opencaselaw.ch

UV.2014.00022

Teilweise Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit; Dauer der Übergangsfrist, während der die Taggelder weiterhin geschuldet sind

Zürich SozVersG · 2015-12-21 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1960, ist seit September 2007 in einem 50%-Pensum als Museumsleiterin bei der Y.___ ange stellt und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) obli gatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (vgl. Unfallmeldung UVG vom 9. Februar 2011, Urk. 13/A1). Zudem arbeitet sie seit Juni 2007 in einem 20%-Pensum als Marketing-Assistentin bei der Z.___ und ist dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (vgl. Baga tellunfall-Meldung UVG vom 1 4. Dezember 2012, Urk. 14/7). 1.2

Am 7. Februar 2011 zog sich die Versicherte bei einem Treppensturz unter ande rem eine Schulterverletzung links zu. Am 2 2. Februar 2011 wurden eine SLAP II-Läsion und ein subacromiales

Impingement der linken Schulter festge stellt (vgl. Unfallmeldung UVG vom 9. Februar 2011, Urk. 13/A1, und Arzt zeugnis UVG von Dr. med. A.___ , FMH Chirurgie, vom 28. Februar 2011, Urk. 13/M2), weshalb Dr. A.___ am 1 4. März 2011 eine arthrosko pische Schulteroperation vornahm (Bericht vom 1 4. März 2011, Urk. 13/M4). Die AXA trat auf den Schaden ein und erbrachte Heilbehandlungs- und Tag geldleistungen . 1.3

Am 2. Mai 2011 stürzte die Versicherte wegen eines wegrutschenden Teppichs erneut und verletzte sich dabei an beiden Schultern (vgl. E-Mail der Versicher ten vom 1 6. Mai 2011, Urk. 14/A1, und auch Stellungnahme von Dr. med. B.___ , FMH Chirurgie, beratender Arzt der AXA, vom 1. November 2011, Urk. 14/M9). Am 1 1. Mai 2011 wurden zunächst eine Partialruptur der Supra spinatus sehne und ein Einriss des Labrums

superior bis posterior an der linken Schulter diagnostiziert (Bericht der Röntgeninstitut C.___ vom 1 1. Mai 2011, Urk. 14/M1), weshalb Dr. A.___ am 19. Mai 2011 eine weitere arthr oskopische Schulteroperation durchführte (Bericht vom 1 9. Mai 2011, Urk. 14/M2). Am 5. Juli 2011 wurde sodann ein Verdacht auf eine SL AP-Läsion der rechten Schulter erhoben (Bericht der Röntgeninstitut C.___ vom 5. Juli 2011, Urk. 14/M6). V om 2 4. Juli bis zum 1 3. August 2011 war die Versi cherte in stationärer Therapie in der Klinik D.___ (Bericht vom 1 6. August 2011, Urk. 14/M7). Am 15. November 2011 nahm Dr. A.___

abermals eine arthroskopische Operation an der rechten Schulter vor (Bericht vom 1 5. November 2011, Urk. 14/M10). Daraufhin persistierten die Beschwer den der Versicherten a n beiden Schultergelenken. A m 4. Dezember 2012 gab Dr. B.___ im Auftrag der AXA eine medizinische Stellungnahme ab ( Urk. 14/M18). 1.4

Am 1 1. Dezember 2012 stürzte die Versicherte ein weiteres Mal. Bei diesem Sturz auf einer verschneiten Strasse fiel sie auf die rechte Seite, und es gab einen Schlag in die rechte Schulter (vgl. E-Mail der Versicherten vom 14. Dezember 2012, Urk. 14/A35). Dr. A.___ diagnostizierte im Arztzeug nis UVG vom 2 2. Juli 2013 eine Traumatisierung eines massiven Vorzustandes der Schulter rechts ( Urk. 14/3). 1.5

Mit Schreiben vom 2 4. bzw. 2 5. Januar 2013 teilte die AXA der Versicherten sowie deren Arbeitgebern mit, dass die Taggeldleistungen betreffend die Z.___ per 1. Februar 2013 eingestellt und die Taggeldleistungen betref fend die Y.___ ab dem 1. Februar 2013 um 50 % gekürzt und per 1. April 2013 ebenfalls eingestellt würden (Urk. 14/A39- A41). Zudem wurde die Versicherte mit Schreiben der AXA vom 2 5. Januar 2013 aufgefordert, eine angepasste (Büro-)Tätigkeit zu suchen und aufzuneh men oder das Pensum der Büroarbeiten bei den bisherigen Arbeitgebern so zu vergrössern , dass sie ihre volle Arbeitsfähigkeit umsetzen könne; gleichzeitig wurde sie auch auf ihre diesbezügliche Schadenminderungspflicht hingewiesen ( Urk. 14/A39). Nachdem die Versicherte mit der in Aussicht gestellten Aufhe bung der Taggeldleistungen nicht einverstanden war (vgl. Telefonnotiz vom 2 9. Januar 2013, Urk. 14/A44 , und Urk. 14/A54 ), führte Dr. B.___ am 2 0. März 2013 eine vertrauensärztliche Untersuchung durch, deren Ergebnisse er im Bericht vom

9. April 2013 festhielt ( Urk. 14/M21). Mit Verfügung vom 4. Juni 2013 bestätigte die AXA, dass die Taggeldleistungen betreffend die Tätigkeit bei der Z.___ per 1. Februar 2013 und die Taggeldleistungen betref fend die Tätigkeit bei der Y.___ per 1. April 2013 eingestellt bleiben würden ( Urk. 14/A76). Dagegen erhob die Versicherte am 1. Juli 2013 Einsprache ( Urk. 14/A85 ; Ergänzung vom 2 3. September 2013, Urk. 14/A93 ), woraufhin Dr. med. E.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, am 1 0. Oktober 2013 zuhan den der AXA eine medizinische Aktenbeurteilung vornahm ( Urk. 14/M32). Mit Entscheid vom 13. Dezember 2013 wies die AXA die Einsprache der Versicher ten ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 27. Januar 2014 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1/1 S. 2): „ 1. Der Einsprache-Entscheid der Axa Winterthur vom 1 3. Dezember 2013 sei aufzuheben und es seien der Versicherten weiterhin die versicherungsrechtlichen Leistungen, insbesondere Taggeldleistungen betreffend die Tätigkeit bei der Z.___ über den 1.2.2013 hinaus und Taggelder betreffend die Tätigkeit beim Y.___ über den 1.4.2013 hinaus sowie Heilungskosten, ev. eine Rente und eine Integritätsentschädigung zu erbringen. 2. Es sei im vorliegenden Verfahren eine Instruktionsverhandlung, eventualiter eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK durchzuführen, wobei insbesondere die Beschwerdeführerin vorzuladen und anzuhören sei. 3. Es sei im vorliegenden Verfahren – unter vorheriger Zustellung sämtlicher Akten

– ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“

Am 2 9. Januar und am 1 4. Februar 2014 reichte die Beschwerdeführerin Beschwerdeergänzungen ein ( Urk. 1/2 und Urk. 7). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Mai 2014 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 12). Mit Replik vom 6. Oktober 2014 hielt die Beschwerde führerin an ihren beschwerdeweise gestellten Anträgen fest und beantragte neu, es sei ein gerichtliches Gutachten zu erstellen ( Urk. 20). Mit Duplik vom 9. Dezember 2014 schloss die Beschwerdegegnerin erneut auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 24), was der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2014 angezeigt wurde ( Urk. 25). Am 1 4. Dezember 2015 fand am Sozialversiche rungsg ericht eine mündliche Ve rhan dlung statt (vgl. Protokoll S. 5 ff. ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss

Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind Versicherungsleistungen - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versi cherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adä quater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1-2 mit Hinweisen). 1.2

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeit punkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG i.V.m . Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).

1.3

Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1

Dr. A.___ diagnostizierte im Arztzeugnis UVG vom 2 8. Februar 2011 (1) ein Distorsionstrauma linkes Sprunggelenk und (2) einen Sturz auf die linke Schulter am 7. Februar 2011 mit subacromialem

Impingement . Er erklärte, dass das am 2 2. Februar 2011 durchgeführte MRT der linken Schulter eine SLAP II-Läsion am Bizepssehnenanker und ein subacromiales

Impingement ergeben habe ( Urk. 13/M2).

Im Bericht vom 1 4. März 2011 gab Dr. A.___ an, dass er eine arthroskopische Operation ( subacromiale Dekompression und Limbus refixation ) der linken Schulter durchgeführt habe ( Urk. 13/M4). 2.2

Dr. med. F.___ , FMH Radiologie, von der Röntgeninstitut C.___ hielt im Bericht vom 1 1. Ma i 2011 fest, dass das Arthro -MRI der linken Schul ter der Beschwerdeführerin eine progrediente humeruskopfseitige Partialruptur der Supraspinatussehne und einen Labrumeinriss superior bis posterior zeige ( Urk. 14/M1). Dr. A.___ erklärte im Bericht vom 1 9. Mai 2011, dass er eine weitere arthroskopische Operation ( Limbusrefixation und subacromiale

Bursektomie ) der linken Schulter vorgenommen habe (Urk. 14/M2). 2.3

Die Ärzte der Klinik D.___ gaben im Bericht vom 1 6. August 2011 an, dass die Beschwerdeführerin vom 2 4. Juli bis zum 1 3. August 2011 bei ihnen in stationärer Behandlung gewesen sei ( Urk. 14/M7). 2.4

Dr. A.___ diagnostizierte im Bericht vom 1 5. November 2011 (1) ein Impin gementsyndrom rechtes Schultergelenk bei losgelöstem Bufordkomplex und (2) ein Acromion Typ II. Er gab an, dass er eine arthroskopische Operation ( Refixation

Bufordkomplex und subacromiale Dekompression) am rechten Schultergelenk der Beschwerdeführerin durchgeführt habe ( Urk. 14/M10). 2.5

Im Bericht vom 2 7. Juni 2012 hielt Dr. A.___ fest, dass sich bei der Kon trolle vom 4. Mai 2012 subjektiv eine Besserung gezeigt habe. Die Beweglich keit habe sich verbessert. Die Beschwerdeführerin benötige gelegentlich noch Medikamente. Bei der Kontrolle vom 2 2. Juni 2012 habe sie wiederum eine Zunahme der Beschwerden am rechten Schultergelenk mit ebenfalls Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule angegeben. Insbesondere würden bei Belastung vermehrt Schmerzen im rechten Schultergelenk sowie nach wie vor nächtliche Beschwerden auftreten (Urk. 14/M16). 2.6

Dr. B.___ bejahte in der Stellungnahme vom 4. Dezember 2012 ( Urk. 14/M18), dass nach wie vor ein mindestens überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusam menhang zwischen den Schulterbeschwerden der Beschwerdeführerin und dem Unfall vom 2. Mai 2011 bestehe. Er gab an, dass für die angestammte Tätigkeit als Museumsleiterin, im Rahmen welcher die Beschwerdeführerin zu 50 %

handwerkliche Arbeiten (Weinflaschen abfüllen, Reinigungsarbeiten) und zu 50 % administrative Arbeiten verrichten müsse (vgl. Schadeninspektorenbericht vom 9. September 2011, Urk. 14/A14), eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ausgewie sen sei. In einer angepassten Tätigkeit mit Arbeiten auf Tischniveau und ohne Tragen von Lasten wäre wahrscheinlich ab dem 3 0. Juni 2012 eine volle Arbeitsleistung möglich. Somit wäre die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit bei der Z.___ , welche gemäss

Schadeninspektorenbericht vom 9. September 2011 rein administrativ sei, voll arbeitsfähig. Voraussichtlich resultiere vorliegend ein Integritätsschaden von 10 % bis 20 % . 2.7

Dr. A.___ erklärte im Bericht vom 6. Februar 2013, dass die Beschwerde führerin aktuell an beidseitigen Schulterschmerzen leide - nach einem neuen Sturz auf Eis am 1 1. Dezember 2012, den sie mit dem rechten Arm aufgefangen habe. Vorübergehend seien auch Sensibilitätsstörungen aufgetreten. Die Beschwerdeführerin stehe derzeit in physikalischer Therapie. Die Arbeitsfähig keit von aktuell 25 % könne nicht gesteigert werden, da sie damit schon an der Grenze der Belastbarkeit sei ( Urk. 14/M19). 2.8

Im Bericht vom 2 5. Februar 2013 führte Dr. A.___ aus, dass bezüglich des neuen Unfallereignisses vom 1 1. Dezember 2012 bis anhin keine Röntgen- und MRI-Untersuchungen durchgeführt worden seien. Initial habe die Beschwerde führerin über Paräs thesien im Arm geklagt, die mit eine r leichte n

Plexuszerrung

vereinbar seien . Diese hätten sich unterdessen wieder erholt. Eine Kontusions marke habe sich nicht feststellen lassen (Urk. 14/M20). 2.9

Dr. B.___ legte im Bericht vom 9. April 2013 – im Anschluss an die vertrauens ärztliche Untersuchung vom 2 0. März 2013 - dar, dass die Beschwer deführerin ihre Beschwerden im Rahmen eines längeren Gespräches glaubhaft geschildert habe. Gemessen an den objektivierbaren Befunden wäre sie in einer den Unfallfolgen angepassten Tätigkeit (Büro) voll arbeitsfähig. Von einer neu erlichen interdisziplinären oder einer neuropsychologischen Beurteilung erwarte er keine neuen Erkenntnisse (Urk. 14/M21/3-4). 2.10

In der Stellungnahme vom 2 9. Mai 2013 ( Urk. 14/M23) führte Dr. B.___ aus, dass er die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 2 2. Mai 2013 (vgl. Urk. 14/A72) aufmerksam gelesen habe und auch verstehen könne, dass sie subjektiv vieles anders einschätze, als er dies getan habe. Die Diskrepanz zwischen den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und den objekti vierbaren Befunden werde allerdings auch durch diese Stellungnahme nicht besser erklärbar. Er könne deshalb weder seine Stellungnahme noch seine medizinisch-theoretische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ändern. Dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, eine Untersuchung durch Palpation habe nicht stattgefunden, sei für ihn im Übrigen völlig unverständlich. Die Beschwerdeführerin sei am 2 0. März 2013 während einer guten Stunde in sei ner Praxis gewesen. Er habe damals nicht nur mit ihr gesprochen, sondern auch eine körperliche Untersuchung des Schultergürtels durchgeführt. Die festgehal tenen Befunde habe er durch Palpation mit den Händen erhoben und nicht frei erfunden. 2.11

Dr. A.___ erklärte in der Stellungnahme vom 4. Juni 2013, dass es ihm unverständlich sei, wie Dr. B.___ zu seiner Schlussfolgerung gekommen sei, wonach die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit im Büro voll arbeitsfähig sei, nachdem er deren Beschwerden zunächst als glaubhaft bezeichnet habe. Ab dem 1. Mai 2013 habe die Beschwerdeführerin ihre Arbeitstätigkeit auf 40 % gesteigert, wobei bei stärkeren Belastungen rezidivie rende Parästhesien im Sinne eines sekundären Thoratic

outlet Syndroms auf treten würden. Ab dem 1 0. Juni 2013 erfolge eine weitere Steigerung d er Arbeitsfähi gkeit auf 50 % ( Urk. 14/M24). 2.12

Im Bericht vom 2 2. Juli 2013 gab Dr. A.___ an, dass der Heilverlauf durch den Unfall vom 1 1. Dezember 2012 verzögert worden sei. Nach Rück sprache mit dem Physiotherapeuten könne er nun aber berichten, dass die Beschwerdeführerin Fortschritte mache und ihr volles Arbeitspensum von 70 % voraussichtlich im September 2013 wieder aufnehmen könne ( Urk. 14/M25). 2.13

Dr. E.___ legte in der Aktenbeurteilung vom 1 0. Oktober 2013 dar, dass es bei der Beschwerdeführerin bereits nach einem am 2 2. Februar 2005 erlittenen Unfall (Schleudertrauma) zu einer ähnlichen Situation wie vorliegend gekom men sei. Die Beschwerdeführerin sei damals von einem Auto angefahren wor den und habe sich diverse Prellungen zugezogen. Die später folgenden gut achterlichen Untersuchungen seien zu teilweise widersprüchlichen Einschät zungen gekommen. Ähnlich wie bei der heutigen Beschwerdelage sei es auch damals zu einem langen Verlauf und entsprechenden Diskussionen mit dem Unfallversicherer gekommen. Vorübergehend habe die Beschwerdeführerin eine Invalidenrente bezogen, letztlich allerdings doch wieder eine Leistungsfähigkeit erreicht, die ihr ein Arbeitspensum von 70 % bei den heutigen zwei Arbeitge bern ermöglicht habe. Sehr ähnlich wie heute hätten auch damals Beschwerden bestanden, die nach objektiven Kriterien nicht zu erklären gewesen seien . Die psychologische Therapeutin habe in diesem Zusammenhang am 9. Juli 2006 festgehalten, dass sie die Beschwerdeführerin als sehr kooperativ und mutig erlebe, jedoch auch eine Tendenz zur Selbstüberforderung feststelle. Auf einer Skala von eins bis zehn würden sich ihre physischen Schmerzen noch zwischen vier und sechs bewegen, je nach Stress. Im Laufe der Sitzungen habe sich gezeigt, dass das Schleudertrauma vom 2 2. Februar 2005 nur das letzte einer langen Kette von Traumas gewesen sei, welche die Beschwerdeführerin in ihrem Leben erlitten habe. In der Schock- und Traumaheilung sei bekannt, dass frühere unbearbeitete Traumas reaktiviert werden könnten, was auf die Be - schwerdeführerin zutreffe. Dr. E.___ kam zum Schluss, dass die damaligen Feststellungen der Psychologin – ohne dass er einen Beweis für einen Vorzu stand mit Sicherheit vorlegen und die Schlüsselerklärung für die nicht erklär baren, lang anhaltenden Beschwerden liefern könne – den Verdacht zulassen würden, dass die Beschwerdeführerin eine Tendenz zu somatoformen Schmerz störungen in sich trage. Wenn diese entsprechend angegangen würden, bestehe – wie sich gezeigt habe – jedoch eine gute Prognose. Es sei daran zu erinnern, dass als somatoforme Störungen körperliche Beschwerden bezeichnet würden, die sich nicht oder nicht hinreichend auf eine organische Erkrankung oder auf eine Traumafolge zurückführen lassen würden. Dabei würden neben den All gemeinsymptomen wie Müdigkeit und Erschöpfung die Schmerzsymptome an vorderster Stelle stehen, gefolgt von anderen, meist vegetativen Störungen. Die Betroffenen – und sicher auch die Beschwerdeführerin – würden ihre Beschwer - den dabei als real erleben und hätten in dieser Hinsicht simulatorische oder aggravatorische Verhaltensweisen nicht nötig. Betrachte man die Beschwerde - entwicklung von 2005 und den nun im Rahmen der Schulterverlet zungen festgestellten Verlauf, so erkenne man, dass sich die Beschwerdeführe rin glaub - haft und aktiv darum bemühe - so sei das „glaubhaft“ von Dr. B.___ im Be - richt vom 9. April 2013 wahrscheinlich auch gemeint gewesen -, ihre Situation zu verbessern bzw. zu überwinden. Im Weiteren bestätigte Dr. E.___ , dass die Beurteilungen von Dr. B.___ betreffend Arbeitsfähigkeit der Beschwerde - führerin nach objektiven Kriterien in jeder Hinsicht nachvollziehbar seien. Bei einer administrativen Tätigkeit (wie sie die Beschwerdeführerin bei der Z.___ ausübe) handle es sich um eine dem Leiden angepasste Tätigkeit. Durch die einwandfreien orthopädisch-chirurgischen Eingriffe seien die strukturellen Folgen der Traumatisierungen beseitigt worden ( Urk. 14/M32/2-3). 2.14

Dr. A.___ erklärte im ärztlichen Zwischenbericht vom 2 5. Oktober 2013, dass die Beweglichkeit des linken Schultergelenks der Beschwerdeführerin bei der Kontrolle vom 2 6. August 2013 gut gewesen sei. Es habe noch eine Kälte empfindlichkeit bestanden. Bei der Kontrolle vom 1 1. Oktober 2013 hätten immer noch Beschwerden im linken Schultergelenk vorgelegen. Am 1. September 2013 habe sie ihr volles Arbeitspensum von 70 % wieder aufge nommen ( Urk. 14/M31). 2.15

Im Bericht vom 2 8. Januar 2014 hielt Dr. A.___ fest, dass die Beschwerde führerin wie folgt arbeitsunfähig gewesen sei ( Urk. 3/8):

ab dem 01.04.2013 zu 75 % arbeitsunfähig

ab dem 01.05.2013 zu 60 % arbeitsunfähig

ab dem 10.06.2013 zu 50 % arbeitsunfähig

ab dem 01.07.2013 zu 40 % arbeitsunfähig

ab dem 01.09.2013 zu 30 % arbeitsunfähig

Dr. A.___ führte aus, dass es beim erneuten Unfall vom 1 1. Dezember 2012 zu einer Traumatisierung eines massiven Vorzustandes der rechten Schulter gekommen sei. Die Beschwerdeführerin sei damals bereits zu 75 % arbeits - unfähig gewesen. Auf Wunsch der Beschwerdeführerin sei die Arbeits unfähigkeit mit Rücksicht auf den Arbeitgeber und den Versicherer damals nicht erhöht worden ( Urk. 3/8). 2.16

Im Bericht vom 5. Februar 2014 gab Dr. A.___ an, dass die Beschwerdefüh rerin über anhaltende Schulterbeschwerden links unter Belas tung klage. Klinisch finde sich eine verspannte Rücken- und Nackenmuskula tur . Weiter würden auch Beschwerden im Bereich des Pectoralis vorliegen. Die Beschwerdeführerin stehe deswegen in physiotherapeutischer Behandlung. Im Kontroll- Arthro -MRT vom 2 3. Januar 2014 fänden sich ausser postoperativen Verände r ungen nur minimale degenerative Veränderungen. Somit seien die beklagten Beschwerden nach wie vor als unfallbedingt zu betrachten ( Urk. 14/M33). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid

vom 1 3. Dezember 2013 ( Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Beurteilungen der Dres . B.___ und E.___ (vgl. E. 2.9-10 und E. 2.13). 3.2

Dr. B.___ legte im Bericht vom 9. April 2013 dar, dass die Beschwerdeführerin am 7. Februar 2011 auf der Treppe gestürzt sei und sich dabei eine Verletzung des linken oberen Sprunggelenks und der linken Schulter zugezogen habe. Daraufhin sei am 1 4. März 2011 eine Schulterarthroskopie links vorgenommen worden, im Rahmen welcher eine SLAP-Läsion fixiert sowie eine Acromioplas tik durchgeführt worden seien. Am 2. Mai 2011 sei die Beschwerdeführerin erneut gestürzt und habe sich dabei mit beiden Armen aufgefangen. In der Folge seien die Beschwerden nicht nur links, sondern auch rechts lokalisiert gewesen. Aufgrund einer erneuten MRI-Untersuchung seien am 1 9. Mai 2011 eine Refixation des Limbus und eine subacromiale

Bursektomie links durchge führt worden. Wegen persistierender Beschwerden auch rechts seien am 1 5. November 2011 in der rechten Schulter eine Fixation des Limbus mit dem Bizepssehnenanker sowie eine Acromioplastik vorgenommen worden. Der darauf folgende Verlauf sei stark verzögert gewesen mit unterschiedlichen Beschwerden in beiden Schultergelenken. Hinzu komme, dass die Beschwerde führerin am 1 1. Dezember 2012 auf verschneiter Strasse erneut gestürzt sei und sich mit dem rechten Arm aufgefangen habe. Diese rezidivierenden Stürze und der sehr protrahierte Heilverlauf hätten dazu geführt, dass sie seit anfangs Februar 2011 vollständig oder mindestens zu 75 % arbeitsunfähig gewesen sei. Kurzzeitige Versuche, die Arbeitsunfähigkeit auf 60 % zu senken, hätten innert kurzer Zeit zu einer Vermehrung der Schmerzen und dadurch wieder zu einer Anhebung der Arbeitsunfähigkeit geführt ( Urk. 14/M21/2).

Weiter führte Dr. B.___ aus, dass das Schulterrelief der Beschwerdeführerin anlässlich der Un tersuchung vom 2 0. März 2013 symmetrisch gewesen sei. Bei Palpation gebe sie beidseits schmerzhafte Stellen an, wobei diese nicht klar einer Struktur zugeordnet werden könnten. Die Ventralelevation sei beidseits bis zur Horizontalen möglich (passiv etwas mehr), die Aussen -/Innenrotation rechts 0-0-L5 und links 10-0-L 5. Die Abduktion sei rechts bis 80 Grad und links bis 70 Grad möglich. Der Nacken- und Schürzengriff sei en knapp mög lich. Das aktuellste MRI der linken Schulter vom 1 4. August 2012 zeige einen Zustand nach Labrumrefixation mit Metallartefakten der Anker. Die Refixation und die Lage der Anker seien kernspintomografisch wegen der Artefakte nicht beurteilbar. Der Lauf der langen Bizepssehne sei regelrecht. Im Weiteren seien eine leichtgradige Bursitis subacromialis sowie leichtgradige

Ansatztendinopa thien der Supraspinatus

- und Subscapularissehne ersichtlich, ohne transmurale Rissbildung und ohne Muskelbauchatrophie. Die (vorbeschriebene) Partialruptur der Supraspinatussehne sei regredient . Das aktuellste MRI des rechten Schulter gelenks vom 6. März 2013 zeige einen leichten Reizzustand im Bereich des Rotatorenmanschettenintervalls und am Pully. Der Übergang zwischen Bizepsanker /ventrales Labrum sei erneut leicht angehoben. Die Rotatorenman schette sei intakt. Sodann liege ein diskreter subacromialer Reizzustand vor. Eine Atrophie der Rotatorenmanschettenmuskulatur sei nicht festzustellen. Die Darstellung von AC-Gelenk und der korakoclavikulären Bänder sei bland ( Urk. 14/M21/3).

Ferner erklärte Dr. B.___ , dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden im Rahmen eines längeren Gespräches glaubhaft geschildert habe. Es handle sich vor allem um eine rasche Ermüdbarkeit mit dann auftretenden belastungsab hängigen Schmerzen in beiden Schultergelenken, teilweise in unterschiedlicher Intensität. Mit den objektiven Befunden könne er diese Beschwerden aber nicht erklären. Die klinischen Untersuchungsbefunde würden zwar eine gewisse Ein schränkung der Beweglichkeit zeigen, die angegebenen Befunde indes nicht erklären. In den letzten MRI-Untersuchungen seien zwar sowohl links als auch rechts leichte Reizzustände und postoperative Veränderungen ersichtlich, im Übrigen aber weitgehend altersentsprechend normale Verhältnisse mit insbe sondere gut erhaltenen Knorpelüberzügen und ohne Atrophie oder Verfettung der Muskulatur. Er habe die Beschwerdeführerin auf die vorliegende Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden und den subjektiven Schmerzen angespro chen und angedeutet, dass eventuell auch eine somatoforme

Schmerzverarbei tungsstörung vorliegen könnte. Die Beschwerdeführerin habe ihn dann auf die bereits vorhandenen Abklärungen im Rahmen der Begutachtungen in den Jah ren 2008 und 2010 aufmerksam gemacht. Diese beiden Gutachten würden sich in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zwar diametral widersprechen. Bezüglich der Beurteilung der psychischen Situation sei man jedoch einhellig der Auffas sung gewesen, dass keine psychiatrisch relevanten Diagnosen vorliegen wür den. Die aktuelle Situation gleiche auch sehr derjenigen vor acht Jahren, wobei in beiden Fällen eigentlich wenig objektivierbare körperliche Läsionen vorgele gen hätten, die Beschwerdeführerin aber während überdurchschnittlich langer Zeit nicht in der Lage gewesen sei, die erwartete Arbeitsleistung zu erbringen. Gemessen an den objektivierbaren Befunden wäre sie in einer den Unfallfolgen angepassten Tätigkeit (Büro) voll arbeitsfähig. Von einer neuerlichen interdis ziplinären oder einer neuropsychologischen Beurteilung erwarte er keine neuen Erkenntnisse ( Urk. 14/M21/3-4). 3.3

Diese Einschätzung von Dr. B.___ , die auf einer eingehenden klinischen Untersu chung der Schultergelenke der Beschwerdeführerin beruht und die er in Kenntnis der Vorakten abgab, ist gestützt auf die genannten Befunde einleuch tend und plausibel. Dr. B.___ war dabei als Chirurg zur Beurteilung des vorlie genden medizinischen Sachverhalts bzw. der Behandlung durch den Chirurgen Dr. A.___ auch kompetent (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_937/2012 vom 1 1. Juli 2013 E. 3.2).

Was die vermeintlich widersprüchliche Aussage von Dr. B.___ betrifft, wonach die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden anlässlich des Gespräches glaubhaft geschildert habe, diese mit den objektiven Befunden aber nicht erklärt werden könnten, erläuterte Dr. E.___ in nachvollziehbarer Weise – unter Bezugnahme auf den ebenfalls verzögerten Heilverlauf nach dem Unfallereignis vom

22. Februar 2005 – , dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden aufgrund einer Tendenz zu somatoformen Schmerzstörungen als real erleben dürfte. So sei das „glaubhaft“ von Dr. B.___ wahrsche inlich ge meint gewesen (vgl. E. 2.13).

Entgegen der Darlegungen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1/1 S. 6 f.) hat Dr. B.___ bei seiner Beurteilung auch das Unfallereignis vom 1 1. Dezember 2012 sowie in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Ergebnisse des MRI des rechten Schultergelenks vom 6. März 2013 berücksichtigt (vgl. E. 3.2 und auch Urk. 14/A61 und Urk. 14/A66). Er hat diesem Unfallereignis aber offensichtlich nicht dieselbe Bedeutung beigemessen wie die Beschwerdeführe rin, was aufgrund der vorliegenden Akten plausibel erscheint. Im Weiteren wies die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hin ( Urk. 2 S. 5), dass das von Dr. A.___ in der Stellungnahme vom 4. Juni 2013 erwähnte Thoratic

outlet Syndrom, aufgrund dessen bei der Beschwerdeführerin bei stärkeren Belastungen noch rezidivierende Parästhesien aufgetreten seien (vgl.

E. 2.11), rechtsprechungsgemäss

für sich allein nicht als organisch hinreichend nach weisbare Unfallfolge zu betrachten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_33/2008 vom 2 0. August 2008 E. 5.1, mit Hinweisen).

Im Übrigen ist es nicht nur bei einem solchen Leiden, sondern bei sämtlichen Leiden so, dass eine gestellte Diagnose für sich allein keine Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit begründet (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_681/2010 vom 1 4. Dezember 2010 E. 3.1.3).

Auch die weiteren

Berichte von Dr. A.___

vom 2 2. Juli 2013 (vgl. E. 2.12), 2 5. Oktober 2013 (vgl. E. 2.14), 2 8. Januar 2014 (vgl. E. 2.15) und 5. Februar 2014 (vgl. E. 2.16) vermögen die Einschätzungen der

Dres . B.___ und E.___ nicht in Zweifel zu ziehen, zumal Dr. A.___ nicht nachvoll ziehbar begründet hat, inwiefern die Beschwerdeführerin selbst im Rahmen einer körperlich angepassten Bürotätigkeit nach wie vor in ihrer Arbeitsfähig keit eingeschränkt gewesen sein soll. 3.4

Es ist somit festzuhalten, dass auf die Beurteilungen der Dres . B.___ und E.___ abgestellt werden kann. Von der Einschätzung der Beschwerdegegnerin abweichend ist nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

allerdings davon auszugehen , dass eine 100%ige Arbeitsfähigkei t in einer angepassten Bürotätigkeit nicht schon rück wirkend ab dem 1. Februar 2013 gegeben war , sondern

erst ab dem Datum der Untersuchung bei Dr. B.___ , das heisst ab dem 2 0. März 2013 ( Urk. 14/M21).

Dies insbesondere auch aufgrund der Folgen des Unfallereignisses vom 1 1. Dezember 2012 ( vgl. E. 2.7-8 ), für welches die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 100 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung ( UVV ) eben falls zuständig ist (vgl. auch Urk. 2 S. 5 und Urk. 14/A103) . Für die Zeit vom 1. Februar bis 1 9. März 2013 ist mangels konkreter rückblickender Beurteilung von Dr. B.___ aufgrund des e chtzeitlichen Berichtes von Dr. A.___ vom 6. Februar 2013 von einer 25%ig en Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. E. 2.7).

Von weiteren medizinischen Abklärungen sind

keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten. Dasselbe gilt auch für eine Evaluation der funktio nellen Leistungsfähigkeit, welche – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht be - merkte ( Urk. 12 S. 6 f.) – bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer reinen Bürotätigkeit ohnehin wenig sinnvoll ist. Der Beizug weiterer Akten der SUVA oder deren Beiladung zum vorliegenden Prozess erweist sich schliesslich eben falls als nicht erforderlich. 4 .

4.1

Im Weiteren ist der zur Bemessung des Taggeldes massgebende Arbeitsunfähig keitsgrad der Beschwerdeführerin per 2 0. März 2013 zu prüfen. Dieser ent spricht der Differenz zwischen dem Einkommen, das ohne Unfälle im bisherigen Beruf erzielt werden könnte, und dem Einkommen, das im neuen Beruf zumut barerweise zu erzielen wäre (Urteil des Bundesgerichtes 8C_889/2014 vom 2 3. Februar 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte ( Urk. 2 S. 7), ist bei der Ermittlung des Grades der Arbeitsunfähigkeit für die Festsetzung des Taggeldes – anders als bei der Bemessung des Invalidi tätsgrades bei der Rentenprüfung – irrelevant, ob der sogenannte medizinische Endzustand erreicht worden ist bzw. ob von der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erreicht werden kann (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG). 4 .2

Die Beschwerdegegnerin ging im Rahmen des vorliegenden Einkommensver gleichs

- gestützt auf den von der Beschwerdeführerin bei der Y.___ und bei der Z.___ zuletzt erzielten Lohn - von einem Valideneinkommen für ein 70%-Pensum von Fr. 54‘600.-- aus. Das Invalideneinkom men setzte die Beschwerdegegnerin mittels der Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2010) des Bundesamtes für Statistik fest. Dies ergab für ein 70%-Pensum ein Einkommen von Fr. 54‘518.--, weshalb ein Arbeitsunfähigkeitsgrad von 0 % ( Fr. 82.-- : Fr. 54‘600.--) resultiert ( Urk. 2 S. 7 f., vgl. auch Urk. 14/A76/2-3). 4 .3

Dieser Einkommensvergleich ist nicht zu beanstanden. Entgegen den Darlegun gen der Beschwerdeführerin ( Urk. 37 S. 14 f.) gilt als bisheriger Beruf gemäss Art. 6 ATSG derjenige Beruf, den die Beschwerdeführerin vor Eintritt der zu beurteilenden Arbeitsunfähigkeit zuletzt ausgeübt hat (vgl. Kieser , ATSG-Kom mentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 60 zu Art. 6). Dies sind vorlie gend deren Tätigkeiten bei der Y.___ und

bei der Z.___ . Im Weiteren ist als Referenzpensum zur Ermittlung des Grades der Arbeitsunfähi gkeit in der Taggeldphase

– wiederum anders als im Rahmen der Bemessung der Erwerbsunfähigkeit bei der Rentenprüfung – das Arbeitspensum unmittelbar vor dem Unfall einzusetzen (Urteil des Bundesge richts 8C_17/2009 vom 2 5. Juni 2009 [publiziert in BGE 135 V 287] E. 4, mit Hinweisen). Schliesslich kann auch dem Einwand der Beschwerdeführerin , dass ihr im Rahmen der Bemessung des Invalideneinkommens noch ein sogenannter Leidensabzug in der Höhe von 10 % bis 20 % hätte gewährt werde n müssen (vgl. Urk. 1/1 S. 10), nicht beigepflichtet werden. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend darlegte ( Urk. 2 S. 7 und 8), bestehen in einer angepassten (Büro-)Tätigkeit keine zusätzlichen Einschränkungen. Sodann bietet die Teilzeittätig keit bei Frauen rechtsprechungsgemäss keinen Anlass für einen Teilzeitabzug (vgl. Urteil 9C_315/2012 vom 1 8. September 2012 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Auch die übrigen Abzugskriterien (vgl. BGE 126 V 75), namentlich auch dasje nige des Alters, sind nicht erfüllt. 4 . 4

Es ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Arbeitsunfähig keitsgrad der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt hat. 5 . 5 .1

Zu prüfen bleibt , bis wann die Beschwerdeführerin noch Anspruch auf Taggeld leistungen ha t. 5 .2

Steht fest, dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schadenminde rungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so hat der Versicherungsträger sie dazu aufzufordern und ihr zur Anpassung an die ver änderten Verhältnisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, während welcher das bisherige Taggeld geschuldet bleibt (RKUV 2000 Nr. KV 112 S. 122, K 14/99 E. 3a mit weiteren Hinweisen). Diese Über gangsfrist bemisst sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. In der Praxis der sozialen Krankenversicherung, welche sinngemäss auch im Bereich der sozialen Unfallversicherung gilt (RKUV 1987 Nr. U 27 S. 394), wurden Zei ten von drei bis fünf Monaten als angemessen betrachtet (BGE 114 V 289 E. 5b und Urteil des Bundesgerichts 8C_803/2010 vom 17. Dezember 2010 E. 3.1.2, je mit Hinweisen). 5 .3

Aktenkundig und unbestritten ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der Z.___ , wo sie in einem 20%-Pen sum (acht Stunden pro Woche) angestellt ist, ausschliesslich Büroarbeiten erle digt (vgl. Urk. 14/A14/4). Hierbei handelt es sich um eine angepasste Tätigkeit, die der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einstellung der betreffenden Tag gelder per

1. Februar 2013 bis 1 9. März 2013 zu 25 % und ab dem 2 0. März 2013 zu 100 %

zumutbar war

(vgl. E. 3.4 ) .

Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Taggeld leistungen betreffend die Tätigkeit bei der Z.___ per 1. Februar 2013 eingestellt hat. 5 .4

Weiter ist aktenkundig und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Rah men ihrer Tätigkeit bei der Y.___ , wo sie in einem 50%-Pensum (20 Stunden pro Woche) angestellt ist, zu ca. 50 % hand werkliche Tätigkeiten (Auffüllen von Weinflaschen, Reinigungsarbeiten etc.) und zu ca. 50 % administrative Tätigkeiten ausübt (vgl. Urk. 14/A 14/4). Bei den administrativen Arbeiten für die Y.___ handelt es sich ebenfalls um angepasste Tätigkeiten, die der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten ab dem 1. Februar 2013 zu 25 % und ab dem 2 0. März 2013 wieder zu 100 % zumutbar waren (vgl. E. 3.4) . Dass ihr bereits am 1. April 2013 auch die erwähnten handwerklichen Tätigkeiten wieder im bisherigen Pensum zumutbar gewesen wären, wird aber selbst von den Dres . B.___ und E.___ nicht behauptet. Sodann lässt sich den vorliegenden Akten auch nicht entneh men, dass die Beschwerdeführerin den administrativen Teil der Arbeiten bei ihren bisherigen Arbeitgebern bis zur Aufnahme des vollen Arbeitspensums per 1. September 2013 hätte ausbauen können.

Aus dem Bericht von Dr. A.___ vom 2 5. Oktober 2013 geht hervor, dass d ie Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2013 zu 25 % , ab dem 1. Mai 2013 zu 40 % , ab dem 1 0. Juni 2013 zu 50 % und ab dem 1. Juli 2013 wieder in einem 60%-Pensum arbeitstätig war; per 1. September 2013 hat sie ihr volles Arbeitspensum (beim Y.___ und bei der Z.___ ) von 70 % wieder aufgenommen (vgl. E. 2.7, E. 2.14 und E. 3.4; Protokoll S. 6 ).

Auf grund des Gesagten hat d ie Beschwerdefüh rerin

betreffend die Tätigkeit bei der Y.___

– unter Berücksichtigung des bei der Z.___ versehenen 20%-Pensums - ab dem 1. Februar 2013 Anspruch auf um 10 % (= 5 % von 50 % ), ab dem 2 0. März 2013 auf um 50 % (= 25 % von 50 % ), ab dem 1 0. Juni 2013

auf um 60

% (= 30 % von 50 %) und für di e Zeit ab dem 1. Juli 2013 auf um 8 0 %

(= 40 % von 50 % ) gekürzte Tag geldleistungen . Nach einer aufgrund der konkreten beruflichen Situation sowie den ausgewiesenen Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin gerechtfertigt erscheinenden Übergangsfrist von fünf Monaten (vgl. E. 4.2 ) - Fristbeginn

ist vorliegend der 2 0. März 2013,

da

eine 100%ige Arbeitsfä higkeit der Beschwer deführerin in einer angepassten Tätigkeit erst in diesem Zeitpunkt zuverlässig festgestellt wurde ( vgl. E. 3.4 ) - ,

das heisst per 1 9. August 2013, sind auch diese Taggeldleistungen gänzlich einzustellen. 6.

6.1

Soweit die Beschwerdeführerin über den Taggeldanspruch hinaus Leistungen beantragte, ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten. Denn die angefochtene Verfügung und der angefochtene Ein spracheentscheid , deren Inhalt den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfech tungsgegenstand bestimmen (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a), beurteilen einzig den Taggeldanspruch. 6.2

Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Vereinigung des vorliegenden Verfah rens mit dem Verfahren UV.2015.00216 ( Urk. 30)

ist im Übrigen nicht stattzu gebe

n. In letzterem Verfahren geht es auch um zwe i Unfälle , die sich am 2 5. Mai bzw. 1 3. November 2014, das heisst nach dem Erlass des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid s vom 1 3. Dezember 2013 , zugetragen haben. Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit des angefochtenen Einsprache entscheids ist f ür das Sozialversicherungsgericht aber derjenige Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes – das heisst am 1 3. Dezember 2013 – gegeben war. Darüber hinaus wird in jenem Verfahren auch der Rentenanspruch sowie der Anspruch der Beschwerdeführe rin auf eine Integritätsentschädigung beurteilt ( vgl. Verfahren Nr. UV.2015.00 216, Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2015, Urk. 2) . 6.3

Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist. 7.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdefüh rerin eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig keit des Prozesses auf Fr. 1‘300 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember 2013, soweit er die Taggeldleistungen für die Tätigkeit bei der Y.___ betrifft, aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2013 Anspruch auf um 10 % gekürzte, ab dem 20. März 2013 auf um 50 % gekürzte, ab dem 10. Juni 2013 auf um 60 % gekürzte und ab dem 1. Juli 2013 bis 19. August 2013 auf um 80 % gekürzte Taggeldleistungen hat und ab dem 20. August 2013 kein Anspruch auf Taggeldleistungen mehr besteht. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: -

Rechtsanwalt Matthias Horschik -

AXA Versicherungen AG unter Beilage von Kopien von Urk. 37 und Urk. 38/1-3 -

Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss

Art.

E. 1.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeit punkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG i.V.m . Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).

E. 1.3 Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art.

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.

E. 1.5 Mit Schreiben vom 2 4. bzw. 2 5. Januar 2013 teilte die AXA der Versicherten sowie deren Arbeitgebern mit, dass die Taggeldleistungen betreffend die Z.___ per 1. Februar 2013 eingestellt und die Taggeldleistungen betref fend die Y.___ ab dem 1. Februar 2013 um 50 % gekürzt und per 1. April 2013 ebenfalls eingestellt würden (Urk. 14/A39- A41). Zudem wurde die Versicherte mit Schreiben der AXA vom 2 5. Januar 2013 aufgefordert, eine angepasste (Büro-)Tätigkeit zu suchen und aufzuneh men oder das Pensum der Büroarbeiten bei den bisherigen Arbeitgebern so zu vergrössern , dass sie ihre volle Arbeitsfähigkeit umsetzen könne; gleichzeitig wurde sie auch auf ihre diesbezügliche Schadenminderungspflicht hingewiesen ( Urk. 14/A39). Nachdem die Versicherte mit der in Aussicht gestellten Aufhe bung der Taggeldleistungen nicht einverstanden war (vgl. Telefonnotiz vom 2 9. Januar 2013, Urk. 14/A44 , und Urk. 14/A54 ), führte Dr. B.___ am

E. 2 Es sei im vorliegenden Verfahren eine Instruktionsverhandlung, eventualiter eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art.

E. 2.1 Dr. A.___ diagnostizierte im Arztzeugnis UVG vom 2 8. Februar 2011 (1) ein Distorsionstrauma linkes Sprunggelenk und (2) einen Sturz auf die linke Schulter am 7. Februar 2011 mit subacromialem

Impingement . Er erklärte, dass das am 2 2. Februar 2011 durchgeführte MRT der linken Schulter eine SLAP II-Läsion am Bizepssehnenanker und ein subacromiales

Impingement ergeben habe ( Urk. 13/M2).

Im Bericht vom 1 4. März 2011 gab Dr. A.___ an, dass er eine arthroskopische Operation ( subacromiale Dekompression und Limbus refixation ) der linken Schulter durchgeführt habe ( Urk. 13/M4).

E. 2.2 Dr. med. F.___ , FMH Radiologie, von der Röntgeninstitut C.___ hielt im Bericht vom 1 1. Ma i 2011 fest, dass das Arthro -MRI der linken Schul ter der Beschwerdeführerin eine progrediente humeruskopfseitige Partialruptur der Supraspinatussehne und einen Labrumeinriss superior bis posterior zeige ( Urk. 14/M1). Dr. A.___ erklärte im Bericht vom 1 9. Mai 2011, dass er eine weitere arthroskopische Operation ( Limbusrefixation und subacromiale

Bursektomie ) der linken Schulter vorgenommen habe (Urk. 14/M2).

E. 2.3 Die Ärzte der Klinik D.___ gaben im Bericht vom 1 6. August 2011 an, dass die Beschwerdeführerin vom 2 4. Juli bis zum 1 3. August 2011 bei ihnen in stationärer Behandlung gewesen sei ( Urk. 14/M7).

E. 2.4 Dr. A.___ diagnostizierte im Bericht vom 1 5. November 2011 (1) ein Impin gementsyndrom rechtes Schultergelenk bei losgelöstem Bufordkomplex und (2) ein Acromion Typ II. Er gab an, dass er eine arthroskopische Operation ( Refixation

Bufordkomplex und subacromiale Dekompression) am rechten Schultergelenk der Beschwerdeführerin durchgeführt habe ( Urk. 14/M10).

E. 2.5 Im Bericht vom 2 7. Juni 2012 hielt Dr. A.___ fest, dass sich bei der Kon trolle vom 4. Mai 2012 subjektiv eine Besserung gezeigt habe. Die Beweglich keit habe sich verbessert. Die Beschwerdeführerin benötige gelegentlich noch Medikamente. Bei der Kontrolle vom 2 2. Juni 2012 habe sie wiederum eine Zunahme der Beschwerden am rechten Schultergelenk mit ebenfalls Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule angegeben. Insbesondere würden bei Belastung vermehrt Schmerzen im rechten Schultergelenk sowie nach wie vor nächtliche Beschwerden auftreten (Urk. 14/M16).

E. 2.6 Dr. B.___ bejahte in der Stellungnahme vom 4. Dezember 2012 ( Urk. 14/M18), dass nach wie vor ein mindestens überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusam menhang zwischen den Schulterbeschwerden der Beschwerdeführerin und dem Unfall vom 2. Mai 2011 bestehe. Er gab an, dass für die angestammte Tätigkeit als Museumsleiterin, im Rahmen welcher die Beschwerdeführerin zu 50 %

handwerkliche Arbeiten (Weinflaschen abfüllen, Reinigungsarbeiten) und zu 50 % administrative Arbeiten verrichten müsse (vgl. Schadeninspektorenbericht vom 9. September 2011, Urk. 14/A14), eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ausgewie sen sei. In einer angepassten Tätigkeit mit Arbeiten auf Tischniveau und ohne Tragen von Lasten wäre wahrscheinlich ab dem 3 0. Juni 2012 eine volle Arbeitsleistung möglich. Somit wäre die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit bei der Z.___ , welche gemäss

Schadeninspektorenbericht vom 9. September 2011 rein administrativ sei, voll arbeitsfähig. Voraussichtlich resultiere vorliegend ein Integritätsschaden von 10 % bis 20 % .

E. 2.7 Dr. A.___ erklärte im Bericht vom 6. Februar 2013, dass die Beschwerde führerin aktuell an beidseitigen Schulterschmerzen leide - nach einem neuen Sturz auf Eis am 1 1. Dezember 2012, den sie mit dem rechten Arm aufgefangen habe. Vorübergehend seien auch Sensibilitätsstörungen aufgetreten. Die Beschwerdeführerin stehe derzeit in physikalischer Therapie. Die Arbeitsfähig keit von aktuell 25 % könne nicht gesteigert werden, da sie damit schon an der Grenze der Belastbarkeit sei ( Urk. 14/M19).

E. 2.8 Im Bericht vom 2 5. Februar 2013 führte Dr. A.___ aus, dass bezüglich des neuen Unfallereignisses vom 1 1. Dezember 2012 bis anhin keine Röntgen- und MRI-Untersuchungen durchgeführt worden seien. Initial habe die Beschwerde führerin über Paräs thesien im Arm geklagt, die mit eine r leichte n

Plexuszerrung

vereinbar seien . Diese hätten sich unterdessen wieder erholt. Eine Kontusions marke habe sich nicht feststellen lassen (Urk. 14/M20).

E. 2.9 Dr. B.___ legte im Bericht vom 9. April 2013 – im Anschluss an die vertrauens ärztliche Untersuchung vom 2 0. März 2013 - dar, dass die Beschwer deführerin ihre Beschwerden im Rahmen eines längeren Gespräches glaubhaft geschildert habe. Gemessen an den objektivierbaren Befunden wäre sie in einer den Unfallfolgen angepassten Tätigkeit (Büro) voll arbeitsfähig. Von einer neu erlichen interdisziplinären oder einer neuropsychologischen Beurteilung erwarte er keine neuen Erkenntnisse (Urk. 14/M21/3-4).

E. 2.10 In der Stellungnahme vom 2 9. Mai 2013 ( Urk. 14/M23) führte Dr. B.___ aus, dass er die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 2 2. Mai 2013 (vgl. Urk. 14/A72) aufmerksam gelesen habe und auch verstehen könne, dass sie subjektiv vieles anders einschätze, als er dies getan habe. Die Diskrepanz zwischen den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und den objekti vierbaren Befunden werde allerdings auch durch diese Stellungnahme nicht besser erklärbar. Er könne deshalb weder seine Stellungnahme noch seine medizinisch-theoretische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ändern. Dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, eine Untersuchung durch Palpation habe nicht stattgefunden, sei für ihn im Übrigen völlig unverständlich. Die Beschwerdeführerin sei am 2 0. März 2013 während einer guten Stunde in sei ner Praxis gewesen. Er habe damals nicht nur mit ihr gesprochen, sondern auch eine körperliche Untersuchung des Schultergürtels durchgeführt. Die festgehal tenen Befunde habe er durch Palpation mit den Händen erhoben und nicht frei erfunden.

E. 2.11 Dr. A.___ erklärte in der Stellungnahme vom 4. Juni 2013, dass es ihm unverständlich sei, wie Dr. B.___ zu seiner Schlussfolgerung gekommen sei, wonach die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit im Büro voll arbeitsfähig sei, nachdem er deren Beschwerden zunächst als glaubhaft bezeichnet habe. Ab dem 1. Mai 2013 habe die Beschwerdeführerin ihre Arbeitstätigkeit auf 40 % gesteigert, wobei bei stärkeren Belastungen rezidivie rende Parästhesien im Sinne eines sekundären Thoratic

outlet Syndroms auf treten würden. Ab dem 1 0. Juni 2013 erfolge eine weitere Steigerung d er Arbeitsfähi gkeit auf 50 % ( Urk. 14/M24).

E. 2.12 Im Bericht vom 2 2. Juli 2013 gab Dr. A.___ an, dass der Heilverlauf durch den Unfall vom 1 1. Dezember 2012 verzögert worden sei. Nach Rück sprache mit dem Physiotherapeuten könne er nun aber berichten, dass die Beschwerdeführerin Fortschritte mache und ihr volles Arbeitspensum von 70 % voraussichtlich im September 2013 wieder aufnehmen könne ( Urk. 14/M25).

E. 2.13 Dr. E.___ legte in der Aktenbeurteilung vom 1 0. Oktober 2013 dar, dass es bei der Beschwerdeführerin bereits nach einem am 2 2. Februar 2005 erlittenen Unfall (Schleudertrauma) zu einer ähnlichen Situation wie vorliegend gekom men sei. Die Beschwerdeführerin sei damals von einem Auto angefahren wor den und habe sich diverse Prellungen zugezogen. Die später folgenden gut achterlichen Untersuchungen seien zu teilweise widersprüchlichen Einschät zungen gekommen. Ähnlich wie bei der heutigen Beschwerdelage sei es auch damals zu einem langen Verlauf und entsprechenden Diskussionen mit dem Unfallversicherer gekommen. Vorübergehend habe die Beschwerdeführerin eine Invalidenrente bezogen, letztlich allerdings doch wieder eine Leistungsfähigkeit erreicht, die ihr ein Arbeitspensum von 70 % bei den heutigen zwei Arbeitge bern ermöglicht habe. Sehr ähnlich wie heute hätten auch damals Beschwerden bestanden, die nach objektiven Kriterien nicht zu erklären gewesen seien . Die psychologische Therapeutin habe in diesem Zusammenhang am 9. Juli 2006 festgehalten, dass sie die Beschwerdeführerin als sehr kooperativ und mutig erlebe, jedoch auch eine Tendenz zur Selbstüberforderung feststelle. Auf einer Skala von eins bis zehn würden sich ihre physischen Schmerzen noch zwischen vier und sechs bewegen, je nach Stress. Im Laufe der Sitzungen habe sich gezeigt, dass das Schleudertrauma vom 2 2. Februar 2005 nur das letzte einer langen Kette von Traumas gewesen sei, welche die Beschwerdeführerin in ihrem Leben erlitten habe. In der Schock- und Traumaheilung sei bekannt, dass frühere unbearbeitete Traumas reaktiviert werden könnten, was auf die Be - schwerdeführerin zutreffe. Dr. E.___ kam zum Schluss, dass die damaligen Feststellungen der Psychologin – ohne dass er einen Beweis für einen Vorzu stand mit Sicherheit vorlegen und die Schlüsselerklärung für die nicht erklär baren, lang anhaltenden Beschwerden liefern könne – den Verdacht zulassen würden, dass die Beschwerdeführerin eine Tendenz zu somatoformen Schmerz störungen in sich trage. Wenn diese entsprechend angegangen würden, bestehe – wie sich gezeigt habe – jedoch eine gute Prognose. Es sei daran zu erinnern, dass als somatoforme Störungen körperliche Beschwerden bezeichnet würden, die sich nicht oder nicht hinreichend auf eine organische Erkrankung oder auf eine Traumafolge zurückführen lassen würden. Dabei würden neben den All gemeinsymptomen wie Müdigkeit und Erschöpfung die Schmerzsymptome an vorderster Stelle stehen, gefolgt von anderen, meist vegetativen Störungen. Die Betroffenen – und sicher auch die Beschwerdeführerin – würden ihre Beschwer - den dabei als real erleben und hätten in dieser Hinsicht simulatorische oder aggravatorische Verhaltensweisen nicht nötig. Betrachte man die Beschwerde - entwicklung von 2005 und den nun im Rahmen der Schulterverlet zungen festgestellten Verlauf, so erkenne man, dass sich die Beschwerdeführe rin glaub - haft und aktiv darum bemühe - so sei das „glaubhaft“ von Dr. B.___ im Be - richt vom 9. April 2013 wahrscheinlich auch gemeint gewesen -, ihre Situation zu verbessern bzw. zu überwinden. Im Weiteren bestätigte Dr. E.___ , dass die Beurteilungen von Dr. B.___ betreffend Arbeitsfähigkeit der Beschwerde - führerin nach objektiven Kriterien in jeder Hinsicht nachvollziehbar seien. Bei einer administrativen Tätigkeit (wie sie die Beschwerdeführerin bei der Z.___ ausübe) handle es sich um eine dem Leiden angepasste Tätigkeit. Durch die einwandfreien orthopädisch-chirurgischen Eingriffe seien die strukturellen Folgen der Traumatisierungen beseitigt worden ( Urk. 14/M32/2-3).

E. 2.14 und E. 3.4; Protokoll S. 6 ).

Auf grund des Gesagten hat d ie Beschwerdefüh rerin

betreffend die Tätigkeit bei der Y.___

– unter Berücksichtigung des bei der Z.___ versehenen 20%-Pensums - ab dem 1. Februar 2013 Anspruch auf um 10 % (= 5 % von 50 % ), ab dem 2 0. März 2013 auf um 50 % (= 25 % von 50 % ), ab dem 1 0. Juni 2013

auf um 60

% (= 30 % von 50 %) und für di e Zeit ab dem 1. Juli 2013 auf um 8 0 %

(= 40 % von 50 % ) gekürzte Tag geldleistungen . Nach einer aufgrund der konkreten beruflichen Situation sowie den ausgewiesenen Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin gerechtfertigt erscheinenden Übergangsfrist von fünf Monaten (vgl. E. 4.2 ) - Fristbeginn

ist vorliegend der 2 0. März 2013,

da

eine 100%ige Arbeitsfä higkeit der Beschwer deführerin in einer angepassten Tätigkeit erst in diesem Zeitpunkt zuverlässig festgestellt wurde ( vgl. E. 3.4 ) - ,

das heisst per 1 9. August 2013, sind auch diese Taggeldleistungen gänzlich einzustellen.

E. 2.15 Im Bericht vom 2 8. Januar 2014 hielt Dr. A.___ fest, dass die Beschwerde führerin wie folgt arbeitsunfähig gewesen sei ( Urk. 3/8):

ab dem 01.04.2013 zu 75 % arbeitsunfähig

ab dem 01.05.2013 zu 60 % arbeitsunfähig

ab dem 10.06.2013 zu 50 % arbeitsunfähig

ab dem 01.07.2013 zu 40 % arbeitsunfähig

ab dem 01.09.2013 zu 30 % arbeitsunfähig

Dr. A.___ führte aus, dass es beim erneuten Unfall vom 1 1. Dezember 2012 zu einer Traumatisierung eines massiven Vorzustandes der rechten Schulter gekommen sei. Die Beschwerdeführerin sei damals bereits zu 75 % arbeits - unfähig gewesen. Auf Wunsch der Beschwerdeführerin sei die Arbeits unfähigkeit mit Rücksicht auf den Arbeitgeber und den Versicherer damals nicht erhöht worden ( Urk. 3/8).

E. 2.16 Im Bericht vom 5. Februar 2014 gab Dr. A.___ an, dass die Beschwerdefüh rerin über anhaltende Schulterbeschwerden links unter Belas tung klage. Klinisch finde sich eine verspannte Rücken- und Nackenmuskula tur . Weiter würden auch Beschwerden im Bereich des Pectoralis vorliegen. Die Beschwerdeführerin stehe deswegen in physiotherapeutischer Behandlung. Im Kontroll- Arthro -MRT vom 2 3. Januar 2014 fänden sich ausser postoperativen Verände r ungen nur minimale degenerative Veränderungen. Somit seien die beklagten Beschwerden nach wie vor als unfallbedingt zu betrachten ( Urk. 14/M33). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid

vom 1 3. Dezember 2013 ( Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Beurteilungen der Dres . B.___ und E.___ (vgl. E. 2.9-10 und E. 2.13). 3.2

Dr. B.___ legte im Bericht vom 9. April 2013 dar, dass die Beschwerdeführerin am 7. Februar 2011 auf der Treppe gestürzt sei und sich dabei eine Verletzung des linken oberen Sprunggelenks und der linken Schulter zugezogen habe. Daraufhin sei am 1 4. März 2011 eine Schulterarthroskopie links vorgenommen worden, im Rahmen welcher eine SLAP-Läsion fixiert sowie eine Acromioplas tik durchgeführt worden seien. Am 2. Mai 2011 sei die Beschwerdeführerin erneut gestürzt und habe sich dabei mit beiden Armen aufgefangen. In der Folge seien die Beschwerden nicht nur links, sondern auch rechts lokalisiert gewesen. Aufgrund einer erneuten MRI-Untersuchung seien am 1 9. Mai 2011 eine Refixation des Limbus und eine subacromiale

Bursektomie links durchge führt worden. Wegen persistierender Beschwerden auch rechts seien am 1 5. November 2011 in der rechten Schulter eine Fixation des Limbus mit dem Bizepssehnenanker sowie eine Acromioplastik vorgenommen worden. Der darauf folgende Verlauf sei stark verzögert gewesen mit unterschiedlichen Beschwerden in beiden Schultergelenken. Hinzu komme, dass die Beschwerde führerin am 1 1. Dezember 2012 auf verschneiter Strasse erneut gestürzt sei und sich mit dem rechten Arm aufgefangen habe. Diese rezidivierenden Stürze und der sehr protrahierte Heilverlauf hätten dazu geführt, dass sie seit anfangs Februar 2011 vollständig oder mindestens zu 75 % arbeitsunfähig gewesen sei. Kurzzeitige Versuche, die Arbeitsunfähigkeit auf 60 % zu senken, hätten innert kurzer Zeit zu einer Vermehrung der Schmerzen und dadurch wieder zu einer Anhebung der Arbeitsunfähigkeit geführt ( Urk. 14/M21/2).

Weiter führte Dr. B.___ aus, dass das Schulterrelief der Beschwerdeführerin anlässlich der Un tersuchung vom 2 0. März 2013 symmetrisch gewesen sei. Bei Palpation gebe sie beidseits schmerzhafte Stellen an, wobei diese nicht klar einer Struktur zugeordnet werden könnten. Die Ventralelevation sei beidseits bis zur Horizontalen möglich (passiv etwas mehr), die Aussen -/Innenrotation rechts 0-0-L5 und links 10-0-L 5. Die Abduktion sei rechts bis 80 Grad und links bis 70 Grad möglich. Der Nacken- und Schürzengriff sei en knapp mög lich. Das aktuellste MRI der linken Schulter vom 1 4. August 2012 zeige einen Zustand nach Labrumrefixation mit Metallartefakten der Anker. Die Refixation und die Lage der Anker seien kernspintomografisch wegen der Artefakte nicht beurteilbar. Der Lauf der langen Bizepssehne sei regelrecht. Im Weiteren seien eine leichtgradige Bursitis subacromialis sowie leichtgradige

Ansatztendinopa thien der Supraspinatus

- und Subscapularissehne ersichtlich, ohne transmurale Rissbildung und ohne Muskelbauchatrophie. Die (vorbeschriebene) Partialruptur der Supraspinatussehne sei regredient . Das aktuellste MRI des rechten Schulter gelenks vom 6. März 2013 zeige einen leichten Reizzustand im Bereich des Rotatorenmanschettenintervalls und am Pully. Der Übergang zwischen Bizepsanker /ventrales Labrum sei erneut leicht angehoben. Die Rotatorenman schette sei intakt. Sodann liege ein diskreter subacromialer Reizzustand vor. Eine Atrophie der Rotatorenmanschettenmuskulatur sei nicht festzustellen. Die Darstellung von AC-Gelenk und der korakoclavikulären Bänder sei bland ( Urk. 14/M21/3).

Ferner erklärte Dr. B.___ , dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden im Rahmen eines längeren Gespräches glaubhaft geschildert habe. Es handle sich vor allem um eine rasche Ermüdbarkeit mit dann auftretenden belastungsab hängigen Schmerzen in beiden Schultergelenken, teilweise in unterschiedlicher Intensität. Mit den objektiven Befunden könne er diese Beschwerden aber nicht erklären. Die klinischen Untersuchungsbefunde würden zwar eine gewisse Ein schränkung der Beweglichkeit zeigen, die angegebenen Befunde indes nicht erklären. In den letzten MRI-Untersuchungen seien zwar sowohl links als auch rechts leichte Reizzustände und postoperative Veränderungen ersichtlich, im Übrigen aber weitgehend altersentsprechend normale Verhältnisse mit insbe sondere gut erhaltenen Knorpelüberzügen und ohne Atrophie oder Verfettung der Muskulatur. Er habe die Beschwerdeführerin auf die vorliegende Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden und den subjektiven Schmerzen angespro chen und angedeutet, dass eventuell auch eine somatoforme

Schmerzverarbei tungsstörung vorliegen könnte. Die Beschwerdeführerin habe ihn dann auf die bereits vorhandenen Abklärungen im Rahmen der Begutachtungen in den Jah ren 2008 und 2010 aufmerksam gemacht. Diese beiden Gutachten würden sich in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zwar diametral widersprechen. Bezüglich der Beurteilung der psychischen Situation sei man jedoch einhellig der Auffas sung gewesen, dass keine psychiatrisch relevanten Diagnosen vorliegen wür den. Die aktuelle Situation gleiche auch sehr derjenigen vor acht Jahren, wobei in beiden Fällen eigentlich wenig objektivierbare körperliche Läsionen vorgele gen hätten, die Beschwerdeführerin aber während überdurchschnittlich langer Zeit nicht in der Lage gewesen sei, die erwartete Arbeitsleistung zu erbringen. Gemessen an den objektivierbaren Befunden wäre sie in einer den Unfallfolgen angepassten Tätigkeit (Büro) voll arbeitsfähig. Von einer neuerlichen interdis ziplinären oder einer neuropsychologischen Beurteilung erwarte er keine neuen Erkenntnisse ( Urk. 14/M21/3-4). 3.3

Diese Einschätzung von Dr. B.___ , die auf einer eingehenden klinischen Untersu chung der Schultergelenke der Beschwerdeführerin beruht und die er in Kenntnis der Vorakten abgab, ist gestützt auf die genannten Befunde einleuch tend und plausibel. Dr. B.___ war dabei als Chirurg zur Beurteilung des vorlie genden medizinischen Sachverhalts bzw. der Behandlung durch den Chirurgen Dr. A.___ auch kompetent (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_937/2012 vom 1 1. Juli 2013 E. 3.2).

Was die vermeintlich widersprüchliche Aussage von Dr. B.___ betrifft, wonach die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden anlässlich des Gespräches glaubhaft geschildert habe, diese mit den objektiven Befunden aber nicht erklärt werden könnten, erläuterte Dr. E.___ in nachvollziehbarer Weise – unter Bezugnahme auf den ebenfalls verzögerten Heilverlauf nach dem Unfallereignis vom

22. Februar 2005 – , dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden aufgrund einer Tendenz zu somatoformen Schmerzstörungen als real erleben dürfte. So sei das „glaubhaft“ von Dr. B.___ wahrsche inlich ge meint gewesen (vgl. E. 2.13).

Entgegen der Darlegungen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1/1 S. 6 f.) hat Dr. B.___ bei seiner Beurteilung auch das Unfallereignis vom 1 1. Dezember 2012 sowie in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Ergebnisse des MRI des rechten Schultergelenks vom 6. März 2013 berücksichtigt (vgl. E. 3.2 und auch Urk. 14/A61 und Urk. 14/A66). Er hat diesem Unfallereignis aber offensichtlich nicht dieselbe Bedeutung beigemessen wie die Beschwerdeführe rin, was aufgrund der vorliegenden Akten plausibel erscheint. Im Weiteren wies die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hin ( Urk. 2 S. 5), dass das von Dr. A.___ in der Stellungnahme vom 4. Juni 2013 erwähnte Thoratic

outlet Syndrom, aufgrund dessen bei der Beschwerdeführerin bei stärkeren Belastungen noch rezidivierende Parästhesien aufgetreten seien (vgl.

E. 2.11), rechtsprechungsgemäss

für sich allein nicht als organisch hinreichend nach weisbare Unfallfolge zu betrachten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_33/2008 vom 2 0. August 2008 E. 5.1, mit Hinweisen).

Im Übrigen ist es nicht nur bei einem solchen Leiden, sondern bei sämtlichen Leiden so, dass eine gestellte Diagnose für sich allein keine Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit begründet (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_681/2010 vom 1 4. Dezember 2010 E. 3.1.3).

Auch die weiteren

Berichte von Dr. A.___

vom 2 2. Juli 2013 (vgl. E. 2.12), 2 5. Oktober 2013 (vgl. E. 2.14), 2 8. Januar 2014 (vgl. E. 2.15) und 5. Februar 2014 (vgl. E. 2.16) vermögen die Einschätzungen der

Dres . B.___ und E.___ nicht in Zweifel zu ziehen, zumal Dr. A.___ nicht nachvoll ziehbar begründet hat, inwiefern die Beschwerdeführerin selbst im Rahmen einer körperlich angepassten Bürotätigkeit nach wie vor in ihrer Arbeitsfähig keit eingeschränkt gewesen sein soll. 3.4

Es ist somit festzuhalten, dass auf die Beurteilungen der Dres . B.___ und E.___ abgestellt werden kann. Von der Einschätzung der Beschwerdegegnerin abweichend ist nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

allerdings davon auszugehen , dass eine 100%ige Arbeitsfähigkei t in einer angepassten Bürotätigkeit nicht schon rück wirkend ab dem 1. Februar 2013 gegeben war , sondern

erst ab dem Datum der Untersuchung bei Dr. B.___ , das heisst ab dem 2 0. März 2013 ( Urk. 14/M21).

Dies insbesondere auch aufgrund der Folgen des Unfallereignisses vom 1 1. Dezember 2012 ( vgl. E. 2.7-8 ), für welches die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 100 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung ( UVV ) eben falls zuständig ist (vgl. auch Urk. 2 S. 5 und Urk. 14/A103) . Für die Zeit vom 1. Februar bis 1 9. März 2013 ist mangels konkreter rückblickender Beurteilung von Dr. B.___ aufgrund des e chtzeitlichen Berichtes von Dr. A.___ vom 6. Februar 2013 von einer 25%ig en Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. E. 2.7).

Von weiteren medizinischen Abklärungen sind

keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten. Dasselbe gilt auch für eine Evaluation der funktio nellen Leistungsfähigkeit, welche – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht be - merkte ( Urk. 12 S. 6 f.) – bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer reinen Bürotätigkeit ohnehin wenig sinnvoll ist. Der Beizug weiterer Akten der SUVA oder deren Beiladung zum vorliegenden Prozess erweist sich schliesslich eben falls als nicht erforderlich. 4 .

4.1

Im Weiteren ist der zur Bemessung des Taggeldes massgebende Arbeitsunfähig keitsgrad der Beschwerdeführerin per 2 0. März 2013 zu prüfen. Dieser ent spricht der Differenz zwischen dem Einkommen, das ohne Unfälle im bisherigen Beruf erzielt werden könnte, und dem Einkommen, das im neuen Beruf zumut barerweise zu erzielen wäre (Urteil des Bundesgerichtes 8C_889/2014 vom 2 3. Februar 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte ( Urk. 2 S. 7), ist bei der Ermittlung des Grades der Arbeitsunfähigkeit für die Festsetzung des Taggeldes – anders als bei der Bemessung des Invalidi tätsgrades bei der Rentenprüfung – irrelevant, ob der sogenannte medizinische Endzustand erreicht worden ist bzw. ob von der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erreicht werden kann (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG). 4 .2

Die Beschwerdegegnerin ging im Rahmen des vorliegenden Einkommensver gleichs

- gestützt auf den von der Beschwerdeführerin bei der Y.___ und bei der Z.___ zuletzt erzielten Lohn - von einem Valideneinkommen für ein 70%-Pensum von Fr. 54‘600.-- aus. Das Invalideneinkom men setzte die Beschwerdegegnerin mittels der Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2010) des Bundesamtes für Statistik fest. Dies ergab für ein 70%-Pensum ein Einkommen von Fr. 54‘518.--, weshalb ein Arbeitsunfähigkeitsgrad von 0 % ( Fr. 82.-- : Fr. 54‘600.--) resultiert ( Urk. 2 S. 7 f., vgl. auch Urk. 14/A76/2-3). 4 .3

Dieser Einkommensvergleich ist nicht zu beanstanden. Entgegen den Darlegun gen der Beschwerdeführerin ( Urk. 37 S. 14 f.) gilt als bisheriger Beruf gemäss Art.

E. 6 ATSG derjenige Beruf, den die Beschwerdeführerin vor Eintritt der zu beurteilenden Arbeitsunfähigkeit zuletzt ausgeübt hat (vgl. Kieser , ATSG-Kom mentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 60 zu Art. 6). Dies sind vorlie gend deren Tätigkeiten bei der Y.___ und

bei der Z.___ . Im Weiteren ist als Referenzpensum zur Ermittlung des Grades der Arbeitsunfähi gkeit in der Taggeldphase

– wiederum anders als im Rahmen der Bemessung der Erwerbsunfähigkeit bei der Rentenprüfung – das Arbeitspensum unmittelbar vor dem Unfall einzusetzen (Urteil des Bundesge richts 8C_17/2009 vom 2 5. Juni 2009 [publiziert in BGE 135 V 287] E. 4, mit Hinweisen). Schliesslich kann auch dem Einwand der Beschwerdeführerin , dass ihr im Rahmen der Bemessung des Invalideneinkommens noch ein sogenannter Leidensabzug in der Höhe von 10 % bis 20 % hätte gewährt werde n müssen (vgl. Urk. 1/1 S. 10), nicht beigepflichtet werden. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend darlegte ( Urk. 2 S. 7 und 8), bestehen in einer angepassten (Büro-)Tätigkeit keine zusätzlichen Einschränkungen. Sodann bietet die Teilzeittätig keit bei Frauen rechtsprechungsgemäss keinen Anlass für einen Teilzeitabzug (vgl. Urteil 9C_315/2012 vom 1 8. September 2012 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Auch die übrigen Abzugskriterien (vgl. BGE 126 V 75), namentlich auch dasje nige des Alters, sind nicht erfüllt. 4 . 4

Es ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Arbeitsunfähig keitsgrad der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt hat. 5 . 5 .1

Zu prüfen bleibt , bis wann die Beschwerdeführerin noch Anspruch auf Taggeld leistungen ha t. 5 .2

Steht fest, dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schadenminde rungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so hat der Versicherungsträger sie dazu aufzufordern und ihr zur Anpassung an die ver änderten Verhältnisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, während welcher das bisherige Taggeld geschuldet bleibt (RKUV 2000 Nr. KV 112 S. 122, K 14/99 E. 3a mit weiteren Hinweisen). Diese Über gangsfrist bemisst sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. In der Praxis der sozialen Krankenversicherung, welche sinngemäss auch im Bereich der sozialen Unfallversicherung gilt (RKUV 1987 Nr. U 27 S. 394), wurden Zei ten von drei bis fünf Monaten als angemessen betrachtet (BGE 114 V 289 E. 5b und Urteil des Bundesgerichts 8C_803/2010 vom 17. Dezember 2010 E. 3.1.2, je mit Hinweisen). 5 .3

Aktenkundig und unbestritten ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der Z.___ , wo sie in einem 20%-Pen sum (acht Stunden pro Woche) angestellt ist, ausschliesslich Büroarbeiten erle digt (vgl. Urk. 14/A14/4). Hierbei handelt es sich um eine angepasste Tätigkeit, die der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einstellung der betreffenden Tag gelder per

1. Februar 2013 bis 1 9. März 2013 zu 25 % und ab dem 2 0. März 2013 zu 100 %

zumutbar war

(vgl. E. 3.4 ) .

Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Taggeld leistungen betreffend die Tätigkeit bei der Z.___ per 1. Februar 2013 eingestellt hat. 5 .4

Weiter ist aktenkundig und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Rah men ihrer Tätigkeit bei der Y.___ , wo sie in einem 50%-Pensum (20 Stunden pro Woche) angestellt ist, zu ca. 50 % hand werkliche Tätigkeiten (Auffüllen von Weinflaschen, Reinigungsarbeiten etc.) und zu ca. 50 % administrative Tätigkeiten ausübt (vgl. Urk. 14/A 14/4). Bei den administrativen Arbeiten für die Y.___ handelt es sich ebenfalls um angepasste Tätigkeiten, die der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten ab dem 1. Februar 2013 zu 25 % und ab dem 2 0. März 2013 wieder zu 100 % zumutbar waren (vgl. E. 3.4) . Dass ihr bereits am 1. April 2013 auch die erwähnten handwerklichen Tätigkeiten wieder im bisherigen Pensum zumutbar gewesen wären, wird aber selbst von den Dres . B.___ und E.___ nicht behauptet. Sodann lässt sich den vorliegenden Akten auch nicht entneh men, dass die Beschwerdeführerin den administrativen Teil der Arbeiten bei ihren bisherigen Arbeitgebern bis zur Aufnahme des vollen Arbeitspensums per 1. September 2013 hätte ausbauen können.

Aus dem Bericht von Dr. A.___ vom 2 5. Oktober 2013 geht hervor, dass d ie Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2013 zu 25 % , ab dem 1. Mai 2013 zu 40 % , ab dem 1 0. Juni 2013 zu 50 % und ab dem 1. Juli 2013 wieder in einem 60%-Pensum arbeitstätig war; per 1. September 2013 hat sie ihr volles Arbeitspensum (beim Y.___ und bei der Z.___ ) von 70 % wieder aufgenommen (vgl. E. 2.7, E.

E. 6.1 Soweit die Beschwerdeführerin über den Taggeldanspruch hinaus Leistungen beantragte, ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten. Denn die angefochtene Verfügung und der angefochtene Ein spracheentscheid , deren Inhalt den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfech tungsgegenstand bestimmen (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a), beurteilen einzig den Taggeldanspruch.

E. 6.2 Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Vereinigung des vorliegenden Verfah rens mit dem Verfahren UV.2015.00216 ( Urk. 30)

ist im Übrigen nicht stattzu gebe

n. In letzterem Verfahren geht es auch um zwe i Unfälle , die sich am 2 5. Mai bzw. 1 3. November 2014, das heisst nach dem Erlass des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid s vom 1 3. Dezember 2013 , zugetragen haben. Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit des angefochtenen Einsprache entscheids ist f ür das Sozialversicherungsgericht aber derjenige Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes – das heisst am 1 3. Dezember 2013 – gegeben war. Darüber hinaus wird in jenem Verfahren auch der Rentenanspruch sowie der Anspruch der Beschwerdeführe rin auf eine Integritätsentschädigung beurteilt ( vgl. Verfahren Nr. UV.2015.00 216, Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2015, Urk. 2) .

E. 6.3 Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist.

E. 7 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdefüh rerin eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig keit des Prozesses auf Fr. 1‘300 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember 2013, soweit er die Taggeldleistungen für die Tätigkeit bei der Y.___ betrifft, aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2013 Anspruch auf um 10 % gekürzte, ab dem 20. März 2013 auf um 50 % gekürzte, ab dem 10. Juni 2013 auf um 60 % gekürzte und ab dem 1. Juli 2013 bis 19. August 2013 auf um 80 % gekürzte Taggeldleistungen hat und ab dem 20. August 2013 kein Anspruch auf Taggeldleistungen mehr besteht. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: -

Rechtsanwalt Matthias Horschik -

AXA Versicherungen AG unter Beilage von Kopien von Urk. 37 und Urk. 38/1-3 -

Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00022 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

21. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1960, ist seit September 2007 in einem 50%-Pensum als Museumsleiterin bei der Y.___ ange stellt und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) obli gatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (vgl. Unfallmeldung UVG vom 9. Februar 2011, Urk. 13/A1). Zudem arbeitet sie seit Juni 2007 in einem 20%-Pensum als Marketing-Assistentin bei der Z.___ und ist dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (vgl. Baga tellunfall-Meldung UVG vom 1 4. Dezember 2012, Urk. 14/7). 1.2

Am 7. Februar 2011 zog sich die Versicherte bei einem Treppensturz unter ande rem eine Schulterverletzung links zu. Am 2 2. Februar 2011 wurden eine SLAP II-Läsion und ein subacromiales

Impingement der linken Schulter festge stellt (vgl. Unfallmeldung UVG vom 9. Februar 2011, Urk. 13/A1, und Arzt zeugnis UVG von Dr. med. A.___ , FMH Chirurgie, vom 28. Februar 2011, Urk. 13/M2), weshalb Dr. A.___ am 1 4. März 2011 eine arthrosko pische Schulteroperation vornahm (Bericht vom 1 4. März 2011, Urk. 13/M4). Die AXA trat auf den Schaden ein und erbrachte Heilbehandlungs- und Tag geldleistungen . 1.3

Am 2. Mai 2011 stürzte die Versicherte wegen eines wegrutschenden Teppichs erneut und verletzte sich dabei an beiden Schultern (vgl. E-Mail der Versicher ten vom 1 6. Mai 2011, Urk. 14/A1, und auch Stellungnahme von Dr. med. B.___ , FMH Chirurgie, beratender Arzt der AXA, vom 1. November 2011, Urk. 14/M9). Am 1 1. Mai 2011 wurden zunächst eine Partialruptur der Supra spinatus sehne und ein Einriss des Labrums

superior bis posterior an der linken Schulter diagnostiziert (Bericht der Röntgeninstitut C.___ vom 1 1. Mai 2011, Urk. 14/M1), weshalb Dr. A.___ am 19. Mai 2011 eine weitere arthr oskopische Schulteroperation durchführte (Bericht vom 1 9. Mai 2011, Urk. 14/M2). Am 5. Juli 2011 wurde sodann ein Verdacht auf eine SL AP-Läsion der rechten Schulter erhoben (Bericht der Röntgeninstitut C.___ vom 5. Juli 2011, Urk. 14/M6). V om 2 4. Juli bis zum 1 3. August 2011 war die Versi cherte in stationärer Therapie in der Klinik D.___ (Bericht vom 1 6. August 2011, Urk. 14/M7). Am 15. November 2011 nahm Dr. A.___

abermals eine arthroskopische Operation an der rechten Schulter vor (Bericht vom 1 5. November 2011, Urk. 14/M10). Daraufhin persistierten die Beschwer den der Versicherten a n beiden Schultergelenken. A m 4. Dezember 2012 gab Dr. B.___ im Auftrag der AXA eine medizinische Stellungnahme ab ( Urk. 14/M18). 1.4

Am 1 1. Dezember 2012 stürzte die Versicherte ein weiteres Mal. Bei diesem Sturz auf einer verschneiten Strasse fiel sie auf die rechte Seite, und es gab einen Schlag in die rechte Schulter (vgl. E-Mail der Versicherten vom 14. Dezember 2012, Urk. 14/A35). Dr. A.___ diagnostizierte im Arztzeug nis UVG vom 2 2. Juli 2013 eine Traumatisierung eines massiven Vorzustandes der Schulter rechts ( Urk. 14/3). 1.5

Mit Schreiben vom 2 4. bzw. 2 5. Januar 2013 teilte die AXA der Versicherten sowie deren Arbeitgebern mit, dass die Taggeldleistungen betreffend die Z.___ per 1. Februar 2013 eingestellt und die Taggeldleistungen betref fend die Y.___ ab dem 1. Februar 2013 um 50 % gekürzt und per 1. April 2013 ebenfalls eingestellt würden (Urk. 14/A39- A41). Zudem wurde die Versicherte mit Schreiben der AXA vom 2 5. Januar 2013 aufgefordert, eine angepasste (Büro-)Tätigkeit zu suchen und aufzuneh men oder das Pensum der Büroarbeiten bei den bisherigen Arbeitgebern so zu vergrössern , dass sie ihre volle Arbeitsfähigkeit umsetzen könne; gleichzeitig wurde sie auch auf ihre diesbezügliche Schadenminderungspflicht hingewiesen ( Urk. 14/A39). Nachdem die Versicherte mit der in Aussicht gestellten Aufhe bung der Taggeldleistungen nicht einverstanden war (vgl. Telefonnotiz vom 2 9. Januar 2013, Urk. 14/A44 , und Urk. 14/A54 ), führte Dr. B.___ am 2 0. März 2013 eine vertrauensärztliche Untersuchung durch, deren Ergebnisse er im Bericht vom

9. April 2013 festhielt ( Urk. 14/M21). Mit Verfügung vom 4. Juni 2013 bestätigte die AXA, dass die Taggeldleistungen betreffend die Tätigkeit bei der Z.___ per 1. Februar 2013 und die Taggeldleistungen betref fend die Tätigkeit bei der Y.___ per 1. April 2013 eingestellt bleiben würden ( Urk. 14/A76). Dagegen erhob die Versicherte am 1. Juli 2013 Einsprache ( Urk. 14/A85 ; Ergänzung vom 2 3. September 2013, Urk. 14/A93 ), woraufhin Dr. med. E.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, am 1 0. Oktober 2013 zuhan den der AXA eine medizinische Aktenbeurteilung vornahm ( Urk. 14/M32). Mit Entscheid vom 13. Dezember 2013 wies die AXA die Einsprache der Versicher ten ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 27. Januar 2014 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1/1 S. 2): „ 1. Der Einsprache-Entscheid der Axa Winterthur vom 1 3. Dezember 2013 sei aufzuheben und es seien der Versicherten weiterhin die versicherungsrechtlichen Leistungen, insbesondere Taggeldleistungen betreffend die Tätigkeit bei der Z.___ über den 1.2.2013 hinaus und Taggelder betreffend die Tätigkeit beim Y.___ über den 1.4.2013 hinaus sowie Heilungskosten, ev. eine Rente und eine Integritätsentschädigung zu erbringen. 2. Es sei im vorliegenden Verfahren eine Instruktionsverhandlung, eventualiter eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK durchzuführen, wobei insbesondere die Beschwerdeführerin vorzuladen und anzuhören sei. 3. Es sei im vorliegenden Verfahren – unter vorheriger Zustellung sämtlicher Akten

– ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“

Am 2 9. Januar und am 1 4. Februar 2014 reichte die Beschwerdeführerin Beschwerdeergänzungen ein ( Urk. 1/2 und Urk. 7). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Mai 2014 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 12). Mit Replik vom 6. Oktober 2014 hielt die Beschwerde führerin an ihren beschwerdeweise gestellten Anträgen fest und beantragte neu, es sei ein gerichtliches Gutachten zu erstellen ( Urk. 20). Mit Duplik vom 9. Dezember 2014 schloss die Beschwerdegegnerin erneut auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 24), was der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2014 angezeigt wurde ( Urk. 25). Am 1 4. Dezember 2015 fand am Sozialversiche rungsg ericht eine mündliche Ve rhan dlung statt (vgl. Protokoll S. 5 ff. ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss

Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind Versicherungsleistungen - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versi cherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adä quater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1-2 mit Hinweisen). 1.2

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeit punkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG i.V.m . Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).

1.3

Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1

Dr. A.___ diagnostizierte im Arztzeugnis UVG vom 2 8. Februar 2011 (1) ein Distorsionstrauma linkes Sprunggelenk und (2) einen Sturz auf die linke Schulter am 7. Februar 2011 mit subacromialem

Impingement . Er erklärte, dass das am 2 2. Februar 2011 durchgeführte MRT der linken Schulter eine SLAP II-Läsion am Bizepssehnenanker und ein subacromiales

Impingement ergeben habe ( Urk. 13/M2).

Im Bericht vom 1 4. März 2011 gab Dr. A.___ an, dass er eine arthroskopische Operation ( subacromiale Dekompression und Limbus refixation ) der linken Schulter durchgeführt habe ( Urk. 13/M4). 2.2

Dr. med. F.___ , FMH Radiologie, von der Röntgeninstitut C.___ hielt im Bericht vom 1 1. Ma i 2011 fest, dass das Arthro -MRI der linken Schul ter der Beschwerdeführerin eine progrediente humeruskopfseitige Partialruptur der Supraspinatussehne und einen Labrumeinriss superior bis posterior zeige ( Urk. 14/M1). Dr. A.___ erklärte im Bericht vom 1 9. Mai 2011, dass er eine weitere arthroskopische Operation ( Limbusrefixation und subacromiale

Bursektomie ) der linken Schulter vorgenommen habe (Urk. 14/M2). 2.3

Die Ärzte der Klinik D.___ gaben im Bericht vom 1 6. August 2011 an, dass die Beschwerdeführerin vom 2 4. Juli bis zum 1 3. August 2011 bei ihnen in stationärer Behandlung gewesen sei ( Urk. 14/M7). 2.4

Dr. A.___ diagnostizierte im Bericht vom 1 5. November 2011 (1) ein Impin gementsyndrom rechtes Schultergelenk bei losgelöstem Bufordkomplex und (2) ein Acromion Typ II. Er gab an, dass er eine arthroskopische Operation ( Refixation

Bufordkomplex und subacromiale Dekompression) am rechten Schultergelenk der Beschwerdeführerin durchgeführt habe ( Urk. 14/M10). 2.5

Im Bericht vom 2 7. Juni 2012 hielt Dr. A.___ fest, dass sich bei der Kon trolle vom 4. Mai 2012 subjektiv eine Besserung gezeigt habe. Die Beweglich keit habe sich verbessert. Die Beschwerdeführerin benötige gelegentlich noch Medikamente. Bei der Kontrolle vom 2 2. Juni 2012 habe sie wiederum eine Zunahme der Beschwerden am rechten Schultergelenk mit ebenfalls Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule angegeben. Insbesondere würden bei Belastung vermehrt Schmerzen im rechten Schultergelenk sowie nach wie vor nächtliche Beschwerden auftreten (Urk. 14/M16). 2.6

Dr. B.___ bejahte in der Stellungnahme vom 4. Dezember 2012 ( Urk. 14/M18), dass nach wie vor ein mindestens überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusam menhang zwischen den Schulterbeschwerden der Beschwerdeführerin und dem Unfall vom 2. Mai 2011 bestehe. Er gab an, dass für die angestammte Tätigkeit als Museumsleiterin, im Rahmen welcher die Beschwerdeführerin zu 50 %

handwerkliche Arbeiten (Weinflaschen abfüllen, Reinigungsarbeiten) und zu 50 % administrative Arbeiten verrichten müsse (vgl. Schadeninspektorenbericht vom 9. September 2011, Urk. 14/A14), eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ausgewie sen sei. In einer angepassten Tätigkeit mit Arbeiten auf Tischniveau und ohne Tragen von Lasten wäre wahrscheinlich ab dem 3 0. Juni 2012 eine volle Arbeitsleistung möglich. Somit wäre die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit bei der Z.___ , welche gemäss

Schadeninspektorenbericht vom 9. September 2011 rein administrativ sei, voll arbeitsfähig. Voraussichtlich resultiere vorliegend ein Integritätsschaden von 10 % bis 20 % . 2.7

Dr. A.___ erklärte im Bericht vom 6. Februar 2013, dass die Beschwerde führerin aktuell an beidseitigen Schulterschmerzen leide - nach einem neuen Sturz auf Eis am 1 1. Dezember 2012, den sie mit dem rechten Arm aufgefangen habe. Vorübergehend seien auch Sensibilitätsstörungen aufgetreten. Die Beschwerdeführerin stehe derzeit in physikalischer Therapie. Die Arbeitsfähig keit von aktuell 25 % könne nicht gesteigert werden, da sie damit schon an der Grenze der Belastbarkeit sei ( Urk. 14/M19). 2.8

Im Bericht vom 2 5. Februar 2013 führte Dr. A.___ aus, dass bezüglich des neuen Unfallereignisses vom 1 1. Dezember 2012 bis anhin keine Röntgen- und MRI-Untersuchungen durchgeführt worden seien. Initial habe die Beschwerde führerin über Paräs thesien im Arm geklagt, die mit eine r leichte n

Plexuszerrung

vereinbar seien . Diese hätten sich unterdessen wieder erholt. Eine Kontusions marke habe sich nicht feststellen lassen (Urk. 14/M20). 2.9

Dr. B.___ legte im Bericht vom 9. April 2013 – im Anschluss an die vertrauens ärztliche Untersuchung vom 2 0. März 2013 - dar, dass die Beschwer deführerin ihre Beschwerden im Rahmen eines längeren Gespräches glaubhaft geschildert habe. Gemessen an den objektivierbaren Befunden wäre sie in einer den Unfallfolgen angepassten Tätigkeit (Büro) voll arbeitsfähig. Von einer neu erlichen interdisziplinären oder einer neuropsychologischen Beurteilung erwarte er keine neuen Erkenntnisse (Urk. 14/M21/3-4). 2.10

In der Stellungnahme vom 2 9. Mai 2013 ( Urk. 14/M23) führte Dr. B.___ aus, dass er die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 2 2. Mai 2013 (vgl. Urk. 14/A72) aufmerksam gelesen habe und auch verstehen könne, dass sie subjektiv vieles anders einschätze, als er dies getan habe. Die Diskrepanz zwischen den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und den objekti vierbaren Befunden werde allerdings auch durch diese Stellungnahme nicht besser erklärbar. Er könne deshalb weder seine Stellungnahme noch seine medizinisch-theoretische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ändern. Dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, eine Untersuchung durch Palpation habe nicht stattgefunden, sei für ihn im Übrigen völlig unverständlich. Die Beschwerdeführerin sei am 2 0. März 2013 während einer guten Stunde in sei ner Praxis gewesen. Er habe damals nicht nur mit ihr gesprochen, sondern auch eine körperliche Untersuchung des Schultergürtels durchgeführt. Die festgehal tenen Befunde habe er durch Palpation mit den Händen erhoben und nicht frei erfunden. 2.11

Dr. A.___ erklärte in der Stellungnahme vom 4. Juni 2013, dass es ihm unverständlich sei, wie Dr. B.___ zu seiner Schlussfolgerung gekommen sei, wonach die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit im Büro voll arbeitsfähig sei, nachdem er deren Beschwerden zunächst als glaubhaft bezeichnet habe. Ab dem 1. Mai 2013 habe die Beschwerdeführerin ihre Arbeitstätigkeit auf 40 % gesteigert, wobei bei stärkeren Belastungen rezidivie rende Parästhesien im Sinne eines sekundären Thoratic

outlet Syndroms auf treten würden. Ab dem 1 0. Juni 2013 erfolge eine weitere Steigerung d er Arbeitsfähi gkeit auf 50 % ( Urk. 14/M24). 2.12

Im Bericht vom 2 2. Juli 2013 gab Dr. A.___ an, dass der Heilverlauf durch den Unfall vom 1 1. Dezember 2012 verzögert worden sei. Nach Rück sprache mit dem Physiotherapeuten könne er nun aber berichten, dass die Beschwerdeführerin Fortschritte mache und ihr volles Arbeitspensum von 70 % voraussichtlich im September 2013 wieder aufnehmen könne ( Urk. 14/M25). 2.13

Dr. E.___ legte in der Aktenbeurteilung vom 1 0. Oktober 2013 dar, dass es bei der Beschwerdeführerin bereits nach einem am 2 2. Februar 2005 erlittenen Unfall (Schleudertrauma) zu einer ähnlichen Situation wie vorliegend gekom men sei. Die Beschwerdeführerin sei damals von einem Auto angefahren wor den und habe sich diverse Prellungen zugezogen. Die später folgenden gut achterlichen Untersuchungen seien zu teilweise widersprüchlichen Einschät zungen gekommen. Ähnlich wie bei der heutigen Beschwerdelage sei es auch damals zu einem langen Verlauf und entsprechenden Diskussionen mit dem Unfallversicherer gekommen. Vorübergehend habe die Beschwerdeführerin eine Invalidenrente bezogen, letztlich allerdings doch wieder eine Leistungsfähigkeit erreicht, die ihr ein Arbeitspensum von 70 % bei den heutigen zwei Arbeitge bern ermöglicht habe. Sehr ähnlich wie heute hätten auch damals Beschwerden bestanden, die nach objektiven Kriterien nicht zu erklären gewesen seien . Die psychologische Therapeutin habe in diesem Zusammenhang am 9. Juli 2006 festgehalten, dass sie die Beschwerdeführerin als sehr kooperativ und mutig erlebe, jedoch auch eine Tendenz zur Selbstüberforderung feststelle. Auf einer Skala von eins bis zehn würden sich ihre physischen Schmerzen noch zwischen vier und sechs bewegen, je nach Stress. Im Laufe der Sitzungen habe sich gezeigt, dass das Schleudertrauma vom 2 2. Februar 2005 nur das letzte einer langen Kette von Traumas gewesen sei, welche die Beschwerdeführerin in ihrem Leben erlitten habe. In der Schock- und Traumaheilung sei bekannt, dass frühere unbearbeitete Traumas reaktiviert werden könnten, was auf die Be - schwerdeführerin zutreffe. Dr. E.___ kam zum Schluss, dass die damaligen Feststellungen der Psychologin – ohne dass er einen Beweis für einen Vorzu stand mit Sicherheit vorlegen und die Schlüsselerklärung für die nicht erklär baren, lang anhaltenden Beschwerden liefern könne – den Verdacht zulassen würden, dass die Beschwerdeführerin eine Tendenz zu somatoformen Schmerz störungen in sich trage. Wenn diese entsprechend angegangen würden, bestehe – wie sich gezeigt habe – jedoch eine gute Prognose. Es sei daran zu erinnern, dass als somatoforme Störungen körperliche Beschwerden bezeichnet würden, die sich nicht oder nicht hinreichend auf eine organische Erkrankung oder auf eine Traumafolge zurückführen lassen würden. Dabei würden neben den All gemeinsymptomen wie Müdigkeit und Erschöpfung die Schmerzsymptome an vorderster Stelle stehen, gefolgt von anderen, meist vegetativen Störungen. Die Betroffenen – und sicher auch die Beschwerdeführerin – würden ihre Beschwer - den dabei als real erleben und hätten in dieser Hinsicht simulatorische oder aggravatorische Verhaltensweisen nicht nötig. Betrachte man die Beschwerde - entwicklung von 2005 und den nun im Rahmen der Schulterverlet zungen festgestellten Verlauf, so erkenne man, dass sich die Beschwerdeführe rin glaub - haft und aktiv darum bemühe - so sei das „glaubhaft“ von Dr. B.___ im Be - richt vom 9. April 2013 wahrscheinlich auch gemeint gewesen -, ihre Situation zu verbessern bzw. zu überwinden. Im Weiteren bestätigte Dr. E.___ , dass die Beurteilungen von Dr. B.___ betreffend Arbeitsfähigkeit der Beschwerde - führerin nach objektiven Kriterien in jeder Hinsicht nachvollziehbar seien. Bei einer administrativen Tätigkeit (wie sie die Beschwerdeführerin bei der Z.___ ausübe) handle es sich um eine dem Leiden angepasste Tätigkeit. Durch die einwandfreien orthopädisch-chirurgischen Eingriffe seien die strukturellen Folgen der Traumatisierungen beseitigt worden ( Urk. 14/M32/2-3). 2.14

Dr. A.___ erklärte im ärztlichen Zwischenbericht vom 2 5. Oktober 2013, dass die Beweglichkeit des linken Schultergelenks der Beschwerdeführerin bei der Kontrolle vom 2 6. August 2013 gut gewesen sei. Es habe noch eine Kälte empfindlichkeit bestanden. Bei der Kontrolle vom 1 1. Oktober 2013 hätten immer noch Beschwerden im linken Schultergelenk vorgelegen. Am 1. September 2013 habe sie ihr volles Arbeitspensum von 70 % wieder aufge nommen ( Urk. 14/M31). 2.15

Im Bericht vom 2 8. Januar 2014 hielt Dr. A.___ fest, dass die Beschwerde führerin wie folgt arbeitsunfähig gewesen sei ( Urk. 3/8):

ab dem 01.04.2013 zu 75 % arbeitsunfähig

ab dem 01.05.2013 zu 60 % arbeitsunfähig

ab dem 10.06.2013 zu 50 % arbeitsunfähig

ab dem 01.07.2013 zu 40 % arbeitsunfähig

ab dem 01.09.2013 zu 30 % arbeitsunfähig

Dr. A.___ führte aus, dass es beim erneuten Unfall vom 1 1. Dezember 2012 zu einer Traumatisierung eines massiven Vorzustandes der rechten Schulter gekommen sei. Die Beschwerdeführerin sei damals bereits zu 75 % arbeits - unfähig gewesen. Auf Wunsch der Beschwerdeführerin sei die Arbeits unfähigkeit mit Rücksicht auf den Arbeitgeber und den Versicherer damals nicht erhöht worden ( Urk. 3/8). 2.16

Im Bericht vom 5. Februar 2014 gab Dr. A.___ an, dass die Beschwerdefüh rerin über anhaltende Schulterbeschwerden links unter Belas tung klage. Klinisch finde sich eine verspannte Rücken- und Nackenmuskula tur . Weiter würden auch Beschwerden im Bereich des Pectoralis vorliegen. Die Beschwerdeführerin stehe deswegen in physiotherapeutischer Behandlung. Im Kontroll- Arthro -MRT vom 2 3. Januar 2014 fänden sich ausser postoperativen Verände r ungen nur minimale degenerative Veränderungen. Somit seien die beklagten Beschwerden nach wie vor als unfallbedingt zu betrachten ( Urk. 14/M33). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid

vom 1 3. Dezember 2013 ( Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Beurteilungen der Dres . B.___ und E.___ (vgl. E. 2.9-10 und E. 2.13). 3.2

Dr. B.___ legte im Bericht vom 9. April 2013 dar, dass die Beschwerdeführerin am 7. Februar 2011 auf der Treppe gestürzt sei und sich dabei eine Verletzung des linken oberen Sprunggelenks und der linken Schulter zugezogen habe. Daraufhin sei am 1 4. März 2011 eine Schulterarthroskopie links vorgenommen worden, im Rahmen welcher eine SLAP-Läsion fixiert sowie eine Acromioplas tik durchgeführt worden seien. Am 2. Mai 2011 sei die Beschwerdeführerin erneut gestürzt und habe sich dabei mit beiden Armen aufgefangen. In der Folge seien die Beschwerden nicht nur links, sondern auch rechts lokalisiert gewesen. Aufgrund einer erneuten MRI-Untersuchung seien am 1 9. Mai 2011 eine Refixation des Limbus und eine subacromiale

Bursektomie links durchge führt worden. Wegen persistierender Beschwerden auch rechts seien am 1 5. November 2011 in der rechten Schulter eine Fixation des Limbus mit dem Bizepssehnenanker sowie eine Acromioplastik vorgenommen worden. Der darauf folgende Verlauf sei stark verzögert gewesen mit unterschiedlichen Beschwerden in beiden Schultergelenken. Hinzu komme, dass die Beschwerde führerin am 1 1. Dezember 2012 auf verschneiter Strasse erneut gestürzt sei und sich mit dem rechten Arm aufgefangen habe. Diese rezidivierenden Stürze und der sehr protrahierte Heilverlauf hätten dazu geführt, dass sie seit anfangs Februar 2011 vollständig oder mindestens zu 75 % arbeitsunfähig gewesen sei. Kurzzeitige Versuche, die Arbeitsunfähigkeit auf 60 % zu senken, hätten innert kurzer Zeit zu einer Vermehrung der Schmerzen und dadurch wieder zu einer Anhebung der Arbeitsunfähigkeit geführt ( Urk. 14/M21/2).

Weiter führte Dr. B.___ aus, dass das Schulterrelief der Beschwerdeführerin anlässlich der Un tersuchung vom 2 0. März 2013 symmetrisch gewesen sei. Bei Palpation gebe sie beidseits schmerzhafte Stellen an, wobei diese nicht klar einer Struktur zugeordnet werden könnten. Die Ventralelevation sei beidseits bis zur Horizontalen möglich (passiv etwas mehr), die Aussen -/Innenrotation rechts 0-0-L5 und links 10-0-L 5. Die Abduktion sei rechts bis 80 Grad und links bis 70 Grad möglich. Der Nacken- und Schürzengriff sei en knapp mög lich. Das aktuellste MRI der linken Schulter vom 1 4. August 2012 zeige einen Zustand nach Labrumrefixation mit Metallartefakten der Anker. Die Refixation und die Lage der Anker seien kernspintomografisch wegen der Artefakte nicht beurteilbar. Der Lauf der langen Bizepssehne sei regelrecht. Im Weiteren seien eine leichtgradige Bursitis subacromialis sowie leichtgradige

Ansatztendinopa thien der Supraspinatus

- und Subscapularissehne ersichtlich, ohne transmurale Rissbildung und ohne Muskelbauchatrophie. Die (vorbeschriebene) Partialruptur der Supraspinatussehne sei regredient . Das aktuellste MRI des rechten Schulter gelenks vom 6. März 2013 zeige einen leichten Reizzustand im Bereich des Rotatorenmanschettenintervalls und am Pully. Der Übergang zwischen Bizepsanker /ventrales Labrum sei erneut leicht angehoben. Die Rotatorenman schette sei intakt. Sodann liege ein diskreter subacromialer Reizzustand vor. Eine Atrophie der Rotatorenmanschettenmuskulatur sei nicht festzustellen. Die Darstellung von AC-Gelenk und der korakoclavikulären Bänder sei bland ( Urk. 14/M21/3).

Ferner erklärte Dr. B.___ , dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden im Rahmen eines längeren Gespräches glaubhaft geschildert habe. Es handle sich vor allem um eine rasche Ermüdbarkeit mit dann auftretenden belastungsab hängigen Schmerzen in beiden Schultergelenken, teilweise in unterschiedlicher Intensität. Mit den objektiven Befunden könne er diese Beschwerden aber nicht erklären. Die klinischen Untersuchungsbefunde würden zwar eine gewisse Ein schränkung der Beweglichkeit zeigen, die angegebenen Befunde indes nicht erklären. In den letzten MRI-Untersuchungen seien zwar sowohl links als auch rechts leichte Reizzustände und postoperative Veränderungen ersichtlich, im Übrigen aber weitgehend altersentsprechend normale Verhältnisse mit insbe sondere gut erhaltenen Knorpelüberzügen und ohne Atrophie oder Verfettung der Muskulatur. Er habe die Beschwerdeführerin auf die vorliegende Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden und den subjektiven Schmerzen angespro chen und angedeutet, dass eventuell auch eine somatoforme

Schmerzverarbei tungsstörung vorliegen könnte. Die Beschwerdeführerin habe ihn dann auf die bereits vorhandenen Abklärungen im Rahmen der Begutachtungen in den Jah ren 2008 und 2010 aufmerksam gemacht. Diese beiden Gutachten würden sich in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zwar diametral widersprechen. Bezüglich der Beurteilung der psychischen Situation sei man jedoch einhellig der Auffas sung gewesen, dass keine psychiatrisch relevanten Diagnosen vorliegen wür den. Die aktuelle Situation gleiche auch sehr derjenigen vor acht Jahren, wobei in beiden Fällen eigentlich wenig objektivierbare körperliche Läsionen vorgele gen hätten, die Beschwerdeführerin aber während überdurchschnittlich langer Zeit nicht in der Lage gewesen sei, die erwartete Arbeitsleistung zu erbringen. Gemessen an den objektivierbaren Befunden wäre sie in einer den Unfallfolgen angepassten Tätigkeit (Büro) voll arbeitsfähig. Von einer neuerlichen interdis ziplinären oder einer neuropsychologischen Beurteilung erwarte er keine neuen Erkenntnisse ( Urk. 14/M21/3-4). 3.3

Diese Einschätzung von Dr. B.___ , die auf einer eingehenden klinischen Untersu chung der Schultergelenke der Beschwerdeführerin beruht und die er in Kenntnis der Vorakten abgab, ist gestützt auf die genannten Befunde einleuch tend und plausibel. Dr. B.___ war dabei als Chirurg zur Beurteilung des vorlie genden medizinischen Sachverhalts bzw. der Behandlung durch den Chirurgen Dr. A.___ auch kompetent (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_937/2012 vom 1 1. Juli 2013 E. 3.2).

Was die vermeintlich widersprüchliche Aussage von Dr. B.___ betrifft, wonach die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden anlässlich des Gespräches glaubhaft geschildert habe, diese mit den objektiven Befunden aber nicht erklärt werden könnten, erläuterte Dr. E.___ in nachvollziehbarer Weise – unter Bezugnahme auf den ebenfalls verzögerten Heilverlauf nach dem Unfallereignis vom

22. Februar 2005 – , dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden aufgrund einer Tendenz zu somatoformen Schmerzstörungen als real erleben dürfte. So sei das „glaubhaft“ von Dr. B.___ wahrsche inlich ge meint gewesen (vgl. E. 2.13).

Entgegen der Darlegungen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1/1 S. 6 f.) hat Dr. B.___ bei seiner Beurteilung auch das Unfallereignis vom 1 1. Dezember 2012 sowie in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Ergebnisse des MRI des rechten Schultergelenks vom 6. März 2013 berücksichtigt (vgl. E. 3.2 und auch Urk. 14/A61 und Urk. 14/A66). Er hat diesem Unfallereignis aber offensichtlich nicht dieselbe Bedeutung beigemessen wie die Beschwerdeführe rin, was aufgrund der vorliegenden Akten plausibel erscheint. Im Weiteren wies die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hin ( Urk. 2 S. 5), dass das von Dr. A.___ in der Stellungnahme vom 4. Juni 2013 erwähnte Thoratic

outlet Syndrom, aufgrund dessen bei der Beschwerdeführerin bei stärkeren Belastungen noch rezidivierende Parästhesien aufgetreten seien (vgl.

E. 2.11), rechtsprechungsgemäss

für sich allein nicht als organisch hinreichend nach weisbare Unfallfolge zu betrachten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_33/2008 vom 2 0. August 2008 E. 5.1, mit Hinweisen).

Im Übrigen ist es nicht nur bei einem solchen Leiden, sondern bei sämtlichen Leiden so, dass eine gestellte Diagnose für sich allein keine Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit begründet (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_681/2010 vom 1 4. Dezember 2010 E. 3.1.3).

Auch die weiteren

Berichte von Dr. A.___

vom 2 2. Juli 2013 (vgl. E. 2.12), 2 5. Oktober 2013 (vgl. E. 2.14), 2 8. Januar 2014 (vgl. E. 2.15) und 5. Februar 2014 (vgl. E. 2.16) vermögen die Einschätzungen der

Dres . B.___ und E.___ nicht in Zweifel zu ziehen, zumal Dr. A.___ nicht nachvoll ziehbar begründet hat, inwiefern die Beschwerdeführerin selbst im Rahmen einer körperlich angepassten Bürotätigkeit nach wie vor in ihrer Arbeitsfähig keit eingeschränkt gewesen sein soll. 3.4

Es ist somit festzuhalten, dass auf die Beurteilungen der Dres . B.___ und E.___ abgestellt werden kann. Von der Einschätzung der Beschwerdegegnerin abweichend ist nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

allerdings davon auszugehen , dass eine 100%ige Arbeitsfähigkei t in einer angepassten Bürotätigkeit nicht schon rück wirkend ab dem 1. Februar 2013 gegeben war , sondern

erst ab dem Datum der Untersuchung bei Dr. B.___ , das heisst ab dem 2 0. März 2013 ( Urk. 14/M21).

Dies insbesondere auch aufgrund der Folgen des Unfallereignisses vom 1 1. Dezember 2012 ( vgl. E. 2.7-8 ), für welches die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 100 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung ( UVV ) eben falls zuständig ist (vgl. auch Urk. 2 S. 5 und Urk. 14/A103) . Für die Zeit vom 1. Februar bis 1 9. März 2013 ist mangels konkreter rückblickender Beurteilung von Dr. B.___ aufgrund des e chtzeitlichen Berichtes von Dr. A.___ vom 6. Februar 2013 von einer 25%ig en Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. E. 2.7).

Von weiteren medizinischen Abklärungen sind

keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten. Dasselbe gilt auch für eine Evaluation der funktio nellen Leistungsfähigkeit, welche – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht be - merkte ( Urk. 12 S. 6 f.) – bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer reinen Bürotätigkeit ohnehin wenig sinnvoll ist. Der Beizug weiterer Akten der SUVA oder deren Beiladung zum vorliegenden Prozess erweist sich schliesslich eben falls als nicht erforderlich. 4 .

4.1

Im Weiteren ist der zur Bemessung des Taggeldes massgebende Arbeitsunfähig keitsgrad der Beschwerdeführerin per 2 0. März 2013 zu prüfen. Dieser ent spricht der Differenz zwischen dem Einkommen, das ohne Unfälle im bisherigen Beruf erzielt werden könnte, und dem Einkommen, das im neuen Beruf zumut barerweise zu erzielen wäre (Urteil des Bundesgerichtes 8C_889/2014 vom 2 3. Februar 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte ( Urk. 2 S. 7), ist bei der Ermittlung des Grades der Arbeitsunfähigkeit für die Festsetzung des Taggeldes – anders als bei der Bemessung des Invalidi tätsgrades bei der Rentenprüfung – irrelevant, ob der sogenannte medizinische Endzustand erreicht worden ist bzw. ob von der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erreicht werden kann (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG). 4 .2

Die Beschwerdegegnerin ging im Rahmen des vorliegenden Einkommensver gleichs

- gestützt auf den von der Beschwerdeführerin bei der Y.___ und bei der Z.___ zuletzt erzielten Lohn - von einem Valideneinkommen für ein 70%-Pensum von Fr. 54‘600.-- aus. Das Invalideneinkom men setzte die Beschwerdegegnerin mittels der Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2010) des Bundesamtes für Statistik fest. Dies ergab für ein 70%-Pensum ein Einkommen von Fr. 54‘518.--, weshalb ein Arbeitsunfähigkeitsgrad von 0 % ( Fr. 82.-- : Fr. 54‘600.--) resultiert ( Urk. 2 S. 7 f., vgl. auch Urk. 14/A76/2-3). 4 .3

Dieser Einkommensvergleich ist nicht zu beanstanden. Entgegen den Darlegun gen der Beschwerdeführerin ( Urk. 37 S. 14 f.) gilt als bisheriger Beruf gemäss Art. 6 ATSG derjenige Beruf, den die Beschwerdeführerin vor Eintritt der zu beurteilenden Arbeitsunfähigkeit zuletzt ausgeübt hat (vgl. Kieser , ATSG-Kom mentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 60 zu Art. 6). Dies sind vorlie gend deren Tätigkeiten bei der Y.___ und

bei der Z.___ . Im Weiteren ist als Referenzpensum zur Ermittlung des Grades der Arbeitsunfähi gkeit in der Taggeldphase

– wiederum anders als im Rahmen der Bemessung der Erwerbsunfähigkeit bei der Rentenprüfung – das Arbeitspensum unmittelbar vor dem Unfall einzusetzen (Urteil des Bundesge richts 8C_17/2009 vom 2 5. Juni 2009 [publiziert in BGE 135 V 287] E. 4, mit Hinweisen). Schliesslich kann auch dem Einwand der Beschwerdeführerin , dass ihr im Rahmen der Bemessung des Invalideneinkommens noch ein sogenannter Leidensabzug in der Höhe von 10 % bis 20 % hätte gewährt werde n müssen (vgl. Urk. 1/1 S. 10), nicht beigepflichtet werden. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend darlegte ( Urk. 2 S. 7 und 8), bestehen in einer angepassten (Büro-)Tätigkeit keine zusätzlichen Einschränkungen. Sodann bietet die Teilzeittätig keit bei Frauen rechtsprechungsgemäss keinen Anlass für einen Teilzeitabzug (vgl. Urteil 9C_315/2012 vom 1 8. September 2012 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Auch die übrigen Abzugskriterien (vgl. BGE 126 V 75), namentlich auch dasje nige des Alters, sind nicht erfüllt. 4 . 4

Es ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Arbeitsunfähig keitsgrad der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt hat. 5 . 5 .1

Zu prüfen bleibt , bis wann die Beschwerdeführerin noch Anspruch auf Taggeld leistungen ha t. 5 .2

Steht fest, dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schadenminde rungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so hat der Versicherungsträger sie dazu aufzufordern und ihr zur Anpassung an die ver änderten Verhältnisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, während welcher das bisherige Taggeld geschuldet bleibt (RKUV 2000 Nr. KV 112 S. 122, K 14/99 E. 3a mit weiteren Hinweisen). Diese Über gangsfrist bemisst sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. In der Praxis der sozialen Krankenversicherung, welche sinngemäss auch im Bereich der sozialen Unfallversicherung gilt (RKUV 1987 Nr. U 27 S. 394), wurden Zei ten von drei bis fünf Monaten als angemessen betrachtet (BGE 114 V 289 E. 5b und Urteil des Bundesgerichts 8C_803/2010 vom 17. Dezember 2010 E. 3.1.2, je mit Hinweisen). 5 .3

Aktenkundig und unbestritten ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der Z.___ , wo sie in einem 20%-Pen sum (acht Stunden pro Woche) angestellt ist, ausschliesslich Büroarbeiten erle digt (vgl. Urk. 14/A14/4). Hierbei handelt es sich um eine angepasste Tätigkeit, die der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einstellung der betreffenden Tag gelder per

1. Februar 2013 bis 1 9. März 2013 zu 25 % und ab dem 2 0. März 2013 zu 100 %

zumutbar war

(vgl. E. 3.4 ) .

Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Taggeld leistungen betreffend die Tätigkeit bei der Z.___ per 1. Februar 2013 eingestellt hat. 5 .4

Weiter ist aktenkundig und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Rah men ihrer Tätigkeit bei der Y.___ , wo sie in einem 50%-Pensum (20 Stunden pro Woche) angestellt ist, zu ca. 50 % hand werkliche Tätigkeiten (Auffüllen von Weinflaschen, Reinigungsarbeiten etc.) und zu ca. 50 % administrative Tätigkeiten ausübt (vgl. Urk. 14/A 14/4). Bei den administrativen Arbeiten für die Y.___ handelt es sich ebenfalls um angepasste Tätigkeiten, die der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten ab dem 1. Februar 2013 zu 25 % und ab dem 2 0. März 2013 wieder zu 100 % zumutbar waren (vgl. E. 3.4) . Dass ihr bereits am 1. April 2013 auch die erwähnten handwerklichen Tätigkeiten wieder im bisherigen Pensum zumutbar gewesen wären, wird aber selbst von den Dres . B.___ und E.___ nicht behauptet. Sodann lässt sich den vorliegenden Akten auch nicht entneh men, dass die Beschwerdeführerin den administrativen Teil der Arbeiten bei ihren bisherigen Arbeitgebern bis zur Aufnahme des vollen Arbeitspensums per 1. September 2013 hätte ausbauen können.

Aus dem Bericht von Dr. A.___ vom 2 5. Oktober 2013 geht hervor, dass d ie Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2013 zu 25 % , ab dem 1. Mai 2013 zu 40 % , ab dem 1 0. Juni 2013 zu 50 % und ab dem 1. Juli 2013 wieder in einem 60%-Pensum arbeitstätig war; per 1. September 2013 hat sie ihr volles Arbeitspensum (beim Y.___ und bei der Z.___ ) von 70 % wieder aufgenommen (vgl. E. 2.7, E. 2.14 und E. 3.4; Protokoll S. 6 ).

Auf grund des Gesagten hat d ie Beschwerdefüh rerin

betreffend die Tätigkeit bei der Y.___

– unter Berücksichtigung des bei der Z.___ versehenen 20%-Pensums - ab dem 1. Februar 2013 Anspruch auf um 10 % (= 5 % von 50 % ), ab dem 2 0. März 2013 auf um 50 % (= 25 % von 50 % ), ab dem 1 0. Juni 2013

auf um 60

% (= 30 % von 50 %) und für di e Zeit ab dem 1. Juli 2013 auf um 8 0 %

(= 40 % von 50 % ) gekürzte Tag geldleistungen . Nach einer aufgrund der konkreten beruflichen Situation sowie den ausgewiesenen Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin gerechtfertigt erscheinenden Übergangsfrist von fünf Monaten (vgl. E. 4.2 ) - Fristbeginn

ist vorliegend der 2 0. März 2013,

da

eine 100%ige Arbeitsfä higkeit der Beschwer deführerin in einer angepassten Tätigkeit erst in diesem Zeitpunkt zuverlässig festgestellt wurde ( vgl. E. 3.4 ) - ,

das heisst per 1 9. August 2013, sind auch diese Taggeldleistungen gänzlich einzustellen. 6.

6.1

Soweit die Beschwerdeführerin über den Taggeldanspruch hinaus Leistungen beantragte, ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten. Denn die angefochtene Verfügung und der angefochtene Ein spracheentscheid , deren Inhalt den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfech tungsgegenstand bestimmen (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a), beurteilen einzig den Taggeldanspruch. 6.2

Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Vereinigung des vorliegenden Verfah rens mit dem Verfahren UV.2015.00216 ( Urk. 30)

ist im Übrigen nicht stattzu gebe

n. In letzterem Verfahren geht es auch um zwe i Unfälle , die sich am 2 5. Mai bzw. 1 3. November 2014, das heisst nach dem Erlass des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid s vom 1 3. Dezember 2013 , zugetragen haben. Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit des angefochtenen Einsprache entscheids ist f ür das Sozialversicherungsgericht aber derjenige Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes – das heisst am 1 3. Dezember 2013 – gegeben war. Darüber hinaus wird in jenem Verfahren auch der Rentenanspruch sowie der Anspruch der Beschwerdeführe rin auf eine Integritätsentschädigung beurteilt ( vgl. Verfahren Nr. UV.2015.00 216, Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2015, Urk. 2) . 6.3

Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist. 7.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdefüh rerin eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig keit des Prozesses auf Fr. 1‘300 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember 2013, soweit er die Taggeldleistungen für die Tätigkeit bei der Y.___ betrifft, aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2013 Anspruch auf um 10 % gekürzte, ab dem 20. März 2013 auf um 50 % gekürzte, ab dem 10. Juni 2013 auf um 60 % gekürzte und ab dem 1. Juli 2013 bis 19. August 2013 auf um 80 % gekürzte Taggeldleistungen hat und ab dem 20. August 2013 kein Anspruch auf Taggeldleistungen mehr besteht. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: -

Rechtsanwalt Matthias Horschik -

AXA Versicherungen AG unter Beilage von Kopien von Urk. 37 und Urk. 38/1-3 -

Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl