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UV.2014.00038

Nichteintreten wegen fehlender Beschwerdelegitimation der Arbeitgeberinnen

Zürich SozVersG · 2014-06-26 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Z.___ , geboren 1960, ist in einem 50%-Pensum als Museumsleiterin bei der X.___ und in einem 20%-Pensum als Marketing-Assistentin

bei der Y.___

ange stellt und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) obli gatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Bei insgesamt drei Stürzen, die sich am

7. Februar 2011, 2. Mai 2011 und 1 1. Dezember 2012 ereigneten, zog sich die Versicherte Verl etzungen an beiden Schultern zu . Die AXA trat auf den Schaden ein und erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Mit Verfügung vom 4. Juni 2013 stellte sie die Taggeldleistungen

betreffend die

Y.___ per 1. Februar 2013 ein, kürzte die Taggeldleistungen

betreffend die

X.___ per 1. Februar 20 13 um 50 % und stellte sie per 1. April 2013 ebenfalls ein. Die dagegen von der Versi cherten am 1. Juli 2013 und von den beiden Arbeitgeberinnen am 2. Juli 2013 erhobenen Einsprachen wies die AXA mit

Einspracheentscheid vom 1 3. Dezember 2013 ab ( vgl. Urk. 2/1 -2 ). 2.

H iergegen erhoben Z.___ am 2 7. Januar 2014 (v gl. Prozess Nr. 2014.00022) und

die X.___ sowie die Y.___ am 3 0. Januar 2014

Beschwerde . Die Arbeitgeberinnen beantrag ten übereinstimmend , es seien ihnen die zustehenden Taggelder bis Ende August 2013 nachzuzahlen ( Urk. 1/1 und Urk. 1/2 ). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Mai 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrecht s ( ATSG ) ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

Für die Anerkennung einer Beschwerdebefugnis werden also grundsätzlich ein Berührtsein und das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses verlangt, wobei die Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen sind. Indesse n fä llt eine Unterschei dung der beid en Krit er i en schwer; das Berührtsein stellt nämlich eine Präzisie rung des Kriteriums des schu tzwürdigen Interesses dar . Nach konstanter Praxis ist die Beschwerdebefugnis zu bejahen, wenn ein praktisches oder rechtliches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung geltend gem acht werden kann . Dies wird dahingehend verstanden , dass die Gutheissung der Beschwerde einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderwei tiger Natur vermeidet. Dabei muss e in unmittelbares und konkretes Interesse gegeben sein. Ferner wird verlangt, dass der Beschwerdeführer durch die ange fochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (Kieser, ATSG-Kom mentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 4 zu Art. 59 , mit Hinweisen zur Rechtsprechung ). 1.2

Das Bundesgericht hatte verschiedentlich zu klären, ob der Arbeitgeberin im Leistungsstreit der Sozialversicherung eine Parteistellung zukommt. D ie Gerichtspraxis geht dabei von den für eine Drittbeschwerde geltenden Regeln aus und prüft deshalb, ob eine besondere, beachtenswerte, nahe B eziehung zur Streitsache besteh t; i n der konkreten Konstellation muss dabei eine hinrei chende Beziehungsnähe respektive eine Betroffenheit von genügender Intensitä t vorliegen . Diese Ausgangslage führte die Rechtsprechung zu Lösungen, welche insbesondere im Vergleich der einzelnen Sozialversicherungszweige differieren (Kieser, a.a.O, N 14 zu Art. 59 , mit Hinweisen zur Rechtsprechung ).

In der Unfallversicherung wurde – in einem Entscheid aus dem Jahr 1980

– die Beschwerdelegitimation eines Arbeitgebers bejaht, als die Frage zu klären war, ob die verunfall t e Person (Arbeitne hmerin) der UV unterstellt war ( BGE 106 V 222). E benfalls in einem älteren Entscheid aus dem Jah r 1988 wurde die Legiti mation eines Arbeitgebers

bejaht, als einem Arbeitnehmer Taggelder verweigert wurden (vgl . RKUV 1989 239; Kieser, a.a.O, N 15 zu Art. 59). Einen entschei denden

Gesichtspunkt bildete dabei jeweils der Zusammenhang der konkreten Leistung mit der gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht nach Art. 324a und Art. 324b OR ( vgl. Volz, in: Kommentar zum Gesetz über das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 74 zu § 13). 1.3

Am 1. Juli 1993 trat

dann das Bundesgesetz vom 1 9. Juni 1992 über den Daten schutz (DSG; SR 235.1) in Kraft. Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Persön lichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden. Die Anforderungen des DSG stützen sich auf die in der Bundesverfassung fest gelegten Grundrechte, die nur dann stark eingeschränkt werden dürfen, wenn ein formelles Gesetz dies ausdrücklich erlaubt (Botschaft über die Anpassung und Harmonisierung der

gesetzlichen Grundlagen für di e Bear beitung von Per sonendaten in den Sozialversicherungen

vom 24. November 1999 , BBl 2000 I 255 ; nachfolgend: Botschaft ). Die in der Botschaft vorgeschlagenen Gesetzesän derungen waren im Hinblick auf das baldige Inkra f ttreten des ATSG so weit wie möglich vereinheitlich t worden mit dem Ziel, en t weder direkt oder nach geringfügigen Änderungen in das ATSG aufgenommen zu werden (Botschaft, BBl 2000 I 260). In diesem Zusammenhang ist das Akteneinsichtsrecht im unfallversicherun g srechtlichen Bereich in Art. 98 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) in der seit dem 1. Januar 2001 in Kraft stehenden Fassung neu geordnet worden. Bis Ende 2000 stand dem Arbeitgeber grund sätzlich das Recht auf Akteneinsicht zu ( Art. 98 UVG und Art. 122 der Verord nung über die Unfallversicherung [ UVV ] , je in der bis 3 1. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung). Nunmehr hatten gemäss Art. 98 Abs. 1 lit. b UVG in der vom 1. Januar 2001 bis zum 3 1. Dezember 2002 gültig gewese nen Fassung Personen, die einen Anspruch oder eine Verpflichtung nach diese m Gesetz hat ten, für diejenigen Daten, die für die Wahrung des Anspruchs oder die Erfüllung der Verpflichtung erforderlich waren, ein Recht auf Akteneinsicht, sofern über wiegende Privatinteressen gewahrt blieben. Mit Inkrafttreten des ATSG auf den 1. Januar 2003 ist diese Bes t immung in Art. 47 ATSG überfüh rt worden . Dabei hat der vorliegend relevante Art. 47 Abs. 1 lit. b ATSG insofern eine Änderung erfahren, als nun von „Partei en“, nicht mehr von „Personen“ die Rede ist . Dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz wird sodann unter anderem mit Art. 97 Abs. 1 und Abs. 7 UVG Rechnung getragen, wonach die Organe, die mit der Durch führung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung des UVG betraut sind, nur Daten bekannt geben dürfen, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 519/06 vom 2 8. September 2007 E. 6.1).

Im Übrigen gilt grundsätzlich , dass Personen, die an der Durchführung sowie an der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durch führung der Sozialversicherungsgesetze beteiligt sind, gegenüber Dritten Ver schwiegenheit zu bewahren haben ( Art. 33 ATSG). 1.4

Seit dem Inkrafttreten

des DSG am 1. Juli 1993, mit dem der Schutz von Perso nendaten erheblich verbessert wurde, und den damit einhergehenden Anpas sungen im U nfallversicherungsrecht

befasste sich das Bundes gericht – soweit überschaubar – noch

in

BGE 131 V 298

in einem sogenannten obiter dictum mit der Frage der Legitimation eines Arbeitgebers in einem UV-Verfahren betreffend Taggelder (E. 5.3.2) . Es bejahte dabei die Beschwerdebefugnis nach wie vor und führte als Argument erneut die Lohnfortzahlungspflicht nach Art. 324a und Art. 324b OR an . Zur Hauptsache ging es in diesem BGE 131 V 298 allerdings um die Frage, ob ein Arbeitgeber hinsichtlich des Rentenan spruchs der obligatorischen Unfallversicherung aktivlegitimiert ist, was

insbe sondere auch aus date nschutzrechtlichen Gründen verneint wurde ( E. 6.1) . Des Weiteren hielt das Bundesgericht sodann auch i m jüngsten einschlägigen Urteil U 519/06 vom 2 8. September 2007

zunächst

fest , dass die Legitimation des Arbeitgebers in UV-Verfahren bisher bejaht worden sei, wenn der Streit das Taggeld betroffen habe (E. 5) . Es relativierte dies dann aber insofern, als es die Frage aufwarf , ob der Beschwerdebefugnis des Arbeitgebers auch diesfalls datenschutzrechtliche Gründe entgegenstehen könnten. M it der Begründung, dass die versicherte Person ihrem Arbeitgeber in jenem Fall ausdrücklich die Er mächtigung erteilt habe , in alle Versicherungsakten Einsicht zu nehmen , um die Arbeitgeberinteressen (Taggeld- und Versicherungsleistungen) zu vertreten (vgl. Art. 97 Abs. 6 lit. b UVG) , liess es die Frage schliesslich offen . 1.5

Angesichts der erwähnten bundesgerichtl ichen Rechtsprechung ist daher davon auszugehen, dass es

no ch nicht

höchstrichterlich geklärt ist, ob die im Zuge des Inkrafttretens des DSG erfolgten Anpassungen des UVG ( die daraufhin ins ATSG überführt wurden) , welche

das Akteneinsichtsr echt des Arbeitgebers ein schränkten (vgl. E. 1.3 ), Auswirkungen auf die Beschwerdelegit imation des Arbeitgebers in Streitigkeiten betreffend Taggeld haben. 2.

Der vorliegende Streit betrifft die Frage, ob die Versicher te bis Ende August 20 13 oder nur bis Ende Januar bzw. Ende März 2013 Anspruch auf Taggeld er hat ( Urk. 1/1-2 und Urk. 2/1-2) . Zu prüfen sind daher in erster Linie der Gesundheitszustand der Versicherten sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit , weshalb vor allem Arztberichte zu würdigen sind . Bejaht man die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerinnen, hätten die se grundsätzlich uneingeschränkt Einsicht i n sämtliche medizinischen Akten, wobei sie darauf zur wirksamen Beschwerdeführung natürlich auch angewiesen wären (vgl. die aus datenschutzrechtlichen Gründen fehlenden E. 2.3.2.1-2.3.2.8 in den den Beschwerdeführerinnen zugestellten Einspracheentscheidversionen, Urk. 2/1-2) . Es fragt sich deshalb nun , ob der Schutz der Daten über die Gesundheit der Versicherten als überwiegendes Privatinteresse höher zu gewichten ist als das Interesse der Arbeitgeberinnen aufgrund ihrer Lohnfortzahlungs pflicht im Sinne von Art. 324a und Art. 324b OR im Fall e einer Verweigerung der Ausbezahlung der Taggelder (vgl. Art. 47 Abs. 1 lit. b ATSG) .

Die Abwägu ng dieser Interessen fällt dabei zugunsten des Schutzes der Daten über die Gesundheit aus . Zum einen kann die v ersicherte Person den Anspruch auf Versicherungsleistungen

gegenüber der Beschwerdegegnerin im eigenen Namen geltend machen, wie sie dies vorliegend auch bere its getan hat (vgl. Prozess Nr. UV.2014.00022). Zum anderen handelt es sich bei diesen Daten über die Gesundheit

– wie etwa auch bei Daten über die Intimsphäre oder religiöse Ansichten einer Person –

um besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. c DSG , auf deren Schutz der Arbeitnehmer insbesondere gegen über dem Arbeitgeber angewiesen sein könnte. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Entscheid des Arbeitgebers, im Anschluss an einen Unfall am Arbeitsverhältnis festzuhalten oder nicht, massgebend davon beeinflusst werden kann, inwieweit er über den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers Bescheid weiss.

Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführ erinnen ist daher zu verneinen und auf die vorliegenden Beschwerden

dementsprechend nicht einzutreten. Das Gericht beschliesst: 1.

Auf die beiden Beschwerde n vom 3 0. Januar 2014 ( Urk. 1/1-2) wird nicht eingetreten.

2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 1. Dezember 2012 ereigneten, zog sich die Versicherte Verl etzungen an beiden Schultern zu . Die AXA trat auf den Schaden ein und erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Mit Verfügung vom 4. Juni 2013 stellte sie die Taggeldleistungen

betreffend die

Y.___ per 1. Februar 2013 ein, kürzte die Taggeldleistungen

betreffend die

X.___ per 1. Februar 20 13 um 50 % und stellte sie per 1. April 2013 ebenfalls ein. Die dagegen von der Versi cherten am 1. Juli 2013 und von den beiden Arbeitgeberinnen am 2. Juli 2013 erhobenen Einsprachen wies die AXA mit

Einspracheentscheid vom 1 3. Dezember 2013 ab ( vgl. Urk. 2/1 -2 ).

E. 1.1 Nach Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrecht s ( ATSG ) ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

Für die Anerkennung einer Beschwerdebefugnis werden also grundsätzlich ein Berührtsein und das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses verlangt, wobei die Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen sind. Indesse n fä llt eine Unterschei dung der beid en Krit er i en schwer; das Berührtsein stellt nämlich eine Präzisie rung des Kriteriums des schu tzwürdigen Interesses dar . Nach konstanter Praxis ist die Beschwerdebefugnis zu bejahen, wenn ein praktisches oder rechtliches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung geltend gem acht werden kann . Dies wird dahingehend verstanden , dass die Gutheissung der Beschwerde einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderwei tiger Natur vermeidet. Dabei muss e in unmittelbares und konkretes Interesse gegeben sein. Ferner wird verlangt, dass der Beschwerdeführer durch die ange fochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (Kieser, ATSG-Kom mentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 4 zu Art. 59 , mit Hinweisen zur Rechtsprechung ).

E. 1.2 Das Bundesgericht hatte verschiedentlich zu klären, ob der Arbeitgeberin im Leistungsstreit der Sozialversicherung eine Parteistellung zukommt. D ie Gerichtspraxis geht dabei von den für eine Drittbeschwerde geltenden Regeln aus und prüft deshalb, ob eine besondere, beachtenswerte, nahe B eziehung zur Streitsache besteh t; i n der konkreten Konstellation muss dabei eine hinrei chende Beziehungsnähe respektive eine Betroffenheit von genügender Intensitä t vorliegen . Diese Ausgangslage führte die Rechtsprechung zu Lösungen, welche insbesondere im Vergleich der einzelnen Sozialversicherungszweige differieren (Kieser, a.a.O, N 14 zu Art. 59 , mit Hinweisen zur Rechtsprechung ).

In der Unfallversicherung wurde – in einem Entscheid aus dem Jahr 1980

– die Beschwerdelegitimation eines Arbeitgebers bejaht, als die Frage zu klären war, ob die verunfall t e Person (Arbeitne hmerin) der UV unterstellt war ( BGE 106 V 222). E benfalls in einem älteren Entscheid aus dem Jah r 1988 wurde die Legiti mation eines Arbeitgebers

bejaht, als einem Arbeitnehmer Taggelder verweigert wurden (vgl . RKUV 1989 239; Kieser, a.a.O, N 15 zu Art. 59). Einen entschei denden

Gesichtspunkt bildete dabei jeweils der Zusammenhang der konkreten Leistung mit der gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht nach Art. 324a und Art. 324b OR ( vgl. Volz, in: Kommentar zum Gesetz über das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 74 zu § 13).

E. 1.3 ), Auswirkungen auf die Beschwerdelegit imation des Arbeitgebers in Streitigkeiten betreffend Taggeld haben. 2.

Der vorliegende Streit betrifft die Frage, ob die Versicher te bis Ende August 20 13 oder nur bis Ende Januar bzw. Ende März 2013 Anspruch auf Taggeld er hat ( Urk. 1/1-2 und Urk. 2/1-2) . Zu prüfen sind daher in erster Linie der Gesundheitszustand der Versicherten sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit , weshalb vor allem Arztberichte zu würdigen sind . Bejaht man die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerinnen, hätten die se grundsätzlich uneingeschränkt Einsicht i n sämtliche medizinischen Akten, wobei sie darauf zur wirksamen Beschwerdeführung natürlich auch angewiesen wären (vgl. die aus datenschutzrechtlichen Gründen fehlenden E. 2.3.2.1-2.3.2.8 in den den Beschwerdeführerinnen zugestellten Einspracheentscheidversionen, Urk. 2/1-2) . Es fragt sich deshalb nun , ob der Schutz der Daten über die Gesundheit der Versicherten als überwiegendes Privatinteresse höher zu gewichten ist als das Interesse der Arbeitgeberinnen aufgrund ihrer Lohnfortzahlungs pflicht im Sinne von Art. 324a und Art. 324b OR im Fall e einer Verweigerung der Ausbezahlung der Taggelder (vgl. Art. 47 Abs. 1 lit. b ATSG) .

Die Abwägu ng dieser Interessen fällt dabei zugunsten des Schutzes der Daten über die Gesundheit aus . Zum einen kann die v ersicherte Person den Anspruch auf Versicherungsleistungen

gegenüber der Beschwerdegegnerin im eigenen Namen geltend machen, wie sie dies vorliegend auch bere its getan hat (vgl. Prozess Nr. UV.2014.00022). Zum anderen handelt es sich bei diesen Daten über die Gesundheit

– wie etwa auch bei Daten über die Intimsphäre oder religiöse Ansichten einer Person –

um besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. c DSG , auf deren Schutz der Arbeitnehmer insbesondere gegen über dem Arbeitgeber angewiesen sein könnte. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Entscheid des Arbeitgebers, im Anschluss an einen Unfall am Arbeitsverhältnis festzuhalten oder nicht, massgebend davon beeinflusst werden kann, inwieweit er über den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers Bescheid weiss.

Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführ erinnen ist daher zu verneinen und auf die vorliegenden Beschwerden

dementsprechend nicht einzutreten. Das Gericht beschliesst: 1.

Auf die beiden Beschwerde n vom 3 0. Januar 2014 ( Urk. 1/1-2) wird nicht eingetreten.

2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Kreyenbühl

E. 1.4 Seit dem Inkrafttreten

des DSG am 1. Juli 1993, mit dem der Schutz von Perso nendaten erheblich verbessert wurde, und den damit einhergehenden Anpas sungen im U nfallversicherungsrecht

befasste sich das Bundes gericht – soweit überschaubar – noch

in

BGE 131 V 298

in einem sogenannten obiter dictum mit der Frage der Legitimation eines Arbeitgebers in einem UV-Verfahren betreffend Taggelder (E. 5.3.2) . Es bejahte dabei die Beschwerdebefugnis nach wie vor und führte als Argument erneut die Lohnfortzahlungspflicht nach Art. 324a und Art. 324b OR an . Zur Hauptsache ging es in diesem BGE 131 V 298 allerdings um die Frage, ob ein Arbeitgeber hinsichtlich des Rentenan spruchs der obligatorischen Unfallversicherung aktivlegitimiert ist, was

insbe sondere auch aus date nschutzrechtlichen Gründen verneint wurde ( E. 6.1) . Des Weiteren hielt das Bundesgericht sodann auch i m jüngsten einschlägigen Urteil U 519/06 vom 2 8. September 2007

zunächst

fest , dass die Legitimation des Arbeitgebers in UV-Verfahren bisher bejaht worden sei, wenn der Streit das Taggeld betroffen habe (E. 5) . Es relativierte dies dann aber insofern, als es die Frage aufwarf , ob der Beschwerdebefugnis des Arbeitgebers auch diesfalls datenschutzrechtliche Gründe entgegenstehen könnten. M it der Begründung, dass die versicherte Person ihrem Arbeitgeber in jenem Fall ausdrücklich die Er mächtigung erteilt habe , in alle Versicherungsakten Einsicht zu nehmen , um die Arbeitgeberinteressen (Taggeld- und Versicherungsleistungen) zu vertreten (vgl. Art. 97 Abs. 6 lit. b UVG) , liess es die Frage schliesslich offen .

E. 1.5 Angesichts der erwähnten bundesgerichtl ichen Rechtsprechung ist daher davon auszugehen, dass es

no ch nicht

höchstrichterlich geklärt ist, ob die im Zuge des Inkrafttretens des DSG erfolgten Anpassungen des UVG ( die daraufhin ins ATSG überführt wurden) , welche

das Akteneinsichtsr echt des Arbeitgebers ein schränkten (vgl. E.

E. 2 H iergegen erhoben Z.___ am 2 7. Januar 2014 (v gl. Prozess Nr. 2014.00022) und

die X.___ sowie die Y.___ am 3 0. Januar 2014

Beschwerde . Die Arbeitgeberinnen beantrag ten übereinstimmend , es seien ihnen die zustehenden Taggelder bis Ende August 2013 nachzuzahlen ( Urk. 1/1 und Urk. 1/2 ). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Mai 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3 1. Dezember 2002 gültig gewese nen Fassung Personen, die einen Anspruch oder eine Verpflichtung nach diese m Gesetz hat ten, für diejenigen Daten, die für die Wahrung des Anspruchs oder die Erfüllung der Verpflichtung erforderlich waren, ein Recht auf Akteneinsicht, sofern über wiegende Privatinteressen gewahrt blieben. Mit Inkrafttreten des ATSG auf den 1. Januar 2003 ist diese Bes t immung in Art. 47 ATSG überfüh rt worden . Dabei hat der vorliegend relevante Art. 47 Abs. 1 lit. b ATSG insofern eine Änderung erfahren, als nun von „Partei en“, nicht mehr von „Personen“ die Rede ist . Dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz wird sodann unter anderem mit Art. 97 Abs. 1 und Abs.

E. 7 UVG Rechnung getragen, wonach die Organe, die mit der Durch führung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung des UVG betraut sind, nur Daten bekannt geben dürfen, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 519/06 vom 2 8. September 2007 E. 6.1).

Im Übrigen gilt grundsätzlich , dass Personen, die an der Durchführung sowie an der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durch führung der Sozialversicherungsgesetze beteiligt sind, gegenüber Dritten Ver schwiegenheit zu bewahren haben ( Art. 33 ATSG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00038 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Beschluss vom

26. Juni 2014 in Sachen 1.

X.___ 2.

Y.___ Beschwerdeführerinnen gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Z.___ , geboren 1960, ist in einem 50%-Pensum als Museumsleiterin bei der X.___ und in einem 20%-Pensum als Marketing-Assistentin

bei der Y.___

ange stellt und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) obli gatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Bei insgesamt drei Stürzen, die sich am

7. Februar 2011, 2. Mai 2011 und 1 1. Dezember 2012 ereigneten, zog sich die Versicherte Verl etzungen an beiden Schultern zu . Die AXA trat auf den Schaden ein und erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Mit Verfügung vom 4. Juni 2013 stellte sie die Taggeldleistungen

betreffend die

Y.___ per 1. Februar 2013 ein, kürzte die Taggeldleistungen

betreffend die

X.___ per 1. Februar 20 13 um 50 % und stellte sie per 1. April 2013 ebenfalls ein. Die dagegen von der Versi cherten am 1. Juli 2013 und von den beiden Arbeitgeberinnen am 2. Juli 2013 erhobenen Einsprachen wies die AXA mit

Einspracheentscheid vom 1 3. Dezember 2013 ab ( vgl. Urk. 2/1 -2 ). 2.

H iergegen erhoben Z.___ am 2 7. Januar 2014 (v gl. Prozess Nr. 2014.00022) und

die X.___ sowie die Y.___ am 3 0. Januar 2014

Beschwerde . Die Arbeitgeberinnen beantrag ten übereinstimmend , es seien ihnen die zustehenden Taggelder bis Ende August 2013 nachzuzahlen ( Urk. 1/1 und Urk. 1/2 ). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Mai 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrecht s ( ATSG ) ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

Für die Anerkennung einer Beschwerdebefugnis werden also grundsätzlich ein Berührtsein und das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses verlangt, wobei die Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen sind. Indesse n fä llt eine Unterschei dung der beid en Krit er i en schwer; das Berührtsein stellt nämlich eine Präzisie rung des Kriteriums des schu tzwürdigen Interesses dar . Nach konstanter Praxis ist die Beschwerdebefugnis zu bejahen, wenn ein praktisches oder rechtliches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung geltend gem acht werden kann . Dies wird dahingehend verstanden , dass die Gutheissung der Beschwerde einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderwei tiger Natur vermeidet. Dabei muss e in unmittelbares und konkretes Interesse gegeben sein. Ferner wird verlangt, dass der Beschwerdeführer durch die ange fochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (Kieser, ATSG-Kom mentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 4 zu Art. 59 , mit Hinweisen zur Rechtsprechung ). 1.2

Das Bundesgericht hatte verschiedentlich zu klären, ob der Arbeitgeberin im Leistungsstreit der Sozialversicherung eine Parteistellung zukommt. D ie Gerichtspraxis geht dabei von den für eine Drittbeschwerde geltenden Regeln aus und prüft deshalb, ob eine besondere, beachtenswerte, nahe B eziehung zur Streitsache besteh t; i n der konkreten Konstellation muss dabei eine hinrei chende Beziehungsnähe respektive eine Betroffenheit von genügender Intensitä t vorliegen . Diese Ausgangslage führte die Rechtsprechung zu Lösungen, welche insbesondere im Vergleich der einzelnen Sozialversicherungszweige differieren (Kieser, a.a.O, N 14 zu Art. 59 , mit Hinweisen zur Rechtsprechung ).

In der Unfallversicherung wurde – in einem Entscheid aus dem Jahr 1980

– die Beschwerdelegitimation eines Arbeitgebers bejaht, als die Frage zu klären war, ob die verunfall t e Person (Arbeitne hmerin) der UV unterstellt war ( BGE 106 V 222). E benfalls in einem älteren Entscheid aus dem Jah r 1988 wurde die Legiti mation eines Arbeitgebers

bejaht, als einem Arbeitnehmer Taggelder verweigert wurden (vgl . RKUV 1989 239; Kieser, a.a.O, N 15 zu Art. 59). Einen entschei denden

Gesichtspunkt bildete dabei jeweils der Zusammenhang der konkreten Leistung mit der gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht nach Art. 324a und Art. 324b OR ( vgl. Volz, in: Kommentar zum Gesetz über das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 74 zu § 13). 1.3

Am 1. Juli 1993 trat

dann das Bundesgesetz vom 1 9. Juni 1992 über den Daten schutz (DSG; SR 235.1) in Kraft. Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Persön lichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden. Die Anforderungen des DSG stützen sich auf die in der Bundesverfassung fest gelegten Grundrechte, die nur dann stark eingeschränkt werden dürfen, wenn ein formelles Gesetz dies ausdrücklich erlaubt (Botschaft über die Anpassung und Harmonisierung der

gesetzlichen Grundlagen für di e Bear beitung von Per sonendaten in den Sozialversicherungen

vom 24. November 1999 , BBl 2000 I 255 ; nachfolgend: Botschaft ). Die in der Botschaft vorgeschlagenen Gesetzesän derungen waren im Hinblick auf das baldige Inkra f ttreten des ATSG so weit wie möglich vereinheitlich t worden mit dem Ziel, en t weder direkt oder nach geringfügigen Änderungen in das ATSG aufgenommen zu werden (Botschaft, BBl 2000 I 260). In diesem Zusammenhang ist das Akteneinsichtsrecht im unfallversicherun g srechtlichen Bereich in Art. 98 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) in der seit dem 1. Januar 2001 in Kraft stehenden Fassung neu geordnet worden. Bis Ende 2000 stand dem Arbeitgeber grund sätzlich das Recht auf Akteneinsicht zu ( Art. 98 UVG und Art. 122 der Verord nung über die Unfallversicherung [ UVV ] , je in der bis 3 1. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung). Nunmehr hatten gemäss Art. 98 Abs. 1 lit. b UVG in der vom 1. Januar 2001 bis zum 3 1. Dezember 2002 gültig gewese nen Fassung Personen, die einen Anspruch oder eine Verpflichtung nach diese m Gesetz hat ten, für diejenigen Daten, die für die Wahrung des Anspruchs oder die Erfüllung der Verpflichtung erforderlich waren, ein Recht auf Akteneinsicht, sofern über wiegende Privatinteressen gewahrt blieben. Mit Inkrafttreten des ATSG auf den 1. Januar 2003 ist diese Bes t immung in Art. 47 ATSG überfüh rt worden . Dabei hat der vorliegend relevante Art. 47 Abs. 1 lit. b ATSG insofern eine Änderung erfahren, als nun von „Partei en“, nicht mehr von „Personen“ die Rede ist . Dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz wird sodann unter anderem mit Art. 97 Abs. 1 und Abs. 7 UVG Rechnung getragen, wonach die Organe, die mit der Durch führung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung des UVG betraut sind, nur Daten bekannt geben dürfen, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 519/06 vom 2 8. September 2007 E. 6.1).

Im Übrigen gilt grundsätzlich , dass Personen, die an der Durchführung sowie an der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durch führung der Sozialversicherungsgesetze beteiligt sind, gegenüber Dritten Ver schwiegenheit zu bewahren haben ( Art. 33 ATSG). 1.4

Seit dem Inkrafttreten

des DSG am 1. Juli 1993, mit dem der Schutz von Perso nendaten erheblich verbessert wurde, und den damit einhergehenden Anpas sungen im U nfallversicherungsrecht

befasste sich das Bundes gericht – soweit überschaubar – noch

in

BGE 131 V 298

in einem sogenannten obiter dictum mit der Frage der Legitimation eines Arbeitgebers in einem UV-Verfahren betreffend Taggelder (E. 5.3.2) . Es bejahte dabei die Beschwerdebefugnis nach wie vor und führte als Argument erneut die Lohnfortzahlungspflicht nach Art. 324a und Art. 324b OR an . Zur Hauptsache ging es in diesem BGE 131 V 298 allerdings um die Frage, ob ein Arbeitgeber hinsichtlich des Rentenan spruchs der obligatorischen Unfallversicherung aktivlegitimiert ist, was

insbe sondere auch aus date nschutzrechtlichen Gründen verneint wurde ( E. 6.1) . Des Weiteren hielt das Bundesgericht sodann auch i m jüngsten einschlägigen Urteil U 519/06 vom 2 8. September 2007

zunächst

fest , dass die Legitimation des Arbeitgebers in UV-Verfahren bisher bejaht worden sei, wenn der Streit das Taggeld betroffen habe (E. 5) . Es relativierte dies dann aber insofern, als es die Frage aufwarf , ob der Beschwerdebefugnis des Arbeitgebers auch diesfalls datenschutzrechtliche Gründe entgegenstehen könnten. M it der Begründung, dass die versicherte Person ihrem Arbeitgeber in jenem Fall ausdrücklich die Er mächtigung erteilt habe , in alle Versicherungsakten Einsicht zu nehmen , um die Arbeitgeberinteressen (Taggeld- und Versicherungsleistungen) zu vertreten (vgl. Art. 97 Abs. 6 lit. b UVG) , liess es die Frage schliesslich offen . 1.5

Angesichts der erwähnten bundesgerichtl ichen Rechtsprechung ist daher davon auszugehen, dass es

no ch nicht

höchstrichterlich geklärt ist, ob die im Zuge des Inkrafttretens des DSG erfolgten Anpassungen des UVG ( die daraufhin ins ATSG überführt wurden) , welche

das Akteneinsichtsr echt des Arbeitgebers ein schränkten (vgl. E. 1.3 ), Auswirkungen auf die Beschwerdelegit imation des Arbeitgebers in Streitigkeiten betreffend Taggeld haben. 2.

Der vorliegende Streit betrifft die Frage, ob die Versicher te bis Ende August 20 13 oder nur bis Ende Januar bzw. Ende März 2013 Anspruch auf Taggeld er hat ( Urk. 1/1-2 und Urk. 2/1-2) . Zu prüfen sind daher in erster Linie der Gesundheitszustand der Versicherten sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit , weshalb vor allem Arztberichte zu würdigen sind . Bejaht man die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerinnen, hätten die se grundsätzlich uneingeschränkt Einsicht i n sämtliche medizinischen Akten, wobei sie darauf zur wirksamen Beschwerdeführung natürlich auch angewiesen wären (vgl. die aus datenschutzrechtlichen Gründen fehlenden E. 2.3.2.1-2.3.2.8 in den den Beschwerdeführerinnen zugestellten Einspracheentscheidversionen, Urk. 2/1-2) . Es fragt sich deshalb nun , ob der Schutz der Daten über die Gesundheit der Versicherten als überwiegendes Privatinteresse höher zu gewichten ist als das Interesse der Arbeitgeberinnen aufgrund ihrer Lohnfortzahlungs pflicht im Sinne von Art. 324a und Art. 324b OR im Fall e einer Verweigerung der Ausbezahlung der Taggelder (vgl. Art. 47 Abs. 1 lit. b ATSG) .

Die Abwägu ng dieser Interessen fällt dabei zugunsten des Schutzes der Daten über die Gesundheit aus . Zum einen kann die v ersicherte Person den Anspruch auf Versicherungsleistungen

gegenüber der Beschwerdegegnerin im eigenen Namen geltend machen, wie sie dies vorliegend auch bere its getan hat (vgl. Prozess Nr. UV.2014.00022). Zum anderen handelt es sich bei diesen Daten über die Gesundheit

– wie etwa auch bei Daten über die Intimsphäre oder religiöse Ansichten einer Person –

um besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. c DSG , auf deren Schutz der Arbeitnehmer insbesondere gegen über dem Arbeitgeber angewiesen sein könnte. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Entscheid des Arbeitgebers, im Anschluss an einen Unfall am Arbeitsverhältnis festzuhalten oder nicht, massgebend davon beeinflusst werden kann, inwieweit er über den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers Bescheid weiss.

Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführ erinnen ist daher zu verneinen und auf die vorliegenden Beschwerden

dementsprechend nicht einzutreten. Das Gericht beschliesst: 1.

Auf die beiden Beschwerde n vom 3 0. Januar 2014 ( Urk. 1/1-2) wird nicht eingetreten.

2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Kreyenbühl