Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1973, arbeitete seit dem 22. Februar 2008 als Koch im Y.___
und war dadurch bei der Schweizerische n National-Versicherungs-Gesellschaf t (heute : Helvetia Schweizerische Versiche rungsgesellschaft AG; nachfolgend: Helvetia) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 2 9. April 2008 von einem Auto angefahren wurde und diverse Verletzungen erlitt (Unfallmel dung UVG vom 6 . Mai 2008, Urk. 9/UM1 und Urk. 9/K11). Die erstbehandelnden Ärzte des Notfallzentrums des
Z.___ diagnostizierte n im Bericht vom 3 0. April 2008 (1) eine Radius schaftfraktur links, (2) eine Schulterkontusion rechts und (3) eine Riss-/Quetsch wunde linkes Mittelgesicht (Urk. 9/M1). Die Helvetia trat auf den Schaden ein und richtete Heilbehandlungs - und Taggeldleistungen aus . In der Folge h olte sie von Dr.
med. A.___, Facharzt für Neurologie, die Stellungnahme vom 11. S eptember 2009 ein (Urk. 9/M33) . M it Verfügung vom 2 6. November 2009 hielt die Helvetia f est, dass sie für die Behandlung der Kopfschmerzen des Versicherten und die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit keine Leis tungen erbringen könne, da die Kopfschmerzen nicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit in kausalem Zusammenhang zum Unfall vom 2 9. April 2008 stehen würden (Urk. 9/K20) . Dagegen erhob der Versicherte am 7. Dezember 2009 (Urk. 9/K27) bzw. 1 0. Februar 2010 (Urk. 9/K39) Einsprache. Am 2 4. März 2010 erstattete Dr. med. B.___, FMH Chirurgie, von der C.___ im Auftrag d er Helvetia eine medizi nische B eurteilung
(Urk. 9/M46). Mit Verfügung vom 1 9. April 20 10
sprach die Helvetia dem Versicherten aufgrund einer Integritätseinbusse von 5 % eine Integritätsentschädigung zu, stellte die Taggeldleistungen per 28. Februar 2010 ein und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 9/K44). Dage gen erhob der Versicherte am 2 0. Mai 2010 Einsprache (Urk. 9/K48) .
Daraufhin gab die Helvetia bei Dr. A.___ eine neurologische Beurteilung in Auftrag (Bericht vom 1 2. August 2010, Urk. 9/M50) und zog das von der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei der MEDAS D.___
veranlasste
inter diszip linäre Gutachten vom 1 4. März 2011 (Urk. 9/M56) bei . 1.2
Die IV-Stelle verneinte m it Verfü gung vom 5. April 2012
einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente, wogegen dieser am 1 5. Mai 2012 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhob
(vgl. Prozess Nr. IV.2012.00545) .
Am 1 9. Dezember 2012 teilte die Helvetia dem Versicherten mit, dass die beiden Einspracheverfa hren sistiert würden, bis im an hängigen invalidenvers icherungsrechtlichen Beschwerdev erfahren ein Entscheid
ergangen sei (Urk. 9/K58). Mit Urteil vom 3 0. September 2013 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde des Versicherten gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 5. April 2012 ab . Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.3
Mit E ntscheid vom 6. Dezember 2013 vereinigte die Helvetia die beiden genann ten Einspracheverfahren und wies die Einsprachen des Versich erten vom
7. Dezember 2009 und vom 2 0. Mai 2010 ab (Urk. 2). 2. Gegen diesen Entscheid erhob X.___
am 2 0. Januar 2014 Beschwerde und beantragte, es seien ihm die Leistungen aus der obligatori schen Unfallversicherung zu gewähren; namentlich sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine Rente und eine angemessene Integritätsentschädi gung, zuzüglich Zinsen, auszurichten. Eventuell sei ein gerichtliches Gutachten auf dem Fachgebiet Neurologie und/ oder weiterer Disziplinen anzuberaumen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der un entgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1). Die Beschwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Februar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 4. März 2014 angezeigt wurde (Urk. 12). 3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden die Versicherungsleistungen
- soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt - bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Be rufskrankheiten gewährt . 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr nach Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.
Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) . Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versi cherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invaliden versicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbe handlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleis tung gewährt. 1.4
Für die Bestimmung des Inva liditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2. 2.1
Wie eingangs erwähnt, diagnostizierte n die erstbehandelnde n
Ärzte des Notfall zentrums des Z.___
im Bericht vom 3 0. April 2008 (1) eine Radiusschaftfraktur links, (2) eine Schulterkontusion rechts und (3) eine Riss-/Quetschwunde linkes Mittelgesicht (Urk. 9/M1).
Sie gab en an, dass d er Beschwerdeführer berichtet habe, er sei vor ca. einer Stunde als Fussgänger von einem Auto auf der Hauptstrasse bei E.___ von hinten erfasst worden. Das Auto sei mit hoher Geschwindigkeit unterwegs gewesen (geschätzt über 50 km/h). Der Fahrer habe Fahrerflucht begangen. Der Beschwerdeführer habe sich mehrfach überschlagen und sich anschliessend mit dem linken Arm aufgef angen. Er sei n icht bewusst los gewesen, es hätten keine Amnesie und keine Übelkeit bestanden, und er habe auch nicht erbrechen müssen . Im Weiteren notierten die Ärzte des Notfall zentrums des Z.___ ein Glasgow Coma
Scale (GCS) von 15 und stellten ober flächliche Haut abschürfungen im l inken Mittelgesicht fest (Urk. 9/M1). 2.2
Die Ärzte der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Z.___
gaben im Operati onsbericht vom 8. Mai 2008 an, dass die vom Beschwerdeführer am 29. April 2008 erlittene dislozierte Radiusschaftfraktur links initial unter Bild wandlerkontrolle repon iert worden sei. In der Folge hätten sich aber keine stabilen Verhältnisse gezeigt, weshalb am 2. Mai 2008
nach abschwellenden Massnahmen eine Plattenosteosynth ese durchgeführt worden sei (Urk. 9/M2). 2.3
Dr. med. F.___, FMH Allgemeine Medizin, diagnostizierte in sei nem ärztlichen Zwischenbericht vom 2 7. Mai 2009
ein Schmerzsyndrom im Bereich der distalen linken oberen Extremität . Er erklärte, dass beim B eschwer deführer nach wie vor belastungsabhängige Schmerz en im Bereich des distalen Handgelenks und über dem Handrücken bestehen würde n . Diese Schmerzen würden im Ruhe zustand auftreten und durch die Aktivierung der Hand massiv verstärkt. Weiter bestehe auch nach wie vor eine deutliche Hypästhesie im Fin ger IV volar und dorsal (Urk. 9/M26). 2 .4
Dr. med. G.___, FMH Neurologie, hielt im Bericht vom 5. August 2009 als Diagnose im Zusammenhang mit dem Unfall vom 2 9. April 2008 ein posttraumatisches Kopfweh, als Migräne ohne Aura zu qualifizieren, fest . Sie erklärte, es sei offen, ob am 2 9. April 2008 eine Amnesie bestanden habe bzw. eine leichte Commotio cerebri durchgemacht worden sei. Sicherheitshalber habe sie ein Schädel-CT veranlasst, vordergründig zum Ausschluss eines die Migräne triggernden kleinen subduralen Hämatoms. Dieses habe keine Hinweise hierfür gezeigt.
Der Befund sei normal. Es sei somit nicht von symptomatischem Kopf weh auszugehen (Urk. 9/M27). 2.5
Dr. A.___ erklärte in seiner Stellung nahme vom 1 1. September 2009, dass die vom Beschwerd eführer geklagten Kopfschmerzen unter Beachtung der Kri terien der „ International Headache Society “ (IHS)
keine mindestens wahr scheinliche Unfallfo lge seien (Urk. 9/M33). 2.6
Die Ärzte de r Klinik für Orthopädie und Trauma tologie des Z.___ berichtete n
am 2 2. Oktober 2009, dass tags zuvor die Osteosynthesematerialent fernung des Radius links vorgenommen worden sei (Urk. 9/M36). 2.7
Dr. med. H.___, Assistenzarzt des
I.___,
diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 3. November 2009 (1) ein post traumatisches Kopfweh, am ehesten als Migräne ohne Aura zu klassifizieren, nach Unfall vom 2 9. April 2008, und (2) einen Verdacht auf einen Medika m entenübergebrauchs-Kopfschmerz . Dr. H.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer berichtet habe, seit dem Unfallgeschehen vom 2 9. April 2008 regelmässiges, wiederkehrendes stärkstes Kopfweh zu haben. Er beschreibe den Schmerz als chronisch (vier Mal pro Woche), pochend und pulsierend mit höchster Intensität (bis zu 10/10). Die mittlere Dauer betrage etwa zwei Tage (Urk. 9/M40 /1). 2.8
Dr. B.___ von der C.___
erklärte in seiner Beurteilung vom 2 4. März 2010, dass der Beschwerdeführer seinen Beruf als Koch trotz der Unfallfolgen nach wie vor ausüben könne (objektiv könne keine Arbeitsunfähigkeit postuliert werden) . Er brauche keine spezielle Behandlung mehr. Die invalidisierenden Restbeschwerden der linken Hand, die teils nicht objektivierbar seien, seien funktionell zu vergleichen mit einer mässigen Arthrose im Handgelenk. Dies ergebe gemäss der SUVA-Tabelle 5.2 ei nen Integritätsschaden von 5 % . Zu bemerken sei noch, dass deutliche Zeichen für eine Ausweitung der Symptome, eine Inkonsistenz und eine Selbstlimitierung bestehen würden (Urk. 9/M46/8) . 2 .9
Dr. A.___ hielt in seiner neurologischen B eu rteilung vom 1 2. August 2010 (erneut) fest, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geklagten Kopf schmerzen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht um posttraumatische Kopfschmerzen im Sinne der Kriterien der IHS handle. Die Kopfschmerzen seien auch nicht überwiegend wahrscheinlich auf einen Medikamentenübergebrauch zurückzuführen (Urk. 9/M50/4). 2 .10
Die Ärzte der MEDAS D.___
gaben in ihrer inter disziplinären Expertise vom 14. März 2011 an, dass die Einschränkungen des Beschwerdeführers
– die chro nischen Weichteilschmerzen am linken Vorderarm - rheumatologischer Natur seien. Die neurologische Pathologie und die Psyche würden keine Leistungs minderung rechtfertigen. Aus rheumatologischer Sicht könne er als Koch seit dem 1. August 2008 ganztags mit einer 10%igen Leis tungseinbusse tätig sein. Zuvor sei er in der Periode vom 2 9. April bis 3 1. Juli 2008 zu 0 % arbeitsfähig gewesen. In einer angepassten Tätigkeit habe die Arbeitsfähigkeit ab dem 1. August 2008 100 % betragen (Urk. 9/M56/21-24). 3. 3.1
Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht für die vom Beschwerdeführer geklagten Kopfschmerzen zu Recht verneinte (vgl. Ver fügung der Beschwerdegegnerin vom 2 6. November 2009, Urk. 9/K20). 3.2
3.2.1
Dr. A.___
kam in seiner Stellungnahme vom 1 1. September 2009, auf die sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 26. November 2009
im Wesentlichen stützte, zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Kopfschmerzen unter Beachtung der Kriterien der IHS
keine mindestens wahrscheinliche Unfallfolge seien (vgl. E. 2.5).
In der neurologische n Beurteilung vom 1 2. August 2010
(vgl. E. 2.9) erläuterte Dr. A.___, dass Kopfschmerzen ein Symptom seien, über dessen Vorhan densein sich nur der Betroffene äussern könne. Es gebe keine zuverlässigen kli nischen oder labortechnischen Befunde, die Kopfschmerzen nachweisen oder während eines Kopfweh-freien Intervalls den latenten Zustand aufzeigen könnten. Die Diagnose von Kopfschmerzen erfolge daher anhand von Kriterien, die vor allem die Schmerzart, die Häufigkeit, die Dauer und den zeitlichen Zusammenhang zu den Auslösern berücksichtigen würden. Grundsätzlich gebe es zwei Arten von Kopfschmerzen, nämlich solche, für die keine Ursache eruiert werden könne – sie würden als primäre Kopfschmerzen bezeichnet –, und sol che, die eine nachweisebare Ursache hätten – sie würden als sekundäre Kopf schmerzen bezeichnet. Span n ungstyp-Kopfschmerzen und klassische Migränen seien Beispiele typischer primärer Kopfschmerzen, während Kopfschmerzen nach einer Hirnblutung den sekundären Kopfschmerzen zugerechnet würden. Die Bezeichnung einer Ursache sei dabei an international anerkannte Kriterien gebunden, die im Jahr 2004 von der IHS publiziert worden seien (vgl. Cepha lagia 2004, 24; 1: 1-154).
Weiter führte Dr. A.___ aus, dass de r Beschwerdeführer
zwar sowohl im Rahmen der Untersuchung v om 3. August 2009 bei Dr. G.___ als auch bei der Untersuchung im I.___ vom 2 3. November 2009 berichtet habe, unter Kopfschmerzen zu leiden, weshalb das Kriterium A (Kopfschmerz, keine typischen Charakteristika bekannt) für die Diagnose chro nisch posttraumatischer Kopfschmerzen nach einem leichten Schädelhirntrauma (vgl. Cephalagia 2004, S. 59 f., Klassifizierungscode 5.2.2) erfüllt sei. Sodann seien auch das Kriterium B1 (kein Bewusstseinsverlust oder Bewusstseinsverlust < 30 Minuten Dauer) sowie das Kriterium B2 (GCS ≥
13) erf ü llt. Sichere Zeichen oder Symptome einer Commotio c erebri hätten aber nicht bestanden (Kriterium B3). Dies gehe aus dem Bericht des Notfallzentrums des Z.___ vom 3 0. April 2008 hervor, worin die Rede davon sei, dass keine Bewusstlosigkeit, keine Amnesie, keine Übelkeit und kein Erbrechen vorgelegen hätten. Zudem sei ins besondere das Kriterium C (der K opfschmerz tritt innerhalb von sieben Tagen nach dem Kopftrauma auf) nicht erfüllt. Die Diagnose eines posttraumatischen Kopfschmerzes nach leichtem S chädelhirntrauma erfordere jedoch die Erfüllung aller Kriterien (A, B und C; alle posttraumatischen Kopfschmerzen hätten im Übrigen eine maximale Latenz des Beginns von sieben Tagen nach dem Unfall).
Dr. G.___ und Dr. H.___ vom I.___ hätten auf grund ihrer Anamnesen die Diagnose eines posttraumatischen Kopfschmerzes (Migräne ohne Aura) gestellt. Beiden Schilderungen sei en ein kurzes Intervall (unmittelbar nach dem Unfall) und eine hohe Intensität der Kopfschmerzen gemeinsam. Im Bericht des I.___ würden die Kopf schmerzen mit bis zu 10/10 angegeben, sie seien also von nicht zu übertreffen der Stärke. Solche Schmerzen – besonders wenn es sich um Kopfschmerzen handle – würden erfahrungsgemäss zu medizinischen Konsultationen führen. Im medizinischen Dossier und auch in den Inspektorenberichten fänden si ch indes keine Hinweise auf Kopfschmerzen, geschweige denn auf solche von maximal vorstellbarer Intensität während der
ersten Monate nach dem Unfall, im Gegenteil. Dem Inspektorenbericht über die Befragung vom 4. Juli 2008, also von drei Monaten nach dem Unfall, sei zu entnehmen, dass die Beinbe schwerden rechts verschwunden und die Schürfungen im Gesicht folgenlos ver heilt seien (praktisch keine Narben sichtbar). Im Bericht über die Besprechung vom 8. Oktober 2008 (sechs Monate nach dem Unfall) würden ebenfalls keine Kopfschmerze n genannt. Dass die Schmerzmedikamente, die dem Beschwerde führer bereits seit
Beginn der Heilung verschrieben worden seien, die Kopf schmerzen gedämpft hätten, sei möglich. Allerdings liesse sich dann die Anam nese massiver Kopfschmerzen seit dem Unfall nicht aufrechterhal ten. Auch die oberhalb zitierte A ussage des Beschwerdeführers, die Gesichtsverletzung sei folgenlos verheilt, lasse sich damit nicht in Übereinstimmung bringen. Es handle sich vorliegend somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht um posttraumatische Kopfschmerzen im Sinne der Kriterien der IHS . Im Weiteren seien die Kopfschmerzen auch nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Medi kamenten über gebrauch zurückzuführen. So habe der Beschwerdeführer vom 3. bis zum 8. Februar 2010 im Spital J.___ einen stationären Medika mentenentzug absolviert, bei dem sich zwar laut dem betreffenden Bericht vom 1 2. Februar 2010 eine deutliche Besserung ergeben habe. Allerdings sei dann im Bericht zum Eintrittsgespräch des sich nahtlos daran anschliessenden Reha bilitationsaufenthaltes in K.___ das Symptom Kopfschmerzen wiederum als erstes aufgeführt worden. Bei der Entlassung einen Monat später habe man zudem ernüchtert festgestellt, dass das Ziel der Schmerzreduktion nicht erreicht worden sei (Urk. 9/M50). 3.2.2
Diese Beurteilung von Dr. A.___, die er in Kenntnis der Vorakten abgab, erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar . Obwohl der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis vom 2 9. April 2008 im Zusammenhang mit der Radius schaftfraktur
von verschiede nen Ärzten behandelt worden war (vgl. Urk. 9/M2 -M26), wurde von ärztliche r Seite erst im Bericht von Dr. G.___ vom 9. August 2009 – das heisst weit mehr als ein Jahr nach dem Unfallereignis vom 2 9. April 2008 – erstmals erwähnt, dass der Beschwerdeführer unter Kopfschmerzen leide (vgl. E. 2.4). 3.3
Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungs pflicht für die vom Beschwerdeführer geklagten Kopfschmerzen man gels eines überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhangs zum Unfall vom 2 9. April 2008 verneinte. 4.
4.1
Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 5 % zusprach, die Taggeldleistungen p er 2 8. Februar 2010 einstellte und einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte (vgl. Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 1 9. April 2010, Urk. 9/K44). 4.2
4.2.1
Dr. B.___
erklärte in seiner medizinischen Beurteilung vom 2 4. März 2010, auf die sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 1 9. April 2010 stützte, dass er den Beschwerdeführer am 1 2. November 2009 und am 2 1. Januar 2010 untersucht habe. Die Radiusfraktur links sei klinisch und radiologisch konsol i diert. Schonungszeichen ge be es keine. Der Beschwerdeführer klage über neu ropathische Schmerzen am Vorderarmrücken, die aber keinem Dermatom zuge ordnet werden könnten . Die Handschwielen seien beidseits gleich. Subjektiv bestehe eine Hyposensib ilität im mittleren Zeigfinger an teil und im gesamten 4. u nd 5. Finger links. Weiter liege eine verminderte Sensibilität an der ulnaren Hand und an der ulnaren Seit e des linken Vorderarmes vor. Die Beweglichkeit im linken Handgelenk sei eingeschränkt. Dr. B.___ kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine spezielle Behandlung mehr brauche (Urk. 9 /M46/8).
Diese Einschätzung, die Dr. B.___ in Kenntnis der Vorakten abgab, ist einleuch tend und findet in den vorliegenden medizinischen Akten ihre Stütze. Auch d ie Ärzte der MEDAS D.___ hielten im interdisziplinären Gutachten vom 1 4. März 2011 fest, dass die Radiusfraktur links radiologisch korrekt abgeheilt sei; in sämtlichen neurologischen Kontrollen habe kein Korrelat für den Schmerz gefunden werden können (Urk. 9/M59/24-25). 4.2.2
Es ist somit nicht zu beanstanden, d ass
die Beschwerdegegnerin die Taggeldleis tungen per 2 8. Februar 2010 einstellte (vgl. E. 1.3). 4.3
4.3.1
Hinsichtlich der Frage der Integritätsentschädigung führte Dr. B.___ in seiner medizinischen Beurteilung vom 2 4. März 2010 aus, dass die invalidisierenden Restbeschwerden der linken Hand, die teils nicht objektivierbar seien, funktio nell zu vergleichen seien mit einer mässigen Arthrose im Handgelenk. Dies ergebe gemäss SUVA-Tabelle 5.2 einen Integritätsschaden von 5 % (vgl. E. 2.8) .
Auch diese Darlegungen sind plausibel, und anderslautende ärztliche Beurteilun gen liegen nicht vor. 4.3.2
Dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
aufgrund einer Integritäts einbusse von 5 % eine Integritätsentschädigung zu sprach, erweist sich damit ebenfalls als korrekt. 4.4
4.4.1
Was die verbleibende Arbeitsfähigkeit anbelangt, kamen die Ärzte der MEDAS D.___, die den Beschwerdeführer in internistischer, rheumatologischer, neurolo gischer und psychiatrischer Hinsicht eingehend untersucht hatte n, in ihrer Expertise vom 1 4. März 2011 zum Schluss, dass die Einschränkungen des Beschwerdeführers
– die chronischen Weichteilschmerzen am linken Vorderarm - rheumatologischer Natur seien. Die neurologische Pathologie und die Psyche würden keine Leistungsminderung rechtfertigen. Aus rheumatologischer Sicht könne er als Koch seit dem 1. August 2008 ganztags mit einer 10%igen Leis tungseinbusse tätig sein. Zuvor sei er in der Periode vom 2 9. April bis zum 31. Juli 2008 zu 0 % arbeitsfähig gewesen. In einer angepassten Tätigkeit habe die Arbeitsfähigkeit ab dem 1. August 2008 100 % betragen (vgl. E. 2.10).
Wie das Sozialversicherungsgericht bereits im invalidenversicherungsrechtli chen Verfahren des Beschwerdeführers feststellte (vgl. Urteil vom 3 0. September 2013 E. 3), ist diese Einschätzung der Ärzte der MEDAS D.___
angesichts der genannten Befunde und der Erläuterungen dazu ohne Weiteres nachvollziehbar
– und im Übrigen tendenziell eher grosszügig . Denn Dr. B.___, der den Be schwerdeführer am 12. November 2009 und am 21. Januar 2010 ebenfalls ein gehend untersucht hatte, war in seiner medizinischen Beurteilung vom 2 4. März 2010 zum Sc hluss gekommen, dass der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Koch überhaupt nich t eingeschränkt sei (vgl. E. 2.8). 4.4.2
Ausgehend von der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Ärzte der MEDAS D.___ ist z ur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einsch ränkung der Arbeitsfähigkeit daher nun
per März 2010 ein Einkommens vergleich vorzunehmen (vgl. E. 1.3 und E. 1.4).
A ufseiten des Valideneinkommens
ist dabei
auf den Lohn abzustellen, den der Beschwerdeführer zuletzt als Koch bei m
Y.___ erzielte. Wie sich dem Arbeitsvertrag vom 2 2. Februar 2008 (Urk. 9/K11) entnehmen lässt, belief sich sein Einkommen im Jahr 2008 auf brutto Fr. 4‘750.-- pro Monat bzw. auf brutto Fr. 61‘750.-- pro Jahr (Fr. 4‘750.-- x 13) . Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer bis ins Jahr 2010 (vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, Konsumentenp reise und Reallöhne, 1976 – 2014, T39) resultiert demnach ein mutmassliches jährliche s Va lidenein kommen von Fr. 63‘488.10 (Fr. 61‘750 .--
x 1,021 x 1,007).
Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist sein Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2010) zu bestimmen (vgl. BGE 126 V 76 E. 3b; der im Urteil des Sozialversicherungsge richts vom 3 0. September 2013 E. 4.2 vorgenommene Einkommensvergleich – damals ging es um die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Umschulung gemäss
Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung hat - ist insofern zu präzisieren, als aufseiten des Invalideneinkommens nicht darauf abzustellen ist, welches Einkommen der Beschwerdeführer in einem 90%-Pensum in seiner angestammten Tätigkeit als Koch, sondern welches Ein kommen er
in einem 100%-Pensum in einer angepassten Tätigkeit erzielen könnte). Aus der LSE 2010 e rgibt sich für Arbeitnehmer des Anforderungsni veaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ei n Bruttomo natslohn von Fr. 4‘901.-- (Tabelle TA1 S. 26). Bei einer betriebsüblichen wöchen tlichen Arbeitszeit im Jahr 2010 von 41,6 Stunden für alle Branchen (vgl. Bundesamt für Statistik, Statistik der betriebsü blichen Arbeitszeit, 1990 - 2014) resultiert daher ein hypothetisc her Jahreslohn von Fr. 61‘164.50 (Fr . 4‘901 .-
- : 40 x 41,6 x 12). Die Gewährung eines sogenannten Leidensab zugs
(vgl. dazu BGE 126 V 75) erscheint u nter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände nicht gerechtfertigt . So war der Be - schwerdeführer
im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids vom 6. Dezember 2013 erst 40-jährig, und es steht ihm angesichts der
geringfügigen körperlichen Einschränkungen – selbst die ange stamm te Tätigkeit als Koch ist ihm nach wie vor in einem 90%-Pensum zumutbar – noch ein weites Spektrum an leichten oder mittelschweren Hilfs arbeitertätigkeiten offen . Ferner ist auch zu berücksichtigen, dass seine Restarbeitsfähigkeit von den Ärzten der MEDAS D.___ eher grosszügig bemessen wurde (vgl. E. 4.4.1), weshalb kein Grund besteht, einen (zusätzlichen) leidensbedingten Abzug vorzunehmen. 4.4.3
Bei einem
Valideneinkommen von Fr. 63‘488 .10 und einem Invaliden einkom men von Fr. 61‘164.50 resultiert eine E rwerbseinbusse von Fr. 2‘323.6 0 und damit ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 4 % (Fr. 2‘323.60 : Fr. 63‘488.10).
Auch ein Anspruch auf eine Invalidenrente wurde von der Beschwerdegegnerin damit zu Recht verneint (vgl. E. 1.3) . Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. 5 .
5 .1
Da d er Beschwerdeführer bedürftig ist (Urk. 11), der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführer s geboten war, ist ihm Rechtsanwalt Martin Hablützel antragsgemäss als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Rechtsanwalt Hablützel machte mit seiner Honorarnote vom 1 3. Mai 2015 (Urk. 14) einen Aufwand von 9,2 Stunden und Barauslagen von Fr. 69.-- gel tend. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- resultiert so eine Entschädigung von Fr. 2‘061.70 (inkl. Barauslagen und MWSt).
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung erweist sich als obsolet, da das vorliegende Verfahren kostenlos ist (Art. 61 lit . a ATSG). 5 .2
Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht, GSVGer).
Das Gericht beschliesst :
In Bewilligung des Gesuches vom 2 0. Januar 2014 wird dem Beschwerdeführer Rechts anwalt Martin Hablützel, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und
erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Martin Hablüt zel,
Zürich, wird mit Fr. 2‘061.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf
§ 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden die Versicherungsleistungen
- soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt - bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Be rufskrankheiten gewährt .
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 und E.
E. 1.4 ).
A ufseiten des Valideneinkommens
ist dabei
auf den Lohn abzustellen, den der Beschwerdeführer zuletzt als Koch bei m
Y.___ erzielte. Wie sich dem Arbeitsvertrag vom 2 2. Februar 2008 (Urk. 9/K11) entnehmen lässt, belief sich sein Einkommen im Jahr 2008 auf brutto Fr. 4‘750.-- pro Monat bzw. auf brutto Fr. 61‘750.-- pro Jahr (Fr. 4‘750.-- x 13) . Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer bis ins Jahr 2010 (vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, Konsumentenp reise und Reallöhne, 1976 – 2014, T39) resultiert demnach ein mutmassliches jährliche s Va lidenein kommen von Fr. 63‘488.10 (Fr. 61‘750 .--
x 1,021 x 1,007).
Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist sein Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2010) zu bestimmen (vgl. BGE 126 V 76 E. 3b; der im Urteil des Sozialversicherungsge richts vom 3 0. September 2013 E. 4.2 vorgenommene Einkommensvergleich – damals ging es um die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Umschulung gemäss
Art.
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2. 2.1
Wie eingangs erwähnt, diagnostizierte n die erstbehandelnde n
Ärzte des Notfall zentrums des Z.___
im Bericht vom 3 0. April 2008 (1) eine Radiusschaftfraktur links, (2) eine Schulterkontusion rechts und (3) eine Riss-/Quetschwunde linkes Mittelgesicht (Urk. 9/M1).
Sie gab en an, dass d er Beschwerdeführer berichtet habe, er sei vor ca. einer Stunde als Fussgänger von einem Auto auf der Hauptstrasse bei E.___ von hinten erfasst worden. Das Auto sei mit hoher Geschwindigkeit unterwegs gewesen (geschätzt über 50 km/h). Der Fahrer habe Fahrerflucht begangen. Der Beschwerdeführer habe sich mehrfach überschlagen und sich anschliessend mit dem linken Arm aufgef angen. Er sei n icht bewusst los gewesen, es hätten keine Amnesie und keine Übelkeit bestanden, und er habe auch nicht erbrechen müssen . Im Weiteren notierten die Ärzte des Notfall zentrums des Z.___ ein Glasgow Coma
Scale (GCS) von
E. 6 . Mai 2008, Urk. 9/UM1 und Urk. 9/K11). Die erstbehandelnden Ärzte des Notfallzentrums des
Z.___ diagnostizierte n im Bericht vom 3 0. April 2008 (1) eine Radius schaftfraktur links, (2) eine Schulterkontusion rechts und (3) eine Riss-/Quetsch wunde linkes Mittelgesicht (Urk. 9/M1). Die Helvetia trat auf den Schaden ein und richtete Heilbehandlungs - und Taggeldleistungen aus . In der Folge h olte sie von Dr.
med. A.___, Facharzt für Neurologie, die Stellungnahme vom 11. S eptember 2009 ein (Urk. 9/M33) . M it Verfügung vom 2 6. November 2009 hielt die Helvetia f est, dass sie für die Behandlung der Kopfschmerzen des Versicherten und die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit keine Leis tungen erbringen könne, da die Kopfschmerzen nicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit in kausalem Zusammenhang zum Unfall vom 2 9. April 2008 stehen würden (Urk. 9/K20) . Dagegen erhob der Versicherte am 7. Dezember 2009 (Urk. 9/K27) bzw. 1 0. Februar 2010 (Urk. 9/K39) Einsprache. Am 2 4. März 2010 erstattete Dr. med. B.___, FMH Chirurgie, von der C.___ im Auftrag d er Helvetia eine medizi nische B eurteilung
(Urk. 9/M46). Mit Verfügung vom 1 9. April 20
E. 10 sprach die Helvetia dem Versicherten aufgrund einer Integritätseinbusse von 5 % eine Integritätsentschädigung zu, stellte die Taggeldleistungen per 28. Februar 2010 ein und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 9/K44). Dage gen erhob der Versicherte am 2 0. Mai 2010 Einsprache (Urk. 9/K48) .
Daraufhin gab die Helvetia bei Dr. A.___ eine neurologische Beurteilung in Auftrag (Bericht vom 1 2. August 2010, Urk. 9/M50) und zog das von der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei der MEDAS D.___
veranlasste
inter diszip linäre Gutachten vom 1 4. März 2011 (Urk. 9/M56) bei .
E. 15 und stellten ober flächliche Haut abschürfungen im l inken Mittelgesicht fest (Urk. 9/M1). 2.2
Die Ärzte der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Z.___
gaben im Operati onsbericht vom 8. Mai 2008 an, dass die vom Beschwerdeführer am 29. April 2008 erlittene dislozierte Radiusschaftfraktur links initial unter Bild wandlerkontrolle repon iert worden sei. In der Folge hätten sich aber keine stabilen Verhältnisse gezeigt, weshalb am 2. Mai 2008
nach abschwellenden Massnahmen eine Plattenosteosynth ese durchgeführt worden sei (Urk. 9/M2). 2.3
Dr. med. F.___, FMH Allgemeine Medizin, diagnostizierte in sei nem ärztlichen Zwischenbericht vom 2 7. Mai 2009
ein Schmerzsyndrom im Bereich der distalen linken oberen Extremität . Er erklärte, dass beim B eschwer deführer nach wie vor belastungsabhängige Schmerz en im Bereich des distalen Handgelenks und über dem Handrücken bestehen würde n . Diese Schmerzen würden im Ruhe zustand auftreten und durch die Aktivierung der Hand massiv verstärkt. Weiter bestehe auch nach wie vor eine deutliche Hypästhesie im Fin ger IV volar und dorsal (Urk. 9/M26). 2 .4
Dr. med. G.___, FMH Neurologie, hielt im Bericht vom 5. August 2009 als Diagnose im Zusammenhang mit dem Unfall vom 2 9. April 2008 ein posttraumatisches Kopfweh, als Migräne ohne Aura zu qualifizieren, fest . Sie erklärte, es sei offen, ob am 2 9. April 2008 eine Amnesie bestanden habe bzw. eine leichte Commotio cerebri durchgemacht worden sei. Sicherheitshalber habe sie ein Schädel-CT veranlasst, vordergründig zum Ausschluss eines die Migräne triggernden kleinen subduralen Hämatoms. Dieses habe keine Hinweise hierfür gezeigt.
Der Befund sei normal. Es sei somit nicht von symptomatischem Kopf weh auszugehen (Urk. 9/M27). 2.5
Dr. A.___ erklärte in seiner Stellung nahme vom 1 1. September 2009, dass die vom Beschwerd eführer geklagten Kopfschmerzen unter Beachtung der Kri terien der „ International Headache Society “ (IHS)
keine mindestens wahr scheinliche Unfallfo lge seien (Urk. 9/M33). 2.6
Die Ärzte de r Klinik für Orthopädie und Trauma tologie des Z.___ berichtete n
am 2 2. Oktober 2009, dass tags zuvor die Osteosynthesematerialent fernung des Radius links vorgenommen worden sei (Urk. 9/M36). 2.7
Dr. med. H.___, Assistenzarzt des
I.___,
diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 3. November 2009 (1) ein post traumatisches Kopfweh, am ehesten als Migräne ohne Aura zu klassifizieren, nach Unfall vom 2 9. April 2008, und (2) einen Verdacht auf einen Medika m entenübergebrauchs-Kopfschmerz . Dr. H.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer berichtet habe, seit dem Unfallgeschehen vom 2 9. April 2008 regelmässiges, wiederkehrendes stärkstes Kopfweh zu haben. Er beschreibe den Schmerz als chronisch (vier Mal pro Woche), pochend und pulsierend mit höchster Intensität (bis zu 10/10). Die mittlere Dauer betrage etwa zwei Tage (Urk. 9/M40 /1). 2.8
Dr. B.___ von der C.___
erklärte in seiner Beurteilung vom 2 4. März 2010, dass der Beschwerdeführer seinen Beruf als Koch trotz der Unfallfolgen nach wie vor ausüben könne (objektiv könne keine Arbeitsunfähigkeit postuliert werden) . Er brauche keine spezielle Behandlung mehr. Die invalidisierenden Restbeschwerden der linken Hand, die teils nicht objektivierbar seien, seien funktionell zu vergleichen mit einer mässigen Arthrose im Handgelenk. Dies ergebe gemäss der SUVA-Tabelle 5.2 ei nen Integritätsschaden von 5 % . Zu bemerken sei noch, dass deutliche Zeichen für eine Ausweitung der Symptome, eine Inkonsistenz und eine Selbstlimitierung bestehen würden (Urk. 9/M46/8) . 2 .9
Dr. A.___ hielt in seiner neurologischen B eu rteilung vom 1 2. August 2010 (erneut) fest, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geklagten Kopf schmerzen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht um posttraumatische Kopfschmerzen im Sinne der Kriterien der IHS handle. Die Kopfschmerzen seien auch nicht überwiegend wahrscheinlich auf einen Medikamentenübergebrauch zurückzuführen (Urk. 9/M50/4). 2 .10
Die Ärzte der MEDAS D.___
gaben in ihrer inter disziplinären Expertise vom 14. März 2011 an, dass die Einschränkungen des Beschwerdeführers
– die chro nischen Weichteilschmerzen am linken Vorderarm - rheumatologischer Natur seien. Die neurologische Pathologie und die Psyche würden keine Leistungs minderung rechtfertigen. Aus rheumatologischer Sicht könne er als Koch seit dem 1. August 2008 ganztags mit einer 10%igen Leis tungseinbusse tätig sein. Zuvor sei er in der Periode vom 2 9. April bis 3 1. Juli 2008 zu 0 % arbeitsfähig gewesen. In einer angepassten Tätigkeit habe die Arbeitsfähigkeit ab dem 1. August 2008 100 % betragen (Urk. 9/M56/21-24). 3. 3.1
Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht für die vom Beschwerdeführer geklagten Kopfschmerzen zu Recht verneinte (vgl. Ver fügung der Beschwerdegegnerin vom 2 6. November 2009, Urk. 9/K20). 3.2
3.2.1
Dr. A.___
kam in seiner Stellungnahme vom 1 1. September 2009, auf die sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 26. November 2009
im Wesentlichen stützte, zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Kopfschmerzen unter Beachtung der Kriterien der IHS
keine mindestens wahrscheinliche Unfallfolge seien (vgl. E. 2.5).
In der neurologische n Beurteilung vom 1 2. August 2010
(vgl. E. 2.9) erläuterte Dr. A.___, dass Kopfschmerzen ein Symptom seien, über dessen Vorhan densein sich nur der Betroffene äussern könne. Es gebe keine zuverlässigen kli nischen oder labortechnischen Befunde, die Kopfschmerzen nachweisen oder während eines Kopfweh-freien Intervalls den latenten Zustand aufzeigen könnten. Die Diagnose von Kopfschmerzen erfolge daher anhand von Kriterien, die vor allem die Schmerzart, die Häufigkeit, die Dauer und den zeitlichen Zusammenhang zu den Auslösern berücksichtigen würden. Grundsätzlich gebe es zwei Arten von Kopfschmerzen, nämlich solche, für die keine Ursache eruiert werden könne – sie würden als primäre Kopfschmerzen bezeichnet –, und sol che, die eine nachweisebare Ursache hätten – sie würden als sekundäre Kopf schmerzen bezeichnet. Span n ungstyp-Kopfschmerzen und klassische Migränen seien Beispiele typischer primärer Kopfschmerzen, während Kopfschmerzen nach einer Hirnblutung den sekundären Kopfschmerzen zugerechnet würden. Die Bezeichnung einer Ursache sei dabei an international anerkannte Kriterien gebunden, die im Jahr 2004 von der IHS publiziert worden seien (vgl. Cepha lagia 2004, 24; 1: 1-154).
Weiter führte Dr. A.___ aus, dass de r Beschwerdeführer
zwar sowohl im Rahmen der Untersuchung v om 3. August 2009 bei Dr. G.___ als auch bei der Untersuchung im I.___ vom 2 3. November 2009 berichtet habe, unter Kopfschmerzen zu leiden, weshalb das Kriterium A (Kopfschmerz, keine typischen Charakteristika bekannt) für die Diagnose chro nisch posttraumatischer Kopfschmerzen nach einem leichten Schädelhirntrauma (vgl. Cephalagia 2004, S. 59 f., Klassifizierungscode 5.2.2) erfüllt sei. Sodann seien auch das Kriterium B1 (kein Bewusstseinsverlust oder Bewusstseinsverlust < 30 Minuten Dauer) sowie das Kriterium B2 (GCS ≥
13) erf ü llt. Sichere Zeichen oder Symptome einer Commotio c erebri hätten aber nicht bestanden (Kriterium B3). Dies gehe aus dem Bericht des Notfallzentrums des Z.___ vom 3 0. April 2008 hervor, worin die Rede davon sei, dass keine Bewusstlosigkeit, keine Amnesie, keine Übelkeit und kein Erbrechen vorgelegen hätten. Zudem sei ins besondere das Kriterium C (der K opfschmerz tritt innerhalb von sieben Tagen nach dem Kopftrauma auf) nicht erfüllt. Die Diagnose eines posttraumatischen Kopfschmerzes nach leichtem S chädelhirntrauma erfordere jedoch die Erfüllung aller Kriterien (A, B und C; alle posttraumatischen Kopfschmerzen hätten im Übrigen eine maximale Latenz des Beginns von sieben Tagen nach dem Unfall).
Dr. G.___ und Dr. H.___ vom I.___ hätten auf grund ihrer Anamnesen die Diagnose eines posttraumatischen Kopfschmerzes (Migräne ohne Aura) gestellt. Beiden Schilderungen sei en ein kurzes Intervall (unmittelbar nach dem Unfall) und eine hohe Intensität der Kopfschmerzen gemeinsam. Im Bericht des I.___ würden die Kopf schmerzen mit bis zu 10/10 angegeben, sie seien also von nicht zu übertreffen der Stärke. Solche Schmerzen – besonders wenn es sich um Kopfschmerzen handle – würden erfahrungsgemäss zu medizinischen Konsultationen führen. Im medizinischen Dossier und auch in den Inspektorenberichten fänden si ch indes keine Hinweise auf Kopfschmerzen, geschweige denn auf solche von maximal vorstellbarer Intensität während der
ersten Monate nach dem Unfall, im Gegenteil. Dem Inspektorenbericht über die Befragung vom 4. Juli 2008, also von drei Monaten nach dem Unfall, sei zu entnehmen, dass die Beinbe schwerden rechts verschwunden und die Schürfungen im Gesicht folgenlos ver heilt seien (praktisch keine Narben sichtbar). Im Bericht über die Besprechung vom 8. Oktober 2008 (sechs Monate nach dem Unfall) würden ebenfalls keine Kopfschmerze n genannt. Dass die Schmerzmedikamente, die dem Beschwerde führer bereits seit
Beginn der Heilung verschrieben worden seien, die Kopf schmerzen gedämpft hätten, sei möglich. Allerdings liesse sich dann die Anam nese massiver Kopfschmerzen seit dem Unfall nicht aufrechterhal ten. Auch die oberhalb zitierte A ussage des Beschwerdeführers, die Gesichtsverletzung sei folgenlos verheilt, lasse sich damit nicht in Übereinstimmung bringen. Es handle sich vorliegend somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht um posttraumatische Kopfschmerzen im Sinne der Kriterien der IHS . Im Weiteren seien die Kopfschmerzen auch nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Medi kamenten über gebrauch zurückzuführen. So habe der Beschwerdeführer vom 3. bis zum 8. Februar 2010 im Spital J.___ einen stationären Medika mentenentzug absolviert, bei dem sich zwar laut dem betreffenden Bericht vom 1 2. Februar 2010 eine deutliche Besserung ergeben habe. Allerdings sei dann im Bericht zum Eintrittsgespräch des sich nahtlos daran anschliessenden Reha bilitationsaufenthaltes in K.___ das Symptom Kopfschmerzen wiederum als erstes aufgeführt worden. Bei der Entlassung einen Monat später habe man zudem ernüchtert festgestellt, dass das Ziel der Schmerzreduktion nicht erreicht worden sei (Urk. 9/M50). 3.2.2
Diese Beurteilung von Dr. A.___, die er in Kenntnis der Vorakten abgab, erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar . Obwohl der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis vom 2 9. April 2008 im Zusammenhang mit der Radius schaftfraktur
von verschiede nen Ärzten behandelt worden war (vgl. Urk. 9/M2 -M26), wurde von ärztliche r Seite erst im Bericht von Dr. G.___ vom 9. August 2009 – das heisst weit mehr als ein Jahr nach dem Unfallereignis vom 2 9. April 2008 – erstmals erwähnt, dass der Beschwerdeführer unter Kopfschmerzen leide (vgl. E. 2.4). 3.3
Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungs pflicht für die vom Beschwerdeführer geklagten Kopfschmerzen man gels eines überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhangs zum Unfall vom 2 9. April 2008 verneinte. 4.
4.1
Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 5 % zusprach, die Taggeldleistungen p er 2 8. Februar 2010 einstellte und einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte (vgl. Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 1 9. April 2010, Urk. 9/K44). 4.2
4.2.1
Dr. B.___
erklärte in seiner medizinischen Beurteilung vom 2 4. März 2010, auf die sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 1 9. April 2010 stützte, dass er den Beschwerdeführer am 1 2. November 2009 und am 2 1. Januar 2010 untersucht habe. Die Radiusfraktur links sei klinisch und radiologisch konsol i diert. Schonungszeichen ge be es keine. Der Beschwerdeführer klage über neu ropathische Schmerzen am Vorderarmrücken, die aber keinem Dermatom zuge ordnet werden könnten . Die Handschwielen seien beidseits gleich. Subjektiv bestehe eine Hyposensib ilität im mittleren Zeigfinger an teil und im gesamten 4. u nd 5. Finger links. Weiter liege eine verminderte Sensibilität an der ulnaren Hand und an der ulnaren Seit e des linken Vorderarmes vor. Die Beweglichkeit im linken Handgelenk sei eingeschränkt. Dr. B.___ kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine spezielle Behandlung mehr brauche (Urk. 9 /M46/8).
Diese Einschätzung, die Dr. B.___ in Kenntnis der Vorakten abgab, ist einleuch tend und findet in den vorliegenden medizinischen Akten ihre Stütze. Auch d ie Ärzte der MEDAS D.___ hielten im interdisziplinären Gutachten vom 1 4. März 2011 fest, dass die Radiusfraktur links radiologisch korrekt abgeheilt sei; in sämtlichen neurologischen Kontrollen habe kein Korrelat für den Schmerz gefunden werden können (Urk. 9/M59/24-25). 4.2.2
Es ist somit nicht zu beanstanden, d ass
die Beschwerdegegnerin die Taggeldleis tungen per 2 8. Februar 2010 einstellte (vgl. E. 1.3). 4.3
4.3.1
Hinsichtlich der Frage der Integritätsentschädigung führte Dr. B.___ in seiner medizinischen Beurteilung vom 2 4. März 2010 aus, dass die invalidisierenden Restbeschwerden der linken Hand, die teils nicht objektivierbar seien, funktio nell zu vergleichen seien mit einer mässigen Arthrose im Handgelenk. Dies ergebe gemäss SUVA-Tabelle 5.2 einen Integritätsschaden von 5 % (vgl. E. 2.8) .
Auch diese Darlegungen sind plausibel, und anderslautende ärztliche Beurteilun gen liegen nicht vor. 4.3.2
Dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
aufgrund einer Integritäts einbusse von 5 % eine Integritätsentschädigung zu sprach, erweist sich damit ebenfalls als korrekt. 4.4
4.4.1
Was die verbleibende Arbeitsfähigkeit anbelangt, kamen die Ärzte der MEDAS D.___, die den Beschwerdeführer in internistischer, rheumatologischer, neurolo gischer und psychiatrischer Hinsicht eingehend untersucht hatte n, in ihrer Expertise vom 1 4. März 2011 zum Schluss, dass die Einschränkungen des Beschwerdeführers
– die chronischen Weichteilschmerzen am linken Vorderarm - rheumatologischer Natur seien. Die neurologische Pathologie und die Psyche würden keine Leistungsminderung rechtfertigen. Aus rheumatologischer Sicht könne er als Koch seit dem 1. August 2008 ganztags mit einer 10%igen Leis tungseinbusse tätig sein. Zuvor sei er in der Periode vom 2 9. April bis zum 31. Juli 2008 zu 0 % arbeitsfähig gewesen. In einer angepassten Tätigkeit habe die Arbeitsfähigkeit ab dem 1. August 2008 100 % betragen (vgl. E. 2.10).
Wie das Sozialversicherungsgericht bereits im invalidenversicherungsrechtli chen Verfahren des Beschwerdeführers feststellte (vgl. Urteil vom 3 0. September 2013 E. 3), ist diese Einschätzung der Ärzte der MEDAS D.___
angesichts der genannten Befunde und der Erläuterungen dazu ohne Weiteres nachvollziehbar
– und im Übrigen tendenziell eher grosszügig . Denn Dr. B.___, der den Be schwerdeführer am 12. November 2009 und am 21. Januar 2010 ebenfalls ein gehend untersucht hatte, war in seiner medizinischen Beurteilung vom 2 4. März 2010 zum Sc hluss gekommen, dass der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Koch überhaupt nich t eingeschränkt sei (vgl. E. 2.8). 4.4.2
Ausgehend von der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Ärzte der MEDAS D.___ ist z ur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einsch ränkung der Arbeitsfähigkeit daher nun
per März 2010 ein Einkommens vergleich vorzunehmen (vgl. E.
E. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung hat - ist insofern zu präzisieren, als aufseiten des Invalideneinkommens nicht darauf abzustellen ist, welches Einkommen der Beschwerdeführer in einem 90%-Pensum in seiner angestammten Tätigkeit als Koch, sondern welches Ein kommen er
in einem 100%-Pensum in einer angepassten Tätigkeit erzielen könnte). Aus der LSE 2010 e rgibt sich für Arbeitnehmer des Anforderungsni veaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ei n Bruttomo natslohn von Fr. 4‘901.-- (Tabelle TA1 S. 26). Bei einer betriebsüblichen wöchen tlichen Arbeitszeit im Jahr 2010 von 41,6 Stunden für alle Branchen (vgl. Bundesamt für Statistik, Statistik der betriebsü blichen Arbeitszeit, 1990 - 2014) resultiert daher ein hypothetisc her Jahreslohn von Fr. 61‘164.50 (Fr . 4‘901 .-
- : 40 x 41,6 x 12). Die Gewährung eines sogenannten Leidensab zugs
(vgl. dazu BGE 126 V 75) erscheint u nter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände nicht gerechtfertigt . So war der Be - schwerdeführer
im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids vom 6. Dezember 2013 erst 40-jährig, und es steht ihm angesichts der
geringfügigen körperlichen Einschränkungen – selbst die ange stamm te Tätigkeit als Koch ist ihm nach wie vor in einem 90%-Pensum zumutbar – noch ein weites Spektrum an leichten oder mittelschweren Hilfs arbeitertätigkeiten offen . Ferner ist auch zu berücksichtigen, dass seine Restarbeitsfähigkeit von den Ärzten der MEDAS D.___ eher grosszügig bemessen wurde (vgl. E. 4.4.1), weshalb kein Grund besteht, einen (zusätzlichen) leidensbedingten Abzug vorzunehmen. 4.4.3
Bei einem
Valideneinkommen von Fr. 63‘488 .10 und einem Invaliden einkom men von Fr. 61‘164.50 resultiert eine E rwerbseinbusse von Fr. 2‘323.6 0 und damit ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 4 % (Fr. 2‘323.60 : Fr. 63‘488.10).
Auch ein Anspruch auf eine Invalidenrente wurde von der Beschwerdegegnerin damit zu Recht verneint (vgl. E. 1.3) . Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. 5 .
5 .1
Da d er Beschwerdeführer bedürftig ist (Urk. 11), der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführer s geboten war, ist ihm Rechtsanwalt Martin Hablützel antragsgemäss als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Rechtsanwalt Hablützel machte mit seiner Honorarnote vom 1 3. Mai 2015 (Urk. 14) einen Aufwand von 9,2 Stunden und Barauslagen von Fr. 69.-- gel tend. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- resultiert so eine Entschädigung von Fr. 2‘061.70 (inkl. Barauslagen und MWSt).
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung erweist sich als obsolet, da das vorliegende Verfahren kostenlos ist (Art. 61 lit . a ATSG). 5 .2
Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht, GSVGer).
Das Gericht beschliesst :
In Bewilligung des Gesuches vom 2 0. Januar 2014 wird dem Beschwerdeführer Rechts anwalt Martin Hablützel, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und
erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Martin Hablüt zel,
Zürich, wird mit Fr. 2‘061.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf
§ 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00015 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
16. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach 525, 8034 Zürich gegen Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1973, arbeitete seit dem 22. Februar 2008 als Koch im Y.___
und war dadurch bei der Schweizerische n National-Versicherungs-Gesellschaf t (heute : Helvetia Schweizerische Versiche rungsgesellschaft AG; nachfolgend: Helvetia) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 2 9. April 2008 von einem Auto angefahren wurde und diverse Verletzungen erlitt (Unfallmel dung UVG vom 6 . Mai 2008, Urk. 9/UM1 und Urk. 9/K11). Die erstbehandelnden Ärzte des Notfallzentrums des
Z.___ diagnostizierte n im Bericht vom 3 0. April 2008 (1) eine Radius schaftfraktur links, (2) eine Schulterkontusion rechts und (3) eine Riss-/Quetsch wunde linkes Mittelgesicht (Urk. 9/M1). Die Helvetia trat auf den Schaden ein und richtete Heilbehandlungs - und Taggeldleistungen aus . In der Folge h olte sie von Dr.
med. A.___, Facharzt für Neurologie, die Stellungnahme vom 11. S eptember 2009 ein (Urk. 9/M33) . M it Verfügung vom 2 6. November 2009 hielt die Helvetia f est, dass sie für die Behandlung der Kopfschmerzen des Versicherten und die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit keine Leis tungen erbringen könne, da die Kopfschmerzen nicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit in kausalem Zusammenhang zum Unfall vom 2 9. April 2008 stehen würden (Urk. 9/K20) . Dagegen erhob der Versicherte am 7. Dezember 2009 (Urk. 9/K27) bzw. 1 0. Februar 2010 (Urk. 9/K39) Einsprache. Am 2 4. März 2010 erstattete Dr. med. B.___, FMH Chirurgie, von der C.___ im Auftrag d er Helvetia eine medizi nische B eurteilung
(Urk. 9/M46). Mit Verfügung vom 1 9. April 20 10
sprach die Helvetia dem Versicherten aufgrund einer Integritätseinbusse von 5 % eine Integritätsentschädigung zu, stellte die Taggeldleistungen per 28. Februar 2010 ein und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 9/K44). Dage gen erhob der Versicherte am 2 0. Mai 2010 Einsprache (Urk. 9/K48) .
Daraufhin gab die Helvetia bei Dr. A.___ eine neurologische Beurteilung in Auftrag (Bericht vom 1 2. August 2010, Urk. 9/M50) und zog das von der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei der MEDAS D.___
veranlasste
inter diszip linäre Gutachten vom 1 4. März 2011 (Urk. 9/M56) bei . 1.2
Die IV-Stelle verneinte m it Verfü gung vom 5. April 2012
einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente, wogegen dieser am 1 5. Mai 2012 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhob
(vgl. Prozess Nr. IV.2012.00545) .
Am 1 9. Dezember 2012 teilte die Helvetia dem Versicherten mit, dass die beiden Einspracheverfa hren sistiert würden, bis im an hängigen invalidenvers icherungsrechtlichen Beschwerdev erfahren ein Entscheid
ergangen sei (Urk. 9/K58). Mit Urteil vom 3 0. September 2013 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde des Versicherten gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 5. April 2012 ab . Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.3
Mit E ntscheid vom 6. Dezember 2013 vereinigte die Helvetia die beiden genann ten Einspracheverfahren und wies die Einsprachen des Versich erten vom
7. Dezember 2009 und vom 2 0. Mai 2010 ab (Urk. 2). 2. Gegen diesen Entscheid erhob X.___
am 2 0. Januar 2014 Beschwerde und beantragte, es seien ihm die Leistungen aus der obligatori schen Unfallversicherung zu gewähren; namentlich sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine Rente und eine angemessene Integritätsentschädi gung, zuzüglich Zinsen, auszurichten. Eventuell sei ein gerichtliches Gutachten auf dem Fachgebiet Neurologie und/ oder weiterer Disziplinen anzuberaumen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der un entgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1). Die Beschwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Februar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 4. März 2014 angezeigt wurde (Urk. 12). 3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden die Versicherungsleistungen
- soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt - bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Be rufskrankheiten gewährt . 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit einge treten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr nach Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.
Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) . Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versi cherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invaliden versicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbe handlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleis tung gewährt. 1.4
Für die Bestimmung des Inva liditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2. 2.1
Wie eingangs erwähnt, diagnostizierte n die erstbehandelnde n
Ärzte des Notfall zentrums des Z.___
im Bericht vom 3 0. April 2008 (1) eine Radiusschaftfraktur links, (2) eine Schulterkontusion rechts und (3) eine Riss-/Quetschwunde linkes Mittelgesicht (Urk. 9/M1).
Sie gab en an, dass d er Beschwerdeführer berichtet habe, er sei vor ca. einer Stunde als Fussgänger von einem Auto auf der Hauptstrasse bei E.___ von hinten erfasst worden. Das Auto sei mit hoher Geschwindigkeit unterwegs gewesen (geschätzt über 50 km/h). Der Fahrer habe Fahrerflucht begangen. Der Beschwerdeführer habe sich mehrfach überschlagen und sich anschliessend mit dem linken Arm aufgef angen. Er sei n icht bewusst los gewesen, es hätten keine Amnesie und keine Übelkeit bestanden, und er habe auch nicht erbrechen müssen . Im Weiteren notierten die Ärzte des Notfall zentrums des Z.___ ein Glasgow Coma
Scale (GCS) von 15 und stellten ober flächliche Haut abschürfungen im l inken Mittelgesicht fest (Urk. 9/M1). 2.2
Die Ärzte der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Z.___
gaben im Operati onsbericht vom 8. Mai 2008 an, dass die vom Beschwerdeführer am 29. April 2008 erlittene dislozierte Radiusschaftfraktur links initial unter Bild wandlerkontrolle repon iert worden sei. In der Folge hätten sich aber keine stabilen Verhältnisse gezeigt, weshalb am 2. Mai 2008
nach abschwellenden Massnahmen eine Plattenosteosynth ese durchgeführt worden sei (Urk. 9/M2). 2.3
Dr. med. F.___, FMH Allgemeine Medizin, diagnostizierte in sei nem ärztlichen Zwischenbericht vom 2 7. Mai 2009
ein Schmerzsyndrom im Bereich der distalen linken oberen Extremität . Er erklärte, dass beim B eschwer deführer nach wie vor belastungsabhängige Schmerz en im Bereich des distalen Handgelenks und über dem Handrücken bestehen würde n . Diese Schmerzen würden im Ruhe zustand auftreten und durch die Aktivierung der Hand massiv verstärkt. Weiter bestehe auch nach wie vor eine deutliche Hypästhesie im Fin ger IV volar und dorsal (Urk. 9/M26). 2 .4
Dr. med. G.___, FMH Neurologie, hielt im Bericht vom 5. August 2009 als Diagnose im Zusammenhang mit dem Unfall vom 2 9. April 2008 ein posttraumatisches Kopfweh, als Migräne ohne Aura zu qualifizieren, fest . Sie erklärte, es sei offen, ob am 2 9. April 2008 eine Amnesie bestanden habe bzw. eine leichte Commotio cerebri durchgemacht worden sei. Sicherheitshalber habe sie ein Schädel-CT veranlasst, vordergründig zum Ausschluss eines die Migräne triggernden kleinen subduralen Hämatoms. Dieses habe keine Hinweise hierfür gezeigt.
Der Befund sei normal. Es sei somit nicht von symptomatischem Kopf weh auszugehen (Urk. 9/M27). 2.5
Dr. A.___ erklärte in seiner Stellung nahme vom 1 1. September 2009, dass die vom Beschwerd eführer geklagten Kopfschmerzen unter Beachtung der Kri terien der „ International Headache Society “ (IHS)
keine mindestens wahr scheinliche Unfallfo lge seien (Urk. 9/M33). 2.6
Die Ärzte de r Klinik für Orthopädie und Trauma tologie des Z.___ berichtete n
am 2 2. Oktober 2009, dass tags zuvor die Osteosynthesematerialent fernung des Radius links vorgenommen worden sei (Urk. 9/M36). 2.7
Dr. med. H.___, Assistenzarzt des
I.___,
diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 3. November 2009 (1) ein post traumatisches Kopfweh, am ehesten als Migräne ohne Aura zu klassifizieren, nach Unfall vom 2 9. April 2008, und (2) einen Verdacht auf einen Medika m entenübergebrauchs-Kopfschmerz . Dr. H.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer berichtet habe, seit dem Unfallgeschehen vom 2 9. April 2008 regelmässiges, wiederkehrendes stärkstes Kopfweh zu haben. Er beschreibe den Schmerz als chronisch (vier Mal pro Woche), pochend und pulsierend mit höchster Intensität (bis zu 10/10). Die mittlere Dauer betrage etwa zwei Tage (Urk. 9/M40 /1). 2.8
Dr. B.___ von der C.___
erklärte in seiner Beurteilung vom 2 4. März 2010, dass der Beschwerdeführer seinen Beruf als Koch trotz der Unfallfolgen nach wie vor ausüben könne (objektiv könne keine Arbeitsunfähigkeit postuliert werden) . Er brauche keine spezielle Behandlung mehr. Die invalidisierenden Restbeschwerden der linken Hand, die teils nicht objektivierbar seien, seien funktionell zu vergleichen mit einer mässigen Arthrose im Handgelenk. Dies ergebe gemäss der SUVA-Tabelle 5.2 ei nen Integritätsschaden von 5 % . Zu bemerken sei noch, dass deutliche Zeichen für eine Ausweitung der Symptome, eine Inkonsistenz und eine Selbstlimitierung bestehen würden (Urk. 9/M46/8) . 2 .9
Dr. A.___ hielt in seiner neurologischen B eu rteilung vom 1 2. August 2010 (erneut) fest, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geklagten Kopf schmerzen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht um posttraumatische Kopfschmerzen im Sinne der Kriterien der IHS handle. Die Kopfschmerzen seien auch nicht überwiegend wahrscheinlich auf einen Medikamentenübergebrauch zurückzuführen (Urk. 9/M50/4). 2 .10
Die Ärzte der MEDAS D.___
gaben in ihrer inter disziplinären Expertise vom 14. März 2011 an, dass die Einschränkungen des Beschwerdeführers
– die chro nischen Weichteilschmerzen am linken Vorderarm - rheumatologischer Natur seien. Die neurologische Pathologie und die Psyche würden keine Leistungs minderung rechtfertigen. Aus rheumatologischer Sicht könne er als Koch seit dem 1. August 2008 ganztags mit einer 10%igen Leis tungseinbusse tätig sein. Zuvor sei er in der Periode vom 2 9. April bis 3 1. Juli 2008 zu 0 % arbeitsfähig gewesen. In einer angepassten Tätigkeit habe die Arbeitsfähigkeit ab dem 1. August 2008 100 % betragen (Urk. 9/M56/21-24). 3. 3.1
Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht für die vom Beschwerdeführer geklagten Kopfschmerzen zu Recht verneinte (vgl. Ver fügung der Beschwerdegegnerin vom 2 6. November 2009, Urk. 9/K20). 3.2
3.2.1
Dr. A.___
kam in seiner Stellungnahme vom 1 1. September 2009, auf die sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 26. November 2009
im Wesentlichen stützte, zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Kopfschmerzen unter Beachtung der Kriterien der IHS
keine mindestens wahrscheinliche Unfallfolge seien (vgl. E. 2.5).
In der neurologische n Beurteilung vom 1 2. August 2010
(vgl. E. 2.9) erläuterte Dr. A.___, dass Kopfschmerzen ein Symptom seien, über dessen Vorhan densein sich nur der Betroffene äussern könne. Es gebe keine zuverlässigen kli nischen oder labortechnischen Befunde, die Kopfschmerzen nachweisen oder während eines Kopfweh-freien Intervalls den latenten Zustand aufzeigen könnten. Die Diagnose von Kopfschmerzen erfolge daher anhand von Kriterien, die vor allem die Schmerzart, die Häufigkeit, die Dauer und den zeitlichen Zusammenhang zu den Auslösern berücksichtigen würden. Grundsätzlich gebe es zwei Arten von Kopfschmerzen, nämlich solche, für die keine Ursache eruiert werden könne – sie würden als primäre Kopfschmerzen bezeichnet –, und sol che, die eine nachweisebare Ursache hätten – sie würden als sekundäre Kopf schmerzen bezeichnet. Span n ungstyp-Kopfschmerzen und klassische Migränen seien Beispiele typischer primärer Kopfschmerzen, während Kopfschmerzen nach einer Hirnblutung den sekundären Kopfschmerzen zugerechnet würden. Die Bezeichnung einer Ursache sei dabei an international anerkannte Kriterien gebunden, die im Jahr 2004 von der IHS publiziert worden seien (vgl. Cepha lagia 2004, 24; 1: 1-154).
Weiter führte Dr. A.___ aus, dass de r Beschwerdeführer
zwar sowohl im Rahmen der Untersuchung v om 3. August 2009 bei Dr. G.___ als auch bei der Untersuchung im I.___ vom 2 3. November 2009 berichtet habe, unter Kopfschmerzen zu leiden, weshalb das Kriterium A (Kopfschmerz, keine typischen Charakteristika bekannt) für die Diagnose chro nisch posttraumatischer Kopfschmerzen nach einem leichten Schädelhirntrauma (vgl. Cephalagia 2004, S. 59 f., Klassifizierungscode 5.2.2) erfüllt sei. Sodann seien auch das Kriterium B1 (kein Bewusstseinsverlust oder Bewusstseinsverlust < 30 Minuten Dauer) sowie das Kriterium B2 (GCS ≥
13) erf ü llt. Sichere Zeichen oder Symptome einer Commotio c erebri hätten aber nicht bestanden (Kriterium B3). Dies gehe aus dem Bericht des Notfallzentrums des Z.___ vom 3 0. April 2008 hervor, worin die Rede davon sei, dass keine Bewusstlosigkeit, keine Amnesie, keine Übelkeit und kein Erbrechen vorgelegen hätten. Zudem sei ins besondere das Kriterium C (der K opfschmerz tritt innerhalb von sieben Tagen nach dem Kopftrauma auf) nicht erfüllt. Die Diagnose eines posttraumatischen Kopfschmerzes nach leichtem S chädelhirntrauma erfordere jedoch die Erfüllung aller Kriterien (A, B und C; alle posttraumatischen Kopfschmerzen hätten im Übrigen eine maximale Latenz des Beginns von sieben Tagen nach dem Unfall).
Dr. G.___ und Dr. H.___ vom I.___ hätten auf grund ihrer Anamnesen die Diagnose eines posttraumatischen Kopfschmerzes (Migräne ohne Aura) gestellt. Beiden Schilderungen sei en ein kurzes Intervall (unmittelbar nach dem Unfall) und eine hohe Intensität der Kopfschmerzen gemeinsam. Im Bericht des I.___ würden die Kopf schmerzen mit bis zu 10/10 angegeben, sie seien also von nicht zu übertreffen der Stärke. Solche Schmerzen – besonders wenn es sich um Kopfschmerzen handle – würden erfahrungsgemäss zu medizinischen Konsultationen führen. Im medizinischen Dossier und auch in den Inspektorenberichten fänden si ch indes keine Hinweise auf Kopfschmerzen, geschweige denn auf solche von maximal vorstellbarer Intensität während der
ersten Monate nach dem Unfall, im Gegenteil. Dem Inspektorenbericht über die Befragung vom 4. Juli 2008, also von drei Monaten nach dem Unfall, sei zu entnehmen, dass die Beinbe schwerden rechts verschwunden und die Schürfungen im Gesicht folgenlos ver heilt seien (praktisch keine Narben sichtbar). Im Bericht über die Besprechung vom 8. Oktober 2008 (sechs Monate nach dem Unfall) würden ebenfalls keine Kopfschmerze n genannt. Dass die Schmerzmedikamente, die dem Beschwerde führer bereits seit
Beginn der Heilung verschrieben worden seien, die Kopf schmerzen gedämpft hätten, sei möglich. Allerdings liesse sich dann die Anam nese massiver Kopfschmerzen seit dem Unfall nicht aufrechterhal ten. Auch die oberhalb zitierte A ussage des Beschwerdeführers, die Gesichtsverletzung sei folgenlos verheilt, lasse sich damit nicht in Übereinstimmung bringen. Es handle sich vorliegend somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht um posttraumatische Kopfschmerzen im Sinne der Kriterien der IHS . Im Weiteren seien die Kopfschmerzen auch nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Medi kamenten über gebrauch zurückzuführen. So habe der Beschwerdeführer vom 3. bis zum 8. Februar 2010 im Spital J.___ einen stationären Medika mentenentzug absolviert, bei dem sich zwar laut dem betreffenden Bericht vom 1 2. Februar 2010 eine deutliche Besserung ergeben habe. Allerdings sei dann im Bericht zum Eintrittsgespräch des sich nahtlos daran anschliessenden Reha bilitationsaufenthaltes in K.___ das Symptom Kopfschmerzen wiederum als erstes aufgeführt worden. Bei der Entlassung einen Monat später habe man zudem ernüchtert festgestellt, dass das Ziel der Schmerzreduktion nicht erreicht worden sei (Urk. 9/M50). 3.2.2
Diese Beurteilung von Dr. A.___, die er in Kenntnis der Vorakten abgab, erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar . Obwohl der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis vom 2 9. April 2008 im Zusammenhang mit der Radius schaftfraktur
von verschiede nen Ärzten behandelt worden war (vgl. Urk. 9/M2 -M26), wurde von ärztliche r Seite erst im Bericht von Dr. G.___ vom 9. August 2009 – das heisst weit mehr als ein Jahr nach dem Unfallereignis vom 2 9. April 2008 – erstmals erwähnt, dass der Beschwerdeführer unter Kopfschmerzen leide (vgl. E. 2.4). 3.3
Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungs pflicht für die vom Beschwerdeführer geklagten Kopfschmerzen man gels eines überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhangs zum Unfall vom 2 9. April 2008 verneinte. 4.
4.1
Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 5 % zusprach, die Taggeldleistungen p er 2 8. Februar 2010 einstellte und einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte (vgl. Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 1 9. April 2010, Urk. 9/K44). 4.2
4.2.1
Dr. B.___
erklärte in seiner medizinischen Beurteilung vom 2 4. März 2010, auf die sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 1 9. April 2010 stützte, dass er den Beschwerdeführer am 1 2. November 2009 und am 2 1. Januar 2010 untersucht habe. Die Radiusfraktur links sei klinisch und radiologisch konsol i diert. Schonungszeichen ge be es keine. Der Beschwerdeführer klage über neu ropathische Schmerzen am Vorderarmrücken, die aber keinem Dermatom zuge ordnet werden könnten . Die Handschwielen seien beidseits gleich. Subjektiv bestehe eine Hyposensib ilität im mittleren Zeigfinger an teil und im gesamten 4. u nd 5. Finger links. Weiter liege eine verminderte Sensibilität an der ulnaren Hand und an der ulnaren Seit e des linken Vorderarmes vor. Die Beweglichkeit im linken Handgelenk sei eingeschränkt. Dr. B.___ kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine spezielle Behandlung mehr brauche (Urk. 9 /M46/8).
Diese Einschätzung, die Dr. B.___ in Kenntnis der Vorakten abgab, ist einleuch tend und findet in den vorliegenden medizinischen Akten ihre Stütze. Auch d ie Ärzte der MEDAS D.___ hielten im interdisziplinären Gutachten vom 1 4. März 2011 fest, dass die Radiusfraktur links radiologisch korrekt abgeheilt sei; in sämtlichen neurologischen Kontrollen habe kein Korrelat für den Schmerz gefunden werden können (Urk. 9/M59/24-25). 4.2.2
Es ist somit nicht zu beanstanden, d ass
die Beschwerdegegnerin die Taggeldleis tungen per 2 8. Februar 2010 einstellte (vgl. E. 1.3). 4.3
4.3.1
Hinsichtlich der Frage der Integritätsentschädigung führte Dr. B.___ in seiner medizinischen Beurteilung vom 2 4. März 2010 aus, dass die invalidisierenden Restbeschwerden der linken Hand, die teils nicht objektivierbar seien, funktio nell zu vergleichen seien mit einer mässigen Arthrose im Handgelenk. Dies ergebe gemäss SUVA-Tabelle 5.2 einen Integritätsschaden von 5 % (vgl. E. 2.8) .
Auch diese Darlegungen sind plausibel, und anderslautende ärztliche Beurteilun gen liegen nicht vor. 4.3.2
Dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
aufgrund einer Integritäts einbusse von 5 % eine Integritätsentschädigung zu sprach, erweist sich damit ebenfalls als korrekt. 4.4
4.4.1
Was die verbleibende Arbeitsfähigkeit anbelangt, kamen die Ärzte der MEDAS D.___, die den Beschwerdeführer in internistischer, rheumatologischer, neurolo gischer und psychiatrischer Hinsicht eingehend untersucht hatte n, in ihrer Expertise vom 1 4. März 2011 zum Schluss, dass die Einschränkungen des Beschwerdeführers
– die chronischen Weichteilschmerzen am linken Vorderarm - rheumatologischer Natur seien. Die neurologische Pathologie und die Psyche würden keine Leistungsminderung rechtfertigen. Aus rheumatologischer Sicht könne er als Koch seit dem 1. August 2008 ganztags mit einer 10%igen Leis tungseinbusse tätig sein. Zuvor sei er in der Periode vom 2 9. April bis zum 31. Juli 2008 zu 0 % arbeitsfähig gewesen. In einer angepassten Tätigkeit habe die Arbeitsfähigkeit ab dem 1. August 2008 100 % betragen (vgl. E. 2.10).
Wie das Sozialversicherungsgericht bereits im invalidenversicherungsrechtli chen Verfahren des Beschwerdeführers feststellte (vgl. Urteil vom 3 0. September 2013 E. 3), ist diese Einschätzung der Ärzte der MEDAS D.___
angesichts der genannten Befunde und der Erläuterungen dazu ohne Weiteres nachvollziehbar
– und im Übrigen tendenziell eher grosszügig . Denn Dr. B.___, der den Be schwerdeführer am 12. November 2009 und am 21. Januar 2010 ebenfalls ein gehend untersucht hatte, war in seiner medizinischen Beurteilung vom 2 4. März 2010 zum Sc hluss gekommen, dass der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Koch überhaupt nich t eingeschränkt sei (vgl. E. 2.8). 4.4.2
Ausgehend von der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Ärzte der MEDAS D.___ ist z ur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einsch ränkung der Arbeitsfähigkeit daher nun
per März 2010 ein Einkommens vergleich vorzunehmen (vgl. E. 1.3 und E. 1.4).
A ufseiten des Valideneinkommens
ist dabei
auf den Lohn abzustellen, den der Beschwerdeführer zuletzt als Koch bei m
Y.___ erzielte. Wie sich dem Arbeitsvertrag vom 2 2. Februar 2008 (Urk. 9/K11) entnehmen lässt, belief sich sein Einkommen im Jahr 2008 auf brutto Fr. 4‘750.-- pro Monat bzw. auf brutto Fr. 61‘750.-- pro Jahr (Fr. 4‘750.-- x 13) . Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer bis ins Jahr 2010 (vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, Konsumentenp reise und Reallöhne, 1976 – 2014, T39) resultiert demnach ein mutmassliches jährliche s Va lidenein kommen von Fr. 63‘488.10 (Fr. 61‘750 .--
x 1,021 x 1,007).
Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist sein Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2010) zu bestimmen (vgl. BGE 126 V 76 E. 3b; der im Urteil des Sozialversicherungsge richts vom 3 0. September 2013 E. 4.2 vorgenommene Einkommensvergleich – damals ging es um die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Umschulung gemäss
Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung hat - ist insofern zu präzisieren, als aufseiten des Invalideneinkommens nicht darauf abzustellen ist, welches Einkommen der Beschwerdeführer in einem 90%-Pensum in seiner angestammten Tätigkeit als Koch, sondern welches Ein kommen er
in einem 100%-Pensum in einer angepassten Tätigkeit erzielen könnte). Aus der LSE 2010 e rgibt sich für Arbeitnehmer des Anforderungsni veaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ei n Bruttomo natslohn von Fr. 4‘901.-- (Tabelle TA1 S. 26). Bei einer betriebsüblichen wöchen tlichen Arbeitszeit im Jahr 2010 von 41,6 Stunden für alle Branchen (vgl. Bundesamt für Statistik, Statistik der betriebsü blichen Arbeitszeit, 1990 - 2014) resultiert daher ein hypothetisc her Jahreslohn von Fr. 61‘164.50 (Fr . 4‘901 .-
- : 40 x 41,6 x 12). Die Gewährung eines sogenannten Leidensab zugs
(vgl. dazu BGE 126 V 75) erscheint u nter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände nicht gerechtfertigt . So war der Be - schwerdeführer
im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids vom 6. Dezember 2013 erst 40-jährig, und es steht ihm angesichts der
geringfügigen körperlichen Einschränkungen – selbst die ange stamm te Tätigkeit als Koch ist ihm nach wie vor in einem 90%-Pensum zumutbar – noch ein weites Spektrum an leichten oder mittelschweren Hilfs arbeitertätigkeiten offen . Ferner ist auch zu berücksichtigen, dass seine Restarbeitsfähigkeit von den Ärzten der MEDAS D.___ eher grosszügig bemessen wurde (vgl. E. 4.4.1), weshalb kein Grund besteht, einen (zusätzlichen) leidensbedingten Abzug vorzunehmen. 4.4.3
Bei einem
Valideneinkommen von Fr. 63‘488 .10 und einem Invaliden einkom men von Fr. 61‘164.50 resultiert eine E rwerbseinbusse von Fr. 2‘323.6 0 und damit ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 4 % (Fr. 2‘323.60 : Fr. 63‘488.10).
Auch ein Anspruch auf eine Invalidenrente wurde von der Beschwerdegegnerin damit zu Recht verneint (vgl. E. 1.3) . Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. 5 .
5 .1
Da d er Beschwerdeführer bedürftig ist (Urk. 11), der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführer s geboten war, ist ihm Rechtsanwalt Martin Hablützel antragsgemäss als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Rechtsanwalt Hablützel machte mit seiner Honorarnote vom 1 3. Mai 2015 (Urk. 14) einen Aufwand von 9,2 Stunden und Barauslagen von Fr. 69.-- gel tend. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- resultiert so eine Entschädigung von Fr. 2‘061.70 (inkl. Barauslagen und MWSt).
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung erweist sich als obsolet, da das vorliegende Verfahren kostenlos ist (Art. 61 lit . a ATSG). 5 .2
Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht, GSVGer).
Das Gericht beschliesst :
In Bewilligung des Gesuches vom 2 0. Januar 2014 wird dem Beschwerdeführer Rechts anwalt Martin Hablützel, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und
erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Martin Hablüt zel,
Zürich, wird mit Fr. 2‘061.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf
§ 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl