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IV.2012.00545

Polydisziplinäres Gutachten

Zürich SozVersG · 2013-09-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1973, reiste am 19. Februar 2008 von Y.___ in die Schweiz ein und arbeitete seit dem 2 2. Februar 2008 als Koch /Küchenchef

im Rist orante

Z.___ (A.___ AG) in B.___ (Urk. 8/13/1-3 und Urk. 8/20/2). A m 29. April 2008 wurde er

von einem Auto angefahren

und erlitt diverse Verletzungen (Unfallmeldung vom 5. Mai 2008, Urk. 8/1/1). Im erstbehandelnden C.___ wurden die Diagnosen einer Radius schaftfraktur links, einer Schulterkontusion rechts sowie eine r Riss-/Quetsch wunde im linken Mittelgesicht gestellt (Medizinische Beurteilung der D.___

B.___, D.___, vom 24. März 2010, Urk. 8/70/22). Die für Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) zuständige National Versicherung trat auf den Schaden ein und gewährte Heil behandlung und Taggeld. Am 16. September 2008 meldete sich der Versicher te wegen Beschwerden infolge der dislozierten Radiusschaftfraktur links, die er sich bei diesem Unfall zugezogen hatte, bei der IV-Stelle des Kantons E.___ zur Früherfassung (Urk. 8/2). A m 18. Mai 2009 meldete sich X.___

– nachdem er mit seiner Familie nach F.___ umgezogen war - bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/13). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus de m individuellen Konto (IK-Auszug vom 27. Mai 2009, Urk. 8/17) erstellen und holte den Arbeitgeber bericht der A.___ AG vom 9. Juni 2009 (Urk. 8/20) ein. Mit Kündigungsschreiben vom 13. Juni 2009 löste die Arbeitgeberin das Arbeits verhältnis per 31. Juli 2009 auf (Urk. 8/22/4). Die IV-Stelle zog die Akten der National Versicherung (Urk. 8/22), den Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 7. Juli 2009 (Urk. 8/26/6-7) und den Bericht der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des C.___ vom 16. Dezember 2009 (Urk. 8/37/1 5)

bei und nahm die Bericht e von Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, vom 11. Februar 2010 (Urk. 8/39/5), der I.___ vom 10. Mai 2010 (Urk. 8/55/1-3) und des J.___ vom 4. Juni 2010 (Eingangs datum, Urk. 8/57/1-5), die Bescheinig ung über die Beitragsjahre des Versicher ten in Y.___ vom

24. August 2010 und den IK-Ausz ug vom 4. Juni 2010 (Urk. 8/61) zu den Akten . Am 7. September 2010 beantragte X.___

eine Umschulung (Urk. 8/63). In der Folge gab die IV-Stelle bei der MEDAS

K.___ (nachfolgend: K.___), L.___, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 14. Mä rz 2011 erstattet wurde (Urk. 8/76) . Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren

(Vorbescheid vom 25. Januar 201 1 [richtig: 2012], Urk. 8/91, und Einwand vom 21. Februar 2012, Urk. 8/95) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 5. April 2012 mit der Begründung ab, dass dieser nach dem am 29. Apri l 2008 erlittenen Unfall

bereits ab dem 1. August 2008 als Koch wieder zu 90 % arbeitsfähig gewesen und das Wartejahr damit nicht erfüllt sei (Urk. 2). 2. Hiergegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel, am 15. Mai 2012 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1): „1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben. %1. Es sei eine Rente für einen beschränkten Zeitraum zuzusprechen und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 ff. IVG) o der Massnahmen beruflicher Art (Art. 15 ff. IVG) durchzuführen. %1. Zugleich sei eine gerichtlich angewiesene unabhängige p olydisziplinäre

Be gutachtung in den Fachdisziplinen Neurologie, Neuropsychologie/

Psychia trie/ Anästhesiologie vorzunehmen . Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. von 8 %

zulasten der Beschwerdegegnerin.“ In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der un entgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom 19. Juni 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 21. Juni 2012 angezeigt wurde (Urk. 9). 3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er halten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind (Abs. 1).

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhän gig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in (Abs. 3): medizinischen Massnahmen (lit . a);

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung (lit . a bis);

Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Aus bildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit . b); der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1.3

Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Um schulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversi cherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 1. 4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Dr. G.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 7. Juli 2009 einen Status nach Plattenosteosynthese einer dislozierten Radiusschaftfraktur links vom 2. Mai 2008 mit/bei peripherem neuropathischem Schmerzsyndrom im Bereich der distalen oberen Extremität unklarer Ätiologie. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem 16. März 2009 bis zur Metallent fernung, die im Herbst 2009 vorgesehen sei, zu 100 % arbeitsunfähig. Vorgän gig hätten mehrere Phasen von Teilarbeitsfähigkeit bestanden, wobei diese zu prompten Exazerbationen der Beschwerden geführt hätten. Um eine Prognose bezüglich der weiteren Belastbarkeit stellen zu können, müsse das Resultat des operativen Eingriffs abgewartet werden (Urk. 8/26/6-7). 2.2

Med. pract .

M.___ von der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des C.___ berichtete am

16. Dezember 2009, dass am 21. Okto ber 2009 die Osteosynthese m aterialentfernung vorgenommen worden sei. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Koch sei der Beschwerdeführer vom 30. April 2008 bis Februar 2010 zu 100 % arbeitsunfähig. Behinderungsangepasste Tätig keiten, bei denen vor allem die rechte Hand benutzt werde, sollten ohne Ein schränkung durchgeführt werden können (Urk. 8/37/3-4). 2.3

Dr. H.___ stellte in sei nem Bericht vom 11. Februar 2010 folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/39/5):

Multiple chronische Beschwerden seit

Verkehrsunfall vom 29. April 2008 - ein persis tie rendes Vorderarm- und Armschmerzsyndrom bei Status nach kompli zierter Radiu sschaftfraktur, Osteosynthe sem ateri alentfernung am 21. Oktober 2009 - ein Verdacht auf ein peripheres neuropathisches Schmerzsyndrom Vordera rm links mit diffusen Hypä st h esien und Kraftverlust - chronische, links frontale Kopfschmerzen und Spannungskopfschmerzen Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Adipo sitas (Body Mass Index 36). Seit dem Unfall vom 29. April 2008 sei der Beschwer deführer - mit kurzzeitigen Unterbrüchen von 50%iger Arbeitsun fähigkeit - zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei unklar, wie lange die aktuelle 100%ige A rbeitsunfähigkeit bestehen werde (Urk. 8/39/5). 2.4

Die behandelnden Ärztinnen der I.___

hielten in ihrem Bericht vom 10. Mai 2010 im Wesentlichen die gleichen Diagnosen wie Dr. H.___ fest (vgl. E. 2.3)

und erklärten, dass der Beschwerdefüh rer zwischen dem 8. Februar und d em 8. März 2010 bei ihnen in stationärer Behandlung/Kur gewesen sei. In der zu letzt ausgeübten Tätigkeit als Koch sei der Beschwerdeführer während der stationären Behandlung z u 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/ 55/1-3). 2.5

Dr. med. N.___ vom J.___

führte in seinem Bericht vom 4. Juni 2010 (Eingangsdatum) als Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein posttraumatisches Kopfweh, Klassifikation als Migräne ohne Aura, seit 20 08, und (2) einen Verdacht auf einen Medika mentenübergebrauchs-Kopfschmerz, seit 2009, an . Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien (1) eine Adipositas und (2) eine rezidivierende Epistaxis . In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Koch bestehe seit 2008 bis auf Weiteres eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsfähigkeit). Eine behinde rungsangepasste Tätigkeit sei gegebenenfalls noch während zwei bis drei Stun den pro Tag möglich (Urk. 8/57/2-4). 2.6

Die K.___ -Gutachter nannten in ihrer polydisz i plinären Expertise vom 14 . März 2011 folgende Diagnose n mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/76/21):

Chronische Weichteilschmerzen am linken Vorderarm - Status nach Plattenosteosynthese am Radius links (3,5 DCP 9-Loch-Platte) am 2. Mai 2008 wegen dislozierter Radiusfraktur links - Status nach Osteosynthese m aterialentfernung am 20. Oktober 2009

O hne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit

diagnostizierten sie (Urk. 8/76/21): (1) eine Hypä st h esie des I, IV und V Fing ers der linken Hand nach Radiusfraktur unkla rer Ätiologie (2) posttraumatische chronische Kopfschmerzen, nicht näher zu klassifizieren (3) ein en Status nach Claviculafraktur links 2002 (4) ein en Status nach Sinusitis

frontalis rechts 2010 (5) eine Adipositas (6) ein en Status nach Tonsillektomie

Die K.___ - Gutachter gaben an, dass die Einschränkungen des Beschwerdeführers rheumatologisc her Natur seien. D ie neurologische Pathologie und die Psyche würde n k eine Leistungsmind erung rechtfertigen . Aus rheumatologischer Sicht könne er als Koch seit dem 1. August 2008 ganztags mit einer 10%igen Leis tu ngseinbusse tätig sein . Zuvor sei er in der Periode vom 29. April bis 31. Juli 2008 zu 0 % arbeit sfähig gewesen. In einer angepassten Tätigkeit habe die Arbeitsfähigkeit ab dem 1. August 2008 100 %

betragen (Urk. 8/76/24-26). 2.7

Dr. med. O.___, Facharzt für Neurochirurgie FMH, von der Schmerzklinik des P.___ hielt in seinem ans J.___

gerichteten Bericht vom 31. August 2011 die Diagnose eines oberen und unteren Cervicalsyndroms mit migräneartigen Kopfschmerzattacken ohne Aura nach Distorsionstrauma der Halswirbelsäule im Rahmen eines Un fall s am 29. April 2008 fest. Falls der Beschwerdeführer von den empfohlenen Infiltrationsbehandlungen nicht ausreichend profitiere, sei als Nächstes der Versuch einer Neurostimulation durch zu führen (Urk. 8/85/2). 2.8

Dr. med. Q.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diag nostizierte in seinem Bericht vom 17. Februar 2012 zuhanden des Beschwerde führers eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Er denke, dass ein Teil der chronifizierten Schmerzen bleiben und somit auch die Ar beitsfähigkeit teilweise negativ beeinfluss en werde. Genauere Angaben könn e man nach einem dreimonatigen Arbeitstraining erhalten (Urk. 3/4). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der ange fochtenen Verfügung vom 5. April 2012 davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angesta mmten Tätigkeit als Koch ab dem 1. August 2008 wieder zu 90 % arbeitsfähig gewesen sei. Sie stütz t e sich dabei im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des

K.___ vom 14. März 2011 (Urk. 2). 3.2

Die Expertise des

K.___ vom 14. März 2011 basiert auf allseitigen Untersuchun gen (internistisch, rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch) und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten verfasst. Die Gut achter haben die geklagten Beschwerden berücksichtigt sich mit dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (Urk. 8/76). 3.3

In ihrer rheumatologischen Beurteilung erklärten die K.___ -Gutachter, dass der Beschwerdeführer am 29. April 2008 angefahren worden und sich neben einer Gesichtskontusion eine dislozierte Ra diusfraktur zugezogen habe. A m 2. Mai 2008 sei diese oste osynthetisch versorgt worden . Sämtliche radiologischen Kontrollen (vgl. auch den Kommentar zu den

vom K.___ veranlassten Rönt gen bildern des Handgelenks links, Urk. 8/76/20) hätten einen guten Heilungsver lauf gezeigt. Wegen der persistierenden Schmerzen und der neuropathischen Symptomatik sei der Beschwerdeführer

mehrmals neurologisch beurteilt wor den. Es habe aber keine eindeut ige Nervenläsion diagnostiziert werden können . Im Mai 2009 sei bei Schwellung im Narbenbereich eine Ultraschallunter suchung des Handgelenkes durchgeführt worden. Dabei hätten e ine minimale Flüssigkeitsansammlung im Bereic h der Strecksehne sowie Vernarb unge n in Umgebung des Plattenendes dargestellt werden könne n . Am 20. Ok tober 2009 sei das Osteosynthesem aterial entfern t worden. Wegen einer kombinierten Kopf- und Handschm erzsymptomatik sei der Beschwerdeführer zuerst im Sp ital R.___ zum Absetzen der Analgetika und in der Folge für vier Wochen in der I.___ hospitalisiert gewesen. Die Symptomatik in der Region der Hand und des Handgelenkes habe nicht beeinflusst werden können. Ihr Spezialist Dr. med. S.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH, habe im Rahmen seiner

klinischen Untersuchung im Handgelenk links seitig eine minim eingeschränkte Ulnar

- und Medialabduktion fest gestellt . Der Beschwerdeführer gebe b ei der Bewegu ng des Handgelenks Schmerzen an, und es sei ein intraartikuläres Geräusch vo rhanden. Die Narbe sei reizfrei . Weiter legten die K.___ -Gutachter dar, dass am Untersuchungstag bei Dr. S.___

– im Gegensatz zu ihrer Untersuchung - keine Schwellung vor handen gewesen sei . Die Weichteile seien subkutan im Nervenbereich derb und es bestehe eine diffu se Druckdolenz (Urk. 8/76/22) .

Die K.___ -Gutachter kamen dementsprechend zum Schluss, dass der Beschwer deführer aus rheumatologischer Sicht nach einer dreimonatigen Rehabilitati onsphase und 100%igen Arbeitsunfähigkeit nach der Plattenosteosynthese seit dem 1. August 2008

ganztags mit einer 10%igen Leistungseinbusse als Koch tätig sein könne.

Eingeschränkt ist der Beschwerdeführer gemäss den K.___ -Gutachtern insbesondere, weil er nur manchmal Gewichte zwischen 10-25 kg bis zur Höhe der Hüfte und nie üb er 25 kg bis zur Höhe der Hüfte aufheben oder tragen könne. Weiter könne er nur manchmal Gewichte über 5 kg über Brusthöhe heben, nur manchmal schwere Geräte und nur selten sehr schwere Geräte handhaben. Zudem sei die Handrotation l inksseitig nur manchmal mög lich (Urk. 8/76/ 24- 25). Diese Einschätzung der K.___ -Gutachter ist angesich ts der genannten Befunde und ihrer Erläuterungen dazu ohne Weiteres nachvoll ziehbar. 3.4

3.4.1

In der neurologischen Beurteilung legten die K.___ -Gutach t er dar, dass der Beschwerdeführer nach der Osteosyntheseversorgung vom 8. Mai 2008 (richtig: 2. Mai 2008) unter Sensibilitätsstörungen gelitten habe, die am 9. Juli 2008 erstmalig neurologisch untersucht worden seien. Da keine eindeutige Nerven läsion durch den Neurostatus, die Elektromyographie und die sensible Neur o graphie habe gefunden werde n können, sei ein peripheres, neuropathisches Schmerzsyn d rom im Bereich des Unterarmes links mi t diffusen Sensibilitäts störungen diagnostiziert worden. Eine Therapie mit Miacalcic und Vitamin C bei Verdacht auf Algodystrophie habe die Situation nicht positiv beeinflussen können. In der Kontrolle vom August und Dezember 2008 habe eine Verbesse rung der Gefühlsstörungen dokumentiert werden können. Die Symptomatik sei bestehen geblieben und im März 2009 habe der Neurologe an seiner Beurtei lung festgehalten; er sei von einer Schmerzproblematik im Handgelenk ausge gangen. Der Beschwerdeführer sei in neurologischer Behandlung bei Dr. med. T.___, Fachärztin für Neurologie FMH, gewesen, die im August 2008 (richtig: 2009) ein MRI des Schädels veranlasst und keine pathologischen Befunde habe erheben können. Vonseiten des J.___ sei ein posttraumatischer Kopfschmerz diagnostiziert worden. W egen erhöhtem

Analgetikakonsum sei in der Folge eine stationäre Therapie empfohlen worden. Auch der Schmerzspezialist und Anästhesist

Dr. med. U.___ vom Sp ital

R.___ habe sich dieser Meinung angeschlossen . Der Beschwerde führer sei

dann zum Analgetikaentzug unter Anafranilschutz eingetreten

und anschliessend zur Rehabilitation in I.___ gewesen. Die Ärzte hätten anläss lich der vierwöchigen Rehabilitation ein gutes Resultat hinsichtlich der Kopf schmerzen, aber keine Verbess erung in Bezug auf die Schmerze n im linken Handgelenk beschrieben. Der Beschwerdeführer habe dagegen ein Wiederauf treten der Kopfschmerzen bereits während der Rehabilitation geschildert . Eine Topamax -Therapie habe später leichte Besserung der Symptomatik gebracht. Der vom K.___ beauftragte Neurologe Dr. med. V.___, Facharzt für Neurologie FMH, habe im Neurostatus eine diskrete Sensibilitätsverminderung periokulär l inksseitig gefunden. Im Bereich des linken Unterarmes bestehe eine diffuse Verminderung der Berührungs- und Schmerzsensibil i tät der Finger I, IV und V volar und auch dorsalseitig. Weiter liege eine Druckdolenz des Vorder arms dor s alseitig vor

(Urk. 8/76/23). In seinem neurologischen Teilgutachten vom 31 . Januar 2011 führte

Dr. V.___

zudem aus, dass die Kopfschmerzen den Beschw erdeführer offenbar nicht in seinen Tätigkeiten beeinträchtigen würden, obwohl diese täglich au ftreten würden . Dafür sprec he auch, dass er

(nach dem Unfall vom 29. April 2008) noch drei Monate z u 50 % gearbeitet habe und

die Arbeit in der Folge n icht wegen der Kopfschmerzen, sondern we g en der Beschwerden mit der linken Hand aufgegeben habe (Urk. 8/74/ 3).

Die K.___ -Gutachter kamen zum Schluss, dass die neurologische Pathologie eine Leistungsverminderung nicht rechtfertige. In sämtlichen neurologischen Kon trollen habe kein Korrelat für den Schmerz (im Bereich der linken Hand) gefun den werden können. Die Kopfschmerzen seien erst im August 2 009 akten kundig geworden, also eineinhalb Jahre nach dem Unfall. Zudem bestehe e ine Neigung zu m Medikamentenüberkonsum . Der Beschwerdeführer habe Schmerz protokolle mi tgebracht, die durchgängig ein hohes Score gezeigt hätten. Wäh rend der Untersuchung habe er sich aber in einem guten Allgemeinzustand präsentiert, obwohl er starke Schmerzen angegeben habe. D ie dreistündige Anamnese und Untersuchung habe er ohne Unterbrechungen oder wahrnehm bare Probleme im Konzentrations- oder Aufmerksamkeitsbereich durchstehen können. Wegen Exazerbartion konsumiere er c

a. einmal i n der Woche Tramal . Das klinische Bild sei so gestaltet, dass die subjektiv wahrgenommenen Kopf schmerzen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würden (Urk. 8/76/ 24- 25). Auch diese Beurteilung der K.___ -Gutachter ist unter Einbe zug der dazugehörigen Erklärungen, die in den aktenkundigen medizinischen Unterlagen ihre Stütze finden, einleuchtend . 3.4.2

Hinsichtlich des Berichts von Dr. N.___ vom J.___

vom 4. Juni 2010 ist darauf hinzuweisen, dass dieser die Angaben des Beschwerdeführers offensich tlich übernommen hat, ohne sie kritisch zu hinter fragen. Anders lässt sich nicht erklären, dass Dr. N.___

dem Beschwerdefüh rer seit 2008 allein wegen der Kopfschmerzen eine lediglich 25%ige Arbeitsfä higkeit in der angestammten Tätigkeit als Koch attestiert hat, obwohl in keinem der vorliegenden Arztberichte vor August 2009 von Kopfschmerzen die Rede war (Urk. 8/57/ 2- 3). Auf Dr. N.___ s Einschätzun g kann unter diesen Umstän den nicht abgestellt werden. Aus dem Bericht des Neurochirurgen Dr. O.___ vom P.___ vom 31. August 2011, der im Wesentlichen lediglich erklärte, dass allenfalls der Versuch einer Neurostimulation durchzu führen sei, falls der Beschwerdeführer von den Infiltrationsbehandlungen nicht ausreichend profitiere (Urk. 8/85/2), kann der Beschwerdeführer ebenfalls nicht s zu seinen Gunsten ableiten. Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Verfahrens am 8. März 2010 (Urk. 8/41) und am 7.

September 2010 (Urk. 8/63)

je ein Umschulungsgesuch gestellt hat . Nament lich das am 8. März 2010, also am Tag des Austr itts aus der I.___ ge stellte Gesuch lässt seine im Widerspruch zu den Angaben der behandelnden Ärzte der I.___ stehende Aussage, wonach seine Kopfschmerzen während des A ufenthalts in I.___ nicht abgenommen hätten (Urk. 8/55/5 und Urk. 8/76/23), als wenig glaubhaft erscheinen. Denn derartige Kopfschmerzen hätten ihn auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nach einer Um sch ulung erheblich beeinträchtigt.

3.5

3.5.1

In der psych iatrischen Beurteilung führten die K.___ -Gutachter aus, dass ihr Spezialist Dr. med. W.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine diskrete Angstsymptomatik festgestellt habe. Der Beschwerdeführer tendiere dazu, sich sozial zurückzuziehen und klage über S chlafstörungen. Es gebe einige F lashbacks bezüglich des Unfalls. Eine psychiatrische Diagnose habe Dr. W.___ nicht stellen können (Urk. 8/76/24).

Die K.___ -Gutachter erklärte n daher, dass der Beschwerdeführer auch a us psychi atrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/76 /24), was angesichts der genannten Befunde plausibel erscheint. 3.5.2

Die von Dr. Q.___ im

Bericht vom 17. Februar 2012 gestellte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Kopfschmerzen) lässt sich a uf grund der wenigen Angaben

Dr. Q.___s zu den erhobenen Befunden nicht nachvollziehen. Der Beschwerdeführer

war – Dr. Q.___ s eigenen Angaben zu folge - nach drei Konsultationen im Jahr 2010 im ganzen Jahr 2011 nicht mehr bei ihm, was offensichtlich für ein geringes Bedürfnis nach psychiatrischer Be handlung spricht . Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat sich Dr. Q.___ nur sehr vage geäussert. Im Wesentlichen empfahl er nur die Durchführung eines dreimonatigen Arbeitstrainings. Unter diesen Umständen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die

weitere psychia trische A bklärungen rechtfertigen würden (Urk

3/4). 3.6

3.6.1

Die Arbeitsfähigkeits- Beurteilung der K.___ -Gutachter deckt sich im Wesentli chen mit derjenigen von Dr. Xa .___, Facharzt für Chirurgie FMH, von der D.___, der am 24. März 2010 im Auftrag der National Versicherung ein Gutachten erstellt hat und zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Koch überhaupt nicht einge schränkt sei (Urk. 8/70/ 21- 28). Die Hausärzte Dr. G.___ und Dr. H.___ sowie der behandelnde Arzt M.___ waren der Auffassung, dass auch nach August 2008 eine höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (50 % bis 100 %) vorgelegen habe (Urk. 8/26/7 und Urk. 8/39/5 und Urk. 8/37/3). In Anbetracht der weitgehend unauffälligen objektiven Befunde, die von den K.___ -Gutachtern erhoben werden konnten, ist dies allerdings nicht nachvollziehbar. Die im Bericht der I.___ vom 10. Mai 2010 attestierte Arbeitsunfähigkeit bezog sich sodann lediglich auf die Dauer des Rehabilitationsaufenthaltes (Urk. 8/55/3). 3.6.2

Unter dem Titel „Jetzige Leiden“ haben die K.___ -Gutachter die eigenen Anga ben des Beschwerdeführers wiedergegeben, nicht – wie dies der Beschwe rde führer insinuiert (Urk. 1 Rz . 31 f.) - die objektiven Befunde oder i hre Beurtei lung (Urk. 8/7 6 /17-18). Die Arbeit in einer Küche ist ohne Zweifel hektisch. Selbstverständlich müssen auch Töpfe, Pfannen, Teller etc. herumgetragen wer den. Von körperlich schwerer Arbeit kann je doch nicht die Rede sein. D as Her umtragen von bis zu 90 kg schweren Kochtöpfen dürfte sicherlich die ganz grosse Ausnahme sein (Urk. 1 Rz . 37 f.). So geht aus dem Arbeitgeberbericht der A.___ AG vom 9. Juni 2009 selbst hervor, dass zu den Aufgaben des Beschwerdeführers lediglich das Heb en oder Tragen von Ge wich ten bis maximal 10 kg gehörte (Urk. 9/20/7). Dem Umstand, dass der Be schwer deführer keine sehr schweren Gegenstände mehr heben oder tragen kann und seine Handrotation links eingeschränkt ist, wurde von den K.___ -Gutach tern mit der 10%igen Leistungseinschränkung Rechnung getragen. Sie wiesen auch da rauf hin, dass er als Rechtshänder die linke Hand als Hilfshand einset zen könne (Urk. 8/76/25). Anhaltspunkte, welche die K.___ -Gutachter als befan gen er schei nen lassen, liegen keine vor (Urk. 1 Rz . 20 ff.). Da der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers umfassend abgeklärt wurde, kann auf de n Beizug der von ihm offerierten neuen Arztberichte verzichtet werden (Urk. 1 Rz . 36). 3.7

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass auf die im K.___ -Gutachten vom 14. März 2011 geäusserte Einschätzun g, wonach der Beschwerdeführer seit dem 1. August 2008 als Koch ganztags mit einer 10%igen Leistungseinbusse tät ig sein kann und ihm eine behinderung s angepasste Tätigkeit seit jenem Zeitpunkt zu 100 % zumutbar ist, abgestellt werden kann . D ie im Zus ammenhang mit der Osteosynthese m aterialentfernung vom 21. Oktober 2009 (Urk. 8/37/7) sowie der Kur in der I.___ zwischen dem 8. Februar und dem 8. März 2010 (Urk. 8/55/1) entstandene vorübergehende Arbeitsunfähigkeit ist invalidenver sicherungsrechtlic h nicht relevant.

Die von der Beschwerdeführerin in d er angefochtenen Verfügung vom 5 . April 2012 angeführte Begründung, wonach das sogenannte Wartejahr nicht erfüllt ist und ein Anspruch auf eine Invalidenrente bereits deshalb ausser Betracht fällt, erweist sich daher als korrekt (Urk. 2). 4. Nebst der Zusprache einer Ren te hat der Beschwerdeführer beantragt, es sei seien Eingliederungsmassnahmen durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Dabei hat er namentlich geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für eine Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG erfüllt seien (Urk. 1 Rz . 44 ff.) .

Der Anspruch auf Umschulung (vgl. auch E. 1.3) setzt voraus, dass die versi cherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbs einbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich da bei um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 f. E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 f. E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S.

62 E. 1 je mit Hinweisen). 4.2

Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. E. 1.5). Da dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Koch auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens ganztags mit einer 10%igen Leis tungseinbusse zumutbar ist, kann ein sogenannter Prozentvergleich vorge nommen werden

(BGE 114 V 313 E. 3a mit Hinweisen; Urteile des Bundes gerichts I 850/05 vom 2 1. August 2006 E. 4.2 und

I 375/05 vom 2. Dezember 2005 E. 3.2) . Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist demnach mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf 90 %

zu veranschlagen ist. Aus der Prozentdiffer enz ergibt sich demzufolge ein Invaliditätsgrad bzw. eine Erwerbseinbusse von 10 % . Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Koch nach wie vor aus üben kann und sich Teilzeitarbeit bei Männern mit einem Beschäftigungsgrad von über 89 % nicht lohnmindernd auswirkt (vgl. Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 317), kann kein sogenannter Leidensabzug gewährt werden (vgl. zum Ganzen BGE 126 V

75). Da der Beschwerdeführer somit keine Erwerbseinbusse von etwa 20 % er leidet, ist bereits diese Voraussetzung für eine Umschulung gemäss Art. 17 IVG nicht erfüllt. A ndere Eingliederungsmassnahmen kommen ebenfalls nicht in Betracht. Auch d iesbezüglich erweist sich die angefochtene Verfügung vom 5. April 2012

als korrekt.

Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist der Be schwerdeführer bedürftig (Urk. 3/3). Antrags gemäss (Urk. 1 S. 3) ist ihm deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu be willigen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.2

Da die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers geboten war, ist ihm Rechtsanwalt Martin Hablützel als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Rechtsanwalt Hablützel machte mit seiner Honora rnote vom 2 3. September 2013 (Urk.

11) einen Aufwand von 13,1 Stund en und Barauslagen von Fr. 98.25 geltend. Bei einem gerichtsüb lichen Stundenansatz von Fr. 200.-- re sultiert so eine Entschädigun g von Fr. 2‘ 935 . 70 (inkl. Barauslagen und MWSt). 5.3

Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht, GSVGer).

Das Gericht beschliesst :

In Bewilligung des Gesuch e s vom 1 5. Mai 2012 wird dem Beschwerdeführer Rechts anwalt Martin Hablützel, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorlie gende Verfahren bestellt, und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Martin Hablützel, wird mit Fr. 2‘ 935 . 70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl RH/TK/MTversandt

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1973, reiste am 19. Februar 2008 von Y.___ in die Schweiz ein und arbeitete seit dem

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art.

E. 1.3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Um schulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversi cherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 1. 4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.

E. 1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

E. 2 Hiergegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel, am 15. Mai 2012 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1): „1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben. %1. Es sei eine Rente für einen beschränkten Zeitraum zuzusprechen und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 ff. IVG) o der Massnahmen beruflicher Art (Art. 15 ff. IVG) durchzuführen. %1. Zugleich sei eine gerichtlich angewiesene unabhängige p olydisziplinäre

Be gutachtung in den Fachdisziplinen Neurologie, Neuropsychologie/

Psychia trie/ Anästhesiologie vorzunehmen . Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. von 8 %

zulasten der Beschwerdegegnerin.“ In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der un entgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom 19. Juni 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 21. Juni 2012 angezeigt wurde (Urk. 9).

E. 2.1 Dr. G.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 7. Juli 2009 einen Status nach Plattenosteosynthese einer dislozierten Radiusschaftfraktur links vom 2. Mai 2008 mit/bei peripherem neuropathischem Schmerzsyndrom im Bereich der distalen oberen Extremität unklarer Ätiologie. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem 16. März 2009 bis zur Metallent fernung, die im Herbst 2009 vorgesehen sei, zu 100 % arbeitsunfähig. Vorgän gig hätten mehrere Phasen von Teilarbeitsfähigkeit bestanden, wobei diese zu prompten Exazerbationen der Beschwerden geführt hätten. Um eine Prognose bezüglich der weiteren Belastbarkeit stellen zu können, müsse das Resultat des operativen Eingriffs abgewartet werden (Urk. 8/26/6-7).

E. 2.2 Med. pract .

M.___ von der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des C.___ berichtete am

16. Dezember 2009, dass am 21. Okto ber 2009 die Osteosynthese m aterialentfernung vorgenommen worden sei. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Koch sei der Beschwerdeführer vom 30. April 2008 bis Februar 2010 zu 100 % arbeitsunfähig. Behinderungsangepasste Tätig keiten, bei denen vor allem die rechte Hand benutzt werde, sollten ohne Ein schränkung durchgeführt werden können (Urk. 8/37/3-4).

E. 2.3 Dr. H.___ stellte in sei nem Bericht vom 11. Februar 2010 folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/39/5):

Multiple chronische Beschwerden seit

Verkehrsunfall vom 29. April 2008 - ein persis tie rendes Vorderarm- und Armschmerzsyndrom bei Status nach kompli zierter Radiu sschaftfraktur, Osteosynthe sem ateri alentfernung am 21. Oktober 2009 - ein Verdacht auf ein peripheres neuropathisches Schmerzsyndrom Vordera rm links mit diffusen Hypä st h esien und Kraftverlust - chronische, links frontale Kopfschmerzen und Spannungskopfschmerzen Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Adipo sitas (Body Mass Index 36). Seit dem Unfall vom 29. April 2008 sei der Beschwer deführer - mit kurzzeitigen Unterbrüchen von 50%iger Arbeitsun fähigkeit - zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei unklar, wie lange die aktuelle 100%ige A rbeitsunfähigkeit bestehen werde (Urk. 8/39/5).

E. 2.4 Die behandelnden Ärztinnen der I.___

hielten in ihrem Bericht vom 10. Mai 2010 im Wesentlichen die gleichen Diagnosen wie Dr. H.___ fest (vgl. E. 2.3)

und erklärten, dass der Beschwerdefüh rer zwischen dem 8. Februar und d em 8. März 2010 bei ihnen in stationärer Behandlung/Kur gewesen sei. In der zu letzt ausgeübten Tätigkeit als Koch sei der Beschwerdeführer während der stationären Behandlung z u 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/ 55/1-3).

E. 2.5 Dr. med. N.___ vom J.___

führte in seinem Bericht vom 4. Juni 2010 (Eingangsdatum) als Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein posttraumatisches Kopfweh, Klassifikation als Migräne ohne Aura, seit 20 08, und (2) einen Verdacht auf einen Medika mentenübergebrauchs-Kopfschmerz, seit 2009, an . Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien (1) eine Adipositas und (2) eine rezidivierende Epistaxis . In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Koch bestehe seit 2008 bis auf Weiteres eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsfähigkeit). Eine behinde rungsangepasste Tätigkeit sei gegebenenfalls noch während zwei bis drei Stun den pro Tag möglich (Urk. 8/57/2-4).

E. 2.6 Die K.___ -Gutachter nannten in ihrer polydisz i plinären Expertise vom 14 . März 2011 folgende Diagnose n mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/76/21):

Chronische Weichteilschmerzen am linken Vorderarm - Status nach Plattenosteosynthese am Radius links (3,5 DCP 9-Loch-Platte) am 2. Mai 2008 wegen dislozierter Radiusfraktur links - Status nach Osteosynthese m aterialentfernung am 20. Oktober 2009

O hne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit

diagnostizierten sie (Urk. 8/76/21): (1) eine Hypä st h esie des I, IV und V Fing ers der linken Hand nach Radiusfraktur unkla rer Ätiologie (2) posttraumatische chronische Kopfschmerzen, nicht näher zu klassifizieren (3) ein en Status nach Claviculafraktur links 2002 (4) ein en Status nach Sinusitis

frontalis rechts 2010 (5) eine Adipositas (6) ein en Status nach Tonsillektomie

Die K.___ - Gutachter gaben an, dass die Einschränkungen des Beschwerdeführers rheumatologisc her Natur seien. D ie neurologische Pathologie und die Psyche würde n k eine Leistungsmind erung rechtfertigen . Aus rheumatologischer Sicht könne er als Koch seit dem 1. August 2008 ganztags mit einer 10%igen Leis tu ngseinbusse tätig sein . Zuvor sei er in der Periode vom 29. April bis 31. Juli 2008 zu 0 % arbeit sfähig gewesen. In einer angepassten Tätigkeit habe die Arbeitsfähigkeit ab dem 1. August 2008 100 %

betragen (Urk. 8/76/24-26).

E. 2.7 Dr. med. O.___, Facharzt für Neurochirurgie FMH, von der Schmerzklinik des P.___ hielt in seinem ans J.___

gerichteten Bericht vom 31. August 2011 die Diagnose eines oberen und unteren Cervicalsyndroms mit migräneartigen Kopfschmerzattacken ohne Aura nach Distorsionstrauma der Halswirbelsäule im Rahmen eines Un fall s am 29. April 2008 fest. Falls der Beschwerdeführer von den empfohlenen Infiltrationsbehandlungen nicht ausreichend profitiere, sei als Nächstes der Versuch einer Neurostimulation durch zu führen (Urk. 8/85/2).

E. 2.8 Dr. med. Q.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diag nostizierte in seinem Bericht vom 17. Februar 2012 zuhanden des Beschwerde führers eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Er denke, dass ein Teil der chronifizierten Schmerzen bleiben und somit auch die Ar beitsfähigkeit teilweise negativ beeinfluss en werde. Genauere Angaben könn e man nach einem dreimonatigen Arbeitstraining erhalten (Urk. 3/4). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der ange fochtenen Verfügung vom 5. April 2012 davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angesta mmten Tätigkeit als Koch ab dem 1. August 2008 wieder zu 90 % arbeitsfähig gewesen sei. Sie stütz t e sich dabei im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des

K.___ vom 14. März 2011 (Urk. 2).

E. 3.2 Die Expertise des

K.___ vom 14. März 2011 basiert auf allseitigen Untersuchun gen (internistisch, rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch) und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten verfasst. Die Gut achter haben die geklagten Beschwerden berücksichtigt sich mit dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (Urk. 8/76).

E. 3.3 In ihrer rheumatologischen Beurteilung erklärten die K.___ -Gutachter, dass der Beschwerdeführer am 29. April 2008 angefahren worden und sich neben einer Gesichtskontusion eine dislozierte Ra diusfraktur zugezogen habe. A m 2. Mai 2008 sei diese oste osynthetisch versorgt worden . Sämtliche radiologischen Kontrollen (vgl. auch den Kommentar zu den

vom K.___ veranlassten Rönt gen bildern des Handgelenks links, Urk. 8/76/20) hätten einen guten Heilungsver lauf gezeigt. Wegen der persistierenden Schmerzen und der neuropathischen Symptomatik sei der Beschwerdeführer

mehrmals neurologisch beurteilt wor den. Es habe aber keine eindeut ige Nervenläsion diagnostiziert werden können . Im Mai 2009 sei bei Schwellung im Narbenbereich eine Ultraschallunter suchung des Handgelenkes durchgeführt worden. Dabei hätten e ine minimale Flüssigkeitsansammlung im Bereic h der Strecksehne sowie Vernarb unge n in Umgebung des Plattenendes dargestellt werden könne n . Am 20. Ok tober 2009 sei das Osteosynthesem aterial entfern t worden. Wegen einer kombinierten Kopf- und Handschm erzsymptomatik sei der Beschwerdeführer zuerst im Sp ital R.___ zum Absetzen der Analgetika und in der Folge für vier Wochen in der I.___ hospitalisiert gewesen. Die Symptomatik in der Region der Hand und des Handgelenkes habe nicht beeinflusst werden können. Ihr Spezialist Dr. med. S.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH, habe im Rahmen seiner

klinischen Untersuchung im Handgelenk links seitig eine minim eingeschränkte Ulnar

- und Medialabduktion fest gestellt . Der Beschwerdeführer gebe b ei der Bewegu ng des Handgelenks Schmerzen an, und es sei ein intraartikuläres Geräusch vo rhanden. Die Narbe sei reizfrei . Weiter legten die K.___ -Gutachter dar, dass am Untersuchungstag bei Dr. S.___

– im Gegensatz zu ihrer Untersuchung - keine Schwellung vor handen gewesen sei . Die Weichteile seien subkutan im Nervenbereich derb und es bestehe eine diffu se Druckdolenz (Urk. 8/76/22) .

Die K.___ -Gutachter kamen dementsprechend zum Schluss, dass der Beschwer deführer aus rheumatologischer Sicht nach einer dreimonatigen Rehabilitati onsphase und 100%igen Arbeitsunfähigkeit nach der Plattenosteosynthese seit dem 1. August 2008

ganztags mit einer 10%igen Leistungseinbusse als Koch tätig sein könne.

Eingeschränkt ist der Beschwerdeführer gemäss den K.___ -Gutachtern insbesondere, weil er nur manchmal Gewichte zwischen 10-25 kg bis zur Höhe der Hüfte und nie üb er 25 kg bis zur Höhe der Hüfte aufheben oder tragen könne. Weiter könne er nur manchmal Gewichte über 5 kg über Brusthöhe heben, nur manchmal schwere Geräte und nur selten sehr schwere Geräte handhaben. Zudem sei die Handrotation l inksseitig nur manchmal mög lich (Urk. 8/76/ 24- 25). Diese Einschätzung der K.___ -Gutachter ist angesich ts der genannten Befunde und ihrer Erläuterungen dazu ohne Weiteres nachvoll ziehbar.

E. 3.4.1 In der neurologischen Beurteilung legten die K.___ -Gutach t er dar, dass der Beschwerdeführer nach der Osteosyntheseversorgung vom 8. Mai 2008 (richtig: 2. Mai 2008) unter Sensibilitätsstörungen gelitten habe, die am 9. Juli 2008 erstmalig neurologisch untersucht worden seien. Da keine eindeutige Nerven läsion durch den Neurostatus, die Elektromyographie und die sensible Neur o graphie habe gefunden werde n können, sei ein peripheres, neuropathisches Schmerzsyn d rom im Bereich des Unterarmes links mi t diffusen Sensibilitäts störungen diagnostiziert worden. Eine Therapie mit Miacalcic und Vitamin C bei Verdacht auf Algodystrophie habe die Situation nicht positiv beeinflussen können. In der Kontrolle vom August und Dezember 2008 habe eine Verbesse rung der Gefühlsstörungen dokumentiert werden können. Die Symptomatik sei bestehen geblieben und im März 2009 habe der Neurologe an seiner Beurtei lung festgehalten; er sei von einer Schmerzproblematik im Handgelenk ausge gangen. Der Beschwerdeführer sei in neurologischer Behandlung bei Dr. med. T.___, Fachärztin für Neurologie FMH, gewesen, die im August 2008 (richtig: 2009) ein MRI des Schädels veranlasst und keine pathologischen Befunde habe erheben können. Vonseiten des J.___ sei ein posttraumatischer Kopfschmerz diagnostiziert worden. W egen erhöhtem

Analgetikakonsum sei in der Folge eine stationäre Therapie empfohlen worden. Auch der Schmerzspezialist und Anästhesist

Dr. med. U.___ vom Sp ital

R.___ habe sich dieser Meinung angeschlossen . Der Beschwerde führer sei

dann zum Analgetikaentzug unter Anafranilschutz eingetreten

und anschliessend zur Rehabilitation in I.___ gewesen. Die Ärzte hätten anläss lich der vierwöchigen Rehabilitation ein gutes Resultat hinsichtlich der Kopf schmerzen, aber keine Verbess erung in Bezug auf die Schmerze n im linken Handgelenk beschrieben. Der Beschwerdeführer habe dagegen ein Wiederauf treten der Kopfschmerzen bereits während der Rehabilitation geschildert . Eine Topamax -Therapie habe später leichte Besserung der Symptomatik gebracht. Der vom K.___ beauftragte Neurologe Dr. med. V.___, Facharzt für Neurologie FMH, habe im Neurostatus eine diskrete Sensibilitätsverminderung periokulär l inksseitig gefunden. Im Bereich des linken Unterarmes bestehe eine diffuse Verminderung der Berührungs- und Schmerzsensibil i tät der Finger I, IV und V volar und auch dorsalseitig. Weiter liege eine Druckdolenz des Vorder arms dor s alseitig vor

(Urk. 8/76/23). In seinem neurologischen Teilgutachten vom 31 . Januar 2011 führte

Dr. V.___

zudem aus, dass die Kopfschmerzen den Beschw erdeführer offenbar nicht in seinen Tätigkeiten beeinträchtigen würden, obwohl diese täglich au ftreten würden . Dafür sprec he auch, dass er

(nach dem Unfall vom 29. April 2008) noch drei Monate z u 50 % gearbeitet habe und

die Arbeit in der Folge n icht wegen der Kopfschmerzen, sondern we g en der Beschwerden mit der linken Hand aufgegeben habe (Urk. 8/74/ 3).

Die K.___ -Gutachter kamen zum Schluss, dass die neurologische Pathologie eine Leistungsverminderung nicht rechtfertige. In sämtlichen neurologischen Kon trollen habe kein Korrelat für den Schmerz (im Bereich der linken Hand) gefun den werden können. Die Kopfschmerzen seien erst im August 2

E. 3.4.2 Hinsichtlich des Berichts von Dr. N.___ vom J.___

vom 4. Juni 2010 ist darauf hinzuweisen, dass dieser die Angaben des Beschwerdeführers offensich tlich übernommen hat, ohne sie kritisch zu hinter fragen. Anders lässt sich nicht erklären, dass Dr. N.___

dem Beschwerdefüh rer seit 2008 allein wegen der Kopfschmerzen eine lediglich 25%ige Arbeitsfä higkeit in der angestammten Tätigkeit als Koch attestiert hat, obwohl in keinem der vorliegenden Arztberichte vor August 2009 von Kopfschmerzen die Rede war (Urk. 8/57/ 2- 3). Auf Dr. N.___ s Einschätzun g kann unter diesen Umstän den nicht abgestellt werden. Aus dem Bericht des Neurochirurgen Dr. O.___ vom P.___ vom 31. August 2011, der im Wesentlichen lediglich erklärte, dass allenfalls der Versuch einer Neurostimulation durchzu führen sei, falls der Beschwerdeführer von den Infiltrationsbehandlungen nicht ausreichend profitiere (Urk. 8/85/2), kann der Beschwerdeführer ebenfalls nicht s zu seinen Gunsten ableiten. Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Verfahrens am 8. März 2010 (Urk. 8/41) und am 7.

September 2010 (Urk. 8/63)

je ein Umschulungsgesuch gestellt hat . Nament lich das am 8. März 2010, also am Tag des Austr itts aus der I.___ ge stellte Gesuch lässt seine im Widerspruch zu den Angaben der behandelnden Ärzte der I.___ stehende Aussage, wonach seine Kopfschmerzen während des A ufenthalts in I.___ nicht abgenommen hätten (Urk. 8/55/5 und Urk. 8/76/23), als wenig glaubhaft erscheinen. Denn derartige Kopfschmerzen hätten ihn auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nach einer Um sch ulung erheblich beeinträchtigt.

E. 3.5.1 In der psych iatrischen Beurteilung führten die K.___ -Gutachter aus, dass ihr Spezialist Dr. med. W.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine diskrete Angstsymptomatik festgestellt habe. Der Beschwerdeführer tendiere dazu, sich sozial zurückzuziehen und klage über S chlafstörungen. Es gebe einige F lashbacks bezüglich des Unfalls. Eine psychiatrische Diagnose habe Dr. W.___ nicht stellen können (Urk. 8/76/24).

Die K.___ -Gutachter erklärte n daher, dass der Beschwerdeführer auch a us psychi atrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/76 /24), was angesichts der genannten Befunde plausibel erscheint.

E. 3.5.2 Die von Dr. Q.___ im

Bericht vom 17. Februar 2012 gestellte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Kopfschmerzen) lässt sich a uf grund der wenigen Angaben

Dr. Q.___s zu den erhobenen Befunden nicht nachvollziehen. Der Beschwerdeführer

war – Dr. Q.___ s eigenen Angaben zu folge - nach drei Konsultationen im Jahr 2010 im ganzen Jahr 2011 nicht mehr bei ihm, was offensichtlich für ein geringes Bedürfnis nach psychiatrischer Be handlung spricht . Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat sich Dr. Q.___ nur sehr vage geäussert. Im Wesentlichen empfahl er nur die Durchführung eines dreimonatigen Arbeitstrainings. Unter diesen Umständen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die

weitere psychia trische A bklärungen rechtfertigen würden (Urk

3/4).

E. 3.6.1 Die Arbeitsfähigkeits- Beurteilung der K.___ -Gutachter deckt sich im Wesentli chen mit derjenigen von Dr. Xa .___, Facharzt für Chirurgie FMH, von der D.___, der am 24. März 2010 im Auftrag der National Versicherung ein Gutachten erstellt hat und zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Koch überhaupt nicht einge schränkt sei (Urk. 8/70/ 21- 28). Die Hausärzte Dr. G.___ und Dr. H.___ sowie der behandelnde Arzt M.___ waren der Auffassung, dass auch nach August 2008 eine höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (50 % bis 100 %) vorgelegen habe (Urk. 8/26/7 und Urk. 8/39/5 und Urk. 8/37/3). In Anbetracht der weitgehend unauffälligen objektiven Befunde, die von den K.___ -Gutachtern erhoben werden konnten, ist dies allerdings nicht nachvollziehbar. Die im Bericht der I.___ vom 10. Mai 2010 attestierte Arbeitsunfähigkeit bezog sich sodann lediglich auf die Dauer des Rehabilitationsaufenthaltes (Urk. 8/55/3).

E. 3.6.2 Unter dem Titel „Jetzige Leiden“ haben die K.___ -Gutachter die eigenen Anga ben des Beschwerdeführers wiedergegeben, nicht – wie dies der Beschwe rde führer insinuiert (Urk. 1 Rz . 31 f.) - die objektiven Befunde oder i hre Beurtei lung (Urk. 8/7 6 /17-18). Die Arbeit in einer Küche ist ohne Zweifel hektisch. Selbstverständlich müssen auch Töpfe, Pfannen, Teller etc. herumgetragen wer den. Von körperlich schwerer Arbeit kann je doch nicht die Rede sein. D as Her umtragen von bis zu 90 kg schweren Kochtöpfen dürfte sicherlich die ganz grosse Ausnahme sein (Urk. 1 Rz . 37 f.). So geht aus dem Arbeitgeberbericht der A.___ AG vom 9. Juni 2009 selbst hervor, dass zu den Aufgaben des Beschwerdeführers lediglich das Heb en oder Tragen von Ge wich ten bis maximal 10 kg gehörte (Urk. 9/20/7). Dem Umstand, dass der Be schwer deführer keine sehr schweren Gegenstände mehr heben oder tragen kann und seine Handrotation links eingeschränkt ist, wurde von den K.___ -Gutach tern mit der 10%igen Leistungseinschränkung Rechnung getragen. Sie wiesen auch da rauf hin, dass er als Rechtshänder die linke Hand als Hilfshand einset zen könne (Urk. 8/76/25). Anhaltspunkte, welche die K.___ -Gutachter als befan gen er schei nen lassen, liegen keine vor (Urk. 1 Rz . 20 ff.). Da der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers umfassend abgeklärt wurde, kann auf de n Beizug der von ihm offerierten neuen Arztberichte verzichtet werden (Urk. 1 Rz . 36).

E. 3.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass auf die im K.___ -Gutachten vom 14. März 2011 geäusserte Einschätzun g, wonach der Beschwerdeführer seit dem 1. August 2008 als Koch ganztags mit einer 10%igen Leistungseinbusse tät ig sein kann und ihm eine behinderung s angepasste Tätigkeit seit jenem Zeitpunkt zu 100 % zumutbar ist, abgestellt werden kann . D ie im Zus ammenhang mit der Osteosynthese m aterialentfernung vom 21. Oktober 2009 (Urk. 8/37/7) sowie der Kur in der I.___ zwischen dem 8. Februar und dem 8. März 2010 (Urk. 8/55/1) entstandene vorübergehende Arbeitsunfähigkeit ist invalidenver sicherungsrechtlic h nicht relevant.

Die von der Beschwerdeführerin in d er angefochtenen Verfügung vom 5 . April 2012 angeführte Begründung, wonach das sogenannte Wartejahr nicht erfüllt ist und ein Anspruch auf eine Invalidenrente bereits deshalb ausser Betracht fällt, erweist sich daher als korrekt (Urk. 2). 4. Nebst der Zusprache einer Ren te hat der Beschwerdeführer beantragt, es sei seien Eingliederungsmassnahmen durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Dabei hat er namentlich geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für eine Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG erfüllt seien (Urk. 1 Rz . 44 ff.) .

Der Anspruch auf Umschulung (vgl. auch E. 1.3) setzt voraus, dass die versi cherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbs einbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich da bei um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 f. E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 f. E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S.

62 E. 1 je mit Hinweisen). 4.2

Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. E. 1.5). Da dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Koch auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens ganztags mit einer 10%igen Leis tungseinbusse zumutbar ist, kann ein sogenannter Prozentvergleich vorge nommen werden

(BGE 114 V 313 E. 3a mit Hinweisen; Urteile des Bundes gerichts I 850/05 vom 2 1. August 2006 E. 4.2 und

I 375/05 vom 2. Dezember 2005 E. 3.2) . Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist demnach mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf 90 %

zu veranschlagen ist. Aus der Prozentdiffer enz ergibt sich demzufolge ein Invaliditätsgrad bzw. eine Erwerbseinbusse von 10 % . Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Koch nach wie vor aus üben kann und sich Teilzeitarbeit bei Männern mit einem Beschäftigungsgrad von über 89 % nicht lohnmindernd auswirkt (vgl. Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 317), kann kein sogenannter Leidensabzug gewährt werden (vgl. zum Ganzen BGE 126 V

75). Da der Beschwerdeführer somit keine Erwerbseinbusse von etwa 20 % er leidet, ist bereits diese Voraussetzung für eine Umschulung gemäss Art. 17 IVG nicht erfüllt. A ndere Eingliederungsmassnahmen kommen ebenfalls nicht in Betracht. Auch d iesbezüglich erweist sich die angefochtene Verfügung vom 5. April 2012

als korrekt.

Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist der Be schwerdeführer bedürftig (Urk. 3/3). Antrags gemäss (Urk. 1 S. 3) ist ihm deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu be willigen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.2

Da die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers geboten war, ist ihm Rechtsanwalt Martin Hablützel als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Rechtsanwalt Hablützel machte mit seiner Honora rnote vom 2 3. September 2013 (Urk.

11) einen Aufwand von 13,1 Stund en und Barauslagen von Fr. 98.25 geltend. Bei einem gerichtsüb lichen Stundenansatz von Fr. 200.-- re sultiert so eine Entschädigun g von Fr. 2‘ 935 . 70 (inkl. Barauslagen und MWSt). 5.3

Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht, GSVGer).

Das Gericht beschliesst :

In Bewilligung des Gesuch e s vom 1 5. Mai 2012 wird dem Beschwerdeführer Rechts anwalt Martin Hablützel, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorlie gende Verfahren bestellt, und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Martin Hablützel, wird mit Fr. 2‘ 935 . 70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl RH/TK/MTversandt

E. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 009 akten kundig geworden, also eineinhalb Jahre nach dem Unfall. Zudem bestehe e ine Neigung zu m Medikamentenüberkonsum . Der Beschwerdeführer habe Schmerz protokolle mi tgebracht, die durchgängig ein hohes Score gezeigt hätten. Wäh rend der Untersuchung habe er sich aber in einem guten Allgemeinzustand präsentiert, obwohl er starke Schmerzen angegeben habe. D ie dreistündige Anamnese und Untersuchung habe er ohne Unterbrechungen oder wahrnehm bare Probleme im Konzentrations- oder Aufmerksamkeitsbereich durchstehen können. Wegen Exazerbartion konsumiere er c

a. einmal i n der Woche Tramal . Das klinische Bild sei so gestaltet, dass die subjektiv wahrgenommenen Kopf schmerzen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würden (Urk. 8/76/ 24- 25). Auch diese Beurteilung der K.___ -Gutachter ist unter Einbe zug der dazugehörigen Erklärungen, die in den aktenkundigen medizinischen Unterlagen ihre Stütze finden, einleuchtend .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00545 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

30. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel schadenanwaelte.ch Alderstrasse 40, Postfach 517, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1973, reiste am 19. Februar 2008 von Y.___ in die Schweiz ein und arbeitete seit dem 2 2. Februar 2008 als Koch /Küchenchef

im Rist orante

Z.___ (A.___ AG) in B.___ (Urk. 8/13/1-3 und Urk. 8/20/2). A m 29. April 2008 wurde er

von einem Auto angefahren

und erlitt diverse Verletzungen (Unfallmeldung vom 5. Mai 2008, Urk. 8/1/1). Im erstbehandelnden C.___ wurden die Diagnosen einer Radius schaftfraktur links, einer Schulterkontusion rechts sowie eine r Riss-/Quetsch wunde im linken Mittelgesicht gestellt (Medizinische Beurteilung der D.___

B.___, D.___, vom 24. März 2010, Urk. 8/70/22). Die für Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) zuständige National Versicherung trat auf den Schaden ein und gewährte Heil behandlung und Taggeld. Am 16. September 2008 meldete sich der Versicher te wegen Beschwerden infolge der dislozierten Radiusschaftfraktur links, die er sich bei diesem Unfall zugezogen hatte, bei der IV-Stelle des Kantons E.___ zur Früherfassung (Urk. 8/2). A m 18. Mai 2009 meldete sich X.___

– nachdem er mit seiner Familie nach F.___ umgezogen war - bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/13). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus de m individuellen Konto (IK-Auszug vom 27. Mai 2009, Urk. 8/17) erstellen und holte den Arbeitgeber bericht der A.___ AG vom 9. Juni 2009 (Urk. 8/20) ein. Mit Kündigungsschreiben vom 13. Juni 2009 löste die Arbeitgeberin das Arbeits verhältnis per 31. Juli 2009 auf (Urk. 8/22/4). Die IV-Stelle zog die Akten der National Versicherung (Urk. 8/22), den Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 7. Juli 2009 (Urk. 8/26/6-7) und den Bericht der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des C.___ vom 16. Dezember 2009 (Urk. 8/37/1 5)

bei und nahm die Bericht e von Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, vom 11. Februar 2010 (Urk. 8/39/5), der I.___ vom 10. Mai 2010 (Urk. 8/55/1-3) und des J.___ vom 4. Juni 2010 (Eingangs datum, Urk. 8/57/1-5), die Bescheinig ung über die Beitragsjahre des Versicher ten in Y.___ vom

24. August 2010 und den IK-Ausz ug vom 4. Juni 2010 (Urk. 8/61) zu den Akten . Am 7. September 2010 beantragte X.___

eine Umschulung (Urk. 8/63). In der Folge gab die IV-Stelle bei der MEDAS

K.___ (nachfolgend: K.___), L.___, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 14. Mä rz 2011 erstattet wurde (Urk. 8/76) . Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren

(Vorbescheid vom 25. Januar 201 1 [richtig: 2012], Urk. 8/91, und Einwand vom 21. Februar 2012, Urk. 8/95) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 5. April 2012 mit der Begründung ab, dass dieser nach dem am 29. Apri l 2008 erlittenen Unfall

bereits ab dem 1. August 2008 als Koch wieder zu 90 % arbeitsfähig gewesen und das Wartejahr damit nicht erfüllt sei (Urk. 2). 2. Hiergegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel, am 15. Mai 2012 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1): „1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben. %1. Es sei eine Rente für einen beschränkten Zeitraum zuzusprechen und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 ff. IVG) o der Massnahmen beruflicher Art (Art. 15 ff. IVG) durchzuführen. %1. Zugleich sei eine gerichtlich angewiesene unabhängige p olydisziplinäre

Be gutachtung in den Fachdisziplinen Neurologie, Neuropsychologie/

Psychia trie/ Anästhesiologie vorzunehmen . Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. von 8 %

zulasten der Beschwerdegegnerin.“ In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der un entgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom 19. Juni 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 21. Juni 2012 angezeigt wurde (Urk. 9). 3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er halten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind (Abs. 1).

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhän gig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in (Abs. 3): medizinischen Massnahmen (lit . a);

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung (lit . a bis);

Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Aus bildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit . b); der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1.3

Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Um schulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversi cherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 1. 4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Dr. G.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 7. Juli 2009 einen Status nach Plattenosteosynthese einer dislozierten Radiusschaftfraktur links vom 2. Mai 2008 mit/bei peripherem neuropathischem Schmerzsyndrom im Bereich der distalen oberen Extremität unklarer Ätiologie. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem 16. März 2009 bis zur Metallent fernung, die im Herbst 2009 vorgesehen sei, zu 100 % arbeitsunfähig. Vorgän gig hätten mehrere Phasen von Teilarbeitsfähigkeit bestanden, wobei diese zu prompten Exazerbationen der Beschwerden geführt hätten. Um eine Prognose bezüglich der weiteren Belastbarkeit stellen zu können, müsse das Resultat des operativen Eingriffs abgewartet werden (Urk. 8/26/6-7). 2.2

Med. pract .

M.___ von der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des C.___ berichtete am

16. Dezember 2009, dass am 21. Okto ber 2009 die Osteosynthese m aterialentfernung vorgenommen worden sei. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Koch sei der Beschwerdeführer vom 30. April 2008 bis Februar 2010 zu 100 % arbeitsunfähig. Behinderungsangepasste Tätig keiten, bei denen vor allem die rechte Hand benutzt werde, sollten ohne Ein schränkung durchgeführt werden können (Urk. 8/37/3-4). 2.3

Dr. H.___ stellte in sei nem Bericht vom 11. Februar 2010 folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/39/5):

Multiple chronische Beschwerden seit

Verkehrsunfall vom 29. April 2008 - ein persis tie rendes Vorderarm- und Armschmerzsyndrom bei Status nach kompli zierter Radiu sschaftfraktur, Osteosynthe sem ateri alentfernung am 21. Oktober 2009 - ein Verdacht auf ein peripheres neuropathisches Schmerzsyndrom Vordera rm links mit diffusen Hypä st h esien und Kraftverlust - chronische, links frontale Kopfschmerzen und Spannungskopfschmerzen Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Adipo sitas (Body Mass Index 36). Seit dem Unfall vom 29. April 2008 sei der Beschwer deführer - mit kurzzeitigen Unterbrüchen von 50%iger Arbeitsun fähigkeit - zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei unklar, wie lange die aktuelle 100%ige A rbeitsunfähigkeit bestehen werde (Urk. 8/39/5). 2.4

Die behandelnden Ärztinnen der I.___

hielten in ihrem Bericht vom 10. Mai 2010 im Wesentlichen die gleichen Diagnosen wie Dr. H.___ fest (vgl. E. 2.3)

und erklärten, dass der Beschwerdefüh rer zwischen dem 8. Februar und d em 8. März 2010 bei ihnen in stationärer Behandlung/Kur gewesen sei. In der zu letzt ausgeübten Tätigkeit als Koch sei der Beschwerdeführer während der stationären Behandlung z u 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/ 55/1-3). 2.5

Dr. med. N.___ vom J.___

führte in seinem Bericht vom 4. Juni 2010 (Eingangsdatum) als Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein posttraumatisches Kopfweh, Klassifikation als Migräne ohne Aura, seit 20 08, und (2) einen Verdacht auf einen Medika mentenübergebrauchs-Kopfschmerz, seit 2009, an . Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien (1) eine Adipositas und (2) eine rezidivierende Epistaxis . In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Koch bestehe seit 2008 bis auf Weiteres eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsfähigkeit). Eine behinde rungsangepasste Tätigkeit sei gegebenenfalls noch während zwei bis drei Stun den pro Tag möglich (Urk. 8/57/2-4). 2.6

Die K.___ -Gutachter nannten in ihrer polydisz i plinären Expertise vom 14 . März 2011 folgende Diagnose n mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/76/21):

Chronische Weichteilschmerzen am linken Vorderarm - Status nach Plattenosteosynthese am Radius links (3,5 DCP 9-Loch-Platte) am 2. Mai 2008 wegen dislozierter Radiusfraktur links - Status nach Osteosynthese m aterialentfernung am 20. Oktober 2009

O hne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit

diagnostizierten sie (Urk. 8/76/21): (1) eine Hypä st h esie des I, IV und V Fing ers der linken Hand nach Radiusfraktur unkla rer Ätiologie (2) posttraumatische chronische Kopfschmerzen, nicht näher zu klassifizieren (3) ein en Status nach Claviculafraktur links 2002 (4) ein en Status nach Sinusitis

frontalis rechts 2010 (5) eine Adipositas (6) ein en Status nach Tonsillektomie

Die K.___ - Gutachter gaben an, dass die Einschränkungen des Beschwerdeführers rheumatologisc her Natur seien. D ie neurologische Pathologie und die Psyche würde n k eine Leistungsmind erung rechtfertigen . Aus rheumatologischer Sicht könne er als Koch seit dem 1. August 2008 ganztags mit einer 10%igen Leis tu ngseinbusse tätig sein . Zuvor sei er in der Periode vom 29. April bis 31. Juli 2008 zu 0 % arbeit sfähig gewesen. In einer angepassten Tätigkeit habe die Arbeitsfähigkeit ab dem 1. August 2008 100 %

betragen (Urk. 8/76/24-26). 2.7

Dr. med. O.___, Facharzt für Neurochirurgie FMH, von der Schmerzklinik des P.___ hielt in seinem ans J.___

gerichteten Bericht vom 31. August 2011 die Diagnose eines oberen und unteren Cervicalsyndroms mit migräneartigen Kopfschmerzattacken ohne Aura nach Distorsionstrauma der Halswirbelsäule im Rahmen eines Un fall s am 29. April 2008 fest. Falls der Beschwerdeführer von den empfohlenen Infiltrationsbehandlungen nicht ausreichend profitiere, sei als Nächstes der Versuch einer Neurostimulation durch zu führen (Urk. 8/85/2). 2.8

Dr. med. Q.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diag nostizierte in seinem Bericht vom 17. Februar 2012 zuhanden des Beschwerde führers eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Er denke, dass ein Teil der chronifizierten Schmerzen bleiben und somit auch die Ar beitsfähigkeit teilweise negativ beeinfluss en werde. Genauere Angaben könn e man nach einem dreimonatigen Arbeitstraining erhalten (Urk. 3/4). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der ange fochtenen Verfügung vom 5. April 2012 davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angesta mmten Tätigkeit als Koch ab dem 1. August 2008 wieder zu 90 % arbeitsfähig gewesen sei. Sie stütz t e sich dabei im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des

K.___ vom 14. März 2011 (Urk. 2). 3.2

Die Expertise des

K.___ vom 14. März 2011 basiert auf allseitigen Untersuchun gen (internistisch, rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch) und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten verfasst. Die Gut achter haben die geklagten Beschwerden berücksichtigt sich mit dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (Urk. 8/76). 3.3

In ihrer rheumatologischen Beurteilung erklärten die K.___ -Gutachter, dass der Beschwerdeführer am 29. April 2008 angefahren worden und sich neben einer Gesichtskontusion eine dislozierte Ra diusfraktur zugezogen habe. A m 2. Mai 2008 sei diese oste osynthetisch versorgt worden . Sämtliche radiologischen Kontrollen (vgl. auch den Kommentar zu den

vom K.___ veranlassten Rönt gen bildern des Handgelenks links, Urk. 8/76/20) hätten einen guten Heilungsver lauf gezeigt. Wegen der persistierenden Schmerzen und der neuropathischen Symptomatik sei der Beschwerdeführer

mehrmals neurologisch beurteilt wor den. Es habe aber keine eindeut ige Nervenläsion diagnostiziert werden können . Im Mai 2009 sei bei Schwellung im Narbenbereich eine Ultraschallunter suchung des Handgelenkes durchgeführt worden. Dabei hätten e ine minimale Flüssigkeitsansammlung im Bereic h der Strecksehne sowie Vernarb unge n in Umgebung des Plattenendes dargestellt werden könne n . Am 20. Ok tober 2009 sei das Osteosynthesem aterial entfern t worden. Wegen einer kombinierten Kopf- und Handschm erzsymptomatik sei der Beschwerdeführer zuerst im Sp ital R.___ zum Absetzen der Analgetika und in der Folge für vier Wochen in der I.___ hospitalisiert gewesen. Die Symptomatik in der Region der Hand und des Handgelenkes habe nicht beeinflusst werden können. Ihr Spezialist Dr. med. S.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH, habe im Rahmen seiner

klinischen Untersuchung im Handgelenk links seitig eine minim eingeschränkte Ulnar

- und Medialabduktion fest gestellt . Der Beschwerdeführer gebe b ei der Bewegu ng des Handgelenks Schmerzen an, und es sei ein intraartikuläres Geräusch vo rhanden. Die Narbe sei reizfrei . Weiter legten die K.___ -Gutachter dar, dass am Untersuchungstag bei Dr. S.___

– im Gegensatz zu ihrer Untersuchung - keine Schwellung vor handen gewesen sei . Die Weichteile seien subkutan im Nervenbereich derb und es bestehe eine diffu se Druckdolenz (Urk. 8/76/22) .

Die K.___ -Gutachter kamen dementsprechend zum Schluss, dass der Beschwer deführer aus rheumatologischer Sicht nach einer dreimonatigen Rehabilitati onsphase und 100%igen Arbeitsunfähigkeit nach der Plattenosteosynthese seit dem 1. August 2008

ganztags mit einer 10%igen Leistungseinbusse als Koch tätig sein könne.

Eingeschränkt ist der Beschwerdeführer gemäss den K.___ -Gutachtern insbesondere, weil er nur manchmal Gewichte zwischen 10-25 kg bis zur Höhe der Hüfte und nie üb er 25 kg bis zur Höhe der Hüfte aufheben oder tragen könne. Weiter könne er nur manchmal Gewichte über 5 kg über Brusthöhe heben, nur manchmal schwere Geräte und nur selten sehr schwere Geräte handhaben. Zudem sei die Handrotation l inksseitig nur manchmal mög lich (Urk. 8/76/ 24- 25). Diese Einschätzung der K.___ -Gutachter ist angesich ts der genannten Befunde und ihrer Erläuterungen dazu ohne Weiteres nachvoll ziehbar. 3.4

3.4.1

In der neurologischen Beurteilung legten die K.___ -Gutach t er dar, dass der Beschwerdeführer nach der Osteosyntheseversorgung vom 8. Mai 2008 (richtig: 2. Mai 2008) unter Sensibilitätsstörungen gelitten habe, die am 9. Juli 2008 erstmalig neurologisch untersucht worden seien. Da keine eindeutige Nerven läsion durch den Neurostatus, die Elektromyographie und die sensible Neur o graphie habe gefunden werde n können, sei ein peripheres, neuropathisches Schmerzsyn d rom im Bereich des Unterarmes links mi t diffusen Sensibilitäts störungen diagnostiziert worden. Eine Therapie mit Miacalcic und Vitamin C bei Verdacht auf Algodystrophie habe die Situation nicht positiv beeinflussen können. In der Kontrolle vom August und Dezember 2008 habe eine Verbesse rung der Gefühlsstörungen dokumentiert werden können. Die Symptomatik sei bestehen geblieben und im März 2009 habe der Neurologe an seiner Beurtei lung festgehalten; er sei von einer Schmerzproblematik im Handgelenk ausge gangen. Der Beschwerdeführer sei in neurologischer Behandlung bei Dr. med. T.___, Fachärztin für Neurologie FMH, gewesen, die im August 2008 (richtig: 2009) ein MRI des Schädels veranlasst und keine pathologischen Befunde habe erheben können. Vonseiten des J.___ sei ein posttraumatischer Kopfschmerz diagnostiziert worden. W egen erhöhtem

Analgetikakonsum sei in der Folge eine stationäre Therapie empfohlen worden. Auch der Schmerzspezialist und Anästhesist

Dr. med. U.___ vom Sp ital

R.___ habe sich dieser Meinung angeschlossen . Der Beschwerde führer sei

dann zum Analgetikaentzug unter Anafranilschutz eingetreten

und anschliessend zur Rehabilitation in I.___ gewesen. Die Ärzte hätten anläss lich der vierwöchigen Rehabilitation ein gutes Resultat hinsichtlich der Kopf schmerzen, aber keine Verbess erung in Bezug auf die Schmerze n im linken Handgelenk beschrieben. Der Beschwerdeführer habe dagegen ein Wiederauf treten der Kopfschmerzen bereits während der Rehabilitation geschildert . Eine Topamax -Therapie habe später leichte Besserung der Symptomatik gebracht. Der vom K.___ beauftragte Neurologe Dr. med. V.___, Facharzt für Neurologie FMH, habe im Neurostatus eine diskrete Sensibilitätsverminderung periokulär l inksseitig gefunden. Im Bereich des linken Unterarmes bestehe eine diffuse Verminderung der Berührungs- und Schmerzsensibil i tät der Finger I, IV und V volar und auch dorsalseitig. Weiter liege eine Druckdolenz des Vorder arms dor s alseitig vor

(Urk. 8/76/23). In seinem neurologischen Teilgutachten vom 31 . Januar 2011 führte

Dr. V.___

zudem aus, dass die Kopfschmerzen den Beschw erdeführer offenbar nicht in seinen Tätigkeiten beeinträchtigen würden, obwohl diese täglich au ftreten würden . Dafür sprec he auch, dass er

(nach dem Unfall vom 29. April 2008) noch drei Monate z u 50 % gearbeitet habe und

die Arbeit in der Folge n icht wegen der Kopfschmerzen, sondern we g en der Beschwerden mit der linken Hand aufgegeben habe (Urk. 8/74/ 3).

Die K.___ -Gutachter kamen zum Schluss, dass die neurologische Pathologie eine Leistungsverminderung nicht rechtfertige. In sämtlichen neurologischen Kon trollen habe kein Korrelat für den Schmerz (im Bereich der linken Hand) gefun den werden können. Die Kopfschmerzen seien erst im August 2 009 akten kundig geworden, also eineinhalb Jahre nach dem Unfall. Zudem bestehe e ine Neigung zu m Medikamentenüberkonsum . Der Beschwerdeführer habe Schmerz protokolle mi tgebracht, die durchgängig ein hohes Score gezeigt hätten. Wäh rend der Untersuchung habe er sich aber in einem guten Allgemeinzustand präsentiert, obwohl er starke Schmerzen angegeben habe. D ie dreistündige Anamnese und Untersuchung habe er ohne Unterbrechungen oder wahrnehm bare Probleme im Konzentrations- oder Aufmerksamkeitsbereich durchstehen können. Wegen Exazerbartion konsumiere er c

a. einmal i n der Woche Tramal . Das klinische Bild sei so gestaltet, dass die subjektiv wahrgenommenen Kopf schmerzen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würden (Urk. 8/76/ 24- 25). Auch diese Beurteilung der K.___ -Gutachter ist unter Einbe zug der dazugehörigen Erklärungen, die in den aktenkundigen medizinischen Unterlagen ihre Stütze finden, einleuchtend . 3.4.2

Hinsichtlich des Berichts von Dr. N.___ vom J.___

vom 4. Juni 2010 ist darauf hinzuweisen, dass dieser die Angaben des Beschwerdeführers offensich tlich übernommen hat, ohne sie kritisch zu hinter fragen. Anders lässt sich nicht erklären, dass Dr. N.___

dem Beschwerdefüh rer seit 2008 allein wegen der Kopfschmerzen eine lediglich 25%ige Arbeitsfä higkeit in der angestammten Tätigkeit als Koch attestiert hat, obwohl in keinem der vorliegenden Arztberichte vor August 2009 von Kopfschmerzen die Rede war (Urk. 8/57/ 2- 3). Auf Dr. N.___ s Einschätzun g kann unter diesen Umstän den nicht abgestellt werden. Aus dem Bericht des Neurochirurgen Dr. O.___ vom P.___ vom 31. August 2011, der im Wesentlichen lediglich erklärte, dass allenfalls der Versuch einer Neurostimulation durchzu führen sei, falls der Beschwerdeführer von den Infiltrationsbehandlungen nicht ausreichend profitiere (Urk. 8/85/2), kann der Beschwerdeführer ebenfalls nicht s zu seinen Gunsten ableiten. Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Verfahrens am 8. März 2010 (Urk. 8/41) und am 7.

September 2010 (Urk. 8/63)

je ein Umschulungsgesuch gestellt hat . Nament lich das am 8. März 2010, also am Tag des Austr itts aus der I.___ ge stellte Gesuch lässt seine im Widerspruch zu den Angaben der behandelnden Ärzte der I.___ stehende Aussage, wonach seine Kopfschmerzen während des A ufenthalts in I.___ nicht abgenommen hätten (Urk. 8/55/5 und Urk. 8/76/23), als wenig glaubhaft erscheinen. Denn derartige Kopfschmerzen hätten ihn auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nach einer Um sch ulung erheblich beeinträchtigt.

3.5

3.5.1

In der psych iatrischen Beurteilung führten die K.___ -Gutachter aus, dass ihr Spezialist Dr. med. W.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine diskrete Angstsymptomatik festgestellt habe. Der Beschwerdeführer tendiere dazu, sich sozial zurückzuziehen und klage über S chlafstörungen. Es gebe einige F lashbacks bezüglich des Unfalls. Eine psychiatrische Diagnose habe Dr. W.___ nicht stellen können (Urk. 8/76/24).

Die K.___ -Gutachter erklärte n daher, dass der Beschwerdeführer auch a us psychi atrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/76 /24), was angesichts der genannten Befunde plausibel erscheint. 3.5.2

Die von Dr. Q.___ im

Bericht vom 17. Februar 2012 gestellte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Kopfschmerzen) lässt sich a uf grund der wenigen Angaben

Dr. Q.___s zu den erhobenen Befunden nicht nachvollziehen. Der Beschwerdeführer

war – Dr. Q.___ s eigenen Angaben zu folge - nach drei Konsultationen im Jahr 2010 im ganzen Jahr 2011 nicht mehr bei ihm, was offensichtlich für ein geringes Bedürfnis nach psychiatrischer Be handlung spricht . Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat sich Dr. Q.___ nur sehr vage geäussert. Im Wesentlichen empfahl er nur die Durchführung eines dreimonatigen Arbeitstrainings. Unter diesen Umständen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die

weitere psychia trische A bklärungen rechtfertigen würden (Urk

3/4). 3.6

3.6.1

Die Arbeitsfähigkeits- Beurteilung der K.___ -Gutachter deckt sich im Wesentli chen mit derjenigen von Dr. Xa .___, Facharzt für Chirurgie FMH, von der D.___, der am 24. März 2010 im Auftrag der National Versicherung ein Gutachten erstellt hat und zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Koch überhaupt nicht einge schränkt sei (Urk. 8/70/ 21- 28). Die Hausärzte Dr. G.___ und Dr. H.___ sowie der behandelnde Arzt M.___ waren der Auffassung, dass auch nach August 2008 eine höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (50 % bis 100 %) vorgelegen habe (Urk. 8/26/7 und Urk. 8/39/5 und Urk. 8/37/3). In Anbetracht der weitgehend unauffälligen objektiven Befunde, die von den K.___ -Gutachtern erhoben werden konnten, ist dies allerdings nicht nachvollziehbar. Die im Bericht der I.___ vom 10. Mai 2010 attestierte Arbeitsunfähigkeit bezog sich sodann lediglich auf die Dauer des Rehabilitationsaufenthaltes (Urk. 8/55/3). 3.6.2

Unter dem Titel „Jetzige Leiden“ haben die K.___ -Gutachter die eigenen Anga ben des Beschwerdeführers wiedergegeben, nicht – wie dies der Beschwe rde führer insinuiert (Urk. 1 Rz . 31 f.) - die objektiven Befunde oder i hre Beurtei lung (Urk. 8/7 6 /17-18). Die Arbeit in einer Küche ist ohne Zweifel hektisch. Selbstverständlich müssen auch Töpfe, Pfannen, Teller etc. herumgetragen wer den. Von körperlich schwerer Arbeit kann je doch nicht die Rede sein. D as Her umtragen von bis zu 90 kg schweren Kochtöpfen dürfte sicherlich die ganz grosse Ausnahme sein (Urk. 1 Rz . 37 f.). So geht aus dem Arbeitgeberbericht der A.___ AG vom 9. Juni 2009 selbst hervor, dass zu den Aufgaben des Beschwerdeführers lediglich das Heb en oder Tragen von Ge wich ten bis maximal 10 kg gehörte (Urk. 9/20/7). Dem Umstand, dass der Be schwer deführer keine sehr schweren Gegenstände mehr heben oder tragen kann und seine Handrotation links eingeschränkt ist, wurde von den K.___ -Gutach tern mit der 10%igen Leistungseinschränkung Rechnung getragen. Sie wiesen auch da rauf hin, dass er als Rechtshänder die linke Hand als Hilfshand einset zen könne (Urk. 8/76/25). Anhaltspunkte, welche die K.___ -Gutachter als befan gen er schei nen lassen, liegen keine vor (Urk. 1 Rz . 20 ff.). Da der Gesundheits zustand des Beschwerdeführers umfassend abgeklärt wurde, kann auf de n Beizug der von ihm offerierten neuen Arztberichte verzichtet werden (Urk. 1 Rz . 36). 3.7

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass auf die im K.___ -Gutachten vom 14. März 2011 geäusserte Einschätzun g, wonach der Beschwerdeführer seit dem 1. August 2008 als Koch ganztags mit einer 10%igen Leistungseinbusse tät ig sein kann und ihm eine behinderung s angepasste Tätigkeit seit jenem Zeitpunkt zu 100 % zumutbar ist, abgestellt werden kann . D ie im Zus ammenhang mit der Osteosynthese m aterialentfernung vom 21. Oktober 2009 (Urk. 8/37/7) sowie der Kur in der I.___ zwischen dem 8. Februar und dem 8. März 2010 (Urk. 8/55/1) entstandene vorübergehende Arbeitsunfähigkeit ist invalidenver sicherungsrechtlic h nicht relevant.

Die von der Beschwerdeführerin in d er angefochtenen Verfügung vom 5 . April 2012 angeführte Begründung, wonach das sogenannte Wartejahr nicht erfüllt ist und ein Anspruch auf eine Invalidenrente bereits deshalb ausser Betracht fällt, erweist sich daher als korrekt (Urk. 2). 4. Nebst der Zusprache einer Ren te hat der Beschwerdeführer beantragt, es sei seien Eingliederungsmassnahmen durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Dabei hat er namentlich geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für eine Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG erfüllt seien (Urk. 1 Rz . 44 ff.) .

Der Anspruch auf Umschulung (vgl. auch E. 1.3) setzt voraus, dass die versi cherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbs einbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich da bei um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 f. E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 f. E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S.

62 E. 1 je mit Hinweisen). 4.2

Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. E. 1.5). Da dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Koch auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens ganztags mit einer 10%igen Leis tungseinbusse zumutbar ist, kann ein sogenannter Prozentvergleich vorge nommen werden

(BGE 114 V 313 E. 3a mit Hinweisen; Urteile des Bundes gerichts I 850/05 vom 2 1. August 2006 E. 4.2 und

I 375/05 vom 2. Dezember 2005 E. 3.2) . Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist demnach mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf 90 %

zu veranschlagen ist. Aus der Prozentdiffer enz ergibt sich demzufolge ein Invaliditätsgrad bzw. eine Erwerbseinbusse von 10 % . Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Koch nach wie vor aus üben kann und sich Teilzeitarbeit bei Männern mit einem Beschäftigungsgrad von über 89 % nicht lohnmindernd auswirkt (vgl. Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 317), kann kein sogenannter Leidensabzug gewährt werden (vgl. zum Ganzen BGE 126 V

75). Da der Beschwerdeführer somit keine Erwerbseinbusse von etwa 20 % er leidet, ist bereits diese Voraussetzung für eine Umschulung gemäss Art. 17 IVG nicht erfüllt. A ndere Eingliederungsmassnahmen kommen ebenfalls nicht in Betracht. Auch d iesbezüglich erweist sich die angefochtene Verfügung vom 5. April 2012

als korrekt.

Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist der Be schwerdeführer bedürftig (Urk. 3/3). Antrags gemäss (Urk. 1 S. 3) ist ihm deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu be willigen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.2

Da die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers geboten war, ist ihm Rechtsanwalt Martin Hablützel als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Rechtsanwalt Hablützel machte mit seiner Honora rnote vom 2 3. September 2013 (Urk.

11) einen Aufwand von 13,1 Stund en und Barauslagen von Fr. 98.25 geltend. Bei einem gerichtsüb lichen Stundenansatz von Fr. 200.-- re sultiert so eine Entschädigun g von Fr. 2‘ 935 . 70 (inkl. Barauslagen und MWSt). 5.3

Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht, GSVGer).

Das Gericht beschliesst :

In Bewilligung des Gesuch e s vom 1 5. Mai 2012 wird dem Beschwerdeführer Rechts anwalt Martin Hablützel, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorlie gende Verfahren bestellt, und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Martin Hablützel, wird mit Fr. 2‘ 935 . 70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl RH/TK/MTversandt