opencaselaw.ch

UV.2014.00004

Status quo sine vel ante erreicht.

Zürich SozVersG · 2015-02-27 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1957 ,

arbeitet seit 1. Dezember 2007 in einem 50%-Pensum bei der Firma Y.___ als kaufmännische Angestellte und ist in dieser Eigenschaft bei der Vaudoise Allgemeine, Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Vaudoise ) gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 9/1).

A m 7. Dezember 2012 rutschte sie abends um 19.30 Uhr auf Eis aus und stürzte , wobei sie sich mit dem rechten Arm aufgestützt hat ( Urk. 9/1 ). Sie begab sich am 1 0. Dezember 2012 für eine Untersuchung zu Dr. med. Z.___ , FMH orthopädische Chirurgie und Traumatologie ( Urk. 9/2). Am 17. De zember 2012 meldete die Arbeitgeberin von

X.___

der Vau doise

das Unfallereignis vom 7. Dezem ber 2012 und

die Schulterschmerzen der Ver sicherten ( Urk. 9/1). Die Vaudoise kam für die Kosten de r

Physiothera piebe handlung auf ( Urk. 9/3 -4 ). In der Folge wurde die Versicherte am 7.

Februar 2013 erneut von Dr.

Z.___ untersucht ( Urk. 9/6) . Aufgrund der Schmerz persistenz

subacrominal rechts veranlasste er nach der Untersuchung vom 7. April 2013 ( Urk. 9/7) das Arthro -MRI in der Klinik

A.___ vom 12.

April 2013 ( Urk. 9/8). Die Versicherte begab sich am 18.

April 2 013 zur Untersuchung und Besprechung des MRI-Befundes zu Dr. Z.___ , wonach dieser festhielt, dass bei der derzeit geringen Symptomatik mit einem aktiven Vorgehen zuge wartet werden könne ( Urk. 9/9). Die Vaudoise legte das Dossier ihrem beraten den Arzt Dr. med. B.___ zur Beurteilung vor ( Urk. 9/11). Gestützt auf dessen Beurteilung vom 2 4. Juli 2013 ( Urk. 9/11) stellte sie ihre Heilbehand lungs leistungen m it Verfügung vom 9. August 2013 rückwirkend per 7. April 2013 ein ( Urk. 9/12). Dagegen erhob die Krankenversiche rung von X.___ , die Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana Kranken kasse) , am 1 9. August 2013 Eins prache (Urk.

9/13).

A m 2 8. August 2013 erhob die Versicherte ebenfalls Einsprache (Urk.

9/14 , mit Ein sprache be gründung vom 3 0. September 2013 [ Urk. 9/16 ]) .

Die Helsana Krankenkasse zog ihre Einsprache am 4. November 2013 wieder zurück ( Urk. 9/ 18) . Mit Ein spracheentscheid vom 2 6. November 2013 hiess die Vaudoise die Einsprache der Versicherten in dem Sinne teilweise gut, als sie ihr Heilbehandlungsleistungen bis 1 8. April 2013 zusprach. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___

am 9. Januar 2014 Beschwerde und bean tragte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen über den 18. April 2013 hinaus zu erbringen. Eventualiter seien der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und der Zeitpunkt der Leistungseinstellung nach Einholung eines fachärztlichen Gutachtens durch das Gericht zu bestimmen. Subeventualiter sei der ange foch tene Einsprache ent scheid aufzuheben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurück zuweisen, damit sie die Frage des Status quo sine rechts genüglich abkläre und alsdann er neut entscheide. In prozessualer Hinsicht bean tragte die Beschwerde führerin, die Helsana Krankenkasse sei zum Be schwerde verfahren beizuladen. Schliesslich beantragte sie, die Kosten für die Einholung der Stel lungnahme von Dr. Z.___ vom 7. Januar 2014 (Urk. 3/1/6a) seien von der Beschwerde gegnerin zu übernehmen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2014 beantragte die Beschwerdegeg nerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 9/1 22] sowie der Stellungnahme von Dr. med. C.___ , Fach arzt FMH für orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, vom 13. Februar 2014 [Urk. 10]).

Die Parteien hielten replicando ( Urk. 14 S. 2) und duplicando ( Urk. 17 S. 1) jeweils an ihren Anträgen fest. Mit Mitteilung vom 9. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführerin ein Doppel der Duplik vom 7. Mai 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 18). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, die Helsana Kranken kasse sei zum Beschwerdeverfahren beizuladen ( Urk. 1 S. 2). 1.2

Das Gericht kann von Amtes wegen oder auf Antrag Dritte zum Verfahren bei laden, wenn diese ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens ha ben oder wenn eine Partei ein schutzwürdiges Interesse an der Beiladung der Dritten geltend macht ( § 14 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungs gericht [ GSVGer ] ) . 1.3

Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf Beiladung der Helsana Kran kenkasse nicht und

legt somit nicht dar, dass ein schutzwürdiges Interesse an der en Beiladung besteht. Es kommt hinzu, dass die Helsana Krankenkasse ihre Einsprache vom 1 9. August 2013 ( Urk. 9/13) gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. August 2013 ( Urk. 9/12), mit welcher Letztere ihre Leistungen per 7. April 2013 einstellte, am 5. November 2013 wieder zurückge zogen hat ( Urk. 9/18). Die Helsana Krankenkasse hat ihre Leistungspflicht mit hin faktisch anerkannt. Gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. November 2013 ( Urk. 2) hat sie beim hiesigen Gericht auch keine Beschwerde erhoben.

Demnach ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Beiladung der Helsana Kran kenkasse abzuweisen. 2. 2 .1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfall folgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im wei tern durch den Chiropraktor ( lit . a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen ( lit . b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals ( lit . c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren ( lit . d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegen stände ( lit . e). 2 .2

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invaliden rente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheits zustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1 , Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes "namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicher ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beur teilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 2 .3 2 .3.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzu sammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusam men hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E.

4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2 .3.2

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusam menhang dahin, wenn und sobald der Gesundheits schaden nur noch und aus schliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn ent weder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksals mässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S.

75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbe dingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversiche rungsrecht

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leis tungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leis tungsarten

massgebend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 1 1. März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 1 1. März 2014 E. 2.3.2). 2 .4

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtser hebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2 .5

2 .5.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be rück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2 .5.2

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S.

572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 3 .

3 .1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen der Folgen des Unfalls vom 7. Dezember 2012 über den 18. April 2013 hinaus Leistungen zu er bringen hat, mithin, ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 7. Dezember 2012 stehen. 3 .2

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 6. November 2013 führte die Beschwer degegnerin im Wesentlichen aus, es bestehe ein Vorzustand beziehungs weise bestünden degenerative Veränderungen. Dr. Z.___ gehe in seine m Bericht vom 1 8. April 2013 davon aus, dass derzeit eine relativ geringe Symptomatik bestehe. Die Beschwerdeführerin könne in der Nacht schlafen und mit der rechten Schulter im Alltag zurechtkommen. Es könne folglich mit einem aktiven Vorgehen zugewartet werden und auch eine spezifische Physiotherapie sei derzeit nicht indiziert ( Urk. 2 S. 1). Unter diesen Umständen würden die Leistun gen noch bis 1 8. April 2013 übernommen. Es sei indes davon auszuge hen, dass spätestens an diesem Tag (Datum der letzten Behandlung durch Dr. Z.___ ) der Status quo sine eingetreten sei ( Urk. 2 S. 2). 3 .3

Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, dass die Diagnosen der Dres . Z.___ (t raumbedingte Schmerzen) und D.___ (Vereinbarkeit mit PASTA -Läsion, Einriss der Sehne zu 50 % ) für traumatische Mitursachen oder neu vorhandene Ver letzun gen an der rechten Schulter sprechen würden . Die vorgängigen bildgebenden Untersuchungen hätten keine solche n Verletzung en gezeigt. Dr. D.___ habe angegeben, dass sich der Zustand seit April 2011 verschlechtert habe und dies mit einer Läsion vereinbar sei. Mit der zur Hälfte gerissenen Sehne, welche bild gebend dar ge stellt sei, liege eine unfallbedingte Verletzung vor ( Urk. 1 S. 5).

Gemäss der Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 7. Januar 2014 sei der Status quo sine noch nicht erreicht ( Urk. 1 S. 6). 4. 4.1

Im Bericht vom 1 8. Januar 2007 stellte Dr. Z.___ die Diagnose persistie rende schnürende Oberarmschmerzen rechts bei Verdacht auf leichtes zerviko-scapuläres

my o fasziales Schmerzsyndrom mit/bei ( Urk. 3/1/2a): - differentialdiagnostisch (DD:) SLAP-Läsion mit Bizeps longus -Irritation bei - Sturz nach axialer Schulterkontusion durch Sturz vom Pferd am 1 3. Juni 2005 mit initial

subacromialem

Impingementsyndrom rechts und rechts betontem

myofaszialem Schmerzsyndrom - Status nach therapeutischer Infiltration im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) rechtsseitig vom 2 5. Juni 2002 - Status nach subacromialer Infiltration rechts, August 2005.

Bei der Beschwerdeführerin bestehe weiterhin ein leichtes subacromiales Schmerzsyndrom mit Schmerzproblematik bei brüsken Bewegungen. Sehr wahrscheinlich seien die Myogel o sen und die myofaszialen

Schmerzkompo nente n sekundär nach dieser Impingementproblematik entstanden ( Urk. 3/1/2a).

Am 2 9. November 2007 diagnostizierte Dr. Z.___ ein subacromiales

Impinge mentsyndrom Schulter rechts ( Urk. 3/1/2b). Vor drei bis vier Wochen habe die Beschwerdeführerin intensivere Armbewegungen unter Belastung, vor allem in Abduktion und in den Rotationen gemacht. Danach sei es wieder zu einer Schmerzexazerbation der subacromialen Schmerzen rechts gekommen ( Urk. 3/1/2b).

Dr. Z.___ diagnostizierte im Bericht vom 6. Januar 2009 ein posttrauma tisches subacromiales

Impingementsyndrom Schulter rechts ( Urk. 3/1/2c).

In seinem Schreiben zu ha nden der National Versicherung vom 6. April 2009 führte Dr. Z.___ aus, aufgrund der Situation seit September 2005 handle es sich überwiegend wahrscheinlich um ein posttraumatisches subacromiales

Impingementsyndrom rechts, nach Sturz vom Pferd im Juni 2005 ( Urk. 3/1/2d). 4.2

Nach einem Sturz auf die rechte Schulter am 2 9. Dezember 2010 mit persi stieren den Schmerzen subacromial sowie im Bereich des AC-Gelenks wurde am 8. April 2011 in der Klinik A.___

eine MR - Arthro -Untersuchung der Schulter rechts durchgeführt. Bei dieser von Dr. med. E.___

befundeten Untersuchung zeigte sich eine massive Ausdünnung der Subscapularissehne mit partieller De insertion vom Tuberculum minus, keine transmurale Ruptur, eine leichte Unter flächenausdünnung der Supraspinatussehne , bei sonst normalen übrigen Rota toren und kräftiger Muskulatur. Ferner fand sich eine nach cranial hypertrophe und aktivierte AC-Arthrose mit mehreren Ossikeln (eventuell post traumatisch) [ Urk. 9/2bis]. 4.3

Im Bericht vom 1 0. Dezember 2012 führte Dr. Z.___ die Diagnose Status nach arthroskopischem PAST A - Repair

Supraspinatus sowie Tenod e se der Bizeps ongussehne Schulter links vom 2 9. Juni 2011 sowie als weitere Diagno sen eine Fazettengelenksarthrose mit leichter, foraminaler Stenose HWS C4/5 und C5/6, einen Status nach foraminaler Infiltration cervical C4/5 und C5/6 links, ein posttrauma tisches subacromiales

Impingementsyndrom Schulter rechts, ein Status nach axialem Stosstrauma mit Schulterkontusion rechts nach Sturz vom Pferd am 1 3. Juni 2005 sowie einen Status nach subacromialer Infiltration rechts, August 2005 und November 2007 auf ( Urk. 9/2). 4.4

Neben den im Bericht von 1 0. Dezember 2012 aufgeführten Diagnosen dia gnosti zierte Dr. Z.___ am 7. Februar 2013 Myogelosen M. Trapezius und Per i scapularmuskulatur rechts mit myofaszialem Syndrom rechte obere Extre mität ( Urk. 9/6). 4.5

Nach der Untersuchung vom 9. April 2013 wurde von Dr. Z.___

auch die Diagnose Persistenz eines subacromialen Schm erzsyndro ms rechts post trauma tisch nach Stolpersturz mit axialem Stosstrauma im Dezember 2012 festge hal ten ( Urk. 9/7). 4.6

Dr. med. D.___

führte in ihrer Beurteilung zur MR - Arthro -Untersuchung der Schulter rechts vom 1 1. April 2012 aus , dass die Befunde mit einer PASTA-Läsion der Supraspinatussehne Grad II mit Zunahme im Vergleich zur Vor-MRI-Untersuchung vom 8. April 2011 vereinbar seien. Weiter hin

b estehe eine leichte Ausdünnung und partielle Avulsion der Subscapularissehne vom Ansatz, ferner Zeichen einer SLAP-Läsion (Typ I – II) mit angrenzende m grös serem Knorpeldefekt am Glenoid , unverändert zur Voruntersuchung und stärke rer Knorpelverschmälerung auch am Humeruskopf und schliesslich un ver ändert eine aktivierte AC-Gelenksarthrose mit osteophytären

Aus ziehungen vor allem nach kranial hin sowie Typ II Acromion ( Urk. 9/8 S. 2). 4. 7

Im Bericht vom 1 8. April 2013 diagnostizierte Dr. Z.___ ein subacromiales Schmerzsyndrom rechts posttraumatisch bei intervallnaher gelenksseitiger Supraspinatuspartialläsion (PASTA-Läsion) sowie cranialer

Subscapularispar tialläsion nach Sto l persturz mit axialem Stosstrauma im Dezember 2012 ( Urk. 9/9 S. 1). Der Beurteilung von Dr. Z.___ ist zu entnehmen, dass die belastungsabhän gig en Schmerzen durch die PASTA-Läsion, wobei entsprechend der Bildgebung 50 % oder mehr der Dicke der Su praspinatussehne abgelöst seien , erklärt würden . Bei derzeit relativ geringer Symptomatik könne mit einem aktiven Vorgehen zugewartet werden ( Urk. 9/9 S. 2). 4.8

Dr. B.___ hielt in seiner Beurteilung vom 2 4. Juli 2013 fest, dass die rechte Schulter der Beschwerdeführerin bereits durch ein axiales Stosstrauma nach Sturz vom Pferd am 1 3. Juni 2005 verletzt worden sei ( Urk. 9/11 S. 1). Das ak tuelle MRI zeige im Vergleich zu demjenigen vom 8. April 2011 in etwa die gleichen degenerativen Veränderungen. Eine eindeutige neue posttraumatische Läsion sei nicht beschrieben. Entsprechend sei die Behandlung der Beschwerde führerin vier Monate nach dem Bagatellunfall vom 7. Dezember 2012 abzu schliessen. Der Status quo sine vel ante sei anfangs April 2013 erreicht ( Urk. 9/11 S. 2). 4.9

In seiner Stellungnahme vom 7. Januar 201 4 führte Dr. Z.___ aus, dass

die mit Physiotherapie zu behandelnden Beschwerden der Beschwerdeführerin über den April 2013 hinaus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem kausalen Zusammenhang zum Sturzereignis vom Dezember 2012 stehen würden . Nach dem Sturz vom Dezember 2012 sei die Schmerzsymptomatik an der rechten Schulter deutlich verstärkt worden. In den bildgebenden Verfahren habe sich eine Sehnenläsion der Supraspinatussehne gezeigt. Es liege eine richtungs wei sende Verschlimmerung des Zustandes vor. Der Status quo sin e sei nicht erreicht. Derzeit bestehe eine Phase von geringer Symptomatik ( Urk. 3/1/6a) . 4.10

Dr. C.___ sch r ieb in seiner Stellungnahme vo m 1 3. Februar 2014 , Dr. Z.___ erwähne eine Verschlimmerung der Supraspinatussehne n läsion . D er Vergleich der zwei Arthro MRI-Befunde von 2011 und 2013 zeige indes , dass es sich bei der be schriebenen Verschlimmerung um die natürliche Entwic klung eines sol chen Risses handle. Es werde erwähnt, dass diese Läsion bereits seit 2005 bis 2007 bekannt sei. Es sei möglich, dass es sich um einen posttraumatischen Zustand handle, welcher aber sicherlich nicht im Zusammenhang mit dem Sturz vom De zember 2012, sondern wahrscheinlicher im Zusammenhang mit dem Sturz vom Pferd im Juni 200 5 stehe. Der Entscheid , die Leistungen spätestens per 7. April 2013 einzustellen , sei richtig ( Urk. 10 S. 2). 5.

Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass eine Rotatorenman schettenruptur sowohl traumatische wie auch degenerative Ursachen haben kann, wobei eine traumatische Ruptur, die mit sofort auftretenden akuten Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen einhergeht, seltener ist; die Rota torenmanschettenruptur entsteht vielmehr meist durch degenerative Vorschädi gungen (vgl. Fritz U. Niethard /Joachim Pfeil, Orthopädie, 2., überarbeitete und erweiterte Auflage, Stuttgart 1992, S. 369). Dem Schreiben von Dr. Z.___ vom 6. April 2009 ist zu entnehmen, dass d ie Beschwerdeführerin ihn zum ersten Mal am 2 7. September 2005 wegen Schulterbeschwerden nach axialer Schulterkontusion durch Sturz vom Pferd am 1 3. Juni 2005 – gemäss Dr. Z.___ bestand damals ein posttraumatisches subacromiales

Impinge mentsyndrom der rechten Schulter – konsultiert hat . In den Jahren 2005 bis 2007 wurde die Be schwerdeführerin mehrmals wegen den Schulterbeschwerden untersucht und namentlich auch mit subacromialen Infiltration en behandelt. Die nächste Konsultation fand am 6. Januar 2009 statt, anlässlich derer die Be schwerdeführerin angab , dass es auch im Verlauf des Jahres 2008 immer wieder inter mittierend zu stark belastungsabhängigen Schulter schmerzen gekommen sei (Urk. 3/1/2d S. 1 ). Gemäss Bericht zur MR - Arthro -Unter suchung vom 8 . April 2011 ist die Beschwerdeführer in am 29. Dezember 2010 auf die rech te Schulter gestürzt; mit persistierenden Schmerzen subacromial sowie im Bereich des AC Gelenks ( Urk. 9/2bis ) . Bei dieser bildgebenden Untersuchung zeigten sich dege nerative Veränderungen (vgl.

Urk.

9/2bis). Wie Dr. Z.___ in seinem Bericht zur Untersuchung vom 10.

Dezember 2012 festgehalten hat, wurde am 29. Mai 2011 ein e

arthrosko pische PASTA- Repair

Supraspinatus sowie Tenodese der Bizepslongussehne der Schulter links durch geführt. Des Weiteren wurde am 1 2. November 2012 die rechte Schulter der Beschwerde führerin mittels einer subacromialen Infiltration behandelt, welche –

wie Dr.

Z.___ unter „Anam nese“ ausführte –

keine we sentliche Symptomlin derung gebracht habe. Dr. Z.___ berichtete weiter, dass noch leicht ziehende Schmerzen parasca pulär rechts, besonders bei Ab duktion und Flexion des rechten Armes , bestün den ( Urk. 9/2) .

Bereits vor dem Unfall vom 7. Dezember 2012 bestanden mithin Schulter schmer zen und degenerative Veränderungen in der rechten Schulter. Hinzu kamen Beschwerden in der linken Schulter. Im echtzeitlichen Bericht von Dr.

Z.___ vom 1 0. Dezember 2012 werden weder das Unfallereignis vom 7. Dezember 2012 noch aufgrund dieses Sturzes bestehe nde akute Schulter schmerzen oder Funktionseinschränkungen der rechten Schulter, welche auf eine trau matische Einwirkung auf d i e rechte Schulter schlies sen lassen würden, erwähn t . Wie es sich damit verhält, kann vorliegend indes offen bleiben, da die Beschwerdegegnerin aufgrund des Unfalles vom 7. Dezember 201 3

Heilbe handlungsleistungen erbrachte und ihre Leistungseinstellung per 18. April 201 3 rechtens ist, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin,

Dr. B.___ , weist darauf hin, dass eine ein deutige neue posttraumatische Läsion nicht beschrieben sei und das aktuelle MRI vom 1 2. April 2013 im Vergleich zu demjenigen vom 8. April 2011 in etwa die glei chen degenerativen Veränderungen zeigen würde ( Urk. 9/ 11 S. 2 ). Dem von Dr.

D.___

befundeten Bericht zu r MR - Arthro -Untersuchung vom 12.

April 2013 ist zwar zu ent nehmen, dass die gelenkseitige partielle Ruptur der Supra spinatussehne im Vergleich zur Voruntersuchung zugenommen habe ( Urk. 9/8 S. 1). Sie äusserte sich aber nicht dahingehend, dass dies durch eine traumati sche Einwirkung verursacht worden sei. Dr. C.___ hält dafür, dass es sich bei dieser Vergrösserung des Risses seit der Voruntersuchung um eine natürliche Entwicklung handle ( Urk. 10 S. 2) .

Dr. Z.___ begründet seinen Standpunkt, wonach der status quo sin e noch nicht erreicht sei, damit, dass sich bei der MR Arthro -Untersuchung der Schulter rechts vom 1 2. April 2013 im Vergleich zu den Untersuchungen der Jahre 2005 bis 2007 eine deutlich vergrösserte partielle Ablösung der gelenkseitigen Supraspinatus sehne zeige ( Urk. 3/1/6a S.

1) . Die Rechtsfigur „ post hoc , ergo propter hoc“, bei der eine Schä digung bereits des halb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem auf getreten ist (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfall versiche rungsrecht , 2.

Auflage Bern 1989, S.

460, Anm. 1205), genügt nach der Recht sprechung indes nicht für die An nahme eines Kausalzusammenhangs (BGE 119 V 335 E.

2b/ bb ).

Es ist ferner zu be rück sichtigen, dass sich die behan delnden Ärztin nen und Ärzte in erster Linie auf die Behandlung zu konzen trieren haben, wes halb ihre Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche er lauben den objektiven Beurteilung des Gesund heitszustandes verfolgen und deshalb kaum je die materiellen Anfor derungen an ein Gutachten

gemäss BGE 125 V 465 E. 3a erfüllen. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behan delnde Fach ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc) , wird im St r eitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die An gaben der behandeln den Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen (BGE 135 V 465 E. 4.5) .

Die Berichte von Dr. Z.___ und insbeson dere dessen Stellungnahme vom 7. Januar 2014 (Urk.

3/1/6a) vermögen keinen Zweifel an der Beurteilung von

Dr. B.___

vom 2 4. Juli 2013 , wonach der Status quo sine vel ante

nach dem Sturz vom 7.

Dezember 2012 anfangs April 2013 erreicht gewesen sei (Urk.

9/11 S. 2), zu b egründen. Diese Beurteilung über zeug t, weshalb darauf abzustellen ist . Da Dr.

Z.___ am 18.

April 201 3 keine Behandlungsbe dürftigkeit mehr sah und er überdies festhielt , dass die Beschwerdeführerin sämtliche Alltags- und Freizeitaktivitäten aus führen dürfe ( Urk. 9/9 S. 2 ), ist es nicht zu beanstanden, dass die Be schwerdegegnerin davon ausging, der Status quo sine vel ante sei an diesem Tag erreicht worden . Damit erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 6.

Dem Antr a g der Beschwerdeführerin auf Über nahme der Kosten für die Ein ho lung der Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 7. Januar 2014 (Urk. 3/1/6a) durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2) kann nicht gefolgt werden, da dieser Bericht nach dem Gesagten zur Beurteilung der Beschwerde nicht not wendig war (vgl. Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG; Urteil des Bun des gerichts U 143/04 vom 22. Dezember 2004 E. 6.1 mit Hinweisen). Das Gericht beschliesst:

Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 9. Januar 2014 auf Beiladung der Helsana Kranken kasse wird ab gewiesen , und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Helsana Rechtsschutz AG - VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 0. Dezember 2012 für eine Untersuchung zu Dr. med. Z.___ , FMH orthopädische Chirurgie und Traumatologie ( Urk. 9/2). Am 17. De zember 2012 meldete die Arbeitgeberin von

X.___

der Vau doise

das Unfallereignis vom 7. Dezem ber 2012 und

die Schulterschmerzen der Ver sicherten ( Urk. 9/1). Die Vaudoise kam für die Kosten de r

Physiothera piebe handlung auf ( Urk. 9/3 -4 ). In der Folge wurde die Versicherte am 7.

Februar 2013 erneut von Dr.

Z.___ untersucht ( Urk. 9/6) . Aufgrund der Schmerz persistenz

subacrominal rechts veranlasste er nach der Untersuchung vom 7. April 2013 ( Urk. 9/7) das Arthro -MRI in der Klinik

A.___ vom 12.

April 2013 ( Urk. 9/8). Die Versicherte begab sich am 18.

April 2 013 zur Untersuchung und Besprechung des MRI-Befundes zu Dr. Z.___ , wonach dieser festhielt, dass bei der derzeit geringen Symptomatik mit einem aktiven Vorgehen zuge wartet werden könne ( Urk. 9/9). Die Vaudoise legte das Dossier ihrem beraten den Arzt Dr. med. B.___ zur Beurteilung vor ( Urk. 9/11). Gestützt auf dessen Beurteilung vom

E. 1.1 In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, die Helsana Kranken kasse sei zum Beschwerdeverfahren beizuladen ( Urk. 1 S. 2).

E. 1.2 Das Gericht kann von Amtes wegen oder auf Antrag Dritte zum Verfahren bei laden, wenn diese ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens ha ben oder wenn eine Partei ein schutzwürdiges Interesse an der Beiladung der Dritten geltend macht ( § 14 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungs gericht [ GSVGer ] ) .

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf Beiladung der Helsana Kran kenkasse nicht und

legt somit nicht dar, dass ein schutzwürdiges Interesse an der en Beiladung besteht. Es kommt hinzu, dass die Helsana Krankenkasse ihre Einsprache vom 1 9. August 2013 ( Urk. 9/13) gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. August 2013 ( Urk. 9/12), mit welcher Letztere ihre Leistungen per 7. April 2013 einstellte, am 5. November 2013 wieder zurückge zogen hat ( Urk. 9/18). Die Helsana Krankenkasse hat ihre Leistungspflicht mit hin faktisch anerkannt. Gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. November 2013 ( Urk. 2) hat sie beim hiesigen Gericht auch keine Beschwerde erhoben.

Demnach ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Beiladung der Helsana Kran kenkasse abzuweisen. 2. 2 .1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfall folgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im wei tern durch den Chiropraktor ( lit . a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen ( lit . b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals ( lit . c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren ( lit . d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegen stände ( lit . e). 2 .2

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invaliden rente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheits zustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1 , Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes "namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicher ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beur teilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 2 .3 2 .3.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzu sammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusam men hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E.

4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2 .3.2

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusam menhang dahin, wenn und sobald der Gesundheits schaden nur noch und aus schliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn ent weder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksals mässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S.

75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbe dingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversiche rungsrecht

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leis tungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leis tungsarten

massgebend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 1 1. März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 1 1. März 2014 E. 2.3.2). 2 .4

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtser hebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2 .5

2 .5.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be rück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2 .5.2

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S.

572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).

E. 2 Dagegen erhob X.___

am 9. Januar 2014 Beschwerde und bean tragte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen über den 18. April 2013 hinaus zu erbringen. Eventualiter seien der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und der Zeitpunkt der Leistungseinstellung nach Einholung eines fachärztlichen Gutachtens durch das Gericht zu bestimmen. Subeventualiter sei der ange foch tene Einsprache ent scheid aufzuheben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurück zuweisen, damit sie die Frage des Status quo sine rechts genüglich abkläre und alsdann er neut entscheide. In prozessualer Hinsicht bean tragte die Beschwerde führerin, die Helsana Krankenkasse sei zum Be schwerde verfahren beizuladen. Schliesslich beantragte sie, die Kosten für die Einholung der Stel lungnahme von Dr. Z.___ vom 7. Januar 2014 (Urk. 3/1/6a) seien von der Beschwerde gegnerin zu übernehmen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2014 beantragte die Beschwerdegeg nerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 9/1 22] sowie der Stellungnahme von Dr. med. C.___ , Fach arzt FMH für orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, vom 13. Februar 2014 [Urk. 10]).

Die Parteien hielten replicando ( Urk. 14 S. 2) und duplicando ( Urk. 17 S. 1) jeweils an ihren Anträgen fest. Mit Mitteilung vom 9. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführerin ein Doppel der Duplik vom 7. Mai 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 18).

E. 3 .3

Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, dass die Diagnosen der Dres . Z.___ (t raumbedingte Schmerzen) und D.___ (Vereinbarkeit mit PASTA -Läsion, Einriss der Sehne zu 50 % ) für traumatische Mitursachen oder neu vorhandene Ver letzun gen an der rechten Schulter sprechen würden . Die vorgängigen bildgebenden Untersuchungen hätten keine solche n Verletzung en gezeigt. Dr. D.___ habe angegeben, dass sich der Zustand seit April 2011 verschlechtert habe und dies mit einer Läsion vereinbar sei. Mit der zur Hälfte gerissenen Sehne, welche bild gebend dar ge stellt sei, liege eine unfallbedingte Verletzung vor ( Urk. 1 S. 5).

Gemäss der Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 7. Januar 2014 sei der Status quo sine noch nicht erreicht ( Urk. 1 S. 6).

E. 4.1 Im Bericht vom 1 8. Januar 2007 stellte Dr. Z.___ die Diagnose persistie rende schnürende Oberarmschmerzen rechts bei Verdacht auf leichtes zerviko-scapuläres

my o fasziales Schmerzsyndrom mit/bei ( Urk. 3/1/2a): - differentialdiagnostisch (DD:) SLAP-Läsion mit Bizeps longus -Irritation bei - Sturz nach axialer Schulterkontusion durch Sturz vom Pferd am 1 3. Juni 2005 mit initial

subacromialem

Impingementsyndrom rechts und rechts betontem

myofaszialem Schmerzsyndrom - Status nach therapeutischer Infiltration im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) rechtsseitig vom 2 5. Juni 2002 - Status nach subacromialer Infiltration rechts, August 2005.

Bei der Beschwerdeführerin bestehe weiterhin ein leichtes subacromiales Schmerzsyndrom mit Schmerzproblematik bei brüsken Bewegungen. Sehr wahrscheinlich seien die Myogel o sen und die myofaszialen

Schmerzkompo nente n sekundär nach dieser Impingementproblematik entstanden ( Urk. 3/1/2a).

Am 2 9. November 2007 diagnostizierte Dr. Z.___ ein subacromiales

Impinge mentsyndrom Schulter rechts ( Urk. 3/1/2b). Vor drei bis vier Wochen habe die Beschwerdeführerin intensivere Armbewegungen unter Belastung, vor allem in Abduktion und in den Rotationen gemacht. Danach sei es wieder zu einer Schmerzexazerbation der subacromialen Schmerzen rechts gekommen ( Urk. 3/1/2b).

Dr. Z.___ diagnostizierte im Bericht vom 6. Januar 2009 ein posttrauma tisches subacromiales

Impingementsyndrom Schulter rechts ( Urk. 3/1/2c).

In seinem Schreiben zu ha nden der National Versicherung vom 6. April 2009 führte Dr. Z.___ aus, aufgrund der Situation seit September 2005 handle es sich überwiegend wahrscheinlich um ein posttraumatisches subacromiales

Impingementsyndrom rechts, nach Sturz vom Pferd im Juni 2005 ( Urk. 3/1/2d).

E. 4.2 Nach einem Sturz auf die rechte Schulter am 2 9. Dezember 2010 mit persi stieren den Schmerzen subacromial sowie im Bereich des AC-Gelenks wurde am 8. April 2011 in der Klinik A.___

eine MR - Arthro -Untersuchung der Schulter rechts durchgeführt. Bei dieser von Dr. med. E.___

befundeten Untersuchung zeigte sich eine massive Ausdünnung der Subscapularissehne mit partieller De insertion vom Tuberculum minus, keine transmurale Ruptur, eine leichte Unter flächenausdünnung der Supraspinatussehne , bei sonst normalen übrigen Rota toren und kräftiger Muskulatur. Ferner fand sich eine nach cranial hypertrophe und aktivierte AC-Arthrose mit mehreren Ossikeln (eventuell post traumatisch) [ Urk. 9/2bis].

E. 4.3 Im Bericht vom 1 0. Dezember 2012 führte Dr. Z.___ die Diagnose Status nach arthroskopischem PAST A - Repair

Supraspinatus sowie Tenod e se der Bizeps ongussehne Schulter links vom 2 9. Juni 2011 sowie als weitere Diagno sen eine Fazettengelenksarthrose mit leichter, foraminaler Stenose HWS C4/5 und C5/6, einen Status nach foraminaler Infiltration cervical C4/5 und C5/6 links, ein posttrauma tisches subacromiales

Impingementsyndrom Schulter rechts, ein Status nach axialem Stosstrauma mit Schulterkontusion rechts nach Sturz vom Pferd am 1 3. Juni 2005 sowie einen Status nach subacromialer Infiltration rechts, August 2005 und November 2007 auf ( Urk. 9/2).

E. 4.4 Neben den im Bericht von 1 0. Dezember 2012 aufgeführten Diagnosen dia gnosti zierte Dr. Z.___ am 7. Februar 2013 Myogelosen M. Trapezius und Per i scapularmuskulatur rechts mit myofaszialem Syndrom rechte obere Extre mität ( Urk. 9/6).

E. 4.5 Nach der Untersuchung vom 9. April 2013 wurde von Dr. Z.___

auch die Diagnose Persistenz eines subacromialen Schm erzsyndro ms rechts post trauma tisch nach Stolpersturz mit axialem Stosstrauma im Dezember 2012 festge hal ten ( Urk. 9/7).

E. 4.6 Dr. med. D.___

führte in ihrer Beurteilung zur MR - Arthro -Untersuchung der Schulter rechts vom 1 1. April 2012 aus , dass die Befunde mit einer PASTA-Läsion der Supraspinatussehne Grad II mit Zunahme im Vergleich zur Vor-MRI-Untersuchung vom 8. April 2011 vereinbar seien. Weiter hin

b estehe eine leichte Ausdünnung und partielle Avulsion der Subscapularissehne vom Ansatz, ferner Zeichen einer SLAP-Läsion (Typ I – II) mit angrenzende m grös serem Knorpeldefekt am Glenoid , unverändert zur Voruntersuchung und stärke rer Knorpelverschmälerung auch am Humeruskopf und schliesslich un ver ändert eine aktivierte AC-Gelenksarthrose mit osteophytären

Aus ziehungen vor allem nach kranial hin sowie Typ II Acromion ( Urk. 9/8 S. 2).

E. 4.8 Dr. B.___ hielt in seiner Beurteilung vom 2 4. Juli 2013 fest, dass die rechte Schulter der Beschwerdeführerin bereits durch ein axiales Stosstrauma nach Sturz vom Pferd am 1 3. Juni 2005 verletzt worden sei ( Urk. 9/11 S. 1). Das ak tuelle MRI zeige im Vergleich zu demjenigen vom 8. April 2011 in etwa die gleichen degenerativen Veränderungen. Eine eindeutige neue posttraumatische Läsion sei nicht beschrieben. Entsprechend sei die Behandlung der Beschwerde führerin vier Monate nach dem Bagatellunfall vom 7. Dezember 2012 abzu schliessen. Der Status quo sine vel ante sei anfangs April 2013 erreicht ( Urk. 9/11 S. 2).

E. 4.9 In seiner Stellungnahme vom 7. Januar 201 4 führte Dr. Z.___ aus, dass

die mit Physiotherapie zu behandelnden Beschwerden der Beschwerdeführerin über den April 2013 hinaus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem kausalen Zusammenhang zum Sturzereignis vom Dezember 2012 stehen würden . Nach dem Sturz vom Dezember 2012 sei die Schmerzsymptomatik an der rechten Schulter deutlich verstärkt worden. In den bildgebenden Verfahren habe sich eine Sehnenläsion der Supraspinatussehne gezeigt. Es liege eine richtungs wei sende Verschlimmerung des Zustandes vor. Der Status quo sin e sei nicht erreicht. Derzeit bestehe eine Phase von geringer Symptomatik ( Urk. 3/1/6a) .

E. 4.10 Dr. C.___ sch r ieb in seiner Stellungnahme vo m 1 3. Februar 2014 , Dr. Z.___ erwähne eine Verschlimmerung der Supraspinatussehne n läsion . D er Vergleich der zwei Arthro MRI-Befunde von 2011 und 2013 zeige indes , dass es sich bei der be schriebenen Verschlimmerung um die natürliche Entwic klung eines sol chen Risses handle. Es werde erwähnt, dass diese Läsion bereits seit 2005 bis 2007 bekannt sei. Es sei möglich, dass es sich um einen posttraumatischen Zustand handle, welcher aber sicherlich nicht im Zusammenhang mit dem Sturz vom De zember 2012, sondern wahrscheinlicher im Zusammenhang mit dem Sturz vom Pferd im Juni 200 5 stehe. Der Entscheid , die Leistungen spätestens per 7. April 2013 einzustellen , sei richtig ( Urk.

E. 7 Im Bericht vom 1 8. April 2013 diagnostizierte Dr. Z.___ ein subacromiales Schmerzsyndrom rechts posttraumatisch bei intervallnaher gelenksseitiger Supraspinatuspartialläsion (PASTA-Läsion) sowie cranialer

Subscapularispar tialläsion nach Sto l persturz mit axialem Stosstrauma im Dezember 2012 ( Urk. 9/9 S. 1). Der Beurteilung von Dr. Z.___ ist zu entnehmen, dass die belastungsabhän gig en Schmerzen durch die PASTA-Läsion, wobei entsprechend der Bildgebung 50 % oder mehr der Dicke der Su praspinatussehne abgelöst seien , erklärt würden . Bei derzeit relativ geringer Symptomatik könne mit einem aktiven Vorgehen zugewartet werden ( Urk. 9/9 S. 2).

E. 10 S. 2). 5.

Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass eine Rotatorenman schettenruptur sowohl traumatische wie auch degenerative Ursachen haben kann, wobei eine traumatische Ruptur, die mit sofort auftretenden akuten Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen einhergeht, seltener ist; die Rota torenmanschettenruptur entsteht vielmehr meist durch degenerative Vorschädi gungen (vgl. Fritz U. Niethard /Joachim Pfeil, Orthopädie, 2., überarbeitete und erweiterte Auflage, Stuttgart 1992, S. 369). Dem Schreiben von Dr. Z.___ vom 6. April 2009 ist zu entnehmen, dass d ie Beschwerdeführerin ihn zum ersten Mal am 2 7. September 2005 wegen Schulterbeschwerden nach axialer Schulterkontusion durch Sturz vom Pferd am 1 3. Juni 2005 – gemäss Dr. Z.___ bestand damals ein posttraumatisches subacromiales

Impinge mentsyndrom der rechten Schulter – konsultiert hat . In den Jahren 2005 bis 2007 wurde die Be schwerdeführerin mehrmals wegen den Schulterbeschwerden untersucht und namentlich auch mit subacromialen Infiltration en behandelt. Die nächste Konsultation fand am 6. Januar 2009 statt, anlässlich derer die Be schwerdeführerin angab , dass es auch im Verlauf des Jahres 2008 immer wieder inter mittierend zu stark belastungsabhängigen Schulter schmerzen gekommen sei (Urk. 3/1/2d S. 1 ). Gemäss Bericht zur MR - Arthro -Unter suchung vom 8 . April 2011 ist die Beschwerdeführer in am 29. Dezember 2010 auf die rech te Schulter gestürzt; mit persistierenden Schmerzen subacromial sowie im Bereich des AC Gelenks ( Urk. 9/2bis ) . Bei dieser bildgebenden Untersuchung zeigten sich dege nerative Veränderungen (vgl.

Urk.

9/2bis). Wie Dr. Z.___ in seinem Bericht zur Untersuchung vom 10.

Dezember 2012 festgehalten hat, wurde am 29. Mai 2011 ein e

arthrosko pische PASTA- Repair

Supraspinatus sowie Tenodese der Bizepslongussehne der Schulter links durch geführt. Des Weiteren wurde am 1 2. November 2012 die rechte Schulter der Beschwerde führerin mittels einer subacromialen Infiltration behandelt, welche –

wie Dr.

Z.___ unter „Anam nese“ ausführte –

keine we sentliche Symptomlin derung gebracht habe. Dr. Z.___ berichtete weiter, dass noch leicht ziehende Schmerzen parasca pulär rechts, besonders bei Ab duktion und Flexion des rechten Armes , bestün den ( Urk. 9/2) .

Bereits vor dem Unfall vom 7. Dezember 2012 bestanden mithin Schulter schmer zen und degenerative Veränderungen in der rechten Schulter. Hinzu kamen Beschwerden in der linken Schulter. Im echtzeitlichen Bericht von Dr.

Z.___ vom 1 0. Dezember 2012 werden weder das Unfallereignis vom 7. Dezember 2012 noch aufgrund dieses Sturzes bestehe nde akute Schulter schmerzen oder Funktionseinschränkungen der rechten Schulter, welche auf eine trau matische Einwirkung auf d i e rechte Schulter schlies sen lassen würden, erwähn t . Wie es sich damit verhält, kann vorliegend indes offen bleiben, da die Beschwerdegegnerin aufgrund des Unfalles vom 7. Dezember 201 3

Heilbe handlungsleistungen erbrachte und ihre Leistungseinstellung per 18. April 201 3 rechtens ist, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin,

Dr. B.___ , weist darauf hin, dass eine ein deutige neue posttraumatische Läsion nicht beschrieben sei und das aktuelle MRI vom 1 2. April 2013 im Vergleich zu demjenigen vom 8. April 2011 in etwa die glei chen degenerativen Veränderungen zeigen würde ( Urk. 9/

E. 11 S. 2 ). Dem von Dr.

D.___

befundeten Bericht zu r MR - Arthro -Untersuchung vom 12.

April 2013 ist zwar zu ent nehmen, dass die gelenkseitige partielle Ruptur der Supra spinatussehne im Vergleich zur Voruntersuchung zugenommen habe ( Urk. 9/8 S. 1). Sie äusserte sich aber nicht dahingehend, dass dies durch eine traumati sche Einwirkung verursacht worden sei. Dr. C.___ hält dafür, dass es sich bei dieser Vergrösserung des Risses seit der Voruntersuchung um eine natürliche Entwicklung handle ( Urk. 10 S. 2) .

Dr. Z.___ begründet seinen Standpunkt, wonach der status quo sin e noch nicht erreicht sei, damit, dass sich bei der MR Arthro -Untersuchung der Schulter rechts vom 1 2. April 2013 im Vergleich zu den Untersuchungen der Jahre 2005 bis 2007 eine deutlich vergrösserte partielle Ablösung der gelenkseitigen Supraspinatus sehne zeige ( Urk. 3/1/6a S.

1) . Die Rechtsfigur „ post hoc , ergo propter hoc“, bei der eine Schä digung bereits des halb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem auf getreten ist (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfall versiche rungsrecht , 2.

Auflage Bern 1989, S.

460, Anm. 1205), genügt nach der Recht sprechung indes nicht für die An nahme eines Kausalzusammenhangs (BGE 119 V 335 E.

2b/ bb ).

Es ist ferner zu be rück sichtigen, dass sich die behan delnden Ärztin nen und Ärzte in erster Linie auf die Behandlung zu konzen trieren haben, wes halb ihre Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche er lauben den objektiven Beurteilung des Gesund heitszustandes verfolgen und deshalb kaum je die materiellen Anfor derungen an ein Gutachten

gemäss BGE 125 V 465 E. 3a erfüllen. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behan delnde Fach ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc) , wird im St r eitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die An gaben der behandeln den Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen (BGE 135 V 465 E. 4.5) .

Die Berichte von Dr. Z.___ und insbeson dere dessen Stellungnahme vom 7. Januar 2014 (Urk.

3/1/6a) vermögen keinen Zweifel an der Beurteilung von

Dr. B.___

vom 2 4. Juli 2013 , wonach der Status quo sine vel ante

nach dem Sturz vom 7.

Dezember 2012 anfangs April 2013 erreicht gewesen sei (Urk.

9/11 S. 2), zu b egründen. Diese Beurteilung über zeug t, weshalb darauf abzustellen ist . Da Dr.

Z.___ am 18.

April 201 3 keine Behandlungsbe dürftigkeit mehr sah und er überdies festhielt , dass die Beschwerdeführerin sämtliche Alltags- und Freizeitaktivitäten aus führen dürfe ( Urk. 9/9 S. 2 ), ist es nicht zu beanstanden, dass die Be schwerdegegnerin davon ausging, der Status quo sine vel ante sei an diesem Tag erreicht worden . Damit erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 6.

Dem Antr a g der Beschwerdeführerin auf Über nahme der Kosten für die Ein ho lung der Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 7. Januar 2014 (Urk. 3/1/6a) durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2) kann nicht gefolgt werden, da dieser Bericht nach dem Gesagten zur Beurteilung der Beschwerde nicht not wendig war (vgl. Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG; Urteil des Bun des gerichts U 143/04 vom 22. Dezember 2004 E. 6.1 mit Hinweisen). Das Gericht beschliesst:

Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 9. Januar 2014 auf Beiladung der Helsana Kranken kasse wird ab gewiesen , und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Helsana Rechtsschutz AG - VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00004 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

27. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Helsana Rechtsschutz AG Entfelderstrasse 2, Postfach 2502, 5001 Aarau gegen VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG Avenue de Cour 41, 1007 Lausanne Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1957 ,

arbeitet seit 1. Dezember 2007 in einem 50%-Pensum bei der Firma Y.___ als kaufmännische Angestellte und ist in dieser Eigenschaft bei der Vaudoise Allgemeine, Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Vaudoise ) gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 9/1).

A m 7. Dezember 2012 rutschte sie abends um 19.30 Uhr auf Eis aus und stürzte , wobei sie sich mit dem rechten Arm aufgestützt hat ( Urk. 9/1 ). Sie begab sich am 1 0. Dezember 2012 für eine Untersuchung zu Dr. med. Z.___ , FMH orthopädische Chirurgie und Traumatologie ( Urk. 9/2). Am 17. De zember 2012 meldete die Arbeitgeberin von

X.___

der Vau doise

das Unfallereignis vom 7. Dezem ber 2012 und

die Schulterschmerzen der Ver sicherten ( Urk. 9/1). Die Vaudoise kam für die Kosten de r

Physiothera piebe handlung auf ( Urk. 9/3 -4 ). In der Folge wurde die Versicherte am 7.

Februar 2013 erneut von Dr.

Z.___ untersucht ( Urk. 9/6) . Aufgrund der Schmerz persistenz

subacrominal rechts veranlasste er nach der Untersuchung vom 7. April 2013 ( Urk. 9/7) das Arthro -MRI in der Klinik

A.___ vom 12.

April 2013 ( Urk. 9/8). Die Versicherte begab sich am 18.

April 2 013 zur Untersuchung und Besprechung des MRI-Befundes zu Dr. Z.___ , wonach dieser festhielt, dass bei der derzeit geringen Symptomatik mit einem aktiven Vorgehen zuge wartet werden könne ( Urk. 9/9). Die Vaudoise legte das Dossier ihrem beraten den Arzt Dr. med. B.___ zur Beurteilung vor ( Urk. 9/11). Gestützt auf dessen Beurteilung vom 2 4. Juli 2013 ( Urk. 9/11) stellte sie ihre Heilbehand lungs leistungen m it Verfügung vom 9. August 2013 rückwirkend per 7. April 2013 ein ( Urk. 9/12). Dagegen erhob die Krankenversiche rung von X.___ , die Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana Kranken kasse) , am 1 9. August 2013 Eins prache (Urk.

9/13).

A m 2 8. August 2013 erhob die Versicherte ebenfalls Einsprache (Urk.

9/14 , mit Ein sprache be gründung vom 3 0. September 2013 [ Urk. 9/16 ]) .

Die Helsana Krankenkasse zog ihre Einsprache am 4. November 2013 wieder zurück ( Urk. 9/ 18) . Mit Ein spracheentscheid vom 2 6. November 2013 hiess die Vaudoise die Einsprache der Versicherten in dem Sinne teilweise gut, als sie ihr Heilbehandlungsleistungen bis 1 8. April 2013 zusprach. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___

am 9. Januar 2014 Beschwerde und bean tragte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen über den 18. April 2013 hinaus zu erbringen. Eventualiter seien der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und der Zeitpunkt der Leistungseinstellung nach Einholung eines fachärztlichen Gutachtens durch das Gericht zu bestimmen. Subeventualiter sei der ange foch tene Einsprache ent scheid aufzuheben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurück zuweisen, damit sie die Frage des Status quo sine rechts genüglich abkläre und alsdann er neut entscheide. In prozessualer Hinsicht bean tragte die Beschwerde führerin, die Helsana Krankenkasse sei zum Be schwerde verfahren beizuladen. Schliesslich beantragte sie, die Kosten für die Einholung der Stel lungnahme von Dr. Z.___ vom 7. Januar 2014 (Urk. 3/1/6a) seien von der Beschwerde gegnerin zu übernehmen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2014 beantragte die Beschwerdegeg nerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 9/1 22] sowie der Stellungnahme von Dr. med. C.___ , Fach arzt FMH für orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, vom 13. Februar 2014 [Urk. 10]).

Die Parteien hielten replicando ( Urk. 14 S. 2) und duplicando ( Urk. 17 S. 1) jeweils an ihren Anträgen fest. Mit Mitteilung vom 9. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführerin ein Doppel der Duplik vom 7. Mai 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 18). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, die Helsana Kranken kasse sei zum Beschwerdeverfahren beizuladen ( Urk. 1 S. 2). 1.2

Das Gericht kann von Amtes wegen oder auf Antrag Dritte zum Verfahren bei laden, wenn diese ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens ha ben oder wenn eine Partei ein schutzwürdiges Interesse an der Beiladung der Dritten geltend macht ( § 14 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungs gericht [ GSVGer ] ) . 1.3

Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf Beiladung der Helsana Kran kenkasse nicht und

legt somit nicht dar, dass ein schutzwürdiges Interesse an der en Beiladung besteht. Es kommt hinzu, dass die Helsana Krankenkasse ihre Einsprache vom 1 9. August 2013 ( Urk. 9/13) gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. August 2013 ( Urk. 9/12), mit welcher Letztere ihre Leistungen per 7. April 2013 einstellte, am 5. November 2013 wieder zurückge zogen hat ( Urk. 9/18). Die Helsana Krankenkasse hat ihre Leistungspflicht mit hin faktisch anerkannt. Gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. November 2013 ( Urk. 2) hat sie beim hiesigen Gericht auch keine Beschwerde erhoben.

Demnach ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Beiladung der Helsana Kran kenkasse abzuweisen. 2. 2 .1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfall folgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im wei tern durch den Chiropraktor ( lit . a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen ( lit . b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals ( lit . c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren ( lit . d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegen stände ( lit . e). 2 .2

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invaliden rente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheits zustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1 , Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes "namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicher ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beur teilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 2 .3 2 .3.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzu sammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusam men hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E.

4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2 .3.2

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusam menhang dahin, wenn und sobald der Gesundheits schaden nur noch und aus schliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn ent weder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksals mässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S.

75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbe dingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversiche rungsrecht

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leis tungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leis tungsarten

massgebend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 1 1. März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 1 1. März 2014 E. 2.3.2). 2 .4

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtser hebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2 .5

2 .5.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be rück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2 .5.2

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S.

572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 3 .

3 .1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen der Folgen des Unfalls vom 7. Dezember 2012 über den 18. April 2013 hinaus Leistungen zu er bringen hat, mithin, ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 7. Dezember 2012 stehen. 3 .2

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 6. November 2013 führte die Beschwer degegnerin im Wesentlichen aus, es bestehe ein Vorzustand beziehungs weise bestünden degenerative Veränderungen. Dr. Z.___ gehe in seine m Bericht vom 1 8. April 2013 davon aus, dass derzeit eine relativ geringe Symptomatik bestehe. Die Beschwerdeführerin könne in der Nacht schlafen und mit der rechten Schulter im Alltag zurechtkommen. Es könne folglich mit einem aktiven Vorgehen zugewartet werden und auch eine spezifische Physiotherapie sei derzeit nicht indiziert ( Urk. 2 S. 1). Unter diesen Umständen würden die Leistun gen noch bis 1 8. April 2013 übernommen. Es sei indes davon auszuge hen, dass spätestens an diesem Tag (Datum der letzten Behandlung durch Dr. Z.___ ) der Status quo sine eingetreten sei ( Urk. 2 S. 2). 3 .3

Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, dass die Diagnosen der Dres . Z.___ (t raumbedingte Schmerzen) und D.___ (Vereinbarkeit mit PASTA -Läsion, Einriss der Sehne zu 50 % ) für traumatische Mitursachen oder neu vorhandene Ver letzun gen an der rechten Schulter sprechen würden . Die vorgängigen bildgebenden Untersuchungen hätten keine solche n Verletzung en gezeigt. Dr. D.___ habe angegeben, dass sich der Zustand seit April 2011 verschlechtert habe und dies mit einer Läsion vereinbar sei. Mit der zur Hälfte gerissenen Sehne, welche bild gebend dar ge stellt sei, liege eine unfallbedingte Verletzung vor ( Urk. 1 S. 5).

Gemäss der Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 7. Januar 2014 sei der Status quo sine noch nicht erreicht ( Urk. 1 S. 6). 4. 4.1

Im Bericht vom 1 8. Januar 2007 stellte Dr. Z.___ die Diagnose persistie rende schnürende Oberarmschmerzen rechts bei Verdacht auf leichtes zerviko-scapuläres

my o fasziales Schmerzsyndrom mit/bei ( Urk. 3/1/2a): - differentialdiagnostisch (DD:) SLAP-Läsion mit Bizeps longus -Irritation bei - Sturz nach axialer Schulterkontusion durch Sturz vom Pferd am 1 3. Juni 2005 mit initial

subacromialem

Impingementsyndrom rechts und rechts betontem

myofaszialem Schmerzsyndrom - Status nach therapeutischer Infiltration im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) rechtsseitig vom 2 5. Juni 2002 - Status nach subacromialer Infiltration rechts, August 2005.

Bei der Beschwerdeführerin bestehe weiterhin ein leichtes subacromiales Schmerzsyndrom mit Schmerzproblematik bei brüsken Bewegungen. Sehr wahrscheinlich seien die Myogel o sen und die myofaszialen

Schmerzkompo nente n sekundär nach dieser Impingementproblematik entstanden ( Urk. 3/1/2a).

Am 2 9. November 2007 diagnostizierte Dr. Z.___ ein subacromiales

Impinge mentsyndrom Schulter rechts ( Urk. 3/1/2b). Vor drei bis vier Wochen habe die Beschwerdeführerin intensivere Armbewegungen unter Belastung, vor allem in Abduktion und in den Rotationen gemacht. Danach sei es wieder zu einer Schmerzexazerbation der subacromialen Schmerzen rechts gekommen ( Urk. 3/1/2b).

Dr. Z.___ diagnostizierte im Bericht vom 6. Januar 2009 ein posttrauma tisches subacromiales

Impingementsyndrom Schulter rechts ( Urk. 3/1/2c).

In seinem Schreiben zu ha nden der National Versicherung vom 6. April 2009 führte Dr. Z.___ aus, aufgrund der Situation seit September 2005 handle es sich überwiegend wahrscheinlich um ein posttraumatisches subacromiales

Impingementsyndrom rechts, nach Sturz vom Pferd im Juni 2005 ( Urk. 3/1/2d). 4.2

Nach einem Sturz auf die rechte Schulter am 2 9. Dezember 2010 mit persi stieren den Schmerzen subacromial sowie im Bereich des AC-Gelenks wurde am 8. April 2011 in der Klinik A.___

eine MR - Arthro -Untersuchung der Schulter rechts durchgeführt. Bei dieser von Dr. med. E.___

befundeten Untersuchung zeigte sich eine massive Ausdünnung der Subscapularissehne mit partieller De insertion vom Tuberculum minus, keine transmurale Ruptur, eine leichte Unter flächenausdünnung der Supraspinatussehne , bei sonst normalen übrigen Rota toren und kräftiger Muskulatur. Ferner fand sich eine nach cranial hypertrophe und aktivierte AC-Arthrose mit mehreren Ossikeln (eventuell post traumatisch) [ Urk. 9/2bis]. 4.3

Im Bericht vom 1 0. Dezember 2012 führte Dr. Z.___ die Diagnose Status nach arthroskopischem PAST A - Repair

Supraspinatus sowie Tenod e se der Bizeps ongussehne Schulter links vom 2 9. Juni 2011 sowie als weitere Diagno sen eine Fazettengelenksarthrose mit leichter, foraminaler Stenose HWS C4/5 und C5/6, einen Status nach foraminaler Infiltration cervical C4/5 und C5/6 links, ein posttrauma tisches subacromiales

Impingementsyndrom Schulter rechts, ein Status nach axialem Stosstrauma mit Schulterkontusion rechts nach Sturz vom Pferd am 1 3. Juni 2005 sowie einen Status nach subacromialer Infiltration rechts, August 2005 und November 2007 auf ( Urk. 9/2). 4.4

Neben den im Bericht von 1 0. Dezember 2012 aufgeführten Diagnosen dia gnosti zierte Dr. Z.___ am 7. Februar 2013 Myogelosen M. Trapezius und Per i scapularmuskulatur rechts mit myofaszialem Syndrom rechte obere Extre mität ( Urk. 9/6). 4.5

Nach der Untersuchung vom 9. April 2013 wurde von Dr. Z.___

auch die Diagnose Persistenz eines subacromialen Schm erzsyndro ms rechts post trauma tisch nach Stolpersturz mit axialem Stosstrauma im Dezember 2012 festge hal ten ( Urk. 9/7). 4.6

Dr. med. D.___

führte in ihrer Beurteilung zur MR - Arthro -Untersuchung der Schulter rechts vom 1 1. April 2012 aus , dass die Befunde mit einer PASTA-Läsion der Supraspinatussehne Grad II mit Zunahme im Vergleich zur Vor-MRI-Untersuchung vom 8. April 2011 vereinbar seien. Weiter hin

b estehe eine leichte Ausdünnung und partielle Avulsion der Subscapularissehne vom Ansatz, ferner Zeichen einer SLAP-Läsion (Typ I – II) mit angrenzende m grös serem Knorpeldefekt am Glenoid , unverändert zur Voruntersuchung und stärke rer Knorpelverschmälerung auch am Humeruskopf und schliesslich un ver ändert eine aktivierte AC-Gelenksarthrose mit osteophytären

Aus ziehungen vor allem nach kranial hin sowie Typ II Acromion ( Urk. 9/8 S. 2). 4. 7

Im Bericht vom 1 8. April 2013 diagnostizierte Dr. Z.___ ein subacromiales Schmerzsyndrom rechts posttraumatisch bei intervallnaher gelenksseitiger Supraspinatuspartialläsion (PASTA-Läsion) sowie cranialer

Subscapularispar tialläsion nach Sto l persturz mit axialem Stosstrauma im Dezember 2012 ( Urk. 9/9 S. 1). Der Beurteilung von Dr. Z.___ ist zu entnehmen, dass die belastungsabhän gig en Schmerzen durch die PASTA-Läsion, wobei entsprechend der Bildgebung 50 % oder mehr der Dicke der Su praspinatussehne abgelöst seien , erklärt würden . Bei derzeit relativ geringer Symptomatik könne mit einem aktiven Vorgehen zugewartet werden ( Urk. 9/9 S. 2). 4.8

Dr. B.___ hielt in seiner Beurteilung vom 2 4. Juli 2013 fest, dass die rechte Schulter der Beschwerdeführerin bereits durch ein axiales Stosstrauma nach Sturz vom Pferd am 1 3. Juni 2005 verletzt worden sei ( Urk. 9/11 S. 1). Das ak tuelle MRI zeige im Vergleich zu demjenigen vom 8. April 2011 in etwa die gleichen degenerativen Veränderungen. Eine eindeutige neue posttraumatische Läsion sei nicht beschrieben. Entsprechend sei die Behandlung der Beschwerde führerin vier Monate nach dem Bagatellunfall vom 7. Dezember 2012 abzu schliessen. Der Status quo sine vel ante sei anfangs April 2013 erreicht ( Urk. 9/11 S. 2). 4.9

In seiner Stellungnahme vom 7. Januar 201 4 führte Dr. Z.___ aus, dass

die mit Physiotherapie zu behandelnden Beschwerden der Beschwerdeführerin über den April 2013 hinaus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem kausalen Zusammenhang zum Sturzereignis vom Dezember 2012 stehen würden . Nach dem Sturz vom Dezember 2012 sei die Schmerzsymptomatik an der rechten Schulter deutlich verstärkt worden. In den bildgebenden Verfahren habe sich eine Sehnenläsion der Supraspinatussehne gezeigt. Es liege eine richtungs wei sende Verschlimmerung des Zustandes vor. Der Status quo sin e sei nicht erreicht. Derzeit bestehe eine Phase von geringer Symptomatik ( Urk. 3/1/6a) . 4.10

Dr. C.___ sch r ieb in seiner Stellungnahme vo m 1 3. Februar 2014 , Dr. Z.___ erwähne eine Verschlimmerung der Supraspinatussehne n läsion . D er Vergleich der zwei Arthro MRI-Befunde von 2011 und 2013 zeige indes , dass es sich bei der be schriebenen Verschlimmerung um die natürliche Entwic klung eines sol chen Risses handle. Es werde erwähnt, dass diese Läsion bereits seit 2005 bis 2007 bekannt sei. Es sei möglich, dass es sich um einen posttraumatischen Zustand handle, welcher aber sicherlich nicht im Zusammenhang mit dem Sturz vom De zember 2012, sondern wahrscheinlicher im Zusammenhang mit dem Sturz vom Pferd im Juni 200 5 stehe. Der Entscheid , die Leistungen spätestens per 7. April 2013 einzustellen , sei richtig ( Urk. 10 S. 2). 5.

Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass eine Rotatorenman schettenruptur sowohl traumatische wie auch degenerative Ursachen haben kann, wobei eine traumatische Ruptur, die mit sofort auftretenden akuten Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen einhergeht, seltener ist; die Rota torenmanschettenruptur entsteht vielmehr meist durch degenerative Vorschädi gungen (vgl. Fritz U. Niethard /Joachim Pfeil, Orthopädie, 2., überarbeitete und erweiterte Auflage, Stuttgart 1992, S. 369). Dem Schreiben von Dr. Z.___ vom 6. April 2009 ist zu entnehmen, dass d ie Beschwerdeführerin ihn zum ersten Mal am 2 7. September 2005 wegen Schulterbeschwerden nach axialer Schulterkontusion durch Sturz vom Pferd am 1 3. Juni 2005 – gemäss Dr. Z.___ bestand damals ein posttraumatisches subacromiales

Impinge mentsyndrom der rechten Schulter – konsultiert hat . In den Jahren 2005 bis 2007 wurde die Be schwerdeführerin mehrmals wegen den Schulterbeschwerden untersucht und namentlich auch mit subacromialen Infiltration en behandelt. Die nächste Konsultation fand am 6. Januar 2009 statt, anlässlich derer die Be schwerdeführerin angab , dass es auch im Verlauf des Jahres 2008 immer wieder inter mittierend zu stark belastungsabhängigen Schulter schmerzen gekommen sei (Urk. 3/1/2d S. 1 ). Gemäss Bericht zur MR - Arthro -Unter suchung vom 8 . April 2011 ist die Beschwerdeführer in am 29. Dezember 2010 auf die rech te Schulter gestürzt; mit persistierenden Schmerzen subacromial sowie im Bereich des AC Gelenks ( Urk. 9/2bis ) . Bei dieser bildgebenden Untersuchung zeigten sich dege nerative Veränderungen (vgl.

Urk.

9/2bis). Wie Dr. Z.___ in seinem Bericht zur Untersuchung vom 10.

Dezember 2012 festgehalten hat, wurde am 29. Mai 2011 ein e

arthrosko pische PASTA- Repair

Supraspinatus sowie Tenodese der Bizepslongussehne der Schulter links durch geführt. Des Weiteren wurde am 1 2. November 2012 die rechte Schulter der Beschwerde führerin mittels einer subacromialen Infiltration behandelt, welche –

wie Dr.

Z.___ unter „Anam nese“ ausführte –

keine we sentliche Symptomlin derung gebracht habe. Dr. Z.___ berichtete weiter, dass noch leicht ziehende Schmerzen parasca pulär rechts, besonders bei Ab duktion und Flexion des rechten Armes , bestün den ( Urk. 9/2) .

Bereits vor dem Unfall vom 7. Dezember 2012 bestanden mithin Schulter schmer zen und degenerative Veränderungen in der rechten Schulter. Hinzu kamen Beschwerden in der linken Schulter. Im echtzeitlichen Bericht von Dr.

Z.___ vom 1 0. Dezember 2012 werden weder das Unfallereignis vom 7. Dezember 2012 noch aufgrund dieses Sturzes bestehe nde akute Schulter schmerzen oder Funktionseinschränkungen der rechten Schulter, welche auf eine trau matische Einwirkung auf d i e rechte Schulter schlies sen lassen würden, erwähn t . Wie es sich damit verhält, kann vorliegend indes offen bleiben, da die Beschwerdegegnerin aufgrund des Unfalles vom 7. Dezember 201 3

Heilbe handlungsleistungen erbrachte und ihre Leistungseinstellung per 18. April 201 3 rechtens ist, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin,

Dr. B.___ , weist darauf hin, dass eine ein deutige neue posttraumatische Läsion nicht beschrieben sei und das aktuelle MRI vom 1 2. April 2013 im Vergleich zu demjenigen vom 8. April 2011 in etwa die glei chen degenerativen Veränderungen zeigen würde ( Urk. 9/ 11 S. 2 ). Dem von Dr.

D.___

befundeten Bericht zu r MR - Arthro -Untersuchung vom 12.

April 2013 ist zwar zu ent nehmen, dass die gelenkseitige partielle Ruptur der Supra spinatussehne im Vergleich zur Voruntersuchung zugenommen habe ( Urk. 9/8 S. 1). Sie äusserte sich aber nicht dahingehend, dass dies durch eine traumati sche Einwirkung verursacht worden sei. Dr. C.___ hält dafür, dass es sich bei dieser Vergrösserung des Risses seit der Voruntersuchung um eine natürliche Entwicklung handle ( Urk. 10 S. 2) .

Dr. Z.___ begründet seinen Standpunkt, wonach der status quo sin e noch nicht erreicht sei, damit, dass sich bei der MR Arthro -Untersuchung der Schulter rechts vom 1 2. April 2013 im Vergleich zu den Untersuchungen der Jahre 2005 bis 2007 eine deutlich vergrösserte partielle Ablösung der gelenkseitigen Supraspinatus sehne zeige ( Urk. 3/1/6a S.

1) . Die Rechtsfigur „ post hoc , ergo propter hoc“, bei der eine Schä digung bereits des halb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem auf getreten ist (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfall versiche rungsrecht , 2.

Auflage Bern 1989, S.

460, Anm. 1205), genügt nach der Recht sprechung indes nicht für die An nahme eines Kausalzusammenhangs (BGE 119 V 335 E.

2b/ bb ).

Es ist ferner zu be rück sichtigen, dass sich die behan delnden Ärztin nen und Ärzte in erster Linie auf die Behandlung zu konzen trieren haben, wes halb ihre Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche er lauben den objektiven Beurteilung des Gesund heitszustandes verfolgen und deshalb kaum je die materiellen Anfor derungen an ein Gutachten

gemäss BGE 125 V 465 E. 3a erfüllen. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behan delnde Fach ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc) , wird im St r eitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die An gaben der behandeln den Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen (BGE 135 V 465 E. 4.5) .

Die Berichte von Dr. Z.___ und insbeson dere dessen Stellungnahme vom 7. Januar 2014 (Urk.

3/1/6a) vermögen keinen Zweifel an der Beurteilung von

Dr. B.___

vom 2 4. Juli 2013 , wonach der Status quo sine vel ante

nach dem Sturz vom 7.

Dezember 2012 anfangs April 2013 erreicht gewesen sei (Urk.

9/11 S. 2), zu b egründen. Diese Beurteilung über zeug t, weshalb darauf abzustellen ist . Da Dr.

Z.___ am 18.

April 201 3 keine Behandlungsbe dürftigkeit mehr sah und er überdies festhielt , dass die Beschwerdeführerin sämtliche Alltags- und Freizeitaktivitäten aus führen dürfe ( Urk. 9/9 S. 2 ), ist es nicht zu beanstanden, dass die Be schwerdegegnerin davon ausging, der Status quo sine vel ante sei an diesem Tag erreicht worden . Damit erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 6.

Dem Antr a g der Beschwerdeführerin auf Über nahme der Kosten für die Ein ho lung der Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 7. Januar 2014 (Urk. 3/1/6a) durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2) kann nicht gefolgt werden, da dieser Bericht nach dem Gesagten zur Beurteilung der Beschwerde nicht not wendig war (vgl. Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG; Urteil des Bun des gerichts U 143/04 vom 22. Dezember 2004 E. 6.1 mit Hinweisen). Das Gericht beschliesst:

Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 9. Januar 2014 auf Beiladung der Helsana Kranken kasse wird ab gewiesen , und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Helsana Rechtsschutz AG - VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher