Sachverhalt
1.
Die 1951 geborene X.___ war seit dem 1. August 2004 als Taxi chauffeuse bei der Firma Y.___
beschäftigt und damit bei der Schwei ze rischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Rahmen des Bundesgesetzes über
die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert,
als sie am 10. Januar 2013 eine n in den Ferien in Jamaik a erlittenen Unfall melden liess (Urk. 9/1) . Sie be richtete, sie sei am 7. Januar 2013 -
als sie einen Kehrrichtssack habe entsor gen wollen -
auf einer Treppe gestü r zt und mit dem Rücken auf eine Treppenkante
gefallen (Urk. 9/17 und Urk. 9/47) . Zunächst war sie bei Dr. Z.___ im
Spital A.___ in B.___, Jamaika, in Behandlung, der ihr infolge einer „ severe
lower back injury “ eine Flug- und Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 9/5 S. 2, Urk. 9/9 S. 2 und Urk. 9/11) . Am 1 4. März kehrte sie i n die Schweiz zurück, worauf sie sich am 1 8. März 2013 in der Klinik C.___ in Behandlung be gab (Urk. 9/12). Assistenzarzt
Dr. med. D.___
bescheinigte ihr eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit vom 1 8. März bis 2. Mai 2013 (Urk. 9/16) und diagnostizierte im Bericht vom 2 1. März 2013 ein akutes Lumbovertebralsyndrom mit links sei tiger radikulärer Reiz symptomatik S1 sowie einen Status nach akutem Lumbo vertebralsyndrom
L5 links im Jahr 2003 (Urk.
9/18). Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld.
A m 2. Mai 2013 wurde
eine MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (Urk. 9/34) durchgeführt . Dr. D.___ verordnete Schmerzmedikamente und
Physiotherapie (Urk. 9/18 und Urk. 9/23).
Er attestierte der Beschwerdeführer in zudem bis zum 2.
Juni 2013 eine 100%i ge und ab dem 3. Juni 2013 eine 50%ige
beziehungsweise vom 1 8. Juni bis 1 4. Juli 2013 wieder um eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (Urk. 9/22 und Urk. 9/48). Am 2 5. Juni 2013 fand bei der SUVA eine Besprechung statt (Urk. 9/47).
Die SUVA traf sodann
beim Hausarzt Abklä rungen zu rückenbedingten Behandlungen in der Ver gangenheit (Urk. 9/56 und
Urk. 9/59). Nach Eingang weiterer Berichte
und Arztzeugnisse (Urk. 9/48, Urk. 9/51,
Urk. 9/55 S. 3, Urk. 9/6 0 und Urk. 9/63) legte die SUVA den Fall am 2 6. August 2013 dem Kreisarzt
Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie FMH, zur Beurteilung vor (Urk. 9/65) . Dieser ersah weder eine traumatisch bedingte Läsion noch sensomotorische Ausfälle.
Mit Verfügung vom 2 7. August 2013 schloss die SUVA den Fall, was die Un fall folgen anbelange, per 3 1. August 2013 ab und stellte die bisherigen Versi che rungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) auf denselben Zeitpunkt ein (Urk. 9/67).
Die Beschwerdeführerin verlangte im Einspracheverfahren eine ge nauere medizinische Begründung (Urk. 9/70, Urk. 9/72), worauf d ie SUVA wei tere Unter lagen zu vor dem Unfall statt gefundenen rückenbedingten ärztlichen Konsul tationen ein holte (Urk.
9/74 f.) und den Fall am 1 7. September 2013 er neut
Dr. I.___ vor legte (Urk.
9/76), welcher an seiner Einschätzung festhielt . Am 24.
September 2013 erhob die Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 2 7. August 2013 (Urk. 9/80), welche die SUVA mit Entscheid vom 4. Novem ber 2013 abwies (Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 4. November 2013 (Urk. 2) erhob die Ver sicherte am 4. Dezember 2013 Beschwerde (Urk.
1) mit den sinngemässen Be gehren, dieser sei aufzuheben und die SUVA sei zu verpflichten, ihr auch nach dem
31. August 2013 weiterhin die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus zu richten . Zudem seien die Abklärungen durch ein neutrales Gutachten zu er gän zen. Die SUVA schloss am 31. März 2014 (Urk. 8) auf Abweisung der Be schwer de, was der Versicherten am 2. April 2014 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Un fallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fort setz ung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheits zustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heil behandlung und die Taggeldleistun gen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1. 2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzu sammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor han densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungs weise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natür lichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfal l mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver wal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Ra hmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu b efinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheits zustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S.
75 E.
4b mit Hin weisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahin fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesund heitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich feh lender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E.
3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rück fällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 1 1. März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 5
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Einsprach eentscheid vom 4. November 2013, aufgrund der ärztlichen Beurteilung von Dr. I.___ vom 17.
September 2013 sei anzunehmen, dass sechs Monate nach dem Unfall vom 7. Januar 2013 der status quo sine vel ante erreicht gewesen sei. Der Fallabschluss per 31.
August 2013 sei dementsprechend nicht zu beanstanden (Urk. 2 E. 2 S. 7).
In der Beschwerdeantwort
vom 3 1. März 2014 wies die Beschwerdegegnerin auf die Rechtsprechung zur Beweiswertigkeit von Berichten der Versicherungsärzte hin (Urk. 8 E.
5.1). Sie führte im Weiteren aus, es sei zu betonen, dass keine un fallbedingten organischen Befunde an der Lendenwirbelsäule vorliegen wür den.
Die Beschwerdeführerin habe eine mindestens zwanzigjährige Vorge schich te von wiederkehrenden Beschwerden an der Lendenwirbelsäule. Auf grund me di zini scher Erfahrungen und ständiger Rechtsprechung des Bundesge richts sei die Ein stellung der Leistungen knapp acht Monate nach dem Unfall nicht zu be an stan den (E. 5.5) . 2.2
Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Beschwerde vom 4. Dezember 2013 da ge gen, vor dem Sturz habe sie in den vergangenen neun Jahren nie einen Arbeits ausfall wegen des Rückens gehabt . Sie sei stets be schwerdefrei gewesen (Urk. 1 und Urk. 3/2) . Ferner legte sie dar, dass die Ent scheidung der SUVA auf den Aussagen des S uva-eigenen Vertrauensarztes be ruhe und also einseitig und folg lich nicht neutral sei . Es sei en deshalb auch di e Beurteilung en aller behan delnden Ärzte der Klinik C.___ sowie der Klinik L.___ einzuholen oder eine unabhängige medizinische Fachstelle mit der Er stellung eines Gutachtens zu beauftragen (Urk. 1). Der Beschwerde legte sie ein aktuelles Arbeitsun fähig keitszeugnis von Dr. med. J.___, FMH für Chirurgie, speziell Unfallchirurgie, Zentrum für Unfallchirurgie, sowie die Anmeldung für eine n Operation stermin am 1 8. Dezember 2013 in der Klinik L.___
und eine Aufstellung über die Be handlungstermine (namentlich Physio- und Wasserthe rapie) in der Klinik C.___ vom 2. Mai 2013 bis 2 8. Januar 2014 bei (Urk. 3/4- 6). 3. 3.1
Am 7. Januar 2013 teilte Dr. Z.___ vom Spital A.___ in B.___, Jamaika, mit kurzem Attest mit, dass die Beschwerdeführerin infolge einer „ severe
lower back injury “ für 21 Tage nicht in der Lage sei zu fliegen (Urk. 9/5 S. 2). Am 2 8. Januar 2013 bescheinigte er die Flugunfähigkeit für weitere 21 Tage (Urk. 9/9 S.
2). Am 6 . März 2013 attestiert e
Dr. Z.___ der Beschwerde füh rer in in folge der Rückenverletzung für 21 Tage eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/11). 3.2
Dr. D.___ von der Klinik C.___ in Zürich diagnostiziert e im Bericht an den Hausarzt Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 2 1. März 2013 (Urk. 9/18) ein akutes Lumbovertebralsyndrom mit linksseitiger radikulärer
Reiz symptomatik S1 sowie einen Status nach akutem Lumbovertebralsyndrom L5 links im Jahr 200 3. Er gab an, die Beschwerdeführerin sei bei ihm zur Ver laufsbeurteilung in de r Sprechstunde erschienen. Sie habe berichtet, dass sie im Januar 2013 in Jama ika ausgerutscht sei, und beklag e seither tieflumbale Schmerzen mit radikulärer Aus s trahlung in das linke Bein, entlang des dorsal e n linken Ober- und Unterschenkels bis in die Fusssohle ziehend. Intermittierend komme es hierbei zur Parästhesie und Hypästhesien . Motorische Defizite seien keine beschrieben worden. Die Beschwerdeführerin befinde sich seither unter konservativer Ther apie mit oraler Schmerzmedika tion. Eine physiotherapeuti sche Behandlung sei noch nicht begonnen worden. Infiltrationen seien ebenfalls nicht durchgeführt worden. Im Untersuchungszeitpunkt hätten keine Hinweise für Sensibilitätsdefizite bestanden . Dr. D.___ gab an, bei der Beschwerde füh rerin zeige sich ein akutes lumboradikuläres Schmerzsyndrom S1 links nach Verhebetrauma in Jamaika im Januar 201
3. Dr. D.___ empfahl zunächst vor Festlegung des weiteren Prozederes die Durchführung einer Bildgebung mittels MRI der Lendenwirbelsäule sowie das Anfertigen konventioneller Röntgenbilder der Lendenwirbelsäule . Zudem händigte er der Beschwerdeführerin ein Rezept zur Optimie rung der Schmerzmedik ation aus. Er attestierte der Beschwerdefüh rerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 2. Mai 2013 (Urk.
9/16). 3.3
Im Bericht zum MRI der Lendenwirbelsäule vom 2. Mai 2013 (Urk. 9/34) hielt Dr. med. E.___, FMH Radiologie, vom MR Institut der Klinik C.___ folgenden Befund fest: „Keine intraspinale Raumforderung. Betonte Lordosierung der unteren Wirbel säule. Die Bandscheibe L4-L5 ist ausgetrocknet, degeneriert. Sie zeigt eine breitbasige, dorsale Protrusion . Im Querschnittbild sieht man eine mittelgradige Spinalkanalstenose auf dieser Höhe. Der Wirbelkörper L4 ist um 2 bis 3 mm nach ventral verschoben. Deutliche Spondylarthrosen L4-L5 beidseits. Lumbosakrale Übergangsanomalie mit partieller Sakralisation von L5.“ In seiner Beurteilung gab Dr. E.___ eine leichtgradige degenerative Spondylolist h esis sowie eine mittel schwere Spinalkanalstenose und eine dorsale Bandscheiben protrusion L5 an. Er wies zudem auf eine lumbosakrale Übergangsanomalie hin. 3. 4
Am 2. Mai attestierte Dr. D.___ der Beschwerdeführerin vom 2. Mai bis 2. Juni 2013 weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 3. Juni 2013 reduzierte er die Arbeitsunfähigkeit auf 50 % (Urk. 9/22 /2). Zudem verordnete er unter Hinweis auf eine Segmentdegeneration L4/5 mit Spinalkanalstenose so wie unter dem Eintrittsgrund „Unfall“ Physiotherapie (Urk. 9/23).
3.5
Bei der Besprechung vom 2 5. Juni 2013 mit dem SUVA-Aussendienstmitarbei te r
gab die Beschwerdeführerin an, beim Sturz sei ein Wirbel im Rücken ver scho ben worden (Urk. 9/47). Betreffend das Ereignis aus dem Jahr 2003 könne sie sich nicht mehr genau erinnern, aber sie glaube, sie habe damals einen Ha rass an ge hoben und es habe sich irgend etwas am Rücken verschoben. Sie sei aber nach diesem Vorfall nur kurze Zeit arbeitsunfähig gewesen und habe auch nie wieder Rückenbeschwerden gehabt. Die Beschwerdeführerin wies zudem darauf hin, dass Dr. D.___ fälschlicherweise von einem Verhebetrauma be richtet habe . Sie sei auf der Treppe ausgerutscht und auf den Rücken gefallen. 3.6
Am 2 0. Juni 2013 berichtete Dr. D.___ (Urk. 9/51) dem Hausarzt Dr. F.___
von denselben Diagnosen wie im Vorbericht vom 2 1. März 2013 (vgl. E.
3.2). Dr. D.___ gab an, die Beschwerdeführerin habe von einem zunächst positi ven Verlauf unter der konservativen Therapie mit Physiotherapie und oraler Schmer z medikation berichtet. Die lumboradikulären Beschwerden im linken Bein hätten sich so verbessert, dass sie ihre Fahrtätigkeit am Flughafen wieder zu 50 %
habe aufnehmen können. Innerhalb der letzten Woche hätten sich die Beschwerden aber wieder verstärkt und erstmals hätten sich auch paravertebrale Beschwerden rechts mit intermittierender Ausstrahlung in den rechten Ober schenkel eingestellt. Aktuell befinde sich die Beschwerdeführerin weiterhin in physiotherapeutischer Behandlung. Dr. D.___ berichtete weiter, nach einer zuerst ablehnenden Haltung sei die Beschwerdeführerin nun mit der Durchfüh rung eines Sakralblocks einverstanden. Gegenüber einem operativen Vorgehen sei sie weiterhin sehr zurückhaltend eingestellt. Sie würden versuchen, mittels Infiltration und Intensivierung der Physiotherapie die Beschwerden zu verbes sern. Hierfür würden sie die Beschwerdeführerin vorübergehend wieder zu 100 % arbeitsunfähig schreiben. Zudem sei bereits besprochen worden, dass im Fall eines Nichtansprechens auf die Intensivierung der konservativen Massnah men auch über ein operatives Vorgehen nachgedacht werden müsse. Dr. D.___
attestierte der Beschwerdeführerin zunächst vom 1 8. Juni bis 1 4. Juli 2013 und in der Folge bis zum 4. August 2013 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (Urk. 9/48 und Urk. 9/55 S. 2). 3.7
Am 2 7. Juli 2013 berichtete der Hausarzt Dr. F.___, die Unterlagen betreffend die Behandlungsmassnahmen wegen Rückenbeschwerden seien älter als zehn Jahre und teilweise entsorgt worden. Die Behandlungsdaten seien aber noch im Computer (Rechnung) vermerkt und es bestünden Röntgenbilder der Lendenwir belsäule
(Urk. 9/56). Am 1. August 2013 gab Dr. F.___ an (Urk. 9/59 S. 1), die Beschwerdeführerin sei in den Jahren 1993 und 2003 bei ihnen wegen Rücken beschwerden in Behandlung gewesen. Eine Röntgenaufnahme sei einzig im Jahr 1993 erfolgt. Es sei jeweils ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt worden. Die Dauer sei leider nicht mehr eruierbar . Im Jahr 2003 habe durch Training mit dem Gigamed Apparat ein guter Therapieerfolg erzielt werden können.
Im Bericht von Dr. med. G.___, Spezialarzt für Radiologie FMH, vom 1 5. Novem ber 1993 (Urk. 9/59 S. 2-3) über eine radiologische Untersuchung der Lenden wirbelsäule in zwei Ebenen wurde von einem lumbo sacralen
Über gangswirbel bei gelenkiger Verbindung der Querfortsätze von L5 zu beiden Sacrumflügel n
berichtet. Zudem bestehe eine betonte Lumbosacrallordose bei Hohlkreuz. Es geb e keinen Nachweis einer lumbalen Diskopathie und keine Spondylolisthesis . Wei ter liege eine diskrete Spondylo se am thoracolumb alen Übergang vor. Die Inter vertebral
- und Ilio sacralgelenke seien unauffällig, die Forts ätze und Weichteile seien ohne B efund. In seiner Beurteilung berichtete Dr. G.___ von einem lum bosacralen Übergangswirbel bei Sacralisation von L5 beidseits mit gelenkiger Verbindung der Querfortsätze zum Sacrumflügel . Er wies zudem auf das Hohl kreuz und eine mässige Spondylodese am thoracolum balen Übergang hin. 3.8
Dr. med. H.___ von der Klinik C.___ attestierte der Beschwerdeführerin ab dem 6. August 2013 eine 50%ige Arbeits (un) fähigkeit bis 2 0. August 2013 (Urk. 9/60 /2). Am 5. August 2013 berichtete er (Urk. 9/63), die Beschwerden hät ten sich im Verlauf seit der letzten Kontrolle vom 1 8. Juli 2013 im Wesentli chen nicht verändert. Es bestünden im Moment keine sensomotorischen Defizite und keine Cauda -Symptomatik. Die bis dato durchgeführte Physiotherapie habe die Beschwerden etwas bessern können. Als Schmerzmedikation werde Tramal
3
x
20 Tropfen eingenommen. Im Weiteren sei bei der letzten Kontrolle die Durch führung einer Infiltration des Sakralblocks empfohlen worden. Die Be schwer deführerin sei mit dieser Empfehlung einverstanden gewesen, habe im Ver lauf die Infiltration jedoch abgesagt. Aktuell wünsche sie keinen Sakral block, sondern eine epidurale Infiltration oberhalb der Stenose.
Den Termin für die epidurale Infiltration sagte die Beschwerdeführerin gemäss Telefonnotiz vom 2 6. August 2013 wi e der ab . Laut Auskunft des Sekretariats waren auch keine weiteren Konsultationen in der Klinik C.___ geplant. D ie Beschwerdefüh rerin habe angegeben, sie werde möglicherweise einen anderen Arzt aufsuchen (Urk. 9/64). 3.9
Am 2 6. August 2013 legte die SUVA den Fall ihrem Kreisarzt Dr. I.___ vor. Dr. I.___ beantwortete die gestellten Frage n so, dass von einer vorübergeh en den Verschlimmerung eines (stummen) Vorzustandes auszugehen sei, wobei heute mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Unfallfolgen mehr nachweis bar seien (status
quo sine erreicht). Er fügte hinzu, es sei keine trau matisch be dingte Läsion dokumentiert und es bestünden keine sensomotori schen Ausfälle. Die SUVA sei für ein halbes Jahr ab Unfallereignis zuständig (Urk. 9/65) . 3. 10
Dr. med. J.___, FMH für Chirurgie, speziell Unfallchirurgie, attestierte der Be schwerdeführerin eine 50%ige Arbeits (un) fähigkeit vom 1 5. August bis 5. Septem ber 2013 (Urk. 9/68). 3.11
Aktenkundig sind sodann summarische handschriftlich e Notizen über Notfall kon sultationen in der Rheumaklinik des
Spitals K.___ in den Jahren 2000, 2001 und 2004 (Urk. 9/75). 3.12
Kreisarzt Dr. I.___
erstattete am 1 7. September 2013 eine ärztliche Beurteilung (Urk. 9/76). Nach Zusammenfassung der medizini schen Unterlagen gab er an, aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten und Röntgenbilder aus dem Jahr 1993 sei die prätraumatische Anamnese bezüglich der Rückenproblematik nicht bland . Am 7. Januar 2013 sei die Beschwerdefüh rerin in den Ferien in J amaik a auf einer Treppe ausgerutscht und mit dem Rü cken auf eine Treppenstufe ge fallen. Eine traumatisch bedingte Läsion habe mit dem MRI vom 2. Mai 2013 aus geschlossen werden können. Die Spondylo listhese sei schon auf den konven tionellen Röntgenbildern vom 15.
November 1993 sichtbar. Aufgrund ein er feh lenden, bildgebenden trauma t isch bedingten Läsion sei zu schliessen, dass die Be schwerdeführerin ein banales Trauma des Rückens erlitten habe . Bei den im MRI vom 2. Mai 2013 dokumentierten Pathologien handle es sich ausschliesslich um degenerative/krankhafte Veränderungen. Im Verlaufsbericht vom 2. August 2013
werde berichtet, dass im Moment keine sensomotorischen Defizite und keine Cau d asymptomatik bestünden.
Dr. I.___ gab unter Hinweis auf Literaturstellen an, „banale“ Unfälle des Rückens würden im angelsächsi schen Raum „ minor
accidents “ genannt, ganz im Gegensatz zu den „ major
ac cidents “, die beispiels weise Wirbelfrakturen oder Wirbelluxationen im Gef olge hätten. Er zitierte eine Studie, wonach die Dauer der zeitlich vorübergehenden Verschlimmerung von Rückenschmerzen durch ein banales Ereignis längstens sechs Monate betragen habe, und zwar unabhängig davon, ob die Wirbelsäule degenerativ vorgeschä digt gewesen sei oder nicht. Der kausale Zusammenhang der immer noch behandlungsbedürftigen Beschwerden zum Unfallereignis vom 7. Januar 2013 sei somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr ge geben. Der Unfall habe höchstens zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes geführt, es sei nun von einem s tatus quo ante beziehungsweise quo sine auszugehen. 3.13
In ihrer Einsprache vom 2 4. September 2013 berichtete die Beschwerdeführerin, dass in der Klinik L.___ am 1 9. August 2013 eine Infiltration durchgeführt worden und ein zweiter Termin am 2 6. September 2013 geplant sei. Zudem habe
sie am 7. Oktober 2013 einen Kontrolltermin bei Dr. J.___ (Urk. 9/80). Zusam me n mit der Beschwerde reichte sie ein Arbeitsunfähigkei tszeugnis von Dr. J.___ ein, das eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 3. bis 1 8. Dezember 2013 bescheinigte (Urk. 3/4), sowie eine Anmeldung für einen Operationstermin am 1 8. Dezember 2013 (Urk. 3/5) . 4. 4.1
Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nach einem Sturz auf einer Treppe am 7. Januar 2013 in Jamaika unter einem akuten Lumbovertebralsyndrom mit linksseitiger radikulärer Reizsymptomatik S1 litt, wobei vorbestehend ein Status nach akutem Lumbovertebralsyndrom L5 links im Jahr 2003 bestand . Sie wurde zunächst mit Schmerzmedikation und Physi otherapie behandelt und es wurde ihr eine 100%ige und anschliessend eine 50 % ige Arbeitsunfähigkeit attestiert .
Die Beschwerdeführerin stand bereits vor dem Unfall in den Jahren 1993, 2000, 2001, 2003 und 2004 wegen Rückenbe schwerden in Behandlung . Es gelang der Beschwerdegegnerin allerdings nicht, detaillierte Unterlagen bei den damals behandelnden Ärzten erhältlich zu ma chen . Zum einen waren die über zehn Jahre alten Unterlagen teilweise bereits vernichtet worden. Zum anderen bestehen zu den Notfallkonsultationen in der Rheumaklinik des
Spitals K.___ nur summarische Handnotizen. Ein zig aus dem Jahr 1993 gibt es ein Röntgenbild. Erstellt ist immerhin, dass die Be schwerdeführerin auch vor dem Unfall wegen Rück enbeschwerden in Be hand lung war.
Die letzte Behandlung, bei der ebenfalls die Diagnose eines akuten Lumbovertebralsyndroms allerdings ohne radikuläre Reizsymptomatik gestellt wurde, lag im Unfallzeitpunkt zehn Jahre zurück . 4.2
Im von der Klinik C.___
vier Monate nach dem Unfall angefertigten MRI waren nach Beurteilung des Radiologen in s besondere degenerative Befunde so wie krankhafte Vorzustände ersichtlich, was Dr. I.___ zutreffend festhielt .
Es fehlen namentlich Hinweise für eine unfallbedingte Bandscheibenprotrusion, wenn der Radiologe in diesem Zusammenhang beschreibt: „Die Bandscheibe L4-L5 ist ausgetrocknet, degeneriert. Sie zeigt eine breitbasige, dorsale Protrusion .“ Auch in den Berichten der Rheumaklinik der Klinik C.___ fehlen Hinweis e auf unfallbedingte Verletzungen .
Was die Bandscheibenprotrusion betrifft ist zudem darauf hinzuweisen, dass dies bezüglich auch das Unfallgeschehen nicht auf ei ne traumatische Natur hin weist. Denn es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen dege ne rativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur aus nahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Be tracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann ein Bandscheibenvorfall be trach tet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Dis kus hernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit so fortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind (vgl. beispielhaft für zahlreiche Entscheide etwa das Urteil des Bundesgerichts 8C_843/2014 vom 18. März 2015 E. 8.1). Ein Unfall ist somit nur in Ausnahmefällen geeignet, eine Bandschei benverletzung
hervorzurufen, zumal eine gesunde Bandscheibe derart wider standsfähig ist, das s unter Gewalteinwirkung eher die Wirbelknochen brechen, als dass die Band schei be verletzt würde. Bezüglich der Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesund heitsschadens gelten dieselben Kriterien, was dazu führt, dass eine Unfall kau salität nur ausnahmsweise und insbesondere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungs gerichts U 441/04 vom 13. Juni 2005 E. 3.1).
Vorliegend ist keine eigentliche Diskushernie, sondern (lediglich) eine Band scheibenprotrusion vorhanden. Dies ändert jedoch an den oben dargelegten Grund sätzen betreffend die bloss ausnahmsweise unfallbedingte Genese derarti ge r Gesundheitsbeeinträchtigungen nichts. In der Rechtsprechung werden als Bei spiele für ein Unfallereignis von besonderer Schwere etwa ein freier Sturz aus erheblicher Höhe, ein Sprung aus zehn Meter Höhe, ein Sturz beim Tragen von Lasten oder ein Zusammenstoss bei grosser Geschwindigkeit genannt. Es sind massivste Gewalteinwirkungen auf den Körper notwendig (Urteil des Bun desgerichts 8C_811/2012 vom 4. März 2013 E. 6.2). Damit nicht vergleichbar ist der von Beschwerdeführer in erlittene Unfall, bei dem sie auf einer Treppe stürzte und mit dem Rücken auf der Kante einer Treppenstufe aufschlug und sich anschliessend mit dem Taxi ins Spital begab (Urk. 9/89), wo sie ambulant mit oraler Schmerzmedikation behandelt wurde. Nur schon aus diesem Grund kann das Anschlagen der Lendenwirbel säule nicht als Ursache der bei der Be schwerdeführer in vorhandenen Bandscheibenprotrusion gelten . 4.3
Präzisierend ist anzufügen, dass der Radiologe in seiner Beurteilung zum MRI zwar darauf hinwies, der Wirbelkörper L4 sei um 2 bis 3 mm nach ventral ver schoben (vgl. auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Gespräch vom 2 5. Juni 2013, E.
3.5), dies allerdings in seiner Beurteilung als leichtgradige de ge nerative Spondylolisthesis
(bewegungsunabhängig fixierte Vers chiebung oder Verkippung eines – meist lumbalen – Wirbelkörpers nach ventral, selten auch late ral, siehe Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, Berlin 2014, 26 6. Auflage, S.
473) würdigte, so dass klar wird, dass auch dieser Zustand degenerativ be dingt war . In diesem Zusammenhang kann deshalb offen g elassen werden, ob die
Spondylolisthese bereits auf den Röntgenbildern vom 1 5. November 1993 sicht bar war, was Dr. I.___ abweichend vom damals berichtenden Radiologen ohne weitere Begründung bejahte (vgl. E. 3.7 und E. 3.11) . 4. 4
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (vgl. E. 1. 3) . E ine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustande s an der Wirbelsäule ist in der
Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2013 vom 4. Juni 2014 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen) . 4.5
Auf entsprechende medizinisch fundierte Erfahrungstatsache n hat der SUVA-Arzt Dr. I.___ zu Recht abgestellt und darauf hingewiesen, dass der Unfall der Beschwerdeführerin, der keine bildgebende traumatisch bedingte Läsion zur Folge hatte, ein banales Trauma des Rückens darstellte . Dabei gilt es zu berück sichtigen, dass es sich beim Rechtsbegriff des s tatus quo sine
– also des Zustan des,
wie er sich bei einem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzu standes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (vgl. E. 1. 3) –
um eine n hypothetischen Zustand handelt, der sich häufig nur mit Er fahrungswer ten bestimmen lässt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 60/02
vom 1 8. September 2002 E.
2.2, E.
3.2 mit Hinweisen auf die medizinische Lite ra tur) . 4.6
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass vorliegend – entgegen der all ge meinen medizinischen Erfahrungstatsache – der Sturz auf die Treppenkante eine über knapp acht Monate hinaus andauernde Schädigung verursacht hätte. An der Wirbelsäule bestanden erhebliche degenerative Veränderungen, die Be schwer deführerin litt auch schon in den Jahren zuvor an Rückenbeschwerden und m it dem vorhandenen MRI wurden
weder eine Fra ktur noch andere unfall bedingte Verletzungen ausgewiesen. Bildgebende traumatische Läsionen fehlten .
Der dies bezüglich in Kenntnis des Dossiers ergangene Bericht des SUVA-F ach arztes Dr. I.___ verma g in allen Teilen zu überzeugen und erfüllt die Anfor derungen an eine rechtsgenügliche medizinische Beurteilungsgrundlage . Dass sich der Bericht in der Würdigung der Aktenlage und in medizinischen Erläu terungen er schöpft, schmälert den Beweiswert seiner aussagekräftigen und an schaulichen
Aus führungen nicht. Denn nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung ist ein e reine Aktenbeurteilung beziehungsweise ein reines Akten gutachten nicht an sich
als unzuverlässig zu beurteilen. Dem reinen Aktengut achten kann voller Beweis wert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vor liegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sach verhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 908/2012 vom 2 9. M ai 2013 E.
4.2.1 mit Hinweis). Dies ist vorliegend der Fall.
Indizien, welche die Zuverlässigkeit des Berichts des SUVA-Arztes in Frage stellten, liegen keine vor. Die aktenkundigen Arztberichte sprechen sich nicht zur Unfallkausalität aus. Es wird aber deutlich, dass der behandelnde Arzt der Klinik C.___
dem Unfall, der auch nicht besonders schwer war (vgl. E. 4.2), keine gravierende Bedeutung zumass. Er führte diesen zwar in der Anamnese auf, in der Diagnose liess er ihn aber gänzlich unerwähnt und auch an anderer Stelle nahm er nie konkret auf den Unfall und dessen Folgen Bezug . Bei der Zuweisung zur Physiotherapie erwähnt e er die Diagnose einer
Segmentdegene ration L4/5 mit Spinalkanalstenose und somit die degenerative Rückenproble matik . Auf einen Unfall wies einzig das Kreuz beim Eintrittsgrund hin (vgl. E.
3. 4). Im August 2013 berichtete der C.___ -Arzt, es bestünden im Moment keine sensomotorischen Defizite und keine Cauda -Symptomatik. 4. 7
Abschliessend ist zum Argument der Beschwerdeführer in, wonach sie vor dem Unfallereignis im Januar 2013 seit neu n Jahren nie wegen des Rückens bei der Arbeit ausgefallen sei, weshalb der Vorzustand nachweisbar nicht erreicht wor den sei, festzuhalten, dass es das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung ab gelehnt hat, eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verur sacht zu erachten, weil sie nach diesem aufge treten ist (BGE 119 V 335 E . 2b/ bb) . 4. 8
Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern die Einholung weiterer Be richte bei den aktuell behandelnden Ärzten
oder eine s medizinischen Gutach tens neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkennt nisse liefern könnte (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E.
1d mit Hinweisen), zumal es für die Beendigung der Leistungspflicht genügt, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der s tatus quo ante vel sine eingetreten ist und der Gesundheitszustand im Unfallzeitpunkt und die nachfolgende Ent wick lung bis Ende Augusts 2013 zu beurteilen wäre, was nur anhand von Akten geschehen könnte und vom SUVA-Arzt Dr. I.___ bereits zuverlässig vorge nommen wurde. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin – wie sie mit di ver sen Unterlagen dokumentierte (vgl. Urk. 9/80 und Urk. 3/4-6) – auch nach dem 3 1. August 2013 wegen der lumbalen Rückenbeschwerden immer noch in Be hand lung stand und der behandelnde Arzt ihr weiterhin eine 50%ige Arbeits unfähigkeit attestierte, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern . 4.9
Es erweist sich nach dem Gesagten als überwiegend wahrscheinlich, dass ange sichts des erlittenen banalen Traumas und des zwar
im Unfallzeitpunkt klinisch stummen aber mit degenerativen Veränderungen belasteten Vorzustand es
zwi schen den auch knapp acht Monate nach dem Unfall noch geklagten Rücken be schwerden und dem Unfall vom 7. Januar 2013 kein natürlicher Kausalzu sammenhang mehr bestand. Die Beschwerdegegnerin hat die Versicherungs leistungen somit zu Recht per Ende August 2013 eingestellt. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Die 1951 geborene X.___ war seit dem 1. August 2004 als Taxi chauffeuse bei der Firma Y.___
beschäftigt und damit bei der Schwei ze rischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Rahmen des Bundesgesetzes über
die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert,
als sie am 10. Januar 2013 eine n in den Ferien in Jamaik a erlittenen Unfall melden liess (Urk. 9/1) . Sie be richtete, sie sei am 7. Januar 2013 -
als sie einen Kehrrichtssack habe entsor gen wollen -
auf einer Treppe gestü r zt und mit dem Rücken auf eine Treppenkante
gefallen (Urk. 9/17 und Urk. 9/47) . Zunächst war sie bei Dr. Z.___ im
Spital A.___ in B.___, Jamaika, in Behandlung, der ihr infolge einer „ severe
lower back injury “ eine Flug- und Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 9/5 S. 2, Urk. 9/9 S. 2 und Urk. 9/11) . Am 1 4. März kehrte sie i n die Schweiz zurück, worauf sie sich am 1 8. März 2013 in der Klinik C.___ in Behandlung be gab (Urk. 9/12). Assistenzarzt
Dr. med. D.___
bescheinigte ihr eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit vom 1 8. März bis 2. Mai 2013 (Urk. 9/16) und diagnostizierte im Bericht vom
E. 1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Un fallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fort setz ung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheits zustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heil behandlung und die Taggeldleistun gen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.
E. 2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzu sammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor han densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungs weise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natür lichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfal l mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver wal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Ra hmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu b efinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Einsprach eentscheid vom 4. November 2013, aufgrund der ärztlichen Beurteilung von Dr. I.___ vom 17.
September 2013 sei anzunehmen, dass sechs Monate nach dem Unfall vom 7. Januar 2013 der status quo sine vel ante erreicht gewesen sei. Der Fallabschluss per 31.
August 2013 sei dementsprechend nicht zu beanstanden (Urk. 2 E. 2 S. 7).
In der Beschwerdeantwort
vom 3 1. März 2014 wies die Beschwerdegegnerin auf die Rechtsprechung zur Beweiswertigkeit von Berichten der Versicherungsärzte hin (Urk.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Beschwerde vom 4. Dezember 2013 da ge gen, vor dem Sturz habe sie in den vergangenen neun Jahren nie einen Arbeits ausfall wegen des Rückens gehabt . Sie sei stets be schwerdefrei gewesen (Urk. 1 und Urk. 3/2) . Ferner legte sie dar, dass die Ent scheidung der SUVA auf den Aussagen des S uva-eigenen Vertrauensarztes be ruhe und also einseitig und folg lich nicht neutral sei . Es sei en deshalb auch di e Beurteilung en aller behan delnden Ärzte der Klinik C.___ sowie der Klinik L.___ einzuholen oder eine unabhängige medizinische Fachstelle mit der Er stellung eines Gutachtens zu beauftragen (Urk. 1). Der Beschwerde legte sie ein aktuelles Arbeitsun fähig keitszeugnis von Dr. med. J.___, FMH für Chirurgie, speziell Unfallchirurgie, Zentrum für Unfallchirurgie, sowie die Anmeldung für eine n Operation stermin am 1 8. Dezember 2013 in der Klinik L.___
und eine Aufstellung über die Be handlungstermine (namentlich Physio- und Wasserthe rapie) in der Klinik C.___ vom 2. Mai 2013 bis 2 8. Januar 2014 bei (Urk. 3/4- 6). 3.
E. 3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheits zustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S.
75 E.
4b mit Hin weisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahin fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesund heitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich feh lender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E.
3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rück fällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 1 1. März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). 1.
E. 3.1 Am 7. Januar 2013 teilte Dr. Z.___ vom Spital A.___ in B.___, Jamaika, mit kurzem Attest mit, dass die Beschwerdeführerin infolge einer „ severe
lower back injury “ für 21 Tage nicht in der Lage sei zu fliegen (Urk. 9/5 S. 2). Am 2 8. Januar 2013 bescheinigte er die Flugunfähigkeit für weitere 21 Tage (Urk. 9/9 S.
2). Am 6 . März 2013 attestiert e
Dr. Z.___ der Beschwerde füh rer in in folge der Rückenverletzung für 21 Tage eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/11).
E. 3.2 mit Hinweisen auf die medizinische Lite ra tur) .
E. 3.3 Im Bericht zum MRI der Lendenwirbelsäule vom 2. Mai 2013 (Urk. 9/34) hielt Dr. med. E.___, FMH Radiologie, vom MR Institut der Klinik C.___ folgenden Befund fest: „Keine intraspinale Raumforderung. Betonte Lordosierung der unteren Wirbel säule. Die Bandscheibe L4-L5 ist ausgetrocknet, degeneriert. Sie zeigt eine breitbasige, dorsale Protrusion . Im Querschnittbild sieht man eine mittelgradige Spinalkanalstenose auf dieser Höhe. Der Wirbelkörper L4 ist um 2 bis 3 mm nach ventral verschoben. Deutliche Spondylarthrosen L4-L5 beidseits. Lumbosakrale Übergangsanomalie mit partieller Sakralisation von L5.“ In seiner Beurteilung gab Dr. E.___ eine leichtgradige degenerative Spondylolist h esis sowie eine mittel schwere Spinalkanalstenose und eine dorsale Bandscheiben protrusion L5 an. Er wies zudem auf eine lumbosakrale Übergangsanomalie hin. 3. 4
Am 2. Mai attestierte Dr. D.___ der Beschwerdeführerin vom 2. Mai bis 2. Juni 2013 weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 3. Juni 2013 reduzierte er die Arbeitsunfähigkeit auf 50 % (Urk. 9/22 /2). Zudem verordnete er unter Hinweis auf eine Segmentdegeneration L4/5 mit Spinalkanalstenose so wie unter dem Eintrittsgrund „Unfall“ Physiotherapie (Urk. 9/23).
E. 3.5 ), dies allerdings in seiner Beurteilung als leichtgradige de ge nerative Spondylolisthesis
(bewegungsunabhängig fixierte Vers chiebung oder Verkippung eines – meist lumbalen – Wirbelkörpers nach ventral, selten auch late ral, siehe Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, Berlin 2014, 26 6. Auflage, S.
473) würdigte, so dass klar wird, dass auch dieser Zustand degenerativ be dingt war . In diesem Zusammenhang kann deshalb offen g elassen werden, ob die
Spondylolisthese bereits auf den Röntgenbildern vom 1 5. November 1993 sicht bar war, was Dr. I.___ abweichend vom damals berichtenden Radiologen ohne weitere Begründung bejahte (vgl. E.
E. 3.6 Am 2 0. Juni 2013 berichtete Dr. D.___ (Urk. 9/51) dem Hausarzt Dr. F.___
von denselben Diagnosen wie im Vorbericht vom 2 1. März 2013 (vgl. E.
E. 3.7 und E.
E. 3.8 Dr. med. H.___ von der Klinik C.___ attestierte der Beschwerdeführerin ab dem 6. August 2013 eine 50%ige Arbeits (un) fähigkeit bis 2 0. August 2013 (Urk. 9/60 /2). Am 5. August 2013 berichtete er (Urk. 9/63), die Beschwerden hät ten sich im Verlauf seit der letzten Kontrolle vom 1 8. Juli 2013 im Wesentli chen nicht verändert. Es bestünden im Moment keine sensomotorischen Defizite und keine Cauda -Symptomatik. Die bis dato durchgeführte Physiotherapie habe die Beschwerden etwas bessern können. Als Schmerzmedikation werde Tramal
3
x
20 Tropfen eingenommen. Im Weiteren sei bei der letzten Kontrolle die Durch führung einer Infiltration des Sakralblocks empfohlen worden. Die Be schwer deführerin sei mit dieser Empfehlung einverstanden gewesen, habe im Ver lauf die Infiltration jedoch abgesagt. Aktuell wünsche sie keinen Sakral block, sondern eine epidurale Infiltration oberhalb der Stenose.
Den Termin für die epidurale Infiltration sagte die Beschwerdeführerin gemäss Telefonnotiz vom 2 6. August 2013 wi e der ab . Laut Auskunft des Sekretariats waren auch keine weiteren Konsultationen in der Klinik C.___ geplant. D ie Beschwerdefüh rerin habe angegeben, sie werde möglicherweise einen anderen Arzt aufsuchen (Urk. 9/64).
E. 3.9 Am 2 6. August 2013 legte die SUVA den Fall ihrem Kreisarzt Dr. I.___ vor. Dr. I.___ beantwortete die gestellten Frage n so, dass von einer vorübergeh en den Verschlimmerung eines (stummen) Vorzustandes auszugehen sei, wobei heute mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Unfallfolgen mehr nachweis bar seien (status
quo sine erreicht). Er fügte hinzu, es sei keine trau matisch be dingte Läsion dokumentiert und es bestünden keine sensomotori schen Ausfälle. Die SUVA sei für ein halbes Jahr ab Unfallereignis zuständig (Urk. 9/65) . 3.
E. 3.11 ) . 4. 4
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (vgl. E. 1. 3) . E ine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustande s an der Wirbelsäule ist in der
Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2013 vom 4. Juni 2014 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen) .
E. 3.12 Kreisarzt Dr. I.___
erstattete am 1 7. September 2013 eine ärztliche Beurteilung (Urk. 9/76). Nach Zusammenfassung der medizini schen Unterlagen gab er an, aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten und Röntgenbilder aus dem Jahr 1993 sei die prätraumatische Anamnese bezüglich der Rückenproblematik nicht bland . Am 7. Januar 2013 sei die Beschwerdefüh rerin in den Ferien in J amaik a auf einer Treppe ausgerutscht und mit dem Rü cken auf eine Treppenstufe ge fallen. Eine traumatisch bedingte Läsion habe mit dem MRI vom 2. Mai 2013 aus geschlossen werden können. Die Spondylo listhese sei schon auf den konven tionellen Röntgenbildern vom
E. 3.13 In ihrer Einsprache vom 2 4. September 2013 berichtete die Beschwerdeführerin, dass in der Klinik L.___ am 1 9. August 2013 eine Infiltration durchgeführt worden und ein zweiter Termin am 2 6. September 2013 geplant sei. Zudem habe
sie am 7. Oktober 2013 einen Kontrolltermin bei Dr. J.___ (Urk. 9/80). Zusam me n mit der Beschwerde reichte sie ein Arbeitsunfähigkei tszeugnis von Dr. J.___ ein, das eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 3. bis 1 8. Dezember 2013 bescheinigte (Urk. 3/4), sowie eine Anmeldung für einen Operationstermin am 1 8. Dezember 2013 (Urk. 3/5) . 4.
E. 4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.
E. 4.1 Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nach einem Sturz auf einer Treppe am 7. Januar 2013 in Jamaika unter einem akuten Lumbovertebralsyndrom mit linksseitiger radikulärer Reizsymptomatik S1 litt, wobei vorbestehend ein Status nach akutem Lumbovertebralsyndrom L5 links im Jahr 2003 bestand . Sie wurde zunächst mit Schmerzmedikation und Physi otherapie behandelt und es wurde ihr eine 100%ige und anschliessend eine 50 % ige Arbeitsunfähigkeit attestiert .
Die Beschwerdeführerin stand bereits vor dem Unfall in den Jahren 1993, 2000, 2001, 2003 und 2004 wegen Rückenbe schwerden in Behandlung . Es gelang der Beschwerdegegnerin allerdings nicht, detaillierte Unterlagen bei den damals behandelnden Ärzten erhältlich zu ma chen . Zum einen waren die über zehn Jahre alten Unterlagen teilweise bereits vernichtet worden. Zum anderen bestehen zu den Notfallkonsultationen in der Rheumaklinik des
Spitals K.___ nur summarische Handnotizen. Ein zig aus dem Jahr 1993 gibt es ein Röntgenbild. Erstellt ist immerhin, dass die Be schwerdeführerin auch vor dem Unfall wegen Rück enbeschwerden in Be hand lung war.
Die letzte Behandlung, bei der ebenfalls die Diagnose eines akuten Lumbovertebralsyndroms allerdings ohne radikuläre Reizsymptomatik gestellt wurde, lag im Unfallzeitpunkt zehn Jahre zurück .
E. 4.2 ), keine gravierende Bedeutung zumass. Er führte diesen zwar in der Anamnese auf, in der Diagnose liess er ihn aber gänzlich unerwähnt und auch an anderer Stelle nahm er nie konkret auf den Unfall und dessen Folgen Bezug . Bei der Zuweisung zur Physiotherapie erwähnt e er die Diagnose einer
Segmentdegene ration L4/5 mit Spinalkanalstenose und somit die degenerative Rückenproble matik . Auf einen Unfall wies einzig das Kreuz beim Eintrittsgrund hin (vgl. E.
3. 4). Im August 2013 berichtete der C.___ -Arzt, es bestünden im Moment keine sensomotorischen Defizite und keine Cauda -Symptomatik. 4. 7
Abschliessend ist zum Argument der Beschwerdeführer in, wonach sie vor dem Unfallereignis im Januar 2013 seit neu n Jahren nie wegen des Rückens bei der Arbeit ausgefallen sei, weshalb der Vorzustand nachweisbar nicht erreicht wor den sei, festzuhalten, dass es das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung ab gelehnt hat, eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verur sacht zu erachten, weil sie nach diesem aufge treten ist (BGE 119 V 335 E . 2b/ bb) . 4. 8
Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern die Einholung weiterer Be richte bei den aktuell behandelnden Ärzten
oder eine s medizinischen Gutach tens neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkennt nisse liefern könnte (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E.
1d mit Hinweisen), zumal es für die Beendigung der Leistungspflicht genügt, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der s tatus quo ante vel sine eingetreten ist und der Gesundheitszustand im Unfallzeitpunkt und die nachfolgende Ent wick lung bis Ende Augusts 2013 zu beurteilen wäre, was nur anhand von Akten geschehen könnte und vom SUVA-Arzt Dr. I.___ bereits zuverlässig vorge nommen wurde. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin – wie sie mit di ver sen Unterlagen dokumentierte (vgl. Urk. 9/80 und Urk. 3/4-6) – auch nach dem 3 1. August 2013 wegen der lumbalen Rückenbeschwerden immer noch in Be hand lung stand und der behandelnde Arzt ihr weiterhin eine 50%ige Arbeits unfähigkeit attestierte, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern .
E. 4.2.1 mit Hinweis). Dies ist vorliegend der Fall.
Indizien, welche die Zuverlässigkeit des Berichts des SUVA-Arztes in Frage stellten, liegen keine vor. Die aktenkundigen Arztberichte sprechen sich nicht zur Unfallkausalität aus. Es wird aber deutlich, dass der behandelnde Arzt der Klinik C.___
dem Unfall, der auch nicht besonders schwer war (vgl. E.
E. 4.3 Präzisierend ist anzufügen, dass der Radiologe in seiner Beurteilung zum MRI zwar darauf hinwies, der Wirbelkörper L4 sei um 2 bis 3 mm nach ventral ver schoben (vgl. auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Gespräch vom 2 5. Juni 2013, E.
E. 4.5 Auf entsprechende medizinisch fundierte Erfahrungstatsache n hat der SUVA-Arzt Dr. I.___ zu Recht abgestellt und darauf hingewiesen, dass der Unfall der Beschwerdeführerin, der keine bildgebende traumatisch bedingte Läsion zur Folge hatte, ein banales Trauma des Rückens darstellte . Dabei gilt es zu berück sichtigen, dass es sich beim Rechtsbegriff des s tatus quo sine
– also des Zustan des,
wie er sich bei einem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzu standes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (vgl. E. 1. 3) –
um eine n hypothetischen Zustand handelt, der sich häufig nur mit Er fahrungswer ten bestimmen lässt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 60/02
vom 1 8. September 2002 E.
2.2, E.
E. 4.6 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass vorliegend – entgegen der all ge meinen medizinischen Erfahrungstatsache – der Sturz auf die Treppenkante eine über knapp acht Monate hinaus andauernde Schädigung verursacht hätte. An der Wirbelsäule bestanden erhebliche degenerative Veränderungen, die Be schwer deführerin litt auch schon in den Jahren zuvor an Rückenbeschwerden und m it dem vorhandenen MRI wurden
weder eine Fra ktur noch andere unfall bedingte Verletzungen ausgewiesen. Bildgebende traumatische Läsionen fehlten .
Der dies bezüglich in Kenntnis des Dossiers ergangene Bericht des SUVA-F ach arztes Dr. I.___ verma g in allen Teilen zu überzeugen und erfüllt die Anfor derungen an eine rechtsgenügliche medizinische Beurteilungsgrundlage . Dass sich der Bericht in der Würdigung der Aktenlage und in medizinischen Erläu terungen er schöpft, schmälert den Beweiswert seiner aussagekräftigen und an schaulichen
Aus führungen nicht. Denn nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung ist ein e reine Aktenbeurteilung beziehungsweise ein reines Akten gutachten nicht an sich
als unzuverlässig zu beurteilen. Dem reinen Aktengut achten kann voller Beweis wert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vor liegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sach verhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 908/2012 vom 2 9. M ai 2013 E.
E. 4.9 Es erweist sich nach dem Gesagten als überwiegend wahrscheinlich, dass ange sichts des erlittenen banalen Traumas und des zwar
im Unfallzeitpunkt klinisch stummen aber mit degenerativen Veränderungen belasteten Vorzustand es
zwi schen den auch knapp acht Monate nach dem Unfall noch geklagten Rücken be schwerden und dem Unfall vom 7. Januar 2013 kein natürlicher Kausalzu sammenhang mehr bestand. Die Beschwerdegegnerin hat die Versicherungs leistungen somit zu Recht per Ende August 2013 eingestellt. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli
E. 5 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.
E. 8 E.
5.1). Sie führte im Weiteren aus, es sei zu betonen, dass keine un fallbedingten organischen Befunde an der Lendenwirbelsäule vorliegen wür den.
Die Beschwerdeführerin habe eine mindestens zwanzigjährige Vorge schich te von wiederkehrenden Beschwerden an der Lendenwirbelsäule. Auf grund me di zini scher Erfahrungen und ständiger Rechtsprechung des Bundesge richts sei die Ein stellung der Leistungen knapp acht Monate nach dem Unfall nicht zu be an stan den (E. 5.5) .
E. 10 Dr. med. J.___, FMH für Chirurgie, speziell Unfallchirurgie, attestierte der Be schwerdeführerin eine 50%ige Arbeits (un) fähigkeit vom 1 5. August bis 5. Septem ber 2013 (Urk. 9/68).
E. 15 November 1993 sichtbar. Aufgrund ein er feh lenden, bildgebenden trauma t isch bedingten Läsion sei zu schliessen, dass die Be schwerdeführerin ein banales Trauma des Rückens erlitten habe . Bei den im MRI vom 2. Mai 2013 dokumentierten Pathologien handle es sich ausschliesslich um degenerative/krankhafte Veränderungen. Im Verlaufsbericht vom 2. August 2013
werde berichtet, dass im Moment keine sensomotorischen Defizite und keine Cau d asymptomatik bestünden.
Dr. I.___ gab unter Hinweis auf Literaturstellen an, „banale“ Unfälle des Rückens würden im angelsächsi schen Raum „ minor
accidents “ genannt, ganz im Gegensatz zu den „ major
ac cidents “, die beispiels weise Wirbelfrakturen oder Wirbelluxationen im Gef olge hätten. Er zitierte eine Studie, wonach die Dauer der zeitlich vorübergehenden Verschlimmerung von Rückenschmerzen durch ein banales Ereignis längstens sechs Monate betragen habe, und zwar unabhängig davon, ob die Wirbelsäule degenerativ vorgeschä digt gewesen sei oder nicht. Der kausale Zusammenhang der immer noch behandlungsbedürftigen Beschwerden zum Unfallereignis vom 7. Januar 2013 sei somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr ge geben. Der Unfall habe höchstens zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes geführt, es sei nun von einem s tatus quo ante beziehungsweise quo sine auszugehen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00287 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom
28. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1951 geborene X.___ war seit dem 1. August 2004 als Taxi chauffeuse bei der Firma Y.___
beschäftigt und damit bei der Schwei ze rischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Rahmen des Bundesgesetzes über
die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert,
als sie am 10. Januar 2013 eine n in den Ferien in Jamaik a erlittenen Unfall melden liess (Urk. 9/1) . Sie be richtete, sie sei am 7. Januar 2013 -
als sie einen Kehrrichtssack habe entsor gen wollen -
auf einer Treppe gestü r zt und mit dem Rücken auf eine Treppenkante
gefallen (Urk. 9/17 und Urk. 9/47) . Zunächst war sie bei Dr. Z.___ im
Spital A.___ in B.___, Jamaika, in Behandlung, der ihr infolge einer „ severe
lower back injury “ eine Flug- und Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 9/5 S. 2, Urk. 9/9 S. 2 und Urk. 9/11) . Am 1 4. März kehrte sie i n die Schweiz zurück, worauf sie sich am 1 8. März 2013 in der Klinik C.___ in Behandlung be gab (Urk. 9/12). Assistenzarzt
Dr. med. D.___
bescheinigte ihr eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit vom 1 8. März bis 2. Mai 2013 (Urk. 9/16) und diagnostizierte im Bericht vom 2 1. März 2013 ein akutes Lumbovertebralsyndrom mit links sei tiger radikulärer Reiz symptomatik S1 sowie einen Status nach akutem Lumbo vertebralsyndrom
L5 links im Jahr 2003 (Urk.
9/18). Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld.
A m 2. Mai 2013 wurde
eine MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (Urk. 9/34) durchgeführt . Dr. D.___ verordnete Schmerzmedikamente und
Physiotherapie (Urk. 9/18 und Urk. 9/23).
Er attestierte der Beschwerdeführer in zudem bis zum 2.
Juni 2013 eine 100%i ge und ab dem 3. Juni 2013 eine 50%ige
beziehungsweise vom 1 8. Juni bis 1 4. Juli 2013 wieder um eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (Urk. 9/22 und Urk. 9/48). Am 2 5. Juni 2013 fand bei der SUVA eine Besprechung statt (Urk. 9/47).
Die SUVA traf sodann
beim Hausarzt Abklä rungen zu rückenbedingten Behandlungen in der Ver gangenheit (Urk. 9/56 und
Urk. 9/59). Nach Eingang weiterer Berichte
und Arztzeugnisse (Urk. 9/48, Urk. 9/51,
Urk. 9/55 S. 3, Urk. 9/6 0 und Urk. 9/63) legte die SUVA den Fall am 2 6. August 2013 dem Kreisarzt
Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie FMH, zur Beurteilung vor (Urk. 9/65) . Dieser ersah weder eine traumatisch bedingte Läsion noch sensomotorische Ausfälle.
Mit Verfügung vom 2 7. August 2013 schloss die SUVA den Fall, was die Un fall folgen anbelange, per 3 1. August 2013 ab und stellte die bisherigen Versi che rungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) auf denselben Zeitpunkt ein (Urk. 9/67).
Die Beschwerdeführerin verlangte im Einspracheverfahren eine ge nauere medizinische Begründung (Urk. 9/70, Urk. 9/72), worauf d ie SUVA wei tere Unter lagen zu vor dem Unfall statt gefundenen rückenbedingten ärztlichen Konsul tationen ein holte (Urk.
9/74 f.) und den Fall am 1 7. September 2013 er neut
Dr. I.___ vor legte (Urk.
9/76), welcher an seiner Einschätzung festhielt . Am 24.
September 2013 erhob die Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 2 7. August 2013 (Urk. 9/80), welche die SUVA mit Entscheid vom 4. Novem ber 2013 abwies (Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 4. November 2013 (Urk. 2) erhob die Ver sicherte am 4. Dezember 2013 Beschwerde (Urk.
1) mit den sinngemässen Be gehren, dieser sei aufzuheben und die SUVA sei zu verpflichten, ihr auch nach dem
31. August 2013 weiterhin die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus zu richten . Zudem seien die Abklärungen durch ein neutrales Gutachten zu er gän zen. Die SUVA schloss am 31. März 2014 (Urk. 8) auf Abweisung der Be schwer de, was der Versicherten am 2. April 2014 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Un fallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fort setz ung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheits zustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heil behandlung und die Taggeldleistun gen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1. 2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzu sammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor han densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungs weise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natür lichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfal l mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver wal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Ra hmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu b efinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheits zustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S.
75 E.
4b mit Hin weisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahin fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesund heitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich feh lender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E.
3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rück fällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 1 1. März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 5
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Einsprach eentscheid vom 4. November 2013, aufgrund der ärztlichen Beurteilung von Dr. I.___ vom 17.
September 2013 sei anzunehmen, dass sechs Monate nach dem Unfall vom 7. Januar 2013 der status quo sine vel ante erreicht gewesen sei. Der Fallabschluss per 31.
August 2013 sei dementsprechend nicht zu beanstanden (Urk. 2 E. 2 S. 7).
In der Beschwerdeantwort
vom 3 1. März 2014 wies die Beschwerdegegnerin auf die Rechtsprechung zur Beweiswertigkeit von Berichten der Versicherungsärzte hin (Urk. 8 E.
5.1). Sie führte im Weiteren aus, es sei zu betonen, dass keine un fallbedingten organischen Befunde an der Lendenwirbelsäule vorliegen wür den.
Die Beschwerdeführerin habe eine mindestens zwanzigjährige Vorge schich te von wiederkehrenden Beschwerden an der Lendenwirbelsäule. Auf grund me di zini scher Erfahrungen und ständiger Rechtsprechung des Bundesge richts sei die Ein stellung der Leistungen knapp acht Monate nach dem Unfall nicht zu be an stan den (E. 5.5) . 2.2
Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Beschwerde vom 4. Dezember 2013 da ge gen, vor dem Sturz habe sie in den vergangenen neun Jahren nie einen Arbeits ausfall wegen des Rückens gehabt . Sie sei stets be schwerdefrei gewesen (Urk. 1 und Urk. 3/2) . Ferner legte sie dar, dass die Ent scheidung der SUVA auf den Aussagen des S uva-eigenen Vertrauensarztes be ruhe und also einseitig und folg lich nicht neutral sei . Es sei en deshalb auch di e Beurteilung en aller behan delnden Ärzte der Klinik C.___ sowie der Klinik L.___ einzuholen oder eine unabhängige medizinische Fachstelle mit der Er stellung eines Gutachtens zu beauftragen (Urk. 1). Der Beschwerde legte sie ein aktuelles Arbeitsun fähig keitszeugnis von Dr. med. J.___, FMH für Chirurgie, speziell Unfallchirurgie, Zentrum für Unfallchirurgie, sowie die Anmeldung für eine n Operation stermin am 1 8. Dezember 2013 in der Klinik L.___
und eine Aufstellung über die Be handlungstermine (namentlich Physio- und Wasserthe rapie) in der Klinik C.___ vom 2. Mai 2013 bis 2 8. Januar 2014 bei (Urk. 3/4- 6). 3. 3.1
Am 7. Januar 2013 teilte Dr. Z.___ vom Spital A.___ in B.___, Jamaika, mit kurzem Attest mit, dass die Beschwerdeführerin infolge einer „ severe
lower back injury “ für 21 Tage nicht in der Lage sei zu fliegen (Urk. 9/5 S. 2). Am 2 8. Januar 2013 bescheinigte er die Flugunfähigkeit für weitere 21 Tage (Urk. 9/9 S.
2). Am 6 . März 2013 attestiert e
Dr. Z.___ der Beschwerde füh rer in in folge der Rückenverletzung für 21 Tage eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/11). 3.2
Dr. D.___ von der Klinik C.___ in Zürich diagnostiziert e im Bericht an den Hausarzt Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 2 1. März 2013 (Urk. 9/18) ein akutes Lumbovertebralsyndrom mit linksseitiger radikulärer
Reiz symptomatik S1 sowie einen Status nach akutem Lumbovertebralsyndrom L5 links im Jahr 200 3. Er gab an, die Beschwerdeführerin sei bei ihm zur Ver laufsbeurteilung in de r Sprechstunde erschienen. Sie habe berichtet, dass sie im Januar 2013 in Jama ika ausgerutscht sei, und beklag e seither tieflumbale Schmerzen mit radikulärer Aus s trahlung in das linke Bein, entlang des dorsal e n linken Ober- und Unterschenkels bis in die Fusssohle ziehend. Intermittierend komme es hierbei zur Parästhesie und Hypästhesien . Motorische Defizite seien keine beschrieben worden. Die Beschwerdeführerin befinde sich seither unter konservativer Ther apie mit oraler Schmerzmedika tion. Eine physiotherapeuti sche Behandlung sei noch nicht begonnen worden. Infiltrationen seien ebenfalls nicht durchgeführt worden. Im Untersuchungszeitpunkt hätten keine Hinweise für Sensibilitätsdefizite bestanden . Dr. D.___ gab an, bei der Beschwerde füh rerin zeige sich ein akutes lumboradikuläres Schmerzsyndrom S1 links nach Verhebetrauma in Jamaika im Januar 201
3. Dr. D.___ empfahl zunächst vor Festlegung des weiteren Prozederes die Durchführung einer Bildgebung mittels MRI der Lendenwirbelsäule sowie das Anfertigen konventioneller Röntgenbilder der Lendenwirbelsäule . Zudem händigte er der Beschwerdeführerin ein Rezept zur Optimie rung der Schmerzmedik ation aus. Er attestierte der Beschwerdefüh rerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 2. Mai 2013 (Urk.
9/16). 3.3
Im Bericht zum MRI der Lendenwirbelsäule vom 2. Mai 2013 (Urk. 9/34) hielt Dr. med. E.___, FMH Radiologie, vom MR Institut der Klinik C.___ folgenden Befund fest: „Keine intraspinale Raumforderung. Betonte Lordosierung der unteren Wirbel säule. Die Bandscheibe L4-L5 ist ausgetrocknet, degeneriert. Sie zeigt eine breitbasige, dorsale Protrusion . Im Querschnittbild sieht man eine mittelgradige Spinalkanalstenose auf dieser Höhe. Der Wirbelkörper L4 ist um 2 bis 3 mm nach ventral verschoben. Deutliche Spondylarthrosen L4-L5 beidseits. Lumbosakrale Übergangsanomalie mit partieller Sakralisation von L5.“ In seiner Beurteilung gab Dr. E.___ eine leichtgradige degenerative Spondylolist h esis sowie eine mittel schwere Spinalkanalstenose und eine dorsale Bandscheiben protrusion L5 an. Er wies zudem auf eine lumbosakrale Übergangsanomalie hin. 3. 4
Am 2. Mai attestierte Dr. D.___ der Beschwerdeführerin vom 2. Mai bis 2. Juni 2013 weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 3. Juni 2013 reduzierte er die Arbeitsunfähigkeit auf 50 % (Urk. 9/22 /2). Zudem verordnete er unter Hinweis auf eine Segmentdegeneration L4/5 mit Spinalkanalstenose so wie unter dem Eintrittsgrund „Unfall“ Physiotherapie (Urk. 9/23).
3.5
Bei der Besprechung vom 2 5. Juni 2013 mit dem SUVA-Aussendienstmitarbei te r
gab die Beschwerdeführerin an, beim Sturz sei ein Wirbel im Rücken ver scho ben worden (Urk. 9/47). Betreffend das Ereignis aus dem Jahr 2003 könne sie sich nicht mehr genau erinnern, aber sie glaube, sie habe damals einen Ha rass an ge hoben und es habe sich irgend etwas am Rücken verschoben. Sie sei aber nach diesem Vorfall nur kurze Zeit arbeitsunfähig gewesen und habe auch nie wieder Rückenbeschwerden gehabt. Die Beschwerdeführerin wies zudem darauf hin, dass Dr. D.___ fälschlicherweise von einem Verhebetrauma be richtet habe . Sie sei auf der Treppe ausgerutscht und auf den Rücken gefallen. 3.6
Am 2 0. Juni 2013 berichtete Dr. D.___ (Urk. 9/51) dem Hausarzt Dr. F.___
von denselben Diagnosen wie im Vorbericht vom 2 1. März 2013 (vgl. E.
3.2). Dr. D.___ gab an, die Beschwerdeführerin habe von einem zunächst positi ven Verlauf unter der konservativen Therapie mit Physiotherapie und oraler Schmer z medikation berichtet. Die lumboradikulären Beschwerden im linken Bein hätten sich so verbessert, dass sie ihre Fahrtätigkeit am Flughafen wieder zu 50 %
habe aufnehmen können. Innerhalb der letzten Woche hätten sich die Beschwerden aber wieder verstärkt und erstmals hätten sich auch paravertebrale Beschwerden rechts mit intermittierender Ausstrahlung in den rechten Ober schenkel eingestellt. Aktuell befinde sich die Beschwerdeführerin weiterhin in physiotherapeutischer Behandlung. Dr. D.___ berichtete weiter, nach einer zuerst ablehnenden Haltung sei die Beschwerdeführerin nun mit der Durchfüh rung eines Sakralblocks einverstanden. Gegenüber einem operativen Vorgehen sei sie weiterhin sehr zurückhaltend eingestellt. Sie würden versuchen, mittels Infiltration und Intensivierung der Physiotherapie die Beschwerden zu verbes sern. Hierfür würden sie die Beschwerdeführerin vorübergehend wieder zu 100 % arbeitsunfähig schreiben. Zudem sei bereits besprochen worden, dass im Fall eines Nichtansprechens auf die Intensivierung der konservativen Massnah men auch über ein operatives Vorgehen nachgedacht werden müsse. Dr. D.___
attestierte der Beschwerdeführerin zunächst vom 1 8. Juni bis 1 4. Juli 2013 und in der Folge bis zum 4. August 2013 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (Urk. 9/48 und Urk. 9/55 S. 2). 3.7
Am 2 7. Juli 2013 berichtete der Hausarzt Dr. F.___, die Unterlagen betreffend die Behandlungsmassnahmen wegen Rückenbeschwerden seien älter als zehn Jahre und teilweise entsorgt worden. Die Behandlungsdaten seien aber noch im Computer (Rechnung) vermerkt und es bestünden Röntgenbilder der Lendenwir belsäule
(Urk. 9/56). Am 1. August 2013 gab Dr. F.___ an (Urk. 9/59 S. 1), die Beschwerdeführerin sei in den Jahren 1993 und 2003 bei ihnen wegen Rücken beschwerden in Behandlung gewesen. Eine Röntgenaufnahme sei einzig im Jahr 1993 erfolgt. Es sei jeweils ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt worden. Die Dauer sei leider nicht mehr eruierbar . Im Jahr 2003 habe durch Training mit dem Gigamed Apparat ein guter Therapieerfolg erzielt werden können.
Im Bericht von Dr. med. G.___, Spezialarzt für Radiologie FMH, vom 1 5. Novem ber 1993 (Urk. 9/59 S. 2-3) über eine radiologische Untersuchung der Lenden wirbelsäule in zwei Ebenen wurde von einem lumbo sacralen
Über gangswirbel bei gelenkiger Verbindung der Querfortsätze von L5 zu beiden Sacrumflügel n
berichtet. Zudem bestehe eine betonte Lumbosacrallordose bei Hohlkreuz. Es geb e keinen Nachweis einer lumbalen Diskopathie und keine Spondylolisthesis . Wei ter liege eine diskrete Spondylo se am thoracolumb alen Übergang vor. Die Inter vertebral
- und Ilio sacralgelenke seien unauffällig, die Forts ätze und Weichteile seien ohne B efund. In seiner Beurteilung berichtete Dr. G.___ von einem lum bosacralen Übergangswirbel bei Sacralisation von L5 beidseits mit gelenkiger Verbindung der Querfortsätze zum Sacrumflügel . Er wies zudem auf das Hohl kreuz und eine mässige Spondylodese am thoracolum balen Übergang hin. 3.8
Dr. med. H.___ von der Klinik C.___ attestierte der Beschwerdeführerin ab dem 6. August 2013 eine 50%ige Arbeits (un) fähigkeit bis 2 0. August 2013 (Urk. 9/60 /2). Am 5. August 2013 berichtete er (Urk. 9/63), die Beschwerden hät ten sich im Verlauf seit der letzten Kontrolle vom 1 8. Juli 2013 im Wesentli chen nicht verändert. Es bestünden im Moment keine sensomotorischen Defizite und keine Cauda -Symptomatik. Die bis dato durchgeführte Physiotherapie habe die Beschwerden etwas bessern können. Als Schmerzmedikation werde Tramal
3
x
20 Tropfen eingenommen. Im Weiteren sei bei der letzten Kontrolle die Durch führung einer Infiltration des Sakralblocks empfohlen worden. Die Be schwer deführerin sei mit dieser Empfehlung einverstanden gewesen, habe im Ver lauf die Infiltration jedoch abgesagt. Aktuell wünsche sie keinen Sakral block, sondern eine epidurale Infiltration oberhalb der Stenose.
Den Termin für die epidurale Infiltration sagte die Beschwerdeführerin gemäss Telefonnotiz vom 2 6. August 2013 wi e der ab . Laut Auskunft des Sekretariats waren auch keine weiteren Konsultationen in der Klinik C.___ geplant. D ie Beschwerdefüh rerin habe angegeben, sie werde möglicherweise einen anderen Arzt aufsuchen (Urk. 9/64). 3.9
Am 2 6. August 2013 legte die SUVA den Fall ihrem Kreisarzt Dr. I.___ vor. Dr. I.___ beantwortete die gestellten Frage n so, dass von einer vorübergeh en den Verschlimmerung eines (stummen) Vorzustandes auszugehen sei, wobei heute mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Unfallfolgen mehr nachweis bar seien (status
quo sine erreicht). Er fügte hinzu, es sei keine trau matisch be dingte Läsion dokumentiert und es bestünden keine sensomotori schen Ausfälle. Die SUVA sei für ein halbes Jahr ab Unfallereignis zuständig (Urk. 9/65) . 3. 10
Dr. med. J.___, FMH für Chirurgie, speziell Unfallchirurgie, attestierte der Be schwerdeführerin eine 50%ige Arbeits (un) fähigkeit vom 1 5. August bis 5. Septem ber 2013 (Urk. 9/68). 3.11
Aktenkundig sind sodann summarische handschriftlich e Notizen über Notfall kon sultationen in der Rheumaklinik des
Spitals K.___ in den Jahren 2000, 2001 und 2004 (Urk. 9/75). 3.12
Kreisarzt Dr. I.___
erstattete am 1 7. September 2013 eine ärztliche Beurteilung (Urk. 9/76). Nach Zusammenfassung der medizini schen Unterlagen gab er an, aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten und Röntgenbilder aus dem Jahr 1993 sei die prätraumatische Anamnese bezüglich der Rückenproblematik nicht bland . Am 7. Januar 2013 sei die Beschwerdefüh rerin in den Ferien in J amaik a auf einer Treppe ausgerutscht und mit dem Rü cken auf eine Treppenstufe ge fallen. Eine traumatisch bedingte Läsion habe mit dem MRI vom 2. Mai 2013 aus geschlossen werden können. Die Spondylo listhese sei schon auf den konven tionellen Röntgenbildern vom 15.
November 1993 sichtbar. Aufgrund ein er feh lenden, bildgebenden trauma t isch bedingten Läsion sei zu schliessen, dass die Be schwerdeführerin ein banales Trauma des Rückens erlitten habe . Bei den im MRI vom 2. Mai 2013 dokumentierten Pathologien handle es sich ausschliesslich um degenerative/krankhafte Veränderungen. Im Verlaufsbericht vom 2. August 2013
werde berichtet, dass im Moment keine sensomotorischen Defizite und keine Cau d asymptomatik bestünden.
Dr. I.___ gab unter Hinweis auf Literaturstellen an, „banale“ Unfälle des Rückens würden im angelsächsi schen Raum „ minor
accidents “ genannt, ganz im Gegensatz zu den „ major
ac cidents “, die beispiels weise Wirbelfrakturen oder Wirbelluxationen im Gef olge hätten. Er zitierte eine Studie, wonach die Dauer der zeitlich vorübergehenden Verschlimmerung von Rückenschmerzen durch ein banales Ereignis längstens sechs Monate betragen habe, und zwar unabhängig davon, ob die Wirbelsäule degenerativ vorgeschä digt gewesen sei oder nicht. Der kausale Zusammenhang der immer noch behandlungsbedürftigen Beschwerden zum Unfallereignis vom 7. Januar 2013 sei somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr ge geben. Der Unfall habe höchstens zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes geführt, es sei nun von einem s tatus quo ante beziehungsweise quo sine auszugehen. 3.13
In ihrer Einsprache vom 2 4. September 2013 berichtete die Beschwerdeführerin, dass in der Klinik L.___ am 1 9. August 2013 eine Infiltration durchgeführt worden und ein zweiter Termin am 2 6. September 2013 geplant sei. Zudem habe
sie am 7. Oktober 2013 einen Kontrolltermin bei Dr. J.___ (Urk. 9/80). Zusam me n mit der Beschwerde reichte sie ein Arbeitsunfähigkei tszeugnis von Dr. J.___ ein, das eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 3. bis 1 8. Dezember 2013 bescheinigte (Urk. 3/4), sowie eine Anmeldung für einen Operationstermin am 1 8. Dezember 2013 (Urk. 3/5) . 4. 4.1
Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nach einem Sturz auf einer Treppe am 7. Januar 2013 in Jamaika unter einem akuten Lumbovertebralsyndrom mit linksseitiger radikulärer Reizsymptomatik S1 litt, wobei vorbestehend ein Status nach akutem Lumbovertebralsyndrom L5 links im Jahr 2003 bestand . Sie wurde zunächst mit Schmerzmedikation und Physi otherapie behandelt und es wurde ihr eine 100%ige und anschliessend eine 50 % ige Arbeitsunfähigkeit attestiert .
Die Beschwerdeführerin stand bereits vor dem Unfall in den Jahren 1993, 2000, 2001, 2003 und 2004 wegen Rückenbe schwerden in Behandlung . Es gelang der Beschwerdegegnerin allerdings nicht, detaillierte Unterlagen bei den damals behandelnden Ärzten erhältlich zu ma chen . Zum einen waren die über zehn Jahre alten Unterlagen teilweise bereits vernichtet worden. Zum anderen bestehen zu den Notfallkonsultationen in der Rheumaklinik des
Spitals K.___ nur summarische Handnotizen. Ein zig aus dem Jahr 1993 gibt es ein Röntgenbild. Erstellt ist immerhin, dass die Be schwerdeführerin auch vor dem Unfall wegen Rück enbeschwerden in Be hand lung war.
Die letzte Behandlung, bei der ebenfalls die Diagnose eines akuten Lumbovertebralsyndroms allerdings ohne radikuläre Reizsymptomatik gestellt wurde, lag im Unfallzeitpunkt zehn Jahre zurück . 4.2
Im von der Klinik C.___
vier Monate nach dem Unfall angefertigten MRI waren nach Beurteilung des Radiologen in s besondere degenerative Befunde so wie krankhafte Vorzustände ersichtlich, was Dr. I.___ zutreffend festhielt .
Es fehlen namentlich Hinweise für eine unfallbedingte Bandscheibenprotrusion, wenn der Radiologe in diesem Zusammenhang beschreibt: „Die Bandscheibe L4-L5 ist ausgetrocknet, degeneriert. Sie zeigt eine breitbasige, dorsale Protrusion .“ Auch in den Berichten der Rheumaklinik der Klinik C.___ fehlen Hinweis e auf unfallbedingte Verletzungen .
Was die Bandscheibenprotrusion betrifft ist zudem darauf hinzuweisen, dass dies bezüglich auch das Unfallgeschehen nicht auf ei ne traumatische Natur hin weist. Denn es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen dege ne rativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur aus nahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Be tracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann ein Bandscheibenvorfall be trach tet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Dis kus hernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit so fortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind (vgl. beispielhaft für zahlreiche Entscheide etwa das Urteil des Bundesgerichts 8C_843/2014 vom 18. März 2015 E. 8.1). Ein Unfall ist somit nur in Ausnahmefällen geeignet, eine Bandschei benverletzung
hervorzurufen, zumal eine gesunde Bandscheibe derart wider standsfähig ist, das s unter Gewalteinwirkung eher die Wirbelknochen brechen, als dass die Band schei be verletzt würde. Bezüglich der Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesund heitsschadens gelten dieselben Kriterien, was dazu führt, dass eine Unfall kau salität nur ausnahmsweise und insbesondere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungs gerichts U 441/04 vom 13. Juni 2005 E. 3.1).
Vorliegend ist keine eigentliche Diskushernie, sondern (lediglich) eine Band scheibenprotrusion vorhanden. Dies ändert jedoch an den oben dargelegten Grund sätzen betreffend die bloss ausnahmsweise unfallbedingte Genese derarti ge r Gesundheitsbeeinträchtigungen nichts. In der Rechtsprechung werden als Bei spiele für ein Unfallereignis von besonderer Schwere etwa ein freier Sturz aus erheblicher Höhe, ein Sprung aus zehn Meter Höhe, ein Sturz beim Tragen von Lasten oder ein Zusammenstoss bei grosser Geschwindigkeit genannt. Es sind massivste Gewalteinwirkungen auf den Körper notwendig (Urteil des Bun desgerichts 8C_811/2012 vom 4. März 2013 E. 6.2). Damit nicht vergleichbar ist der von Beschwerdeführer in erlittene Unfall, bei dem sie auf einer Treppe stürzte und mit dem Rücken auf der Kante einer Treppenstufe aufschlug und sich anschliessend mit dem Taxi ins Spital begab (Urk. 9/89), wo sie ambulant mit oraler Schmerzmedikation behandelt wurde. Nur schon aus diesem Grund kann das Anschlagen der Lendenwirbel säule nicht als Ursache der bei der Be schwerdeführer in vorhandenen Bandscheibenprotrusion gelten . 4.3
Präzisierend ist anzufügen, dass der Radiologe in seiner Beurteilung zum MRI zwar darauf hinwies, der Wirbelkörper L4 sei um 2 bis 3 mm nach ventral ver schoben (vgl. auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Gespräch vom 2 5. Juni 2013, E.
3.5), dies allerdings in seiner Beurteilung als leichtgradige de ge nerative Spondylolisthesis
(bewegungsunabhängig fixierte Vers chiebung oder Verkippung eines – meist lumbalen – Wirbelkörpers nach ventral, selten auch late ral, siehe Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, Berlin 2014, 26 6. Auflage, S.
473) würdigte, so dass klar wird, dass auch dieser Zustand degenerativ be dingt war . In diesem Zusammenhang kann deshalb offen g elassen werden, ob die
Spondylolisthese bereits auf den Röntgenbildern vom 1 5. November 1993 sicht bar war, was Dr. I.___ abweichend vom damals berichtenden Radiologen ohne weitere Begründung bejahte (vgl. E. 3.7 und E. 3.11) . 4. 4
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (vgl. E. 1. 3) . E ine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustande s an der Wirbelsäule ist in der
Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2013 vom 4. Juni 2014 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen) . 4.5
Auf entsprechende medizinisch fundierte Erfahrungstatsache n hat der SUVA-Arzt Dr. I.___ zu Recht abgestellt und darauf hingewiesen, dass der Unfall der Beschwerdeführerin, der keine bildgebende traumatisch bedingte Läsion zur Folge hatte, ein banales Trauma des Rückens darstellte . Dabei gilt es zu berück sichtigen, dass es sich beim Rechtsbegriff des s tatus quo sine
– also des Zustan des,
wie er sich bei einem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzu standes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (vgl. E. 1. 3) –
um eine n hypothetischen Zustand handelt, der sich häufig nur mit Er fahrungswer ten bestimmen lässt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 60/02
vom 1 8. September 2002 E.
2.2, E.
3.2 mit Hinweisen auf die medizinische Lite ra tur) . 4.6
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass vorliegend – entgegen der all ge meinen medizinischen Erfahrungstatsache – der Sturz auf die Treppenkante eine über knapp acht Monate hinaus andauernde Schädigung verursacht hätte. An der Wirbelsäule bestanden erhebliche degenerative Veränderungen, die Be schwer deführerin litt auch schon in den Jahren zuvor an Rückenbeschwerden und m it dem vorhandenen MRI wurden
weder eine Fra ktur noch andere unfall bedingte Verletzungen ausgewiesen. Bildgebende traumatische Läsionen fehlten .
Der dies bezüglich in Kenntnis des Dossiers ergangene Bericht des SUVA-F ach arztes Dr. I.___ verma g in allen Teilen zu überzeugen und erfüllt die Anfor derungen an eine rechtsgenügliche medizinische Beurteilungsgrundlage . Dass sich der Bericht in der Würdigung der Aktenlage und in medizinischen Erläu terungen er schöpft, schmälert den Beweiswert seiner aussagekräftigen und an schaulichen
Aus führungen nicht. Denn nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung ist ein e reine Aktenbeurteilung beziehungsweise ein reines Akten gutachten nicht an sich
als unzuverlässig zu beurteilen. Dem reinen Aktengut achten kann voller Beweis wert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vor liegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sach verhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 908/2012 vom 2 9. M ai 2013 E.
4.2.1 mit Hinweis). Dies ist vorliegend der Fall.
Indizien, welche die Zuverlässigkeit des Berichts des SUVA-Arztes in Frage stellten, liegen keine vor. Die aktenkundigen Arztberichte sprechen sich nicht zur Unfallkausalität aus. Es wird aber deutlich, dass der behandelnde Arzt der Klinik C.___
dem Unfall, der auch nicht besonders schwer war (vgl. E. 4.2), keine gravierende Bedeutung zumass. Er führte diesen zwar in der Anamnese auf, in der Diagnose liess er ihn aber gänzlich unerwähnt und auch an anderer Stelle nahm er nie konkret auf den Unfall und dessen Folgen Bezug . Bei der Zuweisung zur Physiotherapie erwähnt e er die Diagnose einer
Segmentdegene ration L4/5 mit Spinalkanalstenose und somit die degenerative Rückenproble matik . Auf einen Unfall wies einzig das Kreuz beim Eintrittsgrund hin (vgl. E.
3. 4). Im August 2013 berichtete der C.___ -Arzt, es bestünden im Moment keine sensomotorischen Defizite und keine Cauda -Symptomatik. 4. 7
Abschliessend ist zum Argument der Beschwerdeführer in, wonach sie vor dem Unfallereignis im Januar 2013 seit neu n Jahren nie wegen des Rückens bei der Arbeit ausgefallen sei, weshalb der Vorzustand nachweisbar nicht erreicht wor den sei, festzuhalten, dass es das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung ab gelehnt hat, eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verur sacht zu erachten, weil sie nach diesem aufge treten ist (BGE 119 V 335 E . 2b/ bb) . 4. 8
Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern die Einholung weiterer Be richte bei den aktuell behandelnden Ärzten
oder eine s medizinischen Gutach tens neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkennt nisse liefern könnte (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E.
1d mit Hinweisen), zumal es für die Beendigung der Leistungspflicht genügt, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der s tatus quo ante vel sine eingetreten ist und der Gesundheitszustand im Unfallzeitpunkt und die nachfolgende Ent wick lung bis Ende Augusts 2013 zu beurteilen wäre, was nur anhand von Akten geschehen könnte und vom SUVA-Arzt Dr. I.___ bereits zuverlässig vorge nommen wurde. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin – wie sie mit di ver sen Unterlagen dokumentierte (vgl. Urk. 9/80 und Urk. 3/4-6) – auch nach dem 3 1. August 2013 wegen der lumbalen Rückenbeschwerden immer noch in Be hand lung stand und der behandelnde Arzt ihr weiterhin eine 50%ige Arbeits unfähigkeit attestierte, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern . 4.9
Es erweist sich nach dem Gesagten als überwiegend wahrscheinlich, dass ange sichts des erlittenen banalen Traumas und des zwar
im Unfallzeitpunkt klinisch stummen aber mit degenerativen Veränderungen belasteten Vorzustand es
zwi schen den auch knapp acht Monate nach dem Unfall noch geklagten Rücken be schwerden und dem Unfall vom 7. Januar 2013 kein natürlicher Kausalzu sammenhang mehr bestand. Die Beschwerdegegnerin hat die Versicherungs leistungen somit zu Recht per Ende August 2013 eingestellt. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli