Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1980 , war seit dem 3. Mai 2001 bei der Y.___ AG als Flachdachisoleur angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfall versicherungsanstalt (SUVA) versichert, als ihm am 2 9. Januar 2009 bei einem Jagdunfall in Z.___ Bleischrotkugeln in die linke Hand geschossen wurden (Urk. 7/ 210 ).
Nach getätigten Abklärungen stellte die SUVA die bis dahin erbrachten Leistun gen mit Verfügung vom 1 7. Januar 2012 per 1. Dezember 2011 ein , verneinte einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung und
sprach ihm ab dem 1. Dezember 2011 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 12 % zu ( Urk. 7/158).
Gestützt auf die vom Versicherten am 1 7. Februar 2012 erhobene Einsprache ( Urk. 7/163) zog die SUVA mit Schreiben vom 1 7. April 2012 ( Urk. 7/169) die Ver fügung vom 1 7. Januar 2012 vollumfänglich zurück, da der medizinische End zustand noch nicht erreicht sei und bat den Versicherten, sich umgehend zur Operation anzumelden. 1.2
Mit Schreiben vom 8. Mai 2012 machte die SUVA den Versicherten nochmals darauf aufmerksam, dass aufgrund der medizinischen Beurteilung die Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit mit der Entfernung der Schrotkugel am Fin gergelenk verbessert werden könnte und bat ihn erneut, sich um einen Operati onstermin zu bemühen ( Urk. 7/175). 1.3
Am 9. Juli 2012 setzte die SUVA dem Versicherten letztmals eine Frist bis zum 2 2. Juli 2012 an, um den Operationstermin mitzuteilen. Unter dem Hinweis auf Art. 61 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) machte sie ausser dem darauf aufmerksam, dass ansonsten vom Endzustand ausgegangen werde und die Taggeldzahlungen per 3 1. Juli 2012 eingestellt würden ( Urk. 7/185).
Mit Verfügung vom 3 0. Juli 2012 ( Urk. 7/188) stellte die SUVA sodann die Tag geldleistungen per 1. August 2012 bis zur Operation ein und machte erneut darauf aufmerksam, dass ohne das Stattfinden einer Operation die Rentenfrage so geprüft werde, wie wenn der Eingriff stattgefunden hätte.
Die vom Versicherten am 3. September 2012 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 7/190) wies die SUVA am 3 1. Okto ber 2012 ab ( Urk. 7/195 ). 1.4
Mit Verfügung vom 4. April 2013 ( Urk. 7/204) verneinte die SUVA einen An spruch auf eine Integritätsentschädigung und sprach dem Versicherten sodann ab dem 1. August 2012 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 15 % zu. Die vom Versicherten dagegen am 7. Mai 2013 erhobene Einsprache ( Urk. 7/213) wies die SUVA am 2 3. Juli 2013 ab ( Urk. 7/219 = Urk. 2).
2.
2.1
Der Versicherte erhob am 1 6. September 2013 Beschwerde (Urk. 1) gege n den Einspracheentscheid vom 2 3. Juli 2013 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei auf zuheben und ihm seien die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversiche rung zu gewähren. Namentlich sei der Behandlungserfolg abzuwarten und danach über den Anspruch auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung zu befinden (S. 2 Ziff. 1). Eventuell sei ein gerichtliches Gutachten zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und des Behandlungsbedarfs der Unfallfolgen beizu ziehen (S. 2 Ziff. 2). Eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen nach Massgabe des Entscheides an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 3). Eventuell sei eine angemessene Rente und Integritätsentschädigung zuzusprechen (S. 2 Ziff. 4). 2.2
Mit Beschwerdea ntwort vom 1 8. November 2013 (Urk. 6 ) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 6. Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9 ).
2.3
Mit Eingabe vom 8. Januar 2014 hielt der Beschwerdeführer an seine n Anträgen fest ( Urk.
10) und reichte weitere Dokumente zu den Akten ( Urk. 11/1-3).
Mit Eingabe vom 2 2. Januar 2014 ( Urk.
14) reichte der Beschwerdeführer weitere Dokumente zu den Akten ( Urk. 15/1-4).
Mit Eingabe vom 1 3. Februar 2014 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest ( Urk. 19). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 7. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 20). 3.
Im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers
Nr. IV. 2013.00640 erging das Urteil am heutigen Tag. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts ; ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditäts grades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen. 1.2
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange mes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde er hebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleis tung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicher ten Jahres verdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integri tätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.4
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Ent scheid davon aus ( Urk. 2), dass lediglich die Invalidenrente angefochten und die Verfügung bezüglich der Integritätsentschädigung in Rechtkraft erwachsen sei (S. 4 Ziff. 1). Ausserdem seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entstehu ng eines Rentenan spruches erfüllt. Trotz des rechtskräftige n Einspracheentscheides vom 3 1. Oktober 2012, in welchem die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 4 ATSG für erfüllt und die Taggeldeinstellungen per 1. August 2012 für rechtens
betrachtet worden seien , habe der Beschwerdeführer keinen O perations -Termin bekannt gegeben. Auch nach dem Schreiben vom 7. Januar 2013 sei kein O pe rations -Termin mitgeteilt worden. Der m ed izinische Endzustand sei daher am 1. August 2012 faktisch erreicht gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich nicht der ihm zumutbaren Operation unterzogen. In Anwendung von Art. 61 UVV sei sie daher berechtigt gewesen, die Rentenleistungen so zu bemessen, wie wenn die Operation durchgeführt worden wäre. Sodann seien auch die Eingliede rungsmassnahmen durch die Invalidenversicherung beendet gewesen. Der Ren te nanspruch sei somit zu Recht geprüft und bejaht worden . Auf das durch den Kreisarzt am 1 6. August 2011 nach eingehender Untersuchung erstellte Zumut barkeitsprofil , wonach dem Beschwerdeführer l eichte körperliche Tätigkeiten mit einer eingeschränkte n Gebrauchsfähigkeit der li nken Hand zu 100 % zumutbar seien, könne ab gestellt werden. Die f unktionelle n Einschränkungen der li nken Hand lägen nur gering ausgeprägt vor. Der Kreisarzt habe das Zumutbarkeitsprofil am 8. Januar 2013 unter dem Hinweis bestätigt, dass dieses auch gälte, wenn die S chrotkugel entfernt worden wäre. Auf diese Einschätzung durch den Kreisarzt sei abzustellen (S. 7 ff.) .
Daran vermöge auch der Bericht des A.___ vom 4. Januar 2012 betr effend das Arbeitstraining im B.___
nichts zu ändern . Dass d er Beschwerdeführer nicht mehr als 50 % habe arbeiten können, sei vor allem auf die körperlich schwere Arbeit zurückzu führen. Der Kreisarzt spreche jedoch von einer leichte n körperlichen Arbeit. Dies werde auch durch den Bericht der
Klinik C.___ vom 1 0. Mai 2011 bestä tigt (S. 9 f.).
Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens seien die DAP beigezogen worden .
Diese
würden dem Zumutbarkeitsprofil entsprechen und auch die schulische Qualifikation des Beschwerdeführers berücksichtigen . B esondere
Deutschkennt nisse seien entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht gefordert (S. 10 f.) .
Die Beschwerdegegnerin e rrechnet so dann
ein Invalideneinkommen von Fr.
58‘439. -- (S. 11 unten) . 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise auf den Stand punkt ( Urk. 1), dass gemäss den Ärzten der Klinik D.___ , der Klinik E.___ und gemäss dem Kreisarzt die Operation nötig sei . Er habe sich ent schieden, diese O peration durchzuführen und warte auf eine entsprechende Aufbietung. Das Verwaltungsverfahren der Beschwerdegegnerin sei daher nicht abschlussreif. Zwar habe auch d ie Invalidenversicherung das Verfahren mittels Verfügung vom 3. Juni 20 13
abgesch lossen, doch auch dagegen sei eine Beschwerde hängig (S. 4) . Unklar, aber derzeit noch offen zu lassen
sei die Frage nach einer vollen Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Eine solche sei aber nach professionell begleiteten Arbeitsversuchen nicht anzu nehmen (S. 5 Mitte) . Falls das Gericht annehme, die Rentenfrage könne geprüft werden, so müsse ein interdisziplinäres
Gutachten beigezogen werden, das die Rest arbeitsfähigkeit und die Überwindbarkeit der Schmerzen prüfe (S. 5 f.) . In erwerbl icher Hinsicht habe er als Einhänder mit Schmerzen, wenig gebildet und nur teilweise
deutschsprechend, k eine Chance auf dem ausgeglichene n Arbeitsmarkt. Alle DAP-Tätigkeiten der Beschwerdegegnerin seien ihm nicht zumutbar. Er k önne die linke Hand praktisch nicht mehr benützen. Die DAP Tätigkeiten e ntspräc hen insbesondere auch nicht seiner Ausbildung und sprachlichen Fähigkeit. Sodann wäre mind estens ein
Leidensabzug von 25 %
vor zu nehmen, womit der Invaliditätsgrad sicher weit höher als 15 % wäre (S.
6
f.) . Weiter sei, sofern von einem Fallabschluss ausgegangen würde, mit der Ren tenfestlegung auch der Anspruch auf Ausricht ung einer Integritätsentschädi gung zu prüfen (S. 8 oben). 2. 3
Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit sowie mit der Höhe des Invaliditätsgrades ver hält und auf welche Einkommen diesbezüglich abzustellen ist.
Der Anspruch auf eine Integritätsentschä digung wurde gestützt auf die Beurtei lung des Kreisarztes verfügungsweise verneint ( Urk. 7/204). In der Einsprache vom 7. Mai 2013 wurde nur die Rentenfestsetzung gerügt ( Urk. 7/213) . Z ur Integritätsentschädigung wurde hingegen nichts ausgeführt, weshalb die Verfü gung diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist und in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten ist . 3. 3.1
Gemäss Akten erlitt der Beschwerdeführer am 2 9. Januar 2009 in Z.___ einen Jagdunfall, bei welchem ihm eine Vielzahl von Bleischrotkugeln in die link e Hand geschossen wurden ( Urk. 7/210) .
Nach der gleichentags erfolgten notfallmässigen Erstversorgung im Spital F.___ in Z.___
( Urk. 7/1) wurden dem Beschwerdeführer im Handzentrum der Klinik G.___ , ebenfalls in Z.___ , am 1 8. März 2009, am 2 0. Juli 2009 und am 2 0. April 2010 rund 25
Schrotkugeln entfernt , wobei etwa 20 Kugeln weiterhin in der Hand verblieben . Danach wurde dem Versicherten Physiotherapie verschrieben ( Urk. 7/ 24, Urk. 7/27, Urk. 7/30, Urk. 7/37, Urk. 7/65). 3.2
Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Reha bi litation, SUVA-Kreisarzt, berichtete am 1 8. Mai 2010 ( Urk. 7/68) über die gleichentags durchgeführte kreisärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers. Er führte aus, es bestehe eine verminderte Belastungstoleranz der linken Hand. Die heutige Untersuchung zeige einen ungefähr adäquaten Verlauf, wobei auf falle, dass der Beschwerdeführer die linke Hand recht wenig einsetze. Eventuell komme es ja doch zu einer gewissen Dekonditionierung und zu einem aufgrund des entsprechend langen Verlaufs nicht rein funktionell verminderten Gebrauch der linken Hand, weswegen eine regelmässige Physiotherapie sinnvoll wäre (S.
2 unten). Erfreulicherweise seien keine wichtigen Handstrukturen derart ver letzt, dass allein aufgrund der direkten traumatischen Folgen invalidisierende blei bende Schäden erwartet werden müssten. Dass nach mehrfachen operativen Eingriffen und diesen zahlreichen Bleischrotkugeln Vernarbungen und die mul tiplen kleineren Gewebeschädigungen zu einer gewissen bleibenden Einschrän kung der Gebrauchsfähigkeit der li nken Hand führen würden , sei zu erwarten. Eine 100%ige Rückkehr in die berufliche Tätigkeit als Hilfsdachdecker sei nicht realistisch (S. 3 oben) . 3.3
Die Ärzte der Klinik E.___ , Handchirurgie, berichteten am 1 4. Februar 2011 ( Urk. 7/87) und führten aus, die Beschwerden seien glaubhaft und es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer je wieder zu 100 %
als Isoleur arbeiten könne. Als operative Massnahme könne eine Entfernung der Schrotkugeln im Bereich der Beugesehnen des Dig . II diskutiert werden. Insge samt werde der Beschwerdeführer jedoch auch bei Durchführung diese r operati ve n Massnahme nicht mehr zu 100 % als Isoleur arbeiten können. Es sei daher sinnvoll, eine Um schulung zu ini t i ieren, wo er nicht auf die volle Kraft und Belastbarkeit beider Hände angewiesen sei (S. 2). 3.4
Die Fachpersonen der Klinik C.___ berichteten am 1 0. Mai 2011 über die berufliche Abklärung des Beschwerdeführers ( Urk. 7/ 104 ) , welche vom 4. April bis 3. Mai 2011 durchgeführt wurde. Sie führten aus, der Beschwerdeführer h abe körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ausgeübt . Er habe die Arbeitszeit einhalten können und keine zusätzlichen Pausen benötigt. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit sei dann beobachtbar gewesen , wenn d er Beschwerdeführer oft mit der li nken Hand habe hantieren müssen. Er h abe eine echte Leistungsbereitschaft gezeigt (S. 3) . Man sei zum Ergebnis gelangt, dass ein Deutschkurs vordringlich sei . 3.5
Prof. Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, SUVA, Kreisarzt, berichtete am 1 6. August 2011 über die gleichentags durchgeführte kreisärztliche Untersuchung ( Urk. 7/116) und führte aus, es bestehe eine gewisse Dekonditionierung . I m Vergleich zu den subj ektiv geklagten Beschwerden lägen die funktionell en Einschränkungen der linken Hand nur gering ausgeprägt vor. Z urzeit seien keine weiteren O perationen absehbar . Aus funktioneller Sicht seien die Funktionsbeeinträchtigungen der li nken oberen Extremität als gering einzuschätzen. Aufgrund der jetzt erhobenen funktionellen Einschränkungen und der vom Beschwerdeführer subjektiv beklagten Schmerzen der linken Hand, erscheine die Rückkehr in den angestammten Beruf als Flachdachisoleur nahezu ausgeschlossen. Zur Verbesserung der beruflichen Zukunft erfolge ein intensiver Deutschkurs bis September 2011 (S. 4 f.). Aus medizinischer Sicht seien dem Beschwerdeführer aktuell leichte körperl iche
Tätigkeiten ganztags zumutbar. Tätigkeiten , die mit Heben und Tragen über 10 kg verbunden seien, seien ebenso wie Arbeiten, die eine uneingeschränkte Gebrauchsfähigkeit der linken Hand voraussetzen würden, auszuschliessen . Das Zumutbarkeits profil entspre che demjenigen der Klinik C.___ vom 1 0. Mai 20 11 (S. 5) . 3.6
SUVA-Kreisarzt Prof. I.___ nahm am 2 3. September 2011 Stellung zur Frage eines Integritätsschadens ( Urk. 7/126) und führte aus, es hätten keine Funkti onsbeeinträchtigungen der linken oberen Extremität festgestellt werden können. Die beschriebenen Funktionsbeeinträchtigungen lägen unterhalb der Erheblich keitsgrenze , weshalb kein Integritätsschaden ausgewiesen sei. 3.7
Die Ärzte der Klinik D.___ , Handchirurgie, berichteten am 2 1. November 20 11 ( Urk. 7/142) und führten aus, dass der Beschwerdeführer wahrscheinlich von einer Kugelentfernung im Bereich des Zeigefingers profitieren würde, funk tionell dürfte sich dies jedoch nicht so weit auswirken, dass eine Arbeit in der angestammten Tätigkeit realistisch sei. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei die ganze Situation schwierig
zu interpretieren . Rein medizinisch sei der Beschwer deführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 %
arbeitsfähig (S. 2). 3.8
Dem Abschlussbericht betreffend das Arbeitstraining des Beschwerdeführers im B.___ vom 4. Januar 2012 ( Urk. 7/163/17-19) ist zu entnehmen, dass das anfängliche Arbeitspensum von 50 % nicht habe gesteigert werden können, da die Schmerzen bis in die Schultern ausstrahlten. Die auszuführenden Arbeiten hätten viel Geschick und Feinmotorik verlangt . Auch Handbewegun gen
mit
Drehungen und Streckungen hätten dem Beschwerdeführer Schmerzen verliehen. Der Tätigkeitsbereich habe nich t ausgewei tet werden können, da es sich bei a ndere n Tätigkeiten um körperlich schwere Tätigkeiten g ehandelt hätte. Der Beschwerdeführer sei verlässlich, immer pünktlich zur Arbeit erschie nen und lernfähig . 3.9
SUVA-Kreisarzt Prof. I.___ nahm am 2 7. Juli 2012 Stellung ( Urk. 7/187) und führte aus, die geplante Operation sei grundsätzlich zumutbar und eine Zweit meinung sei nicht notwendig.
Am 8. Januar 2013 nahm er wiederum Stellung ( Urk. 7/196) und führte aus, das Zumutbarkeitsprofil vom 1 6. August 20 11 und vom 1 5. März 20 11 der Klinik C.___ hätte sich nicht wesentlich geändert, auch wenn der geplante ope rative Eingriff durchgeführt worden wäre . 4. 4.1
Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht ein Rentenanspruch, wenn von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Zustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann, der medizinische Endzustand mithin erreicht ist, und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Die Frage nach einer Verbesserung beurteilt sich nach der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 4.3).
Art. 61 UVV bestimmt, dass wenn sich ein Versicherter ohne zureichenden Grund weigert, sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederungsmass nahme zu unterziehen, ihm nur die Leistungen gewährt werden, die beim erwarteten Erfolg dieser Massnahme wahrscheinlich hätten entrichtet werden müssen. 4.2
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die ärztlichen Beurteilun gen durch SUVA-Kreisarzt Prof. I.___ (vorstehend E. 3.5-3.6 und E.
3.9) für die Beantwortung der gestellten Frage umfassend sind. Die Beurteilungen berück sichtigen die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar be gründet. Sodann wurden die Beurteilungen in Kenntnis der und in Auseinan dersetzung mit den Vorakten erstellt und tragen der konkreten medizinischen Situation Rechnung. So machte der Versicherungsmediziner darauf aufmerk sam, dass beim Beschwerdeführer nach der Schrotschussverletzung eine ver minderte Belastungstoleranz der linken Hand bestehe und es aufgrund des lan gen Verlaufs zu einer gewissen Dekonditionierung gekommen sei. Er legte aus serdem plausibel dar, dass die funktionellen Einschränkungen der linken Hand im Vergleich zu den subjektiv geklagten Beschwerden nur gering ausgeprägt vorlägen. Der Versicherungsmediziner zeigte zudem in nachvollziehbarer Weise auf, dass aus funktioneller Sicht die Funktionsbeeinträchtigungen der linken obere n Extremität als gering einzuschätzen sei und sowohl der Faustschluss wie auch der Spitz- und Schlüsselgriff linksseitig im Vergleich nur eine geringgra dige
Einschränkung zeigten . Weiter bezog er ausdrücklich Stellung zu noch zumutbaren Tätigkeiten und erstellte gestützt darauf ein medizinisches Zumut barkeitsprofil . Seine Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesund heitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So zeigte d er Versicherungsmediziner in nachvollziehbarer Weise auf, dass sich die von ihm vorgenommene Zumutbarkeitsbeurteilung auch unter Berücksichtigung einer erfolgten Schrotkugelentfernung nicht relevant verändern würde. Schliesslich begründete er einlässlich und sorgfältig, dass aufgrund der erhobenen funktio nellen Einschränkungen und der vom Beschwerdeführer subjektiv beklagten Beschwerden eine Rückkehr in den angestammten Beruf ausgeschlossen sei.
Die Berichte erfüllen damit die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.3 und E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit darauf abgestellt werden kann.
Zudem wird die Beurteilung vom Versicherungsmediziner Prof. I.___ durch den Bericht der Ärzte der Klinik D.___
(vgl. vorstehend E. 3. 7 ) gestützt; so gin g en auch diese davon aus, dass der Beschwerdeführer von einer Kugelentfer nung im Bereich des Zeigefingers profitieren würde, sich diese jedoch funktio nell nicht so weit auswirken würde, dass eine Arbeit in der angestammten Tätigkeit reali stisch sei. Ausserdem gingen sie auch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus.
4.3
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass er gemäss Abschlussbericht betreffend das Arbeitstraining im B.___ (vgl. vorstehend E. 3.8) sein 50%iges Pensum aufgrund der Belastungseinschränkungen und Schmerzen nicht habe steigern können, vermag dies an der vorstehenden kreisärztlichen Beurteilung nichts zu ändern.
Gemäss Ausführungen im Abschlussbericht war es dem Beschwerdeführer nämlich vor allem deshalb nicht möglich das Pensum auszuweiten, weil es sich bei den restlichen Arbeiten vorwiegend um körperlich schwere Arbeiten gehandelt hätte, welche ihm gemäss ärztlicher Beurteilung nicht mehr zumutbar sind. SUVA-Kreisarzt Prof. I.___ hat dem Beschwerde führer indes auch nur leichte körperliche Tätigkeiten ganztags für zumutbar erklärt, womit die geleistete Tätigkeit beim B.___ nicht als leidensangepasste Arbeit beurteilt werden kann. Dies wird denn auch durch den Bericht der Fachpersonen der Klinik C.___ (vgl. vorstehend E. 3.4) bestä tigt, wonach der Beschwerdeführer bei den ihm zugewiesenen leichte n körperli che n Tätigkeiten die Arbeitszeit ohne zusätzliche Pausen gut habe einhalten können. 4.4
Auch s oweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachver halt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen, insbe sondere ein unabhängiges Gutachten in die Wege zu leiten, vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.
Der physische unfallkausale Gesundheitszustan d sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers wurden in den Beurteil ungen gebührend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer vermochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig ist. Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch weitreiche nde medizinische Einschätzungen abgeklärt wurde, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausrei chend. Auf weitere Abklärungen kann deshalb verzichtet werden.
Die Einwände des B eschwerdeführers in Bezug auf die medizinischen Abklärun gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere sub stantiierte Einwände brachte er nicht vor. 4.5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die überzeugende, nachvollziehbare und ausführlich begründete Einschätzung von SUVA-Kreisarzt Prof. I.___ abzu stellen und von einer vollen Arbeitsfähigkeit gemäss beschriebenem Zumutbar keitsprofil auszugehen ist.
Nach dem Gesagten kann ausserdem festgehalten werden, dass die Parteien zwar bei Durchführung der von der Klinik D.___ empfohlenen Operation (vgl. vorstehend E. 3.7) übereinstimmend von einer weiteren Verbesserung aus gehen und dass ein solcher operativer Eingriff dem Beschwerdeführer auch zumutbar wäre. Gestützt auf sämt liche vorliegenden ärztlichen Beurteilungen steht jedoch fest, dass von diesem operativen Eingriff nicht eine derartig e nam hafte Verbesserung zu erwarten wäre , dass der Beschwerdeführer wieder als Isoleur arbeitsfähig sein könnte. Die Ärzte gehen vielmehr davon aus, dass sich das Zumutbarkeitsprofil, wonach dem Beschwerdeführer bereits jetzt eine ange passte Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei, auch nach erfolgtem Eingriff nicht wesentlich verändern würde (vgl. vorstehend E. 3.7 und E. 3.9) . Der medizini sche Endzustand ist demnach vorliegend bereits jetzt und ohne den operativen Eingriff erreicht. Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin zur Prüfung der Rentenfrage ist somit nicht zu beanstanden.
Ausserdem war auch die zweite Voraussetzung von Art. 19 Abs. 1 UVG zu r Prüfung der Rentenfrage erfüllt. So teilte die IV-Stelle Zürich den Parteien mit Schreiben vom 5. Juli 2012 ( Urk. 7/183) mit, dass die Arbeitsvermittlung beendet sei. 5. 5.1
Zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens zog die Beschwer degeg nerin fünf DAP-Profile bei (Dokumentation über Arbeitsplätze; Urk. 7/199) und errechnete ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 58 ‘ 439 .-- ( Urk. 2 S. 11 unten, Urk. 7/199 S. 1). 5.2
Der Beschwerdeführer rügte, die DAP-Profile erfüllten die Anforderungen der Zumutbarkeitsbeurteilung nicht ( Urk. 1 S. 6 f. ), weshalb das Invaliden einkom men aufgrund der LSE sowie unter Berücksichtigung eines Leidensabzu ges von 25 % festzusetzen sei.
Leichte körperliche, w echselbelastende Tätigkeiten mit H eben und Tragen von Lasten bis 10 kg ohne eine uneingeschränkte Gebrauchsfähigkeit der linken Hand sind dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar (vgl. vorstehend E. 3.5, E.
4.2) . Über diese Einschränkungen hinaus sind keine Funktionen und Körper haltungen beeinträchtigt .
Bei den verwendeten Profilen werden Tätigkeiten beschrieben, die diese Vorga ben berücksichtigen (vgl. Urk. 7 /1 99 ). So müssten bei der Tätigkeit als Produk tionsmitarbeiter gemäss DAP-Nr. 854294 eine Grundfeder mit zwei Biegefedern mittels Pedalen zusammen genietet werden und im Anschluss würden die Federn in das Aluminiumprofil eingesetzt. Bei der Tä tigkeit als Qualitätskon trolleur gemäss DAP Nr.
9980 müsste optisch kontrolliert werden, ob die Schin k en gipfeli richtig eingerollt worden seien und wenn nicht, müssten die Schinkengipfeli
vom Förderband entfernt werden. Bei der Tätig keit als Archiv ange stellter gemäss DAP-Nr. 361550 müssten Krankengeschichten für die einzelnen Kliniken archiviert, verwaltet und herausgegeben sowie das Archiv in Ordnung gehalten und Ablagearbeiten durchgeführt werden. Bei der Tätigkeit als Verpa cker gemäss DAP-Nr. 4459 müssten Bestellungen nach Bestellschein zusam mengestellt und eingepackt werden sowie eine Kontrolle der Verpackung eines Kollegen durchgeführt werden. Bei der Tätigkeit als Hilfsarbeiter gemäss DAP-Nr. 410120 handelt es sich um eine reine Computertätigkeit, bei welcher die eingescannten Artikel mit der Maus zu erfassen beziehungsweise markieren, auszuschneiden und im entsprechenden Ordner abzulegen wären.
Die Einwände des Beschwerde führers, die ausgewählten Arbeitsplätze seien ihm aufgrund seiner Ein schränkungen nicht zumutbar, vermögen nach dem Gesag ten nicht zu überzeugen. Die aufgezeigten Arbeitsplätze gemäss den aufgeleg ten DAPs erweisen sich als den Einschränkungen des Beschwerdeführers ange passt und somit zumutbar. 5.3
Nachdem die Profile weiter e
Angaben über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe ent halten , erweist sich das Abstellen auf die DAP Profile als rechtsprechungskonform (BGE 129 V 472). Das Vorgehen der Beschwerde gegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens erweist sich demnach als rechtens und ist nicht zu beanstanden, weshalb die Arbeitsplätze gemäss DAP als Berechnungsgrundlage geeignet sind. Zum vom Beschwerde führer verlangten leidensbedingten Abzug von 25 % bleibt anzumerken, dass bei der Festsetzung des Invalideneinkommens aufgrund von DAP-Profilen rechtsprechungsgemäss ein Abzug nicht zulässig ist (vgl. BGE 129 V 481 f. E.
4.2.3). Eine Vergleichsrechnung für die Berechnung des Invalidenein kommens nach den Löhnen gemäss LSE erübrigt sich demnach.
Der Vergleich mit dem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 69‘095.-- (vgl. Urk. 2 S. 11 unten, Urk. 7/200) ergibt eine Einkommensein busse von Fr. 10‘656.-- und damit einen Invaliditätsgrad von gerundet 1 5 % . 5.4
Zu bemerken bleibt, dass die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Herkunft, seine Ausbildung, seine Sprachkenntnisse (vgl. Urk. 1 S. 7 oben) fehl gehen und nicht gehört werden können.
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrak ter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraus setzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Mög lichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein renten ausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E.
4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaus sichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat viel mehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarkt verhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr ver bliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S.
290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I
273/04 vom 29. März 2005, I
591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 1 3. März 2000 und U 176/98 vom 1 7. April 2000).
Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischen ar beitsplätze , also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 2 9. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 2 2. April 2014 E. 3.1 , je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer war im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentschei des erst 33 Jahre alt und daher leicht vermittelbar. Ausserdem bestehen für den Beschwerdeführer mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeits markt genügend Möglichkeiten, eine geeignete Stelle zu finden. So ist der Beschwerdeführer nach wie vor im Rahmen eines vollzeitlichen Pensums arbeitsfähig, und die ihm zumutbaren Tätigkeiten unterliegen nicht derart vielen Einschränkungen, dass eine Anstellung als nicht mehr realistisch zu bezeichnen wäre. Demnach ist auch unter diesen Umständen der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich nicht zu beanstan den, vielmehr entspricht er den gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Vor gaben.
6 .
Zusammenfassend erweist sich der Einspracheentsch eid der Beschwerdegegnerin vom 23 . Juli 201 3 in sämtlichen Punkten als rechtens, weshalb die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 7. Januar 2012 per 1. Dezember 2011 ein , verneinte einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung und
sprach ihm ab dem 1. Dezember 2011 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 12 % zu ( Urk. 7/158).
Gestützt auf die vom Versicherten am 1 7. Februar 2012 erhobene Einsprache ( Urk. 7/163) zog die SUVA mit Schreiben vom 1 7. April 2012 ( Urk. 7/169) die Ver fügung vom 1 7. Januar 2012 vollumfänglich zurück, da der medizinische End zustand noch nicht erreicht sei und bat den Versicherten, sich umgehend zur Operation anzumelden.
E. 1.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts ; ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditäts grades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.
E. 1.2 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange mes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde er hebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleis tung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicher ten Jahres verdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integri tätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3).
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.4 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Ent scheid davon aus ( Urk. 2), dass lediglich die Invalidenrente angefochten und die Verfügung bezüglich der Integritätsentschädigung in Rechtkraft erwachsen sei (S. 4 Ziff. 1). Ausserdem seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entstehu ng eines Rentenan spruches erfüllt. Trotz des rechtskräftige n Einspracheentscheides vom 3 1. Oktober 2012, in welchem die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 4 ATSG für erfüllt und die Taggeldeinstellungen per 1. August 2012 für rechtens
betrachtet worden seien , habe der Beschwerdeführer keinen O perations -Termin bekannt gegeben. Auch nach dem Schreiben vom 7. Januar 2013 sei kein O pe rations -Termin mitgeteilt worden. Der m ed izinische Endzustand sei daher am 1. August 2012 faktisch erreicht gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich nicht der ihm zumutbaren Operation unterzogen. In Anwendung von Art. 61 UVV sei sie daher berechtigt gewesen, die Rentenleistungen so zu bemessen, wie wenn die Operation durchgeführt worden wäre. Sodann seien auch die Eingliede rungsmassnahmen durch die Invalidenversicherung beendet gewesen. Der Ren te nanspruch sei somit zu Recht geprüft und bejaht worden . Auf das durch den Kreisarzt am 1 6. August 2011 nach eingehender Untersuchung erstellte Zumut barkeitsprofil , wonach dem Beschwerdeführer l eichte körperliche Tätigkeiten mit einer eingeschränkte n Gebrauchsfähigkeit der li nken Hand zu 100 % zumutbar seien, könne ab gestellt werden. Die f unktionelle n Einschränkungen der li nken Hand lägen nur gering ausgeprägt vor. Der Kreisarzt habe das Zumutbarkeitsprofil am 8. Januar 2013 unter dem Hinweis bestätigt, dass dieses auch gälte, wenn die S chrotkugel entfernt worden wäre. Auf diese Einschätzung durch den Kreisarzt sei abzustellen (S. 7 ff.) .
Daran vermöge auch der Bericht des A.___ vom 4. Januar 2012 betr effend das Arbeitstraining im B.___
nichts zu ändern . Dass d er Beschwerdeführer nicht mehr als 50 % habe arbeiten können, sei vor allem auf die körperlich schwere Arbeit zurückzu führen. Der Kreisarzt spreche jedoch von einer leichte n körperlichen Arbeit. Dies werde auch durch den Bericht der
Klinik C.___ vom 1 0. Mai 2011 bestä tigt (S. 9 f.).
Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens seien die DAP beigezogen worden .
Diese
würden dem Zumutbarkeitsprofil entsprechen und auch die schulische Qualifikation des Beschwerdeführers berücksichtigen . B esondere
Deutschkennt nisse seien entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht gefordert (S. 10 f.) .
Die Beschwerdegegnerin e rrechnet so dann
ein Invalideneinkommen von Fr.
58‘439. -- (S. 11 unten) . 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise auf den Stand punkt ( Urk. 1), dass gemäss den Ärzten der Klinik D.___ , der Klinik E.___ und gemäss dem Kreisarzt die Operation nötig sei . Er habe sich ent schieden, diese O peration durchzuführen und warte auf eine entsprechende Aufbietung. Das Verwaltungsverfahren der Beschwerdegegnerin sei daher nicht abschlussreif. Zwar habe auch d ie Invalidenversicherung das Verfahren mittels Verfügung vom 3. Juni 20
E. 3 1. Okto ber 2012 ab ( Urk. 7/195 ).
E. 3.1 Gemäss Akten erlitt der Beschwerdeführer am 2 9. Januar 2009 in Z.___ einen Jagdunfall, bei welchem ihm eine Vielzahl von Bleischrotkugeln in die link e Hand geschossen wurden ( Urk. 7/210) .
Nach der gleichentags erfolgten notfallmässigen Erstversorgung im Spital F.___ in Z.___
( Urk. 7/1) wurden dem Beschwerdeführer im Handzentrum der Klinik G.___ , ebenfalls in Z.___ , am 1 8. März 2009, am 2 0. Juli 2009 und am 2 0. April 2010 rund 25
Schrotkugeln entfernt , wobei etwa 20 Kugeln weiterhin in der Hand verblieben . Danach wurde dem Versicherten Physiotherapie verschrieben ( Urk. 7/ 24, Urk. 7/27, Urk. 7/30, Urk. 7/37, Urk. 7/65).
E. 3.2 Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Reha bi litation, SUVA-Kreisarzt, berichtete am 1 8. Mai 2010 ( Urk. 7/68) über die gleichentags durchgeführte kreisärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers. Er führte aus, es bestehe eine verminderte Belastungstoleranz der linken Hand. Die heutige Untersuchung zeige einen ungefähr adäquaten Verlauf, wobei auf falle, dass der Beschwerdeführer die linke Hand recht wenig einsetze. Eventuell komme es ja doch zu einer gewissen Dekonditionierung und zu einem aufgrund des entsprechend langen Verlaufs nicht rein funktionell verminderten Gebrauch der linken Hand, weswegen eine regelmässige Physiotherapie sinnvoll wäre (S.
2 unten). Erfreulicherweise seien keine wichtigen Handstrukturen derart ver letzt, dass allein aufgrund der direkten traumatischen Folgen invalidisierende blei bende Schäden erwartet werden müssten. Dass nach mehrfachen operativen Eingriffen und diesen zahlreichen Bleischrotkugeln Vernarbungen und die mul tiplen kleineren Gewebeschädigungen zu einer gewissen bleibenden Einschrän kung der Gebrauchsfähigkeit der li nken Hand führen würden , sei zu erwarten. Eine 100%ige Rückkehr in die berufliche Tätigkeit als Hilfsdachdecker sei nicht realistisch (S. 3 oben) .
E. 3.3 Die Ärzte der Klinik E.___ , Handchirurgie, berichteten am 1 4. Februar 2011 ( Urk. 7/87) und führten aus, die Beschwerden seien glaubhaft und es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer je wieder zu 100 %
als Isoleur arbeiten könne. Als operative Massnahme könne eine Entfernung der Schrotkugeln im Bereich der Beugesehnen des Dig . II diskutiert werden. Insge samt werde der Beschwerdeführer jedoch auch bei Durchführung diese r operati ve n Massnahme nicht mehr zu 100 % als Isoleur arbeiten können. Es sei daher sinnvoll, eine Um schulung zu ini t i ieren, wo er nicht auf die volle Kraft und Belastbarkeit beider Hände angewiesen sei (S. 2).
E. 3.4 Die Fachpersonen der Klinik C.___ berichteten am 1 0. Mai 2011 über die berufliche Abklärung des Beschwerdeführers ( Urk. 7/ 104 ) , welche vom 4. April bis 3. Mai 2011 durchgeführt wurde. Sie führten aus, der Beschwerdeführer h abe körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ausgeübt . Er habe die Arbeitszeit einhalten können und keine zusätzlichen Pausen benötigt. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit sei dann beobachtbar gewesen , wenn d er Beschwerdeführer oft mit der li nken Hand habe hantieren müssen. Er h abe eine echte Leistungsbereitschaft gezeigt (S. 3) . Man sei zum Ergebnis gelangt, dass ein Deutschkurs vordringlich sei .
E. 3.5 Prof. Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, SUVA, Kreisarzt, berichtete am 1 6. August 2011 über die gleichentags durchgeführte kreisärztliche Untersuchung ( Urk. 7/116) und führte aus, es bestehe eine gewisse Dekonditionierung . I m Vergleich zu den subj ektiv geklagten Beschwerden lägen die funktionell en Einschränkungen der linken Hand nur gering ausgeprägt vor. Z urzeit seien keine weiteren O perationen absehbar . Aus funktioneller Sicht seien die Funktionsbeeinträchtigungen der li nken oberen Extremität als gering einzuschätzen. Aufgrund der jetzt erhobenen funktionellen Einschränkungen und der vom Beschwerdeführer subjektiv beklagten Schmerzen der linken Hand, erscheine die Rückkehr in den angestammten Beruf als Flachdachisoleur nahezu ausgeschlossen. Zur Verbesserung der beruflichen Zukunft erfolge ein intensiver Deutschkurs bis September 2011 (S. 4 f.). Aus medizinischer Sicht seien dem Beschwerdeführer aktuell leichte körperl iche
Tätigkeiten ganztags zumutbar. Tätigkeiten , die mit Heben und Tragen über 10 kg verbunden seien, seien ebenso wie Arbeiten, die eine uneingeschränkte Gebrauchsfähigkeit der linken Hand voraussetzen würden, auszuschliessen . Das Zumutbarkeits profil entspre che demjenigen der Klinik C.___ vom 1 0. Mai 20 11 (S. 5) .
E. 3.6 SUVA-Kreisarzt Prof. I.___ nahm am 2 3. September 2011 Stellung zur Frage eines Integritätsschadens ( Urk. 7/126) und führte aus, es hätten keine Funkti onsbeeinträchtigungen der linken oberen Extremität festgestellt werden können. Die beschriebenen Funktionsbeeinträchtigungen lägen unterhalb der Erheblich keitsgrenze , weshalb kein Integritätsschaden ausgewiesen sei.
E. 3.7 Die Ärzte der Klinik D.___ , Handchirurgie, berichteten am 2 1. November 20 11 ( Urk. 7/142) und führten aus, dass der Beschwerdeführer wahrscheinlich von einer Kugelentfernung im Bereich des Zeigefingers profitieren würde, funk tionell dürfte sich dies jedoch nicht so weit auswirken, dass eine Arbeit in der angestammten Tätigkeit realistisch sei. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei die ganze Situation schwierig
zu interpretieren . Rein medizinisch sei der Beschwer deführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 %
arbeitsfähig (S. 2).
E. 3.8 Dem Abschlussbericht betreffend das Arbeitstraining des Beschwerdeführers im B.___ vom 4. Januar 2012 ( Urk. 7/163/17-19) ist zu entnehmen, dass das anfängliche Arbeitspensum von 50 % nicht habe gesteigert werden können, da die Schmerzen bis in die Schultern ausstrahlten. Die auszuführenden Arbeiten hätten viel Geschick und Feinmotorik verlangt . Auch Handbewegun gen
mit
Drehungen und Streckungen hätten dem Beschwerdeführer Schmerzen verliehen. Der Tätigkeitsbereich habe nich t ausgewei tet werden können, da es sich bei a ndere n Tätigkeiten um körperlich schwere Tätigkeiten g ehandelt hätte. Der Beschwerdeführer sei verlässlich, immer pünktlich zur Arbeit erschie nen und lernfähig .
E. 3.9 SUVA-Kreisarzt Prof. I.___ nahm am 2 7. Juli 2012 Stellung ( Urk. 7/187) und führte aus, die geplante Operation sei grundsätzlich zumutbar und eine Zweit meinung sei nicht notwendig.
Am 8. Januar 2013 nahm er wiederum Stellung ( Urk. 7/196) und führte aus, das Zumutbarkeitsprofil vom 1 6. August 20 11 und vom 1 5. März 20 11 der Klinik C.___ hätte sich nicht wesentlich geändert, auch wenn der geplante ope rative Eingriff durchgeführt worden wäre . 4. 4.1
Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht ein Rentenanspruch, wenn von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Zustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann, der medizinische Endzustand mithin erreicht ist, und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Die Frage nach einer Verbesserung beurteilt sich nach der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 4.3).
Art. 61 UVV bestimmt, dass wenn sich ein Versicherter ohne zureichenden Grund weigert, sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederungsmass nahme zu unterziehen, ihm nur die Leistungen gewährt werden, die beim erwarteten Erfolg dieser Massnahme wahrscheinlich hätten entrichtet werden müssen. 4.2
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die ärztlichen Beurteilun gen durch SUVA-Kreisarzt Prof. I.___ (vorstehend E. 3.5-3.6 und E.
3.9) für die Beantwortung der gestellten Frage umfassend sind. Die Beurteilungen berück sichtigen die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar be gründet. Sodann wurden die Beurteilungen in Kenntnis der und in Auseinan dersetzung mit den Vorakten erstellt und tragen der konkreten medizinischen Situation Rechnung. So machte der Versicherungsmediziner darauf aufmerk sam, dass beim Beschwerdeführer nach der Schrotschussverletzung eine ver minderte Belastungstoleranz der linken Hand bestehe und es aufgrund des lan gen Verlaufs zu einer gewissen Dekonditionierung gekommen sei. Er legte aus serdem plausibel dar, dass die funktionellen Einschränkungen der linken Hand im Vergleich zu den subjektiv geklagten Beschwerden nur gering ausgeprägt vorlägen. Der Versicherungsmediziner zeigte zudem in nachvollziehbarer Weise auf, dass aus funktioneller Sicht die Funktionsbeeinträchtigungen der linken obere n Extremität als gering einzuschätzen sei und sowohl der Faustschluss wie auch der Spitz- und Schlüsselgriff linksseitig im Vergleich nur eine geringgra dige
Einschränkung zeigten . Weiter bezog er ausdrücklich Stellung zu noch zumutbaren Tätigkeiten und erstellte gestützt darauf ein medizinisches Zumut barkeitsprofil . Seine Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesund heitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So zeigte d er Versicherungsmediziner in nachvollziehbarer Weise auf, dass sich die von ihm vorgenommene Zumutbarkeitsbeurteilung auch unter Berücksichtigung einer erfolgten Schrotkugelentfernung nicht relevant verändern würde. Schliesslich begründete er einlässlich und sorgfältig, dass aufgrund der erhobenen funktio nellen Einschränkungen und der vom Beschwerdeführer subjektiv beklagten Beschwerden eine Rückkehr in den angestammten Beruf ausgeschlossen sei.
Die Berichte erfüllen damit die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.3 und E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit darauf abgestellt werden kann.
Zudem wird die Beurteilung vom Versicherungsmediziner Prof. I.___ durch den Bericht der Ärzte der Klinik D.___
(vgl. vorstehend E. 3. 7 ) gestützt; so gin g en auch diese davon aus, dass der Beschwerdeführer von einer Kugelentfer nung im Bereich des Zeigefingers profitieren würde, sich diese jedoch funktio nell nicht so weit auswirken würde, dass eine Arbeit in der angestammten Tätigkeit reali stisch sei. Ausserdem gingen sie auch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus.
4.3
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass er gemäss Abschlussbericht betreffend das Arbeitstraining im B.___ (vgl. vorstehend E. 3.8) sein 50%iges Pensum aufgrund der Belastungseinschränkungen und Schmerzen nicht habe steigern können, vermag dies an der vorstehenden kreisärztlichen Beurteilung nichts zu ändern.
Gemäss Ausführungen im Abschlussbericht war es dem Beschwerdeführer nämlich vor allem deshalb nicht möglich das Pensum auszuweiten, weil es sich bei den restlichen Arbeiten vorwiegend um körperlich schwere Arbeiten gehandelt hätte, welche ihm gemäss ärztlicher Beurteilung nicht mehr zumutbar sind. SUVA-Kreisarzt Prof. I.___ hat dem Beschwerde führer indes auch nur leichte körperliche Tätigkeiten ganztags für zumutbar erklärt, womit die geleistete Tätigkeit beim B.___ nicht als leidensangepasste Arbeit beurteilt werden kann. Dies wird denn auch durch den Bericht der Fachpersonen der Klinik C.___ (vgl. vorstehend E. 3.4) bestä tigt, wonach der Beschwerdeführer bei den ihm zugewiesenen leichte n körperli che n Tätigkeiten die Arbeitszeit ohne zusätzliche Pausen gut habe einhalten können. 4.4
Auch s oweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachver halt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen, insbe sondere ein unabhängiges Gutachten in die Wege zu leiten, vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.
Der physische unfallkausale Gesundheitszustan d sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers wurden in den Beurteil ungen gebührend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer vermochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig ist. Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch weitreiche nde medizinische Einschätzungen abgeklärt wurde, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausrei chend. Auf weitere Abklärungen kann deshalb verzichtet werden.
Die Einwände des B eschwerdeführers in Bezug auf die medizinischen Abklärun gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere sub stantiierte Einwände brachte er nicht vor. 4.5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die überzeugende, nachvollziehbare und ausführlich begründete Einschätzung von SUVA-Kreisarzt Prof. I.___ abzu stellen und von einer vollen Arbeitsfähigkeit gemäss beschriebenem Zumutbar keitsprofil auszugehen ist.
Nach dem Gesagten kann ausserdem festgehalten werden, dass die Parteien zwar bei Durchführung der von der Klinik D.___ empfohlenen Operation (vgl. vorstehend E. 3.7) übereinstimmend von einer weiteren Verbesserung aus gehen und dass ein solcher operativer Eingriff dem Beschwerdeführer auch zumutbar wäre. Gestützt auf sämt liche vorliegenden ärztlichen Beurteilungen steht jedoch fest, dass von diesem operativen Eingriff nicht eine derartig e nam hafte Verbesserung zu erwarten wäre , dass der Beschwerdeführer wieder als Isoleur arbeitsfähig sein könnte. Die Ärzte gehen vielmehr davon aus, dass sich das Zumutbarkeitsprofil, wonach dem Beschwerdeführer bereits jetzt eine ange passte Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei, auch nach erfolgtem Eingriff nicht wesentlich verändern würde (vgl. vorstehend E. 3.7 und E. 3.9) . Der medizini sche Endzustand ist demnach vorliegend bereits jetzt und ohne den operativen Eingriff erreicht. Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin zur Prüfung der Rentenfrage ist somit nicht zu beanstanden.
Ausserdem war auch die zweite Voraussetzung von Art. 19 Abs. 1 UVG zu r Prüfung der Rentenfrage erfüllt. So teilte die IV-Stelle Zürich den Parteien mit Schreiben vom 5. Juli 2012 ( Urk. 7/183) mit, dass die Arbeitsvermittlung beendet sei. 5. 5.1
Zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens zog die Beschwer degeg nerin fünf DAP-Profile bei (Dokumentation über Arbeitsplätze; Urk. 7/199) und errechnete ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 58 ‘ 439 .-- ( Urk. 2 S. 11 unten, Urk. 7/199 S. 1). 5.2
Der Beschwerdeführer rügte, die DAP-Profile erfüllten die Anforderungen der Zumutbarkeitsbeurteilung nicht ( Urk. 1 S. 6 f. ), weshalb das Invaliden einkom men aufgrund der LSE sowie unter Berücksichtigung eines Leidensabzu ges von 25 % festzusetzen sei.
Leichte körperliche, w echselbelastende Tätigkeiten mit H eben und Tragen von Lasten bis 10 kg ohne eine uneingeschränkte Gebrauchsfähigkeit der linken Hand sind dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar (vgl. vorstehend E. 3.5, E.
4.2) . Über diese Einschränkungen hinaus sind keine Funktionen und Körper haltungen beeinträchtigt .
Bei den verwendeten Profilen werden Tätigkeiten beschrieben, die diese Vorga ben berücksichtigen (vgl. Urk. 7 /1 99 ). So müssten bei der Tätigkeit als Produk tionsmitarbeiter gemäss DAP-Nr. 854294 eine Grundfeder mit zwei Biegefedern mittels Pedalen zusammen genietet werden und im Anschluss würden die Federn in das Aluminiumprofil eingesetzt. Bei der Tä tigkeit als Qualitätskon trolleur gemäss DAP Nr.
9980 müsste optisch kontrolliert werden, ob die Schin k en gipfeli richtig eingerollt worden seien und wenn nicht, müssten die Schinkengipfeli
vom Förderband entfernt werden. Bei der Tätig keit als Archiv ange stellter gemäss DAP-Nr. 361550 müssten Krankengeschichten für die einzelnen Kliniken archiviert, verwaltet und herausgegeben sowie das Archiv in Ordnung gehalten und Ablagearbeiten durchgeführt werden. Bei der Tätigkeit als Verpa cker gemäss DAP-Nr. 4459 müssten Bestellungen nach Bestellschein zusam mengestellt und eingepackt werden sowie eine Kontrolle der Verpackung eines Kollegen durchgeführt werden. Bei der Tätigkeit als Hilfsarbeiter gemäss DAP-Nr. 410120 handelt es sich um eine reine Computertätigkeit, bei welcher die eingescannten Artikel mit der Maus zu erfassen beziehungsweise markieren, auszuschneiden und im entsprechenden Ordner abzulegen wären.
Die Einwände des Beschwerde führers, die ausgewählten Arbeitsplätze seien ihm aufgrund seiner Ein schränkungen nicht zumutbar, vermögen nach dem Gesag ten nicht zu überzeugen. Die aufgezeigten Arbeitsplätze gemäss den aufgeleg ten DAPs erweisen sich als den Einschränkungen des Beschwerdeführers ange passt und somit zumutbar. 5.3
Nachdem die Profile weiter e
Angaben über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe ent halten , erweist sich das Abstellen auf die DAP Profile als rechtsprechungskonform (BGE 129 V 472). Das Vorgehen der Beschwerde gegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens erweist sich demnach als rechtens und ist nicht zu beanstanden, weshalb die Arbeitsplätze gemäss DAP als Berechnungsgrundlage geeignet sind. Zum vom Beschwerde führer verlangten leidensbedingten Abzug von 25 % bleibt anzumerken, dass bei der Festsetzung des Invalideneinkommens aufgrund von DAP-Profilen rechtsprechungsgemäss ein Abzug nicht zulässig ist (vgl. BGE 129 V 481 f. E.
4.2.3). Eine Vergleichsrechnung für die Berechnung des Invalidenein kommens nach den Löhnen gemäss LSE erübrigt sich demnach.
Der Vergleich mit dem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 69‘095.-- (vgl. Urk. 2 S. 11 unten, Urk. 7/200) ergibt eine Einkommensein busse von Fr. 10‘656.-- und damit einen Invaliditätsgrad von gerundet 1 5 % . 5.4
Zu bemerken bleibt, dass die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Herkunft, seine Ausbildung, seine Sprachkenntnisse (vgl. Urk. 1 S. 7 oben) fehl gehen und nicht gehört werden können.
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrak ter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraus setzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Mög lichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein renten ausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E.
4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaus sichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat viel mehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarkt verhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr ver bliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S.
290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I
273/04 vom 29. März 2005, I
591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 1 3. März 2000 und U 176/98 vom 1 7. April 2000).
Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischen ar beitsplätze , also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 2 9. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 2 2. April 2014 E. 3.1 , je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer war im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentschei des erst 33 Jahre alt und daher leicht vermittelbar. Ausserdem bestehen für den Beschwerdeführer mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeits markt genügend Möglichkeiten, eine geeignete Stelle zu finden. So ist der Beschwerdeführer nach wie vor im Rahmen eines vollzeitlichen Pensums arbeitsfähig, und die ihm zumutbaren Tätigkeiten unterliegen nicht derart vielen Einschränkungen, dass eine Anstellung als nicht mehr realistisch zu bezeichnen wäre. Demnach ist auch unter diesen Umständen der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich nicht zu beanstan den, vielmehr entspricht er den gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Vor gaben.
6 .
Zusammenfassend erweist sich der Einspracheentsch eid der Beschwerdegegnerin vom 23 . Juli 201 3 in sämtlichen Punkten als rechtens, weshalb die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
E. 6 ) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 6. Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk.
E. 9 ).
2.3
Mit Eingabe vom 8. Januar 2014 hielt der Beschwerdeführer an seine n Anträgen fest ( Urk.
10) und reichte weitere Dokumente zu den Akten ( Urk. 11/1-3).
Mit Eingabe vom 2 2. Januar 2014 ( Urk.
14) reichte der Beschwerdeführer weitere Dokumente zu den Akten ( Urk. 15/1-4).
Mit Eingabe vom 1 3. Februar 2014 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest ( Urk. 19). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 7. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 20). 3.
Im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers
Nr. IV. 2013.00640 erging das Urteil am heutigen Tag. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 13 abgesch lossen, doch auch dagegen sei eine Beschwerde hängig (S. 4) . Unklar, aber derzeit noch offen zu lassen
sei die Frage nach einer vollen Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Eine solche sei aber nach professionell begleiteten Arbeitsversuchen nicht anzu nehmen (S. 5 Mitte) . Falls das Gericht annehme, die Rentenfrage könne geprüft werden, so müsse ein interdisziplinäres
Gutachten beigezogen werden, das die Rest arbeitsfähigkeit und die Überwindbarkeit der Schmerzen prüfe (S. 5 f.) . In erwerbl icher Hinsicht habe er als Einhänder mit Schmerzen, wenig gebildet und nur teilweise
deutschsprechend, k eine Chance auf dem ausgeglichene n Arbeitsmarkt. Alle DAP-Tätigkeiten der Beschwerdegegnerin seien ihm nicht zumutbar. Er k önne die linke Hand praktisch nicht mehr benützen. Die DAP Tätigkeiten e ntspräc hen insbesondere auch nicht seiner Ausbildung und sprachlichen Fähigkeit. Sodann wäre mind estens ein
Leidensabzug von 25 %
vor zu nehmen, womit der Invaliditätsgrad sicher weit höher als 15 % wäre (S.
6
f.) . Weiter sei, sofern von einem Fallabschluss ausgegangen würde, mit der Ren tenfestlegung auch der Anspruch auf Ausricht ung einer Integritätsentschädi gung zu prüfen (S. 8 oben). 2. 3
Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit sowie mit der Höhe des Invaliditätsgrades ver hält und auf welche Einkommen diesbezüglich abzustellen ist.
Der Anspruch auf eine Integritätsentschä digung wurde gestützt auf die Beurtei lung des Kreisarztes verfügungsweise verneint ( Urk. 7/204). In der Einsprache vom 7. Mai 2013 wurde nur die Rentenfestsetzung gerügt ( Urk. 7/213) . Z ur Integritätsentschädigung wurde hingegen nichts ausgeführt, weshalb die Verfü gung diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist und in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten ist . 3.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00216 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
5. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel schadenanwaelte.ch Alderstrasse 40, Postfach 517, 8034 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann Egli
Mattmann
Hehli , Rechtsanwälte Notare Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1980 , war seit dem 3. Mai 2001 bei der Y.___ AG als Flachdachisoleur angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfall versicherungsanstalt (SUVA) versichert, als ihm am 2 9. Januar 2009 bei einem Jagdunfall in Z.___ Bleischrotkugeln in die linke Hand geschossen wurden (Urk. 7/ 210 ).
Nach getätigten Abklärungen stellte die SUVA die bis dahin erbrachten Leistun gen mit Verfügung vom 1 7. Januar 2012 per 1. Dezember 2011 ein , verneinte einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung und
sprach ihm ab dem 1. Dezember 2011 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 12 % zu ( Urk. 7/158).
Gestützt auf die vom Versicherten am 1 7. Februar 2012 erhobene Einsprache ( Urk. 7/163) zog die SUVA mit Schreiben vom 1 7. April 2012 ( Urk. 7/169) die Ver fügung vom 1 7. Januar 2012 vollumfänglich zurück, da der medizinische End zustand noch nicht erreicht sei und bat den Versicherten, sich umgehend zur Operation anzumelden. 1.2
Mit Schreiben vom 8. Mai 2012 machte die SUVA den Versicherten nochmals darauf aufmerksam, dass aufgrund der medizinischen Beurteilung die Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit mit der Entfernung der Schrotkugel am Fin gergelenk verbessert werden könnte und bat ihn erneut, sich um einen Operati onstermin zu bemühen ( Urk. 7/175). 1.3
Am 9. Juli 2012 setzte die SUVA dem Versicherten letztmals eine Frist bis zum 2 2. Juli 2012 an, um den Operationstermin mitzuteilen. Unter dem Hinweis auf Art. 61 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) machte sie ausser dem darauf aufmerksam, dass ansonsten vom Endzustand ausgegangen werde und die Taggeldzahlungen per 3 1. Juli 2012 eingestellt würden ( Urk. 7/185).
Mit Verfügung vom 3 0. Juli 2012 ( Urk. 7/188) stellte die SUVA sodann die Tag geldleistungen per 1. August 2012 bis zur Operation ein und machte erneut darauf aufmerksam, dass ohne das Stattfinden einer Operation die Rentenfrage so geprüft werde, wie wenn der Eingriff stattgefunden hätte.
Die vom Versicherten am 3. September 2012 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 7/190) wies die SUVA am 3 1. Okto ber 2012 ab ( Urk. 7/195 ). 1.4
Mit Verfügung vom 4. April 2013 ( Urk. 7/204) verneinte die SUVA einen An spruch auf eine Integritätsentschädigung und sprach dem Versicherten sodann ab dem 1. August 2012 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 15 % zu. Die vom Versicherten dagegen am 7. Mai 2013 erhobene Einsprache ( Urk. 7/213) wies die SUVA am 2 3. Juli 2013 ab ( Urk. 7/219 = Urk. 2).
2.
2.1
Der Versicherte erhob am 1 6. September 2013 Beschwerde (Urk. 1) gege n den Einspracheentscheid vom 2 3. Juli 2013 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei auf zuheben und ihm seien die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversiche rung zu gewähren. Namentlich sei der Behandlungserfolg abzuwarten und danach über den Anspruch auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung zu befinden (S. 2 Ziff. 1). Eventuell sei ein gerichtliches Gutachten zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und des Behandlungsbedarfs der Unfallfolgen beizu ziehen (S. 2 Ziff. 2). Eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen nach Massgabe des Entscheides an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 3). Eventuell sei eine angemessene Rente und Integritätsentschädigung zuzusprechen (S. 2 Ziff. 4). 2.2
Mit Beschwerdea ntwort vom 1 8. November 2013 (Urk. 6 ) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 6. Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9 ).
2.3
Mit Eingabe vom 8. Januar 2014 hielt der Beschwerdeführer an seine n Anträgen fest ( Urk.
10) und reichte weitere Dokumente zu den Akten ( Urk. 11/1-3).
Mit Eingabe vom 2 2. Januar 2014 ( Urk.
14) reichte der Beschwerdeführer weitere Dokumente zu den Akten ( Urk. 15/1-4).
Mit Eingabe vom 1 3. Februar 2014 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest ( Urk. 19). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 7. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 20). 3.
Im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers
Nr. IV. 2013.00640 erging das Urteil am heutigen Tag. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts ; ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditäts grades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen. 1.2
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange mes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde er hebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleis tung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicher ten Jahres verdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integri tätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.4
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Ent scheid davon aus ( Urk. 2), dass lediglich die Invalidenrente angefochten und die Verfügung bezüglich der Integritätsentschädigung in Rechtkraft erwachsen sei (S. 4 Ziff. 1). Ausserdem seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entstehu ng eines Rentenan spruches erfüllt. Trotz des rechtskräftige n Einspracheentscheides vom 3 1. Oktober 2012, in welchem die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 4 ATSG für erfüllt und die Taggeldeinstellungen per 1. August 2012 für rechtens
betrachtet worden seien , habe der Beschwerdeführer keinen O perations -Termin bekannt gegeben. Auch nach dem Schreiben vom 7. Januar 2013 sei kein O pe rations -Termin mitgeteilt worden. Der m ed izinische Endzustand sei daher am 1. August 2012 faktisch erreicht gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich nicht der ihm zumutbaren Operation unterzogen. In Anwendung von Art. 61 UVV sei sie daher berechtigt gewesen, die Rentenleistungen so zu bemessen, wie wenn die Operation durchgeführt worden wäre. Sodann seien auch die Eingliede rungsmassnahmen durch die Invalidenversicherung beendet gewesen. Der Ren te nanspruch sei somit zu Recht geprüft und bejaht worden . Auf das durch den Kreisarzt am 1 6. August 2011 nach eingehender Untersuchung erstellte Zumut barkeitsprofil , wonach dem Beschwerdeführer l eichte körperliche Tätigkeiten mit einer eingeschränkte n Gebrauchsfähigkeit der li nken Hand zu 100 % zumutbar seien, könne ab gestellt werden. Die f unktionelle n Einschränkungen der li nken Hand lägen nur gering ausgeprägt vor. Der Kreisarzt habe das Zumutbarkeitsprofil am 8. Januar 2013 unter dem Hinweis bestätigt, dass dieses auch gälte, wenn die S chrotkugel entfernt worden wäre. Auf diese Einschätzung durch den Kreisarzt sei abzustellen (S. 7 ff.) .
Daran vermöge auch der Bericht des A.___ vom 4. Januar 2012 betr effend das Arbeitstraining im B.___
nichts zu ändern . Dass d er Beschwerdeführer nicht mehr als 50 % habe arbeiten können, sei vor allem auf die körperlich schwere Arbeit zurückzu führen. Der Kreisarzt spreche jedoch von einer leichte n körperlichen Arbeit. Dies werde auch durch den Bericht der
Klinik C.___ vom 1 0. Mai 2011 bestä tigt (S. 9 f.).
Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens seien die DAP beigezogen worden .
Diese
würden dem Zumutbarkeitsprofil entsprechen und auch die schulische Qualifikation des Beschwerdeführers berücksichtigen . B esondere
Deutschkennt nisse seien entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht gefordert (S. 10 f.) .
Die Beschwerdegegnerin e rrechnet so dann
ein Invalideneinkommen von Fr.
58‘439. -- (S. 11 unten) . 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise auf den Stand punkt ( Urk. 1), dass gemäss den Ärzten der Klinik D.___ , der Klinik E.___ und gemäss dem Kreisarzt die Operation nötig sei . Er habe sich ent schieden, diese O peration durchzuführen und warte auf eine entsprechende Aufbietung. Das Verwaltungsverfahren der Beschwerdegegnerin sei daher nicht abschlussreif. Zwar habe auch d ie Invalidenversicherung das Verfahren mittels Verfügung vom 3. Juni 20 13
abgesch lossen, doch auch dagegen sei eine Beschwerde hängig (S. 4) . Unklar, aber derzeit noch offen zu lassen
sei die Frage nach einer vollen Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Eine solche sei aber nach professionell begleiteten Arbeitsversuchen nicht anzu nehmen (S. 5 Mitte) . Falls das Gericht annehme, die Rentenfrage könne geprüft werden, so müsse ein interdisziplinäres
Gutachten beigezogen werden, das die Rest arbeitsfähigkeit und die Überwindbarkeit der Schmerzen prüfe (S. 5 f.) . In erwerbl icher Hinsicht habe er als Einhänder mit Schmerzen, wenig gebildet und nur teilweise
deutschsprechend, k eine Chance auf dem ausgeglichene n Arbeitsmarkt. Alle DAP-Tätigkeiten der Beschwerdegegnerin seien ihm nicht zumutbar. Er k önne die linke Hand praktisch nicht mehr benützen. Die DAP Tätigkeiten e ntspräc hen insbesondere auch nicht seiner Ausbildung und sprachlichen Fähigkeit. Sodann wäre mind estens ein
Leidensabzug von 25 %
vor zu nehmen, womit der Invaliditätsgrad sicher weit höher als 15 % wäre (S.
6
f.) . Weiter sei, sofern von einem Fallabschluss ausgegangen würde, mit der Ren tenfestlegung auch der Anspruch auf Ausricht ung einer Integritätsentschädi gung zu prüfen (S. 8 oben). 2. 3
Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit sowie mit der Höhe des Invaliditätsgrades ver hält und auf welche Einkommen diesbezüglich abzustellen ist.
Der Anspruch auf eine Integritätsentschä digung wurde gestützt auf die Beurtei lung des Kreisarztes verfügungsweise verneint ( Urk. 7/204). In der Einsprache vom 7. Mai 2013 wurde nur die Rentenfestsetzung gerügt ( Urk. 7/213) . Z ur Integritätsentschädigung wurde hingegen nichts ausgeführt, weshalb die Verfü gung diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist und in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten ist . 3. 3.1
Gemäss Akten erlitt der Beschwerdeführer am 2 9. Januar 2009 in Z.___ einen Jagdunfall, bei welchem ihm eine Vielzahl von Bleischrotkugeln in die link e Hand geschossen wurden ( Urk. 7/210) .
Nach der gleichentags erfolgten notfallmässigen Erstversorgung im Spital F.___ in Z.___
( Urk. 7/1) wurden dem Beschwerdeführer im Handzentrum der Klinik G.___ , ebenfalls in Z.___ , am 1 8. März 2009, am 2 0. Juli 2009 und am 2 0. April 2010 rund 25
Schrotkugeln entfernt , wobei etwa 20 Kugeln weiterhin in der Hand verblieben . Danach wurde dem Versicherten Physiotherapie verschrieben ( Urk. 7/ 24, Urk. 7/27, Urk. 7/30, Urk. 7/37, Urk. 7/65). 3.2
Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Reha bi litation, SUVA-Kreisarzt, berichtete am 1 8. Mai 2010 ( Urk. 7/68) über die gleichentags durchgeführte kreisärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers. Er führte aus, es bestehe eine verminderte Belastungstoleranz der linken Hand. Die heutige Untersuchung zeige einen ungefähr adäquaten Verlauf, wobei auf falle, dass der Beschwerdeführer die linke Hand recht wenig einsetze. Eventuell komme es ja doch zu einer gewissen Dekonditionierung und zu einem aufgrund des entsprechend langen Verlaufs nicht rein funktionell verminderten Gebrauch der linken Hand, weswegen eine regelmässige Physiotherapie sinnvoll wäre (S.
2 unten). Erfreulicherweise seien keine wichtigen Handstrukturen derart ver letzt, dass allein aufgrund der direkten traumatischen Folgen invalidisierende blei bende Schäden erwartet werden müssten. Dass nach mehrfachen operativen Eingriffen und diesen zahlreichen Bleischrotkugeln Vernarbungen und die mul tiplen kleineren Gewebeschädigungen zu einer gewissen bleibenden Einschrän kung der Gebrauchsfähigkeit der li nken Hand führen würden , sei zu erwarten. Eine 100%ige Rückkehr in die berufliche Tätigkeit als Hilfsdachdecker sei nicht realistisch (S. 3 oben) . 3.3
Die Ärzte der Klinik E.___ , Handchirurgie, berichteten am 1 4. Februar 2011 ( Urk. 7/87) und führten aus, die Beschwerden seien glaubhaft und es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer je wieder zu 100 %
als Isoleur arbeiten könne. Als operative Massnahme könne eine Entfernung der Schrotkugeln im Bereich der Beugesehnen des Dig . II diskutiert werden. Insge samt werde der Beschwerdeführer jedoch auch bei Durchführung diese r operati ve n Massnahme nicht mehr zu 100 % als Isoleur arbeiten können. Es sei daher sinnvoll, eine Um schulung zu ini t i ieren, wo er nicht auf die volle Kraft und Belastbarkeit beider Hände angewiesen sei (S. 2). 3.4
Die Fachpersonen der Klinik C.___ berichteten am 1 0. Mai 2011 über die berufliche Abklärung des Beschwerdeführers ( Urk. 7/ 104 ) , welche vom 4. April bis 3. Mai 2011 durchgeführt wurde. Sie führten aus, der Beschwerdeführer h abe körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ausgeübt . Er habe die Arbeitszeit einhalten können und keine zusätzlichen Pausen benötigt. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit sei dann beobachtbar gewesen , wenn d er Beschwerdeführer oft mit der li nken Hand habe hantieren müssen. Er h abe eine echte Leistungsbereitschaft gezeigt (S. 3) . Man sei zum Ergebnis gelangt, dass ein Deutschkurs vordringlich sei . 3.5
Prof. Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, SUVA, Kreisarzt, berichtete am 1 6. August 2011 über die gleichentags durchgeführte kreisärztliche Untersuchung ( Urk. 7/116) und führte aus, es bestehe eine gewisse Dekonditionierung . I m Vergleich zu den subj ektiv geklagten Beschwerden lägen die funktionell en Einschränkungen der linken Hand nur gering ausgeprägt vor. Z urzeit seien keine weiteren O perationen absehbar . Aus funktioneller Sicht seien die Funktionsbeeinträchtigungen der li nken oberen Extremität als gering einzuschätzen. Aufgrund der jetzt erhobenen funktionellen Einschränkungen und der vom Beschwerdeführer subjektiv beklagten Schmerzen der linken Hand, erscheine die Rückkehr in den angestammten Beruf als Flachdachisoleur nahezu ausgeschlossen. Zur Verbesserung der beruflichen Zukunft erfolge ein intensiver Deutschkurs bis September 2011 (S. 4 f.). Aus medizinischer Sicht seien dem Beschwerdeführer aktuell leichte körperl iche
Tätigkeiten ganztags zumutbar. Tätigkeiten , die mit Heben und Tragen über 10 kg verbunden seien, seien ebenso wie Arbeiten, die eine uneingeschränkte Gebrauchsfähigkeit der linken Hand voraussetzen würden, auszuschliessen . Das Zumutbarkeits profil entspre che demjenigen der Klinik C.___ vom 1 0. Mai 20 11 (S. 5) . 3.6
SUVA-Kreisarzt Prof. I.___ nahm am 2 3. September 2011 Stellung zur Frage eines Integritätsschadens ( Urk. 7/126) und führte aus, es hätten keine Funkti onsbeeinträchtigungen der linken oberen Extremität festgestellt werden können. Die beschriebenen Funktionsbeeinträchtigungen lägen unterhalb der Erheblich keitsgrenze , weshalb kein Integritätsschaden ausgewiesen sei. 3.7
Die Ärzte der Klinik D.___ , Handchirurgie, berichteten am 2 1. November 20 11 ( Urk. 7/142) und führten aus, dass der Beschwerdeführer wahrscheinlich von einer Kugelentfernung im Bereich des Zeigefingers profitieren würde, funk tionell dürfte sich dies jedoch nicht so weit auswirken, dass eine Arbeit in der angestammten Tätigkeit realistisch sei. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei die ganze Situation schwierig
zu interpretieren . Rein medizinisch sei der Beschwer deführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 %
arbeitsfähig (S. 2). 3.8
Dem Abschlussbericht betreffend das Arbeitstraining des Beschwerdeführers im B.___ vom 4. Januar 2012 ( Urk. 7/163/17-19) ist zu entnehmen, dass das anfängliche Arbeitspensum von 50 % nicht habe gesteigert werden können, da die Schmerzen bis in die Schultern ausstrahlten. Die auszuführenden Arbeiten hätten viel Geschick und Feinmotorik verlangt . Auch Handbewegun gen
mit
Drehungen und Streckungen hätten dem Beschwerdeführer Schmerzen verliehen. Der Tätigkeitsbereich habe nich t ausgewei tet werden können, da es sich bei a ndere n Tätigkeiten um körperlich schwere Tätigkeiten g ehandelt hätte. Der Beschwerdeführer sei verlässlich, immer pünktlich zur Arbeit erschie nen und lernfähig . 3.9
SUVA-Kreisarzt Prof. I.___ nahm am 2 7. Juli 2012 Stellung ( Urk. 7/187) und führte aus, die geplante Operation sei grundsätzlich zumutbar und eine Zweit meinung sei nicht notwendig.
Am 8. Januar 2013 nahm er wiederum Stellung ( Urk. 7/196) und führte aus, das Zumutbarkeitsprofil vom 1 6. August 20 11 und vom 1 5. März 20 11 der Klinik C.___ hätte sich nicht wesentlich geändert, auch wenn der geplante ope rative Eingriff durchgeführt worden wäre . 4. 4.1
Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht ein Rentenanspruch, wenn von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Zustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann, der medizinische Endzustand mithin erreicht ist, und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Die Frage nach einer Verbesserung beurteilt sich nach der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 4.3).
Art. 61 UVV bestimmt, dass wenn sich ein Versicherter ohne zureichenden Grund weigert, sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederungsmass nahme zu unterziehen, ihm nur die Leistungen gewährt werden, die beim erwarteten Erfolg dieser Massnahme wahrscheinlich hätten entrichtet werden müssen. 4.2
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die ärztlichen Beurteilun gen durch SUVA-Kreisarzt Prof. I.___ (vorstehend E. 3.5-3.6 und E.
3.9) für die Beantwortung der gestellten Frage umfassend sind. Die Beurteilungen berück sichtigen die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar be gründet. Sodann wurden die Beurteilungen in Kenntnis der und in Auseinan dersetzung mit den Vorakten erstellt und tragen der konkreten medizinischen Situation Rechnung. So machte der Versicherungsmediziner darauf aufmerk sam, dass beim Beschwerdeführer nach der Schrotschussverletzung eine ver minderte Belastungstoleranz der linken Hand bestehe und es aufgrund des lan gen Verlaufs zu einer gewissen Dekonditionierung gekommen sei. Er legte aus serdem plausibel dar, dass die funktionellen Einschränkungen der linken Hand im Vergleich zu den subjektiv geklagten Beschwerden nur gering ausgeprägt vorlägen. Der Versicherungsmediziner zeigte zudem in nachvollziehbarer Weise auf, dass aus funktioneller Sicht die Funktionsbeeinträchtigungen der linken obere n Extremität als gering einzuschätzen sei und sowohl der Faustschluss wie auch der Spitz- und Schlüsselgriff linksseitig im Vergleich nur eine geringgra dige
Einschränkung zeigten . Weiter bezog er ausdrücklich Stellung zu noch zumutbaren Tätigkeiten und erstellte gestützt darauf ein medizinisches Zumut barkeitsprofil . Seine Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesund heitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So zeigte d er Versicherungsmediziner in nachvollziehbarer Weise auf, dass sich die von ihm vorgenommene Zumutbarkeitsbeurteilung auch unter Berücksichtigung einer erfolgten Schrotkugelentfernung nicht relevant verändern würde. Schliesslich begründete er einlässlich und sorgfältig, dass aufgrund der erhobenen funktio nellen Einschränkungen und der vom Beschwerdeführer subjektiv beklagten Beschwerden eine Rückkehr in den angestammten Beruf ausgeschlossen sei.
Die Berichte erfüllen damit die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.3 und E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit darauf abgestellt werden kann.
Zudem wird die Beurteilung vom Versicherungsmediziner Prof. I.___ durch den Bericht der Ärzte der Klinik D.___
(vgl. vorstehend E. 3. 7 ) gestützt; so gin g en auch diese davon aus, dass der Beschwerdeführer von einer Kugelentfer nung im Bereich des Zeigefingers profitieren würde, sich diese jedoch funktio nell nicht so weit auswirken würde, dass eine Arbeit in der angestammten Tätigkeit reali stisch sei. Ausserdem gingen sie auch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus.
4.3
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass er gemäss Abschlussbericht betreffend das Arbeitstraining im B.___ (vgl. vorstehend E. 3.8) sein 50%iges Pensum aufgrund der Belastungseinschränkungen und Schmerzen nicht habe steigern können, vermag dies an der vorstehenden kreisärztlichen Beurteilung nichts zu ändern.
Gemäss Ausführungen im Abschlussbericht war es dem Beschwerdeführer nämlich vor allem deshalb nicht möglich das Pensum auszuweiten, weil es sich bei den restlichen Arbeiten vorwiegend um körperlich schwere Arbeiten gehandelt hätte, welche ihm gemäss ärztlicher Beurteilung nicht mehr zumutbar sind. SUVA-Kreisarzt Prof. I.___ hat dem Beschwerde führer indes auch nur leichte körperliche Tätigkeiten ganztags für zumutbar erklärt, womit die geleistete Tätigkeit beim B.___ nicht als leidensangepasste Arbeit beurteilt werden kann. Dies wird denn auch durch den Bericht der Fachpersonen der Klinik C.___ (vgl. vorstehend E. 3.4) bestä tigt, wonach der Beschwerdeführer bei den ihm zugewiesenen leichte n körperli che n Tätigkeiten die Arbeitszeit ohne zusätzliche Pausen gut habe einhalten können. 4.4
Auch s oweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachver halt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen, insbe sondere ein unabhängiges Gutachten in die Wege zu leiten, vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.
Der physische unfallkausale Gesundheitszustan d sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers wurden in den Beurteil ungen gebührend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer vermochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig ist. Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch weitreiche nde medizinische Einschätzungen abgeklärt wurde, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausrei chend. Auf weitere Abklärungen kann deshalb verzichtet werden.
Die Einwände des B eschwerdeführers in Bezug auf die medizinischen Abklärun gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere sub stantiierte Einwände brachte er nicht vor. 4.5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die überzeugende, nachvollziehbare und ausführlich begründete Einschätzung von SUVA-Kreisarzt Prof. I.___ abzu stellen und von einer vollen Arbeitsfähigkeit gemäss beschriebenem Zumutbar keitsprofil auszugehen ist.
Nach dem Gesagten kann ausserdem festgehalten werden, dass die Parteien zwar bei Durchführung der von der Klinik D.___ empfohlenen Operation (vgl. vorstehend E. 3.7) übereinstimmend von einer weiteren Verbesserung aus gehen und dass ein solcher operativer Eingriff dem Beschwerdeführer auch zumutbar wäre. Gestützt auf sämt liche vorliegenden ärztlichen Beurteilungen steht jedoch fest, dass von diesem operativen Eingriff nicht eine derartig e nam hafte Verbesserung zu erwarten wäre , dass der Beschwerdeführer wieder als Isoleur arbeitsfähig sein könnte. Die Ärzte gehen vielmehr davon aus, dass sich das Zumutbarkeitsprofil, wonach dem Beschwerdeführer bereits jetzt eine ange passte Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei, auch nach erfolgtem Eingriff nicht wesentlich verändern würde (vgl. vorstehend E. 3.7 und E. 3.9) . Der medizini sche Endzustand ist demnach vorliegend bereits jetzt und ohne den operativen Eingriff erreicht. Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin zur Prüfung der Rentenfrage ist somit nicht zu beanstanden.
Ausserdem war auch die zweite Voraussetzung von Art. 19 Abs. 1 UVG zu r Prüfung der Rentenfrage erfüllt. So teilte die IV-Stelle Zürich den Parteien mit Schreiben vom 5. Juli 2012 ( Urk. 7/183) mit, dass die Arbeitsvermittlung beendet sei. 5. 5.1
Zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens zog die Beschwer degeg nerin fünf DAP-Profile bei (Dokumentation über Arbeitsplätze; Urk. 7/199) und errechnete ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 58 ‘ 439 .-- ( Urk. 2 S. 11 unten, Urk. 7/199 S. 1). 5.2
Der Beschwerdeführer rügte, die DAP-Profile erfüllten die Anforderungen der Zumutbarkeitsbeurteilung nicht ( Urk. 1 S. 6 f. ), weshalb das Invaliden einkom men aufgrund der LSE sowie unter Berücksichtigung eines Leidensabzu ges von 25 % festzusetzen sei.
Leichte körperliche, w echselbelastende Tätigkeiten mit H eben und Tragen von Lasten bis 10 kg ohne eine uneingeschränkte Gebrauchsfähigkeit der linken Hand sind dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar (vgl. vorstehend E. 3.5, E.
4.2) . Über diese Einschränkungen hinaus sind keine Funktionen und Körper haltungen beeinträchtigt .
Bei den verwendeten Profilen werden Tätigkeiten beschrieben, die diese Vorga ben berücksichtigen (vgl. Urk. 7 /1 99 ). So müssten bei der Tätigkeit als Produk tionsmitarbeiter gemäss DAP-Nr. 854294 eine Grundfeder mit zwei Biegefedern mittels Pedalen zusammen genietet werden und im Anschluss würden die Federn in das Aluminiumprofil eingesetzt. Bei der Tä tigkeit als Qualitätskon trolleur gemäss DAP Nr.
9980 müsste optisch kontrolliert werden, ob die Schin k en gipfeli richtig eingerollt worden seien und wenn nicht, müssten die Schinkengipfeli
vom Förderband entfernt werden. Bei der Tätig keit als Archiv ange stellter gemäss DAP-Nr. 361550 müssten Krankengeschichten für die einzelnen Kliniken archiviert, verwaltet und herausgegeben sowie das Archiv in Ordnung gehalten und Ablagearbeiten durchgeführt werden. Bei der Tätigkeit als Verpa cker gemäss DAP-Nr. 4459 müssten Bestellungen nach Bestellschein zusam mengestellt und eingepackt werden sowie eine Kontrolle der Verpackung eines Kollegen durchgeführt werden. Bei der Tätigkeit als Hilfsarbeiter gemäss DAP-Nr. 410120 handelt es sich um eine reine Computertätigkeit, bei welcher die eingescannten Artikel mit der Maus zu erfassen beziehungsweise markieren, auszuschneiden und im entsprechenden Ordner abzulegen wären.
Die Einwände des Beschwerde führers, die ausgewählten Arbeitsplätze seien ihm aufgrund seiner Ein schränkungen nicht zumutbar, vermögen nach dem Gesag ten nicht zu überzeugen. Die aufgezeigten Arbeitsplätze gemäss den aufgeleg ten DAPs erweisen sich als den Einschränkungen des Beschwerdeführers ange passt und somit zumutbar. 5.3
Nachdem die Profile weiter e
Angaben über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe ent halten , erweist sich das Abstellen auf die DAP Profile als rechtsprechungskonform (BGE 129 V 472). Das Vorgehen der Beschwerde gegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens erweist sich demnach als rechtens und ist nicht zu beanstanden, weshalb die Arbeitsplätze gemäss DAP als Berechnungsgrundlage geeignet sind. Zum vom Beschwerde führer verlangten leidensbedingten Abzug von 25 % bleibt anzumerken, dass bei der Festsetzung des Invalideneinkommens aufgrund von DAP-Profilen rechtsprechungsgemäss ein Abzug nicht zulässig ist (vgl. BGE 129 V 481 f. E.
4.2.3). Eine Vergleichsrechnung für die Berechnung des Invalidenein kommens nach den Löhnen gemäss LSE erübrigt sich demnach.
Der Vergleich mit dem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 69‘095.-- (vgl. Urk. 2 S. 11 unten, Urk. 7/200) ergibt eine Einkommensein busse von Fr. 10‘656.-- und damit einen Invaliditätsgrad von gerundet 1 5 % . 5.4
Zu bemerken bleibt, dass die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Herkunft, seine Ausbildung, seine Sprachkenntnisse (vgl. Urk. 1 S. 7 oben) fehl gehen und nicht gehört werden können.
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrak ter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraus setzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Mög lichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein renten ausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E.
4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaus sichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat viel mehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarkt verhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr ver bliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S.
290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I
273/04 vom 29. März 2005, I
591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 1 3. März 2000 und U 176/98 vom 1 7. April 2000).
Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischen ar beitsplätze , also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 2 9. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 2 2. April 2014 E. 3.1 , je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer war im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentschei des erst 33 Jahre alt und daher leicht vermittelbar. Ausserdem bestehen für den Beschwerdeführer mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeits markt genügend Möglichkeiten, eine geeignete Stelle zu finden. So ist der Beschwerdeführer nach wie vor im Rahmen eines vollzeitlichen Pensums arbeitsfähig, und die ihm zumutbaren Tätigkeiten unterliegen nicht derart vielen Einschränkungen, dass eine Anstellung als nicht mehr realistisch zu bezeichnen wäre. Demnach ist auch unter diesen Umständen der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich nicht zu beanstan den, vielmehr entspricht er den gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Vor gaben.
6 .
Zusammenfassend erweist sich der Einspracheentsch eid der Beschwerdegegnerin vom 23 . Juli 201 3 in sämtlichen Punkten als rechtens, weshalb die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach