Sachverhalt
1. X.___ , geboren 1980, war vom 3. Mai 2001 bis zum 3 1. Januar 2010 bei der Y.___ als Flachdachisoleur tätig ( Urk. 6/12) .
Unter Hinweis auf Hand beschwerden nach einer Schussverletzung meldete sich der Versicherte am 1 8. März 2011 bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbezug an (Urk.
6/10 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Unfallversi cherung bei ( Urk. 6/31).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/71-77) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 3. Juni 2013 einen Rentenanspruch ( Urk. 6/78 = Urk. 2) . 2.
Der Versicherte erhob am 5. Juli 2013 Beschwerde ( Urk. 1) g egen die Verfügung vom 3. Juni 2013 ( Urk.
2) und beantra gte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1), eventuell sei ein gerichtliches Gutachten zur Beurteilung des Gesundheitszustandes sowie der Grundlagen der Überwindbarkeit von Schmerzen beizuziehen (S. 2 Ziff. 2 ) , eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen nach Massgaben des Entschei des an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 3) .
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. September 2013 ( Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. D ies wurde dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7 ). 3.
Im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers Nr. UV.2013.00216 erging das Urteil am heutigen Tag.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2013 ( Urk.
2) gestützt auf die
medizinischen A kten, insbesondere auf den kreis ärztlichen Untersuchungsbericht der Unfallversicherung , davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar sei. Sodann errechnete die Beschwerdegegnerin gestützt auf das mittels Tabellen löhne ermittelte Invalideneinkommen einen rentenausschliessenden Invalidi tätsgrad von 19 % . Sie hielt ausserdem fest, dass es sich um einen rein unfall bedingten Gesundheitsschaden handle. 2.2
Der Beschwerdeführer hielt dem beschwerdeweise ( Urk.
1) entgegen, dass das Verwaltungsverfahren noch nicht abschlussreif sei, da noch eine weitere Opera tion anstehe und die medizinische Behandlung demnach noch nicht abge schlossen sei und auch gemäss Eingliederungsberatung die zukünftigen Arbeitsmarktaussichten in erster Linie von der gesundheitlichen Entwicklung
und von seinen Deutschkenntnissen abhängig sei . Die Beschwerdegegnerin habe diese aber nicht abgewartet und auch keine eigenen medizinischen Abklärungen getroffen (S. 4 f.) . Für den Fall, dass davon aus ge g ang en werde , die med izini sche Behandlung sei abgeschlossen und von weiteren Eingliederungsmass nahmen seien keine Erfolge zu erwarten, bedürfe es der Einholung eines med i zinischen Gutachtens, welches sich insbesondere zur Restarbeitsfähigkeit und zur Frage der Überwindbarkeit der Schmerzen äussere (S. 5 Mitte). In erwerbli cher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer beim Einkommensvergleich einen leidensbedingten Abzug von 25 % . Sodann könne nicht vom Total aller Löhne ausgegangen werden, sondern nur von Tätigkeiten mit geringer körperli cher Beanspruchung und die einhändig ausübbar seien sowie keine Deutsch kenntnisse erfordern und nicht hauptsächlich durch Frauen ausgeübt würden. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte wäre e ine anspruchsbegründende I nvali dität ausgewiesen ( S. 6 ). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers verhält, auf welche medizinischen Berichte diesbezüglich abzustellen ist sowie die Berechnung des Invaliditätsgrades. 3. 3.1
Gemäss Akten erlitt der Beschwerdeführer am 2 9. Januar 2009 in Z.___ einen Jagdunfall, bei welchem ihm eine Vielzahl von Bleischrotkugeln in die link e Hand geschossen wurden ( Urk. 6/6).
Nach der gleichentags erfolgten notfallmässigen Erstversorgung im Spital A.___ in Z.___ wurden dem Beschwerdeführer im Handzentrum der B.___ , ebenfalls in Z.___ , am 1 8. März 2009, am 2 0. Juli 2009 und am 2 0. April 2010 rund 25 Schrotkugeln entfernt, wobei etwa 20 Kugeln weiterhin in der Hand verblieben. Danach wurde dem Versicherten Physiotherapie verschrieben ( vgl. Urk. 6/6, Urk. 2 S. 2 lit . A im Verfahren UV.2013.00216 ). 3. 2
Dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom Mai 2011 (Urk.
6/17/4) ist bezüglich der beruflichen Abklärung des Beschwerdeführers in der C.___ zu entnehmen, dass seine schlechten Deutschkenntnisse augenfällig gewesen seien. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Einschränkung nicht mehr in der angestammten Tätigkeit arbeiten könne. Der zukünftige Beruf dürfe keine dauernden und repetitiven Arbeiten enthalten. Der Beschwerdeführer sei der Auffassung, dass er grundsätzlich 100 % arbeitsfähig sei. 3. 3
Prof. Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, SUVA, Kreisarzt, berichtete am 1 6. August 2011 über die gleichentags durchgeführte kre isärztliche Untersuchung ( Urk. 6 / 31 ) und führte aus, es bestehe eine gewisse Dekonditionierung . I m Vergleich zu den subj ektiv geklagten Beschwerden lägen die funktionell en Einschränkungen der linken Hand nur gering ausgeprägt vor. Z urzeit seien keine weiteren O perationen absehbar . Aus funktioneller Sicht seien die Funktionsbeeinträchtigungen der li nken oberen Extremität als gering einzuschätzen. Aufgrund der jetzt erhobenen funktionellen Einschränkungen und der vom Beschwerdeführer subjektiv beklagten Schmerzen der linken Hand, erscheine die Rückkehr in den angestammten Beruf als Flachdachisoleur nahezu ausgeschlossen. Zur Verbesserung der beruflichen Zukunft erfolge ein intensiver Deutschkurs bis September 2011 (S. 4 f.). Aus medizinischer Sicht seien dem Beschwerdeführer aktuell leichte körperl iche
Tätigkeiten ganztags zumutbar. Tätigkeiten , die mit Heben und Tragen über 10 kg verbunden seien, seien ebenso wie Arbeiten, die eine uneingeschränkte Gebrauchsfähigkeit der linken Hand voraussetzen würden, auszuschliessen . Das Zumutbarkeits profil entspre che demjenigen der C.___ vom 1 0. Mai 20 11 (S. 5) . 3.4
Die Ärzte der E.___ , Handchirurgie, berichteten am 2 1. November 20 11 ( Urk. 6 / 52 ) und führten aus, dass die Kälteintoleranz der linken Hand gut nachvollziehbar sei. Die Hauptschmerzen bestünden über der Basis des Zeige fingers, dort sei eine Schrotkugel in der oberflächlichen Beugesehne nachweis bar. D er Beschwerdeführer würde diesbezüglich wahrscheinlich von einer Kugelentfernung im Berei ch des Zeigefingers profitieren , funktionell dürfte sich dies jedoch nicht so weit auswirken, dass eine Arbeit in der angestammten Tätigkeit realistisch sei. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei die ganze Situation schwierig
zu interpretieren . Rein medizinisch sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 %
arbeitsfähig (S. 2). 3.5
Dem Abschlussbericht betreffend das Arbeitstraining des Beschwerdeführers im F.___ vom 4. Januar 2012 ( Urk. 6 / 57 ) ist zu entnehmen, dass das anfängliche Arbeitspensum von 50 % nicht habe gesteigert werden können, da die Schmerzen bis in die Schultern ausstrahlten. Die auszuführenden Arbei ten hätten viel Geschick und Feinmotorik verlangt . Auch Handbewegungen
mit
Drehungen und Streckungen hätten dem Beschwerdeführer Schmerzen ver liehen. Der Tätigkeitsbereich habe nicht ausgeweitet werden können, da es sich bei a ndere n Tätigkeiten um körperlich schwere Tätigkeiten gehandelt hätte. Der Beschwerdeführer sei verlässlich, immer pünktlich zur Arbeit erschienen und lernfähig . 3.6
Dr. med . G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tolo gie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 9. April 2013 Stellung ( Urk. 6/70/4) und führte aus, dass keine aktu ellen Arztberichte, hingegen in grosser Zahl UVG-Akten vorlägen ,
die aber alle älter als zwei Jahre seien. Es handle sich zweifellos um einen rein unfallbe dingten Gesundheitsschaden, der inzwischen längst stabil sei. Hinsichtlich der Beur teilung der resultierenden Arbeitsunfähigkeit sei mit der SUVA zu koordi nieren. 3.7
SUVA-Kreisarzt Prof . D.___ (vorstehend E. 3.3) nahm am 2 7. Juli 2012 Stellung ( Urk. 7/187 im Verfahren UV.2013.00216 ) und führte aus, die geplante Opera tion sei grundsätzlich zumutbar und eine Zweitmeinung sei nicht notwendig.
Am 8. Januar 2013 nahm er wiederum Stellung ( Urk. 7/196 im Verfahren UV.2013.00216 ) und führte aus, das Zumutbarkeitsprofil vom 1 6. August 20 11 und vom 1 5. März 20 11 der C.___ hätte sich nicht wesentlich geändert, auch wenn der geplante operative Eingriff durchgeführt worden wäre . 4. 4.1
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die ärztlichen Beurteilun gen durch SUVA-Kreisarzt Prof. D.___ (vorstehend E. 3.3 und E. 3.7) für die Beantwortung der gestellten Frage umfassend sind. Die Beurteilungen berück sichtigen die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Sodann wurden die Beurteilungen in Kenntnis der und in Auseinan dersetzung mit den Vorakten erstellt und tragen der konkreten medizinischen Situation Rechnung. So machte der Versicherungsmediziner darauf aufmerk sam, dass beim Beschwerdeführer nach der Schrotschussverletzung eine ver minderte Belastungstoleranz der linken Hand bestehe und es aufgrund des langen Verlaufs zu einer gewissen Dekonditionierung gekommen sei. Er legte ausserdem plausibel dar, dass die funktionellen Einschränkungen der linken Hand im Vergleich zu den subjektiv geklagten Beschwerden nur gering ausge prägt vorlägen. Der Versicherungsmediziner zeigte zudem in nachvollziehbarer Weise auf, dass aus funktioneller Sicht die Funktionsbeeinträchtigungen der linken obere n Extremität als gering einzuschätzen sei en und sowohl der Faust schluss wie auch der Spitz- und Schlüsselgriff linksseitig im Seitenvergleich nur eine geringgradige Einschränkung zeigten. Weiter bezog er ausdrücklich Stel lung zu noch zumutbaren Tätigkeiten und erstellte gestützt darauf ein medizi nisches Zumutbarkeitsprofil. Seine Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerun gen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So zeigte d er Versicherungsmediziner in nachvollziehbarer Weise auf, dass sich die von ihm vorgenommene Zumutbarkeitsbeurteilung auch unter Berücksichti gung einer erfolgten Schrotkugelentfernung nicht relevant verändern würde. Schliesslich begründete er einlässlich und sorgfältig, dass aufgrund der erhobe nen funktionellen Einschränkungen und der vom Beschwerdeführer subjektiv beklagten Beschwerden eine Rückkehr in den angestammten Beruf ausge schlossen sei.
Die Berichte erfüllen damit die praxisgemä ssen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit darauf abgestellt werden kann.
Zudem wird die Beurteilung vom Versicherungsmediziner Prof. D.___ durch den Bericht der Ärzte der E.___ (vgl. vorstehend E. 3. 4 ) gestützt; so gin gen auch diese davon aus, dass der Beschwerdeführer von einer Kugelent fernung im Bereich des Zeigefingers profitieren würde, sich diese jedoch funkti onell nicht so weit auswirken würde, dass eine Arbeit in der angestammten Tätigkeit realistisch sei. Ausserdem gingen sie auch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. 4. 2
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass er gemäss Abschlussbericht betreffend das Arbeitstraining im F.___ (vgl. vorstehend E. 3.5 ) sein 50%iges Pensum aufgrund der Belastungseinschränkungen und Schmerzen nicht habe steigern können (vgl. Urk. 1 S. 4 unten) , vermag dies an der vorste henden kreisärztlichen Beurteilung nichts zu ändern. Gemäss Ausführungen im Abschlussbericht war es dem Beschwerdeführer nämlich vor allem deshalb nicht möglich , das Pensum auszuweiten, weil es sich bei den restlichen Arbeiten vor wiegend um körperlich schwere Arbeiten gehandelt hätte, welche ihm gemäss ärztlicher Beurteilung nicht mehr zumutbar sind. SUVA-Kreisarzt Prof. D.___ hat dem Beschwerdeführer indes auch nur leichte körperliche Tätigkeiten ganztags für zumutbar erklärt, womit die geleistete Tätigkeit beim F.___ nicht als leidensangepasste Arbeit beurteilt werden kann. Dies wird denn auch durch den Bericht der Fachpersonen der C.___ (vgl. vorstehend E.
3. 2 sowie Urk. 7/ 104 im Verfahren UV.2013.00216 ) bestätigt, wonach der Beschwerdeführer bei den ihm zugewiesenen leichten körperlichen Tätigkeiten die Arbeitszeit ohne zusätzliche Pausen gut habe einhalten können. 4. 3
Auch s oweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachver halt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen, insbe sondere ein unabhängiges Gutachten in die Wege zu leiten, vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.
Der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers wur den in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer ver mochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig ist. Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch weitreichende medizinische Einschätzungen abgeklärt wurde, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausrei chend. Auf weitere Abklä rungen kann deshalb verzichtet werden.
Die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf die medizinischen Abklärun gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Einwände brachte er nicht vor. 4. 4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die überzeugende, nachvollziehbare und ausführlich begründete Einschätzung von SUVA-Kreisarzt Prof. D.___ abzu stellen und von einer vollen Arbeitsfähigkeit gemäss beschriebenem Zumutbar keitsprofil auszugehen ist.
Nach dem Gesagten kann ausserdem festgehalten werden, dass die Parteien zwar bei Durchführung der von der E.___ empfohlenen Operation (vgl. vorstehend E. 3.4 ) übereinstimmend von einer weiteren Verbesserung aus gehen und dass ein solcher operativer Eingriff dem Beschwerdeführer auch zumutbar wäre. Gestützt auf sämtliche vorliegenden ärztlichen Beurteilungen steht jedoch fest, dass von diesem operativen Eingriff nicht eine derartige nam hafte Verbesserung zu erwarten wäre , dass der Beschwerdeführer wieder als Isoleur arbeitsfähig sein könnte. Die Ärzte gehen vielmehr davon aus, dass sich das Zumutbarkeitsprofil, wonach dem Beschwerdeführer bereits jetzt eine ange passte Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei, auch nach erfolgtem Eingriff nicht wesentlich verändern würde (vgl. vorstehend E. 3.4 und E. 3.7 ). Der medizini sche Endzustand ist demnach vorliegend bereits jetzt und ohne den operativen Eingriff erreicht. Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin zur Prüfung der Rentenfrage ist somit nicht zu beanstanden. Ausserdem hatte die Beschwerde gegnerin vorgängig diverse Deutschkurse (vgl. Urk. 6/15-16, Urk. 6/41, Urk. 6/20, Urk. 6/22, Urk. 6/40, Urk. 6/26-28, Urk. 6/30, Urk. 6/33-34) u nd auch ein Arbeitstraining ( Urk. 6/29-30, Urk. 6/36, Urk. 6/39, Urk. 6/43-44, Urk. 6/47, Urk. 6/49, Urk. 6/57) finanziert
und in der angefochtenen Verfügung festgehal ten, dass sich der Beschwerdeführer bei Interesse an einer Eingliederungsbera tung oder für weitere Unterstützung bei der Stellensuche bei ihr melden könne ( Urk. 2 S. 2 f.).
5. 5.1
Für die Ermittlung des Valideneinkommen s stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 169 S. 100 f. E. 3b).
5.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des hypothetischen Vali deneinkommens auf die Angaben der
Y.___ vom 5. März 2013 im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren ( Urk. 7/200 im Verfahren UV.2013.00216) und errechnete für das Jahr 2013 einen Betrag von gerundet Fr. 6 9 ‘ 786.-- ( Urk. 2 S. 2 oben) .
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und gibt aufgrund der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen und von einem solchen von Fr. 69 ' 786 .
ausgegangen werden kann. 6. 6.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe bungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40
Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 6.2
Zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens für eine gemäss beschriebenem Belastungsprofil zumutbare Tätigkeit stützte sich die Beschwer degegnerin auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE) und errechnete einen Betrag von Fr. 5 6 ‘ 715 . 30 ( Urk. 6/ 69 ).
Angesi chts der Zumutbarkeit einer 100 %igen behinderungsangepassten Tätig keit steht de m Beschwerdeführer auch bei Beachtung der im beschriebenen Belastungsprofil genannten Einschränkungen eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es recht fertigt sich daher, für die Bemessung des Invaliden einkommens auf den stan dardisierten Durchschnittslohn für einfache und repe titive Tätig keiten in sämtli chen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzu stellen (LSE
20 10 , S. 26, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4). 6 . 3
Das im Jahr 20 10 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4' 901 .-- (LSE 20 10 , S. 26, Tab . TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4), mithin Fr. 5 8 ' 812 . im Jahr (Fr. 4' 901 .-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2010 von 41.6
Stun den sowie der Nominall ohnentwicklung von jeweils 1.0, 0.8 und 0.7
(Die Volkswirtschaft , 9-2014, Tabelle B10.2, Total) für die Jahr e 2011 -2013 angepasst, e rgibt dies den Betrag von Fr. 6 2 ’ 706 . -- (Fr. 58 ' 812 .-- : 40 x 41.6 x 1.01 x 1.0 08 x 1.0 07 ). 6.4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, ha t die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E . 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 6.5
Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer aufgrund der gesund heitsbedingten Einschränkung der Hand einen behinderungsbedingten Abzug von 10 % , womit sie ein Invalideneinkommen von gerundet Fr.
56‘716.
errechnete
(vgl. Urk. 6/69 ).
Der Beschwerdeführer rügte dieses Vorgehen in dem Sinne, dass bei der Berech nung des Invalideneinkommens ein behinderungsbedingter Abzug in d er Höhe von 2 5 % gerechtfertigt sei (Urk. 1 S. 6 ). 6.6
Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten
Tätig keit steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette von Tätigkeiten offen. D ie einzigen medizinisch ausgewiesenen Behinderungen des Be schwerdeführers bestehen in körperlich schweren Arbeiten mit
regelmässigen Hebe- und Trage belastungen über 10 kg. Die genannten Einschränkungen dürften bei den übli chen einfachen und repetitiven Tätigkeiten nicht ins Gewicht fallen. Mithin schränken diese Behinderungen den Beschwerdeführer nicht wesentlich in der Wahl der Tätigkeit ein. Es ist d aher nicht zu erwarten, dass der Beschwerde führer seine verbleibende Ar beitsfähigkeit nur zu einem unter durchschnittlichen Lohn - der tiefer sein müsste als der verwendete Tabellen lohn
- verwerten kann. Es sind somit keine gesundheitlichen Umstände vorhanden, welche sich l ohn mindernd
aus wirk en. Auch die weiteren persönlichen und beruflichen Umstä nde sind nicht geeignet, einen Ab zug zu rechtfertigen.
Dass die Beschwerdegegnerin de m Beschwerdeführer angesichts der vollen Restar beitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten einen Abzug von 10 %
gewährte, erscheint vorliegend eher als grosszügig .
Ausgehend von Fr. 62‘706.-- und unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10
% resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 56‘435.4 0.
6 . 7
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 69 ' 786 . (vgl. vorstehend E. 5.2) mit dem Invalidenein kommen von Fr. 5 6 ' 435 . 40 (vgl. vorstehend E. 6. 6 ) ergibt somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 1 3 ' 350 . 60 und damit einen rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 19 %.
Es bleibt anzumerken, dass selbst bei Berücksichtigung des vom Beschwerde führer geltend gemachten leidensbedingten Abzugs von 25 % beim Invaliden einkommen ein solches von Fr. 47‘029.50 resultierte, was bei einem Vergleich mit dem Valideneinkommen immer noch einen rentenausschliessenden Invali ditätsgrad von 32.6 % ergäbe.
Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m u nterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 8. März 2011 bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbezug an (Urk.
6/10 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Unfallversi cherung bei ( Urk. 6/31).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/71-77) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 3. Juni 2013 einen Rentenanspruch ( Urk. 6/78 = Urk. 2) .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 ) , eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen nach Massgaben des Entschei des an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 3) .
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. September 2013 ( Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2013 ( Urk.
2) gestützt auf die
medizinischen A kten, insbesondere auf den kreis ärztlichen Untersuchungsbericht der Unfallversicherung , davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar sei. Sodann errechnete die Beschwerdegegnerin gestützt auf das mittels Tabellen löhne ermittelte Invalideneinkommen einen rentenausschliessenden Invalidi tätsgrad von 19 % . Sie hielt ausserdem fest, dass es sich um einen rein unfall bedingten Gesundheitsschaden handle.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer hielt dem beschwerdeweise ( Urk.
1) entgegen, dass das Verwaltungsverfahren noch nicht abschlussreif sei, da noch eine weitere Opera tion anstehe und die medizinische Behandlung demnach noch nicht abge schlossen sei und auch gemäss Eingliederungsberatung die zukünftigen Arbeitsmarktaussichten in erster Linie von der gesundheitlichen Entwicklung
und von seinen Deutschkenntnissen abhängig sei . Die Beschwerdegegnerin habe diese aber nicht abgewartet und auch keine eigenen medizinischen Abklärungen getroffen (S. 4 f.) . Für den Fall, dass davon aus ge g ang en werde , die med izini sche Behandlung sei abgeschlossen und von weiteren Eingliederungsmass nahmen seien keine Erfolge zu erwarten, bedürfe es der Einholung eines med i zinischen Gutachtens, welches sich insbesondere zur Restarbeitsfähigkeit und zur Frage der Überwindbarkeit der Schmerzen äussere (S. 5 Mitte). In erwerbli cher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer beim Einkommensvergleich einen leidensbedingten Abzug von 25 % . Sodann könne nicht vom Total aller Löhne ausgegangen werden, sondern nur von Tätigkeiten mit geringer körperli cher Beanspruchung und die einhändig ausübbar seien sowie keine Deutsch kenntnisse erfordern und nicht hauptsächlich durch Frauen ausgeübt würden. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte wäre e ine anspruchsbegründende I nvali dität ausgewiesen ( S. 6 ).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers verhält, auf welche medizinischen Berichte diesbezüglich abzustellen ist sowie die Berechnung des Invaliditätsgrades. 3. 3.1
Gemäss Akten erlitt der Beschwerdeführer am 2 9. Januar 2009 in Z.___ einen Jagdunfall, bei welchem ihm eine Vielzahl von Bleischrotkugeln in die link e Hand geschossen wurden ( Urk. 6/6).
Nach der gleichentags erfolgten notfallmässigen Erstversorgung im Spital A.___ in Z.___ wurden dem Beschwerdeführer im Handzentrum der B.___ , ebenfalls in Z.___ , am 1 8. März 2009, am 2 0. Juli 2009 und am 2 0. April 2010 rund 25 Schrotkugeln entfernt, wobei etwa 20 Kugeln weiterhin in der Hand verblieben. Danach wurde dem Versicherten Physiotherapie verschrieben ( vgl. Urk. 6/6, Urk. 2 S. 2 lit . A im Verfahren UV.2013.00216 ). 3. 2
Dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom Mai 2011 (Urk.
6/17/4) ist bezüglich der beruflichen Abklärung des Beschwerdeführers in der C.___ zu entnehmen, dass seine schlechten Deutschkenntnisse augenfällig gewesen seien. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Einschränkung nicht mehr in der angestammten Tätigkeit arbeiten könne. Der zukünftige Beruf dürfe keine dauernden und repetitiven Arbeiten enthalten. Der Beschwerdeführer sei der Auffassung, dass er grundsätzlich 100 % arbeitsfähig sei. 3. 3
Prof. Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, SUVA, Kreisarzt, berichtete am 1 6. August 2011 über die gleichentags durchgeführte kre isärztliche Untersuchung ( Urk. 6 / 31 ) und führte aus, es bestehe eine gewisse Dekonditionierung . I m Vergleich zu den subj ektiv geklagten Beschwerden lägen die funktionell en Einschränkungen der linken Hand nur gering ausgeprägt vor. Z urzeit seien keine weiteren O perationen absehbar . Aus funktioneller Sicht seien die Funktionsbeeinträchtigungen der li nken oberen Extremität als gering einzuschätzen. Aufgrund der jetzt erhobenen funktionellen Einschränkungen und der vom Beschwerdeführer subjektiv beklagten Schmerzen der linken Hand, erscheine die Rückkehr in den angestammten Beruf als Flachdachisoleur nahezu ausgeschlossen. Zur Verbesserung der beruflichen Zukunft erfolge ein intensiver Deutschkurs bis September 2011 (S. 4 f.). Aus medizinischer Sicht seien dem Beschwerdeführer aktuell leichte körperl iche
Tätigkeiten ganztags zumutbar. Tätigkeiten , die mit Heben und Tragen über 10 kg verbunden seien, seien ebenso wie Arbeiten, die eine uneingeschränkte Gebrauchsfähigkeit der linken Hand voraussetzen würden, auszuschliessen . Das Zumutbarkeits profil entspre che demjenigen der C.___ vom 1 0. Mai 20
E. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. D ies wurde dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht ( Urk.
E. 5.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommen s stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 169 S. 100 f. E. 3b).
E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des hypothetischen Vali deneinkommens auf die Angaben der
Y.___ vom 5. März 2013 im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren ( Urk. 7/200 im Verfahren UV.2013.00216) und errechnete für das Jahr 2013 einen Betrag von gerundet Fr. 6 9 ‘ 786.-- ( Urk. 2 S. 2 oben) .
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und gibt aufgrund der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen und von einem solchen von Fr. 69 ' 786 .
ausgegangen werden kann. 6. 6.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe bungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40
Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 6.2
Zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens für eine gemäss beschriebenem Belastungsprofil zumutbare Tätigkeit stützte sich die Beschwer degegnerin auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE) und errechnete einen Betrag von Fr. 5 6 ‘ 715 . 30 ( Urk. 6/ 69 ).
Angesi chts der Zumutbarkeit einer 100 %igen behinderungsangepassten Tätig keit steht de m Beschwerdeführer auch bei Beachtung der im beschriebenen Belastungsprofil genannten Einschränkungen eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es recht fertigt sich daher, für die Bemessung des Invaliden einkommens auf den stan dardisierten Durchschnittslohn für einfache und repe titive Tätig keiten in sämtli chen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzu stellen (LSE
20 10 , S. 26, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4). 6 . 3
Das im Jahr 20 10 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4' 901 .-- (LSE 20 10 , S. 26, Tab . TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4), mithin Fr. 5 8 ' 812 . im Jahr (Fr. 4' 901 .-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2010 von 41.6
Stun den sowie der Nominall ohnentwicklung von jeweils 1.0, 0.8 und 0.7
(Die Volkswirtschaft , 9-2014, Tabelle B10.2, Total) für die Jahr e 2011 -2013 angepasst, e rgibt dies den Betrag von Fr. 6 2 ’ 706 . -- (Fr. 58 ' 812 .-- : 40 x 41.6 x 1.01 x 1.0 08 x 1.0 07 ). 6.4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, ha t die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E . 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 6.5
Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer aufgrund der gesund heitsbedingten Einschränkung der Hand einen behinderungsbedingten Abzug von 10 % , womit sie ein Invalideneinkommen von gerundet Fr.
56‘716.
errechnete
(vgl. Urk. 6/69 ).
Der Beschwerdeführer rügte dieses Vorgehen in dem Sinne, dass bei der Berech nung des Invalideneinkommens ein behinderungsbedingter Abzug in d er Höhe von 2 5 % gerechtfertigt sei (Urk. 1 S. 6 ). 6.6
Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten
Tätig keit steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette von Tätigkeiten offen. D ie einzigen medizinisch ausgewiesenen Behinderungen des Be schwerdeführers bestehen in körperlich schweren Arbeiten mit
regelmässigen Hebe- und Trage belastungen über 10 kg. Die genannten Einschränkungen dürften bei den übli chen einfachen und repetitiven Tätigkeiten nicht ins Gewicht fallen. Mithin schränken diese Behinderungen den Beschwerdeführer nicht wesentlich in der Wahl der Tätigkeit ein. Es ist d aher nicht zu erwarten, dass der Beschwerde führer seine verbleibende Ar beitsfähigkeit nur zu einem unter durchschnittlichen Lohn - der tiefer sein müsste als der verwendete Tabellen lohn
- verwerten kann. Es sind somit keine gesundheitlichen Umstände vorhanden, welche sich l ohn mindernd
aus wirk en. Auch die weiteren persönlichen und beruflichen Umstä nde sind nicht geeignet, einen Ab zug zu rechtfertigen.
Dass die Beschwerdegegnerin de m Beschwerdeführer angesichts der vollen Restar beitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten einen Abzug von 10 %
gewährte, erscheint vorliegend eher als grosszügig .
Ausgehend von Fr. 62‘706.-- und unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10
% resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 56‘435.4 0.
6 . 7
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 69 ' 786 . (vgl. vorstehend E. 5.2) mit dem Invalidenein kommen von Fr. 5 6 ' 435 . 40 (vgl. vorstehend E. 6. 6 ) ergibt somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 1 3 ' 350 . 60 und damit einen rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 19 %.
Es bleibt anzumerken, dass selbst bei Berücksichtigung des vom Beschwerde führer geltend gemachten leidensbedingten Abzugs von 25 % beim Invaliden einkommen ein solches von Fr. 47‘029.50 resultierte, was bei einem Vergleich mit dem Valideneinkommen immer noch einen rentenausschliessenden Invali ditätsgrad von 32.6 % ergäbe.
Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m u nterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
E. 7 ). 3.
Im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers Nr. UV.2013.00216 erging das Urteil am heutigen Tag.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 11 der C.___ hätte sich nicht wesentlich geändert, auch wenn der geplante operative Eingriff durchgeführt worden wäre . 4. 4.1
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die ärztlichen Beurteilun gen durch SUVA-Kreisarzt Prof. D.___ (vorstehend E. 3.3 und E. 3.7) für die Beantwortung der gestellten Frage umfassend sind. Die Beurteilungen berück sichtigen die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Sodann wurden die Beurteilungen in Kenntnis der und in Auseinan dersetzung mit den Vorakten erstellt und tragen der konkreten medizinischen Situation Rechnung. So machte der Versicherungsmediziner darauf aufmerk sam, dass beim Beschwerdeführer nach der Schrotschussverletzung eine ver minderte Belastungstoleranz der linken Hand bestehe und es aufgrund des langen Verlaufs zu einer gewissen Dekonditionierung gekommen sei. Er legte ausserdem plausibel dar, dass die funktionellen Einschränkungen der linken Hand im Vergleich zu den subjektiv geklagten Beschwerden nur gering ausge prägt vorlägen. Der Versicherungsmediziner zeigte zudem in nachvollziehbarer Weise auf, dass aus funktioneller Sicht die Funktionsbeeinträchtigungen der linken obere n Extremität als gering einzuschätzen sei en und sowohl der Faust schluss wie auch der Spitz- und Schlüsselgriff linksseitig im Seitenvergleich nur eine geringgradige Einschränkung zeigten. Weiter bezog er ausdrücklich Stel lung zu noch zumutbaren Tätigkeiten und erstellte gestützt darauf ein medizi nisches Zumutbarkeitsprofil. Seine Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerun gen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So zeigte d er Versicherungsmediziner in nachvollziehbarer Weise auf, dass sich die von ihm vorgenommene Zumutbarkeitsbeurteilung auch unter Berücksichti gung einer erfolgten Schrotkugelentfernung nicht relevant verändern würde. Schliesslich begründete er einlässlich und sorgfältig, dass aufgrund der erhobe nen funktionellen Einschränkungen und der vom Beschwerdeführer subjektiv beklagten Beschwerden eine Rückkehr in den angestammten Beruf ausge schlossen sei.
Die Berichte erfüllen damit die praxisgemä ssen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit darauf abgestellt werden kann.
Zudem wird die Beurteilung vom Versicherungsmediziner Prof. D.___ durch den Bericht der Ärzte der E.___ (vgl. vorstehend E. 3. 4 ) gestützt; so gin gen auch diese davon aus, dass der Beschwerdeführer von einer Kugelent fernung im Bereich des Zeigefingers profitieren würde, sich diese jedoch funkti onell nicht so weit auswirken würde, dass eine Arbeit in der angestammten Tätigkeit realistisch sei. Ausserdem gingen sie auch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. 4. 2
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass er gemäss Abschlussbericht betreffend das Arbeitstraining im F.___ (vgl. vorstehend E. 3.5 ) sein 50%iges Pensum aufgrund der Belastungseinschränkungen und Schmerzen nicht habe steigern können (vgl. Urk. 1 S. 4 unten) , vermag dies an der vorste henden kreisärztlichen Beurteilung nichts zu ändern. Gemäss Ausführungen im Abschlussbericht war es dem Beschwerdeführer nämlich vor allem deshalb nicht möglich , das Pensum auszuweiten, weil es sich bei den restlichen Arbeiten vor wiegend um körperlich schwere Arbeiten gehandelt hätte, welche ihm gemäss ärztlicher Beurteilung nicht mehr zumutbar sind. SUVA-Kreisarzt Prof. D.___ hat dem Beschwerdeführer indes auch nur leichte körperliche Tätigkeiten ganztags für zumutbar erklärt, womit die geleistete Tätigkeit beim F.___ nicht als leidensangepasste Arbeit beurteilt werden kann. Dies wird denn auch durch den Bericht der Fachpersonen der C.___ (vgl. vorstehend E.
3. 2 sowie Urk. 7/ 104 im Verfahren UV.2013.00216 ) bestätigt, wonach der Beschwerdeführer bei den ihm zugewiesenen leichten körperlichen Tätigkeiten die Arbeitszeit ohne zusätzliche Pausen gut habe einhalten können. 4. 3
Auch s oweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachver halt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen, insbe sondere ein unabhängiges Gutachten in die Wege zu leiten, vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.
Der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers wur den in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer ver mochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig ist. Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch weitreichende medizinische Einschätzungen abgeklärt wurde, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausrei chend. Auf weitere Abklä rungen kann deshalb verzichtet werden.
Die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf die medizinischen Abklärun gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Einwände brachte er nicht vor. 4. 4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die überzeugende, nachvollziehbare und ausführlich begründete Einschätzung von SUVA-Kreisarzt Prof. D.___ abzu stellen und von einer vollen Arbeitsfähigkeit gemäss beschriebenem Zumutbar keitsprofil auszugehen ist.
Nach dem Gesagten kann ausserdem festgehalten werden, dass die Parteien zwar bei Durchführung der von der E.___ empfohlenen Operation (vgl. vorstehend E. 3.4 ) übereinstimmend von einer weiteren Verbesserung aus gehen und dass ein solcher operativer Eingriff dem Beschwerdeführer auch zumutbar wäre. Gestützt auf sämtliche vorliegenden ärztlichen Beurteilungen steht jedoch fest, dass von diesem operativen Eingriff nicht eine derartige nam hafte Verbesserung zu erwarten wäre , dass der Beschwerdeführer wieder als Isoleur arbeitsfähig sein könnte. Die Ärzte gehen vielmehr davon aus, dass sich das Zumutbarkeitsprofil, wonach dem Beschwerdeführer bereits jetzt eine ange passte Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei, auch nach erfolgtem Eingriff nicht wesentlich verändern würde (vgl. vorstehend E. 3.4 und E. 3.7 ). Der medizini sche Endzustand ist demnach vorliegend bereits jetzt und ohne den operativen Eingriff erreicht. Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin zur Prüfung der Rentenfrage ist somit nicht zu beanstanden. Ausserdem hatte die Beschwerde gegnerin vorgängig diverse Deutschkurse (vgl. Urk. 6/15-16, Urk. 6/41, Urk. 6/20, Urk. 6/22, Urk. 6/40, Urk. 6/26-28, Urk. 6/30, Urk. 6/33-34) u nd auch ein Arbeitstraining ( Urk. 6/29-30, Urk. 6/36, Urk. 6/39, Urk. 6/43-44, Urk. 6/47, Urk. 6/49, Urk. 6/57) finanziert
und in der angefochtenen Verfügung festgehal ten, dass sich der Beschwerdeführer bei Interesse an einer Eingliederungsbera tung oder für weitere Unterstützung bei der Stellensuche bei ihr melden könne ( Urk. 2 S. 2 f.).
5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00640 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
5. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel schadenanwaelte.ch Alderstrasse 40, Postfach 517, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. X.___ , geboren 1980, war vom 3. Mai 2001 bis zum 3 1. Januar 2010 bei der Y.___ als Flachdachisoleur tätig ( Urk. 6/12) .
Unter Hinweis auf Hand beschwerden nach einer Schussverletzung meldete sich der Versicherte am 1 8. März 2011 bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbezug an (Urk.
6/10 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Unfallversi cherung bei ( Urk. 6/31).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/71-77) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 3. Juni 2013 einen Rentenanspruch ( Urk. 6/78 = Urk. 2) . 2.
Der Versicherte erhob am 5. Juli 2013 Beschwerde ( Urk. 1) g egen die Verfügung vom 3. Juni 2013 ( Urk.
2) und beantra gte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1), eventuell sei ein gerichtliches Gutachten zur Beurteilung des Gesundheitszustandes sowie der Grundlagen der Überwindbarkeit von Schmerzen beizuziehen (S. 2 Ziff. 2 ) , eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen nach Massgaben des Entschei des an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 3) .
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. September 2013 ( Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. D ies wurde dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7 ). 3.
Im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers Nr. UV.2013.00216 erging das Urteil am heutigen Tag.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2013 ( Urk.
2) gestützt auf die
medizinischen A kten, insbesondere auf den kreis ärztlichen Untersuchungsbericht der Unfallversicherung , davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar sei. Sodann errechnete die Beschwerdegegnerin gestützt auf das mittels Tabellen löhne ermittelte Invalideneinkommen einen rentenausschliessenden Invalidi tätsgrad von 19 % . Sie hielt ausserdem fest, dass es sich um einen rein unfall bedingten Gesundheitsschaden handle. 2.2
Der Beschwerdeführer hielt dem beschwerdeweise ( Urk.
1) entgegen, dass das Verwaltungsverfahren noch nicht abschlussreif sei, da noch eine weitere Opera tion anstehe und die medizinische Behandlung demnach noch nicht abge schlossen sei und auch gemäss Eingliederungsberatung die zukünftigen Arbeitsmarktaussichten in erster Linie von der gesundheitlichen Entwicklung
und von seinen Deutschkenntnissen abhängig sei . Die Beschwerdegegnerin habe diese aber nicht abgewartet und auch keine eigenen medizinischen Abklärungen getroffen (S. 4 f.) . Für den Fall, dass davon aus ge g ang en werde , die med izini sche Behandlung sei abgeschlossen und von weiteren Eingliederungsmass nahmen seien keine Erfolge zu erwarten, bedürfe es der Einholung eines med i zinischen Gutachtens, welches sich insbesondere zur Restarbeitsfähigkeit und zur Frage der Überwindbarkeit der Schmerzen äussere (S. 5 Mitte). In erwerbli cher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer beim Einkommensvergleich einen leidensbedingten Abzug von 25 % . Sodann könne nicht vom Total aller Löhne ausgegangen werden, sondern nur von Tätigkeiten mit geringer körperli cher Beanspruchung und die einhändig ausübbar seien sowie keine Deutsch kenntnisse erfordern und nicht hauptsächlich durch Frauen ausgeübt würden. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte wäre e ine anspruchsbegründende I nvali dität ausgewiesen ( S. 6 ). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers verhält, auf welche medizinischen Berichte diesbezüglich abzustellen ist sowie die Berechnung des Invaliditätsgrades. 3. 3.1
Gemäss Akten erlitt der Beschwerdeführer am 2 9. Januar 2009 in Z.___ einen Jagdunfall, bei welchem ihm eine Vielzahl von Bleischrotkugeln in die link e Hand geschossen wurden ( Urk. 6/6).
Nach der gleichentags erfolgten notfallmässigen Erstversorgung im Spital A.___ in Z.___ wurden dem Beschwerdeführer im Handzentrum der B.___ , ebenfalls in Z.___ , am 1 8. März 2009, am 2 0. Juli 2009 und am 2 0. April 2010 rund 25 Schrotkugeln entfernt, wobei etwa 20 Kugeln weiterhin in der Hand verblieben. Danach wurde dem Versicherten Physiotherapie verschrieben ( vgl. Urk. 6/6, Urk. 2 S. 2 lit . A im Verfahren UV.2013.00216 ). 3. 2
Dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom Mai 2011 (Urk.
6/17/4) ist bezüglich der beruflichen Abklärung des Beschwerdeführers in der C.___ zu entnehmen, dass seine schlechten Deutschkenntnisse augenfällig gewesen seien. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Einschränkung nicht mehr in der angestammten Tätigkeit arbeiten könne. Der zukünftige Beruf dürfe keine dauernden und repetitiven Arbeiten enthalten. Der Beschwerdeführer sei der Auffassung, dass er grundsätzlich 100 % arbeitsfähig sei. 3. 3
Prof. Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, SUVA, Kreisarzt, berichtete am 1 6. August 2011 über die gleichentags durchgeführte kre isärztliche Untersuchung ( Urk. 6 / 31 ) und führte aus, es bestehe eine gewisse Dekonditionierung . I m Vergleich zu den subj ektiv geklagten Beschwerden lägen die funktionell en Einschränkungen der linken Hand nur gering ausgeprägt vor. Z urzeit seien keine weiteren O perationen absehbar . Aus funktioneller Sicht seien die Funktionsbeeinträchtigungen der li nken oberen Extremität als gering einzuschätzen. Aufgrund der jetzt erhobenen funktionellen Einschränkungen und der vom Beschwerdeführer subjektiv beklagten Schmerzen der linken Hand, erscheine die Rückkehr in den angestammten Beruf als Flachdachisoleur nahezu ausgeschlossen. Zur Verbesserung der beruflichen Zukunft erfolge ein intensiver Deutschkurs bis September 2011 (S. 4 f.). Aus medizinischer Sicht seien dem Beschwerdeführer aktuell leichte körperl iche
Tätigkeiten ganztags zumutbar. Tätigkeiten , die mit Heben und Tragen über 10 kg verbunden seien, seien ebenso wie Arbeiten, die eine uneingeschränkte Gebrauchsfähigkeit der linken Hand voraussetzen würden, auszuschliessen . Das Zumutbarkeits profil entspre che demjenigen der C.___ vom 1 0. Mai 20 11 (S. 5) . 3.4
Die Ärzte der E.___ , Handchirurgie, berichteten am 2 1. November 20 11 ( Urk. 6 / 52 ) und führten aus, dass die Kälteintoleranz der linken Hand gut nachvollziehbar sei. Die Hauptschmerzen bestünden über der Basis des Zeige fingers, dort sei eine Schrotkugel in der oberflächlichen Beugesehne nachweis bar. D er Beschwerdeführer würde diesbezüglich wahrscheinlich von einer Kugelentfernung im Berei ch des Zeigefingers profitieren , funktionell dürfte sich dies jedoch nicht so weit auswirken, dass eine Arbeit in der angestammten Tätigkeit realistisch sei. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei die ganze Situation schwierig
zu interpretieren . Rein medizinisch sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 %
arbeitsfähig (S. 2). 3.5
Dem Abschlussbericht betreffend das Arbeitstraining des Beschwerdeführers im F.___ vom 4. Januar 2012 ( Urk. 6 / 57 ) ist zu entnehmen, dass das anfängliche Arbeitspensum von 50 % nicht habe gesteigert werden können, da die Schmerzen bis in die Schultern ausstrahlten. Die auszuführenden Arbei ten hätten viel Geschick und Feinmotorik verlangt . Auch Handbewegungen
mit
Drehungen und Streckungen hätten dem Beschwerdeführer Schmerzen ver liehen. Der Tätigkeitsbereich habe nicht ausgeweitet werden können, da es sich bei a ndere n Tätigkeiten um körperlich schwere Tätigkeiten gehandelt hätte. Der Beschwerdeführer sei verlässlich, immer pünktlich zur Arbeit erschienen und lernfähig . 3.6
Dr. med . G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tolo gie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 9. April 2013 Stellung ( Urk. 6/70/4) und führte aus, dass keine aktu ellen Arztberichte, hingegen in grosser Zahl UVG-Akten vorlägen ,
die aber alle älter als zwei Jahre seien. Es handle sich zweifellos um einen rein unfallbe dingten Gesundheitsschaden, der inzwischen längst stabil sei. Hinsichtlich der Beur teilung der resultierenden Arbeitsunfähigkeit sei mit der SUVA zu koordi nieren. 3.7
SUVA-Kreisarzt Prof . D.___ (vorstehend E. 3.3) nahm am 2 7. Juli 2012 Stellung ( Urk. 7/187 im Verfahren UV.2013.00216 ) und führte aus, die geplante Opera tion sei grundsätzlich zumutbar und eine Zweitmeinung sei nicht notwendig.
Am 8. Januar 2013 nahm er wiederum Stellung ( Urk. 7/196 im Verfahren UV.2013.00216 ) und führte aus, das Zumutbarkeitsprofil vom 1 6. August 20 11 und vom 1 5. März 20 11 der C.___ hätte sich nicht wesentlich geändert, auch wenn der geplante operative Eingriff durchgeführt worden wäre . 4. 4.1
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die ärztlichen Beurteilun gen durch SUVA-Kreisarzt Prof. D.___ (vorstehend E. 3.3 und E. 3.7) für die Beantwortung der gestellten Frage umfassend sind. Die Beurteilungen berück sichtigen die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Sodann wurden die Beurteilungen in Kenntnis der und in Auseinan dersetzung mit den Vorakten erstellt und tragen der konkreten medizinischen Situation Rechnung. So machte der Versicherungsmediziner darauf aufmerk sam, dass beim Beschwerdeführer nach der Schrotschussverletzung eine ver minderte Belastungstoleranz der linken Hand bestehe und es aufgrund des langen Verlaufs zu einer gewissen Dekonditionierung gekommen sei. Er legte ausserdem plausibel dar, dass die funktionellen Einschränkungen der linken Hand im Vergleich zu den subjektiv geklagten Beschwerden nur gering ausge prägt vorlägen. Der Versicherungsmediziner zeigte zudem in nachvollziehbarer Weise auf, dass aus funktioneller Sicht die Funktionsbeeinträchtigungen der linken obere n Extremität als gering einzuschätzen sei en und sowohl der Faust schluss wie auch der Spitz- und Schlüsselgriff linksseitig im Seitenvergleich nur eine geringgradige Einschränkung zeigten. Weiter bezog er ausdrücklich Stel lung zu noch zumutbaren Tätigkeiten und erstellte gestützt darauf ein medizi nisches Zumutbarkeitsprofil. Seine Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerun gen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So zeigte d er Versicherungsmediziner in nachvollziehbarer Weise auf, dass sich die von ihm vorgenommene Zumutbarkeitsbeurteilung auch unter Berücksichti gung einer erfolgten Schrotkugelentfernung nicht relevant verändern würde. Schliesslich begründete er einlässlich und sorgfältig, dass aufgrund der erhobe nen funktionellen Einschränkungen und der vom Beschwerdeführer subjektiv beklagten Beschwerden eine Rückkehr in den angestammten Beruf ausge schlossen sei.
Die Berichte erfüllen damit die praxisgemä ssen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit darauf abgestellt werden kann.
Zudem wird die Beurteilung vom Versicherungsmediziner Prof. D.___ durch den Bericht der Ärzte der E.___ (vgl. vorstehend E. 3. 4 ) gestützt; so gin gen auch diese davon aus, dass der Beschwerdeführer von einer Kugelent fernung im Bereich des Zeigefingers profitieren würde, sich diese jedoch funkti onell nicht so weit auswirken würde, dass eine Arbeit in der angestammten Tätigkeit realistisch sei. Ausserdem gingen sie auch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. 4. 2
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass er gemäss Abschlussbericht betreffend das Arbeitstraining im F.___ (vgl. vorstehend E. 3.5 ) sein 50%iges Pensum aufgrund der Belastungseinschränkungen und Schmerzen nicht habe steigern können (vgl. Urk. 1 S. 4 unten) , vermag dies an der vorste henden kreisärztlichen Beurteilung nichts zu ändern. Gemäss Ausführungen im Abschlussbericht war es dem Beschwerdeführer nämlich vor allem deshalb nicht möglich , das Pensum auszuweiten, weil es sich bei den restlichen Arbeiten vor wiegend um körperlich schwere Arbeiten gehandelt hätte, welche ihm gemäss ärztlicher Beurteilung nicht mehr zumutbar sind. SUVA-Kreisarzt Prof. D.___ hat dem Beschwerdeführer indes auch nur leichte körperliche Tätigkeiten ganztags für zumutbar erklärt, womit die geleistete Tätigkeit beim F.___ nicht als leidensangepasste Arbeit beurteilt werden kann. Dies wird denn auch durch den Bericht der Fachpersonen der C.___ (vgl. vorstehend E.
3. 2 sowie Urk. 7/ 104 im Verfahren UV.2013.00216 ) bestätigt, wonach der Beschwerdeführer bei den ihm zugewiesenen leichten körperlichen Tätigkeiten die Arbeitszeit ohne zusätzliche Pausen gut habe einhalten können. 4. 3
Auch s oweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachver halt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen, insbe sondere ein unabhängiges Gutachten in die Wege zu leiten, vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.
Der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers wur den in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer ver mochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig ist. Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch weitreichende medizinische Einschätzungen abgeklärt wurde, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausrei chend. Auf weitere Abklä rungen kann deshalb verzichtet werden.
Die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf die medizinischen Abklärun gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Einwände brachte er nicht vor. 4. 4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die überzeugende, nachvollziehbare und ausführlich begründete Einschätzung von SUVA-Kreisarzt Prof. D.___ abzu stellen und von einer vollen Arbeitsfähigkeit gemäss beschriebenem Zumutbar keitsprofil auszugehen ist.
Nach dem Gesagten kann ausserdem festgehalten werden, dass die Parteien zwar bei Durchführung der von der E.___ empfohlenen Operation (vgl. vorstehend E. 3.4 ) übereinstimmend von einer weiteren Verbesserung aus gehen und dass ein solcher operativer Eingriff dem Beschwerdeführer auch zumutbar wäre. Gestützt auf sämtliche vorliegenden ärztlichen Beurteilungen steht jedoch fest, dass von diesem operativen Eingriff nicht eine derartige nam hafte Verbesserung zu erwarten wäre , dass der Beschwerdeführer wieder als Isoleur arbeitsfähig sein könnte. Die Ärzte gehen vielmehr davon aus, dass sich das Zumutbarkeitsprofil, wonach dem Beschwerdeführer bereits jetzt eine ange passte Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei, auch nach erfolgtem Eingriff nicht wesentlich verändern würde (vgl. vorstehend E. 3.4 und E. 3.7 ). Der medizini sche Endzustand ist demnach vorliegend bereits jetzt und ohne den operativen Eingriff erreicht. Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin zur Prüfung der Rentenfrage ist somit nicht zu beanstanden. Ausserdem hatte die Beschwerde gegnerin vorgängig diverse Deutschkurse (vgl. Urk. 6/15-16, Urk. 6/41, Urk. 6/20, Urk. 6/22, Urk. 6/40, Urk. 6/26-28, Urk. 6/30, Urk. 6/33-34) u nd auch ein Arbeitstraining ( Urk. 6/29-30, Urk. 6/36, Urk. 6/39, Urk. 6/43-44, Urk. 6/47, Urk. 6/49, Urk. 6/57) finanziert
und in der angefochtenen Verfügung festgehal ten, dass sich der Beschwerdeführer bei Interesse an einer Eingliederungsbera tung oder für weitere Unterstützung bei der Stellensuche bei ihr melden könne ( Urk. 2 S. 2 f.).
5. 5.1
Für die Ermittlung des Valideneinkommen s stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 169 S. 100 f. E. 3b).
5.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des hypothetischen Vali deneinkommens auf die Angaben der
Y.___ vom 5. März 2013 im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren ( Urk. 7/200 im Verfahren UV.2013.00216) und errechnete für das Jahr 2013 einen Betrag von gerundet Fr. 6 9 ‘ 786.-- ( Urk. 2 S. 2 oben) .
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und gibt aufgrund der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen und von einem solchen von Fr. 69 ' 786 .
ausgegangen werden kann. 6. 6.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe bungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40
Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 6.2
Zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens für eine gemäss beschriebenem Belastungsprofil zumutbare Tätigkeit stützte sich die Beschwer degegnerin auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE) und errechnete einen Betrag von Fr. 5 6 ‘ 715 . 30 ( Urk. 6/ 69 ).
Angesi chts der Zumutbarkeit einer 100 %igen behinderungsangepassten Tätig keit steht de m Beschwerdeführer auch bei Beachtung der im beschriebenen Belastungsprofil genannten Einschränkungen eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es recht fertigt sich daher, für die Bemessung des Invaliden einkommens auf den stan dardisierten Durchschnittslohn für einfache und repe titive Tätig keiten in sämtli chen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzu stellen (LSE
20 10 , S. 26, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4). 6 . 3
Das im Jahr 20 10 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4' 901 .-- (LSE 20 10 , S. 26, Tab . TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4), mithin Fr. 5 8 ' 812 . im Jahr (Fr. 4' 901 .-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2010 von 41.6
Stun den sowie der Nominall ohnentwicklung von jeweils 1.0, 0.8 und 0.7
(Die Volkswirtschaft , 9-2014, Tabelle B10.2, Total) für die Jahr e 2011 -2013 angepasst, e rgibt dies den Betrag von Fr. 6 2 ’ 706 . -- (Fr. 58 ' 812 .-- : 40 x 41.6 x 1.01 x 1.0 08 x 1.0 07 ). 6.4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, ha t die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E . 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 6.5
Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer aufgrund der gesund heitsbedingten Einschränkung der Hand einen behinderungsbedingten Abzug von 10 % , womit sie ein Invalideneinkommen von gerundet Fr.
56‘716.
errechnete
(vgl. Urk. 6/69 ).
Der Beschwerdeführer rügte dieses Vorgehen in dem Sinne, dass bei der Berech nung des Invalideneinkommens ein behinderungsbedingter Abzug in d er Höhe von 2 5 % gerechtfertigt sei (Urk. 1 S. 6 ). 6.6
Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten
Tätig keit steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette von Tätigkeiten offen. D ie einzigen medizinisch ausgewiesenen Behinderungen des Be schwerdeführers bestehen in körperlich schweren Arbeiten mit
regelmässigen Hebe- und Trage belastungen über 10 kg. Die genannten Einschränkungen dürften bei den übli chen einfachen und repetitiven Tätigkeiten nicht ins Gewicht fallen. Mithin schränken diese Behinderungen den Beschwerdeführer nicht wesentlich in der Wahl der Tätigkeit ein. Es ist d aher nicht zu erwarten, dass der Beschwerde führer seine verbleibende Ar beitsfähigkeit nur zu einem unter durchschnittlichen Lohn - der tiefer sein müsste als der verwendete Tabellen lohn
- verwerten kann. Es sind somit keine gesundheitlichen Umstände vorhanden, welche sich l ohn mindernd
aus wirk en. Auch die weiteren persönlichen und beruflichen Umstä nde sind nicht geeignet, einen Ab zug zu rechtfertigen.
Dass die Beschwerdegegnerin de m Beschwerdeführer angesichts der vollen Restar beitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten einen Abzug von 10 %
gewährte, erscheint vorliegend eher als grosszügig .
Ausgehend von Fr. 62‘706.-- und unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10
% resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 56‘435.4 0.
6 . 7
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 69 ' 786 . (vgl. vorstehend E. 5.2) mit dem Invalidenein kommen von Fr. 5 6 ' 435 . 40 (vgl. vorstehend E. 6. 6 ) ergibt somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 1 3 ' 350 . 60 und damit einen rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 19 %.
Es bleibt anzumerken, dass selbst bei Berücksichtigung des vom Beschwerde führer geltend gemachten leidensbedingten Abzugs von 25 % beim Invaliden einkommen ein solches von Fr. 47‘029.50 resultierte, was bei einem Vergleich mit dem Valideneinkommen immer noch einen rentenausschliessenden Invali ditätsgrad von 32.6 % ergäbe.
Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m u nterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach