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UV.2013.00207

FSME, Fallabschluss, die namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes bezieht sich in erster Linie auf die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit. Kein Anspruch auf weitere Heilbehandlung bei fehlendem Rentenanspruch. (BGE 8C_208/2015)

Zürich SozVersG · 2015-02-13 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1956, ist Flugzeugingenieur bei der Y.___ und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 14. Mai 2008 wurde er von einer Zecke gebissen. In der Folge erkrankte er an einer Frühsommer- Meningoenzephaliti s

(FSME). Nach einer initialen Arbeitsunfähigkeit nahm er am 27. Oktober 2008 seine Ar beit als Flugzeugingenieur bei der Y.___ zu 50 % wieder a uf. Per 1. April 2009 konnte die Arbeitsfähigkeit auf 75 % gesteigert werden . Ab 1. August 2009 war er wieder voll arbeits fähig (vgl. Urk. 2 S. 1, Urk. 10 /62). Im weiteren Verlauf klagte er über ausgeprägte Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, chro nische Kopfschmerzen sowie Myalgien (vgl. Urk. 3/3, Urk. 10 /88). Mit Verfü gung vom 14. März 2013 stellte die SUVA ihre Leistungen per 13. Februar 2013 ein, da die noch bestehenden Beschwerden nicht mehr auf die durchgemachte FSME zurückzuführen seien (Urk. 10/109). Daran hielt sie mit Einspracheent scheid vom 2 2. Juli 2013 fest (Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ am 12. September 2013 Beschwerde erheben und beantragen , die SUVA sei zu verpflichten, weiterhin für die Heilbehandlung aufzukommen. Eventualiter sei die Sache an die SUVA zu weiteren Abklärun gen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). Da bislang einzig die Frage nach der natürlichen Kausalität Verfahrensgegenstand gewesen war, sich aber die Frage stellt e , ob der Fall nicht ohnehin , also unabhängig vom Vorliegen der natürlichen Kausalität, abzuschliessen wäre, wurde den Parteien mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen ( Urk. 12). Davon machten sie mit Eingaben vom 6. Januar 2015 resp. 2. Februar 2015 Gebrauch ( Urk. 15,

Urk. 17). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungs leistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit,

Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Die Leistungs pfli cht des Unfallversicherers bedingt im Weiteren , dass zwischen dem Unfall er eignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.3

Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitsz ustandes der versicherten Person mehr erwartet werden, so hat der Versicherungsträger den Fall grundsätzlich gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des An spruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschlies sen. Die namhafte Verbesserung bezieht sich hierbei in erster Linie auf die Ver besserung der Arbeitsfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 4.3). Ist die versicherte Person wieder in der Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein, so dürfte der Fall in der Regel abzuschliessen und der Rentenanspruch zu prüfen (Art. 19 UVG) sein, selbst wenn die Befindlichkeit der versicherten Per son noch verbessert werden könnte (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 5.1). 1.4

Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädi gung der körperlichen od er geistigen Integrität, so hat sie nach Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung . 2. 2.1

Da der Beschwerdeführer seit 1. A ugust 2009 voll arbeitsfähig

und der medizini sche Endzustand einge treten ist , ist der Fallabschluss per 13. Februar 2013 nicht zu beanstanden. Dass der Beschwerdeführer am 24. April 20 14 einen weiteren, bei der SUVA versicherten Unfall erlitt en hat ( Urk. 17, 18/2) , ist in diesem Zusammenhang irrelevant, weil das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung resp. des streitigen Ein spracheentscheids (hier: 2

2. Juli 2013 ) abstellt ( BGE 1 32 V 215 E. 3.1.1 ). Abgesehen davon war der Unfall vom 2

4. April 2014 nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids . 2.2

Ein Anspruch auf eine UVG-Invalidenrente besteht angesichts der fehlenden Erwerbseinbusse nicht, was unbestritten ist. Mit dem Fallabschluss fällt der Anspruch auf Heilbehandlung dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Art. 21 UVG sieht zwar vor, dass ausnahmsweise nach Fallabschluss Heilbehandlungskosten über nommen werden können . Voraussetzung hierfür ist aber u.a. die Ausrichtung einer Rente

(Bundesgerichtsurteil 8C_191/2011 vom 16. September 2011 E. 5.3), was beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist. 2.3 2.3.1

Erstmals in der Eingabe vom 2. Februar 2015 warf der Beschwerdeführer die Frage nach einer Integritätsentschädigung auf ( Urk. 17 S. 5 ). Zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 1 3. Februar 2013 war die FSME-Erkrankung abgeheilt, jedoch litt der Beschwerdeführer noch an Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörun gen , chronischen Kopfschmerzen und Myalgien ( Urk. 3/3 , Urk. 10/103 S. 7 ff. ). Ob diese Beschwerden tatsächlich nicht mehr Folge der durchgemachten FSME sind und mithin keine natürlich e Kausalität mehr besteht, wie die SUVA annimmt ( Urk. 2, 10/109), kann offen bleiben,

d a ein Anspruch auf eine Integ ritätsentschädigung aufgrund der fehlenden Adäquanz und mangels eines rele vanten Integritätsschadens zu verneinen ist. 2.3.2

O rganis ch nachweisbare Funktionsausfälle bestehen beim Beschwerdeführer nicht ( Urk. 3/3 , Urk. 10/103 S. 8). Folglich beurteilt sich die Adäquanz nach der für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall geltenden Rechtsprechung (BGE 115 V 133). Die Rechtsprechung hat für diese Prüfung die Unfälle in drei Gruppen eingeteilt sowie die adäquate Kausalität für banale bzw. leichte Unfälle verneint und für schwere Unfälle in der Regel bejaht. Für die Beurteilung der adäquaten Kausalität bei mittelschweren Unfällen schliesslich hat sie Kriterien fe stgelegt (vgl. BGE 115 V 138 E . 6). Ein Zeckenbiss ist als leichter Unfall zu qualifizieren (vgl. Bundesgericht s urteil U 17/00 vom 9. Juli 2001 E. 3 b , A bs. 3) , so dass die Adäquanz ohne Weiteres zu verneinen ist. 2.3.3

Angesichts dessen , dass der Unfall als leicht zu gelten hat , ist die Dauerhaf tigkeit eines allfälligen psychischen (bzw. eines äquivalenten)

Integritätsscha dens zu verneinen (BGE 124 V 29 E. 5c/ bb ). 2.4

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer beansprucht eine Prozessentschädigung unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ( Urk. 17) . Dem kann nicht entsprochen werden. Voraussetzung für die Zusprechung einer Prozessentschädigung ist ein Obsiegen ( § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts, GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Thomas Brender unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 und Urk. 18/2-3 - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1956, ist Flugzeugingenieur bei der Y.___ und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 14. Mai 2008 wurde er von einer Zecke gebissen. In der Folge erkrankte er an einer Frühsommer- Meningoenzephaliti s

(FSME). Nach einer initialen Arbeitsunfähigkeit nahm er am 27. Oktober 2008 seine Ar beit als Flugzeugingenieur bei der Y.___ zu 50 % wieder a uf. Per 1. April 2009 konnte die Arbeitsfähigkeit auf 75 % gesteigert werden . Ab 1. August 2009 war er wieder voll arbeits fähig (vgl. Urk. 2 S. 1, Urk. 10 /62). Im weiteren Verlauf klagte er über ausgeprägte Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, chro nische Kopfschmerzen sowie Myalgien (vgl. Urk. 3/3, Urk. 10 /88). Mit Verfü gung vom 14. März 2013 stellte die SUVA ihre Leistungen per 13. Februar 2013 ein, da die noch bestehenden Beschwerden nicht mehr auf die durchgemachte FSME zurückzuführen seien (Urk. 10/109). Daran hielt sie mit Einspracheent scheid vom 2 2. Juli 2013 fest (Urk. 2).

E. 1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungs leistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit,

Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Die Leistungs pfli cht des Unfallversicherers bedingt im Weiteren , dass zwischen dem Unfall er eignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

E. 1.3 Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitsz ustandes der versicherten Person mehr erwartet werden, so hat der Versicherungsträger den Fall grundsätzlich gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des An spruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschlies sen. Die namhafte Verbesserung bezieht sich hierbei in erster Linie auf die Ver besserung der Arbeitsfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 4.3). Ist die versicherte Person wieder in der Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein, so dürfte der Fall in der Regel abzuschliessen und der Rentenanspruch zu prüfen (Art. 19 UVG) sein, selbst wenn die Befindlichkeit der versicherten Per son noch verbessert werden könnte (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 5.1).

E. 1.4 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädi gung der körperlichen od er geistigen Integrität, so hat sie nach Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung .

E. 2 2. Juli 2013 ) abstellt ( BGE 1 32 V 215 E. 3.1.1 ). Abgesehen davon war der Unfall vom

E. 2.1 Da der Beschwerdeführer seit 1. A ugust 2009 voll arbeitsfähig

und der medizini sche Endzustand einge treten ist , ist der Fallabschluss per 13. Februar 2013 nicht zu beanstanden. Dass der Beschwerdeführer am 24. April 20 14 einen weiteren, bei der SUVA versicherten Unfall erlitt en hat ( Urk. 17, 18/2) , ist in diesem Zusammenhang irrelevant, weil das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung resp. des streitigen Ein spracheentscheids (hier:

E. 2.2 Ein Anspruch auf eine UVG-Invalidenrente besteht angesichts der fehlenden Erwerbseinbusse nicht, was unbestritten ist. Mit dem Fallabschluss fällt der Anspruch auf Heilbehandlung dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Art. 21 UVG sieht zwar vor, dass ausnahmsweise nach Fallabschluss Heilbehandlungskosten über nommen werden können . Voraussetzung hierfür ist aber u.a. die Ausrichtung einer Rente

(Bundesgerichtsurteil 8C_191/2011 vom 16. September 2011 E. 5.3), was beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist.

E. 2.3.1 Erstmals in der Eingabe vom 2. Februar 2015 warf der Beschwerdeführer die Frage nach einer Integritätsentschädigung auf ( Urk. 17 S.

E. 2.3.2 O rganis ch nachweisbare Funktionsausfälle bestehen beim Beschwerdeführer nicht ( Urk. 3/3 , Urk. 10/103 S. 8). Folglich beurteilt sich die Adäquanz nach der für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall geltenden Rechtsprechung (BGE 115 V 133). Die Rechtsprechung hat für diese Prüfung die Unfälle in drei Gruppen eingeteilt sowie die adäquate Kausalität für banale bzw. leichte Unfälle verneint und für schwere Unfälle in der Regel bejaht. Für die Beurteilung der adäquaten Kausalität bei mittelschweren Unfällen schliesslich hat sie Kriterien fe stgelegt (vgl. BGE 115 V 138 E . 6). Ein Zeckenbiss ist als leichter Unfall zu qualifizieren (vgl. Bundesgericht s urteil U 17/00 vom 9. Juli 2001 E. 3 b , A bs. 3) , so dass die Adäquanz ohne Weiteres zu verneinen ist.

E. 2.3.3 Angesichts dessen , dass der Unfall als leicht zu gelten hat , ist die Dauerhaf tigkeit eines allfälligen psychischen (bzw. eines äquivalenten)

Integritätsscha dens zu verneinen (BGE 124 V 29 E. 5c/ bb ).

E. 2.4 Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer beansprucht eine Prozessentschädigung unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ( Urk. 17) . Dem kann nicht entsprochen werden. Voraussetzung für die Zusprechung einer Prozessentschädigung ist ein Obsiegen ( § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts, GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Thomas Brender unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 und Urk. 18/2-3 - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

E. 4 April 2014 nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids .

E. 5 ). Zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 1 3. Februar 2013 war die FSME-Erkrankung abgeheilt, jedoch litt der Beschwerdeführer noch an Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörun gen , chronischen Kopfschmerzen und Myalgien ( Urk. 3/3 , Urk. 10/103 S.

E. 7 ff. ). Ob diese Beschwerden tatsächlich nicht mehr Folge der durchgemachten FSME sind und mithin keine natürlich e Kausalität mehr besteht, wie die SUVA annimmt ( Urk. 2, 10/109), kann offen bleiben,

d a ein Anspruch auf eine Integ ritätsentschädigung aufgrund der fehlenden Adäquanz und mangels eines rele vanten Integritätsschadens zu verneinen ist.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00207 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil

vom

13. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Brender Herzer Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 61, Postfach 2392, 8022 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1956, ist Flugzeugingenieur bei der Y.___ und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 14. Mai 2008 wurde er von einer Zecke gebissen. In der Folge erkrankte er an einer Frühsommer- Meningoenzephaliti s

(FSME). Nach einer initialen Arbeitsunfähigkeit nahm er am 27. Oktober 2008 seine Ar beit als Flugzeugingenieur bei der Y.___ zu 50 % wieder a uf. Per 1. April 2009 konnte die Arbeitsfähigkeit auf 75 % gesteigert werden . Ab 1. August 2009 war er wieder voll arbeits fähig (vgl. Urk. 2 S. 1, Urk. 10 /62). Im weiteren Verlauf klagte er über ausgeprägte Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, chro nische Kopfschmerzen sowie Myalgien (vgl. Urk. 3/3, Urk. 10 /88). Mit Verfü gung vom 14. März 2013 stellte die SUVA ihre Leistungen per 13. Februar 2013 ein, da die noch bestehenden Beschwerden nicht mehr auf die durchgemachte FSME zurückzuführen seien (Urk. 10/109). Daran hielt sie mit Einspracheent scheid vom 2 2. Juli 2013 fest (Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ am 12. September 2013 Beschwerde erheben und beantragen , die SUVA sei zu verpflichten, weiterhin für die Heilbehandlung aufzukommen. Eventualiter sei die Sache an die SUVA zu weiteren Abklärun gen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). Da bislang einzig die Frage nach der natürlichen Kausalität Verfahrensgegenstand gewesen war, sich aber die Frage stellt e , ob der Fall nicht ohnehin , also unabhängig vom Vorliegen der natürlichen Kausalität, abzuschliessen wäre, wurde den Parteien mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen ( Urk. 12). Davon machten sie mit Eingaben vom 6. Januar 2015 resp. 2. Februar 2015 Gebrauch ( Urk. 15,

Urk. 17). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungs leistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit,

Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Die Leistungs pfli cht des Unfallversicherers bedingt im Weiteren , dass zwischen dem Unfall er eignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.3

Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitsz ustandes der versicherten Person mehr erwartet werden, so hat der Versicherungsträger den Fall grundsätzlich gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des An spruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschlies sen. Die namhafte Verbesserung bezieht sich hierbei in erster Linie auf die Ver besserung der Arbeitsfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 4.3). Ist die versicherte Person wieder in der Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein, so dürfte der Fall in der Regel abzuschliessen und der Rentenanspruch zu prüfen (Art. 19 UVG) sein, selbst wenn die Befindlichkeit der versicherten Per son noch verbessert werden könnte (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 5.1). 1.4

Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädi gung der körperlichen od er geistigen Integrität, so hat sie nach Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung . 2. 2.1

Da der Beschwerdeführer seit 1. A ugust 2009 voll arbeitsfähig

und der medizini sche Endzustand einge treten ist , ist der Fallabschluss per 13. Februar 2013 nicht zu beanstanden. Dass der Beschwerdeführer am 24. April 20 14 einen weiteren, bei der SUVA versicherten Unfall erlitt en hat ( Urk. 17, 18/2) , ist in diesem Zusammenhang irrelevant, weil das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung resp. des streitigen Ein spracheentscheids (hier: 2

2. Juli 2013 ) abstellt ( BGE 1 32 V 215 E. 3.1.1 ). Abgesehen davon war der Unfall vom 2

4. April 2014 nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids . 2.2

Ein Anspruch auf eine UVG-Invalidenrente besteht angesichts der fehlenden Erwerbseinbusse nicht, was unbestritten ist. Mit dem Fallabschluss fällt der Anspruch auf Heilbehandlung dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Art. 21 UVG sieht zwar vor, dass ausnahmsweise nach Fallabschluss Heilbehandlungskosten über nommen werden können . Voraussetzung hierfür ist aber u.a. die Ausrichtung einer Rente

(Bundesgerichtsurteil 8C_191/2011 vom 16. September 2011 E. 5.3), was beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist. 2.3 2.3.1

Erstmals in der Eingabe vom 2. Februar 2015 warf der Beschwerdeführer die Frage nach einer Integritätsentschädigung auf ( Urk. 17 S. 5 ). Zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 1 3. Februar 2013 war die FSME-Erkrankung abgeheilt, jedoch litt der Beschwerdeführer noch an Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörun gen , chronischen Kopfschmerzen und Myalgien ( Urk. 3/3 , Urk. 10/103 S. 7 ff. ). Ob diese Beschwerden tatsächlich nicht mehr Folge der durchgemachten FSME sind und mithin keine natürlich e Kausalität mehr besteht, wie die SUVA annimmt ( Urk. 2, 10/109), kann offen bleiben,

d a ein Anspruch auf eine Integ ritätsentschädigung aufgrund der fehlenden Adäquanz und mangels eines rele vanten Integritätsschadens zu verneinen ist. 2.3.2

O rganis ch nachweisbare Funktionsausfälle bestehen beim Beschwerdeführer nicht ( Urk. 3/3 , Urk. 10/103 S. 8). Folglich beurteilt sich die Adäquanz nach der für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall geltenden Rechtsprechung (BGE 115 V 133). Die Rechtsprechung hat für diese Prüfung die Unfälle in drei Gruppen eingeteilt sowie die adäquate Kausalität für banale bzw. leichte Unfälle verneint und für schwere Unfälle in der Regel bejaht. Für die Beurteilung der adäquaten Kausalität bei mittelschweren Unfällen schliesslich hat sie Kriterien fe stgelegt (vgl. BGE 115 V 138 E . 6). Ein Zeckenbiss ist als leichter Unfall zu qualifizieren (vgl. Bundesgericht s urteil U 17/00 vom 9. Juli 2001 E. 3 b , A bs. 3) , so dass die Adäquanz ohne Weiteres zu verneinen ist. 2.3.3

Angesichts dessen , dass der Unfall als leicht zu gelten hat , ist die Dauerhaf tigkeit eines allfälligen psychischen (bzw. eines äquivalenten)

Integritätsscha dens zu verneinen (BGE 124 V 29 E. 5c/ bb ). 2.4

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer beansprucht eine Prozessentschädigung unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ( Urk. 17) . Dem kann nicht entsprochen werden. Voraussetzung für die Zusprechung einer Prozessentschädigung ist ein Obsiegen ( § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts, GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Thomas Brender unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 und Urk. 18/2-3 - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger