Sachverhalt
1.
1.1
Am 1 2. Mai 2010 (Urk. 2 S. 2 lit . B, Urk. 1 S. 3 Ziff. 6) erlitt der 1957 geborene X.___
als Ange stellter der Y.___ AG und bei der Schweize ri schen Unfallversiche rungsanstalt (SUVA) Versicherte einen Unfall, als er auf einer nassen Treppe ausrutschte und sich da bei am rechten Knie verletzte. Nach getätigten Ab klärungen sprach der Unfallversicherer dem Versicherten m it Ver fügung vom 1 6. Oktober 2012 für die verbl ei ben d e Beeinträchtigung ab 1. Mai 2012 eine Invalidenrente basierend auf einem Er werbs unfähig keits grad von 15 % zu. D er Anspruch auf Aus richtung einer In tegritäts ent schädigung wurde demgegenüber verneint. Die hie gegen
vom Versi cherten er hobene Einsprache vom
4. Juli 2013 wies die SUVA mit Ent scheid vom 19. August 201 3 ab (Urk. 2 S. 2 lit . B) .
1.2
Am 2 8. September 2012 (Urk. 9/ 3)
erlitt der nunmehr arbeitslose und nach wie vor bei der SUVA gegen Unfälle Versicherte einen weiteren Unfall, als er beim Schachtel L eeren auf den Boden stür zte und das linke Knie anstiess . In der gleichentags durchgeführten radiologischen Untersuchung im Spital Z.___, A.___,
wurde eine Kniedistorsion links, eine Schwellung und ein Druck schmerz über dem Gelenkspalt Knie links erwähnt . Frische o ssäre Läsi o nen oder ein Gelenkserguss war en nicht erkennbar (Bericht vom 5. November 2012 vom Spital Z.___ [Urk. 9/8]) . Es folgten weitere Unter suchungen in der Klinik B.___, bei Dr. med. C.___, FMH für Allgemeine Medizin, und im MR Inst itut der Klinik B.___
A.___ .
Am 1 4. Februar 2013 (Urk. 9/29) untersuchte Dr. med. D.___, Facharzt für Or tho pädische Chirurgie und Traumatologie FMH, den Versicherten und hielt dafür, klinisch seien keine Folgen des Ereignisses vom 2 8. September 2012 mehr vor handen und die im MRI dargestellten Knorpelschädigungen seien nur ” mit Mög lichkeit ” unfallkausal (S.
14). Ferner veranlasste er eine Kontroll-MRI-Unter suchung, welche am 2 2. März 2013 (Urk. 9/42) durchgeführt wurde. In seinem er gän zenden kreisärztlichen Bericht vom 2 8. März 2013 (Urk. 9/43) hielt Dr. D.___ fest, es sei nun auch bildgebend gezeigt, dass keine Unfallfolgen mehr vorlägen (S. 2).
Mit Verfügung vom 4. Juni 2013 (Urk. 9/55) schloss die SUVA den Fall per 3 0. April 2013 ab und stellte die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heil kos ten) auf diesen Zeitpunkt ein. Als Begründung führte sie an, dass die über den 3 0. April 2013 hinaus noch bestehenden Beschwerden gemäss
kreis ärzt licher Beurteilung nicht mehr unfallkausal, sondern ausschliesslich
krank hafter Natur seien. Die vom
Krankenversicherer am 1 0. Juni 2013 (Urk. 9/58)
dagegen erho be ne Einsprache zog diese r am 26. Juni 2013 (Urk. 9/60) zurück. Die vom Ver sicherten am 4. Juli 2013 (Urk. 9/61) er hobene Einsprache wies die SUVA mit Ent scheid vom 19. August 201 3 (Urk. 2) ab. 2.
Hie gegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11 . September 2013 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, in Aufhebung de s Einspracheentscheides vom 19. August 2013 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leis tungen über den 3 0. April 2013 zu erbringen, u nter Entschädigungsfolgen (zuzüglich
MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die SUVA ersuchte in ih rer
Be schwerdeantwort vom 1 8. November 2013 (Urk. 8) um Abweisung der Be schwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 1. November 2013 (Urk. 10) zur Kennt nis gebracht wurde. 3.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheid findung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Beschwerdeführer rügte zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und monierte die Beschwerdegegnerin habe sich im Einspracheentscheid zu wenig differenziert mit seinen Einwendungen auseinander gesetzt (Urk.
1 S. 5 f. Ziff. 7.3) 1. 2
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Dar stellung des vom Versicherungs träger als relevant erachteten Sachverhal tes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betrof fene Person ihn gege benen falls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechts mittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwal tung aus drücklich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; viel mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hin weis, 118 V 56 E. 5b).
Nac h der Rechtsprechung kann eine -
nicht besonders schwerwiegende - Ver let zung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be trof fe ne Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer de instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts lage frei überprüfen kan n (BGE 127 V 431 E.
3d/ aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleich gestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wär en (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). 1. 3
Auch wenn keine detaillierte Auseinander setzung mit den vom Be schwerde füh rer vorgebrachten Einwänden erfolgt ist, geht aus dem Einspracheentscheid
vom 19. August 2013 (Urk. 2) klar hervor, aus wel chen Gründen die SUVA die Ver sicherungsleistungen per 3 0. April 201 3
eingestellt hat . Die Be schwerde geg nerin brachte zum Aus druck, dass sie in medizinischer Hinsicht auf die Ein sc hätzung des Kreisarztes abstell e . Sollte der An spruch auf recht liches Gehör durch das vor angegangene Verfahren tat säch lich tangiert worden sein (wofür allerdings keine Anzeichen ersichtlich sind), wäre ein solcher Man gel jedenfalls im Rahm en des vorliegenden Prozesses geheilt worden. 2.
2.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). 2.2
2.2.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusam men hang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusam menhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor han densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des na türlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesund heitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der ver sicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung ent fiele (BGE 129 V 177 E.
3.1, 402 E.
4.3.1, 119 V 335 E.
1, 118 V 286 E.
1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver wal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob lie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E.
3.1, 119 V 335 E.
1, 118 V 286 E.
1b, je mit Hinweisen). 2.2.2
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haup t erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusam menhang dahin, wenn und sobald der Gesund heits schaden nur noch und aus schliesslich auf unfallfremden Ur sachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn ent weder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der je ni ge Zustand, wie er sich nach dem schicksals mässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publi ziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbe dingten Ursachen eines Gesundheits scha dens muss mit dem im Sozialversiche rungsrecht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S.
45; BGE 119 V 7 E.
3c/ aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ei n leistungsbegründender na türlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S.
328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 2. 3
2. 3 .1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak te n (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 3 .2
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach vollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Ver sicherungs träger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Be fangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 3 . 3 .1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) gestützt auf d ie
kreisärztlichen Bericht e vom 1 4. Februar 2013 und
2 8. März 2013 von Dr. D.___
davon aus (S. 5 Ziff. 3), dass die über den 30. April 2013 hinaus ge klagten Beschwerden nicht mehr unfallkausal seien; der Status quo sei spätes tens am 3 0. April 2013 eingetreten. Dass über den Zeit punkt der Leistungs ein stellung hinaus noch gewisse Beschwerden vorliegen könnten, sei möglich, könne aber nach der Formel „ post hoc, ergo propter hoc“ – nach deren Be deu tung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall ver ur sacht g elte, weil sie nach diesem aufgetreten sei
– nicht als Be we is be trachtet werden und er laube nicht, einen überwiegend wahrscheinlich kausalen Zusam menhang zwischen allfälligen Beschwerden und dem Unfall vom 2 8. September 2012 nach zuweisen .
3 .2
Der Beschwerdef ührer stellte sich demgegenüber (Urk. 1) auf den Standpunkt, bei der Beurteilung von Dr. D.___ handle es sich nicht um ein Beweismittel, sondern um eine blosse Parteibehauptung, weshalb der Nachweis für das Dahin fal len jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen mit dem im So zial versicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lich keit im Vornherein gar nicht erbracht wer den könn e (S.
5 Ziff. 7.2) .
Schliess lich führte er aus, dass offenkundig Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüs sig keit der versicherungsinternen Kausalitäts be ur teilung durch Dr. D.___ bestünden, weshalb – in Nachachtung der höchst richterlichen Recht sprechung – ein exter nes fachärztliches Gutachten für die Beurteilung der weiteren Leistungspflicht nötig sei (S. 7 f. Ziff. 7.4) . 3 .3
Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Leistungseinstellung betreffend das Un fall ereignis vom 2 8. September 2012
per
30 . April 201 3 rechtens war . Ins beson dere stellt sich die Frage, ob die über diesen Zeitpunkt hinaus geklagten Be schwerden natürlich kausale Unfallfolgen darstellen.
4 .
4 .1
Nach magnetresonanztomographischer Untersuchung vom 1 8. Oktober 2012 (Urk. 9/35, vgl. dazu auch E-Mail vom 1 2. März 2013 [Urk. 9/33]) hielt PD Dr. E.___, MR Institut, bezüglich des linken Knie s eine Reizung des Pes
anseri nus ohne Bur sitis, jedoch mit angrenzendem Knochenmarksödem, tiefe Knorpel de fekte
femoro patell ä r und einen beträchtlichen Reizerguss fest . Knorpelglatzen oder ligamentäre oder meniskale Läsionen waren keine ersichtlich. 4 . 2
Am 5. November 2012 (Urk. 9/8) wurde gestützt auf die radiologische Unter suchung vom 2 8. September 2012
im Spital Z.___, Institut für Radiologie, eine Distorsion im Knie links, eine Schwellung und ein Druck schmerz über dem Gelenk spalt am Knie links diagnostiz iert. F rische ossäre Läsionen und ein
Ge lenks erguss im Knie links waren nicht ersichtlich .
4 . 3
Im Bericht vom 5. November 2012 (Urk. 9/9, vgl. dazu auch Urk. 9/1, Urk. 9/19) nannten Dr. med. F.___, Assistenzarzt Orthopädie, und Dr. med. G.___, Leitender Oberarzt Orthopädie, Klinik B.___, folgende Diagnosen: - Chronische Kniegelenksschmerzen rechts mit/bei: - Status nach traumatischem Knorpelschaden medialer Femurkondylus nach Kniedistorsion bei einem Treppensturz am 1 2. Mai 2010 - Status nach Knie-AKO und AMIC Knie rechts am 1 9. Juli 2010 - Status nach Kniedistorsion links am 2 8. September 2012 mit/bei: - tiefe n
Knochendefekte n
(richtig: Knorpeldefekte [Urk. 9/ 35 ], vgl. dazu auch Urk. 9/33) femoro patellär, leichte r Knorpelausdünnung medial und lateral femoro tibial (Magnet resonanztomographie [MRI] vom 18. Oktober 2012) - Status nach einer tätlichen Auseinandersetzung am 2 2. September 2011 mit Fraktur 8. Rippe links, Nasenbeinfraktur, multiple n Prel lun gen und Hämatome n - mittel gradig er ängstlich er depressive r Störung (ICD -10 F32.1) nach dem erlit tenen körperlichen Angriff - chronischem lumbosp ondylogenem Schmerzsyndrom rechts - Status nach lumboradikuläre r Reiz- und sensible r Ausfallsymptomatik S1 rechts bei mediolateraler Diskushernie L5/S1 mit Kompression der Nerven wurzel S1 - Verdacht auf Polyneuropathie - Status nach Sacrum -Kontusion am 1 1. Januar 2004 - Status nach Lendenwirbelsäulen-Kontusion am 2. September 1997 - Status nach Varizenoperation beidseits am 1. Dezember 1995 4 . 4
Am 1 5. November 2012 (Urk. 9/ 10, vgl. Urk. 9/11/3) nannte Dr. C.___
fol gende Diagnosen (S. 1): - Status nach Kniedistorsion/Kontusion links am 2 8. September 2012 mit/bei: - tiefe n
Knochendefekte n (richtig: Knorpeldefekte n [Urk. 9/ 35, vgl. dazu auch Urk. 9/33 ]) femoro patellär, leichte Knorpelausdünnung medial und lateral femorotibial (MRI vom 18. Oktober 2012 Klinik B.___) - Status nach Kniedistorsion/Kontusion links am 1 5. Mai 2010 - Chronische Knieschmerzen rechts mit/bei: - Status nach traumatischem Knorpelschaden medialer Kondylus Knie gelenk rechts - Status nach Kniedistorsion/Knieverletzung beim Treppensturz am 12. Mai 2010 - Status nach Kniearthroskopie und AMIC Kniegelenk rechts 1 9. Juli 2010
Sie führte aus, der Beschwerdeführer beklage dauernde Schwellungen an den Beinen sowie eine Gehunsicherheit. Als unfallfremde Faktoren erwähnte sie eine Ver letzung des linken Knies am 1 2. Mai 2010, welche nicht genügend doku men tiert und erst viel später untersucht und von der Versicherung nicht voll akzep tiert worden sei. Als weitere unfallfremde Faktoren nannte sie eine psy chia tri sche Behandlung aufgrund der ausweglosen Situation, wenig Ein sichtig keit des Beschwerdeführers bezüglich der Unfallproblematik, die Kündigung seiner Ar beits stelle nach zwanzig Arbeitsjahren sowie Desinteresse des Arbeit ge bers, ihm eine leichte Arbeit anzubieten, und ei ne grosse finanzielle Misere . Obwohl sich der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig fühle, habe er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum angemeldet.
Seine Schmerzen hät ten sich deutlich verschlechtert, da er nicht lange sitzen kön ne. Schliesslich sei er am Arbeitsplatz wieder gestürzt . Eine Wieder auf nahme der Arbeit sei nicht möglich und ein bleibender Nachteil sei zu erwarten; zu mindest er scheine eine Kniegelenk-TP (Totalprothese) in der nächsten Zeit als unvermeidbar . 4.5
Im Bericht vom 2 9. November 2012 (Urk. 9/14, vgl. dazu Urk. 9/2 S.
2, Urk. 9/27)
diagnostizierte med. pract . H.___, Assistenzärztin, Chirurgische Kli niken, Spital Z.___, eine Knie distorsion mit einem Verdacht auf eine Bin nen läsion und attestierte ab 28. September 2012 eine 100%ige Arbeits un fähigkeit. 4 . 6
Im Bericht vom 2 2. Juli 2013 (Urk. 9/69) wieder holten
Dr. med. I.___, Assi stenz arzt Orthopädie, und Dr. med. J.___, Oberarzt Orthopädie, Klinik B.___,
die im Bericht vom 5. November 2012 (E. 4 .2) genannten Diagnosen und führ ten nach der Konsultation vom 2 2. Juli 2013 aus, der Beschwerdeführer habe sich erneut vor ge stellt und über eine persistierende Schwellungsneigung der beiden Knie ge lenke berichtet. Bezüglich der Schmerzsymptomatik sei jedoch das linke Knie prominenter. Zur letzten Kon sultation im Oktober beziehungs weise Novem ber im letzten Jahr zeige sich ein Status quo. Sie empfählen das Fort führen der konservativen Therapie mass nahmen sowie eine Infiltrations the rapie mit tels Lo kal anästhetikum, Kortison und Viscosupplementation . Nachdem der Be schwer de führer diese zunächst An fang des Jahres in der rheumatologi schen Ab teilung noch abgelehnt habe, wünsche er diese nun durchzuführen. Falls die Be schwer den, insbesondere rechts seitig unter entsprechender Therapie bestehen bleiben sollten, könnte dem Patienten wie auch Ende letzten Jahres ge geben en falls rechtsseitig eine Knie-TP empfohlen werden.
4 . 7
Kreisarzt
Dr. D.___ führte im
Untersuchungsbericht vom 1 4. Februar 2013 (Urk. 9/29) aus (S.
14 Ziff. 5), die radiologische Ab klärung vom 28. September 2012 habe keine Auffälligkeiten gezeigt; im MRI habe sich aber ein Erguss und eine Signalstörung im medialen Tibia kopf
posterior sowie zu sätzlich eine Kno r pelschädigung
femoropatella r lateral ge zeigt. Der Be schwer de führer beklage an dauernde Kniebeschwerden links. Die ob jektivier baren kli nischen Befunde seien unauffällig, insbesondere sei der Knie er guss links nicht mehr nachweisbar. Der objektivierbare Verlauf ent spreche einem medizinisch normalen Ablauf nach direkter Kontusion des Knie ge lenkes: Klinisch seien keine Folgen des Ereignisses vom 2 8. September 2012 mehr vor handen. Die im MRI dargestellten Knorpel schädigungen seien nur mit Mög lich keit unfallkausal, sie könnten bei ebenfalls vorhandenen femoropatellären
Knorpel schäden an der Gegenseite durchaus auc h nicht auf das Unfall ereignis zu rück gehen. Da PD Dr. E.___ im MR-Institut der Klinik B.___ den Be fund der MRI-Untersu chung des linken Kniegelenks vom 18. Oktober 2012 kor rigieren müsse (vgl. dazu S.
10 Ziff. 2), sei gleich zeiti g eine Kontroll-MRI-Unter suchung des linken Knies durchzuführen . In der Folge werde er dann zu einem möglichen Fallab schluss Stellung nehmen. Er könne aber bereits jetzt fest halten, dass sich durch die Knorpelschädigung am linken Knie keine Änderung des Zumut barkeitspro fils mit Belastungseinschränkung der Beine wegen des rechten Knies ergebe. Ein erheblicher Integritäts schaden am linken Knie sei bislang nicht resultiert.
4 . 8
Gestützt auf die MR I-Untersuchung des Kniegelenkes links vom 2 2. März 2013 er wähnte Dr. med. K.___, FMH für Radiologie, MR Institut, Klinik B.___, am 2 5. März 2013 (Urk. 9/42) intakte Menisci und Bänder und leichte ober fläch liche Knorpelveränderungen retropatellär sowie einen kleinen Defekt late ral (wie bisher). Einen wesentlichen Gelenkserguss konnte er nicht fest stel len. 4 . 9
Am 2 8. März 2013 (Urk. 9/43) führte der beratende Dr. D.___ ergänzend zum kreis ärztlichen
Bericht vom 1 4. Februar 2013 (E. 4 .7) aus, das Kontroll-MRI vom 2 2. März 2013 habe be stätigt, dass
das als posttraumatisch aufzufassende kon tusions bedingte Ödem im Markraum des Tibiakopfes sowie der damals bestan dene Erguss ver schwun den seien. Bereits im MRI des linken Knies vom 1 8. Oktober 2012 hätten keine Hin weise dafür bestanden, dass die Knorpel schä digung auf das Sturz ereignis zu rück zuführen sei; die direkten Unfallfolgen hät ten den Tibia kopf be trof fen. Die klar posttraumatischen Veränderungen seien ver schwunden. Ent sprechend der Klinik sei auch kein wesentlicher Knie gelenks erguss mehr vor handen gewesen . Damit sei auch bildgebend gezeigt, dass keine Un fall folgen vom ins ge samt banalen Ereignis vom 2 8. September 2012 am lin ken Knie mehr vor lägen, weshalb er zur Terminierung der Leistungen im Scha den fall betreffend das linke Knie rate.
Die anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 4. Februar 2013 abge ge bene Beurteilung bezüglich des Knies rechts bleibe unverändert. 4 . 10
Am 1 7. Mai 2013
(Urk. 9/52) diagnostizierte Dr. med. L.___, FMH Physikali sche Medizin und Rehabilitation, ein chronisches Reizknie links nach Distorsi ons trauma im
September 2012, einen fe moro patell ä ren Knorpeldefekt medial und la teral und ein chronisches Reizknie rechts bei Status nach traumatischem Knor pelschaden nach einer Distorsion im Mai 2010 sowie ein en Status nach AKO und AMIC des Knies rechts im Juli 201 0.
Sie führte aus, die radiologischen Veränderungen mit Knorpelschaden könnten durch aus auf ein Distorsionstrauma des Kniegelenkes zurückgeführt werden. Leider könne man das linke Knie mit dem rechten Knie, welches ebenfalls trau matisiert worden sei, nicht vergleichen. Allerdings seien die Beschwerden des Be schwerdeführers glaubhaft und auch fotografisch dokumentiert (vgl. dazu auch Fotodokumentation vom 1 3. Mai 2013 [Urk. 9/49]) . Nach jeg licher körper lichen
Belastung bestünden nicht nur vermehrte Schmerzen, sondern auch Schwel lung en oberhalb der Kniescheibe mit deutlicher Erguss bildung, welche den Be schwer deführer in seinem Alltag behinderten. Ver sicherungs technisch könnten die bildgebenden Resultate schlecht eingeordnet wer den, jedoch seien aufgrund der Fotoaufnahmen sowie der MRI-Befunde kausale Zusammenhänge mit dem chronischen Reizzustand des Knie gelenkes sicher lich zu bejahen . 4 . 11
In seiner v ersicherungsmedizini sche n Stellungnahme zum Bericht von Dr. L.___
(E.
4 .10) führte Kreisarzt Dr. D.___ am 3 0. Mai 2013 (Urk. 9/54) aus, Dr. L.___ habe offenbar die Untersuchung in der spezialisierten orthopädi schen Klinik B.___ vom 9. Oktober 2012 (vgl. Urk. 9/1) bei ihrer Beurteilung nicht be rück sichtigt. Die Orthopäden Dr. F.___ und PD Dr. M.___ hätten damals fest gehalten, dass das linke Knie ergussfrei gewesen sei und eine gute Band sta bilität aufgewiesen habe . Bereits am 9. Oktober 2012, also lediglich zwei Wo chen nach dem Trauma, sei eine verschmälerte Kniegelenksspalte links mit os teo phytären Anbauten im Bereiche der Eminentia
intercondylaris festgehalten wor den. Die radiologischen Befunde seien als vorbestehend zu interpretieren, sie könnten nicht innerhalb von zwei Wochen ents tehen. Bei Ergussfreiheit am 9. Oktober 2012 sei es auch ausgeschlossen, dass es lediglich zwei Wochen vor her zur erheblichen Knorpelschädigung gekommen sein könne, die dann später – am 1 8. Oktober 2012 MR-tomographisch – festgestellt worden sei.
Weiter hielt Dr. D.___ fest, es gehe nicht an, dass Dr. L.___ die bild geben den Resultate mit der Bemerkung, sie seien versicherungstechnisch schlecht ein zuordnen, unter den Tisch wische. Die klinischen Befunde der damals untersu chenden spezialisierten Knieorthopäden zusammen mit dem Rönt gen bild vom 9. Oktober 2012 und dem MRI vom 1 8. Oktober 2012 ent kräfteten ihre Beurtei lung . Hinzu komme, dass Dr. L.___ die Akten nicht genau zitiert und den Be schwerdeführer
dannzumal auch nicht gesehen habe.
An der Beurteilung vom 2 8. März 2013 werde festgehalten. 5 . 5 .1
Die Beschwerdegegnerin stützte die Einstellung der Versicherungsleistungen per 30. April 2013 im Wesentlichen auf die Einschätzungen ihres beratenden Arztes Dr. D.___
(E. 4 .7 und E. 4 .9), welcher postulierte, dass keine Unfallfolgen hin sicht lich des insgesamt banalen Ereignisses vom 2 8. September 2012 am linken Knie mehr vorlägen .
Die se kreisärztlichen Einschätzungen sind für die Be ant wor tung der sich stellenden Fragen umfassend und entsprechen den von der Rechtsprechung konkreti sierten Anforderungen (E.
1. 5) an den Beweiswert einer medizinischen Expertise, so dass da rauf ab ge stellt werden kann: Die Schluss fol ge rungen leuchten ein und sind nach voll ziehbar begründet. Insbeson dere kon statierte Dr. D.___ un auf fällige objektivierbare Befunde : Der Knieer guss links sei nicht mehr nachweisbar und das Kontroll-MRI habe bestätigt, dass das als posttraumatisch aufzufassende kon tu s i ons bedingte Ödem im Markraum
des Tibia kopfes ver schwunden sei . Dr. D.___ begründete seine Kausalitäts beurtei lung insbe sondere mit den bild gebenden MRI-Untersuchungen vom 1 8. Oktober 2012 (Urk. 9/3 5) be ziehungs weise 22. März 2013 (Urk. 9/42), an läss lich welcher keine post traumatischen Ver änderungen mehr objektiviert wer den konnten. Ein leuchtend ist in diesem Zu sam menhang namentlich auch die Argumen tation, dass die im MRI dar ge stellten Knorpelschädigungen nur mit Möglichkeit unfall kausal seien, da sie bei eben falls vorliegenden femoro pa tellären Knorpelschäden auf der Gegenseite durch aus auch nicht auf das Unfall ereignis zurückgehen könnten.
Die Ein schätzung von Dr. D.___
steht im Einklang mit den bild gebenden
Un tersuchungen, konnte n anlässlich der MR-Untersuchung vom 2 2. März 2013 doch
lediglich leichte oberflächliche Knorpelveränderungen retro pa tellär sowie ein kleiner Defekt lateral (wie bisher) als Befund erh oben werden . Die Menisken und Bänder waren intakt und ein Gelenkserguss war nicht mehr er sicht lich. Das im MRI vom 1 8. Oktober 2012 noch ersichtliche K no chen marksödem und der beträchtliche Reizerguss waren in der bild gebenden MRI Untersuchung vom 2 2. März 2013 nicht mehr fest stell bar. Der von den Ä rzt en des Spitals Z.___ ge äusserte Verdacht einer Bin nen läsion hat sich gestützt auf die bildgebenden Unter suchungen ebenfalls nicht erhärtet (E. 4 .5).
Bei dieser medizinisch en Sachlage ist nicht ersichtlich, in wie fern weitere Abklä rungen neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls ent scheidende Erkennt nisse liefern könnten, sodass darauf, insbesondere auf die Einholung eines exter nes fachärztliches G utacht ens (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 7.4), zu verzichten ist (anti zi pierte Beweis würdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit weiteren Hinweisen). 5 . 2
Was den Bericht von Dr. L.___ vom 1 7. Mai 2013
(E. 4 .10) anbelangt, wonach die radio logischen Veränderungen mit Knorpelschaden durchaus auf das Distor sions trauma des Kniegelenkes zurückgeführt und aufgrund der Foto auf nahmen sowie der MRI-Befunde kausale Zusammenhänge mit dem chronischen
Reiz zustand des Kniegelenkes sicherlich bejaht werden könnten, ist mit Dr. D.___ (E. 4 .11) fest zu halten, dass die dargestellten Knorpelschädigungen nur mögliche
kausale Folgen des Unfallereignis ses vom 2 8. September 2012 sind (E.
4 .7). Viel mehr ist vor dem Hintergrund, dass auch auf der Gegenseite vorhandene fe mo ro patelläre
Knor pel schäden bestehen, sowie aufgrund des Umstandes, dass weder anläss lich der radiologischen Untersuchung am Unfalltag am 28. September 2012 noch in der Konsultation vom 9. Oktober 2012 (Urk. 9/1 S.
2) ein Gelenks er guss
im linken Knie ersichtlich war
und bereits am 9. Oktober 2012, also le diglich zwei Wochen nach dem Trauma, ein verschmälerter Kniegelenksspalt links mit osteophytären Anbauten im Bereiche der Eminentia
intercondylaris vorgelegen hat, gestützt auf
Dr. D.___ Ausführungen (E.
4 .11)
davon aus zu gehen, dass es sich dabei um einen krank haften Vorzustand handelt. Hinzu kommt, dass der Be schwerde führer schon länger bestehende vorwiegend bela stungs ab hängige
Schmer zen am medi alen Gelenkskompartiment, die nach der Knie dis torsion noch zugenommen hät ten, beklagt hat (Urk. 9/1) . Vor diesem Hintergrund ist ein na tür licher Kausal zusam men hang zwischen dem Unfallereignis vom 29. Septem ber
2012 und dem chronischen Reizknie links nach Distorsions trauma im Septem ber 2012 bei ei nem femoropatell ä ren Knorpeldefekt medial und lateral
zwar mög lich, aber nicht überwiegend wahr scheinlich. Vielmehr ist dav on aus zugehen, dass es sich um Folgen de generative r Ver änderungen handelt . Dass gewisse Be schwerden vorbestehend sind, geht im Übrigen auch aus dem Bericht vom 1 5. November 2012 (E. 4 .4) von Dr. C.___ her vor, in welchem als unfall frem de r Faktor unter anderem auch die Ver letzung des linken Knies am 12. Mai 2010 erwähnt wurde.
Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus den Be richten der Klinik B.___ (E.
4 .3, E.
4 .6) nichts zu seinen Gunsten ab leiten, da den vorliegenden Be richten keine Kausalitätsbeurteilung der noch be klagten Beschwerden zu ent nehmen ist und die behandelnden Arztpersonen somit nicht zwischen unfall be dingten Beschwerden und krankhaften Vor zu ständen
differenzierten .
5 . 3
Soweit d er Beschwerdeführer geltend machte (Urk. 1
S. 5 f.), dass Dr. D.___ Argumentation mit den erwähnten bildgebenden Untersuchungen nicht verein bar sei, da die MRI-Unter suchung des linken Kniegelenks vom 1 8. Oktober 2012 einen be trächt lichen Reizerguss ergeben habe, ist i hm nicht zu folgen, da die in den Berichten aufgeführten Ergussbildungen am linken Knie
(vgl. dazu auch E.
4 .1, E.
4 .2, Urk. 9/49 Urk. 9/61 S.
4-10) –
sofern überhaupt auf das Unfall er eignis vom 28. September 2012 zurück zuführen
– im Zeitpunkt der Leistungs ein stellung (30. April 2013) verschwunden waren .
Zutreffend ist de r Einwand (S.
6), dass sich die Befunde am linken Kniegelenk
seit der MRI-Untersuc hung vom 20. Oktober 2011 (Urk.
9/29 S.
4 unten)
im Ver gleich zu derjenigen vom 1 8. Oktober 2012 deut lich verschlechtert hätten. Indes ist festzuhalten, dass die Bilder keine posttraumatischen Läsionen
zeigten und bis im März 2013 wieder die praktisch identischen Verhältnisse wie vor dem Unfall vorlagen . 5 . 4
Nach Lage der medizinischen Akten steht somit un bestrittenermassen fest, dass der Beschwerdeführer an Knie beschwerden
leidet. Al lerdings präsentieren sich diese (spätestens) seit dem 30 . A pril 2013 dergestalt, wie sie sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustands auch ohne das Un fallereignis vom 28 . September 200 2 eingestellt hätte n . Dies be deutet, dass die an haltenden Knie schmer zen nicht mehr in einem natürlich-kausalen Zusam men hang zum ver sicherten Unfall e reignis
stehen (vgl.
E. 1. 5) und eine Leis tungs pflicht des Un fall ver sicherers entfällt. Folglich ist die Ein stellung der Ver sicherungsleistungen per 30 . April 201 3 durch die Be schwerde gegnerin nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der Beschwerdeführer rügte zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und monierte die Beschwerdegegnerin habe sich im Einspracheentscheid zu wenig differenziert mit seinen Einwendungen auseinander gesetzt (Urk.
1 S. 5 f. Ziff. 7.3) 1. 2
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Dar stellung des vom Versicherungs träger als relevant erachteten Sachverhal tes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betrof fene Person ihn gege benen falls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechts mittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwal tung aus drücklich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; viel mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hin weis, 118 V 56 E. 5b).
Nac h der Rechtsprechung kann eine -
nicht besonders schwerwiegende - Ver let zung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be trof fe ne Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer de instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts lage frei überprüfen kan n (BGE 127 V 431 E.
3d/ aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleich gestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wär en (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). 1. 3
Auch wenn keine detaillierte Auseinander setzung mit den vom Be schwerde füh rer vorgebrachten Einwänden erfolgt ist, geht aus dem Einspracheentscheid
vom 19. August 2013 (Urk. 2) klar hervor, aus wel chen Gründen die SUVA die Ver sicherungsleistungen per 3 0. April 201 3
eingestellt hat . Die Be schwerde geg nerin brachte zum Aus druck, dass sie in medizinischer Hinsicht auf die Ein sc hätzung des Kreisarztes abstell e . Sollte der An spruch auf recht liches Gehör durch das vor angegangene Verfahren tat säch lich tangiert worden sein (wofür allerdings keine Anzeichen ersichtlich sind), wäre ein solcher Man gel jedenfalls im Rahm en des vorliegenden Prozesses geheilt worden. 2.
2.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art.
E. 1.2 Am 2 8. September 2012 (Urk. 9/ 3)
erlitt der nunmehr arbeitslose und nach wie vor bei der SUVA gegen Unfälle Versicherte einen weiteren Unfall, als er beim Schachtel L eeren auf den Boden stür zte und das linke Knie anstiess . In der gleichentags durchgeführten radiologischen Untersuchung im Spital Z.___, A.___,
wurde eine Kniedistorsion links, eine Schwellung und ein Druck schmerz über dem Gelenkspalt Knie links erwähnt . Frische o ssäre Läsi o nen oder ein Gelenkserguss war en nicht erkennbar (Bericht vom 5. November 2012 vom Spital Z.___ [Urk. 9/8]) . Es folgten weitere Unter suchungen in der Klinik B.___, bei Dr. med. C.___, FMH für Allgemeine Medizin, und im MR Inst itut der Klinik B.___
A.___ .
Am 1 4. Februar 2013 (Urk. 9/29) untersuchte Dr. med. D.___, Facharzt für Or tho pädische Chirurgie und Traumatologie FMH, den Versicherten und hielt dafür, klinisch seien keine Folgen des Ereignisses vom 2 8. September 2012 mehr vor handen und die im MRI dargestellten Knorpelschädigungen seien nur ” mit Mög lichkeit ” unfallkausal (S.
14). Ferner veranlasste er eine Kontroll-MRI-Unter suchung, welche am 2 2. März 2013 (Urk. 9/42) durchgeführt wurde. In seinem er gän zenden kreisärztlichen Bericht vom 2 8. März 2013 (Urk. 9/43) hielt Dr. D.___ fest, es sei nun auch bildgebend gezeigt, dass keine Unfallfolgen mehr vorlägen (S. 2).
Mit Verfügung vom 4. Juni 2013 (Urk. 9/55) schloss die SUVA den Fall per 3 0. April 2013 ab und stellte die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heil kos ten) auf diesen Zeitpunkt ein. Als Begründung führte sie an, dass die über den 3 0. April 2013 hinaus noch bestehenden Beschwerden gemäss
kreis ärzt licher Beurteilung nicht mehr unfallkausal, sondern ausschliesslich
krank hafter Natur seien. Die vom
Krankenversicherer am 1 0. Juni 2013 (Urk. 9/58)
dagegen erho be ne Einsprache zog diese r am 26. Juni 2013 (Urk. 9/60) zurück. Die vom Ver sicherten am 4. Juli 2013 (Urk. 9/61) er hobene Einsprache wies die SUVA mit Ent scheid vom 19. August 201 3 (Urk. 2) ab. 2.
Hie gegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
E. 6 ) erlitt der 1957 geborene X.___
als Ange stellter der Y.___ AG und bei der Schweize ri schen Unfallversiche rungsanstalt (SUVA) Versicherte einen Unfall, als er auf einer nassen Treppe ausrutschte und sich da bei am rechten Knie verletzte. Nach getätigten Ab klärungen sprach der Unfallversicherer dem Versicherten m it Ver fügung vom 1 6. Oktober 2012 für die verbl ei ben d e Beeinträchtigung ab 1. Mai 2012 eine Invalidenrente basierend auf einem Er werbs unfähig keits grad von 15 % zu. D er Anspruch auf Aus richtung einer In tegritäts ent schädigung wurde demgegenüber verneint. Die hie gegen
vom Versi cherten er hobene Einsprache vom
4. Juli 2013 wies die SUVA mit Ent scheid vom 19. August 201 3 ab (Urk. 2 S. 2 lit . B) .
E. 11 . September 2013 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, in Aufhebung de s Einspracheentscheides vom 19. August 2013 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leis tungen über den 3 0. April 2013 zu erbringen, u nter Entschädigungsfolgen (zuzüglich
MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die SUVA ersuchte in ih rer
Be schwerdeantwort vom 1 8. November 2013 (Urk. 8) um Abweisung der Be schwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 1. November 2013 (Urk. 10) zur Kennt nis gebracht wurde. 3.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheid findung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente (Art.
E. 18 Abs. 1 UVG). 2.2
2.2.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusam men hang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusam menhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor han densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des na türlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesund heitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der ver sicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung ent fiele (BGE 129 V 177 E.
3.1, 402 E.
4.3.1, 119 V 335 E.
1, 118 V 286 E.
1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver wal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob lie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E.
3.1, 119 V 335 E.
1, 118 V 286 E.
1b, je mit Hinweisen). 2.2.2
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haup t erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusam menhang dahin, wenn und sobald der Gesund heits schaden nur noch und aus schliesslich auf unfallfremden Ur sachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn ent weder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der je ni ge Zustand, wie er sich nach dem schicksals mässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publi ziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbe dingten Ursachen eines Gesundheits scha dens muss mit dem im Sozialversiche rungsrecht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S.
45; BGE 119 V 7 E.
3c/ aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ei n leistungsbegründender na türlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S.
328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 2. 3
2. 3 .1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak te n (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 3 .2
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach vollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Ver sicherungs träger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Be fangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 3 . 3 .1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) gestützt auf d ie
kreisärztlichen Bericht e vom 1 4. Februar 2013 und
2 8. März 2013 von Dr. D.___
davon aus (S. 5 Ziff. 3), dass die über den 30. April 2013 hinaus ge klagten Beschwerden nicht mehr unfallkausal seien; der Status quo sei spätes tens am 3 0. April 2013 eingetreten. Dass über den Zeit punkt der Leistungs ein stellung hinaus noch gewisse Beschwerden vorliegen könnten, sei möglich, könne aber nach der Formel „ post hoc, ergo propter hoc“ – nach deren Be deu tung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall ver ur sacht g elte, weil sie nach diesem aufgetreten sei
– nicht als Be we is be trachtet werden und er laube nicht, einen überwiegend wahrscheinlich kausalen Zusam menhang zwischen allfälligen Beschwerden und dem Unfall vom 2 8. September 2012 nach zuweisen .
3 .2
Der Beschwerdef ührer stellte sich demgegenüber (Urk. 1) auf den Standpunkt, bei der Beurteilung von Dr. D.___ handle es sich nicht um ein Beweismittel, sondern um eine blosse Parteibehauptung, weshalb der Nachweis für das Dahin fal len jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen mit dem im So zial versicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lich keit im Vornherein gar nicht erbracht wer den könn e (S.
5 Ziff. 7.2) .
Schliess lich führte er aus, dass offenkundig Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüs sig keit der versicherungsinternen Kausalitäts be ur teilung durch Dr. D.___ bestünden, weshalb – in Nachachtung der höchst richterlichen Recht sprechung – ein exter nes fachärztliches Gutachten für die Beurteilung der weiteren Leistungspflicht nötig sei (S. 7 f. Ziff. 7.4) . 3 .3
Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Leistungseinstellung betreffend das Un fall ereignis vom 2 8. September 2012
per
30 . April 201 3 rechtens war . Ins beson dere stellt sich die Frage, ob die über diesen Zeitpunkt hinaus geklagten Be schwerden natürlich kausale Unfallfolgen darstellen.
4 .
4 .1
Nach magnetresonanztomographischer Untersuchung vom 1 8. Oktober 2012 (Urk. 9/35, vgl. dazu auch E-Mail vom 1 2. März 2013 [Urk. 9/33]) hielt PD Dr. E.___, MR Institut, bezüglich des linken Knie s eine Reizung des Pes
anseri nus ohne Bur sitis, jedoch mit angrenzendem Knochenmarksödem, tiefe Knorpel de fekte
femoro patell ä r und einen beträchtlichen Reizerguss fest . Knorpelglatzen oder ligamentäre oder meniskale Läsionen waren keine ersichtlich. 4 . 2
Am 5. November 2012 (Urk. 9/8) wurde gestützt auf die radiologische Unter suchung vom 2 8. September 2012
im Spital Z.___, Institut für Radiologie, eine Distorsion im Knie links, eine Schwellung und ein Druck schmerz über dem Gelenk spalt am Knie links diagnostiz iert. F rische ossäre Läsionen und ein
Ge lenks erguss im Knie links waren nicht ersichtlich .
4 . 3
Im Bericht vom 5. November 2012 (Urk. 9/9, vgl. dazu auch Urk. 9/1, Urk. 9/19) nannten Dr. med. F.___, Assistenzarzt Orthopädie, und Dr. med. G.___, Leitender Oberarzt Orthopädie, Klinik B.___, folgende Diagnosen: - Chronische Kniegelenksschmerzen rechts mit/bei: - Status nach traumatischem Knorpelschaden medialer Femurkondylus nach Kniedistorsion bei einem Treppensturz am 1 2. Mai 2010 - Status nach Knie-AKO und AMIC Knie rechts am 1 9. Juli 2010 - Status nach Kniedistorsion links am 2 8. September 2012 mit/bei: - tiefe n
Knochendefekte n
(richtig: Knorpeldefekte [Urk. 9/ 35 ], vgl. dazu auch Urk. 9/33) femoro patellär, leichte r Knorpelausdünnung medial und lateral femoro tibial (Magnet resonanztomographie [MRI] vom 18. Oktober 2012) - Status nach einer tätlichen Auseinandersetzung am 2 2. September 2011 mit Fraktur 8. Rippe links, Nasenbeinfraktur, multiple n Prel lun gen und Hämatome n - mittel gradig er ängstlich er depressive r Störung (ICD -10 F32.1) nach dem erlit tenen körperlichen Angriff - chronischem lumbosp ondylogenem Schmerzsyndrom rechts - Status nach lumboradikuläre r Reiz- und sensible r Ausfallsymptomatik S1 rechts bei mediolateraler Diskushernie L5/S1 mit Kompression der Nerven wurzel S1 - Verdacht auf Polyneuropathie - Status nach Sacrum -Kontusion am 1 1. Januar 2004 - Status nach Lendenwirbelsäulen-Kontusion am 2. September 1997 - Status nach Varizenoperation beidseits am 1. Dezember 1995 4 . 4
Am 1 5. November 2012 (Urk. 9/ 10, vgl. Urk. 9/11/3) nannte Dr. C.___
fol gende Diagnosen (S. 1): - Status nach Kniedistorsion/Kontusion links am 2 8. September 2012 mit/bei: - tiefe n
Knochendefekte n (richtig: Knorpeldefekte n [Urk. 9/ 35, vgl. dazu auch Urk. 9/33 ]) femoro patellär, leichte Knorpelausdünnung medial und lateral femorotibial (MRI vom 18. Oktober 2012 Klinik B.___) - Status nach Kniedistorsion/Kontusion links am 1 5. Mai 2010 - Chronische Knieschmerzen rechts mit/bei: - Status nach traumatischem Knorpelschaden medialer Kondylus Knie gelenk rechts - Status nach Kniedistorsion/Knieverletzung beim Treppensturz am 12. Mai 2010 - Status nach Kniearthroskopie und AMIC Kniegelenk rechts 1 9. Juli 2010
Sie führte aus, der Beschwerdeführer beklage dauernde Schwellungen an den Beinen sowie eine Gehunsicherheit. Als unfallfremde Faktoren erwähnte sie eine Ver letzung des linken Knies am 1 2. Mai 2010, welche nicht genügend doku men tiert und erst viel später untersucht und von der Versicherung nicht voll akzep tiert worden sei. Als weitere unfallfremde Faktoren nannte sie eine psy chia tri sche Behandlung aufgrund der ausweglosen Situation, wenig Ein sichtig keit des Beschwerdeführers bezüglich der Unfallproblematik, die Kündigung seiner Ar beits stelle nach zwanzig Arbeitsjahren sowie Desinteresse des Arbeit ge bers, ihm eine leichte Arbeit anzubieten, und ei ne grosse finanzielle Misere . Obwohl sich der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig fühle, habe er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum angemeldet.
Seine Schmerzen hät ten sich deutlich verschlechtert, da er nicht lange sitzen kön ne. Schliesslich sei er am Arbeitsplatz wieder gestürzt . Eine Wieder auf nahme der Arbeit sei nicht möglich und ein bleibender Nachteil sei zu erwarten; zu mindest er scheine eine Kniegelenk-TP (Totalprothese) in der nächsten Zeit als unvermeidbar . 4.5
Im Bericht vom 2 9. November 2012 (Urk. 9/14, vgl. dazu Urk. 9/2 S.
2, Urk. 9/27)
diagnostizierte med. pract . H.___, Assistenzärztin, Chirurgische Kli niken, Spital Z.___, eine Knie distorsion mit einem Verdacht auf eine Bin nen läsion und attestierte ab 28. September 2012 eine 100%ige Arbeits un fähigkeit. 4 . 6
Im Bericht vom 2 2. Juli 2013 (Urk. 9/69) wieder holten
Dr. med. I.___, Assi stenz arzt Orthopädie, und Dr. med. J.___, Oberarzt Orthopädie, Klinik B.___,
die im Bericht vom 5. November 2012 (E. 4 .2) genannten Diagnosen und führ ten nach der Konsultation vom 2 2. Juli 2013 aus, der Beschwerdeführer habe sich erneut vor ge stellt und über eine persistierende Schwellungsneigung der beiden Knie ge lenke berichtet. Bezüglich der Schmerzsymptomatik sei jedoch das linke Knie prominenter. Zur letzten Kon sultation im Oktober beziehungs weise Novem ber im letzten Jahr zeige sich ein Status quo. Sie empfählen das Fort führen der konservativen Therapie mass nahmen sowie eine Infiltrations the rapie mit tels Lo kal anästhetikum, Kortison und Viscosupplementation . Nachdem der Be schwer de führer diese zunächst An fang des Jahres in der rheumatologi schen Ab teilung noch abgelehnt habe, wünsche er diese nun durchzuführen. Falls die Be schwer den, insbesondere rechts seitig unter entsprechender Therapie bestehen bleiben sollten, könnte dem Patienten wie auch Ende letzten Jahres ge geben en falls rechtsseitig eine Knie-TP empfohlen werden.
4 . 7
Kreisarzt
Dr. D.___ führte im
Untersuchungsbericht vom 1 4. Februar 2013 (Urk. 9/29) aus (S.
14 Ziff. 5), die radiologische Ab klärung vom 28. September 2012 habe keine Auffälligkeiten gezeigt; im MRI habe sich aber ein Erguss und eine Signalstörung im medialen Tibia kopf
posterior sowie zu sätzlich eine Kno r pelschädigung
femoropatella r lateral ge zeigt. Der Be schwer de führer beklage an dauernde Kniebeschwerden links. Die ob jektivier baren kli nischen Befunde seien unauffällig, insbesondere sei der Knie er guss links nicht mehr nachweisbar. Der objektivierbare Verlauf ent spreche einem medizinisch normalen Ablauf nach direkter Kontusion des Knie ge lenkes: Klinisch seien keine Folgen des Ereignisses vom 2 8. September 2012 mehr vor handen. Die im MRI dargestellten Knorpel schädigungen seien nur mit Mög lich keit unfallkausal, sie könnten bei ebenfalls vorhandenen femoropatellären
Knorpel schäden an der Gegenseite durchaus auc h nicht auf das Unfall ereignis zu rück gehen. Da PD Dr. E.___ im MR-Institut der Klinik B.___ den Be fund der MRI-Untersu chung des linken Kniegelenks vom 18. Oktober 2012 kor rigieren müsse (vgl. dazu S.
10 Ziff. 2), sei gleich zeiti g eine Kontroll-MRI-Unter suchung des linken Knies durchzuführen . In der Folge werde er dann zu einem möglichen Fallab schluss Stellung nehmen. Er könne aber bereits jetzt fest halten, dass sich durch die Knorpelschädigung am linken Knie keine Änderung des Zumut barkeitspro fils mit Belastungseinschränkung der Beine wegen des rechten Knies ergebe. Ein erheblicher Integritäts schaden am linken Knie sei bislang nicht resultiert.
4 . 8
Gestützt auf die MR I-Untersuchung des Kniegelenkes links vom 2 2. März 2013 er wähnte Dr. med. K.___, FMH für Radiologie, MR Institut, Klinik B.___, am 2 5. März 2013 (Urk. 9/42) intakte Menisci und Bänder und leichte ober fläch liche Knorpelveränderungen retropatellär sowie einen kleinen Defekt late ral (wie bisher). Einen wesentlichen Gelenkserguss konnte er nicht fest stel len. 4 . 9
Am 2 8. März 2013 (Urk. 9/43) führte der beratende Dr. D.___ ergänzend zum kreis ärztlichen
Bericht vom 1 4. Februar 2013 (E. 4 .7) aus, das Kontroll-MRI vom 2 2. März 2013 habe be stätigt, dass
das als posttraumatisch aufzufassende kon tusions bedingte Ödem im Markraum des Tibiakopfes sowie der damals bestan dene Erguss ver schwun den seien. Bereits im MRI des linken Knies vom 1 8. Oktober 2012 hätten keine Hin weise dafür bestanden, dass die Knorpel schä digung auf das Sturz ereignis zu rück zuführen sei; die direkten Unfallfolgen hät ten den Tibia kopf be trof fen. Die klar posttraumatischen Veränderungen seien ver schwunden. Ent sprechend der Klinik sei auch kein wesentlicher Knie gelenks erguss mehr vor handen gewesen . Damit sei auch bildgebend gezeigt, dass keine Un fall folgen vom ins ge samt banalen Ereignis vom 2 8. September 2012 am lin ken Knie mehr vor lägen, weshalb er zur Terminierung der Leistungen im Scha den fall betreffend das linke Knie rate.
Die anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 4. Februar 2013 abge ge bene Beurteilung bezüglich des Knies rechts bleibe unverändert. 4 . 10
Am 1 7. Mai 2013
(Urk. 9/52) diagnostizierte Dr. med. L.___, FMH Physikali sche Medizin und Rehabilitation, ein chronisches Reizknie links nach Distorsi ons trauma im
September 2012, einen fe moro patell ä ren Knorpeldefekt medial und la teral und ein chronisches Reizknie rechts bei Status nach traumatischem Knor pelschaden nach einer Distorsion im Mai 2010 sowie ein en Status nach AKO und AMIC des Knies rechts im Juli 201 0.
Sie führte aus, die radiologischen Veränderungen mit Knorpelschaden könnten durch aus auf ein Distorsionstrauma des Kniegelenkes zurückgeführt werden. Leider könne man das linke Knie mit dem rechten Knie, welches ebenfalls trau matisiert worden sei, nicht vergleichen. Allerdings seien die Beschwerden des Be schwerdeführers glaubhaft und auch fotografisch dokumentiert (vgl. dazu auch Fotodokumentation vom 1 3. Mai 2013 [Urk. 9/49]) . Nach jeg licher körper lichen
Belastung bestünden nicht nur vermehrte Schmerzen, sondern auch Schwel lung en oberhalb der Kniescheibe mit deutlicher Erguss bildung, welche den Be schwer deführer in seinem Alltag behinderten. Ver sicherungs technisch könnten die bildgebenden Resultate schlecht eingeordnet wer den, jedoch seien aufgrund der Fotoaufnahmen sowie der MRI-Befunde kausale Zusammenhänge mit dem chronischen Reizzustand des Knie gelenkes sicher lich zu bejahen . 4 . 11
In seiner v ersicherungsmedizini sche n Stellungnahme zum Bericht von Dr. L.___
(E.
4 .10) führte Kreisarzt Dr. D.___ am 3 0. Mai 2013 (Urk. 9/54) aus, Dr. L.___ habe offenbar die Untersuchung in der spezialisierten orthopädi schen Klinik B.___ vom 9. Oktober 2012 (vgl. Urk. 9/1) bei ihrer Beurteilung nicht be rück sichtigt. Die Orthopäden Dr. F.___ und PD Dr. M.___ hätten damals fest gehalten, dass das linke Knie ergussfrei gewesen sei und eine gute Band sta bilität aufgewiesen habe . Bereits am 9. Oktober 2012, also lediglich zwei Wo chen nach dem Trauma, sei eine verschmälerte Kniegelenksspalte links mit os teo phytären Anbauten im Bereiche der Eminentia
intercondylaris festgehalten wor den. Die radiologischen Befunde seien als vorbestehend zu interpretieren, sie könnten nicht innerhalb von zwei Wochen ents tehen. Bei Ergussfreiheit am 9. Oktober 2012 sei es auch ausgeschlossen, dass es lediglich zwei Wochen vor her zur erheblichen Knorpelschädigung gekommen sein könne, die dann später – am 1 8. Oktober 2012 MR-tomographisch – festgestellt worden sei.
Weiter hielt Dr. D.___ fest, es gehe nicht an, dass Dr. L.___ die bild geben den Resultate mit der Bemerkung, sie seien versicherungstechnisch schlecht ein zuordnen, unter den Tisch wische. Die klinischen Befunde der damals untersu chenden spezialisierten Knieorthopäden zusammen mit dem Rönt gen bild vom 9. Oktober 2012 und dem MRI vom 1 8. Oktober 2012 ent kräfteten ihre Beurtei lung . Hinzu komme, dass Dr. L.___ die Akten nicht genau zitiert und den Be schwerdeführer
dannzumal auch nicht gesehen habe.
An der Beurteilung vom 2 8. März 2013 werde festgehalten. 5 . 5 .1
Die Beschwerdegegnerin stützte die Einstellung der Versicherungsleistungen per 30. April 2013 im Wesentlichen auf die Einschätzungen ihres beratenden Arztes Dr. D.___
(E. 4 .7 und E. 4 .9), welcher postulierte, dass keine Unfallfolgen hin sicht lich des insgesamt banalen Ereignisses vom 2 8. September 2012 am linken Knie mehr vorlägen .
Die se kreisärztlichen Einschätzungen sind für die Be ant wor tung der sich stellenden Fragen umfassend und entsprechen den von der Rechtsprechung konkreti sierten Anforderungen (E.
1. 5) an den Beweiswert einer medizinischen Expertise, so dass da rauf ab ge stellt werden kann: Die Schluss fol ge rungen leuchten ein und sind nach voll ziehbar begründet. Insbeson dere kon statierte Dr. D.___ un auf fällige objektivierbare Befunde : Der Knieer guss links sei nicht mehr nachweisbar und das Kontroll-MRI habe bestätigt, dass das als posttraumatisch aufzufassende kon tu s i ons bedingte Ödem im Markraum
des Tibia kopfes ver schwunden sei . Dr. D.___ begründete seine Kausalitäts beurtei lung insbe sondere mit den bild gebenden MRI-Untersuchungen vom 1 8. Oktober 2012 (Urk. 9/3 5) be ziehungs weise 22. März 2013 (Urk. 9/42), an läss lich welcher keine post traumatischen Ver änderungen mehr objektiviert wer den konnten. Ein leuchtend ist in diesem Zu sam menhang namentlich auch die Argumen tation, dass die im MRI dar ge stellten Knorpelschädigungen nur mit Möglichkeit unfall kausal seien, da sie bei eben falls vorliegenden femoro pa tellären Knorpelschäden auf der Gegenseite durch aus auch nicht auf das Unfall ereignis zurückgehen könnten.
Die Ein schätzung von Dr. D.___
steht im Einklang mit den bild gebenden
Un tersuchungen, konnte n anlässlich der MR-Untersuchung vom 2 2. März 2013 doch
lediglich leichte oberflächliche Knorpelveränderungen retro pa tellär sowie ein kleiner Defekt lateral (wie bisher) als Befund erh oben werden . Die Menisken und Bänder waren intakt und ein Gelenkserguss war nicht mehr er sicht lich. Das im MRI vom 1 8. Oktober 2012 noch ersichtliche K no chen marksödem und der beträchtliche Reizerguss waren in der bild gebenden MRI Untersuchung vom 2 2. März 2013 nicht mehr fest stell bar. Der von den Ä rzt en des Spitals Z.___ ge äusserte Verdacht einer Bin nen läsion hat sich gestützt auf die bildgebenden Unter suchungen ebenfalls nicht erhärtet (E. 4 .5).
Bei dieser medizinisch en Sachlage ist nicht ersichtlich, in wie fern weitere Abklä rungen neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls ent scheidende Erkennt nisse liefern könnten, sodass darauf, insbesondere auf die Einholung eines exter nes fachärztliches G utacht ens (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 7.4), zu verzichten ist (anti zi pierte Beweis würdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit weiteren Hinweisen). 5 . 2
Was den Bericht von Dr. L.___ vom 1 7. Mai 2013
(E. 4 .10) anbelangt, wonach die radio logischen Veränderungen mit Knorpelschaden durchaus auf das Distor sions trauma des Kniegelenkes zurückgeführt und aufgrund der Foto auf nahmen sowie der MRI-Befunde kausale Zusammenhänge mit dem chronischen
Reiz zustand des Kniegelenkes sicherlich bejaht werden könnten, ist mit Dr. D.___ (E. 4 .11) fest zu halten, dass die dargestellten Knorpelschädigungen nur mögliche
kausale Folgen des Unfallereignis ses vom 2 8. September 2012 sind (E.
4 .7). Viel mehr ist vor dem Hintergrund, dass auch auf der Gegenseite vorhandene fe mo ro patelläre
Knor pel schäden bestehen, sowie aufgrund des Umstandes, dass weder anläss lich der radiologischen Untersuchung am Unfalltag am 28. September 2012 noch in der Konsultation vom 9. Oktober 2012 (Urk. 9/1 S.
2) ein Gelenks er guss
im linken Knie ersichtlich war
und bereits am 9. Oktober 2012, also le diglich zwei Wochen nach dem Trauma, ein verschmälerter Kniegelenksspalt links mit osteophytären Anbauten im Bereiche der Eminentia
intercondylaris vorgelegen hat, gestützt auf
Dr. D.___ Ausführungen (E.
4 .11)
davon aus zu gehen, dass es sich dabei um einen krank haften Vorzustand handelt. Hinzu kommt, dass der Be schwerde führer schon länger bestehende vorwiegend bela stungs ab hängige
Schmer zen am medi alen Gelenkskompartiment, die nach der Knie dis torsion noch zugenommen hät ten, beklagt hat (Urk. 9/1) . Vor diesem Hintergrund ist ein na tür licher Kausal zusam men hang zwischen dem Unfallereignis vom 29. Septem ber
2012 und dem chronischen Reizknie links nach Distorsions trauma im Septem ber 2012 bei ei nem femoropatell ä ren Knorpeldefekt medial und lateral
zwar mög lich, aber nicht überwiegend wahr scheinlich. Vielmehr ist dav on aus zugehen, dass es sich um Folgen de generative r Ver änderungen handelt . Dass gewisse Be schwerden vorbestehend sind, geht im Übrigen auch aus dem Bericht vom 1 5. November 2012 (E. 4 .4) von Dr. C.___ her vor, in welchem als unfall frem de r Faktor unter anderem auch die Ver letzung des linken Knies am 12. Mai 2010 erwähnt wurde.
Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus den Be richten der Klinik B.___ (E.
4 .3, E.
4 .6) nichts zu seinen Gunsten ab leiten, da den vorliegenden Be richten keine Kausalitätsbeurteilung der noch be klagten Beschwerden zu ent nehmen ist und die behandelnden Arztpersonen somit nicht zwischen unfall be dingten Beschwerden und krankhaften Vor zu ständen
differenzierten .
5 . 3
Soweit d er Beschwerdeführer geltend machte (Urk. 1
S. 5 f.), dass Dr. D.___ Argumentation mit den erwähnten bildgebenden Untersuchungen nicht verein bar sei, da die MRI-Unter suchung des linken Kniegelenks vom 1 8. Oktober 2012 einen be trächt lichen Reizerguss ergeben habe, ist i hm nicht zu folgen, da die in den Berichten aufgeführten Ergussbildungen am linken Knie
(vgl. dazu auch E.
4 .1, E.
4 .2, Urk. 9/49 Urk. 9/61 S.
4-10) –
sofern überhaupt auf das Unfall er eignis vom 28. September 2012 zurück zuführen
– im Zeitpunkt der Leistungs ein stellung (30. April 2013) verschwunden waren .
Zutreffend ist de r Einwand (S.
6), dass sich die Befunde am linken Kniegelenk
seit der MRI-Untersuc hung vom 20. Oktober 2011 (Urk.
9/29 S.
4 unten)
im Ver gleich zu derjenigen vom 1 8. Oktober 2012 deut lich verschlechtert hätten. Indes ist festzuhalten, dass die Bilder keine posttraumatischen Läsionen
zeigten und bis im März 2013 wieder die praktisch identischen Verhältnisse wie vor dem Unfall vorlagen . 5 . 4
Nach Lage der medizinischen Akten steht somit un bestrittenermassen fest, dass der Beschwerdeführer an Knie beschwerden
leidet. Al lerdings präsentieren sich diese (spätestens) seit dem 30 . A pril 2013 dergestalt, wie sie sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustands auch ohne das Un fallereignis vom 28 . September 200 2 eingestellt hätte n . Dies be deutet, dass die an haltenden Knie schmer zen nicht mehr in einem natürlich-kausalen Zusam men hang zum ver sicherten Unfall e reignis
stehen (vgl.
E. 1. 5) und eine Leis tungs pflicht des Un fall ver sicherers entfällt. Folglich ist die Ein stellung der Ver sicherungsleistungen per 30 . April 201 3 durch die Be schwerde gegnerin nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00203 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom
17. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee Sachverhalt: 1.
1.1
Am 1 2. Mai 2010 (Urk. 2 S. 2 lit . B, Urk. 1 S. 3 Ziff. 6) erlitt der 1957 geborene X.___
als Ange stellter der Y.___ AG und bei der Schweize ri schen Unfallversiche rungsanstalt (SUVA) Versicherte einen Unfall, als er auf einer nassen Treppe ausrutschte und sich da bei am rechten Knie verletzte. Nach getätigten Ab klärungen sprach der Unfallversicherer dem Versicherten m it Ver fügung vom 1 6. Oktober 2012 für die verbl ei ben d e Beeinträchtigung ab 1. Mai 2012 eine Invalidenrente basierend auf einem Er werbs unfähig keits grad von 15 % zu. D er Anspruch auf Aus richtung einer In tegritäts ent schädigung wurde demgegenüber verneint. Die hie gegen
vom Versi cherten er hobene Einsprache vom
4. Juli 2013 wies die SUVA mit Ent scheid vom 19. August 201 3 ab (Urk. 2 S. 2 lit . B) .
1.2
Am 2 8. September 2012 (Urk. 9/ 3)
erlitt der nunmehr arbeitslose und nach wie vor bei der SUVA gegen Unfälle Versicherte einen weiteren Unfall, als er beim Schachtel L eeren auf den Boden stür zte und das linke Knie anstiess . In der gleichentags durchgeführten radiologischen Untersuchung im Spital Z.___, A.___,
wurde eine Kniedistorsion links, eine Schwellung und ein Druck schmerz über dem Gelenkspalt Knie links erwähnt . Frische o ssäre Läsi o nen oder ein Gelenkserguss war en nicht erkennbar (Bericht vom 5. November 2012 vom Spital Z.___ [Urk. 9/8]) . Es folgten weitere Unter suchungen in der Klinik B.___, bei Dr. med. C.___, FMH für Allgemeine Medizin, und im MR Inst itut der Klinik B.___
A.___ .
Am 1 4. Februar 2013 (Urk. 9/29) untersuchte Dr. med. D.___, Facharzt für Or tho pädische Chirurgie und Traumatologie FMH, den Versicherten und hielt dafür, klinisch seien keine Folgen des Ereignisses vom 2 8. September 2012 mehr vor handen und die im MRI dargestellten Knorpelschädigungen seien nur ” mit Mög lichkeit ” unfallkausal (S.
14). Ferner veranlasste er eine Kontroll-MRI-Unter suchung, welche am 2 2. März 2013 (Urk. 9/42) durchgeführt wurde. In seinem er gän zenden kreisärztlichen Bericht vom 2 8. März 2013 (Urk. 9/43) hielt Dr. D.___ fest, es sei nun auch bildgebend gezeigt, dass keine Unfallfolgen mehr vorlägen (S. 2).
Mit Verfügung vom 4. Juni 2013 (Urk. 9/55) schloss die SUVA den Fall per 3 0. April 2013 ab und stellte die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heil kos ten) auf diesen Zeitpunkt ein. Als Begründung führte sie an, dass die über den 3 0. April 2013 hinaus noch bestehenden Beschwerden gemäss
kreis ärzt licher Beurteilung nicht mehr unfallkausal, sondern ausschliesslich
krank hafter Natur seien. Die vom
Krankenversicherer am 1 0. Juni 2013 (Urk. 9/58)
dagegen erho be ne Einsprache zog diese r am 26. Juni 2013 (Urk. 9/60) zurück. Die vom Ver sicherten am 4. Juli 2013 (Urk. 9/61) er hobene Einsprache wies die SUVA mit Ent scheid vom 19. August 201 3 (Urk. 2) ab. 2.
Hie gegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11 . September 2013 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, in Aufhebung de s Einspracheentscheides vom 19. August 2013 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leis tungen über den 3 0. April 2013 zu erbringen, u nter Entschädigungsfolgen (zuzüglich
MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die SUVA ersuchte in ih rer
Be schwerdeantwort vom 1 8. November 2013 (Urk. 8) um Abweisung der Be schwerde, was dem Beschwerdeführer am 2 1. November 2013 (Urk. 10) zur Kennt nis gebracht wurde. 3.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheid findung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Beschwerdeführer rügte zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und monierte die Beschwerdegegnerin habe sich im Einspracheentscheid zu wenig differenziert mit seinen Einwendungen auseinander gesetzt (Urk.
1 S. 5 f. Ziff. 7.3) 1. 2
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Dar stellung des vom Versicherungs träger als relevant erachteten Sachverhal tes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betrof fene Person ihn gege benen falls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechts mittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwal tung aus drücklich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; viel mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hin weis, 118 V 56 E. 5b).
Nac h der Rechtsprechung kann eine -
nicht besonders schwerwiegende - Ver let zung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be trof fe ne Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer de instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts lage frei überprüfen kan n (BGE 127 V 431 E.
3d/ aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleich gestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wär en (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). 1. 3
Auch wenn keine detaillierte Auseinander setzung mit den vom Be schwerde füh rer vorgebrachten Einwänden erfolgt ist, geht aus dem Einspracheentscheid
vom 19. August 2013 (Urk. 2) klar hervor, aus wel chen Gründen die SUVA die Ver sicherungsleistungen per 3 0. April 201 3
eingestellt hat . Die Be schwerde geg nerin brachte zum Aus druck, dass sie in medizinischer Hinsicht auf die Ein sc hätzung des Kreisarztes abstell e . Sollte der An spruch auf recht liches Gehör durch das vor angegangene Verfahren tat säch lich tangiert worden sein (wofür allerdings keine Anzeichen ersichtlich sind), wäre ein solcher Man gel jedenfalls im Rahm en des vorliegenden Prozesses geheilt worden. 2.
2.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). 2.2
2.2.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusam men hang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusam menhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor han densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des na türlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesund heitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der ver sicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung ent fiele (BGE 129 V 177 E.
3.1, 402 E.
4.3.1, 119 V 335 E.
1, 118 V 286 E.
1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver wal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob lie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E.
3.1, 119 V 335 E.
1, 118 V 286 E.
1b, je mit Hinweisen). 2.2.2
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haup t erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusam menhang dahin, wenn und sobald der Gesund heits schaden nur noch und aus schliesslich auf unfallfremden Ur sachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn ent weder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der je ni ge Zustand, wie er sich nach dem schicksals mässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publi ziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbe dingten Ursachen eines Gesundheits scha dens muss mit dem im Sozialversiche rungsrecht üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S.
45; BGE 119 V 7 E.
3c/ aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ei n leistungsbegründender na türlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S.
328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 2. 3
2. 3 .1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak te n (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 3 .2
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach vollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Ver sicherungs träger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Be fangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 3 . 3 .1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) gestützt auf d ie
kreisärztlichen Bericht e vom 1 4. Februar 2013 und
2 8. März 2013 von Dr. D.___
davon aus (S. 5 Ziff. 3), dass die über den 30. April 2013 hinaus ge klagten Beschwerden nicht mehr unfallkausal seien; der Status quo sei spätes tens am 3 0. April 2013 eingetreten. Dass über den Zeit punkt der Leistungs ein stellung hinaus noch gewisse Beschwerden vorliegen könnten, sei möglich, könne aber nach der Formel „ post hoc, ergo propter hoc“ – nach deren Be deu tung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall ver ur sacht g elte, weil sie nach diesem aufgetreten sei
– nicht als Be we is be trachtet werden und er laube nicht, einen überwiegend wahrscheinlich kausalen Zusam menhang zwischen allfälligen Beschwerden und dem Unfall vom 2 8. September 2012 nach zuweisen .
3 .2
Der Beschwerdef ührer stellte sich demgegenüber (Urk. 1) auf den Standpunkt, bei der Beurteilung von Dr. D.___ handle es sich nicht um ein Beweismittel, sondern um eine blosse Parteibehauptung, weshalb der Nachweis für das Dahin fal len jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen mit dem im So zial versicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lich keit im Vornherein gar nicht erbracht wer den könn e (S.
5 Ziff. 7.2) .
Schliess lich führte er aus, dass offenkundig Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüs sig keit der versicherungsinternen Kausalitäts be ur teilung durch Dr. D.___ bestünden, weshalb – in Nachachtung der höchst richterlichen Recht sprechung – ein exter nes fachärztliches Gutachten für die Beurteilung der weiteren Leistungspflicht nötig sei (S. 7 f. Ziff. 7.4) . 3 .3
Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Leistungseinstellung betreffend das Un fall ereignis vom 2 8. September 2012
per
30 . April 201 3 rechtens war . Ins beson dere stellt sich die Frage, ob die über diesen Zeitpunkt hinaus geklagten Be schwerden natürlich kausale Unfallfolgen darstellen.
4 .
4 .1
Nach magnetresonanztomographischer Untersuchung vom 1 8. Oktober 2012 (Urk. 9/35, vgl. dazu auch E-Mail vom 1 2. März 2013 [Urk. 9/33]) hielt PD Dr. E.___, MR Institut, bezüglich des linken Knie s eine Reizung des Pes
anseri nus ohne Bur sitis, jedoch mit angrenzendem Knochenmarksödem, tiefe Knorpel de fekte
femoro patell ä r und einen beträchtlichen Reizerguss fest . Knorpelglatzen oder ligamentäre oder meniskale Läsionen waren keine ersichtlich. 4 . 2
Am 5. November 2012 (Urk. 9/8) wurde gestützt auf die radiologische Unter suchung vom 2 8. September 2012
im Spital Z.___, Institut für Radiologie, eine Distorsion im Knie links, eine Schwellung und ein Druck schmerz über dem Gelenk spalt am Knie links diagnostiz iert. F rische ossäre Läsionen und ein
Ge lenks erguss im Knie links waren nicht ersichtlich .
4 . 3
Im Bericht vom 5. November 2012 (Urk. 9/9, vgl. dazu auch Urk. 9/1, Urk. 9/19) nannten Dr. med. F.___, Assistenzarzt Orthopädie, und Dr. med. G.___, Leitender Oberarzt Orthopädie, Klinik B.___, folgende Diagnosen: - Chronische Kniegelenksschmerzen rechts mit/bei: - Status nach traumatischem Knorpelschaden medialer Femurkondylus nach Kniedistorsion bei einem Treppensturz am 1 2. Mai 2010 - Status nach Knie-AKO und AMIC Knie rechts am 1 9. Juli 2010 - Status nach Kniedistorsion links am 2 8. September 2012 mit/bei: - tiefe n
Knochendefekte n
(richtig: Knorpeldefekte [Urk. 9/ 35 ], vgl. dazu auch Urk. 9/33) femoro patellär, leichte r Knorpelausdünnung medial und lateral femoro tibial (Magnet resonanztomographie [MRI] vom 18. Oktober 2012) - Status nach einer tätlichen Auseinandersetzung am 2 2. September 2011 mit Fraktur 8. Rippe links, Nasenbeinfraktur, multiple n Prel lun gen und Hämatome n - mittel gradig er ängstlich er depressive r Störung (ICD -10 F32.1) nach dem erlit tenen körperlichen Angriff - chronischem lumbosp ondylogenem Schmerzsyndrom rechts - Status nach lumboradikuläre r Reiz- und sensible r Ausfallsymptomatik S1 rechts bei mediolateraler Diskushernie L5/S1 mit Kompression der Nerven wurzel S1 - Verdacht auf Polyneuropathie - Status nach Sacrum -Kontusion am 1 1. Januar 2004 - Status nach Lendenwirbelsäulen-Kontusion am 2. September 1997 - Status nach Varizenoperation beidseits am 1. Dezember 1995 4 . 4
Am 1 5. November 2012 (Urk. 9/ 10, vgl. Urk. 9/11/3) nannte Dr. C.___
fol gende Diagnosen (S. 1): - Status nach Kniedistorsion/Kontusion links am 2 8. September 2012 mit/bei: - tiefe n
Knochendefekte n (richtig: Knorpeldefekte n [Urk. 9/ 35, vgl. dazu auch Urk. 9/33 ]) femoro patellär, leichte Knorpelausdünnung medial und lateral femorotibial (MRI vom 18. Oktober 2012 Klinik B.___) - Status nach Kniedistorsion/Kontusion links am 1 5. Mai 2010 - Chronische Knieschmerzen rechts mit/bei: - Status nach traumatischem Knorpelschaden medialer Kondylus Knie gelenk rechts - Status nach Kniedistorsion/Knieverletzung beim Treppensturz am 12. Mai 2010 - Status nach Kniearthroskopie und AMIC Kniegelenk rechts 1 9. Juli 2010
Sie führte aus, der Beschwerdeführer beklage dauernde Schwellungen an den Beinen sowie eine Gehunsicherheit. Als unfallfremde Faktoren erwähnte sie eine Ver letzung des linken Knies am 1 2. Mai 2010, welche nicht genügend doku men tiert und erst viel später untersucht und von der Versicherung nicht voll akzep tiert worden sei. Als weitere unfallfremde Faktoren nannte sie eine psy chia tri sche Behandlung aufgrund der ausweglosen Situation, wenig Ein sichtig keit des Beschwerdeführers bezüglich der Unfallproblematik, die Kündigung seiner Ar beits stelle nach zwanzig Arbeitsjahren sowie Desinteresse des Arbeit ge bers, ihm eine leichte Arbeit anzubieten, und ei ne grosse finanzielle Misere . Obwohl sich der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig fühle, habe er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum angemeldet.
Seine Schmerzen hät ten sich deutlich verschlechtert, da er nicht lange sitzen kön ne. Schliesslich sei er am Arbeitsplatz wieder gestürzt . Eine Wieder auf nahme der Arbeit sei nicht möglich und ein bleibender Nachteil sei zu erwarten; zu mindest er scheine eine Kniegelenk-TP (Totalprothese) in der nächsten Zeit als unvermeidbar . 4.5
Im Bericht vom 2 9. November 2012 (Urk. 9/14, vgl. dazu Urk. 9/2 S.
2, Urk. 9/27)
diagnostizierte med. pract . H.___, Assistenzärztin, Chirurgische Kli niken, Spital Z.___, eine Knie distorsion mit einem Verdacht auf eine Bin nen läsion und attestierte ab 28. September 2012 eine 100%ige Arbeits un fähigkeit. 4 . 6
Im Bericht vom 2 2. Juli 2013 (Urk. 9/69) wieder holten
Dr. med. I.___, Assi stenz arzt Orthopädie, und Dr. med. J.___, Oberarzt Orthopädie, Klinik B.___,
die im Bericht vom 5. November 2012 (E. 4 .2) genannten Diagnosen und führ ten nach der Konsultation vom 2 2. Juli 2013 aus, der Beschwerdeführer habe sich erneut vor ge stellt und über eine persistierende Schwellungsneigung der beiden Knie ge lenke berichtet. Bezüglich der Schmerzsymptomatik sei jedoch das linke Knie prominenter. Zur letzten Kon sultation im Oktober beziehungs weise Novem ber im letzten Jahr zeige sich ein Status quo. Sie empfählen das Fort führen der konservativen Therapie mass nahmen sowie eine Infiltrations the rapie mit tels Lo kal anästhetikum, Kortison und Viscosupplementation . Nachdem der Be schwer de führer diese zunächst An fang des Jahres in der rheumatologi schen Ab teilung noch abgelehnt habe, wünsche er diese nun durchzuführen. Falls die Be schwer den, insbesondere rechts seitig unter entsprechender Therapie bestehen bleiben sollten, könnte dem Patienten wie auch Ende letzten Jahres ge geben en falls rechtsseitig eine Knie-TP empfohlen werden.
4 . 7
Kreisarzt
Dr. D.___ führte im
Untersuchungsbericht vom 1 4. Februar 2013 (Urk. 9/29) aus (S.
14 Ziff. 5), die radiologische Ab klärung vom 28. September 2012 habe keine Auffälligkeiten gezeigt; im MRI habe sich aber ein Erguss und eine Signalstörung im medialen Tibia kopf
posterior sowie zu sätzlich eine Kno r pelschädigung
femoropatella r lateral ge zeigt. Der Be schwer de führer beklage an dauernde Kniebeschwerden links. Die ob jektivier baren kli nischen Befunde seien unauffällig, insbesondere sei der Knie er guss links nicht mehr nachweisbar. Der objektivierbare Verlauf ent spreche einem medizinisch normalen Ablauf nach direkter Kontusion des Knie ge lenkes: Klinisch seien keine Folgen des Ereignisses vom 2 8. September 2012 mehr vor handen. Die im MRI dargestellten Knorpel schädigungen seien nur mit Mög lich keit unfallkausal, sie könnten bei ebenfalls vorhandenen femoropatellären
Knorpel schäden an der Gegenseite durchaus auc h nicht auf das Unfall ereignis zu rück gehen. Da PD Dr. E.___ im MR-Institut der Klinik B.___ den Be fund der MRI-Untersu chung des linken Kniegelenks vom 18. Oktober 2012 kor rigieren müsse (vgl. dazu S.
10 Ziff. 2), sei gleich zeiti g eine Kontroll-MRI-Unter suchung des linken Knies durchzuführen . In der Folge werde er dann zu einem möglichen Fallab schluss Stellung nehmen. Er könne aber bereits jetzt fest halten, dass sich durch die Knorpelschädigung am linken Knie keine Änderung des Zumut barkeitspro fils mit Belastungseinschränkung der Beine wegen des rechten Knies ergebe. Ein erheblicher Integritäts schaden am linken Knie sei bislang nicht resultiert.
4 . 8
Gestützt auf die MR I-Untersuchung des Kniegelenkes links vom 2 2. März 2013 er wähnte Dr. med. K.___, FMH für Radiologie, MR Institut, Klinik B.___, am 2 5. März 2013 (Urk. 9/42) intakte Menisci und Bänder und leichte ober fläch liche Knorpelveränderungen retropatellär sowie einen kleinen Defekt late ral (wie bisher). Einen wesentlichen Gelenkserguss konnte er nicht fest stel len. 4 . 9
Am 2 8. März 2013 (Urk. 9/43) führte der beratende Dr. D.___ ergänzend zum kreis ärztlichen
Bericht vom 1 4. Februar 2013 (E. 4 .7) aus, das Kontroll-MRI vom 2 2. März 2013 habe be stätigt, dass
das als posttraumatisch aufzufassende kon tusions bedingte Ödem im Markraum des Tibiakopfes sowie der damals bestan dene Erguss ver schwun den seien. Bereits im MRI des linken Knies vom 1 8. Oktober 2012 hätten keine Hin weise dafür bestanden, dass die Knorpel schä digung auf das Sturz ereignis zu rück zuführen sei; die direkten Unfallfolgen hät ten den Tibia kopf be trof fen. Die klar posttraumatischen Veränderungen seien ver schwunden. Ent sprechend der Klinik sei auch kein wesentlicher Knie gelenks erguss mehr vor handen gewesen . Damit sei auch bildgebend gezeigt, dass keine Un fall folgen vom ins ge samt banalen Ereignis vom 2 8. September 2012 am lin ken Knie mehr vor lägen, weshalb er zur Terminierung der Leistungen im Scha den fall betreffend das linke Knie rate.
Die anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 4. Februar 2013 abge ge bene Beurteilung bezüglich des Knies rechts bleibe unverändert. 4 . 10
Am 1 7. Mai 2013
(Urk. 9/52) diagnostizierte Dr. med. L.___, FMH Physikali sche Medizin und Rehabilitation, ein chronisches Reizknie links nach Distorsi ons trauma im
September 2012, einen fe moro patell ä ren Knorpeldefekt medial und la teral und ein chronisches Reizknie rechts bei Status nach traumatischem Knor pelschaden nach einer Distorsion im Mai 2010 sowie ein en Status nach AKO und AMIC des Knies rechts im Juli 201 0.
Sie führte aus, die radiologischen Veränderungen mit Knorpelschaden könnten durch aus auf ein Distorsionstrauma des Kniegelenkes zurückgeführt werden. Leider könne man das linke Knie mit dem rechten Knie, welches ebenfalls trau matisiert worden sei, nicht vergleichen. Allerdings seien die Beschwerden des Be schwerdeführers glaubhaft und auch fotografisch dokumentiert (vgl. dazu auch Fotodokumentation vom 1 3. Mai 2013 [Urk. 9/49]) . Nach jeg licher körper lichen
Belastung bestünden nicht nur vermehrte Schmerzen, sondern auch Schwel lung en oberhalb der Kniescheibe mit deutlicher Erguss bildung, welche den Be schwer deführer in seinem Alltag behinderten. Ver sicherungs technisch könnten die bildgebenden Resultate schlecht eingeordnet wer den, jedoch seien aufgrund der Fotoaufnahmen sowie der MRI-Befunde kausale Zusammenhänge mit dem chronischen Reizzustand des Knie gelenkes sicher lich zu bejahen . 4 . 11
In seiner v ersicherungsmedizini sche n Stellungnahme zum Bericht von Dr. L.___
(E.
4 .10) führte Kreisarzt Dr. D.___ am 3 0. Mai 2013 (Urk. 9/54) aus, Dr. L.___ habe offenbar die Untersuchung in der spezialisierten orthopädi schen Klinik B.___ vom 9. Oktober 2012 (vgl. Urk. 9/1) bei ihrer Beurteilung nicht be rück sichtigt. Die Orthopäden Dr. F.___ und PD Dr. M.___ hätten damals fest gehalten, dass das linke Knie ergussfrei gewesen sei und eine gute Band sta bilität aufgewiesen habe . Bereits am 9. Oktober 2012, also lediglich zwei Wo chen nach dem Trauma, sei eine verschmälerte Kniegelenksspalte links mit os teo phytären Anbauten im Bereiche der Eminentia
intercondylaris festgehalten wor den. Die radiologischen Befunde seien als vorbestehend zu interpretieren, sie könnten nicht innerhalb von zwei Wochen ents tehen. Bei Ergussfreiheit am 9. Oktober 2012 sei es auch ausgeschlossen, dass es lediglich zwei Wochen vor her zur erheblichen Knorpelschädigung gekommen sein könne, die dann später – am 1 8. Oktober 2012 MR-tomographisch – festgestellt worden sei.
Weiter hielt Dr. D.___ fest, es gehe nicht an, dass Dr. L.___ die bild geben den Resultate mit der Bemerkung, sie seien versicherungstechnisch schlecht ein zuordnen, unter den Tisch wische. Die klinischen Befunde der damals untersu chenden spezialisierten Knieorthopäden zusammen mit dem Rönt gen bild vom 9. Oktober 2012 und dem MRI vom 1 8. Oktober 2012 ent kräfteten ihre Beurtei lung . Hinzu komme, dass Dr. L.___ die Akten nicht genau zitiert und den Be schwerdeführer
dannzumal auch nicht gesehen habe.
An der Beurteilung vom 2 8. März 2013 werde festgehalten. 5 . 5 .1
Die Beschwerdegegnerin stützte die Einstellung der Versicherungsleistungen per 30. April 2013 im Wesentlichen auf die Einschätzungen ihres beratenden Arztes Dr. D.___
(E. 4 .7 und E. 4 .9), welcher postulierte, dass keine Unfallfolgen hin sicht lich des insgesamt banalen Ereignisses vom 2 8. September 2012 am linken Knie mehr vorlägen .
Die se kreisärztlichen Einschätzungen sind für die Be ant wor tung der sich stellenden Fragen umfassend und entsprechen den von der Rechtsprechung konkreti sierten Anforderungen (E.
1. 5) an den Beweiswert einer medizinischen Expertise, so dass da rauf ab ge stellt werden kann: Die Schluss fol ge rungen leuchten ein und sind nach voll ziehbar begründet. Insbeson dere kon statierte Dr. D.___ un auf fällige objektivierbare Befunde : Der Knieer guss links sei nicht mehr nachweisbar und das Kontroll-MRI habe bestätigt, dass das als posttraumatisch aufzufassende kon tu s i ons bedingte Ödem im Markraum
des Tibia kopfes ver schwunden sei . Dr. D.___ begründete seine Kausalitäts beurtei lung insbe sondere mit den bild gebenden MRI-Untersuchungen vom 1 8. Oktober 2012 (Urk. 9/3 5) be ziehungs weise 22. März 2013 (Urk. 9/42), an läss lich welcher keine post traumatischen Ver änderungen mehr objektiviert wer den konnten. Ein leuchtend ist in diesem Zu sam menhang namentlich auch die Argumen tation, dass die im MRI dar ge stellten Knorpelschädigungen nur mit Möglichkeit unfall kausal seien, da sie bei eben falls vorliegenden femoro pa tellären Knorpelschäden auf der Gegenseite durch aus auch nicht auf das Unfall ereignis zurückgehen könnten.
Die Ein schätzung von Dr. D.___
steht im Einklang mit den bild gebenden
Un tersuchungen, konnte n anlässlich der MR-Untersuchung vom 2 2. März 2013 doch
lediglich leichte oberflächliche Knorpelveränderungen retro pa tellär sowie ein kleiner Defekt lateral (wie bisher) als Befund erh oben werden . Die Menisken und Bänder waren intakt und ein Gelenkserguss war nicht mehr er sicht lich. Das im MRI vom 1 8. Oktober 2012 noch ersichtliche K no chen marksödem und der beträchtliche Reizerguss waren in der bild gebenden MRI Untersuchung vom 2 2. März 2013 nicht mehr fest stell bar. Der von den Ä rzt en des Spitals Z.___ ge äusserte Verdacht einer Bin nen läsion hat sich gestützt auf die bildgebenden Unter suchungen ebenfalls nicht erhärtet (E. 4 .5).
Bei dieser medizinisch en Sachlage ist nicht ersichtlich, in wie fern weitere Abklä rungen neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls ent scheidende Erkennt nisse liefern könnten, sodass darauf, insbesondere auf die Einholung eines exter nes fachärztliches G utacht ens (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 7.4), zu verzichten ist (anti zi pierte Beweis würdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit weiteren Hinweisen). 5 . 2
Was den Bericht von Dr. L.___ vom 1 7. Mai 2013
(E. 4 .10) anbelangt, wonach die radio logischen Veränderungen mit Knorpelschaden durchaus auf das Distor sions trauma des Kniegelenkes zurückgeführt und aufgrund der Foto auf nahmen sowie der MRI-Befunde kausale Zusammenhänge mit dem chronischen
Reiz zustand des Kniegelenkes sicherlich bejaht werden könnten, ist mit Dr. D.___ (E. 4 .11) fest zu halten, dass die dargestellten Knorpelschädigungen nur mögliche
kausale Folgen des Unfallereignis ses vom 2 8. September 2012 sind (E.
4 .7). Viel mehr ist vor dem Hintergrund, dass auch auf der Gegenseite vorhandene fe mo ro patelläre
Knor pel schäden bestehen, sowie aufgrund des Umstandes, dass weder anläss lich der radiologischen Untersuchung am Unfalltag am 28. September 2012 noch in der Konsultation vom 9. Oktober 2012 (Urk. 9/1 S.
2) ein Gelenks er guss
im linken Knie ersichtlich war
und bereits am 9. Oktober 2012, also le diglich zwei Wochen nach dem Trauma, ein verschmälerter Kniegelenksspalt links mit osteophytären Anbauten im Bereiche der Eminentia
intercondylaris vorgelegen hat, gestützt auf
Dr. D.___ Ausführungen (E.
4 .11)
davon aus zu gehen, dass es sich dabei um einen krank haften Vorzustand handelt. Hinzu kommt, dass der Be schwerde führer schon länger bestehende vorwiegend bela stungs ab hängige
Schmer zen am medi alen Gelenkskompartiment, die nach der Knie dis torsion noch zugenommen hät ten, beklagt hat (Urk. 9/1) . Vor diesem Hintergrund ist ein na tür licher Kausal zusam men hang zwischen dem Unfallereignis vom 29. Septem ber
2012 und dem chronischen Reizknie links nach Distorsions trauma im Septem ber 2012 bei ei nem femoropatell ä ren Knorpeldefekt medial und lateral
zwar mög lich, aber nicht überwiegend wahr scheinlich. Vielmehr ist dav on aus zugehen, dass es sich um Folgen de generative r Ver änderungen handelt . Dass gewisse Be schwerden vorbestehend sind, geht im Übrigen auch aus dem Bericht vom 1 5. November 2012 (E. 4 .4) von Dr. C.___ her vor, in welchem als unfall frem de r Faktor unter anderem auch die Ver letzung des linken Knies am 12. Mai 2010 erwähnt wurde.
Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus den Be richten der Klinik B.___ (E.
4 .3, E.
4 .6) nichts zu seinen Gunsten ab leiten, da den vorliegenden Be richten keine Kausalitätsbeurteilung der noch be klagten Beschwerden zu ent nehmen ist und die behandelnden Arztpersonen somit nicht zwischen unfall be dingten Beschwerden und krankhaften Vor zu ständen
differenzierten .
5 . 3
Soweit d er Beschwerdeführer geltend machte (Urk. 1
S. 5 f.), dass Dr. D.___ Argumentation mit den erwähnten bildgebenden Untersuchungen nicht verein bar sei, da die MRI-Unter suchung des linken Kniegelenks vom 1 8. Oktober 2012 einen be trächt lichen Reizerguss ergeben habe, ist i hm nicht zu folgen, da die in den Berichten aufgeführten Ergussbildungen am linken Knie
(vgl. dazu auch E.
4 .1, E.
4 .2, Urk. 9/49 Urk. 9/61 S.
4-10) –
sofern überhaupt auf das Unfall er eignis vom 28. September 2012 zurück zuführen
– im Zeitpunkt der Leistungs ein stellung (30. April 2013) verschwunden waren .
Zutreffend ist de r Einwand (S.
6), dass sich die Befunde am linken Kniegelenk
seit der MRI-Untersuc hung vom 20. Oktober 2011 (Urk.
9/29 S.
4 unten)
im Ver gleich zu derjenigen vom 1 8. Oktober 2012 deut lich verschlechtert hätten. Indes ist festzuhalten, dass die Bilder keine posttraumatischen Läsionen
zeigten und bis im März 2013 wieder die praktisch identischen Verhältnisse wie vor dem Unfall vorlagen . 5 . 4
Nach Lage der medizinischen Akten steht somit un bestrittenermassen fest, dass der Beschwerdeführer an Knie beschwerden
leidet. Al lerdings präsentieren sich diese (spätestens) seit dem 30 . A pril 2013 dergestalt, wie sie sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustands auch ohne das Un fallereignis vom 28 . September 200 2 eingestellt hätte n . Dies be deutet, dass die an haltenden Knie schmer zen nicht mehr in einem natürlich-kausalen Zusam men hang zum ver sicherten Unfall e reignis
stehen (vgl.
E. 1. 5) und eine Leis tungs pflicht des Un fall ver sicherers entfällt. Folglich ist die Ein stellung der Ver sicherungsleistungen per 30 . April 201 3 durch die Be schwerde gegnerin nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich