Sachverhalt
1.
1.1
Der im Jahre 1957 geborene X.___
schloss in Y.___ eine Ausbildung als Holz-Techniker ab und war seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1989 als Elektriker erwerbstätig (Urk. 8/4 S. 3 und 5). A m 1 2. Mai 2010 stürzte er beim Transport einer Kabelrolle auf einer Treppe und zog sich einen traumati schen Knorpelschaden am rechten Knie zu (Urk. 8/3 S. 15). In diesem Zusam menhang meldete er sich am 1. November 2010 bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4 S. 9). In der Zeit vom 2 0. Dezember 2010 bis 2 0. Januar 2011 weilte der Versi cherte in der Klinik Z.___ (Urk. 8/24). Am 2 2. September 2011 wurde der Versicherte tätlich angegriffen und zog sich eine Rippen- und Nasenbeinfraktur sowie Prell ungen und Hämatome im Gesicht und am Thorax zu (Urk. 8/37 S.
9). Mit Vorbescheid vom 2 3. April 2012 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leis tungs beg ehrens in Aussicht (Urk. 8/51), hielt in der Folge aber weitere me dizi nische Abklärungen für nötig (Urk. 8/63).
Für die Folgen des Unfalls vom 1 2. Mai 2010 sprach die Schweizerische Unfall versicherungsanstalt
(SUVA) dem Versicherten mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2012 und Wirkung ab 1. Mai 2012 eine Rente zu, ausgehend von einer Erwerbs unfähigkeit von 15 % (Urk. 8/69). Diese Einschätzung wurde mit Einspracheent scheid der SUVA vom 6. März 2013 (Urk. 8/8 3) sowie Urteil des hiesigen Ge richts vom 1 7. November 2014 bestätigt (Prozess Nr. UV.2013.00203) . In Bezug auf den zweiten Unfall (tätlicher Angriff) stellte die SUVA die Leistungen per 30. April 2013 ein (Einspracheentscheid vom 19. August 2013, Urk. 8/106) .
Nach erfolgter Begutach tung des Versicherten (Gutachten von Dr. med. A.___,
Facharzt FMH für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 . Dezem ber 2012, Urk. 8/72; Gutachten von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH
für Innere Medi zin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 1 2. Januar 2013, Urk. 8/74; bidiszipli näre Zusammenfassung vom 1 4. Januar 2013, Urk. 8/73) hielt die IV-Stelle an der in Aussicht gestellten Abweisung des Rentenbegehrens mit Verfügung vom 5. Juni 2013 fest (Urk. 8/99). 1.2
Am 5. August 2014 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/115) und reichte in der Folge aktuelle medizinische Unterlagen ein. Mit Vorbescheid vom 2. Februar 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten werde (Urk. 8/125) und hielt an dieser Einschätzung mit Verfügung vom 2 7. Juli 2015 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 2. September 2015 Be schwerde
und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das Leistungs begehren einzutreten und den Leistungsanspruch des Beschwer deführers zu überprüfen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer de gegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2015 beantragte die Beschwerdegegne rin unter Hinweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 2. Oktober 2015 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes übe r die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
1.3.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditäts grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3.2
Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundes gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenän de rung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisfüh rungs last zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber ge stützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E.
2a, 264 E.
3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht da hingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerad e jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem
gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaub wür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leis tungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrschein lich keit (BGE 126 V 353 E.
5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vor han den sein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigs tens gewisse
Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Mög lichkeit zu rech nen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenom men werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2014 vom
19. November 2014 E. 2 mit wei te ren Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass ge stützt auf die eingereichten medizinischen Unterlagen eine wesentliche Ver än derung der tatsächlichen Verhältnisse nicht glaubhaft dargelegt worden sei, es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor. Da eine Schmerzstörung immer eine reaktive depressive Komponente beinhalte, sei keine neue Diagnose hinzugekommen. Damit sei unverändert von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen und auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen gel tend, dass es im Rahmen des Eintretens auf eine Neuanmeldung genüge, dass gewisse Anhaltspunkte für einen geltend gemachten Sachumstand vorliegen wür den, der übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sei da bei nicht massgebend. Gestützt auf das C.___ -Gutachten vom 3 0. September 201 4 sei aus psychiatrischer Sicht von einer Verschlechterung des gesundheitli chen Zustandes auszugehen. Weiter sei auch hinsichtlich der Beschwerden an der LWS von einer Verschlechterung auszugehen, was sich auch aus der aktu ellen MRI-Untersuchung vom 2 9. Septemb er 2014 ergebe (Urk. 1 S. 4 ff.) . 3. 3.1
Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 5. Juni 2013, welche sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die bidisziplinäre Abklärung von Dr. A.___ und Dr. B.___ stützt. Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 2 . Dezember 2012 eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21), welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 8/72 S.
16). Dr. B.___ ging in ihrem Gutachten vom 1 2. Januar 2013 von den fol genden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus: Knieschmer zen beidseits bei Status nach traumatischem Knorpelschaden des medialen Femur kondylus rechts nach Kniedistorsion am 1 2. Mai 2010 mit Status nach Arthros kopie am 1 9. Juli 2010 mit Arthrotomie und AMIC bei starker Knor pelaus dün nung im medialen Femurkondylus ohne Knorpelglatze, tiefen Knor pelschäden
retropatellär und Degeneration d es medialen Meniskushinterhorns (MRI 10/2012)
sowie tiefen femoropatellären Knochendefekten und leichter me dialer und femo ro tibialer lateraler Knorpelausdünnung am linken Knie (MRI 10/2012; Urk. 8/74 S.
58). Aus bidisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer adaptierten knieschonenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/73 S. 1). 3.2
In psychiatrischer Hinsicht wurde in der Zeit nach der Verfügung vom 5. Juni 2013 seitens der Helsana Versicherungen AG ein Gutachten in Auftrag gegeben.
Die für das C.___ -Gutachten vom 3 0. September 2014 verantwortlic hen Fach ärzte diagnostizierten einen Opioid-Fehlgebrauch (ICD-10 F11.1) sowie ein mit telgradiges depressives Syndrom, DD: opioid -induziert, depressive Episode mit Chronifizierung (Urk. 10 F32.1). Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Be hand lung finde statt und sei offenbar auch durch eine tagesklinische Behand lung intensiviert worden. Wei ter finde eine p sychopharmakologische Behand lung statt. Es be s tehe eine unkontrollierte, undokumentierte und nicht leitlini engerechte Opioid-Einnahme, die als Teil- oder Mitursache des depressiven Syn droms mit zu erwägen, oder zumindest geeignet sei, negativ mit dem de pressi ven Syndrom und dessen Behandlung zu interferieren. Eine stationä r e Opioid- Entgiftung und Entwöhnung sei hier also zunächst vorrangig sinnvoll, notwen dig und dringend geboten. Die Prognose sei insgesamt günstig, wobei bei Komor bidität mit dem Opioid-Fehlgebrauch und mehrjähri gem
Krankheits verlauf nun eine verzögerte Remission wahrscheinlich sei. Aufgrund der nach vollziehbaren vegetativen und affektiven Instabilität bestehe vorerst ein aufge hobenes Arbeits vermögen in der angestammten wie auch eine r leidensange passten Tätigkeit (Urk. 8/ 126 S. 8 ff.). 3.3
Dem Bericht von Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, vom 2 2. Januar 2015 ist zu entnehmen, dass eine ambulante Opioidentwöhnung stattgefunden hat, ohne dass es zu einer Verbesserung der depressiven Symp tomatik gekommen ist (Urk. 8/126 S. 16). 3.4
Die für den Austrittsbericht der Klinik E.___ vom 1 0. Juni 2015 ver antwortlichen Fachärzte diagnostizierten ein lumbovertebrales
Schmerzsyn drom, Knieschmerzen beidseits, eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Der Be schwer deführer sei bei ihnen im Rahmen eines ganzheitlich orientierten, in ter disziplinären Behandlungsprogramms für Patienten mit chronischen Schmer zen in der Zeit vom 2 9. April bis 2 7. Mai 2015 stationär in Behandlung gewe sen. In den klinisch psychologischen Einzelgesprächen sei die Stimmung des Beschwer de führers depressiv-resigniert gewesen, er sei in seiner Merkfähigkeit und Ge dächt nisleistung verlangsamt bis deutlich eingeschränkt und vergesslich gewesen. Der tätliche Angriff eines Schuldners im Jahre 2011 sowie die offenbar nicht aufhörenden Drohungen dieser Person gegen di e Familie des Beschwerdeführers hätten zu weitreichenden psychischen Folgen geführt. In den weiteren klinisch psychologischen Sitzungen sei es wiederholt mitten im Gespräch zu dissozia ti ven Zuständen gekommen, aus denen der Beschwerde führer erst nach gerau mer Zeit wieder habe herausgeholt und reorientiert wer den können, so dass der Ver dacht einer posttraumatischen Belastungsstörung bestehe (Urk. 8/136 S.
1 und
3
f.). 4.
Dr. A.___ diagnostizierte seinerzeit eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion. Die gewählt Kodifikation (ICD-10 F43.21) entspricht dabei einem leichten d epressiven Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation, der aber nicht länger als zwei Jahre dauert (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], klinisch-diagnosti sche Leitlinien, 9. Auflage, S. 210). Sowohl die Fachärzte d es C.___ als auch der Klinik E.___ gehen aktuell von einer mittelgradig depressiven Episode aus, wobei letztere auch die Diagnose einer posttraumatischen Belas tungsstörung zur Diskussion stellen und dissoziative Zustände mitten im Ge spräch erwähnen. Allein aus psychiatrischer Sicht bestehen somit gewisse An haltspunkte, dass es zu einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation gekommen sein könnte . Zu bemerken ist dabei, dass der Beschwerdeführer nach Angaben der C.___ -Gutachter sowohl eine psychotherapeutische wie auch psychopharmakologische Therapie durchführt. Daneben fand in der Zeit vom 9. Juni bis 2 9. Juli 2014 eine tagesklinische Rehabilitationsbehandlung am F.___ statt (Urk. 8/120 S. 3); weiter weilte der Be schwerdeführer in der Zeit vom 2 9. April bis 2 7. Mai 2015 zur stationären Be handlung
in der Klinik E.___ .
Überdies wurde die von den C.___ -Gutachtern geforderte Opioid-Entwöhnung erfolgreich durchgeführt. Aufgrund der therapeutischen Bemühungen ist somit auch eine gewisse Resistenz der depressiven Störung nicht vollends a uszuschliessen .
Nicht zu überzeugen vermag die Argumentation von Dr. med. G.___, Fach ärztin FMH für Arbeits- und Allgemeinmedizin (RAD), vom 2 7. Mai 2015, dass keine neue Diagnose hinzugekommen sei und jede Schmerzstörung immer eine reaktive depressive Komponente beinhalte (Urk. 8/138 S.
3). So gehen sowohl die Fachärzte der C.___ als auch jene der Klinik E.___ von einer anderen diagnostischen Einschätzung aus. Weiter stellten weder Dr. A.___ noch die Fachärzte der C.___
die Diagnose einer somatoformen
Schmerzstö rung . Bei dieser medizinischer Aktenlage erscheint es nicht zulässig, schwer punktmässig von einer somatoformen Störung auszugehen und die de pressive Komponente ohne Weiteres als Begleiterkrankung zu qualifizieren.
Insgesamt bestehen damit allein aus psychiatrischer S icht genügend Anhalts punkte, dass es trotz einigen therapeutischen Bemühungen zu einer Ver schlech terung der gesundheitlichen Situation gekommen sein könnte, so dass auf die Neuanmeldung einzutreten und der Sachverhalt umfassend abzuklären ist. Dies trotz der offenkundigen psychosozialen Belastungsfaktoren und der nicht erdrück enden Befundlage. Offen bleiben kann bei diesem Ergebnis, ob auch aus somatischer Sicht ge wisse Anhaltspunkte für eine Verschlechterung gegeben wären.
Zusammenfassend führt dies in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Gutheissung der Beschwerde. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 2'0 00.-- (in klu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 7. Juli 2015 aufgehoben und es wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, a uf die Neuanmeldung einzutreten und diese materiell zu prüfen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes übe r die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditäts grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.3.2 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundes gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenän de rung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisfüh rungs last zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber ge stützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E.
2a, 264 E.
3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht da hingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerad e jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem
gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaub wür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leis tungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrschein lich keit (BGE 126 V 353 E.
5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vor han den sein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigs tens gewisse
Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Mög lichkeit zu rech nen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenom men werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2014 vom
19. November 2014 E. 2 mit wei te ren Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass ge stützt auf die eingereichten medizinischen Unterlagen eine wesentliche Ver än derung der tatsächlichen Verhältnisse nicht glaubhaft dargelegt worden sei, es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor. Da eine Schmerzstörung immer eine reaktive depressive Komponente beinhalte, sei keine neue Diagnose hinzugekommen. Damit sei unverändert von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen und auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen gel tend, dass es im Rahmen des Eintretens auf eine Neuanmeldung genüge, dass gewisse Anhaltspunkte für einen geltend gemachten Sachumstand vorliegen wür den, der übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sei da bei nicht massgebend. Gestützt auf das C.___ -Gutachten vom 3 0. September 201 4 sei aus psychiatrischer Sicht von einer Verschlechterung des gesundheitli chen Zustandes auszugehen. Weiter sei auch hinsichtlich der Beschwerden an der LWS von einer Verschlechterung auszugehen, was sich auch aus der aktu ellen MRI-Untersuchung vom 2 9. Septemb er 2014 ergebe (Urk. 1 S. 4 ff.) . 3.
E. 3 ) sowie Urteil des hiesigen Ge richts vom 1 7. November 2014 bestätigt (Prozess Nr. UV.2013.00203) . In Bezug auf den zweiten Unfall (tätlicher Angriff) stellte die SUVA die Leistungen per 30. April 2013 ein (Einspracheentscheid vom 19. August 2013, Urk. 8/106) .
Nach erfolgter Begutach tung des Versicherten (Gutachten von Dr. med. A.___,
Facharzt FMH für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 . Dezem ber 2012, Urk. 8/72; Gutachten von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH
für Innere Medi zin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 1 2. Januar 2013, Urk. 8/74; bidiszipli näre Zusammenfassung vom 1 4. Januar 2013, Urk. 8/73) hielt die IV-Stelle an der in Aussicht gestellten Abweisung des Rentenbegehrens mit Verfügung vom 5. Juni 2013 fest (Urk. 8/99).
E. 3.1 Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 5. Juni 2013, welche sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die bidisziplinäre Abklärung von Dr. A.___ und Dr. B.___ stützt. Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 2 . Dezember 2012 eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21), welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 8/72 S.
16). Dr. B.___ ging in ihrem Gutachten vom 1 2. Januar 2013 von den fol genden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus: Knieschmer zen beidseits bei Status nach traumatischem Knorpelschaden des medialen Femur kondylus rechts nach Kniedistorsion am 1 2. Mai 2010 mit Status nach Arthros kopie am 1 9. Juli 2010 mit Arthrotomie und AMIC bei starker Knor pelaus dün nung im medialen Femurkondylus ohne Knorpelglatze, tiefen Knor pelschäden
retropatellär und Degeneration d es medialen Meniskushinterhorns (MRI 10/2012)
sowie tiefen femoropatellären Knochendefekten und leichter me dialer und femo ro tibialer lateraler Knorpelausdünnung am linken Knie (MRI 10/2012; Urk. 8/74 S.
58). Aus bidisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer adaptierten knieschonenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/73 S. 1).
E. 3.2 In psychiatrischer Hinsicht wurde in der Zeit nach der Verfügung vom 5. Juni 2013 seitens der Helsana Versicherungen AG ein Gutachten in Auftrag gegeben.
Die für das C.___ -Gutachten vom 3 0. September 2014 verantwortlic hen Fach ärzte diagnostizierten einen Opioid-Fehlgebrauch (ICD-10 F11.1) sowie ein mit telgradiges depressives Syndrom, DD: opioid -induziert, depressive Episode mit Chronifizierung (Urk.
E. 3.3 Dem Bericht von Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, vom 2 2. Januar 2015 ist zu entnehmen, dass eine ambulante Opioidentwöhnung stattgefunden hat, ohne dass es zu einer Verbesserung der depressiven Symp tomatik gekommen ist (Urk. 8/126 S. 16).
E. 3.4 Die für den Austrittsbericht der Klinik E.___ vom 1 0. Juni 2015 ver antwortlichen Fachärzte diagnostizierten ein lumbovertebrales
Schmerzsyn drom, Knieschmerzen beidseits, eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Der Be schwer deführer sei bei ihnen im Rahmen eines ganzheitlich orientierten, in ter disziplinären Behandlungsprogramms für Patienten mit chronischen Schmer zen in der Zeit vom 2 9. April bis 2 7. Mai 2015 stationär in Behandlung gewe sen. In den klinisch psychologischen Einzelgesprächen sei die Stimmung des Beschwer de führers depressiv-resigniert gewesen, er sei in seiner Merkfähigkeit und Ge dächt nisleistung verlangsamt bis deutlich eingeschränkt und vergesslich gewesen. Der tätliche Angriff eines Schuldners im Jahre 2011 sowie die offenbar nicht aufhörenden Drohungen dieser Person gegen di e Familie des Beschwerdeführers hätten zu weitreichenden psychischen Folgen geführt. In den weiteren klinisch psychologischen Sitzungen sei es wiederholt mitten im Gespräch zu dissozia ti ven Zuständen gekommen, aus denen der Beschwerde führer erst nach gerau mer Zeit wieder habe herausgeholt und reorientiert wer den können, so dass der Ver dacht einer posttraumatischen Belastungsstörung bestehe (Urk. 8/136 S.
1 und
3
f.). 4.
Dr. A.___ diagnostizierte seinerzeit eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion. Die gewählt Kodifikation (ICD-10 F43.21) entspricht dabei einem leichten d epressiven Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation, der aber nicht länger als zwei Jahre dauert (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], klinisch-diagnosti sche Leitlinien, 9. Auflage, S. 210). Sowohl die Fachärzte d es C.___ als auch der Klinik E.___ gehen aktuell von einer mittelgradig depressiven Episode aus, wobei letztere auch die Diagnose einer posttraumatischen Belas tungsstörung zur Diskussion stellen und dissoziative Zustände mitten im Ge spräch erwähnen. Allein aus psychiatrischer Sicht bestehen somit gewisse An haltspunkte, dass es zu einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation gekommen sein könnte . Zu bemerken ist dabei, dass der Beschwerdeführer nach Angaben der C.___ -Gutachter sowohl eine psychotherapeutische wie auch psychopharmakologische Therapie durchführt. Daneben fand in der Zeit vom 9. Juni bis 2 9. Juli 2014 eine tagesklinische Rehabilitationsbehandlung am F.___ statt (Urk. 8/120 S. 3); weiter weilte der Be schwerdeführer in der Zeit vom 2 9. April bis 2 7. Mai 2015 zur stationären Be handlung
in der Klinik E.___ .
Überdies wurde die von den C.___ -Gutachtern geforderte Opioid-Entwöhnung erfolgreich durchgeführt. Aufgrund der therapeutischen Bemühungen ist somit auch eine gewisse Resistenz der depressiven Störung nicht vollends a uszuschliessen .
Nicht zu überzeugen vermag die Argumentation von Dr. med. G.___, Fach ärztin FMH für Arbeits- und Allgemeinmedizin (RAD), vom 2 7. Mai 2015, dass keine neue Diagnose hinzugekommen sei und jede Schmerzstörung immer eine reaktive depressive Komponente beinhalte (Urk. 8/138 S.
3). So gehen sowohl die Fachärzte der C.___ als auch jene der Klinik E.___ von einer anderen diagnostischen Einschätzung aus. Weiter stellten weder Dr. A.___ noch die Fachärzte der C.___
die Diagnose einer somatoformen
Schmerzstö rung . Bei dieser medizinischer Aktenlage erscheint es nicht zulässig, schwer punktmässig von einer somatoformen Störung auszugehen und die de pressive Komponente ohne Weiteres als Begleiterkrankung zu qualifizieren.
Insgesamt bestehen damit allein aus psychiatrischer S icht genügend Anhalts punkte, dass es trotz einigen therapeutischen Bemühungen zu einer Ver schlech terung der gesundheitlichen Situation gekommen sein könnte, so dass auf die Neuanmeldung einzutreten und der Sachverhalt umfassend abzuklären ist. Dies trotz der offenkundigen psychosozialen Belastungsfaktoren und der nicht erdrück enden Befundlage. Offen bleiben kann bei diesem Ergebnis, ob auch aus somatischer Sicht ge wisse Anhaltspunkte für eine Verschlechterung gegeben wären.
Zusammenfassend führt dies in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Gutheissung der Beschwerde. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 2'0 00.-- (in klu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 7. Juli 2015 aufgehoben und es wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, a uf die Neuanmeldung einzutreten und diese materiell zu prüfen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 10 F32.1). Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Be hand lung finde statt und sei offenbar auch durch eine tagesklinische Behand lung intensiviert worden. Wei ter finde eine p sychopharmakologische Behand lung statt. Es be s tehe eine unkontrollierte, undokumentierte und nicht leitlini engerechte Opioid-Einnahme, die als Teil- oder Mitursache des depressiven Syn droms mit zu erwägen, oder zumindest geeignet sei, negativ mit dem de pressi ven Syndrom und dessen Behandlung zu interferieren. Eine stationä r e Opioid- Entgiftung und Entwöhnung sei hier also zunächst vorrangig sinnvoll, notwen dig und dringend geboten. Die Prognose sei insgesamt günstig, wobei bei Komor bidität mit dem Opioid-Fehlgebrauch und mehrjähri gem
Krankheits verlauf nun eine verzögerte Remission wahrscheinlich sei. Aufgrund der nach vollziehbaren vegetativen und affektiven Instabilität bestehe vorerst ein aufge hobenes Arbeits vermögen in der angestammten wie auch eine r leidensange passten Tätigkeit (Urk. 8/ 126 S. 8 ff.).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00872 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom
21. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der im Jahre 1957 geborene X.___
schloss in Y.___ eine Ausbildung als Holz-Techniker ab und war seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1989 als Elektriker erwerbstätig (Urk. 8/4 S. 3 und 5). A m 1 2. Mai 2010 stürzte er beim Transport einer Kabelrolle auf einer Treppe und zog sich einen traumati schen Knorpelschaden am rechten Knie zu (Urk. 8/3 S. 15). In diesem Zusam menhang meldete er sich am 1. November 2010 bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4 S. 9). In der Zeit vom 2 0. Dezember 2010 bis 2 0. Januar 2011 weilte der Versi cherte in der Klinik Z.___ (Urk. 8/24). Am 2 2. September 2011 wurde der Versicherte tätlich angegriffen und zog sich eine Rippen- und Nasenbeinfraktur sowie Prell ungen und Hämatome im Gesicht und am Thorax zu (Urk. 8/37 S.
9). Mit Vorbescheid vom 2 3. April 2012 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leis tungs beg ehrens in Aussicht (Urk. 8/51), hielt in der Folge aber weitere me dizi nische Abklärungen für nötig (Urk. 8/63).
Für die Folgen des Unfalls vom 1 2. Mai 2010 sprach die Schweizerische Unfall versicherungsanstalt
(SUVA) dem Versicherten mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2012 und Wirkung ab 1. Mai 2012 eine Rente zu, ausgehend von einer Erwerbs unfähigkeit von 15 % (Urk. 8/69). Diese Einschätzung wurde mit Einspracheent scheid der SUVA vom 6. März 2013 (Urk. 8/8 3) sowie Urteil des hiesigen Ge richts vom 1 7. November 2014 bestätigt (Prozess Nr. UV.2013.00203) . In Bezug auf den zweiten Unfall (tätlicher Angriff) stellte die SUVA die Leistungen per 30. April 2013 ein (Einspracheentscheid vom 19. August 2013, Urk. 8/106) .
Nach erfolgter Begutach tung des Versicherten (Gutachten von Dr. med. A.___,
Facharzt FMH für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 . Dezem ber 2012, Urk. 8/72; Gutachten von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH
für Innere Medi zin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 1 2. Januar 2013, Urk. 8/74; bidiszipli näre Zusammenfassung vom 1 4. Januar 2013, Urk. 8/73) hielt die IV-Stelle an der in Aussicht gestellten Abweisung des Rentenbegehrens mit Verfügung vom 5. Juni 2013 fest (Urk. 8/99). 1.2
Am 5. August 2014 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/115) und reichte in der Folge aktuelle medizinische Unterlagen ein. Mit Vorbescheid vom 2. Februar 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten werde (Urk. 8/125) und hielt an dieser Einschätzung mit Verfügung vom 2 7. Juli 2015 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 2. September 2015 Be schwerde
und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das Leistungs begehren einzutreten und den Leistungsanspruch des Beschwer deführers zu überprüfen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer de gegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2015 beantragte die Beschwerdegegne rin unter Hinweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 2. Oktober 2015 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes übe r die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
1.3.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditäts grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3.2
Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundes gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenän de rung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisfüh rungs last zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber ge stützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E.
2a, 264 E.
3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht da hingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerad e jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem
gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaub wür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leis tungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrschein lich keit (BGE 126 V 353 E.
5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vor han den sein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigs tens gewisse
Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Mög lichkeit zu rech nen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenom men werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2014 vom
19. November 2014 E. 2 mit wei te ren Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass ge stützt auf die eingereichten medizinischen Unterlagen eine wesentliche Ver än derung der tatsächlichen Verhältnisse nicht glaubhaft dargelegt worden sei, es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor. Da eine Schmerzstörung immer eine reaktive depressive Komponente beinhalte, sei keine neue Diagnose hinzugekommen. Damit sei unverändert von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen und auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen gel tend, dass es im Rahmen des Eintretens auf eine Neuanmeldung genüge, dass gewisse Anhaltspunkte für einen geltend gemachten Sachumstand vorliegen wür den, der übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sei da bei nicht massgebend. Gestützt auf das C.___ -Gutachten vom 3 0. September 201 4 sei aus psychiatrischer Sicht von einer Verschlechterung des gesundheitli chen Zustandes auszugehen. Weiter sei auch hinsichtlich der Beschwerden an der LWS von einer Verschlechterung auszugehen, was sich auch aus der aktu ellen MRI-Untersuchung vom 2 9. Septemb er 2014 ergebe (Urk. 1 S. 4 ff.) . 3. 3.1
Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 5. Juni 2013, welche sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die bidisziplinäre Abklärung von Dr. A.___ und Dr. B.___ stützt. Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 2 . Dezember 2012 eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21), welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 8/72 S.
16). Dr. B.___ ging in ihrem Gutachten vom 1 2. Januar 2013 von den fol genden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus: Knieschmer zen beidseits bei Status nach traumatischem Knorpelschaden des medialen Femur kondylus rechts nach Kniedistorsion am 1 2. Mai 2010 mit Status nach Arthros kopie am 1 9. Juli 2010 mit Arthrotomie und AMIC bei starker Knor pelaus dün nung im medialen Femurkondylus ohne Knorpelglatze, tiefen Knor pelschäden
retropatellär und Degeneration d es medialen Meniskushinterhorns (MRI 10/2012)
sowie tiefen femoropatellären Knochendefekten und leichter me dialer und femo ro tibialer lateraler Knorpelausdünnung am linken Knie (MRI 10/2012; Urk. 8/74 S.
58). Aus bidisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer adaptierten knieschonenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/73 S. 1). 3.2
In psychiatrischer Hinsicht wurde in der Zeit nach der Verfügung vom 5. Juni 2013 seitens der Helsana Versicherungen AG ein Gutachten in Auftrag gegeben.
Die für das C.___ -Gutachten vom 3 0. September 2014 verantwortlic hen Fach ärzte diagnostizierten einen Opioid-Fehlgebrauch (ICD-10 F11.1) sowie ein mit telgradiges depressives Syndrom, DD: opioid -induziert, depressive Episode mit Chronifizierung (Urk. 10 F32.1). Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Be hand lung finde statt und sei offenbar auch durch eine tagesklinische Behand lung intensiviert worden. Wei ter finde eine p sychopharmakologische Behand lung statt. Es be s tehe eine unkontrollierte, undokumentierte und nicht leitlini engerechte Opioid-Einnahme, die als Teil- oder Mitursache des depressiven Syn droms mit zu erwägen, oder zumindest geeignet sei, negativ mit dem de pressi ven Syndrom und dessen Behandlung zu interferieren. Eine stationä r e Opioid- Entgiftung und Entwöhnung sei hier also zunächst vorrangig sinnvoll, notwen dig und dringend geboten. Die Prognose sei insgesamt günstig, wobei bei Komor bidität mit dem Opioid-Fehlgebrauch und mehrjähri gem
Krankheits verlauf nun eine verzögerte Remission wahrscheinlich sei. Aufgrund der nach vollziehbaren vegetativen und affektiven Instabilität bestehe vorerst ein aufge hobenes Arbeits vermögen in der angestammten wie auch eine r leidensange passten Tätigkeit (Urk. 8/ 126 S. 8 ff.). 3.3
Dem Bericht von Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, vom 2 2. Januar 2015 ist zu entnehmen, dass eine ambulante Opioidentwöhnung stattgefunden hat, ohne dass es zu einer Verbesserung der depressiven Symp tomatik gekommen ist (Urk. 8/126 S. 16). 3.4
Die für den Austrittsbericht der Klinik E.___ vom 1 0. Juni 2015 ver antwortlichen Fachärzte diagnostizierten ein lumbovertebrales
Schmerzsyn drom, Knieschmerzen beidseits, eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Der Be schwer deführer sei bei ihnen im Rahmen eines ganzheitlich orientierten, in ter disziplinären Behandlungsprogramms für Patienten mit chronischen Schmer zen in der Zeit vom 2 9. April bis 2 7. Mai 2015 stationär in Behandlung gewe sen. In den klinisch psychologischen Einzelgesprächen sei die Stimmung des Beschwer de führers depressiv-resigniert gewesen, er sei in seiner Merkfähigkeit und Ge dächt nisleistung verlangsamt bis deutlich eingeschränkt und vergesslich gewesen. Der tätliche Angriff eines Schuldners im Jahre 2011 sowie die offenbar nicht aufhörenden Drohungen dieser Person gegen di e Familie des Beschwerdeführers hätten zu weitreichenden psychischen Folgen geführt. In den weiteren klinisch psychologischen Sitzungen sei es wiederholt mitten im Gespräch zu dissozia ti ven Zuständen gekommen, aus denen der Beschwerde führer erst nach gerau mer Zeit wieder habe herausgeholt und reorientiert wer den können, so dass der Ver dacht einer posttraumatischen Belastungsstörung bestehe (Urk. 8/136 S.
1 und
3
f.). 4.
Dr. A.___ diagnostizierte seinerzeit eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion. Die gewählt Kodifikation (ICD-10 F43.21) entspricht dabei einem leichten d epressiven Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation, der aber nicht länger als zwei Jahre dauert (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], klinisch-diagnosti sche Leitlinien, 9. Auflage, S. 210). Sowohl die Fachärzte d es C.___ als auch der Klinik E.___ gehen aktuell von einer mittelgradig depressiven Episode aus, wobei letztere auch die Diagnose einer posttraumatischen Belas tungsstörung zur Diskussion stellen und dissoziative Zustände mitten im Ge spräch erwähnen. Allein aus psychiatrischer Sicht bestehen somit gewisse An haltspunkte, dass es zu einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation gekommen sein könnte . Zu bemerken ist dabei, dass der Beschwerdeführer nach Angaben der C.___ -Gutachter sowohl eine psychotherapeutische wie auch psychopharmakologische Therapie durchführt. Daneben fand in der Zeit vom 9. Juni bis 2 9. Juli 2014 eine tagesklinische Rehabilitationsbehandlung am F.___ statt (Urk. 8/120 S. 3); weiter weilte der Be schwerdeführer in der Zeit vom 2 9. April bis 2 7. Mai 2015 zur stationären Be handlung
in der Klinik E.___ .
Überdies wurde die von den C.___ -Gutachtern geforderte Opioid-Entwöhnung erfolgreich durchgeführt. Aufgrund der therapeutischen Bemühungen ist somit auch eine gewisse Resistenz der depressiven Störung nicht vollends a uszuschliessen .
Nicht zu überzeugen vermag die Argumentation von Dr. med. G.___, Fach ärztin FMH für Arbeits- und Allgemeinmedizin (RAD), vom 2 7. Mai 2015, dass keine neue Diagnose hinzugekommen sei und jede Schmerzstörung immer eine reaktive depressive Komponente beinhalte (Urk. 8/138 S.
3). So gehen sowohl die Fachärzte der C.___ als auch jene der Klinik E.___ von einer anderen diagnostischen Einschätzung aus. Weiter stellten weder Dr. A.___ noch die Fachärzte der C.___
die Diagnose einer somatoformen
Schmerzstö rung . Bei dieser medizinischer Aktenlage erscheint es nicht zulässig, schwer punktmässig von einer somatoformen Störung auszugehen und die de pressive Komponente ohne Weiteres als Begleiterkrankung zu qualifizieren.
Insgesamt bestehen damit allein aus psychiatrischer S icht genügend Anhalts punkte, dass es trotz einigen therapeutischen Bemühungen zu einer Ver schlech terung der gesundheitlichen Situation gekommen sein könnte, so dass auf die Neuanmeldung einzutreten und der Sachverhalt umfassend abzuklären ist. Dies trotz der offenkundigen psychosozialen Belastungsfaktoren und der nicht erdrück enden Befundlage. Offen bleiben kann bei diesem Ergebnis, ob auch aus somatischer Sicht ge wisse Anhaltspunkte für eine Verschlechterung gegeben wären.
Zusammenfassend führt dies in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Gutheissung der Beschwerde. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 2'0 00.-- (in klu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 7. Juli 2015 aufgehoben und es wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, a uf die Neuanmeldung einzutreten und diese materiell zu prüfen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘000 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty