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UV.2013.00156

Psychische Beschwerden nicht adäquat kausal; Ermittlung des versicherten Verdiensts gestützt auf Art. 24 Abs. 2 UVV

Zürich SozVersG · 2014-03-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1971, arbeitete vom 1. November 2000 bis 31. März 2004 (letzter effektiver Arbeitstag: 23. April 2002) bei der Y.___ als Kadermitarbeiter und Sektorenleiter ( Urk. 8/Z52) und war in dieser Eigenschaft bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 8/Z1). Am 23. April 2002 stürzte er mit seinem Motorrad in einer Kurve und prallte in die Leitplanke ( Urk. 8/Z1) . Dabei

erlitt er eine zweigradig offene distale

intraartikuläre

T rümmerfraktur des Femurs rechts ( Urk. 8/ZM1 , Urk. 8/ZM4 ). Die Erstver sorgung erfolgte im Spital Z.___ (Urk. 8/ZM1). Am folgenden Tag wurde er ins A.___ verlegt und dort operiert (Urk. 8/ZM1, Urk. 8/ZM3). Im selben Sp ital erfolgte a m

29. April 2002 eine offene Reposition und Fixation der Fraktur (Urk. 8/ZM2 ). D ie Zürich trat auf den Schaden ein und ge währt e Heilbehand lung und Taggeld.

Wegen Pseudarthrose wurde X.___ am 1 6 . Januar 2003

erneut im A.___

operiert ( Urk. 8/ZM19 ). Vom 1 6. April bis 2 7. Mai 2003 befand er sich zur stationären Rehabilitation in der B.___ ( Urk. 8/ZM23 ). Am 1. Oktober 2003 wurde n

ein e Pseudarthrosen-Re sek tion, Re-Osteosynthese und Spon giosaplastik vorgenommen ( Urk. 8/ZM34 ,

Urk. 8/ZM37 Urk. 8/ZM42,

Urk. 8/ZM90.1 S. 24 ) .

Bei der Operation vom 3 1. Oktober 2005 wurde in der C.___ eine

Kniearthroskopie und die Osteosynthesematerial-E ntfer nung Femur rechts

durchgeführt ( Urk. 8/ZM60, Urk. 8/ZM62 ). Ab März 2005 begab sich

X.___

zur Behandlung ins Institut für Anästhesiologie des A.___ ( Urk. 8/ZM67a).

Dr. med. D.___ , FMH Anästhe siologie, Ober ärztin Institut für Anäst h esiologie des A.___ , attestierte X.___

am 6. November 2006 eine 100%ige Arbeitsun f ähigkeit für mittelschwere Arbeiten und eine ca. 80%ige Arbeitsunfähigkeit für leichte Arbeiten ( Urk. 8/ZM72). Wegen Kopfschmerzen konsultierte der Ver sicherte am 7. Januar 2008 die Neurologische Klinik und Poliklinik des A.___ ( Urk. 8/ZM87) . 1.2

Die Zürich gab bei der MEDAS E.___ das Gutachten vom 23. Juni 2009 (Urk. 8/ZM90 .1-4 ) in Auftrag ( Urk. 8/Z174) . Gestützt auf dieses Gutachten

stellte sie m it Verf ügung vom 3. Oktober 2012 die Heilbehandlungsl eistungen per 2 9. Juni 2009 – wobei auf eine Rückforderung, der über diesen Zeitpunkt hinaus erbrachten Leistungen verzichtet wurde –

und die Taggelder per 3 0. September 2012 ein und sprach X.___ bei einem versicherten Verdienst von Fr. 74‘728.10 sowie eine m Invaliditätsgrad von 33 % ab

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1971, arbeitete vom 1. November 2000 bis 31. März 2004 (letzter effektiver Arbeitstag: 23. April 2002) bei der Y.___ als Kadermitarbeiter und Sektorenleiter ( Urk. 8/Z52) und war in dieser Eigenschaft bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 8/Z1). Am 23. April 2002 stürzte er mit seinem Motorrad in einer Kurve und prallte in die Leitplanke ( Urk. 8/Z1) . Dabei

erlitt er eine zweigradig offene distale

intraartikuläre

T rümmerfraktur des Femurs rechts ( Urk. 8/ZM1 , Urk. 8/ZM4 ). Die Erstver sorgung erfolgte im Spital Z.___ (Urk. 8/ZM1). Am folgenden Tag wurde er ins A.___ verlegt und dort operiert (Urk. 8/ZM1, Urk. 8/ZM3). Im selben Sp ital erfolgte a m

29. April 2002 eine offene Reposition und Fixation der Fraktur (Urk. 8/ZM2 ). D ie Zürich trat auf den Schaden ein und ge währt e Heilbehand lung und Taggeld.

Wegen Pseudarthrose wurde X.___ am

E. 1.2 Die Zürich gab bei der MEDAS E.___ das Gutachten vom 23. Juni 2009 (Urk. 8/ZM90 .1-4 ) in Auftrag ( Urk. 8/Z174) . Gestützt auf dieses Gutachten

stellte sie m it Verf ügung vom 3. Oktober 2012 die Heilbehandlungsl eistungen per 2 9. Juni 2009 – wobei auf eine Rückforderung, der über diesen Zeitpunkt hinaus erbrachten Leistungen verzichtet wurde –

und die Taggelder per 3 0. September 2012 ein und sprach X.___ bei einem versicherten Verdienst von Fr. 74‘728.10 sowie eine m Invaliditätsgrad von 33 % ab

E. 6 . Januar 2003

erneut im A.___

operiert ( Urk. 8/ZM19 ). Vom 1 6. April bis 2 7. Mai 2003 befand er sich zur stationären Rehabilitation in der B.___ ( Urk. 8/ZM23 ). Am 1. Oktober 2003 wurde n

ein e Pseudarthrosen-Re sek tion, Re-Osteosynthese und Spon giosaplastik vorgenommen ( Urk. 8/ZM34 ,

Urk. 8/ZM37 Urk. 8/ZM42,

Urk. 8/ZM90.1 S. 24 ) .

Bei der Operation vom 3 1. Oktober 2005 wurde in der C.___ eine

Kniearthroskopie und die Osteosynthesematerial-E ntfer nung Femur rechts

durchgeführt ( Urk. 8/ZM60, Urk. 8/ZM62 ). Ab März 2005 begab sich

X.___

zur Behandlung ins Institut für Anästhesiologie des A.___ ( Urk. 8/ZM67a).

Dr. med. D.___ , FMH Anästhe siologie, Ober ärztin Institut für Anäst h esiologie des A.___ , attestierte X.___

am 6. November 2006 eine 100%ige Arbeitsun f ähigkeit für mittelschwere Arbeiten und eine ca. 80%ige Arbeitsunfähigkeit für leichte Arbeiten ( Urk. 8/ZM72). Wegen Kopfschmerzen konsultierte der Ver sicherte am 7. Januar 2008 die Neurologische Klinik und Poliklinik des A.___ ( Urk. 8/ZM87) .

Dispositiv
  1. Oktober 2012 eine monatliche Invalidenrente von Fr.  1‘644.-- (zuzüglich späterer Teuerungs zulagen) und bei einer Inte gritätseinbusse von 30  % eine Entschädigung von Fr.  32‘040.-- zu ( Urk.  8 / Z 265). Am 12. Oktober 2012 erhob die Krankenkasse von X.___ , die Assura, vorsorg lich Einsprache gegen diese Verfügung (Urk.  8 / Z269 ). X.___ erhob am 5 .  November 2012 ebenfalls Einsprache (Urk. 8 / Z274 ). Am 1
  2. November 2012 zog die Assura ihre Einsprache wieder zurück ( Urk.  8/Z276). Mit Entscheid vom 1
  3. Mai 2013 wies die Zürich die Einsprache von X.___ vom
  4. November 2012 ab ( Urk.  2).
  5. Hiergegen führte X.___ am 1
  6. Juni 2013 Beschwerde und beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen aus UVG zu erbringen. Insbesondere seien ihm die Leistungen für unfallbedingte Heilbehandlung weiterhin zu erbringen u nd ihm sei auf Basis eines versicherten Verdienstes von Fr.  75‘461.-- bei einem Invaliditätsgrad von 100 %, eventuell von mindestens 66 % , eine entsprechende Rente auszurichten. Weiter sei dem Beschwerdeführer eine Inte gritätsentschädi gung auf Basis einer Integritätseinbusse von mindestens 50 % zuzusprechen ( Urk.  1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom
  7. August 2013 be antragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk.  7 S. 2, unter Beilage ihrer Akten, Urk.  8/ Z1-Z292, Urk.  8/ZM1-ZM101, Urk.  8/ZA1-ZA340 ), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 2
  8. August 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  10).
  9. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
  10. Zu ergänzen ist, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV Stelle, X.___ mit Verfügungen vom 23. März 2012 vo m
  11. April 2003 bis 31. Januar 2007 eine ganze Rente und ab 1. Februar 2007 eine halbe Rente zu sprach . Die von X.___ gegen diesen Entscheid am 8. Mai 2012 er hobene Beschwerde ist Gegenstand des Prozesses IV.2012.00497 und wurde mit Urteil heutigen Datums teilweise gutgeheissen. Die angefochten en Verfügungen der IV Stelle vom 2
  12. März 2012 wurden insoweit aufgehoben, als damit die ganze Rente des Beschwerdeführers per
  13. Februar 2007 auf eine halbe Rente herab gesetzt w u rd e , und es wurde festgestellt, dass die ganze Rente ab
  14. Juli 2009 auf eine halbe Rente herabzusetzen sei. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  15. 1.1      Nach Art.  10 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ( Art.  6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG] ), so steht ihr gemäss Art.  16 Abs.  1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ( Art.  8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art.  18 Abs.  1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invaliden versicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbe handlung und die Taggeldleistungen dahin ( Art.  19 Abs.  1 UVG). 1.2      Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusamm enhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausal zusammen hangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erfor derlich, dass ein Unfall die al lei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E.   4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).      Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.3 1.3.1      Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adä quater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.3.2      Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausali tät; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.3.3      Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesund heitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan genen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E.   4b).      Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E.   5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).      Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittel schwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen mass gebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E.   5b/aa, 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S.   237, 1995 Nr. U 215 S. 91).      Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa).      Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genü gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, wel cher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr.   U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsun fä higkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffal lender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Wür digung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfä higkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E.   2). 1.4      Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10  % invalid ( Art.  8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestim mung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG).
  16. 5      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be rücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
  17. 2 .1      Strittig und zu prüfen ist die Höhe der Invalidenrente, des versicherten Ver dienstes, der Integritätsentschädigung sowie, ob der Beschwerdeführer nach Festsetzung der Rente Anspruch auf Heilbehandlung ( Art.  21 UVG) hat. 2 .2      Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Mai 2013 ( Urk.  2) auf das Gutachten der MEDAS E.___ vom
  18. Juni 2009 (Urk. 8/ZM90.1-4) ab und führte aus , es bestünden nach wie vor natürlich kausale Unfallfolgen , wobei zumindest aus psychischer Sicht unfallfremde Faktoren teilursächlich seien (Urk. 2 S. 6). Sie prüfte die Adäquanz der psychi schen Beschwerden des Beschwerde führers zum Unfallereignis vom 23. April 2002 (Urk. 2 S. 6-7) und verneinte diese mit der Begründung , dass von den K riterien nach der b undes gerichtliche n Rechtsprechung höchstens zwei, nämlich „ un gewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung “ sowie „ Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit “ erfüllt seien. Diese seien jedoch nicht in besonderer Ausprägung gegeben ( Urk. 2 S. 10, Urk.  7 S. 10). Die Beschwerdegegnerin ermittelte ein Valideneinkommen von Fr.  69‘263.-- ( Urk.  2 S. 11-12) und ein Invalidenein kommen von Fr.  46‘775.-- ( Urk.  2 S. 13), womit beim Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 33  % resultierte ( Urk.  2 S.   14). Ausgehend von dem Lohn, welche n der Beschwerdeführer im Jahr vor dem Unfall erzielt hatte , errechnete sie unter Berücksichtigung der Nominal lohnent wicklung, der Teuerung und der Kinderzulagen einen versicherten Ver dienst von Fr.  73‘254.30 ( Urk.  2 S. 15). Be züglich der Integritätsent schädigung führte sie aus, dass gemäss dem Gutachten der MEDAS E.___ aus organ medizinischer Sicht (orthopädisch-un fall chirurgisch und neurologisch) ein Integritätsschaden von 30  % anzu nehmen ist. Der psychischen Beein trächtigung sei mangels Adäquanz nicht Rechnung zu tragen. Folglich bleibe es bei der ermittelten Integritätsentschädigung von 30  % von Fr.  106‘800.--, was Fr.  32‘040.-- ergebe ( Urk.  2 S. 16).
  19. 3      Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die MEDAS E.___ seien insbeson dere die Ausfälle wöchentlich ein bis zweimal infolge anfallartiger, starker migräneartiger Kopfschmerzen, welche es ihm verun möglichen würden, über haupt einer Tätigkeit nachzugehen oder das Haus zu verlassen, unberücksichtigt geblieben (Urk. 1 S. 15). D er adäquate Kausal zusammenhang zwischen dem Unfall vom 2
  20. April 2002 und seinen psychischen Beschwerden sei gegeben, da vier der Adäquanzkriterien (davon drei besonders ausgeprägt) erfüllt seien ( Urk.  1 S. 7-13). Ohne den Unfall hätte er im Jahr 2003 ein Bruttosalär von Fr.  62‘400.-- erzielt ( Urk.  1 S. 17). Werde diese s Einkommen dem Nominal lohn index angepasst, errechne sich ein Valideneinkommen 2012 von Fr.  70‘084.-- ( Urk.  1 S. 18). Die medizinisch-theoretisch attestierte Arbeitsfähigkeit sei auf dem freien Arbeitsmarkt nicht ver wertbar (Urk. 1 S. 16, S. 18). Folglich betrage das Invalideneinkommen Fr.  0.-- ( Urk.  1 S. 18). Würde d avon ausgegangen, dass sich seine Restarbeitsfähigkeit (50  % ) auf dem Arbeitsmarkt verwerten liesse, wäre bei der Bemessung des hypothe tischen Invalideneinkom mens von den Tabellenlöhnen gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE) auszu gehen und davon ein Abzug von insgesamt 25  % vorzunehmen ( Urk.  1 S. 19). Das hypothetische Invalideneinkommen bestimme sich demgemäss mit Fr.  23‘500.-- ( Urk.  1 S. 19). Es errechne sich ein Invaliditätsgrad von 66  % ( Urk.  1 S. 20). Der versicherte Verdienst betrage Fr. 75‘461.-- , denn es sei vom letzten Einkommen aus zu gehen, welches der Beschwerdeführer vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielt habe ( Urk.  1 S. 16-17). D ie Gutachter der MEDAS E.___ würden gesamthaft auf einen Integritätsschaden von 50  % schlies sen ( Urk.  1 S. 20). Die Fortführung der psychotherapeutischen Behandlung und die Kosten der Physiotherapie seien nach Massgabe von Art.  21 UVG weiterhin von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen ( Urk.  1 S.  20).
  21. 3.1      Am Gutachten der MEDAS E.___ vom 2
  22. Juni 2009 waren die Dr es . med. F.___ , Chefarzt, G.___ , Fachärztin für Orthopädie, H.___ , Eidg. Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und I.___ , Neurologie FMH , beteiligt ( Urk.  8/ZM9
  23. 1 S. 32, Urk. 8/ZM90.2, Urk.  8/ ZM90.3). Sie stütz ten sich bei ihrem Gutachten auf die Be fragung und Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 27. und 29. April 2009 (Urk. 8/ZM90.1 S. 1) , die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten (insbes. Urk. 8/ZM90 .1 S. 4 - 16) , die vom Beschwerdeführer mitgebrachte n Rönt genbilder und Berichte sowie eine Röntgen-CD des A.___ , auf Berichte der Psychiatrischen Poliklinik des A.___ , auf das psychiatrische Konsiliar gut achten von Dr.  H.___ vom 1
  24. Mai 2009 ( Urk.  8/ZM90.2) und das neurologische Konsiliargutachten durch Dr.  I.___ vom 2
  25. April 2009 ( Urk.  8/ZM90.3) [ Urk.  8/ZM90.1 S. 1]. Sie stellten die fol genden Diagnosen: - Ausgeprägtes Schmerzsyndrom am rechten Kniegelenk mit Bewegungs ein schränkung und radiologisch nachweisbarer Arthrose bei Status nach Motorrad-Unfall am 23. April 2002 mit - Erst- bis zweitgradig offener Fraktur des distalen Femurs rechts - Status nach Transfixation des Kniegelenks mit Fixateur externe - Status nach Osteosynthese mittels LISS (29. April 2002) - Status nach Re-Osteosynthese wegen Pseudarthrose am 16. Januar 2003 - Status nach Pseudarthrosen-Resektion, Re-Osteosynthese und Spon giosaplastik am 1. Oktober 2003 - Status nach arthroskopischem Gelenk-Débridement und medialer anteri orer und lateraler Osteosynthesematerial-Entfernung rechts am 31. Oktober 2005 - Neurologisch: Status nach Motorrad-Unfall am 23. April 2002, mehr frag mentäre zweitgradig offene Femurfraktur rechts, mehrfach operiert, persistierende posttraumatische Beinschmerzen rechts, Verdacht auf Meralgia paraesthetica rechts, posttraumatische Kopfschmerzen, phäno menologisch am ehesten Migräne ohne Aura, Verdacht auf zusätzliche analgetikainduzierte Kopfschmerz-Komponente - Psychiatrisch: Reaktion auf Belastung und Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt mit Übergang in eine mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom und psychische und Ver haltensstörungen durch Opioide (Urk. 8/ZM90 .1 S. 24 ).
  26. 2      Die Gutachter der MEDAS E.___ hielten in ihrer Beurteilung fest, dass der Beschwerdeführer bei der körperlichen Untersuchung ein teilweise unko ordi niertes zackiges Gangbild mit und ohne Unterarmstützen gezeigt habe. Die Muskulatur an beiden Beinen sei gut entwickelt, werde stark kontrahiert, so dass ein e geordnete Untersuchung der Beweglichkeit des rechten Kniegelenks er schwert sei (Urk. 8/ZM90 .1 S. 25-26) . Das Kniegelenk selbst zeige eine starke Berührungsempfindlichkeit, die Bewegung werde bis zum Bewegungsausmass Streckung/Beugung 0-0-120° durchgeführt. Die Bandstabilität sei wegen Schmerz angabe nicht prüfbar. Die Narbenverhältnisse am rechten Bein seien reizlos, am hinteren Beckenkamm rechts bestehe bei der 16 cm langen, reizlos en Narbe eine ausgeprägte Druck dolenz. Auf den aktuellen Röntgenaufnahmen sei linksseitig ein unauffälliger Befund, rechtsseitig eine erhebliche post trauma ti sche Gonarthrose sichtbar (Urk. 8/ZM90 .1 S. 26 ).      Der psychiatrische Gutachter Dr.  H.___ legte in seiner Beurteilung dar, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall aufgrund der körperlichen Fol gen bzw. Behandlungen sowie aufgrund von psychosozial auftretenden Schwierigkeiten zuerst mit einer schweren Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt (ICD-10: F43.22) reagiert habe. Deren Symptome würden noch anhalten bzw. seien in eine mittelgradige depressive Stö rung agiti er t en Ausmasses, angstbetont (ICD-10: F32.11) übergegangen ( Urk.  8/ZM90. 1 S. 19 ) . Der Unfall vom 23. April 2002 und dessen Folgen hätten den Beschwerdeführer im Allgemeinen in seinen Affekten labilisiert, er leide an starken Stimmungs schwankungen, reagiere nervös und gereizt, sei innerlich unruhig bis agitiert, hoffnungslos, ratlos und verzweifelt. Es bestehe in seinem Verhalten zwar eine Verdeutlichungstendenz bzw. sein Verhalten sei demonstrativ und die Dar stel lung seiner Beschwerden wirke übertrieben, doch es bestehe derzeit eine mittel gradige depressive Störung, derzeit angstbetont, agitierten Ausmasses, also ein chronifizierter Zustand, der zum Teil auf den besagten Unfall zurück zu führen sei, aber auch teilweise auf nicht-invalidisierende Faktoren wie die Ver deutli chungstendenz, unsichere Zukunftsperspektiven bzw. Existenzängste und nicht zuletzt der Erkrankung seiner Frau beruhe . Komorbid seien ebenfalls psychische und Verhaltensstörungen durch ständigen Gebrauch von Opioiden (ICD-10: F11.25), welche zur Behandlung sein er Beschwerden indiziert seien, ihn aber in seinem psychischen Zustand zusätzlich labilisieren und zur Ner vosität und Unruhe beitragen würden ( Urk. 8/ZM90.1 S. 19 ).      In neurologischer Hinsicht w u rd e darauf hingewiesen, dass die Kopfschmerzen gemäss der Beurteilung von Dr.  I.___ , phänomenologisch, wie von der Neuro logischen Klinik des A.___ beschrieben, eine r Migräne ohne Aura entsprechen. Im Vordergrund stünden allerdings die Beinschmerzen rechts. Die Hyposensibilität im gesamten rechten Bein werde „ am ehesten im Rahmen der starken Schmer zen ( gemeint: nociceptive Schmerzen, orthopädisch zu beurteilen) “ erklärt. Ein spezieller Teil des Schmerzsyndroms dürfte auf eine Meralgia paraesthetica (Hyposensibilität im Innervationsgebiet des Nervus cutaneus fermoris lateralis) rechts zurückzuführen sein. Therapeutisch seien in diesem Fall lokale Infiltra tionen eine Alternative. Im MRI des Schädels vom 29. April 2009 würden sich keine posttraumatischen Veränderungen erkennen lassen. Die Arbeitsun fähig keit werde bezüglich der neurologischen Symptomatik auf 20 % geschätzt (Urk. 8/ZM90 .1 S. 26 ).
  27. 3      Weiter hielten die Gutachter der MEDAS E.___ fest , dass a us neuro lo gischer Sicht sich die Beinschmerzen rechts mit Verdacht auf Meralgia para esthe tica und die posttraumatische Kopfschmerzen mit über wiegende r Wahr schein lichkeit auf den Unfall vom 2
  28. April 2002 zurück führen liessen . Die von orthopädischer Seite vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen (schmerz hafte Bewegungseinschränkung und Arthrose des rechten Kniegelenks) seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 23. April 2002 zurückzuführen. Aus psychiatrischer Sicht seien die mittel gradige depres si ve Störung mit somatischem Syndrom, zum Teil sekundär zu den kör perlichen Unfallfolgen mit überwiegender Wahrschein lichkeit auf den Unfall vom 23. April 2002 zurückzuführen (Urk. 8/ZM90.1 S. 27).      Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers schrieben die Gutachter der MEDAS E.___ , dass aus orthopädisch-unfallchirurgischer Sicht der vorläufige End zustand mit dem 6. November 2006 (Bericht des Instituts für Anästhe siologie des A.___ ) angenommen werde. Danach bestehe eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit für mittelschwere Tätigkeiten und eine ca. 80%ige Arbeitsunfähigkeit für leichte Arbeiten, da auch das Sitzen starke Schmerzen verursache. Aus orthopädischer und neurologischer Sicht seien keine Gründe erkennbar, welche gegen die Durchführung von angepassten Tätigkeiten (vorwiegend sitzend ohne die Not wendigkeit des Kniens oder Hockens und des Hebens schwerer Lasten) ab dem Begutachtungszeitpunkt sprächen (Urk. 8/ZM90 .1 S. 29 ). Dem Be schwerdeführer seien ab dem Begutachtungs datum aus orthopädisch- unfall chirurgischer und neurologischer Sicht körperlich leicht e Tätigkeiten, vor wiegend sitzend, mit der Möglichkeit des gelegentlichen Aufstehens und Um hergehens zumutbar. Die Tätigkeiten sollten nur mit seltenem Bücken ein hergehen, das Heben von Gewichten mit mehr als 5 kg sollte nur gelegentlich vorkommen. Eine solch adaptierte Tätigkeit wäre ganz täg ig bei vermindertem Rendement wegen der Notwendigkeit vermehrter Pausen (was in Prozenten ausgedrückt etwa 25 % ausmachen dürfte) zuzumuten. Psychiatrischerseits sei dem Be schwerdeführer in seiner angestamm ten als auch in körperlich adaptierten Tätigkeiten eine Präsenz von ca. 80 % zumutbar mit einem Rendement von insgesamt 50 %. Somit sei ge samt haft eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für eine im beschriebenen Sinn adaptierte Tätigkeit ab Begutachtungszeitpunkt anzunehmen (Urk. 8/ZM90 .1 S.   30 ). 4 .      4 .1      Zu prüfen ist vorab, ob die Beschwerdegegnerin mit der Einstellung der Heilbe handlungsleistungen per 29. Juni 2009 bzw. d e r Taggelder per 30. September 2012 (Urk.  8 / Z 265) den Fall zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin abgeschlossen hat. 4 .2      D a s Gutachten der MEDAS E.___ vom 2
  29. Juni 2009 ( Urk.  8/ZM90.1 -4 ) ist schlüssig und überzeugend, weshalb darauf abzustellen ist. Mit den Gutachtern der MEDAS E.___ ist somit davon auszugehen, dass spätestens am 29. April 2009 aus organmedizinischer (orthopädischer/neuro logischer) Sicht ein stationärer Zustand bestand (Urk. 8/ZM90.1 S. 29), mithin keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes mehr erwartet werden konnte. Zwar ist dem Konsiliargutachten des psychiatrische n Gutachters Dr.  H.___ vom 11. Mai 2009 zu entnehmen, dass die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers weiterhin bestehen und behandlungsbedürftig sind ( Urk.  8 /ZM90.2 S. 11). Dies ist im vor liegenden Zusammenhang aber nicht zu beachten, da die Beschwerde gegnerin für diese psychischen Beschwerden mangels adäquatem Kausalzusam menhang zum Un fall vom 2
  30. April 2002 nicht leistungspflichtig ist (vgl. E. 5 .3 nach stehend). Allfällige behandlungsbedürftige psychische Beschwerden hindern den Fallab schluss somit nicht (vgl. Rumo-Jungo/Holzer, Bundesgesetz über die Unfallver sicherung,
  31. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 144 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Da keine Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung pendent sind , ist der Fallab schluss nicht zu beanstanden. Mit Verfügung vom
  32. Oktober 2012 stellte die Beschwerdegegnerin Heilbe handlungsleistungen per 29. Juni 2009 – wobei auf eine Rückforderung der über diesen Zeitpunkt hinaus erbrachten Leistungen verzichtet wurde – und die Tag gelder per 30. September 2012 ein (Urk.  8/Z265 ) . Sie ist mit ange foch tenem Einspracheentscheid vom 1
  33. Mai 2013 nicht davon abgewichen ( Urk.  2 S. 10). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedeutet die Leistungs ein stellung mit Wirkung ex nunc et pro futuro kein Rückkommen auf die bisher gewährte Versicherungsleistung. Nur wenn der Unfallversicherer diese zurück fordert, muss er den hierfür erforderlichen Rückkommenstitel der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung ausweisen. Will er aber nicht so weit gehen, sondern die bisher zu Unrecht ausgerichteten Leistungen stehen lassen, ist Verfügungs gegenstand nur die zukünftige Leistungseinstellung, welche – wenn materiell rechtlich begründet und mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen – der Unfallversicherer ohne Rückkommensvoraus setzung und damit ohne Bin dung an früher ausgewiesene Leistungen vor nehmen kann (BGE 130 V 380 E.   2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2.1). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg nerin eine weitere Übernahme der Heil behandlung und eine weitere Ausrich tung von Taggeld über den 3
  34. September 2012 hinaus ablehnte und den Ren tenanspruch des Beschwerdeführers prüfte.
  35. 5 .1      Die Bemessung des Invaliditätsgrades ist ebenfalls strittig und zu prüfen . Sei tens der Beschwerdegegnerin blieb unbestritten, dass zwischen dem Unfaller eignis vom 2
  36. April 2002 und den somatischen Be schwerden, insbesondere den prä do minierenden Kniebeschwerden rechts mit Bewegungseinschränkungen und Arthrose, ein natürlicher Kausalzusam men hang besteht ( Urk.  7 S. 3) . Sie stellt sich aber auf den Standpunkt, dass nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit von unfallbedingten Kopfschmerzen ausgegan gen werden könne (Urk. 7 S. 3-4) . Dem ist entgegenzuhalten, dass d ie Gutachter der MEDAS E.___ auch die posttraumatische n Kopf schmerzen des Beschwerdeführers als Folge des Unfalls vom 2
  37. April 2004 an sehen (E.   3.1.3) . Es kommt hinzu, dass in deren Ein schätzung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus somatischer (ortho pädischer und neurologischer) Hinsicht – auf welche auch die Beschwerde gegnerin mit Verfügung vom
  38. Oktober 2012 abstellte ( Urk.  8/Z265 S. 2 ) – die Kopfschmerzen nicht explizit ausgeklammert werden (E. 3.1.3) . Damit erweist sich aber auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Gutachter der MEDAS E.___ hätten seine Kopfschmerzen nicht berücksichtigt (E. 2.3), als nicht zutreffend . Laut dem psychiatrischen Gutachter Dr.  H.___ ist die depres sive Störung des Beschwerde führers mit überwiegender Wahrschein lichkeit Folge des Unfalls vom 2
  39. April 200
  40. Er führt aber auch aus, dass bei den gesundh eitlichen Störungen aus psy chia trischer Sicht unfallfremde Faktoren, nämlich die Verdeutlichung der vorhandenen Sympto matik, unsichere Zukunftsperspektiven mit Existenz ängsten, die Erkrankung der Ehefrau des Beschwerdeführers , mitwirken würden . Die vor handene psychische Störung und die unfallfremden Faktoren wirkten im gleichen Ausmass beim Fort bestehen der aktuellen psychischen Beschwerden mit ( Urk.  8/ZM90.2 S. 11) . Ob die noc h geklagten psychischen Beschwerden in einem natürlichen Kausal zusam men hang zum versicherten Unfallereignis stehen, kann offen gelassen werden . Denn diesbezüglich ist – anders bei Gesundheitsschädigungen mit einem klaren unfallbedingten organischen Substrat, bei welchem der adäquate Kausalzusam menhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann ( E. 1.3.2 ) – eine besondere Adäquanzprüfung vorzunehmen. Diese hat vorliegend nach den in BGE 115 V 133 genannten Kriterien (Psycho-Praxis) zu erfolgen. 5 .2      Mit Verfügung vom
  41. Oktober 2012 qualifizierte die Beschwerdegegnerin das Unfallereignis vom 2
  42. April 2012 als im mittleren Bereich der mittelschwe ren Unfä ll e liegend ( Urk.  8/Z265 S. 3). Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1
  43. Mai 2013 führte sie aus, das Unfallereignis sei als mittleres Ereignis im Grenzbereich zu den leichten anzusehen ( Urk.  2 S. 7). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es sich beim von ihm erlittenen Motorradunfall um ein mittle res Ereignis im mittleren Bereich gehandelt habe (Urk. 1 S. 6). Die Be stimmung des Schweregrades ei nes Unfallereignisses erfolgt aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften, wobei eine objektivierte Betrachtungsweise anzu wenden ist. Nicht massgebend sind die Folgen des Unfalles oder Begleitum stände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Derartigen, dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adä quanzkriterien Rech nung zu tragen. Dies gilt etwa für die – ein eigenes Kriterium bildenden – Ver letzungen, welche sich die versi cherte Person zuzieht, aber auch für unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Be gleitum stände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfenden äusseren Um stände, wie eine allfäl lige Dunkelheit im Unfall zeitpunkt oder Verletzungs- respektive gar Todesfol gen, die der Unfall für an dere Perso nen nach sich zieht (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 27 E. 5.3.1).      Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 25. April 2002 sagte der Beschwerdeführer zum Unfall aus , er sei mit seinem Motorrad von Z.___ her kommend nach J.___ gefahren. Auf der Bergstrasse in Richtung K.___ sei er mi t ca. 60 km/h gefahren . Vor de r Kurve sei ihm aufgefallen, dass auf der Fahr bahn kleine, weisse Steine lagen, weshalb er leicht mit beiden Bremsen gebremst habe. Er habe absichtlich nicht stark gebremst, weil er Angst gehabt habe, er könnte auf den Steinen ausrutschen. Er könne nicht mehr sagen, wie schnell er gefahren sei. Er sei aber sicher nicht zu schnell gefahren. Nach dem Sturz sei er in die Leitplanke gerutscht und dort liegen geblieben. Das Motorrad sei noch ca. 5 m weitergerutscht und in der Mitte der Strasse zum Stillstand gekommen (Polizeirapport vom 25. April 2002, Urk. 8/amtliche Akten).      Das Bundesgericht ordnete namentlich einen Unfall dem mittleren Bereich der mittelschweren Unfällen zu, bei dem der Versicherte mit einer geschätzten Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h fuhr, als ein auf der Gegenspur fahrender Automobilist – in Missachtung des Vortrittsrechts der ent gegenkommenden Verkehrsteilnehmer – links abbog und dabei die Fahrbahn des Motorradfahrers kreuzte. Der Versicherte versuchte auszuweichen, stürzte aber und rutschte mit dem Motorrad in den Personenwagen. Dabei zog er sich eine Femurschaft-Querfraktur vom mittleren zum distalen Drittel rechts zu (Urteil des Bundes ge richts 8C_949/2008 vom
  44. Mai 2009 E. 4.1 mit Hinweisen). Ferner wurden die folgenden beiden Unfälle vom Bundesgericht als im mittleren Bereich der mit telschwer en Unfälle liegend qualifiziert, wobei die Adäquanz prüfung dort jeweils nach de n in BGE 117 V 359 entwickelten und in BGE 134 V 109 präzi sierten Regeln (Schleudertrauma-Praxis) erfolgte: Ein Motor radfahrer war auf einem Rundkurs mit rund 100 km/h, nach dem Bremsen noch mit rund 80   km/h, unterwegs, geriet in einer Rechtskurve aus der Fahrbahn in das angren zende Kiesland , wurde über den Lenker des Motor rades hinweg geschleudert und prallte mit dem durch einen Helm geschützten Kopf sowie der rechten Schulter auf dem Boden auf (Urteil des Bundesgerichts U 343/06 vom 1
  45. November 2007 E. 4.4). In einer Rechtskurve verlor e in Motorradfahrer nach einem Bremsmanöver die Herrschaft über sein Fahrzeug, geriet auf die Gegen fahrbahn, stürzte dort und schlitterte weiter in einen an die Strasse angrenzen den Grünstreifen , wobei die Verkehrspolizei im Nachhinein aufgrund der Spu renlage eine Geschwindigkeit von 30 bis 37 km/h vor dem Sturz ermittelte (Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2011 vom 7. Februar 2012 E. 7.1).      Mit Blick auf den Ablauf des Unfallereignisses und die Geschwindigkeit vor dem Sturz im vorliegenden Fall sowie auf die bundesgerichtliche Recht sprechung ist von einem im mittleren Bereich der mittleren Unfälle liegenden Ereignis auszu gehen. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre somit nur dann zu beja hen, wenn von den weiteren massgeblichen Kriterien (vgl. E. 1.3.3) entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mindestens drei in gehäufter oder auffallender Weise gegeben wären (SVR 2010 UV Nr. 25 S. 102 E. 4.5) . 5.3 5.3.1      Der Beschwerdeführer legt nicht explizit dar, dass die Kriterien „besonders drama tische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls“ , „Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen“ sowie „ ärztliche Fehl behandlung, welche die Unfal lfolgen erheblich verschlimmert“ ge geben seien. Nach Lage der Akten wurde dies zu Recht nicht behauptet. 5.3.2      Hinsichtlich der „ungewöhnlich lange n Dauer der ärztlichen Behandlung“ bringt der Beschwer deführer im Wesentlichen vor , er habe mehrfach operiert werden müssen . Noch ein Jahr nach dem Unfall – vom 1
  46. April bis 2
  47. Mai 2003 – habe ein Reha bilita tionsaufenthalt in der B.___ stattgefunden. Ein stationärer Zu stand sei ge mäss den medizinischen Akten erst ca. Mitte 2006 erreicht worden ( Urk.  1 S. 7) . Die beim Unfall vom 2
  48. April 2002 erlittene Ver letzung wurde nach der Verlegung aus dem Spital Z.___ ( Urk. 8/ZM1) ins A.___ am 24. (Second-look, Débridement medial) und 29. April 2002 (offene Reposi tion und Fixation der Fraktur mit Klein- und Grossfrag ment-Schrauben sowie einem LISS) operiert (Urk. 8/ZM2-3). Nach der Konsultation vom 1
  49. Oktober 2002 wurde im Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des A.___ fest gehalten , die Schmerzen seien im Zusammenhang mit der vermehrten Belastung erklärbar ( Urk.  8/ZM11). Das r echte Knie wurde am 16. Januar 2003 erneut operiert ( Urk.  8/ZM1 9 ). Bei der Operation vom
  50. Oktober 2003 wurde ein e Pseud arth rosen-Re sektion, Re-Osteosynthese und Spongiosaplastik durchgeführt (Urk. 8/ZM34, Urk. 8/ZM37 Urk. 8/ZM42, Urk. 8/ZM90.1 S. 24). B ezüglich der operativen Versorgung kann von einer Be handlung somatisch begründbarer Schmerzen gesprochen werden. In der Folge fanden sich dann aber b ei der Röntgenuntersuchung im A.___ vom 1
  51. November 2003 verglichen mit der Voruntersuchung vom
  52. Oktober 2003 unverändert achsengerechte Stellungs ver hältnisse. Das Osteosynthesemat erial war intakt. Es wurden keine Locke rungs zeichen, eine gute Konsolidierung und eine voll ständige Regredienz der Weich teilschwellung festgestellt ( Urk.  8/ZM 33) . Auch b ei der Röntgenuntersu chung vom
  53. Juni 2004 zeigte sich gegenüber der Voruntersuchung ein weitgehend unveränderter Befund ( Urk.  8/ZM45). Die Ärzte des A.___ veran lassten die CT Untersuchung vom 2
  54. Dezember 2004 und hielten im Bericht vom 18. Januar 2005 fest, die Beschwerden des Beschwerde führers seien primär auf die medial betonte Gonarthrose zurückzuführen. Zurzeit seien keine chirur gischen Mass nahmen indiziert ( Urk.  8/ZM53). Am 3
  55. Oktober 2005 wurde – zur Bilanzie rung des Schadens im Knie – in der C.___ eine Kniearthros kopie vorgenommen und in der gleichen Sitzung eine offene Osteosynthese material-Entfernung durchgeführt ( Urk.  8/ZM60). Zwar musste sich der Beschwer deführer nach dem Unfall mehreren Operationen unterziehen, die Bejahung des Kriteri um s „ ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung “ setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts jedoch eine l änger dauernde, konti nuierli che und zielgerichtete Be handlung somatisch begründ barer Schmerzen voraus (Urteil e des Bundes gerichts 8C_179/2012 vom 8. November 2012 E. 5.2.4 mit Hinweis und 8C_605/2010 vom 9. November 2010 E. 6.2.2) . Ein operative r Ein griff bei Knie arthroskopie hat grundsätzlich nur explorativen Charakter (Urteil des Bundesgerichts 8C_605/2010 vom
  56. November 2010 E. 6.2.2). Die weiter aktenkundigen Massnahmen wie Physiotherapie ( vgl. namentlich Urk. 8/ZM5) und Schmerzmedikation sowie die medizinischen Abklärungen und Kontroll untersuchungen vermögen das Krite rium der „ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Be handlung“ nicht zu erfüllen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2009 vom
  57. Mai 2009 E. 5.4). Ebenso wenig wie die Behandl ung der psychischen Be schwerden (Urteil des Bundes gerichts 8C_179/2012 vom
  58. November 2010 E. 5.2.4) . Das Kriterium der „ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behand lung“ ist somit nicht erfüllt. Auch bestand „ kein schwieriger Heilverlauf “ und sind keine „ er hebliche n Komplikationen “ eingetreten . Zur Bejahung dieses Kriteriums wären besondere Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben, erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2009 vom 7. Mai 2009 E. 5.4 mit Hinweis). Die Einnahme vieler Medikamente und die Durchführung verschiedener Therapien etwa genügen ebenso wenig wie der Umstand, dass trotz regel mässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der angestam mten Tätigkeit erreicht werden konnte (Urteil des Bundesgericht s 8C_957/2008 vom
  59. Mai 2009 E. 4.3.2 mit Hinweis). Es genügt also nicht , dass der Beschwerdeführer mehrfach operiert werden musste und dass er Schmerz medikamente einnehmen musste . Be sondere Gründe werden weder vom Beschwerdeführer dargetan (Urk. 1 S. 10-11) noch sind sie den medizinischen Akten zu entnehmen. 5.3.3      Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es bestünden „körperliche Dauer schmerzen“, da er bis heute an stark ausgeprägten, stets vor handen en Schmer zen im Knie und im Bereich des Beckens und an post traumatischen migräni formen, an fallartigen und sehr starken Kopfschmerzen leide. Die Schmerzen seien somatisch bedingt und medizinisch erklärbar und nachvollziehbar ( Urk.  1 S. 9). Die Gutachter der MEDAS E.___ diag nostizierten ein ausgeprägtes Schmerzsyndrom am rechten Kniegelenk mit Bewegungseinschränkung und radiologisch nachweis barer Arthrose bei Status nach Motorradunfall (E. 3.1.1). Auch sind beim Beschwerdeführer psychische Beschwerden aufgetreten, welche weiterhin bestehen. Bereits bei der Unter suchung im A.___ vom 18. Juni 2004 klagte er nicht nur über persistierende belastungsabhängige Beschwer den im Bereich des rechten Kniegel enks sowie gelegentlich Einklem mungs erscheinun gen sondern auch über Depression und Verlust an Selbstwertgefühl (Urk. 8/ZM47). Bezüglich der Schmerzen im Becken ist fest zuhalten , dass von der neurologischen Gutach terin nur vom Verdacht auf Meralgia paraesthetica rechts gesprochen wurde , welche die Beinschmerzen höchstens teilweise erklär ten (E. 5 .1). Wegen der Kopf schmerzen begab sich der Beschwerdeführer erst am
  60. Januar 2008 zur Untersuchung ins A.___ ( Urk.  8/ZM87). Das Kriterium „kör perliche Dauer schmerzen“ ist daher nicht erfüllt. 5.3.4      Schliesslich sieht der Beschwerdeführer auch das Kriterium „Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit“ als gegeben an, wobei er insbesondere auf die Einschätzung der Gutachter der MEDAS E.___ Bezug nimmt ( Urk.  1 S. 11). Freilich bestand beim Be schwerdeführer seit dem Unfall keine andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit aus somatischen Gründen . Die Ärzte des A.___ haben dem Beschwerde führer für den Zeitraum vom 3
  61. Juli bis 3
  62. September 2004 eine 50%ige Arbeits fähigkeit attestiert ( Urk.  8/ZM47) . Dem Bericht der C.___ vom
  63. Februar 2006 ist zu entnehmen, dass für eine teilweise sitzende Tätigkeit eine 50%ige Arbeits fähigkeit vorstellbar wäre (Urk. 8/ZM63). Diese Aussage wurde mit Schreiben der Ärzte der C.___ vo m 10. April 2006 insofern präzisiert , als dass eine 50%ige Arbeits fä higkeit für einen über w iegend sitzenden Beruf von eine r Umschulung und der be ruflichen Quali fizierung abhängig gemacht wurde (Urk. 8/ZM64). Dr.  D.___ führte in ihrem Bericht vom 3
  64. Mai 2006 – unter Einbezug der psychischen Beschwerden – aus, dass dem Beschwerdeführer sitzende Tätigkei ten im Rahmen von 30  % mög licherweise zugemutet werden könnten, dafür würde e r aber wohl eine Um schulung benötigen ( Urk.  8/ZM67a). Die Ärzte der C.___ berichteten am
  65. Juni 2006 , es sei gegenüber der Untersu chung im Januar 2006 eine ge wisse Besserung eingetreten. Ab
  66. April 2006 werde eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einem angepassten Beruf (überwiegend sitzend, keine Zwangshaltung des Kniegelenks, kein vermehrtes Treppen- oder Leiternsteigen) als möglich erachtet ( Urk.  8/ZM68) . Die Gutachter der MEDAS E.___ führen zur Frage nach der vorübergehenden Arbeitsfähigkeit während der Behand lungsphase aus, aus orthopädisch-unfallchirurgischer Sicht werde der vorläufige Endz ustand mit dem
  67. November 2006 (Bericht des Insti tuts für Anästhe siologi e des A.___ ) angenommen. Danach bestehe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit für mittelschwere Tätigkeiten und eine ca. 80%ige Arbeits un fähigkeit für leichte Tätigkeiten, da auch das Sitzen starke Schmerzen verur sache ( Urk.  8/ZM90.1 S. 29). Eingedenk dessen und nachdem das Bundes ge richt das Kriterium „Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähig keit“ praxisgemäss als nicht erfüllt ansieht, wenn die körperlichen Einschrän kungen die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Rahmen einer vollen Arbeitsfä higkeit zulassen (Urteil des Bundesgericht 8C_657/2012 vom 18. Oktober 2012 mit Hinweis auf RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544) ist dieses Kriterium erfüllt, jedoch nicht in besonders ausge prägter Weise. 5.3.5      Nach dem Gesagten ist von den massgeblichen Kriterien nur das Kriterium „Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähig keit“ gegeben, jedoch nicht in besonders ausgeprägter Weise. Mangels adäquate n Kausalzu sam men hang s mit dem versicherten Unfallereignis ist die Beschwerdegegnerin für die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht leistungspflichtig. 5.4      5.4.1      Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk.  1 S. 17) sind der versicherte Verdienst und das Valideneinkommen – wie auch der für die Überentschädi gungsberechnung massgebende mutmasslich entgangene Verdienst – nicht iden tisch (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2010 vom
  68. August 2010 E.   5). 5.4. 2      Hinsichtlich des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf den AHV-Brutto lohn des Beschwerdeführers des Monats März 2002 von Fr. 4‘707.-- ab. Der Be schwerdeführer macht unter Hinweis auf die Angaben seiner früheren Arbeitgeberin (Urk. 3/10) geltend, sein Bruttomonatslohn hätte im Jahr 2003 Fr. 4‘800.-- betragen. Wie die Beschwerdegegnerin aber zur Recht festhält, lässt sich diese über dem Nominallohnindex liegende Lohnentwicklung insoweit nicht nachvollziehen, als im Arbeitgeberfrage bogen zuhanden der Invaliden versicherung (Urk. 3/10) hierzu keine begründeten Angaben gemacht werden. Auch kann diese überdurchschnittliche Lohnentwicklung anhand der Einträge im IK-Auszug vom 19. Dezember 2011 (Urk. 8/Z216) nicht bestätigt werden. Da die ehemalige Arbeitgeberin bereits im Jahre 2006 infolge Konkurses aufgelöst wurde, besteht keine Möglichkeit, die mutmassliche Lohnentwicklung nachzu fragen (vgl. Urk.  8/ Z 265 S. 4). Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegeg nerin anhand des effektiv zuletzt ausbezahlten Lohnes und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männerlöhne (2002: 1933, 2012: 2188; Tabelle T39 [Entwicklung der Nominallöhne, der Kon sumenten preise und der Reallöhne] des Bundesamtes für Statistik, Die Volks wirtschaft 1/2-2014, Tabelle B10.3, S. 95) ein Valideneinkommen 2012 von Fr. 69‘263.-- ermittelt hat (Urk. 2 S. 12).      Im Übrigen würde auch unter der Annahme, der Beschwerdeführer hätte ohne den Unfall im Jahre 2003 Fr.  4‘800. -- monatlich erzielt, kein höherer Invalidi tätsgrad resultieren (Valideneinkommen: Fr.  69‘730. -- [ Fr.  62‘400. -- : 1958 x 2188 ] ; Invalideneinkommen: Fr. 46‘684.-- [vgl. E. 5.4. 3 ]; Invaliditätsgrad 33  % ). 5.4.3      Dem Vorbringen des Beschwerdeführers , seine medizinisch attestierte Arbeitsfä higkeit sei nicht mehr verwertbar ( Urk.  1 S. 13-16, S. 18), kann nicht gefolgt werden , begründet er dies doch weitgehend mit seinen psychischen Be schwer den und den behaupteten wöchentlichen Ausfällen, welche medizinisch aller dings nicht objektiviert worden sind . Die Beschwerdegegnerin ( Urk.  2 S. 13 ) und – im Sinne einer Eventualbegründung – auch der Beschwerdeführer ( Urk.  1 S.  19) stellen bezüglich des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss LSE des Bundesamtes für Statistik ab. Dabei ist von dem in der LSE 2010 (S. 26, Tabelle TA1) für Arbeitnehmer des Anfor derungsniveaus 4 (einfache und repe titive Tätigkeiten) im Privaten Sektor (Total) angegebenen Bruttomonats lohn von Fr. 4'901.-- auszugehen (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [soge nannter Zentralwert], unter anteils mässiger Berücksichtigung des 13. Monats lohnes und standardisiert auf 40   Wochenstunden). Unter Berücksichtigung der im Jahr 2010 geltenden betriebs üblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 S tunden sowie der Nominallohn entw icklung für Männer löhne von 2 150 Punkten im Jahr 20 10 auf 2 188 Punkte im J ahr 20 12 (Die Volkswirtschaft 1 /2-2014 , Tabelle B9.2 und B10.3, S. 9 4 f.) resultiert ein Einkommen von Fr.  62‘245 . 52 (Pensum 100 %). Bei eine r um 25  % reduzierten Leistung bei vollem Pensum (Arbeitsfähigkeit aus orthopädisch-unfallchirurgischer und neurologischer Sicht, vgl. E. 3.3) ent spricht dies einem jährlichen Invali dene inkommen 2012 von Fr.  46‘684 .-- . Zu prüfen ist, ob ein (behinderungsbedingter oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist. Der Beschwerdeführer hält einen leidens bedingten Abzug von insgesamt 25  % für angemessen . Er macht geltend, d ass Männer in Teilzeitan stellungen erheblich schlechter entlöhnt würden als Mitarbeiter in vollen Pen sen. Ferner könne er nur noch vorwiegend sitzende, wechselbelastende Arbeiten mit langen Pausen ausführen, und sein Arbeitstempo sei verlangsamt . Zudem sei mit steten Ausfällen (ein bis mehrmals wöchentlich) bei Schmerzex azerba tionen zu rechnen , verbunden mit einem stark erhöh ten Risiko von Arbeitslo sigkeit mit entsprechendem Lohnausfall ( Urk.  1 S. 19). Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom
  69. Oktober 2012 beim Invaliden einkommen einen Abzug vom Tabellenlohn vom 5  % für den Beschäftigungs grad und 5  % auf grund des Umstandes, dass de r Beschwerde führer vorwiegend noch sitzende Tätigkeiten verrichten kann, vor genommen ( Urk.  8/Z265 S. 4-5 ) . Wie sie im Einspracheentscheid indes zu Recht ausführte ( Urk.  2 S. 13), rechtfertigt der Umstand, dass die versicherte Person zwar ganztags arbeitsfähig, hierbei aber nur reduziert leistungsfähig ist, grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn (SVR 2012 IV Nr. 17 S. 78; Urteil des Bundes gerichts 9C_796/2013 vom 2
  70. Januar 2014 E. 3.1.2 und 9C_382/2012 vom 2
  71. Juni 2012 E. 3.2.1 mit Hin weisen). Dem Beschwerdeführer ist aus ortho pädischer und neurologischer Sicht grundsätzlich eine volle Präsenzzeit möglich. Der gesundheitsbedingten Leis tungseinschränkungen (vermehrter Pausenbedarf) wurde bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit mit der Reduktion von 25 % bereits erschöpfend Rechnung getragen. Darin eingeschlossen ist der zu erwartende schmerzbedingte Ausfall. Ein weiterer Abzug infolge der behaupteten, medizinisch allerdings nicht objek tivierten ein- bis zweimaligen Ausfällen pro Wochen wegen Kopfschmerzen, ist daher nicht angezeigt. Damit ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkom men von Fr. 46‘684.-- (Stand 2012). 5.4. 4      Beim Einkommensvergleich (Valideneinkommen: Fr. 69‘263.--, Invalidenein kommen : Fr.  4 6 ‘ 684 .--) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr.  2 2 ‘ 579 .-- bzw. ein Invaliditäts grad von gerundet 3 3  % (3 2 , 59  % ). Damit hat der Beschwerde führer ab dem
  72. Oktober 2012 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 3 3  % . 5.5      5.5.1      Strittig und zu prüfen ist weiter der versicherte Verdienst. 5.5. 2      Die Renten werden gemäss Art.  15 Abs.  1 UVG nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn mit unter anderem der Abweichung, dass Familien zulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltzulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, ebenfalls als versicherter Verdienst gelten ( Art.  22 Abs.  2 lit. c der Verordnung über die Unfall versicherung [UVV]). Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliess lich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht ( Art.  22 Abs.  4 erster Satz UVV). Der Bundesrat ist nach Art.  15 Abs.  3 letzter Satz UVG befugt, in Sonderfällen Bestimmungen über den versicherten Verdienst zu erlassen, namentlich bei langdauernder Taggeldberechtigung (lit.   a). Solche Sonderfälle sind in Bezug auf die Rentenberechnung in Art.  24 UVV umschrieben. Einschlägig ist vorliegend Art.  24 Abs.  2 UVV: Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufs krankheit erzielte Lohn. Diese Bestimmung bezweckt lediglich die Anpassung der Rente an die normale Lohnentwicklung (BGE 123 V 45 E. 3c S. 50) im angestammten Tätig keitsbereich. Andere den versicherten Verdienst beein flussen de Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen werden nicht berück sichtigt (BGE 127 V 165 E.   3b S. 171). Der vor dem Unfall bezogene Lohn ist dabei an die geschlechts spe zifisch ausgewiesene Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeits be reich anzupassen und nicht auf die Lohnentwicklung beim konkreten Arbeitge ber ( BGE 137 V 406 E. 5.2 = Pra. 2012 S. 242 E. 5.2 ; Urteil des Bundes gerichts 8C_316/2010 vom
  73. August 2010 E. 4.3). 5.5. 3      Die frühere Arbeit geberin des Beschwerdeführers teilte der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2
  74. Oktober 2003 mit, dass dessen AHV-pflichtiger Brutto lohn im Jahr vor dem Unfall bzw. von April 2001 bis März 2002 Fr.  60‘703.20 zuzüglich Kinderzulagen von Fr.  3‘600.-- betragen habe (Urk.   8/Z50). Der Beschwerdeführer bezieht sich demgegenüber auf den Fra gebogen für den Arbeitgeber zu ha nden der IV-Stelle, welchen seine ehemalige Arbeitgeberin am 1
  75. Mai 2003 ausgefüllt hat ( Urk.  1 S. 16, Urk.  3/3). Wie oben ausgeführt, sind diese Angaben irrelevant, unabhängig davon , dass auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer ab 2003 Anspruch auf einen höheren (über der Nominallohnanpassung liegenden) Lohn gehabt hätte (E. 5.4.1). Bezüglich des AHV-pflichtigen Bruttolohns des Beschwerde führers von April 2001 bis März 2002 ist diesem Fragebogen nichts anderes zu entnehmen, als der Beschwerdegegnerin am 21.   Oktober 2003 mitgeteilt wurde. Es ist auf de n von der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ange ge ben en Lohn von Fr. 60‘703.20 abzustellen. N achdem zwischen dem Renten beginn per
  76. Oktober 2012 und dem Unfall vom 2
  77. April 2002 mehr als fünf Jahre vergangen sind , ist der AHV-pflichtige Bruttolohn im Jahr vor dem Unfall ( April 2001 bis und mit März 2002 ) von Fr. 60‘703.20 der allgemeinen statisti schen Nominal lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich anzupassen (BGE 137 V 406 E. 5.2 = Pra. 2012 S. 242 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_316/20 10 vom
  78. August 2010 E.   4.3.1). Zu Recht weist die Beschwerde gegnerin in ihrem Einspracheentscheid daraufhin, dass die Anpassung an die Nominal lohnentwicklung bei richtiger Auslegung von Art.  24 Abs.  2 UVV sich auf das Vorjahr (Kalenderjahr) vor dem Unfall bezieht; dies zwingend im Hinblick auf Art.  44 Abs.  2 UVV (vgl. jedoch die nicht näher begründete Berechnung des Bundesgerichts im Urteil 8C_316/20 10 vom
  79. August 2010 E. 4.3.1). Demzufolge berechnet sich ausgehend von Fr. 60‘7 0 3.20 (Basis April 2001 bis und mit März 2002) und unter der Berücksichtigung der Nominallohnentwick lung im Gastgewerbe (2002: 111.3, 2010: 124.9; 2011: 100.0 [Index Basis 2010=100] Tabelle T1_93_1: Nominallohnindex 2002-2010; Tabelle T1.10: Nominal- und Reallohnindex 2011-2012 des Bundesamtes für Statistik) ein hypothetischer versicherter Verdienst 2011 vo n Fr. 68‘120.6
  80. Die zwei Töchter des Beschwerdeführers sind am
  81. April 1997 bzw.
  82. November 2000 geboren ( Urk.  8/ZM90.1 S. 25, Familienbüchlein). Unter Berücksichtigung der Kinderzu lagen ( Art.  22 Abs.  2 lit. b UVV) im Umfang von Fr. 200.-- und Fr.
  83. -- (ab Vollendung des 12. Altersjahres; vgl. § 4 Abs.  1 und 2 des kantonalen Ein führungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen) pro Monat bzw. Fr.  5‘400.-- pro Jahr resultiert ein versicherter Verdienst von Fr. 73‘520.66 (2011 ) .      Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich auch aus der Verfügung betreffend Überentschädigung vom 2
  84. Februar 2012 ( Urk.  3/9) kein höherer versicherter Verdienst ableiten . Wie bereits ausgeführt ist der versicherte Ver dienst nicht identisch mit dem mutmasslich entgangenen Verdie nst ab 2
  85. April 2002, welcher sich nach Art. 69 Abs. 4 ATSG bestimmt , mithin unter Berück sichtigung aller Einkünfte , die ohne das schädigende Ereignis tatsächlich erzielt worden wären , einschliesslich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen (vgl. hierzu auch BGE 139 V 108).
  86. 5.4      Bei einer Invalidität (E. 5.4.3) von 33 % errechnet sich eine Jahresrente von Fr. 19‘409.45 bzw. monatlich Fr. 1‘617.45.      Damit erfolgte die Korrektur im Einspracheentscheid (verfügungsweise wurde die monatliche Rente noch mit Fr. 1‘644.-- beziffert) grundsätzlich zu Recht (vgl. Urk. 2 S. 15). Infolge Abweisung der Einsprache verblieb das monatliche Rentenbetreffnis indes bei Fr. 1‘644.--, was angesichts des Urteils 8C_316/2010 vom 6. August 2010 nicht zu beanstanden ist. Die Überent schädigungs berech nung bzw. die Berechnung der Komplementärrente ist nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids. Es bleibt daher bei der Feststellung, dass ohne Berücksichtigung einer allfälligen Überentschädigung berechnete monat liche Rentenbetreffnis Fr. 1‘644.-- ab 1. Oktober 2012 beträgt.
  87. 6.1      Zu prüfen bleibt schliesslich die Höhe der Integritätsentschädigung bzw. die Bemessung des Integritätsschadens.
  88. 2      Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange mes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresver dienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritäts schadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).      Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Ent schädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhän gig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Inte gri tätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integri tätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3).      Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integri tätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integri täts schaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privat rechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nach teil indivi duell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander ver gleichen und auf medizi nischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Be messung des Integritätsscha dens aufstellen; spezielle Behinderungen der Be troffenen durch den Integritäts schaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Um ständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medi zinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körper lichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
  89. 3      Hinsichtlich der Integritätsentschädigung stützten sich sowohl der Beschwerde führer ( Urk.  1 S. 20) als auch die Beschwerdegegnerin ( Urk.  2 S. 16) auf die Ein schätzung der Gutachter der MEDAS E.___ . Diese bezifferten die Inte gri tätseinbusse aus organmedizinischer Sicht (orthopädisch-unfallchirurgisch und neurologisch) mit 30  % ( Urk.  8/ZM90.1 S. 31). Hierauf ist abzustellen, auch wenn gemäss Tabelle 2 (Integritätsschaden bei Funktionsstöru ng an den unteren Extremitäten) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt ( SUVA ) ein 30%iger Integritätsschaden etwa bei einem steifen Knie anzunehmen ist. Anlässlich der Begutachtung in der MEDAS E.___ war die Beweglichkeit des rechten Knies wegen starker muskulärer Abwehrspannung (bei gut entwi ckelter Ober- und Unterschenkelmuskulatur) nur erschwert möglich ( Urk.  8/ZM90.1 S.   17). Jedenfalls wurde aber kein steifes Knie festgestellt. Weil die Beschwerde gegnerin für die psychischen Beschwerden des Beschwerde führers mangels Unfall kausalität nicht leistungspflichtig ist, ist auch keine Integritätsent schädigung aufgrund eines psychischen Integritätsschadens geschuldet . Dem nach hat der Beschwerdeführer bei einer Integritätseinbusse von 30 % auf grund der somatischen Unfallfolgen Anspruch auf eine Integritäts entschädigung von Fr. 32‘040.-- .
  90. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin habe auch nach Festsetzung der Rente gestützt auf Art. 21 UVG Heilbehandlung s leistun gen zu erbringen . Hierzu nahm die Beschwerdegegnerin im ange fochtenen Einspracheentscheid vom 1
  91. Mai 2013 ( Urk.  2) zwar nicht explizit Stellung, m angels adäquatem Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 2
  92. April 2002 und den psychischen Beschwerden besteht indes so oder anders keine Leistungs pflicht der Beschwerde gegnerin bezüglich der Therapie dieser Beschwerden. Die Gutachter der MEDAS E.___ benennen weder aus neu rologischer ( Urk.  8/ZM90.1 S. 28) noch orthopädisch-unfallchirurgischer Sicht ( Urk.  8/ZM90.1 S. 31) Heilbehandlungsmassnahmen , welche der Beschwerde führer zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd bedürfte ( Art.  21 Abs.  1 lit. c UVG). Art.  21 Abs.  1 lit. a, b und d UVG sind nicht ein schlägig. Es besteht somit kein Anspruch auf Heilbehandlung nach Fest setzung der Rente. Vorbehalten bleibt das Rückfallsrecht.
  93. Diese Erwägungen führen im Ergebnis zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt:
  94. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  95. Das Verfahren ist kostenlos. 3 .      Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Barbara Laur - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  96. Juli bis und mit 1
  97. August sowie vom 1
  98. Dezember bis und mit dem
  99. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00156 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

24. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz Postfach, 8085 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1971, arbeitete vom 1. November 2000 bis 31. März 2004 (letzter effektiver Arbeitstag: 23. April 2002) bei der Y.___ als Kadermitarbeiter und Sektorenleiter ( Urk. 8/Z52) und war in dieser Eigenschaft bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 8/Z1). Am 23. April 2002 stürzte er mit seinem Motorrad in einer Kurve und prallte in die Leitplanke ( Urk. 8/Z1) . Dabei

erlitt er eine zweigradig offene distale

intraartikuläre

T rümmerfraktur des Femurs rechts ( Urk. 8/ZM1 , Urk. 8/ZM4 ). Die Erstver sorgung erfolgte im Spital Z.___ (Urk. 8/ZM1). Am folgenden Tag wurde er ins A.___ verlegt und dort operiert (Urk. 8/ZM1, Urk. 8/ZM3). Im selben Sp ital erfolgte a m

29. April 2002 eine offene Reposition und Fixation der Fraktur (Urk. 8/ZM2 ). D ie Zürich trat auf den Schaden ein und ge währt e Heilbehand lung und Taggeld.

Wegen Pseudarthrose wurde X.___ am 1 6 . Januar 2003

erneut im A.___

operiert ( Urk. 8/ZM19 ). Vom 1 6. April bis 2 7. Mai 2003 befand er sich zur stationären Rehabilitation in der B.___ ( Urk. 8/ZM23 ). Am 1. Oktober 2003 wurde n

ein e Pseudarthrosen-Re sek tion, Re-Osteosynthese und Spon giosaplastik vorgenommen ( Urk. 8/ZM34 ,

Urk. 8/ZM37 Urk. 8/ZM42,

Urk. 8/ZM90.1 S. 24 ) .

Bei der Operation vom 3 1. Oktober 2005 wurde in der C.___ eine

Kniearthroskopie und die Osteosynthesematerial-E ntfer nung Femur rechts

durchgeführt ( Urk. 8/ZM60, Urk. 8/ZM62 ). Ab März 2005 begab sich

X.___

zur Behandlung ins Institut für Anästhesiologie des A.___ ( Urk. 8/ZM67a).

Dr. med. D.___ , FMH Anästhe siologie, Ober ärztin Institut für Anäst h esiologie des A.___ , attestierte X.___

am 6. November 2006 eine 100%ige Arbeitsun f ähigkeit für mittelschwere Arbeiten und eine ca. 80%ige Arbeitsunfähigkeit für leichte Arbeiten ( Urk. 8/ZM72). Wegen Kopfschmerzen konsultierte der Ver sicherte am 7. Januar 2008 die Neurologische Klinik und Poliklinik des A.___ ( Urk. 8/ZM87) . 1.2

Die Zürich gab bei der MEDAS E.___ das Gutachten vom 23. Juni 2009 (Urk. 8/ZM90 .1-4 ) in Auftrag ( Urk. 8/Z174) . Gestützt auf dieses Gutachten

stellte sie m it Verf ügung vom 3. Oktober 2012 die Heilbehandlungsl eistungen per 2 9. Juni 2009 – wobei auf eine Rückforderung, der über diesen Zeitpunkt hinaus erbrachten Leistungen verzichtet wurde –

und die Taggelder per 3 0. September 2012 ein und sprach X.___ bei einem versicherten Verdienst von Fr. 74‘728.10 sowie eine m Invaliditätsgrad von 33 % ab 1. Oktober 2012 eine monatliche Invalidenrente von Fr. 1‘644.-- (zuzüglich späterer Teuerungs zulagen) und bei einer Inte gritätseinbusse von 30 % eine Entschädigung von Fr. 32‘040.-- zu ( Urk. 8 / Z 265). Am 12. Oktober 2012 erhob die Krankenkasse von X.___ , die Assura, vorsorg lich Einsprache gegen diese Verfügung (Urk. 8 / Z269 ). X.___ erhob am 5 . November 2012 ebenfalls Einsprache (Urk. 8 / Z274 ).

Am 1 3. November 2012 zog die Assura ihre Einsprache wieder zurück ( Urk. 8/Z276). Mit Entscheid vom 1 0. Mai 2013 wies die Zürich die Einsprache von X.___ vom 5. November 2012 ab ( Urk. 2). 2.

Hiergegen führte X.___ am 1 2. Juni 2013 Beschwerde und beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen aus UVG zu erbringen. Insbesondere seien ihm die Leistungen für unfallbedingte Heilbehandlung weiterhin zu erbringen u nd ihm sei auf Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 75‘461.-- bei einem Invaliditätsgrad von 100 %, eventuell von mindestens 66 % , eine entsprechende Rente auszurichten. Weiter sei dem Beschwerdeführer eine Inte gritätsentschädi gung auf Basis einer Integritätseinbusse von mindestens 50 % zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2013 be antragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 S. 2, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/ Z1-Z292, Urk. 8/ZM1-ZM101, Urk. 8/ZA1-ZA340 ), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 2 0. August 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.

Zu ergänzen ist, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV Stelle, X.___

mit Verfügungen vom 23. März 2012 vo m

1. April 2003 bis 31. Januar 2007 eine ganze Rente und ab 1. Februar 2007 eine halbe Rente zu sprach . Die von X.___ gegen diesen Entscheid am 8. Mai 2012 er hobene Beschwerde ist Gegenstand des Prozesses IV.2012.00497 und wurde mit Urteil heutigen Datums teilweise gutgeheissen. Die angefochten en Verfügungen der IV Stelle vom 2 3. März 2012 wurden insoweit aufgehoben, als damit die ganze Rente des Beschwerdeführers per 1. Februar 2007 auf eine halbe Rente herab gesetzt w u rd e , und es wurde festgestellt, dass die ganze Rente ab 1. Juli 2009 auf eine halbe Rente herabzusetzen sei. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG] ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invaliden versicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbe handlung und die Taggeldleistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusamm enhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausal zusammen hangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammenhangs nicht erfor derlich, dass ein Unfall die al lei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E.

4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.3 1.3.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adä quater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.3.2

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausali tät; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.3.3

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesund heitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan genen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E.

4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E.

5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittel schwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen mass gebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E.

5b/aa, 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S.

237, 1995 Nr. U 215 S. 91).

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa).

Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genü gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, wel cher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr.

U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsun fä higkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffal lender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Wür digung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfä higkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E.

2). 1.4

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid ( Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestim mung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be rücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2 .1

Strittig und zu prüfen ist die Höhe der Invalidenrente, des versicherten Ver dienstes, der Integritätsentschädigung sowie, ob der Beschwerdeführer nach Festsetzung der Rente Anspruch auf Heilbehandlung ( Art. 21 UVG) hat. 2 .2

Die Beschwerdegegnerin

stellte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Mai 2013 ( Urk.

2) auf das Gutachten der MEDAS E.___ vom

23. Juni 2009 (Urk. 8/ZM90.1-4)

ab und führte aus , es bestünden nach wie vor natürlich kausale Unfallfolgen , wobei zumindest aus psychischer Sicht unfallfremde Faktoren teilursächlich seien (Urk. 2 S. 6). Sie prüfte die Adäquanz der psychi schen Beschwerden des Beschwerde führers zum Unfallereignis vom 23. April 2002 (Urk. 2 S. 6-7) und verneinte diese mit der Begründung , dass von den K riterien nach der b undes gerichtliche n Rechtsprechung höchstens zwei, nämlich „ un gewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung “ sowie „ Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit “ erfüllt seien. Diese seien jedoch nicht in besonderer Ausprägung gegeben ( Urk. 2 S. 10, Urk. 7 S. 10).

Die Beschwerdegegnerin ermittelte ein Valideneinkommen von Fr. 69‘263.-- ( Urk. 2 S. 11-12) und ein Invalidenein kommen von Fr. 46‘775.-- ( Urk. 2 S. 13), womit beim Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 33 % resultierte ( Urk. 2 S.

14). Ausgehend von dem Lohn, welche n der Beschwerdeführer im Jahr vor dem Unfall erzielt hatte , errechnete sie unter Berücksichtigung der Nominal lohnent wicklung, der Teuerung und der Kinderzulagen einen versicherten Ver dienst von Fr. 73‘254.30 ( Urk. 2 S. 15). Be züglich der Integritätsent schädigung führte sie aus, dass gemäss dem Gutachten der MEDAS E.___ aus organ medizinischer Sicht (orthopädisch-un fall chirurgisch und neurologisch) ein Integritätsschaden von 30 % anzu nehmen ist. Der psychischen Beein trächtigung sei mangels Adäquanz nicht Rechnung zu tragen. Folglich bleibe es bei der ermittelten Integritätsentschädigung von 30 % von Fr. 106‘800.--, was Fr. 32‘040.-- ergebe ( Urk. 2 S. 16). 2. 3

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die MEDAS E.___ seien insbeson dere die Ausfälle wöchentlich ein bis zweimal infolge anfallartiger, starker migräneartiger Kopfschmerzen, welche es ihm verun möglichen würden, über haupt einer Tätigkeit nachzugehen oder das Haus zu verlassen, unberücksichtigt geblieben (Urk. 1 S. 15). D er adäquate Kausal zusammenhang zwischen dem Unfall vom 2 3. April 2002 und seinen psychischen Beschwerden sei gegeben, da vier der Adäquanzkriterien (davon drei besonders ausgeprägt) erfüllt seien ( Urk. 1 S. 7-13). Ohne den Unfall hätte er im Jahr 2003 ein Bruttosalär von Fr. 62‘400.-- erzielt ( Urk. 1 S. 17). Werde diese s Einkommen dem Nominal lohn index angepasst, errechne sich ein Valideneinkommen 2012 von Fr. 70‘084.-- ( Urk. 1 S. 18).

Die medizinisch-theoretisch attestierte Arbeitsfähigkeit sei auf dem freien Arbeitsmarkt nicht ver wertbar (Urk. 1 S. 16, S. 18). Folglich betrage das Invalideneinkommen Fr. 0.-- ( Urk. 1

S. 18). Würde d avon ausgegangen, dass sich seine Restarbeitsfähigkeit (50 % ) auf dem Arbeitsmarkt verwerten liesse, wäre bei der Bemessung des hypothe tischen Invalideneinkom mens von den Tabellenlöhnen gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE) auszu gehen und davon ein Abzug von insgesamt 25 % vorzunehmen ( Urk. 1 S. 19). Das hypothetische Invalideneinkommen bestimme sich demgemäss mit Fr. 23‘500.-- ( Urk. 1 S. 19). Es errechne sich ein Invaliditätsgrad von 66 % ( Urk. 1 S. 20). Der versicherte Verdienst betrage Fr. 75‘461.-- , denn es sei vom letzten Einkommen aus zu gehen, welches der Beschwerdeführer vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielt habe ( Urk. 1 S. 16-17).

D ie Gutachter der MEDAS E.___ würden gesamthaft auf einen Integritätsschaden von 50 % schlies sen ( Urk. 1 S. 20). Die Fortführung der psychotherapeutischen Behandlung und die Kosten der Physiotherapie seien nach Massgabe von Art. 21 UVG weiterhin von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen ( Urk. 1 S. 20). 3.

3.1

Am Gutachten der MEDAS E.___ vom 2 3. Juni 2009 waren die Dr es . med. F.___ , Chefarzt, G.___ , Fachärztin für Orthopädie, H.___ , Eidg. Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und I.___ , Neurologie FMH , beteiligt ( Urk. 8/ZM9 0. 1 S. 32, Urk. 8/ZM90.2,

Urk. 8/ ZM90.3). Sie stütz ten sich bei ihrem

Gutachten auf die Be fragung und Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 27. und 29. April 2009 (Urk. 8/ZM90.1 S. 1) , die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten (insbes. Urk. 8/ZM90 .1 S. 4 - 16) , die vom Beschwerdeführer mitgebrachte n Rönt genbilder und Berichte sowie eine Röntgen-CD des A.___ , auf Berichte der Psychiatrischen Poliklinik des A.___ , auf das psychiatrische Konsiliar gut achten von Dr. H.___ vom 1 1. Mai 2009 ( Urk. 8/ZM90.2) und das neurologische Konsiliargutachten durch Dr. I.___ vom 2 9. April 2009 ( Urk. 8/ZM90.3) [ Urk. 8/ZM90.1 S. 1]. Sie stellten die fol genden Diagnosen: - Ausgeprägtes Schmerzsyndrom am rechten Kniegelenk mit Bewegungs ein schränkung und radiologisch nachweisbarer Arthrose bei Status nach Motorrad-Unfall am 23. April 2002 mit - Erst- bis zweitgradig offener Fraktur des distalen Femurs rechts - Status nach Transfixation des Kniegelenks mit Fixateur externe - Status nach Osteosynthese mittels LISS (29. April 2002) - Status nach Re-Osteosynthese wegen Pseudarthrose am 16. Januar 2003 - Status nach Pseudarthrosen-Resektion, Re-Osteosynthese und Spon giosaplastik am 1. Oktober 2003 - Status nach arthroskopischem Gelenk-Débridement und medialer anteri orer und lateraler Osteosynthesematerial-Entfernung rechts am 31. Oktober 2005 - Neurologisch: Status nach Motorrad-Unfall am 23. April 2002, mehr frag mentäre zweitgradig offene Femurfraktur rechts, mehrfach operiert, persistierende posttraumatische Beinschmerzen rechts, Verdacht auf Meralgia paraesthetica rechts, posttraumatische Kopfschmerzen, phäno menologisch am ehesten Migräne ohne Aura, Verdacht auf zusätzliche analgetikainduzierte Kopfschmerz-Komponente - Psychiatrisch: Reaktion auf Belastung und Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt mit Übergang in eine mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom und psychische und Ver haltensstörungen durch Opioide (Urk. 8/ZM90 .1 S. 24 ). 3. 2

Die Gutachter der MEDAS E.___ hielten in ihrer Beurteilung fest, dass der Beschwerdeführer bei der körperlichen Untersuchung ein teilweise unko ordi niertes zackiges Gangbild mit und ohne Unterarmstützen gezeigt habe. Die Muskulatur an beiden Beinen sei gut entwickelt, werde stark kontrahiert, so dass ein e geordnete Untersuchung der Beweglichkeit des rechten Kniegelenks er schwert sei (Urk. 8/ZM90 .1 S. 25-26) . Das Kniegelenk selbst zeige eine starke Berührungsempfindlichkeit, die Bewegung werde bis zum Bewegungsausmass Streckung/Beugung 0-0-120° durchgeführt. Die Bandstabilität sei wegen Schmerz angabe nicht prüfbar. Die Narbenverhältnisse am rechten Bein seien reizlos, am hinteren Beckenkamm rechts bestehe bei der 16 cm langen, reizlos en Narbe eine ausgeprägte Druck dolenz. Auf den aktuellen Röntgenaufnahmen sei linksseitig ein unauffälliger Befund, rechtsseitig eine erhebliche post trauma ti sche Gonarthrose sichtbar (Urk. 8/ZM90 .1 S. 26 ).

Der psychiatrische Gutachter Dr. H.___ legte in seiner Beurteilung dar, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall aufgrund der körperlichen Fol gen bzw. Behandlungen sowie aufgrund von psychosozial auftretenden Schwierigkeiten zuerst mit einer schweren Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt (ICD-10: F43.22) reagiert habe. Deren Symptome würden noch anhalten bzw. seien in eine mittelgradige depressive Stö rung agiti er t en Ausmasses, angstbetont (ICD-10: F32.11) übergegangen ( Urk. 8/ZM90. 1

S. 19 ) . Der Unfall vom 23. April 2002 und dessen Folgen hätten den Beschwerdeführer im Allgemeinen in seinen Affekten labilisiert, er leide an starken Stimmungs schwankungen, reagiere nervös und gereizt, sei innerlich unruhig bis agitiert, hoffnungslos, ratlos und verzweifelt. Es bestehe in seinem Verhalten zwar eine Verdeutlichungstendenz bzw. sein Verhalten sei demonstrativ und die Dar stel lung seiner Beschwerden wirke übertrieben, doch es bestehe derzeit eine mittel gradige depressive Störung, derzeit angstbetont, agitierten Ausmasses, also ein chronifizierter Zustand, der zum Teil auf den besagten Unfall zurück zu führen sei, aber auch teilweise auf nicht-invalidisierende Faktoren wie die Ver deutli chungstendenz, unsichere Zukunftsperspektiven bzw. Existenzängste und nicht zuletzt der Erkrankung seiner Frau beruhe . Komorbid seien ebenfalls psychische und Verhaltensstörungen durch ständigen Gebrauch von Opioiden (ICD-10: F11.25), welche zur Behandlung sein er Beschwerden indiziert seien, ihn aber in seinem psychischen Zustand zusätzlich labilisieren und zur Ner vosität und Unruhe beitragen würden

( Urk. 8/ZM90.1 S. 19 ).

In neurologischer Hinsicht w u rd e darauf hingewiesen, dass die Kopfschmerzen gemäss der Beurteilung von Dr. I.___ , phänomenologisch, wie von der Neuro logischen Klinik des A.___ beschrieben, eine r Migräne ohne Aura entsprechen. Im Vordergrund stünden allerdings die Beinschmerzen rechts. Die Hyposensibilität im gesamten rechten Bein werde „ am ehesten im Rahmen der starken Schmer zen ( gemeint: nociceptive Schmerzen, orthopädisch zu beurteilen) “ erklärt. Ein spezieller Teil des Schmerzsyndroms dürfte auf eine Meralgia paraesthetica (Hyposensibilität im Innervationsgebiet des Nervus cutaneus fermoris lateralis) rechts zurückzuführen sein. Therapeutisch seien in diesem Fall lokale Infiltra tionen eine Alternative. Im MRI des Schädels vom 29. April 2009 würden sich keine posttraumatischen Veränderungen erkennen lassen. Die Arbeitsun fähig keit werde bezüglich der neurologischen Symptomatik auf 20 % geschätzt (Urk. 8/ZM90 .1 S. 26 ). 3. 3

Weiter hielten die Gutachter der MEDAS E.___

fest , dass a us neuro lo gischer Sicht sich die Beinschmerzen rechts mit Verdacht auf Meralgia para esthe tica und die posttraumatische Kopfschmerzen mit über wiegende r Wahr schein lichkeit auf den Unfall vom 2 3. April 2002 zurück führen liessen . Die von orthopädischer Seite vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen (schmerz hafte Bewegungseinschränkung und Arthrose des rechten Kniegelenks) seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 23. April 2002 zurückzuführen. Aus psychiatrischer Sicht seien die mittel gradige depres si ve Störung mit somatischem Syndrom, zum Teil sekundär zu den kör perlichen Unfallfolgen mit überwiegender Wahrschein lichkeit auf den Unfall vom 23. April 2002 zurückzuführen (Urk. 8/ZM90.1 S. 27).

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers schrieben

die Gutachter der MEDAS E.___ , dass aus orthopädisch-unfallchirurgischer Sicht der vorläufige End zustand mit dem 6. November 2006 (Bericht des Instituts für Anästhe siologie des A.___ ) angenommen werde. Danach bestehe eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit für mittelschwere Tätigkeiten und eine ca. 80%ige Arbeitsunfähigkeit für leichte Arbeiten, da auch das Sitzen starke Schmerzen verursache. Aus orthopädischer und neurologischer Sicht seien keine Gründe erkennbar, welche gegen die Durchführung von angepassten Tätigkeiten (vorwiegend sitzend ohne die Not wendigkeit des Kniens oder Hockens und des Hebens schwerer Lasten) ab dem Begutachtungszeitpunkt sprächen (Urk. 8/ZM90 .1 S. 29 ). Dem Be schwerdeführer seien ab dem Begutachtungs datum aus orthopädisch- unfall chirurgischer und neurologischer Sicht körperlich leicht e Tätigkeiten, vor wiegend sitzend, mit der Möglichkeit des gelegentlichen Aufstehens und Um hergehens zumutbar. Die Tätigkeiten sollten nur mit seltenem Bücken ein hergehen, das Heben von Gewichten mit mehr als 5 kg sollte nur gelegentlich vorkommen. Eine solch adaptierte Tätigkeit wäre ganz täg ig bei vermindertem Rendement wegen der Notwendigkeit vermehrter Pausen (was in Prozenten ausgedrückt etwa 25 % ausmachen dürfte) zuzumuten. Psychiatrischerseits sei dem Be schwerdeführer in seiner angestamm ten als auch in körperlich adaptierten Tätigkeiten eine Präsenz von ca. 80 % zumutbar mit einem Rendement von insgesamt 50 %. Somit sei ge samt haft eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für eine im beschriebenen Sinn adaptierte Tätigkeit ab Begutachtungszeitpunkt anzunehmen (Urk. 8/ZM90 .1 S.

30 ). 4 .

4 .1

Zu prüfen ist vorab, ob die Beschwerdegegnerin mit der Einstellung der Heilbe handlungsleistungen per 29. Juni 2009

bzw. d e r Taggelder per 30. September 2012 (Urk. 8 / Z

265) den Fall zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin abgeschlossen hat. 4 .2

D a s Gutachten der MEDAS E.___ vom 2 3. Juni 2009 ( Urk. 8/ZM90.1 -4 )

ist schlüssig und überzeugend, weshalb darauf abzustellen ist. Mit den Gutachtern der MEDAS E.___ ist somit davon auszugehen, dass spätestens am 29. April 2009 aus organmedizinischer (orthopädischer/neuro logischer) Sicht ein stationärer Zustand bestand (Urk. 8/ZM90.1 S. 29), mithin keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes mehr erwartet werden konnte. Zwar ist dem Konsiliargutachten des psychiatrische n Gutachters Dr. H.___ vom 11. Mai 2009 zu entnehmen, dass die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers

weiterhin bestehen und behandlungsbedürftig sind ( Urk. 8 /ZM90.2 S. 11).

Dies ist im vor liegenden Zusammenhang aber nicht zu beachten, da die Beschwerde gegnerin für diese psychischen Beschwerden mangels adäquatem Kausalzusam menhang zum Un fall vom 2 3. April 2002 nicht leistungspflichtig ist (vgl.

E. 5 .3 nach stehend).

Allfällige behandlungsbedürftige psychische Beschwerden hindern den Fallab schluss somit nicht (vgl. Rumo-Jungo/Holzer, Bundesgesetz über die Unfallver sicherung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 144 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Da keine Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung pendent sind , ist der Fallab schluss nicht zu beanstanden. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2012 stellte die Beschwerdegegnerin Heilbe handlungsleistungen per 29. Juni 2009

– wobei auf eine Rückforderung der über diesen Zeitpunkt hinaus erbrachten Leistungen verzichtet wurde –

und die Tag gelder per 30. September 2012 ein (Urk. 8/Z265 ) . Sie ist mit ange foch tenem Einspracheentscheid vom 1 0. Mai 2013 nicht davon abgewichen ( Urk. 2 S. 10). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedeutet die Leistungs ein stellung mit Wirkung ex nunc et pro futuro kein Rückkommen auf die bisher gewährte Versicherungsleistung. Nur wenn der Unfallversicherer diese zurück fordert, muss er den hierfür erforderlichen Rückkommenstitel der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung ausweisen. Will er aber nicht so weit gehen, sondern die bisher zu Unrecht ausgerichteten Leistungen stehen lassen, ist Verfügungs gegenstand nur die zukünftige Leistungseinstellung, welche – wenn materiell rechtlich begründet und mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen – der Unfallversicherer ohne Rückkommensvoraus setzung und damit ohne Bin dung an früher ausgewiesene Leistungen vor nehmen kann (BGE 130 V 380 E.

2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2.1). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg nerin eine weitere Übernahme der Heil behandlung und eine weitere Ausrich tung von Taggeld über den 3

0. September 2012 hinaus

ablehnte und den Ren tenanspruch des Beschwerdeführers prüfte. 5.

5 .1

Die Bemessung des Invaliditätsgrades ist ebenfalls strittig und zu prüfen . Sei tens der Beschwerdegegnerin blieb

unbestritten, dass zwischen dem Unfaller eignis vom 2 3. April 2002 und den somatischen Be schwerden, insbesondere den prä do minierenden Kniebeschwerden rechts mit Bewegungseinschränkungen und Arthrose, ein natürlicher Kausalzusam men hang besteht ( Urk. 7 S. 3) . Sie stellt sich aber auf den Standpunkt, dass nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit von unfallbedingten Kopfschmerzen ausgegan gen werden könne (Urk. 7 S. 3-4) . Dem ist entgegenzuhalten, dass d ie Gutachter der MEDAS E.___ auch die posttraumatische n Kopf schmerzen des Beschwerdeführers als Folge des Unfalls vom 2 3. April 2004 an sehen (E.

3.1.3) . Es kommt hinzu, dass in deren Ein schätzung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus somatischer (ortho pädischer und neurologischer) Hinsicht – auf welche auch die Beschwerde gegnerin mit Verfügung vom 3. Oktober 2012 abstellte ( Urk. 8/Z265 S. 2 )

– die Kopfschmerzen nicht explizit ausgeklammert

werden (E. 3.1.3) . Damit erweist sich aber auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Gutachter der MEDAS E.___ hätten seine Kopfschmerzen nicht berücksichtigt (E. 2.3), als nicht zutreffend . Laut dem psychiatrischen Gutachter Dr. H.___ ist die depres sive Störung des Beschwerde führers mit überwiegender Wahrschein lichkeit Folge des Unfalls vom 2 3. April 200 2. Er führt aber auch aus, dass bei den

gesundh eitlichen Störungen aus psy chia trischer Sicht unfallfremde Faktoren, nämlich die Verdeutlichung der vorhandenen Sympto matik, unsichere Zukunftsperspektiven mit Existenz ängsten, die Erkrankung der Ehefrau des Beschwerdeführers , mitwirken würden . Die vor handene psychische Störung und die unfallfremden Faktoren wirkten im gleichen Ausmass beim Fort bestehen der aktuellen psychischen Beschwerden mit

( Urk. 8/ZM90.2 S. 11) .

Ob die noc h geklagten psychischen Beschwerden in einem natürlichen Kausal zusam men hang zum versicherten Unfallereignis stehen, kann offen gelassen werden . Denn diesbezüglich ist – anders bei Gesundheitsschädigungen mit einem klaren unfallbedingten organischen Substrat, bei welchem der adäquate Kausalzusam menhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann

( E. 1.3.2 ) – eine besondere Adäquanzprüfung vorzunehmen. Diese hat vorliegend nach den in BGE 115 V 133 genannten Kriterien (Psycho-Praxis) zu erfolgen. 5 .2

Mit Verfügung vom 3. Oktober 2012 qualifizierte die Beschwerdegegnerin das Unfallereignis vom 2 3. April 2012 als im mittleren Bereich der mittelschwe ren Unfä ll e liegend ( Urk. 8/Z265 S. 3). Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 0. Mai 2013 führte sie aus, das Unfallereignis sei als mittleres Ereignis im Grenzbereich zu den leichten anzusehen ( Urk. 2 S. 7). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es sich beim von ihm erlittenen Motorradunfall um ein mittle res Ereignis im mittleren Bereich gehandelt habe (Urk. 1 S. 6).

Die Be stimmung des Schweregrades ei nes Unfallereignisses erfolgt aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften, wobei eine objektivierte Betrachtungsweise anzu wenden ist. Nicht massgebend sind die Folgen des Unfalles oder Begleitum stände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Derartigen, dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adä quanzkriterien Rech nung zu tragen. Dies gilt etwa für die – ein eigenes Kriterium bildenden – Ver letzungen, welche sich die versi cherte Person zuzieht, aber auch für unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Be gleitum stände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfenden äusseren Um stände, wie eine allfäl lige Dunkelheit im Unfall zeitpunkt oder Verletzungs- respektive gar Todesfol gen, die der Unfall für an dere Perso nen nach sich zieht (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 27 E. 5.3.1).

Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 25. April 2002 sagte der Beschwerdeführer zum Unfall aus , er sei mit seinem Motorrad von Z.___ her kommend nach J.___ gefahren. Auf der Bergstrasse in Richtung K.___ sei er mi t ca. 60 km/h gefahren . Vor de r Kurve sei ihm aufgefallen, dass auf der Fahr bahn kleine, weisse Steine lagen, weshalb er leicht mit beiden Bremsen gebremst habe. Er habe absichtlich nicht stark gebremst, weil er Angst gehabt habe, er könnte auf den Steinen ausrutschen. Er könne nicht mehr sagen, wie schnell er gefahren sei. Er sei aber sicher nicht zu schnell gefahren. Nach dem Sturz sei er in die Leitplanke gerutscht und dort liegen geblieben. Das Motorrad sei noch ca. 5 m weitergerutscht und in der Mitte der Strasse zum Stillstand gekommen (Polizeirapport vom 25. April 2002, Urk. 8/amtliche Akten).

Das Bundesgericht ordnete namentlich einen Unfall dem mittleren Bereich der mittelschweren Unfällen zu, bei dem der Versicherte mit einer geschätzten Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h fuhr, als ein auf der Gegenspur fahrender Automobilist – in Missachtung des Vortrittsrechts der ent gegenkommenden Verkehrsteilnehmer – links abbog und dabei die Fahrbahn des Motorradfahrers kreuzte. Der Versicherte versuchte auszuweichen, stürzte aber und rutschte mit dem Motorrad in den Personenwagen. Dabei zog er sich eine Femurschaft-Querfraktur vom mittleren zum distalen Drittel rechts zu (Urteil des Bundes ge richts 8C_949/2008 vom 4. Mai 2009 E. 4.1 mit Hinweisen). Ferner wurden die folgenden beiden Unfälle vom Bundesgericht als im mittleren Bereich der mit telschwer en Unfälle liegend qualifiziert, wobei die Adäquanz prüfung dort jeweils nach de n

in BGE 117 V 359 entwickelten und in BGE 134 V 109 präzi sierten Regeln (Schleudertrauma-Praxis) erfolgte:

Ein Motor radfahrer war auf einem Rundkurs mit rund 100 km/h,

nach dem Bremsen noch mit rund 80

km/h, unterwegs, geriet in einer Rechtskurve aus der Fahrbahn in das angren zende Kiesland , wurde über den Lenker des Motor rades hinweg geschleudert und prallte mit dem durch einen Helm geschützten Kopf sowie der rechten Schulter auf dem Boden auf (Urteil des Bundesgerichts U 343/06 vom 1 9. November 2007 E. 4.4).

In einer Rechtskurve verlor e in Motorradfahrer nach einem Bremsmanöver die Herrschaft über sein Fahrzeug, geriet auf die Gegen fahrbahn, stürzte dort und schlitterte weiter in einen an die Strasse angrenzen den Grünstreifen , wobei die Verkehrspolizei im Nachhinein aufgrund der Spu renlage eine Geschwindigkeit von 30 bis 37 km/h vor dem Sturz ermittelte (Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2011 vom 7. Februar 2012 E. 7.1).

Mit Blick auf den Ablauf des Unfallereignisses und die Geschwindigkeit vor dem Sturz im vorliegenden Fall sowie auf die bundesgerichtliche Recht sprechung ist von einem im mittleren Bereich der mittleren Unfälle liegenden Ereignis auszu gehen.

Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre somit nur dann zu beja hen, wenn von den weiteren massgeblichen Kriterien (vgl. E. 1.3.3) entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mindestens drei in gehäufter oder auffallender Weise gegeben wären (SVR 2010 UV Nr. 25 S. 102 E. 4.5) . 5.3 5.3.1

Der Beschwerdeführer legt nicht explizit dar, dass die Kriterien „besonders drama tische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls“ , „Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen“ sowie „ ärztliche Fehl behandlung, welche die Unfal lfolgen erheblich verschlimmert“ ge geben seien. Nach Lage der Akten wurde dies zu Recht nicht behauptet. 5.3.2

Hinsichtlich der „ungewöhnlich lange n Dauer der ärztlichen Behandlung“ bringt der Beschwer deführer im Wesentlichen vor , er habe mehrfach operiert werden müssen . Noch ein Jahr nach dem Unfall – vom 1 6. April bis 2 7. Mai 2003 – habe ein Reha bilita tionsaufenthalt in der B.___ stattgefunden. Ein stationärer Zu stand sei ge mäss den medizinischen Akten erst ca. Mitte 2006 erreicht worden ( Urk. 1 S. 7) . Die beim Unfall vom 2 3. April 2002 erlittene Ver letzung wurde nach der Verlegung aus dem Spital Z.___ ( Urk. 8/ZM1) ins

A.___

am 24. (Second-look, Débridement medial) und 29. April 2002 (offene Reposi tion und Fixation der Fraktur mit Klein- und Grossfrag ment-Schrauben sowie einem LISS) operiert (Urk. 8/ZM2-3). Nach der Konsultation vom 1 6. Oktober 2002 wurde im Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des A.___

fest gehalten , die Schmerzen seien im Zusammenhang mit der vermehrten Belastung erklärbar ( Urk. 8/ZM11).

Das r echte Knie wurde am 16. Januar 2003 erneut operiert ( Urk. 8/ZM1 9 ).

Bei der Operation vom

1. Oktober 2003 wurde ein e Pseud arth rosen-Re sektion, Re-Osteosynthese und Spongiosaplastik durchgeführt (Urk. 8/ZM34, Urk. 8/ZM37 Urk. 8/ZM42, Urk. 8/ZM90.1 S. 24).

B ezüglich der operativen Versorgung kann von einer Be handlung somatisch begründbarer Schmerzen gesprochen werden. In der Folge fanden sich dann aber b ei der Röntgenuntersuchung im A.___ vom 1 4. November 2003 verglichen mit der Voruntersuchung vom 5. Oktober 2003 unverändert achsengerechte Stellungs ver hältnisse. Das Osteosynthesemat erial war intakt. Es wurden keine Locke rungs zeichen, eine gute Konsolidierung und eine voll ständige Regredienz der Weich teilschwellung festgestellt ( Urk. 8/ZM 33) . Auch

b ei der Röntgenuntersu chung vom

4. Juni 2004 zeigte sich gegenüber der Voruntersuchung ein weitgehend unveränderter Befund ( Urk. 8/ZM45). Die Ärzte des A.___ veran lassten die CT Untersuchung vom 2 2. Dezember 2004 und hielten im Bericht vom 18. Januar 2005 fest, die Beschwerden des Beschwerde führers seien primär auf die medial betonte Gonarthrose zurückzuführen. Zurzeit seien keine chirur gischen Mass nahmen indiziert ( Urk. 8/ZM53).

Am 3 1. Oktober 2005 wurde – zur Bilanzie rung des Schadens im Knie – in der C.___ eine Kniearthros kopie vorgenommen und in der gleichen Sitzung eine offene Osteosynthese material-Entfernung durchgeführt ( Urk. 8/ZM60). Zwar musste sich der Beschwer deführer nach dem Unfall mehreren Operationen unterziehen, die Bejahung des

Kriteri um s „ ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung “ setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts

jedoch eine l änger dauernde, konti nuierli che und zielgerichtete Be handlung somatisch begründ barer Schmerzen voraus (Urteil e des Bundes gerichts 8C_179/2012 vom 8. November 2012 E. 5.2.4 mit Hinweis und 8C_605/2010 vom 9. November 2010 E. 6.2.2) .

Ein operative r Ein griff bei Knie arthroskopie hat grundsätzlich nur explorativen Charakter (Urteil des Bundesgerichts 8C_605/2010 vom 9. November 2010

E. 6.2.2).

Die weiter aktenkundigen Massnahmen wie

Physiotherapie ( vgl. namentlich Urk. 8/ZM5)

und Schmerzmedikation sowie die medizinischen Abklärungen und Kontroll untersuchungen vermögen das Krite rium

der „ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Be handlung“ nicht zu erfüllen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2009 vom 7. Mai 2009 E. 5.4).

Ebenso wenig wie die Behandl ung der psychischen Be schwerden (Urteil des Bundes gerichts 8C_179/2012 vom 8. November 2010 E. 5.2.4) .

Das Kriterium der „ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behand lung“ ist somit nicht erfüllt.

Auch bestand

„ kein schwieriger Heilverlauf “ und sind keine

„ er hebliche n Komplikationen “

eingetreten .

Zur Bejahung dieses Kriteriums wären besondere Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben, erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2009 vom 7. Mai 2009

E. 5.4 mit Hinweis). Die Einnahme vieler Medikamente und die Durchführung verschiedener Therapien etwa genügen ebenso wenig wie der Umstand, dass trotz regel mässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der angestam mten Tätigkeit erreicht werden konnte (Urteil des Bundesgericht s

8C_957/2008 vom 1. Mai 2009 E. 4.3.2 mit Hinweis).

Es genügt also nicht , dass der Beschwerdeführer mehrfach operiert werden musste und dass er Schmerz medikamente einnehmen musste .

Be sondere Gründe werden weder vom Beschwerdeführer dargetan (Urk. 1 S. 10-11) noch sind sie den medizinischen Akten zu entnehmen.

5.3.3

Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es bestünden „körperliche Dauer schmerzen“, da er bis heute an stark ausgeprägten, stets vor handen en Schmer zen im Knie und im Bereich des Beckens und an post traumatischen migräni formen, an fallartigen und sehr starken Kopfschmerzen leide. Die Schmerzen seien somatisch bedingt und medizinisch erklärbar und nachvollziehbar ( Urk. 1 S. 9).

Die Gutachter der MEDAS E.___ diag nostizierten ein ausgeprägtes Schmerzsyndrom am rechten Kniegelenk mit Bewegungseinschränkung und radiologisch nachweis barer Arthrose bei Status nach Motorradunfall (E. 3.1.1). Auch sind beim Beschwerdeführer psychische Beschwerden aufgetreten, welche weiterhin bestehen. Bereits bei der Unter suchung im A.___ vom 18. Juni 2004 klagte er nicht nur über persistierende belastungsabhängige Beschwer den im Bereich des rechten Kniegel enks sowie gelegentlich Einklem mungs erscheinun gen sondern auch über Depression und Verlust an Selbstwertgefühl (Urk. 8/ZM47). Bezüglich der Schmerzen im Becken ist fest zuhalten , dass von der neurologischen Gutach terin nur vom Verdacht auf Meralgia paraesthetica rechts gesprochen wurde , welche die Beinschmerzen höchstens teilweise erklär ten

(E. 5 .1). Wegen der Kopf schmerzen begab sich der Beschwerdeführer erst am 7. Januar 2008 zur Untersuchung ins

A.___ ( Urk. 8/ZM87). Das Kriterium „kör perliche Dauer schmerzen“ ist daher nicht erfüllt. 5.3.4

Schliesslich sieht der Beschwerdeführer auch das Kriterium „Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit“ als gegeben an, wobei er insbesondere auf die Einschätzung der Gutachter der MEDAS E.___ Bezug nimmt ( Urk. 1 S. 11). Freilich bestand beim Be schwerdeführer seit dem Unfall keine andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit aus somatischen Gründen . Die Ärzte des A.___ haben dem Beschwerde führer für den Zeitraum vom 3 1. Juli bis 3 0. September 2004 eine 50%ige Arbeits fähigkeit attestiert ( Urk. 8/ZM47) . Dem Bericht der C.___

vom

1. Februar 2006 ist zu entnehmen, dass für eine teilweise sitzende Tätigkeit eine 50%ige Arbeits fähigkeit vorstellbar wäre (Urk. 8/ZM63). Diese Aussage wurde mit Schreiben der Ärzte der C.___ vo m 10. April 2006 insofern präzisiert ,

als dass eine 50%ige Arbeits fä higkeit

für einen über w iegend sitzenden Beruf von eine r Umschulung und der be ruflichen Quali fizierung abhängig gemacht wurde (Urk. 8/ZM64).

Dr. D.___ führte in ihrem Bericht vom 3 0. Mai 2006

– unter Einbezug der psychischen Beschwerden – aus, dass dem Beschwerdeführer sitzende Tätigkei ten im Rahmen von 30 % mög licherweise zugemutet werden könnten, dafür würde e r aber wohl eine Um schulung benötigen ( Urk. 8/ZM67a). Die Ärzte der C.___ berichteten am

12. Juni 2006 , es sei gegenüber der Untersu chung im Januar 2006 eine ge wisse Besserung eingetreten. Ab 6. April 2006 werde eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einem angepassten Beruf (überwiegend sitzend, keine Zwangshaltung des Kniegelenks, kein vermehrtes Treppen- oder Leiternsteigen) als möglich erachtet

( Urk. 8/ZM68) .

Die Gutachter der MEDAS E.___ führen zur Frage nach der vorübergehenden Arbeitsfähigkeit während der Behand lungsphase aus, aus orthopädisch-unfallchirurgischer Sicht werde der vorläufige Endz ustand mit dem 6. November 2006 (Bericht des Insti tuts für Anästhe siologi e des A.___ ) angenommen. Danach bestehe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit für mittelschwere Tätigkeiten und eine ca. 80%ige Arbeits un fähigkeit für leichte Tätigkeiten, da auch das Sitzen starke Schmerzen verur sache ( Urk. 8/ZM90.1

S. 29). Eingedenk dessen und nachdem das Bundes ge richt das Kriterium „Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähig keit“ praxisgemäss als nicht erfüllt ansieht, wenn die körperlichen Einschrän kungen die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Rahmen einer vollen Arbeitsfä higkeit zulassen (Urteil des Bundesgericht 8C_657/2012 vom 18. Oktober 2012

mit Hinweis auf RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544) ist dieses Kriterium

erfüllt, jedoch nicht in besonders ausge prägter Weise. 5.3.5

Nach dem Gesagten ist von den massgeblichen Kriterien nur das Kriterium „Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähig keit“ gegeben, jedoch nicht in besonders ausgeprägter Weise. Mangels adäquate n Kausalzu sam men hang s mit dem versicherten Unfallereignis ist die Beschwerdegegnerin für die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht leistungspflichtig. 5.4

5.4.1

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 17) sind der versicherte Verdienst und das Valideneinkommen – wie auch der für die Überentschädi gungsberechnung massgebende mutmasslich entgangene Verdienst – nicht iden tisch (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2010 vom 6. August 2010 E.

5). 5.4. 2

Hinsichtlich des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf den AHV-Brutto lohn des Beschwerdeführers des Monats März 2002 von Fr. 4‘707.-- ab. Der Be schwerdeführer macht unter Hinweis auf die Angaben seiner früheren Arbeitgeberin (Urk. 3/10) geltend, sein Bruttomonatslohn hätte im Jahr 2003 Fr. 4‘800.-- betragen. Wie die Beschwerdegegnerin aber zur Recht festhält, lässt sich diese über dem Nominallohnindex liegende Lohnentwicklung insoweit nicht nachvollziehen, als im Arbeitgeberfrage bogen zuhanden der Invaliden versicherung (Urk. 3/10) hierzu keine begründeten Angaben gemacht werden. Auch kann diese überdurchschnittliche Lohnentwicklung anhand der Einträge im IK-Auszug vom 19. Dezember 2011 (Urk. 8/Z216) nicht bestätigt werden. Da die ehemalige Arbeitgeberin bereits im Jahre 2006 infolge Konkurses aufgelöst wurde, besteht keine Möglichkeit, die mutmassliche Lohnentwicklung nachzu fragen (vgl. Urk. 8/ Z 265 S. 4). Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegeg nerin anhand des effektiv zuletzt ausbezahlten Lohnes und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männerlöhne (2002: 1933, 2012: 2188; Tabelle T39 [Entwicklung der Nominallöhne, der Kon sumenten preise und der Reallöhne] des Bundesamtes für Statistik, Die Volks wirtschaft 1/2-2014, Tabelle B10.3, S. 95) ein Valideneinkommen 2012 von Fr. 69‘263.-- ermittelt hat (Urk. 2 S. 12).

Im Übrigen würde auch unter der Annahme, der Beschwerdeführer hätte ohne den Unfall im Jahre 2003 Fr. 4‘800. -- monatlich erzielt, kein höherer Invalidi tätsgrad resultieren (Valideneinkommen: Fr. 69‘730. --

[ Fr. 62‘400. -- : 1958 x 2188 ] ; Invalideneinkommen: Fr. 46‘684.--

[vgl. E. 5.4. 3 ]; Invaliditätsgrad 33 % ). 5.4.3

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers , seine medizinisch

attestierte Arbeitsfä higkeit sei nicht mehr verwertbar ( Urk. 1 S. 13-16,

S. 18), kann nicht gefolgt werden , begründet er dies doch weitgehend mit seinen psychischen Be schwer den und den behaupteten wöchentlichen Ausfällen, welche medizinisch aller dings nicht objektiviert worden sind . Die Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 S. 13 ) und – im Sinne einer Eventualbegründung – auch der Beschwerdeführer ( Urk. 1 S. 19) stellen bezüglich des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss LSE des Bundesamtes für Statistik ab.

Dabei ist von dem in der LSE 2010 (S. 26, Tabelle TA1) für Arbeitnehmer des Anfor derungsniveaus 4 (einfache und repe titive Tätigkeiten) im Privaten Sektor (Total) angegebenen Bruttomonats lohn von Fr. 4'901.-- auszugehen (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [soge nannter Zentralwert], unter anteils mässiger Berücksichtigung des 13. Monats lohnes und standardisiert auf 40

Wochenstunden). Unter Berücksichtigung der im Jahr 2010 geltenden betriebs üblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 S tunden sowie der Nominallohn entw icklung für Männer löhne von 2 150 Punkten im Jahr 20 10 auf 2 188 Punkte im J ahr 20 12 (Die Volkswirtschaft 1 /2-2014 , Tabelle B9.2 und B10.3, S. 9 4 f.) resultiert ein Einkommen von Fr. 62‘245 . 52 (Pensum 100 %). Bei eine r

um 25 % reduzierten Leistung bei vollem Pensum (Arbeitsfähigkeit aus orthopädisch-unfallchirurgischer und neurologischer Sicht, vgl. E. 3.3) ent spricht dies einem jährlichen Invali dene inkommen 2012 von Fr. 46‘684 .-- .

Zu prüfen ist, ob ein (behinderungsbedingter oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist. Der Beschwerdeführer hält einen leidens bedingten Abzug von insgesamt 25 % für angemessen .

Er macht geltend, d ass Männer in Teilzeitan stellungen erheblich schlechter entlöhnt würden als Mitarbeiter in vollen Pen sen. Ferner könne er nur noch vorwiegend sitzende, wechselbelastende Arbeiten mit langen Pausen ausführen, und sein Arbeitstempo sei verlangsamt . Zudem sei mit steten Ausfällen (ein bis mehrmals wöchentlich) bei Schmerzex azerba tionen zu rechnen , verbunden mit einem stark erhöh ten Risiko von Arbeitslo sigkeit mit entsprechendem Lohnausfall ( Urk. 1 S. 19). Die Beschwerdegegnerin hat

mit Verfügung vom

3. Oktober 2012 beim Invaliden einkommen einen Abzug vom Tabellenlohn vom 5 % für den Beschäftigungs grad und 5 % auf grund des Umstandes, dass de r Beschwerde führer vorwiegend noch sitzende Tätigkeiten verrichten kann, vor genommen ( Urk. 8/Z265 S. 4-5 ) . Wie sie im Einspracheentscheid indes zu Recht ausführte ( Urk. 2 S. 13), rechtfertigt der Umstand, dass die versicherte Person zwar ganztags arbeitsfähig, hierbei aber nur reduziert leistungsfähig ist, grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn (SVR 2012 IV Nr. 17 S. 78; Urteil des Bundes gerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2 und 9C_382/2012 vom 2 5. Juni 2012 E. 3.2.1 mit Hin weisen). Dem Beschwerdeführer ist aus ortho pädischer und neurologischer Sicht grundsätzlich eine volle Präsenzzeit möglich. Der gesundheitsbedingten Leis tungseinschränkungen (vermehrter Pausenbedarf) wurde bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit mit der Reduktion von 25 % bereits erschöpfend Rechnung getragen. Darin eingeschlossen ist der zu erwartende schmerzbedingte Ausfall. Ein weiterer Abzug infolge der behaupteten, medizinisch allerdings nicht objek tivierten ein- bis zweimaligen Ausfällen pro Wochen wegen Kopfschmerzen, ist daher nicht angezeigt. Damit ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkom men von Fr. 46‘684.-- (Stand 2012). 5.4. 4

Beim Einkommensvergleich (Valideneinkommen: Fr. 69‘263.--, Invalidenein kommen :

Fr. 4 6 ‘ 684 .--)

resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 2 2 ‘ 579 .-- bzw. ein Invaliditäts grad von gerundet 3 3 % (3 2 , 59 % ). Damit hat der Beschwerde führer ab dem 1. Oktober 2012 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 3 3 % . 5.5

5.5.1

Strittig und zu prüfen ist weiter der versicherte Verdienst. 5.5. 2

Die Renten werden gemäss Art. 15 Abs. 1 UVG nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn mit unter anderem der Abweichung, dass Familien zulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltzulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, ebenfalls als versicherter Verdienst gelten ( Art. 22 Abs. 2 lit. c der Verordnung über die Unfall versicherung [UVV]). Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliess lich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht ( Art. 22 Abs. 4 erster Satz UVV). Der Bundesrat ist nach Art. 15 Abs. 3 letzter Satz UVG befugt, in Sonderfällen Bestimmungen über den versicherten Verdienst zu erlassen, namentlich bei langdauernder Taggeldberechtigung (lit.

a). Solche Sonderfälle sind in Bezug auf die Rentenberechnung in Art. 24 UVV umschrieben. Einschlägig ist vorliegend Art. 24 Abs. 2 UVV: Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufs krankheit erzielte Lohn. Diese Bestimmung bezweckt lediglich die Anpassung der Rente an die normale Lohnentwicklung (BGE 123 V 45 E. 3c S. 50) im angestammten Tätig keitsbereich. Andere den versicherten Verdienst beein flussen de Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen werden nicht berück sichtigt (BGE 127 V 165 E.

3b S. 171). Der vor dem Unfall bezogene Lohn ist dabei an die geschlechts spe zifisch ausgewiesene Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeits be reich anzupassen und nicht auf die Lohnentwicklung beim konkreten Arbeitge ber ( BGE 137 V 406 E. 5.2 = Pra. 2012 S. 242 E. 5.2 ; Urteil des Bundes gerichts 8C_316/2010 vom 6. August 2010 E. 4.3). 5.5. 3

Die frühere Arbeit geberin des Beschwerdeführers teilte der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2 1. Oktober 2003 mit, dass dessen AHV-pflichtiger Brutto lohn im Jahr vor dem Unfall bzw. von April 2001 bis März 2002 Fr. 60‘703.20 zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 3‘600.-- betragen habe (Urk.

8/Z50). Der Beschwerdeführer bezieht sich demgegenüber auf den Fra gebogen für den Arbeitgeber zu ha nden der IV-Stelle, welchen seine ehemalige Arbeitgeberin am 1 5. Mai 2003 ausgefüllt hat ( Urk. 1 S. 16, Urk. 3/3). Wie oben ausgeführt, sind diese Angaben irrelevant, unabhängig davon , dass auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer ab 2003 Anspruch auf einen höheren (über der Nominallohnanpassung liegenden) Lohn gehabt hätte (E. 5.4.1). Bezüglich des AHV-pflichtigen Bruttolohns des Beschwerde führers von April 2001 bis März 2002 ist diesem Fragebogen nichts anderes zu entnehmen, als der Beschwerdegegnerin am 21.

Oktober 2003 mitgeteilt wurde. Es ist auf de n von der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ange ge ben en Lohn von Fr. 60‘703.20 abzustellen. N achdem zwischen dem Renten beginn per 1. Oktober 2012 und dem Unfall vom 2 3. April 2002 mehr als fünf Jahre vergangen sind , ist der AHV-pflichtige Bruttolohn im Jahr vor dem Unfall ( April 2001 bis und mit März 2002 ) von Fr. 60‘703.20 der allgemeinen statisti schen Nominal lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich anzupassen (BGE 137 V 406 E. 5.2 = Pra. 2012 S. 242 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_316/20 10 vom 6. August 2010 E.

4.3.1). Zu Recht weist die Beschwerde gegnerin in ihrem Einspracheentscheid daraufhin, dass die Anpassung an die Nominal lohnentwicklung bei richtiger Auslegung von Art. 24 Abs. 2 UVV sich auf das Vorjahr (Kalenderjahr) vor dem Unfall bezieht; dies zwingend im Hinblick auf Art. 44 Abs. 2 UVV (vgl. jedoch die nicht näher begründete Berechnung des Bundesgerichts im Urteil 8C_316/20 10 vom 6. August 2010 E. 4.3.1). Demzufolge berechnet sich ausgehend von Fr. 60‘7 0 3.20 (Basis April 2001 bis und mit März 2002) und unter der Berücksichtigung der Nominallohnentwick lung im Gastgewerbe (2002: 111.3, 2010: 124.9; 2011: 100.0 [Index Basis 2010=100] Tabelle T1_93_1: Nominallohnindex 2002-2010; Tabelle T1.10: Nominal- und Reallohnindex 2011-2012 des Bundesamtes für Statistik) ein hypothetischer versicherter Verdienst 2011 vo n Fr. 68‘120.6 6.

Die zwei Töchter des Beschwerdeführers sind am 4. April 1997 bzw. 9. November 2000 geboren ( Urk. 8/ZM90.1 S. 25, Familienbüchlein). Unter Berücksichtigung der Kinderzu lagen ( Art. 22 Abs. 2 lit. b UVV) im Umfang von Fr. 200.-- und Fr. 250. -- (ab Vollendung des 12. Altersjahres; vgl. § 4 Abs. 1 und 2 des kantonalen Ein führungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen) pro Monat bzw. Fr. 5‘400.-- pro Jahr resultiert ein versicherter Verdienst von Fr. 73‘520.66 (2011 ) .

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich auch aus der Verfügung betreffend Überentschädigung vom 2 9. Februar 2012 ( Urk. 3/9) kein höherer versicherter Verdienst

ableiten . Wie bereits ausgeführt ist der versicherte Ver dienst nicht identisch mit dem mutmasslich entgangenen Verdie nst ab 2 3. April 2002, welcher sich nach Art. 69 Abs. 4 ATSG bestimmt , mithin unter Berück sichtigung aller Einkünfte , die ohne das schädigende Ereignis tatsächlich erzielt worden wären , einschliesslich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen (vgl. hierzu auch BGE 139 V 108). 5. 5.4

Bei einer Invalidität (E. 5.4.3) von 33 % errechnet sich eine Jahresrente von Fr. 19‘409.45 bzw. monatlich Fr. 1‘617.45.

Damit erfolgte die Korrektur im Einspracheentscheid (verfügungsweise wurde die monatliche Rente noch mit Fr. 1‘644.-- beziffert) grundsätzlich zu Recht (vgl. Urk. 2 S. 15). Infolge Abweisung der Einsprache verblieb das monatliche Rentenbetreffnis indes bei Fr. 1‘644.--, was angesichts des Urteils 8C_316/2010 vom 6. August 2010 nicht zu beanstanden ist. Die Überent schädigungs berech nung bzw. die Berechnung der Komplementärrente ist nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids. Es bleibt daher bei der Feststellung, dass ohne Berücksichtigung einer allfälligen Überentschädigung berechnete monat liche Rentenbetreffnis Fr. 1‘644.-- ab 1. Oktober 2012 beträgt. 6.

6.1

Zu prüfen bleibt schliesslich die Höhe der Integritätsentschädigung bzw. die Bemessung des Integritätsschadens. 6. 2

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange mes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresver dienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritäts schadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Ent schädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhän gig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Inte gri tätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integri tätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3).

Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integri tätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integri täts schaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privat rechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nach teil indivi duell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander ver gleichen und auf medizi nischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Be messung des Integritätsscha dens aufstellen; spezielle Behinderungen der Be troffenen durch den Integritäts schaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Um ständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medi zinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körper lichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.). 6. 3

Hinsichtlich der Integritätsentschädigung stützten sich sowohl der Beschwerde führer ( Urk. 1 S. 20) als auch die Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 S. 16) auf die Ein schätzung der Gutachter der MEDAS E.___ . Diese bezifferten die Inte gri tätseinbusse aus organmedizinischer Sicht (orthopädisch-unfallchirurgisch und neurologisch) mit 30 % ( Urk. 8/ZM90.1 S. 31). Hierauf ist abzustellen, auch wenn gemäss Tabelle 2 (Integritätsschaden bei Funktionsstöru ng an den unteren Extremitäten) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt ( SUVA ) ein 30%iger Integritätsschaden etwa bei einem steifen Knie anzunehmen ist. Anlässlich der Begutachtung in der MEDAS E.___ war

die Beweglichkeit des rechten Knies wegen starker muskulärer Abwehrspannung (bei gut entwi ckelter Ober- und Unterschenkelmuskulatur) nur erschwert möglich ( Urk. 8/ZM90.1 S.

17). Jedenfalls wurde aber kein steifes Knie festgestellt. Weil die Beschwerde gegnerin für die psychischen Beschwerden des Beschwerde führers mangels Unfall kausalität nicht leistungspflichtig ist, ist auch keine Integritätsent schädigung aufgrund eines psychischen Integritätsschadens geschuldet . Dem nach hat der Beschwerdeführer bei einer Integritätseinbusse von 30 % auf grund der somatischen Unfallfolgen Anspruch auf eine Integritäts entschädigung von Fr. 32‘040.-- . 7.

Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin habe auch nach Festsetzung der Rente gestützt auf Art. 21 UVG Heilbehandlung s leistun gen zu erbringen . Hierzu nahm die Beschwerdegegnerin im ange fochtenen Einspracheentscheid vom 1 0. Mai 2013 ( Urk. 2) zwar nicht explizit Stellung, m angels adäquatem Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 2 3. April 2002 und den psychischen Beschwerden besteht indes so oder anders keine Leistungs pflicht der Beschwerde gegnerin bezüglich der Therapie dieser Beschwerden. Die Gutachter der MEDAS E.___ benennen weder aus neu rologischer ( Urk. 8/ZM90.1 S. 28) noch orthopädisch-unfallchirurgischer Sicht ( Urk. 8/ZM90.1 S. 31) Heilbehandlungsmassnahmen , welche der Beschwerde führer zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd bedürfte ( Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG).

Art. 21 Abs. 1 lit. a, b und d UVG sind nicht ein schlägig.

Es besteht somit kein Anspruch auf Heilbehandlung nach Fest setzung der Rente. Vorbehalten bleibt das Rückfallsrecht. 8.

Diese Erwägungen führen im Ergebnis zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Barbara Laur - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher