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IV.2012.00497

MEDAS-Gutachten und psychiatrisches Verlaufsgutachten voll beweiskräftig; RAD stellte darauf ab, ging aber zu Unrecht von einer früher eingetretenen höheren Arbeitsfähigkeit aus; Restarbeitsfähigkeit ist verwertbar.

Zürich SozVersG · 2014-03-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1971, arbeitete vom

1. November 2000 bis 3 1. März 2004 (letzter effektiver Arbeitstag: 2 3. April 2002) bei der Y.___ als Kadermitarbeiter und Sektorenleiter ( Urk. 8/5/1 , Urk. 8/12/3, Urk. 8/17/2 ).

Am 23. April 2002 erlitt er einen Motorradunfall mit zweigradig

offene r distaler intraartikuläre r

T rümmerfraktur des Femurs rechts , welche mehrfach operiert werden musste ( Urk. 8/7/2 ,

Urk. 8/8/8). Die Unfallversicherung, die Zürich Ver sicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) , trat auf den Schaden ein und gewährt e Heilbehandlung und Taggeld ( Urk. 8/7-8 ). X.___ meldete sich am 1 4. April 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/1, Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1-162). Die IV Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher ( insbes. Urk. 8/4-5 , Urk. 8/12 , Urk. 8/23, Urk. 8/37, Urk. 8/55 ) und medi zinischer ( insbes. Urk. 8/9 , Urk. 8/19 , Urk. 8/26, Urk. 8/28, Urk. 8/38, Urk. 8/43-44 , Urk. 8/46-47 , Urk. 8/56 ) Hinsicht und zog die Akten der Zürich

bei ( Urk. 8/7-8, Urk. 8/18 , Urk. 8/24 , Urk. 8/35 , Urk. 8/40 , Urk. 8/54 , Urk. 8/65 ).

Die Zürich gab bei der MEDAS das Gutachten vom 2 3. Juni 2009 ( Urk. 8/77/2 2 -53) i n Auf trag. Die IV-Stelle veranlasste bei

Dr. med. A.___ ,

Eidg . Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das psychiatrische Gutachten vom 2 6. März 2011 ( Urk. 8/91) ,

auf Rückfragen hin ergänzt am 1 2. Mai 2011 ( Urk. 8/93) . Am 2 5. Mai 2011 erging der Vorbescheid, mit welchem dem Ver sicherten die Aus richtung einer ganzen Rente für den Zeitraum vom 1. April 2003 bis 3 1. Januar 2007 sowie einer halben Rente ab

1. Februar 2007 in Aussicht gestellt wurde (Urk. 8/96). Da gegen liess X.___ am 2 4. Juni 2011 Einwand erheben ( Urk. 8/10 0 ). Nach Prüfung des Einwandes sprach d ie IV-Stelle dem Ver sicher ten mit Verfügungen vom 2 3. März 2012 wie vorbeschieden von 1. April 2003 bis 3 1. Januar 2007 eine ganze Rente und ab 1. Februar 2007 eine halbe Rente zu (Urk. 2/1-3). 2.

Hiergegen führte X.___ am

8. Mai 2012 Beschwerde und beantragte, i h m seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere sei ihm ab 1. Februar 2007 weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzu sprechen ( Urk. 1 S. 2). Mit ihrer Vernehmlassung vom 1 4. Juni 2012 beantragte die Be schwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde und erklärte unter Verweis auf die IV-Akten ( Urk. 8/1-162) Verzicht auf Stellungnahme ( Urk. 7), was dem Be schwerdeführer mit Verfügung vom 1 8. Juni 2012 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.

In Bezug auf die Unfallversicherung ist zu ergänzen, dass die Zürich ihre Heil kosten

- und Taggeldleistungen per 1. Oktober 2012 einstellte und dem Beschwer deführer eine monatliche Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 33 % sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Einbusse von 30 % zusprach (Verfügung vom 3. Oktober 2012, bestätigt mit Entscheid vom 1 2. Juni 2013). Die gegen den Einspracheentscheid vom 1 2. Juni 2013 erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Prozesses UV.2013 .00 156 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2007 Anspruch auf eine höhere als eine halbe Invalidenrente hat. 1.2

Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache einer ganzen Invalidenrente von 1. April 2003 bis 3 1. Januar 2007 und einer halben Invalidenrente ab 1. Februar 2007 im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seit 23. April 2002 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Aus medi zinischer Sicht sei ihm nach Ablauf der einjährigen Wartezeit (2 3. April 2003) keine Erwerbs tätigkeit zumutbar gewesen. Aufgrund der medizinischen Beur teilung sei dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit zwar auch nach dem

6. November 2006 nicht zumutbar gewesen , eine behinderungs angepasste Tätigkeit, wie z. B. Taxifahrer, Tele fonverkauf, Bestücker oder Monta gearbeiten im Bereich Klein teile und Elektronik, sei i h m ab diesem Zeit punkt jedoch zu 50 % zumutbar gewesen . Beim Einkommensvergleich ( Validen einkommen : Fr. 67‘351.20; Invalideneinkommen: Fr. 28‘011.60, unter Berück sichtigung eines Abzugs von 10 % vom Tabellen lohn) ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 39‘339.60, was einem Invaliditätsgrad von 58 % ent spreche ( Urk. 2 /1, Ver fügungsteil 2, S. 2). Ab 1. Februar 2007 bzw. drei Monate nach andauernder Verbesserung des Gesundheitszustandes ab 6. No vember 2006 bestehe Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ( Urk. 2/1, Verfügungs teil

2, S. 3). 1.3

Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen vorbringen, dass er medizinisch-theoretisch ein Teilzeitpensum erfüllen könnte, welches gemäss Einschätzung der Ärzte des B.___ , Klinik für Psychiatrie und Psy chotherapie ,

50 %, bei einer Leistungsfähigkeit von 70 % , betra g e . Dr . A.___ führe im MEDAS-Gutachten vom

23. Juni 2009 und in seinem Gutachten vom 26. März 2011 aus, dass der Beschwerdeführer ein Teilpensum von 50 % ,

aller dings aufgeteilt in zwei Blöcke am Morgen und am Nachmittag von jeweils maximal drei Stunden bei eingeschränkter Leistungs fähigkeit, leisten könne (Urk. 1 S. 5). Die Ärzte des B.___ würden in ihrer Beurteilung vom 3 1. Januar 2012 darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer in völlig freier Zeiteinteilung arbeiten können müsste ( Urk. 1 S. 6). Ein Arbeits platz, bei welchem der Beschwerdeführer seine Arbeits- und Präsenzzeiten völlig frei einteilen und sogar wöchentlich an einzelnen Tagen ganz fehlen könnte, lasse sich auch auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht finden. Es sei auch unrea listisch, dass er als Hilfskraft eine S telle finde , an welcher er morgens und nachmittags nur je maximal drei Stunden arbeiten müsse, und dies noch bei beeinträchtigter Leistungs fähig keit während der Präsenzzeit ( Urk. 1 S. 6). E s sei davon auszugehen, dass der Beschwerd eführer auch nach 2007 die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nicht verwerten könne. Er habe weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente. Würde von der Ver wertbarkeit der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ausgegangen, so stehe per 2010 einem Validen einkommen von Fr. 68‘567.-- ein Invalidenein kommen von Fr. 23‘125.-- (bei Abzügen vom Tabellenlohn von 25 % ) gegen über. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von rund 66 % und damit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invaliden ver sicherung. Im Mini m um sei ein Abzug vom Tabellenlohn von 15 % vor zu nehmen ( Urk. 1 S.

8). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un fall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetz über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähig keit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E.

1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). 2.4

2.4.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validenein kommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.4.2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40

Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 2.4.3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 2. 5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erle digen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3.

3.1

3.1.1

Am Gutachten der MEDAS vom 2 3. Juni 2009 waren die Dr es . med. C.___ , Chefarzt, D.___ , Fachärztin für Orthopädie , A.___

und E.___ , Neurologie FMH, beteiligt ( Urk. 8/77/2, Urk. 8/77/17, Urk. 8 /77 /53 ). Die Gutachter der MEDAS stützten sich bei ihrem

Gutacht en auf

die Befragung und Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 27. und 29. April 2009, die von der Zürich zur Verfügung gestellten Akten ( insbes. Urk. 8/77/25 36) , die vom Beschwerdeführer mitgebrachte n Röntgenbilder und Berichte sowie eine Röntgen-CD des B.___ , die Berichte der Psychiat rischen Poli klinik des B.___ , das psychiatrische Konsiliargurachten von Dr. A.___ und das neurologische Konsiliargutachten

von

Dr. E.___

( Urk. 8/77/ 22 ) . Sie st ellten die folgenden Diagnosen: - Ausgeprägtes Schmerzsyndrom am rechten Kniegelenk mit Bewegungs ein schränkung und radiologisch nachweisbarer Arthrose bei Status nach Motorrad-Unfall am 2 3. April 2002 mit - Erst- bis zweitgradig offener Fraktur des distalen Femurs rechts - Status nach Transfixation des Kniegelenks mit Fixateur externe - Status nach Osteosynthese mittels LISS (2 9. April 2002) - Status nach Re-Osteosynthese wegen Pseudarthrose am 1 6. Januar 2003 - Status nach Pseudarthrosen -Resektion, Re-Osteosynthese und Spon giosaplastik am 1. Oktober 2003 - Status nach arthroskopischem Gelenk- Débridement und medialer ante ri orer und lateraler Osteosynthesematerial -Entfernung rechts am 3 1. Oktober 2005 - Neurologisch: Status nach Motorrad-Unfall am 2 3. April 2002, mehr frag mentäre

zweitgradig offene Femurfraktur rechts, mehrfach operiert, persistierende posttraumatische Beinschmerzen rechts, Verdacht auf Meralgia

paraesthetica rechts, posttraumatische Kopfschmerzen, phäno menologisch am ehesten Migräne ohne Aura, Verdacht auf zusätz liche analgetikainduzierte Ko pfschmerz-Komponente - Psychiatrisch: Reaktion auf Belastung und Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt mit Übergang in eine mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom und psychische und Ver haltensstörungen durch Opioide (Urk. 8/77/45). 3.1.2

Die Gutachter der MEDAS hielten in ihrer Beurteilung fest, dass der Beschwerdeführer bei der körperlichen U ntersuchung ein teilweise unko or di niertes zackiges Gangbild mit und ohne Unterarmstützen gezeigt habe . Die Muskulatur an beiden Beinen sei gut entwickelt, werde stark kontrahiert, so dass ein e geordnete Untersuchung der Beweglichkeit des rechten Kniegelenks er schwert sei ( Urk. 8/77/46-47) . Das Kniegelenk selbst zeige eine starke Berüh rungsempfindlichkeit , die Bewegung werde bis zum Bewegungsausmass Stre ckung/Beugung 0-0-120° durchgeführt. Die Bandstabilität sei wegen Schmerz angabe nicht prüfbar . Die Narbenverhältnisse am rechten Bein seien reizlos, am hinteren Beckenkamm rechts bestehe bei der 16 cm langen, reizlosen Narbe eine ausgeprägte Druck dolenz . Auf den a ktuellen Röngtenaufnahmen sei linksseitig ein unauffälliger Befund, rechtsseitig eine erhebliche post traumati sche Gonar throse sichtbar (Urk. 8/77/47).

Der psychiatrische Gutachter Dr. A.___

schrieb in seiner Beurteilung, dass der Beschwerdeführer unmittelb ar nach dem Unfall aufgrund der körperlichen Fol gen bzw. Behandlungen sowie aufgrund von psychosozial auftretenden Schwierig keiten zuerst mit einer schweren Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt (ICD-10: F43.22) reagiert habe. Deren Symptome würden noch anhalten bzw. seien in eine mittelgradige depressive Störung agitierten Ausmasses, angstbetont (ICD-10: F32.11) übergegangen. Der Unfall vom 2 3. April 2002 und dessen Folgen hätten den Beschwerdeführer im Allgemeinen in seinen Affekten labilisiert , er leide an starken Stimmungsschwan kungen, rea giere nervös und gereizt, sei innerlich unruhig bis agitiert, hoffnungslos, ratlos und verzweifelt. Es bestehe in seinem Verhalten zwar eine Verdeut lichungsten denz bzw. sein Verhalten sei demonstrativ und die Darstellung seiner Beschwer den wirke übertrieben, doch es bestehe derzeit eine mittel gradige depressive Störung, derzeit angstbetont, agitierten Ausmasses, also ein chronifizierter Zustand, der zum Teil auf den besagten Unfall zurückzuführen sei, aber auch teilweise auf nicht-invalidisierende Faktoren wie die Verdeut lichungstendenz , unsichere Zukunftsperspektiven bzw. Existenzängste und nicht zuletzt der Erkrankung seiner Frau beruhe . Komorbid seien ebenfalls psy chische und Ver haltensstörungen durch ständigen Gebrauch von Opioiden (ICD-10: F11.25), welche zur Behandlung seiner Beschwerden indiziert seien, ihn aber in seinem psychischen Zustand zusätzlich labilisieren und zur Nervosität und Unruhe bei tragen würden ( Urk. 8/77/40 ).

In neurologischer H insicht wurde darauf hingewiesen, dass die Kopfschmerzen gemäss der Beurteilung von Dr. E.___ phänomenologisch, wie von der Neuro logischen Klinik des B.___ beschrieben, eine r Migräne ohne Aura entsprechen. Im Vordergrund stünden allerdings die Beinschmerzen rechts. Die Hyposensibilität im gesamten rechten Bein werde „ am ehesten im Rahmen der starken Schmer zen (gemeint: nociceptive Schmerzen, orthopädisch zu beurteilen)“ er klärt. Ein spe zieller Teil des Schmerzsyndroms dürfte auf eine Meralgia

pa raesthetica ( Hypo sensibilität im Innervationsgebiet des Nervus

cutaneus

fermoris

lateralis ) rechts zurückzuführen sein. Therapeutisch seien in diesem Fall lokale Infiltra ti onen eine Alternative. Im MRI des Schädels vom 2 9. April 2009 würden sich keine posttraumatischen Veränderungen erkennen lassen. Die Arbeitsun fähig keit werde bezüglich der neurologischen Symptomatik auf 20 % geschätzt ( Urk. 8/77/47 ; vgl. auch Urk. 8/77/19 ). 3.1.3

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führten die Gutachter der MEDAS aus, dass

aus orthopädisch-unfallchirurgischer Sicht gestützt auf den

Bericht des Instituts für Anästhe siologie des B.___ vom 6. November 2006 (Urk. 8/6 5 /218) angenommen werde, der vorläufige Endzustand sei am

6. No vember 20 06 erreicht worden . Danach

habe eine 100%ige Arbeitsun fähig keit für mittelschwere Tätigkeiten und eine ca. 80%ige Arbeitsunfähigkeit für leichte Arbeiten bestanden , da auch das Sitzen starke Schmerzen verursach t habe . Aus orthopädischer und neurologischer Sicht seien keine Gründe erkenn bar, welche gegen die Durchführung von angepassten Tätigkeiten (vorwiegend sitzend ohne die Notwendigkeit des Kniens oder Hockens und ohne die Not wendigkeit des Hebens schwerer Lasten) ab dem Begutachtungszeitpunkt sprä chen ( Urk. 8/77/50) . Dem Beschwerdeführer seien ab dem Begutachtungs datum aus orth o pädisch-unfallchirurgischer und neurologischer Sicht körperlich leicht e Tätigkeiten, vorwiegend sitzend, mit der Möglichkeit des gelegentlichen Auf stehens und Umhergehens zumutbar. Die Tätigkeiten sollten nur m it selte nem Bücken einhergehen . D as Heben von Gewichten mit mehr als 5 kg sollte nur gelegentlich vorkommen. Eine solch adaptierte Tätigkeit sei dem Beschwer de führer ganztätig bei vermindertem Rendement wegen der Notwen digkeit ver mehrter Pausen (was in Prozenten ausgedrückt etwa 25 % ausmachen dürfte) zu zumuten. Psychia trischerseits sei dem Beschwerdeführer sowohl in seiner angestamm ten als auch in körperlich adaptierten Tätigkeiten eine Präsenz von ca. 80 % zumutbar mit einem Rendement von insgesamt 50 % . Somit sei ge samt haft eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für eine im beschriebenen Sinn adap tierte Tätigkeit ab Begutachtungszeitpunkt anzunehmen ( Urk. 8/77/51). 3.2 3.2.1

Grundlage für das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___

vom 2 6. März 2011 waren seine Untersuchung des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2011, die Fragebögen vom 1. Februar 2011 sowie die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten ärztlichen Unterlagen (Urk. 8/91/1). Dr. A.___

stellte die folgenden psychiatrische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit : M ittel gradige depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) sowie Status nach Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt (ICD 10: F43.22). Als psychiatrische Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit be zeichnete er psychische und Verhaltensstörungen durch ständigen Gebrauch von Opioiden und Analgetika (ICD-10: F11.25) [ Urk. 8/91/10]. 3.2.2

Der Beurteilung von Dr. A.___ ist zu entnehmen, dass sich der psycho pathologi sche Zustand des Beschwerdeführers, trotz geeigneter psychia trisch-psychotherapeutischer Behandlung, einschliesslich medikamentös, chronifiziert habe. Die Beschwerden, die zu der mittelgradigen depressiven Störung geführt hätten, seien nach wie vor objektivierbar .

Der psychopathologische Zustand des Beschwerdeführers sei gegenüber der Untersuchung vom 29. April 2009 unver ändert geblieben ( Urk. 8/91/11). 3.2.3

Dem Beschwerdeführer seien aus psychiatrischer Sicht körperlich adaptierte Tätig keiten im Umfang von 50 % zumutbar. Am idealsten, gemäss Profil der Einschränkung aus somatischer Sicht, jeweils 3 Stunden vormittags und 3 Stun den nachmittags mit einem Rendement von 80 % . Schichtarbeit oder Nacht ar beit seien für den Be schwerdeführer ungünstig. Aufgrund der Notwendigkeit – schon aus soma tischer Sicht festgestellt – von längeren Pausen seien Tätig kei ten, bei denen der Beschwerdeführer unter Zeitdruck stehe, z. B. Akkord a rbeit, ebenfalls nicht günstig, denn aufgrund der depressiven Störung bestehe eine Verlangsamung und der Beschwerdeführer sei rasch erschöpfbar. Trotz Verdeut lichung in seinem Verhalten sei der Beschwerdeführer emotional gut erreichbar und verfüge über eine gute Beziehungsfähigkeit, was ihm ermöglicht habe, vor dem Unfall sich vom einfachen Mitarbeiter bis zum Kader hoch zuarbeiten. Mit einer Einschränkung der sozialen Kontakte am Arbeitsplatz sei nicht zu rech nen. Trotz der Neigung zu Verstimmungen lasse er sich im per sönlichen Kon takt gut von seinen Schmerzen ablenken, was ihn für eine Arbeitstätigkeit im Team befähige ( Urk. 8/91/11). Die Überwindung Hindernisse funktioneller Art sei dem Beschwerdeführer sowohl kognitiv als auch emotional zumutbar ( Urk. 8/91/11-12). 3.3

Im ärztlichen Folgezeugnis des B.___ , Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 3 1. Januar 2012 wurden die Diagnosen posttraumatische Belastungs stö rung (ICD-10: F43.1) und mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) gestellt.

Zum bisherigen Heilungsverlaufs führten die Ärzte des B.___ aus, d ie psychische Adaption an die stark veränderte Lebenssituation (chronische Ver letzung bei ständigen Schmerzen, Arbeitsunfähigkeit, finanzielle Schwierig kei t en ) sei

nur teilweise gelungen. Die Psychopathologie sei weitgehend verän de rungsresistent ( Urk. 3 S. 1) . Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielten s ie

fest, aus psychiatrischer Sicht werde aufgrund der beschriebenen Diagnosen eine Arbeitsunfähigkeit zu 50 % in zeitlicher Hinsicht sowie zu 70 % in Leis tungshinsicht festgestellt. In Bezug auf die verbleibende Arbeitsfähigkeit werde jedoch davon ausgegangen, dass diese nur theoretischer Natur sei. Eine Be ur teilung der Verletzungs- und schmerzbedingten Arbeits un fähigkeit liege aus serhalb ihrer Kompetenz. Aufgrund der langjährigen Kenntnis des Be schwerde führers gingen sie von der Einschätzung aus , dass eine geringe Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nur dann gegeben wäre, wenn er ohne körperliche Belastung, bei Möglichkeit zum Positionswechsel und bei völlig freier Zeitein teilung arbeiten könnte, was im ersten Arbeitsmarkt kaum realisierbar sein dürfte ( Urk. 3 S. 2 ). 4.

4.1 4.1 .1

Im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung durch die

MEDAS

wurden

neben der körperlichen (orthopädisch-unfallchirurgischen)

Unter su chung (Urk. 8/77/37-39), Rönt gen- und Laboruntersuchungen (Urk. 8/77/39-40) sowie einem PACT-Test zur Ermittlung der Selbsteinschätzung der körper lichen Leistungsfähigkeit (Urk. 8/77/40) eine psychiatrische (Urk. 8/77/2-1 1 ) sowie eine neurologische und elektrophysiologische (Urk. 8/77/17- 21) Unter suchung des Beschwerdeführers durchgeführt. Die Gutachter der MEDAS erstell ten ihre Expertise in Kenntnis der Vorakten

( insbes. Urk. 8/77/25-36) . Der Beschwerdeführer wurde zu seinen Beschwerden befragt und d iese wie auch sein Verhalten während der Untersuchung wurden im Gutachten der MEDAS vom 2 3. Juni 2009 berücksichtigt (insbes. Urk. 8/77/3-5,

Urk. 8/77/8,

Urk. 8/77/17, Urk. 8/77/24) .

Das nachvollziehbar be gründete Gut achten der MEDAS vom

23. Juni 2009 ( Urk. 8/77/ 2 2-53) ist bezüglich der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchten d und schlüssig.

Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD)

der Beschwerdegegnerin nahm am 1 9 . August 2010 Stellung zu diesem Gutachten und

gelangte zum Schluss, dass beim psychiatrische n

Gutachter Dr. A.___ noch ein Belastungs profil für die von ihm at testierte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ein zuholen sei ( Urk. 8/95/8-9).

Hierfür gab die Beschwerdegegnerin bei Dr. A.___ das psychia trische Gutachten vom 26. März 2011 (Urk. 8/91) in Auftrag , in wel chem dieser ein ausführliches Belastungs- und Ressourcenprofil aufstell te ( Urk. 8/91/11-12) .

Dr. A.___ erhob im Vergleich zu seiner Untersuchung des Beschwerdeführers vom 29. April 2009 un veränderte Befunde (E. 3.2.2) und seine Beurteilung im psychiatrische n Gutachten vom 2 6. März 2011 (Urk. 8/91) stehen im Einklang

mit dem Gutachten der MEDAS vom 2 3. Juni 2009 (Urk. 8/77/ 2 2-53) . In seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2011 führte Dr. A.___ aus, die Beurteilung in Bezug auf die durch den Unfall verursachte psychische Beeinträchtigung habe unverändert ihre Gültigkeit (Urk. 8/93). 4. 1. 2

Der Beschwerdeführer bemängelt, dass im Gutachten de r

MEDAS vom 2 3. Juni 2009 (Urk. 8/77/2 2 -53) seine Kopfschmerzen nicht berücksichtigt worden seien ( Urk. 1 S. 6). Dies trifft nicht zu , denn

Dr. E.___ befasste sich bei der neurologischen Begutachtung des Beschwerdeführers

auch einlässlich

mit dessen Kopfschmerzen ( Urk. 8/77/18-19). Sie attestierte dem Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit und begründete dies neben der Meralgia

paraesthetica rechts auch mit den posttraumatischen Kopf schmerzen ( Urk. 8/77/19). Diese Einschätzung fand Eingang in die Gesamt be urteilung der MEDAS ( Urk. 8/77/47).

Auch das Zeugnis des B.___

vom 3 1. Januar 201 2 vermag keine Zweifel am Gut achten der MEDAS vom 23. Juni 2009 (Urk. 8/77/2 2 -53) oder am psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 26. März 2011 (Urk. 8/91) zu be gründen. Vorab ist festzuhalten, dass die Einschätzung der Ärzte des B.___ , wo nach der Beschwerdeführer aufgrund der psychiatrischen Diagnosen zu 50 % in zeitlicher Hinsicht sowie zu 70 % in Leistungsh insicht einge schränkt sei,

nur insoweit von derjenigen von Dr. A.___ (50 % Arbeitsfähigkeit in zeit licher Hinsicht, 80 % Leistung , E. 3.2.3 ) ab weicht , als die Leistungsfähigkeit um ein mehrfaches reduziert angesehen wird. Im Zeugnis vom 31. Januar 2012 wurden jedoch keine nachvollziehbare n objektive Befunde angegeben, weshalb bei 50%iger Präsenz mit längerer Pause nur eine 30%ige Leistung zu erwarten wäre .

Es kommt hinzu, dass sich die Ärzte

des

B.___ fachfremd äussern, wenn sie ihre Aussage, dass die Resta rbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem ersten Arbeitsmarkt n icht mehr ver wertbar sei , auch mit dessen somatischen Gesundheitsstörungen begründen. Schliesslich sind Berichte behandelnder Ärzte auf grund der auftragsrechtlichen Vertrauens stellung zum Patienten mit Vor be halt zu würdigen . Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts 9C_981/2012 vom 27. März 2013 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).

Demnach ist auf Gutachten der MEDAS vom 23. Juni 2009 (Urk. 8/77/2 2 -53) und das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 26. März 2011 (Urk. 8/91) abzustellen. 4. 2

Am 1 1. und 1 9. August 2009 nahmen die RAD-Ärzte Dr. med. F.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. G.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, zum medizinischen Sach verhalt Stellung. In deren orthopädischen Beur te ilung vom 11. Au gust 2009 wird zu Unrecht angenommen, ab dem 6. November 2006 bestehe eine 80%-Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ( Urk. 8/95/8), denn

die Gutachter der MEDAS

gehen

ab diesem Zeit punkt aus orthopädisch-unfall chirurgischer Sicht von einer ca. 80%ige Arbeits un fähigkeit für leichte Arbeiten aus ( Urk. 8/77/50). Unrichtig ist somit

auch die „Gesamtbeurteilung der Arbeits fähigkeit“ von Dr. F.___ , weil dieser dort festhielt , zusammenfassend habe aus ortho pädisch- traumatologischer (und neurologischer Sicht) vom 2 3. April 2 002 bis 5 . November 200 6 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jedwede Tätig keit bestanden. Ab dem 6. November 2006 bis zum 2 9. April 2009 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit und eine 50%ige Arbeits unfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit bestanden , wobei es sich hierbei um eine leichte wechselbelastende vorwiegend sitzende Tätigkeit, mit lediglich gelegentlichem Heben von Lasten über 5 kg und seltenem Bücken handeln sollte (Urk. 8/95/8 ). Auch die Gesamtbeurteilung des RAD

missinterpretiert das Gutachten der MEDAS vom 23. Juni 2009

(Urk. 8/77/22-53) in zeitlicher Hinsicht . Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Unrecht davon ausge gangen, die Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers in einer leidensangep assten Tätigkeit habe bereits ab 6. No vember 2006 50 % be tragen. Es ist auf das Gutachten der MEDAS vom 23. Juni 2009 (Urk. 8/77/2 2 -53) abzustellen, wonach ab 6. No vember 2006 (Urk. 8/68/218) für leichte Tätig keiten eine Arbeitsunfähig keit von 80 % und erst ab Begutachtungs datum (27. und 29. April 2009) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit besteht .

5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Die seitens der Gutachter der MEDAS festgestellte Steigerung der Arbeitsfähigkeit ab 6. November 2006 bzw. 29. April 2009 ist in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV ab 1. Februar 2007 bzw. 1. Juli 2009 zu berücksichtigen. 5.2

Gemäss den Angaben der früheren Arbeitgeberin des Beschwerdeführers vom 1 5. Mai 2003 betrug dessen AHV-betragspflichtige r Lohn ab 1. Januar 2002 , mithin vor dem Unfall vom 2 3. April 2002,

Fr. 4‘700.-- pro Monat ( Urk. 8/5 /2 ).

Der Be schwerdeführer macht unter Hinweis auf die Angaben seiner früheren Arbeitgeberin (Urk. 8/5/2) geltend, sein Bruttomonatslohn hätte im Jahr 2003 Fr. 4‘800.-- betragen ( Urk. 1 S. 8). Diese über dem Nominallohnindex liegende Lohnentwicklung lässt sich insoweit nicht nachvollziehen, als im Arbeitgeber fragebogen (Urk. 8/5) hierzu keine begründeten Angaben gemacht werden. Auch kann diese überdurchschnittliche Lohnentwicklung anhand der Einträge im IK-Auszug vom 9. März 2003 (Urk. 8/4) nicht bestätigt werden. Es recht fer tigt sich daher, auf den ab 1. Januar 2002 erzielten Lohn von Fr. 4‘700.-- pro Monat abzustellen. U nter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung f ür Männer löhne (2002: 1933, 2007: 204 7 , 2009: 2136 ; Tabelle T39 [Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne] des Bundesamtes für Statistik, Die Volks wirtschaft 1 / 2- 2014 , Tabelle B10.3, S. 9 5 ) errechnet sich ein Valideneinkommen 20 07 resp. 2009 von Fr. 64‘ 703 .-- bzw. Fr. 67‘ 517 .-- pro Jahr . 5. 3

5.3.1

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass i h m kein Invaliden ein kommen angerechnet werden könne, weil die medizinisch-theore tisch attestierte Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nicht verwertbar sei (Urk. 1 S. 6 -7 ). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen von einer versicherten Person im Rahmen der Selbsteingliederung nicht realitäts fremde und in diesem Sinn unmögliche oder unzu mutbare Vorkehrungen ver langt werden (ZAK 1989 S. 319). Es können nur Vor kehrungen getroffen wer den, die unter Berück sichti gung der gesamten obje ktiven und subjektiven Gege benheiten des Einzelfalls zumutbar sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_818/2011 vom 7. September 2012 E. 3.2 mit weiteren Hin weisen). V on einer Arbeitsgele genheit kann dort nicht mehr ge sprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeits markt prak tisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entge genkommen eines durch schnittlichen Arbeitsgebers möglich wäre (ZAK 1989 S. 322 E. 4a). Es ist fraglich, ob die Restarbeitsfähigkeit von 20 % in einer leichten Tätigkeit ab 6. November 2006 hätte verwertet werden können. Dies kann frei lich offenbleiben, weil der Beschwerdeführer im besagten Zeitraum so oder anders Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat (E. 5 .4 ).

Für die dem Beschwer deführer ab 29. April 2009 attes tierte 50%ige Arbeitsfähigkeit ist aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sie auf einem ausgeglichenen Arbeits markt auch verwerten könnte. Gerade in den von der Beschwerde gegne rin bei spielhaft angeführten Tätigkeiten ( Telefonver kauf , Bestücker und Monta gearbeiten im Bereich Kleinteile und Elektronik , vgl. Urk. 2/1, Verfügungsteil 2, S. 2 ) gibt es verschiedene körperlich leichte Tätig keiten mit nur seltenem Bücken bzw. gelegentlichem Heben von Gewichten mit mehr als 5 kg, welche vorwiegend sitzend, jedoch mit der Möglichkeit des ge legentlichen Auf stehens und Umhergehens, und mit vermehrte n Pausen aus ge üb t

werden können . Auch wenn mit Dr . A.___ angenommen wird, dass aus psychischen Gründen Schicht , Nacht- oder Akkordarbeit für den Be schwerdeführer ungünstig sei (E.

3.2. 3 ) bzw. gar nicht in Frage kommt, e nt steht dadurch noch kein e

derartige Ein schränkung , welche d en Einsatz des Beschwerdeführers auf dem Arbeits markt verunmöglichen würde . Im Übrigen sind beim B eschwerdeführer laut Dr. A.___ Ressourcen vorhanden, welche ihm etwa die Zusammenarbeit am Arbeitsplatz ohne Einschränkungen ermöglichen (E. 3.2.3). 5.3.2

Bezüglich des Invalideneinkommens ist auf die

Tabellenlöhne gemäss den

vom Bundesamt für Sta tistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ab zustellen . Dabei ist von dem in der LSE 2006 (S. 25, Tabelle TA1) für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 ( einfache und repetitive Tätigkeiten ) im Privaten Sektor (Total) angegebenen Bruttomonatslohn von Fr. 4' 732 . -- aus zugehen (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnan gaben befinden [soge nannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berück sichti gung des 13. Monats lohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden) . Unter Berücksichtigung der im Jahr 200 6 gelt enden betriebsüb lichen wöchent lichen Arbeitszeit von 41, 7 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung für Männer löhne von 2 014 Punkten im Jahr 2006 auf 2 047 Punkte im Jahr 2007 bzw. 2136 im Jahr 2009 ( Tabelle T39 [Entwicklung der Nominallöhne, der Konsum entenpreise und der Reallöhne] des Bundesamtes für Statistik, Die Volks wirt schaft 1/2-2014, Tabellen B9.2 und B10.3, S. 94 f. ) resultiert ein hypothetisches Einkommen 2007 resp. 2009 von Fr. 6 0‘167 .-- und

Fr. 62‘783.-- (Pensum 100 %).

Der Beschwerdeführer hält einen Abzug vom Tabellenlohn von insge samt 25 % für angemessen. Er macht geltend, dass Männer in Teilzeitan stellun gen erheblich schlechter ent löhnt würden als Mitarbeiter in vollen Pensen . Fer ner könne er nur noch vor wiegend sitzende, wechselbelastende Arbeiten mit langen Pausen ausführen, und sein Arbeitstempo sei verlangsamt. Zudem sei mit steten Ausfällen (ein bis mehrmals wöchentlich) bei Schmerz exazerbationen zu rechnen, verbunden mit einem stark erhöhten Risiko von Arbeitslosigkeit mit entsprechendem Lohnausfall (Urk. 1 S. 7). Der Umstand, dass der Beschwerde führer, welchem aus orthopädischer und neurologischer Sicht grundsätzlich eine volle Präsenzzeit möglich ist, vermehrte Pausen bedarf, ist in der Einschätzung der Gutachter der MEDAS zu dessen Arbeits fähig keit bereits berücksichtigt und rechtfertigt keinen weiteren Abzug (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_99/2013 vom 5. April 2013 E. 4.1.3 mit Hinweis). Eben falls keinen weiteren Abzug ist aufgrund der behaupteten, aufgrund der medizinischen Akten allerdings nicht objektivierten, ein- bis zweimaligen Aus fällen pro Woche angezeigt. Nicht zu beanstanden ist somit , dass die Beschwerdegegnerin mit der Begründung, dass Teilzeitarbeitsfähigkeit bei Männern als lohnmindernder Faktor zur berücksichtigen sei, ein Abzug von 10 % vom Tabellenlohn vornahm ( Urk. 2/1, Verfügungsteil 2, S. 2). Dies ergibt ein hypothetisches Invalidenein kommen 2007 von

Fr. 54‘150.-- u nd für das Jahr 2009 ein solches von Fr. 56‘504.-- bzw. von Fr. 10‘830.-- (20%-Pensum ab 1. Februar 2007) und Fr. 28‘252.-- (50%-Pensum ab

1. Juli 2009 ). 5.4

Beim Einkommensvergleich resultiert ab 1. Februar 2007 ( Valideneinkommen 2007 : Fr. 64‘ 703 .-- , Invalideneinkommen 2007 : Fr. 10‘830.-- )

eine Erwerbsein busse von Fr. 53 ‘ 873 .--, bzw. ein Invaliditäts grad von gerundet 83 % (83 , 2 6 % ), womit der Beschwerdeführer nach wie vor Anspruch auf eine ganze Invali den rente h a t (E. 2.2). Ab 1. Juli 2009 ( Valideneinkommen 2009: Fr. 67‘ 517 .--, Invalideneinkommen 2009: Fr. 28‘252.-- )

besteht eine Erwerbseinbusse von

Fr. 39‘26 5 .-- bzw. ein Invali ditätsgrad von gerundet 58 % (58 , 1 6 % ) und damit Anspruch auf ei ne halbe Invalidenrente (E. 2.2 ).

Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Bes chwerde.

Die ange fochtenen Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 2 3. März 2012 ( Urk. 2/1-

3) werden insoweit aufgehoben , als damit die ganze Rente des Beschwerde führers per 1. Februar 2007 auf eine halbe Rente

herabgesetzt wird, und es wird fest ge stell t , dass die ganze Rente ab 1. Juli 2009 auf eine halbe Rente herabzu setzen ist . Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen.

Der Beschwerdeführer obsiegt nur zu einem Teil, wobei der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung – da nicht themati siert – zu keinem Mehraufwand bei der Beschwerdebegründung führte. Im Haup tpunkt, wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt, drang er mit seiner Beschwerde nicht durch. Daher rechtfertigt es sich, ihm die Gerichtskosten zu drei V ierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen.

Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des teilweisen Obsiegens auf Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzu le gen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügung en der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23 . März 2012 insoweit aufgehoben, als damit die ganze Rente des Beschwerdeführers per 1. Februar 2007 auf eine halbe Rente herabgesetzt wird, und es wird festgestellt, dass die ganze Rente ab 1. Juli 2009 auf eine halbe Rente herabzusetzen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Ein zahlungs schein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozess ent schädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Barbara Laur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Hotela Vorsorgestiftung sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1971, arbeitete vom

1. November 2000 bis 3 1. März 2004 (letzter effektiver Arbeitstag: 2 3. April 2002) bei der Y.___ als Kadermitarbeiter und Sektorenleiter ( Urk. 8/5/1 , Urk. 8/12/3, Urk. 8/17/2 ).

Am 23. April 2002 erlitt er einen Motorradunfall mit zweigradig

offene r distaler intraartikuläre r

T rümmerfraktur des Femurs rechts , welche mehrfach operiert werden musste ( Urk. 8/7/2 ,

Urk. 8/8/8). Die Unfallversicherung, die Zürich Ver sicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) , trat auf den Schaden ein und gewährt e Heilbehandlung und Taggeld ( Urk. 8/7-8 ). X.___ meldete sich am 1 4. April 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/1, Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1-162). Die IV Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher ( insbes. Urk. 8/4-5 , Urk. 8/12 , Urk. 8/23, Urk. 8/37, Urk. 8/55 ) und medi zinischer ( insbes. Urk. 8/9 , Urk. 8/19 , Urk. 8/26, Urk. 8/28, Urk. 8/38, Urk. 8/43-44 , Urk. 8/46-47 , Urk. 8/56 ) Hinsicht und zog die Akten der Zürich

bei ( Urk. 8/7-8, Urk. 8/18 , Urk. 8/24 , Urk. 8/35 , Urk. 8/40 , Urk. 8/54 , Urk. 8/65 ).

Die Zürich gab bei der MEDAS das Gutachten vom 2 3. Juni 2009 ( Urk. 8/77/2

E. 1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2007 Anspruch auf eine höhere als eine halbe Invalidenrente hat.

E. 1.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache einer ganzen Invalidenrente von 1. April 2003 bis 3 1. Januar 2007 und einer halben Invalidenrente ab 1. Februar 2007 im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seit 23. April 2002 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Aus medi zinischer Sicht sei ihm nach Ablauf der einjährigen Wartezeit (2 3. April 2003) keine Erwerbs tätigkeit zumutbar gewesen. Aufgrund der medizinischen Beur teilung sei dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit zwar auch nach dem

6. November 2006 nicht zumutbar gewesen , eine behinderungs angepasste Tätigkeit, wie z. B. Taxifahrer, Tele fonverkauf, Bestücker oder Monta gearbeiten im Bereich Klein teile und Elektronik, sei i h m ab diesem Zeit punkt jedoch zu 50 % zumutbar gewesen . Beim Einkommensvergleich ( Validen einkommen : Fr. 67‘351.20; Invalideneinkommen: Fr. 28‘011.60, unter Berück sichtigung eines Abzugs von 10 % vom Tabellen lohn) ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 39‘339.60, was einem Invaliditätsgrad von 58 % ent spreche ( Urk. 2 /1, Ver fügungsteil 2, S. 2). Ab 1. Februar 2007 bzw. drei Monate nach andauernder Verbesserung des Gesundheitszustandes ab 6. No vember 2006 bestehe Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ( Urk. 2/1, Verfügungs teil

2, S. 3).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen vorbringen, dass er medizinisch-theoretisch ein Teilzeitpensum erfüllen könnte, welches gemäss Einschätzung der Ärzte des B.___ , Klinik für Psychiatrie und Psy chotherapie ,

50 %, bei einer Leistungsfähigkeit von 70 % , betra g e . Dr . A.___ führe im MEDAS-Gutachten vom

23. Juni 2009 und in seinem Gutachten vom 26. März 2011 aus, dass der Beschwerdeführer ein Teilpensum von 50 % ,

aller dings aufgeteilt in zwei Blöcke am Morgen und am Nachmittag von jeweils maximal drei Stunden bei eingeschränkter Leistungs fähigkeit, leisten könne (Urk. 1 S. 5). Die Ärzte des B.___ würden in ihrer Beurteilung vom 3 1. Januar 2012 darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer in völlig freier Zeiteinteilung arbeiten können müsste ( Urk. 1 S. 6). Ein Arbeits platz, bei welchem der Beschwerdeführer seine Arbeits- und Präsenzzeiten völlig frei einteilen und sogar wöchentlich an einzelnen Tagen ganz fehlen könnte, lasse sich auch auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht finden. Es sei auch unrea listisch, dass er als Hilfskraft eine S telle finde , an welcher er morgens und nachmittags nur je maximal drei Stunden arbeiten müsse, und dies noch bei beeinträchtigter Leistungs fähig keit während der Präsenzzeit ( Urk. 1 S. 6). E s sei davon auszugehen, dass der Beschwerd eführer auch nach 2007 die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nicht verwerten könne. Er habe weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente. Würde von der Ver wertbarkeit der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ausgegangen, so stehe per 2010 einem Validen einkommen von Fr. 68‘567.-- ein Invalidenein kommen von Fr. 23‘125.-- (bei Abzügen vom Tabellenlohn von 25 % ) gegen über. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von rund 66 % und damit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invaliden ver sicherung. Im Mini m um sei ein Abzug vom Tabellenlohn von 15 % vor zu nehmen ( Urk. 1 S.

8). 2.

E. 2 Hiergegen führte X.___ am

8. Mai 2012 Beschwerde und beantragte, i h m seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere sei ihm ab 1. Februar 2007 weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzu sprechen ( Urk. 1 S. 2). Mit ihrer Vernehmlassung vom 1 4. Juni 2012 beantragte die Be schwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde und erklärte unter Verweis auf die IV-Akten ( Urk. 8/1-162) Verzicht auf Stellungnahme ( Urk. 7), was dem Be schwerdeführer mit Verfügung vom 1 8. Juni 2012 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 2.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 2.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E.

1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5).

E. 2.4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validenein kommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 2.4.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40

Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

E. 2.4.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 2. 5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erle digen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

E. 3.1.1 Am Gutachten der MEDAS vom 2 3. Juni 2009 waren die Dr es . med. C.___ , Chefarzt, D.___ , Fachärztin für Orthopädie , A.___

und E.___ , Neurologie FMH, beteiligt ( Urk. 8/77/2, Urk. 8/77/17, Urk.

E. 3.1.2 Die Gutachter der MEDAS hielten in ihrer Beurteilung fest, dass der Beschwerdeführer bei der körperlichen U ntersuchung ein teilweise unko or di niertes zackiges Gangbild mit und ohne Unterarmstützen gezeigt habe . Die Muskulatur an beiden Beinen sei gut entwickelt, werde stark kontrahiert, so dass ein e geordnete Untersuchung der Beweglichkeit des rechten Kniegelenks er schwert sei ( Urk. 8/77/46-47) . Das Kniegelenk selbst zeige eine starke Berüh rungsempfindlichkeit , die Bewegung werde bis zum Bewegungsausmass Stre ckung/Beugung 0-0-120° durchgeführt. Die Bandstabilität sei wegen Schmerz angabe nicht prüfbar . Die Narbenverhältnisse am rechten Bein seien reizlos, am hinteren Beckenkamm rechts bestehe bei der 16 cm langen, reizlosen Narbe eine ausgeprägte Druck dolenz . Auf den a ktuellen Röngtenaufnahmen sei linksseitig ein unauffälliger Befund, rechtsseitig eine erhebliche post traumati sche Gonar throse sichtbar (Urk. 8/77/47).

Der psychiatrische Gutachter Dr. A.___

schrieb in seiner Beurteilung, dass der Beschwerdeführer unmittelb ar nach dem Unfall aufgrund der körperlichen Fol gen bzw. Behandlungen sowie aufgrund von psychosozial auftretenden Schwierig keiten zuerst mit einer schweren Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt (ICD-10: F43.22) reagiert habe. Deren Symptome würden noch anhalten bzw. seien in eine mittelgradige depressive Störung agitierten Ausmasses, angstbetont (ICD-10: F32.11) übergegangen. Der Unfall vom 2 3. April 2002 und dessen Folgen hätten den Beschwerdeführer im Allgemeinen in seinen Affekten labilisiert , er leide an starken Stimmungsschwan kungen, rea giere nervös und gereizt, sei innerlich unruhig bis agitiert, hoffnungslos, ratlos und verzweifelt. Es bestehe in seinem Verhalten zwar eine Verdeut lichungsten denz bzw. sein Verhalten sei demonstrativ und die Darstellung seiner Beschwer den wirke übertrieben, doch es bestehe derzeit eine mittel gradige depressive Störung, derzeit angstbetont, agitierten Ausmasses, also ein chronifizierter Zustand, der zum Teil auf den besagten Unfall zurückzuführen sei, aber auch teilweise auf nicht-invalidisierende Faktoren wie die Verdeut lichungstendenz , unsichere Zukunftsperspektiven bzw. Existenzängste und nicht zuletzt der Erkrankung seiner Frau beruhe . Komorbid seien ebenfalls psy chische und Ver haltensstörungen durch ständigen Gebrauch von Opioiden (ICD-10: F11.25), welche zur Behandlung seiner Beschwerden indiziert seien, ihn aber in seinem psychischen Zustand zusätzlich labilisieren und zur Nervosität und Unruhe bei tragen würden ( Urk. 8/77/40 ).

In neurologischer H insicht wurde darauf hingewiesen, dass die Kopfschmerzen gemäss der Beurteilung von Dr. E.___ phänomenologisch, wie von der Neuro logischen Klinik des B.___ beschrieben, eine r Migräne ohne Aura entsprechen. Im Vordergrund stünden allerdings die Beinschmerzen rechts. Die Hyposensibilität im gesamten rechten Bein werde „ am ehesten im Rahmen der starken Schmer zen (gemeint: nociceptive Schmerzen, orthopädisch zu beurteilen)“ er klärt. Ein spe zieller Teil des Schmerzsyndroms dürfte auf eine Meralgia

pa raesthetica ( Hypo sensibilität im Innervationsgebiet des Nervus

cutaneus

fermoris

lateralis ) rechts zurückzuführen sein. Therapeutisch seien in diesem Fall lokale Infiltra ti onen eine Alternative. Im MRI des Schädels vom 2 9. April 2009 würden sich keine posttraumatischen Veränderungen erkennen lassen. Die Arbeitsun fähig keit werde bezüglich der neurologischen Symptomatik auf 20 % geschätzt ( Urk. 8/77/47 ; vgl. auch Urk. 8/77/19 ).

E. 3.1.3 Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führten die Gutachter der MEDAS aus, dass

aus orthopädisch-unfallchirurgischer Sicht gestützt auf den

Bericht des Instituts für Anästhe siologie des B.___ vom 6. November 2006 (Urk. 8/6 5 /218) angenommen werde, der vorläufige Endzustand sei am

6. No vember 20 06 erreicht worden . Danach

habe eine 100%ige Arbeitsun fähig keit für mittelschwere Tätigkeiten und eine ca. 80%ige Arbeitsunfähigkeit für leichte Arbeiten bestanden , da auch das Sitzen starke Schmerzen verursach t habe . Aus orthopädischer und neurologischer Sicht seien keine Gründe erkenn bar, welche gegen die Durchführung von angepassten Tätigkeiten (vorwiegend sitzend ohne die Notwendigkeit des Kniens oder Hockens und ohne die Not wendigkeit des Hebens schwerer Lasten) ab dem Begutachtungszeitpunkt sprä chen ( Urk. 8/77/50) . Dem Beschwerdeführer seien ab dem Begutachtungs datum aus orth o pädisch-unfallchirurgischer und neurologischer Sicht körperlich leicht e Tätigkeiten, vorwiegend sitzend, mit der Möglichkeit des gelegentlichen Auf stehens und Umhergehens zumutbar. Die Tätigkeiten sollten nur m it selte nem Bücken einhergehen . D as Heben von Gewichten mit mehr als 5 kg sollte nur gelegentlich vorkommen. Eine solch adaptierte Tätigkeit sei dem Beschwer de führer ganztätig bei vermindertem Rendement wegen der Notwen digkeit ver mehrter Pausen (was in Prozenten ausgedrückt etwa 25 % ausmachen dürfte) zu zumuten. Psychia trischerseits sei dem Beschwerdeführer sowohl in seiner angestamm ten als auch in körperlich adaptierten Tätigkeiten eine Präsenz von ca. 80 % zumutbar mit einem Rendement von insgesamt 50 % . Somit sei ge samt haft eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für eine im beschriebenen Sinn adap tierte Tätigkeit ab Begutachtungszeitpunkt anzunehmen ( Urk. 8/77/51).

E. 3.2 3 ) bzw. gar nicht in Frage kommt, e nt steht dadurch noch kein e

derartige Ein schränkung , welche d en Einsatz des Beschwerdeführers auf dem Arbeits markt verunmöglichen würde . Im Übrigen sind beim B eschwerdeführer laut Dr. A.___ Ressourcen vorhanden, welche ihm etwa die Zusammenarbeit am Arbeitsplatz ohne Einschränkungen ermöglichen (E. 3.2.3). 5.3.2

Bezüglich des Invalideneinkommens ist auf die

Tabellenlöhne gemäss den

vom Bundesamt für Sta tistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ab zustellen . Dabei ist von dem in der LSE 2006 (S. 25, Tabelle TA1) für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 ( einfache und repetitive Tätigkeiten ) im Privaten Sektor (Total) angegebenen Bruttomonatslohn von Fr. 4' 732 . -- aus zugehen (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnan gaben befinden [soge nannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berück sichti gung des 13. Monats lohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden) . Unter Berücksichtigung der im Jahr 200 6 gelt enden betriebsüb lichen wöchent lichen Arbeitszeit von 41, 7 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung für Männer löhne von 2

E. 3.2.1 Grundlage für das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___

vom 2 6. März 2011 waren seine Untersuchung des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2011, die Fragebögen vom 1. Februar 2011 sowie die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten ärztlichen Unterlagen (Urk. 8/91/1). Dr. A.___

stellte die folgenden psychiatrische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit : M ittel gradige depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) sowie Status nach Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt (ICD 10: F43.22). Als psychiatrische Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit be zeichnete er psychische und Verhaltensstörungen durch ständigen Gebrauch von Opioiden und Analgetika (ICD-10: F11.25) [ Urk. 8/91/10].

E. 3.2.2 Der Beurteilung von Dr. A.___ ist zu entnehmen, dass sich der psycho pathologi sche Zustand des Beschwerdeführers, trotz geeigneter psychia trisch-psychotherapeutischer Behandlung, einschliesslich medikamentös, chronifiziert habe. Die Beschwerden, die zu der mittelgradigen depressiven Störung geführt hätten, seien nach wie vor objektivierbar .

Der psychopathologische Zustand des Beschwerdeführers sei gegenüber der Untersuchung vom 29. April 2009 unver ändert geblieben ( Urk. 8/91/11).

E. 3.2.3 Dem Beschwerdeführer seien aus psychiatrischer Sicht körperlich adaptierte Tätig keiten im Umfang von 50 % zumutbar. Am idealsten, gemäss Profil der Einschränkung aus somatischer Sicht, jeweils 3 Stunden vormittags und 3 Stun den nachmittags mit einem Rendement von 80 % . Schichtarbeit oder Nacht ar beit seien für den Be schwerdeführer ungünstig. Aufgrund der Notwendigkeit – schon aus soma tischer Sicht festgestellt – von längeren Pausen seien Tätig kei ten, bei denen der Beschwerdeführer unter Zeitdruck stehe, z. B. Akkord a rbeit, ebenfalls nicht günstig, denn aufgrund der depressiven Störung bestehe eine Verlangsamung und der Beschwerdeführer sei rasch erschöpfbar. Trotz Verdeut lichung in seinem Verhalten sei der Beschwerdeführer emotional gut erreichbar und verfüge über eine gute Beziehungsfähigkeit, was ihm ermöglicht habe, vor dem Unfall sich vom einfachen Mitarbeiter bis zum Kader hoch zuarbeiten. Mit einer Einschränkung der sozialen Kontakte am Arbeitsplatz sei nicht zu rech nen. Trotz der Neigung zu Verstimmungen lasse er sich im per sönlichen Kon takt gut von seinen Schmerzen ablenken, was ihn für eine Arbeitstätigkeit im Team befähige ( Urk. 8/91/11). Die Überwindung Hindernisse funktioneller Art sei dem Beschwerdeführer sowohl kognitiv als auch emotional zumutbar ( Urk. 8/91/11-12).

E. 3.3 Im ärztlichen Folgezeugnis des B.___ , Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 3 1. Januar 2012 wurden die Diagnosen posttraumatische Belastungs stö rung (ICD-10: F43.1) und mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) gestellt.

Zum bisherigen Heilungsverlaufs führten die Ärzte des B.___ aus, d ie psychische Adaption an die stark veränderte Lebenssituation (chronische Ver letzung bei ständigen Schmerzen, Arbeitsunfähigkeit, finanzielle Schwierig kei t en ) sei

nur teilweise gelungen. Die Psychopathologie sei weitgehend verän de rungsresistent ( Urk. 3 S. 1) . Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielten s ie

fest, aus psychiatrischer Sicht werde aufgrund der beschriebenen Diagnosen eine Arbeitsunfähigkeit zu 50 % in zeitlicher Hinsicht sowie zu 70 % in Leis tungshinsicht festgestellt. In Bezug auf die verbleibende Arbeitsfähigkeit werde jedoch davon ausgegangen, dass diese nur theoretischer Natur sei. Eine Be ur teilung der Verletzungs- und schmerzbedingten Arbeits un fähigkeit liege aus serhalb ihrer Kompetenz. Aufgrund der langjährigen Kenntnis des Be schwerde führers gingen sie von der Einschätzung aus , dass eine geringe Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nur dann gegeben wäre, wenn er ohne körperliche Belastung, bei Möglichkeit zum Positionswechsel und bei völlig freier Zeitein teilung arbeiten könnte, was im ersten Arbeitsmarkt kaum realisierbar sein dürfte ( Urk. 3 S. 2 ). 4.

E. 4 In Bezug auf die Unfallversicherung ist zu ergänzen, dass die Zürich ihre Heil kosten

- und Taggeldleistungen per 1. Oktober 2012 einstellte und dem Beschwer deführer eine monatliche Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 33 % sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Einbusse von 30 % zusprach (Verfügung vom 3. Oktober 2012, bestätigt mit Entscheid vom 1 2. Juni 2013). Die gegen den Einspracheentscheid vom 1 2. Juni 2013 erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Prozesses UV.2013 .00 156 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 .1

Im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung durch die

MEDAS

wurden

neben der körperlichen (orthopädisch-unfallchirurgischen)

Unter su chung (Urk. 8/77/37-39), Rönt gen- und Laboruntersuchungen (Urk. 8/77/39-40) sowie einem PACT-Test zur Ermittlung der Selbsteinschätzung der körper lichen Leistungsfähigkeit (Urk. 8/77/40) eine psychiatrische (Urk. 8/77/2-1 1 ) sowie eine neurologische und elektrophysiologische (Urk. 8/77/17- 21) Unter suchung des Beschwerdeführers durchgeführt. Die Gutachter der MEDAS erstell ten ihre Expertise in Kenntnis der Vorakten

( insbes. Urk. 8/77/25-36) . Der Beschwerdeführer wurde zu seinen Beschwerden befragt und d iese wie auch sein Verhalten während der Untersuchung wurden im Gutachten der MEDAS vom 2 3. Juni 2009 berücksichtigt (insbes. Urk. 8/77/3-5,

Urk. 8/77/8,

Urk. 8/77/17, Urk. 8/77/24) .

Das nachvollziehbar be gründete Gut achten der MEDAS vom

23. Juni 2009 ( Urk. 8/77/ 2 2-53) ist bezüglich der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchten d und schlüssig.

Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD)

der Beschwerdegegnerin nahm am 1

E. 8 /77 /53 ). Die Gutachter der MEDAS stützten sich bei ihrem

Gutacht en auf

die Befragung und Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 27. und 29. April 2009, die von der Zürich zur Verfügung gestellten Akten ( insbes. Urk. 8/77/25 36) , die vom Beschwerdeführer mitgebrachte n Röntgenbilder und Berichte sowie eine Röntgen-CD des B.___ , die Berichte der Psychiat rischen Poli klinik des B.___ , das psychiatrische Konsiliargurachten von Dr. A.___ und das neurologische Konsiliargutachten

von

Dr. E.___

( Urk. 8/77/ 22 ) . Sie st ellten die folgenden Diagnosen: - Ausgeprägtes Schmerzsyndrom am rechten Kniegelenk mit Bewegungs ein schränkung und radiologisch nachweisbarer Arthrose bei Status nach Motorrad-Unfall am 2 3. April 2002 mit - Erst- bis zweitgradig offener Fraktur des distalen Femurs rechts - Status nach Transfixation des Kniegelenks mit Fixateur externe - Status nach Osteosynthese mittels LISS (2 9. April 2002) - Status nach Re-Osteosynthese wegen Pseudarthrose am 1 6. Januar 2003 - Status nach Pseudarthrosen -Resektion, Re-Osteosynthese und Spon giosaplastik am 1. Oktober 2003 - Status nach arthroskopischem Gelenk- Débridement und medialer ante ri orer und lateraler Osteosynthesematerial -Entfernung rechts am 3 1. Oktober 2005 - Neurologisch: Status nach Motorrad-Unfall am 2 3. April 2002, mehr frag mentäre

zweitgradig offene Femurfraktur rechts, mehrfach operiert, persistierende posttraumatische Beinschmerzen rechts, Verdacht auf Meralgia

paraesthetica rechts, posttraumatische Kopfschmerzen, phäno menologisch am ehesten Migräne ohne Aura, Verdacht auf zusätz liche analgetikainduzierte Ko pfschmerz-Komponente - Psychiatrisch: Reaktion auf Belastung und Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt mit Übergang in eine mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom und psychische und Ver haltensstörungen durch Opioide (Urk. 8/77/45).

E. 9 . August 2010 Stellung zu diesem Gutachten und

gelangte zum Schluss, dass beim psychiatrische n

Gutachter Dr. A.___ noch ein Belastungs profil für die von ihm at testierte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ein zuholen sei ( Urk. 8/95/8-9).

Hierfür gab die Beschwerdegegnerin bei Dr. A.___ das psychia trische Gutachten vom 26. März 2011 (Urk. 8/91) in Auftrag , in wel chem dieser ein ausführliches Belastungs- und Ressourcenprofil aufstell te ( Urk. 8/91/11-12) .

Dr. A.___ erhob im Vergleich zu seiner Untersuchung des Beschwerdeführers vom 29. April 2009 un veränderte Befunde (E. 3.2.2) und seine Beurteilung im psychiatrische n Gutachten vom 2 6. März 2011 (Urk. 8/91) stehen im Einklang

mit dem Gutachten der MEDAS vom 2 3. Juni 2009 (Urk. 8/77/ 2 2-53) . In seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2011 führte Dr. A.___ aus, die Beurteilung in Bezug auf die durch den Unfall verursachte psychische Beeinträchtigung habe unverändert ihre Gültigkeit (Urk. 8/93). 4. 1. 2

Der Beschwerdeführer bemängelt, dass im Gutachten de r

MEDAS vom 2 3. Juni 2009 (Urk. 8/77/2 2 -53) seine Kopfschmerzen nicht berücksichtigt worden seien ( Urk. 1 S. 6). Dies trifft nicht zu , denn

Dr. E.___ befasste sich bei der neurologischen Begutachtung des Beschwerdeführers

auch einlässlich

mit dessen Kopfschmerzen ( Urk. 8/77/18-19). Sie attestierte dem Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit und begründete dies neben der Meralgia

paraesthetica rechts auch mit den posttraumatischen Kopf schmerzen ( Urk. 8/77/19). Diese Einschätzung fand Eingang in die Gesamt be urteilung der MEDAS ( Urk. 8/77/47).

Auch das Zeugnis des B.___

vom 3 1. Januar 201 2 vermag keine Zweifel am Gut achten der MEDAS vom 23. Juni 2009 (Urk. 8/77/2 2 -53) oder am psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 26. März 2011 (Urk. 8/91) zu be gründen. Vorab ist festzuhalten, dass die Einschätzung der Ärzte des B.___ , wo nach der Beschwerdeführer aufgrund der psychiatrischen Diagnosen zu 50 % in zeitlicher Hinsicht sowie zu 70 % in Leistungsh insicht einge schränkt sei,

nur insoweit von derjenigen von Dr. A.___ (50 % Arbeitsfähigkeit in zeit licher Hinsicht, 80 % Leistung , E. 3.2.3 ) ab weicht , als die Leistungsfähigkeit um ein mehrfaches reduziert angesehen wird. Im Zeugnis vom 31. Januar 2012 wurden jedoch keine nachvollziehbare n objektive Befunde angegeben, weshalb bei 50%iger Präsenz mit längerer Pause nur eine 30%ige Leistung zu erwarten wäre .

Es kommt hinzu, dass sich die Ärzte

des

B.___ fachfremd äussern, wenn sie ihre Aussage, dass die Resta rbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem ersten Arbeitsmarkt n icht mehr ver wertbar sei , auch mit dessen somatischen Gesundheitsstörungen begründen. Schliesslich sind Berichte behandelnder Ärzte auf grund der auftragsrechtlichen Vertrauens stellung zum Patienten mit Vor be halt zu würdigen . Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts 9C_981/2012 vom 27. März 2013 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).

Demnach ist auf Gutachten der MEDAS vom 23. Juni 2009 (Urk. 8/77/2 2 -53) und das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 26. März 2011 (Urk. 8/91) abzustellen. 4. 2

Am 1 1. und 1 9. August 2009 nahmen die RAD-Ärzte Dr. med. F.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. G.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, zum medizinischen Sach verhalt Stellung. In deren orthopädischen Beur te ilung vom 11. Au gust 2009 wird zu Unrecht angenommen, ab dem 6. November 2006 bestehe eine 80%-Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ( Urk. 8/95/8), denn

die Gutachter der MEDAS

gehen

ab diesem Zeit punkt aus orthopädisch-unfall chirurgischer Sicht von einer ca. 80%ige Arbeits un fähigkeit für leichte Arbeiten aus ( Urk. 8/77/50). Unrichtig ist somit

auch die „Gesamtbeurteilung der Arbeits fähigkeit“ von Dr. F.___ , weil dieser dort festhielt , zusammenfassend habe aus ortho pädisch- traumatologischer (und neurologischer Sicht) vom 2 3. April 2 002 bis 5 . November 200 6 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jedwede Tätig keit bestanden. Ab dem 6. November 2006 bis zum 2 9. April 2009 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit und eine 50%ige Arbeits unfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit bestanden , wobei es sich hierbei um eine leichte wechselbelastende vorwiegend sitzende Tätigkeit, mit lediglich gelegentlichem Heben von Lasten über 5 kg und seltenem Bücken handeln sollte (Urk. 8/95/8 ). Auch die Gesamtbeurteilung des RAD

missinterpretiert das Gutachten der MEDAS vom 23. Juni 2009

(Urk. 8/77/22-53) in zeitlicher Hinsicht . Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Unrecht davon ausge gangen, die Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers in einer leidensangep assten Tätigkeit habe bereits ab 6. No vember 2006 50 % be tragen. Es ist auf das Gutachten der MEDAS vom 23. Juni 2009 (Urk. 8/77/2 2 -53) abzustellen, wonach ab 6. No vember 2006 (Urk. 8/68/218) für leichte Tätig keiten eine Arbeitsunfähig keit von 80 % und erst ab Begutachtungs datum (27. und 29. April 2009) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit besteht .

5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Die seitens der Gutachter der MEDAS festgestellte Steigerung der Arbeitsfähigkeit ab 6. November 2006 bzw. 29. April 2009 ist in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV ab 1. Februar 2007 bzw. 1. Juli 2009 zu berücksichtigen. 5.2

Gemäss den Angaben der früheren Arbeitgeberin des Beschwerdeführers vom 1 5. Mai 2003 betrug dessen AHV-betragspflichtige r Lohn ab 1. Januar 2002 , mithin vor dem Unfall vom 2 3. April 2002,

Fr. 4‘700.-- pro Monat ( Urk. 8/5 /2 ).

Der Be schwerdeführer macht unter Hinweis auf die Angaben seiner früheren Arbeitgeberin (Urk. 8/5/2) geltend, sein Bruttomonatslohn hätte im Jahr 2003 Fr. 4‘800.-- betragen ( Urk. 1 S. 8). Diese über dem Nominallohnindex liegende Lohnentwicklung lässt sich insoweit nicht nachvollziehen, als im Arbeitgeber fragebogen (Urk. 8/5) hierzu keine begründeten Angaben gemacht werden. Auch kann diese überdurchschnittliche Lohnentwicklung anhand der Einträge im IK-Auszug vom 9. März 2003 (Urk. 8/4) nicht bestätigt werden. Es recht fer tigt sich daher, auf den ab 1. Januar 2002 erzielten Lohn von Fr. 4‘700.-- pro Monat abzustellen. U nter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung f ür Männer löhne (2002: 1933, 2007: 204 7 , 2009: 2136 ; Tabelle T39 [Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne] des Bundesamtes für Statistik, Die Volks wirtschaft 1 / 2- 2014 , Tabelle B10.3, S. 9 5 ) errechnet sich ein Valideneinkommen 20 07 resp. 2009 von Fr. 64‘ 703 .-- bzw. Fr. 67‘ 517 .-- pro Jahr . 5. 3

5.3.1

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass i h m kein Invaliden ein kommen angerechnet werden könne, weil die medizinisch-theore tisch attestierte Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nicht verwertbar sei (Urk. 1 S. 6 -7 ). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen von einer versicherten Person im Rahmen der Selbsteingliederung nicht realitäts fremde und in diesem Sinn unmögliche oder unzu mutbare Vorkehrungen ver langt werden (ZAK 1989 S. 319). Es können nur Vor kehrungen getroffen wer den, die unter Berück sichti gung der gesamten obje ktiven und subjektiven Gege benheiten des Einzelfalls zumutbar sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_818/2011 vom 7. September 2012 E. 3.2 mit weiteren Hin weisen). V on einer Arbeitsgele genheit kann dort nicht mehr ge sprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeits markt prak tisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entge genkommen eines durch schnittlichen Arbeitsgebers möglich wäre (ZAK 1989 S. 322 E. 4a). Es ist fraglich, ob die Restarbeitsfähigkeit von 20 % in einer leichten Tätigkeit ab 6. November 2006 hätte verwertet werden können. Dies kann frei lich offenbleiben, weil der Beschwerdeführer im besagten Zeitraum so oder anders Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat (E. 5 .4 ).

Für die dem Beschwer deführer ab 29. April 2009 attes tierte 50%ige Arbeitsfähigkeit ist aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sie auf einem ausgeglichenen Arbeits markt auch verwerten könnte. Gerade in den von der Beschwerde gegne rin bei spielhaft angeführten Tätigkeiten ( Telefonver kauf , Bestücker und Monta gearbeiten im Bereich Kleinteile und Elektronik , vgl. Urk. 2/1, Verfügungsteil 2, S. 2 ) gibt es verschiedene körperlich leichte Tätig keiten mit nur seltenem Bücken bzw. gelegentlichem Heben von Gewichten mit mehr als 5 kg, welche vorwiegend sitzend, jedoch mit der Möglichkeit des ge legentlichen Auf stehens und Umhergehens, und mit vermehrte n Pausen aus ge üb t

werden können . Auch wenn mit Dr . A.___ angenommen wird, dass aus psychischen Gründen Schicht , Nacht- oder Akkordarbeit für den Be schwerdeführer ungünstig sei (E.

E. 014 Punkten im Jahr 2006 auf 2 047 Punkte im Jahr 2007 bzw. 2136 im Jahr 2009 ( Tabelle T39 [Entwicklung der Nominallöhne, der Konsum entenpreise und der Reallöhne] des Bundesamtes für Statistik, Die Volks wirt schaft 1/2-2014, Tabellen B9.2 und B10.3, S. 94 f. ) resultiert ein hypothetisches Einkommen 2007 resp. 2009 von Fr. 6 0‘167 .-- und

Fr. 62‘783.-- (Pensum 100 %).

Der Beschwerdeführer hält einen Abzug vom Tabellenlohn von insge samt 25 % für angemessen. Er macht geltend, dass Männer in Teilzeitan stellun gen erheblich schlechter ent löhnt würden als Mitarbeiter in vollen Pensen . Fer ner könne er nur noch vor wiegend sitzende, wechselbelastende Arbeiten mit langen Pausen ausführen, und sein Arbeitstempo sei verlangsamt. Zudem sei mit steten Ausfällen (ein bis mehrmals wöchentlich) bei Schmerz exazerbationen zu rechnen, verbunden mit einem stark erhöhten Risiko von Arbeitslosigkeit mit entsprechendem Lohnausfall (Urk. 1 S. 7). Der Umstand, dass der Beschwerde führer, welchem aus orthopädischer und neurologischer Sicht grundsätzlich eine volle Präsenzzeit möglich ist, vermehrte Pausen bedarf, ist in der Einschätzung der Gutachter der MEDAS zu dessen Arbeits fähig keit bereits berücksichtigt und rechtfertigt keinen weiteren Abzug (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_99/2013 vom 5. April 2013 E. 4.1.3 mit Hinweis). Eben falls keinen weiteren Abzug ist aufgrund der behaupteten, aufgrund der medizinischen Akten allerdings nicht objektivierten, ein- bis zweimaligen Aus fällen pro Woche angezeigt. Nicht zu beanstanden ist somit , dass die Beschwerdegegnerin mit der Begründung, dass Teilzeitarbeitsfähigkeit bei Männern als lohnmindernder Faktor zur berücksichtigen sei, ein Abzug von 10 % vom Tabellenlohn vornahm ( Urk. 2/1, Verfügungsteil 2, S. 2). Dies ergibt ein hypothetisches Invalidenein kommen 2007 von

Fr. 54‘150.-- u nd für das Jahr 2009 ein solches von Fr. 56‘504.-- bzw. von Fr. 10‘830.-- (20%-Pensum ab 1. Februar 2007) und Fr. 28‘252.-- (50%-Pensum ab

1. Juli 2009 ). 5.4

Beim Einkommensvergleich resultiert ab 1. Februar 2007 ( Valideneinkommen 2007 : Fr. 64‘ 703 .-- , Invalideneinkommen 2007 : Fr. 10‘830.-- )

eine Erwerbsein busse von Fr. 53 ‘ 873 .--, bzw. ein Invaliditäts grad von gerundet 83 % (83 , 2 6 % ), womit der Beschwerdeführer nach wie vor Anspruch auf eine ganze Invali den rente h a t (E. 2.2). Ab 1. Juli 2009 ( Valideneinkommen 2009: Fr. 67‘ 517 .--, Invalideneinkommen 2009: Fr. 28‘252.-- )

besteht eine Erwerbseinbusse von

Fr. 39‘26 5 .-- bzw. ein Invali ditätsgrad von gerundet 58 % (58 , 1 6 % ) und damit Anspruch auf ei ne halbe Invalidenrente (E. 2.2 ).

Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Bes chwerde.

Die ange fochtenen Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 2 3. März 2012 ( Urk. 2/1-

3) werden insoweit aufgehoben , als damit die ganze Rente des Beschwerde führers per 1. Februar 2007 auf eine halbe Rente

herabgesetzt wird, und es wird fest ge stell t , dass die ganze Rente ab 1. Juli 2009 auf eine halbe Rente herabzu setzen ist . Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen.

Der Beschwerdeführer obsiegt nur zu einem Teil, wobei der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung – da nicht themati siert – zu keinem Mehraufwand bei der Beschwerdebegründung führte. Im Haup tpunkt, wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt, drang er mit seiner Beschwerde nicht durch. Daher rechtfertigt es sich, ihm die Gerichtskosten zu drei V ierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen.

Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des teilweisen Obsiegens auf Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzu le gen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügung en der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23 . März 2012 insoweit aufgehoben, als damit die ganze Rente des Beschwerdeführers per 1. Februar 2007 auf eine halbe Rente herabgesetzt wird, und es wird festgestellt, dass die ganze Rente ab 1. Juli 2009 auf eine halbe Rente herabzusetzen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Ein zahlungs schein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozess ent schädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Barbara Laur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Hotela Vorsorgestiftung sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00497 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

24. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur Goecke Laur Reger- Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1971, arbeitete vom

1. November 2000 bis 3 1. März 2004 (letzter effektiver Arbeitstag: 2 3. April 2002) bei der Y.___ als Kadermitarbeiter und Sektorenleiter ( Urk. 8/5/1 , Urk. 8/12/3, Urk. 8/17/2 ).

Am 23. April 2002 erlitt er einen Motorradunfall mit zweigradig

offene r distaler intraartikuläre r

T rümmerfraktur des Femurs rechts , welche mehrfach operiert werden musste ( Urk. 8/7/2 ,

Urk. 8/8/8). Die Unfallversicherung, die Zürich Ver sicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) , trat auf den Schaden ein und gewährt e Heilbehandlung und Taggeld ( Urk. 8/7-8 ). X.___ meldete sich am 1 4. April 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/1, Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1-162). Die IV Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher ( insbes. Urk. 8/4-5 , Urk. 8/12 , Urk. 8/23, Urk. 8/37, Urk. 8/55 ) und medi zinischer ( insbes. Urk. 8/9 , Urk. 8/19 , Urk. 8/26, Urk. 8/28, Urk. 8/38, Urk. 8/43-44 , Urk. 8/46-47 , Urk. 8/56 ) Hinsicht und zog die Akten der Zürich

bei ( Urk. 8/7-8, Urk. 8/18 , Urk. 8/24 , Urk. 8/35 , Urk. 8/40 , Urk. 8/54 , Urk. 8/65 ).

Die Zürich gab bei der MEDAS das Gutachten vom 2 3. Juni 2009 ( Urk. 8/77/2 2 -53) i n Auf trag. Die IV-Stelle veranlasste bei

Dr. med. A.___ ,

Eidg . Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das psychiatrische Gutachten vom 2 6. März 2011 ( Urk. 8/91) ,

auf Rückfragen hin ergänzt am 1 2. Mai 2011 ( Urk. 8/93) . Am 2 5. Mai 2011 erging der Vorbescheid, mit welchem dem Ver sicherten die Aus richtung einer ganzen Rente für den Zeitraum vom 1. April 2003 bis 3 1. Januar 2007 sowie einer halben Rente ab

1. Februar 2007 in Aussicht gestellt wurde (Urk. 8/96). Da gegen liess X.___ am 2 4. Juni 2011 Einwand erheben ( Urk. 8/10 0 ). Nach Prüfung des Einwandes sprach d ie IV-Stelle dem Ver sicher ten mit Verfügungen vom 2 3. März 2012 wie vorbeschieden von 1. April 2003 bis 3 1. Januar 2007 eine ganze Rente und ab 1. Februar 2007 eine halbe Rente zu (Urk. 2/1-3). 2.

Hiergegen führte X.___ am

8. Mai 2012 Beschwerde und beantragte, i h m seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere sei ihm ab 1. Februar 2007 weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzu sprechen ( Urk. 1 S. 2). Mit ihrer Vernehmlassung vom 1 4. Juni 2012 beantragte die Be schwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde und erklärte unter Verweis auf die IV-Akten ( Urk. 8/1-162) Verzicht auf Stellungnahme ( Urk. 7), was dem Be schwerdeführer mit Verfügung vom 1 8. Juni 2012 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.

In Bezug auf die Unfallversicherung ist zu ergänzen, dass die Zürich ihre Heil kosten

- und Taggeldleistungen per 1. Oktober 2012 einstellte und dem Beschwer deführer eine monatliche Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 33 % sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Einbusse von 30 % zusprach (Verfügung vom 3. Oktober 2012, bestätigt mit Entscheid vom 1 2. Juni 2013). Die gegen den Einspracheentscheid vom 1 2. Juni 2013 erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Prozesses UV.2013 .00 156 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2007 Anspruch auf eine höhere als eine halbe Invalidenrente hat. 1.2

Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache einer ganzen Invalidenrente von 1. April 2003 bis 3 1. Januar 2007 und einer halben Invalidenrente ab 1. Februar 2007 im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seit 23. April 2002 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Aus medi zinischer Sicht sei ihm nach Ablauf der einjährigen Wartezeit (2 3. April 2003) keine Erwerbs tätigkeit zumutbar gewesen. Aufgrund der medizinischen Beur teilung sei dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit zwar auch nach dem

6. November 2006 nicht zumutbar gewesen , eine behinderungs angepasste Tätigkeit, wie z. B. Taxifahrer, Tele fonverkauf, Bestücker oder Monta gearbeiten im Bereich Klein teile und Elektronik, sei i h m ab diesem Zeit punkt jedoch zu 50 % zumutbar gewesen . Beim Einkommensvergleich ( Validen einkommen : Fr. 67‘351.20; Invalideneinkommen: Fr. 28‘011.60, unter Berück sichtigung eines Abzugs von 10 % vom Tabellen lohn) ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 39‘339.60, was einem Invaliditätsgrad von 58 % ent spreche ( Urk. 2 /1, Ver fügungsteil 2, S. 2). Ab 1. Februar 2007 bzw. drei Monate nach andauernder Verbesserung des Gesundheitszustandes ab 6. No vember 2006 bestehe Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ( Urk. 2/1, Verfügungs teil

2, S. 3). 1.3

Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen vorbringen, dass er medizinisch-theoretisch ein Teilzeitpensum erfüllen könnte, welches gemäss Einschätzung der Ärzte des B.___ , Klinik für Psychiatrie und Psy chotherapie ,

50 %, bei einer Leistungsfähigkeit von 70 % , betra g e . Dr . A.___ führe im MEDAS-Gutachten vom

23. Juni 2009 und in seinem Gutachten vom 26. März 2011 aus, dass der Beschwerdeführer ein Teilpensum von 50 % ,

aller dings aufgeteilt in zwei Blöcke am Morgen und am Nachmittag von jeweils maximal drei Stunden bei eingeschränkter Leistungs fähigkeit, leisten könne (Urk. 1 S. 5). Die Ärzte des B.___ würden in ihrer Beurteilung vom 3 1. Januar 2012 darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer in völlig freier Zeiteinteilung arbeiten können müsste ( Urk. 1 S. 6). Ein Arbeits platz, bei welchem der Beschwerdeführer seine Arbeits- und Präsenzzeiten völlig frei einteilen und sogar wöchentlich an einzelnen Tagen ganz fehlen könnte, lasse sich auch auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht finden. Es sei auch unrea listisch, dass er als Hilfskraft eine S telle finde , an welcher er morgens und nachmittags nur je maximal drei Stunden arbeiten müsse, und dies noch bei beeinträchtigter Leistungs fähig keit während der Präsenzzeit ( Urk. 1 S. 6). E s sei davon auszugehen, dass der Beschwerd eführer auch nach 2007 die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nicht verwerten könne. Er habe weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente. Würde von der Ver wertbarkeit der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ausgegangen, so stehe per 2010 einem Validen einkommen von Fr. 68‘567.-- ein Invalidenein kommen von Fr. 23‘125.-- (bei Abzügen vom Tabellenlohn von 25 % ) gegen über. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von rund 66 % und damit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invaliden ver sicherung. Im Mini m um sei ein Abzug vom Tabellenlohn von 15 % vor zu nehmen ( Urk. 1 S.

8). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un fall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetz über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähig keit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E.

1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). 2.4

2.4.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validenein kommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.4.2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40

Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 2.4.3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 2. 5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erle digen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3.

3.1

3.1.1

Am Gutachten der MEDAS vom 2 3. Juni 2009 waren die Dr es . med. C.___ , Chefarzt, D.___ , Fachärztin für Orthopädie , A.___

und E.___ , Neurologie FMH, beteiligt ( Urk. 8/77/2, Urk. 8/77/17, Urk. 8 /77 /53 ). Die Gutachter der MEDAS stützten sich bei ihrem

Gutacht en auf

die Befragung und Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 27. und 29. April 2009, die von der Zürich zur Verfügung gestellten Akten ( insbes. Urk. 8/77/25 36) , die vom Beschwerdeführer mitgebrachte n Röntgenbilder und Berichte sowie eine Röntgen-CD des B.___ , die Berichte der Psychiat rischen Poli klinik des B.___ , das psychiatrische Konsiliargurachten von Dr. A.___ und das neurologische Konsiliargutachten

von

Dr. E.___

( Urk. 8/77/ 22 ) . Sie st ellten die folgenden Diagnosen: - Ausgeprägtes Schmerzsyndrom am rechten Kniegelenk mit Bewegungs ein schränkung und radiologisch nachweisbarer Arthrose bei Status nach Motorrad-Unfall am 2 3. April 2002 mit - Erst- bis zweitgradig offener Fraktur des distalen Femurs rechts - Status nach Transfixation des Kniegelenks mit Fixateur externe - Status nach Osteosynthese mittels LISS (2 9. April 2002) - Status nach Re-Osteosynthese wegen Pseudarthrose am 1 6. Januar 2003 - Status nach Pseudarthrosen -Resektion, Re-Osteosynthese und Spon giosaplastik am 1. Oktober 2003 - Status nach arthroskopischem Gelenk- Débridement und medialer ante ri orer und lateraler Osteosynthesematerial -Entfernung rechts am 3 1. Oktober 2005 - Neurologisch: Status nach Motorrad-Unfall am 2 3. April 2002, mehr frag mentäre

zweitgradig offene Femurfraktur rechts, mehrfach operiert, persistierende posttraumatische Beinschmerzen rechts, Verdacht auf Meralgia

paraesthetica rechts, posttraumatische Kopfschmerzen, phäno menologisch am ehesten Migräne ohne Aura, Verdacht auf zusätz liche analgetikainduzierte Ko pfschmerz-Komponente - Psychiatrisch: Reaktion auf Belastung und Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt mit Übergang in eine mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom und psychische und Ver haltensstörungen durch Opioide (Urk. 8/77/45). 3.1.2

Die Gutachter der MEDAS hielten in ihrer Beurteilung fest, dass der Beschwerdeführer bei der körperlichen U ntersuchung ein teilweise unko or di niertes zackiges Gangbild mit und ohne Unterarmstützen gezeigt habe . Die Muskulatur an beiden Beinen sei gut entwickelt, werde stark kontrahiert, so dass ein e geordnete Untersuchung der Beweglichkeit des rechten Kniegelenks er schwert sei ( Urk. 8/77/46-47) . Das Kniegelenk selbst zeige eine starke Berüh rungsempfindlichkeit , die Bewegung werde bis zum Bewegungsausmass Stre ckung/Beugung 0-0-120° durchgeführt. Die Bandstabilität sei wegen Schmerz angabe nicht prüfbar . Die Narbenverhältnisse am rechten Bein seien reizlos, am hinteren Beckenkamm rechts bestehe bei der 16 cm langen, reizlosen Narbe eine ausgeprägte Druck dolenz . Auf den a ktuellen Röngtenaufnahmen sei linksseitig ein unauffälliger Befund, rechtsseitig eine erhebliche post traumati sche Gonar throse sichtbar (Urk. 8/77/47).

Der psychiatrische Gutachter Dr. A.___

schrieb in seiner Beurteilung, dass der Beschwerdeführer unmittelb ar nach dem Unfall aufgrund der körperlichen Fol gen bzw. Behandlungen sowie aufgrund von psychosozial auftretenden Schwierig keiten zuerst mit einer schweren Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt (ICD-10: F43.22) reagiert habe. Deren Symptome würden noch anhalten bzw. seien in eine mittelgradige depressive Störung agitierten Ausmasses, angstbetont (ICD-10: F32.11) übergegangen. Der Unfall vom 2 3. April 2002 und dessen Folgen hätten den Beschwerdeführer im Allgemeinen in seinen Affekten labilisiert , er leide an starken Stimmungsschwan kungen, rea giere nervös und gereizt, sei innerlich unruhig bis agitiert, hoffnungslos, ratlos und verzweifelt. Es bestehe in seinem Verhalten zwar eine Verdeut lichungsten denz bzw. sein Verhalten sei demonstrativ und die Darstellung seiner Beschwer den wirke übertrieben, doch es bestehe derzeit eine mittel gradige depressive Störung, derzeit angstbetont, agitierten Ausmasses, also ein chronifizierter Zustand, der zum Teil auf den besagten Unfall zurückzuführen sei, aber auch teilweise auf nicht-invalidisierende Faktoren wie die Verdeut lichungstendenz , unsichere Zukunftsperspektiven bzw. Existenzängste und nicht zuletzt der Erkrankung seiner Frau beruhe . Komorbid seien ebenfalls psy chische und Ver haltensstörungen durch ständigen Gebrauch von Opioiden (ICD-10: F11.25), welche zur Behandlung seiner Beschwerden indiziert seien, ihn aber in seinem psychischen Zustand zusätzlich labilisieren und zur Nervosität und Unruhe bei tragen würden ( Urk. 8/77/40 ).

In neurologischer H insicht wurde darauf hingewiesen, dass die Kopfschmerzen gemäss der Beurteilung von Dr. E.___ phänomenologisch, wie von der Neuro logischen Klinik des B.___ beschrieben, eine r Migräne ohne Aura entsprechen. Im Vordergrund stünden allerdings die Beinschmerzen rechts. Die Hyposensibilität im gesamten rechten Bein werde „ am ehesten im Rahmen der starken Schmer zen (gemeint: nociceptive Schmerzen, orthopädisch zu beurteilen)“ er klärt. Ein spe zieller Teil des Schmerzsyndroms dürfte auf eine Meralgia

pa raesthetica ( Hypo sensibilität im Innervationsgebiet des Nervus

cutaneus

fermoris

lateralis ) rechts zurückzuführen sein. Therapeutisch seien in diesem Fall lokale Infiltra ti onen eine Alternative. Im MRI des Schädels vom 2 9. April 2009 würden sich keine posttraumatischen Veränderungen erkennen lassen. Die Arbeitsun fähig keit werde bezüglich der neurologischen Symptomatik auf 20 % geschätzt ( Urk. 8/77/47 ; vgl. auch Urk. 8/77/19 ). 3.1.3

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führten die Gutachter der MEDAS aus, dass

aus orthopädisch-unfallchirurgischer Sicht gestützt auf den

Bericht des Instituts für Anästhe siologie des B.___ vom 6. November 2006 (Urk. 8/6 5 /218) angenommen werde, der vorläufige Endzustand sei am

6. No vember 20 06 erreicht worden . Danach

habe eine 100%ige Arbeitsun fähig keit für mittelschwere Tätigkeiten und eine ca. 80%ige Arbeitsunfähigkeit für leichte Arbeiten bestanden , da auch das Sitzen starke Schmerzen verursach t habe . Aus orthopädischer und neurologischer Sicht seien keine Gründe erkenn bar, welche gegen die Durchführung von angepassten Tätigkeiten (vorwiegend sitzend ohne die Notwendigkeit des Kniens oder Hockens und ohne die Not wendigkeit des Hebens schwerer Lasten) ab dem Begutachtungszeitpunkt sprä chen ( Urk. 8/77/50) . Dem Beschwerdeführer seien ab dem Begutachtungs datum aus orth o pädisch-unfallchirurgischer und neurologischer Sicht körperlich leicht e Tätigkeiten, vorwiegend sitzend, mit der Möglichkeit des gelegentlichen Auf stehens und Umhergehens zumutbar. Die Tätigkeiten sollten nur m it selte nem Bücken einhergehen . D as Heben von Gewichten mit mehr als 5 kg sollte nur gelegentlich vorkommen. Eine solch adaptierte Tätigkeit sei dem Beschwer de führer ganztätig bei vermindertem Rendement wegen der Notwen digkeit ver mehrter Pausen (was in Prozenten ausgedrückt etwa 25 % ausmachen dürfte) zu zumuten. Psychia trischerseits sei dem Beschwerdeführer sowohl in seiner angestamm ten als auch in körperlich adaptierten Tätigkeiten eine Präsenz von ca. 80 % zumutbar mit einem Rendement von insgesamt 50 % . Somit sei ge samt haft eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für eine im beschriebenen Sinn adap tierte Tätigkeit ab Begutachtungszeitpunkt anzunehmen ( Urk. 8/77/51). 3.2 3.2.1

Grundlage für das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___

vom 2 6. März 2011 waren seine Untersuchung des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2011, die Fragebögen vom 1. Februar 2011 sowie die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten ärztlichen Unterlagen (Urk. 8/91/1). Dr. A.___

stellte die folgenden psychiatrische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit : M ittel gradige depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) sowie Status nach Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt (ICD 10: F43.22). Als psychiatrische Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit be zeichnete er psychische und Verhaltensstörungen durch ständigen Gebrauch von Opioiden und Analgetika (ICD-10: F11.25) [ Urk. 8/91/10]. 3.2.2

Der Beurteilung von Dr. A.___ ist zu entnehmen, dass sich der psycho pathologi sche Zustand des Beschwerdeführers, trotz geeigneter psychia trisch-psychotherapeutischer Behandlung, einschliesslich medikamentös, chronifiziert habe. Die Beschwerden, die zu der mittelgradigen depressiven Störung geführt hätten, seien nach wie vor objektivierbar .

Der psychopathologische Zustand des Beschwerdeführers sei gegenüber der Untersuchung vom 29. April 2009 unver ändert geblieben ( Urk. 8/91/11). 3.2.3

Dem Beschwerdeführer seien aus psychiatrischer Sicht körperlich adaptierte Tätig keiten im Umfang von 50 % zumutbar. Am idealsten, gemäss Profil der Einschränkung aus somatischer Sicht, jeweils 3 Stunden vormittags und 3 Stun den nachmittags mit einem Rendement von 80 % . Schichtarbeit oder Nacht ar beit seien für den Be schwerdeführer ungünstig. Aufgrund der Notwendigkeit – schon aus soma tischer Sicht festgestellt – von längeren Pausen seien Tätig kei ten, bei denen der Beschwerdeführer unter Zeitdruck stehe, z. B. Akkord a rbeit, ebenfalls nicht günstig, denn aufgrund der depressiven Störung bestehe eine Verlangsamung und der Beschwerdeführer sei rasch erschöpfbar. Trotz Verdeut lichung in seinem Verhalten sei der Beschwerdeführer emotional gut erreichbar und verfüge über eine gute Beziehungsfähigkeit, was ihm ermöglicht habe, vor dem Unfall sich vom einfachen Mitarbeiter bis zum Kader hoch zuarbeiten. Mit einer Einschränkung der sozialen Kontakte am Arbeitsplatz sei nicht zu rech nen. Trotz der Neigung zu Verstimmungen lasse er sich im per sönlichen Kon takt gut von seinen Schmerzen ablenken, was ihn für eine Arbeitstätigkeit im Team befähige ( Urk. 8/91/11). Die Überwindung Hindernisse funktioneller Art sei dem Beschwerdeführer sowohl kognitiv als auch emotional zumutbar ( Urk. 8/91/11-12). 3.3

Im ärztlichen Folgezeugnis des B.___ , Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 3 1. Januar 2012 wurden die Diagnosen posttraumatische Belastungs stö rung (ICD-10: F43.1) und mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) gestellt.

Zum bisherigen Heilungsverlaufs führten die Ärzte des B.___ aus, d ie psychische Adaption an die stark veränderte Lebenssituation (chronische Ver letzung bei ständigen Schmerzen, Arbeitsunfähigkeit, finanzielle Schwierig kei t en ) sei

nur teilweise gelungen. Die Psychopathologie sei weitgehend verän de rungsresistent ( Urk. 3 S. 1) . Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielten s ie

fest, aus psychiatrischer Sicht werde aufgrund der beschriebenen Diagnosen eine Arbeitsunfähigkeit zu 50 % in zeitlicher Hinsicht sowie zu 70 % in Leis tungshinsicht festgestellt. In Bezug auf die verbleibende Arbeitsfähigkeit werde jedoch davon ausgegangen, dass diese nur theoretischer Natur sei. Eine Be ur teilung der Verletzungs- und schmerzbedingten Arbeits un fähigkeit liege aus serhalb ihrer Kompetenz. Aufgrund der langjährigen Kenntnis des Be schwerde führers gingen sie von der Einschätzung aus , dass eine geringe Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nur dann gegeben wäre, wenn er ohne körperliche Belastung, bei Möglichkeit zum Positionswechsel und bei völlig freier Zeitein teilung arbeiten könnte, was im ersten Arbeitsmarkt kaum realisierbar sein dürfte ( Urk. 3 S. 2 ). 4.

4.1 4.1 .1

Im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung durch die

MEDAS

wurden

neben der körperlichen (orthopädisch-unfallchirurgischen)

Unter su chung (Urk. 8/77/37-39), Rönt gen- und Laboruntersuchungen (Urk. 8/77/39-40) sowie einem PACT-Test zur Ermittlung der Selbsteinschätzung der körper lichen Leistungsfähigkeit (Urk. 8/77/40) eine psychiatrische (Urk. 8/77/2-1 1 ) sowie eine neurologische und elektrophysiologische (Urk. 8/77/17- 21) Unter suchung des Beschwerdeführers durchgeführt. Die Gutachter der MEDAS erstell ten ihre Expertise in Kenntnis der Vorakten

( insbes. Urk. 8/77/25-36) . Der Beschwerdeführer wurde zu seinen Beschwerden befragt und d iese wie auch sein Verhalten während der Untersuchung wurden im Gutachten der MEDAS vom 2 3. Juni 2009 berücksichtigt (insbes. Urk. 8/77/3-5,

Urk. 8/77/8,

Urk. 8/77/17, Urk. 8/77/24) .

Das nachvollziehbar be gründete Gut achten der MEDAS vom

23. Juni 2009 ( Urk. 8/77/ 2 2-53) ist bezüglich der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchten d und schlüssig.

Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD)

der Beschwerdegegnerin nahm am 1 9 . August 2010 Stellung zu diesem Gutachten und

gelangte zum Schluss, dass beim psychiatrische n

Gutachter Dr. A.___ noch ein Belastungs profil für die von ihm at testierte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ein zuholen sei ( Urk. 8/95/8-9).

Hierfür gab die Beschwerdegegnerin bei Dr. A.___ das psychia trische Gutachten vom 26. März 2011 (Urk. 8/91) in Auftrag , in wel chem dieser ein ausführliches Belastungs- und Ressourcenprofil aufstell te ( Urk. 8/91/11-12) .

Dr. A.___ erhob im Vergleich zu seiner Untersuchung des Beschwerdeführers vom 29. April 2009 un veränderte Befunde (E. 3.2.2) und seine Beurteilung im psychiatrische n Gutachten vom 2 6. März 2011 (Urk. 8/91) stehen im Einklang

mit dem Gutachten der MEDAS vom 2 3. Juni 2009 (Urk. 8/77/ 2 2-53) . In seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2011 führte Dr. A.___ aus, die Beurteilung in Bezug auf die durch den Unfall verursachte psychische Beeinträchtigung habe unverändert ihre Gültigkeit (Urk. 8/93). 4. 1. 2

Der Beschwerdeführer bemängelt, dass im Gutachten de r

MEDAS vom 2 3. Juni 2009 (Urk. 8/77/2 2 -53) seine Kopfschmerzen nicht berücksichtigt worden seien ( Urk. 1 S. 6). Dies trifft nicht zu , denn

Dr. E.___ befasste sich bei der neurologischen Begutachtung des Beschwerdeführers

auch einlässlich

mit dessen Kopfschmerzen ( Urk. 8/77/18-19). Sie attestierte dem Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit und begründete dies neben der Meralgia

paraesthetica rechts auch mit den posttraumatischen Kopf schmerzen ( Urk. 8/77/19). Diese Einschätzung fand Eingang in die Gesamt be urteilung der MEDAS ( Urk. 8/77/47).

Auch das Zeugnis des B.___

vom 3 1. Januar 201 2 vermag keine Zweifel am Gut achten der MEDAS vom 23. Juni 2009 (Urk. 8/77/2 2 -53) oder am psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 26. März 2011 (Urk. 8/91) zu be gründen. Vorab ist festzuhalten, dass die Einschätzung der Ärzte des B.___ , wo nach der Beschwerdeführer aufgrund der psychiatrischen Diagnosen zu 50 % in zeitlicher Hinsicht sowie zu 70 % in Leistungsh insicht einge schränkt sei,

nur insoweit von derjenigen von Dr. A.___ (50 % Arbeitsfähigkeit in zeit licher Hinsicht, 80 % Leistung , E. 3.2.3 ) ab weicht , als die Leistungsfähigkeit um ein mehrfaches reduziert angesehen wird. Im Zeugnis vom 31. Januar 2012 wurden jedoch keine nachvollziehbare n objektive Befunde angegeben, weshalb bei 50%iger Präsenz mit längerer Pause nur eine 30%ige Leistung zu erwarten wäre .

Es kommt hinzu, dass sich die Ärzte

des

B.___ fachfremd äussern, wenn sie ihre Aussage, dass die Resta rbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem ersten Arbeitsmarkt n icht mehr ver wertbar sei , auch mit dessen somatischen Gesundheitsstörungen begründen. Schliesslich sind Berichte behandelnder Ärzte auf grund der auftragsrechtlichen Vertrauens stellung zum Patienten mit Vor be halt zu würdigen . Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts 9C_981/2012 vom 27. März 2013 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).

Demnach ist auf Gutachten der MEDAS vom 23. Juni 2009 (Urk. 8/77/2 2 -53) und das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 26. März 2011 (Urk. 8/91) abzustellen. 4. 2

Am 1 1. und 1 9. August 2009 nahmen die RAD-Ärzte Dr. med. F.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. G.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, zum medizinischen Sach verhalt Stellung. In deren orthopädischen Beur te ilung vom 11. Au gust 2009 wird zu Unrecht angenommen, ab dem 6. November 2006 bestehe eine 80%-Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ( Urk. 8/95/8), denn

die Gutachter der MEDAS

gehen

ab diesem Zeit punkt aus orthopädisch-unfall chirurgischer Sicht von einer ca. 80%ige Arbeits un fähigkeit für leichte Arbeiten aus ( Urk. 8/77/50). Unrichtig ist somit

auch die „Gesamtbeurteilung der Arbeits fähigkeit“ von Dr. F.___ , weil dieser dort festhielt , zusammenfassend habe aus ortho pädisch- traumatologischer (und neurologischer Sicht) vom 2 3. April 2 002 bis 5 . November 200 6 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jedwede Tätig keit bestanden. Ab dem 6. November 2006 bis zum 2 9. April 2009 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit und eine 50%ige Arbeits unfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit bestanden , wobei es sich hierbei um eine leichte wechselbelastende vorwiegend sitzende Tätigkeit, mit lediglich gelegentlichem Heben von Lasten über 5 kg und seltenem Bücken handeln sollte (Urk. 8/95/8 ). Auch die Gesamtbeurteilung des RAD

missinterpretiert das Gutachten der MEDAS vom 23. Juni 2009

(Urk. 8/77/22-53) in zeitlicher Hinsicht . Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Unrecht davon ausge gangen, die Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers in einer leidensangep assten Tätigkeit habe bereits ab 6. No vember 2006 50 % be tragen. Es ist auf das Gutachten der MEDAS vom 23. Juni 2009 (Urk. 8/77/2 2 -53) abzustellen, wonach ab 6. No vember 2006 (Urk. 8/68/218) für leichte Tätig keiten eine Arbeitsunfähig keit von 80 % und erst ab Begutachtungs datum (27. und 29. April 2009) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit besteht .

5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Die seitens der Gutachter der MEDAS festgestellte Steigerung der Arbeitsfähigkeit ab 6. November 2006 bzw. 29. April 2009 ist in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV ab 1. Februar 2007 bzw. 1. Juli 2009 zu berücksichtigen. 5.2

Gemäss den Angaben der früheren Arbeitgeberin des Beschwerdeführers vom 1 5. Mai 2003 betrug dessen AHV-betragspflichtige r Lohn ab 1. Januar 2002 , mithin vor dem Unfall vom 2 3. April 2002,

Fr. 4‘700.-- pro Monat ( Urk. 8/5 /2 ).

Der Be schwerdeführer macht unter Hinweis auf die Angaben seiner früheren Arbeitgeberin (Urk. 8/5/2) geltend, sein Bruttomonatslohn hätte im Jahr 2003 Fr. 4‘800.-- betragen ( Urk. 1 S. 8). Diese über dem Nominallohnindex liegende Lohnentwicklung lässt sich insoweit nicht nachvollziehen, als im Arbeitgeber fragebogen (Urk. 8/5) hierzu keine begründeten Angaben gemacht werden. Auch kann diese überdurchschnittliche Lohnentwicklung anhand der Einträge im IK-Auszug vom 9. März 2003 (Urk. 8/4) nicht bestätigt werden. Es recht fer tigt sich daher, auf den ab 1. Januar 2002 erzielten Lohn von Fr. 4‘700.-- pro Monat abzustellen. U nter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung f ür Männer löhne (2002: 1933, 2007: 204 7 , 2009: 2136 ; Tabelle T39 [Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne] des Bundesamtes für Statistik, Die Volks wirtschaft 1 / 2- 2014 , Tabelle B10.3, S. 9 5 ) errechnet sich ein Valideneinkommen 20 07 resp. 2009 von Fr. 64‘ 703 .-- bzw. Fr. 67‘ 517 .-- pro Jahr . 5. 3

5.3.1

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass i h m kein Invaliden ein kommen angerechnet werden könne, weil die medizinisch-theore tisch attestierte Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nicht verwertbar sei (Urk. 1 S. 6 -7 ). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen von einer versicherten Person im Rahmen der Selbsteingliederung nicht realitäts fremde und in diesem Sinn unmögliche oder unzu mutbare Vorkehrungen ver langt werden (ZAK 1989 S. 319). Es können nur Vor kehrungen getroffen wer den, die unter Berück sichti gung der gesamten obje ktiven und subjektiven Gege benheiten des Einzelfalls zumutbar sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_818/2011 vom 7. September 2012 E. 3.2 mit weiteren Hin weisen). V on einer Arbeitsgele genheit kann dort nicht mehr ge sprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeits markt prak tisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entge genkommen eines durch schnittlichen Arbeitsgebers möglich wäre (ZAK 1989 S. 322 E. 4a). Es ist fraglich, ob die Restarbeitsfähigkeit von 20 % in einer leichten Tätigkeit ab 6. November 2006 hätte verwertet werden können. Dies kann frei lich offenbleiben, weil der Beschwerdeführer im besagten Zeitraum so oder anders Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat (E. 5 .4 ).

Für die dem Beschwer deführer ab 29. April 2009 attes tierte 50%ige Arbeitsfähigkeit ist aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sie auf einem ausgeglichenen Arbeits markt auch verwerten könnte. Gerade in den von der Beschwerde gegne rin bei spielhaft angeführten Tätigkeiten ( Telefonver kauf , Bestücker und Monta gearbeiten im Bereich Kleinteile und Elektronik , vgl. Urk. 2/1, Verfügungsteil 2, S. 2 ) gibt es verschiedene körperlich leichte Tätig keiten mit nur seltenem Bücken bzw. gelegentlichem Heben von Gewichten mit mehr als 5 kg, welche vorwiegend sitzend, jedoch mit der Möglichkeit des ge legentlichen Auf stehens und Umhergehens, und mit vermehrte n Pausen aus ge üb t

werden können . Auch wenn mit Dr . A.___ angenommen wird, dass aus psychischen Gründen Schicht , Nacht- oder Akkordarbeit für den Be schwerdeführer ungünstig sei (E.

3.2. 3 ) bzw. gar nicht in Frage kommt, e nt steht dadurch noch kein e

derartige Ein schränkung , welche d en Einsatz des Beschwerdeführers auf dem Arbeits markt verunmöglichen würde . Im Übrigen sind beim B eschwerdeführer laut Dr. A.___ Ressourcen vorhanden, welche ihm etwa die Zusammenarbeit am Arbeitsplatz ohne Einschränkungen ermöglichen (E. 3.2.3). 5.3.2

Bezüglich des Invalideneinkommens ist auf die

Tabellenlöhne gemäss den

vom Bundesamt für Sta tistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ab zustellen . Dabei ist von dem in der LSE 2006 (S. 25, Tabelle TA1) für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 ( einfache und repetitive Tätigkeiten ) im Privaten Sektor (Total) angegebenen Bruttomonatslohn von Fr. 4' 732 . -- aus zugehen (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnan gaben befinden [soge nannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berück sichti gung des 13. Monats lohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden) . Unter Berücksichtigung der im Jahr 200 6 gelt enden betriebsüb lichen wöchent lichen Arbeitszeit von 41, 7 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung für Männer löhne von 2 014 Punkten im Jahr 2006 auf 2 047 Punkte im Jahr 2007 bzw. 2136 im Jahr 2009 ( Tabelle T39 [Entwicklung der Nominallöhne, der Konsum entenpreise und der Reallöhne] des Bundesamtes für Statistik, Die Volks wirt schaft 1/2-2014, Tabellen B9.2 und B10.3, S. 94 f. ) resultiert ein hypothetisches Einkommen 2007 resp. 2009 von Fr. 6 0‘167 .-- und

Fr. 62‘783.-- (Pensum 100 %).

Der Beschwerdeführer hält einen Abzug vom Tabellenlohn von insge samt 25 % für angemessen. Er macht geltend, dass Männer in Teilzeitan stellun gen erheblich schlechter ent löhnt würden als Mitarbeiter in vollen Pensen . Fer ner könne er nur noch vor wiegend sitzende, wechselbelastende Arbeiten mit langen Pausen ausführen, und sein Arbeitstempo sei verlangsamt. Zudem sei mit steten Ausfällen (ein bis mehrmals wöchentlich) bei Schmerz exazerbationen zu rechnen, verbunden mit einem stark erhöhten Risiko von Arbeitslosigkeit mit entsprechendem Lohnausfall (Urk. 1 S. 7). Der Umstand, dass der Beschwerde führer, welchem aus orthopädischer und neurologischer Sicht grundsätzlich eine volle Präsenzzeit möglich ist, vermehrte Pausen bedarf, ist in der Einschätzung der Gutachter der MEDAS zu dessen Arbeits fähig keit bereits berücksichtigt und rechtfertigt keinen weiteren Abzug (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_99/2013 vom 5. April 2013 E. 4.1.3 mit Hinweis). Eben falls keinen weiteren Abzug ist aufgrund der behaupteten, aufgrund der medizinischen Akten allerdings nicht objektivierten, ein- bis zweimaligen Aus fällen pro Woche angezeigt. Nicht zu beanstanden ist somit , dass die Beschwerdegegnerin mit der Begründung, dass Teilzeitarbeitsfähigkeit bei Männern als lohnmindernder Faktor zur berücksichtigen sei, ein Abzug von 10 % vom Tabellenlohn vornahm ( Urk. 2/1, Verfügungsteil 2, S. 2). Dies ergibt ein hypothetisches Invalidenein kommen 2007 von

Fr. 54‘150.-- u nd für das Jahr 2009 ein solches von Fr. 56‘504.-- bzw. von Fr. 10‘830.-- (20%-Pensum ab 1. Februar 2007) und Fr. 28‘252.-- (50%-Pensum ab

1. Juli 2009 ). 5.4

Beim Einkommensvergleich resultiert ab 1. Februar 2007 ( Valideneinkommen 2007 : Fr. 64‘ 703 .-- , Invalideneinkommen 2007 : Fr. 10‘830.-- )

eine Erwerbsein busse von Fr. 53 ‘ 873 .--, bzw. ein Invaliditäts grad von gerundet 83 % (83 , 2 6 % ), womit der Beschwerdeführer nach wie vor Anspruch auf eine ganze Invali den rente h a t (E. 2.2). Ab 1. Juli 2009 ( Valideneinkommen 2009: Fr. 67‘ 517 .--, Invalideneinkommen 2009: Fr. 28‘252.-- )

besteht eine Erwerbseinbusse von

Fr. 39‘26 5 .-- bzw. ein Invali ditätsgrad von gerundet 58 % (58 , 1 6 % ) und damit Anspruch auf ei ne halbe Invalidenrente (E. 2.2 ).

Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Bes chwerde.

Die ange fochtenen Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 2 3. März 2012 ( Urk. 2/1-

3) werden insoweit aufgehoben , als damit die ganze Rente des Beschwerde führers per 1. Februar 2007 auf eine halbe Rente

herabgesetzt wird, und es wird fest ge stell t , dass die ganze Rente ab 1. Juli 2009 auf eine halbe Rente herabzu setzen ist . Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen.

Der Beschwerdeführer obsiegt nur zu einem Teil, wobei der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung – da nicht themati siert – zu keinem Mehraufwand bei der Beschwerdebegründung führte. Im Haup tpunkt, wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt, drang er mit seiner Beschwerde nicht durch. Daher rechtfertigt es sich, ihm die Gerichtskosten zu drei V ierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen.

Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des teilweisen Obsiegens auf Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzu le gen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügung en der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23 . März 2012 insoweit aufgehoben, als damit die ganze Rente des Beschwerdeführers per 1. Februar 2007 auf eine halbe Rente herabgesetzt wird, und es wird festgestellt, dass die ganze Rente ab 1. Juli 2009 auf eine halbe Rente herabzusetzen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Ein zahlungs schein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozess ent schädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Barbara Laur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Hotela Vorsorgestiftung sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher