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IV.2014.01212

Nach Wiedererwägung der ursprüngliche Rentenverfügung und Ergänzung des medizinischen Sachverhaltes; Herabsetzung und Aufhebung der Rente nur teilweise rechtens

Zürich SozVersG · 2015-05-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1955, gelernte Köchin, reiste im Jahr 1983 aus der damali gen Tschechoslowakei in die Schweiz ein (Urk. 8/1/3). Im Jahr 2001 erlangte sie das Schweizer Bürgerrecht (Urk. 8/1/1). Sie war von 1985 bis 2003 vollzeit lich im Restaurant Y.___ als Köchin sowie zuletzt vom 7. Juni 2004 bis 31. August 2007 bei der Firma Z.___ in einem 50% Pen sum als Cafeteria-Mitarbeiterin tätig, wobei sie nach einer Herzopera tion im Spital A.___ am 22. Januar 2007 nicht mehr gear beitet hat (Urk. 8/7, Urk. 8/11/7, Urk. 8/11/12-14, Urk. 8/30/2-3). Am 13. August 2007 meldete sie sich unter Hinweis auf einen Zustand nach zwei Herz opera tionen (1999 und 2007), Bluthochdruck, Atem beschwerden, Leis tungs minderung , Schwäche und zeitweise auftretende Herz beschwerden (Urk. 8/1/5) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/1). Aufgrund ihrer Abklärungen in medizinischer sowie in beruflicher - erwerblicher Hinsicht verfügte die IV-Stelle am 20. März 2009 die Ausrichtung einer Dreivier telsrente

mit Wirkung ab dem 1. November 2007 (Urk. 8/34). 1.2

Am 28. Oktober 2010 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Renten revision ein (Urk. 8/36). Nach durchgeführtem Vorbescheidsverfahren

verfügte die IV Stelle am 30. August 2011 in wiedererwägungsweiser Aufhebung der Verfü gung vom 4. Septem ber 2008 (richtig: 20. März 2009, Urk. 8/34) die Aufhebung der Dreiviertelsrente auf das Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats, somit per 31. Oktober 2011 (Urk. 8/53/8-11 ).

Dagegen erhob die Ver si cherte mit Eingabe vom 3 0. September 2011 beim hiesigen Gericht Beschwer de ( Urk. 8/53/3-5).

Mit Urteil IV.2011.01073 vom 2 6. November 2012 hat das hie sige Gericht die Be schwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass die ange fochtene Verfügung vom 3 0. August 2011 aufgehoben und die Sache an die IV Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach weiteren medizinischen Abklärungen über den Ren tenanspruch der Beschwerdeführerin ab 30. August 2011 neu verfüge (Urk. 8/56/16). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechts kraft.

Die IV-Stelle holte die Berichte von

Dr. med. B.___ , Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH, vom 8. März 2013 ( Urk. 8/63) und Dr. med. C.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 5. /1 0. Juli 2013 (Urk.

8/72) ein und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung (Allge meine/Innere Medi zin, Kardiologie, Ortho pädie, Dermatologie, Psychiatrie), wel che im Institut D.___ durch geführt wurde ( D.___ Gutachten vom 5.

November 2013 [Urk.

8/82]). Da gemäss den D.___ Gut achtern in kardiolo gischer Hinsicht weitere Abklärungen nötig waren ( Urk. 8/82/19-20, Urk. 8/82/24) , wurde die Versicherte am 7.

Januar 2014 durch Dr. med. E.___ , FMH Kardiologie und FMH Innere Medizin, untersucht ( Urk. 8/86/5-8), welcher die Myokardperfusions-SPECT-Untersuchung im Spital A.___ vom 1 4. Januar 2014 ( Urk. 8/86/9) veranlasste . Danach nahmen die D.___ Gut achter am 2 7. März 2014 abschliessend zur Arbeitsfähigkeit von X.___ Stellung ( Urk. 8/91) .

Mit Vorbescheid vom 2 8. April 2014 kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Ausrichtung eine r

Viertelsrente mit Wirkung ab

1. Sep tember 2011 bis 30.

November 2013

und die Aufhebung der Invaliden rente ab 1. Dezember 2013 an ( Urk. 8/9 7), wogegen diese am 1 5. Mai 2014 Einwand erhob ( Urk. 8/99 , mit Einwandbegründung vom 1 9. Juni 2014 [ Urk. 8/101 ] ) .

Nach der Prüfung des Einwandes verfügte die IV Stelle am 1 4. Oktober 2014 die Aus richtung einer Viertelsrente für den Zeitraum vo m

1. September 2011 bis 3 0. No vember 2013 ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 7. November 2014 Beschwerde und bean tragte, in Aufhebung der Verfügung vom 1 4. Oktober 2014 sei ihr weiterhin ab dem 1. September 2011 eine Dreivierte l srente und ab dem 1. Januar 2014 eine Viertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2).

In verfahrensrecht licher Hinsicht bean tragte sie, ihr sei Gelegenheit zu geben, im Rahmen eines zweiten Schrif ten wechsels zu den IV-Akten Stellung zu nehmen (Urk. 1 S. 2).

Die Be schwer de gegnerin beantragte m it Beschwerdeantwort vom 19.

Dezember 2014 Abweisung der Be schwerde ( Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten [Urk.

8/1 109]). M it Verfügung vom 6. Januar 2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels abgewiesen und wurden ihr das Doppel der Beschwerdeantwort vom 19.

Dezember 2014 zur Kenntnisnahme sowie die IV-Akten ( Urk. 8/1-109) zur Einsicht zugestellt ( Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2011

weiterhin Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente und ab dem 1. Januar 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 1.2

In der angefochtene n Verfügung vom 1 4. Oktober 2014 erwog die Beschwerde geg nerin , dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden in einem 100%-Pensum als Köchin arbeiten würde. Gestützt auf das D.___ -Gutachten vom 5. November 2013 sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeit raum von August 2011 bis September 2013 in einer angepasste n Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei. Für diesen Zeitraum betrage der

Invaliditäts grad 48 % ( Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2).

Gemäss dem Tätigkeitsprofil der D.___ Gutachte r sei die Beschwerdeführerin ab September 2013

in leichte n bis inter mittierenden mittel schweren, adaptierte n Tätigkeiten zu 80 % arbeitsfähig. Das Tätigkeitsprofil passe auch auf die angestammte Tätigkeit als Köchin. Beim Einkommensver gleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 20 %, womit die Rente nach drei Monaten der anhaltenden Verbesserung des Gesundheitszustandes , mithin per Ende November 2013, einzustellen sei (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S.

3 4). 1.3

Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, dass es sich bei der ange stammten Tätigkeit als Köchin keineswegs um das ihr noch zumutbare Tätig keitsprofil handle. Bei der Tätigkeit als Köchin hand le es sich um eine mit tel schwere bis schwere körperliche Tätigkeit, da sie grösstenteils stehend und unter grossem zeitliche m Druck und Stress ausgeführt werden müsse und eine gute physische Verfassung voraussetze. Sie habe aber neben der kardiolo gischen Einschränkung, die ihr keine schwere körperliche Arbeit mehr erlaube, ausge wiesenermassen auch Knieprobleme und sei nicht in der Lage, so lange zu stehen. Hinzu komme, dass sich Stress gar nicht mit ihrer psychischen Einschrän kung vertrage ( Urk. 1 S. 4). Ab September 2013 sei von einer 80%igen Arbeits fähigkeit in einer leichten bis allenfalls intermittierend kürzeren mittelschweren Hilfsar beit auszugehen ( Urk. 1 S. 5). In erwerblicher Hinsicht sei bei der Bestimmung des Valideneinkommens im August 2011 nicht auf einen Tabel lenlohn , sondern auf das zuletzt als Köchin bezogene Einkommen abzu stellen.

Beim Invali deneinkommen sei auf einen Tabellenlohn für Hilfs arbeiten abzu stellen. Bei einem Pensum von 50 % resp. 80 % und einem leidens bedingten Abzug von 15 % resul tiere ein Invaliditätsgrad von 64 % resp. 43 % (Urk. 1 S. 6).

2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung , IVG) . 2. 3

Die rückwirkend ergan gene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisions gründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die In validenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE

121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invalidi tätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungs weise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E.

1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten ver fügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 2. 4

2. 4 .1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2. 4 .2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruktur erhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl.

auch BGE

129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxis gemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.

4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40

Wo chen stunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 2. 4 .3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsscha dens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das ent sprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug ent wickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebs zuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäf tigungs grad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzel fall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des so ge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 2. 5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozial versi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3.

Mit Urteil IV.2011.01073 vom 2 6. November 2012 erwog das hiesige Gericht, dass die Verfügung vom 2 0. März 2009, mit welcher der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. November 2007 eine Dreiviertelsrente zugesprochen worden war (Urk. 8/34) , offensichtlich unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne sei (Urk. 8/56/13). Ein Entzug der Dreiviertelsrente der Beschwerde füh re rin auf dem Weg der Wiedererwägung der ursprünglichen Leistungsverfü gung sei indes nur dann zulässig, wenn auch im Zeitpunkt der leistungsein stellenden Verfügung vom 30. August 2011 ( Urk.

2) keine Invalidität bestanden habe, die Anrecht auf eine Invalidenrente begründe . Deshalb sei zu prüfen, ob sie in diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine Rente gehabt hätte ( Urk. 8/56/14). A nhand der medi zinischen Unterlagen könne der Ge sundheitszustand sowie die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin

im Zeit punkt der angefochtenen Verfügung vom 3 0. August 2011 sowie im weiteren Verlauf indes nicht schlüssig beurteilt werden , weshalb

d ie Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Beschwerdeg egnerin zurück zu w ei sen sei ( Urk. 8/56/ 15 -16 ).

4. 4.1

Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. B.___ , diagnostizierte im Bericht vom 8. März 2013 eine schwere koronare 3-Gefässkrankheit bei Status nach dreifachem AC-Bypass sowie eine mittelschwere depressive Episode (Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine seit 2012 bestehende Gonarthrose rechts, eine Hypothyreose sowie eine arterielle Hypertonie an ( Urk. 8/63/1). Die Beschwerdeführerin sei als Köchin seit Januar 2007 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/63/2). Für leichte körperliche Tätigkeiten bestehe eine 50%ige Arbeits fähigkeit ( Urk. 8/63/3). 4. 2

Dr. C.___ nannte in seinem Bericht vom 5. /10.

Juli 2013 als psychia trische

Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.1), eine Panik störung (ICD-10: F41.0), eine Tendenz zu generalisiert er Angststörung (ICD-10: F41.1), nächtliche Palpitationen zunehmend angstauslösend sowie Schlaf störungen (U rk.

8/72 /1 und

Urk. 8/72/6 ) . Er attestierte der Beschwerde führerin sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit (Köchin, Hotelfachangestellte) als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit seit 2010 (Urk. 8/72/1 und

Urk. 8/72/4). 4. 3

4.3.1

Am D.___ -Gutachten vom 5. Novem ber 2013 waren die Dres . med.

F.___ , Fall führung , FM H Allgemeine Innere Medizin, G.___ , FMH Psy chiatrie und Psychotherapie, H ._ __ , FMH Orthopädische Chirurgie, I.___, FMH Kardio logie, und J.___ , FMH Dermatologie und Venerologie, beteiligt (Urk. 8/82/26). Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten (vgl. Urk. 8/82 / 3-6 ) und die allgemein/internistische, psychiat rische, orthopädische, kardiologische und dermatologische Untersuchungen der Beschwerdeführerin im Institut D.___ vom 10., 1 1. und 3 0. September und 1 4. Oktober 2013 sowie die Schlussfolgerungen des interdisziplinären Konsensus (Urk. 8/82/1) stellten die D.___ -Gutachter die folgenden Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/82/22 -23 ): - Schwere koronare 3-Gefäss-Erkrankung (ICD-10: I25.1) - Status nach rezidivierende n Synkopen unklarer Ätiologie - Palpita tionen unklarer Ätiologie - Trockener Reizhusten - Leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) - Panikstörung (ICD-10: F 41 .0) - Chronische Kniebeschwerden beidseits (ICD-10: M17.0) - Chronische Beschwerden am dominanten Zeige- und Mittelfinger (ICD 10: M19.4)

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten sie an (Urk. 8/82/23): - Substituierte Hypothyreose (ICD-10: E03.9) - Glutensensitive

Enteropathie gemäss Unterlagen (ICD-10: K90.0) - Anamnestisch Kuhmilch-, Erdnuss- und Mandelunverträglichkeit (ICD 10: T78.1) - Hyperkeratotisch-rhagadiformes Hand- und Fussekzem (ICD-10: L25.9) - Kongenitale Herzerkrankung 4.3.2

Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist der Gesamtbeurteilung im D.___ Gutachten zu entnehmen, dass diese aus kardiologischer Sicht in erster Linie durch die schwere koronare Herzkrankheit beeinfluss t werde . Vor der definitiven Festlegung der Arbeitsfähigkeit müsse eine erneute Ischämie diagnostik respektive invasive Abklärung erfolgen. Bei aktuell anzunehmender ausgedehn ter Ischämie sei die Beschwerdeführerin aus kardiologischer Sicht zurzeit 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 8/82/23). Hinsichtlich des Bewegungs apparats be stehe aufgrund der objektivierbaren Befunde für die angestammte Tätigkeit, ebenso wie für andere körperlich leichte bis intermittierend mittel schwere Tätig keiten unter Wechselbelastung eine zeitlich und leistungsmässig uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sollte dabei ebenso wie das häufige Treppabgehen vermieden werden. Aufgrund der an den Kniegelenken bestehenden Veränderungen bestehe für körperlich schwere Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigk eit. Aus derma tologischer Sicht be stehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Hingegen sei die Arbeits fähigkeit der Be schwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu 20 % eingeschränkt. Dies sei durch die leichte depressive Episode und die Panik störung bedingt. Eine schwere psychiatrische Störung, die therapeutisch nicht günstig beeinflusst wer den könne, bestehe nicht. Die therapeutischen Möglichkeiten seien theoretisch nicht ausgeschöpft. Aus psychiatrischer Sicht könne der Beschwerdeführerin zu gemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstren gung aufzubringen, um einer ihren körperlichen Einschränkung en an gepassten Tätigkeit mit einem Pensum von 80 % nachgehen zu können. Aus allgemein-internistischer Sicht fände sich kein e weitere Diagnose mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit (Urk.

8/82/24). 4.3.3

Die wegweisende kardiologische Einschränkung sei mit einer vollen Arbeitsun fähigkeit ab November 2006 und einer 75%igen Arbeitsunfähigkeit ab Februar 2008 nachzuvollziehen. Bei einer weiter verbesserten Situat ion, persistierend jedoch eine leichte Ischämie, da nicht alle stenosierten Äste der Herzkranzarte rien

hätten behandelt werden k ö nnen, sei über die Zeit gemittelt ab Februar 2011 von einer weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit als Köchin und einer 50%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit in leichten, adaptierten Tätigkeiten auszugehen. Ab September 2013 sei die vorderhand aufgehobene Arbeits fähigkeit zu be stätigen, da von einer Erweiterung des Ischämieb ezirks ausge gangen werden müsse. Nach durchgeführten Abklärungen müsste kardiologisch reevaluiert wer den ( Urk. 8/82/24).

4 .4

Dr. E.___ führte zur kardiologischen Abklärung vom 7. Januar 2014 aus , auf grund der a namnestischen Schilderung seien die seit Jahren bek lag t en, belastungs unabhängig manifesten, stets wenige Se kunden anhaltenden, stichar tig en

Thoraxschmerzen als muskuloskelettale Be schwerden zu wer t en. Bei Nach weis einer anterioren

Repolarisationsstörung im Ruhe- E cho kardiogramm ( EKG ) habe echokardiographisch ein altersentsprechend struktu rell und funk tionell normales Herz ohne regionale Wandbewegungsstörung nachge wiesen werden können. Auf grund der fehlende n

Interpre tierbarkeit eines kon ven tionellen Belastungs- EKG’s , der in Ruhe vorbestehenden

Repolaris a tions störungen und der bereits anlässlich der MIBI-Szintigraphie im März 2011 dokumentierten, in der Folge bei koronarangiographisch nicht nachweisbaren relevanten Koronarstenosen konservativ therapierten septalen Ischämie sei die Beschwerdeführerin zur erneuten MIBI-Szintigraphie im Spital A.___ angemeldet wor den. Bei aktuell normotensiven Blutdruckwerten erübrige sich eine Anpassung der Blutdruckmedikation ( Urk. 8/86/6). 4 .5

Bei der von Prof. Dr. med. K.___ , leitender Arzt , und Dr. med. L.___ , Assistenzarzt, Nuklearmedizin Herzbildgebung , Spital A.___ ,

befundeten

Myo kard perfusions-SPECT -Untersuchung vom 1 4. Januar 2014 war laut deren Bericht vom gleichen Tag

– im Gegensatz zum Vorbe fund vom 1 8. Februar 2011 mit leichter septaler und apikolateraler Ischämie – keine eindeutige Ischämie nachweisbar. Es hätten sich keine Hin weise auf Myo kardnarben gefunden , jedoch habe sich eine global leicht eingeschränkte linksventri kuläre Funktion (im Wesentlichen unverändert zu 2008 51 % und 2011 47 % ) bei septaler

Hypokinesie gezeigt ( Urk. 8/86/9). 4 .6

Die D.___ -Gutachter hielten in ihrer Stellungnahme vom 2 7. März 2014 fest, aufgrund der gefunden leichten bis mässigen Einschränkungen der rechtsventri kulären Funktion müsse bei aktuell nicht nachweisbarer Ischämie und be kann ter schwerer 3-Ast-Erkrankung mit chronischem Verschluss des RIMA-Bypasses von einer eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin sei aus kardiologischer Sicht für schwere körperliche Arbeiten nicht mehr einsetzbar. Leichte körperliche Arbeiten mit intermittierend kürzer er mittelschwerer Beanspruchung seien aus kardiologischer Sicht – die Möglichkeit von regelmässigen Pausen vorausgesetzt – möglich. Dies sei beispiels weise in einem 80%-Pensum im Rahmen der angestammten Tätigkeit als Köchin umsetzbar . Zusammenfassend resultiere aus interdisziplinärer Sicht für leichte bis intermittierend mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit sei vollschichtig realisier bar mit etwas erhöhtem Pausenbedarf ( Urk. 8/91/1). Die Leistungsein busse von 20 % sei psychiatrisch und kardiologisch begründet . Das Tätigkeitsprofil würde auf die angestammten Tätigkeiten zutreffen. Die gleichen Pausen könnten in den gleichen Zeitabschnitten genutzt werden. Es entstehe kein additiver Effekt. Diese Einschätzung gelte mit Sicherheit ab dem Untersuchungsdatum vom September 2013 ( Urk. 8/91/2). 5 .

5 .1

Beim D.___ -Gutachten vom 5. November 2013 (Urk. 8/82 ) waren Ärzte der Fach richtungen Allgemeine/Innere Medizin, Kardiologie, Orthopädie, Dermatologie, Psychiatrie beteiligt . Die D.___ -Gutachter erstellten ihr Gutachten in Kenntnis der Vorakten (vgl. Urk. 8 / 82 / 3- 6 ), zu welchen sie auch im Einzelnen Stellung nahmen (vgl. insbes. Urk. 8/82/12 , Urk. 8/82/20-21 ). Sie berücksichtigten die geklagten Beschwerden und das Verhalten der Beschwerdeführerin (vgl. insbes. Urk. 8/82/6 , Urk. 8/82/ 8, Urk. 8/82/ 13 , Urk. 8/82/ 17-18, Urk. 8/82/21 ). Wie fest gehalten (E. 4. 3.2), erachteten die D.___ -Gutachter nach der Untersuchung der Beschwerdeführerin weitere kardiologische Abklärungen für erforderlich. Nach Er halt der Berichte zu diesen kar diologischen Untersuchungen nahmen die D.___ Gutachter am 2 7. März 2014 noch einmal einlässlich zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin aus kar diologischer wie auch aus interdisziplinärer Sicht Stellung (E. 4 .6). Deren Gesamtb e urteilung ( Gutachten vom 5. November 2013 [Urk. 8/82] und Stellungnahme vom 2 7. März 2014 [ Urk. 8/91])

erweist sich für die vorliegend zu beantwo rten den Fragen als umfassend und

wurde schlüssig begründet . 5.2 5.2.1

Die Parteien gehen gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen überein stimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin ab Februar 2011 bis zur Begutachtung im Institut D.___ (September 2013) in der Tätigkeit als Köchin zu 100 % arbeitsunfähig und in einer körperlich leicht belastenden Tätigkeit mit Wechsel belastung (bei konservativer medikamentöser Therapie) zu 50 % arbeits fähig war. Dazu ist anzumerken, dass sich die Arbeitsunfähigkeit laut den gut achter lichen Angaben wahrscheinlich bereits einige Zeit vor den im Sep tember 2013 im Institut D.___ durchgeführten Untersuchungen auf das von ihnen ab diesem Zeitpunkt festgestellte Ausmass reduziert hatte, wofür es in der Tat Anhalts punkte gibt ( Urk. 8/42 und Urk. 8/64). Da nach Auffassung der Gut achter eine sichere Zurückdatierung aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich ist, ist darauf jedoch nicht zurückzukommen. Die Annahme einer 100%igen Arbeits unfähigkeit als Köchin und einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit ab Februar 2011 bis September 2013 ist aber jedenfalls sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht als äusserst grosszügig zu erachten. 5.2.2

Spätestens ab September 2013 attestierten die Gutachter der Beschwerde führerin aus interdisziplinärer Sicht für leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % , vollschichtig reali sier bar mit etwas erhöhtem Pausenbedarf, wobei sie dazu festhielten, dass die Leistungseinbusse in einer solchen angepassten Tätigkeit kardiologisch und psychiatrisch begründet sei ( Urk. 8/91).

Diese Einschätzung erscheint insbesondere mit Blick auf die Ergebnisse der ergän zenden kardiologischen Abklärungen (vgl. E. 4.4 und 4.5) nachvollziehbar. Sie stimmt auch mit den Feststellungen des internistischen, dermatologischen sowie insbesondere auch des orthopädischen Gutachters ( Urk. 8/82/8, Urk. 8/82/13-16 und Urk. 8/82/21-22) überein und vermag insoweit ohne Weiteres zu überzeugen.

Soweit die Gutachter ihre Einschätzung auch mit den psychischen Befunden begründen, ist hingegen zu bemerken, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ein leichtes depressives Leiden grundsätzlich nicht geeignet ist, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts I 905/06 vom 8. Mai 2007 E.

3.2 mit Hinweisen; vgl. E.

2.1). Bei einer depressi ven „Episode“ handelt es sich ausserdem definitionsgemäss um ein vorüber gehendes Leiden (Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2011 vom 14. Juni 2011 E.

6.3.2 mit Hinweisen), welches überdies grundsätzlich als therapeutisch angehbar gilt (Urteil des Bundesge richts 9C_673/2012 vom 28. November 2012 E. 3.3 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin steht erst seit Mai 2013 in psychiatrischer Behandlung, wobei aufgrund der vom psychiatrischen Gutachter des Instituts D.___ gemachten Feststellungen fraglich erscheint, ob sie die verordneten Anti depressiva regelmässig einnimmt ( Urk. 8/82/12). Aus invalidenversiche rungs rechtlicher Sicht erscheint daher die Annahme einer psychisch bedingten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht gerechtfertigt. 5.2.3

Unabhängig davon steht aufgrund der gutachterlichen Beurteilung fest, dass in einer leichten bis intermittierend mittelschweren angepassten Tätigkeit spätestens seit September 2013 eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %, vollschichtig mit etwas vermehrten Pausen realisierbar, besteht. 5.2.4

Dagegen bringt d i e Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass ihre ange stammte Tätigkeit als Köchin

nicht zum von den D.___ -Gutachtern formulierten Tätigkeitsprofil passe ( Urk. 1 S. 4-5). Dazu ist vorab zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin in Tschechien eine Ausbildung im Service und als Köchin absolviert hat. Ab 1985 war sie für rund 18 Jahre bei ihrem Schwager im Restaurant Y.___ als Köchin tätig, wobei sie diese Tätigkeit gemäss ihren Angaben aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat. Nach kurzer Arbeits losigkeit arbeitete sie in der Folge von Juni 2004 bis zur Krank schreibung im November 2006 als Cafeteria-Mitarbeiterin in der Hochschule M.___ ( Urk. 8/7, Urk. 8/8 und Urk. 8/30). Die D.___ Gutachter konnten sich aufgrund der IV-Akten (vgl. etwa den Be richt zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 1 1. August 2008 [ Urk. 8 /30]) und der Anamnese beziehungsweise

ihrer Befragung der Beschwerdeführerin (vgl. insbes. Urk. 8/82/6, Urk. 8/82/9 und Urk. 8/82/16-17 ) ein Bild von der en

bisherigen Tätigkeit en

machen.

Es finden sich

keine Anhalts punkte, welche darauf schliessen lassen würden, dass die D.___ -Gutachter die Tätig keit der Beschwerdeführerin als Köchin nicht richtig erfasst hätten. Dass sie die Arbeit als Köchin für die Beschwerde führerin trotz respektive unter Berück sichtigung ihrer gesundheitlichen Einschrän kungen noch als zumutbar erachte t haben , ist daher an sich nicht in Zweifel zu ziehen. Dies gilt umso mehr, als nach dem Gesagten den psychischen Befunden aus invalidenversi cherungsrechtlicher Sicht kein massgeblicher Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beizumessen ist.

5.2.5

Die Berichte des Hausarztes Dr. B.___ (E. 4.1) und des behandelnden Psy chiaters Dr. C.___ (E. 4.2) vermögen keine Zweifel an der Gesamtbeurteilung der D.___ -Gutachter zu begründen , zumal bei der Würdigung von Berichten behan delnder Ärzte berücksichtigt werden darf und soll, dass deren Beurteilung mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zugunsten der Patienten ausfällt (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Der psychiatrische Gutachter des Instituts D.___ hat sodann überzeugend dargelegt, dass und weshalb der von Dr. C.___ vorgenommenen Beurteilung bereits in diagnosti scher Hinsicht nicht gefolgt werden kann ( Urk. 8/82/12). 5 .3

Mit den D.___ -Gutachtern ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin ab Februar 2011 in einer leichten, adaptierten Tätigkeit zu 50 % und spätestens seit ( September 2013) für die an gestammte Tätigkeit als Köchin sowie für jede andere leichte bis intermittierend mittel schwere, adaptierte Tätigkeiten zu 80 %

arbeitsfähig ist (E. 4.3 , E. 4 .6). 6. 6.1

In Bezug auf die sozialver sicherungsrechtliche Qualifikation der Beschwerde führerin hatte das hiesige Gericht im Urteil IV.2011.01073 vom 26. November 2012 erwogen, es sei möglich, dass die 1955 geborene Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum – entgegen ihren Angaben – nicht aus gesundheitlichen Grün den, sondern nur deswegen reduziert habe, weil sie ein re duziertes Arbeits pensum nunmehr als genügend angesehen habe. Die Schlussfolgerung, wonach die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre, sei nicht zwingend; es wäre auch eine andere Auffassung möglich. Die dahingehende Qualifikation erweise sich aber als vertretbar, weshalb nicht darauf zurückzukommen sei ( Urk. 8/56/11).

Dementsprechend ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Ver fügung ( Urk.

2) von einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall aus, was nicht zu beanstanden ist. 6.2

Wird eine Verfügung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wiederwägungsweise aufgehoben, so verstösst es nicht gegen Treu und Glauben, wenn bei der neuen Verfügung ein Element der Invaliditätsbemessung anders festgelegt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1043/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.3; zur umfas senden Prüfung des Rentenanspruchs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, wenn ein Revisionsgrund gegeben ist, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_510/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2 mit weitere Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin war mithin nicht an den der Verfügung vom am 20. März 2009 ( Urk. 8/34) zu Grunde liegenden Einkommensvergleich (vgl. Urk. 8/20, Urk. 8/31/2, Urk. 8/33/1) gebunden. 6.3

6.3.1

Was zunächst die Ermittlung des Valideneinkommens anbelangt, ist ent scheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Er fahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lich keit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis, Urteil des Bundes gerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 6.3.2

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, der Gesundheitsschaden sei im Jahr 2007 eingetreten, die Tätigkeit als Köchin habe die Beschwerdeführerin jedoch bereits im Jahr 2003 beendet, weshalb das Valideneinkommen nicht aufgrund des damals erzielten Lohnes ermittelt werden könne. Deshalb sei dieses aufgrund der LSE 2010 zu berechnen, wobei der monatliche Bruttolohn gemäss TA1 Ziffer 56 (Gastro nomie), für im Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fach kenntnisse voraus gesetzt) tätige Frauen von Fr. 4‘098.-- heranzuziehen sei ( Urk. 2). Die Beschwer de führerin brachte dagegen vor, sie habe ihre Stelle im Restaurant Y.___ aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben, weshalb das Valideneinkommen aufgrund des dortigen Einkommens zu berechnen sei (Urk.

1 S. 6).

Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin nach einem ersten kardiologischen Eingriff (Patch-Verschluss eines AFS-Typ II) im Jahr 1999 ( Urk. 8/7/9) noch bis im Juli 2003 im Restaurant Y.___ als Köchin weitergearbeitet. Ärztliche Zeugnisse, gemäss welchen sie damals ganz oder teilweise krank geschrieben war, sind nicht aktenkundig. Anderseits hat die Beschwerdeführerin stets angegeben, dass sie die – anstrengende – Tätigkeit als Köchin im Restaurant Y.___ aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe ( Urk. 8/30, Urk. 8/82/6 und Urk. 8/82/9). Wie bei der Statusfrage (vgl. E. 6.1) erschiene es auch in diesem Zusammenhang zumindest als vertretbar, auf die konsistenten Aussagen der Beschwerdeführerin abzustellen. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich indessen. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen würde sich nämlich am Ausgang des Verfahrens nichts ändern, wenn hinsichtlich des Valideneinkommens auf den Standpunkt der Beschwerdeführerin abgestellt würde. 6.3.3

Ausgehend vom von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Tabellenlohn von Fr. 4‘098.-- ergibt sich unter Berücksichtigung der im Bereich „ Gast gewerbe /Beherbergung und Gastronomie“ im Jahr 2010 geltenden betriebs üblichen wöchent lichen Arbeitszeit von 42.3 Stunden (vgl. die Volks wirtschaft 3/4-2015 Tabelle B9.2 S. 88) sowie der Nominallohnentwicklung für im Gast gewerbe tätige Frauen (Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik [ BfS ], Tabellen T1.2.10, Abschnitt I, und T1.2.3, Abschnitt G, H) für das Jahr 2011 ein jährliches Einkommen von Fr. 52‘003.60 (= Fr. 4‘098.-- : 40 x 42.3 x 12 ) und für das Jahr 2013 ein solches von Fr.

53‘511.70 (= Fr. 4‘098.-- : 40 x 42.3 : 100 x 102,9 x 12 ).

Das Einkommen der Beschwerdeführerin im Restaurant Y.___ belief sich im Jahr 2003 – wie teilweise schon in den Vorjahren – auf rund

Fr. 55‘7 6 8.-- (= Fr. 32‘531.--

: 7 x 12; vgl. Urk. 8/8). Unter Berücksichtigung der Nominal lohn entwicklung für im Gastgewerbe tätige Frauen (Nominallohnindex des BfS , Tabellen T1.2.93 und T.1.2.10) resultiert für das Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 61‘953.60 (= Fr. 55‘768. --

: 114,5 x 127 ,

2) und für das Jahr 2013 ein solches von Fr. 63‘750.30 (= Fr. 55‘768.--

: 114,5 x 127,2 : 100 x 102,9).

Gemäss den Angaben der Firma Z.___ im Fragebogen für Arbeitgebende vom 1 0. April 2007 ( Urk. 8/7) hätte die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit einem Pensum von 50 % als Cafeteria-Mitarbeiterin im Jahr 2007 ein Ein kommen von Fr. 26‘722.10 (= Fr. 26.51 x 21 x 48) erzielt, was einem Einkommen von Fr. 53‘444.20 für ein 100%iges Pensum (x 2) entsprechen würde. Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung für im Gastgewerbe tätige Frauen (Nominallohnindex des BfS , Tabellen T1.2.93 und T1.2.10) resul tiert e für das Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 56‘369.-- (= Fr. 53‘444.20

: 120,6 x 127 ,

2) und für das Jahr 2013 ein solches von Fr. 58‘003.70 (=

Fr. 53‘444.20 : 120,6 x 127,2 : 100 x 102,9).

Die von der Beschwerdeführerin bisher erzielten, der Nominallohnerhöhung angepassten Einkommen liegen demnach deutlich über den aufgrund des besagten Tabellenlohnes von Fr. 4‘098.-- ermittelten hypothetischen Validen einkommens von 52‘003.60 (2011) resp. Fr. 53‘511.70 (2013) . Wird stattdessen – was sich mit Blick auf die Ausbildung sowie die langjährige Berufs erfahrung der Beschwerdeführerin im Gastgewerbe ohne Weiteres recht fertigen lässt – der Tabellen lohn für im Gastgewerbe im Anforderungs niveau 2 (Verrichtung selb ständiger und qualifizierter Arbeiten) tätige Frauen von Fr.

4‘521.-- herange zogen, ergibt sich unter Berücksichtigung der Nominallohn erhöhung für im Gastgewerbe tätige Frauen für das Jahr 2011 ein mutmassliches Einkommen von 57‘371.50 (= Fr. 4‘521.-- : 40 x 42.3 x 12) und für das Jahr 2013 ein solches von Fr. 59‘035.30 (= Fr. 4‘521.-- : 40 x 42.3 : 100 x 102 , 9 x 12). Da das auf dem Tabellenlohn für das Anforderungsniveau 2 beruhende mutmassliche Einkommen in etwa dem bisher erzielten entspricht , erscheint es nicht gerecht fertigt, dem Valideneinkommen den Tabellenlohn für das Anforderungs niveau 3 zugrunde zu legen. Vielmehr ist dieses aufgrund des (höheren) Tabellen lohnes zu berechnen, womit jedenfalls von einem Einkommen 2011 von Fr. 57‘371.50 und einem Einkommen 2013 von Fr.

59‘035.30 auszugehen ist. 6.4 6.4.1

Laut der gutachterlichen Beurteilung bestand ab Februar 2011 bis September 2013 nur in einer leichten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Da die Beschwerdeführerin seit der Operation im Jahr 2007 keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat, ist zur Ermittlung des hypothetischen Invalidenein kommens auf die Tabellenlöhne gemäss LSE abzustellen . Dabei ist der monatli che Bruttolohn für im Anforderungsniveau 4 (ein fache und repetitive Tätig keiten) im privaten Sektor tätige Frauen heranzuziehen (LSE 2010 TA1, Total). Dieser betrug im Jahr 2010 Fr. 4'225.--. Unter Berücksichtigung der in diesem Jahr geltenden betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung für Frauen im Jahr 2011 (vgl. Lohnindex des BfS , Tabelle T.1.2.10, Total) resultiert für das Jahr 2011 ein mutmassliches Einkommen von Fr. 53‘255.30 (= Fr. 4‘225.-- : 40 x 41.6 : 100 x 101) für ein 100%iges Pensum und von Fr. 26‘627.65 (x 0.5) für das zumutbare Pensum von 50 % . 6.4.2

Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. E. 2.4.3) gewährt. Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, dass sie nur noch leichte Tätig keiten im reduzierten Umfang von 50 % habe ausüben können und nicht mehr in der Lage gewesen sei, der körperlich sehr belastenden Tätigkeit als Köchin nachzugehen. Ferner sei sie heute bereits 59 Jahre alt (Urk. 1 S. 6).

Dem ist entgegenzuhalten, dass die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht auto matisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes führt. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen leidensbedingten Abzug, wenn eine ver sicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeiten in ihrer Leistungs fähigkeit eingeschränkt ist. Sind hingegen leichte Arbeiten zumutbar, ist allein deswegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt, da der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_99/2013 vom 5. April 2013 E. 4.1.3 mit Hinweis und 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Dies gilt vorliegend umso mehr, als die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit 50 % nur in leichter Tätigkeit nach dem Gesagten als äusserst

grosszügig zu betrachten ist (vgl. E. 5.2.1). Auch das fortgeschrittene

Alter hat nicht auto matisch einen Abzug zur Folge, werden doch Hilfsarbeiten auf dem mass gebenden hypothetischen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG) grundsätzlich alters unabhängig nachgefragt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 2 0. Juli 2011 E. 6.5 mit Hinweisen). Es ist jedoch bezogen auf die durch schnittli che Lebensarbeitszeit als ein abzugs rele vanter Aspekt immer unter Berück sichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). Bei der Beschwer de führerin fällt ins Gewicht, dass sie nicht nur während rund 18

Jahren als Köchin tätig war, sondern auch mehrere Jahre eine Cafeteria geführt hat ( Urk. 8/7/2, Urk. 8/7/5). Somit verfügt die Beschwerdeführerin über ein gutes berufliches Rüstzeug, um sich auf dem Arbeitsmarkt zu behaupten, auch wenn sie im massgebenden Zeitpunkt (März 2014 [Zeitpunkt des Fest stehens der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3]) bereits gut 58 Jahre alt war. Bei Frauen bietet im Übrigen die Teilzeittätigkeit keinen Anlass für einen Teilzeitabzug (Urteil des Bundes gerichts 9C_199/2013 vom 4. Februar 2014 E. 3.4.2 mit Hinweis). Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Tabellen lohn gewährt hat. 6.4.3

Bei einem – aufgrund

des Tabellenlohnes gemäss LSE TA1 Ziffer 56 Anforde rungs niveau 2 – ermittelten Valideneinkommen 2011 von Fr. 57‘371.50 und einem Invalideneinkommen 2011 von Fr. 26‘627.65 resultiert bei einer Erwerbs einbusse von 30‘743.85 ein Invaliditätsgrad von 54 % . Dieser begründet einen Anspruch auf eine halbe Rente (vgl. E. 2.2). 6.4.4

Ein solcher würde auch dann resultieren, wenn auf das bisherige Einkommen der Beschwerdeführer als Köchin im Restaurant Y.___ abgestellt würde. Rechnet man dieses auf das Jahr 2011 auf, so ergibt sich nach dem Gesagten ein hypothetisches Einkommen von Fr. 61‘953.60 (vgl. E. 6.3.3). Im Vergleich zum ermittelten Invalideneinkommen 2011 von Fr. 26‘627.65 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 35‘325.95 resp. ein Invaliditätsgrad von 57 % . 6.5 6.5.1

Seit September 2013 besteht nach dem Gesagten in einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % . 6.5.2

Da es sich gemäss den gutachterlichen Feststellungen bei der bisherigen Tätig keit der Beschwerdeführerin als Köchin um eine solche körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit handelt, ist das Invalideneinkommen 2013 aufgrund des gleichen (höheren) Tabellenlohnes (LSE 2010 TA1 Ziffer 56, Anforderungsniveau 2) zu ermitteln wie das Valideneinkommen (vgl. E. 6.3.3). Unter diesen Umständen kann ein Prozentvergleich vorgenommen werden, bei welchem ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 % resultiert (vgl. E. 2.2). 6.5.3

Ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad ergäbe sich im Übrigen auch, wenn – mit der Beschwerdeführerin – die Tätigkeit als Köchin weiterhin ab September 2013 als unzumutbar betrachtet und deshalb das Invalideneinkommen 2013 – wie bereits das Invalideneinkommen 2011 – aufgrund des Tabellenlohnes für mit Hilfsarbeiten im Anforderungsniveau 4 befasste Frauen von Fr. 4‘225.-- (LSE 2010 TA1 Total) berechnet würde. Für das Jahr 2013 resultiert dabei ein Einkommen von Fr. 54‘098.90 (= Fr. 4‘225. -- : 40 x 41.6 : 100 x 102,6 x 12) für ein Pensum von 100 % und von Fr. 43‘279. 1 0 (x 0.8) für die zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80 % . Da diese vollzeitlich mit etwas vermehrten Pausen realisierbar ist, fällt ein leidensbedingter Abzug von vornherein ausser Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2). Weitere Abzugsgründe sind aus den bereits dargelegten Gründen nicht gegeben.

Selbst wenn man diesem Invalideneinkommen von Fr. 43‘279.10 – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – das aufgrund des bisherigen Lohnes als Köchin ermittelte Valideneinkommen 2013 von Fr. 63‘750.30 gegenüberstellt, resultiert bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 20‘471.20 ein Invaliditätsgrad von ledig lich 32 % . 6. 6

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7) ist die seitens der D.___ -Gutachter festgestellte Steigerung der Arbeitsfähigkeit ab September 2013 in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV ab 1. Dezember 2013 zu berücksichti gen (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2012.00497 vom 24. März 2014 E. 5.1). 7.

Somit ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass die Beschwer deführerin vom 1. September 2011 bis 3 0. November 2013 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Im Übrigen (Rentenanspruch ab 1. Dezember 2013) ist die Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.-- zu drei Vierteln der Beschwerde führerin und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8.2

Aufgrund des teilweisen Obsiegens hat die vertretene Beschwerdeführerin über dies Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung, welche nach pflicht gemässem Ermessen auf Fr. 400.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Baraus lagen ) festzusetzen ist ( § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht [ GSVGer ]). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. Oktober 2014 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. September 2011 bis 30. November 2013 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen (Rentenanspruch ab 1. Dezember 2013) wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden zu drei Vierteln der Beschwerdeführerin und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Marianne I. Sieger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 9. Juni 2014 [ Urk. 8/101 ] ) .

Nach der Prüfung des Einwandes verfügte die IV Stelle am 1 4. Oktober 2014 die Aus richtung einer Viertelsrente für den Zeitraum vo m

1. September 2011 bis 3 0. No vember 2013 ( Urk. 2).

E. 1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2011

weiterhin Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente und ab dem 1. Januar 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

E. 1.2 In der angefochtene n Verfügung vom 1 4. Oktober 2014 erwog die Beschwerde geg nerin , dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden in einem 100%-Pensum als Köchin arbeiten würde. Gestützt auf das D.___ -Gutachten vom 5. November 2013 sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeit raum von August 2011 bis September 2013 in einer angepasste n Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei. Für diesen Zeitraum betrage der

Invaliditäts grad 48 % ( Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2).

Gemäss dem Tätigkeitsprofil der D.___ Gutachte r sei die Beschwerdeführerin ab September 2013

in leichte n bis inter mittierenden mittel schweren, adaptierte n Tätigkeiten zu 80 % arbeitsfähig. Das Tätigkeitsprofil passe auch auf die angestammte Tätigkeit als Köchin. Beim Einkommensver gleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 20 %, womit die Rente nach drei Monaten der anhaltenden Verbesserung des Gesundheitszustandes , mithin per Ende November 2013, einzustellen sei (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S.

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, dass es sich bei der ange stammten Tätigkeit als Köchin keineswegs um das ihr noch zumutbare Tätig keitsprofil handle. Bei der Tätigkeit als Köchin hand le es sich um eine mit tel schwere bis schwere körperliche Tätigkeit, da sie grösstenteils stehend und unter grossem zeitliche m Druck und Stress ausgeführt werden müsse und eine gute physische Verfassung voraussetze. Sie habe aber neben der kardiolo gischen Einschränkung, die ihr keine schwere körperliche Arbeit mehr erlaube, ausge wiesenermassen auch Knieprobleme und sei nicht in der Lage, so lange zu stehen. Hinzu komme, dass sich Stress gar nicht mit ihrer psychischen Einschrän kung vertrage ( Urk. 1 S. 4). Ab September 2013 sei von einer 80%igen Arbeits fähigkeit in einer leichten bis allenfalls intermittierend kürzeren mittelschweren Hilfsar beit auszugehen ( Urk. 1 S. 5). In erwerblicher Hinsicht sei bei der Bestimmung des Valideneinkommens im August 2011 nicht auf einen Tabel lenlohn , sondern auf das zuletzt als Köchin bezogene Einkommen abzu stellen.

Beim Invali deneinkommen sei auf einen Tabellenlohn für Hilfs arbeiten abzu stellen. Bei einem Pensum von 50 % resp. 80 % und einem leidens bedingten Abzug von 15 % resul tiere ein Invaliditätsgrad von 64 % resp. 43 % (Urk. 1 S. 6).

2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 1 7. November 2014 Beschwerde und bean tragte, in Aufhebung der Verfügung vom 1 4. Oktober 2014 sei ihr weiterhin ab dem 1. September 2011 eine Dreivierte l srente und ab dem 1. Januar 2014 eine Viertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2).

In verfahrensrecht licher Hinsicht bean tragte sie, ihr sei Gelegenheit zu geben, im Rahmen eines zweiten Schrif ten wechsels zu den IV-Akten Stellung zu nehmen (Urk. 1 S. 2).

Die Be schwer de gegnerin beantragte m it Beschwerdeantwort vom 19.

Dezember 2014 Abweisung der Be schwerde ( Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten [Urk.

8/1 109]). M it Verfügung vom 6. Januar 2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels abgewiesen und wurden ihr das Doppel der Beschwerdeantwort vom 19.

Dezember 2014 zur Kenntnisnahme sowie die IV-Akten ( Urk. 8/1-109) zur Einsicht zugestellt ( Urk. 9).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 2.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung , IVG) . 2. 3

Die rückwirkend ergan gene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisions gründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die In validenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE

121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invalidi tätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungs weise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E.

1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten ver fügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 2. 4

2. 4 .1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2. 4 .2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruktur erhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl.

auch BGE

129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxis gemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.

4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40

Wo chen stunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 2. 4 .3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsscha dens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das ent sprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug ent wickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebs zuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäf tigungs grad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzel fall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des so ge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 2. 5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozial versi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3.

Mit Urteil IV.2011.01073 vom 2 6. November 2012 erwog das hiesige Gericht, dass die Verfügung vom 2 0. März 2009, mit welcher der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. November 2007 eine Dreiviertelsrente zugesprochen worden war (Urk. 8/34) , offensichtlich unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne sei (Urk. 8/56/13). Ein Entzug der Dreiviertelsrente der Beschwerde füh re rin auf dem Weg der Wiedererwägung der ursprünglichen Leistungsverfü gung sei indes nur dann zulässig, wenn auch im Zeitpunkt der leistungsein stellenden Verfügung vom 30. August 2011 ( Urk.

2) keine Invalidität bestanden habe, die Anrecht auf eine Invalidenrente begründe . Deshalb sei zu prüfen, ob sie in diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine Rente gehabt hätte ( Urk. 8/56/14). A nhand der medi zinischen Unterlagen könne der Ge sundheitszustand sowie die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin

im Zeit punkt der angefochtenen Verfügung vom 3 0. August 2011 sowie im weiteren Verlauf indes nicht schlüssig beurteilt werden , weshalb

d ie Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Beschwerdeg egnerin zurück zu w ei sen sei ( Urk. 8/56/ 15 -16 ).

4. 4.1

Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. B.___ , diagnostizierte im Bericht vom 8. März 2013 eine schwere koronare 3-Gefässkrankheit bei Status nach dreifachem AC-Bypass sowie eine mittelschwere depressive Episode (Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine seit 2012 bestehende Gonarthrose rechts, eine Hypothyreose sowie eine arterielle Hypertonie an ( Urk. 8/63/1). Die Beschwerdeführerin sei als Köchin seit Januar 2007 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/63/2). Für leichte körperliche Tätigkeiten bestehe eine 50%ige Arbeits fähigkeit ( Urk. 8/63/3). 4. 2

Dr. C.___ nannte in seinem Bericht vom 5. /10.

Juli 2013 als psychia trische

Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.1), eine Panik störung (ICD-10: F41.0), eine Tendenz zu generalisiert er Angststörung (ICD-10: F41.1), nächtliche Palpitationen zunehmend angstauslösend sowie Schlaf störungen (U rk.

8/72 /1 und

Urk. 8/72/6 ) . Er attestierte der Beschwerde führerin sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit (Köchin, Hotelfachangestellte) als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit seit 2010 (Urk. 8/72/1 und

Urk. 8/72/4). 4. 3

4.3.1

Am D.___ -Gutachten vom 5. Novem ber 2013 waren die Dres . med.

F.___ , Fall führung , FM H Allgemeine Innere Medizin, G.___ , FMH Psy chiatrie und Psychotherapie, H ._ __ , FMH Orthopädische Chirurgie, I.___, FMH Kardio logie, und J.___ , FMH Dermatologie und Venerologie, beteiligt (Urk. 8/82/26). Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten (vgl. Urk. 8/82 / 3-6 ) und die allgemein/internistische, psychiat rische, orthopädische, kardiologische und dermatologische Untersuchungen der Beschwerdeführerin im Institut D.___ vom 10., 1 1. und 3 0. September und 1 4. Oktober 2013 sowie die Schlussfolgerungen des interdisziplinären Konsensus (Urk. 8/82/1) stellten die D.___ -Gutachter die folgenden Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/82/22 -23 ): - Schwere koronare 3-Gefäss-Erkrankung (ICD-10: I25.1) - Status nach rezidivierende n Synkopen unklarer Ätiologie - Palpita tionen unklarer Ätiologie - Trockener Reizhusten - Leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) - Panikstörung (ICD-10: F 41 .0) - Chronische Kniebeschwerden beidseits (ICD-10: M17.0) - Chronische Beschwerden am dominanten Zeige- und Mittelfinger (ICD 10: M19.4)

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten sie an (Urk. 8/82/23): - Substituierte Hypothyreose (ICD-10: E03.9) - Glutensensitive

Enteropathie gemäss Unterlagen (ICD-10: K90.0) - Anamnestisch Kuhmilch-, Erdnuss- und Mandelunverträglichkeit (ICD 10: T78.1) - Hyperkeratotisch-rhagadiformes Hand- und Fussekzem (ICD-10: L25.9) - Kongenitale Herzerkrankung 4.3.2

Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist der Gesamtbeurteilung im D.___ Gutachten zu entnehmen, dass diese aus kardiologischer Sicht in erster Linie durch die schwere koronare Herzkrankheit beeinfluss t werde . Vor der definitiven Festlegung der Arbeitsfähigkeit müsse eine erneute Ischämie diagnostik respektive invasive Abklärung erfolgen. Bei aktuell anzunehmender ausgedehn ter Ischämie sei die Beschwerdeführerin aus kardiologischer Sicht zurzeit 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 8/82/23). Hinsichtlich des Bewegungs apparats be stehe aufgrund der objektivierbaren Befunde für die angestammte Tätigkeit, ebenso wie für andere körperlich leichte bis intermittierend mittel schwere Tätig keiten unter Wechselbelastung eine zeitlich und leistungsmässig uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sollte dabei ebenso wie das häufige Treppabgehen vermieden werden. Aufgrund der an den Kniegelenken bestehenden Veränderungen bestehe für körperlich schwere Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigk eit. Aus derma tologischer Sicht be stehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Hingegen sei die Arbeits fähigkeit der Be schwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu 20 % eingeschränkt. Dies sei durch die leichte depressive Episode und die Panik störung bedingt. Eine schwere psychiatrische Störung, die therapeutisch nicht günstig beeinflusst wer den könne, bestehe nicht. Die therapeutischen Möglichkeiten seien theoretisch nicht ausgeschöpft. Aus psychiatrischer Sicht könne der Beschwerdeführerin zu gemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstren gung aufzubringen, um einer ihren körperlichen Einschränkung en an gepassten Tätigkeit mit einem Pensum von 80 % nachgehen zu können. Aus allgemein-internistischer Sicht fände sich kein e weitere Diagnose mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit (Urk.

8/82/24). 4.3.3

Die wegweisende kardiologische Einschränkung sei mit einer vollen Arbeitsun fähigkeit ab November 2006 und einer 75%igen Arbeitsunfähigkeit ab Februar 2008 nachzuvollziehen. Bei einer weiter verbesserten Situat ion, persistierend jedoch eine leichte Ischämie, da nicht alle stenosierten Äste der Herzkranzarte rien

hätten behandelt werden k ö nnen, sei über die Zeit gemittelt ab Februar 2011 von einer weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit als Köchin und einer 50%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit in leichten, adaptierten Tätigkeiten auszugehen. Ab September 2013 sei die vorderhand aufgehobene Arbeits fähigkeit zu be stätigen, da von einer Erweiterung des Ischämieb ezirks ausge gangen werden müsse. Nach durchgeführten Abklärungen müsste kardiologisch reevaluiert wer den ( Urk. 8/82/24).

4 .4

Dr. E.___ führte zur kardiologischen Abklärung vom 7. Januar 2014 aus , auf grund der a namnestischen Schilderung seien die seit Jahren bek lag t en, belastungs unabhängig manifesten, stets wenige Se kunden anhaltenden, stichar tig en

Thoraxschmerzen als muskuloskelettale Be schwerden zu wer t en. Bei Nach weis einer anterioren

Repolarisationsstörung im Ruhe- E cho kardiogramm ( EKG ) habe echokardiographisch ein altersentsprechend struktu rell und funk tionell normales Herz ohne regionale Wandbewegungsstörung nachge wiesen werden können. Auf grund der fehlende n

Interpre tierbarkeit eines kon ven tionellen Belastungs- EKG’s , der in Ruhe vorbestehenden

Repolaris a tions störungen und der bereits anlässlich der MIBI-Szintigraphie im März 2011 dokumentierten, in der Folge bei koronarangiographisch nicht nachweisbaren relevanten Koronarstenosen konservativ therapierten septalen Ischämie sei die Beschwerdeführerin zur erneuten MIBI-Szintigraphie im Spital A.___ angemeldet wor den. Bei aktuell normotensiven Blutdruckwerten erübrige sich eine Anpassung der Blutdruckmedikation ( Urk. 8/86/6). 4 .5

Bei der von Prof. Dr. med. K.___ , leitender Arzt , und Dr. med. L.___ , Assistenzarzt, Nuklearmedizin Herzbildgebung , Spital A.___ ,

befundeten

Myo kard perfusions-SPECT -Untersuchung vom 1 4. Januar 2014 war laut deren Bericht vom gleichen Tag

– im Gegensatz zum Vorbe fund vom 1 8. Februar 2011 mit leichter septaler und apikolateraler Ischämie – keine eindeutige Ischämie nachweisbar. Es hätten sich keine Hin weise auf Myo kardnarben gefunden , jedoch habe sich eine global leicht eingeschränkte linksventri kuläre Funktion (im Wesentlichen unverändert zu 2008 51 % und 2011 47 % ) bei septaler

Hypokinesie gezeigt ( Urk. 8/86/9). 4 .6

Die D.___ -Gutachter hielten in ihrer Stellungnahme vom 2 7. März 2014 fest, aufgrund der gefunden leichten bis mässigen Einschränkungen der rechtsventri kulären Funktion müsse bei aktuell nicht nachweisbarer Ischämie und be kann ter schwerer 3-Ast-Erkrankung mit chronischem Verschluss des RIMA-Bypasses von einer eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin sei aus kardiologischer Sicht für schwere körperliche Arbeiten nicht mehr einsetzbar. Leichte körperliche Arbeiten mit intermittierend kürzer er mittelschwerer Beanspruchung seien aus kardiologischer Sicht – die Möglichkeit von regelmässigen Pausen vorausgesetzt – möglich. Dies sei beispiels weise in einem 80%-Pensum im Rahmen der angestammten Tätigkeit als Köchin umsetzbar . Zusammenfassend resultiere aus interdisziplinärer Sicht für leichte bis intermittierend mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit sei vollschichtig realisier bar mit etwas erhöhtem Pausenbedarf ( Urk. 8/91/1). Die Leistungsein busse von 20 % sei psychiatrisch und kardiologisch begründet . Das Tätigkeitsprofil würde auf die angestammten Tätigkeiten zutreffen. Die gleichen Pausen könnten in den gleichen Zeitabschnitten genutzt werden. Es entstehe kein additiver Effekt. Diese Einschätzung gelte mit Sicherheit ab dem Untersuchungsdatum vom September 2013 ( Urk. 8/91/2). 5 .

5 .1

Beim D.___ -Gutachten vom 5. November 2013 (Urk. 8/82 ) waren Ärzte der Fach richtungen Allgemeine/Innere Medizin, Kardiologie, Orthopädie, Dermatologie, Psychiatrie beteiligt . Die D.___ -Gutachter erstellten ihr Gutachten in Kenntnis der Vorakten (vgl. Urk.

E. 3 4).

E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. E.

2.1). Bei einer depressi ven „Episode“ handelt es sich ausserdem definitionsgemäss um ein vorüber gehendes Leiden (Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2011 vom 14. Juni 2011 E.

6.3.2 mit Hinweisen), welches überdies grundsätzlich als therapeutisch angehbar gilt (Urteil des Bundesge richts 9C_673/2012 vom 28. November 2012 E. 3.3 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin steht erst seit Mai 2013 in psychiatrischer Behandlung, wobei aufgrund der vom psychiatrischen Gutachter des Instituts D.___ gemachten Feststellungen fraglich erscheint, ob sie die verordneten Anti depressiva regelmässig einnimmt ( Urk. 8/82/12). Aus invalidenversiche rungs rechtlicher Sicht erscheint daher die Annahme einer psychisch bedingten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht gerechtfertigt. 5.2.3

Unabhängig davon steht aufgrund der gutachterlichen Beurteilung fest, dass in einer leichten bis intermittierend mittelschweren angepassten Tätigkeit spätestens seit September 2013 eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %, vollschichtig mit etwas vermehrten Pausen realisierbar, besteht. 5.2.4

Dagegen bringt d i e Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass ihre ange stammte Tätigkeit als Köchin

nicht zum von den D.___ -Gutachtern formulierten Tätigkeitsprofil passe ( Urk. 1 S. 4-5). Dazu ist vorab zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin in Tschechien eine Ausbildung im Service und als Köchin absolviert hat. Ab 1985 war sie für rund 18 Jahre bei ihrem Schwager im Restaurant Y.___ als Köchin tätig, wobei sie diese Tätigkeit gemäss ihren Angaben aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat. Nach kurzer Arbeits losigkeit arbeitete sie in der Folge von Juni 2004 bis zur Krank schreibung im November 2006 als Cafeteria-Mitarbeiterin in der Hochschule M.___ ( Urk. 8/7, Urk. 8/8 und Urk. 8/30). Die D.___ Gutachter konnten sich aufgrund der IV-Akten (vgl. etwa den Be richt zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 1 1. August 2008 [ Urk. 8 /30]) und der Anamnese beziehungsweise

ihrer Befragung der Beschwerdeführerin (vgl. insbes. Urk. 8/82/6, Urk. 8/82/9 und Urk. 8/82/16-17 ) ein Bild von der en

bisherigen Tätigkeit en

machen.

Es finden sich

keine Anhalts punkte, welche darauf schliessen lassen würden, dass die D.___ -Gutachter die Tätig keit der Beschwerdeführerin als Köchin nicht richtig erfasst hätten. Dass sie die Arbeit als Köchin für die Beschwerde führerin trotz respektive unter Berück sichtigung ihrer gesundheitlichen Einschrän kungen noch als zumutbar erachte t haben , ist daher an sich nicht in Zweifel zu ziehen. Dies gilt umso mehr, als nach dem Gesagten den psychischen Befunden aus invalidenversi cherungsrechtlicher Sicht kein massgeblicher Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beizumessen ist.

5.2.5

Die Berichte des Hausarztes Dr. B.___ (E. 4.1) und des behandelnden Psy chiaters Dr. C.___ (E. 4.2) vermögen keine Zweifel an der Gesamtbeurteilung der D.___ -Gutachter zu begründen , zumal bei der Würdigung von Berichten behan delnder Ärzte berücksichtigt werden darf und soll, dass deren Beurteilung mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zugunsten der Patienten ausfällt (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Der psychiatrische Gutachter des Instituts D.___ hat sodann überzeugend dargelegt, dass und weshalb der von Dr. C.___ vorgenommenen Beurteilung bereits in diagnosti scher Hinsicht nicht gefolgt werden kann ( Urk. 8/82/12). 5 .3

Mit den D.___ -Gutachtern ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin ab Februar 2011 in einer leichten, adaptierten Tätigkeit zu 50 % und spätestens seit ( September 2013) für die an gestammte Tätigkeit als Köchin sowie für jede andere leichte bis intermittierend mittel schwere, adaptierte Tätigkeiten zu 80 %

arbeitsfähig ist (E. 4.3 , E. 4 .6). 6. 6.1

In Bezug auf die sozialver sicherungsrechtliche Qualifikation der Beschwerde führerin hatte das hiesige Gericht im Urteil IV.2011.01073 vom 26. November 2012 erwogen, es sei möglich, dass die 1955 geborene Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum – entgegen ihren Angaben – nicht aus gesundheitlichen Grün den, sondern nur deswegen reduziert habe, weil sie ein re duziertes Arbeits pensum nunmehr als genügend angesehen habe. Die Schlussfolgerung, wonach die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre, sei nicht zwingend; es wäre auch eine andere Auffassung möglich. Die dahingehende Qualifikation erweise sich aber als vertretbar, weshalb nicht darauf zurückzukommen sei ( Urk. 8/56/11).

Dementsprechend ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Ver fügung ( Urk.

2) von einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall aus, was nicht zu beanstanden ist. 6.2

Wird eine Verfügung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wiederwägungsweise aufgehoben, so verstösst es nicht gegen Treu und Glauben, wenn bei der neuen Verfügung ein Element der Invaliditätsbemessung anders festgelegt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1043/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.3; zur umfas senden Prüfung des Rentenanspruchs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, wenn ein Revisionsgrund gegeben ist, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_510/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2 mit weitere Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin war mithin nicht an den der Verfügung vom am 20. März 2009 ( Urk. 8/34) zu Grunde liegenden Einkommensvergleich (vgl. Urk. 8/20, Urk. 8/31/2, Urk. 8/33/1) gebunden. 6.3

6.3.1

Was zunächst die Ermittlung des Valideneinkommens anbelangt, ist ent scheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Er fahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lich keit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis, Urteil des Bundes gerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 6.3.2

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, der Gesundheitsschaden sei im Jahr 2007 eingetreten, die Tätigkeit als Köchin habe die Beschwerdeführerin jedoch bereits im Jahr 2003 beendet, weshalb das Valideneinkommen nicht aufgrund des damals erzielten Lohnes ermittelt werden könne. Deshalb sei dieses aufgrund der LSE 2010 zu berechnen, wobei der monatliche Bruttolohn gemäss TA1 Ziffer 56 (Gastro nomie), für im Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fach kenntnisse voraus gesetzt) tätige Frauen von Fr. 4‘098.-- heranzuziehen sei ( Urk. 2). Die Beschwer de führerin brachte dagegen vor, sie habe ihre Stelle im Restaurant Y.___ aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben, weshalb das Valideneinkommen aufgrund des dortigen Einkommens zu berechnen sei (Urk.

1 S. 6).

Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin nach einem ersten kardiologischen Eingriff (Patch-Verschluss eines AFS-Typ II) im Jahr 1999 ( Urk. 8/7/9) noch bis im Juli 2003 im Restaurant Y.___ als Köchin weitergearbeitet. Ärztliche Zeugnisse, gemäss welchen sie damals ganz oder teilweise krank geschrieben war, sind nicht aktenkundig. Anderseits hat die Beschwerdeführerin stets angegeben, dass sie die – anstrengende – Tätigkeit als Köchin im Restaurant Y.___ aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe ( Urk. 8/30, Urk. 8/82/6 und Urk. 8/82/9). Wie bei der Statusfrage (vgl. E. 6.1) erschiene es auch in diesem Zusammenhang zumindest als vertretbar, auf die konsistenten Aussagen der Beschwerdeführerin abzustellen. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich indessen. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen würde sich nämlich am Ausgang des Verfahrens nichts ändern, wenn hinsichtlich des Valideneinkommens auf den Standpunkt der Beschwerdeführerin abgestellt würde. 6.3.3

Ausgehend vom von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Tabellenlohn von Fr. 4‘098.-- ergibt sich unter Berücksichtigung der im Bereich „ Gast gewerbe /Beherbergung und Gastronomie“ im Jahr 2010 geltenden betriebs üblichen wöchent lichen Arbeitszeit von 42.3 Stunden (vgl. die Volks wirtschaft 3/4-2015 Tabelle B9.2 S. 88) sowie der Nominallohnentwicklung für im Gast gewerbe tätige Frauen (Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik [ BfS ], Tabellen T1.2.10, Abschnitt I, und T1.2.3, Abschnitt G, H) für das Jahr 2011 ein jährliches Einkommen von Fr. 52‘003.60 (= Fr. 4‘098.-- : 40 x 42.3 x 12 ) und für das Jahr 2013 ein solches von Fr.

53‘511.70 (= Fr. 4‘098.-- : 40 x 42.3 : 100 x 102,9 x 12 ).

Das Einkommen der Beschwerdeführerin im Restaurant Y.___ belief sich im Jahr 2003 – wie teilweise schon in den Vorjahren – auf rund

Fr. 55‘7 6 8.-- (= Fr. 32‘531.--

: 7 x 12; vgl. Urk. 8/8). Unter Berücksichtigung der Nominal lohn entwicklung für im Gastgewerbe tätige Frauen (Nominallohnindex des BfS , Tabellen T1.2.93 und T.1.2.10) resultiert für das Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 61‘953.60 (= Fr. 55‘768. --

: 114,5 x 127 ,

2) und für das Jahr 2013 ein solches von Fr. 63‘750.30 (= Fr. 55‘768.--

: 114,5 x 127,2 : 100 x 102,9).

Gemäss den Angaben der Firma Z.___ im Fragebogen für Arbeitgebende vom 1 0. April 2007 ( Urk. 8/7) hätte die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit einem Pensum von 50 % als Cafeteria-Mitarbeiterin im Jahr 2007 ein Ein kommen von Fr. 26‘722.10 (= Fr. 26.51 x 21 x 48) erzielt, was einem Einkommen von Fr. 53‘444.20 für ein 100%iges Pensum (x 2) entsprechen würde. Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung für im Gastgewerbe tätige Frauen (Nominallohnindex des BfS , Tabellen T1.2.93 und T1.2.10) resul tiert e für das Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 56‘369.-- (= Fr. 53‘444.20

: 120,6 x 127 ,

2) und für das Jahr 2013 ein solches von Fr. 58‘003.70 (=

Fr. 53‘444.20 : 120,6 x 127,2 : 100 x 102,9).

Die von der Beschwerdeführerin bisher erzielten, der Nominallohnerhöhung angepassten Einkommen liegen demnach deutlich über den aufgrund des besagten Tabellenlohnes von Fr. 4‘098.-- ermittelten hypothetischen Validen einkommens von 52‘003.60 (2011) resp. Fr. 53‘511.70 (2013) . Wird stattdessen – was sich mit Blick auf die Ausbildung sowie die langjährige Berufs erfahrung der Beschwerdeführerin im Gastgewerbe ohne Weiteres recht fertigen lässt – der Tabellen lohn für im Gastgewerbe im Anforderungs niveau 2 (Verrichtung selb ständiger und qualifizierter Arbeiten) tätige Frauen von Fr.

4‘521.-- herange zogen, ergibt sich unter Berücksichtigung der Nominallohn erhöhung für im Gastgewerbe tätige Frauen für das Jahr 2011 ein mutmassliches Einkommen von 57‘371.50 (= Fr. 4‘521.-- : 40 x 42.3 x 12) und für das Jahr 2013 ein solches von Fr. 59‘035.30 (= Fr. 4‘521.-- : 40 x 42.3 : 100 x 102 , 9 x 12). Da das auf dem Tabellenlohn für das Anforderungsniveau 2 beruhende mutmassliche Einkommen in etwa dem bisher erzielten entspricht , erscheint es nicht gerecht fertigt, dem Valideneinkommen den Tabellenlohn für das Anforderungs niveau 3 zugrunde zu legen. Vielmehr ist dieses aufgrund des (höheren) Tabellen lohnes zu berechnen, womit jedenfalls von einem Einkommen 2011 von Fr. 57‘371.50 und einem Einkommen 2013 von Fr.

59‘035.30 auszugehen ist. 6.4 6.4.1

Laut der gutachterlichen Beurteilung bestand ab Februar 2011 bis September 2013 nur in einer leichten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Da die Beschwerdeführerin seit der Operation im Jahr 2007 keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat, ist zur Ermittlung des hypothetischen Invalidenein kommens auf die Tabellenlöhne gemäss LSE abzustellen . Dabei ist der monatli che Bruttolohn für im Anforderungsniveau 4 (ein fache und repetitive Tätig keiten) im privaten Sektor tätige Frauen heranzuziehen (LSE 2010 TA1, Total). Dieser betrug im Jahr 2010 Fr. 4'225.--. Unter Berücksichtigung der in diesem Jahr geltenden betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung für Frauen im Jahr 2011 (vgl. Lohnindex des BfS , Tabelle T.1.2.10, Total) resultiert für das Jahr 2011 ein mutmassliches Einkommen von Fr. 53‘255.30 (= Fr. 4‘225.-- : 40 x 41.6 : 100 x 101) für ein 100%iges Pensum und von Fr. 26‘627.65 (x 0.5) für das zumutbare Pensum von 50 % . 6.4.2

Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. E. 2.4.3) gewährt. Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, dass sie nur noch leichte Tätig keiten im reduzierten Umfang von 50 % habe ausüben können und nicht mehr in der Lage gewesen sei, der körperlich sehr belastenden Tätigkeit als Köchin nachzugehen. Ferner sei sie heute bereits 59 Jahre alt (Urk. 1 S. 6).

Dem ist entgegenzuhalten, dass die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht auto matisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes führt. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen leidensbedingten Abzug, wenn eine ver sicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeiten in ihrer Leistungs fähigkeit eingeschränkt ist. Sind hingegen leichte Arbeiten zumutbar, ist allein deswegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt, da der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_99/2013 vom 5. April 2013 E. 4.1.3 mit Hinweis und 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Dies gilt vorliegend umso mehr, als die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit 50 % nur in leichter Tätigkeit nach dem Gesagten als äusserst

grosszügig zu betrachten ist (vgl. E. 5.2.1). Auch das fortgeschrittene

Alter hat nicht auto matisch einen Abzug zur Folge, werden doch Hilfsarbeiten auf dem mass gebenden hypothetischen Arbeitsmarkt ( Art.

E. 8 / 82 / 3- 6 ), zu welchen sie auch im Einzelnen Stellung nahmen (vgl. insbes. Urk. 8/82/12 , Urk. 8/82/20-21 ). Sie berücksichtigten die geklagten Beschwerden und das Verhalten der Beschwerdeführerin (vgl. insbes. Urk. 8/82/6 , Urk. 8/82/ 8, Urk. 8/82/

E. 8.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.-- zu drei Vierteln der Beschwerde führerin und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 8.2 Aufgrund des teilweisen Obsiegens hat die vertretene Beschwerdeführerin über dies Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung, welche nach pflicht gemässem Ermessen auf Fr. 400.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Baraus lagen ) festzusetzen ist ( § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht [ GSVGer ]). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. Oktober 2014 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. September 2011 bis 30. November 2013 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen (Rentenanspruch ab 1. Dezember 2013) wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden zu drei Vierteln der Beschwerdeführerin und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Marianne I. Sieger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

E. 13 , Urk. 8/82/ 17-18, Urk. 8/82/21 ). Wie fest gehalten (E. 4. 3.2), erachteten die D.___ -Gutachter nach der Untersuchung der Beschwerdeführerin weitere kardiologische Abklärungen für erforderlich. Nach Er halt der Berichte zu diesen kar diologischen Untersuchungen nahmen die D.___ Gutachter am 2 7. März 2014 noch einmal einlässlich zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin aus kar diologischer wie auch aus interdisziplinärer Sicht Stellung (E. 4 .6). Deren Gesamtb e urteilung ( Gutachten vom 5. November 2013 [Urk. 8/82] und Stellungnahme vom 2 7. März 2014 [ Urk. 8/91])

erweist sich für die vorliegend zu beantwo rten den Fragen als umfassend und

wurde schlüssig begründet . 5.2 5.2.1

Die Parteien gehen gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen überein stimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin ab Februar 2011 bis zur Begutachtung im Institut D.___ (September 2013) in der Tätigkeit als Köchin zu 100 % arbeitsunfähig und in einer körperlich leicht belastenden Tätigkeit mit Wechsel belastung (bei konservativer medikamentöser Therapie) zu 50 % arbeits fähig war. Dazu ist anzumerken, dass sich die Arbeitsunfähigkeit laut den gut achter lichen Angaben wahrscheinlich bereits einige Zeit vor den im Sep tember 2013 im Institut D.___ durchgeführten Untersuchungen auf das von ihnen ab diesem Zeitpunkt festgestellte Ausmass reduziert hatte, wofür es in der Tat Anhalts punkte gibt ( Urk. 8/42 und Urk. 8/64). Da nach Auffassung der Gut achter eine sichere Zurückdatierung aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich ist, ist darauf jedoch nicht zurückzukommen. Die Annahme einer 100%igen Arbeits unfähigkeit als Köchin und einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit ab Februar 2011 bis September 2013 ist aber jedenfalls sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht als äusserst grosszügig zu erachten. 5.2.2

Spätestens ab September 2013 attestierten die Gutachter der Beschwerde führerin aus interdisziplinärer Sicht für leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % , vollschichtig reali sier bar mit etwas erhöhtem Pausenbedarf, wobei sie dazu festhielten, dass die Leistungseinbusse in einer solchen angepassten Tätigkeit kardiologisch und psychiatrisch begründet sei ( Urk. 8/91).

Diese Einschätzung erscheint insbesondere mit Blick auf die Ergebnisse der ergän zenden kardiologischen Abklärungen (vgl. E. 4.4 und 4.5) nachvollziehbar. Sie stimmt auch mit den Feststellungen des internistischen, dermatologischen sowie insbesondere auch des orthopädischen Gutachters ( Urk. 8/82/8, Urk. 8/82/13-16 und Urk. 8/82/21-22) überein und vermag insoweit ohne Weiteres zu überzeugen.

Soweit die Gutachter ihre Einschätzung auch mit den psychischen Befunden begründen, ist hingegen zu bemerken, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ein leichtes depressives Leiden grundsätzlich nicht geeignet ist, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts I 905/06 vom 8. Mai 2007 E.

E. 16 ATSG) grundsätzlich alters unabhängig nachgefragt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 2 0. Juli 2011 E. 6.5 mit Hinweisen). Es ist jedoch bezogen auf die durch schnittli che Lebensarbeitszeit als ein abzugs rele vanter Aspekt immer unter Berück sichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). Bei der Beschwer de führerin fällt ins Gewicht, dass sie nicht nur während rund 18

Jahren als Köchin tätig war, sondern auch mehrere Jahre eine Cafeteria geführt hat ( Urk. 8/7/2, Urk. 8/7/5). Somit verfügt die Beschwerdeführerin über ein gutes berufliches Rüstzeug, um sich auf dem Arbeitsmarkt zu behaupten, auch wenn sie im massgebenden Zeitpunkt (März 2014 [Zeitpunkt des Fest stehens der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3]) bereits gut 58 Jahre alt war. Bei Frauen bietet im Übrigen die Teilzeittätigkeit keinen Anlass für einen Teilzeitabzug (Urteil des Bundes gerichts 9C_199/2013 vom 4. Februar 2014 E. 3.4.2 mit Hinweis). Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Tabellen lohn gewährt hat. 6.4.3

Bei einem – aufgrund

des Tabellenlohnes gemäss LSE TA1 Ziffer 56 Anforde rungs niveau 2 – ermittelten Valideneinkommen 2011 von Fr. 57‘371.50 und einem Invalideneinkommen 2011 von Fr. 26‘627.65 resultiert bei einer Erwerbs einbusse von 30‘743.85 ein Invaliditätsgrad von 54 % . Dieser begründet einen Anspruch auf eine halbe Rente (vgl. E. 2.2). 6.4.4

Ein solcher würde auch dann resultieren, wenn auf das bisherige Einkommen der Beschwerdeführer als Köchin im Restaurant Y.___ abgestellt würde. Rechnet man dieses auf das Jahr 2011 auf, so ergibt sich nach dem Gesagten ein hypothetisches Einkommen von Fr. 61‘953.60 (vgl. E. 6.3.3). Im Vergleich zum ermittelten Invalideneinkommen 2011 von Fr. 26‘627.65 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 35‘325.95 resp. ein Invaliditätsgrad von 57 % . 6.5 6.5.1

Seit September 2013 besteht nach dem Gesagten in einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % . 6.5.2

Da es sich gemäss den gutachterlichen Feststellungen bei der bisherigen Tätig keit der Beschwerdeführerin als Köchin um eine solche körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit handelt, ist das Invalideneinkommen 2013 aufgrund des gleichen (höheren) Tabellenlohnes (LSE 2010 TA1 Ziffer 56, Anforderungsniveau 2) zu ermitteln wie das Valideneinkommen (vgl. E. 6.3.3). Unter diesen Umständen kann ein Prozentvergleich vorgenommen werden, bei welchem ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 % resultiert (vgl. E. 2.2). 6.5.3

Ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad ergäbe sich im Übrigen auch, wenn – mit der Beschwerdeführerin – die Tätigkeit als Köchin weiterhin ab September 2013 als unzumutbar betrachtet und deshalb das Invalideneinkommen 2013 – wie bereits das Invalideneinkommen 2011 – aufgrund des Tabellenlohnes für mit Hilfsarbeiten im Anforderungsniveau 4 befasste Frauen von Fr. 4‘225.-- (LSE 2010 TA1 Total) berechnet würde. Für das Jahr 2013 resultiert dabei ein Einkommen von Fr. 54‘098.90 (= Fr. 4‘225. -- : 40 x 41.6 : 100 x 102,6 x 12) für ein Pensum von 100 % und von Fr. 43‘279. 1 0 (x 0.8) für die zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80 % . Da diese vollzeitlich mit etwas vermehrten Pausen realisierbar ist, fällt ein leidensbedingter Abzug von vornherein ausser Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2). Weitere Abzugsgründe sind aus den bereits dargelegten Gründen nicht gegeben.

Selbst wenn man diesem Invalideneinkommen von Fr. 43‘279.10 – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – das aufgrund des bisherigen Lohnes als Köchin ermittelte Valideneinkommen 2013 von Fr. 63‘750.30 gegenüberstellt, resultiert bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 20‘471.20 ein Invaliditätsgrad von ledig lich 32 % . 6. 6

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7) ist die seitens der D.___ -Gutachter festgestellte Steigerung der Arbeitsfähigkeit ab September 2013 in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV ab 1. Dezember 2013 zu berücksichti gen (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2012.00497 vom 24. März 2014 E. 5.1). 7.

Somit ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass die Beschwer deführerin vom 1. September 2011 bis 3 0. November 2013 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Im Übrigen (Rentenanspruch ab 1. Dezember 2013) ist die Beschwerde abzuweisen. 8.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01212 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

27. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger Bretschger

Leuch Rechtsanwälte Kuttelgasse 8, Postfach 2158, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1955, gelernte Köchin, reiste im Jahr 1983 aus der damali gen Tschechoslowakei in die Schweiz ein (Urk. 8/1/3). Im Jahr 2001 erlangte sie das Schweizer Bürgerrecht (Urk. 8/1/1). Sie war von 1985 bis 2003 vollzeit lich im Restaurant Y.___ als Köchin sowie zuletzt vom 7. Juni 2004 bis 31. August 2007 bei der Firma Z.___ in einem 50% Pen sum als Cafeteria-Mitarbeiterin tätig, wobei sie nach einer Herzopera tion im Spital A.___ am 22. Januar 2007 nicht mehr gear beitet hat (Urk. 8/7, Urk. 8/11/7, Urk. 8/11/12-14, Urk. 8/30/2-3). Am 13. August 2007 meldete sie sich unter Hinweis auf einen Zustand nach zwei Herz opera tionen (1999 und 2007), Bluthochdruck, Atem beschwerden, Leis tungs minderung , Schwäche und zeitweise auftretende Herz beschwerden (Urk. 8/1/5) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/1). Aufgrund ihrer Abklärungen in medizinischer sowie in beruflicher - erwerblicher Hinsicht verfügte die IV-Stelle am 20. März 2009 die Ausrichtung einer Dreivier telsrente

mit Wirkung ab dem 1. November 2007 (Urk. 8/34). 1.2

Am 28. Oktober 2010 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Renten revision ein (Urk. 8/36). Nach durchgeführtem Vorbescheidsverfahren

verfügte die IV Stelle am 30. August 2011 in wiedererwägungsweiser Aufhebung der Verfü gung vom 4. Septem ber 2008 (richtig: 20. März 2009, Urk. 8/34) die Aufhebung der Dreiviertelsrente auf das Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats, somit per 31. Oktober 2011 (Urk. 8/53/8-11 ).

Dagegen erhob die Ver si cherte mit Eingabe vom 3 0. September 2011 beim hiesigen Gericht Beschwer de ( Urk. 8/53/3-5).

Mit Urteil IV.2011.01073 vom 2 6. November 2012 hat das hie sige Gericht die Be schwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass die ange fochtene Verfügung vom 3 0. August 2011 aufgehoben und die Sache an die IV Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach weiteren medizinischen Abklärungen über den Ren tenanspruch der Beschwerdeführerin ab 30. August 2011 neu verfüge (Urk. 8/56/16). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechts kraft.

Die IV-Stelle holte die Berichte von

Dr. med. B.___ , Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH, vom 8. März 2013 ( Urk. 8/63) und Dr. med. C.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 5. /1 0. Juli 2013 (Urk.

8/72) ein und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung (Allge meine/Innere Medi zin, Kardiologie, Ortho pädie, Dermatologie, Psychiatrie), wel che im Institut D.___ durch geführt wurde ( D.___ Gutachten vom 5.

November 2013 [Urk.

8/82]). Da gemäss den D.___ Gut achtern in kardiolo gischer Hinsicht weitere Abklärungen nötig waren ( Urk. 8/82/19-20, Urk. 8/82/24) , wurde die Versicherte am 7.

Januar 2014 durch Dr. med. E.___ , FMH Kardiologie und FMH Innere Medizin, untersucht ( Urk. 8/86/5-8), welcher die Myokardperfusions-SPECT-Untersuchung im Spital A.___ vom 1 4. Januar 2014 ( Urk. 8/86/9) veranlasste . Danach nahmen die D.___ Gut achter am 2 7. März 2014 abschliessend zur Arbeitsfähigkeit von X.___ Stellung ( Urk. 8/91) .

Mit Vorbescheid vom 2 8. April 2014 kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Ausrichtung eine r

Viertelsrente mit Wirkung ab

1. Sep tember 2011 bis 30.

November 2013

und die Aufhebung der Invaliden rente ab 1. Dezember 2013 an ( Urk. 8/9 7), wogegen diese am 1 5. Mai 2014 Einwand erhob ( Urk. 8/99 , mit Einwandbegründung vom 1 9. Juni 2014 [ Urk. 8/101 ] ) .

Nach der Prüfung des Einwandes verfügte die IV Stelle am 1 4. Oktober 2014 die Aus richtung einer Viertelsrente für den Zeitraum vo m

1. September 2011 bis 3 0. No vember 2013 ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 7. November 2014 Beschwerde und bean tragte, in Aufhebung der Verfügung vom 1 4. Oktober 2014 sei ihr weiterhin ab dem 1. September 2011 eine Dreivierte l srente und ab dem 1. Januar 2014 eine Viertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2).

In verfahrensrecht licher Hinsicht bean tragte sie, ihr sei Gelegenheit zu geben, im Rahmen eines zweiten Schrif ten wechsels zu den IV-Akten Stellung zu nehmen (Urk. 1 S. 2).

Die Be schwer de gegnerin beantragte m it Beschwerdeantwort vom 19.

Dezember 2014 Abweisung der Be schwerde ( Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten [Urk.

8/1 109]). M it Verfügung vom 6. Januar 2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels abgewiesen und wurden ihr das Doppel der Beschwerdeantwort vom 19.

Dezember 2014 zur Kenntnisnahme sowie die IV-Akten ( Urk. 8/1-109) zur Einsicht zugestellt ( Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2011

weiterhin Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente und ab dem 1. Januar 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 1.2

In der angefochtene n Verfügung vom 1 4. Oktober 2014 erwog die Beschwerde geg nerin , dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden in einem 100%-Pensum als Köchin arbeiten würde. Gestützt auf das D.___ -Gutachten vom 5. November 2013 sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeit raum von August 2011 bis September 2013 in einer angepasste n Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei. Für diesen Zeitraum betrage der

Invaliditäts grad 48 % ( Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2).

Gemäss dem Tätigkeitsprofil der D.___ Gutachte r sei die Beschwerdeführerin ab September 2013

in leichte n bis inter mittierenden mittel schweren, adaptierte n Tätigkeiten zu 80 % arbeitsfähig. Das Tätigkeitsprofil passe auch auf die angestammte Tätigkeit als Köchin. Beim Einkommensver gleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 20 %, womit die Rente nach drei Monaten der anhaltenden Verbesserung des Gesundheitszustandes , mithin per Ende November 2013, einzustellen sei (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S.

3 4). 1.3

Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, dass es sich bei der ange stammten Tätigkeit als Köchin keineswegs um das ihr noch zumutbare Tätig keitsprofil handle. Bei der Tätigkeit als Köchin hand le es sich um eine mit tel schwere bis schwere körperliche Tätigkeit, da sie grösstenteils stehend und unter grossem zeitliche m Druck und Stress ausgeführt werden müsse und eine gute physische Verfassung voraussetze. Sie habe aber neben der kardiolo gischen Einschränkung, die ihr keine schwere körperliche Arbeit mehr erlaube, ausge wiesenermassen auch Knieprobleme und sei nicht in der Lage, so lange zu stehen. Hinzu komme, dass sich Stress gar nicht mit ihrer psychischen Einschrän kung vertrage ( Urk. 1 S. 4). Ab September 2013 sei von einer 80%igen Arbeits fähigkeit in einer leichten bis allenfalls intermittierend kürzeren mittelschweren Hilfsar beit auszugehen ( Urk. 1 S. 5). In erwerblicher Hinsicht sei bei der Bestimmung des Valideneinkommens im August 2011 nicht auf einen Tabel lenlohn , sondern auf das zuletzt als Köchin bezogene Einkommen abzu stellen.

Beim Invali deneinkommen sei auf einen Tabellenlohn für Hilfs arbeiten abzu stellen. Bei einem Pensum von 50 % resp. 80 % und einem leidens bedingten Abzug von 15 % resul tiere ein Invaliditätsgrad von 64 % resp. 43 % (Urk. 1 S. 6).

2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung , IVG) . 2. 3

Die rückwirkend ergan gene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisions gründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die In validenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE

121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invalidi tätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungs weise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E.

1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten ver fügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 2. 4

2. 4 .1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2. 4 .2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruktur erhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl.

auch BGE

129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxis gemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.

4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40

Wo chen stunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 2. 4 .3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsscha dens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das ent sprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug ent wickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebs zuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäf tigungs grad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzel fall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des so ge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 2. 5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozial versi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3.

Mit Urteil IV.2011.01073 vom 2 6. November 2012 erwog das hiesige Gericht, dass die Verfügung vom 2 0. März 2009, mit welcher der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. November 2007 eine Dreiviertelsrente zugesprochen worden war (Urk. 8/34) , offensichtlich unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne sei (Urk. 8/56/13). Ein Entzug der Dreiviertelsrente der Beschwerde füh re rin auf dem Weg der Wiedererwägung der ursprünglichen Leistungsverfü gung sei indes nur dann zulässig, wenn auch im Zeitpunkt der leistungsein stellenden Verfügung vom 30. August 2011 ( Urk.

2) keine Invalidität bestanden habe, die Anrecht auf eine Invalidenrente begründe . Deshalb sei zu prüfen, ob sie in diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine Rente gehabt hätte ( Urk. 8/56/14). A nhand der medi zinischen Unterlagen könne der Ge sundheitszustand sowie die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin

im Zeit punkt der angefochtenen Verfügung vom 3 0. August 2011 sowie im weiteren Verlauf indes nicht schlüssig beurteilt werden , weshalb

d ie Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Beschwerdeg egnerin zurück zu w ei sen sei ( Urk. 8/56/ 15 -16 ).

4. 4.1

Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. B.___ , diagnostizierte im Bericht vom 8. März 2013 eine schwere koronare 3-Gefässkrankheit bei Status nach dreifachem AC-Bypass sowie eine mittelschwere depressive Episode (Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine seit 2012 bestehende Gonarthrose rechts, eine Hypothyreose sowie eine arterielle Hypertonie an ( Urk. 8/63/1). Die Beschwerdeführerin sei als Köchin seit Januar 2007 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/63/2). Für leichte körperliche Tätigkeiten bestehe eine 50%ige Arbeits fähigkeit ( Urk. 8/63/3). 4. 2

Dr. C.___ nannte in seinem Bericht vom 5. /10.

Juli 2013 als psychia trische

Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.1), eine Panik störung (ICD-10: F41.0), eine Tendenz zu generalisiert er Angststörung (ICD-10: F41.1), nächtliche Palpitationen zunehmend angstauslösend sowie Schlaf störungen (U rk.

8/72 /1 und

Urk. 8/72/6 ) . Er attestierte der Beschwerde führerin sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit (Köchin, Hotelfachangestellte) als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit seit 2010 (Urk. 8/72/1 und

Urk. 8/72/4). 4. 3

4.3.1

Am D.___ -Gutachten vom 5. Novem ber 2013 waren die Dres . med.

F.___ , Fall führung , FM H Allgemeine Innere Medizin, G.___ , FMH Psy chiatrie und Psychotherapie, H ._ __ , FMH Orthopädische Chirurgie, I.___, FMH Kardio logie, und J.___ , FMH Dermatologie und Venerologie, beteiligt (Urk. 8/82/26). Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten (vgl. Urk. 8/82 / 3-6 ) und die allgemein/internistische, psychiat rische, orthopädische, kardiologische und dermatologische Untersuchungen der Beschwerdeführerin im Institut D.___ vom 10., 1 1. und 3 0. September und 1 4. Oktober 2013 sowie die Schlussfolgerungen des interdisziplinären Konsensus (Urk. 8/82/1) stellten die D.___ -Gutachter die folgenden Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/82/22 -23 ): - Schwere koronare 3-Gefäss-Erkrankung (ICD-10: I25.1) - Status nach rezidivierende n Synkopen unklarer Ätiologie - Palpita tionen unklarer Ätiologie - Trockener Reizhusten - Leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) - Panikstörung (ICD-10: F 41 .0) - Chronische Kniebeschwerden beidseits (ICD-10: M17.0) - Chronische Beschwerden am dominanten Zeige- und Mittelfinger (ICD 10: M19.4)

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten sie an (Urk. 8/82/23): - Substituierte Hypothyreose (ICD-10: E03.9) - Glutensensitive

Enteropathie gemäss Unterlagen (ICD-10: K90.0) - Anamnestisch Kuhmilch-, Erdnuss- und Mandelunverträglichkeit (ICD 10: T78.1) - Hyperkeratotisch-rhagadiformes Hand- und Fussekzem (ICD-10: L25.9) - Kongenitale Herzerkrankung 4.3.2

Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist der Gesamtbeurteilung im D.___ Gutachten zu entnehmen, dass diese aus kardiologischer Sicht in erster Linie durch die schwere koronare Herzkrankheit beeinfluss t werde . Vor der definitiven Festlegung der Arbeitsfähigkeit müsse eine erneute Ischämie diagnostik respektive invasive Abklärung erfolgen. Bei aktuell anzunehmender ausgedehn ter Ischämie sei die Beschwerdeführerin aus kardiologischer Sicht zurzeit 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 8/82/23). Hinsichtlich des Bewegungs apparats be stehe aufgrund der objektivierbaren Befunde für die angestammte Tätigkeit, ebenso wie für andere körperlich leichte bis intermittierend mittel schwere Tätig keiten unter Wechselbelastung eine zeitlich und leistungsmässig uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sollte dabei ebenso wie das häufige Treppabgehen vermieden werden. Aufgrund der an den Kniegelenken bestehenden Veränderungen bestehe für körperlich schwere Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigk eit. Aus derma tologischer Sicht be stehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Hingegen sei die Arbeits fähigkeit der Be schwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu 20 % eingeschränkt. Dies sei durch die leichte depressive Episode und die Panik störung bedingt. Eine schwere psychiatrische Störung, die therapeutisch nicht günstig beeinflusst wer den könne, bestehe nicht. Die therapeutischen Möglichkeiten seien theoretisch nicht ausgeschöpft. Aus psychiatrischer Sicht könne der Beschwerdeführerin zu gemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstren gung aufzubringen, um einer ihren körperlichen Einschränkung en an gepassten Tätigkeit mit einem Pensum von 80 % nachgehen zu können. Aus allgemein-internistischer Sicht fände sich kein e weitere Diagnose mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit (Urk.

8/82/24). 4.3.3

Die wegweisende kardiologische Einschränkung sei mit einer vollen Arbeitsun fähigkeit ab November 2006 und einer 75%igen Arbeitsunfähigkeit ab Februar 2008 nachzuvollziehen. Bei einer weiter verbesserten Situat ion, persistierend jedoch eine leichte Ischämie, da nicht alle stenosierten Äste der Herzkranzarte rien

hätten behandelt werden k ö nnen, sei über die Zeit gemittelt ab Februar 2011 von einer weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit als Köchin und einer 50%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit in leichten, adaptierten Tätigkeiten auszugehen. Ab September 2013 sei die vorderhand aufgehobene Arbeits fähigkeit zu be stätigen, da von einer Erweiterung des Ischämieb ezirks ausge gangen werden müsse. Nach durchgeführten Abklärungen müsste kardiologisch reevaluiert wer den ( Urk. 8/82/24).

4 .4

Dr. E.___ führte zur kardiologischen Abklärung vom 7. Januar 2014 aus , auf grund der a namnestischen Schilderung seien die seit Jahren bek lag t en, belastungs unabhängig manifesten, stets wenige Se kunden anhaltenden, stichar tig en

Thoraxschmerzen als muskuloskelettale Be schwerden zu wer t en. Bei Nach weis einer anterioren

Repolarisationsstörung im Ruhe- E cho kardiogramm ( EKG ) habe echokardiographisch ein altersentsprechend struktu rell und funk tionell normales Herz ohne regionale Wandbewegungsstörung nachge wiesen werden können. Auf grund der fehlende n

Interpre tierbarkeit eines kon ven tionellen Belastungs- EKG’s , der in Ruhe vorbestehenden

Repolaris a tions störungen und der bereits anlässlich der MIBI-Szintigraphie im März 2011 dokumentierten, in der Folge bei koronarangiographisch nicht nachweisbaren relevanten Koronarstenosen konservativ therapierten septalen Ischämie sei die Beschwerdeführerin zur erneuten MIBI-Szintigraphie im Spital A.___ angemeldet wor den. Bei aktuell normotensiven Blutdruckwerten erübrige sich eine Anpassung der Blutdruckmedikation ( Urk. 8/86/6). 4 .5

Bei der von Prof. Dr. med. K.___ , leitender Arzt , und Dr. med. L.___ , Assistenzarzt, Nuklearmedizin Herzbildgebung , Spital A.___ ,

befundeten

Myo kard perfusions-SPECT -Untersuchung vom 1 4. Januar 2014 war laut deren Bericht vom gleichen Tag

– im Gegensatz zum Vorbe fund vom 1 8. Februar 2011 mit leichter septaler und apikolateraler Ischämie – keine eindeutige Ischämie nachweisbar. Es hätten sich keine Hin weise auf Myo kardnarben gefunden , jedoch habe sich eine global leicht eingeschränkte linksventri kuläre Funktion (im Wesentlichen unverändert zu 2008 51 % und 2011 47 % ) bei septaler

Hypokinesie gezeigt ( Urk. 8/86/9). 4 .6

Die D.___ -Gutachter hielten in ihrer Stellungnahme vom 2 7. März 2014 fest, aufgrund der gefunden leichten bis mässigen Einschränkungen der rechtsventri kulären Funktion müsse bei aktuell nicht nachweisbarer Ischämie und be kann ter schwerer 3-Ast-Erkrankung mit chronischem Verschluss des RIMA-Bypasses von einer eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin sei aus kardiologischer Sicht für schwere körperliche Arbeiten nicht mehr einsetzbar. Leichte körperliche Arbeiten mit intermittierend kürzer er mittelschwerer Beanspruchung seien aus kardiologischer Sicht – die Möglichkeit von regelmässigen Pausen vorausgesetzt – möglich. Dies sei beispiels weise in einem 80%-Pensum im Rahmen der angestammten Tätigkeit als Köchin umsetzbar . Zusammenfassend resultiere aus interdisziplinärer Sicht für leichte bis intermittierend mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit sei vollschichtig realisier bar mit etwas erhöhtem Pausenbedarf ( Urk. 8/91/1). Die Leistungsein busse von 20 % sei psychiatrisch und kardiologisch begründet . Das Tätigkeitsprofil würde auf die angestammten Tätigkeiten zutreffen. Die gleichen Pausen könnten in den gleichen Zeitabschnitten genutzt werden. Es entstehe kein additiver Effekt. Diese Einschätzung gelte mit Sicherheit ab dem Untersuchungsdatum vom September 2013 ( Urk. 8/91/2). 5 .

5 .1

Beim D.___ -Gutachten vom 5. November 2013 (Urk. 8/82 ) waren Ärzte der Fach richtungen Allgemeine/Innere Medizin, Kardiologie, Orthopädie, Dermatologie, Psychiatrie beteiligt . Die D.___ -Gutachter erstellten ihr Gutachten in Kenntnis der Vorakten (vgl. Urk. 8 / 82 / 3- 6 ), zu welchen sie auch im Einzelnen Stellung nahmen (vgl. insbes. Urk. 8/82/12 , Urk. 8/82/20-21 ). Sie berücksichtigten die geklagten Beschwerden und das Verhalten der Beschwerdeführerin (vgl. insbes. Urk. 8/82/6 , Urk. 8/82/ 8, Urk. 8/82/ 13 , Urk. 8/82/ 17-18, Urk. 8/82/21 ). Wie fest gehalten (E. 4. 3.2), erachteten die D.___ -Gutachter nach der Untersuchung der Beschwerdeführerin weitere kardiologische Abklärungen für erforderlich. Nach Er halt der Berichte zu diesen kar diologischen Untersuchungen nahmen die D.___ Gutachter am 2 7. März 2014 noch einmal einlässlich zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin aus kar diologischer wie auch aus interdisziplinärer Sicht Stellung (E. 4 .6). Deren Gesamtb e urteilung ( Gutachten vom 5. November 2013 [Urk. 8/82] und Stellungnahme vom 2 7. März 2014 [ Urk. 8/91])

erweist sich für die vorliegend zu beantwo rten den Fragen als umfassend und

wurde schlüssig begründet . 5.2 5.2.1

Die Parteien gehen gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen überein stimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin ab Februar 2011 bis zur Begutachtung im Institut D.___ (September 2013) in der Tätigkeit als Köchin zu 100 % arbeitsunfähig und in einer körperlich leicht belastenden Tätigkeit mit Wechsel belastung (bei konservativer medikamentöser Therapie) zu 50 % arbeits fähig war. Dazu ist anzumerken, dass sich die Arbeitsunfähigkeit laut den gut achter lichen Angaben wahrscheinlich bereits einige Zeit vor den im Sep tember 2013 im Institut D.___ durchgeführten Untersuchungen auf das von ihnen ab diesem Zeitpunkt festgestellte Ausmass reduziert hatte, wofür es in der Tat Anhalts punkte gibt ( Urk. 8/42 und Urk. 8/64). Da nach Auffassung der Gut achter eine sichere Zurückdatierung aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich ist, ist darauf jedoch nicht zurückzukommen. Die Annahme einer 100%igen Arbeits unfähigkeit als Köchin und einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit ab Februar 2011 bis September 2013 ist aber jedenfalls sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht als äusserst grosszügig zu erachten. 5.2.2

Spätestens ab September 2013 attestierten die Gutachter der Beschwerde führerin aus interdisziplinärer Sicht für leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % , vollschichtig reali sier bar mit etwas erhöhtem Pausenbedarf, wobei sie dazu festhielten, dass die Leistungseinbusse in einer solchen angepassten Tätigkeit kardiologisch und psychiatrisch begründet sei ( Urk. 8/91).

Diese Einschätzung erscheint insbesondere mit Blick auf die Ergebnisse der ergän zenden kardiologischen Abklärungen (vgl. E. 4.4 und 4.5) nachvollziehbar. Sie stimmt auch mit den Feststellungen des internistischen, dermatologischen sowie insbesondere auch des orthopädischen Gutachters ( Urk. 8/82/8, Urk. 8/82/13-16 und Urk. 8/82/21-22) überein und vermag insoweit ohne Weiteres zu überzeugen.

Soweit die Gutachter ihre Einschätzung auch mit den psychischen Befunden begründen, ist hingegen zu bemerken, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ein leichtes depressives Leiden grundsätzlich nicht geeignet ist, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts I 905/06 vom 8. Mai 2007 E.

3.2 mit Hinweisen; vgl. E.

2.1). Bei einer depressi ven „Episode“ handelt es sich ausserdem definitionsgemäss um ein vorüber gehendes Leiden (Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2011 vom 14. Juni 2011 E.

6.3.2 mit Hinweisen), welches überdies grundsätzlich als therapeutisch angehbar gilt (Urteil des Bundesge richts 9C_673/2012 vom 28. November 2012 E. 3.3 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin steht erst seit Mai 2013 in psychiatrischer Behandlung, wobei aufgrund der vom psychiatrischen Gutachter des Instituts D.___ gemachten Feststellungen fraglich erscheint, ob sie die verordneten Anti depressiva regelmässig einnimmt ( Urk. 8/82/12). Aus invalidenversiche rungs rechtlicher Sicht erscheint daher die Annahme einer psychisch bedingten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht gerechtfertigt. 5.2.3

Unabhängig davon steht aufgrund der gutachterlichen Beurteilung fest, dass in einer leichten bis intermittierend mittelschweren angepassten Tätigkeit spätestens seit September 2013 eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %, vollschichtig mit etwas vermehrten Pausen realisierbar, besteht. 5.2.4

Dagegen bringt d i e Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass ihre ange stammte Tätigkeit als Köchin

nicht zum von den D.___ -Gutachtern formulierten Tätigkeitsprofil passe ( Urk. 1 S. 4-5). Dazu ist vorab zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin in Tschechien eine Ausbildung im Service und als Köchin absolviert hat. Ab 1985 war sie für rund 18 Jahre bei ihrem Schwager im Restaurant Y.___ als Köchin tätig, wobei sie diese Tätigkeit gemäss ihren Angaben aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat. Nach kurzer Arbeits losigkeit arbeitete sie in der Folge von Juni 2004 bis zur Krank schreibung im November 2006 als Cafeteria-Mitarbeiterin in der Hochschule M.___ ( Urk. 8/7, Urk. 8/8 und Urk. 8/30). Die D.___ Gutachter konnten sich aufgrund der IV-Akten (vgl. etwa den Be richt zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 1 1. August 2008 [ Urk. 8 /30]) und der Anamnese beziehungsweise

ihrer Befragung der Beschwerdeführerin (vgl. insbes. Urk. 8/82/6, Urk. 8/82/9 und Urk. 8/82/16-17 ) ein Bild von der en

bisherigen Tätigkeit en

machen.

Es finden sich

keine Anhalts punkte, welche darauf schliessen lassen würden, dass die D.___ -Gutachter die Tätig keit der Beschwerdeführerin als Köchin nicht richtig erfasst hätten. Dass sie die Arbeit als Köchin für die Beschwerde führerin trotz respektive unter Berück sichtigung ihrer gesundheitlichen Einschrän kungen noch als zumutbar erachte t haben , ist daher an sich nicht in Zweifel zu ziehen. Dies gilt umso mehr, als nach dem Gesagten den psychischen Befunden aus invalidenversi cherungsrechtlicher Sicht kein massgeblicher Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beizumessen ist.

5.2.5

Die Berichte des Hausarztes Dr. B.___ (E. 4.1) und des behandelnden Psy chiaters Dr. C.___ (E. 4.2) vermögen keine Zweifel an der Gesamtbeurteilung der D.___ -Gutachter zu begründen , zumal bei der Würdigung von Berichten behan delnder Ärzte berücksichtigt werden darf und soll, dass deren Beurteilung mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels fällen eher zugunsten der Patienten ausfällt (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Der psychiatrische Gutachter des Instituts D.___ hat sodann überzeugend dargelegt, dass und weshalb der von Dr. C.___ vorgenommenen Beurteilung bereits in diagnosti scher Hinsicht nicht gefolgt werden kann ( Urk. 8/82/12). 5 .3

Mit den D.___ -Gutachtern ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin ab Februar 2011 in einer leichten, adaptierten Tätigkeit zu 50 % und spätestens seit ( September 2013) für die an gestammte Tätigkeit als Köchin sowie für jede andere leichte bis intermittierend mittel schwere, adaptierte Tätigkeiten zu 80 %

arbeitsfähig ist (E. 4.3 , E. 4 .6). 6. 6.1

In Bezug auf die sozialver sicherungsrechtliche Qualifikation der Beschwerde führerin hatte das hiesige Gericht im Urteil IV.2011.01073 vom 26. November 2012 erwogen, es sei möglich, dass die 1955 geborene Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum – entgegen ihren Angaben – nicht aus gesundheitlichen Grün den, sondern nur deswegen reduziert habe, weil sie ein re duziertes Arbeits pensum nunmehr als genügend angesehen habe. Die Schlussfolgerung, wonach die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre, sei nicht zwingend; es wäre auch eine andere Auffassung möglich. Die dahingehende Qualifikation erweise sich aber als vertretbar, weshalb nicht darauf zurückzukommen sei ( Urk. 8/56/11).

Dementsprechend ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Ver fügung ( Urk.

2) von einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall aus, was nicht zu beanstanden ist. 6.2

Wird eine Verfügung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wiederwägungsweise aufgehoben, so verstösst es nicht gegen Treu und Glauben, wenn bei der neuen Verfügung ein Element der Invaliditätsbemessung anders festgelegt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1043/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.3; zur umfas senden Prüfung des Rentenanspruchs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, wenn ein Revisionsgrund gegeben ist, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_510/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2 mit weitere Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin war mithin nicht an den der Verfügung vom am 20. März 2009 ( Urk. 8/34) zu Grunde liegenden Einkommensvergleich (vgl. Urk. 8/20, Urk. 8/31/2, Urk. 8/33/1) gebunden. 6.3

6.3.1

Was zunächst die Ermittlung des Valideneinkommens anbelangt, ist ent scheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Er fahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lich keit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis, Urteil des Bundes gerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 6.3.2

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, der Gesundheitsschaden sei im Jahr 2007 eingetreten, die Tätigkeit als Köchin habe die Beschwerdeführerin jedoch bereits im Jahr 2003 beendet, weshalb das Valideneinkommen nicht aufgrund des damals erzielten Lohnes ermittelt werden könne. Deshalb sei dieses aufgrund der LSE 2010 zu berechnen, wobei der monatliche Bruttolohn gemäss TA1 Ziffer 56 (Gastro nomie), für im Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fach kenntnisse voraus gesetzt) tätige Frauen von Fr. 4‘098.-- heranzuziehen sei ( Urk. 2). Die Beschwer de führerin brachte dagegen vor, sie habe ihre Stelle im Restaurant Y.___ aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben, weshalb das Valideneinkommen aufgrund des dortigen Einkommens zu berechnen sei (Urk.

1 S. 6).

Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin nach einem ersten kardiologischen Eingriff (Patch-Verschluss eines AFS-Typ II) im Jahr 1999 ( Urk. 8/7/9) noch bis im Juli 2003 im Restaurant Y.___ als Köchin weitergearbeitet. Ärztliche Zeugnisse, gemäss welchen sie damals ganz oder teilweise krank geschrieben war, sind nicht aktenkundig. Anderseits hat die Beschwerdeführerin stets angegeben, dass sie die – anstrengende – Tätigkeit als Köchin im Restaurant Y.___ aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe ( Urk. 8/30, Urk. 8/82/6 und Urk. 8/82/9). Wie bei der Statusfrage (vgl. E. 6.1) erschiene es auch in diesem Zusammenhang zumindest als vertretbar, auf die konsistenten Aussagen der Beschwerdeführerin abzustellen. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich indessen. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen würde sich nämlich am Ausgang des Verfahrens nichts ändern, wenn hinsichtlich des Valideneinkommens auf den Standpunkt der Beschwerdeführerin abgestellt würde. 6.3.3

Ausgehend vom von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Tabellenlohn von Fr. 4‘098.-- ergibt sich unter Berücksichtigung der im Bereich „ Gast gewerbe /Beherbergung und Gastronomie“ im Jahr 2010 geltenden betriebs üblichen wöchent lichen Arbeitszeit von 42.3 Stunden (vgl. die Volks wirtschaft 3/4-2015 Tabelle B9.2 S. 88) sowie der Nominallohnentwicklung für im Gast gewerbe tätige Frauen (Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik [ BfS ], Tabellen T1.2.10, Abschnitt I, und T1.2.3, Abschnitt G, H) für das Jahr 2011 ein jährliches Einkommen von Fr. 52‘003.60 (= Fr. 4‘098.-- : 40 x 42.3 x 12 ) und für das Jahr 2013 ein solches von Fr.

53‘511.70 (= Fr. 4‘098.-- : 40 x 42.3 : 100 x 102,9 x 12 ).

Das Einkommen der Beschwerdeführerin im Restaurant Y.___ belief sich im Jahr 2003 – wie teilweise schon in den Vorjahren – auf rund

Fr. 55‘7 6 8.-- (= Fr. 32‘531.--

: 7 x 12; vgl. Urk. 8/8). Unter Berücksichtigung der Nominal lohn entwicklung für im Gastgewerbe tätige Frauen (Nominallohnindex des BfS , Tabellen T1.2.93 und T.1.2.10) resultiert für das Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 61‘953.60 (= Fr. 55‘768. --

: 114,5 x 127 ,

2) und für das Jahr 2013 ein solches von Fr. 63‘750.30 (= Fr. 55‘768.--

: 114,5 x 127,2 : 100 x 102,9).

Gemäss den Angaben der Firma Z.___ im Fragebogen für Arbeitgebende vom 1 0. April 2007 ( Urk. 8/7) hätte die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit einem Pensum von 50 % als Cafeteria-Mitarbeiterin im Jahr 2007 ein Ein kommen von Fr. 26‘722.10 (= Fr. 26.51 x 21 x 48) erzielt, was einem Einkommen von Fr. 53‘444.20 für ein 100%iges Pensum (x 2) entsprechen würde. Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung für im Gastgewerbe tätige Frauen (Nominallohnindex des BfS , Tabellen T1.2.93 und T1.2.10) resul tiert e für das Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 56‘369.-- (= Fr. 53‘444.20

: 120,6 x 127 ,

2) und für das Jahr 2013 ein solches von Fr. 58‘003.70 (=

Fr. 53‘444.20 : 120,6 x 127,2 : 100 x 102,9).

Die von der Beschwerdeführerin bisher erzielten, der Nominallohnerhöhung angepassten Einkommen liegen demnach deutlich über den aufgrund des besagten Tabellenlohnes von Fr. 4‘098.-- ermittelten hypothetischen Validen einkommens von 52‘003.60 (2011) resp. Fr. 53‘511.70 (2013) . Wird stattdessen – was sich mit Blick auf die Ausbildung sowie die langjährige Berufs erfahrung der Beschwerdeführerin im Gastgewerbe ohne Weiteres recht fertigen lässt – der Tabellen lohn für im Gastgewerbe im Anforderungs niveau 2 (Verrichtung selb ständiger und qualifizierter Arbeiten) tätige Frauen von Fr.

4‘521.-- herange zogen, ergibt sich unter Berücksichtigung der Nominallohn erhöhung für im Gastgewerbe tätige Frauen für das Jahr 2011 ein mutmassliches Einkommen von 57‘371.50 (= Fr. 4‘521.-- : 40 x 42.3 x 12) und für das Jahr 2013 ein solches von Fr. 59‘035.30 (= Fr. 4‘521.-- : 40 x 42.3 : 100 x 102 , 9 x 12). Da das auf dem Tabellenlohn für das Anforderungsniveau 2 beruhende mutmassliche Einkommen in etwa dem bisher erzielten entspricht , erscheint es nicht gerecht fertigt, dem Valideneinkommen den Tabellenlohn für das Anforderungs niveau 3 zugrunde zu legen. Vielmehr ist dieses aufgrund des (höheren) Tabellen lohnes zu berechnen, womit jedenfalls von einem Einkommen 2011 von Fr. 57‘371.50 und einem Einkommen 2013 von Fr.

59‘035.30 auszugehen ist. 6.4 6.4.1

Laut der gutachterlichen Beurteilung bestand ab Februar 2011 bis September 2013 nur in einer leichten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Da die Beschwerdeführerin seit der Operation im Jahr 2007 keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat, ist zur Ermittlung des hypothetischen Invalidenein kommens auf die Tabellenlöhne gemäss LSE abzustellen . Dabei ist der monatli che Bruttolohn für im Anforderungsniveau 4 (ein fache und repetitive Tätig keiten) im privaten Sektor tätige Frauen heranzuziehen (LSE 2010 TA1, Total). Dieser betrug im Jahr 2010 Fr. 4'225.--. Unter Berücksichtigung der in diesem Jahr geltenden betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung für Frauen im Jahr 2011 (vgl. Lohnindex des BfS , Tabelle T.1.2.10, Total) resultiert für das Jahr 2011 ein mutmassliches Einkommen von Fr. 53‘255.30 (= Fr. 4‘225.-- : 40 x 41.6 : 100 x 101) für ein 100%iges Pensum und von Fr. 26‘627.65 (x 0.5) für das zumutbare Pensum von 50 % . 6.4.2

Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. E. 2.4.3) gewährt. Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, dass sie nur noch leichte Tätig keiten im reduzierten Umfang von 50 % habe ausüben können und nicht mehr in der Lage gewesen sei, der körperlich sehr belastenden Tätigkeit als Köchin nachzugehen. Ferner sei sie heute bereits 59 Jahre alt (Urk. 1 S. 6).

Dem ist entgegenzuhalten, dass die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht auto matisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes führt. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen leidensbedingten Abzug, wenn eine ver sicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeiten in ihrer Leistungs fähigkeit eingeschränkt ist. Sind hingegen leichte Arbeiten zumutbar, ist allein deswegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt, da der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_99/2013 vom 5. April 2013 E. 4.1.3 mit Hinweis und 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Dies gilt vorliegend umso mehr, als die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit 50 % nur in leichter Tätigkeit nach dem Gesagten als äusserst

grosszügig zu betrachten ist (vgl. E. 5.2.1). Auch das fortgeschrittene

Alter hat nicht auto matisch einen Abzug zur Folge, werden doch Hilfsarbeiten auf dem mass gebenden hypothetischen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG) grundsätzlich alters unabhängig nachgefragt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 2 0. Juli 2011 E. 6.5 mit Hinweisen). Es ist jedoch bezogen auf die durch schnittli che Lebensarbeitszeit als ein abzugs rele vanter Aspekt immer unter Berück sichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). Bei der Beschwer de führerin fällt ins Gewicht, dass sie nicht nur während rund 18

Jahren als Köchin tätig war, sondern auch mehrere Jahre eine Cafeteria geführt hat ( Urk. 8/7/2, Urk. 8/7/5). Somit verfügt die Beschwerdeführerin über ein gutes berufliches Rüstzeug, um sich auf dem Arbeitsmarkt zu behaupten, auch wenn sie im massgebenden Zeitpunkt (März 2014 [Zeitpunkt des Fest stehens der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3]) bereits gut 58 Jahre alt war. Bei Frauen bietet im Übrigen die Teilzeittätigkeit keinen Anlass für einen Teilzeitabzug (Urteil des Bundes gerichts 9C_199/2013 vom 4. Februar 2014 E. 3.4.2 mit Hinweis). Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Tabellen lohn gewährt hat. 6.4.3

Bei einem – aufgrund

des Tabellenlohnes gemäss LSE TA1 Ziffer 56 Anforde rungs niveau 2 – ermittelten Valideneinkommen 2011 von Fr. 57‘371.50 und einem Invalideneinkommen 2011 von Fr. 26‘627.65 resultiert bei einer Erwerbs einbusse von 30‘743.85 ein Invaliditätsgrad von 54 % . Dieser begründet einen Anspruch auf eine halbe Rente (vgl. E. 2.2). 6.4.4

Ein solcher würde auch dann resultieren, wenn auf das bisherige Einkommen der Beschwerdeführer als Köchin im Restaurant Y.___ abgestellt würde. Rechnet man dieses auf das Jahr 2011 auf, so ergibt sich nach dem Gesagten ein hypothetisches Einkommen von Fr. 61‘953.60 (vgl. E. 6.3.3). Im Vergleich zum ermittelten Invalideneinkommen 2011 von Fr. 26‘627.65 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 35‘325.95 resp. ein Invaliditätsgrad von 57 % . 6.5 6.5.1

Seit September 2013 besteht nach dem Gesagten in einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % . 6.5.2

Da es sich gemäss den gutachterlichen Feststellungen bei der bisherigen Tätig keit der Beschwerdeführerin als Köchin um eine solche körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit handelt, ist das Invalideneinkommen 2013 aufgrund des gleichen (höheren) Tabellenlohnes (LSE 2010 TA1 Ziffer 56, Anforderungsniveau 2) zu ermitteln wie das Valideneinkommen (vgl. E. 6.3.3). Unter diesen Umständen kann ein Prozentvergleich vorgenommen werden, bei welchem ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 % resultiert (vgl. E. 2.2). 6.5.3

Ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad ergäbe sich im Übrigen auch, wenn – mit der Beschwerdeführerin – die Tätigkeit als Köchin weiterhin ab September 2013 als unzumutbar betrachtet und deshalb das Invalideneinkommen 2013 – wie bereits das Invalideneinkommen 2011 – aufgrund des Tabellenlohnes für mit Hilfsarbeiten im Anforderungsniveau 4 befasste Frauen von Fr. 4‘225.-- (LSE 2010 TA1 Total) berechnet würde. Für das Jahr 2013 resultiert dabei ein Einkommen von Fr. 54‘098.90 (= Fr. 4‘225. -- : 40 x 41.6 : 100 x 102,6 x 12) für ein Pensum von 100 % und von Fr. 43‘279. 1 0 (x 0.8) für die zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80 % . Da diese vollzeitlich mit etwas vermehrten Pausen realisierbar ist, fällt ein leidensbedingter Abzug von vornherein ausser Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2). Weitere Abzugsgründe sind aus den bereits dargelegten Gründen nicht gegeben.

Selbst wenn man diesem Invalideneinkommen von Fr. 43‘279.10 – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – das aufgrund des bisherigen Lohnes als Köchin ermittelte Valideneinkommen 2013 von Fr. 63‘750.30 gegenüberstellt, resultiert bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 20‘471.20 ein Invaliditätsgrad von ledig lich 32 % . 6. 6

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7) ist die seitens der D.___ -Gutachter festgestellte Steigerung der Arbeitsfähigkeit ab September 2013 in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV ab 1. Dezember 2013 zu berücksichti gen (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2012.00497 vom 24. März 2014 E. 5.1). 7.

Somit ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass die Beschwer deführerin vom 1. September 2011 bis 3 0. November 2013 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Im Übrigen (Rentenanspruch ab 1. Dezember 2013) ist die Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.-- zu drei Vierteln der Beschwerde führerin und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8.2

Aufgrund des teilweisen Obsiegens hat die vertretene Beschwerdeführerin über dies Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung, welche nach pflicht gemässem Ermessen auf Fr. 400.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Baraus lagen ) festzusetzen ist ( § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht [ GSVGer ]). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. Oktober 2014 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. September 2011 bis 30. November 2013 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen (Rentenanspruch ab 1. Dezember 2013) wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden zu drei Vierteln der Beschwerdeführerin und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Marianne I. Sieger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher