Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1957, arbeitete seit 1. März 2010 beim Personalver mittlungsunternehmen
Z.___ und wurde bei der Firma A.___ auf Baustelle n
als Flach dachiso l eur eingesetzt; in dieser Eigenschaft war er bei der Schwei zerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 5 / I/ 1 , Urk. 5/I/11 ).
Am 2 0. August 2010 erlitt er bei der Arbeit ein Kniedistorsions trauma ( Urk. 5/I/1, Urk. 5/I/6). Nach der Erstbehand lung im Spital B.___ wurde der Versicherte durch Dr. med. C.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungsap parates, behandelt (Urk. 5/I/5, Urk. 5/I/10 S. 2 , Urk. 5/I/14-15, Urk. 5/I/23) . Die SUVA erbrachte Heilbehandlung und Taggeld (Urk. 5/I/12). Am 2 9. Oktober 2010 wurde im Spital B.___ eine Kniearth r oskopie durchgeführt ( Urk. 5/I/38 , Urk. 5/I/42 ).
Es folgten Physio therapie und regelmässige Verlaufs kontrollen
bei
Dr. C.___ (Urk. 5/I/54, Urk. 5/I/59 , Urk. 5/I/67 , Urk. 5/I/76, Urk. 5/I/80 ) . 1.2
Am 2 6. Juli 2011 rutschte X.___ beim Verlassen seines Hauses auf der Treppe aus und verdrehte sich das linke Knie ( Urk. 5/I I / 4 ). Der SUVA-Kreisarzt untersuchte
X.___
am 1. September 2011 ( Urk. 5/I/91).
Bei der Opera tion vom 31.
Oktober 2011 führte Dr. C.___ eine diagnostische Knie arthroskopie und einen Knorpel-Knochen-Zylinder-Transfer am rechten Knie durch (Urk.
5/I/119 -120 ). Der Versicherte begab sich weiterhin in Physiothera piebe handlung und für Untersuchungen zu Dr. C.___ (Urk.
5/I/126, Urk. 5/I/134, Urk. 5/I/139, Urk. 5/I/148, Urk. 5/I/151, Urk. 5/I/167, Urk. 5/I/175). Am 2 6. November 2012 fand eine weitere kreisärztliche Untersuchung statt ( Urk. 5/I/184). Mit Schreiben vom 2 9. November 2012 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass sie die Taggeldleistungen aufgrund des Unfalles vom 2 0. August 2010 per 2 8. Februar 2013 einstellen werde, jedoch noch zwei bis drei Physiotherapieserien beziehungsweise Medizinische Trainingstherapie (MTT) über nehme und auch weiterhin für Schmerzmittel und Anal getikum auf kommen werde ( Urk. 5/I/191). Sie sprach
X.___
mit Verfügung vom 28. Januar 2013 für die Folgen der Unfälle vom 20. August 2010 und 2 6. Juli 2011 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 17 % zu, verneinte indes einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ( Urk. 5/I/209). Der Ver sicherte
konsultierte am 5 .
Februar 2013 Dr. C.___
( Urk. 5/I/216). Gegen die Ver fügung vom 2 8. Januar 2013 erhob X.___ am 1 3. Februar 2013 Einsprache ( Urk. 5/I/214) , welche die SUVA mit Entscheid vom 3. Mai 2013 ab wies (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1957, arbeitete seit 1. März 2010 beim Personalver mittlungsunternehmen
Z.___ und wurde bei der Firma A.___ auf Baustelle n
als Flach dachiso l eur eingesetzt; in dieser Eigenschaft war er bei der Schwei zerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk.
E. 1.2 Am 2 6. Juli 2011 rutschte X.___ beim Verlassen seines Hauses auf der Treppe aus und verdrehte sich das linke Knie ( Urk. 5/I I / 4 ). Der SUVA-Kreisarzt untersuchte
X.___
am 1. September 2011 ( Urk. 5/I/91).
Bei der Opera tion vom 31.
Oktober 2011 führte Dr. C.___ eine diagnostische Knie arthroskopie und einen Knorpel-Knochen-Zylinder-Transfer am rechten Knie durch (Urk.
5/I/119 -120 ). Der Versicherte begab sich weiterhin in Physiothera piebe handlung und für Untersuchungen zu Dr. C.___ (Urk.
5/I/126, Urk. 5/I/134, Urk. 5/I/139, Urk. 5/I/148, Urk. 5/I/151, Urk. 5/I/167, Urk. 5/I/175). Am 2 6. November 2012 fand eine weitere kreisärztliche Untersuchung statt ( Urk. 5/I/184). Mit Schreiben vom 2 9. November 2012 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass sie die Taggeldleistungen aufgrund des Unfalles vom 2 0. August 2010 per 2 8. Februar 2013 einstellen werde, jedoch noch zwei bis drei Physiotherapieserien beziehungsweise Medizinische Trainingstherapie (MTT) über nehme und auch weiterhin für Schmerzmittel und Anal getikum auf kommen werde ( Urk. 5/I/191). Sie sprach
X.___
mit Verfügung vom 28. Januar 2013 für die Folgen der Unfälle vom 20. August 2010 und 2 6. Juli 2011 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 17 % zu, verneinte indes einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ( Urk. 5/I/209). Der Ver sicherte
konsultierte am
E. 5 .
Februar 2013 Dr. C.___
( Urk. 5/I/216). Gegen die Ver fügung vom 2 8. Januar 2013 erhob X.___ am 1 3. Februar 2013 Einsprache ( Urk. 5/I/214) , welche die SUVA mit Entscheid vom 3. Mai 2013 ab wies (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2
Dispositiv
- Mai 2013 Beschwerde (Überweisung durch die SUVA unter Beilage ihrer Akten, Urk. 5/I/1-227, Urk. 5/II/1-27 ; dort eingegangen am 2
- Mai 2013 [ Urk. 4]). Nachdem ihm m it Verfügung vom 1
- Juni 2013 eine Nachfrist zur Verbesserung seiner Eingabe angesetzt w o rde n war (Urk. 7), reichte der Beschwerdeführer die Eingabe vom 20. Juni 2013 mit Rechtsbegehren und Begründung ein (Urk. 9). Er beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheides vom
- Mai 2013 sei die Beschwerde gegnerin zu ver pflichten, ihm eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 31 % und eine Integrit ätsentschädigung bei einer Inte gritätseinbusse von 10 % aus zurichten ( Urk. 9 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1
- August 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin Ab weisung der Be schwerde ( Urk. 13), was dem Beschwer deführer mit Mitteilung vom 1
- August 2013 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 14) .
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Un fallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) , so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs mass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Renten beginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG). 1 .2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusam menhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesund heitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körper liche oder geistige Integrität der ver sicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des In va liditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). 1 . 4 N ach der Rechtsprechung ist f ür die Festsetzung des Invalideneinkommens pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Recht sprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Zahlen aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der SUVA herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 , 139 V 593 E. 2.3 je mit weiteren Hinweisen). Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt voraus, dass, zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern, Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumen tier ten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durch schnittslohn der entsprechenden Gruppe. Allfällige Einwendungen der versi cherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erhe ben. Ist die SUVA nicht in der Lage, den erwähnten verfahrensmässigen Anfor derungen zu genügen, kann nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.2 , 139 V 592 E. 6.3 , E. 7.8 mit weiteren Hin weisen , Urteil des Bundesgerichts 8C_133/2014 vom
- Juni 2014 E. 2 mit Hinweis ). 1 . 5 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Inte gritätsent schädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens a bge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbs fähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des An hanges
- Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integri tätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1 . 6 1 . 6 .1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1 . 6 .2 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Ver sicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
- 2.1 Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad und der Anspruch auf eine Inte gri tätsentschädigung . 2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 14. Mai 2013 ( 5/I/227 ) ergebe sich, dass das Knie nur eine n kleine n Teil seiner gesundheitlichen Probleme ausmache und er in einem körper lich schweren Beruf zu 100 % arbeitsunfähig bleibe (Urk. 9 S. 4). Hin sichtlich des Invalideneinkommens macht er geltend, dass er bei einer ent spre chenden ge eigneten Beschäftigung nur ein Einkommen von Fr. 54‘000.-- im Jahr erzielen könne. Gestützt auf die SUVA-Tabelle betreffend Integritäts scha den bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten sei im vorliegen den Fall eine Integritätsentschädigung von 10 % angemessen ( Urk. 9 S. 7). 2.3 Die Beschwerdegegnerin bringt demgegenüber vor, dass sich Dr. C.___ im Bericht vom 14. Mai 2013 ( 5/I/227 ) nicht zur rein unfallbedingten noch zumutbaren Arbeitsleistung äussere. Wenn Dr. C.___ unter Berücksich tigung des „Gesamt bildes“ nur eine teilweise oder vorwiegend sitzende Tätigkeit für zu mutbar halte, stehe dies nicht im Widerspruch zur kreisärztlichen Beur teilung, welche zu Recht ausschliesslich die unfallkausalen Befunde berücksich tige (Urk. 13 S. 3). Die blossen Be hauptungen des Beschwerdeführers betreffend d a s Invalideneinkom men wür den keine Zweifel an ihrer Berechnung des Invali denlohnes be gründen (Urk. 13 S. 4). Beim Vergleich der entschä digungspflichti gen Schädigungen gemäss SUVA-Tabelle 2 mit den anlässlich der kreisärztli chen Untersuchung vom 26. November 2012 tatsächlich erhobenen Befunde n ergebe sich klar, dass keine Funktionsstörung des Knies vorliege, welche ei nen Anspruch auf Integritätsent schädigung (namentlich wa s die Beweglichkeit und Steifheit betreffe) begründen würde (Urk. 13 S. 4).
- 3.1 3.1.1 SUVA-Kreisarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, hielt im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 2
- November 2012 fest, am linken Kniegelenk stelle sich eine Veränderung am medialen Meniskushinterhorn dar, wobei hier möglicherweise ein Riss vor han den sei. Es sei indes nicht vorstellbar, dass diese Veränderungen die ausge präg ten Reaktionen bei der kl inischen Untersuchung verursach en würden . Es sei bisher keine Operationsindikation gesehen worden und es sei zu absoluter Zurück haltung zu raten, da das Beschwerdebild nicht mit den Veränderungen im MRI korreliere und wahrscheinlich mit einer Verschlechterung der Gesamt situation durch einen operativen Eingriff auch am linken Kniegelenk ge rech n et werden müsse (Urk. 5/I/184 S. 7 f. ) . Am rechten Kniegelenk zeige sich vom MRI her ein sehr schöner Befund nach OATS-Plastik, das Knie sei sowohl bei der MRI-Untersuchung als auch bei der klinischen Untersuchung ohne relevanten Erguss. Es dürfte eine leichte vordere Instabilität vorliegen. O b zusätzlich eine laterale Instabilität vorliege, könne bei der Untersuchung nicht geprüft werden, weil sich der Beschwerdeführer hier nicht ausreichend untersuchen lasse und eine aussagekräftige Untersuchung nicht zulasse. Da initial nur eine mediale Bandläsion vorgelegen habe, müsse davon ausgegangen werden, dass diese, wie im Regelfall üblich, ausreichend ve rnarbt und stabilisiert sei. Das aktuelle MRI des rechten Kniegelenks zeige im Bereich der Seitenbänder keine relevanten Pathologien. Auffällig sei, dass noch eine gewisse muskuläre Schwäche vorliegen könne (anhand der Umfangmes sungen ). Die demonstrierten Krafteinbussen mit fast völligem Fehlen jeder Kraft bei Extension und Flexion im rechten Kniegelenk sei von den übrigen klini schen Befunden her nicht nachvollziehbar und als Inkonsistenz zu bewer ten. Zudem sei eine deutliche Symptomausweitung vorhanden (Urk. 5/I/184 S. 8) . Der unfallbe ding te Befund am rechten Kniegelenk sei nicht so weit fortge schritten, dass schon eine Integritätsentschädigung geleistet werden müsste (Urk. 5/I/184 S. 8) . Die angestammte Tätigkeit als Flachdachisoleur könne dem Beschwerdeführer auf Dauer unfallbedingt nicht mehr zu 100 % zugemutet werden ( Urk. 5/I/184 S . 8). Ihm seien indes u nfallbedingt mittelschwere wechsel belastende Tätigkei t en , ohne Tragen von Lasten über 15 kg über Treppen, ohne regelmässiges oder länger dauerndes Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne repetitives oder länger andauerndes Einnehmen einer knien den oder hockenden Position ganz tags zumutbar ( Urk. 5/I/184 S. 9). 3 .
- 2 Im Bericht vom
- Februar 2013 diagnostizierte Dr. C.___ einen Status nach Ar throtomie und OATS 10mm Knie re chts am 3
- Oktober 2011 bei um schriebener medialer Chondropathie IV°, einen Status nach Knie distorsions trauma mit partieller vorderer Kreuzband-Ruptur, Meniskusläsion, Status nach arthroskopischem Débridement partiell des Kreuzbandstumpfes, Teilmenis kek tomie Hinterhorn medial, eine degenerative Meniskopathie Hinterhorn medial links (aktuell nicht symptomatisch, MRI 9/2011) sowie ein chronisches re zi di vierendes Lumbovertebralsyndrom ( Urk. 5 / I/2 16 S. 1 ) . Gemäss den MRI Bildern des linken Kniegelenks bestehe dort eine Meniskopathie im Hinter horn bereich . Die aktuellen Beschwerden des Beschwerdeführers seien aber kaum auf diese Verletzung zurückzuführen. Operativ könne keine Verbesserung hin sicht lich der Arbeitsbelastung herbeigeführt werden ( Urk. 5/I/216 S. 2). Dr. C.___ führte im Bericht vom 1
- Mai 2013 aus, e s gebe ver schie dene Probleme , die das Gesamtbild des Beschwerdeführers ausmachen würden. Das Knieproblem sei nur ein kleiner Teil davon. In einer teilweisen oder vor wiegend sitzenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführer wahrscheinlich rein theo retisch für mindestens einige Stunden am Tag arbeitsfähig ( Urk. 5/I/227 S. 1). Es seien im Moment keine weiteren Kontrollen vorgesehen, da es operativ keine Verbesserungsmöglichkeiten gebe ( Urk. 5/I/227 S. 1-2). Der Beschwerde führer bleibe in einem körperlich schweren Beruf wie Bodenleger respektive Flach dachmonteur zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 5/I/227 S. 2). 3 . 2 3.2 .1 Zu prüfen ist vorab, ob die Beschwerdegegnerin mit der Einstellung der Tag geldleistungen per 2
- Februar 2013 ( Urk. 5/I/191) den Fall zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin abgeschlossen hat.
- 2 .2 Dr. D.___ hielt im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 26. November 2012 dafür, dass bei der noch vorhandenen Verminderung der Quadrizepsmuskulatur und Unterschenkelmuskulatur rechts im Seitenvergleich zu links, die MTT noch fortgesetzt werden könne. H ierbei sei jedoch keine Besserung zu erwarten, die das Zumutbarkeitsprofil für die Tätigkeit am allge meinen Arbeitsmarkt beeinfluss en würde , weswegen der medizinische Endzu stand festgestellt werden könne. Nach zwei bis drei Serien Physiotherapie soll ten die Beinumfangsmasse nochmals kontrolliert werden. Wenn sich dann keine weitere Besserung zeige, könne auch eine MTT eingestellt werden (Urk. 5/I/184 S. 9). Die Berichte des behandelnden Arztes Dr. C.___ widersprechen dieser Einschätzung von Dr. D.___ nicht . Dr. C.___ führte a m 2
- Februar 2012 aus, dass das linke Knie im Moment wieder ziemlich asymp tomatisch sei. Die Behandlung drehe sich nur um das rechte Knie ( Urk. 5/II/11). Er schrieb am 1
- August 2012 , insgesamt bestehe bezüglich des Knochenknor peltransfers rechts ein recht schöner Verlauf ( Urk. 5/I/167 S. 1) . Das Kniegelenk zeige praktisch kein en Erguss. Die Rehabili tation bezüglich des Kniegelenks werde wahrscheinlich noch zwei bis drei Monate dauern, dann werde eine ver mehrte Belastbarkeit vorhanden sein (Urk. 5/I/167 S. 2). Am 2
- Oktober 2012 berichtete er, dass bezüglich des rechten Kniegelenks, obwohl nur sehr langsam, Fortschritte sichtbar seien (Urk. 5/I/175). I n den Bericht en vom
- Februar und 1
- Mai 201 3 hält er fest, dass operativ keine Verbesserungen mehr möglich seien ( Urk. 5/I/216 S. 2, Urk. 5/I/227 S. 1 2 ). Da auch keine Ein gliederungs massnahmen der Eidge nössischen Invalidenversicherung pendent waren (vgl. den Vorbe scheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , vom 2
- Februar 2013, Urk. 5/I/219 S. 5) ist der Fallabschluss per 2
- Februar 2013 durch die Be schwerdegegnerin nicht zu beanstanden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2008 vom 2
- November 2008 E. 4.1) . Weitere Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen waren somit nicht geschuldet. Die diesbezügli chen Vorbringen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 7) erweisen sich als unbe gründet. 3 . 3 3 . 3 . 1 Zu prüfen bleibt der Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung. Dr. C.___ weist in seinen Berichten darauf hin , dass beim Beschwerde führer neben den Kniebeschwerden noch weitere Beschwerden, wie etwa ein Lumbovertebralsyndrom oder Depressionen , bestünden (insbes. Urk. 5/I/175, Urk. 5/I/216, Urk. 5/I /227). Im Bericht vom 2
- November 2012 befasst sich Dr. D.___ einlässlich mit vom Beschwerdeführer zusätzlich zu den Kniebe schwerden geklagten Beschwerden, beurteilt diese mit überzeugender Begrün dung aber allesamt als unfallfremd ( Urk. 5/I/184 S. 4, S. 7). Dass neben den Kniebeschwerden noch weitere unfallkausale Beschwerden bestünden , wird auch von Dr. C.___ nicht dargetan. Dr. D.___ hat zu Recht nur die unfallbedingten Kniebeschwerden berücksichtigt. Er stütz t e sich bei seiner Beurteilung und Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers auf die Vorakten , insbesondere die Berichte zu den bildgebenden Unter suchungen und diejenigen des behandelnden Arztes Dr. C.___ (Urk. 5/ I/184 S. 1 3) , und seine Untersuchung des Beschwerdeführers vom 26. November 2012, bei welcher er diesen auch zu den Beschwerden befragte ( Urk. 5/I/184 S. 4 ). Der Bericht von Dr. D.___ vom 2
- November 2012 (Urk. 5/I/184) ist schlüssig und überzeugend begründet. Darauf ist abzustellen und es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine ange passte Tätigkeit – ent spre chend dem von Dr. D.___ formulierten Zumutbarkeitsprofil – zu 100 % zumutbar ist . Dr. C.___ berücksichtigt bei seiner Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit vom 14. Mai 2013 (Urk. 5/I/227) dagegen das „Gesamtbild“ der Beschwerden, mithin auch nicht unfallkausale Beschwerden, weshalb ihm nicht gefolgt werden kann. 3.3.2 Beim Einkommensvergleich stützte sich die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Valideneinkommens auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers . Diese meldete ihr für das Jahr 2013 einen Stundenlohn von Fr. 32.50 und eine betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (100%-Pensum) von 42.5 Stunden beziehungsweise maximal 48 Stunden ( Urk. 5/I/192) . Ferner teilte sie der Beschwerdegegnerin mit, dass sie keine Aufzeichnungen über den Bezug der Ferien ihrer Arbeitnehmer führe, sondern prozentual pro Monat eine Ferien entschädigung ausbezahle (Urk. 5/I/195). Nicht zu beanstanden ist daher, wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf diese Angaben von einem Validenein kommen von Fr. 77‘808.-- ( Fr. 32.50 Stunden lohn x 42.5 Stunden x 52 Wochen + 8,33 % Anteil 1
- Monatslohn; jedoch ohne 10,64 % Ferienentschädigung und 3,6 % Feiertagsentschädigung, vgl. Urteil des Bundes gerichts I 305/00 vom
- April 2002 E. 2b/cc ) ausging ( Urk. 5/I/209). Das Valideneinkommen wird vom Be schwerdeführer nicht bestritten. 3.3.3 Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen aufgrund der DAP Methode. Sie konnte sich bei Erlass der Verfügung vom 2
- Januar 2013 (Urk. 5/I/209) auf fünf DAP-Blätter stützen, welche dem Beschwerdeführer trotz seiner Behinderung zumutbare Einsatzmöglichkeiten aufzeigen. Das an diesen fünf Arbeitsplätzen durch schnittlich erzielbare Jahrese rwerbseinkommen 2012 beträgt Fr. 64‘ 021 .-- . Es handelt sich dabei um Einsätze als Montagearbeiter, Produktionsmitarbeiter, Mechaniker sowie – zwei Mal – als Prüfer. Auf der zu sammen fassenden Darstellung der Arbeitsmöglichkeiten gemäss diesen fünf DAP-Blätter n ist die Gesamtzahl der in der Dokumentation gefundenen Stellen beschriebe , die für eine Anstellung in Betracht fallen, mit 167 und der Durch schnitt der Durch schnittslöhne mit Fr. 64‘040.-- aufgeführt ( Urk. 5/I/208 S. 1). Das gesamte Suchresultat wurde dokumentiert, versehen mit dem Minimal- und Maximallohn dieser Stellen ( Urk. 5/I/208 S. 2-7). Mit diesen Angaben wurde den vom Bundesgericht in BGE 129 V 472 aufgestellten formellen Anforderun gen an auf die DAP -Methode gestützte Einkommensver gleiche hinreichend Rechnung getragen. Der Beschwerdegegnerin kann mithin gefolgt werden, wenn sie das hypothetische Invalideneinkommen gestützt auf die DAP ermittelt hat. Eine Abweichung ergibt sich nur bezüglich der An passung des gestützt auf die Angaben aus dem Jahr 2012 ermittelten Einkom mens an die Nominal lohn entwicklung . Unter Berücksichtigung der Nominallohnent wicklung für Män nerlöhne (2012: 2188 Punkte , 2013: 2204 Punkte , Die Volkswirtschaft 7/8-2014, S. 93, B10.3) resultiert ein hypothetisches Invalidenkommen 2013 von Fr. 64‘490.--. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne in einer leidensangepassten Tätigkeit höchstens ein Einkommen von Fr. 54‘000.-- erzielen ( Urk. 9 S. 7 ), erweist sich daher als unbegründet. 3.3.4 Beim Einkommensvergleich ( Valideneinkommen : Fr. 77‘808.-- , Invalidenkom men : Fr. 64‘490.-- ) resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 17 % (17,12 % ) . 3.4 3.4.1 Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm bei einer Integritätsein busse von 10 % eine Integritätsentschädigung auszurichten ( Urk. 9 S. 7). 3.4.2 Die Beurteilung de s Integritätsschadens ist in erster Linie Aufgabe des Medizi ners. Er hat insbesondere den Befund zu erheben sowie dessen Dauer haftig keit und Schwere zu beurteilen. Dabei hat er auch den Quervergleich mit an de ren in UVV Anhang 3 oder den SUVA-Tabellen aufgeführten Integritäts schä den vor zunehmen. Daneben obliegt es ebenfalls dem Mediziner, vorbestehende oder andere, nicht unfallbedingte Schäden, beziehungsweise Anteile am Gesamt scha den festzusetzen und zu bewerten (Urteil des Bundesgerichts U 344/01 vom 11. September 2002 E. 6 mit weiteren Hinweisen). 3.4.3 In seinem Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 2
- November 2012 verneinte Dr. D.___ mit überzeugender Begründung einen Integritätsschaden (E. 3.1.1). Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf diese Einschätzung eine Integritätsentschädigung zu Recht verneint. Die Vorbringen des Beschwerde führers, welcher mit keinem Wort auf den medizinischen Befund eingeht, son dern den Integritätsschaden gestützt auf den Integritätsschaden bei völliger Gebrauchsunfähigkeit eines Beines gemäss SUVA-Tabelle 2 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten) herleitet ( Urk. 9 S. 7), vermögen keinen Zweifel an der Beurteilung von Dr. D.___ zu begründen. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00147 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
22. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1957, arbeitete seit 1. März 2010 beim Personalver mittlungsunternehmen
Z.___ und wurde bei der Firma A.___ auf Baustelle n
als Flach dachiso l eur eingesetzt; in dieser Eigenschaft war er bei der Schwei zerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 5 / I/ 1 , Urk. 5/I/11 ).
Am 2 0. August 2010 erlitt er bei der Arbeit ein Kniedistorsions trauma ( Urk. 5/I/1, Urk. 5/I/6). Nach der Erstbehand lung im Spital B.___ wurde der Versicherte durch Dr. med. C.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungsap parates, behandelt (Urk. 5/I/5, Urk. 5/I/10 S. 2 , Urk. 5/I/14-15, Urk. 5/I/23) . Die SUVA erbrachte Heilbehandlung und Taggeld (Urk. 5/I/12). Am 2 9. Oktober 2010 wurde im Spital B.___ eine Kniearth r oskopie durchgeführt ( Urk. 5/I/38 , Urk. 5/I/42 ).
Es folgten Physio therapie und regelmässige Verlaufs kontrollen
bei
Dr. C.___ (Urk. 5/I/54, Urk. 5/I/59 , Urk. 5/I/67 , Urk. 5/I/76, Urk. 5/I/80 ) . 1.2
Am 2 6. Juli 2011 rutschte X.___ beim Verlassen seines Hauses auf der Treppe aus und verdrehte sich das linke Knie ( Urk. 5/I I / 4 ). Der SUVA-Kreisarzt untersuchte
X.___
am 1. September 2011 ( Urk. 5/I/91).
Bei der Opera tion vom 31.
Oktober 2011 führte Dr. C.___ eine diagnostische Knie arthroskopie und einen Knorpel-Knochen-Zylinder-Transfer am rechten Knie durch (Urk.
5/I/119 -120 ). Der Versicherte begab sich weiterhin in Physiothera piebe handlung und für Untersuchungen zu Dr. C.___ (Urk.
5/I/126, Urk. 5/I/134, Urk. 5/I/139, Urk. 5/I/148, Urk. 5/I/151, Urk. 5/I/167, Urk. 5/I/175). Am 2 6. November 2012 fand eine weitere kreisärztliche Untersuchung statt ( Urk. 5/I/184). Mit Schreiben vom 2 9. November 2012 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass sie die Taggeldleistungen aufgrund des Unfalles vom 2 0. August 2010 per 2 8. Februar 2013 einstellen werde, jedoch noch zwei bis drei Physiotherapieserien beziehungsweise Medizinische Trainingstherapie (MTT) über nehme und auch weiterhin für Schmerzmittel und Anal getikum auf kommen werde ( Urk. 5/I/191). Sie sprach
X.___
mit Verfügung vom 28. Januar 2013 für die Folgen der Unfälle vom 20. August 2010 und 2 6. Juli 2011 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 17 % zu, verneinte indes einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ( Urk. 5/I/209). Der Ver sicherte
konsultierte am 5 .
Februar 2013 Dr. C.___
( Urk. 5/I/216). Gegen die Ver fügung vom 2 8. Januar 2013 erhob X.___ am 1 3. Februar 2013 Einsprache ( Urk. 5/I/214) , welche die SUVA mit Entscheid vom 3. Mai 2013 ab wies (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 1. Mai 2013 Beschwerde (Überweisung durch die SUVA unter Beilage ihrer Akten, Urk. 5/I/1-227, Urk. 5/II/1-27 ; dort eingegangen am 2 2. Mai 2013 [ Urk. 4]). Nachdem ihm m it Verfügung vom 1 0. Juni 2013 eine Nachfrist zur Verbesserung seiner Eingabe angesetzt w o rde n war (Urk. 7), reichte der Beschwerdeführer die Eingabe vom 20. Juni 2013 mit Rechtsbegehren und Begründung ein (Urk. 9). Er beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 3. Mai 2013 sei die Beschwerde gegnerin zu ver pflichten, ihm eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 31 % und
eine Integrit ätsentschädigung bei einer Inte gritätseinbusse von 10 % aus zurichten ( Urk. 9 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. August 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin Ab weisung der Be schwerde ( Urk. 13), was dem Beschwer deführer mit Mitteilung vom 1 9. August 2013 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 14) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1 .
1 .1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Un fallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) , so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs mass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Renten beginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG). 1 .2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusam menhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesund heitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körper liche oder geistige Integrität der ver sicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E.
4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des In va liditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). 1 . 4
N ach der Rechtsprechung ist f ür die Festsetzung des Invalideneinkommens pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Recht sprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Zahlen aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der SUVA herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 , 139 V 593 E. 2.3 je mit weiteren Hinweisen).
Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt voraus, dass, zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern, Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumen tier ten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durch schnittslohn der entsprechenden Gruppe. Allfällige Einwendungen der versi cherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erhe ben. Ist die SUVA nicht in der Lage, den erwähnten verfahrensmässigen Anfor derungen zu genügen, kann nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.2 , 139 V 592 E. 6.3 , E. 7.8 mit weiteren Hin weisen , Urteil des Bundesgerichts 8C_133/2014 vom 4. Juni 2014 E. 2 mit Hinweis ). 1 . 5
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Inte gritätsent schädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens a bge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbs fähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integri tätsentschädigung die Richtlinien des An hanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integri tätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1 . 6
1 . 6 .1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E.
1c). 1 . 6 .2
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Ver sicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S.
572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E.
1c). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad und der Anspruch auf eine Inte gri tätsentschädigung . 2.2
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 14. Mai 2013 ( 5/I/227 ) ergebe sich, dass das Knie nur eine n kleine n Teil seiner gesundheitlichen Probleme ausmache und er in einem körper lich schweren Beruf zu 100 % arbeitsunfähig bleibe (Urk. 9 S. 4). Hin sichtlich des Invalideneinkommens macht er geltend, dass er bei einer ent spre chenden ge eigneten Beschäftigung nur ein Einkommen von Fr. 54‘000.-- im Jahr erzielen könne. Gestützt auf die SUVA-Tabelle betreffend Integritäts scha den bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten sei im vorliegen den Fall eine Integritätsentschädigung von 10 % angemessen ( Urk. 9 S. 7). 2.3
Die Beschwerdegegnerin bringt demgegenüber vor, dass sich Dr. C.___ im Bericht vom 14. Mai 2013 ( 5/I/227 ) nicht zur rein unfallbedingten noch zumutbaren Arbeitsleistung äussere. Wenn Dr. C.___ unter Berücksich tigung des „Gesamt bildes“ nur eine teilweise oder vorwiegend sitzende Tätigkeit für zu mutbar halte, stehe dies nicht im Widerspruch zur kreisärztlichen Beur teilung, welche zu Recht ausschliesslich die unfallkausalen Befunde berücksich tige (Urk. 13 S. 3). Die blossen Be hauptungen des Beschwerdeführers betreffend d a s Invalideneinkom men wür den keine Zweifel an ihrer Berechnung des Invali denlohnes be gründen (Urk. 13 S. 4). Beim Vergleich der entschä digungspflichti gen Schädigungen gemäss SUVA-Tabelle 2 mit den anlässlich der kreisärztli chen Untersuchung vom 26. November 2012 tatsächlich erhobenen Befunde n ergebe sich klar, dass keine Funktionsstörung des Knies vorliege, welche ei nen Anspruch auf Integritätsent schädigung (namentlich wa s die Beweglichkeit und Steifheit betreffe) begründen würde (Urk. 13 S. 4). 3. 3.1
3.1.1
SUVA-Kreisarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, hielt im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 2 6. November 2012 fest, am linken Kniegelenk stelle sich eine Veränderung am medialen Meniskushinterhorn dar, wobei hier möglicherweise ein Riss vor han den sei. Es sei indes nicht vorstellbar, dass diese Veränderungen die ausge präg ten Reaktionen bei der kl inischen Untersuchung verursach en würden . Es sei bisher keine Operationsindikation gesehen worden und es sei zu absoluter Zurück haltung zu raten, da das Beschwerdebild nicht mit den Veränderungen im MRI korreliere und wahrscheinlich mit einer Verschlechterung der Gesamt situation durch einen operativen Eingriff auch am linken Kniegelenk ge rech n et werden müsse
(Urk.
5/I/184 S. 7 f. ) .
Am rechten Kniegelenk zeige sich vom MRI her ein sehr schöner Befund nach OATS-Plastik, das Knie sei sowohl bei der MRI-Untersuchung als auch bei der klinischen Untersuchung ohne relevanten Erguss. Es dürfte eine leichte vordere Instabilität vorliegen.
O b zusätzlich eine laterale Instabilität vorliege, könne bei der Untersuchung nicht geprüft werden, weil sich der Beschwerdeführer hier nicht ausreichend untersuchen lasse und eine aussagekräftige Untersuchung nicht zulasse. Da initial nur eine mediale Bandläsion vorgelegen habe, müsse davon ausgegangen werden, dass diese, wie im Regelfall üblich, ausreichend ve rnarbt und stabilisiert sei. Das aktuelle MRI des rechten Kniegelenks zeige im Bereich der Seitenbänder keine relevanten Pathologien. Auffällig sei, dass noch eine gewisse muskuläre Schwäche vorliegen könne (anhand der Umfangmes sungen ). Die demonstrierten Krafteinbussen mit fast völligem Fehlen jeder Kraft bei Extension und Flexion im rechten Kniegelenk sei von den übrigen klini schen Befunden her nicht nachvollziehbar und als Inkonsistenz zu bewer ten. Zudem sei eine deutliche Symptomausweitung vorhanden (Urk. 5/I/184 S. 8) .
Der unfallbe ding te Befund am rechten Kniegelenk sei nicht so weit fortge schritten, dass schon eine Integritätsentschädigung geleistet werden müsste (Urk. 5/I/184 S. 8) .
Die angestammte Tätigkeit als Flachdachisoleur könne dem Beschwerdeführer auf Dauer unfallbedingt nicht mehr zu 100 % zugemutet werden ( Urk. 5/I/184 S . 8). Ihm seien indes u nfallbedingt mittelschwere wechsel belastende Tätigkei t en , ohne Tragen von Lasten über 15 kg über Treppen, ohne regelmässiges oder länger dauerndes Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne repetitives oder länger andauerndes Einnehmen einer knien den oder hockenden Position ganz tags zumutbar ( Urk. 5/I/184 S. 9). 3 . 1. 2
Im Bericht vom 7. Februar 2013 diagnostizierte Dr. C.___ einen Status nach Ar throtomie und OATS 10mm Knie re chts am 3 1. Oktober 2011 bei um schriebener medialer Chondropathie IV°, einen Status nach Knie distorsions trauma mit partieller vorderer Kreuzband-Ruptur, Meniskusläsion, Status nach arthroskopischem
Débridement partiell des Kreuzbandstumpfes, Teilmenis kek tomie
Hinterhorn medial, eine degenerative Meniskopathie
Hinterhorn medial links (aktuell nicht symptomatisch, MRI 9/2011) sowie ein chronisches re zi di vierendes Lumbovertebralsyndrom
( Urk. 5 / I/2 16 S. 1 ) . Gemäss den MRI Bildern des linken Kniegelenks bestehe dort eine Meniskopathie im Hinter horn bereich . Die aktuellen Beschwerden des Beschwerdeführers seien aber kaum auf diese Verletzung zurückzuführen. Operativ könne keine Verbesserung hin sicht lich der Arbeitsbelastung herbeigeführt werden ( Urk. 5/I/216 S. 2).
Dr. C.___ führte im Bericht vom 1 4. Mai 2013 aus, e s gebe ver schie dene Probleme , die das Gesamtbild des Beschwerdeführers ausmachen würden. Das Knieproblem sei nur ein kleiner Teil davon. In einer teilweisen oder vor wiegend sitzenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführer wahrscheinlich rein theo retisch für mindestens einige Stunden am Tag arbeitsfähig ( Urk. 5/I/227 S.
1). Es seien im Moment keine weiteren Kontrollen vorgesehen, da es operativ keine Verbesserungsmöglichkeiten gebe ( Urk. 5/I/227 S. 1-2). Der Beschwerde führer bleibe in einem körperlich schweren Beruf wie Bodenleger respektive Flach dachmonteur zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 5/I/227 S. 2). 3 . 2
3.2 .1
Zu prüfen ist vorab, ob die Beschwerdegegnerin mit der Einstellung der Tag geldleistungen
per
2 8. Februar 2013 ( Urk. 5/I/191) den Fall zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin abgeschlossen hat.
3. 2 .2
Dr. D.___ hielt im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 26. November 2012 dafür, dass bei der noch vorhandenen Verminderung der Quadrizepsmuskulatur und Unterschenkelmuskulatur rechts im Seitenvergleich zu links, die MTT noch fortgesetzt werden könne. H ierbei sei jedoch keine Besserung zu erwarten, die das Zumutbarkeitsprofil für die Tätigkeit am allge meinen Arbeitsmarkt beeinfluss en
würde , weswegen der medizinische Endzu stand festgestellt werden könne. Nach zwei bis drei Serien Physiotherapie soll ten die Beinumfangsmasse nochmals kontrolliert werden. Wenn sich dann keine weitere Besserung zeige, könne auch eine MTT eingestellt werden (Urk.
5/I/184 S. 9).
Die Berichte des behandelnden Arztes Dr. C.___ widersprechen dieser Einschätzung von Dr. D.___ nicht . Dr. C.___
führte a m 2 0. Februar 2012 aus, dass das linke Knie im Moment wieder ziemlich asymp tomatisch sei. Die Behandlung drehe sich nur um das rechte Knie ( Urk. 5/II/11). Er schrieb am 1 7. August 2012 , insgesamt bestehe bezüglich des Knochenknor peltransfers rechts ein recht schöner Verlauf ( Urk. 5/I/167 S.
1) . Das Kniegelenk zeige praktisch kein en Erguss. Die Rehabili tation bezüglich des Kniegelenks werde wahrscheinlich noch zwei bis drei Monate dauern, dann werde eine ver mehrte Belastbarkeit vorhanden sein (Urk.
5/I/167 S. 2). Am 2 5. Oktober 2012 berichtete er, dass bezüglich des rechten Kniegelenks, obwohl nur sehr langsam, Fortschritte sichtbar seien (Urk. 5/I/175). I n den Bericht en vom 7. Februar und 1 4. Mai 201 3 hält er fest, dass operativ keine Verbesserungen mehr möglich seien ( Urk. 5/I/216 S. 2, Urk. 5/I/227 S.
1 2 ). Da auch keine Ein gliederungs massnahmen der Eidge nössischen Invalidenversicherung pendent waren (vgl. den Vorbe scheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , vom 2 6. Februar 2013, Urk. 5/I/219 S. 5) ist der Fallabschluss per 2 8. Februar 2013 durch die Be schwerdegegnerin nicht zu beanstanden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2008 vom 2 7. November 2008 E. 4.1) .
Weitere Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen waren somit nicht geschuldet. Die diesbezügli chen Vorbringen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 7) erweisen sich als unbe gründet. 3 . 3
3 . 3 . 1
Zu prüfen bleibt der Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung.
Dr. C.___
weist in seinen Berichten darauf hin , dass beim Beschwerde führer neben den Kniebeschwerden noch weitere Beschwerden, wie etwa ein Lumbovertebralsyndrom oder Depressionen , bestünden (insbes. Urk. 5/I/175, Urk.
5/I/216, Urk. 5/I /227). Im Bericht vom 2 6. November 2012 befasst sich Dr. D.___ einlässlich mit vom Beschwerdeführer zusätzlich zu den Kniebe schwerden geklagten Beschwerden, beurteilt diese mit überzeugender Begrün dung aber allesamt als unfallfremd ( Urk. 5/I/184 S. 4, S. 7). Dass neben den Kniebeschwerden noch weitere unfallkausale Beschwerden bestünden , wird auch von Dr. C.___ nicht dargetan. Dr. D.___ hat zu Recht nur die unfallbedingten Kniebeschwerden berücksichtigt. Er stütz t e sich bei seiner Beurteilung und Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers auf die Vorakten , insbesondere die Berichte zu den bildgebenden Unter suchungen und diejenigen des behandelnden Arztes Dr. C.___ (Urk.
5/ I/184 S.
1 3) , und seine Untersuchung des Beschwerdeführers vom 26. November 2012, bei welcher er diesen auch zu den Beschwerden befragte ( Urk. 5/I/184 S.
4 ). Der Bericht von Dr. D.___ vom 2 6. November 2012 (Urk. 5/I/184) ist schlüssig und überzeugend begründet. Darauf ist abzustellen und es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine ange passte Tätigkeit – ent spre chend dem von Dr. D.___ formulierten Zumutbarkeitsprofil – zu 100 % zumutbar ist . Dr.
C.___ berücksichtigt bei seiner Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit vom 14. Mai 2013 (Urk. 5/I/227) dagegen das „Gesamtbild“ der Beschwerden, mithin auch nicht unfallkausale Beschwerden, weshalb ihm nicht gefolgt werden kann. 3.3.2
Beim Einkommensvergleich stützte sich die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Valideneinkommens auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers . Diese meldete ihr für das Jahr 2013 einen Stundenlohn von Fr.
32.50 und eine betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (100%-Pensum) von 42.5 Stunden beziehungsweise maximal 48 Stunden ( Urk. 5/I/192) . Ferner teilte sie der Beschwerdegegnerin mit, dass sie keine Aufzeichnungen über den Bezug der Ferien ihrer Arbeitnehmer führe, sondern prozentual pro Monat eine Ferien entschädigung ausbezahle (Urk. 5/I/195). Nicht zu beanstanden ist daher, wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf diese Angaben von einem Validenein kommen von Fr. 77‘808.-- ( Fr. 32.50 Stunden lohn x 42.5 Stunden x 52 Wochen + 8,33 % Anteil 1 3. Monatslohn; jedoch ohne 10,64
% Ferienentschädigung und 3,6
% Feiertagsentschädigung, vgl. Urteil des Bundes gerichts I 305/00 vom 8. April 2002 E. 2b/cc ) ausging
( Urk. 5/I/209). Das Valideneinkommen wird vom Be schwerdeführer nicht bestritten. 3.3.3
Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen aufgrund der DAP Methode. Sie konnte sich bei Erlass der Verfügung vom 2 8. Januar 2013 (Urk. 5/I/209) auf fünf DAP-Blätter stützen, welche dem Beschwerdeführer trotz seiner Behinderung zumutbare Einsatzmöglichkeiten aufzeigen. Das an diesen fünf Arbeitsplätzen durch schnittlich erzielbare
Jahrese rwerbseinkommen 2012 beträgt Fr. 64‘ 021 .-- . Es handelt sich dabei um Einsätze als Montagearbeiter, Produktionsmitarbeiter, Mechaniker sowie – zwei Mal – als Prüfer. Auf der zu sammen fassenden Darstellung der Arbeitsmöglichkeiten gemäss diesen fünf DAP-Blätter n
ist die Gesamtzahl der in der Dokumentation gefundenen Stellen beschriebe , die für eine Anstellung in Betracht fallen, mit 167 und der Durch schnitt der Durch schnittslöhne mit Fr. 64‘040.-- aufgeführt ( Urk. 5/I/208 S. 1). Das gesamte Suchresultat wurde dokumentiert, versehen mit dem Minimal- und Maximallohn dieser Stellen ( Urk. 5/I/208 S. 2-7). Mit diesen Angaben wurde den vom Bundesgericht in BGE 129 V 472 aufgestellten formellen Anforderun gen an auf die DAP -Methode gestützte Einkommensver gleiche
hinreichend Rechnung getragen. Der Beschwerdegegnerin kann mithin gefolgt werden, wenn sie das hypothetische Invalideneinkommen gestützt auf die DAP ermittelt hat. Eine Abweichung ergibt sich nur bezüglich der An passung des gestützt auf die Angaben aus dem Jahr 2012 ermittelten Einkom mens an die Nominal lohn entwicklung . Unter Berücksichtigung der Nominallohnent wicklung für Män nerlöhne (2012: 2188 Punkte , 2013: 2204 Punkte , Die Volkswirtschaft 7/8-2014, S. 93, B10.3) resultiert ein hypothetisches Invalidenkommen 2013 von Fr.
64‘490.--.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne in einer leidensangepassten Tätigkeit höchstens ein Einkommen von Fr. 54‘000.-- erzielen ( Urk. 9 S. 7 ), erweist sich daher als unbegründet. 3.3.4
Beim Einkommensvergleich ( Valideneinkommen : Fr. 77‘808.-- , Invalidenkom men : Fr. 64‘490.-- ) resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 17 % (17,12 % ) . 3.4
3.4.1
Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm bei einer Integritätsein busse von 10 % eine Integritätsentschädigung auszurichten ( Urk. 9 S. 7). 3.4.2
Die Beurteilung de s Integritätsschadens ist in erster Linie Aufgabe des Medizi ners. Er hat insbesondere den Befund zu erheben sowie dessen Dauer haftig keit und Schwere zu beurteilen. Dabei hat er auch den Quervergleich mit an de ren in UVV Anhang 3 oder den SUVA-Tabellen aufgeführten Integritäts schä den vor zunehmen. Daneben obliegt es ebenfalls dem Mediziner, vorbestehende oder andere, nicht unfallbedingte Schäden, beziehungsweise Anteile am Gesamt scha den festzusetzen und zu bewerten (Urteil des Bundesgerichts U 344/01 vom 11. September 2002 E. 6 mit weiteren Hinweisen). 3.4.3
In seinem Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 2 6. November 2012 verneinte Dr. D.___ mit überzeugender Begründung einen Integritätsschaden (E. 3.1.1). Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf diese Einschätzung eine Integritätsentschädigung zu Recht verneint. Die Vorbringen des Beschwerde führers, welcher mit keinem Wort auf den medizinischen Befund eingeht, son dern den Integritätsschaden gestützt auf den Integritätsschaden bei völliger Gebrauchsunfähigkeit eines Beines gemäss SUVA-Tabelle 2 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten) herleitet ( Urk. 9 S. 7), vermögen keinen Zweifel an der Beurteilung von Dr. D.___ zu begründen.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher