Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1978, arbeitete bei der Y.___ AG als Sachbearbeiterin Finanzen und Liegenschaften und war in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: „AXA“) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 11/A1). Am 2 7. Juli 2011 rutschte sie mit ihre m Motorrad der Marke „Harley Davidson“ bei regennasser Strasse in einer Kurve auf einem Schachtdeckel aus, stürzte auf die linke Körpe rseite und prallte mit dem Helm auf dem Boden auf (Urk. 11/A4, Urk. 11/A11 S. 1) . Die Versicherte begab sich am selben Tag ins Spital Z.___, wo ein Status nach Motorradsturz mit Schädelkontusion mit persistierenden Doppelbildern sowie Kontusion en Knie rechts, Schulter links und gluteal links und
Dig . I Hand rechts di ag nosti ziert wurde n (Urk. 12/M2/3 S. 1). Zur Abklärung der Doppelbilder suchte die Versicherte am 2 9. August 2011
Dr. med. A.___, Ophthalmolo gie/ Ophthalmochirurgie FMH, auf (Urk. 12/M5). Dieser veranlasste die MRI-Untersuchung des Schädels vom 18.
Au gust 2011 (Urk. 11/M11) und überwies X.___ an die Augenklinik des B.___ [ Urk. 12/M9] . D ie AXA tätigte ihrerseits Abklärungen, in deren Rahmen sie ins besondere bei den unter suchenden und behandelnden Ä rzt en Berichte ein holte (Urk. 12/M11 - M2 5, Urk.
12/M35) und das Dossier ihrem beratenden Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Neuro logie FMH, zur Beurteilung vor legte (Urk. 12/M27, Urk. 12/M31, Urk. 12/M33).
Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei welcher sich X.___ zum Leistungsbezug angemeldet hatte, gab zur Ab klärung des Leistungsbegehrens beim D.___ das internistische/ophthal mologi sche/neurolo gische/psychia trische Gut achten vom 1 2. Februar 2013 (Urk. 3/1) in Auftrag. 1.2
Am 2 0. August 2012 stellte die AXA die Einstellung der Ver sicherungs leistun gen per 3 1. August 2012 in Aussicht (Urk. 11/A29), wozu sich die Versicherte mit Eingabe vom 4. Oktober 2012 vernehmen liess (Urk. 11/A33).
Daraufhin stellte die AXA die Versicherungsleistungen mit Ver fügung vom 1 2. Oktober 2012 wie angekündigt rückwirkend per 3 1. August 2012 ein
(Urk. 11/A34). Da gegen erhob die Krankenversicherung von X.___, die avanex Ver siche rungen AG, am 1 8. Oktober 2012 Einsprache (Urk. 11/A36), welche sie am 5. November 2012 wieder zurückzog (Urk. 11/A38). Am 1 2. November 2012 erhob X.___ ebenfalls Ein sprache (Urk. 11/A39). Die AXA wies diese Einsprache mit Entscheid vom 2 2. April 2013 ab (Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 3. Mai 2013 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2 2. April 2013 seien ihr weiterhin die Heilbehandlungskosten während der Heilphase zu vergüten, sowie die entsprechenden Taggelder auszurichten. Es seien ihr die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Rente, Integritätsentschädigung) zuzusprechen. Even tualiter sei sie interdisziplinär zu begutachten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeant wort vom 1. Oktober 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/ A 1- A 43, Urk. 12/ M 1- M 35). Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 3. Oktober 2013
das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 13).
Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 17. Oktober 2013 (Urk. 14) das Gutachten von Dr. med. E.___, Neurologie FMH, vom 27. September 2013 (Urk. 15) ein und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zur Übernahme der Kosten für diese s Gutachten zu verpflichten (Urk. 14 S. 3). Die
Beschwerde gegnerin
liess sich mit Eingabe vom 1 3. Januar 2014 vernehmen (Urk. 20, unter Beilage der Stellungnahme von Dr. C.___ vom 1 3. November 2013, Urk. 21), wozu die Be schwerdeführerin mit Eingabe vom 7. März 2014 Stellung nahm (Urk.
25) und legte die Auswertung einer
Readalyzer -Messung durch die F.___ (Urk. 26/1-2) ins Recht.
Am 26. August 2014 wurde eine Instruktionsverhandlung durchgeführt (Urk. 32).
Mit Verfügung vom 2 6. September 2014 wurde der Bericht zum ophthalmo logi schen Konsilium der Augenklinik des G.___ vom 14. De zem ber 2012 (Urk. 34) zu den Akten des vorliegenden Prozesses genommen und der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 35). Die Be schwerde gegnerin liess sich mit Eingabe vom 1 4. Oktober 2014 (Urk.
38) ver nehmen, wovon
die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1 5. Oktober 2014 in Kennt nis ge setzt wurde (Urk. 39). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.
Zu ergänzen ist, dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. September 2013 das Leistungsbegehren der Beschwerdegegnerin abgewiesen hat.
Die von der Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung am 4 . Oktober 2013 erhobene Be schwerde ist Gegenstand des Prozesses IV.2013 .00 897 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten ge währt (Abs. 1). 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invaliden versicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heil behand lung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.3
Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen der Folgen des Un falls vom 27. Juli 2011 über den 31 . August 2012 hinaus Leistungen zu er brin gen hat . 2.2
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 2. April 201 3
führte die Be sch werde gegnerin aus, dass die Beschwerdeführerin durch Spezialisten neuro lo gisch, radiologisch und ophthalmologisch umfassend abgeklärt worden sei. Die Unter suchungen hätten keine objektivierbaren Befunde ergeben. Die Beur teilung von Dr. C.___, wonach bei der Beschwerdeführerin überwiegend wahr schein lich eine funktionelle Störung vorliege (Urk. 2 S. 3), sei schlüssig und nachvoll ziehbar. Weitere Untersuchungen s eien nicht notwendig (Urk. 2 S.
4) . Selbst wenn von natürlich unfallkausalen (aber organisch nicht objektiv nach gewiese nen) Beschwerden auszugehen wäre, wäre der adäquate Kausal zusam menhang zwischen dem Unfall vom 2 7. Juli 2011 und den Beschwerden nicht gegeben (Urk. 2 S. 4-5).
Im Beschwerdeverfahren bringt sie sodann vor, es werde bestritten, dass die Beschwerdeführerin beim Sturz eine milde trau matische Hirnverletzung erlitten habe (Urk. 20 S. 3).
Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerden der Beschwerde führerin krankheitsbe dingt seien. Gemäss D.___ -Gutachten vom 12. Februar 2013 sei die Beschwerde führerin arbeits fähig (Prot. S. 5).
Aus dem Bericht zum ophthalmologischen Konsilium der Augen klinik des G.___ vom 14. Dezember 2012 ergebe sich nichts Neues. Vielmehr handle es sich bei den monokularen Doppelbilder n um rein subjektive Angaben (Urk. 38). 2.3
Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, dass der medizinische Sachverhalt nicht genügend abgeklärt wor den sei (Urk. 1 S. 5).
Es könne weder auf das D.___ -Gutachten vom
1 2. Fe bruar 2013 noch auf die Beurteilung von Dr. C.___ abgestellt werden (Urk. 1 S.
5-7). Sie sei von den D.___ -Gutachtern bezüglich der Beschwerden als glaubwürdig taxiert worden
(Urk. 1 S. 6). Vom psychiatrischen D.___ -Gutachter sei aner kannt wor den, es sei allgemein bekannt, dass Beschwerden nach Schädelhirn trauma ta per sistieren würden, ohne dass apparativ etwas nach weisbar sei. An anderer Stelle werde d ann aber die Auffassung von
Dr. C.___ über nommen, der davon ausgehe, dass Doppelbilder ohne nachweis bare organische Pathologie nach wenigen Wochen wieder verschwinden sollten. Die von Dr. C.___ und den D.___ -Gutachtern herangezogene Erfahrungs tatsache widerspreche diver se n Studien (Urk. 1 S. 6) . Ausserdem könne aus der Tatsache, dass viele Leute eine Verletzung, die sich bildgebend nicht nach weisen lasse, ohne Folgen ver kraften würden, nicht auf den Einzelfall ge schlossen werden (Urk. 1 S. 7). Nachdem im D.___ -Gutachten ausdrücklich erwähnt werde, dass die Beschwer den besser würden, sei der Gesund heits zustand noch nicht stabil und eine wei tere Verbesserung sei zu erwarten. Damit seien jedoch der Fallab schluss respek tive die Adäquanzprüfung zu früh erfolgt, weshalb die Tag geld leistungen wieder zu erbringen seien (Urk. 1 S. 8). Dr. E.___ komme zum Ergebnis, dass durch weitere medizinische Behandlung eine wesentliche Verbes serung des Gesund heitszustands zu erwarten sei (Urk. 14 S. 2). Durch Heileu rythmie, Kra niosakraltherapie und Orthoptik habe eine Verbesserung des Gesundheitszu standes erreicht werden können (Urk. 14 S. 2). Die Bewegungs- und Lesestörun gen liessen sich nicht einfach überwinden. Es sei ihr nicht möglich, sich von den Beschwerden ablenken zu lassen. Gerade der Um stand, dass sie sich bei Arbeitstätigkeiten anzustrengen habe, führe zu ver stärkten Sehbeschwerden. Insbesondere Bildschirmarbeiten würden das Problem zu sätzlich verschärfen, weshalb eine leidensangepasste Tätigkeit, bei welcher weder Lesearbeiten noch Bildschirmarbeiten notwendig sei en, nicht vorstellbar sei (Urk. 25 S. 3). Die Doppelbilder würden sie auch im Privaten erheblich ein schränken. Als Buch halterin würde sie heute nur noch einen Bruchteil ihres früheren Einkommens verdienen. Sie möchte arbeiten und habe auch schon diverse Tätigkeiten aus probiert (Prot. S. 4) . Durch eine Sehschule sei eine leichte Verbesserung erzielt worden .
S ie könne sich aber nur 45 bis 60 Minuten konzen trieren und habe danach Kopfschmerzen (Prot. S. 5) . 3. 3.1
Die Ärzte des Spitals Z.___ diagnostizierten im Bericht vom 2 8. Juli 2011 einen Motorradsturz am 27. Juli 2011 mit Schädelkon tusion mit persistierenden Dopp elbildern und Kontusion en des
rechten Knie s, der Schulter links und glu teal links so wie des
Dig . I Hand rechts . Die am 2 8. Juli 2011
durchgeführte CT des Schädels habe keinen Nachweis einer ossären Läsion, keine intrakranielle Blutung und keine NNH-Spiegel ergeben (Urk. 12/M 2/3 S. 1, Urk. 12 /M6). 3.2
Der Ophthalmologe Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 1 6. August 2011 fest, die Beschwerdeführerin ber ichte, dass sie seit dem Unfall permanent mono ku lare, wie auch binokulare Doppelbilder sehe. Monokulare Doppelbilder seien äusserst selten und dann meistens durch das optische System bedingt. Im vor liegenden Fall jedoch müsse eine cerebrale Ursache in Betracht gezogen wer den, bei Status nach Commotio mit entsprechender Kompromittierung okzipital des Sehzentrums. Eine spezifische Therapie existiere nicht. Ebenfalls keine Ver bes serungsmöglichkeit, so dass der Beschwerdeführerin zu einer abwartenden Hal tung geraten worden sei . Es sei zu erwarten, dass die Symptomatik spontan abklingen werde (Urk. 12/M5). Im Bericht vom 3 0. Januar 2012 führte Dr. A.___ aus, dass die Beschwerden mit beidseits mono k ularen Doppel bildern im Ver gleich zur Vorbeschreibung unverändert sei en . Lediglich habe sich die Symp to matik verbessert und die Beschwerdeführerin bekomme weniger schnell Kopf schmerzen (Urk. 12/M16 S. 1). Im jetzigen Zeitpunkt könne sicher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen oder in einer angepassten Tätigkeit einsatzfähig sein werde, wenn schon bereits nach 20 Minuten Berufstätigkeit sehr starke Kopfschmerzen auftreten würden. Die Ver änderung bei der Beschwerdeführerin betreffe zwar das visuell e System mit Auftreten von monokularen Doppelbildern, jedoch sei von ophthalmologischer und orthoptischer Seite her der Befund vö llig unauffällig und entsprechend könnten keine weiteren Therapien vorgeschlagen werden (Urk. 12/M16 S. 2). 3.3
Die MRI-Untersuchung des Schädels vom 18. August 2011 ergab einen unauf fälligen Befund des Neurocraniums, insbesondere keine Hinweise auf eine fokale Läsion occipital (Urk. 12/M11). 3.4
Die Ärzte der Augenklinik des B.___ diagnostizieren im Bericht vom 2 0. Dezem ber 2011 eine monokulare Diplopie an beiden Augen nach Motorradunfall am 2 7. Juli 2011 mit Verdacht auf corticale Diplopie mit funktioneller Komponente, wobei keine Pathologien des ophthalmologischen und neuroophtalmologischen Systems erkennbar gewesen seien und die neuropsychologische Abklärung unauffällig gewesen sei (Urk. 12/M14 S. 1).
Da keine orga nischen Schädigungen des visuellen Systems oder Hinweise für optische Ataxie, Dyslexie, Dysgraphie oder höhere visuo -räumliche Verarbeitungsstörungen gefunden worden seien, könne keinerlei zeitlich e Vorgabe für eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin für eine berufliche Tätigkeit als Sachbearbeiterin in der Finanzbuchhaltung gemacht werden.
Diese sollte sich jedoch aufgrund der nicht erhebbaren organischen Befunde wieder verbessern (Urk. 12/M14 S. 2-3). 3.5
Bei der MRI-Untersuchung des Schädels vom 1 4. März 2012 zeigte sich ein nor maler Befund mit unauffälliger hochauflösender Darstellung des Hirnpa ren chyms, insbesondere des Oberlappens. Es fanden sich keine Anhaltspunkte für Kontusionen und Scherverletzungen (Urk. 12/M29). 3.6
Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. C.___, führte in seiner Beur teilung vom 2 6. Juni 2012 aus, dass e s überwiegend wahrscheinlich sei, dass bei der Beschwerdeführerin eine funktionelle Störung vorliege, möglicher weise an fänglich getriggert durch einen vorübergehenden organischen Befund, welcher jedoch längst durch die cerebralen Kompensationsmechanism en keinerlei Pathologie mehr verursachen sollte. Nach aller medizinischen Er fahrung müss ten sich cerebrale Doppelbilder im Laufe von wenigen Wochen wieder zum Normalzustand normalisieren, solange keinerlei eindeutige neuro-radiologische oder ophthalmologische beziehungsweise orthoptische Pathologie nachgewiesen sei. Dass dies eben nicht passiert sei, spreche für eine somato forme Störung (Urk. 12 /M27 S. 3). Nach Durchsicht der Bilder zu den MRI-Untersuchungen des Schädels vom 18. August 2011 und 1 4. März 2012 schrieb
Dr. C.___ am 1 0. Juli 2012, dass er bei seiner früheren Be urteilung einer funktionellen (nicht organische n Unfallfolge) Störung festhalte. Eine neuro-radiologische Pathologie lasse sich nicht nachweisen (Urk. 12/M31). 3.7
Dr. H.___
führte im Bericht vom 9. Oktober 2012 aus, aus psychiatrischer Sicht gebe es keine Anhaltsp unkte, dass psychische Komponen ten für die per sistieren de Symptomatologie der Beschwerdeführerin verantwortlich seien. Es gebe keine Hinweise auf unverarbeitete Konflikte, psychiatrische Störungen oder Traumatisierungen, weder aktuell noch in ihrer Vergangenheit. Neuropsychia t risch gesehen sei es nicht aussergewöhnlich, dass viele, zum Teil komplexe, Symptome nach einem Schädelhirntrauma lange persistieren könnten, auch ohne nachweisbare Befunde in bildgebenden Verfahren. Es liege keine somato forme Verarbeitungsstörung vor, wie dies von Dr. C.___ ange nommen werde. Die Forschung im Gebiet des leichten Schädelhirntraumas zeige ein sehr kom plexes Bild. Viele Symptome könnten entstehen, die zum Teil sehr störend seien und jahrelang persistieren könnten. Persistierende Symptome, auch ohne nach weisbare Befunde im MRI oder CT, seien neuropsychiatrisch gut bekannt, ohne dass dies notwendigerweise psychiatrischen Diagnosen wie somatoformer Stö rung (ICD-10: F45) oder Konversionsstörung (ICD-10: F44) zuzuschreiben sei (Urk. 12/M35 S. 3).
3.8 3. 8 .1
Aufgrund der unklaren Symptomatik und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin gab die IV-Stelle das D.___ -Gutachten vom 12. Februar 2013 (Urk. 3/1) in Auftrag . An diesem Gutachten waren I.___, Leiterin Geschäftsstelle, Dr. med. J.___, Medizinische Verantwortung, und die Dres . med. K.___, Facharzt für Neurologie FMH, Hauptgutachter, L.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Medizinische Supervision, M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, N.___, Facharzt für Innere Medizin und Gast roenterologie FHM beteiligt (Urk. 3/1 S. 22). Die D.___ -Gutachter veran lassten ferner die Untersuchung in der Augenklink des G.___ vom 1 3. Dezember 2012 (Urk. 3/1 S. 16, Urk. 34) .
Gestützt auf die von der IV-Stelle zur Verfügung gestellten Akten und das psychi atrische Konsilium von Dr. H.___ vom 9. Oktober 2012 (vgl. Urk. 3/1 S.
4-12), auf die persönliche Befragung und klinische Untersuchung der Beschwerde führerin im Fachgebiet Neurologie vom 19. Dezember 2012 sowie auf die Untersuchungen und Beurteilungen in den Fachgebieten Psychiatrie vom 7. Dezember 2012, Ophthalmologie vom 13. Dezember 2012 und Innere Medizin vom 19. Dezember 2012 (vgl. Urk. 3/1 S. 1) stellten die D.___ -Gutach ter keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 3/1 S. 17).
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten sie: (1) Status nach Kopfanprall bei Sturz mit dem Motorrad am 27. Juli 2011, kein Hirntrauma, (2) m onok ulare Doppelbilder nach Angaben der Beschwerde führe rin, (3) Migräne ohne Aura, (4) gut kompensierte Ephorie sowie (5) disso ziative Empfindungsstörung gemäss ICD-10: F44.6 (Urk. 3/1 S. 17). 3. 8 .2
Der versicherungsmedizinischen Beurteilung und Synthese der D.___ -Gutachter kann entnommen werden, dass es beim Motorradunfall der Beschwerdeführerin vom 27. Juli 2011 unter anderem zu einem Kopfanprall gekommen sei. Es habe kein Bewusstseinsverlust und es hätten keine Gedächtnislücken bestanden . Eine milde traumatische Hirnverletzung (commotio cerebri) habe offensichtlich nicht stattgefunden. Bei der MRI-Untersuchung des Schädels hätten sich keine Anhaltspunkte für eine Schädigung des Hirnparenchyms finden lassen . Seit diesem Unfall klage die Beschwerdeführerin über monokulare Doppelbilder. Es handle sich dabei um rei n subjektive Angaben, welche durch verschiedene au genärztliche Unter su chungen und auch durch die neurologisch-neuroradio logi sche Abklärung nicht hätten objektiviert werden können (Urk. 3/1 S. 17). Die möglichen und äusser s t seltenen Ursachen wie Linsen-Luxation, Netzhaut ablö sung und Netzhauttumor, seien durch die augenärztlichen Untersuchungen aus geschlossen worden (Urk. 3/1 S. 17-18). Die Doppelbilder liessen sich durch keine neuroanatomische Veränderung begründen. Sämtliche Hirnstamm struk turen seien intakt. Es be st ü nden keine Hinweise für eine internukleäre
Ophthal mologie, auch keine Mya sthenie der Augenmuskel n . In den Lehrbüchern der Neurologie würden mono kulare Doppelbilder einer dissoziativen Störung zuge ordnet. Bei der Unter suchung sei dem neurologischen Gutachter auch eine „belle indifférence “ aufgefallen mit einer Diskrepanz zwischen der Beschwerde schilderung und fehlen der körperlicher und psychischer Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation . Versicherungsmedizinisch entstehe dadurch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
(Urk. 3/1 S. 18).
Bei der psychiatrischen Untersuchung hätten keine krankheitsrelevanten psycho pathologischen Befunde erhoben werden können . Fehlende Inkonsisten zen sowie eine stetige Verbesserung der Beschwerden würden eher gegen eine psychische Fehlentwicklung respektive die Entstehung einer psychosomatischen oder histrionischen Entwicklung sprechen. Im klinischen Gespräch seien keine Beein trächtigungen der kognitiv- mnestischen Leistungsfäh igkeit ersichtlich worden (Urk. 3/1 S. 18).
Bei der internistischen Untersuchung seien bei normalem internistische m Be fund keine Diagnosen mit oder ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gestellt wor den (Urk. 3/1 S. 18).
Die augenärztliche Konsiliaruntersuchung habe einen orthoptisch und op h thal mologisch unauffälligen altersentsprechenden Befund gezeigt. Aus op h thal mo logischer Sicht sei keine Aussage über den Verlauf der Arbeitsunfähig keit mög lich gewesen (Urk. 3/1 S. 18). 3. 8 .3
Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führten die D.___ -Gutachter in ihrer Gesamtbeurteilung aus, dass sich bei den Untersuchungen in allen Fachge bieten keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ergeben hätten (Urk. 3/1 S. 19).
Der Einschätzung des beratenden Neurologen der Unfallversicherung, Dr. C.___, wonach nach allen medizinischen Erfahrungen sich die
cerebrale n Doppelbilder im Laufe von wenigen Wochen wieder zum Normalzustand zu rückbilden müssten, solange keine organische Pathologie nachgewiesen sei, sei beizustimmen (Urk. 3/1 S. 18-19). Dr. C.___ habe von einer überwiegend wahrscheinlich funktionellen Störung gesprochen. Bei der fachärztlichen Ab klärung seien keine Hinweise auf das Vor liegen einer funktionellen oder soma toformen Störung erhoben wor den. Aus dem Fehlen nachweisbarer Verän de rungen im bildgebenden Verfahren könne nicht im Umkehrschluss eine funk ti onelle Störung diagnostiziert werden (Urk. 3/1 S. 27).
Aus neurologischer und psychiatrischer Sicht habe nie eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Aus ophthalmologischer Sicht sei über den zeitlichen und arbeits technischen Umfang keine Aussage möglich (Urk. 3/1 S. 18-19). 3. 9
Die Neurologin Dr. E.___ diagnostizierte im Gutachten vom 2 7. September 2013 (1) einen Status nach Motorradunfall am 2 7. Juli 2011 mit mild traumatic
brain
injury, persistierender Diplopie und cervikocephalen Schmerzen, inter mit tierend in Migräne - artige Kopfschmerzen, (2) eine Migräne ohne Aura, aus schliesslich perimenstruell (früher ohne Kinestose einhergehend) und (3) Eso phorie, selten symptomatisch (Urk. 15 S. 1). Das beim Unfall vom 2 7. Juli 2011 erlittene Kopftrauma, der Bewusstseinsverlust, die unmittelbar nach dem Auf prall einsetzenden Kopfschmerzen, die nachfolgenden, im Verlauf langsam re gredienten kognitiven Be e inträchtigungen, die erhöhte Tagesmüdigkeit sowie der langanhaltende Trümmel, einhergehend mit Übelkeit (ohne Hinweis auf eine vestibuläre Funktionsstörung) würden für eine bei diesem Unfallereignis er lit tene milde traumatische Hirnverletzung sprechen. Hinzu komme eine seit dem Unfall persistierende Diplopie, beim pathologischen Pupillo
- und Okulo motorik befund passend zu Residuen einer Oculomotorius
- und bilateralen Trochlearis -Läsion beidseits. Diplopien nach Schädel-Hirntrauma seien bekannt und in der Regel Folge einseit i ger und bilateraler Trochlearisparesen oder Okulomotoriu s paresen . Die persistierenden, einseitigen cervicocephalen Schmerzen sowie die in der Therapie beobachtete Tonusasymmetrie seien teil weise mit einer aus glei chenden Kopfschiefhaltung zur Korrektur des Schiel winkels zu erklären (Urk. 15 S. 2).
Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Mitarbei terin in der Finanzbuchhaltung aktuell zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 15 S. 6). 3. 10
In seiner Stellungnahme vom 1 3. November 2013
schrieb
Dr. C.___, das Gutach ten von Dr. E.___ sei nicht nachvollziehbar, vor allem weil eine Ein schränkung des Visus postuliert werde, ohne dass eine Pathologie im Visus gefunden worden sei. Ebenso würden Okulomotorikstörungen postuliert, für die sich in der klinischen Untersuchung durch Dr. E.___ kein genügendes Korrelat finden lasse. Eine Trochlearisparese liege mit Sicherheit nicht vor, ansonsten eine solche auch vom Augenarzt und den Ophthalmologen des B.___ diag nosti ziert worden wäre . Es handle sich um funktionelle Beschwerden (Urk. 21 S.
4).
4.
4.1
Am D.___ -Gutachten vom 1 2. Februar 2013 (Urk. 3/1) wirkten insbesondere Ärzte der Fachrichtungen Innere Medizin, Neurologie und Psych iatrie mit, und es wurde in der Augenklinik des G.___ das ophthal mo logi sche Konsilium vom 1 3. Dezember 2012 eingeholt (Urk. 34) . Das D.___ -Gut achte n vom 1 2. Februar 2013 (Urk. 3/1) erweist sich demnach als umfassend für die Beurteilung der gesundheitlichen Folgen des Unfalles vom 2 7. Juli 201 1 und d ie von der Beschwerdeführerin geklagten Dop pelbilder. Die D.___ -Gutachter hatten Kenntnis der Vorakten (vgl. Urk. 3/1 S.
4-12) und nahmen dazu, insbe sondere zur Einschätzung des Neurologen Dr. C.___, Stellung (Urk. 3/1 S. 18-19, S. 27).
Sie untersuchten die Beschwerdeführerin persönlich am 7. und 19. Dezember 2012 (Urk. 3/1 S. 1). Am 13. Dezember 2012 fand die Untersu chung in der Augenklinik des G.___ statt (Urk. 34). Die Beschwerdefüh rerin ist von den D.___ -Gutachtern zu ihren Beschwerden befragt worden (vgl.
insbes. Urk. 3/1 S. 12-14, S. 23-25, S. 29-30) .
Die D.___ -Gutachter weisen darauf hin, dass in den medizinischen Akten nach dem Motorradsturz vom 2 7. Juli 2011 keine Folgeerscheinungen wie zum Bei spiel eine milde traumatische Hirnverletzung erwähnt würden, und dass die MRI-Untersuchungen des Gehirns keine pathologischen Veränderungen, insbe sondere keine posttraumatischen Pathologien ergeben hätten (Urk. 3/1 S. 15) . Bei der neurologischen Untersuchung hätten sich klinisch keine Ausfälle nach weisen lassen (Urk. 3/1 S. 15, S. 17) . Bei der psychiatrischen Untersuchung wurden keine Beschwerden, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer in einschränken würden, erhoben (Urk. 3/1 S. 16, S. 26). Der internistische Befund war normal und es wurden keine internistischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 3/1 S. 18, S. 30).
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geklagten Doppelbilder hielt Dr. med. O.___, Oberärztin Augenklinik G.___, fest, dass die angegebenen Doppelbilder ophthalmologisch nicht hätten objektiviert werden können. Es sei ein orthoptisch und ophthalmologisch unauffälliger altersent sprechender Befund erhoben worden, und aus ophthalmologischer Sicht bestün den keine körperlichen Einschränkungen (Urk. 34). D ie Doppelbilder konnten auch vom Ophthalmologen Dr. A.___
(Urk. 12/M 16 S. 2), und von den Ärzten der Augenklink des B.___ (Urk. 12/M14 S. 1)
sowie durch eine neurolo gisch-neuro radiologische
(Urk. 3/1 S. 17) und neuropsychologische (Urk. 12/M12, Urk.
12/M14 S. 3) Abklärung
nicht objektiviert werden.
Bezüglich der Aus wirkungen der geklagten Doppelbilder auf die Arbeits fähig keit beziehungs weise die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin werden im oph thalmologischen Konsilium der Augenklinik des G.___ vom 1 3. Dezember 2012 die subjektiven Aussagen der Beschwerdeführerin wiederge geben (Urk. 34 S. 1-2).
In diesem Zusammenhang ist auf die Aus führungen des neuro logische n
D.___ -Gutachter s
hinzuweisen, welcher eine Diskrepanz zwi schen der Beschwerdeschilderung und fehlender körperlicher und psychischer Beein träch tigung in der Untersuchungssituation und eine Dis krepanz zwischen ge schilde r te n Funktionsbeeinträchtigungen und zu eruierenden Aktivitäten des täglichen Lebens feststellte (Urk. 3/1 S. 14). Wie sich die ge klagten Beschwerden im Alltag der Beschwerdeführerin effektiv aus wirken,
kann letztlich aber offen bleiben, weil mit den D.___ -Gutachtern von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Mitar beiterin in der Finanzbuchhaltung auszugehen ist (E. 4.3 nachstehend). Die Be schwerdeführe rin bringt vor, aufgrund der Read a lyzer -Messung ergebe sich, dass sie beim Lesen und konzentrier t en Arbeiten stark eingesch ränkt sei (Urk.
25 S. 2- 3).
Gemäss dem von der Beschwer deführerin eingereichten Be schrieb zur
Readaly zer-Mes sung (Urk.
26/2) handelt es sich beim Read a ly z er um ein objektives Messverfahren, mit dessen Hilfe die visuellen Funktionen genau analysiert, Schwerpunkte eines Visualtrainings gezielt festgelegt und der Trainingserfolg dokumentiert werden könne (Urk.
26/2 S. 3). Des Weitern wird in diesem Beschrieb festgehalten, dass es durch di e Read a lyzer - Messung etwa möglich geworden sei, bei einem schlecht lesenden Schüler erkennen zu könne n, welche visuellen Funktionen nicht richtig entwickelt worden seien,
und geeignete Lösung anzubieten (Urk.
26/2 S.
1).
Da dieses Messverfahren mithin zur Fest stellung von (korrigierbaren) Lesestörungen und nicht der Erhebung von medi zinischen Befunden
dient, vermögen die Er gebnisse der 10-minütigen Read a ly zer-Mes sung beim Optiker (Urk. 26/1) keine Zweifel an den Feststellungen der Ophthalmologen des G.___ zu be gründen, welche
– wie fest gehalten – einen altersent spre chenden Befund er hoben haben . Dies, ob wohl die Beschwerdeführerin bei der Readalyzer -Messung vom 1 4. Oktober 2013 gemäss der Auswertung der F.___ unter durchschnittliche Resultate erzielte (Urk. 26/1) . Es ist ferner zu berücksichtigen, dass sich bei den Abklä rungen im B.___ namentlich keine organischen Schädi gungen des visuellen Sys tems oder höhere visuo -räumliche Verarbeitungs störungen finden liessen (Urk. 12/M14 S. 2).
Nach dem Gesagten erweist sich die
Gesamtb eurteilung der
D.___ -Gutachter, wonach keine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Finanzbuchhaltung besteh e (Urk. 3/1 S.
19), als schlüssig und überzeugend, weshalb darauf abzustellen ist. 4.2
Auf das Gutachten von Dr. E.___ vom 27. September 2013 (Urk. 15) kann demgegenüber nicht abgestellt werden. Gemäss Dr. E.___ soll die Beschwerde führerin beim Unfall vom 27. Juli 2011 eine milde traumatische Hirnverletzung erlitten haben (Urk. 15 S. 2).
Dr. E.___ geht hierbei davon aus, dass es bei diesem Unfall zu einem Bewusstseinsverlust gekommen sei (Urk. 15 S. 2), was im Widerspruch zum echtzeitlichen Bericht des Spi tals Z.___
s t eht (Urk. 12/M2/3 S. 1). Es kommt hinzu, dass es
g emäss der Beurteilung der D.___ -Gutachter
beim Motorradsturz vom 2 7. Juli 2011 nicht zu einer milden traumatische n Hirnverletzung (com motio cerebri) gekommen sei (Urk. 3/1 S. 17) . Dr. E.___ hält
dafür, dass ein pathologischer Pupillo
- und Okulomo to rik befund passend zu Residuen einer Oculomotorius
- und bilateralen Tro chlea ris-Läsion
besteh e (Urk. 15 S. 2). Dies wird indes durch den überzeugenden Hinweis von Dr. C.___ in der Stellungnahme vom 13. November 2013 wider legt, w onach ein entsprechender Befund, sollte er denn bestehen, längst von den unter suchenden Ophthal mologen erhoben worden wäre (Urk. 21 S. 4) .
Im Übrigen kann Dr. C.___ auch insoweit gefolgt werden, als er ausführte, dass sich eine neuro-radiologische Pathologie nicht haben nachweisen lassen (Urk. 12/M31). 4.3
Gemäss der Gesamtbeurteilung der D.___ -Gutachter vom 12. Februar 2013 (Urk. 3/1) besteht keine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bis herigen Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Finanzbuchhaltung (Urk. 3/1
S. 19) . Dem D.___ -Gutachten vom 12. Februar 2013 ist nicht zu entnehmen, dass auf grund von Folgen des Unfalls vom 27. Juli 2011 noch eine medizi nische Be hand lung nötig ist . Weitere Heilbehandlung und Taggelder der Beschwerde geg nerin waren somit nicht geschuldet . Die Leistungseinstellung der Beschwer de gegnerin per 3 1. August 2012 ist demnach nicht zu beanstanden.
Da die D.___ -Gutachter keine Arbeitsunfähigkeit
und keine Inte gritäts schädigung
fest ge stellt haben, ist auch ein Anspruch der Beschwerdeführer in auf eine In validenrente der Beschwerdegegnerin oder Integritätsentschädigung zu ver neinen .
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 5 .
Den Anträgen der Beschwerdeführerin auf Über nahme der Kosten für das Gutach ten von Dr. E.___ vom 2 7. September 2013 (Urk.
15) und der
Read aly zer -Messung (Urk. 26/1-2) durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 14 S. 3, Urk.
25 S. 3) kann nicht gefolgt werden, da dieses Gutachten und der Bericht zur
Readaly zer -Messung der F. ___ vom 1 7. Februar 2014 (Urk. 26/1-2)
nach dem Gesagten
zur Beurteilung der Beschwerde nicht not wendig waren (vgl. Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG; Urteil des Bun des gerichts U
143/04 vom 2 2. Dezember 2004 E. 6.1 mit Hinweis en). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rainer Deecke - Rechtsanwältin Marianne I. Sieger - Bundesamt für Gesundheit 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art.
E. 1.2 Nach Art.
E. 1.3 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 2 3. Mai 2013 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2 2. April 2013 seien ihr weiterhin die Heilbehandlungskosten während der Heilphase zu vergüten, sowie die entsprechenden Taggelder auszurichten. Es seien ihr die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Rente, Integritätsentschädigung) zuzusprechen. Even tualiter sei sie interdisziplinär zu begutachten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeant wort vom 1. Oktober 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/ A 1- A 43, Urk. 12/ M 1- M 35). Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 3. Oktober 2013
das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 13).
Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 17. Oktober 2013 (Urk. 14) das Gutachten von Dr. med. E.___, Neurologie FMH, vom 27. September 2013 (Urk. 15) ein und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zur Übernahme der Kosten für diese s Gutachten zu verpflichten (Urk. 14 S. 3). Die
Beschwerde gegnerin
liess sich mit Eingabe vom 1 3. Januar 2014 vernehmen (Urk. 20, unter Beilage der Stellungnahme von Dr. C.___ vom 1 3. November 2013, Urk. 21), wozu die Be schwerdeführerin mit Eingabe vom 7. März 2014 Stellung nahm (Urk.
25) und legte die Auswertung einer
Readalyzer -Messung durch die F.___ (Urk. 26/1-2) ins Recht.
Am 26. August 2014 wurde eine Instruktionsverhandlung durchgeführt (Urk. 32).
Mit Verfügung vom 2 6. September 2014 wurde der Bericht zum ophthalmo logi schen Konsilium der Augenklinik des G.___ vom 14. De zem ber 2012 (Urk. 34) zu den Akten des vorliegenden Prozesses genommen und der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 35). Die Be schwerde gegnerin liess sich mit Eingabe vom 1 4. Oktober 2014 (Urk.
38) ver nehmen, wovon
die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1 5. Oktober 2014 in Kennt nis ge setzt wurde (Urk. 39).
E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen der Folgen des Un falls vom 27. Juli 2011 über den 31 . August 2012 hinaus Leistungen zu er brin gen hat .
E. 2.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 2. April 201 3
führte die Be sch werde gegnerin aus, dass die Beschwerdeführerin durch Spezialisten neuro lo gisch, radiologisch und ophthalmologisch umfassend abgeklärt worden sei. Die Unter suchungen hätten keine objektivierbaren Befunde ergeben. Die Beur teilung von Dr. C.___, wonach bei der Beschwerdeführerin überwiegend wahr schein lich eine funktionelle Störung vorliege (Urk. 2 S. 3), sei schlüssig und nachvoll ziehbar. Weitere Untersuchungen s eien nicht notwendig (Urk. 2 S.
4) . Selbst wenn von natürlich unfallkausalen (aber organisch nicht objektiv nach gewiese nen) Beschwerden auszugehen wäre, wäre der adäquate Kausal zusam menhang zwischen dem Unfall vom 2 7. Juli 2011 und den Beschwerden nicht gegeben (Urk. 2 S. 4-5).
Im Beschwerdeverfahren bringt sie sodann vor, es werde bestritten, dass die Beschwerdeführerin beim Sturz eine milde trau matische Hirnverletzung erlitten habe (Urk. 20 S. 3).
Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerden der Beschwerde führerin krankheitsbe dingt seien. Gemäss D.___ -Gutachten vom 12. Februar 2013 sei die Beschwerde führerin arbeits fähig (Prot. S. 5).
Aus dem Bericht zum ophthalmologischen Konsilium der Augen klinik des G.___ vom 14. Dezember 2012 ergebe sich nichts Neues. Vielmehr handle es sich bei den monokularen Doppelbilder n um rein subjektive Angaben (Urk. 38).
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, dass der medizinische Sachverhalt nicht genügend abgeklärt wor den sei (Urk. 1 S. 5).
Es könne weder auf das D.___ -Gutachten vom
1 2. Fe bruar 2013 noch auf die Beurteilung von Dr. C.___ abgestellt werden (Urk. 1 S.
5-7). Sie sei von den D.___ -Gutachtern bezüglich der Beschwerden als glaubwürdig taxiert worden
(Urk. 1 S. 6). Vom psychiatrischen D.___ -Gutachter sei aner kannt wor den, es sei allgemein bekannt, dass Beschwerden nach Schädelhirn trauma ta per sistieren würden, ohne dass apparativ etwas nach weisbar sei. An anderer Stelle werde d ann aber die Auffassung von
Dr. C.___ über nommen, der davon ausgehe, dass Doppelbilder ohne nachweis bare organische Pathologie nach wenigen Wochen wieder verschwinden sollten. Die von Dr. C.___ und den D.___ -Gutachtern herangezogene Erfahrungs tatsache widerspreche diver se n Studien (Urk. 1 S. 6) . Ausserdem könne aus der Tatsache, dass viele Leute eine Verletzung, die sich bildgebend nicht nach weisen lasse, ohne Folgen ver kraften würden, nicht auf den Einzelfall ge schlossen werden (Urk. 1 S. 7). Nachdem im D.___ -Gutachten ausdrücklich erwähnt werde, dass die Beschwer den besser würden, sei der Gesund heits zustand noch nicht stabil und eine wei tere Verbesserung sei zu erwarten. Damit seien jedoch der Fallab schluss respek tive die Adäquanzprüfung zu früh erfolgt, weshalb die Tag geld leistungen wieder zu erbringen seien (Urk. 1 S. 8). Dr. E.___ komme zum Ergebnis, dass durch weitere medizinische Behandlung eine wesentliche Verbes serung des Gesund heitszustands zu erwarten sei (Urk. 14 S. 2). Durch Heileu rythmie, Kra niosakraltherapie und Orthoptik habe eine Verbesserung des Gesundheitszu standes erreicht werden können (Urk. 14 S. 2). Die Bewegungs- und Lesestörun gen liessen sich nicht einfach überwinden. Es sei ihr nicht möglich, sich von den Beschwerden ablenken zu lassen. Gerade der Um stand, dass sie sich bei Arbeitstätigkeiten anzustrengen habe, führe zu ver stärkten Sehbeschwerden. Insbesondere Bildschirmarbeiten würden das Problem zu sätzlich verschärfen, weshalb eine leidensangepasste Tätigkeit, bei welcher weder Lesearbeiten noch Bildschirmarbeiten notwendig sei en, nicht vorstellbar sei (Urk. 25 S. 3). Die Doppelbilder würden sie auch im Privaten erheblich ein schränken. Als Buch halterin würde sie heute nur noch einen Bruchteil ihres früheren Einkommens verdienen. Sie möchte arbeiten und habe auch schon diverse Tätigkeiten aus probiert (Prot. S. 4) . Durch eine Sehschule sei eine leichte Verbesserung erzielt worden .
S ie könne sich aber nur 45 bis 60 Minuten konzen trieren und habe danach Kopfschmerzen (Prot. S. 5) . 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E. 3.1 Die Ärzte des Spitals Z.___ diagnostizierten im Bericht vom 2 8. Juli 2011 einen Motorradsturz am 27. Juli 2011 mit Schädelkon tusion mit persistierenden Dopp elbildern und Kontusion en des
rechten Knie s, der Schulter links und glu teal links so wie des
Dig . I Hand rechts . Die am 2 8. Juli 2011
durchgeführte CT des Schädels habe keinen Nachweis einer ossären Läsion, keine intrakranielle Blutung und keine NNH-Spiegel ergeben (Urk. 12/M 2/3 S. 1, Urk.
E. 3.2 Der Ophthalmologe Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 1 6. August 2011 fest, die Beschwerdeführerin ber ichte, dass sie seit dem Unfall permanent mono ku lare, wie auch binokulare Doppelbilder sehe. Monokulare Doppelbilder seien äusserst selten und dann meistens durch das optische System bedingt. Im vor liegenden Fall jedoch müsse eine cerebrale Ursache in Betracht gezogen wer den, bei Status nach Commotio mit entsprechender Kompromittierung okzipital des Sehzentrums. Eine spezifische Therapie existiere nicht. Ebenfalls keine Ver bes serungsmöglichkeit, so dass der Beschwerdeführerin zu einer abwartenden Hal tung geraten worden sei . Es sei zu erwarten, dass die Symptomatik spontan abklingen werde (Urk. 12/M5). Im Bericht vom 3 0. Januar 2012 führte Dr. A.___ aus, dass die Beschwerden mit beidseits mono k ularen Doppel bildern im Ver gleich zur Vorbeschreibung unverändert sei en . Lediglich habe sich die Symp to matik verbessert und die Beschwerdeführerin bekomme weniger schnell Kopf schmerzen (Urk. 12/M16 S. 1). Im jetzigen Zeitpunkt könne sicher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen oder in einer angepassten Tätigkeit einsatzfähig sein werde, wenn schon bereits nach 20 Minuten Berufstätigkeit sehr starke Kopfschmerzen auftreten würden. Die Ver änderung bei der Beschwerdeführerin betreffe zwar das visuell e System mit Auftreten von monokularen Doppelbildern, jedoch sei von ophthalmologischer und orthoptischer Seite her der Befund vö llig unauffällig und entsprechend könnten keine weiteren Therapien vorgeschlagen werden (Urk. 12/M16 S. 2).
E. 3.3 Die MRI-Untersuchung des Schädels vom 18. August 2011 ergab einen unauf fälligen Befund des Neurocraniums, insbesondere keine Hinweise auf eine fokale Läsion occipital (Urk. 12/M11).
E. 3.4 Die Ärzte der Augenklinik des B.___ diagnostizieren im Bericht vom 2 0. Dezem ber 2011 eine monokulare Diplopie an beiden Augen nach Motorradunfall am 2 7. Juli 2011 mit Verdacht auf corticale Diplopie mit funktioneller Komponente, wobei keine Pathologien des ophthalmologischen und neuroophtalmologischen Systems erkennbar gewesen seien und die neuropsychologische Abklärung unauffällig gewesen sei (Urk. 12/M14 S. 1).
Da keine orga nischen Schädigungen des visuellen Systems oder Hinweise für optische Ataxie, Dyslexie, Dysgraphie oder höhere visuo -räumliche Verarbeitungsstörungen gefunden worden seien, könne keinerlei zeitlich e Vorgabe für eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin für eine berufliche Tätigkeit als Sachbearbeiterin in der Finanzbuchhaltung gemacht werden.
Diese sollte sich jedoch aufgrund der nicht erhebbaren organischen Befunde wieder verbessern (Urk. 12/M14 S. 2-3).
E. 3.5 Bei der MRI-Untersuchung des Schädels vom 1 4. März 2012 zeigte sich ein nor maler Befund mit unauffälliger hochauflösender Darstellung des Hirnpa ren chyms, insbesondere des Oberlappens. Es fanden sich keine Anhaltspunkte für Kontusionen und Scherverletzungen (Urk. 12/M29).
E. 3.6 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. C.___, führte in seiner Beur teilung vom 2 6. Juni 2012 aus, dass e s überwiegend wahrscheinlich sei, dass bei der Beschwerdeführerin eine funktionelle Störung vorliege, möglicher weise an fänglich getriggert durch einen vorübergehenden organischen Befund, welcher jedoch längst durch die cerebralen Kompensationsmechanism en keinerlei Pathologie mehr verursachen sollte. Nach aller medizinischen Er fahrung müss ten sich cerebrale Doppelbilder im Laufe von wenigen Wochen wieder zum Normalzustand normalisieren, solange keinerlei eindeutige neuro-radiologische oder ophthalmologische beziehungsweise orthoptische Pathologie nachgewiesen sei. Dass dies eben nicht passiert sei, spreche für eine somato forme Störung (Urk.
E. 3.7 Dr. H.___
führte im Bericht vom 9. Oktober 2012 aus, aus psychiatrischer Sicht gebe es keine Anhaltsp unkte, dass psychische Komponen ten für die per sistieren de Symptomatologie der Beschwerdeführerin verantwortlich seien. Es gebe keine Hinweise auf unverarbeitete Konflikte, psychiatrische Störungen oder Traumatisierungen, weder aktuell noch in ihrer Vergangenheit. Neuropsychia t risch gesehen sei es nicht aussergewöhnlich, dass viele, zum Teil komplexe, Symptome nach einem Schädelhirntrauma lange persistieren könnten, auch ohne nachweisbare Befunde in bildgebenden Verfahren. Es liege keine somato forme Verarbeitungsstörung vor, wie dies von Dr. C.___ ange nommen werde. Die Forschung im Gebiet des leichten Schädelhirntraumas zeige ein sehr kom plexes Bild. Viele Symptome könnten entstehen, die zum Teil sehr störend seien und jahrelang persistieren könnten. Persistierende Symptome, auch ohne nach weisbare Befunde im MRI oder CT, seien neuropsychiatrisch gut bekannt, ohne dass dies notwendigerweise psychiatrischen Diagnosen wie somatoformer Stö rung (ICD-10: F45) oder Konversionsstörung (ICD-10: F44) zuzuschreiben sei (Urk. 12/M35 S. 3).
E. 3.8 3. 8 .1
Aufgrund der unklaren Symptomatik und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin gab die IV-Stelle das D.___ -Gutachten vom 12. Februar 2013 (Urk. 3/1) in Auftrag . An diesem Gutachten waren I.___, Leiterin Geschäftsstelle, Dr. med. J.___, Medizinische Verantwortung, und die Dres . med. K.___, Facharzt für Neurologie FMH, Hauptgutachter, L.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Medizinische Supervision, M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, N.___, Facharzt für Innere Medizin und Gast roenterologie FHM beteiligt (Urk. 3/1 S. 22). Die D.___ -Gutachter veran lassten ferner die Untersuchung in der Augenklink des G.___ vom 1 3. Dezember 2012 (Urk. 3/1 S. 16, Urk. 34) .
Gestützt auf die von der IV-Stelle zur Verfügung gestellten Akten und das psychi atrische Konsilium von Dr. H.___ vom 9. Oktober 2012 (vgl. Urk. 3/1 S.
4-12), auf die persönliche Befragung und klinische Untersuchung der Beschwerde führerin im Fachgebiet Neurologie vom 19. Dezember 2012 sowie auf die Untersuchungen und Beurteilungen in den Fachgebieten Psychiatrie vom 7. Dezember 2012, Ophthalmologie vom 13. Dezember 2012 und Innere Medizin vom 19. Dezember 2012 (vgl. Urk. 3/1 S. 1) stellten die D.___ -Gutach ter keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 3/1 S. 17).
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten sie: (1) Status nach Kopfanprall bei Sturz mit dem Motorrad am 27. Juli 2011, kein Hirntrauma, (2) m onok ulare Doppelbilder nach Angaben der Beschwerde führe rin, (3) Migräne ohne Aura, (4) gut kompensierte Ephorie sowie (5) disso ziative Empfindungsstörung gemäss ICD-10: F44.6 (Urk. 3/1 S. 17). 3. 8 .2
Der versicherungsmedizinischen Beurteilung und Synthese der D.___ -Gutachter kann entnommen werden, dass es beim Motorradunfall der Beschwerdeführerin vom 27. Juli 2011 unter anderem zu einem Kopfanprall gekommen sei. Es habe kein Bewusstseinsverlust und es hätten keine Gedächtnislücken bestanden . Eine milde traumatische Hirnverletzung (commotio cerebri) habe offensichtlich nicht stattgefunden. Bei der MRI-Untersuchung des Schädels hätten sich keine Anhaltspunkte für eine Schädigung des Hirnparenchyms finden lassen . Seit diesem Unfall klage die Beschwerdeführerin über monokulare Doppelbilder. Es handle sich dabei um rei n subjektive Angaben, welche durch verschiedene au genärztliche Unter su chungen und auch durch die neurologisch-neuroradio logi sche Abklärung nicht hätten objektiviert werden können (Urk. 3/1 S. 17). Die möglichen und äusser s t seltenen Ursachen wie Linsen-Luxation, Netzhaut ablö sung und Netzhauttumor, seien durch die augenärztlichen Untersuchungen aus geschlossen worden (Urk. 3/1 S. 17-18). Die Doppelbilder liessen sich durch keine neuroanatomische Veränderung begründen. Sämtliche Hirnstamm struk turen seien intakt. Es be st ü nden keine Hinweise für eine internukleäre
Ophthal mologie, auch keine Mya sthenie der Augenmuskel n . In den Lehrbüchern der Neurologie würden mono kulare Doppelbilder einer dissoziativen Störung zuge ordnet. Bei der Unter suchung sei dem neurologischen Gutachter auch eine „belle indifférence “ aufgefallen mit einer Diskrepanz zwischen der Beschwerde schilderung und fehlen der körperlicher und psychischer Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation . Versicherungsmedizinisch entstehe dadurch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
(Urk. 3/1 S. 18).
Bei der psychiatrischen Untersuchung hätten keine krankheitsrelevanten psycho pathologischen Befunde erhoben werden können . Fehlende Inkonsisten zen sowie eine stetige Verbesserung der Beschwerden würden eher gegen eine psychische Fehlentwicklung respektive die Entstehung einer psychosomatischen oder histrionischen Entwicklung sprechen. Im klinischen Gespräch seien keine Beein trächtigungen der kognitiv- mnestischen Leistungsfäh igkeit ersichtlich worden (Urk. 3/1 S. 18).
Bei der internistischen Untersuchung seien bei normalem internistische m Be fund keine Diagnosen mit oder ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gestellt wor den (Urk. 3/1 S. 18).
Die augenärztliche Konsiliaruntersuchung habe einen orthoptisch und op h thal mologisch unauffälligen altersentsprechenden Befund gezeigt. Aus op h thal mo logischer Sicht sei keine Aussage über den Verlauf der Arbeitsunfähig keit mög lich gewesen (Urk. 3/1 S. 18). 3. 8 .3
Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führten die D.___ -Gutachter in ihrer Gesamtbeurteilung aus, dass sich bei den Untersuchungen in allen Fachge bieten keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ergeben hätten (Urk. 3/1 S. 19).
Der Einschätzung des beratenden Neurologen der Unfallversicherung, Dr. C.___, wonach nach allen medizinischen Erfahrungen sich die
cerebrale n Doppelbilder im Laufe von wenigen Wochen wieder zum Normalzustand zu rückbilden müssten, solange keine organische Pathologie nachgewiesen sei, sei beizustimmen (Urk. 3/1 S. 18-19). Dr. C.___ habe von einer überwiegend wahrscheinlich funktionellen Störung gesprochen. Bei der fachärztlichen Ab klärung seien keine Hinweise auf das Vor liegen einer funktionellen oder soma toformen Störung erhoben wor den. Aus dem Fehlen nachweisbarer Verän de rungen im bildgebenden Verfahren könne nicht im Umkehrschluss eine funk ti onelle Störung diagnostiziert werden (Urk. 3/1 S. 27).
Aus neurologischer und psychiatrischer Sicht habe nie eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Aus ophthalmologischer Sicht sei über den zeitlichen und arbeits technischen Umfang keine Aussage möglich (Urk. 3/1 S. 18-19). 3. 9
Die Neurologin Dr. E.___ diagnostizierte im Gutachten vom 2 7. September 2013 (1) einen Status nach Motorradunfall am 2 7. Juli 2011 mit mild traumatic
brain
injury, persistierender Diplopie und cervikocephalen Schmerzen, inter mit tierend in Migräne - artige Kopfschmerzen, (2) eine Migräne ohne Aura, aus schliesslich perimenstruell (früher ohne Kinestose einhergehend) und (3) Eso phorie, selten symptomatisch (Urk.
E. 4 Zu ergänzen ist, dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. September 2013 das Leistungsbegehren der Beschwerdegegnerin abgewiesen hat.
Die von der Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung am 4 . Oktober 2013 erhobene Be schwerde ist Gegenstand des Prozesses IV.2013 .00 897 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Am D.___ -Gutachten vom 1 2. Februar 2013 (Urk. 3/1) wirkten insbesondere Ärzte der Fachrichtungen Innere Medizin, Neurologie und Psych iatrie mit, und es wurde in der Augenklinik des G.___ das ophthal mo logi sche Konsilium vom 1 3. Dezember 2012 eingeholt (Urk. 34) . Das D.___ -Gut achte n vom 1 2. Februar 2013 (Urk. 3/1) erweist sich demnach als umfassend für die Beurteilung der gesundheitlichen Folgen des Unfalles vom 2 7. Juli 201 1 und d ie von der Beschwerdeführerin geklagten Dop pelbilder. Die D.___ -Gutachter hatten Kenntnis der Vorakten (vgl. Urk. 3/1 S.
4-12) und nahmen dazu, insbe sondere zur Einschätzung des Neurologen Dr. C.___, Stellung (Urk. 3/1 S. 18-19, S. 27).
Sie untersuchten die Beschwerdeführerin persönlich am 7. und 19. Dezember 2012 (Urk. 3/1 S. 1). Am 13. Dezember 2012 fand die Untersu chung in der Augenklinik des G.___ statt (Urk. 34). Die Beschwerdefüh rerin ist von den D.___ -Gutachtern zu ihren Beschwerden befragt worden (vgl.
insbes. Urk. 3/1 S. 12-14, S. 23-25, S. 29-30) .
Die D.___ -Gutachter weisen darauf hin, dass in den medizinischen Akten nach dem Motorradsturz vom 2 7. Juli 2011 keine Folgeerscheinungen wie zum Bei spiel eine milde traumatische Hirnverletzung erwähnt würden, und dass die MRI-Untersuchungen des Gehirns keine pathologischen Veränderungen, insbe sondere keine posttraumatischen Pathologien ergeben hätten (Urk. 3/1 S. 15) . Bei der neurologischen Untersuchung hätten sich klinisch keine Ausfälle nach weisen lassen (Urk. 3/1 S. 15, S. 17) . Bei der psychiatrischen Untersuchung wurden keine Beschwerden, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer in einschränken würden, erhoben (Urk. 3/1 S. 16, S. 26). Der internistische Befund war normal und es wurden keine internistischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 3/1 S. 18, S. 30).
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geklagten Doppelbilder hielt Dr. med. O.___, Oberärztin Augenklinik G.___, fest, dass die angegebenen Doppelbilder ophthalmologisch nicht hätten objektiviert werden können. Es sei ein orthoptisch und ophthalmologisch unauffälliger altersent sprechender Befund erhoben worden, und aus ophthalmologischer Sicht bestün den keine körperlichen Einschränkungen (Urk. 34). D ie Doppelbilder konnten auch vom Ophthalmologen Dr. A.___
(Urk. 12/M
E. 4.2 Auf das Gutachten von Dr. E.___ vom 27. September 2013 (Urk. 15) kann demgegenüber nicht abgestellt werden. Gemäss Dr. E.___ soll die Beschwerde führerin beim Unfall vom 27. Juli 2011 eine milde traumatische Hirnverletzung erlitten haben (Urk. 15 S. 2).
Dr. E.___ geht hierbei davon aus, dass es bei diesem Unfall zu einem Bewusstseinsverlust gekommen sei (Urk. 15 S. 2), was im Widerspruch zum echtzeitlichen Bericht des Spi tals Z.___
s t eht (Urk. 12/M2/3 S. 1). Es kommt hinzu, dass es
g emäss der Beurteilung der D.___ -Gutachter
beim Motorradsturz vom 2 7. Juli 2011 nicht zu einer milden traumatische n Hirnverletzung (com motio cerebri) gekommen sei (Urk. 3/1 S. 17) . Dr. E.___ hält
dafür, dass ein pathologischer Pupillo
- und Okulomo to rik befund passend zu Residuen einer Oculomotorius
- und bilateralen Tro chlea ris-Läsion
besteh e (Urk. 15 S. 2). Dies wird indes durch den überzeugenden Hinweis von Dr. C.___ in der Stellungnahme vom 13. November 2013 wider legt, w onach ein entsprechender Befund, sollte er denn bestehen, längst von den unter suchenden Ophthal mologen erhoben worden wäre (Urk.
E. 4.3 Gemäss der Gesamtbeurteilung der D.___ -Gutachter vom 12. Februar 2013 (Urk. 3/1) besteht keine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bis herigen Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Finanzbuchhaltung (Urk. 3/1
S. 19) . Dem D.___ -Gutachten vom 12. Februar 2013 ist nicht zu entnehmen, dass auf grund von Folgen des Unfalls vom 27. Juli 2011 noch eine medizi nische Be hand lung nötig ist . Weitere Heilbehandlung und Taggelder der Beschwerde geg nerin waren somit nicht geschuldet . Die Leistungseinstellung der Beschwer de gegnerin per 3 1. August 2012 ist demnach nicht zu beanstanden.
Da die D.___ -Gutachter keine Arbeitsunfähigkeit
und keine Inte gritäts schädigung
fest ge stellt haben, ist auch ein Anspruch der Beschwerdeführer in auf eine In validenrente der Beschwerdegegnerin oder Integritätsentschädigung zu ver neinen .
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 5 .
Den Anträgen der Beschwerdeführerin auf Über nahme der Kosten für das Gutach ten von Dr. E.___ vom 2 7. September 2013 (Urk.
15) und der
Read aly zer -Messung (Urk. 26/1-2) durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 14 S. 3, Urk.
E. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten ge währt (Abs. 1).
E. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invaliden versicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heil behand lung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
E. 12 /M27 S. 3). Nach Durchsicht der Bilder zu den MRI-Untersuchungen des Schädels vom 18. August 2011 und 1 4. März 2012 schrieb
Dr. C.___ am 1 0. Juli 2012, dass er bei seiner früheren Be urteilung einer funktionellen (nicht organische n Unfallfolge) Störung festhalte. Eine neuro-radiologische Pathologie lasse sich nicht nachweisen (Urk. 12/M31).
E. 15 S. 6). 3. 10
In seiner Stellungnahme vom 1 3. November 2013
schrieb
Dr. C.___, das Gutach ten von Dr. E.___ sei nicht nachvollziehbar, vor allem weil eine Ein schränkung des Visus postuliert werde, ohne dass eine Pathologie im Visus gefunden worden sei. Ebenso würden Okulomotorikstörungen postuliert, für die sich in der klinischen Untersuchung durch Dr. E.___ kein genügendes Korrelat finden lasse. Eine Trochlearisparese liege mit Sicherheit nicht vor, ansonsten eine solche auch vom Augenarzt und den Ophthalmologen des B.___ diag nosti ziert worden wäre . Es handle sich um funktionelle Beschwerden (Urk. 21 S.
4).
4.
E. 16 S. 2), und von den Ärzten der Augenklink des B.___ (Urk. 12/M14 S. 1)
sowie durch eine neurolo gisch-neuro radiologische
(Urk. 3/1 S. 17) und neuropsychologische (Urk. 12/M12, Urk.
12/M14 S. 3) Abklärung
nicht objektiviert werden.
Bezüglich der Aus wirkungen der geklagten Doppelbilder auf die Arbeits fähig keit beziehungs weise die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin werden im oph thalmologischen Konsilium der Augenklinik des G.___ vom 1 3. Dezember 2012 die subjektiven Aussagen der Beschwerdeführerin wiederge geben (Urk. 34 S. 1-2).
In diesem Zusammenhang ist auf die Aus führungen des neuro logische n
D.___ -Gutachter s
hinzuweisen, welcher eine Diskrepanz zwi schen der Beschwerdeschilderung und fehlender körperlicher und psychischer Beein träch tigung in der Untersuchungssituation und eine Dis krepanz zwischen ge schilde r te n Funktionsbeeinträchtigungen und zu eruierenden Aktivitäten des täglichen Lebens feststellte (Urk. 3/1 S. 14). Wie sich die ge klagten Beschwerden im Alltag der Beschwerdeführerin effektiv aus wirken,
kann letztlich aber offen bleiben, weil mit den D.___ -Gutachtern von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Mitar beiterin in der Finanzbuchhaltung auszugehen ist (E. 4.3 nachstehend). Die Be schwerdeführe rin bringt vor, aufgrund der Read a lyzer -Messung ergebe sich, dass sie beim Lesen und konzentrier t en Arbeiten stark eingesch ränkt sei (Urk.
25 S. 2- 3).
Gemäss dem von der Beschwer deführerin eingereichten Be schrieb zur
Readaly zer-Mes sung (Urk.
26/2) handelt es sich beim Read a ly z er um ein objektives Messverfahren, mit dessen Hilfe die visuellen Funktionen genau analysiert, Schwerpunkte eines Visualtrainings gezielt festgelegt und der Trainingserfolg dokumentiert werden könne (Urk.
26/2 S. 3). Des Weitern wird in diesem Beschrieb festgehalten, dass es durch di e Read a lyzer - Messung etwa möglich geworden sei, bei einem schlecht lesenden Schüler erkennen zu könne n, welche visuellen Funktionen nicht richtig entwickelt worden seien,
und geeignete Lösung anzubieten (Urk.
26/2 S.
1).
Da dieses Messverfahren mithin zur Fest stellung von (korrigierbaren) Lesestörungen und nicht der Erhebung von medi zinischen Befunden
dient, vermögen die Er gebnisse der 10-minütigen Read a ly zer-Mes sung beim Optiker (Urk. 26/1) keine Zweifel an den Feststellungen der Ophthalmologen des G.___ zu be gründen, welche
– wie fest gehalten – einen altersent spre chenden Befund er hoben haben . Dies, ob wohl die Beschwerdeführerin bei der Readalyzer -Messung vom 1 4. Oktober 2013 gemäss der Auswertung der F.___ unter durchschnittliche Resultate erzielte (Urk. 26/1) . Es ist ferner zu berücksichtigen, dass sich bei den Abklä rungen im B.___ namentlich keine organischen Schädi gungen des visuellen Sys tems oder höhere visuo -räumliche Verarbeitungs störungen finden liessen (Urk. 12/M14 S. 2).
Nach dem Gesagten erweist sich die
Gesamtb eurteilung der
D.___ -Gutachter, wonach keine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Finanzbuchhaltung besteh e (Urk. 3/1 S.
19), als schlüssig und überzeugend, weshalb darauf abzustellen ist.
E. 21 S. 4) .
Im Übrigen kann Dr. C.___ auch insoweit gefolgt werden, als er ausführte, dass sich eine neuro-radiologische Pathologie nicht haben nachweisen lassen (Urk. 12/M31).
E. 25 S. 3) kann nicht gefolgt werden, da dieses Gutachten und der Bericht zur
Readaly zer -Messung der F. ___ vom 1 7. Februar 2014 (Urk. 26/1-2)
nach dem Gesagten
zur Beurteilung der Beschwerde nicht not wendig waren (vgl. Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG; Urteil des Bun des gerichts U
143/04 vom 2 2. Dezember 2004 E. 6.1 mit Hinweis en). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rainer Deecke - Rechtsanwältin Marianne I. Sieger - Bundesamt für Gesundheit 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert
E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00134 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
6. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke schadenanwaelte.ch Industriestrasse 13c, 6302 Zug gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger Bretschger
Leuch Rechtsanwälte Kuttelgasse 8, Postfach 2158, 8022 Zürich Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1978, arbeitete bei der Y.___ AG als Sachbearbeiterin Finanzen und Liegenschaften und war in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: „AXA“) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 11/A1). Am 2 7. Juli 2011 rutschte sie mit ihre m Motorrad der Marke „Harley Davidson“ bei regennasser Strasse in einer Kurve auf einem Schachtdeckel aus, stürzte auf die linke Körpe rseite und prallte mit dem Helm auf dem Boden auf (Urk. 11/A4, Urk. 11/A11 S. 1) . Die Versicherte begab sich am selben Tag ins Spital Z.___, wo ein Status nach Motorradsturz mit Schädelkontusion mit persistierenden Doppelbildern sowie Kontusion en Knie rechts, Schulter links und gluteal links und
Dig . I Hand rechts di ag nosti ziert wurde n (Urk. 12/M2/3 S. 1). Zur Abklärung der Doppelbilder suchte die Versicherte am 2 9. August 2011
Dr. med. A.___, Ophthalmolo gie/ Ophthalmochirurgie FMH, auf (Urk. 12/M5). Dieser veranlasste die MRI-Untersuchung des Schädels vom 18.
Au gust 2011 (Urk. 11/M11) und überwies X.___ an die Augenklinik des B.___ [ Urk. 12/M9] . D ie AXA tätigte ihrerseits Abklärungen, in deren Rahmen sie ins besondere bei den unter suchenden und behandelnden Ä rzt en Berichte ein holte (Urk. 12/M11 - M2 5, Urk.
12/M35) und das Dossier ihrem beratenden Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Neuro logie FMH, zur Beurteilung vor legte (Urk. 12/M27, Urk. 12/M31, Urk. 12/M33).
Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei welcher sich X.___ zum Leistungsbezug angemeldet hatte, gab zur Ab klärung des Leistungsbegehrens beim D.___ das internistische/ophthal mologi sche/neurolo gische/psychia trische Gut achten vom 1 2. Februar 2013 (Urk. 3/1) in Auftrag. 1.2
Am 2 0. August 2012 stellte die AXA die Einstellung der Ver sicherungs leistun gen per 3 1. August 2012 in Aussicht (Urk. 11/A29), wozu sich die Versicherte mit Eingabe vom 4. Oktober 2012 vernehmen liess (Urk. 11/A33).
Daraufhin stellte die AXA die Versicherungsleistungen mit Ver fügung vom 1 2. Oktober 2012 wie angekündigt rückwirkend per 3 1. August 2012 ein
(Urk. 11/A34). Da gegen erhob die Krankenversicherung von X.___, die avanex Ver siche rungen AG, am 1 8. Oktober 2012 Einsprache (Urk. 11/A36), welche sie am 5. November 2012 wieder zurückzog (Urk. 11/A38). Am 1 2. November 2012 erhob X.___ ebenfalls Ein sprache (Urk. 11/A39). Die AXA wies diese Einsprache mit Entscheid vom 2 2. April 2013 ab (Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 3. Mai 2013 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2 2. April 2013 seien ihr weiterhin die Heilbehandlungskosten während der Heilphase zu vergüten, sowie die entsprechenden Taggelder auszurichten. Es seien ihr die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Rente, Integritätsentschädigung) zuzusprechen. Even tualiter sei sie interdisziplinär zu begutachten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeant wort vom 1. Oktober 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/ A 1- A 43, Urk. 12/ M 1- M 35). Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 3. Oktober 2013
das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 13).
Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 17. Oktober 2013 (Urk. 14) das Gutachten von Dr. med. E.___, Neurologie FMH, vom 27. September 2013 (Urk. 15) ein und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zur Übernahme der Kosten für diese s Gutachten zu verpflichten (Urk. 14 S. 3). Die
Beschwerde gegnerin
liess sich mit Eingabe vom 1 3. Januar 2014 vernehmen (Urk. 20, unter Beilage der Stellungnahme von Dr. C.___ vom 1 3. November 2013, Urk. 21), wozu die Be schwerdeführerin mit Eingabe vom 7. März 2014 Stellung nahm (Urk.
25) und legte die Auswertung einer
Readalyzer -Messung durch die F.___ (Urk. 26/1-2) ins Recht.
Am 26. August 2014 wurde eine Instruktionsverhandlung durchgeführt (Urk. 32).
Mit Verfügung vom 2 6. September 2014 wurde der Bericht zum ophthalmo logi schen Konsilium der Augenklinik des G.___ vom 14. De zem ber 2012 (Urk. 34) zu den Akten des vorliegenden Prozesses genommen und der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 35). Die Be schwerde gegnerin liess sich mit Eingabe vom 1 4. Oktober 2014 (Urk.
38) ver nehmen, wovon
die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1 5. Oktober 2014 in Kennt nis ge setzt wurde (Urk. 39). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.
Zu ergänzen ist, dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. September 2013 das Leistungsbegehren der Beschwerdegegnerin abgewiesen hat.
Die von der Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung am 4 . Oktober 2013 erhobene Be schwerde ist Gegenstand des Prozesses IV.2013 .00 897 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten ge währt (Abs. 1). 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invaliden versicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heil behand lung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.3
Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen der Folgen des Un falls vom 27. Juli 2011 über den 31 . August 2012 hinaus Leistungen zu er brin gen hat . 2.2
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 2. April 201 3
führte die Be sch werde gegnerin aus, dass die Beschwerdeführerin durch Spezialisten neuro lo gisch, radiologisch und ophthalmologisch umfassend abgeklärt worden sei. Die Unter suchungen hätten keine objektivierbaren Befunde ergeben. Die Beur teilung von Dr. C.___, wonach bei der Beschwerdeführerin überwiegend wahr schein lich eine funktionelle Störung vorliege (Urk. 2 S. 3), sei schlüssig und nachvoll ziehbar. Weitere Untersuchungen s eien nicht notwendig (Urk. 2 S.
4) . Selbst wenn von natürlich unfallkausalen (aber organisch nicht objektiv nach gewiese nen) Beschwerden auszugehen wäre, wäre der adäquate Kausal zusam menhang zwischen dem Unfall vom 2 7. Juli 2011 und den Beschwerden nicht gegeben (Urk. 2 S. 4-5).
Im Beschwerdeverfahren bringt sie sodann vor, es werde bestritten, dass die Beschwerdeführerin beim Sturz eine milde trau matische Hirnverletzung erlitten habe (Urk. 20 S. 3).
Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerden der Beschwerde führerin krankheitsbe dingt seien. Gemäss D.___ -Gutachten vom 12. Februar 2013 sei die Beschwerde führerin arbeits fähig (Prot. S. 5).
Aus dem Bericht zum ophthalmologischen Konsilium der Augen klinik des G.___ vom 14. Dezember 2012 ergebe sich nichts Neues. Vielmehr handle es sich bei den monokularen Doppelbilder n um rein subjektive Angaben (Urk. 38). 2.3
Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, dass der medizinische Sachverhalt nicht genügend abgeklärt wor den sei (Urk. 1 S. 5).
Es könne weder auf das D.___ -Gutachten vom
1 2. Fe bruar 2013 noch auf die Beurteilung von Dr. C.___ abgestellt werden (Urk. 1 S.
5-7). Sie sei von den D.___ -Gutachtern bezüglich der Beschwerden als glaubwürdig taxiert worden
(Urk. 1 S. 6). Vom psychiatrischen D.___ -Gutachter sei aner kannt wor den, es sei allgemein bekannt, dass Beschwerden nach Schädelhirn trauma ta per sistieren würden, ohne dass apparativ etwas nach weisbar sei. An anderer Stelle werde d ann aber die Auffassung von
Dr. C.___ über nommen, der davon ausgehe, dass Doppelbilder ohne nachweis bare organische Pathologie nach wenigen Wochen wieder verschwinden sollten. Die von Dr. C.___ und den D.___ -Gutachtern herangezogene Erfahrungs tatsache widerspreche diver se n Studien (Urk. 1 S. 6) . Ausserdem könne aus der Tatsache, dass viele Leute eine Verletzung, die sich bildgebend nicht nach weisen lasse, ohne Folgen ver kraften würden, nicht auf den Einzelfall ge schlossen werden (Urk. 1 S. 7). Nachdem im D.___ -Gutachten ausdrücklich erwähnt werde, dass die Beschwer den besser würden, sei der Gesund heits zustand noch nicht stabil und eine wei tere Verbesserung sei zu erwarten. Damit seien jedoch der Fallab schluss respek tive die Adäquanzprüfung zu früh erfolgt, weshalb die Tag geld leistungen wieder zu erbringen seien (Urk. 1 S. 8). Dr. E.___ komme zum Ergebnis, dass durch weitere medizinische Behandlung eine wesentliche Verbes serung des Gesund heitszustands zu erwarten sei (Urk. 14 S. 2). Durch Heileu rythmie, Kra niosakraltherapie und Orthoptik habe eine Verbesserung des Gesundheitszu standes erreicht werden können (Urk. 14 S. 2). Die Bewegungs- und Lesestörun gen liessen sich nicht einfach überwinden. Es sei ihr nicht möglich, sich von den Beschwerden ablenken zu lassen. Gerade der Um stand, dass sie sich bei Arbeitstätigkeiten anzustrengen habe, führe zu ver stärkten Sehbeschwerden. Insbesondere Bildschirmarbeiten würden das Problem zu sätzlich verschärfen, weshalb eine leidensangepasste Tätigkeit, bei welcher weder Lesearbeiten noch Bildschirmarbeiten notwendig sei en, nicht vorstellbar sei (Urk. 25 S. 3). Die Doppelbilder würden sie auch im Privaten erheblich ein schränken. Als Buch halterin würde sie heute nur noch einen Bruchteil ihres früheren Einkommens verdienen. Sie möchte arbeiten und habe auch schon diverse Tätigkeiten aus probiert (Prot. S. 4) . Durch eine Sehschule sei eine leichte Verbesserung erzielt worden .
S ie könne sich aber nur 45 bis 60 Minuten konzen trieren und habe danach Kopfschmerzen (Prot. S. 5) . 3. 3.1
Die Ärzte des Spitals Z.___ diagnostizierten im Bericht vom 2 8. Juli 2011 einen Motorradsturz am 27. Juli 2011 mit Schädelkon tusion mit persistierenden Dopp elbildern und Kontusion en des
rechten Knie s, der Schulter links und glu teal links so wie des
Dig . I Hand rechts . Die am 2 8. Juli 2011
durchgeführte CT des Schädels habe keinen Nachweis einer ossären Läsion, keine intrakranielle Blutung und keine NNH-Spiegel ergeben (Urk. 12/M 2/3 S. 1, Urk. 12 /M6). 3.2
Der Ophthalmologe Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 1 6. August 2011 fest, die Beschwerdeführerin ber ichte, dass sie seit dem Unfall permanent mono ku lare, wie auch binokulare Doppelbilder sehe. Monokulare Doppelbilder seien äusserst selten und dann meistens durch das optische System bedingt. Im vor liegenden Fall jedoch müsse eine cerebrale Ursache in Betracht gezogen wer den, bei Status nach Commotio mit entsprechender Kompromittierung okzipital des Sehzentrums. Eine spezifische Therapie existiere nicht. Ebenfalls keine Ver bes serungsmöglichkeit, so dass der Beschwerdeführerin zu einer abwartenden Hal tung geraten worden sei . Es sei zu erwarten, dass die Symptomatik spontan abklingen werde (Urk. 12/M5). Im Bericht vom 3 0. Januar 2012 führte Dr. A.___ aus, dass die Beschwerden mit beidseits mono k ularen Doppel bildern im Ver gleich zur Vorbeschreibung unverändert sei en . Lediglich habe sich die Symp to matik verbessert und die Beschwerdeführerin bekomme weniger schnell Kopf schmerzen (Urk. 12/M16 S. 1). Im jetzigen Zeitpunkt könne sicher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen oder in einer angepassten Tätigkeit einsatzfähig sein werde, wenn schon bereits nach 20 Minuten Berufstätigkeit sehr starke Kopfschmerzen auftreten würden. Die Ver änderung bei der Beschwerdeführerin betreffe zwar das visuell e System mit Auftreten von monokularen Doppelbildern, jedoch sei von ophthalmologischer und orthoptischer Seite her der Befund vö llig unauffällig und entsprechend könnten keine weiteren Therapien vorgeschlagen werden (Urk. 12/M16 S. 2). 3.3
Die MRI-Untersuchung des Schädels vom 18. August 2011 ergab einen unauf fälligen Befund des Neurocraniums, insbesondere keine Hinweise auf eine fokale Läsion occipital (Urk. 12/M11). 3.4
Die Ärzte der Augenklinik des B.___ diagnostizieren im Bericht vom 2 0. Dezem ber 2011 eine monokulare Diplopie an beiden Augen nach Motorradunfall am 2 7. Juli 2011 mit Verdacht auf corticale Diplopie mit funktioneller Komponente, wobei keine Pathologien des ophthalmologischen und neuroophtalmologischen Systems erkennbar gewesen seien und die neuropsychologische Abklärung unauffällig gewesen sei (Urk. 12/M14 S. 1).
Da keine orga nischen Schädigungen des visuellen Systems oder Hinweise für optische Ataxie, Dyslexie, Dysgraphie oder höhere visuo -räumliche Verarbeitungsstörungen gefunden worden seien, könne keinerlei zeitlich e Vorgabe für eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin für eine berufliche Tätigkeit als Sachbearbeiterin in der Finanzbuchhaltung gemacht werden.
Diese sollte sich jedoch aufgrund der nicht erhebbaren organischen Befunde wieder verbessern (Urk. 12/M14 S. 2-3). 3.5
Bei der MRI-Untersuchung des Schädels vom 1 4. März 2012 zeigte sich ein nor maler Befund mit unauffälliger hochauflösender Darstellung des Hirnpa ren chyms, insbesondere des Oberlappens. Es fanden sich keine Anhaltspunkte für Kontusionen und Scherverletzungen (Urk. 12/M29). 3.6
Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. C.___, führte in seiner Beur teilung vom 2 6. Juni 2012 aus, dass e s überwiegend wahrscheinlich sei, dass bei der Beschwerdeführerin eine funktionelle Störung vorliege, möglicher weise an fänglich getriggert durch einen vorübergehenden organischen Befund, welcher jedoch längst durch die cerebralen Kompensationsmechanism en keinerlei Pathologie mehr verursachen sollte. Nach aller medizinischen Er fahrung müss ten sich cerebrale Doppelbilder im Laufe von wenigen Wochen wieder zum Normalzustand normalisieren, solange keinerlei eindeutige neuro-radiologische oder ophthalmologische beziehungsweise orthoptische Pathologie nachgewiesen sei. Dass dies eben nicht passiert sei, spreche für eine somato forme Störung (Urk. 12 /M27 S. 3). Nach Durchsicht der Bilder zu den MRI-Untersuchungen des Schädels vom 18. August 2011 und 1 4. März 2012 schrieb
Dr. C.___ am 1 0. Juli 2012, dass er bei seiner früheren Be urteilung einer funktionellen (nicht organische n Unfallfolge) Störung festhalte. Eine neuro-radiologische Pathologie lasse sich nicht nachweisen (Urk. 12/M31). 3.7
Dr. H.___
führte im Bericht vom 9. Oktober 2012 aus, aus psychiatrischer Sicht gebe es keine Anhaltsp unkte, dass psychische Komponen ten für die per sistieren de Symptomatologie der Beschwerdeführerin verantwortlich seien. Es gebe keine Hinweise auf unverarbeitete Konflikte, psychiatrische Störungen oder Traumatisierungen, weder aktuell noch in ihrer Vergangenheit. Neuropsychia t risch gesehen sei es nicht aussergewöhnlich, dass viele, zum Teil komplexe, Symptome nach einem Schädelhirntrauma lange persistieren könnten, auch ohne nachweisbare Befunde in bildgebenden Verfahren. Es liege keine somato forme Verarbeitungsstörung vor, wie dies von Dr. C.___ ange nommen werde. Die Forschung im Gebiet des leichten Schädelhirntraumas zeige ein sehr kom plexes Bild. Viele Symptome könnten entstehen, die zum Teil sehr störend seien und jahrelang persistieren könnten. Persistierende Symptome, auch ohne nach weisbare Befunde im MRI oder CT, seien neuropsychiatrisch gut bekannt, ohne dass dies notwendigerweise psychiatrischen Diagnosen wie somatoformer Stö rung (ICD-10: F45) oder Konversionsstörung (ICD-10: F44) zuzuschreiben sei (Urk. 12/M35 S. 3).
3.8 3. 8 .1
Aufgrund der unklaren Symptomatik und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin gab die IV-Stelle das D.___ -Gutachten vom 12. Februar 2013 (Urk. 3/1) in Auftrag . An diesem Gutachten waren I.___, Leiterin Geschäftsstelle, Dr. med. J.___, Medizinische Verantwortung, und die Dres . med. K.___, Facharzt für Neurologie FMH, Hauptgutachter, L.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Medizinische Supervision, M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, N.___, Facharzt für Innere Medizin und Gast roenterologie FHM beteiligt (Urk. 3/1 S. 22). Die D.___ -Gutachter veran lassten ferner die Untersuchung in der Augenklink des G.___ vom 1 3. Dezember 2012 (Urk. 3/1 S. 16, Urk. 34) .
Gestützt auf die von der IV-Stelle zur Verfügung gestellten Akten und das psychi atrische Konsilium von Dr. H.___ vom 9. Oktober 2012 (vgl. Urk. 3/1 S.
4-12), auf die persönliche Befragung und klinische Untersuchung der Beschwerde führerin im Fachgebiet Neurologie vom 19. Dezember 2012 sowie auf die Untersuchungen und Beurteilungen in den Fachgebieten Psychiatrie vom 7. Dezember 2012, Ophthalmologie vom 13. Dezember 2012 und Innere Medizin vom 19. Dezember 2012 (vgl. Urk. 3/1 S. 1) stellten die D.___ -Gutach ter keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 3/1 S. 17).
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten sie: (1) Status nach Kopfanprall bei Sturz mit dem Motorrad am 27. Juli 2011, kein Hirntrauma, (2) m onok ulare Doppelbilder nach Angaben der Beschwerde führe rin, (3) Migräne ohne Aura, (4) gut kompensierte Ephorie sowie (5) disso ziative Empfindungsstörung gemäss ICD-10: F44.6 (Urk. 3/1 S. 17). 3. 8 .2
Der versicherungsmedizinischen Beurteilung und Synthese der D.___ -Gutachter kann entnommen werden, dass es beim Motorradunfall der Beschwerdeführerin vom 27. Juli 2011 unter anderem zu einem Kopfanprall gekommen sei. Es habe kein Bewusstseinsverlust und es hätten keine Gedächtnislücken bestanden . Eine milde traumatische Hirnverletzung (commotio cerebri) habe offensichtlich nicht stattgefunden. Bei der MRI-Untersuchung des Schädels hätten sich keine Anhaltspunkte für eine Schädigung des Hirnparenchyms finden lassen . Seit diesem Unfall klage die Beschwerdeführerin über monokulare Doppelbilder. Es handle sich dabei um rei n subjektive Angaben, welche durch verschiedene au genärztliche Unter su chungen und auch durch die neurologisch-neuroradio logi sche Abklärung nicht hätten objektiviert werden können (Urk. 3/1 S. 17). Die möglichen und äusser s t seltenen Ursachen wie Linsen-Luxation, Netzhaut ablö sung und Netzhauttumor, seien durch die augenärztlichen Untersuchungen aus geschlossen worden (Urk. 3/1 S. 17-18). Die Doppelbilder liessen sich durch keine neuroanatomische Veränderung begründen. Sämtliche Hirnstamm struk turen seien intakt. Es be st ü nden keine Hinweise für eine internukleäre
Ophthal mologie, auch keine Mya sthenie der Augenmuskel n . In den Lehrbüchern der Neurologie würden mono kulare Doppelbilder einer dissoziativen Störung zuge ordnet. Bei der Unter suchung sei dem neurologischen Gutachter auch eine „belle indifférence “ aufgefallen mit einer Diskrepanz zwischen der Beschwerde schilderung und fehlen der körperlicher und psychischer Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation . Versicherungsmedizinisch entstehe dadurch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
(Urk. 3/1 S. 18).
Bei der psychiatrischen Untersuchung hätten keine krankheitsrelevanten psycho pathologischen Befunde erhoben werden können . Fehlende Inkonsisten zen sowie eine stetige Verbesserung der Beschwerden würden eher gegen eine psychische Fehlentwicklung respektive die Entstehung einer psychosomatischen oder histrionischen Entwicklung sprechen. Im klinischen Gespräch seien keine Beein trächtigungen der kognitiv- mnestischen Leistungsfäh igkeit ersichtlich worden (Urk. 3/1 S. 18).
Bei der internistischen Untersuchung seien bei normalem internistische m Be fund keine Diagnosen mit oder ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gestellt wor den (Urk. 3/1 S. 18).
Die augenärztliche Konsiliaruntersuchung habe einen orthoptisch und op h thal mologisch unauffälligen altersentsprechenden Befund gezeigt. Aus op h thal mo logischer Sicht sei keine Aussage über den Verlauf der Arbeitsunfähig keit mög lich gewesen (Urk. 3/1 S. 18). 3. 8 .3
Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führten die D.___ -Gutachter in ihrer Gesamtbeurteilung aus, dass sich bei den Untersuchungen in allen Fachge bieten keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ergeben hätten (Urk. 3/1 S. 19).
Der Einschätzung des beratenden Neurologen der Unfallversicherung, Dr. C.___, wonach nach allen medizinischen Erfahrungen sich die
cerebrale n Doppelbilder im Laufe von wenigen Wochen wieder zum Normalzustand zu rückbilden müssten, solange keine organische Pathologie nachgewiesen sei, sei beizustimmen (Urk. 3/1 S. 18-19). Dr. C.___ habe von einer überwiegend wahrscheinlich funktionellen Störung gesprochen. Bei der fachärztlichen Ab klärung seien keine Hinweise auf das Vor liegen einer funktionellen oder soma toformen Störung erhoben wor den. Aus dem Fehlen nachweisbarer Verän de rungen im bildgebenden Verfahren könne nicht im Umkehrschluss eine funk ti onelle Störung diagnostiziert werden (Urk. 3/1 S. 27).
Aus neurologischer und psychiatrischer Sicht habe nie eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Aus ophthalmologischer Sicht sei über den zeitlichen und arbeits technischen Umfang keine Aussage möglich (Urk. 3/1 S. 18-19). 3. 9
Die Neurologin Dr. E.___ diagnostizierte im Gutachten vom 2 7. September 2013 (1) einen Status nach Motorradunfall am 2 7. Juli 2011 mit mild traumatic
brain
injury, persistierender Diplopie und cervikocephalen Schmerzen, inter mit tierend in Migräne - artige Kopfschmerzen, (2) eine Migräne ohne Aura, aus schliesslich perimenstruell (früher ohne Kinestose einhergehend) und (3) Eso phorie, selten symptomatisch (Urk. 15 S. 1). Das beim Unfall vom 2 7. Juli 2011 erlittene Kopftrauma, der Bewusstseinsverlust, die unmittelbar nach dem Auf prall einsetzenden Kopfschmerzen, die nachfolgenden, im Verlauf langsam re gredienten kognitiven Be e inträchtigungen, die erhöhte Tagesmüdigkeit sowie der langanhaltende Trümmel, einhergehend mit Übelkeit (ohne Hinweis auf eine vestibuläre Funktionsstörung) würden für eine bei diesem Unfallereignis er lit tene milde traumatische Hirnverletzung sprechen. Hinzu komme eine seit dem Unfall persistierende Diplopie, beim pathologischen Pupillo
- und Okulo motorik befund passend zu Residuen einer Oculomotorius
- und bilateralen Trochlearis -Läsion beidseits. Diplopien nach Schädel-Hirntrauma seien bekannt und in der Regel Folge einseit i ger und bilateraler Trochlearisparesen oder Okulomotoriu s paresen . Die persistierenden, einseitigen cervicocephalen Schmerzen sowie die in der Therapie beobachtete Tonusasymmetrie seien teil weise mit einer aus glei chenden Kopfschiefhaltung zur Korrektur des Schiel winkels zu erklären (Urk. 15 S. 2).
Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Mitarbei terin in der Finanzbuchhaltung aktuell zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 15 S. 6). 3. 10
In seiner Stellungnahme vom 1 3. November 2013
schrieb
Dr. C.___, das Gutach ten von Dr. E.___ sei nicht nachvollziehbar, vor allem weil eine Ein schränkung des Visus postuliert werde, ohne dass eine Pathologie im Visus gefunden worden sei. Ebenso würden Okulomotorikstörungen postuliert, für die sich in der klinischen Untersuchung durch Dr. E.___ kein genügendes Korrelat finden lasse. Eine Trochlearisparese liege mit Sicherheit nicht vor, ansonsten eine solche auch vom Augenarzt und den Ophthalmologen des B.___ diag nosti ziert worden wäre . Es handle sich um funktionelle Beschwerden (Urk. 21 S.
4).
4.
4.1
Am D.___ -Gutachten vom 1 2. Februar 2013 (Urk. 3/1) wirkten insbesondere Ärzte der Fachrichtungen Innere Medizin, Neurologie und Psych iatrie mit, und es wurde in der Augenklinik des G.___ das ophthal mo logi sche Konsilium vom 1 3. Dezember 2012 eingeholt (Urk. 34) . Das D.___ -Gut achte n vom 1 2. Februar 2013 (Urk. 3/1) erweist sich demnach als umfassend für die Beurteilung der gesundheitlichen Folgen des Unfalles vom 2 7. Juli 201 1 und d ie von der Beschwerdeführerin geklagten Dop pelbilder. Die D.___ -Gutachter hatten Kenntnis der Vorakten (vgl. Urk. 3/1 S.
4-12) und nahmen dazu, insbe sondere zur Einschätzung des Neurologen Dr. C.___, Stellung (Urk. 3/1 S. 18-19, S. 27).
Sie untersuchten die Beschwerdeführerin persönlich am 7. und 19. Dezember 2012 (Urk. 3/1 S. 1). Am 13. Dezember 2012 fand die Untersu chung in der Augenklinik des G.___ statt (Urk. 34). Die Beschwerdefüh rerin ist von den D.___ -Gutachtern zu ihren Beschwerden befragt worden (vgl.
insbes. Urk. 3/1 S. 12-14, S. 23-25, S. 29-30) .
Die D.___ -Gutachter weisen darauf hin, dass in den medizinischen Akten nach dem Motorradsturz vom 2 7. Juli 2011 keine Folgeerscheinungen wie zum Bei spiel eine milde traumatische Hirnverletzung erwähnt würden, und dass die MRI-Untersuchungen des Gehirns keine pathologischen Veränderungen, insbe sondere keine posttraumatischen Pathologien ergeben hätten (Urk. 3/1 S. 15) . Bei der neurologischen Untersuchung hätten sich klinisch keine Ausfälle nach weisen lassen (Urk. 3/1 S. 15, S. 17) . Bei der psychiatrischen Untersuchung wurden keine Beschwerden, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer in einschränken würden, erhoben (Urk. 3/1 S. 16, S. 26). Der internistische Befund war normal und es wurden keine internistischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 3/1 S. 18, S. 30).
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geklagten Doppelbilder hielt Dr. med. O.___, Oberärztin Augenklinik G.___, fest, dass die angegebenen Doppelbilder ophthalmologisch nicht hätten objektiviert werden können. Es sei ein orthoptisch und ophthalmologisch unauffälliger altersent sprechender Befund erhoben worden, und aus ophthalmologischer Sicht bestün den keine körperlichen Einschränkungen (Urk. 34). D ie Doppelbilder konnten auch vom Ophthalmologen Dr. A.___
(Urk. 12/M 16 S. 2), und von den Ärzten der Augenklink des B.___ (Urk. 12/M14 S. 1)
sowie durch eine neurolo gisch-neuro radiologische
(Urk. 3/1 S. 17) und neuropsychologische (Urk. 12/M12, Urk.
12/M14 S. 3) Abklärung
nicht objektiviert werden.
Bezüglich der Aus wirkungen der geklagten Doppelbilder auf die Arbeits fähig keit beziehungs weise die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin werden im oph thalmologischen Konsilium der Augenklinik des G.___ vom 1 3. Dezember 2012 die subjektiven Aussagen der Beschwerdeführerin wiederge geben (Urk. 34 S. 1-2).
In diesem Zusammenhang ist auf die Aus führungen des neuro logische n
D.___ -Gutachter s
hinzuweisen, welcher eine Diskrepanz zwi schen der Beschwerdeschilderung und fehlender körperlicher und psychischer Beein träch tigung in der Untersuchungssituation und eine Dis krepanz zwischen ge schilde r te n Funktionsbeeinträchtigungen und zu eruierenden Aktivitäten des täglichen Lebens feststellte (Urk. 3/1 S. 14). Wie sich die ge klagten Beschwerden im Alltag der Beschwerdeführerin effektiv aus wirken,
kann letztlich aber offen bleiben, weil mit den D.___ -Gutachtern von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Mitar beiterin in der Finanzbuchhaltung auszugehen ist (E. 4.3 nachstehend). Die Be schwerdeführe rin bringt vor, aufgrund der Read a lyzer -Messung ergebe sich, dass sie beim Lesen und konzentrier t en Arbeiten stark eingesch ränkt sei (Urk.
25 S. 2- 3).
Gemäss dem von der Beschwer deführerin eingereichten Be schrieb zur
Readaly zer-Mes sung (Urk.
26/2) handelt es sich beim Read a ly z er um ein objektives Messverfahren, mit dessen Hilfe die visuellen Funktionen genau analysiert, Schwerpunkte eines Visualtrainings gezielt festgelegt und der Trainingserfolg dokumentiert werden könne (Urk.
26/2 S. 3). Des Weitern wird in diesem Beschrieb festgehalten, dass es durch di e Read a lyzer - Messung etwa möglich geworden sei, bei einem schlecht lesenden Schüler erkennen zu könne n, welche visuellen Funktionen nicht richtig entwickelt worden seien,
und geeignete Lösung anzubieten (Urk.
26/2 S.
1).
Da dieses Messverfahren mithin zur Fest stellung von (korrigierbaren) Lesestörungen und nicht der Erhebung von medi zinischen Befunden
dient, vermögen die Er gebnisse der 10-minütigen Read a ly zer-Mes sung beim Optiker (Urk. 26/1) keine Zweifel an den Feststellungen der Ophthalmologen des G.___ zu be gründen, welche
– wie fest gehalten – einen altersent spre chenden Befund er hoben haben . Dies, ob wohl die Beschwerdeführerin bei der Readalyzer -Messung vom 1 4. Oktober 2013 gemäss der Auswertung der F.___ unter durchschnittliche Resultate erzielte (Urk. 26/1) . Es ist ferner zu berücksichtigen, dass sich bei den Abklä rungen im B.___ namentlich keine organischen Schädi gungen des visuellen Sys tems oder höhere visuo -räumliche Verarbeitungs störungen finden liessen (Urk. 12/M14 S. 2).
Nach dem Gesagten erweist sich die
Gesamtb eurteilung der
D.___ -Gutachter, wonach keine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Finanzbuchhaltung besteh e (Urk. 3/1 S.
19), als schlüssig und überzeugend, weshalb darauf abzustellen ist. 4.2
Auf das Gutachten von Dr. E.___ vom 27. September 2013 (Urk. 15) kann demgegenüber nicht abgestellt werden. Gemäss Dr. E.___ soll die Beschwerde führerin beim Unfall vom 27. Juli 2011 eine milde traumatische Hirnverletzung erlitten haben (Urk. 15 S. 2).
Dr. E.___ geht hierbei davon aus, dass es bei diesem Unfall zu einem Bewusstseinsverlust gekommen sei (Urk. 15 S. 2), was im Widerspruch zum echtzeitlichen Bericht des Spi tals Z.___
s t eht (Urk. 12/M2/3 S. 1). Es kommt hinzu, dass es
g emäss der Beurteilung der D.___ -Gutachter
beim Motorradsturz vom 2 7. Juli 2011 nicht zu einer milden traumatische n Hirnverletzung (com motio cerebri) gekommen sei (Urk. 3/1 S. 17) . Dr. E.___ hält
dafür, dass ein pathologischer Pupillo
- und Okulomo to rik befund passend zu Residuen einer Oculomotorius
- und bilateralen Tro chlea ris-Läsion
besteh e (Urk. 15 S. 2). Dies wird indes durch den überzeugenden Hinweis von Dr. C.___ in der Stellungnahme vom 13. November 2013 wider legt, w onach ein entsprechender Befund, sollte er denn bestehen, längst von den unter suchenden Ophthal mologen erhoben worden wäre (Urk. 21 S. 4) .
Im Übrigen kann Dr. C.___ auch insoweit gefolgt werden, als er ausführte, dass sich eine neuro-radiologische Pathologie nicht haben nachweisen lassen (Urk. 12/M31). 4.3
Gemäss der Gesamtbeurteilung der D.___ -Gutachter vom 12. Februar 2013 (Urk. 3/1) besteht keine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bis herigen Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Finanzbuchhaltung (Urk. 3/1
S. 19) . Dem D.___ -Gutachten vom 12. Februar 2013 ist nicht zu entnehmen, dass auf grund von Folgen des Unfalls vom 27. Juli 2011 noch eine medizi nische Be hand lung nötig ist . Weitere Heilbehandlung und Taggelder der Beschwerde geg nerin waren somit nicht geschuldet . Die Leistungseinstellung der Beschwer de gegnerin per 3 1. August 2012 ist demnach nicht zu beanstanden.
Da die D.___ -Gutachter keine Arbeitsunfähigkeit
und keine Inte gritäts schädigung
fest ge stellt haben, ist auch ein Anspruch der Beschwerdeführer in auf eine In validenrente der Beschwerdegegnerin oder Integritätsentschädigung zu ver neinen .
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 5 .
Den Anträgen der Beschwerdeführerin auf Über nahme der Kosten für das Gutach ten von Dr. E.___ vom 2 7. September 2013 (Urk.
15) und der
Read aly zer -Messung (Urk. 26/1-2) durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 14 S. 3, Urk.
25 S. 3) kann nicht gefolgt werden, da dieses Gutachten und der Bericht zur
Readaly zer -Messung der F. ___ vom 1 7. Februar 2014 (Urk. 26/1-2)
nach dem Gesagten
zur Beurteilung der Beschwerde nicht not wendig waren (vgl. Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG; Urteil des Bun des gerichts U
143/04 vom 2 2. Dezember 2004 E. 6.1 mit Hinweis en). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rainer Deecke - Rechtsanwältin Marianne I. Sieger - Bundesamt für Gesundheit 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher