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IV.2013.00897

Persistierende Doppelbilder ohne organisches Korrelat nach Motorradsturz mit Kopfanprall. Gemäss MEDAS-Gutachten besteht keine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint.

Zürich SozVersG · 2014-11-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1978, war seit 2002 für verschiedene Unternehmen als

Mitarbeiterin in der Finanzbuchhaltung tätig (Urk. 11/31, Urk. 11/64/14).

Am 22. Oktober 2008 meldete sie sich

unter Hinweis auf eine seit 5. März 2008 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung am Handgelenk bei der Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Mass nahmen für die berufliche Eingliederung) an (Urk. 11/1 -2). Nach durchgeführten Abklärungen wies die IV-Stelle das Begehren von X.___ um berufliche Massnahmen

unter Hinweis darauf, dass seit dem 1. Januar 2009 wieder eine 100%ige Arbeits fähigkeit in angestammter Tätigkeit bestehe, mit Verfügung vom 8. Juni 2009 ab (Urk. 11/22). Diese Verfügung er wuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Am 2 7. Juli 2011 stürzte

X.___ mit ihrem Motorrad und prallte mit dem Kopf auf die Strasse (Urk. 11/64/15) .

Sie begab sich am selben Tag ins Spital Y.___, wo ein Status nach Motorradsturz mit Schädelkon tusion mit persis tie renden Doppelbildern sowie Kontusion en Knie rechts, Schulter links und gluteal links und

Dig . I Hand rechts diagnostiziert wurde n (Urk.

11/33/2 0). Die zustän dige Unfallversicherung, die AXA Ver sicherung AG (nachfolgen d : AXA), erbrach te Heilbe handlung und Taggeld.

X.___ meldete sich a m 1 0. Januar 2012

unter Hinweis auf seit dem 27.

Juli 2011 bestehende permanente Doppelbilder (Urk.

11/25/4) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 11/25, Urk.

11/28) .

Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher (Urk.

11/ 31, Urk. 11/41) und medizi ni scher (Urk.

11/32, Urk. 11/35, Urk. 11/37, Urk. 11/42, Urk. 11/50, Urk. 11/65) Hinsicht und zog die Akten der AXA (Urk. 11/33 -34, Urk. 11/39, Urk. 11/47, Urk. 11/68) bei .

Ferner gab sie beim Z.___, A.___, das internistische/ophthalmologische/neurologische/

psychiatrische Gutachten vom 1 2. Februar 2013

(Urk.

11/64) in Auftrag.

Mit Vorbescheid vom 1 0. Mai 2013 stellte sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/73). Dagegen erhob X.___ am 5. Juni 2013 Einwand (Urk. 11/75).

Nach de ss en Prüfung verfügte die IV-Stelle am 2. September 2013 wie vorbeschieden die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2). 2.

Hiergegen führte X.___ am 4. Oktober 2013 Beschwerde und be an tragte, in Aufhebung der Verfügung vom 2. September 2013 seien ihr die ge setzlichen Versicherungsleistungen (Rente, berufliche Massnahmen) zuzu spre chen. Eventualiter sei sie interdisziplinär zu begutachten. In verfahrens rechtli cher Hinsicht bean tragte sie die Durchführung einer öffentlichen Ver handlung nach Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei heiten (EMRK) sowie, dass sie vom Gericht befragt werde (Urk.

1 S. 2).

Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 1 7. Oktober 2013 (Urk.

6) das Gutachten von Dr. med. B.___, Neurologie FMH, vom 2 7. September 2013 (Urk.

7) ein und beantragte, die Beschwerdegegnerin

sei zur Übernahme

der Kosten für diese s Gutachten zu verpflichten (Urk. 6 S. 3).

Die Beschwerdegegnerin beantragte m it Beschwerdeantwort vom 5. November 2013 Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage ihrer Akten, Urk.

11/1-87). Der Beschwerdeführerin wurde eine Kopie der Beschwerde - antwort zugestellt (Urk. 12).

Mit Eingabe vom 7. März 2014 legte die Beschwerdeführerin die Auswertung der Readalyzer - Messung der C.___ vom 1 4. Oktober 2013 (Urk. 14/1-2) ins Recht und beantragte, die Kosten für diese Untersuchung seien von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen (Urk. 6 S. 3).

Die Beschwerde führerin

erklärte

mit Eingabe vom 1 6. Juli 2014, sie

verzichte auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk.

16). Am 26. August 2014

fand eine Instruktionsverhandlung statt

(Urk. 17, Urk. 20). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.

Zu ergänzen ist, dass die AXA mit Einspracheentscheid vom 2 2 . April 2013 ihre Verfügung vom 1 2. Oktober 2012, mit welcher sie ihre Leistungen rückwirkend per 3 1. August 2012 eingestellt hatte, bestätigte. Die von der Beschwerde führe rin gegen diese n

Einspracheentscheid am 23 . Mai 2013 erhobene Be schwerde ist Gegenstand des Prozesses UV.2013.00134 und wurde mit Urteil heutigen Datums ab ge wiesen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente. 1.2

In der angefochte nen Verfügung vom 2. September 2013 führte die Beschwer degegnerin

im Wesentlichen aus, gemäss ihren medizinischen Abklärungen könne der Beschwerdef ü hrerin die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Finanzbuchhaltung weiter hin zugemutet werden. Aufgrund der Befunde und Diag nosen habe bei ihr nie eine erhebliche Einschränkung der Arbeits fähigkeit bestanden (Urk. 2 S. 1). Die monokulare Diplopie an beiden Augen habe auch durch das Z.___ - Gutachten vom 1 2. Februar 2013 AG nicht glaubhaft gemacht werden können. Aus ophthalmologischer Sicht beständen keine körperlichen Einschränkungen (Urk. 2 S. 2). Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes liege somit nicht vor (Urk. 2 S. 1).

Mit Beschwerdeantwort bringt sie weiter vor, hin sichtlich der von den Z.___ -Gutachtern unter anderem diagnostizierten disso ziativen Empfin dungsstörung bestehe die Ver mutung der Zumutbarkeit einer willent lichen Leidensüberwindung (Urk. 10 S.

1-2). 1.3

Die Beschwerde führerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, dass weder auf das Z.___ -Gutachten vom

1 2. Februar 2013 noch auf die Beurteilung des beratenden Arztes der Unfallversicherung, Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie FMH,

abgestellt werden könne (Urk. 1 S.

5-7). Im Z.___ -Gutachten vom 1 2. Februar 2013 wer de missachtet, dass es nicht darum gehe, ob objektivierbare Befunde vorliegen würden oder nicht. Sie sei von den Z.___ -Gutachtern bezüglich der Beschwerden als glaubwürdig taxiert wurde. Es sei nicht einsehbar, weshalb sie aufgrund der sehr störenden Dop pelbilder stets voll arbeitsfähig – auch in der bildschirmlastigen Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Finanzbuchhaltung

– sein solle (Urk. 1 S. 5). Vom psy chiatrischen Z.___ -Gutachter sei anerkannt worden, es sei allgemein be kannt, dass Beschwerden nach Schädelhirntrauma ta persistieren würden, ohne dass apparativ etwas nachweisbar sei. An anderer Stelle werde dann aber die Auf fassung von Dr. D.___ übernommen, der davon ausgehe, dass Doppel bilder ohne nachweisbare organische Pathologie nach wenigen Wochen wieder ver schwinden sollten. Die von Dr. D.___ und den Z.___ -Gutachtern heran ge zo gene Erfahrungstatsache widerspreche diverse n Studien. Ausserdem könne aus der Tatsache, dass viele Leute eine Verletzung, die sich bildgebend nicht nach weisen lasse, ohne Folgen verkraften würden, nicht auf den Einzelfall ge schlossen werden (Urk. 1 S. 6).

Dr. B.___ komme zum Ergebnis, dass durch weitere medizinische Behandlung eine wesentliche Verbesserung des Gesund heitszustands zu erwarten sei . Eine

Verbesserung des Gesundheitszustandes habe bereits d urch Heileurythmie, Kraniosakraltherapie und Orthoptik erreicht werden können (Urk. 6 S. 2). Aufgrund der Readalyzer -M essung vom 14.

Okto ber 2013 ergebe sich erneut, dass sie beim Lesen und konzentrierten Arbeiten stark eingeschränkt sei (Urk. 13 S. 3). Sie habe Anspruch auf be rufliche Mass nahmen. Daher dürfe die Rentenprüfung gar noch nicht vorge nommen werden (Urk. 1 S. 7-8). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge glichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es

über die Invalidenver si cherung [ IVG ]). 2.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.

Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3. 3.1

3.1.1

Am

Z.___ -Gutachten vom 12. Februar 2013 waren

E.___, Leiterin Geschäfts stelle, Dr. med. F.___, Medizinische Verantwortung, und die Dres . med. G.___, Facharzt für Neurologie FMH, Hauptgutachter, H.___, Fach arzt für Innere Medizin FMH, Medizinische Supervision, I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, J.___, Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie FHM, sowie

Dr. med. K.___, Oberärztin Augenklinik, L.___,

b eteiligt (Urk. 11/ 64/22, Urk. 11/64/3 4).

Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten und das psychiatrische Konsilium von Dr. M.___ vom 9. Oktober 2012 (vgl. Urk. 11/64/4-12), auf die persönliche Befragung und klinische Untersuchung der Beschwerdeführerin im Fachgebiet Neurologie vom 19. Dezember 2012 so wie auf die Unter suchungen und Beurteilungen in den Fachgebieten Psychia trie vom 7. De zember 2012, Ophthalmologie vom 13. Dezember 2012 und Innere Medizin vom 19. Dezember 2012 (vgl. Urk. 11/64/

1) stellten die Z.___ -Gut achter keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/64/ 17).

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten sie: (1) Status nach Kopfanprall bei Sturz mit dem Motorrad am 27. Juli 2011, kein Hirntrauma, (2) monokulare Doppelbilder nach Angaben der Beschwerde führe rin, (3) Migräne ohne Aura, (4) gut kompensierte Ephorie sowie (5) disso ziative Empfindungsstörung gemäss ICD-10: F44.6 (Urk. 11/64/ 17). 3.1. 2

Der versicherungsmedizinischen Beurteilung und Synthese der Z.___ -Gutachter kann entnommen werden, dass es beim Motorradunfall der Beschwerdeführerin vom 27. Juli 2011 unter anderem zu einem Kopfanprall gekommen sei. Es habe kein Bewusstseinsverlust und es hätten keine Gedächtnislücken bestanden. Eine milde traumatische Hirnverletzung (commotio cerebri) habe offensichtlich nicht stattgefunden. Bei der MRI-Untersuchung des Schädels hätten sich keine An haltspunkte für eine Schädigung des Hirnparenchyms finden lassen. Seit diesem Unfall klage die Beschwerdeführerin über monokulare Doppelbilder. Es handle sich dabei um rein subjektive Angaben, welche durch verschiedene augen ärztli che Unter suchungen und auch durch die neurologisch-neuroradio logische Abklärung nicht hätten objektiviert werden können (Urk. 11/64/ 17). Die mög li chen und äusserst seltenen Ursachen wie Linsen-Luxation, Netzhaut ablösung und Netzhauttumor, seien durch die augenärztlichen Untersuchungen ausge schlossen worden (Urk. 11/64/ 17-18). Die Doppelbilder liessen sich durch keine neuroanatomische Veränderung begründen. Sämtliche Hirnstammstrukturen seien intakt. Es be stünden keine Hinweise für eine internukleäre Ophthal mo lo gie, auch keine Myasthenie der Augenmuskeln. In den Lehrbüchern der Neuro logie würden mono kulare Doppelbilder einer dissoziativen Störung zu geordnet. Bei der Unter suchung sei dem neurologischen Gutachter auch eine „belle indif férence “ aufgefallen mit einer Diskrepanz zwischen der Beschwerde schilderung und fehlen der körperlicher und psychischer Beeinträchtigung in der Untersu chungssituation . Versicherungsmedizinisch entstehe dadurch keine Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/64/ 18).

Bei der psychiatrischen Untersuchung hätten keine krankheitsrelevanten psycho pathologischen Befunde erhoben werden können. Fehlende Inkonsisten zen sowie eine stetige Verbesserung der Beschwerden würden eher gegen eine psychische Fehlentwicklung respektive die Entstehung einer psychosomatischen oder hist rionischen Entwicklung sprechen. Im klinischen Gespräch seien keine Beein trächtigungen der kognitiv- mnestischen Leistungsfähigkeit ersichtlich worden (Urk. 11/64/ 18).

Bei der internistischen Untersuchung seien bei normalem internistischem Befund keine Diagnosen mit oder ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gestellt wor den (Urk. 11/64/ 18).

Die augenärztliche Konsiliaruntersuchung habe einen orthoptisch und ophthal mologisch unauffälligen altersentsprechenden Befund gezeigt. Aus ophthal mo logischer Sicht sei keine Aussage über den Verlauf der Arbeitsunfähig keit mög lich gewesen (Urk. 11/64/ 18). 3.1. 3

Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führten die Z.___ -Gutachter in ihrer Gesamtbeurteilung aus, dass sich bei den Untersuchungen in allen Fachge bieten keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ergeben hätten (Urk. 11/64/ 19).

Der Einschätzung des beratenden Neurologen der Unfallversicherung, Dr. D.___, wonach nach allen medizinischen Erfahrungen sich die cerebralen Doppelbilder im Laufe von wenigen Wochen wieder zum Normalzustand zu rückbilden müssten, solange keine organische Pathologie nachgewiesen sei, sei beizustimmen (Urk. 11/64/ 18-19). Dr. D.___ habe von einer überwiegend wahrscheinlich funktionellen Störung gesprochen. Bei der fachärztlichen Ab klärung seien keine Hinweise auf das Vorliegen einer funktionellen oder soma toformen Störung erhoben worden. Aus dem Fehlen nachweisbarer Veränderun gen im bildgebenden Verfahren könne nicht im Umkehrschluss eine funktionel le Störung diagnostiziert werden (Urk. 11/64/ 27).

Aus neurologischer und psychiatrischer Sicht habe nie eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Aus ophthalmologischer Sicht sei über den zeitlichen und arbeits technischen Umfang keine Aussage möglich (Urk. 11/64/ 18-19, Urk. 11/64/34). 3. 2

Die Neurologin Dr. B.___ diagnostizierte im Gutachten vom 27. September 2013 (1) einen Status nach Motorradunfall am 27. Juli 2011 mit mild traumatic

brain

injury, persistierender Diplopie und cervikocephalen Schmerzen, inter mit tierend in Migräne-artige Kopfschmerzen, (2) eine Migräne ohne Aura, aus schliesslich perimenstruell (früher ohne Kinestose einhergehend) und (3) Eso phorie, selten symptomatisch (Urk. 7 S. 1). Das beim Unfall vom 27. Juli 2011 erlittene Kopftrauma, der Bewusstseinsverlust, die unmittelbar nach dem Auf prall einsetzenden Kopfschmerzen, die nachfolgenden, im Verlauf langsam reg redienten kognitiven Beeinträchtigungen, die erhöhte Tagesmüdigkeit sowie der langanhaltende Trümmel, einhergehend mit Übelkeit (ohne Hinweis auf eine vestibuläre Funktionsstörung) würden für eine bei diesem Unfallereignis er lit tene milde traumatische Hirnverletzung sprechen. Hinzu komme eine seit dem Unfall persistierende Diplopie, beim pathologischen Pupillo

- und Okulo motorik befund passend zu Residuen einer Oculomotorius

- und bilateralen Trochlearis -Läsion beidseits. Diplopien nach Schädel-Hirntrauma seien bekannt und in der Regel Folge einseitiger und bilateraler Trochlearisparesen oder Okulomotoriu s paresen . Die persistierenden, einseitigen cervicocephalen Schmerzen sowie die in der Therapie beobachtete Tonusasymmetrie seien teil weise mit einer aus glei chenden Kopfschiefh altung zur Korrektur des Schiel winkels zu erklären (Urk. 7 S. 2). Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Mitarbei terin in der Finanzbuchhaltung aktuell zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 7 S. 6). 4.

4.1

Am Z.___ -Gutachten vom 12. Februar 2013 (Urk. 11 / 64) wirkten insbesondere Ärzte der Fachrichtungen Innere Medizin, Neurologie und Psych iatrie mit, und es wurde in der Augenklinik des L.___ das ophthal mo logi sche Konsilium vom 13. Dezember 2012 eingeholt (Urk. 11/64/33-34) . Das Z.___ -Gutachten vom

12. Februar 2013 (Urk. 11/64) erw eist sich demnach für die Beantwortung der Frage nach der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als umfassend . Die Z.___ -Gutachter hatten Kenntnis der Vorakten (vgl. Urk. 11/64/ 4-12) und nahmen dazu, insbesondere zur Ein schätzung des die Unfallversicherung beratenden Neurologen Dr. D.___, Stellung (Urk. 11/64/ 18-19, Urk. 11/64/ 27). Sie untersuchten die Beschwerdeführerin persönlich am 7. und 19. Dezember 2012 (Urk. 11/64/1). Am 13. Dezember 2012 fand die Untersuchung in der Augenklinik des L.___ statt (Urk. 11/64 /33). Die Beschwerdefüh rerin ist von den Z.___ -Gutachtern zu ihren Beschwerden befragt worden (vgl. insbes. Urk. 11/64/ 12-14, Urk. 11/64/ 23-25, Urk. 11/64/ 29-30).

Die Z.___ -Gutachter weisen darauf hin, dass in den medizinischen Akten nach dem Motorradsturz vom 2 7. Juli 2011 keine Folgeerscheinungen wie zum Bei spiel eine milde traumatische Hirnverletzung erwähnt würden, und dass die MRI-Untersuchungen des Gehirns keine pathologischen Veränderungen, insbe sondere keine posttraumatischen Pathologien ergeben hätten (Urk. 11/64/ 15). Bei der neurologischen Untersuchung hätten sich klinisch keine Ausfälle nach weisen lassen (Urk. 11/64/ 15, Urk. 11/64/ 17). Bei der psychiatrischen Unter su chung wurden keine Beschwerden, welche die Arbeitsfähigkeit der Be schwer deführer in einschränken würden, erhoben (Urk. 11/64/ 16, Urk. 11/64/ 26). Der internistische Befund war normal und es wurden keine internistischen Diag no sen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 11/64/ 18, Urk. 11/64/ 30).

Hinsicht lich der von der Beschwerdeführerin geklagten Doppelbilder hielt Dr. K.___, Oberärztin Augenklinik L.___, fest, dass die angegebenen Doppelbilder ophthalmologisch nicht hätten objektiviert werden können. Es sei ein orthoptisch und ophthalmologisch unauffälliger altersent sprechender Befund erhoben worden, und aus ophthalmologischer Sicht bestün den keine körperlichen Einschränkungen (Urk. 11/64/33). Die Dop pelbil der konnten auch vom Ophthalmologen Dr. N.___ (Urk. 11 / 34/3), und

von den Ärzten der Augenklink des

O.___ [ Urk. 1 1 / 37/2 ]

sowie durch eine neurologisch-neuroradiologische Abklärung (Urk. 11/33/13, Urk. 11/64/17) nicht objektiviert werden. Die Ärzte der Klinik für Neurologie des O.___ fanden bei der neuropsychologischen Untersuchung vom 1 7. November 2011 keine Hinweise für eine hirnorganische Störung des visuellen Systems (Urk. 11/37/7).

Bezüglich der Aus wirkungen der geklagten Doppelbilder auf die Arbeits fähig keit beziehungs weise die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin werden im oph thalmologischen Konsilium der Augenklinik des L.___ vom 1 3. Dezember 2012 die subjektiven Aussagen der Beschwerdeführerin wiederge geben (Urk. 11/64/33 -34). In diesem Zusammenhang ist auf die Aus führungen des neuro logischen Z.___ -Gutachters hinzuweisen, welcher eine Diskrepanz zwischen der Beschwerdeschilderung und fehlender körperlicher und psychi scher Beein träch tigung in der Untersuchungssituation und eine Dis krepanz zwischen ge schilde r te n Funktionsbeeinträchtigungen und zu eruierenden Akti vitäten des täglichen Lebens feststellte (Urk. 11/64/14). Wie sich die ge klagten Beschwerden im Alltag der Beschwerdeführerin effektiv aus wirken, kann letzt lich aber offen bleiben, weil mit den Z.___ -Gutachtern von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Mitar beiterin in der Finanzbuchhaltung auszugehen ist (E. 4.3 nachstehend). Die Beschwerdeführerin bringt vor, aufgrund der Read a lyzer -Messung ergebe sich, dass sie beim Lesen und konzentrierten Arbeiten stark eingeschränkt sei (Urk. 13 S. 2- 3). Gemäss dem von der Beschwerde führerin eingereichten Beschrieb zur Read a lyzer -Messung (Urk. 14 /2) handelt es sich beim Read a lyzer um ein objektives Messverfahren, mit dessen Hilfe die visuellen Funktionen ge nau analysiert, Schwerpunkte eines Visualtrainings gezielt festgelegt und der Trainingserfolg dokumentiert werden könne (Urk. 14/2 S. 3). Des Weitern wird in diesem Beschrieb festgehalten, dass es durch die Read a lyzer -Messung etwa möglich geworden sei, bei einem schlecht lesenden Schüler erkennen zu kön nen, welche visuellen Funktionen nicht richtig entwickelt worden seien, und geeignete Lösung anzubieten (Urk. 14/2 S.

1). Da dieses Messverfahren mithin zur Feststellung von (korrigier baren) Lese störungen und nicht der Erhebung von medizinischen Befunden dient, vermögen die Ergebnisse der 10-minütigen Read a lyzer -Mes sung beim Optiker (Urk. 14/1) keine Zweifel an den Fest stellun gen der Oph thalmologen des L.___ zu begründen, welche

– wie festgehalten – einen altersents prechenden Befund erhoben haben. Dies, ob wohl die Beschwerdefüh rerin bei der Read a lyzer -Messung vom 1 4. Oktober 2013 gemäss der Auswertung der C.___ unter durchschnittliche Resultate erzielte (Urk. 14 /1).

Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Beschwer deführerin bei der neuro psycho logischen Untersuchung im O.___ vom 1 7. November 2011 bei einer visuell ge steuerten Aufgabe zur gerichteten und selektiven Aufmerksamkeit normgerechte Leistungen erbrachte (Urk. 11/37/7).

Nach dem Gesagten erweist sich die Gesamtbeurteilung der Z.___ -Gutachter, wonach keine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Finanzbuchhaltung besteh e (Urk. 11/64/ 19), als schlüssig und überzeugend, weshalb darauf abzustellen ist. 4.2

Auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 27. September 2013 (Urk. 7) kann dem gegenüber nicht abgestellt werden. Gemäss Dr. B.___ soll die Beschwerde füh rerin beim Unfall vom 27. Juli 2011 eine milde traumatische Hirnverletzung erlitten haben (Urk. 7 S. 2). Dr. B.___ geht hierbei davon aus, dass es bei die sem Unfall zu einem Bewusstseinsverlust gekommen sei (Urk. 7 S. 2), was im Wider spruch zum echtzeitlichen Bericht des Spitals Y.___ (Urk. 11 / 33/22) steht.

Es kommt hinzu, dass es g emäss der Beurteilung der Z.___ -Gutachter beim Motor radsturz vom 27. Juli 2011 nicht zu einer milden traumatische n Hirnverletzung (commotio cerebri) gekommen sei (Urk. 11/64/ 17) . Ferner hält Dr. B.___ dafür, dass ein pathologischer Pupillo

- und Okulomo torikbefund passend zu Residuen einer Oculomotorius

- und bilateralen Trochlearis -Läsion bestehe (Urk.

7 S. 2). In den übrigen ophthalmologischen Berichten wird eine solche Gesundheitsstörung allerdings nicht beschrieben beziehungsweise diag nostiziert (insbes. Urk.

11/33/13 [ Dr. N.___ ], Urk. 11/37 [Augenklinik des O.___ ], Urk.

11/64/33-34 [Augenklinik des L.___ ]) . 4.3

Gemäss der Gesamtbeurteilung der Z.___ -Gutachter vom 12. Februar 2013 (Urk. 11/64) besteht keine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bis herigen Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Finanzbuchhaltung (Urk. 11/64/ 19). Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung vom 2 .

September 2013 (Urk.

2) als rechtens.

Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass sie Anspruch auf berufliche Massnahmen habe (Urk. 1 S. 8). Berufliche Massnahmen sind indes nicht Gegenstand der angefochtenen Rentenverfügung vom 2.

September 2013 (Urk. 2), weshalb diese Frage im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen ist (vgl.

BGE 125 V 413 E. 1a mit weiteren Hinweisen) . 5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6 .

Den Anträgen der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten für das Gutach ten von Dr. B.___ vom 27. September 2013 (Urk. 7) und der Read aly zer-Messung (Urk. 14 /1-2) durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 6 S. 3, Urk. 13 S. 3) kann nicht gefolgt werden, da dieses Gutachten und der Bericht zur Readalyzer -Messung der C.___ vom 1 7. Februar 2014 (Urk. 14/1-2) nach dem Gesagten zur Beurteilung der Beschwerde nicht notwen dig waren (vgl. Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG; Urteil des Bun des gerichts U 143/04 vom 22. Dezember 2004 E. 6.1 mit Hinweisen). 7 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800 .-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rainer Deecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente.

E. 1.2 In der angefochte nen Verfügung vom 2. September 2013 führte die Beschwer degegnerin

im Wesentlichen aus, gemäss ihren medizinischen Abklärungen könne der Beschwerdef ü hrerin die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Finanzbuchhaltung weiter hin zugemutet werden. Aufgrund der Befunde und Diag nosen habe bei ihr nie eine erhebliche Einschränkung der Arbeits fähigkeit bestanden (Urk. 2 S. 1). Die monokulare Diplopie an beiden Augen habe auch durch das Z.___ - Gutachten vom 1 2. Februar 2013 AG nicht glaubhaft gemacht werden können. Aus ophthalmologischer Sicht beständen keine körperlichen Einschränkungen (Urk. 2 S. 2). Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes liege somit nicht vor (Urk. 2 S. 1).

Mit Beschwerdeantwort bringt sie weiter vor, hin sichtlich der von den Z.___ -Gutachtern unter anderem diagnostizierten disso ziativen Empfin dungsstörung bestehe die Ver mutung der Zumutbarkeit einer willent lichen Leidensüberwindung (Urk.

E. 1.3 Die Beschwerde führerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, dass weder auf das Z.___ -Gutachten vom

1 2. Februar 2013 noch auf die Beurteilung des beratenden Arztes der Unfallversicherung, Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie FMH,

abgestellt werden könne (Urk. 1 S.

5-7). Im Z.___ -Gutachten vom 1 2. Februar 2013 wer de missachtet, dass es nicht darum gehe, ob objektivierbare Befunde vorliegen würden oder nicht. Sie sei von den Z.___ -Gutachtern bezüglich der Beschwerden als glaubwürdig taxiert wurde. Es sei nicht einsehbar, weshalb sie aufgrund der sehr störenden Dop pelbilder stets voll arbeitsfähig – auch in der bildschirmlastigen Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Finanzbuchhaltung

– sein solle (Urk. 1 S. 5). Vom psy chiatrischen Z.___ -Gutachter sei anerkannt worden, es sei allgemein be kannt, dass Beschwerden nach Schädelhirntrauma ta persistieren würden, ohne dass apparativ etwas nachweisbar sei. An anderer Stelle werde dann aber die Auf fassung von Dr. D.___ übernommen, der davon ausgehe, dass Doppel bilder ohne nachweisbare organische Pathologie nach wenigen Wochen wieder ver schwinden sollten. Die von Dr. D.___ und den Z.___ -Gutachtern heran ge zo gene Erfahrungstatsache widerspreche diverse n Studien. Ausserdem könne aus der Tatsache, dass viele Leute eine Verletzung, die sich bildgebend nicht nach weisen lasse, ohne Folgen verkraften würden, nicht auf den Einzelfall ge schlossen werden (Urk. 1 S. 6).

Dr. B.___ komme zum Ergebnis, dass durch weitere medizinische Behandlung eine wesentliche Verbesserung des Gesund heitszustands zu erwarten sei . Eine

Verbesserung des Gesundheitszustandes habe bereits d urch Heileurythmie, Kraniosakraltherapie und Orthoptik erreicht werden können (Urk. 6 S. 2). Aufgrund der Readalyzer -M essung vom 14.

Okto ber 2013 ergebe sich erneut, dass sie beim Lesen und konzentrierten Arbeiten stark eingeschränkt sei (Urk.

E. 2 Hiergegen führte X.___ am 4. Oktober 2013 Beschwerde und be an tragte, in Aufhebung der Verfügung vom 2. September 2013 seien ihr die ge setzlichen Versicherungsleistungen (Rente, berufliche Massnahmen) zuzu spre chen. Eventualiter sei sie interdisziplinär zu begutachten. In verfahrens rechtli cher Hinsicht bean tragte sie die Durchführung einer öffentlichen Ver handlung nach Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei heiten (EMRK) sowie, dass sie vom Gericht befragt werde (Urk.

1 S. 2).

Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 1 7. Oktober 2013 (Urk.

6) das Gutachten von Dr. med. B.___, Neurologie FMH, vom 2 7. September 2013 (Urk.

7) ein und beantragte, die Beschwerdegegnerin

sei zur Übernahme

der Kosten für diese s Gutachten zu verpflichten (Urk.

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge glichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es

über die Invalidenver si cherung [ IVG ]).

E. 2.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.

Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3. 3.1

3.1.1

Am

Z.___ -Gutachten vom 12. Februar 2013 waren

E.___, Leiterin Geschäfts stelle, Dr. med. F.___, Medizinische Verantwortung, und die Dres . med. G.___, Facharzt für Neurologie FMH, Hauptgutachter, H.___, Fach arzt für Innere Medizin FMH, Medizinische Supervision, I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, J.___, Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie FHM, sowie

Dr. med. K.___, Oberärztin Augenklinik, L.___,

b eteiligt (Urk. 11/ 64/22, Urk. 11/64/3 4).

Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten und das psychiatrische Konsilium von Dr. M.___ vom 9. Oktober 2012 (vgl. Urk. 11/64/4-12), auf die persönliche Befragung und klinische Untersuchung der Beschwerdeführerin im Fachgebiet Neurologie vom 19. Dezember 2012 so wie auf die Unter suchungen und Beurteilungen in den Fachgebieten Psychia trie vom 7. De zember 2012, Ophthalmologie vom 13. Dezember 2012 und Innere Medizin vom 19. Dezember 2012 (vgl. Urk. 11/64/

1) stellten die Z.___ -Gut achter keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/64/ 17).

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten sie: (1) Status nach Kopfanprall bei Sturz mit dem Motorrad am 27. Juli 2011, kein Hirntrauma, (2) monokulare Doppelbilder nach Angaben der Beschwerde führe rin, (3) Migräne ohne Aura, (4) gut kompensierte Ephorie sowie (5) disso ziative Empfindungsstörung gemäss ICD-10: F44.6 (Urk. 11/64/ 17). 3.1. 2

Der versicherungsmedizinischen Beurteilung und Synthese der Z.___ -Gutachter kann entnommen werden, dass es beim Motorradunfall der Beschwerdeführerin vom 27. Juli 2011 unter anderem zu einem Kopfanprall gekommen sei. Es habe kein Bewusstseinsverlust und es hätten keine Gedächtnislücken bestanden. Eine milde traumatische Hirnverletzung (commotio cerebri) habe offensichtlich nicht stattgefunden. Bei der MRI-Untersuchung des Schädels hätten sich keine An haltspunkte für eine Schädigung des Hirnparenchyms finden lassen. Seit diesem Unfall klage die Beschwerdeführerin über monokulare Doppelbilder. Es handle sich dabei um rein subjektive Angaben, welche durch verschiedene augen ärztli che Unter suchungen und auch durch die neurologisch-neuroradio logische Abklärung nicht hätten objektiviert werden können (Urk. 11/64/ 17). Die mög li chen und äusserst seltenen Ursachen wie Linsen-Luxation, Netzhaut ablösung und Netzhauttumor, seien durch die augenärztlichen Untersuchungen ausge schlossen worden (Urk. 11/64/ 17-18). Die Doppelbilder liessen sich durch keine neuroanatomische Veränderung begründen. Sämtliche Hirnstammstrukturen seien intakt. Es be stünden keine Hinweise für eine internukleäre Ophthal mo lo gie, auch keine Myasthenie der Augenmuskeln. In den Lehrbüchern der Neuro logie würden mono kulare Doppelbilder einer dissoziativen Störung zu geordnet. Bei der Unter suchung sei dem neurologischen Gutachter auch eine „belle indif férence “ aufgefallen mit einer Diskrepanz zwischen der Beschwerde schilderung und fehlen der körperlicher und psychischer Beeinträchtigung in der Untersu chungssituation . Versicherungsmedizinisch entstehe dadurch keine Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/64/ 18).

Bei der psychiatrischen Untersuchung hätten keine krankheitsrelevanten psycho pathologischen Befunde erhoben werden können. Fehlende Inkonsisten zen sowie eine stetige Verbesserung der Beschwerden würden eher gegen eine psychische Fehlentwicklung respektive die Entstehung einer psychosomatischen oder hist rionischen Entwicklung sprechen. Im klinischen Gespräch seien keine Beein trächtigungen der kognitiv- mnestischen Leistungsfähigkeit ersichtlich worden (Urk. 11/64/ 18).

Bei der internistischen Untersuchung seien bei normalem internistischem Befund keine Diagnosen mit oder ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gestellt wor den (Urk. 11/64/ 18).

Die augenärztliche Konsiliaruntersuchung habe einen orthoptisch und ophthal mologisch unauffälligen altersentsprechenden Befund gezeigt. Aus ophthal mo logischer Sicht sei keine Aussage über den Verlauf der Arbeitsunfähig keit mög lich gewesen (Urk. 11/64/ 18). 3.1. 3

Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führten die Z.___ -Gutachter in ihrer Gesamtbeurteilung aus, dass sich bei den Untersuchungen in allen Fachge bieten keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ergeben hätten (Urk. 11/64/ 19).

Der Einschätzung des beratenden Neurologen der Unfallversicherung, Dr. D.___, wonach nach allen medizinischen Erfahrungen sich die cerebralen Doppelbilder im Laufe von wenigen Wochen wieder zum Normalzustand zu rückbilden müssten, solange keine organische Pathologie nachgewiesen sei, sei beizustimmen (Urk. 11/64/ 18-19). Dr. D.___ habe von einer überwiegend wahrscheinlich funktionellen Störung gesprochen. Bei der fachärztlichen Ab klärung seien keine Hinweise auf das Vorliegen einer funktionellen oder soma toformen Störung erhoben worden. Aus dem Fehlen nachweisbarer Veränderun gen im bildgebenden Verfahren könne nicht im Umkehrschluss eine funktionel le Störung diagnostiziert werden (Urk. 11/64/ 27).

Aus neurologischer und psychiatrischer Sicht habe nie eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Aus ophthalmologischer Sicht sei über den zeitlichen und arbeits technischen Umfang keine Aussage möglich (Urk. 11/64/ 18-19, Urk. 11/64/34). 3. 2

Die Neurologin Dr. B.___ diagnostizierte im Gutachten vom 27. September 2013 (1) einen Status nach Motorradunfall am 27. Juli 2011 mit mild traumatic

brain

injury, persistierender Diplopie und cervikocephalen Schmerzen, inter mit tierend in Migräne-artige Kopfschmerzen, (2) eine Migräne ohne Aura, aus schliesslich perimenstruell (früher ohne Kinestose einhergehend) und (3) Eso phorie, selten symptomatisch (Urk. 7 S. 1). Das beim Unfall vom 27. Juli 2011 erlittene Kopftrauma, der Bewusstseinsverlust, die unmittelbar nach dem Auf prall einsetzenden Kopfschmerzen, die nachfolgenden, im Verlauf langsam reg redienten kognitiven Beeinträchtigungen, die erhöhte Tagesmüdigkeit sowie der langanhaltende Trümmel, einhergehend mit Übelkeit (ohne Hinweis auf eine vestibuläre Funktionsstörung) würden für eine bei diesem Unfallereignis er lit tene milde traumatische Hirnverletzung sprechen. Hinzu komme eine seit dem Unfall persistierende Diplopie, beim pathologischen Pupillo

- und Okulo motorik befund passend zu Residuen einer Oculomotorius

- und bilateralen Trochlearis -Läsion beidseits. Diplopien nach Schädel-Hirntrauma seien bekannt und in der Regel Folge einseitiger und bilateraler Trochlearisparesen oder Okulomotoriu s paresen . Die persistierenden, einseitigen cervicocephalen Schmerzen sowie die in der Therapie beobachtete Tonusasymmetrie seien teil weise mit einer aus glei chenden Kopfschiefh altung zur Korrektur des Schiel winkels zu erklären (Urk. 7 S. 2). Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Mitarbei terin in der Finanzbuchhaltung aktuell zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 7 S. 6). 4.

4.1

Am Z.___ -Gutachten vom 12. Februar 2013 (Urk. 11 / 64) wirkten insbesondere Ärzte der Fachrichtungen Innere Medizin, Neurologie und Psych iatrie mit, und es wurde in der Augenklinik des L.___ das ophthal mo logi sche Konsilium vom 13. Dezember 2012 eingeholt (Urk. 11/64/33-34) . Das Z.___ -Gutachten vom

12. Februar 2013 (Urk. 11/64) erw eist sich demnach für die Beantwortung der Frage nach der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als umfassend . Die Z.___ -Gutachter hatten Kenntnis der Vorakten (vgl. Urk. 11/64/ 4-12) und nahmen dazu, insbesondere zur Ein schätzung des die Unfallversicherung beratenden Neurologen Dr. D.___, Stellung (Urk. 11/64/ 18-19, Urk. 11/64/ 27). Sie untersuchten die Beschwerdeführerin persönlich am 7. und 19. Dezember 2012 (Urk. 11/64/1). Am 13. Dezember 2012 fand die Untersuchung in der Augenklinik des L.___ statt (Urk. 11/64 /33). Die Beschwerdefüh rerin ist von den Z.___ -Gutachtern zu ihren Beschwerden befragt worden (vgl. insbes. Urk. 11/64/ 12-14, Urk. 11/64/ 23-25, Urk. 11/64/ 29-30).

Die Z.___ -Gutachter weisen darauf hin, dass in den medizinischen Akten nach dem Motorradsturz vom 2 7. Juli 2011 keine Folgeerscheinungen wie zum Bei spiel eine milde traumatische Hirnverletzung erwähnt würden, und dass die MRI-Untersuchungen des Gehirns keine pathologischen Veränderungen, insbe sondere keine posttraumatischen Pathologien ergeben hätten (Urk. 11/64/ 15). Bei der neurologischen Untersuchung hätten sich klinisch keine Ausfälle nach weisen lassen (Urk. 11/64/ 15, Urk. 11/64/ 17). Bei der psychiatrischen Unter su chung wurden keine Beschwerden, welche die Arbeitsfähigkeit der Be schwer deführer in einschränken würden, erhoben (Urk. 11/64/ 16, Urk. 11/64/ 26). Der internistische Befund war normal und es wurden keine internistischen Diag no sen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 11/64/ 18, Urk. 11/64/ 30).

Hinsicht lich der von der Beschwerdeführerin geklagten Doppelbilder hielt Dr. K.___, Oberärztin Augenklinik L.___, fest, dass die angegebenen Doppelbilder ophthalmologisch nicht hätten objektiviert werden können. Es sei ein orthoptisch und ophthalmologisch unauffälliger altersent sprechender Befund erhoben worden, und aus ophthalmologischer Sicht bestün den keine körperlichen Einschränkungen (Urk. 11/64/33). Die Dop pelbil der konnten auch vom Ophthalmologen Dr. N.___ (Urk. 11 / 34/3), und

von den Ärzten der Augenklink des

O.___ [ Urk. 1 1 / 37/2 ]

sowie durch eine neurologisch-neuroradiologische Abklärung (Urk. 11/33/13, Urk. 11/64/17) nicht objektiviert werden. Die Ärzte der Klinik für Neurologie des O.___ fanden bei der neuropsychologischen Untersuchung vom 1 7. November 2011 keine Hinweise für eine hirnorganische Störung des visuellen Systems (Urk. 11/37/7).

Bezüglich der Aus wirkungen der geklagten Doppelbilder auf die Arbeits fähig keit beziehungs weise die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin werden im oph thalmologischen Konsilium der Augenklinik des L.___ vom 1 3. Dezember 2012 die subjektiven Aussagen der Beschwerdeführerin wiederge geben (Urk. 11/64/33 -34). In diesem Zusammenhang ist auf die Aus führungen des neuro logischen Z.___ -Gutachters hinzuweisen, welcher eine Diskrepanz zwischen der Beschwerdeschilderung und fehlender körperlicher und psychi scher Beein träch tigung in der Untersuchungssituation und eine Dis krepanz zwischen ge schilde r te n Funktionsbeeinträchtigungen und zu eruierenden Akti vitäten des täglichen Lebens feststellte (Urk. 11/64/14). Wie sich die ge klagten Beschwerden im Alltag der Beschwerdeführerin effektiv aus wirken, kann letzt lich aber offen bleiben, weil mit den Z.___ -Gutachtern von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Mitar beiterin in der Finanzbuchhaltung auszugehen ist (E. 4.3 nachstehend). Die Beschwerdeführerin bringt vor, aufgrund der Read a lyzer -Messung ergebe sich, dass sie beim Lesen und konzentrierten Arbeiten stark eingeschränkt sei (Urk.

E. 6 S. 3).

Die Beschwerde führerin

erklärte

mit Eingabe vom 1 6. Juli 2014, sie

verzichte auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk.

16). Am 26. August 2014

fand eine Instruktionsverhandlung statt

(Urk. 17, Urk. 20). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.

Zu ergänzen ist, dass die AXA mit Einspracheentscheid vom 2 2 . April 2013 ihre Verfügung vom 1 2. Oktober 2012, mit welcher sie ihre Leistungen rückwirkend per 3 1. August 2012 eingestellt hatte, bestätigte. Die von der Beschwerde führe rin gegen diese n

Einspracheentscheid am 23 . Mai 2013 erhobene Be schwerde ist Gegenstand des Prozesses UV.2013.00134 und wurde mit Urteil heutigen Datums ab ge wiesen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 10 S.

1-2).

E. 13 S. 2- 3). Gemäss dem von der Beschwerde führerin eingereichten Beschrieb zur Read a lyzer -Messung (Urk.

E. 14 /1-2) durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 6 S. 3, Urk. 13 S. 3) kann nicht gefolgt werden, da dieses Gutachten und der Bericht zur Readalyzer -Messung der C.___ vom 1 7. Februar 2014 (Urk. 14/1-2) nach dem Gesagten zur Beurteilung der Beschwerde nicht notwen dig waren (vgl. Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG; Urteil des Bun des gerichts U 143/04 vom 22. Dezember 2004 E. 6.1 mit Hinweisen). 7 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800 .-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rainer Deecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00897 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

6. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke schadenanwaelte.ch Industriestrasse 13c, 6302 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1978, war seit 2002 für verschiedene Unternehmen als

Mitarbeiterin in der Finanzbuchhaltung tätig (Urk. 11/31, Urk. 11/64/14).

Am 22. Oktober 2008 meldete sie sich

unter Hinweis auf eine seit 5. März 2008 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung am Handgelenk bei der Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Mass nahmen für die berufliche Eingliederung) an (Urk. 11/1 -2). Nach durchgeführten Abklärungen wies die IV-Stelle das Begehren von X.___ um berufliche Massnahmen

unter Hinweis darauf, dass seit dem 1. Januar 2009 wieder eine 100%ige Arbeits fähigkeit in angestammter Tätigkeit bestehe, mit Verfügung vom 8. Juni 2009 ab (Urk. 11/22). Diese Verfügung er wuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Am 2 7. Juli 2011 stürzte

X.___ mit ihrem Motorrad und prallte mit dem Kopf auf die Strasse (Urk. 11/64/15) .

Sie begab sich am selben Tag ins Spital Y.___, wo ein Status nach Motorradsturz mit Schädelkon tusion mit persis tie renden Doppelbildern sowie Kontusion en Knie rechts, Schulter links und gluteal links und

Dig . I Hand rechts diagnostiziert wurde n (Urk.

11/33/2 0). Die zustän dige Unfallversicherung, die AXA Ver sicherung AG (nachfolgen d : AXA), erbrach te Heilbe handlung und Taggeld.

X.___ meldete sich a m 1 0. Januar 2012

unter Hinweis auf seit dem 27.

Juli 2011 bestehende permanente Doppelbilder (Urk.

11/25/4) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 11/25, Urk.

11/28) .

Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher (Urk.

11/ 31, Urk. 11/41) und medizi ni scher (Urk.

11/32, Urk. 11/35, Urk. 11/37, Urk. 11/42, Urk. 11/50, Urk. 11/65) Hinsicht und zog die Akten der AXA (Urk. 11/33 -34, Urk. 11/39, Urk. 11/47, Urk. 11/68) bei .

Ferner gab sie beim Z.___, A.___, das internistische/ophthalmologische/neurologische/

psychiatrische Gutachten vom 1 2. Februar 2013

(Urk.

11/64) in Auftrag.

Mit Vorbescheid vom 1 0. Mai 2013 stellte sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/73). Dagegen erhob X.___ am 5. Juni 2013 Einwand (Urk. 11/75).

Nach de ss en Prüfung verfügte die IV-Stelle am 2. September 2013 wie vorbeschieden die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2). 2.

Hiergegen führte X.___ am 4. Oktober 2013 Beschwerde und be an tragte, in Aufhebung der Verfügung vom 2. September 2013 seien ihr die ge setzlichen Versicherungsleistungen (Rente, berufliche Massnahmen) zuzu spre chen. Eventualiter sei sie interdisziplinär zu begutachten. In verfahrens rechtli cher Hinsicht bean tragte sie die Durchführung einer öffentlichen Ver handlung nach Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei heiten (EMRK) sowie, dass sie vom Gericht befragt werde (Urk.

1 S. 2).

Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 1 7. Oktober 2013 (Urk.

6) das Gutachten von Dr. med. B.___, Neurologie FMH, vom 2 7. September 2013 (Urk.

7) ein und beantragte, die Beschwerdegegnerin

sei zur Übernahme

der Kosten für diese s Gutachten zu verpflichten (Urk. 6 S. 3).

Die Beschwerdegegnerin beantragte m it Beschwerdeantwort vom 5. November 2013 Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage ihrer Akten, Urk.

11/1-87). Der Beschwerdeführerin wurde eine Kopie der Beschwerde - antwort zugestellt (Urk. 12).

Mit Eingabe vom 7. März 2014 legte die Beschwerdeführerin die Auswertung der Readalyzer - Messung der C.___ vom 1 4. Oktober 2013 (Urk. 14/1-2) ins Recht und beantragte, die Kosten für diese Untersuchung seien von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen (Urk. 6 S. 3).

Die Beschwerde führerin

erklärte

mit Eingabe vom 1 6. Juli 2014, sie

verzichte auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk.

16). Am 26. August 2014

fand eine Instruktionsverhandlung statt

(Urk. 17, Urk. 20). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.

Zu ergänzen ist, dass die AXA mit Einspracheentscheid vom 2 2 . April 2013 ihre Verfügung vom 1 2. Oktober 2012, mit welcher sie ihre Leistungen rückwirkend per 3 1. August 2012 eingestellt hatte, bestätigte. Die von der Beschwerde führe rin gegen diese n

Einspracheentscheid am 23 . Mai 2013 erhobene Be schwerde ist Gegenstand des Prozesses UV.2013.00134 und wurde mit Urteil heutigen Datums ab ge wiesen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente. 1.2

In der angefochte nen Verfügung vom 2. September 2013 führte die Beschwer degegnerin

im Wesentlichen aus, gemäss ihren medizinischen Abklärungen könne der Beschwerdef ü hrerin die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Finanzbuchhaltung weiter hin zugemutet werden. Aufgrund der Befunde und Diag nosen habe bei ihr nie eine erhebliche Einschränkung der Arbeits fähigkeit bestanden (Urk. 2 S. 1). Die monokulare Diplopie an beiden Augen habe auch durch das Z.___ - Gutachten vom 1 2. Februar 2013 AG nicht glaubhaft gemacht werden können. Aus ophthalmologischer Sicht beständen keine körperlichen Einschränkungen (Urk. 2 S. 2). Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes liege somit nicht vor (Urk. 2 S. 1).

Mit Beschwerdeantwort bringt sie weiter vor, hin sichtlich der von den Z.___ -Gutachtern unter anderem diagnostizierten disso ziativen Empfin dungsstörung bestehe die Ver mutung der Zumutbarkeit einer willent lichen Leidensüberwindung (Urk. 10 S.

1-2). 1.3

Die Beschwerde führerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, dass weder auf das Z.___ -Gutachten vom

1 2. Februar 2013 noch auf die Beurteilung des beratenden Arztes der Unfallversicherung, Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie FMH,

abgestellt werden könne (Urk. 1 S.

5-7). Im Z.___ -Gutachten vom 1 2. Februar 2013 wer de missachtet, dass es nicht darum gehe, ob objektivierbare Befunde vorliegen würden oder nicht. Sie sei von den Z.___ -Gutachtern bezüglich der Beschwerden als glaubwürdig taxiert wurde. Es sei nicht einsehbar, weshalb sie aufgrund der sehr störenden Dop pelbilder stets voll arbeitsfähig – auch in der bildschirmlastigen Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Finanzbuchhaltung

– sein solle (Urk. 1 S. 5). Vom psy chiatrischen Z.___ -Gutachter sei anerkannt worden, es sei allgemein be kannt, dass Beschwerden nach Schädelhirntrauma ta persistieren würden, ohne dass apparativ etwas nachweisbar sei. An anderer Stelle werde dann aber die Auf fassung von Dr. D.___ übernommen, der davon ausgehe, dass Doppel bilder ohne nachweisbare organische Pathologie nach wenigen Wochen wieder ver schwinden sollten. Die von Dr. D.___ und den Z.___ -Gutachtern heran ge zo gene Erfahrungstatsache widerspreche diverse n Studien. Ausserdem könne aus der Tatsache, dass viele Leute eine Verletzung, die sich bildgebend nicht nach weisen lasse, ohne Folgen verkraften würden, nicht auf den Einzelfall ge schlossen werden (Urk. 1 S. 6).

Dr. B.___ komme zum Ergebnis, dass durch weitere medizinische Behandlung eine wesentliche Verbesserung des Gesund heitszustands zu erwarten sei . Eine

Verbesserung des Gesundheitszustandes habe bereits d urch Heileurythmie, Kraniosakraltherapie und Orthoptik erreicht werden können (Urk. 6 S. 2). Aufgrund der Readalyzer -M essung vom 14.

Okto ber 2013 ergebe sich erneut, dass sie beim Lesen und konzentrierten Arbeiten stark eingeschränkt sei (Urk. 13 S. 3). Sie habe Anspruch auf be rufliche Mass nahmen. Daher dürfe die Rentenprüfung gar noch nicht vorge nommen werden (Urk. 1 S. 7-8). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge glichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es

über die Invalidenver si cherung [ IVG ]). 2.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.

Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3. 3.1

3.1.1

Am

Z.___ -Gutachten vom 12. Februar 2013 waren

E.___, Leiterin Geschäfts stelle, Dr. med. F.___, Medizinische Verantwortung, und die Dres . med. G.___, Facharzt für Neurologie FMH, Hauptgutachter, H.___, Fach arzt für Innere Medizin FMH, Medizinische Supervision, I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, J.___, Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie FHM, sowie

Dr. med. K.___, Oberärztin Augenklinik, L.___,

b eteiligt (Urk. 11/ 64/22, Urk. 11/64/3 4).

Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten und das psychiatrische Konsilium von Dr. M.___ vom 9. Oktober 2012 (vgl. Urk. 11/64/4-12), auf die persönliche Befragung und klinische Untersuchung der Beschwerdeführerin im Fachgebiet Neurologie vom 19. Dezember 2012 so wie auf die Unter suchungen und Beurteilungen in den Fachgebieten Psychia trie vom 7. De zember 2012, Ophthalmologie vom 13. Dezember 2012 und Innere Medizin vom 19. Dezember 2012 (vgl. Urk. 11/64/

1) stellten die Z.___ -Gut achter keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/64/ 17).

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten sie: (1) Status nach Kopfanprall bei Sturz mit dem Motorrad am 27. Juli 2011, kein Hirntrauma, (2) monokulare Doppelbilder nach Angaben der Beschwerde führe rin, (3) Migräne ohne Aura, (4) gut kompensierte Ephorie sowie (5) disso ziative Empfindungsstörung gemäss ICD-10: F44.6 (Urk. 11/64/ 17). 3.1. 2

Der versicherungsmedizinischen Beurteilung und Synthese der Z.___ -Gutachter kann entnommen werden, dass es beim Motorradunfall der Beschwerdeführerin vom 27. Juli 2011 unter anderem zu einem Kopfanprall gekommen sei. Es habe kein Bewusstseinsverlust und es hätten keine Gedächtnislücken bestanden. Eine milde traumatische Hirnverletzung (commotio cerebri) habe offensichtlich nicht stattgefunden. Bei der MRI-Untersuchung des Schädels hätten sich keine An haltspunkte für eine Schädigung des Hirnparenchyms finden lassen. Seit diesem Unfall klage die Beschwerdeführerin über monokulare Doppelbilder. Es handle sich dabei um rein subjektive Angaben, welche durch verschiedene augen ärztli che Unter suchungen und auch durch die neurologisch-neuroradio logische Abklärung nicht hätten objektiviert werden können (Urk. 11/64/ 17). Die mög li chen und äusserst seltenen Ursachen wie Linsen-Luxation, Netzhaut ablösung und Netzhauttumor, seien durch die augenärztlichen Untersuchungen ausge schlossen worden (Urk. 11/64/ 17-18). Die Doppelbilder liessen sich durch keine neuroanatomische Veränderung begründen. Sämtliche Hirnstammstrukturen seien intakt. Es be stünden keine Hinweise für eine internukleäre Ophthal mo lo gie, auch keine Myasthenie der Augenmuskeln. In den Lehrbüchern der Neuro logie würden mono kulare Doppelbilder einer dissoziativen Störung zu geordnet. Bei der Unter suchung sei dem neurologischen Gutachter auch eine „belle indif férence “ aufgefallen mit einer Diskrepanz zwischen der Beschwerde schilderung und fehlen der körperlicher und psychischer Beeinträchtigung in der Untersu chungssituation . Versicherungsmedizinisch entstehe dadurch keine Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/64/ 18).

Bei der psychiatrischen Untersuchung hätten keine krankheitsrelevanten psycho pathologischen Befunde erhoben werden können. Fehlende Inkonsisten zen sowie eine stetige Verbesserung der Beschwerden würden eher gegen eine psychische Fehlentwicklung respektive die Entstehung einer psychosomatischen oder hist rionischen Entwicklung sprechen. Im klinischen Gespräch seien keine Beein trächtigungen der kognitiv- mnestischen Leistungsfähigkeit ersichtlich worden (Urk. 11/64/ 18).

Bei der internistischen Untersuchung seien bei normalem internistischem Befund keine Diagnosen mit oder ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gestellt wor den (Urk. 11/64/ 18).

Die augenärztliche Konsiliaruntersuchung habe einen orthoptisch und ophthal mologisch unauffälligen altersentsprechenden Befund gezeigt. Aus ophthal mo logischer Sicht sei keine Aussage über den Verlauf der Arbeitsunfähig keit mög lich gewesen (Urk. 11/64/ 18). 3.1. 3

Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führten die Z.___ -Gutachter in ihrer Gesamtbeurteilung aus, dass sich bei den Untersuchungen in allen Fachge bieten keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ergeben hätten (Urk. 11/64/ 19).

Der Einschätzung des beratenden Neurologen der Unfallversicherung, Dr. D.___, wonach nach allen medizinischen Erfahrungen sich die cerebralen Doppelbilder im Laufe von wenigen Wochen wieder zum Normalzustand zu rückbilden müssten, solange keine organische Pathologie nachgewiesen sei, sei beizustimmen (Urk. 11/64/ 18-19). Dr. D.___ habe von einer überwiegend wahrscheinlich funktionellen Störung gesprochen. Bei der fachärztlichen Ab klärung seien keine Hinweise auf das Vorliegen einer funktionellen oder soma toformen Störung erhoben worden. Aus dem Fehlen nachweisbarer Veränderun gen im bildgebenden Verfahren könne nicht im Umkehrschluss eine funktionel le Störung diagnostiziert werden (Urk. 11/64/ 27).

Aus neurologischer und psychiatrischer Sicht habe nie eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Aus ophthalmologischer Sicht sei über den zeitlichen und arbeits technischen Umfang keine Aussage möglich (Urk. 11/64/ 18-19, Urk. 11/64/34). 3. 2

Die Neurologin Dr. B.___ diagnostizierte im Gutachten vom 27. September 2013 (1) einen Status nach Motorradunfall am 27. Juli 2011 mit mild traumatic

brain

injury, persistierender Diplopie und cervikocephalen Schmerzen, inter mit tierend in Migräne-artige Kopfschmerzen, (2) eine Migräne ohne Aura, aus schliesslich perimenstruell (früher ohne Kinestose einhergehend) und (3) Eso phorie, selten symptomatisch (Urk. 7 S. 1). Das beim Unfall vom 27. Juli 2011 erlittene Kopftrauma, der Bewusstseinsverlust, die unmittelbar nach dem Auf prall einsetzenden Kopfschmerzen, die nachfolgenden, im Verlauf langsam reg redienten kognitiven Beeinträchtigungen, die erhöhte Tagesmüdigkeit sowie der langanhaltende Trümmel, einhergehend mit Übelkeit (ohne Hinweis auf eine vestibuläre Funktionsstörung) würden für eine bei diesem Unfallereignis er lit tene milde traumatische Hirnverletzung sprechen. Hinzu komme eine seit dem Unfall persistierende Diplopie, beim pathologischen Pupillo

- und Okulo motorik befund passend zu Residuen einer Oculomotorius

- und bilateralen Trochlearis -Läsion beidseits. Diplopien nach Schädel-Hirntrauma seien bekannt und in der Regel Folge einseitiger und bilateraler Trochlearisparesen oder Okulomotoriu s paresen . Die persistierenden, einseitigen cervicocephalen Schmerzen sowie die in der Therapie beobachtete Tonusasymmetrie seien teil weise mit einer aus glei chenden Kopfschiefh altung zur Korrektur des Schiel winkels zu erklären (Urk. 7 S. 2). Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Mitarbei terin in der Finanzbuchhaltung aktuell zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 7 S. 6). 4.

4.1

Am Z.___ -Gutachten vom 12. Februar 2013 (Urk. 11 / 64) wirkten insbesondere Ärzte der Fachrichtungen Innere Medizin, Neurologie und Psych iatrie mit, und es wurde in der Augenklinik des L.___ das ophthal mo logi sche Konsilium vom 13. Dezember 2012 eingeholt (Urk. 11/64/33-34) . Das Z.___ -Gutachten vom

12. Februar 2013 (Urk. 11/64) erw eist sich demnach für die Beantwortung der Frage nach der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als umfassend . Die Z.___ -Gutachter hatten Kenntnis der Vorakten (vgl. Urk. 11/64/ 4-12) und nahmen dazu, insbesondere zur Ein schätzung des die Unfallversicherung beratenden Neurologen Dr. D.___, Stellung (Urk. 11/64/ 18-19, Urk. 11/64/ 27). Sie untersuchten die Beschwerdeführerin persönlich am 7. und 19. Dezember 2012 (Urk. 11/64/1). Am 13. Dezember 2012 fand die Untersuchung in der Augenklinik des L.___ statt (Urk. 11/64 /33). Die Beschwerdefüh rerin ist von den Z.___ -Gutachtern zu ihren Beschwerden befragt worden (vgl. insbes. Urk. 11/64/ 12-14, Urk. 11/64/ 23-25, Urk. 11/64/ 29-30).

Die Z.___ -Gutachter weisen darauf hin, dass in den medizinischen Akten nach dem Motorradsturz vom 2 7. Juli 2011 keine Folgeerscheinungen wie zum Bei spiel eine milde traumatische Hirnverletzung erwähnt würden, und dass die MRI-Untersuchungen des Gehirns keine pathologischen Veränderungen, insbe sondere keine posttraumatischen Pathologien ergeben hätten (Urk. 11/64/ 15). Bei der neurologischen Untersuchung hätten sich klinisch keine Ausfälle nach weisen lassen (Urk. 11/64/ 15, Urk. 11/64/ 17). Bei der psychiatrischen Unter su chung wurden keine Beschwerden, welche die Arbeitsfähigkeit der Be schwer deführer in einschränken würden, erhoben (Urk. 11/64/ 16, Urk. 11/64/ 26). Der internistische Befund war normal und es wurden keine internistischen Diag no sen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 11/64/ 18, Urk. 11/64/ 30).

Hinsicht lich der von der Beschwerdeführerin geklagten Doppelbilder hielt Dr. K.___, Oberärztin Augenklinik L.___, fest, dass die angegebenen Doppelbilder ophthalmologisch nicht hätten objektiviert werden können. Es sei ein orthoptisch und ophthalmologisch unauffälliger altersent sprechender Befund erhoben worden, und aus ophthalmologischer Sicht bestün den keine körperlichen Einschränkungen (Urk. 11/64/33). Die Dop pelbil der konnten auch vom Ophthalmologen Dr. N.___ (Urk. 11 / 34/3), und

von den Ärzten der Augenklink des

O.___ [ Urk. 1 1 / 37/2 ]

sowie durch eine neurologisch-neuroradiologische Abklärung (Urk. 11/33/13, Urk. 11/64/17) nicht objektiviert werden. Die Ärzte der Klinik für Neurologie des O.___ fanden bei der neuropsychologischen Untersuchung vom 1 7. November 2011 keine Hinweise für eine hirnorganische Störung des visuellen Systems (Urk. 11/37/7).

Bezüglich der Aus wirkungen der geklagten Doppelbilder auf die Arbeits fähig keit beziehungs weise die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin werden im oph thalmologischen Konsilium der Augenklinik des L.___ vom 1 3. Dezember 2012 die subjektiven Aussagen der Beschwerdeführerin wiederge geben (Urk. 11/64/33 -34). In diesem Zusammenhang ist auf die Aus führungen des neuro logischen Z.___ -Gutachters hinzuweisen, welcher eine Diskrepanz zwischen der Beschwerdeschilderung und fehlender körperlicher und psychi scher Beein träch tigung in der Untersuchungssituation und eine Dis krepanz zwischen ge schilde r te n Funktionsbeeinträchtigungen und zu eruierenden Akti vitäten des täglichen Lebens feststellte (Urk. 11/64/14). Wie sich die ge klagten Beschwerden im Alltag der Beschwerdeführerin effektiv aus wirken, kann letzt lich aber offen bleiben, weil mit den Z.___ -Gutachtern von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Mitar beiterin in der Finanzbuchhaltung auszugehen ist (E. 4.3 nachstehend). Die Beschwerdeführerin bringt vor, aufgrund der Read a lyzer -Messung ergebe sich, dass sie beim Lesen und konzentrierten Arbeiten stark eingeschränkt sei (Urk. 13 S. 2- 3). Gemäss dem von der Beschwerde führerin eingereichten Beschrieb zur Read a lyzer -Messung (Urk. 14 /2) handelt es sich beim Read a lyzer um ein objektives Messverfahren, mit dessen Hilfe die visuellen Funktionen ge nau analysiert, Schwerpunkte eines Visualtrainings gezielt festgelegt und der Trainingserfolg dokumentiert werden könne (Urk. 14/2 S. 3). Des Weitern wird in diesem Beschrieb festgehalten, dass es durch die Read a lyzer -Messung etwa möglich geworden sei, bei einem schlecht lesenden Schüler erkennen zu kön nen, welche visuellen Funktionen nicht richtig entwickelt worden seien, und geeignete Lösung anzubieten (Urk. 14/2 S.

1). Da dieses Messverfahren mithin zur Feststellung von (korrigier baren) Lese störungen und nicht der Erhebung von medizinischen Befunden dient, vermögen die Ergebnisse der 10-minütigen Read a lyzer -Mes sung beim Optiker (Urk. 14/1) keine Zweifel an den Fest stellun gen der Oph thalmologen des L.___ zu begründen, welche

– wie festgehalten – einen altersents prechenden Befund erhoben haben. Dies, ob wohl die Beschwerdefüh rerin bei der Read a lyzer -Messung vom 1 4. Oktober 2013 gemäss der Auswertung der C.___ unter durchschnittliche Resultate erzielte (Urk. 14 /1).

Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Beschwer deführerin bei der neuro psycho logischen Untersuchung im O.___ vom 1 7. November 2011 bei einer visuell ge steuerten Aufgabe zur gerichteten und selektiven Aufmerksamkeit normgerechte Leistungen erbrachte (Urk. 11/37/7).

Nach dem Gesagten erweist sich die Gesamtbeurteilung der Z.___ -Gutachter, wonach keine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Finanzbuchhaltung besteh e (Urk. 11/64/ 19), als schlüssig und überzeugend, weshalb darauf abzustellen ist. 4.2

Auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 27. September 2013 (Urk. 7) kann dem gegenüber nicht abgestellt werden. Gemäss Dr. B.___ soll die Beschwerde füh rerin beim Unfall vom 27. Juli 2011 eine milde traumatische Hirnverletzung erlitten haben (Urk. 7 S. 2). Dr. B.___ geht hierbei davon aus, dass es bei die sem Unfall zu einem Bewusstseinsverlust gekommen sei (Urk. 7 S. 2), was im Wider spruch zum echtzeitlichen Bericht des Spitals Y.___ (Urk. 11 / 33/22) steht.

Es kommt hinzu, dass es g emäss der Beurteilung der Z.___ -Gutachter beim Motor radsturz vom 27. Juli 2011 nicht zu einer milden traumatische n Hirnverletzung (commotio cerebri) gekommen sei (Urk. 11/64/ 17) . Ferner hält Dr. B.___ dafür, dass ein pathologischer Pupillo

- und Okulomo torikbefund passend zu Residuen einer Oculomotorius

- und bilateralen Trochlearis -Läsion bestehe (Urk.

7 S. 2). In den übrigen ophthalmologischen Berichten wird eine solche Gesundheitsstörung allerdings nicht beschrieben beziehungsweise diag nostiziert (insbes. Urk.

11/33/13 [ Dr. N.___ ], Urk. 11/37 [Augenklinik des O.___ ], Urk.

11/64/33-34 [Augenklinik des L.___ ]) . 4.3

Gemäss der Gesamtbeurteilung der Z.___ -Gutachter vom 12. Februar 2013 (Urk. 11/64) besteht keine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bis herigen Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Finanzbuchhaltung (Urk. 11/64/ 19). Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung vom 2 .

September 2013 (Urk.

2) als rechtens.

Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass sie Anspruch auf berufliche Massnahmen habe (Urk. 1 S. 8). Berufliche Massnahmen sind indes nicht Gegenstand der angefochtenen Rentenverfügung vom 2.

September 2013 (Urk. 2), weshalb diese Frage im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen ist (vgl.

BGE 125 V 413 E. 1a mit weiteren Hinweisen) . 5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6 .

Den Anträgen der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten für das Gutach ten von Dr. B.___ vom 27. September 2013 (Urk. 7) und der Read aly zer-Messung (Urk. 14 /1-2) durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 6 S. 3, Urk. 13 S. 3) kann nicht gefolgt werden, da dieses Gutachten und der Bericht zur Readalyzer -Messung der C.___ vom 1 7. Februar 2014 (Urk. 14/1-2) nach dem Gesagten zur Beurteilung der Beschwerde nicht notwen dig waren (vgl. Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG; Urteil des Bun des gerichts U 143/04 vom 22. Dezember 2004 E. 6.1 mit Hinweisen). 7 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800 .-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rainer Deecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher