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UV.2013.00127

Einstellung der Versicherungsleistungen rechtens, da die noch geklagten Halswirbelsäulen- und Schulterbeschwerden nicht unfallkausal sind (BGE 8C_487/2014)

Zürich SozVersG · 2014-05-13 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1959, arbeitete vo m

1. Februar 2001 bis 29.

Fe bruar 2012 bei der Y.___ und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Un fällen versichert ( Urk. 10/1). Am 2 4. Februar 2012 stürzte er mit seinem Fahrrad

( Urk.

10/1). Die Erstbehandlung erfolgte am selben Tag durch med. pract . Z.___ , Allgemeinmedizin , welcher eine

Prellung der Hüfte und Schulter links fest stellte

( Urk. 10/9). Die SUVA gewährte Heilbehandlung und Taggeld.

Med. pract . Z.___ veranlasste im A.___ e ine MR Arthrographie Schulter links und ein MRI der Halswirbelsäule (HWS) und des zervikotho rakalen Übergangs vom 2 5. April 2012 ( Urk. 10/28 ) .

Am 4. Juli 2012 fand eine kreisärztliche Untersuchung statt (Urk. 10/32) . Mit Verfügung vom 17.

Juli 2012 stellte d ie SUVA ihre Versicherungs leistungen (Taggeld und Heil kosten ) per 3

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1959, arbeitete vo m

1. Februar 2001 bis 29.

Fe bruar 2012 bei der Y.___ und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Un fällen versichert ( Urk. 10/1). Am 2 4. Februar 2012 stürzte er mit seinem Fahrrad

( Urk.

10/1). Die Erstbehandlung erfolgte am selben Tag durch med. pract . Z.___ , Allgemeinmedizin , welcher eine

Prellung der Hüfte und Schulter links fest stellte

( Urk. 10/9). Die SUVA gewährte Heilbehandlung und Taggeld.

Med. pract . Z.___ veranlasste im A.___ e ine MR Arthrographie Schulter links und ein MRI der Halswirbelsäule (HWS) und des zervikotho rakalen Übergangs vom

E. 2 5. April 2012 ( Urk. 10/28 ) .

Am 4. Juli 2012 fand eine kreisärztliche Untersuchung statt (Urk. 10/32) . Mit Verfügung vom 17.

Juli 2012 stellte d ie SUVA ihre Versicherungs leistungen (Taggeld und Heil kosten ) per

Dispositiv
  1. Au gust 2012 ein ( Urk.  10/34), wo gegen X.___ am 1
  2. August 2012 Einsprache erhob ( Urk.  10/41, mit Einspracheergänzung vom 30. Au gust 2012, Urk.  10/42). Der Versicherte konsultierte die Ärzte der B.___ ( Urk.  10/60 , Urk.   10/6 7 ). Mit Eingabe vom 1.  Februar 2013 liess X.___ um Kostengutsprache für die von Dr.  med. C.___ , Ober arzt B.___ , vorge sehene Spondylodese C3/4 ersuchen (Urk.   10/68). Der Versicherte reichte der SUVA sodann die ergänzende Einspra che be gründung vom 1
  3. März 2013 ( Urk.   10/75) ein . Mit Entscheid vom 2
  4. April 2013 wies die SUVA die Einsprache von X.___ ab ( Urk.  2). 2 .      Dagegen erhob X.___ am 1
  5. Mai 2013 Beschwerde und bean trag te , in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 2
  6. April 2013 sei die Be schwer de gegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen über den 3 1 .   August 2012 hinaus zu erbringen. In prozessualer Hinsicht stellte er das Ge such um Bestell ung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt Dr.  André Largier ( Urk.   1 S.   2). Mit Beschwerdeantwort vom
  7. August 2013 be antragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Be schwerde ( Urk.  9 S.   2, unter Beilage ihrer Akten, Urk.  10/1-85) , was dem Be schwerdeführer mit Mitteilung vom 1
  8. August 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  11).      Mit Verfügung vom
  9. März 2014 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Sub stantiierung seines Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei stan des angesetzt ( Urk.  1 3 ). Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht mit Ein gabe vom 31 .  März 2014 das ausgefüllte Formular zur Abklärung der pro zessualen Be dürftigkeit und ein zelne Belege ein (Urk.  16 , Urk.  17/2-7). Der Be schwerde geg nerin wurde je eine Kopie des mit dieser Eingabe eingereichten Unfallscheins samt Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 2
  10. März 2014 ( Urk.  17/5) und de s Be richt s des A.___ zum MRI der Lenden wirbelsäule ( LWS ) nativ vom 1
  11. März 2014 ( Urk.  17/6) zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk.   18) .
  12. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  13. 1.1      Nach Art.  10 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfall folgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im wei te rn durch den Chiropraktor ( lit . a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arznei mittel und Analysen ( lit . b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals ( lit . c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren ( lit . d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegen stände ( lit . e). 1.2      Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ( Art.  6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG] ), so hat sie gemäss Art.  16 Abs.  1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er er lischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn ei ner Rente oder mit dem Tod der versicherten Person ( Art.  16 Abs.  2 UVG). 1.3      Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem ein getretenen Schaden (Krankheit, In validität, Tod) ein natürlicher Kausalzu sam menhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusam menhangs sind alle Um stände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise be ziehungs weise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht wer den kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür li chen Kau salzusam menhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleini ge oder unmittelbare Ursache gesund heitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä di gende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör per liche oder geis tige Inte grität der ver sicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E.   3.1, 406 E.   4.3.1, 123 V 45 E.   2b, 119 V 335 E.   1, 118 V 289 E.   1b, je mit Hinweisen).      Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E.   3.1, 119 V 335 E.   1, 118 V 286 E.   1b, je mit Hinwei sen). 1.4      Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 , 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).      Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h . rechtser hebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.5      Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ur sa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publi ziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2
  14. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheits scha dens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S.   45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhe bende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang ge geben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E.   3b, 1992 Nr. U 142 S.   76). 1.6 1.6 .1      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseiti gen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be rücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.   3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6 .2      Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach vollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu ver lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungs träger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erheb liche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozial versiche rungsrecht zu kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin aller dings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S.   572; BGE 122 V 157 E.   1c; vgl. auch 123 V 331 E.   1c).
  15. 2.1      Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die nach wie vor ge klagten Beschwerden auch über den 3
  16. August 2012 hinaus leistungspflichtig ist, mithin ob diese Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Kau sal zusammenhang zum Unfall vom 2
  17. Februar 2012 stehen. 2.2      Die Beschwerdegegnerin führt e im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. April 2013 im Wesentlichen aus, dass a n der linken Schulter und der linken Hüfte keine Beschwerden mehr bestehen ( Urk.  2 S.   10). Sie erwog weiter , die Be schwerden der HWS seien durch die degenerativen Veränderungen erklärbar, nicht aber durch das stattgefundene Unfallereignis. Eine richtungge bende Ver schlimmerung des Vorzustandes sei weder klinisch noch radiolo gisch festzu stellen gewesen ( Urk.  9 S.   4). Die vorbestehenden Beeinträchtigun gen durch eine ausgeprägte degenerative Verän derung der HWS seien erheblich ge wesen. Die Ak tivierung der Osteochondrose sei von der SUVA-Kreisärztin keineswegs über sehen worden. Nach ihrer Beurteilung sei aber 4 , 5 Monate nach dem Un faller eignis vom S tatus quo sine auszugehen ( Urk.  9 S. 5). 2.3      Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt , der Unfall vom
  18. Fe bruar 2012 habe die vorbestehenden Osteochondrosen sowohl auf der Höh e HWK 5/6 als auch 3/4 aktiviert und somit bildgebend nachweisbar verän dert ( Urk.   1 S.   6). An den Nachweis für das Dahinfallen jeder kausalen Be deutung von unfallbedingten Ursachen seien erhöhte Anforderungen zu stellen, wenn der Vorzustand vor dem Unfall trotz täglicher körperlicher Belastung stumm ge we sen sei und der S tatus quo ante unbestrittenermassen jedenfalls bis anhin nicht mehr erreicht worden sei ( Urk.  1 S. 7). Umstritten sei, ob sich die Be schwerden in der linken Schulter vollständig zurückgebildet hätten, wie dies die SUVA-Kreis ärztin be haupte, oder ob sich d iese nur etwas zurückgebildet hätten . Dies be züglich seien weitere Abklärungen vorzunehmen ( Urk.  1 S. 8).
  19. 3.1      Med. pract . Z.___ stellte im Arztzeugnis vom
  20. März 2012 die Diagnose Prellung Hüfte und Schulter links. Als Befund nannte er: Druckdolenz über Trochanter major links und Oberschenkel links, Schonhaltung, schmerzbedingte Bewe gungs einschränkung , leichtes Häma tom. Druck dolenz und schmerzbedingte Be we gungs einschränkung Schulter links und Clavicula links. Bei der Rönt genun ter suchung der Schulter und Clavicula links sowie des Beckens und der Hüfte links wurden keine ossären Läsionen festgestellt ( Urk.  10/9) . Im ärztlichen Zwi schen bericht vom 1
  21. April 2012 diagnostizierte med. pract . Z.___ eine Kontusion der Hüfte und Schulter links nach Sturz vom Fahrrad am 24. Februar 201
  22. Die Schmer zen in der Hüfte seien regredient , die Schmerzen in der Schulter links/ Clavicula und Trapezius hingegen noch persistierend ( Urk.  10/15). 3.2      Bei der MR Arthrographie der Schulter links vom 2
  23. April 2012 wurde eine leichte aktivierte AC-Arthrose mit begleitender Synovitis , eine gelenkseitige Partial läsion am Ansatz der Supraspinatussehne sowie gering auch am superio ren An satz der Infraspinatussehne bei kleinen infraossären Ganglien dorsal i m Hume ruskopf erhoben. Die übrige Rotatorenmanschette sowie die lange Bi zeps sehne seien intakt ( Urk.  10/28 S.   1). 3.3      Gemäss der Beurteilung zum MRI der HWS und des zervikothora kalen Über gang s vom 2
  24. April 2012 zeigten sich bei dieser Untersuchung ausge prägte de gene ra tive Veränderungen der HWS mit aktivierten Osteochondrosen in Höhe von HWK 5/6 sowie HWK 3/4, s pondylogen und diskogen bedingte foraminale Enge in Höhe von HWK 3/4 beidseits mit möglicher Kompression der Wurzel C4 rechts mehr als links foraminal in Höhe von HWK 5/6 mit möglicher Komp res sion der Wurzel C6 links, punktförmige Gliose im Vo r derhorn paramedian links im Myelon in der Höhe von HWK 3/4, ansonsten jedoch kein Nachweis einer Myelo pathie ( Urk.  10/28 S. 2 ).
  25. 4      In ihrem Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 4. Juli 2012 führte Dr. med. D.___ , Fachärztin für Chirurgie FMH, zur Unfallkausalität der Beschwerden des Beschwerdeführers aus, bezü glich der linken Schulter seien aufgrund der Befunde der kreisärztlichen Untersuchung zur Zeit keine Be schwer den dokumentierbar . Die dokumentierte Partialruptur der Supraspinatus - und Infraspinatussehne sei klinisch stumm. Der Beschwerde führer gebe be züg lich der linken Hüfte keine Beschwerden mehr an. Er klage bezüglich der HWS noch über massivste Beschwerden, mit Ausstrahlungen in die Arme, mit Amei sen laufe n und Kraftverlust in beiden Armen. Klinisch habe kein pathologischer Befund erhoben werden können. In der durchgeführten MRI-Untersuchung der HWS hätten sich ausgeprägte degenerative Verän derungen gezeigt. Eine struk turelle traumatische Läsion sei nicht nachweisbar gewesen bzw. beschrieben worden, so dass mit überwiegender Wahr schein lichkeit 4,5 Monate nach dem Unfall ereignis bei Ausschöpfung aller konservativen Massnahmen ohne Verbesserung der Nackenbeschwerden von einem Status quo sine ausge gangen werden könne, denn die beklagten Nackenbeschwerden seien aus reichend durch die dokumen tieren degenerativen Veränderungen der HWS erklärbar ( Urk.  10/32 S. 6).
  26. 5      PD Dr.  med. E.___ , Teamleiter Wirbelsäulenchirurgie, und Dr.  C.___ , Ober arzt, B.___ , stellten im Bericht vom 2
  27. November 2012 die Dia gno sen degenerative Veränderungen C3/4 und C5/6 mit Diskushernie und Ein en gung des Spinalkanals mit Verdacht auf symptomatische Myelopathie C3/4 sowie Zervikobrachialgie rechtsbetont C
  28. Als Nebendiagnosen bezeich neten sie eine AC-Arthrose links ( Urk.  10/60 S.   1) . Aufgrund des Verdachts auf eine Myelo pathie C3/4 mit progredienten Schmerzen werde dem Beschwerde führer eine Spondylodese C3/4 mit Dekompression des Spinalkanals empfohlen ( Urk.  10/60 S.   1-2). Im Bericht vom 1
  29. Januar 2013 diagnostizierte Dr.  C.___ eine symp tomatische My elopathie C3/4 bei algiformer Zerviko bra chialgie rechtsbetont mit C8-betontem Sensibilitätsdefizit links im Rahmen ei ner Instabilität C3/4 und C4/5 mit Diskushernie und Spinalkanaleinengung so wie als Nebendiagnose eine AC- Arthrose links (Urk. 10/67 S. 1 ).
  30. In ihrem Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 4. Juli 2012 berücksich tigt e Dr.  D.___ die bei dieser Untersuchung erhobene n Befunde, die Vorakten – ins besondere die Berichte zu den vorangegangen bildgebenden Untersuch ung en –, so wie die vom Be schwerdeführer geklagten Beschwerden und gab eine schlüssige und nachvollziehbar begründete Beurteilung ab. Darin führte sie aus , dass der Beschwerde führer keine Hüftbeschwerden mehr angebe. Die Hüft schmer zen werden bereits im Zwischenbericht von med. pract . Z.___ vom 1
  31. April 2012 als regredient be schrieben (E.   3.1) und d er Beschwerdeführer macht im vor lie genden Verfahren auch keine Hüftbeschwerden mehr geltend , so dass Weite rungen hierzu unterbleiben können . Zu den Schulterbeschwerden ist festzu hal ten , dass b ei den von med. pract . Z.___ nach dem Unfall vom 24.   Februar 2012 ver an lassten Röntgen untersuchungen keine o ssären Läsionen erhoben wurden (E.   3 . 1 ) . Zur Behand lung der Schulterbeschwerden verordnete er auch Physiotherapie (insbes. Urk.  10/ 23) . Dr.  D.___ berücksichtig t , dass bei der MRI-U ntersu chung der Schulter vom 25.   April 2012 eine leicht akti vierte AC-Arthrose sowie eine Partialläsion der Supraspinatus - und Infraspi natussehne sichtbar wurden . Der Umstand, d ass im weiteren Verlauf bei der kli nischen Unter suchung durch Dr.  D.___ vom
  32. Juli 2012 bezüglich der Parti alruptur der Supraspinatus - und Infraspinatussehne ein stummer Befund fest gestellt wurde, mithin durch Dr.  D.___ keine Schulter be schwerden mehr erho ben werden konnte n , steht nicht im Widerspruch zu den genannten Be fun den der MR Arthrographie der Schulter links vom 25. April 201
  33. Die Begrün dung von Dr.  D.___ , dass sich die Läsion der Supra spinatus - und Infraspinatussehne auf grund der durchge führ ten Physio therapie wieder normalisiert habe, ist überzeu gend ( Urk.  10/32 S.   6). Auch die Berichte von Dr.  C.___ (Urk.   10/60, Urk.  10/67) führen dies be züglic h zu keiner anderen Beurteilung. An der HWS sind ausge prägte degene ra tive Veränderungen, mithin unfallfremde Befunde erhoben wor den (E.   3.3) . Der Beschwerdeführer macht geltend, im Be richt zum MRI der HWS und des zervi kothorakalem Übergangs werde be stätigt, dass die Osteochondro sen in Höhe von HWK 5/6 und HWK 3/4 akti viert seien (Urk. 1 S.   6). Dieses Vorbringen ist je doch unbehilflich, denn durch die Befunde der MRI-Untersu chung vom 25. Apri l 2012 (Urk. 10/28) sind weder eine Kontusion der Wirbel säule noch strukturelle Läsionen der HWS nachgewiesen worden und nach der Recht sprechung des Bun desgerichts kann eine signifikante und damit dauernde Ver schlim merung einer vorbestanden en degenerativen Schädigung der Wirbel säule nur dann als durch einen Unfall hervorgerufen angesehen werden, wenn die Radio skopie ein plötzliches Zusammensinken der Wirbel sowie das Auf tre ten und Verschlim mern von Verletzungen aufgrund eines Traumas, z. B. unfall bedingter Wirbelkör per frak turen oder struktureller Läsionen an der Wirbelsäule, aufzeigt. Auch von einer vorübergehenden Verschlimmerung ist medizinisch le diglich dann auszu gehen, wenn nach einer unfallbedingten Kontusion der Wir belsäule eine bisher stumme, vorbestehende Spondylarthrose , Spondylose oder eine andere dege ne ra tive Wirbelsäulenerkrankung symptoma tisch wird (Urteil des Bundes gerichts 8C_726/2010 vom 19. November 2010 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen ). Es ist da her nicht zu beanstanden, dass Dr.  D.___ nach ihrer Unter su chung des Be schwer deführers vom
  34. Juli 2012 – rund 4 , 5 Monate nach dem Unfall vom 24. Feb ruar 2012 – unter Berücksichtigung aller Befunde konsta tierte , dass der Status quo sine erreicht sei ( Urk.  1 S.   5) . Schliesslich spricht sich auch Dr.  C.___ nicht dafür aus, dass der Unfall vom 24. Februar 2012 über wie gend wahrscheinlich Ursache für die HWS-Beschwerden sei. Er äusserte sich vielmehr dahingehend, dass die Befunde der HWS sowohl degenerativ als auch u nfall bedingt sein könnten ( Urk.  10/67 S. 1 ) . Weder die Berichte von med. pract . Z.___ und von Dr.  C.___ noch die Vorbringen des Beschwerdeführers ver mögen somit Zweifel an der Kausali tätsbeurteilung von Dr.  D.___ zu be gründen. Die Beschwerde gegnerin konnte somit auf de ren Bericht vom 4. Juli 201 2 ( Urk.  10/32) abstellen, womit die Einstellung der Heilbehandlungs- und Tag geldleistungen per 31. August 2012 rechtens ist . Bei diesem Ergebnis erübri gen sich weitere Abklärungen.      Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 5 .      5 .1      Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in ers ter Linie durch das kantonale (Prozess-)Recht geregelt (vgl. Art. 61 lit . f ATSG). Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) (BGE 127 I 204 f.). Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird einer Partei auf Gesuch hin in kostenpflichtigen Verfahren die Bezahlung der Ver fahrenskosten erlassen, wenn ihr die dazu nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als offen sichtlich aussichtslos erscheint; laut § 16 Abs. 2 GSVGer wird ihr überdies eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf un entgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos er scheint; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf un entgeltlichen Rechtsbeistand. Als bedürftig gilt, wer nicht in der Lage ist, für die Prozess- und Anwaltskosten aufzukommen, ohne dass er Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für ihn und seine Familie notwendig sind (BGE 127 I 205 E. 3b mit weiteren Hinweisen ).      Der Nachweis der Bedürftigkeit hat die gesuchstellende Person zu erbringen. Da zu hat sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzu stellen und soweit möglich zu belegen (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 31 f. E. 4c; Ran dacher , in : Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 5 zu § 16 SVGer ). 5 .2      Unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers im ”Formular zur Ab klärung der prozessualen Bedürftigkeit” (Urk. 16) und der damit aufgelegten Akten (Ur k. 17/2-7) präsentieren sich seine wirt schaftlichen Verhältnisse wie folgt: Zum Grundbetrag (alleinstehend ) gemäss Kreis schreiben der Verwaltungs kom mission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Richtlinien für die Be rechnung des betreibungsrechtlichen Existenz minimums vom 16. September 2009 von Fr. 1‘200.-- sind Zu schläge für „Wohnen“ Fr. 639.-- (Urk. 17/2/4), „Heizung“ Fr. 28.-- ( Fr.  341.-- : 12, Urk.  17/2/5 ) und „Krankenkasse“ Fr.  519 .-- (Urk.  17/2/7 ) vorzunehmen, womit ein Existenz mini mum von Fr.  2‘386 .-- re sul tiert. Nicht beleg t sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Billag - G ebühren von (jährlich) Fr.  480.-- ( Urk.   16 S.   5). Weil der Beschwerde führer keine r Erwerbstä tigkeit nachgeht ( Urk.  16 S. 3), sind ihm auch die geltend ge machten Kosten von monatlich Fr.  91.-- für den Arbeitsweg ( Urk.   16 S.   6) nicht an zu rechnen . Nicht berücksichtigt wurde ferner die bestehende Haus haltsge mein schaft des Beschwerdeführers mit seiner Mutter (Urk. 16 S.   4), was sich aber zu gunsten des Beschwerdeführers auswirkt (höherer Grundbetrag, keine Anrech nun g eines Mietzinsanteils der Mutter etc. ). 5 . 3      Dem Aufwand von Fr. 2‘386.-- stehen – nach Abzug einer monatlichen Steuer rate , welche aufgrund eines steuerbaren Einkommens für die Bundes steuer im Jahr 2012 von Fr.  37‘900.-- (vgl. Urk.   17/2/8) für die Staats- und Gemeinde steuern sowie die Bundessteuer zusammen rund Fr.  255 .-- betragen dürfte, – E in künfte aus Unfalltaggeld (Unfallereignis vom 8.   Januar 2014, Urk.   17/5) von rund Fr. 3‘387.-- gegenüber (30 x 112.90 pro Tag, Urk.  17/2/ 2 ) . Abzüglich des Frei betrages von Fr.  3 00.-- verfüg t der Be schwerdeführer über monatlich Fr.  446 .--, bzw. jährlich Fr.  5 ‘ 352 .-- über dem Existenzminimum.      Zu seinen Vermögensverhältnissen reichte der Beschwerdeführer keine Belege ein. A ufgrund der Einkünfte über dem Existenzminimum ist er jedoch ohne Wei teres in der Lage für die Kosten seiner Rechtsvertretung aufzu kommen, wes halb sein Ge such um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei standes mangels Be dürftigkeit abzuwei sen ist.      Das Gericht beschliesst:      Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechts beistandes vom 14. Mai 2013 wird abgewiesen , und erkennt:
  35. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  36. Das Verfahren ist kostenlos.
  37. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr.  André Largier - Rechtsanwalt Dr.  Stefan Mattmann - Bundesamt für Gesundheit
  38. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  39. Juli bis und mit 1
  40. August sowie vom 1
  41. Dezember bis und mit dem
  42. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00127 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

13. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann Egli

Mattmann

Hehli , Rechtsanwälte Notare Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1959, arbeitete vo m

1. Februar 2001 bis 29.

Fe bruar 2012 bei der Y.___ und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Un fällen versichert ( Urk. 10/1). Am 2 4. Februar 2012 stürzte er mit seinem Fahrrad

( Urk.

10/1). Die Erstbehandlung erfolgte am selben Tag durch med. pract . Z.___ , Allgemeinmedizin , welcher eine

Prellung der Hüfte und Schulter links fest stellte

( Urk. 10/9). Die SUVA gewährte Heilbehandlung und Taggeld.

Med. pract . Z.___ veranlasste im A.___ e ine MR Arthrographie Schulter links und ein MRI der Halswirbelsäule (HWS) und des zervikotho rakalen Übergangs vom 2 5. April 2012 ( Urk. 10/28 ) .

Am 4. Juli 2012 fand eine kreisärztliche Untersuchung statt (Urk. 10/32) . Mit Verfügung vom 17.

Juli 2012 stellte d ie SUVA ihre Versicherungs leistungen (Taggeld und Heil kosten ) per 3 1. Au gust 2012 ein ( Urk. 10/34), wo gegen X.___

am 1 3. August 2012 Einsprache erhob ( Urk. 10/41, mit Einspracheergänzung vom 30. Au gust 2012,

Urk. 10/42). Der Versicherte konsultierte die Ärzte der B.___

( Urk. 10/60 , Urk.

10/6 7 ). Mit Eingabe vom 1. Februar 2013 liess X.___ um Kostengutsprache für die von

Dr. med. C.___ , Ober arzt

B.___ , vorge sehene Spondylodese C3/4 ersuchen (Urk.

10/68). Der Versicherte reichte der SUVA sodann die ergänzende Einspra che be gründung vom 1 4. März 2013 ( Urk.

10/75) ein .

Mit Entscheid vom 2 4. April 2013 wies die SUVA die Einsprache von X.___ ab ( Urk. 2). 2 .

Dagegen erhob X.___ am 1 4. Mai 2013 Beschwerde und bean trag te , in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 2 4. April 2013 sei die Be schwer de gegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen über den 3 1 .

August 2012 hinaus zu erbringen. In prozessualer Hinsicht stellte er das Ge such um Bestell ung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt Dr. André Largier ( Urk.

1 S.

2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2013 be antragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Be schwerde ( Urk. 9 S.

2, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-85) , was dem Be schwerdeführer mit Mitteilung vom 1 9. August 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11).

Mit Verfügung vom 6. März 2014 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Sub stantiierung seines Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei stan des angesetzt ( Urk. 1 3 ). Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht mit Ein gabe vom 31 . März 2014 das ausgefüllte Formular zur Abklärung der pro zessualen Be dürftigkeit und ein zelne Belege ein (Urk. 16 , Urk. 17/2-7).

Der Be schwerde geg nerin wurde je eine Kopie des mit dieser Eingabe eingereichten Unfallscheins samt Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 2 8. März 2014 ( Urk. 17/5) und de s Be richt s

des A.___ zum MRI der Lenden wirbelsäule ( LWS ) nativ vom 1 3. März 2014 ( Urk. 17/6) zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk.

18) . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfall folgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im wei te rn durch den Chiropraktor ( lit . a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arznei mittel und Analysen ( lit . b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals ( lit . c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren ( lit . d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegen stände ( lit . e). 1.2

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG] ), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er er lischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn ei ner Rente oder mit dem Tod der versicherten Person ( Art. 16 Abs. 2 UVG). 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem ein getretenen Schaden (Krankheit, In validität, Tod) ein natürlicher Kausalzu sam menhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusam menhangs sind alle Um stände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise be ziehungs weise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht wer den kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür li chen Kau salzusam menhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleini ge oder unmittelbare Ursache gesund heitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä di gende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör per liche oder geis tige Inte grität der ver sicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E.

3.1, 406 E.

4.3.1, 123 V 45 E.

2b, 119 V 335 E.

1, 118 V 289 E.

1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E.

3.1, 119 V 335 E.

1, 118 V 286 E.

1b, je mit Hinwei sen). 1.4

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 , 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h . rechtser hebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.5

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ur sa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publi ziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheits scha dens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S.

45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhe bende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang ge geben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E.

3b, 1992 Nr. U 142 S.

76). 1.6 1.6 .1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseiti gen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be rücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6 .2

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach vollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu ver lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungs träger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erheb liche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozial versiche rungsrecht zu kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin aller dings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S.

572; BGE 122 V 157 E.

1c; vgl. auch 123 V 331 E.

1c). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die nach wie vor ge klagten Beschwerden auch über den 3 1. August 2012 hinaus leistungspflichtig

ist, mithin ob diese Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Kau sal zusammenhang zum Unfall vom 2 4. Februar 2012 stehen. 2.2

Die Beschwerdegegnerin führt e im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. April 2013 im Wesentlichen aus, dass a n der linken Schulter und der linken Hüfte keine Beschwerden mehr bestehen ( Urk. 2 S.

10). Sie erwog weiter , die Be schwerden der HWS

seien durch die degenerativen Veränderungen erklärbar, nicht aber durch das stattgefundene Unfallereignis. Eine richtungge bende Ver schlimmerung des Vorzustandes sei weder klinisch noch radiolo gisch festzu stellen gewesen ( Urk. 9 S.

4). Die vorbestehenden Beeinträchtigun gen durch eine ausgeprägte degenerative Verän derung der HWS seien erheblich ge wesen. Die Ak tivierung der Osteochondrose sei von der SUVA-Kreisärztin keineswegs über sehen worden. Nach ihrer Beurteilung sei aber 4 , 5 Monate nach dem Un faller eignis vom S tatus quo sine auszugehen ( Urk. 9 S. 5). 2.3

Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt , der Unfall vom 24.

Fe bruar 2012 habe die vorbestehenden Osteochondrosen sowohl auf der Höh e HWK 5/6 als auch 3/4 aktiviert und somit bildgebend nachweisbar verän dert ( Urk.

1 S.

6). An den Nachweis für das Dahinfallen jeder kausalen Be deutung von unfallbedingten Ursachen seien erhöhte Anforderungen zu stellen, wenn der Vorzustand vor dem Unfall trotz täglicher körperlicher Belastung stumm ge we sen sei und der S tatus quo ante unbestrittenermassen jedenfalls bis anhin nicht mehr erreicht worden sei ( Urk. 1 S. 7). Umstritten sei, ob sich die Be schwerden in der linken Schulter vollständig zurückgebildet hätten, wie dies die SUVA-Kreis ärztin be haupte, oder ob sich d iese nur etwas zurückgebildet hätten . Dies be züglich seien weitere Abklärungen vorzunehmen ( Urk. 1 S. 8). 3.

3.1

Med. pract . Z.___ stellte im Arztzeugnis vom 9. März 2012 die Diagnose Prellung Hüfte und Schulter links. Als Befund nannte er: Druckdolenz über Trochanter major links und Oberschenkel links, Schonhaltung, schmerzbedingte Bewe gungs einschränkung , leichtes Häma tom. Druck dolenz und schmerzbedingte Be we gungs einschränkung Schulter links und Clavicula links. Bei der Rönt genun ter suchung der Schulter und Clavicula links sowie des Beckens und der Hüfte links wurden keine ossären Läsionen festgestellt ( Urk. 10/9) . Im ärztlichen Zwi schen bericht vom 1 3. April 2012 diagnostizierte med. pract . Z.___

eine Kontusion der Hüfte und Schulter links nach Sturz vom Fahrrad am 24. Februar 201 2. Die Schmer zen in der Hüfte seien regredient , die Schmerzen in der Schulter links/

Clavicula und Trapezius hingegen noch persistierend ( Urk. 10/15). 3.2

Bei der MR Arthrographie der Schulter links vom 2 5. April 2012 wurde eine leichte aktivierte AC-Arthrose mit begleitender Synovitis , eine gelenkseitige Partial läsion am Ansatz der Supraspinatussehne sowie gering auch am superio ren An satz der Infraspinatussehne bei kleinen infraossären Ganglien dorsal i m Hume ruskopf erhoben. Die übrige Rotatorenmanschette sowie die lange Bi zeps sehne seien intakt ( Urk. 10/28 S.

1). 3.3

Gemäss der Beurteilung zum MRI der HWS und des zervikothora kalen Über gang s vom 2 5. April 2012

zeigten sich bei dieser Untersuchung ausge prägte de gene ra tive Veränderungen der HWS mit aktivierten

Osteochondrosen in Höhe von HWK 5/6 sowie HWK 3/4, s pondylogen und diskogen bedingte foraminale Enge in Höhe von HWK 3/4 beidseits mit möglicher Kompression der Wurzel C4 rechts mehr als links foraminal in Höhe von HWK 5/6 mit möglicher Komp res sion der Wurzel C6 links, punktförmige Gliose im Vo r derhorn paramedian links im Myelon in der Höhe von HWK 3/4, ansonsten jedoch kein Nachweis einer Myelo pathie

( Urk. 10/28 S. 2 ). 3. 4

In ihrem Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 4. Juli 2012 führte Dr. med. D.___ ,

Fachärztin für Chirurgie FMH, zur Unfallkausalität der Beschwerden des Beschwerdeführers aus, bezü glich der linken Schulter seien aufgrund der Befunde der kreisärztlichen Untersuchung zur Zeit keine Be schwer den dokumentierbar . Die dokumentierte Partialruptur der Supraspinatus

- und Infraspinatussehne sei klinisch stumm. Der Beschwerde führer gebe be züg lich der linken Hüfte keine Beschwerden mehr an. Er klage bezüglich der HWS noch über massivste Beschwerden, mit Ausstrahlungen in die Arme, mit Amei sen laufe n und Kraftverlust in beiden Armen. Klinisch habe kein pathologischer Befund erhoben werden können. In der durchgeführten MRI-Untersuchung der HWS hätten sich ausgeprägte degenerative Verän derungen gezeigt. Eine struk turelle traumatische Läsion sei nicht nachweisbar gewesen bzw. beschrieben worden, so dass mit überwiegender Wahr schein lichkeit 4,5 Monate nach dem

Unfall ereignis bei Ausschöpfung aller konservativen Massnahmen ohne Verbesserung der Nackenbeschwerden von einem Status quo sine ausge gangen werden könne, denn die beklagten Nackenbeschwerden seien aus reichend durch die dokumen tieren degenerativen Veränderungen der HWS erklärbar ( Urk. 10/32 S. 6). 3. 5

PD Dr. med. E.___ , Teamleiter Wirbelsäulenchirurgie, und Dr. C.___ ,

Ober arzt, B.___ , stellten im Bericht vom 2 3. November 2012 die Dia gno sen degenerative Veränderungen C3/4 und C5/6 mit Diskushernie und Ein en gung des Spinalkanals mit Verdacht auf symptomatische Myelopathie C3/4 sowie

Zervikobrachialgie rechtsbetont C 8. Als Nebendiagnosen bezeich neten sie eine AC-Arthrose links ( Urk. 10/60 S.

1) . Aufgrund des Verdachts auf eine Myelo pathie C3/4 mit progredienten Schmerzen werde dem Beschwerde führer eine Spondylodese C3/4 mit Dekompression des Spinalkanals empfohlen ( Urk. 10/60 S.

1-2). Im Bericht vom 1 0. Januar 2013 diagnostizierte Dr. C.___ eine symp tomatische My elopathie C3/4 bei algiformer

Zerviko bra chialgie rechtsbetont mit C8-betontem Sensibilitätsdefizit links im Rahmen ei ner Instabilität C3/4 und C4/5 mit Diskushernie und Spinalkanaleinengung so wie als Nebendiagnose eine AC- Arthrose links

(Urk. 10/67 S. 1 ). 4.

In ihrem Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 4. Juli 2012 berücksich tigt e

Dr. D.___

die bei dieser Untersuchung

erhobene n Befunde, die Vorakten – ins besondere die Berichte zu den vorangegangen bildgebenden Untersuch ung en –, so wie die vom Be schwerdeführer geklagten Beschwerden und gab eine schlüssige und nachvollziehbar begründete Beurteilung ab.

Darin führte sie aus , dass der Beschwerde führer keine Hüftbeschwerden mehr angebe. Die Hüft schmer zen werden bereits im Zwischenbericht von med. pract . Z.___ vom 1 3. April 2012 als regredient be schrieben (E.

3.1) und d er Beschwerdeführer macht im vor lie genden Verfahren auch keine Hüftbeschwerden mehr geltend , so dass Weite rungen hierzu unterbleiben können . Zu den Schulterbeschwerden ist festzu hal ten , dass b ei den von med. pract . Z.___

nach dem Unfall vom 24.

Februar 2012 ver an lassten Röntgen untersuchungen keine

o ssären Läsionen erhoben wurden (E.

3 . 1 ) . Zur Behand lung der Schulterbeschwerden verordnete er auch Physiotherapie (insbes. Urk. 10/ 23) .

Dr. D.___

berücksichtig t , dass bei der MRI-U ntersu chung der Schulter vom 25.

April 2012 eine leicht akti vierte AC-Arthrose sowie eine Partialläsion der Supraspinatus

- und Infraspi natussehne

sichtbar wurden . Der Umstand, d ass im weiteren Verlauf

bei der

kli nischen Unter suchung durch Dr. D.___

vom 4. Juli 2012 bezüglich der Parti alruptur der Supraspinatus

- und Infraspinatussehne ein stummer Befund fest gestellt wurde, mithin durch Dr. D.___

keine Schulter be schwerden mehr erho ben werden konnte n , steht nicht im Widerspruch zu den genannten Be fun den der MR Arthrographie der Schulter links vom 25. April 201 2. Die Begrün dung von Dr. D.___ , dass sich die Läsion der Supra spinatus

- und Infraspinatussehne auf grund der durchge führ ten Physio therapie

wieder normalisiert habe,

ist überzeu gend ( Urk. 10/32 S.

6). Auch die Berichte von Dr. C.___ (Urk.

10/60, Urk. 10/67) führen dies be züglic h zu keiner anderen Beurteilung. An der HWS sind ausge prägte degene ra tive Veränderungen, mithin unfallfremde Befunde erhoben wor den (E.

3.3) .

Der Beschwerdeführer macht geltend, im Be richt zum MRI der HWS und des zervi kothorakalem Übergangs werde be stätigt, dass die Osteochondro sen in Höhe von HWK 5/6 und HWK 3/4 akti viert seien (Urk. 1 S.

6). Dieses Vorbringen ist je doch unbehilflich, denn

durch

die Befunde der MRI-Untersu chung vom 25. Apri l 2012 (Urk. 10/28) sind weder eine Kontusion der Wirbel säule noch strukturelle Läsionen der HWS nachgewiesen worden und nach der Recht sprechung des Bun desgerichts kann eine signifikante und damit dauernde Ver schlim merung einer vorbestanden en degenerativen Schädigung der Wirbel säule nur dann als durch einen Unfall hervorgerufen angesehen werden, wenn die Radio skopie ein plötzliches Zusammensinken der Wirbel sowie das Auf tre ten und Verschlim mern von Verletzungen aufgrund eines Traumas, z. B. unfall bedingter

Wirbelkör per frak turen oder struktureller Läsionen an der Wirbelsäule, aufzeigt. Auch von einer vorübergehenden Verschlimmerung ist medizinisch le diglich dann auszu gehen, wenn nach einer unfallbedingten Kontusion der Wir belsäule eine bisher stumme, vorbestehende Spondylarthrose , Spondylose oder eine andere dege ne ra tive Wirbelsäulenerkrankung symptoma tisch wird (Urteil des Bundes gerichts 8C_726/2010 vom 19. November 2010 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen ).

Es ist da her nicht zu beanstanden, dass Dr. D.___ nach ihrer Unter su chung des Be schwer deführers vom 4. Juli 2012 – rund 4 , 5 Monate nach dem Unfall vom 24. Feb ruar 2012 – unter Berücksichtigung aller Befunde

konsta tierte , dass der Status quo sine erreicht sei ( Urk. 1 S.

5) .

Schliesslich spricht sich auch Dr. C.___

nicht dafür aus, dass der Unfall vom 24. Februar 2012 über wie gend wahrscheinlich Ursache für die HWS-Beschwerden sei. Er äusserte sich vielmehr dahingehend, dass die Befunde der HWS sowohl degenerativ als

auch

u nfall bedingt sein könnten ( Urk. 10/67 S. 1 ) . Weder die Berichte von med. pract . Z.___ und von Dr. C.___ noch die Vorbringen des Beschwerdeführers ver mögen somit Zweifel an der Kausali tätsbeurteilung von Dr. D.___ zu be gründen. Die Beschwerde gegnerin konnte somit auf de ren Bericht vom 4. Juli 201 2 ( Urk. 10/32) abstellen, womit die Einstellung der Heilbehandlungs- und Tag geldleistungen

per 31. August 2012 rechtens ist .

Bei diesem Ergebnis erübri gen sich weitere Abklärungen.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 5 .

5 .1

Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in ers ter Linie durch das kantonale (Prozess-)Recht geregelt (vgl. Art. 61 lit . f ATSG). Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) (BGE 127 I 204 f.). Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird einer Partei auf Gesuch hin in kostenpflichtigen Verfahren die Bezahlung der Ver fahrenskosten erlassen, wenn ihr die dazu nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als offen sichtlich aussichtslos erscheint; laut § 16 Abs. 2 GSVGer wird ihr überdies eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf un entgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos er scheint; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf un entgeltlichen Rechtsbeistand. Als bedürftig gilt, wer nicht in der Lage ist, für die Prozess- und Anwaltskosten aufzukommen, ohne dass er Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für ihn und seine Familie notwendig sind (BGE 127 I 205 E. 3b mit weiteren Hinweisen ).

Der Nachweis der Bedürftigkeit hat die gesuchstellende Person zu erbringen. Da zu hat sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzu stellen und soweit möglich zu belegen (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 31 f. E. 4c; Ran dacher , in : Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 5 zu § 16 SVGer ).

5 .2

Unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers im ”Formular zur Ab klärung der prozessualen Bedürftigkeit” (Urk. 16) und der damit aufgelegten Akten (Ur

k. 17/2-7) präsentieren sich seine wirt schaftlichen Verhältnisse wie folgt: Zum Grundbetrag (alleinstehend ) gemäss Kreis schreiben der Verwaltungs kom mission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Richtlinien für die Be rechnung des betreibungsrechtlichen Existenz minimums vom 16. September 2009 von Fr. 1‘200.-- sind Zu schläge für „Wohnen“ Fr. 639.-- (Urk. 17/2/4), „Heizung“ Fr. 28.-- ( Fr. 341.-- : 12, Urk. 17/2/5 )

und „Krankenkasse“ Fr. 519 .-- (Urk. 17/2/7 ) vorzunehmen, womit ein Existenz mini mum von Fr. 2‘386 .-- re sul tiert.

Nicht beleg t sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Billag - G ebühren von (jährlich) Fr. 480.-- ( Urk.

16 S.

5). Weil der Beschwerde führer keine r Erwerbstä tigkeit nachgeht ( Urk. 16 S. 3), sind ihm auch die geltend ge machten Kosten von monatlich Fr. 91.-- für den Arbeitsweg ( Urk.

16 S.

6)

nicht an zu rechnen . Nicht berücksichtigt wurde ferner die bestehende

Haus haltsge mein schaft des Beschwerdeführers mit seiner Mutter (Urk. 16 S.

4), was sich aber zu gunsten des Beschwerdeführers auswirkt (höherer Grundbetrag, keine Anrech nun g eines Mietzinsanteils der Mutter etc. ).

5 . 3

Dem Aufwand von Fr. 2‘386.-- stehen – nach Abzug einer

monatlichen Steuer rate , welche aufgrund eines steuerbaren Einkommens für die Bundes steuer im Jahr 2012 von Fr. 37‘900.-- (vgl. Urk.

17/2/8) für die Staats- und Gemeinde steuern sowie die Bundessteuer zusammen rund

Fr. 255 .-- betragen dürfte,

E in künfte aus Unfalltaggeld (Unfallereignis vom 8.

Januar 2014, Urk.

17/5)

von rund Fr. 3‘387.--

gegenüber (30 x 112.90 pro Tag, Urk. 17/2/ 2 ) . Abzüglich des Frei betrages von Fr. 3 00.-- verfüg t der Be schwerdeführer über monatlich Fr. 446 .--, bzw. jährlich Fr. 5 ‘ 352 .-- über dem Existenzminimum.

Zu seinen Vermögensverhältnissen reichte der Beschwerdeführer keine Belege ein.

A ufgrund der Einkünfte über dem Existenzminimum ist er jedoch ohne Wei teres in der Lage für die Kosten seiner Rechtsvertretung aufzu kommen, wes halb sein Ge such um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei standes mangels Be dürftigkeit abzuwei sen ist.

Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechts beistandes vom 14. Mai 2013 wird abgewiesen , und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. André Largier - Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher