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UV.2013.00110

Abklärung hinsichtlich Bestehen eines Sulcus ulnaris-Syndroms, dessen Ursächlichkeit sowie allfällige Arbeitsunfähigkeit mittels Gerichtsgutachten (Rückweisung durch BGer); Abweisung. (BGE 8C_278/2015)

Zürich SozVersG · 2015-02-25 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1977, war zuletzt bei der Y.___ AG als Bau hilfsarbeiter angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversiche rungsanstalt (Suva) versichert. Am 7. April 2009 erlitt er einen Unfall, als er beim Hinabstieg in eine Baugrube auf einer Stahltreppe ausrutschte und hinfiel, wobei er sich den linken Ellbogen und das Knie anschlug ( Urk. 2/11/1). Im Rahmen der Erstbehandlung am 5. Mai 2009 wurde ein Verdacht auf eine Ell bogenfraktur links diagnostiziert ( Urk. 2/11/2), wobei noch gleichentags eine knöcherne Läsion ausgeschlossen werden konnte ( Urk. 2/11/3/1 Mitte). Mit Verfügung vom 7. Mai 2010 ( Urk. 2/11/36) und Einspracheentscheid vom 1 4. März 2011 (Urk. 2/11/71) stellte die Suva ihre Leistungen per 1 7. Mai 2010 ein. Die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde ( Urk. 2/1/1) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 22. August 2012 ab (Urk. 2/19 ; Prozess UV.2011.00135 ).

Dieses Urteil zog der Versicherte weiter ans Bundesgericht, welches die Be schwerde am

16. April 2013 teilweise guthiess und die Angelegenheit zur Ein holung eines Gutachtens an das hiesige Gericht zurückwies ( Urk. 1 ; Urteil 8C_851/2012 ). Es sei durch ein Gutachten die Frage nach dem Bestehen eines Sulcus

ulnaris -Syndroms, dessen Ursächlichkeit und mögliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit abzuklären (E. 3.3.2). 2.

In der Folge legte das hiesige Gericht das Verfahren unter der Prozessnummer UV.2013.00110 neu an. Die Prozessakten aus dem Verfahren UV.2011.00135 wurden als Urk. 2/0-22 zu den Akten genommen.

Mit Verfügung vom 15. Mai 2013 wurde den Parteien Gelegenheit eingeräumt, sich zu dem in Aussicht genommenen Gutachter Prof. Dr. med. Z.___ , Chefarzt der neurologischen Poliklinik des A.___ , sowie zu den Fragen des Gerichts an den Gutachter zu äussern und Änderungs- oder Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 3).

Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin erhoben Ein wendungen gegen Prof. Z.___ (vgl. Urk. 6-7) und schlugen schliesslich Prof. Dr. med. B.___ und Prof. Dr. med. C.___ , beide Fachärzte für Neurologie, Spital D.___ , als Gutachter vor (Urk. 10-11). Bei den vorgeschla genen Professoren wurde schliesslich mit Verfügung vom 16. August 2013 ein neurologisches Gutachten in Auftrag gegeben (Urk. 12). Mit Verfügung vom 28. August 2013 wurde der Gutachtensauftrag modifiziert und Prof. C.___ als Einzelgutachter beauftragt (Urk. 16; vgl. auch Aktennotiz vom 28. August 2013, Urk. 15). Das am 24. April 2014 erstattete Gutachten (Urk. 19) wurde den Par teien mit Verfügung vom 6. Mai 2014 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 21).

Der Beschwerdeführer reichte am

17. November 2014 (Urk. 34) eine n Bericht von Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie (Urk. 35) ein .

Am 19. Dezember 2014 nahm die Beschwerdegegnerin Stellung zum Gutachten von Prof. C.___ (Urk. 42), was dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2015 zur Kenn tnis gebracht wurde (Urk. 43). Mit Eingabe vom 23. Januar 2015 (Urk. 44/1) reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des F.___ ein (Urk. 44/2 = Urk. 41 ). 3.

Zwischenzeitlich hatte sich der Beschwerdeführer bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an gemeldet . Gegen die im invalidenversicherungsrechtli chen Verfahren ergangene Verfügung vom 2

1. Juni 2013 erhob der Beschwer deführer am 19. August 2013 ebenfalls Beschwerde am hiesigen Gericht. Das Verfahren ist unter der Nummer IV.2013.00694 angelegt. Über die Beschwerde wurde mit Urteil vom heutigen Tag entschieden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die massgebenden rechtlichen Grundlagen sind im Urteil des hiesigen Gerichts von

22. August 2012 ( Urk. 2/ 19 S. 3

f. E. 2 ) angeführt. Darauf wird verwiesen. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin vertrat die Ansicht (Urk. 42), das Gerichtsgutachten von Prof. C.___ ergebe, dass sic h keine Ulnaris -Läsion nachweis en lasse und überhaupt keine neurologische Diagnose gestellt werden könne, was ihren bis he rigen Standpunkt bestätige. Auch ergebe sich nichts anderes aus dem Bericht von Dr. E.___ (S. 1). Sie halte daher an ihren bisherigen Ausführungen fest und beantrage erneut die Abweisung der Beschwerde (S. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt , dem Gut achten von Prof. C.___ könne keine Erklärung zur angeblichen Falschmessung von Dr. G.___ entnommen werden. Zudem liege der Verdacht nahe, dass Prof. C.___ wegen Befangenheit hätte in den Ausstand treten müssen, da gemäss Dr. G.___ in der Vergangenheit schon einmal Neurographieergebnisse negiert habe, sich in der Folge aber dennoch deren Richtigkeit herausgestellt habe (Urk. 29) . Zudem belege der radiologische Bericht vom 26. November 2014 des F.___ , dass Zeichen eines Sulcus

ulnaris -Syndroms vor liegen würden. Die Beschwerde sei daher gutzuheissen und dementsprechend seien über die Leistungseinstellung (per 17. Mai 2010) hinaus Leistungen der Beschwerdegegnerin geschuldet (Urk. 44/1-2). Aufgrund der Ausführungen von Dr. E.___ werde beantragt, es sei ein technisch optimaler Nerven-Ultraschall durchzuführen (Urk. 34).

2.3

Aufgrund des Rückweisungsurteils des Bundesgerichts bleibt vorliegend die Frage nach dem Bestehen eines Sulcus

ulnaris -Syndroms, dessen Ursächlichkeit und allfällige Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu prüfen.

Im Prozess UV.2011.00135 wurde der adäquate Kausalzusammenhang hinsicht lich der im Zeitpunkt des Fallabschlusses noch geklagten psychischen Be schwer den und dem Unfall vom 7. April 2009 verneint (vgl. Urk. 2/19 S. 9 f. E. 7). Ge gen d iese Erwägung wurde letztinstanzlich nicht opponiert, weshalb - wie das Bundesgericht bereits ausführte (vgl. Urk. 2/22 S. 7 E. 3.3.2) - rechtskräftig feststeht, dass die Beschwerdegegnerin nicht für mit einer psychischen Fehlent wicklung in Verbindung stehende Einschränkungen einzustehen hat. 3. 3.1

Am 4. Januar 2011 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie, Suva Versicherungsmedizin, untersucht (Urk. 2/11/69). Dieser führte aus, die vom Beschwerdeführer präsentierten Symp tome seien in Übereinstimmung mit den Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. I.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilita tion, nicht durch eine Läsion eines peripheren Nervs ( Nervus

ulnaris ) erklärbar. Zusätzlich fänden sich weitere - im Einzelnen näher dargelegte - In konsistenzen (S. 14 f.).

Dr. H.___ räumte ein, dass der Anprall des Ellenbogens, eventuell mit Betei ligung des Nervus

ulnaris im Bereich des Sulcus , selbstverständlich akut schmerzhaft sei, diese Schmerzen jedoch langsam wieder abheilen würden. Es sei also typischerweise eine Regredienz

- und nicht wie im vorliegenden Falle ein e Zunahme - der Beschwerden zu verzeichnen. Die Einordnung des präsen tierten Schmerzbildes sei schwierig, da die Ausprägung der Schmerzen im ulna ren Versorgungsgebiet nicht parallel mit den klinischen und elektrophysiologi schen Befunden einhergehe (S. 16 Mitte).

Aufgrund der klinischen Beobachtungen des Hausarztes, des erstbehandelnden Chirurgen, der ersten neurologischen Untersuchung, der Persistenz der sensiblen Ausfallmuster und der Schmerzen im Bereich des ulnaren Ellbogens sei mit Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer tatsächlich initial eine Anprallkontusion des Nervus

ulnaris ohne erhebliche Verletzung des Nervs vorgelegen sei, welche nach den Kriterien von Seddon als leicht- bis allen falls mittelgradig einzuordnen sei und spontan abheile. Die Messung der motorischen Nervenleitgeschwindigkeit durch Dr. G.___ im Juni 2010 belege objektiv einen Geschwindigkeitssprung im Bereich des Sulcus

ulnaris als Aus druck einer lokalen Demyelinisierung des Nervs. Über die Ursache dieser Demyelinisierung könne die Messung aber keine Aussage machen. Klinisch und elektrophysiologisch objektivierbar habe keine Verschlimmerung in den ersten eineinhalb Jahren nach dem Unfall nachgewiesen werden können. Das heutige Beschwerdebild könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Zusam menhang mit dem Unfall gebracht werden. Das heutige Beschwerdebild sei ge prägt durch eine nicht traumatisch begründete Symptomausweitung (S. 17 ff.). 3.2

Im Urteil vom 22. August 2012 wurde gestützt auf die Beurteilung durch

Dr. H.___ ausgeführt, es fehle bezüglich des Nervus

ulnaris -Syndroms be reits am natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwer den und dem Unfallereignis vom 7. April 2009 (Urk. 2/19 S. 8 f. E. 6). 3.3

Das Bundesgericht führte in seinem Urteil vom 16. April 2013 (Urk. 1) unter anderem aus: 3.3.1 Nach dem Gesagten ist es anlässlich des Unfalles vom 7. April 2009 zu einer Anprallkontusion des Nervus

ulnaris am linken Ellbogen gekommen, woraufhin verdachtsweise ein Sulcus

ulnaris -Syndrom diagnostiziert wurde. Wie die Kriterien nach Seddon (lediglich leicht- bis mittelgradige Verletzung) und die Tatsache belegen, dass der Beschwerdeführer erst einen Monat nach dem Ereig nis einen Arzt aufgesucht hatte, ist der Unfallhergang samt Folgen als nicht besonders gravierend einzustufen, zumal eine Pathologie des Ellbogens mittels MRI ausgeschlossen werden konnte (keine erheblichen axonalen oder demyelini sierenden Läsionen des Nervus

ulnaris ). Eine - wenn auch unter messtechnisch suboptimalen Bedingungen - am 5. Oktober 2009 durchgeführte Elektroneuro graphie und - myographie ergab sodann keine signifikanten Werte, welche die Verdachtsdiagnose erhärtet hätten. Dieser Befund wurde in der Folge kreisärztli cherseits unter Hinweis auf sich verstärkende psychische Begleiterscheinungen bestätigt. Demgegenüber folgerten die Dres . med. G.___ und J.___ aus einer am 2 1. Juni 2010 durchgeführten Elektroneuromyographie , dass ein mittel schweres, weitgehend demyelinisierendes

Sulcus-ulnaris Syndrom links bestehe (ebenso der Bericht vom 2 9. April 2011). Dr. med. H.___ bekräftigte dieses Messergebnis am 1. Dezember 2010 zwar in grundsätzlicher Hinsicht, führte indessen ins Feld, dass die beschriebene Demyelinisierung auf Grund des Umstands, dass die unfallbedingte leichte Ellbogenverletzung als folgenlos abge heilt betrachtet werden könne, keiner Ursache zuzuordnen und daher vermu tungsweise durch eine alltägliche Spontanbewegung (vermehrtes Beugen des Armes im Schlaf etc.) ausgelöst worden sei. 3.3.2 Angesichts der echtzeitlich belegten Ellbogenverletzung und der kurz nach dem Unfallereignis gestellten Verdachtsdiagnose eines Sulcus

ulnaris -Syndroms vermag die Einschätzung des Dr. med. H.___ nicht ohne weiteres zu über zeugen. Soweit der Arzt dafür hält, dass auch ein Verhalten des Versicherten sel ber oder eine Spontanbewegung im Schlaf das Syndrom auszulösen vermöchten, blendet er offenkundig aus, dass genau der ulnaris -Nerv von der Kontusion betroffen war. Von einer unzulässigen " post hoc ergo propter hoc"-Sichtweise kann, nachdem die anfänglich geäusserte Verdachtsdiagnose insbesondere durch die Beurteilung der Dres . med. G.___ und J.___ gefestigt wurde, gerade nicht gesprochen werden. Vielmehr sind im Lichte der aufgeführten medizini schen Akten gewichtige Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass zwischen dem Sturz vom 7. April 2009 und dem Sulcus

ulnaris -Syndrom ein Kausalzusammen hang besteht. Daran ändert auch die als gering einzustufende Unfallschwere nichts, zumal Dr. med. H.___ ebenfalls eine (wenn auch andere) geringfügi ge Einwirkung als kausal erachtet. Vor diesem Hintergrund lässt sich die Einstellung der Leistungen allein auf der Basis der Erläuterungen des Dr. med. H.___ nicht rechtfertigen. Die Angele genheit ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Frage nach dem Bestehen des besagten Syndroms, dessen Ursächlichkeit und möglichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gutachtlich abkläre. Anschliessend wird sie erneut über die Beschwerde zu befinden haben. 4. 4.1

Prof. C.___ nannte in seinem am 24. April 2014 erstatteten Gutachten (Urk. 19) folgende Diagnosen (S. 29 Ziff. 4): - Status nach leichter unfallbedingter Kontusion des Nervus

ulnaris links - chronisches Schmerzsyndrom des linken Armes

In seiner Beurteilung (S.  23 ff.) führte Prof. C.___ aus, der linke Arm des Be schwerdeführers sei seit dem Unfall im Jahr 2009 mehrfach klinisch unter sucht worden. Es habe sich zu Beginn der Beschwerden eine Hypästhesie des Nervus

ulnaris links versorgten Hautareals, zudem wahrscheinlich auch eine leichte Lähmung des Fingerspreizens beziehungsweise der Abduktion des Klein fingers gezeigt. Dieses Ausfallsmuster entspreche einer leichtgradigen Funktionsstörung des Nervus

ulnaris links, so dass

zu Recht davon ausgegangen worden sei, es sei beim Unfall zu einer leichten Kontusionierung des linken Nervus

ulnaris gekom men. In den späteren Untersuchungen sei, wohl wegen der Ausweitung der Schmerzen, der damit verbundenen Schonhaltung und dem deshalb vermin derten Mitmachen des Beschwerdeführers, die klinische Symptomatik nicht mehr so klar gewesen. Es könne aber immerhin festgestellt werden, das s

Echt zeitdokumente tatsächlich auf eine leichte, klinisch feststellbare Funktionsstö rung des Nervus

ulnaris hinweisen würden, die durch den erlittenen Unfall mit Anschlagen des Ellenbogens zu erklären gewesen sei. Derartige leichte Nerven kontusionen hätten eine sehr günstige Prognose, würden sie doch nach wenigen Wochen ohne Residuen ausheilen (S. 24 oben) .

Ab etwa Juli 2009 seien von den untersuchenden Ärzten zunehmend Beschwer den notiert worden, die über eine reine Ulnarisstörung links hinausgegangen seien. Auch bei der aktuellen Untersuchung habe der Beschwerdeführer über Beschwerden geklagt (Schmerzen linker Kopf, linkes Bein, rechte Hand, Mus kel schwäche praktisch aller Muskeln des linken Armes, sensibles Hemisyndrom links), welche nicht durch eine Ellenbogenkontusion und/oder eine Funktions stö rung des Nervus

ulnaris links verursacht sein könnten. Es sei davon auszu ge hen, dass es seit dem Unfall zu einer Ausweitung der anfänglichen Sympto ma tik gekommen sei, die nicht durch eine organische Störung des Nervus

ulnaris links erklärbar sei (S. 24 f.) .

Hinsichtlich der Frage wie gross der Anteil organisch begründeter Beschwerden am gesamten Beschwerdebild sei, sei bemerkenswert, dass keine objektiven kli nischen Befunde einer Nervenschädigung des Nervus

ulnaris haben gefunden werden können: So liege keine spürbare Temperaturdifferenz zwischen den Händen vor, ebenso wenig eine deutliche Muskelatrophie der vom Nervus

ulna ris versorgten intrinsischen Handmuskulatur und auch kein vermehrtes oder vermindertes Schwitzen an der linken Hand. Sodann seien die Muskeleigenre flexe seitengleich, obwohl bei der Kraftprüfung weitreichende linksseitige Mus kelschwächen demonstriert worden seien, dementsprechend die Muskeleigenre flexe links also hätten vermindert sein müssen. Alle anderen klinischen Befunde (insbesondere Kraft, motorische Prüfung, Sensibilität) seien nur bei einwand freier Kooperation des Beschwerdeführers „objektiv“ und deshalb nicht zur kli nischen Objektivierung oder Quantifizierung einer allfälligen Nervenschädigung geeignet (S. 25) .

Bei der aktuellen Messung seien normale Nervenleitgeschwindigkeiten des Ner vus

ulnaris im Bereich des linken Sulcus

ulnaris gemessen worden. Es seien nie Zeichen einer axonalen Nervenschädigung nachgewiesen worden. In diesem Punkt seien sich die vier bisher durchgeführten Neurographien einig. Axonale Nervenschädigungen könnten auch in der Nadelmyographie nachgewiesen wer den. Alle, auch die aktuell durchgeführte Nadelmyographie , hätten keine Dener vationszeichen und damit keine Zeichen einer axonalen

Ulnarisschädigung gezeigt. Auch die aktuell durchgeführte quantitative Nadelmyographie , welche Veränderungen erfasse, die durch eine in der Vergangenheit abgelaufene axo nale Nervenverletzung entstehen würden, sei normal. Dementsprechend habe auch diese Untersuchung also keine Hinweise auf eine früher abgelaufene Läsion des Nervus

ulnaris links gezeigt (S. 25 ff.) .

Zusammengefasst habe beim Beschwerdeführer keine nennenswerte Läsion des Nervus

ulnaris links nachgewiesen werden können. Es fänden sich auch keine objektiven klinischen Zeichen einer Ulnaris -Läsion . Im gutachterlichen Gesamt zusammenhang könne damit gefolgert werden, dass kein organisches Korrelat der enormen vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen habe gefunden wer den können (S. 28) .

Eine Kausalität der aktuellen, subjektiv massiven Schmerzen mit dem Unfall vom 7. April 2009 sei unwahrscheinlich. Dies gelte insbesondere auch in der Annahme, es sei beim Unfall tatsächlich zu einer leichten Kontusion des Nervus

ulnaris links gekommen (S. 29 Ziff. 5). 4.2

Dr. E.___ hielt in seinem Bericht vom 8. Oktober 2014

fest, es bestünden keine Hinweise auf eine Ulnaris -Läsion links am Sulcus , auch seien keine signifikan ten Seitendifferenzen feststellbar. Ebenfalls habe die neurographische Untersu chung für den Nervus

medianus beidseits normale Verhältnisse aufgezeigt. Auch die Tatsache, dass das quantitative EMG eines Ulnaris -versorgten kleinen Handmuskels im April 2014 völlig normal ausgefallen sei, spreche gegen eine signifikante Ulnaris -Läsion (Urk. 35 S. 2 f.). 4.3

Am 26. November 2014 wurde im F.___ ein MRI bei der Ellbogen durchgeführt (Urk. 4 1 ) . Im entsprechenden Bericht wurde ausge führt, es seien Zeichen eines Sulcus

ulnaris -Syndroms links mit deutlicher Neuropathie des Nervus

ulnaris festzustellen. Ansonsten habe sich ein normaler Befund ergeben. 5. 5.1

Das Bundesgericht taxierte die vorangegangene Sachverhaltsabklärung als unzu reichend, weil in den medizinischen Akten Anhaltspunkte vorhanden gewesen seien , dass zwischen dem Sturz vom 7. April 2009 und dem Sulcus

ulnaris -Syndro m ein Kausalzusammenhang bestünde. Dies war der Anlass für die Rückweisung mit der Anweisung ,

die Frage nach dem Bestehen des besagten Syndroms, dessen Ursächlichkeit und möglichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gutachtlich abzuklären (vorstehend E. 3.3). 5.2

Prof. C.___ nahm Bezug auf die gestellten Diagnosen sowie die - insbesondere auch durch elektrophysiologische Messungen - erhobenen Befunde und legte ausführlich sowie nachvollziehbar dar, dass kein organisches Korrelat der geklagten Beschwerden vorliegt. Er berücksichtigte die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Be schwerden des Beschwerdeführers. D ie Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet, mithin erfüllt das Gerichts gutachten die seitens der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) vollumfänglich.

Wie Prof. C.___ ausführlich und nachvollziehbar darlegte (vorangehend E. 4.1) , konnten keine objektiven klinischen Befunde einer Nervenschädigung des Nervus

ulnaris

gefunden werden. Die elektrophysiologischen Untersuchungen erga ben einen Normalbefund. Es fehlt sowohl an objektivierbaren klinischen Befunden als auch an einem elektrophysiologischen Korrelat hinsichtlich

der geklagten Beschwerden. Die Diagnose eines Sulcus

ulnaris -Syndroms sei wegen der generellen Schmerzschonung klinisch nicht nachvollziehbar (vgl. Urk. 19 S. 31 unten). Demnach verneint Prof. C.___ das Vorliegen eines Sulcus

ulnaris -Syndroms und den kausalen Zusammenhang zwischen den aktuellen Beschwer den und dem Unfall vom 7. April 200 9. 5.3

Nichts anderes ergibt sich aus dem Bericht von Dr. E.___ (vorangehend E. 4.2) , den der Beschwerdeführer im Nachgang an das erstattete Gerichtsgutachten zur „Bestätigung oder Verwerfung der Diagnose Nervus

ulnaris Syndrom“ (vgl. Urk. 30) aufsuchte: Dr. E.___ sprach von einer nicht nachvollziehbaren Symptomausweitung. Die neurographischen Werte seien normal und eine Läsion des Nervus

ulnaris links lasse sich nicht nachweisen. Soweit er allerdings trotzdem einen kausalen Zusammenhang zwischen den aktuellen Beschwerden und dem früheren Unfall geltend macht e , wurde dies nicht nachvollziehbar begründet und steht insbesondere im Widerspruch zu den von ihm erhobenen Befunden. 5.4

Schliesslich vermag auch der Bericht der Ärzte des F.___ zum MRI vom 26. November 2014 das Gerichtsgutachten nicht in Frage zu stellen. In ihrer Beurteilung schlossen die Ärzte des F.___ zwar auf Zeichen eines Sulcus

ulnaris -Syndroms links mit deutlicher Neuropathie des Nervus

ulnaris (vorangehend E. 4.3). Dass dieser Befund allerdings in einem Zusammenhang mit dem Unfall vom 7. April 2009 sei , wurde von den Ärzten des F.___ nicht postuliert.

Denn i m früheren MRI vom 6. Juli 2009 konnte eine Pathologie des linken Ellen bogens ausgeschlossen werden. Die damaligen Ärzte führten weiter aus (Urk. 2/11/7 S. 2): „Sollte sich in der neurologischen Untersuchung ein deutli ches Sulcus

ulnaris -Syndrom mit Veränderung der Nervenleitgeschwindigkeit zeigen, bitten wir um direkte Zuweisung zu unseren Handchirurgen.“ In der Folge zeigte sich eine normale Nervenleitgeschwindigkeit (vgl. Urk. 2/11/19 S. 1 unten, sowie Urk. 19 S. 26).

Im Übrigen nahm Prof. C.___ zur Interpretation der verschiedenen Messwerte Stellung und legte ausführlich dar, weshalb diese Messparameter nicht als orga nisches Korrelat der beklagten Schmerzen herangezogen werden könne n bezie hungsweise weshalb der Befund einer Verlangsamung der Leitgeschwindigkeit im Sulcus

ulnaris zur Objektivierung des organischen Ursprunges der Beschwer den ungeeignet sei ( vgl. Urk. 19 S. 27). 5.5

N achdem dem Beschwerdeführer das Gutachten zur Stellungnahme zugestellt wurde, machte dieser geltend , Prof. C.___ hätt e in den Ausstand treten sollen. Zur Begründung führte er an, Prof. C.___ habe

gemäss Auskunft seines behan delnden Arztes Dr. G.___

bereits in der Vergangenhe it Neurographieergeb nisse des Letzteren negiert, die sich in der Folge dennoch als richtig heraus gestellt hätten. Es liege auch ein Entschuldigungsschreiben vor (Urk. 29). Dem Beschwerdeführer wurde im Vorfeld an die Gutachtensvergabe mit Verfügung vom 27. Juni 2013 Gelegenheit gegeben, sich zu den in Aussicht gestellten Gut achtern, worunter unter anderem Prof. C.___ gehörte, zu äussern sowie allfäl lige Ausstands- und Ablehnungsgründe bekannt zu geben (vgl. Urk. 8). Der Beschwerdeführer machte nichts derg leichen geltend (vgl. Urk. 11) und es sind auch keine Ausstands- oder Ablehnungsgründe gegen Prof. C.___ ersichtlich. Der vom Beschwerdeführer umschriebene Sachverhalt - sofern er den n zutreffen würde, was unbelegt blieb - wäre ohnehin nicht geeignet, eine Befangenheit von Prof. C.___ zu belegen.

Sodann äusserte sich Prof. C.___ ausführlich zu den unterschiedlichen Mess werten der diversen elektrophysiologischen Untersuchungen (vgl. vorangehend E. 5.4). 5.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die auftragsgemäss durchgeführten zusätzlichen Abklärungen zum Schluss führen, dass mit überwiegender Wahr scheinlichkeit kein Sulcus

ulnaris -Syndrom vorliegt und die geklagten Beschwer den auf kein organisches Korrelat zurückzuführen sind. Damit fehlt es an unfallkausalen, objektiv ausgewiesenen Beschwerden im massgebenden Zei tpunkt.

Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. März 2011 zu bestä tigen, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6 . 6 .1

Der Sachverhalt war gemäss verbindlicher Fes tstellung des Bundesgerichts unge nügend abgeklärt. Die Kosten des Gerichtsgutachtens, das erforderlich wurde, weil (gemäss Bundesgericht) der Sachverhalt ungenügend abgeklärt wurde, sind rechtsprechungsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (BGE 139 V 496 E. 4.4). 6 .2

Somit sind die Kosten des Gerichtsgutachtens im Betrag von Fr. 7 ‘ 000.-- (Urk. 20 ) von der Beschwerdegegnerin dem Gericht zu erstatten.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gutachtenskosten von Fr. 7 ‘ 0 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Miroslav Paták - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage einer Kopie von Urk. 44/1 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1977, war zuletzt bei der Y.___ AG als Bau hilfsarbeiter angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversiche rungsanstalt (Suva) versichert. Am 7. April 2009 erlitt er einen Unfall, als er beim Hinabstieg in eine Baugrube auf einer Stahltreppe ausrutschte und hinfiel, wobei er sich den linken Ellbogen und das Knie anschlug ( Urk. 2/11/1). Im Rahmen der Erstbehandlung am 5. Mai 2009 wurde ein Verdacht auf eine Ell bogenfraktur links diagnostiziert ( Urk. 2/11/2), wobei noch gleichentags eine knöcherne Läsion ausgeschlossen werden konnte ( Urk. 2/11/3/1 Mitte). Mit Verfügung vom 7. Mai 2010 ( Urk. 2/11/36) und Einspracheentscheid vom 1 4. März 2011 (Urk. 2/11/71) stellte die Suva ihre Leistungen per 1 7. Mai 2010 ein. Die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde ( Urk. 2/1/1) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 22. August 2012 ab (Urk. 2/19 ; Prozess UV.2011.00135 ).

Dieses Urteil zog der Versicherte weiter ans Bundesgericht, welches die Be schwerde am

16. April 2013 teilweise guthiess und die Angelegenheit zur Ein holung eines Gutachtens an das hiesige Gericht zurückwies ( Urk. 1 ; Urteil 8C_851/2012 ). Es sei durch ein Gutachten die Frage nach dem Bestehen eines Sulcus

ulnaris -Syndroms, dessen Ursächlichkeit und mögliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit abzuklären (E. 3.3.2).

E. 2 In der Folge legte das hiesige Gericht das Verfahren unter der Prozessnummer UV.2013.00110 neu an. Die Prozessakten aus dem Verfahren UV.2011.00135 wurden als Urk. 2/0-22 zu den Akten genommen.

Mit Verfügung vom 15. Mai 2013 wurde den Parteien Gelegenheit eingeräumt, sich zu dem in Aussicht genommenen Gutachter Prof. Dr. med. Z.___ , Chefarzt der neurologischen Poliklinik des A.___ , sowie zu den Fragen des Gerichts an den Gutachter zu äussern und Änderungs- oder Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 3).

Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin erhoben Ein wendungen gegen Prof. Z.___ (vgl. Urk. 6-7) und schlugen schliesslich Prof. Dr. med. B.___ und Prof. Dr. med. C.___ , beide Fachärzte für Neurologie, Spital D.___ , als Gutachter vor (Urk. 10-11). Bei den vorgeschla genen Professoren wurde schliesslich mit Verfügung vom 16. August 2013 ein neurologisches Gutachten in Auftrag gegeben (Urk. 12). Mit Verfügung vom 28. August 2013 wurde der Gutachtensauftrag modifiziert und Prof. C.___ als Einzelgutachter beauftragt (Urk. 16; vgl. auch Aktennotiz vom 28. August 2013, Urk. 15). Das am 24. April 2014 erstattete Gutachten (Urk. 19) wurde den Par teien mit Verfügung vom 6. Mai 2014 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 21).

Der Beschwerdeführer reichte am

17. November 2014 (Urk. 34) eine n Bericht von Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie (Urk. 35) ein .

Am 19. Dezember 2014 nahm die Beschwerdegegnerin Stellung zum Gutachten von Prof. C.___ (Urk. 42), was dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2015 zur Kenn tnis gebracht wurde (Urk. 43). Mit Eingabe vom 23. Januar 2015 (Urk. 44/1) reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des F.___ ein (Urk. 44/2 = Urk. 41 ).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin vertrat die Ansicht (Urk. 42), das Gerichtsgutachten von Prof. C.___ ergebe, dass sic h keine Ulnaris -Läsion nachweis en lasse und überhaupt keine neurologische Diagnose gestellt werden könne, was ihren bis he rigen Standpunkt bestätige. Auch ergebe sich nichts anderes aus dem Bericht von Dr. E.___ (S. 1). Sie halte daher an ihren bisherigen Ausführungen fest und beantrage erneut die Abweisung der Beschwerde (S. 2).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt , dem Gut achten von Prof. C.___ könne keine Erklärung zur angeblichen Falschmessung von Dr. G.___ entnommen werden. Zudem liege der Verdacht nahe, dass Prof. C.___ wegen Befangenheit hätte in den Ausstand treten müssen, da gemäss Dr. G.___ in der Vergangenheit schon einmal Neurographieergebnisse negiert habe, sich in der Folge aber dennoch deren Richtigkeit herausgestellt habe (Urk. 29) . Zudem belege der radiologische Bericht vom 26. November 2014 des F.___ , dass Zeichen eines Sulcus

ulnaris -Syndroms vor liegen würden. Die Beschwerde sei daher gutzuheissen und dementsprechend seien über die Leistungseinstellung (per 17. Mai 2010) hinaus Leistungen der Beschwerdegegnerin geschuldet (Urk. 44/1-2). Aufgrund der Ausführungen von Dr. E.___ werde beantragt, es sei ein technisch optimaler Nerven-Ultraschall durchzuführen (Urk. 34).

E. 2.3 Aufgrund des Rückweisungsurteils des Bundesgerichts bleibt vorliegend die Frage nach dem Bestehen eines Sulcus

ulnaris -Syndroms, dessen Ursächlichkeit und allfällige Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu prüfen.

Im Prozess UV.2011.00135 wurde der adäquate Kausalzusammenhang hinsicht lich der im Zeitpunkt des Fallabschlusses noch geklagten psychischen Be schwer den und dem Unfall vom 7. April 2009 verneint (vgl. Urk. 2/19 S. 9 f. E. 7). Ge gen d iese Erwägung wurde letztinstanzlich nicht opponiert, weshalb - wie das Bundesgericht bereits ausführte (vgl. Urk. 2/22 S. 7 E. 3.3.2) - rechtskräftig feststeht, dass die Beschwerdegegnerin nicht für mit einer psychischen Fehlent wicklung in Verbindung stehende Einschränkungen einzustehen hat.

E. 3 Zwischenzeitlich hatte sich der Beschwerdeführer bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an gemeldet . Gegen die im invalidenversicherungsrechtli chen Verfahren ergangene Verfügung vom 2

1. Juni 2013 erhob der Beschwer deführer am 19. August 2013 ebenfalls Beschwerde am hiesigen Gericht. Das Verfahren ist unter der Nummer IV.2013.00694 angelegt. Über die Beschwerde wurde mit Urteil vom heutigen Tag entschieden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die massgebenden rechtlichen Grundlagen sind im Urteil des hiesigen Gerichts von

22. August 2012 ( Urk. 2/ 19 S. 3

f. E. 2 ) angeführt. Darauf wird verwiesen. 2.

E. 3.1 Am 4. Januar 2011 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie, Suva Versicherungsmedizin, untersucht (Urk. 2/11/69). Dieser führte aus, die vom Beschwerdeführer präsentierten Symp tome seien in Übereinstimmung mit den Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. I.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilita tion, nicht durch eine Läsion eines peripheren Nervs ( Nervus

ulnaris ) erklärbar. Zusätzlich fänden sich weitere - im Einzelnen näher dargelegte - In konsistenzen (S. 14 f.).

Dr. H.___ räumte ein, dass der Anprall des Ellenbogens, eventuell mit Betei ligung des Nervus

ulnaris im Bereich des Sulcus , selbstverständlich akut schmerzhaft sei, diese Schmerzen jedoch langsam wieder abheilen würden. Es sei also typischerweise eine Regredienz

- und nicht wie im vorliegenden Falle ein e Zunahme - der Beschwerden zu verzeichnen. Die Einordnung des präsen tierten Schmerzbildes sei schwierig, da die Ausprägung der Schmerzen im ulna ren Versorgungsgebiet nicht parallel mit den klinischen und elektrophysiologi schen Befunden einhergehe (S. 16 Mitte).

Aufgrund der klinischen Beobachtungen des Hausarztes, des erstbehandelnden Chirurgen, der ersten neurologischen Untersuchung, der Persistenz der sensiblen Ausfallmuster und der Schmerzen im Bereich des ulnaren Ellbogens sei mit Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer tatsächlich initial eine Anprallkontusion des Nervus

ulnaris ohne erhebliche Verletzung des Nervs vorgelegen sei, welche nach den Kriterien von Seddon als leicht- bis allen falls mittelgradig einzuordnen sei und spontan abheile. Die Messung der motorischen Nervenleitgeschwindigkeit durch Dr. G.___ im Juni 2010 belege objektiv einen Geschwindigkeitssprung im Bereich des Sulcus

ulnaris als Aus druck einer lokalen Demyelinisierung des Nervs. Über die Ursache dieser Demyelinisierung könne die Messung aber keine Aussage machen. Klinisch und elektrophysiologisch objektivierbar habe keine Verschlimmerung in den ersten eineinhalb Jahren nach dem Unfall nachgewiesen werden können. Das heutige Beschwerdebild könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Zusam menhang mit dem Unfall gebracht werden. Das heutige Beschwerdebild sei ge prägt durch eine nicht traumatisch begründete Symptomausweitung (S. 17 ff.).

E. 3.2 Im Urteil vom 22. August 2012 wurde gestützt auf die Beurteilung durch

Dr. H.___ ausgeführt, es fehle bezüglich des Nervus

ulnaris -Syndroms be reits am natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwer den und dem Unfallereignis vom 7. April 2009 (Urk. 2/19 S. 8 f. E. 6).

E. 3.3 Das Bundesgericht führte in seinem Urteil vom 16. April 2013 (Urk. 1) unter anderem aus:

E. 3.3.1 Nach dem Gesagten ist es anlässlich des Unfalles vom 7. April 2009 zu einer Anprallkontusion des Nervus

ulnaris am linken Ellbogen gekommen, woraufhin verdachtsweise ein Sulcus

ulnaris -Syndrom diagnostiziert wurde. Wie die Kriterien nach Seddon (lediglich leicht- bis mittelgradige Verletzung) und die Tatsache belegen, dass der Beschwerdeführer erst einen Monat nach dem Ereig nis einen Arzt aufgesucht hatte, ist der Unfallhergang samt Folgen als nicht besonders gravierend einzustufen, zumal eine Pathologie des Ellbogens mittels MRI ausgeschlossen werden konnte (keine erheblichen axonalen oder demyelini sierenden Läsionen des Nervus

ulnaris ). Eine - wenn auch unter messtechnisch suboptimalen Bedingungen - am 5. Oktober 2009 durchgeführte Elektroneuro graphie und - myographie ergab sodann keine signifikanten Werte, welche die Verdachtsdiagnose erhärtet hätten. Dieser Befund wurde in der Folge kreisärztli cherseits unter Hinweis auf sich verstärkende psychische Begleiterscheinungen bestätigt. Demgegenüber folgerten die Dres . med. G.___ und J.___ aus einer am 2 1. Juni 2010 durchgeführten Elektroneuromyographie , dass ein mittel schweres, weitgehend demyelinisierendes

Sulcus-ulnaris Syndrom links bestehe (ebenso der Bericht vom 2 9. April 2011). Dr. med. H.___ bekräftigte dieses Messergebnis am 1. Dezember 2010 zwar in grundsätzlicher Hinsicht, führte indessen ins Feld, dass die beschriebene Demyelinisierung auf Grund des Umstands, dass die unfallbedingte leichte Ellbogenverletzung als folgenlos abge heilt betrachtet werden könne, keiner Ursache zuzuordnen und daher vermu tungsweise durch eine alltägliche Spontanbewegung (vermehrtes Beugen des Armes im Schlaf etc.) ausgelöst worden sei.

E. 3.3.2 Angesichts der echtzeitlich belegten Ellbogenverletzung und der kurz nach dem Unfallereignis gestellten Verdachtsdiagnose eines Sulcus

ulnaris -Syndroms vermag die Einschätzung des Dr. med. H.___ nicht ohne weiteres zu über zeugen. Soweit der Arzt dafür hält, dass auch ein Verhalten des Versicherten sel ber oder eine Spontanbewegung im Schlaf das Syndrom auszulösen vermöchten, blendet er offenkundig aus, dass genau der ulnaris -Nerv von der Kontusion betroffen war. Von einer unzulässigen " post hoc ergo propter hoc"-Sichtweise kann, nachdem die anfänglich geäusserte Verdachtsdiagnose insbesondere durch die Beurteilung der Dres . med. G.___ und J.___ gefestigt wurde, gerade nicht gesprochen werden. Vielmehr sind im Lichte der aufgeführten medizini schen Akten gewichtige Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass zwischen dem Sturz vom 7. April 2009 und dem Sulcus

ulnaris -Syndrom ein Kausalzusammen hang besteht. Daran ändert auch die als gering einzustufende Unfallschwere nichts, zumal Dr. med. H.___ ebenfalls eine (wenn auch andere) geringfügi ge Einwirkung als kausal erachtet. Vor diesem Hintergrund lässt sich die Einstellung der Leistungen allein auf der Basis der Erläuterungen des Dr. med. H.___ nicht rechtfertigen. Die Angele genheit ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Frage nach dem Bestehen des besagten Syndroms, dessen Ursächlichkeit und möglichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gutachtlich abkläre. Anschliessend wird sie erneut über die Beschwerde zu befinden haben.

E. 4.1 Prof. C.___ nannte in seinem am 24. April 2014 erstatteten Gutachten (Urk. 19) folgende Diagnosen (S. 29 Ziff. 4): - Status nach leichter unfallbedingter Kontusion des Nervus

ulnaris links - chronisches Schmerzsyndrom des linken Armes

In seiner Beurteilung (S.  23 ff.) führte Prof. C.___ aus, der linke Arm des Be schwerdeführers sei seit dem Unfall im Jahr 2009 mehrfach klinisch unter sucht worden. Es habe sich zu Beginn der Beschwerden eine Hypästhesie des Nervus

ulnaris links versorgten Hautareals, zudem wahrscheinlich auch eine leichte Lähmung des Fingerspreizens beziehungsweise der Abduktion des Klein fingers gezeigt. Dieses Ausfallsmuster entspreche einer leichtgradigen Funktionsstörung des Nervus

ulnaris links, so dass

zu Recht davon ausgegangen worden sei, es sei beim Unfall zu einer leichten Kontusionierung des linken Nervus

ulnaris gekom men. In den späteren Untersuchungen sei, wohl wegen der Ausweitung der Schmerzen, der damit verbundenen Schonhaltung und dem deshalb vermin derten Mitmachen des Beschwerdeführers, die klinische Symptomatik nicht mehr so klar gewesen. Es könne aber immerhin festgestellt werden, das s

Echt zeitdokumente tatsächlich auf eine leichte, klinisch feststellbare Funktionsstö rung des Nervus

ulnaris hinweisen würden, die durch den erlittenen Unfall mit Anschlagen des Ellenbogens zu erklären gewesen sei. Derartige leichte Nerven kontusionen hätten eine sehr günstige Prognose, würden sie doch nach wenigen Wochen ohne Residuen ausheilen (S. 24 oben) .

Ab etwa Juli 2009 seien von den untersuchenden Ärzten zunehmend Beschwer den notiert worden, die über eine reine Ulnarisstörung links hinausgegangen seien. Auch bei der aktuellen Untersuchung habe der Beschwerdeführer über Beschwerden geklagt (Schmerzen linker Kopf, linkes Bein, rechte Hand, Mus kel schwäche praktisch aller Muskeln des linken Armes, sensibles Hemisyndrom links), welche nicht durch eine Ellenbogenkontusion und/oder eine Funktions stö rung des Nervus

ulnaris links verursacht sein könnten. Es sei davon auszu ge hen, dass es seit dem Unfall zu einer Ausweitung der anfänglichen Sympto ma tik gekommen sei, die nicht durch eine organische Störung des Nervus

ulnaris links erklärbar sei (S. 24 f.) .

Hinsichtlich der Frage wie gross der Anteil organisch begründeter Beschwerden am gesamten Beschwerdebild sei, sei bemerkenswert, dass keine objektiven kli nischen Befunde einer Nervenschädigung des Nervus

ulnaris haben gefunden werden können: So liege keine spürbare Temperaturdifferenz zwischen den Händen vor, ebenso wenig eine deutliche Muskelatrophie der vom Nervus

ulna ris versorgten intrinsischen Handmuskulatur und auch kein vermehrtes oder vermindertes Schwitzen an der linken Hand. Sodann seien die Muskeleigenre flexe seitengleich, obwohl bei der Kraftprüfung weitreichende linksseitige Mus kelschwächen demonstriert worden seien, dementsprechend die Muskeleigenre flexe links also hätten vermindert sein müssen. Alle anderen klinischen Befunde (insbesondere Kraft, motorische Prüfung, Sensibilität) seien nur bei einwand freier Kooperation des Beschwerdeführers „objektiv“ und deshalb nicht zur kli nischen Objektivierung oder Quantifizierung einer allfälligen Nervenschädigung geeignet (S. 25) .

Bei der aktuellen Messung seien normale Nervenleitgeschwindigkeiten des Ner vus

ulnaris im Bereich des linken Sulcus

ulnaris gemessen worden. Es seien nie Zeichen einer axonalen Nervenschädigung nachgewiesen worden. In diesem Punkt seien sich die vier bisher durchgeführten Neurographien einig. Axonale Nervenschädigungen könnten auch in der Nadelmyographie nachgewiesen wer den. Alle, auch die aktuell durchgeführte Nadelmyographie , hätten keine Dener vationszeichen und damit keine Zeichen einer axonalen

Ulnarisschädigung gezeigt. Auch die aktuell durchgeführte quantitative Nadelmyographie , welche Veränderungen erfasse, die durch eine in der Vergangenheit abgelaufene axo nale Nervenverletzung entstehen würden, sei normal. Dementsprechend habe auch diese Untersuchung also keine Hinweise auf eine früher abgelaufene Läsion des Nervus

ulnaris links gezeigt (S. 25 ff.) .

Zusammengefasst habe beim Beschwerdeführer keine nennenswerte Läsion des Nervus

ulnaris links nachgewiesen werden können. Es fänden sich auch keine objektiven klinischen Zeichen einer Ulnaris -Läsion . Im gutachterlichen Gesamt zusammenhang könne damit gefolgert werden, dass kein organisches Korrelat der enormen vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen habe gefunden wer den können (S. 28) .

Eine Kausalität der aktuellen, subjektiv massiven Schmerzen mit dem Unfall vom 7. April 2009 sei unwahrscheinlich. Dies gelte insbesondere auch in der Annahme, es sei beim Unfall tatsächlich zu einer leichten Kontusion des Nervus

ulnaris links gekommen (S. 29 Ziff. 5).

E. 4.2 Dr. E.___ hielt in seinem Bericht vom 8. Oktober 2014

fest, es bestünden keine Hinweise auf eine Ulnaris -Läsion links am Sulcus , auch seien keine signifikan ten Seitendifferenzen feststellbar. Ebenfalls habe die neurographische Untersu chung für den Nervus

medianus beidseits normale Verhältnisse aufgezeigt. Auch die Tatsache, dass das quantitative EMG eines Ulnaris -versorgten kleinen Handmuskels im April 2014 völlig normal ausgefallen sei, spreche gegen eine signifikante Ulnaris -Läsion (Urk. 35 S. 2 f.).

E. 4.3 Am 26. November 2014 wurde im F.___ ein MRI bei der Ellbogen durchgeführt (Urk. 4 1 ) . Im entsprechenden Bericht wurde ausge führt, es seien Zeichen eines Sulcus

ulnaris -Syndroms links mit deutlicher Neuropathie des Nervus

ulnaris festzustellen. Ansonsten habe sich ein normaler Befund ergeben.

E. 5.1 Das Bundesgericht taxierte die vorangegangene Sachverhaltsabklärung als unzu reichend, weil in den medizinischen Akten Anhaltspunkte vorhanden gewesen seien , dass zwischen dem Sturz vom 7. April 2009 und dem Sulcus

ulnaris -Syndro m ein Kausalzusammenhang bestünde. Dies war der Anlass für die Rückweisung mit der Anweisung ,

die Frage nach dem Bestehen des besagten Syndroms, dessen Ursächlichkeit und möglichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gutachtlich abzuklären (vorstehend E. 3.3).

E. 5.2 Prof. C.___ nahm Bezug auf die gestellten Diagnosen sowie die - insbesondere auch durch elektrophysiologische Messungen - erhobenen Befunde und legte ausführlich sowie nachvollziehbar dar, dass kein organisches Korrelat der geklagten Beschwerden vorliegt. Er berücksichtigte die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Be schwerden des Beschwerdeführers. D ie Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet, mithin erfüllt das Gerichts gutachten die seitens der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) vollumfänglich.

Wie Prof. C.___ ausführlich und nachvollziehbar darlegte (vorangehend E. 4.1) , konnten keine objektiven klinischen Befunde einer Nervenschädigung des Nervus

ulnaris

gefunden werden. Die elektrophysiologischen Untersuchungen erga ben einen Normalbefund. Es fehlt sowohl an objektivierbaren klinischen Befunden als auch an einem elektrophysiologischen Korrelat hinsichtlich

der geklagten Beschwerden. Die Diagnose eines Sulcus

ulnaris -Syndroms sei wegen der generellen Schmerzschonung klinisch nicht nachvollziehbar (vgl. Urk. 19 S. 31 unten). Demnach verneint Prof. C.___ das Vorliegen eines Sulcus

ulnaris -Syndroms und den kausalen Zusammenhang zwischen den aktuellen Beschwer den und dem Unfall vom 7. April 200 9.

E. 5.3 Nichts anderes ergibt sich aus dem Bericht von Dr. E.___ (vorangehend E. 4.2) , den der Beschwerdeführer im Nachgang an das erstattete Gerichtsgutachten zur „Bestätigung oder Verwerfung der Diagnose Nervus

ulnaris Syndrom“ (vgl. Urk. 30) aufsuchte: Dr. E.___ sprach von einer nicht nachvollziehbaren Symptomausweitung. Die neurographischen Werte seien normal und eine Läsion des Nervus

ulnaris links lasse sich nicht nachweisen. Soweit er allerdings trotzdem einen kausalen Zusammenhang zwischen den aktuellen Beschwerden und dem früheren Unfall geltend macht e , wurde dies nicht nachvollziehbar begründet und steht insbesondere im Widerspruch zu den von ihm erhobenen Befunden.

E. 5.4 Schliesslich vermag auch der Bericht der Ärzte des F.___ zum MRI vom 26. November 2014 das Gerichtsgutachten nicht in Frage zu stellen. In ihrer Beurteilung schlossen die Ärzte des F.___ zwar auf Zeichen eines Sulcus

ulnaris -Syndroms links mit deutlicher Neuropathie des Nervus

ulnaris (vorangehend E. 4.3). Dass dieser Befund allerdings in einem Zusammenhang mit dem Unfall vom 7. April 2009 sei , wurde von den Ärzten des F.___ nicht postuliert.

Denn i m früheren MRI vom 6. Juli 2009 konnte eine Pathologie des linken Ellen bogens ausgeschlossen werden. Die damaligen Ärzte führten weiter aus (Urk. 2/11/7 S. 2): „Sollte sich in der neurologischen Untersuchung ein deutli ches Sulcus

ulnaris -Syndrom mit Veränderung der Nervenleitgeschwindigkeit zeigen, bitten wir um direkte Zuweisung zu unseren Handchirurgen.“ In der Folge zeigte sich eine normale Nervenleitgeschwindigkeit (vgl. Urk. 2/11/19 S. 1 unten, sowie Urk. 19 S. 26).

Im Übrigen nahm Prof. C.___ zur Interpretation der verschiedenen Messwerte Stellung und legte ausführlich dar, weshalb diese Messparameter nicht als orga nisches Korrelat der beklagten Schmerzen herangezogen werden könne n bezie hungsweise weshalb der Befund einer Verlangsamung der Leitgeschwindigkeit im Sulcus

ulnaris zur Objektivierung des organischen Ursprunges der Beschwer den ungeeignet sei ( vgl. Urk. 19 S. 27).

E. 5.5 N achdem dem Beschwerdeführer das Gutachten zur Stellungnahme zugestellt wurde, machte dieser geltend , Prof. C.___ hätt e in den Ausstand treten sollen. Zur Begründung führte er an, Prof. C.___ habe

gemäss Auskunft seines behan delnden Arztes Dr. G.___

bereits in der Vergangenhe it Neurographieergeb nisse des Letzteren negiert, die sich in der Folge dennoch als richtig heraus gestellt hätten. Es liege auch ein Entschuldigungsschreiben vor (Urk. 29). Dem Beschwerdeführer wurde im Vorfeld an die Gutachtensvergabe mit Verfügung vom 27. Juni 2013 Gelegenheit gegeben, sich zu den in Aussicht gestellten Gut achtern, worunter unter anderem Prof. C.___ gehörte, zu äussern sowie allfäl lige Ausstands- und Ablehnungsgründe bekannt zu geben (vgl. Urk. 8). Der Beschwerdeführer machte nichts derg leichen geltend (vgl. Urk. 11) und es sind auch keine Ausstands- oder Ablehnungsgründe gegen Prof. C.___ ersichtlich. Der vom Beschwerdeführer umschriebene Sachverhalt - sofern er den n zutreffen würde, was unbelegt blieb - wäre ohnehin nicht geeignet, eine Befangenheit von Prof. C.___ zu belegen.

Sodann äusserte sich Prof. C.___ ausführlich zu den unterschiedlichen Mess werten der diversen elektrophysiologischen Untersuchungen (vgl. vorangehend E. 5.4).

E. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die auftragsgemäss durchgeführten zusätzlichen Abklärungen zum Schluss führen, dass mit überwiegender Wahr scheinlichkeit kein Sulcus

ulnaris -Syndrom vorliegt und die geklagten Beschwer den auf kein organisches Korrelat zurückzuführen sind. Damit fehlt es an unfallkausalen, objektiv ausgewiesenen Beschwerden im massgebenden Zei tpunkt.

Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. März 2011 zu bestä tigen, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

E. 6 .2

Somit sind die Kosten des Gerichtsgutachtens im Betrag von Fr.

E. 7 ‘ 0 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Miroslav Paták - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage einer Kopie von Urk. 44/1 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00110 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom

25. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Fürsprecher Miroslav Paták Advokatur

Paták Seegässli 5, 3633 Amsoldingen gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1977, war zuletzt bei der Y.___ AG als Bau hilfsarbeiter angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversiche rungsanstalt (Suva) versichert. Am 7. April 2009 erlitt er einen Unfall, als er beim Hinabstieg in eine Baugrube auf einer Stahltreppe ausrutschte und hinfiel, wobei er sich den linken Ellbogen und das Knie anschlug ( Urk. 2/11/1). Im Rahmen der Erstbehandlung am 5. Mai 2009 wurde ein Verdacht auf eine Ell bogenfraktur links diagnostiziert ( Urk. 2/11/2), wobei noch gleichentags eine knöcherne Läsion ausgeschlossen werden konnte ( Urk. 2/11/3/1 Mitte). Mit Verfügung vom 7. Mai 2010 ( Urk. 2/11/36) und Einspracheentscheid vom 1 4. März 2011 (Urk. 2/11/71) stellte die Suva ihre Leistungen per 1 7. Mai 2010 ein. Die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde ( Urk. 2/1/1) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 22. August 2012 ab (Urk. 2/19 ; Prozess UV.2011.00135 ).

Dieses Urteil zog der Versicherte weiter ans Bundesgericht, welches die Be schwerde am

16. April 2013 teilweise guthiess und die Angelegenheit zur Ein holung eines Gutachtens an das hiesige Gericht zurückwies ( Urk. 1 ; Urteil 8C_851/2012 ). Es sei durch ein Gutachten die Frage nach dem Bestehen eines Sulcus

ulnaris -Syndroms, dessen Ursächlichkeit und mögliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit abzuklären (E. 3.3.2). 2.

In der Folge legte das hiesige Gericht das Verfahren unter der Prozessnummer UV.2013.00110 neu an. Die Prozessakten aus dem Verfahren UV.2011.00135 wurden als Urk. 2/0-22 zu den Akten genommen.

Mit Verfügung vom 15. Mai 2013 wurde den Parteien Gelegenheit eingeräumt, sich zu dem in Aussicht genommenen Gutachter Prof. Dr. med. Z.___ , Chefarzt der neurologischen Poliklinik des A.___ , sowie zu den Fragen des Gerichts an den Gutachter zu äussern und Änderungs- oder Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 3).

Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin erhoben Ein wendungen gegen Prof. Z.___ (vgl. Urk. 6-7) und schlugen schliesslich Prof. Dr. med. B.___ und Prof. Dr. med. C.___ , beide Fachärzte für Neurologie, Spital D.___ , als Gutachter vor (Urk. 10-11). Bei den vorgeschla genen Professoren wurde schliesslich mit Verfügung vom 16. August 2013 ein neurologisches Gutachten in Auftrag gegeben (Urk. 12). Mit Verfügung vom 28. August 2013 wurde der Gutachtensauftrag modifiziert und Prof. C.___ als Einzelgutachter beauftragt (Urk. 16; vgl. auch Aktennotiz vom 28. August 2013, Urk. 15). Das am 24. April 2014 erstattete Gutachten (Urk. 19) wurde den Par teien mit Verfügung vom 6. Mai 2014 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 21).

Der Beschwerdeführer reichte am

17. November 2014 (Urk. 34) eine n Bericht von Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie (Urk. 35) ein .

Am 19. Dezember 2014 nahm die Beschwerdegegnerin Stellung zum Gutachten von Prof. C.___ (Urk. 42), was dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2015 zur Kenn tnis gebracht wurde (Urk. 43). Mit Eingabe vom 23. Januar 2015 (Urk. 44/1) reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des F.___ ein (Urk. 44/2 = Urk. 41 ). 3.

Zwischenzeitlich hatte sich der Beschwerdeführer bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an gemeldet . Gegen die im invalidenversicherungsrechtli chen Verfahren ergangene Verfügung vom 2

1. Juni 2013 erhob der Beschwer deführer am 19. August 2013 ebenfalls Beschwerde am hiesigen Gericht. Das Verfahren ist unter der Nummer IV.2013.00694 angelegt. Über die Beschwerde wurde mit Urteil vom heutigen Tag entschieden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die massgebenden rechtlichen Grundlagen sind im Urteil des hiesigen Gerichts von

22. August 2012 ( Urk. 2/ 19 S. 3

f. E. 2 ) angeführt. Darauf wird verwiesen. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin vertrat die Ansicht (Urk. 42), das Gerichtsgutachten von Prof. C.___ ergebe, dass sic h keine Ulnaris -Läsion nachweis en lasse und überhaupt keine neurologische Diagnose gestellt werden könne, was ihren bis he rigen Standpunkt bestätige. Auch ergebe sich nichts anderes aus dem Bericht von Dr. E.___ (S. 1). Sie halte daher an ihren bisherigen Ausführungen fest und beantrage erneut die Abweisung der Beschwerde (S. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt , dem Gut achten von Prof. C.___ könne keine Erklärung zur angeblichen Falschmessung von Dr. G.___ entnommen werden. Zudem liege der Verdacht nahe, dass Prof. C.___ wegen Befangenheit hätte in den Ausstand treten müssen, da gemäss Dr. G.___ in der Vergangenheit schon einmal Neurographieergebnisse negiert habe, sich in der Folge aber dennoch deren Richtigkeit herausgestellt habe (Urk. 29) . Zudem belege der radiologische Bericht vom 26. November 2014 des F.___ , dass Zeichen eines Sulcus

ulnaris -Syndroms vor liegen würden. Die Beschwerde sei daher gutzuheissen und dementsprechend seien über die Leistungseinstellung (per 17. Mai 2010) hinaus Leistungen der Beschwerdegegnerin geschuldet (Urk. 44/1-2). Aufgrund der Ausführungen von Dr. E.___ werde beantragt, es sei ein technisch optimaler Nerven-Ultraschall durchzuführen (Urk. 34).

2.3

Aufgrund des Rückweisungsurteils des Bundesgerichts bleibt vorliegend die Frage nach dem Bestehen eines Sulcus

ulnaris -Syndroms, dessen Ursächlichkeit und allfällige Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu prüfen.

Im Prozess UV.2011.00135 wurde der adäquate Kausalzusammenhang hinsicht lich der im Zeitpunkt des Fallabschlusses noch geklagten psychischen Be schwer den und dem Unfall vom 7. April 2009 verneint (vgl. Urk. 2/19 S. 9 f. E. 7). Ge gen d iese Erwägung wurde letztinstanzlich nicht opponiert, weshalb - wie das Bundesgericht bereits ausführte (vgl. Urk. 2/22 S. 7 E. 3.3.2) - rechtskräftig feststeht, dass die Beschwerdegegnerin nicht für mit einer psychischen Fehlent wicklung in Verbindung stehende Einschränkungen einzustehen hat. 3. 3.1

Am 4. Januar 2011 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie, Suva Versicherungsmedizin, untersucht (Urk. 2/11/69). Dieser führte aus, die vom Beschwerdeführer präsentierten Symp tome seien in Übereinstimmung mit den Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. I.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilita tion, nicht durch eine Läsion eines peripheren Nervs ( Nervus

ulnaris ) erklärbar. Zusätzlich fänden sich weitere - im Einzelnen näher dargelegte - In konsistenzen (S. 14 f.).

Dr. H.___ räumte ein, dass der Anprall des Ellenbogens, eventuell mit Betei ligung des Nervus

ulnaris im Bereich des Sulcus , selbstverständlich akut schmerzhaft sei, diese Schmerzen jedoch langsam wieder abheilen würden. Es sei also typischerweise eine Regredienz

- und nicht wie im vorliegenden Falle ein e Zunahme - der Beschwerden zu verzeichnen. Die Einordnung des präsen tierten Schmerzbildes sei schwierig, da die Ausprägung der Schmerzen im ulna ren Versorgungsgebiet nicht parallel mit den klinischen und elektrophysiologi schen Befunden einhergehe (S. 16 Mitte).

Aufgrund der klinischen Beobachtungen des Hausarztes, des erstbehandelnden Chirurgen, der ersten neurologischen Untersuchung, der Persistenz der sensiblen Ausfallmuster und der Schmerzen im Bereich des ulnaren Ellbogens sei mit Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer tatsächlich initial eine Anprallkontusion des Nervus

ulnaris ohne erhebliche Verletzung des Nervs vorgelegen sei, welche nach den Kriterien von Seddon als leicht- bis allen falls mittelgradig einzuordnen sei und spontan abheile. Die Messung der motorischen Nervenleitgeschwindigkeit durch Dr. G.___ im Juni 2010 belege objektiv einen Geschwindigkeitssprung im Bereich des Sulcus

ulnaris als Aus druck einer lokalen Demyelinisierung des Nervs. Über die Ursache dieser Demyelinisierung könne die Messung aber keine Aussage machen. Klinisch und elektrophysiologisch objektivierbar habe keine Verschlimmerung in den ersten eineinhalb Jahren nach dem Unfall nachgewiesen werden können. Das heutige Beschwerdebild könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Zusam menhang mit dem Unfall gebracht werden. Das heutige Beschwerdebild sei ge prägt durch eine nicht traumatisch begründete Symptomausweitung (S. 17 ff.). 3.2

Im Urteil vom 22. August 2012 wurde gestützt auf die Beurteilung durch

Dr. H.___ ausgeführt, es fehle bezüglich des Nervus

ulnaris -Syndroms be reits am natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwer den und dem Unfallereignis vom 7. April 2009 (Urk. 2/19 S. 8 f. E. 6). 3.3

Das Bundesgericht führte in seinem Urteil vom 16. April 2013 (Urk. 1) unter anderem aus: 3.3.1 Nach dem Gesagten ist es anlässlich des Unfalles vom 7. April 2009 zu einer Anprallkontusion des Nervus

ulnaris am linken Ellbogen gekommen, woraufhin verdachtsweise ein Sulcus

ulnaris -Syndrom diagnostiziert wurde. Wie die Kriterien nach Seddon (lediglich leicht- bis mittelgradige Verletzung) und die Tatsache belegen, dass der Beschwerdeführer erst einen Monat nach dem Ereig nis einen Arzt aufgesucht hatte, ist der Unfallhergang samt Folgen als nicht besonders gravierend einzustufen, zumal eine Pathologie des Ellbogens mittels MRI ausgeschlossen werden konnte (keine erheblichen axonalen oder demyelini sierenden Läsionen des Nervus

ulnaris ). Eine - wenn auch unter messtechnisch suboptimalen Bedingungen - am 5. Oktober 2009 durchgeführte Elektroneuro graphie und - myographie ergab sodann keine signifikanten Werte, welche die Verdachtsdiagnose erhärtet hätten. Dieser Befund wurde in der Folge kreisärztli cherseits unter Hinweis auf sich verstärkende psychische Begleiterscheinungen bestätigt. Demgegenüber folgerten die Dres . med. G.___ und J.___ aus einer am 2 1. Juni 2010 durchgeführten Elektroneuromyographie , dass ein mittel schweres, weitgehend demyelinisierendes

Sulcus-ulnaris Syndrom links bestehe (ebenso der Bericht vom 2 9. April 2011). Dr. med. H.___ bekräftigte dieses Messergebnis am 1. Dezember 2010 zwar in grundsätzlicher Hinsicht, führte indessen ins Feld, dass die beschriebene Demyelinisierung auf Grund des Umstands, dass die unfallbedingte leichte Ellbogenverletzung als folgenlos abge heilt betrachtet werden könne, keiner Ursache zuzuordnen und daher vermu tungsweise durch eine alltägliche Spontanbewegung (vermehrtes Beugen des Armes im Schlaf etc.) ausgelöst worden sei. 3.3.2 Angesichts der echtzeitlich belegten Ellbogenverletzung und der kurz nach dem Unfallereignis gestellten Verdachtsdiagnose eines Sulcus

ulnaris -Syndroms vermag die Einschätzung des Dr. med. H.___ nicht ohne weiteres zu über zeugen. Soweit der Arzt dafür hält, dass auch ein Verhalten des Versicherten sel ber oder eine Spontanbewegung im Schlaf das Syndrom auszulösen vermöchten, blendet er offenkundig aus, dass genau der ulnaris -Nerv von der Kontusion betroffen war. Von einer unzulässigen " post hoc ergo propter hoc"-Sichtweise kann, nachdem die anfänglich geäusserte Verdachtsdiagnose insbesondere durch die Beurteilung der Dres . med. G.___ und J.___ gefestigt wurde, gerade nicht gesprochen werden. Vielmehr sind im Lichte der aufgeführten medizini schen Akten gewichtige Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass zwischen dem Sturz vom 7. April 2009 und dem Sulcus

ulnaris -Syndrom ein Kausalzusammen hang besteht. Daran ändert auch die als gering einzustufende Unfallschwere nichts, zumal Dr. med. H.___ ebenfalls eine (wenn auch andere) geringfügi ge Einwirkung als kausal erachtet. Vor diesem Hintergrund lässt sich die Einstellung der Leistungen allein auf der Basis der Erläuterungen des Dr. med. H.___ nicht rechtfertigen. Die Angele genheit ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Frage nach dem Bestehen des besagten Syndroms, dessen Ursächlichkeit und möglichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gutachtlich abkläre. Anschliessend wird sie erneut über die Beschwerde zu befinden haben. 4. 4.1

Prof. C.___ nannte in seinem am 24. April 2014 erstatteten Gutachten (Urk. 19) folgende Diagnosen (S. 29 Ziff. 4): - Status nach leichter unfallbedingter Kontusion des Nervus

ulnaris links - chronisches Schmerzsyndrom des linken Armes

In seiner Beurteilung (S.  23 ff.) führte Prof. C.___ aus, der linke Arm des Be schwerdeführers sei seit dem Unfall im Jahr 2009 mehrfach klinisch unter sucht worden. Es habe sich zu Beginn der Beschwerden eine Hypästhesie des Nervus

ulnaris links versorgten Hautareals, zudem wahrscheinlich auch eine leichte Lähmung des Fingerspreizens beziehungsweise der Abduktion des Klein fingers gezeigt. Dieses Ausfallsmuster entspreche einer leichtgradigen Funktionsstörung des Nervus

ulnaris links, so dass

zu Recht davon ausgegangen worden sei, es sei beim Unfall zu einer leichten Kontusionierung des linken Nervus

ulnaris gekom men. In den späteren Untersuchungen sei, wohl wegen der Ausweitung der Schmerzen, der damit verbundenen Schonhaltung und dem deshalb vermin derten Mitmachen des Beschwerdeführers, die klinische Symptomatik nicht mehr so klar gewesen. Es könne aber immerhin festgestellt werden, das s

Echt zeitdokumente tatsächlich auf eine leichte, klinisch feststellbare Funktionsstö rung des Nervus

ulnaris hinweisen würden, die durch den erlittenen Unfall mit Anschlagen des Ellenbogens zu erklären gewesen sei. Derartige leichte Nerven kontusionen hätten eine sehr günstige Prognose, würden sie doch nach wenigen Wochen ohne Residuen ausheilen (S. 24 oben) .

Ab etwa Juli 2009 seien von den untersuchenden Ärzten zunehmend Beschwer den notiert worden, die über eine reine Ulnarisstörung links hinausgegangen seien. Auch bei der aktuellen Untersuchung habe der Beschwerdeführer über Beschwerden geklagt (Schmerzen linker Kopf, linkes Bein, rechte Hand, Mus kel schwäche praktisch aller Muskeln des linken Armes, sensibles Hemisyndrom links), welche nicht durch eine Ellenbogenkontusion und/oder eine Funktions stö rung des Nervus

ulnaris links verursacht sein könnten. Es sei davon auszu ge hen, dass es seit dem Unfall zu einer Ausweitung der anfänglichen Sympto ma tik gekommen sei, die nicht durch eine organische Störung des Nervus

ulnaris links erklärbar sei (S. 24 f.) .

Hinsichtlich der Frage wie gross der Anteil organisch begründeter Beschwerden am gesamten Beschwerdebild sei, sei bemerkenswert, dass keine objektiven kli nischen Befunde einer Nervenschädigung des Nervus

ulnaris haben gefunden werden können: So liege keine spürbare Temperaturdifferenz zwischen den Händen vor, ebenso wenig eine deutliche Muskelatrophie der vom Nervus

ulna ris versorgten intrinsischen Handmuskulatur und auch kein vermehrtes oder vermindertes Schwitzen an der linken Hand. Sodann seien die Muskeleigenre flexe seitengleich, obwohl bei der Kraftprüfung weitreichende linksseitige Mus kelschwächen demonstriert worden seien, dementsprechend die Muskeleigenre flexe links also hätten vermindert sein müssen. Alle anderen klinischen Befunde (insbesondere Kraft, motorische Prüfung, Sensibilität) seien nur bei einwand freier Kooperation des Beschwerdeführers „objektiv“ und deshalb nicht zur kli nischen Objektivierung oder Quantifizierung einer allfälligen Nervenschädigung geeignet (S. 25) .

Bei der aktuellen Messung seien normale Nervenleitgeschwindigkeiten des Ner vus

ulnaris im Bereich des linken Sulcus

ulnaris gemessen worden. Es seien nie Zeichen einer axonalen Nervenschädigung nachgewiesen worden. In diesem Punkt seien sich die vier bisher durchgeführten Neurographien einig. Axonale Nervenschädigungen könnten auch in der Nadelmyographie nachgewiesen wer den. Alle, auch die aktuell durchgeführte Nadelmyographie , hätten keine Dener vationszeichen und damit keine Zeichen einer axonalen

Ulnarisschädigung gezeigt. Auch die aktuell durchgeführte quantitative Nadelmyographie , welche Veränderungen erfasse, die durch eine in der Vergangenheit abgelaufene axo nale Nervenverletzung entstehen würden, sei normal. Dementsprechend habe auch diese Untersuchung also keine Hinweise auf eine früher abgelaufene Läsion des Nervus

ulnaris links gezeigt (S. 25 ff.) .

Zusammengefasst habe beim Beschwerdeführer keine nennenswerte Läsion des Nervus

ulnaris links nachgewiesen werden können. Es fänden sich auch keine objektiven klinischen Zeichen einer Ulnaris -Läsion . Im gutachterlichen Gesamt zusammenhang könne damit gefolgert werden, dass kein organisches Korrelat der enormen vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen habe gefunden wer den können (S. 28) .

Eine Kausalität der aktuellen, subjektiv massiven Schmerzen mit dem Unfall vom 7. April 2009 sei unwahrscheinlich. Dies gelte insbesondere auch in der Annahme, es sei beim Unfall tatsächlich zu einer leichten Kontusion des Nervus

ulnaris links gekommen (S. 29 Ziff. 5). 4.2

Dr. E.___ hielt in seinem Bericht vom 8. Oktober 2014

fest, es bestünden keine Hinweise auf eine Ulnaris -Läsion links am Sulcus , auch seien keine signifikan ten Seitendifferenzen feststellbar. Ebenfalls habe die neurographische Untersu chung für den Nervus

medianus beidseits normale Verhältnisse aufgezeigt. Auch die Tatsache, dass das quantitative EMG eines Ulnaris -versorgten kleinen Handmuskels im April 2014 völlig normal ausgefallen sei, spreche gegen eine signifikante Ulnaris -Läsion (Urk. 35 S. 2 f.). 4.3

Am 26. November 2014 wurde im F.___ ein MRI bei der Ellbogen durchgeführt (Urk. 4 1 ) . Im entsprechenden Bericht wurde ausge führt, es seien Zeichen eines Sulcus

ulnaris -Syndroms links mit deutlicher Neuropathie des Nervus

ulnaris festzustellen. Ansonsten habe sich ein normaler Befund ergeben. 5. 5.1

Das Bundesgericht taxierte die vorangegangene Sachverhaltsabklärung als unzu reichend, weil in den medizinischen Akten Anhaltspunkte vorhanden gewesen seien , dass zwischen dem Sturz vom 7. April 2009 und dem Sulcus

ulnaris -Syndro m ein Kausalzusammenhang bestünde. Dies war der Anlass für die Rückweisung mit der Anweisung ,

die Frage nach dem Bestehen des besagten Syndroms, dessen Ursächlichkeit und möglichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gutachtlich abzuklären (vorstehend E. 3.3). 5.2

Prof. C.___ nahm Bezug auf die gestellten Diagnosen sowie die - insbesondere auch durch elektrophysiologische Messungen - erhobenen Befunde und legte ausführlich sowie nachvollziehbar dar, dass kein organisches Korrelat der geklagten Beschwerden vorliegt. Er berücksichtigte die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Be schwerden des Beschwerdeführers. D ie Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet, mithin erfüllt das Gerichts gutachten die seitens der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) vollumfänglich.

Wie Prof. C.___ ausführlich und nachvollziehbar darlegte (vorangehend E. 4.1) , konnten keine objektiven klinischen Befunde einer Nervenschädigung des Nervus

ulnaris

gefunden werden. Die elektrophysiologischen Untersuchungen erga ben einen Normalbefund. Es fehlt sowohl an objektivierbaren klinischen Befunden als auch an einem elektrophysiologischen Korrelat hinsichtlich

der geklagten Beschwerden. Die Diagnose eines Sulcus

ulnaris -Syndroms sei wegen der generellen Schmerzschonung klinisch nicht nachvollziehbar (vgl. Urk. 19 S. 31 unten). Demnach verneint Prof. C.___ das Vorliegen eines Sulcus

ulnaris -Syndroms und den kausalen Zusammenhang zwischen den aktuellen Beschwer den und dem Unfall vom 7. April 200 9. 5.3

Nichts anderes ergibt sich aus dem Bericht von Dr. E.___ (vorangehend E. 4.2) , den der Beschwerdeführer im Nachgang an das erstattete Gerichtsgutachten zur „Bestätigung oder Verwerfung der Diagnose Nervus

ulnaris Syndrom“ (vgl. Urk. 30) aufsuchte: Dr. E.___ sprach von einer nicht nachvollziehbaren Symptomausweitung. Die neurographischen Werte seien normal und eine Läsion des Nervus

ulnaris links lasse sich nicht nachweisen. Soweit er allerdings trotzdem einen kausalen Zusammenhang zwischen den aktuellen Beschwerden und dem früheren Unfall geltend macht e , wurde dies nicht nachvollziehbar begründet und steht insbesondere im Widerspruch zu den von ihm erhobenen Befunden. 5.4

Schliesslich vermag auch der Bericht der Ärzte des F.___ zum MRI vom 26. November 2014 das Gerichtsgutachten nicht in Frage zu stellen. In ihrer Beurteilung schlossen die Ärzte des F.___ zwar auf Zeichen eines Sulcus

ulnaris -Syndroms links mit deutlicher Neuropathie des Nervus

ulnaris (vorangehend E. 4.3). Dass dieser Befund allerdings in einem Zusammenhang mit dem Unfall vom 7. April 2009 sei , wurde von den Ärzten des F.___ nicht postuliert.

Denn i m früheren MRI vom 6. Juli 2009 konnte eine Pathologie des linken Ellen bogens ausgeschlossen werden. Die damaligen Ärzte führten weiter aus (Urk. 2/11/7 S. 2): „Sollte sich in der neurologischen Untersuchung ein deutli ches Sulcus

ulnaris -Syndrom mit Veränderung der Nervenleitgeschwindigkeit zeigen, bitten wir um direkte Zuweisung zu unseren Handchirurgen.“ In der Folge zeigte sich eine normale Nervenleitgeschwindigkeit (vgl. Urk. 2/11/19 S. 1 unten, sowie Urk. 19 S. 26).

Im Übrigen nahm Prof. C.___ zur Interpretation der verschiedenen Messwerte Stellung und legte ausführlich dar, weshalb diese Messparameter nicht als orga nisches Korrelat der beklagten Schmerzen herangezogen werden könne n bezie hungsweise weshalb der Befund einer Verlangsamung der Leitgeschwindigkeit im Sulcus

ulnaris zur Objektivierung des organischen Ursprunges der Beschwer den ungeeignet sei ( vgl. Urk. 19 S. 27). 5.5

N achdem dem Beschwerdeführer das Gutachten zur Stellungnahme zugestellt wurde, machte dieser geltend , Prof. C.___ hätt e in den Ausstand treten sollen. Zur Begründung führte er an, Prof. C.___ habe

gemäss Auskunft seines behan delnden Arztes Dr. G.___

bereits in der Vergangenhe it Neurographieergeb nisse des Letzteren negiert, die sich in der Folge dennoch als richtig heraus gestellt hätten. Es liege auch ein Entschuldigungsschreiben vor (Urk. 29). Dem Beschwerdeführer wurde im Vorfeld an die Gutachtensvergabe mit Verfügung vom 27. Juni 2013 Gelegenheit gegeben, sich zu den in Aussicht gestellten Gut achtern, worunter unter anderem Prof. C.___ gehörte, zu äussern sowie allfäl lige Ausstands- und Ablehnungsgründe bekannt zu geben (vgl. Urk. 8). Der Beschwerdeführer machte nichts derg leichen geltend (vgl. Urk. 11) und es sind auch keine Ausstands- oder Ablehnungsgründe gegen Prof. C.___ ersichtlich. Der vom Beschwerdeführer umschriebene Sachverhalt - sofern er den n zutreffen würde, was unbelegt blieb - wäre ohnehin nicht geeignet, eine Befangenheit von Prof. C.___ zu belegen.

Sodann äusserte sich Prof. C.___ ausführlich zu den unterschiedlichen Mess werten der diversen elektrophysiologischen Untersuchungen (vgl. vorangehend E. 5.4). 5.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die auftragsgemäss durchgeführten zusätzlichen Abklärungen zum Schluss führen, dass mit überwiegender Wahr scheinlichkeit kein Sulcus

ulnaris -Syndrom vorliegt und die geklagten Beschwer den auf kein organisches Korrelat zurückzuführen sind. Damit fehlt es an unfallkausalen, objektiv ausgewiesenen Beschwerden im massgebenden Zei tpunkt.

Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. März 2011 zu bestä tigen, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6 . 6 .1

Der Sachverhalt war gemäss verbindlicher Fes tstellung des Bundesgerichts unge nügend abgeklärt. Die Kosten des Gerichtsgutachtens, das erforderlich wurde, weil (gemäss Bundesgericht) der Sachverhalt ungenügend abgeklärt wurde, sind rechtsprechungsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (BGE 139 V 496 E. 4.4). 6 .2

Somit sind die Kosten des Gerichtsgutachtens im Betrag von Fr. 7 ‘ 000.-- (Urk. 20 ) von der Beschwerdegegnerin dem Gericht zu erstatten.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gutachtenskosten von Fr. 7 ‘ 0 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Miroslav Paták - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage einer Kopie von Urk. 44/1 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti