Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1977, war zuletzt bei der Y.___ AG als Bau hilfsarbeiter angestellt. Am 7. April 2009 erlitt er einen Unfall, als er beim Hinabstieg in eine Baugrube auf einer Stahltreppe ausrutschte und hinfiel, wobei er sich den linken Ellbogen und das Knie anschlug ( Urk. 5/9/2 ).
Am 30. April 2012 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung an (Urk. 5/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 5/11), holte Arztberichte ein (Urk. 5/12-13) und veranlasste eine orthopädische (Urk. 5/16) sowie psychiatrisch-neurolo gische (Urk. 5/22) Abklärung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/24-26) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 21. Juni 2013 ab (Urk. 5/34 = Urk. 2).
2.
Der Versicherte erhob am 19. August 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Juni 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zu gewähren. Eventuell sei die Sache a n die IV-Stelle zu rückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4).
Mit Verfügung vom 20. September 2013
(Urk. 6) wurden Prof. Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologie, zum bereits im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren UV.2013.00110 in Auftrag gegebenen Gutachten ergänzende Fragen zur Beantwortung unterbreitet. Ebenfalls wurde der Prozess bis zur Erstattung des Gutac htens von Prof. Z.___ sistiert . Das neurologische Gutachten wurde a m 24. April 2014 erstattet
(Urk. 9) . Am 15. September 2014 nahm der Beschwer deführer Stellung zum Gutachten und am
17. November 2014 reichte er einen Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie
vom 8. Oktober 2014 (Urk. 18) ein und beantragte die Durchführung einer MEDAS-Abklärung (Urk. 17). Mit Verfügung vom 20. November 2014 wurde n
die im V erfahren UV.2013.00110 eingereichten Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 15. September 2014 sowie vom 17. November 2014 als Urk. 19 und 20 im vorliegenden Verfahren beigezogen (Urk. 21). Die Beschwer degegnerin verzichtete mit Eingabe vom 6. Januar 2015 auf eine Stellungnahme (Urk. 23), was dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 24). Am 23. Januar 2015 (Urk. 25/1) reichte der Beschwerdeführer einen MRI-Bericht vom 26. November 2014 des B.___ ein (Urk. 25/2). 3.
Nach dem Unfall vom 7. April 2009 erbrachte die Unfallversicherung die gesetz lichen Leistungen. Gegen die Leistungseinstellung mit Ein spracheent scheid vom 1 4. März 201 1 erhob d er Beschwerdeführer am 4 . Mai 2011 ebenfalls Beschwerde am hiesigen Gericht. Diese wurde mit Urteil vom 22. August 2012 abgewiesen (Prozess UV.2011.00135). Nachdem dieses Urteil vom Bundesgericht aufgehoben und die Angelegenheit zur Einholung eines Gutachtens an das hie sige Gericht zurückgewiesen wurde (Urteil 8C_851/2012; Urk. 5/29), wurde d as unfallversicherungsrechtliche Verfahren unter der Nummer UV.2013.00110 neu angelegt. Über die Beschwerde wurde abermals mit Urteil vom heutigen Tag entschieden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver blei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.4
Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Pra xis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der me d izinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fach kenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stel len, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfas sen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexper tise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingehol tes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schluss folgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner ge rechtfer tigt sein, wenn gegensätzliche Mei nungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als trif tig genug erschei nen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutach tens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Ober expertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine sol che vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schluss folgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung davon aus (Urk. 2), beim Beschwerdeführer liege eine chronische Schmerzstörung vor. Diese Diagnose gehöre zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwerde bildern ohne organische Grundlage . Dieses Krankheitsbild sei gemäss Rechtspre chung grundsätzlich überwindbar und führe in der Regel nicht zu einer Inva lidität. Beim Beschwerdeführer sei ein somatischer Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige, nicht sicher nachweisbar, da das geklagte Schmerz syndrom und die geklagte Funktionsminderung des Armes durch objek ti ve Befunde nicht zu erklären sei. Lediglich die elektrophysiologisch nach ge wiesene Minderung der Nervenleitgeschwindigkeit des Nervus
ulnaris links blei be als objektivierbarer Befund. Hinweise auf Ausfallerscheinungen mit Atrophie einzelner Muskelgruppen, speziell der Muskulatur des Handrückens, wie sie bei einem Ausfall des Nervus
ulnaris zu erwarten wären, seien nicht gefunden wor den. Es liege somit kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesund heits schaden vor. 2.2
Demgegenüber stellte sich der Besc hwerdeführer auf den Standpunkt , in den RAD-Berichten würde das diagnostizierte Sulcus
ulnaris -Syndrom links ausge blendet, obschon der Kreisarzt der Unfallversicherung sowie Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, ein solches diag nostiziert hätten. Die RAD-Berichte seien nicht einleuchtend und unbegründet und würden sich auf unwahre Feststellungen stützen . Da sich den übrigen ärzt lichen Berichten nichts Näheres zur Restarbeitsfähigkeit entnehmen lasse, sei ein MEDAS-Gutachten anzuordnen ( Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 4 f.).
Im Weiteren machte er geltend, sowohl dem Gutachten von Prof. Z.___ als auch dem Bericht von Dr. A.___ sei zu entnehmen, dass bei ihm diverse unge klärte medizinische Beeinträchtigungen in Form von Se nsibilitätsstörungen, Schmerzen etc. vorliegen würden. Diese Beeinträchtigungen seien jedoch nicht näher untersucht worden, was im Rahmen der MEDAS-Abklärung nachzuholen sei (Urk. 17). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen invalidenversiche rungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden zu Recht verneinte. 3. 3.1
Am 2. November 2009 erfolgte eine Untersuchung bei einem Kreisarzt des Unfall versicherers , Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation (Urk. 5/11/146-149). Dieser führte aus, der Be schwerdeführer habe berichtet, es gehe ihm seit einem Monat besser mit dem linken Arm, er habe aber dennoch bei den geringsten Bewegungen im linken Ellenbogengelenk Schmerzen an der dorsalen Oberarmseite mit Schmerzmaxi mum im Ellbogenbereich. Die Schmerzen strahlten auch in die Hand, den Schulterbereich und teilweise auch zur Halswirbelsäule (HWS) aus (S. 2 Ziff. 3). Dr. E.___ äusserte in seiner Beurteilung den Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung, da das vom Beschwerdeführer beklagte Schmerzsyndrom mit den Unfallfolgen nicht erklärbar sei. Aus orthopädischer Sicht könne keine Arbeitsunfähigkeit begründet werden (S. 3 Ziff. 5). 3.2
Im Rahmen der unfallversicherungsrechtlichen Abklärung wurde der Beschwer de führer am 2 6. April 2010 von Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. G.___ , Assis tenz ärztin , H.___ , untersucht (Urk. 5/11/125-127 ), welche folgende Diagnosen stellten (S. 1): - anhaltende Schmerzsymptomatik links mit/bei - Anpassungsstörung mit Existenzsorgen, Schlafstör ungen und Libido verlust (ICD-10 F43.28) - Anpassungsproblemen bei Veränderung der Lebensumstände (Angst vor Arbeitsplatz verlust, Existenzängste, ICD-10 Z60.0)
Die Ärzte des H.___
führten aus, der Beschwerdeführer leide seit einem Treppen sturz unter Beschwerden des linken Ellbogens mit Schmerzen, schmerzbedingter Kraftlosigkeit, Zittern, Parästhesien sowie ausgeprägter Schonhaltung und sei durch bisher fehlende medizinische Befunde deutlich verunsichert. Die Be schwerden seien im Zusammenhang mit der persistierenden Symptomatik bei fehlenden Befunden und dadurch stressbedingt verstärktem Schmerzerleben zu interpretieren. Dabei sei es im Verlauf des Jahres 2009 zur beschriebenen An pas sungsstörung gekommen. Die Kriterien für eine somatoforme
Schmerzstö rung seien nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer keine hartnäckige Forderung nach weiteren Untersuchungen stellte und kein Zusammenhang zu innerpsy chischen Konflikten deutlich geworden sei , was im Rahmen der geführten Abklä rungsgespräche aber nicht abschliessend zu beurteilen sei (S. 3). 3.3
Mit Bericht vom 2 4. Juni 2010 (Urk. 5/11/98-99) hielten Dr. C.___ und Dr. D.___ fest, anamnestisch, klinisch und unter Berücksichtigung der elektroneurophysiologischen (vgl. Urk. 5/11/100-102) Befunde liege beim Be schwerdeführer ein mittelschweres, sensomotorisches, rein demyelinisierendes
Sulcus
ulnaris -Syndrom links bei Status nach Ellbogenkontusion vor zirka einem Jahr vor. Diese Diagnose sei für die Beschwerden vollständig erklärend. 3.4
Am 4. Januar 2011 wurde der Beschwerdeführer auf Veranlassung des Unfall ver sicherers durch Dr. med. I.___ , Facharzt für Neurologie, untersucht (Urk. 5/11/49-69). Dieser führte aus, die vom Beschwerdeführer präsentierten Symptome seien in Übereinstimmung mit den Beurteilungen des Kreisarztes Dr. E.___ nicht durch eine Läsion eines peripheren Nervs ( Nervus
ulnaris ) erklärbar. Zusätzlich fänden sich weitere - näher dargelegte - Inkonsis tenzen (S. 14 f.).
Dr. I.___ räumte ein, dass der Anprall des Ellenbogens, eventuell mit Betei ligung des Nervus
ulnaris im Bereich des Sulcus , selbstverständlich akut schmerzhaft sei, diese Schmerzen jedoch langsam wieder abheilen würden. Es sei also typischerweise eine Regredienz
- und nicht wie im vorliegenden Falle ein Zunahme - der Beschwerden zu verzeichnen. Die Einordnung des präsen tier ten Schmerzbildes sei schwierig, da die Ausprägung der Schmerzen im ulnaren Versorgungsgebiet nicht parallel mit den klinischen und elektrophysi ologischen Befunden einhergehe (S. 16 Mitte).
Aufgrund der klinischen Beobachtungen des Hausarztes, des erstbehandelnden Chirurgen, der ersten neurologischen Untersuchung, der Persistenz der sensiblen Ausfallmuster und der Schmerzen im Bereich des ulnaren Ellbogens sei mit Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer tatsächlich initial eine Anprallkontusion des Nervus
ulnaris ohne erhebliche Verletzung des Nervs vorgelegen sei, welche nach den Kriterien von Seddon als leicht- bis allen falls mittelgradig einzuordnen sei und spontan abheile. Die Messung der motorischen Nervenleitgeschwindigkeit durch Dr. C.___ im Juni 2010 belege objektiv einen Geschwindigkeitssprung im Bereich des Sulcus
ulnaris als Aus druck einer lokalen Demyelinisierung des Nervs. Über die Ursache dieser Demyelinisierung könne die Messung aber keine Aussage machen. Klinisch und elektrophysiologisch objektivierbar habe keine Verschlimmerung in den ersten eineinhalb Jahren nach dem Unfall nachgewiesen werden können. Das heutige Beschwerdebild sei geprägt durch eine Symptomausweitung (S. 17 ff.).
Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. I.___ nicht. 3.5
Am 2. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführer durch med. pract . J.___ , Fachärztin Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, RAD , unter sucht ( Bericht vom 8. Oktober 2012, Urk. 5/16) . Med. p ract . J.___ nannte als Diagnose mit Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit Schu lter-Armschmerzen bei Status nach Ellenbogengelenksprellung und neurologisch gesicherter Neuro pathie des Nervus
ulnaris links (S. 5 Ziff. 8).
Beim Beschwerdeführer sei anhand der vorliegenden medizinischen Berichter stattung und der körperlichen Untersuchung vom 2. Oktober 2012 ein somati scher Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige, nicht sicher nachweisbar. Das geklagte Schmerzsyndrom und die geklagte Funktionsminde rung des linken Armes seien durch objektive Befunde nicht zu erklären. Ledig lich die elektrophysiologisch nachgewiesene Minderung der Nervenleit ge schwin digkeit des Nervus
ulnaris links bleibe als objektivierbarer Befund.
Bei der Untersuchung habe kein Hinweis auf einen dem Schmerzbild entspre chenden Muskelabbau durch Schonung des linken Armes bei Nichtbenutzung gefunden werden können. Die Umfangsdifferenz der Arme im Oberarm habe der zu erwartenden Differenz bei einem Rechtshänder entsprochen. Lediglich im Bereich des Unterarmes habe sich eine etwas grössere Umfangsdifferenz gefun den, die durch Schonung bedingt sein könn t
e. Hinweise auf Ausfallerscheinun g en mit Atrophie einzelner Muskelgruppen, speziell der Muskulatur des Hand rückens, wie sie bei einem Ausfall des Nervus
ulnaris zu erwarten sei, seien nicht gefunden worden.
Eine konklusive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf sei aus orthopädischer Sicht derzeit nicht möglich. Medizinisch-theoretisch sei dem Beschwerdeführer jedoch eine angepasste Tätigkeit mit körperlich leichter Wechselbelastung, ohne Hebe- und Tragebelastung des linken Armes, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten in Armvorhalte und ohne besondere Belastung des linken Armes sowie ohne Schlag- und Vibrationsbe lastung der Arme zu 100 % zumutbar (S. 6 Ziff. 10) . 3. 6
Die psychiatrisch-neurologische Untersuchung beim RAD erfolgte am 16. Januar 2013 und wurde von dipl. med. K.___ , Facharzt für Psychiat rie und Psychotherapie sowie für Neurologie, durchgeführt ( Bericht vom 30. Januar 2013, Urk. 5/22) . Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit hielt dipl. med. K.___ eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.0) bei wahrscheinlich traumatisch bedingter sensibler distaler Nervus
ulnaris Läsion links fest (S. 4 Ziff. 11).
In der Beurteilung führte dipl. med. K.___ aus, beim Krankheitsverlauf falle auf, dass zu Beginn nur starke Schmerzen im Bereich des linken Ellenbogens mit Ausstrahlung in den vierten und fünften Finger vorhanden gewesen seien. Im Verlauf der weiteren Konsultationen sei dann über eine Schmerzausstrah lung im Bereich des Unter- und Oberarmes sowie über Schmerzen im Bereich der Brust, der linken Schulter und des gesamten linken Unterarmes berichtet worden. Ausserdem habe der Beschwerdeführer angegeben, er könne seinen Arm kaum noch gebrauchen. Immer wieder sei in den entsprechenden neurolo gischen, neurophysiologischen sowie kernspinntomographischen Abklärungen eine deutliche Diskrepanz zwischen der praktischen Funktionsaufhebung des linken Armes und der ausgeprägten Schmerzsymptomatik einerseits und den objektiv gefundenen Befunden andererseits festgehalten worden.
Letztlich lasse sich auch anlässlich der aktuellen Untersuchung festhalten, dass die ausgeprägte Schmerzsymptomatik und praktische Funktionslosigkeit des linken Armes bei fehlenden Muskelatrophien und relativ geringen objektiven Be funden nicht nachvollzogen werden könne. Es sei am ehesten von einer deutlichen Schmerzausweitung und Selbstlimitierung auszugehen beim Vorlie gen einer chronischen Schmerzstörung. Hinweise für eine schwerere psychiat ri sche Störung hätten nicht erhoben werden können. Ebenso habe in der aktuellen Un tersuchung kein Hinweis für das Vorliegen einer leichten psychiatrischen Störung im Sinne einer Anpassungsstörung gefunden werden können. Dass sich der Beschwerdeführer Sorgen um die weitere Zukunft mache, sei nachvollziehbar und nicht als krankheitswertig einzustufen (S. 5 Ziff. 12).
Die zugrunde liegende neurologische Schädigung schränke die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht ein (S. 6).
3. 7
Prof. Z.___ nannte in seinem am 24. April 2014 erstatteten Gutachten (Urk. 9) folgende Diagnosen (S. 29 Ziff. 4): - Status nach leichter unfallbedingter Kontusion des Nervus
ulnaris links - chronisches Schmerzsyndrom des linken Armes
In seiner Beurteilung (S. 23 ff.) führte Prof. Z.___ aus, der linke Arm des Be schwerdeführers sei seit dem Unfall im Jahr 2009 mehrfach klinisch untersucht worden. Es habe sich zu Beginn der Beschwerden eine Hypästhesie des Nervus
ulnaris links versorgten Hautareals, zudem wahrscheinlich auch eine leichte Lähmung des Fingerspreizens beziehungsweise der Abduktion des Kleinfingers gezeigt. Dieses Ausfallsmuster entspreche einer leichtgradigen Funktionsstörung des Nervus
ulnaris links, so dass zu Recht davon ausgegangen worden sei, es sei beim Unfall zu einer leichten Kontusionierung des linken Nervus
ulnaris ge kommen. In den späteren Untersuchungen sei, wohl wegen der Ausweitung der Schmerzen, der damit verbundenen Schonhaltung und dem deshalb verminder ten Mitmachen des Beschwerdeführers, die klinische Symptomatik nicht mehr so klar gewesen. Es könne aber immerhin festgestellt werden, das s
Echtzeitdo kumente tatsächlich auf eine leichte, klinisch feststellbare Funktionsstörung des Nervus
ulnaris hinweisen würden, die durch den erlittenen Unfall mit Anschla gen des Ellenbogens zu erklären gewesen sei. Derartige leichte Nervenkontusio nen hätten eine sehr günstige Prognose, würden sie doch nach wenigen Wochen ohne Residuen ausheilen (S. 24 oben) .
Ab etwa Juli 2009 seien von den untersuchenden Ärzten zunehmend Beschwer den notiert worden, die über eine reine Ulnarisstörung links hinausgegangen seien. Auch bei der aktuellen Untersuchung habe der Beschwerdeführer über Beschwerden geklagt (Schmerzen linker Kopf, linkes Bein, rechte Hand, Muskel schwäche praktisch aller Muskeln des linken Armes, sensibles Hemisyndrom links), welche nicht durch eine Ellenbogenkontusion und/oder eine Funktions stö rung des Nervus
ulnaris links verursacht sein könnten. Es sei davon auszu ge hen, dass es seit dem Unfall zu einer Ausweitung der anfänglichen Symptoma tik gekommen sei, die nicht durch eine organische Störung des Nervus
ulnaris links erklärbar sei (S. 24 f.) .
Hinsichtlich der Frage wie gross der Anteil organisch begründeter Beschwerden am gesamten Beschwerdebild sei, sei bemerkenswert, dass keine objektiven klinischen Befunde einer Nervenschädigung des Nervus
ulnaris haben gefunden werden können: So liege keine spürbare Temperaturdifferenz zwischen den Händen vor, ebenso wenig eine deutliche Muskelatrophie der vom Nervus
ulna ris versorgten intrinsischen Handmuskulatur und auch kein vermehrtes oder vermindertes Schwitzen an der linken Hand. Sodann seien die Muskeleigenre flexe seitengleich, obwohl bei der Kraftprüfung weitreichende linksseitige Mus kelschwächen demonstriert worden seien, dementsprechend die Muskeleigenre flexe links also hätten vermindert sein müssen. Alle anderen klinischen Befunde (insbesondere Kraft, motorische Prüfung, Sensibilität) seien nur bei einwand freier Kooperation des Beschwerdeführers „objektiv“ und deshalb nicht zur kli ni schen Objektivierung oder Quantifizierung einer allfälligen Nervenschädi gung geeignet (S. 25) .
Bei der aktuellen Messung seien normale Nervenleitgeschwindigkeiten des Ner vus
ulnaris im Bereich des linken Sulcus
ulnaris gemessen worden. Es seien nie Zeichen einer axonalen Nervenschädigung nachgewiesen worden. In diesem Punkt seien sich die vier bisher durchgeführten Neurographien einig. Axonale Nervenschädigungen könnten auch in der Nadelmyographie nachgewiesen wer den. Alle, auch die aktuell durchgeführte Nadelmyographie , hätten keine Dener vationszeichen und damit keine Zeichen einer axonalen
Ulnarisschädigung gezeigt. Auch die aktuell durchgeführte quantitative Nadelmyographie , welche Veränderungen erfasse, die durch eine in der Vergangenheit abgelaufene axo nale Nervenverletzung entstehen würden, sei normal. Dementsprechend habe auch diese Untersuchung also keine Hinweise auf eine früher abgelaufene Läsion des Nervus
ulnaris links gezeigt (S. 25 ff.) .
Zusammengefasst habe beim Beschwerdeführer keine nennenswerte Läsion des Nervus
ulnaris links nachgewiesen werden können. Es fänden sich auch keine objektiven klinischen Zeichen einer Ulnaris -Läsion. Im gutachterlichen Gesamt zusammenhang könne damit gefolgert werden, dass kein organisches Korrelat der enormen vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen habe gefunden wer den können (S. 28).
Aus neurologischer Sich könne keine Diagnose gefunden werden und könne auch retrospektiv keine Diagnose rekonstruiert werden, welche eine funkionelle oder zeitliche Leistungseinbusse begründen könnte. Demnach sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter aus zugehen (S. 29 f. Ziff. 6 ff. ). 3 . 8
Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 8. Oktober 2014 fest, es bestünden keine Hinweise auf eine Ulnaris -Läsion links am Sulcus , auch seien keine signifikan ten Seitendifferenzen feststellbar. Ebenfalls habe die neurographische Unter suchung für den Nervus
medianus beidseits normale Verhältnisse aufgezeigt. Auch die Tatsache, dass das quantitative EMG eines Ulnaris -versorgten kleinen Handmuskels im April 2014 völlig normal ausgefallen sei, spreche gegen eine sign ifikante Ulnaris -Läsion (Urk. 18 S. 2 f.). 3. 9
Am 26. November 2014 wurde im B.___ ein MRI beider Ellbogen durchgeführt (Urk. 25/2 ). Im entsprechenden Bericht wurde ausgeführt, es seien Zeichen eines Sulcus
ulnaris -Syndroms links mit deutlicher Neuropathie des Nervus
ulnaris festzustellen. Ansonsten habe sich ein normaler Befund ergeben.
4. 4.1
Prof. Z.___ nahm Bezug auf die gestellten Diagnosen sowie die - insbesondere auch durch elektrophysiologische Messungen - erhobenen Befunde und legte ausführlich sowie nachvollziehbar dar, dass kein organisches Korrelat der ge klagten Beschwerden vorliegt. Er berücksichtigte die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet, mithin erfüllt das Gerichts gutachten die seitens der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen (v gl. E. 1.3 ) vollumfänglich.
Wie Prof. Z.___ darlegte (vorangehend E. 3.7 ), konnten keine objektiven klini schen Befunde einer Nervenschädigung des Nervus
ulnaris gefunden werden. Die elektrophysiologischen Untersuchungen ergaben einen Normalbefund. Es fehlt sowohl an objektivierbaren klinischen Befunden als auch an einem elekt rophysiologischen Korrelat hinsichtlich der geklagten Beschwerden. Die Diag nose eines Sulcus
ulnaris -Syndroms sei wegen der generellen Schmerzschonung klinisch ni cht nachvollziehbar (vgl. Urk. 9 S. 31 unten). Demnach verneint e Prof. Z.___ das Vorliegen eines Sulcus
ulnaris -Syndroms und attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit . 4.2
Ni chts anderes ergibt sich aus de m Bericht von m ed. p ract . J.___
(voran gehend E. 3.5 ) . So fand sie k einen Hinweis auf einen dem Schmerzbild entspre chenden Muskelabbau durch Schonung des linken Armes und wies insbeson dere darauf hin, dass es an einer Atrophie der Muskulatur des Handrückens fehle, was bei einem Ausfall des Nervus
ulnaris jedoch zu erwarten wäre .
4.3
Auch die von der Beschwerdegegnerin beim Unfallversicherer beigezogenen Arztberichte vermögen die Schlüssigkeit des Gutachtens von Prof. Z.___ nicht in Frage zu stellen : Sowohl Dr. E.___ als auch Dr. I.___ kamen zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer präsentierten Symptome nicht durch eine Läsion eines peripheren Nervs ( Nervus
ulnaris ) erklärbar seien und spra chen von einer Symptomausweitung. Dr. E.___ attestierte - wie Prof. Z.___
- eine 100%ige Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht.
Zu den im Vergleich zum Bericht von Dr. C.___ und Dr. D.___ abweich en den Ergebnissen der elektrophysiologischen Untersuchungen nahm Prof. Z.___ -
insbesondere zur Interpretation der verschiedenen Messwerte - Stellung und legte ausführlich dar, weshalb diese Messparameter nicht als organisches Korrelat der beklagten Schmerzen herangezogen werden können beziehungs wei se weshalb der Befund einer Verlangsamung der Leitgeschwindigkeit im Sulcus
ulnaris zur Objektivierung des organischen Ursprunges der Beschwerden ungeeignet sei (vgl. Urk. 9 S. 27). Somit ist auch deren Bericht nicht geeignet, die Schlussfolgerungen von Prof. Z.___ in Frage zu stellen. 4.4
Ni cht zu prüfen sind im Übrigen d ie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein gereichte n Bericht e von Dr. A.___
(vorangehend E. 3.8 ) sowie betreffend das im November 2014 durchgeführte MRI ( v orangehend E. 3.9 ), da das Datum der angefochtenen Verfügung vom 2 1. Juni 201 3 die zeitliche Grenze der richterli chen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 131 V 9 E. 1, 130 V 445 E. 1.2, 122 V 77 E. 2b, je mit Hinweis). Ohnehin konnte in einem früheren MRI vom 6. Juli 2009 eine Pathologie des linken Ellenbogens ausgeschlossen werden (vgl. Urk. 5/11/157) .
A n diesem Befund vermag das neue MRI nichts zu ändern. Die Beschwerdegeg nerin
wird die neuen bildgebenden Befunde allerdings nach Eintritt der Rechts kraft dieses Urteils
im Rahmen einer erneuten Prüfung
würdigen, wozu die Sache an s ie zu überweisen ist .
4.5
Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge hen, dass
beim Beschwerdeführer keine organische Ursache für seine Beschwer den
vorli egt. Aus somatischer Sicht ist er zu 100 % arbeitsfähig . 5. 5.1
Für die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen fehlt es aufgrund des vorstehend
( E . 4 . ) Dargelegten an einer organischen Ursache. Aufgrund der psychia trisch-neurologischen Untersuchung beim RAD wurde
eine chronische Schmerz störung (ICD-10 F45.0) diagnostiziert. Soweit dipl. med. K.___ aller dings an führte, es liege wahrscheinlich eine sensible distale Nervus
ulnaris Läsion links vor , womit die Schmerzstörung teilweise somatische Faktoren habe, kann ihm nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Insbesondere widerspricht er sich in dieser Hinsicht , da er nach eigenen Angaben einen weitgehend normalen Neu rostatus festhielt und auch er keine bei einer Nervus
ulnaris Läsion typische Parese im Bereich der Handmuskulatur feststellen konnte (vgl. Urk. 5/22/3 Ziff. 8 ). Aus psychiatrischer Sicht konnten weder Hinweise für eine schwere psychiatrische Störung noch solche für das Vorliegen einer leichten psychiatri schen Störung im Sinne einer Anpassungsstörung finden (vgl. E. 3.6). Somit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer an einer Schmerzerkrankung ohne fassbares organisches Korrelat leidet.
Soweit die Ärzte des H.___ im Jahr 2010 übrigens noch davon ausgingen, es liege keine Schmerzstörung vor, ist hervorzuheben, dass sie in ihrem Bericht explizit darauf hinwiesen, dass sie keine abschliessende Abklärung über das Bestehen oder Nichtbestehen einer somatoformen Schmerzstörung vornahmen (vgl. voran gehend E. 3.2). 5.2
Zur Arbeitsfähigkeit führte dipl. med. K.___
aus (Urk. 5/22/6): „Die zugrunde liegende neurologische Schädigung schränkt die Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit nicht ein.“ Damit ist nicht ohne weiteres klar ersichtlich, wie er aus psychiatrischer Sicht die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf grund der Schmerzstörung
einschätzt e . Selbst wenn aufgrund der Schmerz stö rung
eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden wäre, ist aus versicherungs recht licher Sicht zu prüfen, ob diese überhaupt berücksichtigt werden kann. Bei solchen Krankheitsbildern sind die rechtlichen Kriterien zur Beurteilung von somatoformen Schmerzstörungen und ähnlichen pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage heranzuziehen. 5.3
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen ; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn ; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungs er gebnis
trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilita tions massnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (koope rative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – aus nahms weise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3). 5.4
Das zentrale Kriterium einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer ist vorliegend nicht gegeben. Beim Beschwerdeführer sind auch keine somatischen Beschwerden vorhanden, welche zu einer massge blichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führen würden (vorangehend E. 4) . Chronische körperliche Begleiterkrankungen liegen demnach nicht vor. Demgegenüber ist von einem chronifizierten Krankheitsverlauf mit unverän derter oder progredienter Symptomatik auszugehen, da beim Beschwerdeführer bereits seit dem Unfall im April 2009 eine Schmerzsymptomatik vorlag und sich in der Folge eine Schmerzstörung entwickelte, die sich nicht mehr zurückgebil det hat. Das Kriterium des Scheiterns einer konsequent durchgeführten ambu lanten oder stationären Behandlung trotz kooperativer Haltung der versicherten Person ist vorliegend nicht gege ben. So ergab die Überprüfung der medika mentösen Behandlungssituation und - compliance , dass die Werte der verordne ten Medikamente unterhalb der Nachweisgrenze lagen (vgl. Urk. 5 / 22 / 4 ). Schliesslich fehlen auch Hinweise für das Vorliegen eines primären Krankheits gewinns und eines sozialen Rückzugs in allen Belangen des Lebens . Bezüglich Letzterem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführe r mehrmals pro Woche eine Ergotherapie besucht , seine Ehefrau teilweise beim Einkaufen begleitet (Urk. 9 S. 18) und verschiedene Kontakte zu Landsleuten hat (Urk. 5/22/1 Ziff. 2) .
Die Gesamtwürdigung der bei Fehlen einer psychischen Komorbidität zu beach tenden massgebenden Kriterien ergibt, dass einzig von einem chronifizierten Krankheitsverlauf auszugehen ist. Angesichts dessen kann nicht gefolgert wer den, eine Schmerzbewältigung sei ausnahmsweise unzumutbar. 5.5
Beeinträchtigungen aufgrund eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren synd ro malen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage können nur dann eine Invalidität begründen, wenn entweder eine erhebliche psychische Komorbidität besteht oder bestimmte andere Kriter ien erfüllt sind (vorstehend E. 5.3 ). Die Würdigung der Akten hat ergeben, dass vorliegend beides nicht der Fall ist; weder ist eine erhebliche psychische Komorbidität zu bejahen noch sind die alternativen Kriterien erfüllt. Somit vermögen die genannten Beeinträchti gungen keine versicherungsrelevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen.
Dem ent sprechend ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Wenn der Beschwerdeführer diese medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist er trotzdem nach dieser, mithin nach dem ihm objektiv zu mutbaren Arbeitsausmass, zu beurteilen (BGE 127 V 294 E. 4c mit Hinweisen und AHI 2001 S. 228 E. 2b).
Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzu führen (vgl. E. 2.2), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen) verzichtet werden . Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft im Sinne der Erwägungen an die Beschwer degegnerin überwiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Miroslav Paták - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 25/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1977, war zuletzt bei der Y.___ AG als Bau hilfsarbeiter angestellt. Am 7. April 2009 erlitt er einen Unfall, als er beim Hinabstieg in eine Baugrube auf einer Stahltreppe ausrutschte und hinfiel, wobei er sich den linken Ellbogen und das Knie anschlug ( Urk. 5/9/2 ).
Am 30. April 2012 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung an (Urk. 5/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 5/11), holte Arztberichte ein (Urk. 5/12-13) und veranlasste eine orthopädische (Urk. 5/16) sowie psychiatrisch-neurolo gische (Urk. 5/22) Abklärung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/24-26) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 21. Juni 2013 ab (Urk. 5/34 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.4 Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Pra xis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der me d izinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fach kenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stel len, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfas sen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexper tise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingehol tes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schluss folgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner ge rechtfer tigt sein, wenn gegensätzliche Mei nungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als trif tig genug erschei nen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutach tens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Ober expertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine sol che vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schluss folgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa ). 2.
E. 2 Der Versicherte erhob am 19. August 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Juni 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zu gewähren. Eventuell sei die Sache a n die IV-Stelle zu rückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4).
Mit Verfügung vom 20. September 2013
(Urk. 6) wurden Prof. Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologie, zum bereits im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren UV.2013.00110 in Auftrag gegebenen Gutachten ergänzende Fragen zur Beantwortung unterbreitet. Ebenfalls wurde der Prozess bis zur Erstattung des Gutac htens von Prof. Z.___ sistiert . Das neurologische Gutachten wurde a m 24. April 2014 erstattet
(Urk. 9) . Am 15. September 2014 nahm der Beschwer deführer Stellung zum Gutachten und am
17. November 2014 reichte er einen Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie
vom 8. Oktober 2014 (Urk. 18) ein und beantragte die Durchführung einer MEDAS-Abklärung (Urk. 17). Mit Verfügung vom 20. November 2014 wurde n
die im V erfahren UV.2013.00110 eingereichten Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 15. September 2014 sowie vom 17. November 2014 als Urk. 19 und 20 im vorliegenden Verfahren beigezogen (Urk. 21). Die Beschwer degegnerin verzichtete mit Eingabe vom 6. Januar 2015 auf eine Stellungnahme (Urk. 23), was dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 24). Am 23. Januar 2015 (Urk. 25/1) reichte der Beschwerdeführer einen MRI-Bericht vom 26. November 2014 des B.___ ein (Urk. 25/2).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung davon aus (Urk. 2), beim Beschwerdeführer liege eine chronische Schmerzstörung vor. Diese Diagnose gehöre zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwerde bildern ohne organische Grundlage . Dieses Krankheitsbild sei gemäss Rechtspre chung grundsätzlich überwindbar und führe in der Regel nicht zu einer Inva lidität. Beim Beschwerdeführer sei ein somatischer Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige, nicht sicher nachweisbar, da das geklagte Schmerz syndrom und die geklagte Funktionsminderung des Armes durch objek ti ve Befunde nicht zu erklären sei. Lediglich die elektrophysiologisch nach ge wiesene Minderung der Nervenleitgeschwindigkeit des Nervus
ulnaris links blei be als objektivierbarer Befund. Hinweise auf Ausfallerscheinungen mit Atrophie einzelner Muskelgruppen, speziell der Muskulatur des Handrückens, wie sie bei einem Ausfall des Nervus
ulnaris zu erwarten wären, seien nicht gefunden wor den. Es liege somit kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesund heits schaden vor.
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Besc hwerdeführer auf den Standpunkt , in den RAD-Berichten würde das diagnostizierte Sulcus
ulnaris -Syndrom links ausge blendet, obschon der Kreisarzt der Unfallversicherung sowie Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, ein solches diag nostiziert hätten. Die RAD-Berichte seien nicht einleuchtend und unbegründet und würden sich auf unwahre Feststellungen stützen . Da sich den übrigen ärzt lichen Berichten nichts Näheres zur Restarbeitsfähigkeit entnehmen lasse, sei ein MEDAS-Gutachten anzuordnen ( Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 4 f.).
Im Weiteren machte er geltend, sowohl dem Gutachten von Prof. Z.___ als auch dem Bericht von Dr. A.___ sei zu entnehmen, dass bei ihm diverse unge klärte medizinische Beeinträchtigungen in Form von Se nsibilitätsstörungen, Schmerzen etc. vorliegen würden. Diese Beeinträchtigungen seien jedoch nicht näher untersucht worden, was im Rahmen der MEDAS-Abklärung nachzuholen sei (Urk. 17).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen invalidenversiche rungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden zu Recht verneinte. 3.
E. 3 Nach dem Unfall vom 7. April 2009 erbrachte die Unfallversicherung die gesetz lichen Leistungen. Gegen die Leistungseinstellung mit Ein spracheent scheid vom 1 4. März 201 1 erhob d er Beschwerdeführer am 4 . Mai 2011 ebenfalls Beschwerde am hiesigen Gericht. Diese wurde mit Urteil vom 22. August 2012 abgewiesen (Prozess UV.2011.00135). Nachdem dieses Urteil vom Bundesgericht aufgehoben und die Angelegenheit zur Einholung eines Gutachtens an das hie sige Gericht zurückgewiesen wurde (Urteil 8C_851/2012; Urk. 5/29), wurde d as unfallversicherungsrechtliche Verfahren unter der Nummer UV.2013.00110 neu angelegt. Über die Beschwerde wurde abermals mit Urteil vom heutigen Tag entschieden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Am 2. November 2009 erfolgte eine Untersuchung bei einem Kreisarzt des Unfall versicherers , Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation (Urk. 5/11/146-149). Dieser führte aus, der Be schwerdeführer habe berichtet, es gehe ihm seit einem Monat besser mit dem linken Arm, er habe aber dennoch bei den geringsten Bewegungen im linken Ellenbogengelenk Schmerzen an der dorsalen Oberarmseite mit Schmerzmaxi mum im Ellbogenbereich. Die Schmerzen strahlten auch in die Hand, den Schulterbereich und teilweise auch zur Halswirbelsäule (HWS) aus (S. 2 Ziff. 3). Dr. E.___ äusserte in seiner Beurteilung den Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung, da das vom Beschwerdeführer beklagte Schmerzsyndrom mit den Unfallfolgen nicht erklärbar sei. Aus orthopädischer Sicht könne keine Arbeitsunfähigkeit begründet werden (S. 3 Ziff. 5).
E. 3.2 Im Rahmen der unfallversicherungsrechtlichen Abklärung wurde der Beschwer de führer am 2 6. April 2010 von Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. G.___ , Assis tenz ärztin , H.___ , untersucht (Urk. 5/11/125-127 ), welche folgende Diagnosen stellten (S. 1): - anhaltende Schmerzsymptomatik links mit/bei - Anpassungsstörung mit Existenzsorgen, Schlafstör ungen und Libido verlust (ICD-10 F43.28) - Anpassungsproblemen bei Veränderung der Lebensumstände (Angst vor Arbeitsplatz verlust, Existenzängste, ICD-10 Z60.0)
Die Ärzte des H.___
führten aus, der Beschwerdeführer leide seit einem Treppen sturz unter Beschwerden des linken Ellbogens mit Schmerzen, schmerzbedingter Kraftlosigkeit, Zittern, Parästhesien sowie ausgeprägter Schonhaltung und sei durch bisher fehlende medizinische Befunde deutlich verunsichert. Die Be schwerden seien im Zusammenhang mit der persistierenden Symptomatik bei fehlenden Befunden und dadurch stressbedingt verstärktem Schmerzerleben zu interpretieren. Dabei sei es im Verlauf des Jahres 2009 zur beschriebenen An pas sungsstörung gekommen. Die Kriterien für eine somatoforme
Schmerzstö rung seien nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer keine hartnäckige Forderung nach weiteren Untersuchungen stellte und kein Zusammenhang zu innerpsy chischen Konflikten deutlich geworden sei , was im Rahmen der geführten Abklä rungsgespräche aber nicht abschliessend zu beurteilen sei (S. 3).
E. 3.3 Mit Bericht vom 2 4. Juni 2010 (Urk. 5/11/98-99) hielten Dr. C.___ und Dr. D.___ fest, anamnestisch, klinisch und unter Berücksichtigung der elektroneurophysiologischen (vgl. Urk. 5/11/100-102) Befunde liege beim Be schwerdeführer ein mittelschweres, sensomotorisches, rein demyelinisierendes
Sulcus
ulnaris -Syndrom links bei Status nach Ellbogenkontusion vor zirka einem Jahr vor. Diese Diagnose sei für die Beschwerden vollständig erklärend.
E. 3.4 Am 4. Januar 2011 wurde der Beschwerdeführer auf Veranlassung des Unfall ver sicherers durch Dr. med. I.___ , Facharzt für Neurologie, untersucht (Urk. 5/11/49-69). Dieser führte aus, die vom Beschwerdeführer präsentierten Symptome seien in Übereinstimmung mit den Beurteilungen des Kreisarztes Dr. E.___ nicht durch eine Läsion eines peripheren Nervs ( Nervus
ulnaris ) erklärbar. Zusätzlich fänden sich weitere - näher dargelegte - Inkonsis tenzen (S. 14 f.).
Dr. I.___ räumte ein, dass der Anprall des Ellenbogens, eventuell mit Betei ligung des Nervus
ulnaris im Bereich des Sulcus , selbstverständlich akut schmerzhaft sei, diese Schmerzen jedoch langsam wieder abheilen würden. Es sei also typischerweise eine Regredienz
- und nicht wie im vorliegenden Falle ein Zunahme - der Beschwerden zu verzeichnen. Die Einordnung des präsen tier ten Schmerzbildes sei schwierig, da die Ausprägung der Schmerzen im ulnaren Versorgungsgebiet nicht parallel mit den klinischen und elektrophysi ologischen Befunden einhergehe (S. 16 Mitte).
Aufgrund der klinischen Beobachtungen des Hausarztes, des erstbehandelnden Chirurgen, der ersten neurologischen Untersuchung, der Persistenz der sensiblen Ausfallmuster und der Schmerzen im Bereich des ulnaren Ellbogens sei mit Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer tatsächlich initial eine Anprallkontusion des Nervus
ulnaris ohne erhebliche Verletzung des Nervs vorgelegen sei, welche nach den Kriterien von Seddon als leicht- bis allen falls mittelgradig einzuordnen sei und spontan abheile. Die Messung der motorischen Nervenleitgeschwindigkeit durch Dr. C.___ im Juni 2010 belege objektiv einen Geschwindigkeitssprung im Bereich des Sulcus
ulnaris als Aus druck einer lokalen Demyelinisierung des Nervs. Über die Ursache dieser Demyelinisierung könne die Messung aber keine Aussage machen. Klinisch und elektrophysiologisch objektivierbar habe keine Verschlimmerung in den ersten eineinhalb Jahren nach dem Unfall nachgewiesen werden können. Das heutige Beschwerdebild sei geprägt durch eine Symptomausweitung (S. 17 ff.).
Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. I.___ nicht.
E. 3.5 Am 2. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführer durch med. pract . J.___ , Fachärztin Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, RAD , unter sucht ( Bericht vom 8. Oktober 2012, Urk. 5/16) . Med. p ract . J.___ nannte als Diagnose mit Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit Schu lter-Armschmerzen bei Status nach Ellenbogengelenksprellung und neurologisch gesicherter Neuro pathie des Nervus
ulnaris links (S. 5 Ziff. 8).
Beim Beschwerdeführer sei anhand der vorliegenden medizinischen Berichter stattung und der körperlichen Untersuchung vom 2. Oktober 2012 ein somati scher Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige, nicht sicher nachweisbar. Das geklagte Schmerzsyndrom und die geklagte Funktionsminde rung des linken Armes seien durch objektive Befunde nicht zu erklären. Ledig lich die elektrophysiologisch nachgewiesene Minderung der Nervenleit ge schwin digkeit des Nervus
ulnaris links bleibe als objektivierbarer Befund.
Bei der Untersuchung habe kein Hinweis auf einen dem Schmerzbild entspre chenden Muskelabbau durch Schonung des linken Armes bei Nichtbenutzung gefunden werden können. Die Umfangsdifferenz der Arme im Oberarm habe der zu erwartenden Differenz bei einem Rechtshänder entsprochen. Lediglich im Bereich des Unterarmes habe sich eine etwas grössere Umfangsdifferenz gefun den, die durch Schonung bedingt sein könn t
e. Hinweise auf Ausfallerscheinun g en mit Atrophie einzelner Muskelgruppen, speziell der Muskulatur des Hand rückens, wie sie bei einem Ausfall des Nervus
ulnaris zu erwarten sei, seien nicht gefunden worden.
Eine konklusive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf sei aus orthopädischer Sicht derzeit nicht möglich. Medizinisch-theoretisch sei dem Beschwerdeführer jedoch eine angepasste Tätigkeit mit körperlich leichter Wechselbelastung, ohne Hebe- und Tragebelastung des linken Armes, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten in Armvorhalte und ohne besondere Belastung des linken Armes sowie ohne Schlag- und Vibrationsbe lastung der Arme zu 100 % zumutbar (S. 6 Ziff. 10) . 3. 6
Die psychiatrisch-neurologische Untersuchung beim RAD erfolgte am 16. Januar 2013 und wurde von dipl. med. K.___ , Facharzt für Psychiat rie und Psychotherapie sowie für Neurologie, durchgeführt ( Bericht vom 30. Januar 2013, Urk. 5/22) . Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit hielt dipl. med. K.___ eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.0) bei wahrscheinlich traumatisch bedingter sensibler distaler Nervus
ulnaris Läsion links fest (S. 4 Ziff. 11).
In der Beurteilung führte dipl. med. K.___ aus, beim Krankheitsverlauf falle auf, dass zu Beginn nur starke Schmerzen im Bereich des linken Ellenbogens mit Ausstrahlung in den vierten und fünften Finger vorhanden gewesen seien. Im Verlauf der weiteren Konsultationen sei dann über eine Schmerzausstrah lung im Bereich des Unter- und Oberarmes sowie über Schmerzen im Bereich der Brust, der linken Schulter und des gesamten linken Unterarmes berichtet worden. Ausserdem habe der Beschwerdeführer angegeben, er könne seinen Arm kaum noch gebrauchen. Immer wieder sei in den entsprechenden neurolo gischen, neurophysiologischen sowie kernspinntomographischen Abklärungen eine deutliche Diskrepanz zwischen der praktischen Funktionsaufhebung des linken Armes und der ausgeprägten Schmerzsymptomatik einerseits und den objektiv gefundenen Befunden andererseits festgehalten worden.
Letztlich lasse sich auch anlässlich der aktuellen Untersuchung festhalten, dass die ausgeprägte Schmerzsymptomatik und praktische Funktionslosigkeit des linken Armes bei fehlenden Muskelatrophien und relativ geringen objektiven Be funden nicht nachvollzogen werden könne. Es sei am ehesten von einer deutlichen Schmerzausweitung und Selbstlimitierung auszugehen beim Vorlie gen einer chronischen Schmerzstörung. Hinweise für eine schwerere psychiat ri sche Störung hätten nicht erhoben werden können. Ebenso habe in der aktuellen Un tersuchung kein Hinweis für das Vorliegen einer leichten psychiatrischen Störung im Sinne einer Anpassungsstörung gefunden werden können. Dass sich der Beschwerdeführer Sorgen um die weitere Zukunft mache, sei nachvollziehbar und nicht als krankheitswertig einzustufen (S. 5 Ziff. 12).
Die zugrunde liegende neurologische Schädigung schränke die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht ein (S. 6).
3. 7
Prof. Z.___ nannte in seinem am 24. April 2014 erstatteten Gutachten (Urk. 9) folgende Diagnosen (S. 29 Ziff. 4): - Status nach leichter unfallbedingter Kontusion des Nervus
ulnaris links - chronisches Schmerzsyndrom des linken Armes
In seiner Beurteilung (S. 23 ff.) führte Prof. Z.___ aus, der linke Arm des Be schwerdeführers sei seit dem Unfall im Jahr 2009 mehrfach klinisch untersucht worden. Es habe sich zu Beginn der Beschwerden eine Hypästhesie des Nervus
ulnaris links versorgten Hautareals, zudem wahrscheinlich auch eine leichte Lähmung des Fingerspreizens beziehungsweise der Abduktion des Kleinfingers gezeigt. Dieses Ausfallsmuster entspreche einer leichtgradigen Funktionsstörung des Nervus
ulnaris links, so dass zu Recht davon ausgegangen worden sei, es sei beim Unfall zu einer leichten Kontusionierung des linken Nervus
ulnaris ge kommen. In den späteren Untersuchungen sei, wohl wegen der Ausweitung der Schmerzen, der damit verbundenen Schonhaltung und dem deshalb verminder ten Mitmachen des Beschwerdeführers, die klinische Symptomatik nicht mehr so klar gewesen. Es könne aber immerhin festgestellt werden, das s
Echtzeitdo kumente tatsächlich auf eine leichte, klinisch feststellbare Funktionsstörung des Nervus
ulnaris hinweisen würden, die durch den erlittenen Unfall mit Anschla gen des Ellenbogens zu erklären gewesen sei. Derartige leichte Nervenkontusio nen hätten eine sehr günstige Prognose, würden sie doch nach wenigen Wochen ohne Residuen ausheilen (S. 24 oben) .
Ab etwa Juli 2009 seien von den untersuchenden Ärzten zunehmend Beschwer den notiert worden, die über eine reine Ulnarisstörung links hinausgegangen seien. Auch bei der aktuellen Untersuchung habe der Beschwerdeführer über Beschwerden geklagt (Schmerzen linker Kopf, linkes Bein, rechte Hand, Muskel schwäche praktisch aller Muskeln des linken Armes, sensibles Hemisyndrom links), welche nicht durch eine Ellenbogenkontusion und/oder eine Funktions stö rung des Nervus
ulnaris links verursacht sein könnten. Es sei davon auszu ge hen, dass es seit dem Unfall zu einer Ausweitung der anfänglichen Symptoma tik gekommen sei, die nicht durch eine organische Störung des Nervus
ulnaris links erklärbar sei (S. 24 f.) .
Hinsichtlich der Frage wie gross der Anteil organisch begründeter Beschwerden am gesamten Beschwerdebild sei, sei bemerkenswert, dass keine objektiven klinischen Befunde einer Nervenschädigung des Nervus
ulnaris haben gefunden werden können: So liege keine spürbare Temperaturdifferenz zwischen den Händen vor, ebenso wenig eine deutliche Muskelatrophie der vom Nervus
ulna ris versorgten intrinsischen Handmuskulatur und auch kein vermehrtes oder vermindertes Schwitzen an der linken Hand. Sodann seien die Muskeleigenre flexe seitengleich, obwohl bei der Kraftprüfung weitreichende linksseitige Mus kelschwächen demonstriert worden seien, dementsprechend die Muskeleigenre flexe links also hätten vermindert sein müssen. Alle anderen klinischen Befunde (insbesondere Kraft, motorische Prüfung, Sensibilität) seien nur bei einwand freier Kooperation des Beschwerdeführers „objektiv“ und deshalb nicht zur kli ni schen Objektivierung oder Quantifizierung einer allfälligen Nervenschädi gung geeignet (S. 25) .
Bei der aktuellen Messung seien normale Nervenleitgeschwindigkeiten des Ner vus
ulnaris im Bereich des linken Sulcus
ulnaris gemessen worden. Es seien nie Zeichen einer axonalen Nervenschädigung nachgewiesen worden. In diesem Punkt seien sich die vier bisher durchgeführten Neurographien einig. Axonale Nervenschädigungen könnten auch in der Nadelmyographie nachgewiesen wer den. Alle, auch die aktuell durchgeführte Nadelmyographie , hätten keine Dener vationszeichen und damit keine Zeichen einer axonalen
Ulnarisschädigung gezeigt. Auch die aktuell durchgeführte quantitative Nadelmyographie , welche Veränderungen erfasse, die durch eine in der Vergangenheit abgelaufene axo nale Nervenverletzung entstehen würden, sei normal. Dementsprechend habe auch diese Untersuchung also keine Hinweise auf eine früher abgelaufene Läsion des Nervus
ulnaris links gezeigt (S. 25 ff.) .
Zusammengefasst habe beim Beschwerdeführer keine nennenswerte Läsion des Nervus
ulnaris links nachgewiesen werden können. Es fänden sich auch keine objektiven klinischen Zeichen einer Ulnaris -Läsion. Im gutachterlichen Gesamt zusammenhang könne damit gefolgert werden, dass kein organisches Korrelat der enormen vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen habe gefunden wer den können (S. 28).
Aus neurologischer Sich könne keine Diagnose gefunden werden und könne auch retrospektiv keine Diagnose rekonstruiert werden, welche eine funkionelle oder zeitliche Leistungseinbusse begründen könnte. Demnach sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter aus zugehen (S. 29 f. Ziff. 6 ff. ). 3 .
E. 3.7 ), konnten keine objektiven klini schen Befunde einer Nervenschädigung des Nervus
ulnaris gefunden werden. Die elektrophysiologischen Untersuchungen ergaben einen Normalbefund. Es fehlt sowohl an objektivierbaren klinischen Befunden als auch an einem elekt rophysiologischen Korrelat hinsichtlich der geklagten Beschwerden. Die Diag nose eines Sulcus
ulnaris -Syndroms sei wegen der generellen Schmerzschonung klinisch ni cht nachvollziehbar (vgl. Urk.
E. 8 Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 8. Oktober 2014 fest, es bestünden keine Hinweise auf eine Ulnaris -Läsion links am Sulcus , auch seien keine signifikan ten Seitendifferenzen feststellbar. Ebenfalls habe die neurographische Unter suchung für den Nervus
medianus beidseits normale Verhältnisse aufgezeigt. Auch die Tatsache, dass das quantitative EMG eines Ulnaris -versorgten kleinen Handmuskels im April 2014 völlig normal ausgefallen sei, spreche gegen eine sign ifikante Ulnaris -Läsion (Urk. 18 S. 2 f.). 3.
E. 9 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Miroslav Paták - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 25/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00694 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom
25. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Fürsprecher Miroslav Paták Advokatur
Paták Seegässli 5, 3633 Amsoldingen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1977, war zuletzt bei der Y.___ AG als Bau hilfsarbeiter angestellt. Am 7. April 2009 erlitt er einen Unfall, als er beim Hinabstieg in eine Baugrube auf einer Stahltreppe ausrutschte und hinfiel, wobei er sich den linken Ellbogen und das Knie anschlug ( Urk. 5/9/2 ).
Am 30. April 2012 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung an (Urk. 5/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 5/11), holte Arztberichte ein (Urk. 5/12-13) und veranlasste eine orthopädische (Urk. 5/16) sowie psychiatrisch-neurolo gische (Urk. 5/22) Abklärung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/24-26) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 21. Juni 2013 ab (Urk. 5/34 = Urk. 2).
2.
Der Versicherte erhob am 19. August 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Juni 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zu gewähren. Eventuell sei die Sache a n die IV-Stelle zu rückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4).
Mit Verfügung vom 20. September 2013
(Urk. 6) wurden Prof. Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologie, zum bereits im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren UV.2013.00110 in Auftrag gegebenen Gutachten ergänzende Fragen zur Beantwortung unterbreitet. Ebenfalls wurde der Prozess bis zur Erstattung des Gutac htens von Prof. Z.___ sistiert . Das neurologische Gutachten wurde a m 24. April 2014 erstattet
(Urk. 9) . Am 15. September 2014 nahm der Beschwer deführer Stellung zum Gutachten und am
17. November 2014 reichte er einen Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie
vom 8. Oktober 2014 (Urk. 18) ein und beantragte die Durchführung einer MEDAS-Abklärung (Urk. 17). Mit Verfügung vom 20. November 2014 wurde n
die im V erfahren UV.2013.00110 eingereichten Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 15. September 2014 sowie vom 17. November 2014 als Urk. 19 und 20 im vorliegenden Verfahren beigezogen (Urk. 21). Die Beschwer degegnerin verzichtete mit Eingabe vom 6. Januar 2015 auf eine Stellungnahme (Urk. 23), was dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 24). Am 23. Januar 2015 (Urk. 25/1) reichte der Beschwerdeführer einen MRI-Bericht vom 26. November 2014 des B.___ ein (Urk. 25/2). 3.
Nach dem Unfall vom 7. April 2009 erbrachte die Unfallversicherung die gesetz lichen Leistungen. Gegen die Leistungseinstellung mit Ein spracheent scheid vom 1 4. März 201 1 erhob d er Beschwerdeführer am 4 . Mai 2011 ebenfalls Beschwerde am hiesigen Gericht. Diese wurde mit Urteil vom 22. August 2012 abgewiesen (Prozess UV.2011.00135). Nachdem dieses Urteil vom Bundesgericht aufgehoben und die Angelegenheit zur Einholung eines Gutachtens an das hie sige Gericht zurückgewiesen wurde (Urteil 8C_851/2012; Urk. 5/29), wurde d as unfallversicherungsrechtliche Verfahren unter der Nummer UV.2013.00110 neu angelegt. Über die Beschwerde wurde abermals mit Urteil vom heutigen Tag entschieden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver blei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.4
Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Pra xis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der me d izinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fach kenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stel len, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfas sen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexper tise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingehol tes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schluss folgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner ge rechtfer tigt sein, wenn gegensätzliche Mei nungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als trif tig genug erschei nen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutach tens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Ober expertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine sol che vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schluss folgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung davon aus (Urk. 2), beim Beschwerdeführer liege eine chronische Schmerzstörung vor. Diese Diagnose gehöre zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwerde bildern ohne organische Grundlage . Dieses Krankheitsbild sei gemäss Rechtspre chung grundsätzlich überwindbar und führe in der Regel nicht zu einer Inva lidität. Beim Beschwerdeführer sei ein somatischer Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige, nicht sicher nachweisbar, da das geklagte Schmerz syndrom und die geklagte Funktionsminderung des Armes durch objek ti ve Befunde nicht zu erklären sei. Lediglich die elektrophysiologisch nach ge wiesene Minderung der Nervenleitgeschwindigkeit des Nervus
ulnaris links blei be als objektivierbarer Befund. Hinweise auf Ausfallerscheinungen mit Atrophie einzelner Muskelgruppen, speziell der Muskulatur des Handrückens, wie sie bei einem Ausfall des Nervus
ulnaris zu erwarten wären, seien nicht gefunden wor den. Es liege somit kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesund heits schaden vor. 2.2
Demgegenüber stellte sich der Besc hwerdeführer auf den Standpunkt , in den RAD-Berichten würde das diagnostizierte Sulcus
ulnaris -Syndrom links ausge blendet, obschon der Kreisarzt der Unfallversicherung sowie Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, ein solches diag nostiziert hätten. Die RAD-Berichte seien nicht einleuchtend und unbegründet und würden sich auf unwahre Feststellungen stützen . Da sich den übrigen ärzt lichen Berichten nichts Näheres zur Restarbeitsfähigkeit entnehmen lasse, sei ein MEDAS-Gutachten anzuordnen ( Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 4 f.).
Im Weiteren machte er geltend, sowohl dem Gutachten von Prof. Z.___ als auch dem Bericht von Dr. A.___ sei zu entnehmen, dass bei ihm diverse unge klärte medizinische Beeinträchtigungen in Form von Se nsibilitätsstörungen, Schmerzen etc. vorliegen würden. Diese Beeinträchtigungen seien jedoch nicht näher untersucht worden, was im Rahmen der MEDAS-Abklärung nachzuholen sei (Urk. 17). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen invalidenversiche rungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden zu Recht verneinte. 3. 3.1
Am 2. November 2009 erfolgte eine Untersuchung bei einem Kreisarzt des Unfall versicherers , Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation (Urk. 5/11/146-149). Dieser führte aus, der Be schwerdeführer habe berichtet, es gehe ihm seit einem Monat besser mit dem linken Arm, er habe aber dennoch bei den geringsten Bewegungen im linken Ellenbogengelenk Schmerzen an der dorsalen Oberarmseite mit Schmerzmaxi mum im Ellbogenbereich. Die Schmerzen strahlten auch in die Hand, den Schulterbereich und teilweise auch zur Halswirbelsäule (HWS) aus (S. 2 Ziff. 3). Dr. E.___ äusserte in seiner Beurteilung den Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung, da das vom Beschwerdeführer beklagte Schmerzsyndrom mit den Unfallfolgen nicht erklärbar sei. Aus orthopädischer Sicht könne keine Arbeitsunfähigkeit begründet werden (S. 3 Ziff. 5). 3.2
Im Rahmen der unfallversicherungsrechtlichen Abklärung wurde der Beschwer de führer am 2 6. April 2010 von Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. G.___ , Assis tenz ärztin , H.___ , untersucht (Urk. 5/11/125-127 ), welche folgende Diagnosen stellten (S. 1): - anhaltende Schmerzsymptomatik links mit/bei - Anpassungsstörung mit Existenzsorgen, Schlafstör ungen und Libido verlust (ICD-10 F43.28) - Anpassungsproblemen bei Veränderung der Lebensumstände (Angst vor Arbeitsplatz verlust, Existenzängste, ICD-10 Z60.0)
Die Ärzte des H.___
führten aus, der Beschwerdeführer leide seit einem Treppen sturz unter Beschwerden des linken Ellbogens mit Schmerzen, schmerzbedingter Kraftlosigkeit, Zittern, Parästhesien sowie ausgeprägter Schonhaltung und sei durch bisher fehlende medizinische Befunde deutlich verunsichert. Die Be schwerden seien im Zusammenhang mit der persistierenden Symptomatik bei fehlenden Befunden und dadurch stressbedingt verstärktem Schmerzerleben zu interpretieren. Dabei sei es im Verlauf des Jahres 2009 zur beschriebenen An pas sungsstörung gekommen. Die Kriterien für eine somatoforme
Schmerzstö rung seien nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer keine hartnäckige Forderung nach weiteren Untersuchungen stellte und kein Zusammenhang zu innerpsy chischen Konflikten deutlich geworden sei , was im Rahmen der geführten Abklä rungsgespräche aber nicht abschliessend zu beurteilen sei (S. 3). 3.3
Mit Bericht vom 2 4. Juni 2010 (Urk. 5/11/98-99) hielten Dr. C.___ und Dr. D.___ fest, anamnestisch, klinisch und unter Berücksichtigung der elektroneurophysiologischen (vgl. Urk. 5/11/100-102) Befunde liege beim Be schwerdeführer ein mittelschweres, sensomotorisches, rein demyelinisierendes
Sulcus
ulnaris -Syndrom links bei Status nach Ellbogenkontusion vor zirka einem Jahr vor. Diese Diagnose sei für die Beschwerden vollständig erklärend. 3.4
Am 4. Januar 2011 wurde der Beschwerdeführer auf Veranlassung des Unfall ver sicherers durch Dr. med. I.___ , Facharzt für Neurologie, untersucht (Urk. 5/11/49-69). Dieser führte aus, die vom Beschwerdeführer präsentierten Symptome seien in Übereinstimmung mit den Beurteilungen des Kreisarztes Dr. E.___ nicht durch eine Läsion eines peripheren Nervs ( Nervus
ulnaris ) erklärbar. Zusätzlich fänden sich weitere - näher dargelegte - Inkonsis tenzen (S. 14 f.).
Dr. I.___ räumte ein, dass der Anprall des Ellenbogens, eventuell mit Betei ligung des Nervus
ulnaris im Bereich des Sulcus , selbstverständlich akut schmerzhaft sei, diese Schmerzen jedoch langsam wieder abheilen würden. Es sei also typischerweise eine Regredienz
- und nicht wie im vorliegenden Falle ein Zunahme - der Beschwerden zu verzeichnen. Die Einordnung des präsen tier ten Schmerzbildes sei schwierig, da die Ausprägung der Schmerzen im ulnaren Versorgungsgebiet nicht parallel mit den klinischen und elektrophysi ologischen Befunden einhergehe (S. 16 Mitte).
Aufgrund der klinischen Beobachtungen des Hausarztes, des erstbehandelnden Chirurgen, der ersten neurologischen Untersuchung, der Persistenz der sensiblen Ausfallmuster und der Schmerzen im Bereich des ulnaren Ellbogens sei mit Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer tatsächlich initial eine Anprallkontusion des Nervus
ulnaris ohne erhebliche Verletzung des Nervs vorgelegen sei, welche nach den Kriterien von Seddon als leicht- bis allen falls mittelgradig einzuordnen sei und spontan abheile. Die Messung der motorischen Nervenleitgeschwindigkeit durch Dr. C.___ im Juni 2010 belege objektiv einen Geschwindigkeitssprung im Bereich des Sulcus
ulnaris als Aus druck einer lokalen Demyelinisierung des Nervs. Über die Ursache dieser Demyelinisierung könne die Messung aber keine Aussage machen. Klinisch und elektrophysiologisch objektivierbar habe keine Verschlimmerung in den ersten eineinhalb Jahren nach dem Unfall nachgewiesen werden können. Das heutige Beschwerdebild sei geprägt durch eine Symptomausweitung (S. 17 ff.).
Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. I.___ nicht. 3.5
Am 2. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführer durch med. pract . J.___ , Fachärztin Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, RAD , unter sucht ( Bericht vom 8. Oktober 2012, Urk. 5/16) . Med. p ract . J.___ nannte als Diagnose mit Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit Schu lter-Armschmerzen bei Status nach Ellenbogengelenksprellung und neurologisch gesicherter Neuro pathie des Nervus
ulnaris links (S. 5 Ziff. 8).
Beim Beschwerdeführer sei anhand der vorliegenden medizinischen Berichter stattung und der körperlichen Untersuchung vom 2. Oktober 2012 ein somati scher Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige, nicht sicher nachweisbar. Das geklagte Schmerzsyndrom und die geklagte Funktionsminde rung des linken Armes seien durch objektive Befunde nicht zu erklären. Ledig lich die elektrophysiologisch nachgewiesene Minderung der Nervenleit ge schwin digkeit des Nervus
ulnaris links bleibe als objektivierbarer Befund.
Bei der Untersuchung habe kein Hinweis auf einen dem Schmerzbild entspre chenden Muskelabbau durch Schonung des linken Armes bei Nichtbenutzung gefunden werden können. Die Umfangsdifferenz der Arme im Oberarm habe der zu erwartenden Differenz bei einem Rechtshänder entsprochen. Lediglich im Bereich des Unterarmes habe sich eine etwas grössere Umfangsdifferenz gefun den, die durch Schonung bedingt sein könn t
e. Hinweise auf Ausfallerscheinun g en mit Atrophie einzelner Muskelgruppen, speziell der Muskulatur des Hand rückens, wie sie bei einem Ausfall des Nervus
ulnaris zu erwarten sei, seien nicht gefunden worden.
Eine konklusive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf sei aus orthopädischer Sicht derzeit nicht möglich. Medizinisch-theoretisch sei dem Beschwerdeführer jedoch eine angepasste Tätigkeit mit körperlich leichter Wechselbelastung, ohne Hebe- und Tragebelastung des linken Armes, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten in Armvorhalte und ohne besondere Belastung des linken Armes sowie ohne Schlag- und Vibrationsbe lastung der Arme zu 100 % zumutbar (S. 6 Ziff. 10) . 3. 6
Die psychiatrisch-neurologische Untersuchung beim RAD erfolgte am 16. Januar 2013 und wurde von dipl. med. K.___ , Facharzt für Psychiat rie und Psychotherapie sowie für Neurologie, durchgeführt ( Bericht vom 30. Januar 2013, Urk. 5/22) . Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit hielt dipl. med. K.___ eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.0) bei wahrscheinlich traumatisch bedingter sensibler distaler Nervus
ulnaris Läsion links fest (S. 4 Ziff. 11).
In der Beurteilung führte dipl. med. K.___ aus, beim Krankheitsverlauf falle auf, dass zu Beginn nur starke Schmerzen im Bereich des linken Ellenbogens mit Ausstrahlung in den vierten und fünften Finger vorhanden gewesen seien. Im Verlauf der weiteren Konsultationen sei dann über eine Schmerzausstrah lung im Bereich des Unter- und Oberarmes sowie über Schmerzen im Bereich der Brust, der linken Schulter und des gesamten linken Unterarmes berichtet worden. Ausserdem habe der Beschwerdeführer angegeben, er könne seinen Arm kaum noch gebrauchen. Immer wieder sei in den entsprechenden neurolo gischen, neurophysiologischen sowie kernspinntomographischen Abklärungen eine deutliche Diskrepanz zwischen der praktischen Funktionsaufhebung des linken Armes und der ausgeprägten Schmerzsymptomatik einerseits und den objektiv gefundenen Befunden andererseits festgehalten worden.
Letztlich lasse sich auch anlässlich der aktuellen Untersuchung festhalten, dass die ausgeprägte Schmerzsymptomatik und praktische Funktionslosigkeit des linken Armes bei fehlenden Muskelatrophien und relativ geringen objektiven Be funden nicht nachvollzogen werden könne. Es sei am ehesten von einer deutlichen Schmerzausweitung und Selbstlimitierung auszugehen beim Vorlie gen einer chronischen Schmerzstörung. Hinweise für eine schwerere psychiat ri sche Störung hätten nicht erhoben werden können. Ebenso habe in der aktuellen Un tersuchung kein Hinweis für das Vorliegen einer leichten psychiatrischen Störung im Sinne einer Anpassungsstörung gefunden werden können. Dass sich der Beschwerdeführer Sorgen um die weitere Zukunft mache, sei nachvollziehbar und nicht als krankheitswertig einzustufen (S. 5 Ziff. 12).
Die zugrunde liegende neurologische Schädigung schränke die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht ein (S. 6).
3. 7
Prof. Z.___ nannte in seinem am 24. April 2014 erstatteten Gutachten (Urk. 9) folgende Diagnosen (S. 29 Ziff. 4): - Status nach leichter unfallbedingter Kontusion des Nervus
ulnaris links - chronisches Schmerzsyndrom des linken Armes
In seiner Beurteilung (S. 23 ff.) führte Prof. Z.___ aus, der linke Arm des Be schwerdeführers sei seit dem Unfall im Jahr 2009 mehrfach klinisch untersucht worden. Es habe sich zu Beginn der Beschwerden eine Hypästhesie des Nervus
ulnaris links versorgten Hautareals, zudem wahrscheinlich auch eine leichte Lähmung des Fingerspreizens beziehungsweise der Abduktion des Kleinfingers gezeigt. Dieses Ausfallsmuster entspreche einer leichtgradigen Funktionsstörung des Nervus
ulnaris links, so dass zu Recht davon ausgegangen worden sei, es sei beim Unfall zu einer leichten Kontusionierung des linken Nervus
ulnaris ge kommen. In den späteren Untersuchungen sei, wohl wegen der Ausweitung der Schmerzen, der damit verbundenen Schonhaltung und dem deshalb verminder ten Mitmachen des Beschwerdeführers, die klinische Symptomatik nicht mehr so klar gewesen. Es könne aber immerhin festgestellt werden, das s
Echtzeitdo kumente tatsächlich auf eine leichte, klinisch feststellbare Funktionsstörung des Nervus
ulnaris hinweisen würden, die durch den erlittenen Unfall mit Anschla gen des Ellenbogens zu erklären gewesen sei. Derartige leichte Nervenkontusio nen hätten eine sehr günstige Prognose, würden sie doch nach wenigen Wochen ohne Residuen ausheilen (S. 24 oben) .
Ab etwa Juli 2009 seien von den untersuchenden Ärzten zunehmend Beschwer den notiert worden, die über eine reine Ulnarisstörung links hinausgegangen seien. Auch bei der aktuellen Untersuchung habe der Beschwerdeführer über Beschwerden geklagt (Schmerzen linker Kopf, linkes Bein, rechte Hand, Muskel schwäche praktisch aller Muskeln des linken Armes, sensibles Hemisyndrom links), welche nicht durch eine Ellenbogenkontusion und/oder eine Funktions stö rung des Nervus
ulnaris links verursacht sein könnten. Es sei davon auszu ge hen, dass es seit dem Unfall zu einer Ausweitung der anfänglichen Symptoma tik gekommen sei, die nicht durch eine organische Störung des Nervus
ulnaris links erklärbar sei (S. 24 f.) .
Hinsichtlich der Frage wie gross der Anteil organisch begründeter Beschwerden am gesamten Beschwerdebild sei, sei bemerkenswert, dass keine objektiven klinischen Befunde einer Nervenschädigung des Nervus
ulnaris haben gefunden werden können: So liege keine spürbare Temperaturdifferenz zwischen den Händen vor, ebenso wenig eine deutliche Muskelatrophie der vom Nervus
ulna ris versorgten intrinsischen Handmuskulatur und auch kein vermehrtes oder vermindertes Schwitzen an der linken Hand. Sodann seien die Muskeleigenre flexe seitengleich, obwohl bei der Kraftprüfung weitreichende linksseitige Mus kelschwächen demonstriert worden seien, dementsprechend die Muskeleigenre flexe links also hätten vermindert sein müssen. Alle anderen klinischen Befunde (insbesondere Kraft, motorische Prüfung, Sensibilität) seien nur bei einwand freier Kooperation des Beschwerdeführers „objektiv“ und deshalb nicht zur kli ni schen Objektivierung oder Quantifizierung einer allfälligen Nervenschädi gung geeignet (S. 25) .
Bei der aktuellen Messung seien normale Nervenleitgeschwindigkeiten des Ner vus
ulnaris im Bereich des linken Sulcus
ulnaris gemessen worden. Es seien nie Zeichen einer axonalen Nervenschädigung nachgewiesen worden. In diesem Punkt seien sich die vier bisher durchgeführten Neurographien einig. Axonale Nervenschädigungen könnten auch in der Nadelmyographie nachgewiesen wer den. Alle, auch die aktuell durchgeführte Nadelmyographie , hätten keine Dener vationszeichen und damit keine Zeichen einer axonalen
Ulnarisschädigung gezeigt. Auch die aktuell durchgeführte quantitative Nadelmyographie , welche Veränderungen erfasse, die durch eine in der Vergangenheit abgelaufene axo nale Nervenverletzung entstehen würden, sei normal. Dementsprechend habe auch diese Untersuchung also keine Hinweise auf eine früher abgelaufene Läsion des Nervus
ulnaris links gezeigt (S. 25 ff.) .
Zusammengefasst habe beim Beschwerdeführer keine nennenswerte Läsion des Nervus
ulnaris links nachgewiesen werden können. Es fänden sich auch keine objektiven klinischen Zeichen einer Ulnaris -Läsion. Im gutachterlichen Gesamt zusammenhang könne damit gefolgert werden, dass kein organisches Korrelat der enormen vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen habe gefunden wer den können (S. 28).
Aus neurologischer Sich könne keine Diagnose gefunden werden und könne auch retrospektiv keine Diagnose rekonstruiert werden, welche eine funkionelle oder zeitliche Leistungseinbusse begründen könnte. Demnach sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter aus zugehen (S. 29 f. Ziff. 6 ff. ). 3 . 8
Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 8. Oktober 2014 fest, es bestünden keine Hinweise auf eine Ulnaris -Läsion links am Sulcus , auch seien keine signifikan ten Seitendifferenzen feststellbar. Ebenfalls habe die neurographische Unter suchung für den Nervus
medianus beidseits normale Verhältnisse aufgezeigt. Auch die Tatsache, dass das quantitative EMG eines Ulnaris -versorgten kleinen Handmuskels im April 2014 völlig normal ausgefallen sei, spreche gegen eine sign ifikante Ulnaris -Läsion (Urk. 18 S. 2 f.). 3. 9
Am 26. November 2014 wurde im B.___ ein MRI beider Ellbogen durchgeführt (Urk. 25/2 ). Im entsprechenden Bericht wurde ausgeführt, es seien Zeichen eines Sulcus
ulnaris -Syndroms links mit deutlicher Neuropathie des Nervus
ulnaris festzustellen. Ansonsten habe sich ein normaler Befund ergeben.
4. 4.1
Prof. Z.___ nahm Bezug auf die gestellten Diagnosen sowie die - insbesondere auch durch elektrophysiologische Messungen - erhobenen Befunde und legte ausführlich sowie nachvollziehbar dar, dass kein organisches Korrelat der ge klagten Beschwerden vorliegt. Er berücksichtigte die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet, mithin erfüllt das Gerichts gutachten die seitens der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen (v gl. E. 1.3 ) vollumfänglich.
Wie Prof. Z.___ darlegte (vorangehend E. 3.7 ), konnten keine objektiven klini schen Befunde einer Nervenschädigung des Nervus
ulnaris gefunden werden. Die elektrophysiologischen Untersuchungen ergaben einen Normalbefund. Es fehlt sowohl an objektivierbaren klinischen Befunden als auch an einem elekt rophysiologischen Korrelat hinsichtlich der geklagten Beschwerden. Die Diag nose eines Sulcus
ulnaris -Syndroms sei wegen der generellen Schmerzschonung klinisch ni cht nachvollziehbar (vgl. Urk. 9 S. 31 unten). Demnach verneint e Prof. Z.___ das Vorliegen eines Sulcus
ulnaris -Syndroms und attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit . 4.2
Ni chts anderes ergibt sich aus de m Bericht von m ed. p ract . J.___
(voran gehend E. 3.5 ) . So fand sie k einen Hinweis auf einen dem Schmerzbild entspre chenden Muskelabbau durch Schonung des linken Armes und wies insbeson dere darauf hin, dass es an einer Atrophie der Muskulatur des Handrückens fehle, was bei einem Ausfall des Nervus
ulnaris jedoch zu erwarten wäre .
4.3
Auch die von der Beschwerdegegnerin beim Unfallversicherer beigezogenen Arztberichte vermögen die Schlüssigkeit des Gutachtens von Prof. Z.___ nicht in Frage zu stellen : Sowohl Dr. E.___ als auch Dr. I.___ kamen zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer präsentierten Symptome nicht durch eine Läsion eines peripheren Nervs ( Nervus
ulnaris ) erklärbar seien und spra chen von einer Symptomausweitung. Dr. E.___ attestierte - wie Prof. Z.___
- eine 100%ige Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht.
Zu den im Vergleich zum Bericht von Dr. C.___ und Dr. D.___ abweich en den Ergebnissen der elektrophysiologischen Untersuchungen nahm Prof. Z.___ -
insbesondere zur Interpretation der verschiedenen Messwerte - Stellung und legte ausführlich dar, weshalb diese Messparameter nicht als organisches Korrelat der beklagten Schmerzen herangezogen werden können beziehungs wei se weshalb der Befund einer Verlangsamung der Leitgeschwindigkeit im Sulcus
ulnaris zur Objektivierung des organischen Ursprunges der Beschwerden ungeeignet sei (vgl. Urk. 9 S. 27). Somit ist auch deren Bericht nicht geeignet, die Schlussfolgerungen von Prof. Z.___ in Frage zu stellen. 4.4
Ni cht zu prüfen sind im Übrigen d ie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein gereichte n Bericht e von Dr. A.___
(vorangehend E. 3.8 ) sowie betreffend das im November 2014 durchgeführte MRI ( v orangehend E. 3.9 ), da das Datum der angefochtenen Verfügung vom 2 1. Juni 201 3 die zeitliche Grenze der richterli chen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 131 V 9 E. 1, 130 V 445 E. 1.2, 122 V 77 E. 2b, je mit Hinweis). Ohnehin konnte in einem früheren MRI vom 6. Juli 2009 eine Pathologie des linken Ellenbogens ausgeschlossen werden (vgl. Urk. 5/11/157) .
A n diesem Befund vermag das neue MRI nichts zu ändern. Die Beschwerdegeg nerin
wird die neuen bildgebenden Befunde allerdings nach Eintritt der Rechts kraft dieses Urteils
im Rahmen einer erneuten Prüfung
würdigen, wozu die Sache an s ie zu überweisen ist .
4.5
Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge hen, dass
beim Beschwerdeführer keine organische Ursache für seine Beschwer den
vorli egt. Aus somatischer Sicht ist er zu 100 % arbeitsfähig . 5. 5.1
Für die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen fehlt es aufgrund des vorstehend
( E . 4 . ) Dargelegten an einer organischen Ursache. Aufgrund der psychia trisch-neurologischen Untersuchung beim RAD wurde
eine chronische Schmerz störung (ICD-10 F45.0) diagnostiziert. Soweit dipl. med. K.___ aller dings an führte, es liege wahrscheinlich eine sensible distale Nervus
ulnaris Läsion links vor , womit die Schmerzstörung teilweise somatische Faktoren habe, kann ihm nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Insbesondere widerspricht er sich in dieser Hinsicht , da er nach eigenen Angaben einen weitgehend normalen Neu rostatus festhielt und auch er keine bei einer Nervus
ulnaris Läsion typische Parese im Bereich der Handmuskulatur feststellen konnte (vgl. Urk. 5/22/3 Ziff. 8 ). Aus psychiatrischer Sicht konnten weder Hinweise für eine schwere psychiatrische Störung noch solche für das Vorliegen einer leichten psychiatri schen Störung im Sinne einer Anpassungsstörung finden (vgl. E. 3.6). Somit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer an einer Schmerzerkrankung ohne fassbares organisches Korrelat leidet.
Soweit die Ärzte des H.___ im Jahr 2010 übrigens noch davon ausgingen, es liege keine Schmerzstörung vor, ist hervorzuheben, dass sie in ihrem Bericht explizit darauf hinwiesen, dass sie keine abschliessende Abklärung über das Bestehen oder Nichtbestehen einer somatoformen Schmerzstörung vornahmen (vgl. voran gehend E. 3.2). 5.2
Zur Arbeitsfähigkeit führte dipl. med. K.___
aus (Urk. 5/22/6): „Die zugrunde liegende neurologische Schädigung schränkt die Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit nicht ein.“ Damit ist nicht ohne weiteres klar ersichtlich, wie er aus psychiatrischer Sicht die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf grund der Schmerzstörung
einschätzt e . Selbst wenn aufgrund der Schmerz stö rung
eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden wäre, ist aus versicherungs recht licher Sicht zu prüfen, ob diese überhaupt berücksichtigt werden kann. Bei solchen Krankheitsbildern sind die rechtlichen Kriterien zur Beurteilung von somatoformen Schmerzstörungen und ähnlichen pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage heranzuziehen. 5.3
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen ; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn ; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungs er gebnis
trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilita tions massnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (koope rative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – aus nahms weise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3). 5.4
Das zentrale Kriterium einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer ist vorliegend nicht gegeben. Beim Beschwerdeführer sind auch keine somatischen Beschwerden vorhanden, welche zu einer massge blichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führen würden (vorangehend E. 4) . Chronische körperliche Begleiterkrankungen liegen demnach nicht vor. Demgegenüber ist von einem chronifizierten Krankheitsverlauf mit unverän derter oder progredienter Symptomatik auszugehen, da beim Beschwerdeführer bereits seit dem Unfall im April 2009 eine Schmerzsymptomatik vorlag und sich in der Folge eine Schmerzstörung entwickelte, die sich nicht mehr zurückgebil det hat. Das Kriterium des Scheiterns einer konsequent durchgeführten ambu lanten oder stationären Behandlung trotz kooperativer Haltung der versicherten Person ist vorliegend nicht gege ben. So ergab die Überprüfung der medika mentösen Behandlungssituation und - compliance , dass die Werte der verordne ten Medikamente unterhalb der Nachweisgrenze lagen (vgl. Urk. 5 / 22 / 4 ). Schliesslich fehlen auch Hinweise für das Vorliegen eines primären Krankheits gewinns und eines sozialen Rückzugs in allen Belangen des Lebens . Bezüglich Letzterem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführe r mehrmals pro Woche eine Ergotherapie besucht , seine Ehefrau teilweise beim Einkaufen begleitet (Urk. 9 S. 18) und verschiedene Kontakte zu Landsleuten hat (Urk. 5/22/1 Ziff. 2) .
Die Gesamtwürdigung der bei Fehlen einer psychischen Komorbidität zu beach tenden massgebenden Kriterien ergibt, dass einzig von einem chronifizierten Krankheitsverlauf auszugehen ist. Angesichts dessen kann nicht gefolgert wer den, eine Schmerzbewältigung sei ausnahmsweise unzumutbar. 5.5
Beeinträchtigungen aufgrund eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren synd ro malen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage können nur dann eine Invalidität begründen, wenn entweder eine erhebliche psychische Komorbidität besteht oder bestimmte andere Kriter ien erfüllt sind (vorstehend E. 5.3 ). Die Würdigung der Akten hat ergeben, dass vorliegend beides nicht der Fall ist; weder ist eine erhebliche psychische Komorbidität zu bejahen noch sind die alternativen Kriterien erfüllt. Somit vermögen die genannten Beeinträchti gungen keine versicherungsrelevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen.
Dem ent sprechend ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Wenn der Beschwerdeführer diese medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist er trotzdem nach dieser, mithin nach dem ihm objektiv zu mutbaren Arbeitsausmass, zu beurteilen (BGE 127 V 294 E. 4c mit Hinweisen und AHI 2001 S. 228 E. 2b).
Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzu führen (vgl. E. 2.2), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen) verzichtet werden . Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft im Sinne der Erwägungen an die Beschwer degegnerin überwiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Miroslav Paták - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 25/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti