Sachverhalt
1 .
Die 1967 geborene X.___ war bei der Unia
Arbeitslosen kasse als arbeitslos gemeldet und damit bei der Schweizerischen Unfallversi che rungsanstalt (SUVA) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversi che rung (UVG) gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen versichert ( Urk. 8/71). Am 2 5. Juli 2008 erlitt sie bei einem Stolpersturz über e in Kabel eine mehr frag mentäre
rechtsseitige Radiusköpfchenfraktur , welche operativ versorgt werden musste
( Urk. 8/4/2-5 S.
1) , und eine Fraktur der neunten Rippe rechts ( Urk. 8/14).
In der Folge erbrachte die SUVA die gesetzlichen Leistungen. Mit d urch Ein spracheentscheid vom 6. März 2012 ( Urk. 8/75) bestätigter Verfügung vom 1 3. Januar 2012 sprach sie der Versi cherten eine Entschädigung für eine Inte gri tätseinbusse von 10 % zu ( Urk. 8/64 ) .
A m 4. April 2012 verfügte sie – unter Hinweis auf das Fehlen einer erheblichen unfallbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit –
die Ab weisung des Rentenbegehrens
( Urk. 8/76). Die dagegen erhobene Einsprache vom 1. Mai 2012
s a mt Ergänzung vom 4. März 2013 ( Urk. 8/77 und Urk. 8/95) wies sie mit Ent scheid vom 7. März 2013 ab (Urk. 8/96 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 7. M ärz 2013 ( Urk.
2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 3. März 2013 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihr Leistungen gemäss UVG, insbeson dere
eine Invalidenrente und Taggelder , auszurichten; eventuell sei ein medizi nisches Gutachten einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie unter an derem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ( Urk. 1 S.
2). Mit Be schwer deantwort vom 2 2. April 2013 schloss die SUVA auf Abweisung der Be schwerde ( Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 1 5. Mai 2013 wurde der Be schwer deführerin in der Person von Rechtsanwalt Christian Jaeggi ein unent geltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt. Gleichzeitig wurde ihr das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 10). Am 1 4. Februar 2014 legte die Versicherte einen Bericht von Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Allge meine Innere Medizin, vom 1 0. Februar 2014 auf (Urk. 13 und Urk. 14/2). Die dazugehörige Stellungnahme der Beschwerdegeg nerin datiert vom 7. März 2014 ( Urk.
17) und wurde der Beschwerdeführerin am 11. März 2014 zur Kenntnis ge bracht (Urk. 18). 3.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Be schwer deführerin mit Verfügung vom
1. März 2013 eine vom 1. Januar bis am
30. April 2012 befristete ganze Invalidenrente zu. Dagegen erhob die Ver sicher te am 23. März 2013 Beschwerde , welche beim hiesigen Gericht unter der Prozess nummer
IV.201 3.00293 noch hängig ist.
Aus jenem Verfahren nahm das Gericht von Amtes wegen den Bericht vom 19. März 2012 über die durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV Stelle durchgeführte orthopädisch/rheumatologische Untersuchung, weitere Arzt berichte und den Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerde füh rerin als Urk. 19-21 zu den Akten des vorliegenden Verfahrens. 4 .
Auf die Ausführungen der Partei en und die eingereichten Unterla gen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungs rechts [ATSG]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]). Invalidität ist die voraus sicht lich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsun fähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditäts grades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfall be dingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungs massnah men durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.2
Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Be hand lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet wer den kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abge schlos sen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Tag geld leis tungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.3
Entgegen dem Wortlaut von Art. 16 ATSG ist das Valideneinkommen nicht je nes Einkommen, welches die versicherte Person ohne Unfall erzielen könnte, sondern jenes Einkommen, welches sie überwiegend wahrscheinlich ohne Unfall tatsächlich erzielen würde. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist ent schei dend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Ren ten beginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätig keit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Entscheidend ist, was die versi cherte Person verdient hätte und nicht, von welchem Lohn sie gestützt auf den guten Glauben allenfalls hätte ausgehen können ( Rumo-Jungo /Holzer, Recht sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Zürich 2012, Art. 18 S. 127 mit Hinweis auf BGE 134 V 322 E. 4.1 und Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 423/04 vom 20. Mai 2005 E. 2.3). 1.4
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich er zieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprech ung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Sta tistik perio disch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die von der SUVA zusam men gestellte Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) heran gezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit beste hen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einh o lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellun gen, so sind ergänzende Abklärungen mittels unabhängiger Begutachtung vor zu ne hmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweis ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung der verbliebenen un fallbedingten Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfä hig keit auf die Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und erwog , der Beschwerdeführerin sei unter Einhaltung des kreisärztlich formu lierten Zu mutbarkeitsprofils die Ausübung einer vollzeitlichen Tätigkeit möglich ( Urk. 2 S. 4 ff. , Urk. 7 S. 4 , Urk.
17 ). Für die Festlegung des Valideneinkommens sei auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin , der A.___ , abzustellen. Das Invalideneinkommen sei mittels DAP zu er mitteln. Bei einem
Valideneinkommen von Fr. 40‘688.25 und einem Invaliden einkommen
von Fr. 62‘627.60 resultiere keine Erwerbseinbusse , weshalb kein Rentenan spruc h ausgewiesen sei ( Urk. 2 S. 8 ff. und Urk. 7 S. 6 ff.).
Da in der Verfügung vom 4. April 2012 nicht über die Höhe und Dauer von all fälligen Taggeldansprüchen entschieden worden sei, könne auf das Begehren um Auszahlung ausstehender Taggelder nicht eingetreten werden ( Urk. 2 S. 10). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, auf das vom Kreisarzt ermittelte Zumutbarkeitsprofi l könne nicht abgestellt werden,
d enn es weiche von der Beurteilung der Ärzte am B.___ ab. Diese wie auch der Kreisarzt würden zudem keine Tätigkeiten nennen, die den evalu ier ten Belastungsp rofilen entsprä chen. Es sei daher keine ihr zumutbare Arbeit ersichtlich, sodass im Ergebnis von einer Invalidität und einem Renten anspruch auszugehen sei ( Urk.
1 S.
6). Bei der Festlegung des Valideneinkom mens sei zu beachten, dass sie im Unfallzeitpunkt nicht mehr bei der A.___ angestellt gewesen sei . Das Valideneinkommen habe daher auf einem hypothetischen Wert zu basieren, der mindestens dem von der Invaliden versicherung gestützt auf die LSE ermittelten
Valideneinkommen zu entsprechen habe. Die der Berechnung des Invalideneinkommens zugrunde gelegten DAP würden ausserdem ihren Fähigkeiten nicht angemessen Rechnung tragen. Auf grund ih res Alters, ihrer fehlenden Sprachkenntnisse und der nicht vorhan denen Ausbil dung in der Schweiz sei zudem eine Parallelisierung vorzunehmen
( Urk. 1 S. 8 ff.).
Sie habe die Beschwerdegegnerin sowohl im März wie auch im Juli 2012 er sucht , die ausstehenden Taggeldzahlungen zu erbringen. Bekanntlich sei von einem einheitlichen Fallabschluss auszugehen, weshalb über den betreffenden Anspruch im angefochtenen Entscheid zu befinden gewesen wäre ( Urk. 1 S. 10 f.).
Unter Hinweis auf den Bericht ihres Hausarztes (Urk. 14/2) machte die Be schwer deführerin am 14. Februar 2014 weiter geltend, sie sei in einer leidensange passten Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 13). 3. 3.1
Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen ( Art. 49 Abs. 1 ATSG ). Im gleichen Sinn be stimmte Art. 99 Abs. 1 UVG in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung, der Versicherer habe über erhebliche Leistungen und Forderungen und über sol che, mit denen der Betroffene nicht einverstanden ist, schriftliche Verfügungen zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden ( Art. 51 Abs. 1 ATSG). Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen ( Art. 51 Abs. 2 ATSG). Der bereits vor dem Inkrafttreten des ATSG gültig gewesene, unverändert gebliebene Art. 124 der Verordnung über die Un fall versicherung (UVV) hält in lit . b fest, eine schriftliche Verfügung sei unter anderem zu erlassen über die Verweigerung von Versicherungsleistungen. Mit dem Inkrafttreten des ATSG hat sich in diesem Punkt gegenüber der Rechtslage nach Art. 99 Abs. 1 UVG (in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung) nicht s geändert. Hat der Versicherer die (ganze oder teilweise) Verweigerung von – vor übergehenden (Heilbehandlung, Taggeld) und/oder dauerhaften (Inva lidenrente, Integritätsentschädigung) - Leistungen zu Unrecht nicht in Verfü gungsform , son dern formlos mitgeteilt und ist die betroffene Person damit nicht einver stan den, hat sie grundsätzlich innerhalb eines Jahres zu intervenieren. Diesfalls hat der Versicherer eine Verfügung zu erlassen, gegen welche Einspra che erhoben werden kann. Ohne fristgerechte Intervention erlangt der Entscheid rechtliche Wirksamkeit, wie wenn er zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2011 vom 7. September 2011 E.
3.1 mit Hinweis auf BGE 134 V 145 und 132 V 412 sowie Urteil des Bundes gerichts 8C_506/2008 vom 5. März 2009). 3.2
Mit Schreiben vom 3. Juni 2009 informierte die Beschwerdegegner in die Be schwerdeführerin darüber, dass aufgrund der kreisärztlichen Beurteilung (vgl. Urk. 8/24) ab 1. Juni 2009 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepass ten Tätigkeit auszugehen sei. Die bisher ausgerichteten Taggeld leistungen wür den deshalb auf diesem Zeitpunkt eingestellt ( Urk. 8/25) . Gegen d iese zu Unrech t nicht als Verfügung erlassene Anordnung des Fallabschlusses ex nunc et pro futuro ohne Zusprechung von Dauerleistungen opponiert e die Beschwerdefüh rerin frühestens mit (präzisierter) Einsprache vom 5. März 2012 ( Urk. 8/74) ge gen die Verfügung betreffend Integritätsentschädigung vo m 13. Janu ar 2012 ( Urk. 8/64) und damit klar verspätet.
Ungeachtet dessen ist von keiner rechtli chen Wirksamkeit des Entscheids vom 3. Juni 2009 auszugehen. Denn die Beschwerdegegnerin stand bereits drei Wochen nach der besagten Mitteilung erneut mit den behan delnden Ärzten in Kontakt und ersuchte um Zustellung eines är ztlichen Zwi schenberichts (Urk. 8/26) . Ende September 2009 bat sie nochmals um Orientie rung über den weiteren Verlauf ( Urk. 8/27) und im November 2009 und Januar 2010 erkun digte sie sich
nach einem Operationsbericht (Urk. 8/28-29). Am 2 7. Mai 2011 e rteilte sie alsdann Kostengutsprache für die operative Entfernung des Osteo syn thesematerials ( Urk. 8/33-34). Vor diesem Hintergrund ist von einer fakti schen Weiterführung des Falles auszugehen. 3.3
Nach der gesetzlichen Regelung de s Art. 19 Abs. 1 UVG sind im Zeitpunkt des Fallabschlusses die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen einzustellen und der Anspruch der versicherten Person auf eine Invalidenrente zu prüfen. In der von der Beschwerdegegnerin am 4. April 2012 verfügten und mit Einsprache entscheid vom 7. März 2013 bestätigten Ablehnung des Rentenanspruchs ist gleichzeitig eine implizite Verweigerung des Anspruchs auf Taggelder zu sehen. Daher stellt der angefochtene Einspracheentscheid auch für die Frage nach einem Anspruch auf Taggeldleistungen ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. 4. 4.1
Aus den medizinischen Akten gehen übereinstimmend folgende , unfallbedingte Diagnosen hervor ( Urk. 8/ 4 -5 , 8/7, 8/9, 8/13-15, 8/19, 8/21-22, 8/26-27, 8/29, 8/33, 8/45 und 8/47): - Persistierende Schmerzen und Funktionseinschränkung Ellbogen rechts - Status nach Radiusköpfchen f rak t ur rechts Mascon III sowie Fraktur neunte Rippe rechts vom 2 5. Juli 2008 - Status nach offener Reposition und Osteosynthese am 3 0. Juli 2008 - OSME rechter Ellbogen am 1 8. Mai 2011 4.2
Was die konkret verbliebenen Folgen des fraglichen Unfallereignisses und des sen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit anbelangt, kann den Akten im We sent lichen Folgendes entnommen werden:
Gestützt auf die am 6. September 2011 am B.___ , Klinik für Unfallchirurgie, durchgeführte Untersuchung hielten Dr. med. C.___ , Ober arzt, und Dr. med. D.___ , Assistenzarzt, gleichentags fest, die Beschwerde führerin werde auch in Zukunft aufgrund der Bewegungseinschränkung mit nahe zu aufgehobener Supination für manuelle Tätigkeiten des rechten Armes zu 100 % arbeitsunfähig bleiben. Im Hinblick auf die Hals- und wahrscheinlich da raus resultierenden Ellenbogenschmerzen sei durchaus eine Besserung zu er wart en. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für Tätig keiten, die den rechten Arm weitestgehend aussparen, durchaus wieder zu 100 % einsatzfähig werde ( Urk. 8/47 S. 2). 4.3
Nachdem er die Beschwerdeführerin am 5. Januar 2012 kreisärztlich untersucht hatte, hielt Dr. Z.___ in seinem am gleichen Tag verfassten Bericht fest, be züg lich Unfallfolgen bestehe eine Funktionseinschränkung am dominanten rechten Arm. Der
Beschwerdeführerin seien deshalb nur noch manuell leichte Tätigkei ten ohne repetitive Bewegungen und Belastungen des rechten Ellbogens und ohne Zwangshaltungen der rechten Hand in Supination
zumutbar , wobei geeig ne te Arbeiten vollzeitig ausgeübt werden könnten ( Urk. 8/56 S. 7). 4.4
Med. pract . E.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie , vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, berichtete nach ihrer am 1 5. März 2012 durchgeführten Untersuchung, in ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Hinge gen sei ihr eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne regelmäs sige Hebe- und Tragebelastungen über fünf Kilogramm einhändig rechts und 15 Kilo gramm beidarmig , ohne die Notwendigkeit von Drehbewegungen des rech ten Armes im Ellenbogengelenk, ohne ständiges Arbeiten im Stehen, ohne Ar beiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufige wirbelsäulen- und hüftgelenks belasten de Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Knien, Über kopfarbeit , Arbeiten in Armvorhalte), ohne häufiges Gehen u nd Stehen auf un ebenem Gelände und ohne Vibrationsbelastungen und Schlagbelastungen der Arme zu 100 % zumutbar ( Urk. 19 S. 8) . 5.
5.1
Gestützt auf die medizinischen Akten, die Ergebnisse der bildgebenden Abklä rungen und die anlässlich der Untersuchungen vom 2 0. Mai 2009 (Urk. 8/24) und 5. Januar 2012 ( Urk. 8/56) selbst erhobenen Befunde sowie unter Berück sichtigung der geklagten Beschwerden gelangte Dr. Z.___ in seiner einleuch tend begründeten und damit grundsätzlich beweiskräftigen (E. 1. 5 ) Beurteilung vom letztgenannten Datum zum überzeugenden Schluss, dass der Beschwerde führerin die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit ohne repetitive Bewe gungen und Belastungen des rechten Ellbogens und ohne Zwangshaltungen der rechten Hand in Supination in vollem Pensum zumutbar sei ( Urk. 8/56 S. 7).
Betreffend den zeitlich zumutbaren Umfang der Arbeitstätigkeit stehen die ärzt liche n Einschätzungen des Kreisarztes und der am B.___ täti gen Ärzte nur scheinbar im Widerspruch zueinander. So handelt es sich bei der Beurteilung der letztgenannten Mediziner einzig um eine Zwischenbeurteilung und sie hielten
– in Übereinstimmung mit dem Kreisarzt – im voraussichtlichen Verlauf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden des rechten Armes Rechnung tragenden Tätigkeit für möglich . Schon in ihrem
– im Auftrag der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle – erstellten Bericht vom 2 2. September 2011 ( Urk.
20) bescheinigten sie alsdann eine 100%ige Ar beitsfähigkeit für rechtsseitig nicht armbelastende Tätigkeiten (S. 5 und S. 9) . Das von ihnen abgegebene Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt auch de genera tive
Veränderungen der Halswirbelsäule
– die nämlichen Ärzte beurteil ten die im Vor dergrund stehenden Schmerzen als in der Halswirbelsäule res pektive in der rechts seitigen Nacke nmuskulatur gründend ( Urk. 20 S.
8) – und damit nicht unfallbedingte Gesundheitsschäden . Entsprechendes gilt für die Be urteilung der RAD-Ärztin, der nebst der Bewegungseinschränkung des rechten Ellbogens nach Fraktur eine Fusswurzelarthrose rechts bei ausgeprägten Senk füssen und eine Lum bal gie bei Adipositas als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu grunde lag ( Urk. 19 S.
8). Dies ist damit zu erklären , dass die Invaliden ver sicherung als finale Versicherung im Unterschied zur Unfallversi cherung sämt liche Leiden unabhängig von ihrer Ursache zu berücksichtigen hat (anstelle vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_887/2009 vom 2 1. Januar 2010 E.
4) . Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie bei der Formulierung des in der Unfallversicherung relevanten Belas tungsprofils den Einbezug von Leiden, die sich losgelöst vom Unfall entwickelt haben, fordert (vgl. Urk. 1 S.
7).
Was die von Hausarzt Dr. Y.___ , Facharzt FMH für Allge meine Innere Medizin, am 10. Februar 2014 angegebene Reduktion der Arbeits fähigkeit um 50 % anbelangt ( Urk. 14/2), zeigte dieser nicht hinreichend nach voll ziehbar auf, weshalb die Beschwerdeführerin lediglich ein eingeschränktes Arbeitspen sum ausüben kann. Er begründete seine Einschätzung mehr als mit objekti ven Befunden mit seiner hausärztlichen und langjährigen Erfahrung, was nicht ausschlaggebend sein kann (siehe auch E. 5.2 nachfolgend). 5.2
Dem Einwand der Beschwerdeführerin, der Kreisarzt (wie auch die Ärzte des B.___ und die RAD-Ärztin) nenne keine dem evaluierten Zumutbar keit sprofil entsprechende Tätigkeit ( Urk. 1 S. 6), ist entgegenzuhalten, dass an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten (und Verdienstaussichten) praxis gemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen sind. Die bundesge richtli che Rechtsprechung hat wiederholt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem allein massgebenden aus ge gliche nen Arbeitsmar kt durchaus vorhanden sind. Dr. Z.___ war daher nicht ge halten, die im Einzelnen zumutbaren Verweistätigkeiten näher aufzuzeigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_606/2012 vom 3. Dezember 2012 E. 5.3 mit wei teren Hinweisen).
Zu ergänzen bleibt, dass für die Invaliditätsbemessung gemäss Gesetz nicht der real existierende Arbeitsmarkt, sondern der (sogenannte) ausgeglichene Ar beits markt massgebend ist (Art. 16 ATSG). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theo retischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeits markt lage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab
(BGE 134 V 64 E.
4.2.1). Nicht ersichtlich ist , weshalb der Beschwerdeführerin die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit aufgrund ihrer ( unfall be ding ten ) Einschränkungen am rechten Arm überhaupt nicht möglich (vgl. Urk. 1 S.
6) respektive einzig zu 50 % zumutbar sein soll ( Urk. 14/2) . Denn die Gerichts praxis geht davon aus, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt selbst für Personen, welche funktionell als Einarmige zu betrachten sind – in welche Kategorie die Beschwerdeführerin aber nicht fällt , sind ihr doch weiterhin ma nuell leichte Tätigkeiten ohne repetitive Bewegungen und Belastungen des rechten Ellbogens und ohne Zwangshaltungen der rechten Hand in Supination möglich
– und über dies nur noch leichte Arbeiten verrichten können, genügend realistische Be tätigungsmöglichkeiten bietet. Zu denken ist etwa an einfache Überwach ungs -, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die nicht den Einsatz beider Arme und beider Hände voraussetzen . Solche Ar beitsstellen be stehen auch in produktionsnahen Betrieben, weshalb sich eine Einschränkung des in Betracht zu ziehenden Arbeitsmarktes auf den Dienst leistungssektor nicht aufdrängt (Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2012 vom 2 9. März 2012 E.
3.4 mit
weiteren Hinweisen) .
Demnach kann auch nicht gesagt werden, dass der Be schwerdeführer in eine zumutbare Tätigkeit nur in so einge schränkter Form mög lich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnitt li chen Arbeitsgebers möglich wäre und das Finden einer entspre chenden Stelle des halb von v ornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteil des Bundes gerichts I 45/06 vom 5. März 2007 E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen).
5.3
Insofern gibt zu keiner Kritik Anlass, dass die Beschwerdegegnerin auf das kreis ärztliche Zumutbarkeitsprofil abgestellt hat . Bei dieser Sachlage ist auch nicht ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen neue, für die Beurteilung des vorlie genden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnten, sodass darauf zu ver zichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E.
1d mit weiteren Hin weisen). 6. 6.1
Zum Zeitpunkt des Fallabschlusses ist festzuhalten, dass ein Versicherer – so fern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abge schlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur so lange zu gewäh ren hat, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
Ob damit zu rechnen ist, dass mittels weiterer therapeutischer Massnahmen noch eine namhafte Besserung der gesundheitlichen Situation im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG erzielt werden kann, bestimmt sich namentlich nach Mass gabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähig keit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Dabei muss die durch weitere Heilbehand lungen zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen. Unbedeutende Verbesse rung en genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).
Sodann gilt, dass der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht auf Grund retrospektiver Festste llungen zu beurteilen ist ( Urteil des Bundes ge richts 8C_675/201 0 vom 2 1. Oktober 2010 E. 3.1.1 mit weiteren Hin weisen). 6.2
Nach Lage der Akten erweist sich der ursprünglich per 1. Juni 2009 vorgese hene Fallabschluss (vgl. Urk. 8/25) als korrekt. Denn in Übereinstimmung mit dem SUVA-Kreisarzt Dr. Z.___ ( Urk. 8/24) und den behandelnden Ärzten ( Urk. 8/26) kann nicht gesagt werden, dass weitere Behandlungen noch eine namhafte Besserung der unfallbedingten Symptomatik respektive eine Steige rung der un fall bedingt beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit erwarten liessen . Schon zum da ma ligen Zeitpunkt stand fest, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung ihrer ursprünglichen Arbeit nicht mehr möglich sein wird, sie hingegen in einer leidensangepassten Tätigkeit vollzeitig erwerb s tätig sein könnte (vgl. auch die in Urk. 20 S.
9 enthaltene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) . Von der
Osteo syn thesematerialentfernung versprachen sich weder die behandelnden Medizi ner noch der SUVA-Arzt eine wesentliche Steigerung des Leistungsvermögens, was sich im Nachhinein auch bestätigte (vgl. auch Urk. 8/56 S.
7, wonach die be treffende Operation gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin keinen Ef fekt gehabt habe) . Vielmehr stand
eine mögliche Schmerzreduktion im Fokus .
Zudem wurde auch die Anordnung von weiteren therapeutischen Massnahmen – soweit ersichtlich – von den behandelnden Ärzten nicht mehr für indiziert er achtet.
Vor diesem Hintergrund
ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Be schwerde geg ne rin nicht schon im Juni 2009 zur Prüfung der Rentenfrage über ging und letzt lich noch Kostengutsprache für die Osteosynthesematerialentfer nung
gewährte. Dies vermag
aber am Ergebnis, dass der Endzustand bereits im Sommer 2009 erreicht war, nichts zu ändern, zumal die Kostenübernahme zu Gunsten der Beschwerde führerin ausgefallen ist. Einem Fallabschluss mit Ein stellung der Taggeldleis tungen
auf diesen Zeitpunkt hin steht damit nichts ent gegen. 7. 7.1
Damit bleibt der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin per 1. Juni 2009 zu prüfen: 7.2
Betreffend die Bestimmung des Valideneinkommens ist der Beschwerdeführerin insoweit zuzustimmen, dass angesichts des nicht gesundheitsbedingten Verlusts ihrer Stelle bei der A.___ (vgl. Urk. 8/66 S.
2) auf Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege be nen Lohnstrukturerhebung en (LSE) abzustellen ist. Angesichts ihrer Erwerbs biographie ( Urk. 21 ) rechtfertigt es sich, vom nicht nach Branchen differenzier ten standardisierten monatlichen Bruttolohn für weibliche Arbeitskräfte an Ar beitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) auszugehen.
In Bezug auf das Invalideneinkommen stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die von ihr zusammengestellte n
DAP s ab , die das Lohnjahr 2012 umfass en (Urk.
8/90). Vorliegend ist jedoch der Rentenanspruch ab Juni 2009 zu prüfen, weshalb an Stelle des DAP-Lohnvergleichs ein Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen ist. Da sowohl dem Validen- wie auch dem Invaliden einkommen der Wert für einfache und repetitive Tätigkeiten zugrunde zu legen ist, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Be rücksichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn. Bei 100%iger Arbeitsfähigkeit bleibt zu prüfen, ob ein solcher Abzug gerechtfertigt ist. 7.3
Praxisgemäss kann der Tatsache, dass persönliche und berufliche Merkmale wie etwa Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes einer versicherten Person haben, durch einen Abzug vom LSE-Tabellenlohn Rechnung getragen werden. Ein ( behinde rungs bedingt oder anderweitig begründeter) Abzug kann aber nur vorgenom men werden, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versi cherte Person wegen eines oder mehrerer der genannten Kriterien ihre gesund heitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Ar beitsmarkt nur
mit unterdurchschnittlichem Erfolg erwerblich verwerten kann (Urteil des Bun des gerichts 8C_99/2013 vom 5. April 2013 E. 4.1.2 ) .
Zwar wurde mit dem sogenannten Leidensabzug ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichtet haben und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leich tere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das ent sprech ende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Nach dem sich hieraus ein allgemeiner behinderungsbedingter Abzug entwickelt hatte , der unter Berücksichtigung der bereits dargelegten persönlichen und be ruflichen Merkmale ( vgl. vorstehend ) gesamthaft zu schätzen ist, führte die ge sundheit lich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer weiteren Verminderung des hypotheti schen Invali den lohnes . Vielmehr ist der Umstand allein, dass nurmehr leichte körperliche Tätigkeiten zumutbar sind, kein Grund für einen zusätzlichen lei densbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2013 vom 5. April 2013 E. 4.1.3).
Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berück sichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versi cherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterschei den ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewer ber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung besteh en.
Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt - unter Berück sichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbe zogen sei n können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verwei sungstätig kei ten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Ab zug vom Tabellen loh n (Urteil 9C_796/2013 vom 2 8. Januar
2014 E.
3.1
f. mit weiteren Hinweisen ) . 7.4
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht für einen leidensbe dingten Abzug aufgrund ihres Alters, ihrer fehlenden Sprachkenntnisse und der fehlenden schweizerischen Ausbildung ( Urk. 1 S. 9) kein Raum. So fällt das Al ter der Beschwerdeführerin – im Jahr 2009 war die Versicherte erst 42 Jahre alt – nicht ins Gewicht, da Hilfsarbeiten auf dem hier massgebenden hypotheti schen (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachge fragt werden und sich das Alter in diesen Tätigkeiten auch nicht lohnsenkend aus wirkt (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 745/05 vom 1 4. Februar 2006 E.
2.4.5). Im Hinblick auf die de r Beschwerdeführer in zumut bare Erwerbstätigkeit im Anforderungsniveau 4 lässt sich ein Abzug vom Tabel len lohn infolge sprachlicher Schwierigkeiten beziehungsweiser fehlender Ausbi l dung ebenfalls nicht rechtfertigen , zumal für Tätigkeiten im Anforde rungs niveau 4 definitionsgemäss eine besondere Bildung ebenso wenig voraus gesetzt wird wie gute Kenntnisse der deutschen Sprache ( vgl. Urteile des Bun desgerichts 8C_328/2011 vom 7. Dezember 2011 E.
10.2 und 9C_833/2013 vom 2 3. Oktober 2013 E. 4.2 ).
Der Beschwerdeführerin ist vorliegend zudem die Aus übung einer angepassten Tätigkeit ohne zeitliche Einschränkungen möglich. Gestützt auf das von Dr. Z.___ evaluierte Zumutbarkeitsprofil fallen zwar be stimmte Arbeits plätze für die Beschwerdeführerin ausser Betracht, im Totalwert über alle Bran chen sind aber im Anforderungsniveau 4 immer noch genügend Stellen enthal ten, die ihr trotz ihrer (unfallbedingten) B eschwerden noch zu mutbar sind. Dass weiterhin ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätig keite n besteht, ist allein schon
in der von der Beschwerdegeg nerin mit 115 angegebe nen Gesamtzahl der in Anbetracht der Behinderung der Beschwerdeführerin in Frage kommenden , in der Nähe ihres Wohnortes liegen den Arbeitsplätze ersicht lich (Urk.
8/90). 7.5
Nach dem Gesagten liegt die unfallbedingte Erwerbseinbusse unt er dem
Erheb lichkeits grenzwert von 10 % , weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung besteht. 7.6
Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass der angefochtene
Einspracheentscheid vom 7. März 2013 im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Dies führt zur Abwei sung der Beschwerde. 8.
Der mit Gerichtsverfügung vom 15. Mai 2013 bestellte unentgeltliche Rechts bei stand der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Christian Jaeggi, macht e mit seiner Honorarnote vom
21. November 2014 (Urk. 22/2 ) einen Aufwand von 13. 3 Stunden sowie eine Auslagen pauschale von Fr. 73.80 geltend .
Gemäss § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) richtet sich die Entschädi gung der unentgeltlichen Rechtsvertretung nach § 7 der GebV
SVGer . Für un nö tigen Aufwand einer Partei wird keine Entschädigung zugesprochen (§ 7 Abs. 1 der GebV
SVGer ). Der Rechtsvertreter verrechnete neben den im Gerichtsverfahren getätigten Bemühungen auch seinen in der Zeit vom 21. Juni 2013 bis 14. Feb ruar 2014 angefallenen Aufwand im Zusammenhang mit dem am 14. Februar 2014 aufgelegten Bericht von Dr . Y.___ (Urk. 14/2). Da dieser Bericht zur Entscheidfindung nichts beigetragen hat und letztlich unnötig war, können die entsprechenden Aufwendungen von insgesamt 4.4 Stunden im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung nicht ersetzt werden.
Die verbleibenden Bemühungen von 8.9 Stunden ( 13.3 . /. 4.4 Stunden) sind beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) und unter Berücksichtigung der (entsprechend reduzierten) Auslagenpauschale mit Fr. 1‘980.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Christian Jaeggi, Zürich, wird mit Fr. 1 ' 98 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christian Jaeggi unter Beilage einer Kopie der Urk. 19-21 - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf unter Beilage einer Kopie der Urk. 19-21 - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 3. Januar 2012 sprach sie der Versi cherten eine Entschädigung für eine Inte gri tätseinbusse von 10 % zu ( Urk. 8/64 ) .
A m 4. April 2012 verfügte sie – unter Hinweis auf das Fehlen einer erheblichen unfallbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit –
die Ab weisung des Rentenbegehrens
( Urk. 8/76). Die dagegen erhobene Einsprache vom 1. Mai 2012
s a mt Ergänzung vom 4. März 2013 ( Urk. 8/77 und Urk. 8/95) wies sie mit Ent scheid vom 7. März 2013 ab (Urk. 8/96 = Urk. 2).
E. 1.1 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungs rechts [ATSG]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]). Invalidität ist die voraus sicht lich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsun fähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditäts grades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfall be dingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungs massnah men durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
E. 1.2 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Be hand lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet wer den kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abge schlos sen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Tag geld leis tungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG).
E. 1.3 Entgegen dem Wortlaut von Art. 16 ATSG ist das Valideneinkommen nicht je nes Einkommen, welches die versicherte Person ohne Unfall erzielen könnte, sondern jenes Einkommen, welches sie überwiegend wahrscheinlich ohne Unfall tatsächlich erzielen würde. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist ent schei dend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Ren ten beginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätig keit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Entscheidend ist, was die versi cherte Person verdient hätte und nicht, von welchem Lohn sie gestützt auf den guten Glauben allenfalls hätte ausgehen können ( Rumo-Jungo /Holzer, Recht sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Zürich 2012, Art. 18 S. 127 mit Hinweis auf BGE 134 V 322 E. 4.1 und Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 423/04 vom 20. Mai 2005 E. 2.3).
E. 1.4 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich er zieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprech ung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Sta tistik perio disch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die von der SUVA zusam men gestellte Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) heran gezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit beste hen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einh o lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellun gen, so sind ergänzende Abklärungen mittels unabhängiger Begutachtung vor zu ne hmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweis ). 2.
E. 2 3. März 2013 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihr Leistungen gemäss UVG, insbeson dere
eine Invalidenrente und Taggelder , auszurichten; eventuell sei ein medizi nisches Gutachten einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie unter an derem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ( Urk. 1 S.
2). Mit Be schwer deantwort vom 2 2. April 2013 schloss die SUVA auf Abweisung der Be schwerde ( Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 1 5. Mai 2013 wurde der Be schwer deführerin in der Person von Rechtsanwalt Christian Jaeggi ein unent geltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt. Gleichzeitig wurde ihr das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 10). Am 1 4. Februar 2014 legte die Versicherte einen Bericht von Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Allge meine Innere Medizin, vom 1 0. Februar 2014 auf (Urk. 13 und Urk. 14/2). Die dazugehörige Stellungnahme der Beschwerdegeg nerin datiert vom 7. März 2014 ( Urk.
17) und wurde der Beschwerdeführerin am 11. März 2014 zur Kenntnis ge bracht (Urk. 18).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung der verbliebenen un fallbedingten Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfä hig keit auf die Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und erwog , der Beschwerdeführerin sei unter Einhaltung des kreisärztlich formu lierten Zu mutbarkeitsprofils die Ausübung einer vollzeitlichen Tätigkeit möglich ( Urk. 2 S. 4 ff. , Urk.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, auf das vom Kreisarzt ermittelte Zumutbarkeitsprofi l könne nicht abgestellt werden,
d enn es weiche von der Beurteilung der Ärzte am B.___ ab. Diese wie auch der Kreisarzt würden zudem keine Tätigkeiten nennen, die den evalu ier ten Belastungsp rofilen entsprä chen. Es sei daher keine ihr zumutbare Arbeit ersichtlich, sodass im Ergebnis von einer Invalidität und einem Renten anspruch auszugehen sei ( Urk.
1 S.
6). Bei der Festlegung des Valideneinkom mens sei zu beachten, dass sie im Unfallzeitpunkt nicht mehr bei der A.___ angestellt gewesen sei . Das Valideneinkommen habe daher auf einem hypothetischen Wert zu basieren, der mindestens dem von der Invaliden versicherung gestützt auf die LSE ermittelten
Valideneinkommen zu entsprechen habe. Die der Berechnung des Invalideneinkommens zugrunde gelegten DAP würden ausserdem ihren Fähigkeiten nicht angemessen Rechnung tragen. Auf grund ih res Alters, ihrer fehlenden Sprachkenntnisse und der nicht vorhan denen Ausbil dung in der Schweiz sei zudem eine Parallelisierung vorzunehmen
( Urk. 1 S. 8 ff.).
Sie habe die Beschwerdegegnerin sowohl im März wie auch im Juli 2012 er sucht , die ausstehenden Taggeldzahlungen zu erbringen. Bekanntlich sei von einem einheitlichen Fallabschluss auszugehen, weshalb über den betreffenden Anspruch im angefochtenen Entscheid zu befinden gewesen wäre ( Urk. 1 S. 10 f.).
Unter Hinweis auf den Bericht ihres Hausarztes (Urk. 14/2) machte die Be schwer deführerin am 14. Februar 2014 weiter geltend, sie sei in einer leidensange passten Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 13). 3.
E. 3 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Be schwer deführerin mit Verfügung vom
1. März 2013 eine vom 1. Januar bis am
30. April 2012 befristete ganze Invalidenrente zu. Dagegen erhob die Ver sicher te am 23. März 2013 Beschwerde , welche beim hiesigen Gericht unter der Prozess nummer
IV.201 3.00293 noch hängig ist.
Aus jenem Verfahren nahm das Gericht von Amtes wegen den Bericht vom 19. März 2012 über die durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV Stelle durchgeführte orthopädisch/rheumatologische Untersuchung, weitere Arzt berichte und den Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerde füh rerin als Urk. 19-21 zu den Akten des vorliegenden Verfahrens.
E. 3.1 f. mit weiteren Hinweisen ) .
E. 3.2 Mit Schreiben vom 3. Juni 2009 informierte die Beschwerdegegner in die Be schwerdeführerin darüber, dass aufgrund der kreisärztlichen Beurteilung (vgl. Urk. 8/24) ab 1. Juni 2009 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepass ten Tätigkeit auszugehen sei. Die bisher ausgerichteten Taggeld leistungen wür den deshalb auf diesem Zeitpunkt eingestellt ( Urk. 8/25) . Gegen d iese zu Unrech t nicht als Verfügung erlassene Anordnung des Fallabschlusses ex nunc et pro futuro ohne Zusprechung von Dauerleistungen opponiert e die Beschwerdefüh rerin frühestens mit (präzisierter) Einsprache vom 5. März 2012 ( Urk. 8/74) ge gen die Verfügung betreffend Integritätsentschädigung vo m 13. Janu ar 2012 ( Urk. 8/64) und damit klar verspätet.
Ungeachtet dessen ist von keiner rechtli chen Wirksamkeit des Entscheids vom 3. Juni 2009 auszugehen. Denn die Beschwerdegegnerin stand bereits drei Wochen nach der besagten Mitteilung erneut mit den behan delnden Ärzten in Kontakt und ersuchte um Zustellung eines är ztlichen Zwi schenberichts (Urk. 8/26) . Ende September 2009 bat sie nochmals um Orientie rung über den weiteren Verlauf ( Urk. 8/27) und im November 2009 und Januar 2010 erkun digte sie sich
nach einem Operationsbericht (Urk. 8/28-29). Am 2 7. Mai 2011 e rteilte sie alsdann Kostengutsprache für die operative Entfernung des Osteo syn thesematerials ( Urk. 8/33-34). Vor diesem Hintergrund ist von einer fakti schen Weiterführung des Falles auszugehen.
E. 3.3 Nach der gesetzlichen Regelung de s Art. 19 Abs. 1 UVG sind im Zeitpunkt des Fallabschlusses die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen einzustellen und der Anspruch der versicherten Person auf eine Invalidenrente zu prüfen. In der von der Beschwerdegegnerin am 4. April 2012 verfügten und mit Einsprache entscheid vom 7. März 2013 bestätigten Ablehnung des Rentenanspruchs ist gleichzeitig eine implizite Verweigerung des Anspruchs auf Taggelder zu sehen. Daher stellt der angefochtene Einspracheentscheid auch für die Frage nach einem Anspruch auf Taggeldleistungen ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. 4.
E. 3.4 mit
weiteren Hinweisen) .
Demnach kann auch nicht gesagt werden, dass der Be schwerdeführer in eine zumutbare Tätigkeit nur in so einge schränkter Form mög lich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnitt li chen Arbeitsgebers möglich wäre und das Finden einer entspre chenden Stelle des halb von v ornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteil des Bundes gerichts I 45/06 vom 5. März 2007 E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen).
5.3
Insofern gibt zu keiner Kritik Anlass, dass die Beschwerdegegnerin auf das kreis ärztliche Zumutbarkeitsprofil abgestellt hat . Bei dieser Sachlage ist auch nicht ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen neue, für die Beurteilung des vorlie genden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnten, sodass darauf zu ver zichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E.
1d mit weiteren Hin weisen). 6. 6.1
Zum Zeitpunkt des Fallabschlusses ist festzuhalten, dass ein Versicherer – so fern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abge schlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur so lange zu gewäh ren hat, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
Ob damit zu rechnen ist, dass mittels weiterer therapeutischer Massnahmen noch eine namhafte Besserung der gesundheitlichen Situation im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG erzielt werden kann, bestimmt sich namentlich nach Mass gabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähig keit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Dabei muss die durch weitere Heilbehand lungen zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen. Unbedeutende Verbesse rung en genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).
Sodann gilt, dass der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht auf Grund retrospektiver Festste llungen zu beurteilen ist ( Urteil des Bundes ge richts 8C_675/201 0 vom 2 1. Oktober 2010 E. 3.1.1 mit weiteren Hin weisen). 6.2
Nach Lage der Akten erweist sich der ursprünglich per 1. Juni 2009 vorgese hene Fallabschluss (vgl. Urk. 8/25) als korrekt. Denn in Übereinstimmung mit dem SUVA-Kreisarzt Dr. Z.___ ( Urk. 8/24) und den behandelnden Ärzten ( Urk. 8/26) kann nicht gesagt werden, dass weitere Behandlungen noch eine namhafte Besserung der unfallbedingten Symptomatik respektive eine Steige rung der un fall bedingt beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit erwarten liessen . Schon zum da ma ligen Zeitpunkt stand fest, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung ihrer ursprünglichen Arbeit nicht mehr möglich sein wird, sie hingegen in einer leidensangepassten Tätigkeit vollzeitig erwerb s tätig sein könnte (vgl. auch die in Urk. 20 S.
E. 4 .
Auf die Ausführungen der Partei en und die eingereichten Unterla gen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Aus den medizinischen Akten gehen übereinstimmend folgende , unfallbedingte Diagnosen hervor ( Urk. 8/ 4 -5 , 8/7, 8/9, 8/13-15, 8/19, 8/21-22, 8/26-27, 8/29, 8/33, 8/45 und 8/47): - Persistierende Schmerzen und Funktionseinschränkung Ellbogen rechts - Status nach Radiusköpfchen f rak t ur rechts Mascon III sowie Fraktur neunte Rippe rechts vom 2 5. Juli 2008 - Status nach offener Reposition und Osteosynthese am 3 0. Juli 2008 - OSME rechter Ellbogen am 1 8. Mai 2011
E. 4.1.2 ) .
Zwar wurde mit dem sogenannten Leidensabzug ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichtet haben und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leich tere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das ent sprech ende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Nach dem sich hieraus ein allgemeiner behinderungsbedingter Abzug entwickelt hatte , der unter Berücksichtigung der bereits dargelegten persönlichen und be ruflichen Merkmale ( vgl. vorstehend ) gesamthaft zu schätzen ist, führte die ge sundheit lich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer weiteren Verminderung des hypotheti schen Invali den lohnes . Vielmehr ist der Umstand allein, dass nurmehr leichte körperliche Tätigkeiten zumutbar sind, kein Grund für einen zusätzlichen lei densbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2013 vom 5. April 2013 E. 4.1.3).
Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berück sichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versi cherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterschei den ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewer ber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung besteh en.
Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt - unter Berück sichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbe zogen sei n können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verwei sungstätig kei ten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Ab zug vom Tabellen loh n (Urteil 9C_796/2013 vom 2 8. Januar
2014 E.
E. 4.2 Was die konkret verbliebenen Folgen des fraglichen Unfallereignisses und des sen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit anbelangt, kann den Akten im We sent lichen Folgendes entnommen werden:
Gestützt auf die am 6. September 2011 am B.___ , Klinik für Unfallchirurgie, durchgeführte Untersuchung hielten Dr. med. C.___ , Ober arzt, und Dr. med. D.___ , Assistenzarzt, gleichentags fest, die Beschwerde führerin werde auch in Zukunft aufgrund der Bewegungseinschränkung mit nahe zu aufgehobener Supination für manuelle Tätigkeiten des rechten Armes zu 100 % arbeitsunfähig bleiben. Im Hinblick auf die Hals- und wahrscheinlich da raus resultierenden Ellenbogenschmerzen sei durchaus eine Besserung zu er wart en. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für Tätig keiten, die den rechten Arm weitestgehend aussparen, durchaus wieder zu 100 % einsatzfähig werde ( Urk. 8/47 S. 2).
E. 4.3 Nachdem er die Beschwerdeführerin am 5. Januar 2012 kreisärztlich untersucht hatte, hielt Dr. Z.___ in seinem am gleichen Tag verfassten Bericht fest, be züg lich Unfallfolgen bestehe eine Funktionseinschränkung am dominanten rechten Arm. Der
Beschwerdeführerin seien deshalb nur noch manuell leichte Tätigkei ten ohne repetitive Bewegungen und Belastungen des rechten Ellbogens und ohne Zwangshaltungen der rechten Hand in Supination
zumutbar , wobei geeig ne te Arbeiten vollzeitig ausgeübt werden könnten ( Urk. 8/56 S. 7).
E. 4.4 Med. pract . E.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie , vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, berichtete nach ihrer am 1 5. März 2012 durchgeführten Untersuchung, in ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Hinge gen sei ihr eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne regelmäs sige Hebe- und Tragebelastungen über fünf Kilogramm einhändig rechts und 15 Kilo gramm beidarmig , ohne die Notwendigkeit von Drehbewegungen des rech ten Armes im Ellenbogengelenk, ohne ständiges Arbeiten im Stehen, ohne Ar beiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufige wirbelsäulen- und hüftgelenks belasten de Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Knien, Über kopfarbeit , Arbeiten in Armvorhalte), ohne häufiges Gehen u nd Stehen auf un ebenem Gelände und ohne Vibrationsbelastungen und Schlagbelastungen der Arme zu 100 % zumutbar ( Urk. 19 S. 8) . 5.
5.1
Gestützt auf die medizinischen Akten, die Ergebnisse der bildgebenden Abklä rungen und die anlässlich der Untersuchungen vom 2 0. Mai 2009 (Urk. 8/24) und 5. Januar 2012 ( Urk. 8/56) selbst erhobenen Befunde sowie unter Berück sichtigung der geklagten Beschwerden gelangte Dr. Z.___ in seiner einleuch tend begründeten und damit grundsätzlich beweiskräftigen (E. 1. 5 ) Beurteilung vom letztgenannten Datum zum überzeugenden Schluss, dass der Beschwerde führerin die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit ohne repetitive Bewe gungen und Belastungen des rechten Ellbogens und ohne Zwangshaltungen der rechten Hand in Supination in vollem Pensum zumutbar sei ( Urk. 8/56 S. 7).
Betreffend den zeitlich zumutbaren Umfang der Arbeitstätigkeit stehen die ärzt liche n Einschätzungen des Kreisarztes und der am B.___ täti gen Ärzte nur scheinbar im Widerspruch zueinander. So handelt es sich bei der Beurteilung der letztgenannten Mediziner einzig um eine Zwischenbeurteilung und sie hielten
– in Übereinstimmung mit dem Kreisarzt – im voraussichtlichen Verlauf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden des rechten Armes Rechnung tragenden Tätigkeit für möglich . Schon in ihrem
– im Auftrag der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle – erstellten Bericht vom 2 2. September 2011 ( Urk.
20) bescheinigten sie alsdann eine 100%ige Ar beitsfähigkeit für rechtsseitig nicht armbelastende Tätigkeiten (S. 5 und S. 9) . Das von ihnen abgegebene Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt auch de genera tive
Veränderungen der Halswirbelsäule
– die nämlichen Ärzte beurteil ten die im Vor dergrund stehenden Schmerzen als in der Halswirbelsäule res pektive in der rechts seitigen Nacke nmuskulatur gründend ( Urk. 20 S.
8) – und damit nicht unfallbedingte Gesundheitsschäden . Entsprechendes gilt für die Be urteilung der RAD-Ärztin, der nebst der Bewegungseinschränkung des rechten Ellbogens nach Fraktur eine Fusswurzelarthrose rechts bei ausgeprägten Senk füssen und eine Lum bal gie bei Adipositas als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu grunde lag ( Urk. 19 S.
8). Dies ist damit zu erklären , dass die Invaliden ver sicherung als finale Versicherung im Unterschied zur Unfallversi cherung sämt liche Leiden unabhängig von ihrer Ursache zu berücksichtigen hat (anstelle vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_887/2009 vom 2 1. Januar 2010 E.
4) . Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie bei der Formulierung des in der Unfallversicherung relevanten Belas tungsprofils den Einbezug von Leiden, die sich losgelöst vom Unfall entwickelt haben, fordert (vgl. Urk. 1 S.
7).
Was die von Hausarzt Dr. Y.___ , Facharzt FMH für Allge meine Innere Medizin, am 10. Februar 2014 angegebene Reduktion der Arbeits fähigkeit um 50 % anbelangt ( Urk. 14/2), zeigte dieser nicht hinreichend nach voll ziehbar auf, weshalb die Beschwerdeführerin lediglich ein eingeschränktes Arbeitspen sum ausüben kann. Er begründete seine Einschätzung mehr als mit objekti ven Befunden mit seiner hausärztlichen und langjährigen Erfahrung, was nicht ausschlaggebend sein kann (siehe auch E. 5.2 nachfolgend). 5.2
Dem Einwand der Beschwerdeführerin, der Kreisarzt (wie auch die Ärzte des B.___ und die RAD-Ärztin) nenne keine dem evaluierten Zumutbar keit sprofil entsprechende Tätigkeit ( Urk. 1 S. 6), ist entgegenzuhalten, dass an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten (und Verdienstaussichten) praxis gemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen sind. Die bundesge richtli che Rechtsprechung hat wiederholt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem allein massgebenden aus ge gliche nen Arbeitsmar kt durchaus vorhanden sind. Dr. Z.___ war daher nicht ge halten, die im Einzelnen zumutbaren Verweistätigkeiten näher aufzuzeigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_606/2012 vom 3. Dezember 2012 E. 5.3 mit wei teren Hinweisen).
Zu ergänzen bleibt, dass für die Invaliditätsbemessung gemäss Gesetz nicht der real existierende Arbeitsmarkt, sondern der (sogenannte) ausgeglichene Ar beits markt massgebend ist (Art. 16 ATSG). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theo retischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeits markt lage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab
(BGE 134 V 64 E.
4.2.1). Nicht ersichtlich ist , weshalb der Beschwerdeführerin die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit aufgrund ihrer ( unfall be ding ten ) Einschränkungen am rechten Arm überhaupt nicht möglich (vgl. Urk. 1 S.
6) respektive einzig zu 50 % zumutbar sein soll ( Urk. 14/2) . Denn die Gerichts praxis geht davon aus, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt selbst für Personen, welche funktionell als Einarmige zu betrachten sind – in welche Kategorie die Beschwerdeführerin aber nicht fällt , sind ihr doch weiterhin ma nuell leichte Tätigkeiten ohne repetitive Bewegungen und Belastungen des rechten Ellbogens und ohne Zwangshaltungen der rechten Hand in Supination möglich
– und über dies nur noch leichte Arbeiten verrichten können, genügend realistische Be tätigungsmöglichkeiten bietet. Zu denken ist etwa an einfache Überwach ungs -, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die nicht den Einsatz beider Arme und beider Hände voraussetzen . Solche Ar beitsstellen be stehen auch in produktionsnahen Betrieben, weshalb sich eine Einschränkung des in Betracht zu ziehenden Arbeitsmarktes auf den Dienst leistungssektor nicht aufdrängt (Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2012 vom 2 9. März 2012 E.
E. 7 S. 6 ff.).
Da in der Verfügung vom 4. April 2012 nicht über die Höhe und Dauer von all fälligen Taggeldansprüchen entschieden worden sei, könne auf das Begehren um Auszahlung ausstehender Taggelder nicht eingetreten werden ( Urk. 2 S. 10).
E. 7.1 Damit bleibt der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin per 1. Juni 2009 zu prüfen:
E. 7.2 Betreffend die Bestimmung des Valideneinkommens ist der Beschwerdeführerin insoweit zuzustimmen, dass angesichts des nicht gesundheitsbedingten Verlusts ihrer Stelle bei der A.___ (vgl. Urk. 8/66 S.
2) auf Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege be nen Lohnstrukturerhebung en (LSE) abzustellen ist. Angesichts ihrer Erwerbs biographie ( Urk. 21 ) rechtfertigt es sich, vom nicht nach Branchen differenzier ten standardisierten monatlichen Bruttolohn für weibliche Arbeitskräfte an Ar beitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) auszugehen.
In Bezug auf das Invalideneinkommen stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die von ihr zusammengestellte n
DAP s ab , die das Lohnjahr 2012 umfass en (Urk.
8/90). Vorliegend ist jedoch der Rentenanspruch ab Juni 2009 zu prüfen, weshalb an Stelle des DAP-Lohnvergleichs ein Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen ist. Da sowohl dem Validen- wie auch dem Invaliden einkommen der Wert für einfache und repetitive Tätigkeiten zugrunde zu legen ist, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Be rücksichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn. Bei 100%iger Arbeitsfähigkeit bleibt zu prüfen, ob ein solcher Abzug gerechtfertigt ist.
E. 7.3 Praxisgemäss kann der Tatsache, dass persönliche und berufliche Merkmale wie etwa Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes einer versicherten Person haben, durch einen Abzug vom LSE-Tabellenlohn Rechnung getragen werden. Ein ( behinde rungs bedingt oder anderweitig begründeter) Abzug kann aber nur vorgenom men werden, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versi cherte Person wegen eines oder mehrerer der genannten Kriterien ihre gesund heitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Ar beitsmarkt nur
mit unterdurchschnittlichem Erfolg erwerblich verwerten kann (Urteil des Bun des gerichts 8C_99/2013 vom 5. April 2013 E.
E. 7.4 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht für einen leidensbe dingten Abzug aufgrund ihres Alters, ihrer fehlenden Sprachkenntnisse und der fehlenden schweizerischen Ausbildung ( Urk. 1 S. 9) kein Raum. So fällt das Al ter der Beschwerdeführerin – im Jahr 2009 war die Versicherte erst 42 Jahre alt – nicht ins Gewicht, da Hilfsarbeiten auf dem hier massgebenden hypotheti schen (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachge fragt werden und sich das Alter in diesen Tätigkeiten auch nicht lohnsenkend aus wirkt (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 745/05 vom 1 4. Februar 2006 E.
2.4.5). Im Hinblick auf die de r Beschwerdeführer in zumut bare Erwerbstätigkeit im Anforderungsniveau 4 lässt sich ein Abzug vom Tabel len lohn infolge sprachlicher Schwierigkeiten beziehungsweiser fehlender Ausbi l dung ebenfalls nicht rechtfertigen , zumal für Tätigkeiten im Anforde rungs niveau 4 definitionsgemäss eine besondere Bildung ebenso wenig voraus gesetzt wird wie gute Kenntnisse der deutschen Sprache ( vgl. Urteile des Bun desgerichts 8C_328/2011 vom 7. Dezember 2011 E.
10.2 und 9C_833/2013 vom 2 3. Oktober 2013 E. 4.2 ).
Der Beschwerdeführerin ist vorliegend zudem die Aus übung einer angepassten Tätigkeit ohne zeitliche Einschränkungen möglich. Gestützt auf das von Dr. Z.___ evaluierte Zumutbarkeitsprofil fallen zwar be stimmte Arbeits plätze für die Beschwerdeführerin ausser Betracht, im Totalwert über alle Bran chen sind aber im Anforderungsniveau 4 immer noch genügend Stellen enthal ten, die ihr trotz ihrer (unfallbedingten) B eschwerden noch zu mutbar sind. Dass weiterhin ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätig keite n besteht, ist allein schon
in der von der Beschwerdegeg nerin mit 115 angegebe nen Gesamtzahl der in Anbetracht der Behinderung der Beschwerdeführerin in Frage kommenden , in der Nähe ihres Wohnortes liegen den Arbeitsplätze ersicht lich (Urk.
8/90).
E. 7.5 Nach dem Gesagten liegt die unfallbedingte Erwerbseinbusse unt er dem
Erheb lichkeits grenzwert von 10 % , weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung besteht.
E. 7.6 Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass der angefochtene
Einspracheentscheid vom 7. März 2013 im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Dies führt zur Abwei sung der Beschwerde. 8.
Der mit Gerichtsverfügung vom 15. Mai 2013 bestellte unentgeltliche Rechts bei stand der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Christian Jaeggi, macht e mit seiner Honorarnote vom
21. November 2014 (Urk. 22/2 ) einen Aufwand von
E. 9 enthaltene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) . Von der
Osteo syn thesematerialentfernung versprachen sich weder die behandelnden Medizi ner noch der SUVA-Arzt eine wesentliche Steigerung des Leistungsvermögens, was sich im Nachhinein auch bestätigte (vgl. auch Urk. 8/56 S.
7, wonach die be treffende Operation gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin keinen Ef fekt gehabt habe) . Vielmehr stand
eine mögliche Schmerzreduktion im Fokus .
Zudem wurde auch die Anordnung von weiteren therapeutischen Massnahmen – soweit ersichtlich – von den behandelnden Ärzten nicht mehr für indiziert er achtet.
Vor diesem Hintergrund
ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Be schwerde geg ne rin nicht schon im Juni 2009 zur Prüfung der Rentenfrage über ging und letzt lich noch Kostengutsprache für die Osteosynthesematerialentfer nung
gewährte. Dies vermag
aber am Ergebnis, dass der Endzustand bereits im Sommer 2009 erreicht war, nichts zu ändern, zumal die Kostenübernahme zu Gunsten der Beschwerde führerin ausgefallen ist. Einem Fallabschluss mit Ein stellung der Taggeldleis tungen
auf diesen Zeitpunkt hin steht damit nichts ent gegen. 7.
E. 13 3 Stunden sowie eine Auslagen pauschale von Fr. 73.80 geltend .
Gemäss § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) richtet sich die Entschädi gung der unentgeltlichen Rechtsvertretung nach § 7 der GebV
SVGer . Für un nö tigen Aufwand einer Partei wird keine Entschädigung zugesprochen (§ 7 Abs. 1 der GebV
SVGer ). Der Rechtsvertreter verrechnete neben den im Gerichtsverfahren getätigten Bemühungen auch seinen in der Zeit vom 21. Juni 2013 bis 14. Feb ruar 2014 angefallenen Aufwand im Zusammenhang mit dem am 14. Februar 2014 aufgelegten Bericht von Dr . Y.___ (Urk. 14/2). Da dieser Bericht zur Entscheidfindung nichts beigetragen hat und letztlich unnötig war, können die entsprechenden Aufwendungen von insgesamt 4.4 Stunden im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung nicht ersetzt werden.
Die verbleibenden Bemühungen von 8.9 Stunden (
E. 13.3 . /. 4.4 Stunden) sind beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) und unter Berücksichtigung der (entsprechend reduzierten) Auslagenpauschale mit Fr. 1‘980.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Christian Jaeggi, Zürich, wird mit Fr. 1 ' 98 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christian Jaeggi unter Beilage einer Kopie der Urk. 19-21 - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf unter Beilage einer Kopie der Urk. 19-21 - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00073 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom
28. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Christian Jaeggi schadenanwaelte.ch Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee Sachverhalt: 1 .
Die 1967 geborene X.___ war bei der Unia
Arbeitslosen kasse als arbeitslos gemeldet und damit bei der Schweizerischen Unfallversi che rungsanstalt (SUVA) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversi che rung (UVG) gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen versichert ( Urk. 8/71). Am 2 5. Juli 2008 erlitt sie bei einem Stolpersturz über e in Kabel eine mehr frag mentäre
rechtsseitige Radiusköpfchenfraktur , welche operativ versorgt werden musste
( Urk. 8/4/2-5 S.
1) , und eine Fraktur der neunten Rippe rechts ( Urk. 8/14).
In der Folge erbrachte die SUVA die gesetzlichen Leistungen. Mit d urch Ein spracheentscheid vom 6. März 2012 ( Urk. 8/75) bestätigter Verfügung vom 1 3. Januar 2012 sprach sie der Versi cherten eine Entschädigung für eine Inte gri tätseinbusse von 10 % zu ( Urk. 8/64 ) .
A m 4. April 2012 verfügte sie – unter Hinweis auf das Fehlen einer erheblichen unfallbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit –
die Ab weisung des Rentenbegehrens
( Urk. 8/76). Die dagegen erhobene Einsprache vom 1. Mai 2012
s a mt Ergänzung vom 4. März 2013 ( Urk. 8/77 und Urk. 8/95) wies sie mit Ent scheid vom 7. März 2013 ab (Urk. 8/96 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 7. M ärz 2013 ( Urk.
2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 3. März 2013 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihr Leistungen gemäss UVG, insbeson dere
eine Invalidenrente und Taggelder , auszurichten; eventuell sei ein medizi nisches Gutachten einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie unter an derem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ( Urk. 1 S.
2). Mit Be schwer deantwort vom 2 2. April 2013 schloss die SUVA auf Abweisung der Be schwerde ( Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 1 5. Mai 2013 wurde der Be schwer deführerin in der Person von Rechtsanwalt Christian Jaeggi ein unent geltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt. Gleichzeitig wurde ihr das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 10). Am 1 4. Februar 2014 legte die Versicherte einen Bericht von Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Allge meine Innere Medizin, vom 1 0. Februar 2014 auf (Urk. 13 und Urk. 14/2). Die dazugehörige Stellungnahme der Beschwerdegeg nerin datiert vom 7. März 2014 ( Urk.
17) und wurde der Beschwerdeführerin am 11. März 2014 zur Kenntnis ge bracht (Urk. 18). 3.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Be schwer deführerin mit Verfügung vom
1. März 2013 eine vom 1. Januar bis am
30. April 2012 befristete ganze Invalidenrente zu. Dagegen erhob die Ver sicher te am 23. März 2013 Beschwerde , welche beim hiesigen Gericht unter der Prozess nummer
IV.201 3.00293 noch hängig ist.
Aus jenem Verfahren nahm das Gericht von Amtes wegen den Bericht vom 19. März 2012 über die durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV Stelle durchgeführte orthopädisch/rheumatologische Untersuchung, weitere Arzt berichte und den Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerde füh rerin als Urk. 19-21 zu den Akten des vorliegenden Verfahrens. 4 .
Auf die Ausführungen der Partei en und die eingereichten Unterla gen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungs rechts [ATSG]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]). Invalidität ist die voraus sicht lich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsun fähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditäts grades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfall be dingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungs massnah men durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.2
Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Be hand lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet wer den kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abge schlos sen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Tag geld leis tungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.3
Entgegen dem Wortlaut von Art. 16 ATSG ist das Valideneinkommen nicht je nes Einkommen, welches die versicherte Person ohne Unfall erzielen könnte, sondern jenes Einkommen, welches sie überwiegend wahrscheinlich ohne Unfall tatsächlich erzielen würde. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist ent schei dend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Ren ten beginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätig keit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Entscheidend ist, was die versi cherte Person verdient hätte und nicht, von welchem Lohn sie gestützt auf den guten Glauben allenfalls hätte ausgehen können ( Rumo-Jungo /Holzer, Recht sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Zürich 2012, Art. 18 S. 127 mit Hinweis auf BGE 134 V 322 E. 4.1 und Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 423/04 vom 20. Mai 2005 E. 2.3). 1.4
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich er zieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprech ung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Sta tistik perio disch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die von der SUVA zusam men gestellte Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) heran gezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit beste hen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einh o lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellun gen, so sind ergänzende Abklärungen mittels unabhängiger Begutachtung vor zu ne hmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweis ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung der verbliebenen un fallbedingten Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfä hig keit auf die Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und erwog , der Beschwerdeführerin sei unter Einhaltung des kreisärztlich formu lierten Zu mutbarkeitsprofils die Ausübung einer vollzeitlichen Tätigkeit möglich ( Urk. 2 S. 4 ff. , Urk. 7 S. 4 , Urk.
17 ). Für die Festlegung des Valideneinkommens sei auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin , der A.___ , abzustellen. Das Invalideneinkommen sei mittels DAP zu er mitteln. Bei einem
Valideneinkommen von Fr. 40‘688.25 und einem Invaliden einkommen
von Fr. 62‘627.60 resultiere keine Erwerbseinbusse , weshalb kein Rentenan spruc h ausgewiesen sei ( Urk. 2 S. 8 ff. und Urk. 7 S. 6 ff.).
Da in der Verfügung vom 4. April 2012 nicht über die Höhe und Dauer von all fälligen Taggeldansprüchen entschieden worden sei, könne auf das Begehren um Auszahlung ausstehender Taggelder nicht eingetreten werden ( Urk. 2 S. 10). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, auf das vom Kreisarzt ermittelte Zumutbarkeitsprofi l könne nicht abgestellt werden,
d enn es weiche von der Beurteilung der Ärzte am B.___ ab. Diese wie auch der Kreisarzt würden zudem keine Tätigkeiten nennen, die den evalu ier ten Belastungsp rofilen entsprä chen. Es sei daher keine ihr zumutbare Arbeit ersichtlich, sodass im Ergebnis von einer Invalidität und einem Renten anspruch auszugehen sei ( Urk.
1 S.
6). Bei der Festlegung des Valideneinkom mens sei zu beachten, dass sie im Unfallzeitpunkt nicht mehr bei der A.___ angestellt gewesen sei . Das Valideneinkommen habe daher auf einem hypothetischen Wert zu basieren, der mindestens dem von der Invaliden versicherung gestützt auf die LSE ermittelten
Valideneinkommen zu entsprechen habe. Die der Berechnung des Invalideneinkommens zugrunde gelegten DAP würden ausserdem ihren Fähigkeiten nicht angemessen Rechnung tragen. Auf grund ih res Alters, ihrer fehlenden Sprachkenntnisse und der nicht vorhan denen Ausbil dung in der Schweiz sei zudem eine Parallelisierung vorzunehmen
( Urk. 1 S. 8 ff.).
Sie habe die Beschwerdegegnerin sowohl im März wie auch im Juli 2012 er sucht , die ausstehenden Taggeldzahlungen zu erbringen. Bekanntlich sei von einem einheitlichen Fallabschluss auszugehen, weshalb über den betreffenden Anspruch im angefochtenen Entscheid zu befinden gewesen wäre ( Urk. 1 S. 10 f.).
Unter Hinweis auf den Bericht ihres Hausarztes (Urk. 14/2) machte die Be schwer deführerin am 14. Februar 2014 weiter geltend, sie sei in einer leidensange passten Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 13). 3. 3.1
Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen ( Art. 49 Abs. 1 ATSG ). Im gleichen Sinn be stimmte Art. 99 Abs. 1 UVG in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung, der Versicherer habe über erhebliche Leistungen und Forderungen und über sol che, mit denen der Betroffene nicht einverstanden ist, schriftliche Verfügungen zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden ( Art. 51 Abs. 1 ATSG). Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen ( Art. 51 Abs. 2 ATSG). Der bereits vor dem Inkrafttreten des ATSG gültig gewesene, unverändert gebliebene Art. 124 der Verordnung über die Un fall versicherung (UVV) hält in lit . b fest, eine schriftliche Verfügung sei unter anderem zu erlassen über die Verweigerung von Versicherungsleistungen. Mit dem Inkrafttreten des ATSG hat sich in diesem Punkt gegenüber der Rechtslage nach Art. 99 Abs. 1 UVG (in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung) nicht s geändert. Hat der Versicherer die (ganze oder teilweise) Verweigerung von – vor übergehenden (Heilbehandlung, Taggeld) und/oder dauerhaften (Inva lidenrente, Integritätsentschädigung) - Leistungen zu Unrecht nicht in Verfü gungsform , son dern formlos mitgeteilt und ist die betroffene Person damit nicht einver stan den, hat sie grundsätzlich innerhalb eines Jahres zu intervenieren. Diesfalls hat der Versicherer eine Verfügung zu erlassen, gegen welche Einspra che erhoben werden kann. Ohne fristgerechte Intervention erlangt der Entscheid rechtliche Wirksamkeit, wie wenn er zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2011 vom 7. September 2011 E.
3.1 mit Hinweis auf BGE 134 V 145 und 132 V 412 sowie Urteil des Bundes gerichts 8C_506/2008 vom 5. März 2009). 3.2
Mit Schreiben vom 3. Juni 2009 informierte die Beschwerdegegner in die Be schwerdeführerin darüber, dass aufgrund der kreisärztlichen Beurteilung (vgl. Urk. 8/24) ab 1. Juni 2009 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepass ten Tätigkeit auszugehen sei. Die bisher ausgerichteten Taggeld leistungen wür den deshalb auf diesem Zeitpunkt eingestellt ( Urk. 8/25) . Gegen d iese zu Unrech t nicht als Verfügung erlassene Anordnung des Fallabschlusses ex nunc et pro futuro ohne Zusprechung von Dauerleistungen opponiert e die Beschwerdefüh rerin frühestens mit (präzisierter) Einsprache vom 5. März 2012 ( Urk. 8/74) ge gen die Verfügung betreffend Integritätsentschädigung vo m 13. Janu ar 2012 ( Urk. 8/64) und damit klar verspätet.
Ungeachtet dessen ist von keiner rechtli chen Wirksamkeit des Entscheids vom 3. Juni 2009 auszugehen. Denn die Beschwerdegegnerin stand bereits drei Wochen nach der besagten Mitteilung erneut mit den behan delnden Ärzten in Kontakt und ersuchte um Zustellung eines är ztlichen Zwi schenberichts (Urk. 8/26) . Ende September 2009 bat sie nochmals um Orientie rung über den weiteren Verlauf ( Urk. 8/27) und im November 2009 und Januar 2010 erkun digte sie sich
nach einem Operationsbericht (Urk. 8/28-29). Am 2 7. Mai 2011 e rteilte sie alsdann Kostengutsprache für die operative Entfernung des Osteo syn thesematerials ( Urk. 8/33-34). Vor diesem Hintergrund ist von einer fakti schen Weiterführung des Falles auszugehen. 3.3
Nach der gesetzlichen Regelung de s Art. 19 Abs. 1 UVG sind im Zeitpunkt des Fallabschlusses die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen einzustellen und der Anspruch der versicherten Person auf eine Invalidenrente zu prüfen. In der von der Beschwerdegegnerin am 4. April 2012 verfügten und mit Einsprache entscheid vom 7. März 2013 bestätigten Ablehnung des Rentenanspruchs ist gleichzeitig eine implizite Verweigerung des Anspruchs auf Taggelder zu sehen. Daher stellt der angefochtene Einspracheentscheid auch für die Frage nach einem Anspruch auf Taggeldleistungen ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. 4. 4.1
Aus den medizinischen Akten gehen übereinstimmend folgende , unfallbedingte Diagnosen hervor ( Urk. 8/ 4 -5 , 8/7, 8/9, 8/13-15, 8/19, 8/21-22, 8/26-27, 8/29, 8/33, 8/45 und 8/47): - Persistierende Schmerzen und Funktionseinschränkung Ellbogen rechts - Status nach Radiusköpfchen f rak t ur rechts Mascon III sowie Fraktur neunte Rippe rechts vom 2 5. Juli 2008 - Status nach offener Reposition und Osteosynthese am 3 0. Juli 2008 - OSME rechter Ellbogen am 1 8. Mai 2011 4.2
Was die konkret verbliebenen Folgen des fraglichen Unfallereignisses und des sen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit anbelangt, kann den Akten im We sent lichen Folgendes entnommen werden:
Gestützt auf die am 6. September 2011 am B.___ , Klinik für Unfallchirurgie, durchgeführte Untersuchung hielten Dr. med. C.___ , Ober arzt, und Dr. med. D.___ , Assistenzarzt, gleichentags fest, die Beschwerde führerin werde auch in Zukunft aufgrund der Bewegungseinschränkung mit nahe zu aufgehobener Supination für manuelle Tätigkeiten des rechten Armes zu 100 % arbeitsunfähig bleiben. Im Hinblick auf die Hals- und wahrscheinlich da raus resultierenden Ellenbogenschmerzen sei durchaus eine Besserung zu er wart en. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für Tätig keiten, die den rechten Arm weitestgehend aussparen, durchaus wieder zu 100 % einsatzfähig werde ( Urk. 8/47 S. 2). 4.3
Nachdem er die Beschwerdeführerin am 5. Januar 2012 kreisärztlich untersucht hatte, hielt Dr. Z.___ in seinem am gleichen Tag verfassten Bericht fest, be züg lich Unfallfolgen bestehe eine Funktionseinschränkung am dominanten rechten Arm. Der
Beschwerdeführerin seien deshalb nur noch manuell leichte Tätigkei ten ohne repetitive Bewegungen und Belastungen des rechten Ellbogens und ohne Zwangshaltungen der rechten Hand in Supination
zumutbar , wobei geeig ne te Arbeiten vollzeitig ausgeübt werden könnten ( Urk. 8/56 S. 7). 4.4
Med. pract . E.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie , vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, berichtete nach ihrer am 1 5. März 2012 durchgeführten Untersuchung, in ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Hinge gen sei ihr eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne regelmäs sige Hebe- und Tragebelastungen über fünf Kilogramm einhändig rechts und 15 Kilo gramm beidarmig , ohne die Notwendigkeit von Drehbewegungen des rech ten Armes im Ellenbogengelenk, ohne ständiges Arbeiten im Stehen, ohne Ar beiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufige wirbelsäulen- und hüftgelenks belasten de Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Knien, Über kopfarbeit , Arbeiten in Armvorhalte), ohne häufiges Gehen u nd Stehen auf un ebenem Gelände und ohne Vibrationsbelastungen und Schlagbelastungen der Arme zu 100 % zumutbar ( Urk. 19 S. 8) . 5.
5.1
Gestützt auf die medizinischen Akten, die Ergebnisse der bildgebenden Abklä rungen und die anlässlich der Untersuchungen vom 2 0. Mai 2009 (Urk. 8/24) und 5. Januar 2012 ( Urk. 8/56) selbst erhobenen Befunde sowie unter Berück sichtigung der geklagten Beschwerden gelangte Dr. Z.___ in seiner einleuch tend begründeten und damit grundsätzlich beweiskräftigen (E. 1. 5 ) Beurteilung vom letztgenannten Datum zum überzeugenden Schluss, dass der Beschwerde führerin die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit ohne repetitive Bewe gungen und Belastungen des rechten Ellbogens und ohne Zwangshaltungen der rechten Hand in Supination in vollem Pensum zumutbar sei ( Urk. 8/56 S. 7).
Betreffend den zeitlich zumutbaren Umfang der Arbeitstätigkeit stehen die ärzt liche n Einschätzungen des Kreisarztes und der am B.___ täti gen Ärzte nur scheinbar im Widerspruch zueinander. So handelt es sich bei der Beurteilung der letztgenannten Mediziner einzig um eine Zwischenbeurteilung und sie hielten
– in Übereinstimmung mit dem Kreisarzt – im voraussichtlichen Verlauf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden des rechten Armes Rechnung tragenden Tätigkeit für möglich . Schon in ihrem
– im Auftrag der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle – erstellten Bericht vom 2 2. September 2011 ( Urk.
20) bescheinigten sie alsdann eine 100%ige Ar beitsfähigkeit für rechtsseitig nicht armbelastende Tätigkeiten (S. 5 und S. 9) . Das von ihnen abgegebene Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt auch de genera tive
Veränderungen der Halswirbelsäule
– die nämlichen Ärzte beurteil ten die im Vor dergrund stehenden Schmerzen als in der Halswirbelsäule res pektive in der rechts seitigen Nacke nmuskulatur gründend ( Urk. 20 S.
8) – und damit nicht unfallbedingte Gesundheitsschäden . Entsprechendes gilt für die Be urteilung der RAD-Ärztin, der nebst der Bewegungseinschränkung des rechten Ellbogens nach Fraktur eine Fusswurzelarthrose rechts bei ausgeprägten Senk füssen und eine Lum bal gie bei Adipositas als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu grunde lag ( Urk. 19 S.
8). Dies ist damit zu erklären , dass die Invaliden ver sicherung als finale Versicherung im Unterschied zur Unfallversi cherung sämt liche Leiden unabhängig von ihrer Ursache zu berücksichtigen hat (anstelle vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_887/2009 vom 2 1. Januar 2010 E.
4) . Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie bei der Formulierung des in der Unfallversicherung relevanten Belas tungsprofils den Einbezug von Leiden, die sich losgelöst vom Unfall entwickelt haben, fordert (vgl. Urk. 1 S.
7).
Was die von Hausarzt Dr. Y.___ , Facharzt FMH für Allge meine Innere Medizin, am 10. Februar 2014 angegebene Reduktion der Arbeits fähigkeit um 50 % anbelangt ( Urk. 14/2), zeigte dieser nicht hinreichend nach voll ziehbar auf, weshalb die Beschwerdeführerin lediglich ein eingeschränktes Arbeitspen sum ausüben kann. Er begründete seine Einschätzung mehr als mit objekti ven Befunden mit seiner hausärztlichen und langjährigen Erfahrung, was nicht ausschlaggebend sein kann (siehe auch E. 5.2 nachfolgend). 5.2
Dem Einwand der Beschwerdeführerin, der Kreisarzt (wie auch die Ärzte des B.___ und die RAD-Ärztin) nenne keine dem evaluierten Zumutbar keit sprofil entsprechende Tätigkeit ( Urk. 1 S. 6), ist entgegenzuhalten, dass an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten (und Verdienstaussichten) praxis gemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen sind. Die bundesge richtli che Rechtsprechung hat wiederholt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem allein massgebenden aus ge gliche nen Arbeitsmar kt durchaus vorhanden sind. Dr. Z.___ war daher nicht ge halten, die im Einzelnen zumutbaren Verweistätigkeiten näher aufzuzeigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_606/2012 vom 3. Dezember 2012 E. 5.3 mit wei teren Hinweisen).
Zu ergänzen bleibt, dass für die Invaliditätsbemessung gemäss Gesetz nicht der real existierende Arbeitsmarkt, sondern der (sogenannte) ausgeglichene Ar beits markt massgebend ist (Art. 16 ATSG). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theo retischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeits markt lage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab
(BGE 134 V 64 E.
4.2.1). Nicht ersichtlich ist , weshalb der Beschwerdeführerin die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit aufgrund ihrer ( unfall be ding ten ) Einschränkungen am rechten Arm überhaupt nicht möglich (vgl. Urk. 1 S.
6) respektive einzig zu 50 % zumutbar sein soll ( Urk. 14/2) . Denn die Gerichts praxis geht davon aus, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt selbst für Personen, welche funktionell als Einarmige zu betrachten sind – in welche Kategorie die Beschwerdeführerin aber nicht fällt , sind ihr doch weiterhin ma nuell leichte Tätigkeiten ohne repetitive Bewegungen und Belastungen des rechten Ellbogens und ohne Zwangshaltungen der rechten Hand in Supination möglich
– und über dies nur noch leichte Arbeiten verrichten können, genügend realistische Be tätigungsmöglichkeiten bietet. Zu denken ist etwa an einfache Überwach ungs -, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die nicht den Einsatz beider Arme und beider Hände voraussetzen . Solche Ar beitsstellen be stehen auch in produktionsnahen Betrieben, weshalb sich eine Einschränkung des in Betracht zu ziehenden Arbeitsmarktes auf den Dienst leistungssektor nicht aufdrängt (Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2012 vom 2 9. März 2012 E.
3.4 mit
weiteren Hinweisen) .
Demnach kann auch nicht gesagt werden, dass der Be schwerdeführer in eine zumutbare Tätigkeit nur in so einge schränkter Form mög lich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnitt li chen Arbeitsgebers möglich wäre und das Finden einer entspre chenden Stelle des halb von v ornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteil des Bundes gerichts I 45/06 vom 5. März 2007 E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen).
5.3
Insofern gibt zu keiner Kritik Anlass, dass die Beschwerdegegnerin auf das kreis ärztliche Zumutbarkeitsprofil abgestellt hat . Bei dieser Sachlage ist auch nicht ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen neue, für die Beurteilung des vorlie genden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnten, sodass darauf zu ver zichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E.
1d mit weiteren Hin weisen). 6. 6.1
Zum Zeitpunkt des Fallabschlusses ist festzuhalten, dass ein Versicherer – so fern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abge schlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur so lange zu gewäh ren hat, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
Ob damit zu rechnen ist, dass mittels weiterer therapeutischer Massnahmen noch eine namhafte Besserung der gesundheitlichen Situation im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG erzielt werden kann, bestimmt sich namentlich nach Mass gabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähig keit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Dabei muss die durch weitere Heilbehand lungen zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen. Unbedeutende Verbesse rung en genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).
Sodann gilt, dass der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht auf Grund retrospektiver Festste llungen zu beurteilen ist ( Urteil des Bundes ge richts 8C_675/201 0 vom 2 1. Oktober 2010 E. 3.1.1 mit weiteren Hin weisen). 6.2
Nach Lage der Akten erweist sich der ursprünglich per 1. Juni 2009 vorgese hene Fallabschluss (vgl. Urk. 8/25) als korrekt. Denn in Übereinstimmung mit dem SUVA-Kreisarzt Dr. Z.___ ( Urk. 8/24) und den behandelnden Ärzten ( Urk. 8/26) kann nicht gesagt werden, dass weitere Behandlungen noch eine namhafte Besserung der unfallbedingten Symptomatik respektive eine Steige rung der un fall bedingt beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit erwarten liessen . Schon zum da ma ligen Zeitpunkt stand fest, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung ihrer ursprünglichen Arbeit nicht mehr möglich sein wird, sie hingegen in einer leidensangepassten Tätigkeit vollzeitig erwerb s tätig sein könnte (vgl. auch die in Urk. 20 S.
9 enthaltene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) . Von der
Osteo syn thesematerialentfernung versprachen sich weder die behandelnden Medizi ner noch der SUVA-Arzt eine wesentliche Steigerung des Leistungsvermögens, was sich im Nachhinein auch bestätigte (vgl. auch Urk. 8/56 S.
7, wonach die be treffende Operation gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin keinen Ef fekt gehabt habe) . Vielmehr stand
eine mögliche Schmerzreduktion im Fokus .
Zudem wurde auch die Anordnung von weiteren therapeutischen Massnahmen – soweit ersichtlich – von den behandelnden Ärzten nicht mehr für indiziert er achtet.
Vor diesem Hintergrund
ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Be schwerde geg ne rin nicht schon im Juni 2009 zur Prüfung der Rentenfrage über ging und letzt lich noch Kostengutsprache für die Osteosynthesematerialentfer nung
gewährte. Dies vermag
aber am Ergebnis, dass der Endzustand bereits im Sommer 2009 erreicht war, nichts zu ändern, zumal die Kostenübernahme zu Gunsten der Beschwerde führerin ausgefallen ist. Einem Fallabschluss mit Ein stellung der Taggeldleis tungen
auf diesen Zeitpunkt hin steht damit nichts ent gegen. 7. 7.1
Damit bleibt der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin per 1. Juni 2009 zu prüfen: 7.2
Betreffend die Bestimmung des Valideneinkommens ist der Beschwerdeführerin insoweit zuzustimmen, dass angesichts des nicht gesundheitsbedingten Verlusts ihrer Stelle bei der A.___ (vgl. Urk. 8/66 S.
2) auf Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege be nen Lohnstrukturerhebung en (LSE) abzustellen ist. Angesichts ihrer Erwerbs biographie ( Urk. 21 ) rechtfertigt es sich, vom nicht nach Branchen differenzier ten standardisierten monatlichen Bruttolohn für weibliche Arbeitskräfte an Ar beitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) auszugehen.
In Bezug auf das Invalideneinkommen stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die von ihr zusammengestellte n
DAP s ab , die das Lohnjahr 2012 umfass en (Urk.
8/90). Vorliegend ist jedoch der Rentenanspruch ab Juni 2009 zu prüfen, weshalb an Stelle des DAP-Lohnvergleichs ein Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen ist. Da sowohl dem Validen- wie auch dem Invaliden einkommen der Wert für einfache und repetitive Tätigkeiten zugrunde zu legen ist, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Be rücksichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn. Bei 100%iger Arbeitsfähigkeit bleibt zu prüfen, ob ein solcher Abzug gerechtfertigt ist. 7.3
Praxisgemäss kann der Tatsache, dass persönliche und berufliche Merkmale wie etwa Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes einer versicherten Person haben, durch einen Abzug vom LSE-Tabellenlohn Rechnung getragen werden. Ein ( behinde rungs bedingt oder anderweitig begründeter) Abzug kann aber nur vorgenom men werden, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versi cherte Person wegen eines oder mehrerer der genannten Kriterien ihre gesund heitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Ar beitsmarkt nur
mit unterdurchschnittlichem Erfolg erwerblich verwerten kann (Urteil des Bun des gerichts 8C_99/2013 vom 5. April 2013 E. 4.1.2 ) .
Zwar wurde mit dem sogenannten Leidensabzug ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichtet haben und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leich tere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das ent sprech ende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Nach dem sich hieraus ein allgemeiner behinderungsbedingter Abzug entwickelt hatte , der unter Berücksichtigung der bereits dargelegten persönlichen und be ruflichen Merkmale ( vgl. vorstehend ) gesamthaft zu schätzen ist, führte die ge sundheit lich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer weiteren Verminderung des hypotheti schen Invali den lohnes . Vielmehr ist der Umstand allein, dass nurmehr leichte körperliche Tätigkeiten zumutbar sind, kein Grund für einen zusätzlichen lei densbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2013 vom 5. April 2013 E. 4.1.3).
Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berück sichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versi cherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterschei den ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewer ber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung besteh en.
Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt - unter Berück sichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbe zogen sei n können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verwei sungstätig kei ten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Ab zug vom Tabellen loh n (Urteil 9C_796/2013 vom 2 8. Januar
2014 E.
3.1
f. mit weiteren Hinweisen ) . 7.4
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht für einen leidensbe dingten Abzug aufgrund ihres Alters, ihrer fehlenden Sprachkenntnisse und der fehlenden schweizerischen Ausbildung ( Urk. 1 S. 9) kein Raum. So fällt das Al ter der Beschwerdeführerin – im Jahr 2009 war die Versicherte erst 42 Jahre alt – nicht ins Gewicht, da Hilfsarbeiten auf dem hier massgebenden hypotheti schen (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachge fragt werden und sich das Alter in diesen Tätigkeiten auch nicht lohnsenkend aus wirkt (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 745/05 vom 1 4. Februar 2006 E.
2.4.5). Im Hinblick auf die de r Beschwerdeführer in zumut bare Erwerbstätigkeit im Anforderungsniveau 4 lässt sich ein Abzug vom Tabel len lohn infolge sprachlicher Schwierigkeiten beziehungsweiser fehlender Ausbi l dung ebenfalls nicht rechtfertigen , zumal für Tätigkeiten im Anforde rungs niveau 4 definitionsgemäss eine besondere Bildung ebenso wenig voraus gesetzt wird wie gute Kenntnisse der deutschen Sprache ( vgl. Urteile des Bun desgerichts 8C_328/2011 vom 7. Dezember 2011 E.
10.2 und 9C_833/2013 vom 2 3. Oktober 2013 E. 4.2 ).
Der Beschwerdeführerin ist vorliegend zudem die Aus übung einer angepassten Tätigkeit ohne zeitliche Einschränkungen möglich. Gestützt auf das von Dr. Z.___ evaluierte Zumutbarkeitsprofil fallen zwar be stimmte Arbeits plätze für die Beschwerdeführerin ausser Betracht, im Totalwert über alle Bran chen sind aber im Anforderungsniveau 4 immer noch genügend Stellen enthal ten, die ihr trotz ihrer (unfallbedingten) B eschwerden noch zu mutbar sind. Dass weiterhin ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätig keite n besteht, ist allein schon
in der von der Beschwerdegeg nerin mit 115 angegebe nen Gesamtzahl der in Anbetracht der Behinderung der Beschwerdeführerin in Frage kommenden , in der Nähe ihres Wohnortes liegen den Arbeitsplätze ersicht lich (Urk.
8/90). 7.5
Nach dem Gesagten liegt die unfallbedingte Erwerbseinbusse unt er dem
Erheb lichkeits grenzwert von 10 % , weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung besteht. 7.6
Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass der angefochtene
Einspracheentscheid vom 7. März 2013 im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Dies führt zur Abwei sung der Beschwerde. 8.
Der mit Gerichtsverfügung vom 15. Mai 2013 bestellte unentgeltliche Rechts bei stand der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Christian Jaeggi, macht e mit seiner Honorarnote vom
21. November 2014 (Urk. 22/2 ) einen Aufwand von 13. 3 Stunden sowie eine Auslagen pauschale von Fr. 73.80 geltend .
Gemäss § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) richtet sich die Entschädi gung der unentgeltlichen Rechtsvertretung nach § 7 der GebV
SVGer . Für un nö tigen Aufwand einer Partei wird keine Entschädigung zugesprochen (§ 7 Abs. 1 der GebV
SVGer ). Der Rechtsvertreter verrechnete neben den im Gerichtsverfahren getätigten Bemühungen auch seinen in der Zeit vom 21. Juni 2013 bis 14. Feb ruar 2014 angefallenen Aufwand im Zusammenhang mit dem am 14. Februar 2014 aufgelegten Bericht von Dr . Y.___ (Urk. 14/2). Da dieser Bericht zur Entscheidfindung nichts beigetragen hat und letztlich unnötig war, können die entsprechenden Aufwendungen von insgesamt 4.4 Stunden im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung nicht ersetzt werden.
Die verbleibenden Bemühungen von 8.9 Stunden ( 13.3 . /. 4.4 Stunden) sind beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) und unter Berücksichtigung der (entsprechend reduzierten) Auslagenpauschale mit Fr. 1‘980.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Christian Jaeggi, Zürich, wird mit Fr. 1 ' 98 0 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christian Jaeggi unter Beilage einer Kopie der Urk. 19-21 - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf unter Beilage einer Kopie der Urk. 19-21 - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher