Sachverhalt
1.
Die 19 57 geborene X.___
war seit 7. November 2005 als Gruppenleite rin
bei der Y.___ AG in Z.___
angestellt und bei der Schweizerischen Unfall ver sicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Un fallfolgen versichert , als sie am 9. November 2007 am Arbeitsplatz stürzte und sich am rechten
Knie verletzte (Urk. 8/1-2 und Urk. 8/9 ). Dabei zog sie sich ei nen horizontal ver laufenden Riss Grad III in der Pars intermedia und w eniger ausgeprägt im Hinter horn des lateralen Meniskus
zu (Urk. 8/2).
Am 3. Januar 2009 erlitt die Versicherte einen zweiten Unfall, als sie auf dem Eis ausrutschte und sich erneut am rechten Knie verletzte (Urk. 9/1 /1 ) . Damals be zog sie Taggelder der Unia Arbeitslosenkasse des Kantons Züri ch und war wiederum bei der SUVA versichert.
Anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 2 1 . September 2011 (Urk. 9/137) diagnostizierte Kreisärztin Dr. med. A.___ , Fachärztin für Chirur gie FMH, eine medial betonte Gonarthrose rechts bei einem Status nach zwei maliger Kniegelenksarthroskopie und Teil menis kektomie im Februar und Mai 2 008 sowie eine Chondrocalzinose (S. 7) .
Die SUVA, welche für die Heilbehandlung aufgekommen war und bis 31. Januar 2010 Taggeld leis tungen erbracht e ( Urk. 9/90) , sprach der Versicherten mit Verfü gung vom 23 . Dezember 2009 (Urk. 8/ 28 ) für den Unfall vom 9. November 2007 bei einer Netto-Integritätseinbusse von 15 % eine I ntegritätsentschädi gung von Fr. 16‘020. -- zu , wogegen sie m it Verfügung vom 5. September 2012 (Urk. 8/36)
die Ausrichtung einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 7 % ab lehnte. Die dagegen erhobene Einsprache vom 11. September 2012 (vgl. dazu auch Er gänzungen vom 1. November 2012 und 4. Januar 2013 [ Urk. 9/153, Urk. 9/157, Urk. 9/162-163 ] )
wies die SUVA mit Einspracheent scheid vom 14. Februar 2013 (Urk. 2) ab . 2.
H ie gegen erhob X.___
am 19. März 2013 (Urk . 1) Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 14. Februar 2013 aufzuheben und es sei ihr eine Integritätsentschädigung im Umfang von mindestens 15 % aus zurichten. Eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zurück zu weisen.
Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 18 . April 2013 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf die Besc hwerde eingetreten werden könne. Replicando hielt die Beschwerdeführerin
– mit Ausnahme des Antrages auf Ausrichtung einer Integritätsentschädigung von 15 % , welchen sie zurückzog, da eine solche bereits zugesprochen worden war - an ihren be schwerde weisen gestellten Anträgen fest (Urk. 13) und legte weitere medi zinische Berichte auf (Urk. 14/1-3). Am 31. Mai 2013 (Urk. 17) reichte die Beschwerdeführerin die Dupl ik ein, was der Beschwerdegegnerin am 5. Juni 2013 (Urk. 18 ) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdeführerin zog ihren Antrag auf Ausrichtung einer Integritäts ent schädigung im Umfang von mindestens 15 % zurück (Urk. 13 S.
2. Ziff. 1) .
Diese war bereits verfügungsweise zugesprochen, weshalb diesbezüglich man gels Rechtsschutzinteresses von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutre ten ist. I m vorliegenden Verfahren ist nur noch die Rentenfrage zu beurteilen. Strittig und zu prüfen ist insbesondere die von der Beschwerdegegnerin bezif ferte unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit von 7 % und die damit ein hergehende Verweigerung einer Rente. 1.2
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]). Invalidität ist die voraussicht lich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgra des wird das Erwerbs ein kommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behand lung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätig keit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen) , in Be ziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht inval id geworden wäre
(Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). 1.3 1.3.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).Ob zwischen einem schädigenden Ereig nis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammen hang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammen hangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3.2
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging insbesondere gestützt auf das von Dr. A.___ an lässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 1. September 2011 evaluierte Zumutbarkeitsprofil ( Urk. 9/137 S. 7 ) davon aus, dass der Beschwerdeführerin unfall bedingt eine angepasste Tätigkeit vollzeitlich zumutbar sei, und stellte im Rahmen des Einkommensvergleichs - unter Bestimmung des Vergleichs ein kommens „Invalideneinkommen“ aufgrund von Profilen aus der versicherungs internen Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) - eine Erwerbs ein busse (In validität) von 7 % fest (Urk. 2 , vgl. dazu auch Urk. 7 und Urk. 17 ). 2.2
D ie Beschwerdeführer in kritisierte im Wesentlichen die Invaliditätsbemessung, ins besondere die Höhe des Invalideneinkommens (Urk. 1
S. 4 Ziff. 5 ff.). Dabei stellte sie sich auf den Stand punkt , dass ihr aufgrund ihres eingeschränkten Tä tigkeitsprofils ein leidens bedingter Ab zug von mindestens 10 % zu gewähren sei . Basierend auf einem Invaliden ein kommen von Fr. 50‘884.-- ermittelte sie ein en renten be gründender In validitäts grad von 16 %.
Replicando legte die Beschwerdeführerin drei weitere medizinische Berichte auf und führte zudem aus, dass sie wegen starken Schmerzen im rechten Knie am 1 5. Mai 2013 notfallmässig die ambulante Unfallchirurgie habe aufsuchen müssen, weil sie zwei Tage zuvor wegen der bekannten Instabilität im rechten Knie auf das linke Knie gefallen sei (Urk. 13) . 3.
3.1
Im kreisärztlichen Abschlussuntersuchungsbericht vom 2 3. September 2011 (Urk. 9/137) diagnostizierte Dr. A.___
ein e
medial betonte Gonarthrose rechts bei einem Status nach zweimaliger Kniegelenksarthroskopie und Teil meniske k t omie im Februar und Mai 2008 sowie eine bekannte Chondrocalzinose (S. 7) .
In der Beurteilung führte Dr. A.___
aus (S. 7 Ziff. 5) , bei der klinischen Untersu chung habe sich ein Reizknie rechts mit einem diskreten intra artikulären Erguss sowie endgradiger Bewegungseinschränkung schmerz bedingt gezeigt. Es habe sich auch eine verminderte Stabilität des ge samten rechten Beines gezeigt, wobei aufgrund der Um fangmasse und der angegebenen Rechtsdominanz von einer Muskel athrophie im Bereich des rechten Beines auf grund der Entlastung wegen der Schmerzen ausge gangen wer den müsse . Ver glichen mit den durch Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, in der letzten kreis ärzt lichen Untersuchung im Dezember 2009 er hobenen Befunden habe sich keine gravierende Veränderung am rechten Knie ergeben.
Das durch Dr. B.___ festgelegte Tätigkeitsprofil habe weiterhin Bestand (wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit sitzendem Anteil von 50 % , keine Tätigkeit auf Leiter und Gerüst, keine kauernden und knienden Tä tigkeiten). Eine Tätigkeit entsprechend dem evaluierten Belastungsprofil sei ganztätig zumutbar (S. 7 unten).
Schliesslich hielt Dr. A.___ hinsichtlich der Kausalität fest, dass ein Teil der beklagten Knie beschwerden recht s auf die beginnende Gonarthrose zurück zu führen sei, wel che durch die Teilmeniskektomie eine richtungs gebende Ver schlechterung er fahren habe (S. 8 oben). 3.2
Die medizinischen Ausführungen der Kreisärztin Dr. A.___ blieben seitens der Be schwerdeführerin unbestritten und sind auch nicht zu beanstanden. Die kreis ärztliche Beurteilung von Dr. A.___ , auf welche sich die Be schwerde gegnerin abstützte, erfüllt die rechtsprechungsgemässen An for derungen, welche an be weistaugliche medizinische Be richte gestellt werden (E. 1. 4 hievor) : D e r Bericht ist für die streitigen Belange umfassend, beruh t auf der eingehenden Untersu chung vom 2 1 . S e p t ember 2011 (vgl. Urk. 9/137 ), berücksichtig t die geklagte n Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten, welche über die Ergebnisse von bildgebenden und anderweitigen Abklärungen informie ren, abgegeben worden. Er leuchte t in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Be urteilung der medizinischen Situation ein und die darin enthaltenen Schlussfol gerungen sind nachvollziehbar begründet. Die kreisärztliche Stellungnahme zur Arbeitsfähig keit (vgl. Urk. 9/137 S. 7 ), welche auf das Tätigkeitsprofil
von Dr. B.___ Bezug nimmt , gemäss welchem unfallbedingt in angepasster Tätigkeit eine ganztägige Arbeitsfähigkeit besteht, erweist sich als plausibel.
Demnach ist gestützt auf das von Dr. A.___ anlässlich der kreisärztlichen Unter suchung vom 2 1. September 2011 evaluierte Zumutbarkeitsprofil davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin unfall bedingt eine angepasste Tätig keit vollzeitlich zu mut bar ist. 3.3
Die Aus führungen der behandelnden (Fach-)Ä rzte vermögen nicht zu einer ab weichenden Beurteilung führen. Insbesondere ist den aufgelegten medizinischen Be richten nichts zu entnehmen, was mit der Beurteilung von Dr. A.___ im Wi der spruch steht.
Was den im Beschwerdeverfahren aufgelegten Bericht vom 1 9. August 2011 (Urk. 3/3) von Dr. med. C.___ , Orthopädische Chirurgie FMH, an be langt, so ist festzuhalten, dass Dr. C.___ die von Dr. A.___ genannten Di agnosen und Einschätzung bestätigte und namentlich eine überwiegend sit zende Tätigkeit mit intermittierenden stehenden und gehenden Tätigkeiten ohne das Tragen von Lasten über zehn Kilogramm als sinnvoll erachtete . Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Kniebeschwerden in angepasster (und über wiegend sitzender) Tätig keit in ihrer Arbeitsfähigkeit zeitlich eingeschränkt sein soll, kann diesem Bericht jeden falls nicht entnommen werden. Ferner bestätigt e auch der behandelnde Dr. med. D.___ , praktischer Arzt, in seinem Bericht vom 2 2. Mai 2013 (Urk. 14/3) die von Dr. A.___ genannten Diagnosen. Obwohl er in seinem Bericht ausführte, dass der Leidensweg mit dem rechten Knie ständig im Vordergrund st ehe und die Ein schränkung für ein regelmässiges 100%-Pen sum verursache, führte er gleich zeitig aus, dass der Beschwerdeführerin auf grund der eindeutig unfall be dingten Beschwerden und Schmerzen jede k niebe lastenden Tätigkeit nicht zu mut bar sei.
Dass das von Dr. A.___ unter Berück sichtigung der Knie be schwerden evaluierte Belastungsprofil damit nicht ver ein bar sei , geht daraus nicht hervor. Fundierte ärztliche Stellungnahmen, welche der von Dr. A.___ evaluierten Zumutbarkeitsbeurteilung wider sprechen, beste hen nicht.
Hinsichtlich des Berichtes der Ärzte des Spitals Z.___ , Klinik für Unfallchirurgie, vom 1 5. Mai 2 013 (Urk. 14/1) ist mit der Beschwerde gegne rin davon auszu ge hen (Urk. 17), dass vorliegend nicht der Vor fall vom 15. Mai 2013 zu beurteilen ist . Hinzu kommt, dass dem Bericht von Dr. med. E.___ , Oberarzt, und Dr. med. F.___ , Assistenzärztin, keine Angaben zur Arbeits fähig keit zu entnehmen sind . Inso fern kann die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ab leiten.
Vor diesem Hintergrund sind keine weiteren Abklärungen mehr notwendig und angezeigt. 4. 4.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die verbleibenden Unfallfolgen am rechten Knie der beiden Unfallereignisse vom 9. November 2007 und 3. Januar 2009 in erwerbli cher Hinsicht auswirken . 4.2
Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massgebende Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 349 E. 3.4.2). Für die Ermitt lung des Valideneinkommens, also des Einkommens, welches die versicherte Per son nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Ge sun de tatsächlich verdient hätte, wird in der Regel am zuletzt erzielten Ver dienst angeknüpft.
Ohne Gesundheitssc haden hätte die Beschwerdeführer in gemäss der von der Be schwer deführerin nicht bestrittenen Feststellung der Beschwerde gegne rin ge stützt auf eine Auskunft der Y.___ vom 17 . Mai 2011 (Urk. 9/146) im Jahr 201 0
Fr. 61‘100 .-- verdient (Fr. 4 '700.-- x 13 ). Dieses Einkommen ist folg lich als Valideneinkommen anzunehmen und nicht zu beanstanden. 4.3
4.3.1
Für die Festsetzung des Invaliden einkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerb lichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzu nehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeits leistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich er zieltes Erwerbs einkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Recht sprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder der von der SUVA zusammengestellten DAP herange zogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt voraus, dass zusätzlich zur Auflage von min destens fünf DAP-Blättern Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentier ten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durch schnittslohn der entsprechenden Gruppe. Allfällige Einwendungen der versi cherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erhe ben. Ist die SUVA nicht in der Lage, den erwähnten verfahrensmässigen Anfor derungen zu genügen, kann nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden (BGE 129 V 472). 4.3.2
Als Invalideneinkommen für das Jahr 2010 ermittelte die Beschwerdegegnerin auf grund von Lohnangaben aus der DAP ein Einkommen der Be schwerdeführe rin von Fr. 56‘537 .--
( Urk. 9/ 149 S.1 ). B ei den gewählten Berufen „ Hilfs arbeite r in “ (in der Funktion als Betriebsmitarbeiterin, Bestückerin und Leim- und Kleb plätze) und „ Verpackungsmittelherstellerin “ , gemäss den DAP-Erfassungs blät tern Nrn. 405618, 2598, 3510 , 8316 und
2582 , handelt es sich um Tätig keiten im Rahmen des fest ge stellten Zumutbarkeitsprofils.
Die Beschwerdegegnerin stellte a uf fünf zumutbare Arbeitsplätze ab , gab die Gesamtzahl der mit der Behi nderung der Be schwerdeführerin in Frage kommen den Arbeitsplätze, deren Höchst- und Tiefstlohn sowie den Durchschnittslohn der dem Behinderungs profil ent sprechenden Gruppe an . Mit diesen in den Ak ten umfassend und detailliert dokumentierten Angaben wurde den in BGE 129 V 472 aufgestellten formellen Erwartungen des seinerzeitigen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (seit Januar 2007; 1. und 2. Sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts) an auf die DAP gestützte Einkommensvergleiche in hinrei chender Weise Rechnung getragen.
Demnach darf auf die von der Beschwerdegegnerin gewählten fünf DAP-Er fas sungsblätter abgestellt und der sich daraus ergebende Durchschnittslohn (von Fr. 56‘537.--; vgl. Urk. 9/149 S. 1) als Invalideneinkommen dem Einkommens vergleich zugrunde gelegt werden. 4.3.3
Soweit die Beschwerdegegnerin monierte (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7-8), dass von den DAP-Löhnen ein leidensbedingter Abzug von mindestens 10 % zu gewähren sei , ist darauf hinzuweisen , dass bei Heranziehung von DAP-Profilen Abzüge vom Durch schnittswert nicht sachgerecht und unzulässig
sind
(Urteil des Bunde s ge richts 8C _ 319/2007 vom 6. Mai 2008 E. 8.1 mit Hinweisen , vgl. dazu auch BGE 129 V 481 E. 4.2.3 ) . Zum einen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungs fähig keit bereits bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rech nung getragen. Zum andern ist bezüglich der weiteren persönlichen und beruf lichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufent haltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, darauf hinzu weisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnitts lohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann ( BGE 129 V 481 E. 4.2.3). 4.4
Im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 61‘100.-- führt das gestützt auf die DAP ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 56‘537.-- zu einer Erwerbs ein busse von Fr. 4‘563.-- beziehungsweise zu einem Invaliditätsgrad von 7 , 5 % , welcher unter 10 % liegt, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung besteht. 5.
Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1 4. Februar 2013 , ge mäss welchem der Beschwerdeführer in
gestützt auf die Unfä ll e vom 9. November 2007
respektive 3. Januar 2009 keine Invalidenrente nach UVG zusteht, ist demnach rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wi rd abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 . September 2011 (Urk. 9/137) diagnostizierte Kreisärztin Dr. med. A.___ , Fachärztin für Chirur gie FMH, eine medial betonte Gonarthrose rechts bei einem Status nach zwei maliger Kniegelenksarthroskopie und Teil menis kektomie im Februar und Mai 2 008 sowie eine Chondrocalzinose (S. 7) .
Die SUVA, welche für die Heilbehandlung aufgekommen war und bis 31. Januar 2010 Taggeld leis tungen erbracht e ( Urk. 9/90) , sprach der Versicherten mit Verfü gung vom 23 . Dezember 2009 (Urk. 8/ 28 ) für den Unfall vom 9. November 2007 bei einer Netto-Integritätseinbusse von 15 % eine I ntegritätsentschädi gung von Fr. 16‘020. -- zu , wogegen sie m it Verfügung vom 5. September 2012 (Urk. 8/36)
die Ausrichtung einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 7 % ab lehnte. Die dagegen erhobene Einsprache vom 11. September 2012 (vgl. dazu auch Er gänzungen vom 1. November 2012 und 4. Januar 2013 [ Urk. 9/153, Urk. 9/157, Urk. 9/162-163 ] )
wies die SUVA mit Einspracheent scheid vom 14. Februar 2013 (Urk. 2) ab .
E. 1.1 Die Beschwerdeführerin zog ihren Antrag auf Ausrichtung einer Integritäts ent schädigung im Umfang von mindestens 15 % zurück (Urk. 13 S.
2. Ziff. 1) .
Diese war bereits verfügungsweise zugesprochen, weshalb diesbezüglich man gels Rechtsschutzinteresses von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutre ten ist. I m vorliegenden Verfahren ist nur noch die Rentenfrage zu beurteilen. Strittig und zu prüfen ist insbesondere die von der Beschwerdegegnerin bezif ferte unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit von 7 % und die damit ein hergehende Verweigerung einer Rente.
E. 1.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]). Invalidität ist die voraussicht lich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgra des wird das Erwerbs ein kommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behand lung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätig keit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen) , in Be ziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht inval id geworden wäre
(Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
E. 1.3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).Ob zwischen einem schädigenden Ereig nis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammen hang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammen hangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.
E. 2 H ie gegen erhob X.___
am 19. März 2013 (Urk . 1) Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 14. Februar 2013 aufzuheben und es sei ihr eine Integritätsentschädigung im Umfang von mindestens 15 % aus zurichten. Eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zurück zu weisen.
Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 18 . April 2013 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf die Besc hwerde eingetreten werden könne. Replicando hielt die Beschwerdeführerin
– mit Ausnahme des Antrages auf Ausrichtung einer Integritätsentschädigung von 15 % , welchen sie zurückzog, da eine solche bereits zugesprochen worden war - an ihren be schwerde weisen gestellten Anträgen fest (Urk. 13) und legte weitere medi zinische Berichte auf (Urk. 14/1-3). Am 31. Mai 2013 (Urk. 17) reichte die Beschwerdeführerin die Dupl ik ein, was der Beschwerdegegnerin am 5. Juni 2013 (Urk. 18 ) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging insbesondere gestützt auf das von Dr. A.___ an lässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 1. September 2011 evaluierte Zumutbarkeitsprofil ( Urk. 9/137 S. 7 ) davon aus, dass der Beschwerdeführerin unfall bedingt eine angepasste Tätigkeit vollzeitlich zumutbar sei, und stellte im Rahmen des Einkommensvergleichs - unter Bestimmung des Vergleichs ein kommens „Invalideneinkommen“ aufgrund von Profilen aus der versicherungs internen Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) - eine Erwerbs ein busse (In validität) von 7 % fest (Urk. 2 , vgl. dazu auch Urk. 7 und Urk. 17 ).
E. 2.2 D ie Beschwerdeführer in kritisierte im Wesentlichen die Invaliditätsbemessung, ins besondere die Höhe des Invalideneinkommens (Urk. 1
S. 4 Ziff.
E. 4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 4.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die verbleibenden Unfallfolgen am rechten Knie der beiden Unfallereignisse vom 9. November 2007 und 3. Januar 2009 in erwerbli cher Hinsicht auswirken .
E. 4.2 Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massgebende Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 349 E. 3.4.2). Für die Ermitt lung des Valideneinkommens, also des Einkommens, welches die versicherte Per son nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Ge sun de tatsächlich verdient hätte, wird in der Regel am zuletzt erzielten Ver dienst angeknüpft.
Ohne Gesundheitssc haden hätte die Beschwerdeführer in gemäss der von der Be schwer deführerin nicht bestrittenen Feststellung der Beschwerde gegne rin ge stützt auf eine Auskunft der Y.___ vom 17 . Mai 2011 (Urk. 9/146) im Jahr 201 0
Fr. 61‘100 .-- verdient (Fr. 4 '700.-- x 13 ). Dieses Einkommen ist folg lich als Valideneinkommen anzunehmen und nicht zu beanstanden.
E. 4.3.1 Für die Festsetzung des Invaliden einkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerb lichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzu nehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeits leistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich er zieltes Erwerbs einkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Recht sprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder der von der SUVA zusammengestellten DAP herange zogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt voraus, dass zusätzlich zur Auflage von min destens fünf DAP-Blättern Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentier ten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durch schnittslohn der entsprechenden Gruppe. Allfällige Einwendungen der versi cherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erhe ben. Ist die SUVA nicht in der Lage, den erwähnten verfahrensmässigen Anfor derungen zu genügen, kann nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden (BGE 129 V 472).
E. 4.3.2 Als Invalideneinkommen für das Jahr 2010 ermittelte die Beschwerdegegnerin auf grund von Lohnangaben aus der DAP ein Einkommen der Be schwerdeführe rin von Fr. 56‘537 .--
( Urk. 9/ 149 S.1 ). B ei den gewählten Berufen „ Hilfs arbeite r in “ (in der Funktion als Betriebsmitarbeiterin, Bestückerin und Leim- und Kleb plätze) und „ Verpackungsmittelherstellerin “ , gemäss den DAP-Erfassungs blät tern Nrn. 405618, 2598, 3510 , 8316 und
2582 , handelt es sich um Tätig keiten im Rahmen des fest ge stellten Zumutbarkeitsprofils.
Die Beschwerdegegnerin stellte a uf fünf zumutbare Arbeitsplätze ab , gab die Gesamtzahl der mit der Behi nderung der Be schwerdeführerin in Frage kommen den Arbeitsplätze, deren Höchst- und Tiefstlohn sowie den Durchschnittslohn der dem Behinderungs profil ent sprechenden Gruppe an . Mit diesen in den Ak ten umfassend und detailliert dokumentierten Angaben wurde den in BGE 129 V 472 aufgestellten formellen Erwartungen des seinerzeitigen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (seit Januar 2007; 1. und 2. Sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts) an auf die DAP gestützte Einkommensvergleiche in hinrei chender Weise Rechnung getragen.
Demnach darf auf die von der Beschwerdegegnerin gewählten fünf DAP-Er fas sungsblätter abgestellt und der sich daraus ergebende Durchschnittslohn (von Fr. 56‘537.--; vgl. Urk. 9/149 S. 1) als Invalideneinkommen dem Einkommens vergleich zugrunde gelegt werden.
E. 4.3.3 Soweit die Beschwerdegegnerin monierte (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7-8), dass von den DAP-Löhnen ein leidensbedingter Abzug von mindestens 10 % zu gewähren sei , ist darauf hinzuweisen , dass bei Heranziehung von DAP-Profilen Abzüge vom Durch schnittswert nicht sachgerecht und unzulässig
sind
(Urteil des Bunde s ge richts 8C _ 319/2007 vom 6. Mai 2008 E. 8.1 mit Hinweisen , vgl. dazu auch BGE 129 V 481 E. 4.2.3 ) . Zum einen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungs fähig keit bereits bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rech nung getragen. Zum andern ist bezüglich der weiteren persönlichen und beruf lichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufent haltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, darauf hinzu weisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnitts lohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann ( BGE 129 V 481 E. 4.2.3).
E. 4.4 Im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 61‘100.-- führt das gestützt auf die DAP ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 56‘537.-- zu einer Erwerbs ein busse von Fr. 4‘563.-- beziehungsweise zu einem Invaliditätsgrad von
E. 5 ff.). Dabei stellte sie sich auf den Stand punkt , dass ihr aufgrund ihres eingeschränkten Tä tigkeitsprofils ein leidens bedingter Ab zug von mindestens 10 % zu gewähren sei . Basierend auf einem Invaliden ein kommen von Fr. 50‘884.-- ermittelte sie ein en renten be gründender In validitäts grad von 16 %.
Replicando legte die Beschwerdeführerin drei weitere medizinische Berichte auf und führte zudem aus, dass sie wegen starken Schmerzen im rechten Knie am 1 5. Mai 2013 notfallmässig die ambulante Unfallchirurgie habe aufsuchen müssen, weil sie zwei Tage zuvor wegen der bekannten Instabilität im rechten Knie auf das linke Knie gefallen sei (Urk. 13) . 3.
3.1
Im kreisärztlichen Abschlussuntersuchungsbericht vom 2 3. September 2011 (Urk. 9/137) diagnostizierte Dr. A.___
ein e
medial betonte Gonarthrose rechts bei einem Status nach zweimaliger Kniegelenksarthroskopie und Teil meniske k t omie im Februar und Mai 2008 sowie eine bekannte Chondrocalzinose (S. 7) .
In der Beurteilung führte Dr. A.___
aus (S. 7 Ziff. 5) , bei der klinischen Untersu chung habe sich ein Reizknie rechts mit einem diskreten intra artikulären Erguss sowie endgradiger Bewegungseinschränkung schmerz bedingt gezeigt. Es habe sich auch eine verminderte Stabilität des ge samten rechten Beines gezeigt, wobei aufgrund der Um fangmasse und der angegebenen Rechtsdominanz von einer Muskel athrophie im Bereich des rechten Beines auf grund der Entlastung wegen der Schmerzen ausge gangen wer den müsse . Ver glichen mit den durch Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, in der letzten kreis ärzt lichen Untersuchung im Dezember 2009 er hobenen Befunden habe sich keine gravierende Veränderung am rechten Knie ergeben.
Das durch Dr. B.___ festgelegte Tätigkeitsprofil habe weiterhin Bestand (wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit sitzendem Anteil von 50 % , keine Tätigkeit auf Leiter und Gerüst, keine kauernden und knienden Tä tigkeiten). Eine Tätigkeit entsprechend dem evaluierten Belastungsprofil sei ganztätig zumutbar (S. 7 unten).
Schliesslich hielt Dr. A.___ hinsichtlich der Kausalität fest, dass ein Teil der beklagten Knie beschwerden recht s auf die beginnende Gonarthrose zurück zu führen sei, wel che durch die Teilmeniskektomie eine richtungs gebende Ver schlechterung er fahren habe (S. 8 oben). 3.2
Die medizinischen Ausführungen der Kreisärztin Dr. A.___ blieben seitens der Be schwerdeführerin unbestritten und sind auch nicht zu beanstanden. Die kreis ärztliche Beurteilung von Dr. A.___ , auf welche sich die Be schwerde gegnerin abstützte, erfüllt die rechtsprechungsgemässen An for derungen, welche an be weistaugliche medizinische Be richte gestellt werden (E. 1. 4 hievor) : D e r Bericht ist für die streitigen Belange umfassend, beruh t auf der eingehenden Untersu chung vom 2 1 . S e p t ember 2011 (vgl. Urk. 9/137 ), berücksichtig t die geklagte n Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten, welche über die Ergebnisse von bildgebenden und anderweitigen Abklärungen informie ren, abgegeben worden. Er leuchte t in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Be urteilung der medizinischen Situation ein und die darin enthaltenen Schlussfol gerungen sind nachvollziehbar begründet. Die kreisärztliche Stellungnahme zur Arbeitsfähig keit (vgl. Urk. 9/137 S. 7 ), welche auf das Tätigkeitsprofil
von Dr. B.___ Bezug nimmt , gemäss welchem unfallbedingt in angepasster Tätigkeit eine ganztägige Arbeitsfähigkeit besteht, erweist sich als plausibel.
Demnach ist gestützt auf das von Dr. A.___ anlässlich der kreisärztlichen Unter suchung vom 2 1. September 2011 evaluierte Zumutbarkeitsprofil davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin unfall bedingt eine angepasste Tätig keit vollzeitlich zu mut bar ist. 3.3
Die Aus führungen der behandelnden (Fach-)Ä rzte vermögen nicht zu einer ab weichenden Beurteilung führen. Insbesondere ist den aufgelegten medizinischen Be richten nichts zu entnehmen, was mit der Beurteilung von Dr. A.___ im Wi der spruch steht.
Was den im Beschwerdeverfahren aufgelegten Bericht vom 1 9. August 2011 (Urk. 3/3) von Dr. med. C.___ , Orthopädische Chirurgie FMH, an be langt, so ist festzuhalten, dass Dr. C.___ die von Dr. A.___ genannten Di agnosen und Einschätzung bestätigte und namentlich eine überwiegend sit zende Tätigkeit mit intermittierenden stehenden und gehenden Tätigkeiten ohne das Tragen von Lasten über zehn Kilogramm als sinnvoll erachtete . Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Kniebeschwerden in angepasster (und über wiegend sitzender) Tätig keit in ihrer Arbeitsfähigkeit zeitlich eingeschränkt sein soll, kann diesem Bericht jeden falls nicht entnommen werden. Ferner bestätigt e auch der behandelnde Dr. med. D.___ , praktischer Arzt, in seinem Bericht vom 2 2. Mai 2013 (Urk. 14/3) die von Dr. A.___ genannten Diagnosen. Obwohl er in seinem Bericht ausführte, dass der Leidensweg mit dem rechten Knie ständig im Vordergrund st ehe und die Ein schränkung für ein regelmässiges 100%-Pen sum verursache, führte er gleich zeitig aus, dass der Beschwerdeführerin auf grund der eindeutig unfall be dingten Beschwerden und Schmerzen jede k niebe lastenden Tätigkeit nicht zu mut bar sei.
Dass das von Dr. A.___ unter Berück sichtigung der Knie be schwerden evaluierte Belastungsprofil damit nicht ver ein bar sei , geht daraus nicht hervor. Fundierte ärztliche Stellungnahmen, welche der von Dr. A.___ evaluierten Zumutbarkeitsbeurteilung wider sprechen, beste hen nicht.
Hinsichtlich des Berichtes der Ärzte des Spitals Z.___ , Klinik für Unfallchirurgie, vom 1 5. Mai 2 013 (Urk. 14/1) ist mit der Beschwerde gegne rin davon auszu ge hen (Urk. 17), dass vorliegend nicht der Vor fall vom 15. Mai 2013 zu beurteilen ist . Hinzu kommt, dass dem Bericht von Dr. med. E.___ , Oberarzt, und Dr. med. F.___ , Assistenzärztin, keine Angaben zur Arbeits fähig keit zu entnehmen sind . Inso fern kann die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ab leiten.
Vor diesem Hintergrund sind keine weiteren Abklärungen mehr notwendig und angezeigt. 4.
E. 7 , 5 % , welcher unter 10 % liegt, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung besteht. 5.
Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1 4. Februar 2013 , ge mäss welchem der Beschwerdeführer in
gestützt auf die Unfä ll e vom 9. November 2007
respektive 3. Januar 2009 keine Invalidenrente nach UVG zusteht, ist demnach rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wi rd abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00071 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom
20. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG lic. iur. Mirjam Ott Badenerstrasse 141, Postfach 1372, 8026 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1.
Die 19 57 geborene X.___
war seit 7. November 2005 als Gruppenleite rin
bei der Y.___ AG in Z.___
angestellt und bei der Schweizerischen Unfall ver sicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Un fallfolgen versichert , als sie am 9. November 2007 am Arbeitsplatz stürzte und sich am rechten
Knie verletzte (Urk. 8/1-2 und Urk. 8/9 ). Dabei zog sie sich ei nen horizontal ver laufenden Riss Grad III in der Pars intermedia und w eniger ausgeprägt im Hinter horn des lateralen Meniskus
zu (Urk. 8/2).
Am 3. Januar 2009 erlitt die Versicherte einen zweiten Unfall, als sie auf dem Eis ausrutschte und sich erneut am rechten Knie verletzte (Urk. 9/1 /1 ) . Damals be zog sie Taggelder der Unia Arbeitslosenkasse des Kantons Züri ch und war wiederum bei der SUVA versichert.
Anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 2 1 . September 2011 (Urk. 9/137) diagnostizierte Kreisärztin Dr. med. A.___ , Fachärztin für Chirur gie FMH, eine medial betonte Gonarthrose rechts bei einem Status nach zwei maliger Kniegelenksarthroskopie und Teil menis kektomie im Februar und Mai 2 008 sowie eine Chondrocalzinose (S. 7) .
Die SUVA, welche für die Heilbehandlung aufgekommen war und bis 31. Januar 2010 Taggeld leis tungen erbracht e ( Urk. 9/90) , sprach der Versicherten mit Verfü gung vom 23 . Dezember 2009 (Urk. 8/ 28 ) für den Unfall vom 9. November 2007 bei einer Netto-Integritätseinbusse von 15 % eine I ntegritätsentschädi gung von Fr. 16‘020. -- zu , wogegen sie m it Verfügung vom 5. September 2012 (Urk. 8/36)
die Ausrichtung einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 7 % ab lehnte. Die dagegen erhobene Einsprache vom 11. September 2012 (vgl. dazu auch Er gänzungen vom 1. November 2012 und 4. Januar 2013 [ Urk. 9/153, Urk. 9/157, Urk. 9/162-163 ] )
wies die SUVA mit Einspracheent scheid vom 14. Februar 2013 (Urk. 2) ab . 2.
H ie gegen erhob X.___
am 19. März 2013 (Urk . 1) Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 14. Februar 2013 aufzuheben und es sei ihr eine Integritätsentschädigung im Umfang von mindestens 15 % aus zurichten. Eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zurück zu weisen.
Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 18 . April 2013 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf die Besc hwerde eingetreten werden könne. Replicando hielt die Beschwerdeführerin
– mit Ausnahme des Antrages auf Ausrichtung einer Integritätsentschädigung von 15 % , welchen sie zurückzog, da eine solche bereits zugesprochen worden war - an ihren be schwerde weisen gestellten Anträgen fest (Urk. 13) und legte weitere medi zinische Berichte auf (Urk. 14/1-3). Am 31. Mai 2013 (Urk. 17) reichte die Beschwerdeführerin die Dupl ik ein, was der Beschwerdegegnerin am 5. Juni 2013 (Urk. 18 ) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdeführerin zog ihren Antrag auf Ausrichtung einer Integritäts ent schädigung im Umfang von mindestens 15 % zurück (Urk. 13 S.
2. Ziff. 1) .
Diese war bereits verfügungsweise zugesprochen, weshalb diesbezüglich man gels Rechtsschutzinteresses von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutre ten ist. I m vorliegenden Verfahren ist nur noch die Rentenfrage zu beurteilen. Strittig und zu prüfen ist insbesondere die von der Beschwerdegegnerin bezif ferte unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit von 7 % und die damit ein hergehende Verweigerung einer Rente. 1.2
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]). Invalidität ist die voraussicht lich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgra des wird das Erwerbs ein kommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behand lung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätig keit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen) , in Be ziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht inval id geworden wäre
(Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). 1.3 1.3.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).Ob zwischen einem schädigenden Ereig nis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammen hang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammen hangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3.2
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging insbesondere gestützt auf das von Dr. A.___ an lässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 1. September 2011 evaluierte Zumutbarkeitsprofil ( Urk. 9/137 S. 7 ) davon aus, dass der Beschwerdeführerin unfall bedingt eine angepasste Tätigkeit vollzeitlich zumutbar sei, und stellte im Rahmen des Einkommensvergleichs - unter Bestimmung des Vergleichs ein kommens „Invalideneinkommen“ aufgrund von Profilen aus der versicherungs internen Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) - eine Erwerbs ein busse (In validität) von 7 % fest (Urk. 2 , vgl. dazu auch Urk. 7 und Urk. 17 ). 2.2
D ie Beschwerdeführer in kritisierte im Wesentlichen die Invaliditätsbemessung, ins besondere die Höhe des Invalideneinkommens (Urk. 1
S. 4 Ziff. 5 ff.). Dabei stellte sie sich auf den Stand punkt , dass ihr aufgrund ihres eingeschränkten Tä tigkeitsprofils ein leidens bedingter Ab zug von mindestens 10 % zu gewähren sei . Basierend auf einem Invaliden ein kommen von Fr. 50‘884.-- ermittelte sie ein en renten be gründender In validitäts grad von 16 %.
Replicando legte die Beschwerdeführerin drei weitere medizinische Berichte auf und führte zudem aus, dass sie wegen starken Schmerzen im rechten Knie am 1 5. Mai 2013 notfallmässig die ambulante Unfallchirurgie habe aufsuchen müssen, weil sie zwei Tage zuvor wegen der bekannten Instabilität im rechten Knie auf das linke Knie gefallen sei (Urk. 13) . 3.
3.1
Im kreisärztlichen Abschlussuntersuchungsbericht vom 2 3. September 2011 (Urk. 9/137) diagnostizierte Dr. A.___
ein e
medial betonte Gonarthrose rechts bei einem Status nach zweimaliger Kniegelenksarthroskopie und Teil meniske k t omie im Februar und Mai 2008 sowie eine bekannte Chondrocalzinose (S. 7) .
In der Beurteilung führte Dr. A.___
aus (S. 7 Ziff. 5) , bei der klinischen Untersu chung habe sich ein Reizknie rechts mit einem diskreten intra artikulären Erguss sowie endgradiger Bewegungseinschränkung schmerz bedingt gezeigt. Es habe sich auch eine verminderte Stabilität des ge samten rechten Beines gezeigt, wobei aufgrund der Um fangmasse und der angegebenen Rechtsdominanz von einer Muskel athrophie im Bereich des rechten Beines auf grund der Entlastung wegen der Schmerzen ausge gangen wer den müsse . Ver glichen mit den durch Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, in der letzten kreis ärzt lichen Untersuchung im Dezember 2009 er hobenen Befunden habe sich keine gravierende Veränderung am rechten Knie ergeben.
Das durch Dr. B.___ festgelegte Tätigkeitsprofil habe weiterhin Bestand (wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit sitzendem Anteil von 50 % , keine Tätigkeit auf Leiter und Gerüst, keine kauernden und knienden Tä tigkeiten). Eine Tätigkeit entsprechend dem evaluierten Belastungsprofil sei ganztätig zumutbar (S. 7 unten).
Schliesslich hielt Dr. A.___ hinsichtlich der Kausalität fest, dass ein Teil der beklagten Knie beschwerden recht s auf die beginnende Gonarthrose zurück zu führen sei, wel che durch die Teilmeniskektomie eine richtungs gebende Ver schlechterung er fahren habe (S. 8 oben). 3.2
Die medizinischen Ausführungen der Kreisärztin Dr. A.___ blieben seitens der Be schwerdeführerin unbestritten und sind auch nicht zu beanstanden. Die kreis ärztliche Beurteilung von Dr. A.___ , auf welche sich die Be schwerde gegnerin abstützte, erfüllt die rechtsprechungsgemässen An for derungen, welche an be weistaugliche medizinische Be richte gestellt werden (E. 1. 4 hievor) : D e r Bericht ist für die streitigen Belange umfassend, beruh t auf der eingehenden Untersu chung vom 2 1 . S e p t ember 2011 (vgl. Urk. 9/137 ), berücksichtig t die geklagte n Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten, welche über die Ergebnisse von bildgebenden und anderweitigen Abklärungen informie ren, abgegeben worden. Er leuchte t in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Be urteilung der medizinischen Situation ein und die darin enthaltenen Schlussfol gerungen sind nachvollziehbar begründet. Die kreisärztliche Stellungnahme zur Arbeitsfähig keit (vgl. Urk. 9/137 S. 7 ), welche auf das Tätigkeitsprofil
von Dr. B.___ Bezug nimmt , gemäss welchem unfallbedingt in angepasster Tätigkeit eine ganztägige Arbeitsfähigkeit besteht, erweist sich als plausibel.
Demnach ist gestützt auf das von Dr. A.___ anlässlich der kreisärztlichen Unter suchung vom 2 1. September 2011 evaluierte Zumutbarkeitsprofil davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin unfall bedingt eine angepasste Tätig keit vollzeitlich zu mut bar ist. 3.3
Die Aus führungen der behandelnden (Fach-)Ä rzte vermögen nicht zu einer ab weichenden Beurteilung führen. Insbesondere ist den aufgelegten medizinischen Be richten nichts zu entnehmen, was mit der Beurteilung von Dr. A.___ im Wi der spruch steht.
Was den im Beschwerdeverfahren aufgelegten Bericht vom 1 9. August 2011 (Urk. 3/3) von Dr. med. C.___ , Orthopädische Chirurgie FMH, an be langt, so ist festzuhalten, dass Dr. C.___ die von Dr. A.___ genannten Di agnosen und Einschätzung bestätigte und namentlich eine überwiegend sit zende Tätigkeit mit intermittierenden stehenden und gehenden Tätigkeiten ohne das Tragen von Lasten über zehn Kilogramm als sinnvoll erachtete . Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Kniebeschwerden in angepasster (und über wiegend sitzender) Tätig keit in ihrer Arbeitsfähigkeit zeitlich eingeschränkt sein soll, kann diesem Bericht jeden falls nicht entnommen werden. Ferner bestätigt e auch der behandelnde Dr. med. D.___ , praktischer Arzt, in seinem Bericht vom 2 2. Mai 2013 (Urk. 14/3) die von Dr. A.___ genannten Diagnosen. Obwohl er in seinem Bericht ausführte, dass der Leidensweg mit dem rechten Knie ständig im Vordergrund st ehe und die Ein schränkung für ein regelmässiges 100%-Pen sum verursache, führte er gleich zeitig aus, dass der Beschwerdeführerin auf grund der eindeutig unfall be dingten Beschwerden und Schmerzen jede k niebe lastenden Tätigkeit nicht zu mut bar sei.
Dass das von Dr. A.___ unter Berück sichtigung der Knie be schwerden evaluierte Belastungsprofil damit nicht ver ein bar sei , geht daraus nicht hervor. Fundierte ärztliche Stellungnahmen, welche der von Dr. A.___ evaluierten Zumutbarkeitsbeurteilung wider sprechen, beste hen nicht.
Hinsichtlich des Berichtes der Ärzte des Spitals Z.___ , Klinik für Unfallchirurgie, vom 1 5. Mai 2 013 (Urk. 14/1) ist mit der Beschwerde gegne rin davon auszu ge hen (Urk. 17), dass vorliegend nicht der Vor fall vom 15. Mai 2013 zu beurteilen ist . Hinzu kommt, dass dem Bericht von Dr. med. E.___ , Oberarzt, und Dr. med. F.___ , Assistenzärztin, keine Angaben zur Arbeits fähig keit zu entnehmen sind . Inso fern kann die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ab leiten.
Vor diesem Hintergrund sind keine weiteren Abklärungen mehr notwendig und angezeigt. 4. 4.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die verbleibenden Unfallfolgen am rechten Knie der beiden Unfallereignisse vom 9. November 2007 und 3. Januar 2009 in erwerbli cher Hinsicht auswirken . 4.2
Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massgebende Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 349 E. 3.4.2). Für die Ermitt lung des Valideneinkommens, also des Einkommens, welches die versicherte Per son nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Ge sun de tatsächlich verdient hätte, wird in der Regel am zuletzt erzielten Ver dienst angeknüpft.
Ohne Gesundheitssc haden hätte die Beschwerdeführer in gemäss der von der Be schwer deführerin nicht bestrittenen Feststellung der Beschwerde gegne rin ge stützt auf eine Auskunft der Y.___ vom 17 . Mai 2011 (Urk. 9/146) im Jahr 201 0
Fr. 61‘100 .-- verdient (Fr. 4 '700.-- x 13 ). Dieses Einkommen ist folg lich als Valideneinkommen anzunehmen und nicht zu beanstanden. 4.3
4.3.1
Für die Festsetzung des Invaliden einkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerb lichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzu nehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeits leistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich er zieltes Erwerbs einkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Recht sprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder der von der SUVA zusammengestellten DAP herange zogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt voraus, dass zusätzlich zur Auflage von min destens fünf DAP-Blättern Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentier ten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durch schnittslohn der entsprechenden Gruppe. Allfällige Einwendungen der versi cherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erhe ben. Ist die SUVA nicht in der Lage, den erwähnten verfahrensmässigen Anfor derungen zu genügen, kann nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden (BGE 129 V 472). 4.3.2
Als Invalideneinkommen für das Jahr 2010 ermittelte die Beschwerdegegnerin auf grund von Lohnangaben aus der DAP ein Einkommen der Be schwerdeführe rin von Fr. 56‘537 .--
( Urk. 9/ 149 S.1 ). B ei den gewählten Berufen „ Hilfs arbeite r in “ (in der Funktion als Betriebsmitarbeiterin, Bestückerin und Leim- und Kleb plätze) und „ Verpackungsmittelherstellerin “ , gemäss den DAP-Erfassungs blät tern Nrn. 405618, 2598, 3510 , 8316 und
2582 , handelt es sich um Tätig keiten im Rahmen des fest ge stellten Zumutbarkeitsprofils.
Die Beschwerdegegnerin stellte a uf fünf zumutbare Arbeitsplätze ab , gab die Gesamtzahl der mit der Behi nderung der Be schwerdeführerin in Frage kommen den Arbeitsplätze, deren Höchst- und Tiefstlohn sowie den Durchschnittslohn der dem Behinderungs profil ent sprechenden Gruppe an . Mit diesen in den Ak ten umfassend und detailliert dokumentierten Angaben wurde den in BGE 129 V 472 aufgestellten formellen Erwartungen des seinerzeitigen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (seit Januar 2007; 1. und 2. Sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts) an auf die DAP gestützte Einkommensvergleiche in hinrei chender Weise Rechnung getragen.
Demnach darf auf die von der Beschwerdegegnerin gewählten fünf DAP-Er fas sungsblätter abgestellt und der sich daraus ergebende Durchschnittslohn (von Fr. 56‘537.--; vgl. Urk. 9/149 S. 1) als Invalideneinkommen dem Einkommens vergleich zugrunde gelegt werden. 4.3.3
Soweit die Beschwerdegegnerin monierte (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7-8), dass von den DAP-Löhnen ein leidensbedingter Abzug von mindestens 10 % zu gewähren sei , ist darauf hinzuweisen , dass bei Heranziehung von DAP-Profilen Abzüge vom Durch schnittswert nicht sachgerecht und unzulässig
sind
(Urteil des Bunde s ge richts 8C _ 319/2007 vom 6. Mai 2008 E. 8.1 mit Hinweisen , vgl. dazu auch BGE 129 V 481 E. 4.2.3 ) . Zum einen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungs fähig keit bereits bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rech nung getragen. Zum andern ist bezüglich der weiteren persönlichen und beruf lichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufent haltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, darauf hinzu weisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnitts lohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann ( BGE 129 V 481 E. 4.2.3). 4.4
Im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 61‘100.-- führt das gestützt auf die DAP ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 56‘537.-- zu einer Erwerbs ein busse von Fr. 4‘563.-- beziehungsweise zu einem Invaliditätsgrad von 7 , 5 % , welcher unter 10 % liegt, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung besteht. 5.
Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1 4. Februar 2013 , ge mäss welchem der Beschwerdeführer in
gestützt auf die Unfä ll e vom 9. November 2007
respektive 3. Januar 2009 keine Invalidenrente nach UVG zusteht, ist demnach rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wi rd abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich