Sachverhalt
1. 1.1
Die 1967 geborene X.___
war zuletzt vo m 7. November 2005 bis 30. November 2008 als Gruppenleiterin
in der Baureinigung bei der Y.___
angestellt (Urk. 8/14 und Urk. 8/21 ). Am 9. November 2007 stürzte sie am Arbeitsplatz und verletzte sich am rechten Knie. Am 3. Januar 2009 erlitt sie einen zweiten Unfall, als sie auf dem Eis ausrutschte und sich erneut am rechten Knie verletzte ( Urk. 8/ 20/14 und Urk. 8/31/41 ). Die Suva
erbrachte als Unfallversichererin jeweils die gesetzlichen Leistungen, stellte diese mit Mittei lung vom 1 9. Januar 2010 ab 1. Februar 2010 ein ( Urk. 8/54) und lehnte die Ausrichtung einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 7 % mit Verfü gung vom 5. September 2012 ( Urk. 8/82) ab. Die dagegen erhobene Einsprache vom 1
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1.1 Die 1967 geborene X.___
war zuletzt vo m 7. November 2005 bis 30. November 2008 als Gruppenleiterin
in der Baureinigung bei der Y.___
angestellt (Urk. 8/14 und Urk. 8/21 ). Am 9. November 2007 stürzte sie am Arbeitsplatz und verletzte sich am rechten Knie. Am 3. Januar 2009 erlitt sie einen zweiten Unfall, als sie auf dem Eis ausrutschte und sich erneut am rechten Knie verletzte ( Urk. 8/ 20/14 und Urk. 8/31/41 ). Die Suva
erbrachte als Unfallversichererin jeweils die gesetzlichen Leistungen, stellte diese mit Mittei lung vom 1 9. Januar 2010 ab 1. Februar 2010 ein ( Urk. 8/54) und lehnte die Ausrichtung einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 7 % mit Verfü gung vom 5. September 2012 ( Urk. 8/82) ab. Die dagegen erhobene Einsprache vom 1
Dispositiv
- September 2012 wies die Suva mit E ntscheid vom 1
- Februar 2013 ( Urk. 8/ 92 ) ab. Am 1
- März 2013 erhob die Versicherte dagegen Beschwerde, welche da s hiesige Gericht mit Urteil vom 2
- August 2014 (Prozess-Nr. UV.2013.00071) ab wies . 1.2 Am 2
- September 2008 hatte sich die Versicherte unter Hinweis auf Kniebe schwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an gemeldet (Urk. 8/14 und Urk. 8/21 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinisc he und erwerbliche Abklärungen und verneinte mit Verfügung vom 2
- November 2009 ( Urk. 8/45) einen Leistungsanspruch . I n Be zug auf das Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente hob sie die Verfügung am 1
- Januar 2010 wiedererwägungsweise auf und stellte die Prüfung des Ren tenanspruches nach Abschluss der Rentenprüfung durch die Suva in Aussicht ( Urk. 8/53). 1.3 Am 3
- August 2011 ( Urk. 8/64) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Kniebeschwerden und psychische Probleme erneut bei der IV-Stelle zum Leis tungsbezug an. Diese liess sie bidisziplinär (rheumatologisch-psychiatrisch) be gutachten (Expertise n vom 1
- Februar und 2
- März 2013 ; Urk. 8/89 und Urk. 8/96 ) und sprach ihr mit Mitteilung en vom 1
- Oktober 2013 und 4. April 2014 Integrationsmassnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings (6. Januar bis
- April 2014) sowie eines Aufbautrainings (
- April bis 30. Oktober 2014; Abbruch per
- Oktober 2014) zu (Urk. 8/111 , Urk. 8/122 und Urk. 8/128 ) . Die IV-Stelle liess sie daraufhin erneut psychiatrisch begutachten (Expertise vom 2
- November 2015; Urk. 8/152). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/156 , Urk. 8/163, Urk. 8/165 und Urk. 8/16 8 ) wies sie das Leistungsbe gehren mit Verfügung vom
- Oktober 2016 (Urk. 2) ab.
- Dagegen erhob die Versicherte am 1
- November 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom
- Oktober 2016 sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen zuzusprechen. Even tualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Vornahme medizinischer und beruflicher Eingliederungsmassnahmen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Proze ssführung unter Bestellung eines unentgeltlichen Rechts vertr et e rs zu bewilligen. Am 2
- Dezember 2016 (Urk. 7 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom
- Januar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze o der teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei n a nder gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
- 4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom
- Oktober 2016 (Urk. 2) damit, dass keine dauerhafte Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei, weshalb kein Anspruch auf berufli che Massnahmen oder eine Invalidenrente bestehe. Psychische Störungen gälten nur dann als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar seien, was vorliegend nicht der Fall sei. Die zusätzlich erwähnte Ver dachtsdiagnose könne zudem nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen könne sich der Gesundheitszustand mit der Fortsetzung der psychiatrischen Behand lung wesentlich verbessern (S. 1 f.). 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie stehe seit Jahren in intensiver ambulanter Psychotherapie und sei auch sta tionär behandelt worden. Integrationsmassnahmen seien trotz intensiver Betei ligung und Motivation gescheitert. Die Gutachterin an erkenne eine 40%ige Ar beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Nach deren Ausführungen sei es erst nach einer längeren Stabilisierungsphase von bis zu zwei Jahren möglich beziehungsweise nicht ausgeschlossen , eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zurückzu gewinnen und erst im weiteren Verlauf denkbar , wieder eine volle Arbeitsfähig keit zu erreichen. Ihre mittelgradige depressive Störung werde zudem von wei teren psychischen Störungen begleitet, welche sie daran hindern würden, Inte grationsmassnahmen oder weitere medizinische Massnahmen erfolgreich zu ge stalten. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden sei damit belegt (S. 6 f.).
- 3.1 Dr. med. Z.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrem Bericht vom
- Oktober 2012 ( Urk. 8/85) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit fest: - Mittelgradige depressive Episode (F32.1) - Negative Kindheitserlebnisse (Z61) - Probleme mit Bezug auf die Erziehung (Z62) - Schäden durch Missbrauch im Kindesalter (T74) - Chondrokalzinose und medial betonte Gonarthrose rechts bei Status nach Kniedistorsion (11.07., 05.08., 01.09.) - Tinnitus beidseits seit 2010 Dazu führte sie aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1
- August 2011 bei ihr in einer integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit Gesprächen wöchentlich bis alle drei Wochen sowie einer Psychopharmakothe rapie . Sie sei seit diesem Zeitpunkt in ihrer angestammten Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt. In einer angepassten Tätigkeit sei sie ab sofort an vier Stunden pro Tag arbeitsfähig (S. 1-3). 3.2 Dr. med. A.___ , Innere Medizin FMH sp ez. Rheumaerkrankungen, und Dr. med. B.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielten in ihrem Gut achten vom 1
- Februar und 2
- März 2013 ( Urk. 8/89 und Urk. 8/96 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 8/96 S. 9 ): - Mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11) - Knieschmerzen rechts bei Chondrokalzinose (Erstdiagnose 04/2009) und leichter Gonarthrose ( femorotibial medial und lateral) sowie femoropatellar , leicht progredient ( MRI 02/2013 gegenüber MRI 05/2008 ) und Status nach mehreren Knie distorsionen mit Riss im Aussenmeniskus jed o c h intakten Knie-Binnenstrukturen, Sta t us nach zwei arthroskopischen Behandlu n gen am 2
- Februar und 1
- Mai 2008 mit Normalisierung der Beinumfänge, Messung 01/2013 gegenüber 09/2011 und 12/2009 Zudem stellten sie folgende Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/96 S. 9): - Hypercholesterinämie (6.3 mmol/l) Dazu führten sie aus, aus somatischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit nie langfristig arbeitsunfähig gewesen. Nicht adaptierte Tätigkeiten könne sie seit der Kniedistorsion am
- November 2011 (wohl: 2007) nicht mehr ausüben. Ein Teilbereich ihrer Tätigkeit in der Baureinigung sei nicht adaptiert gewesen, weshalb sie diesen nicht mehr machen könne. Admi nistrative Aufgaben und leichte Reinigungsarbeiten könne sie hingegen zu 100 % ausüben (Urk. 8/89 S. 53). Aufgrund der depressiven Symptomatik sei die Beschwerdeführerin seit August 2011 in ihrer angestammten und einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeits un fähig . Tätigkeiten mit Lasten heben oder tragen von mehr als zwölf Kilo gramm , mit sehr hohen Anforderungen an die Konzentration und geistige Fle xibilität sowie eine längere Arbeitspräsenz als acht bis neun Stunden oder Nachtarbeiten seien ihr nicht zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht werde eine stationäre Behandlung über vier bis sechs Wochen in einer psychosomatischen Klinik, allenfalls eine konsequente Fortsetzung der etablierten ambulanten the rapeutischen Massnahmen ergänzend mit den beruflichen Massnahmen emp fohlen (Urk. 8/96 S. 9 f.). 3.3 Am 1
- September 2013 stellte Dr. Z.___ zusätzlich die Verdachtsdiagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (F62.0). Die Beschwerdeführe rin sei vom
- bis 2
- Juli 2013 in der C.___ in stationärer Behandlung gewesen. Die Psychopharmakotherapie werde optimiert, die Ge spräche fänden wieder wöchentlich bis 14-täglich statt (Urk. 8/110). 3.4 Am 2
- Januar 2015 ( Urk. 8/141) berichtete Dr. Z.___ von einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer aktuell schweren depressiven Episode. Die Beschwerdeführerin sei im Sommer 2014 in ihr Heimatland gereist und dort mit ihrer Familie konfrontiert worden, was eine Verschlechterung ihres Zustandes bewirkt habe. Nachdem die Wiedereingliederungsmassnahmen im Herbst 2014 gescheitert seien, sei sie in eine schwere Krise gefallen. Heute sehe sie die Arbeitsfähigkeit nur noch an einigen Stunden pro Tag im geschützten Rahmen. 3.5 Dr. med. D.___ , Fachärztin für Neurologie FMH und für Psychiatrie und Psycho therapie FMH, hielt in ihrem Gutachten vom 2
- November 2015 (Urk. 8/152) folgende Diagnosen fest (S. 39 f.) : - Rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD- 10 F33.1) - Verdacht auf eine nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9) Dazu führte sie aus, die Eltern der Beschwerdeführerin hätten in Deutschland gelebt und gearbeitet und seien zweimal pro Jahr zurück in ihr Heimatland ge kommen. Sie sei bei ihrer Urgrossmutter väterlicherseits aufgewachsen, welche wie eine Mutter für sie gewesen sei. Diese habe sich im Alter von 70 Jahren mit einem Gewehr suizidiert . Ihr sechs Jahre jüngerer Bruder sei Alkoholiker und psychisch kaputt, sie wisse nicht , wo er jetzt lebe. Auch die Mutter habe an De pressionen gelitten, sie habe diese im Jahre 2000 zum letzten Mal gesehen. Ihr Vater habe sie im Alter von 13 bis 17 Jahren regelmässig sexuell missbraucht und vergewaltigt. Sie habe acht Jahre lang die Schule besucht und zwei Jahre lang eine Vorweiterbildungsschule. Sie sei in der normalen Schule gut gewesen, in der weiteren schlecht , dies wahrscheinlich aufgrund ihrer dannzumal nicht mehr so guten Konzentration. Sie sei von ihrem Grossvater mit dem Gürtel ge schlagen worden. Mit 17 Jahren sei sie von ihrer Familie geflüchtet, habe einen Landsmann geheiratet und sei mit diesem in die Schweiz gezogen. Fünf Monate nach der Geburt ihres dritten Sohnes habe ihr Mann - inzwischen wieder in das Herkunftsland zurückgekehrt – eine neue Frau nach Hause gebracht und sie ha be die Familie verlassen müssen. Sie sei in die Schweiz zurückgekehrt, habe ihre Kinder aber nicht mitnehmen können. In der Schweiz habe sie Schulden ihres Mannes von Fr. 55'000.-- zurückzahlen müssen. Nach mehrfachen vergeblichen Versuchen, ihre Kinder in die Schweiz zu holen, seien diese bei ihrem Exmann aufgewachsen. Sie habe sie während mehreren Jahren nicht sehen dürfen. Die beiden jüngeren Söhne (heute 17 und 21 Jahre alt) würden inzwischen mit ih rem Vater in Deutschland wohnen, der 27jährige Sohn sei nach wie vor im Heimatland. Vor ihren Unfällen habe sie sehr viel gearbeitet. Von ihrem zweiten Mann habe sie sich im siebten Jahr der Ehe wegen Streitereien scheiden lassen . 2011 sei ihr Vater gestorben, sie habe ihn beerdigen lassen und sich um alles kümmern müssen, was nach den Vorfällen in der Vergangenheit ein riesiger Stress für sie gewesen sei. Zur Zeit sei sie alle zwei Wochen in psychiatrischer Behandlung. Wenn sie auf der Strasse eine Familie sehe, mache ihr das zu schaffen, ebenso, dass sie jetzt beim Sozialamt sei (S. 3 1 -3 5 ). Die Beschwerdeführerin wohne in einer Zweizimmer-Wohnung. Sie lese gerne in einem kleinen Park im I nnenhof, ab und zu am See. Sie habe nicht viel Kon takt zu Freunden, da sie andere nicht belästigen möchte und ihnen nicht zeigen wolle, wenn es ihr schlecht gehe. Die einzigen Vertrauenspersonen für sie seien ihre Kinder und die wüssten nicht, dass sie in psychiatrischer Behandlung stehe und Medikamente nehme. N ormalerweise stehe sie um 7:30 Uhr auf. Es gebe Momente mit extremem Schwindel und Müdigkeit. Sie lese, sehe fern und sehe im Internet, welche Möglichkeiten es gebe, was sie tun könne . Dann gebe es Phasen, wo sie zu nichts Lust habe . Sie gehe einkaufen und nehme ärztliche Termine war. Sie esse nicht regelmässig und koche nur ab und zu. Sie l ebe al leine und habe zur Zeit keinen Freund (S. 36) . Gemäss der telefonischen Auskunft der behandelnden Psychiaterin seien ver schiedene Medikamente ausprobiert worden. Die Beschwerdeführerin habe diese immer genommen. Sie habe öfters an eine Intensivierung der Therapie durch ei ne tagesklinische Behandlung gedacht und dies auch mit ihr besprochen. Das Problem hierbei sei, dass es dieser gänzlich unmöglich sei, an Gruppentherapien teilzunehmen. Es sei nicht so, dass sie nicht wolle, sie könne es nicht ( S. 38 ). Die Beschwerdeführerin sei seit Anfang August 2011 in ihrer bisherigen Tätig keit nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit diesem Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 5 0 % , seit September 2014 eine solche von 40 % . Die Arbeitsunfähigkeit sei vor allem auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen. Psychosoziale Faktoren würden nicht überwie gen, eine Sucht bestehe nicht. Die bisher abgrenzbaren depressiven Episoden seien wohl jeweils durch belastende Lebensereignisse ausgelöst worden, so sei etwa die damals akute depressive Episode kurz nach Tod und Beerdigung des Vaters im Sommer 2011 aufgetreten. Im August 2014 habe während des Heimat urlaubs eine Retraumatisierung stattgefunden und der Gesundheitszu stand habe sich erneut verschlechtert . Es bestehe der dringende Verdacht, dass neben den depressiven Episoden eine nicht ganz eindeutig zu bestimmende Per sönlichkeitsstörung vorlieg e mit Hinweisen sowohl auf impulsive Elemente, Elemente einer Borderline -Störung sowie auf Elemente einer histrionischen Stö rung . I n keinem Fall bestehe aber das Vollbild einer dieser abgrenzbaren Diag nosen. Trotz dieser sich wahrscheinlich schon in früheren Jahren manifestierten, tiefergreifenden Störung habe sie in jüngeren Jahren beruflich tätig sein kön nen. Die Störung sei aber mit deutlicheren Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden und führe neben den depressiven Symptomen zu deutlichem subjektive m Leiden (S. 39-41, S. 43 und S. 45 ). T rotz des in den letzten Jahren schwankenden bis sehr ungünstigen Verlaufes sei es nicht ausgeschlossen , dass die Beschwerdeführerin frühestens in ein bis zwei Jahren eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit zurückerlangen könn t e . Bei längeren Stagnationen im Rahmen der Behandlung oder gar einer Ver schlechterung sei die Frage nach einer längeren s tationären oder teilstationären Behandlung nochmals aufzuwerfen und gegebenenfalls na ch Möglichkeiten ei ner solchen ohne Teilnahme an Gruppentherapien zu suchen . E rneute berufliche Massnahmen vor mindestens einer deutlichen Remission der depressiven Episo de würden hingegen eine Überforderung darstellen und mögliche Behandlungs erfolge konterkarieren (S. 42 ). 3.6 Dr. Z.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 2
- September 2016 ( Urk. 8/166/1) fest, die Gespräche fänden alle zwei bis drei Wochen statt, in Krisen häufiger. Die Compliance der Beschwerdeführerin sei sehr gut. Die Medikation werde ständig kontrolliert und angepasst. Auch da sei die Compliance vorbildlich. Mit dem Medikamentenspiegel vom 1
- Juni 2016 ( Urk. 8/166/2) werde eine regel mässige Medikamenteneinnahme bewiesen.
- 4.1 Die eingeholten Gutachten (E. 3.2 und E. 3.5 hievor ) beruh en auf den erforderli chen Untersuchungen, sind für die streitigen Belange umfassend und wurde n in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten er stellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin ausein ander. Sie gelangten so d ann zum ausführlich begründeten Schluss, dass die Be schwerdeführerin seit ihrer Kniedistorsion am 9. November 2007 in ihrer ange stammten Tätigkeit nicht mehr und in einer angepassten Tätigkeit von August 2011 bis Juli 2014 zu 50 % sowie seit August 2014 zu 40 % arbeitsfähig ist. Die Gutachten entsprechen damit den rechtsprechungsgemässen Anfor derungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.4 hievor ). Dies wird von den Parteien grundsätzlich auch nicht bestritten. Umstritten ist hingegen, ob aufgrund der psychischen Beschwerden eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht . 4.2 Nach der Rechtsprechung ist es in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beein trächtigungen, somit auch bei psychischen Störungen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, sel ber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Ge richt) ver bindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (an dauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gege benheiten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwen der und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu be ur teilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Be rücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Fol genabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurtei lungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). V on einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähi gkeit kann da mit aus rechtlicher Sicht abgewi chen werden, ohne dass ein wie vorliegend grundsätzlich beweiskräfti ges Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre ( vgl. etwa Urteil des Bun desgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3). Das Vorliegen einer allfälli gen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gilt es nachfolgend zu prüfen.
- 5.1 Die Beschwerdeführerin leidet seit ungefähr August 2011 an einer mittelgradi gen depressiven Störung. Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit kön nen in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Recht sprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschlies sendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; 143 V 409 E. 4.2.1). Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in ei nem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funk tionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls ge wisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidensdruck Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 5.2 5.2.1 Was den K omplex „Gesundheitsschädigung" respektive den Indikator der „Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde“ angeht, ist festzuhalten, dass nur dort, wo bereits in den Diagnosekriterien ein Bezug zum Schweregrad gefordert wird, ein solcher nicht erreichter Schweregrad gegebenenfalls bereits den Aus schluss einer krankheitswertigen Störung erlauben würde. Verallgemeinert auf sämtliche psychiatrischen Diagnosen angewendet, greift diese Auffassung je doch zu kurz. Fehlt in der Diagnose die Schweregradbezogenheit, zeigt sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funktionellen Auswirkungen ( vorgenannte r BGE 143 V 418 E. 5.2.2). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hat sich nach dem Tod ihres Vaters im Sommer 2011 verschlechtert, da sie sich um dessen Beerdigung zu kümmern und die nach or thodoxem Brauch vorgesehenen Abläufe einzuhalten hatte und dadurch wohl wiederholt mit ihrer schwierigen Vergangenheit konfrontiert wurde. Sie leidet seither nach übereinstimmenden Aussagen der behandelnden Fachärztin und der Gutachter an einer mittelschweren depressiven Störung mit mindestens 50%iger Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In Bezug auf den funktionellen Schweregrad erweist sich der Indikator der diagnoserelevanten Befunde damit als mittelgradig ausgeprägt. Psychosoziale Faktoren, welche rechtlich keine In validität zu begründen vermögen, sind zwar vorhanden, doch ist die Arbeitsun fähigkeit gemäss Dr. D.___ vor allem auf ein psychisches Leiden mit Krank heitswert zurückzuführen (E. 3.5 hievor ) . 5.2.2 Bezüglich des Indikators „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resi stenz “ hat sich der Gesundheitszustand seit August 2011 trotz psychiatrisch-psychotherapeutische r Behandlung mit Gesprächen und einer Psychopharmako therapie sowie einer stationären Behandlung weiter verschlechtert. Ab
- Januar 2014 absolvierte die Beschwerdeführerin ein Belastbarkeits- und anschliessend ein Aufbautraining. Letzteres musste trotz ihres guten Einsatzes (vgl. Urk. 8/121 und Urk. 8/130) per
- Oktober 2014 krankheitsbedingt abgebrochen werden. Auch dies lässt auf eine mittelgradige Ausprägung der Symptomatik schliessen. Zwar schloss Dr. D.___ nicht aus, dass die Beschwerdeführerin bei Fortsetzung der bestehenden Behandlung eine 50%ige – mithin eine um 10 % höhere als die von ihr ab September 2014 attestierte (nur noch 40%ige) - Arbeitsfähigkeit zu rückerlangen könnte. Da dies ihrer Ansicht nach jedoch frühestens nach einer Rekonvaleszenzphase von ein bis zwei Jahren ( Urk. 8/152 S. 42) möglich sein dürfte , spricht dies nicht gegen eine derzeitige Ausprägung der Symptomatik. 5.2.3 Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich be deutsame Komorbiditäten in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressour cenhemmende Wirkung beizumessen ist (vorgenannte r BGE 143 V 418 E. 8.1). Die Beschwerdeführerin leidet unter Kniebeschwerden, aufgrund welcher sie ih re angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann (E. 3.2 hievor ). Zudem be steht gemäss Dr. D.___ der dringende Verdacht auf eine nicht ganz eindeutig zu bestimmende Persönlichkeitsstörung, welche mit deutlicheren Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden ist und zu deutli chem subjektive m Leid führt. Als „Komorbiditäten“ zu berücksichtigende krankheitswertige Störungen sind damit ausgewiesen . 5.2.4 Bei den Komplexen „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ ergibt sich Folgen des: D ie Beschwerdeführerin ist nach zumindest teilweise belastenden Ehen zweifach geschieden und lebt seit dem Scheitern ihrer letzten kurzen Beziehung alleine. Sie hat drei erwachsene Kinder, welche jedoch bei deren Vater im Hei matland aufgewachsen sind beziehungsweise heute (die beiden jüngeren) bei diesem in Deutschland wohnen. Zu den drei Söhnen hatte sie während deren Kinder- und Jugendjahre nur wenig Kontakt, was sie noch immer schwer belas tet. Zwar bezeichnete sie die Kinder als ihre einzigen Vertrauenspersonen, doch wissen diese nichts über ihre Erkrankung. Die Beschwerdeführerin schilderte sehr zerrüttete Familienverhältnisse. So wurde sie von ihrem Vater jahrelang sexuell missbraucht und von ihrem Grossvater geschlagen, weshalb sie bereits mit 17 Jahren in eine erste Ehe floh . Z u ihrem Bruder hat sie keinen Kontakt mehr und ihre Mutter letztmals im Jahre 2000 gesehen. Ihre Urgrossmutter, welche wie eine Mutter für sie war, suizidierte sich, was die Beschwerdeführerin stark getroffen hat. Regelmässige soziale Kontakte zu Freunden, Bekannten oder weiteren Verwandten sind nicht ersichtlich. Zudem besteht der dringende Ver dacht auf eine nicht ganz eindeutig zu bestimmende Persönlichkeitsstörung . Diese , welche mit Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfä higkeit verbunden ist, führte mehrfach zu Konflikten am Arbeitsplatz. Der so ziale Lebenskontext und die Persönlichkeit enthalten somit keine bestätigende n , sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkende n Faktoren. 5.2.5 In der Kategorie „Konsistenz“ (bezüglich Abgrenzung und gegenseitigen Bezü gen zu den Komplexen „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ eingehend Mi chael E. Meier, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter vom 11. Juli 2016, S. 28 ff.) zielt der Indikator „ gleichmässige Ein schränkung des Aktivitäts niveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen“ auf die Frage ab, ob die dis kutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Frei zeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist, wobei das Aktivitätsniveau der versicherten Person stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähig keit zu sehen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1). Gemäss Dr. D.___ besteht ein deutli cher sozialer Rückzug. Die Beschwerdeführerin vermag jedoch ab und zu draussen zu lesen, geht einkaufen, sieht fern und surft im Internet . Sie isst je doch nicht regelmässig und kocht nur ab und zu. Im Sommer 2014 war es ihr möglich, in ihr Herkunftsland in die Ferien zu fahren, doch hat sich ihr Ge sundheitszustand anschliessend erneut verschlechtert. Die Einschränkung im Alltag ist als mittelgradig zu betrachten und entspricht damit der geltend ge machten 50 - 60%igen Arbeitsunfähigkeit. 5.2.6 Im Rahmen des Indikators „behandlungs- und eingliederungsanamnestisch aus gewiesener Leidensdruck“ (zur Abgrenzung vom Indikator „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz“ vgl. Michael E. Meier, a.a.O., S. 25 Rz 60) weist d ie Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Aus mass , in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt wer den (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliede rungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex „Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkon sistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Ein schränkung sei anders begründet als durch eine ver sicherte Gesundheitsbeein trächtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). Die Beschwerdeführerin ist seit August 2011 – mithin seit über fünf Jahren – bei Dr. Z.___ in psychiatrisch-psychotherapeutische r Behandlung mit seitherigen Gesprächen wöchentlich bis alle drei Wochen beziehungsweise in Krisen häufi ger ( Urk. 8/85/3, Urk. 8/110 und Urk. 8/166/1) und in einer Psychopharmako therapie. Zuvor hatte sie zwar – wie die Beschwerdegegnerin geltend machte – mehrere Behandlungen abgebrochen, doch war sie zu jenem Zeitpunkt aus psy chischen Gründen in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt , weshalb daraus nichts zu ihren Ungunsten abgeleitet werden kann. Auf Empfehlung des Gut achters Dr. B.___ begab sie sich freiwillig in stationäre Behandlung, was je doch ihren Gesundheitszustand nicht zu verbessern vermochte. Anlässlich der Begutachtung durch Dr. A.___ waren die Schmerzmittel nicht im therapeu ti schen Bereich nachweisbar (E. 3.2 hievor ) . Bezüglich der Psychopharmaka wur de jedoch mit einem weiteren Medikamentenspiegel ( Urk. 8/166/2) eine regel mässige Medikamenteneinnahme nachgewiesen. Wiederholt wurde die Compli ance von der behan delnde n Psychiaterin als sehr gut bezeichnet . Eine Intensi vierung der Therapie durch eine tagesklinische Behandlung ist zudem nicht aufgrund mangelnder Mitwirkung nicht möglich, sondern aufgrund der Persön lichkeitsstrukturen der Beschwerdeführerin . Dass sie nicht an Gruppentherapien teilnehmen kann, ist krankheitsbedingt. Im Rahmen der beruflichen Eingliede rungsversuche war sie zudem um einen guten Einsatz bemüht, wies keine Ab senzen auf und erschien grossmehrheitlich pünktlich und zuverlässig zu den vereinbarten Terminen . Auch vermochte sie die Präsenzzeiten – entsprechend der 50%igen Arbeitsfähigkeit – in den ersten drei Monaten von den von der be handelnden Psychiaterin empfohlenen zwei auf vier Stunden pro Tag zu stei gern ( vgl. Urk. 8/121 und Urk. 8/130) . Eine weitere Steigerung der Präsenzzeiten sowie der erfolgreiche Abschluss der Massnahmen scheiterte aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Von erneuten berufliche n Mass nahmen vor mindestens einer deutlichen Remission der depressiven Episode riet die Gutachterin ausdrücklich ab. Ein inkonsistentes Verhalten ist damit nicht er sichtlich, vielmehr ist in Anbetracht der mehrjährigen intensiven Behandlung von einem ausgewiesenen Leidensdruck auszugehen. 5.2.7 Bei gesamthafter Betrachtung über die massgeblichen Indikatoren ist – überein stimmend mit den Gutachtern und der behandelnden Psychiaterin - eine medi zinisch-gesundheitliche Anspruchsgrundlage, welche zur Anerkennung einer aus psychischen Gründen von August 2011 bis Juli 2014 zu 50 % und seit Au gust 2014 zu 60 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit führt, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus gewiesen. Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.
- 6. 1 Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massge bende Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2). Gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin sei die Kündigung vom 26. September 2008 wegen Umstrukturierungen erfolgt ( Urk. 8/21/17), doch ist dies mit Blick auf die vielen krankheitsbedingten Fehltage vor der Kündigung, insbesondere einer erneuten Krankschreibung vom 1
- bis 2
- September 2008 ( Urk. 8/23/2), nicht glaubhaft. Auch gemäss den behandelnden Ärzten erfolgte die Kündigung wegen häufiger Fehlzeiten ( Urk. 8/31/9, vgl. auch Urk. 8/31/32). Es ist damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesund heit weiterhin für die Y.___ tätig wäre. Gestützt auf deren Angaben ( Urk. 8/21 /11 ) hätte sie im Jahr e 2008 einen Monatslohn von Fr. 4'400.-- (x 13) , mithin ein Jahreseinkommen von Fr. 57'200.-- erzielt . Der Arbeitgeberfragebo gen wurde jedoch nur unvollständig ausgefüllt. So fehlen unter anderem Anga ben zu Ferien- und Feiertagsentschädigung und zur Gratifikation, welche der Beschwerdeführerin in den Jahren 2006 und 2007 ausbezahlt wurden (vgl. etwa Urk. 8/21/ 42, 47 und 63: Zuschlag Sonn-/Feiertage ML, Urk. 8/21/52 und 67: Bonus) und wohl weiterhin ausgerichtet worden wären. Entsprechend stimmt der nach Arbeitgeberfragebogen erzielte Lohn von Fr. 57'200. -- nicht mit dem Auszug aus dem individuellen Konto überein, gemäss welchem das Einkommen per 2006 Fr. 59'295.-- und per 2007 Fr. 61'841.-- betrug ( Urk. 8/19) . Aufgrund der unvollständigen Angaben im Arbeitgeberbericht rechtfertigt es sich nicht, auf diesen abzustellen. Vielmehr ist vom Durchschnittseinkommen der Jahre 2006 und 2007 gemäss IK-Auszug hochgerechnet per 2008, mithin von einem Valideneinkommen von Fr. 62' 141 .-- auszugehen ( [ Fr. 59'295.-- / 2417 x 2499 + Fr. 61'841.-- / 2454 x 2499] / 2 [ vgl. Indices 2006-2008 , Entwicklung der Nominallöhne, Bundesamt für Statistik, T39, Frauen] ) . 6.2 Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist auf die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008 abzustellen. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für Frauen in einfa chen und repetitiven Tätigkeiten ( T1, Kompetenzniveau 4) beläuft sich auf Fr. 4‘198.--. Dies ergibt unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen durch schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41. 6 Stunden (Bundesamt für Sta tistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T. 03.02.03.01.04.01) ein Jahres einkommen von Fr. 52'391.05 per 2008 . Da proportional, erübrigt sich eine Aufrechnung der Vergleichseinkommen auf den jeweiligen Rentenbeginn. 6.3 Nachdem die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit aus somati scher Sicht zu 100 % arbeitsfähig ist und die Auswirkungen der psychischen Beschwerden bei einem 50 % - beziehungsweise 40 % -Pensum bereits berück sichtigt wurden, rechtfertigt sich kein Leidensabzug. Ein solcher wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. 6.4 Es ist damit von einem Invalideneinkommen von Fr. 52'391.05 per 2009 (frü hestmöglicher Rentenbeginn), Fr. 26'195.55 (Fr. 52'391.05 x 0.5) per August 2011 (Verschlechterung Gesundheitszustand) sowie von Fr. 20’956.40 (Fr. 52'391.05 x 0.4) per August 2014 (erneute Verschlechterung Gesundheitszu stand) auszugehen. 6.5 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 62'141.-- mit den jeweiligen In valideneinkommen ergibt einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 16 % bis Juli 2011. Im August 2011 verschlechterte sich der Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin, weshalb sie ab diesem Zeitpunkt auch in einer angepassten Tätigkeit lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig war . Der Invaliditäts grad beträgt ab diesem Zeitpunkt 58 %, womit ab
- August 2011 (Urteil des Bundesgerichts 8C_690/2012 vom
- März 2013 E. 3.2 mit Hinweisen). An spruch auf eine halbe Rente besteht. Im August 2014 verschlechterte sich ihr Gesundheitszustand erneut, weshalb sie ab diesem Zeitpunkt auch in einer an gepassten Tätigkeit lediglich noch zu 40 % arbeitsfähig ist. Der Invaliditätsgrad beträgt ab diesem Zeitpunkt 66 %, womit ab
- November 2014 ( Zeitpunkt Ver schlechterung plus drei Monate; Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Inva lidenversicherung [IVV] ) Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversi cherung besteht. Die selben Rentenansprüche hätten im Übrigen mit dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen Valideneinkommen von Fr. 57'200.-- (vgl. E. 6.1 hievor ) resultiert. 6.6 Vom
- April bis
- Oktober 2014 wurden Eingliederungsmassnahmen (Aufbau training) durchgeführt und die Beschwerdeführerin bezog dafür ein Taggeld ( Urk. 8/117 , Urk. 8/125 -128 ) . Die Beschwerdegegnerin wird dies bei der Festle gung des Rentenanspruchs zu berücksichtigen haben (vgl. Art. 47 IVG).
- 7. 1 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1’0 00.-- festzusetzen und entsprechend dessen Ausgang der un terliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2 Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu. Diese wird vom Gericht nach Ermessen festgesetzt, nachdem sie von der Möglichkeit, eine Ho norarnote einzureichen, keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu Urk. 9). Die Festsetzung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht, GSVGer ). Entsprechend ist ihr eine Prozessentschädigung von Fr. 3 ‘ 0 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) auszurichten. 7.3 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung eine s unent geltlichen Rechtsvertret ers erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
- Oktober 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen von 1. August 2011 bis 3
- Oktober 2014 Anspruch auf eine halbe Rente und ab
- November 2014 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1’0 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schädigung von Fr. 3 ‘ 0 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs P. Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01253
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom
22. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller Suffert Neuenschwander & Partner Rotfluhstrasse 91, Postfach 525, 8702 Zollikon gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1967 geborene X.___
war zuletzt vo m 7. November 2005 bis 30. November 2008 als Gruppenleiterin
in der Baureinigung bei der Y.___
angestellt (Urk. 8/14 und Urk. 8/21 ). Am 9. November 2007 stürzte sie am Arbeitsplatz und verletzte sich am rechten Knie. Am 3. Januar 2009 erlitt sie einen zweiten Unfall, als sie auf dem Eis ausrutschte und sich erneut am rechten Knie verletzte ( Urk. 8/ 20/14 und Urk. 8/31/41 ). Die Suva
erbrachte als Unfallversichererin jeweils die gesetzlichen Leistungen, stellte diese mit Mittei lung vom 1 9. Januar 2010 ab 1. Februar 2010 ein ( Urk. 8/54) und lehnte die Ausrichtung einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 7 % mit Verfü gung vom 5. September 2012 ( Urk. 8/82) ab. Die dagegen erhobene Einsprache vom 1 1. September 2012 wies die Suva mit E ntscheid vom 1 4. Februar 2013 ( Urk. 8/ 92 ) ab. Am 1 9. März 2013 erhob die Versicherte dagegen Beschwerde, welche da s hiesige Gericht mit Urteil vom 2 0. August 2014 (Prozess-Nr. UV.2013.00071) ab wies . 1.2
Am 2 3. September 2008
hatte sich die Versicherte unter Hinweis auf Kniebe schwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an gemeldet (Urk. 8/14 und Urk. 8/21 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinisc he und erwerbliche Abklärungen und verneinte mit Verfügung vom 2 6. November 2009 ( Urk. 8/45) einen Leistungsanspruch . I n Be zug auf das Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente
hob sie die Verfügung
am 1 4. Januar 2010 wiedererwägungsweise auf
und stellte die Prüfung des Ren tenanspruches nach Abschluss der Rentenprüfung durch die Suva in Aussicht ( Urk. 8/53). 1.3
Am 3 1. August 2011 ( Urk. 8/64) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Kniebeschwerden und psychische Probleme erneut bei der IV-Stelle
zum Leis tungsbezug an.
Diese
liess sie
bidisziplinär (rheumatologisch-psychiatrisch) be gutachten (Expertise n vom 1 5. Februar
und 2 5. März 2013 ; Urk. 8/89 und Urk. 8/96 ) und sprach ihr mit Mitteilung en vom 1 8. Oktober 2013
und 4. April 2014 Integrationsmassnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings (6.
Januar bis 4. April 2014) sowie eines Aufbautrainings ( 5. April bis 30. Oktober 2014; Abbruch per 3. Oktober 2014) zu (Urk. 8/111 ,
Urk. 8/122 und Urk. 8/128 ) .
Die IV-Stelle liess sie daraufhin erneut psychiatrisch begutachten (Expertise vom 2 3. November 2015; Urk. 8/152). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/156 , Urk. 8/163, Urk. 8/165 und Urk. 8/16 8 ) wies sie das Leistungsbe gehren mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 1 0. November 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 6. Oktober 2016 sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen zuzusprechen. Even tualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Vornahme medizinischer und beruflicher Eingliederungsmassnahmen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Proze ssführung unter Bestellung eines unentgeltlichen Rechts vertr et e rs zu bewilligen. Am 2 8. Dezember 2016 (Urk. 7 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 3. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
o der teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei n a nder gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 6. Oktober 2016 (Urk. 2) damit, dass keine dauerhafte Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei, weshalb kein Anspruch auf berufli che Massnahmen oder eine Invalidenrente bestehe. Psychische Störungen gälten nur dann als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar seien, was vorliegend nicht der Fall sei. Die zusätzlich erwähnte Ver dachtsdiagnose könne zudem nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen könne sich der Gesundheitszustand mit der Fortsetzung der psychiatrischen Behand lung wesentlich verbessern (S. 1 f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1),
sie stehe seit Jahren in intensiver ambulanter Psychotherapie und sei auch sta tionär behandelt worden. Integrationsmassnahmen seien trotz intensiver Betei ligung und Motivation gescheitert. Die Gutachterin an erkenne eine 40%ige Ar beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Nach deren Ausführungen sei es erst nach einer längeren Stabilisierungsphase von bis zu zwei Jahren möglich beziehungsweise nicht ausgeschlossen , eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zurückzu gewinnen und erst im weiteren Verlauf denkbar , wieder eine volle Arbeitsfähig keit zu erreichen. Ihre mittelgradige depressive Störung werde zudem von wei teren psychischen Störungen begleitet, welche sie daran hindern würden, Inte grationsmassnahmen oder weitere medizinische Massnahmen erfolgreich zu ge stalten. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden sei damit belegt (S. 6 f.). 3. 3.1
Dr. med. Z.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrem Bericht vom 5. Oktober 2012 ( Urk. 8/85) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit fest: - Mittelgradige depressive Episode (F32.1) - Negative Kindheitserlebnisse (Z61) - Probleme mit Bezug auf die Erziehung (Z62) - Schäden durch Missbrauch im Kindesalter (T74) - Chondrokalzinose und medial betonte Gonarthrose rechts bei Status nach Kniedistorsion (11.07., 05.08., 01.09.) - Tinnitus beidseits seit 2010
Dazu führte sie aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 1. August 2011 bei ihr in einer integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit Gesprächen wöchentlich bis alle drei Wochen sowie einer Psychopharmakothe rapie . Sie sei seit diesem Zeitpunkt in ihrer angestammten Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt. In einer angepassten Tätigkeit sei sie ab sofort an vier Stunden pro Tag arbeitsfähig (S. 1-3). 3.2
Dr. med. A.___ , Innere Medizin FMH sp ez. Rheumaerkrankungen, und Dr. med. B.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielten in ihrem Gut achten vom 1 5. Februar und 2 5. März 2013 ( Urk. 8/89 und Urk. 8/96 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 8/96 S.
9 ): - Mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11) - Knieschmerzen rechts bei Chondrokalzinose (Erstdiagnose 04/2009) und leichter Gonarthrose ( femorotibial medial und lateral) sowie femoropatellar , leicht progredient ( MRI 02/2013 gegenüber MRI 05/2008 ) und Status nach mehreren Knie distorsionen mit Riss im Aussenmeniskus jed o c h intakten Knie-Binnenstrukturen, Sta t us nach zwei arthroskopischen Behandlu n gen am 2 7. Februar und 1 4. Mai 2008 mit Normalisierung der Beinumfänge, Messung 01/2013 gegenüber 09/2011 und 12/2009
Zudem stellten sie folgende Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/96 S. 9): - Hypercholesterinämie (6.3 mmol/l)
Dazu führten sie aus, aus somatischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit nie langfristig arbeitsunfähig gewesen. Nicht adaptierte Tätigkeiten könne sie seit der Kniedistorsion am 9. November 2011 (wohl: 2007) nicht mehr ausüben. Ein Teilbereich ihrer Tätigkeit in der Baureinigung sei nicht adaptiert gewesen, weshalb sie diesen nicht mehr machen könne. Admi nistrative Aufgaben und leichte Reinigungsarbeiten könne sie hingegen zu 100 % ausüben (Urk. 8/89 S. 53).
Aufgrund der depressiven Symptomatik sei die Beschwerdeführerin seit August 2011 in ihrer angestammten und einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeits un fähig .
Tätigkeiten mit Lasten heben oder tragen von mehr als zwölf Kilo gramm , mit sehr hohen Anforderungen an die Konzentration und geistige Fle xibilität sowie eine längere Arbeitspräsenz als acht bis neun Stunden oder Nachtarbeiten seien ihr nicht zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht werde eine stationäre Behandlung über vier bis sechs Wochen in einer psychosomatischen Klinik, allenfalls eine konsequente Fortsetzung der etablierten ambulanten the rapeutischen Massnahmen ergänzend mit den beruflichen Massnahmen emp fohlen (Urk. 8/96 S. 9 f.). 3.3
Am 1 6. September 2013 stellte Dr. Z.___ zusätzlich die Verdachtsdiagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (F62.0). Die Beschwerdeführe rin sei vom 3. bis 2 7. Juli 2013 in der C.___ in stationärer Behandlung gewesen. Die Psychopharmakotherapie werde optimiert, die Ge spräche fänden wieder wöchentlich bis 14-täglich statt (Urk. 8/110). 3.4
Am 2 2. Januar 2015 ( Urk. 8/141) berichtete Dr. Z.___ von einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer aktuell schweren depressiven Episode. Die Beschwerdeführerin sei im Sommer 2014 in ihr Heimatland gereist und dort mit ihrer Familie konfrontiert worden, was eine Verschlechterung ihres Zustandes bewirkt habe. Nachdem die Wiedereingliederungsmassnahmen im Herbst 2014 gescheitert seien, sei sie in eine schwere Krise gefallen. Heute sehe sie die Arbeitsfähigkeit nur noch an einigen Stunden pro Tag im geschützten Rahmen. 3.5
Dr. med. D.___ , Fachärztin für Neurologie FMH und für Psychiatrie und Psycho therapie FMH, hielt in ihrem Gutachten vom 2 3. November 2015 (Urk. 8/152) folgende Diagnosen fest (S. 39 f.) : - Rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD- 10 F33.1) - Verdacht auf eine nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9)
Dazu führte sie aus, die Eltern der Beschwerdeführerin hätten in Deutschland gelebt und gearbeitet und seien zweimal pro Jahr zurück in ihr Heimatland ge kommen. Sie sei bei ihrer Urgrossmutter väterlicherseits aufgewachsen, welche wie eine Mutter für sie gewesen sei. Diese habe sich im Alter von 70 Jahren mit einem Gewehr suizidiert . Ihr sechs Jahre jüngerer Bruder sei Alkoholiker und psychisch kaputt, sie wisse nicht , wo er jetzt lebe. Auch die Mutter habe an De pressionen gelitten, sie habe diese im Jahre 2000 zum letzten Mal gesehen. Ihr Vater habe sie im Alter von 13 bis 17 Jahren regelmässig sexuell missbraucht und vergewaltigt. Sie habe acht Jahre lang die Schule besucht und zwei Jahre lang eine Vorweiterbildungsschule. Sie sei in der normalen Schule gut gewesen, in der weiteren schlecht , dies wahrscheinlich aufgrund ihrer dannzumal nicht mehr so guten Konzentration. Sie sei von ihrem Grossvater mit dem Gürtel ge schlagen worden. Mit 17 Jahren sei sie von ihrer Familie geflüchtet, habe einen Landsmann geheiratet und sei mit diesem in die Schweiz gezogen. Fünf Monate nach der Geburt ihres dritten Sohnes habe ihr Mann - inzwischen wieder in das Herkunftsland zurückgekehrt – eine neue Frau nach Hause gebracht und sie ha be die Familie verlassen müssen. Sie sei in die Schweiz zurückgekehrt, habe ihre Kinder aber nicht mitnehmen können. In der Schweiz habe sie Schulden ihres Mannes von Fr. 55'000.-- zurückzahlen müssen. Nach mehrfachen vergeblichen Versuchen, ihre Kinder in die Schweiz zu holen, seien diese bei ihrem Exmann aufgewachsen. Sie habe sie während mehreren Jahren nicht sehen dürfen. Die beiden jüngeren Söhne (heute 17 und 21 Jahre alt) würden inzwischen mit ih rem Vater in Deutschland wohnen, der 27jährige Sohn sei nach wie vor im Heimatland. Vor ihren Unfällen habe sie sehr viel gearbeitet. Von ihrem zweiten Mann habe sie sich im siebten Jahr der Ehe wegen Streitereien scheiden lassen . 2011 sei ihr Vater gestorben, sie habe ihn beerdigen lassen und sich um alles kümmern müssen, was nach den Vorfällen in der Vergangenheit ein riesiger Stress für sie gewesen sei.
Zur Zeit sei sie alle zwei Wochen in psychiatrischer Behandlung. Wenn sie auf der Strasse eine Familie sehe, mache ihr das zu schaffen, ebenso, dass sie jetzt beim Sozialamt sei (S. 3 1 -3 5 ).
Die Beschwerdeführerin wohne in einer Zweizimmer-Wohnung. Sie lese gerne in einem kleinen Park im I nnenhof, ab und zu am See. Sie habe nicht viel Kon takt zu Freunden, da sie andere nicht belästigen möchte und ihnen nicht zeigen wolle, wenn es ihr schlecht gehe. Die einzigen Vertrauenspersonen für sie seien ihre Kinder und die wüssten nicht, dass sie in psychiatrischer Behandlung stehe und Medikamente nehme. N ormalerweise stehe sie um 7:30 Uhr auf. Es gebe Momente mit extremem Schwindel und Müdigkeit. Sie lese, sehe fern und sehe im Internet, welche Möglichkeiten es gebe, was sie tun könne . Dann gebe es Phasen, wo sie zu nichts Lust habe . Sie gehe einkaufen und nehme ärztliche Termine war. Sie esse nicht regelmässig und koche nur ab und zu. Sie l ebe al leine und habe zur Zeit keinen Freund
(S. 36) .
Gemäss der telefonischen Auskunft der behandelnden Psychiaterin seien ver schiedene Medikamente ausprobiert worden. Die Beschwerdeführerin habe diese immer genommen. Sie habe öfters an eine Intensivierung der Therapie durch ei ne tagesklinische Behandlung gedacht und dies auch mit ihr besprochen. Das Problem hierbei sei, dass es dieser gänzlich unmöglich sei, an Gruppentherapien teilzunehmen. Es sei nicht so, dass sie nicht wolle, sie könne es nicht ( S. 38 ).
Die Beschwerdeführerin sei seit Anfang August 2011 in ihrer bisherigen Tätig keit nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit diesem Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 5 0 % , seit September 2014 eine solche von 40 % . Die Arbeitsunfähigkeit sei vor allem auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen. Psychosoziale Faktoren würden nicht überwie gen, eine Sucht bestehe nicht. Die bisher abgrenzbaren depressiven Episoden seien wohl jeweils durch belastende Lebensereignisse ausgelöst worden, so sei etwa die damals akute depressive Episode kurz nach Tod und Beerdigung des Vaters im Sommer 2011 aufgetreten. Im August 2014 habe während des Heimat urlaubs eine Retraumatisierung stattgefunden und der Gesundheitszu stand habe sich erneut verschlechtert .
Es bestehe der dringende Verdacht, dass neben den depressiven Episoden eine nicht ganz eindeutig zu bestimmende Per sönlichkeitsstörung vorlieg e mit Hinweisen sowohl auf impulsive Elemente, Elemente einer Borderline -Störung sowie auf Elemente einer histrionischen Stö rung . I n keinem Fall bestehe aber das Vollbild einer dieser abgrenzbaren Diag nosen. Trotz dieser sich wahrscheinlich schon in früheren Jahren manifestierten, tiefergreifenden Störung habe sie in jüngeren Jahren beruflich tätig sein kön nen. Die Störung sei aber mit deutlicheren Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden und führe neben den depressiven Symptomen zu deutlichem subjektive m Leiden (S. 39-41, S. 43 und S. 45 ).
T rotz des in den letzten Jahren schwankenden bis sehr ungünstigen Verlaufes sei es nicht
ausgeschlossen , dass die Beschwerdeführerin
frühestens in ein bis zwei Jahren eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit zurückerlangen könn t e . Bei längeren Stagnationen im Rahmen der Behandlung oder gar einer Ver schlechterung sei die Frage nach einer längeren s tationären oder teilstationären Behandlung nochmals
aufzuwerfen und gegebenenfalls na ch Möglichkeiten ei ner solchen ohne Teilnahme an Gruppentherapien zu suchen . E rneute berufliche Massnahmen vor mindestens einer deutlichen Remission der depressiven Episo de würden hingegen eine Überforderung darstellen und mögliche Behandlungs erfolge konterkarieren (S. 42 ). 3.6
Dr. Z.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 2 0. September 2016 ( Urk. 8/166/1) fest, die Gespräche fänden alle zwei bis drei Wochen statt, in Krisen häufiger. Die Compliance der Beschwerdeführerin sei sehr gut. Die Medikation werde ständig kontrolliert und angepasst. Auch da sei die Compliance vorbildlich. Mit dem Medikamentenspiegel vom 1 6. Juni 2016 ( Urk. 8/166/2) werde eine regel mässige Medikamenteneinnahme bewiesen. 4. 4.1
Die eingeholten Gutachten (E. 3.2 und E. 3.5 hievor ) beruh en auf den erforderli chen Untersuchungen, sind für die streitigen Belange umfassend und wurde n in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten er stellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin ausein ander.
Sie gelangten so d ann zum ausführlich begründeten Schluss, dass die Be schwerdeführerin
seit ihrer Kniedistorsion am 9. November 2007 in ihrer ange stammten Tätigkeit nicht mehr und in einer angepassten Tätigkeit von August 2011 bis Juli 2014 zu 50 % sowie seit August 2014 zu 40 % arbeitsfähig ist. Die Gutachten entsprechen damit den rechtsprechungsgemässen Anfor derungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.4 hievor ). Dies wird von den Parteien grundsätzlich auch nicht bestritten. Umstritten ist hingegen, ob aufgrund der psychischen Beschwerden eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht . 4.2
Nach der Rechtsprechung ist es in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beein trächtigungen, somit auch bei psychischen Störungen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, sel ber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Ge richt) ver bindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (an dauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gege benheiten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwen der und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu be ur teilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Be rücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Fol genabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurtei lungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). V on einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähi gkeit kann da mit aus rechtlicher Sicht abgewi chen werden, ohne dass ein wie vorliegend grundsätzlich beweiskräfti ges Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre ( vgl. etwa Urteil des Bun desgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3).
Das Vorliegen einer allfälli gen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gilt es nachfolgend zu prüfen. 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin leidet seit ungefähr August 2011 an einer mittelgradi gen depressiven Störung. Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit kön nen in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Recht sprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschlies sendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; 143 V 409 E. 4.2.1).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosoma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächli che Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in ei nem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funk tionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls ge wisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 5.2 5.2.1
Was den K omplex „Gesundheitsschädigung" respektive den Indikator der „Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde“ angeht, ist festzuhalten, dass nur dort, wo bereits in den Diagnosekriterien ein Bezug zum Schweregrad gefordert wird, ein solcher nicht erreichter Schweregrad gegebenenfalls bereits den Aus schluss einer krankheitswertigen Störung erlauben würde. Verallgemeinert auf sämtliche psychiatrischen Diagnosen angewendet, greift diese Auffassung je doch zu kurz. Fehlt in der Diagnose die Schweregradbezogenheit, zeigt sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funktionellen Auswirkungen ( vorgenannte r
BGE 143 V 418 E. 5.2.2). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hat sich nach dem Tod ihres Vaters im Sommer 2011 verschlechtert, da sie sich um dessen Beerdigung zu kümmern und die nach or thodoxem Brauch vorgesehenen Abläufe einzuhalten hatte und dadurch wohl wiederholt mit ihrer schwierigen Vergangenheit konfrontiert wurde. Sie leidet seither nach übereinstimmenden Aussagen der behandelnden Fachärztin und der Gutachter an einer mittelschweren depressiven Störung mit mindestens 50%iger Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In Bezug auf den funktionellen Schweregrad erweist sich der Indikator der diagnoserelevanten Befunde damit als mittelgradig ausgeprägt. Psychosoziale Faktoren, welche rechtlich keine In validität zu begründen vermögen, sind zwar vorhanden, doch ist die Arbeitsun fähigkeit gemäss Dr. D.___ vor allem auf ein psychisches Leiden mit Krank heitswert zurückzuführen (E. 3.5 hievor ) . 5.2.2
Bezüglich des Indikators „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resi stenz “ hat sich der Gesundheitszustand seit August 2011 trotz psychiatrisch-psychotherapeutische r Behandlung mit Gesprächen und einer Psychopharmako therapie sowie einer stationären Behandlung weiter verschlechtert. Ab 6. Januar 2014 absolvierte die Beschwerdeführerin ein Belastbarkeits- und anschliessend ein Aufbautraining. Letzteres musste trotz ihres guten Einsatzes (vgl. Urk. 8/121 und Urk. 8/130) per 3. Oktober 2014 krankheitsbedingt abgebrochen werden. Auch dies lässt auf eine mittelgradige Ausprägung der Symptomatik schliessen. Zwar schloss Dr. D.___ nicht aus, dass die Beschwerdeführerin bei Fortsetzung der bestehenden Behandlung eine 50%ige
– mithin eine um 10 % höhere als die von ihr ab September 2014 attestierte (nur noch 40%ige) - Arbeitsfähigkeit zu rückerlangen könnte. Da dies ihrer Ansicht nach jedoch frühestens nach einer Rekonvaleszenzphase von ein bis zwei Jahren ( Urk. 8/152 S. 42) möglich sein dürfte , spricht dies nicht gegen eine derzeitige Ausprägung der Symptomatik. 5.2.3
Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich be deutsame Komorbiditäten in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressour cenhemmende Wirkung beizumessen ist (vorgenannte r
BGE 143 V 418 E. 8.1). Die Beschwerdeführerin leidet unter Kniebeschwerden, aufgrund welcher sie ih re angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann (E. 3.2 hievor ).
Zudem be steht gemäss Dr. D.___ der dringende Verdacht auf eine nicht ganz eindeutig zu bestimmende Persönlichkeitsstörung, welche mit deutlicheren Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden ist und zu deutli chem subjektive m Leid führt. Als „Komorbiditäten“ zu berücksichtigende krankheitswertige Störungen sind damit ausgewiesen . 5.2.4
Bei den Komplexen „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ ergibt sich Folgen des: D ie Beschwerdeführerin ist nach zumindest teilweise belastenden Ehen zweifach geschieden und lebt seit dem Scheitern ihrer letzten kurzen Beziehung alleine. Sie hat drei erwachsene Kinder, welche jedoch bei deren Vater im Hei matland aufgewachsen sind beziehungsweise heute (die beiden jüngeren) bei diesem in Deutschland wohnen. Zu den drei Söhnen hatte sie während deren Kinder- und Jugendjahre nur wenig Kontakt, was sie noch immer schwer belas tet. Zwar bezeichnete sie die Kinder als ihre einzigen Vertrauenspersonen, doch wissen diese nichts über ihre Erkrankung. Die Beschwerdeführerin schilderte sehr zerrüttete Familienverhältnisse. So wurde sie von ihrem Vater jahrelang sexuell missbraucht und von ihrem Grossvater geschlagen, weshalb sie bereits mit 17 Jahren in eine erste Ehe floh . Z u ihrem Bruder hat sie keinen Kontakt mehr und ihre Mutter letztmals im Jahre 2000 gesehen.
Ihre Urgrossmutter, welche wie eine Mutter für sie war, suizidierte sich, was die Beschwerdeführerin stark getroffen hat. Regelmässige soziale Kontakte zu Freunden, Bekannten oder weiteren Verwandten
sind nicht ersichtlich. Zudem besteht der dringende Ver dacht auf eine nicht ganz eindeutig zu bestimmende Persönlichkeitsstörung . Diese , welche mit Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfä higkeit verbunden
ist, führte mehrfach zu Konflikten am Arbeitsplatz. Der so ziale Lebenskontext und die Persönlichkeit enthalten somit keine bestätigende n , sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkende n Faktoren. 5.2.5
In der Kategorie „Konsistenz“ (bezüglich Abgrenzung und gegenseitigen Bezü gen zu den Komplexen „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ eingehend Mi chael E. Meier, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter vom 11. Juli 2016, S. 28 ff.) zielt
der Indikator „ gleichmässige Ein schränkung des Aktivitäts niveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen“ auf die Frage ab, ob die dis kutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Frei zeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist, wobei das Aktivitätsniveau der versicherten Person stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähig keit zu sehen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1). Gemäss Dr. D.___ besteht ein deutli cher sozialer Rückzug. Die Beschwerdeführerin vermag jedoch ab und zu draussen zu lesen, geht einkaufen, sieht fern und surft im Internet . Sie isst je doch nicht regelmässig und kocht nur ab und zu.
Im Sommer 2014 war es ihr möglich, in ihr Herkunftsland in die Ferien zu fahren, doch hat sich ihr Ge sundheitszustand anschliessend erneut verschlechtert. Die Einschränkung im Alltag ist als mittelgradig zu betrachten und entspricht damit der geltend ge machten 50
-
60%igen Arbeitsunfähigkeit. 5.2.6
Im Rahmen des Indikators „behandlungs- und eingliederungsanamnestisch aus gewiesener Leidensdruck“ (zur Abgrenzung vom Indikator „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz“ vgl. Michael E. Meier, a.a.O., S. 25 Rz
60) weist d ie Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Aus mass , in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt wer den (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliede rungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex „Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkon sistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Ein schränkung sei anders begründet als durch eine ver sicherte Gesundheitsbeein trächtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).
Die Beschwerdeführerin ist seit August 2011
– mithin seit über fünf Jahren – bei Dr. Z.___
in psychiatrisch-psychotherapeutische r Behandlung mit seitherigen Gesprächen wöchentlich bis alle drei Wochen beziehungsweise in Krisen häufi ger ( Urk. 8/85/3, Urk. 8/110 und Urk. 8/166/1)
und in einer Psychopharmako therapie. Zuvor hatte sie zwar – wie die Beschwerdegegnerin geltend machte
– mehrere Behandlungen abgebrochen, doch war sie zu jenem Zeitpunkt aus psy chischen Gründen in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt , weshalb daraus nichts zu ihren Ungunsten abgeleitet werden kann. Auf Empfehlung des Gut achters Dr. B.___ begab sie sich freiwillig in stationäre Behandlung, was je doch ihren Gesundheitszustand nicht zu verbessern vermochte. Anlässlich der Begutachtung durch
Dr. A.___
waren die Schmerzmittel
nicht im therapeu ti schen Bereich nachweisbar (E. 3.2 hievor ) . Bezüglich der Psychopharmaka wur de jedoch mit einem weiteren Medikamentenspiegel ( Urk. 8/166/2) eine regel mässige Medikamenteneinnahme nachgewiesen. Wiederholt wurde die Compli ance von der behan delnde n Psychiaterin als sehr gut bezeichnet . Eine Intensi vierung der Therapie durch eine tagesklinische Behandlung ist zudem nicht aufgrund mangelnder Mitwirkung nicht möglich, sondern aufgrund der Persön lichkeitsstrukturen der Beschwerdeführerin . Dass sie nicht an Gruppentherapien teilnehmen kann, ist krankheitsbedingt. Im Rahmen der beruflichen Eingliede rungsversuche war sie zudem um einen guten Einsatz bemüht, wies keine Ab senzen auf und erschien grossmehrheitlich pünktlich und zuverlässig zu den vereinbarten Terminen . Auch vermochte sie die Präsenzzeiten – entsprechend der 50%igen Arbeitsfähigkeit – in den ersten drei Monaten von den von der be handelnden Psychiaterin empfohlenen zwei auf vier Stunden pro Tag zu stei gern ( vgl. Urk. 8/121 und Urk. 8/130) .
Eine weitere Steigerung der Präsenzzeiten sowie der erfolgreiche Abschluss der Massnahmen scheiterte aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Von erneuten berufliche n Mass nahmen vor mindestens einer deutlichen Remission der depressiven Episode riet die Gutachterin ausdrücklich ab. Ein inkonsistentes Verhalten ist damit nicht er sichtlich, vielmehr ist in Anbetracht der mehrjährigen intensiven Behandlung von einem ausgewiesenen Leidensdruck auszugehen. 5.2.7
Bei gesamthafter Betrachtung über die massgeblichen Indikatoren ist – überein stimmend mit den Gutachtern und der behandelnden Psychiaterin - eine medi zinisch-gesundheitliche Anspruchsgrundlage, welche zur Anerkennung einer aus psychischen Gründen von August 2011 bis Juli 2014 zu 50 % und seit Au gust 2014 zu 60 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit führt, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus gewiesen. Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 6. 6. 1
Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massge bende Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2).
Gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin sei die Kündigung vom 26. September 2008 wegen Umstrukturierungen erfolgt ( Urk. 8/21/17), doch ist dies mit Blick auf die vielen krankheitsbedingten Fehltage vor der Kündigung, insbesondere einer erneuten Krankschreibung vom 1 8. bis 2 5. September 2008 ( Urk. 8/23/2), nicht glaubhaft. Auch gemäss den behandelnden Ärzten erfolgte die Kündigung wegen häufiger Fehlzeiten ( Urk. 8/31/9, vgl. auch Urk. 8/31/32). Es ist damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesund heit weiterhin für die Y.___
tätig wäre. Gestützt auf deren Angaben ( Urk. 8/21 /11 ) hätte sie im Jahr e 2008 einen Monatslohn von Fr. 4'400.-- (x 13) , mithin ein Jahreseinkommen von Fr. 57'200.-- erzielt . Der Arbeitgeberfragebo gen wurde jedoch nur unvollständig ausgefüllt. So fehlen unter anderem Anga ben zu Ferien- und Feiertagsentschädigung und zur Gratifikation, welche der Beschwerdeführerin in den Jahren 2006 und 2007 ausbezahlt wurden (vgl. etwa Urk. 8/21/ 42, 47 und 63: Zuschlag Sonn-/Feiertage ML, Urk. 8/21/52 und 67: Bonus) und wohl weiterhin ausgerichtet worden wären. Entsprechend stimmt der
nach Arbeitgeberfragebogen erzielte Lohn von Fr. 57'200. -- nicht mit
dem Auszug aus dem individuellen Konto überein, gemäss welchem das Einkommen per 2006 Fr. 59'295.-- und per 2007 Fr. 61'841.-- betrug ( Urk. 8/19) . Aufgrund der unvollständigen Angaben im Arbeitgeberbericht rechtfertigt es sich nicht, auf diesen abzustellen. Vielmehr ist vom Durchschnittseinkommen der Jahre 2006 und 2007 gemäss IK-Auszug hochgerechnet per 2008, mithin von einem Valideneinkommen
von Fr. 62' 141 .-- auszugehen ( [ Fr. 59'295.-- /
2417 x 2499 + Fr. 61'841.-- / 2454 x 2499] / 2 [ vgl.
Indices
2006-2008 , Entwicklung der Nominallöhne, Bundesamt für Statistik, T39, Frauen] ) . 6.2
Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist auf die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008 abzustellen. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für Frauen in einfa chen und repetitiven Tätigkeiten ( T1, Kompetenzniveau 4) beläuft sich auf Fr. 4‘198.--. Dies ergibt unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen durch schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41. 6 Stunden (Bundesamt für Sta tistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T. 03.02.03.01.04.01)
ein Jahres einkommen von Fr. 52'391.05 per 2008 .
Da proportional, erübrigt sich eine Aufrechnung der Vergleichseinkommen auf den jeweiligen Rentenbeginn. 6.3
Nachdem die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit aus somati scher Sicht zu 100 % arbeitsfähig ist und die Auswirkungen der psychischen Beschwerden bei einem 50 %
- beziehungsweise 40 % -Pensum bereits berück sichtigt wurden, rechtfertigt sich kein Leidensabzug. Ein solcher wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. 6.4
Es ist damit von einem Invalideneinkommen von Fr. 52'391.05 per 2009 (frü hestmöglicher Rentenbeginn), Fr. 26'195.55 (Fr. 52'391.05 x 0.5) per August 2011 (Verschlechterung Gesundheitszustand) sowie von Fr. 20’956.40 (Fr. 52'391.05 x 0.4) per August 2014 (erneute Verschlechterung Gesundheitszu stand) auszugehen. 6.5
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 62'141.-- mit den jeweiligen In valideneinkommen ergibt einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 16 % bis Juli 2011. Im August 2011 verschlechterte sich der Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin, weshalb sie ab diesem Zeitpunkt auch in einer angepassten Tätigkeit lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig war . Der Invaliditäts grad beträgt ab diesem Zeitpunkt 58 %, womit ab 1. August 2011 (Urteil des Bundesgerichts 8C_690/2012 vom 4. März 2013 E. 3.2 mit Hinweisen). An spruch auf eine halbe Rente besteht. Im August 2014 verschlechterte sich ihr Gesundheitszustand erneut, weshalb sie ab diesem Zeitpunkt auch in einer an gepassten Tätigkeit lediglich noch zu 40 % arbeitsfähig ist. Der Invaliditätsgrad beträgt ab diesem Zeitpunkt 66 %, womit ab 1. November 2014 ( Zeitpunkt Ver schlechterung plus drei Monate; Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Inva lidenversicherung [IVV] ) Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversi cherung besteht.
Die selben Rentenansprüche hätten im Übrigen mit dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen Valideneinkommen von Fr. 57'200.-- (vgl. E. 6.1 hievor ) resultiert. 6.6
Vom 5. April bis 3. Oktober 2014 wurden Eingliederungsmassnahmen (Aufbau training) durchgeführt und die Beschwerdeführerin bezog dafür ein Taggeld ( Urk. 8/117 ,
Urk. 8/125 -128 ) . Die Beschwerdegegnerin wird dies bei der Festle gung des Rentenanspruchs zu berücksichtigen haben (vgl. Art. 47 IVG). 7.
7. 1
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1’0 00.-- festzusetzen und entsprechend dessen Ausgang der un terliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2
Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu. Diese wird vom Gericht nach Ermessen festgesetzt, nachdem sie von der Möglichkeit, eine Ho norarnote einzureichen, keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu Urk. 9). Die Festsetzung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht, GSVGer ). Entsprechend ist ihr eine Prozessentschädigung von Fr. 3 ‘ 0 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) auszurichten. 7.3
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung eine s unent geltlichen Rechtsvertret ers erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Oktober 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen von 1. August 2011 bis 3 1. Oktober 2014 Anspruch auf eine halbe Rente und ab 1. November 2014 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’0 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schädigung von Fr. 3 ‘ 0 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs P. Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher