opencaselaw.ch

UV.2013.00070

Medizinische Akten lassen keine abschliessende Beurteilung der Unfallkausalität der geklagten Beschwerden der linken Hand zu; keine Einholung eines Gerichtsgutachtens, Rückweisung. Unfallkausale Beschwerden der rechten Hand abgeheilt.

Zürich SozVersG · 2014-06-16 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1958 geborene X.___ war seit dem 1. Januar 2011 als Sanitär monteur bei der Y.___ GmbH angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Rahmen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert (Urk. 8/1). Mit Unfallmeldung vom 5. März 2012 teilte er der SUVA mit, er sei anlässlich eines Bürobrandes am 1 1. Februar 2012 in den Büroräumlichkeiten seiner A rbeitge berin auf Glasscherben aus gerutscht und habe sich

– um den drohenden Sturz abzufangen – am Bürotisch auf gestützt. Dabei habe er sich an der Hand verletzt (Urk. 8/1). Am 3. Mai 2012 diagnostizierte Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Nephrologie,

– der die Erstbehandlung am 22. Februar 2012 durchgeführt hatte – ein en Gelenkerguss im distalen Radioul nargelenk und eine Muskelprellung an der linken Hand (Urk. 8/11). In der Folge erbrachte die SUVA die gesetzlichen Leistungen . Mit Verfügung vom 2 9. November 2012 stellte sie diese – unter Hinweis auf das Fehlen eines natür lichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den geklagten Beschwerden – per 1. Dezember 2012 ein (Urk. 8/37). Der Krankenversicherer zog am 1 7. Dezember 2012 (Urk. 8/47/1) seine vorsorglich erhobene Einsprache (Urk. 8/43) wieder zurück. Die Einsprache des Versicherten vom 6. Dezember 2012 (Urk. 8/39) wies die SUVA mit Entscheid vom 1 5. Februar 2013 ab (Urk. 8/57 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 5. Februar 2013 (Urk.

2) erhob der Ver sicherte mit Eingabe vom 1 8. März 2013 Beschwerde und beantragte die Auf hebung des angefochtenen Entscheids und die Ausrichtung der gesetzlichen Leis tungen gemäss UVG; eventuell sei die SUVA zu verpflichten, ein handchi rurgi sches Gutachten in Auftrag zu geben und gestützt darauf über den Leis tungs anspruch neu zu verfügen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2013 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 4. September 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 14). Am 5. November 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gut heissung der Beschwerde;

n ach nochmaliger chirurgischer Beur tei lung durch den versicherungsinternen medizinischen Dienst kam sie zum Schluss, zur Klä rung der Unfallkausalität der Beschwerden an der linken Hand

– die Beschwer den an der rechten Hand seien nach wie vor nicht unfallkausal – sei die Einho lung eines externen handch irurgischen Gutachtens notwendig, weshalb die Sache zurückzuweisen sei

(Urk. 19). Mit Gerichtsverfügung vom 1 1. November 2013 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, um zu erklären, ob er sich in Bezug auf die Beschwerden an der linken Hand dem Antrag der Be schwerde gegnerin anschliesse oder ob er an der Beschwerde fest halte und wenn ja, mit welchem Rechtsbegehren und mit welcher Begründung

(Urk. 21). Da raufhin stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Einholung einer Gerichts expertise und gestützt darauf auf Neuentscheidung über den Leistungsanspruch; eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, betref fend die Beschwer den an der linken und der rechten Hand ein externes handchirurgisches Gut achten in Auftrag zu geben, wobei hinsichtlich der Per son des Gutachters vor gängig ein Einigungsverfahren durchzuführen sei (Stel lungnahme vom 1 6. Dezember 2013 [ Urk. 23 ]). Die s wurde der Beschwerdegeg nerin am 2 0. Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser For derung nicht nach, indem sie un vollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen las sen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht we nigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt die blosse Möglichkeit genügt nicht, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person aus wirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie in folge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.4

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.5

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 f. E. 3b/ee mit Hinweis). 2.

2.1

Die Besc hwerdegegnerin begründete ihre Leistungseinstellung in Bezug auf die rechte Hand per 1. Dezember 2012

– unter Hinweis auf die chirurgische Beur teilung durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Versicherungsmedizin SUVA – damit, dass eine Kontusion respektive Distorsion aufgrund der echt zeitlichen Aktenangaben nicht ausgewiesen sei. Es lasse sich höchstens ein indirekter ursächlicher Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1 1. Februar 2012 postulieren, indem eine möglicherweise durch eine Mehrbelastung der rechten Hand in Gang gesetzte Tendinopathie der Sehne des Extensor carpi radialis (und wahrscheinlich des Extensor carpi ulnaris) ein Complex Regional Pain Syndrome (CRPS) ausgelöst habe . Gestützt auf das vom Beschwerdeführer bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Handchirurgie, in Auftrag gegebene Gutachten seien s owohl die Tendinopathien an den Fingerstreckseh nen als auch das CRPS abgeheilt. Die aktuell beklagte Ansatztendinopathie im Bereich der Carpometacarpal (CMC)-Gelenke II und III stehe im Zusammenhang mit einem unfallfremden Carpal boss. Die geklagten Beschwerden an der rech ten Hand seien deshalb nicht unfallkausal und würden sich im Übrigen auch nicht leistungsmindernd auswirken (Urk. 19 S. 1 f.).

Betreffend die linke Hand führte die Beschwerdegegnerin aus, Dr. A.___ habe die Annahme von Dr. B.___, wonach die partielle Läsion des Triangular fibrocarti lage complex (TFCC) auf den Unfall vom Februar 2012 zurückzuführen sei, weder beweisen noch widerlegen können. Die Unfallkausalität de r TFCC-Läsion bedürfe daher weiterer Abklärungen, weshalb die Sache zur Einholung eines externen handchirurgischen Gutachtens der linken Hand zurückzuweisen sei (Urk. 19 S. 2 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die rechte Hand schmerze seit dem Unfallereignis. Diese Beschwerden seien (anfänglich) weniger im Vordergrund gestanden, weshalb sie in den Arztberichten nicht dokumentiert worden seien (Urk. 1 S. 9). Er sei von der Beschwerdegegnerin nie persönlich zum Unfallvorgang befragt worden. Angesichts dessen und vor dem Hintergrund der unvollständigen und teilweise unklaren medizinischen Akten sei eine Verletzung der Untersuchungspflicht der Beschwerdegegnerin ausge wiesen (Urk. 14 S. 7). Der Gutachter Dr. B.___ komme gestützt auf den Unfall hergang, die Aktendokumentation, die Beschwerden und die aktuellen Beur teilungen zum Schluss, dass an beiden Händen unfallbedingt bleibende und erhebliche Beschwerden mit objektivierbaren funktionellen Beeinträchtigungen bestünden. So zeige sich im radiologischen Befund der linken Hand vom 27. Februar 2012 ein Gelenkerguss mit Synovitis im distalen Radio-Ulnar-Gelenk (DRUG) bei kommunizierendem radialseitige m Einriss des TFCCs. Neben der TFCC-Läsion finde sich im DRUG eine schmerzhafte Instabilität mit Zeichen einer Arthrose. Der pathologisch erweiterte Gelenkspalt lasse zu sammen mit dem positiven Watson- Test zudem darauf schliessen, dass es beim Unfall zu einer dynamischen Ruptur des skapholunären Bandes (SL-Band) gekommen sei . Die Beschwerden an der rechten Hand seien als Ansatztendinopathien im Be reich der CMC-Gelen ke II und III mit Beginn eines C arpal boss und entspre chenden Schmerzen bei Belastung des Längsgewölbes zu werten. Zusammen fassend bestehe angesichts der unfallbedingten Beschwerden an beiden Händen eine qualitative und quantitative Leistungsminderung mit einer schlechten Langzeitprognose (Urk. 14 S. 9 ff.). 3. 3.1

Das MRI der linken Hand vom 2 7. Februar 2012 zeigte einen Gelenkerguss mit Synovitis im distalen Radioulnargelenk und ein en radialseitige n Einriss des TFCC

s. Ersichtlich war en zudem ein diffuses Knochenmarköde m

– am ehesten degenerativer Genese – an den Basen der Metatarsalia II bis IV sowie angren zend zu den Handwurzelknochen und eine deutliche Degeneration im Metakar pophalangealgelenk I. Eine Fraktur im Bereich der Handwurzelknochen respek tive des distalen Radius konnte nicht nachgewiesen werden (Urk. 8/18). 3.2

Dr. Z.___

diagnostizierte am 3. Mai 2012 ein en Gelenkerguss im distalen Radioul nargelenk und eine Muskelprellung an der linken Hand (Urk. 8/11). 3.3

Die am C.___, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchi rurgie, tätigen Ärzte stellten am 1 0. August 2012 folgende Diagnosen: - Unklare Handgelenksschmerzen links bei - Status nach Sturz auf die linke Hand im Februar 2012 - Verdacht auf posttraumatisches CRPS - Rezidivierende Bursitis olecrani links - Status nach mehrmaliger Punktion auswärts

Sie leiteten eine probatorische symptomatische Behandlung mit Calcitonin zur Behandlung eines möglich erweise aufgetretenen CRPS ein (Urk. 8/26). 3.4

Dr. med. D.___, Oberarzt i.V. an der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des C.___, diagnostizierte am 1 9. September 2012 eine Teno s ynovitis des Handgelenk streckers rechts. Er führte aus, d er Beschwerdeführer habe berichtet, dass die Schmerzen am linken Handgelenk unterdessen verschwunden seien. Es hätten sich zwischenzeitlich Schmerzen am rechten Handgelenk eingestellt, die im Rahmen der Entlastung der linken Hand zu sehen seien. Anhaltspunkte für ein CRPS der linken Hand seien keine ersichtlich (Urk. 8/33). 3.5

Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, konnte am 2 2. November 2012 keine Befunde mehr erheben und ging vom Erreichen des Status quo sine aus (Urk. 8/34). 3.6

Dr. med. F.___, Oberarzt an der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirur gie des C.___, diagnostiz ierte am 5. Dezember 2012 ein CRPS an der rechten Hand (bei Zustand nach unklaren Handgelenksschmerzen links bei Sturz im Februar 2012 und Infiltration Handrücken links am 2 8. November 2012 extern [ Urk. 8/42]). 3.7

Dem kreisärztlichen Bericht von Dr. E.___ vom 3 1. Januar 2013 kann entnom men werden, dass die Behandlung betreffend die Verletzungen der linke n Hand bei vollständiger Beschwerdefreiheit am 1 9. September 2012 abgeschlossen werden konnte. In zufällig zeitlich begleitendem Rahmen sei am rechtsseitigen Handgelenk – ohne Zusammenhang zum Unfallereignis – eine Behandlung wegen einer Tenosynovitis der Handgelenksstrecker respektive eine s CRPS not wendig geworden. Die betreffende Behandlung sei aber nach dem 1 9. September 2012 von der Problematik der Einschränkungen an der linken Hand abzugren zen (Urk. 8/54 S. 3). 3.8

Mit ihrer Beschwerdeantwort reichte die Beschwerdegegnerin eine chirurgische Beurteilung durch

Dr. A.___

vom 1 0. April 2013 ein. Der SUVA-Arzt führte aus, aufgrund der Akten sei nicht mit rechtsgenügender Wahrscheinlichkeit doku mentiert, dass nach dem 1 8. September 2012 erneut Beschwerden im linken Handgelenk aufgetreten seien. Was die am 1 8. September 2012 diagnostizierte Tenosynovitis betreffe, beruhe diese auf dem klinischen Befund einer Dr uckdo lenz über der Sehne des Extensor carpi ulnaris und des Extensor carpi radialis. Eine gleichzeit ige Tenosynovitis

sowohl einer radialen als auch einer ulnaren Handgelenkstrecksehne müsse als ungewöhnlich bezeichnet werden. Das klas sische Bild einer Tendovaginitis der Strecksehne sei dasjenige einer Peritendini tis crepitans, die typischerweise die Handgelenkstrecker im distalen Drittel des Unterarms betreffe und die mit dem typischen Krepitieren verbunden sei. Beim Beschwerdeführer werde kein Krepitieren und keine Schwellung oder Verdi ckung im Bereich der Sehnenscheiden beschrieben. Ausserdem falle im Rönt gen bild vom 9. August 2012 eine Pyrophosphat-Kristallarthropathie, auch Chondrokal zinose oder Pseudogicht genannt, auf. Von der Chondrokalzinose des Handge lenks wisse man, dass sie in schmerzhaften, mit Schwellungen des Handgelenks verbundenen Schüben verla ufen könne. Aus diesem Grund la ss e sich die beim Beschwerdeführer als CRPS interpretierte Schwellung auch im Rahmen einer Chondrokalzinose verstehen. Vor dem Hintergrund dieser diag nos tischen Unklarheiten bleibe ungewiss, ob im September 2012 eine Tendino pathie der Streckseh n en vorgelegen habe, die möglichweise auf eine Mehr belastung der rechten Hand nach dem Unfallereignis vom Februar 2012 zurückzuführen sei, oder ob die Tendinopathie und die sekundär auftretende Schwellung einem un fallfremden Schub einer Chondrokalzinose zuzuordnen sei en . Was das später diagnostizierte CRPS betreffe, könne sich dieses auf den schmerzhaften Schub einer Chondrokalzinose „aufgep fropft “ haben. Ein CRPS könne aber auch spontan erscheinen. Nach dem Gesagten würden die sekundär an der rechten Hand aufgetretenen Beschwerden in einem höchstens möglichen, nicht aber in einem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 1 1. Februar 2012 stehen (Urk. 9 S. 4 ff.). 3.9

Im vom Beschwerdeführer veranlassten Gutachten nannte Dr. B.___ am 2 8. Juni 2013 (Urk. 15/1) folgende Diagnosen (S. 17) : Unfallfolge - Status nach Kontusion/Distorsion beider Handgelenke (Unfallereignis vom 1 1. Februar 2012) - mit partieller Läsion des TFCC links (MRI vom 2 7. Februar 2012), konse kutive leichtgradige Instabilität und beginnende posttraumati sche Radio-Ulnar-Arthrose - mit Verdacht auf partielle scapholunäre Dissoziation links - Carpal b oss-Beschwerden CMC-II/III nach Kontusion (Unfallereignis vom 1 1. Februar 2012) - Insertions-Tendinopathie der ECR-Strecksehnen (longus und brevis) belas tungsinduziert rechts - Status nach CRPS I links und rechts (abgeheilt mit Beugedefizit der klei nen Fingergelenke) Vorzustände - Beidseits beginnende Rhizarthrose (unfallfremd) - Epicondylus humeri lateralis rechts (rezidiv, unfallfremd) - Status nach ulnarer Seitenband-Ruptur Daumengrundgelenk links (Vorzu stand, ohne Beschwerden) - Ulna-Minus-Variante beidseits, links betont (ohne Krankheitswert)

Er führte aus, die im radiologischen Befundbericht vom 2 7. Februar 2012 beschriebene TFCC-Läsion verursache heute noch Beschwerden an der linken Hand . So liege als Folge der TFCC-Läsion im DRUG eine schmerzhafte Instabi lität mit Zeichen einer Arthrose vor. Er äusserte zudem den Verdacht auf eine linksseitige SL-Dissoziation (S. 20 ff.).

Die die Beschwerden der rechten Hand betreffenden medizinischen Akten beurteilte Dr. B.___ als unvollständig und mit massgeblichen Lücken behaftet. Aus diesem Grund müsse den anamnestischen Angaben umso mehr Gehör geschenkt werden. Es sei deshalb davon auszuge hen, dass die Beschwerden einerseits unfallbedingt und andererseits überlas tungsbedingt seien .

Die von Dr. A.___ in Betracht gezogene Diagnose einer Chondrocalcinosis könne nicht als Erklärung für die rechtsseitig aufgetretenen Beschwerden dienen . Denn es könnten aktuell konventionell- radiologisch keine verkalkenden Konkremente im Bereich des TFCC s oder des S L-Gelenkes festge stellt werden. Die Beschwerden an der rechten Hand würden sich heute vielmehr als Ansatztendinopathie – und nicht als Tendovaginitis – im Bereich der CMC-Gelenke II und III mit Beginn eines Carpal boss erweisen. Bei Belastung des Längsgewölbes würden die entsprechenden Schmerzen auftreten, wohingegen sämtliche Sehnenfächer entzündungsfrei und schmerzlos seien (S. 23 ff.). 3.10

In einer weiteren chirurgischen Beurteilung vom 1 0. Oktober 2013 hielt Dr. A.___ in Bezug auf die Beschwerden der linken Hand fest, die von Dr. B.___ diagnostizierte partielle Läsion des TFCC s an der radialen Insertion könne er anhand des MRI-Bildes vom 2 7. Februar 2012 bestätigen . Die von den behan delnden Ärzten in der Folge erhobenen Befunde würden jedoch nicht auf eine schmerzhafte Pathologie des distalen Rad ioulnargelenkes schliesse n lassen . In diesem Zusammenhang sei erstaunlich, dass erst Dr. B.___ ein Jahr und vier Monate nach dem Unfallereignis eine leichtgradige schmerzhafte Instabilität feststelle, würde man doch erwarten, dass sich eine solche Instabilität

– sofern sie durch eine traumatisch bedingte partielle Ruptur des TFCC s verursacht wor den sei –

in den mehrfachen handchirurgischen Untersuchungen im C.___ nach entsprechenden Schmerzangaben klinisch hätte manifestieren müssen. Anhand der vorliegenden Akten könne aber aus versicherungsmedizi nischer Sicht die Annahme von Dr. B.___, wonach die partielle TFCC-Läsion auf den Unfall vom Februar 2012 zurückzuführen sei, weder bewiesen noch wie derlegt we rden. Der SUVA-Arzt empfahl zur Klärung dieser Frage eine weitere handchirurgische Abklärung (Urk. 20 S. 2 ff.).

Dr. A.___ führte zudem aus, d ie von Dr. B.___ diagnostizierte beginnende links seitige Radioulnararthrose finde in den Röntgenbildern keine Bestätigung. Der in seiner Diagnoseliste aufgeführte Verdacht auf eine partielle scapholunäre Dissoziation reiche aus v ersicherungsmedizinischer Sicht

nicht aus, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unfallbedingte partielle scapholunäre Ban druptur nachweisen zu können. Dr. B.___ schlage diesbezüglich auch keine spezifischen therapeutischen Massnahmen vor (Urk. 20 S. 3) .

Der Beurteilung von Dr. A.___ kann weiter entnom men werden, dass echtzeitlich keine Kontusion respektive Distorsion der rechten Hand in den Akten doku mentiert wurde. Hierfür spreche auch, dass eine durch den Unfall vom Februar 2012 verursachte, rechtsseitige strukturelle Läsion nicht nachgewiesen sei. Es lasse sich daher höchsten s ein indirekter ursächlicher Zusammenhang mit dem Unfallereignis postulieren, indem eine möglicherweise durch eine Mehrbelas tung der rechten Hand in Gang gesetzte Tendinopathie der Sehne des Extensor carpi radialis (und wahrscheinlich des Extensor carpi ulnaris) ein CRPS ausge löst habe. Die Tendinopathien an den Fingerstrecksehnen und das CRPS s eien aufgrund der von Dr. B.___ erhobenen Befunde jedoch abgeheilt. Die aktuell beklagte Ansatztendinopathie im Bereich der CMC-Gelenke II und III stehe im Zusammenhang mit einem unfallfremden Carpal boss. Denn bei einem Carpal boss handle es sich um eine vorbestehende kongenitale Anomalie und nicht um die Folge einer echtzeitlich nicht dokumentierten Kontusion.

Angesicht s des klinischen Be fundes an der rechten Hand lasse sich keine Leistungseinschrän kung bei der Ausübung der Tätigkeit als Sanitärmonteur ableiten (Urk. 20 S. 4 f.). 4 .

Gestützt auf die ursprünglichen Schilderungen des Beschwerdeführers und die in den echtzeitlichen Berichten der behandelnden Ärzte festgehaltenen Auf zeichnungen des Unfallereignisses erscheint eine

beim in Frage stehende n Sturzereignis erlittene Gesundheitsschädigung der rechten Hand nicht als über wiegend wahrscheinlich. So gab der Beschwerdeführer in der Unfallmeldung vom 5.

März 2012 zwar nicht a n, welche Hand er verletzt hatte (Urk. 8/1), auf grund der gegenüber de n behandelnden Ärzten – insbesondere dem erstbehan delnden Dr. Z.___ (Urk. 8/11) – gem achten Angaben (Urk. 8/ 19 und Urk. 8/26 S. 1) und der zeitnah

durchgeführte n MRI-Untersuchung der linken Hand (Urk. 8/18) ist einzig von einer linksseitigen Verletzung auszugehen .

In der Folge fällt zudem auf, dass der Beschwerdeführer bei der Unfallschilderung im mer nur von Schmerzen an einer Hand – und nicht an beiden Händen – spricht (Urk. 8/22 und Urk. 8/27) und er auf Nachfrage von Dr. D.___ hin ein Trauma an der rechten Hand verneint e (Urk. 8/33) . In Übereinstimmung damit führte der Versicherte – dazumal noch ohne rechtskundige Vert retung

an seiner Seite – in seiner Einsprache vom 6.

Dezember 2012 ausdrücklich aus, er sei ausgerutscht und habe sich die linke Hand verstaucht. Im Verlauf sei es deshalb zu einer Überbelastung der rechten Hand gekommen (Urk. 8/39) . Auch dies spricht gegen ein sofortiges Auftreten gewichtiger Beschwerden . Unter diesen Umständen findet die vom Gutachter Dr. B.___ getroffene Feststellung, wonach es beim Unfall vom Februar 2012 auch zu einer Kontusion respektive Distorsion der rechten Hand gekommen sei, in den Akten keine Stütze (Urk. 15/1 S. 17). In diesem Zusammenhang (vgl. auch Urk. 1 S. 3) ist ausserdem darauf hinzuwei sen,

dass praxisgemäss Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab stellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

Vor dem Hintergrund seiner mit beiden Händen ausgeführten Arbeit als Sanitär monteur

und der ab 2 2. Mai 2012 wieder aufgenommenen Arbeitstätig keit im Umfang von 50 % (Urk. 8/28) ist hingegen naheliegend, dass es im Laufe der Zeit zu einer Mehrbelastung der rechten Hand infolge Schonung der unfallgeschädigten linken Hand gekommen ist und als indirekte Folge des Unfallereignisses vom 1 1. Februar 2012 rechtseitige Beschwerden auftraten (vgl. Urk. 3) . 5. 5.1

Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an der linken Hand eine partielle TFCC-Läsion erlitt (Urk. 8/18, 15/1 S. 17 und 20 S. 2) . Strittig ist hingegen die Unfallkausalität der weiterhin

bestehenden Gesundheitsstörung an der linken Hand . Was die von Dr. B.___ vorgenommene Kausalitätsbeurteilung (Urk. 15/1 S. 22) betrifft, fehlt dieser eine hinreichend nachvollziehbare Begründung . Insbesondere finden sich in seinem Gutachten keine Ausführungen zur zeitlichen Latenz von mehr als 16 Monaten zwischen dem Sturzereignis und dem Auftreten einer leichtgradig schmerzhaften Instabi lität im DRUG .

Solche wären jedoch vor dem Hintergrund, dass die betreffende Symptomatik anlässlich der handchirurgischen Unter suchungen im C.___ von den dort tätigenden Ärzten klinisch nicht erhoben wurde, angezeigt gewesen. Die gutachterliche Beurteilung von Dr. B.___ bildet demnach für die Beschwerden an der linken Hand keine ausreichende Entscheidungs grundlage. Daher ist v ielmehr mit Dr. A.___

zu schliessen, dass die medizini schen Akten

– insbesondere wurde de r in der Erstbehandlung vom 22. Februar 2012 festgestellte klinische Befund an der linken Hand von Dr.

Z.___ nicht festgehalten (vgl. Urk. 8/11) – keine abschliessende Beurteilung der Unfallkau salität zulassen und eine weitere handchirurgische Abklärung nötig ist (Urk. 20 S. 2 ff.). V on der Notwendigkeit weiterer Abklärung en scheint auc h der Be schwerdeführer auszugehen (vgl. Urk. 23). 5.2

Nach der gesetzlichen Konzeption obliegt dem Versicherungsträger die Abklä rung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 43 ATSG). Entsprechend dem Untersuchungsgrundsatz ist es in erster Linie Sache der zuständigen Behörde, die materielle Wahrheit zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts I

478/04 vom 5. Dezember 2006 E. 2.2.4.3). Unter Berücksichtigung des soeben Gesagten (vgl. E. 5.1 hievor) erweisen sich die bisherigen Abklärungen der Beschwerdegegne rin offensichtlich als ungenügend, weshalb es sich

– in Übereinstimmung mit den von den Parteien gestellten (Eventual-)Anträgen (Urk. 1 S. 2, 19 S. 3 und 23 S. 1) – rechtfertigt, die Sache in Nachachtung des Un tersuchungsgrundsatzes an die SUVA zur Einholung eines externen handchirurgischen Gutachtens zur Klärung der Unfallkausalität der Beschwerden an der linken Hand und zur er neuten Entscheidung zurückzuweisen. Dabei wird sie den rechtsstaatlichen An forderungen an die medizinische Begutachtung gemäss BGE 137 V 210 und BGE 139 V 349 Rechnung zu tragen haben.

Unter diesen Umständen bleibt auch in

Beachtung der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bun desgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 4 .4.1.4) eine Rückweisung zulässig . 6.

6.1

Betreffend die rechte Hand ist mit dem Gutachter Dr. B.___

und de m SUVA- Arzt

Dr. A.___

zu schliessen, dass die von Dr. D.___ am 1 9. September 2012 festgestellte Tenosynovit is der Handgelenkstrecker (Urk. 8/33) – sofern die ent sprechende Diagnose überhaupt bestätigt werden kann (Urk. 15/1 S. 28 und Urk. 20 S. 5) – und das von Dr. F.___ am 5.

Dezember 2012 erhobene CRPS (Urk. 8/42) zwischenzeitlich abgeheilt sind (Urk. 15/1 S. 17 und Urk. 20 S. 5). Was die von Dr. B.___ zur Hauptsache für die jetzigen Beschwerden verantwort lich gemachte Ansatztendinopathie im Be r eich der CMC-Gelen ke II und III mit Beginn eines C arpal boss nach Kontusion betrifft (Urk. 15/1 S. 17 und S. 28), legte Dr. A.___ in seiner Beurteilung vom 10. Oktober 2013 nachvollziehbar und gestützt auf die medizinische Literatur dar, dass das Carpal boss einer degene rativen Osteophytenbildung, einem vorhandenen Os styloideum (ein akzessori scher Knochen der Handwurzel, der während der Embryonalphase entsteht) oder b eidem entspr e ch e . In den meisten Fällen bilde sich das Os styloideum während der Embryonalphase wieder zurück. Ein Carpal boss könne asymptomatisch oder symptomatisch sein. Die schmerzhafte Form werde mit einem degenerati ven osteoarthrotischen Prozess, einem Ganglion oder einer entzündlichen Bursa über der knöchernen Exostose oder einer darüber gleitenden Strecksehne in Verbindung gebracht. Er zog daraus den Schluss, dass es sich beim Carpal boss an der rechten Hand des Beschwerdeführers um eine vorbestehende kongenitale Anomalie und nicht um die Folge einer echtzeitlich nicht dokumentierten Kon tusion

handle (Urk. 20 S.

4).

Die von Dr. B.___

befundete Ansatztendinopathie im Bereich der CMC-Gelenke II und III steht daher im Zusammenhang mit einem unfallfremden Carpal boss, weshalb die angegebenen Beschwerden nicht auf das Sturzereignis zurückzuführen sind. Di e Ausführungen von Dr. B.___ zur Unfall kausalität der entsprechenden Beschwerden (Urk. 15/1 S. 28) erwecken zudem v ielmehr den Eindruck, dass er hauptsäch lich auf den vermeintlichen Grundsatz „post hoc ergo propter hoc“ abstellte, was nach der Rechtsprechung für den Nachweis eine s natürlichen Kausalzusammenhangs nicht genügt (BGE 119 V 335 E. 2b/bb).

Das Vorhandensein der von Dr. A.___ anfänglich für die Beschwerden an der rechten Hand in Betracht gezogene n Chondrokalzinose (Urk. 9 S. 6 ff.) wird von Dr. B.___

grundsätzlich nicht bestritten. Mittels bildgebender Untersuchungen konnte d er Gutachter aber keine verkalkenden Konkremente im Bereich des TFCC und des SL-Gelenks mehr feststellen, weshalb er mit nachvollziehbarer Begründung einen Einfluss der betreffenden Diagnose auf die heute noch beste henden Beschwerden ausschloss (Urk. 15/1 S. 25 ff.). Im Übrigen wird die Chondrokalzinose von Dr. A.___ ohnehin als unfallfremd beurteilt (Urk. 9 S. 7). 6.2

Nach dem Gesagten

ergibt sich, dass das als indirekte Folge des Unfall s an der rechten Hand aufgetretene CRPS zwischenzeitlich abgeheilt ist. Zum Zeitpunkt der Einstellung der unfallversicherungsrechtlichen Leistungen per 1. Dezember 2012 stand der Beschwerdeführer deshalb aber noch in Behandlung (Urk. 8/42). Aus diesem Grund rechtfertigt sich die Aufhebung

der Leistungen in Bezug auf die rechte Hand erst per Datum der Erstellung des Gutachtens von Dr. B.___

(Expertise vom 2 8. Juni 2013 [ Urk. 15/1]). D ie vom Beschwerdeführer über die sen Zeitpunkt hinaus beklagten rechtsseitigen Gesundheitsstörungen stehen in keinem überwie gend wahrscheinlichen

Kausalzusammenhang mehr zum Unfall ereignis vom Februar 201 2. 6.3

Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen betref fend die rechte Hand neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entschei dende Erkenntnisse liefern könnten, sodass darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit weiteren Hinweisen). 7.

Zusammenfassen d kann festgehalten werden, dass in Bezug auf die linke Hand die vorhandenen medizinischen Akten keine genügende Grundlage für die Be urteilung der Frage der Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer über den 1. Dezember 2012 hinaus geklagten Beschwerden biete n, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie ein externes handchirur gisches Gutachten einhole und hernach über ihre Leistungspflicht im Zusam menhang mit dem Unfall vom 1 1. Februar 2012 erneut entscheide. Betreffend die rechtsseitigen Beschwerden ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin ihre Leistungspflicht grundsätzlich einstellte . Gestützt auf das Gut achten von Dr. B.___ rechtfertigt sich eine Leistungseinstellung jedoch erst per 28. Juni 2013; insoweit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen . 8.

Angesichts des weit überwiegenden Obsiegen s

hat der Beschwerdeführer An spruch auf eine ungekürzte Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Die Entschädigung wird unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 des Geset zes über das Sozial versicherungsgericht). Vorliegend erscheint eine reduziert e Prozessentschädi gung von Fr. 3 ‘ 2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) als ange messen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 5. Februar 2013 betreffend die Beschwerden der linken Hand aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach Einholung eines externen handchirurgischen Gutachtens über den entsprechenden Leistungsanspruch neu entscheide; im Übrigen wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid vom 15. Februar 2013 be tref fend die Beschwerden der rechten Hand insoweit abgeändert, als der Beschwerde führer bis am 2 8. Juni 2013 Anspruch auf Versicherungsleistungen hat.

2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3 ‘ 2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 1. Februar 2012 in den Büroräumlichkeiten seiner A rbeitge berin auf Glasscherben aus gerutscht und habe sich

– um den drohenden Sturz abzufangen – am Bürotisch auf gestützt. Dabei habe er sich an der Hand verletzt (Urk. 8/1). Am 3. Mai 2012 diagnostizierte Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Nephrologie,

– der die Erstbehandlung am 22. Februar 2012 durchgeführt hatte – ein en Gelenkerguss im distalen Radioul nargelenk und eine Muskelprellung an der linken Hand (Urk. 8/11). In der Folge erbrachte die SUVA die gesetzlichen Leistungen . Mit Verfügung vom 2 9. November 2012 stellte sie diese – unter Hinweis auf das Fehlen eines natür lichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den geklagten Beschwerden – per 1. Dezember 2012 ein (Urk. 8/37). Der Krankenversicherer zog am 1 7. Dezember 2012 (Urk. 8/47/1) seine vorsorglich erhobene Einsprache (Urk. 8/43) wieder zurück. Die Einsprache des Versicherten vom 6. Dezember 2012 (Urk. 8/39) wies die SUVA mit Entscheid vom 1 5. Februar 2013 ab (Urk. 8/57 = Urk. 2).

E. 1.1 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser For derung nicht nach, indem sie un vollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen las sen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht we nigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt die blosse Möglichkeit genügt nicht, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person aus wirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).

E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).

E. 1.4 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

E. 1.5 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 f. E. 3b/ee mit Hinweis). 2.

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 1 5. Februar 2013 (Urk.

2) erhob der Ver sicherte mit Eingabe vom 1 8. März 2013 Beschwerde und beantragte die Auf hebung des angefochtenen Entscheids und die Ausrichtung der gesetzlichen Leis tungen gemäss UVG; eventuell sei die SUVA zu verpflichten, ein handchi rurgi sches Gutachten in Auftrag zu geben und gestützt darauf über den Leis tungs anspruch neu zu verfügen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2013 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 4. September 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 14). Am 5. November 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gut heissung der Beschwerde;

n ach nochmaliger chirurgischer Beur tei lung durch den versicherungsinternen medizinischen Dienst kam sie zum Schluss, zur Klä rung der Unfallkausalität der Beschwerden an der linken Hand

– die Beschwer den an der rechten Hand seien nach wie vor nicht unfallkausal – sei die Einho lung eines externen handch irurgischen Gutachtens notwendig, weshalb die Sache zurückzuweisen sei

(Urk. 19). Mit Gerichtsverfügung vom 1 1. November 2013 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, um zu erklären, ob er sich in Bezug auf die Beschwerden an der linken Hand dem Antrag der Be schwerde gegnerin anschliesse oder ob er an der Beschwerde fest halte und wenn ja, mit welchem Rechtsbegehren und mit welcher Begründung

(Urk. 21). Da raufhin stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Einholung einer Gerichts expertise und gestützt darauf auf Neuentscheidung über den Leistungsanspruch; eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, betref fend die Beschwer den an der linken und der rechten Hand ein externes handchirurgisches Gut achten in Auftrag zu geben, wobei hinsichtlich der Per son des Gutachters vor gängig ein Einigungsverfahren durchzuführen sei (Stel lungnahme vom 1 6. Dezember 2013 [ Urk. 23 ]). Die s wurde der Beschwerdegeg nerin am 2 0. Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Besc hwerdegegnerin begründete ihre Leistungseinstellung in Bezug auf die rechte Hand per 1. Dezember 2012

– unter Hinweis auf die chirurgische Beur teilung durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Versicherungsmedizin SUVA – damit, dass eine Kontusion respektive Distorsion aufgrund der echt zeitlichen Aktenangaben nicht ausgewiesen sei. Es lasse sich höchstens ein indirekter ursächlicher Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1 1. Februar 2012 postulieren, indem eine möglicherweise durch eine Mehrbelastung der rechten Hand in Gang gesetzte Tendinopathie der Sehne des Extensor carpi radialis (und wahrscheinlich des Extensor carpi ulnaris) ein Complex Regional Pain Syndrome (CRPS) ausgelöst habe . Gestützt auf das vom Beschwerdeführer bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Handchirurgie, in Auftrag gegebene Gutachten seien s owohl die Tendinopathien an den Fingerstreckseh nen als auch das CRPS abgeheilt. Die aktuell beklagte Ansatztendinopathie im Bereich der Carpometacarpal (CMC)-Gelenke II und III stehe im Zusammenhang mit einem unfallfremden Carpal boss. Die geklagten Beschwerden an der rech ten Hand seien deshalb nicht unfallkausal und würden sich im Übrigen auch nicht leistungsmindernd auswirken (Urk. 19 S. 1 f.).

Betreffend die linke Hand führte die Beschwerdegegnerin aus, Dr. A.___ habe die Annahme von Dr. B.___, wonach die partielle Läsion des Triangular fibrocarti lage complex (TFCC) auf den Unfall vom Februar 2012 zurückzuführen sei, weder beweisen noch widerlegen können. Die Unfallkausalität de r TFCC-Läsion bedürfe daher weiterer Abklärungen, weshalb die Sache zur Einholung eines externen handchirurgischen Gutachtens der linken Hand zurückzuweisen sei (Urk. 19 S. 2 f.).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die rechte Hand schmerze seit dem Unfallereignis. Diese Beschwerden seien (anfänglich) weniger im Vordergrund gestanden, weshalb sie in den Arztberichten nicht dokumentiert worden seien (Urk. 1 S. 9). Er sei von der Beschwerdegegnerin nie persönlich zum Unfallvorgang befragt worden. Angesichts dessen und vor dem Hintergrund der unvollständigen und teilweise unklaren medizinischen Akten sei eine Verletzung der Untersuchungspflicht der Beschwerdegegnerin ausge wiesen (Urk. 14 S. 7). Der Gutachter Dr. B.___ komme gestützt auf den Unfall hergang, die Aktendokumentation, die Beschwerden und die aktuellen Beur teilungen zum Schluss, dass an beiden Händen unfallbedingt bleibende und erhebliche Beschwerden mit objektivierbaren funktionellen Beeinträchtigungen bestünden. So zeige sich im radiologischen Befund der linken Hand vom 27. Februar 2012 ein Gelenkerguss mit Synovitis im distalen Radio-Ulnar-Gelenk (DRUG) bei kommunizierendem radialseitige m Einriss des TFCCs. Neben der TFCC-Läsion finde sich im DRUG eine schmerzhafte Instabilität mit Zeichen einer Arthrose. Der pathologisch erweiterte Gelenkspalt lasse zu sammen mit dem positiven Watson- Test zudem darauf schliessen, dass es beim Unfall zu einer dynamischen Ruptur des skapholunären Bandes (SL-Band) gekommen sei . Die Beschwerden an der rechten Hand seien als Ansatztendinopathien im Be reich der CMC-Gelen ke II und III mit Beginn eines C arpal boss und entspre chenden Schmerzen bei Belastung des Längsgewölbes zu werten. Zusammen fassend bestehe angesichts der unfallbedingten Beschwerden an beiden Händen eine qualitative und quantitative Leistungsminderung mit einer schlechten Langzeitprognose (Urk. 14 S. 9 ff.). 3. 3.1

Das MRI der linken Hand vom 2 7. Februar 2012 zeigte einen Gelenkerguss mit Synovitis im distalen Radioulnargelenk und ein en radialseitige n Einriss des TFCC

s. Ersichtlich war en zudem ein diffuses Knochenmarköde m

– am ehesten degenerativer Genese – an den Basen der Metatarsalia II bis IV sowie angren zend zu den Handwurzelknochen und eine deutliche Degeneration im Metakar pophalangealgelenk I. Eine Fraktur im Bereich der Handwurzelknochen respek tive des distalen Radius konnte nicht nachgewiesen werden (Urk. 8/18). 3.2

Dr. Z.___

diagnostizierte am 3. Mai 2012 ein en Gelenkerguss im distalen Radioul nargelenk und eine Muskelprellung an der linken Hand (Urk. 8/11). 3.3

Die am C.___, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchi rurgie, tätigen Ärzte stellten am 1 0. August 2012 folgende Diagnosen: - Unklare Handgelenksschmerzen links bei - Status nach Sturz auf die linke Hand im Februar 2012 - Verdacht auf posttraumatisches CRPS - Rezidivierende Bursitis olecrani links - Status nach mehrmaliger Punktion auswärts

Sie leiteten eine probatorische symptomatische Behandlung mit Calcitonin zur Behandlung eines möglich erweise aufgetretenen CRPS ein (Urk. 8/26). 3.4

Dr. med. D.___, Oberarzt i.V. an der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des C.___, diagnostizierte am 1 9. September 2012 eine Teno s ynovitis des Handgelenk streckers rechts. Er führte aus, d er Beschwerdeführer habe berichtet, dass die Schmerzen am linken Handgelenk unterdessen verschwunden seien. Es hätten sich zwischenzeitlich Schmerzen am rechten Handgelenk eingestellt, die im Rahmen der Entlastung der linken Hand zu sehen seien. Anhaltspunkte für ein CRPS der linken Hand seien keine ersichtlich (Urk. 8/33). 3.5

Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, konnte am 2 2. November 2012 keine Befunde mehr erheben und ging vom Erreichen des Status quo sine aus (Urk. 8/34). 3.6

Dr. med. F.___, Oberarzt an der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirur gie des C.___, diagnostiz ierte am 5. Dezember 2012 ein CRPS an der rechten Hand (bei Zustand nach unklaren Handgelenksschmerzen links bei Sturz im Februar 2012 und Infiltration Handrücken links am 2 8. November 2012 extern [ Urk. 8/42]). 3.7

Dem kreisärztlichen Bericht von Dr. E.___ vom 3 1. Januar 2013 kann entnom men werden, dass die Behandlung betreffend die Verletzungen der linke n Hand bei vollständiger Beschwerdefreiheit am 1 9. September 2012 abgeschlossen werden konnte. In zufällig zeitlich begleitendem Rahmen sei am rechtsseitigen Handgelenk – ohne Zusammenhang zum Unfallereignis – eine Behandlung wegen einer Tenosynovitis der Handgelenksstrecker respektive eine s CRPS not wendig geworden. Die betreffende Behandlung sei aber nach dem 1 9. September 2012 von der Problematik der Einschränkungen an der linken Hand abzugren zen (Urk. 8/54 S. 3). 3.8

Mit ihrer Beschwerdeantwort reichte die Beschwerdegegnerin eine chirurgische Beurteilung durch

Dr. A.___

vom 1 0. April 2013 ein. Der SUVA-Arzt führte aus, aufgrund der Akten sei nicht mit rechtsgenügender Wahrscheinlichkeit doku mentiert, dass nach dem 1 8. September 2012 erneut Beschwerden im linken Handgelenk aufgetreten seien. Was die am 1 8. September 2012 diagnostizierte Tenosynovitis betreffe, beruhe diese auf dem klinischen Befund einer Dr uckdo lenz über der Sehne des Extensor carpi ulnaris und des Extensor carpi radialis. Eine gleichzeit ige Tenosynovitis

sowohl einer radialen als auch einer ulnaren Handgelenkstrecksehne müsse als ungewöhnlich bezeichnet werden. Das klas sische Bild einer Tendovaginitis der Strecksehne sei dasjenige einer Peritendini tis crepitans, die typischerweise die Handgelenkstrecker im distalen Drittel des Unterarms betreffe und die mit dem typischen Krepitieren verbunden sei. Beim Beschwerdeführer werde kein Krepitieren und keine Schwellung oder Verdi ckung im Bereich der Sehnenscheiden beschrieben. Ausserdem falle im Rönt gen bild vom 9. August 2012 eine Pyrophosphat-Kristallarthropathie, auch Chondrokal zinose oder Pseudogicht genannt, auf. Von der Chondrokalzinose des Handge lenks wisse man, dass sie in schmerzhaften, mit Schwellungen des Handgelenks verbundenen Schüben verla ufen könne. Aus diesem Grund la ss e sich die beim Beschwerdeführer als CRPS interpretierte Schwellung auch im Rahmen einer Chondrokalzinose verstehen. Vor dem Hintergrund dieser diag nos tischen Unklarheiten bleibe ungewiss, ob im September 2012 eine Tendino pathie der Streckseh n en vorgelegen habe, die möglichweise auf eine Mehr belastung der rechten Hand nach dem Unfallereignis vom Februar 2012 zurückzuführen sei, oder ob die Tendinopathie und die sekundär auftretende Schwellung einem un fallfremden Schub einer Chondrokalzinose zuzuordnen sei en . Was das später diagnostizierte CRPS betreffe, könne sich dieses auf den schmerzhaften Schub einer Chondrokalzinose „aufgep fropft “ haben. Ein CRPS könne aber auch spontan erscheinen. Nach dem Gesagten würden die sekundär an der rechten Hand aufgetretenen Beschwerden in einem höchstens möglichen, nicht aber in einem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 1 1. Februar 2012 stehen (Urk.

E. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie in folge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art.

E. 6.1 Betreffend die rechte Hand ist mit dem Gutachter Dr. B.___

und de m SUVA- Arzt

Dr. A.___

zu schliessen, dass die von Dr. D.___ am 1 9. September 2012 festgestellte Tenosynovit is der Handgelenkstrecker (Urk. 8/33) – sofern die ent sprechende Diagnose überhaupt bestätigt werden kann (Urk. 15/1 S. 28 und Urk. 20 S. 5) – und das von Dr. F.___ am 5.

Dezember 2012 erhobene CRPS (Urk. 8/42) zwischenzeitlich abgeheilt sind (Urk. 15/1 S. 17 und Urk. 20 S. 5). Was die von Dr. B.___ zur Hauptsache für die jetzigen Beschwerden verantwort lich gemachte Ansatztendinopathie im Be r eich der CMC-Gelen ke II und III mit Beginn eines C arpal boss nach Kontusion betrifft (Urk. 15/1 S. 17 und S. 28), legte Dr. A.___ in seiner Beurteilung vom 10. Oktober 2013 nachvollziehbar und gestützt auf die medizinische Literatur dar, dass das Carpal boss einer degene rativen Osteophytenbildung, einem vorhandenen Os styloideum (ein akzessori scher Knochen der Handwurzel, der während der Embryonalphase entsteht) oder b eidem entspr e ch e . In den meisten Fällen bilde sich das Os styloideum während der Embryonalphase wieder zurück. Ein Carpal boss könne asymptomatisch oder symptomatisch sein. Die schmerzhafte Form werde mit einem degenerati ven osteoarthrotischen Prozess, einem Ganglion oder einer entzündlichen Bursa über der knöchernen Exostose oder einer darüber gleitenden Strecksehne in Verbindung gebracht. Er zog daraus den Schluss, dass es sich beim Carpal boss an der rechten Hand des Beschwerdeführers um eine vorbestehende kongenitale Anomalie und nicht um die Folge einer echtzeitlich nicht dokumentierten Kon tusion

handle (Urk. 20 S.

4).

Die von Dr. B.___

befundete Ansatztendinopathie im Bereich der CMC-Gelenke II und III steht daher im Zusammenhang mit einem unfallfremden Carpal boss, weshalb die angegebenen Beschwerden nicht auf das Sturzereignis zurückzuführen sind. Di e Ausführungen von Dr. B.___ zur Unfall kausalität der entsprechenden Beschwerden (Urk. 15/1 S. 28) erwecken zudem v ielmehr den Eindruck, dass er hauptsäch lich auf den vermeintlichen Grundsatz „post hoc ergo propter hoc“ abstellte, was nach der Rechtsprechung für den Nachweis eine s natürlichen Kausalzusammenhangs nicht genügt (BGE 119 V 335 E. 2b/bb).

Das Vorhandensein der von Dr. A.___ anfänglich für die Beschwerden an der rechten Hand in Betracht gezogene n Chondrokalzinose (Urk.

E. 6.2 Nach dem Gesagten

ergibt sich, dass das als indirekte Folge des Unfall s an der rechten Hand aufgetretene CRPS zwischenzeitlich abgeheilt ist. Zum Zeitpunkt der Einstellung der unfallversicherungsrechtlichen Leistungen per 1. Dezember 2012 stand der Beschwerdeführer deshalb aber noch in Behandlung (Urk. 8/42). Aus diesem Grund rechtfertigt sich die Aufhebung

der Leistungen in Bezug auf die rechte Hand erst per Datum der Erstellung des Gutachtens von Dr. B.___

(Expertise vom 2 8. Juni 2013 [ Urk. 15/1]). D ie vom Beschwerdeführer über die sen Zeitpunkt hinaus beklagten rechtsseitigen Gesundheitsstörungen stehen in keinem überwie gend wahrscheinlichen

Kausalzusammenhang mehr zum Unfall ereignis vom Februar 201 2.

E. 6.3 Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen betref fend die rechte Hand neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entschei dende Erkenntnisse liefern könnten, sodass darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit weiteren Hinweisen). 7.

Zusammenfassen d kann festgehalten werden, dass in Bezug auf die linke Hand die vorhandenen medizinischen Akten keine genügende Grundlage für die Be urteilung der Frage der Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer über den 1. Dezember 2012 hinaus geklagten Beschwerden biete n, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie ein externes handchirur gisches Gutachten einhole und hernach über ihre Leistungspflicht im Zusam menhang mit dem Unfall vom 1 1. Februar 2012 erneut entscheide. Betreffend die rechtsseitigen Beschwerden ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin ihre Leistungspflicht grundsätzlich einstellte . Gestützt auf das Gut achten von Dr. B.___ rechtfertigt sich eine Leistungseinstellung jedoch erst per 28. Juni 2013; insoweit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen . 8.

Angesichts des weit überwiegenden Obsiegen s

hat der Beschwerdeführer An spruch auf eine ungekürzte Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Die Entschädigung wird unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 des Geset zes über das Sozial versicherungsgericht). Vorliegend erscheint eine reduziert e Prozessentschädi gung von Fr. 3 ‘ 2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) als ange messen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 5. Februar 2013 betreffend die Beschwerden der linken Hand aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach Einholung eines externen handchirurgischen Gutachtens über den entsprechenden Leistungsanspruch neu entscheide; im Übrigen wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid vom 15. Februar 2013 be tref fend die Beschwerden der rechten Hand insoweit abgeändert, als der Beschwerde führer bis am 2 8. Juni 2013 Anspruch auf Versicherungsleistungen hat.

2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3 ‘ 2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

E. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).

E. 9 S. 7).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00070 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom

16. Juni 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1958 geborene X.___ war seit dem 1. Januar 2011 als Sanitär monteur bei der Y.___ GmbH angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Rahmen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert (Urk. 8/1). Mit Unfallmeldung vom 5. März 2012 teilte er der SUVA mit, er sei anlässlich eines Bürobrandes am 1 1. Februar 2012 in den Büroräumlichkeiten seiner A rbeitge berin auf Glasscherben aus gerutscht und habe sich

– um den drohenden Sturz abzufangen – am Bürotisch auf gestützt. Dabei habe er sich an der Hand verletzt (Urk. 8/1). Am 3. Mai 2012 diagnostizierte Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Nephrologie,

– der die Erstbehandlung am 22. Februar 2012 durchgeführt hatte – ein en Gelenkerguss im distalen Radioul nargelenk und eine Muskelprellung an der linken Hand (Urk. 8/11). In der Folge erbrachte die SUVA die gesetzlichen Leistungen . Mit Verfügung vom 2 9. November 2012 stellte sie diese – unter Hinweis auf das Fehlen eines natür lichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den geklagten Beschwerden – per 1. Dezember 2012 ein (Urk. 8/37). Der Krankenversicherer zog am 1 7. Dezember 2012 (Urk. 8/47/1) seine vorsorglich erhobene Einsprache (Urk. 8/43) wieder zurück. Die Einsprache des Versicherten vom 6. Dezember 2012 (Urk. 8/39) wies die SUVA mit Entscheid vom 1 5. Februar 2013 ab (Urk. 8/57 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 5. Februar 2013 (Urk.

2) erhob der Ver sicherte mit Eingabe vom 1 8. März 2013 Beschwerde und beantragte die Auf hebung des angefochtenen Entscheids und die Ausrichtung der gesetzlichen Leis tungen gemäss UVG; eventuell sei die SUVA zu verpflichten, ein handchi rurgi sches Gutachten in Auftrag zu geben und gestützt darauf über den Leis tungs anspruch neu zu verfügen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2013 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 4. September 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 14). Am 5. November 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gut heissung der Beschwerde;

n ach nochmaliger chirurgischer Beur tei lung durch den versicherungsinternen medizinischen Dienst kam sie zum Schluss, zur Klä rung der Unfallkausalität der Beschwerden an der linken Hand

– die Beschwer den an der rechten Hand seien nach wie vor nicht unfallkausal – sei die Einho lung eines externen handch irurgischen Gutachtens notwendig, weshalb die Sache zurückzuweisen sei

(Urk. 19). Mit Gerichtsverfügung vom 1 1. November 2013 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, um zu erklären, ob er sich in Bezug auf die Beschwerden an der linken Hand dem Antrag der Be schwerde gegnerin anschliesse oder ob er an der Beschwerde fest halte und wenn ja, mit welchem Rechtsbegehren und mit welcher Begründung

(Urk. 21). Da raufhin stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Einholung einer Gerichts expertise und gestützt darauf auf Neuentscheidung über den Leistungsanspruch; eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, betref fend die Beschwer den an der linken und der rechten Hand ein externes handchirurgisches Gut achten in Auftrag zu geben, wobei hinsichtlich der Per son des Gutachters vor gängig ein Einigungsverfahren durchzuführen sei (Stel lungnahme vom 1 6. Dezember 2013 [ Urk. 23 ]). Die s wurde der Beschwerdegeg nerin am 2 0. Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser For derung nicht nach, indem sie un vollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen las sen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht we nigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt die blosse Möglichkeit genügt nicht, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person aus wirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie in folge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.4

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.5

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 f. E. 3b/ee mit Hinweis). 2.

2.1

Die Besc hwerdegegnerin begründete ihre Leistungseinstellung in Bezug auf die rechte Hand per 1. Dezember 2012

– unter Hinweis auf die chirurgische Beur teilung durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Versicherungsmedizin SUVA – damit, dass eine Kontusion respektive Distorsion aufgrund der echt zeitlichen Aktenangaben nicht ausgewiesen sei. Es lasse sich höchstens ein indirekter ursächlicher Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1 1. Februar 2012 postulieren, indem eine möglicherweise durch eine Mehrbelastung der rechten Hand in Gang gesetzte Tendinopathie der Sehne des Extensor carpi radialis (und wahrscheinlich des Extensor carpi ulnaris) ein Complex Regional Pain Syndrome (CRPS) ausgelöst habe . Gestützt auf das vom Beschwerdeführer bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Handchirurgie, in Auftrag gegebene Gutachten seien s owohl die Tendinopathien an den Fingerstreckseh nen als auch das CRPS abgeheilt. Die aktuell beklagte Ansatztendinopathie im Bereich der Carpometacarpal (CMC)-Gelenke II und III stehe im Zusammenhang mit einem unfallfremden Carpal boss. Die geklagten Beschwerden an der rech ten Hand seien deshalb nicht unfallkausal und würden sich im Übrigen auch nicht leistungsmindernd auswirken (Urk. 19 S. 1 f.).

Betreffend die linke Hand führte die Beschwerdegegnerin aus, Dr. A.___ habe die Annahme von Dr. B.___, wonach die partielle Läsion des Triangular fibrocarti lage complex (TFCC) auf den Unfall vom Februar 2012 zurückzuführen sei, weder beweisen noch widerlegen können. Die Unfallkausalität de r TFCC-Läsion bedürfe daher weiterer Abklärungen, weshalb die Sache zur Einholung eines externen handchirurgischen Gutachtens der linken Hand zurückzuweisen sei (Urk. 19 S. 2 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die rechte Hand schmerze seit dem Unfallereignis. Diese Beschwerden seien (anfänglich) weniger im Vordergrund gestanden, weshalb sie in den Arztberichten nicht dokumentiert worden seien (Urk. 1 S. 9). Er sei von der Beschwerdegegnerin nie persönlich zum Unfallvorgang befragt worden. Angesichts dessen und vor dem Hintergrund der unvollständigen und teilweise unklaren medizinischen Akten sei eine Verletzung der Untersuchungspflicht der Beschwerdegegnerin ausge wiesen (Urk. 14 S. 7). Der Gutachter Dr. B.___ komme gestützt auf den Unfall hergang, die Aktendokumentation, die Beschwerden und die aktuellen Beur teilungen zum Schluss, dass an beiden Händen unfallbedingt bleibende und erhebliche Beschwerden mit objektivierbaren funktionellen Beeinträchtigungen bestünden. So zeige sich im radiologischen Befund der linken Hand vom 27. Februar 2012 ein Gelenkerguss mit Synovitis im distalen Radio-Ulnar-Gelenk (DRUG) bei kommunizierendem radialseitige m Einriss des TFCCs. Neben der TFCC-Läsion finde sich im DRUG eine schmerzhafte Instabilität mit Zeichen einer Arthrose. Der pathologisch erweiterte Gelenkspalt lasse zu sammen mit dem positiven Watson- Test zudem darauf schliessen, dass es beim Unfall zu einer dynamischen Ruptur des skapholunären Bandes (SL-Band) gekommen sei . Die Beschwerden an der rechten Hand seien als Ansatztendinopathien im Be reich der CMC-Gelen ke II und III mit Beginn eines C arpal boss und entspre chenden Schmerzen bei Belastung des Längsgewölbes zu werten. Zusammen fassend bestehe angesichts der unfallbedingten Beschwerden an beiden Händen eine qualitative und quantitative Leistungsminderung mit einer schlechten Langzeitprognose (Urk. 14 S. 9 ff.). 3. 3.1

Das MRI der linken Hand vom 2 7. Februar 2012 zeigte einen Gelenkerguss mit Synovitis im distalen Radioulnargelenk und ein en radialseitige n Einriss des TFCC

s. Ersichtlich war en zudem ein diffuses Knochenmarköde m

– am ehesten degenerativer Genese – an den Basen der Metatarsalia II bis IV sowie angren zend zu den Handwurzelknochen und eine deutliche Degeneration im Metakar pophalangealgelenk I. Eine Fraktur im Bereich der Handwurzelknochen respek tive des distalen Radius konnte nicht nachgewiesen werden (Urk. 8/18). 3.2

Dr. Z.___

diagnostizierte am 3. Mai 2012 ein en Gelenkerguss im distalen Radioul nargelenk und eine Muskelprellung an der linken Hand (Urk. 8/11). 3.3

Die am C.___, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchi rurgie, tätigen Ärzte stellten am 1 0. August 2012 folgende Diagnosen: - Unklare Handgelenksschmerzen links bei - Status nach Sturz auf die linke Hand im Februar 2012 - Verdacht auf posttraumatisches CRPS - Rezidivierende Bursitis olecrani links - Status nach mehrmaliger Punktion auswärts

Sie leiteten eine probatorische symptomatische Behandlung mit Calcitonin zur Behandlung eines möglich erweise aufgetretenen CRPS ein (Urk. 8/26). 3.4

Dr. med. D.___, Oberarzt i.V. an der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des C.___, diagnostizierte am 1 9. September 2012 eine Teno s ynovitis des Handgelenk streckers rechts. Er führte aus, d er Beschwerdeführer habe berichtet, dass die Schmerzen am linken Handgelenk unterdessen verschwunden seien. Es hätten sich zwischenzeitlich Schmerzen am rechten Handgelenk eingestellt, die im Rahmen der Entlastung der linken Hand zu sehen seien. Anhaltspunkte für ein CRPS der linken Hand seien keine ersichtlich (Urk. 8/33). 3.5

Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, konnte am 2 2. November 2012 keine Befunde mehr erheben und ging vom Erreichen des Status quo sine aus (Urk. 8/34). 3.6

Dr. med. F.___, Oberarzt an der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirur gie des C.___, diagnostiz ierte am 5. Dezember 2012 ein CRPS an der rechten Hand (bei Zustand nach unklaren Handgelenksschmerzen links bei Sturz im Februar 2012 und Infiltration Handrücken links am 2 8. November 2012 extern [ Urk. 8/42]). 3.7

Dem kreisärztlichen Bericht von Dr. E.___ vom 3 1. Januar 2013 kann entnom men werden, dass die Behandlung betreffend die Verletzungen der linke n Hand bei vollständiger Beschwerdefreiheit am 1 9. September 2012 abgeschlossen werden konnte. In zufällig zeitlich begleitendem Rahmen sei am rechtsseitigen Handgelenk – ohne Zusammenhang zum Unfallereignis – eine Behandlung wegen einer Tenosynovitis der Handgelenksstrecker respektive eine s CRPS not wendig geworden. Die betreffende Behandlung sei aber nach dem 1 9. September 2012 von der Problematik der Einschränkungen an der linken Hand abzugren zen (Urk. 8/54 S. 3). 3.8

Mit ihrer Beschwerdeantwort reichte die Beschwerdegegnerin eine chirurgische Beurteilung durch

Dr. A.___

vom 1 0. April 2013 ein. Der SUVA-Arzt führte aus, aufgrund der Akten sei nicht mit rechtsgenügender Wahrscheinlichkeit doku mentiert, dass nach dem 1 8. September 2012 erneut Beschwerden im linken Handgelenk aufgetreten seien. Was die am 1 8. September 2012 diagnostizierte Tenosynovitis betreffe, beruhe diese auf dem klinischen Befund einer Dr uckdo lenz über der Sehne des Extensor carpi ulnaris und des Extensor carpi radialis. Eine gleichzeit ige Tenosynovitis

sowohl einer radialen als auch einer ulnaren Handgelenkstrecksehne müsse als ungewöhnlich bezeichnet werden. Das klas sische Bild einer Tendovaginitis der Strecksehne sei dasjenige einer Peritendini tis crepitans, die typischerweise die Handgelenkstrecker im distalen Drittel des Unterarms betreffe und die mit dem typischen Krepitieren verbunden sei. Beim Beschwerdeführer werde kein Krepitieren und keine Schwellung oder Verdi ckung im Bereich der Sehnenscheiden beschrieben. Ausserdem falle im Rönt gen bild vom 9. August 2012 eine Pyrophosphat-Kristallarthropathie, auch Chondrokal zinose oder Pseudogicht genannt, auf. Von der Chondrokalzinose des Handge lenks wisse man, dass sie in schmerzhaften, mit Schwellungen des Handgelenks verbundenen Schüben verla ufen könne. Aus diesem Grund la ss e sich die beim Beschwerdeführer als CRPS interpretierte Schwellung auch im Rahmen einer Chondrokalzinose verstehen. Vor dem Hintergrund dieser diag nos tischen Unklarheiten bleibe ungewiss, ob im September 2012 eine Tendino pathie der Streckseh n en vorgelegen habe, die möglichweise auf eine Mehr belastung der rechten Hand nach dem Unfallereignis vom Februar 2012 zurückzuführen sei, oder ob die Tendinopathie und die sekundär auftretende Schwellung einem un fallfremden Schub einer Chondrokalzinose zuzuordnen sei en . Was das später diagnostizierte CRPS betreffe, könne sich dieses auf den schmerzhaften Schub einer Chondrokalzinose „aufgep fropft “ haben. Ein CRPS könne aber auch spontan erscheinen. Nach dem Gesagten würden die sekundär an der rechten Hand aufgetretenen Beschwerden in einem höchstens möglichen, nicht aber in einem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 1 1. Februar 2012 stehen (Urk. 9 S. 4 ff.). 3.9

Im vom Beschwerdeführer veranlassten Gutachten nannte Dr. B.___ am 2 8. Juni 2013 (Urk. 15/1) folgende Diagnosen (S. 17) : Unfallfolge - Status nach Kontusion/Distorsion beider Handgelenke (Unfallereignis vom 1 1. Februar 2012) - mit partieller Läsion des TFCC links (MRI vom 2 7. Februar 2012), konse kutive leichtgradige Instabilität und beginnende posttraumati sche Radio-Ulnar-Arthrose - mit Verdacht auf partielle scapholunäre Dissoziation links - Carpal b oss-Beschwerden CMC-II/III nach Kontusion (Unfallereignis vom 1 1. Februar 2012) - Insertions-Tendinopathie der ECR-Strecksehnen (longus und brevis) belas tungsinduziert rechts - Status nach CRPS I links und rechts (abgeheilt mit Beugedefizit der klei nen Fingergelenke) Vorzustände - Beidseits beginnende Rhizarthrose (unfallfremd) - Epicondylus humeri lateralis rechts (rezidiv, unfallfremd) - Status nach ulnarer Seitenband-Ruptur Daumengrundgelenk links (Vorzu stand, ohne Beschwerden) - Ulna-Minus-Variante beidseits, links betont (ohne Krankheitswert)

Er führte aus, die im radiologischen Befundbericht vom 2 7. Februar 2012 beschriebene TFCC-Läsion verursache heute noch Beschwerden an der linken Hand . So liege als Folge der TFCC-Läsion im DRUG eine schmerzhafte Instabi lität mit Zeichen einer Arthrose vor. Er äusserte zudem den Verdacht auf eine linksseitige SL-Dissoziation (S. 20 ff.).

Die die Beschwerden der rechten Hand betreffenden medizinischen Akten beurteilte Dr. B.___ als unvollständig und mit massgeblichen Lücken behaftet. Aus diesem Grund müsse den anamnestischen Angaben umso mehr Gehör geschenkt werden. Es sei deshalb davon auszuge hen, dass die Beschwerden einerseits unfallbedingt und andererseits überlas tungsbedingt seien .

Die von Dr. A.___ in Betracht gezogene Diagnose einer Chondrocalcinosis könne nicht als Erklärung für die rechtsseitig aufgetretenen Beschwerden dienen . Denn es könnten aktuell konventionell- radiologisch keine verkalkenden Konkremente im Bereich des TFCC s oder des S L-Gelenkes festge stellt werden. Die Beschwerden an der rechten Hand würden sich heute vielmehr als Ansatztendinopathie – und nicht als Tendovaginitis – im Bereich der CMC-Gelenke II und III mit Beginn eines Carpal boss erweisen. Bei Belastung des Längsgewölbes würden die entsprechenden Schmerzen auftreten, wohingegen sämtliche Sehnenfächer entzündungsfrei und schmerzlos seien (S. 23 ff.). 3.10

In einer weiteren chirurgischen Beurteilung vom 1 0. Oktober 2013 hielt Dr. A.___ in Bezug auf die Beschwerden der linken Hand fest, die von Dr. B.___ diagnostizierte partielle Läsion des TFCC s an der radialen Insertion könne er anhand des MRI-Bildes vom 2 7. Februar 2012 bestätigen . Die von den behan delnden Ärzten in der Folge erhobenen Befunde würden jedoch nicht auf eine schmerzhafte Pathologie des distalen Rad ioulnargelenkes schliesse n lassen . In diesem Zusammenhang sei erstaunlich, dass erst Dr. B.___ ein Jahr und vier Monate nach dem Unfallereignis eine leichtgradige schmerzhafte Instabilität feststelle, würde man doch erwarten, dass sich eine solche Instabilität

– sofern sie durch eine traumatisch bedingte partielle Ruptur des TFCC s verursacht wor den sei –

in den mehrfachen handchirurgischen Untersuchungen im C.___ nach entsprechenden Schmerzangaben klinisch hätte manifestieren müssen. Anhand der vorliegenden Akten könne aber aus versicherungsmedizi nischer Sicht die Annahme von Dr. B.___, wonach die partielle TFCC-Läsion auf den Unfall vom Februar 2012 zurückzuführen sei, weder bewiesen noch wie derlegt we rden. Der SUVA-Arzt empfahl zur Klärung dieser Frage eine weitere handchirurgische Abklärung (Urk. 20 S. 2 ff.).

Dr. A.___ führte zudem aus, d ie von Dr. B.___ diagnostizierte beginnende links seitige Radioulnararthrose finde in den Röntgenbildern keine Bestätigung. Der in seiner Diagnoseliste aufgeführte Verdacht auf eine partielle scapholunäre Dissoziation reiche aus v ersicherungsmedizinischer Sicht

nicht aus, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unfallbedingte partielle scapholunäre Ban druptur nachweisen zu können. Dr. B.___ schlage diesbezüglich auch keine spezifischen therapeutischen Massnahmen vor (Urk. 20 S. 3) .

Der Beurteilung von Dr. A.___ kann weiter entnom men werden, dass echtzeitlich keine Kontusion respektive Distorsion der rechten Hand in den Akten doku mentiert wurde. Hierfür spreche auch, dass eine durch den Unfall vom Februar 2012 verursachte, rechtsseitige strukturelle Läsion nicht nachgewiesen sei. Es lasse sich daher höchsten s ein indirekter ursächlicher Zusammenhang mit dem Unfallereignis postulieren, indem eine möglicherweise durch eine Mehrbelas tung der rechten Hand in Gang gesetzte Tendinopathie der Sehne des Extensor carpi radialis (und wahrscheinlich des Extensor carpi ulnaris) ein CRPS ausge löst habe. Die Tendinopathien an den Fingerstrecksehnen und das CRPS s eien aufgrund der von Dr. B.___ erhobenen Befunde jedoch abgeheilt. Die aktuell beklagte Ansatztendinopathie im Bereich der CMC-Gelenke II und III stehe im Zusammenhang mit einem unfallfremden Carpal boss. Denn bei einem Carpal boss handle es sich um eine vorbestehende kongenitale Anomalie und nicht um die Folge einer echtzeitlich nicht dokumentierten Kontusion.

Angesicht s des klinischen Be fundes an der rechten Hand lasse sich keine Leistungseinschrän kung bei der Ausübung der Tätigkeit als Sanitärmonteur ableiten (Urk. 20 S. 4 f.). 4 .

Gestützt auf die ursprünglichen Schilderungen des Beschwerdeführers und die in den echtzeitlichen Berichten der behandelnden Ärzte festgehaltenen Auf zeichnungen des Unfallereignisses erscheint eine

beim in Frage stehende n Sturzereignis erlittene Gesundheitsschädigung der rechten Hand nicht als über wiegend wahrscheinlich. So gab der Beschwerdeführer in der Unfallmeldung vom 5.

März 2012 zwar nicht a n, welche Hand er verletzt hatte (Urk. 8/1), auf grund der gegenüber de n behandelnden Ärzten – insbesondere dem erstbehan delnden Dr. Z.___ (Urk. 8/11) – gem achten Angaben (Urk. 8/ 19 und Urk. 8/26 S. 1) und der zeitnah

durchgeführte n MRI-Untersuchung der linken Hand (Urk. 8/18) ist einzig von einer linksseitigen Verletzung auszugehen .

In der Folge fällt zudem auf, dass der Beschwerdeführer bei der Unfallschilderung im mer nur von Schmerzen an einer Hand – und nicht an beiden Händen – spricht (Urk. 8/22 und Urk. 8/27) und er auf Nachfrage von Dr. D.___ hin ein Trauma an der rechten Hand verneint e (Urk. 8/33) . In Übereinstimmung damit führte der Versicherte – dazumal noch ohne rechtskundige Vert retung

an seiner Seite – in seiner Einsprache vom 6.

Dezember 2012 ausdrücklich aus, er sei ausgerutscht und habe sich die linke Hand verstaucht. Im Verlauf sei es deshalb zu einer Überbelastung der rechten Hand gekommen (Urk. 8/39) . Auch dies spricht gegen ein sofortiges Auftreten gewichtiger Beschwerden . Unter diesen Umständen findet die vom Gutachter Dr. B.___ getroffene Feststellung, wonach es beim Unfall vom Februar 2012 auch zu einer Kontusion respektive Distorsion der rechten Hand gekommen sei, in den Akten keine Stütze (Urk. 15/1 S. 17). In diesem Zusammenhang (vgl. auch Urk. 1 S. 3) ist ausserdem darauf hinzuwei sen,

dass praxisgemäss Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab stellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

Vor dem Hintergrund seiner mit beiden Händen ausgeführten Arbeit als Sanitär monteur

und der ab 2 2. Mai 2012 wieder aufgenommenen Arbeitstätig keit im Umfang von 50 % (Urk. 8/28) ist hingegen naheliegend, dass es im Laufe der Zeit zu einer Mehrbelastung der rechten Hand infolge Schonung der unfallgeschädigten linken Hand gekommen ist und als indirekte Folge des Unfallereignisses vom 1 1. Februar 2012 rechtseitige Beschwerden auftraten (vgl. Urk. 3) . 5. 5.1

Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an der linken Hand eine partielle TFCC-Läsion erlitt (Urk. 8/18, 15/1 S. 17 und 20 S. 2) . Strittig ist hingegen die Unfallkausalität der weiterhin

bestehenden Gesundheitsstörung an der linken Hand . Was die von Dr. B.___ vorgenommene Kausalitätsbeurteilung (Urk. 15/1 S. 22) betrifft, fehlt dieser eine hinreichend nachvollziehbare Begründung . Insbesondere finden sich in seinem Gutachten keine Ausführungen zur zeitlichen Latenz von mehr als 16 Monaten zwischen dem Sturzereignis und dem Auftreten einer leichtgradig schmerzhaften Instabi lität im DRUG .

Solche wären jedoch vor dem Hintergrund, dass die betreffende Symptomatik anlässlich der handchirurgischen Unter suchungen im C.___ von den dort tätigenden Ärzten klinisch nicht erhoben wurde, angezeigt gewesen. Die gutachterliche Beurteilung von Dr. B.___ bildet demnach für die Beschwerden an der linken Hand keine ausreichende Entscheidungs grundlage. Daher ist v ielmehr mit Dr. A.___

zu schliessen, dass die medizini schen Akten

– insbesondere wurde de r in der Erstbehandlung vom 22. Februar 2012 festgestellte klinische Befund an der linken Hand von Dr.

Z.___ nicht festgehalten (vgl. Urk. 8/11) – keine abschliessende Beurteilung der Unfallkau salität zulassen und eine weitere handchirurgische Abklärung nötig ist (Urk. 20 S. 2 ff.). V on der Notwendigkeit weiterer Abklärung en scheint auc h der Be schwerdeführer auszugehen (vgl. Urk. 23). 5.2

Nach der gesetzlichen Konzeption obliegt dem Versicherungsträger die Abklä rung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 43 ATSG). Entsprechend dem Untersuchungsgrundsatz ist es in erster Linie Sache der zuständigen Behörde, die materielle Wahrheit zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts I

478/04 vom 5. Dezember 2006 E. 2.2.4.3). Unter Berücksichtigung des soeben Gesagten (vgl. E. 5.1 hievor) erweisen sich die bisherigen Abklärungen der Beschwerdegegne rin offensichtlich als ungenügend, weshalb es sich

– in Übereinstimmung mit den von den Parteien gestellten (Eventual-)Anträgen (Urk. 1 S. 2, 19 S. 3 und 23 S. 1) – rechtfertigt, die Sache in Nachachtung des Un tersuchungsgrundsatzes an die SUVA zur Einholung eines externen handchirurgischen Gutachtens zur Klärung der Unfallkausalität der Beschwerden an der linken Hand und zur er neuten Entscheidung zurückzuweisen. Dabei wird sie den rechtsstaatlichen An forderungen an die medizinische Begutachtung gemäss BGE 137 V 210 und BGE 139 V 349 Rechnung zu tragen haben.

Unter diesen Umständen bleibt auch in

Beachtung der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bun desgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 4 .4.1.4) eine Rückweisung zulässig . 6.

6.1

Betreffend die rechte Hand ist mit dem Gutachter Dr. B.___

und de m SUVA- Arzt

Dr. A.___

zu schliessen, dass die von Dr. D.___ am 1 9. September 2012 festgestellte Tenosynovit is der Handgelenkstrecker (Urk. 8/33) – sofern die ent sprechende Diagnose überhaupt bestätigt werden kann (Urk. 15/1 S. 28 und Urk. 20 S. 5) – und das von Dr. F.___ am 5.

Dezember 2012 erhobene CRPS (Urk. 8/42) zwischenzeitlich abgeheilt sind (Urk. 15/1 S. 17 und Urk. 20 S. 5). Was die von Dr. B.___ zur Hauptsache für die jetzigen Beschwerden verantwort lich gemachte Ansatztendinopathie im Be r eich der CMC-Gelen ke II und III mit Beginn eines C arpal boss nach Kontusion betrifft (Urk. 15/1 S. 17 und S. 28), legte Dr. A.___ in seiner Beurteilung vom 10. Oktober 2013 nachvollziehbar und gestützt auf die medizinische Literatur dar, dass das Carpal boss einer degene rativen Osteophytenbildung, einem vorhandenen Os styloideum (ein akzessori scher Knochen der Handwurzel, der während der Embryonalphase entsteht) oder b eidem entspr e ch e . In den meisten Fällen bilde sich das Os styloideum während der Embryonalphase wieder zurück. Ein Carpal boss könne asymptomatisch oder symptomatisch sein. Die schmerzhafte Form werde mit einem degenerati ven osteoarthrotischen Prozess, einem Ganglion oder einer entzündlichen Bursa über der knöchernen Exostose oder einer darüber gleitenden Strecksehne in Verbindung gebracht. Er zog daraus den Schluss, dass es sich beim Carpal boss an der rechten Hand des Beschwerdeführers um eine vorbestehende kongenitale Anomalie und nicht um die Folge einer echtzeitlich nicht dokumentierten Kon tusion

handle (Urk. 20 S.

4).

Die von Dr. B.___

befundete Ansatztendinopathie im Bereich der CMC-Gelenke II und III steht daher im Zusammenhang mit einem unfallfremden Carpal boss, weshalb die angegebenen Beschwerden nicht auf das Sturzereignis zurückzuführen sind. Di e Ausführungen von Dr. B.___ zur Unfall kausalität der entsprechenden Beschwerden (Urk. 15/1 S. 28) erwecken zudem v ielmehr den Eindruck, dass er hauptsäch lich auf den vermeintlichen Grundsatz „post hoc ergo propter hoc“ abstellte, was nach der Rechtsprechung für den Nachweis eine s natürlichen Kausalzusammenhangs nicht genügt (BGE 119 V 335 E. 2b/bb).

Das Vorhandensein der von Dr. A.___ anfänglich für die Beschwerden an der rechten Hand in Betracht gezogene n Chondrokalzinose (Urk. 9 S. 6 ff.) wird von Dr. B.___

grundsätzlich nicht bestritten. Mittels bildgebender Untersuchungen konnte d er Gutachter aber keine verkalkenden Konkremente im Bereich des TFCC und des SL-Gelenks mehr feststellen, weshalb er mit nachvollziehbarer Begründung einen Einfluss der betreffenden Diagnose auf die heute noch beste henden Beschwerden ausschloss (Urk. 15/1 S. 25 ff.). Im Übrigen wird die Chondrokalzinose von Dr. A.___ ohnehin als unfallfremd beurteilt (Urk. 9 S. 7). 6.2

Nach dem Gesagten

ergibt sich, dass das als indirekte Folge des Unfall s an der rechten Hand aufgetretene CRPS zwischenzeitlich abgeheilt ist. Zum Zeitpunkt der Einstellung der unfallversicherungsrechtlichen Leistungen per 1. Dezember 2012 stand der Beschwerdeführer deshalb aber noch in Behandlung (Urk. 8/42). Aus diesem Grund rechtfertigt sich die Aufhebung

der Leistungen in Bezug auf die rechte Hand erst per Datum der Erstellung des Gutachtens von Dr. B.___

(Expertise vom 2 8. Juni 2013 [ Urk. 15/1]). D ie vom Beschwerdeführer über die sen Zeitpunkt hinaus beklagten rechtsseitigen Gesundheitsstörungen stehen in keinem überwie gend wahrscheinlichen

Kausalzusammenhang mehr zum Unfall ereignis vom Februar 201 2. 6.3

Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen betref fend die rechte Hand neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entschei dende Erkenntnisse liefern könnten, sodass darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit weiteren Hinweisen). 7.

Zusammenfassen d kann festgehalten werden, dass in Bezug auf die linke Hand die vorhandenen medizinischen Akten keine genügende Grundlage für die Be urteilung der Frage der Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer über den 1. Dezember 2012 hinaus geklagten Beschwerden biete n, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie ein externes handchirur gisches Gutachten einhole und hernach über ihre Leistungspflicht im Zusam menhang mit dem Unfall vom 1 1. Februar 2012 erneut entscheide. Betreffend die rechtsseitigen Beschwerden ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin ihre Leistungspflicht grundsätzlich einstellte . Gestützt auf das Gut achten von Dr. B.___ rechtfertigt sich eine Leistungseinstellung jedoch erst per 28. Juni 2013; insoweit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen . 8.

Angesichts des weit überwiegenden Obsiegen s

hat der Beschwerdeführer An spruch auf eine ungekürzte Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Die Entschädigung wird unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 des Geset zes über das Sozial versicherungsgericht). Vorliegend erscheint eine reduziert e Prozessentschädi gung von Fr. 3 ‘ 2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) als ange messen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 5. Februar 2013 betreffend die Beschwerden der linken Hand aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach Einholung eines externen handchirurgischen Gutachtens über den entsprechenden Leistungsanspruch neu entscheide; im Übrigen wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid vom 15. Februar 2013 be tref fend die Beschwerden der rechten Hand insoweit abgeändert, als der Beschwerde führer bis am 2 8. Juni 2013 Anspruch auf Versicherungsleistungen hat.

2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3 ‘ 2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher