Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1983, arbeitete seit Dezember 2009 als ausbil dende Hauswirtschaftsleiterin beim Y.___ , Z.___ (vgl. Urk. 8/2 Ziff. 3 ), und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversiche rungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 7. April 2012 war die Versicherte als Lenkerin eines Personenwagens in einen Autounfall verwickelt , wobei das hinter ihr fahrende Fahrzeug in ihres hineinfuhr, als sie an einer Kreuzung links abbiegen wollte. Die Versicherte erlitt dabei Verletzun gen an der Wirbelsäule (vgl. Urk. 8/2 Ziff. 6 und 9 , Urk. 8/31/2-3 ).
Die SUVA erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggel der) für die Folgen des kraniocervikalen
Beschleunigungstraumas .
1.2
Mit Verfügung vom
8. November 2012 (Urk. 8/51) verneinte die SUVA einen Kausalzusammenhang zwischen den gemeldeten Handgelenksbeschwerden und dem erlittenen Unfall vom 7. April 2012 (S. 1 f.).
Die dagegen von der Versicherten am 9. November 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 8/53) wies die SUVA mit Entscheid vom 30. Januar 2013 (Urk. 8/61 = Urk. 2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom
30. Januar 2013 (Urk. 2) erhob die Versi cherte am 2 2. Februar 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei auf zuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen auch für die festgestellte Verletzung an den beiden Handgelenken zu erbringen (S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2013 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Be schwerdeführerin am 24. April 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Da es sich hie r bei um eine anspruchs - aufhe bende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusam - menhang ge geben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Un - fallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 1.4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) gestützt auf die ärztlichen Abklärungen davon aus, dass die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Handgelenkbeschwerden
nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit mi t dem Unfall vom 7. April 2012 in Zusammenhang stünden
(S. 4 oben)
und auch nicht die Folgen einer Berufskrankheit seien (S. 6 f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), angesichts des Umstandes, dass sie vor dem Unfall nie unter Beschwerden im Bereich der Handgelenke gelitten habe, spreche vieles dafür, dass diese Be schwerden unfa llbedingt seien (S. 4 Ziff. 7). Sie sei sodann gelernte Hauswirt schafterin und bilde Jugendliche aus. Sie nehme vor allem die Reinigungsar beiten mit Maschinen und Geräten, Servicearbeiten sowie Arbeiten in der Lin gerie vor, bei denen die Handgelenke strapaziert würden (S. 5 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin für die von der Beschwer - de führerin geklagten Handgelenksbeschwerden –
als Unfallfolge
oder als Be - rufskrankheit - leistungspflichtig ist. 3. 3.1
Gemäss Akten war die Beschwerdeführerin am 7. April 2012 als Lenkerin eines Personenwagens in einen Autounfall verwickelt. Der Lenker des ihr folgenden Fahrzeugs bemerkte zu spät, dass sie an einer Kreuzung links abbiegen wollte und fuhr in ihres hinein (vgl. Urk. 8/2, Urk. 8/19). Die Beschwerdeführerin erlitt Verletzungen an der Wirbelsäule (Urk. 8/ 31/ 2-3). 3.2
Nach dem Ereignis vom 7. April 2012 wurde die Beschwerdeführerin gleichen tags im A.___ untersucht. Im Bericht vom 7. April 2012 (Urk. 8/31/2-3) diagnostizierten die Ärzte ein kraniocervikales
Beschleuni gungstrauma und führten aus, das Röntgen der Halswirbelsäule (HWS) habe keine Hinweise auf eine ossäre Läsion ergeben. Alle Extremitäten in allen Ge lenken seien frei und schmerzlos beweglich gewesen und es hätten keine Druckdolenzen festgestellt werden können. 3.3
Dr. med. B.___ , FMH Allgemeine Medizin, berichtete am 8. Juni 2012 (Urk. 8/25/2) und führte aus, die Handgelenksbeschwerden rechts mehr als links seien laut Auskunft der Beschwerdeführerin durch eine Sehnenscheiden entzündung bedingt. Die Handgelenksbeschwerden seien demnach krankheits bedingt . Die Nackenbeschwerden hätten deutlich gebessert , seien aber noch vorhanden. Klinisch bestehe eine Druckdolenz im Nacken- und Trapeziusbereich beidseits. Die Beschwerdeführerin gebe an, dass sie wegen den
Nackenbe schwerden arbeiten könnte, wegen den Handgelenksbeschwerden jedoch nur zu 50 % . Sie sei deshalb krankheitsbedingt bis Ende Juni 2012 zu 50 % krank ge schrieben. 3.4
Dr. med. C.___ , Handchirurgie FMH, berichtete am 21. Juli 2012 (Urk. 8/41/2) , nannte als Diagnose eine Tendovaginitis des Extensor carpi
ulnaris beidseits und führte aus, die Beschwerdeführerin sei ihm am 18. Mai 2012 von ihrem Hausarzt wegen ulnarseitigen Handgelenksbeschwerden rechts zugewie sen worden. Bei der Untersuchung habe eine Druckdolenz des Extensor s
carpi
ulnaris rechts festgestellt werden können, was sich im Ultraschall bestätigt habe. Weiter sei deutlich vermehrte Synovialflüssigkeit im Synovialschlauch
festgestellt worden. Zusätzlich hätten sich einige Blutgefässe in der Synovialis gefunden, welche auf ein leicht entzündliches Geschehen hinweisen würden. Der Befund sei seitengleich. Die Ursache für diese Beschwerden sei mit überwie gender Wahrscheinlichkeit die berufliche Belastung. Eine Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit der festgestellten Tendovaginitis habe er nicht bestätigt. 3.5
Im ärztlichen Zwischenbericht vom 21. August 2012 (Urk. 8/44) nannte Dr. B.___ als Diagnose ein kraniocervikales Beschleunigungstrauma Grad II und führte aus, die Beschwerdeführerin leide noch unter leichten Nackenschmerzen. Die Prognose sei wahrscheinlich gut. Die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit be trage seit dem 11. Juni 2012 0 % . 3.6
Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, SUVA-Kreisarzt, berich tete am 18. Oktober 2012 (Urk. 8/47) und führte aus, die Beschwerdeführerin habe sich am 7. April 2012 bei einem Auffahrunfall eine HWS-Zerrung zugezo gen. Handgelenksbeschwerden seien erst 72 Stunden, also dr ei Tage nach dem Unfall, an gegeben worden. Bei der Erstuntersuchung im A.___ seien die Extre mitäten als völlig unauffällig beschrieben worden. Aufgrund dessen stünden die Handgelenksbeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit dem Unfall vom 7. April 2012 im Zusammenhang. Dies würden auch die Berichte von Dr. C.___ und Dr. B.___ belegen (S. 3 oben).
Es handle sich auch nicht um eine arbeitsbedingte Erkrankung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UV G , da hier die beschriebene Tendovaginitis eben nicht der Peri tendinitis
crepitans , einer durch chronische Überlastung entstandenen Sehnen scheidenentzündung , entspreche. Der beschriebene Befund entspreche nicht ei ner Peritendinitis
crepitans . Die im Jobprofil angegebenen Tätigkeiten, die eine Tendovaginitis auslösen könnten, würden nie bis höchstens manchmal durch geführt, weshalb auch nicht von einer Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG
a uszugehen sei (S. 3 Mitte) .
Zusammenfassend bestehe keine Unfallkausalität zwischen den Handgelenksbe schwerden und dem Unfall vom 7. April 201 2. Die Kriterien für die Anerkennt nis einer Berufskrankheit seien nicht gegeben, da die aufgeführte Erkrankung nicht gelistet sei und nicht nachgewiesen sei, dass diese Erkrankung aus schliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht wor den sei (S. 3 unten) . 3.7
Im Zwischenbericht vom 18. Dezember 2012 ( Urk. 8/60) nannte Dr. B.___ als Diagnosen ein kraniocervikales Beschleunigungstrauma Grad II und Hand gelenksbeschwerden und führte aus, die letzte Konsultation der Beschwerde führerin habe am 28. August 2012 stattgefunden. Links habe die Beschwerde führerin keine Schmerzen mehr angegeben , rechts noch immer 50 % Schmerzen Dig . II-IV mit einem
Gefühl von Einschlafen. Objektiv habe eine Druckdolenz dorsal am Handgelenk und Schmerzen bei forcierter Extension festgestellt wer den können. HWS-Nackenschmerzen habe die Beschwerdeführerin letztmals am 8. Juni 2012 erwähnt.
4. 4.1
Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Be schwe r defall
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei chendes vorsieht, nach dem Be weisgrad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor derungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachver halts darstel lung , die es von allen möglichen Ge schehensabläu fen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.). 4.2
Unmittelbar nach dem Unfallereignis im April 2012 standen bei der Beschwer - de führerin vor allem Beschwerden im HWS-Bereich im Vordergrund. Die erstbehandelnden Ärzte im A.___ diagnostizierten ein kraniocervikales
Be schleunigungstrauma , wobei mittels eines Röntgens keine Hinweise auf eine ossäre Läsion festgestellt werden konnten (vgl. vorstehend E. 3.2). Der Hausarzt der Beschwerdeführerin Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.3, E. 3.5, E. 3.7) und SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ (vgl. vorstehend E. 3.6) bestätigten diesen Befund. Gemäss dem Bericht der Ärzte des A.___ (E. 3.2) waren bei der Beschwerdefüh rerin nach dem Unfall sämtliche Extremitäten in allen Gelenken frei und schmerzlos beweglich. Auch SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ stellte fest (E. 3.6), dass die Handgelenksbeschwerden von der Beschwerdeführerin erst drei Tage nach dem Unfall angegeben wurden.
4.3
Dr. C.___ (E. 3.4) hat sich bei seiner Beurteilung für die Beantwortung der Frage, ob die geltend gemachten Handgelenksbeschwerden auf das Unfallereig nis vom 7. April 2012 zurückzuführen sind, auf die Untersuchung der Be schwerdeführerin sowie die Vorakten gestützt. Seine Ausführungen sind für die streitigen Belange umfassend und berücksichtigen die von der Beschwerdefüh rerin geklagten Beschwerden. Weiter leuchtet seine Darlegung der medizini schen Zusammenhänge ein und die Beurteilung der medizinischen Situation sowie seine Schlussfolgerung sind nachvollziehbar begründet. Der Arztbericht von Dr. C.___ erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen an den Be weiswert eine s medizinischen Berichts (vgl. vorstehend E. 1.5 und 1.6) vollum fänglich, so dass auf die darin enthaltenen Ausführungen abgestellt werden kann.
Davon ausgehend hat Dr. C.___ in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass sich die bei der Untersuchung festgestellte Druckdolenz des Extensors carpi
ul naris rechts im Ultraschall bestätigt habe und eine deutlich vermehrte Synovi alflüssigkeit im Synovialschlauch habe festgestellt werden könne n . Zudem hät ten sich einige Blutgefässe in der Synovialis gefunden, welche auf ein leicht entzündliches G eschehen hinweisen würden . Mit überwiegender Wahrschein lichkeit sei die Ursache für die Handgelenksbeschwerden die berufliche Belas tung der Beschwerdeführerin. Die Einschätzung von Dr. C.___ steht sodann in Übereinstimmung mit den Ausführungen von Dr. B.___ (E. 3.3, 3.7), wo nach die Handgelenksbeschwerden der Beschwerdeführerin eher krankheitsbe dingt seien, und von SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ (E. 3.6), wonach die Extremi täten bei der Erstuntersuchung der Beschwerdeführerin als völlig unauffällig beschrieben worden seien und die Handgelenksbeschwerden nicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit mit dem Unfall vom 7. April 2012 im Zusammen hang stünden.
4.4
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie vor dem Unfall vom 7. April 2012 nie unter Beschwerden im Bereich der Handgelenke gelitten habe und dies für den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Beschwer den spreche ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 7). Aus dem Umstand, dass sich vor dem Ereignis am 7 . April 20 12 keine Beschwer den im beschriebenen Sinne manifestiert hat ten, kann nicht auf einen rechtsge nüglichen Zusamme nhang geschlossen wer den, da der
Schluss „ post hoc ergo propter hoc”, bei dem eine gesundheitliche Schädigung bereits
deshalb als durch den Unfall verursacht erachtet wird , weil sie nach diesem aufgetreten ist im unfall versicherungsrechtlichen Bereich un tauglich ist (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ). 4. 5
Zusammenfassend steht gestützt auf die medizinischen Akten fest, dass die be klagten Handgelenksbeschwerden nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegende n Wahrscheinlichkeit in einem Kausalzusammenhang zum Un fall ereignis vom 7 . April 20 12 stehen, so dass das Vorliegen eines natürli chen Kausalzu sammenhanges zu verneinen ist. 5. 5.1
Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) gel ten als Berufskrankheiten Krankheiten (Art. 3 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die bei der beruflichen Tä tigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder be stimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt.
Nach der Rechtsprechung ist eine „ vorwiegende" Ver ursachung von Krankhei ten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. „Ausschliess liche" Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimm ten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweis).
Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel be zweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch ent stehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss An hang I zur UVV entweder einen schädigen den Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 200 E. 2b mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des „ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verur sacht worden ist (BGE 126 V 183 E. 2b, 119 V 200 E. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407).
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufs krank heiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gel ten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Be hand lung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist. 5.2
Die Be schwerdeführerin machte geltend, dass die Beschwerdegegnerin wegen des Vorliegens einer Berufskrankheit leistungspflichtig sei ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 8).
Streitig und zu prüfen ist demnach weiter , ob die Voraussetzungen für eine An erkennung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin als Beru fskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG erfüllt sind. 5.3
In Anhang 1 zur UVV ist unter Ziff. 2 die so genannte Sehnenscheidenentzün dung ( Peritendinitis
crepitans ) als arbeitsbedingte Erkrankung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG aufgeführt. Nachfolge nd ist zunächst zu prüfen, ob die Be schwerdeführer in an einer Peritendinitis
crepitans leidet und ob damit eine Be rufskrankheit nach Art. 9 Abs. 1 UVG vorliegt.
Der Handchirurge Dr. C.___ diagnosti zierte eine Tendovagini tis des Extensor carpi
ulnaris beidseits ( E. 3.4 ) und SUVA-Kreisarzt Dr.
D.___
führte sodann aus, die beschriebene Tendovaginitis sei
nicht der
Peritendinitis
crepitans , einer durch chronische Überlastung entstandene n Sehnenscheidenentzündung , gleichzusetzen. D er beschriebene Befund entspreche nicht einer Peritendinitis
crepitans (E. 3.6 ).
Aufgrund der medizinischen Aktenlage verneinte die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer Berufserkrankung gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG gestützt auf die Beurteilung en
durch
Dr. C.___ und Dr. D.___ zu Recht . Letzterer legte die Gründe, weshalb die medizinischen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, aus führlich und nachvoll ziehbar dar. Auf dessen den praxisgemässen Anforderun gen (vgl. E. 1.5 und 1.6) genü genden Bericht (vgl. E. 3.6) kann abgestellt wer den. Ausserdem steht die Beurteilung durch SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ in Über einstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach dem An hang 1 zum UVV einzig die Listendiagnose der Erkrankung durch physikalische Einwirkungen mit dem Befund einer Sehnenscheidenentzündung im Sinne einer Peritendi nitis
crepitans zu entnehmen und eine Tendovaginitis keine Sehnen scheidenentzündung im Sinne des Anhanges sei (vgl. Entscheid des Bundesge richts 8C_99/2009 vom 3. Juli 2009 E. 3.2).
Den übrigen ärztlichen Stellungnahmen lassen sich sodann keine Aussagen ent nehmen, welche verlässlich das Vorliegen einer
Peritendi nitis
crepitans und somit einer Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 1 UVG erlauben würde. So bestä tigt e
Dr. C.___ in seinem Bericht (E. 3.4) einzig, dass die Ursache für die Hand gelenksbeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der beruflichen Belastung der Beschwerdeführerin zu finden sei. Diese von Dr. C.___ herge stellte Verbindung zur beruflichen Tätigkeit w urde von ih m jedoch weder näher ausgeführt noch in irgend einer Weise begründet und erscheint im Kontext denn auch eher als Bekräftigung seiner Einschätzung, wonach die Beschwerden nicht unfallkausal seien. Der Hausarzt der Beschwerdeführerin Dr. B.___ be schri e b in seinem Bericht (E. 3.3) leidglich die Diagnose einer Sehnenscheiden entzündung und zog daraus den Schluss, dass die Handgelenksbeschwerden demnach krankheitsbedingt seien.
Dass SUVA-Kreisarzt Dr. D.___
d ie Beschwerdeführer in nicht untersucht hat , scha det nicht, da ein Arztbericht von Dr. C.___ vom 21 . Juli 20 12 vorliegt , der auf einer Untersuchung der Beschwerdeführer in beruht. Dieser Umstand fällt sodann um so weniger ins Gewicht, als sich SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ schwerge wichtig zu medizinischen-anatomischen Fragen wie der Gleichwertig keit einer Tendovaginitis und einer Peritendinitis
crepitans äusserte . Sein er Be urteilung ist daher voller Beweiswert beizumessen. 5.4
Für eine Anerkennung der Tendovaginitis als Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG ist vorausgesetzt, dass die Erkrankung aus schliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätig keit verursacht wurde (vgl. E . 5 . 1 hiervor).
SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ verwies in seiner Beurteilung (E. 3.6) auf das von der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin ausgestellte Jobprofil (vgl. Urk. 8/45) und führte aus, dass die angegebenen Tätigkeiten, welche eine Tendovaginitis aus lösen könnten, von der Beschwerdeführerin nie bis höchstens manchmal aus geführt würden. Die Kriterien für die Anerkennung einer Berufskrankheit, wo nach die Erkrankung ausschliesslich oder stark überwiegend auf die beruflichen Tätigkeiten zurückgeführt werden müsse, seien somit nicht gegeben.
SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ setzte sich mit der Arbeitsplatzbeschreibung der Be schwerdeführerin (vgl. Urk. 8/45) ausführlich auseinander und erörterte, wes halb kein Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten der Beschwerdeführerin und den von ihr geklagten Handgelenksbeschwerden zu sehen sei. Er legt e so mit die Gründe, weshalb die medizinischen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG nicht erfüllt sind nachvollzieh bar und ausführlich dar . Auf die den praxisgemässen Anforderungen genügende Beurteilung durch SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ kann abgestellt werden.
Den übrigen ärztlichen Stellungnahmen von Dr. B.___ (E. 3.3, 3.5 und 3.7) und Dr. C.___ (E. 3.4) lassen sich sodann keine Aussagen entnehmen, welche verlässlich den Schluss auf ein mindestens zu 75 % berufsbedingt verursachtes Leiden erlauben würd en. Damit fehlt es am Nachweis, dass die diagnostizierte Tendovaginitis durch die berufliche Tätigkeit der Beschwerdefüh rerin verursacht worden ist. 5. 5
N ach Würdigung der medizinischen Akten ist der Sachver halt als dahingehend erstellt zu erachten, dass die geltend gemachten Beschwerden nicht einzig be ziehungsweise mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es seien weitere Abklä rungen durchzuführen, kann darauf in antizi pierter Beweiswürdigung (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen) verzichtet werden . Von weiteren Untersu chungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
6 .
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Übernahme von Versiche rungsleistungen im Hinblick auf die beklagten
Handgelenksbeschwerden der Be schwerdeführerin zu Recht abgelehnt . E s fehlt an einem natürlichen Kausal zu sammenhang der Beschwerden zum Unfall vom 7 . April 20 12 und auch die Voraussetzungen für das Anerkennen der Handgelenksbeschwerden als Berufs krankheit im Sinne von Art. 9 UVG sind nicht erfüllt .
Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30 . Januar 201 3 erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Rechtsanwalt Christian Leupi - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3).
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).
E. 1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Da es sich hie r bei um eine anspruchs - aufhe bende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusam - menhang ge geben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Un - fallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
E. 1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.6 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) gestützt auf die ärztlichen Abklärungen davon aus, dass die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Handgelenkbeschwerden
nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit mi t dem Unfall vom 7. April 2012 in Zusammenhang stünden
(S. 4 oben)
und auch nicht die Folgen einer Berufskrankheit seien (S. 6 f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), angesichts des Umstandes, dass sie vor dem Unfall nie unter Beschwerden im Bereich der Handgelenke gelitten habe, spreche vieles dafür, dass diese Be schwerden unfa llbedingt seien (S. 4 Ziff. 7). Sie sei sodann gelernte Hauswirt schafterin und bilde Jugendliche aus. Sie nehme vor allem die Reinigungsar beiten mit Maschinen und Geräten, Servicearbeiten sowie Arbeiten in der Lin gerie vor, bei denen die Handgelenke strapaziert würden (S. 5 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin für die von der Beschwer - de führerin geklagten Handgelenksbeschwerden –
als Unfallfolge
oder als Be - rufskrankheit - leistungspflichtig ist. 3.
E. 3 ), und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversiche rungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 7. April 2012 war die Versicherte als Lenkerin eines Personenwagens in einen Autounfall verwickelt , wobei das hinter ihr fahrende Fahrzeug in ihres hineinfuhr, als sie an einer Kreuzung links abbiegen wollte. Die Versicherte erlitt dabei Verletzun gen an der Wirbelsäule (vgl. Urk. 8/2 Ziff.
E. 3.1 Gemäss Akten war die Beschwerdeführerin am 7. April 2012 als Lenkerin eines Personenwagens in einen Autounfall verwickelt. Der Lenker des ihr folgenden Fahrzeugs bemerkte zu spät, dass sie an einer Kreuzung links abbiegen wollte und fuhr in ihres hinein (vgl. Urk. 8/2, Urk. 8/19). Die Beschwerdeführerin erlitt Verletzungen an der Wirbelsäule (Urk. 8/ 31/ 2-3).
E. 3.2 Nach dem Ereignis vom 7. April 2012 wurde die Beschwerdeführerin gleichen tags im A.___ untersucht. Im Bericht vom 7. April 2012 (Urk. 8/31/2-3) diagnostizierten die Ärzte ein kraniocervikales
Beschleuni gungstrauma und führten aus, das Röntgen der Halswirbelsäule (HWS) habe keine Hinweise auf eine ossäre Läsion ergeben. Alle Extremitäten in allen Ge lenken seien frei und schmerzlos beweglich gewesen und es hätten keine Druckdolenzen festgestellt werden können.
E. 3.3 Dr. med. B.___ , FMH Allgemeine Medizin, berichtete am 8. Juni 2012 (Urk. 8/25/2) und führte aus, die Handgelenksbeschwerden rechts mehr als links seien laut Auskunft der Beschwerdeführerin durch eine Sehnenscheiden entzündung bedingt. Die Handgelenksbeschwerden seien demnach krankheits bedingt . Die Nackenbeschwerden hätten deutlich gebessert , seien aber noch vorhanden. Klinisch bestehe eine Druckdolenz im Nacken- und Trapeziusbereich beidseits. Die Beschwerdeführerin gebe an, dass sie wegen den
Nackenbe schwerden arbeiten könnte, wegen den Handgelenksbeschwerden jedoch nur zu 50 % . Sie sei deshalb krankheitsbedingt bis Ende Juni 2012 zu 50 % krank ge schrieben.
E. 3.4 Dr. med. C.___ , Handchirurgie FMH, berichtete am 21. Juli 2012 (Urk. 8/41/2) , nannte als Diagnose eine Tendovaginitis des Extensor carpi
ulnaris beidseits und führte aus, die Beschwerdeführerin sei ihm am 18. Mai 2012 von ihrem Hausarzt wegen ulnarseitigen Handgelenksbeschwerden rechts zugewie sen worden. Bei der Untersuchung habe eine Druckdolenz des Extensor s
carpi
ulnaris rechts festgestellt werden können, was sich im Ultraschall bestätigt habe. Weiter sei deutlich vermehrte Synovialflüssigkeit im Synovialschlauch
festgestellt worden. Zusätzlich hätten sich einige Blutgefässe in der Synovialis gefunden, welche auf ein leicht entzündliches Geschehen hinweisen würden. Der Befund sei seitengleich. Die Ursache für diese Beschwerden sei mit überwie gender Wahrscheinlichkeit die berufliche Belastung. Eine Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit der festgestellten Tendovaginitis habe er nicht bestätigt.
E. 3.5 Im ärztlichen Zwischenbericht vom 21. August 2012 (Urk. 8/44) nannte Dr. B.___ als Diagnose ein kraniocervikales Beschleunigungstrauma Grad II und führte aus, die Beschwerdeführerin leide noch unter leichten Nackenschmerzen. Die Prognose sei wahrscheinlich gut. Die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit be trage seit dem 11. Juni 2012 0 % .
E. 3.6 Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, SUVA-Kreisarzt, berich tete am 18. Oktober 2012 (Urk. 8/47) und führte aus, die Beschwerdeführerin habe sich am 7. April 2012 bei einem Auffahrunfall eine HWS-Zerrung zugezo gen. Handgelenksbeschwerden seien erst 72 Stunden, also dr ei Tage nach dem Unfall, an gegeben worden. Bei der Erstuntersuchung im A.___ seien die Extre mitäten als völlig unauffällig beschrieben worden. Aufgrund dessen stünden die Handgelenksbeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit dem Unfall vom 7. April 2012 im Zusammenhang. Dies würden auch die Berichte von Dr. C.___ und Dr. B.___ belegen (S. 3 oben).
Es handle sich auch nicht um eine arbeitsbedingte Erkrankung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UV G , da hier die beschriebene Tendovaginitis eben nicht der Peri tendinitis
crepitans , einer durch chronische Überlastung entstandenen Sehnen scheidenentzündung , entspreche. Der beschriebene Befund entspreche nicht ei ner Peritendinitis
crepitans . Die im Jobprofil angegebenen Tätigkeiten, die eine Tendovaginitis auslösen könnten, würden nie bis höchstens manchmal durch geführt, weshalb auch nicht von einer Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG
a uszugehen sei (S. 3 Mitte) .
Zusammenfassend bestehe keine Unfallkausalität zwischen den Handgelenksbe schwerden und dem Unfall vom 7. April 201 2. Die Kriterien für die Anerkennt nis einer Berufskrankheit seien nicht gegeben, da die aufgeführte Erkrankung nicht gelistet sei und nicht nachgewiesen sei, dass diese Erkrankung aus schliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht wor den sei (S. 3 unten) .
E. 3.7 Im Zwischenbericht vom 18. Dezember 2012 ( Urk. 8/60) nannte Dr. B.___ als Diagnosen ein kraniocervikales Beschleunigungstrauma Grad II und Hand gelenksbeschwerden und führte aus, die letzte Konsultation der Beschwerde führerin habe am 28. August 2012 stattgefunden. Links habe die Beschwerde führerin keine Schmerzen mehr angegeben , rechts noch immer 50 % Schmerzen Dig . II-IV mit einem
Gefühl von Einschlafen. Objektiv habe eine Druckdolenz dorsal am Handgelenk und Schmerzen bei forcierter Extension festgestellt wer den können. HWS-Nackenschmerzen habe die Beschwerdeführerin letztmals am 8. Juni 2012 erwähnt.
4. 4.1
Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Be schwe r defall
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei chendes vorsieht, nach dem Be weisgrad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor derungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachver halts darstel lung , die es von allen möglichen Ge schehensabläu fen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.). 4.2
Unmittelbar nach dem Unfallereignis im April 2012 standen bei der Beschwer - de führerin vor allem Beschwerden im HWS-Bereich im Vordergrund. Die erstbehandelnden Ärzte im A.___ diagnostizierten ein kraniocervikales
Be schleunigungstrauma , wobei mittels eines Röntgens keine Hinweise auf eine ossäre Läsion festgestellt werden konnten (vgl. vorstehend E. 3.2). Der Hausarzt der Beschwerdeführerin Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.3, E. 3.5, E. 3.7) und SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ (vgl. vorstehend E. 3.6) bestätigten diesen Befund. Gemäss dem Bericht der Ärzte des A.___ (E. 3.2) waren bei der Beschwerdefüh rerin nach dem Unfall sämtliche Extremitäten in allen Gelenken frei und schmerzlos beweglich. Auch SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ stellte fest (E. 3.6), dass die Handgelenksbeschwerden von der Beschwerdeführerin erst drei Tage nach dem Unfall angegeben wurden.
4.3
Dr. C.___ (E. 3.4) hat sich bei seiner Beurteilung für die Beantwortung der Frage, ob die geltend gemachten Handgelenksbeschwerden auf das Unfallereig nis vom 7. April 2012 zurückzuführen sind, auf die Untersuchung der Be schwerdeführerin sowie die Vorakten gestützt. Seine Ausführungen sind für die streitigen Belange umfassend und berücksichtigen die von der Beschwerdefüh rerin geklagten Beschwerden. Weiter leuchtet seine Darlegung der medizini schen Zusammenhänge ein und die Beurteilung der medizinischen Situation sowie seine Schlussfolgerung sind nachvollziehbar begründet. Der Arztbericht von Dr. C.___ erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen an den Be weiswert eine s medizinischen Berichts (vgl. vorstehend E. 1.5 und 1.6) vollum fänglich, so dass auf die darin enthaltenen Ausführungen abgestellt werden kann.
Davon ausgehend hat Dr. C.___ in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass sich die bei der Untersuchung festgestellte Druckdolenz des Extensors carpi
ul naris rechts im Ultraschall bestätigt habe und eine deutlich vermehrte Synovi alflüssigkeit im Synovialschlauch habe festgestellt werden könne n . Zudem hät ten sich einige Blutgefässe in der Synovialis gefunden, welche auf ein leicht entzündliches G eschehen hinweisen würden . Mit überwiegender Wahrschein lichkeit sei die Ursache für die Handgelenksbeschwerden die berufliche Belas tung der Beschwerdeführerin. Die Einschätzung von Dr. C.___ steht sodann in Übereinstimmung mit den Ausführungen von Dr. B.___ (E. 3.3, 3.7), wo nach die Handgelenksbeschwerden der Beschwerdeführerin eher krankheitsbe dingt seien, und von SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ (E. 3.6), wonach die Extremi täten bei der Erstuntersuchung der Beschwerdeführerin als völlig unauffällig beschrieben worden seien und die Handgelenksbeschwerden nicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit mit dem Unfall vom 7. April 2012 im Zusammen hang stünden.
4.4
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie vor dem Unfall vom 7. April 2012 nie unter Beschwerden im Bereich der Handgelenke gelitten habe und dies für den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Beschwer den spreche ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 7). Aus dem Umstand, dass sich vor dem Ereignis am 7 . April 20
E. 6 und 9 , Urk. 8/31/2-3 ).
Die SUVA erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggel der) für die Folgen des kraniocervikalen
Beschleunigungstraumas .
E. 8 November 2012 (Urk. 8/51) verneinte die SUVA einen Kausalzusammenhang zwischen den gemeldeten Handgelenksbeschwerden und dem erlittenen Unfall vom 7. April 2012 (S. 1 f.).
Die dagegen von der Versicherten am 9. November 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 8/53) wies die SUVA mit Entscheid vom 30. Januar 2013 (Urk. 8/61 = Urk. 2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom
30. Januar 2013 (Urk. 2) erhob die Versi cherte am 2 2. Februar 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei auf zuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen auch für die festgestellte Verletzung an den beiden Handgelenken zu erbringen (S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2013 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Be schwerdeführerin am 24. April 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 12 und auch die Voraussetzungen für das Anerkennen der Handgelenksbeschwerden als Berufs krankheit im Sinne von Art. 9 UVG sind nicht erfüllt .
Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30 . Januar 201 3 erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Rechtsanwalt Christian Leupi - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00058 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
25. April 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi Grossenbacher Rechtsanwälte AG Zentralstrasse 44, 6003 Luzern Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1983, arbeitete seit Dezember 2009 als ausbil dende Hauswirtschaftsleiterin beim Y.___ , Z.___ (vgl. Urk. 8/2 Ziff. 3 ), und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversiche rungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 7. April 2012 war die Versicherte als Lenkerin eines Personenwagens in einen Autounfall verwickelt , wobei das hinter ihr fahrende Fahrzeug in ihres hineinfuhr, als sie an einer Kreuzung links abbiegen wollte. Die Versicherte erlitt dabei Verletzun gen an der Wirbelsäule (vgl. Urk. 8/2 Ziff. 6 und 9 , Urk. 8/31/2-3 ).
Die SUVA erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggel der) für die Folgen des kraniocervikalen
Beschleunigungstraumas .
1.2
Mit Verfügung vom
8. November 2012 (Urk. 8/51) verneinte die SUVA einen Kausalzusammenhang zwischen den gemeldeten Handgelenksbeschwerden und dem erlittenen Unfall vom 7. April 2012 (S. 1 f.).
Die dagegen von der Versicherten am 9. November 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 8/53) wies die SUVA mit Entscheid vom 30. Januar 2013 (Urk. 8/61 = Urk. 2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom
30. Januar 2013 (Urk. 2) erhob die Versi cherte am 2 2. Februar 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei auf zuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen auch für die festgestellte Verletzung an den beiden Handgelenken zu erbringen (S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2013 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Be schwerdeführerin am 24. April 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Da es sich hie r bei um eine anspruchs - aufhe bende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusam - menhang ge geben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Un - fallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 1.4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) gestützt auf die ärztlichen Abklärungen davon aus, dass die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Handgelenkbeschwerden
nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit mi t dem Unfall vom 7. April 2012 in Zusammenhang stünden
(S. 4 oben)
und auch nicht die Folgen einer Berufskrankheit seien (S. 6 f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), angesichts des Umstandes, dass sie vor dem Unfall nie unter Beschwerden im Bereich der Handgelenke gelitten habe, spreche vieles dafür, dass diese Be schwerden unfa llbedingt seien (S. 4 Ziff. 7). Sie sei sodann gelernte Hauswirt schafterin und bilde Jugendliche aus. Sie nehme vor allem die Reinigungsar beiten mit Maschinen und Geräten, Servicearbeiten sowie Arbeiten in der Lin gerie vor, bei denen die Handgelenke strapaziert würden (S. 5 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin für die von der Beschwer - de führerin geklagten Handgelenksbeschwerden –
als Unfallfolge
oder als Be - rufskrankheit - leistungspflichtig ist. 3. 3.1
Gemäss Akten war die Beschwerdeführerin am 7. April 2012 als Lenkerin eines Personenwagens in einen Autounfall verwickelt. Der Lenker des ihr folgenden Fahrzeugs bemerkte zu spät, dass sie an einer Kreuzung links abbiegen wollte und fuhr in ihres hinein (vgl. Urk. 8/2, Urk. 8/19). Die Beschwerdeführerin erlitt Verletzungen an der Wirbelsäule (Urk. 8/ 31/ 2-3). 3.2
Nach dem Ereignis vom 7. April 2012 wurde die Beschwerdeführerin gleichen tags im A.___ untersucht. Im Bericht vom 7. April 2012 (Urk. 8/31/2-3) diagnostizierten die Ärzte ein kraniocervikales
Beschleuni gungstrauma und führten aus, das Röntgen der Halswirbelsäule (HWS) habe keine Hinweise auf eine ossäre Läsion ergeben. Alle Extremitäten in allen Ge lenken seien frei und schmerzlos beweglich gewesen und es hätten keine Druckdolenzen festgestellt werden können. 3.3
Dr. med. B.___ , FMH Allgemeine Medizin, berichtete am 8. Juni 2012 (Urk. 8/25/2) und führte aus, die Handgelenksbeschwerden rechts mehr als links seien laut Auskunft der Beschwerdeführerin durch eine Sehnenscheiden entzündung bedingt. Die Handgelenksbeschwerden seien demnach krankheits bedingt . Die Nackenbeschwerden hätten deutlich gebessert , seien aber noch vorhanden. Klinisch bestehe eine Druckdolenz im Nacken- und Trapeziusbereich beidseits. Die Beschwerdeführerin gebe an, dass sie wegen den
Nackenbe schwerden arbeiten könnte, wegen den Handgelenksbeschwerden jedoch nur zu 50 % . Sie sei deshalb krankheitsbedingt bis Ende Juni 2012 zu 50 % krank ge schrieben. 3.4
Dr. med. C.___ , Handchirurgie FMH, berichtete am 21. Juli 2012 (Urk. 8/41/2) , nannte als Diagnose eine Tendovaginitis des Extensor carpi
ulnaris beidseits und führte aus, die Beschwerdeführerin sei ihm am 18. Mai 2012 von ihrem Hausarzt wegen ulnarseitigen Handgelenksbeschwerden rechts zugewie sen worden. Bei der Untersuchung habe eine Druckdolenz des Extensor s
carpi
ulnaris rechts festgestellt werden können, was sich im Ultraschall bestätigt habe. Weiter sei deutlich vermehrte Synovialflüssigkeit im Synovialschlauch
festgestellt worden. Zusätzlich hätten sich einige Blutgefässe in der Synovialis gefunden, welche auf ein leicht entzündliches Geschehen hinweisen würden. Der Befund sei seitengleich. Die Ursache für diese Beschwerden sei mit überwie gender Wahrscheinlichkeit die berufliche Belastung. Eine Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit der festgestellten Tendovaginitis habe er nicht bestätigt. 3.5
Im ärztlichen Zwischenbericht vom 21. August 2012 (Urk. 8/44) nannte Dr. B.___ als Diagnose ein kraniocervikales Beschleunigungstrauma Grad II und führte aus, die Beschwerdeführerin leide noch unter leichten Nackenschmerzen. Die Prognose sei wahrscheinlich gut. Die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit be trage seit dem 11. Juni 2012 0 % . 3.6
Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, SUVA-Kreisarzt, berich tete am 18. Oktober 2012 (Urk. 8/47) und führte aus, die Beschwerdeführerin habe sich am 7. April 2012 bei einem Auffahrunfall eine HWS-Zerrung zugezo gen. Handgelenksbeschwerden seien erst 72 Stunden, also dr ei Tage nach dem Unfall, an gegeben worden. Bei der Erstuntersuchung im A.___ seien die Extre mitäten als völlig unauffällig beschrieben worden. Aufgrund dessen stünden die Handgelenksbeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit dem Unfall vom 7. April 2012 im Zusammenhang. Dies würden auch die Berichte von Dr. C.___ und Dr. B.___ belegen (S. 3 oben).
Es handle sich auch nicht um eine arbeitsbedingte Erkrankung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UV G , da hier die beschriebene Tendovaginitis eben nicht der Peri tendinitis
crepitans , einer durch chronische Überlastung entstandenen Sehnen scheidenentzündung , entspreche. Der beschriebene Befund entspreche nicht ei ner Peritendinitis
crepitans . Die im Jobprofil angegebenen Tätigkeiten, die eine Tendovaginitis auslösen könnten, würden nie bis höchstens manchmal durch geführt, weshalb auch nicht von einer Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG
a uszugehen sei (S. 3 Mitte) .
Zusammenfassend bestehe keine Unfallkausalität zwischen den Handgelenksbe schwerden und dem Unfall vom 7. April 201 2. Die Kriterien für die Anerkennt nis einer Berufskrankheit seien nicht gegeben, da die aufgeführte Erkrankung nicht gelistet sei und nicht nachgewiesen sei, dass diese Erkrankung aus schliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht wor den sei (S. 3 unten) . 3.7
Im Zwischenbericht vom 18. Dezember 2012 ( Urk. 8/60) nannte Dr. B.___ als Diagnosen ein kraniocervikales Beschleunigungstrauma Grad II und Hand gelenksbeschwerden und führte aus, die letzte Konsultation der Beschwerde führerin habe am 28. August 2012 stattgefunden. Links habe die Beschwerde führerin keine Schmerzen mehr angegeben , rechts noch immer 50 % Schmerzen Dig . II-IV mit einem
Gefühl von Einschlafen. Objektiv habe eine Druckdolenz dorsal am Handgelenk und Schmerzen bei forcierter Extension festgestellt wer den können. HWS-Nackenschmerzen habe die Beschwerdeführerin letztmals am 8. Juni 2012 erwähnt.
4. 4.1
Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Be schwe r defall
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei chendes vorsieht, nach dem Be weisgrad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor derungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachver halts darstel lung , die es von allen möglichen Ge schehensabläu fen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.). 4.2
Unmittelbar nach dem Unfallereignis im April 2012 standen bei der Beschwer - de führerin vor allem Beschwerden im HWS-Bereich im Vordergrund. Die erstbehandelnden Ärzte im A.___ diagnostizierten ein kraniocervikales
Be schleunigungstrauma , wobei mittels eines Röntgens keine Hinweise auf eine ossäre Läsion festgestellt werden konnten (vgl. vorstehend E. 3.2). Der Hausarzt der Beschwerdeführerin Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.3, E. 3.5, E. 3.7) und SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ (vgl. vorstehend E. 3.6) bestätigten diesen Befund. Gemäss dem Bericht der Ärzte des A.___ (E. 3.2) waren bei der Beschwerdefüh rerin nach dem Unfall sämtliche Extremitäten in allen Gelenken frei und schmerzlos beweglich. Auch SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ stellte fest (E. 3.6), dass die Handgelenksbeschwerden von der Beschwerdeführerin erst drei Tage nach dem Unfall angegeben wurden.
4.3
Dr. C.___ (E. 3.4) hat sich bei seiner Beurteilung für die Beantwortung der Frage, ob die geltend gemachten Handgelenksbeschwerden auf das Unfallereig nis vom 7. April 2012 zurückzuführen sind, auf die Untersuchung der Be schwerdeführerin sowie die Vorakten gestützt. Seine Ausführungen sind für die streitigen Belange umfassend und berücksichtigen die von der Beschwerdefüh rerin geklagten Beschwerden. Weiter leuchtet seine Darlegung der medizini schen Zusammenhänge ein und die Beurteilung der medizinischen Situation sowie seine Schlussfolgerung sind nachvollziehbar begründet. Der Arztbericht von Dr. C.___ erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen an den Be weiswert eine s medizinischen Berichts (vgl. vorstehend E. 1.5 und 1.6) vollum fänglich, so dass auf die darin enthaltenen Ausführungen abgestellt werden kann.
Davon ausgehend hat Dr. C.___ in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass sich die bei der Untersuchung festgestellte Druckdolenz des Extensors carpi
ul naris rechts im Ultraschall bestätigt habe und eine deutlich vermehrte Synovi alflüssigkeit im Synovialschlauch habe festgestellt werden könne n . Zudem hät ten sich einige Blutgefässe in der Synovialis gefunden, welche auf ein leicht entzündliches G eschehen hinweisen würden . Mit überwiegender Wahrschein lichkeit sei die Ursache für die Handgelenksbeschwerden die berufliche Belas tung der Beschwerdeführerin. Die Einschätzung von Dr. C.___ steht sodann in Übereinstimmung mit den Ausführungen von Dr. B.___ (E. 3.3, 3.7), wo nach die Handgelenksbeschwerden der Beschwerdeführerin eher krankheitsbe dingt seien, und von SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ (E. 3.6), wonach die Extremi täten bei der Erstuntersuchung der Beschwerdeführerin als völlig unauffällig beschrieben worden seien und die Handgelenksbeschwerden nicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit mit dem Unfall vom 7. April 2012 im Zusammen hang stünden.
4.4
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie vor dem Unfall vom 7. April 2012 nie unter Beschwerden im Bereich der Handgelenke gelitten habe und dies für den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Beschwer den spreche ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 7). Aus dem Umstand, dass sich vor dem Ereignis am 7 . April 20 12 keine Beschwer den im beschriebenen Sinne manifestiert hat ten, kann nicht auf einen rechtsge nüglichen Zusamme nhang geschlossen wer den, da der
Schluss „ post hoc ergo propter hoc”, bei dem eine gesundheitliche Schädigung bereits
deshalb als durch den Unfall verursacht erachtet wird , weil sie nach diesem aufgetreten ist im unfall versicherungsrechtlichen Bereich un tauglich ist (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ). 4. 5
Zusammenfassend steht gestützt auf die medizinischen Akten fest, dass die be klagten Handgelenksbeschwerden nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegende n Wahrscheinlichkeit in einem Kausalzusammenhang zum Un fall ereignis vom 7 . April 20 12 stehen, so dass das Vorliegen eines natürli chen Kausalzu sammenhanges zu verneinen ist. 5. 5.1
Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) gel ten als Berufskrankheiten Krankheiten (Art. 3 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die bei der beruflichen Tä tigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder be stimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt.
Nach der Rechtsprechung ist eine „ vorwiegende" Ver ursachung von Krankhei ten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. „Ausschliess liche" Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimm ten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweis).
Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel be zweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch ent stehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss An hang I zur UVV entweder einen schädigen den Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 200 E. 2b mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des „ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verur sacht worden ist (BGE 126 V 183 E. 2b, 119 V 200 E. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407).
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufs krank heiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gel ten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Be hand lung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist. 5.2
Die Be schwerdeführerin machte geltend, dass die Beschwerdegegnerin wegen des Vorliegens einer Berufskrankheit leistungspflichtig sei ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 8).
Streitig und zu prüfen ist demnach weiter , ob die Voraussetzungen für eine An erkennung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin als Beru fskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG erfüllt sind. 5.3
In Anhang 1 zur UVV ist unter Ziff. 2 die so genannte Sehnenscheidenentzün dung ( Peritendinitis
crepitans ) als arbeitsbedingte Erkrankung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG aufgeführt. Nachfolge nd ist zunächst zu prüfen, ob die Be schwerdeführer in an einer Peritendinitis
crepitans leidet und ob damit eine Be rufskrankheit nach Art. 9 Abs. 1 UVG vorliegt.
Der Handchirurge Dr. C.___ diagnosti zierte eine Tendovagini tis des Extensor carpi
ulnaris beidseits ( E. 3.4 ) und SUVA-Kreisarzt Dr.
D.___
führte sodann aus, die beschriebene Tendovaginitis sei
nicht der
Peritendinitis
crepitans , einer durch chronische Überlastung entstandene n Sehnenscheidenentzündung , gleichzusetzen. D er beschriebene Befund entspreche nicht einer Peritendinitis
crepitans (E. 3.6 ).
Aufgrund der medizinischen Aktenlage verneinte die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer Berufserkrankung gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG gestützt auf die Beurteilung en
durch
Dr. C.___ und Dr. D.___ zu Recht . Letzterer legte die Gründe, weshalb die medizinischen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, aus führlich und nachvoll ziehbar dar. Auf dessen den praxisgemässen Anforderun gen (vgl. E. 1.5 und 1.6) genü genden Bericht (vgl. E. 3.6) kann abgestellt wer den. Ausserdem steht die Beurteilung durch SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ in Über einstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach dem An hang 1 zum UVV einzig die Listendiagnose der Erkrankung durch physikalische Einwirkungen mit dem Befund einer Sehnenscheidenentzündung im Sinne einer Peritendi nitis
crepitans zu entnehmen und eine Tendovaginitis keine Sehnen scheidenentzündung im Sinne des Anhanges sei (vgl. Entscheid des Bundesge richts 8C_99/2009 vom 3. Juli 2009 E. 3.2).
Den übrigen ärztlichen Stellungnahmen lassen sich sodann keine Aussagen ent nehmen, welche verlässlich das Vorliegen einer
Peritendi nitis
crepitans und somit einer Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 1 UVG erlauben würde. So bestä tigt e
Dr. C.___ in seinem Bericht (E. 3.4) einzig, dass die Ursache für die Hand gelenksbeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der beruflichen Belastung der Beschwerdeführerin zu finden sei. Diese von Dr. C.___ herge stellte Verbindung zur beruflichen Tätigkeit w urde von ih m jedoch weder näher ausgeführt noch in irgend einer Weise begründet und erscheint im Kontext denn auch eher als Bekräftigung seiner Einschätzung, wonach die Beschwerden nicht unfallkausal seien. Der Hausarzt der Beschwerdeführerin Dr. B.___ be schri e b in seinem Bericht (E. 3.3) leidglich die Diagnose einer Sehnenscheiden entzündung und zog daraus den Schluss, dass die Handgelenksbeschwerden demnach krankheitsbedingt seien.
Dass SUVA-Kreisarzt Dr. D.___
d ie Beschwerdeführer in nicht untersucht hat , scha det nicht, da ein Arztbericht von Dr. C.___ vom 21 . Juli 20 12 vorliegt , der auf einer Untersuchung der Beschwerdeführer in beruht. Dieser Umstand fällt sodann um so weniger ins Gewicht, als sich SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ schwerge wichtig zu medizinischen-anatomischen Fragen wie der Gleichwertig keit einer Tendovaginitis und einer Peritendinitis
crepitans äusserte . Sein er Be urteilung ist daher voller Beweiswert beizumessen. 5.4
Für eine Anerkennung der Tendovaginitis als Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG ist vorausgesetzt, dass die Erkrankung aus schliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätig keit verursacht wurde (vgl. E . 5 . 1 hiervor).
SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ verwies in seiner Beurteilung (E. 3.6) auf das von der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin ausgestellte Jobprofil (vgl. Urk. 8/45) und führte aus, dass die angegebenen Tätigkeiten, welche eine Tendovaginitis aus lösen könnten, von der Beschwerdeführerin nie bis höchstens manchmal aus geführt würden. Die Kriterien für die Anerkennung einer Berufskrankheit, wo nach die Erkrankung ausschliesslich oder stark überwiegend auf die beruflichen Tätigkeiten zurückgeführt werden müsse, seien somit nicht gegeben.
SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ setzte sich mit der Arbeitsplatzbeschreibung der Be schwerdeführerin (vgl. Urk. 8/45) ausführlich auseinander und erörterte, wes halb kein Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten der Beschwerdeführerin und den von ihr geklagten Handgelenksbeschwerden zu sehen sei. Er legt e so mit die Gründe, weshalb die medizinischen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG nicht erfüllt sind nachvollzieh bar und ausführlich dar . Auf die den praxisgemässen Anforderungen genügende Beurteilung durch SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ kann abgestellt werden.
Den übrigen ärztlichen Stellungnahmen von Dr. B.___ (E. 3.3, 3.5 und 3.7) und Dr. C.___ (E. 3.4) lassen sich sodann keine Aussagen entnehmen, welche verlässlich den Schluss auf ein mindestens zu 75 % berufsbedingt verursachtes Leiden erlauben würd en. Damit fehlt es am Nachweis, dass die diagnostizierte Tendovaginitis durch die berufliche Tätigkeit der Beschwerdefüh rerin verursacht worden ist. 5. 5
N ach Würdigung der medizinischen Akten ist der Sachver halt als dahingehend erstellt zu erachten, dass die geltend gemachten Beschwerden nicht einzig be ziehungsweise mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es seien weitere Abklä rungen durchzuführen, kann darauf in antizi pierter Beweiswürdigung (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen) verzichtet werden . Von weiteren Untersu chungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
6 .
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Übernahme von Versiche rungsleistungen im Hinblick auf die beklagten
Handgelenksbeschwerden der Be schwerdeführerin zu Recht abgelehnt . E s fehlt an einem natürlichen Kausal zu sammenhang der Beschwerden zum Unfall vom 7 . April 20 12 und auch die Voraussetzungen für das Anerkennen der Handgelenksbeschwerden als Berufs krankheit im Sinne von Art. 9 UVG sind nicht erfüllt .
Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30 . Januar 201 3 erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Rechtsanwalt Christian Leupi - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach