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UV.2013.00046

Überwachungsergebnisse zeigen eine höhere Belastbarkeit der verletzten Schulter als vom Beschwerdeführer angegeben. Für das relevante Ausmass der Einschränkungen ist aber ergänzende medizinische Beurteilung nötig. Überwachungsergebnisse als neues Beweismittel im Sinne des Kriteriums für eine prozessuale Revision.

Zürich SozVersG · 2014-04-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1954, ist gelernter Maschinenmechaniker und Polymechaniker und übte diesen Beruf ab Mai 2002 bei der Y.___ im Rahmen einer Vollzeitstelle aus (Lebenslauf in Urk. 8/59 S. 5 6 ). In dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen Unfallversiche rungsanstalt (Suva) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obliga torisch versichert. Am 25. Februar 2010 stürzte X.___ beim Skifahren auf die linke Schulter und suchte daraufhin a m 8. März 2010 den Hausarzt Dr. med. Z.___ , Spezialarzt für Innere Me dizin , auf ( Unfallmel dung vom 8. März 2010, Urk. 8/131; Arztzeugnis UVG vom 16. April 2010, Urk. 8/2). Die fachärztliche Abklärung ergab den Befund einer Schulterbinnen läsion mit Supraspinatussehnenruptur

und Verdacht auf eine Interv allläsion, das heisst eine Läs ion der Subsk apularissehne oder der Bizepssehne

(Bericht von Dr. med. A.___ , Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, vom 31. Mai 2010, Urk. 8/6; Bericht des B.___ vom 30. März 2010 über eine Arthro -Magnetresonanztomographie der linken Schulter , Urk. 8/16). Nachdem die Unfallkausalität dieses Befundes zunächst strittig ge wesen war (Ablehnungsschreiben der Suva vom 14. Juni 2010, Urk. 8/8 ; Briefe von Dr. Z.___ und Dr. A.___ in Urk. 8/12 und Urk. 8/14; kreisärztliche Stellungnahme von Dr. med. C.___ , Spezialarzt für Physikalische Medi zin und Rehabilitation, vom 28. Juni 2010, Urk. 8/13) , anerkannte die Suva mit Brief vom 19. August 2 010 ihre Leistungspflicht (Urk. 8/20). Unterdessen hatte Dr. A.___ am 16. August 2010 neben der Supraspinatusruptur einen Einriss des Bizepssehnenankers

(SLAP-Läsion) festgestellt und hatte eine arthroskopi sche Tenotomie des Bizeps longus und eine Akromioplastik durchgeführt ( Ope rationsbericht in Urk. 8/21). 1.2

Am 29. Juni 2010 hatte die ehemalige Arbeitgeberin des Versicherten das Arbeits verhältnis per Ende September 2010 aufgelöst und im Juli 2010 war sie in Konkurs gefallen (vgl. die Angaben in der Forderungseingabe des Versicher ten in Urk. 8/23 S. 3 sowie die Publikation der Konkurseröffnung in Urk. 8/205 S. 3 ). Der Versicherte war zunächst zu 50 % und ab dem

8. Juli 2010 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. die Unfallscheine in Urk. 8/25 und Urk. 8/26 sowie die Erhebungen der Suva dazu in Urk. 8/23-42) . Nach längerer physio therapeutischer Behandlung (A ngaben des Versicherten vom 12. November 2010, Urk. 8/46) ergaben klinische Kontrolluntersuchungen trotz geklag t er star ker Schmerzen eine Verbes serung des Zustandsbildes (vgl. die Angaben von Dr. A.___ von Oktober und Dezember 2010, Urk. 8/53).

Im Dezember 2010 fand in der D.___ eine berufliche Standortbe stimmung statt (Bericht vom 4. Januar 2011, Urk. 8/59 S. 1-4 ), und am 13. Ja nuar 2011 nahm Dr. C.___ eine kreisärztliche Untersuchung vor ( Urk. 8/62). Die Ergebnisse e ine r

Arthro -Magnetresonanztomographie der linken Schulter vom 18. Januar 2011 wurden zunächst als unauffällig interpretiert

( Urk. 8/66-68); da die Schmerzen jedoch persistierten , wurde der Versicherte im April und im Juni 2011 auf Zuweisung der Suva hin in der E.___ un tersucht, und dort wurde nach nochmaliger Durchsicht des MRI vom Januar 2011 eine Re-Ruptur der Rotatorenmanschette festgestellt (Berichte vom 3. Mai und vom 6. Juni 2011, Urk. 8/93 und Urk. 8/97). Die Klinik nahm deshalb am 16. Juni 2011 einen (weiteren) arthroskopische n Eingriff vor ( Operationsbericht in Urk. 8/100; Austritts bericht vom 20. Juni 2011, Urk. 8/102). Anlässlich einer Verlaufskontrolle vom September 2011 erhob die Kl inik den Befund einer Kapsuliti s

(Beric ht vom 26. September 2011, Urk. 8/114) , und anlässlich der er neuten Verlaufskontrolle vom 27. Januar 2012 zeigte sich weiterhin der Befund einer frozen

shoulder , ein Arbeitsversuch wurde jedoch für möglich gehalten (Bericht vom 27. Januar 2012, Urk. 8/143 ).

Anfang 2011 war zusätzlich zu den Schulterbeschwerden ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom aufgetreten (vgl. den Radiologie-Bericht vom 31. Januar 2011, Urk. 8/78) ; die Suva hatte die Unfallkausalität jedoch mit Schreiben an den Versicherten vom 23. Februar 2011 verneint ( Urk. 8/82). 1.3

Im Februar 2012 liess d ie Suva einen Besuch des Versicherten am Wohnort durchführen (Bericht vom 16. Februar 2012, Urk. 8/144). Da der Versicherte immer noch über starke Schmerzen klagte, wies sie ihn der Klinik für Anästhe siologie des F.___ zu, und er wurd e dort Ende Februar

und Anfang Juni 2012 untersucht (Bericht e vom 28. Februar und vom 5. Juni 2012, Urk. 8/145 und Urk. 8/160 ). Die Klinik vermutete eine psychische Komponente des Beschwerdebildes (vgl. Urk. 8/145 S. 4 und Urk. 8/160 S. 2), worauf der Versicherte eine Zeit lang in Behandlung bei Dr. med. G.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stand (Bericht von Dr. G.___ vom 8. Juli 2012, Urk. 8/161). 1.4

Im November 2011 hatte die Suva eine anonyme Meldung erhalten, wonach sich der Versicherte im häuslichen Umfeld uneingeschränkt bewege und ausser dem Motorrad , Vespa und Fahrrad fahre (Telefonnotiz in Urk. 8/168). Nach Rücksprache mit Dr. C.___ ( Fragen an Dr. C.___ vom 17. Februar 2012, Urk. 8/171; Stellungnahme von Dr. C.___ vom 24. Februar 2012, Urk. 8/172) hatte die Suva daraufhin der H.___ den Auftrag zur Observation des Versi cherten erteilt (Auftragsschreiben vom 27. März 2012, Urk. 8/173).

Die Ermittlung en fanden von Ende April bis Anfang Juli 2012 statt, und die H.___ erstattete der Suva am 16. Juli 2012 Bericht ( Urk. 8/174 einschliess lich des Filmmaterials in Urk. 9/1) . Nach dessen Erhalt befragte die Suva den Versicherten am 16. August 2012 im Beisein seiner Ehefrau zum Sachverhalt (Rapport in Urk. 8/176) und konfrontierte ihn unmittelbar daran anschliessend mit den Angaben im Überwachungsbericht (Rapport vom 16. Juli 2012 in Urk. 8/177). Am Tag darauf stellte die Suva den Ermittlungsbericht Dr. C.___ zu ( Urk. 8/179). Dieser holte vom Institut für Anästhesiologie des F.___ den Verlaufsberich t vom 31. August 2012 ein (Urk. 8/192), nahm anschliessend am 10. September 2012 eine kreisärztliche Untersuchung vor und gab unter Berücksichtigung des Überwachungsberichts seine Beurteilung ab ( Urk. 8/188). Ausserdem liess er durch die E.___ eine weitere Arthro - Magnetresonanztomographie der linken Schul ter erstellen (Bericht vom 3. Oktober 2012, Urk. 8/194) und nahm dazu am

29. Oktober 2012 Stellung ( Urk. 8/197 ; vgl. auch die Stellungnahme vom 24. Oktober 2012, Urk. 8/198). 1.5

Mit Verfügung vom 6. November 2012 eröffnete die Suva dem Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher , dass er in Bezug auf die Un fallfolgen spätestens ab dem 26. April 2012 , dem Datum der Aufnahme der Überwachung, wieder voll arbeits- und erwerbsfähig sei, dass deshalb ab dann kein Anspruch mehr auf Taggelder bestehe u nd dass die in der Zeit vom 26. April bis zum 30. Juni 2012 zu Unrecht ausgerichteten Taggelder zurück gefordert würden ( Urk. 8/199). Der Versi cherte liess mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 Einsprache erheben ( Urk. 8/204) und beantragen, ihm seien weiterhin die gesetzlichen Leistungen wie Taggeld, Invalidenrente und Integri tätsentschädigung auszurichten ( Urk. 8/204 S. 1). Zusammen mit der Einsprache liess er einen Arbeitsvertrag mit I.___ vom 1 2. November 2012 einreichen, mit welchem er per 13. November 2012 zu 50 % als Dreher/Frä ser angestellt worden war (Urk. 8/205 S. 4). Mit Entscheid vom 16. Januar 2013 wies die Suva die Einsprache ab, verneinte zusätzlich den An spruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsent schädigung und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ( Urk. 2 = Urk. 8/209).

Gleichzeitig gelangte d ie Suva in den Besitz eines Berichts de r J.___

vom

16. Januar 2013 ( Urk. 8/210), der an ihrer Beurteilung jedoch nichts änderte. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom

16. Januar 2013 liess X.___ durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher mit Eingabe vom 8. Februar 2013 Beschwerde erheben ( Urk.

1) mit den Anträgen, ihm seien weiterhin die gesetzlichen Leistungen wie Taggeld, Invalidenrente und Integritätsentschädi gung auszurichten und die Rückforderung sei ersatzlos aufzuheben. In pro zessualer Hinsicht liess er hinsichtlich der Rückforderung um die Wiederher stellung der aufschiebenden Wirkung ersuchen und die Bestellung seines Rechtsanwaltes zum unentgeltlichen Rechtsvertreter beantragen ( Urk. 1 S. 2). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 20. März 2013 ( Urk.

7) auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 S. 2), erklärte sich jedoch mit der Wieder herstellung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Rückforderung als ein verstanden ( Urk. 7 S. 3). Nachdem der Versicherte das Gesuch um die unent geltliche Rechtsvertretung mit Eingabe vom 2 2. März 2013 zurückgezogen hatte ( Urk. 10), nahm das Gericht mit Verfügung vom 27. März 2013 davon Vormerk und stellte in Bezug auf die Rückforderung die aufschiebende Wirkung der Be schwerde wieder her ( Urk. 11). In der Replik vom 1. Juli 2013 liess der Versi cherte an seinen Anträgen festhalten ( Urk. 17). Als weiteres Beweismittel liess er einen Bericht von Dr . Z.___ vom 5. Juni 2013 zuhanden seines Rechtsvertre ters einreichen ( Urk. 18). Die S uva blieb in der Duplik vom 30. Oktober 2013 ebenfalls bei ihrem Standpunkt ( Urk. 23), was dem Versicherten am 1. Novem ber 2013 mitgeteilt wurde ( Urk. 24).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.2 1.2.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlic her Kausalzusammenhang besteht.

Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einem be stimmten Gesundheitsschaden ist nicht erforderlich, dass der Un fall die alleinige oder unmittelbare Ursache des Gesundheitsschadens ist; viel mehr genügt es, dass der Unfall den Gesundheitsschaden zusammen mit unfall fremden Faktoren hervorgerufen hat und somit nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der Gesundheitsschaden entfiel e (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2.2

Wird ein bestimmter, als Einheit zu betrachtender Gesundheitsscha den in der darge legten Weise durch einen Unfall und durch unfallfremde Fak toren ge meinsam verursacht, so richtet sich die Leistungspflicht des Unfallversi cherers nach den Vorschriften in Art. 36 UVG. Nach Art. 36 Abs. 1 UVG werden die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflo senentschädigungen nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teil weise Folge eines Unfalles ist. Demgegenüber werden nach Art. 36 Abs. 2 UVG die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teil weise die Folge eines Unfalles ist, wobei Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, dabei nicht berücksichtigt werden.

D ie Re ge lung in Art. 36 UVG kommt allerdings nur dann zur Anwendung, wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis einen bestimmten Gesund heitsschaden gemeinsam verursacht haben, die Krankheits bilder sich also über schneiden. Hingegen ist sie dann nicht anwendbar, wenn der Unfall und der unfallfremde Faktor einander nicht beeinflussende Schäden verursacht haben, so etwa wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis verschiedene Kör perteile betreffen und sich damit die Krankheitsbilder nicht überschneiden. In solchen Fällen sind die Einbussen, die aus diesen verschied enen Gesundheits schädigungen resultieren, isoliert zu schätzen und zu entschädigen ( BGE 126 V 116 E. 3a mit Hinweis; Maurer, Schweizerisches Unfallversiche rungsrecht , 2. Auflage, Bern 1989, S. 470 f.). Als solche verschiedene Gesund heitsschädi gungen sind nach der Rechtsprechung auch somatische und psychi sche Befunde zu qualifizieren, und zwar selbst dann, wenn sie – wie es bei spielsweise bei Somatisierungsstörungen und psychischen Symptomausweitun gen der Fall ist – in einem inneren Zu sammenhang stehen (vgl. BGE 126 V 116 E. 3c). 1.2.3

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammen hang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammen hangs genügt für die Beg ründung eines Leistungs anspruch s nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

Die Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung dazu geeignet ist, eine psychi sche Gesundheitsschädigung herbeizuführen, hängt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung von der Unfallschwere und von weiteren objektiv erfassbaren Umständen ab, welche im Zusammenhang mit dem Unfall stehen (BGE 115 V 133). 1.4

Ist die Unfallkausalität eines bestimmten Gesundheitsschadens einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so entfällt die deswegen aner kannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (RKU V 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b). Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat ( status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte ( status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegrün dende na türliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeu tung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, während dem die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Aus wirkungen nicht genügt (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45). Da es sich hierbei um eine an spruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Be weis last - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 76 E. 4b; vgl. auch RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b). 1.5

N ach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mäs sige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Ren tenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invali denversicherung abgeschlossen sind, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahinfallen. Ferner entsteht zusam men mit der Festlegung der Invalidenrente beziehungsweise mit der Beendigung der ärztlichen Behandlung unter den Voraussetzungen in Art. 24 UVG auch ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. 1.6

Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz.

Für die Beurteilung von Rechtsfragen, denen medizinische Sachverhalte zu grunde liegen, ist das Gericht auf Angaben und Unterlagen von medizini schen Fachpersonen, namentlich von Ärztinne n und Ärzten, angewiesen. Recht spre chungsgemäss können sodann die Ergebnisse einer zulässigen Überwachung z usammen mit einer ärztlichen Aktenbeurteilung grundsätzlich geeignet sein, eine genügende Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesund heitszustand und die Arbeitsfähigkeit zu bilden ( BGE 137 I 327 E. 7.1 mit Hin weisen) . Eine Observation durch einen Privatdetektiv wird von der Rechtspre chung als geeignet behandelt, um die versicherte Person bei der Ausübung all täglicher Verrichtungen zu sehen (BGE 137 I 327 E. 5.4.1), und sie wird dann als zulässiges Mittel betrachtet, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an den geäusserten gesundheitlichen Beschwerden oder der geltend ge machten Arbeitsunfähigkeit aufkommen lassen. Solche Anhaltspunkte können beispielsweise gegeben sein bei widersprüchlichem Verhalten der versicherten Person oder bei Inkonsistenzen anlässlich der medizinischen Untersuchung (BGE 137 I 327 E. 5.4.2.1 mit Hinweisen). 2.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Zeit ab dem 26. April 2012 zu Recht verneint hat und ob sie zudem die be reits ausgerichteten Taggelder für den Zei traum vom 26. April bis zum 30. Juni 2012 richtigerweise zurückgefordert hat.

Ebenfalls Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids und des vorliegen den Verfahrens ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Inva lidenrente und auf eine Integritätsentschädigung. 3. 3.1

D ie Beschwerdegegnerin stützt sich bei der Anspruchsverneinung für die Zeit ab dem 26. April 2012 auf die Ergebnisse der angeordneten Überwachung (Urk. 8/174 und Urk. 9/1) und auf die Arbeit sfähigkeitsbeurteilung, die Dr. C.___ in den Berichten vom 10. September und vom 29 . Oktober 2012 ( Urk. 8/188 und Urk. 8/197) unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse abgab . D r. C.___ hielt am 10. September 2012 fest, dem Beschwerdeführer seien ab Beginn der Observation am 26. April 2012 ohne (leistungsmässige und zeitliche) Einschränkungen mittelschwere Tätigkeiten bis in die Horizontale zuzumuten ( Urk. 8/188 S. 15) , und er ergänzte am 29. Oktober 2012

- nach Kenntnisnahme des Berichts der E.___ vom 3. Oktober 2012 über die aktu elle Arthro - Magnetresonanztomographie der linken Schulter ( Urk. 8/194) -, dass neben den g enannten mittelschweren Tätigkeiten bis in die Horizontale auch leichte Tätigkeiten über Kopf bewältigt werden könnten, und zw ar in einem maximal 30%igen Ante il einer üblichen täglichen Tätigkeit ( Urk. 8/197). Die Beschwe rdegegnerin folgerte daraus, der Beschwerdeführer könne die Tätigkeit als Polymechaniker , in der er vor dem Unfall gearbeitet habe, spätestens ab dem 26. April 2012 wieder uneingeschränkt und ohne Erwerbseinbusse ausüben ( Urk. 8/199 S. 2, Urk. 2 S. 8 f.). Dementsprechend verneinte sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Taggelder und auch den Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. Urk. 2 S. 9).

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, das Zumutbarkeit s profil von Dr. C.___

berücksichtige nicht alle massgebenden

Befunde und es sei ausserdem nicht genügend abgeklärt worden, ob seine Tätigkeit vor dem Unfall dem Zumutbarkeitsprofil wirklich entspreche ( Urk. 1 S. 4 f., Urk. 17 S. 2 ff.).

Tatsächlich ist zunächst zu prüfen, welche Befunde a uf den Unfall vom 25. Februar 20 10 zurückzuführen sind, welche Befunde zwar nicht unfallbe dingt , aber wegen des Zusammenwirkens mit unfallkausalen Befunden gestützt auf Art. 36 UVG dennoch anspruchsrelevant sind und wie sich schliesslich die anspruchsrelevanten Befunde auf die Arbeitsfähigkeit und auf die Erwerbsfä higkeit auswirken. 3.2

Nicht mehr strittig ist, dass die Befunde einer Supraspinatus sehnen ruptur

und eines Einrisses des Bizepssehnenankers (SLAP-Läsion), welche die arthroskopi schen Eingriffe vom 16. August 2010 ( Urk. 8/21) und vom 16. Juni 2011 ( Urk. 8/100) erforderlich gemacht hatten, zumindest teilweise auf den Unfall vom 25. F ebruar 2010 zurückzuführen waren. Was den Verlauf bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 16. Januar 2013 betrifft, so kann in Bezug auf diese Befunde der status quo ante oder quo sine nicht erreicht sein. Denn die Operationen, die unter anderem mit

eine r Tenotomie (Durchtren nung) der langen Bizepssehne

verbunden waren (vgl. Urk. 8/21), vermochten naturgemäss weder den Zustand wiederher zu stellen, wie er sich vor dem Unfall präsentiert hatte , noch konnte danach der Zustand erreicht werden, wie er sich ohne den Unfall entwickelt hätte. Dr. C.___ bezog denn die genannten Befunde in seine Zumutbarkeitsbeurteilung auch ein und erachtete sie als ein schränkend für gewisse Verrichtungen ( Urk. 8/188 S. 15 f., Urk. 8/197).

Ebenfalls dem Grundsatz nach nicht strittig ist, dass die AC-Gelenksarthrose (Arthrose im Acromioc laviculargelenk ), die namentlich im Bericht über die Arthro -Magnetresonanztomographie der linken Schulter der E.___ vom 3. Oktober 2012 beschrieben ist ( Urk. 8/194), nicht Folge des Un falles vom 25. Februar 2010 ist. Dies entspricht auch den Akten, denn

Dr. C.___

wies in der Beurteilung vom

29. Oktober 2012 ( Urk. 8/197) ein leuchtend dar auf hin , dass bereits die

- nur kurze Zeit nach dem Unfall ange fertigte - Arthro -Magnetresonanztomographie vom 30. März 2010

(vgl. Urk. 8/16) arthrotische Veränderungen im AC-Gelenk sichtbar gemacht habe , die somit vorbestanden hätten .

Hingegen sind sich die Parteien nicht einig dar über, ob die unfallfremden Befunde im AC-Gelenk dennoch anspruchsrelevant sind. Dies wäre dann der Fall, wenn diese Befunde mit den unfallkausalen Befunden im Sinne der Regelung in Art. 36 UVG dergestalt zusammenwirkten, dass von einem als Einheit zu betrachtenden Gesundheitsschaden gesprochen werden könnte. Diese Betrachtungsweise macht sich der Beschwerdeführer zu eigen ( Urk. 1 S. 4 f., Urk. 17 S. 5 ff.). Demgegenüber vertritt die Beschwerde gegnerin die Auffassung, b ei der AC-Gelenksarthrose handle es sich um einen Befund, der von den erwähnten unfallbedingten Befunden klar getrennt werden könne und deshalb bei der Festsetzung der Leistungen auszuklammern sei ( Urk. 2 S. 8, Urk. 7 S. 3).

Auf der Ebene der bildgebend festgestellten Befunde mag die Auffassung der Beschwerdegegnerin zutreffen. Auf der Ebene der Einschränkungen, die diese Befunde bewirken, kann jedoch entsprechend dem Standpunkt des Beschwer deführers nicht von getrennten Krankheitsbildern gesprochen werden, die ein - ander nicht überschneiden.

Dies geht namentlich aus dem Bericht der Klinik für Anästhesiologie des F.___ vom

28. Februar 2012 hervor , wo das Beschwerdebild als kom biniertes nozizeptives und neuropathisches Schmerzsyndrom beschrieben wird, dessen nozizeptiver Anteil recht diffus im Bereich unterschiedlichster ossärer , muskulärer und bindegewebiger Strukturen lokalisiert und dessen neuropathischer Anteil im Bereich der ventralen OP-Narbe angesiedelt sei ( Urk. 8/145 S. 3). Unter diesen Umständen können die Auswirkungen der unfal lfremden Befunde nicht isoliert beurteilt und entschä digt werden, sondern die unfallfremden Befunde verursachen zusammen mit den unfallkausalen Befunden ein Krankheitsbild, das als Einheit zu betrachten ist. Anders verhält es sich mit den Beschwerden in der Lendenwirbelsäule, die Anfang 2011 aufgetreten und von der Beschwerdegegnerin (unbestrittenermas sen) als unfallfremd beurteilt

worden waren (vgl. Sachverhalt 1.2) . Sie können, da sie eine andere Körperregion betreffen, klar von den Schulterbeschwerden abgegrenzt werden, und deren Anspruchsrelevanz aufgrund von Art. 36 UVG steht nicht zur Diskussion.

Ebenfalls nicht anspruchsrelevant ist in Anbetracht der dargelegten Rechtsprechung (E. 1.2.2) eine allfällige psychische Komponen te des Beschwerdebildes. Die Beschwerdegegnerin wie s zu Recht darauf hin, dass Dr. G.___ die Limitierung der Arbeitsfähigkeit vor allem als somatisch bedingt erachtet hatte (vgl. Urk. 8/161 ) und dass die Unfallkausalität mangels Adäquanz ohnehin nicht gegeben wäre (vgl. Urk. 2 S. 9). 3.3 3.3.1

Nach dem Gesagten ist das gesamte Beschwerdebild, das von der linken Schul ter ausgeht - unter Ausklammerung einer

psychisch en

Komponente -, an spruchsrelevant , und es ist zu prüfen, wie sich dieses Beschwerdebild auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. 3.3.2

Die Ergebnisse der Überwachung im Zeitraum von Ende April bis Anfang Juli 2012 stehen in einer deutlichen Diskrepanz zu den Einschränkungen, wie sie der Beschwerdeführer

Anfang Februar 2012 gegenüber der Beschwerdegegnerin und

Ende Februar 2012 in der Klinik für Anästhesiologie des F.___

geschildert hatte. So hatte der Beschwerdeführer im Februar 2012 an lässlich der Besprechung an seinem Wohnort an gegeben , er fahre zwar wieder kurze Strecken mit dem Auto, Moto rrad könne er hingegen wegen der Probleme mit der linken Schulter nicht mehr fahren, und er gehe zweimal in der Woche zur Physiotherapie und ein- bis zweimal in der Woche ins Hallenbad, abgesehen davon sitze er jedoch zu Hause herum oder gehe etwas spazieren ( Urk. 8/144 S. 1). Auch im F.___

hatte der Beschwerdeführer berichtet , er habe fast keine Alltagsaktivitäten mehr und sitze einen G rossteil der Zeit zu Hause ( Urk. 8/145 S. 1).

Dazu kontrastierend konnte die Überwachungsfirma d en Beschwerdeführer nicht nur bei Hausarbeiten auf dem Balkon und beim Einkaufen zusammen mit seiner Ehefrau sehen, sondern konnte verschiedentlich feststellen, dass er mit dem Motorrad unterwegs war und dass er mehrmals eine Lokalität mit der Beschilderung „Eingang Werkstätte I.___ “ aufsuchte und für mehrere Stunden in Folge dort verweilte ( Urk. 8/174 S. 3 ff. und S. 10 ff. und S. 31 ff.). Im Gespräch unmittelbar vor der Konfrontation mit diesen Beobachtungen räumte der Beschwerdeführer wohl ein, Hausarbeiten wie Staubsaugen, kleinere Einkäufe und Zubereitung von Mahlzeiten zu tätigen ( Urk. 8/176 S. 4), gab hingegen auf Befragung hin im Widerspruch zu den entsprechenden Erhebungen der Überwachungsfirma an, er habe noch nie einen vollen Eink aufswagen zu schieben versucht und er könne weder eine Tasche noch einen Rucksack tragen, sondern als maximale Verrich tung mit dem linken Arm Fleisch schneiden oder mit dem abgestützten Ellbogen Besteck an den Mund führen. Ausserdem fahre er nicht mehr Motorrad, sondern mache nur noch Probefahrten mit der Vespa

( Urk. 8/176 S. 2 ff.). In beruflicher Hinsicht brachte der Beschwerdeführer vor, keinerlei Arbeitsversuche unter nommen zu haben, weder bezahlte noch unbezahlte ( Urk. 8/176 S. 4). Im Kon frontationsgespräch führte er zu seinen Aufenthalten in der Werkstätte dann aus, er habe einen jungen Mitarbeiter als Mechaniker etwas betreut, gearbeitet habe er aber nicht und er habe keinen Lohn erhalten ( Urk. 8/177 S. 2).

Die beschriebenen Divergenzen zeigen zum einen, dass der Beschwerdeführer seinen linken Arm zumindest während des Beobachtungszeitraums im Alltag deutlich intensiver zu beanspruchen in der Lage war, als er dies wenige Wochen davor und erneut wenige Wochen danach erklärte . Zusätzlich muss davon aus gegangen werden, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum auch eine berufliche Tätigkeit auszuüben in der Lage war, ungeachtet dessen, ob er dies damals bereits getan hatte. Denn eine Woche nach dem Erhalt der leistungsein stellenden Verfügung vom 6. November 2012 ( Urk. 8/199) trat er belegtermas sen in der gleichen Werkstätte, in der er zuvor ein- und ausgegangen war, eine 50 %

- Stelle als Dreher und Fräser an ( Urk. 8/205 S. 4). U nter diesen Umstän den ist in Übereinstimmung mit der Beurteilung von Dr. C.___

(vgl. Urk. 8/188 S. 14 f.) auch anzunehmen, dass das Zustandsbild mit konst ant am Körper anliegendem linkem Arm und Schmerzbekundungen bei den Armbewe gungen (vgl. Urk. 8/188 S. 11 f. und S. 13 ff.), in dem sich der Beschwerdefüh rer anlässlich der kreis ärztlichen Untersuchung vom 10. September 2012 prä sentierte, nicht mit gesundheitlichen S chwankungen erklärt werden kann, son dern auf eine übertreibende Darstellung der Beschwerden zurückzuführen war. 3.3.3

Auch wenn damit feststeht, dass der Beschwerdeführer den linken Arm zumin dest ab der Aufnahme der Überwachungen am 26. April 2012 deutlich vielfälti ger und intens iver einzusetzen in der Lage war , als er dies dartat, so ist die Belastbarkeit und Beanspruchbarkeit

des Armes aufgrund der dargelegten Befunde doch real eingeschränkt. Dr. C.___ an erkannte dies und bemerkte zu Recht, dass der Beschwerdeführer nicht bei körperlich schwereren Tätigkeiten oder bei Überkopfarbeiten habe beobachtet werden können ( Urk. 8/188 S. 16).

Er formulierte deshalb das Zumutbarkeitsprofil erst, nachdem er als zusätzliche Grundlage eine weitere

Arthro - Magnetresonanztomographie der linken Schulter hatte anfertigen lassen (vgl. Urk. 8/194 und Urk. 8/197). Da Dr. C.___ in dessen nicht das Beschwerdebild in der linken Schulter in seiner Gesamtheit berücksichtigt hatte, wie dies nach dem Dargelegten erforderlich ist, bedarf das Profil der Ergänzung , auch wenn sowohl er selbst als auch Dr. Z.___

in sei nem aktuellen Bericht vom 5. Juni 2013 die Rolle der AC-Gelenksarthrose im gesamten Beschwerdebild relativierten ( Urk. 8/197, Urk. 18). Angesichts dessen, dass die klinische Untersuchung Inkonsistenzen ergeben hatte, bietet es sich an, für die notwendigen Ergänzungen des Zumutbarkeitsprofils die Anforderungen am gegenwärtigen Arbeitsplatz einzubeziehen, gegebenenfalls durch einen Augenschein. 3.4 3.4.1

Steht das Zumutbarkeitsprofil fest, so wird die Beschwerdegegnerin bei der Beur teilung der Ansprüche des Beschwerdeführers nicht nur zu beurteilen ha ben , in welchem Mass die Taggelder infolge der wiedererlangten zumindest teilweisen Arbeitsfähigkeit zu reduzieren sind, sondern auch, ob und wann die Taggelder gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG einzustellen sind und sich die Frage des Rentenanspruchs stellt . Bereits anlässlich des Gesprächs vom 8. Februar 2012 hatte die Beschwerdegegnerin darauf hin gewie sen, dass der Fall voraus sichtlich in den nächsten sechs Monaten abgeschlossen und der Rentenanspruch geprüft werde ( Urk. 8/144). Anhaltspunkt e dafür, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr erwartet werden kann, finden sich sodann im Bericht der J.___ vom 16. Januar 2013 , wo rin der Arzt zwar für den Fall des Persistierens o der der Zunahme der Beschwerden eine weitere Schulterarthroskopie empfahl , für den Moment aber keine Behandlung mehr anordnete und es dem Beschwerdeführer überliess, sich bei Bedarf wieder zu melden ( Urk. 8/210 S. 2). 3.4.2

Was die Ermittlung der Erwerbseinbusse betrifft, so steht nach den vorstehen den Erwägungen entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin im ange fochtenen Einspracheentscheid noch nicht fest, dass der Beschwerdeführer ab dem 26. April 2012 wieder uneingeschränkt arbeitsfähig für eine Tätigkeit war, die vergleichbar mit Tätigkeit vor dem Unfall ist .

Insbesondere ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen (vgl. Urk. 17 S. 7 f. ), dass das Belastungs profil

jener früheren Tätigkeit nicht bekannt ist. Die Angaben im Lebenslauf ( Urk. 8/59 S. 5 ) und im Arbeitszeugnis der Y.___ vom

10. Dezember 2010 ( Urk. 8/205 S. 2-3) vermögen kein ausreichendes Bild von den damaligen körperlichen Anforderungen zu vermitteln. Zwar war die Arbeitge berin im Juli 2010 in Konkurs gefallen, und das Einkommen, das der Beschwer deführer ohne die Beeinträchtigung in der linken Schulter erzielen würde, ist daher anhand der Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt festzulegen. Dennoch ist der Frage nachzugehen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beeinträchtigung - selbst falls ihm eine vollzeitliche Tätigkeit im erlernten Beruf zumutbar wäre - auf eine Stelle mit körperlich leichterer Arbeit angewiesen wäre und ob er deswegen eine Einkommenseinbusse zu gewärtigen hätte. Diese Überlegung muss nicht nur bei der Prüfung des Rentenanspruchs, sondern auch bereits bei der Prüfung des Taggeldanspruchs gemacht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 194/03 vom 14. Juni 2004, E . 5.3 mit Hinweis unt er anderem auf BGE 115 V 133 E. 2 und BGE 114 V 281 E. 1d und E. 3c). 3.5

Angesichts dessen, dass zur Arbeitsfähigkeit und zu den Ansprüchen auf Taggel der und eine Rente noch Abklärungen erforderlich sind, ist auch die Frage nach dem Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädi gung noch nicht an dieser Stelle zu prüfen. Dies gilt umso mehr, als die Integ ritätsentschädigung erst Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids , aber noch nicht der ihm zugrunde liegenden Verfügung war. Überdies ist die Integritätsentschädigung gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG grundsätzlich zusammen mit dem Fallabschluss zu gewähren, und über diesen hat die Beschwerdegegne rin erst noch zu befinden. 4.

Bevor die Beschwerdegegnerin die erforderliche n ergänzenden Abklärungen getätigt hat, ist auch die Höhe der Rückforderung, die sie für zu viel ausgerich tete Leistungen ab dem 2 6. April 2012 erheben kann, noch nicht bestimmbar.

Festzuhalten ist an dieser Stelle lediglich, dass dem Grundsatz nach eine Rückfor derung zulässig ist. Da Taggelder von der Rechtsprechung nicht als Dauerleistungen qualifiziert werden, ist schon deswegen eine rückwirkende Einstellung über die Voraussetzungen der Rentenrevision nach Art. 17 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG) hinaus zulässig (vgl. BGE 133 V 57 E. 6.6-8). Und was die Rückforderung betrifft, so gelten Observationsergebnisse als neue Tatsachen beziehungsweise neue Beweismittel im Sinne des entsprechenden Kriteriums für eine prozessuale Revision (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_694/2012 vom 25. Januar 2013 , E. 3.2.2). 5.

Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 6. Januar 2013 aufzuhe ben, und die Sache ist zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6.

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungs krite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Verordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungsgericht [ GebV

SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerde- füh rer eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘1 00.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheent scheid vom 1 6. Januar 2013 aufgehoben und die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Suva zurückgewiesen wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer

eine Prozessent - schä digung von Fr. 3‘1 00.-- ( inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3).

E. 1.2 Am 29. Juni 2010 hatte die ehemalige Arbeitgeberin des Versicherten das Arbeits verhältnis per Ende September 2010 aufgelöst und im Juli 2010 war sie in Konkurs gefallen (vgl. die Angaben in der Forderungseingabe des Versicher ten in Urk. 8/23 S. 3 sowie die Publikation der Konkurseröffnung in Urk. 8/205 S. 3 ). Der Versicherte war zunächst zu 50 % und ab dem

8. Juli 2010 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. die Unfallscheine in Urk. 8/25 und Urk. 8/26 sowie die Erhebungen der Suva dazu in Urk. 8/23-42) . Nach längerer physio therapeutischer Behandlung (A ngaben des Versicherten vom 12. November 2010, Urk. 8/46) ergaben klinische Kontrolluntersuchungen trotz geklag t er star ker Schmerzen eine Verbes serung des Zustandsbildes (vgl. die Angaben von Dr. A.___ von Oktober und Dezember 2010, Urk. 8/53).

Im Dezember 2010 fand in der D.___ eine berufliche Standortbe stimmung statt (Bericht vom 4. Januar 2011, Urk. 8/59 S. 1-4 ), und am 13. Ja nuar 2011 nahm Dr. C.___ eine kreisärztliche Untersuchung vor ( Urk. 8/62). Die Ergebnisse e ine r

Arthro -Magnetresonanztomographie der linken Schulter vom 18. Januar 2011 wurden zunächst als unauffällig interpretiert

( Urk. 8/66-68); da die Schmerzen jedoch persistierten , wurde der Versicherte im April und im Juni 2011 auf Zuweisung der Suva hin in der E.___ un tersucht, und dort wurde nach nochmaliger Durchsicht des MRI vom Januar 2011 eine Re-Ruptur der Rotatorenmanschette festgestellt (Berichte vom 3. Mai und vom 6. Juni 2011, Urk. 8/93 und Urk. 8/97). Die Klinik nahm deshalb am 16. Juni 2011 einen (weiteren) arthroskopische n Eingriff vor ( Operationsbericht in Urk. 8/100; Austritts bericht vom 20. Juni 2011, Urk. 8/102). Anlässlich einer Verlaufskontrolle vom September 2011 erhob die Kl inik den Befund einer Kapsuliti s

(Beric ht vom 26. September 2011, Urk. 8/114) , und anlässlich der er neuten Verlaufskontrolle vom 27. Januar 2012 zeigte sich weiterhin der Befund einer frozen

shoulder , ein Arbeitsversuch wurde jedoch für möglich gehalten (Bericht vom 27. Januar 2012, Urk. 8/143 ).

Anfang 2011 war zusätzlich zu den Schulterbeschwerden ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom aufgetreten (vgl. den Radiologie-Bericht vom 31. Januar 2011, Urk. 8/78) ; die Suva hatte die Unfallkausalität jedoch mit Schreiben an den Versicherten vom 23. Februar 2011 verneint ( Urk. 8/82).

E. 1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlic her Kausalzusammenhang besteht.

Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einem be stimmten Gesundheitsschaden ist nicht erforderlich, dass der Un fall die alleinige oder unmittelbare Ursache des Gesundheitsschadens ist; viel mehr genügt es, dass der Unfall den Gesundheitsschaden zusammen mit unfall fremden Faktoren hervorgerufen hat und somit nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der Gesundheitsschaden entfiel e (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.2.2 Wird ein bestimmter, als Einheit zu betrachtender Gesundheitsscha den in der darge legten Weise durch einen Unfall und durch unfallfremde Fak toren ge meinsam verursacht, so richtet sich die Leistungspflicht des Unfallversi cherers nach den Vorschriften in Art. 36 UVG. Nach Art. 36 Abs. 1 UVG werden die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflo senentschädigungen nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teil weise Folge eines Unfalles ist. Demgegenüber werden nach Art. 36 Abs. 2 UVG die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teil weise die Folge eines Unfalles ist, wobei Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, dabei nicht berücksichtigt werden.

D ie Re ge lung in Art. 36 UVG kommt allerdings nur dann zur Anwendung, wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis einen bestimmten Gesund heitsschaden gemeinsam verursacht haben, die Krankheits bilder sich also über schneiden. Hingegen ist sie dann nicht anwendbar, wenn der Unfall und der unfallfremde Faktor einander nicht beeinflussende Schäden verursacht haben, so etwa wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis verschiedene Kör perteile betreffen und sich damit die Krankheitsbilder nicht überschneiden. In solchen Fällen sind die Einbussen, die aus diesen verschied enen Gesundheits schädigungen resultieren, isoliert zu schätzen und zu entschädigen ( BGE 126 V 116 E. 3a mit Hinweis; Maurer, Schweizerisches Unfallversiche rungsrecht , 2. Auflage, Bern 1989, S. 470 f.). Als solche verschiedene Gesund heitsschädi gungen sind nach der Rechtsprechung auch somatische und psychi sche Befunde zu qualifizieren, und zwar selbst dann, wenn sie – wie es bei spielsweise bei Somatisierungsstörungen und psychischen Symptomausweitun gen der Fall ist – in einem inneren Zu sammenhang stehen (vgl. BGE 126 V 116 E. 3c).

E. 1.2.3 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammen hang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammen hangs genügt für die Beg ründung eines Leistungs anspruch s nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).

E. 1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

Die Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung dazu geeignet ist, eine psychi sche Gesundheitsschädigung herbeizuführen, hängt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung von der Unfallschwere und von weiteren objektiv erfassbaren Umständen ab, welche im Zusammenhang mit dem Unfall stehen (BGE 115 V 133).

E. 1.4 Ist die Unfallkausalität eines bestimmten Gesundheitsschadens einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so entfällt die deswegen aner kannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (RKU V 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b). Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat ( status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte ( status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegrün dende na türliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeu tung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, während dem die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Aus wirkungen nicht genügt (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45). Da es sich hierbei um eine an spruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Be weis last - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 76 E. 4b; vgl. auch RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b).

E. 1.5 N ach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mäs sige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Ren tenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invali denversicherung abgeschlossen sind, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahinfallen. Ferner entsteht zusam men mit der Festlegung der Invalidenrente beziehungsweise mit der Beendigung der ärztlichen Behandlung unter den Voraussetzungen in Art. 24 UVG auch ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.

E. 1.6 Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz.

Für die Beurteilung von Rechtsfragen, denen medizinische Sachverhalte zu grunde liegen, ist das Gericht auf Angaben und Unterlagen von medizini schen Fachpersonen, namentlich von Ärztinne n und Ärzten, angewiesen. Recht spre chungsgemäss können sodann die Ergebnisse einer zulässigen Überwachung z usammen mit einer ärztlichen Aktenbeurteilung grundsätzlich geeignet sein, eine genügende Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesund heitszustand und die Arbeitsfähigkeit zu bilden ( BGE 137 I 327 E. 7.1 mit Hin weisen) . Eine Observation durch einen Privatdetektiv wird von der Rechtspre chung als geeignet behandelt, um die versicherte Person bei der Ausübung all täglicher Verrichtungen zu sehen (BGE 137 I 327 E. 5.4.1), und sie wird dann als zulässiges Mittel betrachtet, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an den geäusserten gesundheitlichen Beschwerden oder der geltend ge machten Arbeitsunfähigkeit aufkommen lassen. Solche Anhaltspunkte können beispielsweise gegeben sein bei widersprüchlichem Verhalten der versicherten Person oder bei Inkonsistenzen anlässlich der medizinischen Untersuchung (BGE 137 I 327 E. 5.4.2.1 mit Hinweisen). 2.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Zeit ab dem 26. April 2012 zu Recht verneint hat und ob sie zudem die be reits ausgerichteten Taggelder für den Zei traum vom 26. April bis zum 30. Juni 2012 richtigerweise zurückgefordert hat.

Ebenfalls Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids und des vorliegen den Verfahrens ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Inva lidenrente und auf eine Integritätsentschädigung. 3. 3.1

D ie Beschwerdegegnerin stützt sich bei der Anspruchsverneinung für die Zeit ab dem 26. April 2012 auf die Ergebnisse der angeordneten Überwachung (Urk. 8/174 und Urk. 9/1) und auf die Arbeit sfähigkeitsbeurteilung, die Dr. C.___ in den Berichten vom 10. September und vom 29 . Oktober 2012 ( Urk. 8/188 und Urk. 8/197) unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse abgab . D r. C.___ hielt am 10. September 2012 fest, dem Beschwerdeführer seien ab Beginn der Observation am 26. April 2012 ohne (leistungsmässige und zeitliche) Einschränkungen mittelschwere Tätigkeiten bis in die Horizontale zuzumuten ( Urk. 8/188 S. 15) , und er ergänzte am 29. Oktober 2012

- nach Kenntnisnahme des Berichts der E.___ vom 3. Oktober 2012 über die aktu elle Arthro - Magnetresonanztomographie der linken Schulter ( Urk. 8/194) -, dass neben den g enannten mittelschweren Tätigkeiten bis in die Horizontale auch leichte Tätigkeiten über Kopf bewältigt werden könnten, und zw ar in einem maximal 30%igen Ante il einer üblichen täglichen Tätigkeit ( Urk. 8/197). Die Beschwe rdegegnerin folgerte daraus, der Beschwerdeführer könne die Tätigkeit als Polymechaniker , in der er vor dem Unfall gearbeitet habe, spätestens ab dem 26. April 2012 wieder uneingeschränkt und ohne Erwerbseinbusse ausüben ( Urk. 8/199 S. 2, Urk. 2 S. 8 f.). Dementsprechend verneinte sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Taggelder und auch den Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. Urk. 2 S. 9).

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, das Zumutbarkeit s profil von Dr. C.___

berücksichtige nicht alle massgebenden

Befunde und es sei ausserdem nicht genügend abgeklärt worden, ob seine Tätigkeit vor dem Unfall dem Zumutbarkeitsprofil wirklich entspreche ( Urk. 1 S. 4 f., Urk. 17 S. 2 ff.).

Tatsächlich ist zunächst zu prüfen, welche Befunde a uf den Unfall vom 25. Februar 20

E. 6 ). In dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen Unfallversiche rungsanstalt (Suva) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obliga torisch versichert. Am 25. Februar 2010 stürzte X.___ beim Skifahren auf die linke Schulter und suchte daraufhin a m 8. März 2010 den Hausarzt Dr. med. Z.___ , Spezialarzt für Innere Me dizin , auf ( Unfallmel dung vom 8. März 2010, Urk. 8/131; Arztzeugnis UVG vom 16. April 2010, Urk. 8/2). Die fachärztliche Abklärung ergab den Befund einer Schulterbinnen läsion mit Supraspinatussehnenruptur

und Verdacht auf eine Interv allläsion, das heisst eine Läs ion der Subsk apularissehne oder der Bizepssehne

(Bericht von Dr. med. A.___ , Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, vom 31. Mai 2010, Urk. 8/6; Bericht des B.___ vom 30. März 2010 über eine Arthro -Magnetresonanztomographie der linken Schulter , Urk. 8/16). Nachdem die Unfallkausalität dieses Befundes zunächst strittig ge wesen war (Ablehnungsschreiben der Suva vom 14. Juni 2010, Urk. 8/8 ; Briefe von Dr. Z.___ und Dr. A.___ in Urk. 8/12 und Urk. 8/14; kreisärztliche Stellungnahme von Dr. med. C.___ , Spezialarzt für Physikalische Medi zin und Rehabilitation, vom 28. Juni 2010, Urk. 8/13) , anerkannte die Suva mit Brief vom 19. August 2

E. 010 ihre Leistungspflicht (Urk. 8/20). Unterdessen hatte Dr. A.___ am 16. August 2010 neben der Supraspinatusruptur einen Einriss des Bizepssehnenankers

(SLAP-Läsion) festgestellt und hatte eine arthroskopi sche Tenotomie des Bizeps longus und eine Akromioplastik durchgeführt ( Ope rationsbericht in Urk. 8/21).

E. 10 zurückzuführen sind, welche Befunde zwar nicht unfallbe dingt , aber wegen des Zusammenwirkens mit unfallkausalen Befunden gestützt auf Art. 36 UVG dennoch anspruchsrelevant sind und wie sich schliesslich die anspruchsrelevanten Befunde auf die Arbeitsfähigkeit und auf die Erwerbsfä higkeit auswirken. 3.2

Nicht mehr strittig ist, dass die Befunde einer Supraspinatus sehnen ruptur

und eines Einrisses des Bizepssehnenankers (SLAP-Läsion), welche die arthroskopi schen Eingriffe vom 16. August 2010 ( Urk. 8/21) und vom 16. Juni 2011 ( Urk. 8/100) erforderlich gemacht hatten, zumindest teilweise auf den Unfall vom 25. F ebruar 2010 zurückzuführen waren. Was den Verlauf bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 16. Januar 2013 betrifft, so kann in Bezug auf diese Befunde der status quo ante oder quo sine nicht erreicht sein. Denn die Operationen, die unter anderem mit

eine r Tenotomie (Durchtren nung) der langen Bizepssehne

verbunden waren (vgl. Urk. 8/21), vermochten naturgemäss weder den Zustand wiederher zu stellen, wie er sich vor dem Unfall präsentiert hatte , noch konnte danach der Zustand erreicht werden, wie er sich ohne den Unfall entwickelt hätte. Dr. C.___ bezog denn die genannten Befunde in seine Zumutbarkeitsbeurteilung auch ein und erachtete sie als ein schränkend für gewisse Verrichtungen ( Urk. 8/188 S.

E. 15 f., Urk. 8/197).

Ebenfalls dem Grundsatz nach nicht strittig ist, dass die AC-Gelenksarthrose (Arthrose im Acromioc laviculargelenk ), die namentlich im Bericht über die Arthro -Magnetresonanztomographie der linken Schulter der E.___ vom 3. Oktober 2012 beschrieben ist ( Urk. 8/194), nicht Folge des Un falles vom 25. Februar 2010 ist. Dies entspricht auch den Akten, denn

Dr. C.___

wies in der Beurteilung vom

29. Oktober 2012 ( Urk. 8/197) ein leuchtend dar auf hin , dass bereits die

- nur kurze Zeit nach dem Unfall ange fertigte - Arthro -Magnetresonanztomographie vom 30. März 2010

(vgl. Urk. 8/16) arthrotische Veränderungen im AC-Gelenk sichtbar gemacht habe , die somit vorbestanden hätten .

Hingegen sind sich die Parteien nicht einig dar über, ob die unfallfremden Befunde im AC-Gelenk dennoch anspruchsrelevant sind. Dies wäre dann der Fall, wenn diese Befunde mit den unfallkausalen Befunden im Sinne der Regelung in Art. 36 UVG dergestalt zusammenwirkten, dass von einem als Einheit zu betrachtenden Gesundheitsschaden gesprochen werden könnte. Diese Betrachtungsweise macht sich der Beschwerdeführer zu eigen ( Urk. 1 S. 4 f., Urk.

E. 17 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG) hinaus zulässig (vgl. BGE 133 V 57 E. 6.6-8). Und was die Rückforderung betrifft, so gelten Observationsergebnisse als neue Tatsachen beziehungsweise neue Beweismittel im Sinne des entsprechenden Kriteriums für eine prozessuale Revision (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_694/2012 vom 25. Januar 2013 , E. 3.2.2). 5.

Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 6. Januar 2013 aufzuhe ben, und die Sache ist zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6.

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungs krite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Verordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungsgericht [ GebV

SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerde- füh rer eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘1 00.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheent scheid vom 1 6. Januar 2013 aufgehoben und die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Suva zurückgewiesen wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer

eine Prozessent - schä digung von Fr. 3‘1 00.-- ( inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00046 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom

30. April 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher Advokaturbüro

Leimbacher

Sadeg Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1954, ist gelernter Maschinenmechaniker und Polymechaniker und übte diesen Beruf ab Mai 2002 bei der Y.___ im Rahmen einer Vollzeitstelle aus (Lebenslauf in Urk. 8/59 S. 5 6 ). In dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen Unfallversiche rungsanstalt (Suva) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obliga torisch versichert. Am 25. Februar 2010 stürzte X.___ beim Skifahren auf die linke Schulter und suchte daraufhin a m 8. März 2010 den Hausarzt Dr. med. Z.___ , Spezialarzt für Innere Me dizin , auf ( Unfallmel dung vom 8. März 2010, Urk. 8/131; Arztzeugnis UVG vom 16. April 2010, Urk. 8/2). Die fachärztliche Abklärung ergab den Befund einer Schulterbinnen läsion mit Supraspinatussehnenruptur

und Verdacht auf eine Interv allläsion, das heisst eine Läs ion der Subsk apularissehne oder der Bizepssehne

(Bericht von Dr. med. A.___ , Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, vom 31. Mai 2010, Urk. 8/6; Bericht des B.___ vom 30. März 2010 über eine Arthro -Magnetresonanztomographie der linken Schulter , Urk. 8/16). Nachdem die Unfallkausalität dieses Befundes zunächst strittig ge wesen war (Ablehnungsschreiben der Suva vom 14. Juni 2010, Urk. 8/8 ; Briefe von Dr. Z.___ und Dr. A.___ in Urk. 8/12 und Urk. 8/14; kreisärztliche Stellungnahme von Dr. med. C.___ , Spezialarzt für Physikalische Medi zin und Rehabilitation, vom 28. Juni 2010, Urk. 8/13) , anerkannte die Suva mit Brief vom 19. August 2 010 ihre Leistungspflicht (Urk. 8/20). Unterdessen hatte Dr. A.___ am 16. August 2010 neben der Supraspinatusruptur einen Einriss des Bizepssehnenankers

(SLAP-Läsion) festgestellt und hatte eine arthroskopi sche Tenotomie des Bizeps longus und eine Akromioplastik durchgeführt ( Ope rationsbericht in Urk. 8/21). 1.2

Am 29. Juni 2010 hatte die ehemalige Arbeitgeberin des Versicherten das Arbeits verhältnis per Ende September 2010 aufgelöst und im Juli 2010 war sie in Konkurs gefallen (vgl. die Angaben in der Forderungseingabe des Versicher ten in Urk. 8/23 S. 3 sowie die Publikation der Konkurseröffnung in Urk. 8/205 S. 3 ). Der Versicherte war zunächst zu 50 % und ab dem

8. Juli 2010 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. die Unfallscheine in Urk. 8/25 und Urk. 8/26 sowie die Erhebungen der Suva dazu in Urk. 8/23-42) . Nach längerer physio therapeutischer Behandlung (A ngaben des Versicherten vom 12. November 2010, Urk. 8/46) ergaben klinische Kontrolluntersuchungen trotz geklag t er star ker Schmerzen eine Verbes serung des Zustandsbildes (vgl. die Angaben von Dr. A.___ von Oktober und Dezember 2010, Urk. 8/53).

Im Dezember 2010 fand in der D.___ eine berufliche Standortbe stimmung statt (Bericht vom 4. Januar 2011, Urk. 8/59 S. 1-4 ), und am 13. Ja nuar 2011 nahm Dr. C.___ eine kreisärztliche Untersuchung vor ( Urk. 8/62). Die Ergebnisse e ine r

Arthro -Magnetresonanztomographie der linken Schulter vom 18. Januar 2011 wurden zunächst als unauffällig interpretiert

( Urk. 8/66-68); da die Schmerzen jedoch persistierten , wurde der Versicherte im April und im Juni 2011 auf Zuweisung der Suva hin in der E.___ un tersucht, und dort wurde nach nochmaliger Durchsicht des MRI vom Januar 2011 eine Re-Ruptur der Rotatorenmanschette festgestellt (Berichte vom 3. Mai und vom 6. Juni 2011, Urk. 8/93 und Urk. 8/97). Die Klinik nahm deshalb am 16. Juni 2011 einen (weiteren) arthroskopische n Eingriff vor ( Operationsbericht in Urk. 8/100; Austritts bericht vom 20. Juni 2011, Urk. 8/102). Anlässlich einer Verlaufskontrolle vom September 2011 erhob die Kl inik den Befund einer Kapsuliti s

(Beric ht vom 26. September 2011, Urk. 8/114) , und anlässlich der er neuten Verlaufskontrolle vom 27. Januar 2012 zeigte sich weiterhin der Befund einer frozen

shoulder , ein Arbeitsversuch wurde jedoch für möglich gehalten (Bericht vom 27. Januar 2012, Urk. 8/143 ).

Anfang 2011 war zusätzlich zu den Schulterbeschwerden ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom aufgetreten (vgl. den Radiologie-Bericht vom 31. Januar 2011, Urk. 8/78) ; die Suva hatte die Unfallkausalität jedoch mit Schreiben an den Versicherten vom 23. Februar 2011 verneint ( Urk. 8/82). 1.3

Im Februar 2012 liess d ie Suva einen Besuch des Versicherten am Wohnort durchführen (Bericht vom 16. Februar 2012, Urk. 8/144). Da der Versicherte immer noch über starke Schmerzen klagte, wies sie ihn der Klinik für Anästhe siologie des F.___ zu, und er wurd e dort Ende Februar

und Anfang Juni 2012 untersucht (Bericht e vom 28. Februar und vom 5. Juni 2012, Urk. 8/145 und Urk. 8/160 ). Die Klinik vermutete eine psychische Komponente des Beschwerdebildes (vgl. Urk. 8/145 S. 4 und Urk. 8/160 S. 2), worauf der Versicherte eine Zeit lang in Behandlung bei Dr. med. G.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stand (Bericht von Dr. G.___ vom 8. Juli 2012, Urk. 8/161). 1.4

Im November 2011 hatte die Suva eine anonyme Meldung erhalten, wonach sich der Versicherte im häuslichen Umfeld uneingeschränkt bewege und ausser dem Motorrad , Vespa und Fahrrad fahre (Telefonnotiz in Urk. 8/168). Nach Rücksprache mit Dr. C.___ ( Fragen an Dr. C.___ vom 17. Februar 2012, Urk. 8/171; Stellungnahme von Dr. C.___ vom 24. Februar 2012, Urk. 8/172) hatte die Suva daraufhin der H.___ den Auftrag zur Observation des Versi cherten erteilt (Auftragsschreiben vom 27. März 2012, Urk. 8/173).

Die Ermittlung en fanden von Ende April bis Anfang Juli 2012 statt, und die H.___ erstattete der Suva am 16. Juli 2012 Bericht ( Urk. 8/174 einschliess lich des Filmmaterials in Urk. 9/1) . Nach dessen Erhalt befragte die Suva den Versicherten am 16. August 2012 im Beisein seiner Ehefrau zum Sachverhalt (Rapport in Urk. 8/176) und konfrontierte ihn unmittelbar daran anschliessend mit den Angaben im Überwachungsbericht (Rapport vom 16. Juli 2012 in Urk. 8/177). Am Tag darauf stellte die Suva den Ermittlungsbericht Dr. C.___ zu ( Urk. 8/179). Dieser holte vom Institut für Anästhesiologie des F.___ den Verlaufsberich t vom 31. August 2012 ein (Urk. 8/192), nahm anschliessend am 10. September 2012 eine kreisärztliche Untersuchung vor und gab unter Berücksichtigung des Überwachungsberichts seine Beurteilung ab ( Urk. 8/188). Ausserdem liess er durch die E.___ eine weitere Arthro - Magnetresonanztomographie der linken Schul ter erstellen (Bericht vom 3. Oktober 2012, Urk. 8/194) und nahm dazu am

29. Oktober 2012 Stellung ( Urk. 8/197 ; vgl. auch die Stellungnahme vom 24. Oktober 2012, Urk. 8/198). 1.5

Mit Verfügung vom 6. November 2012 eröffnete die Suva dem Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher , dass er in Bezug auf die Un fallfolgen spätestens ab dem 26. April 2012 , dem Datum der Aufnahme der Überwachung, wieder voll arbeits- und erwerbsfähig sei, dass deshalb ab dann kein Anspruch mehr auf Taggelder bestehe u nd dass die in der Zeit vom 26. April bis zum 30. Juni 2012 zu Unrecht ausgerichteten Taggelder zurück gefordert würden ( Urk. 8/199). Der Versi cherte liess mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 Einsprache erheben ( Urk. 8/204) und beantragen, ihm seien weiterhin die gesetzlichen Leistungen wie Taggeld, Invalidenrente und Integri tätsentschädigung auszurichten ( Urk. 8/204 S. 1). Zusammen mit der Einsprache liess er einen Arbeitsvertrag mit I.___ vom 1 2. November 2012 einreichen, mit welchem er per 13. November 2012 zu 50 % als Dreher/Frä ser angestellt worden war (Urk. 8/205 S. 4). Mit Entscheid vom 16. Januar 2013 wies die Suva die Einsprache ab, verneinte zusätzlich den An spruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsent schädigung und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ( Urk. 2 = Urk. 8/209).

Gleichzeitig gelangte d ie Suva in den Besitz eines Berichts de r J.___

vom

16. Januar 2013 ( Urk. 8/210), der an ihrer Beurteilung jedoch nichts änderte. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom

16. Januar 2013 liess X.___ durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher mit Eingabe vom 8. Februar 2013 Beschwerde erheben ( Urk.

1) mit den Anträgen, ihm seien weiterhin die gesetzlichen Leistungen wie Taggeld, Invalidenrente und Integritätsentschädi gung auszurichten und die Rückforderung sei ersatzlos aufzuheben. In pro zessualer Hinsicht liess er hinsichtlich der Rückforderung um die Wiederher stellung der aufschiebenden Wirkung ersuchen und die Bestellung seines Rechtsanwaltes zum unentgeltlichen Rechtsvertreter beantragen ( Urk. 1 S. 2). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 20. März 2013 ( Urk.

7) auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 S. 2), erklärte sich jedoch mit der Wieder herstellung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Rückforderung als ein verstanden ( Urk. 7 S. 3). Nachdem der Versicherte das Gesuch um die unent geltliche Rechtsvertretung mit Eingabe vom 2 2. März 2013 zurückgezogen hatte ( Urk. 10), nahm das Gericht mit Verfügung vom 27. März 2013 davon Vormerk und stellte in Bezug auf die Rückforderung die aufschiebende Wirkung der Be schwerde wieder her ( Urk. 11). In der Replik vom 1. Juli 2013 liess der Versi cherte an seinen Anträgen festhalten ( Urk. 17). Als weiteres Beweismittel liess er einen Bericht von Dr . Z.___ vom 5. Juni 2013 zuhanden seines Rechtsvertre ters einreichen ( Urk. 18). Die S uva blieb in der Duplik vom 30. Oktober 2013 ebenfalls bei ihrem Standpunkt ( Urk. 23), was dem Versicherten am 1. Novem ber 2013 mitgeteilt wurde ( Urk. 24).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.2 1.2.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlic her Kausalzusammenhang besteht.

Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einem be stimmten Gesundheitsschaden ist nicht erforderlich, dass der Un fall die alleinige oder unmittelbare Ursache des Gesundheitsschadens ist; viel mehr genügt es, dass der Unfall den Gesundheitsschaden zusammen mit unfall fremden Faktoren hervorgerufen hat und somit nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der Gesundheitsschaden entfiel e (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2.2

Wird ein bestimmter, als Einheit zu betrachtender Gesundheitsscha den in der darge legten Weise durch einen Unfall und durch unfallfremde Fak toren ge meinsam verursacht, so richtet sich die Leistungspflicht des Unfallversi cherers nach den Vorschriften in Art. 36 UVG. Nach Art. 36 Abs. 1 UVG werden die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflo senentschädigungen nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teil weise Folge eines Unfalles ist. Demgegenüber werden nach Art. 36 Abs. 2 UVG die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teil weise die Folge eines Unfalles ist, wobei Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, dabei nicht berücksichtigt werden.

D ie Re ge lung in Art. 36 UVG kommt allerdings nur dann zur Anwendung, wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis einen bestimmten Gesund heitsschaden gemeinsam verursacht haben, die Krankheits bilder sich also über schneiden. Hingegen ist sie dann nicht anwendbar, wenn der Unfall und der unfallfremde Faktor einander nicht beeinflussende Schäden verursacht haben, so etwa wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis verschiedene Kör perteile betreffen und sich damit die Krankheitsbilder nicht überschneiden. In solchen Fällen sind die Einbussen, die aus diesen verschied enen Gesundheits schädigungen resultieren, isoliert zu schätzen und zu entschädigen ( BGE 126 V 116 E. 3a mit Hinweis; Maurer, Schweizerisches Unfallversiche rungsrecht , 2. Auflage, Bern 1989, S. 470 f.). Als solche verschiedene Gesund heitsschädi gungen sind nach der Rechtsprechung auch somatische und psychi sche Befunde zu qualifizieren, und zwar selbst dann, wenn sie – wie es bei spielsweise bei Somatisierungsstörungen und psychischen Symptomausweitun gen der Fall ist – in einem inneren Zu sammenhang stehen (vgl. BGE 126 V 116 E. 3c). 1.2.3

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammen hang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammen hangs genügt für die Beg ründung eines Leistungs anspruch s nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

Die Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung dazu geeignet ist, eine psychi sche Gesundheitsschädigung herbeizuführen, hängt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung von der Unfallschwere und von weiteren objektiv erfassbaren Umständen ab, welche im Zusammenhang mit dem Unfall stehen (BGE 115 V 133). 1.4

Ist die Unfallkausalität eines bestimmten Gesundheitsschadens einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so entfällt die deswegen aner kannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (RKU V 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b). Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat ( status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte ( status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegrün dende na türliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeu tung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, während dem die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Aus wirkungen nicht genügt (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45). Da es sich hierbei um eine an spruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Be weis last - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 76 E. 4b; vgl. auch RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b). 1.5

N ach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mäs sige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Ren tenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invali denversicherung abgeschlossen sind, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahinfallen. Ferner entsteht zusam men mit der Festlegung der Invalidenrente beziehungsweise mit der Beendigung der ärztlichen Behandlung unter den Voraussetzungen in Art. 24 UVG auch ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. 1.6

Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz.

Für die Beurteilung von Rechtsfragen, denen medizinische Sachverhalte zu grunde liegen, ist das Gericht auf Angaben und Unterlagen von medizini schen Fachpersonen, namentlich von Ärztinne n und Ärzten, angewiesen. Recht spre chungsgemäss können sodann die Ergebnisse einer zulässigen Überwachung z usammen mit einer ärztlichen Aktenbeurteilung grundsätzlich geeignet sein, eine genügende Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesund heitszustand und die Arbeitsfähigkeit zu bilden ( BGE 137 I 327 E. 7.1 mit Hin weisen) . Eine Observation durch einen Privatdetektiv wird von der Rechtspre chung als geeignet behandelt, um die versicherte Person bei der Ausübung all täglicher Verrichtungen zu sehen (BGE 137 I 327 E. 5.4.1), und sie wird dann als zulässiges Mittel betrachtet, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an den geäusserten gesundheitlichen Beschwerden oder der geltend ge machten Arbeitsunfähigkeit aufkommen lassen. Solche Anhaltspunkte können beispielsweise gegeben sein bei widersprüchlichem Verhalten der versicherten Person oder bei Inkonsistenzen anlässlich der medizinischen Untersuchung (BGE 137 I 327 E. 5.4.2.1 mit Hinweisen). 2.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Zeit ab dem 26. April 2012 zu Recht verneint hat und ob sie zudem die be reits ausgerichteten Taggelder für den Zei traum vom 26. April bis zum 30. Juni 2012 richtigerweise zurückgefordert hat.

Ebenfalls Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids und des vorliegen den Verfahrens ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Inva lidenrente und auf eine Integritätsentschädigung. 3. 3.1

D ie Beschwerdegegnerin stützt sich bei der Anspruchsverneinung für die Zeit ab dem 26. April 2012 auf die Ergebnisse der angeordneten Überwachung (Urk. 8/174 und Urk. 9/1) und auf die Arbeit sfähigkeitsbeurteilung, die Dr. C.___ in den Berichten vom 10. September und vom 29 . Oktober 2012 ( Urk. 8/188 und Urk. 8/197) unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse abgab . D r. C.___ hielt am 10. September 2012 fest, dem Beschwerdeführer seien ab Beginn der Observation am 26. April 2012 ohne (leistungsmässige und zeitliche) Einschränkungen mittelschwere Tätigkeiten bis in die Horizontale zuzumuten ( Urk. 8/188 S. 15) , und er ergänzte am 29. Oktober 2012

- nach Kenntnisnahme des Berichts der E.___ vom 3. Oktober 2012 über die aktu elle Arthro - Magnetresonanztomographie der linken Schulter ( Urk. 8/194) -, dass neben den g enannten mittelschweren Tätigkeiten bis in die Horizontale auch leichte Tätigkeiten über Kopf bewältigt werden könnten, und zw ar in einem maximal 30%igen Ante il einer üblichen täglichen Tätigkeit ( Urk. 8/197). Die Beschwe rdegegnerin folgerte daraus, der Beschwerdeführer könne die Tätigkeit als Polymechaniker , in der er vor dem Unfall gearbeitet habe, spätestens ab dem 26. April 2012 wieder uneingeschränkt und ohne Erwerbseinbusse ausüben ( Urk. 8/199 S. 2, Urk. 2 S. 8 f.). Dementsprechend verneinte sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Taggelder und auch den Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. Urk. 2 S. 9).

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, das Zumutbarkeit s profil von Dr. C.___

berücksichtige nicht alle massgebenden

Befunde und es sei ausserdem nicht genügend abgeklärt worden, ob seine Tätigkeit vor dem Unfall dem Zumutbarkeitsprofil wirklich entspreche ( Urk. 1 S. 4 f., Urk. 17 S. 2 ff.).

Tatsächlich ist zunächst zu prüfen, welche Befunde a uf den Unfall vom 25. Februar 20 10 zurückzuführen sind, welche Befunde zwar nicht unfallbe dingt , aber wegen des Zusammenwirkens mit unfallkausalen Befunden gestützt auf Art. 36 UVG dennoch anspruchsrelevant sind und wie sich schliesslich die anspruchsrelevanten Befunde auf die Arbeitsfähigkeit und auf die Erwerbsfä higkeit auswirken. 3.2

Nicht mehr strittig ist, dass die Befunde einer Supraspinatus sehnen ruptur

und eines Einrisses des Bizepssehnenankers (SLAP-Läsion), welche die arthroskopi schen Eingriffe vom 16. August 2010 ( Urk. 8/21) und vom 16. Juni 2011 ( Urk. 8/100) erforderlich gemacht hatten, zumindest teilweise auf den Unfall vom 25. F ebruar 2010 zurückzuführen waren. Was den Verlauf bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 16. Januar 2013 betrifft, so kann in Bezug auf diese Befunde der status quo ante oder quo sine nicht erreicht sein. Denn die Operationen, die unter anderem mit

eine r Tenotomie (Durchtren nung) der langen Bizepssehne

verbunden waren (vgl. Urk. 8/21), vermochten naturgemäss weder den Zustand wiederher zu stellen, wie er sich vor dem Unfall präsentiert hatte , noch konnte danach der Zustand erreicht werden, wie er sich ohne den Unfall entwickelt hätte. Dr. C.___ bezog denn die genannten Befunde in seine Zumutbarkeitsbeurteilung auch ein und erachtete sie als ein schränkend für gewisse Verrichtungen ( Urk. 8/188 S. 15 f., Urk. 8/197).

Ebenfalls dem Grundsatz nach nicht strittig ist, dass die AC-Gelenksarthrose (Arthrose im Acromioc laviculargelenk ), die namentlich im Bericht über die Arthro -Magnetresonanztomographie der linken Schulter der E.___ vom 3. Oktober 2012 beschrieben ist ( Urk. 8/194), nicht Folge des Un falles vom 25. Februar 2010 ist. Dies entspricht auch den Akten, denn

Dr. C.___

wies in der Beurteilung vom

29. Oktober 2012 ( Urk. 8/197) ein leuchtend dar auf hin , dass bereits die

- nur kurze Zeit nach dem Unfall ange fertigte - Arthro -Magnetresonanztomographie vom 30. März 2010

(vgl. Urk. 8/16) arthrotische Veränderungen im AC-Gelenk sichtbar gemacht habe , die somit vorbestanden hätten .

Hingegen sind sich die Parteien nicht einig dar über, ob die unfallfremden Befunde im AC-Gelenk dennoch anspruchsrelevant sind. Dies wäre dann der Fall, wenn diese Befunde mit den unfallkausalen Befunden im Sinne der Regelung in Art. 36 UVG dergestalt zusammenwirkten, dass von einem als Einheit zu betrachtenden Gesundheitsschaden gesprochen werden könnte. Diese Betrachtungsweise macht sich der Beschwerdeführer zu eigen ( Urk. 1 S. 4 f., Urk. 17 S. 5 ff.). Demgegenüber vertritt die Beschwerde gegnerin die Auffassung, b ei der AC-Gelenksarthrose handle es sich um einen Befund, der von den erwähnten unfallbedingten Befunden klar getrennt werden könne und deshalb bei der Festsetzung der Leistungen auszuklammern sei ( Urk. 2 S. 8, Urk. 7 S. 3).

Auf der Ebene der bildgebend festgestellten Befunde mag die Auffassung der Beschwerdegegnerin zutreffen. Auf der Ebene der Einschränkungen, die diese Befunde bewirken, kann jedoch entsprechend dem Standpunkt des Beschwer deführers nicht von getrennten Krankheitsbildern gesprochen werden, die ein - ander nicht überschneiden.

Dies geht namentlich aus dem Bericht der Klinik für Anästhesiologie des F.___ vom

28. Februar 2012 hervor , wo das Beschwerdebild als kom biniertes nozizeptives und neuropathisches Schmerzsyndrom beschrieben wird, dessen nozizeptiver Anteil recht diffus im Bereich unterschiedlichster ossärer , muskulärer und bindegewebiger Strukturen lokalisiert und dessen neuropathischer Anteil im Bereich der ventralen OP-Narbe angesiedelt sei ( Urk. 8/145 S. 3). Unter diesen Umständen können die Auswirkungen der unfal lfremden Befunde nicht isoliert beurteilt und entschä digt werden, sondern die unfallfremden Befunde verursachen zusammen mit den unfallkausalen Befunden ein Krankheitsbild, das als Einheit zu betrachten ist. Anders verhält es sich mit den Beschwerden in der Lendenwirbelsäule, die Anfang 2011 aufgetreten und von der Beschwerdegegnerin (unbestrittenermas sen) als unfallfremd beurteilt

worden waren (vgl. Sachverhalt 1.2) . Sie können, da sie eine andere Körperregion betreffen, klar von den Schulterbeschwerden abgegrenzt werden, und deren Anspruchsrelevanz aufgrund von Art. 36 UVG steht nicht zur Diskussion.

Ebenfalls nicht anspruchsrelevant ist in Anbetracht der dargelegten Rechtsprechung (E. 1.2.2) eine allfällige psychische Komponen te des Beschwerdebildes. Die Beschwerdegegnerin wie s zu Recht darauf hin, dass Dr. G.___ die Limitierung der Arbeitsfähigkeit vor allem als somatisch bedingt erachtet hatte (vgl. Urk. 8/161 ) und dass die Unfallkausalität mangels Adäquanz ohnehin nicht gegeben wäre (vgl. Urk. 2 S. 9). 3.3 3.3.1

Nach dem Gesagten ist das gesamte Beschwerdebild, das von der linken Schul ter ausgeht - unter Ausklammerung einer

psychisch en

Komponente -, an spruchsrelevant , und es ist zu prüfen, wie sich dieses Beschwerdebild auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. 3.3.2

Die Ergebnisse der Überwachung im Zeitraum von Ende April bis Anfang Juli 2012 stehen in einer deutlichen Diskrepanz zu den Einschränkungen, wie sie der Beschwerdeführer

Anfang Februar 2012 gegenüber der Beschwerdegegnerin und

Ende Februar 2012 in der Klinik für Anästhesiologie des F.___

geschildert hatte. So hatte der Beschwerdeführer im Februar 2012 an lässlich der Besprechung an seinem Wohnort an gegeben , er fahre zwar wieder kurze Strecken mit dem Auto, Moto rrad könne er hingegen wegen der Probleme mit der linken Schulter nicht mehr fahren, und er gehe zweimal in der Woche zur Physiotherapie und ein- bis zweimal in der Woche ins Hallenbad, abgesehen davon sitze er jedoch zu Hause herum oder gehe etwas spazieren ( Urk. 8/144 S. 1). Auch im F.___

hatte der Beschwerdeführer berichtet , er habe fast keine Alltagsaktivitäten mehr und sitze einen G rossteil der Zeit zu Hause ( Urk. 8/145 S. 1).

Dazu kontrastierend konnte die Überwachungsfirma d en Beschwerdeführer nicht nur bei Hausarbeiten auf dem Balkon und beim Einkaufen zusammen mit seiner Ehefrau sehen, sondern konnte verschiedentlich feststellen, dass er mit dem Motorrad unterwegs war und dass er mehrmals eine Lokalität mit der Beschilderung „Eingang Werkstätte I.___ “ aufsuchte und für mehrere Stunden in Folge dort verweilte ( Urk. 8/174 S. 3 ff. und S. 10 ff. und S. 31 ff.). Im Gespräch unmittelbar vor der Konfrontation mit diesen Beobachtungen räumte der Beschwerdeführer wohl ein, Hausarbeiten wie Staubsaugen, kleinere Einkäufe und Zubereitung von Mahlzeiten zu tätigen ( Urk. 8/176 S. 4), gab hingegen auf Befragung hin im Widerspruch zu den entsprechenden Erhebungen der Überwachungsfirma an, er habe noch nie einen vollen Eink aufswagen zu schieben versucht und er könne weder eine Tasche noch einen Rucksack tragen, sondern als maximale Verrich tung mit dem linken Arm Fleisch schneiden oder mit dem abgestützten Ellbogen Besteck an den Mund führen. Ausserdem fahre er nicht mehr Motorrad, sondern mache nur noch Probefahrten mit der Vespa

( Urk. 8/176 S. 2 ff.). In beruflicher Hinsicht brachte der Beschwerdeführer vor, keinerlei Arbeitsversuche unter nommen zu haben, weder bezahlte noch unbezahlte ( Urk. 8/176 S. 4). Im Kon frontationsgespräch führte er zu seinen Aufenthalten in der Werkstätte dann aus, er habe einen jungen Mitarbeiter als Mechaniker etwas betreut, gearbeitet habe er aber nicht und er habe keinen Lohn erhalten ( Urk. 8/177 S. 2).

Die beschriebenen Divergenzen zeigen zum einen, dass der Beschwerdeführer seinen linken Arm zumindest während des Beobachtungszeitraums im Alltag deutlich intensiver zu beanspruchen in der Lage war, als er dies wenige Wochen davor und erneut wenige Wochen danach erklärte . Zusätzlich muss davon aus gegangen werden, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum auch eine berufliche Tätigkeit auszuüben in der Lage war, ungeachtet dessen, ob er dies damals bereits getan hatte. Denn eine Woche nach dem Erhalt der leistungsein stellenden Verfügung vom 6. November 2012 ( Urk. 8/199) trat er belegtermas sen in der gleichen Werkstätte, in der er zuvor ein- und ausgegangen war, eine 50 %

- Stelle als Dreher und Fräser an ( Urk. 8/205 S. 4). U nter diesen Umstän den ist in Übereinstimmung mit der Beurteilung von Dr. C.___

(vgl. Urk. 8/188 S. 14 f.) auch anzunehmen, dass das Zustandsbild mit konst ant am Körper anliegendem linkem Arm und Schmerzbekundungen bei den Armbewe gungen (vgl. Urk. 8/188 S. 11 f. und S. 13 ff.), in dem sich der Beschwerdefüh rer anlässlich der kreis ärztlichen Untersuchung vom 10. September 2012 prä sentierte, nicht mit gesundheitlichen S chwankungen erklärt werden kann, son dern auf eine übertreibende Darstellung der Beschwerden zurückzuführen war. 3.3.3

Auch wenn damit feststeht, dass der Beschwerdeführer den linken Arm zumin dest ab der Aufnahme der Überwachungen am 26. April 2012 deutlich vielfälti ger und intens iver einzusetzen in der Lage war , als er dies dartat, so ist die Belastbarkeit und Beanspruchbarkeit

des Armes aufgrund der dargelegten Befunde doch real eingeschränkt. Dr. C.___ an erkannte dies und bemerkte zu Recht, dass der Beschwerdeführer nicht bei körperlich schwereren Tätigkeiten oder bei Überkopfarbeiten habe beobachtet werden können ( Urk. 8/188 S. 16).

Er formulierte deshalb das Zumutbarkeitsprofil erst, nachdem er als zusätzliche Grundlage eine weitere

Arthro - Magnetresonanztomographie der linken Schulter hatte anfertigen lassen (vgl. Urk. 8/194 und Urk. 8/197). Da Dr. C.___ in dessen nicht das Beschwerdebild in der linken Schulter in seiner Gesamtheit berücksichtigt hatte, wie dies nach dem Dargelegten erforderlich ist, bedarf das Profil der Ergänzung , auch wenn sowohl er selbst als auch Dr. Z.___

in sei nem aktuellen Bericht vom 5. Juni 2013 die Rolle der AC-Gelenksarthrose im gesamten Beschwerdebild relativierten ( Urk. 8/197, Urk. 18). Angesichts dessen, dass die klinische Untersuchung Inkonsistenzen ergeben hatte, bietet es sich an, für die notwendigen Ergänzungen des Zumutbarkeitsprofils die Anforderungen am gegenwärtigen Arbeitsplatz einzubeziehen, gegebenenfalls durch einen Augenschein. 3.4 3.4.1

Steht das Zumutbarkeitsprofil fest, so wird die Beschwerdegegnerin bei der Beur teilung der Ansprüche des Beschwerdeführers nicht nur zu beurteilen ha ben , in welchem Mass die Taggelder infolge der wiedererlangten zumindest teilweisen Arbeitsfähigkeit zu reduzieren sind, sondern auch, ob und wann die Taggelder gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG einzustellen sind und sich die Frage des Rentenanspruchs stellt . Bereits anlässlich des Gesprächs vom 8. Februar 2012 hatte die Beschwerdegegnerin darauf hin gewie sen, dass der Fall voraus sichtlich in den nächsten sechs Monaten abgeschlossen und der Rentenanspruch geprüft werde ( Urk. 8/144). Anhaltspunkt e dafür, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr erwartet werden kann, finden sich sodann im Bericht der J.___ vom 16. Januar 2013 , wo rin der Arzt zwar für den Fall des Persistierens o der der Zunahme der Beschwerden eine weitere Schulterarthroskopie empfahl , für den Moment aber keine Behandlung mehr anordnete und es dem Beschwerdeführer überliess, sich bei Bedarf wieder zu melden ( Urk. 8/210 S. 2). 3.4.2

Was die Ermittlung der Erwerbseinbusse betrifft, so steht nach den vorstehen den Erwägungen entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin im ange fochtenen Einspracheentscheid noch nicht fest, dass der Beschwerdeführer ab dem 26. April 2012 wieder uneingeschränkt arbeitsfähig für eine Tätigkeit war, die vergleichbar mit Tätigkeit vor dem Unfall ist .

Insbesondere ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen (vgl. Urk. 17 S. 7 f. ), dass das Belastungs profil

jener früheren Tätigkeit nicht bekannt ist. Die Angaben im Lebenslauf ( Urk. 8/59 S. 5 ) und im Arbeitszeugnis der Y.___ vom

10. Dezember 2010 ( Urk. 8/205 S. 2-3) vermögen kein ausreichendes Bild von den damaligen körperlichen Anforderungen zu vermitteln. Zwar war die Arbeitge berin im Juli 2010 in Konkurs gefallen, und das Einkommen, das der Beschwer deführer ohne die Beeinträchtigung in der linken Schulter erzielen würde, ist daher anhand der Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt festzulegen. Dennoch ist der Frage nachzugehen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beeinträchtigung - selbst falls ihm eine vollzeitliche Tätigkeit im erlernten Beruf zumutbar wäre - auf eine Stelle mit körperlich leichterer Arbeit angewiesen wäre und ob er deswegen eine Einkommenseinbusse zu gewärtigen hätte. Diese Überlegung muss nicht nur bei der Prüfung des Rentenanspruchs, sondern auch bereits bei der Prüfung des Taggeldanspruchs gemacht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 194/03 vom 14. Juni 2004, E . 5.3 mit Hinweis unt er anderem auf BGE 115 V 133 E. 2 und BGE 114 V 281 E. 1d und E. 3c). 3.5

Angesichts dessen, dass zur Arbeitsfähigkeit und zu den Ansprüchen auf Taggel der und eine Rente noch Abklärungen erforderlich sind, ist auch die Frage nach dem Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädi gung noch nicht an dieser Stelle zu prüfen. Dies gilt umso mehr, als die Integ ritätsentschädigung erst Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids , aber noch nicht der ihm zugrunde liegenden Verfügung war. Überdies ist die Integritätsentschädigung gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG grundsätzlich zusammen mit dem Fallabschluss zu gewähren, und über diesen hat die Beschwerdegegne rin erst noch zu befinden. 4.

Bevor die Beschwerdegegnerin die erforderliche n ergänzenden Abklärungen getätigt hat, ist auch die Höhe der Rückforderung, die sie für zu viel ausgerich tete Leistungen ab dem 2 6. April 2012 erheben kann, noch nicht bestimmbar.

Festzuhalten ist an dieser Stelle lediglich, dass dem Grundsatz nach eine Rückfor derung zulässig ist. Da Taggelder von der Rechtsprechung nicht als Dauerleistungen qualifiziert werden, ist schon deswegen eine rückwirkende Einstellung über die Voraussetzungen der Rentenrevision nach Art. 17 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG) hinaus zulässig (vgl. BGE 133 V 57 E. 6.6-8). Und was die Rückforderung betrifft, so gelten Observationsergebnisse als neue Tatsachen beziehungsweise neue Beweismittel im Sinne des entsprechenden Kriteriums für eine prozessuale Revision (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_694/2012 vom 25. Januar 2013 , E. 3.2.2). 5.

Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 6. Januar 2013 aufzuhe ben, und die Sache ist zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6.

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungs krite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Verordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungsgericht [ GebV

SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerde- füh rer eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘1 00.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheent scheid vom 1 6. Januar 2013 aufgehoben und die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Suva zurückgewiesen wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer

eine Prozessent - schä digung von Fr. 3‘1 00.-- ( inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel