Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1954, durchlief in Italien eine Lehre als Maschi nenmechaniker und bildete sich anschliessend zum Polymechaniker weiter. Diesen Beruf übte er seit dem Jahr 1972 aus, zuletzt ab Mai 2002 bei der Y.___ im Rahmen einer Vollzeitstelle (Lebenslauf in Urk. 9 /59 S. 5 6). In dieser Eigenschaft war er bei der Suva für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obliga torisch versichert.
Am 2 5. Februar 2010 stürzte X.___ beim Skifahren auf die linke Schulter (Unfallmeldung vom 8. März 2010, Urk. 9/131; Arztzeugnis UVG von Dr. med. Z.___ , Spezialarzt für Innere Medizin , v om 1 6. April 2010, Urk. 9 /2). Nach dem eine Arthro - Magnetresonanztomographie angefer tigt und eine fachärztliche klinische Untersuchung durchgeführt worden war en
(Bericht des A.___ vom 30. März 2010, Urk. 9/16; Bericht von Dr. med. B.___ , Spezialarzt für Orthopädi sche Chirur gie, vom 3 1. Mai 2010, Urk. 9/6 ) , führte Dr. B.___ a m 1 6. August 2010 eine arthroskopische Tenotomie des Bizeps longus und eine Akromioplastik durch; dabei bestätigten sich die klinischen Diagnosen einer Supraspinatussehnenruptur
und einer Verletzung der Bizepssehne (Einriss des Bizepssehnenankers [SLAP-Läsion]; Operationsbericht in Urk. 9/21). Die Suva anerkannte m it Brief vom 1 9. August 2010 ihre zunächst strittig gewesene Leistungspflicht ( Urk. 9/20).
Am 2 9. Juni 2010 hatte die ehemalige Arbeitgeberin des Versicherten das Arbeitsverhältnis per Ende September 2010 aufgelöst , und im Juli 2010 war sie in Konkurs gefallen (vgl. die Angaben in der Forderungseingabe des Ver sicher ten in Urk. 9/23 S. 3 sowie die Publikation der Konkurseröffnung in Urk. 9/205 S. 3). 1.2
Nach einer kreisärztlichen Untersuchung vom 1 3. Januar 2011 (Bericht von Dr. med. C.___ , Spezialarzt für Physikalische Medi zin und Rehabilita tion, Urk. 9/62) und einer erneuten Arthro -Magnetresonanztomographie der linken Schulter vom 1 8. Januar
2011 (Urk. 9/66) unterzog sich der Versi cherte am 1 6. Juni 2011 aufgrund des Verdachts einer Re-Ruptur der Rota torenmanschette einem nochmaligen arthroskopischen Eingriff in der D.___
(Operationsbericht in Urk. 9 /100; Austrittsbericht vom 2 0. Juni 2011, Urk. 9 /102). A uch nach dieser zweiten Operation klagte der Versicherte über fortbestehende Beschwerden, und die D.___ stellte anschlässlich der Verlaufskontrollen vom September 2011 und vom Januar 2012 die Diagnose einer Kapsulitis beziehungsweise einer frozen
shoulder (Berichte in Urk. 9 /114 und Urk. 9/143). Anfang 2011 war zusätz lich zu den Schulterbeschwerden ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom auf getreten (vgl. den Radiologie-Ber icht vom 3 1. Januar 2011, Urk. 9 /78), die Suva hatte die Unfallkausalität jedoch verneint (Schreiben vom 2 3. Februar 2011, Urk. 9/82).
In der Folge wurde der Versicherte zur Bekämpfung der Schmerzen i n der Klinik für Anästhe siologie des E.___
untersucht
und behandelt (Berichte vom 2 8. Februar und vom 5. Juni 2012, Urk. 9 /145 und Urk. 9 /160 ), und da die Klinik e ine psychische Komponente des Beschwerde bildes
vermutete (vgl. Urk. 9 /145 S. 4 und Urk. 9 /160 S. 2),
stand er zusätz lich eine Zeit lang in psychiatrisch er
Behandlung (Bericht von Dr. med. F.___ , Spezialarzt für Psychia trie und Psychotherapie, vom 8. Juli 2012, Urk. 9 /161). 1.3
Im November 2011 hatte die Suva eine anonyme Meldung erhalten, wonach sich der Versicherte im häuslichen Umfeld un eingeschränkt bewege und ausser dem Motorrad, Vespa und Fahrrad fahre (Telefonnotiz in Urk. 9 /168). Die Suva liess ihn daraufhin im Zeitraum von Ende April bis Anfang Juli 2012 observieren (Bericht der G.___
vom 1 6. Juli 2012 , Urk. 9/174), befragte ihn anschliessend zum Sachverhalt und konfrontierte ihn mit den Angaben im Überwachungsbericht (Ra pport vom 1 6. August 2012, Urk. 9/176 und Urk. 9/177). Danach holte der Kreisarzt Dr. C.___ den Verlaufsbericht des I nstitut s für Anästhesiologie des E.___
vom 3 1. August 2012 ein (Urk. 9 /192) und untersuchte den Versi cherten hierauf am 1 0. September 2012 persönlich. In seine Beurteilung ( Urk. 9/188) b ezog er den Überwachungsbericht ein ; ausserdem liess er danach durch die D.___ eine weitere Arthro-Magnetre sonanztomographie der linken Sch ulter erstellen (Bericht vom 3. Oktober 2012, Urk. 9/194) und äusserte sich am 2 9. Oktober 2012 zum beschriebenen Befund einer AC-Gelenksarthrose ( Urk. 9/197). 1.4
Mit Verfügung vom 6. November 2012 eröffnete die Suva dem Versicherten, dass er in Bezug auf die Unfallfolgen spätestens ab dem 2 6. April 2012, dem Datum der Aufnahme der Überwachung, wieder voll arbeits- und erwerbsfä hig sei, dass deshalb ab dann kein Anspruch mehr auf Taggelder bestehe und dass die in der Zeit danach zu Unrecht ausgerichteten Taggelder zurück ge fordert würden (Urk. 9/199). Der Versicherte liess Einsprache erheben ( Urk. 9/204) und liess im Einspracheverfahren einen Arbeitsvertrag mit H.___ , Mechanische Werkstätte, vom 12. November 2012 einreichen, mit welchem er per 13. November 2012 zu 50 % als Dreher/Fräser angestellt worden war (Urk. 9/205 S. 4). Mit Entscheid vom 1 6. Januar 2013 wies die Suva die Einsprache ab und verneinte zusätzlich den Anspruch des Versi cherten auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung ( Urk. 9/209).
Die dagegen durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 3 0. April 2014 in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen an d ie Suva zurückwies (Prozess Nr. UV.2013.00046; Urk. 9/234). Das Urteil blieb unangefochten. 1.5
In der Folge unterbreitete die Suva die Akten ein weiteres Mal ihrem Kreis arzt Dr. C.___ mit den Fragen nach dem Zeitpunkt des Fallabschlusses, nach dem Leistungsprofil unter Berücksichtigung der AC Gelenksarthrose und nach dem Integritätsschaden (Auftrag vom 8. Juli 2014, Urk. 9/243). Dr. C.___ nahm am 1 0. Juli 2014
insbesondere Stellung zu den seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung hinzugekommenen medizinischen Unterlagen, nämlich einem Bericht der I.___ , Zentrum für Endoprothetik und Gelenkchirurgie, vom 1 6. Januar 2013 (Urk. 9/210) und einem Kurzbericht dieser Klinik vom 1 3. Juni 2013 (Urk. 9/220) sowie einem Bericht von Dr. Z.___ vom 5. Juni 2013 (Urk. 9/224) . Im Übrigen empfahl er eine Abschlussbeurteilung durch einen externen Gutachter oder durch eine andere Suva-interne Stelle ( Urk. 9/244).
Nachfolgend zu einer Stellungnahme des internen versicherungsmedizini schen Kompetenzzentrums vom
1. September 2014 ( Urk. 9/245 und Urk. 9/246) holte die Su va zunächst den Bericht von Dr. Z.___ vom 1 9. November 2014 ein ( Urk. 9/255), zog den Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten vom 2 2. Januar 201 5 bei (Urk. 9/258) und liess dur ch Dr. med. J.___ , Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vor nehmen (Bericht mit Datum des 2 7. Februar 2015 über die Untersuchung vom 2 3. Februar 2015, Urk. 9/261; Beurteilung des Integritätsschadens vom 2 7. Februar 2015, Urk. 9/262). Nachträglich erhielt Dr. J.___ Kenntnis vom Überwachungsbericht und äusserte sich hierzu in einem ergänzenden Bericht, der ebenfalls vom 2 7. Februar 2015 datiert (Urk. 9/263). 1.6
Mit Verfügung und begleitendem Schreiben vom 3 1. März 2015 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie auf die Verfügung vom 6. November 2012 zurückkomme und bis zum 3 1. Oktober 2012 Taggelder ausrichte ( Urk. 9/264). Diese Verfügung blieb unangefochten. Des Weiteren sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 2 8. April 2015 eine Integritäts entschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 15 % zu, verneinte hingegen den Anspruch auf eine Invalidenrente, da die unfallbeding t e Ver dienstminderung unter 10 % liege ( Urk. 9/272 mit der Zusammenfassung der Entscheidungsgrundlagen in Urk. 9/273). Der Versicherte, nach wie vor ver treten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher , liess am 2 8. Mai 2015 Einspra che erheben und beantragen, ihm sei en eine Invalidenrente und eine höhere Integritätse ntschädigung zuzusprechen (Urk. 9/276). Mit Eingabe vom 2. Juli 2015 liess er seine Einsprache ergänzen. Dabei anerkannte er neu die Höhe der Integritätsentschädigung, hielt hingegen an seinem Antrag auf Zuspre chung einer Invalidenrente fest ( Urk. 9/278). Mit Entscheid vom 1 4. Januar 2016 wies die Suva die Einsprache ab ( Urk. 2 = Urk. 9/281). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 4. Januar 2016 liess X.___ durch Rechtsanwalt Jürg
Leimbacher mit Eingabe vom 17. Februar 2016 Beschwerde erheben ( Urk.
1) und beantragen, die Suva sei zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab dem 1. November 2012 eine auf einem Invaliditätsgrad von 20 % basierende Invalidenrente auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2016 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was dem Versicherten am 1 3. Juni 2016 mitgeteilt wurde ( Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbe stimmungen zur Ände rung vom 2 5. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistun gen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bishe rigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmun gen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 5. Februar 2010 ereignet, wes halb die bis 3 1. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen zur Anwendung gelangen und in dieser Fassung zitiert werden. 2. 2.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen bei Berufsun fällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 2.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einem bestimmten Gesundheitsschaden ist nicht erforderlich, dass der Un fall die alleinige oder unmittelbare Ursache des Gesundheitsschadens ist; vielmehr genügt es, dass der Unfall den Gesundheitsschaden zusammen mit unfall fremden Faktoren hervorgerufen hat und somit nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der Gesundheitsschaden entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Wird ein bestimmter, als Einheit zu betrachtender Gesundheitsscha den in der darge legten Weise durch einen Unfall und durch unfallfremde Fak toren ge meinsam verursacht, so richtet sich die Leistungspflicht des Unfallversi che rers nach den Vorschriften in Art. 36 UVG. Nach Art. 36 Abs. 1 UVG werden die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflo senentschädigungen nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teil weise Folge eines Unfalles ist. Demgegenüber werden nach Art. 36 Abs. 2 UVG die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinter lassen en renten angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist, wobei Gesundheitsschädi gungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, dabei nicht berücksichtigt werden. 2.3
N ach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mäs sige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invaliden rente. Der Ren tenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszu standes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliede rungsmassnahmen der Invali denversicherung abgeschlossen sind, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahinfal len. Ferner entsteht zusam men mit der Festlegung der Invalidenrente beziehungs weise mit der Beendigung der ärztlichen Behandlung unter den Voraussetzungen in Art. 24 UVG auch ein Anspruch auf eine Integritätsent schädigung . 2.4 2.4.1
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 18 Abs. 1 UVG wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Per son nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits mark tlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kommen ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Validenein kommen ).
Nach der Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung in der Invaliden ver siche rung, die auch im Unfallversicherungsrecht anwendbar ist, hat der Ein kommensvergleich in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein kommens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fragli chen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 29 E . 1). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbe dingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen ent sprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, sodass sich aus der Prozent differenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Pro zentver gleich ; BGE 114 V 310 E . 3a mit Hinweisen). 2.4.2
Bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens ist im Regelfall am Einkommen anzuknüpfen, das die versicherte Person vor dem Eintritt des Gesundheitssc hadens tatsächlich erzielt hat. Davon abzugehen ist jedoch dann, wenn die ver s icherte Person die bisherige Stelle mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne Gesundheitsschaden nicht mehr inne hätte ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_934/2015 vom 9. Mai 2016 E. 2.2 mit Hinweisen).
Auch bei der Festsetzung des hypothetischen Invalideneinkommens ist recht sprechungsgemäss primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszuge hen, in der die ve rsicherte Person konkret steht. Der Invalidenlohn kann allerdings nur dann dem tatsächlich erzielte n Lohn gleichgesetzt werden, wenn das Arbeitsverhältnis besonders stabil ist, wenn das tatsächliche Ein kommen der Arbeitsleistung angemessen ist und mithin keinen Soziallohn darstellt und wenn die verbleibende Arbeitsfähigkeit im konkreten Arbeits ve rhältnis voll ausgeschöpft wird. Ist dies nicht der Fall, so sind nach der Rechtsprechung entweder die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebungen des Bundesamt es für Statistik (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation vo n Arbeitsplätzen der Suva (DAP) heranzuziehen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C _934/2015 vom 9. Mai 2016 E. 2.3 mit Hinweisen). 3. 3.1
Die Verfügung vom 3 1. März 2015 betreffend den Taggeldanspruch (Urk. 9/264) erwuchs unangefochten in Rechtskraft, und die Verfügung vom 2 8. April 2015 betreffend den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung und auf eine Invalidenrente ( Urk. 9/272) wurde im Laufe des Einsprachever fahrens hinsichtlich der Höhe der Integritätsentschädigung ausdrücklich anerkannt ( Urk. 9/278 S. 1 ). Gegenstand der Beschwerde ist daher nur noch der Rentenanspruch. Dieser ist nachfolgend zu prüfen. 3 .2
Wie d as Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 3 0. April 2014 befunden hat, ist in Anwendung von Art. 36 UVG das gesamte von der linken Schulter ausgehende Be schwerdebild anspruchsrelevant , s oweit es organisch erklärbar ist , ohne da ss hierfür zu unterscheiden ist zwischen den anerkanntermassen unfallbedingten Befunden einer Supraspinatussehnenruptur und eines Ein risses des Bizepssehnenankers (SLAP-Läsion) und dem unbestritten unfall fremden Befund einer Arthrose im Acromioclaviculargelenk ( AC Gelenks arthrose ) ( Urk. 9/234 E. 3.2 und E. 3.3.1). Di ese Feststellung
ist nach wie vor verbindlich.
Im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung analysierte das Gericht vorab die Ergebnisse der Überwachung im Zeitraum von Ende April bis Anfang Juli 2012 ( vgl. Urk. 9/174) und ersah daraus, dass der Beschwerdeführer den linken Arm deutlich vielfältiger und intens iver einzusetzen in der Lage war , als er dies dargetan hatte ( Urk. 9/234 E. 3.3.2 und E. 3.3.3). Es bezeichnete die Belastbarkeit und Beanspruchbarkeit des Armes aufgrund der dargelegten Befunde aber doch als real eingeschränkt und wies hierzu darauf hin (Urk. 9/234 E. 3.3.3), dass der Kreisarzt Dr. C.___
im Herbst 2012
( vgl.
Urk. 9/188 und Urk. 9/197) als zusätzliche Grundlage für die Erstellung des Zumutbarkeitsprofils eine weitere Arthro -Magnetresonanztomog raphie der linken Schulter ha tte anfertigen lassen (vgl. Urk. 9/194). Da Dr. C.___ indessen bei der Formulierung des Zumutbarkeitsprofil s die AC Gelenks arthrose unberücksichtigt gelassen hatte, erachtete das Gericht eine Ergän zung des Pro fils als erforderlich. Angesichts der Inkonsistenzen, die im Rahmen der klinischen Untersuchung aufgetreten waren, hielt das Gericht es zudem für empfehlenswert, für diese Ergänzung die Anforderungen am gegen wärtigen Arbeitsplatz einzubeziehen, gegebenenfalls durch einen Augen schein ( Urk. 9/234 E. 3.3.3).
Was die Einkommensseite der Invaliditätsbemessung betrifft, so auferlegte das Gericht der Beschwerdegegnerin, der Frage nachzugehen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beeinträchtigung - selbst falls ihm eine vollzeitliche Tätigkeit im erlernten Beruf zumutbar wäre - auf eine Stelle mit körperlich leichterer Arbeit angewiesen wäre und ob er deswegen eine Ein kommenseinbusse zu gewärtigen hätte ( Urk. 9/234 E. 3.4.2). 3.3 3.3.1
Seit dem Ergehen des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 3 0. April 2014 ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) i n einem Urteil vom 1 8. Oktober 2017 ( Vukota-Boj i ?
gegen die Schweiz, Fallnummer 61838/10) zum Schluss gekommen, das Schweizerische Recht enthalte keine genügende gesetzliche Grundlage für Observationen im Bereich der obligato rische n Unfallversicherung, und hat demgemäss ein Urteil des Schweizeri schen Bundesgerichts, das für die Beurteilung der Ansprüche gegenüber dem Unfallversicherer auf einen Überwachungsbericht abgestellt hatte (Urteil 8C_629/2009 vom 2 9. März 2010) , als konventionswidrig erklärt (Verletzung des Rechts auf Achtung des Priva t- und Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]).
Dr. J.___ , den die Beschwerdegegnerin mit der Erstellung des Zumutbarkeits profils
im Sinne des Urteils vom 3 0. April 2014 beauftragt hatte, wusste bei der Untersuchung vom 2 3. Februar 2015 zwar aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 1 0. September 2012, dass der Beschwerdeführer überwacht worden war (vgl. Urk. 9/261 S. 3 ), er nahm jedoch offenbar erst drei Tage nach der Verfassung des kreisärztlichen Abschlussberichts mit Datum des 2 7. Februar 2015 ( Urk. 9/261) Kenntnis von den Überwachungsunterlagen und relativierte daraufhin seine ursprüngliche Leistungsfähigkeitsbeurteilung in einem ergänzenden , ebenfalls mit dem Datum des 2 7. Februar 2015 verse henen Bericht ( Urk. 9/263). In Nachachtung des Entscheids des EGMR ist nicht auf diese relativierte medizinische Beurteilung abzustellen, sondern es ist von der ursprünglichen Beurteilung im kreisärztlichen Abschlussbericht auszugehen. Dies entspricht im Übrigen auch dem Vorgehen der Beschwe r degegnerin (vgl. Urk. 9/273 S. 2). 3.3.2
Dr. J.___ hielt in diesem Abschlussbericht fest, der Beschwerdeführer sei für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten voll einsatzfähig, wobei für die rechte Hand keine Einschränkungen bestünden, währenddem der Beschwerdeführer links mit angelegtem Arm Gewichte von 10-12 k g bis etwa Brusthöhe heben , hingegen keine Tätigkeiten über der Schul ter ausführen könne ( Urk. 9/261 S. 7).
Diese Beurteilung erging unter Mitberücksichtigung
des Befund es im AC Gelenk. Dr. J.___ anerkannte diesen Befund (vgl. Urk. 9/261 S. 6), der im Bericht der D.___ über die Arthro-Magnetresonanz tomo graphie vom 3. Oktober 2012 als schwere AC Gelenksarthrose mit deutlichem Reizzustand beschrieben worden war ( Urk. 9/194), bemerkte jedoch, die Palpation im Bereich des AC-Gelenks habe wenig Beschwerde n ergeben und auch die Adduktion löse wenig Schmerzen aus ( Urk. 9/261 S. 5 und S. 6). Diese Feststellung von Dr. J.___ st eht im Einklang mit der Bemerkung von Dr. Z.___ im Bericht vom 5. Juli 2013, es handle sich bei der beschriebe nen AC-Gelenksarthrose um einen häufigen Befund, der meist keine wesent lich en Beschwerden verursache (Urk. 9/224 S. 2).
Dr. J.___ wies zudem darauf hin, dass die Arthro -Magnetresonanztomographie des J ahres 2012 abgesehen von der AC Gelenksarthrose keine wesentliche Pathologie gezeigt habe, nachdem die Vernarbungen als Folge des ersten Eingriffs mit dem zweiten Eingriff gelöst worden seien ( Urk. 9/261 S. 6), und auch diese Annahme lässt sich anhand des Berichts vom 3. Oktober 2012 verifizieren, wo von regelrechten postoperativen Befunden die Rede ist ( Urk. 9/194). Unter diesen Umständen kann auf das Leistungsprofil im kreisärzt lichen Abschluss bericht von Dr. J.___ abgestellt werden, was der Beschwerdeführer auch anerkannte (vgl. Urk. 1 S. 3). 3.3.3
Der Beschwerdeführer anerkannte damit auch das Attest einer vollen, also ganztägigen, Einsatzfähigkeit im Rahmen des zugemuteten Leistungsprofils, liess jedoch geltend machen, im angestammten Beruf als Dreher und Fräser, den er seit November 2012 bei H.___ wieder zu 50 % ausübte, sei ein voller Einsatz nicht möglich, da regelmässig über 10-12 kg schwere Gewichte gehoben werden müssten und dies oft über die Brusthöhe hinaus (vgl. Urk. 1 S. 3 f. ).
Die Beschwerdegegnerin hat davon abgesehen, entsprechend der Empfehlung des Gerichts im Urteil vom 3 0. April 2014 (vgl. Urk. 9/234 E. 3.3.3) einen Augenschein am gegenwärtigen Arbeitsplatz d e s Beschwerdeführers vorzu nehmen , um die Anforderungen im angestammten Beruf in die Invaliditäts bemessung einzubeziehen. Zur Zeit ihrer Abklärungen hatte indessen das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und H.___ bereits rund zwei Jahre angedauert, und Dr. Z.___ hielt im Bericht vom 1 9. November 2014 fest, der Beschwerdeführer habe sich mit den Einschrän kungen seiner linken Schulter arrangiert und arbeite (im Moment) zu 50 % ( Urk. 9/255). Ausserdem gab d er Beschwerdeführer gegenüber Dr. J.___ an, er arbeite jeweils den ganzen Morgen ( Urk. 9/261 S. 5), und liess im vorliegen den Verfahren dartun, es seien die schwereren Werkstücke, die regelmässig Beschwerden in der linken Schulter auslösten ( Urk. 1 S. 3). Diese Gegeben heiten lassen es als plausibel erscheinen, dass Dr. J.___ dem Beschwerde führer für angepasste Verrichtungen eine volle Leistungsfähigkeit attestierte und nicht etwa davon ausging, der Beschwerdeführer sei selbst bei der Ver richtung angepasster Arbeiten auf längere Pausen angewiesen. De shalb mag zwar zutreffen, dass die Beschränkung auf ein 50%-Pensum am konkreten Arbeitsplatz damit zusammenhängt, dass dort nicht mehr leichtere Arbeit vorhanden ist . Es ist jedoch anzunehmen, dass der Arbeitsmarkt je nach der Art der herzustellenden Produkt e auch Stellen bereit hält , welche aus schliesslich das Hantieren mit leichteren, dem Schulterleiden des Beschwer deführers angemessenen Werkstücken erfordern . 3.3.4
Da der Beschwerdeführer somit im erlernten Beruf weiterhin voll arbeitsfähig ist, soweit er es mit leichteren Werkstücken zu tun hat, ist das Invalidenein kommen anhand der Verdienstverhältnisse in diesem Beruf zu bemessen. Denn der Beschwerdeführer war gemäss seinem schriftlichen Lebenslauf während nahezu seines ganzen Berufslebens mit den erlernten Dreh-, Fräs- und Schweissarbeiten befasst gewesen ( Urk. 9/59), und da er im Zeitpunkt des Rentenbeginns bereits 58 Jahre alt war, kann er mit grosser Wahrschein lichkeit mit einem höheren Einkommen rechnen, wenn er weiterhin in diesem Beruf tätig bleibt .
Entgegen dem Vorgehen der Bes chwerdegegnerin ( Urk. 2 S. 5 f., Urk. 8 S. 3 ff., Urk. 9/272 und Urk. 9/269-270) sind also nicht die Verdienst möglichkei ten heranzuziehen, wie sie ihrer Dokumentation ausgewählter Arbeitsstellen (DAP) zu entnehmen sind. Dies gilt umso mehr, als die präs entierte Auswahl von 34 Stellen (vgl. Urk. 9/269 S. 2 f.), mit denen die Repräsentativität der fünf vorgeschlagenen Stellen belegt wird (vgl. hierzu BGE 129 V 472), tat sächlich eine beträchtliche Anzahl an realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten nennt, so neben den vom Beschwerdeführer hervorgehobenen insgesamt sechs Stellen als Arzts ekretär oder Empfangsherr in einer Arztpraxis (vgl. Urk. 1 S. 5 und S. 7) auch die von ihm ebenfalls erwähnten insgesamt elf
Stellen als Sekretär, Büroangestellter oder kaufmännischer Angestellter , ein Beruf, in dem der Beschwerdeführer überhaupt nie gearbeitet hat . Massge bend ist jedoch nicht der Lohn, den der Beschwerdeführer mit seiner 50% Tätigkeit bei H.___ tatsächlich erzielt, da er damit seine verbleibende medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpft im Sinne der vorstehend genannten Anforderungen (E.
2.4.2). Vielmehr ist auf die Ver hältnisse des allgemeinen Arbeitsmarkt es abzustellen. 3.3.5
Wie bereits im Urteil vom 3 0. April 2014 festgelegt ( Urk. 9/234 E. 3.4.2), ist gestützt auf die vorstehend dargelegte Rechtsprechung (E. 2.4.2) auch das Valideneinkommen anhand der Verhältnisse des allgemeinen Arbeitsmarkt es festzulegen, denn die Y.___
fiel kurz nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Besch werdeführer in Konkurs (vgl. Urk. 9/23 S. 3 und Urk. 9/205 S. 3), weshalb der Beschwerdeführer auch bei guter Gesundheit nicht mehr in jenem Arbeitsverhältnis stünde.
Damit ist für das Validen- und das Invalideneinkommen dasselbe Stellen spektrum massgebend. Der Invaliditätsgrad ergibt sich somit aus einem soge nannten Prozentvergleich. Basis für die Ermittlung der beiden Vergleichsein kommen
sind dieselben Verdienstmöglichkeiten, beim Invalideneinkommen sind jedoch diejenigen Stellen auszuklammern , die einen uneingeschränkten Einsatz der linken Schulter erfordern . Diese gesundheitlich bedingte Ein schränkung in der Stellenauswahl schlägt sich erfahrungsgemäss auch im Lohn nieder. In Anwendung der Rechtsprechung, wonach gesundheitlich beeinträchtigte Personen auch bei der Verrichtung einer an sich angepassten Tätigkeit in gewissem Masse eingeschränkt und dadurch erfahrungsgemäss gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmer n lohnmässig benachteiligt sind, ist daher ein sogenannter leidensbedingter Abzug vorzunehmen ( vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen ). Ermessensweise ist dies er Abzug auf 10 % festzusetzen. Eine Erhöhung des Abzugs aufgrund von persönlichen oder beruflichen Merkmalen ( Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Natio nalität oder Aufenthaltsk ategorie und Beschäftigungsgrad) ist nicht ange zeigt, zumal das Alter des Beschwerdeführers in Anbetracht seiner Berufser fahrung nicht negativ ins Gewicht fallen dürfte.
Der Invaliditätsgrad entspricht im vorzunehmenden Prozentvergleich dem 10%igen Abzug und beläuft sich somit ebenfalls auf 10 % . Der Beschwerde führer hat demnach Anspruch auf eine Rente auf der Basis dieses Invalidi tätsgrades . Eine Reduktion der Rente gestützt auf Art. 36 Abs. 2 UVG ist nicht gerechtfertigt, da die unfallfremde AC-Gelenksarthrose die Erwerbsfä higkeit des Beschwerdeführers vor dem Unfall nicht beeinträchtigt hat. 3.4
Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend zu ändern, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2012 Anspruch auf eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 10 % hat. 4.
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen si nd; als weitere Bemes sungskrite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Ver ordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungsgericht [ GebV
SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, de m Beschwerde-führer eine Proze ssentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
I n teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird der angefochtene Einsprache ent scheid vom 14. Januar 2016 dahingehend geändert , dass der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2012 Anspruch auf eine Rente aufgrund eines Invaliditäts grades von 10 % hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 6. Juli 2012 , Urk. 9/174), befragte ihn anschliessend zum Sachverhalt und konfrontierte ihn mit den Angaben im Überwachungsbericht (Ra pport vom 1 6. August 2012, Urk. 9/176 und Urk. 9/177). Danach holte der Kreisarzt Dr. C.___ den Verlaufsbericht des I nstitut s für Anästhesiologie des E.___
vom 3 1. August 2012 ein (Urk. 9 /192) und untersuchte den Versi cherten hierauf am 1 0. September 2012 persönlich. In seine Beurteilung ( Urk. 9/188) b ezog er den Überwachungsbericht ein ; ausserdem liess er danach durch die D.___ eine weitere Arthro-Magnetre sonanztomographie der linken Sch ulter erstellen (Bericht vom 3. Oktober 2012, Urk. 9/194) und äusserte sich am 2 9. Oktober 2012 zum beschriebenen Befund einer AC-Gelenksarthrose ( Urk. 9/197).
E. 1.1 X.___ , geboren 1954, durchlief in Italien eine Lehre als Maschi nenmechaniker und bildete sich anschliessend zum Polymechaniker weiter. Diesen Beruf übte er seit dem Jahr 1972 aus, zuletzt ab Mai 2002 bei der Y.___ im Rahmen einer Vollzeitstelle (Lebenslauf in Urk. 9 /59 S. 5 6). In dieser Eigenschaft war er bei der Suva für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obliga torisch versichert.
Am 2 5. Februar 2010 stürzte X.___ beim Skifahren auf die linke Schulter (Unfallmeldung vom 8. März 2010, Urk. 9/131; Arztzeugnis UVG von Dr. med. Z.___ , Spezialarzt für Innere Medizin , v om 1 6. April 2010, Urk. 9 /2). Nach dem eine Arthro - Magnetresonanztomographie angefer tigt und eine fachärztliche klinische Untersuchung durchgeführt worden war en
(Bericht des A.___ vom 30. März 2010, Urk. 9/16; Bericht von Dr. med. B.___ , Spezialarzt für Orthopädi sche Chirur gie, vom 3 1. Mai 2010, Urk. 9/6 ) , führte Dr. B.___ a m 1 6. August 2010 eine arthroskopische Tenotomie des Bizeps longus und eine Akromioplastik durch; dabei bestätigten sich die klinischen Diagnosen einer Supraspinatussehnenruptur
und einer Verletzung der Bizepssehne (Einriss des Bizepssehnenankers [SLAP-Läsion]; Operationsbericht in Urk. 9/21). Die Suva anerkannte m it Brief vom 1 9. August 2010 ihre zunächst strittig gewesene Leistungspflicht ( Urk. 9/20).
Am 2 9. Juni 2010 hatte die ehemalige Arbeitgeberin des Versicherten das Arbeitsverhältnis per Ende September 2010 aufgelöst , und im Juli 2010 war sie in Konkurs gefallen (vgl. die Angaben in der Forderungseingabe des Ver sicher ten in Urk. 9/23 S. 3 sowie die Publikation der Konkurseröffnung in Urk. 9/205 S. 3).
E. 1.2 Nach einer kreisärztlichen Untersuchung vom
E. 1.3 Im November 2011 hatte die Suva eine anonyme Meldung erhalten, wonach sich der Versicherte im häuslichen Umfeld un eingeschränkt bewege und ausser dem Motorrad, Vespa und Fahrrad fahre (Telefonnotiz in Urk. 9 /168). Die Suva liess ihn daraufhin im Zeitraum von Ende April bis Anfang Juli 2012 observieren (Bericht der G.___
vom
E. 1.4 Mit Verfügung vom 6. November 2012 eröffnete die Suva dem Versicherten, dass er in Bezug auf die Unfallfolgen spätestens ab dem 2 6. April 2012, dem Datum der Aufnahme der Überwachung, wieder voll arbeits- und erwerbsfä hig sei, dass deshalb ab dann kein Anspruch mehr auf Taggelder bestehe und dass die in der Zeit danach zu Unrecht ausgerichteten Taggelder zurück ge fordert würden (Urk. 9/199). Der Versicherte liess Einsprache erheben ( Urk. 9/204) und liess im Einspracheverfahren einen Arbeitsvertrag mit H.___ , Mechanische Werkstätte, vom 12. November 2012 einreichen, mit welchem er per 13. November 2012 zu 50 % als Dreher/Fräser angestellt worden war (Urk. 9/205 S. 4). Mit Entscheid vom 1 6. Januar 2013 wies die Suva die Einsprache ab und verneinte zusätzlich den Anspruch des Versi cherten auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung ( Urk. 9/209).
Die dagegen durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 3 0. April 2014 in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen an d ie Suva zurückwies (Prozess Nr. UV.2013.00046; Urk. 9/234). Das Urteil blieb unangefochten.
E. 1.5 In der Folge unterbreitete die Suva die Akten ein weiteres Mal ihrem Kreis arzt Dr. C.___ mit den Fragen nach dem Zeitpunkt des Fallabschlusses, nach dem Leistungsprofil unter Berücksichtigung der AC Gelenksarthrose und nach dem Integritätsschaden (Auftrag vom 8. Juli 2014, Urk. 9/243). Dr. C.___ nahm am 1 0. Juli 2014
insbesondere Stellung zu den seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung hinzugekommenen medizinischen Unterlagen, nämlich einem Bericht der I.___ , Zentrum für Endoprothetik und Gelenkchirurgie, vom 1 6. Januar 2013 (Urk. 9/210) und einem Kurzbericht dieser Klinik vom 1 3. Juni 2013 (Urk. 9/220) sowie einem Bericht von Dr. Z.___ vom 5. Juni 2013 (Urk. 9/224) . Im Übrigen empfahl er eine Abschlussbeurteilung durch einen externen Gutachter oder durch eine andere Suva-interne Stelle ( Urk. 9/244).
Nachfolgend zu einer Stellungnahme des internen versicherungsmedizini schen Kompetenzzentrums vom
1. September 2014 ( Urk. 9/245 und Urk. 9/246) holte die Su va zunächst den Bericht von Dr. Z.___ vom 1 9. November 2014 ein ( Urk. 9/255), zog den Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten vom 2 2. Januar 201
E. 1.6 Mit Verfügung und begleitendem Schreiben vom 3 1. März 2015 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie auf die Verfügung vom 6. November 2012 zurückkomme und bis zum 3 1. Oktober 2012 Taggelder ausrichte ( Urk. 9/264). Diese Verfügung blieb unangefochten. Des Weiteren sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 2 8. April 2015 eine Integritäts entschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 15 % zu, verneinte hingegen den Anspruch auf eine Invalidenrente, da die unfallbeding t e Ver dienstminderung unter 10 % liege ( Urk. 9/272 mit der Zusammenfassung der Entscheidungsgrundlagen in Urk. 9/273). Der Versicherte, nach wie vor ver treten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher , liess am 2 8. Mai 2015 Einspra che erheben und beantragen, ihm sei en eine Invalidenrente und eine höhere Integritätse ntschädigung zuzusprechen (Urk. 9/276). Mit Eingabe vom 2. Juli 2015 liess er seine Einsprache ergänzen. Dabei anerkannte er neu die Höhe der Integritätsentschädigung, hielt hingegen an seinem Antrag auf Zuspre chung einer Invalidenrente fest ( Urk. 9/278). Mit Entscheid vom 1 4. Januar 2016 wies die Suva die Einsprache ab ( Urk. 2 = Urk. 9/281). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 4. Januar 2016 liess X.___ durch Rechtsanwalt Jürg
Leimbacher mit Eingabe vom 17. Februar 2016 Beschwerde erheben ( Urk.
1) und beantragen, die Suva sei zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab dem 1. November 2012 eine auf einem Invaliditätsgrad von 20 % basierende Invalidenrente auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2016 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was dem Versicherten am 1 3. Juni 2016 mitgeteilt wurde ( Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbe stimmungen zur Ände rung vom 2 5. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistun gen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bishe rigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmun gen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 5. Februar 2010 ereignet, wes halb die bis 3 1. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen zur Anwendung gelangen und in dieser Fassung zitiert werden. 2. 2.1
Gemäss Art.
E. 5 bei (Urk. 9/258) und liess dur ch Dr. med. J.___ , Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vor nehmen (Bericht mit Datum des 2 7. Februar 2015 über die Untersuchung vom 2 3. Februar 2015, Urk. 9/261; Beurteilung des Integritätsschadens vom 2 7. Februar 2015, Urk. 9/262). Nachträglich erhielt Dr. J.___ Kenntnis vom Überwachungsbericht und äusserte sich hierzu in einem ergänzenden Bericht, der ebenfalls vom 2 7. Februar 2015 datiert (Urk. 9/263).
E. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen bei Berufsun fällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 2.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einem bestimmten Gesundheitsschaden ist nicht erforderlich, dass der Un fall die alleinige oder unmittelbare Ursache des Gesundheitsschadens ist; vielmehr genügt es, dass der Unfall den Gesundheitsschaden zusammen mit unfall fremden Faktoren hervorgerufen hat und somit nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der Gesundheitsschaden entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Wird ein bestimmter, als Einheit zu betrachtender Gesundheitsscha den in der darge legten Weise durch einen Unfall und durch unfallfremde Fak toren ge meinsam verursacht, so richtet sich die Leistungspflicht des Unfallversi che rers nach den Vorschriften in Art. 36 UVG. Nach Art. 36 Abs. 1 UVG werden die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflo senentschädigungen nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teil weise Folge eines Unfalles ist. Demgegenüber werden nach Art. 36 Abs. 2 UVG die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinter lassen en renten angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist, wobei Gesundheitsschädi gungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, dabei nicht berücksichtigt werden. 2.3
N ach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mäs sige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invaliden rente. Der Ren tenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszu standes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliede rungsmassnahmen der Invali denversicherung abgeschlossen sind, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahinfal len. Ferner entsteht zusam men mit der Festlegung der Invalidenrente beziehungs weise mit der Beendigung der ärztlichen Behandlung unter den Voraussetzungen in Art. 24 UVG auch ein Anspruch auf eine Integritätsent schädigung . 2.4 2.4.1
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 18 Abs. 1 UVG wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Per son nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits mark tlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kommen ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Validenein kommen ).
Nach der Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung in der Invaliden ver siche rung, die auch im Unfallversicherungsrecht anwendbar ist, hat der Ein kommensvergleich in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein kommens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fragli chen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 29 E . 1). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbe dingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen ent sprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, sodass sich aus der Prozent differenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Pro zentver gleich ; BGE 114 V 310 E . 3a mit Hinweisen). 2.4.2
Bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens ist im Regelfall am Einkommen anzuknüpfen, das die versicherte Person vor dem Eintritt des Gesundheitssc hadens tatsächlich erzielt hat. Davon abzugehen ist jedoch dann, wenn die ver s icherte Person die bisherige Stelle mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne Gesundheitsschaden nicht mehr inne hätte ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_934/2015 vom 9. Mai 2016 E. 2.2 mit Hinweisen).
Auch bei der Festsetzung des hypothetischen Invalideneinkommens ist recht sprechungsgemäss primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszuge hen, in der die ve rsicherte Person konkret steht. Der Invalidenlohn kann allerdings nur dann dem tatsächlich erzielte n Lohn gleichgesetzt werden, wenn das Arbeitsverhältnis besonders stabil ist, wenn das tatsächliche Ein kommen der Arbeitsleistung angemessen ist und mithin keinen Soziallohn darstellt und wenn die verbleibende Arbeitsfähigkeit im konkreten Arbeits ve rhältnis voll ausgeschöpft wird. Ist dies nicht der Fall, so sind nach der Rechtsprechung entweder die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebungen des Bundesamt es für Statistik (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation vo n Arbeitsplätzen der Suva (DAP) heranzuziehen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C _934/2015 vom 9. Mai 2016 E. 2.3 mit Hinweisen). 3. 3.1
Die Verfügung vom 3 1. März 2015 betreffend den Taggeldanspruch (Urk. 9/264) erwuchs unangefochten in Rechtskraft, und die Verfügung vom 2 8. April 2015 betreffend den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung und auf eine Invalidenrente ( Urk. 9/272) wurde im Laufe des Einsprachever fahrens hinsichtlich der Höhe der Integritätsentschädigung ausdrücklich anerkannt ( Urk. 9/278 S. 1 ). Gegenstand der Beschwerde ist daher nur noch der Rentenanspruch. Dieser ist nachfolgend zu prüfen. 3 .2
Wie d as Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 3 0. April 2014 befunden hat, ist in Anwendung von Art. 36 UVG das gesamte von der linken Schulter ausgehende Be schwerdebild anspruchsrelevant , s oweit es organisch erklärbar ist , ohne da ss hierfür zu unterscheiden ist zwischen den anerkanntermassen unfallbedingten Befunden einer Supraspinatussehnenruptur und eines Ein risses des Bizepssehnenankers (SLAP-Läsion) und dem unbestritten unfall fremden Befund einer Arthrose im Acromioclaviculargelenk ( AC Gelenks arthrose ) ( Urk. 9/234 E. 3.2 und E. 3.3.1). Di ese Feststellung
ist nach wie vor verbindlich.
Im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung analysierte das Gericht vorab die Ergebnisse der Überwachung im Zeitraum von Ende April bis Anfang Juli 2012 ( vgl. Urk. 9/174) und ersah daraus, dass der Beschwerdeführer den linken Arm deutlich vielfältiger und intens iver einzusetzen in der Lage war , als er dies dargetan hatte ( Urk. 9/234 E. 3.3.2 und E. 3.3.3). Es bezeichnete die Belastbarkeit und Beanspruchbarkeit des Armes aufgrund der dargelegten Befunde aber doch als real eingeschränkt und wies hierzu darauf hin (Urk. 9/234 E. 3.3.3), dass der Kreisarzt Dr. C.___
im Herbst 2012
( vgl.
Urk. 9/188 und Urk. 9/197) als zusätzliche Grundlage für die Erstellung des Zumutbarkeitsprofils eine weitere Arthro -Magnetresonanztomog raphie der linken Schulter ha tte anfertigen lassen (vgl. Urk. 9/194). Da Dr. C.___ indessen bei der Formulierung des Zumutbarkeitsprofil s die AC Gelenks arthrose unberücksichtigt gelassen hatte, erachtete das Gericht eine Ergän zung des Pro fils als erforderlich. Angesichts der Inkonsistenzen, die im Rahmen der klinischen Untersuchung aufgetreten waren, hielt das Gericht es zudem für empfehlenswert, für diese Ergänzung die Anforderungen am gegen wärtigen Arbeitsplatz einzubeziehen, gegebenenfalls durch einen Augen schein ( Urk. 9/234 E. 3.3.3).
Was die Einkommensseite der Invaliditätsbemessung betrifft, so auferlegte das Gericht der Beschwerdegegnerin, der Frage nachzugehen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beeinträchtigung - selbst falls ihm eine vollzeitliche Tätigkeit im erlernten Beruf zumutbar wäre - auf eine Stelle mit körperlich leichterer Arbeit angewiesen wäre und ob er deswegen eine Ein kommenseinbusse zu gewärtigen hätte ( Urk. 9/234 E. 3.4.2). 3.3 3.3.1
Seit dem Ergehen des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 3 0. April 2014 ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) i n einem Urteil vom 1 8. Oktober 2017 ( Vukota-Boj i ?
gegen die Schweiz, Fallnummer 61838/10) zum Schluss gekommen, das Schweizerische Recht enthalte keine genügende gesetzliche Grundlage für Observationen im Bereich der obligato rische n Unfallversicherung, und hat demgemäss ein Urteil des Schweizeri schen Bundesgerichts, das für die Beurteilung der Ansprüche gegenüber dem Unfallversicherer auf einen Überwachungsbericht abgestellt hatte (Urteil 8C_629/2009 vom 2 9. März 2010) , als konventionswidrig erklärt (Verletzung des Rechts auf Achtung des Priva t- und Familienlebens nach Art.
E. 8 S. 3 ff., Urk. 9/272 und Urk. 9/269-270) sind also nicht die Verdienst möglichkei ten heranzuziehen, wie sie ihrer Dokumentation ausgewählter Arbeitsstellen (DAP) zu entnehmen sind. Dies gilt umso mehr, als die präs entierte Auswahl von 34 Stellen (vgl. Urk. 9/269 S. 2 f.), mit denen die Repräsentativität der fünf vorgeschlagenen Stellen belegt wird (vgl. hierzu BGE 129 V 472), tat sächlich eine beträchtliche Anzahl an realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten nennt, so neben den vom Beschwerdeführer hervorgehobenen insgesamt sechs Stellen als Arzts ekretär oder Empfangsherr in einer Arztpraxis (vgl. Urk. 1 S. 5 und S. 7) auch die von ihm ebenfalls erwähnten insgesamt elf
Stellen als Sekretär, Büroangestellter oder kaufmännischer Angestellter , ein Beruf, in dem der Beschwerdeführer überhaupt nie gearbeitet hat . Massge bend ist jedoch nicht der Lohn, den der Beschwerdeführer mit seiner 50% Tätigkeit bei H.___ tatsächlich erzielt, da er damit seine verbleibende medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpft im Sinne der vorstehend genannten Anforderungen (E.
2.4.2). Vielmehr ist auf die Ver hältnisse des allgemeinen Arbeitsmarkt es abzustellen. 3.3.5
Wie bereits im Urteil vom 3 0. April 2014 festgelegt ( Urk. 9/234 E. 3.4.2), ist gestützt auf die vorstehend dargelegte Rechtsprechung (E. 2.4.2) auch das Valideneinkommen anhand der Verhältnisse des allgemeinen Arbeitsmarkt es festzulegen, denn die Y.___
fiel kurz nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Besch werdeführer in Konkurs (vgl. Urk. 9/23 S. 3 und Urk. 9/205 S. 3), weshalb der Beschwerdeführer auch bei guter Gesundheit nicht mehr in jenem Arbeitsverhältnis stünde.
Damit ist für das Validen- und das Invalideneinkommen dasselbe Stellen spektrum massgebend. Der Invaliditätsgrad ergibt sich somit aus einem soge nannten Prozentvergleich. Basis für die Ermittlung der beiden Vergleichsein kommen
sind dieselben Verdienstmöglichkeiten, beim Invalideneinkommen sind jedoch diejenigen Stellen auszuklammern , die einen uneingeschränkten Einsatz der linken Schulter erfordern . Diese gesundheitlich bedingte Ein schränkung in der Stellenauswahl schlägt sich erfahrungsgemäss auch im Lohn nieder. In Anwendung der Rechtsprechung, wonach gesundheitlich beeinträchtigte Personen auch bei der Verrichtung einer an sich angepassten Tätigkeit in gewissem Masse eingeschränkt und dadurch erfahrungsgemäss gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmer n lohnmässig benachteiligt sind, ist daher ein sogenannter leidensbedingter Abzug vorzunehmen ( vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen ). Ermessensweise ist dies er Abzug auf 10 % festzusetzen. Eine Erhöhung des Abzugs aufgrund von persönlichen oder beruflichen Merkmalen ( Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Natio nalität oder Aufenthaltsk ategorie und Beschäftigungsgrad) ist nicht ange zeigt, zumal das Alter des Beschwerdeführers in Anbetracht seiner Berufser fahrung nicht negativ ins Gewicht fallen dürfte.
Der Invaliditätsgrad entspricht im vorzunehmenden Prozentvergleich dem 10%igen Abzug und beläuft sich somit ebenfalls auf 10 % . Der Beschwerde führer hat demnach Anspruch auf eine Rente auf der Basis dieses Invalidi tätsgrades . Eine Reduktion der Rente gestützt auf Art. 36 Abs. 2 UVG ist nicht gerechtfertigt, da die unfallfremde AC-Gelenksarthrose die Erwerbsfä higkeit des Beschwerdeführers vor dem Unfall nicht beeinträchtigt hat. 3.4
Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend zu ändern, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2012 Anspruch auf eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 10 % hat. 4.
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen si nd; als weitere Bemes sungskrite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Ver ordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungsgericht [ GebV
SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, de m Beschwerde-führer eine Proze ssentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
I n teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird der angefochtene Einsprache ent scheid vom 14. Januar 2016 dahingehend geändert , dass der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2012 Anspruch auf eine Rente aufgrund eines Invaliditäts grades von 10 % hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00051 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom
10. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher Leimbacher
Cerletti , Advokatur Marktgasse 34, Postfach 456, 8180 Bülach gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1954, durchlief in Italien eine Lehre als Maschi nenmechaniker und bildete sich anschliessend zum Polymechaniker weiter. Diesen Beruf übte er seit dem Jahr 1972 aus, zuletzt ab Mai 2002 bei der Y.___ im Rahmen einer Vollzeitstelle (Lebenslauf in Urk. 9 /59 S. 5 6). In dieser Eigenschaft war er bei der Suva für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obliga torisch versichert.
Am 2 5. Februar 2010 stürzte X.___ beim Skifahren auf die linke Schulter (Unfallmeldung vom 8. März 2010, Urk. 9/131; Arztzeugnis UVG von Dr. med. Z.___ , Spezialarzt für Innere Medizin , v om 1 6. April 2010, Urk. 9 /2). Nach dem eine Arthro - Magnetresonanztomographie angefer tigt und eine fachärztliche klinische Untersuchung durchgeführt worden war en
(Bericht des A.___ vom 30. März 2010, Urk. 9/16; Bericht von Dr. med. B.___ , Spezialarzt für Orthopädi sche Chirur gie, vom 3 1. Mai 2010, Urk. 9/6 ) , führte Dr. B.___ a m 1 6. August 2010 eine arthroskopische Tenotomie des Bizeps longus und eine Akromioplastik durch; dabei bestätigten sich die klinischen Diagnosen einer Supraspinatussehnenruptur
und einer Verletzung der Bizepssehne (Einriss des Bizepssehnenankers [SLAP-Läsion]; Operationsbericht in Urk. 9/21). Die Suva anerkannte m it Brief vom 1 9. August 2010 ihre zunächst strittig gewesene Leistungspflicht ( Urk. 9/20).
Am 2 9. Juni 2010 hatte die ehemalige Arbeitgeberin des Versicherten das Arbeitsverhältnis per Ende September 2010 aufgelöst , und im Juli 2010 war sie in Konkurs gefallen (vgl. die Angaben in der Forderungseingabe des Ver sicher ten in Urk. 9/23 S. 3 sowie die Publikation der Konkurseröffnung in Urk. 9/205 S. 3). 1.2
Nach einer kreisärztlichen Untersuchung vom 1 3. Januar 2011 (Bericht von Dr. med. C.___ , Spezialarzt für Physikalische Medi zin und Rehabilita tion, Urk. 9/62) und einer erneuten Arthro -Magnetresonanztomographie der linken Schulter vom 1 8. Januar
2011 (Urk. 9/66) unterzog sich der Versi cherte am 1 6. Juni 2011 aufgrund des Verdachts einer Re-Ruptur der Rota torenmanschette einem nochmaligen arthroskopischen Eingriff in der D.___
(Operationsbericht in Urk. 9 /100; Austrittsbericht vom 2 0. Juni 2011, Urk. 9 /102). A uch nach dieser zweiten Operation klagte der Versicherte über fortbestehende Beschwerden, und die D.___ stellte anschlässlich der Verlaufskontrollen vom September 2011 und vom Januar 2012 die Diagnose einer Kapsulitis beziehungsweise einer frozen
shoulder (Berichte in Urk. 9 /114 und Urk. 9/143). Anfang 2011 war zusätz lich zu den Schulterbeschwerden ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom auf getreten (vgl. den Radiologie-Ber icht vom 3 1. Januar 2011, Urk. 9 /78), die Suva hatte die Unfallkausalität jedoch verneint (Schreiben vom 2 3. Februar 2011, Urk. 9/82).
In der Folge wurde der Versicherte zur Bekämpfung der Schmerzen i n der Klinik für Anästhe siologie des E.___
untersucht
und behandelt (Berichte vom 2 8. Februar und vom 5. Juni 2012, Urk. 9 /145 und Urk. 9 /160 ), und da die Klinik e ine psychische Komponente des Beschwerde bildes
vermutete (vgl. Urk. 9 /145 S. 4 und Urk. 9 /160 S. 2),
stand er zusätz lich eine Zeit lang in psychiatrisch er
Behandlung (Bericht von Dr. med. F.___ , Spezialarzt für Psychia trie und Psychotherapie, vom 8. Juli 2012, Urk. 9 /161). 1.3
Im November 2011 hatte die Suva eine anonyme Meldung erhalten, wonach sich der Versicherte im häuslichen Umfeld un eingeschränkt bewege und ausser dem Motorrad, Vespa und Fahrrad fahre (Telefonnotiz in Urk. 9 /168). Die Suva liess ihn daraufhin im Zeitraum von Ende April bis Anfang Juli 2012 observieren (Bericht der G.___
vom 1 6. Juli 2012 , Urk. 9/174), befragte ihn anschliessend zum Sachverhalt und konfrontierte ihn mit den Angaben im Überwachungsbericht (Ra pport vom 1 6. August 2012, Urk. 9/176 und Urk. 9/177). Danach holte der Kreisarzt Dr. C.___ den Verlaufsbericht des I nstitut s für Anästhesiologie des E.___
vom 3 1. August 2012 ein (Urk. 9 /192) und untersuchte den Versi cherten hierauf am 1 0. September 2012 persönlich. In seine Beurteilung ( Urk. 9/188) b ezog er den Überwachungsbericht ein ; ausserdem liess er danach durch die D.___ eine weitere Arthro-Magnetre sonanztomographie der linken Sch ulter erstellen (Bericht vom 3. Oktober 2012, Urk. 9/194) und äusserte sich am 2 9. Oktober 2012 zum beschriebenen Befund einer AC-Gelenksarthrose ( Urk. 9/197). 1.4
Mit Verfügung vom 6. November 2012 eröffnete die Suva dem Versicherten, dass er in Bezug auf die Unfallfolgen spätestens ab dem 2 6. April 2012, dem Datum der Aufnahme der Überwachung, wieder voll arbeits- und erwerbsfä hig sei, dass deshalb ab dann kein Anspruch mehr auf Taggelder bestehe und dass die in der Zeit danach zu Unrecht ausgerichteten Taggelder zurück ge fordert würden (Urk. 9/199). Der Versicherte liess Einsprache erheben ( Urk. 9/204) und liess im Einspracheverfahren einen Arbeitsvertrag mit H.___ , Mechanische Werkstätte, vom 12. November 2012 einreichen, mit welchem er per 13. November 2012 zu 50 % als Dreher/Fräser angestellt worden war (Urk. 9/205 S. 4). Mit Entscheid vom 1 6. Januar 2013 wies die Suva die Einsprache ab und verneinte zusätzlich den Anspruch des Versi cherten auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung ( Urk. 9/209).
Die dagegen durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 3 0. April 2014 in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen an d ie Suva zurückwies (Prozess Nr. UV.2013.00046; Urk. 9/234). Das Urteil blieb unangefochten. 1.5
In der Folge unterbreitete die Suva die Akten ein weiteres Mal ihrem Kreis arzt Dr. C.___ mit den Fragen nach dem Zeitpunkt des Fallabschlusses, nach dem Leistungsprofil unter Berücksichtigung der AC Gelenksarthrose und nach dem Integritätsschaden (Auftrag vom 8. Juli 2014, Urk. 9/243). Dr. C.___ nahm am 1 0. Juli 2014
insbesondere Stellung zu den seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung hinzugekommenen medizinischen Unterlagen, nämlich einem Bericht der I.___ , Zentrum für Endoprothetik und Gelenkchirurgie, vom 1 6. Januar 2013 (Urk. 9/210) und einem Kurzbericht dieser Klinik vom 1 3. Juni 2013 (Urk. 9/220) sowie einem Bericht von Dr. Z.___ vom 5. Juni 2013 (Urk. 9/224) . Im Übrigen empfahl er eine Abschlussbeurteilung durch einen externen Gutachter oder durch eine andere Suva-interne Stelle ( Urk. 9/244).
Nachfolgend zu einer Stellungnahme des internen versicherungsmedizini schen Kompetenzzentrums vom
1. September 2014 ( Urk. 9/245 und Urk. 9/246) holte die Su va zunächst den Bericht von Dr. Z.___ vom 1 9. November 2014 ein ( Urk. 9/255), zog den Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten vom 2 2. Januar 201 5 bei (Urk. 9/258) und liess dur ch Dr. med. J.___ , Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vor nehmen (Bericht mit Datum des 2 7. Februar 2015 über die Untersuchung vom 2 3. Februar 2015, Urk. 9/261; Beurteilung des Integritätsschadens vom 2 7. Februar 2015, Urk. 9/262). Nachträglich erhielt Dr. J.___ Kenntnis vom Überwachungsbericht und äusserte sich hierzu in einem ergänzenden Bericht, der ebenfalls vom 2 7. Februar 2015 datiert (Urk. 9/263). 1.6
Mit Verfügung und begleitendem Schreiben vom 3 1. März 2015 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie auf die Verfügung vom 6. November 2012 zurückkomme und bis zum 3 1. Oktober 2012 Taggelder ausrichte ( Urk. 9/264). Diese Verfügung blieb unangefochten. Des Weiteren sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 2 8. April 2015 eine Integritäts entschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 15 % zu, verneinte hingegen den Anspruch auf eine Invalidenrente, da die unfallbeding t e Ver dienstminderung unter 10 % liege ( Urk. 9/272 mit der Zusammenfassung der Entscheidungsgrundlagen in Urk. 9/273). Der Versicherte, nach wie vor ver treten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher , liess am 2 8. Mai 2015 Einspra che erheben und beantragen, ihm sei en eine Invalidenrente und eine höhere Integritätse ntschädigung zuzusprechen (Urk. 9/276). Mit Eingabe vom 2. Juli 2015 liess er seine Einsprache ergänzen. Dabei anerkannte er neu die Höhe der Integritätsentschädigung, hielt hingegen an seinem Antrag auf Zuspre chung einer Invalidenrente fest ( Urk. 9/278). Mit Entscheid vom 1 4. Januar 2016 wies die Suva die Einsprache ab ( Urk. 2 = Urk. 9/281). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 4. Januar 2016 liess X.___ durch Rechtsanwalt Jürg
Leimbacher mit Eingabe vom 17. Februar 2016 Beschwerde erheben ( Urk.
1) und beantragen, die Suva sei zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab dem 1. November 2012 eine auf einem Invaliditätsgrad von 20 % basierende Invalidenrente auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2016 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was dem Versicherten am 1 3. Juni 2016 mitgeteilt wurde ( Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbe stimmungen zur Ände rung vom 2 5. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistun gen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bishe rigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmun gen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 5. Februar 2010 ereignet, wes halb die bis 3 1. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen zur Anwendung gelangen und in dieser Fassung zitiert werden. 2. 2.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen bei Berufsun fällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 2.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einem bestimmten Gesundheitsschaden ist nicht erforderlich, dass der Un fall die alleinige oder unmittelbare Ursache des Gesundheitsschadens ist; vielmehr genügt es, dass der Unfall den Gesundheitsschaden zusammen mit unfall fremden Faktoren hervorgerufen hat und somit nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der Gesundheitsschaden entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Wird ein bestimmter, als Einheit zu betrachtender Gesundheitsscha den in der darge legten Weise durch einen Unfall und durch unfallfremde Fak toren ge meinsam verursacht, so richtet sich die Leistungspflicht des Unfallversi che rers nach den Vorschriften in Art. 36 UVG. Nach Art. 36 Abs. 1 UVG werden die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflo senentschädigungen nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teil weise Folge eines Unfalles ist. Demgegenüber werden nach Art. 36 Abs. 2 UVG die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinter lassen en renten angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist, wobei Gesundheitsschädi gungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, dabei nicht berücksichtigt werden. 2.3
N ach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mäs sige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invaliden rente. Der Ren tenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszu standes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliede rungsmassnahmen der Invali denversicherung abgeschlossen sind, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahinfal len. Ferner entsteht zusam men mit der Festlegung der Invalidenrente beziehungs weise mit der Beendigung der ärztlichen Behandlung unter den Voraussetzungen in Art. 24 UVG auch ein Anspruch auf eine Integritätsent schädigung . 2.4 2.4.1
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 18 Abs. 1 UVG wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Per son nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits mark tlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kommen ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Validenein kommen ).
Nach der Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung in der Invaliden ver siche rung, die auch im Unfallversicherungsrecht anwendbar ist, hat der Ein kommensvergleich in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein kommens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fragli chen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 29 E . 1). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbe dingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen ent sprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, sodass sich aus der Prozent differenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Pro zentver gleich ; BGE 114 V 310 E . 3a mit Hinweisen). 2.4.2
Bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens ist im Regelfall am Einkommen anzuknüpfen, das die versicherte Person vor dem Eintritt des Gesundheitssc hadens tatsächlich erzielt hat. Davon abzugehen ist jedoch dann, wenn die ver s icherte Person die bisherige Stelle mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne Gesundheitsschaden nicht mehr inne hätte ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_934/2015 vom 9. Mai 2016 E. 2.2 mit Hinweisen).
Auch bei der Festsetzung des hypothetischen Invalideneinkommens ist recht sprechungsgemäss primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszuge hen, in der die ve rsicherte Person konkret steht. Der Invalidenlohn kann allerdings nur dann dem tatsächlich erzielte n Lohn gleichgesetzt werden, wenn das Arbeitsverhältnis besonders stabil ist, wenn das tatsächliche Ein kommen der Arbeitsleistung angemessen ist und mithin keinen Soziallohn darstellt und wenn die verbleibende Arbeitsfähigkeit im konkreten Arbeits ve rhältnis voll ausgeschöpft wird. Ist dies nicht der Fall, so sind nach der Rechtsprechung entweder die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebungen des Bundesamt es für Statistik (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation vo n Arbeitsplätzen der Suva (DAP) heranzuziehen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C _934/2015 vom 9. Mai 2016 E. 2.3 mit Hinweisen). 3. 3.1
Die Verfügung vom 3 1. März 2015 betreffend den Taggeldanspruch (Urk. 9/264) erwuchs unangefochten in Rechtskraft, und die Verfügung vom 2 8. April 2015 betreffend den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung und auf eine Invalidenrente ( Urk. 9/272) wurde im Laufe des Einsprachever fahrens hinsichtlich der Höhe der Integritätsentschädigung ausdrücklich anerkannt ( Urk. 9/278 S. 1 ). Gegenstand der Beschwerde ist daher nur noch der Rentenanspruch. Dieser ist nachfolgend zu prüfen. 3 .2
Wie d as Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 3 0. April 2014 befunden hat, ist in Anwendung von Art. 36 UVG das gesamte von der linken Schulter ausgehende Be schwerdebild anspruchsrelevant , s oweit es organisch erklärbar ist , ohne da ss hierfür zu unterscheiden ist zwischen den anerkanntermassen unfallbedingten Befunden einer Supraspinatussehnenruptur und eines Ein risses des Bizepssehnenankers (SLAP-Läsion) und dem unbestritten unfall fremden Befund einer Arthrose im Acromioclaviculargelenk ( AC Gelenks arthrose ) ( Urk. 9/234 E. 3.2 und E. 3.3.1). Di ese Feststellung
ist nach wie vor verbindlich.
Im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung analysierte das Gericht vorab die Ergebnisse der Überwachung im Zeitraum von Ende April bis Anfang Juli 2012 ( vgl. Urk. 9/174) und ersah daraus, dass der Beschwerdeführer den linken Arm deutlich vielfältiger und intens iver einzusetzen in der Lage war , als er dies dargetan hatte ( Urk. 9/234 E. 3.3.2 und E. 3.3.3). Es bezeichnete die Belastbarkeit und Beanspruchbarkeit des Armes aufgrund der dargelegten Befunde aber doch als real eingeschränkt und wies hierzu darauf hin (Urk. 9/234 E. 3.3.3), dass der Kreisarzt Dr. C.___
im Herbst 2012
( vgl.
Urk. 9/188 und Urk. 9/197) als zusätzliche Grundlage für die Erstellung des Zumutbarkeitsprofils eine weitere Arthro -Magnetresonanztomog raphie der linken Schulter ha tte anfertigen lassen (vgl. Urk. 9/194). Da Dr. C.___ indessen bei der Formulierung des Zumutbarkeitsprofil s die AC Gelenks arthrose unberücksichtigt gelassen hatte, erachtete das Gericht eine Ergän zung des Pro fils als erforderlich. Angesichts der Inkonsistenzen, die im Rahmen der klinischen Untersuchung aufgetreten waren, hielt das Gericht es zudem für empfehlenswert, für diese Ergänzung die Anforderungen am gegen wärtigen Arbeitsplatz einzubeziehen, gegebenenfalls durch einen Augen schein ( Urk. 9/234 E. 3.3.3).
Was die Einkommensseite der Invaliditätsbemessung betrifft, so auferlegte das Gericht der Beschwerdegegnerin, der Frage nachzugehen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beeinträchtigung - selbst falls ihm eine vollzeitliche Tätigkeit im erlernten Beruf zumutbar wäre - auf eine Stelle mit körperlich leichterer Arbeit angewiesen wäre und ob er deswegen eine Ein kommenseinbusse zu gewärtigen hätte ( Urk. 9/234 E. 3.4.2). 3.3 3.3.1
Seit dem Ergehen des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 3 0. April 2014 ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) i n einem Urteil vom 1 8. Oktober 2017 ( Vukota-Boj i ?
gegen die Schweiz, Fallnummer 61838/10) zum Schluss gekommen, das Schweizerische Recht enthalte keine genügende gesetzliche Grundlage für Observationen im Bereich der obligato rische n Unfallversicherung, und hat demgemäss ein Urteil des Schweizeri schen Bundesgerichts, das für die Beurteilung der Ansprüche gegenüber dem Unfallversicherer auf einen Überwachungsbericht abgestellt hatte (Urteil 8C_629/2009 vom 2 9. März 2010) , als konventionswidrig erklärt (Verletzung des Rechts auf Achtung des Priva t- und Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]).
Dr. J.___ , den die Beschwerdegegnerin mit der Erstellung des Zumutbarkeits profils
im Sinne des Urteils vom 3 0. April 2014 beauftragt hatte, wusste bei der Untersuchung vom 2 3. Februar 2015 zwar aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 1 0. September 2012, dass der Beschwerdeführer überwacht worden war (vgl. Urk. 9/261 S. 3 ), er nahm jedoch offenbar erst drei Tage nach der Verfassung des kreisärztlichen Abschlussberichts mit Datum des 2 7. Februar 2015 ( Urk. 9/261) Kenntnis von den Überwachungsunterlagen und relativierte daraufhin seine ursprüngliche Leistungsfähigkeitsbeurteilung in einem ergänzenden , ebenfalls mit dem Datum des 2 7. Februar 2015 verse henen Bericht ( Urk. 9/263). In Nachachtung des Entscheids des EGMR ist nicht auf diese relativierte medizinische Beurteilung abzustellen, sondern es ist von der ursprünglichen Beurteilung im kreisärztlichen Abschlussbericht auszugehen. Dies entspricht im Übrigen auch dem Vorgehen der Beschwe r degegnerin (vgl. Urk. 9/273 S. 2). 3.3.2
Dr. J.___ hielt in diesem Abschlussbericht fest, der Beschwerdeführer sei für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten voll einsatzfähig, wobei für die rechte Hand keine Einschränkungen bestünden, währenddem der Beschwerdeführer links mit angelegtem Arm Gewichte von 10-12 k g bis etwa Brusthöhe heben , hingegen keine Tätigkeiten über der Schul ter ausführen könne ( Urk. 9/261 S. 7).
Diese Beurteilung erging unter Mitberücksichtigung
des Befund es im AC Gelenk. Dr. J.___ anerkannte diesen Befund (vgl. Urk. 9/261 S. 6), der im Bericht der D.___ über die Arthro-Magnetresonanz tomo graphie vom 3. Oktober 2012 als schwere AC Gelenksarthrose mit deutlichem Reizzustand beschrieben worden war ( Urk. 9/194), bemerkte jedoch, die Palpation im Bereich des AC-Gelenks habe wenig Beschwerde n ergeben und auch die Adduktion löse wenig Schmerzen aus ( Urk. 9/261 S. 5 und S. 6). Diese Feststellung von Dr. J.___ st eht im Einklang mit der Bemerkung von Dr. Z.___ im Bericht vom 5. Juli 2013, es handle sich bei der beschriebe nen AC-Gelenksarthrose um einen häufigen Befund, der meist keine wesent lich en Beschwerden verursache (Urk. 9/224 S. 2).
Dr. J.___ wies zudem darauf hin, dass die Arthro -Magnetresonanztomographie des J ahres 2012 abgesehen von der AC Gelenksarthrose keine wesentliche Pathologie gezeigt habe, nachdem die Vernarbungen als Folge des ersten Eingriffs mit dem zweiten Eingriff gelöst worden seien ( Urk. 9/261 S. 6), und auch diese Annahme lässt sich anhand des Berichts vom 3. Oktober 2012 verifizieren, wo von regelrechten postoperativen Befunden die Rede ist ( Urk. 9/194). Unter diesen Umständen kann auf das Leistungsprofil im kreisärzt lichen Abschluss bericht von Dr. J.___ abgestellt werden, was der Beschwerdeführer auch anerkannte (vgl. Urk. 1 S. 3). 3.3.3
Der Beschwerdeführer anerkannte damit auch das Attest einer vollen, also ganztägigen, Einsatzfähigkeit im Rahmen des zugemuteten Leistungsprofils, liess jedoch geltend machen, im angestammten Beruf als Dreher und Fräser, den er seit November 2012 bei H.___ wieder zu 50 % ausübte, sei ein voller Einsatz nicht möglich, da regelmässig über 10-12 kg schwere Gewichte gehoben werden müssten und dies oft über die Brusthöhe hinaus (vgl. Urk. 1 S. 3 f. ).
Die Beschwerdegegnerin hat davon abgesehen, entsprechend der Empfehlung des Gerichts im Urteil vom 3 0. April 2014 (vgl. Urk. 9/234 E. 3.3.3) einen Augenschein am gegenwärtigen Arbeitsplatz d e s Beschwerdeführers vorzu nehmen , um die Anforderungen im angestammten Beruf in die Invaliditäts bemessung einzubeziehen. Zur Zeit ihrer Abklärungen hatte indessen das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und H.___ bereits rund zwei Jahre angedauert, und Dr. Z.___ hielt im Bericht vom 1 9. November 2014 fest, der Beschwerdeführer habe sich mit den Einschrän kungen seiner linken Schulter arrangiert und arbeite (im Moment) zu 50 % ( Urk. 9/255). Ausserdem gab d er Beschwerdeführer gegenüber Dr. J.___ an, er arbeite jeweils den ganzen Morgen ( Urk. 9/261 S. 5), und liess im vorliegen den Verfahren dartun, es seien die schwereren Werkstücke, die regelmässig Beschwerden in der linken Schulter auslösten ( Urk. 1 S. 3). Diese Gegeben heiten lassen es als plausibel erscheinen, dass Dr. J.___ dem Beschwerde führer für angepasste Verrichtungen eine volle Leistungsfähigkeit attestierte und nicht etwa davon ausging, der Beschwerdeführer sei selbst bei der Ver richtung angepasster Arbeiten auf längere Pausen angewiesen. De shalb mag zwar zutreffen, dass die Beschränkung auf ein 50%-Pensum am konkreten Arbeitsplatz damit zusammenhängt, dass dort nicht mehr leichtere Arbeit vorhanden ist . Es ist jedoch anzunehmen, dass der Arbeitsmarkt je nach der Art der herzustellenden Produkt e auch Stellen bereit hält , welche aus schliesslich das Hantieren mit leichteren, dem Schulterleiden des Beschwer deführers angemessenen Werkstücken erfordern . 3.3.4
Da der Beschwerdeführer somit im erlernten Beruf weiterhin voll arbeitsfähig ist, soweit er es mit leichteren Werkstücken zu tun hat, ist das Invalidenein kommen anhand der Verdienstverhältnisse in diesem Beruf zu bemessen. Denn der Beschwerdeführer war gemäss seinem schriftlichen Lebenslauf während nahezu seines ganzen Berufslebens mit den erlernten Dreh-, Fräs- und Schweissarbeiten befasst gewesen ( Urk. 9/59), und da er im Zeitpunkt des Rentenbeginns bereits 58 Jahre alt war, kann er mit grosser Wahrschein lichkeit mit einem höheren Einkommen rechnen, wenn er weiterhin in diesem Beruf tätig bleibt .
Entgegen dem Vorgehen der Bes chwerdegegnerin ( Urk. 2 S. 5 f., Urk. 8 S. 3 ff., Urk. 9/272 und Urk. 9/269-270) sind also nicht die Verdienst möglichkei ten heranzuziehen, wie sie ihrer Dokumentation ausgewählter Arbeitsstellen (DAP) zu entnehmen sind. Dies gilt umso mehr, als die präs entierte Auswahl von 34 Stellen (vgl. Urk. 9/269 S. 2 f.), mit denen die Repräsentativität der fünf vorgeschlagenen Stellen belegt wird (vgl. hierzu BGE 129 V 472), tat sächlich eine beträchtliche Anzahl an realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten nennt, so neben den vom Beschwerdeführer hervorgehobenen insgesamt sechs Stellen als Arzts ekretär oder Empfangsherr in einer Arztpraxis (vgl. Urk. 1 S. 5 und S. 7) auch die von ihm ebenfalls erwähnten insgesamt elf
Stellen als Sekretär, Büroangestellter oder kaufmännischer Angestellter , ein Beruf, in dem der Beschwerdeführer überhaupt nie gearbeitet hat . Massge bend ist jedoch nicht der Lohn, den der Beschwerdeführer mit seiner 50% Tätigkeit bei H.___ tatsächlich erzielt, da er damit seine verbleibende medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpft im Sinne der vorstehend genannten Anforderungen (E.
2.4.2). Vielmehr ist auf die Ver hältnisse des allgemeinen Arbeitsmarkt es abzustellen. 3.3.5
Wie bereits im Urteil vom 3 0. April 2014 festgelegt ( Urk. 9/234 E. 3.4.2), ist gestützt auf die vorstehend dargelegte Rechtsprechung (E. 2.4.2) auch das Valideneinkommen anhand der Verhältnisse des allgemeinen Arbeitsmarkt es festzulegen, denn die Y.___
fiel kurz nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Besch werdeführer in Konkurs (vgl. Urk. 9/23 S. 3 und Urk. 9/205 S. 3), weshalb der Beschwerdeführer auch bei guter Gesundheit nicht mehr in jenem Arbeitsverhältnis stünde.
Damit ist für das Validen- und das Invalideneinkommen dasselbe Stellen spektrum massgebend. Der Invaliditätsgrad ergibt sich somit aus einem soge nannten Prozentvergleich. Basis für die Ermittlung der beiden Vergleichsein kommen
sind dieselben Verdienstmöglichkeiten, beim Invalideneinkommen sind jedoch diejenigen Stellen auszuklammern , die einen uneingeschränkten Einsatz der linken Schulter erfordern . Diese gesundheitlich bedingte Ein schränkung in der Stellenauswahl schlägt sich erfahrungsgemäss auch im Lohn nieder. In Anwendung der Rechtsprechung, wonach gesundheitlich beeinträchtigte Personen auch bei der Verrichtung einer an sich angepassten Tätigkeit in gewissem Masse eingeschränkt und dadurch erfahrungsgemäss gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmer n lohnmässig benachteiligt sind, ist daher ein sogenannter leidensbedingter Abzug vorzunehmen ( vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen ). Ermessensweise ist dies er Abzug auf 10 % festzusetzen. Eine Erhöhung des Abzugs aufgrund von persönlichen oder beruflichen Merkmalen ( Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Natio nalität oder Aufenthaltsk ategorie und Beschäftigungsgrad) ist nicht ange zeigt, zumal das Alter des Beschwerdeführers in Anbetracht seiner Berufser fahrung nicht negativ ins Gewicht fallen dürfte.
Der Invaliditätsgrad entspricht im vorzunehmenden Prozentvergleich dem 10%igen Abzug und beläuft sich somit ebenfalls auf 10 % . Der Beschwerde führer hat demnach Anspruch auf eine Rente auf der Basis dieses Invalidi tätsgrades . Eine Reduktion der Rente gestützt auf Art. 36 Abs. 2 UVG ist nicht gerechtfertigt, da die unfallfremde AC-Gelenksarthrose die Erwerbsfä higkeit des Beschwerdeführers vor dem Unfall nicht beeinträchtigt hat. 3.4
Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend zu ändern, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2012 Anspruch auf eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 10 % hat. 4.
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen si nd; als weitere Bemes sungskrite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Ver ordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungsgericht [ GebV
SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, de m Beschwerde-führer eine Proze ssentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
I n teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird der angefochtene Einsprache ent scheid vom 14. Januar 2016 dahingehend geändert , dass der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2012 Anspruch auf eine Rente aufgrund eines Invaliditäts grades von 10 % hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel