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UV.2013.00001

Revision, keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands

Zürich SozVersG · 2014-02-12 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1960, arbeitete seit dem 1 0. Juli 2008 als Hilfsgip ser bei der Y.___ AG in Z.___ und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 1 4. Juli 2008 beim Aufstieg auf ein Baugerüst das rechte Knie verdrehte ( Urk. 9/1 und Urk. 9/3 ). Die erstbehandelnde Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte am 2 9. Juli 2008

eine Kniedistorsion rechts ( Urk. 9/2) . Die SUVA trat auf den Scha den ein und gewährt e Heilbehandlung und Taggelder . Da die Kniebeschwerden des Versicherten persistierten, wurde

in der Klinik B.___

am 1 5. August 2008 eine MRI-Untersuchung durchgeführt ( Bericht vom 1 5. August 2008, Urk. 9/14) . Dr. med. C.___ , Spezialarzt FMH für O rthopädi sche Chirurgie, stellte daraufhin die Diagnose einer grossen frische n

Knorpellä sion

T r ochlea

medialis recht e s Knie, Plica

inf rapatellaris mit dem Hoffa medial und nahm am 2 8. August 2008

einen operativen Eingriff vor ( arth r oskopische

Plica -Resektion, Resektion Plica medio/ inf rapatellaris Knorpelglättung in der Troch lea und Steadman -Procedere, Urk. 9/8). Am 4. März 2009 wurde der Ver sicherte von Kreisarzt Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, untersucht

( Bericht

vom 5. März 2009, Urk. 9/22) und vom 1 6. April bis zum 1 4. Mai 2009

in der Klinik E.___

stationär behandelt

( Austrittsbericht

vom 1 8. Mai 2009, Urk. 9/28) .

Vom 1 6. Februar bis zum 6. März 2010 weilte er

zudem in der Klinik B.___ in stationärer Behandlung ( Bericht vom 8. März 2010, Urk. 9/85).

Schliesslich sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Januar 2011 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 11 %

mit Wirkung ab dem 1. September 2009 eine Invalidenrente zu. Das Vorliegen eines Integri tätsschadens und damit ein en Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ver neinte sie ( Urk. 9/109). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Im Übrigen wies d as hiesige Gericht

die von X.___ erhobene Beschwerde gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3 1. März 2010, mit der ein Rentenanspruch gemäss Bun desgesetz über die Invalidenversicherung be i einem Invaliditätsgrad von 28 % verneint wurde, mit Urteil vom 8. November 2011 ab ( Prozess Nr. IV.2010.00429; Urk. 9/116 ; das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft ). 1.3

Am 1 7. April 2012 beantragte X.___ bei der SUVA die Revision seines Leistungsanspr uchs ( Urk. 9/117). Die SUVA holte den Bericht von Dr. med. F.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie FMH, ein

( Urk. 9/123), und der Versicherte wurde a m

3. Juli 2012 von Kreisarzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie FMH, untersucht ( Bericht vom 4. Juli 2012, Urk. 9/131). Mit Verfügung vom 3. August 2012 wies die SUVA das R evisionsbegehren des Versicherten mit der Begründung ab, dass sich weder die unfallbedingten medizinischen noch die erwerblichen Verhältnisse erheblich verändert hätten ( Urk. 9/132). Dagegen erhob der Versicherte am 4. Septemb er 2012 Einsprache ( Urk. 9/133 ), welche mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2012 abgewiesen wurde ( Urk. 2 ). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 4. Januar 2013 Beschwerde und bean tragte sinngemäss , der Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2012 sei aufzuhe ben, es sei ein Gerichtsgutachten

anzuordnen und es sei en ihm alsdann eine höhere Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung zuzusprechen ( Urk. 1 und Urk. 5). Mit Besch werdeantwort vom 5. Februar 2013

schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 8. Februar 2013 angezeigt wurde ( Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer den, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art. 8 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) inva lid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Ren tenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistun gen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.3

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleis tung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicher ten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

1. 4

Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitli cher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 f. E. 3 mit Hinweisen; BGE 133 V 108 E. 5.4). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BG E 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere Invalidenrente

und eine Integritätsentschädigung hat . Dabei stellt sich insbe sondere die Frage, ob sich sein

Gesundheitszustand

zwischen Erlass der rechts kräftige n Verfügung vom 7. Januar 2011 ( Urk. 9/109) und dem 3. August 2012, als die streitige Revisionsverfügung erging ( Urk. 9/132) ,

unfallbedingt erheblich verschlechtert hat (vgl. E. 1.4 ). 3. 3.1

Bei Erlass der Verfügung vom 7. Januar 2011 ( Urk. 9/109) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf den Austrittsbericht der E.___ vom 1 8. Mai 2009 ( Urk. 9/28) und die Stellungnahme von Kreisarzt Dr. D.___ vom 1. April 2010 ( Urk. 9/72 ; vgl. auch Urk. 9/104 ). 3. 1.1

Die behandelnden Ärzte der E.___ stellten im Austrittsbericht vom 1 8. Mai 2009 folgende Diagnosen ( Urk. 9/28/1) :

A. Unfall vom 1 4. Juli 2008: Auf einer Leiter das rechte Knie verdreht, Kniegelenksdistorsion rechts - MRI rechtes Knie vom 1 5. August 2008: Trochleärer Knorpeldefekt , interkart i laginärer

Osteophyt im Bereich des medialen Femurkondylus , kleine Ba kerzyste nach kranial, imbibierter Hoff a -Fettkörper im Sinne einer möglichen Arthrofibrose oder einer beginnenden Ganglienbildung - 2 8. August 2008: Arthroskopische

Plica -Resektion, Knorpelglättung in der Trochlea und Steadman -Procedere. Intraoperativ Diagnose einer

C hondropathie I-II medial betont ( Dr. H.___ , I.___ ) A 1. Funktionseins chränkung rechtes Knie mit retro patellärem Schmerz B. Stat us nach osteosynthetisch versor gter distaler Femurfraktur

r echts (1973) - Osteosynthesematerial noch vorhanden C. Adipositas (Body Mass Index 33) D. leichtgradige arterielle Hypertonie

Die Ärzte der E.___ erklärten, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Gipser sowie ganztag s stehende/gehende Tätigkeiten und wieder holtes Hantieren von schweren Lasten nicht mehr zumutbar sei en . Leichte bis mittelschwere Arbeiten seien ihm ganztags zu mutbar. Zu vermeiden seien dabei aber länger andauernde Tätigkeiten in der Hocke/auf den Knien sowie solche mit wiederholtem T reppen und/oder Leiter steigen ( Urk. 9/28/2). 3.1.2

Kreisarzt Dr. D.___

führte in seiner Stellungnahme vom 1. April 2010 aus, dass im Zusammenhang mit der Frage einer allfälligen Integritätsentschädigung keine die Erheblichkeitsgrenze überschreitende Schädig ung gegeben sei. M in destens ½ (der Beschwerden) sei auf de n Vorzustand zurückzuführen ( Urk. 9/72). 3.2

Anlässlich des vorliegenden Revisionsverfahrens äusserten sich die beteiligten Ärzte im Wesentlichen wie folgt: 3.2.1 Die behandelnden Ärzte der Klinik J.___ nannten in ihrem Bericht vom 1 7. Juni 2011 folgende Diagnosen ( Urk. 9/115 ) : (1) Chronische Lu mbo -Ischialgie rechtsbetont bei ISG-Irritation links u nd rechts sowie Beckentiefstand li nks und muskulärer Dy sb alance , Ausschluss eines Bandscheibenvorfalls (2) persistierende Knieschmerzen rechts bei - Status nach Kniedistorsion rechts 07/08 bei kernspintomographisch dokumentiertem Knorpelschaden im Bereich der Trochlea

femoris - Status nach Knierart hroskopie mit Plica -Resektion und Knorpelglättung, 08/08 ( Dr. H.___ ) (3) S tatus nach Osteosynthese mittels

Prévot - Nagelung bei Femurfraktur rechts (1974, K.___ ) (4) Adipos itas WHO Grad I (Body Mass Index 33,2) (5) Schlafapnoesyndrom (6) Allergien: Kontaktallergie (nicht näher bezeichnet) Die Ärzte der J.___ gaben an, da ss die Arbeitsfähigkeit aufgrund der deutlichen Beschwerden und funktionellen Einschränkungen (e xklusive Hüftgelenk) aktuell als nicht gegeben

erscheine . Betreffend die Gesamtbeurtei lung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sollte angesichts de r komplexen Vorgeschichte ein neutrales Gutachten in Auftrag gegeben werden , eventuell auch mit neurologischer Beurteilung ( Urk. 9/115 ). 3.2.2 Dr. F.___ hielt in seinem Bericht vom 1 6. Juni 2012 fest, dass

aufgrund der ver mehrten Belastung bei rechtsseitigen Knie-Schmerz en und einer Fehlhaltung neu auch links Knieschmerzen aufgetreten seien. Die Knieschmerzen rechts seien weiterhin stark. Sie seien t rotz arthroskopischer Behandlung, st ationärer Therapie in E.___ , ambulanter Physiotherapie im Spital L.___ und schliess lich einer Therapie in der Abteilung für Rheumatologie der B.___ kaum zurückgegangen. Zudem leide der Beschwerdeführer auch unter Beschwerden des unteren Rückens und Gesässes rechtsseitig mit Ausstrahlung in die untere Extremität. Beim Gehen sei er auf die Benützung eines Krücksto ckes angewiesen , zeitweise auf zwei Stöcke . Unter den aktuellen Beschwerden seie n sowohl eine Wiederaufnahme d er Arbeit als Gipser als auch eine mittel schwere Tätigkeit nicht realisierbar ( Urk. 9/123). 3.2.3

Im Anschluss an die kreisärztlic he Untersuchung vom 3. Juli 2012

legte Kreis arzt Dr. G.___ dar , dass der Beschwerdeführer im Jahr 1974 im Alter von 14 Jahre n

ein e distale Femurschaftfraktur erlitten habe , welche in K.___ opera tiv behandelt worden sei . Diese Fraktur sei mit überwiegender Wahrscheinlich keit für die Überlänge des rechten Beines von ca. 1,5 cm verantwortlich . Bezüglich der Kniebeschwerden rechts sei anlässlich der Hospitalisation

in der Abteilung für Rheumatologie der B.___ festgehalten worden, dass kein organisches Korrelat für die se Knieschmerzen habe gefunden werden kön nen. Der heutige klinische Befund sei unverändert zur Kreisarztuntersuchung vom 5. März 2009, in Teilen präsentiere sich die Situation heute sogar besser, beispielsweise sei die Extension heute sym metrisch . Die Flexion sei leicht ein geschränkt, die Stabilität des Knies gut. Beidseits lasse sich ein leichter Erguss nachweisen. Radiologisch komme eine minimale Femoropatella r arthrose zur Darstellung. Der Befund sei aber nicht wesentlich progredient seit 200 8. Die femorotibialen Gelenkanteile würden im Röntgenbild unauffällig ersch einen . Kl inisch und radiologisch ergebe sich keine wesentliche Änderung se it der früheren Kreisarzt untersuchung im März 200 9. Entsprechend habe er keine Veran lassung, vom Zumutbarkeitsprofil , das von spezialisierter Seite in E.___ aufgestellt und auch von juristischer Seite best ätigt worden sei, etwas zu än dern. Auch bezüglich Integritätsents chädigung erge be sich keine abwei chende Beurteilung zu derjenigen, die Dr. D.___ am 1. April 2010 gemacht habe ( Urk. 9/131 /9-11 ). 4. 4. 1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend zu prüfen ist, ob sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem

SUVA-versicherten Unfallereignis vom 1 4. Juli 2008 verschlechtert hat. Die verschie denen unfallfremden bzw. nicht SUVA-versicherten Beschwerden, die sich den medizinischen Akten entnehmen lassen ( c hronische

L umbo -Ischialgie rechts betont bei ISG-Irritation links und rechts sowie Beckentiefstand links und mus kulärer Dysbalance , Status nach Osteosynthese mittels

Prévot - Na gelung bei Femurfraktur rechts [1974, K.___ ] , Adipositas , Schlafapnoes yndrom , arteri elle Hypertonie und Allergien , vgl. E. 3.2.1 ) haben daher ausser Acht zu blei ben. Ebenso unbeachtlich ist die Überlänge des rechten Beines des Beschwer deführers von ca. 1,5 cm, die gemäss den ohne Weiteres nachvollziehbaren Ausführungen von Kreisarzt Dr. G.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Femurfraktur von 1 974 zurückzuführen ist (vgl. E. 3.2.3 ). 4 .2

Wird der Austrittsbericht der E.___ vom 1 8. Mai 2009 ( vgl. E. 3.1.1 ) mit dem Bericht

der J.___ vom 1 7. Juni 2011, dem Bericht von Dr. F.___ vom 1 6. Juni 2012

und dem Bericht von Kreisar zt Dr. G.___ vom 4. Juli 2012 (vgl. E. 3.2 ) verglichen, ergibt sich hinsichtlich der unfallbe dingten Kniebeschwerden rechts ein nahezu identisches Beschwerdebild. Kreis arzt Dr. G.___ , der am 2 2. Juni 2012 eine radiologische Abklärung von Becken und beider Kniegelenke veranlasst (vgl. Urk. 9/131/9) und den Beschwerdeführ er am 3. Juli 2012 unters ucht hatte , legte dazu

dar, dass sich klinisch und radiologisch seit der Kreisarztuntersuc hung vom 5. März 2009 keine wesentliche Änderung ergeben habe. Der klinische Befund präsentiere sich heute teilweise

sogar besser

als bei der damaligen Kreisarztuntersuchung. So sei beispielsweise die Extension heute symmetrisch. Die Flexion sei leicht eingeschränkt, die Stabilität des Knies gut. Radiologisch komme eine minimale Femoropatella r arthrose zur Darstellung. Der Befund sei aber nicht wesentlich progredient seit 200 8. Die femorotibialen Gelenkanteile würden im Röntgenbild unauffällig ersch einen . Kreisarzt Dr. G.___ kam dementsprechend zum Schluss, dass er keine Veran lassung sehe , vom Zumutbarkeitsprofil, das von spezialisierter Seite in der E.___ aufgestellt worden sei, etwas zu ändern . Auch bezüglich Integritätsentschädigung ergebe sich keine abwei chende Beurteilung zu derjenigen, die Kreisarzt Dr. D.___ am 1. April 2010 gemacht habe

(vgl. E. 3.2.3 ). Diese Einschätzung von Kreisarzt Dr. G.___ , die er in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab, ist angesichts der genannten Befunde und der dazugehörigen Erläuterungen

einleuchtend und plausibel. Ärztliche Beurteilungen, die dem widersprechen würden, liegen nicht vor. Weitere medizinische Abklärungen sind unter di esen Umständen nicht angezeigt. 4.3

Es ist demnach festzuhalten, dass keine wesentliche , unfallbedingte Verände rung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführ ers vorliegt . Auch eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes ist zu verneinen .

Es bleibt daher bei der b is herigen Invaliditätsbemessung und der bisherigen Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 11 % . Des Weiteren hat der Beschwerdeführer nach wie vor keinen Anspruch auf eine Integritätsentschädigun g. 4.4

Auf die Einwände des Beschwerdeführers gegen die unangefochten in Rechts kraft erwachsene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Januar 2011 ist mangels zulässigen Anfechtungsgegenstands nicht einzugehen (vgl. Urk. 1). 4.5

Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom

4. Dezember 2012 erweist sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 4. Juli 2008 beim Aufstieg auf ein Baugerüst das rechte Knie verdrehte ( Urk. 9/1 und Urk. 9/3 ). Die erstbehandelnde Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte am 2 9. Juli 2008

eine Kniedistorsion rechts ( Urk. 9/2) . Die SUVA trat auf den Scha den ein und gewährt e Heilbehandlung und Taggelder . Da die Kniebeschwerden des Versicherten persistierten, wurde

in der Klinik B.___

am 1 5. August 2008 eine MRI-Untersuchung durchgeführt ( Bericht vom 1 5. August 2008, Urk. 9/14) . Dr. med. C.___ , Spezialarzt FMH für O rthopädi sche Chirurgie, stellte daraufhin die Diagnose einer grossen frische n

Knorpellä sion

T r ochlea

medialis recht e s Knie, Plica

inf rapatellaris mit dem Hoffa medial und nahm am

E. 1.1 Die behandelnden Ärzte der E.___ stellten im Austrittsbericht vom 1 8. Mai 2009 folgende Diagnosen ( Urk. 9/28/1) :

A. Unfall vom 1 4. Juli 2008: Auf einer Leiter das rechte Knie verdreht, Kniegelenksdistorsion rechts - MRI rechtes Knie vom 1 5. August 2008: Trochleärer Knorpeldefekt , interkart i laginärer

Osteophyt im Bereich des medialen Femurkondylus , kleine Ba kerzyste nach kranial, imbibierter Hoff a -Fettkörper im Sinne einer möglichen Arthrofibrose oder einer beginnenden Ganglienbildung - 2 8. August 2008: Arthroskopische

Plica -Resektion, Knorpelglättung in der Trochlea und Steadman -Procedere. Intraoperativ Diagnose einer

C hondropathie I-II medial betont ( Dr. H.___ , I.___ ) A 1. Funktionseins chränkung rechtes Knie mit retro patellärem Schmerz B. Stat us nach osteosynthetisch versor gter distaler Femurfraktur

r echts (1973) - Osteosynthesematerial noch vorhanden C. Adipositas (Body Mass Index 33) D. leichtgradige arterielle Hypertonie

Die Ärzte der E.___ erklärten, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Gipser sowie ganztag s stehende/gehende Tätigkeiten und wieder holtes Hantieren von schweren Lasten nicht mehr zumutbar sei en . Leichte bis mittelschwere Arbeiten seien ihm ganztags zu mutbar. Zu vermeiden seien dabei aber länger andauernde Tätigkeiten in der Hocke/auf den Knien sowie solche mit wiederholtem T reppen und/oder Leiter steigen ( Urk. 9/28/2).

E. 1.2 Nach Art.

E. 1.3 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleis tung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicher ten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

1. 4

Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitli cher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 f. E. 3 mit Hinweisen; BGE 133 V 108 E. 5.4).

E. 1.4 ). 3.

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BG E 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere Invalidenrente

und eine Integritätsentschädigung hat . Dabei stellt sich insbe sondere die Frage, ob sich sein

Gesundheitszustand

zwischen Erlass der rechts kräftige n Verfügung vom 7. Januar 2011 ( Urk. 9/109) und dem 3. August 2012, als die streitige Revisionsverfügung erging ( Urk. 9/132) ,

unfallbedingt erheblich verschlechtert hat (vgl. E.

E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 4. Januar 2013 Beschwerde und bean tragte sinngemäss , der Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2012 sei aufzuhe ben, es sei ein Gerichtsgutachten

anzuordnen und es sei en ihm alsdann eine höhere Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung zuzusprechen ( Urk. 1 und Urk. 5). Mit Besch werdeantwort vom 5. Februar 2013

schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 8. Februar 2013 angezeigt wurde ( Urk. 10).

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Bei Erlass der Verfügung vom 7. Januar 2011 ( Urk. 9/109) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf den Austrittsbericht der E.___ vom 1 8. Mai 2009 ( Urk. 9/28) und die Stellungnahme von Kreisarzt Dr. D.___ vom 1. April 2010 ( Urk. 9/72 ; vgl. auch Urk. 9/104 ). 3.

E. 3.1.1 ) mit dem Bericht

der J.___ vom 1 7. Juni 2011, dem Bericht von Dr. F.___ vom 1 6. Juni 2012

und dem Bericht von Kreisar zt Dr. G.___ vom 4. Juli 2012 (vgl. E.

E. 3.1.2 Kreisarzt Dr. D.___

führte in seiner Stellungnahme vom 1. April 2010 aus, dass im Zusammenhang mit der Frage einer allfälligen Integritätsentschädigung keine die Erheblichkeitsgrenze überschreitende Schädig ung gegeben sei. M in destens ½ (der Beschwerden) sei auf de n Vorzustand zurückzuführen ( Urk. 9/72).

E. 3.2 ) verglichen, ergibt sich hinsichtlich der unfallbe dingten Kniebeschwerden rechts ein nahezu identisches Beschwerdebild. Kreis arzt Dr. G.___ , der am 2 2. Juni 2012 eine radiologische Abklärung von Becken und beider Kniegelenke veranlasst (vgl. Urk. 9/131/9) und den Beschwerdeführ er am 3. Juli 2012 unters ucht hatte , legte dazu

dar, dass sich klinisch und radiologisch seit der Kreisarztuntersuc hung vom 5. März 2009 keine wesentliche Änderung ergeben habe. Der klinische Befund präsentiere sich heute teilweise

sogar besser

als bei der damaligen Kreisarztuntersuchung. So sei beispielsweise die Extension heute symmetrisch. Die Flexion sei leicht eingeschränkt, die Stabilität des Knies gut. Radiologisch komme eine minimale Femoropatella r arthrose zur Darstellung. Der Befund sei aber nicht wesentlich progredient seit 200 8. Die femorotibialen Gelenkanteile würden im Röntgenbild unauffällig ersch einen . Kreisarzt Dr. G.___ kam dementsprechend zum Schluss, dass er keine Veran lassung sehe , vom Zumutbarkeitsprofil, das von spezialisierter Seite in der E.___ aufgestellt worden sei, etwas zu ändern . Auch bezüglich Integritätsentschädigung ergebe sich keine abwei chende Beurteilung zu derjenigen, die Kreisarzt Dr. D.___ am 1. April 2010 gemacht habe

(vgl. E. 3.2.3 ). Diese Einschätzung von Kreisarzt Dr. G.___ , die er in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab, ist angesichts der genannten Befunde und der dazugehörigen Erläuterungen

einleuchtend und plausibel. Ärztliche Beurteilungen, die dem widersprechen würden, liegen nicht vor. Weitere medizinische Abklärungen sind unter di esen Umständen nicht angezeigt. 4.3

Es ist demnach festzuhalten, dass keine wesentliche , unfallbedingte Verände rung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführ ers vorliegt . Auch eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes ist zu verneinen .

Es bleibt daher bei der b is herigen Invaliditätsbemessung und der bisherigen Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 11 % . Des Weiteren hat der Beschwerdeführer nach wie vor keinen Anspruch auf eine Integritätsentschädigun g. 4.4

Auf die Einwände des Beschwerdeführers gegen die unangefochten in Rechts kraft erwachsene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Januar 2011 ist mangels zulässigen Anfechtungsgegenstands nicht einzugehen (vgl. Urk. 1). 4.5

Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom

4. Dezember 2012 erweist sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 3.2.1 Die behandelnden Ärzte der Klinik J.___ nannten in ihrem Bericht vom 1 7. Juni 2011 folgende Diagnosen ( Urk. 9/115 ) : (1) Chronische Lu mbo -Ischialgie rechtsbetont bei ISG-Irritation links u nd rechts sowie Beckentiefstand li nks und muskulärer Dy sb alance , Ausschluss eines Bandscheibenvorfalls (2) persistierende Knieschmerzen rechts bei - Status nach Kniedistorsion rechts 07/08 bei kernspintomographisch dokumentiertem Knorpelschaden im Bereich der Trochlea

femoris - Status nach Knierart hroskopie mit Plica -Resektion und Knorpelglättung, 08/08 ( Dr. H.___ ) (3) S tatus nach Osteosynthese mittels

Prévot - Nagelung bei Femurfraktur rechts (1974, K.___ ) (4) Adipos itas WHO Grad I (Body Mass Index 33,2) (5) Schlafapnoesyndrom (6) Allergien: Kontaktallergie (nicht näher bezeichnet) Die Ärzte der J.___ gaben an, da ss die Arbeitsfähigkeit aufgrund der deutlichen Beschwerden und funktionellen Einschränkungen (e xklusive Hüftgelenk) aktuell als nicht gegeben

erscheine . Betreffend die Gesamtbeurtei lung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sollte angesichts de r komplexen Vorgeschichte ein neutrales Gutachten in Auftrag gegeben werden , eventuell auch mit neurologischer Beurteilung ( Urk. 9/115 ).

E. 3.2.2 Dr. F.___ hielt in seinem Bericht vom 1 6. Juni 2012 fest, dass

aufgrund der ver mehrten Belastung bei rechtsseitigen Knie-Schmerz en und einer Fehlhaltung neu auch links Knieschmerzen aufgetreten seien. Die Knieschmerzen rechts seien weiterhin stark. Sie seien t rotz arthroskopischer Behandlung, st ationärer Therapie in E.___ , ambulanter Physiotherapie im Spital L.___ und schliess lich einer Therapie in der Abteilung für Rheumatologie der B.___ kaum zurückgegangen. Zudem leide der Beschwerdeführer auch unter Beschwerden des unteren Rückens und Gesässes rechtsseitig mit Ausstrahlung in die untere Extremität. Beim Gehen sei er auf die Benützung eines Krücksto ckes angewiesen , zeitweise auf zwei Stöcke . Unter den aktuellen Beschwerden seie n sowohl eine Wiederaufnahme d er Arbeit als Gipser als auch eine mittel schwere Tätigkeit nicht realisierbar ( Urk. 9/123).

E. 3.2.3 ). 4 .2

Wird der Austrittsbericht der E.___ vom 1 8. Mai 2009 ( vgl. E.

E. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer den, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

E. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art. 8 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) inva lid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Ren tenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistun gen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00001 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

12. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1960, arbeitete seit dem 1 0. Juli 2008 als Hilfsgip ser bei der Y.___ AG in Z.___ und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 1 4. Juli 2008 beim Aufstieg auf ein Baugerüst das rechte Knie verdrehte ( Urk. 9/1 und Urk. 9/3 ). Die erstbehandelnde Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte am 2 9. Juli 2008

eine Kniedistorsion rechts ( Urk. 9/2) . Die SUVA trat auf den Scha den ein und gewährt e Heilbehandlung und Taggelder . Da die Kniebeschwerden des Versicherten persistierten, wurde

in der Klinik B.___

am 1 5. August 2008 eine MRI-Untersuchung durchgeführt ( Bericht vom 1 5. August 2008, Urk. 9/14) . Dr. med. C.___ , Spezialarzt FMH für O rthopädi sche Chirurgie, stellte daraufhin die Diagnose einer grossen frische n

Knorpellä sion

T r ochlea

medialis recht e s Knie, Plica

inf rapatellaris mit dem Hoffa medial und nahm am 2 8. August 2008

einen operativen Eingriff vor ( arth r oskopische

Plica -Resektion, Resektion Plica medio/ inf rapatellaris Knorpelglättung in der Troch lea und Steadman -Procedere, Urk. 9/8). Am 4. März 2009 wurde der Ver sicherte von Kreisarzt Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, untersucht

( Bericht

vom 5. März 2009, Urk. 9/22) und vom 1 6. April bis zum 1 4. Mai 2009

in der Klinik E.___

stationär behandelt

( Austrittsbericht

vom 1 8. Mai 2009, Urk. 9/28) .

Vom 1 6. Februar bis zum 6. März 2010 weilte er

zudem in der Klinik B.___ in stationärer Behandlung ( Bericht vom 8. März 2010, Urk. 9/85).

Schliesslich sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Januar 2011 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 11 %

mit Wirkung ab dem 1. September 2009 eine Invalidenrente zu. Das Vorliegen eines Integri tätsschadens und damit ein en Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ver neinte sie ( Urk. 9/109). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Im Übrigen wies d as hiesige Gericht

die von X.___ erhobene Beschwerde gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3 1. März 2010, mit der ein Rentenanspruch gemäss Bun desgesetz über die Invalidenversicherung be i einem Invaliditätsgrad von 28 % verneint wurde, mit Urteil vom 8. November 2011 ab ( Prozess Nr. IV.2010.00429; Urk. 9/116 ; das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft ). 1.3

Am 1 7. April 2012 beantragte X.___ bei der SUVA die Revision seines Leistungsanspr uchs ( Urk. 9/117). Die SUVA holte den Bericht von Dr. med. F.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie FMH, ein

( Urk. 9/123), und der Versicherte wurde a m

3. Juli 2012 von Kreisarzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie FMH, untersucht ( Bericht vom 4. Juli 2012, Urk. 9/131). Mit Verfügung vom 3. August 2012 wies die SUVA das R evisionsbegehren des Versicherten mit der Begründung ab, dass sich weder die unfallbedingten medizinischen noch die erwerblichen Verhältnisse erheblich verändert hätten ( Urk. 9/132). Dagegen erhob der Versicherte am 4. Septemb er 2012 Einsprache ( Urk. 9/133 ), welche mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2012 abgewiesen wurde ( Urk. 2 ). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 4. Januar 2013 Beschwerde und bean tragte sinngemäss , der Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2012 sei aufzuhe ben, es sei ein Gerichtsgutachten

anzuordnen und es sei en ihm alsdann eine höhere Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung zuzusprechen ( Urk. 1 und Urk. 5). Mit Besch werdeantwort vom 5. Februar 2013

schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 8. Februar 2013 angezeigt wurde ( Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer den, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art. 8 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) inva lid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Ren tenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistun gen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.3

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleis tung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicher ten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

1. 4

Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitli cher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 f. E. 3 mit Hinweisen; BGE 133 V 108 E. 5.4). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BG E 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere Invalidenrente

und eine Integritätsentschädigung hat . Dabei stellt sich insbe sondere die Frage, ob sich sein

Gesundheitszustand

zwischen Erlass der rechts kräftige n Verfügung vom 7. Januar 2011 ( Urk. 9/109) und dem 3. August 2012, als die streitige Revisionsverfügung erging ( Urk. 9/132) ,

unfallbedingt erheblich verschlechtert hat (vgl. E. 1.4 ). 3. 3.1

Bei Erlass der Verfügung vom 7. Januar 2011 ( Urk. 9/109) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf den Austrittsbericht der E.___ vom 1 8. Mai 2009 ( Urk. 9/28) und die Stellungnahme von Kreisarzt Dr. D.___ vom 1. April 2010 ( Urk. 9/72 ; vgl. auch Urk. 9/104 ). 3. 1.1

Die behandelnden Ärzte der E.___ stellten im Austrittsbericht vom 1 8. Mai 2009 folgende Diagnosen ( Urk. 9/28/1) :

A. Unfall vom 1 4. Juli 2008: Auf einer Leiter das rechte Knie verdreht, Kniegelenksdistorsion rechts - MRI rechtes Knie vom 1 5. August 2008: Trochleärer Knorpeldefekt , interkart i laginärer

Osteophyt im Bereich des medialen Femurkondylus , kleine Ba kerzyste nach kranial, imbibierter Hoff a -Fettkörper im Sinne einer möglichen Arthrofibrose oder einer beginnenden Ganglienbildung - 2 8. August 2008: Arthroskopische

Plica -Resektion, Knorpelglättung in der Trochlea und Steadman -Procedere. Intraoperativ Diagnose einer

C hondropathie I-II medial betont ( Dr. H.___ , I.___ ) A 1. Funktionseins chränkung rechtes Knie mit retro patellärem Schmerz B. Stat us nach osteosynthetisch versor gter distaler Femurfraktur

r echts (1973) - Osteosynthesematerial noch vorhanden C. Adipositas (Body Mass Index 33) D. leichtgradige arterielle Hypertonie

Die Ärzte der E.___ erklärten, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Gipser sowie ganztag s stehende/gehende Tätigkeiten und wieder holtes Hantieren von schweren Lasten nicht mehr zumutbar sei en . Leichte bis mittelschwere Arbeiten seien ihm ganztags zu mutbar. Zu vermeiden seien dabei aber länger andauernde Tätigkeiten in der Hocke/auf den Knien sowie solche mit wiederholtem T reppen und/oder Leiter steigen ( Urk. 9/28/2). 3.1.2

Kreisarzt Dr. D.___

führte in seiner Stellungnahme vom 1. April 2010 aus, dass im Zusammenhang mit der Frage einer allfälligen Integritätsentschädigung keine die Erheblichkeitsgrenze überschreitende Schädig ung gegeben sei. M in destens ½ (der Beschwerden) sei auf de n Vorzustand zurückzuführen ( Urk. 9/72). 3.2

Anlässlich des vorliegenden Revisionsverfahrens äusserten sich die beteiligten Ärzte im Wesentlichen wie folgt: 3.2.1 Die behandelnden Ärzte der Klinik J.___ nannten in ihrem Bericht vom 1 7. Juni 2011 folgende Diagnosen ( Urk. 9/115 ) : (1) Chronische Lu mbo -Ischialgie rechtsbetont bei ISG-Irritation links u nd rechts sowie Beckentiefstand li nks und muskulärer Dy sb alance , Ausschluss eines Bandscheibenvorfalls (2) persistierende Knieschmerzen rechts bei - Status nach Kniedistorsion rechts 07/08 bei kernspintomographisch dokumentiertem Knorpelschaden im Bereich der Trochlea

femoris - Status nach Knierart hroskopie mit Plica -Resektion und Knorpelglättung, 08/08 ( Dr. H.___ ) (3) S tatus nach Osteosynthese mittels

Prévot - Nagelung bei Femurfraktur rechts (1974, K.___ ) (4) Adipos itas WHO Grad I (Body Mass Index 33,2) (5) Schlafapnoesyndrom (6) Allergien: Kontaktallergie (nicht näher bezeichnet) Die Ärzte der J.___ gaben an, da ss die Arbeitsfähigkeit aufgrund der deutlichen Beschwerden und funktionellen Einschränkungen (e xklusive Hüftgelenk) aktuell als nicht gegeben

erscheine . Betreffend die Gesamtbeurtei lung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sollte angesichts de r komplexen Vorgeschichte ein neutrales Gutachten in Auftrag gegeben werden , eventuell auch mit neurologischer Beurteilung ( Urk. 9/115 ). 3.2.2 Dr. F.___ hielt in seinem Bericht vom 1 6. Juni 2012 fest, dass

aufgrund der ver mehrten Belastung bei rechtsseitigen Knie-Schmerz en und einer Fehlhaltung neu auch links Knieschmerzen aufgetreten seien. Die Knieschmerzen rechts seien weiterhin stark. Sie seien t rotz arthroskopischer Behandlung, st ationärer Therapie in E.___ , ambulanter Physiotherapie im Spital L.___ und schliess lich einer Therapie in der Abteilung für Rheumatologie der B.___ kaum zurückgegangen. Zudem leide der Beschwerdeführer auch unter Beschwerden des unteren Rückens und Gesässes rechtsseitig mit Ausstrahlung in die untere Extremität. Beim Gehen sei er auf die Benützung eines Krücksto ckes angewiesen , zeitweise auf zwei Stöcke . Unter den aktuellen Beschwerden seie n sowohl eine Wiederaufnahme d er Arbeit als Gipser als auch eine mittel schwere Tätigkeit nicht realisierbar ( Urk. 9/123). 3.2.3

Im Anschluss an die kreisärztlic he Untersuchung vom 3. Juli 2012

legte Kreis arzt Dr. G.___ dar , dass der Beschwerdeführer im Jahr 1974 im Alter von 14 Jahre n

ein e distale Femurschaftfraktur erlitten habe , welche in K.___ opera tiv behandelt worden sei . Diese Fraktur sei mit überwiegender Wahrscheinlich keit für die Überlänge des rechten Beines von ca. 1,5 cm verantwortlich . Bezüglich der Kniebeschwerden rechts sei anlässlich der Hospitalisation

in der Abteilung für Rheumatologie der B.___ festgehalten worden, dass kein organisches Korrelat für die se Knieschmerzen habe gefunden werden kön nen. Der heutige klinische Befund sei unverändert zur Kreisarztuntersuchung vom 5. März 2009, in Teilen präsentiere sich die Situation heute sogar besser, beispielsweise sei die Extension heute sym metrisch . Die Flexion sei leicht ein geschränkt, die Stabilität des Knies gut. Beidseits lasse sich ein leichter Erguss nachweisen. Radiologisch komme eine minimale Femoropatella r arthrose zur Darstellung. Der Befund sei aber nicht wesentlich progredient seit 200 8. Die femorotibialen Gelenkanteile würden im Röntgenbild unauffällig ersch einen . Kl inisch und radiologisch ergebe sich keine wesentliche Änderung se it der früheren Kreisarzt untersuchung im März 200 9. Entsprechend habe er keine Veran lassung, vom Zumutbarkeitsprofil , das von spezialisierter Seite in E.___ aufgestellt und auch von juristischer Seite best ätigt worden sei, etwas zu än dern. Auch bezüglich Integritätsents chädigung erge be sich keine abwei chende Beurteilung zu derjenigen, die Dr. D.___ am 1. April 2010 gemacht habe ( Urk. 9/131 /9-11 ). 4. 4. 1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend zu prüfen ist, ob sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem

SUVA-versicherten Unfallereignis vom 1 4. Juli 2008 verschlechtert hat. Die verschie denen unfallfremden bzw. nicht SUVA-versicherten Beschwerden, die sich den medizinischen Akten entnehmen lassen ( c hronische

L umbo -Ischialgie rechts betont bei ISG-Irritation links und rechts sowie Beckentiefstand links und mus kulärer Dysbalance , Status nach Osteosynthese mittels

Prévot - Na gelung bei Femurfraktur rechts [1974, K.___ ] , Adipositas , Schlafapnoes yndrom , arteri elle Hypertonie und Allergien , vgl. E. 3.2.1 ) haben daher ausser Acht zu blei ben. Ebenso unbeachtlich ist die Überlänge des rechten Beines des Beschwer deführers von ca. 1,5 cm, die gemäss den ohne Weiteres nachvollziehbaren Ausführungen von Kreisarzt Dr. G.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Femurfraktur von 1 974 zurückzuführen ist (vgl. E. 3.2.3 ). 4 .2

Wird der Austrittsbericht der E.___ vom 1 8. Mai 2009 ( vgl. E. 3.1.1 ) mit dem Bericht

der J.___ vom 1 7. Juni 2011, dem Bericht von Dr. F.___ vom 1 6. Juni 2012

und dem Bericht von Kreisar zt Dr. G.___ vom 4. Juli 2012 (vgl. E. 3.2 ) verglichen, ergibt sich hinsichtlich der unfallbe dingten Kniebeschwerden rechts ein nahezu identisches Beschwerdebild. Kreis arzt Dr. G.___ , der am 2 2. Juni 2012 eine radiologische Abklärung von Becken und beider Kniegelenke veranlasst (vgl. Urk. 9/131/9) und den Beschwerdeführ er am 3. Juli 2012 unters ucht hatte , legte dazu

dar, dass sich klinisch und radiologisch seit der Kreisarztuntersuc hung vom 5. März 2009 keine wesentliche Änderung ergeben habe. Der klinische Befund präsentiere sich heute teilweise

sogar besser

als bei der damaligen Kreisarztuntersuchung. So sei beispielsweise die Extension heute symmetrisch. Die Flexion sei leicht eingeschränkt, die Stabilität des Knies gut. Radiologisch komme eine minimale Femoropatella r arthrose zur Darstellung. Der Befund sei aber nicht wesentlich progredient seit 200 8. Die femorotibialen Gelenkanteile würden im Röntgenbild unauffällig ersch einen . Kreisarzt Dr. G.___ kam dementsprechend zum Schluss, dass er keine Veran lassung sehe , vom Zumutbarkeitsprofil, das von spezialisierter Seite in der E.___ aufgestellt worden sei, etwas zu ändern . Auch bezüglich Integritätsentschädigung ergebe sich keine abwei chende Beurteilung zu derjenigen, die Kreisarzt Dr. D.___ am 1. April 2010 gemacht habe

(vgl. E. 3.2.3 ). Diese Einschätzung von Kreisarzt Dr. G.___ , die er in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab, ist angesichts der genannten Befunde und der dazugehörigen Erläuterungen

einleuchtend und plausibel. Ärztliche Beurteilungen, die dem widersprechen würden, liegen nicht vor. Weitere medizinische Abklärungen sind unter di esen Umständen nicht angezeigt. 4.3

Es ist demnach festzuhalten, dass keine wesentliche , unfallbedingte Verände rung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführ ers vorliegt . Auch eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes ist zu verneinen .

Es bleibt daher bei der b is herigen Invaliditätsbemessung und der bisherigen Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 11 % . Des Weiteren hat der Beschwerdeführer nach wie vor keinen Anspruch auf eine Integritätsentschädigun g. 4.4

Auf die Einwände des Beschwerdeführers gegen die unangefochten in Rechts kraft erwachsene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Januar 2011 ist mangels zulässigen Anfechtungsgegenstands nicht einzugehen (vgl. Urk. 1). 4.5

Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom

4. Dezember 2012 erweist sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl