Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1964, arbeitete seit 1. Juni 2007 bei der Y.___
als Serviceangestellte
(Urk. 10/A27, Urk. 15/40/2) und war in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 10/A1). Am 5. Januar 2009 meldete sich X.___ unter Hinweis auf mehrere, seit 2008 bestehende Tumore auf der Leber bei der IV-Stelle Obwalden zum Leistungsbezug an (Urk. 15/31, Aktenverzeichnis zu Urk. 15/1-124).
Die Versicherte stürzte a m 1 4. März 2009
bei einer Hochzeit in Z.___
beim Tanzen auf die rechte Gesichtshälfte und erlitt eine Jochbein- und Joch bogenfraktur rechts mit Orbitabodenbeteiligung
( Urk. 10/A1, Urk. 10/M4) . Die medi zinische Erstversorgung erfolgte vor Ort ( Urk. 10/M4).
Vom 1 6. bis 2 3. März 2009 war d ie Versicherte im A.___ hospitalisiert ( Urk. 10/M1 -2, Urk.
10/M4 ) , wo bei der Operation vom 1 7. März 2009 ein e Reposition und Osteosynthese des Mittelgesichts rechts sowie eine
Orbita bodenrevision und – plastik vorgenommen wurde n ( Urk. 10/M4). Die AXA gewährte Heilbehandlung und Taggeld. Nach Austritt aus dem A.___ klagte d ie Ver sicherte über persistierende Schmerzen (Urk.
10/M18). Sie
begab sich a b Juli 2009 in psychia trische Behandlung bei den Ambulanten Diensten der
B.___ (Urk. 10/M31 S. 2 ).
Am 1 4. August 2009 kam es im
A.___
zur
Osteosynthesematerial entfernung
( Urk. 10/M13 , Urk. 10/M34 ) .
Weil sie z wei Wochen nach der Osteo synthesematerialentfernung
Doppelbilder sah, wurde die Versicherte er neut im A.___ vorstellig ( Urk. 10/M18 , Urk.
10/M33 ).
Mit Verfügung vom 19. Feb ruar 2010 wies die IV-Stelle Obwalden das Leistungs begehren von X.___ vom
5 . Jan uar 2009 (Urk. 15/31 ) ab (Urk. 15/72). 1.2
Wegen ihrer Gesichtsschmerzen wurde die Versicherte für eine konsiliarische Beurteilung an di e Ärzte des C.___ , Zen trum für Zahn-, Mund- und Kieferheil kunde , überwiesen ( Urk. 10/M25).
Ab dem 23. Sep tember 2010 wurde
X.___
wieder in d e r
B.___ behandelt ( Urk. 10/M31 S. 2 ) .
Am 26. Februar 2011 er folgte
eine Operation im D.___ (Urk. 10/M26, Urk. 10/M33). Die AXA gab beim E.___
das Gutachten vom 3 0. Juni 2011 ( nach fol gend: E.___ -Gutachten vom 3 0. Juni 2011, Urk. 10/M37) in Auftrag ( Urk. 10/A32) .
Mit Verfügung vom 1 1. August 2011 stellte die AXA ihre Heilbe handlungs
- und Taggeldleistungen rückwirkend per 3 1. Juli 2011 ein, verneinte einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente und sprach ihr bei eine r Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschä digung von Fr. 12‘600.-- zu ( Urk. 10/A38). Dagegen erhob die Krankenkasse
von X.___ , die Progrès Versicherungen AG, am 1 7. August 2011 Ein sprache ( Urk. 10/A40).
Am 1 4. September 2011 erhob X.___ ebenfalls Einsprache ( Urk. 10/A49). Mit Eingabe vom 1 5. September 2011 zog die Progrès Ver siche rungen AG ihre Einsprache vom 1 7. August 2011 wieder zurück ( Urk. 10/A51). Die F.___
reichte der AXA die Kostenschätzung vom 1. September 2011 für eine Zahn behandlung ein ( Urk. 10/M38) , woraufhin die AXA die Stellungnahme von Dr. med. dent . G.___ vom 2 0. September 2011 einholte ( Urk. 10/M39).
Die AXA holte die Stellungnahme der
D.___
vom
17. April 2012 zu den Augenbefunden
ein ( Urk. 10/M41). Der beratende Arzt der AXA, Dr. med. H.___ , Physika lische Medizin und Rehabilitation spez. Rheumaer krankungen FMH, nahm am 2 7. September 2012 eine Aktenb eurteilung vor ( Urk. 10/M43). Mit Entscheid vom 1. November 2012 hiess die AXA die Einsprache von X.___ vom 14. September 2011 in dem Sinne gut, als die Heilbehandlung im Sinne der Erwägungen dieses Einspracheentscheids übernommen wurde. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen ( Urk. 2).
2.
Da gegen führte X.___ am 3. Dezember 2012 Beschwerde und bean tragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. Nach Vorliegen des Gutachtens seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Einholung eines neutralen Gutachtens und zur Zusprechung der gesetzlichen Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung sowie auf Be i zug der Akten aus dem Prozess
Nr. IV.2012.00683 in Sachen X.___ gegen die IV-Stelle und allenfalls um Koordination der Verfahren (Urk. 1 S. 3).
Die Beschwerdegegnerin beantragte m it Beschwerdeantwort vom 1 8. März 2013 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 S. 2) und stellte die prozessualen Anträge auf Beizug der Akten der IV-Stelle und des Prozesses Nr. IV.2012.00683 und auf Abweisung des Antrag s auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 7 S. 2-3).
Mit Gerichtsverfügung vom 2 0. März 2013 (Urk. 12) wurden die Akten der IV Stelle ( Urk. 15/1-124) beigezogen, welche den Parteien im Rahmen des zweiten Schriften wechsels zur Einsicht zugestellt wurden ( Urk. 16). Die Parteien hielten re plicando ( Urk.
20) und duplicando ( Urk.
26) an ihren Anträgen fest . Mit Mit teilung vom 6. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführerin das Doppel der Duplik vom 3. Dezember 2013 zugestellt ( Urk. 28).
Am 1 8. März 2014 teilte die Beschwerdeführerin telefonisch mit, dass sie ihren Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zurückziehe ( Urk. 29). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.
Zu ergänzen ist, dass die IV-Stelle Zürich
mit Verfügung vom 25. Mai 2012 auf die Ne u anmeldung der Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung vom 25. Oktober 2011 (Urk. 15/88, Aktenverzeichnis zu Urk. 15/1-124) nicht eintrat ( Urk. 15/109) .
M it Urteil heutigen Datums im Prozess Nr. IV.2012.00683 wurde diese Verfügung in Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 27. Juni 2012
aufge hoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurück gewiesen , damit diese auf das neue Gesuch vom
25. Oktober 2011 eintrete und nach Vornahme der notwendigen Abklärungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verfüge . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfall versicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art. 8 Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts [ATSG]) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invaliden rente ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Ge sund heitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs mass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Renten beginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeld leistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem ein getretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzu sam menhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusam menhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise be ziehungs weise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusam menhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleini ge oder unmittelbare Ursache gesund heitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör per liche oder geistige Inte grität der ver sicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.3
1.3.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.3.2
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesund heitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Ver anlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungs mässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzu knüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1. 3 . 3
Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91). 1.3.4
Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem ge wöhn lichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E.
6a). 1.3.5
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfall bezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbs unfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E.
2). 1. 4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditäts grad aufgrund eines Ein kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung all fälliger Eingliederungs mass nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus ge glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die frag lichen Erwerbseinkom men ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annä herungswerte miteinander zu ver gleichen. Wird eine Schät zung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Fest legung von Annäherungswerten be stehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüber stellung blosser Prozent zahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothe tische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu be werten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend klei neren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (so genannter Prozentvergleich; BGE 128 V 29 E. 1, 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2000 S. 309 E. 1a mit Hinweisen). 1.5
War die Leistungsfähigkeit des Versicherten aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Lohn, den er aufgrund der vorbe stehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande wäre, dem Einkommen gegenüber zu stellen, das er trotz der Unfallfolgen und der vorbe stehenden Beeinträchtigung erzielen könnte (Art. 28 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). 1. 6 1. 6 .1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be rück sichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E.
1c). 1. 6 .2
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungs träger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozial versiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E.
1c). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen der Folgen des Un falls vom 1 4 . März 2009 über den
31. Juli 2011 hinaus Leistungen zu er bringen hat, mithin, ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden noch in einem natür lichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom
14. März 2009 stehen. 2.2
Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen vorbringen, d er begutachtende
E.___ - Neurologe habe die geklagten und objektiv feststellbaren Beschwerden der Beschwerdeführerin zu wenig berücksichtigt, wenn er zum Schluss komme, dass mit all diesen Beschwerden eine 80%ige Restarbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 1 S. 11, Urk. 20 S. 10) . Es seien die unfallkausalen Diagnosen einer trau matischen Nervus
( N. )
maxiliaris -Schädigung mit persistierender Allodynie und neuralgischem Schmerz gestellt worden ( Urk. 1 S.
11). Zudem bestehe ein an haltender residualer Oberkieferschmerz im Sinne eines Nozizeptorenschmerzes ( Urk. 1
S.
11-12) . Die E.___ -Gutachter
würden auch an geben , dass ein zer vikozephaler , myofascial vermittelter Kopfschmerz bestehe, der allenfalls teil weise unfallkausal sei, wobei dem nicht näher nachgegangen worden sei (Urk. 1 S. 12, Urk. 20 S.
10) . Dasselbe gelte auch für die von den Ärzten als teilweise unfallkausal bezeichnete Insomnie ( Urk. 1
S.
12). Der grösste Mangel des Gut achtens betreffe aber die Herleitung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der „Gutachterlichen Bewertungstabellen“ einer Deutschen Publikation ( Urk. 1 S.
13).
Hin sichtlich des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 14. März 2009 und den psychischen Beschwerden bringt die Beschwerde führerin vor, dass es sich beim Sturz vom 14. März 2009 nicht um ein banales Ereignis gehandelt habe ( Urk. 20 S. 15) . Von den
in BGE 115 V 133 (Psycho-Praxis)
genannten Adäquanzk riterien sieht sie deren fünf als gegeben an ( Urk. 20 S. 15-16). 2.3
Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt , dass es sich beim
E.___ -Gutachten vom 30. Juni 2011 (Urk. 10 /M37 ) und dem Aktengutachten von Dr. H.___ vom 2 7. September 2012 ( Urk. 10 /M43 ) um je zwei eigenständige Gutachten mit unterschiedlicher Fra gestellung handle, welche beide vollständig, schlüssig und voll beweiskräftig seien ( Urk. 7 S. 6, S.
8 , Urk. 26 S. 8 ). Es bestehe keine Veranlassung zur Ein holung eines weiteren Gut achtens (Urk. 7 S. 8). Aufgrund des E.___ -Gutachtens vom 30. Juni 2011 stehe fest, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall einen dauerhaften psychiatrischen Vorzustand aufwies, der durch den Unfall nicht beeinflusst worden sei. Während sich aus den echtzeitlichen Akten vor dem Unfall aus dieser krankheitsbedingten Einschränkung (re zidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode) noch eine fachärztlich festgestellte 50%ige Arbeitsunfähigkeit ergeben habe, schätzte der psychiatrische E.___ - Gutachter die durch die identische Diagnose mit gleichem Schweregrad bedingte Arbeitsunfähigkeit lediglich auf 30 % . Dabei handle es sich lediglich um eine unbeachtliche abweichende ärztliche Einschätzung eines gleich gebliebenen Gesundheitszustandes ( Urk. 26 S. 3). Der natürliche Kausalzu sammenhang zwischen dem Unfall und den geklagten psychischen Beschwer den sei nicht gegeben. Beim Sturz während eines traditionellen Tanzes handle es sich um einen ba nalen/leichten Unfall, bei welchem die Adäquanz ohne weiteres zu verneinen sei ( Urk. 26 S. 15). Da höchstens das Kriterium der körperlichen Dauer schmerzen , jedoch nicht in ausgeprägter Weise, möglicher weise erfüllt sein könnte, sei die Adäquanz auch aus diesem Grund zu verneinen ( Urk. 26 S.
16). 3.
3.1
Dr. med . I.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, welcher die Beschwerdeführerin von 11. Juni 2001 bis 6. Dezember 2005 und wieder ab 28. Januar 2008 behandelte ( Urk. 9/1 S. 2, Urk. 15/43/2 ) , diagnostizierte am 6. Dezember 2008 mehrere Leberrundherde unklarer Genese, Differentialdia gnose (DD): Adenom, Malignom sowie depressive Verstimmung mit Angst. Die Beschwerdeführerin habe mehrere Verwandte, welche infolge Hepatitis B und Leberzirrhose beziehungsweise Leberkrebs verstorben seien. Sie denke dauernd an ihre Krankheit, welche eventuell maligne entarten und zum Tod führen könne. Gemäss Dr . I.___ bestand vom 3 0. September 2008 bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/2, Urk. 15/27). Am 3. Dezem ber 2009 nannte er die Diagnosen (1) de pressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit Angst, (2) mehrere Leberrundherde unklarer Genese, DD: Malignom , Adenom, (3) Status nach Unfall mit Jochbeinfraktur rechts mit Orbitabeteiligung , Status nach mehrmaligen Operationen mit pro tra hiertem Verlauf mit diffusen Restbe schwerden , (4) chronische Hepatitis B, (5) chro nisches Lumbovertebralsyndrom sowie (6) Trigeminus-Neuralgie rechts. Dr. I.___ attestierte der Beschwerde führerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Schreiben von Dr. I.___ an die Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember 2009, Urk. 10/M23). 3.2
Nach der Erstversorgung der am 1 4. März 2009 erlittenen Gesichtsverletzungen im Spital in Z.___ , wo die Beschwerdeführerin wegen Commotio-Über wachung bis zum 1 5. März 2009 hospitalisiert war ( Urk. 10/M4), wurde sie im A.___ behandelt. Dem
B ericht des A.___ zuhanden der IV Stelle Obwalden vom 4. Juni 2009 ist als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit eine dislozierte Joch bein- und Jochbogenfraktur rechts mit Orbitabodenbeteiligung zu entnehmen (Urk. 15/50/2).
Die Beschwerdeführerin sei vom 16. bis 21. März 2009 behandelt worden. Der postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen, so dass die Beschwerdeführerin am 2 1. März 2009 in gutem Allgemeinzustand in die häusliche Pflege habe entlassen werden könn e n (Urk.
10/M18). Für den Zeitraum vo m
14. März bis 24. April 2009 at testierten ihr die Ärzte des A.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 15/50/3). Am
27. Oktober 2009 berichteten sie über die Behandlung der Beschwerdeführerin bis 13. Oktober 200 9. Nach Austritt aus dem A.___
habe die Beschwerdeführerin über persistierende Schmerzen geklagt. Die Hy po sensibilität im Versorgungsbereich des N. infraorbitalis rechts habe sie ebenfalls als sehr störend empfunden. Die klinische Untersuchung habe immer reizlose Wundverhältnisse, keine Anzeichen für Entzündung und lediglich eine leichte persistierende Schwellung der Wange rechts gezeigt . D ie Befunde der postoperativen augenärztlichen und orthoptischen Untersuchung seien unauf fällig gewesen . Die konventionellen postoperativen Röntgenbilder hätten regel rechte Stellungsverhältnisse gezeigt . Aufgrund von persistierenden Schmerzen sei am 2 9. Juni 2009 eine computertomografische Untersuchung durchgeführt worden, welche ebenso unauffällig gewesen sei. Die intraoperative In spektion bei der Osteosynthesematerial entfernung
habe keine Auffällig keiten gezeigt, insbeson dere keine Anzeichen für eine Einklemmung des N. infraorbitalis
rechts. Postoperativ habe die Beschwerde führerin weiterhin über persistierende Schmerzen sowie Hyposensibilität geklagt ( Urk. 10/M18 S. 1, Urk. 15 /59/1) . Zwei Wochen nach der Osteosynthesematerial entfernung
habe die Beschwerde führerin plötzlich Doppelbilder bekommen. Eine Magnetresonanztomografie -Untersuchung zum Ausschluss entzündlicher Vorgänge im Bereich der Augen muskulatur
habe einen vollkommen unauffälligen Befund ergeben. Zur endgültigen Abklärung sei noch eine computertomografische Untersuchung durchgeführt worden, welche ebenso unauffällig gewesen sei . Zur Abklärung der Schmerzsympto matik sei zusätzlich eine neurologische Unter suchung empfohlen worden. Die Beschwerdeführerin habe leider den verein barten Termin nicht eingehalten. Sie befinde sich derzeit in augenärzt licher Be hand lung. Aus mund-, kiefer-, gesichtschirurgischer Sicht sei derzeit keine Therapie angezeigt ( Urk. 10/M18 S. 2, Urk. 15/59/2) . 3. 3
Am 1 5. Juli 2009 führten die Ärzte der D.___ aus , dass der Unfall vom 1 6. (richtig: 14.) März 2009 keine Visusver schlechterung verursacht habe (Urk. 10/M11) . Dem orthoptischen Zwischen be richt der D.___ vom 1 2. Februar 2010 ist zu entnehmen, dass sich am 1 8. September 2009 eine inkomitierende Hypertrop h ie rechts mit ent sprechenden Doppelbildern gezeigt habe. Mittels Press-on-Prisma auf einer Leih-Planbrille habe beim Blick geradeaus Fusion erreicht werden können ( Urk. 10/M19 ) . In der
Stellungnahme der D.___ vom 17. April 2012 wurde ausgeführt, dass bei der Beschwerde führerin zum jetzigen Zeitpunkt aus ophthalmologischer Sicht keine Arbeitsun fähigkeit bestehe und als Folge des Unfalls vom 14. März 2009 keine dauernde Schädigung der körperlichen Inte grität bestehe (Urk. 10/M41 S. 1). 3.4
Die Ärzte des C.___ stellten in ihrer Erstbeurteilung vom 2 2. Juni 2010 die klinisch en Diagnosen
Tendomyopathie der Kaumuskulatur rechts und der Nackenmuskulatur beidseits , neuropathische Gesichtsschmerzen rechts
und Ver dacht auf psychologische Faktoren ( Urk. 10/M25). Im C.___ wurde eine Psycho therapie durchgeführt (Urk. 10/A18). 3. 5
Dem Bericht der B.___
vom 25. Februar 2011 sind die Diagnosen rezidivierende, depressive Störung , gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) und Verdacht auf anhaltende, somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) zu entnehmen.
Im Bericht wurde aus geführt , parallel zu der erfolgten psychiatrisch-psychotherapeutischen Begleitung habe sich die Beschwerde füh rerin bisher einige Male Operationen unterziehen müssen , welche sie erneut belastet h ätten . Ihr psy chischer Zustand habe sich seit Beginn der psychia trischen Behandlung etwas gebessert. Ihr derzeitiger psy chiatrischer Zustand erlaube eine Arbeits tätigkeit von etwa 30 % (Urk. 10/M31 S. 3). 3. 6
3. 6 .1
Am E.___ - Gutachten vom 30. Juni 2011 (Urk. 10/M37 ) waren J.___ , Geschäftsführer , und Dr. med. K.___ , medizinische Verantwortung, sowie die
Dres . med . L.___ , Facharzt für Neurologie, als Hauptgutachter und M.___ , Facharzt für Psychiatrie, als Konsiliargutachter beteiligt ( Urk. 10/M37 S. 21). Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin zugestellten und die von de n Gutachtern beigezog en en Unterlagen ( Urk. 10/M37 S. 1) sowie auf die psychiatrische und neurologis che Untersuchung vom 30. Mai 2011 ( Urk. 10/M37 S. 22) bzw.
1. Juni 2011 ( Urk. 10/M37 S . 1) stellten die E.___ - Gut achter die folgenden Diag nosen ( Urk. 10/M37 S. 18 f.) :
Nicht unfallrelevante Diagnosen: 1. R ezidivierende depressive Störung, mittelgradige depressive Episode (ICD 10: F33.1 G ) 2. Verdacht auf Panikstörung (ICD-10: F41.1 V ) 3. A namnestisch e frühere, sporadische episodische Migräne 4. Restless - legs -Syndrom 5. Grössenstationäre Leberläsionen ohne Nachweis neuer fokaler Patho logien. Verdacht auf Leberadenome in den Segmenten VII, VI und III. Verdacht auf Leberhämangiom im Segment VII, DD: Adenom. Zwei Leberhämangiome im Segment VII. Leberläsion im Segment VI, DD: Adenom, Hämangiom .
Unfallrelevante Diagnosen: 6. Status nach Blow in-Fraktur des rechten Mittelgesichts vom 14. März 2009 (Stückfraktur des rechten Os
zygomaticum . Impressionsfraktur der Orbita unter Beteiligung der lateralen Orbitawand und des Orbitabodens , der Fis sura
infraorbitalis sowie der ventr alen und lateralen Kieferhöhlen wand, Multiple kleine Stückfragmente mit Aufspiessung des Musculus
rectus
late ralis ), keine intrakranielle oder cervikale Verletzung. Status nach Reposition und Osteosynthese des Jochbeins rechts, Orbitabo denrevision und – plastik vom 17. März 2009 7. R esiduale,
unfallkausale traumatische Schädigung des
N. maxillaris rechts mit persistierender Allodynie und neuralgischem Schmerz 8. R esidualer, unfallkausaler, anhaltender Oberkieferschmerz im Sinne eines Nozizeptorenschmerz es , überwiegend wa hrscheinlich myofascial mit myo ar tropathischem Kieferschmerz rechts 9. M ultifaktorielle chronische Insomnie schmerzbedingt bei chronischem gemischtem Gesichtsschmerz 10. L eichter myofascialer
zerviko z ephaler Kopfschmerz 11. I nkomitierende
Hyperphorie rechts (bis Hypertropie im Abblick ) bei Rectus -inferior-parese rechts, Fusion im Gebrauchsblickfeld (zum Teil Diplopie im Abblick ). Status nach Augenmuskeloperation 201 1. Geringe R efraktions ano malie (korrigiert) . 3. 6 .2
Der Gesamtbeurteilung der E.___ -Gutachter kann entnommen werden, dass aus neurologischer Sicht seit der operativen Versorgung der am 14. März 2009 erlittenen Blow in-Fraktur des rechten Mittelgesichts unfallkausal eine residuale traumatische Schädigung des N. maxillaris rechts mit persistierender Allodynie und neuralgischem Schmerz sowie überwiegend wahrscheinlich un fallkausal
ein anhaltender Oberkieferschmerz im Sinne eines Nozizeptoren schmerz es , über wie gend wahrscheinlich unfallkausal
myofascial mit myoartropathischem Kieferschmerz rechts , bestehe . Allenfalls teilweise unfallkausal sei hingegen ein leichter zerviko z ephaler , myofascial vermittelter Kopfschmerz zu beschreiben. Zusätzlich sei seitens der D.___ eine inkomitierende
Hyperphorie rechts (bis Hypertropie im Abblick ) bei Rectus -inferior-parese rechts zu konstatieren . B ei Status nach Augenmuskeloperation anfangs 2011 sei mittlerweile die Fusion im Gebrauchsblickfeld wieder erlangt worden. Es bestehe jedoch noch Diplopie im Abblick insbesondere bei Blick nach unten rechts ( Urk. 10/M37 S. 19) .
Als psychiatrische Diagnosen best ünden einerseits der Verdacht auf eine Panikstörung (ICD-10: F41.1 V) sowie eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mit mittelgradiger depres siver Episode (ICD-10: F33.1 G). Bezüglich der psychischen Störung gelte der Unfall vom 1 4. März 2009 lediglic h als Auslöser, sei nicht primär unfallkausal für das aktuell noch beklagte psychische Beschwerdebild, löse damit keine unfallkausal begründbare Einschränkung der Arbeits fähigkeit bzw. Integritätsentschädigung aus ( Urk. 10/M37 S. 19).
Somit sei lediglich aus neurologischer Sicht die Schädigung des N. maxiliaris rechts mit chronischem ge mischtem Schmerzsyndrom zu berücksichtigen. Aufgrund der chronischen Ge sichtsschmerzen sei auch ein e von der Beschwer deführerin berichtete Insomnie teilweise
unfallkausal zu betrachten, wenngleich hier zusätzlich auch psy chische Belastungselemente anzunehmen seien und überdies auch ein bis lang nicht beschriebenes Restless - legs -Syndrom (nicht unfallkausal) zu be rück sich tigen sei. Die beklagte Zervikozephalgie sei im Rahmen der myoarthro patisch , schmerzgetriggerten muskulären Anspannung erklärt, hier seien jedoch zusätz lich chronische psychische Belastungsfaktoren mit Sicherheit wegbahnen de wesentlich mitbeteiligt ( Urk. 10/M37 S. 20). 3. 6 .3
Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hielten die E.___ - Gutachter fest, aufgrund der gemischten leicht bis mittelgradigen Gesichtsschmerzsymptomatik sei eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 20 % begründbar. Nach mittlerweile zweijährigem Verlauf sei ein Endstadium erreicht (Urk. 10/M37 S. 20 ). 3.7
Dr. H.___ führt e in seiner Beur teilung vom 27. September 2012 insbesondere aus, die Un fall folgen würden einem neuropathischen Gesichtsschmerz aufgrund einer irre ver siblen strukturellen Verletzung von Nervengewebe mit Folgen auf die be ruf liche Belastbarkeit entsprechen (Urk. 10/M43 S. 6). M it Bezug auf unfall kausale Ein schränkungen seien der Beschwerdeführerin Tätigkeiten, die mit Kälte-/Wärme- oder Druckexposition des Gesichts einhergehen, medizinisch nicht zu mutbar. Andere Tätigkeiten beziehungsweise die angestammte Tätigkeit als Service angestellte könnten unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Ge sundheits folgen durch das Ereignis vom 1 4. März 2009 mit einer Einschränkung der Leistung von 20 %
(bei Vollbeschäftigung) bewältigt werden (Urk. 10/M43 S. 4 ). 3.8
Dr . G.___ verneinte am 2 0. September 2011 einen Kausalzusammenhang zwischen den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zahnschäden und dem Unfall vom 1 4. März 2009 ( Urk. 10/M39). 4.
4.1
Zu prüfen ist vorab, ob die Beschwerdegegnerin mit der E instellung der vorübergehenden Leistungen ab 31. Juli 2011 und der Prüfung des Anspruchs auf Rente und Integritätsentschädigung den Fall zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin abgeschlossen hat. 4.2
In ihr em Bericht vom 2 7. Oktober 2009 hielten die Ärzte des A.___ fest, aus mund-, kiefer- und gesichtschirurgischer Sicht sei derzeit keine Therapie angezeigt (E. 3.1). D ie E.___ -Gutachter waren der Auffa s sung, dass nach mittlerweile zweijährigem Verlauf von einem Endzustand auszugehen sei. Bezüglich der Gesichtsschmerzen sei bezogen auf die N. maxillaris - Schä digung keine Besserung zu erwarten ( E. 3.6.3, Urk. 10/M37
S. 42).
Hinsichtlich der Augenbeschwerden wi e sen die
E.___ - Gutachter aber darauf hin, dass bezüglich der Diplopie im Abblick insbesond ere bei Blick nach unten rechts als weitere therapeutische Option der Einsatz einer Prismenbrille zur weitgehenden Beseiti gung der Restitutionsstörung möglich sei ( Urk. 10/M37 S. 40). Die Leistungs einstellung der Beschwerdegegnerin per 3 1. Juli 2011 wäre zu früh erfolgt, wenn von dieser Massnahme eine namhafte B es serung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG zu erwarten gewesen wäre. D ie in Art. 19 Abs. 1 UVG erwähnte „namhafte Besserung des Gesund heitszustandes“ bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wieder her stellung der Arbeitsfähigkeit . Die Verwendung des Begriffs „namhaft“ in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_836/2013 vom 2 7. März 2014 E. 4.3 ).
Dies ist bezüglich der von den E.___ -Gutachtern vor geschlagenen Prismenbrille nicht der Fall, was nur schon deswegen gilt ,
weil die E.___ -Gutachter der Beschwerdeführerin wegen der Augenbeschwerden keine Arbeits unfähigkeit attestierten (Urk. 10/M37 S. 39, S. 42). Zu erwähnen
ist auch , dass d ie Ärzte der D.___ am
17. April 2012 festhielten , dass bei der Be schwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt aus ophthalmologischer Sicht keine Arbeits unfähigkeit bestehe (E. 3.2) .
Mit Verfügung vom 19. Februar 2010 wies die IV-Stelle Obwalden das Leistungs begehren der Beschwerdeführerin ab (Urk. 15/72). Die Beschwerde führerin meldete sich
bei der IV-Stelle Zürich erst am
25. Oktober 2011 wieder zum Leistungsbezug an (Urk. 15/88, Akten verzeich nis zu Urk. 15/1-1 24 ). Da somit am 3 1. Juli 2011 auch keine Eingliede rungs massnahmen der Eidg . Invalidenver sicherung pendent waren , ist der Fallab schluss
durch die Beschwerdegegnerin per diesem Datum nicht zu bean stand en (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_527/2008 vom 27. November 2008 E. 4.1). Weitere Heil behandlungs- und Taggeldleistungen waren somit nicht geschuldet. 4.3
4.3.1
Zu prüf en bleibt der strittige Anspruch auf Rente.
Die Beschwerdegegnerin stellte im Wesentlichen au f
das E.___ -Gutachten vom 30. Juni 2011 (Urk. 10/M37) ab ( Urk. 2 S. 4 ). Die E.___ -Gutachter erstellten ihr Gutachten in Kenntnis der Vor akten (insbes. Urk. 10/M37 S. 3-9) – zu welchen sie auch Stellung nahmen (ins bes. Urk. 10/M37 S. 37) – und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwer den (insbes. Urk. 10/M37 S. 9-12, S. 27-28). Sie führ t en aus, dass als Unfallfolgen aus neurologischer Sicht lediglich die Schädigung des N.
maxillaris rechts mit chronischem, gemischten Schmerzsyndrom zu berück sichtigen sei (Urk. 10/M37 S. 40).
Wie festgehalten (E. 4.2) , haben sie
den Augenbe schwerden der Beschwerdeführerin
keine Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit beigemessen . Die Einschätzung der E.___ -Gutachter vermag insgesamt zu überzeugen. Es schadet nicht, dass sie bei ihrer Begründung der unfallbedingte n Restarbeitsfähigkeit auf eine deutsche Publikation hinweisen , denn s ie nehmen in ihrer
Beurteilung
– welcher sich auch Dr. H.___ angeschlossen hat (Urk.
10/M43 S. 3) – einlässlich und in nachvollziehbarer Weise auf die von ihnen erhobenen Befunde Bezug (Urk. 1 0/M 3 7 S. 19-20) und haben somit d ie unfallbedingte Resta rbeitsfähigkeit der Beschwerde füh rerin
nicht einzig aufgrund der von ihnen zitierten
deutsche n Publikation ab ge leitet.
Dem
E.___ -Gutachten vom 30. Juni 2011 (Urk. 10/M37 ) kommt somit voller Beweiswert zu. Ges tützt darauf ist davon auszugehen , das s die Beschwer deführerin als Folge des Unfalls vom 1 4. März 2009 in somatischer Hinsicht zu 20 % arbeitsunfähig ist.
Die von E.___ -Gutachter Dr. M.___
erhobenen psychischen Befunde sind gemäss diesem nicht primär unfallkausal (Urk.
10/M37 S. 19). Ob die psychischen Beschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfallereignis stehen , kann offen ge lassen werden. Denn diesbe züglich ist anders als bei Gesundheitsschädigungen mit einem klaren unfall bedingten organischen Sub strat, bei welchen der adä quate Kausal zusammen hang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann , eine besondere Adäquanzprü fung vorzunehmen.
Da den medizinischen Akten nicht zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 1 4. März 2009 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleuder trauma äqui valente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat, hat die Prüfung der Adä quanz vorliegend
an hand der
Kri terien bei psychischen Fehlent wicklungen (so genannte Psy cho- Praxis, BGE 115 V 133) zu erfolgen (vgl. BGE 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen) . 4. 3. 2
Mit Einspracheentscheid vom 1 . November 2012 qualifizierte die Beschwerde gegnerin
das Unfallereignis vom 14 . März 20 09 als leichten bzw. banalen Unfall (Urk. 2 S. 4). Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, dass es sich beim Sturz vom 1 4. März 2009 um einen mittelschwere n Unfall, welcher im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen liege, handle ( Urk. 20 S. 15). Die Bestimmung des Schwere grades ei nes Unfallereignisses erfolgt aufgrund des augenfälligen Ge schehens ablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften, wobei eine objektivierte Be trachtungsweise anzu wenden ist. Nicht massgebend sind die Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden kön nen. Der artigen, dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Fak toren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die – ein eigenes Krite rium bildenden – Verletzungen, welche sich die versi cherte Person zuzieht, aber auch für unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleit umstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfenden äusseren Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfall zeitpunkt oder Verletzungs- respektive gar Todesfolgen, die der Unfall für an dere Perso nen nach sich zieht (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 27 E. 5.3.1).
In der Unfallmeldung, welche bei der Beschwerdegegnerin am 3 0. März 2009 einging, wurde das Unfallereignis vom 1 4. März 2009 wie folgt beschrieben: Die Beschwerdeführerin sei bei einem Hochzeit s fest eines Familienangehörigen beim Tanzen ausgerutscht und auf den Boden gefallen ( Urk. 10/A1). Bei der B esprechung mit dem Schadeninspektor der Beschwerdegegnerin vom
13. Januar 2011 führte die Beschwerdeführerin aus, bei einem Tanzritual, bei welchem sich die Hochzeitsgäste in einer Reihe aufgestellt hätten und sie selbst am Ende der Re i h e ihren Cousin an der Hand gehalten habe, sei sie bei der Landung nach eine m Sprung mit dem rechten Fuss nach hinten ausgerutscht und ungebremst vornüber gestürzt . Sie sei mit voller Wucht mit dem Gesicht auf den Parkett boden aufgetroffen, habe Knochen brechen gehört und sofort starke Schmerzen gehabt ( Urk. 10/A28 S. 1).
Bei der Qualifikation des Unfall ereignisses vom 1 4. März 2009 sind die dabei erlittenen Verletzungen (Joch bein- und Joch bogenfraktur rechts mit Orbitabodenbeteiligung ) grund sätzlich ausser Acht zu lassen.
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgericht s handelt es sich bei einem Unfallgeschehen, bei welchem eine Versicherte nachts, im Dunkeln, auf einer Strasse stolperte, fiel und sich eine Rissquetschwunde an der Nasenwurzel zuzog , um einen leichten Unfall (Urteil des Bundesgerichts U
367/01 vom 21. März 2003 E. 4.2). Das Ausrutschen auf einer Aussentreppe mit Sturz kopfüber, bei welchem eine Versicherte eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung erlitten hatte, sah es als mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen an (Urteil des Bundesgerichts 8C_798/2007 vom 3. Juli 2008 E. 4.1). Das hiesige Gericht beurteilte das Aus rutschen auf nassem Kopfsteinpflaster mit Sturz auf dem Hinterkopf als mittelschweren Unfall im Bereich zu leichten Unfällen (Urteil des Sozialver sicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2009.00333 vom 3 1. Januar 2011 E.
4.2).
Nach dem Gesagten kann
d er Sturz vom 1 4. März 2009
– ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf und unter Berücksichtigung des Unfall herganges – als mittel schwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert werden.
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs müssten somit von den weiteren massgeblichen Kriterien entweder ein einzelnes in besonders ausge prägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (E. 1.3.5 ; Urteil des Bundesgerichts U 406/00 vom 1 4. Februar 2002 E. 3b ).
Die Beschwerdeführer in le gt nicht explizit dar, dass die Kriter ien „ ärztliche Fehl behandlung , welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert“ und „schwieri ger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen “ gegeben sei en . Nach Lage der Akten wurde dies zu Recht nicht behauptet. Hingegen sieht die Beschwerde führerin das Kriterium der
„ besonders dramatische Begleitum stände oder beson dere Eindrücklichkeit des Un falls “ als erfüllt an und weist darauf hin, dass der Unfall an einer Hochzeit mit zahlreichen Gästen erfolgt sei ( Urk. 20 S.
15) . D ie besondere Eindrücklichkeit des Unfalls kann deswegen allerdings nicht bejaht werden , zumal keine Einwirkung durch die übrigen Hochzeitsgäste bestand und die Beschwerdeführerin ohne Fremde inwirkung stürzte. Bei der Gesichtsfraktur und der notfallmässige n Behand lung im
Spital
Z.___ ( Urk. 20 S. 15) handelt es sich nicht um Be gleitum stände , sondern um Folgen des Unfalls. Beim Kriterium der „besonders drama tische Begleitum stände oder beson dere Eindrücklichkeit des Un falls“ wird nur das Unfallgeschehen an sich und nicht die dabei er littene Verletzung betrachtet (Urteil des Bundesgerichts 8C_9/2010 vom 1 1. Juni 2010 E. 3.7 mit weiteren Hinweisen). Auch nicht gegeben ist das Kriterium „ Schwere oder besondere Art der erlittenen Ver letzungen, insbesondere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychisc he Fehl entwicklungen auszulösen“. Die Gesichtsfraktur wurde im A.___ erfolgreich operativ saniert (E.
3. 2 ), hiervon ist erfahrungsgemäss keine psychische Fehlentwicklung zu er warten. Die Beschwerdeführerin sieht das Kriterium „ ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Be handlung “ als erfüllt an, weil sie immer noch in ärztlicher ophthalmologischer Behandlung sei ( Urk. 20 S. 15). Dies
ist nicht belegt und die Ärzte der D.___ hielten am 1 7. April 2012 dafür, dass keine unfallbedingte Be handlung mehr angezeigt sei ( Urk. 10/M41 S. 1 ). Zwar musste sich die Beschwerdeführerin zur Versorgung der Gesichtsver letzungen und Augenbeschwerden drei Operationen unterziehen ( Sachverhalt E.
1 .1-1.2 ), stationäre Rehabilitationsauf enthalte erfolgten jedoch nicht .
Das Kriterium „ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behand lung“ ist daher nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin klagte seit dem Unfall vom 14. März 20 09 vornehmlich über Gesichtsschmerzen, welchen gemäss den E.___ -Gutachtern objektivierbare Be funde zugrunde liegen (E. 3.6.2) . Die Beschwerde führerin
sieht dieses Kriterium als in beson ders ausgeprägter Weise erfüllt an, verweist zur Begründung allerdings bloss auf ihre eigenen Angaben zu ihren Be schwerde n im E.___ -Gutachten vom 3 0. Juni 2011 ( Urk. 20 S. 15, Urk. 10/M37 S. 11-12), welche von den
E.___ - Gutachtern so nicht bestätigt wurden. Das Kriterium „körperliche Dauerschmer zen “ kann somit be jaht werden, es ist jedoch nicht in besonders ausgeprägter Weise gegeben.
Von der D.___ wurde der Beschwerdeführerin wegen der Augen beschwer den keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (E. 3.2). Dr .
I.___ geht zwar von einer weiterhin bestehenden 50%igen Arbeits fähigkeit aus, unterscheidet dabei aber nicht zwischen de r
psychisch und physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (E.
3. 1 ). Die Ärzte des A.___ at testierten der Beschwerde führerin eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit vom
14. März bis 24. April 2009 (E.
3. 2) . Gemäss den E.___ - Gutachter n ist die Beschwerdeführerin in soma tischer Hinsicht zu 20 % arbeitsunfähig (E. 3.6.3) . Dies genügt nicht , um das Kriterium „Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähig keit“ zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesge richts U 56/00 vom 3 0. August 2001 E. 3d/ aa mit weiteren Hinweisen) .
Von den Adäquanzkriterien ist somit
nur das Kriterium „körperliche Dauer schmerzen “ erfüllt . Dieses Kriterium ist jedoch nicht in besonders ausgeprägter Weise gegeben. Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin für die geltend gemachten psychischen Beschwerden mangels adäquate n Kausalzusammen hang s
nicht leistungspflichtig. 4.3.3
Zu prüfen bleibt, wie sich die von den E.___ - Gutachtern festgestellte unfall kausale 20%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass der Invali ditätsgrad gestützt auf Art. 28 Abs. 3 UVV zu bestimmen sei, weil die Be schwerdeführerin vor dem Unfall vom 1 4. März 2009 aus psychischen Grün den nur zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei ( Urk. 2 S. 4-5) . Gemäss Art. 28 Abs. 3 UVV muss die nicht ver sicherte Gesundheitsstörung vor dem Unfall eine dauernde Herabsetzung der Leistungsfähigkeit bewirkt haben. Die IV-Stelle Obwalden hat bei ihren Abklä rungen allerdings keinen bleibenden Gesundheits schaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt und das Leistungs begehren der Beschwerde füh rerin dementsprechend
mit Verfügung vom 1 9. Februar 2010 abgewiesen (Urk. 15/72). Es geht ferner nicht an, gestützt auf die Angaben des Allgemein mediziners Dr. I.___ eine bestehende 50%ige Einschränkung der Arbeits fähigkeit aus psychischen Grün den anzu nehmen ( Urk. 26 S. 9-10) , obschon der psychiatrische E.___ -Gutachter Dr. M.___ eine
rezidivierende depressive Störung diag nostizier t e und weiter fest hielt , dass es im Zusam menhang mit der Aufgabe eines von der Beschwerde füh rerin betriebenen Imbiss-Standes im Jahre 2005 zu einer ersten depressiven Episode, angstbetont, mit der Notwendigkeit einer psycho thera peutischen Fachbeurteilung gekommen sei. Im Zusammenhang mit Leber tumoren (Häman giomen) sowie bei gleichzeitigen sozialen Belastungsfaktoren durch ökono mische Schwierigkeiten des gemeinsam mit dem Ehemann betrie benen Restau rants im Jahr 2010 (richtig wohl: 2008) hätten sich erneut depressive Symptome und Ängste gezeigt . Eine Fachbehandlung sei nicht erfolgt, die Symptomatik habe aber Anlass zu hausärztlichen Gesprächen gegeben und der Hausarzt habe im Dezember 2008 explizit das Vorliegen einer depressiven Verstimmung mit Angst erwähnt. Nach einem Unfall mit Gesichtsschädelfraktur sei es erneut zu Depression und Angst gekom men, die Beschwerdeführerin habe über Panikat tacken , frei flottierende Ängste sowie über die Entwicklung von Insuffizienz gefühlen und depressiven Symptomen mit der Aufnahme einer erneuten psychiatrisch-psychotherapeu tischen Behandlung einschliesslich Psy cho phar ma kotherapie berichtet (Urk. 10/M37 S. 31). Nachdem aufgrund der fach ärztlichen Angaben keine vorbestehende dauernde Einschränkung der Leistungs fähigkeit ausgewiesen ist, kommt Art. 28 Abs. 3 UVV vorliegend nicht zu r Anwendung .
Die Beschwerdeführerin arbeitete seit 1. Juni 2007 im Restaurant der Y.___ als Serviceangestellte (Urk. 10/A27, Urk. 15/40/2). Das Restaurant wurde im Jahr 2010 verpachtet, seitdem arbeitet die Beschwerde füh rerin nicht mehr ( Urk. 10/M37 S. 13). Weil die Beschwerdeführerin ihre Stelle bei der Y.___ auch ohne ihre gesundheitlichen Ein schrän kungen verloren hätte und seit dem Unfall nicht mehr arbeitstätig ist so wie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Gesichtsschmerzen in jeder beruflichen Tätigkeit einschränkend auswirken , ist
das Validen -
und Invaliden ein kommen aufgrund desselben Tabellenl o hn s gemäss
Lohn strukturer hebung (LSE) des Bundesamtes f ür Statistik zu ermitteln. Ein Abzug von diesem Tabellen lohn beim Invalideneinkommen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) ist nicht angezeigt . Damit entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsun fähigkeit und beträgt 20 % ( Prozentvergleich, E. 1. 4 ; vgl. Urteil des Bun des gerichts 8C_891/2010 vom 2 3. Februar 2011 E. 3 mit weiteren Hin weisen ) .
Demnach hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2011 bei einem Invali ditätsgrad von 20 % Anspruch auf eine entsprechende Invalidenrente der Beschwerdegegnerin. 5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Ein spracheentscheid vom 1. November 2012 ( Urk. 2) insoweit, als damit ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Unfallver siche rung verneint wurde, aufgehoben und festgestellt wird , dass die Beschwerde führerin bei einem Invaliditätsgrad von 20 % ab dem 1. August 2011 Anspruch auf eine
Invalidenr ente der Beschwerdegegnerin hat . 6.
Die vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädi gung , welche nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses auf Fr. 2 ‘ 800 .-- (inklusive Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gut ge heissen, als der angefochtene
Einsprache entscheid vom 1. November 2012 , soweit ein Anspruch der Beschwerde führerin auf eine Rente der Unfallversicherung verneint wurde, aufgehoben und fest gestellt wird, dass die Beschwerde führerin bei einem Invaliditätsgrad von 20 % ab dem 1. August 2011 Anspruch auf eine Invalidenr ente der Beschwerdegegnerin hat . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis
- Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
- Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 6. bis 2 3. März 2009 war d ie Versicherte im A.___ hospitalisiert ( Urk. 10/M1 -2, Urk.
10/M4 ) , wo bei der Operation vom 1 7. März 2009 ein e Reposition und Osteosynthese des Mittelgesichts rechts sowie eine
Orbita bodenrevision und – plastik vorgenommen wurde n ( Urk. 10/M4). Die AXA gewährte Heilbehandlung und Taggeld. Nach Austritt aus dem A.___ klagte d ie Ver sicherte über persistierende Schmerzen (Urk.
10/M18). Sie
begab sich a b Juli 2009 in psychia trische Behandlung bei den Ambulanten Diensten der
B.___ (Urk. 10/M31 S. 2 ).
Am 1 4. August 2009 kam es im
A.___
zur
Osteosynthesematerial entfernung
( Urk. 10/M13 , Urk. 10/M34 ) .
Weil sie z wei Wochen nach der Osteo synthesematerialentfernung
Doppelbilder sah, wurde die Versicherte er neut im A.___ vorstellig ( Urk. 10/M18 , Urk.
10/M33 ).
Mit Verfügung vom 19. Feb ruar 2010 wies die IV-Stelle Obwalden das Leistungs begehren von X.___ vom
E. 1.1 Nach Art.
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem ein getretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzu sam menhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusam menhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise be ziehungs weise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusam menhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleini ge oder unmittelbare Ursache gesund heitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör per liche oder geistige Inte grität der ver sicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).
E. 1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 1.3.2 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesund heitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Ver anlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungs mässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzu knüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1. 3 . 3
Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
E. 1.3.4 Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem ge wöhn lichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E.
6a).
E. 1.3.5 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfall bezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbs unfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E.
2). 1. 4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditäts grad aufgrund eines Ein kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung all fälliger Eingliederungs mass nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus ge glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die frag lichen Erwerbseinkom men ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annä herungswerte miteinander zu ver gleichen. Wird eine Schät zung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Fest legung von Annäherungswerten be stehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüber stellung blosser Prozent zahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothe tische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu be werten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend klei neren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (so genannter Prozentvergleich; BGE 128 V 29 E. 1, 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2000 S. 309 E. 1a mit Hinweisen).
E. 1.5 War die Leistungsfähigkeit des Versicherten aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Lohn, den er aufgrund der vorbe stehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande wäre, dem Einkommen gegenüber zu stellen, das er trotz der Unfallfolgen und der vorbe stehenden Beeinträchtigung erzielen könnte (Art. 28 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). 1. 6 1. 6 .1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be rück sichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E.
1c). 1. 6 .2
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungs träger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozial versiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E.
1c). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen der Folgen des Un falls vom 1 4 . März 2009 über den
31. Juli 2011 hinaus Leistungen zu er bringen hat, mithin, ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden noch in einem natür lichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom
14. März 2009 stehen. 2.2
Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen vorbringen, d er begutachtende
E.___ - Neurologe habe die geklagten und objektiv feststellbaren Beschwerden der Beschwerdeführerin zu wenig berücksichtigt, wenn er zum Schluss komme, dass mit all diesen Beschwerden eine 80%ige Restarbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 1 S. 11, Urk. 20 S. 10) . Es seien die unfallkausalen Diagnosen einer trau matischen Nervus
( N. )
maxiliaris -Schädigung mit persistierender Allodynie und neuralgischem Schmerz gestellt worden ( Urk. 1 S.
11). Zudem bestehe ein an haltender residualer Oberkieferschmerz im Sinne eines Nozizeptorenschmerzes ( Urk. 1
S.
11-12) . Die E.___ -Gutachter
würden auch an geben , dass ein zer vikozephaler , myofascial vermittelter Kopfschmerz bestehe, der allenfalls teil weise unfallkausal sei, wobei dem nicht näher nachgegangen worden sei (Urk. 1 S. 12, Urk. 20 S.
10) . Dasselbe gelte auch für die von den Ärzten als teilweise unfallkausal bezeichnete Insomnie ( Urk. 1
S.
12). Der grösste Mangel des Gut achtens betreffe aber die Herleitung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der „Gutachterlichen Bewertungstabellen“ einer Deutschen Publikation ( Urk. 1 S.
13).
Hin sichtlich des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 14. März 2009 und den psychischen Beschwerden bringt die Beschwerde führerin vor, dass es sich beim Sturz vom 14. März 2009 nicht um ein banales Ereignis gehandelt habe ( Urk. 20 S. 15) . Von den
in BGE 115 V 133 (Psycho-Praxis)
genannten Adäquanzk riterien sieht sie deren fünf als gegeben an ( Urk. 20 S. 15-16). 2.3
Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt , dass es sich beim
E.___ -Gutachten vom 30. Juni 2011 (Urk.
E. 5 . Jan uar 2009 (Urk. 15/31 ) ab (Urk. 15/72).
E. 7 S. 2) und stellte die prozessualen Anträge auf Beizug der Akten der IV-Stelle und des Prozesses Nr. IV.2012.00683 und auf Abweisung des Antrag s auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 7 S. 2-3).
Mit Gerichtsverfügung vom 2 0. März 2013 (Urk. 12) wurden die Akten der IV Stelle ( Urk. 15/1-124) beigezogen, welche den Parteien im Rahmen des zweiten Schriften wechsels zur Einsicht zugestellt wurden ( Urk. 16). Die Parteien hielten re plicando ( Urk.
20) und duplicando ( Urk.
26) an ihren Anträgen fest . Mit Mit teilung vom 6. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführerin das Doppel der Duplik vom 3. Dezember 2013 zugestellt ( Urk. 28).
Am 1 8. März 2014 teilte die Beschwerdeführerin telefonisch mit, dass sie ihren Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zurückziehe ( Urk. 29). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.
Zu ergänzen ist, dass die IV-Stelle Zürich
mit Verfügung vom 25. Mai 2012 auf die Ne u anmeldung der Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung vom 25. Oktober 2011 (Urk. 15/88, Aktenverzeichnis zu Urk. 15/1-124) nicht eintrat ( Urk. 15/109) .
M it Urteil heutigen Datums im Prozess Nr. IV.2012.00683 wurde diese Verfügung in Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 27. Juni 2012
aufge hoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurück gewiesen , damit diese auf das neue Gesuch vom
25. Oktober 2011 eintrete und nach Vornahme der notwendigen Abklärungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verfüge . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 10 L eichter myofascialer
zerviko z ephaler Kopfschmerz
E. 11 I nkomitierende
Hyperphorie rechts (bis Hypertropie im Abblick ) bei Rectus -inferior-parese rechts, Fusion im Gebrauchsblickfeld (zum Teil Diplopie im Abblick ). Status nach Augenmuskeloperation 201 1. Geringe R efraktions ano malie (korrigiert) . 3. 6 .2
Der Gesamtbeurteilung der E.___ -Gutachter kann entnommen werden, dass aus neurologischer Sicht seit der operativen Versorgung der am 14. März 2009 erlittenen Blow in-Fraktur des rechten Mittelgesichts unfallkausal eine residuale traumatische Schädigung des N. maxillaris rechts mit persistierender Allodynie und neuralgischem Schmerz sowie überwiegend wahrscheinlich un fallkausal
ein anhaltender Oberkieferschmerz im Sinne eines Nozizeptoren schmerz es , über wie gend wahrscheinlich unfallkausal
myofascial mit myoartropathischem Kieferschmerz rechts , bestehe . Allenfalls teilweise unfallkausal sei hingegen ein leichter zerviko z ephaler , myofascial vermittelter Kopfschmerz zu beschreiben. Zusätzlich sei seitens der D.___ eine inkomitierende
Hyperphorie rechts (bis Hypertropie im Abblick ) bei Rectus -inferior-parese rechts zu konstatieren . B ei Status nach Augenmuskeloperation anfangs 2011 sei mittlerweile die Fusion im Gebrauchsblickfeld wieder erlangt worden. Es bestehe jedoch noch Diplopie im Abblick insbesondere bei Blick nach unten rechts ( Urk. 10/M37 S. 19) .
Als psychiatrische Diagnosen best ünden einerseits der Verdacht auf eine Panikstörung (ICD-10: F41.1 V) sowie eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mit mittelgradiger depres siver Episode (ICD-10: F33.1 G). Bezüglich der psychischen Störung gelte der Unfall vom 1 4. März 2009 lediglic h als Auslöser, sei nicht primär unfallkausal für das aktuell noch beklagte psychische Beschwerdebild, löse damit keine unfallkausal begründbare Einschränkung der Arbeits fähigkeit bzw. Integritätsentschädigung aus ( Urk. 10/M37 S. 19).
Somit sei lediglich aus neurologischer Sicht die Schädigung des N. maxiliaris rechts mit chronischem ge mischtem Schmerzsyndrom zu berücksichtigen. Aufgrund der chronischen Ge sichtsschmerzen sei auch ein e von der Beschwer deführerin berichtete Insomnie teilweise
unfallkausal zu betrachten, wenngleich hier zusätzlich auch psy chische Belastungselemente anzunehmen seien und überdies auch ein bis lang nicht beschriebenes Restless - legs -Syndrom (nicht unfallkausal) zu be rück sich tigen sei. Die beklagte Zervikozephalgie sei im Rahmen der myoarthro patisch , schmerzgetriggerten muskulären Anspannung erklärt, hier seien jedoch zusätz lich chronische psychische Belastungsfaktoren mit Sicherheit wegbahnen de wesentlich mitbeteiligt ( Urk. 10/M37 S. 20). 3. 6 .3
Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hielten die E.___ - Gutachter fest, aufgrund der gemischten leicht bis mittelgradigen Gesichtsschmerzsymptomatik sei eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 20 % begründbar. Nach mittlerweile zweijährigem Verlauf sei ein Endstadium erreicht (Urk. 10/M37 S. 20 ). 3.7
Dr. H.___ führt e in seiner Beur teilung vom 27. September 2012 insbesondere aus, die Un fall folgen würden einem neuropathischen Gesichtsschmerz aufgrund einer irre ver siblen strukturellen Verletzung von Nervengewebe mit Folgen auf die be ruf liche Belastbarkeit entsprechen (Urk. 10/M43 S. 6). M it Bezug auf unfall kausale Ein schränkungen seien der Beschwerdeführerin Tätigkeiten, die mit Kälte-/Wärme- oder Druckexposition des Gesichts einhergehen, medizinisch nicht zu mutbar. Andere Tätigkeiten beziehungsweise die angestammte Tätigkeit als Service angestellte könnten unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Ge sundheits folgen durch das Ereignis vom 1 4. März 2009 mit einer Einschränkung der Leistung von 20 %
(bei Vollbeschäftigung) bewältigt werden (Urk. 10/M43 S. 4 ). 3.8
Dr . G.___ verneinte am 2 0. September 2011 einen Kausalzusammenhang zwischen den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zahnschäden und dem Unfall vom 1 4. März 2009 ( Urk. 10/M39). 4.
4.1
Zu prüfen ist vorab, ob die Beschwerdegegnerin mit der E instellung der vorübergehenden Leistungen ab 31. Juli 2011 und der Prüfung des Anspruchs auf Rente und Integritätsentschädigung den Fall zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin abgeschlossen hat. 4.2
In ihr em Bericht vom 2 7. Oktober 2009 hielten die Ärzte des A.___ fest, aus mund-, kiefer- und gesichtschirurgischer Sicht sei derzeit keine Therapie angezeigt (E. 3.1). D ie E.___ -Gutachter waren der Auffa s sung, dass nach mittlerweile zweijährigem Verlauf von einem Endzustand auszugehen sei. Bezüglich der Gesichtsschmerzen sei bezogen auf die N. maxillaris - Schä digung keine Besserung zu erwarten ( E. 3.6.3, Urk. 10/M37
S. 42).
Hinsichtlich der Augenbeschwerden wi e sen die
E.___ - Gutachter aber darauf hin, dass bezüglich der Diplopie im Abblick insbesond ere bei Blick nach unten rechts als weitere therapeutische Option der Einsatz einer Prismenbrille zur weitgehenden Beseiti gung der Restitutionsstörung möglich sei ( Urk. 10/M37 S. 40). Die Leistungs einstellung der Beschwerdegegnerin per 3 1. Juli 2011 wäre zu früh erfolgt, wenn von dieser Massnahme eine namhafte B es serung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG zu erwarten gewesen wäre. D ie in Art. 19 Abs. 1 UVG erwähnte „namhafte Besserung des Gesund heitszustandes“ bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wieder her stellung der Arbeitsfähigkeit . Die Verwendung des Begriffs „namhaft“ in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_836/2013 vom 2 7. März 2014 E. 4.3 ).
Dies ist bezüglich der von den E.___ -Gutachtern vor geschlagenen Prismenbrille nicht der Fall, was nur schon deswegen gilt ,
weil die E.___ -Gutachter der Beschwerdeführerin wegen der Augenbeschwerden keine Arbeits unfähigkeit attestierten (Urk. 10/M37 S. 39, S. 42). Zu erwähnen
ist auch , dass d ie Ärzte der D.___ am
17. April 2012 festhielten , dass bei der Be schwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt aus ophthalmologischer Sicht keine Arbeits unfähigkeit bestehe (E. 3.2) .
Mit Verfügung vom 19. Februar 2010 wies die IV-Stelle Obwalden das Leistungs begehren der Beschwerdeführerin ab (Urk. 15/72). Die Beschwerde führerin meldete sich
bei der IV-Stelle Zürich erst am
25. Oktober 2011 wieder zum Leistungsbezug an (Urk. 15/88, Akten verzeich nis zu Urk. 15/1-1 24 ). Da somit am 3 1. Juli 2011 auch keine Eingliede rungs massnahmen der Eidg . Invalidenver sicherung pendent waren , ist der Fallab schluss
durch die Beschwerdegegnerin per diesem Datum nicht zu bean stand en (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_527/2008 vom 27. November 2008 E. 4.1). Weitere Heil behandlungs- und Taggeldleistungen waren somit nicht geschuldet. 4.3
4.3.1
Zu prüf en bleibt der strittige Anspruch auf Rente.
Die Beschwerdegegnerin stellte im Wesentlichen au f
das E.___ -Gutachten vom 30. Juni 2011 (Urk. 10/M37) ab ( Urk. 2 S. 4 ). Die E.___ -Gutachter erstellten ihr Gutachten in Kenntnis der Vor akten (insbes. Urk. 10/M37 S. 3-9) – zu welchen sie auch Stellung nahmen (ins bes. Urk. 10/M37 S. 37) – und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwer den (insbes. Urk. 10/M37 S. 9-12, S. 27-28). Sie führ t en aus, dass als Unfallfolgen aus neurologischer Sicht lediglich die Schädigung des N.
maxillaris rechts mit chronischem, gemischten Schmerzsyndrom zu berück sichtigen sei (Urk. 10/M37 S. 40).
Wie festgehalten (E. 4.2) , haben sie
den Augenbe schwerden der Beschwerdeführerin
keine Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit beigemessen . Die Einschätzung der E.___ -Gutachter vermag insgesamt zu überzeugen. Es schadet nicht, dass sie bei ihrer Begründung der unfallbedingte n Restarbeitsfähigkeit auf eine deutsche Publikation hinweisen , denn s ie nehmen in ihrer
Beurteilung
– welcher sich auch Dr. H.___ angeschlossen hat (Urk.
10/M43 S. 3) – einlässlich und in nachvollziehbarer Weise auf die von ihnen erhobenen Befunde Bezug (Urk. 1 0/M 3 7 S. 19-20) und haben somit d ie unfallbedingte Resta rbeitsfähigkeit der Beschwerde füh rerin
nicht einzig aufgrund der von ihnen zitierten
deutsche n Publikation ab ge leitet.
Dem
E.___ -Gutachten vom 30. Juni 2011 (Urk. 10/M37 ) kommt somit voller Beweiswert zu. Ges tützt darauf ist davon auszugehen , das s die Beschwer deführerin als Folge des Unfalls vom 1 4. März 2009 in somatischer Hinsicht zu 20 % arbeitsunfähig ist.
Die von E.___ -Gutachter Dr. M.___
erhobenen psychischen Befunde sind gemäss diesem nicht primär unfallkausal (Urk.
10/M37 S. 19). Ob die psychischen Beschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfallereignis stehen , kann offen ge lassen werden. Denn diesbe züglich ist anders als bei Gesundheitsschädigungen mit einem klaren unfall bedingten organischen Sub strat, bei welchen der adä quate Kausal zusammen hang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann , eine besondere Adäquanzprü fung vorzunehmen.
Da den medizinischen Akten nicht zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 1 4. März 2009 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleuder trauma äqui valente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat, hat die Prüfung der Adä quanz vorliegend
an hand der
Kri terien bei psychischen Fehlent wicklungen (so genannte Psy cho- Praxis, BGE 115 V 133) zu erfolgen (vgl. BGE 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen) . 4. 3. 2
Mit Einspracheentscheid vom 1 . November 2012 qualifizierte die Beschwerde gegnerin
das Unfallereignis vom 14 . März 20 09 als leichten bzw. banalen Unfall (Urk. 2 S. 4). Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, dass es sich beim Sturz vom 1 4. März 2009 um einen mittelschwere n Unfall, welcher im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen liege, handle ( Urk. 20 S. 15). Die Bestimmung des Schwere grades ei nes Unfallereignisses erfolgt aufgrund des augenfälligen Ge schehens ablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften, wobei eine objektivierte Be trachtungsweise anzu wenden ist. Nicht massgebend sind die Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden kön nen. Der artigen, dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Fak toren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die – ein eigenes Krite rium bildenden – Verletzungen, welche sich die versi cherte Person zuzieht, aber auch für unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleit umstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfenden äusseren Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfall zeitpunkt oder Verletzungs- respektive gar Todesfolgen, die der Unfall für an dere Perso nen nach sich zieht (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 27 E. 5.3.1).
In der Unfallmeldung, welche bei der Beschwerdegegnerin am 3 0. März 2009 einging, wurde das Unfallereignis vom 1 4. März 2009 wie folgt beschrieben: Die Beschwerdeführerin sei bei einem Hochzeit s fest eines Familienangehörigen beim Tanzen ausgerutscht und auf den Boden gefallen ( Urk. 10/A1). Bei der B esprechung mit dem Schadeninspektor der Beschwerdegegnerin vom
13. Januar 2011 führte die Beschwerdeführerin aus, bei einem Tanzritual, bei welchem sich die Hochzeitsgäste in einer Reihe aufgestellt hätten und sie selbst am Ende der Re i h e ihren Cousin an der Hand gehalten habe, sei sie bei der Landung nach eine m Sprung mit dem rechten Fuss nach hinten ausgerutscht und ungebremst vornüber gestürzt . Sie sei mit voller Wucht mit dem Gesicht auf den Parkett boden aufgetroffen, habe Knochen brechen gehört und sofort starke Schmerzen gehabt ( Urk. 10/A28 S. 1).
Bei der Qualifikation des Unfall ereignisses vom 1 4. März 2009 sind die dabei erlittenen Verletzungen (Joch bein- und Joch bogenfraktur rechts mit Orbitabodenbeteiligung ) grund sätzlich ausser Acht zu lassen.
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgericht s handelt es sich bei einem Unfallgeschehen, bei welchem eine Versicherte nachts, im Dunkeln, auf einer Strasse stolperte, fiel und sich eine Rissquetschwunde an der Nasenwurzel zuzog , um einen leichten Unfall (Urteil des Bundesgerichts U
367/01 vom 21. März 2003 E. 4.2). Das Ausrutschen auf einer Aussentreppe mit Sturz kopfüber, bei welchem eine Versicherte eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung erlitten hatte, sah es als mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen an (Urteil des Bundesgerichts 8C_798/2007 vom 3. Juli 2008 E. 4.1). Das hiesige Gericht beurteilte das Aus rutschen auf nassem Kopfsteinpflaster mit Sturz auf dem Hinterkopf als mittelschweren Unfall im Bereich zu leichten Unfällen (Urteil des Sozialver sicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2009.00333 vom 3 1. Januar 2011 E.
4.2).
Nach dem Gesagten kann
d er Sturz vom 1 4. März 2009
– ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf und unter Berücksichtigung des Unfall herganges – als mittel schwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert werden.
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs müssten somit von den weiteren massgeblichen Kriterien entweder ein einzelnes in besonders ausge prägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (E. 1.3.5 ; Urteil des Bundesgerichts U 406/00 vom 1 4. Februar 2002 E. 3b ).
Die Beschwerdeführer in le gt nicht explizit dar, dass die Kriter ien „ ärztliche Fehl behandlung , welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert“ und „schwieri ger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen “ gegeben sei en . Nach Lage der Akten wurde dies zu Recht nicht behauptet. Hingegen sieht die Beschwerde führerin das Kriterium der
„ besonders dramatische Begleitum stände oder beson dere Eindrücklichkeit des Un falls “ als erfüllt an und weist darauf hin, dass der Unfall an einer Hochzeit mit zahlreichen Gästen erfolgt sei ( Urk. 20 S.
15) . D ie besondere Eindrücklichkeit des Unfalls kann deswegen allerdings nicht bejaht werden , zumal keine Einwirkung durch die übrigen Hochzeitsgäste bestand und die Beschwerdeführerin ohne Fremde inwirkung stürzte. Bei der Gesichtsfraktur und der notfallmässige n Behand lung im
Spital
Z.___ ( Urk. 20 S. 15) handelt es sich nicht um Be gleitum stände , sondern um Folgen des Unfalls. Beim Kriterium der „besonders drama tische Begleitum stände oder beson dere Eindrücklichkeit des Un falls“ wird nur das Unfallgeschehen an sich und nicht die dabei er littene Verletzung betrachtet (Urteil des Bundesgerichts 8C_9/2010 vom 1 1. Juni 2010 E. 3.7 mit weiteren Hinweisen). Auch nicht gegeben ist das Kriterium „ Schwere oder besondere Art der erlittenen Ver letzungen, insbesondere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychisc he Fehl entwicklungen auszulösen“. Die Gesichtsfraktur wurde im A.___ erfolgreich operativ saniert (E.
3. 2 ), hiervon ist erfahrungsgemäss keine psychische Fehlentwicklung zu er warten. Die Beschwerdeführerin sieht das Kriterium „ ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Be handlung “ als erfüllt an, weil sie immer noch in ärztlicher ophthalmologischer Behandlung sei ( Urk. 20 S. 15). Dies
ist nicht belegt und die Ärzte der D.___ hielten am 1 7. April 2012 dafür, dass keine unfallbedingte Be handlung mehr angezeigt sei ( Urk. 10/M41 S. 1 ). Zwar musste sich die Beschwerdeführerin zur Versorgung der Gesichtsver letzungen und Augenbeschwerden drei Operationen unterziehen ( Sachverhalt E.
1 .1-1.2 ), stationäre Rehabilitationsauf enthalte erfolgten jedoch nicht .
Das Kriterium „ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behand lung“ ist daher nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin klagte seit dem Unfall vom 14. März 20 09 vornehmlich über Gesichtsschmerzen, welchen gemäss den E.___ -Gutachtern objektivierbare Be funde zugrunde liegen (E. 3.6.2) . Die Beschwerde führerin
sieht dieses Kriterium als in beson ders ausgeprägter Weise erfüllt an, verweist zur Begründung allerdings bloss auf ihre eigenen Angaben zu ihren Be schwerde n im E.___ -Gutachten vom 3 0. Juni 2011 ( Urk. 20 S. 15, Urk. 10/M37 S. 11-12), welche von den
E.___ - Gutachtern so nicht bestätigt wurden. Das Kriterium „körperliche Dauerschmer zen “ kann somit be jaht werden, es ist jedoch nicht in besonders ausgeprägter Weise gegeben.
Von der D.___ wurde der Beschwerdeführerin wegen der Augen beschwer den keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (E. 3.2). Dr .
I.___ geht zwar von einer weiterhin bestehenden 50%igen Arbeits fähigkeit aus, unterscheidet dabei aber nicht zwischen de r
psychisch und physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (E.
3. 1 ). Die Ärzte des A.___ at testierten der Beschwerde führerin eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit vom
14. März bis 24. April 2009 (E.
3. 2) . Gemäss den E.___ - Gutachter n ist die Beschwerdeführerin in soma tischer Hinsicht zu 20 % arbeitsunfähig (E. 3.6.3) . Dies genügt nicht , um das Kriterium „Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähig keit“ zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesge richts U 56/00 vom 3 0. August 2001 E. 3d/ aa mit weiteren Hinweisen) .
Von den Adäquanzkriterien ist somit
nur das Kriterium „körperliche Dauer schmerzen “ erfüllt . Dieses Kriterium ist jedoch nicht in besonders ausgeprägter Weise gegeben. Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin für die geltend gemachten psychischen Beschwerden mangels adäquate n Kausalzusammen hang s
nicht leistungspflichtig. 4.3.3
Zu prüfen bleibt, wie sich die von den E.___ - Gutachtern festgestellte unfall kausale 20%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass der Invali ditätsgrad gestützt auf Art. 28 Abs. 3 UVV zu bestimmen sei, weil die Be schwerdeführerin vor dem Unfall vom 1 4. März 2009 aus psychischen Grün den nur zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei ( Urk. 2 S. 4-5) . Gemäss Art. 28 Abs. 3 UVV muss die nicht ver sicherte Gesundheitsstörung vor dem Unfall eine dauernde Herabsetzung der Leistungsfähigkeit bewirkt haben. Die IV-Stelle Obwalden hat bei ihren Abklä rungen allerdings keinen bleibenden Gesundheits schaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt und das Leistungs begehren der Beschwerde füh rerin dementsprechend
mit Verfügung vom 1 9. Februar 2010 abgewiesen (Urk. 15/72). Es geht ferner nicht an, gestützt auf die Angaben des Allgemein mediziners Dr. I.___ eine bestehende 50%ige Einschränkung der Arbeits fähigkeit aus psychischen Grün den anzu nehmen ( Urk. 26 S. 9-10) , obschon der psychiatrische E.___ -Gutachter Dr. M.___ eine
rezidivierende depressive Störung diag nostizier t e und weiter fest hielt , dass es im Zusam menhang mit der Aufgabe eines von der Beschwerde füh rerin betriebenen Imbiss-Standes im Jahre 2005 zu einer ersten depressiven Episode, angstbetont, mit der Notwendigkeit einer psycho thera peutischen Fachbeurteilung gekommen sei. Im Zusammenhang mit Leber tumoren (Häman giomen) sowie bei gleichzeitigen sozialen Belastungsfaktoren durch ökono mische Schwierigkeiten des gemeinsam mit dem Ehemann betrie benen Restau rants im Jahr 2010 (richtig wohl: 2008) hätten sich erneut depressive Symptome und Ängste gezeigt . Eine Fachbehandlung sei nicht erfolgt, die Symptomatik habe aber Anlass zu hausärztlichen Gesprächen gegeben und der Hausarzt habe im Dezember 2008 explizit das Vorliegen einer depressiven Verstimmung mit Angst erwähnt. Nach einem Unfall mit Gesichtsschädelfraktur sei es erneut zu Depression und Angst gekom men, die Beschwerdeführerin habe über Panikat tacken , frei flottierende Ängste sowie über die Entwicklung von Insuffizienz gefühlen und depressiven Symptomen mit der Aufnahme einer erneuten psychiatrisch-psychotherapeu tischen Behandlung einschliesslich Psy cho phar ma kotherapie berichtet (Urk. 10/M37 S. 31). Nachdem aufgrund der fach ärztlichen Angaben keine vorbestehende dauernde Einschränkung der Leistungs fähigkeit ausgewiesen ist, kommt Art. 28 Abs. 3 UVV vorliegend nicht zu r Anwendung .
Die Beschwerdeführerin arbeitete seit 1. Juni 2007 im Restaurant der Y.___ als Serviceangestellte (Urk. 10/A27, Urk. 15/40/2). Das Restaurant wurde im Jahr 2010 verpachtet, seitdem arbeitet die Beschwerde füh rerin nicht mehr ( Urk. 10/M37 S. 13). Weil die Beschwerdeführerin ihre Stelle bei der Y.___ auch ohne ihre gesundheitlichen Ein schrän kungen verloren hätte und seit dem Unfall nicht mehr arbeitstätig ist so wie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Gesichtsschmerzen in jeder beruflichen Tätigkeit einschränkend auswirken , ist
das Validen -
und Invaliden ein kommen aufgrund desselben Tabellenl o hn s gemäss
Lohn strukturer hebung (LSE) des Bundesamtes f ür Statistik zu ermitteln. Ein Abzug von diesem Tabellen lohn beim Invalideneinkommen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) ist nicht angezeigt . Damit entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsun fähigkeit und beträgt 20 % ( Prozentvergleich, E. 1. 4 ; vgl. Urteil des Bun des gerichts 8C_891/2010 vom 2 3. Februar 2011 E. 3 mit weiteren Hin weisen ) .
Demnach hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2011 bei einem Invali ditätsgrad von 20 % Anspruch auf eine entsprechende Invalidenrente der Beschwerdegegnerin. 5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Ein spracheentscheid vom 1. November 2012 ( Urk. 2) insoweit, als damit ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Unfallver siche rung verneint wurde, aufgehoben und festgestellt wird , dass die Beschwerde führerin bei einem Invaliditätsgrad von 20 % ab dem 1. August 2011 Anspruch auf eine
Invalidenr ente der Beschwerdegegnerin hat . 6.
Die vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädi gung , welche nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses auf Fr. 2 ‘ 800 .-- (inklusive Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gut ge heissen, als der angefochtene
Einsprache entscheid vom 1. November 2012 , soweit ein Anspruch der Beschwerde führerin auf eine Rente der Unfallversicherung verneint wurde, aufgehoben und fest gestellt wird, dass die Beschwerde führerin bei einem Invaliditätsgrad von 20 % ab dem 1. August 2011 Anspruch auf eine Invalidenr ente der Beschwerdegegnerin hat . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis
- Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
- Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00277 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
12. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis Antoniadis
Advokaturbüro Badenerstrasse 89, 8004 Zürich gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig Anwaltsbüro Lätsch + Hässig Dorfstrasse 18, Postfach 138, 8630 Rüti ZH Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1964, arbeitete seit 1. Juni 2007 bei der Y.___
als Serviceangestellte
(Urk. 10/A27, Urk. 15/40/2) und war in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 10/A1). Am 5. Januar 2009 meldete sich X.___ unter Hinweis auf mehrere, seit 2008 bestehende Tumore auf der Leber bei der IV-Stelle Obwalden zum Leistungsbezug an (Urk. 15/31, Aktenverzeichnis zu Urk. 15/1-124).
Die Versicherte stürzte a m 1 4. März 2009
bei einer Hochzeit in Z.___
beim Tanzen auf die rechte Gesichtshälfte und erlitt eine Jochbein- und Joch bogenfraktur rechts mit Orbitabodenbeteiligung
( Urk. 10/A1, Urk. 10/M4) . Die medi zinische Erstversorgung erfolgte vor Ort ( Urk. 10/M4).
Vom 1 6. bis 2 3. März 2009 war d ie Versicherte im A.___ hospitalisiert ( Urk. 10/M1 -2, Urk.
10/M4 ) , wo bei der Operation vom 1 7. März 2009 ein e Reposition und Osteosynthese des Mittelgesichts rechts sowie eine
Orbita bodenrevision und – plastik vorgenommen wurde n ( Urk. 10/M4). Die AXA gewährte Heilbehandlung und Taggeld. Nach Austritt aus dem A.___ klagte d ie Ver sicherte über persistierende Schmerzen (Urk.
10/M18). Sie
begab sich a b Juli 2009 in psychia trische Behandlung bei den Ambulanten Diensten der
B.___ (Urk. 10/M31 S. 2 ).
Am 1 4. August 2009 kam es im
A.___
zur
Osteosynthesematerial entfernung
( Urk. 10/M13 , Urk. 10/M34 ) .
Weil sie z wei Wochen nach der Osteo synthesematerialentfernung
Doppelbilder sah, wurde die Versicherte er neut im A.___ vorstellig ( Urk. 10/M18 , Urk.
10/M33 ).
Mit Verfügung vom 19. Feb ruar 2010 wies die IV-Stelle Obwalden das Leistungs begehren von X.___ vom
5 . Jan uar 2009 (Urk. 15/31 ) ab (Urk. 15/72). 1.2
Wegen ihrer Gesichtsschmerzen wurde die Versicherte für eine konsiliarische Beurteilung an di e Ärzte des C.___ , Zen trum für Zahn-, Mund- und Kieferheil kunde , überwiesen ( Urk. 10/M25).
Ab dem 23. Sep tember 2010 wurde
X.___
wieder in d e r
B.___ behandelt ( Urk. 10/M31 S. 2 ) .
Am 26. Februar 2011 er folgte
eine Operation im D.___ (Urk. 10/M26, Urk. 10/M33). Die AXA gab beim E.___
das Gutachten vom 3 0. Juni 2011 ( nach fol gend: E.___ -Gutachten vom 3 0. Juni 2011, Urk. 10/M37) in Auftrag ( Urk. 10/A32) .
Mit Verfügung vom 1 1. August 2011 stellte die AXA ihre Heilbe handlungs
- und Taggeldleistungen rückwirkend per 3 1. Juli 2011 ein, verneinte einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente und sprach ihr bei eine r Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschä digung von Fr. 12‘600.-- zu ( Urk. 10/A38). Dagegen erhob die Krankenkasse
von X.___ , die Progrès Versicherungen AG, am 1 7. August 2011 Ein sprache ( Urk. 10/A40).
Am 1 4. September 2011 erhob X.___ ebenfalls Einsprache ( Urk. 10/A49). Mit Eingabe vom 1 5. September 2011 zog die Progrès Ver siche rungen AG ihre Einsprache vom 1 7. August 2011 wieder zurück ( Urk. 10/A51). Die F.___
reichte der AXA die Kostenschätzung vom 1. September 2011 für eine Zahn behandlung ein ( Urk. 10/M38) , woraufhin die AXA die Stellungnahme von Dr. med. dent . G.___ vom 2 0. September 2011 einholte ( Urk. 10/M39).
Die AXA holte die Stellungnahme der
D.___
vom
17. April 2012 zu den Augenbefunden
ein ( Urk. 10/M41). Der beratende Arzt der AXA, Dr. med. H.___ , Physika lische Medizin und Rehabilitation spez. Rheumaer krankungen FMH, nahm am 2 7. September 2012 eine Aktenb eurteilung vor ( Urk. 10/M43). Mit Entscheid vom 1. November 2012 hiess die AXA die Einsprache von X.___ vom 14. September 2011 in dem Sinne gut, als die Heilbehandlung im Sinne der Erwägungen dieses Einspracheentscheids übernommen wurde. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen ( Urk. 2).
2.
Da gegen führte X.___ am 3. Dezember 2012 Beschwerde und bean tragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. Nach Vorliegen des Gutachtens seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Einholung eines neutralen Gutachtens und zur Zusprechung der gesetzlichen Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung sowie auf Be i zug der Akten aus dem Prozess
Nr. IV.2012.00683 in Sachen X.___ gegen die IV-Stelle und allenfalls um Koordination der Verfahren (Urk. 1 S. 3).
Die Beschwerdegegnerin beantragte m it Beschwerdeantwort vom 1 8. März 2013 Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 S. 2) und stellte die prozessualen Anträge auf Beizug der Akten der IV-Stelle und des Prozesses Nr. IV.2012.00683 und auf Abweisung des Antrag s auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 7 S. 2-3).
Mit Gerichtsverfügung vom 2 0. März 2013 (Urk. 12) wurden die Akten der IV Stelle ( Urk. 15/1-124) beigezogen, welche den Parteien im Rahmen des zweiten Schriften wechsels zur Einsicht zugestellt wurden ( Urk. 16). Die Parteien hielten re plicando ( Urk.
20) und duplicando ( Urk.
26) an ihren Anträgen fest . Mit Mit teilung vom 6. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführerin das Doppel der Duplik vom 3. Dezember 2013 zugestellt ( Urk. 28).
Am 1 8. März 2014 teilte die Beschwerdeführerin telefonisch mit, dass sie ihren Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zurückziehe ( Urk. 29). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.
Zu ergänzen ist, dass die IV-Stelle Zürich
mit Verfügung vom 25. Mai 2012 auf die Ne u anmeldung der Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung vom 25. Oktober 2011 (Urk. 15/88, Aktenverzeichnis zu Urk. 15/1-124) nicht eintrat ( Urk. 15/109) .
M it Urteil heutigen Datums im Prozess Nr. IV.2012.00683 wurde diese Verfügung in Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 27. Juni 2012
aufge hoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurück gewiesen , damit diese auf das neue Gesuch vom
25. Oktober 2011 eintrete und nach Vornahme der notwendigen Abklärungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verfüge . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfall versicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art. 8 Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts [ATSG]) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invaliden rente ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Ge sund heitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs mass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Renten beginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeld leistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem ein getretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzu sam menhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusam menhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise be ziehungs weise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusam menhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleini ge oder unmittelbare Ursache gesund heitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör per liche oder geistige Inte grität der ver sicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.3
1.3.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.3.2
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesund heitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Ver anlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungs mässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzu knüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1. 3 . 3
Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91). 1.3.4
Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem ge wöhn lichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E.
6a). 1.3.5
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfall bezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbs unfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E.
2). 1. 4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditäts grad aufgrund eines Ein kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung all fälliger Eingliederungs mass nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus ge glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die frag lichen Erwerbseinkom men ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annä herungswerte miteinander zu ver gleichen. Wird eine Schät zung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Fest legung von Annäherungswerten be stehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüber stellung blosser Prozent zahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothe tische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu be werten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend klei neren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (so genannter Prozentvergleich; BGE 128 V 29 E. 1, 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2000 S. 309 E. 1a mit Hinweisen). 1.5
War die Leistungsfähigkeit des Versicherten aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Lohn, den er aufgrund der vorbe stehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande wäre, dem Einkommen gegenüber zu stellen, das er trotz der Unfallfolgen und der vorbe stehenden Beeinträchtigung erzielen könnte (Art. 28 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). 1. 6 1. 6 .1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be rück sichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E.
1c). 1. 6 .2
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungs träger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozial versiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E.
1c). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen der Folgen des Un falls vom 1 4 . März 2009 über den
31. Juli 2011 hinaus Leistungen zu er bringen hat, mithin, ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden noch in einem natür lichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom
14. März 2009 stehen. 2.2
Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen vorbringen, d er begutachtende
E.___ - Neurologe habe die geklagten und objektiv feststellbaren Beschwerden der Beschwerdeführerin zu wenig berücksichtigt, wenn er zum Schluss komme, dass mit all diesen Beschwerden eine 80%ige Restarbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 1 S. 11, Urk. 20 S. 10) . Es seien die unfallkausalen Diagnosen einer trau matischen Nervus
( N. )
maxiliaris -Schädigung mit persistierender Allodynie und neuralgischem Schmerz gestellt worden ( Urk. 1 S.
11). Zudem bestehe ein an haltender residualer Oberkieferschmerz im Sinne eines Nozizeptorenschmerzes ( Urk. 1
S.
11-12) . Die E.___ -Gutachter
würden auch an geben , dass ein zer vikozephaler , myofascial vermittelter Kopfschmerz bestehe, der allenfalls teil weise unfallkausal sei, wobei dem nicht näher nachgegangen worden sei (Urk. 1 S. 12, Urk. 20 S.
10) . Dasselbe gelte auch für die von den Ärzten als teilweise unfallkausal bezeichnete Insomnie ( Urk. 1
S.
12). Der grösste Mangel des Gut achtens betreffe aber die Herleitung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der „Gutachterlichen Bewertungstabellen“ einer Deutschen Publikation ( Urk. 1 S.
13).
Hin sichtlich des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 14. März 2009 und den psychischen Beschwerden bringt die Beschwerde führerin vor, dass es sich beim Sturz vom 14. März 2009 nicht um ein banales Ereignis gehandelt habe ( Urk. 20 S. 15) . Von den
in BGE 115 V 133 (Psycho-Praxis)
genannten Adäquanzk riterien sieht sie deren fünf als gegeben an ( Urk. 20 S. 15-16). 2.3
Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt , dass es sich beim
E.___ -Gutachten vom 30. Juni 2011 (Urk. 10 /M37 ) und dem Aktengutachten von Dr. H.___ vom 2 7. September 2012 ( Urk. 10 /M43 ) um je zwei eigenständige Gutachten mit unterschiedlicher Fra gestellung handle, welche beide vollständig, schlüssig und voll beweiskräftig seien ( Urk. 7 S. 6, S.
8 , Urk. 26 S. 8 ). Es bestehe keine Veranlassung zur Ein holung eines weiteren Gut achtens (Urk. 7 S. 8). Aufgrund des E.___ -Gutachtens vom 30. Juni 2011 stehe fest, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall einen dauerhaften psychiatrischen Vorzustand aufwies, der durch den Unfall nicht beeinflusst worden sei. Während sich aus den echtzeitlichen Akten vor dem Unfall aus dieser krankheitsbedingten Einschränkung (re zidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode) noch eine fachärztlich festgestellte 50%ige Arbeitsunfähigkeit ergeben habe, schätzte der psychiatrische E.___ - Gutachter die durch die identische Diagnose mit gleichem Schweregrad bedingte Arbeitsunfähigkeit lediglich auf 30 % . Dabei handle es sich lediglich um eine unbeachtliche abweichende ärztliche Einschätzung eines gleich gebliebenen Gesundheitszustandes ( Urk. 26 S. 3). Der natürliche Kausalzu sammenhang zwischen dem Unfall und den geklagten psychischen Beschwer den sei nicht gegeben. Beim Sturz während eines traditionellen Tanzes handle es sich um einen ba nalen/leichten Unfall, bei welchem die Adäquanz ohne weiteres zu verneinen sei ( Urk. 26 S. 15). Da höchstens das Kriterium der körperlichen Dauer schmerzen , jedoch nicht in ausgeprägter Weise, möglicher weise erfüllt sein könnte, sei die Adäquanz auch aus diesem Grund zu verneinen ( Urk. 26 S.
16). 3.
3.1
Dr. med . I.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, welcher die Beschwerdeführerin von 11. Juni 2001 bis 6. Dezember 2005 und wieder ab 28. Januar 2008 behandelte ( Urk. 9/1 S. 2, Urk. 15/43/2 ) , diagnostizierte am 6. Dezember 2008 mehrere Leberrundherde unklarer Genese, Differentialdia gnose (DD): Adenom, Malignom sowie depressive Verstimmung mit Angst. Die Beschwerdeführerin habe mehrere Verwandte, welche infolge Hepatitis B und Leberzirrhose beziehungsweise Leberkrebs verstorben seien. Sie denke dauernd an ihre Krankheit, welche eventuell maligne entarten und zum Tod führen könne. Gemäss Dr . I.___ bestand vom 3 0. September 2008 bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/2, Urk. 15/27). Am 3. Dezem ber 2009 nannte er die Diagnosen (1) de pressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit Angst, (2) mehrere Leberrundherde unklarer Genese, DD: Malignom , Adenom, (3) Status nach Unfall mit Jochbeinfraktur rechts mit Orbitabeteiligung , Status nach mehrmaligen Operationen mit pro tra hiertem Verlauf mit diffusen Restbe schwerden , (4) chronische Hepatitis B, (5) chro nisches Lumbovertebralsyndrom sowie (6) Trigeminus-Neuralgie rechts. Dr. I.___ attestierte der Beschwerde führerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Schreiben von Dr. I.___ an die Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember 2009, Urk. 10/M23). 3.2
Nach der Erstversorgung der am 1 4. März 2009 erlittenen Gesichtsverletzungen im Spital in Z.___ , wo die Beschwerdeführerin wegen Commotio-Über wachung bis zum 1 5. März 2009 hospitalisiert war ( Urk. 10/M4), wurde sie im A.___ behandelt. Dem
B ericht des A.___ zuhanden der IV Stelle Obwalden vom 4. Juni 2009 ist als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit eine dislozierte Joch bein- und Jochbogenfraktur rechts mit Orbitabodenbeteiligung zu entnehmen (Urk. 15/50/2).
Die Beschwerdeführerin sei vom 16. bis 21. März 2009 behandelt worden. Der postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen, so dass die Beschwerdeführerin am 2 1. März 2009 in gutem Allgemeinzustand in die häusliche Pflege habe entlassen werden könn e n (Urk.
10/M18). Für den Zeitraum vo m
14. März bis 24. April 2009 at testierten ihr die Ärzte des A.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 15/50/3). Am
27. Oktober 2009 berichteten sie über die Behandlung der Beschwerdeführerin bis 13. Oktober 200 9. Nach Austritt aus dem A.___
habe die Beschwerdeführerin über persistierende Schmerzen geklagt. Die Hy po sensibilität im Versorgungsbereich des N. infraorbitalis rechts habe sie ebenfalls als sehr störend empfunden. Die klinische Untersuchung habe immer reizlose Wundverhältnisse, keine Anzeichen für Entzündung und lediglich eine leichte persistierende Schwellung der Wange rechts gezeigt . D ie Befunde der postoperativen augenärztlichen und orthoptischen Untersuchung seien unauf fällig gewesen . Die konventionellen postoperativen Röntgenbilder hätten regel rechte Stellungsverhältnisse gezeigt . Aufgrund von persistierenden Schmerzen sei am 2 9. Juni 2009 eine computertomografische Untersuchung durchgeführt worden, welche ebenso unauffällig gewesen sei. Die intraoperative In spektion bei der Osteosynthesematerial entfernung
habe keine Auffällig keiten gezeigt, insbeson dere keine Anzeichen für eine Einklemmung des N. infraorbitalis
rechts. Postoperativ habe die Beschwerde führerin weiterhin über persistierende Schmerzen sowie Hyposensibilität geklagt ( Urk. 10/M18 S. 1, Urk. 15 /59/1) . Zwei Wochen nach der Osteosynthesematerial entfernung
habe die Beschwerde führerin plötzlich Doppelbilder bekommen. Eine Magnetresonanztomografie -Untersuchung zum Ausschluss entzündlicher Vorgänge im Bereich der Augen muskulatur
habe einen vollkommen unauffälligen Befund ergeben. Zur endgültigen Abklärung sei noch eine computertomografische Untersuchung durchgeführt worden, welche ebenso unauffällig gewesen sei . Zur Abklärung der Schmerzsympto matik sei zusätzlich eine neurologische Unter suchung empfohlen worden. Die Beschwerdeführerin habe leider den verein barten Termin nicht eingehalten. Sie befinde sich derzeit in augenärzt licher Be hand lung. Aus mund-, kiefer-, gesichtschirurgischer Sicht sei derzeit keine Therapie angezeigt ( Urk. 10/M18 S. 2, Urk. 15/59/2) . 3. 3
Am 1 5. Juli 2009 führten die Ärzte der D.___ aus , dass der Unfall vom 1 6. (richtig: 14.) März 2009 keine Visusver schlechterung verursacht habe (Urk. 10/M11) . Dem orthoptischen Zwischen be richt der D.___ vom 1 2. Februar 2010 ist zu entnehmen, dass sich am 1 8. September 2009 eine inkomitierende Hypertrop h ie rechts mit ent sprechenden Doppelbildern gezeigt habe. Mittels Press-on-Prisma auf einer Leih-Planbrille habe beim Blick geradeaus Fusion erreicht werden können ( Urk. 10/M19 ) . In der
Stellungnahme der D.___ vom 17. April 2012 wurde ausgeführt, dass bei der Beschwerde führerin zum jetzigen Zeitpunkt aus ophthalmologischer Sicht keine Arbeitsun fähigkeit bestehe und als Folge des Unfalls vom 14. März 2009 keine dauernde Schädigung der körperlichen Inte grität bestehe (Urk. 10/M41 S. 1). 3.4
Die Ärzte des C.___ stellten in ihrer Erstbeurteilung vom 2 2. Juni 2010 die klinisch en Diagnosen
Tendomyopathie der Kaumuskulatur rechts und der Nackenmuskulatur beidseits , neuropathische Gesichtsschmerzen rechts
und Ver dacht auf psychologische Faktoren ( Urk. 10/M25). Im C.___ wurde eine Psycho therapie durchgeführt (Urk. 10/A18). 3. 5
Dem Bericht der B.___
vom 25. Februar 2011 sind die Diagnosen rezidivierende, depressive Störung , gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) und Verdacht auf anhaltende, somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) zu entnehmen.
Im Bericht wurde aus geführt , parallel zu der erfolgten psychiatrisch-psychotherapeutischen Begleitung habe sich die Beschwerde füh rerin bisher einige Male Operationen unterziehen müssen , welche sie erneut belastet h ätten . Ihr psy chischer Zustand habe sich seit Beginn der psychia trischen Behandlung etwas gebessert. Ihr derzeitiger psy chiatrischer Zustand erlaube eine Arbeits tätigkeit von etwa 30 % (Urk. 10/M31 S. 3). 3. 6
3. 6 .1
Am E.___ - Gutachten vom 30. Juni 2011 (Urk. 10/M37 ) waren J.___ , Geschäftsführer , und Dr. med. K.___ , medizinische Verantwortung, sowie die
Dres . med . L.___ , Facharzt für Neurologie, als Hauptgutachter und M.___ , Facharzt für Psychiatrie, als Konsiliargutachter beteiligt ( Urk. 10/M37 S. 21). Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin zugestellten und die von de n Gutachtern beigezog en en Unterlagen ( Urk. 10/M37 S. 1) sowie auf die psychiatrische und neurologis che Untersuchung vom 30. Mai 2011 ( Urk. 10/M37 S. 22) bzw.
1. Juni 2011 ( Urk. 10/M37 S . 1) stellten die E.___ - Gut achter die folgenden Diag nosen ( Urk. 10/M37 S. 18 f.) :
Nicht unfallrelevante Diagnosen: 1. R ezidivierende depressive Störung, mittelgradige depressive Episode (ICD 10: F33.1 G ) 2. Verdacht auf Panikstörung (ICD-10: F41.1 V ) 3. A namnestisch e frühere, sporadische episodische Migräne 4. Restless - legs -Syndrom 5. Grössenstationäre Leberläsionen ohne Nachweis neuer fokaler Patho logien. Verdacht auf Leberadenome in den Segmenten VII, VI und III. Verdacht auf Leberhämangiom im Segment VII, DD: Adenom. Zwei Leberhämangiome im Segment VII. Leberläsion im Segment VI, DD: Adenom, Hämangiom .
Unfallrelevante Diagnosen: 6. Status nach Blow in-Fraktur des rechten Mittelgesichts vom 14. März 2009 (Stückfraktur des rechten Os
zygomaticum . Impressionsfraktur der Orbita unter Beteiligung der lateralen Orbitawand und des Orbitabodens , der Fis sura
infraorbitalis sowie der ventr alen und lateralen Kieferhöhlen wand, Multiple kleine Stückfragmente mit Aufspiessung des Musculus
rectus
late ralis ), keine intrakranielle oder cervikale Verletzung. Status nach Reposition und Osteosynthese des Jochbeins rechts, Orbitabo denrevision und – plastik vom 17. März 2009 7. R esiduale,
unfallkausale traumatische Schädigung des
N. maxillaris rechts mit persistierender Allodynie und neuralgischem Schmerz 8. R esidualer, unfallkausaler, anhaltender Oberkieferschmerz im Sinne eines Nozizeptorenschmerz es , überwiegend wa hrscheinlich myofascial mit myo ar tropathischem Kieferschmerz rechts 9. M ultifaktorielle chronische Insomnie schmerzbedingt bei chronischem gemischtem Gesichtsschmerz 10. L eichter myofascialer
zerviko z ephaler Kopfschmerz 11. I nkomitierende
Hyperphorie rechts (bis Hypertropie im Abblick ) bei Rectus -inferior-parese rechts, Fusion im Gebrauchsblickfeld (zum Teil Diplopie im Abblick ). Status nach Augenmuskeloperation 201 1. Geringe R efraktions ano malie (korrigiert) . 3. 6 .2
Der Gesamtbeurteilung der E.___ -Gutachter kann entnommen werden, dass aus neurologischer Sicht seit der operativen Versorgung der am 14. März 2009 erlittenen Blow in-Fraktur des rechten Mittelgesichts unfallkausal eine residuale traumatische Schädigung des N. maxillaris rechts mit persistierender Allodynie und neuralgischem Schmerz sowie überwiegend wahrscheinlich un fallkausal
ein anhaltender Oberkieferschmerz im Sinne eines Nozizeptoren schmerz es , über wie gend wahrscheinlich unfallkausal
myofascial mit myoartropathischem Kieferschmerz rechts , bestehe . Allenfalls teilweise unfallkausal sei hingegen ein leichter zerviko z ephaler , myofascial vermittelter Kopfschmerz zu beschreiben. Zusätzlich sei seitens der D.___ eine inkomitierende
Hyperphorie rechts (bis Hypertropie im Abblick ) bei Rectus -inferior-parese rechts zu konstatieren . B ei Status nach Augenmuskeloperation anfangs 2011 sei mittlerweile die Fusion im Gebrauchsblickfeld wieder erlangt worden. Es bestehe jedoch noch Diplopie im Abblick insbesondere bei Blick nach unten rechts ( Urk. 10/M37 S. 19) .
Als psychiatrische Diagnosen best ünden einerseits der Verdacht auf eine Panikstörung (ICD-10: F41.1 V) sowie eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mit mittelgradiger depres siver Episode (ICD-10: F33.1 G). Bezüglich der psychischen Störung gelte der Unfall vom 1 4. März 2009 lediglic h als Auslöser, sei nicht primär unfallkausal für das aktuell noch beklagte psychische Beschwerdebild, löse damit keine unfallkausal begründbare Einschränkung der Arbeits fähigkeit bzw. Integritätsentschädigung aus ( Urk. 10/M37 S. 19).
Somit sei lediglich aus neurologischer Sicht die Schädigung des N. maxiliaris rechts mit chronischem ge mischtem Schmerzsyndrom zu berücksichtigen. Aufgrund der chronischen Ge sichtsschmerzen sei auch ein e von der Beschwer deführerin berichtete Insomnie teilweise
unfallkausal zu betrachten, wenngleich hier zusätzlich auch psy chische Belastungselemente anzunehmen seien und überdies auch ein bis lang nicht beschriebenes Restless - legs -Syndrom (nicht unfallkausal) zu be rück sich tigen sei. Die beklagte Zervikozephalgie sei im Rahmen der myoarthro patisch , schmerzgetriggerten muskulären Anspannung erklärt, hier seien jedoch zusätz lich chronische psychische Belastungsfaktoren mit Sicherheit wegbahnen de wesentlich mitbeteiligt ( Urk. 10/M37 S. 20). 3. 6 .3
Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hielten die E.___ - Gutachter fest, aufgrund der gemischten leicht bis mittelgradigen Gesichtsschmerzsymptomatik sei eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 20 % begründbar. Nach mittlerweile zweijährigem Verlauf sei ein Endstadium erreicht (Urk. 10/M37 S. 20 ). 3.7
Dr. H.___ führt e in seiner Beur teilung vom 27. September 2012 insbesondere aus, die Un fall folgen würden einem neuropathischen Gesichtsschmerz aufgrund einer irre ver siblen strukturellen Verletzung von Nervengewebe mit Folgen auf die be ruf liche Belastbarkeit entsprechen (Urk. 10/M43 S. 6). M it Bezug auf unfall kausale Ein schränkungen seien der Beschwerdeführerin Tätigkeiten, die mit Kälte-/Wärme- oder Druckexposition des Gesichts einhergehen, medizinisch nicht zu mutbar. Andere Tätigkeiten beziehungsweise die angestammte Tätigkeit als Service angestellte könnten unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Ge sundheits folgen durch das Ereignis vom 1 4. März 2009 mit einer Einschränkung der Leistung von 20 %
(bei Vollbeschäftigung) bewältigt werden (Urk. 10/M43 S. 4 ). 3.8
Dr . G.___ verneinte am 2 0. September 2011 einen Kausalzusammenhang zwischen den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zahnschäden und dem Unfall vom 1 4. März 2009 ( Urk. 10/M39). 4.
4.1
Zu prüfen ist vorab, ob die Beschwerdegegnerin mit der E instellung der vorübergehenden Leistungen ab 31. Juli 2011 und der Prüfung des Anspruchs auf Rente und Integritätsentschädigung den Fall zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin abgeschlossen hat. 4.2
In ihr em Bericht vom 2 7. Oktober 2009 hielten die Ärzte des A.___ fest, aus mund-, kiefer- und gesichtschirurgischer Sicht sei derzeit keine Therapie angezeigt (E. 3.1). D ie E.___ -Gutachter waren der Auffa s sung, dass nach mittlerweile zweijährigem Verlauf von einem Endzustand auszugehen sei. Bezüglich der Gesichtsschmerzen sei bezogen auf die N. maxillaris - Schä digung keine Besserung zu erwarten ( E. 3.6.3, Urk. 10/M37
S. 42).
Hinsichtlich der Augenbeschwerden wi e sen die
E.___ - Gutachter aber darauf hin, dass bezüglich der Diplopie im Abblick insbesond ere bei Blick nach unten rechts als weitere therapeutische Option der Einsatz einer Prismenbrille zur weitgehenden Beseiti gung der Restitutionsstörung möglich sei ( Urk. 10/M37 S. 40). Die Leistungs einstellung der Beschwerdegegnerin per 3 1. Juli 2011 wäre zu früh erfolgt, wenn von dieser Massnahme eine namhafte B es serung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG zu erwarten gewesen wäre. D ie in Art. 19 Abs. 1 UVG erwähnte „namhafte Besserung des Gesund heitszustandes“ bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wieder her stellung der Arbeitsfähigkeit . Die Verwendung des Begriffs „namhaft“ in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_836/2013 vom 2 7. März 2014 E. 4.3 ).
Dies ist bezüglich der von den E.___ -Gutachtern vor geschlagenen Prismenbrille nicht der Fall, was nur schon deswegen gilt ,
weil die E.___ -Gutachter der Beschwerdeführerin wegen der Augenbeschwerden keine Arbeits unfähigkeit attestierten (Urk. 10/M37 S. 39, S. 42). Zu erwähnen
ist auch , dass d ie Ärzte der D.___ am
17. April 2012 festhielten , dass bei der Be schwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt aus ophthalmologischer Sicht keine Arbeits unfähigkeit bestehe (E. 3.2) .
Mit Verfügung vom 19. Februar 2010 wies die IV-Stelle Obwalden das Leistungs begehren der Beschwerdeführerin ab (Urk. 15/72). Die Beschwerde führerin meldete sich
bei der IV-Stelle Zürich erst am
25. Oktober 2011 wieder zum Leistungsbezug an (Urk. 15/88, Akten verzeich nis zu Urk. 15/1-1 24 ). Da somit am 3 1. Juli 2011 auch keine Eingliede rungs massnahmen der Eidg . Invalidenver sicherung pendent waren , ist der Fallab schluss
durch die Beschwerdegegnerin per diesem Datum nicht zu bean stand en (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_527/2008 vom 27. November 2008 E. 4.1). Weitere Heil behandlungs- und Taggeldleistungen waren somit nicht geschuldet. 4.3
4.3.1
Zu prüf en bleibt der strittige Anspruch auf Rente.
Die Beschwerdegegnerin stellte im Wesentlichen au f
das E.___ -Gutachten vom 30. Juni 2011 (Urk. 10/M37) ab ( Urk. 2 S. 4 ). Die E.___ -Gutachter erstellten ihr Gutachten in Kenntnis der Vor akten (insbes. Urk. 10/M37 S. 3-9) – zu welchen sie auch Stellung nahmen (ins bes. Urk. 10/M37 S. 37) – und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwer den (insbes. Urk. 10/M37 S. 9-12, S. 27-28). Sie führ t en aus, dass als Unfallfolgen aus neurologischer Sicht lediglich die Schädigung des N.
maxillaris rechts mit chronischem, gemischten Schmerzsyndrom zu berück sichtigen sei (Urk. 10/M37 S. 40).
Wie festgehalten (E. 4.2) , haben sie
den Augenbe schwerden der Beschwerdeführerin
keine Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit beigemessen . Die Einschätzung der E.___ -Gutachter vermag insgesamt zu überzeugen. Es schadet nicht, dass sie bei ihrer Begründung der unfallbedingte n Restarbeitsfähigkeit auf eine deutsche Publikation hinweisen , denn s ie nehmen in ihrer
Beurteilung
– welcher sich auch Dr. H.___ angeschlossen hat (Urk.
10/M43 S. 3) – einlässlich und in nachvollziehbarer Weise auf die von ihnen erhobenen Befunde Bezug (Urk. 1 0/M 3 7 S. 19-20) und haben somit d ie unfallbedingte Resta rbeitsfähigkeit der Beschwerde füh rerin
nicht einzig aufgrund der von ihnen zitierten
deutsche n Publikation ab ge leitet.
Dem
E.___ -Gutachten vom 30. Juni 2011 (Urk. 10/M37 ) kommt somit voller Beweiswert zu. Ges tützt darauf ist davon auszugehen , das s die Beschwer deführerin als Folge des Unfalls vom 1 4. März 2009 in somatischer Hinsicht zu 20 % arbeitsunfähig ist.
Die von E.___ -Gutachter Dr. M.___
erhobenen psychischen Befunde sind gemäss diesem nicht primär unfallkausal (Urk.
10/M37 S. 19). Ob die psychischen Beschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfallereignis stehen , kann offen ge lassen werden. Denn diesbe züglich ist anders als bei Gesundheitsschädigungen mit einem klaren unfall bedingten organischen Sub strat, bei welchen der adä quate Kausal zusammen hang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann , eine besondere Adäquanzprü fung vorzunehmen.
Da den medizinischen Akten nicht zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 1 4. März 2009 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleuder trauma äqui valente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat, hat die Prüfung der Adä quanz vorliegend
an hand der
Kri terien bei psychischen Fehlent wicklungen (so genannte Psy cho- Praxis, BGE 115 V 133) zu erfolgen (vgl. BGE 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen) . 4. 3. 2
Mit Einspracheentscheid vom 1 . November 2012 qualifizierte die Beschwerde gegnerin
das Unfallereignis vom 14 . März 20 09 als leichten bzw. banalen Unfall (Urk. 2 S. 4). Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, dass es sich beim Sturz vom 1 4. März 2009 um einen mittelschwere n Unfall, welcher im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen liege, handle ( Urk. 20 S. 15). Die Bestimmung des Schwere grades ei nes Unfallereignisses erfolgt aufgrund des augenfälligen Ge schehens ablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften, wobei eine objektivierte Be trachtungsweise anzu wenden ist. Nicht massgebend sind die Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden kön nen. Der artigen, dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Fak toren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die – ein eigenes Krite rium bildenden – Verletzungen, welche sich die versi cherte Person zuzieht, aber auch für unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleit umstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfenden äusseren Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfall zeitpunkt oder Verletzungs- respektive gar Todesfolgen, die der Unfall für an dere Perso nen nach sich zieht (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 27 E. 5.3.1).
In der Unfallmeldung, welche bei der Beschwerdegegnerin am 3 0. März 2009 einging, wurde das Unfallereignis vom 1 4. März 2009 wie folgt beschrieben: Die Beschwerdeführerin sei bei einem Hochzeit s fest eines Familienangehörigen beim Tanzen ausgerutscht und auf den Boden gefallen ( Urk. 10/A1). Bei der B esprechung mit dem Schadeninspektor der Beschwerdegegnerin vom
13. Januar 2011 führte die Beschwerdeführerin aus, bei einem Tanzritual, bei welchem sich die Hochzeitsgäste in einer Reihe aufgestellt hätten und sie selbst am Ende der Re i h e ihren Cousin an der Hand gehalten habe, sei sie bei der Landung nach eine m Sprung mit dem rechten Fuss nach hinten ausgerutscht und ungebremst vornüber gestürzt . Sie sei mit voller Wucht mit dem Gesicht auf den Parkett boden aufgetroffen, habe Knochen brechen gehört und sofort starke Schmerzen gehabt ( Urk. 10/A28 S. 1).
Bei der Qualifikation des Unfall ereignisses vom 1 4. März 2009 sind die dabei erlittenen Verletzungen (Joch bein- und Joch bogenfraktur rechts mit Orbitabodenbeteiligung ) grund sätzlich ausser Acht zu lassen.
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgericht s handelt es sich bei einem Unfallgeschehen, bei welchem eine Versicherte nachts, im Dunkeln, auf einer Strasse stolperte, fiel und sich eine Rissquetschwunde an der Nasenwurzel zuzog , um einen leichten Unfall (Urteil des Bundesgerichts U
367/01 vom 21. März 2003 E. 4.2). Das Ausrutschen auf einer Aussentreppe mit Sturz kopfüber, bei welchem eine Versicherte eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung erlitten hatte, sah es als mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen an (Urteil des Bundesgerichts 8C_798/2007 vom 3. Juli 2008 E. 4.1). Das hiesige Gericht beurteilte das Aus rutschen auf nassem Kopfsteinpflaster mit Sturz auf dem Hinterkopf als mittelschweren Unfall im Bereich zu leichten Unfällen (Urteil des Sozialver sicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2009.00333 vom 3 1. Januar 2011 E.
4.2).
Nach dem Gesagten kann
d er Sturz vom 1 4. März 2009
– ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf und unter Berücksichtigung des Unfall herganges – als mittel schwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert werden.
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs müssten somit von den weiteren massgeblichen Kriterien entweder ein einzelnes in besonders ausge prägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (E. 1.3.5 ; Urteil des Bundesgerichts U 406/00 vom 1 4. Februar 2002 E. 3b ).
Die Beschwerdeführer in le gt nicht explizit dar, dass die Kriter ien „ ärztliche Fehl behandlung , welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert“ und „schwieri ger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen “ gegeben sei en . Nach Lage der Akten wurde dies zu Recht nicht behauptet. Hingegen sieht die Beschwerde führerin das Kriterium der
„ besonders dramatische Begleitum stände oder beson dere Eindrücklichkeit des Un falls “ als erfüllt an und weist darauf hin, dass der Unfall an einer Hochzeit mit zahlreichen Gästen erfolgt sei ( Urk. 20 S.
15) . D ie besondere Eindrücklichkeit des Unfalls kann deswegen allerdings nicht bejaht werden , zumal keine Einwirkung durch die übrigen Hochzeitsgäste bestand und die Beschwerdeführerin ohne Fremde inwirkung stürzte. Bei der Gesichtsfraktur und der notfallmässige n Behand lung im
Spital
Z.___ ( Urk. 20 S. 15) handelt es sich nicht um Be gleitum stände , sondern um Folgen des Unfalls. Beim Kriterium der „besonders drama tische Begleitum stände oder beson dere Eindrücklichkeit des Un falls“ wird nur das Unfallgeschehen an sich und nicht die dabei er littene Verletzung betrachtet (Urteil des Bundesgerichts 8C_9/2010 vom 1 1. Juni 2010 E. 3.7 mit weiteren Hinweisen). Auch nicht gegeben ist das Kriterium „ Schwere oder besondere Art der erlittenen Ver letzungen, insbesondere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychisc he Fehl entwicklungen auszulösen“. Die Gesichtsfraktur wurde im A.___ erfolgreich operativ saniert (E.
3. 2 ), hiervon ist erfahrungsgemäss keine psychische Fehlentwicklung zu er warten. Die Beschwerdeführerin sieht das Kriterium „ ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Be handlung “ als erfüllt an, weil sie immer noch in ärztlicher ophthalmologischer Behandlung sei ( Urk. 20 S. 15). Dies
ist nicht belegt und die Ärzte der D.___ hielten am 1 7. April 2012 dafür, dass keine unfallbedingte Be handlung mehr angezeigt sei ( Urk. 10/M41 S. 1 ). Zwar musste sich die Beschwerdeführerin zur Versorgung der Gesichtsver letzungen und Augenbeschwerden drei Operationen unterziehen ( Sachverhalt E.
1 .1-1.2 ), stationäre Rehabilitationsauf enthalte erfolgten jedoch nicht .
Das Kriterium „ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behand lung“ ist daher nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin klagte seit dem Unfall vom 14. März 20 09 vornehmlich über Gesichtsschmerzen, welchen gemäss den E.___ -Gutachtern objektivierbare Be funde zugrunde liegen (E. 3.6.2) . Die Beschwerde führerin
sieht dieses Kriterium als in beson ders ausgeprägter Weise erfüllt an, verweist zur Begründung allerdings bloss auf ihre eigenen Angaben zu ihren Be schwerde n im E.___ -Gutachten vom 3 0. Juni 2011 ( Urk. 20 S. 15, Urk. 10/M37 S. 11-12), welche von den
E.___ - Gutachtern so nicht bestätigt wurden. Das Kriterium „körperliche Dauerschmer zen “ kann somit be jaht werden, es ist jedoch nicht in besonders ausgeprägter Weise gegeben.
Von der D.___ wurde der Beschwerdeführerin wegen der Augen beschwer den keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (E. 3.2). Dr .
I.___ geht zwar von einer weiterhin bestehenden 50%igen Arbeits fähigkeit aus, unterscheidet dabei aber nicht zwischen de r
psychisch und physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (E.
3. 1 ). Die Ärzte des A.___ at testierten der Beschwerde führerin eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit vom
14. März bis 24. April 2009 (E.
3. 2) . Gemäss den E.___ - Gutachter n ist die Beschwerdeführerin in soma tischer Hinsicht zu 20 % arbeitsunfähig (E. 3.6.3) . Dies genügt nicht , um das Kriterium „Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähig keit“ zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesge richts U 56/00 vom 3 0. August 2001 E. 3d/ aa mit weiteren Hinweisen) .
Von den Adäquanzkriterien ist somit
nur das Kriterium „körperliche Dauer schmerzen “ erfüllt . Dieses Kriterium ist jedoch nicht in besonders ausgeprägter Weise gegeben. Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin für die geltend gemachten psychischen Beschwerden mangels adäquate n Kausalzusammen hang s
nicht leistungspflichtig. 4.3.3
Zu prüfen bleibt, wie sich die von den E.___ - Gutachtern festgestellte unfall kausale 20%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass der Invali ditätsgrad gestützt auf Art. 28 Abs. 3 UVV zu bestimmen sei, weil die Be schwerdeführerin vor dem Unfall vom 1 4. März 2009 aus psychischen Grün den nur zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei ( Urk. 2 S. 4-5) . Gemäss Art. 28 Abs. 3 UVV muss die nicht ver sicherte Gesundheitsstörung vor dem Unfall eine dauernde Herabsetzung der Leistungsfähigkeit bewirkt haben. Die IV-Stelle Obwalden hat bei ihren Abklä rungen allerdings keinen bleibenden Gesundheits schaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt und das Leistungs begehren der Beschwerde füh rerin dementsprechend
mit Verfügung vom 1 9. Februar 2010 abgewiesen (Urk. 15/72). Es geht ferner nicht an, gestützt auf die Angaben des Allgemein mediziners Dr. I.___ eine bestehende 50%ige Einschränkung der Arbeits fähigkeit aus psychischen Grün den anzu nehmen ( Urk. 26 S. 9-10) , obschon der psychiatrische E.___ -Gutachter Dr. M.___ eine
rezidivierende depressive Störung diag nostizier t e und weiter fest hielt , dass es im Zusam menhang mit der Aufgabe eines von der Beschwerde füh rerin betriebenen Imbiss-Standes im Jahre 2005 zu einer ersten depressiven Episode, angstbetont, mit der Notwendigkeit einer psycho thera peutischen Fachbeurteilung gekommen sei. Im Zusammenhang mit Leber tumoren (Häman giomen) sowie bei gleichzeitigen sozialen Belastungsfaktoren durch ökono mische Schwierigkeiten des gemeinsam mit dem Ehemann betrie benen Restau rants im Jahr 2010 (richtig wohl: 2008) hätten sich erneut depressive Symptome und Ängste gezeigt . Eine Fachbehandlung sei nicht erfolgt, die Symptomatik habe aber Anlass zu hausärztlichen Gesprächen gegeben und der Hausarzt habe im Dezember 2008 explizit das Vorliegen einer depressiven Verstimmung mit Angst erwähnt. Nach einem Unfall mit Gesichtsschädelfraktur sei es erneut zu Depression und Angst gekom men, die Beschwerdeführerin habe über Panikat tacken , frei flottierende Ängste sowie über die Entwicklung von Insuffizienz gefühlen und depressiven Symptomen mit der Aufnahme einer erneuten psychiatrisch-psychotherapeu tischen Behandlung einschliesslich Psy cho phar ma kotherapie berichtet (Urk. 10/M37 S. 31). Nachdem aufgrund der fach ärztlichen Angaben keine vorbestehende dauernde Einschränkung der Leistungs fähigkeit ausgewiesen ist, kommt Art. 28 Abs. 3 UVV vorliegend nicht zu r Anwendung .
Die Beschwerdeführerin arbeitete seit 1. Juni 2007 im Restaurant der Y.___ als Serviceangestellte (Urk. 10/A27, Urk. 15/40/2). Das Restaurant wurde im Jahr 2010 verpachtet, seitdem arbeitet die Beschwerde füh rerin nicht mehr ( Urk. 10/M37 S. 13). Weil die Beschwerdeführerin ihre Stelle bei der Y.___ auch ohne ihre gesundheitlichen Ein schrän kungen verloren hätte und seit dem Unfall nicht mehr arbeitstätig ist so wie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Gesichtsschmerzen in jeder beruflichen Tätigkeit einschränkend auswirken , ist
das Validen -
und Invaliden ein kommen aufgrund desselben Tabellenl o hn s gemäss
Lohn strukturer hebung (LSE) des Bundesamtes f ür Statistik zu ermitteln. Ein Abzug von diesem Tabellen lohn beim Invalideneinkommen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) ist nicht angezeigt . Damit entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsun fähigkeit und beträgt 20 % ( Prozentvergleich, E. 1. 4 ; vgl. Urteil des Bun des gerichts 8C_891/2010 vom 2 3. Februar 2011 E. 3 mit weiteren Hin weisen ) .
Demnach hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2011 bei einem Invali ditätsgrad von 20 % Anspruch auf eine entsprechende Invalidenrente der Beschwerdegegnerin. 5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Ein spracheentscheid vom 1. November 2012 ( Urk. 2) insoweit, als damit ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Unfallver siche rung verneint wurde, aufgehoben und festgestellt wird , dass die Beschwerde führerin bei einem Invaliditätsgrad von 20 % ab dem 1. August 2011 Anspruch auf eine
Invalidenr ente der Beschwerdegegnerin hat . 6.
Die vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädi gung , welche nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses auf Fr. 2 ‘ 800 .-- (inklusive Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gut ge heissen, als der angefochtene
Einsprache entscheid vom 1. November 2012 , soweit ein Anspruch der Beschwerde führerin auf eine Rente der Unfallversicherung verneint wurde, aufgehoben und fest gestellt wird, dass die Beschwerde führerin bei einem Invaliditätsgrad von 20 % ab dem 1. August 2011 Anspruch auf eine Invalidenr ente der Beschwerdegegnerin hat . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis
- Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
- Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher