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IV.2012.00683

Neuanmeldung; wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Leistungsablehnung glaubhaft gemacht; Gutheissung der Beschwerde

Zürich SozVersG · 2014-05-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren im Jahre 1964 in der Y.___ , verheiratet, Mutter zweier Kinder, reiste im Jahr 1990 aus Z.___

in die Schweiz ein (Urk. 6/31/3). Sie erlangte im Jahre 2005 das Schweizer Bürgerrecht ( Urk. 6/1, Urk. 6/31/1). Seit 1. Juni 2007 arbeitete sie im Restaurant/Service der von ihrem Ehemann A.___ geführten B.___ , an welcher sie als Gesellschafterin ohne Zeichnungsberechtigung beteiligt w ar (Urk. 6/31/5-6, Urk. 6/40/2 ). Am 5. Januar 2009 meldete sie sich unter Hinweis auf mehrere, seit 2008 bestehende Tumore auf der Leber bei der IV-Stelle Obwalden zum Leistungsbezug an (Urk. 6/31, Aktenverzeichnis zu Urk. 6/1-112). Die IV-Stelle Obwalden tätig t e Abklärungen in beruflich-erwerblicher (Urk. 6/33, Urk. 6/40) und medizinischer (Urk. 6/2-7, Urk. 6/10, Urk. 6/14-16, Urk. 6/19-20, Urk. 6/23, Urk. 6/29, Urk. 6/39, Urk. 6/41-45, Urk. 6/48-49) Hin sicht und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers, der AXA Versiche rungen AG (nachfolgend: AXA), bei (Urk. 6/8-9, Urk. 6/11, Urk. 6/13, Urk. 6/21-22, Urk. 6/25-28, Urk. 6/38). Am 14. März 2009 stürzte X.___ und zog sich eine dis lozierte Jochbein- und Jochbogenfraktur rechts mit Orbitabodenbeteiligung zu (Urk. 6/50/2). Die Unfallversicherung, die AXA, gewährte Heilbehandlung und Taggeld. Die IV-Stelle Obwalden nahm in der Folge weitere Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt vor (Urk. 6/50-51, Urk. 6/56, Urk. 6/59-60) und holte die Stellungnahme von Dr. med. C.___ , Facharzt Allgemeinmedizin (D), Zusatz Sportmedizin, Manuelle Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 21. Dezember 2009 (Urk. 6/61) ein. Mit Vor bescheid vom 6. Januar 2010 kün digte sie der Ver si cherten die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 6/63). Dage gen erhob X.___ am 22. Januar 2010 Einwand (Urk. 6/68). Am 10. Februar 2010 nahm RAD-Arzt Dr. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, Stellung (Urk. 6/71). Nach Prüfung des Ein wands von X.___ verfügte die IV-Stelle Obwalden am 19. Februar 2010 wie vorbeschieden die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 6/72). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Die AXA veranlasste beim E.___ das Gutachten vom 30. Juni 2011 (nachfolgend: E.___ -Gutachten vom 30. Juni 2011, Urk. 6/76), welches sie der IV-Stelle Obwalden mit Eingabe vom 14. Juli 2011 mit dem Antrag, dass diese ihre Leistungspflicht neu prüfe, zustellte (Urk. 6/77). Die IV-Stelle Obwalden teilte der AXA am 18. Juli 2011 mit, dass Neuanmeldungen zum Leistungsbezug durch die versicherte Person oder deren gesetzliche Vertretung zu erfolgen habe, ein solches Gesuch derzeit aber nicht vorliege (Urk. 6/79). Am selben Tag überwies sie das IV-Dossier an die in folge Wegzugs von X.___ in den Kanton Zürich nunmehr zu stän dige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Urk. 6/78). Mit einer der IV-Stelle Zürich am 25. Oktober 2011 zugegangenen Eingabe meldete sich X.___ bei dieser unter Hinweis auf die im Bericht der F.___ vom 25. Fe bruar 2011 (Urk. 6/87) und im E.___ -Gutachten vom 30. Juni 2011 (Urk. 6/76) genannten Diagnosen erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/88, Aktenverzeichnis zu Urk. 6/1-112). Nachdem die IV-Stelle Zürich die Stellungnahme von RAD-Arzt med. pract . G.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, vom 8. November 2011 (Urk. 6/91) eingeholt hatte, erging am 12. Januar 2012 der Vorbescheid, wonach auf das neue Leistungs begehren nicht eingetreten werde (Urk. 6/93). Dagegen liess X.___ am 7. Februar 2012 Einwand erheben (Urk. 6/96), welchen sie mit Eingabe vom 15. März 2012 ergänzend begründen liess (Urk. 6/98). Nach Prüfung des Einwandes verfügte die IV-Stelle Zürich am 25. Mai 2012 wie vorbeschieden, dass auf das neue Leistungsbegehren von X.___ vom

25. Oktober 2011 nicht eingetreten werde (Urk. 2/2). 2.

Da gegen führte X.___ am 27. Juni 2012 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 25. März 2012 seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere sei auf ihr neues Leistungs begehren einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle Obwalden vom 19. Februar 2010 in Revision zu ziehen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 17. August 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-112), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 22. August 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.

Zu ergänzen ist, dass die AXA mit Entscheid vom 1. November 2012 die Ein spra che von X.___ vom

14. September 2011 gegen ihre Verfügung vom 11. Oktober 2011, mit welcher sie die Heilbe handlung und Tag gelder rückwirkend per 31. Juli 2011 eingestellt und ein en Anspruch der Beschwerde führerin auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung verneint hatte und ihr bei einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 12‘600.-- zuge sprochen hatte, in dem Sinne teilweise guthiess, als die Heil behandlung im Sinne der Erwägungen dieses Einspracheentscheids übernom men wurde. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen. Die von der Beschwerde führerin gegen diesen Entscheid am 3. Dezember 2012 erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Prozesses UV.2012.00277 und wurde mit Urteil heutigen Datums in dem Sinne gutge heissen, als der Einspracheentscheid vom 1. November 2012 , soweit ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Unfallver siche rung verneint wurde, aufgehoben und festgestellt wurde, dass die Beschwerde führerin bei einem Invaliditätsgrad von 20 % ab dem 1. August 2011 Anspruch auf eine Invalidenr ente des Unfallversicherers hat . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das neue Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 25. Oktober 2011 (Urk. 6/88) nicht einge treten ist. 1.2

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dem Bericht der F.___ vom 25. Februar 2011 (Urk. 6/8 7 ) könne entnommen werden, dass es ihr seit einigen Monaten wieder schlechter ginge (Urk. 1 S. 5). Aus dem E.___ -Gutachten vom 30. Juni 2011 (Urk. 6/76) gehe deutlich eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung der IV-Stelle Obwalden vom 29. (richtig: 19.) Februar 2010 (Urk. 6/72) hervor. Darin werde festgehalten, dass es nach dem Unfall mit Gesichtsschädelfraktur erneut zu Depression, Angst und Panikattacken gekom men sei und dass erneut eine psy chiatrisch-psychothera peutische Be handlung einschliesslich Psychopharma ka therapie aufgenom men worden sei. Der Unfall habe auch in somatischer Sicht Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gehabt (Urk. 1 S. 7). Damit bestünden die von der Recht sprechung geforderten gewisse n Anhaltspunkte, dass sich der Gesundheitszustand nach der letzten leistungsab weisenden Verfügung in mass gebender Weise verändert habe, weshalb auf das neue

Leistungs begehren der Beschwerdeführerin einzutreten sei (Urk. 1 S. 8). Das E.___ -Gutachten vom 30. Juni 2011 (Urk. 6/76) sei erst nach der angefochtene n Ver fügung (gemeint ist die Verfügung der IV-Stelle Obwalden vom 19. Februar 2010, Urk. 6/72) in Auftrag gegeben worden und datiere erst vom Juni 2011. Die Bei bringung dieses Beweismittels sei daher zuvor noch nicht möglich gewesen, weshalb eventualiter die Ver fügung der IV-Stelle Obwalden vom 19. Februar 2010 (Urk. 6/72) durch die neu zu ständige Beschwerdegegnerin in Revision gezogen werden müsse (Urk. 1 S. 8). 1.3

Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, derzeit mittelgradige depressive Episode, wie auch diejenige einer somatoforme n Schmerzstörung im Rahmen der Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin in der Stel lungnahme des RAD vom 21. Dezember 2009 (Urk. 6/61) bereits gewür digt worden seien (Urk. 2/2 S. 1). Aus dem E.___ -Gutachten vom 30. Juni 2011 (Urk. 6/76) würden aus versicherungsmedizinischer Sicht im Vergleich zur Beur teilung der RAD-Stellungnahme vom 21. Dezember 2009 (Urk. 6/61) bzw. der Verfügung der IV-Stelle Obwalden vom 19. Februar 2010 (Urk. 6/72) keine massgebende Verschlech terung des Gesundheitszustandes oder neue funk tionelle Einschränkungen hervorgehen (Urk. 2/2 S. 2). Beim E.___ -Gutachten vom 30. Juni 2011 (Urk. 6/76) handle es sich um eine medizinische Neubeur teilung eines unverän dert gebliebenen Gesundheitsschadens. Dasselbe gelte für den Bericht der F.___ vom

25. Februar 2011 ( Urk. 5 S.

2 ) . 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un fall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbei trag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV (bis 31. Dezember 2011: Abs. 4) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 (bis 31. Dezember 2011: Abs. 3)

dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 2. 3

Ob eine im Sinne von Art. 87 IVV erhebliche Tatsachenänderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer materiellen Prüfung des Renten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Ermittlung des Invaliditätsgrades beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 und E. 3.2.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E.

2.1 mit Hinweisen). 2. 4

Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV (bis 31. Dezember 2011 : Abs. 3 und 4) soll verhin dert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintre tensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Ver waltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E.

4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.

2.2 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV (bis 31. Dezember 2011: Abs. 4) nicht der Beweis nach dem im Sozial ver siche rungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahr schein lich keit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begrün det zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Ent scheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den gel tend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachver haltsänderung nicht erstellen lassen . Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versi cherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Ver waltung unter anderem , ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Rentengesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an die Glaubhaftma chung einer Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2 mit weiteren Hin weisen). 2. 5

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. D as Gericht hat die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV (bis

31. Dezember 2011: Abs. 4) Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E.

2b). 3.

3.1

Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin bei der Neuanmeldung vom 25 . Oktober 2011 (Urk. 6/88) mit dem Bericht der F.___ vom 25. Februar 2011 (Urk. 6/87) und dem

E.___ - Gutachten vom 30. Juni 2011 (Urk. 6/76) eine erhebliche Tatsachenän derung im Sinne von Art. 87 IVV glaubhaft gemacht hat, ist die Ver fügu ng der IV-Stelle Obwalden vom 19. Februar 2010 , mit welcher diese das Begehren der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Invalidenrente abgewiesen hatte

(Urk. 6/72) .

Zu prü fen ist, ob glaubhaft erscheint, dass sich der Grad der Invali dität z wischen dem

19. Februar 2010 und der Neuanmeldung vom 25 . Oktober 2011 (Urk. 6/8 8 ) in einer für den Anspruch erheblichen Weise geän dert hat. Nach dem zwischen der einen An spruch auf Rente verneinen den Ver fü gung vom

19. Februar 2010

(Urk. 6/76) und der Neuanmeldung am 25 . Oktober 2011

(Urk. 6/88) rund 20

Monate liegen, sind an die Glaubhaft machung neuer Tat sachen grund sätzlich nicht allzu hohe An forderun gen zu stel len (vgl. Urteil des Bundesgerichts I

460/01 vom 18. Februar 2003 E. 4.1). 3.2

3.2.1

Beim Erlass der Verfügung der IV-Stelle Obwalden vom

19. Februar 2010 (Urk. 6/72) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.2.2

Im Arztbericht vom 29. September 2008 diagnostizierte Dr. med. H.___ , Facharzt für Urologie, einen Status nach Hepatitis B, Leber häman giome , eine unklare parenchymatiöse Neubildung in der Leber (beginnende Leber zirrhose), einen Status nach Nierenkoliken links Mai 2005 und Oktober 2005 und rechts anfangs 2008, einen Status nach Eisenmangelanämie, eine COPD, eine ASS-Allergie, eine Reizdarmsymptomatik sowie eine persistierende Mikrohämaturie (Urk. 6/14). 3.2.3

Dr. med. I.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, welcher die Be schwerdeführerin vo m

11. Juni 2001 bis 6. Dezember 2005 und wieder ab 28. Januar 2008 behandelte, nannte im Arztbericht vom 26. März 2009 die Dia gnosen depressive Verstimmung mit Angst, mehrere Leberrundherde un klarer Genese, Differentialdiagnose (DD): Adenom, Malignom , chronische Hepatitis B und chronisches Lumbovertebralsyndrom (Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) sowie Status nach Nierenkolik links ( Urk. 6/43/2 ) . Seit mehre ren Monaten be stünden persistierende , an Grösse zunehmende Leberrundherde unklarer Genese. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Depression mit Angst entwickelt, da mehrere Familienangehörige an einem Hepatom oder einer Leberzirrhose verstorben seien. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin

im Restaurant B.___ (vgl. Arbeitgeberfragebogen, Urk.

6/40/2) sei die Beschwerdeführerin seit dem 30. September 2008 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 6/43/3). In seinem Verlaufsbericht vom 26. November 2009 schrieb Dr. I.___ , nach erfolgter Rehabilitation wegen Unfall sei die Beschwerdeführerin in einer leichten, wechselbelastenden, psychisch nicht allzu strengen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 6/60/1-2). 3.2.4

Dem B ericht des J.___, Klinik für Gastroen terologie und Hepatologie, Departement für Innere Medizin, vom 25. Mai 2009 sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen (Urk. 6/49/1): - Status nach Hepatitis B - keine Hinweise für das Vorliegen einer Leberzirrhose - mehrere, bildgebend (CT, MRI) nicht-malignitätsverdächtige befund kon stante Leberläsionen - Hepatomegalie und Lebersteatose, DD: nicht-alkoholische Fettleber - Tumormarker (AFP, Ca 19-9 und CEA) normwertig - Laktoseintoleranz - Status nach Nierenkoliken links Mai 2005 und Oktober 2005 und rechts Anfangs 2008 - Status nach Eisenmangelanämie mit/bei - Hämatochezie bei Hämorrhoiden, Status nach Ligatur am 16. März 2004 - Status nach Analfissur bei 6 Uhr (April 2004) - axiale Hiatushernie (Juni 2003) - Uterus myomatosus - COPD bei persistierendem Nikotinabusus (kumulativ 30py) - ASS-/ Reovist -Allergie 3.2.5

Die Ärzte des K.___ stellten im B ericht vom 4. Juni 2009 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine dislozierte Joch bein- und Jochbogenfraktur rechts mit Orbitabodenbeteiligung (Urk. 6/50/2). Die Beschwerdeführerin sei vom 16. bis 21. März 2009 behandelt worden. Für den Zeitraum von 14. März bis 24. April 2009 at testierten sie ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/50/3). Am 27. Oktober 2009 berichteten sie über die weitere Behandlung der Beschwerdeführerin bis 13. Oktober 2009. Nach Austritt aus dem K.___ habe die Beschwerdeführerin über persistierende Schmerzen geklagt. Die Hypo sen sibilität im Versorgungsbereich des Nervus (N.) infraorbitalis rechts habe sie ebenfalls als sehr störend empfunden. Die klinische Untersuchung habe immer reizlose Wundverhältnisse, keine Anzeichen für Ent zündung und lediglich eine leichte persistierende Schwellung der Wange rechts gezeigt (Urk. 6/59/1). Gemäss den Ärzten des K.___ waren die Befunde der post operativen augenärztlichen und orthoptischen Untersuchung und der intra operativen Inspektion bei der Osteosynthese materialentfernung wie auch die jenigen der bildgebenden Untersuchungen (konventionelle Röntgen bilder, Computerto mogramm , Magnet resonanztomo grafie ) unauffällig (Urk. 6/59/1 2). 3.2.6

In ihrem Bericht vom 21. September 2009 diagnostizierten die Dres . med. L.___ , Chefarzt, M.___ , Oberarzt, und N.___ , Assistenz arzt, von der O.___ eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1, bestehend seit Frühjahr 2009), eine an hal tende somatoforme Schmerzstörung (ICD -10: F45.4, bestehend seit „2007?“ ) sowie Panikattacken (ICD-10: F41.0, bestehend seit März 2009 ; Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, Urk. 6/56/2). Als Diagnosen ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten sie eine Gast ritis und rezi di vierende Harnwegsinfekte, welche seit einigen Jahren bestehen würden (Urk. 6/56/2). Bei der Beschwerdeführerin bestünden eine verminderte Kon zen tration und Aufmerksamkeit

die Beschwerdef ührerin sei gedanklich ab wesend sowie Niedergeschlagenheit, ein vermindertes Energieniveau und eine ver minderte Moti vation. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Service angestellte sei die Be schwerdeführer i n seit Mai 2009 bis auf weiteres zu 75 % arbeitsunfä hig (Urk. 6/56/3). 3.2.7

RAD-Arzt Dr . C.___ gelangte zum Schluss, dass ein bleibender Gesund heitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht ausgewiesen sei (Urk. 6/61/3). RAD-Arzt Dr. D.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2010 fest, die mittelgradige depressive Symptomatik der Beschwer deführerin stehe in einem engen zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall vom 14. März 2009 und seinen Folgen (Gesichtsverletzung, mehrfache Operation) und könne nicht als eigenständiges psychiatrisches Krankheitsbild angesehen werden, zumal eine frühere entsprechende psy chia trische Anamnese fehle. Er fahrungsgemäss seien derartige im Zusammenhang mit Unfällen auftretende psychische Reaktionen als Anpassungsstörung (in diesem Fall als längere de pressive Reaktion gemäss ICD-10 F43.21) einzustufen, gut behandelbar und die Prognose sei gut, falls nicht soziale Faktoren die Therapie erschweren würden oder sich ein wesentlicher Krankheitsgewinn ent wickle. Anpassungsstörungen würden keinen dauerhaften psychischen Ge sund heitsschaden darstellen. Die an deren genannten Diagnosen ( somato forme Schmerzstörung und Panikattacken) würden nicht mit entsprechenden Sympto men und Befunden beschrieben und seien damit nicht ausgewiesen (Urk. 6/71 /1 ). 3.3 3.3.1

Bei der Neuanmeldung vom 25. Oktober 2011 (Urk. 6/88) berief sich die Be schwer deführerin auf den Bericht der F.___ vom 25. Februar 2011 (Urk. 6/87) sowie das E.___ -Gutachten vom 30. Juni 2011 (Urk. 6/76). 3.3.2

Die Ärzte der F.___

stellten in ihrem Bericht vom 25. Februar 2011 die Diagnosen rezidivierende, depressive Störung mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) und Verdacht auf anhaltende, somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und führten aus, parallel zu der erfolgten psychiatrisch-psycho therapeu tischen Begleitung habe sich die Beschwerde füh rerin bisher einige Male Operationen unterziehen müssen, welche sie erneut belastet hätten. Ihr psy chi scher Zustand habe sich seit Beginn der psychiatrischen Behandlung etwas gebessert. Ihr derzeitiger psychiatrischer Zustand erlaube eine Arbeits tätigkeit von etwa 30 % (Urk. 8/87/3). 3.3.3

Am E.___ -Gutachten vom 30. Juni 2011 (Urk. 6/76) waren P.___ , Geschäftsführer , und Dr. med. Q .___ , medizinische Verantwortung, sowie die Dres . med. R.___ , Facharzt für Neurologie, als Hauptgutachter und S.___ , Facharzt für Psychiatrie, als Konsiliargutachter beteiligt (Urk. 6/76/21). Gestützt auf die von der AXA zugestellten und die vo n ihnen beigezogenen Unterlagen sowie auf ihre psychiatrische und neurologische Unter su chung der Beschwerde führerin vom 30. Mai 2011 (Urk. 6/76/22) bzw. 1. Juni 2011 (Urk. 6/76/1) stellten die E.___ - Gutachter die folgenden Diagno sen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/7 6 /18 -19 , Urk. 6/76/31, Urk. 6/76/40-41): - rezidivierende depressive Störung, mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1 G) - Status nach Blow in-Fraktur des rechten Mittelgesichts vom 14. März 2009 (Stückfraktur des rechten Os

zygomaticum . Impressionsfraktur der Orbita unter Beteiligung der lateralen Orbitawand und des Orbitabodens , der Fissura

infraorbitalis sowie der ventralen und lateralen Kieferhöhlen wand , multiple kleine Stückfragmente mit Aufspiessung des Musculus

rectus

lateralis ), keine intrakranielle oder cervikale Verletzung. Status nach Reposition und Osteosynthese des Jochbeins rechts, Orbitabo den re vision und – plastik vom 17. März 2009 - residuale, unfallkausale traumatische Schädigung des N. maxillaris rechts mit persistierender Allodynie und neuralgischem Schmerz - residualer, unfallkausaler, anhaltender Oberkieferschmerz im Sinne eines Nozizeptorenschmerz es , überwiegend wahrscheinlich myofascial mit myo artropathischem Kieferschmerz rechts - inkomitierende

Hyperphorie rechts (bis Hypertropie im Abblick ) bei Rec tus-inferior-parese rechts, Fusion im Gebrauchsblickfeld (zum Teil Dip lopie im Abblick ). Status nach Augenmuskeloperation 2011. Geringe Refraktionsanomalie (korrigiert).

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 6/78/18, Urk. 6/76/31, Urk. 6/76/40): - Verdacht auf Panikstörung (ICD-10: F41.1 V) - multifaktorielle chronische Insomnie schmerzbedingt bei chronischem gemischtem Gesichtsschmerz sowie Restless - legs -Syndrom - leichter myofascialer

zerviko z ephaler Kopfschmerz - anamnestisch frühere, sporadische episodische Migräne - Grössenstationäre Leberläsionen ohne Nachweis neuer fokaler Patho lo gien. Verdacht auf Leberadenome in den Segmenten VII, VI und III. Ver dacht auf Leberhämangiom im Segment VII, DD: Adenom. Zwei Leber hämangiome im Segment VII. Leberläsion im Segment VI, DD: Adenom, Hämangiom .

Der Gesamtbeurteilung der E.___ -Gutachter kann entnommen werden, dass aus neurologischer Sicht seit der operativen Versorgung der am 14. März 2009 erlittenen Blow in-Fraktur des rechten Mittelgesichts unfallkausal eine residuale traumatische Schädigung des N. maxillaris rechts mit persistierender Allodynie und neuralgischem Schmerz sowie überwiegend wahrscheinlich unfallkausal ein anhaltender Oberkieferschmerz im Sinne eines Nozizeptorenschmerz es , überwie gend wahr scheinlich myofascial unfallkausal mit myoartropathischem

Kiefer schmerz rechts, bestünden. Allenfalls teilweise unfallkausal sei hingegen ein leichter zervikozephaler , myo fascial vermittelter Kopfschmerz zu beschreiben. Zusätzlich sei seitens der Augenklinik des K.___ eine

inkomi tierende

Hyper phorie rechts (bis Hypertropie im Abblick ) bei Rectus -inferior-parese rechts zu konstatieren . B ei Status nach Augenmuskeloperation anfangs 2011 sei mittlerweile die Fusion im Gebrauchsblickfeld wieder erlangt worden. Es bestehe jedoch noch Diplopie im Abblick insbesondere bei Blick nach unten rechts (Urk. 6/76/19).

Im psychiatrischen Teil gutachten vom 30. Mai 2011 hielt Dr. S.___ fest, dass es im Zusam menhang mit der Aufgabe eines von der Beschwerde füh rerin betriebenen Imbiss-Standes im Jahre 2005 zu einer ersten depressiven Episode, angstbetont, mit der Notwendigkeit einer psychotherapeutische n Fach beur tei lung gekommen sei . Im Zusammenhang mit Lebertumoren (Häman giomen) sowie bei gleichzeitigen sozialen Belastungsfaktoren durch ökono mische Schwierigkeiten des gemeinsam mit dem Ehemann betriebenen Restau rants im Jahr 2010 (richtig wohl: 2008)

hätten sich erneut depressive Symptome und Ängste gezeigt . Eine Fachbehandlung sei nicht erfolgt, die Symptomatik habe aber Anlass zu hausärztlichen Gesprächen gegeben und der Hausarzt habe im Dezember 2008 explizit das Vorliegen einer depressiven Verstimmung mit Angst erwähnt. Nach einem Unfall mit Gesichtsschädelfraktur sei es erneut zu Depression und Angst gekom men, die Beschwerdeführerin habe über Panik at tacken , frei flottierende Ängste sowie über die Entwicklung von Insuffizienz gefühlen und depressiven Symptomen mit der Aufnahme einer erneuten psychiatrisch-psychotherapeu tischen Behandlung einschliesslich Psycho phar ma ko therapie berichtet (Urk. 6/76/31). Mit Blick auf die frühere ängstlich- depressive Dekom pens at ion im Jahre 2005 mit damals notwendiger psycho therapeutischer Behandlung müsse die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gestellt werden. Dies entspreche auch dem Bericht der F.___ vom 25. Februar 2011 (Urk. 6/76/37). Auf die Frage der AXA, ob durch die Heilbe handlung der letzten sechs Monate ein Fortschritt habe erzielt werden könne, antwortete Dr. S.___ , dass unter der psychiatrisch-psycho thera peutischen Behandlung eine gewisse Stabilisie rung eingetreten sei (Urk. 6/76/35). Zur Prognose hielt Dr. S.___ fest, dass prinzipiell von einem behandelbaren Stö rungsbild ausgegangen werden könne (Urk. 6/76/37).

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führten die E.___ -Gutachter aus, aufgrund der gemischten leicht bis mittelgradigen Gesichts schmerzsymptomatik sei eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 20 % begründ bar. Nach mittlerweile zweijährigem Verlauf sei ein Endstadium erreicht (Urk. 6/76/20). Aus ps ychia trischer Sicht führe die - unfallunabhängige - rezi divierende depressive Stö rung der Beschwerdeführerin zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/76/33). Die Beschwerdeführerin sei wegen der mit dem psychischen Krankheitsbild einhergehenden Beeinträch tigung psychischer Grundfunktionen nur in der Lage, ihrem körperlichen Belastungsprofil und ihrem Ausbildungs- und Kenntnisstand entsprechende Tätigkeiten sechs Stun den Arbeiten täglich zu verrichten. Eine darüber hinausgehende Minderung der Leistungsfähigkeit bestehe nicht. Lediglich beim Auftreten von Panikattacken könne es kurzzeitig zu einer vorübergehenden weiteren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit kommen (Urk. 6/76/34). 4.

Umstritten ist, ob mit den aufgelegten Berichten eine Verschlechterung des Leis tungsvermögens der Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht worden ist. In psy chiatrischer Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, dass es nach dem Unfall vom 14. März 2009 erneut zu Depression, Angst und Panikattacken gekommen sei ( Urk. 1 S. 7). Die Auswirkungen der besagten psychischen Stö rungen wurden zwar schon von der IV-Stelle Obwalden abgeklärt . Während RAD-Arzt Dr. D.___

damals allerdings noch davon ausging, dass kein eigen ständiges psychiatrisches Krankheitsbild ,

sondern eine im Zusammenhang mit dem Unfa ll vom 1 4. März 2009 aufgetretene psychische Reaktion

in der Form einer Anpassung sstörung vorliege , welche gut behandelbar sei (E. 3.2.7) , diagnostizierte

E.___ -Gutachter Dr. S.___ mit schlüssiger und überzeugender Begründung

eine re zid ivierende de pressive Störung, mittelgradige Episode (Urk. 6/76/37). Anlässlich der Begutach tung im E.___ zeigte sich somit, dass bei der Beschwerdeführerin im Begutachtungszeit punkt (3 0. Mai 2011)

nicht mehr bloss eine Anpassungsstörung, sondern eine regelrechte Depression bestand .

Mit dem

E.___ -Gutachten vom 30. Juni 2011 (Urk. 6/76) wurde somit

zumindest glaubhaft gemacht, dass sich der psy chische Gesund heitszustand der Beschwer deführerin seit der leistungsab weisen den Verfügung der IV-Stelle Obwalden vom 19. Februar 2010 (Urk. 6/72) in sich auf den Rentena nspruch aus wirkender Weise verschlimmert haben

könnte .

In somatischer Hinsicht diagnostizierten d ie E.___ -Gutachter insbesondere

eine residuale trau matische Schädigung des N. maxillaris (E. 3.3.3 ). Die E.___ -Gut achtern hielten weiter fest, dass noch Diplopie im Abblick , insbesondere bei Blick nach unten rechts, bestehe ( Urk. 6 /76/39-40). Da die Beschwe rdeführerin mit den aufgelegten E.___ -Gutachten vom 30. Juni 2011 (Urk. 6/76) zumindest eine Verschlimmerung ihres psychi schen Gesundheitszustandes glaubhaft ge macht hat, ist die Beschwerdegegnerin verpflichtet, auf deren neues Leistungs be gehren einzutreten und dieses allseitig

zu prüfen (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b) .

Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 2 5. Mai 2012 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurü ckzu w eisen , damit diese auf die Neuan meldung der Beschwerdeführerin vom

25. Oktober 2011 eintrete und nach Vornahme der notwendige n Abklärungen über deren Leistungsanspruch verfüge. 5 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Sie sind der unterlegene n

Be schwerde gegnerin aufzuerlegen.

Die vertretene Beschwerdeführerin hat Anspru ch auf eine Prozessentschädi gung , welche nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses auf Fr. 1‘000.-- (inklusive Barauslagen und MWS t ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 5. Mai 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom

25. Oktober 2011 eintrete und nach Vornahme der notwendigen Abklärungen über den Leistungs an spruch der Beschwerdeführerin verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schä digung von Fr. 1‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das neue Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 25. Oktober 2011 (Urk. 6/88) nicht einge treten ist.

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dem Bericht der F.___ vom 25. Februar 2011 (Urk. 6/8

E. 1.3 Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, derzeit mittelgradige depressive Episode, wie auch diejenige einer somatoforme n Schmerzstörung im Rahmen der Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin in der Stel lungnahme des RAD vom 21. Dezember 2009 (Urk. 6/61) bereits gewür digt worden seien (Urk. 2/2 S. 1). Aus dem E.___ -Gutachten vom 30. Juni 2011 (Urk. 6/76) würden aus versicherungsmedizinischer Sicht im Vergleich zur Beur teilung der RAD-Stellungnahme vom 21. Dezember 2009 (Urk. 6/61) bzw. der Verfügung der IV-Stelle Obwalden vom 19. Februar 2010 (Urk. 6/72) keine massgebende Verschlech terung des Gesundheitszustandes oder neue funk tionelle Einschränkungen hervorgehen (Urk. 2/2 S. 2). Beim E.___ -Gutachten vom 30. Juni 2011 (Urk. 6/76) handle es sich um eine medizinische Neubeur teilung eines unverän dert gebliebenen Gesundheitsschadens. Dasselbe gelte für den Bericht der F.___ vom

25. Februar 2011 ( Urk. 5 S.

2 ) . 2.

E. 2 Da gegen führte X.___ am 27. Juni 2012 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 25. März 2012 seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere sei auf ihr neues Leistungs begehren einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle Obwalden vom 19. Februar 2010 in Revision zu ziehen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 17. August 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-112), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 22. August 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).

E. 2.1 mit Hinweisen). 2. 4

Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV (bis 31. Dezember 2011 : Abs. 3 und 4) soll verhin dert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintre tensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Ver waltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E.

4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.

E. 2.2 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV (bis 31. Dezember 2011: Abs. 4) nicht der Beweis nach dem im Sozial ver siche rungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahr schein lich keit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begrün det zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Ent scheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den gel tend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachver haltsänderung nicht erstellen lassen . Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versi cherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Ver waltung unter anderem , ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Rentengesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an die Glaubhaftma chung einer Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2 mit weiteren Hin weisen). 2. 5

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. D as Gericht hat die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV (bis

31. Dezember 2011: Abs. 4) Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E.

2b). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

E. 3.1 Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin bei der Neuanmeldung vom 25 . Oktober 2011 (Urk. 6/88) mit dem Bericht der F.___ vom 25. Februar 2011 (Urk. 6/87) und dem

E.___ - Gutachten vom 30. Juni 2011 (Urk. 6/76) eine erhebliche Tatsachenän derung im Sinne von Art. 87 IVV glaubhaft gemacht hat, ist die Ver fügu ng der IV-Stelle Obwalden vom 19. Februar 2010 , mit welcher diese das Begehren der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Invalidenrente abgewiesen hatte

(Urk. 6/72) .

Zu prü fen ist, ob glaubhaft erscheint, dass sich der Grad der Invali dität z wischen dem

19. Februar 2010 und der Neuanmeldung vom 25 . Oktober 2011 (Urk. 6/8

E. 3.2.1 Beim Erlass der Verfügung der IV-Stelle Obwalden vom

19. Februar 2010 (Urk. 6/72) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt:

E. 3.2.2 Im Arztbericht vom 29. September 2008 diagnostizierte Dr. med. H.___ , Facharzt für Urologie, einen Status nach Hepatitis B, Leber häman giome , eine unklare parenchymatiöse Neubildung in der Leber (beginnende Leber zirrhose), einen Status nach Nierenkoliken links Mai 2005 und Oktober 2005 und rechts anfangs 2008, einen Status nach Eisenmangelanämie, eine COPD, eine ASS-Allergie, eine Reizdarmsymptomatik sowie eine persistierende Mikrohämaturie (Urk. 6/14).

E. 3.2.3 Dr. med. I.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, welcher die Be schwerdeführerin vo m

11. Juni 2001 bis 6. Dezember 2005 und wieder ab 28. Januar 2008 behandelte, nannte im Arztbericht vom 26. März 2009 die Dia gnosen depressive Verstimmung mit Angst, mehrere Leberrundherde un klarer Genese, Differentialdiagnose (DD): Adenom, Malignom , chronische Hepatitis B und chronisches Lumbovertebralsyndrom (Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) sowie Status nach Nierenkolik links ( Urk. 6/43/2 ) . Seit mehre ren Monaten be stünden persistierende , an Grösse zunehmende Leberrundherde unklarer Genese. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Depression mit Angst entwickelt, da mehrere Familienangehörige an einem Hepatom oder einer Leberzirrhose verstorben seien. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin

im Restaurant B.___ (vgl. Arbeitgeberfragebogen, Urk.

6/40/2) sei die Beschwerdeführerin seit dem 30. September 2008 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 6/43/3). In seinem Verlaufsbericht vom 26. November 2009 schrieb Dr. I.___ , nach erfolgter Rehabilitation wegen Unfall sei die Beschwerdeführerin in einer leichten, wechselbelastenden, psychisch nicht allzu strengen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 6/60/1-2).

E. 3.2.4 Dem B ericht des J.___, Klinik für Gastroen terologie und Hepatologie, Departement für Innere Medizin, vom 25. Mai 2009 sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen (Urk. 6/49/1): - Status nach Hepatitis B - keine Hinweise für das Vorliegen einer Leberzirrhose - mehrere, bildgebend (CT, MRI) nicht-malignitätsverdächtige befund kon stante Leberläsionen - Hepatomegalie und Lebersteatose, DD: nicht-alkoholische Fettleber - Tumormarker (AFP, Ca 19-9 und CEA) normwertig - Laktoseintoleranz - Status nach Nierenkoliken links Mai 2005 und Oktober 2005 und rechts Anfangs 2008 - Status nach Eisenmangelanämie mit/bei - Hämatochezie bei Hämorrhoiden, Status nach Ligatur am 16. März 2004 - Status nach Analfissur bei 6 Uhr (April 2004) - axiale Hiatushernie (Juni 2003) - Uterus myomatosus - COPD bei persistierendem Nikotinabusus (kumulativ 30py) - ASS-/ Reovist -Allergie

E. 3.2.5 Die Ärzte des K.___ stellten im B ericht vom 4. Juni 2009 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine dislozierte Joch bein- und Jochbogenfraktur rechts mit Orbitabodenbeteiligung (Urk. 6/50/2). Die Beschwerdeführerin sei vom 16. bis 21. März 2009 behandelt worden. Für den Zeitraum von 14. März bis 24. April 2009 at testierten sie ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/50/3). Am 27. Oktober 2009 berichteten sie über die weitere Behandlung der Beschwerdeführerin bis 13. Oktober 2009. Nach Austritt aus dem K.___ habe die Beschwerdeführerin über persistierende Schmerzen geklagt. Die Hypo sen sibilität im Versorgungsbereich des Nervus (N.) infraorbitalis rechts habe sie ebenfalls als sehr störend empfunden. Die klinische Untersuchung habe immer reizlose Wundverhältnisse, keine Anzeichen für Ent zündung und lediglich eine leichte persistierende Schwellung der Wange rechts gezeigt (Urk. 6/59/1). Gemäss den Ärzten des K.___ waren die Befunde der post operativen augenärztlichen und orthoptischen Untersuchung und der intra operativen Inspektion bei der Osteosynthese materialentfernung wie auch die jenigen der bildgebenden Untersuchungen (konventionelle Röntgen bilder, Computerto mogramm , Magnet resonanztomo grafie ) unauffällig (Urk. 6/59/1 2).

E. 3.2.6 In ihrem Bericht vom 21. September 2009 diagnostizierten die Dres . med. L.___ , Chefarzt, M.___ , Oberarzt, und N.___ , Assistenz arzt, von der O.___ eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1, bestehend seit Frühjahr 2009), eine an hal tende somatoforme Schmerzstörung (ICD -10: F45.4, bestehend seit „2007?“ ) sowie Panikattacken (ICD-10: F41.0, bestehend seit März 2009 ; Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, Urk. 6/56/2). Als Diagnosen ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten sie eine Gast ritis und rezi di vierende Harnwegsinfekte, welche seit einigen Jahren bestehen würden (Urk. 6/56/2). Bei der Beschwerdeführerin bestünden eine verminderte Kon zen tration und Aufmerksamkeit

die Beschwerdef ührerin sei gedanklich ab wesend sowie Niedergeschlagenheit, ein vermindertes Energieniveau und eine ver minderte Moti vation. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Service angestellte sei die Be schwerdeführer i n seit Mai 2009 bis auf weiteres zu 75 % arbeitsunfä hig (Urk. 6/56/3).

E. 3.2.7 RAD-Arzt Dr . C.___ gelangte zum Schluss, dass ein bleibender Gesund heitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht ausgewiesen sei (Urk. 6/61/3). RAD-Arzt Dr. D.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2010 fest, die mittelgradige depressive Symptomatik der Beschwer deführerin stehe in einem engen zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall vom 14. März 2009 und seinen Folgen (Gesichtsverletzung, mehrfache Operation) und könne nicht als eigenständiges psychiatrisches Krankheitsbild angesehen werden, zumal eine frühere entsprechende psy chia trische Anamnese fehle. Er fahrungsgemäss seien derartige im Zusammenhang mit Unfällen auftretende psychische Reaktionen als Anpassungsstörung (in diesem Fall als längere de pressive Reaktion gemäss ICD-10 F43.21) einzustufen, gut behandelbar und die Prognose sei gut, falls nicht soziale Faktoren die Therapie erschweren würden oder sich ein wesentlicher Krankheitsgewinn ent wickle. Anpassungsstörungen würden keinen dauerhaften psychischen Ge sund heitsschaden darstellen. Die an deren genannten Diagnosen ( somato forme Schmerzstörung und Panikattacken) würden nicht mit entsprechenden Sympto men und Befunden beschrieben und seien damit nicht ausgewiesen (Urk. 6/71 /1 ).

E. 3.3.1 Bei der Neuanmeldung vom 25. Oktober 2011 (Urk. 6/88) berief sich die Be schwer deführerin auf den Bericht der F.___ vom 25. Februar 2011 (Urk. 6/87) sowie das E.___ -Gutachten vom 30. Juni 2011 (Urk. 6/76).

E. 3.3.2 Die Ärzte der F.___

stellten in ihrem Bericht vom 25. Februar 2011 die Diagnosen rezidivierende, depressive Störung mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) und Verdacht auf anhaltende, somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und führten aus, parallel zu der erfolgten psychiatrisch-psycho therapeu tischen Begleitung habe sich die Beschwerde füh rerin bisher einige Male Operationen unterziehen müssen, welche sie erneut belastet hätten. Ihr psy chi scher Zustand habe sich seit Beginn der psychiatrischen Behandlung etwas gebessert. Ihr derzeitiger psychiatrischer Zustand erlaube eine Arbeits tätigkeit von etwa 30 % (Urk. 8/87/3).

E. 3.3.3 ). Die E.___ -Gut achtern hielten weiter fest, dass noch Diplopie im Abblick , insbesondere bei Blick nach unten rechts, bestehe ( Urk. 6 /76/39-40). Da die Beschwe rdeführerin mit den aufgelegten E.___ -Gutachten vom 30. Juni 2011 (Urk. 6/76) zumindest eine Verschlimmerung ihres psychi schen Gesundheitszustandes glaubhaft ge macht hat, ist die Beschwerdegegnerin verpflichtet, auf deren neues Leistungs be gehren einzutreten und dieses allseitig

zu prüfen (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b) .

Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 2 5. Mai 2012 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurü ckzu w eisen , damit diese auf die Neuan meldung der Beschwerdeführerin vom

25. Oktober 2011 eintrete und nach Vornahme der notwendige n Abklärungen über deren Leistungsanspruch verfüge. 5 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Sie sind der unterlegene n

Be schwerde gegnerin aufzuerlegen.

Die vertretene Beschwerdeführerin hat Anspru ch auf eine Prozessentschädi gung , welche nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses auf Fr. 1‘000.-- (inklusive Barauslagen und MWS t ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 5. Mai 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom

25. Oktober 2011 eintrete und nach Vornahme der notwendigen Abklärungen über den Leistungs an spruch der Beschwerdeführerin verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schä digung von Fr. 1‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

E. 4 Zu ergänzen ist, dass die AXA mit Entscheid vom 1. November 2012 die Ein spra che von X.___ vom

14. September 2011 gegen ihre Verfügung vom 11. Oktober 2011, mit welcher sie die Heilbe handlung und Tag gelder rückwirkend per 31. Juli 2011 eingestellt und ein en Anspruch der Beschwerde führerin auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung verneint hatte und ihr bei einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 12‘600.-- zuge sprochen hatte, in dem Sinne teilweise guthiess, als die Heil behandlung im Sinne der Erwägungen dieses Einspracheentscheids übernom men wurde. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen. Die von der Beschwerde führerin gegen diesen Entscheid am 3. Dezember 2012 erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Prozesses UV.2012.00277 und wurde mit Urteil heutigen Datums in dem Sinne gutge heissen, als der Einspracheentscheid vom 1. November 2012 , soweit ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Unfallver siche rung verneint wurde, aufgehoben und festgestellt wurde, dass die Beschwerde führerin bei einem Invaliditätsgrad von 20 % ab dem 1. August 2011 Anspruch auf eine Invalidenr ente des Unfallversicherers hat . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 7 ) könne entnommen werden, dass es ihr seit einigen Monaten wieder schlechter ginge (Urk. 1 S. 5). Aus dem E.___ -Gutachten vom 30. Juni 2011 (Urk. 6/76) gehe deutlich eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung der IV-Stelle Obwalden vom 29. (richtig: 19.) Februar 2010 (Urk. 6/72) hervor. Darin werde festgehalten, dass es nach dem Unfall mit Gesichtsschädelfraktur erneut zu Depression, Angst und Panikattacken gekom men sei und dass erneut eine psy chiatrisch-psychothera peutische Be handlung einschliesslich Psychopharma ka therapie aufgenom men worden sei. Der Unfall habe auch in somatischer Sicht Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gehabt (Urk. 1 S. 7). Damit bestünden die von der Recht sprechung geforderten gewisse n Anhaltspunkte, dass sich der Gesundheitszustand nach der letzten leistungsab weisenden Verfügung in mass gebender Weise verändert habe, weshalb auf das neue

Leistungs begehren der Beschwerdeführerin einzutreten sei (Urk. 1 S. 8). Das E.___ -Gutachten vom 30. Juni 2011 (Urk. 6/76) sei erst nach der angefochtene n Ver fügung (gemeint ist die Verfügung der IV-Stelle Obwalden vom 19. Februar 2010, Urk. 6/72) in Auftrag gegeben worden und datiere erst vom Juni 2011. Die Bei bringung dieses Beweismittels sei daher zuvor noch nicht möglich gewesen, weshalb eventualiter die Ver fügung der IV-Stelle Obwalden vom 19. Februar 2010 (Urk. 6/72) durch die neu zu ständige Beschwerdegegnerin in Revision gezogen werden müsse (Urk. 1 S. 8).

E. 8 ) in einer für den Anspruch erheblichen Weise geän dert hat. Nach dem zwischen der einen An spruch auf Rente verneinen den Ver fü gung vom

19. Februar 2010

(Urk. 6/76) und der Neuanmeldung am 25 . Oktober 2011

(Urk. 6/88) rund 20

Monate liegen, sind an die Glaubhaft machung neuer Tat sachen grund sätzlich nicht allzu hohe An forderun gen zu stel len (vgl. Urteil des Bundesgerichts I

460/01 vom 18. Februar 2003 E. 4.1).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00683 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

12. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis Antoniadis

Advokaturbüro Badenerstrasse 89, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren im Jahre 1964 in der Y.___ , verheiratet, Mutter zweier Kinder, reiste im Jahr 1990 aus Z.___

in die Schweiz ein (Urk. 6/31/3). Sie erlangte im Jahre 2005 das Schweizer Bürgerrecht ( Urk. 6/1, Urk. 6/31/1). Seit 1. Juni 2007 arbeitete sie im Restaurant/Service der von ihrem Ehemann A.___ geführten B.___ , an welcher sie als Gesellschafterin ohne Zeichnungsberechtigung beteiligt w ar (Urk. 6/31/5-6, Urk. 6/40/2 ). Am 5. Januar 2009 meldete sie sich unter Hinweis auf mehrere, seit 2008 bestehende Tumore auf der Leber bei der IV-Stelle Obwalden zum Leistungsbezug an (Urk. 6/31, Aktenverzeichnis zu Urk. 6/1-112). Die IV-Stelle Obwalden tätig t e Abklärungen in beruflich-erwerblicher (Urk. 6/33, Urk. 6/40) und medizinischer (Urk. 6/2-7, Urk. 6/10, Urk. 6/14-16, Urk. 6/19-20, Urk. 6/23, Urk. 6/29, Urk. 6/39, Urk. 6/41-45, Urk. 6/48-49) Hin sicht und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers, der AXA Versiche rungen AG (nachfolgend: AXA), bei (Urk. 6/8-9, Urk. 6/11, Urk. 6/13, Urk. 6/21-22, Urk. 6/25-28, Urk. 6/38). Am 14. März 2009 stürzte X.___ und zog sich eine dis lozierte Jochbein- und Jochbogenfraktur rechts mit Orbitabodenbeteiligung zu (Urk. 6/50/2). Die Unfallversicherung, die AXA, gewährte Heilbehandlung und Taggeld. Die IV-Stelle Obwalden nahm in der Folge weitere Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt vor (Urk. 6/50-51, Urk. 6/56, Urk. 6/59-60) und holte die Stellungnahme von Dr. med. C.___ , Facharzt Allgemeinmedizin (D), Zusatz Sportmedizin, Manuelle Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 21. Dezember 2009 (Urk. 6/61) ein. Mit Vor bescheid vom 6. Januar 2010 kün digte sie der Ver si cherten die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 6/63). Dage gen erhob X.___ am 22. Januar 2010 Einwand (Urk. 6/68). Am 10. Februar 2010 nahm RAD-Arzt Dr. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, Stellung (Urk. 6/71). Nach Prüfung des Ein wands von X.___ verfügte die IV-Stelle Obwalden am 19. Februar 2010 wie vorbeschieden die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 6/72). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Die AXA veranlasste beim E.___ das Gutachten vom 30. Juni 2011 (nachfolgend: E.___ -Gutachten vom 30. Juni 2011, Urk. 6/76), welches sie der IV-Stelle Obwalden mit Eingabe vom 14. Juli 2011 mit dem Antrag, dass diese ihre Leistungspflicht neu prüfe, zustellte (Urk. 6/77). Die IV-Stelle Obwalden teilte der AXA am 18. Juli 2011 mit, dass Neuanmeldungen zum Leistungsbezug durch die versicherte Person oder deren gesetzliche Vertretung zu erfolgen habe, ein solches Gesuch derzeit aber nicht vorliege (Urk. 6/79). Am selben Tag überwies sie das IV-Dossier an die in folge Wegzugs von X.___ in den Kanton Zürich nunmehr zu stän dige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Urk. 6/78). Mit einer der IV-Stelle Zürich am 25. Oktober 2011 zugegangenen Eingabe meldete sich X.___ bei dieser unter Hinweis auf die im Bericht der F.___ vom 25. Fe bruar 2011 (Urk. 6/87) und im E.___ -Gutachten vom 30. Juni 2011 (Urk. 6/76) genannten Diagnosen erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/88, Aktenverzeichnis zu Urk. 6/1-112). Nachdem die IV-Stelle Zürich die Stellungnahme von RAD-Arzt med. pract . G.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, vom 8. November 2011 (Urk. 6/91) eingeholt hatte, erging am 12. Januar 2012 der Vorbescheid, wonach auf das neue Leistungs begehren nicht eingetreten werde (Urk. 6/93). Dagegen liess X.___ am 7. Februar 2012 Einwand erheben (Urk. 6/96), welchen sie mit Eingabe vom 15. März 2012 ergänzend begründen liess (Urk. 6/98). Nach Prüfung des Einwandes verfügte die IV-Stelle Zürich am 25. Mai 2012 wie vorbeschieden, dass auf das neue Leistungsbegehren von X.___ vom

25. Oktober 2011 nicht eingetreten werde (Urk. 2/2). 2.

Da gegen führte X.___ am 27. Juni 2012 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 25. März 2012 seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere sei auf ihr neues Leistungs begehren einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle Obwalden vom 19. Februar 2010 in Revision zu ziehen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 17. August 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-112), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 22. August 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4.

Zu ergänzen ist, dass die AXA mit Entscheid vom 1. November 2012 die Ein spra che von X.___ vom

14. September 2011 gegen ihre Verfügung vom 11. Oktober 2011, mit welcher sie die Heilbe handlung und Tag gelder rückwirkend per 31. Juli 2011 eingestellt und ein en Anspruch der Beschwerde führerin auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung verneint hatte und ihr bei einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 12‘600.-- zuge sprochen hatte, in dem Sinne teilweise guthiess, als die Heil behandlung im Sinne der Erwägungen dieses Einspracheentscheids übernom men wurde. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen. Die von der Beschwerde führerin gegen diesen Entscheid am 3. Dezember 2012 erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Prozesses UV.2012.00277 und wurde mit Urteil heutigen Datums in dem Sinne gutge heissen, als der Einspracheentscheid vom 1. November 2012 , soweit ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Unfallver siche rung verneint wurde, aufgehoben und festgestellt wurde, dass die Beschwerde führerin bei einem Invaliditätsgrad von 20 % ab dem 1. August 2011 Anspruch auf eine Invalidenr ente des Unfallversicherers hat . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das neue Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 25. Oktober 2011 (Urk. 6/88) nicht einge treten ist. 1.2

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dem Bericht der F.___ vom 25. Februar 2011 (Urk. 6/8 7 ) könne entnommen werden, dass es ihr seit einigen Monaten wieder schlechter ginge (Urk. 1 S. 5). Aus dem E.___ -Gutachten vom 30. Juni 2011 (Urk. 6/76) gehe deutlich eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung der IV-Stelle Obwalden vom 29. (richtig: 19.) Februar 2010 (Urk. 6/72) hervor. Darin werde festgehalten, dass es nach dem Unfall mit Gesichtsschädelfraktur erneut zu Depression, Angst und Panikattacken gekom men sei und dass erneut eine psy chiatrisch-psychothera peutische Be handlung einschliesslich Psychopharma ka therapie aufgenom men worden sei. Der Unfall habe auch in somatischer Sicht Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gehabt (Urk. 1 S. 7). Damit bestünden die von der Recht sprechung geforderten gewisse n Anhaltspunkte, dass sich der Gesundheitszustand nach der letzten leistungsab weisenden Verfügung in mass gebender Weise verändert habe, weshalb auf das neue

Leistungs begehren der Beschwerdeführerin einzutreten sei (Urk. 1 S. 8). Das E.___ -Gutachten vom 30. Juni 2011 (Urk. 6/76) sei erst nach der angefochtene n Ver fügung (gemeint ist die Verfügung der IV-Stelle Obwalden vom 19. Februar 2010, Urk. 6/72) in Auftrag gegeben worden und datiere erst vom Juni 2011. Die Bei bringung dieses Beweismittels sei daher zuvor noch nicht möglich gewesen, weshalb eventualiter die Ver fügung der IV-Stelle Obwalden vom 19. Februar 2010 (Urk. 6/72) durch die neu zu ständige Beschwerdegegnerin in Revision gezogen werden müsse (Urk. 1 S. 8). 1.3

Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, derzeit mittelgradige depressive Episode, wie auch diejenige einer somatoforme n Schmerzstörung im Rahmen der Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin in der Stel lungnahme des RAD vom 21. Dezember 2009 (Urk. 6/61) bereits gewür digt worden seien (Urk. 2/2 S. 1). Aus dem E.___ -Gutachten vom 30. Juni 2011 (Urk. 6/76) würden aus versicherungsmedizinischer Sicht im Vergleich zur Beur teilung der RAD-Stellungnahme vom 21. Dezember 2009 (Urk. 6/61) bzw. der Verfügung der IV-Stelle Obwalden vom 19. Februar 2010 (Urk. 6/72) keine massgebende Verschlech terung des Gesundheitszustandes oder neue funk tionelle Einschränkungen hervorgehen (Urk. 2/2 S. 2). Beim E.___ -Gutachten vom 30. Juni 2011 (Urk. 6/76) handle es sich um eine medizinische Neubeur teilung eines unverän dert gebliebenen Gesundheitsschadens. Dasselbe gelte für den Bericht der F.___ vom

25. Februar 2011 ( Urk. 5 S.

2 ) . 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un fall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbei trag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV (bis 31. Dezember 2011: Abs. 4) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 (bis 31. Dezember 2011: Abs. 3)

dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 2. 3

Ob eine im Sinne von Art. 87 IVV erhebliche Tatsachenänderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer materiellen Prüfung des Renten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Ermittlung des Invaliditätsgrades beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 und E. 3.2.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E.

2.1 mit Hinweisen). 2. 4

Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV (bis 31. Dezember 2011 : Abs. 3 und 4) soll verhin dert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintre tensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Ver waltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E.

4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.

2.2 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV (bis 31. Dezember 2011: Abs. 4) nicht der Beweis nach dem im Sozial ver siche rungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahr schein lich keit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begrün det zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Ent scheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den gel tend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachver haltsänderung nicht erstellen lassen . Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versi cherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Ver waltung unter anderem , ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Rentengesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an die Glaubhaftma chung einer Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2 mit weiteren Hin weisen). 2. 5

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. D as Gericht hat die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV (bis

31. Dezember 2011: Abs. 4) Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E.

2b). 3.

3.1

Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin bei der Neuanmeldung vom 25 . Oktober 2011 (Urk. 6/88) mit dem Bericht der F.___ vom 25. Februar 2011 (Urk. 6/87) und dem

E.___ - Gutachten vom 30. Juni 2011 (Urk. 6/76) eine erhebliche Tatsachenän derung im Sinne von Art. 87 IVV glaubhaft gemacht hat, ist die Ver fügu ng der IV-Stelle Obwalden vom 19. Februar 2010 , mit welcher diese das Begehren der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Invalidenrente abgewiesen hatte

(Urk. 6/72) .

Zu prü fen ist, ob glaubhaft erscheint, dass sich der Grad der Invali dität z wischen dem

19. Februar 2010 und der Neuanmeldung vom 25 . Oktober 2011 (Urk. 6/8 8 ) in einer für den Anspruch erheblichen Weise geän dert hat. Nach dem zwischen der einen An spruch auf Rente verneinen den Ver fü gung vom

19. Februar 2010

(Urk. 6/76) und der Neuanmeldung am 25 . Oktober 2011

(Urk. 6/88) rund 20

Monate liegen, sind an die Glaubhaft machung neuer Tat sachen grund sätzlich nicht allzu hohe An forderun gen zu stel len (vgl. Urteil des Bundesgerichts I

460/01 vom 18. Februar 2003 E. 4.1). 3.2

3.2.1

Beim Erlass der Verfügung der IV-Stelle Obwalden vom

19. Februar 2010 (Urk. 6/72) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.2.2

Im Arztbericht vom 29. September 2008 diagnostizierte Dr. med. H.___ , Facharzt für Urologie, einen Status nach Hepatitis B, Leber häman giome , eine unklare parenchymatiöse Neubildung in der Leber (beginnende Leber zirrhose), einen Status nach Nierenkoliken links Mai 2005 und Oktober 2005 und rechts anfangs 2008, einen Status nach Eisenmangelanämie, eine COPD, eine ASS-Allergie, eine Reizdarmsymptomatik sowie eine persistierende Mikrohämaturie (Urk. 6/14). 3.2.3

Dr. med. I.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, welcher die Be schwerdeführerin vo m

11. Juni 2001 bis 6. Dezember 2005 und wieder ab 28. Januar 2008 behandelte, nannte im Arztbericht vom 26. März 2009 die Dia gnosen depressive Verstimmung mit Angst, mehrere Leberrundherde un klarer Genese, Differentialdiagnose (DD): Adenom, Malignom , chronische Hepatitis B und chronisches Lumbovertebralsyndrom (Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) sowie Status nach Nierenkolik links ( Urk. 6/43/2 ) . Seit mehre ren Monaten be stünden persistierende , an Grösse zunehmende Leberrundherde unklarer Genese. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Depression mit Angst entwickelt, da mehrere Familienangehörige an einem Hepatom oder einer Leberzirrhose verstorben seien. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin

im Restaurant B.___ (vgl. Arbeitgeberfragebogen, Urk.

6/40/2) sei die Beschwerdeführerin seit dem 30. September 2008 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 6/43/3). In seinem Verlaufsbericht vom 26. November 2009 schrieb Dr. I.___ , nach erfolgter Rehabilitation wegen Unfall sei die Beschwerdeführerin in einer leichten, wechselbelastenden, psychisch nicht allzu strengen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 6/60/1-2). 3.2.4

Dem B ericht des J.___, Klinik für Gastroen terologie und Hepatologie, Departement für Innere Medizin, vom 25. Mai 2009 sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen (Urk. 6/49/1): - Status nach Hepatitis B - keine Hinweise für das Vorliegen einer Leberzirrhose - mehrere, bildgebend (CT, MRI) nicht-malignitätsverdächtige befund kon stante Leberläsionen - Hepatomegalie und Lebersteatose, DD: nicht-alkoholische Fettleber - Tumormarker (AFP, Ca 19-9 und CEA) normwertig - Laktoseintoleranz - Status nach Nierenkoliken links Mai 2005 und Oktober 2005 und rechts Anfangs 2008 - Status nach Eisenmangelanämie mit/bei - Hämatochezie bei Hämorrhoiden, Status nach Ligatur am 16. März 2004 - Status nach Analfissur bei 6 Uhr (April 2004) - axiale Hiatushernie (Juni 2003) - Uterus myomatosus - COPD bei persistierendem Nikotinabusus (kumulativ 30py) - ASS-/ Reovist -Allergie 3.2.5

Die Ärzte des K.___ stellten im B ericht vom 4. Juni 2009 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine dislozierte Joch bein- und Jochbogenfraktur rechts mit Orbitabodenbeteiligung (Urk. 6/50/2). Die Beschwerdeführerin sei vom 16. bis 21. März 2009 behandelt worden. Für den Zeitraum von 14. März bis 24. April 2009 at testierten sie ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/50/3). Am 27. Oktober 2009 berichteten sie über die weitere Behandlung der Beschwerdeführerin bis 13. Oktober 2009. Nach Austritt aus dem K.___ habe die Beschwerdeführerin über persistierende Schmerzen geklagt. Die Hypo sen sibilität im Versorgungsbereich des Nervus (N.) infraorbitalis rechts habe sie ebenfalls als sehr störend empfunden. Die klinische Untersuchung habe immer reizlose Wundverhältnisse, keine Anzeichen für Ent zündung und lediglich eine leichte persistierende Schwellung der Wange rechts gezeigt (Urk. 6/59/1). Gemäss den Ärzten des K.___ waren die Befunde der post operativen augenärztlichen und orthoptischen Untersuchung und der intra operativen Inspektion bei der Osteosynthese materialentfernung wie auch die jenigen der bildgebenden Untersuchungen (konventionelle Röntgen bilder, Computerto mogramm , Magnet resonanztomo grafie ) unauffällig (Urk. 6/59/1 2). 3.2.6

In ihrem Bericht vom 21. September 2009 diagnostizierten die Dres . med. L.___ , Chefarzt, M.___ , Oberarzt, und N.___ , Assistenz arzt, von der O.___ eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1, bestehend seit Frühjahr 2009), eine an hal tende somatoforme Schmerzstörung (ICD -10: F45.4, bestehend seit „2007?“ ) sowie Panikattacken (ICD-10: F41.0, bestehend seit März 2009 ; Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, Urk. 6/56/2). Als Diagnosen ohne Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten sie eine Gast ritis und rezi di vierende Harnwegsinfekte, welche seit einigen Jahren bestehen würden (Urk. 6/56/2). Bei der Beschwerdeführerin bestünden eine verminderte Kon zen tration und Aufmerksamkeit

die Beschwerdef ührerin sei gedanklich ab wesend sowie Niedergeschlagenheit, ein vermindertes Energieniveau und eine ver minderte Moti vation. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Service angestellte sei die Be schwerdeführer i n seit Mai 2009 bis auf weiteres zu 75 % arbeitsunfä hig (Urk. 6/56/3). 3.2.7

RAD-Arzt Dr . C.___ gelangte zum Schluss, dass ein bleibender Gesund heitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht ausgewiesen sei (Urk. 6/61/3). RAD-Arzt Dr. D.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2010 fest, die mittelgradige depressive Symptomatik der Beschwer deführerin stehe in einem engen zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall vom 14. März 2009 und seinen Folgen (Gesichtsverletzung, mehrfache Operation) und könne nicht als eigenständiges psychiatrisches Krankheitsbild angesehen werden, zumal eine frühere entsprechende psy chia trische Anamnese fehle. Er fahrungsgemäss seien derartige im Zusammenhang mit Unfällen auftretende psychische Reaktionen als Anpassungsstörung (in diesem Fall als längere de pressive Reaktion gemäss ICD-10 F43.21) einzustufen, gut behandelbar und die Prognose sei gut, falls nicht soziale Faktoren die Therapie erschweren würden oder sich ein wesentlicher Krankheitsgewinn ent wickle. Anpassungsstörungen würden keinen dauerhaften psychischen Ge sund heitsschaden darstellen. Die an deren genannten Diagnosen ( somato forme Schmerzstörung und Panikattacken) würden nicht mit entsprechenden Sympto men und Befunden beschrieben und seien damit nicht ausgewiesen (Urk. 6/71 /1 ). 3.3 3.3.1

Bei der Neuanmeldung vom 25. Oktober 2011 (Urk. 6/88) berief sich die Be schwer deführerin auf den Bericht der F.___ vom 25. Februar 2011 (Urk. 6/87) sowie das E.___ -Gutachten vom 30. Juni 2011 (Urk. 6/76). 3.3.2

Die Ärzte der F.___

stellten in ihrem Bericht vom 25. Februar 2011 die Diagnosen rezidivierende, depressive Störung mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) und Verdacht auf anhaltende, somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und führten aus, parallel zu der erfolgten psychiatrisch-psycho therapeu tischen Begleitung habe sich die Beschwerde füh rerin bisher einige Male Operationen unterziehen müssen, welche sie erneut belastet hätten. Ihr psy chi scher Zustand habe sich seit Beginn der psychiatrischen Behandlung etwas gebessert. Ihr derzeitiger psychiatrischer Zustand erlaube eine Arbeits tätigkeit von etwa 30 % (Urk. 8/87/3). 3.3.3

Am E.___ -Gutachten vom 30. Juni 2011 (Urk. 6/76) waren P.___ , Geschäftsführer , und Dr. med. Q .___ , medizinische Verantwortung, sowie die Dres . med. R.___ , Facharzt für Neurologie, als Hauptgutachter und S.___ , Facharzt für Psychiatrie, als Konsiliargutachter beteiligt (Urk. 6/76/21). Gestützt auf die von der AXA zugestellten und die vo n ihnen beigezogenen Unterlagen sowie auf ihre psychiatrische und neurologische Unter su chung der Beschwerde führerin vom 30. Mai 2011 (Urk. 6/76/22) bzw. 1. Juni 2011 (Urk. 6/76/1) stellten die E.___ - Gutachter die folgenden Diagno sen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/7 6 /18 -19 , Urk. 6/76/31, Urk. 6/76/40-41): - rezidivierende depressive Störung, mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1 G) - Status nach Blow in-Fraktur des rechten Mittelgesichts vom 14. März 2009 (Stückfraktur des rechten Os

zygomaticum . Impressionsfraktur der Orbita unter Beteiligung der lateralen Orbitawand und des Orbitabodens , der Fissura

infraorbitalis sowie der ventralen und lateralen Kieferhöhlen wand , multiple kleine Stückfragmente mit Aufspiessung des Musculus

rectus

lateralis ), keine intrakranielle oder cervikale Verletzung. Status nach Reposition und Osteosynthese des Jochbeins rechts, Orbitabo den re vision und – plastik vom 17. März 2009 - residuale, unfallkausale traumatische Schädigung des N. maxillaris rechts mit persistierender Allodynie und neuralgischem Schmerz - residualer, unfallkausaler, anhaltender Oberkieferschmerz im Sinne eines Nozizeptorenschmerz es , überwiegend wahrscheinlich myofascial mit myo artropathischem Kieferschmerz rechts - inkomitierende

Hyperphorie rechts (bis Hypertropie im Abblick ) bei Rec tus-inferior-parese rechts, Fusion im Gebrauchsblickfeld (zum Teil Dip lopie im Abblick ). Status nach Augenmuskeloperation 2011. Geringe Refraktionsanomalie (korrigiert).

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 6/78/18, Urk. 6/76/31, Urk. 6/76/40): - Verdacht auf Panikstörung (ICD-10: F41.1 V) - multifaktorielle chronische Insomnie schmerzbedingt bei chronischem gemischtem Gesichtsschmerz sowie Restless - legs -Syndrom - leichter myofascialer

zerviko z ephaler Kopfschmerz - anamnestisch frühere, sporadische episodische Migräne - Grössenstationäre Leberläsionen ohne Nachweis neuer fokaler Patho lo gien. Verdacht auf Leberadenome in den Segmenten VII, VI und III. Ver dacht auf Leberhämangiom im Segment VII, DD: Adenom. Zwei Leber hämangiome im Segment VII. Leberläsion im Segment VI, DD: Adenom, Hämangiom .

Der Gesamtbeurteilung der E.___ -Gutachter kann entnommen werden, dass aus neurologischer Sicht seit der operativen Versorgung der am 14. März 2009 erlittenen Blow in-Fraktur des rechten Mittelgesichts unfallkausal eine residuale traumatische Schädigung des N. maxillaris rechts mit persistierender Allodynie und neuralgischem Schmerz sowie überwiegend wahrscheinlich unfallkausal ein anhaltender Oberkieferschmerz im Sinne eines Nozizeptorenschmerz es , überwie gend wahr scheinlich myofascial unfallkausal mit myoartropathischem

Kiefer schmerz rechts, bestünden. Allenfalls teilweise unfallkausal sei hingegen ein leichter zervikozephaler , myo fascial vermittelter Kopfschmerz zu beschreiben. Zusätzlich sei seitens der Augenklinik des K.___ eine

inkomi tierende

Hyper phorie rechts (bis Hypertropie im Abblick ) bei Rectus -inferior-parese rechts zu konstatieren . B ei Status nach Augenmuskeloperation anfangs 2011 sei mittlerweile die Fusion im Gebrauchsblickfeld wieder erlangt worden. Es bestehe jedoch noch Diplopie im Abblick insbesondere bei Blick nach unten rechts (Urk. 6/76/19).

Im psychiatrischen Teil gutachten vom 30. Mai 2011 hielt Dr. S.___ fest, dass es im Zusam menhang mit der Aufgabe eines von der Beschwerde füh rerin betriebenen Imbiss-Standes im Jahre 2005 zu einer ersten depressiven Episode, angstbetont, mit der Notwendigkeit einer psychotherapeutische n Fach beur tei lung gekommen sei . Im Zusammenhang mit Lebertumoren (Häman giomen) sowie bei gleichzeitigen sozialen Belastungsfaktoren durch ökono mische Schwierigkeiten des gemeinsam mit dem Ehemann betriebenen Restau rants im Jahr 2010 (richtig wohl: 2008)

hätten sich erneut depressive Symptome und Ängste gezeigt . Eine Fachbehandlung sei nicht erfolgt, die Symptomatik habe aber Anlass zu hausärztlichen Gesprächen gegeben und der Hausarzt habe im Dezember 2008 explizit das Vorliegen einer depressiven Verstimmung mit Angst erwähnt. Nach einem Unfall mit Gesichtsschädelfraktur sei es erneut zu Depression und Angst gekom men, die Beschwerdeführerin habe über Panik at tacken , frei flottierende Ängste sowie über die Entwicklung von Insuffizienz gefühlen und depressiven Symptomen mit der Aufnahme einer erneuten psychiatrisch-psychotherapeu tischen Behandlung einschliesslich Psycho phar ma ko therapie berichtet (Urk. 6/76/31). Mit Blick auf die frühere ängstlich- depressive Dekom pens at ion im Jahre 2005 mit damals notwendiger psycho therapeutischer Behandlung müsse die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gestellt werden. Dies entspreche auch dem Bericht der F.___ vom 25. Februar 2011 (Urk. 6/76/37). Auf die Frage der AXA, ob durch die Heilbe handlung der letzten sechs Monate ein Fortschritt habe erzielt werden könne, antwortete Dr. S.___ , dass unter der psychiatrisch-psycho thera peutischen Behandlung eine gewisse Stabilisie rung eingetreten sei (Urk. 6/76/35). Zur Prognose hielt Dr. S.___ fest, dass prinzipiell von einem behandelbaren Stö rungsbild ausgegangen werden könne (Urk. 6/76/37).

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führten die E.___ -Gutachter aus, aufgrund der gemischten leicht bis mittelgradigen Gesichts schmerzsymptomatik sei eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 20 % begründ bar. Nach mittlerweile zweijährigem Verlauf sei ein Endstadium erreicht (Urk. 6/76/20). Aus ps ychia trischer Sicht führe die - unfallunabhängige - rezi divierende depressive Stö rung der Beschwerdeführerin zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/76/33). Die Beschwerdeführerin sei wegen der mit dem psychischen Krankheitsbild einhergehenden Beeinträch tigung psychischer Grundfunktionen nur in der Lage, ihrem körperlichen Belastungsprofil und ihrem Ausbildungs- und Kenntnisstand entsprechende Tätigkeiten sechs Stun den Arbeiten täglich zu verrichten. Eine darüber hinausgehende Minderung der Leistungsfähigkeit bestehe nicht. Lediglich beim Auftreten von Panikattacken könne es kurzzeitig zu einer vorübergehenden weiteren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit kommen (Urk. 6/76/34). 4.

Umstritten ist, ob mit den aufgelegten Berichten eine Verschlechterung des Leis tungsvermögens der Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht worden ist. In psy chiatrischer Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, dass es nach dem Unfall vom 14. März 2009 erneut zu Depression, Angst und Panikattacken gekommen sei ( Urk. 1 S. 7). Die Auswirkungen der besagten psychischen Stö rungen wurden zwar schon von der IV-Stelle Obwalden abgeklärt . Während RAD-Arzt Dr. D.___

damals allerdings noch davon ausging, dass kein eigen ständiges psychiatrisches Krankheitsbild ,

sondern eine im Zusammenhang mit dem Unfa ll vom 1 4. März 2009 aufgetretene psychische Reaktion

in der Form einer Anpassung sstörung vorliege , welche gut behandelbar sei (E. 3.2.7) , diagnostizierte

E.___ -Gutachter Dr. S.___ mit schlüssiger und überzeugender Begründung

eine re zid ivierende de pressive Störung, mittelgradige Episode (Urk. 6/76/37). Anlässlich der Begutach tung im E.___ zeigte sich somit, dass bei der Beschwerdeführerin im Begutachtungszeit punkt (3 0. Mai 2011)

nicht mehr bloss eine Anpassungsstörung, sondern eine regelrechte Depression bestand .

Mit dem

E.___ -Gutachten vom 30. Juni 2011 (Urk. 6/76) wurde somit

zumindest glaubhaft gemacht, dass sich der psy chische Gesund heitszustand der Beschwer deführerin seit der leistungsab weisen den Verfügung der IV-Stelle Obwalden vom 19. Februar 2010 (Urk. 6/72) in sich auf den Rentena nspruch aus wirkender Weise verschlimmert haben

könnte .

In somatischer Hinsicht diagnostizierten d ie E.___ -Gutachter insbesondere

eine residuale trau matische Schädigung des N. maxillaris (E. 3.3.3 ). Die E.___ -Gut achtern hielten weiter fest, dass noch Diplopie im Abblick , insbesondere bei Blick nach unten rechts, bestehe ( Urk. 6 /76/39-40). Da die Beschwe rdeführerin mit den aufgelegten E.___ -Gutachten vom 30. Juni 2011 (Urk. 6/76) zumindest eine Verschlimmerung ihres psychi schen Gesundheitszustandes glaubhaft ge macht hat, ist die Beschwerdegegnerin verpflichtet, auf deren neues Leistungs be gehren einzutreten und dieses allseitig

zu prüfen (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b) .

Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 2 5. Mai 2012 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurü ckzu w eisen , damit diese auf die Neuan meldung der Beschwerdeführerin vom

25. Oktober 2011 eintrete und nach Vornahme der notwendige n Abklärungen über deren Leistungsanspruch verfüge. 5 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Sie sind der unterlegene n

Be schwerde gegnerin aufzuerlegen.

Die vertretene Beschwerdeführerin hat Anspru ch auf eine Prozessentschädi gung , welche nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses auf Fr. 1‘000.-- (inklusive Barauslagen und MWS t ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 5. Mai 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom

25. Oktober 2011 eintrete und nach Vornahme der notwendigen Abklärungen über den Leistungs an spruch der Beschwerdeführerin verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schä digung von Fr. 1‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher