Sachverhalt
1.
Der 1955 geborene
X.___, s eit 1. Juli 1996 als Gruppenleiter beim Y.___
angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert, zog sich a m
1. März 2010 beim Ein s teigen in einen Lastwagen
eine linksseitige Schulter verletzung
zu (Urk. 8/1), welche am
10. Mai 2010 in der Klinik Z.___
mittels offener Rotatore nmanschetten -Rekonstruktion mit Tenodese
der langen Biz e p ssehne
(LBS) und Acromioplastik
operativ behandelt wurde
(Urk. 8/11). A m
25. Oktober 2010 nahm der Versicherte di e Arbeit beim bis heri gen Arbeitgeber in einer angepasste n Tätigkeit wieder auf
(Urk. 8/ 42) und stei gerte
die anfängliche Leistungsfähigkeit von 25 % bis am
1. Juli 2011 auf 70 % bei ganztägiger Präsenz (Urk. 8/ 77 S. 2).
D ie SUVA, welche für die Heilbehandlung aufgekommen war und Taggeld leis tungen erbracht hatte,
sprach
dem Versicherten
mit Verfügung vom 11. Juni 2012 (Urk. 8/140) eine auf einem Invaliditätsgrad von 24 % beruhende Rente mit Wirkung ab 1. November 2011 zu, wogegen sie die Ausrichtung einer
In te gritätsentschädigung
ablehnte . In teilweiser Gutheissung der am 28. Juni 2012 dagegen erhobenen Einsprache
(Urk. 8/141) gewährte sie dem Versicherten mit Entscheid vom 12. Oktober 2012 (Urk. 2) eine E ntschädigung für eine
Integri tätseinbusse
von 7.5 % (S. 7-9), während sie einen Anspruch auf eine höhere als die verfügte Invalidenrente verneinte (S. 3-6). 2.
Hier gegen erhob X.___
a m 15. November 2012 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2012 sei aufzuheben und ihm sei eine R ente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 30 % zuzusprechen.
Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2013 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2013 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Zusprache einer Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Integritäts einbusse
von 7.5 % bildet
im vorliegend en Verfahren ni cht mehr Streitgegen stand (Urk. 1 S. 3 oben).
Str it tig und zu prüfen ist hier einzig die Höhe der für den Rentenanspruch massgebende n und von der Beschwerdegegnerin mit 24 % bezifferten
unfallbedingte n Erwerbsunfähigkeit. 1. 2
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungs rechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung, UVG). Invalidität ist die voraus sicht lich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsun fähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird da s Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der (unfall be dingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu mutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (I nvalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). 1. 3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseiti gen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihr e Zuverlässigkeit beste hen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Ein ho lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis wür digung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zwei fel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztli chen Fest stellungen, so sind ergänzende Abklärungen mittels unabhängige r Begut ach tung vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 in fine mit Hinweis) . 1.4 1.4.1
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich er zieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Recht sprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukt urerhebungen (LSE) oder der von der SUVA zusammengestellten Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) herange zogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 1.4.2
Wenn die Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden, wird für die Invali ditätsbemessung praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellen gruppe
A) abgestellt (BGE 129 V 476 E . 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Ar beitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die im Jahr 2011 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchent lich 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 4/2014 S. 90 Tabelle B 9.2; BGE 129 V 484 E . 4.3.2, 126 V 77 f. E. 3b/ bb, 124 V 322 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E . 2a). 1.4.3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechen de Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatz fähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszu g ehö rigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punk te dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwer ten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 2.
2 .1
Die Beschwerdegegnerin hielt zur Begründung ihres
Rentenentscheid s
insbeson dere fest, dass de m Beschwerdeführer die angestammte
Tätigkeit als Gruppen leiter beim Y.___
wegen der unfallbedingten Be schwerden an der linken Schulter nicht mehr (vollumfänglich) zumutbar sei und er am bisherigen Arbeitsplatz die ihm verbleibende Restarbeitsfähigke it nicht voll ausschöpfen könne, zumal dort nicht genügend leichte Arbeiten vorhanden seien . Dagegen könne er eine
den Unfallfolgen angepasste
Tätigkeit zu 100 % ausüben und damit
ausgehend vom branchenübergreifenden LSE-Tabellenlohn für Männer mit Berufs- und Fachkenntnissen (Anforderungsniveau 3) sowie einem leidensbedingten Abzug von 5 % einen Invalidenlohn erwirtschaften, welcher um 24 % unter dem hypothetisch ohne Gesundheitsschaden erzielbare n
(Validen-) Einkommen liege
(Urk. 2 S. 4-6, Urk. 7 S. 3-7). 2 . 2
De r
Beschwerdeführer
begründete seinen Antrag auf Zusprache einer Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrad es von 30 % im Wesentlichen damit, dass er am angestammten Arbeitsplatz eine Leistungsfähigkeit von 70 % wiederer langt habe und die Tatsache der erfolgreichen Reintegration höher zu gewichten sei als eine „Rentenersparnis“ von 6 %. Im Üb rigen betrage die Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit lediglich 75 %, wobei nurmehr Hilfsarbeiten im Sinne des Anforderungsniveaus 4 der LSE in Betracht kämen und vom Ta bel lenlohn ein Abzug von 15 % zu gewähren sei, sodass ein Invaliditätsgrad von 59 % resultiere (Urk. 1 S. 4-13). 3 . 3 .1
D ie Ärzte der Klinik A.___, wo sich der Beschwerdeführer vom 6. September bis 12. Oktober 2010 zur stationären Rehabilitation aufgehalten hatte, erachteten
im Austrittsbericht vom 19. Oktober 2010 (Urk. 8/46 S. 2) die bisherige Tätigkeit als Gruppenführer Tiefbau
aufgrund der am 1. März 2010 er littenen V erletzung an der linken Schulter als nicht mehr zumutbar .
E ine ang e passte, mithin
körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Krafteinsatz des linken Armes, ohne länger dauernde Tätigkeiten links über Schulterhöhe, ohne H antieren von Gewichten körperfern, ohne häufige Rotationsbewegungen der linken Schulter, ohne Vibrationsbelastung und Schläge bezüglich des li nken Armes sowie ohne ungesicherte Arbeit en an sturz exponierten Stellen wie auf hohe n Leitern, Baugerüst en und Dächern
könne
d er Beschwerdeführer jedoch ganztags verrichten. 3 . 2
Im Bericht vom 10. Mai 2012 (Urk. 8/120 S. 5 f.) betreffend die Untersuchung vom Vortag diagnostizierte der SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, ein
am 1. März 2010 erlittene s
Distorsionstrauma der linke n Schulter mit Rotatorenmanschettenruptur (SSP/partiell SSC) und einen
Status nach SSP-Seh nenrekonstruktion sowie eine
bleibende Insuffizienz der Rotatorenman schette . Er hielt dafür, dass die noch vorhandenen Beschwerden im Bereich des linken Schultergelenks und die damit verbundene Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit unfallkausal
seien. In der zuletzt ausgeübte n Tätigkeit im Y.___ bestehe weiterhin eine Arbeitsfähigkeit
von 70 % . Körperlich l eichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Arbeiten über Kopf unter Last sowie mit sel tenem Überkopfgreifen, mit einer Gewichtsbelastung von 15 kg bis zur Hüfte und 3 kg bis in Brusthöhe repetitiv sowie selten 25 kg bis in Hüfthöhe und 8 kg bis in Brusthöhe, ohne Arbeiten an stossenden, schlagenden und vib rierenden Maschinen und ohne Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an die Rotation im linken Schultergelenk seien dem Beschwerdeführer zu 100 % zu mutbar. 3 . 3
In d er im Einspracheverfahren
verfassten
Stellungnahme vom 11. Oktober 2012 (Urk. 8/147 S. 1) erklärte d er SUVA-Versicherungsmediziner Dr. med. C.___, Facharzt für C hirurg ie, die wohlwollende Meinung des Operateurs, welcher am 21. März 2011 eine angepasste Tätigkeit nur im Umfang von 75 % als zumutbar erachte t habe (vgl. hiezu nachfolgende E. 3.4), sei zur Kenntnis genommen wor den. Jedoch seien die teilweise gegenteiligen Beurteilungen der Ärzte der Klinik A.___ und des SUVA-Kreisarztes fundierter beziehungsweise aktueller. Nach Studium von Ak ten und Röntgenbildern könne er die kreisärzt liche
Einschätzung von Dr. B.___ vom 10. Mai 2012, wonach dem Beschwer deführer eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei, als medizinisch plausibel bestätigen. 3 . 4
Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, welcher den Beschwerdeführer am
10. Mai 2010 in der Klinik Z.___
operiert (Urk. 8/11) und ihm
a m 21. März 2011 eine Ar beitsfähigkeit von 75 % für einfach schulterbelastende Tätigkeiten bis maximal der Horizontalen und mit Gewicht en bis höchstens 10 kg bescheinigt hatte (Urk. 8/66), nahm
am 18. Oktober 2012 zur Arbeitsfähigkeitseinschätzung des SUVA-Kreisarztes Stellung (Urk. 3) und monierte, diese weiche wesentlich von derjenigen der Ärzte der Klinik A.___ vom Oktober 2010 ab. Er habe letztere zumindest für den damaligen Zeitpunkt für richtig befunden und seine Bewertung
immer an diese angelehnt (vgl. auch Bericht von Dr. D.___ vom 16. November 2010, Urk. 8/53) . Da dem Beschwerdeführer eine Verwei sungstätigkeit gemäss dem von den Ärzten der Klinik A.___ formulierten Zumutbarkeitsprofil in einer volle n zeitliche n Präsenz zumutbar sei, die damals ausgeübte Tätigkeit beim Strasseninspektorat aber belastender gewesen sei, habe er die Zumutbarkeit zeit lich limitiert. Qualitativ erachte er die von der SUVA festgelegte Zumutbarkeit aufgrund der Befunde von 2010 als zu hoch, insbesondere was d as Heben von Gewichten von 25 kg bis Brusthöhe betreffe. Ihm scheine in solchen Tätigkeiten zumindest eine Leistungseinbusse vorzuliegen, welche vorsichtig geschätzt 25 % betragen dürfte. 4 . 4.1
I n Anbetracht dieser medizinischen Aktenlage ist – entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5-9) – in keinerlei Hinsicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine de n
verbleibenden Unfallfolgen an der linken Schulter angepasste Tätigkeit entsprechend dem vom SUVA-Kreisarzt Dr. B.___
b eschrie benen Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.2 hiervor) im Umfang von 100 % als zumutbar erachtete . Wie in der Beschwerdeantwort (Urk. 7 S. 4) zutreffend festgehalten wurde, vermögen die Ausführungen
des behandelnden Facharztes
nicht zu einer abweichenden Beurteilung zu führen . Dr. D.___
bekräftigte
am
16. November 2010 (Urk. 8/53 S. 2) und 18. Oktober 2012 (Urk. 3) die E inschät zung der Mediziner der Klinik A.___ (vgl. E. 3.1 hiervor), wel che ihrerseits im Wesentlichen mit derjenigen der Dres . B.___ und C.___
(vgl. E. 3.2 und E. 3.3 hiervor) übereinstimmt.
Namentlich ging auch Dr. D.___ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit aus und begründete die von ihm attestierte Einschränkung von 25 % damit, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber einer hö heren Belastung ausgesetzt sei (vgl. E. 3.4 hier vor) .
So dann ist d er Rüge des behandelnden Facharztes, wonach das vom SUVA-Kreisarzt defi nierte Zumut barkeitsprofil
– insbesondere was das Heben von Lasten bis Brust höhe betreffe – zu hoch angesiedelt
sei (vgl. E. 3.4 hiervor), nichts abzugewinnen, liegen doch die von Dr. B.___
diesbezüglich festgelegten Gewichtslimiten (repetitiv 3 kg und selten 8 kg, vgl. E. 3.2 hiervor) deutlich unter de m von Dr. D.___ mo nierten Grenzwert von 25 kg .
H inweise, welche gegen die Zuverlässigkeit der
kreisärztlichen
Einschätzung von Dr. B.___
sprä chen, sind nicht ersichtlich, weshalb praxis gemäss (vgl. E. 1.3 hiervor) ohne medizinische Weite rungen da rauf abgestellt werden kann. Insbesondere kann auf die beantragte Einholung eines versicherungs externen Gutachtens (Urk. 1 S. 9 f.) verzichtet werden, da davon keine zusätzlichen entscheidrelevanten Aufschlüsse zu erwar ten sind (anti zipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 122 V 157 E. 1d). 4.2 4.2.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die verbleibenden Unfallfolgen
an der linken Schulter in erwerblicher Hin sicht auswirk en . 4.2.2
Vor dem Hintergrund, dass der in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit voll einsatzfähige Beschwerdeführer mit der Tätigkeit beim Y.___ mit einer Leistungsfähigkeit von 70 % (Urk. 8/79 S. 4) die ihm aus medizinischer Sicht verbleibende A rbeits
- respektive Erwerbs fähigkeit nicht voll ausschöpft, sind für die Bestimmung des Invalideneinkommens entgegen der beschwerdeweise vertretenen Auffassung (Urk. 1 S. 4 f.) rechtsprechungs gemäss (vgl. E. 1.4.1 hiervor) die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen. Dies gilt umso mehr, als gemäss den Angaben des Personalamtes des Kantons E.___
der tatsächlich erzielte Verdienst eine Soziallohnkomponente bei nhaltet (vgl. Urk. 8/145 S. 2). Dabei erscheint es mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 6, Urk. 7 S. 6) als gerechtfertigt, vom monatlichen Bruttolohn von männlichen Arbeitskräften
mit Berufs- und Fachkenntnisse n
(Anforderungsniveau 3) gemäss der Tabelle TA1 der LSE 2010 in der Höhe von Fr. 5'909.-- auszugehen . D enn d er Beschwerdeführer verfügt aufgrund seiner Ausbildung zum Landwirt (Urk. 1 S. 11) und der langjährigen Arbeits erfahrung in der verantwortungsvollen Posi tion als Gruppenleiter beim Y.___ über breitge fä cherte und fundierte Fach- und Führungskompetenzen, auf welche er ange sichts dessen, dass die unfallbedingten gesundheitlichen Beschwerden keine gänzliche berufliche Neuorientierung erforder n, zumindest teilweise weiterhin zurückgrei fen kann. Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 11) ist nicht anzunehmen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt für den Be schwerde führer nur noch Hilfsarbeiterstellen bereithält, bei welchen er bloss für einfache und repetitive Aufgaben eingesetzt und lediglich
entsprechend den für Tätigkei ten mit Anforderungsniveau 4 ausgewiesenen LSE-Tabellenlöhnen entlöhnt würde .
Aufgerechnet auf das Jahr des beschwerdeweise zu Recht unbe stritten gebliebenen Rentenbeginns (2011) ergibt sich somit unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Tabelle B 9.2, Total in: Die Volkswirtschaft 4 /201 4, S. 9 0) und der geschlechterspezifischen Nominallohnentwicklung von 1 % (vgl . Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-201 3; ab rufbar unter http://www.bfs.admin.ch) ein Betrag von
Fr. 74'661.-- (Fr. 5'9 09.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.01).
Die Beschwerdegegnerin gewährte unter Hinweis auf die unfallbedingten Ein schränkungen einen Abzug von 5 % vom LSE- Tabellenlohn (Urk. 2 S. 6, Urk. 7 S.
6 f., Urk. 8/137 S. 2).
Mit Blick darauf, das s der Beschwerdeführer in einer Verweisungst ätig keit
zu 100 % arbeitsfähig ist und das Anforderungsniveau 3 eine Vielzahl von körperlich leichten und mittelschweren Tätigkeiten
umfasst, welche dem Be schwerdeführer trotz der verbleibenden Unfallfolgen im Wesent lichen zumutbar sind, liegt
der von der Verwaltung vorgenommene
Abzug nicht ausserhalb des ihr
zu stehenden Ermessens .
Gründe für eine weitergehende Her absetzung des Invalideneinkommens sind nicht ersichtlich . S tatistisch steht fest, dass sich das fortgeschrittene Alter
– der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Rentenbe ginns 56 Jahre alt –
lohnerhöhend aus wirkt (vgl. LSE 2010, Tabelle TA
9, An forderungsniveau 3, 50-64/65 Jahre, Männer), weshalb sich entgegen der Auf fassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 12) unter diesem Titel kein höherer Abschlag rechtfertigen lässt. Schliesslich wies die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7 S. 7) zutreffend darauf hin, dass nach der allgemei nen Lebenserfahrung
eine längere Anstellung in der öffentlichen Ver waltung bei einem späteren privatwirtschaftlichen Arbeitsverhältnis nicht eine unter durchschnittliche Entlöhnung nach sich zieht (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_206/2012 vom 7. Mai 2012 E. 3.4.3).
Hinzu kommt,
dass
dem Beschwerde führer berufliche Tätigkeiten im öffentlichen Bereich –
welche
durchschnittlich besser entlöhnt werden (vgl. LSE 2010,
Tabellen TA 2 und TA 3) – nicht grund sätzlich verwehrt sind .
Bleibt es dementsprechend bei einem Abzug von 5 %, beträgt das Invalideneinkommen Fr. 70'928.-- (Fr. 74'661.-- x 0.95). 4.2.3
Das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der Finanzver wal tung des Kantons E.___ und die von dieser eingereichten Lohnkonti (Urk. 8/88-90, Urk. 8/94-95) mit Fr. 93'618. -- im Jahre 2011 (Urk. 8/97, Urk. 2 S. 5 unten) bezifferte Valideneinkommen
wurde beschwerdeweise nicht bemän gelt und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 4.2.4
Angesichts der sich aus der Gegenüberstellung dieser beiden Vergleichsgrössen
ergebenden unfallbedingten Lohneinbusse von rund 24 % ist die Zusprache ei ner auf einem Invaliditätsgrad in dieser Höhe basierenden Rente (Urk. 2) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Walter Keller - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Der 1955 geborene
X.___, s eit 1. Juli 1996 als Gruppenleiter beim Y.___
angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert, zog sich a m
1. März 2010 beim Ein s teigen in einen Lastwagen
eine linksseitige Schulter verletzung
zu (Urk. 8/1), welche am
10. Mai 2010 in der Klinik Z.___
mittels offener Rotatore nmanschetten -Rekonstruktion mit Tenodese
der langen Biz e p ssehne
(LBS) und Acromioplastik
operativ behandelt wurde
(Urk. 8/11). A m
25. Oktober 2010 nahm der Versicherte di e Arbeit beim bis heri gen Arbeitgeber in einer angepasste n Tätigkeit wieder auf
(Urk. 8/ 42) und stei gerte
die anfängliche Leistungsfähigkeit von 25 % bis am
1. Juli 2011 auf 70 % bei ganztägiger Präsenz (Urk. 8/ 77 S. 2).
D ie SUVA, welche für die Heilbehandlung aufgekommen war und Taggeld leis tungen erbracht hatte,
sprach
dem Versicherten
mit Verfügung vom 11. Juni 2012 (Urk. 8/140) eine auf einem Invaliditätsgrad von 24 % beruhende Rente mit Wirkung ab 1. November 2011 zu, wogegen sie die Ausrichtung einer
In te gritätsentschädigung
ablehnte . In teilweiser Gutheissung der am 28. Juni 2012 dagegen erhobenen Einsprache
(Urk. 8/141) gewährte sie dem Versicherten mit Entscheid vom 12. Oktober 2012 (Urk. 2) eine E ntschädigung für eine
Integri tätseinbusse
von 7.5 % (S. 7-9), während sie einen Anspruch auf eine höhere als die verfügte Invalidenrente verneinte (S. 3-6).
E. 1.1 Die Zusprache einer Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Integritäts einbusse
von 7.5 % bildet
im vorliegend en Verfahren ni cht mehr Streitgegen stand (Urk. 1 S. 3 oben).
Str it tig und zu prüfen ist hier einzig die Höhe der für den Rentenanspruch massgebende n und von der Beschwerdegegnerin mit 24 % bezifferten
unfallbedingte n Erwerbsunfähigkeit. 1.
E. 1.4.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich er zieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Recht sprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukt urerhebungen (LSE) oder der von der SUVA zusammengestellten Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) herange zogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
E. 1.4.2 Wenn die Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden, wird für die Invali ditätsbemessung praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellen gruppe
A) abgestellt (BGE 129 V 476 E . 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Ar beitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die im Jahr 2011 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchent lich 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 4/2014 S. 90 Tabelle B 9.2; BGE 129 V 484 E . 4.3.2, 126 V 77 f. E. 3b/ bb, 124 V 322 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E . 2a).
E. 1.4.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechen de Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatz fähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszu g ehö rigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punk te dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwer ten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 2.
2 .1
Die Beschwerdegegnerin hielt zur Begründung ihres
Rentenentscheid s
insbeson dere fest, dass de m Beschwerdeführer die angestammte
Tätigkeit als Gruppen leiter beim Y.___
wegen der unfallbedingten Be schwerden an der linken Schulter nicht mehr (vollumfänglich) zumutbar sei und er am bisherigen Arbeitsplatz die ihm verbleibende Restarbeitsfähigke it nicht voll ausschöpfen könne, zumal dort nicht genügend leichte Arbeiten vorhanden seien . Dagegen könne er eine
den Unfallfolgen angepasste
Tätigkeit zu 100 % ausüben und damit
ausgehend vom branchenübergreifenden LSE-Tabellenlohn für Männer mit Berufs- und Fachkenntnissen (Anforderungsniveau 3) sowie einem leidensbedingten Abzug von 5 % einen Invalidenlohn erwirtschaften, welcher um 24 % unter dem hypothetisch ohne Gesundheitsschaden erzielbare n
(Validen-) Einkommen liege
(Urk. 2 S. 4-6, Urk. 7 S. 3-7). 2 . 2
De r
Beschwerdeführer
begründete seinen Antrag auf Zusprache einer Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrad es von 30 % im Wesentlichen damit, dass er am angestammten Arbeitsplatz eine Leistungsfähigkeit von 70 % wiederer langt habe und die Tatsache der erfolgreichen Reintegration höher zu gewichten sei als eine „Rentenersparnis“ von 6 %. Im Üb rigen betrage die Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit lediglich 75 %, wobei nurmehr Hilfsarbeiten im Sinne des Anforderungsniveaus 4 der LSE in Betracht kämen und vom Ta bel lenlohn ein Abzug von 15 % zu gewähren sei, sodass ein Invaliditätsgrad von 59 % resultiere (Urk. 1 S. 4-13).
E. 2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungs rechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung, UVG). Invalidität ist die voraus sicht lich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsun fähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird da s Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der (unfall be dingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu mutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (I nvalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). 1.
E. 3 .
E. 3.3 hiervor) übereinstimmt.
Namentlich ging auch Dr. D.___ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit aus und begründete die von ihm attestierte Einschränkung von 25 % damit, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber einer hö heren Belastung ausgesetzt sei (vgl. E. 3.4 hier vor) .
So dann ist d er Rüge des behandelnden Facharztes, wonach das vom SUVA-Kreisarzt defi nierte Zumut barkeitsprofil
– insbesondere was das Heben von Lasten bis Brust höhe betreffe – zu hoch angesiedelt
sei (vgl. E. 3.4 hiervor), nichts abzugewinnen, liegen doch die von Dr. B.___
diesbezüglich festgelegten Gewichtslimiten (repetitiv 3 kg und selten 8 kg, vgl. E. 3.2 hiervor) deutlich unter de m von Dr. D.___ mo nierten Grenzwert von 25 kg .
H inweise, welche gegen die Zuverlässigkeit der
kreisärztlichen
Einschätzung von Dr. B.___
sprä chen, sind nicht ersichtlich, weshalb praxis gemäss (vgl. E. 1.3 hiervor) ohne medizinische Weite rungen da rauf abgestellt werden kann. Insbesondere kann auf die beantragte Einholung eines versicherungs externen Gutachtens (Urk. 1 S. 9 f.) verzichtet werden, da davon keine zusätzlichen entscheidrelevanten Aufschlüsse zu erwar ten sind (anti zipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 122 V 157 E. 1d).
E. 4 .
E. 4.1 I n Anbetracht dieser medizinischen Aktenlage ist – entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5-9) – in keinerlei Hinsicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine de n
verbleibenden Unfallfolgen an der linken Schulter angepasste Tätigkeit entsprechend dem vom SUVA-Kreisarzt Dr. B.___
b eschrie benen Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.2 hiervor) im Umfang von 100 % als zumutbar erachtete . Wie in der Beschwerdeantwort (Urk.
E. 4.2.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die verbleibenden Unfallfolgen
an der linken Schulter in erwerblicher Hin sicht auswirk en .
E. 4.2.2 Vor dem Hintergrund, dass der in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit voll einsatzfähige Beschwerdeführer mit der Tätigkeit beim Y.___ mit einer Leistungsfähigkeit von 70 % (Urk. 8/79 S. 4) die ihm aus medizinischer Sicht verbleibende A rbeits
- respektive Erwerbs fähigkeit nicht voll ausschöpft, sind für die Bestimmung des Invalideneinkommens entgegen der beschwerdeweise vertretenen Auffassung (Urk. 1 S. 4 f.) rechtsprechungs gemäss (vgl. E. 1.4.1 hiervor) die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen. Dies gilt umso mehr, als gemäss den Angaben des Personalamtes des Kantons E.___
der tatsächlich erzielte Verdienst eine Soziallohnkomponente bei nhaltet (vgl. Urk. 8/145 S. 2). Dabei erscheint es mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 6, Urk. 7 S. 6) als gerechtfertigt, vom monatlichen Bruttolohn von männlichen Arbeitskräften
mit Berufs- und Fachkenntnisse n
(Anforderungsniveau 3) gemäss der Tabelle TA1 der LSE 2010 in der Höhe von Fr. 5'909.-- auszugehen . D enn d er Beschwerdeführer verfügt aufgrund seiner Ausbildung zum Landwirt (Urk. 1 S. 11) und der langjährigen Arbeits erfahrung in der verantwortungsvollen Posi tion als Gruppenleiter beim Y.___ über breitge fä cherte und fundierte Fach- und Führungskompetenzen, auf welche er ange sichts dessen, dass die unfallbedingten gesundheitlichen Beschwerden keine gänzliche berufliche Neuorientierung erforder n, zumindest teilweise weiterhin zurückgrei fen kann. Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 11) ist nicht anzunehmen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt für den Be schwerde führer nur noch Hilfsarbeiterstellen bereithält, bei welchen er bloss für einfache und repetitive Aufgaben eingesetzt und lediglich
entsprechend den für Tätigkei ten mit Anforderungsniveau 4 ausgewiesenen LSE-Tabellenlöhnen entlöhnt würde .
Aufgerechnet auf das Jahr des beschwerdeweise zu Recht unbe stritten gebliebenen Rentenbeginns (2011) ergibt sich somit unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Tabelle B 9.2, Total in: Die Volkswirtschaft 4 /201 4, S. 9 0) und der geschlechterspezifischen Nominallohnentwicklung von 1 % (vgl . Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-201 3; ab rufbar unter http://www.bfs.admin.ch) ein Betrag von
Fr. 74'661.-- (Fr. 5'9 09.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.01).
Die Beschwerdegegnerin gewährte unter Hinweis auf die unfallbedingten Ein schränkungen einen Abzug von 5 % vom LSE- Tabellenlohn (Urk. 2 S. 6, Urk. 7 S.
6 f., Urk. 8/137 S. 2).
Mit Blick darauf, das s der Beschwerdeführer in einer Verweisungst ätig keit
zu 100 % arbeitsfähig ist und das Anforderungsniveau 3 eine Vielzahl von körperlich leichten und mittelschweren Tätigkeiten
umfasst, welche dem Be schwerdeführer trotz der verbleibenden Unfallfolgen im Wesent lichen zumutbar sind, liegt
der von der Verwaltung vorgenommene
Abzug nicht ausserhalb des ihr
zu stehenden Ermessens .
Gründe für eine weitergehende Her absetzung des Invalideneinkommens sind nicht ersichtlich . S tatistisch steht fest, dass sich das fortgeschrittene Alter
– der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Rentenbe ginns 56 Jahre alt –
lohnerhöhend aus wirkt (vgl. LSE 2010, Tabelle TA
E. 4.2.3 Das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der Finanzver wal tung des Kantons E.___ und die von dieser eingereichten Lohnkonti (Urk. 8/88-90, Urk. 8/94-95) mit Fr. 93'618. -- im Jahre 2011 (Urk. 8/97, Urk. 2 S. 5 unten) bezifferte Valideneinkommen
wurde beschwerdeweise nicht bemän gelt und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.
E. 4.2.4 Angesichts der sich aus der Gegenüberstellung dieser beiden Vergleichsgrössen
ergebenden unfallbedingten Lohneinbusse von rund 24 % ist die Zusprache ei ner auf einem Invaliditätsgrad in dieser Höhe basierenden Rente (Urk. 2) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Walter Keller - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
E. 7 S. 4) zutreffend festgehalten wurde, vermögen die Ausführungen
des behandelnden Facharztes
nicht zu einer abweichenden Beurteilung zu führen . Dr. D.___
bekräftigte
am
16. November 2010 (Urk. 8/53 S. 2) und 18. Oktober 2012 (Urk. 3) die E inschät zung der Mediziner der Klinik A.___ (vgl. E. 3.1 hiervor), wel che ihrerseits im Wesentlichen mit derjenigen der Dres . B.___ und C.___
(vgl. E. 3.2 und E.
E. 9 , An forderungsniveau 3, 50-64/65 Jahre, Männer), weshalb sich entgegen der Auf fassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 12) unter diesem Titel kein höherer Abschlag rechtfertigen lässt. Schliesslich wies die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7 S. 7) zutreffend darauf hin, dass nach der allgemei nen Lebenserfahrung
eine längere Anstellung in der öffentlichen Ver waltung bei einem späteren privatwirtschaftlichen Arbeitsverhältnis nicht eine unter durchschnittliche Entlöhnung nach sich zieht (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_206/2012 vom 7. Mai 2012 E. 3.4.3).
Hinzu kommt,
dass
dem Beschwerde führer berufliche Tätigkeiten im öffentlichen Bereich –
welche
durchschnittlich besser entlöhnt werden (vgl. LSE 2010,
Tabellen TA 2 und TA 3) – nicht grund sätzlich verwehrt sind .
Bleibt es dementsprechend bei einem Abzug von 5 %, beträgt das Invalideneinkommen Fr. 70'928.-- (Fr. 74'661.-- x 0.95).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00267 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom
28. Juli 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller
Obergass Rechtsanwälte
Obergasse 34, Postfach 315, 8402 Winterthur gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann Ineichen
Lischer
Zemp, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1.
Der 1955 geborene
X.___, s eit 1. Juli 1996 als Gruppenleiter beim Y.___
angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert, zog sich a m
1. März 2010 beim Ein s teigen in einen Lastwagen
eine linksseitige Schulter verletzung
zu (Urk. 8/1), welche am
10. Mai 2010 in der Klinik Z.___
mittels offener Rotatore nmanschetten -Rekonstruktion mit Tenodese
der langen Biz e p ssehne
(LBS) und Acromioplastik
operativ behandelt wurde
(Urk. 8/11). A m
25. Oktober 2010 nahm der Versicherte di e Arbeit beim bis heri gen Arbeitgeber in einer angepasste n Tätigkeit wieder auf
(Urk. 8/ 42) und stei gerte
die anfängliche Leistungsfähigkeit von 25 % bis am
1. Juli 2011 auf 70 % bei ganztägiger Präsenz (Urk. 8/ 77 S. 2).
D ie SUVA, welche für die Heilbehandlung aufgekommen war und Taggeld leis tungen erbracht hatte,
sprach
dem Versicherten
mit Verfügung vom 11. Juni 2012 (Urk. 8/140) eine auf einem Invaliditätsgrad von 24 % beruhende Rente mit Wirkung ab 1. November 2011 zu, wogegen sie die Ausrichtung einer
In te gritätsentschädigung
ablehnte . In teilweiser Gutheissung der am 28. Juni 2012 dagegen erhobenen Einsprache
(Urk. 8/141) gewährte sie dem Versicherten mit Entscheid vom 12. Oktober 2012 (Urk. 2) eine E ntschädigung für eine
Integri tätseinbusse
von 7.5 % (S. 7-9), während sie einen Anspruch auf eine höhere als die verfügte Invalidenrente verneinte (S. 3-6). 2.
Hier gegen erhob X.___
a m 15. November 2012 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2012 sei aufzuheben und ihm sei eine R ente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 30 % zuzusprechen.
Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2013 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2013 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Zusprache einer Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Integritäts einbusse
von 7.5 % bildet
im vorliegend en Verfahren ni cht mehr Streitgegen stand (Urk. 1 S. 3 oben).
Str it tig und zu prüfen ist hier einzig die Höhe der für den Rentenanspruch massgebende n und von der Beschwerdegegnerin mit 24 % bezifferten
unfallbedingte n Erwerbsunfähigkeit. 1. 2
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungs rechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung, UVG). Invalidität ist die voraus sicht lich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsun fähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird da s Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der (unfall be dingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu mutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (I nvalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). 1. 3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseiti gen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihr e Zuverlässigkeit beste hen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Ein ho lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis wür digung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zwei fel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztli chen Fest stellungen, so sind ergänzende Abklärungen mittels unabhängige r Begut ach tung vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 in fine mit Hinweis) . 1.4 1.4.1
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich er zieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Recht sprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukt urerhebungen (LSE) oder der von der SUVA zusammengestellten Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) herange zogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 1.4.2
Wenn die Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden, wird für die Invali ditätsbemessung praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellen gruppe
A) abgestellt (BGE 129 V 476 E . 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Ar beitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die im Jahr 2011 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchent lich 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 4/2014 S. 90 Tabelle B 9.2; BGE 129 V 484 E . 4.3.2, 126 V 77 f. E. 3b/ bb, 124 V 322 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E . 2a). 1.4.3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechen de Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatz fähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszu g ehö rigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punk te dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwer ten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 2.
2 .1
Die Beschwerdegegnerin hielt zur Begründung ihres
Rentenentscheid s
insbeson dere fest, dass de m Beschwerdeführer die angestammte
Tätigkeit als Gruppen leiter beim Y.___
wegen der unfallbedingten Be schwerden an der linken Schulter nicht mehr (vollumfänglich) zumutbar sei und er am bisherigen Arbeitsplatz die ihm verbleibende Restarbeitsfähigke it nicht voll ausschöpfen könne, zumal dort nicht genügend leichte Arbeiten vorhanden seien . Dagegen könne er eine
den Unfallfolgen angepasste
Tätigkeit zu 100 % ausüben und damit
ausgehend vom branchenübergreifenden LSE-Tabellenlohn für Männer mit Berufs- und Fachkenntnissen (Anforderungsniveau 3) sowie einem leidensbedingten Abzug von 5 % einen Invalidenlohn erwirtschaften, welcher um 24 % unter dem hypothetisch ohne Gesundheitsschaden erzielbare n
(Validen-) Einkommen liege
(Urk. 2 S. 4-6, Urk. 7 S. 3-7). 2 . 2
De r
Beschwerdeführer
begründete seinen Antrag auf Zusprache einer Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrad es von 30 % im Wesentlichen damit, dass er am angestammten Arbeitsplatz eine Leistungsfähigkeit von 70 % wiederer langt habe und die Tatsache der erfolgreichen Reintegration höher zu gewichten sei als eine „Rentenersparnis“ von 6 %. Im Üb rigen betrage die Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit lediglich 75 %, wobei nurmehr Hilfsarbeiten im Sinne des Anforderungsniveaus 4 der LSE in Betracht kämen und vom Ta bel lenlohn ein Abzug von 15 % zu gewähren sei, sodass ein Invaliditätsgrad von 59 % resultiere (Urk. 1 S. 4-13). 3 . 3 .1
D ie Ärzte der Klinik A.___, wo sich der Beschwerdeführer vom 6. September bis 12. Oktober 2010 zur stationären Rehabilitation aufgehalten hatte, erachteten
im Austrittsbericht vom 19. Oktober 2010 (Urk. 8/46 S. 2) die bisherige Tätigkeit als Gruppenführer Tiefbau
aufgrund der am 1. März 2010 er littenen V erletzung an der linken Schulter als nicht mehr zumutbar .
E ine ang e passte, mithin
körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Krafteinsatz des linken Armes, ohne länger dauernde Tätigkeiten links über Schulterhöhe, ohne H antieren von Gewichten körperfern, ohne häufige Rotationsbewegungen der linken Schulter, ohne Vibrationsbelastung und Schläge bezüglich des li nken Armes sowie ohne ungesicherte Arbeit en an sturz exponierten Stellen wie auf hohe n Leitern, Baugerüst en und Dächern
könne
d er Beschwerdeführer jedoch ganztags verrichten. 3 . 2
Im Bericht vom 10. Mai 2012 (Urk. 8/120 S. 5 f.) betreffend die Untersuchung vom Vortag diagnostizierte der SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, ein
am 1. März 2010 erlittene s
Distorsionstrauma der linke n Schulter mit Rotatorenmanschettenruptur (SSP/partiell SSC) und einen
Status nach SSP-Seh nenrekonstruktion sowie eine
bleibende Insuffizienz der Rotatorenman schette . Er hielt dafür, dass die noch vorhandenen Beschwerden im Bereich des linken Schultergelenks und die damit verbundene Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit unfallkausal
seien. In der zuletzt ausgeübte n Tätigkeit im Y.___ bestehe weiterhin eine Arbeitsfähigkeit
von 70 % . Körperlich l eichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Arbeiten über Kopf unter Last sowie mit sel tenem Überkopfgreifen, mit einer Gewichtsbelastung von 15 kg bis zur Hüfte und 3 kg bis in Brusthöhe repetitiv sowie selten 25 kg bis in Hüfthöhe und 8 kg bis in Brusthöhe, ohne Arbeiten an stossenden, schlagenden und vib rierenden Maschinen und ohne Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an die Rotation im linken Schultergelenk seien dem Beschwerdeführer zu 100 % zu mutbar. 3 . 3
In d er im Einspracheverfahren
verfassten
Stellungnahme vom 11. Oktober 2012 (Urk. 8/147 S. 1) erklärte d er SUVA-Versicherungsmediziner Dr. med. C.___, Facharzt für C hirurg ie, die wohlwollende Meinung des Operateurs, welcher am 21. März 2011 eine angepasste Tätigkeit nur im Umfang von 75 % als zumutbar erachte t habe (vgl. hiezu nachfolgende E. 3.4), sei zur Kenntnis genommen wor den. Jedoch seien die teilweise gegenteiligen Beurteilungen der Ärzte der Klinik A.___ und des SUVA-Kreisarztes fundierter beziehungsweise aktueller. Nach Studium von Ak ten und Röntgenbildern könne er die kreisärzt liche
Einschätzung von Dr. B.___ vom 10. Mai 2012, wonach dem Beschwer deführer eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei, als medizinisch plausibel bestätigen. 3 . 4
Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, welcher den Beschwerdeführer am
10. Mai 2010 in der Klinik Z.___
operiert (Urk. 8/11) und ihm
a m 21. März 2011 eine Ar beitsfähigkeit von 75 % für einfach schulterbelastende Tätigkeiten bis maximal der Horizontalen und mit Gewicht en bis höchstens 10 kg bescheinigt hatte (Urk. 8/66), nahm
am 18. Oktober 2012 zur Arbeitsfähigkeitseinschätzung des SUVA-Kreisarztes Stellung (Urk. 3) und monierte, diese weiche wesentlich von derjenigen der Ärzte der Klinik A.___ vom Oktober 2010 ab. Er habe letztere zumindest für den damaligen Zeitpunkt für richtig befunden und seine Bewertung
immer an diese angelehnt (vgl. auch Bericht von Dr. D.___ vom 16. November 2010, Urk. 8/53) . Da dem Beschwerdeführer eine Verwei sungstätigkeit gemäss dem von den Ärzten der Klinik A.___ formulierten Zumutbarkeitsprofil in einer volle n zeitliche n Präsenz zumutbar sei, die damals ausgeübte Tätigkeit beim Strasseninspektorat aber belastender gewesen sei, habe er die Zumutbarkeit zeit lich limitiert. Qualitativ erachte er die von der SUVA festgelegte Zumutbarkeit aufgrund der Befunde von 2010 als zu hoch, insbesondere was d as Heben von Gewichten von 25 kg bis Brusthöhe betreffe. Ihm scheine in solchen Tätigkeiten zumindest eine Leistungseinbusse vorzuliegen, welche vorsichtig geschätzt 25 % betragen dürfte. 4 . 4.1
I n Anbetracht dieser medizinischen Aktenlage ist – entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5-9) – in keinerlei Hinsicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine de n
verbleibenden Unfallfolgen an der linken Schulter angepasste Tätigkeit entsprechend dem vom SUVA-Kreisarzt Dr. B.___
b eschrie benen Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.2 hiervor) im Umfang von 100 % als zumutbar erachtete . Wie in der Beschwerdeantwort (Urk. 7 S. 4) zutreffend festgehalten wurde, vermögen die Ausführungen
des behandelnden Facharztes
nicht zu einer abweichenden Beurteilung zu führen . Dr. D.___
bekräftigte
am
16. November 2010 (Urk. 8/53 S. 2) und 18. Oktober 2012 (Urk. 3) die E inschät zung der Mediziner der Klinik A.___ (vgl. E. 3.1 hiervor), wel che ihrerseits im Wesentlichen mit derjenigen der Dres . B.___ und C.___
(vgl. E. 3.2 und E. 3.3 hiervor) übereinstimmt.
Namentlich ging auch Dr. D.___ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit aus und begründete die von ihm attestierte Einschränkung von 25 % damit, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber einer hö heren Belastung ausgesetzt sei (vgl. E. 3.4 hier vor) .
So dann ist d er Rüge des behandelnden Facharztes, wonach das vom SUVA-Kreisarzt defi nierte Zumut barkeitsprofil
– insbesondere was das Heben von Lasten bis Brust höhe betreffe – zu hoch angesiedelt
sei (vgl. E. 3.4 hiervor), nichts abzugewinnen, liegen doch die von Dr. B.___
diesbezüglich festgelegten Gewichtslimiten (repetitiv 3 kg und selten 8 kg, vgl. E. 3.2 hiervor) deutlich unter de m von Dr. D.___ mo nierten Grenzwert von 25 kg .
H inweise, welche gegen die Zuverlässigkeit der
kreisärztlichen
Einschätzung von Dr. B.___
sprä chen, sind nicht ersichtlich, weshalb praxis gemäss (vgl. E. 1.3 hiervor) ohne medizinische Weite rungen da rauf abgestellt werden kann. Insbesondere kann auf die beantragte Einholung eines versicherungs externen Gutachtens (Urk. 1 S. 9 f.) verzichtet werden, da davon keine zusätzlichen entscheidrelevanten Aufschlüsse zu erwar ten sind (anti zipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 122 V 157 E. 1d). 4.2 4.2.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die verbleibenden Unfallfolgen
an der linken Schulter in erwerblicher Hin sicht auswirk en . 4.2.2
Vor dem Hintergrund, dass der in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit voll einsatzfähige Beschwerdeführer mit der Tätigkeit beim Y.___ mit einer Leistungsfähigkeit von 70 % (Urk. 8/79 S. 4) die ihm aus medizinischer Sicht verbleibende A rbeits
- respektive Erwerbs fähigkeit nicht voll ausschöpft, sind für die Bestimmung des Invalideneinkommens entgegen der beschwerdeweise vertretenen Auffassung (Urk. 1 S. 4 f.) rechtsprechungs gemäss (vgl. E. 1.4.1 hiervor) die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen. Dies gilt umso mehr, als gemäss den Angaben des Personalamtes des Kantons E.___
der tatsächlich erzielte Verdienst eine Soziallohnkomponente bei nhaltet (vgl. Urk. 8/145 S. 2). Dabei erscheint es mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 6, Urk. 7 S. 6) als gerechtfertigt, vom monatlichen Bruttolohn von männlichen Arbeitskräften
mit Berufs- und Fachkenntnisse n
(Anforderungsniveau 3) gemäss der Tabelle TA1 der LSE 2010 in der Höhe von Fr. 5'909.-- auszugehen . D enn d er Beschwerdeführer verfügt aufgrund seiner Ausbildung zum Landwirt (Urk. 1 S. 11) und der langjährigen Arbeits erfahrung in der verantwortungsvollen Posi tion als Gruppenleiter beim Y.___ über breitge fä cherte und fundierte Fach- und Führungskompetenzen, auf welche er ange sichts dessen, dass die unfallbedingten gesundheitlichen Beschwerden keine gänzliche berufliche Neuorientierung erforder n, zumindest teilweise weiterhin zurückgrei fen kann. Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 11) ist nicht anzunehmen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt für den Be schwerde führer nur noch Hilfsarbeiterstellen bereithält, bei welchen er bloss für einfache und repetitive Aufgaben eingesetzt und lediglich
entsprechend den für Tätigkei ten mit Anforderungsniveau 4 ausgewiesenen LSE-Tabellenlöhnen entlöhnt würde .
Aufgerechnet auf das Jahr des beschwerdeweise zu Recht unbe stritten gebliebenen Rentenbeginns (2011) ergibt sich somit unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Tabelle B 9.2, Total in: Die Volkswirtschaft 4 /201 4, S. 9 0) und der geschlechterspezifischen Nominallohnentwicklung von 1 % (vgl . Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-201 3; ab rufbar unter http://www.bfs.admin.ch) ein Betrag von
Fr. 74'661.-- (Fr. 5'9 09.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.01).
Die Beschwerdegegnerin gewährte unter Hinweis auf die unfallbedingten Ein schränkungen einen Abzug von 5 % vom LSE- Tabellenlohn (Urk. 2 S. 6, Urk. 7 S.
6 f., Urk. 8/137 S. 2).
Mit Blick darauf, das s der Beschwerdeführer in einer Verweisungst ätig keit
zu 100 % arbeitsfähig ist und das Anforderungsniveau 3 eine Vielzahl von körperlich leichten und mittelschweren Tätigkeiten
umfasst, welche dem Be schwerdeführer trotz der verbleibenden Unfallfolgen im Wesent lichen zumutbar sind, liegt
der von der Verwaltung vorgenommene
Abzug nicht ausserhalb des ihr
zu stehenden Ermessens .
Gründe für eine weitergehende Her absetzung des Invalideneinkommens sind nicht ersichtlich . S tatistisch steht fest, dass sich das fortgeschrittene Alter
– der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Rentenbe ginns 56 Jahre alt –
lohnerhöhend aus wirkt (vgl. LSE 2010, Tabelle TA
9, An forderungsniveau 3, 50-64/65 Jahre, Männer), weshalb sich entgegen der Auf fassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 12) unter diesem Titel kein höherer Abschlag rechtfertigen lässt. Schliesslich wies die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7 S. 7) zutreffend darauf hin, dass nach der allgemei nen Lebenserfahrung
eine längere Anstellung in der öffentlichen Ver waltung bei einem späteren privatwirtschaftlichen Arbeitsverhältnis nicht eine unter durchschnittliche Entlöhnung nach sich zieht (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_206/2012 vom 7. Mai 2012 E. 3.4.3).
Hinzu kommt,
dass
dem Beschwerde führer berufliche Tätigkeiten im öffentlichen Bereich –
welche
durchschnittlich besser entlöhnt werden (vgl. LSE 2010,
Tabellen TA 2 und TA 3) – nicht grund sätzlich verwehrt sind .
Bleibt es dementsprechend bei einem Abzug von 5 %, beträgt das Invalideneinkommen Fr. 70'928.-- (Fr. 74'661.-- x 0.95). 4.2.3
Das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der Finanzver wal tung des Kantons E.___ und die von dieser eingereichten Lohnkonti (Urk. 8/88-90, Urk. 8/94-95) mit Fr. 93'618. -- im Jahre 2011 (Urk. 8/97, Urk. 2 S. 5 unten) bezifferte Valideneinkommen
wurde beschwerdeweise nicht bemän gelt und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 4.2.4
Angesichts der sich aus der Gegenüberstellung dieser beiden Vergleichsgrössen
ergebenden unfallbedingten Lohneinbusse von rund 24 % ist die Zusprache ei ner auf einem Invaliditätsgrad in dieser Höhe basierenden Rente (Urk. 2) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Walter Keller - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter