Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1976 , arbeitete seit Mai 2002 bei der Y.___ in Z.___ als Flight Attendant
und war in dieser Eigenschaft bei der Schweize rischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versi chert (Urk. 9/107) . Am 7. Juni 2010 erlitt sie einen Unfall, als sie während dem Duschen in der Badewanne ausrutschte und sich dabei den Rücken verletzte. Die SUVA erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen. 1.2
Mit Verfügung vom
29. Mai 2012 (Urk. 9/10
5) schloss die SUVA den Fall per 30. Juni 2012 ab und stellte die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkos ten ) ein, da die noch bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt, son dern ausschliesslich krankhafter Natur seien. Die von der Krankenkasse der Versicherten am 4. Juni 2 012 hiergegen erhobene vorsorgliche Einsprache (Urk. 9/106) zog diese am 25. Juni 2012 zurück (Urk. 9/115). Die am
26. Juni 2012 von der Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 9/117) wies die SUVA mit Ent scheid vom 9. August 2012 (Urk. 9/125 = Urk. 2) ab.
2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 9. August 2012 (Urk. 2) erhob die Versi cherte am 1 2. September 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, er sei auf zuheben (S. 2 Ziff. 1) und es seien ihr weiterhin Taggelder auszubezahlen (S. 2 Ziff. 2), eventuell sei ihr eine dem korrekt ermittelten Invaliditätsgrad entspre chende Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 3), subeventuell sei eine Begutachtung durchführen zu lassen (S. 2 Ziff. 4), subsubeventuell sei die Angelegenheit für weitere Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 5).
Mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2012 (Urk. 8) schloss die Beschwer - de gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführe rin am
19. November 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Mit Replik vom
7. März 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 14). Mit Eingabe vom 15. März 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik und bestätigte ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 21), was der Beschwerdeführerin am 18. März 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2
Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine nam hafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invali denversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hin terlässt ( Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario ; BGE 116 V 41 E. 2c). 1. 3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1. 4
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Da es sich hiebei um eine anspruchs - aufhe bende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusam - menhang ge geben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 1.5
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.6
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Un fall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Be einträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zu rückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesge richts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Stö rungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- bezie hungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adä quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträch tigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittle ren Bereichs weitere Krite rien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig da von, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des
Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun desgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Be urteilung des ad äquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und ei ner psychischen Fehl entwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Be schwerden auf eine Differenzie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als orga nischer und/oder psy chischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 1. 7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.8
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entsch eid (Urk. 2) davon aus, dass gemäss den ärztlichen Stellungnahmen das Unfallereignis vom 7. Juni 2010 nicht mehr Ursache der gemeldeten Beschwerden an der Lendenwirbel säule ( LWS ) , wie sie sich nach dem 30. Juni 2012 präsentiert hätten, dargestellt habe und der status quo sine vel ante spätestens zu diesem Zeitpunkt erreicht gewesen sei. Die danach noch bestehenden LWS-Beschwerden seien nicht mehr unfall-, sondern ausschliesslich noch krankheitsbedingt (S. 11 oben). Ausserdem sei ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den erst viel später beklag ten Beschwerden an der Halswirbelsäule ( HWS ) und dem Unfall von Anfang an nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben gewesen. Eine bloss mög liche Kausalität genüge für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (S. 11 Mitte).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 8) ging die Beschwerdegegneri n bezüglich der HWS-Beschwerden gestützt auf die Aktenlage zu Gunsten der Beschwerdefüh rerin davon aus, dass sie beim Sturz in der Badewanne den Nacken angeschla gen habe . Vorliegend seien jedoch keine objektivierbaren Unfallfolgen an der HWS nachgewiesen, weshalb aufgrund einer eigenständigen Adäquanzprüfung festzustellen sei, ob die geklagten Beschwerden im Bereich der HWS in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Sturz vom 7. Juni 2010 stünden (S. 3 f.). Vorliegend sei von einem mittleren Unfallereignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen auszugehen (S. 4 unten). Zusammenfassend sei höchstens ein Kriterium in nicht besonders ausgeprägter Weise erfüllt, weshalb die Adäquanz zwischen den beklagten Beschwerden und dem Unfall vom 7. Juni 2010 zu ver neinen sei (S. 5 unten). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber beschwerdeweise auf den Sta ndpunkt (Urk. 1, Urk. 14), dass die durch die Spondylolyse und Spondylolit hesis verursachten Beschwerden nicht als degenerativ zu bezeichnen seien, son dern auf den Sturz in der Badewanne zurückzuführen seien (Urk. 1 S. 7). Be züglich der HWS-Beschwerden seien ausserdem mindestens drei der sieben Kri terien in auffallender Weise gegeben, weshalb die adäquate Kausalität zu beja hen sei (Urk. 14 S. 2 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, ob eine über den Zeitpunkt der erfolgten Leis tungseinstellung (30. Juni 2012) hinaus gehende Leistungspflicht der Beschwer degegnerin besteht, mithin der Kausalzusammenhang zwischen den zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 7. Juni 2010. 3. 3.1
Gemäss Akten rutschte die Beschwerdeführerin am 7. Juni 2010 in der Bade wanne aus und stürzte dabei auf das Gesäss (Urk. 9/1 Ziff. 6) . Die Beschwerde führerin machte geltend, in der Folge unter Schmerzen im Bereich der ganzen Wirbelsäule zu leiden (Urk. 1 S. 2 f.). Betreffend ihren Gesundheitszustand fin den sich im Wesentlichen die nachfolgenden medizinischen Berichte in den Akten:
3.2
Nach ihrem Sturz in der Badewanne vom 7. Juni 20 10 wurde die Beschwer - defüh rerin erstmals am 8. Juni 2010 bei ihrer Hausärztin Dr. med. A.___ , FMH Physikalische Medizin, untersucht . In ihrem Bericht vom 8. Juli 2010 (Urk. 9/2)
erhob dies e als Befund ausgedehnte muskuläre Verspan nungen lumbal beidseits mit stark eingeschränkter Beweglichkeit der LWS, Druckdolenzen
gluteal beidseits ohne sichtbare Verletzung sowie einen unauf fälligen ne urologischen Status ( Ziff. 4), und diagnostizierte ein posttraumati sches lumbospondylogenes Syndrom ( Ziff. 5) . Sie attestierte der Beschwerde führerin bis auf weiteres eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 8). 3.3
Mittels am 10. Juni 2010 durchgeführtem Röntgen (Urk. 9/6) der LWS konnten keine ossären Läsionen sowie keine posttraumatisch aufgetretene Beckenringlo ckerung festgestellt werden. Das Röntgen ergab hingegen eine Spondylolisthesis des LWK 5 um 1 cm bei einer Spondylo lyse beider Wirbelbögen sowie eine rechtskonvexe Skoliose und ein Hohlkreuz.
Mittels am
24. August 2010 durchgeführt e r Magnetresonanz-Tomographie (MRI) der HWS (Ur
k. 9/128 = Urk. 9/130/4) konnte ausser einer linkskonvexen skoliotischen Fehlhaltung der HWS sowie einer Streckhaltung und angedeuteter Kyphose im unteren HWS-Bereich nichts Auffälliges festgestellt werden. 3. 4
Mit Zwischenbericht vom
19. Oktober 2010 (Urk. 9/17 = Urk. 9/130/3) diagnos - ti zierte
Dr. A.___ ein posttraumatisches lumbospondylogenes Syndrom bei vorbestehender Spondylolisthesis L5 gegenüber S1 um 1 cm sowie ein post trau - matisches
Zervikovertebralsyndrom ( Ziff. 1). Sie führte aus, die Beschwer de - führerin arbeite seit dem 1. Oktober 2010 wieder zu
100 % ( Ziff. 4). 3. 5
Dr. med. B.___ , Facharzt F M H für Neurologie, berichtete am 3. Dezem ber 2010 (Urk. 9/18 = Urk. 9/130/6-8) und nannte als Diagnose ein zerviko-ce phales Schmerzsyndrom bei Status nach Sturz in der Badewanne am 7. Juni 2010 (S. 1 Mitte). Er führte aus, es bestünden keine neurologischen Ausfälle und es gebe keine Hinweise für traumatische Gefässschäden (S. 2 Mitte). Die Be schwerdeführerin habe beim Sturz in der Badewanne neben Rückenprellungen ein stumpfes Direkttrauma der HWS erlitten. Relevante Befunde seien eine ein geschränkte Beweglichkeit der HWS mit palpatorisch verdickter und druckdo lenter Nacken- und Schultermuskulatur (S. 2 unten). Eine Verletzung am Ner vensystem scheine nicht vorzuliegen (S. 3 oben). 3. 6
Dr. med. C.___ , Innere Medizin FMH, führte am 11. Mai (Urk. 9/22-23) aus, die Beschwerdeführerin leide aktuell immer noch unter b elastungsabhängigen Beschwerden und klage auch über Kribbelparästhesien an beiden Armen. 3. 7
Die Ärzte der D.___ berichteten am 29. Juni 2011 (Urk. 9/32) über das ambulante Assessment der Beschwerdeführerin vom 2 2. Juni 2011 und führten aus, aus medizinisch-diagnostischer Sicht sei bei guter Kooperation und Leistungsbereitschaft mit einem intensiven trainingsorientierten Rehabilitati onsprogramm eine erhebliche Verbesserung der Beschwerden und der arbeitsbe zogenen Belastbarkeit zu erreichen (S. 2 oben). Es sei eine mässige Symptom ausweitung beobachtet worden (S. 3 oben). Unter Berücksichtigung der Emp fehlung einer multidisziplinären, trainingsorientierten un d psychologisch mit begleiteten Rehabilitation im Tageszentrum sei gerade aufgrund der trotz er heblicher Beschwerden noch immer starken Verankerung in ihrer Berufswelt eher von einer guten Prognose auszugehen (S. 4 oben).
3. 8
Die Ärzte des E.___ , Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, berichteten am 1 2. Juli 2011 ( Urk. 9/54 = Urk. 9/ 58) und nannten folgende Diagnosen: - chronisches Panvertebralsyndrom - unklare, passagere, abendliche Fühlstörung distale Extremitäten - Status nach Supinationstrauma OSG links März 2010
Sie führten aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe ein chronifiziertes pan - verteb rales Schmerzsyndrom mit zervikaler und lumbaler Betonung. Ver schiedene ausführliche Abklärungen im Vorfeld mittels MRI der HWS und Röntgen der LWS sowie neurologische und angiologische Untersuchungen hät ten unauffällige und die Beschwerden nicht erklärende Befunde ergeben (S. 1 f.). Auch in der aktuellen klinischen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf höhergradige Pathologien des Bewegungsapparates ergeben. Es zeige sich eine gewisse Diskrepanz bei unbeobachteten Bewegungen und der direkten Un tersuchung der LWS und HWS mit Gegenspann (S. 2 oben). 3. 9
Die Ärzte der D.___ berichteten am 31. August 2011 ( Urk. 9/43) über die ambulante Rehabilitation der Beschwerdeführerin und führten aus, von einer weiteren Behandlung sei eine weitere Steigerung der Belastbarkeit zu er warten, weshalb die Zumutbarkeitsbeurteilung nicht als abschliessend zu werten sei.
Die Ärzte der D.___ ber ichteten am 15. November 2011 ( Urk. 9/65) über die stationäre Rehabilitation der Beschwerdeführerin vom
18. Oktober bis 11. November 2011 und führten aus, es sei eine erhebliche Symp tomausweitung zu beobachten gewesen, welche teilweise auf eine psychische Störung zurückzuführen sei. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur t eil weise verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den geringfügigen objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur ungenügend erklären (S. 2 oben). Die festgestellte psychische Störung be gründe aktuell eine leichte arbeitsrelevante Leistungsminderung. Der Beschwer deführerin sei eine leichte Arbeit ohne hohe psychische Anforderungen und ohne Tätigkeiten in länger dauernd vorgeneigter und/oder verdrehter Rumpf position ganztags zumutbar (S. 2 Mitte).
3.1 0
Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Neurologie, berichtete am 17. Februar 2012 ( Urk. 9/ 89) ,
und nahm Stellung zum Austrittsbericht der D.___ (vgl. vorstehend E. 3.11) . Er führte aus, das herrschende Symptom sei der Schmerz, resultierend aus muskuloskelettaler Symptomatik mit Hypertonus der Schulter-/Nackenmuskeln. Die Ursache der Chronifizierung sei die ungenügende Detonisierung der betroffenen Muskelgruppen (S. 5 unten, S. 6 Mitte) . Er emp fahl die Durchführung einer High-Resolution-CT sowie eine Botoxbehandlung als weitere Behandlungsmassnahmen (S. 6 oben und unten ).
Am 19. März 2012 berichtete Dr. F.___ ( Urk. 9/91) und führte aus, die Be - schwer den der Beschwerdeführerin seien unfallkausal und musculo-skelettal bedingt. Weitere Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien nicht zu erheben. Ob eine namhafte Besserung erzielt werden könne, könne nicht mit Sicherheit gesagt werden.
Am 21. März 2012 berichtete Dr. F.___ ( Urk. 9/92/3) über die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 20. März 2012 und führte aus, die Beschwerdeführerin habe leider nicht auf die hohen Dosen der verschriebenen Medikamente rea giert, sie habe immer noch eine verspannte Muskulatur. Die aktuelle Untersu chung zeige eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS nach rechts. Es be stünden keine sensomotorischen Ausfälle.
3.1 1
SUVA-Kreisarzt Prof. Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädie und Unfallchi rurgie FMH, berichtete am 16. April 2012 ( Urk. 9/98) über die glei chentags durchgeführte kreisärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin und führte aus, somatisch bestehe ein nicht objektivierbares Schmerzsyndrom der gesamten Wirbelsäule. Bei der heutigen Untersuchung zeige sich eine mäs sige bis deutliche Bewegungseinschränkung der HWS sowie der LWS in allen Bewegungsrichtungen. Neurologische Ausfälle könnten bis auf subjektiv ange gebene Sensibilitätsstörungen des linken Unterschenkels, die keinem Dermatom gesichert zuzuordnen seien, nicht festgestellt werden. Die von der Beschwerde führerin demonstrierten Bewegungseinschränkungen sowie die subjektiv be klagte Beschwerdesymptomatik der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in die oberen Extremitäten und auch in die unteren Extremitäten könnten aus somatischer Sicht nicht objektiviert werden. Nach nunmehr zwei jährigem Verlauf seien die g eklagten Schmerze n und auch die Funktionsein schränkungen nicht mehr auf den Unfall vom 7. Juni 2010, sondern auf die unfallfremden degenerativen Veränderungen des Achsenorgans zurückzuführen (S. 4). Die bildgebenden Befunde des Achsenorgans dokumentierten ausschlies slich degenerative beziehungsweise bandscheibenbedingte Erkrankungen im Sinne einer Spondylolisthesis L5 über S1 mit Spondylolyse beider Wirbelbögen L5 sowie einer linkskonvexen skoliotischen Fehlhaltung der HWS mit Streck haltung und angedeuteter Kyphose im unteren Bereich bei sonst unauffälligen Zwischenwirbelräumen. Somit habe zu keinem Zeitpunkt des hier dokumen tierten Verlaufs eine traumatisch strukturelle Schädigung des Achsenorgans festgestellt werden können (S. 5). Die Beschwerdeführerin sei in der Lage leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ganztags zu verrichten. Wesentliche qualitative Einschränkungen könnten aus somatischer Sicht nicht festgestellt werden (S. 5 unten) . 3.1 2
Dr. F.___ berichtete am 16. Mai 2012 ( Urk. 9/104) und nahm Stellung zum Be richt von SUVA-Kreisarzt Dr. G.___ . Er führte aus, es gebe eine Diskrepanz in der Beurteilung des Kreisarztes und seinen erhobenen Befunden (S. 1) . Wenn keine Frakturen festgestellt würden, heisse dies nicht, dass die Beschwer den nicht posttraumatisch seien. Die Beschwerden der Beschwerdeführerin liessen sich anhand der muscul o-skelettalen Befunden wohl somatisch erklären und seien keineswegs auf degenerative Veränderungen des Achsenorgans zurückzuführen (S. 2).
Am 13. Juni 2012 berichtete Dr. F.___ ( Urk. 9/118) über die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2012 sowie über die am 11. Juni 2012 durch geführte Computer-Tomografie (CT) und führte aus, die Untersuchung zeige nach wie vor eine stark eingeschränkte Rotation der HWS nach rechts. Die ge naue Messung der Spondylolisthesis L5/S1 habe 2.9 mm im High-Resolution-CT ergeben, ferner sei eine Spondylolyse L5 beidseits im Bereich der Interartikular portion und eine weitere isthmische Spondylolyse im Bereich der Lamina L4 links dargestellt worden. Ansonsten hätten sich unauffällige ossäre Strukturen und unauffällige Bandscheiben gezeigt. Es handle sich somit um einen Zufalls befund im Zuge der Abklärungen. Eine symptomlose Spondylo lyse / Spondylo - listhesis könne durch einen Unfall erstmalig Beschwerden auslö sen und dann bildgebend entdeckt werden. Dieser Befund könne auch nicht als degenerativ bezeichnet werden.
3.1 3
Dr. med. H.___ , Neurologie FMH, berichtete am 21. Juni 2012 ( Urk. 9/119) , nannte als Diagnose eine panvertebrale myofaszia le Symptomatik, deutlich rechts und zervikal betont und führte aus, es finde sich eine hypertone Nackenmuskulatur und eine hypertone Schultergürtelmuskulatur. Die neurolo gischen Befunde seien im Übrigen unauffällig. Es bestehe keine Hypotrophie und keine sichere Parese und die Funktionsstörungen seien schmerzbedingt. Die Beweglichkeit des Kopfes se i schmerzbedingt eingeschränkt. Aufgrund der bis herigen resultatlosen therapeutischen Bemühungen sei ein Behandlungsversuch mit Botulinumtoxin indiziert. 3.1 4
Dr. F.___ berichtete am 11. September 2012 ( Urk. 9/129) und führte aus, dass im Funktions-CT die Rotation des Kopfes in jedem Wirbelkörper von C0 bis C7 beziehungsweise in den entsprechenden Segmenten differenziert gemessen wür den. Rotationsuntersuchungen könnten überdies mit dem Funktions-CT besser und sicherer beurteilt werden, als im MRI. Daher könne die Rechtsprechung zum Beweiswert von funktionellen MRIs nicht auf die mittels Funktions-CT erhobe nen Befunde Anwendung finden (S. 2) .
Ausserdem sei es höchst unwahrschein lich, dass die HWS der Beschwerdeführerin ohne Unfall und aus eigener Dyna mik heraus solche Beschwerden und solche Befunde verursacht hätte (S. 3). 4. 4.1
Unmittelbar nach dem Unfallereignis im Juni 2010 standen bei der Beschwerde führerin vor allem Beschwerden im Bereich der LWS im Vordergrund. Die erst behandelnde Ärztin Dr. A.___ diagnostizierte ein posttraumatisches lumbos pondylogenes Syndrom (E. 3. 2). Mittels eines in der Folge am 10. Juni 2010 an gefertigten Röntgens der LWS (E. 3.3) konnten lediglich degenerative Verände rungen an der LWS, jedoch keine ossären Läsionen und auch keine posttrauma tisch aufgetretene Beckenringlockerung festgestellt werden.
Dr. A.___ (E. 3. 4 ), die Ärzte des E.___ (E. 3. 8 ) und Kreisarzt Prof . G.___ (E. 3.1 1 ) bestätigten diesen Befund.
Gemäss dem Bericht von Kreisarzt Prof . G.___ (E. 3.1 1 ) seien die aktuell noch geklagten Schmerzen und auch die Funktionseinschränkungen nicht mehr auf den Unfall vom 7. Juni 2010, sondern auf die unfallfremden degenerativen Ver änderungen zurückzuführen. So hätten die bildgebenden Befunde des Achsen organs
ausschliesslich degenerative beziehungsweise bandscheibenbedingte Er krankungen dokumentiert und es habe zu keinem Zeitpunkt des dokumentierten Verlaufs eine traumatisch strukturelle Schädigung festgestellt werden können.
Gestützt auf diese medizinischen Einschätzungen ist davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin im Bereich der LWS bereits vor dem Unfallereignis ein krankhafter Vorzustand (vgl. vorstehend E. 1.4) im Sinne von degenerativen Veränderungen bestand, welcher das Beschwerdebild diesbezüglich massgeblich mitbestimmt. 4.2
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass der Bericht von Kreisarzt Prof . G.___ (E. 3.1 1 ) für die Beantwortung der gestellten Frage umfassend ist.
D ie
Beurteilung berücksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die ge klagten Beschwerden der Beschwerdeführerin. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. So machte Dr. G.___ darauf aufmerksam, dass bis auf subjektiv angegebene Sensibilitätsstörungen keine neurologischen Ausfälle hätten festgestellt werden können und die von der Beschwerdeführerin de monstrierten Bewegungseinschränkungen und Beschwerdesymptomatik nicht objektiviert werden könnten. Weiter bezog er ausdrücklich Stellung zu den bildgebenden Befunden und legte plausibel dar, dass ausschliesslich degenera tive Erkrankungen dokumentiert worden seien. Einleuchtend ist in diesem Zu sammenhang die Argumentation, dass nach nunmehr zweijährigem Verlauf die geklagten Beschwerden nicht mehr auf den Unfall, sondern auf die degenerati ven Veränderungen zurückzuführen seien. Dr. G.___ zeigte weiter in nachvoll ziehbarer Weise auf, dass somatisch ein nicht objektvierbares Schmerzsyndrom der ganzen Wirbelsäule bestehe . Seine Beurteilung steht zudem mit der bundes gerichtlichen Rechtsprechung im Einklang, wonach es der medi zinischen Er fahrung entspricht, dass der organische Zustand des Rückens nach allfällig er littenen Verletzungen wie Prellung, Verstauchung oder Zerrung in der Regel sechs Monate beziehungsweise bei degenerativen Veränderungen spätes tens ein Jahr nach dem Unfall wieder so weit hergestellt ist, wie er es auch wäre, wenn sich der Unfall nicht ereignet hätte (vgl. etwa Urteile des Bundesge richts 8C_744/2008 vom 26. November 2008, und 8C_29/2009 vom 1. Mai 2009, E. 3.5, je mit Hinweisen).
Die ärztliche Beurteilung durch Kreisarzt Prof . G.___ entspricht somit den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.7 und E. 1.8 ) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt wer den kann. Zudem wird die Beu rteilung durch den Bericht der Ärzte des E.___
(E. 3. 8 ) gestützt; denn auch diese gingen von unauffälligen und die Beschwerden nicht erklärenden Befunden aus.
Weder die Einschätzung durch
Dr. F.___ (E. 3.1 0 , E. 3.1 2 , E. 3.1 4 ) noch die Beur teilung durch
Dr. H.___
(E. 3.15) vermögen die Schlussfolgerungen von Kreisarzt Prof.
G.___ in Frage zu stellen, zumal sie keine massgeblichen und so mit auch keine vom Bericht des Kreisarztes Prof . G.___ abweichenden Kausali tätsaussagen bezüglich der LWS-Beschwerden enthalten. 4.3
Somit ist festzuhalten, dass die rein unfallbedingten Beschwerden der Be - schwer deführerin im Bereich der LWS spätestens am 30. Juni 2012 abgeheilt waren, weshalb zu diesem Zeitpunkt weder eine du r ch das Unfallereignis be dingte Arbeitsunfähigkeit bestand, noch ein unfallbedingter Integritätsschaden resultierte.
5. 5.1
Bezüglich der HWS-Beschwerden ist vorweg zu prüfen, ob
von einer Fortset zung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des u nfallbe dingt beeinträchtigten Gesundheitszustan des erwartet werden kann (vgl. vorste hend E. 1.2), mithin
ob diesbezüglich der End zustand erreicht ist. 5.2
Die Ärzte der D.___ führten ber eits im November 2011 aus, dass keine wesentliche Verbesserung der Schmerzproblematik habe erreicht werden können und von einer Fortsetzung der Behandlung keine namhafte Besserung mehr erwartet werden könne, weshalb keine weiteren Therapien mehr vorgese hen seien ( Urk. 9/65 S. 1 unten, S. 2 unten) . Kreisarzt Prof . G.___ bestätigte das Erreichen des Endzustandes im November 2011 ( Urk. 9/87, Urk. 9/93).
Diesen schlüssigen Einschätzungen kann gefolgt werden.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin geht aus den Berichten von Dr. F.___ nicht hervor, das s von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mit entsprechender Auswirkung auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit hätte erwartet werden kön nen. So hielt Dr. F.___
im März 2012 fest, er könne nicht mit Sicherheit sagen, ob eine namhafte Besserung erzielt werden könne. Er habe einen Behandlungs plan mit Abstufung aufgestellt und werde die Bes chwerdeführerin kontrollieren ( Urk. 9/91) . Dass eine namhafte Besse rung, wie es Dr. F.___ formulierte, ledig lich nicht ausgeschlossen er scheine, genügt hier nicht, um eine weitere Leis tungspflicht der Beschwerde gegnerin zu be grün den.
Entsprechend stand einem Fallabschluss auf diesen Zeitpunkt respektive auf den
30. Jun i 201 2 nichts im Wege (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2008, vom
27. November 2008 E. 4.1), und es waren keine weiteren Heilbehandlungs leis tung en mehr geschuldet. 5.3
Aufgrund des Gesagten ist daher davon auszugehen, dass nach einem Zustand rund zwei Jahre nach dem Unfall vom Juni 2010 der Endzustand als erreicht an ge sehen werden kann und die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass von den weiteren ärztlichen Behandlungen keine namhafte Verbesserung mehr zu erwarten sei. 6 . 6 .1
Bereits die am 24. August 2010 durchgeführte Magnetresonanz-Tomografie der HWS (E. 3. 3 ) ergab
ausser einer linkskonvexen skoliotischen Fehlhaltung der HWS sowie einer Streckhaltung und angedeuteten Kyphose im unteren HWS-Bereich nichts Auffälliges.
Dr. B.___ (E. 3. 5 ) erwähnte im Dezember 2010 eine eingeschränkte Beweglich keit der HWS mit palpatorisch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur , jedoch ohne neurologische Ausfälle und ohne Hin weise für traumatische Gefässschäden.
Sodann beobachteten d ie Ärzte der D.___ (E. 3. 7 , E. 3. 9 ) eine erhebli che Symptomausweitung und führten aus, dass das Ausmass der de monstrierten physischen Einschränkungen sich mit den geringfügigen objekti vierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildge benden Abklärung sowie den Diagnosen nur ungenügend erklären lasse.
Auch die Ärzte des E.___ (E. 3. 8 ) erwähnten im Juli 2011 ein chronifiziertes Schmerzsyndrom und wiesen auf unauffällige und die Beschwerden nicht er klärende Befunde hin.
Dr. F.___ berichtete dann im März (E. 3.1 0 ), Mai und Juni 2012 (E. 3.1 2 ) von musculo-skelettalen Befunden, welche die Beschwerden der Beschwerdeführerin wohl somatisch erklären liessen u nd keineswegs als degenerativ bezeichnet werden könnten. Inwiefern diese Befunde als unfallbedingt anzusehen sind, geh t aus den Berichten von Dr. F.___ jedoch nicht hervor. So führte er leid glich aus, eine symptomlose Spondylolyse / Spondylolisthesis könne durch einen Unfall erstmalig Beschwerden auslösen und dann bildgebend entdeckt werden (vgl. vorstehend E. 3.1 2 ).
Da im Übrigen Schmerzen, Druckdolenzen , klinisch feststellbare Bewegungsein schränkungen , Muskulaturverhärtungen und Ver spannungen für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Be schwerdebildes zu begründen ver mö gen (vgl. etwa Urteile des Bundesge richts U 9/05 vom 3. August 2005 E. 4; U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 sowie vom
6. Mai 2008 8C_369/2007, E. 3), können die geklagten Beschwerden nicht als klar ausgewiesenes unfallbe dingtes organisches Substrat qualifiziert werden. 6 .2
Ob die noch geklagten Beeinträchtigungen, welchen nach den vorstehenden Ausführungen kein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat zugrun de
liegt , in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfaller eignis steh en, kann offen gelassen werden. Denn diesbezüglich ist - anders als bei Ge sund heitsschädigungen mit einem klaren unfallbedingten Substrat, bei welchen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen) - eine besondere Adä quanz prü fung vorzunehmen. Ob diese nach den in BGE 115 V 133 ge nannten Krite rien (Psycho-Praxis) oder nach den für die Folgen eines Schleu dertraumas der HWS, eines Schädelhirntraumas oder einer dem Schleuder trauma ähnlichen Verletz ung in BGE 117 V 359 entwickelten und in BGE 134 V 109 präzisierten Regeln zu erfolgen hat, kann offenbleiben, da auch die Beur teilung nach letzte rer Praxis - wie im Folgenden zu zeigen ist - zur Verneinung der Adäquanz führt. 6 .3
Mangels objektiv ausgewiesener organische r Unfallfolgen im Sinne nachweis ba rer organischer Veränderungen stellt sich di e Frage der Ad äquanz der von der Be schwerd eführer in gekl agten Beschwerden ( vgl. vorstehend E. 1.5 und E. 1.6 ).
Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Gesche hensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (Urteil des Bundesgerichts 8C_356/2007 vom 1 1. Juni 2008, E. 6.1).
Betreffend den Unfallhergang führte die Besc hwerdeführerin unter anderem anlässlich des ambulanten Assessments in der D.___ ( Urk. 9/32) aus, sie sei in der Badewanne ausgerutscht und auf die rechte Gesässhälfte ge stürzt, wobei sie mit dem Nacken auf der Badewannenkante aufgeschlagen sei. Den Kopf selbst habe sie nicht angeschlagen und sie sei auch nicht bewusstlos gewesen . Zuerst seien mehrere Stunden nach dem Sturz Schmerzen in der Kreuzgegend aufgetreten und während dem darauffolgenden Tag sei es zu ei nem zunehmenden Block i erungsgefühl des ganzen Rückens gekommen (S. 5).
Angesichts der Beschreibung des Unfallherganges, ist der Beschwerde geg nerin folgend (vgl. Urk. 8 S. 4 Ziff. 7.5 ) davon auszugehen, dass es sich hier bei um ein Unfallereignis mittlerer Schwere an der Grenze zu einem leichten handelt. 6.4
F ür die Annahme einer adäquaten Kausalität ist damit erforderlich, dass min des tens vier der praxisgemässe n Kriterien gegeben s ind (Urteil des Bundesge richts 8C_897/2009 vom 2 9. Januar 2010 E. 4.5).
Weder besonders dramatische Begleitumstände noch eine besondere Eindrück lichkeit des Unfalls sind vorliegend ersichtlich. Zu urteilen ist hierbei objektiv und nicht aufg rund des subjektiven Empfindens der Beschwerdeführerin (Urteil des Bundesgerichts 8C_249/2009 vom 3. August 2009 E. 8.2 mit Hinwe isen). Der Sturz in der Badewanne vom 7. Juni 2010 spielte s ich auf grund der Schilderung de r Beschwerdeführer in und nach Lage der Akten weder unter be sonders drama tischen Begleitumständen ab, noch war er besonders ein drück lich.
Es waren na mentlich keine relevanten Begleitumstände zu verzeich nen , welche die Bejahung dieses Kriteriums gestatten würden.
Die Beschwerdeführer in erlitt beim Sturz keine schweren oder besonders gelager ten Verletzungen. Zwar litt die Beschwerdeführer in im Anschluss an den Unfall an Beschwerden im LWS- und HWS-B ereich, doch ergaben die nach dem Unfall durchgeführten Untersuche keine relevanten Befunde . So erlitt die Be schwerdeführer in keine
ossären Verletzungen (vorstehend E. 3.2 -3.13 ).
Anhaltspunkte für eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung bestehen nicht. Abklärungsmassnahmen und blosse ärztliche Kontrollen sind im Rahmen dieses Kriteriums der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung nicht zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 8C_698/2008 vom 2 7. Januar 2009 E. 4.4 und 8C_126/2008 vom 1 1. November 2008 E. 7.3). Im Wesentlichen fanden nebst medikamentöser Schmerzbehandlung eine Physi otherapie sowie eine Rehabilitation in der D.___ statt.
Das genügt zur Bejahung des Kri teriums nicht.
Das Kriterium der erheblichen Beschwerden kann, wenn auch nicht in ausge prägter Form, al s erfüllt betrachtet werden. Die Beschwerdeführer in klagte durch wegs über Nacken
- und Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Schultern bis zu den Händen (vorsehend E. 3.1- 3.1 4 ). Diese Beschwerden sind einerseits jedoch nicht durchwegs durch ärztlich festgestellte Befunde hinrei chend erklärbar und ander er seits konnte die Beschwerdeführerin ärztliche Ter mine wahrnehmen und arbeitete auch seit dem
1. Oktober 2010 wieder im ur sprünglichen Pensum von 100 % .
Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim mer te, ist weder ersichtlich noch geltend gemach t worden. Im Gegentei l wurde die Be schwerdeführer in jederzeit adäquat behandelt, an jeweilige Spezialisten über wie sen und umfassend medizinisch betreut.
Zum Kriterium der erheblichen Arbeitsunfäh igkeit ist festzuhalten, dass die Be schwerdeführer in ihre Arbeit bereits am 1 9. Juli 2010 wieder zu 50 % aufnahm und ab dem 1. Oktober 2010 wieder zu 100 % arbeitete. Seit November 2011 wurde ih r sodann eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittel schweren Tätigkeit attestiert. Eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewie senen Anstren gungen lag demnach nicht vor. 6 . 5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von den genannten Kri terien lediglich das Kriterium der erheblichen Beschwerden – aber nicht in ausgeprägter Form - als erfüllt erachtet werden kann, womit die Kriterien nicht in gehäufter Weise ge geben sind, wes halb die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Un fallereignis vom 7 . Juni 20 10 und den über de n 3 0 . Ju n i 201 2 hinaus geklag ten, organisch nicht im Sinne der Rechtsprechung hinreichend nachweisbaren Be schwerden der HWS , zu verneinen ist.
7 .
Aufgrund des Gesagten ist bei dieser Sachlage die Leistungseinstellung der Be schwerdegegnerin per 3 0 . Jun i 201 2
nicht zu beanstand en, was zur Ab weisung der Beschwerde führt . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Antonia Kerland - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Rechtsabteilung - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3).
E. 1.2 Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine nam hafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invali denversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art.
E. 1.5 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 1.6 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Un fall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Be einträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zu rückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesge richts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Stö rungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- bezie hungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adä quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträch tigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittle ren Bereichs weitere Krite rien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig da von, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des
Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun desgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Be urteilung des ad äquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und ei ner psychischen Fehl entwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Be schwerden auf eine Differenzie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als orga nischer und/oder psy chischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 1. 7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.7 und E. 1.8 ) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt wer den kann. Zudem wird die Beu rteilung durch den Bericht der Ärzte des E.___
(E. 3. 8 ) gestützt; denn auch diese gingen von unauffälligen und die Beschwerden nicht erklärenden Befunden aus.
Weder die Einschätzung durch
Dr. F.___ (E. 3.1 0 , E. 3.1 2 , E. 3.1 4 ) noch die Beur teilung durch
Dr. H.___
(E. 3.15) vermögen die Schlussfolgerungen von Kreisarzt Prof.
G.___ in Frage zu stellen, zumal sie keine massgeblichen und so mit auch keine vom Bericht des Kreisarztes Prof . G.___ abweichenden Kausali tätsaussagen bezüglich der LWS-Beschwerden enthalten. 4.3
Somit ist festzuhalten, dass die rein unfallbedingten Beschwerden der Be - schwer deführerin im Bereich der LWS spätestens am 30. Juni 2012 abgeheilt waren, weshalb zu diesem Zeitpunkt weder eine du r ch das Unfallereignis be dingte Arbeitsunfähigkeit bestand, noch ein unfallbedingter Integritätsschaden resultierte.
5. 5.1
Bezüglich der HWS-Beschwerden ist vorweg zu prüfen, ob
von einer Fortset zung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des u nfallbe dingt beeinträchtigten Gesundheitszustan des erwartet werden kann (vgl. vorste hend E. 1.2), mithin
ob diesbezüglich der End zustand erreicht ist. 5.2
Die Ärzte der D.___ führten ber eits im November 2011 aus, dass keine wesentliche Verbesserung der Schmerzproblematik habe erreicht werden können und von einer Fortsetzung der Behandlung keine namhafte Besserung mehr erwartet werden könne, weshalb keine weiteren Therapien mehr vorgese hen seien ( Urk. 9/65 S. 1 unten, S. 2 unten) . Kreisarzt Prof . G.___ bestätigte das Erreichen des Endzustandes im November 2011 ( Urk. 9/87, Urk. 9/93).
Diesen schlüssigen Einschätzungen kann gefolgt werden.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin geht aus den Berichten von Dr. F.___ nicht hervor, das s von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mit entsprechender Auswirkung auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit hätte erwartet werden kön nen. So hielt Dr. F.___
im März 2012 fest, er könne nicht mit Sicherheit sagen, ob eine namhafte Besserung erzielt werden könne. Er habe einen Behandlungs plan mit Abstufung aufgestellt und werde die Bes chwerdeführerin kontrollieren ( Urk. 9/91) . Dass eine namhafte Besse rung, wie es Dr. F.___ formulierte, ledig lich nicht ausgeschlossen er scheine, genügt hier nicht, um eine weitere Leis tungspflicht der Beschwerde gegnerin zu be grün den.
Entsprechend stand einem Fallabschluss auf diesen Zeitpunkt respektive auf den
30. Jun i 201 2 nichts im Wege (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2008, vom
27. November 2008 E. 4.1), und es waren keine weiteren Heilbehandlungs leis tung en mehr geschuldet. 5.3
Aufgrund des Gesagten ist daher davon auszugehen, dass nach einem Zustand rund zwei Jahre nach dem Unfall vom Juni 2010 der Endzustand als erreicht an ge sehen werden kann und die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass von den weiteren ärztlichen Behandlungen keine namhafte Verbesserung mehr zu erwarten sei. 6 . 6 .1
Bereits die am 24. August 2010 durchgeführte Magnetresonanz-Tomografie der HWS (E. 3. 3 ) ergab
ausser einer linkskonvexen skoliotischen Fehlhaltung der HWS sowie einer Streckhaltung und angedeuteten Kyphose im unteren HWS-Bereich nichts Auffälliges.
Dr. B.___ (E. 3. 5 ) erwähnte im Dezember 2010 eine eingeschränkte Beweglich keit der HWS mit palpatorisch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur , jedoch ohne neurologische Ausfälle und ohne Hin weise für traumatische Gefässschäden.
Sodann beobachteten d ie Ärzte der D.___ (E. 3. 7 , E. 3. 9 ) eine erhebli che Symptomausweitung und führten aus, dass das Ausmass der de monstrierten physischen Einschränkungen sich mit den geringfügigen objekti vierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildge benden Abklärung sowie den Diagnosen nur ungenügend erklären lasse.
Auch die Ärzte des E.___ (E. 3. 8 ) erwähnten im Juli 2011 ein chronifiziertes Schmerzsyndrom und wiesen auf unauffällige und die Beschwerden nicht er klärende Befunde hin.
Dr. F.___ berichtete dann im März (E. 3.1 0 ), Mai und Juni 2012 (E. 3.1 2 ) von musculo-skelettalen Befunden, welche die Beschwerden der Beschwerdeführerin wohl somatisch erklären liessen u nd keineswegs als degenerativ bezeichnet werden könnten. Inwiefern diese Befunde als unfallbedingt anzusehen sind, geh t aus den Berichten von Dr. F.___ jedoch nicht hervor. So führte er leid glich aus, eine symptomlose Spondylolyse / Spondylolisthesis könne durch einen Unfall erstmalig Beschwerden auslösen und dann bildgebend entdeckt werden (vgl. vorstehend E. 3.1 2 ).
Da im Übrigen Schmerzen, Druckdolenzen , klinisch feststellbare Bewegungsein schränkungen , Muskulaturverhärtungen und Ver spannungen für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Be schwerdebildes zu begründen ver mö gen (vgl. etwa Urteile des Bundesge richts U 9/05 vom 3. August 2005 E. 4; U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 sowie vom
6. Mai 2008 8C_369/2007, E. 3), können die geklagten Beschwerden nicht als klar ausgewiesenes unfallbe dingtes organisches Substrat qualifiziert werden. 6 .2
Ob die noch geklagten Beeinträchtigungen, welchen nach den vorstehenden Ausführungen kein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat zugrun de
liegt , in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfaller eignis steh en, kann offen gelassen werden. Denn diesbezüglich ist - anders als bei Ge sund heitsschädigungen mit einem klaren unfallbedingten Substrat, bei welchen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen) - eine besondere Adä quanz prü fung vorzunehmen. Ob diese nach den in BGE 115 V 133 ge nannten Krite rien (Psycho-Praxis) oder nach den für die Folgen eines Schleu dertraumas der HWS, eines Schädelhirntraumas oder einer dem Schleuder trauma ähnlichen Verletz ung in BGE 117 V 359 entwickelten und in BGE 134 V 109 präzisierten Regeln zu erfolgen hat, kann offenbleiben, da auch die Beur teilung nach letzte rer Praxis - wie im Folgenden zu zeigen ist - zur Verneinung der Adäquanz führt. 6 .3
Mangels objektiv ausgewiesener organische r Unfallfolgen im Sinne nachweis ba rer organischer Veränderungen stellt sich di e Frage der Ad äquanz der von der Be schwerd eführer in gekl agten Beschwerden ( vgl. vorstehend E. 1.5 und E. 1.6 ).
Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Gesche hensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (Urteil des Bundesgerichts 8C_356/2007 vom 1 1. Juni 2008, E. 6.1).
Betreffend den Unfallhergang führte die Besc hwerdeführerin unter anderem anlässlich des ambulanten Assessments in der D.___ ( Urk. 9/32) aus, sie sei in der Badewanne ausgerutscht und auf die rechte Gesässhälfte ge stürzt, wobei sie mit dem Nacken auf der Badewannenkante aufgeschlagen sei. Den Kopf selbst habe sie nicht angeschlagen und sie sei auch nicht bewusstlos gewesen . Zuerst seien mehrere Stunden nach dem Sturz Schmerzen in der Kreuzgegend aufgetreten und während dem darauffolgenden Tag sei es zu ei nem zunehmenden Block i erungsgefühl des ganzen Rückens gekommen (S. 5).
Angesichts der Beschreibung des Unfallherganges, ist der Beschwerde geg nerin folgend (vgl. Urk. 8 S. 4 Ziff.
E. 1.8 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 9. August 2012 (Urk. 2) erhob die Versi cherte am 1 2. September 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, er sei auf zuheben (S. 2 Ziff. 1) und es seien ihr weiterhin Taggelder auszubezahlen (S. 2 Ziff. 2), eventuell sei ihr eine dem korrekt ermittelten Invaliditätsgrad entspre chende Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 3), subeventuell sei eine Begutachtung durchführen zu lassen (S. 2 Ziff. 4), subsubeventuell sei die Angelegenheit für weitere Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 5).
Mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2012 (Urk. 8) schloss die Beschwer - de gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführe rin am
19. November 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Mit Replik vom
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entsch eid (Urk. 2) davon aus, dass gemäss den ärztlichen Stellungnahmen das Unfallereignis vom 7. Juni 2010 nicht mehr Ursache der gemeldeten Beschwerden an der Lendenwirbel säule ( LWS ) , wie sie sich nach dem 30. Juni 2012 präsentiert hätten, dargestellt habe und der status quo sine vel ante spätestens zu diesem Zeitpunkt erreicht gewesen sei. Die danach noch bestehenden LWS-Beschwerden seien nicht mehr unfall-, sondern ausschliesslich noch krankheitsbedingt (S. 11 oben). Ausserdem sei ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den erst viel später beklag ten Beschwerden an der Halswirbelsäule ( HWS ) und dem Unfall von Anfang an nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben gewesen. Eine bloss mög liche Kausalität genüge für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (S. 11 Mitte).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 8) ging die Beschwerdegegneri n bezüglich der HWS-Beschwerden gestützt auf die Aktenlage zu Gunsten der Beschwerdefüh rerin davon aus, dass sie beim Sturz in der Badewanne den Nacken angeschla gen habe . Vorliegend seien jedoch keine objektivierbaren Unfallfolgen an der HWS nachgewiesen, weshalb aufgrund einer eigenständigen Adäquanzprüfung festzustellen sei, ob die geklagten Beschwerden im Bereich der HWS in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Sturz vom 7. Juni 2010 stünden (S. 3 f.). Vorliegend sei von einem mittleren Unfallereignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen auszugehen (S. 4 unten). Zusammenfassend sei höchstens ein Kriterium in nicht besonders ausgeprägter Weise erfüllt, weshalb die Adäquanz zwischen den beklagten Beschwerden und dem Unfall vom 7. Juni 2010 zu ver neinen sei (S. 5 unten).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber beschwerdeweise auf den Sta ndpunkt (Urk. 1, Urk. 14), dass die durch die Spondylolyse und Spondylolit hesis verursachten Beschwerden nicht als degenerativ zu bezeichnen seien, son dern auf den Sturz in der Badewanne zurückzuführen seien (Urk. 1 S. 7). Be züglich der HWS-Beschwerden seien ausserdem mindestens drei der sieben Kri terien in auffallender Weise gegeben, weshalb die adäquate Kausalität zu beja hen sei (Urk. 14 S. 2 f.).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob eine über den Zeitpunkt der erfolgten Leis tungseinstellung (30. Juni 2012) hinaus gehende Leistungspflicht der Beschwer degegnerin besteht, mithin der Kausalzusammenhang zwischen den zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 7. Juni 2010. 3. 3.1
Gemäss Akten rutschte die Beschwerdeführerin am 7. Juni 2010 in der Bade wanne aus und stürzte dabei auf das Gesäss (Urk. 9/1 Ziff. 6) . Die Beschwerde führerin machte geltend, in der Folge unter Schmerzen im Bereich der ganzen Wirbelsäule zu leiden (Urk. 1 S. 2 f.). Betreffend ihren Gesundheitszustand fin den sich im Wesentlichen die nachfolgenden medizinischen Berichte in den Akten:
3.2
Nach ihrem Sturz in der Badewanne vom 7. Juni 20
E. 7 März 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 14). Mit Eingabe vom 15. März 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik und bestätigte ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 21), was der Beschwerdeführerin am 18. März 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 7.5 ) davon auszugehen, dass es sich hier bei um ein Unfallereignis mittlerer Schwere an der Grenze zu einem leichten handelt. 6.4
F ür die Annahme einer adäquaten Kausalität ist damit erforderlich, dass min des tens vier der praxisgemässe n Kriterien gegeben s ind (Urteil des Bundesge richts 8C_897/2009 vom 2 9. Januar 2010 E. 4.5).
Weder besonders dramatische Begleitumstände noch eine besondere Eindrück lichkeit des Unfalls sind vorliegend ersichtlich. Zu urteilen ist hierbei objektiv und nicht aufg rund des subjektiven Empfindens der Beschwerdeführerin (Urteil des Bundesgerichts 8C_249/2009 vom 3. August 2009 E. 8.2 mit Hinwe isen). Der Sturz in der Badewanne vom 7. Juni 2010 spielte s ich auf grund der Schilderung de r Beschwerdeführer in und nach Lage der Akten weder unter be sonders drama tischen Begleitumständen ab, noch war er besonders ein drück lich.
Es waren na mentlich keine relevanten Begleitumstände zu verzeich nen , welche die Bejahung dieses Kriteriums gestatten würden.
Die Beschwerdeführer in erlitt beim Sturz keine schweren oder besonders gelager ten Verletzungen. Zwar litt die Beschwerdeführer in im Anschluss an den Unfall an Beschwerden im LWS- und HWS-B ereich, doch ergaben die nach dem Unfall durchgeführten Untersuche keine relevanten Befunde . So erlitt die Be schwerdeführer in keine
ossären Verletzungen (vorstehend E. 3.2 -3.13 ).
Anhaltspunkte für eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung bestehen nicht. Abklärungsmassnahmen und blosse ärztliche Kontrollen sind im Rahmen dieses Kriteriums der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung nicht zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 8C_698/2008 vom 2 7. Januar 2009 E. 4.4 und 8C_126/2008 vom 1 1. November 2008 E. 7.3). Im Wesentlichen fanden nebst medikamentöser Schmerzbehandlung eine Physi otherapie sowie eine Rehabilitation in der D.___ statt.
Das genügt zur Bejahung des Kri teriums nicht.
Das Kriterium der erheblichen Beschwerden kann, wenn auch nicht in ausge prägter Form, al s erfüllt betrachtet werden. Die Beschwerdeführer in klagte durch wegs über Nacken
- und Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Schultern bis zu den Händen (vorsehend E. 3.1- 3.1 4 ). Diese Beschwerden sind einerseits jedoch nicht durchwegs durch ärztlich festgestellte Befunde hinrei chend erklärbar und ander er seits konnte die Beschwerdeführerin ärztliche Ter mine wahrnehmen und arbeitete auch seit dem
1. Oktober 2010 wieder im ur sprünglichen Pensum von 100 % .
Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim mer te, ist weder ersichtlich noch geltend gemach t worden. Im Gegentei l wurde die Be schwerdeführer in jederzeit adäquat behandelt, an jeweilige Spezialisten über wie sen und umfassend medizinisch betreut.
Zum Kriterium der erheblichen Arbeitsunfäh igkeit ist festzuhalten, dass die Be schwerdeführer in ihre Arbeit bereits am 1 9. Juli 2010 wieder zu 50 % aufnahm und ab dem 1. Oktober 2010 wieder zu 100 % arbeitete. Seit November 2011 wurde ih r sodann eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittel schweren Tätigkeit attestiert. Eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewie senen Anstren gungen lag demnach nicht vor. 6 . 5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von den genannten Kri terien lediglich das Kriterium der erheblichen Beschwerden – aber nicht in ausgeprägter Form - als erfüllt erachtet werden kann, womit die Kriterien nicht in gehäufter Weise ge geben sind, wes halb die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Un fallereignis vom 7 . Juni 20
E. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hin terlässt ( Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario ; BGE 116 V 41 E. 2c). 1. 3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1. 4
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Da es sich hiebei um eine anspruchs - aufhe bende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusam - menhang ge geben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
E. 10 und den über de n 3 0 . Ju n i 201 2 hinaus geklag ten, organisch nicht im Sinne der Rechtsprechung hinreichend nachweisbaren Be schwerden der HWS , zu verneinen ist.
7 .
Aufgrund des Gesagten ist bei dieser Sachlage die Leistungseinstellung der Be schwerdegegnerin per 3 0 . Jun i 201 2
nicht zu beanstand en, was zur Ab weisung der Beschwerde führt . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Antonia Kerland - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Rechtsabteilung - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00205 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
11. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Antonia Kerland Advokaturbüro Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1976 , arbeitete seit Mai 2002 bei der Y.___ in Z.___ als Flight Attendant
und war in dieser Eigenschaft bei der Schweize rischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versi chert (Urk. 9/107) . Am 7. Juni 2010 erlitt sie einen Unfall, als sie während dem Duschen in der Badewanne ausrutschte und sich dabei den Rücken verletzte. Die SUVA erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen. 1.2
Mit Verfügung vom
29. Mai 2012 (Urk. 9/10
5) schloss die SUVA den Fall per 30. Juni 2012 ab und stellte die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkos ten ) ein, da die noch bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt, son dern ausschliesslich krankhafter Natur seien. Die von der Krankenkasse der Versicherten am 4. Juni 2 012 hiergegen erhobene vorsorgliche Einsprache (Urk. 9/106) zog diese am 25. Juni 2012 zurück (Urk. 9/115). Die am
26. Juni 2012 von der Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 9/117) wies die SUVA mit Ent scheid vom 9. August 2012 (Urk. 9/125 = Urk. 2) ab.
2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 9. August 2012 (Urk. 2) erhob die Versi cherte am 1 2. September 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, er sei auf zuheben (S. 2 Ziff. 1) und es seien ihr weiterhin Taggelder auszubezahlen (S. 2 Ziff. 2), eventuell sei ihr eine dem korrekt ermittelten Invaliditätsgrad entspre chende Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 3), subeventuell sei eine Begutachtung durchführen zu lassen (S. 2 Ziff. 4), subsubeventuell sei die Angelegenheit für weitere Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 5).
Mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2012 (Urk. 8) schloss die Beschwer - de gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführe rin am
19. November 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Mit Replik vom
7. März 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 14). Mit Eingabe vom 15. März 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik und bestätigte ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 21), was der Beschwerdeführerin am 18. März 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2
Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine nam hafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invali denversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hin terlässt ( Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario ; BGE 116 V 41 E. 2c). 1. 3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1. 4
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Da es sich hiebei um eine anspruchs - aufhe bende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusam - menhang ge geben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 1.5
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.6
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Un fall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Be einträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zu rückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesge richts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Stö rungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- bezie hungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adä quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträch tigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittle ren Bereichs weitere Krite rien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig da von, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des
Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun desgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Be urteilung des ad äquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und ei ner psychischen Fehl entwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Be schwerden auf eine Differenzie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als orga nischer und/oder psy chischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 1. 7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.8
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entsch eid (Urk. 2) davon aus, dass gemäss den ärztlichen Stellungnahmen das Unfallereignis vom 7. Juni 2010 nicht mehr Ursache der gemeldeten Beschwerden an der Lendenwirbel säule ( LWS ) , wie sie sich nach dem 30. Juni 2012 präsentiert hätten, dargestellt habe und der status quo sine vel ante spätestens zu diesem Zeitpunkt erreicht gewesen sei. Die danach noch bestehenden LWS-Beschwerden seien nicht mehr unfall-, sondern ausschliesslich noch krankheitsbedingt (S. 11 oben). Ausserdem sei ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den erst viel später beklag ten Beschwerden an der Halswirbelsäule ( HWS ) und dem Unfall von Anfang an nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben gewesen. Eine bloss mög liche Kausalität genüge für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (S. 11 Mitte).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 8) ging die Beschwerdegegneri n bezüglich der HWS-Beschwerden gestützt auf die Aktenlage zu Gunsten der Beschwerdefüh rerin davon aus, dass sie beim Sturz in der Badewanne den Nacken angeschla gen habe . Vorliegend seien jedoch keine objektivierbaren Unfallfolgen an der HWS nachgewiesen, weshalb aufgrund einer eigenständigen Adäquanzprüfung festzustellen sei, ob die geklagten Beschwerden im Bereich der HWS in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Sturz vom 7. Juni 2010 stünden (S. 3 f.). Vorliegend sei von einem mittleren Unfallereignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen auszugehen (S. 4 unten). Zusammenfassend sei höchstens ein Kriterium in nicht besonders ausgeprägter Weise erfüllt, weshalb die Adäquanz zwischen den beklagten Beschwerden und dem Unfall vom 7. Juni 2010 zu ver neinen sei (S. 5 unten). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber beschwerdeweise auf den Sta ndpunkt (Urk. 1, Urk. 14), dass die durch die Spondylolyse und Spondylolit hesis verursachten Beschwerden nicht als degenerativ zu bezeichnen seien, son dern auf den Sturz in der Badewanne zurückzuführen seien (Urk. 1 S. 7). Be züglich der HWS-Beschwerden seien ausserdem mindestens drei der sieben Kri terien in auffallender Weise gegeben, weshalb die adäquate Kausalität zu beja hen sei (Urk. 14 S. 2 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, ob eine über den Zeitpunkt der erfolgten Leis tungseinstellung (30. Juni 2012) hinaus gehende Leistungspflicht der Beschwer degegnerin besteht, mithin der Kausalzusammenhang zwischen den zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 7. Juni 2010. 3. 3.1
Gemäss Akten rutschte die Beschwerdeführerin am 7. Juni 2010 in der Bade wanne aus und stürzte dabei auf das Gesäss (Urk. 9/1 Ziff. 6) . Die Beschwerde führerin machte geltend, in der Folge unter Schmerzen im Bereich der ganzen Wirbelsäule zu leiden (Urk. 1 S. 2 f.). Betreffend ihren Gesundheitszustand fin den sich im Wesentlichen die nachfolgenden medizinischen Berichte in den Akten:
3.2
Nach ihrem Sturz in der Badewanne vom 7. Juni 20 10 wurde die Beschwer - defüh rerin erstmals am 8. Juni 2010 bei ihrer Hausärztin Dr. med. A.___ , FMH Physikalische Medizin, untersucht . In ihrem Bericht vom 8. Juli 2010 (Urk. 9/2)
erhob dies e als Befund ausgedehnte muskuläre Verspan nungen lumbal beidseits mit stark eingeschränkter Beweglichkeit der LWS, Druckdolenzen
gluteal beidseits ohne sichtbare Verletzung sowie einen unauf fälligen ne urologischen Status ( Ziff. 4), und diagnostizierte ein posttraumati sches lumbospondylogenes Syndrom ( Ziff. 5) . Sie attestierte der Beschwerde führerin bis auf weiteres eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 8). 3.3
Mittels am 10. Juni 2010 durchgeführtem Röntgen (Urk. 9/6) der LWS konnten keine ossären Läsionen sowie keine posttraumatisch aufgetretene Beckenringlo ckerung festgestellt werden. Das Röntgen ergab hingegen eine Spondylolisthesis des LWK 5 um 1 cm bei einer Spondylo lyse beider Wirbelbögen sowie eine rechtskonvexe Skoliose und ein Hohlkreuz.
Mittels am
24. August 2010 durchgeführt e r Magnetresonanz-Tomographie (MRI) der HWS (Ur
k. 9/128 = Urk. 9/130/4) konnte ausser einer linkskonvexen skoliotischen Fehlhaltung der HWS sowie einer Streckhaltung und angedeuteter Kyphose im unteren HWS-Bereich nichts Auffälliges festgestellt werden. 3. 4
Mit Zwischenbericht vom
19. Oktober 2010 (Urk. 9/17 = Urk. 9/130/3) diagnos - ti zierte
Dr. A.___ ein posttraumatisches lumbospondylogenes Syndrom bei vorbestehender Spondylolisthesis L5 gegenüber S1 um 1 cm sowie ein post trau - matisches
Zervikovertebralsyndrom ( Ziff. 1). Sie führte aus, die Beschwer de - führerin arbeite seit dem 1. Oktober 2010 wieder zu
100 % ( Ziff. 4). 3. 5
Dr. med. B.___ , Facharzt F M H für Neurologie, berichtete am 3. Dezem ber 2010 (Urk. 9/18 = Urk. 9/130/6-8) und nannte als Diagnose ein zerviko-ce phales Schmerzsyndrom bei Status nach Sturz in der Badewanne am 7. Juni 2010 (S. 1 Mitte). Er führte aus, es bestünden keine neurologischen Ausfälle und es gebe keine Hinweise für traumatische Gefässschäden (S. 2 Mitte). Die Be schwerdeführerin habe beim Sturz in der Badewanne neben Rückenprellungen ein stumpfes Direkttrauma der HWS erlitten. Relevante Befunde seien eine ein geschränkte Beweglichkeit der HWS mit palpatorisch verdickter und druckdo lenter Nacken- und Schultermuskulatur (S. 2 unten). Eine Verletzung am Ner vensystem scheine nicht vorzuliegen (S. 3 oben). 3. 6
Dr. med. C.___ , Innere Medizin FMH, führte am 11. Mai (Urk. 9/22-23) aus, die Beschwerdeführerin leide aktuell immer noch unter b elastungsabhängigen Beschwerden und klage auch über Kribbelparästhesien an beiden Armen. 3. 7
Die Ärzte der D.___ berichteten am 29. Juni 2011 (Urk. 9/32) über das ambulante Assessment der Beschwerdeführerin vom 2 2. Juni 2011 und führten aus, aus medizinisch-diagnostischer Sicht sei bei guter Kooperation und Leistungsbereitschaft mit einem intensiven trainingsorientierten Rehabilitati onsprogramm eine erhebliche Verbesserung der Beschwerden und der arbeitsbe zogenen Belastbarkeit zu erreichen (S. 2 oben). Es sei eine mässige Symptom ausweitung beobachtet worden (S. 3 oben). Unter Berücksichtigung der Emp fehlung einer multidisziplinären, trainingsorientierten un d psychologisch mit begleiteten Rehabilitation im Tageszentrum sei gerade aufgrund der trotz er heblicher Beschwerden noch immer starken Verankerung in ihrer Berufswelt eher von einer guten Prognose auszugehen (S. 4 oben).
3. 8
Die Ärzte des E.___ , Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, berichteten am 1 2. Juli 2011 ( Urk. 9/54 = Urk. 9/ 58) und nannten folgende Diagnosen: - chronisches Panvertebralsyndrom - unklare, passagere, abendliche Fühlstörung distale Extremitäten - Status nach Supinationstrauma OSG links März 2010
Sie führten aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe ein chronifiziertes pan - verteb rales Schmerzsyndrom mit zervikaler und lumbaler Betonung. Ver schiedene ausführliche Abklärungen im Vorfeld mittels MRI der HWS und Röntgen der LWS sowie neurologische und angiologische Untersuchungen hät ten unauffällige und die Beschwerden nicht erklärende Befunde ergeben (S. 1 f.). Auch in der aktuellen klinischen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf höhergradige Pathologien des Bewegungsapparates ergeben. Es zeige sich eine gewisse Diskrepanz bei unbeobachteten Bewegungen und der direkten Un tersuchung der LWS und HWS mit Gegenspann (S. 2 oben). 3. 9
Die Ärzte der D.___ berichteten am 31. August 2011 ( Urk. 9/43) über die ambulante Rehabilitation der Beschwerdeführerin und führten aus, von einer weiteren Behandlung sei eine weitere Steigerung der Belastbarkeit zu er warten, weshalb die Zumutbarkeitsbeurteilung nicht als abschliessend zu werten sei.
Die Ärzte der D.___ ber ichteten am 15. November 2011 ( Urk. 9/65) über die stationäre Rehabilitation der Beschwerdeführerin vom
18. Oktober bis 11. November 2011 und führten aus, es sei eine erhebliche Symp tomausweitung zu beobachten gewesen, welche teilweise auf eine psychische Störung zurückzuführen sei. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur t eil weise verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den geringfügigen objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur ungenügend erklären (S. 2 oben). Die festgestellte psychische Störung be gründe aktuell eine leichte arbeitsrelevante Leistungsminderung. Der Beschwer deführerin sei eine leichte Arbeit ohne hohe psychische Anforderungen und ohne Tätigkeiten in länger dauernd vorgeneigter und/oder verdrehter Rumpf position ganztags zumutbar (S. 2 Mitte).
3.1 0
Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Neurologie, berichtete am 17. Februar 2012 ( Urk. 9/ 89) ,
und nahm Stellung zum Austrittsbericht der D.___ (vgl. vorstehend E. 3.11) . Er führte aus, das herrschende Symptom sei der Schmerz, resultierend aus muskuloskelettaler Symptomatik mit Hypertonus der Schulter-/Nackenmuskeln. Die Ursache der Chronifizierung sei die ungenügende Detonisierung der betroffenen Muskelgruppen (S. 5 unten, S. 6 Mitte) . Er emp fahl die Durchführung einer High-Resolution-CT sowie eine Botoxbehandlung als weitere Behandlungsmassnahmen (S. 6 oben und unten ).
Am 19. März 2012 berichtete Dr. F.___ ( Urk. 9/91) und führte aus, die Be - schwer den der Beschwerdeführerin seien unfallkausal und musculo-skelettal bedingt. Weitere Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien nicht zu erheben. Ob eine namhafte Besserung erzielt werden könne, könne nicht mit Sicherheit gesagt werden.
Am 21. März 2012 berichtete Dr. F.___ ( Urk. 9/92/3) über die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 20. März 2012 und führte aus, die Beschwerdeführerin habe leider nicht auf die hohen Dosen der verschriebenen Medikamente rea giert, sie habe immer noch eine verspannte Muskulatur. Die aktuelle Untersu chung zeige eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS nach rechts. Es be stünden keine sensomotorischen Ausfälle.
3.1 1
SUVA-Kreisarzt Prof. Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädie und Unfallchi rurgie FMH, berichtete am 16. April 2012 ( Urk. 9/98) über die glei chentags durchgeführte kreisärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin und führte aus, somatisch bestehe ein nicht objektivierbares Schmerzsyndrom der gesamten Wirbelsäule. Bei der heutigen Untersuchung zeige sich eine mäs sige bis deutliche Bewegungseinschränkung der HWS sowie der LWS in allen Bewegungsrichtungen. Neurologische Ausfälle könnten bis auf subjektiv ange gebene Sensibilitätsstörungen des linken Unterschenkels, die keinem Dermatom gesichert zuzuordnen seien, nicht festgestellt werden. Die von der Beschwerde führerin demonstrierten Bewegungseinschränkungen sowie die subjektiv be klagte Beschwerdesymptomatik der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in die oberen Extremitäten und auch in die unteren Extremitäten könnten aus somatischer Sicht nicht objektiviert werden. Nach nunmehr zwei jährigem Verlauf seien die g eklagten Schmerze n und auch die Funktionsein schränkungen nicht mehr auf den Unfall vom 7. Juni 2010, sondern auf die unfallfremden degenerativen Veränderungen des Achsenorgans zurückzuführen (S. 4). Die bildgebenden Befunde des Achsenorgans dokumentierten ausschlies slich degenerative beziehungsweise bandscheibenbedingte Erkrankungen im Sinne einer Spondylolisthesis L5 über S1 mit Spondylolyse beider Wirbelbögen L5 sowie einer linkskonvexen skoliotischen Fehlhaltung der HWS mit Streck haltung und angedeuteter Kyphose im unteren Bereich bei sonst unauffälligen Zwischenwirbelräumen. Somit habe zu keinem Zeitpunkt des hier dokumen tierten Verlaufs eine traumatisch strukturelle Schädigung des Achsenorgans festgestellt werden können (S. 5). Die Beschwerdeführerin sei in der Lage leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ganztags zu verrichten. Wesentliche qualitative Einschränkungen könnten aus somatischer Sicht nicht festgestellt werden (S. 5 unten) . 3.1 2
Dr. F.___ berichtete am 16. Mai 2012 ( Urk. 9/104) und nahm Stellung zum Be richt von SUVA-Kreisarzt Dr. G.___ . Er führte aus, es gebe eine Diskrepanz in der Beurteilung des Kreisarztes und seinen erhobenen Befunden (S. 1) . Wenn keine Frakturen festgestellt würden, heisse dies nicht, dass die Beschwer den nicht posttraumatisch seien. Die Beschwerden der Beschwerdeführerin liessen sich anhand der muscul o-skelettalen Befunden wohl somatisch erklären und seien keineswegs auf degenerative Veränderungen des Achsenorgans zurückzuführen (S. 2).
Am 13. Juni 2012 berichtete Dr. F.___ ( Urk. 9/118) über die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2012 sowie über die am 11. Juni 2012 durch geführte Computer-Tomografie (CT) und führte aus, die Untersuchung zeige nach wie vor eine stark eingeschränkte Rotation der HWS nach rechts. Die ge naue Messung der Spondylolisthesis L5/S1 habe 2.9 mm im High-Resolution-CT ergeben, ferner sei eine Spondylolyse L5 beidseits im Bereich der Interartikular portion und eine weitere isthmische Spondylolyse im Bereich der Lamina L4 links dargestellt worden. Ansonsten hätten sich unauffällige ossäre Strukturen und unauffällige Bandscheiben gezeigt. Es handle sich somit um einen Zufalls befund im Zuge der Abklärungen. Eine symptomlose Spondylo lyse / Spondylo - listhesis könne durch einen Unfall erstmalig Beschwerden auslö sen und dann bildgebend entdeckt werden. Dieser Befund könne auch nicht als degenerativ bezeichnet werden.
3.1 3
Dr. med. H.___ , Neurologie FMH, berichtete am 21. Juni 2012 ( Urk. 9/119) , nannte als Diagnose eine panvertebrale myofaszia le Symptomatik, deutlich rechts und zervikal betont und führte aus, es finde sich eine hypertone Nackenmuskulatur und eine hypertone Schultergürtelmuskulatur. Die neurolo gischen Befunde seien im Übrigen unauffällig. Es bestehe keine Hypotrophie und keine sichere Parese und die Funktionsstörungen seien schmerzbedingt. Die Beweglichkeit des Kopfes se i schmerzbedingt eingeschränkt. Aufgrund der bis herigen resultatlosen therapeutischen Bemühungen sei ein Behandlungsversuch mit Botulinumtoxin indiziert. 3.1 4
Dr. F.___ berichtete am 11. September 2012 ( Urk. 9/129) und führte aus, dass im Funktions-CT die Rotation des Kopfes in jedem Wirbelkörper von C0 bis C7 beziehungsweise in den entsprechenden Segmenten differenziert gemessen wür den. Rotationsuntersuchungen könnten überdies mit dem Funktions-CT besser und sicherer beurteilt werden, als im MRI. Daher könne die Rechtsprechung zum Beweiswert von funktionellen MRIs nicht auf die mittels Funktions-CT erhobe nen Befunde Anwendung finden (S. 2) .
Ausserdem sei es höchst unwahrschein lich, dass die HWS der Beschwerdeführerin ohne Unfall und aus eigener Dyna mik heraus solche Beschwerden und solche Befunde verursacht hätte (S. 3). 4. 4.1
Unmittelbar nach dem Unfallereignis im Juni 2010 standen bei der Beschwerde führerin vor allem Beschwerden im Bereich der LWS im Vordergrund. Die erst behandelnde Ärztin Dr. A.___ diagnostizierte ein posttraumatisches lumbos pondylogenes Syndrom (E. 3. 2). Mittels eines in der Folge am 10. Juni 2010 an gefertigten Röntgens der LWS (E. 3.3) konnten lediglich degenerative Verände rungen an der LWS, jedoch keine ossären Läsionen und auch keine posttrauma tisch aufgetretene Beckenringlockerung festgestellt werden.
Dr. A.___ (E. 3. 4 ), die Ärzte des E.___ (E. 3. 8 ) und Kreisarzt Prof . G.___ (E. 3.1 1 ) bestätigten diesen Befund.
Gemäss dem Bericht von Kreisarzt Prof . G.___ (E. 3.1 1 ) seien die aktuell noch geklagten Schmerzen und auch die Funktionseinschränkungen nicht mehr auf den Unfall vom 7. Juni 2010, sondern auf die unfallfremden degenerativen Ver änderungen zurückzuführen. So hätten die bildgebenden Befunde des Achsen organs
ausschliesslich degenerative beziehungsweise bandscheibenbedingte Er krankungen dokumentiert und es habe zu keinem Zeitpunkt des dokumentierten Verlaufs eine traumatisch strukturelle Schädigung festgestellt werden können.
Gestützt auf diese medizinischen Einschätzungen ist davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin im Bereich der LWS bereits vor dem Unfallereignis ein krankhafter Vorzustand (vgl. vorstehend E. 1.4) im Sinne von degenerativen Veränderungen bestand, welcher das Beschwerdebild diesbezüglich massgeblich mitbestimmt. 4.2
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass der Bericht von Kreisarzt Prof . G.___ (E. 3.1 1 ) für die Beantwortung der gestellten Frage umfassend ist.
D ie
Beurteilung berücksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die ge klagten Beschwerden der Beschwerdeführerin. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. So machte Dr. G.___ darauf aufmerksam, dass bis auf subjektiv angegebene Sensibilitätsstörungen keine neurologischen Ausfälle hätten festgestellt werden können und die von der Beschwerdeführerin de monstrierten Bewegungseinschränkungen und Beschwerdesymptomatik nicht objektiviert werden könnten. Weiter bezog er ausdrücklich Stellung zu den bildgebenden Befunden und legte plausibel dar, dass ausschliesslich degenera tive Erkrankungen dokumentiert worden seien. Einleuchtend ist in diesem Zu sammenhang die Argumentation, dass nach nunmehr zweijährigem Verlauf die geklagten Beschwerden nicht mehr auf den Unfall, sondern auf die degenerati ven Veränderungen zurückzuführen seien. Dr. G.___ zeigte weiter in nachvoll ziehbarer Weise auf, dass somatisch ein nicht objektvierbares Schmerzsyndrom der ganzen Wirbelsäule bestehe . Seine Beurteilung steht zudem mit der bundes gerichtlichen Rechtsprechung im Einklang, wonach es der medi zinischen Er fahrung entspricht, dass der organische Zustand des Rückens nach allfällig er littenen Verletzungen wie Prellung, Verstauchung oder Zerrung in der Regel sechs Monate beziehungsweise bei degenerativen Veränderungen spätes tens ein Jahr nach dem Unfall wieder so weit hergestellt ist, wie er es auch wäre, wenn sich der Unfall nicht ereignet hätte (vgl. etwa Urteile des Bundesge richts 8C_744/2008 vom 26. November 2008, und 8C_29/2009 vom 1. Mai 2009, E. 3.5, je mit Hinweisen).
Die ärztliche Beurteilung durch Kreisarzt Prof . G.___ entspricht somit den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.7 und E. 1.8 ) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt wer den kann. Zudem wird die Beu rteilung durch den Bericht der Ärzte des E.___
(E. 3. 8 ) gestützt; denn auch diese gingen von unauffälligen und die Beschwerden nicht erklärenden Befunden aus.
Weder die Einschätzung durch
Dr. F.___ (E. 3.1 0 , E. 3.1 2 , E. 3.1 4 ) noch die Beur teilung durch
Dr. H.___
(E. 3.15) vermögen die Schlussfolgerungen von Kreisarzt Prof.
G.___ in Frage zu stellen, zumal sie keine massgeblichen und so mit auch keine vom Bericht des Kreisarztes Prof . G.___ abweichenden Kausali tätsaussagen bezüglich der LWS-Beschwerden enthalten. 4.3
Somit ist festzuhalten, dass die rein unfallbedingten Beschwerden der Be - schwer deführerin im Bereich der LWS spätestens am 30. Juni 2012 abgeheilt waren, weshalb zu diesem Zeitpunkt weder eine du r ch das Unfallereignis be dingte Arbeitsunfähigkeit bestand, noch ein unfallbedingter Integritätsschaden resultierte.
5. 5.1
Bezüglich der HWS-Beschwerden ist vorweg zu prüfen, ob
von einer Fortset zung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des u nfallbe dingt beeinträchtigten Gesundheitszustan des erwartet werden kann (vgl. vorste hend E. 1.2), mithin
ob diesbezüglich der End zustand erreicht ist. 5.2
Die Ärzte der D.___ führten ber eits im November 2011 aus, dass keine wesentliche Verbesserung der Schmerzproblematik habe erreicht werden können und von einer Fortsetzung der Behandlung keine namhafte Besserung mehr erwartet werden könne, weshalb keine weiteren Therapien mehr vorgese hen seien ( Urk. 9/65 S. 1 unten, S. 2 unten) . Kreisarzt Prof . G.___ bestätigte das Erreichen des Endzustandes im November 2011 ( Urk. 9/87, Urk. 9/93).
Diesen schlüssigen Einschätzungen kann gefolgt werden.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin geht aus den Berichten von Dr. F.___ nicht hervor, das s von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mit entsprechender Auswirkung auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit hätte erwartet werden kön nen. So hielt Dr. F.___
im März 2012 fest, er könne nicht mit Sicherheit sagen, ob eine namhafte Besserung erzielt werden könne. Er habe einen Behandlungs plan mit Abstufung aufgestellt und werde die Bes chwerdeführerin kontrollieren ( Urk. 9/91) . Dass eine namhafte Besse rung, wie es Dr. F.___ formulierte, ledig lich nicht ausgeschlossen er scheine, genügt hier nicht, um eine weitere Leis tungspflicht der Beschwerde gegnerin zu be grün den.
Entsprechend stand einem Fallabschluss auf diesen Zeitpunkt respektive auf den
30. Jun i 201 2 nichts im Wege (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2008, vom
27. November 2008 E. 4.1), und es waren keine weiteren Heilbehandlungs leis tung en mehr geschuldet. 5.3
Aufgrund des Gesagten ist daher davon auszugehen, dass nach einem Zustand rund zwei Jahre nach dem Unfall vom Juni 2010 der Endzustand als erreicht an ge sehen werden kann und die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass von den weiteren ärztlichen Behandlungen keine namhafte Verbesserung mehr zu erwarten sei. 6 . 6 .1
Bereits die am 24. August 2010 durchgeführte Magnetresonanz-Tomografie der HWS (E. 3. 3 ) ergab
ausser einer linkskonvexen skoliotischen Fehlhaltung der HWS sowie einer Streckhaltung und angedeuteten Kyphose im unteren HWS-Bereich nichts Auffälliges.
Dr. B.___ (E. 3. 5 ) erwähnte im Dezember 2010 eine eingeschränkte Beweglich keit der HWS mit palpatorisch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur , jedoch ohne neurologische Ausfälle und ohne Hin weise für traumatische Gefässschäden.
Sodann beobachteten d ie Ärzte der D.___ (E. 3. 7 , E. 3. 9 ) eine erhebli che Symptomausweitung und führten aus, dass das Ausmass der de monstrierten physischen Einschränkungen sich mit den geringfügigen objekti vierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildge benden Abklärung sowie den Diagnosen nur ungenügend erklären lasse.
Auch die Ärzte des E.___ (E. 3. 8 ) erwähnten im Juli 2011 ein chronifiziertes Schmerzsyndrom und wiesen auf unauffällige und die Beschwerden nicht er klärende Befunde hin.
Dr. F.___ berichtete dann im März (E. 3.1 0 ), Mai und Juni 2012 (E. 3.1 2 ) von musculo-skelettalen Befunden, welche die Beschwerden der Beschwerdeführerin wohl somatisch erklären liessen u nd keineswegs als degenerativ bezeichnet werden könnten. Inwiefern diese Befunde als unfallbedingt anzusehen sind, geh t aus den Berichten von Dr. F.___ jedoch nicht hervor. So führte er leid glich aus, eine symptomlose Spondylolyse / Spondylolisthesis könne durch einen Unfall erstmalig Beschwerden auslösen und dann bildgebend entdeckt werden (vgl. vorstehend E. 3.1 2 ).
Da im Übrigen Schmerzen, Druckdolenzen , klinisch feststellbare Bewegungsein schränkungen , Muskulaturverhärtungen und Ver spannungen für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Be schwerdebildes zu begründen ver mö gen (vgl. etwa Urteile des Bundesge richts U 9/05 vom 3. August 2005 E. 4; U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 sowie vom
6. Mai 2008 8C_369/2007, E. 3), können die geklagten Beschwerden nicht als klar ausgewiesenes unfallbe dingtes organisches Substrat qualifiziert werden. 6 .2
Ob die noch geklagten Beeinträchtigungen, welchen nach den vorstehenden Ausführungen kein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat zugrun de
liegt , in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfaller eignis steh en, kann offen gelassen werden. Denn diesbezüglich ist - anders als bei Ge sund heitsschädigungen mit einem klaren unfallbedingten Substrat, bei welchen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen) - eine besondere Adä quanz prü fung vorzunehmen. Ob diese nach den in BGE 115 V 133 ge nannten Krite rien (Psycho-Praxis) oder nach den für die Folgen eines Schleu dertraumas der HWS, eines Schädelhirntraumas oder einer dem Schleuder trauma ähnlichen Verletz ung in BGE 117 V 359 entwickelten und in BGE 134 V 109 präzisierten Regeln zu erfolgen hat, kann offenbleiben, da auch die Beur teilung nach letzte rer Praxis - wie im Folgenden zu zeigen ist - zur Verneinung der Adäquanz führt. 6 .3
Mangels objektiv ausgewiesener organische r Unfallfolgen im Sinne nachweis ba rer organischer Veränderungen stellt sich di e Frage der Ad äquanz der von der Be schwerd eführer in gekl agten Beschwerden ( vgl. vorstehend E. 1.5 und E. 1.6 ).
Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Gesche hensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (Urteil des Bundesgerichts 8C_356/2007 vom 1 1. Juni 2008, E. 6.1).
Betreffend den Unfallhergang führte die Besc hwerdeführerin unter anderem anlässlich des ambulanten Assessments in der D.___ ( Urk. 9/32) aus, sie sei in der Badewanne ausgerutscht und auf die rechte Gesässhälfte ge stürzt, wobei sie mit dem Nacken auf der Badewannenkante aufgeschlagen sei. Den Kopf selbst habe sie nicht angeschlagen und sie sei auch nicht bewusstlos gewesen . Zuerst seien mehrere Stunden nach dem Sturz Schmerzen in der Kreuzgegend aufgetreten und während dem darauffolgenden Tag sei es zu ei nem zunehmenden Block i erungsgefühl des ganzen Rückens gekommen (S. 5).
Angesichts der Beschreibung des Unfallherganges, ist der Beschwerde geg nerin folgend (vgl. Urk. 8 S. 4 Ziff. 7.5 ) davon auszugehen, dass es sich hier bei um ein Unfallereignis mittlerer Schwere an der Grenze zu einem leichten handelt. 6.4
F ür die Annahme einer adäquaten Kausalität ist damit erforderlich, dass min des tens vier der praxisgemässe n Kriterien gegeben s ind (Urteil des Bundesge richts 8C_897/2009 vom 2 9. Januar 2010 E. 4.5).
Weder besonders dramatische Begleitumstände noch eine besondere Eindrück lichkeit des Unfalls sind vorliegend ersichtlich. Zu urteilen ist hierbei objektiv und nicht aufg rund des subjektiven Empfindens der Beschwerdeführerin (Urteil des Bundesgerichts 8C_249/2009 vom 3. August 2009 E. 8.2 mit Hinwe isen). Der Sturz in der Badewanne vom 7. Juni 2010 spielte s ich auf grund der Schilderung de r Beschwerdeführer in und nach Lage der Akten weder unter be sonders drama tischen Begleitumständen ab, noch war er besonders ein drück lich.
Es waren na mentlich keine relevanten Begleitumstände zu verzeich nen , welche die Bejahung dieses Kriteriums gestatten würden.
Die Beschwerdeführer in erlitt beim Sturz keine schweren oder besonders gelager ten Verletzungen. Zwar litt die Beschwerdeführer in im Anschluss an den Unfall an Beschwerden im LWS- und HWS-B ereich, doch ergaben die nach dem Unfall durchgeführten Untersuche keine relevanten Befunde . So erlitt die Be schwerdeführer in keine
ossären Verletzungen (vorstehend E. 3.2 -3.13 ).
Anhaltspunkte für eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung bestehen nicht. Abklärungsmassnahmen und blosse ärztliche Kontrollen sind im Rahmen dieses Kriteriums der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung nicht zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 8C_698/2008 vom 2 7. Januar 2009 E. 4.4 und 8C_126/2008 vom 1 1. November 2008 E. 7.3). Im Wesentlichen fanden nebst medikamentöser Schmerzbehandlung eine Physi otherapie sowie eine Rehabilitation in der D.___ statt.
Das genügt zur Bejahung des Kri teriums nicht.
Das Kriterium der erheblichen Beschwerden kann, wenn auch nicht in ausge prägter Form, al s erfüllt betrachtet werden. Die Beschwerdeführer in klagte durch wegs über Nacken
- und Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Schultern bis zu den Händen (vorsehend E. 3.1- 3.1 4 ). Diese Beschwerden sind einerseits jedoch nicht durchwegs durch ärztlich festgestellte Befunde hinrei chend erklärbar und ander er seits konnte die Beschwerdeführerin ärztliche Ter mine wahrnehmen und arbeitete auch seit dem
1. Oktober 2010 wieder im ur sprünglichen Pensum von 100 % .
Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim mer te, ist weder ersichtlich noch geltend gemach t worden. Im Gegentei l wurde die Be schwerdeführer in jederzeit adäquat behandelt, an jeweilige Spezialisten über wie sen und umfassend medizinisch betreut.
Zum Kriterium der erheblichen Arbeitsunfäh igkeit ist festzuhalten, dass die Be schwerdeführer in ihre Arbeit bereits am 1 9. Juli 2010 wieder zu 50 % aufnahm und ab dem 1. Oktober 2010 wieder zu 100 % arbeitete. Seit November 2011 wurde ih r sodann eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittel schweren Tätigkeit attestiert. Eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewie senen Anstren gungen lag demnach nicht vor. 6 . 5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von den genannten Kri terien lediglich das Kriterium der erheblichen Beschwerden – aber nicht in ausgeprägter Form - als erfüllt erachtet werden kann, womit die Kriterien nicht in gehäufter Weise ge geben sind, wes halb die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Un fallereignis vom 7 . Juni 20 10 und den über de n 3 0 . Ju n i 201 2 hinaus geklag ten, organisch nicht im Sinne der Rechtsprechung hinreichend nachweisbaren Be schwerden der HWS , zu verneinen ist.
7 .
Aufgrund des Gesagten ist bei dieser Sachlage die Leistungseinstellung der Be schwerdegegnerin per 3 0 . Jun i 201 2
nicht zu beanstand en, was zur Ab weisung der Beschwerde führt . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Antonia Kerland - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Rechtsabteilung - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach