Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1961, war seit 2 3. Oktober 2007 als Reinigungs mit arbeite rin in einem Pensum von 33 % bei der Y.___ ange stellt und damit bei der AXA Versicherungen AG gegen Unfälle versichert. Am 2 2. September 2009 stürz t e sie am Arbeitsort auf einer Treppe ( Urk. 14/1), wobei sie sich Kontusionen der Schulter, des Ellbogens und des Gesässes links mit Schmerzausstrahlung in den linken Arm zuzog ( Urk. 15/M3). Die AXA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld.
Aufgrund persistierender Schulterbeschwerden veranlasste der Hausarzt eine MR-Tomographie der linken Schulter, welche eine niedergradige Partialruptur der Supra- ,
Infraspinatus - und Subscapularissehne sowie eine Bursitis subacro mialis zeigte ( Urk. 15/M4). Weitere Untersuchungen erfolgten im Z.___ . In der Folge veranlasste die AXA eine Begutachtung bei der A.___ (Expertise vom 6. Juli 2011, Urk. 15/M25), welches die Versicherte am 1 6. September 2011 ( Urk. 14/33) in verschiedener Hinsicht kritisierte. 1.2
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2011 ( Urk. 14/37) stellte die AXA ihre Leis tungen per 3 1. Juli 2011 ein mit der Begründung, dass es sowohl an der natür lichen wie auch der adäquaten Kausalität zwischen dem Unfall vom 2 2. September 2009 und den geklagten Beschwerden mangle. Die dagegen am 1 3. und 2 0. Januar 2012 ( Urk. 14/39 und Urk. 14/41) erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 1 2. Juli 2012 ( Urk.
2) ab. 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 1 0. September 2012 ( Urk.
1) Beschwerde mit dem folgenden Rechtsbegehren (S. 2): „1.
Es seien die Verfügung vom 7. Dezember 2011 und der Ein spracheentscheid vom 1 2. Juli 2012 aufzuheben. 2.
Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwer deführerin die ihr ab dem 3 1. Juli 2011 weiterhin zustehenden Versicherungsleistungen auszurichten hat ( Hei lungskosten und Unfalltaggelder). 3.
Es sei eventualiter ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten in den Fachdisziplinen Orthopädie, Rheumatologie, Neurolo gie/Neuropsychologie sowie Psychiatrie einzuholen. 4.
Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. 5.
Es sei eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 EMRK durchzuführen.“
Mit Beschwerdeergänzung vom 2 6. November 2012 ( Urk. 9 S. 2) ersuchte die Versicherte sodann um Zusprache einer Integritätsentschädigung in der Höhe von 15 % sowie um Übernahme der Kosten für das eingehol te Gutachten der B.___ vom 6. September 2012 ( Urk. 10/2). Die AXA beantragte am 7. Januar 2013 ( Urk.
13) die Abweisung der Beschwerde. Am 6. Dezember 2013 ( Urk.
18) zog die Versicherte ihren Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zurück.
Mit Replik vom 7. April 2014 ( Urk.
23) hielt sie an den gestellten Anträgen fest und ergänzte diese wie folgt (S. 2): „1.
Es sei bei der A.___ eine schriftliche Auskunft einzuholen betreffend die Anzahl der von privaten Versicherungsgesell schaften bei der A.___ in Auftrag gegebenen Gutachten. 2.
Es sei bei der Beschwerdegegnerin eine schriftliche Auskunft darüber einzuholen, bei wie vielen Fällen im UVG die A.___ ein Gutachten erstellt hat. 3.
Es sei bei der Beschwerdegegnerin eine schriftliche Auskunft darüber einzuholen, bei wie vielen Fällen gestützt auf ein Gutachten der A.___ eine Leistungsabweisung erfolgt ist. 4.
Es sei Herr Prof. Dr. C.___ als Zeuge einzuver ne h men zur Geschäftstätigkeit der A.___ . 5.
Es sei Herr Rechtsanwalt Lorenzo Manfredini als Zeuge einzu vernehmen zur Geschäftstätigkeit der A.___ . 6.
Es sei bei der Geschäftsleitung der AXA Versicherungen AG eine schriftliche Auskunft einzuholen über die Anzahl Fälle, mit welcher die A.___ jährlich mit Begutachtungen beauftragt wird. 7.
Es sei vom Gericht ein Augenschein am Unfallort durchzu führen. 8.
Es sei durch das Gericht ein unfallanalytisches Gutachten ein zuholen. “
Die AXA hielt am 2 8. August 2014 ( Urk.
29) am gestellten Antrag auf Abwei sung der Beschwerde fest (S. 1), was der Versicherten am 1. September 2014 ( Urk.
31) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Mit Verfügung vom 1 8. Juni 2012 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, das Rentengebegehren der Versicherten ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom heutigen Tag abgewiesen (Prozess-Nr. IV.2012.00801). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs recht s , ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch ent steht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind ( Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E.
4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlim mert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusam menhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und aus schliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn ent weder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksals mässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S.
75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbe dingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversiche rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die erstbehandelnde Dr. med. D.___ diagnostizierte mit Bericht vom 4. März 2010 ( Urk. 15/M3) einen Status nach Sturz mit Kontusionen der Schul ter, des Ellbogens und Gesässes mit Schmerzausstrahlung in den Arm und überwies die Beschwerdeführerin an Dr. med.
E.___ , Innere Medizin und Rheu matologie FMH. 2.2
Dr. E.___ berichtete am 2 5. Januar 2010 ( Urk. 15/M1) über die bisherige sympto matische Therapie und verneinte unter Hinweis auf angefertigte Rönt genaufnahmen das Vorliegen ossärer Läsionen an Ellbogen , Schulter und Becken ( Urk. 15/M8). Sonographisch habe sich keine relevante Rotatorenman schettenruptur ergeben, ein neurologisches Konsilium habe keine relevante Neuropathie gezeigt ( Urk. 15/M11). 2.3
Bei persistierenden Schulterschmerzen links erfolgt e am 1 9. Februar 2010 ( Urk. 15/M4) eine MR- Arthrographie , welche eine niedergradige Partialruptur der Supra-, Infraspinatus
- un d Subscapularissehne sowie eine Bursitis subacro mialis zeigte. Weiter äusserte der untersuchende Dr. med. F.___ vom G.___ , einen Verdacht auf eine Verletzung ins besondere des inferioren glenohumeralen Ligaments im Sinne einer möglichen HAGL-Läsion. 2.4
Dr. med . H.___ , Oberarzt Klinik für Rheumatologie am Z.___ , diagnostizierte mit Bericht vom 2 1. März 2011 ( Urk. 15/M23) einen Status nach Sturz am 2 2. September 2001 (richtig: 2009 , mit
Periarthropathia
humeroscapularis
[ PHS ]
tendopathica links, niedriggradige r Partialruptur M. Supraspinatus , Verdacht auf HAGL-Läsion ) , ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom der unteren Lendenwirbelsäule (LWS) links (differenzialdiagnostisch im Rahmen der Diag nose 3, mit kleiner fokaler Diskushernie L3/4 foraminal links, L4/5 foraminal links und L5/S1 recessal / foraminal rechts ohne Kontakt zur Nervenwurzel sowie mit einem kleinen Hämangiom Lendenwirbelkörper [LWK] 2), ein inter mittierendes Carpaltunnelsyndrom (CTS) links mit Brachialgia
nocturna (posi tive elektrophysiologische Untersuchung durch Dr. I.___ vom 1 1. November 2009, keine Anhaltspunkte für ein CTS in der elektrophysiologischen Untersu chung vom 2 1. Januar 2011) sowie einen Verdacht auf ein symptomatisches
femoro-acetabuläres
Impingement Hüfte links ( Herniation
pit links, MRI Becken vom 1 8. Oktober 2010).
Dr. H.___ verwies auf multilokuläre Schmerzen mit diskreten Befunden sowohl lumbal als auch im Bereich der linken Schulter. Das bekannte CTS links sei aktuell wenig symptomatisch. Ebenso sei klinisch die linke Hüfte bezüglich Impingement asymptomatisch. Bei Beschwerdepersistenz sei eine Verlaufs- Arthro -MRI-Untersuchung der Schulter respektive eine erneute Infiltration der Wurzel L5 links in Erwägung zu ziehen, aktuell fehlten jedoch diesbezügliche Hinweise. Aus rheumatologischer Sicht sollte eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bei einem 50 % Arbeitspensum in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsfach frau möglich sein. 2.5
Dr. med. J.___ vom G.___ berichtete am 9. Mai 2011 ( Urk. 15/M26) über die triplanare
Arthro -MRT-Untersuchung des Schulterge lenkes links vom selben T a g und verwies vorweg auf eine intakte Rotatoren manschette . Er verwies auf einen Acromiontyp l mit leichter lateraler Absen kung
und entsprechender Einengung des subacromialen Gleitraumes. Mehr diffuses Flüssigkeitssignal
in der Bursa subdeltoidea / subacromialis
interpretierte er als Hinweis auf eine m ä ssige Bursitis
im Rahmen der klinischen Impinge mentsymptomatik . Daneben we rd e jedoch bei lax verlaufendem
Ligamentum glenohumerale
superior , der diskreten Subluxation der langen Bizepssehne
am Oberrand des Sulcus sowie der lokalen Signalstörung am Subscapularissehnen ansatz
eine Pulleyläsion
vermutet. Weiter erwähnte er eine k leinste subkortikale Zyste im Humeruskopf
craniodorsal
im Rahmen einer Enthesiopathie . Im Übri gen schilderte er ein normales Arthro -MRT des Schultergelenkes
links mit regelrechter Darstellung der verbleibenden Manschettenanteile, der labralen
Strukturen und der Schulterblattmuskulatur, wobei sich keine Hinweise auf das Vorliegen
einer l igamentären
A vulsion im Glenoid inferior ergä ben. 2. 6 2. 6 .1
Am 6. Juli 2011 ( Urk. 15/M25) erstatteten Dr. med. K.___ , Facharzt FMH Ortho pädische Chirurgie, Dr. med. L.___ , Facharzt FMH Neurologie, und Dr. med. C.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, von der A.___ ihr polydisziplinäres Gutachten zu Handen der Beschwerdegegnerin. 2. 6 .2
Die Ärzte hielten un ter Hinweis auf die medizinischen Dokumente unmittelbar nach dem Unfall fest (S. 26 f.) , die Beschwerdeführerin habe Kontusionen pri mär der Weichteile der linken Körperseite (Schulter, Gesäss) sowie des linken Ellbogens erlitten . Es habe k eine Bewusstseinsstörung und somit keine trauma tische Hirnverletzung als mögliche Grundlage eines postcommotionellen Syn droms bestanden . Dazu sei aufgrund der Befunde vorerst keine Rotatoren manschettenläsion nachgewiesen b e z iehungsweise als mögliche Grundlage der Beschwerden diskutiert worden . E s handle sich gemäss medizinischer Doku mentation um Verletzungen, welche keine unmittelbare medizinische Interven tion erfordert hätten . Aufgrund der verfügbaren Unterlagen hätten keine rele vanten Verletzungen nachgewiesen werden können . Insbesondere seien rele vante strukturelle Läsionen ausdrücklich ausgeschlossen worden , worauf ba sierend eine Erholung innerhalb von wenigen Tagen bis höchstens einigen Wochen habe erwartet werden müssen. Statt einer Restitution sei es im weiteren Verlauf zur Eskalation der Symptome gekommen .
Die i m
Arthro -MRI der linken Schulter rund 5 Monate nach Unfall nachge wiese nen Partialrupturen de r Supra-, Infraspinatus
- und Subsca pularissehne
seien vorerst als Folge des Unfalls interpretiert worden . Der Ver lauf im Rahmen der eingeleiteten Behandlungen habe sich als protrahiert gezeigt . Insbesondere sei eine Kapsulitis der linken Schulter erwogen ( allerdings nicht bestätigt ) und eine orthopädische Konsultation eingeleitet worden . Im Verlauf bis zur schulter orthopädischen Untersuchung finde sich in den verfüg baren Akten keine Erwähnung von anderen Beschwerden
ausser den Sympto men an der linken Schulter. Bereits vor der orthopädischen Untersuchung sei allerdings explizit auf ein Missverhältnis zwischen den angegebenen Beschwer den und objekti vierbaren Befunden hingewiesen worden .
Anlässlich der orthopädischen Untersuchung im Z.___
im Mai 2010 sei keine offensichtliche traumatisch ausgelöste Pathologie in der linken Schulter erkannt b e z iehungs w eise diskutiert worden . Die Diagnose sub acromiales
Impingement der linken Schulter deute auf eine unspezifische Beschwerdeverursachung hin . Die leichtgradige
Rotatorenmanschettenläsion
sei zwar auf den Sturz zurückgeführt, diese Zuordnung jedoch nicht eingehend diskutiert worden . Auch anlässlich der Kontrolle i m Juli 2010 seien Hinweise auf eine fehlende positive Korrelation zwischen den Befunden und den Beschwerden hervorgehoben worden . Anlässlich der ersten orthopädischen Konsultation sei die fehlende positive Wirkung der im Mai 2010 durchgeführten Infiltration der linken Schulter auffallend gewesen . Die Infiltration habe gar zu einer Akzentuierung der Beschwerden geführt , was bei Störungen vor
dem Hintergrund der strukturellen Läsionen kaum, hingegen bei somatisch nicht ausreichend erklärbaren Symptomen häufig beobachtet w e rd e . Es sei im Juli 2010 beidseitig eine kräftige Rotatorenmanschette nachgewiesen w o rde n , womit die partielle Läsion, welche im MRI vom Februar 2010 diagnostiziert w o rde n sei, ungeachtet der Genese die von der Beschwerdeführerin geäusserten Beschwer den offensichtlich nicht erklär e. 2. 6 .3
Die Gutachter führten in ihrer Beurteilung aus (S. 26 f.), d ie Synopsis der Anga ben in den Akten seit dem Unfall erg e be unter Berücksichtigung der klinischen und der bildgebenden Untersuchungen kaum Hinweise auf Beschwerden, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Verursachung durch strukturelle Läsion hindeute te n , die durch den erwähnten Unfall ausgelöst worden seien . Ohne eine strukturelle Läsion lasse sich weder die Persistenz der Beschwerden, noch die Wirkungslosigkeit der durchaus adäquaten Therapiemassnahmen erklären. Zudem f ä nden sich Angaben in der Anamnese, mit welchen eine Nei gung der Beschwerdeführerin zu protrahierten, therapieresistenten Beschwerden möglicherweise unter dem Einfluss von psychosozialen Belastungen hervorge hoben w e rd e . Die Angaben zu früheren Beschwerden und der mutmasslich belasteten psychosozialen Situation st ünden allerdings in einem deutlichen Widerspruch zur aktuell erhobenen Anamnese und auch zu Angaben, welche nach dem Unfall dokumentiert w o rden seien . So würden psychosozial e Belastungen und frühere, länger andauernde Symptome verneint, obwohl beispielsweise gemäss Aktenlage bereits früher ein generalisiertes Schmerzsyn drom mit Verdacht auf Symptomausweitung dokumentiert w o rde n sei . Fass e man ferner die Ergebnisse der Untersuchungen im Verlauf (insbesondere die Befunde der rheumatologischen Klinik des Z.___ ) gemäss zugestellten Akten zusammen, erg ä ben sich klare Elemente, welche auf eine massive Diskrepanz zwischen den nachweisbaren strukturellen Befunden (an der linken Schulter zu keinem Zeitpunkt ausreichend schwere strukturelle Verän derung, welche die Beschwerden erklären könnte) und Beschwerden hinw i esen. Damit und mit de n psychosozialen Belastungen w ü rden die wichtigsten Krite rien einer somatoformen Störung hervorgehoben, welche offensichtlich bereits vor dem Unfall bei der Entwicklung der Beschwerden eine Rolle ge spielt hätten . Vor diesem Hintergrund sei (im weitesten Sinne) eine psychosozial determi nierte Grundlage der geäusserten subjektiven Beschwerden überwiegend wahr scheinlich und eine traumatische Genese ausgehend vom Unfall allerhöchstens möglich. 2. 6 .4
Aus neurologischer Sicht (S. 28) wiesen die Ärzte darauf hin , dass die Beschwer deführerin seit dem Unfall ein stationäres Beschwerdebild beklag e , wobei sie die Symptomatik ganz lapidar schilder e , als ob es völlig logisch wäre, dass aus einem banalen Treppensturz ein chronifiziertes
hemikorporelles
Schmerz syndrom resultier e . Die aktuelle klinisch-neurologische Untersuchung s ei normal. Es finde sich ein auffallendes appellatives schmerzgeplagtes Ver halten, welches vom Ehemann noch durch zahlreiche Bemerkungen unter stützend ergänzt w e rd e . Die Prüfung des Gangbildes sei etwas auffällig und l a ss e am ehesten an eine psychogene Störung denken ( walking on ice ), dieser Eindruck w e rd e verstärkt durch das völlig normale Gangbild beim unbeobach teten Verlassen d er Untersuchungspraxis. Die aufg rund der neurologischen Voruntersuchung durch Dr. I.___ vom November 2009 erwogene und durch die nochmalige Untersuchung im Januar dieses Jahres am Z.___ offenbar wieder verworfene Verdachtsdiagnose eines Karpaltunnelsyndroms könne aktuell klinisch nicht nachgewiesen werden. Dies betr e ff e sowohl die rechte als auch die linke Hand. Das initial rechtsbetonte Karpaltunnelsyndrom sei mit Sicherheit nicht als unfallkausal einzustufen. Aktuell k ö nn e aus neuro logischer Sicht keine traumatisch bedingte Schädigung des zentralen oder peri pheren Nervensystems festgestellt werden, aus neurologischer Sicht l a ss e sich dementsprechend auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge von unfallkausalen Störungen attestieren. 2. 6 .5
Aus orthopädischer Sicht hielten die Gutachter fest (S. 29 f.) , dass bei der Beschwerdeführerin als Folge des Sturzes keine gravierenden Verletzungen auf getreten seien . Dafür spr e ch e bereits die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin kein Bedürfnis gehabt habe , sich einer raschen ärztlichen Untersuchung zu unterziehen .
Sie sei nämlich erst zu ihrer Hausärztin gegangen , nachdem diese einige Zeit nach dem Unfall wieder nach einer Abwesenheit in der Praxis gewesen sei . Auch die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin an die Ereig nisse der ersten Tage nach dem Unfall nicht mehr genau erinner e , sei ein Hin weis dafür, dass der Sturz nicht dermassen gravierend empfunde n w o rde n sei , wie es nun angegeben we rd e . Gemäss Akten sei die Beschwerdeführerin aber relativ rasch zu Spezialärzten geschickt worden , was eventuell darauf hindeute, dass die Hausärztin bereits befürchtet habe , dass sich ein protrahierter Heilver lauf einstellen könn t
e. Tatsache sei , dass weder klinisch noch basierend auf bildgebenden Verfahren posttraumatische und insbesondere keine schwer wiegende n Veränderungen hätten erkannt werden k ö nnen. Die linke Schulter sei mehrfach mittels MRI untersucht worden , das letzte Mal i m Mai 201 1. Die Befunde seien äusserst diskret und nicht typisch für eine durchgemachte Ver letzung. Im Vergleich zum MRI vom Februar 2010 besteh e praktisch keine Ver änderung. Somit k ö nn e beim dokumentierten Verlauf nicht davon ausgegangen werden, dass durch den Unfall allenfalls eine richtunggebende Verschlechterung eines pathologischen Vorzustandes vorlieg e .
Im Bereich der LWS hätten im MRI vom Oktober 2010 degenerative Verände rungen festgestellt werden können . Aktuell besteh e kein radikuläres
Reizsyn drom . Es l a ss e sich höchstens ein leichtes lumbospondylogenes
Schmerzsyn drom und insbesondere ein myofasziales Beschwerdebild nachweisen. Sowohl im Bereich der oberen wie auch der unteren Extremität
sowie der LWS besteh e bezüglich den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten subjektiven Beschwerden und den objektivierbaren Befunden eine erhebliche Diskrepanz. Die Diskrepanz besteh e zwischen allen angegebenen Beschwe rden und objekti ven Befunden, namentlich betreffend die linke Schulter, den linken Arm, die linke Hüfte und die lumbalen Beschwerden. Es m ü ss e aufgrund der Diskrepanz zwischen den Beschwerden und objektiven Befunden davon ausgegangen wer den, dass bei der Patientin eine so matoforme Schmerzstörung bestehe mit Ten denz zu einer Symptomausweitung. Bei dieser Entwicklung spiel t en die psy chosozialen Belastungen eine Rolle. Sicherlich ungünstig sei auch der Faktor, dass der Gatte der Beschwerdeführerin arbeitsunfähig sei und nur eine beschei dene Rente erh a lt e . Dies könnte den oben gemachten Aussagen ( Unzufrieden heiten , Frustrationen) Vorschub leisten. Ungünstig sei wohl auch, dass nicht früher nach dem Unfall konsequente Arbeitsversuche eingeleitet w o rden seien . Es s ei bereits jetzt sicherlich eine ungünstige Chronifizierung
ein getreten, wel che die weitere Re- Integration zweifelsohne erschweren w e rd e .
Objektiv gesehen besteh e aus orthopädischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es best ünden auch keinerlei Gründe, hier eine Integrations
- (richtig: Integritäts-) e ntschädigung auszusprechen. 2. 6 .6
Aus neuropsychiatrischer Sicht führten die Ärzte aus (S. 30), es l a ss e sich aktu ell kein psychopathologisches Syndrom nachweisen und ein solches sei auch in den Akten nicht beschrieben worden . Eine psychopathologische Diagnose k ö nn e nicht gestellt werden. 2. 6 .7
Die Experten stellten folgende Diagnose n (S. 30): -
Diffuses myalgieformes ( myofasziales ) Beschwerdebild im Bereich der linken
Schulter im Sinne einer Periarthropathia
humeroscapularis bei niedriggradiger Partialruptur
des Mus culus
supraspinatus und Verdacht auf HAGL-Läsion (gemäss
Arthro -MRI 1 9. Februar 2010) -
Chronisches lumbospondylogenes Syndrom der unteren LWS links, differentialdiagnostisch
im Zusammenhang mit einer kleinen fokalen Diskushernie L3/4 foraminal
links, L4/5 fora minal links und L5/S1 recessal / foraminal rechts ohne Kontakt zur
Nervenwurzel, kleines Hämangiom LWK 2 (gemäss MRI der LWS vom 1 8. Oktober 2010) -
Intermittierend auftretende nächtliche Parästhesien ( Brachial gia
nocturna ), gegenwärtig
keine sicheren Hinweise auf Kar paltunnelsyndrom links (gemäss Bericht vom
1 1. November 2009 positive elektrophysiologische Untersuchung, keine Anhaltspunkte für
ein Karpaltunnelsyndrom in der elektro physiologischen Untersuchung vom
2 1. Januar 2011) -
Verdacht auf symptomatisches femoro-acetabuläres
Impinge ment Hüfte links
-
Somatoforme Schmerzstörung bei psychosozialen Belastun gen (in erster Linie Einkommensverhältnisse) 2 .6 .8
Die Gutachter attestierten als Folgen des Unfalls (abgesehen von einer kurzen
Phase von allerhöchstens wenigen Wochen) keine Einschränkung in der Leis tungsfähigkeit (S. 34). Eine weitere Heilbehandlung erachteten sie nicht als notwendig, da die geklagten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf den Unfall zurückgeführt werden könnten (S. 37). Das Vor liegen eines Integritätsschadens verneinten sie ebenfalls (S. 47). 2.7 2.7.1
Am 6. September 2012 ( Urk. 10 /2) erstatte te n Dr. med. M.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie FMH, Dr. med. N.___ , Facharzt für Neurologie FMH, und Dr. med. O.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, von der B.___ ihr Gutachten zu Handen der Beschwerdeführerin.
Sie diagnostizierten ein a usgeprägtes Schmerzsyndrom links bei St atus n ach Treppensturz mit/bei
Kon t usion im Bereich der linken Schulter mit Partialruptur der Supraspinatus -, Infraspinatus -
und Subscapularissehne sowie eine Becken kontusion links (S. 35). 2.7.2
Der neurolo gische Teil gutachter f a nd in seiner Untersuchung (S. 35 f.) aktuell keine
Hinweise auf zentrale oder periphere Pathologien b e z iehungs w eise kein Hemisyndrom im neuro l ogischen
Sinne und keine radikulären oder peripheren Ausfälle. Er hielt fest, d ie Schwäche der oberen und unteren
Extremität sei rein schmerzbedingt durch die erheblichen k l inischen muskuloskeletta l en
Befunde auf der linken Seite. Er führte aus, in den Akten sei eine Bandscheibenprotru sion
L3-S1 links beschrieben, welche zu Wurzelreizungen führen könnte. I n der aktuellen CT-Untersuchung der Halswirbelsäule ( HWS ) vom 1 9. Juli 2012 f ä n de n
sich eine leichte Osteochondrose
und Spondy l ose C5/6 mit Einengung der Foramina b eidseits ohne Hinweise auf eine Diskushe rn ie oder eine fokale Protrusion b eziehungsweise ohne Hinweise auf eine Neurokompression. In diesem CT der HWS fän de n sich hypertone und verdickte Musc ul i
scaleni links, diese Verdickung sei CT-mässig eindeutig (Hypertonus der linksseitigen Scale nusmuskulatur )
für die linke Seite, rechts finde sich ein Normalbefund.
D er neurologische Gutachter h ie lt fest, dass sich durch die Kontusion in der linken Schulter
und der linken Hüfte ein Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung im Bereich des linkes Armes,
der linken HWS, des Schultergürtels und des linken Beines entwickelt habe. Diese Beschwerden seien als erheblich und invalidi sierend zu taxieren.
Trotz fehlenden neurologischen Defizits bestehe vor allem bei
der Kraftprüfung der linken oberen Extremität eine starke Ü berlagerung durch Schmerzen . 2.7.3
Aus rein orthopädischer Sicht f a nd der Facharzt (S. 36)
fast eine seitengleiche Beweglichkeit in beiden
Schultern. Die linke Schulter zeig e jedoch gegenüber rechts signifikante Einschränkungen, so sei der Schürzengriff eingeschränkt, der Test für die Bizepssehne , der O'Brien-Test, sei für
links klar positiv und bleib e rechts negativ.
Die Schmerzen hätten sich nach dieser Zeit generalisiert im linken Schultergelenk. Es s e i en sämtliche Strukturen der linken Schulter druck dolent . Die einzelnen spezifischen Schultertests
für die Rotatorenmanschette
s e i e n nicht mehr verwertbar. Hier besteh e jedoch aus orthopädischer
Sicht eine eindeutige Pathologie, die MRI-mässig klar dokumentiert s ei : Es finde sich eine deutliche M. supra- und infraspinatus -Atrophie links gegenüber rechts.
Dies sei deutlich palpabel.
Es finde sich weiter eine „ eingeschränkte Halswirbelsäule “ , eine eingeschränkte Halswirbelsäulenbeweglichkeit
mit einem auffälligen Kinn-Sternum-Abstand von 2/23 cm. Es besteh e eine ausgeprägte Fl è che
cervicale von gut 5 cm. Die ganze autochtone , paravertebrale
Halsmuskulatur sowie der M. trapezius links s e i e n verhärtet und druckdolent .
2.7.4
Aus psychiatrischer Sicht hielten die Ärzte fest (S. 36 f.) , dass sich in der
Anam nese keine Hinweise auf
eine psychiatrische Erkrankung vor dem hier relevan ten Unfall finden liessen . Ebenfalls habe die Beschwerdeführerin nach dem Arbeitsunfall zu keiner Zeit an einer affektiven
Störung oder an einer Angst krankheit oder gar an einer Psychose gelitten . Ebenfalls w e rd e eine Persönlich keitsstörung
klar ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin habe nie in
einer psy chiatrischen Therapie ge stand en und aus derzeitiger psychiatrischer Sicht sei eine solche
auch nicht angezeigt. Eine differenzialdiagnostisch
in Frage kom mende anhaltende somatoforme Schmerzstörung k ö nn e bei
der Beschwerde führerin ebenfalls ausgeschlossen werden. Aus psychiatrischer Sicht g ebe es keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und es k ö nn e aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose
im eigentlichen Sinne gestellt werden. 2.7.5
In ihrer integrativen Beurteilung führten die Gutachter aus (S. 38), r etrospektiv sei festzuhalten , dass die Abklärung und Therapie der Beschwerdeführerin äus serst schleppend erfolgt sei , sie ha be zudem das Pech gehabt, den Schmerzvor stellungen der Orthopäden
im Z.___ für eine posttraumati sche Läsion b e z iehungs w eise einer Partialruptur der
Supra / lnfraspinatus
- und Subscapularissehne nicht zu entsprechen und sei deshalb
auf die Rheumatologie abgeschoben worden , wo si e konservativ weiterbehandelt wo rde n sei und
sich bei ihr, wie der Verlauf ge zeigt habe , eine chronische Schmerzsymptomatik etabliert habe , die bis
heute anh a lt e und sich auf die linke Seite, insbesondere auch in die HWS ausgebreitet ha be ,
wo sich heute im CT der HWS klar eine Hyperdensität der Scalenusmuskulatur
auf der linken Seite dokumentieren l a ss e .
Die vorbestehenden krankhaften Befunde der LWS sowie der linken Hüfte dürf ten durch den
stattgehabten Treppensturz gleichfalls eine massgebende Akti vierung erfahren haben, so
dass die heutige linksseitige Schmerzsituation der Explorandin zwanglos als unfallbedingt
erklärt werden kö nn e aus orthopädi scher und neurologischer Sicht.
Eine psychiatrische Auffälligkeit finde sich im ganzen Krankheitsverlauf nicht. 2.7.6
Zur Kausalität hielten die Experten fest (S. 38), d ie heute geschilderten Beschwer den s e i e n mit grösster Wahrscheinlichkeit
auf den Treppensturz zurück zuführen. Da medizinische Akten bereits vor dem hier relevanten Unfall vorhanden s e i e n, d ü rf e insbesondere für die linke
Schulter angenommen wer den, dass sie durch den hier stattgefundenen Unfall erheblich,
d.h. richtungge bend geschädigt w o rde n sei . 2.7.7
Die Ärzte hielten schliesslich fest (S. 39), f ür die linke Schulter besteh e heute ein Zustand nach dokumentierter traumatischer Rotatorenmanschettenruptur .
Auf grund der bisherigen Unfallanamnese und der Beurteilung der Schultersituation durch
das Z.___ d ü rf e man annehmen, dass dieser Befund nicht operativ saniert
w e rd e b eziehungsweise auch nach einer Operation nicht mehr bessern dürfte, so dass von einem bleibenden
Schaden der Integrität gesprochen werden k ö nn e . Gemäss Tabelle 1 der Suva „Integritätsschaden
bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten" k ö nne analog ein Listenfall
einer „Schulter bis zur Hori zontalen beweglich" eingesetzt werden. Hier resultier e eine I ntegritätsentschädi gung
von
15 % , was für den Schaden, der an der linken Schulter gesetzt w o r de n sei , adäquat er schein e . 2. 8
Dr. med. P.___ , Spezialarzt FMH Chirurgie, beratender Arzt der Beschwer de geg nerin , erachtete in seiner Stellungnahme vom 1 8. Dezember 2012 ( Urk. 15/M31) die Schlussfolgerungen im A.___ - Gutachten als begründet und schlüssig. Er hielt fest, das linke Schultergelenk z eige sehr diskrete struk turelle Veränderungen, die gemäss erstem MRI vom 1 9. Februar 2010 eher als Ausdruck degenerativer Veränderungen zu interpretieren seien. In einer erneu ten MRI-Untersuchung vom 6. Mai 2011 seien diese nicht mehr nachweisbar gewesen. Dagegen sei neu eine leichte Subluxation der Bizepssehne aus dem Sulcus festgeste llt worden, was einer Pulleyl äsion entspreche. Auch diese Ver änderung sei grossmehrheitlich degenerativ bedingt. Demgemäss erscheine die Kausalitätsbeurteilung (in Bezug auf die Schultersituation höchstens möglich) als durchaus nachvollziehbar. Im Rahmen der erwähnten somatoformen Schmerzstörung werde auf eine massive Diskrepanz zwischen subjektiven und objektivierbaren Befunden hingewiesen im Sinne einer Symptomausweitung.
Dr. P.___ führte weiter aus, das B.___ - Gutachten erscheine als deutlich weni ger differenziert. Es würden alle von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden mit grösster Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang mit dem Treppensturz gestellt. Es werde nicht zwischen den Befunden an den Händen (CTS), den Befunden an der lumbalen Wirbelsäule und der Schultersymptomatik einerseits und einer anlässlich der gutachterlichen Untersuchung erstmals beschriebenen Osteochondrose und Spondylose C5/6 mit Einengung der Fora mina andererseits differenziert . Dass die letzteren Befunde an der HWS und LWS sowie die angedeuteten Kompressionsneuropathien des Nervus
medianus rechts und vermehrt links mit praktischer Sicherheit Ausdruck eines degenerati ven Geschehens seien, werde mit keinem Wort erwähnt.
Der beratende Arzt fügte sodann an, die verdickte Scalenusmuskulatur links möge Ausdruck einer Überlastung dieser Muskelgruppe bei Schonung anderer Muskelgruppen im Schultergürtelbereich sein. Nachdem im ersten MRI vom Februar 2010 diskrete Veränderungen an der Rotatorenmanschette beschrieben worden seien, zeige das MRI vom 6. Mai 2011 im Gegensatz dazu keine diesbe züglichen Veränderungen. Auch im Bereich des inferioren glenohumeralen Bandes zeige sich keine Veränderung. Die Diagnose einer Partialruptur der Rotatorenmanschette lasse sich deshalb nicht aufrechterhalten . 3. 3.1
Das Gutachten der A.___ - Ärzte entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise vollumfänglich : So ist es für die streitigen Belange umfassend, beantwortet es doch die Frage nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und d i e Frage der Kausalität. Sodann beruht es auf (den angezeigten) allseitigen Untersuchungen, wurde die Beschwerdeführerin doch in orthopädischer, neurologischer und psychiatrischer Hinsicht abgeklärt. Die Expertise berücksichtigt die geklagten Beschwerden und würdigt diese in über zeugender Weise. Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abge geben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
- namentlich im Hinblick auf die Kausalität - ein. Schliesslich sind die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet.
So legten die A.___ - Ärzte dar, dass die Untersuchungen sowie die Vorakten kaum Hinweise auf mit der durch den Unfall ausgelösten strukturellen Läsion im Zusammenhang stehende Beschwerden ergeben hätten (E. 2.6 .3). Dies begründeten sie hauptsächlich mi t den in mehrfach durchgeführten MRI Untersuchungen erhobenen Befunden in der Schulter, welche sie
- zu Recht - als äusserst diskret einschätzten (E. 2. 6 .5). So sei beispielweise bereits im Juli 2010 beidseitig eine kräftige Rotatorenmanschette nachgewiesen worden, weshalb die partielle Läsion, welche im MRI vom Februar 2010 diagnostiziert worden sei, die geklagten Beschwerden nicht erkläre (E. 2. 6 .2). In Bezug auf die LWS-Problematik verw i esen sie auf ein (höchstens) leichtes lumbospondyloge nes Schmerzsyndrom sowie ein myofasziales Beschwerdebild (E. 2. 6 .5). In neu rologischer Hinsicht konnten sodann gar keine Befunde erhoben werden (E. 2. 6 .4) wie auch in neuropsychologischer (E. 2. 6 .6). 3.2
Diese Einschätzung stimmt mit der Aktenlage betreffend die bildgebenden Unter suchungsresultate überein: Aus dem im Rahmen der A.___ - Begutachtung ange fertigten Arthro -MR-Bild des linken Schultergelenks vom 9. Mai 2011 (und damit zweieinhalb Monate vor der Leistungseinstellung) ergaben sich im Wesentlichen unauffällige Verhältnisse. Namentlich zeigte sich eine intakte Rotatorenmanschette bei nur leichter lateraler Absenkung des Acromions und entsprechender Einengung des subacromialen Gleitraumes. Weiter wurden ein Hinweis auf eine mässige Bursitis im Rahmen der klinischen Impingement symptomatik , eine vermutete Pulleyläsion sowie eine kleinste Zyste erwähnt. Ansonsten wurde auf ein normales Arthro -MRT des linken Schultergelenkes verwiesen mit regelrechter Darstellung der verbleibenden Manschettenanteile, der labralen Strukturen und der Schulterblattmuskulatur ohne Hinweise auf das Vorliegen einer ligamentären
Avulsion im Glenoid inferior (E. 2.5).
Vergleicht man diese Bilder mit den ersten aktenkundigen MR-Aufnahmen vom 1 9. Februar 2010 (fast fünf Monate nach dem Unfall [E. 2.3] nachdem frühere Röntgenaufnahmen ergebnislos ge blieben waren unter explizitem Ausschluss ossärer Läsionen sowie einer Rotatorenmanschettenruptur [E. 2.2]), so ergibt sich, dass der damals im Vordergrund gestandene Verdacht auf eine Verletzung des inferioren glenohumeralen Ligaments ausgeräumt werden konnte beziehungsweise eine Heilung eintrat; auf den aktuellen Bildern ist jedenfalls keine solche Verletzung (mehr) zu sehen .
In diesem Sinne legte auch Dr. P.___ dar, dass die im ersten MRI vom 1 9. Februar 2010 festgestellten Veränderungen am 6. Mai 2011 nicht mehr nachweisbar gewesen seien. Die später festgestellt e leichte Subluxation der Bizepssehne entsprechend einer P u lley l äsion sei grossmehrheitlich degenerativ bedingt (E. 2.8). Angesichts fehlender entsprechender Befunde auf den ersten Bildern erscheint diese Einschätzung als nachvollziehbar.
Damit lassen die Bilder der Schulter nur den Schluss zu, dass die (allenfalls beim Unfall) verletzten Anteile abgeheilt und neuere (ebenfalls diskrete) Befunde erst nach dem Unfall aufgetreten sind. Eine Kausalität der nach dem 3 1. Juli 2011 - mithin ein Jahr und zehn Monate nach dem Unfall - geklagten Schulterbeschwerden ist damit nicht überwiegend wahrscheinlich. 3.3
In Bezug auf die Rücken beschwerden ist eine unfallbedingte Verursachung von vornherein fraglich, wurden doch echtzeitlich keine Beschwerden beklagt. Das s das chronische lumbospondylogene Syndrom der LWS mit kleiner fokaler Dis kushernie L3/4 foraminal links, L4/5 foraminal links und L5/S1 recessal / fora minal rechts ohne Kontakt zur Nervenwurzel sowie mit einem klei nen Hämangiom LWK 2 E. 2.4 ) unfallbedingt sei, machte selbst die Beschwer deführerin nicht geltend. Dr. P.___
erachtete diese n Befund
- wie auch jenen in der HWS - als mit praktischer Sicherheit Ausdruck eines degenerativen Geschehens (E. 2.4), was von keinem Arzt substantiiert in Frage gestellt wurde.
Auch betreffend zwisch en zeitlich thematisiertes Karpaltunnelsyndrom ist eine unfallbedingte Verursachung weder behauptet noch erstellt.
In Bezug auf die Hüftproblematik fand sich zuletzt eine asymptomatische Klinik (E. 2.4) und gingen die Ärzte von einem pathologischen Vorzustand aus (E.
2.7.5) , weshalb sich Weiterungen erübrigen. 3. 4
Die gegenteilige Meinung der B.___ - Ärzte vom September 2012 vermag demge genüber nicht zu überzeugen:
Der orthopädische Spezialist verwies - in objektivierbarer Hinsicht - einzig auf den MRI-Befund einer M. supra- und infraspinatus -Atrophie links. Die klinischen Befunde erscheinen ebenfalls als eher diskret (fast seitengleiche Beweglichkeit der Schultern, links Ein schränkungen bei einigen Tests, verhärtete und druckdolente Halsmuskulatur, E.
2.7.3). Rechtsprechungsgemäss sind Verhärtungen, Verspannungen, Druckdo lenzen und auch Bewegungseinschränkungen nicht als organisches Substrat zu fassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_721/2008 vom 2 4. April 2008 E. 4.2 ). Ansonsten wurden keine objektivierbaren Befunde geschildert. Auch in neuro logischer Hinsicht konnte Dr. N.___ kein Defizit beschreiben und verwies auf Bandscheibenprotrusionen (E. 2.7.2), welche allerdings oh ne Nervenwurzelkon takt blieben (E. 2.6.7), sowie auf einen Hypertonus der Scalenusmuskulatur links . Auch die Veränderungen der HWS verursachten keine Neurokompression (E. 2.7.2). In psychiatrischer Hinsicht wurde keine Diagnose gestellt (E. 2.7.4).
Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Ansicht der B.___ - Gutachter, die aktuell geschildeten Beschwerden seien mit grösster Wahrscheinlichkeit auf den Treppensturz zurückzuführen und es liege eine richtunggebende Schädigung der linken Schulter sowie eine unfallbedingte Aktivierung der vorbestehenden krankhaften Befunde der LWS und der linken Hüfte vor. Bei Fehlen entsprechender objektivierbarer Untersuchungsbefunde erschöpfen sich die Beschwerden im Wesentlichen in einer subjektiven Schmerzproblematik, für welche die Beschwerdegegnerin nicht einzustehen hat. 3. 5
Die von der Beschwerdeführerin gegen das A.___ - Gutachten erhobenen Einwen dungen erweisen sich als wenig begründet:
Dass den Gutachtern verschiedene Berichte nicht vorgelegen haben ( Urk. 1 S. 7 f f . Ziff. 2. 3 ) ist insofern irrelevant, als in Bezug auf jene von Dr . E.___ eine jüngere und wesentlich detailliertere Einschätzung vorlag und die Berichte, über de r en Existenz im Übrigen die Beschwerdeführerin Stillschweigen bewahrt hat, aus der Zeit unmittelbar nach dem Unfall datieren und mangels detaillierter objektivierbarer Befunderhebung für die Einschätzung der vorliegend relevanten Thematik einer Kausalität nach 3 1. Juli 2011 ohne Belang sind. Inwiefern
ebenfalls von der Beschwerdeführerin zurückgehaltene - Physiotherapie ver ordnungen von Belang sein sollten, ist angesichts der Auflage detaillierter Arzt berichte nicht einzusehen. Bei der (angeblich fehlenden) Stellungnahme des Dr. med.
Q.___
vom 1 8. Januar 2011 ( Urk. 15/M20) handelt es sich um eine reine Aktenbeurteilung und nicht um einen Untersuchungsbericht, welcher sich im Dossier de r Beschwerdegegnerin bef in d et und den A.___ - Ärzten vorgelegen haben muss, aber nicht von derartigem Gewicht war, dass er separat hätte refe riert werden müssen.
Sodann wurde seine Annahme einer massgeblichen unfallbedingten Schädigung der Schulter mit dem MRI-Befund vom 9. Mai 2011 ( Urk. 15/M26) obsolet.
Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Invalidenversiche rung ( Urk. 1 S.
9. Ziff. 2. 4 ) ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Da die A.___ -Expertise von allen Teilgutachtern unterzeichnet wurde , ist nicht ersichtlich, inwiefern ein formeller Mangel darin bestehen soll, dass die einzel nen (im Gutachten zitierten) fachärztlichen Einschätzungen nicht nochmals separat unterzeichnet wurden ( Urk. 1 S. 1 1 f. Ziff. 2. 6 ). Es steht fest, dass die Beurteilung von allen Teilgutachtern geteilt wird.
Die monierte angeblich suggestive Fragestellung anlässlich aller drei Explora tionen ( Urk. 1 S. 1 2 ff. Ziff. 2. 7 ) wurde nicht näher dargelegt. Dass dabei die Antworten - weil aus dem Italienischen übersetzt - nach der Auffassung der Beschwerdeführerin in der deutschen Sprache eher blumig wirken, ist vor liegend ohne Belang. Die Einschätzung der Kausalität wurde aufgrund der objektivierbaren Untersuchungsresultate vorgenommen und auch die Schmerz klagen werden detailliert und durchaus objektiv zu Kenntnis genommen.
Was die Beschwerdeführerin mit ihrer Kritik am neurologischen Tei lgutachten ( Urk. 1 S. 15 ff. Ziff. 2. 8 ) bezweckt, ist nicht nachvollziehbar, nachdem das von ihr aufgelegte Parteigutachten zum selben Schluss gekommen ist, nämlich dass keine neurologische Pathologie vorliegt.
Die replicando
gestellten Beweisanträge 1-6 (Sachverhalt Ziff.
2) beschlagen die Unabhängigkeit der A.___ . Da g emäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtspre chung der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsin stitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand führ t (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 mit Hinweis auf SVR 2009 UV Nr. 32 S. 111, 8C_509/2008 E. 6; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 69, 9C_67/2007 E. 2; RKUV 1 999 S.
193, U 212/97 E.
2 a/ bb ), ist nicht zu ersehen, inwiefern diese Beweisabklärungen von Relevanz für das vorl iegende Verfahren sein könnten. Welchen Erkenntnisgewinn sodann ein Augenschein am Unfallort haben sollte , ist - angesichts der einzig relevan ten organischen Unfallfolgen - ebenso wenig ersichtlich wie die Frage, was ein unfallanalytisches Gutachten genau zum Gegenstand haben sollte (vgl. Urk. 2 3. S. 3 Beweisanträge 7-8) .
Dass die Vertrauensärztin der Pensionskasse R.___ ,
S.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, im Bericht vom 2. Mai 2012 ( Urk. 24/2) ohne Auseinandersetzung mit der medizinischen Aktenlage und ohne Darlegung objektivierbarer Befunde von einer seit dem Unfall anhaltenden vollumfänglichen Berufsunfähigkeit ausging (vgl. Urk. 23 S. 21) , ist - mangels nachvollziehbarer Begründung - ohne Belang. 3. 6
Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d). 4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die nach der Leistungseinstellung per 3 1. Juli 201 1 geklagten Beschwerden nicht mehr mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf den Treppensturz und die dabei erlittenen Verletzungen zurückzuführen sind. Demgemäss erweist sich der angefochtene Einspracheent scheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Die vo n der Beschwerdeführer in geltend gemachten Gutachtenskosten (Urk. 9 S.
2 ) fallen unter den Begriff der Parteikosten im Sinne von Art. 61 lit . g ATSG. Da d i e Beschwerdeführer in in diesem Verfahren unterliegt, hat si e - unabhängig davon, ob die medizinischen Angaben in Bezug auf dieses Verfahren sachdien lich und beachtlich waren - keinen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten (vgl. BGE 115 V 62 E. 5c; SVR 2011 IV Nr. 13 S. 35 E. 2 [Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2010 vom 14. April 2010]). Gründe für ein ausnahmsweises Abweichen davon ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Art. 61 lit . g Rz
118) liegen nicht vor. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Nach Art.
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E.
4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlim mert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusam menhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und aus schliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn ent weder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksals mässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S.
75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbe dingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversiche rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwer deführerin die ihr ab dem 3 1. Juli 2011 weiterhin zustehenden Versicherungsleistungen auszurichten hat ( Hei lungskosten und Unfalltaggelder).
E. 2.1 Die erstbehandelnde Dr. med. D.___ diagnostizierte mit Bericht vom 4. März 2010 ( Urk. 15/M3) einen Status nach Sturz mit Kontusionen der Schul ter, des Ellbogens und Gesässes mit Schmerzausstrahlung in den Arm und überwies die Beschwerdeführerin an Dr. med.
E.___ , Innere Medizin und Rheu matologie FMH.
E. 2.2 Dr. E.___ berichtete am 2 5. Januar 2010 ( Urk. 15/M1) über die bisherige sympto matische Therapie und verneinte unter Hinweis auf angefertigte Rönt genaufnahmen das Vorliegen ossärer Läsionen an Ellbogen , Schulter und Becken ( Urk. 15/M8). Sonographisch habe sich keine relevante Rotatorenman schettenruptur ergeben, ein neurologisches Konsilium habe keine relevante Neuropathie gezeigt ( Urk. 15/M11).
E. 2.3 Bei persistierenden Schulterschmerzen links erfolgt e am 1 9. Februar 2010 ( Urk. 15/M4) eine MR- Arthrographie , welche eine niedergradige Partialruptur der Supra-, Infraspinatus
- un d Subscapularissehne sowie eine Bursitis subacro mialis zeigte. Weiter äusserte der untersuchende Dr. med. F.___ vom G.___ , einen Verdacht auf eine Verletzung ins besondere des inferioren glenohumeralen Ligaments im Sinne einer möglichen HAGL-Läsion.
E. 2.4 Dr. med . H.___ , Oberarzt Klinik für Rheumatologie am Z.___ , diagnostizierte mit Bericht vom 2 1. März 2011 ( Urk. 15/M23) einen Status nach Sturz am 2 2. September 2001 (richtig: 2009 , mit
Periarthropathia
humeroscapularis
[ PHS ]
tendopathica links, niedriggradige r Partialruptur M. Supraspinatus , Verdacht auf HAGL-Läsion ) , ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom der unteren Lendenwirbelsäule (LWS) links (differenzialdiagnostisch im Rahmen der Diag nose 3, mit kleiner fokaler Diskushernie L3/4 foraminal links, L4/5 foraminal links und L5/S1 recessal / foraminal rechts ohne Kontakt zur Nervenwurzel sowie mit einem kleinen Hämangiom Lendenwirbelkörper [LWK] 2), ein inter mittierendes Carpaltunnelsyndrom (CTS) links mit Brachialgia
nocturna (posi tive elektrophysiologische Untersuchung durch Dr. I.___ vom 1 1. November 2009, keine Anhaltspunkte für ein CTS in der elektrophysiologischen Untersu chung vom 2 1. Januar 2011) sowie einen Verdacht auf ein symptomatisches
femoro-acetabuläres
Impingement Hüfte links ( Herniation
pit links, MRI Becken vom 1 8. Oktober 2010).
Dr. H.___ verwies auf multilokuläre Schmerzen mit diskreten Befunden sowohl lumbal als auch im Bereich der linken Schulter. Das bekannte CTS links sei aktuell wenig symptomatisch. Ebenso sei klinisch die linke Hüfte bezüglich Impingement asymptomatisch. Bei Beschwerdepersistenz sei eine Verlaufs- Arthro -MRI-Untersuchung der Schulter respektive eine erneute Infiltration der Wurzel L5 links in Erwägung zu ziehen, aktuell fehlten jedoch diesbezügliche Hinweise. Aus rheumatologischer Sicht sollte eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bei einem 50 % Arbeitspensum in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsfach frau möglich sein.
E. 2.5 Dr. med. J.___ vom G.___ berichtete am 9. Mai 2011 ( Urk. 15/M26) über die triplanare
Arthro -MRT-Untersuchung des Schulterge lenkes links vom selben T a g und verwies vorweg auf eine intakte Rotatoren manschette . Er verwies auf einen Acromiontyp l mit leichter lateraler Absen kung
und entsprechender Einengung des subacromialen Gleitraumes. Mehr diffuses Flüssigkeitssignal
in der Bursa subdeltoidea / subacromialis
interpretierte er als Hinweis auf eine m ä ssige Bursitis
im Rahmen der klinischen Impinge mentsymptomatik . Daneben we rd e jedoch bei lax verlaufendem
Ligamentum glenohumerale
superior , der diskreten Subluxation der langen Bizepssehne
am Oberrand des Sulcus sowie der lokalen Signalstörung am Subscapularissehnen ansatz
eine Pulleyläsion
vermutet. Weiter erwähnte er eine k leinste subkortikale Zyste im Humeruskopf
craniodorsal
im Rahmen einer Enthesiopathie . Im Übri gen schilderte er ein normales Arthro -MRT des Schultergelenkes
links mit regelrechter Darstellung der verbleibenden Manschettenanteile, der labralen
Strukturen und der Schulterblattmuskulatur, wobei sich keine Hinweise auf das Vorliegen
einer l igamentären
A vulsion im Glenoid inferior ergä ben. 2. 6 2. 6 .1
Am 6. Juli 2011 ( Urk. 15/M25) erstatteten Dr. med. K.___ , Facharzt FMH Ortho pädische Chirurgie, Dr. med. L.___ , Facharzt FMH Neurologie, und Dr. med. C.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, von der A.___ ihr polydisziplinäres Gutachten zu Handen der Beschwerdegegnerin. 2. 6 .2
Die Ärzte hielten un ter Hinweis auf die medizinischen Dokumente unmittelbar nach dem Unfall fest (S. 26 f.) , die Beschwerdeführerin habe Kontusionen pri mär der Weichteile der linken Körperseite (Schulter, Gesäss) sowie des linken Ellbogens erlitten . Es habe k eine Bewusstseinsstörung und somit keine trauma tische Hirnverletzung als mögliche Grundlage eines postcommotionellen Syn droms bestanden . Dazu sei aufgrund der Befunde vorerst keine Rotatoren manschettenläsion nachgewiesen b e z iehungsweise als mögliche Grundlage der Beschwerden diskutiert worden . E s handle sich gemäss medizinischer Doku mentation um Verletzungen, welche keine unmittelbare medizinische Interven tion erfordert hätten . Aufgrund der verfügbaren Unterlagen hätten keine rele vanten Verletzungen nachgewiesen werden können . Insbesondere seien rele vante strukturelle Läsionen ausdrücklich ausgeschlossen worden , worauf ba sierend eine Erholung innerhalb von wenigen Tagen bis höchstens einigen Wochen habe erwartet werden müssen. Statt einer Restitution sei es im weiteren Verlauf zur Eskalation der Symptome gekommen .
Die i m
Arthro -MRI der linken Schulter rund 5 Monate nach Unfall nachge wiese nen Partialrupturen de r Supra-, Infraspinatus
- und Subsca pularissehne
seien vorerst als Folge des Unfalls interpretiert worden . Der Ver lauf im Rahmen der eingeleiteten Behandlungen habe sich als protrahiert gezeigt . Insbesondere sei eine Kapsulitis der linken Schulter erwogen ( allerdings nicht bestätigt ) und eine orthopädische Konsultation eingeleitet worden . Im Verlauf bis zur schulter orthopädischen Untersuchung finde sich in den verfüg baren Akten keine Erwähnung von anderen Beschwerden
ausser den Sympto men an der linken Schulter. Bereits vor der orthopädischen Untersuchung sei allerdings explizit auf ein Missverhältnis zwischen den angegebenen Beschwer den und objekti vierbaren Befunden hingewiesen worden .
Anlässlich der orthopädischen Untersuchung im Z.___
im Mai 2010 sei keine offensichtliche traumatisch ausgelöste Pathologie in der linken Schulter erkannt b e z iehungs w eise diskutiert worden . Die Diagnose sub acromiales
Impingement der linken Schulter deute auf eine unspezifische Beschwerdeverursachung hin . Die leichtgradige
Rotatorenmanschettenläsion
sei zwar auf den Sturz zurückgeführt, diese Zuordnung jedoch nicht eingehend diskutiert worden . Auch anlässlich der Kontrolle i m Juli 2010 seien Hinweise auf eine fehlende positive Korrelation zwischen den Befunden und den Beschwerden hervorgehoben worden . Anlässlich der ersten orthopädischen Konsultation sei die fehlende positive Wirkung der im Mai 2010 durchgeführten Infiltration der linken Schulter auffallend gewesen . Die Infiltration habe gar zu einer Akzentuierung der Beschwerden geführt , was bei Störungen vor
dem Hintergrund der strukturellen Läsionen kaum, hingegen bei somatisch nicht ausreichend erklärbaren Symptomen häufig beobachtet w e rd e . Es sei im Juli 2010 beidseitig eine kräftige Rotatorenmanschette nachgewiesen w o rde n , womit die partielle Läsion, welche im MRI vom Februar 2010 diagnostiziert w o rde n sei, ungeachtet der Genese die von der Beschwerdeführerin geäusserten Beschwer den offensichtlich nicht erklär e. 2. 6 .3
Die Gutachter führten in ihrer Beurteilung aus (S. 26 f.), d ie Synopsis der Anga ben in den Akten seit dem Unfall erg e be unter Berücksichtigung der klinischen und der bildgebenden Untersuchungen kaum Hinweise auf Beschwerden, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Verursachung durch strukturelle Läsion hindeute te n , die durch den erwähnten Unfall ausgelöst worden seien . Ohne eine strukturelle Läsion lasse sich weder die Persistenz der Beschwerden, noch die Wirkungslosigkeit der durchaus adäquaten Therapiemassnahmen erklären. Zudem f ä nden sich Angaben in der Anamnese, mit welchen eine Nei gung der Beschwerdeführerin zu protrahierten, therapieresistenten Beschwerden möglicherweise unter dem Einfluss von psychosozialen Belastungen hervorge hoben w e rd e . Die Angaben zu früheren Beschwerden und der mutmasslich belasteten psychosozialen Situation st ünden allerdings in einem deutlichen Widerspruch zur aktuell erhobenen Anamnese und auch zu Angaben, welche nach dem Unfall dokumentiert w o rden seien . So würden psychosozial e Belastungen und frühere, länger andauernde Symptome verneint, obwohl beispielsweise gemäss Aktenlage bereits früher ein generalisiertes Schmerzsyn drom mit Verdacht auf Symptomausweitung dokumentiert w o rde n sei . Fass e man ferner die Ergebnisse der Untersuchungen im Verlauf (insbesondere die Befunde der rheumatologischen Klinik des Z.___ ) gemäss zugestellten Akten zusammen, erg ä ben sich klare Elemente, welche auf eine massive Diskrepanz zwischen den nachweisbaren strukturellen Befunden (an der linken Schulter zu keinem Zeitpunkt ausreichend schwere strukturelle Verän derung, welche die Beschwerden erklären könnte) und Beschwerden hinw i esen. Damit und mit de n psychosozialen Belastungen w ü rden die wichtigsten Krite rien einer somatoformen Störung hervorgehoben, welche offensichtlich bereits vor dem Unfall bei der Entwicklung der Beschwerden eine Rolle ge spielt hätten . Vor diesem Hintergrund sei (im weitesten Sinne) eine psychosozial determi nierte Grundlage der geäusserten subjektiven Beschwerden überwiegend wahr scheinlich und eine traumatische Genese ausgehend vom Unfall allerhöchstens möglich. 2. 6 .4
Aus neurologischer Sicht (S. 28) wiesen die Ärzte darauf hin , dass die Beschwer deführerin seit dem Unfall ein stationäres Beschwerdebild beklag e , wobei sie die Symptomatik ganz lapidar schilder e , als ob es völlig logisch wäre, dass aus einem banalen Treppensturz ein chronifiziertes
hemikorporelles
Schmerz syndrom resultier e . Die aktuelle klinisch-neurologische Untersuchung s ei normal. Es finde sich ein auffallendes appellatives schmerzgeplagtes Ver halten, welches vom Ehemann noch durch zahlreiche Bemerkungen unter stützend ergänzt w e rd e . Die Prüfung des Gangbildes sei etwas auffällig und l a ss e am ehesten an eine psychogene Störung denken ( walking on ice ), dieser Eindruck w e rd e verstärkt durch das völlig normale Gangbild beim unbeobach teten Verlassen d er Untersuchungspraxis. Die aufg rund der neurologischen Voruntersuchung durch Dr. I.___ vom November 2009 erwogene und durch die nochmalige Untersuchung im Januar dieses Jahres am Z.___ offenbar wieder verworfene Verdachtsdiagnose eines Karpaltunnelsyndroms könne aktuell klinisch nicht nachgewiesen werden. Dies betr e ff e sowohl die rechte als auch die linke Hand. Das initial rechtsbetonte Karpaltunnelsyndrom sei mit Sicherheit nicht als unfallkausal einzustufen. Aktuell k ö nn e aus neuro logischer Sicht keine traumatisch bedingte Schädigung des zentralen oder peri pheren Nervensystems festgestellt werden, aus neurologischer Sicht l a ss e sich dementsprechend auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge von unfallkausalen Störungen attestieren. 2. 6 .5
Aus orthopädischer Sicht hielten die Gutachter fest (S. 29 f.) , dass bei der Beschwerdeführerin als Folge des Sturzes keine gravierenden Verletzungen auf getreten seien . Dafür spr e ch e bereits die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin kein Bedürfnis gehabt habe , sich einer raschen ärztlichen Untersuchung zu unterziehen .
Sie sei nämlich erst zu ihrer Hausärztin gegangen , nachdem diese einige Zeit nach dem Unfall wieder nach einer Abwesenheit in der Praxis gewesen sei . Auch die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin an die Ereig nisse der ersten Tage nach dem Unfall nicht mehr genau erinner e , sei ein Hin weis dafür, dass der Sturz nicht dermassen gravierend empfunde n w o rde n sei , wie es nun angegeben we rd e . Gemäss Akten sei die Beschwerdeführerin aber relativ rasch zu Spezialärzten geschickt worden , was eventuell darauf hindeute, dass die Hausärztin bereits befürchtet habe , dass sich ein protrahierter Heilver lauf einstellen könn t
e. Tatsache sei , dass weder klinisch noch basierend auf bildgebenden Verfahren posttraumatische und insbesondere keine schwer wiegende n Veränderungen hätten erkannt werden k ö nnen. Die linke Schulter sei mehrfach mittels MRI untersucht worden , das letzte Mal i m Mai 201 1. Die Befunde seien äusserst diskret und nicht typisch für eine durchgemachte Ver letzung. Im Vergleich zum MRI vom Februar 2010 besteh e praktisch keine Ver änderung. Somit k ö nn e beim dokumentierten Verlauf nicht davon ausgegangen werden, dass durch den Unfall allenfalls eine richtunggebende Verschlechterung eines pathologischen Vorzustandes vorlieg e .
Im Bereich der LWS hätten im MRI vom Oktober 2010 degenerative Verände rungen festgestellt werden können . Aktuell besteh e kein radikuläres
Reizsyn drom . Es l a ss e sich höchstens ein leichtes lumbospondylogenes
Schmerzsyn drom und insbesondere ein myofasziales Beschwerdebild nachweisen. Sowohl im Bereich der oberen wie auch der unteren Extremität
sowie der LWS besteh e bezüglich den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten subjektiven Beschwerden und den objektivierbaren Befunden eine erhebliche Diskrepanz. Die Diskrepanz besteh e zwischen allen angegebenen Beschwe rden und objekti ven Befunden, namentlich betreffend die linke Schulter, den linken Arm, die linke Hüfte und die lumbalen Beschwerden. Es m ü ss e aufgrund der Diskrepanz zwischen den Beschwerden und objektiven Befunden davon ausgegangen wer den, dass bei der Patientin eine so matoforme Schmerzstörung bestehe mit Ten denz zu einer Symptomausweitung. Bei dieser Entwicklung spiel t en die psy chosozialen Belastungen eine Rolle. Sicherlich ungünstig sei auch der Faktor, dass der Gatte der Beschwerdeführerin arbeitsunfähig sei und nur eine beschei dene Rente erh a lt e . Dies könnte den oben gemachten Aussagen ( Unzufrieden heiten , Frustrationen) Vorschub leisten. Ungünstig sei wohl auch, dass nicht früher nach dem Unfall konsequente Arbeitsversuche eingeleitet w o rden seien . Es s ei bereits jetzt sicherlich eine ungünstige Chronifizierung
ein getreten, wel che die weitere Re- Integration zweifelsohne erschweren w e rd e .
Objektiv gesehen besteh e aus orthopädischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es best ünden auch keinerlei Gründe, hier eine Integrations
- (richtig: Integritäts-) e ntschädigung auszusprechen. 2. 6 .6
Aus neuropsychiatrischer Sicht führten die Ärzte aus (S. 30), es l a ss e sich aktu ell kein psychopathologisches Syndrom nachweisen und ein solches sei auch in den Akten nicht beschrieben worden . Eine psychopathologische Diagnose k ö nn e nicht gestellt werden. 2. 6 .7
Die Experten stellten folgende Diagnose n (S. 30): -
Diffuses myalgieformes ( myofasziales ) Beschwerdebild im Bereich der linken
Schulter im Sinne einer Periarthropathia
humeroscapularis bei niedriggradiger Partialruptur
des Mus culus
supraspinatus und Verdacht auf HAGL-Läsion (gemäss
Arthro -MRI 1 9. Februar 2010) -
Chronisches lumbospondylogenes Syndrom der unteren LWS links, differentialdiagnostisch
im Zusammenhang mit einer kleinen fokalen Diskushernie L3/4 foraminal
links, L4/5 fora minal links und L5/S1 recessal / foraminal rechts ohne Kontakt zur
Nervenwurzel, kleines Hämangiom LWK 2 (gemäss MRI der LWS vom 1 8. Oktober 2010) -
Intermittierend auftretende nächtliche Parästhesien ( Brachial gia
nocturna ), gegenwärtig
keine sicheren Hinweise auf Kar paltunnelsyndrom links (gemäss Bericht vom
1 1. November 2009 positive elektrophysiologische Untersuchung, keine Anhaltspunkte für
ein Karpaltunnelsyndrom in der elektro physiologischen Untersuchung vom
2 1. Januar 2011) -
Verdacht auf symptomatisches femoro-acetabuläres
Impinge ment Hüfte links
-
Somatoforme Schmerzstörung bei psychosozialen Belastun gen (in erster Linie Einkommensverhältnisse) 2 .6 .8
Die Gutachter attestierten als Folgen des Unfalls (abgesehen von einer kurzen
Phase von allerhöchstens wenigen Wochen) keine Einschränkung in der Leis tungsfähigkeit (S. 34). Eine weitere Heilbehandlung erachteten sie nicht als notwendig, da die geklagten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf den Unfall zurückgeführt werden könnten (S. 37). Das Vor liegen eines Integritätsschadens verneinten sie ebenfalls (S. 47).
E. 2.7.1 Am 6. September 2012 ( Urk.
E. 2.7.2 Der neurolo gische Teil gutachter f a nd in seiner Untersuchung (S. 35 f.) aktuell keine
Hinweise auf zentrale oder periphere Pathologien b e z iehungs w eise kein Hemisyndrom im neuro l ogischen
Sinne und keine radikulären oder peripheren Ausfälle. Er hielt fest, d ie Schwäche der oberen und unteren
Extremität sei rein schmerzbedingt durch die erheblichen k l inischen muskuloskeletta l en
Befunde auf der linken Seite. Er führte aus, in den Akten sei eine Bandscheibenprotru sion
L3-S1 links beschrieben, welche zu Wurzelreizungen führen könnte. I n der aktuellen CT-Untersuchung der Halswirbelsäule ( HWS ) vom 1 9. Juli 2012 f ä n de n
sich eine leichte Osteochondrose
und Spondy l ose C5/6 mit Einengung der Foramina b eidseits ohne Hinweise auf eine Diskushe rn ie oder eine fokale Protrusion b eziehungsweise ohne Hinweise auf eine Neurokompression. In diesem CT der HWS fän de n sich hypertone und verdickte Musc ul i
scaleni links, diese Verdickung sei CT-mässig eindeutig (Hypertonus der linksseitigen Scale nusmuskulatur )
für die linke Seite, rechts finde sich ein Normalbefund.
D er neurologische Gutachter h ie lt fest, dass sich durch die Kontusion in der linken Schulter
und der linken Hüfte ein Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung im Bereich des linkes Armes,
der linken HWS, des Schultergürtels und des linken Beines entwickelt habe. Diese Beschwerden seien als erheblich und invalidi sierend zu taxieren.
Trotz fehlenden neurologischen Defizits bestehe vor allem bei
der Kraftprüfung der linken oberen Extremität eine starke Ü berlagerung durch Schmerzen .
E. 2.7.3 Aus rein orthopädischer Sicht f a nd der Facharzt (S. 36)
fast eine seitengleiche Beweglichkeit in beiden
Schultern. Die linke Schulter zeig e jedoch gegenüber rechts signifikante Einschränkungen, so sei der Schürzengriff eingeschränkt, der Test für die Bizepssehne , der O'Brien-Test, sei für
links klar positiv und bleib e rechts negativ.
Die Schmerzen hätten sich nach dieser Zeit generalisiert im linken Schultergelenk. Es s e i en sämtliche Strukturen der linken Schulter druck dolent . Die einzelnen spezifischen Schultertests
für die Rotatorenmanschette
s e i e n nicht mehr verwertbar. Hier besteh e jedoch aus orthopädischer
Sicht eine eindeutige Pathologie, die MRI-mässig klar dokumentiert s ei : Es finde sich eine deutliche M. supra- und infraspinatus -Atrophie links gegenüber rechts.
Dies sei deutlich palpabel.
Es finde sich weiter eine „ eingeschränkte Halswirbelsäule “ , eine eingeschränkte Halswirbelsäulenbeweglichkeit
mit einem auffälligen Kinn-Sternum-Abstand von 2/23 cm. Es besteh e eine ausgeprägte Fl è che
cervicale von gut 5 cm. Die ganze autochtone , paravertebrale
Halsmuskulatur sowie der M. trapezius links s e i e n verhärtet und druckdolent .
E. 2.7.4 Aus psychiatrischer Sicht hielten die Ärzte fest (S. 36 f.) , dass sich in der
Anam nese keine Hinweise auf
eine psychiatrische Erkrankung vor dem hier relevan ten Unfall finden liessen . Ebenfalls habe die Beschwerdeführerin nach dem Arbeitsunfall zu keiner Zeit an einer affektiven
Störung oder an einer Angst krankheit oder gar an einer Psychose gelitten . Ebenfalls w e rd e eine Persönlich keitsstörung
klar ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin habe nie in
einer psy chiatrischen Therapie ge stand en und aus derzeitiger psychiatrischer Sicht sei eine solche
auch nicht angezeigt. Eine differenzialdiagnostisch
in Frage kom mende anhaltende somatoforme Schmerzstörung k ö nn e bei
der Beschwerde führerin ebenfalls ausgeschlossen werden. Aus psychiatrischer Sicht g ebe es keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und es k ö nn e aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose
im eigentlichen Sinne gestellt werden.
E. 2.7.5 In ihrer integrativen Beurteilung führten die Gutachter aus (S. 38), r etrospektiv sei festzuhalten , dass die Abklärung und Therapie der Beschwerdeführerin äus serst schleppend erfolgt sei , sie ha be zudem das Pech gehabt, den Schmerzvor stellungen der Orthopäden
im Z.___ für eine posttraumati sche Läsion b e z iehungs w eise einer Partialruptur der
Supra / lnfraspinatus
- und Subscapularissehne nicht zu entsprechen und sei deshalb
auf die Rheumatologie abgeschoben worden , wo si e konservativ weiterbehandelt wo rde n sei und
sich bei ihr, wie der Verlauf ge zeigt habe , eine chronische Schmerzsymptomatik etabliert habe , die bis
heute anh a lt e und sich auf die linke Seite, insbesondere auch in die HWS ausgebreitet ha be ,
wo sich heute im CT der HWS klar eine Hyperdensität der Scalenusmuskulatur
auf der linken Seite dokumentieren l a ss e .
Die vorbestehenden krankhaften Befunde der LWS sowie der linken Hüfte dürf ten durch den
stattgehabten Treppensturz gleichfalls eine massgebende Akti vierung erfahren haben, so
dass die heutige linksseitige Schmerzsituation der Explorandin zwanglos als unfallbedingt
erklärt werden kö nn e aus orthopädi scher und neurologischer Sicht.
Eine psychiatrische Auffälligkeit finde sich im ganzen Krankheitsverlauf nicht.
E. 2.7.6 Zur Kausalität hielten die Experten fest (S. 38), d ie heute geschilderten Beschwer den s e i e n mit grösster Wahrscheinlichkeit
auf den Treppensturz zurück zuführen. Da medizinische Akten bereits vor dem hier relevanten Unfall vorhanden s e i e n, d ü rf e insbesondere für die linke
Schulter angenommen wer den, dass sie durch den hier stattgefundenen Unfall erheblich,
d.h. richtungge bend geschädigt w o rde n sei .
E. 2.7.7 Die Ärzte hielten schliesslich fest (S. 39), f ür die linke Schulter besteh e heute ein Zustand nach dokumentierter traumatischer Rotatorenmanschettenruptur .
Auf grund der bisherigen Unfallanamnese und der Beurteilung der Schultersituation durch
das Z.___ d ü rf e man annehmen, dass dieser Befund nicht operativ saniert
w e rd e b eziehungsweise auch nach einer Operation nicht mehr bessern dürfte, so dass von einem bleibenden
Schaden der Integrität gesprochen werden k ö nn e . Gemäss Tabelle 1 der Suva „Integritätsschaden
bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten" k ö nne analog ein Listenfall
einer „Schulter bis zur Hori zontalen beweglich" eingesetzt werden. Hier resultier e eine I ntegritätsentschädi gung
von
E. 3 Es sei eventualiter ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten in den Fachdisziplinen Orthopädie, Rheumatologie, Neurolo gie/Neuropsychologie sowie Psychiatrie einzuholen.
E. 3.1 Das Gutachten der A.___ - Ärzte entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise vollumfänglich : So ist es für die streitigen Belange umfassend, beantwortet es doch die Frage nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und d i e Frage der Kausalität. Sodann beruht es auf (den angezeigten) allseitigen Untersuchungen, wurde die Beschwerdeführerin doch in orthopädischer, neurologischer und psychiatrischer Hinsicht abgeklärt. Die Expertise berücksichtigt die geklagten Beschwerden und würdigt diese in über zeugender Weise. Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abge geben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
- namentlich im Hinblick auf die Kausalität - ein. Schliesslich sind die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet.
So legten die A.___ - Ärzte dar, dass die Untersuchungen sowie die Vorakten kaum Hinweise auf mit der durch den Unfall ausgelösten strukturellen Läsion im Zusammenhang stehende Beschwerden ergeben hätten (E. 2.6 .3). Dies begründeten sie hauptsächlich mi t den in mehrfach durchgeführten MRI Untersuchungen erhobenen Befunden in der Schulter, welche sie
- zu Recht - als äusserst diskret einschätzten (E. 2. 6 .5). So sei beispielweise bereits im Juli 2010 beidseitig eine kräftige Rotatorenmanschette nachgewiesen worden, weshalb die partielle Läsion, welche im MRI vom Februar 2010 diagnostiziert worden sei, die geklagten Beschwerden nicht erkläre (E. 2. 6 .2). In Bezug auf die LWS-Problematik verw i esen sie auf ein (höchstens) leichtes lumbospondyloge nes Schmerzsyndrom sowie ein myofasziales Beschwerdebild (E. 2. 6 .5). In neu rologischer Hinsicht konnten sodann gar keine Befunde erhoben werden (E. 2. 6 .4) wie auch in neuropsychologischer (E. 2. 6 .6).
E. 3.2 Diese Einschätzung stimmt mit der Aktenlage betreffend die bildgebenden Unter suchungsresultate überein: Aus dem im Rahmen der A.___ - Begutachtung ange fertigten Arthro -MR-Bild des linken Schultergelenks vom 9. Mai 2011 (und damit zweieinhalb Monate vor der Leistungseinstellung) ergaben sich im Wesentlichen unauffällige Verhältnisse. Namentlich zeigte sich eine intakte Rotatorenmanschette bei nur leichter lateraler Absenkung des Acromions und entsprechender Einengung des subacromialen Gleitraumes. Weiter wurden ein Hinweis auf eine mässige Bursitis im Rahmen der klinischen Impingement symptomatik , eine vermutete Pulleyläsion sowie eine kleinste Zyste erwähnt. Ansonsten wurde auf ein normales Arthro -MRT des linken Schultergelenkes verwiesen mit regelrechter Darstellung der verbleibenden Manschettenanteile, der labralen Strukturen und der Schulterblattmuskulatur ohne Hinweise auf das Vorliegen einer ligamentären
Avulsion im Glenoid inferior (E. 2.5).
Vergleicht man diese Bilder mit den ersten aktenkundigen MR-Aufnahmen vom 1 9. Februar 2010 (fast fünf Monate nach dem Unfall [E. 2.3] nachdem frühere Röntgenaufnahmen ergebnislos ge blieben waren unter explizitem Ausschluss ossärer Läsionen sowie einer Rotatorenmanschettenruptur [E. 2.2]), so ergibt sich, dass der damals im Vordergrund gestandene Verdacht auf eine Verletzung des inferioren glenohumeralen Ligaments ausgeräumt werden konnte beziehungsweise eine Heilung eintrat; auf den aktuellen Bildern ist jedenfalls keine solche Verletzung (mehr) zu sehen .
In diesem Sinne legte auch Dr. P.___ dar, dass die im ersten MRI vom 1 9. Februar 2010 festgestellten Veränderungen am 6. Mai 2011 nicht mehr nachweisbar gewesen seien. Die später festgestellt e leichte Subluxation der Bizepssehne entsprechend einer P u lley l äsion sei grossmehrheitlich degenerativ bedingt (E. 2.8). Angesichts fehlender entsprechender Befunde auf den ersten Bildern erscheint diese Einschätzung als nachvollziehbar.
Damit lassen die Bilder der Schulter nur den Schluss zu, dass die (allenfalls beim Unfall) verletzten Anteile abgeheilt und neuere (ebenfalls diskrete) Befunde erst nach dem Unfall aufgetreten sind. Eine Kausalität der nach dem 3 1. Juli 2011 - mithin ein Jahr und zehn Monate nach dem Unfall - geklagten Schulterbeschwerden ist damit nicht überwiegend wahrscheinlich.
E. 3.3 In Bezug auf die Rücken beschwerden ist eine unfallbedingte Verursachung von vornherein fraglich, wurden doch echtzeitlich keine Beschwerden beklagt. Das s das chronische lumbospondylogene Syndrom der LWS mit kleiner fokaler Dis kushernie L3/4 foraminal links, L4/5 foraminal links und L5/S1 recessal / fora minal rechts ohne Kontakt zur Nervenwurzel sowie mit einem klei nen Hämangiom LWK 2 E. 2.4 ) unfallbedingt sei, machte selbst die Beschwer deführerin nicht geltend. Dr. P.___
erachtete diese n Befund
- wie auch jenen in der HWS - als mit praktischer Sicherheit Ausdruck eines degenerativen Geschehens (E. 2.4), was von keinem Arzt substantiiert in Frage gestellt wurde.
Auch betreffend zwisch en zeitlich thematisiertes Karpaltunnelsyndrom ist eine unfallbedingte Verursachung weder behauptet noch erstellt.
In Bezug auf die Hüftproblematik fand sich zuletzt eine asymptomatische Klinik (E. 2.4) und gingen die Ärzte von einem pathologischen Vorzustand aus (E.
2.7.5) , weshalb sich Weiterungen erübrigen. 3. 4
Die gegenteilige Meinung der B.___ - Ärzte vom September 2012 vermag demge genüber nicht zu überzeugen:
Der orthopädische Spezialist verwies - in objektivierbarer Hinsicht - einzig auf den MRI-Befund einer M. supra- und infraspinatus -Atrophie links. Die klinischen Befunde erscheinen ebenfalls als eher diskret (fast seitengleiche Beweglichkeit der Schultern, links Ein schränkungen bei einigen Tests, verhärtete und druckdolente Halsmuskulatur, E.
2.7.3). Rechtsprechungsgemäss sind Verhärtungen, Verspannungen, Druckdo lenzen und auch Bewegungseinschränkungen nicht als organisches Substrat zu fassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_721/2008 vom 2 4. April 2008 E. 4.2 ). Ansonsten wurden keine objektivierbaren Befunde geschildert. Auch in neuro logischer Hinsicht konnte Dr. N.___ kein Defizit beschreiben und verwies auf Bandscheibenprotrusionen (E. 2.7.2), welche allerdings oh ne Nervenwurzelkon takt blieben (E. 2.6.7), sowie auf einen Hypertonus der Scalenusmuskulatur links . Auch die Veränderungen der HWS verursachten keine Neurokompression (E. 2.7.2). In psychiatrischer Hinsicht wurde keine Diagnose gestellt (E. 2.7.4).
Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Ansicht der B.___ - Gutachter, die aktuell geschildeten Beschwerden seien mit grösster Wahrscheinlichkeit auf den Treppensturz zurückzuführen und es liege eine richtunggebende Schädigung der linken Schulter sowie eine unfallbedingte Aktivierung der vorbestehenden krankhaften Befunde der LWS und der linken Hüfte vor. Bei Fehlen entsprechender objektivierbarer Untersuchungsbefunde erschöpfen sich die Beschwerden im Wesentlichen in einer subjektiven Schmerzproblematik, für welche die Beschwerdegegnerin nicht einzustehen hat. 3. 5
Die von der Beschwerdeführerin gegen das A.___ - Gutachten erhobenen Einwen dungen erweisen sich als wenig begründet:
Dass den Gutachtern verschiedene Berichte nicht vorgelegen haben ( Urk. 1 S. 7 f f . Ziff. 2. 3 ) ist insofern irrelevant, als in Bezug auf jene von Dr . E.___ eine jüngere und wesentlich detailliertere Einschätzung vorlag und die Berichte, über de r en Existenz im Übrigen die Beschwerdeführerin Stillschweigen bewahrt hat, aus der Zeit unmittelbar nach dem Unfall datieren und mangels detaillierter objektivierbarer Befunderhebung für die Einschätzung der vorliegend relevanten Thematik einer Kausalität nach 3 1. Juli 2011 ohne Belang sind. Inwiefern
ebenfalls von der Beschwerdeführerin zurückgehaltene - Physiotherapie ver ordnungen von Belang sein sollten, ist angesichts der Auflage detaillierter Arzt berichte nicht einzusehen. Bei der (angeblich fehlenden) Stellungnahme des Dr. med.
Q.___
vom 1 8. Januar 2011 ( Urk. 15/M20) handelt es sich um eine reine Aktenbeurteilung und nicht um einen Untersuchungsbericht, welcher sich im Dossier de r Beschwerdegegnerin bef in d et und den A.___ - Ärzten vorgelegen haben muss, aber nicht von derartigem Gewicht war, dass er separat hätte refe riert werden müssen.
Sodann wurde seine Annahme einer massgeblichen unfallbedingten Schädigung der Schulter mit dem MRI-Befund vom 9. Mai 2011 ( Urk. 15/M26) obsolet.
Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Invalidenversiche rung ( Urk. 1 S.
9. Ziff. 2. 4 ) ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Da die A.___ -Expertise von allen Teilgutachtern unterzeichnet wurde , ist nicht ersichtlich, inwiefern ein formeller Mangel darin bestehen soll, dass die einzel nen (im Gutachten zitierten) fachärztlichen Einschätzungen nicht nochmals separat unterzeichnet wurden ( Urk. 1 S. 1 1 f. Ziff. 2. 6 ). Es steht fest, dass die Beurteilung von allen Teilgutachtern geteilt wird.
Die monierte angeblich suggestive Fragestellung anlässlich aller drei Explora tionen ( Urk. 1 S. 1 2 ff. Ziff. 2. 7 ) wurde nicht näher dargelegt. Dass dabei die Antworten - weil aus dem Italienischen übersetzt - nach der Auffassung der Beschwerdeführerin in der deutschen Sprache eher blumig wirken, ist vor liegend ohne Belang. Die Einschätzung der Kausalität wurde aufgrund der objektivierbaren Untersuchungsresultate vorgenommen und auch die Schmerz klagen werden detailliert und durchaus objektiv zu Kenntnis genommen.
Was die Beschwerdeführerin mit ihrer Kritik am neurologischen Tei lgutachten ( Urk. 1 S. 15 ff. Ziff. 2. 8 ) bezweckt, ist nicht nachvollziehbar, nachdem das von ihr aufgelegte Parteigutachten zum selben Schluss gekommen ist, nämlich dass keine neurologische Pathologie vorliegt.
Die replicando
gestellten Beweisanträge 1-6 (Sachverhalt Ziff.
2) beschlagen die Unabhängigkeit der A.___ . Da g emäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtspre chung der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsin stitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand führ t (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 mit Hinweis auf SVR 2009 UV Nr. 32 S. 111, 8C_509/2008 E. 6; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 69, 9C_67/2007 E. 2; RKUV 1 999 S.
193, U 212/97 E.
2 a/ bb ), ist nicht zu ersehen, inwiefern diese Beweisabklärungen von Relevanz für das vorl iegende Verfahren sein könnten. Welchen Erkenntnisgewinn sodann ein Augenschein am Unfallort haben sollte , ist - angesichts der einzig relevan ten organischen Unfallfolgen - ebenso wenig ersichtlich wie die Frage, was ein unfallanalytisches Gutachten genau zum Gegenstand haben sollte (vgl. Urk. 2 3. S. 3 Beweisanträge 7-8) .
Dass die Vertrauensärztin der Pensionskasse R.___ ,
S.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, im Bericht vom 2. Mai 2012 ( Urk. 24/2) ohne Auseinandersetzung mit der medizinischen Aktenlage und ohne Darlegung objektivierbarer Befunde von einer seit dem Unfall anhaltenden vollumfänglichen Berufsunfähigkeit ausging (vgl. Urk. 23 S. 21) , ist - mangels nachvollziehbarer Begründung - ohne Belang. 3. 6
Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d). 4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die nach der Leistungseinstellung per 3 1. Juli 201 1 geklagten Beschwerden nicht mehr mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf den Treppensturz und die dabei erlittenen Verletzungen zurückzuführen sind. Demgemäss erweist sich der angefochtene Einspracheent scheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Die vo n der Beschwerdeführer in geltend gemachten Gutachtenskosten (Urk. 9 S.
2 ) fallen unter den Begriff der Parteikosten im Sinne von Art. 61 lit . g ATSG. Da d i e Beschwerdeführer in in diesem Verfahren unterliegt, hat si e - unabhängig davon, ob die medizinischen Angaben in Bezug auf dieses Verfahren sachdien lich und beachtlich waren - keinen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten (vgl. BGE 115 V 62 E. 5c; SVR 2011 IV Nr. 13 S. 35 E. 2 [Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2010 vom 14. April 2010]). Gründe für ein ausnahmsweises Abweichen davon ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Art. 61 lit . g Rz
118) liegen nicht vor. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
E. 4 Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
E. 5 Es sei eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art.
E. 6 EMRK durchzuführen.“
Mit Beschwerdeergänzung vom 2 6. November 2012 ( Urk.
E. 9 S. 2) ersuchte die Versicherte sodann um Zusprache einer Integritätsentschädigung in der Höhe von 15 % sowie um Übernahme der Kosten für das eingehol te Gutachten der B.___ vom 6. September 2012 ( Urk. 10/2). Die AXA beantragte am 7. Januar 2013 ( Urk.
13) die Abweisung der Beschwerde. Am 6. Dezember 2013 ( Urk.
18) zog die Versicherte ihren Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zurück.
Mit Replik vom 7. April 2014 ( Urk.
23) hielt sie an den gestellten Anträgen fest und ergänzte diese wie folgt (S. 2): „1.
Es sei bei der A.___ eine schriftliche Auskunft einzuholen betreffend die Anzahl der von privaten Versicherungsgesell schaften bei der A.___ in Auftrag gegebenen Gutachten. 2.
Es sei bei der Beschwerdegegnerin eine schriftliche Auskunft darüber einzuholen, bei wie vielen Fällen im UVG die A.___ ein Gutachten erstellt hat. 3.
Es sei bei der Beschwerdegegnerin eine schriftliche Auskunft darüber einzuholen, bei wie vielen Fällen gestützt auf ein Gutachten der A.___ eine Leistungsabweisung erfolgt ist. 4.
Es sei Herr Prof. Dr. C.___ als Zeuge einzuver ne h men zur Geschäftstätigkeit der A.___ . 5.
Es sei Herr Rechtsanwalt Lorenzo Manfredini als Zeuge einzu vernehmen zur Geschäftstätigkeit der A.___ . 6.
Es sei bei der Geschäftsleitung der AXA Versicherungen AG eine schriftliche Auskunft einzuholen über die Anzahl Fälle, mit welcher die A.___ jährlich mit Begutachtungen beauftragt wird. 7.
Es sei vom Gericht ein Augenschein am Unfallort durchzu führen. 8.
Es sei durch das Gericht ein unfallanalytisches Gutachten ein zuholen. “
Die AXA hielt am 2 8. August 2014 ( Urk.
29) am gestellten Antrag auf Abwei sung der Beschwerde fest (S. 1), was der Versicherten am 1. September 2014 ( Urk.
31) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Mit Verfügung vom 1 8. Juni 2012 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, das Rentengebegehren der Versicherten ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom heutigen Tag abgewiesen (Prozess-Nr. IV.2012.00801). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 10 /2) erstatte te n Dr. med. M.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie FMH, Dr. med. N.___ , Facharzt für Neurologie FMH, und Dr. med. O.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, von der B.___ ihr Gutachten zu Handen der Beschwerdeführerin.
Sie diagnostizierten ein a usgeprägtes Schmerzsyndrom links bei St atus n ach Treppensturz mit/bei
Kon t usion im Bereich der linken Schulter mit Partialruptur der Supraspinatus -, Infraspinatus -
und Subscapularissehne sowie eine Becken kontusion links (S. 35).
E. 15 % , was für den Schaden, der an der linken Schulter gesetzt w o r de n sei , adäquat er schein e . 2. 8
Dr. med. P.___ , Spezialarzt FMH Chirurgie, beratender Arzt der Beschwer de geg nerin , erachtete in seiner Stellungnahme vom 1 8. Dezember 2012 ( Urk. 15/M31) die Schlussfolgerungen im A.___ - Gutachten als begründet und schlüssig. Er hielt fest, das linke Schultergelenk z eige sehr diskrete struk turelle Veränderungen, die gemäss erstem MRI vom 1 9. Februar 2010 eher als Ausdruck degenerativer Veränderungen zu interpretieren seien. In einer erneu ten MRI-Untersuchung vom 6. Mai 2011 seien diese nicht mehr nachweisbar gewesen. Dagegen sei neu eine leichte Subluxation der Bizepssehne aus dem Sulcus festgeste llt worden, was einer Pulleyl äsion entspreche. Auch diese Ver änderung sei grossmehrheitlich degenerativ bedingt. Demgemäss erscheine die Kausalitätsbeurteilung (in Bezug auf die Schultersituation höchstens möglich) als durchaus nachvollziehbar. Im Rahmen der erwähnten somatoformen Schmerzstörung werde auf eine massive Diskrepanz zwischen subjektiven und objektivierbaren Befunden hingewiesen im Sinne einer Symptomausweitung.
Dr. P.___ führte weiter aus, das B.___ - Gutachten erscheine als deutlich weni ger differenziert. Es würden alle von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden mit grösster Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang mit dem Treppensturz gestellt. Es werde nicht zwischen den Befunden an den Händen (CTS), den Befunden an der lumbalen Wirbelsäule und der Schultersymptomatik einerseits und einer anlässlich der gutachterlichen Untersuchung erstmals beschriebenen Osteochondrose und Spondylose C5/6 mit Einengung der Fora mina andererseits differenziert . Dass die letzteren Befunde an der HWS und LWS sowie die angedeuteten Kompressionsneuropathien des Nervus
medianus rechts und vermehrt links mit praktischer Sicherheit Ausdruck eines degenerati ven Geschehens seien, werde mit keinem Wort erwähnt.
Der beratende Arzt fügte sodann an, die verdickte Scalenusmuskulatur links möge Ausdruck einer Überlastung dieser Muskelgruppe bei Schonung anderer Muskelgruppen im Schultergürtelbereich sein. Nachdem im ersten MRI vom Februar 2010 diskrete Veränderungen an der Rotatorenmanschette beschrieben worden seien, zeige das MRI vom 6. Mai 2011 im Gegensatz dazu keine diesbe züglichen Veränderungen. Auch im Bereich des inferioren glenohumeralen Bandes zeige sich keine Veränderung. Die Diagnose einer Partialruptur der Rotatorenmanschette lasse sich deshalb nicht aufrechterhalten . 3.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00198 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Ersatzrichterin Buchter Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
31. Oktober 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta Aliotta Rechtsanwälte Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1961, war seit 2 3. Oktober 2007 als Reinigungs mit arbeite rin in einem Pensum von 33 % bei der Y.___ ange stellt und damit bei der AXA Versicherungen AG gegen Unfälle versichert. Am 2 2. September 2009 stürz t e sie am Arbeitsort auf einer Treppe ( Urk. 14/1), wobei sie sich Kontusionen der Schulter, des Ellbogens und des Gesässes links mit Schmerzausstrahlung in den linken Arm zuzog ( Urk. 15/M3). Die AXA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld.
Aufgrund persistierender Schulterbeschwerden veranlasste der Hausarzt eine MR-Tomographie der linken Schulter, welche eine niedergradige Partialruptur der Supra- ,
Infraspinatus - und Subscapularissehne sowie eine Bursitis subacro mialis zeigte ( Urk. 15/M4). Weitere Untersuchungen erfolgten im Z.___ . In der Folge veranlasste die AXA eine Begutachtung bei der A.___ (Expertise vom 6. Juli 2011, Urk. 15/M25), welches die Versicherte am 1 6. September 2011 ( Urk. 14/33) in verschiedener Hinsicht kritisierte. 1.2
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2011 ( Urk. 14/37) stellte die AXA ihre Leis tungen per 3 1. Juli 2011 ein mit der Begründung, dass es sowohl an der natür lichen wie auch der adäquaten Kausalität zwischen dem Unfall vom 2 2. September 2009 und den geklagten Beschwerden mangle. Die dagegen am 1 3. und 2 0. Januar 2012 ( Urk. 14/39 und Urk. 14/41) erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 1 2. Juli 2012 ( Urk.
2) ab. 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 1 0. September 2012 ( Urk.
1) Beschwerde mit dem folgenden Rechtsbegehren (S. 2): „1.
Es seien die Verfügung vom 7. Dezember 2011 und der Ein spracheentscheid vom 1 2. Juli 2012 aufzuheben. 2.
Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwer deführerin die ihr ab dem 3 1. Juli 2011 weiterhin zustehenden Versicherungsleistungen auszurichten hat ( Hei lungskosten und Unfalltaggelder). 3.
Es sei eventualiter ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten in den Fachdisziplinen Orthopädie, Rheumatologie, Neurolo gie/Neuropsychologie sowie Psychiatrie einzuholen. 4.
Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. 5.
Es sei eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 EMRK durchzuführen.“
Mit Beschwerdeergänzung vom 2 6. November 2012 ( Urk. 9 S. 2) ersuchte die Versicherte sodann um Zusprache einer Integritätsentschädigung in der Höhe von 15 % sowie um Übernahme der Kosten für das eingehol te Gutachten der B.___ vom 6. September 2012 ( Urk. 10/2). Die AXA beantragte am 7. Januar 2013 ( Urk.
13) die Abweisung der Beschwerde. Am 6. Dezember 2013 ( Urk.
18) zog die Versicherte ihren Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zurück.
Mit Replik vom 7. April 2014 ( Urk.
23) hielt sie an den gestellten Anträgen fest und ergänzte diese wie folgt (S. 2): „1.
Es sei bei der A.___ eine schriftliche Auskunft einzuholen betreffend die Anzahl der von privaten Versicherungsgesell schaften bei der A.___ in Auftrag gegebenen Gutachten. 2.
Es sei bei der Beschwerdegegnerin eine schriftliche Auskunft darüber einzuholen, bei wie vielen Fällen im UVG die A.___ ein Gutachten erstellt hat. 3.
Es sei bei der Beschwerdegegnerin eine schriftliche Auskunft darüber einzuholen, bei wie vielen Fällen gestützt auf ein Gutachten der A.___ eine Leistungsabweisung erfolgt ist. 4.
Es sei Herr Prof. Dr. C.___ als Zeuge einzuver ne h men zur Geschäftstätigkeit der A.___ . 5.
Es sei Herr Rechtsanwalt Lorenzo Manfredini als Zeuge einzu vernehmen zur Geschäftstätigkeit der A.___ . 6.
Es sei bei der Geschäftsleitung der AXA Versicherungen AG eine schriftliche Auskunft einzuholen über die Anzahl Fälle, mit welcher die A.___ jährlich mit Begutachtungen beauftragt wird. 7.
Es sei vom Gericht ein Augenschein am Unfallort durchzu führen. 8.
Es sei durch das Gericht ein unfallanalytisches Gutachten ein zuholen. “
Die AXA hielt am 2 8. August 2014 ( Urk.
29) am gestellten Antrag auf Abwei sung der Beschwerde fest (S. 1), was der Versicherten am 1. September 2014 ( Urk.
31) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Mit Verfügung vom 1 8. Juni 2012 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, das Rentengebegehren der Versicherten ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom heutigen Tag abgewiesen (Prozess-Nr. IV.2012.00801). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs recht s , ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch ent steht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind ( Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E.
4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlim mert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusam menhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und aus schliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn ent weder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksals mässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S.
75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbe dingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversiche rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die erstbehandelnde Dr. med. D.___ diagnostizierte mit Bericht vom 4. März 2010 ( Urk. 15/M3) einen Status nach Sturz mit Kontusionen der Schul ter, des Ellbogens und Gesässes mit Schmerzausstrahlung in den Arm und überwies die Beschwerdeführerin an Dr. med.
E.___ , Innere Medizin und Rheu matologie FMH. 2.2
Dr. E.___ berichtete am 2 5. Januar 2010 ( Urk. 15/M1) über die bisherige sympto matische Therapie und verneinte unter Hinweis auf angefertigte Rönt genaufnahmen das Vorliegen ossärer Läsionen an Ellbogen , Schulter und Becken ( Urk. 15/M8). Sonographisch habe sich keine relevante Rotatorenman schettenruptur ergeben, ein neurologisches Konsilium habe keine relevante Neuropathie gezeigt ( Urk. 15/M11). 2.3
Bei persistierenden Schulterschmerzen links erfolgt e am 1 9. Februar 2010 ( Urk. 15/M4) eine MR- Arthrographie , welche eine niedergradige Partialruptur der Supra-, Infraspinatus
- un d Subscapularissehne sowie eine Bursitis subacro mialis zeigte. Weiter äusserte der untersuchende Dr. med. F.___ vom G.___ , einen Verdacht auf eine Verletzung ins besondere des inferioren glenohumeralen Ligaments im Sinne einer möglichen HAGL-Läsion. 2.4
Dr. med . H.___ , Oberarzt Klinik für Rheumatologie am Z.___ , diagnostizierte mit Bericht vom 2 1. März 2011 ( Urk. 15/M23) einen Status nach Sturz am 2 2. September 2001 (richtig: 2009 , mit
Periarthropathia
humeroscapularis
[ PHS ]
tendopathica links, niedriggradige r Partialruptur M. Supraspinatus , Verdacht auf HAGL-Läsion ) , ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom der unteren Lendenwirbelsäule (LWS) links (differenzialdiagnostisch im Rahmen der Diag nose 3, mit kleiner fokaler Diskushernie L3/4 foraminal links, L4/5 foraminal links und L5/S1 recessal / foraminal rechts ohne Kontakt zur Nervenwurzel sowie mit einem kleinen Hämangiom Lendenwirbelkörper [LWK] 2), ein inter mittierendes Carpaltunnelsyndrom (CTS) links mit Brachialgia
nocturna (posi tive elektrophysiologische Untersuchung durch Dr. I.___ vom 1 1. November 2009, keine Anhaltspunkte für ein CTS in der elektrophysiologischen Untersu chung vom 2 1. Januar 2011) sowie einen Verdacht auf ein symptomatisches
femoro-acetabuläres
Impingement Hüfte links ( Herniation
pit links, MRI Becken vom 1 8. Oktober 2010).
Dr. H.___ verwies auf multilokuläre Schmerzen mit diskreten Befunden sowohl lumbal als auch im Bereich der linken Schulter. Das bekannte CTS links sei aktuell wenig symptomatisch. Ebenso sei klinisch die linke Hüfte bezüglich Impingement asymptomatisch. Bei Beschwerdepersistenz sei eine Verlaufs- Arthro -MRI-Untersuchung der Schulter respektive eine erneute Infiltration der Wurzel L5 links in Erwägung zu ziehen, aktuell fehlten jedoch diesbezügliche Hinweise. Aus rheumatologischer Sicht sollte eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bei einem 50 % Arbeitspensum in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsfach frau möglich sein. 2.5
Dr. med. J.___ vom G.___ berichtete am 9. Mai 2011 ( Urk. 15/M26) über die triplanare
Arthro -MRT-Untersuchung des Schulterge lenkes links vom selben T a g und verwies vorweg auf eine intakte Rotatoren manschette . Er verwies auf einen Acromiontyp l mit leichter lateraler Absen kung
und entsprechender Einengung des subacromialen Gleitraumes. Mehr diffuses Flüssigkeitssignal
in der Bursa subdeltoidea / subacromialis
interpretierte er als Hinweis auf eine m ä ssige Bursitis
im Rahmen der klinischen Impinge mentsymptomatik . Daneben we rd e jedoch bei lax verlaufendem
Ligamentum glenohumerale
superior , der diskreten Subluxation der langen Bizepssehne
am Oberrand des Sulcus sowie der lokalen Signalstörung am Subscapularissehnen ansatz
eine Pulleyläsion
vermutet. Weiter erwähnte er eine k leinste subkortikale Zyste im Humeruskopf
craniodorsal
im Rahmen einer Enthesiopathie . Im Übri gen schilderte er ein normales Arthro -MRT des Schultergelenkes
links mit regelrechter Darstellung der verbleibenden Manschettenanteile, der labralen
Strukturen und der Schulterblattmuskulatur, wobei sich keine Hinweise auf das Vorliegen
einer l igamentären
A vulsion im Glenoid inferior ergä ben. 2. 6 2. 6 .1
Am 6. Juli 2011 ( Urk. 15/M25) erstatteten Dr. med. K.___ , Facharzt FMH Ortho pädische Chirurgie, Dr. med. L.___ , Facharzt FMH Neurologie, und Dr. med. C.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, von der A.___ ihr polydisziplinäres Gutachten zu Handen der Beschwerdegegnerin. 2. 6 .2
Die Ärzte hielten un ter Hinweis auf die medizinischen Dokumente unmittelbar nach dem Unfall fest (S. 26 f.) , die Beschwerdeführerin habe Kontusionen pri mär der Weichteile der linken Körperseite (Schulter, Gesäss) sowie des linken Ellbogens erlitten . Es habe k eine Bewusstseinsstörung und somit keine trauma tische Hirnverletzung als mögliche Grundlage eines postcommotionellen Syn droms bestanden . Dazu sei aufgrund der Befunde vorerst keine Rotatoren manschettenläsion nachgewiesen b e z iehungsweise als mögliche Grundlage der Beschwerden diskutiert worden . E s handle sich gemäss medizinischer Doku mentation um Verletzungen, welche keine unmittelbare medizinische Interven tion erfordert hätten . Aufgrund der verfügbaren Unterlagen hätten keine rele vanten Verletzungen nachgewiesen werden können . Insbesondere seien rele vante strukturelle Läsionen ausdrücklich ausgeschlossen worden , worauf ba sierend eine Erholung innerhalb von wenigen Tagen bis höchstens einigen Wochen habe erwartet werden müssen. Statt einer Restitution sei es im weiteren Verlauf zur Eskalation der Symptome gekommen .
Die i m
Arthro -MRI der linken Schulter rund 5 Monate nach Unfall nachge wiese nen Partialrupturen de r Supra-, Infraspinatus
- und Subsca pularissehne
seien vorerst als Folge des Unfalls interpretiert worden . Der Ver lauf im Rahmen der eingeleiteten Behandlungen habe sich als protrahiert gezeigt . Insbesondere sei eine Kapsulitis der linken Schulter erwogen ( allerdings nicht bestätigt ) und eine orthopädische Konsultation eingeleitet worden . Im Verlauf bis zur schulter orthopädischen Untersuchung finde sich in den verfüg baren Akten keine Erwähnung von anderen Beschwerden
ausser den Sympto men an der linken Schulter. Bereits vor der orthopädischen Untersuchung sei allerdings explizit auf ein Missverhältnis zwischen den angegebenen Beschwer den und objekti vierbaren Befunden hingewiesen worden .
Anlässlich der orthopädischen Untersuchung im Z.___
im Mai 2010 sei keine offensichtliche traumatisch ausgelöste Pathologie in der linken Schulter erkannt b e z iehungs w eise diskutiert worden . Die Diagnose sub acromiales
Impingement der linken Schulter deute auf eine unspezifische Beschwerdeverursachung hin . Die leichtgradige
Rotatorenmanschettenläsion
sei zwar auf den Sturz zurückgeführt, diese Zuordnung jedoch nicht eingehend diskutiert worden . Auch anlässlich der Kontrolle i m Juli 2010 seien Hinweise auf eine fehlende positive Korrelation zwischen den Befunden und den Beschwerden hervorgehoben worden . Anlässlich der ersten orthopädischen Konsultation sei die fehlende positive Wirkung der im Mai 2010 durchgeführten Infiltration der linken Schulter auffallend gewesen . Die Infiltration habe gar zu einer Akzentuierung der Beschwerden geführt , was bei Störungen vor
dem Hintergrund der strukturellen Läsionen kaum, hingegen bei somatisch nicht ausreichend erklärbaren Symptomen häufig beobachtet w e rd e . Es sei im Juli 2010 beidseitig eine kräftige Rotatorenmanschette nachgewiesen w o rde n , womit die partielle Läsion, welche im MRI vom Februar 2010 diagnostiziert w o rde n sei, ungeachtet der Genese die von der Beschwerdeführerin geäusserten Beschwer den offensichtlich nicht erklär e. 2. 6 .3
Die Gutachter führten in ihrer Beurteilung aus (S. 26 f.), d ie Synopsis der Anga ben in den Akten seit dem Unfall erg e be unter Berücksichtigung der klinischen und der bildgebenden Untersuchungen kaum Hinweise auf Beschwerden, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Verursachung durch strukturelle Läsion hindeute te n , die durch den erwähnten Unfall ausgelöst worden seien . Ohne eine strukturelle Läsion lasse sich weder die Persistenz der Beschwerden, noch die Wirkungslosigkeit der durchaus adäquaten Therapiemassnahmen erklären. Zudem f ä nden sich Angaben in der Anamnese, mit welchen eine Nei gung der Beschwerdeführerin zu protrahierten, therapieresistenten Beschwerden möglicherweise unter dem Einfluss von psychosozialen Belastungen hervorge hoben w e rd e . Die Angaben zu früheren Beschwerden und der mutmasslich belasteten psychosozialen Situation st ünden allerdings in einem deutlichen Widerspruch zur aktuell erhobenen Anamnese und auch zu Angaben, welche nach dem Unfall dokumentiert w o rden seien . So würden psychosozial e Belastungen und frühere, länger andauernde Symptome verneint, obwohl beispielsweise gemäss Aktenlage bereits früher ein generalisiertes Schmerzsyn drom mit Verdacht auf Symptomausweitung dokumentiert w o rde n sei . Fass e man ferner die Ergebnisse der Untersuchungen im Verlauf (insbesondere die Befunde der rheumatologischen Klinik des Z.___ ) gemäss zugestellten Akten zusammen, erg ä ben sich klare Elemente, welche auf eine massive Diskrepanz zwischen den nachweisbaren strukturellen Befunden (an der linken Schulter zu keinem Zeitpunkt ausreichend schwere strukturelle Verän derung, welche die Beschwerden erklären könnte) und Beschwerden hinw i esen. Damit und mit de n psychosozialen Belastungen w ü rden die wichtigsten Krite rien einer somatoformen Störung hervorgehoben, welche offensichtlich bereits vor dem Unfall bei der Entwicklung der Beschwerden eine Rolle ge spielt hätten . Vor diesem Hintergrund sei (im weitesten Sinne) eine psychosozial determi nierte Grundlage der geäusserten subjektiven Beschwerden überwiegend wahr scheinlich und eine traumatische Genese ausgehend vom Unfall allerhöchstens möglich. 2. 6 .4
Aus neurologischer Sicht (S. 28) wiesen die Ärzte darauf hin , dass die Beschwer deführerin seit dem Unfall ein stationäres Beschwerdebild beklag e , wobei sie die Symptomatik ganz lapidar schilder e , als ob es völlig logisch wäre, dass aus einem banalen Treppensturz ein chronifiziertes
hemikorporelles
Schmerz syndrom resultier e . Die aktuelle klinisch-neurologische Untersuchung s ei normal. Es finde sich ein auffallendes appellatives schmerzgeplagtes Ver halten, welches vom Ehemann noch durch zahlreiche Bemerkungen unter stützend ergänzt w e rd e . Die Prüfung des Gangbildes sei etwas auffällig und l a ss e am ehesten an eine psychogene Störung denken ( walking on ice ), dieser Eindruck w e rd e verstärkt durch das völlig normale Gangbild beim unbeobach teten Verlassen d er Untersuchungspraxis. Die aufg rund der neurologischen Voruntersuchung durch Dr. I.___ vom November 2009 erwogene und durch die nochmalige Untersuchung im Januar dieses Jahres am Z.___ offenbar wieder verworfene Verdachtsdiagnose eines Karpaltunnelsyndroms könne aktuell klinisch nicht nachgewiesen werden. Dies betr e ff e sowohl die rechte als auch die linke Hand. Das initial rechtsbetonte Karpaltunnelsyndrom sei mit Sicherheit nicht als unfallkausal einzustufen. Aktuell k ö nn e aus neuro logischer Sicht keine traumatisch bedingte Schädigung des zentralen oder peri pheren Nervensystems festgestellt werden, aus neurologischer Sicht l a ss e sich dementsprechend auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge von unfallkausalen Störungen attestieren. 2. 6 .5
Aus orthopädischer Sicht hielten die Gutachter fest (S. 29 f.) , dass bei der Beschwerdeführerin als Folge des Sturzes keine gravierenden Verletzungen auf getreten seien . Dafür spr e ch e bereits die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin kein Bedürfnis gehabt habe , sich einer raschen ärztlichen Untersuchung zu unterziehen .
Sie sei nämlich erst zu ihrer Hausärztin gegangen , nachdem diese einige Zeit nach dem Unfall wieder nach einer Abwesenheit in der Praxis gewesen sei . Auch die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin an die Ereig nisse der ersten Tage nach dem Unfall nicht mehr genau erinner e , sei ein Hin weis dafür, dass der Sturz nicht dermassen gravierend empfunde n w o rde n sei , wie es nun angegeben we rd e . Gemäss Akten sei die Beschwerdeführerin aber relativ rasch zu Spezialärzten geschickt worden , was eventuell darauf hindeute, dass die Hausärztin bereits befürchtet habe , dass sich ein protrahierter Heilver lauf einstellen könn t
e. Tatsache sei , dass weder klinisch noch basierend auf bildgebenden Verfahren posttraumatische und insbesondere keine schwer wiegende n Veränderungen hätten erkannt werden k ö nnen. Die linke Schulter sei mehrfach mittels MRI untersucht worden , das letzte Mal i m Mai 201 1. Die Befunde seien äusserst diskret und nicht typisch für eine durchgemachte Ver letzung. Im Vergleich zum MRI vom Februar 2010 besteh e praktisch keine Ver änderung. Somit k ö nn e beim dokumentierten Verlauf nicht davon ausgegangen werden, dass durch den Unfall allenfalls eine richtunggebende Verschlechterung eines pathologischen Vorzustandes vorlieg e .
Im Bereich der LWS hätten im MRI vom Oktober 2010 degenerative Verände rungen festgestellt werden können . Aktuell besteh e kein radikuläres
Reizsyn drom . Es l a ss e sich höchstens ein leichtes lumbospondylogenes
Schmerzsyn drom und insbesondere ein myofasziales Beschwerdebild nachweisen. Sowohl im Bereich der oberen wie auch der unteren Extremität
sowie der LWS besteh e bezüglich den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten subjektiven Beschwerden und den objektivierbaren Befunden eine erhebliche Diskrepanz. Die Diskrepanz besteh e zwischen allen angegebenen Beschwe rden und objekti ven Befunden, namentlich betreffend die linke Schulter, den linken Arm, die linke Hüfte und die lumbalen Beschwerden. Es m ü ss e aufgrund der Diskrepanz zwischen den Beschwerden und objektiven Befunden davon ausgegangen wer den, dass bei der Patientin eine so matoforme Schmerzstörung bestehe mit Ten denz zu einer Symptomausweitung. Bei dieser Entwicklung spiel t en die psy chosozialen Belastungen eine Rolle. Sicherlich ungünstig sei auch der Faktor, dass der Gatte der Beschwerdeführerin arbeitsunfähig sei und nur eine beschei dene Rente erh a lt e . Dies könnte den oben gemachten Aussagen ( Unzufrieden heiten , Frustrationen) Vorschub leisten. Ungünstig sei wohl auch, dass nicht früher nach dem Unfall konsequente Arbeitsversuche eingeleitet w o rden seien . Es s ei bereits jetzt sicherlich eine ungünstige Chronifizierung
ein getreten, wel che die weitere Re- Integration zweifelsohne erschweren w e rd e .
Objektiv gesehen besteh e aus orthopädischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es best ünden auch keinerlei Gründe, hier eine Integrations
- (richtig: Integritäts-) e ntschädigung auszusprechen. 2. 6 .6
Aus neuropsychiatrischer Sicht führten die Ärzte aus (S. 30), es l a ss e sich aktu ell kein psychopathologisches Syndrom nachweisen und ein solches sei auch in den Akten nicht beschrieben worden . Eine psychopathologische Diagnose k ö nn e nicht gestellt werden. 2. 6 .7
Die Experten stellten folgende Diagnose n (S. 30): -
Diffuses myalgieformes ( myofasziales ) Beschwerdebild im Bereich der linken
Schulter im Sinne einer Periarthropathia
humeroscapularis bei niedriggradiger Partialruptur
des Mus culus
supraspinatus und Verdacht auf HAGL-Läsion (gemäss
Arthro -MRI 1 9. Februar 2010) -
Chronisches lumbospondylogenes Syndrom der unteren LWS links, differentialdiagnostisch
im Zusammenhang mit einer kleinen fokalen Diskushernie L3/4 foraminal
links, L4/5 fora minal links und L5/S1 recessal / foraminal rechts ohne Kontakt zur
Nervenwurzel, kleines Hämangiom LWK 2 (gemäss MRI der LWS vom 1 8. Oktober 2010) -
Intermittierend auftretende nächtliche Parästhesien ( Brachial gia
nocturna ), gegenwärtig
keine sicheren Hinweise auf Kar paltunnelsyndrom links (gemäss Bericht vom
1 1. November 2009 positive elektrophysiologische Untersuchung, keine Anhaltspunkte für
ein Karpaltunnelsyndrom in der elektro physiologischen Untersuchung vom
2 1. Januar 2011) -
Verdacht auf symptomatisches femoro-acetabuläres
Impinge ment Hüfte links
-
Somatoforme Schmerzstörung bei psychosozialen Belastun gen (in erster Linie Einkommensverhältnisse) 2 .6 .8
Die Gutachter attestierten als Folgen des Unfalls (abgesehen von einer kurzen
Phase von allerhöchstens wenigen Wochen) keine Einschränkung in der Leis tungsfähigkeit (S. 34). Eine weitere Heilbehandlung erachteten sie nicht als notwendig, da die geklagten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf den Unfall zurückgeführt werden könnten (S. 37). Das Vor liegen eines Integritätsschadens verneinten sie ebenfalls (S. 47). 2.7 2.7.1
Am 6. September 2012 ( Urk. 10 /2) erstatte te n Dr. med. M.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie FMH, Dr. med. N.___ , Facharzt für Neurologie FMH, und Dr. med. O.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, von der B.___ ihr Gutachten zu Handen der Beschwerdeführerin.
Sie diagnostizierten ein a usgeprägtes Schmerzsyndrom links bei St atus n ach Treppensturz mit/bei
Kon t usion im Bereich der linken Schulter mit Partialruptur der Supraspinatus -, Infraspinatus -
und Subscapularissehne sowie eine Becken kontusion links (S. 35). 2.7.2
Der neurolo gische Teil gutachter f a nd in seiner Untersuchung (S. 35 f.) aktuell keine
Hinweise auf zentrale oder periphere Pathologien b e z iehungs w eise kein Hemisyndrom im neuro l ogischen
Sinne und keine radikulären oder peripheren Ausfälle. Er hielt fest, d ie Schwäche der oberen und unteren
Extremität sei rein schmerzbedingt durch die erheblichen k l inischen muskuloskeletta l en
Befunde auf der linken Seite. Er führte aus, in den Akten sei eine Bandscheibenprotru sion
L3-S1 links beschrieben, welche zu Wurzelreizungen führen könnte. I n der aktuellen CT-Untersuchung der Halswirbelsäule ( HWS ) vom 1 9. Juli 2012 f ä n de n
sich eine leichte Osteochondrose
und Spondy l ose C5/6 mit Einengung der Foramina b eidseits ohne Hinweise auf eine Diskushe rn ie oder eine fokale Protrusion b eziehungsweise ohne Hinweise auf eine Neurokompression. In diesem CT der HWS fän de n sich hypertone und verdickte Musc ul i
scaleni links, diese Verdickung sei CT-mässig eindeutig (Hypertonus der linksseitigen Scale nusmuskulatur )
für die linke Seite, rechts finde sich ein Normalbefund.
D er neurologische Gutachter h ie lt fest, dass sich durch die Kontusion in der linken Schulter
und der linken Hüfte ein Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung im Bereich des linkes Armes,
der linken HWS, des Schultergürtels und des linken Beines entwickelt habe. Diese Beschwerden seien als erheblich und invalidi sierend zu taxieren.
Trotz fehlenden neurologischen Defizits bestehe vor allem bei
der Kraftprüfung der linken oberen Extremität eine starke Ü berlagerung durch Schmerzen . 2.7.3
Aus rein orthopädischer Sicht f a nd der Facharzt (S. 36)
fast eine seitengleiche Beweglichkeit in beiden
Schultern. Die linke Schulter zeig e jedoch gegenüber rechts signifikante Einschränkungen, so sei der Schürzengriff eingeschränkt, der Test für die Bizepssehne , der O'Brien-Test, sei für
links klar positiv und bleib e rechts negativ.
Die Schmerzen hätten sich nach dieser Zeit generalisiert im linken Schultergelenk. Es s e i en sämtliche Strukturen der linken Schulter druck dolent . Die einzelnen spezifischen Schultertests
für die Rotatorenmanschette
s e i e n nicht mehr verwertbar. Hier besteh e jedoch aus orthopädischer
Sicht eine eindeutige Pathologie, die MRI-mässig klar dokumentiert s ei : Es finde sich eine deutliche M. supra- und infraspinatus -Atrophie links gegenüber rechts.
Dies sei deutlich palpabel.
Es finde sich weiter eine „ eingeschränkte Halswirbelsäule “ , eine eingeschränkte Halswirbelsäulenbeweglichkeit
mit einem auffälligen Kinn-Sternum-Abstand von 2/23 cm. Es besteh e eine ausgeprägte Fl è che
cervicale von gut 5 cm. Die ganze autochtone , paravertebrale
Halsmuskulatur sowie der M. trapezius links s e i e n verhärtet und druckdolent .
2.7.4
Aus psychiatrischer Sicht hielten die Ärzte fest (S. 36 f.) , dass sich in der
Anam nese keine Hinweise auf
eine psychiatrische Erkrankung vor dem hier relevan ten Unfall finden liessen . Ebenfalls habe die Beschwerdeführerin nach dem Arbeitsunfall zu keiner Zeit an einer affektiven
Störung oder an einer Angst krankheit oder gar an einer Psychose gelitten . Ebenfalls w e rd e eine Persönlich keitsstörung
klar ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin habe nie in
einer psy chiatrischen Therapie ge stand en und aus derzeitiger psychiatrischer Sicht sei eine solche
auch nicht angezeigt. Eine differenzialdiagnostisch
in Frage kom mende anhaltende somatoforme Schmerzstörung k ö nn e bei
der Beschwerde führerin ebenfalls ausgeschlossen werden. Aus psychiatrischer Sicht g ebe es keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und es k ö nn e aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose
im eigentlichen Sinne gestellt werden. 2.7.5
In ihrer integrativen Beurteilung führten die Gutachter aus (S. 38), r etrospektiv sei festzuhalten , dass die Abklärung und Therapie der Beschwerdeführerin äus serst schleppend erfolgt sei , sie ha be zudem das Pech gehabt, den Schmerzvor stellungen der Orthopäden
im Z.___ für eine posttraumati sche Läsion b e z iehungs w eise einer Partialruptur der
Supra / lnfraspinatus
- und Subscapularissehne nicht zu entsprechen und sei deshalb
auf die Rheumatologie abgeschoben worden , wo si e konservativ weiterbehandelt wo rde n sei und
sich bei ihr, wie der Verlauf ge zeigt habe , eine chronische Schmerzsymptomatik etabliert habe , die bis
heute anh a lt e und sich auf die linke Seite, insbesondere auch in die HWS ausgebreitet ha be ,
wo sich heute im CT der HWS klar eine Hyperdensität der Scalenusmuskulatur
auf der linken Seite dokumentieren l a ss e .
Die vorbestehenden krankhaften Befunde der LWS sowie der linken Hüfte dürf ten durch den
stattgehabten Treppensturz gleichfalls eine massgebende Akti vierung erfahren haben, so
dass die heutige linksseitige Schmerzsituation der Explorandin zwanglos als unfallbedingt
erklärt werden kö nn e aus orthopädi scher und neurologischer Sicht.
Eine psychiatrische Auffälligkeit finde sich im ganzen Krankheitsverlauf nicht. 2.7.6
Zur Kausalität hielten die Experten fest (S. 38), d ie heute geschilderten Beschwer den s e i e n mit grösster Wahrscheinlichkeit
auf den Treppensturz zurück zuführen. Da medizinische Akten bereits vor dem hier relevanten Unfall vorhanden s e i e n, d ü rf e insbesondere für die linke
Schulter angenommen wer den, dass sie durch den hier stattgefundenen Unfall erheblich,
d.h. richtungge bend geschädigt w o rde n sei . 2.7.7
Die Ärzte hielten schliesslich fest (S. 39), f ür die linke Schulter besteh e heute ein Zustand nach dokumentierter traumatischer Rotatorenmanschettenruptur .
Auf grund der bisherigen Unfallanamnese und der Beurteilung der Schultersituation durch
das Z.___ d ü rf e man annehmen, dass dieser Befund nicht operativ saniert
w e rd e b eziehungsweise auch nach einer Operation nicht mehr bessern dürfte, so dass von einem bleibenden
Schaden der Integrität gesprochen werden k ö nn e . Gemäss Tabelle 1 der Suva „Integritätsschaden
bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten" k ö nne analog ein Listenfall
einer „Schulter bis zur Hori zontalen beweglich" eingesetzt werden. Hier resultier e eine I ntegritätsentschädi gung
von
15 % , was für den Schaden, der an der linken Schulter gesetzt w o r de n sei , adäquat er schein e . 2. 8
Dr. med. P.___ , Spezialarzt FMH Chirurgie, beratender Arzt der Beschwer de geg nerin , erachtete in seiner Stellungnahme vom 1 8. Dezember 2012 ( Urk. 15/M31) die Schlussfolgerungen im A.___ - Gutachten als begründet und schlüssig. Er hielt fest, das linke Schultergelenk z eige sehr diskrete struk turelle Veränderungen, die gemäss erstem MRI vom 1 9. Februar 2010 eher als Ausdruck degenerativer Veränderungen zu interpretieren seien. In einer erneu ten MRI-Untersuchung vom 6. Mai 2011 seien diese nicht mehr nachweisbar gewesen. Dagegen sei neu eine leichte Subluxation der Bizepssehne aus dem Sulcus festgeste llt worden, was einer Pulleyl äsion entspreche. Auch diese Ver änderung sei grossmehrheitlich degenerativ bedingt. Demgemäss erscheine die Kausalitätsbeurteilung (in Bezug auf die Schultersituation höchstens möglich) als durchaus nachvollziehbar. Im Rahmen der erwähnten somatoformen Schmerzstörung werde auf eine massive Diskrepanz zwischen subjektiven und objektivierbaren Befunden hingewiesen im Sinne einer Symptomausweitung.
Dr. P.___ führte weiter aus, das B.___ - Gutachten erscheine als deutlich weni ger differenziert. Es würden alle von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden mit grösster Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang mit dem Treppensturz gestellt. Es werde nicht zwischen den Befunden an den Händen (CTS), den Befunden an der lumbalen Wirbelsäule und der Schultersymptomatik einerseits und einer anlässlich der gutachterlichen Untersuchung erstmals beschriebenen Osteochondrose und Spondylose C5/6 mit Einengung der Fora mina andererseits differenziert . Dass die letzteren Befunde an der HWS und LWS sowie die angedeuteten Kompressionsneuropathien des Nervus
medianus rechts und vermehrt links mit praktischer Sicherheit Ausdruck eines degenerati ven Geschehens seien, werde mit keinem Wort erwähnt.
Der beratende Arzt fügte sodann an, die verdickte Scalenusmuskulatur links möge Ausdruck einer Überlastung dieser Muskelgruppe bei Schonung anderer Muskelgruppen im Schultergürtelbereich sein. Nachdem im ersten MRI vom Februar 2010 diskrete Veränderungen an der Rotatorenmanschette beschrieben worden seien, zeige das MRI vom 6. Mai 2011 im Gegensatz dazu keine diesbe züglichen Veränderungen. Auch im Bereich des inferioren glenohumeralen Bandes zeige sich keine Veränderung. Die Diagnose einer Partialruptur der Rotatorenmanschette lasse sich deshalb nicht aufrechterhalten . 3. 3.1
Das Gutachten der A.___ - Ärzte entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise vollumfänglich : So ist es für die streitigen Belange umfassend, beantwortet es doch die Frage nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und d i e Frage der Kausalität. Sodann beruht es auf (den angezeigten) allseitigen Untersuchungen, wurde die Beschwerdeführerin doch in orthopädischer, neurologischer und psychiatrischer Hinsicht abgeklärt. Die Expertise berücksichtigt die geklagten Beschwerden und würdigt diese in über zeugender Weise. Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abge geben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
- namentlich im Hinblick auf die Kausalität - ein. Schliesslich sind die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet.
So legten die A.___ - Ärzte dar, dass die Untersuchungen sowie die Vorakten kaum Hinweise auf mit der durch den Unfall ausgelösten strukturellen Läsion im Zusammenhang stehende Beschwerden ergeben hätten (E. 2.6 .3). Dies begründeten sie hauptsächlich mi t den in mehrfach durchgeführten MRI Untersuchungen erhobenen Befunden in der Schulter, welche sie
- zu Recht - als äusserst diskret einschätzten (E. 2. 6 .5). So sei beispielweise bereits im Juli 2010 beidseitig eine kräftige Rotatorenmanschette nachgewiesen worden, weshalb die partielle Läsion, welche im MRI vom Februar 2010 diagnostiziert worden sei, die geklagten Beschwerden nicht erkläre (E. 2. 6 .2). In Bezug auf die LWS-Problematik verw i esen sie auf ein (höchstens) leichtes lumbospondyloge nes Schmerzsyndrom sowie ein myofasziales Beschwerdebild (E. 2. 6 .5). In neu rologischer Hinsicht konnten sodann gar keine Befunde erhoben werden (E. 2. 6 .4) wie auch in neuropsychologischer (E. 2. 6 .6). 3.2
Diese Einschätzung stimmt mit der Aktenlage betreffend die bildgebenden Unter suchungsresultate überein: Aus dem im Rahmen der A.___ - Begutachtung ange fertigten Arthro -MR-Bild des linken Schultergelenks vom 9. Mai 2011 (und damit zweieinhalb Monate vor der Leistungseinstellung) ergaben sich im Wesentlichen unauffällige Verhältnisse. Namentlich zeigte sich eine intakte Rotatorenmanschette bei nur leichter lateraler Absenkung des Acromions und entsprechender Einengung des subacromialen Gleitraumes. Weiter wurden ein Hinweis auf eine mässige Bursitis im Rahmen der klinischen Impingement symptomatik , eine vermutete Pulleyläsion sowie eine kleinste Zyste erwähnt. Ansonsten wurde auf ein normales Arthro -MRT des linken Schultergelenkes verwiesen mit regelrechter Darstellung der verbleibenden Manschettenanteile, der labralen Strukturen und der Schulterblattmuskulatur ohne Hinweise auf das Vorliegen einer ligamentären
Avulsion im Glenoid inferior (E. 2.5).
Vergleicht man diese Bilder mit den ersten aktenkundigen MR-Aufnahmen vom 1 9. Februar 2010 (fast fünf Monate nach dem Unfall [E. 2.3] nachdem frühere Röntgenaufnahmen ergebnislos ge blieben waren unter explizitem Ausschluss ossärer Läsionen sowie einer Rotatorenmanschettenruptur [E. 2.2]), so ergibt sich, dass der damals im Vordergrund gestandene Verdacht auf eine Verletzung des inferioren glenohumeralen Ligaments ausgeräumt werden konnte beziehungsweise eine Heilung eintrat; auf den aktuellen Bildern ist jedenfalls keine solche Verletzung (mehr) zu sehen .
In diesem Sinne legte auch Dr. P.___ dar, dass die im ersten MRI vom 1 9. Februar 2010 festgestellten Veränderungen am 6. Mai 2011 nicht mehr nachweisbar gewesen seien. Die später festgestellt e leichte Subluxation der Bizepssehne entsprechend einer P u lley l äsion sei grossmehrheitlich degenerativ bedingt (E. 2.8). Angesichts fehlender entsprechender Befunde auf den ersten Bildern erscheint diese Einschätzung als nachvollziehbar.
Damit lassen die Bilder der Schulter nur den Schluss zu, dass die (allenfalls beim Unfall) verletzten Anteile abgeheilt und neuere (ebenfalls diskrete) Befunde erst nach dem Unfall aufgetreten sind. Eine Kausalität der nach dem 3 1. Juli 2011 - mithin ein Jahr und zehn Monate nach dem Unfall - geklagten Schulterbeschwerden ist damit nicht überwiegend wahrscheinlich. 3.3
In Bezug auf die Rücken beschwerden ist eine unfallbedingte Verursachung von vornherein fraglich, wurden doch echtzeitlich keine Beschwerden beklagt. Das s das chronische lumbospondylogene Syndrom der LWS mit kleiner fokaler Dis kushernie L3/4 foraminal links, L4/5 foraminal links und L5/S1 recessal / fora minal rechts ohne Kontakt zur Nervenwurzel sowie mit einem klei nen Hämangiom LWK 2 E. 2.4 ) unfallbedingt sei, machte selbst die Beschwer deführerin nicht geltend. Dr. P.___
erachtete diese n Befund
- wie auch jenen in der HWS - als mit praktischer Sicherheit Ausdruck eines degenerativen Geschehens (E. 2.4), was von keinem Arzt substantiiert in Frage gestellt wurde.
Auch betreffend zwisch en zeitlich thematisiertes Karpaltunnelsyndrom ist eine unfallbedingte Verursachung weder behauptet noch erstellt.
In Bezug auf die Hüftproblematik fand sich zuletzt eine asymptomatische Klinik (E. 2.4) und gingen die Ärzte von einem pathologischen Vorzustand aus (E.
2.7.5) , weshalb sich Weiterungen erübrigen. 3. 4
Die gegenteilige Meinung der B.___ - Ärzte vom September 2012 vermag demge genüber nicht zu überzeugen:
Der orthopädische Spezialist verwies - in objektivierbarer Hinsicht - einzig auf den MRI-Befund einer M. supra- und infraspinatus -Atrophie links. Die klinischen Befunde erscheinen ebenfalls als eher diskret (fast seitengleiche Beweglichkeit der Schultern, links Ein schränkungen bei einigen Tests, verhärtete und druckdolente Halsmuskulatur, E.
2.7.3). Rechtsprechungsgemäss sind Verhärtungen, Verspannungen, Druckdo lenzen und auch Bewegungseinschränkungen nicht als organisches Substrat zu fassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_721/2008 vom 2 4. April 2008 E. 4.2 ). Ansonsten wurden keine objektivierbaren Befunde geschildert. Auch in neuro logischer Hinsicht konnte Dr. N.___ kein Defizit beschreiben und verwies auf Bandscheibenprotrusionen (E. 2.7.2), welche allerdings oh ne Nervenwurzelkon takt blieben (E. 2.6.7), sowie auf einen Hypertonus der Scalenusmuskulatur links . Auch die Veränderungen der HWS verursachten keine Neurokompression (E. 2.7.2). In psychiatrischer Hinsicht wurde keine Diagnose gestellt (E. 2.7.4).
Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Ansicht der B.___ - Gutachter, die aktuell geschildeten Beschwerden seien mit grösster Wahrscheinlichkeit auf den Treppensturz zurückzuführen und es liege eine richtunggebende Schädigung der linken Schulter sowie eine unfallbedingte Aktivierung der vorbestehenden krankhaften Befunde der LWS und der linken Hüfte vor. Bei Fehlen entsprechender objektivierbarer Untersuchungsbefunde erschöpfen sich die Beschwerden im Wesentlichen in einer subjektiven Schmerzproblematik, für welche die Beschwerdegegnerin nicht einzustehen hat. 3. 5
Die von der Beschwerdeführerin gegen das A.___ - Gutachten erhobenen Einwen dungen erweisen sich als wenig begründet:
Dass den Gutachtern verschiedene Berichte nicht vorgelegen haben ( Urk. 1 S. 7 f f . Ziff. 2. 3 ) ist insofern irrelevant, als in Bezug auf jene von Dr . E.___ eine jüngere und wesentlich detailliertere Einschätzung vorlag und die Berichte, über de r en Existenz im Übrigen die Beschwerdeführerin Stillschweigen bewahrt hat, aus der Zeit unmittelbar nach dem Unfall datieren und mangels detaillierter objektivierbarer Befunderhebung für die Einschätzung der vorliegend relevanten Thematik einer Kausalität nach 3 1. Juli 2011 ohne Belang sind. Inwiefern
ebenfalls von der Beschwerdeführerin zurückgehaltene - Physiotherapie ver ordnungen von Belang sein sollten, ist angesichts der Auflage detaillierter Arzt berichte nicht einzusehen. Bei der (angeblich fehlenden) Stellungnahme des Dr. med.
Q.___
vom 1 8. Januar 2011 ( Urk. 15/M20) handelt es sich um eine reine Aktenbeurteilung und nicht um einen Untersuchungsbericht, welcher sich im Dossier de r Beschwerdegegnerin bef in d et und den A.___ - Ärzten vorgelegen haben muss, aber nicht von derartigem Gewicht war, dass er separat hätte refe riert werden müssen.
Sodann wurde seine Annahme einer massgeblichen unfallbedingten Schädigung der Schulter mit dem MRI-Befund vom 9. Mai 2011 ( Urk. 15/M26) obsolet.
Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Invalidenversiche rung ( Urk. 1 S.
9. Ziff. 2. 4 ) ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Da die A.___ -Expertise von allen Teilgutachtern unterzeichnet wurde , ist nicht ersichtlich, inwiefern ein formeller Mangel darin bestehen soll, dass die einzel nen (im Gutachten zitierten) fachärztlichen Einschätzungen nicht nochmals separat unterzeichnet wurden ( Urk. 1 S. 1 1 f. Ziff. 2. 6 ). Es steht fest, dass die Beurteilung von allen Teilgutachtern geteilt wird.
Die monierte angeblich suggestive Fragestellung anlässlich aller drei Explora tionen ( Urk. 1 S. 1 2 ff. Ziff. 2. 7 ) wurde nicht näher dargelegt. Dass dabei die Antworten - weil aus dem Italienischen übersetzt - nach der Auffassung der Beschwerdeführerin in der deutschen Sprache eher blumig wirken, ist vor liegend ohne Belang. Die Einschätzung der Kausalität wurde aufgrund der objektivierbaren Untersuchungsresultate vorgenommen und auch die Schmerz klagen werden detailliert und durchaus objektiv zu Kenntnis genommen.
Was die Beschwerdeführerin mit ihrer Kritik am neurologischen Tei lgutachten ( Urk. 1 S. 15 ff. Ziff. 2. 8 ) bezweckt, ist nicht nachvollziehbar, nachdem das von ihr aufgelegte Parteigutachten zum selben Schluss gekommen ist, nämlich dass keine neurologische Pathologie vorliegt.
Die replicando
gestellten Beweisanträge 1-6 (Sachverhalt Ziff.
2) beschlagen die Unabhängigkeit der A.___ . Da g emäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtspre chung der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsin stitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand führ t (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 mit Hinweis auf SVR 2009 UV Nr. 32 S. 111, 8C_509/2008 E. 6; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 69, 9C_67/2007 E. 2; RKUV 1 999 S.
193, U 212/97 E.
2 a/ bb ), ist nicht zu ersehen, inwiefern diese Beweisabklärungen von Relevanz für das vorl iegende Verfahren sein könnten. Welchen Erkenntnisgewinn sodann ein Augenschein am Unfallort haben sollte , ist - angesichts der einzig relevan ten organischen Unfallfolgen - ebenso wenig ersichtlich wie die Frage, was ein unfallanalytisches Gutachten genau zum Gegenstand haben sollte (vgl. Urk. 2 3. S. 3 Beweisanträge 7-8) .
Dass die Vertrauensärztin der Pensionskasse R.___ ,
S.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, im Bericht vom 2. Mai 2012 ( Urk. 24/2) ohne Auseinandersetzung mit der medizinischen Aktenlage und ohne Darlegung objektivierbarer Befunde von einer seit dem Unfall anhaltenden vollumfänglichen Berufsunfähigkeit ausging (vgl. Urk. 23 S. 21) , ist - mangels nachvollziehbarer Begründung - ohne Belang. 3. 6
Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d). 4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die nach der Leistungseinstellung per 3 1. Juli 201 1 geklagten Beschwerden nicht mehr mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf den Treppensturz und die dabei erlittenen Verletzungen zurückzuführen sind. Demgemäss erweist sich der angefochtene Einspracheent scheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Die vo n der Beschwerdeführer in geltend gemachten Gutachtenskosten (Urk. 9 S.
2 ) fallen unter den Begriff der Parteikosten im Sinne von Art. 61 lit . g ATSG. Da d i e Beschwerdeführer in in diesem Verfahren unterliegt, hat si e - unabhängig davon, ob die medizinischen Angaben in Bezug auf dieses Verfahren sachdien lich und beachtlich waren - keinen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten (vgl. BGE 115 V 62 E. 5c; SVR 2011 IV Nr. 13 S. 35 E. 2 [Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2010 vom 14. April 2010]). Gründe für ein ausnahmsweises Abweichen davon ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Art. 61 lit . g Rz
118) liegen nicht vor. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger