Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1961, war
- neben zwei anderen Teilzeitstellen ( Urk. 8/17 und Urk. 8/ 31) - seit 2 3. Oktober 2007 als Reinigungsmitarbeiterin in einem Pensum von 33 % bei der Y.___ angestellt ( Urk. 8/12/19) . Am 2 2. September 2009 stürz t e sie am Arbeitsort auf einer Treppe ( Urk. 8/4/2) , wobei sie sich Kontusionen der Schulter, des Ellbogens und des Gesässes links mit Schmerzausstrahlung in den linken Arm zuzog ( Bericht der erstbehandelnden Dr. med. Z.___ vom 4. März 2010, Urk. 8/11/16 ). Der Unfallversicherer, d ie AXA Versicherungen AG, erbrachte die gesetzlichen Leistungen. 1.2
Am 2. September 2010 ( Urk. 8/5) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Schmerzen an Schulter und Arm links sowie eine eingeschränkte Beweglichkeit seit dem Unfall bei der Invalidenversicherung zu m Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der AXA bei (beinhaltend das polydisziplinäre Gutachten der A.___ vom 6. Juli 2011 , Urk. 8/12, Urk. 8/30 und Urk. 8/34) und holte nebst Auszügen aus dem individuellen Konto ( Urk. 8/1-2, Urk. 8/7, Urk. 8/26) verschiedene Arz t berichte und Auskünfte bei de n Arbeitgeberin nen ein ( Urk. 8/17, Urk. 8/31 und Urk. 8/33). Weiter ver anlasste sie eine Abklärung der beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Bericht vom 2 0. Dezember 2011, Urk. 8/38). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/43), in dessen Verlauf weitere Berichte aufgelegt beziehungsweise eingeholt wurden, wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 1 8. Juni 2012 ( Urk.
2) ab. 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 1 7. August 2012 ( Urk.
1) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (S. 2): „1.
Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 8. Juni 2012 aufzuheben. 2.
Es sei der Beschwerdeführerin ab 3. März 2012 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. 3.
Es sei die Beschwerdeführerin in ihrer hypothetischen Erwerbs tätigkeit mit 100 % zu qualifizieren. 4.
Es seien die dem Gutachter der A.___ vom 6. Juli 2011 zugrun de liegenden Untersuchungsnotizen von der A.___ heraus zu verlangen. 5.
Es sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, weitere Ver laufs berichte einzuholen. 6.
Eventualiter sei die Beschwerdeführerin vom Gericht
polydis ziplinär (Innere Medizin, Orthopädie/Rheumatologie und Neuro logie) begutachten zu lassen und sodann die Renten leistungen festsetzen zu lassen. 7.
Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. 8.
Es sei gestützt auf Art. 6 EMRK eine öffentliche Verhandlung durchzuführen.“
Die IV-Stelle beantragte am 2 1. September 2012 ( Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde. Am 2 6. November 2012 ( Urk.
10) legte die Versicherte
- unter Beantragung entsprechender Kostentragung durch die IV-Stelle - das Gutachten der B.___ , vom 6. September 2012 ( Urk. 11/2) auf, zu welchem sich die IV-Stelle am 2 5. Januar 2013 ( Urk.
15) vernehmen liess. Am 1 1. Dezember 2013 ( Urk.
18) zog die Versicherte den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zurück.
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest ( Urk. 21 und Urk. 24). Von Amtes wegen wurden aus dem unfallversicherungsrechtlichen Verfahren ärztliche Dokumente beigezogen ( Urk. 26/1-2). 3.
Mit Einspracheentscheid vom 1 2. Juli 2012 stellte die AXA ihre Leistungen per 3 1. Juli 2011 ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Entscheid heutigen Datums abgewiesen (Prozess-Nr. UV . 2012.00198). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] in der seit dem 1. Januar 200 8 in Kraft stehenden Fassung). 1.3 1.3.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3.2
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Dr. med. C.___ ,
Innere Medizin und Rheumatologie FMH, welcher die Beschwer deführerin seit 1 4. Oktober 2009 betreut, berichtete am 2 5. Januar 2010 ( Urk. 8/12/45-46 ) über die bisherige symptomatische Therapie und ver neinte unter Hinweis auf angefertigte Röntgenaufnahmen das Vorliegen ossärer Läsionen an Ellbogen , Schulter und Becken ( Urk. 8/12/36 ). Sonographisch habe sich keine relevante Rotatorenmanschettenruptur ergeben, ein neurologisches Konsilium habe keine relevante Neuropathie gezeigt ( Urk. 8/12/30-32) .
Mit Bericht vom 1 2. Dezember 2010 ( Urk. 8/16/1-2) zu Handen der Beschwerde gegnerin stellte er folgende Diagnose n ( Ziff. 1.1): 1.
Status nach Sturz am 2 2. September 2009 mit -
Periarthropathia
humero
scapularis (PHS) tendopathica links ( Musculus
Supraspinatus ) -
niedriggradige Partialruptur Supra- und Infraspinatus , Sub scapularissehne , Verdacht auf HAGL-Läsion ( Arthro -MRI linke Schulter 1 9. Februar 2010) 2.
Chronisches spondylogenes Schmerzsyndrom der unteren Len denwirbelsäule (LWS) links -
kleine fokale Diskushernie L3/4 foraminal links, L4/5 fora minal links und L5/S1 recessal / foraminal rechts ohne Kontakt zur Nervenwurzel, kleines H ämangiom Lenden wirbelkörper (LWK) 2 (MR LWS 1 8. Oktober 2010) 3.
Symptomatisches Karpaltunnelsyndrom (CTS) links mit Brachi algia
nocturna -
positive elektrophysiologische Untersuchung durch Dr. D.___ vom 1 1. November 2009 4.
Verdacht auf symptomatisches femoro-acetabuläres
Impinge ment Hüfte links
Er hielt fest, dass rein organisch mit einer sukzessiven Beschwerdereduktion zu rechnen wäre und eine gewisse Symptomausweitung zu bestehen scheine ( Ziff. 1.4). Er attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall un d
ab 1. Dezember 2010 eine solche von 50 % in einer Tätigkeit mit Gewichtslimiten von 10
kg und ohne Überkopfarbeiten ( Ziff. 1.6).
Am 7. Januar 2011 ( Urk. 8/23) ergänzte Dr. C.___ , bei der attestierten Arbeits fä higkeit (50 % in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit) handle es sich um eine „Übergangslösung“, welche er in Übereinstimmung mit dem Ober arzt der Rheumatologie des E.___ eingeschlagen habe. Langfristig sei die Beschwerdeführerin aus rein rheumatologischer Sicht für eine angepasste Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig.
Am 1 3. Januar 2012 ( Urk. 8/53) attestierte er eine vollumfängliche Arbeitsunfä higkeit nach dem Unfall bis Oktober 2010, gefolgt von einer nach wie vor
an dauernden 50%igen. 2 .2
Dr. med. F.___ , Chefarzt Rheumatologie am
E.___ , diagnostizierte am 2 7. Juli 2010 ( Urk. 8/25) einen Status nach Schulterkontusion links mit Partialruptur der Supraspinatussehne . Er schilderte ein äusserst symptomatisches Gelenk mit auffallendem Bewegungsmuster, welches sich durch die MR-tomographisch dokumentierten Veränderungen kaum erklären lasse. Von einem chirurgischen Vorgehen riet er ab, da eine grosse Gefahr einer Verschlechterung der Situation bestehe .
Am 1 2. Januar 2011 ( Urk. 8/27) ergänzte Oberarzt Dr. med. G.___ , er habe der Beschwerdeführerin ab 2 9. November 2010 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. In einer angepassten Tätigkeit wäre ab diesem Datum auch eine 80%ige Arbeitsfähigkeit möglich. Die weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit hange vom weiteren Ansprechen auf die therapeutischen Massnahmen (CTS, Infiltration Hüfte links) ab. 2.3 2.3.1
Am 6. Juli 2011 ( Urk. 8/34/10-57) erstatteten Dr. med. H.___ , Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie, Dr. med. I.___ , Facharzt FMH Neurologie, und Dr. med. J.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, von der A.___ ihr polydisziplinäres Gutachten zu Handen de s Unfallversicherers . 2. 3 .2
Die Ärzte hielten un ter Hinweis auf die medizinischen Dokumente unmittelbar nach dem Unfall fest (S. 26 f.) , die Beschwerdeführerin habe Kontusionen pri mär der Weichteile der linken Körperseite (Schulter, Gesäss) sowie des linken Ellbogens erlitten . Es habe k eine Bewusstseinsstörung und somit keine trauma tische Hirnverletzung als mögliche Grundlage eines postcommotionellen Syn droms bestanden . Dazu sei aufgrund der Befunde vorerst keine Rotatorenman schettenläsion nachgewiesen b e z iehungsweise als mögliche Grundlage der Beschwerden diskutiert worden . E s handle sich gemäss medizinischer Doku mentation um Verletzungen, welche keine unmittelbare medizinische Interven tion erfordert hätten . Aufgrund der verfügbaren Unterlagen hätten keine relevanten Verletzungen nachgewiesen werden können . Insbesondere seien rele vante strukturelle Läsionen ausdrücklich ausgeschlossen worden , worauf basierend eine Erholung innerhalb von wenigen Tagen bis höchstens einigen Wochen habe erwartet werden müssen. Statt einer Restitution sei es im weiteren Verlauf zur Eskalation der Symptome gekommen .
Die i m
Arthro -MRI der linken Schulter rund 5 Monate nach Unfall na ch gewiese nen Partialrupturen der Supra-, Infraspinatus
- und Subscapula rissehne
seien vorerst als Folge des Unfalls interpretiert worden . Der Verlauf im Rahmen der eingeleiteten Behandlungen habe sich als protrahiert gezeigt . Ins besondere sei eine Kapsulitis der linken Schulter erwogen ( allerdings nicht bestätigt ) und eine orthopädische Konsultation eingeleitet worden . Im Verlauf bis zur schulter orthopädischen Untersuchung finde sich in den verfügbaren Akten keine Erwähnung von anderen Beschwerden
ausser den Symptomen an der linken Schulter. Bereits vor der orthopädischen Untersuchung sei allerdings explizit auf ein Missverhältnis zwischen den angegebenen Beschwerden und objekti vierbaren Befunden hingewiesen worden .
Anlässlich der orthopädischen Untersuchung im E.___
im Mai 2010 sei keine offensichtliche traumatisch ausgelöste Pathologie in der linken Schulter erkannt b e z iehungs w eise diskutiert worden . Die Diagnose sub acromiales
Impingement der linken Schulter deute auf eine unspezifische Beschwerdeverursachung hin . Die leichtgradige
Rotatorenmanschettenläsion
sei zwar auf den Sturz zurückgeführt, diese Zuordnung jedoch nicht eingehend diskutiert worden . Auch anlässlich der Kontrolle i m Juli 2010 seien Hinweise auf eine fehlende positive Korrelation zwischen den Befunden und den Beschwerden hervorgehoben worden . Anlässlich der ersten orthopädischen Konsultation sei die fehlende positive Wirkung der im Mai 2010 durchgeführten Infiltration der linken Schulter auffallend gewesen . Die Infiltration habe gar zu einer Akzentuierung der Beschwerden geführt , was bei Störungen vor
dem Hintergrund der strukturellen Läsionen kaum, hingegen bei somatisch nicht ausreichend erklärbaren Symptomen häufig beobachtet w e rd e . Es sei im Juli 2010 beidseitig eine kräftige Rot atorenmanschette nachgewiesen wo rde n , womit die partielle Läsion, welche im MRI vom Februar 2010 diagnostiziert w o rde n sei, ungeachtet der Genese die von der Beschwerdeführerin geäusserten Beschwer den offensichtlich nicht erklär e. 2. 3 .3
Die Gutachter führten in ihrer Beurteilung aus (S. 26 f.), d ie Synopsis der Anga ben in den Akten seit dem Unfall ergebe unter Berücksichtigung der klinischen und der bildgebenden Untersuchungen kaum Hinweise auf Beschwerden, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Verursachung durch strukturelle Läsion hindeute te n , die durch den erwähnten Unfall ausgelöst worden seien . Ohne eine strukturelle Läsion lasse sich weder die Persistenz der Beschwerden, noch die Wirkungslosigkeit der durchaus adäquaten Therapiemassnahmen erklären. Zudem f ä nden sich Angaben in der Anamnese, mit welchen eine Neigung der Patientin zu protrahierten, therapieresistenten Beschwerden mög licherweise unter dem Einfluss von psychosozialen Belastungen hervorgehoben w e rd e . Die Angaben zu früheren Beschwerden und der mutmasslich belasteten psychosozialen Situation st ünden allerdings in einem deutlichen Widerspruch zur aktuell erhobenen Anamnese und auch zu Angaben, welche nach dem Unfall dokumentiert w o rden seien . So würden psychosozial e Belastungen und frühere, länger andauernde Symptome verneint, obwohl beispielsweise gemäss Aktenlage bereits früher ein generalisiertes Schmerzsyndrom mit Verdacht auf Symptomausweitung dokumentiert w o rde n sei . Fass e man ferner die Ergebnisse der Untersuchungen im Verlauf (insbesondere die Befunde der rheumatologi schen Klinik des E.___ ) gemäss zugestellten Akten zusam men, erg ä ben sich klare Elemente, welche auf eine massive Diskrepanz zwischen den nachweisbaren strukturellen Befunden (an der linken Schulter zu keinem Zeitpunkt ausreichend schwere strukturelle Veränderung, welche die Beschwer den erklären könnte) und Beschwerden hinw i esen. Damit und mit de n psycho sozialen Belastungen w ü rden die wichtigsten Kriterien einer somato formen Störung hervorgehoben, welche offensichtlich bereits vor dem Unfall bei der Entwicklung der Beschwerden eine Rolle ge spielt hätten . Vor diesem Hinter grund sei (im weitesten Sinne) eine psychosozial determinierte Grundlage der geäusserten subjektiven Beschwerden überwiegend wahrscheinlich und eine traumatische Genese ausgehend vom Unfall allerhöchstens möglich. 2. 3 .4
Aus neurologischer Sicht (S. 28) wiesen die Ärzte darauf hin , dass die Beschwer deführerin seit dem Unfall ein stationäres Beschwerdebild beklag e , wobei sie die Symptomatik ganz lapidar schilder e , als ob es völlig logisch wäre, dass aus einem banalen Treppensturz ein chronifiziertes Schmerzsyndrom resultier e . Die aktuelle klinisch-neurologische Untersuchung s ei normal. Es finde sich ein auffallendes appellatives schmerzgeplagtes Verhalten, welches vom Ehemann noch durch zahlreiche Bemerkungen unterstützend ergänzt w e rd e . Die Prüfung des Gangbildes sei etwas auffällig und l a ss e am ehesten an eine psychogene Störung denken ( walking on ice ), dieser Eindruck w e rd e ver stärkt durch das völlig normale Gangbild beim unbeobachteten Verlassen der Unters uchungspraxis. Die aufg rund der neurologischen Voruntersuchung durch Dr. D.___ vom November 2009 erwogene und durch die nochmalige Untersu chung im Januar dieses Jahres am E.___ offenbar wieder verworfene Verdachtsdiagnose eines Karpaltunnelsyndroms könne aktuell klinisch nicht nachgewiesen werden. Dies betr e ff e sowohl die rechte als auch die linke Hand. 2. 3 .5
Aus orthopädischer Sicht hielten die Gutachter fest (S. 29 f.) , dass bei der Beschwerdeführerin als Folge des Sturzes keine gravierenden Verletzungen auf getreten seien . Dafür spr e ch e bereits die Tatsache, dass die Patientin kein Bedürfnis gehabt habe , sich einer raschen ärztlichen Untersuchung zu unter ziehen. Sie sei nämlich erst zu ihrer Hausärztin gegangen , nachdem diese einige Zeit nach dem Unfall wieder nach einer Abwesenheit in der Praxis gewesen sei . Auch die Tatsache, dass sich die Patientin an die Ereignisse der ersten Tage nach dem Unfall nicht mehr genau erinner e , sei ein Hinweis dafür, dass der Sturz nicht dermassen gravierend empfunde n wo rde n sei , wie es nun angegeben we rd e . Gemäss Akten sei die Beschwerdeführerin aber relativ rasch zu Spezial ärzten geschickt worden , was eventuell darauf hindeute, dass di e Hausärztin bereits befürchtet habe , dass sich ein protrahierter Heilverlauf einstellen könn t
e. Tatsache sei , dass weder klinisch noch basierend auf bildgebenden Verfahren posttraumatische und insbesondere keine schwerwiegende n Veränderungen hätten erkannt werden k ö nnen. Die linke Schulter sei mehrfach mittels MRI untersucht worden , das letzte Mal i m Mai 201 1. Die Befunde seien äusserst dis kret und nicht typisch für eine durchgemachte Verletzung. Im Vergleich zum MRI vom Februar 2010 besteh e praktisch keine Veränderung.
Im Bereich der LWS hätten im MRI vom Oktober 2010 degenerative Verände run gen festgestellt werden können . Aktuell besteh e kein radikuläres
Reiz syndrom . Es l a ss e sich höchstens ein leichtes lumbospondylogenes
Schmerz syndrom und insbesondere ein myofasziales Beschwerdebild nachwei sen. Sowohl im Bereich der oberen wie auch der unteren Extremität
sowie der LWS besteh e bezüglich den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten subjektiven Beschwerden und den objektivierbaren Befunden eine erhebliche Diskrepanz. Die Diskrepanz besteh e zwischen allen angegebenen Beschwe rden und objektiven Befunden, namentlich betreffend die linke Schulter, den linken Arm, die linke Hüfte und die lumbalen Beschwerden. Es m ü ss e aufgrund der Diskrepanz zwischen den Beschwerden und objektiven Befunden davon ausge gangen werden, dass bei der Beschwerdeführerin eine so matoforme
Schmerz störung bestehe mit Tendenz zu einer Symptomausweitung. Bei dieser Ent wicklung spiel t en die psychosozialen Belastungen eine Rolle. Sicherlich ungünstig sei auch der Faktor, dass der Gatte der Beschwerdeführerin arbeits unfähig sei und nur eine bescheidene Rente erh a lt e . Dies könnte den oben gemachten Aussagen ( Unzufriedenheiten , Frustrationen) Vorschub leisten. Ungünstig sei wohl auch, dass nicht früher nach dem Unfall konsequente Arbeitsversuche eingeleitet w o rden seien . Es s ei bereits jetzt sicherlich eine ungünstige Chronifizierung
ein getreten, welche die weitere Re- lntegration zweifelsohne erschweren w e rd e .
Objektiv gesehen besteh e aus orthopädischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. 2. 3 .6
Aus neuropsychiatrischer Sicht führten die Ärzte aus (S. 30), es l a ss e sich aktu ell kein psychopathologisches Syndrom nachweisen und ein solches sei auch in den Akten nicht beschrieben worden . Eine psychopathologische Diagnose k ö nn e nicht gestellt werden. 2. 3 .7
Die Experten stellten folgende Diagnose n (S. 30): -
Diffuses myalgieformes ( myofasziales ) Beschwerdebild im Bereich der linken
Schulter im Sinne einer Periarthropathia
humeroscapularis bei niedriggradiger Partialruptur
des Mus culus
supraspinatus und Verdacht auf HAGL-Läsion (gemäss
Arthro -MRI 1 9. Februar 2010) -
Chronisches lumbospondylogenes Syndrom der unteren LWS links, differentialdiagnostisch
im Zusammenhang mit einer kleinen fokalen Diskushernie L3/4 foraminal
links, L4/5 foraminal links und L5/S1 recessal / foraminal rechts ohne Kontakt zur
Nervenwurzel, kleines Hämangiom LWK 2 (gemäss MRI der LWS vom 1 8. Oktober 2010) -
Intermittierend auftretende nächtliche Parästhesien ( Bra chial gia
nocturna ), gegenwärtig
keine sicheren Hinweise auf Kar paltunnelsyndrom links (gemäss Bericht vom
1 1. No vember 2009 positive elektrophysiologische Unter suchung, keine Anhaltspunkte für
ein Karpaltunnelsyndrom in der elektro physiologischen Untersuchung vom
2 1. Januar 2011) -
Verdacht auf symptomatisches femoro-acetabuläres
Impinge ment Hüfte links
-
Somatoforme Schmerzstörung bei psychosozialen Belastun gen (in erster Linie Einkommensverhältnisse) 2 .3 .8
Die Gutachter attestierten als Folgen des Unfalls (abgesehen von einer kurzen
Phase von allerhöchstens wenigen Wochen) keine Einschränkung in der Leis tungsfähigkeit (S. 34). 2.4 2. 4 .1
Am 6. September 2012 ( Urk. 11 /2) erstatte te n Dr. med. K.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie FMH, Dr. med. L.___ , Facharzt für Neurologie FMH, und Dr. med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, von der B.___ ihr Gutachten zu Handen der Beschwerdeführerin.
Sie diagnostizierten ein a usgeprägtes Schmerzsyndrom links bei St atus n ach Treppensturz mit/bei
Kon t usion im Bereich der linken Schulter mit Partialruptur der Supraspinatus -, Infraspinatus -
und Subscapularissehne sowie eine Becken kontusion links (S. 35). 2. 4 .2
Der neurologische Tei l gutachter f a nd in seiner Untersuchung (S. 35 f.) aktuell keine
Hinweise auf zentrale oder periphere Pathologien b e z iehungs w eise kein Hemisyndrom im neuro l ogischen
Sinne und keine radikulären oder peripheren Ausfälle. Er hielt fest, d ie Schwäche der oberen und unteren
Extremität sei rein schmerzbedingt durch die erheblichen k l inischen muskuloskeletta l en
Befunde auf der linken Seite. Er führte aus, in den Akten sei eine Bandscheibenprotru sion
L3-S1 links beschrieben, welche zu Wurzelreizungen führen könnte. I n der aktuellen CT-Untersuchung der Halswirbelsäule ( HWS ) vom 1 9. Juli 2012 f ä n de n
sich eine leichte Osteochondrose
und Spondy l ose C5/6 mit Einengung der Foramina b eidseits ohne Hinweise auf eine Diskushe rn ie oder eine fokale Protrusion b eziehungsweise keine Hinweise auf eine Neurokompression. In diesem CT der HWS fän de n sich hypertone und verdickte Musc ul i
scaleni links, diese Verdickung sei CT-mässig eindeutig (Hypertonus der linksseitigen Scale nusmuskulatur )
für die linke Seite, rechts finde sich ein Normalbefund.
D er neurologische Gutachter h ie lt fest, dass sich durch die Kontusion in der linken Schulter
und der linken Hüfte ein Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung im Bereich des linkes Armes,
der linken HWS, des Schultergürtels und des linken Beines entwickelt habe. Diese Beschwerden seien als erheblich und invalidi sierend zu taxieren.
Trotz fehlendem neurologische m Defizit bestehe vor allem bei
der Kraftprüfung der linken oberen Extremität eine starke Ü berlagerung durch Schmerzen . 2.4 .3
Aus rein orthopädischer Sicht f a nd der Facharzt (S. 36) fast eine seitengleiche Beweglichkeit in beiden
Schultern. Die linke Schulter zeig e jedoch gegenüber rechts signifikante Einschränkungen, so sei der Schürzengriff eingeschränkt, der Test für die Bizepssehne , der O'Brien-Test, sei für
links klar positiv und bleib e rechts negativ.
Die Schmerzen hätten sich nach dieser Zeit generalisiert im linken Schultergelenk. Es s e i en sämtliche Strukturen der linken Schulter druck dolent . Die einzelnen spezifischen Schultertests
für die Rotatorenmanschette s e i e n nicht mehr verwertbar. Hier besteh e jedoch aus orthopädischer
Sicht eine eindeutige Pathologie, die MRI-mässig klar dokumentiert s ei: Es finde sich eine deutliche M. supra- und infraspinatus -Atrophie links gegenüber rechts.
Dies sei deutlich palpabel.
Es finde sich weiter eine „ eingeschränkte Halswirbelsäule “ , eine eingeschränkte Halswirbelsäulenbeweglichkeit
mit einem auffälligen Kinn-Sternum-Abstand von 2/23 cm. Es besteh e eine ausgeprägte Fl è che
cervicale von gut 5 cm. Die ganze autochtone , paravertebrale
Halsmuskulatur sowie der M. trapezius links s e i e n verhärtet und druckdolent .
2. 4 .4
Aus psychiatrischer Sicht hielten die Ärzte fest (S. 36 f.) , dass sich in der
Anam nese keine Hinweise auf
eine psychiatrische Erkrankung vor dem hier relevan ten Unfall finden liessen . Ebenfalls habe die Beschwerdeführerin nach dem Arbeitsunfall zu keiner Zeit an einer affektiven
Störung oder an einer Angst krankheit oder gar an einer Psychose gelitten . Ebenfalls w e rd e eine Persönlich keitsstörung
klar ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin habe nie in
einer psy chiatrischen Therapie ge stand en und aus derzeitiger psychiatrischer Sicht sei eine solche
auch nicht angezeigt. Eine differenzialdiagnostisch
in Frage kom mende anhaltende somatoforme Schmerzstörung k ö nn e bei
der Beschwerde führerin ebenfalls ausgeschlossen werden. Aus psychiatrischer Sicht g ebe es keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und es k ö nn e aus psy chiatri scher Sicht keine Diagnose
im eigentlichen Sinne gestellt werden. 2.4 .5
In ihrer integrativen Beurteilung führten die Gutachter aus (S. 38), r etrospektiv sei festzuhalten , dass die Abklärung und Therapie der Beschwerdeführerin äus serst schleppend erfolgt sei , sie ha be zudem das Pech gehabt, den Schmerzvor stellungen der Orthopäden
im E.___ für eine posttraumati sche Läsion b e z iehungs w eise einer Partialruptur der
Supra-/ lnfra spinatus
- und Subscapularissehne nicht zu entsprechen und sei deshalb
auf die Rheumatologie abgeschoben worden , wo si e konservativ weiterbehandelt wo rde n sei und
sich bei ihr, wie der Verlauf ge zeigt habe , eine chronische Schmerzsymptomatik etabliert habe , die bis
heute anh a lt e und sich auf die linke Seite, insbesondere auch in die HWS ausgebreitet ha be ,
wo sich heute im CT der HWS klar eine Hyperdensität der Scalenusmuskulatur
auf der linken Seite dokumentieren l a ss e .
Die vorbestehenden krankhaften Befunde der LWS sowie der linken Hüfte dürf ten durch den
stattgehabten Treppensturz gleichfalls eine massgebende Akti vierung erfahren haben, so
dass die heutige linksseitige Schmerzsituation der Explorandin zwanglos als unfallbedingt
erklärt werden kö nn e aus orthopädi scher und neurologischer Sicht.
Eine psychiatrische Auffälligkeit finde sich im ganzen Krankheitsverlauf nicht. 2.4 .6
Weiter hielten die Experten fest (S. 38), d a medizinische Akten bereits vor dem hier relevanten Unfall vorhanden s e i e n, d ü rf e insbesondere für die linke
Schul ter angenommen werden, dass sie durch den stattgefundenen Unfall erheblich,
d.h. richtunggebend geschädigt w o rde n sei . Sie attestierten eine vollumfängli che Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit wie auch im Haushalt (S. 41). 2.5
Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin berichtete am 2 0. Dezember 2011 ( Urk. 8/38) über die Verhältnisse im Haushalt und verwies vorweg auf die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin (Schmerzen in der linken Schulter und dem ganzen Arm, seit kurzem auch Schmerzen im rechten Arm). Unter Berücksichtigung des nicht erwerbstätigen Ehemannes schloss sie auf fol gende Einschränkungen: 0 % im mit 5 % gewichteten Bereich Haushaltführung, 10 % im mit 45 % gewichteten Bereich Ernährung, 10 % im mit 20 % gewich teten Bereich Wohnungspflege, 0 % im mit 7 % gewichteten Bereich Einkauf und weitere Besorgungen, 10 % im mit 20 % gewichteten Bereich Wäsche und Kleiderpflege, 0 % im mit 3 % gewichteten Bereich Verschiedenes. Insgesamt resultierte eine Einschränkung im Haushalt von 8.5 % (S. 9). 3. 3.1
Vorwegzuschicken ist, dass das Gutachten der A.___ den praxisgemässen Anfor derungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. So ist es für die streiti gen Belange umfassend , beantwortet es doch die Frage nach den gesundheitli chen Beeinträchtigungen und den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Sodann beruht es auf (den angezeigten) allseitigen Untersuchungen, wurde die Beschwerdeführerin doch in orthopädischer, neurologischer und psychiatrischer Hinsicht abgeklärt . Die Expertise berücksichtigt die geklagten Beschwerden und würdigt diese in überzeugender Weise. Das Gutachten wurde sodann in Kennt nis der Vorakten abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein . Schliesslich sind die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet .
So legten die A.___ -Ärzte dar, dass die Untersuchungen sowie die Vorakten kaum Hinweise auf mit der durch den Unfall ausgelösten strukturellen Läsion im Zusammenhang stehende Beschwerden ergeben hätten (E. 2.3.3) . Dies begründeten sie hauptsächlich mit den in mehrfach durchgeführte n MRI Unter suchungen erhobenen Befunden in der Schulter, welche sie als äus serst diskret einschätzten (E. 2.3.5) . So sei beispielweise bereits im Juli 2010 beidseitig eine kräftige Rotatorenmanschette nachgewiesen worden, weshalb die partielle Läsion, welche im MRI vom Februar 2010 diagnostiziert worden sei, die geklagten Beschwerden nicht erkläre (E. 2.3.2). In Bezug auf die LWS Pro blematik verw i esen sie auf ein (höchstens) leichtes lumbospondyloge nes
Schmerz syndrom sowie ein myofasziales Beschwerdebild (E. 2.3.5). In neu rologischer Hinsicht konnten sodann gar keine Be funde erhoben werden (E.
2.3.4) wie auch in neuropsychologischer (E. 2.3.6).
In der Tat basiert diese Einschätzung auf der Aktenlage betreffend die bildgeben den Untersuchungsresultate: Aus dem im Rahmen der A.___ -Begut achtung angefertigten Arthro -MR-Bild des linken Schultergelenks vom 9. Mai 2011 ergaben sich im Wesentlichen unauffällige Verhältnisse. Namentlich zeigte sich eine intakte Rotatorenmanschette bei nur leichter lateraler Absenkung des Acromions und entsprechender Einengung des subacromialen Gleitraumes. Weiter wurden ein Hinweis auf eine mässige Bursitis im Rahmen der klinischen Impingementsymptomatik , eine vermutete Pulleyläsion sowie eine kleinste Zyste erwähnt. Ansonsten wurde auf ein normales Arthro -MRT des linken Schultergelenkes verwiesen mit regelrechter Darstellung der ver bleibenden Manschettenanteile, der labralen Strukturen und der Schulter blattmuskulatur ohne Hinweise auf das Vorliegen einer ligamentären
Avulsion im Glenoid infe rior ( Urk. 26 ).
Vergleicht man diese Bilder mit den ersten aktenkundigen MR-Aufnahmen vom 1 9. Februar 2010 (fast fünf Monate nach dem Unfall [ Urk. 8/12/37 ] nachdem frühere Rötgenaufnahmen ergebnislos ge blieben waren unter explizitem Aus schluss ossärer Läsionen sowie einer Rotatorenmanschettenruptur [ Urk. 8/12/45 ]), so ergibt sich, dass der damals im Vordergrund gestandene Ver dacht auf eine Verletzung des inferioren glenohumeralen Ligaments ausgeräumt werden konnte beziehungsweise eine Heilung eintrat; auf den aktuellen Bildern ist jedenfalls keine solche Verletzung (mehr) zu sehen.
Bei dieser Sachlage leuchtet es ein, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Leis tungsfähigkeit nicht (wesentlich) eingeschränkt ist (E. 2.3.8). Namentlich kann nicht von einer massgeblichen organischen Schädigung ( Urk. 1 S. 12) ausge gangen werden. 3.2
Diese Einschätzung deckt sich mit den Angaben des Dr. C.___ vom Januar 201 0 , welcher unter Verweis auf die bildgebenden Untersuchungsresultate ossäre Läsionen an Ellbo g en, Schulter sowie Becken ebenso verneinte wie eine relevante Rotatorenmanschettenruptur und eine Neuropathie. Er ging ab 1. Dezember 2010 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus und erachtete die Beschwerdeführer in als langfristig wieder voll umfänglich arbeitsfähig , was er ein Jahr später bestätigte und sein aktuelles Attest (50 % arbeitsunfähig) nicht mit medizinischen Überlegungen, sondern einzig mit der fehlenden Motivierbarkeit der Beschwerdeführer in begründete. In diesem Sinne sind auch seine weiteren Atteste zu verstehen, welche keine Begründung für die anhaltende weiter r eichende Einschränkung der Arbeitsfä higkeit beinhalten (E. 2.1 und Urk. 8/54-56) .
Auch Dr. F.___ vom E.___ befand im Juli 2010 die Symptomatik des Schulterge lenks als kaum erklärbar mit den MR-tomographisch dokumentierten Verände rungen. Dr. G.___ vom E.___ ging von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit ab November 2010 aus (E. 2.2) und damit ebenfalls von einer erheblichen Rückgewinnung der Leistungsfähigkeit . 3.3
Dass sodann die Befunde an der Wirbelsäule zu einer erheblichen Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit führen, ist den ärztlichen Einschätzungen nicht zu entnehmen. Wohl sind gewisse degenerative Veränderungen ersichtlich, doch bleiben diese allesamt ohne Kontakt zu den Nervenwurzel n (E.
2.3.7) beziehungsweise ohne Neurokompression (E. 2.4.2). Das zwischen zeitlich the matisierte Karpaltunnelsyndrom konnte zuletzt nicht mehr nachgewiesen wer den (E. 2.3.4) und führt offensichtlich nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In Bezug auf die Hüftproblematik fand sich schliesslich zuletzt eine asymptomatische Klinik ( Urk. 26/2) , weshalb sich Weiterungen erübrigen. 3.4 3. 4 .1
Die gegenteilige Meinung der B.___ -Ärzte vom September 2012 vermag demge genüber nicht zu überzeugen: So konnte Dr. L.___ kein neurologisches Defizit beschreiben und verwies auf Bandscheibenprotrusionen
(E. 2.4.2) , welche allerdings ohne Nervenwurzelkontakt blieben (E. 2.3.7). Auch die Veränderun gen der HWS verursachten keine Neurokompression (E. 2.4.2) . Der orthopädi sche Spezialist verwies - in objektivierbarer Hinsicht - einzig auf den MRI-Befund einer M. supra- und infraspinatus -Atrophie links. Die klinischen Befunde erscheinen ebenfalls als eher diskret (fast seitengleiche Beweglichkeit der Schultern, links Einschränkungen bei einigen Tests, verhärtete und druck dolente Halsmuskulatur, E. 2.4.3). In psychiatrischer Hinsicht wurde keine Diag nose gestellt (E. 2.4.4).
Dass die Gutachter bei diesen Befunden eine vollum fängliche Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit wie auch im Haushalt attes tieren konnten (E. 2.4.6), ist einzig damit erklärbar, dass sie der chronischen Schmerzsymptomatik eine derartige Bedeutung zumassen (E. 2.4.5). 3. 4 .2
Diesbezüglich hat das Bundesgericht indes festgehalten, dass im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sein müssen, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprü che nicht gewährleisten lässt. Solche Leiden (im erwähnten Fall eine somato forme Schmerzstörung) vermögen in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken (BGE 136 V 279 E. 3.2.1). 3. 4 .3
Die - im Übrigen von sämtlichen Ärzten festgestellte - Schmerzproblematik führt nach dem Gesagten lediglich dann zu einer invalidenversicherungsrecht lich relevanten Annahme einer Arbeitsunfähigkeit, wenn sie nicht überwindbar ist. Dass die B.___ -Gutachter dabei die von den A.___ -Ärzten diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung explizit ausgeschlossen haben, ändert nichts an der Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung, ist diese doch auf sämtliche Schmerzstörungen anwendbar, worunter auch - wie vorliegend - nicht mit schlüssig feststellbare n Befunde n hinreichend erklärbar e Schmerzklagen fallen.
Die bundesgerichtlichen Kriterien (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 in fine ) sind offen kun dig nicht gegeben: So ist eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer von vornherein zu verneinen, nachdem beide Gutachterstellen eine entsprechende Erkrankung überhaupt ausgeschlossen haben. Eine chronische körperliche Begleiterkrankung liegt nicht vor, erschöpft sich die Chronifizierung doch einzig in der Schmerzproblematik und eben gerade nicht in einer körperlichen (bildgebend nachweisbaren) Pathologie. Ein chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symp tomatik ohne längerdauernde Rückbildung liegt zwar vor und dieser ist auch mehrjährig, aber noch nicht von ausgeprägt langer Dauer. Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens ist den Akten nicht zu entnehmen u n d wurde auch vom Psychiater der B.___ nicht geschildert ( Urk. 11/2 S. 28 ff.). Die Ärzte leg ten weiter nicht dar, dass von einem verfestigte n , therapeutisch nicht mehr beeinflussbare n innerseelische n Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung ausgegangen werden muss. Bei vollstän dig fehlenden Therapiebemühungen kann schliesslich von vorneherein nicht von einem Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder statio nären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz koope rativer Haltung der versicherten Person gesprochen werden .
Da allenfalls ein Kriterium gegeben ist, dieses aber nicht in ausgeprägter Weise, bleibt die Schmerzstörung vorli e gend ohne invalidenversicherungsrechtliche Relevanz. 3. 5
Die von der Beschwerdeführerin gegen das A.___ -Gutachten erhobenen Einwen dungen erweisen sich als wenig begründet:
Dass den Gutachtern verschiedene Berichte nicht vorgelegen haben ( Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 2.6) ist insofern irrelevant, als in Bezug auf jene von Dr. C.___ eine jün gere und wesentlich detailliertere Einschätzung vorlag und die Berichte, über de r en Existenz im Übrigen die Beschwerdeführerin Stillschweigen bewahrt hat, aus der Zeit
unmittelbar nach dem Unfall datieren und mangels detaillierter objektivierbarer Befunderhebung für die Einschätzung eine r andauernden Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf des Wartejahres ohne Belang sind. Inwiefern
ebenfalls von der Beschwerdeführerin zurückgehaltene - Physiotherapie ver ordnung en von Belang sein sollten, ist angesichts der Auflage detaillierter Arzt berichte nicht einzusehen. Dass sodann der Verlaufsbericht des E.___ vom 2 5. Februar 2011 fehlen soll, ist angesichts der Erwähnung des selbigen im Gut achten ( Urk. 8/34/10-57 S. 10 unten) aktenwidrig. Bei der Stellungnahme des Dr. med.
N.___ ( Urk. 1 S. 11 Ziff. 2.7) handelt es sich um eine reine Aktenbe urteilung und nicht um einen Untersuchungsbericht, welcher sich im Dossier des Unfallversicherers befand und den A.___ -Ärzten vorgelegen haben muss, aber nicht von derartigem Gewicht war, dass er separat hätte referiert werden müssen.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen einer unangekündigten Nach frage bei den Gutachtern betreffend Ergänzung ( Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 2.8) ent behrt jeglicher Logik, nachdem die Beschwerdeführerin umfassend Stellung nehmen konnte und selber gar nicht beantragte, Ergänzungsfragen zu stellen ( Urk. 8/58/1-18). Bei der erwähnten Antwort der A.___ -Gutachter vom 5. September 2011 ( Urk. 8/36) handelt es sich ohnehin leidglich um ergänzende Angaben zu den F oersterschen Kriterien, welche bereits aufgrund der umfang reichen übrigen Akten zuverlässig beurteilt werden konnten.
Da die A.___ -Expertise von allen Teilgutachtern unterzeichnet wurde , ist nicht ersichtlich, inwiefern ein formeller Mangel darin bestehen soll, dass die einzel nen (im Gutachten zitierten) fachärztlichen Einschätzungen nicht nochmals separat unterzeichnet wurden ( Urk. 1 S. 14 f.
Ziff. 2.10 ). Es steht fest, dass die Beurteilung von allen Teilgutachtern geteilt wird.
Die monierte angeblich suggestive Fragestellung anlässlich aller drei Explora tionen ( Urk. 1 S. 15 ff.
Ziff. 2.11 ) wurde nicht näher dargelegt. Dass dabei die Antworten - weil aus dem Italienischen übersetzt - nach der Auffassung der Beschwerdeführerin in der deutschen Sprache eher blumig wirken, ist vor liegend ohne Belang. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wurde aufgrund der objekti vierbaren Untersuchungsresultate vorgenommen und auch die Schmerz klagen wurden detailliert und durchaus objektiv zu Kenntnis genommen.
Was die Beschwerdeführerin mit ihrer Kritik am neurologischen Teilgutachten ( Urk. 1 S. 17 ff.
Ziff. 2.12 ) bezweckt, ist nicht nachvollziehbar, nachdem das von ihr aufgelegte Parteigutachten zum selben Schluss gekommen ist, nämlich dass keine neurologische Pathologie vorliegt.
Dem Antrag um Einverlangen von Untersuchungsnotizen der neurologischen Exploration ( Urk. 1 S. 19 unten
Ziff. 2.12 ) ist angesichts der diesbezüglichen Rechtsp r echung (Urteil des Bundesgerichts 8C_215/2012 vom 1 1. Juli 2012 E.
5.2 ) nicht stattzugeben.
Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend Aggravation ( Urk. 1 S.
20 ff.
Ziff. 2.13 f. ) ist vorweg festzuhalten, dass sich die von ihr als organi sche Befunde gewerteten Untersuchungsresultate vorwiegend in Druckdolenzen und Musk e lverhärtungen erschöpfen, welche nach der Rechtsprechung gerade nicht als organisches Substrat zu fassen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_721/2008 vom 2 4. April 2008 E. 4.2). Sodann basiert die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht auf einem Aggravationsvorwurf, sondern einzig auf der Würdigung der objektivierbaren Pathologien. 3. 6
Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d). 4. 4.1 4.1.1
Zwischen den Parteien ist weiter die Qualifikation der Beschwerdeführerin umstritten. 4.1.2
D ie Beschwerdegegnerin ging von einer Aufteilung im Gesundheitsfall von 60 % Erwerb und 40 % Haushalt aus und stützte sich dabei unter anderem auf die Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson vom 2 1. No vember 2011, wonach sie bei guter Gesundheit ihre drei bisherige n Arbeits stellen in den bisheri gen Pensen weitergeführt hätte. Sie habe ihr Arbeits pensum bei der Y.___ von anfänglich neu n Stunden pro Woche auf 16 Stunden erhöhen können, das Pensum weiter erhöhen wollen und ihr Anliegen mit dem Vorgesetzten besprochen.
Die Abklärungsperson hielt ergänzend fest, der Ehemann der Beschwerdeführe rin habe im Mai 2005 einen Berufsunfall erlitten, sei seither als Bauarbeiter vollumfänglich arbeitsunfähig und erhalte ein Invalidenrente der Unfallversi cherung in der Höhe von 28 % . Offenbar habe er keine Arbeitsstelle in ange passter Tätigkeit gefunden. Trotz knappen finanziellen Mitteln habe die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Schilderungen ihren direkten Vorgesetzten lediglich einmal betreffend Erhöhung des Pensums angefragt . Sie habe indes keine Stellenbewerbungen geschrieben ( Urk. 8/38 S. 4). 4.1.3
Die Beschwerdeführerin schloss dagegen auf ihre vollumfängliche Erwerbstätig keit im Gesundheitsfall . Sie verwies auf enge finanzielle Verhältnisse, eine aktu ell 50%ige Arbeitsfähigkeit ihres berenteten Ehemannes, die fehlende Betreu ungsbedürftigkeit der 25- und 28-jährigen Kinder, die finanzielle Unter stützung durch den Sohn (welcher bei den Eltern wohnt, Urk. 8/38 S. 4 f. Ziff. 2.6 und Ziff. 4.1). Sodann verwies sie auf ihre Pensumserhöhung (von neun auf 16 Stunden) trotz lumbaler und Hüftbeschwerden u nd schloss, dass das Fehlen von schriftlichen Aufzeichnungen betreffend weitere Pensumserhöhung irrelevant sei, da nicht eine konkrete Anfrage im Krankheitsfall, sondern eine hypotheti sche Erhöhung im Gesundheitsfall in Frage stehe ( Urk. 1 S. 27 ff. Ziff. 2.18). 4.2
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 1 33 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialver sicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E.
3.3). 4.3
Aktenkundig war die die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalls in einem Pensum von 60 % arbeitstätig (vgl. zur Berechnungsübersicht Urk. 8/40), beste hend aus der Anstellung bei der Y.___ im Umfang von (höchstens) 33 % , bei Dr. med.
O.___ von 7 Stunden pro Woche (= 17 % , Urk. 8/31) sowie im Umfang von unbestritten gebliebenen 10 % bei der P.___ ( Urk. 8/17). Die Beklagte brachte gegenüber der Abklärungs person klar zum Ausdruck, dass sie im Gesundheitsfall weiterhin das innege habte Pensum weiter ausüben würde, weshalb grund sätzlich hiervon auszuge hen ist, ist doch praxisgemäss auch im Rahmen der Qualifikation der Versicherten auf die Aussage n der ersten Stunde abzustellen (Urteil des Bundesge richts 9C_846/2011 vom 1 5. Mai 2012 E. 4.2 ).
Eine Pensumserhöhung
- wie nach den Angaben der Beschwerdeführerin gewünscht - war nach Auskunft der Y.___ nicht vorgesehen ( Urk. 8/39/1), weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin auch weiterhin in diesem Pensum beschäftigt gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin konnte keine Bemühungen nachweisen, ihr - bereits seit längerer Zeit inne ge habtes Pensum - zu steigern. Der Verweis auf angespannte finanzielle Ver hält nisse unter Hinweis auf eine Teilinvalidität ihres Ehemannes verfängt insofern nicht, als sich jener Unfall bereits im Jahr 2005 zutrug und die Beschwerde führerin seither keine Bemühungen um eine massgebliche Ausweitung der beruflichen Tätigkeit zeigte. Auch aus dem Hinweis auf mangelnde Betreuungs pflichten gegenüber den erwachsenen Kindern kann die Beschwerdeführerin nichts zur ihren Gunsten ableiten, waren diese Betreuungspflichten doch schon längstens entfallen und nicht erst nach dem Unfall. Dass sich schliesslich der bei den Eltern wohnende erwachsene und erwerbstätige Sohn an den Haus haltskosten beteiligt, ist nicht weiter zu beleuchten und jedenfalls kein Indiz für eine Steigerung des vor dem Unfall während längerer Zeit ausgeübten Pensums. 4.4
Damit hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass die Beschwerdeführerin als zu 60 % Erwerbstätige und zu 40 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren ist. 5. 5.1
Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich blieb
abgesehen vom dem Invalideneinkommen zugrunde zu legenden zumutbaren Arbeitspensum und der (vor Eingang des B.___ -Gutachtens erhobenen, noch ausgehend von einer postulierten 50%igen Arbeitsfähigkeit) Forderung nach einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 %
- unbestritten ( Urk. 1 S. 32 Ziff. 2.21). 5.2
Die Beschwerde gegnerin errechnete basierend auf den Angaben der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin ein Valideneinkommen von Fr. 34‘931.-- ( Urk. 2 und Urk. 8/40), was nicht zu beanstanden ist (vgl. die mit den gemeldeten Einkom men per 2009 übereinstimmende Übersicht der Beschwerdegegnerin vom 1 4. September 2011, Urk. 8/40). Dass die Aufrechnung per 2010 und - der sich angesichts der Anmeldung im September 2010 per März 2011 stellenden Ren tenfrage
( Art. 29 Abs. 1 IVG)
- nicht per 2011 erfolgt ist, kann bei identischer Zeitgrundlage des Invalideneinkommens ausser Acht gelassen werden.
Für die Berechnung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwer degegne rin
- zu Recht - auf die Angaben des Bundesamtes für Sta tistik, wobei sie auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008 abstellte (da die LSE 2010 im Zeitpunkt der Berechnung noch nicht publiziert war) und das Einkom men auf das Jahr 2010 hochrechnete. Der ermittelte Wert von Fr. 28‘633.-- entspricht praktisch den Angaben der LSE 2010 : In dem für die Beschwerde führerin in Frage kommenden Anforderungsprofil „ einfache und repetitive Tätigkeiten “ betrug der Lohn über alle Wirtschaftszweige Fr. 4‘225.-- pro Monat ; angepasst an die durchschnittliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10 2014 S. 84 Tabelle B 9.2), das hypothetische (und zumut bare) Pensum von 60 % sowie unter Gewährung eines - nicht zu beanstanden den - Abzugs vom Tabellenlohn von 10 %
resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 28‘473.--.
Der Invaliditätsgrad beträgt damit 18 % und dem Erwerbsanteil von 60 % ent spre chend gewichtet
10.8 % , welcher Wert per März 2011 (sechs Monate nach der Anmeldung und damit frühestmöglicher Rentenbeginn) gilt. Ange sichts dieser bescheidenen Einschränkung basierend auf den Verhältnissen im März 2011 (80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, E. 2.2) kann auf eine Neuberechnung im Rahmen der im A.___ -Gutachten per Juli 2011 fest gestellten gänzlich fehlenden Einschränkung verzichtet werden und damit auch auf die Frage, ob sich tatsächlich eine Verbesserung eingestellt hat oder ob es sich um eine abweichende Würdigung desselben Sachverhaltes handelt . 5.3
Die Kritik der Beschwerdeführerin an den im Rahmen der Haushaltabklärung festgestellten Einschränkungen erschöpfen sich im Wesentlichen darin vorzu bringen, s i e sei gesundheitlich in erheblichem Masse eingeschränkt ( Urk. 1 S. 29 ff.).
Angesichts der klaren medizinischen Aktenlage kann von vornherein nicht von einer - wie in der Beschwerde schrift angenommenen - Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgegangen werden und schon gar nicht von der pendente lite behaup teten vollumfänglichen. Insofern erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den detaillierten Vorbringen der Beschwerdeführerin . Die von der Abklärungsperson festgestellten Einschränkungen zwischen 0 und 10 % in den einzel nen Haus haltbereichen erscheinen als plausibel und wurden - unter Miteinbezug der Mithilfe des teilinvaliden und ganztägig anwesenden Ehemannes, welcher im Übrigen eine von der Beschwerdeführerin bekleidete Arbeitsstelle ausfüllt ( bei Dr. O.___ , Urk. 8/ 12/16) - nachvollziehbar begründet. Angesichts der attestierten Arbeitsunfähigkeiten von 20 % (ab März 2011) beziehungsweise 0 % (ab Gut achtenerstellung im Juni 2011) besteht keine Ve ranlassung, hiervon abzuwei chen. Es leuchtet ein, dass die Beschwerdeführerin leichtere Arbeiten selbstän dig ausführen und für schwerere ihren Ehemann oder den Sohn beiziehen
kann.
Damit resultiert bei einer gesamthaften Einschränkung von 8.5 % im Haushalt und gewichtet zu 40 % ein Teilinvaliditätsgrad von 3.4 % . 5.4
Insgesamt ergibt sich nach dem Gesagten ein Invaliditätsgrad von 14.2 % , bei welchem kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung besteht. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. 6 .
Die vo n der Beschwerdeführer in geltend gemachten Gutachtenskosten (Urk. 10 S. 2 ) fallen unter den Begriff der Parteikosten im Sinne von Art. 61 lit . g ATSG. Da d i e Beschwerdeführer in in diesem Verfahren unterliegt, hat si e - unabhängig davon, ob die medizinischen Angaben in Bezug auf dieses Verfahren sachdien lich und beachtlich waren - keinen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten (vgl. BGE 115 V 62 E. 5c; SVR 2011 IV Nr. 13 S. 35 E. 2 [Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2010 vom 14. April 2010]). Gründe für ein ausnahmsweises Abweichen davon ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Art. 61 lit . g Rz
118) liegen nicht vor. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 26/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] in der seit dem 1. Januar 200
E. 1.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.3.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Es sei der Beschwerdeführerin ab 3. März 2012 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
E. 2.1 Dr. med. C.___ ,
Innere Medizin und Rheumatologie FMH, welcher die Beschwer deführerin seit 1 4. Oktober 2009 betreut, berichtete am 2 5. Januar 2010 ( Urk. 8/12/45-46 ) über die bisherige symptomatische Therapie und ver neinte unter Hinweis auf angefertigte Röntgenaufnahmen das Vorliegen ossärer Läsionen an Ellbogen , Schulter und Becken ( Urk. 8/12/36 ). Sonographisch habe sich keine relevante Rotatorenmanschettenruptur ergeben, ein neurologisches Konsilium habe keine relevante Neuropathie gezeigt ( Urk. 8/12/30-32) .
Mit Bericht vom 1 2. Dezember 2010 ( Urk. 8/16/1-2) zu Handen der Beschwerde gegnerin stellte er folgende Diagnose n ( Ziff. 1.1): 1.
Status nach Sturz am 2 2. September 2009 mit -
Periarthropathia
humero
scapularis (PHS) tendopathica links ( Musculus
Supraspinatus ) -
niedriggradige Partialruptur Supra- und Infraspinatus , Sub scapularissehne , Verdacht auf HAGL-Läsion ( Arthro -MRI linke Schulter 1 9. Februar 2010) 2.
Chronisches spondylogenes Schmerzsyndrom der unteren Len denwirbelsäule (LWS) links -
kleine fokale Diskushernie L3/4 foraminal links, L4/5 fora minal links und L5/S1 recessal / foraminal rechts ohne Kontakt zur Nervenwurzel, kleines H ämangiom Lenden wirbelkörper (LWK) 2 (MR LWS 1 8. Oktober 2010) 3.
Symptomatisches Karpaltunnelsyndrom (CTS) links mit Brachi algia
nocturna -
positive elektrophysiologische Untersuchung durch Dr. D.___ vom 1 1. November 2009 4.
Verdacht auf symptomatisches femoro-acetabuläres
Impinge ment Hüfte links
Er hielt fest, dass rein organisch mit einer sukzessiven Beschwerdereduktion zu rechnen wäre und eine gewisse Symptomausweitung zu bestehen scheine ( Ziff. 1.4). Er attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall un d
ab 1. Dezember 2010 eine solche von 50 % in einer Tätigkeit mit Gewichtslimiten von 10
kg und ohne Überkopfarbeiten ( Ziff. 1.6).
Am 7. Januar 2011 ( Urk. 8/23) ergänzte Dr. C.___ , bei der attestierten Arbeits fä higkeit (50 % in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit) handle es sich um eine „Übergangslösung“, welche er in Übereinstimmung mit dem Ober arzt der Rheumatologie des E.___ eingeschlagen habe. Langfristig sei die Beschwerdeführerin aus rein rheumatologischer Sicht für eine angepasste Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig.
Am 1 3. Januar 2012 ( Urk. 8/53) attestierte er eine vollumfängliche Arbeitsunfä higkeit nach dem Unfall bis Oktober 2010, gefolgt von einer nach wie vor
an dauernden 50%igen. 2 .2
Dr. med. F.___ , Chefarzt Rheumatologie am
E.___ , diagnostizierte am 2 7. Juli 2010 ( Urk. 8/25) einen Status nach Schulterkontusion links mit Partialruptur der Supraspinatussehne . Er schilderte ein äusserst symptomatisches Gelenk mit auffallendem Bewegungsmuster, welches sich durch die MR-tomographisch dokumentierten Veränderungen kaum erklären lasse. Von einem chirurgischen Vorgehen riet er ab, da eine grosse Gefahr einer Verschlechterung der Situation bestehe .
Am 1 2. Januar 2011 ( Urk. 8/27) ergänzte Oberarzt Dr. med. G.___ , er habe der Beschwerdeführerin ab 2 9. November 2010 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. In einer angepassten Tätigkeit wäre ab diesem Datum auch eine 80%ige Arbeitsfähigkeit möglich. Die weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit hange vom weiteren Ansprechen auf die therapeutischen Massnahmen (CTS, Infiltration Hüfte links) ab.
E. 2.3.1 Am 6. Juli 2011 ( Urk. 8/34/10-57) erstatteten Dr. med. H.___ , Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie, Dr. med. I.___ , Facharzt FMH Neurologie, und Dr. med. J.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, von der A.___ ihr polydisziplinäres Gutachten zu Handen de s Unfallversicherers . 2. 3 .2
Die Ärzte hielten un ter Hinweis auf die medizinischen Dokumente unmittelbar nach dem Unfall fest (S. 26 f.) , die Beschwerdeführerin habe Kontusionen pri mär der Weichteile der linken Körperseite (Schulter, Gesäss) sowie des linken Ellbogens erlitten . Es habe k eine Bewusstseinsstörung und somit keine trauma tische Hirnverletzung als mögliche Grundlage eines postcommotionellen Syn droms bestanden . Dazu sei aufgrund der Befunde vorerst keine Rotatorenman schettenläsion nachgewiesen b e z iehungsweise als mögliche Grundlage der Beschwerden diskutiert worden . E s handle sich gemäss medizinischer Doku mentation um Verletzungen, welche keine unmittelbare medizinische Interven tion erfordert hätten . Aufgrund der verfügbaren Unterlagen hätten keine relevanten Verletzungen nachgewiesen werden können . Insbesondere seien rele vante strukturelle Läsionen ausdrücklich ausgeschlossen worden , worauf basierend eine Erholung innerhalb von wenigen Tagen bis höchstens einigen Wochen habe erwartet werden müssen. Statt einer Restitution sei es im weiteren Verlauf zur Eskalation der Symptome gekommen .
Die i m
Arthro -MRI der linken Schulter rund 5 Monate nach Unfall na ch gewiese nen Partialrupturen der Supra-, Infraspinatus
- und Subscapula rissehne
seien vorerst als Folge des Unfalls interpretiert worden . Der Verlauf im Rahmen der eingeleiteten Behandlungen habe sich als protrahiert gezeigt . Ins besondere sei eine Kapsulitis der linken Schulter erwogen ( allerdings nicht bestätigt ) und eine orthopädische Konsultation eingeleitet worden . Im Verlauf bis zur schulter orthopädischen Untersuchung finde sich in den verfügbaren Akten keine Erwähnung von anderen Beschwerden
ausser den Symptomen an der linken Schulter. Bereits vor der orthopädischen Untersuchung sei allerdings explizit auf ein Missverhältnis zwischen den angegebenen Beschwerden und objekti vierbaren Befunden hingewiesen worden .
Anlässlich der orthopädischen Untersuchung im E.___
im Mai 2010 sei keine offensichtliche traumatisch ausgelöste Pathologie in der linken Schulter erkannt b e z iehungs w eise diskutiert worden . Die Diagnose sub acromiales
Impingement der linken Schulter deute auf eine unspezifische Beschwerdeverursachung hin . Die leichtgradige
Rotatorenmanschettenläsion
sei zwar auf den Sturz zurückgeführt, diese Zuordnung jedoch nicht eingehend diskutiert worden . Auch anlässlich der Kontrolle i m Juli 2010 seien Hinweise auf eine fehlende positive Korrelation zwischen den Befunden und den Beschwerden hervorgehoben worden . Anlässlich der ersten orthopädischen Konsultation sei die fehlende positive Wirkung der im Mai 2010 durchgeführten Infiltration der linken Schulter auffallend gewesen . Die Infiltration habe gar zu einer Akzentuierung der Beschwerden geführt , was bei Störungen vor
dem Hintergrund der strukturellen Läsionen kaum, hingegen bei somatisch nicht ausreichend erklärbaren Symptomen häufig beobachtet w e rd e . Es sei im Juli 2010 beidseitig eine kräftige Rot atorenmanschette nachgewiesen wo rde n , womit die partielle Läsion, welche im MRI vom Februar 2010 diagnostiziert w o rde n sei, ungeachtet der Genese die von der Beschwerdeführerin geäusserten Beschwer den offensichtlich nicht erklär e. 2. 3 .3
Die Gutachter führten in ihrer Beurteilung aus (S. 26 f.), d ie Synopsis der Anga ben in den Akten seit dem Unfall ergebe unter Berücksichtigung der klinischen und der bildgebenden Untersuchungen kaum Hinweise auf Beschwerden, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Verursachung durch strukturelle Läsion hindeute te n , die durch den erwähnten Unfall ausgelöst worden seien . Ohne eine strukturelle Läsion lasse sich weder die Persistenz der Beschwerden, noch die Wirkungslosigkeit der durchaus adäquaten Therapiemassnahmen erklären. Zudem f ä nden sich Angaben in der Anamnese, mit welchen eine Neigung der Patientin zu protrahierten, therapieresistenten Beschwerden mög licherweise unter dem Einfluss von psychosozialen Belastungen hervorgehoben w e rd e . Die Angaben zu früheren Beschwerden und der mutmasslich belasteten psychosozialen Situation st ünden allerdings in einem deutlichen Widerspruch zur aktuell erhobenen Anamnese und auch zu Angaben, welche nach dem Unfall dokumentiert w o rden seien . So würden psychosozial e Belastungen und frühere, länger andauernde Symptome verneint, obwohl beispielsweise gemäss Aktenlage bereits früher ein generalisiertes Schmerzsyndrom mit Verdacht auf Symptomausweitung dokumentiert w o rde n sei . Fass e man ferner die Ergebnisse der Untersuchungen im Verlauf (insbesondere die Befunde der rheumatologi schen Klinik des E.___ ) gemäss zugestellten Akten zusam men, erg ä ben sich klare Elemente, welche auf eine massive Diskrepanz zwischen den nachweisbaren strukturellen Befunden (an der linken Schulter zu keinem Zeitpunkt ausreichend schwere strukturelle Veränderung, welche die Beschwer den erklären könnte) und Beschwerden hinw i esen. Damit und mit de n psycho sozialen Belastungen w ü rden die wichtigsten Kriterien einer somato formen Störung hervorgehoben, welche offensichtlich bereits vor dem Unfall bei der Entwicklung der Beschwerden eine Rolle ge spielt hätten . Vor diesem Hinter grund sei (im weitesten Sinne) eine psychosozial determinierte Grundlage der geäusserten subjektiven Beschwerden überwiegend wahrscheinlich und eine traumatische Genese ausgehend vom Unfall allerhöchstens möglich. 2. 3 .4
Aus neurologischer Sicht (S. 28) wiesen die Ärzte darauf hin , dass die Beschwer deführerin seit dem Unfall ein stationäres Beschwerdebild beklag e , wobei sie die Symptomatik ganz lapidar schilder e , als ob es völlig logisch wäre, dass aus einem banalen Treppensturz ein chronifiziertes Schmerzsyndrom resultier e . Die aktuelle klinisch-neurologische Untersuchung s ei normal. Es finde sich ein auffallendes appellatives schmerzgeplagtes Verhalten, welches vom Ehemann noch durch zahlreiche Bemerkungen unterstützend ergänzt w e rd e . Die Prüfung des Gangbildes sei etwas auffällig und l a ss e am ehesten an eine psychogene Störung denken ( walking on ice ), dieser Eindruck w e rd e ver stärkt durch das völlig normale Gangbild beim unbeobachteten Verlassen der Unters uchungspraxis. Die aufg rund der neurologischen Voruntersuchung durch Dr. D.___ vom November 2009 erwogene und durch die nochmalige Untersu chung im Januar dieses Jahres am E.___ offenbar wieder verworfene Verdachtsdiagnose eines Karpaltunnelsyndroms könne aktuell klinisch nicht nachgewiesen werden. Dies betr e ff e sowohl die rechte als auch die linke Hand. 2. 3 .5
Aus orthopädischer Sicht hielten die Gutachter fest (S. 29 f.) , dass bei der Beschwerdeführerin als Folge des Sturzes keine gravierenden Verletzungen auf getreten seien . Dafür spr e ch e bereits die Tatsache, dass die Patientin kein Bedürfnis gehabt habe , sich einer raschen ärztlichen Untersuchung zu unter ziehen. Sie sei nämlich erst zu ihrer Hausärztin gegangen , nachdem diese einige Zeit nach dem Unfall wieder nach einer Abwesenheit in der Praxis gewesen sei . Auch die Tatsache, dass sich die Patientin an die Ereignisse der ersten Tage nach dem Unfall nicht mehr genau erinner e , sei ein Hinweis dafür, dass der Sturz nicht dermassen gravierend empfunde n wo rde n sei , wie es nun angegeben we rd e . Gemäss Akten sei die Beschwerdeführerin aber relativ rasch zu Spezial ärzten geschickt worden , was eventuell darauf hindeute, dass di e Hausärztin bereits befürchtet habe , dass sich ein protrahierter Heilverlauf einstellen könn t
e. Tatsache sei , dass weder klinisch noch basierend auf bildgebenden Verfahren posttraumatische und insbesondere keine schwerwiegende n Veränderungen hätten erkannt werden k ö nnen. Die linke Schulter sei mehrfach mittels MRI untersucht worden , das letzte Mal i m Mai 201 1. Die Befunde seien äusserst dis kret und nicht typisch für eine durchgemachte Verletzung. Im Vergleich zum MRI vom Februar 2010 besteh e praktisch keine Veränderung.
Im Bereich der LWS hätten im MRI vom Oktober 2010 degenerative Verände run gen festgestellt werden können . Aktuell besteh e kein radikuläres
Reiz syndrom . Es l a ss e sich höchstens ein leichtes lumbospondylogenes
Schmerz syndrom und insbesondere ein myofasziales Beschwerdebild nachwei sen. Sowohl im Bereich der oberen wie auch der unteren Extremität
sowie der LWS besteh e bezüglich den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten subjektiven Beschwerden und den objektivierbaren Befunden eine erhebliche Diskrepanz. Die Diskrepanz besteh e zwischen allen angegebenen Beschwe rden und objektiven Befunden, namentlich betreffend die linke Schulter, den linken Arm, die linke Hüfte und die lumbalen Beschwerden. Es m ü ss e aufgrund der Diskrepanz zwischen den Beschwerden und objektiven Befunden davon ausge gangen werden, dass bei der Beschwerdeführerin eine so matoforme
Schmerz störung bestehe mit Tendenz zu einer Symptomausweitung. Bei dieser Ent wicklung spiel t en die psychosozialen Belastungen eine Rolle. Sicherlich ungünstig sei auch der Faktor, dass der Gatte der Beschwerdeführerin arbeits unfähig sei und nur eine bescheidene Rente erh a lt e . Dies könnte den oben gemachten Aussagen ( Unzufriedenheiten , Frustrationen) Vorschub leisten. Ungünstig sei wohl auch, dass nicht früher nach dem Unfall konsequente Arbeitsversuche eingeleitet w o rden seien . Es s ei bereits jetzt sicherlich eine ungünstige Chronifizierung
ein getreten, welche die weitere Re- lntegration zweifelsohne erschweren w e rd e .
Objektiv gesehen besteh e aus orthopädischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. 2. 3 .6
Aus neuropsychiatrischer Sicht führten die Ärzte aus (S. 30), es l a ss e sich aktu ell kein psychopathologisches Syndrom nachweisen und ein solches sei auch in den Akten nicht beschrieben worden . Eine psychopathologische Diagnose k ö nn e nicht gestellt werden. 2. 3 .7
Die Experten stellten folgende Diagnose n (S. 30): -
Diffuses myalgieformes ( myofasziales ) Beschwerdebild im Bereich der linken
Schulter im Sinne einer Periarthropathia
humeroscapularis bei niedriggradiger Partialruptur
des Mus culus
supraspinatus und Verdacht auf HAGL-Läsion (gemäss
Arthro -MRI 1 9. Februar 2010) -
Chronisches lumbospondylogenes Syndrom der unteren LWS links, differentialdiagnostisch
im Zusammenhang mit einer kleinen fokalen Diskushernie L3/4 foraminal
links, L4/5 foraminal links und L5/S1 recessal / foraminal rechts ohne Kontakt zur
Nervenwurzel, kleines Hämangiom LWK 2 (gemäss MRI der LWS vom 1 8. Oktober 2010) -
Intermittierend auftretende nächtliche Parästhesien ( Bra chial gia
nocturna ), gegenwärtig
keine sicheren Hinweise auf Kar paltunnelsyndrom links (gemäss Bericht vom
1 1. No vember 2009 positive elektrophysiologische Unter suchung, keine Anhaltspunkte für
ein Karpaltunnelsyndrom in der elektro physiologischen Untersuchung vom
2 1. Januar 2011) -
Verdacht auf symptomatisches femoro-acetabuläres
Impinge ment Hüfte links
-
Somatoforme Schmerzstörung bei psychosozialen Belastun gen (in erster Linie Einkommensverhältnisse) 2 .3 .8
Die Gutachter attestierten als Folgen des Unfalls (abgesehen von einer kurzen
Phase von allerhöchstens wenigen Wochen) keine Einschränkung in der Leis tungsfähigkeit (S. 34).
E. 2.4 .6
Weiter hielten die Experten fest (S. 38), d a medizinische Akten bereits vor dem hier relevanten Unfall vorhanden s e i e n, d ü rf e insbesondere für die linke
Schul ter angenommen werden, dass sie durch den stattgefundenen Unfall erheblich,
d.h. richtunggebend geschädigt w o rde n sei . Sie attestierten eine vollumfängli che Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit wie auch im Haushalt (S. 41).
E. 2.5 Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin berichtete am 2 0. Dezember 2011 ( Urk. 8/38) über die Verhältnisse im Haushalt und verwies vorweg auf die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin (Schmerzen in der linken Schulter und dem ganzen Arm, seit kurzem auch Schmerzen im rechten Arm). Unter Berücksichtigung des nicht erwerbstätigen Ehemannes schloss sie auf fol gende Einschränkungen: 0 % im mit 5 % gewichteten Bereich Haushaltführung, 10 % im mit 45 % gewichteten Bereich Ernährung, 10 % im mit 20 % gewich teten Bereich Wohnungspflege, 0 % im mit 7 % gewichteten Bereich Einkauf und weitere Besorgungen, 10 % im mit 20 % gewichteten Bereich Wäsche und Kleiderpflege, 0 % im mit 3 % gewichteten Bereich Verschiedenes. Insgesamt resultierte eine Einschränkung im Haushalt von 8.5 % (S. 9). 3.
E. 2.6 und Ziff. 4.1). Sodann verwies sie auf ihre Pensumserhöhung (von neun auf 16 Stunden) trotz lumbaler und Hüftbeschwerden u nd schloss, dass das Fehlen von schriftlichen Aufzeichnungen betreffend weitere Pensumserhöhung irrelevant sei, da nicht eine konkrete Anfrage im Krankheitsfall, sondern eine hypotheti sche Erhöhung im Gesundheitsfall in Frage stehe ( Urk. 1 S. 27 ff. Ziff. 2.18).
E. 2.10 ). Es steht fest, dass die Beurteilung von allen Teilgutachtern geteilt wird.
Die monierte angeblich suggestive Fragestellung anlässlich aller drei Explora tionen ( Urk. 1 S. 15 ff.
Ziff.
E. 2.11 ) wurde nicht näher dargelegt. Dass dabei die Antworten - weil aus dem Italienischen übersetzt - nach der Auffassung der Beschwerdeführerin in der deutschen Sprache eher blumig wirken, ist vor liegend ohne Belang. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wurde aufgrund der objekti vierbaren Untersuchungsresultate vorgenommen und auch die Schmerz klagen wurden detailliert und durchaus objektiv zu Kenntnis genommen.
Was die Beschwerdeführerin mit ihrer Kritik am neurologischen Teilgutachten ( Urk. 1 S. 17 ff.
Ziff.
E. 2.12 ) ist angesichts der diesbezüglichen Rechtsp r echung (Urteil des Bundesgerichts 8C_215/2012 vom 1 1. Juli 2012 E.
E. 2.13 f. ) ist vorweg festzuhalten, dass sich die von ihr als organi sche Befunde gewerteten Untersuchungsresultate vorwiegend in Druckdolenzen und Musk e lverhärtungen erschöpfen, welche nach der Rechtsprechung gerade nicht als organisches Substrat zu fassen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_721/2008 vom 2 4. April 2008 E. 4.2). Sodann basiert die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht auf einem Aggravationsvorwurf, sondern einzig auf der Würdigung der objektivierbaren Pathologien. 3. 6
Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d). 4.
E. 3 Es sei die Beschwerdeführerin in ihrer hypothetischen Erwerbs tätigkeit mit 100 % zu qualifizieren.
E. 3.1 Vorwegzuschicken ist, dass das Gutachten der A.___ den praxisgemässen Anfor derungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. So ist es für die streiti gen Belange umfassend , beantwortet es doch die Frage nach den gesundheitli chen Beeinträchtigungen und den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Sodann beruht es auf (den angezeigten) allseitigen Untersuchungen, wurde die Beschwerdeführerin doch in orthopädischer, neurologischer und psychiatrischer Hinsicht abgeklärt . Die Expertise berücksichtigt die geklagten Beschwerden und würdigt diese in überzeugender Weise. Das Gutachten wurde sodann in Kennt nis der Vorakten abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein . Schliesslich sind die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet .
So legten die A.___ -Ärzte dar, dass die Untersuchungen sowie die Vorakten kaum Hinweise auf mit der durch den Unfall ausgelösten strukturellen Läsion im Zusammenhang stehende Beschwerden ergeben hätten (E. 2.3.3) . Dies begründeten sie hauptsächlich mit den in mehrfach durchgeführte n MRI Unter suchungen erhobenen Befunden in der Schulter, welche sie als äus serst diskret einschätzten (E. 2.3.5) . So sei beispielweise bereits im Juli 2010 beidseitig eine kräftige Rotatorenmanschette nachgewiesen worden, weshalb die partielle Läsion, welche im MRI vom Februar 2010 diagnostiziert worden sei, die geklagten Beschwerden nicht erkläre (E. 2.3.2). In Bezug auf die LWS Pro blematik verw i esen sie auf ein (höchstens) leichtes lumbospondyloge nes
Schmerz syndrom sowie ein myofasziales Beschwerdebild (E. 2.3.5). In neu rologischer Hinsicht konnten sodann gar keine Be funde erhoben werden (E.
2.3.4) wie auch in neuropsychologischer (E. 2.3.6).
In der Tat basiert diese Einschätzung auf der Aktenlage betreffend die bildgeben den Untersuchungsresultate: Aus dem im Rahmen der A.___ -Begut achtung angefertigten Arthro -MR-Bild des linken Schultergelenks vom 9. Mai 2011 ergaben sich im Wesentlichen unauffällige Verhältnisse. Namentlich zeigte sich eine intakte Rotatorenmanschette bei nur leichter lateraler Absenkung des Acromions und entsprechender Einengung des subacromialen Gleitraumes. Weiter wurden ein Hinweis auf eine mässige Bursitis im Rahmen der klinischen Impingementsymptomatik , eine vermutete Pulleyläsion sowie eine kleinste Zyste erwähnt. Ansonsten wurde auf ein normales Arthro -MRT des linken Schultergelenkes verwiesen mit regelrechter Darstellung der ver bleibenden Manschettenanteile, der labralen Strukturen und der Schulter blattmuskulatur ohne Hinweise auf das Vorliegen einer ligamentären
Avulsion im Glenoid infe rior ( Urk. 26 ).
Vergleicht man diese Bilder mit den ersten aktenkundigen MR-Aufnahmen vom 1 9. Februar 2010 (fast fünf Monate nach dem Unfall [ Urk. 8/12/37 ] nachdem frühere Rötgenaufnahmen ergebnislos ge blieben waren unter explizitem Aus schluss ossärer Läsionen sowie einer Rotatorenmanschettenruptur [ Urk. 8/12/45 ]), so ergibt sich, dass der damals im Vordergrund gestandene Ver dacht auf eine Verletzung des inferioren glenohumeralen Ligaments ausgeräumt werden konnte beziehungsweise eine Heilung eintrat; auf den aktuellen Bildern ist jedenfalls keine solche Verletzung (mehr) zu sehen.
Bei dieser Sachlage leuchtet es ein, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Leis tungsfähigkeit nicht (wesentlich) eingeschränkt ist (E. 2.3.8). Namentlich kann nicht von einer massgeblichen organischen Schädigung ( Urk. 1 S. 12) ausge gangen werden.
E. 3.2 Diese Einschätzung deckt sich mit den Angaben des Dr. C.___ vom Januar 201 0 , welcher unter Verweis auf die bildgebenden Untersuchungsresultate ossäre Läsionen an Ellbo g en, Schulter sowie Becken ebenso verneinte wie eine relevante Rotatorenmanschettenruptur und eine Neuropathie. Er ging ab 1. Dezember 2010 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus und erachtete die Beschwerdeführer in als langfristig wieder voll umfänglich arbeitsfähig , was er ein Jahr später bestätigte und sein aktuelles Attest (50 % arbeitsunfähig) nicht mit medizinischen Überlegungen, sondern einzig mit der fehlenden Motivierbarkeit der Beschwerdeführer in begründete. In diesem Sinne sind auch seine weiteren Atteste zu verstehen, welche keine Begründung für die anhaltende weiter r eichende Einschränkung der Arbeitsfä higkeit beinhalten (E. 2.1 und Urk. 8/54-56) .
Auch Dr. F.___ vom E.___ befand im Juli 2010 die Symptomatik des Schulterge lenks als kaum erklärbar mit den MR-tomographisch dokumentierten Verände rungen. Dr. G.___ vom E.___ ging von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit ab November 2010 aus (E. 2.2) und damit ebenfalls von einer erheblichen Rückgewinnung der Leistungsfähigkeit .
E. 3.3 Dass sodann die Befunde an der Wirbelsäule zu einer erheblichen Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit führen, ist den ärztlichen Einschätzungen nicht zu entnehmen. Wohl sind gewisse degenerative Veränderungen ersichtlich, doch bleiben diese allesamt ohne Kontakt zu den Nervenwurzel n (E.
2.3.7) beziehungsweise ohne Neurokompression (E. 2.4.2). Das zwischen zeitlich the matisierte Karpaltunnelsyndrom konnte zuletzt nicht mehr nachgewiesen wer den (E. 2.3.4) und führt offensichtlich nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In Bezug auf die Hüftproblematik fand sich schliesslich zuletzt eine asymptomatische Klinik ( Urk. 26/2) , weshalb sich Weiterungen erübrigen.
E. 3.4 3. 4 .1
Die gegenteilige Meinung der B.___ -Ärzte vom September 2012 vermag demge genüber nicht zu überzeugen: So konnte Dr. L.___ kein neurologisches Defizit beschreiben und verwies auf Bandscheibenprotrusionen
(E. 2.4.2) , welche allerdings ohne Nervenwurzelkontakt blieben (E. 2.3.7). Auch die Veränderun gen der HWS verursachten keine Neurokompression (E. 2.4.2) . Der orthopädi sche Spezialist verwies - in objektivierbarer Hinsicht - einzig auf den MRI-Befund einer M. supra- und infraspinatus -Atrophie links. Die klinischen Befunde erscheinen ebenfalls als eher diskret (fast seitengleiche Beweglichkeit der Schultern, links Einschränkungen bei einigen Tests, verhärtete und druck dolente Halsmuskulatur, E. 2.4.3). In psychiatrischer Hinsicht wurde keine Diag nose gestellt (E. 2.4.4).
Dass die Gutachter bei diesen Befunden eine vollum fängliche Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit wie auch im Haushalt attes tieren konnten (E. 2.4.6), ist einzig damit erklärbar, dass sie der chronischen Schmerzsymptomatik eine derartige Bedeutung zumassen (E. 2.4.5). 3. 4 .2
Diesbezüglich hat das Bundesgericht indes festgehalten, dass im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sein müssen, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprü che nicht gewährleisten lässt. Solche Leiden (im erwähnten Fall eine somato forme Schmerzstörung) vermögen in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken (BGE 136 V 279 E. 3.2.1). 3. 4 .3
Die - im Übrigen von sämtlichen Ärzten festgestellte - Schmerzproblematik führt nach dem Gesagten lediglich dann zu einer invalidenversicherungsrecht lich relevanten Annahme einer Arbeitsunfähigkeit, wenn sie nicht überwindbar ist. Dass die B.___ -Gutachter dabei die von den A.___ -Ärzten diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung explizit ausgeschlossen haben, ändert nichts an der Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung, ist diese doch auf sämtliche Schmerzstörungen anwendbar, worunter auch - wie vorliegend - nicht mit schlüssig feststellbare n Befunde n hinreichend erklärbar e Schmerzklagen fallen.
Die bundesgerichtlichen Kriterien (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 in fine ) sind offen kun dig nicht gegeben: So ist eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer von vornherein zu verneinen, nachdem beide Gutachterstellen eine entsprechende Erkrankung überhaupt ausgeschlossen haben. Eine chronische körperliche Begleiterkrankung liegt nicht vor, erschöpft sich die Chronifizierung doch einzig in der Schmerzproblematik und eben gerade nicht in einer körperlichen (bildgebend nachweisbaren) Pathologie. Ein chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symp tomatik ohne längerdauernde Rückbildung liegt zwar vor und dieser ist auch mehrjährig, aber noch nicht von ausgeprägt langer Dauer. Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens ist den Akten nicht zu entnehmen u n d wurde auch vom Psychiater der B.___ nicht geschildert ( Urk. 11/2 S. 28 ff.). Die Ärzte leg ten weiter nicht dar, dass von einem verfestigte n , therapeutisch nicht mehr beeinflussbare n innerseelische n Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung ausgegangen werden muss. Bei vollstän dig fehlenden Therapiebemühungen kann schliesslich von vorneherein nicht von einem Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder statio nären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz koope rativer Haltung der versicherten Person gesprochen werden .
Da allenfalls ein Kriterium gegeben ist, dieses aber nicht in ausgeprägter Weise, bleibt die Schmerzstörung vorli e gend ohne invalidenversicherungsrechtliche Relevanz. 3. 5
Die von der Beschwerdeführerin gegen das A.___ -Gutachten erhobenen Einwen dungen erweisen sich als wenig begründet:
Dass den Gutachtern verschiedene Berichte nicht vorgelegen haben ( Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 2.6) ist insofern irrelevant, als in Bezug auf jene von Dr. C.___ eine jün gere und wesentlich detailliertere Einschätzung vorlag und die Berichte, über de r en Existenz im Übrigen die Beschwerdeführerin Stillschweigen bewahrt hat, aus der Zeit
unmittelbar nach dem Unfall datieren und mangels detaillierter objektivierbarer Befunderhebung für die Einschätzung eine r andauernden Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf des Wartejahres ohne Belang sind. Inwiefern
ebenfalls von der Beschwerdeführerin zurückgehaltene - Physiotherapie ver ordnung en von Belang sein sollten, ist angesichts der Auflage detaillierter Arzt berichte nicht einzusehen. Dass sodann der Verlaufsbericht des E.___ vom 2 5. Februar 2011 fehlen soll, ist angesichts der Erwähnung des selbigen im Gut achten ( Urk. 8/34/10-57 S. 10 unten) aktenwidrig. Bei der Stellungnahme des Dr. med.
N.___ ( Urk. 1 S. 11 Ziff. 2.7) handelt es sich um eine reine Aktenbe urteilung und nicht um einen Untersuchungsbericht, welcher sich im Dossier des Unfallversicherers befand und den A.___ -Ärzten vorgelegen haben muss, aber nicht von derartigem Gewicht war, dass er separat hätte referiert werden müssen.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen einer unangekündigten Nach frage bei den Gutachtern betreffend Ergänzung ( Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 2.8) ent behrt jeglicher Logik, nachdem die Beschwerdeführerin umfassend Stellung nehmen konnte und selber gar nicht beantragte, Ergänzungsfragen zu stellen ( Urk. 8/58/1-18). Bei der erwähnten Antwort der A.___ -Gutachter vom 5. September 2011 ( Urk. 8/36) handelt es sich ohnehin leidglich um ergänzende Angaben zu den F oersterschen Kriterien, welche bereits aufgrund der umfang reichen übrigen Akten zuverlässig beurteilt werden konnten.
Da die A.___ -Expertise von allen Teilgutachtern unterzeichnet wurde , ist nicht ersichtlich, inwiefern ein formeller Mangel darin bestehen soll, dass die einzel nen (im Gutachten zitierten) fachärztlichen Einschätzungen nicht nochmals separat unterzeichnet wurden ( Urk. 1 S. 14 f.
Ziff.
E. 4 Es seien die dem Gutachter der A.___ vom 6. Juli 2011 zugrun de liegenden Untersuchungsnotizen von der A.___ heraus zu verlangen.
E. 4.1.1 Zwischen den Parteien ist weiter die Qualifikation der Beschwerdeführerin umstritten.
E. 4.1.2 D ie Beschwerdegegnerin ging von einer Aufteilung im Gesundheitsfall von 60 % Erwerb und 40 % Haushalt aus und stützte sich dabei unter anderem auf die Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson vom 2 1. No vember 2011, wonach sie bei guter Gesundheit ihre drei bisherige n Arbeits stellen in den bisheri gen Pensen weitergeführt hätte. Sie habe ihr Arbeits pensum bei der Y.___ von anfänglich neu n Stunden pro Woche auf 16 Stunden erhöhen können, das Pensum weiter erhöhen wollen und ihr Anliegen mit dem Vorgesetzten besprochen.
Die Abklärungsperson hielt ergänzend fest, der Ehemann der Beschwerdeführe rin habe im Mai 2005 einen Berufsunfall erlitten, sei seither als Bauarbeiter vollumfänglich arbeitsunfähig und erhalte ein Invalidenrente der Unfallversi cherung in der Höhe von 28 % . Offenbar habe er keine Arbeitsstelle in ange passter Tätigkeit gefunden. Trotz knappen finanziellen Mitteln habe die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Schilderungen ihren direkten Vorgesetzten lediglich einmal betreffend Erhöhung des Pensums angefragt . Sie habe indes keine Stellenbewerbungen geschrieben ( Urk. 8/38 S. 4).
E. 4.1.3 Die Beschwerdeführerin schloss dagegen auf ihre vollumfängliche Erwerbstätig keit im Gesundheitsfall . Sie verwies auf enge finanzielle Verhältnisse, eine aktu ell 50%ige Arbeitsfähigkeit ihres berenteten Ehemannes, die fehlende Betreu ungsbedürftigkeit der 25- und 28-jährigen Kinder, die finanzielle Unter stützung durch den Sohn (welcher bei den Eltern wohnt, Urk. 8/38 S. 4 f. Ziff.
E. 4.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 1 33 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialver sicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E.
3.3).
E. 4.3 Aktenkundig war die die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalls in einem Pensum von 60 % arbeitstätig (vgl. zur Berechnungsübersicht Urk. 8/40), beste hend aus der Anstellung bei der Y.___ im Umfang von (höchstens) 33 % , bei Dr. med.
O.___ von 7 Stunden pro Woche (= 17 % , Urk. 8/31) sowie im Umfang von unbestritten gebliebenen 10 % bei der P.___ ( Urk. 8/17). Die Beklagte brachte gegenüber der Abklärungs person klar zum Ausdruck, dass sie im Gesundheitsfall weiterhin das innege habte Pensum weiter ausüben würde, weshalb grund sätzlich hiervon auszuge hen ist, ist doch praxisgemäss auch im Rahmen der Qualifikation der Versicherten auf die Aussage n der ersten Stunde abzustellen (Urteil des Bundesge richts 9C_846/2011 vom 1 5. Mai 2012 E. 4.2 ).
Eine Pensumserhöhung
- wie nach den Angaben der Beschwerdeführerin gewünscht - war nach Auskunft der Y.___ nicht vorgesehen ( Urk. 8/39/1), weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin auch weiterhin in diesem Pensum beschäftigt gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin konnte keine Bemühungen nachweisen, ihr - bereits seit längerer Zeit inne ge habtes Pensum - zu steigern. Der Verweis auf angespannte finanzielle Ver hält nisse unter Hinweis auf eine Teilinvalidität ihres Ehemannes verfängt insofern nicht, als sich jener Unfall bereits im Jahr 2005 zutrug und die Beschwerde führerin seither keine Bemühungen um eine massgebliche Ausweitung der beruflichen Tätigkeit zeigte. Auch aus dem Hinweis auf mangelnde Betreuungs pflichten gegenüber den erwachsenen Kindern kann die Beschwerdeführerin nichts zur ihren Gunsten ableiten, waren diese Betreuungspflichten doch schon längstens entfallen und nicht erst nach dem Unfall. Dass sich schliesslich der bei den Eltern wohnende erwachsene und erwerbstätige Sohn an den Haus haltskosten beteiligt, ist nicht weiter zu beleuchten und jedenfalls kein Indiz für eine Steigerung des vor dem Unfall während längerer Zeit ausgeübten Pensums.
E. 4.4 Damit hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass die Beschwerdeführerin als zu 60 % Erwerbstätige und zu 40 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren ist. 5.
E. 5 Es sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, weitere Ver laufs berichte einzuholen.
E. 5.1 Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich blieb
abgesehen vom dem Invalideneinkommen zugrunde zu legenden zumutbaren Arbeitspensum und der (vor Eingang des B.___ -Gutachtens erhobenen, noch ausgehend von einer postulierten 50%igen Arbeitsfähigkeit) Forderung nach einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 %
- unbestritten ( Urk. 1 S. 32 Ziff. 2.21).
E. 5.2 Die Beschwerde gegnerin errechnete basierend auf den Angaben der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin ein Valideneinkommen von Fr. 34‘931.-- ( Urk. 2 und Urk. 8/40), was nicht zu beanstanden ist (vgl. die mit den gemeldeten Einkom men per 2009 übereinstimmende Übersicht der Beschwerdegegnerin vom 1 4. September 2011, Urk. 8/40). Dass die Aufrechnung per 2010 und - der sich angesichts der Anmeldung im September 2010 per März 2011 stellenden Ren tenfrage
( Art. 29 Abs. 1 IVG)
- nicht per 2011 erfolgt ist, kann bei identischer Zeitgrundlage des Invalideneinkommens ausser Acht gelassen werden.
Für die Berechnung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwer degegne rin
- zu Recht - auf die Angaben des Bundesamtes für Sta tistik, wobei sie auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008 abstellte (da die LSE 2010 im Zeitpunkt der Berechnung noch nicht publiziert war) und das Einkom men auf das Jahr 2010 hochrechnete. Der ermittelte Wert von Fr. 28‘633.-- entspricht praktisch den Angaben der LSE 2010 : In dem für die Beschwerde führerin in Frage kommenden Anforderungsprofil „ einfache und repetitive Tätigkeiten “ betrug der Lohn über alle Wirtschaftszweige Fr. 4‘225.-- pro Monat ; angepasst an die durchschnittliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10 2014 S. 84 Tabelle B 9.2), das hypothetische (und zumut bare) Pensum von 60 % sowie unter Gewährung eines - nicht zu beanstanden den - Abzugs vom Tabellenlohn von 10 %
resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 28‘473.--.
Der Invaliditätsgrad beträgt damit 18 % und dem Erwerbsanteil von 60 % ent spre chend gewichtet
10.8 % , welcher Wert per März 2011 (sechs Monate nach der Anmeldung und damit frühestmöglicher Rentenbeginn) gilt. Ange sichts dieser bescheidenen Einschränkung basierend auf den Verhältnissen im März 2011 (80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, E. 2.2) kann auf eine Neuberechnung im Rahmen der im A.___ -Gutachten per Juli 2011 fest gestellten gänzlich fehlenden Einschränkung verzichtet werden und damit auch auf die Frage, ob sich tatsächlich eine Verbesserung eingestellt hat oder ob es sich um eine abweichende Würdigung desselben Sachverhaltes handelt .
E. 5.3 Die Kritik der Beschwerdeführerin an den im Rahmen der Haushaltabklärung festgestellten Einschränkungen erschöpfen sich im Wesentlichen darin vorzu bringen, s i e sei gesundheitlich in erheblichem Masse eingeschränkt ( Urk. 1 S. 29 ff.).
Angesichts der klaren medizinischen Aktenlage kann von vornherein nicht von einer - wie in der Beschwerde schrift angenommenen - Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgegangen werden und schon gar nicht von der pendente lite behaup teten vollumfänglichen. Insofern erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den detaillierten Vorbringen der Beschwerdeführerin . Die von der Abklärungsperson festgestellten Einschränkungen zwischen 0 und 10 % in den einzel nen Haus haltbereichen erscheinen als plausibel und wurden - unter Miteinbezug der Mithilfe des teilinvaliden und ganztägig anwesenden Ehemannes, welcher im Übrigen eine von der Beschwerdeführerin bekleidete Arbeitsstelle ausfüllt ( bei Dr. O.___ , Urk. 8/ 12/16) - nachvollziehbar begründet. Angesichts der attestierten Arbeitsunfähigkeiten von 20 % (ab März 2011) beziehungsweise 0 % (ab Gut achtenerstellung im Juni 2011) besteht keine Ve ranlassung, hiervon abzuwei chen. Es leuchtet ein, dass die Beschwerdeführerin leichtere Arbeiten selbstän dig ausführen und für schwerere ihren Ehemann oder den Sohn beiziehen
kann.
Damit resultiert bei einer gesamthaften Einschränkung von 8.5 % im Haushalt und gewichtet zu 40 % ein Teilinvaliditätsgrad von 3.4 % .
E. 5.4 Insgesamt ergibt sich nach dem Gesagten ein Invaliditätsgrad von 14.2 % , bei welchem kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung besteht. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. 6 .
Die vo n der Beschwerdeführer in geltend gemachten Gutachtenskosten (Urk. 10 S. 2 ) fallen unter den Begriff der Parteikosten im Sinne von Art. 61 lit . g ATSG. Da d i e Beschwerdeführer in in diesem Verfahren unterliegt, hat si e - unabhängig davon, ob die medizinischen Angaben in Bezug auf dieses Verfahren sachdien lich und beachtlich waren - keinen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten (vgl. BGE 115 V 62 E. 5c; SVR 2011 IV Nr. 13 S. 35 E. 2 [Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2010 vom 14. April 2010]). Gründe für ein ausnahmsweises Abweichen davon ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Art. 61 lit . g Rz
118) liegen nicht vor. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 26/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
E. 6 Eventualiter sei die Beschwerdeführerin vom Gericht
polydis ziplinär (Innere Medizin, Orthopädie/Rheumatologie und Neuro logie) begutachten zu lassen und sodann die Renten leistungen festsetzen zu lassen.
E. 7 Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
E. 8 in Kraft stehenden Fassung).
E. 11 /2) erstatte te n Dr. med. K.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie FMH, Dr. med. L.___ , Facharzt für Neurologie FMH, und Dr. med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, von der B.___ ihr Gutachten zu Handen der Beschwerdeführerin.
Sie diagnostizierten ein a usgeprägtes Schmerzsyndrom links bei St atus n ach Treppensturz mit/bei
Kon t usion im Bereich der linken Schulter mit Partialruptur der Supraspinatus -, Infraspinatus -
und Subscapularissehne sowie eine Becken kontusion links (S. 35). 2. 4 .2
Der neurologische Tei l gutachter f a nd in seiner Untersuchung (S. 35 f.) aktuell keine
Hinweise auf zentrale oder periphere Pathologien b e z iehungs w eise kein Hemisyndrom im neuro l ogischen
Sinne und keine radikulären oder peripheren Ausfälle. Er hielt fest, d ie Schwäche der oberen und unteren
Extremität sei rein schmerzbedingt durch die erheblichen k l inischen muskuloskeletta l en
Befunde auf der linken Seite. Er führte aus, in den Akten sei eine Bandscheibenprotru sion
L3-S1 links beschrieben, welche zu Wurzelreizungen führen könnte. I n der aktuellen CT-Untersuchung der Halswirbelsäule ( HWS ) vom 1 9. Juli 2012 f ä n de n
sich eine leichte Osteochondrose
und Spondy l ose C5/6 mit Einengung der Foramina b eidseits ohne Hinweise auf eine Diskushe rn ie oder eine fokale Protrusion b eziehungsweise keine Hinweise auf eine Neurokompression. In diesem CT der HWS fän de n sich hypertone und verdickte Musc ul i
scaleni links, diese Verdickung sei CT-mässig eindeutig (Hypertonus der linksseitigen Scale nusmuskulatur )
für die linke Seite, rechts finde sich ein Normalbefund.
D er neurologische Gutachter h ie lt fest, dass sich durch die Kontusion in der linken Schulter
und der linken Hüfte ein Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung im Bereich des linkes Armes,
der linken HWS, des Schultergürtels und des linken Beines entwickelt habe. Diese Beschwerden seien als erheblich und invalidi sierend zu taxieren.
Trotz fehlendem neurologische m Defizit bestehe vor allem bei
der Kraftprüfung der linken oberen Extremität eine starke Ü berlagerung durch Schmerzen .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00801 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Ersatzrichterin Buchter Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
31. Oktober 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta Aliotta Rechtsanwälte Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1961, war
- neben zwei anderen Teilzeitstellen ( Urk. 8/17 und Urk. 8/ 31) - seit 2 3. Oktober 2007 als Reinigungsmitarbeiterin in einem Pensum von 33 % bei der Y.___ angestellt ( Urk. 8/12/19) . Am 2 2. September 2009 stürz t e sie am Arbeitsort auf einer Treppe ( Urk. 8/4/2) , wobei sie sich Kontusionen der Schulter, des Ellbogens und des Gesässes links mit Schmerzausstrahlung in den linken Arm zuzog ( Bericht der erstbehandelnden Dr. med. Z.___ vom 4. März 2010, Urk. 8/11/16 ). Der Unfallversicherer, d ie AXA Versicherungen AG, erbrachte die gesetzlichen Leistungen. 1.2
Am 2. September 2010 ( Urk. 8/5) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Schmerzen an Schulter und Arm links sowie eine eingeschränkte Beweglichkeit seit dem Unfall bei der Invalidenversicherung zu m Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der AXA bei (beinhaltend das polydisziplinäre Gutachten der A.___ vom 6. Juli 2011 , Urk. 8/12, Urk. 8/30 und Urk. 8/34) und holte nebst Auszügen aus dem individuellen Konto ( Urk. 8/1-2, Urk. 8/7, Urk. 8/26) verschiedene Arz t berichte und Auskünfte bei de n Arbeitgeberin nen ein ( Urk. 8/17, Urk. 8/31 und Urk. 8/33). Weiter ver anlasste sie eine Abklärung der beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Bericht vom 2 0. Dezember 2011, Urk. 8/38). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/43), in dessen Verlauf weitere Berichte aufgelegt beziehungsweise eingeholt wurden, wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 1 8. Juni 2012 ( Urk.
2) ab. 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 1 7. August 2012 ( Urk.
1) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (S. 2): „1.
Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 8. Juni 2012 aufzuheben. 2.
Es sei der Beschwerdeführerin ab 3. März 2012 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. 3.
Es sei die Beschwerdeführerin in ihrer hypothetischen Erwerbs tätigkeit mit 100 % zu qualifizieren. 4.
Es seien die dem Gutachter der A.___ vom 6. Juli 2011 zugrun de liegenden Untersuchungsnotizen von der A.___ heraus zu verlangen. 5.
Es sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, weitere Ver laufs berichte einzuholen. 6.
Eventualiter sei die Beschwerdeführerin vom Gericht
polydis ziplinär (Innere Medizin, Orthopädie/Rheumatologie und Neuro logie) begutachten zu lassen und sodann die Renten leistungen festsetzen zu lassen. 7.
Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. 8.
Es sei gestützt auf Art. 6 EMRK eine öffentliche Verhandlung durchzuführen.“
Die IV-Stelle beantragte am 2 1. September 2012 ( Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde. Am 2 6. November 2012 ( Urk.
10) legte die Versicherte
- unter Beantragung entsprechender Kostentragung durch die IV-Stelle - das Gutachten der B.___ , vom 6. September 2012 ( Urk. 11/2) auf, zu welchem sich die IV-Stelle am 2 5. Januar 2013 ( Urk.
15) vernehmen liess. Am 1 1. Dezember 2013 ( Urk.
18) zog die Versicherte den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zurück.
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest ( Urk. 21 und Urk. 24). Von Amtes wegen wurden aus dem unfallversicherungsrechtlichen Verfahren ärztliche Dokumente beigezogen ( Urk. 26/1-2). 3.
Mit Einspracheentscheid vom 1 2. Juli 2012 stellte die AXA ihre Leistungen per 3 1. Juli 2011 ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Entscheid heutigen Datums abgewiesen (Prozess-Nr. UV . 2012.00198). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] in der seit dem 1. Januar 200 8 in Kraft stehenden Fassung). 1.3 1.3.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3.2
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Dr. med. C.___ ,
Innere Medizin und Rheumatologie FMH, welcher die Beschwer deführerin seit 1 4. Oktober 2009 betreut, berichtete am 2 5. Januar 2010 ( Urk. 8/12/45-46 ) über die bisherige symptomatische Therapie und ver neinte unter Hinweis auf angefertigte Röntgenaufnahmen das Vorliegen ossärer Läsionen an Ellbogen , Schulter und Becken ( Urk. 8/12/36 ). Sonographisch habe sich keine relevante Rotatorenmanschettenruptur ergeben, ein neurologisches Konsilium habe keine relevante Neuropathie gezeigt ( Urk. 8/12/30-32) .
Mit Bericht vom 1 2. Dezember 2010 ( Urk. 8/16/1-2) zu Handen der Beschwerde gegnerin stellte er folgende Diagnose n ( Ziff. 1.1): 1.
Status nach Sturz am 2 2. September 2009 mit -
Periarthropathia
humero
scapularis (PHS) tendopathica links ( Musculus
Supraspinatus ) -
niedriggradige Partialruptur Supra- und Infraspinatus , Sub scapularissehne , Verdacht auf HAGL-Läsion ( Arthro -MRI linke Schulter 1 9. Februar 2010) 2.
Chronisches spondylogenes Schmerzsyndrom der unteren Len denwirbelsäule (LWS) links -
kleine fokale Diskushernie L3/4 foraminal links, L4/5 fora minal links und L5/S1 recessal / foraminal rechts ohne Kontakt zur Nervenwurzel, kleines H ämangiom Lenden wirbelkörper (LWK) 2 (MR LWS 1 8. Oktober 2010) 3.
Symptomatisches Karpaltunnelsyndrom (CTS) links mit Brachi algia
nocturna -
positive elektrophysiologische Untersuchung durch Dr. D.___ vom 1 1. November 2009 4.
Verdacht auf symptomatisches femoro-acetabuläres
Impinge ment Hüfte links
Er hielt fest, dass rein organisch mit einer sukzessiven Beschwerdereduktion zu rechnen wäre und eine gewisse Symptomausweitung zu bestehen scheine ( Ziff. 1.4). Er attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall un d
ab 1. Dezember 2010 eine solche von 50 % in einer Tätigkeit mit Gewichtslimiten von 10
kg und ohne Überkopfarbeiten ( Ziff. 1.6).
Am 7. Januar 2011 ( Urk. 8/23) ergänzte Dr. C.___ , bei der attestierten Arbeits fä higkeit (50 % in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit) handle es sich um eine „Übergangslösung“, welche er in Übereinstimmung mit dem Ober arzt der Rheumatologie des E.___ eingeschlagen habe. Langfristig sei die Beschwerdeführerin aus rein rheumatologischer Sicht für eine angepasste Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig.
Am 1 3. Januar 2012 ( Urk. 8/53) attestierte er eine vollumfängliche Arbeitsunfä higkeit nach dem Unfall bis Oktober 2010, gefolgt von einer nach wie vor
an dauernden 50%igen. 2 .2
Dr. med. F.___ , Chefarzt Rheumatologie am
E.___ , diagnostizierte am 2 7. Juli 2010 ( Urk. 8/25) einen Status nach Schulterkontusion links mit Partialruptur der Supraspinatussehne . Er schilderte ein äusserst symptomatisches Gelenk mit auffallendem Bewegungsmuster, welches sich durch die MR-tomographisch dokumentierten Veränderungen kaum erklären lasse. Von einem chirurgischen Vorgehen riet er ab, da eine grosse Gefahr einer Verschlechterung der Situation bestehe .
Am 1 2. Januar 2011 ( Urk. 8/27) ergänzte Oberarzt Dr. med. G.___ , er habe der Beschwerdeführerin ab 2 9. November 2010 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. In einer angepassten Tätigkeit wäre ab diesem Datum auch eine 80%ige Arbeitsfähigkeit möglich. Die weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit hange vom weiteren Ansprechen auf die therapeutischen Massnahmen (CTS, Infiltration Hüfte links) ab. 2.3 2.3.1
Am 6. Juli 2011 ( Urk. 8/34/10-57) erstatteten Dr. med. H.___ , Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie, Dr. med. I.___ , Facharzt FMH Neurologie, und Dr. med. J.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, von der A.___ ihr polydisziplinäres Gutachten zu Handen de s Unfallversicherers . 2. 3 .2
Die Ärzte hielten un ter Hinweis auf die medizinischen Dokumente unmittelbar nach dem Unfall fest (S. 26 f.) , die Beschwerdeführerin habe Kontusionen pri mär der Weichteile der linken Körperseite (Schulter, Gesäss) sowie des linken Ellbogens erlitten . Es habe k eine Bewusstseinsstörung und somit keine trauma tische Hirnverletzung als mögliche Grundlage eines postcommotionellen Syn droms bestanden . Dazu sei aufgrund der Befunde vorerst keine Rotatorenman schettenläsion nachgewiesen b e z iehungsweise als mögliche Grundlage der Beschwerden diskutiert worden . E s handle sich gemäss medizinischer Doku mentation um Verletzungen, welche keine unmittelbare medizinische Interven tion erfordert hätten . Aufgrund der verfügbaren Unterlagen hätten keine relevanten Verletzungen nachgewiesen werden können . Insbesondere seien rele vante strukturelle Läsionen ausdrücklich ausgeschlossen worden , worauf basierend eine Erholung innerhalb von wenigen Tagen bis höchstens einigen Wochen habe erwartet werden müssen. Statt einer Restitution sei es im weiteren Verlauf zur Eskalation der Symptome gekommen .
Die i m
Arthro -MRI der linken Schulter rund 5 Monate nach Unfall na ch gewiese nen Partialrupturen der Supra-, Infraspinatus
- und Subscapula rissehne
seien vorerst als Folge des Unfalls interpretiert worden . Der Verlauf im Rahmen der eingeleiteten Behandlungen habe sich als protrahiert gezeigt . Ins besondere sei eine Kapsulitis der linken Schulter erwogen ( allerdings nicht bestätigt ) und eine orthopädische Konsultation eingeleitet worden . Im Verlauf bis zur schulter orthopädischen Untersuchung finde sich in den verfügbaren Akten keine Erwähnung von anderen Beschwerden
ausser den Symptomen an der linken Schulter. Bereits vor der orthopädischen Untersuchung sei allerdings explizit auf ein Missverhältnis zwischen den angegebenen Beschwerden und objekti vierbaren Befunden hingewiesen worden .
Anlässlich der orthopädischen Untersuchung im E.___
im Mai 2010 sei keine offensichtliche traumatisch ausgelöste Pathologie in der linken Schulter erkannt b e z iehungs w eise diskutiert worden . Die Diagnose sub acromiales
Impingement der linken Schulter deute auf eine unspezifische Beschwerdeverursachung hin . Die leichtgradige
Rotatorenmanschettenläsion
sei zwar auf den Sturz zurückgeführt, diese Zuordnung jedoch nicht eingehend diskutiert worden . Auch anlässlich der Kontrolle i m Juli 2010 seien Hinweise auf eine fehlende positive Korrelation zwischen den Befunden und den Beschwerden hervorgehoben worden . Anlässlich der ersten orthopädischen Konsultation sei die fehlende positive Wirkung der im Mai 2010 durchgeführten Infiltration der linken Schulter auffallend gewesen . Die Infiltration habe gar zu einer Akzentuierung der Beschwerden geführt , was bei Störungen vor
dem Hintergrund der strukturellen Läsionen kaum, hingegen bei somatisch nicht ausreichend erklärbaren Symptomen häufig beobachtet w e rd e . Es sei im Juli 2010 beidseitig eine kräftige Rot atorenmanschette nachgewiesen wo rde n , womit die partielle Läsion, welche im MRI vom Februar 2010 diagnostiziert w o rde n sei, ungeachtet der Genese die von der Beschwerdeführerin geäusserten Beschwer den offensichtlich nicht erklär e. 2. 3 .3
Die Gutachter führten in ihrer Beurteilung aus (S. 26 f.), d ie Synopsis der Anga ben in den Akten seit dem Unfall ergebe unter Berücksichtigung der klinischen und der bildgebenden Untersuchungen kaum Hinweise auf Beschwerden, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Verursachung durch strukturelle Läsion hindeute te n , die durch den erwähnten Unfall ausgelöst worden seien . Ohne eine strukturelle Läsion lasse sich weder die Persistenz der Beschwerden, noch die Wirkungslosigkeit der durchaus adäquaten Therapiemassnahmen erklären. Zudem f ä nden sich Angaben in der Anamnese, mit welchen eine Neigung der Patientin zu protrahierten, therapieresistenten Beschwerden mög licherweise unter dem Einfluss von psychosozialen Belastungen hervorgehoben w e rd e . Die Angaben zu früheren Beschwerden und der mutmasslich belasteten psychosozialen Situation st ünden allerdings in einem deutlichen Widerspruch zur aktuell erhobenen Anamnese und auch zu Angaben, welche nach dem Unfall dokumentiert w o rden seien . So würden psychosozial e Belastungen und frühere, länger andauernde Symptome verneint, obwohl beispielsweise gemäss Aktenlage bereits früher ein generalisiertes Schmerzsyndrom mit Verdacht auf Symptomausweitung dokumentiert w o rde n sei . Fass e man ferner die Ergebnisse der Untersuchungen im Verlauf (insbesondere die Befunde der rheumatologi schen Klinik des E.___ ) gemäss zugestellten Akten zusam men, erg ä ben sich klare Elemente, welche auf eine massive Diskrepanz zwischen den nachweisbaren strukturellen Befunden (an der linken Schulter zu keinem Zeitpunkt ausreichend schwere strukturelle Veränderung, welche die Beschwer den erklären könnte) und Beschwerden hinw i esen. Damit und mit de n psycho sozialen Belastungen w ü rden die wichtigsten Kriterien einer somato formen Störung hervorgehoben, welche offensichtlich bereits vor dem Unfall bei der Entwicklung der Beschwerden eine Rolle ge spielt hätten . Vor diesem Hinter grund sei (im weitesten Sinne) eine psychosozial determinierte Grundlage der geäusserten subjektiven Beschwerden überwiegend wahrscheinlich und eine traumatische Genese ausgehend vom Unfall allerhöchstens möglich. 2. 3 .4
Aus neurologischer Sicht (S. 28) wiesen die Ärzte darauf hin , dass die Beschwer deführerin seit dem Unfall ein stationäres Beschwerdebild beklag e , wobei sie die Symptomatik ganz lapidar schilder e , als ob es völlig logisch wäre, dass aus einem banalen Treppensturz ein chronifiziertes Schmerzsyndrom resultier e . Die aktuelle klinisch-neurologische Untersuchung s ei normal. Es finde sich ein auffallendes appellatives schmerzgeplagtes Verhalten, welches vom Ehemann noch durch zahlreiche Bemerkungen unterstützend ergänzt w e rd e . Die Prüfung des Gangbildes sei etwas auffällig und l a ss e am ehesten an eine psychogene Störung denken ( walking on ice ), dieser Eindruck w e rd e ver stärkt durch das völlig normale Gangbild beim unbeobachteten Verlassen der Unters uchungspraxis. Die aufg rund der neurologischen Voruntersuchung durch Dr. D.___ vom November 2009 erwogene und durch die nochmalige Untersu chung im Januar dieses Jahres am E.___ offenbar wieder verworfene Verdachtsdiagnose eines Karpaltunnelsyndroms könne aktuell klinisch nicht nachgewiesen werden. Dies betr e ff e sowohl die rechte als auch die linke Hand. 2. 3 .5
Aus orthopädischer Sicht hielten die Gutachter fest (S. 29 f.) , dass bei der Beschwerdeführerin als Folge des Sturzes keine gravierenden Verletzungen auf getreten seien . Dafür spr e ch e bereits die Tatsache, dass die Patientin kein Bedürfnis gehabt habe , sich einer raschen ärztlichen Untersuchung zu unter ziehen. Sie sei nämlich erst zu ihrer Hausärztin gegangen , nachdem diese einige Zeit nach dem Unfall wieder nach einer Abwesenheit in der Praxis gewesen sei . Auch die Tatsache, dass sich die Patientin an die Ereignisse der ersten Tage nach dem Unfall nicht mehr genau erinner e , sei ein Hinweis dafür, dass der Sturz nicht dermassen gravierend empfunde n wo rde n sei , wie es nun angegeben we rd e . Gemäss Akten sei die Beschwerdeführerin aber relativ rasch zu Spezial ärzten geschickt worden , was eventuell darauf hindeute, dass di e Hausärztin bereits befürchtet habe , dass sich ein protrahierter Heilverlauf einstellen könn t
e. Tatsache sei , dass weder klinisch noch basierend auf bildgebenden Verfahren posttraumatische und insbesondere keine schwerwiegende n Veränderungen hätten erkannt werden k ö nnen. Die linke Schulter sei mehrfach mittels MRI untersucht worden , das letzte Mal i m Mai 201 1. Die Befunde seien äusserst dis kret und nicht typisch für eine durchgemachte Verletzung. Im Vergleich zum MRI vom Februar 2010 besteh e praktisch keine Veränderung.
Im Bereich der LWS hätten im MRI vom Oktober 2010 degenerative Verände run gen festgestellt werden können . Aktuell besteh e kein radikuläres
Reiz syndrom . Es l a ss e sich höchstens ein leichtes lumbospondylogenes
Schmerz syndrom und insbesondere ein myofasziales Beschwerdebild nachwei sen. Sowohl im Bereich der oberen wie auch der unteren Extremität
sowie der LWS besteh e bezüglich den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten subjektiven Beschwerden und den objektivierbaren Befunden eine erhebliche Diskrepanz. Die Diskrepanz besteh e zwischen allen angegebenen Beschwe rden und objektiven Befunden, namentlich betreffend die linke Schulter, den linken Arm, die linke Hüfte und die lumbalen Beschwerden. Es m ü ss e aufgrund der Diskrepanz zwischen den Beschwerden und objektiven Befunden davon ausge gangen werden, dass bei der Beschwerdeführerin eine so matoforme
Schmerz störung bestehe mit Tendenz zu einer Symptomausweitung. Bei dieser Ent wicklung spiel t en die psychosozialen Belastungen eine Rolle. Sicherlich ungünstig sei auch der Faktor, dass der Gatte der Beschwerdeführerin arbeits unfähig sei und nur eine bescheidene Rente erh a lt e . Dies könnte den oben gemachten Aussagen ( Unzufriedenheiten , Frustrationen) Vorschub leisten. Ungünstig sei wohl auch, dass nicht früher nach dem Unfall konsequente Arbeitsversuche eingeleitet w o rden seien . Es s ei bereits jetzt sicherlich eine ungünstige Chronifizierung
ein getreten, welche die weitere Re- lntegration zweifelsohne erschweren w e rd e .
Objektiv gesehen besteh e aus orthopädischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. 2. 3 .6
Aus neuropsychiatrischer Sicht führten die Ärzte aus (S. 30), es l a ss e sich aktu ell kein psychopathologisches Syndrom nachweisen und ein solches sei auch in den Akten nicht beschrieben worden . Eine psychopathologische Diagnose k ö nn e nicht gestellt werden. 2. 3 .7
Die Experten stellten folgende Diagnose n (S. 30): -
Diffuses myalgieformes ( myofasziales ) Beschwerdebild im Bereich der linken
Schulter im Sinne einer Periarthropathia
humeroscapularis bei niedriggradiger Partialruptur
des Mus culus
supraspinatus und Verdacht auf HAGL-Läsion (gemäss
Arthro -MRI 1 9. Februar 2010) -
Chronisches lumbospondylogenes Syndrom der unteren LWS links, differentialdiagnostisch
im Zusammenhang mit einer kleinen fokalen Diskushernie L3/4 foraminal
links, L4/5 foraminal links und L5/S1 recessal / foraminal rechts ohne Kontakt zur
Nervenwurzel, kleines Hämangiom LWK 2 (gemäss MRI der LWS vom 1 8. Oktober 2010) -
Intermittierend auftretende nächtliche Parästhesien ( Bra chial gia
nocturna ), gegenwärtig
keine sicheren Hinweise auf Kar paltunnelsyndrom links (gemäss Bericht vom
1 1. No vember 2009 positive elektrophysiologische Unter suchung, keine Anhaltspunkte für
ein Karpaltunnelsyndrom in der elektro physiologischen Untersuchung vom
2 1. Januar 2011) -
Verdacht auf symptomatisches femoro-acetabuläres
Impinge ment Hüfte links
-
Somatoforme Schmerzstörung bei psychosozialen Belastun gen (in erster Linie Einkommensverhältnisse) 2 .3 .8
Die Gutachter attestierten als Folgen des Unfalls (abgesehen von einer kurzen
Phase von allerhöchstens wenigen Wochen) keine Einschränkung in der Leis tungsfähigkeit (S. 34). 2.4 2. 4 .1
Am 6. September 2012 ( Urk. 11 /2) erstatte te n Dr. med. K.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie FMH, Dr. med. L.___ , Facharzt für Neurologie FMH, und Dr. med. M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, von der B.___ ihr Gutachten zu Handen der Beschwerdeführerin.
Sie diagnostizierten ein a usgeprägtes Schmerzsyndrom links bei St atus n ach Treppensturz mit/bei
Kon t usion im Bereich der linken Schulter mit Partialruptur der Supraspinatus -, Infraspinatus -
und Subscapularissehne sowie eine Becken kontusion links (S. 35). 2. 4 .2
Der neurologische Tei l gutachter f a nd in seiner Untersuchung (S. 35 f.) aktuell keine
Hinweise auf zentrale oder periphere Pathologien b e z iehungs w eise kein Hemisyndrom im neuro l ogischen
Sinne und keine radikulären oder peripheren Ausfälle. Er hielt fest, d ie Schwäche der oberen und unteren
Extremität sei rein schmerzbedingt durch die erheblichen k l inischen muskuloskeletta l en
Befunde auf der linken Seite. Er führte aus, in den Akten sei eine Bandscheibenprotru sion
L3-S1 links beschrieben, welche zu Wurzelreizungen führen könnte. I n der aktuellen CT-Untersuchung der Halswirbelsäule ( HWS ) vom 1 9. Juli 2012 f ä n de n
sich eine leichte Osteochondrose
und Spondy l ose C5/6 mit Einengung der Foramina b eidseits ohne Hinweise auf eine Diskushe rn ie oder eine fokale Protrusion b eziehungsweise keine Hinweise auf eine Neurokompression. In diesem CT der HWS fän de n sich hypertone und verdickte Musc ul i
scaleni links, diese Verdickung sei CT-mässig eindeutig (Hypertonus der linksseitigen Scale nusmuskulatur )
für die linke Seite, rechts finde sich ein Normalbefund.
D er neurologische Gutachter h ie lt fest, dass sich durch die Kontusion in der linken Schulter
und der linken Hüfte ein Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung im Bereich des linkes Armes,
der linken HWS, des Schultergürtels und des linken Beines entwickelt habe. Diese Beschwerden seien als erheblich und invalidi sierend zu taxieren.
Trotz fehlendem neurologische m Defizit bestehe vor allem bei
der Kraftprüfung der linken oberen Extremität eine starke Ü berlagerung durch Schmerzen . 2.4 .3
Aus rein orthopädischer Sicht f a nd der Facharzt (S. 36) fast eine seitengleiche Beweglichkeit in beiden
Schultern. Die linke Schulter zeig e jedoch gegenüber rechts signifikante Einschränkungen, so sei der Schürzengriff eingeschränkt, der Test für die Bizepssehne , der O'Brien-Test, sei für
links klar positiv und bleib e rechts negativ.
Die Schmerzen hätten sich nach dieser Zeit generalisiert im linken Schultergelenk. Es s e i en sämtliche Strukturen der linken Schulter druck dolent . Die einzelnen spezifischen Schultertests
für die Rotatorenmanschette s e i e n nicht mehr verwertbar. Hier besteh e jedoch aus orthopädischer
Sicht eine eindeutige Pathologie, die MRI-mässig klar dokumentiert s ei: Es finde sich eine deutliche M. supra- und infraspinatus -Atrophie links gegenüber rechts.
Dies sei deutlich palpabel.
Es finde sich weiter eine „ eingeschränkte Halswirbelsäule “ , eine eingeschränkte Halswirbelsäulenbeweglichkeit
mit einem auffälligen Kinn-Sternum-Abstand von 2/23 cm. Es besteh e eine ausgeprägte Fl è che
cervicale von gut 5 cm. Die ganze autochtone , paravertebrale
Halsmuskulatur sowie der M. trapezius links s e i e n verhärtet und druckdolent .
2. 4 .4
Aus psychiatrischer Sicht hielten die Ärzte fest (S. 36 f.) , dass sich in der
Anam nese keine Hinweise auf
eine psychiatrische Erkrankung vor dem hier relevan ten Unfall finden liessen . Ebenfalls habe die Beschwerdeführerin nach dem Arbeitsunfall zu keiner Zeit an einer affektiven
Störung oder an einer Angst krankheit oder gar an einer Psychose gelitten . Ebenfalls w e rd e eine Persönlich keitsstörung
klar ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin habe nie in
einer psy chiatrischen Therapie ge stand en und aus derzeitiger psychiatrischer Sicht sei eine solche
auch nicht angezeigt. Eine differenzialdiagnostisch
in Frage kom mende anhaltende somatoforme Schmerzstörung k ö nn e bei
der Beschwerde führerin ebenfalls ausgeschlossen werden. Aus psychiatrischer Sicht g ebe es keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und es k ö nn e aus psy chiatri scher Sicht keine Diagnose
im eigentlichen Sinne gestellt werden. 2.4 .5
In ihrer integrativen Beurteilung führten die Gutachter aus (S. 38), r etrospektiv sei festzuhalten , dass die Abklärung und Therapie der Beschwerdeführerin äus serst schleppend erfolgt sei , sie ha be zudem das Pech gehabt, den Schmerzvor stellungen der Orthopäden
im E.___ für eine posttraumati sche Läsion b e z iehungs w eise einer Partialruptur der
Supra-/ lnfra spinatus
- und Subscapularissehne nicht zu entsprechen und sei deshalb
auf die Rheumatologie abgeschoben worden , wo si e konservativ weiterbehandelt wo rde n sei und
sich bei ihr, wie der Verlauf ge zeigt habe , eine chronische Schmerzsymptomatik etabliert habe , die bis
heute anh a lt e und sich auf die linke Seite, insbesondere auch in die HWS ausgebreitet ha be ,
wo sich heute im CT der HWS klar eine Hyperdensität der Scalenusmuskulatur
auf der linken Seite dokumentieren l a ss e .
Die vorbestehenden krankhaften Befunde der LWS sowie der linken Hüfte dürf ten durch den
stattgehabten Treppensturz gleichfalls eine massgebende Akti vierung erfahren haben, so
dass die heutige linksseitige Schmerzsituation der Explorandin zwanglos als unfallbedingt
erklärt werden kö nn e aus orthopädi scher und neurologischer Sicht.
Eine psychiatrische Auffälligkeit finde sich im ganzen Krankheitsverlauf nicht. 2.4 .6
Weiter hielten die Experten fest (S. 38), d a medizinische Akten bereits vor dem hier relevanten Unfall vorhanden s e i e n, d ü rf e insbesondere für die linke
Schul ter angenommen werden, dass sie durch den stattgefundenen Unfall erheblich,
d.h. richtunggebend geschädigt w o rde n sei . Sie attestierten eine vollumfängli che Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit wie auch im Haushalt (S. 41). 2.5
Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin berichtete am 2 0. Dezember 2011 ( Urk. 8/38) über die Verhältnisse im Haushalt und verwies vorweg auf die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin (Schmerzen in der linken Schulter und dem ganzen Arm, seit kurzem auch Schmerzen im rechten Arm). Unter Berücksichtigung des nicht erwerbstätigen Ehemannes schloss sie auf fol gende Einschränkungen: 0 % im mit 5 % gewichteten Bereich Haushaltführung, 10 % im mit 45 % gewichteten Bereich Ernährung, 10 % im mit 20 % gewich teten Bereich Wohnungspflege, 0 % im mit 7 % gewichteten Bereich Einkauf und weitere Besorgungen, 10 % im mit 20 % gewichteten Bereich Wäsche und Kleiderpflege, 0 % im mit 3 % gewichteten Bereich Verschiedenes. Insgesamt resultierte eine Einschränkung im Haushalt von 8.5 % (S. 9). 3. 3.1
Vorwegzuschicken ist, dass das Gutachten der A.___ den praxisgemässen Anfor derungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. So ist es für die streiti gen Belange umfassend , beantwortet es doch die Frage nach den gesundheitli chen Beeinträchtigungen und den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Sodann beruht es auf (den angezeigten) allseitigen Untersuchungen, wurde die Beschwerdeführerin doch in orthopädischer, neurologischer und psychiatrischer Hinsicht abgeklärt . Die Expertise berücksichtigt die geklagten Beschwerden und würdigt diese in überzeugender Weise. Das Gutachten wurde sodann in Kennt nis der Vorakten abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein . Schliesslich sind die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet .
So legten die A.___ -Ärzte dar, dass die Untersuchungen sowie die Vorakten kaum Hinweise auf mit der durch den Unfall ausgelösten strukturellen Läsion im Zusammenhang stehende Beschwerden ergeben hätten (E. 2.3.3) . Dies begründeten sie hauptsächlich mit den in mehrfach durchgeführte n MRI Unter suchungen erhobenen Befunden in der Schulter, welche sie als äus serst diskret einschätzten (E. 2.3.5) . So sei beispielweise bereits im Juli 2010 beidseitig eine kräftige Rotatorenmanschette nachgewiesen worden, weshalb die partielle Läsion, welche im MRI vom Februar 2010 diagnostiziert worden sei, die geklagten Beschwerden nicht erkläre (E. 2.3.2). In Bezug auf die LWS Pro blematik verw i esen sie auf ein (höchstens) leichtes lumbospondyloge nes
Schmerz syndrom sowie ein myofasziales Beschwerdebild (E. 2.3.5). In neu rologischer Hinsicht konnten sodann gar keine Be funde erhoben werden (E.
2.3.4) wie auch in neuropsychologischer (E. 2.3.6).
In der Tat basiert diese Einschätzung auf der Aktenlage betreffend die bildgeben den Untersuchungsresultate: Aus dem im Rahmen der A.___ -Begut achtung angefertigten Arthro -MR-Bild des linken Schultergelenks vom 9. Mai 2011 ergaben sich im Wesentlichen unauffällige Verhältnisse. Namentlich zeigte sich eine intakte Rotatorenmanschette bei nur leichter lateraler Absenkung des Acromions und entsprechender Einengung des subacromialen Gleitraumes. Weiter wurden ein Hinweis auf eine mässige Bursitis im Rahmen der klinischen Impingementsymptomatik , eine vermutete Pulleyläsion sowie eine kleinste Zyste erwähnt. Ansonsten wurde auf ein normales Arthro -MRT des linken Schultergelenkes verwiesen mit regelrechter Darstellung der ver bleibenden Manschettenanteile, der labralen Strukturen und der Schulter blattmuskulatur ohne Hinweise auf das Vorliegen einer ligamentären
Avulsion im Glenoid infe rior ( Urk. 26 ).
Vergleicht man diese Bilder mit den ersten aktenkundigen MR-Aufnahmen vom 1 9. Februar 2010 (fast fünf Monate nach dem Unfall [ Urk. 8/12/37 ] nachdem frühere Rötgenaufnahmen ergebnislos ge blieben waren unter explizitem Aus schluss ossärer Läsionen sowie einer Rotatorenmanschettenruptur [ Urk. 8/12/45 ]), so ergibt sich, dass der damals im Vordergrund gestandene Ver dacht auf eine Verletzung des inferioren glenohumeralen Ligaments ausgeräumt werden konnte beziehungsweise eine Heilung eintrat; auf den aktuellen Bildern ist jedenfalls keine solche Verletzung (mehr) zu sehen.
Bei dieser Sachlage leuchtet es ein, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Leis tungsfähigkeit nicht (wesentlich) eingeschränkt ist (E. 2.3.8). Namentlich kann nicht von einer massgeblichen organischen Schädigung ( Urk. 1 S. 12) ausge gangen werden. 3.2
Diese Einschätzung deckt sich mit den Angaben des Dr. C.___ vom Januar 201 0 , welcher unter Verweis auf die bildgebenden Untersuchungsresultate ossäre Läsionen an Ellbo g en, Schulter sowie Becken ebenso verneinte wie eine relevante Rotatorenmanschettenruptur und eine Neuropathie. Er ging ab 1. Dezember 2010 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus und erachtete die Beschwerdeführer in als langfristig wieder voll umfänglich arbeitsfähig , was er ein Jahr später bestätigte und sein aktuelles Attest (50 % arbeitsunfähig) nicht mit medizinischen Überlegungen, sondern einzig mit der fehlenden Motivierbarkeit der Beschwerdeführer in begründete. In diesem Sinne sind auch seine weiteren Atteste zu verstehen, welche keine Begründung für die anhaltende weiter r eichende Einschränkung der Arbeitsfä higkeit beinhalten (E. 2.1 und Urk. 8/54-56) .
Auch Dr. F.___ vom E.___ befand im Juli 2010 die Symptomatik des Schulterge lenks als kaum erklärbar mit den MR-tomographisch dokumentierten Verände rungen. Dr. G.___ vom E.___ ging von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit ab November 2010 aus (E. 2.2) und damit ebenfalls von einer erheblichen Rückgewinnung der Leistungsfähigkeit . 3.3
Dass sodann die Befunde an der Wirbelsäule zu einer erheblichen Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit führen, ist den ärztlichen Einschätzungen nicht zu entnehmen. Wohl sind gewisse degenerative Veränderungen ersichtlich, doch bleiben diese allesamt ohne Kontakt zu den Nervenwurzel n (E.
2.3.7) beziehungsweise ohne Neurokompression (E. 2.4.2). Das zwischen zeitlich the matisierte Karpaltunnelsyndrom konnte zuletzt nicht mehr nachgewiesen wer den (E. 2.3.4) und führt offensichtlich nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In Bezug auf die Hüftproblematik fand sich schliesslich zuletzt eine asymptomatische Klinik ( Urk. 26/2) , weshalb sich Weiterungen erübrigen. 3.4 3. 4 .1
Die gegenteilige Meinung der B.___ -Ärzte vom September 2012 vermag demge genüber nicht zu überzeugen: So konnte Dr. L.___ kein neurologisches Defizit beschreiben und verwies auf Bandscheibenprotrusionen
(E. 2.4.2) , welche allerdings ohne Nervenwurzelkontakt blieben (E. 2.3.7). Auch die Veränderun gen der HWS verursachten keine Neurokompression (E. 2.4.2) . Der orthopädi sche Spezialist verwies - in objektivierbarer Hinsicht - einzig auf den MRI-Befund einer M. supra- und infraspinatus -Atrophie links. Die klinischen Befunde erscheinen ebenfalls als eher diskret (fast seitengleiche Beweglichkeit der Schultern, links Einschränkungen bei einigen Tests, verhärtete und druck dolente Halsmuskulatur, E. 2.4.3). In psychiatrischer Hinsicht wurde keine Diag nose gestellt (E. 2.4.4).
Dass die Gutachter bei diesen Befunden eine vollum fängliche Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit wie auch im Haushalt attes tieren konnten (E. 2.4.6), ist einzig damit erklärbar, dass sie der chronischen Schmerzsymptomatik eine derartige Bedeutung zumassen (E. 2.4.5). 3. 4 .2
Diesbezüglich hat das Bundesgericht indes festgehalten, dass im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sein müssen, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprü che nicht gewährleisten lässt. Solche Leiden (im erwähnten Fall eine somato forme Schmerzstörung) vermögen in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken (BGE 136 V 279 E. 3.2.1). 3. 4 .3
Die - im Übrigen von sämtlichen Ärzten festgestellte - Schmerzproblematik führt nach dem Gesagten lediglich dann zu einer invalidenversicherungsrecht lich relevanten Annahme einer Arbeitsunfähigkeit, wenn sie nicht überwindbar ist. Dass die B.___ -Gutachter dabei die von den A.___ -Ärzten diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung explizit ausgeschlossen haben, ändert nichts an der Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung, ist diese doch auf sämtliche Schmerzstörungen anwendbar, worunter auch - wie vorliegend - nicht mit schlüssig feststellbare n Befunde n hinreichend erklärbar e Schmerzklagen fallen.
Die bundesgerichtlichen Kriterien (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 in fine ) sind offen kun dig nicht gegeben: So ist eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer von vornherein zu verneinen, nachdem beide Gutachterstellen eine entsprechende Erkrankung überhaupt ausgeschlossen haben. Eine chronische körperliche Begleiterkrankung liegt nicht vor, erschöpft sich die Chronifizierung doch einzig in der Schmerzproblematik und eben gerade nicht in einer körperlichen (bildgebend nachweisbaren) Pathologie. Ein chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symp tomatik ohne längerdauernde Rückbildung liegt zwar vor und dieser ist auch mehrjährig, aber noch nicht von ausgeprägt langer Dauer. Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens ist den Akten nicht zu entnehmen u n d wurde auch vom Psychiater der B.___ nicht geschildert ( Urk. 11/2 S. 28 ff.). Die Ärzte leg ten weiter nicht dar, dass von einem verfestigte n , therapeutisch nicht mehr beeinflussbare n innerseelische n Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung ausgegangen werden muss. Bei vollstän dig fehlenden Therapiebemühungen kann schliesslich von vorneherein nicht von einem Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder statio nären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz koope rativer Haltung der versicherten Person gesprochen werden .
Da allenfalls ein Kriterium gegeben ist, dieses aber nicht in ausgeprägter Weise, bleibt die Schmerzstörung vorli e gend ohne invalidenversicherungsrechtliche Relevanz. 3. 5
Die von der Beschwerdeführerin gegen das A.___ -Gutachten erhobenen Einwen dungen erweisen sich als wenig begründet:
Dass den Gutachtern verschiedene Berichte nicht vorgelegen haben ( Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 2.6) ist insofern irrelevant, als in Bezug auf jene von Dr. C.___ eine jün gere und wesentlich detailliertere Einschätzung vorlag und die Berichte, über de r en Existenz im Übrigen die Beschwerdeführerin Stillschweigen bewahrt hat, aus der Zeit
unmittelbar nach dem Unfall datieren und mangels detaillierter objektivierbarer Befunderhebung für die Einschätzung eine r andauernden Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf des Wartejahres ohne Belang sind. Inwiefern
ebenfalls von der Beschwerdeführerin zurückgehaltene - Physiotherapie ver ordnung en von Belang sein sollten, ist angesichts der Auflage detaillierter Arzt berichte nicht einzusehen. Dass sodann der Verlaufsbericht des E.___ vom 2 5. Februar 2011 fehlen soll, ist angesichts der Erwähnung des selbigen im Gut achten ( Urk. 8/34/10-57 S. 10 unten) aktenwidrig. Bei der Stellungnahme des Dr. med.
N.___ ( Urk. 1 S. 11 Ziff. 2.7) handelt es sich um eine reine Aktenbe urteilung und nicht um einen Untersuchungsbericht, welcher sich im Dossier des Unfallversicherers befand und den A.___ -Ärzten vorgelegen haben muss, aber nicht von derartigem Gewicht war, dass er separat hätte referiert werden müssen.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen einer unangekündigten Nach frage bei den Gutachtern betreffend Ergänzung ( Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 2.8) ent behrt jeglicher Logik, nachdem die Beschwerdeführerin umfassend Stellung nehmen konnte und selber gar nicht beantragte, Ergänzungsfragen zu stellen ( Urk. 8/58/1-18). Bei der erwähnten Antwort der A.___ -Gutachter vom 5. September 2011 ( Urk. 8/36) handelt es sich ohnehin leidglich um ergänzende Angaben zu den F oersterschen Kriterien, welche bereits aufgrund der umfang reichen übrigen Akten zuverlässig beurteilt werden konnten.
Da die A.___ -Expertise von allen Teilgutachtern unterzeichnet wurde , ist nicht ersichtlich, inwiefern ein formeller Mangel darin bestehen soll, dass die einzel nen (im Gutachten zitierten) fachärztlichen Einschätzungen nicht nochmals separat unterzeichnet wurden ( Urk. 1 S. 14 f.
Ziff. 2.10 ). Es steht fest, dass die Beurteilung von allen Teilgutachtern geteilt wird.
Die monierte angeblich suggestive Fragestellung anlässlich aller drei Explora tionen ( Urk. 1 S. 15 ff.
Ziff. 2.11 ) wurde nicht näher dargelegt. Dass dabei die Antworten - weil aus dem Italienischen übersetzt - nach der Auffassung der Beschwerdeführerin in der deutschen Sprache eher blumig wirken, ist vor liegend ohne Belang. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wurde aufgrund der objekti vierbaren Untersuchungsresultate vorgenommen und auch die Schmerz klagen wurden detailliert und durchaus objektiv zu Kenntnis genommen.
Was die Beschwerdeführerin mit ihrer Kritik am neurologischen Teilgutachten ( Urk. 1 S. 17 ff.
Ziff. 2.12 ) bezweckt, ist nicht nachvollziehbar, nachdem das von ihr aufgelegte Parteigutachten zum selben Schluss gekommen ist, nämlich dass keine neurologische Pathologie vorliegt.
Dem Antrag um Einverlangen von Untersuchungsnotizen der neurologischen Exploration ( Urk. 1 S. 19 unten
Ziff. 2.12 ) ist angesichts der diesbezüglichen Rechtsp r echung (Urteil des Bundesgerichts 8C_215/2012 vom 1 1. Juli 2012 E.
5.2 ) nicht stattzugeben.
Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend Aggravation ( Urk. 1 S.
20 ff.
Ziff. 2.13 f. ) ist vorweg festzuhalten, dass sich die von ihr als organi sche Befunde gewerteten Untersuchungsresultate vorwiegend in Druckdolenzen und Musk e lverhärtungen erschöpfen, welche nach der Rechtsprechung gerade nicht als organisches Substrat zu fassen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_721/2008 vom 2 4. April 2008 E. 4.2). Sodann basiert die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht auf einem Aggravationsvorwurf, sondern einzig auf der Würdigung der objektivierbaren Pathologien. 3. 6
Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d). 4. 4.1 4.1.1
Zwischen den Parteien ist weiter die Qualifikation der Beschwerdeführerin umstritten. 4.1.2
D ie Beschwerdegegnerin ging von einer Aufteilung im Gesundheitsfall von 60 % Erwerb und 40 % Haushalt aus und stützte sich dabei unter anderem auf die Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson vom 2 1. No vember 2011, wonach sie bei guter Gesundheit ihre drei bisherige n Arbeits stellen in den bisheri gen Pensen weitergeführt hätte. Sie habe ihr Arbeits pensum bei der Y.___ von anfänglich neu n Stunden pro Woche auf 16 Stunden erhöhen können, das Pensum weiter erhöhen wollen und ihr Anliegen mit dem Vorgesetzten besprochen.
Die Abklärungsperson hielt ergänzend fest, der Ehemann der Beschwerdeführe rin habe im Mai 2005 einen Berufsunfall erlitten, sei seither als Bauarbeiter vollumfänglich arbeitsunfähig und erhalte ein Invalidenrente der Unfallversi cherung in der Höhe von 28 % . Offenbar habe er keine Arbeitsstelle in ange passter Tätigkeit gefunden. Trotz knappen finanziellen Mitteln habe die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Schilderungen ihren direkten Vorgesetzten lediglich einmal betreffend Erhöhung des Pensums angefragt . Sie habe indes keine Stellenbewerbungen geschrieben ( Urk. 8/38 S. 4). 4.1.3
Die Beschwerdeführerin schloss dagegen auf ihre vollumfängliche Erwerbstätig keit im Gesundheitsfall . Sie verwies auf enge finanzielle Verhältnisse, eine aktu ell 50%ige Arbeitsfähigkeit ihres berenteten Ehemannes, die fehlende Betreu ungsbedürftigkeit der 25- und 28-jährigen Kinder, die finanzielle Unter stützung durch den Sohn (welcher bei den Eltern wohnt, Urk. 8/38 S. 4 f. Ziff. 2.6 und Ziff. 4.1). Sodann verwies sie auf ihre Pensumserhöhung (von neun auf 16 Stunden) trotz lumbaler und Hüftbeschwerden u nd schloss, dass das Fehlen von schriftlichen Aufzeichnungen betreffend weitere Pensumserhöhung irrelevant sei, da nicht eine konkrete Anfrage im Krankheitsfall, sondern eine hypotheti sche Erhöhung im Gesundheitsfall in Frage stehe ( Urk. 1 S. 27 ff. Ziff. 2.18). 4.2
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 1 33 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialver sicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E.
3.3). 4.3
Aktenkundig war die die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalls in einem Pensum von 60 % arbeitstätig (vgl. zur Berechnungsübersicht Urk. 8/40), beste hend aus der Anstellung bei der Y.___ im Umfang von (höchstens) 33 % , bei Dr. med.
O.___ von 7 Stunden pro Woche (= 17 % , Urk. 8/31) sowie im Umfang von unbestritten gebliebenen 10 % bei der P.___ ( Urk. 8/17). Die Beklagte brachte gegenüber der Abklärungs person klar zum Ausdruck, dass sie im Gesundheitsfall weiterhin das innege habte Pensum weiter ausüben würde, weshalb grund sätzlich hiervon auszuge hen ist, ist doch praxisgemäss auch im Rahmen der Qualifikation der Versicherten auf die Aussage n der ersten Stunde abzustellen (Urteil des Bundesge richts 9C_846/2011 vom 1 5. Mai 2012 E. 4.2 ).
Eine Pensumserhöhung
- wie nach den Angaben der Beschwerdeführerin gewünscht - war nach Auskunft der Y.___ nicht vorgesehen ( Urk. 8/39/1), weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin auch weiterhin in diesem Pensum beschäftigt gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin konnte keine Bemühungen nachweisen, ihr - bereits seit längerer Zeit inne ge habtes Pensum - zu steigern. Der Verweis auf angespannte finanzielle Ver hält nisse unter Hinweis auf eine Teilinvalidität ihres Ehemannes verfängt insofern nicht, als sich jener Unfall bereits im Jahr 2005 zutrug und die Beschwerde führerin seither keine Bemühungen um eine massgebliche Ausweitung der beruflichen Tätigkeit zeigte. Auch aus dem Hinweis auf mangelnde Betreuungs pflichten gegenüber den erwachsenen Kindern kann die Beschwerdeführerin nichts zur ihren Gunsten ableiten, waren diese Betreuungspflichten doch schon längstens entfallen und nicht erst nach dem Unfall. Dass sich schliesslich der bei den Eltern wohnende erwachsene und erwerbstätige Sohn an den Haus haltskosten beteiligt, ist nicht weiter zu beleuchten und jedenfalls kein Indiz für eine Steigerung des vor dem Unfall während längerer Zeit ausgeübten Pensums. 4.4
Damit hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass die Beschwerdeführerin als zu 60 % Erwerbstätige und zu 40 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren ist. 5. 5.1
Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich blieb
abgesehen vom dem Invalideneinkommen zugrunde zu legenden zumutbaren Arbeitspensum und der (vor Eingang des B.___ -Gutachtens erhobenen, noch ausgehend von einer postulierten 50%igen Arbeitsfähigkeit) Forderung nach einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 %
- unbestritten ( Urk. 1 S. 32 Ziff. 2.21). 5.2
Die Beschwerde gegnerin errechnete basierend auf den Angaben der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin ein Valideneinkommen von Fr. 34‘931.-- ( Urk. 2 und Urk. 8/40), was nicht zu beanstanden ist (vgl. die mit den gemeldeten Einkom men per 2009 übereinstimmende Übersicht der Beschwerdegegnerin vom 1 4. September 2011, Urk. 8/40). Dass die Aufrechnung per 2010 und - der sich angesichts der Anmeldung im September 2010 per März 2011 stellenden Ren tenfrage
( Art. 29 Abs. 1 IVG)
- nicht per 2011 erfolgt ist, kann bei identischer Zeitgrundlage des Invalideneinkommens ausser Acht gelassen werden.
Für die Berechnung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwer degegne rin
- zu Recht - auf die Angaben des Bundesamtes für Sta tistik, wobei sie auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008 abstellte (da die LSE 2010 im Zeitpunkt der Berechnung noch nicht publiziert war) und das Einkom men auf das Jahr 2010 hochrechnete. Der ermittelte Wert von Fr. 28‘633.-- entspricht praktisch den Angaben der LSE 2010 : In dem für die Beschwerde führerin in Frage kommenden Anforderungsprofil „ einfache und repetitive Tätigkeiten “ betrug der Lohn über alle Wirtschaftszweige Fr. 4‘225.-- pro Monat ; angepasst an die durchschnittliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10 2014 S. 84 Tabelle B 9.2), das hypothetische (und zumut bare) Pensum von 60 % sowie unter Gewährung eines - nicht zu beanstanden den - Abzugs vom Tabellenlohn von 10 %
resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 28‘473.--.
Der Invaliditätsgrad beträgt damit 18 % und dem Erwerbsanteil von 60 % ent spre chend gewichtet
10.8 % , welcher Wert per März 2011 (sechs Monate nach der Anmeldung und damit frühestmöglicher Rentenbeginn) gilt. Ange sichts dieser bescheidenen Einschränkung basierend auf den Verhältnissen im März 2011 (80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, E. 2.2) kann auf eine Neuberechnung im Rahmen der im A.___ -Gutachten per Juli 2011 fest gestellten gänzlich fehlenden Einschränkung verzichtet werden und damit auch auf die Frage, ob sich tatsächlich eine Verbesserung eingestellt hat oder ob es sich um eine abweichende Würdigung desselben Sachverhaltes handelt . 5.3
Die Kritik der Beschwerdeführerin an den im Rahmen der Haushaltabklärung festgestellten Einschränkungen erschöpfen sich im Wesentlichen darin vorzu bringen, s i e sei gesundheitlich in erheblichem Masse eingeschränkt ( Urk. 1 S. 29 ff.).
Angesichts der klaren medizinischen Aktenlage kann von vornherein nicht von einer - wie in der Beschwerde schrift angenommenen - Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgegangen werden und schon gar nicht von der pendente lite behaup teten vollumfänglichen. Insofern erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den detaillierten Vorbringen der Beschwerdeführerin . Die von der Abklärungsperson festgestellten Einschränkungen zwischen 0 und 10 % in den einzel nen Haus haltbereichen erscheinen als plausibel und wurden - unter Miteinbezug der Mithilfe des teilinvaliden und ganztägig anwesenden Ehemannes, welcher im Übrigen eine von der Beschwerdeführerin bekleidete Arbeitsstelle ausfüllt ( bei Dr. O.___ , Urk. 8/ 12/16) - nachvollziehbar begründet. Angesichts der attestierten Arbeitsunfähigkeiten von 20 % (ab März 2011) beziehungsweise 0 % (ab Gut achtenerstellung im Juni 2011) besteht keine Ve ranlassung, hiervon abzuwei chen. Es leuchtet ein, dass die Beschwerdeführerin leichtere Arbeiten selbstän dig ausführen und für schwerere ihren Ehemann oder den Sohn beiziehen
kann.
Damit resultiert bei einer gesamthaften Einschränkung von 8.5 % im Haushalt und gewichtet zu 40 % ein Teilinvaliditätsgrad von 3.4 % . 5.4
Insgesamt ergibt sich nach dem Gesagten ein Invaliditätsgrad von 14.2 % , bei welchem kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung besteht. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. 6 .
Die vo n der Beschwerdeführer in geltend gemachten Gutachtenskosten (Urk. 10 S. 2 ) fallen unter den Begriff der Parteikosten im Sinne von Art. 61 lit . g ATSG. Da d i e Beschwerdeführer in in diesem Verfahren unterliegt, hat si e - unabhängig davon, ob die medizinischen Angaben in Bezug auf dieses Verfahren sachdien lich und beachtlich waren - keinen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten (vgl. BGE 115 V 62 E. 5c; SVR 2011 IV Nr. 13 S. 35 E. 2 [Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2010 vom 14. April 2010]). Gründe für ein ausnahmsweises Abweichen davon ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Art. 61 lit . g Rz
118) liegen nicht vor. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 26/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger