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UV.2012.00175

Sturz aus 4m Höhe: Kausalität von LWS-Beschwerden (mit Vorzustand) verneint; Sturz auf Treppe: Kausalität von Schulterbeschwerden (mit Vorzustand) ebenfalls verneint

Zürich SozVersG · 2014-07-14 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren

1964, arbeitete seit dem 1. März 2006 als Gärtner bei der Y.___ GmbH und war in dieser Eigenschaft bei der Helsana Un fall AG (nachfolgend: Helsana) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 3. September 2010 erlitt der Versicherte einen Unfall, als er beim Hecken schneiden auf der Brüstung ausrutschte und aus vier Metern Höhe auf den Beton boden fiel (Urk. 12/K9). Dabei zog er sich eine Commotio cerebri sowie eine leicht gradige

Kompressionsfraktur der Lendenwirbelsäule (LWS) LWK 2 zu (Urk. 12/M1 -M2) . Am 1. Mai 2011 rutschte er zudem auf der Treppe aus . E r habe sich mit den Händen auffangen wollen und dabei einen stechenden Schmerz in der linken Schulter verspürt (Urk. 12/K S 1) . Im Bericht vo m

8. Juni 2011 sprach Dr. med. Z.___, FMH für Allgemeine Medizin, im Hinblick auf den Unfall vom 1. Mai 2011 von einer posttraumatischen AC-Gelenksproblematik (Urk. 12/M4) .

Die Helsana erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen. 1.2

Mit Verfügung en vom

29. Dezember 2011 (Urk. 12 / K40, Urk. 12/KS4) schloss die Helsana den Fall bezüglich der Rückenproblematik per 3 . September 2011 be ziehungsweise hinsichtlich der Schulterproblematik links per 3 1. Dezember 201 1 ab und stellte die Versicherungsleistungen (Heilungs kosten und Taggelder) gleichen tags ein. Die von der Krankenkasse des Versicherten am 18 . Januar 2012 (Urk. 12/K44) hie gegen

erhobene vor sorgliche Einsprache zog diese am

14. Februar 2012 (Urk. 12/K47) zurück . Die vom Versicherten am 5 . Januar 20 12

(Urk. 12/K43, Urk. 12/K S 6) erhobene n Einsprache n wies die Helsana mit Ent scheid vom

19. Juni 2012 (Urk. 2) ab. 2 .

Dagegen erhob der Versi cherte am

20. August 20 12 (Urk. 1 S. 2) Beschwerde

und be antragte, in Au fhebung des Einspracheentscheide s der Beschwerde geg nerin vom 19. Juni 2012 seien ihm die gesetzlichen Leistungen (Heilungs kosten und Taggelder) auch über den Zeitpunkt vom 3. September 2011 zu er bringen. Eventuell sei er im Auftrag des angerufenen Gerichtes orthopädisch und neuro logisch zu begutachten, wobei ihm vor der definitiven Erteilung des Gutach tens auftrages die Möglichkeit zur Stellung von Ergänzungsfragen ein zu räumen sei. Subeventuell sei der vorliegende Fall zur weiteren Sach verhalts abklärung an die Beschwerde gegner in zurückzuweisen.

Am 30. August 2012 reichte er einen Arztbericht nach (Urk. 7-8).

Mit Beschwerdeantwort vom 25 . September 2012 (Urk. 1 1 S. 8 Ziff. 5) schloss die Beschwer degeg nerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führer am 26 . September 2012 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.

Mit Urteil vom heutigen Datum hob das hiesige Gericht die Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. August 2013 betreffend Zusprache einer von November bis Dezember 2011 befristeten Drei viertelsrente auf und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen und Neuent scheid an die Verwaltung zurück (Prozess IV.2013.00836). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie in folge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.2

1.2.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.2.2

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhe bende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang ge geben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 1.3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129

V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4 1.4.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.4.2

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356

S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) gestützt auf den ärztlichen Bericht vom 21. Dezember 2011 (Urk. 12/M12) von

Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

beratender Arzt der Helsana,

davon aus, dass bezüglich der aktuell noch ge klagten Lenden wirbel säulen be schwer den des Beschwerdeführers der S tatus quo sine ein Jahr nach dem Unfall erreicht worden sei (S. 6 Ziff. 3.7); d ie n atürliche Kausalität

sei somit per 4. Septe mber 2011 nicht mehr gegeben . In Be zug auf die linksseitige Schulter problematik hielt sie schliesslich fest, dass die Aus füh rungen von Dr. A.___, wonach der S t atus quo ante spätestens am 31. De zem ber 2011 erreicht wor den sei, nachvollziehbar seien und darauf ab zu stel len sei. D ie Leistungs ein stellung hin sichtli ch der linken Schulter sei somit zu Recht per 1. Januar 2012 erfolgt (S. 6 f. Ziff. 4.3 f.).

In der Vernehmlassung vom 2 5. September 2012 führte sie aus, dass auf die Beurteilungen von Dr. A.___ abzustellen sei; daran ändere auch der nachträg lich eingereichte Bericht von Dr. B.___ nichts (Urk. 11) .

2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, die Beurteilung von Dr. A.___

vermöge in mehrfacher Hin s icht nicht zu überzeugen (S. 5 Ziff. 9) . Er befinde sich nach wie vor in medizi nischer Behandlung; entsprechend sei der Fallabschluss durch die Be schwerde gegnerin verfrüht erfolgt (S. 5 Ziff. 9.1) . Unzutreffend sei ferner, dass er an Vor zuständen gelitten habe. Seine Restbeschwerden seien unfall bedingt (S. 6 f. Ziff. 9.2 f.) . Er sei nach wie vor seit 2. April 2012 bis auf weiteres zu 50 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (S. 7 Ziff. 9.4) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Leistungseinstellung betreffend

Rücken problematik ab dem 4. September 2011 und betreffend Schulter verletzung ab dem 1. Januar 2012 rechtens ist. 3.

3.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, nach wie vor unter Rücken- und Schulter beschwerden links zu leiden. 3.2

Nach seinem Sturz durch das Dach vom 3. September 2010 wurde der Be schwerde führer zunächst im

Spital C.___

behandelt. Im Aus tritts bericht vom 6. September 2010 (Urk. 12/M1) diagnostizierten Dr. med. D.___, Leitende Ärztin,

und Dr. med. E.___, Assistenzärztin, nach einem Sturz vom Dach aus zirka vier Metern Höhe eine Commotio cerebri und eine L WS-Kontusion.

3. 3

Im Bericht vom 2 4. Dezember 2010 (Urk. 12/ M2) er wähnte

Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Radiologie, Klinik G.___, eine frischere, leichtgradige

Kom pressionsfraktur vom LWK2 ohne Stufenbildung in der Hinter kante

und ohne Ein engung des Spinalkanals,

eine Osteochondrose Grad II nach Modic L2/L3 mit leichter zirkumferentieller

Diskusprotrusion sowie einen Verdacht auf einen Statu s nach einem Morbus Scheuermann . An halts punkte für eine Neuro kom pres sion oder

akute oder subakute Frakturen thoracal

hätten keine be stan den.

3. 4

Im Bericht vom 8. Juni 2011 (Urk. 12/M4, vgl. dazu auch Urk . 12/M3) nannte Dr. Z.___ als Diagnose einen Status nach einem Sturz aus vier Metern Höhe am 3. September 2010 mit einer leicht gradigen Kompressions fraktur im LWK2 ohne Stufen bildung mit einem posttraumatisch per sistierende n

Lumbo ver tebralsyndrom und einen Status nach einem Sturz auf die linke Schulter mit posttraumatischer AC-Gelenks problematik .

Er attestierte vom 3. September 2010 bis 4. Januar 2011 eine Arbeits unfähigkeit von 100 % und vom 5. Januar bis Ende Juli 2011 von 60 % mit anschliessend notwendiger

Neu beur teilung . Dif ferential diagnostisch nannte er ein Impingement und eine Bursitis sub acro mialis links, welche a m 1. Mai 2011 i m Rahmen eine r Schulterverletzung links neu hinzugekommen seien . Der Beschwerdeführer sei ausgerutscht und habe sich dabei mit dem linken Arm nach hinten abgestützt und in der Folge Schmerzen und eine Bewegungs ein schränkung in der linken Schulter verspürt. Es gehe aber schon wieder etwas besser. Klinisch seien Elevation und Abduktion endphasig leicht do lent, der Jobe Test sei negativ und der Schürzen- und Na ckengr iff sowie der Lift-off- Test seien ohne Befund . Im AC-Gelenk bestehe eine leichte Druckdolenz .

Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei bei der Rotation nach rechts leicht ein geschränkt, ansonsten seien die obere Brust wirbel säule (BWS) und die LWS frei und indolent beweglich. Der Finger-Boden-Abstand betrage 0 cm. Es be stünden muskuläre Verspannungen v or allem nuchal und paravertebral lumbal rechts .

Er habe eine spezialärztliche Beurteilung in der Klinik H.___ in die Wege ge leitet. 3.5

3.5.1

Im Bericht vom 8. September 2011 (Urk. 12/M5) diagnostizierten PD Dr. med. I.___, Chefarzt Neuro chirurgie/Wirbelsäulenchirurgie, Klinik H.___, Wir belsäulenzentrum, und Dr. med. J.___, Assistenzarzt, ein lumbales Schmerz syndrom mit/bei einem Status nach einer Kompressions - fraktur im LWK 2 bei einem Sturz aus vier Metern Höhe am 3. September 201 0. Als Neben diagnosen äusserten s ie einen Verdacht auf einen Status nach einem Morbus Scheuer mann (Magnetresonanztomographie vom 2 3. Dezember 2010).

In ihrer Beurteilung hielten die Ärzte der Klinik H.___

fest, soweit beurteil bar zeige die durchgeführte Rönt genuntersuchung keine Anhaltspunkte für Komplikationen bei einem Status nach einer LWK2-Kompressionsfraktur. Die von der Klinik G.___

angefertigten Magnetresonanztomographien

hätten ihnen nicht vorgelegen .

3.5.2

Nach Studium der Magnetresonanzunt ersuchungen der BWS und der L WS vom 2 3. Dezember 2010 der Klinik G.___

hielten Dr. I.___

und Dr. J.___

am 2 0. September 2011 (Urk. 12/ M6) fest, in den bildgebenden Unter suchungen zeige sich die beschriebene LWK2-Deckplatten-Fraktur sowie eine Diskopathie der Band scheibe L3/ 4. Darüber hinaus bestünden keine An haltspunkte für sig nifika nte degenerative Veränderungen . 3. 6

Am 2 9. November 2011 (Urk. 12/M10) hielt Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Radiologie, Klinik G.___, in seiner Beurteilung eine Traumatisierung des AC -Gelenkes mit Knochen marködem ohne Stufen, ein

Acromion T y p II mit etwas vermehrtem down slope, Zeichen von Tendinitis der Supra spinatus sehne auf einer Länge von etwa 16 mm, keine Ruptur mit ansonsten regel rechten Ro tatoren, fest. Anderweitige posttraumatische Veränderungen habe er keine fest stel len können . Schliesslich seien leichte Zeiche n einer retraktilen

Kap sulitis vorhanden gewesen. 3. 7

Im Bericht vom 30. November 2011 (Urk. 12/ M11, vgl. dazu auch Urk. 12/M9) diagnostizierten Dr. med. L.___, Orthopädie FMH, und PD Dr. med. M.___, FMH Orthopädie und Hand chirurgie, Klinik H.___, persistierende post t rau matische Impinge ment beschwerden nach Traumatisierung des linken Schulter gürtels bei intakter Rotatoren manschette (arthro-magnet resonanz tomo graphisch dokumentiert [ Un fall vom 1. Mai 2011 ]), eine traumatisierte AC-Gelenks arthrose links (arthro-magnet resonanz tomo graphisch dokumentiert [ Un fall vom 1. Mai 2011]) und eine un fall bedingte Tendinitis der langen Biceps sehne links.

Als Befund hielten die Ärzte der Klinik H.___ im Vergleich zur Vor unter suchung vom 2 5. Oktober 2011 keine neuen Aspekte fest. Damals hatten sie fol genden Befund auf geführt (vgl. dazu Urk. 12/M9): „47-jähriger, athletischer Mann. 178 cm, 83 kg. Rechtshänder. Schultergelenksbeweglichkeit rechts alters ent sprechend frei. Links Abduktion 95°, Vorwärts-/Rückwärtsheben 170/0/45°, Aussen-/Innenrotation in Neutralstellung 65/0/knapp80°, in Ab duktion 80/0/60°. Klinisch keine pathologischen Rotatorenmanschetten -Zeichen links fass bar, AC-Gelenk links klinisch frei. Lange Bicepssehne links diskret druck dolent mit angedeutet positivem Palm- up -Test links (?).“

Dr. L.___ und Dr. M.___

hielten weiter fest, es liege keine Indikation für eine arthroskopische Intervention an der linken Schulter vor. Es brauche eine ge zielte Physiotherapie in der Nähe des Wohn- und Arbeitsortes des Beschwerde führers. Es sei anzunehmen, dass die Restbeschwerden in vier bis sechs Monaten wieder weitgehend abklingen w ü rden. Substanzielle Läsionen im linken Schul tergürtel könnten auch in der Arthro-Magnet resonanz tomo graphie nicht aus gemacht werden. 3. 8

In seiner Stellungnahme vom 2 1. Dezember 2011 (Urk. 12/M12) hielt

der be ratende Arzt der Helsana, Dr. A.___,

F olgendes fest: 3. 8 .1

Hinsichtlich des Ereignisses vom 3. September 2010 nannte Dr. A.___ eine LWK 2-Kompressionsfraktur ohne Hinterkantenbeteiligung . Weiter führte er aus, dass das lumbale Schmerzsyndrom bei einem Status nach einer Kompressions fraktur des L WK 2 in einem überwiegend wahr scheinlichen kausalen Zusam men hang zum Ereignis vom 3. September 2010 stehe. In der nach drei Monaten nach dem Trauma durchgeführten Magnet resonanz tomo graphie seien noch Restzeichen der damals frischen Kom pres sions fraktur zu erkennen gewesen. Eine Hinterkantenbeteiligung

und eine Ein engung des Spinalkanals hätten da mals allerdings nicht bestanden. Gemäss radio logischem Bericht sei bereits eine vorbestehende Osteochondrose in diesem Be reich (Segment nicht näher be zeichnet) ersichtlich gewesen.

Als unfallfremde Faktoren nannte er eine leichte linkskonvexe Skoliose, leichte Spon dylarthrosen in L4/5 und L5/S1, multiple Schmorl’sche Knötchen in den Grund- und Deckplatten und leichte Keilwirbelbildungen in Th7 bis T h10, pas send zu einem Status nach einem Morbus Scheuermann.

Es handle sich um eine vorübergehende Verschlimmerung, da nach der Fraktur kon solidation aufgrund einer intakten Wirbelkörperhinterkante wieder stabile ossäre Verhältnisse vorlägen.

Der S tatus quo sine sei erreicht, da ein Jahr nach dem Trauma die Folgen der LWK2-Fraktur abgeheilt seien. Die vom Beschwerdeführer geäusserten Be schwer den seien – bei überdies weit gehend unauffälligen objektivierbaren Be funden – nicht mehr auf das Unfallereignis zurückzuführen, da ein Vor zu stand (Morbus Scheuermann mit korrespondierenden Veränderungen in der Brust wir belsäule sowie eine Osteochondrose der Lendenwirbelsäule) bestanden habe.

Konkrete Anhaltspunkt e für eine Nichtübereinstimmung der objektiven Befunde mit den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers bestünden nicht, es müsse aber konstatiert werden, dass die objektivierbaren Untersuchungsbefunde der be handelnden Ärzte überwiegend Normalbefunde erfassen würden.

Die unfallbedingte Behandlung sollte abgeschlossen werden.

Es sei voraussichtlich nicht mit einer unfallbedingten, bleibenden Be ein trächti gung zu rechnen; eine magne tresonanztomographische Verlaufs unter suchung könne zum sicheren Ausschluss hilfreich sein. 3. 8 .2

Bezüglich des Ereignisses vom 1. Mai 2011 nannte Dr. A.___ persistierende post traumatische Impingementbeschwerden nach einer Traumatisierung des lin ken Schultergürtels bei einer intakten Rotatorenmanschette (arthro magnet re so nanz tomographisch dokumentiert), eine traumatisierte AC-Gelenksarthrose links (arthromagnetresonanztomographisch dokumentiert) und eine unfall be dingte Tendi ni tis der langen Bicepssehne .

Laut Dr. A.___ st ehen die im Zusammenhang mit der Schulter angegebenen Be schwerden aus den oben genannten Diagnosen in einem überwiegend wahr schein lich kausalen Zusammenhang zum Ereignis vom 1. Mai 201 1. Sub stan zielle Läsionen der linken Schulter hätten am 2 9. November 2011 arthro mag net resonanztomographisch

ausgeschlossen werden können.

Als unfallfremde Faktoren nannte Dr. A.___ eine AC-Gelenksarthrose und ein Acromion Typ II als Prädisposition für ein subacromiales

Impingement .

Es bestehe eine vorübergehende Verschlimmerung, da die pos t traumatische Tendi ni tis der langen Bicepssehne bei auf der Magnetresonanztomographie si cher aus ge schlossenen s ubstanziellen Schäden derselben mit überwiegender Wahr schein lichkeit folgenlos abheile.

Der Status quo ante sei mit Ausnahme der Tendi ni tis der langen Bicepssehne erreicht. Bezüglich der Bicepssehnentendinitis sollte der Status quo ante bis spätestens am 3 1. Dezember 2011 erreicht sein.

Der Heilungsverlauf sei zwar verzögert, aber nicht ungewöhnlich.

Die weitere Behandlung sei unfallbedingt nur noch zur Behandlung der Ten dini tis der langen Bicepssehne

ausgewiesen. Das AC Gelenk habe sich be reits am 2 5. Oktober 2011 bei der Konsultation bei PD Dr. M.___ asymptoma tisch präsentiert .

Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit als Landschaftsgärtner sei seither immer noch zu 40 % ausgewiesen. In Anbetr acht der körperlichen Tätigkeit bei längerer Zeit be standenen Beschwerden im Rahmen der Bicepssehnentendi nitis könne dies ge rechtfertigt sein, um durch eine bestmögliche Schonung den Ent zündungs prozess rasch zur Ausheilung zu bringen. Ab dem 1. Januar 2012 müsse jedoch die volle Arbeitsfähigkeit wieder gegeben sein.

Mit einer unfallbedingten bleibenden Beeinträchtigung sei nicht zu rechnen.

Die krankheitsbedingten könnten von den unfallbedingten Befunden nicht klar ab gegrenzt werden, da ohne das Trauma mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum jetzigen Zeitpunkt keine derartigen Beschwerden eingetreten wären.

3. 9

Am 1 4. Februar 2012 (Urk. 12/M14, vgl. dazu auch Urk. 12/13) wiederholten PD Dr. I.___

und Dr. J.___

die Diagnose eines lumbalen Schmerz syndroms mit/bei einem Status nach einer Kom pres sions fraktur im LWK2 bei einem Sturz aus vier Metern Höhe am 3. September 201 0. Ferner äusserten sie einen Ver dacht auf einen Status nach einem Morbus Scheuermann (Magnet resonanz tomo graphie vom 2 3. Dezember 2010).

Die Ärzte der Klinik H.___ hielten fest, der Beschwerdeführer habe sich zur Ver laufskontrolle

in ihrer Sprechstunde vorgestellt und über fortbestehende para vertebrale Schmerzen rechts, welche teils bewegungs- und vor allem be las tungs abhängig aufgetre ten seien, berichtet. Ausstrahlende Schmerzen oder senso motorische Defizite seien weiterhin nicht aufgetreten. Schmerz medi ka mente wür den gegenwärtig nur selten eingenommen. Aufgrund der be stehenden Schmerz symptomatik, welche unter Belastung exazerbiere, sei der Be schwerde führer weiterhin nur zu 40 % arbeitsfähig.

Zum Untersuchungszeitpunkt hätten keine Anhaltspunkte für ausstrahlende Schmer zen oder sensomotorische Defizite bestanden. Die Darstellung der Deck platten fraktur LWK 2 sei unverändert. Es bestünden weder Anhaltspunkte für eine zunehmende Kyphosierung im betroffenen Segment noch für eine An schluss segmentdegeneration . Soweit beurteilbar bestehe im Vergleich zur Vor unter suchung ein unveränderter Befund.

Beim Beschwerdeführer bestehe nach oben genannter Fraktur eine Rest schmerz symptomatik auf der Höhe des frakturierten Segmentes. Eine chirurgische The rapie sei derzeit nicht indiziert. 3.1 0

In Ergänzung zu seiner Stel lungnahme vom 2 1. Dezember 2011

zu den neu auf gelegten medizinischen Unter lagen hielt Dr. A.___ am 2 9. März 2012 (Urk. 12/M17) fest, dass die se nichts an seiner da maligen Stel lung nahme än der te n . Gemäss dem Rein tegrationsleitfaden Unfall von 2010

sei bei lumbalen Deckplattenimpressionen eine maximale Behandlungs dauer von 16 Wochen in diziert. Eine Arbeitsunfähigkeit für schwere körperliche Tätig keit sei für sechs Wochen zu 100 % und für weitere zwei Wochen zu 50 % indiziert.

Es sei eineinhalb Jahre nach der Deckplattenimpressionsfraktur zu keiner zu nehmenden Kyphosierung gekommen. Gemäss dem Bericht vom 9. Februar 2012 bestünden weder Anhaltspunkt e für eine Anschlusssegmentdegeneration noch für ausstrahlende Schmerzen oder sensomotorische Defizite. Somit sei der Status quo ante spätestens am 9. Februar 2012 erreicht. Es sei mit keiner blei benden Beein trächtigung zu rechnen. 3.1 1

Im Bericht vom 2 8. August 2012 (Urk. 8, vgl. dazu Urk. 12/M 7- 8, Urk. 12/M3) nannte der behandelnde Dr. Z.___

einen Status nach einer LWK2-Kom pres si ons fraktur ohne Hinterkantenbeteiligung nach einem Sturz am 3. September 2010 mit chronischem, belastungs ab hängigem

postraumatischem

lumbo ver te bralem Syndrom und persistierende post raumatische

Im pinge ment be schwerden nach Traumatisierung des linken Schulter gürtels bei intakter Rotatoren man schette mit traumatisierter AC-Ge lenks arthrose und Tendi ni tis der langen Biceps sehne links (arthro magnet resonanz tomographisch dokumentiert).

Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers beste he eine Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer berichte nach wie vor über belastungsabhängige para verte brale Schmerzen im lumbalen Bereich ohne Ausstrahlun g oder senso moto rische Defizite (v or allem bei repetitiven Arbeiten wie beispielsweise in gebück ter Haltung oder in kniender Position). Auch das Heben von Gewichten über

20 kg führe zu Rücken schmerzen. Diese Beschwerden seien in letzter Zeit un verän dert. Auch von Seiten der Schulterschmerzen bestehe eine Ein schränkung vor allem bei Über kopfarbeiten . Wichtig erscheine die Tatsache, dass trotz der Be funde in den bild gebenden Verfahren – welche allesamt nach dem Unfall ange fertigt worden seien (Magnetresonanztomographien) – vor dem Unfall keine Rücken und Schulter beschwerden angegeben worden seien.

Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tä tigkeit be trage seit dem Unfallereignis vom 3. September 2010 bis 3. Januar 2011 100 %, vom 4. Januar 2011 bis 3 0. März 2012 60 % und ab dem 1. April 2012 50 % .

Der Beschwerdeführer leide immer noch unter chronischen Schmerzen im Rücken bereich, vor allem bei rückenbelastenden Arbeiten, zum Beispiel bei Ar beiten in gebückter Haltung sowie Arbeiten mit repetitiven Bewegungen. Solche Arbeiten seien stark schmerzfördernd und würden auf der visuellen Skala 0-10 (O=keine Schmerzen, 10=maximale Schmerzen) mit maximal 8 an ge geben. Ge wichte über 20 kg heben, sei nicht mehr möglich. Dazwischen habe er aber auch Tage mit deutlich weniger Schmerzen. Das hänge ganz von den zu ver richten den Arbeiten ab. Von Seiten der Schulterbeschwerden träten diese vor allem bei Überkopfarbeiten auf. Auch hier hätten vor dem Unfall keine Be schwer den be standen. 4. 4.1 4.1.1

Unmittelbar nach dem Unfallereignis im September 2010 standen beim Be schwer de führer Beschwerden im Bereich der LWS im Vordergrund. Die erstbe handelnden Ärzte des Spitals C.___ diagnostizierten am 6. September 2010 (E. 3.2) eine Commotio cerebri sowie eine LWS-Kontusion. Mit tels eine s in der Folge am 2 3. Dezember 2010 angefertigten MRI der BWS und LWS (E. 3.3) konnte eine frischere, leichtgradige

Kompresssionfraktur von LWK2 ohne Stu fenbildung in der Hinterkante und ohne Einengung des Spinal kanals eruiert werden. Akut e oder subakute Frakturen thorac al sowie Neuro kom pressionen konnten ausgeschlossen werden. Auch eine Neuro kom pression wurde verneint. Hingegen förderte die Bildgebung multiple Schmorl’sche Knötchen in den Grund- und Deckplatten sowie leichte Keil wirbel bildungen Th7-Th10, passend zu einem Status nach Morbus Scheuermann,

eine leichte links konvexe Skoliose mit einem Scheitelpunkt auf der Höhe L2/3, eine Osteo chon drose Grad II nach Modic L2/3 und eine leichtgradige

zirkum ferentielle

Diskus pr otrusion im glei chen Seg ment und leichte Spondylarthrosen

i n

L4/5 und L5/S1 sowie eine leichte Splenomegalie mit einem Längsdurchmesser von 14 cm zu Tage (Urk. 12/M2 und Urk. 12/M12 S. 1) . Dr. J.___ und Dr. I.___ des Wirbelsäu lenzentrums

der Klinik H.___

hielten aufgrund des am 8. September 2011 (E. 3.5.1) an ge fertigten Röntgen bildes der LWS einen Status nach einer LWK2-Kompressionsfraktur mit leichtem Ein sinken der Deckplatte ohne Anhaltspunkte für Kyphosierung

in dem betroffenen Segment sowie leichtgradige degenerative Veränderungen mit Osteo chondr ose in den BWK 11/ 12 und LWK2/3 fest . Ferner führten sie aus, aufgrund der durch geführte n Röntgen untersuchung liessen sich

– soweit beurteilbar – keine An ha lts punkte für Komplikationen bei einem Status nach einer LWK2-Kom pressions fraktur finden.

Gestützt auf die bildgebende Unter suchung vom 2 3. Dezember 2010 f ührten sie ergänzend aus (E. 3.5 .2), dass sich die beschriebene LWK2-Deckplattenfraktur sowie eine Diskopathie der Bandscheibe L3/4 gezeigt habe. Darüber hinaus be stünden keine Anhaltspunkte für signifik ante degenerative Veränderungen . Nach der Zusatzuntersuchung vom 9. Februar 2012 konstatierten Dr. J.___ und PD Dr. I.___ im Bericht vom 1 4. Februar 2012 (E. 3.9) eine unveränderte Dar stel lung der Deck platten fraktur im LWK 2. Anhaltspunkte für eine zunehmende Kyphosierung im be trof fenen Segment sowie für zunehmende An schluss degeneration bestünden nach wie vor nicht. Im Vergleich zur Vor untersuchung sei der Befund unverändert. 4. 1.2

Gemäss der Stellungnahme des die Helsana beratenden

Dr. A.___ (E. 3.8.1) st and das lumbale Schmerzsyndrom bei einem Status nach einer LWK2- Kom pres sions fr aktur in einem überwiegend wahrscheinlichen kausalen Zusammen hang zum Ereignis vom 3. September 2010 und i n der drei Monate nach dem Trauma durch ge führten Magnetresonanztomographie (MRI)

ware n noch die Restzeichen der damals frischen Kompressions frakturen zu erkennen gewesen . Er hielt indes fest, der Status quo sine sei ein Jahr nach dem Trauma erreicht, da die Folgen der LWK2-Fraktur abgeheilt seien. Die vom Beschwerdeführer ge äusserten Beschwerden seien - bei weit gehend un auffälligen objektivierbaren Befunden

- nicht mehr auf das Unfallereignis, sondern auf einen Vorzustand (Morbus Scheuermann mit kor respondierenden Veränderungen in der BWS so wie Osteochondr ose der LWS) zurück zuführen .

Gestützt auf diese medizinische Einschätzung ist davon auszugehen, dass beim Be schwerdeführer im Bereich der LWS bereits vor dem Unfallereignis ein krank hafter Vorzustand (E. 1.2.2) bestand, welcher das Beschwerdebild diesbezüglich mass geblich mitbestimmt. 4.1.3

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die Stellungnahme von Dr. A.___ (E. 3.8.1) hinsichtlich der LWS-Problematik für die Beantwortung der gestellten Frage umfassend ist und d en von der Rechtsprechung konkreti sierten Anforderungen entspricht (E. 1.4.1-2), so dass da rauf abgestellt werden kann. Die Schlussfolgerungen leuchten ein und sind nach voll ziehbar begründet. Insbesondere konstatierte Dr. A.___ weitgehend un auf fällige objektivierbare Befunde. Einleuchtend ist in diesem Zu sammenhang namentlich

die Argumen tation, dass die Folgen der LWK2-Fraktur nach einem Jahr ab geheilt und die geklagten Beschwerden nicht mehr auf den Unfall, sondern auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen s eien . D ie Ein schätzung von Dr. A.___

wird denn auch durch die Berichte der Klinik H.___

vom 8. September 2011 (E. 3.5.1) respektive vom 1 4. Februar 2012 (E. 3.9) g estützt, konnten doch die behandeln den Ärzte aufgrund des am 8. September 2011 durch ge führten Röntgenbildes der LWS keine An halts punkte für Komplikationen bei einem Status nach einer LWK2-Kom pressions fraktur respektive für eine zunehmende Kyphosierung im be troffenen Segment sowie für eine zunehmende An schluss seg ment de genera tion

erkennen . 4.1.4

Somit ist festzuhalten, dass die rein unfallbedingten Beschwer den des Be schwer deführers im Bereich der Lendenwirbelsäule spätestens ein Jahr nach dem Unfallereignis abgeheilt waren, weshalb die Be schwerde gegnerin zu Recht davon ausging, dass diesbezüglich im Zeitpunkt der Leistungs einstellung per 3 . September 2011 der S tatus quo sine erreicht war. Die nach diesem Zeit punkt noch bestehenden Beschwerden des Be schwerde führers im Bereich der Lenden wirbelsäule waren nicht mehr unfall- sondern aus schliesslich krank heitsbedingt . Dass Dr. A.___ in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 2 1 . Dezember 201 1 (E. 3.1 0) festgehalten hat, dass hinsichtlich der LWS-Problematik der Status quo ante spätestens am 9. Februar 2012 erreicht sei, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, fiel doch der natürliche Kausalzusammenhang schon mit Er reichen des zuvor konstatierten Status quo sine dahin. 4.2

4.2.1

Unmittelbar nach dem Unfallereignis im Mai 2011 klagte der Beschwerdeführer über Schulterbeschwerden. Im Bericht vom 8. Juni 2011 (Urk. 12/M4) diagnosti zierte der behandelnde Dr. Z.___ eine n Status nach einem Sturz auf die linke Schulter mit posttrau matischer AC-Gelenksproblematik. Differential diagnostisch nannte er ein Impingement sowie eine Bursitis subacromialis links .

Mit tels eine s in der Folge am 2 5. Oktober 2011 angefertigten Rönt gen bildes der linken Schulter sowie eines Ultraschalls der rechten und linken Schul ter (Urk. 12/M9) wurden persistierende posttraumatische Restbeschwerden nach einer Traumati sierung des linken Schultergürtels, möglicherweise mit kurz fristiger glenohu meraler Subluxation,

diagnostiziert und ein Verdacht auf Irritation der langen Bicepssehne lin ks (unfall bedingt) geäussert. Die

Rotatorenmanschetten waren unauffällig.

Die magnet resonanz tomographische Untersuchung am 2 9. Novem - ber

2011 (Urk. 12/ M

10) förderte eine Traumatisierung des AC-Gelen kes mit einem Knochen marködem (keine Stufen), ein Acromion Typ II und ei nen etwas vermehrten down slope sowie Zeichen der Tendinitis der Supraspi natussehne auf einer Länge von etwa 16 mm zu Tage. Eine Ruptur konnte aus geschlossen wer den. Anderweitige posttraumatische Veränderungen wurden ebenfalls ver neint. Ferner wurden leichte Zeichen einer retraktilen

Kapsulitis festgehalten. Gestützt auf die bild gebende magnetresonanztomographische Un tersuc hung diagnostizierten Dr. L.___ und PD Dr. M.___

im Bericht vom 3 0. November 2011 (E. 3.7) per sistierende posttraumatische Impingement be schwerden nach einer Trauma tisierung des linken Schulter gürtels bei einer in takten Rotatoren man schette (arthro magnettomographisch dokumentiert, Unfall vom 1. Mai 2011), eine traumatisierte AC-Gelenksarthrose links (arthro magnet tomographisch dokumentiert, Unfall vom 1. Mai 2011) und eine unfallbedingte Tendinitis der langen Bicepssehne links.

Substanzielle Läsionen im linken Schulter gürtel konnten die Ärzte der Klinik H.___ auch arthro-magnetreso nanztomographisch nicht ausmachen. 4.2.2

Gemäss Stellungnahme von

Dr. A.___ (E. 3.8. 2, Schulterproblematik)

st a nden die Beschwerden (im Rahmen der von Dr. L.___ und Dr. M.___ ge nannten Diagnosen) zwar zunächst in einem überwiegend wahrscheinlich kausalen Zu sammen hang zum Ereignis vom 1. Mai 201 1. Laut Dr. A.___ war der Status quo ante aber mit Ausnahme in Bezug auf die Tendinitis der langen Bicepssehne

im Dezember 2011 er reicht. Bezüglich der Bicepssehne sollte der Status quo ante bis spätestens am 3 1. Dezember 2011 erreicht sein. Ferner wies er darauf, dass a ufgrund des

Arthro - MRI der linken Schulter vom 2 9. November 2011 substanziellen Läsionen hätten aus ge schlos sen werden können. Endlich hielt er fest, die krank heitsbedingten Befunde (AC - Gelenk arthrose, Acromion Typ II als Prädisposition für ein subacromiales

Im pinge ment) könnten von den un fall bedingten Be funden nicht klar ab ge grenzt werden, da ohne das Trauma mit über wiegender Wahr schein lich keit zum jetzigen Zeitpunkt keine derartigen Beschwerden eingetreten wären.

Gestützt auf diese medizinische Einschätzung ist auch in Bezug auf diese Proble matik

davon auszugeh en, dass beim Be schwerdeführer im Bereich der linken Schulter bereits vor dem Unfall ereignis

ein krank hafter Vorzustand (E. 1.2.2) bestand, welcher das Be schwerde bild diesbezüglich mass geblich mit bestimmt.

4.2.3

Auch in diesem Zusammenhang ergibt d ie Wü rdigung der medizinischen Akten, dass die Stellungnahme von Dr. A.___ (E. 3.8. 2) für die Beantwortung der ge stellten Frage umfassend ist und d ie von der Rechtsprechung konkretisierten An forderungen erfüllt (E. 1.4.1-2), so dass da rauf abgestellt werden kann. Die Schluss folgerungen leuchten ebenfalls ein und sind nach voll ziehbar begründet. Ins bes ondere konstatierte Dr. A.___, dass sich das AC- Gelenk bereits anlässlich der Konsultation bei Dr. M.___ am 25. Oktober 2011 asymptomatisch präsen tiert habe und auch arthromagnetresonanztomographisch substanzielle Läsio nen hätten ausgeschlossen werden können. Plausibel ist denn auch die Argu mentation, dass die posttraumatische Te ndinitis der langen Bicepssehne bei im MRI sicher ausgeschlossenen substanziellen Schäden derselben mit über wiegen der Wahrscheinlichkeit folgenlos abheile. Ab 1. Januar 2012 attestierte er dem Beschwerdeführer wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.

Dass das AC- Gelenk bereits am 2 5. Oktober 2011 anlässlich der Konsultation bei PD Dr. M.___ asymptomatisch war und substantielle Läsionen in der linken Schulter ausge schlossen werden konnten, wird denn auch durch d e n Bericht der Klinik H.___ (E. 3.7) untermauert. 4.2.4

Somit ist festzuhalten, dass die rein unfallbedingten Beschwerden des Be schwer deführers im Bereich der linken Schulter spätestens am 1. Januar 2012 ab ge klungen sind, weshalb die Be schwerde gegnerin zu Recht davon ausging, dass diesbezüglich im Zeitpunkt der Leistungs einstellung per 3 1. Dezember. 2011 der Status quo sine erreicht war. Die nach diesem Zeit punkt noch be ste henden Beschwerden des Be schwerde führers im Bereich der linken Schulter sind mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr unfall- sondern aus s chliess lich krank heitsbedingt . 4. 3 4.3.1

Der Beschwerdeführer monierte, es sei unzutreffend, dass er unter Vorzuständen ge litten habe. Selbst wenn es sich bei den erwähnten Befunden um Vorzustände han deln sollte, hätten diese keinerlei Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit gehabt. Jeden falls könne mit der Diagnose einer leichten degenerativen Veränderung der Wirbelsäule sicherlich auch das von der Beschwerde gegnerin behauptete Er reichen des Status quo sine per 3. September 2011 beziehungsweise des Status quo ante per 9. Februar 2012 nicht in rechtsgenüglicher Art und Weise nach ge wiesen werden.

In Bezug auf diesen Kritikpunkt ist auszuführen, dass im Bericht vom 24. Dezembe r 2010 (Urk. 12/M2) aufgrund des

MRI der BWS und der LWS vom 2 3. Dezember 2010

– nebst der Fraktur - multiple Schmorl’sche Knötchen in den Grund- und Deckplatten sowie leichte Keil wirbel bildungen in Th7-Th10, passend zu einem Status nach Morbus Scheuermann, eine leichte linkskonvexe Skoliose mit einem Scheitelpunkt auf der Höhe L2/3, eine Osteo chondrose Grad II nach Modic L2/3 und eine leichtgradige

zirkum ferentielle

Diskusprotrusion im gleichen Segment sowie leichte Spondylo arthrosen in L4/5 und L5/L6 doku mentiert sind. Im Bericht vom 8. September 2011 (E. 3.5.1) erwähnten Dr. J.___ und PD Dr. I.___ auch noch leichtgradige degenerative Veränderungen mit einer Osteochondrose in BWK11/12 und LWK 2/ 3. Die Osteochondrose erachtete Dr. A.___ als vorbestehend und die links konvexe Skoliose sowie die Spon dylarthrosen in L4/5 und L5/S1 als un fall fremd (E. 3.8.1).

Schliesslich sind auch in den Berichten vom 2 9. respektive 3 0. November 2011 (E. 3. 6-

7) im Bereich der Schulter Vorzustände dokumentiert, d ie Dr. A.___ als un fallfremd taxierte.

Insoweit sind Vorzustände sowohl im Bereich der LWS und BWS als auch in der Schulter dokumentiert. 4.3. 2

Was den im Beschwerdeverfahren aufgelegten Bericht vom 2 8. August 2012

(E. 3.1 1) an belangt, so ist diesbezüglich anzumerken, dass Dr. Z.___

dem Be schwerde führer zwar eine Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit seit dem Un fall ereignis vom 3. September 2010 bis 3. Januar 2011 von 100 %, vom 4. Januar 2011 bis 3 0. März 2012 von 60 % und seit dem 1. April 2012 von 50 % attestierte, objektivierbare Befunde sind dem Bericht hin gegen keine zu entnehmen . Die Einschränkung der Arbeits fähigkeit führte er nicht auf seine ei gene Beurteilung, sondern auf die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmer zen zurück. Überdies nimmt er auch keine Stellung zur Kausalität der vom Be schwerdeführer angegebenen Beschwerden . Damit drängt sich keine abwei chende Einschätzung auf.

Daran vermag auch nichts zu ändern, dass er in nämlichen Bericht konstatierte, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall weder Rücken- noch Schulter be schwerden angegeben habe. Denn diesbezüglich ist anzumerken, dass es das Eidgenössische Ver sicherungs gericht in konstanter Recht sprechung ab ge lehnt hat, eine Schädigung be reits deshalb als durch einen Unfall verursacht zu er achten, weil sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 341 f. E. 2b/ bb). 4.4

Da die vorliegenden medizinischen Akten die strittige Kausalitätsprüfung rechts genüglich zulassen, sind ergänzende medizinische Ab klärungen nicht mehr notwendig und angezeigt . 5.

Zusammenfassend ist erstellt, dass der Status quo sine betreffend die Rückenprob lematik am 3. September 2011 und betreffend die Schulterproble matik am 31. Dezember 2011 eingetreten war, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht mehr leistungspflichtig ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Nach Art.

E. 1.2 Gemäss der Stellungnahme des die Helsana beratenden

Dr. A.___ (E. 3.8.1) st and das lumbale Schmerzsyndrom bei einem Status nach einer LWK2- Kom pres sions fr aktur in einem überwiegend wahrscheinlichen kausalen Zusammen hang zum Ereignis vom 3. September 2010 und i n der drei Monate nach dem Trauma durch ge führten Magnetresonanztomographie (MRI)

ware n noch die Restzeichen der damals frischen Kompressions frakturen zu erkennen gewesen . Er hielt indes fest, der Status quo sine sei ein Jahr nach dem Trauma erreicht, da die Folgen der LWK2-Fraktur abgeheilt seien. Die vom Beschwerdeführer ge äusserten Beschwerden seien - bei weit gehend un auffälligen objektivierbaren Befunden

- nicht mehr auf das Unfallereignis, sondern auf einen Vorzustand (Morbus Scheuermann mit kor respondierenden Veränderungen in der BWS so wie Osteochondr ose der LWS) zurück zuführen .

Gestützt auf diese medizinische Einschätzung ist davon auszugehen, dass beim Be schwerdeführer im Bereich der LWS bereits vor dem Unfallereignis ein krank hafter Vorzustand (E. 1.2.2) bestand, welcher das Beschwerdebild diesbezüglich mass geblich mitbestimmt. 4.1.3

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die Stellungnahme von Dr. A.___ (E. 3.8.1) hinsichtlich der LWS-Problematik für die Beantwortung der gestellten Frage umfassend ist und d en von der Rechtsprechung konkreti sierten Anforderungen entspricht (E. 1.4.1-2), so dass da rauf abgestellt werden kann. Die Schlussfolgerungen leuchten ein und sind nach voll ziehbar begründet. Insbesondere konstatierte Dr. A.___ weitgehend un auf fällige objektivierbare Befunde. Einleuchtend ist in diesem Zu sammenhang namentlich

die Argumen tation, dass die Folgen der LWK2-Fraktur nach einem Jahr ab geheilt und die geklagten Beschwerden nicht mehr auf den Unfall, sondern auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen s eien . D ie Ein schätzung von Dr. A.___

wird denn auch durch die Berichte der Klinik H.___

vom 8. September 2011 (E. 3.5.1) respektive vom 1 4. Februar 2012 (E. 3.9) g estützt, konnten doch die behandeln den Ärzte aufgrund des am 8. September 2011 durch ge führten Röntgenbildes der LWS keine An halts punkte für Komplikationen bei einem Status nach einer LWK2-Kom pressions fraktur respektive für eine zunehmende Kyphosierung im be troffenen Segment sowie für eine zunehmende An schluss seg ment de genera tion

erkennen . 4.1.4

Somit ist festzuhalten, dass die rein unfallbedingten Beschwer den des Be schwer deführers im Bereich der Lendenwirbelsäule spätestens ein Jahr nach dem Unfallereignis abgeheilt waren, weshalb die Be schwerde gegnerin zu Recht davon ausging, dass diesbezüglich im Zeitpunkt der Leistungs einstellung per 3 . September 2011 der S tatus quo sine erreicht war. Die nach diesem Zeit punkt noch bestehenden Beschwerden des Be schwerde führers im Bereich der Lenden wirbelsäule waren nicht mehr unfall- sondern aus schliesslich krank heitsbedingt . Dass Dr. A.___ in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 2 1 . Dezember 201 1 (E. 3.1 0) festgehalten hat, dass hinsichtlich der LWS-Problematik der Status quo ante spätestens am 9. Februar 2012 erreicht sei, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, fiel doch der natürliche Kausalzusammenhang schon mit Er reichen des zuvor konstatierten Status quo sine dahin. 4.2

4.2.1

Unmittelbar nach dem Unfallereignis im Mai 2011 klagte der Beschwerdeführer über Schulterbeschwerden. Im Bericht vom 8. Juni 2011 (Urk. 12/M4) diagnosti zierte der behandelnde Dr. Z.___ eine n Status nach einem Sturz auf die linke Schulter mit posttrau matischer AC-Gelenksproblematik. Differential diagnostisch nannte er ein Impingement sowie eine Bursitis subacromialis links .

Mit tels eine s in der Folge am 2 5. Oktober 2011 angefertigten Rönt gen bildes der linken Schulter sowie eines Ultraschalls der rechten und linken Schul ter (Urk. 12/M9) wurden persistierende posttraumatische Restbeschwerden nach einer Traumati sierung des linken Schultergürtels, möglicherweise mit kurz fristiger glenohu meraler Subluxation,

diagnostiziert und ein Verdacht auf Irritation der langen Bicepssehne lin ks (unfall bedingt) geäussert. Die

Rotatorenmanschetten waren unauffällig.

Die magnet resonanz tomographische Untersuchung am 2 9. Novem - ber

2011 (Urk. 12/ M

10) förderte eine Traumatisierung des AC-Gelen kes mit einem Knochen marködem (keine Stufen), ein Acromion Typ II und ei nen etwas vermehrten down slope sowie Zeichen der Tendinitis der Supraspi natussehne auf einer Länge von etwa 16 mm zu Tage. Eine Ruptur konnte aus geschlossen wer den. Anderweitige posttraumatische Veränderungen wurden ebenfalls ver neint. Ferner wurden leichte Zeichen einer retraktilen

Kapsulitis festgehalten. Gestützt auf die bild gebende magnetresonanztomographische Un tersuc hung diagnostizierten Dr. L.___ und PD Dr. M.___

im Bericht vom 3 0. November 2011 (E. 3.7) per sistierende posttraumatische Impingement be schwerden nach einer Trauma tisierung des linken Schulter gürtels bei einer in takten Rotatoren man schette (arthro magnettomographisch dokumentiert, Unfall vom 1. Mai 2011), eine traumatisierte AC-Gelenksarthrose links (arthro magnet tomographisch dokumentiert, Unfall vom 1. Mai 2011) und eine unfallbedingte Tendinitis der langen Bicepssehne links.

Substanzielle Läsionen im linken Schulter gürtel konnten die Ärzte der Klinik H.___ auch arthro-magnetreso nanztomographisch nicht ausmachen. 4.2.2

Gemäss Stellungnahme von

Dr. A.___ (E. 3.8. 2, Schulterproblematik)

st a nden die Beschwerden (im Rahmen der von Dr. L.___ und Dr. M.___ ge nannten Diagnosen) zwar zunächst in einem überwiegend wahrscheinlich kausalen Zu sammen hang zum Ereignis vom 1. Mai 201 1. Laut Dr. A.___ war der Status quo ante aber mit Ausnahme in Bezug auf die Tendinitis der langen Bicepssehne

im Dezember 2011 er reicht. Bezüglich der Bicepssehne sollte der Status quo ante bis spätestens am 3 1. Dezember 2011 erreicht sein. Ferner wies er darauf, dass a ufgrund des

Arthro - MRI der linken Schulter vom 2 9. November 2011 substanziellen Läsionen hätten aus ge schlos sen werden können. Endlich hielt er fest, die krank heitsbedingten Befunde (AC - Gelenk arthrose, Acromion Typ II als Prädisposition für ein subacromiales

Im pinge ment) könnten von den un fall bedingten Be funden nicht klar ab ge grenzt werden, da ohne das Trauma mit über wiegender Wahr schein lich keit zum jetzigen Zeitpunkt keine derartigen Beschwerden eingetreten wären.

Gestützt auf diese medizinische Einschätzung ist auch in Bezug auf diese Proble matik

davon auszugeh en, dass beim Be schwerdeführer im Bereich der linken Schulter bereits vor dem Unfall ereignis

ein krank hafter Vorzustand (E. 1.2.2) bestand, welcher das Be schwerde bild diesbezüglich mass geblich mit bestimmt.

4.2.3

Auch in diesem Zusammenhang ergibt d ie Wü rdigung der medizinischen Akten, dass die Stellungnahme von Dr. A.___ (E. 3.8. 2) für die Beantwortung der ge stellten Frage umfassend ist und d ie von der Rechtsprechung konkretisierten An forderungen erfüllt (E. 1.4.1-2), so dass da rauf abgestellt werden kann. Die Schluss folgerungen leuchten ebenfalls ein und sind nach voll ziehbar begründet. Ins bes ondere konstatierte Dr. A.___, dass sich das AC- Gelenk bereits anlässlich der Konsultation bei Dr. M.___ am 25. Oktober 2011 asymptomatisch präsen tiert habe und auch arthromagnetresonanztomographisch substanzielle Läsio nen hätten ausgeschlossen werden können. Plausibel ist denn auch die Argu mentation, dass die posttraumatische Te ndinitis der langen Bicepssehne bei im MRI sicher ausgeschlossenen substanziellen Schäden derselben mit über wiegen der Wahrscheinlichkeit folgenlos abheile. Ab 1. Januar 2012 attestierte er dem Beschwerdeführer wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.

Dass das AC- Gelenk bereits am 2 5. Oktober 2011 anlässlich der Konsultation bei PD Dr. M.___ asymptomatisch war und substantielle Läsionen in der linken Schulter ausge schlossen werden konnten, wird denn auch durch d e n Bericht der Klinik H.___ (E. 3.7) untermauert. 4.2.4

Somit ist festzuhalten, dass die rein unfallbedingten Beschwerden des Be schwer deführers im Bereich der linken Schulter spätestens am 1. Januar 2012 ab ge klungen sind, weshalb die Be schwerde gegnerin zu Recht davon ausging, dass diesbezüglich im Zeitpunkt der Leistungs einstellung per 3 1. Dezember. 2011 der Status quo sine erreicht war. Die nach diesem Zeit punkt noch be ste henden Beschwerden des Be schwerde führers im Bereich der linken Schulter sind mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr unfall- sondern aus s chliess lich krank heitsbedingt . 4. 3 4.3.1

Der Beschwerdeführer monierte, es sei unzutreffend, dass er unter Vorzuständen ge litten habe. Selbst wenn es sich bei den erwähnten Befunden um Vorzustände han deln sollte, hätten diese keinerlei Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit gehabt. Jeden falls könne mit der Diagnose einer leichten degenerativen Veränderung der Wirbelsäule sicherlich auch das von der Beschwerde gegnerin behauptete Er reichen des Status quo sine per 3. September 2011 beziehungsweise des Status quo ante per 9. Februar 2012 nicht in rechtsgenüglicher Art und Weise nach ge wiesen werden.

In Bezug auf diesen Kritikpunkt ist auszuführen, dass im Bericht vom 24. Dezembe r 2010 (Urk. 12/M2) aufgrund des

MRI der BWS und der LWS vom 2 3. Dezember 2010

– nebst der Fraktur - multiple Schmorl’sche Knötchen in den Grund- und Deckplatten sowie leichte Keil wirbel bildungen in Th7-Th10, passend zu einem Status nach Morbus Scheuermann, eine leichte linkskonvexe Skoliose mit einem Scheitelpunkt auf der Höhe L2/3, eine Osteo chondrose Grad II nach Modic L2/3 und eine leichtgradige

zirkum ferentielle

Diskusprotrusion im gleichen Segment sowie leichte Spondylo arthrosen in L4/5 und L5/L6 doku mentiert sind. Im Bericht vom 8. September 2011 (E. 3.5.1) erwähnten Dr. J.___ und PD Dr. I.___ auch noch leichtgradige degenerative Veränderungen mit einer Osteochondrose in BWK11/12 und LWK 2/ 3. Die Osteochondrose erachtete Dr. A.___ als vorbestehend und die links konvexe Skoliose sowie die Spon dylarthrosen in L4/5 und L5/S1 als un fall fremd (E. 3.8.1).

Schliesslich sind auch in den Berichten vom 2 9. respektive 3 0. November 2011 (E. 3. 6-

7) im Bereich der Schulter Vorzustände dokumentiert, d ie Dr. A.___ als un fallfremd taxierte.

Insoweit sind Vorzustände sowohl im Bereich der LWS und BWS als auch in der Schulter dokumentiert. 4.3. 2

Was den im Beschwerdeverfahren aufgelegten Bericht vom 2 8. August 2012

(E. 3.1 1) an belangt, so ist diesbezüglich anzumerken, dass Dr. Z.___

dem Be schwerde führer zwar eine Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit seit dem Un fall ereignis vom 3. September 2010 bis 3. Januar 2011 von 100 %, vom 4. Januar 2011 bis 3 0. März 2012 von 60 % und seit dem 1. April 2012 von 50 % attestierte, objektivierbare Befunde sind dem Bericht hin gegen keine zu entnehmen . Die Einschränkung der Arbeits fähigkeit führte er nicht auf seine ei gene Beurteilung, sondern auf die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmer zen zurück. Überdies nimmt er auch keine Stellung zur Kausalität der vom Be schwerdeführer angegebenen Beschwerden . Damit drängt sich keine abwei chende Einschätzung auf.

Daran vermag auch nichts zu ändern, dass er in nämlichen Bericht konstatierte, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall weder Rücken- noch Schulter be schwerden angegeben habe. Denn diesbezüglich ist anzumerken, dass es das Eidgenössische Ver sicherungs gericht in konstanter Recht sprechung ab ge lehnt hat, eine Schädigung be reits deshalb als durch einen Unfall verursacht zu er achten, weil sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 341 f. E. 2b/ bb). 4.4

Da die vorliegenden medizinischen Akten die strittige Kausalitätsprüfung rechts genüglich zulassen, sind ergänzende medizinische Ab klärungen nicht mehr notwendig und angezeigt . 5.

Zusammenfassend ist erstellt, dass der Status quo sine betreffend die Rückenprob lematik am 3. September 2011 und betreffend die Schulterproble matik am 31. Dezember 2011 eingetreten war, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht mehr leistungspflichtig ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich

E. 1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).

E. 1.2.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhe bende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang ge geben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).

E. 1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129

V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

E. 1.4.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.4.2 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356

S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.

E. 2 zu (Urk. 12/M1 -M2) . Am 1. Mai 2011 rutschte er zudem auf der Treppe aus . E r habe sich mit den Händen auffangen wollen und dabei einen stechenden Schmerz in der linken Schulter verspürt (Urk. 12/K S 1) . Im Bericht vo m

8. Juni 2011 sprach Dr. med. Z.___, FMH für Allgemeine Medizin, im Hinblick auf den Unfall vom 1. Mai 2011 von einer posttraumatischen AC-Gelenksproblematik (Urk. 12/M4) .

Die Helsana erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) gestützt auf den ärztlichen Bericht vom 21. Dezember 2011 (Urk. 12/M12) von

Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

beratender Arzt der Helsana,

davon aus, dass bezüglich der aktuell noch ge klagten Lenden wirbel säulen be schwer den des Beschwerdeführers der S tatus quo sine ein Jahr nach dem Unfall erreicht worden sei (S. 6 Ziff. 3.7); d ie n atürliche Kausalität

sei somit per 4. Septe mber 2011 nicht mehr gegeben . In Be zug auf die linksseitige Schulter problematik hielt sie schliesslich fest, dass die Aus füh rungen von Dr. A.___, wonach der S t atus quo ante spätestens am 31. De zem ber 2011 erreicht wor den sei, nachvollziehbar seien und darauf ab zu stel len sei. D ie Leistungs ein stellung hin sichtli ch der linken Schulter sei somit zu Recht per 1. Januar 2012 erfolgt (S. 6 f. Ziff. 4.3 f.).

In der Vernehmlassung vom 2 5. September 2012 führte sie aus, dass auf die Beurteilungen von Dr. A.___ abzustellen sei; daran ändere auch der nachträg lich eingereichte Bericht von Dr. B.___ nichts (Urk. 11) .

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, die Beurteilung von Dr. A.___

vermöge in mehrfacher Hin s icht nicht zu überzeugen (S. 5 Ziff. 9) . Er befinde sich nach wie vor in medizi nischer Behandlung; entsprechend sei der Fallabschluss durch die Be schwerde gegnerin verfrüht erfolgt (S. 5 Ziff. 9.1) . Unzutreffend sei ferner, dass er an Vor zuständen gelitten habe. Seine Restbeschwerden seien unfall bedingt (S. 6 f. Ziff. 9.2 f.) . Er sei nach wie vor seit 2. April 2012 bis auf weiteres zu 50 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (S. 7 Ziff. 9.4) .

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Leistungseinstellung betreffend

Rücken problematik ab dem 4. September 2011 und betreffend Schulter verletzung ab dem 1. Januar 2012 rechtens ist. 3.

E. 3 1. Dezember 201 1 ab und stellte die Versicherungsleistungen (Heilungs kosten und Taggelder) gleichen tags ein. Die von der Krankenkasse des Versicherten am 18 . Januar 2012 (Urk. 12/K44) hie gegen

erhobene vor sorgliche Einsprache zog diese am

14. Februar 2012 (Urk. 12/K47) zurück . Die vom Versicherten am

E. 3.1 1

Im Bericht vom 2 8. August 2012 (Urk. 8, vgl. dazu Urk. 12/M 7- 8, Urk. 12/M3) nannte der behandelnde Dr. Z.___

einen Status nach einer LWK2-Kom pres si ons fraktur ohne Hinterkantenbeteiligung nach einem Sturz am 3. September 2010 mit chronischem, belastungs ab hängigem

postraumatischem

lumbo ver te bralem Syndrom und persistierende post raumatische

Im pinge ment be schwerden nach Traumatisierung des linken Schulter gürtels bei intakter Rotatoren man schette mit traumatisierter AC-Ge lenks arthrose und Tendi ni tis der langen Biceps sehne links (arthro magnet resonanz tomographisch dokumentiert).

Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers beste he eine Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer berichte nach wie vor über belastungsabhängige para verte brale Schmerzen im lumbalen Bereich ohne Ausstrahlun g oder senso moto rische Defizite (v or allem bei repetitiven Arbeiten wie beispielsweise in gebück ter Haltung oder in kniender Position). Auch das Heben von Gewichten über

20 kg führe zu Rücken schmerzen. Diese Beschwerden seien in letzter Zeit un verän dert. Auch von Seiten der Schulterschmerzen bestehe eine Ein schränkung vor allem bei Über kopfarbeiten . Wichtig erscheine die Tatsache, dass trotz der Be funde in den bild gebenden Verfahren – welche allesamt nach dem Unfall ange fertigt worden seien (Magnetresonanztomographien) – vor dem Unfall keine Rücken und Schulter beschwerden angegeben worden seien.

Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tä tigkeit be trage seit dem Unfallereignis vom 3. September 2010 bis 3. Januar 2011 100 %, vom 4. Januar 2011 bis 3 0. März 2012 60 % und ab dem 1. April 2012 50 % .

Der Beschwerdeführer leide immer noch unter chronischen Schmerzen im Rücken bereich, vor allem bei rückenbelastenden Arbeiten, zum Beispiel bei Ar beiten in gebückter Haltung sowie Arbeiten mit repetitiven Bewegungen. Solche Arbeiten seien stark schmerzfördernd und würden auf der visuellen Skala 0-10 (O=keine Schmerzen, 10=maximale Schmerzen) mit maximal 8 an ge geben. Ge wichte über 20 kg heben, sei nicht mehr möglich. Dazwischen habe er aber auch Tage mit deutlich weniger Schmerzen. Das hänge ganz von den zu ver richten den Arbeiten ab. Von Seiten der Schulterbeschwerden träten diese vor allem bei Überkopfarbeiten auf. Auch hier hätten vor dem Unfall keine Be schwer den be standen. 4. 4.1 4.1.1

Unmittelbar nach dem Unfallereignis im September 2010 standen beim Be schwer de führer Beschwerden im Bereich der LWS im Vordergrund. Die erstbe handelnden Ärzte des Spitals C.___ diagnostizierten am 6. September 2010 (E. 3.2) eine Commotio cerebri sowie eine LWS-Kontusion. Mit tels eine s in der Folge am 2 3. Dezember 2010 angefertigten MRI der BWS und LWS (E. 3.3) konnte eine frischere, leichtgradige

Kompresssionfraktur von LWK2 ohne Stu fenbildung in der Hinterkante und ohne Einengung des Spinal kanals eruiert werden. Akut e oder subakute Frakturen thorac al sowie Neuro kom pressionen konnten ausgeschlossen werden. Auch eine Neuro kom pression wurde verneint. Hingegen förderte die Bildgebung multiple Schmorl’sche Knötchen in den Grund- und Deckplatten sowie leichte Keil wirbel bildungen Th7-Th10, passend zu einem Status nach Morbus Scheuermann,

eine leichte links konvexe Skoliose mit einem Scheitelpunkt auf der Höhe L2/3, eine Osteo chon drose Grad II nach Modic L2/3 und eine leichtgradige

zirkum ferentielle

Diskus pr otrusion im glei chen Seg ment und leichte Spondylarthrosen

i n

L4/5 und L5/S1 sowie eine leichte Splenomegalie mit einem Längsdurchmesser von

E. 3.2 Nach seinem Sturz durch das Dach vom 3. September 2010 wurde der Be schwerde führer zunächst im

Spital C.___

behandelt. Im Aus tritts bericht vom 6. September 2010 (Urk. 12/M1) diagnostizierten Dr. med. D.___, Leitende Ärztin,

und Dr. med. E.___, Assistenzärztin, nach einem Sturz vom Dach aus zirka vier Metern Höhe eine Commotio cerebri und eine L WS-Kontusion.

3. 3

Im Bericht vom 2 4. Dezember 2010 (Urk. 12/ M2) er wähnte

Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Radiologie, Klinik G.___, eine frischere, leichtgradige

Kom pressionsfraktur vom LWK2 ohne Stufenbildung in der Hinter kante

und ohne Ein engung des Spinalkanals,

eine Osteochondrose Grad II nach Modic L2/L3 mit leichter zirkumferentieller

Diskusprotrusion sowie einen Verdacht auf einen Statu s nach einem Morbus Scheuermann . An halts punkte für eine Neuro kom pres sion oder

akute oder subakute Frakturen thoracal

hätten keine be stan den.

3. 4

Im Bericht vom 8. Juni 2011 (Urk. 12/M4, vgl. dazu auch Urk . 12/M3) nannte Dr. Z.___ als Diagnose einen Status nach einem Sturz aus vier Metern Höhe am 3. September 2010 mit einer leicht gradigen Kompressions fraktur im LWK2 ohne Stufen bildung mit einem posttraumatisch per sistierende n

Lumbo ver tebralsyndrom und einen Status nach einem Sturz auf die linke Schulter mit posttraumatischer AC-Gelenks problematik .

Er attestierte vom 3. September 2010 bis 4. Januar 2011 eine Arbeits unfähigkeit von 100 % und vom 5. Januar bis Ende Juli 2011 von 60 % mit anschliessend notwendiger

Neu beur teilung . Dif ferential diagnostisch nannte er ein Impingement und eine Bursitis sub acro mialis links, welche a m 1. Mai 2011 i m Rahmen eine r Schulterverletzung links neu hinzugekommen seien . Der Beschwerdeführer sei ausgerutscht und habe sich dabei mit dem linken Arm nach hinten abgestützt und in der Folge Schmerzen und eine Bewegungs ein schränkung in der linken Schulter verspürt. Es gehe aber schon wieder etwas besser. Klinisch seien Elevation und Abduktion endphasig leicht do lent, der Jobe Test sei negativ und der Schürzen- und Na ckengr iff sowie der Lift-off- Test seien ohne Befund . Im AC-Gelenk bestehe eine leichte Druckdolenz .

Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei bei der Rotation nach rechts leicht ein geschränkt, ansonsten seien die obere Brust wirbel säule (BWS) und die LWS frei und indolent beweglich. Der Finger-Boden-Abstand betrage 0 cm. Es be stünden muskuläre Verspannungen v or allem nuchal und paravertebral lumbal rechts .

Er habe eine spezialärztliche Beurteilung in der Klinik H.___ in die Wege ge leitet.

E. 3.5 .2), dass sich die beschriebene LWK2-Deckplattenfraktur sowie eine Diskopathie der Bandscheibe L3/4 gezeigt habe. Darüber hinaus be stünden keine Anhaltspunkte für signifik ante degenerative Veränderungen . Nach der Zusatzuntersuchung vom 9. Februar 2012 konstatierten Dr. J.___ und PD Dr. I.___ im Bericht vom 1 4. Februar 2012 (E. 3.9) eine unveränderte Dar stel lung der Deck platten fraktur im LWK 2. Anhaltspunkte für eine zunehmende Kyphosierung im be trof fenen Segment sowie für zunehmende An schluss degeneration bestünden nach wie vor nicht. Im Vergleich zur Vor untersuchung sei der Befund unverändert. 4.

E. 3.5.1 Im Bericht vom 8. September 2011 (Urk. 12/M5) diagnostizierten PD Dr. med. I.___, Chefarzt Neuro chirurgie/Wirbelsäulenchirurgie, Klinik H.___, Wir belsäulenzentrum, und Dr. med. J.___, Assistenzarzt, ein lumbales Schmerz syndrom mit/bei einem Status nach einer Kompressions - fraktur im LWK 2 bei einem Sturz aus vier Metern Höhe am 3. September 201 0. Als Neben diagnosen äusserten s ie einen Verdacht auf einen Status nach einem Morbus Scheuer mann (Magnetresonanztomographie vom 2 3. Dezember 2010).

In ihrer Beurteilung hielten die Ärzte der Klinik H.___

fest, soweit beurteil bar zeige die durchgeführte Rönt genuntersuchung keine Anhaltspunkte für Komplikationen bei einem Status nach einer LWK2-Kompressionsfraktur. Die von der Klinik G.___

angefertigten Magnetresonanztomographien

hätten ihnen nicht vorgelegen .

E. 3.5.2 Nach Studium der Magnetresonanzunt ersuchungen der BWS und der L WS vom 2 3. Dezember 2010 der Klinik G.___

hielten Dr. I.___

und Dr. J.___

am 2 0. September 2011 (Urk. 12/ M6) fest, in den bildgebenden Unter suchungen zeige sich die beschriebene LWK2-Deckplatten-Fraktur sowie eine Diskopathie der Band scheibe L3/ 4. Darüber hinaus bestünden keine An haltspunkte für sig nifika nte degenerative Veränderungen . 3. 6

Am 2 9. November 2011 (Urk. 12/M10) hielt Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Radiologie, Klinik G.___, in seiner Beurteilung eine Traumatisierung des AC -Gelenkes mit Knochen marködem ohne Stufen, ein

Acromion T y p II mit etwas vermehrtem down slope, Zeichen von Tendinitis der Supra spinatus sehne auf einer Länge von etwa 16 mm, keine Ruptur mit ansonsten regel rechten Ro tatoren, fest. Anderweitige posttraumatische Veränderungen habe er keine fest stel len können . Schliesslich seien leichte Zeiche n einer retraktilen

Kap sulitis vorhanden gewesen. 3. 7

Im Bericht vom 30. November 2011 (Urk. 12/ M11, vgl. dazu auch Urk. 12/M9) diagnostizierten Dr. med. L.___, Orthopädie FMH, und PD Dr. med. M.___, FMH Orthopädie und Hand chirurgie, Klinik H.___, persistierende post t rau matische Impinge ment beschwerden nach Traumatisierung des linken Schulter gürtels bei intakter Rotatoren manschette (arthro-magnet resonanz tomo graphisch dokumentiert [ Un fall vom 1. Mai 2011 ]), eine traumatisierte AC-Gelenks arthrose links (arthro-magnet resonanz tomo graphisch dokumentiert [ Un fall vom 1. Mai 2011]) und eine un fall bedingte Tendinitis der langen Biceps sehne links.

Als Befund hielten die Ärzte der Klinik H.___ im Vergleich zur Vor unter suchung vom 2 5. Oktober 2011 keine neuen Aspekte fest. Damals hatten sie fol genden Befund auf geführt (vgl. dazu Urk. 12/M9): „47-jähriger, athletischer Mann. 178 cm, 83 kg. Rechtshänder. Schultergelenksbeweglichkeit rechts alters ent sprechend frei. Links Abduktion 95°, Vorwärts-/Rückwärtsheben 170/0/45°, Aussen-/Innenrotation in Neutralstellung 65/0/knapp80°, in Ab duktion 80/0/60°. Klinisch keine pathologischen Rotatorenmanschetten -Zeichen links fass bar, AC-Gelenk links klinisch frei. Lange Bicepssehne links diskret druck dolent mit angedeutet positivem Palm- up -Test links (?).“

Dr. L.___ und Dr. M.___

hielten weiter fest, es liege keine Indikation für eine arthroskopische Intervention an der linken Schulter vor. Es brauche eine ge zielte Physiotherapie in der Nähe des Wohn- und Arbeitsortes des Beschwerde führers. Es sei anzunehmen, dass die Restbeschwerden in vier bis sechs Monaten wieder weitgehend abklingen w ü rden. Substanzielle Läsionen im linken Schul tergürtel könnten auch in der Arthro-Magnet resonanz tomo graphie nicht aus gemacht werden. 3. 8

In seiner Stellungnahme vom 2 1. Dezember 2011 (Urk. 12/M12) hielt

der be ratende Arzt der Helsana, Dr. A.___,

F olgendes fest: 3. 8 .1

Hinsichtlich des Ereignisses vom 3. September 2010 nannte Dr. A.___ eine LWK 2-Kompressionsfraktur ohne Hinterkantenbeteiligung . Weiter führte er aus, dass das lumbale Schmerzsyndrom bei einem Status nach einer Kompressions fraktur des L WK 2 in einem überwiegend wahr scheinlichen kausalen Zusam men hang zum Ereignis vom 3. September 2010 stehe. In der nach drei Monaten nach dem Trauma durchgeführten Magnet resonanz tomo graphie seien noch Restzeichen der damals frischen Kom pres sions fraktur zu erkennen gewesen. Eine Hinterkantenbeteiligung

und eine Ein engung des Spinalkanals hätten da mals allerdings nicht bestanden. Gemäss radio logischem Bericht sei bereits eine vorbestehende Osteochondrose in diesem Be reich (Segment nicht näher be zeichnet) ersichtlich gewesen.

Als unfallfremde Faktoren nannte er eine leichte linkskonvexe Skoliose, leichte Spon dylarthrosen in L4/5 und L5/S1, multiple Schmorl’sche Knötchen in den Grund- und Deckplatten und leichte Keilwirbelbildungen in Th7 bis T h10, pas send zu einem Status nach einem Morbus Scheuermann.

Es handle sich um eine vorübergehende Verschlimmerung, da nach der Fraktur kon solidation aufgrund einer intakten Wirbelkörperhinterkante wieder stabile ossäre Verhältnisse vorlägen.

Der S tatus quo sine sei erreicht, da ein Jahr nach dem Trauma die Folgen der LWK2-Fraktur abgeheilt seien. Die vom Beschwerdeführer geäusserten Be schwer den seien – bei überdies weit gehend unauffälligen objektivierbaren Be funden – nicht mehr auf das Unfallereignis zurückzuführen, da ein Vor zu stand (Morbus Scheuermann mit korrespondierenden Veränderungen in der Brust wir belsäule sowie eine Osteochondrose der Lendenwirbelsäule) bestanden habe.

Konkrete Anhaltspunkt e für eine Nichtübereinstimmung der objektiven Befunde mit den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers bestünden nicht, es müsse aber konstatiert werden, dass die objektivierbaren Untersuchungsbefunde der be handelnden Ärzte überwiegend Normalbefunde erfassen würden.

Die unfallbedingte Behandlung sollte abgeschlossen werden.

Es sei voraussichtlich nicht mit einer unfallbedingten, bleibenden Be ein trächti gung zu rechnen; eine magne tresonanztomographische Verlaufs unter suchung könne zum sicheren Ausschluss hilfreich sein. 3. 8 .2

Bezüglich des Ereignisses vom 1. Mai 2011 nannte Dr. A.___ persistierende post traumatische Impingementbeschwerden nach einer Traumatisierung des lin ken Schultergürtels bei einer intakten Rotatorenmanschette (arthro magnet re so nanz tomographisch dokumentiert), eine traumatisierte AC-Gelenksarthrose links (arthromagnetresonanztomographisch dokumentiert) und eine unfall be dingte Tendi ni tis der langen Bicepssehne .

Laut Dr. A.___ st ehen die im Zusammenhang mit der Schulter angegebenen Be schwerden aus den oben genannten Diagnosen in einem überwiegend wahr schein lich kausalen Zusammenhang zum Ereignis vom 1. Mai 201 1. Sub stan zielle Läsionen der linken Schulter hätten am 2 9. November 2011 arthro mag net resonanztomographisch

ausgeschlossen werden können.

Als unfallfremde Faktoren nannte Dr. A.___ eine AC-Gelenksarthrose und ein Acromion Typ II als Prädisposition für ein subacromiales

Impingement .

Es bestehe eine vorübergehende Verschlimmerung, da die pos t traumatische Tendi ni tis der langen Bicepssehne bei auf der Magnetresonanztomographie si cher aus ge schlossenen s ubstanziellen Schäden derselben mit überwiegender Wahr schein lichkeit folgenlos abheile.

Der Status quo ante sei mit Ausnahme der Tendi ni tis der langen Bicepssehne erreicht. Bezüglich der Bicepssehnentendinitis sollte der Status quo ante bis spätestens am 3 1. Dezember 2011 erreicht sein.

Der Heilungsverlauf sei zwar verzögert, aber nicht ungewöhnlich.

Die weitere Behandlung sei unfallbedingt nur noch zur Behandlung der Ten dini tis der langen Bicepssehne

ausgewiesen. Das AC Gelenk habe sich be reits am 2 5. Oktober 2011 bei der Konsultation bei PD Dr. M.___ asymptoma tisch präsentiert .

Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit als Landschaftsgärtner sei seither immer noch zu 40 % ausgewiesen. In Anbetr acht der körperlichen Tätigkeit bei längerer Zeit be standenen Beschwerden im Rahmen der Bicepssehnentendi nitis könne dies ge rechtfertigt sein, um durch eine bestmögliche Schonung den Ent zündungs prozess rasch zur Ausheilung zu bringen. Ab dem 1. Januar 2012 müsse jedoch die volle Arbeitsfähigkeit wieder gegeben sein.

Mit einer unfallbedingten bleibenden Beeinträchtigung sei nicht zu rechnen.

Die krankheitsbedingten könnten von den unfallbedingten Befunden nicht klar ab gegrenzt werden, da ohne das Trauma mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum jetzigen Zeitpunkt keine derartigen Beschwerden eingetreten wären.

3. 9

Am 1 4. Februar 2012 (Urk. 12/M14, vgl. dazu auch Urk. 12/13) wiederholten PD Dr. I.___

und Dr. J.___

die Diagnose eines lumbalen Schmerz syndroms mit/bei einem Status nach einer Kom pres sions fraktur im LWK2 bei einem Sturz aus vier Metern Höhe am 3. September 201 0. Ferner äusserten sie einen Ver dacht auf einen Status nach einem Morbus Scheuermann (Magnet resonanz tomo graphie vom 2 3. Dezember 2010).

Die Ärzte der Klinik H.___ hielten fest, der Beschwerdeführer habe sich zur Ver laufskontrolle

in ihrer Sprechstunde vorgestellt und über fortbestehende para vertebrale Schmerzen rechts, welche teils bewegungs- und vor allem be las tungs abhängig aufgetre ten seien, berichtet. Ausstrahlende Schmerzen oder senso motorische Defizite seien weiterhin nicht aufgetreten. Schmerz medi ka mente wür den gegenwärtig nur selten eingenommen. Aufgrund der be stehenden Schmerz symptomatik, welche unter Belastung exazerbiere, sei der Be schwerde führer weiterhin nur zu 40 % arbeitsfähig.

Zum Untersuchungszeitpunkt hätten keine Anhaltspunkte für ausstrahlende Schmer zen oder sensomotorische Defizite bestanden. Die Darstellung der Deck platten fraktur LWK 2 sei unverändert. Es bestünden weder Anhaltspunkte für eine zunehmende Kyphosierung im betroffenen Segment noch für eine An schluss segmentdegeneration . Soweit beurteilbar bestehe im Vergleich zur Vor unter suchung ein unveränderter Befund.

Beim Beschwerdeführer bestehe nach oben genannter Fraktur eine Rest schmerz symptomatik auf der Höhe des frakturierten Segmentes. Eine chirurgische The rapie sei derzeit nicht indiziert.

E. 5 . Januar 20 12

(Urk. 12/K43, Urk. 12/K S

E. 6 ) erhobene n Einsprache n wies die Helsana mit Ent scheid vom

19. Juni 2012 (Urk. 2) ab. 2 .

Dagegen erhob der Versi cherte am

20. August 20 12 (Urk. 1 S. 2) Beschwerde

und be antragte, in Au fhebung des Einspracheentscheide s der Beschwerde geg nerin vom 19. Juni 2012 seien ihm die gesetzlichen Leistungen (Heilungs kosten und Taggelder) auch über den Zeitpunkt vom 3. September 2011 zu er bringen. Eventuell sei er im Auftrag des angerufenen Gerichtes orthopädisch und neuro logisch zu begutachten, wobei ihm vor der definitiven Erteilung des Gutach tens auftrages die Möglichkeit zur Stellung von Ergänzungsfragen ein zu räumen sei. Subeventuell sei der vorliegende Fall zur weiteren Sach verhalts abklärung an die Beschwerde gegner in zurückzuweisen.

Am 30. August 2012 reichte er einen Arztbericht nach (Urk. 7-8).

Mit Beschwerdeantwort vom 25 . September 2012 (Urk. 1 1 S. 8 Ziff. 5) schloss die Beschwer degeg nerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führer am 26 . September 2012 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.

Mit Urteil vom heutigen Datum hob das hiesige Gericht die Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. August 2013 betreffend Zusprache einer von November bis Dezember 2011 befristeten Drei viertelsrente auf und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen und Neuent scheid an die Verwaltung zurück (Prozess IV.2013.00836). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie in folge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).

E. 14 cm zu Tage (Urk. 12/M2 und Urk. 12/M12 S. 1) . Dr. J.___ und Dr. I.___ des Wirbelsäu lenzentrums

der Klinik H.___

hielten aufgrund des am 8. September 2011 (E. 3.5.1) an ge fertigten Röntgen bildes der LWS einen Status nach einer LWK2-Kompressionsfraktur mit leichtem Ein sinken der Deckplatte ohne Anhaltspunkte für Kyphosierung

in dem betroffenen Segment sowie leichtgradige degenerative Veränderungen mit Osteo chondr ose in den BWK 11/ 12 und LWK2/3 fest . Ferner führten sie aus, aufgrund der durch geführte n Röntgen untersuchung liessen sich

– soweit beurteilbar – keine An ha lts punkte für Komplikationen bei einem Status nach einer LWK2-Kom pressions fraktur finden.

Gestützt auf die bildgebende Unter suchung vom 2 3. Dezember 2010 f ührten sie ergänzend aus (E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00175 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom

14. Juli 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach 2217, 8021 Zürich gegen Helsana Unfall AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdegegnerin vertreten durch Helsana Versicherungen AG Versicherungsrecht Postfach, 8081 Zürich Helsana Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren

1964, arbeitete seit dem 1. März 2006 als Gärtner bei der Y.___ GmbH und war in dieser Eigenschaft bei der Helsana Un fall AG (nachfolgend: Helsana) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 3. September 2010 erlitt der Versicherte einen Unfall, als er beim Hecken schneiden auf der Brüstung ausrutschte und aus vier Metern Höhe auf den Beton boden fiel (Urk. 12/K9). Dabei zog er sich eine Commotio cerebri sowie eine leicht gradige

Kompressionsfraktur der Lendenwirbelsäule (LWS) LWK 2 zu (Urk. 12/M1 -M2) . Am 1. Mai 2011 rutschte er zudem auf der Treppe aus . E r habe sich mit den Händen auffangen wollen und dabei einen stechenden Schmerz in der linken Schulter verspürt (Urk. 12/K S 1) . Im Bericht vo m

8. Juni 2011 sprach Dr. med. Z.___, FMH für Allgemeine Medizin, im Hinblick auf den Unfall vom 1. Mai 2011 von einer posttraumatischen AC-Gelenksproblematik (Urk. 12/M4) .

Die Helsana erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen. 1.2

Mit Verfügung en vom

29. Dezember 2011 (Urk. 12 / K40, Urk. 12/KS4) schloss die Helsana den Fall bezüglich der Rückenproblematik per 3 . September 2011 be ziehungsweise hinsichtlich der Schulterproblematik links per 3 1. Dezember 201 1 ab und stellte die Versicherungsleistungen (Heilungs kosten und Taggelder) gleichen tags ein. Die von der Krankenkasse des Versicherten am 18 . Januar 2012 (Urk. 12/K44) hie gegen

erhobene vor sorgliche Einsprache zog diese am

14. Februar 2012 (Urk. 12/K47) zurück . Die vom Versicherten am 5 . Januar 20 12

(Urk. 12/K43, Urk. 12/K S 6) erhobene n Einsprache n wies die Helsana mit Ent scheid vom

19. Juni 2012 (Urk. 2) ab. 2 .

Dagegen erhob der Versi cherte am

20. August 20 12 (Urk. 1 S. 2) Beschwerde

und be antragte, in Au fhebung des Einspracheentscheide s der Beschwerde geg nerin vom 19. Juni 2012 seien ihm die gesetzlichen Leistungen (Heilungs kosten und Taggelder) auch über den Zeitpunkt vom 3. September 2011 zu er bringen. Eventuell sei er im Auftrag des angerufenen Gerichtes orthopädisch und neuro logisch zu begutachten, wobei ihm vor der definitiven Erteilung des Gutach tens auftrages die Möglichkeit zur Stellung von Ergänzungsfragen ein zu räumen sei. Subeventuell sei der vorliegende Fall zur weiteren Sach verhalts abklärung an die Beschwerde gegner in zurückzuweisen.

Am 30. August 2012 reichte er einen Arztbericht nach (Urk. 7-8).

Mit Beschwerdeantwort vom 25 . September 2012 (Urk. 1 1 S. 8 Ziff. 5) schloss die Beschwer degeg nerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führer am 26 . September 2012 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.

Mit Urteil vom heutigen Datum hob das hiesige Gericht die Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. August 2013 betreffend Zusprache einer von November bis Dezember 2011 befristeten Drei viertelsrente auf und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen und Neuent scheid an die Verwaltung zurück (Prozess IV.2013.00836). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie in folge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.2

1.2.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.2.2

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhe bende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang ge geben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 1.3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129

V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4 1.4.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.4.2

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356

S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) gestützt auf den ärztlichen Bericht vom 21. Dezember 2011 (Urk. 12/M12) von

Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

beratender Arzt der Helsana,

davon aus, dass bezüglich der aktuell noch ge klagten Lenden wirbel säulen be schwer den des Beschwerdeführers der S tatus quo sine ein Jahr nach dem Unfall erreicht worden sei (S. 6 Ziff. 3.7); d ie n atürliche Kausalität

sei somit per 4. Septe mber 2011 nicht mehr gegeben . In Be zug auf die linksseitige Schulter problematik hielt sie schliesslich fest, dass die Aus füh rungen von Dr. A.___, wonach der S t atus quo ante spätestens am 31. De zem ber 2011 erreicht wor den sei, nachvollziehbar seien und darauf ab zu stel len sei. D ie Leistungs ein stellung hin sichtli ch der linken Schulter sei somit zu Recht per 1. Januar 2012 erfolgt (S. 6 f. Ziff. 4.3 f.).

In der Vernehmlassung vom 2 5. September 2012 führte sie aus, dass auf die Beurteilungen von Dr. A.___ abzustellen sei; daran ändere auch der nachträg lich eingereichte Bericht von Dr. B.___ nichts (Urk. 11) .

2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, die Beurteilung von Dr. A.___

vermöge in mehrfacher Hin s icht nicht zu überzeugen (S. 5 Ziff. 9) . Er befinde sich nach wie vor in medizi nischer Behandlung; entsprechend sei der Fallabschluss durch die Be schwerde gegnerin verfrüht erfolgt (S. 5 Ziff. 9.1) . Unzutreffend sei ferner, dass er an Vor zuständen gelitten habe. Seine Restbeschwerden seien unfall bedingt (S. 6 f. Ziff. 9.2 f.) . Er sei nach wie vor seit 2. April 2012 bis auf weiteres zu 50 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (S. 7 Ziff. 9.4) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Leistungseinstellung betreffend

Rücken problematik ab dem 4. September 2011 und betreffend Schulter verletzung ab dem 1. Januar 2012 rechtens ist. 3.

3.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, nach wie vor unter Rücken- und Schulter beschwerden links zu leiden. 3.2

Nach seinem Sturz durch das Dach vom 3. September 2010 wurde der Be schwerde führer zunächst im

Spital C.___

behandelt. Im Aus tritts bericht vom 6. September 2010 (Urk. 12/M1) diagnostizierten Dr. med. D.___, Leitende Ärztin,

und Dr. med. E.___, Assistenzärztin, nach einem Sturz vom Dach aus zirka vier Metern Höhe eine Commotio cerebri und eine L WS-Kontusion.

3. 3

Im Bericht vom 2 4. Dezember 2010 (Urk. 12/ M2) er wähnte

Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Radiologie, Klinik G.___, eine frischere, leichtgradige

Kom pressionsfraktur vom LWK2 ohne Stufenbildung in der Hinter kante

und ohne Ein engung des Spinalkanals,

eine Osteochondrose Grad II nach Modic L2/L3 mit leichter zirkumferentieller

Diskusprotrusion sowie einen Verdacht auf einen Statu s nach einem Morbus Scheuermann . An halts punkte für eine Neuro kom pres sion oder

akute oder subakute Frakturen thoracal

hätten keine be stan den.

3. 4

Im Bericht vom 8. Juni 2011 (Urk. 12/M4, vgl. dazu auch Urk . 12/M3) nannte Dr. Z.___ als Diagnose einen Status nach einem Sturz aus vier Metern Höhe am 3. September 2010 mit einer leicht gradigen Kompressions fraktur im LWK2 ohne Stufen bildung mit einem posttraumatisch per sistierende n

Lumbo ver tebralsyndrom und einen Status nach einem Sturz auf die linke Schulter mit posttraumatischer AC-Gelenks problematik .

Er attestierte vom 3. September 2010 bis 4. Januar 2011 eine Arbeits unfähigkeit von 100 % und vom 5. Januar bis Ende Juli 2011 von 60 % mit anschliessend notwendiger

Neu beur teilung . Dif ferential diagnostisch nannte er ein Impingement und eine Bursitis sub acro mialis links, welche a m 1. Mai 2011 i m Rahmen eine r Schulterverletzung links neu hinzugekommen seien . Der Beschwerdeführer sei ausgerutscht und habe sich dabei mit dem linken Arm nach hinten abgestützt und in der Folge Schmerzen und eine Bewegungs ein schränkung in der linken Schulter verspürt. Es gehe aber schon wieder etwas besser. Klinisch seien Elevation und Abduktion endphasig leicht do lent, der Jobe Test sei negativ und der Schürzen- und Na ckengr iff sowie der Lift-off- Test seien ohne Befund . Im AC-Gelenk bestehe eine leichte Druckdolenz .

Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei bei der Rotation nach rechts leicht ein geschränkt, ansonsten seien die obere Brust wirbel säule (BWS) und die LWS frei und indolent beweglich. Der Finger-Boden-Abstand betrage 0 cm. Es be stünden muskuläre Verspannungen v or allem nuchal und paravertebral lumbal rechts .

Er habe eine spezialärztliche Beurteilung in der Klinik H.___ in die Wege ge leitet. 3.5

3.5.1

Im Bericht vom 8. September 2011 (Urk. 12/M5) diagnostizierten PD Dr. med. I.___, Chefarzt Neuro chirurgie/Wirbelsäulenchirurgie, Klinik H.___, Wir belsäulenzentrum, und Dr. med. J.___, Assistenzarzt, ein lumbales Schmerz syndrom mit/bei einem Status nach einer Kompressions - fraktur im LWK 2 bei einem Sturz aus vier Metern Höhe am 3. September 201 0. Als Neben diagnosen äusserten s ie einen Verdacht auf einen Status nach einem Morbus Scheuer mann (Magnetresonanztomographie vom 2 3. Dezember 2010).

In ihrer Beurteilung hielten die Ärzte der Klinik H.___

fest, soweit beurteil bar zeige die durchgeführte Rönt genuntersuchung keine Anhaltspunkte für Komplikationen bei einem Status nach einer LWK2-Kompressionsfraktur. Die von der Klinik G.___

angefertigten Magnetresonanztomographien

hätten ihnen nicht vorgelegen .

3.5.2

Nach Studium der Magnetresonanzunt ersuchungen der BWS und der L WS vom 2 3. Dezember 2010 der Klinik G.___

hielten Dr. I.___

und Dr. J.___

am 2 0. September 2011 (Urk. 12/ M6) fest, in den bildgebenden Unter suchungen zeige sich die beschriebene LWK2-Deckplatten-Fraktur sowie eine Diskopathie der Band scheibe L3/ 4. Darüber hinaus bestünden keine An haltspunkte für sig nifika nte degenerative Veränderungen . 3. 6

Am 2 9. November 2011 (Urk. 12/M10) hielt Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Radiologie, Klinik G.___, in seiner Beurteilung eine Traumatisierung des AC -Gelenkes mit Knochen marködem ohne Stufen, ein

Acromion T y p II mit etwas vermehrtem down slope, Zeichen von Tendinitis der Supra spinatus sehne auf einer Länge von etwa 16 mm, keine Ruptur mit ansonsten regel rechten Ro tatoren, fest. Anderweitige posttraumatische Veränderungen habe er keine fest stel len können . Schliesslich seien leichte Zeiche n einer retraktilen

Kap sulitis vorhanden gewesen. 3. 7

Im Bericht vom 30. November 2011 (Urk. 12/ M11, vgl. dazu auch Urk. 12/M9) diagnostizierten Dr. med. L.___, Orthopädie FMH, und PD Dr. med. M.___, FMH Orthopädie und Hand chirurgie, Klinik H.___, persistierende post t rau matische Impinge ment beschwerden nach Traumatisierung des linken Schulter gürtels bei intakter Rotatoren manschette (arthro-magnet resonanz tomo graphisch dokumentiert [ Un fall vom 1. Mai 2011 ]), eine traumatisierte AC-Gelenks arthrose links (arthro-magnet resonanz tomo graphisch dokumentiert [ Un fall vom 1. Mai 2011]) und eine un fall bedingte Tendinitis der langen Biceps sehne links.

Als Befund hielten die Ärzte der Klinik H.___ im Vergleich zur Vor unter suchung vom 2 5. Oktober 2011 keine neuen Aspekte fest. Damals hatten sie fol genden Befund auf geführt (vgl. dazu Urk. 12/M9): „47-jähriger, athletischer Mann. 178 cm, 83 kg. Rechtshänder. Schultergelenksbeweglichkeit rechts alters ent sprechend frei. Links Abduktion 95°, Vorwärts-/Rückwärtsheben 170/0/45°, Aussen-/Innenrotation in Neutralstellung 65/0/knapp80°, in Ab duktion 80/0/60°. Klinisch keine pathologischen Rotatorenmanschetten -Zeichen links fass bar, AC-Gelenk links klinisch frei. Lange Bicepssehne links diskret druck dolent mit angedeutet positivem Palm- up -Test links (?).“

Dr. L.___ und Dr. M.___

hielten weiter fest, es liege keine Indikation für eine arthroskopische Intervention an der linken Schulter vor. Es brauche eine ge zielte Physiotherapie in der Nähe des Wohn- und Arbeitsortes des Beschwerde führers. Es sei anzunehmen, dass die Restbeschwerden in vier bis sechs Monaten wieder weitgehend abklingen w ü rden. Substanzielle Läsionen im linken Schul tergürtel könnten auch in der Arthro-Magnet resonanz tomo graphie nicht aus gemacht werden. 3. 8

In seiner Stellungnahme vom 2 1. Dezember 2011 (Urk. 12/M12) hielt

der be ratende Arzt der Helsana, Dr. A.___,

F olgendes fest: 3. 8 .1

Hinsichtlich des Ereignisses vom 3. September 2010 nannte Dr. A.___ eine LWK 2-Kompressionsfraktur ohne Hinterkantenbeteiligung . Weiter führte er aus, dass das lumbale Schmerzsyndrom bei einem Status nach einer Kompressions fraktur des L WK 2 in einem überwiegend wahr scheinlichen kausalen Zusam men hang zum Ereignis vom 3. September 2010 stehe. In der nach drei Monaten nach dem Trauma durchgeführten Magnet resonanz tomo graphie seien noch Restzeichen der damals frischen Kom pres sions fraktur zu erkennen gewesen. Eine Hinterkantenbeteiligung

und eine Ein engung des Spinalkanals hätten da mals allerdings nicht bestanden. Gemäss radio logischem Bericht sei bereits eine vorbestehende Osteochondrose in diesem Be reich (Segment nicht näher be zeichnet) ersichtlich gewesen.

Als unfallfremde Faktoren nannte er eine leichte linkskonvexe Skoliose, leichte Spon dylarthrosen in L4/5 und L5/S1, multiple Schmorl’sche Knötchen in den Grund- und Deckplatten und leichte Keilwirbelbildungen in Th7 bis T h10, pas send zu einem Status nach einem Morbus Scheuermann.

Es handle sich um eine vorübergehende Verschlimmerung, da nach der Fraktur kon solidation aufgrund einer intakten Wirbelkörperhinterkante wieder stabile ossäre Verhältnisse vorlägen.

Der S tatus quo sine sei erreicht, da ein Jahr nach dem Trauma die Folgen der LWK2-Fraktur abgeheilt seien. Die vom Beschwerdeführer geäusserten Be schwer den seien – bei überdies weit gehend unauffälligen objektivierbaren Be funden – nicht mehr auf das Unfallereignis zurückzuführen, da ein Vor zu stand (Morbus Scheuermann mit korrespondierenden Veränderungen in der Brust wir belsäule sowie eine Osteochondrose der Lendenwirbelsäule) bestanden habe.

Konkrete Anhaltspunkt e für eine Nichtübereinstimmung der objektiven Befunde mit den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers bestünden nicht, es müsse aber konstatiert werden, dass die objektivierbaren Untersuchungsbefunde der be handelnden Ärzte überwiegend Normalbefunde erfassen würden.

Die unfallbedingte Behandlung sollte abgeschlossen werden.

Es sei voraussichtlich nicht mit einer unfallbedingten, bleibenden Be ein trächti gung zu rechnen; eine magne tresonanztomographische Verlaufs unter suchung könne zum sicheren Ausschluss hilfreich sein. 3. 8 .2

Bezüglich des Ereignisses vom 1. Mai 2011 nannte Dr. A.___ persistierende post traumatische Impingementbeschwerden nach einer Traumatisierung des lin ken Schultergürtels bei einer intakten Rotatorenmanschette (arthro magnet re so nanz tomographisch dokumentiert), eine traumatisierte AC-Gelenksarthrose links (arthromagnetresonanztomographisch dokumentiert) und eine unfall be dingte Tendi ni tis der langen Bicepssehne .

Laut Dr. A.___ st ehen die im Zusammenhang mit der Schulter angegebenen Be schwerden aus den oben genannten Diagnosen in einem überwiegend wahr schein lich kausalen Zusammenhang zum Ereignis vom 1. Mai 201 1. Sub stan zielle Läsionen der linken Schulter hätten am 2 9. November 2011 arthro mag net resonanztomographisch

ausgeschlossen werden können.

Als unfallfremde Faktoren nannte Dr. A.___ eine AC-Gelenksarthrose und ein Acromion Typ II als Prädisposition für ein subacromiales

Impingement .

Es bestehe eine vorübergehende Verschlimmerung, da die pos t traumatische Tendi ni tis der langen Bicepssehne bei auf der Magnetresonanztomographie si cher aus ge schlossenen s ubstanziellen Schäden derselben mit überwiegender Wahr schein lichkeit folgenlos abheile.

Der Status quo ante sei mit Ausnahme der Tendi ni tis der langen Bicepssehne erreicht. Bezüglich der Bicepssehnentendinitis sollte der Status quo ante bis spätestens am 3 1. Dezember 2011 erreicht sein.

Der Heilungsverlauf sei zwar verzögert, aber nicht ungewöhnlich.

Die weitere Behandlung sei unfallbedingt nur noch zur Behandlung der Ten dini tis der langen Bicepssehne

ausgewiesen. Das AC Gelenk habe sich be reits am 2 5. Oktober 2011 bei der Konsultation bei PD Dr. M.___ asymptoma tisch präsentiert .

Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit als Landschaftsgärtner sei seither immer noch zu 40 % ausgewiesen. In Anbetr acht der körperlichen Tätigkeit bei längerer Zeit be standenen Beschwerden im Rahmen der Bicepssehnentendi nitis könne dies ge rechtfertigt sein, um durch eine bestmögliche Schonung den Ent zündungs prozess rasch zur Ausheilung zu bringen. Ab dem 1. Januar 2012 müsse jedoch die volle Arbeitsfähigkeit wieder gegeben sein.

Mit einer unfallbedingten bleibenden Beeinträchtigung sei nicht zu rechnen.

Die krankheitsbedingten könnten von den unfallbedingten Befunden nicht klar ab gegrenzt werden, da ohne das Trauma mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum jetzigen Zeitpunkt keine derartigen Beschwerden eingetreten wären.

3. 9

Am 1 4. Februar 2012 (Urk. 12/M14, vgl. dazu auch Urk. 12/13) wiederholten PD Dr. I.___

und Dr. J.___

die Diagnose eines lumbalen Schmerz syndroms mit/bei einem Status nach einer Kom pres sions fraktur im LWK2 bei einem Sturz aus vier Metern Höhe am 3. September 201 0. Ferner äusserten sie einen Ver dacht auf einen Status nach einem Morbus Scheuermann (Magnet resonanz tomo graphie vom 2 3. Dezember 2010).

Die Ärzte der Klinik H.___ hielten fest, der Beschwerdeführer habe sich zur Ver laufskontrolle

in ihrer Sprechstunde vorgestellt und über fortbestehende para vertebrale Schmerzen rechts, welche teils bewegungs- und vor allem be las tungs abhängig aufgetre ten seien, berichtet. Ausstrahlende Schmerzen oder senso motorische Defizite seien weiterhin nicht aufgetreten. Schmerz medi ka mente wür den gegenwärtig nur selten eingenommen. Aufgrund der be stehenden Schmerz symptomatik, welche unter Belastung exazerbiere, sei der Be schwerde führer weiterhin nur zu 40 % arbeitsfähig.

Zum Untersuchungszeitpunkt hätten keine Anhaltspunkte für ausstrahlende Schmer zen oder sensomotorische Defizite bestanden. Die Darstellung der Deck platten fraktur LWK 2 sei unverändert. Es bestünden weder Anhaltspunkte für eine zunehmende Kyphosierung im betroffenen Segment noch für eine An schluss segmentdegeneration . Soweit beurteilbar bestehe im Vergleich zur Vor unter suchung ein unveränderter Befund.

Beim Beschwerdeführer bestehe nach oben genannter Fraktur eine Rest schmerz symptomatik auf der Höhe des frakturierten Segmentes. Eine chirurgische The rapie sei derzeit nicht indiziert. 3.1 0

In Ergänzung zu seiner Stel lungnahme vom 2 1. Dezember 2011

zu den neu auf gelegten medizinischen Unter lagen hielt Dr. A.___ am 2 9. März 2012 (Urk. 12/M17) fest, dass die se nichts an seiner da maligen Stel lung nahme än der te n . Gemäss dem Rein tegrationsleitfaden Unfall von 2010

sei bei lumbalen Deckplattenimpressionen eine maximale Behandlungs dauer von 16 Wochen in diziert. Eine Arbeitsunfähigkeit für schwere körperliche Tätig keit sei für sechs Wochen zu 100 % und für weitere zwei Wochen zu 50 % indiziert.

Es sei eineinhalb Jahre nach der Deckplattenimpressionsfraktur zu keiner zu nehmenden Kyphosierung gekommen. Gemäss dem Bericht vom 9. Februar 2012 bestünden weder Anhaltspunkt e für eine Anschlusssegmentdegeneration noch für ausstrahlende Schmerzen oder sensomotorische Defizite. Somit sei der Status quo ante spätestens am 9. Februar 2012 erreicht. Es sei mit keiner blei benden Beein trächtigung zu rechnen. 3.1 1

Im Bericht vom 2 8. August 2012 (Urk. 8, vgl. dazu Urk. 12/M 7- 8, Urk. 12/M3) nannte der behandelnde Dr. Z.___

einen Status nach einer LWK2-Kom pres si ons fraktur ohne Hinterkantenbeteiligung nach einem Sturz am 3. September 2010 mit chronischem, belastungs ab hängigem

postraumatischem

lumbo ver te bralem Syndrom und persistierende post raumatische

Im pinge ment be schwerden nach Traumatisierung des linken Schulter gürtels bei intakter Rotatoren man schette mit traumatisierter AC-Ge lenks arthrose und Tendi ni tis der langen Biceps sehne links (arthro magnet resonanz tomographisch dokumentiert).

Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers beste he eine Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer berichte nach wie vor über belastungsabhängige para verte brale Schmerzen im lumbalen Bereich ohne Ausstrahlun g oder senso moto rische Defizite (v or allem bei repetitiven Arbeiten wie beispielsweise in gebück ter Haltung oder in kniender Position). Auch das Heben von Gewichten über

20 kg führe zu Rücken schmerzen. Diese Beschwerden seien in letzter Zeit un verän dert. Auch von Seiten der Schulterschmerzen bestehe eine Ein schränkung vor allem bei Über kopfarbeiten . Wichtig erscheine die Tatsache, dass trotz der Be funde in den bild gebenden Verfahren – welche allesamt nach dem Unfall ange fertigt worden seien (Magnetresonanztomographien) – vor dem Unfall keine Rücken und Schulter beschwerden angegeben worden seien.

Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tä tigkeit be trage seit dem Unfallereignis vom 3. September 2010 bis 3. Januar 2011 100 %, vom 4. Januar 2011 bis 3 0. März 2012 60 % und ab dem 1. April 2012 50 % .

Der Beschwerdeführer leide immer noch unter chronischen Schmerzen im Rücken bereich, vor allem bei rückenbelastenden Arbeiten, zum Beispiel bei Ar beiten in gebückter Haltung sowie Arbeiten mit repetitiven Bewegungen. Solche Arbeiten seien stark schmerzfördernd und würden auf der visuellen Skala 0-10 (O=keine Schmerzen, 10=maximale Schmerzen) mit maximal 8 an ge geben. Ge wichte über 20 kg heben, sei nicht mehr möglich. Dazwischen habe er aber auch Tage mit deutlich weniger Schmerzen. Das hänge ganz von den zu ver richten den Arbeiten ab. Von Seiten der Schulterbeschwerden träten diese vor allem bei Überkopfarbeiten auf. Auch hier hätten vor dem Unfall keine Be schwer den be standen. 4. 4.1 4.1.1

Unmittelbar nach dem Unfallereignis im September 2010 standen beim Be schwer de führer Beschwerden im Bereich der LWS im Vordergrund. Die erstbe handelnden Ärzte des Spitals C.___ diagnostizierten am 6. September 2010 (E. 3.2) eine Commotio cerebri sowie eine LWS-Kontusion. Mit tels eine s in der Folge am 2 3. Dezember 2010 angefertigten MRI der BWS und LWS (E. 3.3) konnte eine frischere, leichtgradige

Kompresssionfraktur von LWK2 ohne Stu fenbildung in der Hinterkante und ohne Einengung des Spinal kanals eruiert werden. Akut e oder subakute Frakturen thorac al sowie Neuro kom pressionen konnten ausgeschlossen werden. Auch eine Neuro kom pression wurde verneint. Hingegen förderte die Bildgebung multiple Schmorl’sche Knötchen in den Grund- und Deckplatten sowie leichte Keil wirbel bildungen Th7-Th10, passend zu einem Status nach Morbus Scheuermann,

eine leichte links konvexe Skoliose mit einem Scheitelpunkt auf der Höhe L2/3, eine Osteo chon drose Grad II nach Modic L2/3 und eine leichtgradige

zirkum ferentielle

Diskus pr otrusion im glei chen Seg ment und leichte Spondylarthrosen

i n

L4/5 und L5/S1 sowie eine leichte Splenomegalie mit einem Längsdurchmesser von 14 cm zu Tage (Urk. 12/M2 und Urk. 12/M12 S. 1) . Dr. J.___ und Dr. I.___ des Wirbelsäu lenzentrums

der Klinik H.___

hielten aufgrund des am 8. September 2011 (E. 3.5.1) an ge fertigten Röntgen bildes der LWS einen Status nach einer LWK2-Kompressionsfraktur mit leichtem Ein sinken der Deckplatte ohne Anhaltspunkte für Kyphosierung

in dem betroffenen Segment sowie leichtgradige degenerative Veränderungen mit Osteo chondr ose in den BWK 11/ 12 und LWK2/3 fest . Ferner führten sie aus, aufgrund der durch geführte n Röntgen untersuchung liessen sich

– soweit beurteilbar – keine An ha lts punkte für Komplikationen bei einem Status nach einer LWK2-Kom pressions fraktur finden.

Gestützt auf die bildgebende Unter suchung vom 2 3. Dezember 2010 f ührten sie ergänzend aus (E. 3.5 .2), dass sich die beschriebene LWK2-Deckplattenfraktur sowie eine Diskopathie der Bandscheibe L3/4 gezeigt habe. Darüber hinaus be stünden keine Anhaltspunkte für signifik ante degenerative Veränderungen . Nach der Zusatzuntersuchung vom 9. Februar 2012 konstatierten Dr. J.___ und PD Dr. I.___ im Bericht vom 1 4. Februar 2012 (E. 3.9) eine unveränderte Dar stel lung der Deck platten fraktur im LWK 2. Anhaltspunkte für eine zunehmende Kyphosierung im be trof fenen Segment sowie für zunehmende An schluss degeneration bestünden nach wie vor nicht. Im Vergleich zur Vor untersuchung sei der Befund unverändert. 4. 1.2

Gemäss der Stellungnahme des die Helsana beratenden

Dr. A.___ (E. 3.8.1) st and das lumbale Schmerzsyndrom bei einem Status nach einer LWK2- Kom pres sions fr aktur in einem überwiegend wahrscheinlichen kausalen Zusammen hang zum Ereignis vom 3. September 2010 und i n der drei Monate nach dem Trauma durch ge führten Magnetresonanztomographie (MRI)

ware n noch die Restzeichen der damals frischen Kompressions frakturen zu erkennen gewesen . Er hielt indes fest, der Status quo sine sei ein Jahr nach dem Trauma erreicht, da die Folgen der LWK2-Fraktur abgeheilt seien. Die vom Beschwerdeführer ge äusserten Beschwerden seien - bei weit gehend un auffälligen objektivierbaren Befunden

- nicht mehr auf das Unfallereignis, sondern auf einen Vorzustand (Morbus Scheuermann mit kor respondierenden Veränderungen in der BWS so wie Osteochondr ose der LWS) zurück zuführen .

Gestützt auf diese medizinische Einschätzung ist davon auszugehen, dass beim Be schwerdeführer im Bereich der LWS bereits vor dem Unfallereignis ein krank hafter Vorzustand (E. 1.2.2) bestand, welcher das Beschwerdebild diesbezüglich mass geblich mitbestimmt. 4.1.3

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die Stellungnahme von Dr. A.___ (E. 3.8.1) hinsichtlich der LWS-Problematik für die Beantwortung der gestellten Frage umfassend ist und d en von der Rechtsprechung konkreti sierten Anforderungen entspricht (E. 1.4.1-2), so dass da rauf abgestellt werden kann. Die Schlussfolgerungen leuchten ein und sind nach voll ziehbar begründet. Insbesondere konstatierte Dr. A.___ weitgehend un auf fällige objektivierbare Befunde. Einleuchtend ist in diesem Zu sammenhang namentlich

die Argumen tation, dass die Folgen der LWK2-Fraktur nach einem Jahr ab geheilt und die geklagten Beschwerden nicht mehr auf den Unfall, sondern auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen s eien . D ie Ein schätzung von Dr. A.___

wird denn auch durch die Berichte der Klinik H.___

vom 8. September 2011 (E. 3.5.1) respektive vom 1 4. Februar 2012 (E. 3.9) g estützt, konnten doch die behandeln den Ärzte aufgrund des am 8. September 2011 durch ge führten Röntgenbildes der LWS keine An halts punkte für Komplikationen bei einem Status nach einer LWK2-Kom pressions fraktur respektive für eine zunehmende Kyphosierung im be troffenen Segment sowie für eine zunehmende An schluss seg ment de genera tion

erkennen . 4.1.4

Somit ist festzuhalten, dass die rein unfallbedingten Beschwer den des Be schwer deführers im Bereich der Lendenwirbelsäule spätestens ein Jahr nach dem Unfallereignis abgeheilt waren, weshalb die Be schwerde gegnerin zu Recht davon ausging, dass diesbezüglich im Zeitpunkt der Leistungs einstellung per 3 . September 2011 der S tatus quo sine erreicht war. Die nach diesem Zeit punkt noch bestehenden Beschwerden des Be schwerde führers im Bereich der Lenden wirbelsäule waren nicht mehr unfall- sondern aus schliesslich krank heitsbedingt . Dass Dr. A.___ in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 2 1 . Dezember 201 1 (E. 3.1 0) festgehalten hat, dass hinsichtlich der LWS-Problematik der Status quo ante spätestens am 9. Februar 2012 erreicht sei, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, fiel doch der natürliche Kausalzusammenhang schon mit Er reichen des zuvor konstatierten Status quo sine dahin. 4.2

4.2.1

Unmittelbar nach dem Unfallereignis im Mai 2011 klagte der Beschwerdeführer über Schulterbeschwerden. Im Bericht vom 8. Juni 2011 (Urk. 12/M4) diagnosti zierte der behandelnde Dr. Z.___ eine n Status nach einem Sturz auf die linke Schulter mit posttrau matischer AC-Gelenksproblematik. Differential diagnostisch nannte er ein Impingement sowie eine Bursitis subacromialis links .

Mit tels eine s in der Folge am 2 5. Oktober 2011 angefertigten Rönt gen bildes der linken Schulter sowie eines Ultraschalls der rechten und linken Schul ter (Urk. 12/M9) wurden persistierende posttraumatische Restbeschwerden nach einer Traumati sierung des linken Schultergürtels, möglicherweise mit kurz fristiger glenohu meraler Subluxation,

diagnostiziert und ein Verdacht auf Irritation der langen Bicepssehne lin ks (unfall bedingt) geäussert. Die

Rotatorenmanschetten waren unauffällig.

Die magnet resonanz tomographische Untersuchung am 2 9. Novem - ber

2011 (Urk. 12/ M

10) förderte eine Traumatisierung des AC-Gelen kes mit einem Knochen marködem (keine Stufen), ein Acromion Typ II und ei nen etwas vermehrten down slope sowie Zeichen der Tendinitis der Supraspi natussehne auf einer Länge von etwa 16 mm zu Tage. Eine Ruptur konnte aus geschlossen wer den. Anderweitige posttraumatische Veränderungen wurden ebenfalls ver neint. Ferner wurden leichte Zeichen einer retraktilen

Kapsulitis festgehalten. Gestützt auf die bild gebende magnetresonanztomographische Un tersuc hung diagnostizierten Dr. L.___ und PD Dr. M.___

im Bericht vom 3 0. November 2011 (E. 3.7) per sistierende posttraumatische Impingement be schwerden nach einer Trauma tisierung des linken Schulter gürtels bei einer in takten Rotatoren man schette (arthro magnettomographisch dokumentiert, Unfall vom 1. Mai 2011), eine traumatisierte AC-Gelenksarthrose links (arthro magnet tomographisch dokumentiert, Unfall vom 1. Mai 2011) und eine unfallbedingte Tendinitis der langen Bicepssehne links.

Substanzielle Läsionen im linken Schulter gürtel konnten die Ärzte der Klinik H.___ auch arthro-magnetreso nanztomographisch nicht ausmachen. 4.2.2

Gemäss Stellungnahme von

Dr. A.___ (E. 3.8. 2, Schulterproblematik)

st a nden die Beschwerden (im Rahmen der von Dr. L.___ und Dr. M.___ ge nannten Diagnosen) zwar zunächst in einem überwiegend wahrscheinlich kausalen Zu sammen hang zum Ereignis vom 1. Mai 201 1. Laut Dr. A.___ war der Status quo ante aber mit Ausnahme in Bezug auf die Tendinitis der langen Bicepssehne

im Dezember 2011 er reicht. Bezüglich der Bicepssehne sollte der Status quo ante bis spätestens am 3 1. Dezember 2011 erreicht sein. Ferner wies er darauf, dass a ufgrund des

Arthro - MRI der linken Schulter vom 2 9. November 2011 substanziellen Läsionen hätten aus ge schlos sen werden können. Endlich hielt er fest, die krank heitsbedingten Befunde (AC - Gelenk arthrose, Acromion Typ II als Prädisposition für ein subacromiales

Im pinge ment) könnten von den un fall bedingten Be funden nicht klar ab ge grenzt werden, da ohne das Trauma mit über wiegender Wahr schein lich keit zum jetzigen Zeitpunkt keine derartigen Beschwerden eingetreten wären.

Gestützt auf diese medizinische Einschätzung ist auch in Bezug auf diese Proble matik

davon auszugeh en, dass beim Be schwerdeführer im Bereich der linken Schulter bereits vor dem Unfall ereignis

ein krank hafter Vorzustand (E. 1.2.2) bestand, welcher das Be schwerde bild diesbezüglich mass geblich mit bestimmt.

4.2.3

Auch in diesem Zusammenhang ergibt d ie Wü rdigung der medizinischen Akten, dass die Stellungnahme von Dr. A.___ (E. 3.8. 2) für die Beantwortung der ge stellten Frage umfassend ist und d ie von der Rechtsprechung konkretisierten An forderungen erfüllt (E. 1.4.1-2), so dass da rauf abgestellt werden kann. Die Schluss folgerungen leuchten ebenfalls ein und sind nach voll ziehbar begründet. Ins bes ondere konstatierte Dr. A.___, dass sich das AC- Gelenk bereits anlässlich der Konsultation bei Dr. M.___ am 25. Oktober 2011 asymptomatisch präsen tiert habe und auch arthromagnetresonanztomographisch substanzielle Läsio nen hätten ausgeschlossen werden können. Plausibel ist denn auch die Argu mentation, dass die posttraumatische Te ndinitis der langen Bicepssehne bei im MRI sicher ausgeschlossenen substanziellen Schäden derselben mit über wiegen der Wahrscheinlichkeit folgenlos abheile. Ab 1. Januar 2012 attestierte er dem Beschwerdeführer wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.

Dass das AC- Gelenk bereits am 2 5. Oktober 2011 anlässlich der Konsultation bei PD Dr. M.___ asymptomatisch war und substantielle Läsionen in der linken Schulter ausge schlossen werden konnten, wird denn auch durch d e n Bericht der Klinik H.___ (E. 3.7) untermauert. 4.2.4

Somit ist festzuhalten, dass die rein unfallbedingten Beschwerden des Be schwer deführers im Bereich der linken Schulter spätestens am 1. Januar 2012 ab ge klungen sind, weshalb die Be schwerde gegnerin zu Recht davon ausging, dass diesbezüglich im Zeitpunkt der Leistungs einstellung per 3 1. Dezember. 2011 der Status quo sine erreicht war. Die nach diesem Zeit punkt noch be ste henden Beschwerden des Be schwerde führers im Bereich der linken Schulter sind mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr unfall- sondern aus s chliess lich krank heitsbedingt . 4. 3 4.3.1

Der Beschwerdeführer monierte, es sei unzutreffend, dass er unter Vorzuständen ge litten habe. Selbst wenn es sich bei den erwähnten Befunden um Vorzustände han deln sollte, hätten diese keinerlei Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit gehabt. Jeden falls könne mit der Diagnose einer leichten degenerativen Veränderung der Wirbelsäule sicherlich auch das von der Beschwerde gegnerin behauptete Er reichen des Status quo sine per 3. September 2011 beziehungsweise des Status quo ante per 9. Februar 2012 nicht in rechtsgenüglicher Art und Weise nach ge wiesen werden.

In Bezug auf diesen Kritikpunkt ist auszuführen, dass im Bericht vom 24. Dezembe r 2010 (Urk. 12/M2) aufgrund des

MRI der BWS und der LWS vom 2 3. Dezember 2010

– nebst der Fraktur - multiple Schmorl’sche Knötchen in den Grund- und Deckplatten sowie leichte Keil wirbel bildungen in Th7-Th10, passend zu einem Status nach Morbus Scheuermann, eine leichte linkskonvexe Skoliose mit einem Scheitelpunkt auf der Höhe L2/3, eine Osteo chondrose Grad II nach Modic L2/3 und eine leichtgradige

zirkum ferentielle

Diskusprotrusion im gleichen Segment sowie leichte Spondylo arthrosen in L4/5 und L5/L6 doku mentiert sind. Im Bericht vom 8. September 2011 (E. 3.5.1) erwähnten Dr. J.___ und PD Dr. I.___ auch noch leichtgradige degenerative Veränderungen mit einer Osteochondrose in BWK11/12 und LWK 2/ 3. Die Osteochondrose erachtete Dr. A.___ als vorbestehend und die links konvexe Skoliose sowie die Spon dylarthrosen in L4/5 und L5/S1 als un fall fremd (E. 3.8.1).

Schliesslich sind auch in den Berichten vom 2 9. respektive 3 0. November 2011 (E. 3. 6-

7) im Bereich der Schulter Vorzustände dokumentiert, d ie Dr. A.___ als un fallfremd taxierte.

Insoweit sind Vorzustände sowohl im Bereich der LWS und BWS als auch in der Schulter dokumentiert. 4.3. 2

Was den im Beschwerdeverfahren aufgelegten Bericht vom 2 8. August 2012

(E. 3.1 1) an belangt, so ist diesbezüglich anzumerken, dass Dr. Z.___

dem Be schwerde führer zwar eine Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit seit dem Un fall ereignis vom 3. September 2010 bis 3. Januar 2011 von 100 %, vom 4. Januar 2011 bis 3 0. März 2012 von 60 % und seit dem 1. April 2012 von 50 % attestierte, objektivierbare Befunde sind dem Bericht hin gegen keine zu entnehmen . Die Einschränkung der Arbeits fähigkeit führte er nicht auf seine ei gene Beurteilung, sondern auf die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmer zen zurück. Überdies nimmt er auch keine Stellung zur Kausalität der vom Be schwerdeführer angegebenen Beschwerden . Damit drängt sich keine abwei chende Einschätzung auf.

Daran vermag auch nichts zu ändern, dass er in nämlichen Bericht konstatierte, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall weder Rücken- noch Schulter be schwerden angegeben habe. Denn diesbezüglich ist anzumerken, dass es das Eidgenössische Ver sicherungs gericht in konstanter Recht sprechung ab ge lehnt hat, eine Schädigung be reits deshalb als durch einen Unfall verursacht zu er achten, weil sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 341 f. E. 2b/ bb). 4.4

Da die vorliegenden medizinischen Akten die strittige Kausalitätsprüfung rechts genüglich zulassen, sind ergänzende medizinische Ab klärungen nicht mehr notwendig und angezeigt . 5.

Zusammenfassend ist erstellt, dass der Status quo sine betreffend die Rückenprob lematik am 3. September 2011 und betreffend die Schulterproble matik am 31. Dezember 2011 eingetreten war, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht mehr leistungspflichtig ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich