opencaselaw.ch

IV.2013.00836

ungenügende Abklärungen Gesundheitszustand, nur unfallkausale Beschwerden berücksichtigt, Rückweisung zu ergänzenden Abklärungen

Zürich SozVersG · 2014-07-14 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1964, arbeitet seit dem 1. März 2006 als Gärtner u nd Geschäftsführer bei der Y.___ GmbH in Z.___ (Urk. 7/ 7, Urk. 7/18). Am

3. September 2010 erlitt er einen Unfall, als er beim Hecken schneiden auf der Brüstung ausrutschte und aus vier Metern Höhe auf den Beton boden

fiel (Urk. 7/ 14/34). Dabei zog er sich eine Commotio cerebri sowie eine leicht gradige

Kompressionsfraktur der

Lendenwirbelsäule (LWS) LWK 2 ohne Stufenbildung zu

(Urk. 7 / 14/ 6, Urk. 7 / 6/2-3). Am

1. Mai 2011 rutschte er zu dem auf der Treppe aus. E r habe sich mit den Händen auffangen wollen und dabei e inen stechenden Schmerz in der linken Schulter verspürt (Urk. 7 / 31/3-10 S. 2). Im Be richt von 2 8. Juni 2011 (Urk. 7/15/5-6)

sprach Dr. med. A.___, FMH für All ge meine Me di zin, im Hinblick auf den Unfall vom 1. Mai 2011 von einer post trau matischen AC-Gelenksproblematik .

Der zuständige Unfallversicherer er brachte Taggelder und kam für die Heilbe hand lung auf. 1.2

Am 22. Mai 2011 (Urk. 7/7) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf den Un fall vom 3. September 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs be zug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Un fall akten bei (Urk. 7/14, Urk. 7/31) und tätigte erwerbliche sowie medizi ni sche Abklärungen (Urk. 7/2 -3, Urk. 7/12 -13, Urk. 7/1 5). Am 4. Juli 2011 (Urk. 7/16) teilte sie dem Versi cherten mit, dass zurzeit keine beruf lichen Ein gliede rungs massnahmen möglich seien . Ferner wies die IV-Stelle den Versicherten darauf hin, dass sein Anspruch auf eine Rente ge prüft werde. In der Folge holte die IV-Stelle einen Arbeitge berbericht (Urk. 7/18) sowie weitere medizinische Bericht e (Urk. 7/19-23) ein. Am 11. Mai 2012 (Urk. 7/29) teilte sie dem Versic herten mit, dass eine Arbeits ver mittlung infolge des unklaren Gesundheitszustandes zurzeit nicht möglich sei und die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde. Mit Vor be scheid vom 30. Januar 2013 (Urk. 7/40) stellte die IV-Stelle dem Versicherten bei einem er mittelten Invaliditätsgrad von 0 % die Abweisung des Leistungs be geh rens in Aus sicht. Nach Prüfung des Ei nwandes des Versicherten vom 1. Februar 2013 (Urk. 7/41) erliess die IV-Stelle am 5. Februar 2013 (Urk. 7/44) einen neuen Vor bescheid und stellte dem Versicherten bei einem Invaliditäts grad von 19 % wieder um die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach Prüfung des Ein wa nde s vom 6. März 2013 (Urk. 7/49) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügu ng vom 1 5. August 2013 (Urk. 2) rück wirkend ab 1. November eine bis 3 1. Dezember 2011 befristete Drei viertels rente

nebst drei er Kinderrenten zu.

2.

Dagegen erhob der Versicherte am 18. September 2013 (Urk. 1) Beschwerde und bean tragte, es sei ihm vom 1. November 2011 bis 31. März 2013 eine Drei viertels rente zuzusprechen (S. 2). Mit Be schwerde ant wort vom 18. Oktober 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Be schwer deführer am 22. Oktober 2013 (Urk. 8) zur Kenntnis ge bracht wurde. 3.

Mit Urteil vom heutigen Datum wies das hiesige Gericht die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Helsana Unfall AG vom 19. Juni 2012 betreffend Einstellung der Leistungen per 3. September beziehungsweise 31. Dezember 2011 ab (Prozess UV.2012.00175). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine

halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden ein kom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Ein kom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin

stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 15. August 2013 (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall im September 2010 (Beginn der einjährigen Wartefrist) in seiner Ar beits

- beziehungsweise Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei und nach Ablauf des Wartejahres und sechs Monate nach der Anmeldung am 26.

Mai 2011 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 60 %

bis zum 31. Dezember 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe. Ab Januar 2012 sei er g e mäss den

medizinischen Akten sowie in Koordination mit dem Un fall versi cherer medizi nisch- theoretisch wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen, was auch im Ein spracheentscheid vom 1 9. Juni 2012 des Unfallversicherers bestätigt worden sei. Es könne deshalb davon aus ge gangen wer den, dass der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt ein renten aus schlies sendes Ein kom men habe erzielen könne n .

2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise auf den Stand punkt (Urk. 1), dass der Auf fassung, wonach er bereits ab Januar 2012 mediz i nisch-theoretisch zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei - wie dies die Be schwerde gegnerin beziehungsweise die Un fall versicherung behaupt e t habe

– nicht ge folgt wer den könne (S. 3 Ziff. 4). Dieser Entscheid be ruhe auf einer in keiner Art und Weise nachvollziehbaren Vermutung von Dr. med. B.___, Facharzt für Ortho p ä die und Traumatologie des Bewegungsapparates . Die Be richte von Dr. B.___ seien unhaltbar und wider sprüchlich (S.

4 f. Ziff. 4.2-4.3). Die Be schwerde geg ne rin hätte sich nicht auf die Un fall ver sicherung ab stützen dür fen. Weil er bis Ende März 2013 in seiner Arbeits fähig keit ein geschränkt ge we sen sei, sei ihm auch bis zu diesem Zeitpunkt eine In validen rente zu zu sprechen (S. 5 Ziff. 5). 3.

3. 1

Im Bericht vom 2 4. Dezember 2010 (Urk. 7/6/4-5) erwähnte

Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Radiologie, Klinik D.___, eine frischere, leichtgradige

Kom pressionsfraktur von LWK2 ohne Stufenbildung in der Hinter kante und ohne Ein engung des Spinalkanals, eine Osteochondrose Grad II nach Modic L2/L3 mit leichter zirkumferentieller

Diskusprotrusion sowie einen Verdacht auf einen Status nach einem Morbus Scheuermann. An halts punkte für eine Neuro kom pres sion oder für akute oder subakute Frakturen thoracal hätten keine be stan den.

3. 2

Im Bericht vom 2 8. Juni 2011 (Urk. 7 / 15/5-6, vgl. dazu auch Urk. 7/6/2-3) nannte der behandelnde Dr. A.___

als Diagnose einen Status nach einem Sturz aus vier Metern Höhe am 3. September 2010 mit einer leicht gradigen Kom pressions fraktur im LWK2 ohne Stufen bildung mit einem p osttraumatisch per sistierenden

Lumbo vertebralsyndrom und einen Status nach einem Sturz auf die linke Schulter mit post traum atischer AC-Gelenks problematik . Gestützt auf diese Diagnosen attestierte er dem Beschwerdeführer vom 3. September 2010 bis 4. Janu ar 2011 eine Arbeits unfähigkeit von 100 % und vom 5. Januar bis Ende Juli 2011 von 60 % mit anschliessend notwendiger

Neu beur teilung . Dif feren tial diagnos tisch nannte er ein Impingement und eine Bursitis sub acromialis links am 1. Mai 2011.

Dr. A.___ hielt gestützt auf die Kontrolle vo m 7. Juni 2011 fest, der Be schwer deführer gebe im Vergleich zum letzten Bericht praktisch unverändert an, bei seiner Arbeit als selbständiger Gärtner immer noch Rückenschmerzen zu haben, und zwar in wechselndem Ausmass und unabhängig von der Arbeit. Mehr als 20 kg könne er nicht heben. Er habe auch bei Arbeiten wie zum Beispiel dem Ver legen von Verbundsteinen in gebückter Haltung beträchtliche Schmer zen, so dass er die Arbeit deswegen schon habe unterbrechen müssen. Mefenacid nehme

er selten. Ruheschmerzen habe er nicht. Jogging sowie Turn ver ein aktivitäten

habe er zwischenzeitlich ganz aufgeben müssen. Die lumbalen Schmerzen strahl ten nach oben aus. Phasenweise gehe es ihm wieder besser, ganz schmerzfrei sei er aber nie. Auf einer visuellen Analogskala betrage die Intensität der Schmer zen zwischen 3-7/1 0. Die Physiotherapie habe keine Bes serung gebracht. Er lasse sich auf eigene Kosten massieren.

Am 1. Mai 2011 sei neu noch eine Schulterverletzung links hinzugekommen. Der Beschwerdeführer sei ausgerutscht und habe sich dabei mit dem linken Arm nach hinten abgestützt und in der Folge Schmerzen und eine Be wegungs ein schränkung in der linken Schulter verspürt. Es gehe ihm aber schon wieder et was besser. Klinisch seien Elevation und Abduktion endphasig leicht dolent, der Jobe Test sei negativ, Schürzen- und Nackengriff seien ohne Befund, der Lift-off-Test ebenfalls. Im AC-Gelenk bestehe eine leichte Druckdolenz .

Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei bei der Rotation nach rechts leicht ein geschränkt, ansonsten seien die obere Brust wirbel säule und die Lenden wir bel säule frei und indolent beweglich. Der Finger-Boden-Abstand betrage 0 cm. Ferner bestünden muskuläre Verspannungen vor allem nuchal und para verteb ra l lumbal rechts .

Er habe eine spezialärztliche Beurteilung in der Klinik E.___ in die Wege ge leitet. 3. 3

3. 3 .1

PD Dr. med. F.___, Chefarzt Neuro chirur gie/Wirbelsäulenchirurgie, Klinik E.___, Wirbelsäulenzentrum, und Dr. med. G.___, Assistenzarzt, diagnosti zier ten

im Bericht vom 8. September 2011 (Urk. 7 / 19/6-7) ein lumbales Schmerz syn drom mit/bei einem Status nach einer Kompressionsfraktur im LWK2 bei einem Sturz aus vier Metern Höhe am 3. September 201 0. Als Neben diagnosen äusserten sie einen Verdacht auf einen Status nach einem Morbus Scheuer mann (Magnet reso nanztomographie vom 2 3. Dezember 2010).

Die Ärzte des Wirbelsäulenzentrums der Klinik E.___ hielten fest, laut Be schwerdeführer bestünden seit dem Unfall vom 3. September 2010 rechts para vertebral auf der Höhe der Fraktur Schmerzen, welche sich insbesondere nach längerem Sitzen, bückenden Tätigkeiten oder Vibrationen manifestierten. Senso mo torische Defizite oder Blasen-/Mastdarmstörungen seien anamnestisch nicht aufgetreten. Der Beschwerdeführer arbeite gegenwärtig in einem 40%-Pensum.

In ihrer Beurteilung hielten die Ärzte der Klinik E.___ fest, soweit beurteil bar zeige die durchgeführte Rönt genuntersuchung keine Anhaltspunkte für Kom plikationen bei einem Status nach einer LWK2-Kompressionsfraktur. Die von der

Klinik D.___

angefertigten Magnetresonanztomographien seien ihnen nicht zugestellt worden. 3. 3 .2

Mit Bericht vom 9. September 2011 (Urk. 7/19/5) hielten PD Dr. F.___ und Dr. G.___ zudem fest, dass sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Aussagen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise zum weiteren Ver lauf in der Zukunft treffen könnten, da zunächst weitere Abklärungen nötig seien. Sie würden Untersuchungsergebnisse anderer ärztlicher Kollegen anfor dern

und dann weitere diagnostische Untersuchungen in die Wege leiten. So bald ihnen

die Untersuchungsbefunde vorlägen, lasse sich mit besserer Sicher heit eine Prog nose bezüglich des weiteren Krankheitsverlaufs treffen. 3. 3 . 3

Nach Studium der Magnetresonanzuntersuchungen der Brustwirbelsäule und der Lendenwirbelsäule vom 2 3. Dezember 2010 in der Klinik D.___ hielten Dr. F.___ und Dr. G.___ am 2 0. September 2011 (Urk. 7 / 21/5) fest, dass sich in den bildgebenden Untersuchungen die beschriebene LWK2-Deckplatten-Frak tur sowie eine Diskopa thie der Band scheibe L3/4 gezeigt habe . Darüber hinaus hätten keine An haltspunkte für signifikante degenerative Veränderungen be stan den . Sie würden die Durch führung einer epiduralen Infiltration in L2/L3 zur Linderung der be stehenden Schmerz- und Ent zündungssymptomatik

empfehlen . 3. 4

Mit Bericht vom

30. November 2011 (Urk. 7/22/5-6, vgl. dazu auch Urk. 7/22/7 8,

Urk. 7/22/9) diagnostizierten Dr. med. H.___, Orthopädie FMH, und PD Dr.

med. I.___, FMH Orthopädie und Hand chirurgie, Klinik E.___, per sistie rende postraumatische

Impinge ment beschwerden nach einer Trau ma ti sie rung des linken Schultergürtels bei intakt er Rotatoren manschette, arthro mag net reso nanztomographisch dokumentiert (Un fall vom 1. Mai 2011), eine trau matisierte AC-Gelenksarthrose links, arthromagnet resonanz tomo graphisch do kumentiert (Unfall vom 1. Mai 2011), und eine un fall bedingte Tendinitis der langen Biceps sehne links.

In ihrer Beurteilung hielten Dr. H.___ und Dr. I.___ fest, es liege keine Indi kation für eine arthroskopische Intervention an der linken Schulter vor. Es brauche eine gezielte Physiotherapie in der Nähe des Wohn- und Arbeitsortes des Beschwerdeführers. Es sei anzunehmen, dass die Restbeschwerden in vier bis sechs Monaten wieder weitgehend abklingen w ü rden. Substanzielle Lä sionen im linken Schultergürtel könnten auch in der Arthro-Magnet resonanz tomo gra phie nicht ausgemacht werden. 3. 5

In seiner Stellungnahme vom 2 1. Dezember 2011 (Urk. 7 / 31/11-15) hielt der be ratende Arzt der Helsana, Dr. B.___,

Folgendes fest: 3. 5 .1

Hinsichtlich des Ereignisses vom 3. September 2010 (Urk. 7/31/11-12) nannte Dr. B.___ eine L WK 2-Kompressionsfraktur ohne Hinter kanten be teiligung . Wei ter führte er aus, dass das lumbale Schmerzsyndrom bei einem Status nach einer Kompressionsfraktur des LWK2 in einem über wiegend wahr scheinlich kausalen Zusammenhang zum Ereignis vom 3. September 2010 stehe. In der nach drei Monaten nach dem Trauma durch ge führten Magnet resonanz tomo gra phie seien noch Restzeichen der damals frischen Kom pres sions fraktur zu er ken nen ge we sen. Eine Hinter kanten be teiligung und eine Ein engung des Spinal ka nals hätten damals allerdings nicht be standen. Gemäss radiologischem Be richt sei bereits eine vorbestehende Osteo chon drose in diesem Be reich (Segment nicht näher bezeich net) ersichtlich ge wesen.

Als unfallfremde Faktoren nannte er eine leichte linkskonvexe Skoliose, leichte Spon dylarthrosen in L4/5 und L5/S1 und multiple Schmorl’sche Knötchen in den Grund- und Deckplatten sowie leichte Keilwirbelbildungen in Th7 bis T h10, pas send zu einem Status nach einem Morbus Scheuermann.

Es handle sich um eine vorübergehende Verschlimmerung, da nach der Fraktur kon solidation aufgrund einer intakten Wirbelkörperhinterkante wieder stabile ossäre Verhältnisse vorlägen.

Konkrete Anhaltspunkte für eine Nichtübereinstimmung der objektiven Befunde mit den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers bestünden nicht, es müsse aber konstatiert werden, dass die objektivierbaren Untersuchungsbefunde der behandelnden Ärzte überwiegend Normalbefunde erfassen würden.

Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei in seiner Tätigkeit als selb stän diger Gärtner unfallbedingt bezüglich der LWK-Fraktur nicht zu 40 % aus ge wiesen . Eine initiale viermonatige Arbeitsunfähigkeit sei in einem hand werk lichen Beruf nach einer LWK-Kompressionsfraktur sicherlich angezeigt, leider seien in den vergangenen neun Monaten ab Januar keine weiteren Versuche zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit unternommen worden. Dies sollte jetzt nach ei nem Stufenplan erfolgen.

Es sei voraussichtlich nicht mit einer unfallbedingten, bleibenden Be ein trächti gung zu rechnen; eine magnetresonanztomographische Verlaufs unter suchung könne zum sicheren Ausschluss hilfreich sein. 3. 5 .2

Bezüglich des Ereignisses vom 1. Mai 2011 (Urk. 7/31/13-14) nannte Dr. B.___ per sistierende post traumatische Impingementbeschwerden nach einer Traumati sierung des linken Schultergürtels bei einer intakten Rotatoren man schette (ar thro magnet re sonanz tomographisch dokumentiert), eine traumatisierte AC-Ge lenks arthrose links (arthromagnetresonanztomographisch dokumentiert) und ein e unfall be dingte Tendi ni tis der langen Bicepssehne .

Als unfallfremde Faktoren nannte Dr. B.___ eine AC-Gelenksarthrose und ein Acromion Typ II als Prädisposition für ein subacromiales

Impingement .

Es bes tehe eine vor übergehende Verschlimmerung, da die post t raumatische Ten di ni tis der langen Bicepssehne bei auf der Magnetresonanztomographie sicher aus ge schlossenen s ubstanziellen Schäden derselben mit überwiegender Wahr schein lichkeit folgenlos abheile.

Die weitere Behandlung sei unfallbedingt nur noch zur Behandlung der Tendi ni tis der langen Bicepssehne ausgewiesen. Das AC- Gelenk habe sich be reits am 2 5. Oktober 2011 bei der Konsultation bei PD Dr. I.___ asymptoma tisch präsentiert .

Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit als Landschaftsgärtner sei seither immer noch zu 40 % ausgewiesen. In Anbetr acht der körperlichen Tätigkeit bei längerer Zeit be standenen Beschwerden im Rahmen der Bicepssehnentendinitis könne dies ge rechtfertigt sein, um durch eine bestmögliche Schonung den Ent zündungs prozess rasch zur Ausheilung zu bringen. Ab dem 1. Januar 2012 müsse jedoch die volle Arbeitsfähigkeit wieder gegeben sein.

Die krankheitsbedingten Befunde könnten von den unfallbedingten Befunden nicht klar ab gegrenzt werden, da ohne das Trauma mit überwiegender Wahr schein lichkeit zum jetzigen Zeitpunkt keine derartigen Beschwerden eingetreten wären.

3. 6

Im Bericht vom 2 8. August 2012 (Urk. 3, vgl. dazu auch Urk. 7/23, Urk. 7/20/5) nannte der be handelnde Dr. A.___

einen Status nach einer LWK2-Kom pres si ons fraktur ohne Hinterkantenbeteiligung nach einem Sturz am 3. September 2010 mit chronischem, belastungsabhängigem post raumatischem

lumbo verte b ralem Syn drom und persistierende postraumatische

Im pinge ment be schwerden nach Trau matisierung des linken Schultergürtels bei intakter Rotatoren man schette mit traumatisierter AC-Gelenksarthrose und Tendi ni tis der langen Biceps sehne links (arthromagnetresonanztomographisch dokumentiert).

Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers bestehe eine Arbeitsunfähigkeit. Er berichte nach wie vor über belastungsabhängige paravertebrale Schmerzen im lumbalen Bereich ohne Ausstrahlung oder sensomotorische Defizite (vor al lem bei repetitiven Arbeiten wie beispielsweise in gebückter Haltung oder in knien der Position). Auch das Heben von Gewichten über 20 kg führe zu Rü cken schmerzen. Diese Beschwerden seien in letzter Zeit unverändert. Auch von Sei ten der Schulterschmerzen bestehe eine Einschränkung vor allem bei Über kopf ar beiten . Wichtig erscheine die Tatsache, dass trotz der Befunde in den bild ge benden Verfahren – welche allesamt nach dem Unfall angefertigt worden seien (Magnetresonanztomographien) – vor dem Unfall keine Rücken und Schulter beschwerden angegeben worden seien.

Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit be trage seit dem Unfallereignis vom 3. September 2010 bis 3. Januar 2011 100 %, vom 4. Januar 2011 bis 3 0. März 2012 60 % und ab dem 1. April 2012 50 % .

Der Beschwerdeführer leide immer noch unter chronischen Schmerzen im Rücken bereich, vor allem bei rückenbelastenden Arbeiten, zum Beispiel bei Ar beiten in gebückter Haltung sowie Arbeiten mit repetitiven Bewegungen. Solche Arbeiten seien stark schmerzfördernd und würden auf der visuellen Skala 0-10 (O=keine Schmerzen, 10=maximale Schmerzen) mit maximal 8 an ge geben. Ge wichte über 20 kg heben, sei nicht mehr möglich. Dazwischen habe er aber auch Tage mit deutlich weniger Schmerzen. Das hänge ganz von den zu ver rich ten den Arbeiten ab. Von Seiten der Schulterbeschwerden träten diese vor allem bei Überkopfarbeiten auf. Auch hier hätten vor dem Unfall keine Be schwer den be standen.

Er habe den Beschwerdeführer zur weiteren Beur tei lung in die Klinik E.___ zwecks Beurteilung der Schulter- und Rücken schmer zen geschickt. 4. 4.1

Ausweislich der medizinischen Akten bestehen beim Beschwerdeführer somati sche unfallkausale sowie unfallfremde Beeinträchtigungen im Bereich des Rü ckens und der linken Schulter . 4. 2

Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass es sich bei den gesundheitlichen Be ein trächtigungen des Beschwerdeführers um reine Unfallfolgen handelt e, und stützte sich in der angefochtenen Verfügung massgeblich auf die Einschätzung des den Un fallversicherer beratenden Dr. B.___ (E.

3.5.1-2), welcher eine 40%ige Arbeits unfähigkeit aufgrund der Schulterproblematik links im De zember 2011 noch als ausgewiesen erachtete und ab 1. Januar 2012 wieder

von einer 100%igen Arbeits fähigkeit ausging (E.

3.5.2) .

Da seine Einschätzung en sowohl bezüglich des Unfalles vom 3. September 2010 als auch des Unfalles vom 1. Mai 2011

unter Ausklammerung der von ihm genannten unfall fremden Faktoren so wie der erwähnten vorbestehenden Osteochondrose

(vgl. dazu Urk. 7 /31/35, Urk. 7 /31/37) erfolgte,

mithin einzig unfallkausale Be schwer den berück sichtigt e, kann auf diese Beurteilung nicht abgestellt wer den, sind doch im in validen ver sicherungs rechtlichen Verfahren unfallkausale und un fall fremde

ge sund heit liche

Be einträchtigungen gleichermassen zu be rück sichtigen.

Hinzu kommt, dass Dr. B.___ seine Einschätzung der Wieder er lan gung der Arbeits fähig keit per 1. Januar 2012 prognostisch abgegeben hat, ohne zu wissen, ob sich seine güns tige Prognose dann tatsächlich auch ver wirk lichen würde .

Nicht abgestellt kann im Weit eren auf die – sich betreffend Arbeitsfähigkeit äussernden – Einschätzungen von Dr. A.___ (E.

3.2 und E.

3.6). Zum einen stützte n sich seine Beurteilung en der Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit bei nur dis kreter Befundschilderung vor wiegend auf die subjektiven Schmerz an ga ben des Beschwerdeführers und zum anderen machte er keine Angaben zur Ar beits fähig keit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, weshalb seine Ein schätz ung en für die sich stellenden Fragen auch nicht umfassend sind .

Schliesslich äusserten sich auch d ie weiteren behandelnden (Fach-) Ärzte nicht zur Arbeitsfähigkeit (E. 3.1, E. 3.3.1-3, E. 3.4) . 4.3

Da sich die vorliegenden Abklärungen für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzuläng lich erweisen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach entsprechender Begutachtung des Beschwerdeführers eine Gesamt beur tei lung seiner Arbeitsfähigkeit sowohl in bisheriger als auch in be hinderungs an gepasster Tätigkeit bis zur vollständigen Arbeitsfähigkeit in bis heriger Tätigkeit per Anfang April 2013 (Urk. 7/51) vornehme und über den Renten an spruch neu verfüge.

4.4

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die an ge fochtene Verfügung vom

15. August 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Ab klä rung im Sinne der Erwägungen neu ver füge. 5. 5.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.2

Bei dies em Ausgang des Verfahrens hat d e r Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche unabhängig vom Streitwert nach der Be deutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und vorliegend auf Fr. 1‘ 6 00.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 5. August 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklä rungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerde führers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden ein kom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Ein kom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 ohne Stufenbildung zu

(Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin

stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 15. August 2013 (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall im September 2010 (Beginn der einjährigen Wartefrist) in seiner Ar beits

- beziehungsweise Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei und nach Ablauf des Wartejahres und sechs Monate nach der Anmeldung am 26.

Mai 2011 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 60 %

bis zum 31. Dezember 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe. Ab Januar 2012 sei er g e mäss den

medizinischen Akten sowie in Koordination mit dem Un fall versi cherer medizi nisch- theoretisch wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen, was auch im Ein spracheentscheid vom 1 9. Juni 2012 des Unfallversicherers bestätigt worden sei. Es könne deshalb davon aus ge gangen wer den, dass der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt ein renten aus schlies sendes Ein kom men habe erzielen könne n .

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise auf den Stand punkt (Urk. 1), dass der Auf fassung, wonach er bereits ab Januar 2012 mediz i nisch-theoretisch zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei - wie dies die Be schwerde gegnerin beziehungsweise die Un fall versicherung behaupt e t habe

– nicht ge folgt wer den könne (S. 3 Ziff. 4). Dieser Entscheid be ruhe auf einer in keiner Art und Weise nachvollziehbaren Vermutung von Dr. med. B.___, Facharzt für Ortho p ä die und Traumatologie des Bewegungsapparates . Die Be richte von Dr. B.___ seien unhaltbar und wider sprüchlich (S.

4 f. Ziff. 4.2-4.3). Die Be schwerde geg ne rin hätte sich nicht auf die Un fall ver sicherung ab stützen dür fen. Weil er bis Ende März 2013 in seiner Arbeits fähig keit ein geschränkt ge we sen sei, sei ihm auch bis zu diesem Zeitpunkt eine In validen rente zu zu sprechen (S. 5 Ziff. 5). 3.

3. 1

Im Bericht vom 2 4. Dezember 2010 (Urk. 7/6/4-5) erwähnte

Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Radiologie, Klinik D.___, eine frischere, leichtgradige

Kom pressionsfraktur von LWK2 ohne Stufenbildung in der Hinter kante und ohne Ein engung des Spinalkanals, eine Osteochondrose Grad II nach Modic L2/L3 mit leichter zirkumferentieller

Diskusprotrusion sowie einen Verdacht auf einen Status nach einem Morbus Scheuermann. An halts punkte für eine Neuro kom pres sion oder für akute oder subakute Frakturen thoracal hätten keine be stan den.

3. 2

Im Bericht vom 2 8. Juni 2011 (Urk. 7 / 15/5-6, vgl. dazu auch Urk. 7/6/2-3) nannte der behandelnde Dr. A.___

als Diagnose einen Status nach einem Sturz aus vier Metern Höhe am 3. September 2010 mit einer leicht gradigen Kom pressions fraktur im LWK2 ohne Stufen bildung mit einem p osttraumatisch per sistierenden

Lumbo vertebralsyndrom und einen Status nach einem Sturz auf die linke Schulter mit post traum atischer AC-Gelenks problematik . Gestützt auf diese Diagnosen attestierte er dem Beschwerdeführer vom 3. September 2010 bis 4. Janu ar 2011 eine Arbeits unfähigkeit von 100 % und vom 5. Januar bis Ende Juli 2011 von 60 % mit anschliessend notwendiger

Neu beur teilung . Dif feren tial diagnos tisch nannte er ein Impingement und eine Bursitis sub acromialis links am 1. Mai 2011.

Dr. A.___ hielt gestützt auf die Kontrolle vo m 7. Juni 2011 fest, der Be schwer deführer gebe im Vergleich zum letzten Bericht praktisch unverändert an, bei seiner Arbeit als selbständiger Gärtner immer noch Rückenschmerzen zu haben, und zwar in wechselndem Ausmass und unabhängig von der Arbeit. Mehr als 20 kg könne er nicht heben. Er habe auch bei Arbeiten wie zum Beispiel dem Ver legen von Verbundsteinen in gebückter Haltung beträchtliche Schmer zen, so dass er die Arbeit deswegen schon habe unterbrechen müssen. Mefenacid nehme

er selten. Ruheschmerzen habe er nicht. Jogging sowie Turn ver ein aktivitäten

habe er zwischenzeitlich ganz aufgeben müssen. Die lumbalen Schmerzen strahl ten nach oben aus. Phasenweise gehe es ihm wieder besser, ganz schmerzfrei sei er aber nie. Auf einer visuellen Analogskala betrage die Intensität der Schmer zen zwischen 3-7/1 0. Die Physiotherapie habe keine Bes serung gebracht. Er lasse sich auf eigene Kosten massieren.

Am 1. Mai 2011 sei neu noch eine Schulterverletzung links hinzugekommen. Der Beschwerdeführer sei ausgerutscht und habe sich dabei mit dem linken Arm nach hinten abgestützt und in der Folge Schmerzen und eine Be wegungs ein schränkung in der linken Schulter verspürt. Es gehe ihm aber schon wieder et was besser. Klinisch seien Elevation und Abduktion endphasig leicht dolent, der Jobe Test sei negativ, Schürzen- und Nackengriff seien ohne Befund, der Lift-off-Test ebenfalls. Im AC-Gelenk bestehe eine leichte Druckdolenz .

Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei bei der Rotation nach rechts leicht ein geschränkt, ansonsten seien die obere Brust wirbel säule und die Lenden wir bel säule frei und indolent beweglich. Der Finger-Boden-Abstand betrage 0 cm. Ferner bestünden muskuläre Verspannungen vor allem nuchal und para verteb ra l lumbal rechts .

Er habe eine spezialärztliche Beurteilung in der Klinik E.___ in die Wege ge leitet. 3. 3

3. 3 .1

PD Dr. med. F.___, Chefarzt Neuro chirur gie/Wirbelsäulenchirurgie, Klinik E.___, Wirbelsäulenzentrum, und Dr. med. G.___, Assistenzarzt, diagnosti zier ten

im Bericht vom 8. September 2011 (Urk. 7 / 19/6-7) ein lumbales Schmerz syn drom mit/bei einem Status nach einer Kompressionsfraktur im LWK2 bei einem Sturz aus vier Metern Höhe am 3. September 201 0. Als Neben diagnosen äusserten sie einen Verdacht auf einen Status nach einem Morbus Scheuer mann (Magnet reso nanztomographie vom 2 3. Dezember 2010).

Die Ärzte des Wirbelsäulenzentrums der Klinik E.___ hielten fest, laut Be schwerdeführer bestünden seit dem Unfall vom 3. September 2010 rechts para vertebral auf der Höhe der Fraktur Schmerzen, welche sich insbesondere nach längerem Sitzen, bückenden Tätigkeiten oder Vibrationen manifestierten. Senso mo torische Defizite oder Blasen-/Mastdarmstörungen seien anamnestisch nicht aufgetreten. Der Beschwerdeführer arbeite gegenwärtig in einem 40%-Pensum.

In ihrer Beurteilung hielten die Ärzte der Klinik E.___ fest, soweit beurteil bar zeige die durchgeführte Rönt genuntersuchung keine Anhaltspunkte für Kom plikationen bei einem Status nach einer LWK2-Kompressionsfraktur. Die von der

Klinik D.___

angefertigten Magnetresonanztomographien seien ihnen nicht zugestellt worden. 3. 3 .2

Mit Bericht vom 9. September 2011 (Urk. 7/19/5) hielten PD Dr. F.___ und Dr. G.___ zudem fest, dass sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Aussagen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise zum weiteren Ver lauf in der Zukunft treffen könnten, da zunächst weitere Abklärungen nötig seien. Sie würden Untersuchungsergebnisse anderer ärztlicher Kollegen anfor dern

und dann weitere diagnostische Untersuchungen in die Wege leiten. So bald ihnen

die Untersuchungsbefunde vorlägen, lasse sich mit besserer Sicher heit eine Prog nose bezüglich des weiteren Krankheitsverlaufs treffen. 3. 3 . 3

Nach Studium der Magnetresonanzuntersuchungen der Brustwirbelsäule und der Lendenwirbelsäule vom 2 3. Dezember 2010 in der Klinik D.___ hielten Dr. F.___ und Dr. G.___ am 2 0. September 2011 (Urk. 7 / 21/5) fest, dass sich in den bildgebenden Untersuchungen die beschriebene LWK2-Deckplatten-Frak tur sowie eine Diskopa thie der Band scheibe L3/4 gezeigt habe . Darüber hinaus hätten keine An haltspunkte für signifikante degenerative Veränderungen be stan den . Sie würden die Durch führung einer epiduralen Infiltration in L2/L3 zur Linderung der be stehenden Schmerz- und Ent zündungssymptomatik

empfehlen . 3. 4

Mit Bericht vom

30. November 2011 (Urk. 7/22/5-6, vgl. dazu auch Urk. 7/22/7 8,

Urk. 7/22/9) diagnostizierten Dr. med. H.___, Orthopädie FMH, und PD Dr.

med. I.___, FMH Orthopädie und Hand chirurgie, Klinik E.___, per sistie rende postraumatische

Impinge ment beschwerden nach einer Trau ma ti sie rung des linken Schultergürtels bei intakt er Rotatoren manschette, arthro mag net reso nanztomographisch dokumentiert (Un fall vom 1. Mai 2011), eine trau matisierte AC-Gelenksarthrose links, arthromagnet resonanz tomo graphisch do kumentiert (Unfall vom 1. Mai 2011), und eine un fall bedingte Tendinitis der langen Biceps sehne links.

In ihrer Beurteilung hielten Dr. H.___ und Dr. I.___ fest, es liege keine Indi kation für eine arthroskopische Intervention an der linken Schulter vor. Es brauche eine gezielte Physiotherapie in der Nähe des Wohn- und Arbeitsortes des Beschwerdeführers. Es sei anzunehmen, dass die Restbeschwerden in vier bis sechs Monaten wieder weitgehend abklingen w ü rden. Substanzielle Lä sionen im linken Schultergürtel könnten auch in der Arthro-Magnet resonanz tomo gra phie nicht ausgemacht werden. 3. 5

In seiner Stellungnahme vom 2 1. Dezember 2011 (Urk. 7 / 31/11-15) hielt der be ratende Arzt der Helsana, Dr. B.___,

Folgendes fest: 3. 5 .1

Hinsichtlich des Ereignisses vom 3. September 2010 (Urk. 7/31/11-12) nannte Dr. B.___ eine L WK 2-Kompressionsfraktur ohne Hinter kanten be teiligung . Wei ter führte er aus, dass das lumbale Schmerzsyndrom bei einem Status nach einer Kompressionsfraktur des LWK2 in einem über wiegend wahr scheinlich kausalen Zusammenhang zum Ereignis vom 3. September 2010 stehe. In der nach drei Monaten nach dem Trauma durch ge führten Magnet resonanz tomo gra phie seien noch Restzeichen der damals frischen Kom pres sions fraktur zu er ken nen ge we sen. Eine Hinter kanten be teiligung und eine Ein engung des Spinal ka nals hätten damals allerdings nicht be standen. Gemäss radiologischem Be richt sei bereits eine vorbestehende Osteo chon drose in diesem Be reich (Segment nicht näher bezeich net) ersichtlich ge wesen.

Als unfallfremde Faktoren nannte er eine leichte linkskonvexe Skoliose, leichte Spon dylarthrosen in L4/5 und L5/S1 und multiple Schmorl’sche Knötchen in den Grund- und Deckplatten sowie leichte Keilwirbelbildungen in Th7 bis T h10, pas send zu einem Status nach einem Morbus Scheuermann.

Es handle sich um eine vorübergehende Verschlimmerung, da nach der Fraktur kon solidation aufgrund einer intakten Wirbelkörperhinterkante wieder stabile ossäre Verhältnisse vorlägen.

Konkrete Anhaltspunkte für eine Nichtübereinstimmung der objektiven Befunde mit den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers bestünden nicht, es müsse aber konstatiert werden, dass die objektivierbaren Untersuchungsbefunde der behandelnden Ärzte überwiegend Normalbefunde erfassen würden.

Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei in seiner Tätigkeit als selb stän diger Gärtner unfallbedingt bezüglich der LWK-Fraktur nicht zu 40 % aus ge wiesen . Eine initiale viermonatige Arbeitsunfähigkeit sei in einem hand werk lichen Beruf nach einer LWK-Kompressionsfraktur sicherlich angezeigt, leider seien in den vergangenen neun Monaten ab Januar keine weiteren Versuche zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit unternommen worden. Dies sollte jetzt nach ei nem Stufenplan erfolgen.

Es sei voraussichtlich nicht mit einer unfallbedingten, bleibenden Be ein trächti gung zu rechnen; eine magnetresonanztomographische Verlaufs unter suchung könne zum sicheren Ausschluss hilfreich sein. 3. 5 .2

Bezüglich des Ereignisses vom 1. Mai 2011 (Urk. 7/31/13-14) nannte Dr. B.___ per sistierende post traumatische Impingementbeschwerden nach einer Traumati sierung des linken Schultergürtels bei einer intakten Rotatoren man schette (ar thro magnet re sonanz tomographisch dokumentiert), eine traumatisierte AC-Ge lenks arthrose links (arthromagnetresonanztomographisch dokumentiert) und ein e unfall be dingte Tendi ni tis der langen Bicepssehne .

Als unfallfremde Faktoren nannte Dr. B.___ eine AC-Gelenksarthrose und ein Acromion Typ II als Prädisposition für ein subacromiales

Impingement .

Es bes tehe eine vor übergehende Verschlimmerung, da die post t raumatische Ten di ni tis der langen Bicepssehne bei auf der Magnetresonanztomographie sicher aus ge schlossenen s ubstanziellen Schäden derselben mit überwiegender Wahr schein lichkeit folgenlos abheile.

Die weitere Behandlung sei unfallbedingt nur noch zur Behandlung der Tendi ni tis der langen Bicepssehne ausgewiesen. Das AC- Gelenk habe sich be reits am 2 5. Oktober 2011 bei der Konsultation bei PD Dr. I.___ asymptoma tisch präsentiert .

Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit als Landschaftsgärtner sei seither immer noch zu 40 % ausgewiesen. In Anbetr acht der körperlichen Tätigkeit bei längerer Zeit be standenen Beschwerden im Rahmen der Bicepssehnentendinitis könne dies ge rechtfertigt sein, um durch eine bestmögliche Schonung den Ent zündungs prozess rasch zur Ausheilung zu bringen. Ab dem 1. Januar 2012 müsse jedoch die volle Arbeitsfähigkeit wieder gegeben sein.

Die krankheitsbedingten Befunde könnten von den unfallbedingten Befunden nicht klar ab gegrenzt werden, da ohne das Trauma mit überwiegender Wahr schein lichkeit zum jetzigen Zeitpunkt keine derartigen Beschwerden eingetreten wären.

3. 6

Im Bericht vom 2 8. August 2012 (Urk. 3, vgl. dazu auch Urk. 7/23, Urk. 7/20/5) nannte der be handelnde Dr. A.___

einen Status nach einer LWK2-Kom pres si ons fraktur ohne Hinterkantenbeteiligung nach einem Sturz am 3. September 2010 mit chronischem, belastungsabhängigem post raumatischem

lumbo verte b ralem Syn drom und persistierende postraumatische

Im pinge ment be schwerden nach Trau matisierung des linken Schultergürtels bei intakter Rotatoren man schette mit traumatisierter AC-Gelenksarthrose und Tendi ni tis der langen Biceps sehne links (arthromagnetresonanztomographisch dokumentiert).

Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers bestehe eine Arbeitsunfähigkeit. Er berichte nach wie vor über belastungsabhängige paravertebrale Schmerzen im lumbalen Bereich ohne Ausstrahlung oder sensomotorische Defizite (vor al lem bei repetitiven Arbeiten wie beispielsweise in gebückter Haltung oder in knien der Position). Auch das Heben von Gewichten über 20 kg führe zu Rü cken schmerzen. Diese Beschwerden seien in letzter Zeit unverändert. Auch von Sei ten der Schulterschmerzen bestehe eine Einschränkung vor allem bei Über kopf ar beiten . Wichtig erscheine die Tatsache, dass trotz der Befunde in den bild ge benden Verfahren – welche allesamt nach dem Unfall angefertigt worden seien (Magnetresonanztomographien) – vor dem Unfall keine Rücken und Schulter beschwerden angegeben worden seien.

Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit be trage seit dem Unfallereignis vom 3. September 2010 bis 3. Januar 2011 100 %, vom 4. Januar 2011 bis 3 0. März 2012 60 % und ab dem 1. April 2012 50 % .

Der Beschwerdeführer leide immer noch unter chronischen Schmerzen im Rücken bereich, vor allem bei rückenbelastenden Arbeiten, zum Beispiel bei Ar beiten in gebückter Haltung sowie Arbeiten mit repetitiven Bewegungen. Solche Arbeiten seien stark schmerzfördernd und würden auf der visuellen Skala 0-10 (O=keine Schmerzen, 10=maximale Schmerzen) mit maximal 8 an ge geben. Ge wichte über 20 kg heben, sei nicht mehr möglich. Dazwischen habe er aber auch Tage mit deutlich weniger Schmerzen. Das hänge ganz von den zu ver rich ten den Arbeiten ab. Von Seiten der Schulterbeschwerden träten diese vor allem bei Überkopfarbeiten auf. Auch hier hätten vor dem Unfall keine Be schwer den be standen.

Er habe den Beschwerdeführer zur weiteren Beur tei lung in die Klinik E.___ zwecks Beurteilung der Schulter- und Rücken schmer zen geschickt. 4. 4.1

Ausweislich der medizinischen Akten bestehen beim Beschwerdeführer somati sche unfallkausale sowie unfallfremde Beeinträchtigungen im Bereich des Rü ckens und der linken Schulter . 4. 2

Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass es sich bei den gesundheitlichen Be ein trächtigungen des Beschwerdeführers um reine Unfallfolgen handelt e, und stützte sich in der angefochtenen Verfügung massgeblich auf die Einschätzung des den Un fallversicherer beratenden Dr. B.___ (E.

3.5.1-2), welcher eine 40%ige Arbeits unfähigkeit aufgrund der Schulterproblematik links im De zember 2011 noch als ausgewiesen erachtete und ab 1. Januar 2012 wieder

von einer 100%igen Arbeits fähigkeit ausging (E.

3.5.2) .

Da seine Einschätzung en sowohl bezüglich des Unfalles vom 3. September 2010 als auch des Unfalles vom 1. Mai 2011

unter Ausklammerung der von ihm genannten unfall fremden Faktoren so wie der erwähnten vorbestehenden Osteochondrose

(vgl. dazu Urk. 7 /31/35, Urk. 7 /31/37) erfolgte,

mithin einzig unfallkausale Be schwer den berück sichtigt e, kann auf diese Beurteilung nicht abgestellt wer den, sind doch im in validen ver sicherungs rechtlichen Verfahren unfallkausale und un fall fremde

ge sund heit liche

Be einträchtigungen gleichermassen zu be rück sichtigen.

Hinzu kommt, dass Dr. B.___ seine Einschätzung der Wieder er lan gung der Arbeits fähig keit per 1. Januar 2012 prognostisch abgegeben hat, ohne zu wissen, ob sich seine güns tige Prognose dann tatsächlich auch ver wirk lichen würde .

Nicht abgestellt kann im Weit eren auf die – sich betreffend Arbeitsfähigkeit äussernden – Einschätzungen von Dr. A.___ (E.

3.2 und E.

3.6). Zum einen stützte n sich seine Beurteilung en der Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit bei nur dis kreter Befundschilderung vor wiegend auf die subjektiven Schmerz an ga ben des Beschwerdeführers und zum anderen machte er keine Angaben zur Ar beits fähig keit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, weshalb seine Ein schätz ung en für die sich stellenden Fragen auch nicht umfassend sind .

Schliesslich äusserten sich auch d ie weiteren behandelnden (Fach-) Ärzte nicht zur Arbeitsfähigkeit (E. 3.1, E. 3.3.1-3, E. 3.4) . 4.3

Da sich die vorliegenden Abklärungen für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzuläng lich erweisen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach entsprechender Begutachtung des Beschwerdeführers eine Gesamt beur tei lung seiner Arbeitsfähigkeit sowohl in bisheriger als auch in be hinderungs an gepasster Tätigkeit bis zur vollständigen Arbeitsfähigkeit in bis heriger Tätigkeit per Anfang April 2013 (Urk. 7/51) vornehme und über den Renten an spruch neu verfüge.

4.4

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die an ge fochtene Verfügung vom

15. August 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Ab klä rung im Sinne der Erwägungen neu ver füge. 5. 5.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.2

Bei dies em Ausgang des Verfahrens hat d e r Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche unabhängig vom Streitwert nach der Be deutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und vorliegend auf Fr. 1‘ 6 00.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 5. August 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklä rungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerde führers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich

E. 7 / 31/3-10 S. 2). Im Be richt von 2 8. Juni 2011 (Urk. 7/15/5-6)

sprach Dr. med. A.___, FMH für All ge meine Me di zin, im Hinblick auf den Unfall vom 1. Mai 2011 von einer post trau matischen AC-Gelenksproblematik .

Der zuständige Unfallversicherer er brachte Taggelder und kam für die Heilbe hand lung auf.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine

halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00836 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom

14. Juli 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach 2217, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1964, arbeitet seit dem 1. März 2006 als Gärtner u nd Geschäftsführer bei der Y.___ GmbH in Z.___ (Urk. 7/ 7, Urk. 7/18). Am

3. September 2010 erlitt er einen Unfall, als er beim Hecken schneiden auf der Brüstung ausrutschte und aus vier Metern Höhe auf den Beton boden

fiel (Urk. 7/ 14/34). Dabei zog er sich eine Commotio cerebri sowie eine leicht gradige

Kompressionsfraktur der

Lendenwirbelsäule (LWS) LWK 2 ohne Stufenbildung zu

(Urk. 7 / 14/ 6, Urk. 7 / 6/2-3). Am

1. Mai 2011 rutschte er zu dem auf der Treppe aus. E r habe sich mit den Händen auffangen wollen und dabei e inen stechenden Schmerz in der linken Schulter verspürt (Urk. 7 / 31/3-10 S. 2). Im Be richt von 2 8. Juni 2011 (Urk. 7/15/5-6)

sprach Dr. med. A.___, FMH für All ge meine Me di zin, im Hinblick auf den Unfall vom 1. Mai 2011 von einer post trau matischen AC-Gelenksproblematik .

Der zuständige Unfallversicherer er brachte Taggelder und kam für die Heilbe hand lung auf. 1.2

Am 22. Mai 2011 (Urk. 7/7) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf den Un fall vom 3. September 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs be zug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Un fall akten bei (Urk. 7/14, Urk. 7/31) und tätigte erwerbliche sowie medizi ni sche Abklärungen (Urk. 7/2 -3, Urk. 7/12 -13, Urk. 7/1 5). Am 4. Juli 2011 (Urk. 7/16) teilte sie dem Versi cherten mit, dass zurzeit keine beruf lichen Ein gliede rungs massnahmen möglich seien . Ferner wies die IV-Stelle den Versicherten darauf hin, dass sein Anspruch auf eine Rente ge prüft werde. In der Folge holte die IV-Stelle einen Arbeitge berbericht (Urk. 7/18) sowie weitere medizinische Bericht e (Urk. 7/19-23) ein. Am 11. Mai 2012 (Urk. 7/29) teilte sie dem Versic herten mit, dass eine Arbeits ver mittlung infolge des unklaren Gesundheitszustandes zurzeit nicht möglich sei und die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde. Mit Vor be scheid vom 30. Januar 2013 (Urk. 7/40) stellte die IV-Stelle dem Versicherten bei einem er mittelten Invaliditätsgrad von 0 % die Abweisung des Leistungs be geh rens in Aus sicht. Nach Prüfung des Ei nwandes des Versicherten vom 1. Februar 2013 (Urk. 7/41) erliess die IV-Stelle am 5. Februar 2013 (Urk. 7/44) einen neuen Vor bescheid und stellte dem Versicherten bei einem Invaliditäts grad von 19 % wieder um die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach Prüfung des Ein wa nde s vom 6. März 2013 (Urk. 7/49) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügu ng vom 1 5. August 2013 (Urk. 2) rück wirkend ab 1. November eine bis 3 1. Dezember 2011 befristete Drei viertels rente

nebst drei er Kinderrenten zu.

2.

Dagegen erhob der Versicherte am 18. September 2013 (Urk. 1) Beschwerde und bean tragte, es sei ihm vom 1. November 2011 bis 31. März 2013 eine Drei viertels rente zuzusprechen (S. 2). Mit Be schwerde ant wort vom 18. Oktober 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Be schwer deführer am 22. Oktober 2013 (Urk. 8) zur Kenntnis ge bracht wurde. 3.

Mit Urteil vom heutigen Datum wies das hiesige Gericht die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Helsana Unfall AG vom 19. Juni 2012 betreffend Einstellung der Leistungen per 3. September beziehungsweise 31. Dezember 2011 ab (Prozess UV.2012.00175). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine

halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden ein kom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Ein kom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin

stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 15. August 2013 (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall im September 2010 (Beginn der einjährigen Wartefrist) in seiner Ar beits

- beziehungsweise Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei und nach Ablauf des Wartejahres und sechs Monate nach der Anmeldung am 26.

Mai 2011 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 60 %

bis zum 31. Dezember 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe. Ab Januar 2012 sei er g e mäss den

medizinischen Akten sowie in Koordination mit dem Un fall versi cherer medizi nisch- theoretisch wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen, was auch im Ein spracheentscheid vom 1 9. Juni 2012 des Unfallversicherers bestätigt worden sei. Es könne deshalb davon aus ge gangen wer den, dass der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt ein renten aus schlies sendes Ein kom men habe erzielen könne n .

2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise auf den Stand punkt (Urk. 1), dass der Auf fassung, wonach er bereits ab Januar 2012 mediz i nisch-theoretisch zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei - wie dies die Be schwerde gegnerin beziehungsweise die Un fall versicherung behaupt e t habe

– nicht ge folgt wer den könne (S. 3 Ziff. 4). Dieser Entscheid be ruhe auf einer in keiner Art und Weise nachvollziehbaren Vermutung von Dr. med. B.___, Facharzt für Ortho p ä die und Traumatologie des Bewegungsapparates . Die Be richte von Dr. B.___ seien unhaltbar und wider sprüchlich (S.

4 f. Ziff. 4.2-4.3). Die Be schwerde geg ne rin hätte sich nicht auf die Un fall ver sicherung ab stützen dür fen. Weil er bis Ende März 2013 in seiner Arbeits fähig keit ein geschränkt ge we sen sei, sei ihm auch bis zu diesem Zeitpunkt eine In validen rente zu zu sprechen (S. 5 Ziff. 5). 3.

3. 1

Im Bericht vom 2 4. Dezember 2010 (Urk. 7/6/4-5) erwähnte

Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Radiologie, Klinik D.___, eine frischere, leichtgradige

Kom pressionsfraktur von LWK2 ohne Stufenbildung in der Hinter kante und ohne Ein engung des Spinalkanals, eine Osteochondrose Grad II nach Modic L2/L3 mit leichter zirkumferentieller

Diskusprotrusion sowie einen Verdacht auf einen Status nach einem Morbus Scheuermann. An halts punkte für eine Neuro kom pres sion oder für akute oder subakute Frakturen thoracal hätten keine be stan den.

3. 2

Im Bericht vom 2 8. Juni 2011 (Urk. 7 / 15/5-6, vgl. dazu auch Urk. 7/6/2-3) nannte der behandelnde Dr. A.___

als Diagnose einen Status nach einem Sturz aus vier Metern Höhe am 3. September 2010 mit einer leicht gradigen Kom pressions fraktur im LWK2 ohne Stufen bildung mit einem p osttraumatisch per sistierenden

Lumbo vertebralsyndrom und einen Status nach einem Sturz auf die linke Schulter mit post traum atischer AC-Gelenks problematik . Gestützt auf diese Diagnosen attestierte er dem Beschwerdeführer vom 3. September 2010 bis 4. Janu ar 2011 eine Arbeits unfähigkeit von 100 % und vom 5. Januar bis Ende Juli 2011 von 60 % mit anschliessend notwendiger

Neu beur teilung . Dif feren tial diagnos tisch nannte er ein Impingement und eine Bursitis sub acromialis links am 1. Mai 2011.

Dr. A.___ hielt gestützt auf die Kontrolle vo m 7. Juni 2011 fest, der Be schwer deführer gebe im Vergleich zum letzten Bericht praktisch unverändert an, bei seiner Arbeit als selbständiger Gärtner immer noch Rückenschmerzen zu haben, und zwar in wechselndem Ausmass und unabhängig von der Arbeit. Mehr als 20 kg könne er nicht heben. Er habe auch bei Arbeiten wie zum Beispiel dem Ver legen von Verbundsteinen in gebückter Haltung beträchtliche Schmer zen, so dass er die Arbeit deswegen schon habe unterbrechen müssen. Mefenacid nehme

er selten. Ruheschmerzen habe er nicht. Jogging sowie Turn ver ein aktivitäten

habe er zwischenzeitlich ganz aufgeben müssen. Die lumbalen Schmerzen strahl ten nach oben aus. Phasenweise gehe es ihm wieder besser, ganz schmerzfrei sei er aber nie. Auf einer visuellen Analogskala betrage die Intensität der Schmer zen zwischen 3-7/1 0. Die Physiotherapie habe keine Bes serung gebracht. Er lasse sich auf eigene Kosten massieren.

Am 1. Mai 2011 sei neu noch eine Schulterverletzung links hinzugekommen. Der Beschwerdeführer sei ausgerutscht und habe sich dabei mit dem linken Arm nach hinten abgestützt und in der Folge Schmerzen und eine Be wegungs ein schränkung in der linken Schulter verspürt. Es gehe ihm aber schon wieder et was besser. Klinisch seien Elevation und Abduktion endphasig leicht dolent, der Jobe Test sei negativ, Schürzen- und Nackengriff seien ohne Befund, der Lift-off-Test ebenfalls. Im AC-Gelenk bestehe eine leichte Druckdolenz .

Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei bei der Rotation nach rechts leicht ein geschränkt, ansonsten seien die obere Brust wirbel säule und die Lenden wir bel säule frei und indolent beweglich. Der Finger-Boden-Abstand betrage 0 cm. Ferner bestünden muskuläre Verspannungen vor allem nuchal und para verteb ra l lumbal rechts .

Er habe eine spezialärztliche Beurteilung in der Klinik E.___ in die Wege ge leitet. 3. 3

3. 3 .1

PD Dr. med. F.___, Chefarzt Neuro chirur gie/Wirbelsäulenchirurgie, Klinik E.___, Wirbelsäulenzentrum, und Dr. med. G.___, Assistenzarzt, diagnosti zier ten

im Bericht vom 8. September 2011 (Urk. 7 / 19/6-7) ein lumbales Schmerz syn drom mit/bei einem Status nach einer Kompressionsfraktur im LWK2 bei einem Sturz aus vier Metern Höhe am 3. September 201 0. Als Neben diagnosen äusserten sie einen Verdacht auf einen Status nach einem Morbus Scheuer mann (Magnet reso nanztomographie vom 2 3. Dezember 2010).

Die Ärzte des Wirbelsäulenzentrums der Klinik E.___ hielten fest, laut Be schwerdeführer bestünden seit dem Unfall vom 3. September 2010 rechts para vertebral auf der Höhe der Fraktur Schmerzen, welche sich insbesondere nach längerem Sitzen, bückenden Tätigkeiten oder Vibrationen manifestierten. Senso mo torische Defizite oder Blasen-/Mastdarmstörungen seien anamnestisch nicht aufgetreten. Der Beschwerdeführer arbeite gegenwärtig in einem 40%-Pensum.

In ihrer Beurteilung hielten die Ärzte der Klinik E.___ fest, soweit beurteil bar zeige die durchgeführte Rönt genuntersuchung keine Anhaltspunkte für Kom plikationen bei einem Status nach einer LWK2-Kompressionsfraktur. Die von der

Klinik D.___

angefertigten Magnetresonanztomographien seien ihnen nicht zugestellt worden. 3. 3 .2

Mit Bericht vom 9. September 2011 (Urk. 7/19/5) hielten PD Dr. F.___ und Dr. G.___ zudem fest, dass sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Aussagen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise zum weiteren Ver lauf in der Zukunft treffen könnten, da zunächst weitere Abklärungen nötig seien. Sie würden Untersuchungsergebnisse anderer ärztlicher Kollegen anfor dern

und dann weitere diagnostische Untersuchungen in die Wege leiten. So bald ihnen

die Untersuchungsbefunde vorlägen, lasse sich mit besserer Sicher heit eine Prog nose bezüglich des weiteren Krankheitsverlaufs treffen. 3. 3 . 3

Nach Studium der Magnetresonanzuntersuchungen der Brustwirbelsäule und der Lendenwirbelsäule vom 2 3. Dezember 2010 in der Klinik D.___ hielten Dr. F.___ und Dr. G.___ am 2 0. September 2011 (Urk. 7 / 21/5) fest, dass sich in den bildgebenden Untersuchungen die beschriebene LWK2-Deckplatten-Frak tur sowie eine Diskopa thie der Band scheibe L3/4 gezeigt habe . Darüber hinaus hätten keine An haltspunkte für signifikante degenerative Veränderungen be stan den . Sie würden die Durch führung einer epiduralen Infiltration in L2/L3 zur Linderung der be stehenden Schmerz- und Ent zündungssymptomatik

empfehlen . 3. 4

Mit Bericht vom

30. November 2011 (Urk. 7/22/5-6, vgl. dazu auch Urk. 7/22/7 8,

Urk. 7/22/9) diagnostizierten Dr. med. H.___, Orthopädie FMH, und PD Dr.

med. I.___, FMH Orthopädie und Hand chirurgie, Klinik E.___, per sistie rende postraumatische

Impinge ment beschwerden nach einer Trau ma ti sie rung des linken Schultergürtels bei intakt er Rotatoren manschette, arthro mag net reso nanztomographisch dokumentiert (Un fall vom 1. Mai 2011), eine trau matisierte AC-Gelenksarthrose links, arthromagnet resonanz tomo graphisch do kumentiert (Unfall vom 1. Mai 2011), und eine un fall bedingte Tendinitis der langen Biceps sehne links.

In ihrer Beurteilung hielten Dr. H.___ und Dr. I.___ fest, es liege keine Indi kation für eine arthroskopische Intervention an der linken Schulter vor. Es brauche eine gezielte Physiotherapie in der Nähe des Wohn- und Arbeitsortes des Beschwerdeführers. Es sei anzunehmen, dass die Restbeschwerden in vier bis sechs Monaten wieder weitgehend abklingen w ü rden. Substanzielle Lä sionen im linken Schultergürtel könnten auch in der Arthro-Magnet resonanz tomo gra phie nicht ausgemacht werden. 3. 5

In seiner Stellungnahme vom 2 1. Dezember 2011 (Urk. 7 / 31/11-15) hielt der be ratende Arzt der Helsana, Dr. B.___,

Folgendes fest: 3. 5 .1

Hinsichtlich des Ereignisses vom 3. September 2010 (Urk. 7/31/11-12) nannte Dr. B.___ eine L WK 2-Kompressionsfraktur ohne Hinter kanten be teiligung . Wei ter führte er aus, dass das lumbale Schmerzsyndrom bei einem Status nach einer Kompressionsfraktur des LWK2 in einem über wiegend wahr scheinlich kausalen Zusammenhang zum Ereignis vom 3. September 2010 stehe. In der nach drei Monaten nach dem Trauma durch ge führten Magnet resonanz tomo gra phie seien noch Restzeichen der damals frischen Kom pres sions fraktur zu er ken nen ge we sen. Eine Hinter kanten be teiligung und eine Ein engung des Spinal ka nals hätten damals allerdings nicht be standen. Gemäss radiologischem Be richt sei bereits eine vorbestehende Osteo chon drose in diesem Be reich (Segment nicht näher bezeich net) ersichtlich ge wesen.

Als unfallfremde Faktoren nannte er eine leichte linkskonvexe Skoliose, leichte Spon dylarthrosen in L4/5 und L5/S1 und multiple Schmorl’sche Knötchen in den Grund- und Deckplatten sowie leichte Keilwirbelbildungen in Th7 bis T h10, pas send zu einem Status nach einem Morbus Scheuermann.

Es handle sich um eine vorübergehende Verschlimmerung, da nach der Fraktur kon solidation aufgrund einer intakten Wirbelkörperhinterkante wieder stabile ossäre Verhältnisse vorlägen.

Konkrete Anhaltspunkte für eine Nichtübereinstimmung der objektiven Befunde mit den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers bestünden nicht, es müsse aber konstatiert werden, dass die objektivierbaren Untersuchungsbefunde der behandelnden Ärzte überwiegend Normalbefunde erfassen würden.

Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei in seiner Tätigkeit als selb stän diger Gärtner unfallbedingt bezüglich der LWK-Fraktur nicht zu 40 % aus ge wiesen . Eine initiale viermonatige Arbeitsunfähigkeit sei in einem hand werk lichen Beruf nach einer LWK-Kompressionsfraktur sicherlich angezeigt, leider seien in den vergangenen neun Monaten ab Januar keine weiteren Versuche zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit unternommen worden. Dies sollte jetzt nach ei nem Stufenplan erfolgen.

Es sei voraussichtlich nicht mit einer unfallbedingten, bleibenden Be ein trächti gung zu rechnen; eine magnetresonanztomographische Verlaufs unter suchung könne zum sicheren Ausschluss hilfreich sein. 3. 5 .2

Bezüglich des Ereignisses vom 1. Mai 2011 (Urk. 7/31/13-14) nannte Dr. B.___ per sistierende post traumatische Impingementbeschwerden nach einer Traumati sierung des linken Schultergürtels bei einer intakten Rotatoren man schette (ar thro magnet re sonanz tomographisch dokumentiert), eine traumatisierte AC-Ge lenks arthrose links (arthromagnetresonanztomographisch dokumentiert) und ein e unfall be dingte Tendi ni tis der langen Bicepssehne .

Als unfallfremde Faktoren nannte Dr. B.___ eine AC-Gelenksarthrose und ein Acromion Typ II als Prädisposition für ein subacromiales

Impingement .

Es bes tehe eine vor übergehende Verschlimmerung, da die post t raumatische Ten di ni tis der langen Bicepssehne bei auf der Magnetresonanztomographie sicher aus ge schlossenen s ubstanziellen Schäden derselben mit überwiegender Wahr schein lichkeit folgenlos abheile.

Die weitere Behandlung sei unfallbedingt nur noch zur Behandlung der Tendi ni tis der langen Bicepssehne ausgewiesen. Das AC- Gelenk habe sich be reits am 2 5. Oktober 2011 bei der Konsultation bei PD Dr. I.___ asymptoma tisch präsentiert .

Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit als Landschaftsgärtner sei seither immer noch zu 40 % ausgewiesen. In Anbetr acht der körperlichen Tätigkeit bei längerer Zeit be standenen Beschwerden im Rahmen der Bicepssehnentendinitis könne dies ge rechtfertigt sein, um durch eine bestmögliche Schonung den Ent zündungs prozess rasch zur Ausheilung zu bringen. Ab dem 1. Januar 2012 müsse jedoch die volle Arbeitsfähigkeit wieder gegeben sein.

Die krankheitsbedingten Befunde könnten von den unfallbedingten Befunden nicht klar ab gegrenzt werden, da ohne das Trauma mit überwiegender Wahr schein lichkeit zum jetzigen Zeitpunkt keine derartigen Beschwerden eingetreten wären.

3. 6

Im Bericht vom 2 8. August 2012 (Urk. 3, vgl. dazu auch Urk. 7/23, Urk. 7/20/5) nannte der be handelnde Dr. A.___

einen Status nach einer LWK2-Kom pres si ons fraktur ohne Hinterkantenbeteiligung nach einem Sturz am 3. September 2010 mit chronischem, belastungsabhängigem post raumatischem

lumbo verte b ralem Syn drom und persistierende postraumatische

Im pinge ment be schwerden nach Trau matisierung des linken Schultergürtels bei intakter Rotatoren man schette mit traumatisierter AC-Gelenksarthrose und Tendi ni tis der langen Biceps sehne links (arthromagnetresonanztomographisch dokumentiert).

Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers bestehe eine Arbeitsunfähigkeit. Er berichte nach wie vor über belastungsabhängige paravertebrale Schmerzen im lumbalen Bereich ohne Ausstrahlung oder sensomotorische Defizite (vor al lem bei repetitiven Arbeiten wie beispielsweise in gebückter Haltung oder in knien der Position). Auch das Heben von Gewichten über 20 kg führe zu Rü cken schmerzen. Diese Beschwerden seien in letzter Zeit unverändert. Auch von Sei ten der Schulterschmerzen bestehe eine Einschränkung vor allem bei Über kopf ar beiten . Wichtig erscheine die Tatsache, dass trotz der Befunde in den bild ge benden Verfahren – welche allesamt nach dem Unfall angefertigt worden seien (Magnetresonanztomographien) – vor dem Unfall keine Rücken und Schulter beschwerden angegeben worden seien.

Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit be trage seit dem Unfallereignis vom 3. September 2010 bis 3. Januar 2011 100 %, vom 4. Januar 2011 bis 3 0. März 2012 60 % und ab dem 1. April 2012 50 % .

Der Beschwerdeführer leide immer noch unter chronischen Schmerzen im Rücken bereich, vor allem bei rückenbelastenden Arbeiten, zum Beispiel bei Ar beiten in gebückter Haltung sowie Arbeiten mit repetitiven Bewegungen. Solche Arbeiten seien stark schmerzfördernd und würden auf der visuellen Skala 0-10 (O=keine Schmerzen, 10=maximale Schmerzen) mit maximal 8 an ge geben. Ge wichte über 20 kg heben, sei nicht mehr möglich. Dazwischen habe er aber auch Tage mit deutlich weniger Schmerzen. Das hänge ganz von den zu ver rich ten den Arbeiten ab. Von Seiten der Schulterbeschwerden träten diese vor allem bei Überkopfarbeiten auf. Auch hier hätten vor dem Unfall keine Be schwer den be standen.

Er habe den Beschwerdeführer zur weiteren Beur tei lung in die Klinik E.___ zwecks Beurteilung der Schulter- und Rücken schmer zen geschickt. 4. 4.1

Ausweislich der medizinischen Akten bestehen beim Beschwerdeführer somati sche unfallkausale sowie unfallfremde Beeinträchtigungen im Bereich des Rü ckens und der linken Schulter . 4. 2

Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass es sich bei den gesundheitlichen Be ein trächtigungen des Beschwerdeführers um reine Unfallfolgen handelt e, und stützte sich in der angefochtenen Verfügung massgeblich auf die Einschätzung des den Un fallversicherer beratenden Dr. B.___ (E.

3.5.1-2), welcher eine 40%ige Arbeits unfähigkeit aufgrund der Schulterproblematik links im De zember 2011 noch als ausgewiesen erachtete und ab 1. Januar 2012 wieder

von einer 100%igen Arbeits fähigkeit ausging (E.

3.5.2) .

Da seine Einschätzung en sowohl bezüglich des Unfalles vom 3. September 2010 als auch des Unfalles vom 1. Mai 2011

unter Ausklammerung der von ihm genannten unfall fremden Faktoren so wie der erwähnten vorbestehenden Osteochondrose

(vgl. dazu Urk. 7 /31/35, Urk. 7 /31/37) erfolgte,

mithin einzig unfallkausale Be schwer den berück sichtigt e, kann auf diese Beurteilung nicht abgestellt wer den, sind doch im in validen ver sicherungs rechtlichen Verfahren unfallkausale und un fall fremde

ge sund heit liche

Be einträchtigungen gleichermassen zu be rück sichtigen.

Hinzu kommt, dass Dr. B.___ seine Einschätzung der Wieder er lan gung der Arbeits fähig keit per 1. Januar 2012 prognostisch abgegeben hat, ohne zu wissen, ob sich seine güns tige Prognose dann tatsächlich auch ver wirk lichen würde .

Nicht abgestellt kann im Weit eren auf die – sich betreffend Arbeitsfähigkeit äussernden – Einschätzungen von Dr. A.___ (E.

3.2 und E.

3.6). Zum einen stützte n sich seine Beurteilung en der Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit bei nur dis kreter Befundschilderung vor wiegend auf die subjektiven Schmerz an ga ben des Beschwerdeführers und zum anderen machte er keine Angaben zur Ar beits fähig keit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, weshalb seine Ein schätz ung en für die sich stellenden Fragen auch nicht umfassend sind .

Schliesslich äusserten sich auch d ie weiteren behandelnden (Fach-) Ärzte nicht zur Arbeitsfähigkeit (E. 3.1, E. 3.3.1-3, E. 3.4) . 4.3

Da sich die vorliegenden Abklärungen für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzuläng lich erweisen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach entsprechender Begutachtung des Beschwerdeführers eine Gesamt beur tei lung seiner Arbeitsfähigkeit sowohl in bisheriger als auch in be hinderungs an gepasster Tätigkeit bis zur vollständigen Arbeitsfähigkeit in bis heriger Tätigkeit per Anfang April 2013 (Urk. 7/51) vornehme und über den Renten an spruch neu verfüge.

4.4

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die an ge fochtene Verfügung vom

15. August 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Ab klä rung im Sinne der Erwägungen neu ver füge. 5. 5.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.2

Bei dies em Ausgang des Verfahrens hat d e r Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche unabhängig vom Streitwert nach der Be deutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und vorliegend auf Fr. 1‘ 6 00.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 5. August 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklä rungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerde führers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich