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UV.2012.00167

Rentenrevision. Zeitliche Vergleichsbasis. Versicherungsinterne Aktenbeurteilung ist beweiskräftig. Kosten für Privatgutachten.

Zürich SozVersG · 2014-05-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1965, arbeitete als Chauffeur bei Y.___ , Z.___ , und war über diesen bei der Schweizerischen Unfallversiche rungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 5. November 1985 zog er sich bei einem Verhebetrauma eine Rückenverletzung zu ( Urk. 8/1). Nach verschiedenen Rückfällen sprach ihm die SUVA mit Verfü gung vom 8. Mai 2007 mit Wirkung ab 1. Mai 2007 eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 32 % sowie eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 5 %

zu ( Urk. 8/ 208 ).

Die Invalidenversicherung verneinte am 3. Oktober 2007 bei einem Invaliditäts grad von 15 % einen Rentenanspruch ( Urk. 8/ 217 ). 1.2

Auf Rückfallmeldung vom 2 6. August/ 6. Oktober 2008 hin ( Urk. 8/ 218- 219 ) verfügte die SUVA am 1 9. Oktober 2009, die ursprüngliche Zumutbarkeitsbeur teilung habe sich nicht wesentlich verändert und der Integritätsschaden habe sich nicht erhöht. Ab 1. Januar 2010 werde sie die vorübergehend ausgerichte ten Taggeldleistungen einstellen und de n Rückfall ab schliessen ( Urk. 8/264).

Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.3

Am 9. Juli 2010 meldete X.___ einen neuerlichen Rückfall (Urk. 8/287). Mit Verfügung vom 4. Februar 2011 verneinte die SUVA eine Verschlimmerung der Unfallfolgen unter dem Hinweis, s ie erbringe über die zugesprochene Rente und zwei Physiotherapiezyklen pro Jahr hinaus keine weiteren Versicherungsleistungen

( Urk. 8/304).

M it Eingabe vom 1 5. Februar 2011 ( Urk. 8/310 ) beziehungsweise Einsprache ergän zung vom 28. März 2011 ( Urk. 8/315) legte der Versicherte das von der Sozialversicherung sanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, bei Dr. med. A.___ , Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, eingeholte Gut achten vom 2 8. Januar 2011 ( Urk. 8/332 /2 ) ins Recht ; gestützt darauf

sprach die IV Stelle schliesslich mit Verfügung vom 1 9. Oktober 2011 mit Wirkung ab 1.

Oktober 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 57 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu ( Urk. 8/326) .

Die SUVA hiess daraufhin die Einsprache mit Entscheid vom 1 2. Juni 2012 teil weise gut und sprach dem Versicherten für die Zeit vom 1 1. bis 3 0. Mai 2010 Taggelder im Umfang von 100 %

sowie für die Zeit vom 3 1. Mai bis 3 0. Juni 2010 Taggelder im Umfang von 50 % zu; im Übrigen wies sie die Einsprac he ab (Urk. 8/337 = Urk. 2).

2.

G egen den Einspracheentscheid vom 1 2. Juni 2012 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 4. August 2012 Beschwerde und beantragte d essen Aufhebung und die Zusprache einer Invalidenrente nach Massgabe eines richtigen Ver gleich s zwischen Validen- und Invalideneinkommen sowie einer angemessenen Integritätsentschädigung

( Urk. 1 S. 2 ). Die SUVA schloss in ihrer Beschwerde antwort vom 5. September 2012 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7).

Am 1 3. September 2012 reichte der Beschwerdeführer das von ihm veranlasste Aktengutachten von Dr. A.___

vom 5. September 2012 ( Urk. 12/1) zu den Akten mit dem Begehren, die dafür angefallenen Gutachtenskosten von Fr. 2‘000.-- seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ( Urk. 11). Die Beschwer degegnerin ersuchte am 2 9. Oktober 2012 um Abweisung dieses Antrages und legte ihrerseits die c hirurgische Beurteilung von Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, Abteilung Arbeits medizin der SUVA , vom 1 7. Oktober 2012 ins Recht ( Urk. 16-17). Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3 0. Januar 2013 Stellung, erneuerte seine Rechtsbegehren und beantragte zudem , der Beschwerdegegnerin seien die K osten von Fr. 1‘600.-- für das wei tere

bei Dr. A.___ eingeholte Gutachten

vom 1 7. Januar 2013 (Urk. 23/3) zu überbinden ( Urk. 22). Die Beschwerdegegnerin hielt in der Folge an ihren auf Abweisung der Beschwerdebegehren schliessenden Anträgen fest ( Urk. 28), wovon dem Beschwerdeführer am 7. Mai 20 14 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 29).

Das Gericht nahm sodann von Amtes wegen einen Auszug aus dem Medizinal be ruferegister des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) betreffend Dr. med. B.___ ( www.medregom.admin.ch

) als Urk. 30 zu den Akten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfall versicherung (UVG) ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu min d estens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG ), so hat sie Anspruch auf eine Invali denrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ). 1 .2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung ist die erforderliche Erheb lich keit der Sachverhaltsänderung gegeben, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 % verändert ( zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_586/2013 vom 2 3. Dezember 2013 E. 4.3 mit Hinweisen ).

Eine Erhöhung der Rente

im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG setzt eine anspruchs erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus, welche entweder in einer objektiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechend verminderter Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsbeein trächtigung liegen kann. Demgegenüber stellt eine bloss abweichende Beurtei lung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine revisions rechtlich relevante Änderung dar ( Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 2.2 mit Hinweisen).

Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beur teilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprüngli chen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung. Eine rechtskräftige Revisionsverfügung gilt - im Hinblick auf eine weitere Revision - ihrerseits als (neue) Vergleichsbasis, wenn sie auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung , Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) beruht

(Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 2. 3 mit Hinweis). 1. 3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinan der setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U.

Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S.

572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte das Vorliegen einer wesentlichen Ver schlech terung des Gesundheitszustandes in der Zeit von Mai 2007 bis Januar 2011 gestützt auf die entsprechenden Schlussfolgerungen ihres Versi cherungs mediziners

Dr. B.___ . Das Zumutbarkeitsprofil gemäss Verfügung vom 8. Mai 2007 habe weiterhin Gültigkeit , so dass keine Veranlassung bestehe, auf den damals errechneten Invaliditätsgrad zurückzukommen, und weiterhin die bisherige Rente auszurichten sei ( Urk. 2 S. 7 f. , Urk. 7 S. 4 f. ). Gemäss der über zeugenden kreisärztlichen Einschätzung habe sich auch die Höhe des Integri tätsschadens nicht verschlechtert. Es bleibe daher kein Raum für eine Erhöhung der Integritätsentschädigung ( Urk. 2 S. 8 f.). Im Zeitpunkt der Mel dung der Arbeitsunfähigkeit von Mai/Juni 2010 sei die medizinische Situation noch nicht gänzlich geklärt gewesen, weshalb s ie für die Zeit vom 12. Mai bis 30. Juni 2010 noch Taggelder ausgerichtet habe ( Urk. 2 S. 8,

Urk. 7 S. 5 unten).

Dem von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , veranlass ten Gutachten von Dr. A.___ sprach die Beschwerdegegnerin aus im Einzelnen dargelegten Gründen den Beweiswert ebenso ab wie seiner im Laufe des Verfahrens erstatteten Expertise ( Urk. 7 S. 3 und S. 7 , Urk. 16 , Urk.

28 ). Sie verneinte auch die Bindung an den Entscheid der Invalidenversi cherung ( Urk. 7 S. 6 f.). 2.2

Demgegenüber rügte der Beschwerdeführer in der Beschwerde zur Hauptsache die Ermittlung der Vergleichseinkommen. Wegen des ausgewiesenen Rückenlei dens könne er gemäss Dr. A.___ nur noch eine leichte Tätigkeit in einem Pensum von 50 % verrichten. Da keine unfallfremde n Faktoren vorlägen, sei der Entscheid der Invalidenversicherung miteinzubeziehen und der Invalidi tätsgrad von 32 % auf 64 % anzuheben. Angesichts der von Dr. A.___ attestierten gesundheitlichen Verschlechterung habe er zudem Anspruch auf eine Integritätsentschä d igung von mindestens 20 % (Urk. 1 S. 10 f.).

In der Replik ergänzte er, dass Dr. A.___ im Aktengutachten vom 5. Sep tember 2012 eine Verschlechterung des unfallbedingten Gesundheitsscha dens erhoben habe, weshalb er nurmehr zu 50 % erwerbsfähig sei, welche Erwerbs fähigkeit er vollumfänglich ausschöpfe ( Urk. 11). Seiner Ansicht nach sei auf das von der Invalidenversicherung eingeholte Gutachten von Dr. A.___ abzustellen, zumal Dr. B.___

nicht sämtliche MRI-Bilder vorgelegen hätten und er - anders als die weiteren mit dem Beschwerdeführer befassten Ärzte - über keine Berufsausübungsbewilligung und somit über keine Praxiser fahrung verfüge. Die Beurteilung von Dr. B.___

erachtete der Beschwerdeführer als wertlos. Die unfallbedingte Verschlechterung sei ausgewiesen, andernfalls die Beschwerdegegnerin das vorliegende Verfahren sicher nicht in die Wege geleitet hätte ( Urk. 22). 3. 3.1

Die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung vom 8. Mai 2007 stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Berichte des Kreisarzte s Dr. C.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, vom 1 2. Juli 2006 ( Urk. 8/179) und vom 1 4. März 2007 ( Urk. 8/199) und insbesondere auf das Gutachten des

D.___

vom 26. Februar 2006 (Urk. 8/196). Darin wurden folgende Diagnosen genannt (S. 7): - belastungsabhängiges lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Ausstrahlun gen linksseitig bei/mit: - verminderter Stabilisationsfähigkeit der Lendenwirbelsäule ( LWS ) , vermin derter Kraftausdauer der Rückenmuskulatur - Status nach Diskushernienoperation L4/5 und L5/S 1 am 1 9. März 1986 bei radikulärer linksseitiger Reiz- und sensomotorischer Ausfallsympto matik bei vorbestehenden rezidivierenden Rückenbeschwerden und Sta tus nach Hebetrauma am 5. November 1985 - Status nach Reoperation L4/5 am 2 2. April 1987 bei radikulärer Sympto matik infolge Rezidivhernie L4/5 - Status nach beidseitiger Diskushernienoperation L4/5 bei mediolateraler Diskushernie am 1 8. Mai 1988 - Status nach Diskushernienoperation L2/3 bei radikulärer Symptomatik infolge grosser, nach kranial luxierter Diskushernie L2/3 li nksseitig am 7. Juli 1999 - Status nach Scheuermann - rezidivierende belastungsabhängige linksseitige Knieschmerzen - Status nach Meniskektomie 1992

Ausgehend von de r Beurteilung der Ärzte des D.___ (S. 7 f.) erachtete d ie Beschwerdegegnerin trotz der Unfallrestfolgen eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne vorgeneigtes Sitzen und Stehen, ohne häufige s Knien sowie ohne Heben und Tragen schwerer Lasten bei zusätzlichen Pausen von zwei Stunden pro Tag (rund 25 % ) ganztags für zumutbar ; sie ging mithin von einer Restar beitsfähigkeit von 75 % aus (Urk. 8/181 S. 2). 3.2

Im Rahmen de s am 2 6. August 2008 gemeldeten Rückfalls ( Urk. 8/218) wurde der Beschwerdeführer erneut durch Kreisarzt Dr. C.___

untersucht. Dieser führte am 7. April 2009 aus , der Beschwerdeführer sei im Herbst 2008 durch seinen Hausarzt Dr. E.___ nach einer akuten Beschwerdeexazerbation zunächst voll arbeitsunfähig und per 5. November 2008 als Kellner wieder zu 50 % arbeitsfähig geschrieben worden (vgl. Urk. 8/22 3 und Urk. 8/231 ) . Dr. C.___

berichtete von einer subjektiv wahrgenommenen Beschwerdezu nahme und stellte bezüglich der Wirbelsäulenfunktionen eine mässige Ver schlechterung der Inklination und der Rotation bei nicht fixiertem Becken fest . Zur Abklärung einer bildgebenden Verschlechterung veranlasste er weiterge hende Abklärungen der LWS und des linken Knies (Urk. 8/238 S. 3 f., Urk. 8/241).

Nach Einsicht in die Bildgebungen ergänzte Dr. C.___ a m 3. Juni 2009 , der Beschwerdeführer verspüre im Vergleich zu früher objektiv (richtig: subjektiv; vgl. dazu auch Urk. 8/259 S. 1 unten) vermehrt Beschwerden. Die Inklination habe sich klinisch mässig verschlechtert, wobei er die Unterschiede auf die Tagesform und die Messgenauigkeit zurückführte. Weiter erhob Dr. C.___ eine verminderte Rotation bei nicht fixiertem Becken und wies darauf hin , dass der Radiologe aufgrund des MRI eine leicht zunehmende Degeneration L2/L3 und L5/S1 beschrieben habe. Er empfahl eine Verlaufsbeurteilung durch den Ortho päden ( Urk. 8/249-250). 3.3

A uf Dr. C.___ Veranlassung hin berichteten a m 6. August 2009 die Wirbelsäu lenchirurgen

Dr. med. F.___ und PD Dr. med. G.___ , beide von der Klinik H.___ , über ihre Untersuchung des Beschwerdeführers. Nach Ver gleich der aktuellen Bilder mit jenen aus dem Jahr 2006 diagnostizierten sie ein chronifiziertes

lumbospondylogenes Schmerz - sowie radikuläres Reizsyndrom am ehesten L3 rechts bei Status nach mehreren Operation en

auf der Höhe L2/3, L4/5 und L5/S1 ; die Degeneration erstrecke sich über den gesamten Rücken und im Segment L2/3 falle eine Spondylolisthesis in Verbindung mit einer linksbe tonten Bandscheibenhernie auf. Sie bezweifelten, ob eine operative Fusion der Wirbel die Arbeitsfähigkeit erhalte, weshalb sie davon abrieten . Die Konsiliar ärzte hielten eine Arbeitstätigkeit von 50 % für möglich ( Urk. 8/253). 3.4

Gestützt darauf führte der Kreisarzt am 1 7. September 2009 aus , der Endzustand sei erreicht. Er bestätigte seine früheren Ausführungen und legte dar, dass we der die Verschlechterung der Inklination noch die leichte Zunahme der Dege nerationen Anlass gäben, an der durch die Gutachter des D.___ am 26. Februar 2006 formulierten Zumutbarkeit eine Veränderung vorzunehmen (vgl. Urk. 8/196 S. 7 f.) . Damals sei von einer ganztägigen Belastbarkeit in einer leichten bis knapp mittelschweren leidensangepassten Tätigkeit bei zwei Stun den täglich zusätzlichen Pausen ausgegangen worden. Eine Anpassung der Integritätsentschädigung sei nicht erforderlich, da er bereits anlässlich seiner Einschätzung vom 1 4. März 2007 (vgl. Urk. 8/199) von einem Bruttointegritäts schaden von 20 % ausgegangen sei ( Urk. 8/259). 3.5

Dementsprechend verfügte die Beschwerdegegnerin am 1 9. Oktober 2009 , die ursprüngliche Verfügung

- mit der dort angenommenen Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer Verweistätigkeit - habe nach wie vor Gültigkeit (Urk. 8/264 ) . 4. 4.1

Im aktuellen, nach telefonischer Meldung der erneuten Arbeitsunfähigkeit vom 1 2. Mai 2010 ( Urk. 8/285) mit

Schaden(Rückfall) meldung vom

9. Juli 2010 (Urk. 8/287) eingeleiteten Revisionsverfahren stellt sich die medizinische Aktenlage folgendermassen dar : 4.2

Hausarzt Dr. med. E.___ , FMH Innere Medizin, bescheinigte im Bericht vom 1 7. Dezember 2010 eine akute Exazerbation des bekannten Lumbover tebralsyndroms im Mai 2010 (vgl. Urk. 8/293). Aufgrund des vorbestehenden Rückenleidens komme es immer wieder zu akuten Verschlechterungen, die in Anbetracht der guten Compliance stets relativ rasch regredierten, so dass der Beschwerdeführer wieder zur Arbeit habe zurückkehren k ö n n e n ( Urk. 8/292). 4.3

Am 2 8. Januar 2011 verfasste Dr. A.___

das Gutachten zu Handen der Invalidenversicherung ( Urk. 8/315/3). Nach Einsicht in die Vorakten (S. 2 f.), der Anamneseerhebung (S. 8 f.) und aufgrund der erhobenen Befunde (S. 10 f.) stellte er folgende Diag n ose n (S. 17): - chronifizierte s

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom/ radikuläres

Reizsyn drom (ICD-10 M51.1) am 1. L3 rechts mit/bei: - Status nach Fenestration / Sequestrektomie L4/L5 und L5/S1 am 1 9. März 1986 - Status nach Re- Fenestration L4/L5 am 2 2. April 1987 - Status nach beidseitiger Dekompression und Diskektomie, Foraminotomie L4/L5 am 1 8. Mai 1988 - Status nach Diskektomie L2/L3 links im April 1999 - beginnende mediale Gonarthrose (ICD-10 M17.9) rechts mehr als links - Epicondylitis

humeri

radialis (ICD-10 M77.1) beidseits

Dr. A.___

schloss sich im Wesentlichen den Ausführungen der Wirbel säu lenchirurgen der Kli nik H.___ (vgl. dazu vorstehende E. 3.3 ) an und erachtete seinerseits operative Massnahmen als wenig sinnvoll. Seit den früheren Einschätzungen seien weder der Beschwerdeführer noch seine LWS jünger geworden. Er kritisierte d ie Beurteilung durch Kreisarzt Dr. C.___

d ahin gehend, dass die klinisch feststellbare Verschlechterung der Inklination wie auch die Zunahme der Degeneration Anlass gebe, die durch die D.___ Gutachter festgehaltene Zumutbarkeit

- die er ihrerseits kritisch würdigte, indem er aus führte: „Das D.___ hat die von Ihnen geforderte Leistung erbracht, indem Sinne, dass der Explorand 100 % arbeitsfähig geschrieben wurde.“ (vgl. S. 19)

- zu ändern. Dr. A.___ hielt dafür, d ie Arbeit sei nur noch halbtags ausführ bar und das vom Beschwerdeführer effektiv ausgeübte Pensum von 50

% sei ideal beziehungsweise stelle eine bestmögliche Verwertung der Restarbeitsfä higkeit dar (S. 17 und S. 19 ). 4. 4

Am 5. Juni 2012 beurteilte Dr. B.___ von der Abteilung Arbeitsmedizin der Beschwerdegegnerin die Akten ( Urk. 8/336). Er wies darauf hin, dass Dr. A.___ zwar die Bildgebungen aus dem Jahr 2009, aber nicht die früheren Bil der vorgelegen hätten , weshalb er die von Dr. A.___ postulierten leicht zu genommenen Degenerationen in Frage stellte (S. 4) . Die auf Aufforderung seitens der Beschwerdegegnerin durch die I.___ am 2 0. Februar 2012 angefertigten MRI -Bilder (vgl. dazu Beurteilung durch Dr. J.___ von der I.___ , Radiologie, vom 3. Februar 2012; Urk. 8/330, Urk. 8/325) zeige eine gering progrediente breitbasige

Diskusprotrusion

der Lendenwirbelkörper 1/2 und im Übrigen unveränderte oder regrediente Patho logien . Die Beschwerdegegnerin habe lediglich die Diskushernien in den Seg menten L4/5 und L5/S1 als unfallkausal anerkannt, die Pathologien in den Segmenten L1/2 und L2/3 könnten nicht als unfallkausal bezeichnet werden und das Segment L3/4 sei weitestgehend unverändert geblieben. Aus einer Verschlimmerung im Segment L2/3 könne nicht auf eine Verschlimmerung der Unfallfolgen geschlossen werden (S. 5) . Eine wesentliche und namhafte Verän derung des somatischen Befunds der als unfallkausal anerkannten ursprüngli chen Veränderungen der LWS in den Bereichen L4/5 und L5/S1 sei nicht einge treten (S. 6 f.). 4. 5

Zu Handen des Beschwerdeführer s hielt Dr. A.___ am 5.

September 2012 ( Urk. 12/1) fest, es sei klar, dass seit der Abklärung im

D.___ eine Ver schlechterung des Zustandes an der Wirbelsäule stattgefunden habe und dass dies e unfallbedingt sei; darauf deute auch die v on Kreisarzt Dr. C.___ ange nommene Erhöhung des Nettointegritätsschadens hin (S. 3). Dr. A.___ bestätigte, dass er anlässlich seiner Begutachtung zwar nicht im Besitz der MRI-Bilder vom August 2006 gewesen sei , sich jedoch auf die entsprechenden Befundungen gestützt habe (S. 3). Das gleiche mache Dr. C.___ , wenn er auf die Befundung durch die I.___ , Radiologie, zurückgreife, ohne dass ihm die MRI -Bilder vom Februar 2012 zur Verfügung gestanden wären (S. 4). Prof. Dr. med. K.___ von der I.___ , Radiologie, habe zudem am 1 9. Mai 2009 ( Urk. 23/1) klar eine unfallbedingte Degeneration im Segment L5/S1 beschrieben. Hier habe die Osteochondrose zugenommen und die Seg mente L1/2, L2/3 und L3/4 hätten sich weiter degenerativ verändert (S. 5). Dr. A.___ erläuterte, dass die Mehrfacheingriffe an den Segmenten L4/5, L5/S1 zur verfrühten und schnelleren Degeneration der darüber liegenden Seg mente geführt habe, „ so dass man die vermehrte Degeneration der Segmente L3/4 und L2/3 aus wirbelsäulenorthopädischer Sicht ebenfalls als klar unfallbe dingt

abgeben “ müsse (S. 5 f.). 4. 6

Hiezu führte Dr. B.___ am 1 7. Oktober 2012 ( Urk. 17) aus, Dr. A.___ habe übersehen, dass Kreisarzt Dr. C.___ eine Zunahme des Integritätsschadens im Jahr 2006 erhoben habe. Der Zustand des Jahres 2006 sei als Basis zu betrachten für eine allfällige Verschlechterung des unfallbedingten Gesund heitsschadens (S. 2 f.). Er wies darauf hin, dass d ie I.___

sowohl über die alten wie auch die neuen MRI-Bilder verfügt habe ; es bestehe keine Veranlassung, an der Beurteilung der Bilder durch Dr. J.___ zu zweifeln , die überdies genau die hier massgebliche Frage der Veränderung beschl agen habe (S. 4), denn a ktu e ll gehe es lediglich um die objektivierbaren, unfallkau salen Veränderungen seit Juli 200

6. Dr. A.___ habe hingegen mit den Voraufnahmen aus dem Jahr 1999 verglichen und daraus auf eine Verschlim merung geschlossen (S. 5). 4.7

Dr. A.___ hielt in der Folge am 1 7. Januar 2013 ( Urk. 23/3) im Wesentli chen dafür, der Befund von Dr. J.___ stehe in Widerspruch zu jenem von Prof . K.___ vom Mai 200

9. Dr. J.___ habe nicht beurteilt, ob sich die Situation zwischen 2006 und 2009 verschlechtert habe (S. 4). Auch PD Dr. G.___ habe im August 2009 eine zunehmende Verschlimmerung der Wir belsäulensituation festgestellt (S. 4 f.) . Dr. A.___ erachtete die Feststel lungen von Dr. B.___ „zur leidigen Sache der MRI LWS 2006/2009/2012“ als „recht eigentlich unergiebig“ (S. 2) und bemängelt, dass Dr. J.___ die Verschlechterung der Situation zwischen 2006 und 2009 nicht beurteilt habe (S. 4 Mitte). 5. 5.1

Mit Blick auf diese ärztlichen Auseinandersetzungen um die Vergleichszeit punkte ist v or wegzuschicken , dass hier allein s trittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis zum massgeblichen Zeit punkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids wesentlich ver schlechtert hat, so dass ein Anspruch auf höhere Leistungen der Beschwerde gegnerin resultiert. Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung ist nicht die ursprüngliche Rentenverfügung vom 8. Mai 2007 (Urk. 8/208) heranzuziehen, sondern die Verfügung vom 1 9. Oktober 2009 (Urk. 8/264). Denn damit bestätigte die Beschwerdegegnerin nach einlässlichen medizinischen Abklärungen (vgl. dazu vorstehende E. 3.2

4) die früher vorgenommene Zumutbarkeitsbeurteilung und verneinte die mit Rückfallmeldungen vom 26. August/ 6. Oktober 2008 (Urk. 8/218

219) geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung (Urk.

8/264).

Der Beschwerdeführer muss sich mithin die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 1 9. Oktober 2009 entgegen halten lassen. Mit jenem Entscheid wurden die damals vorliegenden Verhältnisse und die daraus fliessenden Leistungsansprüche des Beschwerdeführers geordnet, so dass im vorliegenden Verfahren weder Raum für die Prüf ung der zuvor herrschenden Verhältnisse noch für ei ne vorbehaltlose Überp rüfung des Rentenanspruchs besteht .

E iner Rentenerhöhu ng ist nur unter der Voraussetzung stattzugeben, dass die medizinischen Unterlagen eine seither eingetretene Verschlechterung der gesund heitlichen Verhältnisse belegen . 5.2

Im Weiteren ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten , dass der Beschwerde führer aus dem Umstand, dass ihm die Invalidenversicherung am 19. Oktober 2011 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 57 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen hat ( Urk. 8/326), nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entfaltet die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gegenüber dem Unfallversicherer grundsätzlich keine Bindungswirkung ( Urteil des Bundesgerichts 8C_798/2013 vom 1 6. April 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 133 V 549 ) . Dies hat hier umso mehr zu gelten, als nicht die Invaliden versicherung , sondern der Unfallversicherer zuerst über den Invaliditätsgrad entschieden hat, weshalb eine Bindung an den Entscheid der Invalidenversicherung zum vornherein ausser Betracht fällt . 5. 3

Dr. B.___ verneinte die hier allein entscheidwesentliche Frage

der gesundheitli chen Verschlechterung seit 201 0. Die se Einschätzung erging in Kenntnis der Vorakten und i n Auseinandersetzung mit diesen , weshalb sie in allen Teilen zu überzeugen vermag . D ass sich die Berichte von Dr. B.___

in der Würdigung der Aktenlage erschöpf en , schmälert den Beweiswert seine r

aussagekräftigen und überzeugenden Ausführungen nicht.

Denn nach d er bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine reine Aktenbeurteilung beziehungsweise ein reines Aktengutachten nicht an sich als unzuverlässig zu beurteilen. Dem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (nicht publ izierte E. 5b d es Urteils BGE 114 V 109, veröffentlicht in RKUV 1988 Nr. U 56 S. 366; vgl. auch Urteil e des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 2 7. März 2008 E. 3.2).

Die fehlende gesundheitliche Veränderung findet in den medizinischen Akten sodann insofern eine Stütze , als sich die Diagn oselisten in Bezug auf den unfallgeschädigten Rücken im Verlauf der Jahre kaum verändert haben. Selbst die von Dr. A.___ gestellten Diagnosen decken sich weitestgehend mit jene n im D.___ -Gutachten. Hausarzt Dr. E.___ erwähnte zwar vorüberge hende Exazerbationen, die jeweils rasch wieder zurückgingen, so dass sie nicht auf eine wesentliche Veränderung schliessen lassen. 5. 4

Zu prüfen bleibt, ob das Gutachten von Dr. A.___

und dessen Ergän zungen geeignet sind, auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Einschätzung durch Dr. B.___ zu erwecken (vgl. vorstehende E.

1.4). Dr. A.___ äussert sich gar nicht zur Frage, ob sich der Gesund heitszustand seit 2009 massgeblich verändert hat. Seine polemische Auseinan dersetzung mit den entsprechenden Darlegungen von Dr. B.___ zeigt vielmehr auf, dass er die hier massgebliche Problemstellung nicht erfasst hat. Im Gut achten vom 2 8. Januar 2011 erachtete er die von Kreisarzt Dr. C.___ am 17. September 2009 erwähnte

- in der Verfügung vom 1 9. Oktober 2009 bereits berücksichtigte , aber nicht rentenrelevante

- Verschlechterung der Inklination und Zunahme der Degenerationen an der LWS als hinreichend für eine zurück haltendere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Dieser Betrachtung kann jedoch mangels Bezug s zur korrekten zeitlichen Vergleichsbasis nicht gefolgt werden. Den weiteren Berichten von Dr. A.___ sind keine Anhaltspunkte zu ent nehmen, dass er selbst eine nach dem 1 9. Oktober 2009 eingetretene wesentli che Verschlechterung gesehen hätte, weshalb sich Weiterungen hiezu erübrigen.

Wenn sich Dr. A.___ auf die Berichte von Prof. Dr. K.___ und von PD Dr. G.___ beruft und mit diesen die von ihm postulierte Verschlechterung begründet , übersieht er ebenso , dass diese Berichte vor Erlass der Verfügung vom 19. Oktober 2009 erstattet wurden und somit für die hier strittige Revisi on s frage

nicht mehr von Belang sind.

Dr. A.___ bescheinigte schliesslich im Gutachten vom 2 8. Januar 2011

unter Kritik an der abweichenden kreisärztlichen Einschätzung - eine Arbeits fähigkeit von lediglich 50 % in einer Verweistätigkeit.

Dabei handelt es sich jedoch um eine im Revisionsverfahren zum vornherein nicht massgebliche andere Einschätzung des im Wesentlichen gleich gebliebenen bzw. unveränder ten Sachverhalts, was rechtsprechungsgemäss keine massgebliche gesundheitli che Veränderung zu belegen vermag (vgl. vorstehend E. 1.2). 5.5

Insoweit der Beschwerdeführer die fehlende Berufsausübungsbewilligung und Praxiserfahrung von Dr. B.___ bemängelte, ist ihm entgegen zu halten, dass ge mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Gutachtertätigkeit eine Fach ausbildung verlangt, die auch im Ausland erworben werden kann (BGE 137 V 210 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_ 270/2008 vom 1 2. August 2008 E. 3.3).

Dr. B.___

verfügt über einen Facharzttitel für Chirurgie , den er gemäss Eintrag im Medizinalberuferegister des BAG

im Jahr 1989 in L.___

erworben hat. Dem Medizinalberuferegister ist weiter zu entnehmen, dass seine Fachausbil dung am 2 4. Juli 2002 in der Schweiz anerkannt wurde ( Urk. 30) . Es besteht somit kein Anlass, an seiner fachlichen Kompetenz als Chirurg zu zweifeln (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_997/2010 vom 10. August 2011 E. 2.4).

Der Beschwerdeführer trug auch k eine s tichhaltige n Gründe vor , welche gegen die fachliche Kompetenz von Dr. B.___

zur Beurteilung des Rückenschadens sprechen .

Die allenfalls fehlende Berufsausübungsbewilligung vermag unter diesen Umständen keine Zweifel an seiner Einschätzung zu erwecken. 5. 6

Nach dem Gesagten ist eine unfallbedingte Verschlechterung des Gesundheits zu standes des Beschwerdeführers nicht als überwiegend wahr scheinlich erstellt zu erachten, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu bean standen ist . Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbe gründet und ist abzuweisen. 6. 6.1

Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung ( Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Entschä digung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt ( Art. 24 Abs. 2 UVG).

Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Ver schlimmerung von grosser Tragweise ist und nicht voraussehbar war (Art. 36 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung; UVV). 6.2

In Bezug auf die beantragte Erhöhung der Integritätsentschädigung brachte der Beschwerdeführer nicht vor , dass die Voraussetzungen für die Revision der am 8. Mai 2007 rechtskräftig zugesprochenen Integritätsentschädigung von 5 %

erfüll t sind. Anhaltspunkte für eine massgebliche Verschlimmerung sind

nicht zu erkennen und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

D er Kreisarzt warf im Bericht vom 1 7. September 2009 die Frage der Anpassung der Integritätsentschädigung auf und verneinte diese ( Urk. 8/259). Dr. C.___

ging dabei zwar fälschlicherweise davon aus , dass die mit Verfügung vom 8. Mai 2007 zugesprochene Integritätsentschädigung von 5 % ( Urk. 8 /208) spä ter erhöht worden war. E ine Erhöhung der Integritätsentschädigung wurde jedenfalls mit der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 1 9. Oktober 2009 verneint, so dass es damit sein Bewenden haben muss.

Selbst wenn mit dem Kreisarzt eine Erhöhung des Integritätsschadens auf 10 %

angenommen würde, lässt die s

jedenfalls nicht den Schluss zu, es liege eine Verschlimmerung von grosser Tragweite im Sinne von Art. 36 Abs. 4 UVV vor. Eine ausnahmsweise Erhöhung der Integritätse ntschädigung fällt daher ausser Betracht , weshalb die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen ist. 7 .

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sind der obsiegenden Partei die not wendigen Kosten eines Privatgutachtens unter dem Titel der Parteientschädi gung zu vergüten, wenn dieses im Hinblick auf die Interessenwahrung einer Partei im Prozess notwendig war (BGE 115 V 63).

Da der Beschwerdeführer unterliegt und die Einschätzungen durch Dr. A.___

nichts zur Entscheidfindung beizutragen vermochten, ist der

beschwer deführerische

Antrag auf Überbindung der Gutachtenskosten an die Beschwer degegnerin

abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.2 Auf Rückfallmeldung vom

E. 1.3 Am 9. Juli 2010 meldete X.___ einen neuerlichen Rückfall (Urk. 8/287). Mit Verfügung vom 4. Februar 2011 verneinte die SUVA eine Verschlimmerung der Unfallfolgen unter dem Hinweis, s ie erbringe über die zugesprochene Rente und zwei Physiotherapiezyklen pro Jahr hinaus keine weiteren Versicherungsleistungen

( Urk. 8/304).

M it Eingabe vom 1 5. Februar 2011 ( Urk. 8/310 ) beziehungsweise Einsprache ergän zung vom 28. März 2011 ( Urk. 8/315) legte der Versicherte das von der Sozialversicherung sanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, bei Dr. med. A.___ , Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, eingeholte Gut achten vom 2 8. Januar 2011 ( Urk. 8/332 /2 ) ins Recht ; gestützt darauf

sprach die IV Stelle schliesslich mit Verfügung vom 1 9. Oktober 2011 mit Wirkung ab 1.

Oktober 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 57 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu ( Urk. 8/326) .

Die SUVA hiess daraufhin die Einsprache mit Entscheid vom 1 2. Juni 2012 teil weise gut und sprach dem Versicherten für die Zeit vom 1 1. bis 3 0. Mai 2010 Taggelder im Umfang von 100 %

sowie für die Zeit vom 3 1. Mai bis 3 0. Juni 2010 Taggelder im Umfang von 50 % zu; im Übrigen wies sie die Einsprac he ab (Urk. 8/337 = Urk. 2).

E. 2 G egen den Einspracheentscheid vom 1 2. Juni 2012 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 4. August 2012 Beschwerde und beantragte d essen Aufhebung und die Zusprache einer Invalidenrente nach Massgabe eines richtigen Ver gleich s zwischen Validen- und Invalideneinkommen sowie einer angemessenen Integritätsentschädigung

( Urk. 1 S. 2 ). Die SUVA schloss in ihrer Beschwerde antwort vom 5. September 2012 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7).

Am 1 3. September 2012 reichte der Beschwerdeführer das von ihm veranlasste Aktengutachten von Dr. A.___

vom 5. September 2012 ( Urk. 12/1) zu den Akten mit dem Begehren, die dafür angefallenen Gutachtenskosten von Fr. 2‘000.-- seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ( Urk. 11). Die Beschwer degegnerin ersuchte am 2 9. Oktober 2012 um Abweisung dieses Antrages und legte ihrerseits die c hirurgische Beurteilung von Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, Abteilung Arbeits medizin der SUVA , vom 1 7. Oktober 2012 ins Recht ( Urk. 16-17). Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3 0. Januar 2013 Stellung, erneuerte seine Rechtsbegehren und beantragte zudem , der Beschwerdegegnerin seien die K osten von Fr. 1‘600.-- für das wei tere

bei Dr. A.___ eingeholte Gutachten

vom 1 7. Januar 2013 (Urk. 23/3) zu überbinden ( Urk. 22). Die Beschwerdegegnerin hielt in der Folge an ihren auf Abweisung der Beschwerdebegehren schliessenden Anträgen fest ( Urk. 28), wovon dem Beschwerdeführer am 7. Mai 20 14 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 29).

Das Gericht nahm sodann von Amtes wegen einen Auszug aus dem Medizinal be ruferegister des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) betreffend Dr. med. B.___ ( www.medregom.admin.ch

) als Urk. 30 zu den Akten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 133 V 549 ) . Dies hat hier umso mehr zu gelten, als nicht die Invaliden versicherung , sondern der Unfallversicherer zuerst über den Invaliditätsgrad entschieden hat, weshalb eine Bindung an den Entscheid der Invalidenversicherung zum vornherein ausser Betracht fällt . 5. 3

Dr. B.___ verneinte die hier allein entscheidwesentliche Frage

der gesundheitli chen Verschlechterung seit 201 0. Die se Einschätzung erging in Kenntnis der Vorakten und i n Auseinandersetzung mit diesen , weshalb sie in allen Teilen zu überzeugen vermag . D ass sich die Berichte von Dr. B.___

in der Würdigung der Aktenlage erschöpf en , schmälert den Beweiswert seine r

aussagekräftigen und überzeugenden Ausführungen nicht.

Denn nach d er bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine reine Aktenbeurteilung beziehungsweise ein reines Aktengutachten nicht an sich als unzuverlässig zu beurteilen. Dem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (nicht publ izierte E. 5b d es Urteils BGE 114 V 109, veröffentlicht in RKUV 1988 Nr. U 56 S. 366; vgl. auch Urteil e des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 2 7. März 2008 E. 3.2).

Die fehlende gesundheitliche Veränderung findet in den medizinischen Akten sodann insofern eine Stütze , als sich die Diagn oselisten in Bezug auf den unfallgeschädigten Rücken im Verlauf der Jahre kaum verändert haben. Selbst die von Dr. A.___ gestellten Diagnosen decken sich weitestgehend mit jene n im D.___ -Gutachten. Hausarzt Dr. E.___ erwähnte zwar vorüberge hende Exazerbationen, die jeweils rasch wieder zurückgingen, so dass sie nicht auf eine wesentliche Veränderung schliessen lassen. 5. 4

Zu prüfen bleibt, ob das Gutachten von Dr. A.___

und dessen Ergän zungen geeignet sind, auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Einschätzung durch Dr. B.___ zu erwecken (vgl. vorstehende E.

1.4). Dr. A.___ äussert sich gar nicht zur Frage, ob sich der Gesund heitszustand seit 2009 massgeblich verändert hat. Seine polemische Auseinan dersetzung mit den entsprechenden Darlegungen von Dr. B.___ zeigt vielmehr auf, dass er die hier massgebliche Problemstellung nicht erfasst hat. Im Gut achten vom 2 8. Januar 2011 erachtete er die von Kreisarzt Dr. C.___ am 17. September 2009 erwähnte

- in der Verfügung vom 1 9. Oktober 2009 bereits berücksichtigte , aber nicht rentenrelevante

- Verschlechterung der Inklination und Zunahme der Degenerationen an der LWS als hinreichend für eine zurück haltendere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Dieser Betrachtung kann jedoch mangels Bezug s zur korrekten zeitlichen Vergleichsbasis nicht gefolgt werden. Den weiteren Berichten von Dr. A.___ sind keine Anhaltspunkte zu ent nehmen, dass er selbst eine nach dem 1 9. Oktober 2009 eingetretene wesentli che Verschlechterung gesehen hätte, weshalb sich Weiterungen hiezu erübrigen.

Wenn sich Dr. A.___ auf die Berichte von Prof. Dr. K.___ und von PD Dr. G.___ beruft und mit diesen die von ihm postulierte Verschlechterung begründet , übersieht er ebenso , dass diese Berichte vor Erlass der Verfügung vom 19. Oktober 2009 erstattet wurden und somit für die hier strittige Revisi on s frage

nicht mehr von Belang sind.

Dr. A.___ bescheinigte schliesslich im Gutachten vom 2 8. Januar 2011

unter Kritik an der abweichenden kreisärztlichen Einschätzung - eine Arbeits fähigkeit von lediglich 50 % in einer Verweistätigkeit.

Dabei handelt es sich jedoch um eine im Revisionsverfahren zum vornherein nicht massgebliche andere Einschätzung des im Wesentlichen gleich gebliebenen bzw. unveränder ten Sachverhalts, was rechtsprechungsgemäss keine massgebliche gesundheitli che Veränderung zu belegen vermag (vgl. vorstehend E. 1.2). 5.5

Insoweit der Beschwerdeführer die fehlende Berufsausübungsbewilligung und Praxiserfahrung von Dr. B.___ bemängelte, ist ihm entgegen zu halten, dass ge mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Gutachtertätigkeit eine Fach ausbildung verlangt, die auch im Ausland erworben werden kann (BGE 137 V 210 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_ 270/2008 vom 1 2. August 2008 E. 3.3).

Dr. B.___

verfügt über einen Facharzttitel für Chirurgie , den er gemäss Eintrag im Medizinalberuferegister des BAG

im Jahr 1989 in L.___

erworben hat. Dem Medizinalberuferegister ist weiter zu entnehmen, dass seine Fachausbil dung am 2 4. Juli 2002 in der Schweiz anerkannt wurde ( Urk. 30) . Es besteht somit kein Anlass, an seiner fachlichen Kompetenz als Chirurg zu zweifeln (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_997/2010 vom 10. August 2011 E. 2.4).

Der Beschwerdeführer trug auch k eine s tichhaltige n Gründe vor , welche gegen die fachliche Kompetenz von Dr. B.___

zur Beurteilung des Rückenschadens sprechen .

Die allenfalls fehlende Berufsausübungsbewilligung vermag unter diesen Umständen keine Zweifel an seiner Einschätzung zu erwecken. 5. 6

Nach dem Gesagten ist eine unfallbedingte Verschlechterung des Gesundheits zu standes des Beschwerdeführers nicht als überwiegend wahr scheinlich erstellt zu erachten, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu bean standen ist . Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbe gründet und ist abzuweisen. 6.

E. 2.2 Demgegenüber rügte der Beschwerdeführer in der Beschwerde zur Hauptsache die Ermittlung der Vergleichseinkommen. Wegen des ausgewiesenen Rückenlei dens könne er gemäss Dr. A.___ nur noch eine leichte Tätigkeit in einem Pensum von 50 % verrichten. Da keine unfallfremde n Faktoren vorlägen, sei der Entscheid der Invalidenversicherung miteinzubeziehen und der Invalidi tätsgrad von 32 % auf 64 % anzuheben. Angesichts der von Dr. A.___ attestierten gesundheitlichen Verschlechterung habe er zudem Anspruch auf eine Integritätsentschä d igung von mindestens 20 % (Urk. 1 S. 10 f.).

In der Replik ergänzte er, dass Dr. A.___ im Aktengutachten vom 5. Sep tember 2012 eine Verschlechterung des unfallbedingten Gesundheitsscha dens erhoben habe, weshalb er nurmehr zu 50 % erwerbsfähig sei, welche Erwerbs fähigkeit er vollumfänglich ausschöpfe ( Urk. 11). Seiner Ansicht nach sei auf das von der Invalidenversicherung eingeholte Gutachten von Dr. A.___ abzustellen, zumal Dr. B.___

nicht sämtliche MRI-Bilder vorgelegen hätten und er - anders als die weiteren mit dem Beschwerdeführer befassten Ärzte - über keine Berufsausübungsbewilligung und somit über keine Praxiser fahrung verfüge. Die Beurteilung von Dr. B.___

erachtete der Beschwerdeführer als wertlos. Die unfallbedingte Verschlechterung sei ausgewiesen, andernfalls die Beschwerdegegnerin das vorliegende Verfahren sicher nicht in die Wege geleitet hätte ( Urk. 22). 3. 3.1

Die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung vom 8. Mai 2007 stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Berichte des Kreisarzte s Dr. C.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, vom 1 2. Juli 2006 ( Urk. 8/179) und vom 1 4. März 2007 ( Urk. 8/199) und insbesondere auf das Gutachten des

D.___

vom 26. Februar 2006 (Urk. 8/196). Darin wurden folgende Diagnosen genannt (S. 7): - belastungsabhängiges lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Ausstrahlun gen linksseitig bei/mit: - verminderter Stabilisationsfähigkeit der Lendenwirbelsäule ( LWS ) , vermin derter Kraftausdauer der Rückenmuskulatur - Status nach Diskushernienoperation L4/5 und L5/S 1 am 1 9. März 1986 bei radikulärer linksseitiger Reiz- und sensomotorischer Ausfallsympto matik bei vorbestehenden rezidivierenden Rückenbeschwerden und Sta tus nach Hebetrauma am 5. November 1985 - Status nach Reoperation L4/5 am 2 2. April 1987 bei radikulärer Sympto matik infolge Rezidivhernie L4/5 - Status nach beidseitiger Diskushernienoperation L4/5 bei mediolateraler Diskushernie am 1 8. Mai 1988 - Status nach Diskushernienoperation L2/3 bei radikulärer Symptomatik infolge grosser, nach kranial luxierter Diskushernie L2/3 li nksseitig am 7. Juli 1999 - Status nach Scheuermann - rezidivierende belastungsabhängige linksseitige Knieschmerzen - Status nach Meniskektomie 1992

Ausgehend von de r Beurteilung der Ärzte des D.___ (S. 7 f.) erachtete d ie Beschwerdegegnerin trotz der Unfallrestfolgen eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne vorgeneigtes Sitzen und Stehen, ohne häufige s Knien sowie ohne Heben und Tragen schwerer Lasten bei zusätzlichen Pausen von zwei Stunden pro Tag (rund 25 % ) ganztags für zumutbar ; sie ging mithin von einer Restar beitsfähigkeit von 75 % aus (Urk. 8/181 S. 2). 3.2

Im Rahmen de s am 2 6. August 2008 gemeldeten Rückfalls ( Urk. 8/218) wurde der Beschwerdeführer erneut durch Kreisarzt Dr. C.___

untersucht. Dieser führte am 7. April 2009 aus , der Beschwerdeführer sei im Herbst 2008 durch seinen Hausarzt Dr. E.___ nach einer akuten Beschwerdeexazerbation zunächst voll arbeitsunfähig und per 5. November 2008 als Kellner wieder zu 50 % arbeitsfähig geschrieben worden (vgl. Urk. 8/22 3 und Urk. 8/231 ) . Dr. C.___

berichtete von einer subjektiv wahrgenommenen Beschwerdezu nahme und stellte bezüglich der Wirbelsäulenfunktionen eine mässige Ver schlechterung der Inklination und der Rotation bei nicht fixiertem Becken fest . Zur Abklärung einer bildgebenden Verschlechterung veranlasste er weiterge hende Abklärungen der LWS und des linken Knies (Urk. 8/238 S. 3 f., Urk. 8/241).

Nach Einsicht in die Bildgebungen ergänzte Dr. C.___ a m 3. Juni 2009 , der Beschwerdeführer verspüre im Vergleich zu früher objektiv (richtig: subjektiv; vgl. dazu auch Urk. 8/259 S. 1 unten) vermehrt Beschwerden. Die Inklination habe sich klinisch mässig verschlechtert, wobei er die Unterschiede auf die Tagesform und die Messgenauigkeit zurückführte. Weiter erhob Dr. C.___ eine verminderte Rotation bei nicht fixiertem Becken und wies darauf hin , dass der Radiologe aufgrund des MRI eine leicht zunehmende Degeneration L2/L3 und L5/S1 beschrieben habe. Er empfahl eine Verlaufsbeurteilung durch den Ortho päden ( Urk. 8/249-250). 3.3

A uf Dr. C.___ Veranlassung hin berichteten a m 6. August 2009 die Wirbelsäu lenchirurgen

Dr. med. F.___ und PD Dr. med. G.___ , beide von der Klinik H.___ , über ihre Untersuchung des Beschwerdeführers. Nach Ver gleich der aktuellen Bilder mit jenen aus dem Jahr 2006 diagnostizierten sie ein chronifiziertes

lumbospondylogenes Schmerz - sowie radikuläres Reizsyndrom am ehesten L3 rechts bei Status nach mehreren Operation en

auf der Höhe L2/3, L4/5 und L5/S1 ; die Degeneration erstrecke sich über den gesamten Rücken und im Segment L2/3 falle eine Spondylolisthesis in Verbindung mit einer linksbe tonten Bandscheibenhernie auf. Sie bezweifelten, ob eine operative Fusion der Wirbel die Arbeitsfähigkeit erhalte, weshalb sie davon abrieten . Die Konsiliar ärzte hielten eine Arbeitstätigkeit von 50 % für möglich ( Urk. 8/253). 3.4

Gestützt darauf führte der Kreisarzt am 1 7. September 2009 aus , der Endzustand sei erreicht. Er bestätigte seine früheren Ausführungen und legte dar, dass we der die Verschlechterung der Inklination noch die leichte Zunahme der Dege nerationen Anlass gäben, an der durch die Gutachter des D.___ am 26. Februar 2006 formulierten Zumutbarkeit eine Veränderung vorzunehmen (vgl. Urk. 8/196 S. 7 f.) . Damals sei von einer ganztägigen Belastbarkeit in einer leichten bis knapp mittelschweren leidensangepassten Tätigkeit bei zwei Stun den täglich zusätzlichen Pausen ausgegangen worden. Eine Anpassung der Integritätsentschädigung sei nicht erforderlich, da er bereits anlässlich seiner Einschätzung vom 1 4. März 2007 (vgl. Urk. 8/199) von einem Bruttointegritäts schaden von 20 % ausgegangen sei ( Urk. 8/259). 3.5

Dementsprechend verfügte die Beschwerdegegnerin am 1 9. Oktober 2009 , die ursprüngliche Verfügung

- mit der dort angenommenen Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer Verweistätigkeit - habe nach wie vor Gültigkeit (Urk. 8/264 ) . 4. 4.1

Im aktuellen, nach telefonischer Meldung der erneuten Arbeitsunfähigkeit vom 1 2. Mai 2010 ( Urk. 8/285) mit

Schaden(Rückfall) meldung vom

9. Juli 2010 (Urk. 8/287) eingeleiteten Revisionsverfahren stellt sich die medizinische Aktenlage folgendermassen dar : 4.2

Hausarzt Dr. med. E.___ , FMH Innere Medizin, bescheinigte im Bericht vom 1 7. Dezember 2010 eine akute Exazerbation des bekannten Lumbover tebralsyndroms im Mai 2010 (vgl. Urk. 8/293). Aufgrund des vorbestehenden Rückenleidens komme es immer wieder zu akuten Verschlechterungen, die in Anbetracht der guten Compliance stets relativ rasch regredierten, so dass der Beschwerdeführer wieder zur Arbeit habe zurückkehren k ö n n e n ( Urk. 8/292). 4.3

Am 2 8. Januar 2011 verfasste Dr. A.___

das Gutachten zu Handen der Invalidenversicherung ( Urk. 8/315/3). Nach Einsicht in die Vorakten (S. 2 f.), der Anamneseerhebung (S.

E. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfall versicherung (UVG) ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu min d estens 10 Prozent invalid (Art.

E. 6.1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung ( Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Entschä digung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt ( Art. 24 Abs. 2 UVG).

Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Ver schlimmerung von grosser Tragweise ist und nicht voraussehbar war (Art. 36 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung; UVV).

E. 6.2 In Bezug auf die beantragte Erhöhung der Integritätsentschädigung brachte der Beschwerdeführer nicht vor , dass die Voraussetzungen für die Revision der am 8. Mai 2007 rechtskräftig zugesprochenen Integritätsentschädigung von 5 %

erfüll t sind. Anhaltspunkte für eine massgebliche Verschlimmerung sind

nicht zu erkennen und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

D er Kreisarzt warf im Bericht vom 1 7. September 2009 die Frage der Anpassung der Integritätsentschädigung auf und verneinte diese ( Urk. 8/259). Dr. C.___

ging dabei zwar fälschlicherweise davon aus , dass die mit Verfügung vom 8. Mai 2007 zugesprochene Integritätsentschädigung von 5 % ( Urk.

E. 8 /208) spä ter erhöht worden war. E ine Erhöhung der Integritätsentschädigung wurde jedenfalls mit der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 1 9. Oktober 2009 verneint, so dass es damit sein Bewenden haben muss.

Selbst wenn mit dem Kreisarzt eine Erhöhung des Integritätsschadens auf 10 %

angenommen würde, lässt die s

jedenfalls nicht den Schluss zu, es liege eine Verschlimmerung von grosser Tragweite im Sinne von Art. 36 Abs. 4 UVV vor. Eine ausnahmsweise Erhöhung der Integritätse ntschädigung fällt daher ausser Betracht , weshalb die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen ist. 7 .

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sind der obsiegenden Partei die not wendigen Kosten eines Privatgutachtens unter dem Titel der Parteientschädi gung zu vergüten, wenn dieses im Hinblick auf die Interessenwahrung einer Partei im Prozess notwendig war (BGE 115 V 63).

Da der Beschwerdeführer unterliegt und die Einschätzungen durch Dr. A.___

nichts zur Entscheidfindung beizutragen vermochten, ist der

beschwer deführerische

Antrag auf Überbindung der Gutachtenskosten an die Beschwer degegnerin

abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00167 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

23. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Advokaturbüros Metzger Blöchlinger

Figi Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1965, arbeitete als Chauffeur bei Y.___ , Z.___ , und war über diesen bei der Schweizerischen Unfallversiche rungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 5. November 1985 zog er sich bei einem Verhebetrauma eine Rückenverletzung zu ( Urk. 8/1). Nach verschiedenen Rückfällen sprach ihm die SUVA mit Verfü gung vom 8. Mai 2007 mit Wirkung ab 1. Mai 2007 eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 32 % sowie eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 5 %

zu ( Urk. 8/ 208 ).

Die Invalidenversicherung verneinte am 3. Oktober 2007 bei einem Invaliditäts grad von 15 % einen Rentenanspruch ( Urk. 8/ 217 ). 1.2

Auf Rückfallmeldung vom 2 6. August/ 6. Oktober 2008 hin ( Urk. 8/ 218- 219 ) verfügte die SUVA am 1 9. Oktober 2009, die ursprüngliche Zumutbarkeitsbeur teilung habe sich nicht wesentlich verändert und der Integritätsschaden habe sich nicht erhöht. Ab 1. Januar 2010 werde sie die vorübergehend ausgerichte ten Taggeldleistungen einstellen und de n Rückfall ab schliessen ( Urk. 8/264).

Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.3

Am 9. Juli 2010 meldete X.___ einen neuerlichen Rückfall (Urk. 8/287). Mit Verfügung vom 4. Februar 2011 verneinte die SUVA eine Verschlimmerung der Unfallfolgen unter dem Hinweis, s ie erbringe über die zugesprochene Rente und zwei Physiotherapiezyklen pro Jahr hinaus keine weiteren Versicherungsleistungen

( Urk. 8/304).

M it Eingabe vom 1 5. Februar 2011 ( Urk. 8/310 ) beziehungsweise Einsprache ergän zung vom 28. März 2011 ( Urk. 8/315) legte der Versicherte das von der Sozialversicherung sanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, bei Dr. med. A.___ , Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, eingeholte Gut achten vom 2 8. Januar 2011 ( Urk. 8/332 /2 ) ins Recht ; gestützt darauf

sprach die IV Stelle schliesslich mit Verfügung vom 1 9. Oktober 2011 mit Wirkung ab 1.

Oktober 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 57 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu ( Urk. 8/326) .

Die SUVA hiess daraufhin die Einsprache mit Entscheid vom 1 2. Juni 2012 teil weise gut und sprach dem Versicherten für die Zeit vom 1 1. bis 3 0. Mai 2010 Taggelder im Umfang von 100 %

sowie für die Zeit vom 3 1. Mai bis 3 0. Juni 2010 Taggelder im Umfang von 50 % zu; im Übrigen wies sie die Einsprac he ab (Urk. 8/337 = Urk. 2).

2.

G egen den Einspracheentscheid vom 1 2. Juni 2012 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 4. August 2012 Beschwerde und beantragte d essen Aufhebung und die Zusprache einer Invalidenrente nach Massgabe eines richtigen Ver gleich s zwischen Validen- und Invalideneinkommen sowie einer angemessenen Integritätsentschädigung

( Urk. 1 S. 2 ). Die SUVA schloss in ihrer Beschwerde antwort vom 5. September 2012 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7).

Am 1 3. September 2012 reichte der Beschwerdeführer das von ihm veranlasste Aktengutachten von Dr. A.___

vom 5. September 2012 ( Urk. 12/1) zu den Akten mit dem Begehren, die dafür angefallenen Gutachtenskosten von Fr. 2‘000.-- seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ( Urk. 11). Die Beschwer degegnerin ersuchte am 2 9. Oktober 2012 um Abweisung dieses Antrages und legte ihrerseits die c hirurgische Beurteilung von Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, Abteilung Arbeits medizin der SUVA , vom 1 7. Oktober 2012 ins Recht ( Urk. 16-17). Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3 0. Januar 2013 Stellung, erneuerte seine Rechtsbegehren und beantragte zudem , der Beschwerdegegnerin seien die K osten von Fr. 1‘600.-- für das wei tere

bei Dr. A.___ eingeholte Gutachten

vom 1 7. Januar 2013 (Urk. 23/3) zu überbinden ( Urk. 22). Die Beschwerdegegnerin hielt in der Folge an ihren auf Abweisung der Beschwerdebegehren schliessenden Anträgen fest ( Urk. 28), wovon dem Beschwerdeführer am 7. Mai 20 14 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 29).

Das Gericht nahm sodann von Amtes wegen einen Auszug aus dem Medizinal be ruferegister des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) betreffend Dr. med. B.___ ( www.medregom.admin.ch

) als Urk. 30 zu den Akten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfall versicherung (UVG) ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu min d estens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG ), so hat sie Anspruch auf eine Invali denrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ). 1 .2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung ist die erforderliche Erheb lich keit der Sachverhaltsänderung gegeben, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 % verändert ( zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_586/2013 vom 2 3. Dezember 2013 E. 4.3 mit Hinweisen ).

Eine Erhöhung der Rente

im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG setzt eine anspruchs erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus, welche entweder in einer objektiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechend verminderter Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsbeein trächtigung liegen kann. Demgegenüber stellt eine bloss abweichende Beurtei lung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine revisions rechtlich relevante Änderung dar ( Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 2.2 mit Hinweisen).

Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beur teilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprüngli chen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung. Eine rechtskräftige Revisionsverfügung gilt - im Hinblick auf eine weitere Revision - ihrerseits als (neue) Vergleichsbasis, wenn sie auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung , Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) beruht

(Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 2. 3 mit Hinweis). 1. 3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinan der setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U.

Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S.

572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte das Vorliegen einer wesentlichen Ver schlech terung des Gesundheitszustandes in der Zeit von Mai 2007 bis Januar 2011 gestützt auf die entsprechenden Schlussfolgerungen ihres Versi cherungs mediziners

Dr. B.___ . Das Zumutbarkeitsprofil gemäss Verfügung vom 8. Mai 2007 habe weiterhin Gültigkeit , so dass keine Veranlassung bestehe, auf den damals errechneten Invaliditätsgrad zurückzukommen, und weiterhin die bisherige Rente auszurichten sei ( Urk. 2 S. 7 f. , Urk. 7 S. 4 f. ). Gemäss der über zeugenden kreisärztlichen Einschätzung habe sich auch die Höhe des Integri tätsschadens nicht verschlechtert. Es bleibe daher kein Raum für eine Erhöhung der Integritätsentschädigung ( Urk. 2 S. 8 f.). Im Zeitpunkt der Mel dung der Arbeitsunfähigkeit von Mai/Juni 2010 sei die medizinische Situation noch nicht gänzlich geklärt gewesen, weshalb s ie für die Zeit vom 12. Mai bis 30. Juni 2010 noch Taggelder ausgerichtet habe ( Urk. 2 S. 8,

Urk. 7 S. 5 unten).

Dem von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , veranlass ten Gutachten von Dr. A.___ sprach die Beschwerdegegnerin aus im Einzelnen dargelegten Gründen den Beweiswert ebenso ab wie seiner im Laufe des Verfahrens erstatteten Expertise ( Urk. 7 S. 3 und S. 7 , Urk. 16 , Urk.

28 ). Sie verneinte auch die Bindung an den Entscheid der Invalidenversi cherung ( Urk. 7 S. 6 f.). 2.2

Demgegenüber rügte der Beschwerdeführer in der Beschwerde zur Hauptsache die Ermittlung der Vergleichseinkommen. Wegen des ausgewiesenen Rückenlei dens könne er gemäss Dr. A.___ nur noch eine leichte Tätigkeit in einem Pensum von 50 % verrichten. Da keine unfallfremde n Faktoren vorlägen, sei der Entscheid der Invalidenversicherung miteinzubeziehen und der Invalidi tätsgrad von 32 % auf 64 % anzuheben. Angesichts der von Dr. A.___ attestierten gesundheitlichen Verschlechterung habe er zudem Anspruch auf eine Integritätsentschä d igung von mindestens 20 % (Urk. 1 S. 10 f.).

In der Replik ergänzte er, dass Dr. A.___ im Aktengutachten vom 5. Sep tember 2012 eine Verschlechterung des unfallbedingten Gesundheitsscha dens erhoben habe, weshalb er nurmehr zu 50 % erwerbsfähig sei, welche Erwerbs fähigkeit er vollumfänglich ausschöpfe ( Urk. 11). Seiner Ansicht nach sei auf das von der Invalidenversicherung eingeholte Gutachten von Dr. A.___ abzustellen, zumal Dr. B.___

nicht sämtliche MRI-Bilder vorgelegen hätten und er - anders als die weiteren mit dem Beschwerdeführer befassten Ärzte - über keine Berufsausübungsbewilligung und somit über keine Praxiser fahrung verfüge. Die Beurteilung von Dr. B.___

erachtete der Beschwerdeführer als wertlos. Die unfallbedingte Verschlechterung sei ausgewiesen, andernfalls die Beschwerdegegnerin das vorliegende Verfahren sicher nicht in die Wege geleitet hätte ( Urk. 22). 3. 3.1

Die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung vom 8. Mai 2007 stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Berichte des Kreisarzte s Dr. C.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, vom 1 2. Juli 2006 ( Urk. 8/179) und vom 1 4. März 2007 ( Urk. 8/199) und insbesondere auf das Gutachten des

D.___

vom 26. Februar 2006 (Urk. 8/196). Darin wurden folgende Diagnosen genannt (S. 7): - belastungsabhängiges lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Ausstrahlun gen linksseitig bei/mit: - verminderter Stabilisationsfähigkeit der Lendenwirbelsäule ( LWS ) , vermin derter Kraftausdauer der Rückenmuskulatur - Status nach Diskushernienoperation L4/5 und L5/S 1 am 1 9. März 1986 bei radikulärer linksseitiger Reiz- und sensomotorischer Ausfallsympto matik bei vorbestehenden rezidivierenden Rückenbeschwerden und Sta tus nach Hebetrauma am 5. November 1985 - Status nach Reoperation L4/5 am 2 2. April 1987 bei radikulärer Sympto matik infolge Rezidivhernie L4/5 - Status nach beidseitiger Diskushernienoperation L4/5 bei mediolateraler Diskushernie am 1 8. Mai 1988 - Status nach Diskushernienoperation L2/3 bei radikulärer Symptomatik infolge grosser, nach kranial luxierter Diskushernie L2/3 li nksseitig am 7. Juli 1999 - Status nach Scheuermann - rezidivierende belastungsabhängige linksseitige Knieschmerzen - Status nach Meniskektomie 1992

Ausgehend von de r Beurteilung der Ärzte des D.___ (S. 7 f.) erachtete d ie Beschwerdegegnerin trotz der Unfallrestfolgen eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne vorgeneigtes Sitzen und Stehen, ohne häufige s Knien sowie ohne Heben und Tragen schwerer Lasten bei zusätzlichen Pausen von zwei Stunden pro Tag (rund 25 % ) ganztags für zumutbar ; sie ging mithin von einer Restar beitsfähigkeit von 75 % aus (Urk. 8/181 S. 2). 3.2

Im Rahmen de s am 2 6. August 2008 gemeldeten Rückfalls ( Urk. 8/218) wurde der Beschwerdeführer erneut durch Kreisarzt Dr. C.___

untersucht. Dieser führte am 7. April 2009 aus , der Beschwerdeführer sei im Herbst 2008 durch seinen Hausarzt Dr. E.___ nach einer akuten Beschwerdeexazerbation zunächst voll arbeitsunfähig und per 5. November 2008 als Kellner wieder zu 50 % arbeitsfähig geschrieben worden (vgl. Urk. 8/22 3 und Urk. 8/231 ) . Dr. C.___

berichtete von einer subjektiv wahrgenommenen Beschwerdezu nahme und stellte bezüglich der Wirbelsäulenfunktionen eine mässige Ver schlechterung der Inklination und der Rotation bei nicht fixiertem Becken fest . Zur Abklärung einer bildgebenden Verschlechterung veranlasste er weiterge hende Abklärungen der LWS und des linken Knies (Urk. 8/238 S. 3 f., Urk. 8/241).

Nach Einsicht in die Bildgebungen ergänzte Dr. C.___ a m 3. Juni 2009 , der Beschwerdeführer verspüre im Vergleich zu früher objektiv (richtig: subjektiv; vgl. dazu auch Urk. 8/259 S. 1 unten) vermehrt Beschwerden. Die Inklination habe sich klinisch mässig verschlechtert, wobei er die Unterschiede auf die Tagesform und die Messgenauigkeit zurückführte. Weiter erhob Dr. C.___ eine verminderte Rotation bei nicht fixiertem Becken und wies darauf hin , dass der Radiologe aufgrund des MRI eine leicht zunehmende Degeneration L2/L3 und L5/S1 beschrieben habe. Er empfahl eine Verlaufsbeurteilung durch den Ortho päden ( Urk. 8/249-250). 3.3

A uf Dr. C.___ Veranlassung hin berichteten a m 6. August 2009 die Wirbelsäu lenchirurgen

Dr. med. F.___ und PD Dr. med. G.___ , beide von der Klinik H.___ , über ihre Untersuchung des Beschwerdeführers. Nach Ver gleich der aktuellen Bilder mit jenen aus dem Jahr 2006 diagnostizierten sie ein chronifiziertes

lumbospondylogenes Schmerz - sowie radikuläres Reizsyndrom am ehesten L3 rechts bei Status nach mehreren Operation en

auf der Höhe L2/3, L4/5 und L5/S1 ; die Degeneration erstrecke sich über den gesamten Rücken und im Segment L2/3 falle eine Spondylolisthesis in Verbindung mit einer linksbe tonten Bandscheibenhernie auf. Sie bezweifelten, ob eine operative Fusion der Wirbel die Arbeitsfähigkeit erhalte, weshalb sie davon abrieten . Die Konsiliar ärzte hielten eine Arbeitstätigkeit von 50 % für möglich ( Urk. 8/253). 3.4

Gestützt darauf führte der Kreisarzt am 1 7. September 2009 aus , der Endzustand sei erreicht. Er bestätigte seine früheren Ausführungen und legte dar, dass we der die Verschlechterung der Inklination noch die leichte Zunahme der Dege nerationen Anlass gäben, an der durch die Gutachter des D.___ am 26. Februar 2006 formulierten Zumutbarkeit eine Veränderung vorzunehmen (vgl. Urk. 8/196 S. 7 f.) . Damals sei von einer ganztägigen Belastbarkeit in einer leichten bis knapp mittelschweren leidensangepassten Tätigkeit bei zwei Stun den täglich zusätzlichen Pausen ausgegangen worden. Eine Anpassung der Integritätsentschädigung sei nicht erforderlich, da er bereits anlässlich seiner Einschätzung vom 1 4. März 2007 (vgl. Urk. 8/199) von einem Bruttointegritäts schaden von 20 % ausgegangen sei ( Urk. 8/259). 3.5

Dementsprechend verfügte die Beschwerdegegnerin am 1 9. Oktober 2009 , die ursprüngliche Verfügung

- mit der dort angenommenen Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer Verweistätigkeit - habe nach wie vor Gültigkeit (Urk. 8/264 ) . 4. 4.1

Im aktuellen, nach telefonischer Meldung der erneuten Arbeitsunfähigkeit vom 1 2. Mai 2010 ( Urk. 8/285) mit

Schaden(Rückfall) meldung vom

9. Juli 2010 (Urk. 8/287) eingeleiteten Revisionsverfahren stellt sich die medizinische Aktenlage folgendermassen dar : 4.2

Hausarzt Dr. med. E.___ , FMH Innere Medizin, bescheinigte im Bericht vom 1 7. Dezember 2010 eine akute Exazerbation des bekannten Lumbover tebralsyndroms im Mai 2010 (vgl. Urk. 8/293). Aufgrund des vorbestehenden Rückenleidens komme es immer wieder zu akuten Verschlechterungen, die in Anbetracht der guten Compliance stets relativ rasch regredierten, so dass der Beschwerdeführer wieder zur Arbeit habe zurückkehren k ö n n e n ( Urk. 8/292). 4.3

Am 2 8. Januar 2011 verfasste Dr. A.___

das Gutachten zu Handen der Invalidenversicherung ( Urk. 8/315/3). Nach Einsicht in die Vorakten (S. 2 f.), der Anamneseerhebung (S. 8 f.) und aufgrund der erhobenen Befunde (S. 10 f.) stellte er folgende Diag n ose n (S. 17): - chronifizierte s

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom/ radikuläres

Reizsyn drom (ICD-10 M51.1) am 1. L3 rechts mit/bei: - Status nach Fenestration / Sequestrektomie L4/L5 und L5/S1 am 1 9. März 1986 - Status nach Re- Fenestration L4/L5 am 2 2. April 1987 - Status nach beidseitiger Dekompression und Diskektomie, Foraminotomie L4/L5 am 1 8. Mai 1988 - Status nach Diskektomie L2/L3 links im April 1999 - beginnende mediale Gonarthrose (ICD-10 M17.9) rechts mehr als links - Epicondylitis

humeri

radialis (ICD-10 M77.1) beidseits

Dr. A.___

schloss sich im Wesentlichen den Ausführungen der Wirbel säu lenchirurgen der Kli nik H.___ (vgl. dazu vorstehende E. 3.3 ) an und erachtete seinerseits operative Massnahmen als wenig sinnvoll. Seit den früheren Einschätzungen seien weder der Beschwerdeführer noch seine LWS jünger geworden. Er kritisierte d ie Beurteilung durch Kreisarzt Dr. C.___

d ahin gehend, dass die klinisch feststellbare Verschlechterung der Inklination wie auch die Zunahme der Degeneration Anlass gebe, die durch die D.___ Gutachter festgehaltene Zumutbarkeit

- die er ihrerseits kritisch würdigte, indem er aus führte: „Das D.___ hat die von Ihnen geforderte Leistung erbracht, indem Sinne, dass der Explorand 100 % arbeitsfähig geschrieben wurde.“ (vgl. S. 19)

- zu ändern. Dr. A.___ hielt dafür, d ie Arbeit sei nur noch halbtags ausführ bar und das vom Beschwerdeführer effektiv ausgeübte Pensum von 50

% sei ideal beziehungsweise stelle eine bestmögliche Verwertung der Restarbeitsfä higkeit dar (S. 17 und S. 19 ). 4. 4

Am 5. Juni 2012 beurteilte Dr. B.___ von der Abteilung Arbeitsmedizin der Beschwerdegegnerin die Akten ( Urk. 8/336). Er wies darauf hin, dass Dr. A.___ zwar die Bildgebungen aus dem Jahr 2009, aber nicht die früheren Bil der vorgelegen hätten , weshalb er die von Dr. A.___ postulierten leicht zu genommenen Degenerationen in Frage stellte (S. 4) . Die auf Aufforderung seitens der Beschwerdegegnerin durch die I.___ am 2 0. Februar 2012 angefertigten MRI -Bilder (vgl. dazu Beurteilung durch Dr. J.___ von der I.___ , Radiologie, vom 3. Februar 2012; Urk. 8/330, Urk. 8/325) zeige eine gering progrediente breitbasige

Diskusprotrusion

der Lendenwirbelkörper 1/2 und im Übrigen unveränderte oder regrediente Patho logien . Die Beschwerdegegnerin habe lediglich die Diskushernien in den Seg menten L4/5 und L5/S1 als unfallkausal anerkannt, die Pathologien in den Segmenten L1/2 und L2/3 könnten nicht als unfallkausal bezeichnet werden und das Segment L3/4 sei weitestgehend unverändert geblieben. Aus einer Verschlimmerung im Segment L2/3 könne nicht auf eine Verschlimmerung der Unfallfolgen geschlossen werden (S. 5) . Eine wesentliche und namhafte Verän derung des somatischen Befunds der als unfallkausal anerkannten ursprüngli chen Veränderungen der LWS in den Bereichen L4/5 und L5/S1 sei nicht einge treten (S. 6 f.). 4. 5

Zu Handen des Beschwerdeführer s hielt Dr. A.___ am 5.

September 2012 ( Urk. 12/1) fest, es sei klar, dass seit der Abklärung im

D.___ eine Ver schlechterung des Zustandes an der Wirbelsäule stattgefunden habe und dass dies e unfallbedingt sei; darauf deute auch die v on Kreisarzt Dr. C.___ ange nommene Erhöhung des Nettointegritätsschadens hin (S. 3). Dr. A.___ bestätigte, dass er anlässlich seiner Begutachtung zwar nicht im Besitz der MRI-Bilder vom August 2006 gewesen sei , sich jedoch auf die entsprechenden Befundungen gestützt habe (S. 3). Das gleiche mache Dr. C.___ , wenn er auf die Befundung durch die I.___ , Radiologie, zurückgreife, ohne dass ihm die MRI -Bilder vom Februar 2012 zur Verfügung gestanden wären (S. 4). Prof. Dr. med. K.___ von der I.___ , Radiologie, habe zudem am 1 9. Mai 2009 ( Urk. 23/1) klar eine unfallbedingte Degeneration im Segment L5/S1 beschrieben. Hier habe die Osteochondrose zugenommen und die Seg mente L1/2, L2/3 und L3/4 hätten sich weiter degenerativ verändert (S. 5). Dr. A.___ erläuterte, dass die Mehrfacheingriffe an den Segmenten L4/5, L5/S1 zur verfrühten und schnelleren Degeneration der darüber liegenden Seg mente geführt habe, „ so dass man die vermehrte Degeneration der Segmente L3/4 und L2/3 aus wirbelsäulenorthopädischer Sicht ebenfalls als klar unfallbe dingt

abgeben “ müsse (S. 5 f.). 4. 6

Hiezu führte Dr. B.___ am 1 7. Oktober 2012 ( Urk. 17) aus, Dr. A.___ habe übersehen, dass Kreisarzt Dr. C.___ eine Zunahme des Integritätsschadens im Jahr 2006 erhoben habe. Der Zustand des Jahres 2006 sei als Basis zu betrachten für eine allfällige Verschlechterung des unfallbedingten Gesund heitsschadens (S. 2 f.). Er wies darauf hin, dass d ie I.___

sowohl über die alten wie auch die neuen MRI-Bilder verfügt habe ; es bestehe keine Veranlassung, an der Beurteilung der Bilder durch Dr. J.___ zu zweifeln , die überdies genau die hier massgebliche Frage der Veränderung beschl agen habe (S. 4), denn a ktu e ll gehe es lediglich um die objektivierbaren, unfallkau salen Veränderungen seit Juli 200

6. Dr. A.___ habe hingegen mit den Voraufnahmen aus dem Jahr 1999 verglichen und daraus auf eine Verschlim merung geschlossen (S. 5). 4.7

Dr. A.___ hielt in der Folge am 1 7. Januar 2013 ( Urk. 23/3) im Wesentli chen dafür, der Befund von Dr. J.___ stehe in Widerspruch zu jenem von Prof . K.___ vom Mai 200

9. Dr. J.___ habe nicht beurteilt, ob sich die Situation zwischen 2006 und 2009 verschlechtert habe (S. 4). Auch PD Dr. G.___ habe im August 2009 eine zunehmende Verschlimmerung der Wir belsäulensituation festgestellt (S. 4 f.) . Dr. A.___ erachtete die Feststel lungen von Dr. B.___ „zur leidigen Sache der MRI LWS 2006/2009/2012“ als „recht eigentlich unergiebig“ (S. 2) und bemängelt, dass Dr. J.___ die Verschlechterung der Situation zwischen 2006 und 2009 nicht beurteilt habe (S. 4 Mitte). 5. 5.1

Mit Blick auf diese ärztlichen Auseinandersetzungen um die Vergleichszeit punkte ist v or wegzuschicken , dass hier allein s trittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis zum massgeblichen Zeit punkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids wesentlich ver schlechtert hat, so dass ein Anspruch auf höhere Leistungen der Beschwerde gegnerin resultiert. Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung ist nicht die ursprüngliche Rentenverfügung vom 8. Mai 2007 (Urk. 8/208) heranzuziehen, sondern die Verfügung vom 1 9. Oktober 2009 (Urk. 8/264). Denn damit bestätigte die Beschwerdegegnerin nach einlässlichen medizinischen Abklärungen (vgl. dazu vorstehende E. 3.2

4) die früher vorgenommene Zumutbarkeitsbeurteilung und verneinte die mit Rückfallmeldungen vom 26. August/ 6. Oktober 2008 (Urk. 8/218

219) geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung (Urk.

8/264).

Der Beschwerdeführer muss sich mithin die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 1 9. Oktober 2009 entgegen halten lassen. Mit jenem Entscheid wurden die damals vorliegenden Verhältnisse und die daraus fliessenden Leistungsansprüche des Beschwerdeführers geordnet, so dass im vorliegenden Verfahren weder Raum für die Prüf ung der zuvor herrschenden Verhältnisse noch für ei ne vorbehaltlose Überp rüfung des Rentenanspruchs besteht .

E iner Rentenerhöhu ng ist nur unter der Voraussetzung stattzugeben, dass die medizinischen Unterlagen eine seither eingetretene Verschlechterung der gesund heitlichen Verhältnisse belegen . 5.2

Im Weiteren ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten , dass der Beschwerde führer aus dem Umstand, dass ihm die Invalidenversicherung am 19. Oktober 2011 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 57 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen hat ( Urk. 8/326), nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entfaltet die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gegenüber dem Unfallversicherer grundsätzlich keine Bindungswirkung ( Urteil des Bundesgerichts 8C_798/2013 vom 1 6. April 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 133 V 549 ) . Dies hat hier umso mehr zu gelten, als nicht die Invaliden versicherung , sondern der Unfallversicherer zuerst über den Invaliditätsgrad entschieden hat, weshalb eine Bindung an den Entscheid der Invalidenversicherung zum vornherein ausser Betracht fällt . 5. 3

Dr. B.___ verneinte die hier allein entscheidwesentliche Frage

der gesundheitli chen Verschlechterung seit 201 0. Die se Einschätzung erging in Kenntnis der Vorakten und i n Auseinandersetzung mit diesen , weshalb sie in allen Teilen zu überzeugen vermag . D ass sich die Berichte von Dr. B.___

in der Würdigung der Aktenlage erschöpf en , schmälert den Beweiswert seine r

aussagekräftigen und überzeugenden Ausführungen nicht.

Denn nach d er bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine reine Aktenbeurteilung beziehungsweise ein reines Aktengutachten nicht an sich als unzuverlässig zu beurteilen. Dem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (nicht publ izierte E. 5b d es Urteils BGE 114 V 109, veröffentlicht in RKUV 1988 Nr. U 56 S. 366; vgl. auch Urteil e des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 2 7. März 2008 E. 3.2).

Die fehlende gesundheitliche Veränderung findet in den medizinischen Akten sodann insofern eine Stütze , als sich die Diagn oselisten in Bezug auf den unfallgeschädigten Rücken im Verlauf der Jahre kaum verändert haben. Selbst die von Dr. A.___ gestellten Diagnosen decken sich weitestgehend mit jene n im D.___ -Gutachten. Hausarzt Dr. E.___ erwähnte zwar vorüberge hende Exazerbationen, die jeweils rasch wieder zurückgingen, so dass sie nicht auf eine wesentliche Veränderung schliessen lassen. 5. 4

Zu prüfen bleibt, ob das Gutachten von Dr. A.___

und dessen Ergän zungen geeignet sind, auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Einschätzung durch Dr. B.___ zu erwecken (vgl. vorstehende E.

1.4). Dr. A.___ äussert sich gar nicht zur Frage, ob sich der Gesund heitszustand seit 2009 massgeblich verändert hat. Seine polemische Auseinan dersetzung mit den entsprechenden Darlegungen von Dr. B.___ zeigt vielmehr auf, dass er die hier massgebliche Problemstellung nicht erfasst hat. Im Gut achten vom 2 8. Januar 2011 erachtete er die von Kreisarzt Dr. C.___ am 17. September 2009 erwähnte

- in der Verfügung vom 1 9. Oktober 2009 bereits berücksichtigte , aber nicht rentenrelevante

- Verschlechterung der Inklination und Zunahme der Degenerationen an der LWS als hinreichend für eine zurück haltendere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Dieser Betrachtung kann jedoch mangels Bezug s zur korrekten zeitlichen Vergleichsbasis nicht gefolgt werden. Den weiteren Berichten von Dr. A.___ sind keine Anhaltspunkte zu ent nehmen, dass er selbst eine nach dem 1 9. Oktober 2009 eingetretene wesentli che Verschlechterung gesehen hätte, weshalb sich Weiterungen hiezu erübrigen.

Wenn sich Dr. A.___ auf die Berichte von Prof. Dr. K.___ und von PD Dr. G.___ beruft und mit diesen die von ihm postulierte Verschlechterung begründet , übersieht er ebenso , dass diese Berichte vor Erlass der Verfügung vom 19. Oktober 2009 erstattet wurden und somit für die hier strittige Revisi on s frage

nicht mehr von Belang sind.

Dr. A.___ bescheinigte schliesslich im Gutachten vom 2 8. Januar 2011

unter Kritik an der abweichenden kreisärztlichen Einschätzung - eine Arbeits fähigkeit von lediglich 50 % in einer Verweistätigkeit.

Dabei handelt es sich jedoch um eine im Revisionsverfahren zum vornherein nicht massgebliche andere Einschätzung des im Wesentlichen gleich gebliebenen bzw. unveränder ten Sachverhalts, was rechtsprechungsgemäss keine massgebliche gesundheitli che Veränderung zu belegen vermag (vgl. vorstehend E. 1.2). 5.5

Insoweit der Beschwerdeführer die fehlende Berufsausübungsbewilligung und Praxiserfahrung von Dr. B.___ bemängelte, ist ihm entgegen zu halten, dass ge mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Gutachtertätigkeit eine Fach ausbildung verlangt, die auch im Ausland erworben werden kann (BGE 137 V 210 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_ 270/2008 vom 1 2. August 2008 E. 3.3).

Dr. B.___

verfügt über einen Facharzttitel für Chirurgie , den er gemäss Eintrag im Medizinalberuferegister des BAG

im Jahr 1989 in L.___

erworben hat. Dem Medizinalberuferegister ist weiter zu entnehmen, dass seine Fachausbil dung am 2 4. Juli 2002 in der Schweiz anerkannt wurde ( Urk. 30) . Es besteht somit kein Anlass, an seiner fachlichen Kompetenz als Chirurg zu zweifeln (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_997/2010 vom 10. August 2011 E. 2.4).

Der Beschwerdeführer trug auch k eine s tichhaltige n Gründe vor , welche gegen die fachliche Kompetenz von Dr. B.___

zur Beurteilung des Rückenschadens sprechen .

Die allenfalls fehlende Berufsausübungsbewilligung vermag unter diesen Umständen keine Zweifel an seiner Einschätzung zu erwecken. 5. 6

Nach dem Gesagten ist eine unfallbedingte Verschlechterung des Gesundheits zu standes des Beschwerdeführers nicht als überwiegend wahr scheinlich erstellt zu erachten, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu bean standen ist . Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbe gründet und ist abzuweisen. 6. 6.1

Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung ( Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Entschä digung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt ( Art. 24 Abs. 2 UVG).

Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Ver schlimmerung von grosser Tragweise ist und nicht voraussehbar war (Art. 36 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung; UVV). 6.2

In Bezug auf die beantragte Erhöhung der Integritätsentschädigung brachte der Beschwerdeführer nicht vor , dass die Voraussetzungen für die Revision der am 8. Mai 2007 rechtskräftig zugesprochenen Integritätsentschädigung von 5 %

erfüll t sind. Anhaltspunkte für eine massgebliche Verschlimmerung sind

nicht zu erkennen und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

D er Kreisarzt warf im Bericht vom 1 7. September 2009 die Frage der Anpassung der Integritätsentschädigung auf und verneinte diese ( Urk. 8/259). Dr. C.___

ging dabei zwar fälschlicherweise davon aus , dass die mit Verfügung vom 8. Mai 2007 zugesprochene Integritätsentschädigung von 5 % ( Urk. 8 /208) spä ter erhöht worden war. E ine Erhöhung der Integritätsentschädigung wurde jedenfalls mit der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 1 9. Oktober 2009 verneint, so dass es damit sein Bewenden haben muss.

Selbst wenn mit dem Kreisarzt eine Erhöhung des Integritätsschadens auf 10 %

angenommen würde, lässt die s

jedenfalls nicht den Schluss zu, es liege eine Verschlimmerung von grosser Tragweite im Sinne von Art. 36 Abs. 4 UVV vor. Eine ausnahmsweise Erhöhung der Integritätse ntschädigung fällt daher ausser Betracht , weshalb die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen ist. 7 .

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sind der obsiegenden Partei die not wendigen Kosten eines Privatgutachtens unter dem Titel der Parteientschädi gung zu vergüten, wenn dieses im Hinblick auf die Interessenwahrung einer Partei im Prozess notwendig war (BGE 115 V 63).

Da der Beschwerdeführer unterliegt und die Einschätzungen durch Dr. A.___

nichts zur Entscheidfindung beizutragen vermochten, ist der

beschwer deführerische

Antrag auf Überbindung der Gutachtenskosten an die Beschwer degegnerin

abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger