opencaselaw.ch

UV.2012.00155

Abstellen auf das vom Unfallversicherer eingeholte Gutachten; Nichteintreten auf Antrag auf Festlegung der einzelnen Leistungen der Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente (BGE 8C_43/2014)

Zürich SozVersG · 2013-11-18 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1960, arbeitete seit dem 3. Januar 1985 bei der Y.___ als Werbeassistent und war in dieser Eigenschaft bei der Basler

Versicherung AG (nachfolgend: Basler) gegen die Folgen von Unfällen ver si chert, als er am 2 2 . Oktober 1985 bei einem Motorradunfall eine

dritt gra dige offene Un ter schenkel-Mehretagenfraktur links, eine Densfraktur sowie eine Commotio cerebri erlitt (Urk. 14/ 1/1, Urk. 14/3/ 1-2) . Die Basler gewährte Heil behandlung und Taggeld.

Insbesondere aufgrund eines In fektes war zur Versorgung de s

Un ter schenkel bruches

eine Vielzahl von Opera tionen nötig (Urk. 14/3/ 1-6, Urk. 14/3/ 12). 1.2

Am 1 0. August 1988 brach sich der Versicherte beim Joggen erneut den beim Un fall vom

22. Oktober 1985 verletzte n linke n

Unterschenkel (Urk. 14/1/ 43), wes wegen er am selben Tag im Z.___ operiert wurde (Urk. 14/3/ 19). Kurz nach der Spitalentlassung kam es zu Infektsymptomen und schliesslich Fistelbildung am distalen Unterschenkel (Urk. 14/ 3/ 23). Es mussten

weitere Operationen durchgeführt werden (insbes. Urk. 14/3/ 25 -26, Urk. 14/3/ 32 - 37,

Urk. 14/3/ 41, Urk. 14/3/ 80,

Urk. 14/3/ 84 -85, Urk. 14/3/ 87, Urk. 14/3/ 89, U rk. 14/3/ 106, Urk. 14/3/ 110-112, Urk. 14/3/ 115 -122, Urk. 14/3/ 142, Urk. 14/3/ 152, Urk. 14/3/ 175, Urk. 14/3/ 182-183, Urk. 14 /3/ 185). 1.3

Im Rahmen ihrer Abklärunge n zum medizinischen Sachverhalt veranlasste die Basl er das Gutachten von Dr. med. A.___, Chirurgie FMH, vom 1. Mai 2011 (Urk. 14/4/ 10).

A m 6. Oktober 2011 verfügte sie die Ausrichtung einer In validenrente ab 1. Mai 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 20 % sowie einer In tegritätsentschädigung

bei einer Integritätseinbusse von 35 % . Sie verneinte den überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusam menhang von Beschwerden be züg lich des Rund rückens, der Beinlängen differenz, der Abnützungserschei nungen

im rech ten Knie und Rücken zum Unfallereignis vom 2 2. Oktober 1985 wie auch ihr e Leistungspflicht für weite re Psychotherapien und beschränk t e die künf tige un fall bedingte Heilbehandlung auf den linken Fuss (Urk. 14/2/ 3) .

Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 7. November 2011 Einsprache (Urk. 14/2/ 4) .

X.___ wurde am 2

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1.1 X.___, geboren 1960, arbeitete seit dem 3. Januar 1985 bei der Y.___ als Werbeassistent und war in dieser Eigenschaft bei der Basler

Versicherung AG (nachfolgend: Basler) gegen die Folgen von Unfällen ver si chert, als er am

E. 1.2 Am 1 0. August 1988 brach sich der Versicherte beim Joggen erneut den beim Un fall vom

22. Oktober 1985 verletzte n linke n

Unterschenkel (Urk. 14/1/ 43), wes wegen er am selben Tag im Z.___ operiert wurde (Urk. 14/3/ 19). Kurz nach der Spitalentlassung kam es zu Infektsymptomen und schliesslich Fistelbildung am distalen Unterschenkel (Urk. 14/ 3/ 23). Es mussten

weitere Operationen durchgeführt werden (insbes. Urk. 14/3/ 25 -26, Urk. 14/3/ 32 - 37,

Urk. 14/3/ 41, Urk. 14/3/ 80,

Urk. 14/3/ 84 -85, Urk. 14/3/ 87, Urk. 14/3/ 89, U rk. 14/3/ 106, Urk. 14/3/ 110-112, Urk. 14/3/ 115 -122, Urk. 14/3/ 142, Urk. 14/3/ 152, Urk. 14/3/ 175, Urk. 14/3/ 182-183, Urk. 14 /3/ 185).

E. 1.3 Im Rahmen ihrer Abklärunge n zum medizinischen Sachverhalt veranlasste die Basl er das Gutachten von Dr. med. A.___, Chirurgie FMH, vom 1. Mai 2011 (Urk. 14/4/ 10).

A m 6. Oktober 2011 verfügte sie die Ausrichtung einer In validenrente ab 1. Mai 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 20 % sowie einer In tegritätsentschädigung

bei einer Integritätseinbusse von 35 % . Sie verneinte den überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusam menhang von Beschwerden be züg lich des Rund rückens, der Beinlängen differenz, der Abnützungserschei nungen

im rech ten Knie und Rücken zum Unfallereignis vom 2 2. Oktober 1985 wie auch ihr e Leistungspflicht für weite re Psychotherapien und beschränk t e die künf tige un fall bedingte Heilbehandlung auf den linken Fuss (Urk. 14/2/ 3) .

Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 7. November 2011 Einsprache (Urk. 14/2/ 4) .

X.___ wurde am 2

E. 2 . Oktober 1985 bei einem Motorradunfall eine

dritt gra dige offene Un ter schenkel-Mehretagenfraktur links, eine Densfraktur sowie eine Commotio cerebri erlitt (Urk. 14/ 1/1, Urk. 14/3/ 1-2) . Die Basler gewährte Heil behandlung und Taggeld.

Insbesondere aufgrund eines In fektes war zur Versorgung de s

Un ter schenkel bruches

eine Vielzahl von Opera tionen nötig (Urk. 14/3/ 1-6, Urk. 14/3/ 12).

Dispositiv
  1. Dezember 2011 i n der Klinik B.___ ein weiteres Mal am li nken Fuss operiert ( Urk.  14/3/ 192). M it Ein sprachee ntscheid vom 11. Jun i 2012 hiess die Basler dessen Einsprache insoweit teilweise gut, als sie ent schied, dass die Beinlängenverkürzung unfallkausal sei und der versicherte Verdienst Fr. 126‘000.-- ( Maximum gemäss Bun desgesetz über die Unfallver si che rung [UVG] ) und die monatliche Invalidenrente (20  % ) Fr.  1‘680.-- betrage ( Urk.  2).
  2. Hiergegen erhob X.___ am 1
  3. Juli 2012 Beschwerde und beantragte, in Auf hebung des Einspracheentscheides vom 1
  4. Juni 2012 seien ihm weiterhin Taggelder zu leisten, die Sache sei zur erneuten Begutachtung an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, ihm sei ein höherer Invaliditätsgrad zu attestieren und eine höhere Integri tätsentschädigung zu entrichten, und die medizinischen Leis tungen , die er auch nach Festsetzen der Rente in Anspruch nehmen dürfe , seien festzulegen ( Urk.  1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom
  5. September 2012 be antragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk.  13, un ter Beilage ihrer Akten, Urk.  14/1 - 6 ). Die Parteien hielten replicando ( Urk.  19) und duplicando ( Urk.  23) an ihren Anträgen fest. Mit Mitteilung vom 2
  6. Januar 2013 wurde dem Beschwerde führer eine Kopie der Duplik zugestellt ( Urk.  24).
  7. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit er forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  8. 1.1      Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochte nen Einspracheentscheid vom 11 .  Juni 2012 in Bezug auf die streitigen Belange auf das Gutachten von Dr.  A.___ vom 1. Mai 2011 (Urk. 14/ 4/ 10) ab ( Urk.  2 S. 4). Sie verneinte die Un fall kausalität der Hal swirbelsäulen (HWS)-Beschwerden und der lumbalen Rücken be schwer den , ging aber aufgrund des Berichts von Dr. med. C.___ , Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Chefarzt am Zentrum für Fusschirurgie der Klinik B.___ , vom
  9. November 2011 davon aus, dass die Beinl ängendifferenz unfallkausal sei ( Urk.  2 S. 5). G e stützt auf die Be urteilung von Dr.  A.___ vom
  10. Mai 2011 führte sie aus , dass der Beschwerdeführer im angestammten Beruf als Werbespezialist eine Arbeits fähigkeit von 80  % und in einer leidensangepassten Tätigkeit eine solche von 90  % erreichen könne ( Urk.  2 S. 5). Ca. 26 Jahre nach dem Unfall vom 22. Oktober 1985 sei der End zustand am
  11. Mai 2011 erreicht ( Urk.  2 S. 6). Die Beschwerdegegnerin er mittelte einen Invaliditätsgrad von 20  % , womit – bei ei nem massgebenden Jahreslohn von Fr.  126‘000.-- (Höchstbetrag des versicher ten Verdienstes) – ab
  12. Mai 2011 ein monatlicher Rentenanspruch von Fr.  1‘680.-- resultiere ( Urk.  2 S. 6). Die Beurteilung eines Integritätsschadens von 35  % durch Dr.  A.___ werde durch die Beurteilung von Dr.  C.___ vom
  13. November 2011 (30 bis 40  % ) gestützt und erweise sich so mit als korrekt ( Urk.  2 S. 7). Schliesslich hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass sie die unfall bedin gten Behandlungen betreffend das linke Bein, insbesondere auch in Be zug auf die Beinlängen verkürzung , im Rahmen von Art.  21 UVG weiterhin er bringe ( Urk.  2 S. 7). 1.2      D e r Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, dass der Endzustand am
  14. Mai 2011 noch nicht erreicht worden sei ( Urk.  1 S. 3 , Urk.  19 S. 2 ). Er bringt formelle und materielle Einwände gegen das Gutachten von Dr.  A.___ vom
  15. Mai 2011 ( Urk. 1.  S. 3 bis 4 , Urk.  19 S. 5 bis 6, S.   12 bis 15 ) vor und kritisiert namentlich, dass die von ihm eingereichten me dizinischen Berichte dem Gutachter nicht vorgelegt worden seien ( Urk.  1 S. 4). Wegen seiner psychischen Probleme verlangt der Beschwerdeführer, dass bei einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ein polydisziplinäres Gutach ten einzuholen sei ( Urk.  1 S. 4, Urk.  19 S. 2 bis 3). Ferner bemängelt er, dass nicht klar sei , welche Behandlungen betreffend den linken Fuss die Beschwer de gegnerin weiterhin erbringen werde ( Urk.  1 S. 5).
  16. 2.1      Vorab zu klären ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus ging, dass der medizinische Endzustand am
  17. Mai 201 1 erreicht war sowie, ob der medizinische Sachverhalt weiter abzuklären ist . 2.2      Nach Art.  10 Abs.  1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art.  16 Abs.  1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10  % ( Art.  8 ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art.  18 Abs.  1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Be s se rung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Ein glie derungsmassnahmen der Invaliden ver sicherung abgeschlossen sind. Mit dem Ren tenbeginn fallen die Heil behan dlung und die Taggeldleistungen dahin ( Art.  19 Abs.  1 UVG). 2.3      In BGE 134 V 109 E. 4 hat sich das Bundesgericht eingehend mit der Frage aus einandergesetzt, wann ein Unfallversicherer einen Versicherungsfall mit Ein stellung der bis anhin gewährten vorübergehenden Leistungen (Taggeld und Hei l behandlung) und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente (als Dau er leis tung) und/oder eine Integritätsentschädigung abschliessen darf. Dabei hat es er kannt, mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzep tion nach auf erwerbstätige Personen ausgerichtet ist, bestimme sich die in Art.  19 Abs.  1 UVG erwähnte "namhafte Besserung des Gesundheits zu standes" nament lich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstel lung der unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit. Die Verwendung des Begriffs "nam haft" in Art.  19 Abs.  1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere ( zweckmässige ) Heilbehandlung im Sinne von Art.  10 Abs.  1 UVG er hoffte Be sserung ins Gewicht fallen muss . Kommt der Versicherungsträger hin gegen zum Schluss, eine Fortsetzung der ärztlichen Behandlung führe nicht mehr zu einer nennenswerten Besserung, oder hält er eine vom Versicherten oder dessen Arzt vorgeschlagene Behandlung für un zweckmässig , kann er ge stützt auf Art.  48 UVG die Fort setzung der Behandlung ablehnen . Ein Anspruch auf weitere medizinische Behandlung besteht somit nur, wenn damit eine er hebliche Besserung des Gesundheits zustandes erreicht werden kann. Hingegen verleihen weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fort set zung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fort schritt An spruch auf deren Durchführung. In diesem Zu sammenhang muss der Gesund heits zustand der versicherten Person prog nostisch und nicht aufgrund retro spek tiver Fest stellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgericht 8C_970/2012 vom 3
  18. Juli 2013 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen ).
  19. 4      Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersu chten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist – , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi che rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten,
  20. Aufl. 1994, S. 24 f.).
  21. 3.1      3.1.1      Die Beschwerdegegnerin gab bei Dr.  A.___ am 1
  22. März 2010 eine spe zial ärztliche Begutachtung in Auftrag, durch welche insbesondere die Kausalität des Unfallereignisses vom 22. Oktober 1985 für d ie Beschwerde n des Be schwer de füh rers beurteilt werden sollte ( Urk.  14/1/ 197). Dr.  A.___ untersuchte den Be schwerdeführer am
  23. April 2010 und – nachdem dieser am 2 3 .  Juli 2010 im D.___ operiert worden war ( Urk.  14/1/ 198-199 , Urk.  14/3/ 182-183 ) – erneut am 1
  24. März 201 1 ( Urk.  14/4/ 10 S. 1) . Gestützt auf seine Untersu chun g en des Beschwerdeführers sowie die von der Beschwer degegnerin und vom Be schwerdeführer zur Verfügung gestellten Unterlagen ( Urk.  14/4/ 10 S.   1) stell t e Dr.  A.___ die Hauptd iagnose funktionelle und weniger statische Be schwerden im linken Fuss auf der Basis eines posttrauma tischen Rückfussvalgus mit Arth rosen im Mittelfuss und in den Meta tarsal gelenken , Senk- und Spreiz fuss rechts sowie die Nebendiagnose Status nach Diagnose einer therapieresis tenten Lum boi schalgie links mit Wur zelirritation L5/S1 links ( Urk.  14/ 4/ 10 S. 12 bis 13, S. 14 ) . Als Dia gnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit be zeichnete er funk tio nelle und weniger statische Beschwerden im linken Fuss ( Urk.  14/4/ 10 S. 14). 3.1.2      Laut Dr.  A.___ stehen die heutigen Beschwerden am linken Fuss in einem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 2
  25. Oktober 1985 ( Urk.  14/4/ 10 S. 15) . Die vom Beschwerdeführer angege benen Rest-Rückenbeschwerden (Rundr ücken), die Beinlängendifferenz , die jetzigen und zukünftigen über durchschnittlichen Abnützungserscheinungen im Rücken resp. eine erhöhte An fälligkeit für Arthrose stünden in einem höchstens mögli chen Kausalzusam men hang zum Unfall vom 2
  26. Oktober 198
  27. Ver schiedene Studien hätten gezeigt, dass es selbst bei Patienten mit amputierten Beinen, mit Prothesen oder mit Lähmungen an einem Bein in der Mehrzahl nicht zu ent sprechenden Becken- resp. Rückenbeschw erden respektive zu Beschwerden in den Gegen gelenken wie Hüfte, Knie oder Füssen komme. Es bestehe kein über wiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang ( Urk.  14/4/ 10 S. 16). 3.1.3      Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielt Dr.  A.___ fest, dass dieser in seinem ehemal igen Beruf als Werbespezialist unter Idealbedingungen mit Ar beiten im Atelier grösstenteils sitzend, teils stehend, und ohne dauerndes aus wärtiges Arbeiten mit Autofahrten eine Tätigkeit bis 80  % erreichen könne. Im allgemeinen Arbeitsmarkt könnte der Beschwerdeführer für leichte Arbeiten, gröss tenteils sitze nd, teils stehend, ohne dauerndes Treppenhinauf - und - hin un tergehen, ohne Zwangshaltungen mit dem rechten Bein, ohne Arbeiten in kauern der Stellung, ohne rasche Stellungsbezüge mit den Beinen und ohne dauern des Heben von Ge wichten von 2 bis 3 kg , eine Arbeitsfähigkeit von 90  % er reichen ( Urk.  14/4/ 10 S. 16). 3.1.4      Unter Berücksichtigung der funktionellen Beschwerden im linken Fuss bei ver steifte m unterem Sprunggelenk und teils versteiftem oberem Sprunggelenk , Schmerzen im Mittelfuss sowie stark dekonfigu r iertem distalem Unterschenkel nach zwei Lappen plastiken mit verminderter Sensibilität am lateralen Malleolus , welche er mit den in den Tabelle n 4 (Integritätsschaden bei einfachem oder kom binierten Zehen-, Fuss- und Bein verlusten ) und 5 (Integritätsschaden bei Arth rosen) der Schweizerischen Unfall versicherungsanstalt (SUVA) erfassten Inte gritätsschäden verglich, taxierte Dr .  A.___ den Integritätsschaden auf 35  % ( Urk.  14/4/ 10 S. 16 bis 17 ).
  28. 2      Bei seiner Untersuchung des Beschwerdeführers vom
  29. Mai 2011 erhob PD Dr. med. E.___ , Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Oberarzt Orthopädie an der Klinik B.___ , anam nestisch Überlastungszeichen des r echten Kniegelenks (Urk. 14/3/ 187). Nach durchge führter MRI-Untersuchung des rechten Knies vom 2
  30. Mai 2011 diagnos tizierte er einen anteromedialen bis peripatellären Kniesc hmerz rechts ( Urk.  14/3/ 189 S. 1 ). 3.3      In seinem Bericht vom 19. Mai 2011 hielt Dr.  C.___ fest, dass die Restbe schwerden la teralseits im Rück- und Mittelfuss links durch die Anpassung der neuen Stellung des Fusses bedingt seien. Es sei möglich, dass noch eine Bes serung eintre t e n werde . Dr.  C.___ ging davon aus, dass der Endzustand – zumindest vorläufig – Ende des Jahres 2011 erreicht werde . Vorerst bleibe die Arbeitsfä higkeit aufgrund der Einschränkungen bei 50  % ( Urk.  14/1/ 206) . Am 2. September 2011 attestierte Dr.  C.___ dem Beschwerdeführer aufgrund der Be schwerden im Bereich des Rückfusses lateralseits auf Höhe des lateralen Malleolargelenkes und der recht stark eingeschränkten Gehfähigkeit eine 50%-Arbeitsf ähigkeit für eine vorwiegend sitzende Tätigkeit . Es wurde eine SPECT-CT-Untersuchung vor geschlagen, um die Ausdehnung der Entzündung im Fuss besser lokalisieren zu können ( Urk.  14/1/ 213). Nach der Konsultation vom 4. November 2011 hielt Dr.  C.___ fest, dass die SPECT -CT-Untersuchung die klinische Verdachts diagnose eines Impingements zwischen Talus und Fibu la spitze bestätigt habe. Aufgrund dieses Befundes, der anamnestischen Angaben und des klinischen Befundes ergebe sich eine klare Indikation für eine Ge lenk s toilette auf diesem Niveau. Das „ IV-Zeugnis “ werde noch nicht ausgefüllt, weil doch signifikante Änderungen im Anschluss an die Operation zu erwarten seien (Urk. 14/3/ 190). Dieser operative Eingriff fand am 21. Dezembe r 2011 statt (Urk. 14/3/ 192). Dr.  C.___ führte am
  31. November 2012 aus , dass der „End zustand“ im Mai 2011 „sic herlich“ noch nicht erreicht ge wesen sei . Er wies da rauf hin, dass die Operation vom 21. Dezember 2011 eine leichte Besserung ge bracht habe. Die Tatsache, dass die Operation am 2
  32. Dezember 2011 eine Bes se rung gebracht habe – aufgrund einer Pathologie, welche mit einer SPECT-CT -Unter suchung habe objektiviert werden können – beweise dies eindeutig. Seit August (2012) könne gesagt werden, dass sich der Zustand stabilisiert habe und dass keine weitere Besserung mit spezifischen Therapien zu erreichen sein wird. Er ( Dr.  C.___ ) denke nicht, dass durch weitere operative Behandlungen der Zustand signifikant gebessert werden könne. Beim heutigen stabilisierten „End zustand“ bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50  % (vier Stunden am Tag) und eine vornehmlich sitzende Tätigkeit könne zu ca. 80  % durchgeführt wer den. Möglicherweise könne eine Steigerung um 10  % erreicht werden ( Urk.  20/1).
  33. 4      Auf Zuweisung von Dr.  C.___ untersuchte Dr.  med. F.___ , Physikalische Medizin und Rehabilitation, Rheumatologie, und Innere Medizin FMH, Chefärztin Rheumatologie und Rehabilitation an der Klinik B.___ , den Beschwerdeführer am 1
  34. Dezember 201
  35. Ihrer Beurteilung ist zu ent neh men, dass bezüglich Unfallkausalität ein Zusammenhang der Brustwirbe l säulen (BWS)-Problematik mit der Fehlstatik eher fraglich anzusehen sei, ausser es wäre n beim initialen Unfall auch Wirbelfrakturen auf Höhe der BWS vor handen gewesen. Das Gehen an Krückstöcken erkläre die Entwicklung der Keil deforma tionen nicht. Viel eher müsse ein Status nach Morbus Scheuermann an genom men werden, w omit die BWS-Kyphose als vorbestehend zu werten wäre. Bezüg lich der Kniebeschwerden rechts bestünden radiologisch keine Hin weise auf eine bereits fortgeschrittene Arthrose. Beim Gehen an den Krück stöcken sei nicht zwingend von einer Überlastung rechts auszugehen, insbesondere da die Gehleistung und damit die aufsummierte Gesamtbelastung eher beschränkt aus gefallen sei ( Urk.  14/3/ 193 S. 2 bis 3). 3.5      Im ärztlichen Zeugnis vom 2
  36. November 2012 führt Dr.  med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, aus, dass beim Beschwerdeführer schwers te arthrotische Veränderungen in verschiedensten Gelenken bestünden. Die Belastbarkeit des linken Beines sei deutlich eingeschränkt. Die freie Gehstre cke betrage 150 Meter. Dem Beschwerdeführer sei es deshalb aus gesundheitli chen Gründen nicht möglich, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln an den Ar beitsplatz zu fahren, weil die Gehstrecken so lange seien, dass er Stöcke benüt zen müss t e, was ebenfalls für ein vorbestehendes Schulterleiden ungünstig sei ( Urk.  20/3).
  37. 4.1      4.1.1      Der Beschwerdeführer macht – insbesondere unter Hinweis auf die von Dr.  C.___ verfassten Berichte – geltend, dass der Endzustand am
  38. Mai 2011 noch nicht erreicht gewesen sei ( Urk.  1 S. 3 , Urk.  19 S. 2 ). De r Umstand, dass er kurz nach der Begutachtung nochmals operiert worden sei, wovon man sich eine wesent liche Besserung erhofft habe, zeige, dass der Endzustand im Zeitpunkt der Begutachtung noch nicht eingetreten sei ( Urk.  19 S. 14). Wird auf die Ein schätzung von Dr.  A.___ vom
  39. Mai 2011 abgestellt, wonach der Be schwerde führer bereits im Untersuchungszeitpunkt (März 2011) – unter Berück sichtigung der Folgen des Unfalls vom 22. Oktober 1985 – in seiner ange stammten Tätig keit als Werbe spezialist zu 80 % und in einer leidensange passten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig war (E. 3.1.3), kann nicht davon ge sprochen wer den, dass die Ar beits fähigkeit durch die Operation vom 21. De zember 2011 noch einmal signi fi kant hätte g esteigert werden kö nnen . Eine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung (E. 2.3) liegt da her nicht vor. Zwar erwartete Dr.  C.___ vom am 21. Dezember 2011 in der Klinik B.___ durchgeführten ambulanten opera tiven Eingriff eine signi fikante Änderung, weshalb er bezüglich der Invalidität noch nicht Stellung neh men wollte (E. 3.3). Daraus lässt sich entgegen der An sicht des Beschwerde füh rers (Urk. 19 S. 4) jedoch nicht ableiten, dass Dr.  C.___ im Bericht vo m 4. November 2011 (Urk. 14/3/ 190) ausdrücklich von der Möglichkeit einer be deu tende n Steigerung der Arbeitsfähigkeit gespro chen h ä tte. Keinen Einfluss hat die nachträgliche Bestätigung von Dr.  C.___ , dass der operative Ein griff vom 2
  40. Dezember 2011 eine leichte Besserung ge bracht habe (E. 3.3), weshalb der Endzustand im Mai 2011 noch nicht erreicht gewesen sei . Bezüglich dieser Aus sage n gilt es zudem zu beachten , dass Dr.  C.___ als be handelnder Spezial arzt, ähnlich wie ein Hausarzt , in einem auftragsrechtlichen Vertrauensver hält nis zum Be schwerdeführer steht, weshalb seine Beurteilung mit Zurückhaltung zu würdigen ist (BGE 125 V 35 1 E. 3b/ cc , Urteil des Bundes gerichts U 202/01 vom
  41. Dezember 2001 E. 2b/ bb , je mit weiteren Hinweisen). Dies gilt umso mehr für seine Stellungnahme vom 8.  November 2012 , weil diese nach Erlass des ab schlägigen Entscheids der Beschwerdegegnerin ergangen ist (vgl. Urteil des Bun des gerichts I 92/06 vom 16. August 2006 E. 5.3). Vor die sem Hintergrund stellt es keinen Mangel dar, dass der Gutachter Dr.  A.___ zu den vom Beschwerde führer einge reichten Berichten von Dr.  C.___ nicht noch einmal Stellung ge nommen hat. Auch in Kenntnis der Berichte von Dr.  C.___ ist es nicht zu be anstanden, dass die Beschwerde gegnerin davon ausging, dass nach dem
  42. Mai 2011 von der Fortsetzung der ärztlichen Be handlung keine namhafte Besserung des Gesundheit s zustandes im Sinne von Art.  19 Abs.  1 UVG mehr erwartet w er den konnte .
  43. 1. 2      Der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass die Entstehung des Renten anspruchs g emäss Art.  19 Abs.  1 UVG weiter auch den Abschluss allfällige r Eingliederungsmassnahmen der Eidg . Invalidenversicherung ( IV ) voraussetzt. Im an gefochtenen Einspracheentscheid vom 1
  44. Juni 201 2 ( Urk.  2) ging die Be schwer de gegnerin darauf nicht ein, obschon ihr bekannt war, dass sich der Be schwer de führer am 25. Oktober 2011 erneut bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet hatte (IV-Akten, Urk. 14/6). Ist von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr zu erwarten, wird jedoch der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung erst später gefällt, wird vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an vorübergehend eine Übergangsrente ausgerichtet ( Art.  19 Abs.  3 UVG i.V.m . Art.  30 Abs.  1 der Ver ord nung über die Unfallversicherung [UVV]). Damit eine Übergangsrente ausge richtet werden kann, muss der ausstehende Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung allerdings Vorkehren beschlagen, welche einer Eingliederungs problematik aufgrund eines unfallkausalen Gesundheitsschadens gelten. Recht sprechungs gemäss kann sich sodann der in Art.  19 Abs.  1 erster Satz UVG vor behaltene Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der IV, soweit es um berufliche Massnahmen geht nur auf Vorkehren beziehen, welche geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zu Grunde zu legenden In validi tätsgrad zu beeinflussen. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen braucht es konkrete Anhaltspunkte ( Urteil des Bundesgerichts 8C_423/2008 vom 1
  45. Juli 2009 E. 5.3, mit weiteren Hinweisen). I m Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom
  46. Oktober 2011 (Urk. 14/2/ 3) bzw. des angefochtenen Einspracheent scheids vom 1
  47. Juni 2012 ( Urk.  2) hatte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer noch keine beruflichen Massnahmen zugesprochen. Die IV-Stelle erteilte dem Be schwer deführer erst am 2
  48. Juni 2012 Kostengutsprache für ein Arbeitstraining bei der H.___ vom
  49. Juni 2012 bis
  50. Januar 201 3 (IV-Akten, Urk. 14/ 6) . So oder anders bestehen indes keine An haltspunkte dafür, dass durch dieses Ar beits training das Invalidenein kom men des Be schwerdeführers verbessert bzw . der die Invalidenrente der Beschwerde gegnerin bestimmende Invaliditätsgrad beein flusst werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_423/2008 vom 1
  51. Juli 2009 E. 5.4). Auch in dieser Hinsicht gibt der Fall abschluss der Beschwerdegeg nerin per
  52. Mai 2011 somit zu keinen Beanstan dungen Anlass. 4.2      4.2.1      Dr.  A.___ erstattete seine Expertise vom
  53. Mai 2011 (Urk. 14/4/ 10) nach ein läss lichen Unter suchungen und in Kennt nis der und in Auseinander setzu ng mit den Vorakten (Anam nese) . Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers finden sich keine Anhalts punkte – insbesondere auch nicht aufgrund der Auf listung der Operationen des Be schwerdeführers in der Replik (Urk. 19 S. 6 bis 12) – dafür, dass Dr.  A.___ bei seiner Expertise nicht sämtliche Akten zur Ver fügung ge standen hätte n . Dr.  A.___ hat – mit Ausnahme der Beinlängen diffe renz , deren Unfallkausalität die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspra che entscheid vom 11. Juni 2012 jedoch anerkannte (Urk. 2 S. 5) – detaillierte und nachvollziehbare Be funde und Diagno sen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklag ten Beschwerden und seinem Verhalten aus einander gesetzt. Zudem hat er die medizinischen Zusammenhänge und die me dizinische Situation einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolgerungen nach vollziehbar begründet. Seinem Gutachten kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 2 .4). Neben den bereits genannten erhebt der Beschwer deführer weiter die folgenden Ein wen dungen gegen das Gutachten von Dr.  A.___ vom
  54. Mai 2011 (Urk. 14/4/ 10) : 4.2. 2      Der Beschwerdeführer bemängelt, dass sich Dr.  A.___ zu Ein schrän kungen der HWS nicht geäussert habe, obwohl aus den Akten (diesbezüglich) gravierende Einschränkungen her vorgehen würden (Urk. 19 S. 5 und S. 14). Er nimmt Bezug auf das Gutachten von Dr.  med. I.___ , Spezialarzt für Chirurgie und Or tho pädie, Orthopädische Chirurgie, vom
  55. Juni 1995 ( Urk.  14/4/ 1). Dessen Ex per tise ist allerdings zu entnehmen, dass die beim Unfall vom 2
  56. Oktober 1985 er littene Densfraktur in guter Stellung ossär konsolidiert sei. Gemäss der Be ur teilung von Dr.  I.___ standen die bei den Röntgenuntersuchung vom 1
  57. Juni 1994 ( vgl. Urk.  14/4/ 1 S. 21 ) festgestellten leichten osteochon droti sche n und spondylarthrotische n Veränderungen im mittleren und unteren Ab schnitt der HWS möglicherweise in einem Zusammenhang mit der Dens fraktur ( Urk.  14/4/ 1 S.   25) . Bereits Dr.  I.___ ging somit nicht von einem überwiegend wahr schein lichen Kausalzusammenhang zwischen den HWS-Beschwerden und dem Unfall vom 2
  58. Oktober 1985 aus, womit das Argument des Beschwerde führers nicht zu überzeugen vermag. 4.2.3      Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass er eine lumbale Di s kushernie erlitten habe, nachdem der Beinlängenausgleich v on 6 cm durchgeführt worden sei . Dr.  A.___ sei in seiner Beurteilung gar nicht auf die lumbalen Beschwerden eingegangen (Urk. 19 S. 13). Der Be schwerdeführer stellt sich unter Hinweis auf den Bericht des Chiropraktors Dr.  J.___ vom
  59. November 1999 (Urk. 14/3/ 102) auf den Standpunkt, dass die damalige Diskushernie wegen der unphysiologische n Belastung der Lendenwirbelsäule, die auf die Beinverlänge rung zurückzuführen sei, unfallkausal war . Zudem verspüre er wegen der Mehr be lastung des rechten Beines Knie schmerzen, auch wenn die Gehleistung nicht so gross sei (Urk. 19 S. 13). Entgegen dieser Aus führungen erweist es sich u nter Berücksichtigung der Einschätzung von Dr.  F.___ vom 13. De zem ber 2011 (E. 3.4) allerdings als über zeugend, dass Dr.  A.___ die gel tend ge machten l umbale n Beschwerden und Schmerzen im rechte n Knie nicht als un fall kausal beurteilte. 4.2.4      Wenn der Beschw erdeführer im Übrigen bemängelt , dass Dr .  A.___ die Kran ken geschichte im Zusammenhang mit der Beinlängenverkürzung nicht nach voll zo gen und den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 2
  60. Oktober 198 5 und der Beinlängendifferenz lediglich als möglich beurteil te (Urk. 19 S. 12) , wo hin gegen für Dr.  C.___ die Kausalität sicher sei ( Urk.  1 S. 3 bis 4), verkennt er, dass auch die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass die Beinlän gendiffe re nz unfallkausal ist ( Urk.  2 S. 5 ). 4.2. 5      Schliesslich behauptet der B eschwerdeführer, dass der lange Heilungsverlauf mit all diesen Rückfällen geeignet gewesen sei, psy chische Defizite zu bewirken (Urk. 1 S. 4). Anlässlich der Begutachtung durch Dr.  A.___ gab der Beschwer deführer an, dass er zwei Mal pro Monat die Psychotherapie besuche (Urk. 14/4/4/10 S. 10 ). Bei seiner Neuanmeldung bei der IV vom 2
  61. Oktober 2011 nannte der Beschwerdeführer weder ein psych isches Leiden noch einen be handelnden Psychiater (IV-Akten, Urk.  14/ 6). D a sich in den Akten keine konkrete n Anhaltspunkte dafür finden, dass beim Beschwerdeführer aktuell eine psychische Gesundheitsstörung besteht, braucht auf sein Vorbringen indes nicht wei ter eingegangen zu werden . 4.3      Die Kritik des Beschwerdeführer s verm a g somit keine Zweifel am Beweiswert des Gutachtens von Dr .  A.___ vom
  62. Mai 2011 ( Urk.  14/4/ 10) zu begründen. Mit Dr.  A.___ ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – unter Be rück sichtigung der Unfallfolgen – in der angestammten Tätigkeit als Werbespe zialist zu 80  % und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 90  % arbeitsfähig ist.
  63. Der Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin sowie die Höhe des ver si cher ten Verdienstes blieben unangefochten und geben zu keinen Bean stan dung en Anlass. Der Beschwerdeführer hat bei einem Invaliditätsgrad von 20  % ab dem
  64. Mai 2011 Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin . Nach dem d er Beschwerdeführer die Einschätzung zur Integritätsent schädigung von Dr.  A.___ (35  % ) als angemessen beurteilt , soweit diese die Einbusse be züglich des linken Fusses betrifft, und er seinen Antrag auf eine höhere Inte g ritäts ent schädigung lediglich damit begründet, dass die übrigen Gesundheits schäden , welche er auch als unfallkausal ansieht ( Urk.  19 S. 14), worin ihm aber – wie fest gehalten (insbes. E. 4.2. 2 bis 4.2. 3 ) – nicht gefolgt werden kann, auch zu be rücksichtigen seien, geben die Aus führungen des Beschwerdeführers zur Inte gri tätsentschädigung zu keinen Weiterungen Anlass. 6 .      6 .1      Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer, dass festzulegen sei, welche medi zi nischen Leistungen er auch nach Festsetzung der Rente in Anspruch nehmen dürfe ( Urk.  1 S. 2). 6 .2      Wenn der Rentenbezüger nach der Festsetzung der Rente zur Erhaltung seiner ver bleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf, wer den ihm die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen ( Art.  10 bis 13 UVG) gewährt ( Art.  21 Abs.  1 lit . c UVG). 6 .3      Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf den Bericht von Dr.  C.___ vom 8. August 2012 geltend , dass erst ab August 2012 von einem stabilisierten Zustand gesprochen werden könne. Zur Aufrechter haltung dieses Zustandes sei er auf Spiraldynamik angewiesen, wie auch auf Schmerz medi kamente , Einlagen, welche jährlich kontrolliert und angepasst werden müssen. Zur Reduktion der lokalen Schwellung müssten regelmässig Stützst r ümpfe getragen werden (Urk. 19 S. 4). Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 1
  65. Juni 2012 hat die Beschwerde gegnerin nicht im abweisenden Sinne über diese Heilbe handlung ent schieden. Sie hielt vielmehr fest, dass sie die unfallbedingten Be handlungen be treffend das linke Bein, insbesondere auch in Bezug auf die Beinlängen ver kür zung , im Rahmen von Art. 21 UVG weiterhin erbringe (Urk. 2 S. 7). Der Be schwer deführer kann kein aktuelles schützenswertes Interesse be züglich der Fest legung der einzelnen Leistungen gelten machen , weil im jetzi gen Zeitpunkt nich t bestimmbar ist, welche Leistungen er dereinst in Anspruch nehmen muss . Ihm steht die Möglichkeit offen, im Einzelfall bei einem ableh nenden Entscheid eine Verfügung zu verlangen. Auf sein B e gehren ist daher nicht einzutreten . 7 .      Diese Erwägungen führ en zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einge treten w er d en kann . Das Gericht erkennt:
  66. Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie einge treten wird .
  67. Das Verfahren ist kostenlos.
  68. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Guy Reich - Rechtsanwalt Adelrich Friedli - Bundesamt für Gesundheit
  69. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  70. Juli bis und mit 1
  71. August sowie vom 1
  72. Dezember bis und mit dem
  73. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00155 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

18. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich Reich Bortoluzzi

Cahenzli Rechtsanwälte Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich gegen Basler Versicherung AG Unfallversicherung Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli Stationsstrasse 66a, 8907 Wettswil Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1960, arbeitete seit dem 3. Januar 1985 bei der Y.___ als Werbeassistent und war in dieser Eigenschaft bei der Basler

Versicherung AG (nachfolgend: Basler) gegen die Folgen von Unfällen ver si chert, als er am 2 2 . Oktober 1985 bei einem Motorradunfall eine

dritt gra dige offene Un ter schenkel-Mehretagenfraktur links, eine Densfraktur sowie eine Commotio cerebri erlitt (Urk. 14/ 1/1, Urk. 14/3/ 1-2) . Die Basler gewährte Heil behandlung und Taggeld.

Insbesondere aufgrund eines In fektes war zur Versorgung de s

Un ter schenkel bruches

eine Vielzahl von Opera tionen nötig (Urk. 14/3/ 1-6, Urk. 14/3/ 12). 1.2

Am 1 0. August 1988 brach sich der Versicherte beim Joggen erneut den beim Un fall vom

22. Oktober 1985 verletzte n linke n

Unterschenkel (Urk. 14/1/ 43), wes wegen er am selben Tag im Z.___ operiert wurde (Urk. 14/3/ 19). Kurz nach der Spitalentlassung kam es zu Infektsymptomen und schliesslich Fistelbildung am distalen Unterschenkel (Urk. 14/ 3/ 23). Es mussten

weitere Operationen durchgeführt werden (insbes. Urk. 14/3/ 25 -26, Urk. 14/3/ 32 - 37,

Urk. 14/3/ 41, Urk. 14/3/ 80,

Urk. 14/3/ 84 -85, Urk. 14/3/ 87, Urk. 14/3/ 89, U rk. 14/3/ 106, Urk. 14/3/ 110-112, Urk. 14/3/ 115 -122, Urk. 14/3/ 142, Urk. 14/3/ 152, Urk. 14/3/ 175, Urk. 14/3/ 182-183, Urk. 14 /3/ 185). 1.3

Im Rahmen ihrer Abklärunge n zum medizinischen Sachverhalt veranlasste die Basl er das Gutachten von Dr. med. A.___, Chirurgie FMH, vom 1. Mai 2011 (Urk. 14/4/ 10).

A m 6. Oktober 2011 verfügte sie die Ausrichtung einer In validenrente ab 1. Mai 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 20 % sowie einer In tegritätsentschädigung

bei einer Integritätseinbusse von 35 % . Sie verneinte den überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusam menhang von Beschwerden be züg lich des Rund rückens, der Beinlängen differenz, der Abnützungserschei nungen

im rech ten Knie und Rücken zum Unfallereignis vom 2 2. Oktober 1985 wie auch ihr e Leistungspflicht für weite re Psychotherapien und beschränk t e die künf tige un fall bedingte Heilbehandlung auf den linken Fuss (Urk. 14/2/ 3) .

Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 7. November 2011 Einsprache (Urk. 14/2/ 4) .

X.___ wurde am 2 1. Dezember 2011 i n der Klinik B.___ ein weiteres Mal am li nken Fuss operiert (Urk. 14/3/ 192).

M it Ein sprachee ntscheid vom 11. Jun i 2012 hiess die Basler dessen Einsprache insoweit teilweise gut, als sie ent schied, dass die Beinlängenverkürzung unfallkausal sei und der versicherte Verdienst Fr. 126‘000.-- (Maximum gemäss Bun desgesetz über die Unfallver si che rung [UVG]) und die monatliche Invalidenrente (20 %) Fr. 1‘680.-- betrage (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 1 1. Juli 2012 Beschwerde und beantragte, in Auf hebung des Einspracheentscheides vom 1 1. Juni 2012 seien ihm weiterhin Taggelder zu leisten, die Sache sei zur erneuten Begutachtung an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, ihm sei ein höherer Invaliditätsgrad zu attestieren und eine höhere Integri tätsentschädigung zu entrichten, und die medizinischen Leis tungen, die er auch nach Festsetzen der Rente in Anspruch nehmen dürfe, seien

festzulegen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 3. September 2012 be antragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13, un ter Beilage ihrer Akten, Urk. 14/1 - 6). Die Parteien hielten replicando (Urk.

19) und duplicando (Urk.

23) an ihren Anträgen fest. Mit Mitteilung vom 2 2. Januar 2013 wurde dem Beschwerde führer eine Kopie der Duplik zugestellt (Urk. 24). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit er forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin stellte

im angefochte nen Einspracheentscheid vom 11 . Juni 2012

in Bezug auf die streitigen Belange auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 1. Mai 2011 (Urk. 14/ 4/ 10) ab (Urk. 2 S. 4). Sie verneinte die Un fall kausalität der Hal swirbelsäulen (HWS)-Beschwerden und der lumbalen Rücken be schwer den, ging aber aufgrund des Berichts von Dr. med. C.___, Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Chefarzt am Zentrum für Fusschirurgie der

Klinik B.___,

vom 4. November 2011 davon aus, dass die Beinl ängendifferenz unfallkausal sei (Urk. 2 S. 5). G e stützt auf die Be urteilung von Dr. A.___ vom 1. Mai 2011

führte sie aus, dass der Beschwerdeführer im angestammten Beruf als Werbespezialist eine Arbeits fähigkeit von 80 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit eine solche von 90 % erreichen könne (Urk. 2 S. 5). Ca. 26 Jahre nach dem Unfall vom 22. Oktober 1985 sei der End zustand am 1. Mai 2011 erreicht (Urk. 2 S. 6). Die Beschwerdegegnerin er mittelte einen Invaliditätsgrad von 20 %, womit – bei ei nem massgebenden Jahreslohn von Fr. 126‘000.-- (Höchstbetrag des versicher ten Verdienstes) – ab 1. Mai 2011 ein monatlicher Rentenanspruch von Fr. 1‘680.-- resultiere (Urk. 2 S. 6). Die Beurteilung eines Integritätsschadens von 35 % durch Dr. A.___ werde durch die Beurteilung von Dr. C.___ vom 4. November 2011 (30 bis 40 %) gestützt und erweise sich so mit als korrekt (Urk. 2 S. 7). Schliesslich hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass sie die unfall bedin gten Behandlungen betreffend das linke Bein, insbesondere auch in Be zug auf die Beinlängen verkürzung, im Rahmen von Art. 21 UVG

weiterhin er bringe (Urk. 2 S. 7). 1.2

D e r Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, dass der Endzustand am 1. Mai 2011 noch nicht erreicht worden sei (Urk. 1 S. 3, Urk. 19 S. 2). Er bringt formelle und materielle Einwände gegen das Gutachten von Dr. A.___ vom 1. Mai 2011 (Urk. 1. S. 3 bis 4, Urk. 19 S. 5 bis 6, S.

12 bis 15) vor und kritisiert namentlich, dass die von ihm eingereichten me dizinischen Berichte dem Gutachter nicht vorgelegt worden seien (Urk. 1 S. 4). Wegen seiner psychischen Probleme verlangt der Beschwerdeführer, dass bei einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ein polydisziplinäres Gutach ten einzuholen sei (Urk. 1 S. 4, Urk. 19 S. 2 bis 3). Ferner bemängelt er, dass nicht klar sei, welche Behandlungen betreffend den linken Fuss die Beschwer de gegnerin weiterhin erbringen werde (Urk. 1 S. 5).

2.

2.1

Vorab zu klären ist

demnach, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus ging, dass der medizinische Endzustand am 1. Mai 201 1 erreicht war sowie, ob der medizinische Sachverhalt weiter abzuklären ist . 2.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 ATSG) invalid, so hat sie

Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Be s se rung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Ein glie derungsmassnahmen der Invaliden ver sicherung abgeschlossen sind. Mit dem Ren tenbeginn fallen die Heil behan dlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 2.3

In BGE 134 V 109 E. 4 hat sich das Bundesgericht eingehend mit der Frage aus einandergesetzt, wann ein Unfallversicherer einen Versicherungsfall mit Ein stellung der bis anhin gewährten vorübergehenden Leistungen (Taggeld und Hei l behandlung) und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente (als Dau er leis tung) und/oder eine Integritätsentschädigung abschliessen darf. Dabei hat es er kannt, mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzep tion nach auf erwerbstätige Personen ausgerichtet ist, bestimme sich die in Art. 19 Abs. 1 UVG erwähnte "namhafte Besserung des Gesundheits zu standes" nament lich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstel lung der unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit. Die Verwendung des Begriffs "nam haft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG er hoffte Be sserung ins Gewicht fallen muss . Kommt der Versicherungsträger hin gegen zum Schluss, eine Fortsetzung der ärztlichen Behandlung führe nicht mehr zu einer nennenswerten Besserung, oder hält er eine vom Versicherten oder dessen Arzt vorgeschlagene Behandlung für un zweckmässig, kann er ge stützt auf Art. 48 UVG die Fort setzung der Behandlung ablehnen . Ein Anspruch auf weitere medizinische Behandlung besteht somit nur, wenn damit eine er hebliche Besserung des Gesundheits zustandes erreicht werden kann. Hingegen verleihen weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fort set zung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen

– wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fort schritt An spruch auf deren Durchführung. In diesem Zu sammenhang muss der Gesund heits zustand der versicherten Person prog nostisch und nicht aufgrund retro spek tiver Fest stellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgericht 8C_970/2012 vom 3 1. Juli 2013 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen). 2. 4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersu chten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi che rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3.

3.1

3.1.1

Die Beschwerdegegnerin gab bei Dr. A.___ am 1 2. März 2010 eine spe zial ärztliche Begutachtung in Auftrag, durch welche insbesondere die Kausalität des Unfallereignisses vom 22. Oktober 1985 für d ie Beschwerde n des Be schwer de füh rers beurteilt werden sollte (Urk. 14/1/ 197). Dr. A.___ untersuchte den Be schwerdeführer am 8. April 2010 und – nachdem dieser am 2 3 . Juli 2010 im D.___ operiert worden war (Urk. 14/1/ 198-199, Urk. 14/3/ 182-183)

– erneut am 1 7. März 201 1 (Urk. 14/4/ 10 S. 1) .

Gestützt auf seine Untersu chun g en des Beschwerdeführers sowie die von der Beschwer degegnerin und vom Be schwerdeführer zur Verfügung gestellten Unterlagen (Urk. 14/4/ 10 S.

1) stell t e Dr. A.___ die Hauptd iagnose funktionelle und weniger statische Be schwerden im linken Fuss auf der Basis eines posttrauma tischen Rückfussvalgus mit Arth rosen im Mittelfuss und in den Meta tarsal gelenken, Senk- und Spreiz fuss rechts

sowie die Nebendiagnose Status nach Diagnose einer therapieresis tenten

Lum boi schalgie links mit Wur zelirritation L5/S1 links (Urk. 14/ 4/ 10 S. 12

bis 13, S. 14) . Als Dia gnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit be zeichnete er funk tio nelle und weniger statische Beschwerden im linken Fuss (Urk. 14/4/ 10 S. 14). 3.1.2

Laut Dr. A.___ stehen die heutigen Beschwerden am linken Fuss in einem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 2 2. Oktober 1985 (Urk. 14/4/ 10 S. 15) . Die vom Beschwerdeführer angege benen Rest-Rückenbeschwerden (Rundr ücken), die Beinlängendifferenz, die jetzigen und zukünftigen über durchschnittlichen Abnützungserscheinungen im Rücken resp. eine erhöhte An fälligkeit für Arthrose stünden in einem höchstens mögli chen Kausalzusam men hang zum Unfall vom 2 2. Oktober 198 5. Ver schiedene Studien hätten gezeigt, dass es selbst bei Patienten mit amputierten Beinen, mit Prothesen oder mit Lähmungen an einem Bein in der Mehrzahl nicht zu ent sprechenden Becken- resp. Rückenbeschw erden respektive zu Beschwerden in den Gegen gelenken wie Hüfte, Knie oder Füssen komme. Es bestehe kein über wiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang (Urk. 14/4/ 10 S. 16). 3.1.3

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielt Dr. A.___ fest, dass dieser in seinem ehemal igen Beruf als Werbespezialist unter Idealbedingungen mit Ar beiten im Atelier grösstenteils sitzend, teils stehend, und ohne dauerndes aus wärtiges Arbeiten mit Autofahrten eine Tätigkeit bis 80 % erreichen könne. Im allgemeinen Arbeitsmarkt könnte der Beschwerdeführer für leichte Arbeiten, gröss tenteils sitze nd, teils stehend, ohne dauerndes Treppenhinauf - und - hin un tergehen, ohne Zwangshaltungen mit dem rechten Bein, ohne Arbeiten in kauern der Stellung, ohne rasche Stellungsbezüge mit den Beinen und ohne dauern des Heben von Ge wichten von 2 bis 3 kg, eine Arbeitsfähigkeit von 90 % er reichen (Urk. 14/4/ 10 S. 16). 3.1.4

Unter Berücksichtigung der

funktionellen Beschwerden im linken Fuss bei ver steifte m unterem Sprunggelenk und teils versteiftem oberem Sprunggelenk, Schmerzen im Mittelfuss sowie stark dekonfigu r iertem

distalem Unterschenkel nach zwei Lappen plastiken mit verminderter Sensibilität am lateralen Malleolus, welche er mit den

in den

Tabelle n 4 (Integritätsschaden bei einfachem oder kom binierten Zehen-, Fuss- und Bein verlusten) und 5 (Integritätsschaden bei Arth rosen)

der Schweizerischen Unfall versicherungsanstalt (SUVA) erfassten Inte gritätsschäden verglich, taxierte Dr . A.___ den Integritätsschaden auf 35 % (Urk. 14/4/ 10 S. 16 bis 17). 3. 2

Bei seiner Untersuchung des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2011 erhob PD Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Oberarzt Orthopädie an der

Klinik B.___, anam nestisch Überlastungszeichen des r echten Kniegelenks (Urk. 14/3/ 187). Nach durchge führter MRI-Untersuchung des rechten Knies vom 2 0. Mai 2011 diagnos tizierte er einen anteromedialen bis peripatellären Kniesc hmerz rechts (Urk. 14/3/ 189

S. 1). 3.3

In seinem Bericht vom 19. Mai 2011 hielt Dr. C.___ fest, dass die Restbe schwerden

la teralseits im Rück- und Mittelfuss links durch die Anpassung der neuen Stellung des Fusses bedingt seien. Es sei möglich, dass noch eine Bes serung eintre t e n werde . Dr. C.___ ging davon aus, dass der Endzustand – zumindest vorläufig – Ende des Jahres 2011 erreicht werde . Vorerst bleibe die Arbeitsfä higkeit aufgrund der Einschränkungen bei 50 % (Urk. 14/1/ 206) . Am 2. September 2011 attestierte Dr. C.___ dem Beschwerdeführer

aufgrund der Be schwerden im Bereich des Rückfusses lateralseits auf Höhe des lateralen Malleolargelenkes und der recht stark eingeschränkten Gehfähigkeit eine 50%-Arbeitsf ähigkeit für eine vorwiegend sitzende Tätigkeit . Es wurde eine SPECT-CT-Untersuchung vor geschlagen, um die Ausdehnung der Entzündung im Fuss besser lokalisieren zu können (Urk. 14/1/ 213). Nach der Konsultation vom 4. November 2011 hielt Dr. C.___ fest, dass die SPECT -CT-Untersuchung die klinische Verdachts diagnose eines Impingements zwischen Talus und Fibu la spitze bestätigt habe. Aufgrund dieses Befundes, der anamnestischen Angaben und des klinischen Befundes ergebe sich eine klare Indikation für eine Ge lenk s toilette auf diesem Niveau. Das „ IV-Zeugnis “ werde noch nicht ausgefüllt, weil doch signifikante Änderungen im Anschluss an die Operation zu erwarten seien (Urk. 14/3/ 190). Dieser operative Eingriff fand am 21. Dezembe r 2011 statt (Urk. 14/3/ 192). Dr. C.___ führte am

8. November 2012 aus, dass der „End zustand“ im Mai 2011 „sic herlich“ noch nicht erreicht ge wesen sei . Er wies da rauf hin, dass die Operation vom 21. Dezember 2011 eine leichte Besserung ge bracht habe.

Die Tatsache, dass die Operation am 2 1. Dezember 2011 eine Bes se rung gebracht habe – aufgrund einer Pathologie, welche mit einer SPECT-CT -Unter suchung habe objektiviert werden können – beweise dies eindeutig. Seit August (2012) könne gesagt werden, dass sich der Zustand stabilisiert habe und dass keine weitere Besserung mit spezifischen Therapien zu erreichen sein wird. Er (Dr. C.___) denke nicht, dass durch weitere operative Behandlungen der Zustand signifikant gebessert werden könne. Beim heutigen stabilisierten „End zustand“ bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (vier Stunden am Tag) und eine vornehmlich sitzende Tätigkeit könne zu ca. 80 % durchgeführt wer den. Möglicherweise könne eine Steigerung um 10 %

erreicht werden (Urk. 20/1). 3. 4

Auf Zuweisung von Dr. C.___ untersuchte Dr. med. F.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation, Rheumatologie, und Innere Medizin FMH, Chefärztin Rheumatologie und Rehabilitation an der

Klinik B.___, den Beschwerdeführer am 1 3. Dezember 201 1. Ihrer Beurteilung ist zu ent neh men, dass bezüglich Unfallkausalität ein Zusammenhang der Brustwirbe l säulen

(BWS)-Problematik mit der Fehlstatik eher fraglich anzusehen sei, ausser es wäre n beim initialen Unfall auch Wirbelfrakturen auf Höhe der BWS vor handen gewesen. Das Gehen an Krückstöcken erkläre die Entwicklung der Keil deforma tionen nicht. Viel eher müsse ein Status nach Morbus Scheuermann an genom men werden, w omit die BWS-Kyphose als vorbestehend zu werten wäre. Bezüg lich der Kniebeschwerden rechts bestünden radiologisch keine Hin weise auf eine bereits fortgeschrittene Arthrose. Beim Gehen an den Krück stöcken sei nicht zwingend von einer Überlastung rechts auszugehen, insbesondere da die Gehleistung und damit die aufsummierte Gesamtbelastung eher beschränkt aus gefallen sei (Urk. 14/3/ 193 S. 2 bis 3). 3.5

Im ärztlichen Zeugnis vom 2 3. November 2012 führt Dr. med. G.___,

Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, aus, dass beim Beschwerdeführer schwers te

arthrotische Veränderungen in verschiedensten Gelenken bestünden. Die Belastbarkeit des linken Beines sei deutlich eingeschränkt. Die freie Gehstre cke betrage 150 Meter. Dem Beschwerdeführer sei es deshalb aus gesundheitli chen Gründen nicht möglich, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln an den Ar beitsplatz zu fahren, weil die Gehstrecken so lange seien, dass er Stöcke benüt zen müss t e, was ebenfalls für ein vorbestehendes Schulterleiden ungünstig sei (Urk. 20/3). 4. 4.1

4.1.1

Der Beschwerdeführer macht – insbesondere unter Hinweis auf die von Dr. C.___ verfassten Berichte – geltend, dass der Endzustand am 1. Mai 2011 noch nicht erreicht gewesen sei (Urk. 1 S. 3, Urk. 19 S. 2). De r Umstand, dass er kurz nach der

Begutachtung nochmals operiert worden sei, wovon man sich eine wesent liche Besserung erhofft habe, zeige, dass der Endzustand im Zeitpunkt der Begutachtung noch nicht eingetreten sei (Urk. 19 S. 14).

Wird auf die Ein schätzung von Dr. A.___ vom 1. Mai 2011 abgestellt, wonach der Be schwerde führer bereits im Untersuchungszeitpunkt (März 2011) – unter Berück sichtigung der Folgen des Unfalls vom 22. Oktober 1985 – in seiner ange stammten Tätig keit als Werbe spezialist zu 80 % und in einer leidensange passten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig war (E. 3.1.3), kann nicht davon ge sprochen wer den, dass die Ar beits fähigkeit durch die Operation vom 21. De zember 2011 noch einmal signi fi kant hätte g esteigert werden kö nnen . Eine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung (E. 2.3) liegt da her nicht vor. Zwar erwartete Dr. C.___

vom am 21. Dezember 2011 in der Klinik B.___ durchgeführten ambulanten opera tiven Eingriff eine signi fikante Änderung, weshalb er bezüglich der Invalidität noch nicht Stellung neh men wollte (E. 3.3). Daraus lässt sich entgegen der An sicht des Beschwerde füh rers (Urk. 19 S. 4) jedoch nicht ableiten, dass Dr. C.___ im Bericht vo m 4. November 2011 (Urk. 14/3/

190) ausdrücklich von der Möglichkeit einer be deu tende n Steigerung der Arbeitsfähigkeit gespro chen h ä tte. Keinen Einfluss hat

die nachträgliche Bestätigung von Dr. C.___, dass der operative Ein griff vom 2 1. Dezember 2011 eine leichte Besserung ge bracht habe (E. 3.3),

weshalb der Endzustand im Mai 2011 noch nicht erreicht gewesen sei .

Bezüglich dieser Aus sage n gilt es zudem zu beachten, dass Dr. C.___

als be handelnder Spezial arzt, ähnlich wie ein Hausarzt, in einem auftragsrechtlichen Vertrauensver hält nis zum Be schwerdeführer steht, weshalb seine Beurteilung mit Zurückhaltung zu würdigen ist (BGE 125 V 35 1 E. 3b/ cc, Urteil des Bundes gerichts U 202/01 vom 7. Dezember 2001 E. 2b/ bb, je mit weiteren Hinweisen). Dies gilt umso mehr für seine Stellungnahme vom 8. November 2012, weil diese nach Erlass des ab schlägigen Entscheids der Beschwerdegegnerin ergangen ist (vgl. Urteil des Bun des gerichts I 92/06 vom 16. August 2006 E. 5.3). Vor die sem Hintergrund stellt es keinen Mangel dar, dass der Gutachter Dr. A.___ zu den vom Beschwerde führer einge reichten Berichten von Dr. C.___ nicht noch einmal Stellung ge nommen hat.

Auch in Kenntnis der Berichte von Dr. C.___ ist es nicht zu be anstanden, dass die Beschwerde gegnerin davon ausging, dass nach dem 1. Mai 2011 von der Fortsetzung der ärztlichen Be handlung keine namhafte Besserung des Gesundheit s zustandes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr erwartet w er den konnte . 4. 1. 2

Der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass die Entstehung des Renten anspruchs g emäss Art. 19 Abs. 1 UVG weiter auch den Abschluss allfällige r

Eingliederungsmassnahmen der Eidg . Invalidenversicherung (IV) voraussetzt. Im an gefochtenen Einspracheentscheid vom 1 1. Juni 201 2 (Urk. 2) ging die Be schwer de gegnerin darauf nicht ein, obschon ihr bekannt war, dass sich der Be schwer de führer am 25. Oktober 2011 erneut bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet hatte (IV-Akten, Urk. 14/6).

Ist von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr zu erwarten, wird jedoch der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung erst später gefällt, wird vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an vorübergehend eine Übergangsrente ausgerichtet (Art. 19 Abs. 3 UVG i.V.m . Art. 30 Abs. 1 der Ver ord nung über die Unfallversicherung [UVV]). Damit eine Übergangsrente ausge richtet werden kann, muss der ausstehende Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung allerdings Vorkehren beschlagen, welche einer Eingliederungs problematik aufgrund eines unfallkausalen Gesundheitsschadens gelten.

Recht sprechungs gemäss kann sich sodann der in Art. 19 Abs. 1 erster Satz UVG vor behaltene Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der IV, soweit es um berufliche Massnahmen geht nur auf Vorkehren beziehen, welche geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zu Grunde zu legenden In validi tätsgrad zu beeinflussen. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen braucht es konkrete Anhaltspunkte (Urteil des Bundesgerichts 8C_423/2008 vom 1 0. Juli 2009

E. 5.3, mit weiteren Hinweisen).

I m Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom

6. Oktober 2011 (Urk. 14/2/ 3) bzw. des angefochtenen Einspracheent scheids

vom 1 1. Juni 2012 (Urk. 2) hatte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer noch keine beruflichen Massnahmen zugesprochen.

Die IV-Stelle erteilte dem Be schwer deführer erst am 2 5. Juni 2012 Kostengutsprache für ein Arbeitstraining bei der H.___ vom 2. Juni 2012 bis 1. Januar 201 3 (IV-Akten, Urk. 14/ 6) . So oder anders bestehen indes keine An haltspunkte dafür, dass durch dieses Ar beits training das Invalidenein kom men des Be schwerdeführers verbessert bzw . der die Invalidenrente der Beschwerde gegnerin bestimmende Invaliditätsgrad beein flusst werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_423/2008 vom 1 0. Juli 2009

E. 5.4). Auch in dieser Hinsicht gibt der Fall abschluss der Beschwerdegeg nerin per 1. Mai 2011 somit zu keinen Beanstan dungen Anlass. 4.2

4.2.1

Dr. A.___

erstattete

seine Expertise vom

1. Mai 2011 (Urk. 14/4/ 10) nach ein läss lichen Unter suchungen und in Kennt nis der und in Auseinander setzu ng mit den Vorakten (Anam nese) . Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers finden sich keine Anhalts punkte – insbesondere auch nicht aufgrund der Auf listung der Operationen des Be schwerdeführers in der Replik (Urk. 19 S. 6 bis 12)

– dafür, dass Dr. A.___ bei seiner Expertise nicht sämtliche Akten zur Ver fügung ge standen hätte n . Dr. A.___ hat

– mit Ausnahme der Beinlängen diffe renz, deren Unfallkausalität die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspra che entscheid vom 11. Juni 2012 jedoch anerkannte (Urk. 2 S. 5) – detaillierte und nachvollziehbare Be funde und Diagno sen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklag ten Beschwerden und seinem Verhalten aus einander gesetzt. Zudem hat er die medizinischen Zusammenhänge und die me dizinische Situation einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolgerungen nach vollziehbar begründet. Seinem Gutachten kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 2 .4). Neben den bereits genannten erhebt der Beschwer deführer weiter die folgenden Ein wen dungen gegen das Gutachten von Dr. A.___ vom

1. Mai 2011 (Urk. 14/4/ 10) : 4.2. 2

Der Beschwerdeführer bemängelt, dass sich Dr. A.___ zu Ein schrän kungen der HWS nicht geäussert habe, obwohl aus den Akten (diesbezüglich) gravierende Einschränkungen her vorgehen würden (Urk. 19 S. 5 und S. 14).

Er nimmt Bezug auf das Gutachten von Dr. med. I.___, Spezialarzt für Chirurgie und Or tho pädie, Orthopädische Chirurgie, vom 8. Juni 1995 (Urk. 14/4/ 1). Dessen Ex per tise ist allerdings zu entnehmen, dass die beim Unfall vom 2 2. Oktober 1985 er littene Densfraktur in guter Stellung ossär

konsolidiert sei. Gemäss der Be ur teilung von Dr. I.___ standen die bei den

Röntgenuntersuchung vom 1 4. Juni 1994 (vgl. Urk. 14/4/ 1 S. 21) festgestellten leichten osteochon droti sche n und spondylarthrotische n Veränderungen im mittleren und unteren Ab schnitt der HWS möglicherweise in einem Zusammenhang mit der Dens fraktur (Urk. 14/4/ 1 S.

25) .

Bereits Dr. I.___ ging somit nicht von einem überwiegend wahr schein lichen Kausalzusammenhang zwischen den HWS-Beschwerden und dem Unfall vom 2 2. Oktober 1985 aus, womit das Argument des Beschwerde führers nicht zu überzeugen vermag. 4.2.3

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass er eine lumbale Di s kushernie erlitten habe, nachdem der Beinlängenausgleich v on 6 cm durchgeführt worden sei . Dr. A.___ sei in seiner Beurteilung gar nicht auf die lumbalen Beschwerden eingegangen (Urk. 19 S. 13). Der Be schwerdeführer stellt sich unter Hinweis auf den Bericht des Chiropraktors Dr. J.___ vom

19. November 1999 (Urk. 14/3/

102) auf den Standpunkt, dass die damalige Diskushernie wegen der

unphysiologische n Belastung der Lendenwirbelsäule, die auf die Beinverlänge rung

zurückzuführen sei, unfallkausal war .

Zudem verspüre er wegen der Mehr be lastung des rechten Beines Knie schmerzen, auch wenn die Gehleistung nicht so gross sei (Urk. 19 S. 13). Entgegen dieser Aus führungen erweist es sich u nter Berücksichtigung der Einschätzung von Dr. F.___ vom 13. De zem ber 2011 (E. 3.4) allerdings als über zeugend, dass Dr. A.___ die gel tend ge machten l umbale n Beschwerden und Schmerzen im rechte n Knie nicht als un fall kausal beurteilte. 4.2.4

Wenn der Beschw erdeführer im Übrigen bemängelt, dass Dr . A.___

die Kran ken geschichte im Zusammenhang mit der Beinlängenverkürzung nicht nach voll zo gen und den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 2 2. Oktober 198 5 und der Beinlängendifferenz lediglich als möglich beurteil te (Urk. 19 S. 12), wo hin gegen für Dr. C.___ die Kausalität sicher sei (Urk. 1 S. 3 bis 4), verkennt er, dass auch die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass die Beinlän gendiffe re nz unfallkausal ist (Urk. 2 S. 5). 4.2. 5

Schliesslich behauptet der B eschwerdeführer, dass der lange Heilungsverlauf mit all diesen Rückfällen geeignet gewesen sei, psy chische Defizite zu bewirken (Urk. 1 S. 4). Anlässlich der Begutachtung durch Dr. A.___ gab der Beschwer deführer an, dass er zwei Mal pro Monat die Psychotherapie besuche (Urk. 14/4/4/10 S. 10). Bei seiner Neuanmeldung bei der IV

vom 2 5. Oktober 2011

nannte der Beschwerdeführer weder

ein psych isches Leiden noch einen be handelnden Psychiater (IV-Akten, Urk. 14/ 6).

D a sich in den Akten keine konkrete n

Anhaltspunkte dafür finden, dass beim Beschwerdeführer aktuell eine psychische Gesundheitsstörung besteht, braucht auf sein Vorbringen indes nicht wei ter eingegangen zu werden . 4.3

Die Kritik des Beschwerdeführer s verm a g somit keine Zweifel am Beweiswert des Gutachtens von Dr . A.___ vom 1. Mai 2011 (Urk. 14/4/

10) zu begründen. Mit Dr. A.___ ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – unter Be rück sichtigung der Unfallfolgen – in der angestammten Tätigkeit als Werbespe zialist zu 80 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig ist. 5.

Der Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin sowie die Höhe des ver si cher ten Verdienstes blieben unangefochten und geben zu keinen Bean stan dung en Anlass. Der Beschwerdeführer hat bei einem Invaliditätsgrad von 20 %

ab dem 1. Mai 2011 Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin . Nach dem d er Beschwerdeführer die Einschätzung zur Integritätsent schädigung

von Dr. A.___ (35 %) als angemessen beurteilt, soweit diese die Einbusse be züglich des linken Fusses betrifft, und er seinen Antrag auf eine höhere Inte g ritäts ent schädigung lediglich damit begründet, dass die übrigen Gesundheits schäden, welche er auch als unfallkausal ansieht (Urk. 19 S. 14), worin ihm aber – wie fest gehalten (insbes. E. 4.2. 2 bis 4.2. 3) – nicht gefolgt werden kann, auch zu be rücksichtigen seien, geben die Aus führungen des Beschwerdeführers zur Inte gri tätsentschädigung zu keinen Weiterungen Anlass. 6 .

6 .1

Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer, dass festzulegen sei, welche medi zi nischen Leistungen er auch nach Festsetzung der Rente in Anspruch nehmen dürfe (Urk. 1 S. 2). 6 .2

Wenn der Rentenbezüger nach der Festsetzung der Rente zur Erhaltung seiner ver bleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf, wer den ihm die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10 bis 13 UVG) gewährt (Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG). 6 .3

Der Beschwerdeführer macht

unter Hinweis auf den Bericht von Dr. C.___ vom 8. August 2012 geltend, dass erst ab August 2012 von einem stabilisierten Zustand gesprochen werden könne. Zur Aufrechter haltung dieses Zustandes sei er auf Spiraldynamik angewiesen, wie auch auf Schmerz medi kamente, Einlagen, welche jährlich kontrolliert und angepasst werden müssen. Zur Reduktion der lokalen Schwellung müssten regelmässig Stützst r ümpfe getragen werden (Urk. 19 S. 4). Mit dem angefochtenen

Einspracheentscheid vom 1 1. Juni 2012 hat die Beschwerde gegnerin nicht im abweisenden Sinne über diese Heilbe handlung ent schieden. Sie hielt vielmehr fest, dass sie die unfallbedingten Be handlungen be treffend das linke Bein, insbesondere auch in Bezug auf die Beinlängen ver kür zung, im Rahmen von Art. 21 UVG weiterhin erbringe (Urk. 2 S. 7). Der Be schwer deführer kann kein aktuelles schützenswertes Interesse be züglich der Fest legung der einzelnen Leistungen gelten machen, weil im jetzi gen Zeitpunkt nich t bestimmbar ist, welche Leistungen er dereinst in Anspruch nehmen muss .

Ihm steht die Möglichkeit offen, im Einzelfall bei einem ableh nenden Entscheid eine Verfügung zu verlangen. Auf sein B e gehren ist daher nicht einzutreten . 7 .

Diese Erwägungen führ en zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einge treten w er d en kann . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einge treten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Guy Reich - Rechtsanwalt Adelrich Friedli - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher