Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1954, arbeitete neben seiner Haupttätigkeit bei der Firma Y.___
seit dem 1. März 2003 in einem Teilpensum als Lehrbeauftragter im Z.___
und war in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (AXA) obligatorisch gegen Unfälle versichert ( Urk. 8/1) . Am 3. September 2009 erlitt er einen Unfall, als im Unterricht sein Lehrerstuhl brach und er mit dem linken Knie gegen eine Schublade
stiess und sich dabei ausserdem das rechte Handgelenk verletzte ( Urk. 8/2).
Da zu diesem Zeitpunkt keine Anmeldung des Unfalls bei der AXA erfolgte, kam in der Folge die Krankenkasse für die Behandlungskosten auf und die Zürich Versicherungen erbrachte Taggelder aus der Kran kentaggeldversicherung.
Am 3 0. September 2009 erfolgte eine Arthroskopie ( Urk. 8/M10) und am 5. Mai 2010 wurde dem Versicherten am linken Knie eine Prothese eingesetzt ( Urk. 8/M9). Am 2. November 2010 meldete die Bildungsdirektion Kanton Zü rich bei der AXA einen Rückfall des Versicherten zum Unfall vom 3. September 2008 ( Urk. 8/3). Die AXA anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht rückwir kend bis zur Knieprothese und hielt fest, dass der status quo sine 12 Wochen nach der Knieoperatio n , spätestens jedoch am 5. Mai 2010 wieder erreicht ge wesen sei ( Urk. 8/12-13).
1.2
Mit Verfügung vom 2 0. Mai 2011 ( Urk. 8/35) schloss die AXA den Fall per
4. Mai 2010 ab und stellte die Versic herungsleistungen (Taggeld und Heilkos ten) e in . Die am 2 0. Juni 2011 von der Krankenkasse des Versicherten erhobene Einsprache ( Urk. 8/40) und die am 2 1. Juni 2011 vom Versicherten erhobene Einsprache ( Urk. 8/42) wies die AXA mit Entscheid vom 1 6. Mai 2012 ( Urk. 8/64 = Urk.
2) ab.
2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 6. Mai 2012 ( Urk.
2) erhob der Versi cherte am 1 5. Juni 2012 Beschwerde ( Urk. 1) mit den Anträgen , dieser und die Verfügung vom 2 0. Mai 2011 seien aufzuheben (S. 2 Ziff.
1) und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auch nach dem 4. Mai 2010 zu erbringen (S. 2 Ziff. 2). Es sei ihm nach Erlangung des medizinischen Endzustandes eine Rente sowie eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen (S. 2 Ziff. 3). Weiter sei festzustellen, dass die Höhe des Taggeldansatzes falsch be rechnet worden sei, worauf der Fall an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei, so dass diese die korrekte Taggeldberechnung vornehmen könne (S. 2 Ziff. 4). Eventuell sei ein neutrales, orthopädisches Gutachten unter Beizug eines Biomechanikers zu erstellen (S. 2 Ziff. 5).
Mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2012 ( Urk.
7) schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 9. August 2012 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG), so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchs-aufhe bende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammen hang ge geben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallver sicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 1.4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 6
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S.
572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) davon aus, dass gemäss den ärztlichen Stellungnahmen mit Sicherheit bereits vor dem Unfall eine deutliche Varusgonarthrose bestanden habe und ausserdem der Unfall mechanismus mit lediglich Anschlagen des Knies (Kontusion) aus biomecha nischer Sicht nicht geeignet sei, den diagnostizierten Meniskus riss zu verursa chen (S. 12 f.). Aufgrund der medizinischen Beurteilungen lasse sich deshalb sagen, dass der Meniskusriss im linken Knie, welcher schliesslich zur ersten Operation im September 2009 mit den bekannten Folgen geführt habe, nicht mit überwiegender W ahrscheinlich keit auf den Unfall vom 3. September 2008 zurückgeführt werden könne (S. 13 Mitte). Da der natürliche Kausal zu sammen hang nicht mit dem nötigen Beweisgrad dargelegt werden könne, habe nie eine Leistungspflicht bestanden (S.14 Mitte). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise au f den Stand punkt ( Urk. 1), dass anhand der vorhandenen medizinischen Akten und der erstellten Röntgenbilder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sei, dass der Unfall vom 3. September 2008 eine richtunggebende Gesundheitsver schlechterung bewirkt habe , weshalb ihm am 5. Mai 2010 eine Knieprothese implantiert worden sei (S. 10 lit. d ). Da klar ein organisch nachweisbarer Scha den vorliege, müsse auch das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhanges bejaht werden (S. 11 lit. c). Die Folgeerkrankung einer 4-Etagen-Venenthrom bose links mit klinisch hochgradigem Verdacht auf eine Lungenarterienembolie sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die unfallbedingte Operation vom 5. Mai 2010 zurückzuführen, weshalb die Beschwerdegegnerin auch für die se Folgekosten vollumfänglich aufkommen müsse (S. 11 f.).
2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zwi schen den vom Beschwerdeführer am 2 9. Oktober 2010 gemeldeten Knieb e schwerden und dem am 3. September 2008 erlittenen Sturz vom Lehrerstuhl ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht. 3. 3.1
Gemäss Akten brach am 3. September 2008 während des Unterrichts der Stuhl des Beschwerdeführers und er stiess
in der Folge mit dem linken Knie gegen eine Schublade und verstauchte sich das rechte Handgelenk ( Urk. 8/2 Ziff. 6). 3.2
Nach seinem Unfall vom 3. September 2008 wurde d er Beschwerdeführer ge mäss eigenen Angaben durch seinen Hausarzt Dr. med. A.___ , Fach arzt für Allgemeine und Innere Medizin FMH,
untersuc ht und behandelt. Dieser führte in seinem Bericht vom 9. März 2012 ( Urk. 8/M15) aus, das linke Knie des Beschwerdeführers sei am 1 9. Juni 2009 geröntgt worden und eine genaue Untersuchung des Beschwerdeführers nach seinem Unfall sei erstmals am 2 7. August 2009 erfolgt, wobei ein Verdacht auf eine Meniskusverletzung diag nostiziert worden sei. V orher sei der Beschwerdeführer nie wegen seines linken Knies in seiner Sprechstunde gewesen ( Ziff. 1 und 4). 3. 3
Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, berichtete am 9. September 2009 ( Urk. 8/M
1) und nannte fol gende Diagnose : - Meniskusruptur Kniegelenk links med ial mit beginnenden Knorpelschä den zum Teil dritten bis vierten Grades, möglich mit auch Stresszeichen im Rahmen einer leicht aktivierten varusbetonten Gonarthrose. Zustand nach möglicher VKB-Läsion. Rechtes Kniegelenk ähnlich, aber weniger ausgeprägt.
Er führte aus, im mitgebr achten MRI beider Kniegelenke s ehe man eine eindeu tige Meniskusruptur links medial, mit auch schon deutlichen Knorpelschäden und Stresszeichen. Ausserdem sehe man eine introssäre Flüssigkeitsansammlung auf Grund einer aktivierten medial betonten Arthrose mit Meniskusruptur. Rechts zeigten sich ähnliche Verhältnisse, wobei die Meniskusläsion jedoch weniger ausgeprägt sei.
Dr. B.___ berichtete am 3 0. September 2009 ( Urk. 8/M10) über die gleichen tags durchgeführte Kniearthroskopie links bei bereits bekannter Diagnose (vgl. E. 3.4).
A m 1 8. März 2010 berichtete Dr. B.___ ( Urk. 8/M2) und führte aus, die aktuel len MRI-Bilder bestätigten die massive Vanusgonarthrose mit deutlichen Stresszeichen intraossär femoral und tibial.
Am 5. Mai 2010 berichtete Dr. B.___ ( Urk. 8/M9) über die gleichentags durch geführte Kniearthrotomie links anterior-medial, die Beinachsenkorrektur, medi aler Kapselband-Release mit Tibiaplateau-Resektion medial, die Implantation einer tibialen unicondylären Komponente sowie die Implantation einer femora len Komponente unicondylär.
Am 3. Juni 2010 berichtete Dr. B.___ ( Urk. 8/M3) und nannte als Diagnose einen Zustand nach Beckenvenenthrombose mit massiver Stauung des linken Be ines. Ansonsten fänden sich lokal reizlose und gute Verhältnisse bei einer Flexion bis 90 Grad.
Am 1 1. August 2010 berichtete Dr. B.___ ( Urk. 8/M3) und führte aus, bezüg lich des Kniegelenkes sei der Beschwerdeführer beschwerdefrei . Vor zirka einem Monat habe der Beschwerdeführer jedoch ein massives thromboembolisches Ereignis gehabt. Es finde sich ein massiv verdicktes Bein links von proximal bis distal, das Kniegelenk selber sei ruhig und gut beweglich.
Am 6. September 2010 berichtete Dr. B.___ ( Urk. 8/M4) und führte aus, das linke Bein sei nun deutlich ruhiger und weniger geschwollen. Das Knie selber sei ruhig und gut beweglich sowie auch gut gehfähig.
Am 1. November 2010 berichtete Dr. B.___ ( Urk. 8/M4) und führte aus, es bestehe immer noch eine Unterschenkelschwellung , diese sei jedoch deutlich weniger ausgeprägt als vor einem Monat. Bezüglich des linken Knies gebe der Beschwerdeführer noch etwas Beschwerden lateralbetont an. 3.4
Dr. A.___ berichtete am 1 5. November 2010 zuhanden der IV-Stelle ( Urk. 8/M6) und führte aus, der Beschwerdeführer habe im September 2008 einen Unfall erlitten, in dem er von einem Stuhl gestürzt sei. Im Verlauf seien hartnäckige Knieschmerzen aufge treten, welche zunächst als überl astungs bedingte Gonarthrose interpretiert worden seien. Es habe sich jedoch im Verlauf eine links medial seitige Meniskusruptur mit beginnendem Knorpelschaden 3. 4. Grades, möglich auch mit Stresszeichen im Rahmen einer leicht aktivierten varusbetonten Gonarthrose, gezeigt.
3. 5
Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Beratender Arzt der AXA, berichtete am 9. März 2011 ( Urk. 8/M11) und führte aus, es habe bereits vor dem Unfall eine fortgeschrittene Varusgonarthrose bestanden ( Ziff. 2.1). Der Unfall habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt ( Ziff. 2.3). Der status quo sine sei rund 12 Wochen nach der Arthroskopie des linken Knies, somit Ende des Jahres 2009, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Knieprothesenoperation am 5. Mai 2010 erreicht ge wesen ( Ziff. 2.4). 3. 6
Dr. B.___ berichtete am 1 6. Mai 2011 ( Urk. 8/M13) und führte aus, ein throm boembolisches Ereignis in den ersten drei Monaten nach einem Eingriff an der Hüfte und am Knie sei in der Regel mit grosser Wahrscheinlichkeit in Zusam menhang mit der Operation zu sehen. In diesem Sinne sei die tiefe Ve nen thrombose mit dann konsekutiver Embolie und entsprechender Behandlung in Zusammenhang mit der Operation zu sehen und diesbezüglich auch mit dem Unfall vom September 2008, sofern die Knieverletzung und die Knieteilprothese auf das Unfallgeschehen zurück zu führen seien . 3. 7
Dr. A.___ berichtete am 4. November 2011 ( Urk. 8/M14) und führte aus, die im Sommer 2010 erlittene 4-Etagen-Thrombose sowie die Lungenembolie seien klar auf die Operation zurückzuführen (S. 2 oben). 3. 8
Dr. med. D.___ , Spezialarzt FMH Chirurgie, Beratender Arzt der AXA, berichtete am 7. Februar 2012 ( Urk. 8/M18) und führte aus, mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit habe schon zum Zeitpunkt des Unfalls vom 3. September 2008 eine Varusgonarthrosesituation am linken Kniegelenk bestanden. Auch am rechten, unverletzten Kniegelenk habe im Verlauf der Abklärung eine allerdings weniger ausgeprägte diesbezügliche Arthrose mit entsprechend weniger Beschwerden festgestellt werden können. Es sei davon auszugehen, dass hier ein Vorzustand bestanden habe mit zumindest beginnen der medialer Gonarthrose, wobei es ex post kaum mehr beurteilbar sei, ob die zur Diskussion stehende Meniskusruptur arthrosebedingt sei oder auf den Unfall zurückzuführen sei. Aus rein biomechanischer Sicht sei ein blosses An schlagen des Kniegelenkes (Kontusion) nicht geeignet, eine Meniskusruptur zu verursachen. Viel wahrscheinlicher sei es, dass durch die Kontusion eine vorbe stehende Gonarthrosesituation, wie sie übrigens auch am rechten Kniegelenk bestehe, lediglich aktiviert worden sei (S. 1 f.). Er erachte die Meniskusruptur am linken Kniegelenk somit nur möglicherweise in einem natürlichen Kausal zusammenhang zum Ereignis vom 3. September 2008, es sei denn, dass beim Sturz nicht nur eine Kontusion sondern auch eine Distorsion des Gelenkes statt gefunden habe . Wenn jedoch davon ausgegangen werde, dass die Meniskus ruptur in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stehe, führe dies durch zusätzliche Destabilisierung des Kniegelenkes zu einer rich tunggebenden Verschlimmerung mit erfahrungsgemäss deutlich beschleunigter Progredienz der Gonarthrose (S. 2 Ziff. 2) . Zusammenfassend stehe die natürli che Kausalität der Befunde, wie sie im September 2009 bestanden hätten, nur möglicherweise in Verbindung mit dem Ereignis vom 3. September 200 8.
3. 9
Dr. D.___ berichtete am 2 7. März 2012 ( Urk. 8/M19) und führte aus, mit Sicher heit habe hier bereits zum Unfallzeitpunkt im September 2008 ein stum mer oder manifester Vorzustand im Sinne einer Varusgonarthrose bestanden ( Ziff. 1). Bedingt durch die recht massive Meniskusteilresektion sei es zu einer zusätzlichen Destabilisierung des Kniegelenkes in richtunggebender Art und Weise gekommen. Dies in dem Sinne, als die bereits vorhandene mediale Gon arthrose in ihrer Progredienz beschleunigt worden sei und zumindest die Indi kation zum prothetischen Teilersatz des Kniegelenkes zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt notwendig gemacht habe. Ob ohne die Meniskusruptur ebenfalls im Verlauf der Zeit ein prothetischer Gelenkersatz notwendig gewor den wäre, sei wohl möglich, nicht aber sicher zu beurteilen. Daraus lasse sich folgern, dass , wenn man die Meniskusruptur unfallkausal übernehmen müsse, gesamthaft von einer richtunggebenden Verschlimm erung auszugehen sei ( Ziff. 2). Primär sei die Kausalität der festgestellten Meniskusruptur lediglich mit dem Beweisgrad der Möglichkeit zu beurteilen. Dies aufgrund des Ereignisses mit lediglich Anschlagen des Kniegelenkes und der Tatsache, dass hier bereits zum Unfallzeitpunkt eine mediale Gonarthrose bestanden habe, die sehr häufig mit dadurch bedingten degenerativen Meniskusschädigungen vergesellschaftet sei. Die Röntgenaufnahmen vom Juni 2009 und die MRI-Bilder vom September 2009 zeigten ma ssive arthrotische Veränderungen im medialen Gelenkkompar timent des linken Kniegelenkes, und dies in einem Ausmass, das darauf schliessen lasse, dass diese Veränderungen wesentlich älter als ein Jahr sein müssten, da nach einer Meniskusverletzung solche Veränderungen nicht inner halb eines Jahres auftreten könnten ( Ziff. 4). 3.10
Dr. A.___ berichtete am 1 0. April 2012 ( Urk. 8/M17) und führte aus, wie den Kopien der Krankengeschichte (Krankenblatteinlagen, vgl. Urk. 8/M16) zu entnehmen sei, habe er den Be schwerdeführer im Jahre 2008 von April bis Oktober nicht untersucht. Dr. med. E.___ habe den Beschwerdeführer am 1 9. Mai 2009 wegen Beschwerden am Ellbogen rechts und Knieschmerzen beidseits bestehend seit 3 Monaten behandelt und dabei die Diagnose einer Epicondylopathie lateral im Ellbogen und Verdacht auf retropatelläres Syndrom gestellt. Daraufhin seien am 1 9. Juli 2009 beide Kniegelenke geröntgt worden. Die arthrotischen Veränderungen auf den Röntgenbildern seien seiner Meinung nach nicht über das Alter des Beschwerdeführers hinausgehend.
4. 4.1
Im Zusammenhang mit der Behandlung nach dem Unfall vom 3. September 2008 durch Dr. A.___ wurde in den damals erstellten Dokumenten nicht s bezüglich des linken Knies des Beschwerdeführers ausgeführt , weder diesbezüg liche Beschwerden noch entsprechende Befunde wurden erwähnt (vgl. vorste hend E. 3.2, Urk. 8/M16).
R und 9 Monate nach dem Unfall, im Mai 2009 ,
konsultierte der Beschwerdefüh rer die Vertretung von Dr. A.___ , Dr. med. E.___ , und machte erstmals seit drei Monaten bestehend e
Kniebeschwerden geltend . Gestützt auf die a m 1 9. Juni 2009 angefertigten Röntgenbilder beider Knie
sowie die am 2 7. August 2009 erfolgte Untersuchung des Beschwerdeführers diagnostizierte Dr. A.___
einen Verdacht auf eine Meniskusverletzung . Die durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) des linken Knies bestätigte diesen Verdacht und zeigte eine eindeutige Meniskusruptur links medial, mit auch schon deutli chen Knorpelschäden und Stresszeichen. Ausserdem zeigte das MRI-Bild eine introssäre Flüssigkeitsansammlung auf Grund einer aktivierten medial betonten Arthrose mit Meniskusruptur. Rechts zeigten sich ähnliche Verhältnisse, wobei die Meniskusläsion jedoch weniger ausgeprägt war . 4.2
Bezogen auf die vorstehend angeführten Fakten wies Dr. D.___ im F ebruar und März 2012 darauf hin (vgl. vorstehend E. 3.8 und E. 3.9) , dass die Kausali tät der festgestellten Meniskusruptur aufgrund des Ereignisses vom 3. September 2008 mit lediglich Anschlagen des Kniegelenkes und der Tatsache, dass hier bereits zum Unfallzeitpunkt eine mediale Gonarthrose bestanden habe, die sehr häufig mit dadurch bedingten degenerativen Meniskusschädigungen vergesellschaftet sei, lediglich mit dem Beweisgrad der Möglichkeit zu beurtei len sei. Die Röntgenaufnahmen vom Juni 2009 und die MRI-Bilder vom September 2009 zeigten ausserdem massive arthrotische Veränderungen im medialen Gelenkkomparti ment des linken Kniegelenkes in einem Ausmass, das darauf schliessen lasse, dass diese Veränderungen wesentlich älter als ein Jahr sein müssten, da nach einer Meniskusverletzung solche Veränderungen nicht innerhalb eines Jahres auftreten könnten . 4.3
Zu prüfen ist nun, ob die Aussage von Dr. D.___ , wonach die Verursachung der im September 2009 festgestellten Meniskusverletzung durch den Unfall vom 3. September 2008 lediglich möglich, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich sei, durch die weiteren Fakten bestätigt oder entkräftet wird.
Das geltend gemachte Unfallereignis ereignete sich am 3. September 2008, wo bei sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen das linke Knie und das rechte Handgelenk verletzt habe. Eine Unfallmeldung erfolgte indes er st am 2 9. Oktober 2010 ( Urk. 8/ 2). Der Beschwerdeführer gab sodann an, er habe sich nach dem Unfallereignis in hausärztliche Kontrolle begeben, wobei die Leistun g en aber über die Krankenkasse beziehungsweise die Krankentaggeldversiche rung abgewickelt worden seien ( Urk. 8/4).
Den Akten des erstbehandelnden Arztes Dr. A.___
ist jedoch zu entnehmen, dass eine erste genaue Untersu chung nach dem Unfall durch ihn erst am 2 7. August 2009 erfolgt ist , und der Beschwerdeführer erstmals im Mai 2009 über Kniebeschwerden klagte ( Urk. 8/16) . Diese Laten zzeit von mehr als acht Monaten lässt bereits an sich starke Zweifel an der Unfallkausalität des Meniskusrisses aufkommen. In den medizi nischen Berichten hätte somit ausführlich und überzeugend dargelegt werden müssen , dass das Unfallereignis überwiegend wahrscheinlich die Ursa che der Meniskusverletzung gewesen sei . D ie Diagnose eines Meniskusrisses wurde gemäss Akten erstmals im Bericht von Dr. B.___ vom 9. September 2009 (vgl. E. 3.3) aufgrund des MRI vom 9. September 2009 dokumentiert. I n diesen MRI-Bildern zeigte sich ausserdem ein fortgeschrittener degenerativer Zustand , und Dr. B.___ stellte weiter die Diagnose einer invalidisierenden, varusbetonten Gonarthrose. Eine Unfallkausalität der Verletzung wurde in kei nem seiner Berichte erwähnt . Die erste Erwähnung ein er möglichen unfallbe dingten Ursache der Kniebeschwerden erfolgte im Bericht von Dr. A.___ vom 1 5. November 2010 (vgl. vorstehend E. 3.4) , wobei auch er keine Begrün dung für eine im Bereich des Mögl ichen liegende Unfallkausalität nannte. Auch Dr. C.___ nahm im Bericht vom 9. März 2011 (vgl. E. 3.5) keine Stellung zur Unfallkausalität .
Zusammenfassend lassen sich lediglich Erwähnungen des Risses im Zusammenhang mit der zeitlichen Abfolge nach dem Unfall, jedoch in keiner der bei den Akten liegenden medizinischen Stellungnahme n eine Be grün dung
für eine Unfallkausa lität
des Meniskusrisses finden.
Die behandelnden Ärzte haben offenbar keine medizinischen Hinweise gefunden, welche für eine Unfallkausalität gesprochen hätten . Wären aus medizinischer Sicht unfallbe ding te Verletzungen sichtbar gewesen, wäre dies in den Berichten wohl zumin dest erwähnt worden. 4.4
Die vorhandenen Akten und deren Würdigung führen zum Schluss, dass
eine Verursachung der im September 200 9 festgestellten Meniskusverletzung durch den Unfall vom 3 . September
2008 nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinli chkeit angenommen werden kann. 4.5
Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Meniskusriss und dem erlitte nen Unfall vom 3. September 2008 erscheint wohl als möglich. Ebenso möglich – wenn aufgrund des Ereignisses mit lediglich Anschlagen des Kniege lenks nicht sogar weit wahrscheinlicher – ist jed och, dass die Arthrose , welche sehr häufig mit dadurch bedingten degenerativen Meniskusschädigu ngen ein her geht, die Ursache der Meniskusruptur war .
Da die blosse Möglichkeit der unfallbedingten Verursachung nicht genügt (vgl. vorstehend E. 1.3) und der erforderliche Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nicht gegeben ist (vgl. vorstehend E. 4.4), besteht keine rechtliche Grundlage für eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.
Bei diesem Ergebnis kann auf die P rüfung der Basis der Taggelder sowie der Integritätsentschädigung verzichtet werden.
Da nie eine Leistungspflicht in Be zug auf die Meniskusverletzung bestand, konnte auch kein Anspruch auf Tag gelder und Heilbehandlungen entstehen.
Der angefochtene Entscheid ist deshalb zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).
E. 1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchs-aufhe bende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammen hang ge geben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallver sicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
E. 1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 6
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S.
572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 1 6. Mai 2012 ( Urk.
2) erhob der Versi cherte am 1 5. Juni 2012 Beschwerde ( Urk. 1) mit den Anträgen , dieser und die Verfügung vom 2 0. Mai 2011 seien aufzuheben (S. 2 Ziff.
1) und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auch nach dem 4. Mai 2010 zu erbringen (S. 2 Ziff. 2). Es sei ihm nach Erlangung des medizinischen Endzustandes eine Rente sowie eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen (S. 2 Ziff. 3). Weiter sei festzustellen, dass die Höhe des Taggeldansatzes falsch be rechnet worden sei, worauf der Fall an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei, so dass diese die korrekte Taggeldberechnung vornehmen könne (S. 2 Ziff. 4). Eventuell sei ein neutrales, orthopädisches Gutachten unter Beizug eines Biomechanikers zu erstellen (S. 2 Ziff. 5).
Mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2012 ( Urk.
7) schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 9. August 2012 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) davon aus, dass gemäss den ärztlichen Stellungnahmen mit Sicherheit bereits vor dem Unfall eine deutliche Varusgonarthrose bestanden habe und ausserdem der Unfall mechanismus mit lediglich Anschlagen des Knies (Kontusion) aus biomecha nischer Sicht nicht geeignet sei, den diagnostizierten Meniskus riss zu verursa chen (S. 12 f.). Aufgrund der medizinischen Beurteilungen lasse sich deshalb sagen, dass der Meniskusriss im linken Knie, welcher schliesslich zur ersten Operation im September 2009 mit den bekannten Folgen geführt habe, nicht mit überwiegender W ahrscheinlich keit auf den Unfall vom 3. September 2008 zurückgeführt werden könne (S. 13 Mitte). Da der natürliche Kausal zu sammen hang nicht mit dem nötigen Beweisgrad dargelegt werden könne, habe nie eine Leistungspflicht bestanden (S.14 Mitte).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise au f den Stand punkt ( Urk. 1), dass anhand der vorhandenen medizinischen Akten und der erstellten Röntgenbilder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sei, dass der Unfall vom 3. September 2008 eine richtunggebende Gesundheitsver schlechterung bewirkt habe , weshalb ihm am 5. Mai 2010 eine Knieprothese implantiert worden sei (S. 10 lit. d ). Da klar ein organisch nachweisbarer Scha den vorliege, müsse auch das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhanges bejaht werden (S. 11 lit. c). Die Folgeerkrankung einer 4-Etagen-Venenthrom bose links mit klinisch hochgradigem Verdacht auf eine Lungenarterienembolie sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die unfallbedingte Operation vom 5. Mai 2010 zurückzuführen, weshalb die Beschwerdegegnerin auch für die se Folgekosten vollumfänglich aufkommen müsse (S. 11 f.).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zwi schen den vom Beschwerdeführer am 2 9. Oktober 2010 gemeldeten Knieb e schwerden und dem am 3. September 2008 erlittenen Sturz vom Lehrerstuhl ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht. 3. 3.1
Gemäss Akten brach am 3. September 2008 während des Unterrichts der Stuhl des Beschwerdeführers und er stiess
in der Folge mit dem linken Knie gegen eine Schublade und verstauchte sich das rechte Handgelenk ( Urk. 8/2 Ziff. 6). 3.2
Nach seinem Unfall vom 3. September 2008 wurde d er Beschwerdeführer ge mäss eigenen Angaben durch seinen Hausarzt Dr. med. A.___ , Fach arzt für Allgemeine und Innere Medizin FMH,
untersuc ht und behandelt. Dieser führte in seinem Bericht vom 9. März 2012 ( Urk. 8/M15) aus, das linke Knie des Beschwerdeführers sei am 1 9. Juni 2009 geröntgt worden und eine genaue Untersuchung des Beschwerdeführers nach seinem Unfall sei erstmals am 2 7. August 2009 erfolgt, wobei ein Verdacht auf eine Meniskusverletzung diag nostiziert worden sei. V orher sei der Beschwerdeführer nie wegen seines linken Knies in seiner Sprechstunde gewesen ( Ziff. 1 und 4). 3. 3
Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, berichtete am 9. September 2009 ( Urk. 8/M
1) und nannte fol gende Diagnose : - Meniskusruptur Kniegelenk links med ial mit beginnenden Knorpelschä den zum Teil dritten bis vierten Grades, möglich mit auch Stresszeichen im Rahmen einer leicht aktivierten varusbetonten Gonarthrose. Zustand nach möglicher VKB-Läsion. Rechtes Kniegelenk ähnlich, aber weniger ausgeprägt.
Er führte aus, im mitgebr achten MRI beider Kniegelenke s ehe man eine eindeu tige Meniskusruptur links medial, mit auch schon deutlichen Knorpelschäden und Stresszeichen. Ausserdem sehe man eine introssäre Flüssigkeitsansammlung auf Grund einer aktivierten medial betonten Arthrose mit Meniskusruptur. Rechts zeigten sich ähnliche Verhältnisse, wobei die Meniskusläsion jedoch weniger ausgeprägt sei.
Dr. B.___ berichtete am 3 0. September 2009 ( Urk. 8/M10) über die gleichen tags durchgeführte Kniearthroskopie links bei bereits bekannter Diagnose (vgl. E. 3.4).
A m 1 8. März 2010 berichtete Dr. B.___ ( Urk. 8/M2) und führte aus, die aktuel len MRI-Bilder bestätigten die massive Vanusgonarthrose mit deutlichen Stresszeichen intraossär femoral und tibial.
Am 5. Mai 2010 berichtete Dr. B.___ ( Urk. 8/M9) über die gleichentags durch geführte Kniearthrotomie links anterior-medial, die Beinachsenkorrektur, medi aler Kapselband-Release mit Tibiaplateau-Resektion medial, die Implantation einer tibialen unicondylären Komponente sowie die Implantation einer femora len Komponente unicondylär.
Am 3. Juni 2010 berichtete Dr. B.___ ( Urk. 8/M3) und nannte als Diagnose einen Zustand nach Beckenvenenthrombose mit massiver Stauung des linken Be ines. Ansonsten fänden sich lokal reizlose und gute Verhältnisse bei einer Flexion bis 90 Grad.
Am 1 1. August 2010 berichtete Dr. B.___ ( Urk. 8/M3) und führte aus, bezüg lich des Kniegelenkes sei der Beschwerdeführer beschwerdefrei . Vor zirka einem Monat habe der Beschwerdeführer jedoch ein massives thromboembolisches Ereignis gehabt. Es finde sich ein massiv verdicktes Bein links von proximal bis distal, das Kniegelenk selber sei ruhig und gut beweglich.
Am 6. September 2010 berichtete Dr. B.___ ( Urk. 8/M4) und führte aus, das linke Bein sei nun deutlich ruhiger und weniger geschwollen. Das Knie selber sei ruhig und gut beweglich sowie auch gut gehfähig.
Am 1. November 2010 berichtete Dr. B.___ ( Urk. 8/M4) und führte aus, es bestehe immer noch eine Unterschenkelschwellung , diese sei jedoch deutlich weniger ausgeprägt als vor einem Monat. Bezüglich des linken Knies gebe der Beschwerdeführer noch etwas Beschwerden lateralbetont an. 3.4
Dr. A.___ berichtete am 1 5. November 2010 zuhanden der IV-Stelle ( Urk. 8/M6) und führte aus, der Beschwerdeführer habe im September 2008 einen Unfall erlitten, in dem er von einem Stuhl gestürzt sei. Im Verlauf seien hartnäckige Knieschmerzen aufge treten, welche zunächst als überl astungs bedingte Gonarthrose interpretiert worden seien. Es habe sich jedoch im Verlauf eine links medial seitige Meniskusruptur mit beginnendem Knorpelschaden 3. 4. Grades, möglich auch mit Stresszeichen im Rahmen einer leicht aktivierten varusbetonten Gonarthrose, gezeigt.
3. 5
Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Beratender Arzt der AXA, berichtete am 9. März 2011 ( Urk. 8/M11) und führte aus, es habe bereits vor dem Unfall eine fortgeschrittene Varusgonarthrose bestanden ( Ziff. 2.1). Der Unfall habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt ( Ziff. 2.3). Der status quo sine sei rund 12 Wochen nach der Arthroskopie des linken Knies, somit Ende des Jahres 2009, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Knieprothesenoperation am 5. Mai 2010 erreicht ge wesen ( Ziff. 2.4). 3. 6
Dr. B.___ berichtete am 1 6. Mai 2011 ( Urk. 8/M13) und führte aus, ein throm boembolisches Ereignis in den ersten drei Monaten nach einem Eingriff an der Hüfte und am Knie sei in der Regel mit grosser Wahrscheinlichkeit in Zusam menhang mit der Operation zu sehen. In diesem Sinne sei die tiefe Ve nen thrombose mit dann konsekutiver Embolie und entsprechender Behandlung in Zusammenhang mit der Operation zu sehen und diesbezüglich auch mit dem Unfall vom September 2008, sofern die Knieverletzung und die Knieteilprothese auf das Unfallgeschehen zurück zu führen seien . 3. 7
Dr. A.___ berichtete am 4. November 2011 ( Urk. 8/M14) und führte aus, die im Sommer 2010 erlittene 4-Etagen-Thrombose sowie die Lungenembolie seien klar auf die Operation zurückzuführen (S. 2 oben). 3.
E. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ( Art.
E. 8 Dr. med. D.___ , Spezialarzt FMH Chirurgie, Beratender Arzt der AXA, berichtete am 7. Februar 2012 ( Urk. 8/M18) und führte aus, mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit habe schon zum Zeitpunkt des Unfalls vom 3. September 2008 eine Varusgonarthrosesituation am linken Kniegelenk bestanden. Auch am rechten, unverletzten Kniegelenk habe im Verlauf der Abklärung eine allerdings weniger ausgeprägte diesbezügliche Arthrose mit entsprechend weniger Beschwerden festgestellt werden können. Es sei davon auszugehen, dass hier ein Vorzustand bestanden habe mit zumindest beginnen der medialer Gonarthrose, wobei es ex post kaum mehr beurteilbar sei, ob die zur Diskussion stehende Meniskusruptur arthrosebedingt sei oder auf den Unfall zurückzuführen sei. Aus rein biomechanischer Sicht sei ein blosses An schlagen des Kniegelenkes (Kontusion) nicht geeignet, eine Meniskusruptur zu verursachen. Viel wahrscheinlicher sei es, dass durch die Kontusion eine vorbe stehende Gonarthrosesituation, wie sie übrigens auch am rechten Kniegelenk bestehe, lediglich aktiviert worden sei (S. 1 f.). Er erachte die Meniskusruptur am linken Kniegelenk somit nur möglicherweise in einem natürlichen Kausal zusammenhang zum Ereignis vom 3. September 2008, es sei denn, dass beim Sturz nicht nur eine Kontusion sondern auch eine Distorsion des Gelenkes statt gefunden habe . Wenn jedoch davon ausgegangen werde, dass die Meniskus ruptur in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stehe, führe dies durch zusätzliche Destabilisierung des Kniegelenkes zu einer rich tunggebenden Verschlimmerung mit erfahrungsgemäss deutlich beschleunigter Progredienz der Gonarthrose (S. 2 Ziff. 2) . Zusammenfassend stehe die natürli che Kausalität der Befunde, wie sie im September 2009 bestanden hätten, nur möglicherweise in Verbindung mit dem Ereignis vom 3. September 200 8.
3.
E. 9 festgestellten Meniskusverletzung durch den Unfall vom 3 . September
2008 nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinli chkeit angenommen werden kann. 4.5
Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Meniskusriss und dem erlitte nen Unfall vom 3. September 2008 erscheint wohl als möglich. Ebenso möglich – wenn aufgrund des Ereignisses mit lediglich Anschlagen des Kniege lenks nicht sogar weit wahrscheinlicher – ist jed och, dass die Arthrose , welche sehr häufig mit dadurch bedingten degenerativen Meniskusschädigu ngen ein her geht, die Ursache der Meniskusruptur war .
Da die blosse Möglichkeit der unfallbedingten Verursachung nicht genügt (vgl. vorstehend E. 1.3) und der erforderliche Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nicht gegeben ist (vgl. vorstehend E. 4.4), besteht keine rechtliche Grundlage für eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.
Bei diesem Ergebnis kann auf die P rüfung der Basis der Taggelder sowie der Integritätsentschädigung verzichtet werden.
Da nie eine Leistungspflicht in Be zug auf die Meniskusverletzung bestand, konnte auch kein Anspruch auf Tag gelder und Heilbehandlungen entstehen.
Der angefochtene Entscheid ist deshalb zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00138 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
14. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Advokaturbüros Metzger Wüst Blöchlinger Figi Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1954, arbeitete neben seiner Haupttätigkeit bei der Firma Y.___
seit dem 1. März 2003 in einem Teilpensum als Lehrbeauftragter im Z.___
und war in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (AXA) obligatorisch gegen Unfälle versichert ( Urk. 8/1) . Am 3. September 2009 erlitt er einen Unfall, als im Unterricht sein Lehrerstuhl brach und er mit dem linken Knie gegen eine Schublade
stiess und sich dabei ausserdem das rechte Handgelenk verletzte ( Urk. 8/2).
Da zu diesem Zeitpunkt keine Anmeldung des Unfalls bei der AXA erfolgte, kam in der Folge die Krankenkasse für die Behandlungskosten auf und die Zürich Versicherungen erbrachte Taggelder aus der Kran kentaggeldversicherung.
Am 3 0. September 2009 erfolgte eine Arthroskopie ( Urk. 8/M10) und am 5. Mai 2010 wurde dem Versicherten am linken Knie eine Prothese eingesetzt ( Urk. 8/M9). Am 2. November 2010 meldete die Bildungsdirektion Kanton Zü rich bei der AXA einen Rückfall des Versicherten zum Unfall vom 3. September 2008 ( Urk. 8/3). Die AXA anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht rückwir kend bis zur Knieprothese und hielt fest, dass der status quo sine 12 Wochen nach der Knieoperatio n , spätestens jedoch am 5. Mai 2010 wieder erreicht ge wesen sei ( Urk. 8/12-13).
1.2
Mit Verfügung vom 2 0. Mai 2011 ( Urk. 8/35) schloss die AXA den Fall per
4. Mai 2010 ab und stellte die Versic herungsleistungen (Taggeld und Heilkos ten) e in . Die am 2 0. Juni 2011 von der Krankenkasse des Versicherten erhobene Einsprache ( Urk. 8/40) und die am 2 1. Juni 2011 vom Versicherten erhobene Einsprache ( Urk. 8/42) wies die AXA mit Entscheid vom 1 6. Mai 2012 ( Urk. 8/64 = Urk.
2) ab.
2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 6. Mai 2012 ( Urk.
2) erhob der Versi cherte am 1 5. Juni 2012 Beschwerde ( Urk. 1) mit den Anträgen , dieser und die Verfügung vom 2 0. Mai 2011 seien aufzuheben (S. 2 Ziff.
1) und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auch nach dem 4. Mai 2010 zu erbringen (S. 2 Ziff. 2). Es sei ihm nach Erlangung des medizinischen Endzustandes eine Rente sowie eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen (S. 2 Ziff. 3). Weiter sei festzustellen, dass die Höhe des Taggeldansatzes falsch be rechnet worden sei, worauf der Fall an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei, so dass diese die korrekte Taggeldberechnung vornehmen könne (S. 2 Ziff. 4). Eventuell sei ein neutrales, orthopädisches Gutachten unter Beizug eines Biomechanikers zu erstellen (S. 2 Ziff. 5).
Mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2012 ( Urk.
7) schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 9. August 2012 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG), so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchs-aufhe bende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammen hang ge geben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallver sicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 1.4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 6
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S.
572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) davon aus, dass gemäss den ärztlichen Stellungnahmen mit Sicherheit bereits vor dem Unfall eine deutliche Varusgonarthrose bestanden habe und ausserdem der Unfall mechanismus mit lediglich Anschlagen des Knies (Kontusion) aus biomecha nischer Sicht nicht geeignet sei, den diagnostizierten Meniskus riss zu verursa chen (S. 12 f.). Aufgrund der medizinischen Beurteilungen lasse sich deshalb sagen, dass der Meniskusriss im linken Knie, welcher schliesslich zur ersten Operation im September 2009 mit den bekannten Folgen geführt habe, nicht mit überwiegender W ahrscheinlich keit auf den Unfall vom 3. September 2008 zurückgeführt werden könne (S. 13 Mitte). Da der natürliche Kausal zu sammen hang nicht mit dem nötigen Beweisgrad dargelegt werden könne, habe nie eine Leistungspflicht bestanden (S.14 Mitte). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise au f den Stand punkt ( Urk. 1), dass anhand der vorhandenen medizinischen Akten und der erstellten Röntgenbilder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sei, dass der Unfall vom 3. September 2008 eine richtunggebende Gesundheitsver schlechterung bewirkt habe , weshalb ihm am 5. Mai 2010 eine Knieprothese implantiert worden sei (S. 10 lit. d ). Da klar ein organisch nachweisbarer Scha den vorliege, müsse auch das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhanges bejaht werden (S. 11 lit. c). Die Folgeerkrankung einer 4-Etagen-Venenthrom bose links mit klinisch hochgradigem Verdacht auf eine Lungenarterienembolie sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die unfallbedingte Operation vom 5. Mai 2010 zurückzuführen, weshalb die Beschwerdegegnerin auch für die se Folgekosten vollumfänglich aufkommen müsse (S. 11 f.).
2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zwi schen den vom Beschwerdeführer am 2 9. Oktober 2010 gemeldeten Knieb e schwerden und dem am 3. September 2008 erlittenen Sturz vom Lehrerstuhl ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht. 3. 3.1
Gemäss Akten brach am 3. September 2008 während des Unterrichts der Stuhl des Beschwerdeführers und er stiess
in der Folge mit dem linken Knie gegen eine Schublade und verstauchte sich das rechte Handgelenk ( Urk. 8/2 Ziff. 6). 3.2
Nach seinem Unfall vom 3. September 2008 wurde d er Beschwerdeführer ge mäss eigenen Angaben durch seinen Hausarzt Dr. med. A.___ , Fach arzt für Allgemeine und Innere Medizin FMH,
untersuc ht und behandelt. Dieser führte in seinem Bericht vom 9. März 2012 ( Urk. 8/M15) aus, das linke Knie des Beschwerdeführers sei am 1 9. Juni 2009 geröntgt worden und eine genaue Untersuchung des Beschwerdeführers nach seinem Unfall sei erstmals am 2 7. August 2009 erfolgt, wobei ein Verdacht auf eine Meniskusverletzung diag nostiziert worden sei. V orher sei der Beschwerdeführer nie wegen seines linken Knies in seiner Sprechstunde gewesen ( Ziff. 1 und 4). 3. 3
Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, berichtete am 9. September 2009 ( Urk. 8/M
1) und nannte fol gende Diagnose : - Meniskusruptur Kniegelenk links med ial mit beginnenden Knorpelschä den zum Teil dritten bis vierten Grades, möglich mit auch Stresszeichen im Rahmen einer leicht aktivierten varusbetonten Gonarthrose. Zustand nach möglicher VKB-Läsion. Rechtes Kniegelenk ähnlich, aber weniger ausgeprägt.
Er führte aus, im mitgebr achten MRI beider Kniegelenke s ehe man eine eindeu tige Meniskusruptur links medial, mit auch schon deutlichen Knorpelschäden und Stresszeichen. Ausserdem sehe man eine introssäre Flüssigkeitsansammlung auf Grund einer aktivierten medial betonten Arthrose mit Meniskusruptur. Rechts zeigten sich ähnliche Verhältnisse, wobei die Meniskusläsion jedoch weniger ausgeprägt sei.
Dr. B.___ berichtete am 3 0. September 2009 ( Urk. 8/M10) über die gleichen tags durchgeführte Kniearthroskopie links bei bereits bekannter Diagnose (vgl. E. 3.4).
A m 1 8. März 2010 berichtete Dr. B.___ ( Urk. 8/M2) und führte aus, die aktuel len MRI-Bilder bestätigten die massive Vanusgonarthrose mit deutlichen Stresszeichen intraossär femoral und tibial.
Am 5. Mai 2010 berichtete Dr. B.___ ( Urk. 8/M9) über die gleichentags durch geführte Kniearthrotomie links anterior-medial, die Beinachsenkorrektur, medi aler Kapselband-Release mit Tibiaplateau-Resektion medial, die Implantation einer tibialen unicondylären Komponente sowie die Implantation einer femora len Komponente unicondylär.
Am 3. Juni 2010 berichtete Dr. B.___ ( Urk. 8/M3) und nannte als Diagnose einen Zustand nach Beckenvenenthrombose mit massiver Stauung des linken Be ines. Ansonsten fänden sich lokal reizlose und gute Verhältnisse bei einer Flexion bis 90 Grad.
Am 1 1. August 2010 berichtete Dr. B.___ ( Urk. 8/M3) und führte aus, bezüg lich des Kniegelenkes sei der Beschwerdeführer beschwerdefrei . Vor zirka einem Monat habe der Beschwerdeführer jedoch ein massives thromboembolisches Ereignis gehabt. Es finde sich ein massiv verdicktes Bein links von proximal bis distal, das Kniegelenk selber sei ruhig und gut beweglich.
Am 6. September 2010 berichtete Dr. B.___ ( Urk. 8/M4) und führte aus, das linke Bein sei nun deutlich ruhiger und weniger geschwollen. Das Knie selber sei ruhig und gut beweglich sowie auch gut gehfähig.
Am 1. November 2010 berichtete Dr. B.___ ( Urk. 8/M4) und führte aus, es bestehe immer noch eine Unterschenkelschwellung , diese sei jedoch deutlich weniger ausgeprägt als vor einem Monat. Bezüglich des linken Knies gebe der Beschwerdeführer noch etwas Beschwerden lateralbetont an. 3.4
Dr. A.___ berichtete am 1 5. November 2010 zuhanden der IV-Stelle ( Urk. 8/M6) und führte aus, der Beschwerdeführer habe im September 2008 einen Unfall erlitten, in dem er von einem Stuhl gestürzt sei. Im Verlauf seien hartnäckige Knieschmerzen aufge treten, welche zunächst als überl astungs bedingte Gonarthrose interpretiert worden seien. Es habe sich jedoch im Verlauf eine links medial seitige Meniskusruptur mit beginnendem Knorpelschaden 3. 4. Grades, möglich auch mit Stresszeichen im Rahmen einer leicht aktivierten varusbetonten Gonarthrose, gezeigt.
3. 5
Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Beratender Arzt der AXA, berichtete am 9. März 2011 ( Urk. 8/M11) und führte aus, es habe bereits vor dem Unfall eine fortgeschrittene Varusgonarthrose bestanden ( Ziff. 2.1). Der Unfall habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt ( Ziff. 2.3). Der status quo sine sei rund 12 Wochen nach der Arthroskopie des linken Knies, somit Ende des Jahres 2009, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Knieprothesenoperation am 5. Mai 2010 erreicht ge wesen ( Ziff. 2.4). 3. 6
Dr. B.___ berichtete am 1 6. Mai 2011 ( Urk. 8/M13) und führte aus, ein throm boembolisches Ereignis in den ersten drei Monaten nach einem Eingriff an der Hüfte und am Knie sei in der Regel mit grosser Wahrscheinlichkeit in Zusam menhang mit der Operation zu sehen. In diesem Sinne sei die tiefe Ve nen thrombose mit dann konsekutiver Embolie und entsprechender Behandlung in Zusammenhang mit der Operation zu sehen und diesbezüglich auch mit dem Unfall vom September 2008, sofern die Knieverletzung und die Knieteilprothese auf das Unfallgeschehen zurück zu führen seien . 3. 7
Dr. A.___ berichtete am 4. November 2011 ( Urk. 8/M14) und führte aus, die im Sommer 2010 erlittene 4-Etagen-Thrombose sowie die Lungenembolie seien klar auf die Operation zurückzuführen (S. 2 oben). 3. 8
Dr. med. D.___ , Spezialarzt FMH Chirurgie, Beratender Arzt der AXA, berichtete am 7. Februar 2012 ( Urk. 8/M18) und führte aus, mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit habe schon zum Zeitpunkt des Unfalls vom 3. September 2008 eine Varusgonarthrosesituation am linken Kniegelenk bestanden. Auch am rechten, unverletzten Kniegelenk habe im Verlauf der Abklärung eine allerdings weniger ausgeprägte diesbezügliche Arthrose mit entsprechend weniger Beschwerden festgestellt werden können. Es sei davon auszugehen, dass hier ein Vorzustand bestanden habe mit zumindest beginnen der medialer Gonarthrose, wobei es ex post kaum mehr beurteilbar sei, ob die zur Diskussion stehende Meniskusruptur arthrosebedingt sei oder auf den Unfall zurückzuführen sei. Aus rein biomechanischer Sicht sei ein blosses An schlagen des Kniegelenkes (Kontusion) nicht geeignet, eine Meniskusruptur zu verursachen. Viel wahrscheinlicher sei es, dass durch die Kontusion eine vorbe stehende Gonarthrosesituation, wie sie übrigens auch am rechten Kniegelenk bestehe, lediglich aktiviert worden sei (S. 1 f.). Er erachte die Meniskusruptur am linken Kniegelenk somit nur möglicherweise in einem natürlichen Kausal zusammenhang zum Ereignis vom 3. September 2008, es sei denn, dass beim Sturz nicht nur eine Kontusion sondern auch eine Distorsion des Gelenkes statt gefunden habe . Wenn jedoch davon ausgegangen werde, dass die Meniskus ruptur in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stehe, führe dies durch zusätzliche Destabilisierung des Kniegelenkes zu einer rich tunggebenden Verschlimmerung mit erfahrungsgemäss deutlich beschleunigter Progredienz der Gonarthrose (S. 2 Ziff. 2) . Zusammenfassend stehe die natürli che Kausalität der Befunde, wie sie im September 2009 bestanden hätten, nur möglicherweise in Verbindung mit dem Ereignis vom 3. September 200 8.
3. 9
Dr. D.___ berichtete am 2 7. März 2012 ( Urk. 8/M19) und führte aus, mit Sicher heit habe hier bereits zum Unfallzeitpunkt im September 2008 ein stum mer oder manifester Vorzustand im Sinne einer Varusgonarthrose bestanden ( Ziff. 1). Bedingt durch die recht massive Meniskusteilresektion sei es zu einer zusätzlichen Destabilisierung des Kniegelenkes in richtunggebender Art und Weise gekommen. Dies in dem Sinne, als die bereits vorhandene mediale Gon arthrose in ihrer Progredienz beschleunigt worden sei und zumindest die Indi kation zum prothetischen Teilersatz des Kniegelenkes zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt notwendig gemacht habe. Ob ohne die Meniskusruptur ebenfalls im Verlauf der Zeit ein prothetischer Gelenkersatz notwendig gewor den wäre, sei wohl möglich, nicht aber sicher zu beurteilen. Daraus lasse sich folgern, dass , wenn man die Meniskusruptur unfallkausal übernehmen müsse, gesamthaft von einer richtunggebenden Verschlimm erung auszugehen sei ( Ziff. 2). Primär sei die Kausalität der festgestellten Meniskusruptur lediglich mit dem Beweisgrad der Möglichkeit zu beurteilen. Dies aufgrund des Ereignisses mit lediglich Anschlagen des Kniegelenkes und der Tatsache, dass hier bereits zum Unfallzeitpunkt eine mediale Gonarthrose bestanden habe, die sehr häufig mit dadurch bedingten degenerativen Meniskusschädigungen vergesellschaftet sei. Die Röntgenaufnahmen vom Juni 2009 und die MRI-Bilder vom September 2009 zeigten ma ssive arthrotische Veränderungen im medialen Gelenkkompar timent des linken Kniegelenkes, und dies in einem Ausmass, das darauf schliessen lasse, dass diese Veränderungen wesentlich älter als ein Jahr sein müssten, da nach einer Meniskusverletzung solche Veränderungen nicht inner halb eines Jahres auftreten könnten ( Ziff. 4). 3.10
Dr. A.___ berichtete am 1 0. April 2012 ( Urk. 8/M17) und führte aus, wie den Kopien der Krankengeschichte (Krankenblatteinlagen, vgl. Urk. 8/M16) zu entnehmen sei, habe er den Be schwerdeführer im Jahre 2008 von April bis Oktober nicht untersucht. Dr. med. E.___ habe den Beschwerdeführer am 1 9. Mai 2009 wegen Beschwerden am Ellbogen rechts und Knieschmerzen beidseits bestehend seit 3 Monaten behandelt und dabei die Diagnose einer Epicondylopathie lateral im Ellbogen und Verdacht auf retropatelläres Syndrom gestellt. Daraufhin seien am 1 9. Juli 2009 beide Kniegelenke geröntgt worden. Die arthrotischen Veränderungen auf den Röntgenbildern seien seiner Meinung nach nicht über das Alter des Beschwerdeführers hinausgehend.
4. 4.1
Im Zusammenhang mit der Behandlung nach dem Unfall vom 3. September 2008 durch Dr. A.___ wurde in den damals erstellten Dokumenten nicht s bezüglich des linken Knies des Beschwerdeführers ausgeführt , weder diesbezüg liche Beschwerden noch entsprechende Befunde wurden erwähnt (vgl. vorste hend E. 3.2, Urk. 8/M16).
R und 9 Monate nach dem Unfall, im Mai 2009 ,
konsultierte der Beschwerdefüh rer die Vertretung von Dr. A.___ , Dr. med. E.___ , und machte erstmals seit drei Monaten bestehend e
Kniebeschwerden geltend . Gestützt auf die a m 1 9. Juni 2009 angefertigten Röntgenbilder beider Knie
sowie die am 2 7. August 2009 erfolgte Untersuchung des Beschwerdeführers diagnostizierte Dr. A.___
einen Verdacht auf eine Meniskusverletzung . Die durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) des linken Knies bestätigte diesen Verdacht und zeigte eine eindeutige Meniskusruptur links medial, mit auch schon deutli chen Knorpelschäden und Stresszeichen. Ausserdem zeigte das MRI-Bild eine introssäre Flüssigkeitsansammlung auf Grund einer aktivierten medial betonten Arthrose mit Meniskusruptur. Rechts zeigten sich ähnliche Verhältnisse, wobei die Meniskusläsion jedoch weniger ausgeprägt war . 4.2
Bezogen auf die vorstehend angeführten Fakten wies Dr. D.___ im F ebruar und März 2012 darauf hin (vgl. vorstehend E. 3.8 und E. 3.9) , dass die Kausali tät der festgestellten Meniskusruptur aufgrund des Ereignisses vom 3. September 2008 mit lediglich Anschlagen des Kniegelenkes und der Tatsache, dass hier bereits zum Unfallzeitpunkt eine mediale Gonarthrose bestanden habe, die sehr häufig mit dadurch bedingten degenerativen Meniskusschädigungen vergesellschaftet sei, lediglich mit dem Beweisgrad der Möglichkeit zu beurtei len sei. Die Röntgenaufnahmen vom Juni 2009 und die MRI-Bilder vom September 2009 zeigten ausserdem massive arthrotische Veränderungen im medialen Gelenkkomparti ment des linken Kniegelenkes in einem Ausmass, das darauf schliessen lasse, dass diese Veränderungen wesentlich älter als ein Jahr sein müssten, da nach einer Meniskusverletzung solche Veränderungen nicht innerhalb eines Jahres auftreten könnten . 4.3
Zu prüfen ist nun, ob die Aussage von Dr. D.___ , wonach die Verursachung der im September 2009 festgestellten Meniskusverletzung durch den Unfall vom 3. September 2008 lediglich möglich, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich sei, durch die weiteren Fakten bestätigt oder entkräftet wird.
Das geltend gemachte Unfallereignis ereignete sich am 3. September 2008, wo bei sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen das linke Knie und das rechte Handgelenk verletzt habe. Eine Unfallmeldung erfolgte indes er st am 2 9. Oktober 2010 ( Urk. 8/ 2). Der Beschwerdeführer gab sodann an, er habe sich nach dem Unfallereignis in hausärztliche Kontrolle begeben, wobei die Leistun g en aber über die Krankenkasse beziehungsweise die Krankentaggeldversiche rung abgewickelt worden seien ( Urk. 8/4).
Den Akten des erstbehandelnden Arztes Dr. A.___
ist jedoch zu entnehmen, dass eine erste genaue Untersu chung nach dem Unfall durch ihn erst am 2 7. August 2009 erfolgt ist , und der Beschwerdeführer erstmals im Mai 2009 über Kniebeschwerden klagte ( Urk. 8/16) . Diese Laten zzeit von mehr als acht Monaten lässt bereits an sich starke Zweifel an der Unfallkausalität des Meniskusrisses aufkommen. In den medizi nischen Berichten hätte somit ausführlich und überzeugend dargelegt werden müssen , dass das Unfallereignis überwiegend wahrscheinlich die Ursa che der Meniskusverletzung gewesen sei . D ie Diagnose eines Meniskusrisses wurde gemäss Akten erstmals im Bericht von Dr. B.___ vom 9. September 2009 (vgl. E. 3.3) aufgrund des MRI vom 9. September 2009 dokumentiert. I n diesen MRI-Bildern zeigte sich ausserdem ein fortgeschrittener degenerativer Zustand , und Dr. B.___ stellte weiter die Diagnose einer invalidisierenden, varusbetonten Gonarthrose. Eine Unfallkausalität der Verletzung wurde in kei nem seiner Berichte erwähnt . Die erste Erwähnung ein er möglichen unfallbe dingten Ursache der Kniebeschwerden erfolgte im Bericht von Dr. A.___ vom 1 5. November 2010 (vgl. vorstehend E. 3.4) , wobei auch er keine Begrün dung für eine im Bereich des Mögl ichen liegende Unfallkausalität nannte. Auch Dr. C.___ nahm im Bericht vom 9. März 2011 (vgl. E. 3.5) keine Stellung zur Unfallkausalität .
Zusammenfassend lassen sich lediglich Erwähnungen des Risses im Zusammenhang mit der zeitlichen Abfolge nach dem Unfall, jedoch in keiner der bei den Akten liegenden medizinischen Stellungnahme n eine Be grün dung
für eine Unfallkausa lität
des Meniskusrisses finden.
Die behandelnden Ärzte haben offenbar keine medizinischen Hinweise gefunden, welche für eine Unfallkausalität gesprochen hätten . Wären aus medizinischer Sicht unfallbe ding te Verletzungen sichtbar gewesen, wäre dies in den Berichten wohl zumin dest erwähnt worden. 4.4
Die vorhandenen Akten und deren Würdigung führen zum Schluss, dass
eine Verursachung der im September 200 9 festgestellten Meniskusverletzung durch den Unfall vom 3 . September
2008 nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinli chkeit angenommen werden kann. 4.5
Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Meniskusriss und dem erlitte nen Unfall vom 3. September 2008 erscheint wohl als möglich. Ebenso möglich – wenn aufgrund des Ereignisses mit lediglich Anschlagen des Kniege lenks nicht sogar weit wahrscheinlicher – ist jed och, dass die Arthrose , welche sehr häufig mit dadurch bedingten degenerativen Meniskusschädigu ngen ein her geht, die Ursache der Meniskusruptur war .
Da die blosse Möglichkeit der unfallbedingten Verursachung nicht genügt (vgl. vorstehend E. 1.3) und der erforderliche Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nicht gegeben ist (vgl. vorstehend E. 4.4), besteht keine rechtliche Grundlage für eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.
Bei diesem Ergebnis kann auf die P rüfung der Basis der Taggelder sowie der Integritätsentschädigung verzichtet werden.
Da nie eine Leistungspflicht in Be zug auf die Meniskusverletzung bestand, konnte auch kein Anspruch auf Tag gelder und Heilbehandlungen entstehen.
Der angefochtene Entscheid ist deshalb zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach