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UV.2012.00134

Organische Unfallfolgen bei Leistungseinstellung nicht ausgewiesen (BGE 8C_132/2014)

Zürich SozVersG · 2013-12-16 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1956, arbeitete seit dem 1. Juni 1993 als Baum aschinist bei der Y.___ in Z.___ und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versiche rt, als er am 2 1. Oktober 2009 mit seinem Bagger

bei einem Manöver mit einer Ladung am Schwenkarm

auf die Seite kippte ( Urk. 10/2 /1 und Urk. 10/3 /1). Nach durchgeführter Erstbehandlung vor Ort wurde der Versi cherte von der Schweizerischen Rettungsflugwacht ins

A.___ transportiert ( Urk. 10/4/3), wo er vom 2 1. Oktober bis zum 10. November 2009 hospitalisiert war. Die behandelnden Ärzte des A.___ diagnostizierten am 1 7. November 2009 ein stumpfes Thoraxtrauma mit (1) Rippenserienfrakturen 5-8 links, (2) eine r Rippenfraktur 12 dorsal rechts, (3) einem kleinen ventralen Mantelpneumothorax rechts und (4) einem Hämatothorax beidseits links grösser als rechts, nicht Drainage bedürftig, sowie eine Rissquetschwunde frontal mit offener Nasenbeinfraktur ( Urk. 10/4/1). Die SUVA erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeld leistungen. Vom 4. bis zum 3 1. März 2010 wurde X.___ in der B.___ behandelt ( Austrittsbericht vom 1 4. April 2010, Urk. 10/41/1). Am 2 7. Juli 2011 wurde der Versicherte von Kreisarzt Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Chi rurgie, untersucht (Bericht vom 2 7. Juli 2011, Urk. 10/106). In der Folge gab Dr. C.___

ein abschliessendes Verlaufs-CT des Thorax in Auftrag und verfasste

am 2 9. Februar 2012 einen Nachtrag zur kreisärztlichen Unter suchung vom 27. Juli 2011 (Urk. 10/152). Mit Verfügung vom 8. März 2012 stellte die SUVA ihre Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (rückwirkend) per 1 7. Mai 2010 ein ( Urk. 10/155). Die dagegen von der Sanitas Grundver sicherungen AG am 20.

April 2012 ( Urk. 10/163) und vom Versicherten am 2 7. A pril 2012 (Urk. 10/164) erhobenen Einsprachen hiess die SUVA mit Einspracheentscheid vom 1 0. Mai 2012 in dem Sinne teilweise gut , dass sie

X.___ noch bis zum 1 3. Juni 2010 Taggelder zusprach ( Urk. 2/1 ) . 2.

Hiergegen erhob X.___ , nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss, am 1 1. Juni 2012 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 10. Mai 2012 sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Heilbehandlung, Taggelder, Rente und Integritätsentschädigung , zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent geltlichen Rechtsvertretung ( Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10/9). Mit Replik vom 2 6. Oktober 2012 ( Urk. 15) und Duplik vom 3 0. November 2012 ( Urk. 19) hiel ten die Parteien je an ihren Anträgen fest. Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer am 5. Dezember 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 20). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfaller eignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausal zusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetre tene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise bezie hungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusam menhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereig nis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetre tenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Recht sprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetrete nen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adä quate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausali tät; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.3

Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen.

Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Tei l des Sozialversicherungsrechts ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.

Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versi cherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fal len die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG).

1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.

2.1

Nach dem Unfall vom 2 1. Oktober 2009, bei dem der Beschwerdeführer mit sei nem Bagger bei ein em Manöver mit einer Ladung am Schwenkarm auf die Seite kippte, diagnostizierten d ie behandelnden Ärzte des A.___ im Austrittsbericht vom 1 7. November 2009 ein stumpfes Thoraxtrauma mit (1) Rippenserienfrakturen 5-8 links, (2) einer Rippenfraktur 12 dorsal rechts, (3) einem kleinen ventralen Mantelpneumothorax rechts und (4) einem Häma tothorax beidseits links grösser als rechts, nicht Drainage bedürftig, sowie eine Rissquetschwunde front al mit offener Nasenbeinfraktur. Die Ärzte des A.___ erklärten , dass aufgrund eines Hypo s phagmas am 2 9. Oktober 2009 ein ophtalm ologisches Konsilium ( fecit Dr. D.___ ) erfolgt sei, das keine Pathologien gezeigt habe. Die konventionellen radiologischen Verla ufskontrollen des Thorax vom 9. November 2009 hätten einen deutlichen Rückgang des Ergusses gezeigt. Am 1 0. November 2009 sei der Beschwerde führer in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden . Der Hausarzt werde um die Festlegung der weiteren Analgetika-Therapie und der Arbeitsun fähigkeit gebeten

( Urk. 10/4 ). 2.2

Dr. med. E.___ , Facharzt FMH f ür Allgemeinmedizin, gab in sei nem ärztlichen Zwischenbericht vom 2 2. Dezember 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin an , dass der Beschwerdeführer vor allem im Bereich der Frakturstelle und des Rippenthorax sowie neu auch im Bereich des Trochanter major links über Schmerzen klage . Unter konsequenter Analgesie mit Fentanyl 25 – 50 µg Pflaster sei er in Ruh e beinahe schmerzfrei . Weiter sei er insbeson dere wegen der muskulären Dysbalance im Nacken- und Brustbereich in phy siotherapeutischer Behandlung . Bei persistierenden Beschwerden im Trochan terbereich links sei eine radiologische Übersichtsaufnahme des Beckens indi ziert . Grundsätzlich sollte die Behandlung bei ihm Ende Januar oder Februar 2010 abgeschlossen sein. Ende Januar 2010 könne eventuell auch über einen Arbeitsversuch diskutiert werden

( Urk. 10/8 ) . 2.3

Dr. med. F.___ vom G.___ führte in seinem an Dr. E.___ gerichteten Bericht vom 1 6. Februar 2010 aus, dass die durch geführte Sonographie

eine normale Oberschenkelmuskulatur links

ohne Nach weis einer posttraumatischen Läsion zeige.

In d er biplanaren MRT der Ober schenkelmuskulatur sei eine normale und seitengleiche Darstellung der Ober schenkel beidseits ersichtlich. Eine morphologisch fassbare Ursache für das kli nische Beschwerdebild lasse sich nicht nachweisen ( Urk. 10/38). 2.4

Am 2 9. März 2010 berichteten die behandelnden Ärzte des H.___ , dass der Beschwerdeführer von der B.___ mit unklaren rechtsseitigen Oberbauchschmerzen zugewiesen worden sei. Aufgrund der kli nischen und radiologischen Befunde würden sie eine ausgeprägte Koprostase als hierfür ursächlich erachten. Nach Einleitung abführender Massnahmen habe der Beschwerdeführer viel Stuhl absetzen können. Daraufhin habe er in deutlich beschwerdegebessertem Zustand in die B.___ zurückverle gt wer den können ( Urk. 10/57). 2.5

Dr. med. I.___ , Spezialarzt FMH für Neuroradiologie, von der J.___

stellte in seinem Bericht vom 9. April 2010 zuhanden der B.___ fest, dass eine native und Kontrastmittel - verstärkte MR-Untersuchung des Schädels keinen pathologischen Befund ergeben habe. Das Gehirn sei strukturell unauffällig. Es lägen i nsbesondere auch keine Hinweise auf Hämosiderin -Reste nach cerebralen Kontusionen vor ( Urk. 10/43). 2.6

Im Austrittsbericht der B.___ vom 1 4. April 2010 führten die behan delnden Ärzte aus, dass die Situation zuletzt am 1 3. Januar 2010 im Rahmen einer Kontrolluntersuchung im A.___ mittels eines CT-Thorax be urteilt worden sei. Dabei habe im Vergleich zur Kontrolluntersu chung vom 2 5. Oktober 2009 eine vollständige Reg redienz des Pleuraergusses und des Pneumothorax festgestellt werden können. Die Rippenserienfrakturen 5 bis 8 links sowie der 1 2. Rippe rechts seien in Konsolidation begriffen gewesen. Zudem seien eine deutliche Regredienz der Belüftungsstörungen und eine deut liche Grössenregredienz des tracheobronchialen Lymphknotens rechts festge halten. Aufgrund des vom Beschwerdeführer angegebenen Schwindels sei bei Dr. med. K.___ , Spezial arzt FMH für Neurologie, noch eine neurolo gische Konsiliaruntersuchung

veranlasst worden. Die Beurteilung von Dr. K.___ stehe noch aus und werde nachgereicht. Gesamthaft betrachtet finde sich eine deutliche Diskrepanz zwischen den objektiv klinisch und bildgebend erhobenen Befunden und dem subjektiv ausgeprägten Beschwerdebild. Mal adaptive Überzeugungen würden in diesem Zusammenhang eine wahrschein lich wichtige Rolle spielen. Nichtsdestotrotz müsse man festhalten, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Belastbarkeit gewisse Fortschritte gemacht habe. Das aktuell erreichte Belastungsniveau könne noch gesteigert wer den. Aus diesem Grund sei eine weiterführende medizinische Trainingstherapie für vorerst sechs Wochen zu empfehlen. Die angestammte Tätigkeit als Baggerfüh rer auf dem Bau sollte dem Beschwerdeführer innert ein bis zwei Monaten wie der möglich sein. Als Wiedereinsti eg sei ein Teilzeitpensum zu empfehlen ( Urk. 10/41 /2-4 ). 2.7

Im an die B.___ gerichteten Beric ht vom 1 6. April 2010 legte Dr . K.___

dar, er habe keine Läsion des ersten Trigeminusastes oder des Nervus

facialis beidseits feststellen können. Die Angaben des Beschwerdeführers zur Berührungsempfindlichkeit im Gesicht seien widersprüchlich und würden sich nicht objektivieren lassen. Die Beschwerden im Nacken-/Schulterbereich sowie die frontalen und perietotemporalen Kopfschmerzen rechts würden nicht mit einer strukturellen Veränderung im Gehirn oder im Rückenmark im Z usam menhang stehen (Urk. 10/40 ). 2.8

Die behandelnde Ärztin und der behandelnde Psychologe des L.___

diagnostizierten in ihrem an med. pract . M.___ , prak tischer Arzt FMH, gerichteten Bericht vom

1. Juli 2010 in psychiatrischer Hin sicht eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4 , Urk. 10/60/2 ). Am 8. November 2010 berichteten der behandelnde Arzt und die behandelnden Psychologen des L.___ , dass sich der Beschwerdeführer vom 1 6. August bis zum 8. Oktober 2010 für acht Wochen in ihrer tagesklinischen Rehabilitationsbehandlung befunden habe . Er sei weiterhin zu 100 % arbeits unfähig

( Urk. 10 /84/1 -5 ) . 2.9

Dr. med. N.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem versicherungsmedizinischen psychiatrischen Konsilium vom 3 1. Dezember 2010 zuhanden der Allianz Suisse die Diagnose eine r anhalten den somatoforme n Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) . In der bisher ausgeübten Tätigkeit als Baumaschinist sei der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht noch bis Ende 2010 zu 100 % arbeitsunfähig. Im Januar und Februar 2011 sei ihm ein 50%-Pensum zumutbar. Ab März 2011 sei er wieder

in vollem Umfang arbeitsfähig. Eine psychiatrische Behandlung durch das Team des L.___ sei zu empfehlen, vor allem mit Blick auf den Umgang mit den chronischen Schmerzen im Alltag ( Urk. 10/83/3-4 ). 2.10

Dr. med. O.___ , Assistenzarzt Orthopädie an der P.___ ,

diagnostizierte in seinem Bericht vom 9. Juni 2011 zuhanden der Beschwerde gegnerin

(1) eine medial betonte Gonarthrose mit diskreter Retr opatel laarthrose links, (2) ein Genu

v arum und (3) ein chronisch rezidivierendes lumbospondy logenes Schm erzsyndrom links, anamnestisch Verdacht auf ein beginnendes lumboradikuläres Syndrom L5 und/oder S1 links ( Urk. 10/97 /1 ) . 2.11

Am 2 7. Juli 2011 wurde der Beschwerdeführer von Kreisarzt Dr. C.___ unter sucht. Dr. C.___ gab an, dass der Thorax äusserlich unauffällig sei. Palpato risch bestehe noch eine Druckdolenz im Bereich des Rippenbogens rechts dorsal sowie ventral. Der Rippenthorax links sei in dolent. Auskultatorisch seien die Lungenf elde r symmetrisch belüftet bei troc kenen R asselgeräuschen rechts basal. Er werde n un am Institut für Radiologie des

A.___ ein abschliessendes Verlaufs-CT des Thorax in Auftrag geben. Die Administration werde sich bei med. pract . M.___ erkundigen, welche ergänzenden Abklärungen vorgenommen worden seien. Zudem werde abgeklärt, ob das von Dr. K.___ erwähnte augenärztliche Konsilium tatsächlich durchgeführt worden sei . Danach werde er in einem ersten Nachtrag dazu Stellung nehmen, ob noch Unfallfolgen vorlägen

( Urk. 10/106 /5-6 ) . 2.12

Am 2 9. Juni 2011 führte Dr. med. Q.___ , Facharzt FMH für Radiologie, vom Institut für Radiologie der J.___ , wegen des Verdachts auf ein lumboradikuläres Reizsyndrom L5 und/oder S1 (vgl. E. 2.

10) ein MR der L endenwirbelsäule und des Sakrum durch . In seinem gleichentags erstellten Bericht zuhanden der P.___ erklärte er , dass er keine Neurokom pression ha be feststellen können. Es lägen

eine leichte Degeneration der Band scheiben L2-L5 ohne Hernie sowie anlagemässig ein etwas enger Spinalkanal, aber keine Spinalstenose vor. Die Weite der Neuroforamina sei regelrecht. Eine ISG-Pathologie sei nicht gegeben ( Urk. 10/151). 2.13

Im A nschluss an die Durchführung des CT Thorax vom 4. August 2011 führten die Ärzte des A.___ aus , dass verglichen mit der CT-Vor untersuchung vom 1 3. Januar 2010 nunmehr vollständi g konsolidierte Fraktu ren der 5. bis 8. Rippe links sowie der 1 2. Rippe dorsal rechts vorliegen würden. Residuelle Belüftung sstörungen der Lunge seien nicht festgestellt worden. Es seien Zeichen einer chronischen Bronchitis vorhanden, ebenso Duodenaldiver tikel sowie eine milde degenerative Veränderung des Achsenskeletts ( Urk. 10/118 ). 2.1 4

Med. pract . M.___ legte in seinem an die Beschwerdegegnerin gerichteten

Bericht vom 1 9. Dezember 2011 dar , dass der Beschwerdeführer an persistie renden und therapieresistenten Schmerz en im Kopf-, Nacken-, Schulter- und Rückenbere ich leide. Zusätzlich seien auch Übelkeit, Schwindel und Gangunsi cherheit noch vorhanden. Er sei in der freien Bewegung deutlich eingeschränkt. Dazu komme die reaktive depressive Verstimmung. Der Beschwerdeführer sei regelmässig bei ihm in der Sprechstunde. Die Art und das Ausmass des zuneh menden Krankheitsbildes indi ziere langfristig eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 10/139). 2.1 5

In seinem Nachtrag vom 2 9. Februar 2012

kam Kreisarzt Dr. C.___

zum Schluss, dass die Frakturen am Thorax konsolidiert seien und keine Unfallfol gen mehr vorliegen würden. An der Lende nwirbelsäule und am Sakrum gebe es kein e traumatisch bedingte Läsion . Der Kausalzusammenhang zwischen den Kniebeschwerden links und dem U nfallereignis vom 2 1. Oktober 2 009 sei höchstens mö glich, jedoch unwahrscheinlich. So würden i n den echtzeitlichen Dokumenten Hinweise auf eine Knieverletzung links fehlen. Die Diagnose einer Kontusion links lateral mit Rissquetschwunde Knie rechts medial erscheine auf grund der Aktenlage erstmals im Austrittsbericht der B.___ vom 1 4. April 201 0. Die erste fachärztliche Beurteilung sei am 9. Juni 2011 in der P.___ erfolgt. Bei einer Varusmorphologie sei die medial betonte Gonarthrose mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativ bedingt. Die konventionellen Röntgenbilder würden keine Hinweise auf eine traumatisch bedingte Läsion ergeben. Zusammengefasst könne festgehalten werden, dass der Unfall vom 2 1. Oktober 2009 keine Folgen hinterlassen habe ( Urk. 10/152). 3.

3.1

Streitig und zu prüfen ist zunächst , ob

nach Leistungseinstellung der Beschwerde gegnerin per 1 4. Juni 2010 ( Urk. 2/1) noch organische Unfallfolgen aus gewiesen sind. 3.2

Was das vom Beschwerdeführer beim Unfall vom 2 1. Oktober 2009 erlittene stump fe Thoraxtrauma betrifft, führten die behandelnden Ärzte der B.___

am 1 4. April 2010

– in Übereinstimmung mit den Ärzten des A.___ ( Urk. 10/94) - aus , dass bereits das am 1 3. Januar 2010 durchgeführte CT Thorax

eine vollständige Regredien z des Pleuraergusses und des Pneumothorax gezeigt habe . Auch sämtliche Rippenfrakturen s eien damals in Konsolidation begriffen gewesen . W eiter sei eine deutliche Regredienz der Belüftung sstörungen sowie eine deutliche Grössenregredienz des tracheobron chialen Lymphknotens rechts festgehalten worden ( Urk. 10/41). Das von Kreis arzt Dr. C.___

am 2 8. Juli 2011 beim A.___ noch

in Auf trag gegebene abschliessende Verlaufs-CT bestätigte den erfreulichen Heilungs verlauf . Es zeigte nämlich im Wesentlichen vollständi g konsolidierte Rippen frakturen

und keine rlei

residuelle Belüftungsstörungen der Lunge ( Urk. 10/118 ). Des Weiteren verheilte auch die am 2 1. Oktober 2009 erlittene Nasenbeinfraktur offenbar komplikationslos, zumal sie bereits im Dezember 2009 nicht mehr Gegenstand ärztlicher Behandlung du rch Dr. E.___ bildete ( Urk. 10/4/1 und Urk. 10/8). 3.3

Was den vom Beschwerdeführer angegebenen Schwindel und die

Berührungs empfindlichkeit im Gesicht anbelangt,

konnte

Dr. K.___

anlässlich der neurolo gischen Untersuchung vom 1 4. April 2010 weder eine Läsion des ersten Trige minusastes noch eine Läsion des Nervus

facialis beidseits feststellen. Ferner schloss er aus , dass die Beschwerden im Nacken-/Schulterbereich sowie die Kopfschmerzen rechts mit einer strukturellen Veränderu ng im Gehirn oder Rückenmark im Zusammenhang stehen könnten ( Urk. 10/40/2). Anhaltspunkte dafür, dass Dr. K.___ den Beschwerdeführer

am 1 4. April 2010 nicht sorgfältig und pflichtgemäss untersucht hätte (vgl. Urk. 15 Rz . 60) , sind keine ersichtlich. Die Beurteilung von Dr. K.___ deckt sich im Übrigen mit derjenigen von Dr. I.___ , der am 9. April 2010 eine MR-Untersuchung des Schädels durchge führt hatte, die ebenfalls keine pathologischen Befunde ergeben hatte ( Urk. 10/43). 3.4

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geklagten Oberbauchschmerzen rechts legten die Ärzte des H.___

im Anschluss an die k linische und radiologische Untersuchung vom 2 9. März 2010 ohne Weiteres nachvollziehbar dar, dass diese Oberbauchschmerzen auf eine ausgeprägte (unfallfremde) Koprostase zurückzuführen seien. Nachdem der Beschwerdeführer viel Stuhl absetzen konnte, ging es ihm gemäss den Ärzten des H.___ deutlich besser ( Urk. 10/57). 3.5

Im Zusammenhang mit den Beschwerden am linken Knie diagnostizierte Dr. O.___

von der P.___

in seinem Bericht vom 9. Juni 2011 eine medial betonte Gonarthrose mit diskreter Retropatellaarthrose links und ein Genu

varum ( Urk. 10/97 ). Im Bericht der P.___ vom 1 7. August 2011 war dann die Rede von einer beginne nden medialen Gonarthrose (Urk. 10/124 ). Kreisarzt Dr. C.___

bemerkte dazu, dass der Kausalzusammen hang zwischen diesen Kniebeschwerden und dem Unf allereignis vom 2 1. Oktober 2009 höchstens möglich, jedoch unwahrscheinlich sei. Er begrün dete dies damit, dass in den echtzeitlichen Dokumenten Hinweise für eine Knie verletzung links fehlen würden. Die Diagnose Kontusion links lateral mit Riss quetschwu nde Knie rechts medial erscheine erstmals im Austrittsbericht der B.___ vom 1 4. April 201 0. Die erste fachärztliche Beu r teilung sei am 9. Juni 2011 in der P.___ erfolgt. Bei einer Varusmorphologie sei die medial betonte Gonarthrose mit überwiegender Wahrschein lichkeit

degenerativ bedingt. Schliesslich würden auch d ie konventionellen Röntgenbil der keine Hinweise für eine traumatisch bedingte Läsion ergeben ( Urk. 10/152/2). Diese Beurteilung von Kreisarzt Dr. C.___ ist einleuchtend und findet in den vorliegenden medizinischen Akten ihre Stütze. 3.6

Was die vom Beschwerdeführer geklagten lumbalen Rückenbeschwerden betrifft, erhob Dr. Q.___

im Rahmen d er radiologischen Untersuchung der L endenwirbelsäule und des Kreuzbeins ( Sakrum ) vom 2 9. Juni 2011 weitgehend unauffällige Befun de. Er erklärte insbesondere , dass er keine Neurokompression, keine Spinalstenose und auch keine ISG-Pathologie festgestellt habe (Urk. 10/151). Im Bericht vom 1 7. August 2011 gaben die Ärzte der P.___ überdies an, dass die Rückenpr oblematik des Beschwerdeführers auf eine diskrete muskuläre Haltungsinsuffizienz bei Bewegungsarmut sowie die Adipo sitas zurückzuführen sei ( Urk. 10/124/2). 3.7

In

ophtalmologischer Hinsicht wurde der Beschwerdeführer wegen eines Hypos phagmas am 2 9. Oktober 2009 im A.___ von Dr. D.___ untersucht . Dieser konnte damals keine Pathologien feststellen (Urk. 10/4/3 ). Des Weiteren stellte

Dr. K.___ in der neurologischen Untersuchung vom 1 4. April 2010

keine Ausfälle bei der Sehfunktion fest ( Urk. 10/40/2). Aus den umfangreichen medizinischen Akten geht zudem nicht hervor, dass einer der vorliegend involvierten Ärzte e ine neuerliche opthalmologische Untersuchun g als indiziert erachtet hätte (e inzig der Beschwerdeführer gab an, dass noch eine augenärztliche Untersuchung vorgesehen sei, Urk. 10/40/2). Dasselbe gilt für eine oto-rhino-laryngologische Untersuchung (vgl. Urk. 15 Rz . 41) . Schliesslich liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass beim Beschwerdeführer eine Hirnverletzung vorliegen würde, die nicht erkannt worden wäre (vgl. Urk. 15 Rz . 38) . Dr. I.___ , der am

9. April 2010 eine native und K ontrastmittel - ver stärke MR-Untersuchung des Schädels vorgenommen hatte, wies in diesem Zusammenhang

ausdrücklich darauf hin , dass keine Hinweise auf Hämosiderin -Reste nach cerebralen Kontusionen vorliegen würden

( Urk. 10/43). 3.8

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass vorliegend umfassende medizini sche Abklärungen vorgenommen wurden. Angesichts der medizinischen Aktenlage sind die Einschätzung der Ärzte der B.___ vom 1 4. April 2010, dass der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit in ein bis zwei Monaten wieder aufnehmen könne ( Urk. 10/41/4) und die in Kenntnis sämtlicher Vorakten abgegebene Schlussfolgerung von Kreisarzt Dr. C.___ vom 2 9. Februar 2012, wonach der Unfall vom 2 1. Oktober 2009 keine Folgen hin terlassen habe ( Urk. 10/152/2) ,

plausibel und ohne Weiteres nachvollziehbar .

Die Berichte von med. pract . M.___ vom 7. Oktober 2010 ( Urk. 10/70/1), 1 9. Dezember 2011 ( Urk. 10/139) und 5. April 2012 ( Urk. 10/164/3) vermögen die Beurteilung en der B.___ und von Kreisarzt Dr. C.___ nicht in Zweifel zu ziehen. M ed. pract . M.___ legte nämlich nicht begründet dar, inwie fern die von ihm genannten Beschwerden auf den Unfall vom 2 1. Oktober 2009 zurückzuführen s ein sollen . Weiter f ührte er auch nicht aus, von welchen all fälligen Behandlungen eine namhafte Verbesserung des von ihm beschriebenen Gesundheitszustands zu erwarten wäre. Schliesslich setzte er sich in keiner Weise mit den zahlreichen anderslautenden fachärztli chen Einschätzungen aus einander.

Nach Leistungseinstellung per 1 4. Juni 2010 sind demzufolge keine organi schen Unfallfolgen mehr ausgewiese n . 4. 4.1

Weiter stellt sich die Frage, ob die psychischen Beschwerden (am 1. Juli 2010 stellten die behandelnde Ärztin und der behandelnde Psychologe des L.___ erstmals die Diagnosen einer mittelgradigen depres siven Episode und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt, Urk. 10/60/2) in adäquatem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 2 1. Oktober 2009 stehen. 4.2

Die Beschwerdegegnerin hat die

massgeblichen rechtlichen Grundlagen betref fend den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten adä quaten Kausalzusammenhang bei Vorliegen einer psychischen Gesundheitsbe einträchtigung im Einspracheentscheid vom 1 0. Mai 2012 zutreffend wiederge geben ( Urk. 2/1 S. 7; vgl. BGE 115 V 133) . Darauf kann verwiesen werden. 4.3

Die Beschwerdegegnerin hat den U nfall des Beschwerdeführers vom 2 1. Oktober 2009 als mittelschwer (im engeren Sinn) eingestuft. Wie ein Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu vergleichbare n Fälle n zeigt (vgl. Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungs recht , Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, S. 65 ff.), ist diese Qualifikation korrekt und im Übrigen unbe stritten. Dem Unfaller eignis vom 2 1. Oktober 2009 kann somit nur dann im Sinne eines adäquaten Kausalzusammenhangs

erhebliche Bedeut ung für die verbleibenden psychischen Beschwerden zukommen, wenn ein einzelnes der rechtsprechungsgemäss für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Krite rien in besonders ausgepr ägter Weise erfüllt ist oder aber drei dieser Kriterien zu bejahen sind (Urteil e

des Bundesge richts 8 C_ 897/2009 vom 2 9. Januar 2010 E. 4.5 und 8C_9/2010 vom 1 1. Juni 2010 E. 3.6 ).

Vorliegend sind

indes sämtliche Adäquanzkriterien zu verneinen. So kann weder von besonders dramatischen Begleitumständen oder einer besondere n Eindrücklichkeit des Unfalls die Rede sein noch sin d die erlittenen Verletzungen derart schwer oder von besonderer Art, dass sie geeignet wären, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Des Weiteren liegen keine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, keine körperlichen Dauerschmerzen, keine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlechte rt hätte, sowie auch kein schwieriger Heilungsverlauf und Komplikationen vor. Schliesslich ist auch das Kriterium des Grad e s und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ) nicht erfüllt.

Der adäquate Kausal zusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfallereig nis vom 2 1. Oktober 2009 ist daher zu verneinen. 5.

Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1 0. Mai 2012, mit dem ein Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Versicherungsleistunge n ab dem 1 4. Juni 2010 ve rneint wurde, ist deshalb rechtens . Dies führt zur Abwei sung der Beschwerde. 6 .

Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein au ssichtslos bezeichnet werden kann, der Beschwerdeführer bedürftig ist ( Urk. 8 ) und dessen anwaltli che Vertretung geboten war, ist i hm

antragsgemäss Rechtsanwalt Thomas Wyss als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestell en. Rechtsanwalt Wyss mac hte mit seiner Honorarnote vom 1 2. Dezember 2013 ( Urk. 22 ) einen Aufwand von 21,45 Stunden und Barauslagen von Fr. 160. -- geltend. Der von ihm geltend gemachte Aufwand für das Verfassen des Briefes an die IV vom 2 3. Mai 2012 steht allerdings nicht im Zusammenhan g mit dem vorliegenden Beschwerde verfahren . Ebenso wenig zu berücksichtigen ist der Aufwand für die Rech nungsstellung vom 1 2. Dezember 201 3. Schliesslich erscheint für das Studium des Urteil s sowie die Besprechung mit dem Beschwerdeführer maximal eine Stunde als angemessen. Der für das Beschwerdeverfahren notwendige Aufwand ist daher auf 20,5 Stunden zu kürzen . Bei einem gerichtsüblichen Stundenan s atz von Fr. 200. -- resultiert demzufolge ein e Entschädigung von Fr. 4‘600.80 (inkl. Barauslagen und MWSt ).

Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechts vertretung verpflichten ( § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das So zialversi cherungsgericht , GSVGer ). Das Gericht beschliesst : I n Bewilligung des Gesuchs vom 1 1. Juni 2012 wird dem Beschwerdefüh rer Rechtsanwalt Thomas Wyss , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführe rs, Rechtsanwalt Tho mas Wyss, Zürich, wird mit Fr. 4‘600.80 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 7. Mai 2010 ein ( Urk. 10/155). Die dagegen von der Sanitas Grundver sicherungen AG am 20.

April 2012 ( Urk. 10/163) und vom Versicherten am 2 7. A pril 2012 (Urk. 10/164) erhobenen Einsprachen hiess die SUVA mit Einspracheentscheid vom 1 0. Mai 2012 in dem Sinne teilweise gut , dass sie

X.___ noch bis zum 1 3. Juni 2010 Taggelder zusprach ( Urk. 2/1 ) .

E. 1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfaller eignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausal zusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetre tene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise bezie hungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusam menhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereig nis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).

E. 1.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetre tenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Recht sprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetrete nen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adä quate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausali tät; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

E. 1.3 Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen.

Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.

E. 2 Hiergegen erhob X.___ , nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss, am 1 1. Juni 2012 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 10. Mai 2012 sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Heilbehandlung, Taggelder, Rente und Integritätsentschädigung , zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent geltlichen Rechtsvertretung ( Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10/9). Mit Replik vom 2 6. Oktober 2012 ( Urk. 15) und Duplik vom

E. 2.1 5

In seinem Nachtrag vom 2 9. Februar 2012

kam Kreisarzt Dr. C.___

zum Schluss, dass die Frakturen am Thorax konsolidiert seien und keine Unfallfol gen mehr vorliegen würden. An der Lende nwirbelsäule und am Sakrum gebe es kein e traumatisch bedingte Läsion . Der Kausalzusammenhang zwischen den Kniebeschwerden links und dem U nfallereignis vom 2 1. Oktober 2 009 sei höchstens mö glich, jedoch unwahrscheinlich. So würden i n den echtzeitlichen Dokumenten Hinweise auf eine Knieverletzung links fehlen. Die Diagnose einer Kontusion links lateral mit Rissquetschwunde Knie rechts medial erscheine auf grund der Aktenlage erstmals im Austrittsbericht der B.___ vom 1 4. April 201 0. Die erste fachärztliche Beurteilung sei am 9. Juni 2011 in der P.___ erfolgt. Bei einer Varusmorphologie sei die medial betonte Gonarthrose mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativ bedingt. Die konventionellen Röntgenbilder würden keine Hinweise auf eine traumatisch bedingte Läsion ergeben. Zusammengefasst könne festgehalten werden, dass der Unfall vom 2 1. Oktober 2009 keine Folgen hinterlassen habe ( Urk. 10/152). 3.

E. 2.2 Dr. med. E.___ , Facharzt FMH f ür Allgemeinmedizin, gab in sei nem ärztlichen Zwischenbericht vom 2 2. Dezember 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin an , dass der Beschwerdeführer vor allem im Bereich der Frakturstelle und des Rippenthorax sowie neu auch im Bereich des Trochanter major links über Schmerzen klage . Unter konsequenter Analgesie mit Fentanyl 25 – 50 µg Pflaster sei er in Ruh e beinahe schmerzfrei . Weiter sei er insbeson dere wegen der muskulären Dysbalance im Nacken- und Brustbereich in phy siotherapeutischer Behandlung . Bei persistierenden Beschwerden im Trochan terbereich links sei eine radiologische Übersichtsaufnahme des Beckens indi ziert . Grundsätzlich sollte die Behandlung bei ihm Ende Januar oder Februar 2010 abgeschlossen sein. Ende Januar 2010 könne eventuell auch über einen Arbeitsversuch diskutiert werden

( Urk. 10/8 ) .

E. 2.3 Dr. med. F.___ vom G.___ führte in seinem an Dr. E.___ gerichteten Bericht vom 1 6. Februar 2010 aus, dass die durch geführte Sonographie

eine normale Oberschenkelmuskulatur links

ohne Nach weis einer posttraumatischen Läsion zeige.

In d er biplanaren MRT der Ober schenkelmuskulatur sei eine normale und seitengleiche Darstellung der Ober schenkel beidseits ersichtlich. Eine morphologisch fassbare Ursache für das kli nische Beschwerdebild lasse sich nicht nachweisen ( Urk. 10/38).

E. 2.4 Am 2 9. März 2010 berichteten die behandelnden Ärzte des H.___ , dass der Beschwerdeführer von der B.___ mit unklaren rechtsseitigen Oberbauchschmerzen zugewiesen worden sei. Aufgrund der kli nischen und radiologischen Befunde würden sie eine ausgeprägte Koprostase als hierfür ursächlich erachten. Nach Einleitung abführender Massnahmen habe der Beschwerdeführer viel Stuhl absetzen können. Daraufhin habe er in deutlich beschwerdegebessertem Zustand in die B.___ zurückverle gt wer den können ( Urk. 10/57).

E. 2.5 Dr. med. I.___ , Spezialarzt FMH für Neuroradiologie, von der J.___

stellte in seinem Bericht vom 9. April 2010 zuhanden der B.___ fest, dass eine native und Kontrastmittel - verstärkte MR-Untersuchung des Schädels keinen pathologischen Befund ergeben habe. Das Gehirn sei strukturell unauffällig. Es lägen i nsbesondere auch keine Hinweise auf Hämosiderin -Reste nach cerebralen Kontusionen vor ( Urk. 10/43).

E. 2.6 Im Austrittsbericht der B.___ vom 1 4. April 2010 führten die behan delnden Ärzte aus, dass die Situation zuletzt am 1 3. Januar 2010 im Rahmen einer Kontrolluntersuchung im A.___ mittels eines CT-Thorax be urteilt worden sei. Dabei habe im Vergleich zur Kontrolluntersu chung vom 2 5. Oktober 2009 eine vollständige Reg redienz des Pleuraergusses und des Pneumothorax festgestellt werden können. Die Rippenserienfrakturen 5 bis 8 links sowie der 1 2. Rippe rechts seien in Konsolidation begriffen gewesen. Zudem seien eine deutliche Regredienz der Belüftungsstörungen und eine deut liche Grössenregredienz des tracheobronchialen Lymphknotens rechts festge halten. Aufgrund des vom Beschwerdeführer angegebenen Schwindels sei bei Dr. med. K.___ , Spezial arzt FMH für Neurologie, noch eine neurolo gische Konsiliaruntersuchung

veranlasst worden. Die Beurteilung von Dr. K.___ stehe noch aus und werde nachgereicht. Gesamthaft betrachtet finde sich eine deutliche Diskrepanz zwischen den objektiv klinisch und bildgebend erhobenen Befunden und dem subjektiv ausgeprägten Beschwerdebild. Mal adaptive Überzeugungen würden in diesem Zusammenhang eine wahrschein lich wichtige Rolle spielen. Nichtsdestotrotz müsse man festhalten, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Belastbarkeit gewisse Fortschritte gemacht habe. Das aktuell erreichte Belastungsniveau könne noch gesteigert wer den. Aus diesem Grund sei eine weiterführende medizinische Trainingstherapie für vorerst sechs Wochen zu empfehlen. Die angestammte Tätigkeit als Baggerfüh rer auf dem Bau sollte dem Beschwerdeführer innert ein bis zwei Monaten wie der möglich sein. Als Wiedereinsti eg sei ein Teilzeitpensum zu empfehlen ( Urk. 10/41 /2-4 ).

E. 2.7 Im an die B.___ gerichteten Beric ht vom 1 6. April 2010 legte Dr . K.___

dar, er habe keine Läsion des ersten Trigeminusastes oder des Nervus

facialis beidseits feststellen können. Die Angaben des Beschwerdeführers zur Berührungsempfindlichkeit im Gesicht seien widersprüchlich und würden sich nicht objektivieren lassen. Die Beschwerden im Nacken-/Schulterbereich sowie die frontalen und perietotemporalen Kopfschmerzen rechts würden nicht mit einer strukturellen Veränderung im Gehirn oder im Rückenmark im Z usam menhang stehen (Urk. 10/40 ).

E. 2.8 Die behandelnde Ärztin und der behandelnde Psychologe des L.___

diagnostizierten in ihrem an med. pract . M.___ , prak tischer Arzt FMH, gerichteten Bericht vom

1. Juli 2010 in psychiatrischer Hin sicht eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4 , Urk. 10/60/2 ). Am 8. November 2010 berichteten der behandelnde Arzt und die behandelnden Psychologen des L.___ , dass sich der Beschwerdeführer vom 1 6. August bis zum 8. Oktober 2010 für acht Wochen in ihrer tagesklinischen Rehabilitationsbehandlung befunden habe . Er sei weiterhin zu 100 % arbeits unfähig

( Urk.

E. 2.9 Dr. med. N.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem versicherungsmedizinischen psychiatrischen Konsilium vom 3 1. Dezember 2010 zuhanden der Allianz Suisse die Diagnose eine r anhalten den somatoforme n Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) . In der bisher ausgeübten Tätigkeit als Baumaschinist sei der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht noch bis Ende 2010 zu 100 % arbeitsunfähig. Im Januar und Februar 2011 sei ihm ein 50%-Pensum zumutbar. Ab März 2011 sei er wieder

in vollem Umfang arbeitsfähig. Eine psychiatrische Behandlung durch das Team des L.___ sei zu empfehlen, vor allem mit Blick auf den Umgang mit den chronischen Schmerzen im Alltag ( Urk. 10/83/3-4 ).

E. 2.10 Dr. med. O.___ , Assistenzarzt Orthopädie an der P.___ ,

diagnostizierte in seinem Bericht vom 9. Juni 2011 zuhanden der Beschwerde gegnerin

(1) eine medial betonte Gonarthrose mit diskreter Retr opatel laarthrose links, (2) ein Genu

v arum und (3) ein chronisch rezidivierendes lumbospondy logenes Schm erzsyndrom links, anamnestisch Verdacht auf ein beginnendes lumboradikuläres Syndrom L5 und/oder S1 links ( Urk. 10/97 /1 ) .

E. 2.11 Am 2 7. Juli 2011 wurde der Beschwerdeführer von Kreisarzt Dr. C.___ unter sucht. Dr. C.___ gab an, dass der Thorax äusserlich unauffällig sei. Palpato risch bestehe noch eine Druckdolenz im Bereich des Rippenbogens rechts dorsal sowie ventral. Der Rippenthorax links sei in dolent. Auskultatorisch seien die Lungenf elde r symmetrisch belüftet bei troc kenen R asselgeräuschen rechts basal. Er werde n un am Institut für Radiologie des

A.___ ein abschliessendes Verlaufs-CT des Thorax in Auftrag geben. Die Administration werde sich bei med. pract . M.___ erkundigen, welche ergänzenden Abklärungen vorgenommen worden seien. Zudem werde abgeklärt, ob das von Dr. K.___ erwähnte augenärztliche Konsilium tatsächlich durchgeführt worden sei . Danach werde er in einem ersten Nachtrag dazu Stellung nehmen, ob noch Unfallfolgen vorlägen

( Urk. 10/106 /5-6 ) .

E. 2.12 Am 2 9. Juni 2011 führte Dr. med. Q.___ , Facharzt FMH für Radiologie, vom Institut für Radiologie der J.___ , wegen des Verdachts auf ein lumboradikuläres Reizsyndrom L5 und/oder S1 (vgl. E. 2.

10) ein MR der L endenwirbelsäule und des Sakrum durch . In seinem gleichentags erstellten Bericht zuhanden der P.___ erklärte er , dass er keine Neurokom pression ha be feststellen können. Es lägen

eine leichte Degeneration der Band scheiben L2-L5 ohne Hernie sowie anlagemässig ein etwas enger Spinalkanal, aber keine Spinalstenose vor. Die Weite der Neuroforamina sei regelrecht. Eine ISG-Pathologie sei nicht gegeben ( Urk. 10/151).

E. 2.13 Im A nschluss an die Durchführung des CT Thorax vom 4. August 2011 führten die Ärzte des A.___ aus , dass verglichen mit der CT-Vor untersuchung vom 1 3. Januar 2010 nunmehr vollständi g konsolidierte Fraktu ren der 5. bis 8. Rippe links sowie der 1 2. Rippe dorsal rechts vorliegen würden. Residuelle Belüftung sstörungen der Lunge seien nicht festgestellt worden. Es seien Zeichen einer chronischen Bronchitis vorhanden, ebenso Duodenaldiver tikel sowie eine milde degenerative Veränderung des Achsenskeletts ( Urk. 10/118 ).

E. 3 0. November 2012 ( Urk. 19) hiel ten die Parteien je an ihren Anträgen fest. Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer am 5. Dezember 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 20). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Streitig und zu prüfen ist zunächst , ob

nach Leistungseinstellung der Beschwerde gegnerin per 1 4. Juni 2010 ( Urk. 2/1) noch organische Unfallfolgen aus gewiesen sind.

E. 3.2 Was das vom Beschwerdeführer beim Unfall vom 2 1. Oktober 2009 erlittene stump fe Thoraxtrauma betrifft, führten die behandelnden Ärzte der B.___

am 1 4. April 2010

– in Übereinstimmung mit den Ärzten des A.___ ( Urk. 10/94) - aus , dass bereits das am 1 3. Januar 2010 durchgeführte CT Thorax

eine vollständige Regredien z des Pleuraergusses und des Pneumothorax gezeigt habe . Auch sämtliche Rippenfrakturen s eien damals in Konsolidation begriffen gewesen . W eiter sei eine deutliche Regredienz der Belüftung sstörungen sowie eine deutliche Grössenregredienz des tracheobron chialen Lymphknotens rechts festgehalten worden ( Urk. 10/41). Das von Kreis arzt Dr. C.___

am 2 8. Juli 2011 beim A.___ noch

in Auf trag gegebene abschliessende Verlaufs-CT bestätigte den erfreulichen Heilungs verlauf . Es zeigte nämlich im Wesentlichen vollständi g konsolidierte Rippen frakturen

und keine rlei

residuelle Belüftungsstörungen der Lunge ( Urk. 10/118 ). Des Weiteren verheilte auch die am 2 1. Oktober 2009 erlittene Nasenbeinfraktur offenbar komplikationslos, zumal sie bereits im Dezember 2009 nicht mehr Gegenstand ärztlicher Behandlung du rch Dr. E.___ bildete ( Urk. 10/4/1 und Urk. 10/8).

E. 3.3 Was den vom Beschwerdeführer angegebenen Schwindel und die

Berührungs empfindlichkeit im Gesicht anbelangt,

konnte

Dr. K.___

anlässlich der neurolo gischen Untersuchung vom 1 4. April 2010 weder eine Läsion des ersten Trige minusastes noch eine Läsion des Nervus

facialis beidseits feststellen. Ferner schloss er aus , dass die Beschwerden im Nacken-/Schulterbereich sowie die Kopfschmerzen rechts mit einer strukturellen Veränderu ng im Gehirn oder Rückenmark im Zusammenhang stehen könnten ( Urk. 10/40/2). Anhaltspunkte dafür, dass Dr. K.___ den Beschwerdeführer

am 1 4. April 2010 nicht sorgfältig und pflichtgemäss untersucht hätte (vgl. Urk.

E. 3.4 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geklagten Oberbauchschmerzen rechts legten die Ärzte des H.___

im Anschluss an die k linische und radiologische Untersuchung vom 2 9. März 2010 ohne Weiteres nachvollziehbar dar, dass diese Oberbauchschmerzen auf eine ausgeprägte (unfallfremde) Koprostase zurückzuführen seien. Nachdem der Beschwerdeführer viel Stuhl absetzen konnte, ging es ihm gemäss den Ärzten des H.___ deutlich besser ( Urk. 10/57).

E. 3.5 Im Zusammenhang mit den Beschwerden am linken Knie diagnostizierte Dr. O.___

von der P.___

in seinem Bericht vom 9. Juni 2011 eine medial betonte Gonarthrose mit diskreter Retropatellaarthrose links und ein Genu

varum ( Urk. 10/97 ). Im Bericht der P.___ vom 1 7. August 2011 war dann die Rede von einer beginne nden medialen Gonarthrose (Urk. 10/124 ). Kreisarzt Dr. C.___

bemerkte dazu, dass der Kausalzusammen hang zwischen diesen Kniebeschwerden und dem Unf allereignis vom 2 1. Oktober 2009 höchstens möglich, jedoch unwahrscheinlich sei. Er begrün dete dies damit, dass in den echtzeitlichen Dokumenten Hinweise für eine Knie verletzung links fehlen würden. Die Diagnose Kontusion links lateral mit Riss quetschwu nde Knie rechts medial erscheine erstmals im Austrittsbericht der B.___ vom 1 4. April 201 0. Die erste fachärztliche Beu r teilung sei am 9. Juni 2011 in der P.___ erfolgt. Bei einer Varusmorphologie sei die medial betonte Gonarthrose mit überwiegender Wahrschein lichkeit

degenerativ bedingt. Schliesslich würden auch d ie konventionellen Röntgenbil der keine Hinweise für eine traumatisch bedingte Läsion ergeben ( Urk. 10/152/2). Diese Beurteilung von Kreisarzt Dr. C.___ ist einleuchtend und findet in den vorliegenden medizinischen Akten ihre Stütze.

E. 3.6 Was die vom Beschwerdeführer geklagten lumbalen Rückenbeschwerden betrifft, erhob Dr. Q.___

im Rahmen d er radiologischen Untersuchung der L endenwirbelsäule und des Kreuzbeins ( Sakrum ) vom 2 9. Juni 2011 weitgehend unauffällige Befun de. Er erklärte insbesondere , dass er keine Neurokompression, keine Spinalstenose und auch keine ISG-Pathologie festgestellt habe (Urk. 10/151). Im Bericht vom 1 7. August 2011 gaben die Ärzte der P.___ überdies an, dass die Rückenpr oblematik des Beschwerdeführers auf eine diskrete muskuläre Haltungsinsuffizienz bei Bewegungsarmut sowie die Adipo sitas zurückzuführen sei ( Urk. 10/124/2).

E. 3.7 In

ophtalmologischer Hinsicht wurde der Beschwerdeführer wegen eines Hypos phagmas am 2 9. Oktober 2009 im A.___ von Dr. D.___ untersucht . Dieser konnte damals keine Pathologien feststellen (Urk. 10/4/3 ). Des Weiteren stellte

Dr. K.___ in der neurologischen Untersuchung vom 1 4. April 2010

keine Ausfälle bei der Sehfunktion fest ( Urk. 10/40/2). Aus den umfangreichen medizinischen Akten geht zudem nicht hervor, dass einer der vorliegend involvierten Ärzte e ine neuerliche opthalmologische Untersuchun g als indiziert erachtet hätte (e inzig der Beschwerdeführer gab an, dass noch eine augenärztliche Untersuchung vorgesehen sei, Urk. 10/40/2). Dasselbe gilt für eine oto-rhino-laryngologische Untersuchung (vgl. Urk.

E. 3.8 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass vorliegend umfassende medizini sche Abklärungen vorgenommen wurden. Angesichts der medizinischen Aktenlage sind die Einschätzung der Ärzte der B.___ vom 1 4. April 2010, dass der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit in ein bis zwei Monaten wieder aufnehmen könne ( Urk. 10/41/4) und die in Kenntnis sämtlicher Vorakten abgegebene Schlussfolgerung von Kreisarzt Dr. C.___ vom 2 9. Februar 2012, wonach der Unfall vom 2 1. Oktober 2009 keine Folgen hin terlassen habe ( Urk. 10/152/2) ,

plausibel und ohne Weiteres nachvollziehbar .

Die Berichte von med. pract . M.___ vom 7. Oktober 2010 ( Urk. 10/70/1), 1 9. Dezember 2011 ( Urk. 10/139) und 5. April 2012 ( Urk. 10/164/3) vermögen die Beurteilung en der B.___ und von Kreisarzt Dr. C.___ nicht in Zweifel zu ziehen. M ed. pract . M.___ legte nämlich nicht begründet dar, inwie fern die von ihm genannten Beschwerden auf den Unfall vom 2 1. Oktober 2009 zurückzuführen s ein sollen . Weiter f ührte er auch nicht aus, von welchen all fälligen Behandlungen eine namhafte Verbesserung des von ihm beschriebenen Gesundheitszustands zu erwarten wäre. Schliesslich setzte er sich in keiner Weise mit den zahlreichen anderslautenden fachärztli chen Einschätzungen aus einander.

Nach Leistungseinstellung per 1 4. Juni 2010 sind demzufolge keine organi schen Unfallfolgen mehr ausgewiese n . 4. 4.1

Weiter stellt sich die Frage, ob die psychischen Beschwerden (am 1. Juli 2010 stellten die behandelnde Ärztin und der behandelnde Psychologe des L.___ erstmals die Diagnosen einer mittelgradigen depres siven Episode und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt, Urk. 10/60/2) in adäquatem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 2 1. Oktober 2009 stehen. 4.2

Die Beschwerdegegnerin hat die

massgeblichen rechtlichen Grundlagen betref fend den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten adä quaten Kausalzusammenhang bei Vorliegen einer psychischen Gesundheitsbe einträchtigung im Einspracheentscheid vom 1 0. Mai 2012 zutreffend wiederge geben ( Urk. 2/1 S. 7; vgl. BGE 115 V 133) . Darauf kann verwiesen werden. 4.3

Die Beschwerdegegnerin hat den U nfall des Beschwerdeführers vom 2 1. Oktober 2009 als mittelschwer (im engeren Sinn) eingestuft. Wie ein Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu vergleichbare n Fälle n zeigt (vgl. Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungs recht , Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, S. 65 ff.), ist diese Qualifikation korrekt und im Übrigen unbe stritten. Dem Unfaller eignis vom 2 1. Oktober 2009 kann somit nur dann im Sinne eines adäquaten Kausalzusammenhangs

erhebliche Bedeut ung für die verbleibenden psychischen Beschwerden zukommen, wenn ein einzelnes der rechtsprechungsgemäss für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Krite rien in besonders ausgepr ägter Weise erfüllt ist oder aber drei dieser Kriterien zu bejahen sind (Urteil e

des Bundesge richts 8 C_ 897/2009 vom 2 9. Januar 2010 E. 4.5 und 8C_9/2010 vom 1 1. Juni 2010 E. 3.6 ).

Vorliegend sind

indes sämtliche Adäquanzkriterien zu verneinen. So kann weder von besonders dramatischen Begleitumständen oder einer besondere n Eindrücklichkeit des Unfalls die Rede sein noch sin d die erlittenen Verletzungen derart schwer oder von besonderer Art, dass sie geeignet wären, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Des Weiteren liegen keine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, keine körperlichen Dauerschmerzen, keine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlechte rt hätte, sowie auch kein schwieriger Heilungsverlauf und Komplikationen vor. Schliesslich ist auch das Kriterium des Grad e s und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ) nicht erfüllt.

Der adäquate Kausal zusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfallereig nis vom 2 1. Oktober 2009 ist daher zu verneinen. 5.

Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1 0. Mai 2012, mit dem ein Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Versicherungsleistunge n ab dem 1 4. Juni 2010 ve rneint wurde, ist deshalb rechtens . Dies führt zur Abwei sung der Beschwerde. 6 .

Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein au ssichtslos bezeichnet werden kann, der Beschwerdeführer bedürftig ist ( Urk. 8 ) und dessen anwaltli che Vertretung geboten war, ist i hm

antragsgemäss Rechtsanwalt Thomas Wyss als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestell en. Rechtsanwalt Wyss mac hte mit seiner Honorarnote vom 1 2. Dezember 2013 ( Urk. 22 ) einen Aufwand von 21,45 Stunden und Barauslagen von Fr. 160. -- geltend. Der von ihm geltend gemachte Aufwand für das Verfassen des Briefes an die IV vom 2 3. Mai 2012 steht allerdings nicht im Zusammenhan g mit dem vorliegenden Beschwerde verfahren . Ebenso wenig zu berücksichtigen ist der Aufwand für die Rech nungsstellung vom 1 2. Dezember 201 3. Schliesslich erscheint für das Studium des Urteil s sowie die Besprechung mit dem Beschwerdeführer maximal eine Stunde als angemessen. Der für das Beschwerdeverfahren notwendige Aufwand ist daher auf 20,5 Stunden zu kürzen . Bei einem gerichtsüblichen Stundenan s atz von Fr. 200. -- resultiert demzufolge ein e Entschädigung von Fr. 4‘600.80 (inkl. Barauslagen und MWSt ).

Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechts vertretung verpflichten ( §

E. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Tei l des Sozialversicherungsrechts ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.

Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versi cherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fal len die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG).

E. 10 /84/1 -5 ) .

E. 15 Rz . 38) . Dr. I.___ , der am

9. April 2010 eine native und K ontrastmittel - ver stärke MR-Untersuchung des Schädels vorgenommen hatte, wies in diesem Zusammenhang

ausdrücklich darauf hin , dass keine Hinweise auf Hämosiderin -Reste nach cerebralen Kontusionen vorliegen würden

( Urk. 10/43).

E. 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00134 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

16. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1956, arbeitete seit dem 1. Juni 1993 als Baum aschinist bei der Y.___ in Z.___ und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versiche rt, als er am 2 1. Oktober 2009 mit seinem Bagger

bei einem Manöver mit einer Ladung am Schwenkarm

auf die Seite kippte ( Urk. 10/2 /1 und Urk. 10/3 /1). Nach durchgeführter Erstbehandlung vor Ort wurde der Versi cherte von der Schweizerischen Rettungsflugwacht ins

A.___ transportiert ( Urk. 10/4/3), wo er vom 2 1. Oktober bis zum 10. November 2009 hospitalisiert war. Die behandelnden Ärzte des A.___ diagnostizierten am 1 7. November 2009 ein stumpfes Thoraxtrauma mit (1) Rippenserienfrakturen 5-8 links, (2) eine r Rippenfraktur 12 dorsal rechts, (3) einem kleinen ventralen Mantelpneumothorax rechts und (4) einem Hämatothorax beidseits links grösser als rechts, nicht Drainage bedürftig, sowie eine Rissquetschwunde frontal mit offener Nasenbeinfraktur ( Urk. 10/4/1). Die SUVA erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeld leistungen. Vom 4. bis zum 3 1. März 2010 wurde X.___ in der B.___ behandelt ( Austrittsbericht vom 1 4. April 2010, Urk. 10/41/1). Am 2 7. Juli 2011 wurde der Versicherte von Kreisarzt Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Chi rurgie, untersucht (Bericht vom 2 7. Juli 2011, Urk. 10/106). In der Folge gab Dr. C.___

ein abschliessendes Verlaufs-CT des Thorax in Auftrag und verfasste

am 2 9. Februar 2012 einen Nachtrag zur kreisärztlichen Unter suchung vom 27. Juli 2011 (Urk. 10/152). Mit Verfügung vom 8. März 2012 stellte die SUVA ihre Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (rückwirkend) per 1 7. Mai 2010 ein ( Urk. 10/155). Die dagegen von der Sanitas Grundver sicherungen AG am 20.

April 2012 ( Urk. 10/163) und vom Versicherten am 2 7. A pril 2012 (Urk. 10/164) erhobenen Einsprachen hiess die SUVA mit Einspracheentscheid vom 1 0. Mai 2012 in dem Sinne teilweise gut , dass sie

X.___ noch bis zum 1 3. Juni 2010 Taggelder zusprach ( Urk. 2/1 ) . 2.

Hiergegen erhob X.___ , nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss, am 1 1. Juni 2012 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 10. Mai 2012 sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Heilbehandlung, Taggelder, Rente und Integritätsentschädigung , zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent geltlichen Rechtsvertretung ( Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10/9). Mit Replik vom 2 6. Oktober 2012 ( Urk. 15) und Duplik vom 3 0. November 2012 ( Urk. 19) hiel ten die Parteien je an ihren Anträgen fest. Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer am 5. Dezember 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 20). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfaller eignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausal zusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetre tene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise bezie hungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli chen Kau salzusam menhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereig nis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetre tenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Recht sprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetrete nen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adä quate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausali tät; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.3

Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen.

Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Tei l des Sozialversicherungsrechts ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.

Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versi cherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fal len die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG).

1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.

2.1

Nach dem Unfall vom 2 1. Oktober 2009, bei dem der Beschwerdeführer mit sei nem Bagger bei ein em Manöver mit einer Ladung am Schwenkarm auf die Seite kippte, diagnostizierten d ie behandelnden Ärzte des A.___ im Austrittsbericht vom 1 7. November 2009 ein stumpfes Thoraxtrauma mit (1) Rippenserienfrakturen 5-8 links, (2) einer Rippenfraktur 12 dorsal rechts, (3) einem kleinen ventralen Mantelpneumothorax rechts und (4) einem Häma tothorax beidseits links grösser als rechts, nicht Drainage bedürftig, sowie eine Rissquetschwunde front al mit offener Nasenbeinfraktur. Die Ärzte des A.___ erklärten , dass aufgrund eines Hypo s phagmas am 2 9. Oktober 2009 ein ophtalm ologisches Konsilium ( fecit Dr. D.___ ) erfolgt sei, das keine Pathologien gezeigt habe. Die konventionellen radiologischen Verla ufskontrollen des Thorax vom 9. November 2009 hätten einen deutlichen Rückgang des Ergusses gezeigt. Am 1 0. November 2009 sei der Beschwerde führer in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden . Der Hausarzt werde um die Festlegung der weiteren Analgetika-Therapie und der Arbeitsun fähigkeit gebeten

( Urk. 10/4 ). 2.2

Dr. med. E.___ , Facharzt FMH f ür Allgemeinmedizin, gab in sei nem ärztlichen Zwischenbericht vom 2 2. Dezember 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin an , dass der Beschwerdeführer vor allem im Bereich der Frakturstelle und des Rippenthorax sowie neu auch im Bereich des Trochanter major links über Schmerzen klage . Unter konsequenter Analgesie mit Fentanyl 25 – 50 µg Pflaster sei er in Ruh e beinahe schmerzfrei . Weiter sei er insbeson dere wegen der muskulären Dysbalance im Nacken- und Brustbereich in phy siotherapeutischer Behandlung . Bei persistierenden Beschwerden im Trochan terbereich links sei eine radiologische Übersichtsaufnahme des Beckens indi ziert . Grundsätzlich sollte die Behandlung bei ihm Ende Januar oder Februar 2010 abgeschlossen sein. Ende Januar 2010 könne eventuell auch über einen Arbeitsversuch diskutiert werden

( Urk. 10/8 ) . 2.3

Dr. med. F.___ vom G.___ führte in seinem an Dr. E.___ gerichteten Bericht vom 1 6. Februar 2010 aus, dass die durch geführte Sonographie

eine normale Oberschenkelmuskulatur links

ohne Nach weis einer posttraumatischen Läsion zeige.

In d er biplanaren MRT der Ober schenkelmuskulatur sei eine normale und seitengleiche Darstellung der Ober schenkel beidseits ersichtlich. Eine morphologisch fassbare Ursache für das kli nische Beschwerdebild lasse sich nicht nachweisen ( Urk. 10/38). 2.4

Am 2 9. März 2010 berichteten die behandelnden Ärzte des H.___ , dass der Beschwerdeführer von der B.___ mit unklaren rechtsseitigen Oberbauchschmerzen zugewiesen worden sei. Aufgrund der kli nischen und radiologischen Befunde würden sie eine ausgeprägte Koprostase als hierfür ursächlich erachten. Nach Einleitung abführender Massnahmen habe der Beschwerdeführer viel Stuhl absetzen können. Daraufhin habe er in deutlich beschwerdegebessertem Zustand in die B.___ zurückverle gt wer den können ( Urk. 10/57). 2.5

Dr. med. I.___ , Spezialarzt FMH für Neuroradiologie, von der J.___

stellte in seinem Bericht vom 9. April 2010 zuhanden der B.___ fest, dass eine native und Kontrastmittel - verstärkte MR-Untersuchung des Schädels keinen pathologischen Befund ergeben habe. Das Gehirn sei strukturell unauffällig. Es lägen i nsbesondere auch keine Hinweise auf Hämosiderin -Reste nach cerebralen Kontusionen vor ( Urk. 10/43). 2.6

Im Austrittsbericht der B.___ vom 1 4. April 2010 führten die behan delnden Ärzte aus, dass die Situation zuletzt am 1 3. Januar 2010 im Rahmen einer Kontrolluntersuchung im A.___ mittels eines CT-Thorax be urteilt worden sei. Dabei habe im Vergleich zur Kontrolluntersu chung vom 2 5. Oktober 2009 eine vollständige Reg redienz des Pleuraergusses und des Pneumothorax festgestellt werden können. Die Rippenserienfrakturen 5 bis 8 links sowie der 1 2. Rippe rechts seien in Konsolidation begriffen gewesen. Zudem seien eine deutliche Regredienz der Belüftungsstörungen und eine deut liche Grössenregredienz des tracheobronchialen Lymphknotens rechts festge halten. Aufgrund des vom Beschwerdeführer angegebenen Schwindels sei bei Dr. med. K.___ , Spezial arzt FMH für Neurologie, noch eine neurolo gische Konsiliaruntersuchung

veranlasst worden. Die Beurteilung von Dr. K.___ stehe noch aus und werde nachgereicht. Gesamthaft betrachtet finde sich eine deutliche Diskrepanz zwischen den objektiv klinisch und bildgebend erhobenen Befunden und dem subjektiv ausgeprägten Beschwerdebild. Mal adaptive Überzeugungen würden in diesem Zusammenhang eine wahrschein lich wichtige Rolle spielen. Nichtsdestotrotz müsse man festhalten, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Belastbarkeit gewisse Fortschritte gemacht habe. Das aktuell erreichte Belastungsniveau könne noch gesteigert wer den. Aus diesem Grund sei eine weiterführende medizinische Trainingstherapie für vorerst sechs Wochen zu empfehlen. Die angestammte Tätigkeit als Baggerfüh rer auf dem Bau sollte dem Beschwerdeführer innert ein bis zwei Monaten wie der möglich sein. Als Wiedereinsti eg sei ein Teilzeitpensum zu empfehlen ( Urk. 10/41 /2-4 ). 2.7

Im an die B.___ gerichteten Beric ht vom 1 6. April 2010 legte Dr . K.___

dar, er habe keine Läsion des ersten Trigeminusastes oder des Nervus

facialis beidseits feststellen können. Die Angaben des Beschwerdeführers zur Berührungsempfindlichkeit im Gesicht seien widersprüchlich und würden sich nicht objektivieren lassen. Die Beschwerden im Nacken-/Schulterbereich sowie die frontalen und perietotemporalen Kopfschmerzen rechts würden nicht mit einer strukturellen Veränderung im Gehirn oder im Rückenmark im Z usam menhang stehen (Urk. 10/40 ). 2.8

Die behandelnde Ärztin und der behandelnde Psychologe des L.___

diagnostizierten in ihrem an med. pract . M.___ , prak tischer Arzt FMH, gerichteten Bericht vom

1. Juli 2010 in psychiatrischer Hin sicht eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4 , Urk. 10/60/2 ). Am 8. November 2010 berichteten der behandelnde Arzt und die behandelnden Psychologen des L.___ , dass sich der Beschwerdeführer vom 1 6. August bis zum 8. Oktober 2010 für acht Wochen in ihrer tagesklinischen Rehabilitationsbehandlung befunden habe . Er sei weiterhin zu 100 % arbeits unfähig

( Urk. 10 /84/1 -5 ) . 2.9

Dr. med. N.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem versicherungsmedizinischen psychiatrischen Konsilium vom 3 1. Dezember 2010 zuhanden der Allianz Suisse die Diagnose eine r anhalten den somatoforme n Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) . In der bisher ausgeübten Tätigkeit als Baumaschinist sei der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht noch bis Ende 2010 zu 100 % arbeitsunfähig. Im Januar und Februar 2011 sei ihm ein 50%-Pensum zumutbar. Ab März 2011 sei er wieder

in vollem Umfang arbeitsfähig. Eine psychiatrische Behandlung durch das Team des L.___ sei zu empfehlen, vor allem mit Blick auf den Umgang mit den chronischen Schmerzen im Alltag ( Urk. 10/83/3-4 ). 2.10

Dr. med. O.___ , Assistenzarzt Orthopädie an der P.___ ,

diagnostizierte in seinem Bericht vom 9. Juni 2011 zuhanden der Beschwerde gegnerin

(1) eine medial betonte Gonarthrose mit diskreter Retr opatel laarthrose links, (2) ein Genu

v arum und (3) ein chronisch rezidivierendes lumbospondy logenes Schm erzsyndrom links, anamnestisch Verdacht auf ein beginnendes lumboradikuläres Syndrom L5 und/oder S1 links ( Urk. 10/97 /1 ) . 2.11

Am 2 7. Juli 2011 wurde der Beschwerdeführer von Kreisarzt Dr. C.___ unter sucht. Dr. C.___ gab an, dass der Thorax äusserlich unauffällig sei. Palpato risch bestehe noch eine Druckdolenz im Bereich des Rippenbogens rechts dorsal sowie ventral. Der Rippenthorax links sei in dolent. Auskultatorisch seien die Lungenf elde r symmetrisch belüftet bei troc kenen R asselgeräuschen rechts basal. Er werde n un am Institut für Radiologie des

A.___ ein abschliessendes Verlaufs-CT des Thorax in Auftrag geben. Die Administration werde sich bei med. pract . M.___ erkundigen, welche ergänzenden Abklärungen vorgenommen worden seien. Zudem werde abgeklärt, ob das von Dr. K.___ erwähnte augenärztliche Konsilium tatsächlich durchgeführt worden sei . Danach werde er in einem ersten Nachtrag dazu Stellung nehmen, ob noch Unfallfolgen vorlägen

( Urk. 10/106 /5-6 ) . 2.12

Am 2 9. Juni 2011 führte Dr. med. Q.___ , Facharzt FMH für Radiologie, vom Institut für Radiologie der J.___ , wegen des Verdachts auf ein lumboradikuläres Reizsyndrom L5 und/oder S1 (vgl. E. 2.

10) ein MR der L endenwirbelsäule und des Sakrum durch . In seinem gleichentags erstellten Bericht zuhanden der P.___ erklärte er , dass er keine Neurokom pression ha be feststellen können. Es lägen

eine leichte Degeneration der Band scheiben L2-L5 ohne Hernie sowie anlagemässig ein etwas enger Spinalkanal, aber keine Spinalstenose vor. Die Weite der Neuroforamina sei regelrecht. Eine ISG-Pathologie sei nicht gegeben ( Urk. 10/151). 2.13

Im A nschluss an die Durchführung des CT Thorax vom 4. August 2011 führten die Ärzte des A.___ aus , dass verglichen mit der CT-Vor untersuchung vom 1 3. Januar 2010 nunmehr vollständi g konsolidierte Fraktu ren der 5. bis 8. Rippe links sowie der 1 2. Rippe dorsal rechts vorliegen würden. Residuelle Belüftung sstörungen der Lunge seien nicht festgestellt worden. Es seien Zeichen einer chronischen Bronchitis vorhanden, ebenso Duodenaldiver tikel sowie eine milde degenerative Veränderung des Achsenskeletts ( Urk. 10/118 ). 2.1 4

Med. pract . M.___ legte in seinem an die Beschwerdegegnerin gerichteten

Bericht vom 1 9. Dezember 2011 dar , dass der Beschwerdeführer an persistie renden und therapieresistenten Schmerz en im Kopf-, Nacken-, Schulter- und Rückenbere ich leide. Zusätzlich seien auch Übelkeit, Schwindel und Gangunsi cherheit noch vorhanden. Er sei in der freien Bewegung deutlich eingeschränkt. Dazu komme die reaktive depressive Verstimmung. Der Beschwerdeführer sei regelmässig bei ihm in der Sprechstunde. Die Art und das Ausmass des zuneh menden Krankheitsbildes indi ziere langfristig eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 10/139). 2.1 5

In seinem Nachtrag vom 2 9. Februar 2012

kam Kreisarzt Dr. C.___

zum Schluss, dass die Frakturen am Thorax konsolidiert seien und keine Unfallfol gen mehr vorliegen würden. An der Lende nwirbelsäule und am Sakrum gebe es kein e traumatisch bedingte Läsion . Der Kausalzusammenhang zwischen den Kniebeschwerden links und dem U nfallereignis vom 2 1. Oktober 2 009 sei höchstens mö glich, jedoch unwahrscheinlich. So würden i n den echtzeitlichen Dokumenten Hinweise auf eine Knieverletzung links fehlen. Die Diagnose einer Kontusion links lateral mit Rissquetschwunde Knie rechts medial erscheine auf grund der Aktenlage erstmals im Austrittsbericht der B.___ vom 1 4. April 201 0. Die erste fachärztliche Beurteilung sei am 9. Juni 2011 in der P.___ erfolgt. Bei einer Varusmorphologie sei die medial betonte Gonarthrose mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativ bedingt. Die konventionellen Röntgenbilder würden keine Hinweise auf eine traumatisch bedingte Läsion ergeben. Zusammengefasst könne festgehalten werden, dass der Unfall vom 2 1. Oktober 2009 keine Folgen hinterlassen habe ( Urk. 10/152). 3.

3.1

Streitig und zu prüfen ist zunächst , ob

nach Leistungseinstellung der Beschwerde gegnerin per 1 4. Juni 2010 ( Urk. 2/1) noch organische Unfallfolgen aus gewiesen sind. 3.2

Was das vom Beschwerdeführer beim Unfall vom 2 1. Oktober 2009 erlittene stump fe Thoraxtrauma betrifft, führten die behandelnden Ärzte der B.___

am 1 4. April 2010

– in Übereinstimmung mit den Ärzten des A.___ ( Urk. 10/94) - aus , dass bereits das am 1 3. Januar 2010 durchgeführte CT Thorax

eine vollständige Regredien z des Pleuraergusses und des Pneumothorax gezeigt habe . Auch sämtliche Rippenfrakturen s eien damals in Konsolidation begriffen gewesen . W eiter sei eine deutliche Regredienz der Belüftung sstörungen sowie eine deutliche Grössenregredienz des tracheobron chialen Lymphknotens rechts festgehalten worden ( Urk. 10/41). Das von Kreis arzt Dr. C.___

am 2 8. Juli 2011 beim A.___ noch

in Auf trag gegebene abschliessende Verlaufs-CT bestätigte den erfreulichen Heilungs verlauf . Es zeigte nämlich im Wesentlichen vollständi g konsolidierte Rippen frakturen

und keine rlei

residuelle Belüftungsstörungen der Lunge ( Urk. 10/118 ). Des Weiteren verheilte auch die am 2 1. Oktober 2009 erlittene Nasenbeinfraktur offenbar komplikationslos, zumal sie bereits im Dezember 2009 nicht mehr Gegenstand ärztlicher Behandlung du rch Dr. E.___ bildete ( Urk. 10/4/1 und Urk. 10/8). 3.3

Was den vom Beschwerdeführer angegebenen Schwindel und die

Berührungs empfindlichkeit im Gesicht anbelangt,

konnte

Dr. K.___

anlässlich der neurolo gischen Untersuchung vom 1 4. April 2010 weder eine Läsion des ersten Trige minusastes noch eine Läsion des Nervus

facialis beidseits feststellen. Ferner schloss er aus , dass die Beschwerden im Nacken-/Schulterbereich sowie die Kopfschmerzen rechts mit einer strukturellen Veränderu ng im Gehirn oder Rückenmark im Zusammenhang stehen könnten ( Urk. 10/40/2). Anhaltspunkte dafür, dass Dr. K.___ den Beschwerdeführer

am 1 4. April 2010 nicht sorgfältig und pflichtgemäss untersucht hätte (vgl. Urk. 15 Rz . 60) , sind keine ersichtlich. Die Beurteilung von Dr. K.___ deckt sich im Übrigen mit derjenigen von Dr. I.___ , der am 9. April 2010 eine MR-Untersuchung des Schädels durchge führt hatte, die ebenfalls keine pathologischen Befunde ergeben hatte ( Urk. 10/43). 3.4

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geklagten Oberbauchschmerzen rechts legten die Ärzte des H.___

im Anschluss an die k linische und radiologische Untersuchung vom 2 9. März 2010 ohne Weiteres nachvollziehbar dar, dass diese Oberbauchschmerzen auf eine ausgeprägte (unfallfremde) Koprostase zurückzuführen seien. Nachdem der Beschwerdeführer viel Stuhl absetzen konnte, ging es ihm gemäss den Ärzten des H.___ deutlich besser ( Urk. 10/57). 3.5

Im Zusammenhang mit den Beschwerden am linken Knie diagnostizierte Dr. O.___

von der P.___

in seinem Bericht vom 9. Juni 2011 eine medial betonte Gonarthrose mit diskreter Retropatellaarthrose links und ein Genu

varum ( Urk. 10/97 ). Im Bericht der P.___ vom 1 7. August 2011 war dann die Rede von einer beginne nden medialen Gonarthrose (Urk. 10/124 ). Kreisarzt Dr. C.___

bemerkte dazu, dass der Kausalzusammen hang zwischen diesen Kniebeschwerden und dem Unf allereignis vom 2 1. Oktober 2009 höchstens möglich, jedoch unwahrscheinlich sei. Er begrün dete dies damit, dass in den echtzeitlichen Dokumenten Hinweise für eine Knie verletzung links fehlen würden. Die Diagnose Kontusion links lateral mit Riss quetschwu nde Knie rechts medial erscheine erstmals im Austrittsbericht der B.___ vom 1 4. April 201 0. Die erste fachärztliche Beu r teilung sei am 9. Juni 2011 in der P.___ erfolgt. Bei einer Varusmorphologie sei die medial betonte Gonarthrose mit überwiegender Wahrschein lichkeit

degenerativ bedingt. Schliesslich würden auch d ie konventionellen Röntgenbil der keine Hinweise für eine traumatisch bedingte Läsion ergeben ( Urk. 10/152/2). Diese Beurteilung von Kreisarzt Dr. C.___ ist einleuchtend und findet in den vorliegenden medizinischen Akten ihre Stütze. 3.6

Was die vom Beschwerdeführer geklagten lumbalen Rückenbeschwerden betrifft, erhob Dr. Q.___

im Rahmen d er radiologischen Untersuchung der L endenwirbelsäule und des Kreuzbeins ( Sakrum ) vom 2 9. Juni 2011 weitgehend unauffällige Befun de. Er erklärte insbesondere , dass er keine Neurokompression, keine Spinalstenose und auch keine ISG-Pathologie festgestellt habe (Urk. 10/151). Im Bericht vom 1 7. August 2011 gaben die Ärzte der P.___ überdies an, dass die Rückenpr oblematik des Beschwerdeführers auf eine diskrete muskuläre Haltungsinsuffizienz bei Bewegungsarmut sowie die Adipo sitas zurückzuführen sei ( Urk. 10/124/2). 3.7

In

ophtalmologischer Hinsicht wurde der Beschwerdeführer wegen eines Hypos phagmas am 2 9. Oktober 2009 im A.___ von Dr. D.___ untersucht . Dieser konnte damals keine Pathologien feststellen (Urk. 10/4/3 ). Des Weiteren stellte

Dr. K.___ in der neurologischen Untersuchung vom 1 4. April 2010

keine Ausfälle bei der Sehfunktion fest ( Urk. 10/40/2). Aus den umfangreichen medizinischen Akten geht zudem nicht hervor, dass einer der vorliegend involvierten Ärzte e ine neuerliche opthalmologische Untersuchun g als indiziert erachtet hätte (e inzig der Beschwerdeführer gab an, dass noch eine augenärztliche Untersuchung vorgesehen sei, Urk. 10/40/2). Dasselbe gilt für eine oto-rhino-laryngologische Untersuchung (vgl. Urk. 15 Rz . 41) . Schliesslich liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass beim Beschwerdeführer eine Hirnverletzung vorliegen würde, die nicht erkannt worden wäre (vgl. Urk. 15 Rz . 38) . Dr. I.___ , der am

9. April 2010 eine native und K ontrastmittel - ver stärke MR-Untersuchung des Schädels vorgenommen hatte, wies in diesem Zusammenhang

ausdrücklich darauf hin , dass keine Hinweise auf Hämosiderin -Reste nach cerebralen Kontusionen vorliegen würden

( Urk. 10/43). 3.8

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass vorliegend umfassende medizini sche Abklärungen vorgenommen wurden. Angesichts der medizinischen Aktenlage sind die Einschätzung der Ärzte der B.___ vom 1 4. April 2010, dass der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit in ein bis zwei Monaten wieder aufnehmen könne ( Urk. 10/41/4) und die in Kenntnis sämtlicher Vorakten abgegebene Schlussfolgerung von Kreisarzt Dr. C.___ vom 2 9. Februar 2012, wonach der Unfall vom 2 1. Oktober 2009 keine Folgen hin terlassen habe ( Urk. 10/152/2) ,

plausibel und ohne Weiteres nachvollziehbar .

Die Berichte von med. pract . M.___ vom 7. Oktober 2010 ( Urk. 10/70/1), 1 9. Dezember 2011 ( Urk. 10/139) und 5. April 2012 ( Urk. 10/164/3) vermögen die Beurteilung en der B.___ und von Kreisarzt Dr. C.___ nicht in Zweifel zu ziehen. M ed. pract . M.___ legte nämlich nicht begründet dar, inwie fern die von ihm genannten Beschwerden auf den Unfall vom 2 1. Oktober 2009 zurückzuführen s ein sollen . Weiter f ührte er auch nicht aus, von welchen all fälligen Behandlungen eine namhafte Verbesserung des von ihm beschriebenen Gesundheitszustands zu erwarten wäre. Schliesslich setzte er sich in keiner Weise mit den zahlreichen anderslautenden fachärztli chen Einschätzungen aus einander.

Nach Leistungseinstellung per 1 4. Juni 2010 sind demzufolge keine organi schen Unfallfolgen mehr ausgewiese n . 4. 4.1

Weiter stellt sich die Frage, ob die psychischen Beschwerden (am 1. Juli 2010 stellten die behandelnde Ärztin und der behandelnde Psychologe des L.___ erstmals die Diagnosen einer mittelgradigen depres siven Episode und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt, Urk. 10/60/2) in adäquatem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 2 1. Oktober 2009 stehen. 4.2

Die Beschwerdegegnerin hat die

massgeblichen rechtlichen Grundlagen betref fend den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten adä quaten Kausalzusammenhang bei Vorliegen einer psychischen Gesundheitsbe einträchtigung im Einspracheentscheid vom 1 0. Mai 2012 zutreffend wiederge geben ( Urk. 2/1 S. 7; vgl. BGE 115 V 133) . Darauf kann verwiesen werden. 4.3

Die Beschwerdegegnerin hat den U nfall des Beschwerdeführers vom 2 1. Oktober 2009 als mittelschwer (im engeren Sinn) eingestuft. Wie ein Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu vergleichbare n Fälle n zeigt (vgl. Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungs recht , Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, S. 65 ff.), ist diese Qualifikation korrekt und im Übrigen unbe stritten. Dem Unfaller eignis vom 2 1. Oktober 2009 kann somit nur dann im Sinne eines adäquaten Kausalzusammenhangs

erhebliche Bedeut ung für die verbleibenden psychischen Beschwerden zukommen, wenn ein einzelnes der rechtsprechungsgemäss für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Krite rien in besonders ausgepr ägter Weise erfüllt ist oder aber drei dieser Kriterien zu bejahen sind (Urteil e

des Bundesge richts 8 C_ 897/2009 vom 2 9. Januar 2010 E. 4.5 und 8C_9/2010 vom 1 1. Juni 2010 E. 3.6 ).

Vorliegend sind

indes sämtliche Adäquanzkriterien zu verneinen. So kann weder von besonders dramatischen Begleitumständen oder einer besondere n Eindrücklichkeit des Unfalls die Rede sein noch sin d die erlittenen Verletzungen derart schwer oder von besonderer Art, dass sie geeignet wären, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Des Weiteren liegen keine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, keine körperlichen Dauerschmerzen, keine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlechte rt hätte, sowie auch kein schwieriger Heilungsverlauf und Komplikationen vor. Schliesslich ist auch das Kriterium des Grad e s und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ) nicht erfüllt.

Der adäquate Kausal zusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfallereig nis vom 2 1. Oktober 2009 ist daher zu verneinen. 5.

Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1 0. Mai 2012, mit dem ein Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Versicherungsleistunge n ab dem 1 4. Juni 2010 ve rneint wurde, ist deshalb rechtens . Dies führt zur Abwei sung der Beschwerde. 6 .

Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein au ssichtslos bezeichnet werden kann, der Beschwerdeführer bedürftig ist ( Urk. 8 ) und dessen anwaltli che Vertretung geboten war, ist i hm

antragsgemäss Rechtsanwalt Thomas Wyss als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestell en. Rechtsanwalt Wyss mac hte mit seiner Honorarnote vom 1 2. Dezember 2013 ( Urk. 22 ) einen Aufwand von 21,45 Stunden und Barauslagen von Fr. 160. -- geltend. Der von ihm geltend gemachte Aufwand für das Verfassen des Briefes an die IV vom 2 3. Mai 2012 steht allerdings nicht im Zusammenhan g mit dem vorliegenden Beschwerde verfahren . Ebenso wenig zu berücksichtigen ist der Aufwand für die Rech nungsstellung vom 1 2. Dezember 201 3. Schliesslich erscheint für das Studium des Urteil s sowie die Besprechung mit dem Beschwerdeführer maximal eine Stunde als angemessen. Der für das Beschwerdeverfahren notwendige Aufwand ist daher auf 20,5 Stunden zu kürzen . Bei einem gerichtsüblichen Stundenan s atz von Fr. 200. -- resultiert demzufolge ein e Entschädigung von Fr. 4‘600.80 (inkl. Barauslagen und MWSt ).

Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechts vertretung verpflichten ( § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das So zialversi cherungsgericht , GSVGer ). Das Gericht beschliesst : I n Bewilligung des Gesuchs vom 1 1. Juni 2012 wird dem Beschwerdefüh rer Rechtsanwalt Thomas Wyss , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführe rs, Rechtsanwalt Tho mas Wyss, Zürich, wird mit Fr. 4‘600.80 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl