Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1956, arbeitete seit dem 1. Juni 1993 als Baumaschi nist bei der Y.___ , als er am 2 1. Oktober 2009 mit seinem Bagger bei einem Manöver mit einer Ladung am Schwenkarm auf die Seite kippte und eingeklemmt wurde ( Urk. 9/11/53) . Die behandelnden Ärzte der Chirurgischen Klinik und Poliklinik des Z.___ , wo der Versiche rte vom 2 1. Oktober bis zum 10. November 2009 hospitalisiert war, diagnostizierten im Austrittsb ericht vom 1 7. November 2009 ei n stumpfes Thoraxtrauma mit (1) Rippenserienfrakturen 5-8 links, (2) einer Rippenfraktur 12 dorsal rechts, (3) einem kleinen ventralen Mantel pneu mothorax rechts und (4) einem Hämatothorax beidseits links grösser als rechts, nicht Drainage bedürftig, sowie eine Rissquetschwunde frontal mit offener Nasenbeinfraktur ( Urk. 9/10 ).
A m 8. März 2010 (Eingangsdatum) meldete sich der V ersicherte unter Hin weis auf die Folgen dieses am 2 1. Oktober 2009 erlittenen Arbeitsunfalls bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an ( Urk. 9/2). Die IV-Stelle zog daraufhin insbesonder e die Akten de s zuständigen Unfallversicher ers (damals Schweizerische Unfallversic he rungs ans talt
[ SUVA ] , heute Suva,
Urk. 9/11 ) bei . Am 4. Mai 2010 teilte sie dem Versicherten mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustands zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 9/16). In der Folge nahm d ie IV-Stelle weitere beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog weitere
Akten der SUVA ( Urk. 9/17, Urk. 9/29 , Urk. 9/39, Urk. 9/42, Urk. 9/47 und Urk. 9/50 ) bei. Nachdem die SUVA die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen m it Verfügung vom 8. März 2012 rückwirkend per 17. Mai 2010 eingestellt hatte ( Urk. 9/50/14-15) , hiess sie die dagegen vom Versicherten und der
Sanita s Grundversicherungen AG erhobenen Einsprachen mit Entscheid vom 1 0. Mai 2012 in dem Sinne teil weise gut, dass sie dem Versicherten noch bis zum 13.
Juni 2010 Taggelder zusprach. Dagegen erhob der Versicherte am 11.
Juni 2012 beim Sozialversi cherungsgericht Beschwerde ( vgl. Prozess Nr. UV.2012.00134). Am 1 2. Juli 2012 teilt e die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie beabsichtige, bei Dr. med. A.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Guta ch ten in Auftrag zu geben (Urk. 9/58). Mit Schreiben vom 1 8. Juli 2012 bean standete der Versicherte die Fach- und Sozialkompetenz des Gutach ters Dr. A.___
( Urk. 9/60), woraufhin die IV Stelle mit Zwischenverfügung vom 2 8. August 2012 an der Abklärung durch Dr. A.___ fest hielt ( Urk. 9/61). Am 1 4. März 2013 erstattete Dr. A.___ sein psychiatrische s Gutachten ( Urk. 9/70). Mit Vorbescheid vom 2 2. Oktober 2013 stellte die IV Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aus s icht ( Urk. 9/83), wogegen dieser am 1 3. Dezember 2013 Einwand erhob ( Urk. 9/89; vgl. auch Einwandergänzung vom 1 4. Juli 2014, Urk. 9/110). Mit Urteil v om 16. Dezember 2013 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde des Versicherten gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 1 0. Mai 2012 ab (vgl. Prozess Nr. UV.2012.00134 ; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichtes 8C_132/2014 in Sachen der Parteien vom 2. Mai 2014). Aufgrund des Einwandes des Versicherten gab die IV-Stelle bei Prof. Dr. med. B.___ , FMH Oto - Rhino -Laryngologie (ORL) , Direktor der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des C.___ , ein Gutachten in Auftrag, das dieser am 6. November 2014 erstattete (Urk.
9/124). Der Versicherte nahm am 1 3. Januar 2015 dazu Stellung ( Urk. 9/135).
Sodann folgte eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten im D.___ (Expertise vom
22.
September 2015, Urk. 9/154). Hierzu liess sich der Versicherte am 26.
November 2015 vernehmen ( Urk. 9/160). Schliesslich verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 bei einem ermittelten Inva liditätsgrad von 33 % einen Anspruch des Versicherten auf eine Invaliden rente ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 9. Januar 2016 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Eingliederungsmassnahmen und eine Rente, zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt l ichen Prozessführung und Rechtsvertretung sowie um die Einho lung eines medizinischen Gerichtsgutachtens ( Urk. 1). Die Beschwerdegegne rin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Februar 2016 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 12. Februar 2016 ange zeigt wurde ( Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. No vember 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbese hen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. De zember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht von seiner bisherigen Rechtspre chung, wonach eine somatoforme Schmerzstörung oder ähnliche Störungen und ihre Folgen vermutungsweise mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, 139 V 547 E. 3), Abstand genommen und eine neue Basis für die Anspruchsklärung bei sol chen Leiden begründet (E. 6): An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessli che Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweis last der rentenanspre chenden Person - ändert sich dadurch nichts (E.
3.7). An die Stelle des bisheri gen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und ver gleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren (E. 4). Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Konsistenz der funktionellen Auswir kungen einteilen (E. 4.4). Die Standar dindikatoren umschreibt das Bundes gericht im genannten Urteil wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)
Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 Ingress). Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren - rechtlich gebotenen - Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festge stellten gesund heitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislo sigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versi cherte Person zu tragen (E. 6). 1.4
In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begut ach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Ver fahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Viel mehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bun desrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio ). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengutachten
gegebenenfalls im Kon text mit weiteren fachärztlichen Berich ten eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklä rungs tiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen ( BGE 141 V 281 E. 8). 1.5
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invaliden versicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeits markt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Ein satzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu ver werten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen ver mag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen ver mittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgericht s I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 1 3. März 2000 und U 176/98 vom 1 7. April 2000). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behin derte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rech nen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 2 9. August 2007 E.
4.3 und 9C_98/2014 vom 2 2. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)
Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter zu beantworten ist, ist auf das Fest stehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbsfähigkeit abzu stellen (BGE 138 V 457). 1.6
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.7
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.8
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweis wertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehl entwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinan dersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schluss folgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verun möglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztli che Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung. 2.2
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass auf den Einwand des Beschwerdeführers hin, der Sachverhalt sei in somati scher Hinsicht un genügend abgeklärt worden, ein Gutachten der Fachrich tung ORL und ein polydisziplinäres Gutachten im D.___ erfolgt seien . Die Prüfung des D.___ -Gutachtens habe ergeben, dass der orthopädische Gutachter zu den geschilderten Beschwerden detailliert Stellung genommen habe. Der Vorwurf der fehlenden Objektivität des orthopädischen Gutachters sei in der Expertise nicht erkennbar. Auf das Gutachten des D.___ könne
abgestellt wer den. Bei einem hypothetischen Einkommen von Fr. 82‘940.-- ohne Behin derung und einem hypothetischen Einkommen von Fr. 55‘180.35 mit Behin derung (unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10 % ) ergebe sich eine Erwerbseinbusse bzw. ein Invaliditätsgrad von 33 % . Ein Anspruch auf eine Invalidenrente sei d aher zu verneinen ( Urk. 2). 2.3
Der Beschwerdeführer brachte dagegen insbesondere vor , dass der wohl ser bisch stämmige o rthopädische D.___ - Gutachter ihm gegenüber, der albanischer Herkunft sei, offensichtlich voreingenommen gewesen sei und sich über ih n schon vor dem Explorationsgespräch ein Bild gemacht habe. Zudem sei das orthopäd ische Teilgutachten des D.___ unvollständig , d a keine gründliche Abklärung der im Rahmen des Traumas vom 2 1. Oktober 2009 erlittenen Verletzungen mit Narbenbildung am linken Knie erfolgt sei. Die Ausführun gen des psychiatrischen D.___ -Gutachters zu den im E.___ unter Zuhilfenahme diverser anerkannter Testungen festgestellten neuropsychologischen Einschränkungen würden sodann erhebliche Zweifel an
dessen Fachkompetenz aufkommen lassen . Im Weit eren sei s eine Restar beitsfähigkeit angesichts des
fortgeschrittenen Alters und der diversen somatischen und psychiatrischen Beschwerden
auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar , weshalb er ab dem 1. Januar 2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Sollte die Restarbeitsfähigkeit noch als verwertbar erachtet werden, wäre ihm im Rahmen des Ein kommensvergleichs aufseiten des Inva lideneinkommens aber zumindest ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 25 %
an statt von 10 % zu gewähren ( Urk. 1 S. 8 ff. ). 3. 3.1
Die sich in den von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Unfallakten (vgl. Sachverhalt Ziffer 1) befindlichen Arztberichte wurden im Urteil UV.2012.00134 E. 2.1 bis E. 2. 14 zusammengefasst (vgl. auch Gutachten des D.___ v om 2 2. September 2015, Urk. 9/154/3-9 ), weshalb sie vorliegend nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nach folgenden Erwägungen jedoch darauf Bezug genommen. 3.2
Prof. Dr. med. F.___ , FMH Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Gesichtschirurgie, stellte im an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerichteten Bericht vom 1 2. Februar 2013
in otologischer Hinsicht die Diag nose eine r zentral en Gleichgewichtsstörung. Prof. F.___ erklärte, dass die kalorische Prüfung eine grenzwertige beidseitige Übererregbarkeit zeige , rechts mehr als links. Dies spreche für eine zentrale Gleichgewichtsstörung. Der Untersuchungsbefund einer beidseitigen Abweichung bei der Haptischen Vertikalen sei nicht spezifisch genug, um eine Utriculusfunktionsstörung zu beweisen, die üblicherweise einseitig auftrete. Bei der Untersuchung sei auffallend gewesen, das s die Lagerungsprüfung infolge starker Halswirbel säule
- ( HWS- ) Beschwerden nicht möglich gewesen sei. Insofern bestehe der drin gende Verdacht, dass die vom Beschwerdeführer angege benen Gleichge wichtsstörungen auf HWS-Be schwerden zurückzu führen seien . Die erhebli che Gleichgewichtsstörung habe Auswirkungen auf die Verrichtung alltägli cher Aufgaben und trete den ganzen Tag unvermeidbar auf. Das erlittene Trauma sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geeignet gewesen, die aktuell vorhandene zentrale Gleichgewichtserkrankung auszulösen ( Urk. 9/109/1-2). 3. 3
Dr. A.___ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 1 4. März 2013 (1) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und (2) eine depressive Reaktion von August 20 10 bis Oktober 201 1. Er führte aus , dass der Unfall von 2009 gravierend gewesen sei . Der Beschwerdeführer sei in der Baggerkabine eingeklemmt worden und habe schwere Ver letzungen erlitten . Eine posttraumatische Belast ungsstörung sei nicht ent standen. Innerlich habe er sich vom Unfallgeschehen distanzieren können . Es habe sich aber ein chronisches Schmerzbild entwickelt , welches durch die Abgabe von Morphiumpflaster n
habe gebessert werden können . Nach dem Absetzen der Pflaster sei es erneut zu starken Schmerzen gekommen , unter anderem sei dies beim Aufenthalt in der G.___ festgestellt wor den . D er Beschwerdeführer habe das Bild einer psychosomatischen Ü berla gerung der Schmerzen entwickelt . Für diese Beurteilung würden folgende Beobachtungen sprechen : Der Beschwerdeführer sei auf d ie Schmerzen fixiert, er äussere hypo chondrische Befürchtungen und zeige
eine Schmer zausdehnung . Es falle auf, dass Lebensprobleme zu einer Verstärkung der Schmerzen führen würden. Diese würden den Hauptfokus seines Interesses bilden. Es könne somit eine anhalt ende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden. Es sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer wegen der Folgen des Unfallge schehens in Verstimmungen geraten sei . Gemäss seinen Angaben habe er sich diesbezüglich zu Beginn noch gut hal ten können , in der G.___
sei keine Depressivität festgestellt worden . Dies habe sich ab Sommer 2010 geändert. Der Beschwerdeführer sei damals in einer Tagesklinik hospitalisiert gewesen, wo er zwei Monate geblieben sei . In der Tagesklinik sei beobachtet worden , dass der Unfall von 2009 dessen Lebenssituation komplett verändert habe . Der Beschwerdeführer habe an Selbstwertgefühl verloren und an existenziellen Ängsten gelitten . Die Ärzte des E.___ hätten die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gestellt. Diese Diagnose sei je doch nicht nachvollziehbar, da die Tagesklinik selber darauf hingewiesen habe, dass bestimmte Ursachen zur Depression geführt hätten. Es sei demgemäss eine depressive Reaktion vorhanden gewesen. Diese habe von August 2010 bis ca.
August 2011 (richtig wohl: Oktober 2011) gedauert. Unterdessen habe sich die depressive Symptomatik weiter abgeschwächt. Der Beschwerdeführer
gehe nur noch in lockere n Abständen in die psychiatrische Be handlung . De r Medikamentenspiegel vom 2 2. Februar 2013 ( Paroxetin ) liege zudem weit unter de m Referenzbereich. Klinisch seien keine Symptome einer bedeuten den D epressivität vorhanden. So zeige der Beschwerdeführer eine regel mäs sige Tagesgestaltung, unternehme Ferien ins Heimatland und fahre Auto. Er habe die Kontakte zu seinen ehemaligen Arbeitsko llegen behalten können. Zwar sei er heute im Gespräch anfänglich etwas reservier t, mit der Zeit taue er aber auf und zeige auch Hum or. Die Affekte seien stabil. Es könne davon ausgegangen werden, dass die leichten Verstimmungen, welche der Beschwer deführer weiterhin gelegentlich wahrnehme , eng mit dem psycho somatischen Leiden in Zusammenhang stehen würden . Eine eigens tändige psychische Komorbidität liege nicht vor . Hinweise für eine bedeutende chro nische körperliche Begleiterkrankung seien den Akten nicht zu entnehmen. Die soziale Integration sei nicht verloren gegangen. Die prämorbide Persön lichkeitsstruktur sei nicht auffällig gewesen. Die Schmerzproblematik sei progredient und chronifiziert . Damit sei zwar eines
der Kriterien gegeben, das bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu prü fen sei, dies jedoch nicht in einem derartigen Ausmass, dass die Arbeitsfä higkeit eingeschränkt wäre. Von August 2010 bis Oktober 2011 habe eine Arbeitsunfähig keit von ca. 30 % bestanden . Seither bestehe keine Einschrän kung mehr ( Urk. 9/70/6-10). 3. 4
Prof. B.___ hielt im ORL- Gutachten vom 6. November 2014 als Diagnose mit möglicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf ein obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom fest. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er folgende ( Urk. 9/124/8): (1) Status nach Thoraxtrauma und Nasenbeinfraktur bei Arbeitsunfall 2009 (2) eine anhalt ende somatoforme Schmerzstörung (3) ein Diabetes mellitus Typ II (4) eine Hypertonie (5) eine Lärm-bedingte Schwerh örigkeit •
leichten Grades mit Hörv erlus t von 16 % rechts und 20 % links •
bei sonst normaler
cochleo-vestibulärer Funktion •
ohne Anhalt s punkte für zentrale Gleichgewichtsstörung
Prof. B.___
erklärte , dass d ie Schwindelbeschwerden des Beschwerdeführers unspezifisch seien und nicht primär auf eine funktionelle Beeinträchtigung der Gleichgewichtsorgane hin deuten würden . Die Untersuchungen hätten denn auch eine normale Funktion beider peripheren Gleichgewichtsorgane belegt . Es hätten sich keine spezifischen Zeichen wie Nystagmus gefunden und die objektiven Funktionsprüfungen seien seitengleich gewesen . Auch die Befunde von Prof.
F.___
seien seitengleich gewesen. Er habe die Reaktion auf die kalorische Prüfung aber als Überreaktion beurteilt , wenn auch nur
grenzwertig. Aus dieser habe Prof.
F.___ eine zentrale Gleichgewichts störung ab geleitet , was aus mehreren G ründen nicht nachvollziehbar sei. Die Übererregbarkeit sei aufgrund der beigelegten „ CNG-Analyzer"- Ableitung nic ht vorhanden. Im Gegenteil lasse sich darin auf die Stimulation mit war mem Wasser links kaum eine Reaktion erkennen, und die Reaktion auf eine Stimul ati on mit kaltem Wasser rechts sei schwach gewesen . Diese beiden Stimulationen hätten gemeinsam einen Nystagmus nach links erzeugt , der offensichtlich schwach induziert geworden sei . Der Nystagmus nach rechts sei aber kräftig induziert worden , so dass allenfalls ein Ungleichgewicht in der Nystagmusreaktion hätte vorliegen können und somit trotz der nicht vorhandenen Ü bererregbarkeit ein Zeichen für eine zentrale Gleichgewichts störung. In den
Untersuchungen sei aber kein solches Ungleichgewicht gefunden worden , das ganz allgemein unspezifisch sei und nur mit anderen Befunden zusammen g ewertet werden könne . Alle anderen Befunde von Prof.
F.___ seien allerdings normal gewesen , und es bleibe unklar, wie er die Diagnose einer zentralen Gleichgewichtsstörung hergeleitet habe. Auch die aktuelle Untersuchung habe gewisse Hinweise auf eine unspezifische Störung der zentralen Gleichgewichtsfunktionen ergeben , wie sie durch ver minderte Aufmerksamkeit, Müdigkeit, kognitive Einschränkungen oder zentral wirksame Medik ame nte hervorgerufen werden könne . Solche Hin weise seien die schwache Fixationssuppression bei der thermischen Prüfung und Unregelmässigkeiten bei der Blickfolge sowie bei der Nystagmus- und Sakkadenprüfung . Aus diesen Befunden lasse sich jedoch nicht eine klare Störung der zentralen Gleichgewichtsfunktion diagnostizieren, insbesondere beim Fehlen anderer neurologischer Zeichen und beim Vorliegen von psychiatrisch diagnostizierten Somatisierungsstörungen . Sie müss t en viel mehr als unspezifisch klassifiziert werden. Dafür spreche weiter eine bedeu tende Diskrepanz zwischen den objektivierbaren Befunden und den subje kti ven Schwindelbeschwerden des Beschwerdeführers. Prof. F.___ habe denn auch den dringenden Verdacht geäussert, dass die Gleichgewichtsbeschwer den auf HWS-Beschwerden zurückzuführen sein könnten. Dieser Verdacht widerspreche in gewissem Sinne der Diagnose einer zentralen Gleichge wichtsstörung, indem in diesem Fall eine Störung der peripheren Muskel- und Gelenkrezeptoren der HWS anzunehmen sein müsste . Prof. B.___ kam zum Schluss, dass im Bereich der Otologie oder Neuro-Otologie keine rele vante Störung bestehe und auch nie bestand en habe . Eine solche Störung habe deshalb auch nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit beitragen können ( Urk. 9/124/ 9- 12). 3. 5
Die medizinischen Fachpersonen des E.___
diagnostizierten
in der Stellungnahme vom 7. Januar 2015 zuhanden des Rechts vertreters des Beschwerdeführers (1) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), (2) eine anhaltende
somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), (3) eine Adipos itas (ICD-10 E66, BMI = 30), (4) ein stumpfes
Thoraxtrauma , (5) eine
sensorineur ale Schwerhörigkeit beidseits von maxi mal 20 % ( C.___
6. November 2014) und (6) ein
Diabetes mellitus Typ II ( Erst diagnose 2008). Sie gaben an , dass der Beschwerdeführer aufgrund des posi tiven und negativen Leis tungsbildes als 100 % arbeitsunfähig einzuschätzen sei ( Urk. 9/136/4). 3 . 6
Die Ärzte des D.___ stellten im poly disziplinären Gutachten vom 22. Sep tember 2015 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/154/26): (1) eine symptomatisch e mediale Gonarthrose links (ICD -10 M 17.1) • radiologisch m ediale Gonarthrose (Röntgen 1. September 2015) (2)
ein c hronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) • radiologisch alt ersentsprechende Ve rhältnisse an der Lendenwirbelsä ule (Rönt gen 1. September 2015) Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie fest (Urk. 9/154/26) : (1) eine le ichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) (2) eine c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) • chronisches unspezifisches multilokuläres S chmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) (3) ein m etabolisches Syndrom • Diabetes mellitus Typ II (ICD-1 0 E11.9) - unter oralen Antidiabetika nicht optimal einge stellt (HbA1c 7,8 % ; Norm < 6,3 % ) • Adipositas (BMI 38 kg/m 2 ; ICD- 10 E66.0) • arterielle Hypertonie (ICD-10 I 10) - medikamentöse Behandlung unregelmässig •
Dyslipidämie (ICD-10 E78.0) - bisher keine medikamentöse Behandlung (4) einen fortgesetzten Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ca. 40 py ; ICD-10 F17.1)
Die Ärzte des D.___ erklärten, dass der Beschwerdeführer für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit regelmässig sitzenden Anteilen zu 100 % arbeits- und leistungsfähig sei. Körperlich schwere und andauernd mittelschwere Tätigkeiten seien ihm nicht mehr zumutbar. Zwischen August und Oktober 2011 habe eine Arbe itsunfähigkeit von zumindest 30 % bestan den . Dies gemäss dem psychiatrischen Gutachten von D r. A.___ (Urk. 9/154/28-29).
4.
4.1
Der Beschwerdeführer wurde vorliegend in allgemeininternistischer, orthopä discher, neurologischer, oto - rhino - laryngologischer und psychiatrischer Hin sicht für die streitigen Belange umfassend abgeklärt. Die involvierten Gut achter Dr. A.___ , Prof. B.___ und die Ärzte des D.___ haben ihre Expertise n
dabei in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Sie haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwer den berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwer deführers auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Die drei von der Beschwerde gegnerin in Auftrag gegebenen Expertisen von Dr. A.___ , Prof. B.___ und der Ärzte des D.___ erfüllen demnach grundsätzlich die rechtsprechungs gemässen Anforderungen an beweis kräftige ärztliche Entscheidun gsgrundla gen (vgl. E. 1.8 ). 4.2
Was den Gesundheitszustand in somatischer Hinsicht betrifft, legten die Ärzte des D.___ im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung
zusammen fassend dar , dass beim Beschwerdeführer
in der orthopädischen Unter su chung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine symptomatische mediale Gonarthrose links und ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom diagnostiziert worden seien. Radiologisch sei die Gonarthrose bestätigt. An der Lendenwirbelsäule bestünden degenerative Veränderungen, welche nicht über das altersmässige Ausmass hinausgehen würden . Die übrigen vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden würden in einem chronischen unspezifischen multilokulären Schmerzsyndrom zusammengefasst . Objektive pathologische Be funde am Bewegungsapparat fänden sich zu diesen Beschwerden nicht. Bei der ne urologischen Untersuchung sei keine Patholo gie am peripheren Nervensystem oder zentrale Auswirkungen der anamnes tisch bestehenden Schäd elprellung beim Unfall 2009 festgestellt worden . Die vom Beschwerdeführer angegebene n Schwindelerscheinungen seien unspe zifisch. Im vorgängigen HNO-ärztlichen Gutachten seien ebenfalls keine vestibulären Ursachen des Schwindels festgestellt worden . Bei der allge meininternistischen Untersuchung sei ein metabolisches Syndrom diagnosti ziert worden . Vor allem der Diabetes mellitus sei nicht optimal eingeste llt. Die klinischen Befunde seien allerd ings kompensiert (U rk. 9/154/27 ).
Die Ärzte des D.___ kamen zum Schluss, dass de r Beschwerdeführer aus somati scher Sicht
für eine k örperlich leicht e, wechselbelastende Tätigkeit mit regelmässig sitzenden Anteilen zu 100 % ar beits- und leistungsfähig sei .
Körperlich schwere und andauernd mittelschwere Tätigkeiten, wie der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben auf dem Bau ausgeführt habe, seien nicht mehr zumutbar. Seit wann dies der Fall sei, sei schwierig anzu geben. Sicher bestätigt werden könne diese Einschätzung erst ab dem Unter suchungsdatum im D.___ (August 2015). Wahrscheinlich sei sie aber ab Oktober 2011 (Abklärung in der H.___ ) anzunehmen
(Urk. 9/154/28).
4.3
Diese Beurteilung der Ärzte des D.___ ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend u nd plausibel.
4.4
Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde ( Urk. 1 S. 8 ff.) wurde der Beschwerdeführer , w ie aus den ausführlichen Darlegungen unter Ziffer 4.2 des D.___ -Gutachtens hervorgeht (vgl. Urk. 9/154/17-23) , auch in orthopädi scher Hinsicht -
insbesondere auch hinsichtlich der Knie
- und Hand funk tionen links
- eingehend untersucht . Der orthopädische D.___ - Gutachter, Dr. med. I.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, hat seine Schlussfolgerungen g estützt auf die detailliert erhobenen Befunde sodann
nachvollziehbar begründet und namentlich im Bereich der linken Hand offensichtlich keine erheblichen Funktionseinschränkungen festgestellt . Selbstverständ lich ist es einem Gutachter
dabei
auch erlaubt , darauf hinzuweisen
- wie Dr. I.___ dies vorliegend getan hat -, dass der anamnestisch seit dem Unfall vom Oktober 2009 eingesetzte Stock nur am P f ropf deutliche Gebrauchsspuren aufweise ( Urk. 9/154/ 1 9). Anhaltspunkte dafür, dass sich Dr. I.___ , der gemäss
seinen eigenen Angaben aus Österreich stammt
( Urk. 9/152 ) und dort 1993 auch nachweislich
sein Arztdiplom, das im September 2003 in der Schweiz aner kannt wurde, erlangt hat (vgl. www.medregom.admin.ch) , gegenüber dem ma zedonischen Beschwerdeführer unkorrekt verhalten und sich bereits vor dem Explorationsgespräch ein Bild gemacht habe, sind u nter diesen Umstän den nicht ersichtlich. Auf die vom Beschwerdeführer beantragte Zeugenbe fragung des im Rahmen der D.___ -Begutachtung anwesenden Dolmetschers kann daher verzichtet werden ( Urk. 1 S. 12).
Ferner ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die neurologische Begutachtung
im D.___ (vgl. Urk. 9/154/23-26) mangelhaft bzw. un vollständig gewesen sein soll ( Urk. 1 S. 13). Was die vom Beschwerdeführer angegebene Berührungs empfindlichkeit im Gesicht anbelangt, konnte
bereits Dr. med. J.___ , FMH Neurologie, anlässlich der neurolo gischen Untersuchung vom 14. April 2010 weder eine Läsion des ersten Trige minusastes noch eine Läsion des Nervus
facialis beidseits feststellen ( Urk. 9/25/17-18; vgl. Urteil des Soz ialversicherungsgerichts UV.2012 .0013 4 vom 1 6. Dezember 2013 E.
3.3
und Urteil des Bundesgerichtes 8C_132/2014 vom 2. Mai 2014 in Sachen der Parteien E. 4.2 ).
Die von Prof. B.___ verdachtsweise gestellte Diagnose eines obstruktiven Schlaf-Apnoe-Syndrom s ( Urk. 9/124/8 ) , das im Übrigen behandelbar und daher grundsätzlich nicht invalidisierend ist, hat sich im Rahmen der D.___ Begut achtung schliesslich nicht erhärtet. 5.
5.1
Was den Gesundheitszustand in psychiatrischer Hinsicht anbelangt, erklärte der psychiatrische D.___ -Gutachter , dass beim Beschwerdeführer diagnostisch eine leichte depressive Episode bestehe , gekennzeichnet durch verminderte Freudeempfindungsfähigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit, leichte Appetitstörung, leichte Konzentrationsstörungen und Schlafstörungen. Es bestehe vor a llem auch eine ausgeweitete , diffuse Schmerzsymptomatik im Bewegungsappa rat, die deutlich ausgeprägt sei und sich auch auf di e affektive Symptomatik auswirke mit vor all em auch verstärkten Schlafstörungen und Müdigkeit am Tag. Die s omatische Symptomatik könne mit den somatischen Befunden nicht objektiviert werden. Es müsse deshalb eine psychische Überlagerung angenommen werden, die nicht nur mit einer Somatisierung im Rahmen der affektiven Symptomatik erklärt werden könne. Es bestünden psychosoziale und emotionale Belastungsfaktore n, die eine Rolle spielen könnten mit einem Migrationshintergrund, einer früheren körperlich anstrengenden Arbeit, vor allem auch als Hilfsarbeiter auf dem Bau, einer nun schon längeren Arbeitsunfähigkeit und einem für eine Erwerbstätig keit deutlich fort geschrittenen Alter, aber a uch mit einer nicht einfachen finanziellen Situation durch die Abhängigkeit vom Sozialamt. Die Ehefrau sei ebenfalls krank. Bei der ältesten Tochter sei eine Epilepsie bekannt. Das Unfallereignis, die erwartete und bisher nicht eingetroffene Beschwerdefreiheit hätten psychisch zur Verunsicherung und Enttäuschung geführt . Vor diesem Hin tergrund komme es zu den vorliegenden psychischen Störungen. Im Längs verlauf
habe der Beschwerdeführer eine normale Persönlichkeitsentwicklung mit normaler Sozialisation und vor der Erkrankung voller Leistungsfähigkeit gezeigt. Dies spreche gegen die Achse-2- Diagnose einer Persönlichkeitsstö rung . Die depressive Symptomatik sei hi er leicht ausgeprägt und erfülle nur knapp die Kriterien einer leichten dep ressiven Episode. Eine schwere
Soma tisierungsstörung best ehe nicht. Aus somatischer Sicht sei der Beschwerde führer uneingeschränkt arbeitsfähig. Er habe sich auch im Untersuchungs gespräch gut bewegt und keine Zeichen einer Schmerzwah rnehmung gezeigt. Er hab e gute Kontakte innerhalb der Familie und besuche jeweils auch den albanischen Club. Auch Reisen in die Heimat Mazedonien mit dem Flugzeug seien ihm trotz subjektiv starker Beschwerden
mit Schmerzen möglich. Er sei aber während des Tages unausgefüllt und l eide auch darunter, dass er als Familienoberhaupt keine Arbeit mehr habe und kein Geld mehr verdiene . Es bestünden ein chronischer Verlauf und eine deutlich ausgeprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung ( Urk. 9/ 154/15-16 ).
Die im Bericht des E.___ vom 7. Januar 2015
vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit 100 % könne nicht nach vollzogen werden.
Zur Expertise von Dr. A.___
bemerkte der psychia trische D.___ - G utachter, dass dieser bis Oktober 2011 eine 30%ige Arbeits unfähigkeit an gegeben habe . Seither habe er auch eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit attestiert. Dies scheine nachvollziehbar. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne indes aufgrund der heutigen Untersuchung nicht bestätigt werden, da deutlich schwere psycho soziale oder emotionale Belastungsfaktoren, die derart ausgeprägt seien , um als hauptsächlich ursächliche Einflüsse der Schmerzen in Betracht zu kommen, fehlen würden. Dazu müssten deutliche Konflikte o der schwere Belastungen wie Gewa lterfahrung vorliegen. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung werde nach wie vor zu häufig gestellt. Es bestünden beim Beschwerdeführer zwar die erwähnten psychosozialen und emotionalen Belastungsfaktoren. Damit sei aber eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychi schen Faktoren begründet. Es sei mög lich, dass damals 2010 bis 2011 die affektive Symptomatik noch nicht derart stark ausg eprägt gewesen sei für die Diagnose einer depressiven Episode, wie dies nun im Rahmen der zunehmenden psychosozialen Belastungen der Fall sei. Ansonsten könne auf das damalige Gutachten auch für den Verlauf davor abgestützt werden ( Urk. 9/154/17).
Der psychiatrische Gutachter des D.___ kam zum Schluss, dass aus psychiatri scher Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Lediglich auf grund einer leichten depressiven Episode und einer chronischen Schmerz störung , wie sie hier bestehe, aber auch aufgrund der täglichen Aktivitäten, die dem Beschwerdeführer möglich seien, könne hier eine Arbeitsunfähigkeit nicht attestiert werden. Eine psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit könne auch seit Oktober 2011 nicht bestätigt werden. Seit diesem Zeitpunkt bestehe gemäss Gutachten von Dr. A.___ keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Für den Verlauf davor könne auf das damalige Gutachten auch aus heutiger Sicht abgestützt werden ( Urk. 9/154/16).
Diese Beurteilung wurde im Rahmen der Ges amtbeurteilung übernommen (Urk. 9/154/28 ). 5.2
Zu dieser Beurteilung ist zu bemerken, dass sich i m Rahmen der freien Beweis würdigung ( Art. 61 lit . c ATSG) die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medi zinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbese hen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen darf. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1; BGE 140 V 193 E. 3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2015 vom 1 0. November 2015 E. 1.2). Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgewichen wer den, ohne dass sie ihren Beweiswert verliert (vgl. statt vieler: BGE 142 V 342 E. 6.1 mit Hinweisen).
Die rechtsanwendenden Behörden haben mit beson derer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähig keit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt, die vom invaliditäts rechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (vgl. BGE 140 V 193 und BGE 130 V 352 E. 2.2.5). Wo psychosoziale Einflüsse das Bild prägen, ist bei der Annahme einer rentenbegründenden Invalidität Zurückhaltung geboten (BGE
127 V 294 E. 5a; Urteile 8C_746/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2.2 und 9C_146/2015 vom 1 9. Januar 2016 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.3
5.3.1
Vorab ist festzuhalten, dass im Austrittsbericht der G.___ vom 14. April 2010 ( Urk. 9/29/48-55), wo sich der Beschwerdeführer vom 4. bis 31. März 2010 stationär aufgehalten hatte, bemerkt wurde, dass anlässlich des psychiatrischen Konsiliums vom 1 2. März 2010 aus psychiatrischer Sicht keine psychische Störung von Krankheitswert habe festgestellt werden können (Urk. 9/29/50). Psychiatrische Diagnosen (mittelgradige depressive Episode [ICD-10 F32.1] und anhaltende somatoforme Schmerzstörung [ICD 10 F45.4]), wurden erstmals im Bericht des E.___ vom 1. Juli 2010 gestellt (Urk. 9/29/26-28). In der Folge unterzog sich der Beschwerdeführer dort vom 16. August bis 8. Oktober 2010 einer tagesklinischen Behandlung. Im betreffenden Bericht vom 8. November 2010 hielten die Ärzte des E.___
- bei gleichen psycho pathologischen Befunden und Diagnosen wie im Vorbericht - fest, dass der Unfall und die darauf folgende Arbeitsunfähigkeit die Lebenssitua tion des Beschwerdeführers komplett verändert hätten. Mit dem Verlust der Arbeit habe der Beschwerdeführer eine grosse Ressource und wichtige Quelle des Selbstwertgefühls verloren. Die andauernden Schmerzen, gesundheitli chen Probleme und existentiellen Ängste und Sorgen hätten zunehmend in eine Depression geführt. Der Beschwerdeführer sei am 8.
Oktober 2010 mit telgradig gebessert aus der tagesklinischen Rehabilitationsbehandlung ent lassen worden. Die Depression habe leicht reduziert werden können und sei gegenwärtig noch mittelgradig ausgeprägt ( Urk. 9/39/26-28). Dr. med. K.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, welcher den Beschwerdeführer am 23. November 2010 im Auftrag des Krankenversicherers untersucht hatte, diagno stizierte im betreffenden Bericht vom 3 1. Dezember 2010 eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung (ICD 10 F45.4). Hinweise für eine klinisch relevante Depression ergaben sich laut seinen Angaben nicht ( Urk. 9/30/14-18). Die Ärzte des E.___ hielten im Bericht vom 17. August 2011 - bei gleichlautenden Diagnosen und psy chopathologischen Befunden wie in den Vorberichten - wiederum fest, dass sich die anhaltenden körperlichen Beschwerden negativ auf das psychische Wohlbefinden und die sozialen Kontakte auswirkten. Sodann bemerkten sie erneut, dass sich insgesamt der Zustand des Beschwerdeführers durch die Behandlung mittelmässig gebessert habe; die Depression habe leicht reduziert werden können, sei aber immer noch mittelgradig ausgeprägt (Urk. 9/42/10 13). Dr. A.___ diagnostizierte, wie erwähnt, eine somato forme
Schmerz störung (ICD-10 F45.4) und eine depressive Reaktion von August 2010 bis Oktober 201 1. Eine Depressivität stellte er anlässlich der von ihm durchge führten Untersuchung nicht mehr fest (vgl. E. 3.3). Der psychiatri sche Gut achter des D.___ erhob schliesslich
nebst einer im Vordergrund stehenden, ausgeweiteten diffusen Schmerzsymptomatik eine leichte depressive Epi sode, wobei er diese auf das Unfallereignis, die erwartete und bisher nicht eingetretene Beschwerdeverbesserung sowie auf die zunehmenden psychoso zialen Belastungsfaktoren zurückführte (vgl. E.
5.1).
In den psychiatrischen Vorberichten sowie im psychiatrischen Teilgutachten des D.___ wurde demnach einhellig davon ausgegangen, dass es sich bei der depressiven Symptomatik um eine ( blosse ) Reaktion auf die persistierende Schmerzsymptomatik handelt(e). Anlässlich der Begutachtung durch Dr. A.___ im Februar 2013 hatte der Beschwerdeführer sodann selbst erklärt, psychisch gehe es ihm in der Regel ordentlich. Nur bei heftigen Schmerzkrisen sei er vermehrt verstimmt (Urk. 9/70/5).
Was die Ausprägung der depressiven Symptomatik betrifft, so stehen die Fest stellungen von Dr. K.___ und Dr. A.___ , wonach im Zeitpunkt der von ihnen durchgeführten Untersuchungen (November 2010 und Februar 2013) keine Depression bestanden habe, mit den von ihnen erhobenen Befunden überein ( Urk. 9/30/16 und Urk. 9/70/5-6). Gleiches gilt für die vom psychiatrischen Gutachter des D.___ diagnostizierte leichte depressive Episode ( Urk. 9/154/14). Dass die Ärzte des E.___ in den genannten Berichten wie auch in ihrer Stellungnahme vom 7. Januar 2015 ( Urk. 9/136) die depressive Symptomatik stets als mittelgradig einstuften, erscheint nicht nachvollziehbar, zumal sie nach dem Gesagten in den genannten Berichten jeweils ausdrücklich darauf hingewiesen hatten, dass die Depression habe reduziert werden können. Zudem darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten bzw. medizinischen Fachpersonen auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten und Patientinnen aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc). 5.3.2
Der psychiatrische Gutachter des D.___ hat – im Wesentlichen unter Hinweis darauf, dass schwere psychosoziale oder emotionale Belastungsfaktoren, die derart ausgeprägt seien, um als hauptsächlich ursächliche Einflüsse der Schmerzen in Betracht zu kommen, fehlen würden ( Urk. 9/154/17) – schlüs sig dargetan, weshalb beim Beschwerdeführer nicht – wie in den psychiatri schen Vorberichten postuliert – eine anhaltende somatoforme
Schmerzstö rung (ICD-10 F45.0), sondern eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bestand resp. besteht. 5.4
5.4.1
Eine leichte depressive Episode stellt nach der Gerichtspraxis keine Komor bidi tät von hinreichender Erheblichkeit im Sinne der früheren Recht sprechung zu den unklaren syndromalen Beschwerdebildern dar. Sie ist auch grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begrün den (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen).
Ist eine mittelgradige depressive Episode eine „ blosse “ Begleiterscheinung (zum Beispiel Urteil des Bundesgerichts 8C_689/2014 vom 19. Januar 2015 E. 3.4; vgl. auch Rahel Sager, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Depression, in: SZS 2015 308 ff., 312) zu einer somatoformen Schmerzstörung oder einem vergleichbaren psychosomati schen Leiden (vgl. BGE 137 V 64 E. 4.2), beurteilt sich die Frage der invali disierenden Wirkung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach der Schmerzrechtsprechung (BGE 141 V 281; vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_624/2015 vom 25. Januar 2015 E. 3.2.2 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 4.4).
Die invalidisierende Wirkung des beim Beschwerdeführer bestehenden psychi schen Beschwerdebildes ist demnach nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu den somatoformen Schmerzstörungen und vergleichba ren psychosomatischen Leiden zu beurteilen (vgl. E. 1.3). 5.4.2
Das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 1 4. März 2013 und das psychiatrische Teilgutachten des D.___ vom 1. September 2015 wurden noch vor der mit BGE 141 V 281 vorgenommenen Änderung der Schmerzrecht sprechung erstattet. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, lassen die Feststellungen von Dr. A.___ sowie des psychiatrischen
D.___ -Gutachters auch eine schlüssige Beurteilung gestützt auf die gemäss der geänderten Schmerzrechtsprechung des Bundesgerichtes massgeben den Indikatoren zu (vgl. E. 1.3 und E. 1.4 ).
Sowohl Dr. A.___ als auch der psychiatrische Gutachter des D.___ haben der Schmerzstörung keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beigemessen. Bei dieser Ausgangslage bestehen gewich tige Indizien dafür, dass der für eine invalidisierende Gesundheitsschädigung erforderliche Schweregrad der Schmerzstörung nicht erreicht wurde resp. wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_154/2016 vom 1 9. Oktober 2016 E.
4.1 mit Hinweis). Auch die Behandlungsbemühungen sprechen nicht für einen hohen Schweregrad der Störung, da sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung im D.___ im August/September 2015 gemäss eigenen Angaben lediglich a lle zwei Wochen ( Urk. 9/154/13) und zuvor im Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. A.___ im Februar 2013 nur „knapp“ einmal pro Monat ( Urk. 9/70/5) in Behandlung ins E.___ begab. Eine stationäre Behandlung fand lediglich einmalig bei Behandlungsbeginn statt (vgl. E. 5.3.1). Die verordneten Psychopharmaka nahm der Beschwerdeführer zu Beginn der Behandlung offenbar nicht regel mässig ( Urk. 9/39/27) und im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. A.___ gar nicht ein ( Urk. 9/70/14). Im Zeitpunkt der Begutachtung lag der Medikamentenspiegel (unter anderem) bezüglich des Paracetamols unter der Nachweisgrenze (Urk. 9/154/11). Bezüglich Psychopharmaka bestand offenbar nur noch eine Verordnung bei Bedarf (Urk. 9/154/12). Was das Vorliegen einer psychischen Komorbidität betrifft, so ist eine andauernde mittelgradige depressive Symptomatik nach dem Gesagten nicht ausge wiesen. Ausserdem wurde vom psychiatrischen Gutachter des D.___ nachvoll ziehbar dargelegt, dass (invaliditätsfremde) psychosoziale Belastungsfaktoren (unter anderem schwierige finanzielle Situation und Krankheit der Ehefrau) das depressive Zustandsbild massgeblich beeinflussen ( Urk. 9/154/15 und Urk. 9/154/17). Schliesslich wurde die depressive Symptomatik von den behandelnden Ärzten des Beschwerdeführers stets als besserungsfähig ein gestuft. Recht sprechungsgemäss sind aber selbst leichte bis höchstens mit telschwere „ Störungen “ aus dem depressiven Formenkreis in der Regel thera pierbar
und führen invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränk ung der Arbeits fähigkeit. BGE 141 V 281 hat daran nichts geändert (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichtes 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 7.2.1 und 9C_168/2015 vom 13. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis).
Eine kör perliche Komorbidität ist mit der symptomatischen medialen Gonarthrose links und dem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom
gegeben (Urk.
9/154/26) . Diese steht aber der vollzeitlichen Ausübung von ange pass ten Tätigke iten nich t entgegen ( Urk. 9/154/29) . Anhaltspunkte dafür, dass die Persönlichkeit des Beschwerdeführers ein Leistungsvermögen aus schliessen könnte, bestehen nicht. Ressourcen sind sodann durchaus vorhan den ( zu erwähnen sind diesbezüglich insbesondere die guten Kontakte zu seiner Ehefrau und seinen Kindern , vgl. Urk. 9/70/3 und Urk. 9/154/14 ). Im Weiteren wies der psychiatrische D.___ - Gutachter
zwar darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer
nic ht mehr arbeitsfähig fühle. Im Alltag unternimmt er aber einige Aktivitäten, hat gute Kontakte innerhalb der Familie, besucht jeweils den albanischen Club, reist mit dem Flugzeug in seine Heimat Maze donien und fährt auch (kurze Strecken) noch mit dem Auto ( Urk. 9/154/15 16). Ebenso verhielt es sich im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. A.___ (Urk. 9/70/8). Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivi tätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen war resp. ist somit nicht ausgewiesen. Die aktenkundigen Behandlungsbemühungen des Beschwer de führers deuten sodann zwar auf einen gewissen (im Verlauf abnehmen den), nicht jedoch auf einen ausgeprägten psychischen Leidens druck hin. Was schliesslich das Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen der (Selbst-)Eingliederung betrifft, so sind lediglich drei Arbeitsversuche (von maximal einem halben Tag [vgl. Urk. 9/30/14 und Urk. 9/30/23]) im Mai sowie Juni 2010 und im Januar 2011 dokumentiert (vgl. E. 1.3 und Urteil des Bundesgerichtes 9C_296/2016 vom 1 9. Juni 2016 E. 4.1.2; vgl . auch die Stellungnahme von Dr. med. L.___ , FMH Anästhesiologie, des Regiona len Ärztlichen Dienstes vom 30.
Oktober 2015, Urk. 9/162/8 ). 5.4.3
Gesamthaft betrachtet kann demzufolge in Anwendung der geänderten Recht sprechung zu keiner Zeit auf eine invalidisierende Wirkung der chro nischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie des (reaktiven) depressiven Leidens geschlossen werden. 5. 5
Zusammenfassend kann demnach
davon ausgegangen werden, dass
der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht jedenfalls spätestens im Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahres (2 0. Oktober 2010 [Unfall vom 2 1. Oktober 2009 plus ein Jahr, vgl. E. 1.7]) in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit regelmässig sitzenden Anteilen zu 100 % arbeits- und leistungs fähig war und ist. Den aktenkundigen psychischen Leiden des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten zu keiner Zeit eine invalidi sierende Wirkung beizumessen.
5. 6
Unter diesen Umständen erübrigen sich die vom Beschwerdeführer beantrag ten weiteren medizinischen Abklärungen ( Urk. 1 S. 2; antizipierte Beweis würdigung ; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). 6. 6.1
Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähig keit durch eine ihm zumutbare Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt noch wirtschaftlich verwerten kann. 6.2
6.2.1
Im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt noch verwertbar ist, hat das Bundesgericht etwa einen 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar erachtet. Es sah aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhän gig nachgefragt werden, und der Versicherte zwar eingeschränkt (weiterhin zumutbar waren leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Voll pensums arbeitsfähig war (Urteil I 376/05 vom 5. August 2005 insbesondere E. 4.2). Bejaht hat das Bundesgericht auch die Verwertbarkeit der Restar beitsfähigkeit eines (ebenfalls) 60-jährigen Versicherten mit einer aufgrund verschiedener psychischer und physischer Limitierungen (es bestanden u.a. rheumatologische und kardiale Probleme) um 30 % eingeschränkten Leistungs fähigkeit (Urteil I 304/06 vom 22. Januar 2007 E. 4.1 und 4.2). Schliesslich erachtete das Bundesgericht die Chancen eines 60 Jahre alten Versicherten, der für körperlich leichte Arbeiten, die abwechslungsweise sitzend oder stehend ausgeführt werden können, ohne regelmässiges Heben oder Tragen von Gewichten über 10 kg, ohne häufige Arbeiten über der Horizontalen und ohne regelmässige Kraftanwendung des linken Arms bei voller Stundenpräsenz im Umfang von 80 % arbeitsfähig war , auf eine Anstellung für intakt (Urteil 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E.
4.3).
Verneint wurde die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines über 61 jährigen Versicherten, der über keine Berufsausbildung verfügte, bezüg lich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 % zumutbaren feinmo torischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass , dessen Teilarbeitsfähig keit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde (Urteil I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 3.2 und 3.3). Als unverwertbar erachtet wurde auch die 50%ige, durch verschiedene Auflagen zusätzlich limitierte Arbeitsfähigkeit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit ein schränkenden Beschwerden (Urteil I 401/01 vom 4. April 2002 E. 4c und d), ebenso eine 50%ige Arbeitsfähigkeit einer 61 Jahre und einen Monat alten Versicherten, die bezüglich der für sie in Frage kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft hätte (Urteil 9C_437/2008 vom 19. März 2009 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Auch hat das Bundesgericht bei einem 60 Jahre alten Versicherten, welcher in seiner über 20 Jahre dauernden Tätigkeit als Hotel portier meist mittelschwere bis schwere Arbeiten ausgeführt hatte und behinderungsbedingt nur noch teils stehend, teils sitzend tätig sein kann, wobei nur noch Gewichte bis 5 kg zumutbar und ihm wegen seiner Krank heit sowohl Schichtdienste als auch das Führen von Fahrzeugen und Maschinen nicht mehr möglich sind, erkannt, er würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keinen Arbeitgeber mehr finden (Urteil 9C_918/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2; vgl. auch Urteil 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E. 4.3.2). 6.2.2
Männliche Hilfsarbeiter und gelernte Arbeiter, die wegen der Behinderung ihre angestammte manuelle Tätigkeit nicht mehr ausüben können, werden in der Regel für Handlanger- und andere körperliche Tätigkeit eingestellt. Der diesen Versicherten offenstehende Arbeitsmarkt ist allerdings nicht aus schliesslich auf solche Tätigkeiten beschränkt. In Industrie und Gewerbe werden Arbeiten, welche physische Kraft erfordern, in zunehmendem Masse durch Maschinen verrichtet, während den körperlich weniger belastenden Bedienungs- und Überwachungsfunktionen eine stetig wachsende Bedeutung zukommt; auch in diesen Bereichen stehen somit männlichen Hilfsarbeitern Stellen offen, ebenso im Dienstleistungssektor (ZAK 1991 318 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts I 251/95 vom 3. Mai 1996; Meyer/ Reichmuth , Rechtspre chung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N
142 zu Art. 28a). 6.3
Der Beschwerdeführer besuchte in Mazedonien während acht Jahren die Grund schule. Eine berufliche Ausbildung absolvierte er nicht . Seit dem 15. Lebensjahr arbeitete er auf dem Bau. 1985 reiste er in die Schweiz ein. Von 1985 bis 1993 arbeitete er
bei der Firma M.___ ( später N.___ bzw.
O.___ ) in P.___ . Von Juni 1993 bis zum Unfallereignis vom Oktober 2009 war er vorwiegend als Maschinist und Baggerfahrer bei der Y.___ tätig (Urk. 9/154/10 und Urk. 9/8 ) . Im massgebenden Zeitpunkt, in welchem über die Verwertbarkeit seiner verbliebenen Arbeitsfähigkeit entschieden werden konnte, das heisst am 2 2. September 2015 (Gutachten serstellung des D.___ , Urk. 9/154; vgl. E. 1.5 ) war der im Oktober 1956 ge borene Beschwerdeführer knapp 59 Jahre alt. Seither (resp. spätestens seit Oktober 201 0 ) sind ihm sämtliche leichten, wechselbelastenden körperlichen Tätigkeiten mit regel mässig sitzenden Anteilen in einem 100%-Pensum zumutbar (Urk. 9/154/29 ). Insbesondere körperlich leichte Tätigkeiten im Bereich von Bedienungs- und Überwachungsarbeiten stehen dem Beschwerdeführer
daher grundsätzlich noch offen. Dasselbe gilt auch für Kontrollarbeiten. Angesichts der darge legten Grundsätze und der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwi ckelt hat (vgl. E. 6.2 ), ist die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers bei objektiver Betrachtung
zu bejahen. 7.
7.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwer deführers in wirt schaftlicher Hinsicht auswirkt. 7.2
Aufseiten des
Valideneinkommens ging die Beschwerdegegneri n gestützt auf die Angaben im Arbeitgeberfragebogen der Y.___ vom 8. April 2010 ( Urk. 9/12) davon aus, dass der Beschwerdeführer als Maschinist
im Jahr 2010 ein Einkommen von Fr. 82‘940.-- erzielt hätte (Urk. 2 S. 2).
Aufseiten des Invalideneinkommens ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2010 des Bundesamtes für Statistik ( Tabelle TA1, Bruttolohn "Total" für Männer im Anforderungsniveau 4, einfache und repetitive Tätigkeiten) und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2010 ein hypothetis ches Jahreseinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 61‘ 311.50 ( Fr. 4‘901.-- : 40 x 41,7 x 12 ; Urk. 2 S. 2).
Diese Grundlagen des Validen- und Invalideneinkommens wurden vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen ( Urk. 1) . Für eine nähere Über prüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und E.
2c). 7.3
Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass ihm im Rahmen der Bemessung des Invalideneinkommens
an statt des von der Beschwerdegegnerin berück sichtigten leidensbeding ten Abzugs in der Höhe von 10 %
ein Leidensabzug in der Höhe von 25 % hätte gewährt we rden müssen ( Urk. 1 S. 17 f. ), kann nicht beigepflichtet werden. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer
lang jährig in derselben Tätigkeit gearbeitet hat , trug die Beschwerdegegnerin
mit dem 10%igen Abzug Rechnung ( Urk. 2 S. 2) .
Dem Aspekt der Dienstjahre kommt indessen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Anforde rungsniveau 4 keine entscheidende Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichtes 8C_361/2011 vom 2 0. Juli 2011, E. 6.6 mit Hinweisen).
In einer k örperlich leicht en, wechselbelastenden Tätigkeit mit regelmässig sitzenden Anteilen bestehen für den Beschwerdeführer sodann keine zusätzlichen Einschränkun gen. Im Weiteren muss als invaliditätsfremder Faktor grundsätzlich unbe rücksichtigt bleiben, d ass das Alter die Stellensuche fakt isch negativ beein flussen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2 011 vom 2 0. Oktober 2011 E. 5). Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden hypothetischen Arbeits markt ( Art. 16 ATSG) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (Urteil des Bundesgerichts 8C_328/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 10.2). Da der Beschwerdeführer über die Niederlassungsbewilligung C verfügt ( Urk. 9/4), rechtfertigt schliesslich auch seine Aufenthaltskategorie keinen Abzug (Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2011 vom 2 0. Oktober 2011 E. 5 mit Hinweisen). Unter diesen Umständen ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene 10%ige Abzug sogar als grosszügig zu erachten. Der von der Beschwerde gegnerin ermittelte Invaliditätsgrad von 33 % erweist sich deshalb als korrekt. 8.
Demnach hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwer de führers zu Recht verneint. Soweit in der Beschwerde beantragt wurde, es seien dem Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen zuzuspre chen ( Urk. 1 S. 2), ist zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führer am 4. Mai 2010 mitgeteilt hatte, aufgrund seines Gesund heits zustandes seien zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich. Sobald gesundheitsbedingt möglich, werde der Arbeitsversuch durch die Suva begleitet. Sollte er zu einem späteren Zeitpunkt Unterstützung benöti gen, bitte sie um schriftliche Mitteilung ( Urk. 9/16). Es ist nicht aktenkundig, dass in der Folge je eine solche Mitteilung erfolgte. Auch mit dem Einwand vom 1 3. Dezember 2013 ( Urk.
89) gegen den Vorbescheid vom 22. Oktober 2013 (Urk. 9/83) wurden keine Eingliederungsmassnahmen beantragt. Von daher bestand für die Beschwerdegegnerin kein Anlass für eine neuerliche Prüfung von Eingliederungsmassnahmen. Dies gilt umso mehr, als im D.___ -Gutachten bemerkt wurde, dass berufliche Massnahmen angesichts der sub jektiven Leistungseinschränkung des Beschwerdeführers kaum erfolgreich durchführ bar seien ( Urk. 9/154/29). In den Erwägungen der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin zwar die gesetzlichen Anspruchs voraus setzungen für Eingliederungsmassnahmen wiedergegeben und im Dispositiv einen „Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung“ (gänzlich) ver neint. Einleitend hat sie jedoch festgehalten, dass ein „Anspruch auf Rentenleistungen“ geprüft worden sei, und in den weiteren Erwägungen machte sie keinerlei Angaben zu einem allfälligen Anspruch des Beschwerde führers auf Eingliederungsmassnahmen. Es ist daher davon aus zugehen, dass ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nicht Gegen stand der ange fochtenen Verfügung bildete resp. hätte bilden müssen. Im Übrigen wurde der in der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf Zusprache von Eingliede rungs massnahmen mit keinem Wort begründet. Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 9. 9.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwe rt festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeich net werden. Des Weiteren ist der Beschwerdeführe r bedürftig (Urk. 7 ). Antragsgemäss (Urk. 1) ist ihm deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind dem nach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9.2
Da zudem die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers geboten war, ist ihm Rechtsanwalt Thomas Wyss als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Da Rechtsanwalt Thomas Wyss trotz Aufforderung ( Urk.
11) keine Honorarnote eingereicht hat, ist dessen Entschädigung ermessensweise ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Rechtsanwalt Thomas Wyss den Beschwerdeführer bereits im Verwaltungs verfahren vertreten und seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift zum Teil wörtlich denjenigen im Einwand ( Urk. 9/89) und in der Stellungnahme zum D.___ -Gutachten ( Urk. 9/160) entsprechen. Im Hinblick darauf sowie mit Blick auf vergleichbare Fälle ist die Prozessentschädigung auf Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. 9.3
Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhält nisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unent geltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer ). Das Gericht beschliesst :
In Bewilligung des Gesuchs vom 1 9. Januar 2016 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Thomas Wyss , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie einzutreten ist. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Wyss , Zürich, wird mit Fr. 2‘ 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1 7. November 2009 ei n stumpfes Thoraxtrauma mit (1) Rippenserienfrakturen 5-8 links, (2) einer Rippenfraktur 12 dorsal rechts, (3) einem kleinen ventralen Mantel pneu mothorax rechts und (4) einem Hämatothorax beidseits links grösser als rechts, nicht Drainage bedürftig, sowie eine Rissquetschwunde frontal mit offener Nasenbeinfraktur ( Urk. 9/10 ).
A m 8. März 2010 (Eingangsdatum) meldete sich der V ersicherte unter Hin weis auf die Folgen dieses am 2 1. Oktober 2009 erlittenen Arbeitsunfalls bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an ( Urk. 9/2). Die IV-Stelle zog daraufhin insbesonder e die Akten de s zuständigen Unfallversicher ers (damals Schweizerische Unfallversic he rungs ans talt
[ SUVA ] , heute Suva,
Urk. 9/11 ) bei . Am 4. Mai 2010 teilte sie dem Versicherten mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustands zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 9/16). In der Folge nahm d ie IV-Stelle weitere beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog weitere
Akten der SUVA ( Urk. 9/17, Urk. 9/29 , Urk. 9/39, Urk. 9/42, Urk. 9/47 und Urk. 9/50 ) bei. Nachdem die SUVA die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen m it Verfügung vom 8. März 2012 rückwirkend per 17. Mai 2010 eingestellt hatte ( Urk. 9/50/14-15) , hiess sie die dagegen vom Versicherten und der
Sanita s Grundversicherungen AG erhobenen Einsprachen mit Entscheid vom 1 0. Mai 2012 in dem Sinne teil weise gut, dass sie dem Versicherten noch bis zum 13.
Juni 2010 Taggelder zusprach. Dagegen erhob der Versicherte am 11.
Juni 2012 beim Sozialversi cherungsgericht Beschwerde ( vgl. Prozess Nr. UV.2012.00134). Am 1 2. Juli 2012 teilt e die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie beabsichtige, bei Dr. med. A.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Guta ch ten in Auftrag zu geben (Urk. 9/58). Mit Schreiben vom 1 8. Juli 2012 bean standete der Versicherte die Fach- und Sozialkompetenz des Gutach ters Dr. A.___
( Urk. 9/60), woraufhin die IV Stelle mit Zwischenverfügung vom 2 8. August 2012 an der Abklärung durch Dr. A.___ fest hielt ( Urk. 9/61). Am 1 4. März 2013 erstattete Dr. A.___ sein psychiatrische s Gutachten ( Urk. 9/70). Mit Vorbescheid vom 2 2. Oktober 2013 stellte die IV Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aus s icht ( Urk. 9/83), wogegen dieser am 1 3. Dezember 2013 Einwand erhob ( Urk. 9/89; vgl. auch Einwandergänzung vom 1 4. Juli 2014, Urk. 9/110). Mit Urteil v om 16. Dezember 2013 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde des Versicherten gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 1 0. Mai 2012 ab (vgl. Prozess Nr. UV.2012.00134 ; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichtes 8C_132/2014 in Sachen der Parteien vom 2. Mai 2014). Aufgrund des Einwandes des Versicherten gab die IV-Stelle bei Prof. Dr. med. B.___ , FMH Oto - Rhino -Laryngologie (ORL) , Direktor der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des C.___ , ein Gutachten in Auftrag, das dieser am 6. November 2014 erstattete (Urk.
9/124). Der Versicherte nahm am 1 3. Januar 2015 dazu Stellung ( Urk. 9/135).
Sodann folgte eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten im D.___ (Expertise vom
22.
September 2015, Urk. 9/154). Hierzu liess sich der Versicherte am 26.
November 2015 vernehmen ( Urk. 9/160). Schliesslich verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 bei einem ermittelten Inva liditätsgrad von 33 % einen Anspruch des Versicherten auf eine Invaliden rente ( Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. No vember 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201
E. 1.3 und E. 1.4 ).
Sowohl Dr. A.___ als auch der psychiatrische Gutachter des D.___ haben der Schmerzstörung keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beigemessen. Bei dieser Ausgangslage bestehen gewich tige Indizien dafür, dass der für eine invalidisierende Gesundheitsschädigung erforderliche Schweregrad der Schmerzstörung nicht erreicht wurde resp. wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_154/2016 vom 1 9. Oktober 2016 E.
4.1 mit Hinweis). Auch die Behandlungsbemühungen sprechen nicht für einen hohen Schweregrad der Störung, da sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung im D.___ im August/September 2015 gemäss eigenen Angaben lediglich a lle zwei Wochen ( Urk. 9/154/13) und zuvor im Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. A.___ im Februar 2013 nur „knapp“ einmal pro Monat ( Urk. 9/70/5) in Behandlung ins E.___ begab. Eine stationäre Behandlung fand lediglich einmalig bei Behandlungsbeginn statt (vgl. E. 5.3.1). Die verordneten Psychopharmaka nahm der Beschwerdeführer zu Beginn der Behandlung offenbar nicht regel mässig ( Urk. 9/39/27) und im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. A.___ gar nicht ein ( Urk. 9/70/14). Im Zeitpunkt der Begutachtung lag der Medikamentenspiegel (unter anderem) bezüglich des Paracetamols unter der Nachweisgrenze (Urk. 9/154/11). Bezüglich Psychopharmaka bestand offenbar nur noch eine Verordnung bei Bedarf (Urk. 9/154/12). Was das Vorliegen einer psychischen Komorbidität betrifft, so ist eine andauernde mittelgradige depressive Symptomatik nach dem Gesagten nicht ausge wiesen. Ausserdem wurde vom psychiatrischen Gutachter des D.___ nachvoll ziehbar dargelegt, dass (invaliditätsfremde) psychosoziale Belastungsfaktoren (unter anderem schwierige finanzielle Situation und Krankheit der Ehefrau) das depressive Zustandsbild massgeblich beeinflussen ( Urk. 9/154/15 und Urk. 9/154/17). Schliesslich wurde die depressive Symptomatik von den behandelnden Ärzten des Beschwerdeführers stets als besserungsfähig ein gestuft. Recht sprechungsgemäss sind aber selbst leichte bis höchstens mit telschwere „ Störungen “ aus dem depressiven Formenkreis in der Regel thera pierbar
und führen invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränk ung der Arbeits fähigkeit. BGE 141 V 281 hat daran nichts geändert (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichtes 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 7.2.1 und 9C_168/2015 vom 13. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis).
Eine kör perliche Komorbidität ist mit der symptomatischen medialen Gonarthrose links und dem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom
gegeben (Urk.
9/154/26) . Diese steht aber der vollzeitlichen Ausübung von ange pass ten Tätigke iten nich t entgegen ( Urk. 9/154/29) . Anhaltspunkte dafür, dass die Persönlichkeit des Beschwerdeführers ein Leistungsvermögen aus schliessen könnte, bestehen nicht. Ressourcen sind sodann durchaus vorhan den ( zu erwähnen sind diesbezüglich insbesondere die guten Kontakte zu seiner Ehefrau und seinen Kindern , vgl. Urk. 9/70/3 und Urk. 9/154/14 ). Im Weiteren wies der psychiatrische D.___ - Gutachter
zwar darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer
nic ht mehr arbeitsfähig fühle. Im Alltag unternimmt er aber einige Aktivitäten, hat gute Kontakte innerhalb der Familie, besucht jeweils den albanischen Club, reist mit dem Flugzeug in seine Heimat Maze donien und fährt auch (kurze Strecken) noch mit dem Auto ( Urk. 9/154/15 16). Ebenso verhielt es sich im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. A.___ (Urk. 9/70/8). Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivi tätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen war resp. ist somit nicht ausgewiesen. Die aktenkundigen Behandlungsbemühungen des Beschwer de führers deuten sodann zwar auf einen gewissen (im Verlauf abnehmen den), nicht jedoch auf einen ausgeprägten psychischen Leidens druck hin. Was schliesslich das Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen der (Selbst-)Eingliederung betrifft, so sind lediglich drei Arbeitsversuche (von maximal einem halben Tag [vgl. Urk. 9/30/14 und Urk. 9/30/23]) im Mai sowie Juni 2010 und im Januar 2011 dokumentiert (vgl. E. 1.3 und Urteil des Bundesgerichtes 9C_296/2016 vom 1 9. Juni 2016 E. 4.1.2; vgl . auch die Stellungnahme von Dr. med. L.___ , FMH Anästhesiologie, des Regiona len Ärztlichen Dienstes vom 30.
Oktober 2015, Urk. 9/162/8 ).
E. 1.4 In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begut ach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Ver fahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Viel mehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bun desrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio ). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengutachten
gegebenenfalls im Kon text mit weiteren fachärztlichen Berich ten eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklä rungs tiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen ( BGE 141 V 281 E. 8).
E. 1.5 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invaliden versicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeits markt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Ein satzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu ver werten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen ver mag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen ver mittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgericht s I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 1 3. März 2000 und U 176/98 vom 1 7. April 2000). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behin derte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rech nen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 2 9. August 2007 E.
4.3 und 9C_98/2014 vom 2 2. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)
Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter zu beantworten ist, ist auf das Fest stehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbsfähigkeit abzu stellen (BGE 138 V 457).
E. 1.6 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.7 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.8 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweis wertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehl entwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinan dersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schluss folgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verun möglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztli che Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 1 9. Januar 2016 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Eingliederungsmassnahmen und eine Rente, zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt l ichen Prozessführung und Rechtsvertretung sowie um die Einho lung eines medizinischen Gerichtsgutachtens ( Urk. 1). Die Beschwerdegegne rin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Februar 2016 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 12. Februar 2016 ange zeigt wurde ( Urk. 10).
E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung.
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass auf den Einwand des Beschwerdeführers hin, der Sachverhalt sei in somati scher Hinsicht un genügend abgeklärt worden, ein Gutachten der Fachrich tung ORL und ein polydisziplinäres Gutachten im D.___ erfolgt seien . Die Prüfung des D.___ -Gutachtens habe ergeben, dass der orthopädische Gutachter zu den geschilderten Beschwerden detailliert Stellung genommen habe. Der Vorwurf der fehlenden Objektivität des orthopädischen Gutachters sei in der Expertise nicht erkennbar. Auf das Gutachten des D.___ könne
abgestellt wer den. Bei einem hypothetischen Einkommen von Fr. 82‘940.-- ohne Behin derung und einem hypothetischen Einkommen von Fr. 55‘180.35 mit Behin derung (unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10 % ) ergebe sich eine Erwerbseinbusse bzw. ein Invaliditätsgrad von 33 % . Ein Anspruch auf eine Invalidenrente sei d aher zu verneinen ( Urk. 2).
E. 2.3 Der Beschwerdeführer brachte dagegen insbesondere vor , dass der wohl ser bisch stämmige o rthopädische D.___ - Gutachter ihm gegenüber, der albanischer Herkunft sei, offensichtlich voreingenommen gewesen sei und sich über ih n schon vor dem Explorationsgespräch ein Bild gemacht habe. Zudem sei das orthopäd ische Teilgutachten des D.___ unvollständig , d a keine gründliche Abklärung der im Rahmen des Traumas vom 2 1. Oktober 2009 erlittenen Verletzungen mit Narbenbildung am linken Knie erfolgt sei. Die Ausführun gen des psychiatrischen D.___ -Gutachters zu den im E.___ unter Zuhilfenahme diverser anerkannter Testungen festgestellten neuropsychologischen Einschränkungen würden sodann erhebliche Zweifel an
dessen Fachkompetenz aufkommen lassen . Im Weit eren sei s eine Restar beitsfähigkeit angesichts des
fortgeschrittenen Alters und der diversen somatischen und psychiatrischen Beschwerden
auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar , weshalb er ab dem 1. Januar 2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Sollte die Restarbeitsfähigkeit noch als verwertbar erachtet werden, wäre ihm im Rahmen des Ein kommensvergleichs aufseiten des Inva lideneinkommens aber zumindest ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 25 %
an statt von 10 % zu gewähren ( Urk. 1 S. 8 ff. ). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Die sich in den von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Unfallakten (vgl. Sachverhalt Ziffer 1) befindlichen Arztberichte wurden im Urteil UV.2012.00134 E. 2.1 bis E. 2. 14 zusammengefasst (vgl. auch Gutachten des D.___ v om 2 2. September 2015, Urk. 9/154/3-9 ), weshalb sie vorliegend nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nach folgenden Erwägungen jedoch darauf Bezug genommen.
E. 3.2 Prof. Dr. med. F.___ , FMH Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Gesichtschirurgie, stellte im an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerichteten Bericht vom 1 2. Februar 2013
in otologischer Hinsicht die Diag nose eine r zentral en Gleichgewichtsstörung. Prof. F.___ erklärte, dass die kalorische Prüfung eine grenzwertige beidseitige Übererregbarkeit zeige , rechts mehr als links. Dies spreche für eine zentrale Gleichgewichtsstörung. Der Untersuchungsbefund einer beidseitigen Abweichung bei der Haptischen Vertikalen sei nicht spezifisch genug, um eine Utriculusfunktionsstörung zu beweisen, die üblicherweise einseitig auftrete. Bei der Untersuchung sei auffallend gewesen, das s die Lagerungsprüfung infolge starker Halswirbel säule
- ( HWS- ) Beschwerden nicht möglich gewesen sei. Insofern bestehe der drin gende Verdacht, dass die vom Beschwerdeführer angege benen Gleichge wichtsstörungen auf HWS-Be schwerden zurückzu führen seien . Die erhebli che Gleichgewichtsstörung habe Auswirkungen auf die Verrichtung alltägli cher Aufgaben und trete den ganzen Tag unvermeidbar auf. Das erlittene Trauma sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geeignet gewesen, die aktuell vorhandene zentrale Gleichgewichtserkrankung auszulösen ( Urk. 9/109/1-2). 3. 3
Dr. A.___ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 1 4. März 2013 (1) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und (2) eine depressive Reaktion von August 20
E. 3.3 und Urteil des Bundesgerichtes 8C_132/2014 vom 2. Mai 2014 in Sachen der Parteien E. 4.2 ).
Die von Prof. B.___ verdachtsweise gestellte Diagnose eines obstruktiven Schlaf-Apnoe-Syndrom s ( Urk. 9/124/8 ) , das im Übrigen behandelbar und daher grundsätzlich nicht invalidisierend ist, hat sich im Rahmen der D.___ Begut achtung schliesslich nicht erhärtet. 5.
E. 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbese hen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. De zember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
E. 5.1 Was den Gesundheitszustand in psychiatrischer Hinsicht anbelangt, erklärte der psychiatrische D.___ -Gutachter , dass beim Beschwerdeführer diagnostisch eine leichte depressive Episode bestehe , gekennzeichnet durch verminderte Freudeempfindungsfähigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit, leichte Appetitstörung, leichte Konzentrationsstörungen und Schlafstörungen. Es bestehe vor a llem auch eine ausgeweitete , diffuse Schmerzsymptomatik im Bewegungsappa rat, die deutlich ausgeprägt sei und sich auch auf di e affektive Symptomatik auswirke mit vor all em auch verstärkten Schlafstörungen und Müdigkeit am Tag. Die s omatische Symptomatik könne mit den somatischen Befunden nicht objektiviert werden. Es müsse deshalb eine psychische Überlagerung angenommen werden, die nicht nur mit einer Somatisierung im Rahmen der affektiven Symptomatik erklärt werden könne. Es bestünden psychosoziale und emotionale Belastungsfaktore n, die eine Rolle spielen könnten mit einem Migrationshintergrund, einer früheren körperlich anstrengenden Arbeit, vor allem auch als Hilfsarbeiter auf dem Bau, einer nun schon längeren Arbeitsunfähigkeit und einem für eine Erwerbstätig keit deutlich fort geschrittenen Alter, aber a uch mit einer nicht einfachen finanziellen Situation durch die Abhängigkeit vom Sozialamt. Die Ehefrau sei ebenfalls krank. Bei der ältesten Tochter sei eine Epilepsie bekannt. Das Unfallereignis, die erwartete und bisher nicht eingetroffene Beschwerdefreiheit hätten psychisch zur Verunsicherung und Enttäuschung geführt . Vor diesem Hin tergrund komme es zu den vorliegenden psychischen Störungen. Im Längs verlauf
habe der Beschwerdeführer eine normale Persönlichkeitsentwicklung mit normaler Sozialisation und vor der Erkrankung voller Leistungsfähigkeit gezeigt. Dies spreche gegen die Achse-2- Diagnose einer Persönlichkeitsstö rung . Die depressive Symptomatik sei hi er leicht ausgeprägt und erfülle nur knapp die Kriterien einer leichten dep ressiven Episode. Eine schwere
Soma tisierungsstörung best ehe nicht. Aus somatischer Sicht sei der Beschwerde führer uneingeschränkt arbeitsfähig. Er habe sich auch im Untersuchungs gespräch gut bewegt und keine Zeichen einer Schmerzwah rnehmung gezeigt. Er hab e gute Kontakte innerhalb der Familie und besuche jeweils auch den albanischen Club. Auch Reisen in die Heimat Mazedonien mit dem Flugzeug seien ihm trotz subjektiv starker Beschwerden
mit Schmerzen möglich. Er sei aber während des Tages unausgefüllt und l eide auch darunter, dass er als Familienoberhaupt keine Arbeit mehr habe und kein Geld mehr verdiene . Es bestünden ein chronischer Verlauf und eine deutlich ausgeprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung ( Urk. 9/ 154/15-16 ).
Die im Bericht des E.___ vom 7. Januar 2015
vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit 100 % könne nicht nach vollzogen werden.
Zur Expertise von Dr. A.___
bemerkte der psychia trische D.___ - G utachter, dass dieser bis Oktober 2011 eine 30%ige Arbeits unfähigkeit an gegeben habe . Seither habe er auch eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit attestiert. Dies scheine nachvollziehbar. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne indes aufgrund der heutigen Untersuchung nicht bestätigt werden, da deutlich schwere psycho soziale oder emotionale Belastungsfaktoren, die derart ausgeprägt seien , um als hauptsächlich ursächliche Einflüsse der Schmerzen in Betracht zu kommen, fehlen würden. Dazu müssten deutliche Konflikte o der schwere Belastungen wie Gewa lterfahrung vorliegen. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung werde nach wie vor zu häufig gestellt. Es bestünden beim Beschwerdeführer zwar die erwähnten psychosozialen und emotionalen Belastungsfaktoren. Damit sei aber eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychi schen Faktoren begründet. Es sei mög lich, dass damals 2010 bis 2011 die affektive Symptomatik noch nicht derart stark ausg eprägt gewesen sei für die Diagnose einer depressiven Episode, wie dies nun im Rahmen der zunehmenden psychosozialen Belastungen der Fall sei. Ansonsten könne auf das damalige Gutachten auch für den Verlauf davor abgestützt werden ( Urk. 9/154/17).
Der psychiatrische Gutachter des D.___ kam zum Schluss, dass aus psychiatri scher Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Lediglich auf grund einer leichten depressiven Episode und einer chronischen Schmerz störung , wie sie hier bestehe, aber auch aufgrund der täglichen Aktivitäten, die dem Beschwerdeführer möglich seien, könne hier eine Arbeitsunfähigkeit nicht attestiert werden. Eine psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit könne auch seit Oktober 2011 nicht bestätigt werden. Seit diesem Zeitpunkt bestehe gemäss Gutachten von Dr. A.___ keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Für den Verlauf davor könne auf das damalige Gutachten auch aus heutiger Sicht abgestützt werden ( Urk. 9/154/16).
Diese Beurteilung wurde im Rahmen der Ges amtbeurteilung übernommen (Urk. 9/154/28 ).
E. 5.2 Zu dieser Beurteilung ist zu bemerken, dass sich i m Rahmen der freien Beweis würdigung ( Art. 61 lit . c ATSG) die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medi zinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbese hen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen darf. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1; BGE 140 V 193 E. 3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2015 vom 1 0. November 2015 E. 1.2). Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgewichen wer den, ohne dass sie ihren Beweiswert verliert (vgl. statt vieler: BGE 142 V 342 E. 6.1 mit Hinweisen).
Die rechtsanwendenden Behörden haben mit beson derer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähig keit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt, die vom invaliditäts rechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (vgl. BGE 140 V 193 und BGE 130 V 352 E. 2.2.5). Wo psychosoziale Einflüsse das Bild prägen, ist bei der Annahme einer rentenbegründenden Invalidität Zurückhaltung geboten (BGE
127 V 294 E. 5a; Urteile 8C_746/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2.2 und 9C_146/2015 vom 1 9. Januar 2016 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 5.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass im Austrittsbericht der G.___ vom 14. April 2010 ( Urk. 9/29/48-55), wo sich der Beschwerdeführer vom 4. bis 31. März 2010 stationär aufgehalten hatte, bemerkt wurde, dass anlässlich des psychiatrischen Konsiliums vom 1 2. März 2010 aus psychiatrischer Sicht keine psychische Störung von Krankheitswert habe festgestellt werden können (Urk. 9/29/50). Psychiatrische Diagnosen (mittelgradige depressive Episode [ICD-10 F32.1] und anhaltende somatoforme Schmerzstörung [ICD
E. 5.3.2 Der psychiatrische Gutachter des D.___ hat – im Wesentlichen unter Hinweis darauf, dass schwere psychosoziale oder emotionale Belastungsfaktoren, die derart ausgeprägt seien, um als hauptsächlich ursächliche Einflüsse der Schmerzen in Betracht zu kommen, fehlen würden ( Urk. 9/154/17) – schlüs sig dargetan, weshalb beim Beschwerdeführer nicht – wie in den psychiatri schen Vorberichten postuliert – eine anhaltende somatoforme
Schmerzstö rung (ICD-10 F45.0), sondern eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bestand resp. besteht.
E. 5.4.1 Eine leichte depressive Episode stellt nach der Gerichtspraxis keine Komor bidi tät von hinreichender Erheblichkeit im Sinne der früheren Recht sprechung zu den unklaren syndromalen Beschwerdebildern dar. Sie ist auch grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begrün den (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen).
Ist eine mittelgradige depressive Episode eine „ blosse “ Begleiterscheinung (zum Beispiel Urteil des Bundesgerichts 8C_689/2014 vom 19. Januar 2015 E. 3.4; vgl. auch Rahel Sager, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Depression, in: SZS 2015 308 ff., 312) zu einer somatoformen Schmerzstörung oder einem vergleichbaren psychosomati schen Leiden (vgl. BGE 137 V 64 E. 4.2), beurteilt sich die Frage der invali disierenden Wirkung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach der Schmerzrechtsprechung (BGE 141 V 281; vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_624/2015 vom 25. Januar 2015 E. 3.2.2 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 4.4).
Die invalidisierende Wirkung des beim Beschwerdeführer bestehenden psychi schen Beschwerdebildes ist demnach nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu den somatoformen Schmerzstörungen und vergleichba ren psychosomatischen Leiden zu beurteilen (vgl. E. 1.3).
E. 5.4.2 Das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 1 4. März 2013 und das psychiatrische Teilgutachten des D.___ vom 1. September 2015 wurden noch vor der mit BGE 141 V 281 vorgenommenen Änderung der Schmerzrecht sprechung erstattet. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, lassen die Feststellungen von Dr. A.___ sowie des psychiatrischen
D.___ -Gutachters auch eine schlüssige Beurteilung gestützt auf die gemäss der geänderten Schmerzrechtsprechung des Bundesgerichtes massgeben den Indikatoren zu (vgl. E.
E. 5.4.3 Gesamthaft betrachtet kann demzufolge in Anwendung der geänderten Recht sprechung zu keiner Zeit auf eine invalidisierende Wirkung der chro nischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie des (reaktiven) depressiven Leidens geschlossen werden. 5. 5
Zusammenfassend kann demnach
davon ausgegangen werden, dass
der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht jedenfalls spätestens im Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahres (2 0. Oktober 2010 [Unfall vom 2 1. Oktober 2009 plus ein Jahr, vgl. E. 1.7]) in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit regelmässig sitzenden Anteilen zu 100 % arbeits- und leistungs fähig war und ist. Den aktenkundigen psychischen Leiden des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten zu keiner Zeit eine invalidi sierende Wirkung beizumessen.
5. 6
Unter diesen Umständen erübrigen sich die vom Beschwerdeführer beantrag ten weiteren medizinischen Abklärungen ( Urk. 1 S. 2; antizipierte Beweis würdigung ; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). 6.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähig keit durch eine ihm zumutbare Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt noch wirtschaftlich verwerten kann.
E. 6.2 ), ist die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers bei objektiver Betrachtung
zu bejahen. 7.
7.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwer deführers in wirt schaftlicher Hinsicht auswirkt. 7.2
Aufseiten des
Valideneinkommens ging die Beschwerdegegneri n gestützt auf die Angaben im Arbeitgeberfragebogen der Y.___ vom 8. April 2010 ( Urk. 9/12) davon aus, dass der Beschwerdeführer als Maschinist
im Jahr 2010 ein Einkommen von Fr. 82‘940.-- erzielt hätte (Urk. 2 S. 2).
Aufseiten des Invalideneinkommens ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2010 des Bundesamtes für Statistik ( Tabelle TA1, Bruttolohn "Total" für Männer im Anforderungsniveau 4, einfache und repetitive Tätigkeiten) und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2010 ein hypothetis ches Jahreseinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 61‘ 311.50 ( Fr. 4‘901.-- : 40 x 41,7 x 12 ; Urk. 2 S. 2).
Diese Grundlagen des Validen- und Invalideneinkommens wurden vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen ( Urk. 1) . Für eine nähere Über prüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und E.
2c). 7.3
Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass ihm im Rahmen der Bemessung des Invalideneinkommens
an statt des von der Beschwerdegegnerin berück sichtigten leidensbeding ten Abzugs in der Höhe von 10 %
ein Leidensabzug in der Höhe von 25 % hätte gewährt we rden müssen ( Urk. 1 S. 17 f. ), kann nicht beigepflichtet werden. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer
lang jährig in derselben Tätigkeit gearbeitet hat , trug die Beschwerdegegnerin
mit dem 10%igen Abzug Rechnung ( Urk. 2 S. 2) .
Dem Aspekt der Dienstjahre kommt indessen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Anforde rungsniveau 4 keine entscheidende Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichtes 8C_361/2011 vom 2 0. Juli 2011, E. 6.6 mit Hinweisen).
In einer k örperlich leicht en, wechselbelastenden Tätigkeit mit regelmässig sitzenden Anteilen bestehen für den Beschwerdeführer sodann keine zusätzlichen Einschränkun gen. Im Weiteren muss als invaliditätsfremder Faktor grundsätzlich unbe rücksichtigt bleiben, d ass das Alter die Stellensuche fakt isch negativ beein flussen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2
E. 6.2.1 Im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt noch verwertbar ist, hat das Bundesgericht etwa einen 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar erachtet. Es sah aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhän gig nachgefragt werden, und der Versicherte zwar eingeschränkt (weiterhin zumutbar waren leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Voll pensums arbeitsfähig war (Urteil I 376/05 vom 5. August 2005 insbesondere E. 4.2). Bejaht hat das Bundesgericht auch die Verwertbarkeit der Restar beitsfähigkeit eines (ebenfalls) 60-jährigen Versicherten mit einer aufgrund verschiedener psychischer und physischer Limitierungen (es bestanden u.a. rheumatologische und kardiale Probleme) um 30 % eingeschränkten Leistungs fähigkeit (Urteil I 304/06 vom 22. Januar 2007 E. 4.1 und 4.2). Schliesslich erachtete das Bundesgericht die Chancen eines 60 Jahre alten Versicherten, der für körperlich leichte Arbeiten, die abwechslungsweise sitzend oder stehend ausgeführt werden können, ohne regelmässiges Heben oder Tragen von Gewichten über 10 kg, ohne häufige Arbeiten über der Horizontalen und ohne regelmässige Kraftanwendung des linken Arms bei voller Stundenpräsenz im Umfang von 80 % arbeitsfähig war , auf eine Anstellung für intakt (Urteil 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E.
4.3).
Verneint wurde die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines über 61 jährigen Versicherten, der über keine Berufsausbildung verfügte, bezüg lich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 % zumutbaren feinmo torischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass , dessen Teilarbeitsfähig keit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde (Urteil I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 3.2 und 3.3). Als unverwertbar erachtet wurde auch die 50%ige, durch verschiedene Auflagen zusätzlich limitierte Arbeitsfähigkeit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit ein schränkenden Beschwerden (Urteil I 401/01 vom 4. April 2002 E. 4c und d), ebenso eine 50%ige Arbeitsfähigkeit einer 61 Jahre und einen Monat alten Versicherten, die bezüglich der für sie in Frage kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft hätte (Urteil 9C_437/2008 vom 19. März 2009 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Auch hat das Bundesgericht bei einem 60 Jahre alten Versicherten, welcher in seiner über 20 Jahre dauernden Tätigkeit als Hotel portier meist mittelschwere bis schwere Arbeiten ausgeführt hatte und behinderungsbedingt nur noch teils stehend, teils sitzend tätig sein kann, wobei nur noch Gewichte bis 5 kg zumutbar und ihm wegen seiner Krank heit sowohl Schichtdienste als auch das Führen von Fahrzeugen und Maschinen nicht mehr möglich sind, erkannt, er würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keinen Arbeitgeber mehr finden (Urteil 9C_918/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2; vgl. auch Urteil 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E. 4.3.2).
E. 6.2.2 Männliche Hilfsarbeiter und gelernte Arbeiter, die wegen der Behinderung ihre angestammte manuelle Tätigkeit nicht mehr ausüben können, werden in der Regel für Handlanger- und andere körperliche Tätigkeit eingestellt. Der diesen Versicherten offenstehende Arbeitsmarkt ist allerdings nicht aus schliesslich auf solche Tätigkeiten beschränkt. In Industrie und Gewerbe werden Arbeiten, welche physische Kraft erfordern, in zunehmendem Masse durch Maschinen verrichtet, während den körperlich weniger belastenden Bedienungs- und Überwachungsfunktionen eine stetig wachsende Bedeutung zukommt; auch in diesen Bereichen stehen somit männlichen Hilfsarbeitern Stellen offen, ebenso im Dienstleistungssektor (ZAK 1991 318 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts I 251/95 vom 3. Mai 1996; Meyer/ Reichmuth , Rechtspre chung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N
142 zu Art. 28a).
E. 6.3 Der Beschwerdeführer besuchte in Mazedonien während acht Jahren die Grund schule. Eine berufliche Ausbildung absolvierte er nicht . Seit dem 15. Lebensjahr arbeitete er auf dem Bau. 1985 reiste er in die Schweiz ein. Von 1985 bis 1993 arbeitete er
bei der Firma M.___ ( später N.___ bzw.
O.___ ) in P.___ . Von Juni 1993 bis zum Unfallereignis vom Oktober 2009 war er vorwiegend als Maschinist und Baggerfahrer bei der Y.___ tätig (Urk. 9/154/10 und Urk. 9/8 ) . Im massgebenden Zeitpunkt, in welchem über die Verwertbarkeit seiner verbliebenen Arbeitsfähigkeit entschieden werden konnte, das heisst am 2 2. September 2015 (Gutachten serstellung des D.___ , Urk. 9/154; vgl. E. 1.5 ) war der im Oktober 1956 ge borene Beschwerdeführer knapp 59 Jahre alt. Seither (resp. spätestens seit Oktober 201 0 ) sind ihm sämtliche leichten, wechselbelastenden körperlichen Tätigkeiten mit regel mässig sitzenden Anteilen in einem 100%-Pensum zumutbar (Urk. 9/154/29 ). Insbesondere körperlich leichte Tätigkeiten im Bereich von Bedienungs- und Überwachungsarbeiten stehen dem Beschwerdeführer
daher grundsätzlich noch offen. Dasselbe gilt auch für Kontrollarbeiten. Angesichts der darge legten Grundsätze und der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwi ckelt hat (vgl. E.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 10 F45.4). Hinweise für eine klinisch relevante Depression ergaben sich laut seinen Angaben nicht ( Urk. 9/30/14-18). Die Ärzte des E.___ hielten im Bericht vom 17. August 2011 - bei gleichlautenden Diagnosen und psy chopathologischen Befunden wie in den Vorberichten - wiederum fest, dass sich die anhaltenden körperlichen Beschwerden negativ auf das psychische Wohlbefinden und die sozialen Kontakte auswirkten. Sodann bemerkten sie erneut, dass sich insgesamt der Zustand des Beschwerdeführers durch die Behandlung mittelmässig gebessert habe; die Depression habe leicht reduziert werden können, sei aber immer noch mittelgradig ausgeprägt (Urk. 9/42/10 13). Dr. A.___ diagnostizierte, wie erwähnt, eine somato forme
Schmerz störung (ICD-10 F45.4) und eine depressive Reaktion von August 2010 bis Oktober 201 1. Eine Depressivität stellte er anlässlich der von ihm durchge führten Untersuchung nicht mehr fest (vgl. E. 3.3). Der psychiatri sche Gut achter des D.___ erhob schliesslich
nebst einer im Vordergrund stehenden, ausgeweiteten diffusen Schmerzsymptomatik eine leichte depressive Epi sode, wobei er diese auf das Unfallereignis, die erwartete und bisher nicht eingetretene Beschwerdeverbesserung sowie auf die zunehmenden psychoso zialen Belastungsfaktoren zurückführte (vgl. E.
5.1).
In den psychiatrischen Vorberichten sowie im psychiatrischen Teilgutachten des D.___ wurde demnach einhellig davon ausgegangen, dass es sich bei der depressiven Symptomatik um eine ( blosse ) Reaktion auf die persistierende Schmerzsymptomatik handelt(e). Anlässlich der Begutachtung durch Dr. A.___ im Februar 2013 hatte der Beschwerdeführer sodann selbst erklärt, psychisch gehe es ihm in der Regel ordentlich. Nur bei heftigen Schmerzkrisen sei er vermehrt verstimmt (Urk. 9/70/5).
Was die Ausprägung der depressiven Symptomatik betrifft, so stehen die Fest stellungen von Dr. K.___ und Dr. A.___ , wonach im Zeitpunkt der von ihnen durchgeführten Untersuchungen (November 2010 und Februar 2013) keine Depression bestanden habe, mit den von ihnen erhobenen Befunden überein ( Urk. 9/30/16 und Urk. 9/70/5-6). Gleiches gilt für die vom psychiatrischen Gutachter des D.___ diagnostizierte leichte depressive Episode ( Urk. 9/154/14). Dass die Ärzte des E.___ in den genannten Berichten wie auch in ihrer Stellungnahme vom 7. Januar 2015 ( Urk. 9/136) die depressive Symptomatik stets als mittelgradig einstuften, erscheint nicht nachvollziehbar, zumal sie nach dem Gesagten in den genannten Berichten jeweils ausdrücklich darauf hingewiesen hatten, dass die Depression habe reduziert werden können. Zudem darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten bzw. medizinischen Fachpersonen auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten und Patientinnen aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc).
E. 011 vom 2 0. Oktober 2011 E. 5). Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden hypothetischen Arbeits markt ( Art.
E. 16 ATSG) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (Urteil des Bundesgerichts 8C_328/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 10.2). Da der Beschwerdeführer über die Niederlassungsbewilligung C verfügt ( Urk. 9/4), rechtfertigt schliesslich auch seine Aufenthaltskategorie keinen Abzug (Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2011 vom 2 0. Oktober 2011 E. 5 mit Hinweisen). Unter diesen Umständen ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene 10%ige Abzug sogar als grosszügig zu erachten. Der von der Beschwerde gegnerin ermittelte Invaliditätsgrad von 33 % erweist sich deshalb als korrekt. 8.
Demnach hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwer de führers zu Recht verneint. Soweit in der Beschwerde beantragt wurde, es seien dem Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen zuzuspre chen ( Urk. 1 S. 2), ist zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führer am 4. Mai 2010 mitgeteilt hatte, aufgrund seines Gesund heits zustandes seien zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich. Sobald gesundheitsbedingt möglich, werde der Arbeitsversuch durch die Suva begleitet. Sollte er zu einem späteren Zeitpunkt Unterstützung benöti gen, bitte sie um schriftliche Mitteilung ( Urk. 9/16). Es ist nicht aktenkundig, dass in der Folge je eine solche Mitteilung erfolgte. Auch mit dem Einwand vom 1 3. Dezember 2013 ( Urk.
89) gegen den Vorbescheid vom 22. Oktober 2013 (Urk. 9/83) wurden keine Eingliederungsmassnahmen beantragt. Von daher bestand für die Beschwerdegegnerin kein Anlass für eine neuerliche Prüfung von Eingliederungsmassnahmen. Dies gilt umso mehr, als im D.___ -Gutachten bemerkt wurde, dass berufliche Massnahmen angesichts der sub jektiven Leistungseinschränkung des Beschwerdeführers kaum erfolgreich durchführ bar seien ( Urk. 9/154/29). In den Erwägungen der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin zwar die gesetzlichen Anspruchs voraus setzungen für Eingliederungsmassnahmen wiedergegeben und im Dispositiv einen „Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung“ (gänzlich) ver neint. Einleitend hat sie jedoch festgehalten, dass ein „Anspruch auf Rentenleistungen“ geprüft worden sei, und in den weiteren Erwägungen machte sie keinerlei Angaben zu einem allfälligen Anspruch des Beschwerde führers auf Eingliederungsmassnahmen. Es ist daher davon aus zugehen, dass ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nicht Gegen stand der ange fochtenen Verfügung bildete resp. hätte bilden müssen. Im Übrigen wurde der in der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf Zusprache von Eingliede rungs massnahmen mit keinem Wort begründet. Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 9. 9.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwe rt festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeich net werden. Des Weiteren ist der Beschwerdeführe r bedürftig (Urk. 7 ). Antragsgemäss (Urk. 1) ist ihm deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind dem nach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9.2
Da zudem die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers geboten war, ist ihm Rechtsanwalt Thomas Wyss als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Da Rechtsanwalt Thomas Wyss trotz Aufforderung ( Urk.
11) keine Honorarnote eingereicht hat, ist dessen Entschädigung ermessensweise ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Rechtsanwalt Thomas Wyss den Beschwerdeführer bereits im Verwaltungs verfahren vertreten und seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift zum Teil wörtlich denjenigen im Einwand ( Urk. 9/89) und in der Stellungnahme zum D.___ -Gutachten ( Urk. 9/160) entsprechen. Im Hinblick darauf sowie mit Blick auf vergleichbare Fälle ist die Prozessentschädigung auf Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. 9.3
Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhält nisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unent geltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer ). Das Gericht beschliesst :
In Bewilligung des Gesuchs vom 1 9. Januar 2016 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Thomas Wyss , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie einzutreten ist. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Wyss , Zürich, wird mit Fr. 2‘ 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00078 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
28. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1956, arbeitete seit dem 1. Juni 1993 als Baumaschi nist bei der Y.___ , als er am 2 1. Oktober 2009 mit seinem Bagger bei einem Manöver mit einer Ladung am Schwenkarm auf die Seite kippte und eingeklemmt wurde ( Urk. 9/11/53) . Die behandelnden Ärzte der Chirurgischen Klinik und Poliklinik des Z.___ , wo der Versiche rte vom 2 1. Oktober bis zum 10. November 2009 hospitalisiert war, diagnostizierten im Austrittsb ericht vom 1 7. November 2009 ei n stumpfes Thoraxtrauma mit (1) Rippenserienfrakturen 5-8 links, (2) einer Rippenfraktur 12 dorsal rechts, (3) einem kleinen ventralen Mantel pneu mothorax rechts und (4) einem Hämatothorax beidseits links grösser als rechts, nicht Drainage bedürftig, sowie eine Rissquetschwunde frontal mit offener Nasenbeinfraktur ( Urk. 9/10 ).
A m 8. März 2010 (Eingangsdatum) meldete sich der V ersicherte unter Hin weis auf die Folgen dieses am 2 1. Oktober 2009 erlittenen Arbeitsunfalls bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an ( Urk. 9/2). Die IV-Stelle zog daraufhin insbesonder e die Akten de s zuständigen Unfallversicher ers (damals Schweizerische Unfallversic he rungs ans talt
[ SUVA ] , heute Suva,
Urk. 9/11 ) bei . Am 4. Mai 2010 teilte sie dem Versicherten mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustands zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 9/16). In der Folge nahm d ie IV-Stelle weitere beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog weitere
Akten der SUVA ( Urk. 9/17, Urk. 9/29 , Urk. 9/39, Urk. 9/42, Urk. 9/47 und Urk. 9/50 ) bei. Nachdem die SUVA die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen m it Verfügung vom 8. März 2012 rückwirkend per 17. Mai 2010 eingestellt hatte ( Urk. 9/50/14-15) , hiess sie die dagegen vom Versicherten und der
Sanita s Grundversicherungen AG erhobenen Einsprachen mit Entscheid vom 1 0. Mai 2012 in dem Sinne teil weise gut, dass sie dem Versicherten noch bis zum 13.
Juni 2010 Taggelder zusprach. Dagegen erhob der Versicherte am 11.
Juni 2012 beim Sozialversi cherungsgericht Beschwerde ( vgl. Prozess Nr. UV.2012.00134). Am 1 2. Juli 2012 teilt e die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie beabsichtige, bei Dr. med. A.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Guta ch ten in Auftrag zu geben (Urk. 9/58). Mit Schreiben vom 1 8. Juli 2012 bean standete der Versicherte die Fach- und Sozialkompetenz des Gutach ters Dr. A.___
( Urk. 9/60), woraufhin die IV Stelle mit Zwischenverfügung vom 2 8. August 2012 an der Abklärung durch Dr. A.___ fest hielt ( Urk. 9/61). Am 1 4. März 2013 erstattete Dr. A.___ sein psychiatrische s Gutachten ( Urk. 9/70). Mit Vorbescheid vom 2 2. Oktober 2013 stellte die IV Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aus s icht ( Urk. 9/83), wogegen dieser am 1 3. Dezember 2013 Einwand erhob ( Urk. 9/89; vgl. auch Einwandergänzung vom 1 4. Juli 2014, Urk. 9/110). Mit Urteil v om 16. Dezember 2013 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde des Versicherten gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 1 0. Mai 2012 ab (vgl. Prozess Nr. UV.2012.00134 ; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichtes 8C_132/2014 in Sachen der Parteien vom 2. Mai 2014). Aufgrund des Einwandes des Versicherten gab die IV-Stelle bei Prof. Dr. med. B.___ , FMH Oto - Rhino -Laryngologie (ORL) , Direktor der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des C.___ , ein Gutachten in Auftrag, das dieser am 6. November 2014 erstattete (Urk.
9/124). Der Versicherte nahm am 1 3. Januar 2015 dazu Stellung ( Urk. 9/135).
Sodann folgte eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten im D.___ (Expertise vom
22.
September 2015, Urk. 9/154). Hierzu liess sich der Versicherte am 26.
November 2015 vernehmen ( Urk. 9/160). Schliesslich verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 bei einem ermittelten Inva liditätsgrad von 33 % einen Anspruch des Versicherten auf eine Invaliden rente ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 9. Januar 2016 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Eingliederungsmassnahmen und eine Rente, zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt l ichen Prozessführung und Rechtsvertretung sowie um die Einho lung eines medizinischen Gerichtsgutachtens ( Urk. 1). Die Beschwerdegegne rin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Februar 2016 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 12. Februar 2016 ange zeigt wurde ( Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. No vember 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbese hen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. De zember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht von seiner bisherigen Rechtspre chung, wonach eine somatoforme Schmerzstörung oder ähnliche Störungen und ihre Folgen vermutungsweise mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, 139 V 547 E. 3), Abstand genommen und eine neue Basis für die Anspruchsklärung bei sol chen Leiden begründet (E. 6): An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessli che Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweis last der rentenanspre chenden Person - ändert sich dadurch nichts (E.
3.7). An die Stelle des bisheri gen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und ver gleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren (E. 4). Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Konsistenz der funktionellen Auswir kungen einteilen (E. 4.4). Die Standar dindikatoren umschreibt das Bundes gericht im genannten Urteil wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)
Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 Ingress). Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren - rechtlich gebotenen - Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festge stellten gesund heitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislo sigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versi cherte Person zu tragen (E. 6). 1.4
In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begut ach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Ver fahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Viel mehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bun desrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio ). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengutachten
gegebenenfalls im Kon text mit weiteren fachärztlichen Berich ten eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklä rungs tiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen ( BGE 141 V 281 E. 8). 1.5
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invaliden versicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeits markt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Ein satzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu ver werten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen ver mag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen ver mittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgericht s I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 1 3. März 2000 und U 176/98 vom 1 7. April 2000). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behin derte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rech nen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 2 9. August 2007 E.
4.3 und 9C_98/2014 vom 2 2. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)
Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter zu beantworten ist, ist auf das Fest stehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbsfähigkeit abzu stellen (BGE 138 V 457). 1.6
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.7
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.8
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweis wertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehl entwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinan dersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schluss folgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verun möglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztli che Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung. 2.2
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass auf den Einwand des Beschwerdeführers hin, der Sachverhalt sei in somati scher Hinsicht un genügend abgeklärt worden, ein Gutachten der Fachrich tung ORL und ein polydisziplinäres Gutachten im D.___ erfolgt seien . Die Prüfung des D.___ -Gutachtens habe ergeben, dass der orthopädische Gutachter zu den geschilderten Beschwerden detailliert Stellung genommen habe. Der Vorwurf der fehlenden Objektivität des orthopädischen Gutachters sei in der Expertise nicht erkennbar. Auf das Gutachten des D.___ könne
abgestellt wer den. Bei einem hypothetischen Einkommen von Fr. 82‘940.-- ohne Behin derung und einem hypothetischen Einkommen von Fr. 55‘180.35 mit Behin derung (unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10 % ) ergebe sich eine Erwerbseinbusse bzw. ein Invaliditätsgrad von 33 % . Ein Anspruch auf eine Invalidenrente sei d aher zu verneinen ( Urk. 2). 2.3
Der Beschwerdeführer brachte dagegen insbesondere vor , dass der wohl ser bisch stämmige o rthopädische D.___ - Gutachter ihm gegenüber, der albanischer Herkunft sei, offensichtlich voreingenommen gewesen sei und sich über ih n schon vor dem Explorationsgespräch ein Bild gemacht habe. Zudem sei das orthopäd ische Teilgutachten des D.___ unvollständig , d a keine gründliche Abklärung der im Rahmen des Traumas vom 2 1. Oktober 2009 erlittenen Verletzungen mit Narbenbildung am linken Knie erfolgt sei. Die Ausführun gen des psychiatrischen D.___ -Gutachters zu den im E.___ unter Zuhilfenahme diverser anerkannter Testungen festgestellten neuropsychologischen Einschränkungen würden sodann erhebliche Zweifel an
dessen Fachkompetenz aufkommen lassen . Im Weit eren sei s eine Restar beitsfähigkeit angesichts des
fortgeschrittenen Alters und der diversen somatischen und psychiatrischen Beschwerden
auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar , weshalb er ab dem 1. Januar 2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Sollte die Restarbeitsfähigkeit noch als verwertbar erachtet werden, wäre ihm im Rahmen des Ein kommensvergleichs aufseiten des Inva lideneinkommens aber zumindest ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 25 %
an statt von 10 % zu gewähren ( Urk. 1 S. 8 ff. ). 3. 3.1
Die sich in den von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Unfallakten (vgl. Sachverhalt Ziffer 1) befindlichen Arztberichte wurden im Urteil UV.2012.00134 E. 2.1 bis E. 2. 14 zusammengefasst (vgl. auch Gutachten des D.___ v om 2 2. September 2015, Urk. 9/154/3-9 ), weshalb sie vorliegend nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nach folgenden Erwägungen jedoch darauf Bezug genommen. 3.2
Prof. Dr. med. F.___ , FMH Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Gesichtschirurgie, stellte im an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerichteten Bericht vom 1 2. Februar 2013
in otologischer Hinsicht die Diag nose eine r zentral en Gleichgewichtsstörung. Prof. F.___ erklärte, dass die kalorische Prüfung eine grenzwertige beidseitige Übererregbarkeit zeige , rechts mehr als links. Dies spreche für eine zentrale Gleichgewichtsstörung. Der Untersuchungsbefund einer beidseitigen Abweichung bei der Haptischen Vertikalen sei nicht spezifisch genug, um eine Utriculusfunktionsstörung zu beweisen, die üblicherweise einseitig auftrete. Bei der Untersuchung sei auffallend gewesen, das s die Lagerungsprüfung infolge starker Halswirbel säule
- ( HWS- ) Beschwerden nicht möglich gewesen sei. Insofern bestehe der drin gende Verdacht, dass die vom Beschwerdeführer angege benen Gleichge wichtsstörungen auf HWS-Be schwerden zurückzu führen seien . Die erhebli che Gleichgewichtsstörung habe Auswirkungen auf die Verrichtung alltägli cher Aufgaben und trete den ganzen Tag unvermeidbar auf. Das erlittene Trauma sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geeignet gewesen, die aktuell vorhandene zentrale Gleichgewichtserkrankung auszulösen ( Urk. 9/109/1-2). 3. 3
Dr. A.___ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 1 4. März 2013 (1) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und (2) eine depressive Reaktion von August 20 10 bis Oktober 201 1. Er führte aus , dass der Unfall von 2009 gravierend gewesen sei . Der Beschwerdeführer sei in der Baggerkabine eingeklemmt worden und habe schwere Ver letzungen erlitten . Eine posttraumatische Belast ungsstörung sei nicht ent standen. Innerlich habe er sich vom Unfallgeschehen distanzieren können . Es habe sich aber ein chronisches Schmerzbild entwickelt , welches durch die Abgabe von Morphiumpflaster n
habe gebessert werden können . Nach dem Absetzen der Pflaster sei es erneut zu starken Schmerzen gekommen , unter anderem sei dies beim Aufenthalt in der G.___ festgestellt wor den . D er Beschwerdeführer habe das Bild einer psychosomatischen Ü berla gerung der Schmerzen entwickelt . Für diese Beurteilung würden folgende Beobachtungen sprechen : Der Beschwerdeführer sei auf d ie Schmerzen fixiert, er äussere hypo chondrische Befürchtungen und zeige
eine Schmer zausdehnung . Es falle auf, dass Lebensprobleme zu einer Verstärkung der Schmerzen führen würden. Diese würden den Hauptfokus seines Interesses bilden. Es könne somit eine anhalt ende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden. Es sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer wegen der Folgen des Unfallge schehens in Verstimmungen geraten sei . Gemäss seinen Angaben habe er sich diesbezüglich zu Beginn noch gut hal ten können , in der G.___
sei keine Depressivität festgestellt worden . Dies habe sich ab Sommer 2010 geändert. Der Beschwerdeführer sei damals in einer Tagesklinik hospitalisiert gewesen, wo er zwei Monate geblieben sei . In der Tagesklinik sei beobachtet worden , dass der Unfall von 2009 dessen Lebenssituation komplett verändert habe . Der Beschwerdeführer habe an Selbstwertgefühl verloren und an existenziellen Ängsten gelitten . Die Ärzte des E.___ hätten die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gestellt. Diese Diagnose sei je doch nicht nachvollziehbar, da die Tagesklinik selber darauf hingewiesen habe, dass bestimmte Ursachen zur Depression geführt hätten. Es sei demgemäss eine depressive Reaktion vorhanden gewesen. Diese habe von August 2010 bis ca.
August 2011 (richtig wohl: Oktober 2011) gedauert. Unterdessen habe sich die depressive Symptomatik weiter abgeschwächt. Der Beschwerdeführer
gehe nur noch in lockere n Abständen in die psychiatrische Be handlung . De r Medikamentenspiegel vom 2 2. Februar 2013 ( Paroxetin ) liege zudem weit unter de m Referenzbereich. Klinisch seien keine Symptome einer bedeuten den D epressivität vorhanden. So zeige der Beschwerdeführer eine regel mäs sige Tagesgestaltung, unternehme Ferien ins Heimatland und fahre Auto. Er habe die Kontakte zu seinen ehemaligen Arbeitsko llegen behalten können. Zwar sei er heute im Gespräch anfänglich etwas reservier t, mit der Zeit taue er aber auf und zeige auch Hum or. Die Affekte seien stabil. Es könne davon ausgegangen werden, dass die leichten Verstimmungen, welche der Beschwer deführer weiterhin gelegentlich wahrnehme , eng mit dem psycho somatischen Leiden in Zusammenhang stehen würden . Eine eigens tändige psychische Komorbidität liege nicht vor . Hinweise für eine bedeutende chro nische körperliche Begleiterkrankung seien den Akten nicht zu entnehmen. Die soziale Integration sei nicht verloren gegangen. Die prämorbide Persön lichkeitsstruktur sei nicht auffällig gewesen. Die Schmerzproblematik sei progredient und chronifiziert . Damit sei zwar eines
der Kriterien gegeben, das bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu prü fen sei, dies jedoch nicht in einem derartigen Ausmass, dass die Arbeitsfä higkeit eingeschränkt wäre. Von August 2010 bis Oktober 2011 habe eine Arbeitsunfähig keit von ca. 30 % bestanden . Seither bestehe keine Einschrän kung mehr ( Urk. 9/70/6-10). 3. 4
Prof. B.___ hielt im ORL- Gutachten vom 6. November 2014 als Diagnose mit möglicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf ein obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom fest. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er folgende ( Urk. 9/124/8): (1) Status nach Thoraxtrauma und Nasenbeinfraktur bei Arbeitsunfall 2009 (2) eine anhalt ende somatoforme Schmerzstörung (3) ein Diabetes mellitus Typ II (4) eine Hypertonie (5) eine Lärm-bedingte Schwerh örigkeit •
leichten Grades mit Hörv erlus t von 16 % rechts und 20 % links •
bei sonst normaler
cochleo-vestibulärer Funktion •
ohne Anhalt s punkte für zentrale Gleichgewichtsstörung
Prof. B.___
erklärte , dass d ie Schwindelbeschwerden des Beschwerdeführers unspezifisch seien und nicht primär auf eine funktionelle Beeinträchtigung der Gleichgewichtsorgane hin deuten würden . Die Untersuchungen hätten denn auch eine normale Funktion beider peripheren Gleichgewichtsorgane belegt . Es hätten sich keine spezifischen Zeichen wie Nystagmus gefunden und die objektiven Funktionsprüfungen seien seitengleich gewesen . Auch die Befunde von Prof.
F.___
seien seitengleich gewesen. Er habe die Reaktion auf die kalorische Prüfung aber als Überreaktion beurteilt , wenn auch nur
grenzwertig. Aus dieser habe Prof.
F.___ eine zentrale Gleichgewichts störung ab geleitet , was aus mehreren G ründen nicht nachvollziehbar sei. Die Übererregbarkeit sei aufgrund der beigelegten „ CNG-Analyzer"- Ableitung nic ht vorhanden. Im Gegenteil lasse sich darin auf die Stimulation mit war mem Wasser links kaum eine Reaktion erkennen, und die Reaktion auf eine Stimul ati on mit kaltem Wasser rechts sei schwach gewesen . Diese beiden Stimulationen hätten gemeinsam einen Nystagmus nach links erzeugt , der offensichtlich schwach induziert geworden sei . Der Nystagmus nach rechts sei aber kräftig induziert worden , so dass allenfalls ein Ungleichgewicht in der Nystagmusreaktion hätte vorliegen können und somit trotz der nicht vorhandenen Ü bererregbarkeit ein Zeichen für eine zentrale Gleichgewichts störung. In den
Untersuchungen sei aber kein solches Ungleichgewicht gefunden worden , das ganz allgemein unspezifisch sei und nur mit anderen Befunden zusammen g ewertet werden könne . Alle anderen Befunde von Prof.
F.___ seien allerdings normal gewesen , und es bleibe unklar, wie er die Diagnose einer zentralen Gleichgewichtsstörung hergeleitet habe. Auch die aktuelle Untersuchung habe gewisse Hinweise auf eine unspezifische Störung der zentralen Gleichgewichtsfunktionen ergeben , wie sie durch ver minderte Aufmerksamkeit, Müdigkeit, kognitive Einschränkungen oder zentral wirksame Medik ame nte hervorgerufen werden könne . Solche Hin weise seien die schwache Fixationssuppression bei der thermischen Prüfung und Unregelmässigkeiten bei der Blickfolge sowie bei der Nystagmus- und Sakkadenprüfung . Aus diesen Befunden lasse sich jedoch nicht eine klare Störung der zentralen Gleichgewichtsfunktion diagnostizieren, insbesondere beim Fehlen anderer neurologischer Zeichen und beim Vorliegen von psychiatrisch diagnostizierten Somatisierungsstörungen . Sie müss t en viel mehr als unspezifisch klassifiziert werden. Dafür spreche weiter eine bedeu tende Diskrepanz zwischen den objektivierbaren Befunden und den subje kti ven Schwindelbeschwerden des Beschwerdeführers. Prof. F.___ habe denn auch den dringenden Verdacht geäussert, dass die Gleichgewichtsbeschwer den auf HWS-Beschwerden zurückzuführen sein könnten. Dieser Verdacht widerspreche in gewissem Sinne der Diagnose einer zentralen Gleichge wichtsstörung, indem in diesem Fall eine Störung der peripheren Muskel- und Gelenkrezeptoren der HWS anzunehmen sein müsste . Prof. B.___ kam zum Schluss, dass im Bereich der Otologie oder Neuro-Otologie keine rele vante Störung bestehe und auch nie bestand en habe . Eine solche Störung habe deshalb auch nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit beitragen können ( Urk. 9/124/ 9- 12). 3. 5
Die medizinischen Fachpersonen des E.___
diagnostizierten
in der Stellungnahme vom 7. Januar 2015 zuhanden des Rechts vertreters des Beschwerdeführers (1) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), (2) eine anhaltende
somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), (3) eine Adipos itas (ICD-10 E66, BMI = 30), (4) ein stumpfes
Thoraxtrauma , (5) eine
sensorineur ale Schwerhörigkeit beidseits von maxi mal 20 % ( C.___
6. November 2014) und (6) ein
Diabetes mellitus Typ II ( Erst diagnose 2008). Sie gaben an , dass der Beschwerdeführer aufgrund des posi tiven und negativen Leis tungsbildes als 100 % arbeitsunfähig einzuschätzen sei ( Urk. 9/136/4). 3 . 6
Die Ärzte des D.___ stellten im poly disziplinären Gutachten vom 22. Sep tember 2015 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/154/26): (1) eine symptomatisch e mediale Gonarthrose links (ICD -10 M 17.1) • radiologisch m ediale Gonarthrose (Röntgen 1. September 2015) (2)
ein c hronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) • radiologisch alt ersentsprechende Ve rhältnisse an der Lendenwirbelsä ule (Rönt gen 1. September 2015) Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie fest (Urk. 9/154/26) : (1) eine le ichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) (2) eine c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) • chronisches unspezifisches multilokuläres S chmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) (3) ein m etabolisches Syndrom • Diabetes mellitus Typ II (ICD-1 0 E11.9) - unter oralen Antidiabetika nicht optimal einge stellt (HbA1c 7,8 % ; Norm < 6,3 % ) • Adipositas (BMI 38 kg/m 2 ; ICD- 10 E66.0) • arterielle Hypertonie (ICD-10 I 10) - medikamentöse Behandlung unregelmässig •
Dyslipidämie (ICD-10 E78.0) - bisher keine medikamentöse Behandlung (4) einen fortgesetzten Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ca. 40 py ; ICD-10 F17.1)
Die Ärzte des D.___ erklärten, dass der Beschwerdeführer für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit regelmässig sitzenden Anteilen zu 100 % arbeits- und leistungsfähig sei. Körperlich schwere und andauernd mittelschwere Tätigkeiten seien ihm nicht mehr zumutbar. Zwischen August und Oktober 2011 habe eine Arbe itsunfähigkeit von zumindest 30 % bestan den . Dies gemäss dem psychiatrischen Gutachten von D r. A.___ (Urk. 9/154/28-29).
4.
4.1
Der Beschwerdeführer wurde vorliegend in allgemeininternistischer, orthopä discher, neurologischer, oto - rhino - laryngologischer und psychiatrischer Hin sicht für die streitigen Belange umfassend abgeklärt. Die involvierten Gut achter Dr. A.___ , Prof. B.___ und die Ärzte des D.___ haben ihre Expertise n
dabei in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Sie haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwer den berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwer deführers auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Die drei von der Beschwerde gegnerin in Auftrag gegebenen Expertisen von Dr. A.___ , Prof. B.___ und der Ärzte des D.___ erfüllen demnach grundsätzlich die rechtsprechungs gemässen Anforderungen an beweis kräftige ärztliche Entscheidun gsgrundla gen (vgl. E. 1.8 ). 4.2
Was den Gesundheitszustand in somatischer Hinsicht betrifft, legten die Ärzte des D.___ im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung
zusammen fassend dar , dass beim Beschwerdeführer
in der orthopädischen Unter su chung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine symptomatische mediale Gonarthrose links und ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom diagnostiziert worden seien. Radiologisch sei die Gonarthrose bestätigt. An der Lendenwirbelsäule bestünden degenerative Veränderungen, welche nicht über das altersmässige Ausmass hinausgehen würden . Die übrigen vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden würden in einem chronischen unspezifischen multilokulären Schmerzsyndrom zusammengefasst . Objektive pathologische Be funde am Bewegungsapparat fänden sich zu diesen Beschwerden nicht. Bei der ne urologischen Untersuchung sei keine Patholo gie am peripheren Nervensystem oder zentrale Auswirkungen der anamnes tisch bestehenden Schäd elprellung beim Unfall 2009 festgestellt worden . Die vom Beschwerdeführer angegebene n Schwindelerscheinungen seien unspe zifisch. Im vorgängigen HNO-ärztlichen Gutachten seien ebenfalls keine vestibulären Ursachen des Schwindels festgestellt worden . Bei der allge meininternistischen Untersuchung sei ein metabolisches Syndrom diagnosti ziert worden . Vor allem der Diabetes mellitus sei nicht optimal eingeste llt. Die klinischen Befunde seien allerd ings kompensiert (U rk. 9/154/27 ).
Die Ärzte des D.___ kamen zum Schluss, dass de r Beschwerdeführer aus somati scher Sicht
für eine k örperlich leicht e, wechselbelastende Tätigkeit mit regelmässig sitzenden Anteilen zu 100 % ar beits- und leistungsfähig sei .
Körperlich schwere und andauernd mittelschwere Tätigkeiten, wie der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben auf dem Bau ausgeführt habe, seien nicht mehr zumutbar. Seit wann dies der Fall sei, sei schwierig anzu geben. Sicher bestätigt werden könne diese Einschätzung erst ab dem Unter suchungsdatum im D.___ (August 2015). Wahrscheinlich sei sie aber ab Oktober 2011 (Abklärung in der H.___ ) anzunehmen
(Urk. 9/154/28).
4.3
Diese Beurteilung der Ärzte des D.___ ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend u nd plausibel.
4.4
Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde ( Urk. 1 S. 8 ff.) wurde der Beschwerdeführer , w ie aus den ausführlichen Darlegungen unter Ziffer 4.2 des D.___ -Gutachtens hervorgeht (vgl. Urk. 9/154/17-23) , auch in orthopädi scher Hinsicht -
insbesondere auch hinsichtlich der Knie
- und Hand funk tionen links
- eingehend untersucht . Der orthopädische D.___ - Gutachter, Dr. med. I.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, hat seine Schlussfolgerungen g estützt auf die detailliert erhobenen Befunde sodann
nachvollziehbar begründet und namentlich im Bereich der linken Hand offensichtlich keine erheblichen Funktionseinschränkungen festgestellt . Selbstverständ lich ist es einem Gutachter
dabei
auch erlaubt , darauf hinzuweisen
- wie Dr. I.___ dies vorliegend getan hat -, dass der anamnestisch seit dem Unfall vom Oktober 2009 eingesetzte Stock nur am P f ropf deutliche Gebrauchsspuren aufweise ( Urk. 9/154/ 1 9). Anhaltspunkte dafür, dass sich Dr. I.___ , der gemäss
seinen eigenen Angaben aus Österreich stammt
( Urk. 9/152 ) und dort 1993 auch nachweislich
sein Arztdiplom, das im September 2003 in der Schweiz aner kannt wurde, erlangt hat (vgl. www.medregom.admin.ch) , gegenüber dem ma zedonischen Beschwerdeführer unkorrekt verhalten und sich bereits vor dem Explorationsgespräch ein Bild gemacht habe, sind u nter diesen Umstän den nicht ersichtlich. Auf die vom Beschwerdeführer beantragte Zeugenbe fragung des im Rahmen der D.___ -Begutachtung anwesenden Dolmetschers kann daher verzichtet werden ( Urk. 1 S. 12).
Ferner ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die neurologische Begutachtung
im D.___ (vgl. Urk. 9/154/23-26) mangelhaft bzw. un vollständig gewesen sein soll ( Urk. 1 S. 13). Was die vom Beschwerdeführer angegebene Berührungs empfindlichkeit im Gesicht anbelangt, konnte
bereits Dr. med. J.___ , FMH Neurologie, anlässlich der neurolo gischen Untersuchung vom 14. April 2010 weder eine Läsion des ersten Trige minusastes noch eine Läsion des Nervus
facialis beidseits feststellen ( Urk. 9/25/17-18; vgl. Urteil des Soz ialversicherungsgerichts UV.2012 .0013 4 vom 1 6. Dezember 2013 E.
3.3
und Urteil des Bundesgerichtes 8C_132/2014 vom 2. Mai 2014 in Sachen der Parteien E. 4.2 ).
Die von Prof. B.___ verdachtsweise gestellte Diagnose eines obstruktiven Schlaf-Apnoe-Syndrom s ( Urk. 9/124/8 ) , das im Übrigen behandelbar und daher grundsätzlich nicht invalidisierend ist, hat sich im Rahmen der D.___ Begut achtung schliesslich nicht erhärtet. 5.
5.1
Was den Gesundheitszustand in psychiatrischer Hinsicht anbelangt, erklärte der psychiatrische D.___ -Gutachter , dass beim Beschwerdeführer diagnostisch eine leichte depressive Episode bestehe , gekennzeichnet durch verminderte Freudeempfindungsfähigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit, leichte Appetitstörung, leichte Konzentrationsstörungen und Schlafstörungen. Es bestehe vor a llem auch eine ausgeweitete , diffuse Schmerzsymptomatik im Bewegungsappa rat, die deutlich ausgeprägt sei und sich auch auf di e affektive Symptomatik auswirke mit vor all em auch verstärkten Schlafstörungen und Müdigkeit am Tag. Die s omatische Symptomatik könne mit den somatischen Befunden nicht objektiviert werden. Es müsse deshalb eine psychische Überlagerung angenommen werden, die nicht nur mit einer Somatisierung im Rahmen der affektiven Symptomatik erklärt werden könne. Es bestünden psychosoziale und emotionale Belastungsfaktore n, die eine Rolle spielen könnten mit einem Migrationshintergrund, einer früheren körperlich anstrengenden Arbeit, vor allem auch als Hilfsarbeiter auf dem Bau, einer nun schon längeren Arbeitsunfähigkeit und einem für eine Erwerbstätig keit deutlich fort geschrittenen Alter, aber a uch mit einer nicht einfachen finanziellen Situation durch die Abhängigkeit vom Sozialamt. Die Ehefrau sei ebenfalls krank. Bei der ältesten Tochter sei eine Epilepsie bekannt. Das Unfallereignis, die erwartete und bisher nicht eingetroffene Beschwerdefreiheit hätten psychisch zur Verunsicherung und Enttäuschung geführt . Vor diesem Hin tergrund komme es zu den vorliegenden psychischen Störungen. Im Längs verlauf
habe der Beschwerdeführer eine normale Persönlichkeitsentwicklung mit normaler Sozialisation und vor der Erkrankung voller Leistungsfähigkeit gezeigt. Dies spreche gegen die Achse-2- Diagnose einer Persönlichkeitsstö rung . Die depressive Symptomatik sei hi er leicht ausgeprägt und erfülle nur knapp die Kriterien einer leichten dep ressiven Episode. Eine schwere
Soma tisierungsstörung best ehe nicht. Aus somatischer Sicht sei der Beschwerde führer uneingeschränkt arbeitsfähig. Er habe sich auch im Untersuchungs gespräch gut bewegt und keine Zeichen einer Schmerzwah rnehmung gezeigt. Er hab e gute Kontakte innerhalb der Familie und besuche jeweils auch den albanischen Club. Auch Reisen in die Heimat Mazedonien mit dem Flugzeug seien ihm trotz subjektiv starker Beschwerden
mit Schmerzen möglich. Er sei aber während des Tages unausgefüllt und l eide auch darunter, dass er als Familienoberhaupt keine Arbeit mehr habe und kein Geld mehr verdiene . Es bestünden ein chronischer Verlauf und eine deutlich ausgeprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung ( Urk. 9/ 154/15-16 ).
Die im Bericht des E.___ vom 7. Januar 2015
vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit 100 % könne nicht nach vollzogen werden.
Zur Expertise von Dr. A.___
bemerkte der psychia trische D.___ - G utachter, dass dieser bis Oktober 2011 eine 30%ige Arbeits unfähigkeit an gegeben habe . Seither habe er auch eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit attestiert. Dies scheine nachvollziehbar. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne indes aufgrund der heutigen Untersuchung nicht bestätigt werden, da deutlich schwere psycho soziale oder emotionale Belastungsfaktoren, die derart ausgeprägt seien , um als hauptsächlich ursächliche Einflüsse der Schmerzen in Betracht zu kommen, fehlen würden. Dazu müssten deutliche Konflikte o der schwere Belastungen wie Gewa lterfahrung vorliegen. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung werde nach wie vor zu häufig gestellt. Es bestünden beim Beschwerdeführer zwar die erwähnten psychosozialen und emotionalen Belastungsfaktoren. Damit sei aber eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychi schen Faktoren begründet. Es sei mög lich, dass damals 2010 bis 2011 die affektive Symptomatik noch nicht derart stark ausg eprägt gewesen sei für die Diagnose einer depressiven Episode, wie dies nun im Rahmen der zunehmenden psychosozialen Belastungen der Fall sei. Ansonsten könne auf das damalige Gutachten auch für den Verlauf davor abgestützt werden ( Urk. 9/154/17).
Der psychiatrische Gutachter des D.___ kam zum Schluss, dass aus psychiatri scher Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Lediglich auf grund einer leichten depressiven Episode und einer chronischen Schmerz störung , wie sie hier bestehe, aber auch aufgrund der täglichen Aktivitäten, die dem Beschwerdeführer möglich seien, könne hier eine Arbeitsunfähigkeit nicht attestiert werden. Eine psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit könne auch seit Oktober 2011 nicht bestätigt werden. Seit diesem Zeitpunkt bestehe gemäss Gutachten von Dr. A.___ keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Für den Verlauf davor könne auf das damalige Gutachten auch aus heutiger Sicht abgestützt werden ( Urk. 9/154/16).
Diese Beurteilung wurde im Rahmen der Ges amtbeurteilung übernommen (Urk. 9/154/28 ). 5.2
Zu dieser Beurteilung ist zu bemerken, dass sich i m Rahmen der freien Beweis würdigung ( Art. 61 lit . c ATSG) die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medi zinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbese hen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen darf. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1; BGE 140 V 193 E. 3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2015 vom 1 0. November 2015 E. 1.2). Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgewichen wer den, ohne dass sie ihren Beweiswert verliert (vgl. statt vieler: BGE 142 V 342 E. 6.1 mit Hinweisen).
Die rechtsanwendenden Behörden haben mit beson derer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähig keit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt, die vom invaliditäts rechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (vgl. BGE 140 V 193 und BGE 130 V 352 E. 2.2.5). Wo psychosoziale Einflüsse das Bild prägen, ist bei der Annahme einer rentenbegründenden Invalidität Zurückhaltung geboten (BGE
127 V 294 E. 5a; Urteile 8C_746/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2.2 und 9C_146/2015 vom 1 9. Januar 2016 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.3
5.3.1
Vorab ist festzuhalten, dass im Austrittsbericht der G.___ vom 14. April 2010 ( Urk. 9/29/48-55), wo sich der Beschwerdeführer vom 4. bis 31. März 2010 stationär aufgehalten hatte, bemerkt wurde, dass anlässlich des psychiatrischen Konsiliums vom 1 2. März 2010 aus psychiatrischer Sicht keine psychische Störung von Krankheitswert habe festgestellt werden können (Urk. 9/29/50). Psychiatrische Diagnosen (mittelgradige depressive Episode [ICD-10 F32.1] und anhaltende somatoforme Schmerzstörung [ICD 10 F45.4]), wurden erstmals im Bericht des E.___ vom 1. Juli 2010 gestellt (Urk. 9/29/26-28). In der Folge unterzog sich der Beschwerdeführer dort vom 16. August bis 8. Oktober 2010 einer tagesklinischen Behandlung. Im betreffenden Bericht vom 8. November 2010 hielten die Ärzte des E.___
- bei gleichen psycho pathologischen Befunden und Diagnosen wie im Vorbericht - fest, dass der Unfall und die darauf folgende Arbeitsunfähigkeit die Lebenssitua tion des Beschwerdeführers komplett verändert hätten. Mit dem Verlust der Arbeit habe der Beschwerdeführer eine grosse Ressource und wichtige Quelle des Selbstwertgefühls verloren. Die andauernden Schmerzen, gesundheitli chen Probleme und existentiellen Ängste und Sorgen hätten zunehmend in eine Depression geführt. Der Beschwerdeführer sei am 8.
Oktober 2010 mit telgradig gebessert aus der tagesklinischen Rehabilitationsbehandlung ent lassen worden. Die Depression habe leicht reduziert werden können und sei gegenwärtig noch mittelgradig ausgeprägt ( Urk. 9/39/26-28). Dr. med. K.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, welcher den Beschwerdeführer am 23. November 2010 im Auftrag des Krankenversicherers untersucht hatte, diagno stizierte im betreffenden Bericht vom 3 1. Dezember 2010 eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung (ICD 10 F45.4). Hinweise für eine klinisch relevante Depression ergaben sich laut seinen Angaben nicht ( Urk. 9/30/14-18). Die Ärzte des E.___ hielten im Bericht vom 17. August 2011 - bei gleichlautenden Diagnosen und psy chopathologischen Befunden wie in den Vorberichten - wiederum fest, dass sich die anhaltenden körperlichen Beschwerden negativ auf das psychische Wohlbefinden und die sozialen Kontakte auswirkten. Sodann bemerkten sie erneut, dass sich insgesamt der Zustand des Beschwerdeführers durch die Behandlung mittelmässig gebessert habe; die Depression habe leicht reduziert werden können, sei aber immer noch mittelgradig ausgeprägt (Urk. 9/42/10 13). Dr. A.___ diagnostizierte, wie erwähnt, eine somato forme
Schmerz störung (ICD-10 F45.4) und eine depressive Reaktion von August 2010 bis Oktober 201 1. Eine Depressivität stellte er anlässlich der von ihm durchge führten Untersuchung nicht mehr fest (vgl. E. 3.3). Der psychiatri sche Gut achter des D.___ erhob schliesslich
nebst einer im Vordergrund stehenden, ausgeweiteten diffusen Schmerzsymptomatik eine leichte depressive Epi sode, wobei er diese auf das Unfallereignis, die erwartete und bisher nicht eingetretene Beschwerdeverbesserung sowie auf die zunehmenden psychoso zialen Belastungsfaktoren zurückführte (vgl. E.
5.1).
In den psychiatrischen Vorberichten sowie im psychiatrischen Teilgutachten des D.___ wurde demnach einhellig davon ausgegangen, dass es sich bei der depressiven Symptomatik um eine ( blosse ) Reaktion auf die persistierende Schmerzsymptomatik handelt(e). Anlässlich der Begutachtung durch Dr. A.___ im Februar 2013 hatte der Beschwerdeführer sodann selbst erklärt, psychisch gehe es ihm in der Regel ordentlich. Nur bei heftigen Schmerzkrisen sei er vermehrt verstimmt (Urk. 9/70/5).
Was die Ausprägung der depressiven Symptomatik betrifft, so stehen die Fest stellungen von Dr. K.___ und Dr. A.___ , wonach im Zeitpunkt der von ihnen durchgeführten Untersuchungen (November 2010 und Februar 2013) keine Depression bestanden habe, mit den von ihnen erhobenen Befunden überein ( Urk. 9/30/16 und Urk. 9/70/5-6). Gleiches gilt für die vom psychiatrischen Gutachter des D.___ diagnostizierte leichte depressive Episode ( Urk. 9/154/14). Dass die Ärzte des E.___ in den genannten Berichten wie auch in ihrer Stellungnahme vom 7. Januar 2015 ( Urk. 9/136) die depressive Symptomatik stets als mittelgradig einstuften, erscheint nicht nachvollziehbar, zumal sie nach dem Gesagten in den genannten Berichten jeweils ausdrücklich darauf hingewiesen hatten, dass die Depression habe reduziert werden können. Zudem darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten bzw. medizinischen Fachpersonen auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mit unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten und Patientinnen aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc). 5.3.2
Der psychiatrische Gutachter des D.___ hat – im Wesentlichen unter Hinweis darauf, dass schwere psychosoziale oder emotionale Belastungsfaktoren, die derart ausgeprägt seien, um als hauptsächlich ursächliche Einflüsse der Schmerzen in Betracht zu kommen, fehlen würden ( Urk. 9/154/17) – schlüs sig dargetan, weshalb beim Beschwerdeführer nicht – wie in den psychiatri schen Vorberichten postuliert – eine anhaltende somatoforme
Schmerzstö rung (ICD-10 F45.0), sondern eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bestand resp. besteht. 5.4
5.4.1
Eine leichte depressive Episode stellt nach der Gerichtspraxis keine Komor bidi tät von hinreichender Erheblichkeit im Sinne der früheren Recht sprechung zu den unklaren syndromalen Beschwerdebildern dar. Sie ist auch grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begrün den (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen).
Ist eine mittelgradige depressive Episode eine „ blosse “ Begleiterscheinung (zum Beispiel Urteil des Bundesgerichts 8C_689/2014 vom 19. Januar 2015 E. 3.4; vgl. auch Rahel Sager, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Depression, in: SZS 2015 308 ff., 312) zu einer somatoformen Schmerzstörung oder einem vergleichbaren psychosomati schen Leiden (vgl. BGE 137 V 64 E. 4.2), beurteilt sich die Frage der invali disierenden Wirkung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach der Schmerzrechtsprechung (BGE 141 V 281; vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_624/2015 vom 25. Januar 2015 E. 3.2.2 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 4.4).
Die invalidisierende Wirkung des beim Beschwerdeführer bestehenden psychi schen Beschwerdebildes ist demnach nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu den somatoformen Schmerzstörungen und vergleichba ren psychosomatischen Leiden zu beurteilen (vgl. E. 1.3). 5.4.2
Das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 1 4. März 2013 und das psychiatrische Teilgutachten des D.___ vom 1. September 2015 wurden noch vor der mit BGE 141 V 281 vorgenommenen Änderung der Schmerzrecht sprechung erstattet. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, lassen die Feststellungen von Dr. A.___ sowie des psychiatrischen
D.___ -Gutachters auch eine schlüssige Beurteilung gestützt auf die gemäss der geänderten Schmerzrechtsprechung des Bundesgerichtes massgeben den Indikatoren zu (vgl. E. 1.3 und E. 1.4 ).
Sowohl Dr. A.___ als auch der psychiatrische Gutachter des D.___ haben der Schmerzstörung keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beigemessen. Bei dieser Ausgangslage bestehen gewich tige Indizien dafür, dass der für eine invalidisierende Gesundheitsschädigung erforderliche Schweregrad der Schmerzstörung nicht erreicht wurde resp. wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_154/2016 vom 1 9. Oktober 2016 E.
4.1 mit Hinweis). Auch die Behandlungsbemühungen sprechen nicht für einen hohen Schweregrad der Störung, da sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung im D.___ im August/September 2015 gemäss eigenen Angaben lediglich a lle zwei Wochen ( Urk. 9/154/13) und zuvor im Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. A.___ im Februar 2013 nur „knapp“ einmal pro Monat ( Urk. 9/70/5) in Behandlung ins E.___ begab. Eine stationäre Behandlung fand lediglich einmalig bei Behandlungsbeginn statt (vgl. E. 5.3.1). Die verordneten Psychopharmaka nahm der Beschwerdeführer zu Beginn der Behandlung offenbar nicht regel mässig ( Urk. 9/39/27) und im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. A.___ gar nicht ein ( Urk. 9/70/14). Im Zeitpunkt der Begutachtung lag der Medikamentenspiegel (unter anderem) bezüglich des Paracetamols unter der Nachweisgrenze (Urk. 9/154/11). Bezüglich Psychopharmaka bestand offenbar nur noch eine Verordnung bei Bedarf (Urk. 9/154/12). Was das Vorliegen einer psychischen Komorbidität betrifft, so ist eine andauernde mittelgradige depressive Symptomatik nach dem Gesagten nicht ausge wiesen. Ausserdem wurde vom psychiatrischen Gutachter des D.___ nachvoll ziehbar dargelegt, dass (invaliditätsfremde) psychosoziale Belastungsfaktoren (unter anderem schwierige finanzielle Situation und Krankheit der Ehefrau) das depressive Zustandsbild massgeblich beeinflussen ( Urk. 9/154/15 und Urk. 9/154/17). Schliesslich wurde die depressive Symptomatik von den behandelnden Ärzten des Beschwerdeführers stets als besserungsfähig ein gestuft. Recht sprechungsgemäss sind aber selbst leichte bis höchstens mit telschwere „ Störungen “ aus dem depressiven Formenkreis in der Regel thera pierbar
und führen invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränk ung der Arbeits fähigkeit. BGE 141 V 281 hat daran nichts geändert (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichtes 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 7.2.1 und 9C_168/2015 vom 13. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis).
Eine kör perliche Komorbidität ist mit der symptomatischen medialen Gonarthrose links und dem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom
gegeben (Urk.
9/154/26) . Diese steht aber der vollzeitlichen Ausübung von ange pass ten Tätigke iten nich t entgegen ( Urk. 9/154/29) . Anhaltspunkte dafür, dass die Persönlichkeit des Beschwerdeführers ein Leistungsvermögen aus schliessen könnte, bestehen nicht. Ressourcen sind sodann durchaus vorhan den ( zu erwähnen sind diesbezüglich insbesondere die guten Kontakte zu seiner Ehefrau und seinen Kindern , vgl. Urk. 9/70/3 und Urk. 9/154/14 ). Im Weiteren wies der psychiatrische D.___ - Gutachter
zwar darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer
nic ht mehr arbeitsfähig fühle. Im Alltag unternimmt er aber einige Aktivitäten, hat gute Kontakte innerhalb der Familie, besucht jeweils den albanischen Club, reist mit dem Flugzeug in seine Heimat Maze donien und fährt auch (kurze Strecken) noch mit dem Auto ( Urk. 9/154/15 16). Ebenso verhielt es sich im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. A.___ (Urk. 9/70/8). Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivi tätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen war resp. ist somit nicht ausgewiesen. Die aktenkundigen Behandlungsbemühungen des Beschwer de führers deuten sodann zwar auf einen gewissen (im Verlauf abnehmen den), nicht jedoch auf einen ausgeprägten psychischen Leidens druck hin. Was schliesslich das Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen der (Selbst-)Eingliederung betrifft, so sind lediglich drei Arbeitsversuche (von maximal einem halben Tag [vgl. Urk. 9/30/14 und Urk. 9/30/23]) im Mai sowie Juni 2010 und im Januar 2011 dokumentiert (vgl. E. 1.3 und Urteil des Bundesgerichtes 9C_296/2016 vom 1 9. Juni 2016 E. 4.1.2; vgl . auch die Stellungnahme von Dr. med. L.___ , FMH Anästhesiologie, des Regiona len Ärztlichen Dienstes vom 30.
Oktober 2015, Urk. 9/162/8 ). 5.4.3
Gesamthaft betrachtet kann demzufolge in Anwendung der geänderten Recht sprechung zu keiner Zeit auf eine invalidisierende Wirkung der chro nischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie des (reaktiven) depressiven Leidens geschlossen werden. 5. 5
Zusammenfassend kann demnach
davon ausgegangen werden, dass
der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht jedenfalls spätestens im Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahres (2 0. Oktober 2010 [Unfall vom 2 1. Oktober 2009 plus ein Jahr, vgl. E. 1.7]) in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit regelmässig sitzenden Anteilen zu 100 % arbeits- und leistungs fähig war und ist. Den aktenkundigen psychischen Leiden des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten zu keiner Zeit eine invalidi sierende Wirkung beizumessen.
5. 6
Unter diesen Umständen erübrigen sich die vom Beschwerdeführer beantrag ten weiteren medizinischen Abklärungen ( Urk. 1 S. 2; antizipierte Beweis würdigung ; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). 6. 6.1
Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähig keit durch eine ihm zumutbare Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt noch wirtschaftlich verwerten kann. 6.2
6.2.1
Im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt noch verwertbar ist, hat das Bundesgericht etwa einen 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar erachtet. Es sah aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhän gig nachgefragt werden, und der Versicherte zwar eingeschränkt (weiterhin zumutbar waren leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Voll pensums arbeitsfähig war (Urteil I 376/05 vom 5. August 2005 insbesondere E. 4.2). Bejaht hat das Bundesgericht auch die Verwertbarkeit der Restar beitsfähigkeit eines (ebenfalls) 60-jährigen Versicherten mit einer aufgrund verschiedener psychischer und physischer Limitierungen (es bestanden u.a. rheumatologische und kardiale Probleme) um 30 % eingeschränkten Leistungs fähigkeit (Urteil I 304/06 vom 22. Januar 2007 E. 4.1 und 4.2). Schliesslich erachtete das Bundesgericht die Chancen eines 60 Jahre alten Versicherten, der für körperlich leichte Arbeiten, die abwechslungsweise sitzend oder stehend ausgeführt werden können, ohne regelmässiges Heben oder Tragen von Gewichten über 10 kg, ohne häufige Arbeiten über der Horizontalen und ohne regelmässige Kraftanwendung des linken Arms bei voller Stundenpräsenz im Umfang von 80 % arbeitsfähig war , auf eine Anstellung für intakt (Urteil 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E.
4.3).
Verneint wurde die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines über 61 jährigen Versicherten, der über keine Berufsausbildung verfügte, bezüg lich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 % zumutbaren feinmo torischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass , dessen Teilarbeitsfähig keit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde (Urteil I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 3.2 und 3.3). Als unverwertbar erachtet wurde auch die 50%ige, durch verschiedene Auflagen zusätzlich limitierte Arbeitsfähigkeit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit ein schränkenden Beschwerden (Urteil I 401/01 vom 4. April 2002 E. 4c und d), ebenso eine 50%ige Arbeitsfähigkeit einer 61 Jahre und einen Monat alten Versicherten, die bezüglich der für sie in Frage kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft hätte (Urteil 9C_437/2008 vom 19. März 2009 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Auch hat das Bundesgericht bei einem 60 Jahre alten Versicherten, welcher in seiner über 20 Jahre dauernden Tätigkeit als Hotel portier meist mittelschwere bis schwere Arbeiten ausgeführt hatte und behinderungsbedingt nur noch teils stehend, teils sitzend tätig sein kann, wobei nur noch Gewichte bis 5 kg zumutbar und ihm wegen seiner Krank heit sowohl Schichtdienste als auch das Führen von Fahrzeugen und Maschinen nicht mehr möglich sind, erkannt, er würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keinen Arbeitgeber mehr finden (Urteil 9C_918/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2; vgl. auch Urteil 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E. 4.3.2). 6.2.2
Männliche Hilfsarbeiter und gelernte Arbeiter, die wegen der Behinderung ihre angestammte manuelle Tätigkeit nicht mehr ausüben können, werden in der Regel für Handlanger- und andere körperliche Tätigkeit eingestellt. Der diesen Versicherten offenstehende Arbeitsmarkt ist allerdings nicht aus schliesslich auf solche Tätigkeiten beschränkt. In Industrie und Gewerbe werden Arbeiten, welche physische Kraft erfordern, in zunehmendem Masse durch Maschinen verrichtet, während den körperlich weniger belastenden Bedienungs- und Überwachungsfunktionen eine stetig wachsende Bedeutung zukommt; auch in diesen Bereichen stehen somit männlichen Hilfsarbeitern Stellen offen, ebenso im Dienstleistungssektor (ZAK 1991 318 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts I 251/95 vom 3. Mai 1996; Meyer/ Reichmuth , Rechtspre chung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N
142 zu Art. 28a). 6.3
Der Beschwerdeführer besuchte in Mazedonien während acht Jahren die Grund schule. Eine berufliche Ausbildung absolvierte er nicht . Seit dem 15. Lebensjahr arbeitete er auf dem Bau. 1985 reiste er in die Schweiz ein. Von 1985 bis 1993 arbeitete er
bei der Firma M.___ ( später N.___ bzw.
O.___ ) in P.___ . Von Juni 1993 bis zum Unfallereignis vom Oktober 2009 war er vorwiegend als Maschinist und Baggerfahrer bei der Y.___ tätig (Urk. 9/154/10 und Urk. 9/8 ) . Im massgebenden Zeitpunkt, in welchem über die Verwertbarkeit seiner verbliebenen Arbeitsfähigkeit entschieden werden konnte, das heisst am 2 2. September 2015 (Gutachten serstellung des D.___ , Urk. 9/154; vgl. E. 1.5 ) war der im Oktober 1956 ge borene Beschwerdeführer knapp 59 Jahre alt. Seither (resp. spätestens seit Oktober 201 0 ) sind ihm sämtliche leichten, wechselbelastenden körperlichen Tätigkeiten mit regel mässig sitzenden Anteilen in einem 100%-Pensum zumutbar (Urk. 9/154/29 ). Insbesondere körperlich leichte Tätigkeiten im Bereich von Bedienungs- und Überwachungsarbeiten stehen dem Beschwerdeführer
daher grundsätzlich noch offen. Dasselbe gilt auch für Kontrollarbeiten. Angesichts der darge legten Grundsätze und der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwi ckelt hat (vgl. E. 6.2 ), ist die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers bei objektiver Betrachtung
zu bejahen. 7.
7.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwer deführers in wirt schaftlicher Hinsicht auswirkt. 7.2
Aufseiten des
Valideneinkommens ging die Beschwerdegegneri n gestützt auf die Angaben im Arbeitgeberfragebogen der Y.___ vom 8. April 2010 ( Urk. 9/12) davon aus, dass der Beschwerdeführer als Maschinist
im Jahr 2010 ein Einkommen von Fr. 82‘940.-- erzielt hätte (Urk. 2 S. 2).
Aufseiten des Invalideneinkommens ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2010 des Bundesamtes für Statistik ( Tabelle TA1, Bruttolohn "Total" für Männer im Anforderungsniveau 4, einfache und repetitive Tätigkeiten) und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2010 ein hypothetis ches Jahreseinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 61‘ 311.50 ( Fr. 4‘901.-- : 40 x 41,7 x 12 ; Urk. 2 S. 2).
Diese Grundlagen des Validen- und Invalideneinkommens wurden vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen ( Urk. 1) . Für eine nähere Über prüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und E.
2c). 7.3
Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass ihm im Rahmen der Bemessung des Invalideneinkommens
an statt des von der Beschwerdegegnerin berück sichtigten leidensbeding ten Abzugs in der Höhe von 10 %
ein Leidensabzug in der Höhe von 25 % hätte gewährt we rden müssen ( Urk. 1 S. 17 f. ), kann nicht beigepflichtet werden. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer
lang jährig in derselben Tätigkeit gearbeitet hat , trug die Beschwerdegegnerin
mit dem 10%igen Abzug Rechnung ( Urk. 2 S. 2) .
Dem Aspekt der Dienstjahre kommt indessen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Anforde rungsniveau 4 keine entscheidende Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichtes 8C_361/2011 vom 2 0. Juli 2011, E. 6.6 mit Hinweisen).
In einer k örperlich leicht en, wechselbelastenden Tätigkeit mit regelmässig sitzenden Anteilen bestehen für den Beschwerdeführer sodann keine zusätzlichen Einschränkun gen. Im Weiteren muss als invaliditätsfremder Faktor grundsätzlich unbe rücksichtigt bleiben, d ass das Alter die Stellensuche fakt isch negativ beein flussen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2 011 vom 2 0. Oktober 2011 E. 5). Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden hypothetischen Arbeits markt ( Art. 16 ATSG) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (Urteil des Bundesgerichts 8C_328/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 10.2). Da der Beschwerdeführer über die Niederlassungsbewilligung C verfügt ( Urk. 9/4), rechtfertigt schliesslich auch seine Aufenthaltskategorie keinen Abzug (Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2011 vom 2 0. Oktober 2011 E. 5 mit Hinweisen). Unter diesen Umständen ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene 10%ige Abzug sogar als grosszügig zu erachten. Der von der Beschwerde gegnerin ermittelte Invaliditätsgrad von 33 % erweist sich deshalb als korrekt. 8.
Demnach hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwer de führers zu Recht verneint. Soweit in der Beschwerde beantragt wurde, es seien dem Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen zuzuspre chen ( Urk. 1 S. 2), ist zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führer am 4. Mai 2010 mitgeteilt hatte, aufgrund seines Gesund heits zustandes seien zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich. Sobald gesundheitsbedingt möglich, werde der Arbeitsversuch durch die Suva begleitet. Sollte er zu einem späteren Zeitpunkt Unterstützung benöti gen, bitte sie um schriftliche Mitteilung ( Urk. 9/16). Es ist nicht aktenkundig, dass in der Folge je eine solche Mitteilung erfolgte. Auch mit dem Einwand vom 1 3. Dezember 2013 ( Urk.
89) gegen den Vorbescheid vom 22. Oktober 2013 (Urk. 9/83) wurden keine Eingliederungsmassnahmen beantragt. Von daher bestand für die Beschwerdegegnerin kein Anlass für eine neuerliche Prüfung von Eingliederungsmassnahmen. Dies gilt umso mehr, als im D.___ -Gutachten bemerkt wurde, dass berufliche Massnahmen angesichts der sub jektiven Leistungseinschränkung des Beschwerdeführers kaum erfolgreich durchführ bar seien ( Urk. 9/154/29). In den Erwägungen der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin zwar die gesetzlichen Anspruchs voraus setzungen für Eingliederungsmassnahmen wiedergegeben und im Dispositiv einen „Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung“ (gänzlich) ver neint. Einleitend hat sie jedoch festgehalten, dass ein „Anspruch auf Rentenleistungen“ geprüft worden sei, und in den weiteren Erwägungen machte sie keinerlei Angaben zu einem allfälligen Anspruch des Beschwerde führers auf Eingliederungsmassnahmen. Es ist daher davon aus zugehen, dass ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nicht Gegen stand der ange fochtenen Verfügung bildete resp. hätte bilden müssen. Im Übrigen wurde der in der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf Zusprache von Eingliede rungs massnahmen mit keinem Wort begründet. Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 9. 9.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwe rt festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeich net werden. Des Weiteren ist der Beschwerdeführe r bedürftig (Urk. 7 ). Antragsgemäss (Urk. 1) ist ihm deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind dem nach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9.2
Da zudem die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers geboten war, ist ihm Rechtsanwalt Thomas Wyss als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Da Rechtsanwalt Thomas Wyss trotz Aufforderung ( Urk.
11) keine Honorarnote eingereicht hat, ist dessen Entschädigung ermessensweise ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Rechtsanwalt Thomas Wyss den Beschwerdeführer bereits im Verwaltungs verfahren vertreten und seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift zum Teil wörtlich denjenigen im Einwand ( Urk. 9/89) und in der Stellungnahme zum D.___ -Gutachten ( Urk. 9/160) entsprechen. Im Hinblick darauf sowie mit Blick auf vergleichbare Fälle ist die Prozessentschädigung auf Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. 9.3
Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhält nisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unent geltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer ). Das Gericht beschliesst :
In Bewilligung des Gesuchs vom 1 9. Januar 2016 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Thomas Wyss , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie einzutreten ist. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Wyss , Zürich, wird mit Fr. 2‘ 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl