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UV.2012.00119

Kein Rentenanspruch, da organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen keine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 10 % zeitigen; fehlende Adäquanz der psychischen bzw. nicht objektivierbaren Beschwerden; Verfügung bzgl. Integritätsentschädigung in Teilrechtskraft erwachsen. (BGE 8C_711/2013)

Zürich SozVersG · 2013-08-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1962 geborene X.___

war

vom 1. September 2003 bis 1. Februar 2011 als Reinigungsmitarbeiterin bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligato risch unfall versichert (Urk. 8/1 , Urk. 8/134/3 ) . Nachdem sie ab November 2006 insbesondere

krankheits bedingt in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen war

(Urk. 8/11, Urk. 8/32 ), meldete sie sich Ende Oktober 2007 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum B ezug

von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 8/51/2).

Am 6. Dezember 2008 zog sich X.___

zuhause bei einem Sturz auf die rechte Hand eine distale intraartikuläre, nach dorsal dislozierte Radiusfraktur mit Abriss des Processus

styloideus

uln ae zu, welche am 12. Dezember 2008 im Spital Z.___

o steosynthetisch versorgt wurde (Urk. 8/9-10). Wegen persistierender Beschwerden wurde das Osteo synthesematerial

am 11. Mai 2010 im Spital A.___

entfernt (Urk. 8/97) .

Hernach klagte die Versicherte über eine Zunahme der Schmerzen (Urk. 8/104).

Gestützt auf die kreisärztliche

Abschlussuntersuc hung vom 19. Oktober 2010 (Urk. 8/113) eröffnete

ihr die SUVA am 4. November 2010, dass sie die Heilbehandlungsleistungen per sofort einstel le und noch bis am 31. Januar 2011 Taggeld ausrichten werde. Überdies

werde sie prüfen, ob die Voraussetzungen für weitere Leistungen erfüllt seien (Urk. 8/115). Mit Verfügung vom 31. März 2011 sprach die SUVA der Versi cherten eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 5

% zu, wogegen sie den

Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte (Urk. 8/137). Dagegen erhob d ie Versicherte am 2. Mai 2011 Ei nsprache und be antragte die Zusprache einer Rente bei eine m Invaliditätsgrad von 33 % (Urk. 8/149/ 1-3) . Diese wies die SUVA gestützt auf die Aktenbeurteilung ihrer Abteilung Versicherungsmedizin vom 11. April 2012 (Urk. 8/167)

mit Entscheid vom 20.

April 2012 ab (Urk. 2) . 2.

Dag egen erhob X.___

am 25. Mai 2012 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid v om 20. April 2012 sei aufzuheben und ihr seien eine R ente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % sowie eine Integritäts entschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von mindestens 35 % zuzusprechen (Urk. 1). Die SUVA schloss

in der Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2012 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 7). Nach dem sich die Ver si cherte innert der mit Verfügung vom 17. Juli 2012 (Urk. 10) angesetzten Frist zur Einreichung einer Replik nicht hatte vernehmen lassen

(Urk. 12) , reichte sie am 26. September 2012 (Urk. 13) und 7. Februar 2013 (Urk. 16) unaufgefordert weitere Eingaben ein. 3.

Mit rechtskräftiger Verfügung des hiesigen Gerichts vom 21. Mai 2013 wurde das unter der Geschäftsnummer IV.2012.01119 angelegte Verfahren betreffend Rente der Invalidenversicherung als durch Rückzug der Beschwerde erledigt ab geschrieben. 4.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen E ntscheid (Urk. 2) die zur Beur teilung der Streitsache massgebenden rechtlichen Grundlagen und die einschlä gige Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]), den vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 177 E. 3 mit Hinweisen) sowie die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invaliden rente der Unfallversicherung und die Bemessung des Invaliditä tsgrad s mittels Einkommensvergleich s (Art. 18 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 16 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Richtig sind auch die Darlegungen zu r Adäquanz des Kausalzusammenhangs namentlich bei psychischen Folgen von banalen und leichten Unfallereignissen

(BGE 115 V 133 E. 6 a).

Darauf kann verwiesen werden. 1.2

Ergänzend ist festzuhalten, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Experti se begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr be sonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurtei lung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein stren ger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.

2.1

Die am 31. März 2011 verfügungsweise (Urk. 8/137) zugesprochene

Integritäts entschädigung

nach Massgabe einer Integritätseinbusse von 5 % wurde im Ein spracheverfahren (Urk . 8/149 /1-3 ) nicht beanstandet . Diesbezüglich ist die Ver fügung mangels Anfechtung in Teil rechtskraft erwachsen (vgl. BGE 119 V 347 E. 1b). Soweit in der Beschwerde schrift eine höhere als die gewährte

Integritäts entschädigung

verlangt wird (U rk. 1 S. 1) , kann daher nicht darauf eingetreten werden.

Streitig und zu prüfen ist im vorliegend en Verfahren

einzig der Anspruch der Be schwerdeführerin auf eine Invalidenrente.

M assge bend sind dabei die Ver hält nisse

ab de m Zeitpunkt des Fallabschlusses per 31. Januar 2011 (Urk. 8/115, Urk. 8/137/2) bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom

20. April 2012 (Urk. 2) , welcher die zeitliche Grenze der richterlichen Überprü fungsbefugnis

bildet ( BGE 129 V 167 E. 1 ) . 2.2

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres abschlägigen Rentenent scheids

insbesondere aus, dass sie für die psychischen beziehungsweise die nicht durch ein organisches Substrat erklärbaren Beschwerden nicht leistungspflichtig sei , da diese nicht in einem adäquate n Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 6. Dezember 2008 stünden. Eine an die objektivierbaren somatischen Unfall fol gen an der rechten Hand angepasste Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin laut dem

Zumutbarkeitsprofil ihrer Abtei lung Versicherungsmedizin ganztags aus üben . Hieraus resultiere im Lohnvergleich kein Erwerbsunfähigkeitsgrad von mindestens 10 %,

weshalb keine Invalidenr ente geschuldet sei (Urk. 2 , Urk. 7 ). 2.3

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften im Wesentli chen v or , dass die rechte Hand und der rechte Arm weiterhin sehr schmerzhaft seien und im Erwerbsleben kaum gebraucht werden könnten. Da sie vor dem Ereignis vom 6. Dezember 2008 psychisch unauffällig gewesen sei, müsse da von ausgegangen werden, dass es sich auch bei den psychischen Beeinträchti gungen um Unfallf olgen handle . Sie habe d en Funktionsverlust der rechten oberen Ex tremität nicht verkraften können. Unfallbedingt sei sie mindestens zu 50 % arbeitsunfähig. Einzig die Ärzte der Beschwerdegegnerin hätten sich dafür aus gesprochen , dass für körperlich leichte Tätig keiten eine Arbeitsfähigkeit von 100 % vorliege n solle

(Urk. 1, Urk. 13, Urk. 16). 3.

3. 1

Nachdem im Rahmen der ab dem

25. Aug ust 2009 erfolgten

ambulanten Be handlung in der Schmerzsprechstunde des Instituts für Anästhesiologie und In tensivmedizin , Z.___ , die Verdachtsdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung geäussert und die Therapie ohne Erfolg abgeschlossen worden war ( B ericht vom 11. Februar 2010 [ Urk. 8/87 ] ) , wurde

die Beschwerdeführerin am

17. Februar 2010 zwecks Einholung einer Zweitmeinung bei Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates sowie Handchirurgie ,

vorstellig. Er stellte g estützt auf die von ihm veranlassten bildgebenden Abklärungen (Röntgen und Computertomografie [ CT ] vom 16. Februar 2010 [ Urk. 8/81-82 ] )

die Diagnose einer Inkongruenz der Ge lenkfläche des distalen Radius rechts und befand , dadurch seien die Be l astungs- und Bewegungsschmerzen der Beschwerdeführerin erklärt. Dr. B.___

nahm nicht zur Arbeitsfähigkeit Stellung und empfahl eine Versorgung des rechten Handgelenks mit einem Pyrocarbon -Implantat ( Bericht vom 17. Februar 2010 [ Urk. 8/78 ] ). 3. 2

Dr. med . C.___ , Facharzt für Orthop ä dische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungsapparates, speziell Handchirurgie, welcher die Beschwerdeführerin am 17. September 2010 in Kenntnis der Bildgebungen vom 16. Februar 2010 erst mals untersucht hatte, erachtete

i n seine m Bericht vom 22. September 2010 an die zuweisende Hausärztin weitere operative Massnahmen

als kontraindiziert . Die Hauptproblem atik liege denn auch nic ht in den eher geringen struktu rellen Veränderungen im Radiocarpalgelenk, sondern i n eine m chroni schen Schmerz syndrom . Die Fra ge nach der Ar beitsfähigkeit

von Seiten der rechten Hand sei schwierig zu beant worten . Rein aufgrund der strukturellen Veränderungen sei unter Berücksichtigung der Funktionsmesswerte eine wenigstens 50%ige Ein satzfähigkeit für leichte Tätigkeiten möglich. Wegen der chronischen Schmerz problematik sei die Hand aber lediglich für sehr leichte Halte- und Zu dienfunk tionen einsatzfähig, so d ass praktisch von einer funktio nellen Einhändigkeit ausgegangen werden müsse (Urk. 8/109). 3. 3

Nachdem die Beschwerdeführerin bereits am 13. Juli 2009 (Urk. 8/45 ) und 9. Februar 2010 ( Urk. 8/69-70)

kreisärztlich

untersucht worden war, erfolgte am

19. Oktober 2010

die Abschlussuntersuchung durch den SUVA-Kreisarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates .

Im Bericht vom gleichen Datum (Urk. 8/113 S. 6-7) beurteilte er , die osteosy nthetische Versorgung der distalen Radiusfraktur rechts , welche die seit vier Jahren wegen multipler Beschwerden am Bewegungsapparat ar beitsun fähige Beschwerdeführerin beim Sturz ereignis vom 6. Dezember 2008 erlitten habe , sei

zufriedenstel lend gelungen.

Z urückgeblieben seien leichte Un regelmässigkeiten in der distalen Radiusgelenksfläche . Auf objektiver Ebene er kläre dies eine leichte Bewegungseinschränkung und eine etwas verminderte Belastbarkeit, sodass

insbesondere starke Schläge und Vibrationen zu vermeiden

seien. D agegen lasse sich d ie von der Beschwerdeführerin geschilderte starke Schmerzhaftigkeit mit partiellem, sicher nicht vollständigem Funktionsaus schluss der Hand aufgrund dieser Befunde nicht erklären. Griffige weitere Be handlungsmöglichkeiten bes tünden nicht, wie dies auch Dr. C.___ einschätze. Von weiteren operativen Eingriff en – insbesondere der von Dr. B.___

emp - fohlenen

Implantation eines Kunststoffe lements ins Handgelenk

– sei dringend ab zuraten . Das zentrale Problem der Beschwerdeführerin sei ihre

Schmerzkrank heit , welche sich multipel und hauptsächlich im Rücken äussere . Auf rein soma tischer Ebene bestünde n am rechten Handgel enk eine leicht gestörte Gelenks oberfläche am distalen Radius, ein e etwas vermindert e

B elastbar keit, eine etwas eingeschränkte Beweglichkeit sowie eine leicht verminderte Kraft. Während Schläge und Vibrationen mit Ein wirkung auf das rechte Handgelenk vermieden werden sollten, müsse das Halten von einigen Kilogramm Gewicht möglich sein. Dies sei eine Extrapolation und lasse sich aufgrund der psychischen Konstella tion auch im Rahmen einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) nicht weiter verifizieren . 3.4

Auf Veranlassung des Dr. C.___

– welcher auch nach der Konsultation vom 7. Februar 2011 die Hauptproblematik in einem chronischen Schmerzsyndrom im Bereich des rechten Handgelenks respektive der rechten Hand erblickt hatte ( Bericht vom 9. Februar 2011 [ Urk. 8/134/1-2 ] ) – wurde die Beschwerdeführerin am 28. Februar 2011 hinsicht lich der rechten Hand durch Dr. med. E.___ , Fachärztin für Neurologie, klinisch und elektrodiagnostisch untersucht.

In ihrer Beurteilung vom

1. März 2011

bestätigte

sie

die Diagnose eines

chronische n Schmer zsyndroms

und konstatierte, dieses könne neurologisch nicht erklärt werden. H inweise auf eine periphere Ner venschädigung beziehungsweise

auf e in anhalten des komplexes regionales Schmerz syndrom ( Complex Regional Pain Syndrome [CRPS] Typ I) lägen nicht vor (Urk. 8/135). 3. 5

Während des hängigen

Einspracheverfahrens erging das

Gutachten der M edi zi nischen Abklärungsstelle (MEDAS) F.___

vom 25. November 2011 zu handen der IV-Stelle ( Urk. 8/158; vgl. auch Urk. 8/156- 157, Urk. 8/ 159) .

Nebst einem chronischen komplexen Residualzustand im Bereich des rechten distalen Vorderarms und Handgelenks wurden darin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine s chwere depressive Episode ohne psychotische Symp tome , eine c hronische Impingement -S ym p t omatik beider Schultern linksbetont sowie ein c hronifiziertes

therapiefraktäres

zerviko-thorakospondylogenes Syn drom linksbetont genannt (S. 23-24) .

Die Sachverständigen

hielten dafür , dass die Beschwerdeführerin aufgrund des psychischen Leidens auch in eine r

den körperlichen Einschränkungen angepasste n Tätigkeit (körperlich leicht und wechselbelastend , nicht in häufig rückenbelastenden Arbeitspositionen und nicht an/über der Schulterhorizontalen mit dem linken Arm als funktionell Ein händige/Einarmige) nicht mehr

a rbeitsfähig sei (S. 25). 3.6

Die beiden SUVA-Versicherungsmediziner Dr. med. G.___ , Facharzt für Chirur gie, und Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato lo gie des Bewegungs apparates , verfassten ihre

B eurteilung vom

11. April 2012 (Urk.

8/167) gestützt auf die Akten, nachdem diese mit den Magnetresonanz (MR)-Aufnahmen vom 6. Mai 2011 und den konventionellen Röntgenbildern vom 13. Februar 2012 (Urk. 8/164 -165 ) ergänzt worden waren . Nach Darlegung der medizinischen Aktenlage (S. 2-8), Zusammenfassung des Verlaufs (S. 8-9) und eigener Befundung der Bildgebungen (S. 9-10) konstatierten sie, nach Os teo synthese und Entfernung des eingebrachten Materials zeige sich eine zufrie denstellende anatomische Rekonstruktion der am 6. Dezember 2008 erlittenen Ra dius fraktur .

Es persistiere eine Pseudoarthrose des Prozessus

styloideus

ulnae und es fänden sich Hinweise auf eine mässige Arthrose radiokarpal mit unruhi ger Gelenkfläche sowie kleinem Defekt (S. 11).

Zur Einschätzung der Arbeits fä hig keit seien nebst den Bildgebungen vornehmlich die Untersuchungsb efunde des SUVA-Kreisarztes Dr. D.___ (E. 3.3 hiervor) und

des MEDAS-Gutach ters Dr. med. I.___ , Facharzt für Rheumatologie

(vgl. Konsiliargutach ten vom 19. August 2011 [Urk. 8/156]) , he ranzuziehen.

Diese würden bezüglich der Verletzungsfolgen im Bereich der rechten Hand nur unwesentlich differie ren . Ein entscheidender Unterschied bestehe lediglich in den Schlussfolgerungen der beiden Stellungnahmen . Während der Kreisarzt ausschliesslich unfallabhän gige Fol gen berücksichtigt habe, hätten die Gutach ter

der MEDAS den allge meinen Zustand beurteilt und auftragsgemäss nicht zwischen krankheitsbe dingten und unfallkausalen Ursachen differenziert (S. 12) . Rein unfallabhängig in Folge des Geschehens vom 6. Dezember 2008 sei der Beschwerdeführerin eine ganztägige leichte Tätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten bis zehn Kilogramm beid seits respektive bis fünf Kilogramm ausschliess lich rechts zuzu muten. Schläge und Vibrationen seien ebenso zu vermeiden wie ein schweres Hantieren mit Werkzeugen und grobmanuelle Tätigkeiten (S. 13) . 4.

4.1

Vorwegzuschicken ist, dass die Beschwerde gegnerin im angefochtenen E inspra che e ntscheid (Urk. 2 S. 6-7 ) und in ihrer Beschwerdeantwort

( Urk. 7 S. 4-5) die von der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2-4, Urk. 13 S. 2) postulierte Kausalität der psychischen Beschwerden sowie der nicht durch ein organisches Substrat erklärbaren Schmerzen

mit zutreffender Begründung verneinte. D as Ereig nis vom 6. Dezember 2008 ist

– als

gewöhnliche r Sturz

– unbestrittenermassen der Kategor ie der leichten Unfälle zuzuord nen. Rechtsprechungsgemäss kann bei dieser Unfallschwere der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung , aber auch unter Ein bezug un fallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein sol cher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu ver ur sachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a).

Ein Grund, trotz V orliegens eines leichten Unfall s die Adäquanzbeurteilung in Anwendung der von der Rechtsprechung für mittelschwere Unfälle entwickel ten Kriterien (BGE 115 V 140 E. 6c/ aa ) vorzunehmen, ist nicht gegeben. E in Aus nahmefall in dem Sinne, dass die unmittelbaren körperlichen Unfallfolgen eine psychische Fehlentwicklung nicht mehr als offensichtlich unfallunabhängig er scheinen lassen (RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243 mit Hinweis auf nicht veröffent lichtes Urteil U 93/91 vom 6. Juli 1993; Urteil des Bundesgerichts 8C_887/2 009 vom 21. Januar 2010 E. 5.2), liegt ni cht vor. Dies wurde von der Be schwerde führer in auch nicht behauptet.

Demzufolge

sind die über Ende Januar 2011 hinaus anhaltend geklagten Be schwerden – soweit sie psychischer Natur oder nicht durch ein organisches Sub strat erklärbar sind – nicht als adäquate Unfallfolgen zu qualifizieren und somit bei der Anspruchsprüfung ausser Acht zu lassen.

Insofern kann offen bleiben, o b sie in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 6. Dezem ber 2008 stehen .

Dennoch ist zu bemerken , dass sich ein solcher nicht mit dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstand,

sie sei vor dem Unfall psychisch unauffällig gewesen

(Urk. 1 S. 3), begründen liesse, da diese Argu mentation auf den beweisrechtlich unzulässigen Schluss " post hoc, ergo propter hoc" hinaus liefe , nach dessen Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ). 4 .2

4.2.1

Zu prüfen bleibt , an welche n objektivierbaren Unfallfolgen die Beschwerdefüh rerin leide t und welche Auswirkungen diese auf ihre Ar beits fähigkeit haben . Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reprodu zierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die dabei angewendeten Untersuchungsme thoden wissenschaftlich anerkannt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2 mit zahlreichen Hinweisen). 4.2.2

Die Beschwerdegegnerin erachtete diesbezüglich die v ersicherungsmedizin ische

Einschätzun g der Dr es . G.___ und H.___ vom 11. April 2012 (E. 3. 6 hiervor) als massgebend. Danach sind der Beschwerdeführer in körperlich leichte Tätigkeit en

( mit den angegebenen

Limiten betreffend Heben und Tragen von Gewichten) ganztags zumutbar, soweit damit keine Schläge und Vibrationen, kein schweres Hantieren mit Werkzeugen und keine grobmanuelle n Tätigkeiten einhergehen. Die Versicherungsmediziner erstellte n dieses Zumutbarkeitsprofil gestützt auf die relevanten

medizinischen Vorakten , welche

ihrerseits auf umfassenden

kli nischen und bildgebenden Untersuchungen beruhen und ein lückenloses Bild ergeben, sodass eine direkte ärztliche Auseinandersetzung mit der Beschwerde führerin entbehrlich war. Ausserdem ist i hre Beurteilung

nachvollziehbar und widerspruchslos. Der in der Beschwerdeschrift erhobene Einwand (Urk. 1 S. 2), die Dres . G.___ und H.___ seien Angestellte der Beschwerdegegnerin und damit von ihr abhängig, erweist sich nicht als stichhaltig (vgl. E. 1.2 hiervor). Es ist kein Gr und ersichtlich, weshalb nicht auf das überzeugende Zumutbarkeitsprofil der Versicherungsmediziner abgestellt werden sollte , zumal dieses durch weitere Arztbericht e gefestigt wird (vgl. nachstehend E. 4.2.3). 4.2.3

D ie Beschwerdeführerin brachte gegen die Aktenbeurteilung vom

11. April 2012

im Einzelnen nichts vor , sondern rief

diverse

ärztliche Berichte an , in welchen

indes keine Auseinandersetzung mit der Einschätzung der Dres . G.___ und H.___ und de ren Schlussfolgerungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit stattfand . Sie vermögen bereits deshalb keine begründeten Zweifel am Zumutbarkeitsprofil der Versicherungsmedi ziner zu wecken. Ausserdem ergibt sich Folgendes:

D er auf das Gebiet der Handchirurgie spezialisierte Dr. C.___

ging in seiner Be richterstattung (Urk. 3/3, Urk. 8/109, Urk. 8/134/1-2 ) ebenfalls von nur gerin gen strukturellen Veränderungen aus und sah das Hauptproblem in einem chro nischen Schmerzsyndrom, welches indes nach dem Ausgeführten (E. 3.2.1 und E. 4.2.1 hiervor) nicht als organisch ausgewiesene Unfallfolge gelten kann. Die Arbeitsfähigkeit wollte

oder konnte er offenbar nicht

beziffern .

Demgegenüber äusserte sich d er

Handchirurg Dr. B.___

i m beschwerdeweise aufgelegten Be richt vom 12. Juli 2011 (Urk. 3/2)

erstmals zur Arbeitsfähigkeit. Er hielt dafür, dass das rechte Handgelenk für eine gröbere Belastung nicht ge eignet

und die Beschwerdeführerin im angesta mmten Beruf als Raumpflegerin nicht mehr arbeitsfähig sei. L eichte, nicht manuelle Tätigkeiten erachtete jedoch

auch er als zumutbar.

Wie die Beschwerde führerin in ihrer Eingabe vom 26. September 2012 selber feststellte (Urk. 13 S. 3), berücksichtigte der rheumatologische Gutachter

der MEDAS F.___

bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

– welche er für eine Verweisungstätigkeit auf 50 % veranschlagte ( Urk. 8/156 S. 19) – n icht bloss die rechtsseitigen Hand

- und Armbeschwerden, sondern auch die unfall fremde

Schulter- und Rückenproblematik .

Bemerkenswert erscheint

zudem , dass sich Dr. I.___ nicht auf eine

seriöse Untersuchung des Bewegungsappa rates stützen konnte , da eine solche durch ein

groteskes Schmerz verhalten der Beschwerdeführerin mit mimisch-akustischen Äusserungen und ausgepräg tem Abwehrspannen verunmöglicht worden sei

(Urk. 8/156 S. 3-7) .

Dr. med. J.___ , Fach arzt für Chirurgie, und

Dr. med. K.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation , berücksichtigte n i n ihren

Berichten vom 30. Juni und 8. Juli 2010 (vgl. Urk. 8/158 S. 8) ebenfalls die g esamt e Lei dens situation

der Beschwerdeführe rin .

Gleiches gilt für den Bericht des L.___ vom 2. Mai 2011 (vgl. Urk. 8/158 S. 13-15 ) .

Die zuhanden der IV-Stelle verfasste (Urk. 8/12) Expertise

der M.___ in N.___

datiert s chliesslich vom 4. August 2009 (vgl. Urk. 8/158 S. 2-4 )

und kann sich folg lich nicht zum Gesundheits zustand der rechten Hand i n der vorliegend massgebenden Zeit (E. 2. 1 hiervor) äussern.

Soweit sich die Beschwerdeführerin auf medizinische Unterlagen beruft, worin ihr aus psychische n

Gründen eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird – etwa

den Bericht des ab Januar 2009 behandelnden Dr. med. O.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 22. Juni 2009 (Urk. 8/149/16-17), de n

Be richt des L.___ vom 4. Oktober 2010 (Urk.

8/118)

und de n im Zuge der Begutachtung in der MEDAS F.___ ergangene n

K on si liarb ericht des pract . med. P.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. August 2011 (Urk. 8/159) – vermag sie

vorliegen d

mit Blick auf die fehlende Adäquanz (E. 4.1 hiervor) nichts zu ihren Gunsten ab zu leiten .

5 .

Im Rahmen der Bemessung der unfallbedingten Invalidität (Urk. 2 S. 7 , Urk. 7 S. 7 ) ging d ie Beschwerdegegnerin gestützt auf die Lohnangaben der Y.___ AG (Urk. 8/127, Urk. 8/129) und anhand ihrer Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP ; Urk. 8/148 ) davon aus , dass die Beschwerdeführerin wegen der Unfallfolgen keine Erwerbseinbusse von mindestens 10 % zu gewärtigen habe . Dies e Schlussfolgerung

ist im Einzelnen nicht bemängelt

worden und gibt zu keiner Kritik Anlass. Insbesondere tragen die fünf ausgewählten DAP-Stellen dem Zumutbarkeitsprofil hinreichend Rechnung . Soweit die Beschwerdeführerin die Gewäh rung eines Leidensa bzugs von 15 % fordert (Urk. 13 S. 2), verkennt sie, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3) b ei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Profile Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht und daher

nicht zulässig sind. 6 .

Folglich erweist sich der angefochtene E ntscheid, mit welchem ein Rentena n spruch der Beschwerdeführerin mangels rentenbegründender Erwerbsunfähig keit verneint wurde (Urk. 2) , als rechtens. Damit ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter AN/TB/IDversandt

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Die 1962 geborene X.___

war

vom 1. September 2003 bis 1. Februar 2011 als Reinigungsmitarbeiterin bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligato risch unfall versichert (Urk. 8/1 , Urk. 8/134/3 ) . Nachdem sie ab November 2006 insbesondere

krankheits bedingt in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen war

(Urk. 8/11, Urk. 8/32 ), meldete sie sich Ende Oktober 2007 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum B ezug

von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 8/51/2).

Am 6. Dezember 2008 zog sich X.___

zuhause bei einem Sturz auf die rechte Hand eine distale intraartikuläre, nach dorsal dislozierte Radiusfraktur mit Abriss des Processus

styloideus

uln ae zu, welche am 12. Dezember 2008 im Spital Z.___

o steosynthetisch versorgt wurde (Urk. 8/9-10). Wegen persistierender Beschwerden wurde das Osteo synthesematerial

am 11. Mai 2010 im Spital A.___

entfernt (Urk. 8/97) .

Hernach klagte die Versicherte über eine Zunahme der Schmerzen (Urk. 8/104).

Gestützt auf die kreisärztliche

Abschlussuntersuc hung vom 19. Oktober 2010 (Urk. 8/113) eröffnete

ihr die SUVA am 4. November 2010, dass sie die Heilbehandlungsleistungen per sofort einstel le und noch bis am 31. Januar 2011 Taggeld ausrichten werde. Überdies

werde sie prüfen, ob die Voraussetzungen für weitere Leistungen erfüllt seien (Urk. 8/115). Mit Verfügung vom 31. März 2011 sprach die SUVA der Versi cherten eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 5

% zu, wogegen sie den

Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte (Urk. 8/137). Dagegen erhob d ie Versicherte am 2. Mai 2011 Ei nsprache und be antragte die Zusprache einer Rente bei eine m Invaliditätsgrad von 33 % (Urk. 8/149/ 1-3) . Diese wies die SUVA gestützt auf die Aktenbeurteilung ihrer Abteilung Versicherungsmedizin vom 11. April 2012 (Urk. 8/167)

mit Entscheid vom 20.

April 2012 ab (Urk. 2) .

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen E ntscheid (Urk. 2) die zur Beur teilung der Streitsache massgebenden rechtlichen Grundlagen und die einschlä gige Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]), den vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 177 E. 3 mit Hinweisen) sowie die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invaliden rente der Unfallversicherung und die Bemessung des Invaliditä tsgrad s mittels Einkommensvergleich s (Art. 18 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 16 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Richtig sind auch die Darlegungen zu r Adäquanz des Kausalzusammenhangs namentlich bei psychischen Folgen von banalen und leichten Unfallereignissen

(BGE 115 V 133 E. 6 a).

Darauf kann verwiesen werden.

E. 1.2 Ergänzend ist festzuhalten, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Experti se begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr be sonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurtei lung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein stren ger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.

E. 2 Dag egen erhob X.___

am 25. Mai 2012 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid v om 20. April 2012 sei aufzuheben und ihr seien eine R ente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % sowie eine Integritäts entschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von mindestens 35 % zuzusprechen (Urk. 1). Die SUVA schloss

in der Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2012 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 7). Nach dem sich die Ver si cherte innert der mit Verfügung vom 17. Juli 2012 (Urk. 10) angesetzten Frist zur Einreichung einer Replik nicht hatte vernehmen lassen

(Urk. 12) , reichte sie am 26. September 2012 (Urk. 13) und 7. Februar 2013 (Urk. 16) unaufgefordert weitere Eingaben ein.

E. 2.1 Die am 31. März 2011 verfügungsweise (Urk. 8/137) zugesprochene

Integritäts entschädigung

nach Massgabe einer Integritätseinbusse von 5 % wurde im Ein spracheverfahren (Urk . 8/149 /1-3 ) nicht beanstandet . Diesbezüglich ist die Ver fügung mangels Anfechtung in Teil rechtskraft erwachsen (vgl. BGE 119 V 347 E. 1b). Soweit in der Beschwerde schrift eine höhere als die gewährte

Integritäts entschädigung

verlangt wird (U rk. 1 S. 1) , kann daher nicht darauf eingetreten werden.

Streitig und zu prüfen ist im vorliegend en Verfahren

einzig der Anspruch der Be schwerdeführerin auf eine Invalidenrente.

M assge bend sind dabei die Ver hält nisse

ab de m Zeitpunkt des Fallabschlusses per 31. Januar 2011 (Urk. 8/115, Urk. 8/137/2) bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom

20. April 2012 (Urk. 2) , welcher die zeitliche Grenze der richterlichen Überprü fungsbefugnis

bildet ( BGE 129 V 167 E. 1 ) .

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres abschlägigen Rentenent scheids

insbesondere aus, dass sie für die psychischen beziehungsweise die nicht durch ein organisches Substrat erklärbaren Beschwerden nicht leistungspflichtig sei , da diese nicht in einem adäquate n Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 6. Dezember 2008 stünden. Eine an die objektivierbaren somatischen Unfall fol gen an der rechten Hand angepasste Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin laut dem

Zumutbarkeitsprofil ihrer Abtei lung Versicherungsmedizin ganztags aus üben . Hieraus resultiere im Lohnvergleich kein Erwerbsunfähigkeitsgrad von mindestens 10 %,

weshalb keine Invalidenr ente geschuldet sei (Urk. 2 , Urk. 7 ).

E. 2.3 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften im Wesentli chen v or , dass die rechte Hand und der rechte Arm weiterhin sehr schmerzhaft seien und im Erwerbsleben kaum gebraucht werden könnten. Da sie vor dem Ereignis vom 6. Dezember 2008 psychisch unauffällig gewesen sei, müsse da von ausgegangen werden, dass es sich auch bei den psychischen Beeinträchti gungen um Unfallf olgen handle . Sie habe d en Funktionsverlust der rechten oberen Ex tremität nicht verkraften können. Unfallbedingt sei sie mindestens zu 50 % arbeitsunfähig. Einzig die Ärzte der Beschwerdegegnerin hätten sich dafür aus gesprochen , dass für körperlich leichte Tätig keiten eine Arbeitsfähigkeit von 100 % vorliege n solle

(Urk. 1, Urk. 13, Urk. 16). 3.

3. 1

Nachdem im Rahmen der ab dem

25. Aug ust 2009 erfolgten

ambulanten Be handlung in der Schmerzsprechstunde des Instituts für Anästhesiologie und In tensivmedizin , Z.___ , die Verdachtsdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung geäussert und die Therapie ohne Erfolg abgeschlossen worden war ( B ericht vom 11. Februar 2010 [ Urk. 8/87 ] ) , wurde

die Beschwerdeführerin am

17. Februar 2010 zwecks Einholung einer Zweitmeinung bei Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates sowie Handchirurgie ,

vorstellig. Er stellte g estützt auf die von ihm veranlassten bildgebenden Abklärungen (Röntgen und Computertomografie [ CT ] vom 16. Februar 2010 [ Urk. 8/81-82 ] )

die Diagnose einer Inkongruenz der Ge lenkfläche des distalen Radius rechts und befand , dadurch seien die Be l astungs- und Bewegungsschmerzen der Beschwerdeführerin erklärt. Dr. B.___

nahm nicht zur Arbeitsfähigkeit Stellung und empfahl eine Versorgung des rechten Handgelenks mit einem Pyrocarbon -Implantat ( Bericht vom 17. Februar 2010 [ Urk. 8/78 ] ). 3. 2

Dr. med . C.___ , Facharzt für Orthop ä dische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungsapparates, speziell Handchirurgie, welcher die Beschwerdeführerin am 17. September 2010 in Kenntnis der Bildgebungen vom 16. Februar 2010 erst mals untersucht hatte, erachtete

i n seine m Bericht vom 22. September 2010 an die zuweisende Hausärztin weitere operative Massnahmen

als kontraindiziert . Die Hauptproblem atik liege denn auch nic ht in den eher geringen struktu rellen Veränderungen im Radiocarpalgelenk, sondern i n eine m chroni schen Schmerz syndrom . Die Fra ge nach der Ar beitsfähigkeit

von Seiten der rechten Hand sei schwierig zu beant worten . Rein aufgrund der strukturellen Veränderungen sei unter Berücksichtigung der Funktionsmesswerte eine wenigstens 50%ige Ein satzfähigkeit für leichte Tätigkeiten möglich. Wegen der chronischen Schmerz problematik sei die Hand aber lediglich für sehr leichte Halte- und Zu dienfunk tionen einsatzfähig, so d ass praktisch von einer funktio nellen Einhändigkeit ausgegangen werden müsse (Urk. 8/109). 3. 3

Nachdem die Beschwerdeführerin bereits am 13. Juli 2009 (Urk. 8/45 ) und 9. Februar 2010 ( Urk. 8/69-70)

kreisärztlich

untersucht worden war, erfolgte am

19. Oktober 2010

die Abschlussuntersuchung durch den SUVA-Kreisarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates .

Im Bericht vom gleichen Datum (Urk. 8/113 S. 6-7) beurteilte er , die osteosy nthetische Versorgung der distalen Radiusfraktur rechts , welche die seit vier Jahren wegen multipler Beschwerden am Bewegungsapparat ar beitsun fähige Beschwerdeführerin beim Sturz ereignis vom 6. Dezember 2008 erlitten habe , sei

zufriedenstel lend gelungen.

Z urückgeblieben seien leichte Un regelmässigkeiten in der distalen Radiusgelenksfläche . Auf objektiver Ebene er kläre dies eine leichte Bewegungseinschränkung und eine etwas verminderte Belastbarkeit, sodass

insbesondere starke Schläge und Vibrationen zu vermeiden

seien. D agegen lasse sich d ie von der Beschwerdeführerin geschilderte starke Schmerzhaftigkeit mit partiellem, sicher nicht vollständigem Funktionsaus schluss der Hand aufgrund dieser Befunde nicht erklären. Griffige weitere Be handlungsmöglichkeiten bes tünden nicht, wie dies auch Dr. C.___ einschätze. Von weiteren operativen Eingriff en – insbesondere der von Dr. B.___

emp - fohlenen

Implantation eines Kunststoffe lements ins Handgelenk

– sei dringend ab zuraten . Das zentrale Problem der Beschwerdeführerin sei ihre

Schmerzkrank heit , welche sich multipel und hauptsächlich im Rücken äussere . Auf rein soma tischer Ebene bestünde n am rechten Handgel enk eine leicht gestörte Gelenks oberfläche am distalen Radius, ein e etwas vermindert e

B elastbar keit, eine etwas eingeschränkte Beweglichkeit sowie eine leicht verminderte Kraft. Während Schläge und Vibrationen mit Ein wirkung auf das rechte Handgelenk vermieden werden sollten, müsse das Halten von einigen Kilogramm Gewicht möglich sein. Dies sei eine Extrapolation und lasse sich aufgrund der psychischen Konstella tion auch im Rahmen einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) nicht weiter verifizieren .

E. 3 Mit rechtskräftiger Verfügung des hiesigen Gerichts vom 21. Mai 2013 wurde das unter der Geschäftsnummer IV.2012.01119 angelegte Verfahren betreffend Rente der Invalidenversicherung als durch Rückzug der Beschwerde erledigt ab geschrieben.

E. 3.4 Auf Veranlassung des Dr. C.___

– welcher auch nach der Konsultation vom 7. Februar 2011 die Hauptproblematik in einem chronischen Schmerzsyndrom im Bereich des rechten Handgelenks respektive der rechten Hand erblickt hatte ( Bericht vom 9. Februar 2011 [ Urk. 8/134/1-2 ] ) – wurde die Beschwerdeführerin am 28. Februar 2011 hinsicht lich der rechten Hand durch Dr. med. E.___ , Fachärztin für Neurologie, klinisch und elektrodiagnostisch untersucht.

In ihrer Beurteilung vom

1. März 2011

bestätigte

sie

die Diagnose eines

chronische n Schmer zsyndroms

und konstatierte, dieses könne neurologisch nicht erklärt werden. H inweise auf eine periphere Ner venschädigung beziehungsweise

auf e in anhalten des komplexes regionales Schmerz syndrom ( Complex Regional Pain Syndrome [CRPS] Typ I) lägen nicht vor (Urk. 8/135). 3.

E. 3.6 Die beiden SUVA-Versicherungsmediziner Dr. med. G.___ , Facharzt für Chirur gie, und Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato lo gie des Bewegungs apparates , verfassten ihre

B eurteilung vom

11. April 2012 (Urk.

8/167) gestützt auf die Akten, nachdem diese mit den Magnetresonanz (MR)-Aufnahmen vom 6. Mai 2011 und den konventionellen Röntgenbildern vom 13. Februar 2012 (Urk. 8/164 -165 ) ergänzt worden waren . Nach Darlegung der medizinischen Aktenlage (S. 2-8), Zusammenfassung des Verlaufs (S. 8-9) und eigener Befundung der Bildgebungen (S. 9-10) konstatierten sie, nach Os teo synthese und Entfernung des eingebrachten Materials zeige sich eine zufrie denstellende anatomische Rekonstruktion der am 6. Dezember 2008 erlittenen Ra dius fraktur .

Es persistiere eine Pseudoarthrose des Prozessus

styloideus

ulnae und es fänden sich Hinweise auf eine mässige Arthrose radiokarpal mit unruhi ger Gelenkfläche sowie kleinem Defekt (S. 11).

Zur Einschätzung der Arbeits fä hig keit seien nebst den Bildgebungen vornehmlich die Untersuchungsb efunde des SUVA-Kreisarztes Dr. D.___ (E. 3.3 hiervor) und

des MEDAS-Gutach ters Dr. med. I.___ , Facharzt für Rheumatologie

(vgl. Konsiliargutach ten vom 19. August 2011 [Urk. 8/156]) , he ranzuziehen.

Diese würden bezüglich der Verletzungsfolgen im Bereich der rechten Hand nur unwesentlich differie ren . Ein entscheidender Unterschied bestehe lediglich in den Schlussfolgerungen der beiden Stellungnahmen . Während der Kreisarzt ausschliesslich unfallabhän gige Fol gen berücksichtigt habe, hätten die Gutach ter

der MEDAS den allge meinen Zustand beurteilt und auftragsgemäss nicht zwischen krankheitsbe dingten und unfallkausalen Ursachen differenziert (S. 12) . Rein unfallabhängig in Folge des Geschehens vom 6. Dezember 2008 sei der Beschwerdeführerin eine ganztägige leichte Tätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten bis zehn Kilogramm beid seits respektive bis fünf Kilogramm ausschliess lich rechts zuzu muten. Schläge und Vibrationen seien ebenso zu vermeiden wie ein schweres Hantieren mit Werkzeugen und grobmanuelle Tätigkeiten (S. 13) . 4.

E. 4 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Vorwegzuschicken ist, dass die Beschwerde gegnerin im angefochtenen E inspra che e ntscheid (Urk. 2 S. 6-7 ) und in ihrer Beschwerdeantwort

( Urk. 7 S. 4-5) die von der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2-4, Urk. 13 S. 2) postulierte Kausalität der psychischen Beschwerden sowie der nicht durch ein organisches Substrat erklärbaren Schmerzen

mit zutreffender Begründung verneinte. D as Ereig nis vom 6. Dezember 2008 ist

– als

gewöhnliche r Sturz

– unbestrittenermassen der Kategor ie der leichten Unfälle zuzuord nen. Rechtsprechungsgemäss kann bei dieser Unfallschwere der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung , aber auch unter Ein bezug un fallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein sol cher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu ver ur sachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a).

Ein Grund, trotz V orliegens eines leichten Unfall s die Adäquanzbeurteilung in Anwendung der von der Rechtsprechung für mittelschwere Unfälle entwickel ten Kriterien (BGE 115 V 140 E. 6c/ aa ) vorzunehmen, ist nicht gegeben. E in Aus nahmefall in dem Sinne, dass die unmittelbaren körperlichen Unfallfolgen eine psychische Fehlentwicklung nicht mehr als offensichtlich unfallunabhängig er scheinen lassen (RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243 mit Hinweis auf nicht veröffent lichtes Urteil U 93/91 vom 6. Juli 1993; Urteil des Bundesgerichts 8C_887/2

E. 5 Während des hängigen

Einspracheverfahrens erging das

Gutachten der M edi zi nischen Abklärungsstelle (MEDAS) F.___

vom 25. November 2011 zu handen der IV-Stelle ( Urk. 8/158; vgl. auch Urk. 8/156- 157, Urk. 8/ 159) .

Nebst einem chronischen komplexen Residualzustand im Bereich des rechten distalen Vorderarms und Handgelenks wurden darin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine s chwere depressive Episode ohne psychotische Symp tome , eine c hronische Impingement -S ym p t omatik beider Schultern linksbetont sowie ein c hronifiziertes

therapiefraktäres

zerviko-thorakospondylogenes Syn drom linksbetont genannt (S. 23-24) .

Die Sachverständigen

hielten dafür , dass die Beschwerdeführerin aufgrund des psychischen Leidens auch in eine r

den körperlichen Einschränkungen angepasste n Tätigkeit (körperlich leicht und wechselbelastend , nicht in häufig rückenbelastenden Arbeitspositionen und nicht an/über der Schulterhorizontalen mit dem linken Arm als funktionell Ein händige/Einarmige) nicht mehr

a rbeitsfähig sei (S. 25).

E. 009 vom 21. Januar 2010 E. 5.2), liegt ni cht vor. Dies wurde von der Be schwerde führer in auch nicht behauptet.

Demzufolge

sind die über Ende Januar 2011 hinaus anhaltend geklagten Be schwerden – soweit sie psychischer Natur oder nicht durch ein organisches Sub strat erklärbar sind – nicht als adäquate Unfallfolgen zu qualifizieren und somit bei der Anspruchsprüfung ausser Acht zu lassen.

Insofern kann offen bleiben, o b sie in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 6. Dezem ber 2008 stehen .

Dennoch ist zu bemerken , dass sich ein solcher nicht mit dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstand,

sie sei vor dem Unfall psychisch unauffällig gewesen

(Urk. 1 S. 3), begründen liesse, da diese Argu mentation auf den beweisrechtlich unzulässigen Schluss " post hoc, ergo propter hoc" hinaus liefe , nach dessen Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ). 4 .2

4.2.1

Zu prüfen bleibt , an welche n objektivierbaren Unfallfolgen die Beschwerdefüh rerin leide t und welche Auswirkungen diese auf ihre Ar beits fähigkeit haben . Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reprodu zierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die dabei angewendeten Untersuchungsme thoden wissenschaftlich anerkannt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2 mit zahlreichen Hinweisen). 4.2.2

Die Beschwerdegegnerin erachtete diesbezüglich die v ersicherungsmedizin ische

Einschätzun g der Dr es . G.___ und H.___ vom 11. April 2012 (E. 3. 6 hiervor) als massgebend. Danach sind der Beschwerdeführer in körperlich leichte Tätigkeit en

( mit den angegebenen

Limiten betreffend Heben und Tragen von Gewichten) ganztags zumutbar, soweit damit keine Schläge und Vibrationen, kein schweres Hantieren mit Werkzeugen und keine grobmanuelle n Tätigkeiten einhergehen. Die Versicherungsmediziner erstellte n dieses Zumutbarkeitsprofil gestützt auf die relevanten

medizinischen Vorakten , welche

ihrerseits auf umfassenden

kli nischen und bildgebenden Untersuchungen beruhen und ein lückenloses Bild ergeben, sodass eine direkte ärztliche Auseinandersetzung mit der Beschwerde führerin entbehrlich war. Ausserdem ist i hre Beurteilung

nachvollziehbar und widerspruchslos. Der in der Beschwerdeschrift erhobene Einwand (Urk. 1 S. 2), die Dres . G.___ und H.___ seien Angestellte der Beschwerdegegnerin und damit von ihr abhängig, erweist sich nicht als stichhaltig (vgl. E. 1.2 hiervor). Es ist kein Gr und ersichtlich, weshalb nicht auf das überzeugende Zumutbarkeitsprofil der Versicherungsmediziner abgestellt werden sollte , zumal dieses durch weitere Arztbericht e gefestigt wird (vgl. nachstehend E. 4.2.3). 4.2.3

D ie Beschwerdeführerin brachte gegen die Aktenbeurteilung vom

11. April 2012

im Einzelnen nichts vor , sondern rief

diverse

ärztliche Berichte an , in welchen

indes keine Auseinandersetzung mit der Einschätzung der Dres . G.___ und H.___ und de ren Schlussfolgerungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit stattfand . Sie vermögen bereits deshalb keine begründeten Zweifel am Zumutbarkeitsprofil der Versicherungsmedi ziner zu wecken. Ausserdem ergibt sich Folgendes:

D er auf das Gebiet der Handchirurgie spezialisierte Dr. C.___

ging in seiner Be richterstattung (Urk. 3/3, Urk. 8/109, Urk. 8/134/1-2 ) ebenfalls von nur gerin gen strukturellen Veränderungen aus und sah das Hauptproblem in einem chro nischen Schmerzsyndrom, welches indes nach dem Ausgeführten (E. 3.2.1 und E. 4.2.1 hiervor) nicht als organisch ausgewiesene Unfallfolge gelten kann. Die Arbeitsfähigkeit wollte

oder konnte er offenbar nicht

beziffern .

Demgegenüber äusserte sich d er

Handchirurg Dr. B.___

i m beschwerdeweise aufgelegten Be richt vom 12. Juli 2011 (Urk. 3/2)

erstmals zur Arbeitsfähigkeit. Er hielt dafür, dass das rechte Handgelenk für eine gröbere Belastung nicht ge eignet

und die Beschwerdeführerin im angesta mmten Beruf als Raumpflegerin nicht mehr arbeitsfähig sei. L eichte, nicht manuelle Tätigkeiten erachtete jedoch

auch er als zumutbar.

Wie die Beschwerde führerin in ihrer Eingabe vom 26. September 2012 selber feststellte (Urk. 13 S. 3), berücksichtigte der rheumatologische Gutachter

der MEDAS F.___

bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

– welche er für eine Verweisungstätigkeit auf 50 % veranschlagte ( Urk. 8/156 S. 19) – n icht bloss die rechtsseitigen Hand

- und Armbeschwerden, sondern auch die unfall fremde

Schulter- und Rückenproblematik .

Bemerkenswert erscheint

zudem , dass sich Dr. I.___ nicht auf eine

seriöse Untersuchung des Bewegungsappa rates stützen konnte , da eine solche durch ein

groteskes Schmerz verhalten der Beschwerdeführerin mit mimisch-akustischen Äusserungen und ausgepräg tem Abwehrspannen verunmöglicht worden sei

(Urk. 8/156 S. 3-7) .

Dr. med. J.___ , Fach arzt für Chirurgie, und

Dr. med. K.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation , berücksichtigte n i n ihren

Berichten vom 30. Juni und 8. Juli 2010 (vgl. Urk. 8/158 S. 8) ebenfalls die g esamt e Lei dens situation

der Beschwerdeführe rin .

Gleiches gilt für den Bericht des L.___ vom 2. Mai 2011 (vgl. Urk. 8/158 S. 13-15 ) .

Die zuhanden der IV-Stelle verfasste (Urk. 8/12) Expertise

der M.___ in N.___

datiert s chliesslich vom 4. August 2009 (vgl. Urk. 8/158 S. 2-4 )

und kann sich folg lich nicht zum Gesundheits zustand der rechten Hand i n der vorliegend massgebenden Zeit (E. 2. 1 hiervor) äussern.

Soweit sich die Beschwerdeführerin auf medizinische Unterlagen beruft, worin ihr aus psychische n

Gründen eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird – etwa

den Bericht des ab Januar 2009 behandelnden Dr. med. O.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 22. Juni 2009 (Urk. 8/149/16-17), de n

Be richt des L.___ vom 4. Oktober 2010 (Urk.

8/118)

und de n im Zuge der Begutachtung in der MEDAS F.___ ergangene n

K on si liarb ericht des pract . med. P.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. August 2011 (Urk. 8/159) – vermag sie

vorliegen d

mit Blick auf die fehlende Adäquanz (E. 4.1 hiervor) nichts zu ihren Gunsten ab zu leiten .

5 .

Im Rahmen der Bemessung der unfallbedingten Invalidität (Urk. 2 S. 7 , Urk. 7 S. 7 ) ging d ie Beschwerdegegnerin gestützt auf die Lohnangaben der Y.___ AG (Urk. 8/127, Urk. 8/129) und anhand ihrer Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP ; Urk. 8/148 ) davon aus , dass die Beschwerdeführerin wegen der Unfallfolgen keine Erwerbseinbusse von mindestens 10 % zu gewärtigen habe . Dies e Schlussfolgerung

ist im Einzelnen nicht bemängelt

worden und gibt zu keiner Kritik Anlass. Insbesondere tragen die fünf ausgewählten DAP-Stellen dem Zumutbarkeitsprofil hinreichend Rechnung . Soweit die Beschwerdeführerin die Gewäh rung eines Leidensa bzugs von 15 % fordert (Urk. 13 S. 2), verkennt sie, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3) b ei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Profile Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht und daher

nicht zulässig sind. 6 .

Folglich erweist sich der angefochtene E ntscheid, mit welchem ein Rentena n spruch der Beschwerdeführerin mangels rentenbegründender Erwerbsunfähig keit verneint wurde (Urk. 2) , als rechtens. Damit ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter AN/TB/IDversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00119 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom

21. August 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1962 geborene X.___

war

vom 1. September 2003 bis 1. Februar 2011 als Reinigungsmitarbeiterin bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligato risch unfall versichert (Urk. 8/1 , Urk. 8/134/3 ) . Nachdem sie ab November 2006 insbesondere

krankheits bedingt in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen war

(Urk. 8/11, Urk. 8/32 ), meldete sie sich Ende Oktober 2007 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum B ezug

von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 8/51/2).

Am 6. Dezember 2008 zog sich X.___

zuhause bei einem Sturz auf die rechte Hand eine distale intraartikuläre, nach dorsal dislozierte Radiusfraktur mit Abriss des Processus

styloideus

uln ae zu, welche am 12. Dezember 2008 im Spital Z.___

o steosynthetisch versorgt wurde (Urk. 8/9-10). Wegen persistierender Beschwerden wurde das Osteo synthesematerial

am 11. Mai 2010 im Spital A.___

entfernt (Urk. 8/97) .

Hernach klagte die Versicherte über eine Zunahme der Schmerzen (Urk. 8/104).

Gestützt auf die kreisärztliche

Abschlussuntersuc hung vom 19. Oktober 2010 (Urk. 8/113) eröffnete

ihr die SUVA am 4. November 2010, dass sie die Heilbehandlungsleistungen per sofort einstel le und noch bis am 31. Januar 2011 Taggeld ausrichten werde. Überdies

werde sie prüfen, ob die Voraussetzungen für weitere Leistungen erfüllt seien (Urk. 8/115). Mit Verfügung vom 31. März 2011 sprach die SUVA der Versi cherten eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 5

% zu, wogegen sie den

Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte (Urk. 8/137). Dagegen erhob d ie Versicherte am 2. Mai 2011 Ei nsprache und be antragte die Zusprache einer Rente bei eine m Invaliditätsgrad von 33 % (Urk. 8/149/ 1-3) . Diese wies die SUVA gestützt auf die Aktenbeurteilung ihrer Abteilung Versicherungsmedizin vom 11. April 2012 (Urk. 8/167)

mit Entscheid vom 20.

April 2012 ab (Urk. 2) . 2.

Dag egen erhob X.___

am 25. Mai 2012 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid v om 20. April 2012 sei aufzuheben und ihr seien eine R ente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % sowie eine Integritäts entschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von mindestens 35 % zuzusprechen (Urk. 1). Die SUVA schloss

in der Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2012 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 7). Nach dem sich die Ver si cherte innert der mit Verfügung vom 17. Juli 2012 (Urk. 10) angesetzten Frist zur Einreichung einer Replik nicht hatte vernehmen lassen

(Urk. 12) , reichte sie am 26. September 2012 (Urk. 13) und 7. Februar 2013 (Urk. 16) unaufgefordert weitere Eingaben ein. 3.

Mit rechtskräftiger Verfügung des hiesigen Gerichts vom 21. Mai 2013 wurde das unter der Geschäftsnummer IV.2012.01119 angelegte Verfahren betreffend Rente der Invalidenversicherung als durch Rückzug der Beschwerde erledigt ab geschrieben. 4.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen E ntscheid (Urk. 2) die zur Beur teilung der Streitsache massgebenden rechtlichen Grundlagen und die einschlä gige Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]), den vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 177 E. 3 mit Hinweisen) sowie die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invaliden rente der Unfallversicherung und die Bemessung des Invaliditä tsgrad s mittels Einkommensvergleich s (Art. 18 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 16 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Richtig sind auch die Darlegungen zu r Adäquanz des Kausalzusammenhangs namentlich bei psychischen Folgen von banalen und leichten Unfallereignissen

(BGE 115 V 133 E. 6 a).

Darauf kann verwiesen werden. 1.2

Ergänzend ist festzuhalten, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Experti se begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr be sonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurtei lung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein stren ger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.

2.1

Die am 31. März 2011 verfügungsweise (Urk. 8/137) zugesprochene

Integritäts entschädigung

nach Massgabe einer Integritätseinbusse von 5 % wurde im Ein spracheverfahren (Urk . 8/149 /1-3 ) nicht beanstandet . Diesbezüglich ist die Ver fügung mangels Anfechtung in Teil rechtskraft erwachsen (vgl. BGE 119 V 347 E. 1b). Soweit in der Beschwerde schrift eine höhere als die gewährte

Integritäts entschädigung

verlangt wird (U rk. 1 S. 1) , kann daher nicht darauf eingetreten werden.

Streitig und zu prüfen ist im vorliegend en Verfahren

einzig der Anspruch der Be schwerdeführerin auf eine Invalidenrente.

M assge bend sind dabei die Ver hält nisse

ab de m Zeitpunkt des Fallabschlusses per 31. Januar 2011 (Urk. 8/115, Urk. 8/137/2) bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom

20. April 2012 (Urk. 2) , welcher die zeitliche Grenze der richterlichen Überprü fungsbefugnis

bildet ( BGE 129 V 167 E. 1 ) . 2.2

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres abschlägigen Rentenent scheids

insbesondere aus, dass sie für die psychischen beziehungsweise die nicht durch ein organisches Substrat erklärbaren Beschwerden nicht leistungspflichtig sei , da diese nicht in einem adäquate n Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 6. Dezember 2008 stünden. Eine an die objektivierbaren somatischen Unfall fol gen an der rechten Hand angepasste Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin laut dem

Zumutbarkeitsprofil ihrer Abtei lung Versicherungsmedizin ganztags aus üben . Hieraus resultiere im Lohnvergleich kein Erwerbsunfähigkeitsgrad von mindestens 10 %,

weshalb keine Invalidenr ente geschuldet sei (Urk. 2 , Urk. 7 ). 2.3

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften im Wesentli chen v or , dass die rechte Hand und der rechte Arm weiterhin sehr schmerzhaft seien und im Erwerbsleben kaum gebraucht werden könnten. Da sie vor dem Ereignis vom 6. Dezember 2008 psychisch unauffällig gewesen sei, müsse da von ausgegangen werden, dass es sich auch bei den psychischen Beeinträchti gungen um Unfallf olgen handle . Sie habe d en Funktionsverlust der rechten oberen Ex tremität nicht verkraften können. Unfallbedingt sei sie mindestens zu 50 % arbeitsunfähig. Einzig die Ärzte der Beschwerdegegnerin hätten sich dafür aus gesprochen , dass für körperlich leichte Tätig keiten eine Arbeitsfähigkeit von 100 % vorliege n solle

(Urk. 1, Urk. 13, Urk. 16). 3.

3. 1

Nachdem im Rahmen der ab dem

25. Aug ust 2009 erfolgten

ambulanten Be handlung in der Schmerzsprechstunde des Instituts für Anästhesiologie und In tensivmedizin , Z.___ , die Verdachtsdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung geäussert und die Therapie ohne Erfolg abgeschlossen worden war ( B ericht vom 11. Februar 2010 [ Urk. 8/87 ] ) , wurde

die Beschwerdeführerin am

17. Februar 2010 zwecks Einholung einer Zweitmeinung bei Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates sowie Handchirurgie ,

vorstellig. Er stellte g estützt auf die von ihm veranlassten bildgebenden Abklärungen (Röntgen und Computertomografie [ CT ] vom 16. Februar 2010 [ Urk. 8/81-82 ] )

die Diagnose einer Inkongruenz der Ge lenkfläche des distalen Radius rechts und befand , dadurch seien die Be l astungs- und Bewegungsschmerzen der Beschwerdeführerin erklärt. Dr. B.___

nahm nicht zur Arbeitsfähigkeit Stellung und empfahl eine Versorgung des rechten Handgelenks mit einem Pyrocarbon -Implantat ( Bericht vom 17. Februar 2010 [ Urk. 8/78 ] ). 3. 2

Dr. med . C.___ , Facharzt für Orthop ä dische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungsapparates, speziell Handchirurgie, welcher die Beschwerdeführerin am 17. September 2010 in Kenntnis der Bildgebungen vom 16. Februar 2010 erst mals untersucht hatte, erachtete

i n seine m Bericht vom 22. September 2010 an die zuweisende Hausärztin weitere operative Massnahmen

als kontraindiziert . Die Hauptproblem atik liege denn auch nic ht in den eher geringen struktu rellen Veränderungen im Radiocarpalgelenk, sondern i n eine m chroni schen Schmerz syndrom . Die Fra ge nach der Ar beitsfähigkeit

von Seiten der rechten Hand sei schwierig zu beant worten . Rein aufgrund der strukturellen Veränderungen sei unter Berücksichtigung der Funktionsmesswerte eine wenigstens 50%ige Ein satzfähigkeit für leichte Tätigkeiten möglich. Wegen der chronischen Schmerz problematik sei die Hand aber lediglich für sehr leichte Halte- und Zu dienfunk tionen einsatzfähig, so d ass praktisch von einer funktio nellen Einhändigkeit ausgegangen werden müsse (Urk. 8/109). 3. 3

Nachdem die Beschwerdeführerin bereits am 13. Juli 2009 (Urk. 8/45 ) und 9. Februar 2010 ( Urk. 8/69-70)

kreisärztlich

untersucht worden war, erfolgte am

19. Oktober 2010

die Abschlussuntersuchung durch den SUVA-Kreisarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates .

Im Bericht vom gleichen Datum (Urk. 8/113 S. 6-7) beurteilte er , die osteosy nthetische Versorgung der distalen Radiusfraktur rechts , welche die seit vier Jahren wegen multipler Beschwerden am Bewegungsapparat ar beitsun fähige Beschwerdeführerin beim Sturz ereignis vom 6. Dezember 2008 erlitten habe , sei

zufriedenstel lend gelungen.

Z urückgeblieben seien leichte Un regelmässigkeiten in der distalen Radiusgelenksfläche . Auf objektiver Ebene er kläre dies eine leichte Bewegungseinschränkung und eine etwas verminderte Belastbarkeit, sodass

insbesondere starke Schläge und Vibrationen zu vermeiden

seien. D agegen lasse sich d ie von der Beschwerdeführerin geschilderte starke Schmerzhaftigkeit mit partiellem, sicher nicht vollständigem Funktionsaus schluss der Hand aufgrund dieser Befunde nicht erklären. Griffige weitere Be handlungsmöglichkeiten bes tünden nicht, wie dies auch Dr. C.___ einschätze. Von weiteren operativen Eingriff en – insbesondere der von Dr. B.___

emp - fohlenen

Implantation eines Kunststoffe lements ins Handgelenk

– sei dringend ab zuraten . Das zentrale Problem der Beschwerdeführerin sei ihre

Schmerzkrank heit , welche sich multipel und hauptsächlich im Rücken äussere . Auf rein soma tischer Ebene bestünde n am rechten Handgel enk eine leicht gestörte Gelenks oberfläche am distalen Radius, ein e etwas vermindert e

B elastbar keit, eine etwas eingeschränkte Beweglichkeit sowie eine leicht verminderte Kraft. Während Schläge und Vibrationen mit Ein wirkung auf das rechte Handgelenk vermieden werden sollten, müsse das Halten von einigen Kilogramm Gewicht möglich sein. Dies sei eine Extrapolation und lasse sich aufgrund der psychischen Konstella tion auch im Rahmen einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) nicht weiter verifizieren . 3.4

Auf Veranlassung des Dr. C.___

– welcher auch nach der Konsultation vom 7. Februar 2011 die Hauptproblematik in einem chronischen Schmerzsyndrom im Bereich des rechten Handgelenks respektive der rechten Hand erblickt hatte ( Bericht vom 9. Februar 2011 [ Urk. 8/134/1-2 ] ) – wurde die Beschwerdeführerin am 28. Februar 2011 hinsicht lich der rechten Hand durch Dr. med. E.___ , Fachärztin für Neurologie, klinisch und elektrodiagnostisch untersucht.

In ihrer Beurteilung vom

1. März 2011

bestätigte

sie

die Diagnose eines

chronische n Schmer zsyndroms

und konstatierte, dieses könne neurologisch nicht erklärt werden. H inweise auf eine periphere Ner venschädigung beziehungsweise

auf e in anhalten des komplexes regionales Schmerz syndrom ( Complex Regional Pain Syndrome [CRPS] Typ I) lägen nicht vor (Urk. 8/135). 3. 5

Während des hängigen

Einspracheverfahrens erging das

Gutachten der M edi zi nischen Abklärungsstelle (MEDAS) F.___

vom 25. November 2011 zu handen der IV-Stelle ( Urk. 8/158; vgl. auch Urk. 8/156- 157, Urk. 8/ 159) .

Nebst einem chronischen komplexen Residualzustand im Bereich des rechten distalen Vorderarms und Handgelenks wurden darin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine s chwere depressive Episode ohne psychotische Symp tome , eine c hronische Impingement -S ym p t omatik beider Schultern linksbetont sowie ein c hronifiziertes

therapiefraktäres

zerviko-thorakospondylogenes Syn drom linksbetont genannt (S. 23-24) .

Die Sachverständigen

hielten dafür , dass die Beschwerdeführerin aufgrund des psychischen Leidens auch in eine r

den körperlichen Einschränkungen angepasste n Tätigkeit (körperlich leicht und wechselbelastend , nicht in häufig rückenbelastenden Arbeitspositionen und nicht an/über der Schulterhorizontalen mit dem linken Arm als funktionell Ein händige/Einarmige) nicht mehr

a rbeitsfähig sei (S. 25). 3.6

Die beiden SUVA-Versicherungsmediziner Dr. med. G.___ , Facharzt für Chirur gie, und Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato lo gie des Bewegungs apparates , verfassten ihre

B eurteilung vom

11. April 2012 (Urk.

8/167) gestützt auf die Akten, nachdem diese mit den Magnetresonanz (MR)-Aufnahmen vom 6. Mai 2011 und den konventionellen Röntgenbildern vom 13. Februar 2012 (Urk. 8/164 -165 ) ergänzt worden waren . Nach Darlegung der medizinischen Aktenlage (S. 2-8), Zusammenfassung des Verlaufs (S. 8-9) und eigener Befundung der Bildgebungen (S. 9-10) konstatierten sie, nach Os teo synthese und Entfernung des eingebrachten Materials zeige sich eine zufrie denstellende anatomische Rekonstruktion der am 6. Dezember 2008 erlittenen Ra dius fraktur .

Es persistiere eine Pseudoarthrose des Prozessus

styloideus

ulnae und es fänden sich Hinweise auf eine mässige Arthrose radiokarpal mit unruhi ger Gelenkfläche sowie kleinem Defekt (S. 11).

Zur Einschätzung der Arbeits fä hig keit seien nebst den Bildgebungen vornehmlich die Untersuchungsb efunde des SUVA-Kreisarztes Dr. D.___ (E. 3.3 hiervor) und

des MEDAS-Gutach ters Dr. med. I.___ , Facharzt für Rheumatologie

(vgl. Konsiliargutach ten vom 19. August 2011 [Urk. 8/156]) , he ranzuziehen.

Diese würden bezüglich der Verletzungsfolgen im Bereich der rechten Hand nur unwesentlich differie ren . Ein entscheidender Unterschied bestehe lediglich in den Schlussfolgerungen der beiden Stellungnahmen . Während der Kreisarzt ausschliesslich unfallabhän gige Fol gen berücksichtigt habe, hätten die Gutach ter

der MEDAS den allge meinen Zustand beurteilt und auftragsgemäss nicht zwischen krankheitsbe dingten und unfallkausalen Ursachen differenziert (S. 12) . Rein unfallabhängig in Folge des Geschehens vom 6. Dezember 2008 sei der Beschwerdeführerin eine ganztägige leichte Tätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten bis zehn Kilogramm beid seits respektive bis fünf Kilogramm ausschliess lich rechts zuzu muten. Schläge und Vibrationen seien ebenso zu vermeiden wie ein schweres Hantieren mit Werkzeugen und grobmanuelle Tätigkeiten (S. 13) . 4.

4.1

Vorwegzuschicken ist, dass die Beschwerde gegnerin im angefochtenen E inspra che e ntscheid (Urk. 2 S. 6-7 ) und in ihrer Beschwerdeantwort

( Urk. 7 S. 4-5) die von der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2-4, Urk. 13 S. 2) postulierte Kausalität der psychischen Beschwerden sowie der nicht durch ein organisches Substrat erklärbaren Schmerzen

mit zutreffender Begründung verneinte. D as Ereig nis vom 6. Dezember 2008 ist

– als

gewöhnliche r Sturz

– unbestrittenermassen der Kategor ie der leichten Unfälle zuzuord nen. Rechtsprechungsgemäss kann bei dieser Unfallschwere der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung , aber auch unter Ein bezug un fallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein sol cher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu ver ur sachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a).

Ein Grund, trotz V orliegens eines leichten Unfall s die Adäquanzbeurteilung in Anwendung der von der Rechtsprechung für mittelschwere Unfälle entwickel ten Kriterien (BGE 115 V 140 E. 6c/ aa ) vorzunehmen, ist nicht gegeben. E in Aus nahmefall in dem Sinne, dass die unmittelbaren körperlichen Unfallfolgen eine psychische Fehlentwicklung nicht mehr als offensichtlich unfallunabhängig er scheinen lassen (RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243 mit Hinweis auf nicht veröffent lichtes Urteil U 93/91 vom 6. Juli 1993; Urteil des Bundesgerichts 8C_887/2 009 vom 21. Januar 2010 E. 5.2), liegt ni cht vor. Dies wurde von der Be schwerde führer in auch nicht behauptet.

Demzufolge

sind die über Ende Januar 2011 hinaus anhaltend geklagten Be schwerden – soweit sie psychischer Natur oder nicht durch ein organisches Sub strat erklärbar sind – nicht als adäquate Unfallfolgen zu qualifizieren und somit bei der Anspruchsprüfung ausser Acht zu lassen.

Insofern kann offen bleiben, o b sie in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 6. Dezem ber 2008 stehen .

Dennoch ist zu bemerken , dass sich ein solcher nicht mit dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstand,

sie sei vor dem Unfall psychisch unauffällig gewesen

(Urk. 1 S. 3), begründen liesse, da diese Argu mentation auf den beweisrechtlich unzulässigen Schluss " post hoc, ergo propter hoc" hinaus liefe , nach dessen Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ). 4 .2

4.2.1

Zu prüfen bleibt , an welche n objektivierbaren Unfallfolgen die Beschwerdefüh rerin leide t und welche Auswirkungen diese auf ihre Ar beits fähigkeit haben . Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reprodu zierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die dabei angewendeten Untersuchungsme thoden wissenschaftlich anerkannt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2 mit zahlreichen Hinweisen). 4.2.2

Die Beschwerdegegnerin erachtete diesbezüglich die v ersicherungsmedizin ische

Einschätzun g der Dr es . G.___ und H.___ vom 11. April 2012 (E. 3. 6 hiervor) als massgebend. Danach sind der Beschwerdeführer in körperlich leichte Tätigkeit en

( mit den angegebenen

Limiten betreffend Heben und Tragen von Gewichten) ganztags zumutbar, soweit damit keine Schläge und Vibrationen, kein schweres Hantieren mit Werkzeugen und keine grobmanuelle n Tätigkeiten einhergehen. Die Versicherungsmediziner erstellte n dieses Zumutbarkeitsprofil gestützt auf die relevanten

medizinischen Vorakten , welche

ihrerseits auf umfassenden

kli nischen und bildgebenden Untersuchungen beruhen und ein lückenloses Bild ergeben, sodass eine direkte ärztliche Auseinandersetzung mit der Beschwerde führerin entbehrlich war. Ausserdem ist i hre Beurteilung

nachvollziehbar und widerspruchslos. Der in der Beschwerdeschrift erhobene Einwand (Urk. 1 S. 2), die Dres . G.___ und H.___ seien Angestellte der Beschwerdegegnerin und damit von ihr abhängig, erweist sich nicht als stichhaltig (vgl. E. 1.2 hiervor). Es ist kein Gr und ersichtlich, weshalb nicht auf das überzeugende Zumutbarkeitsprofil der Versicherungsmediziner abgestellt werden sollte , zumal dieses durch weitere Arztbericht e gefestigt wird (vgl. nachstehend E. 4.2.3). 4.2.3

D ie Beschwerdeführerin brachte gegen die Aktenbeurteilung vom

11. April 2012

im Einzelnen nichts vor , sondern rief

diverse

ärztliche Berichte an , in welchen

indes keine Auseinandersetzung mit der Einschätzung der Dres . G.___ und H.___ und de ren Schlussfolgerungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit stattfand . Sie vermögen bereits deshalb keine begründeten Zweifel am Zumutbarkeitsprofil der Versicherungsmedi ziner zu wecken. Ausserdem ergibt sich Folgendes:

D er auf das Gebiet der Handchirurgie spezialisierte Dr. C.___

ging in seiner Be richterstattung (Urk. 3/3, Urk. 8/109, Urk. 8/134/1-2 ) ebenfalls von nur gerin gen strukturellen Veränderungen aus und sah das Hauptproblem in einem chro nischen Schmerzsyndrom, welches indes nach dem Ausgeführten (E. 3.2.1 und E. 4.2.1 hiervor) nicht als organisch ausgewiesene Unfallfolge gelten kann. Die Arbeitsfähigkeit wollte

oder konnte er offenbar nicht

beziffern .

Demgegenüber äusserte sich d er

Handchirurg Dr. B.___

i m beschwerdeweise aufgelegten Be richt vom 12. Juli 2011 (Urk. 3/2)

erstmals zur Arbeitsfähigkeit. Er hielt dafür, dass das rechte Handgelenk für eine gröbere Belastung nicht ge eignet

und die Beschwerdeführerin im angesta mmten Beruf als Raumpflegerin nicht mehr arbeitsfähig sei. L eichte, nicht manuelle Tätigkeiten erachtete jedoch

auch er als zumutbar.

Wie die Beschwerde führerin in ihrer Eingabe vom 26. September 2012 selber feststellte (Urk. 13 S. 3), berücksichtigte der rheumatologische Gutachter

der MEDAS F.___

bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

– welche er für eine Verweisungstätigkeit auf 50 % veranschlagte ( Urk. 8/156 S. 19) – n icht bloss die rechtsseitigen Hand

- und Armbeschwerden, sondern auch die unfall fremde

Schulter- und Rückenproblematik .

Bemerkenswert erscheint

zudem , dass sich Dr. I.___ nicht auf eine

seriöse Untersuchung des Bewegungsappa rates stützen konnte , da eine solche durch ein

groteskes Schmerz verhalten der Beschwerdeführerin mit mimisch-akustischen Äusserungen und ausgepräg tem Abwehrspannen verunmöglicht worden sei

(Urk. 8/156 S. 3-7) .

Dr. med. J.___ , Fach arzt für Chirurgie, und

Dr. med. K.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation , berücksichtigte n i n ihren

Berichten vom 30. Juni und 8. Juli 2010 (vgl. Urk. 8/158 S. 8) ebenfalls die g esamt e Lei dens situation

der Beschwerdeführe rin .

Gleiches gilt für den Bericht des L.___ vom 2. Mai 2011 (vgl. Urk. 8/158 S. 13-15 ) .

Die zuhanden der IV-Stelle verfasste (Urk. 8/12) Expertise

der M.___ in N.___

datiert s chliesslich vom 4. August 2009 (vgl. Urk. 8/158 S. 2-4 )

und kann sich folg lich nicht zum Gesundheits zustand der rechten Hand i n der vorliegend massgebenden Zeit (E. 2. 1 hiervor) äussern.

Soweit sich die Beschwerdeführerin auf medizinische Unterlagen beruft, worin ihr aus psychische n

Gründen eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird – etwa

den Bericht des ab Januar 2009 behandelnden Dr. med. O.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 22. Juni 2009 (Urk. 8/149/16-17), de n

Be richt des L.___ vom 4. Oktober 2010 (Urk.

8/118)

und de n im Zuge der Begutachtung in der MEDAS F.___ ergangene n

K on si liarb ericht des pract . med. P.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. August 2011 (Urk. 8/159) – vermag sie

vorliegen d

mit Blick auf die fehlende Adäquanz (E. 4.1 hiervor) nichts zu ihren Gunsten ab zu leiten .

5 .

Im Rahmen der Bemessung der unfallbedingten Invalidität (Urk. 2 S. 7 , Urk. 7 S. 7 ) ging d ie Beschwerdegegnerin gestützt auf die Lohnangaben der Y.___ AG (Urk. 8/127, Urk. 8/129) und anhand ihrer Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP ; Urk. 8/148 ) davon aus , dass die Beschwerdeführerin wegen der Unfallfolgen keine Erwerbseinbusse von mindestens 10 % zu gewärtigen habe . Dies e Schlussfolgerung

ist im Einzelnen nicht bemängelt

worden und gibt zu keiner Kritik Anlass. Insbesondere tragen die fünf ausgewählten DAP-Stellen dem Zumutbarkeitsprofil hinreichend Rechnung . Soweit die Beschwerdeführerin die Gewäh rung eines Leidensa bzugs von 15 % fordert (Urk. 13 S. 2), verkennt sie, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3) b ei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Profile Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht und daher

nicht zulässig sind. 6 .

Folglich erweist sich der angefochtene E ntscheid, mit welchem ein Rentena n spruch der Beschwerdeführerin mangels rentenbegründender Erwerbsunfähig keit verneint wurde (Urk. 2) , als rechtens. Damit ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter AN/TB/IDversandt