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UV.2014.00048

Rentenanspruch; nach Rückweisung durch BGer unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit von mindestens 10 % gestützt auf Gerichtsgutachten (abermals) verneint; Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann; Überbindung der Kosten des Gerichtsgutachtens an den Unfallversicherer.

Zürich SozVersG · 2015-10-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1962 geborene X.___ war vom

1. September 2003 bis 1. Februar 2011 als Reinigungsmitarbeiterin bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der Schweizerische n Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert (Urk. 2/8/1, Urk. 2/8/134/3). Nach dem sie ab November 2006 insbesondere krankheitsbedingt in ihrer Arbeits fä higkeit eingeschränkt gewesen war (Urk. 2/8/11, Urk. 2/8/32), zog sie sich am 6. Dezember 2008 zuhause bei einem Sturz

auf die rechte Hand eine distale in traartikuläre, nach dorsal dislozierte Radiusfraktur mit Abriss des Processus

styloideus

ulnae rechts zu, welche am 12. Dezember 2008 im Z.___ osteosynthetisch versorgt wurde ( Urk. 2/8/4, Urk. 2/8/9-10).

Die SUVA kam für die Heilbehandlung auf und gewährte bis 31. Januar 2011 Taggeld (Urk. 2/8/115). Mit Verfügung vom 31. März 2011 (Urk. 2/8/137) sprach sie der Versicherten eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 5

% zu. Dagegen lehnte sie den geltend gemachten Anspruch auf eine Invalidenrente ab, was sie mit Einspracheentscheid vom 20. April 2012 (Urk. 2/2) bestätigte .

Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 2/1) wies das Sozialversicherungs ge richt des Kanto ns Zürich mit Entscheid vom 21. August 2013 (Urk. 2/ 17 ; Pro zess UV.2012.00119 ) ab , soweit es darauf eintrat . 2.

In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Bundes gericht den Entscheid des hiesigen Gerichts vom 21. August 2013 mit Urteil 8C_711/2013 vom 23. Januar 2014 (Urk. 1) auf und wies die Sache zur Ein ho lung eines Gerichtsgutachtens und neuer Entscheidung an dieses zurück. 3.

In Nachachtung des bundesgerichtlichen Urteils gab das hiesige Gericht bei der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, A.___ , namentlich bei PD Dr. med. B.___ , stv . Klinikdirektor, und Dr. med. C.___ , Assistenzärztin, ein Gutachten in Auftrag, welches a m 6. Mai 2015 (Urk.

20) erstattet wurd e .

Mit Verfügung vom 27. Mai 2015 (Urk. 23) wurde den Parteien Gelegenheit gegeben , sich zu m Gerichtsgutachten zu äussern . In diesem Rahmen reichte die Beschwerdeführerin a m 1. September 2015 (Urk. 28) die undatierte Stellung nahme von PD Dr. med. D.___ , FMH Orthopädie und Handchirurgie, ein (Urk. 29) und beantragte die Zusprache einer Rente auf der Basis eines

Invali ditätsgrad s von 30 % .

Zuvor hatte d ie SUVA a m

5. Juni 2015 (Urk. 25) auf Ab weisung der Beschwerde

geschlossen und sich gegen eine Überbindung der Kosten des Gerichtsgutachtens an sie ausgesprochen.

Die se Eingaben wurden der jeweiligen Gegenpartei am 8 . September 2015 (Urk. 31 ) zur Kenntnis ge bracht . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die massgebenden rechtlichen Grundlagen wurden im Urteil des hiesigen Ge richts vom 21. August 2013 (Urk. 2/17), teilweise unter Hinweis auf den ange fochtenen Einspracheentscheid vom 20. April 2012 (Urk. 2/2), dargelegt. Es be trifft dies nebst den Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen der Un fallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]) und den Ausführungen zum vorausgesetzten natürli chen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Scha den (BGE 129 V 177 E. 3 mit Hinweisen) und zu r Adäquanz des Kausalzusam menhangs namentlich bei psychischen Folgen von banalen und leichten Unfäl len

(BGE 115 V 133 E. 6 a) insbesondere die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung und die Bemessung des Invali ditätsgrads mittels Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts [ATSG]) sowie die Rechtsprechung zum Beweiswert eines ärztlichen Berichts (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) . Darauf wird verwiesen. 1.2

Ergänzend ist festzuhalten, dass das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute abweicht, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbar keit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schluss folgerungen gelangt. Eine a bweichende Be urteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungs äusse rungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüs sigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprü fung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für ange zeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgut achtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa ). 2. 2.1

Mangels Anfechtung ( vgl. Urk . 2/8/149/1-3 ) ist die Verfügung der Beschwerde gegnerin

vom 31. März 2011 (Urk. 2/8/137) in Teil rechtskraft erwachsen (vgl. BGE 119 V 347 E. 1b) , soweit damit eine Integritätsentschädigung aufgrund ei ner Integritätseinbusse von 5 % zugesprochen wurde. Auf das Begehren der Beschwerdeführerin um Zusprache einer höhere n als d er

gewährte n

Integritäts entschädigung (U rk. 2/1 S. 1) kann daher nicht eingetreten werden.

Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren einzig der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente, wobei diesbezüglich die Verhält nisse

ab dem Zeitpunkt des per 31. Januar 2011 vorgenommenen Fallab schlus ses (Urk. 2/ 8/115, Urk. 2/ 8/137/2) bis zum Erlass des die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden

Einspracheentscheids

vom 20. April 2012 massgebend sind (BGE 129 V 167 E. 1 ) . 2.2

Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid

vom

20. April 2012 (Urk. 2/2) d en Rentenanspruch und begründete dies damit, dass die psychischen Beschwerden mangels adäquaten Kausalzusammenhangs zum Unfall vom 6. Dezember 2008 ausser Betracht fielen. Unter Berücksichtigung der objektivierbaren somatischen Unfallfolgen am rechten Handgelenk sei der Beschwerdeführerin gemäss Einschätzung der an ihrer Abteilung Versiche rungsmedizin tätigen Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, und PD Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 11. April 2012 (Urk. 2/8/167) eine angepasste leichte Tätigkeit mit Heben und Tragen von Las ten bis zehn Kilogramm beidseits und bis fünf Kilogramm ausschliesslich rechts ganztags zumutbar, wobei Schläge und Vibrationen ebenso zu vermeiden seien wie ein schweres Hantieren mit Werkzeugen und grobmanuelle Tätigkeiten. Gestützt auf dieses Zumutbarkeitsprofil habe sie auf der Grundlage ihrer Doku mentation über Arbeitsplätze (DAP; Urk. 2/8/148) ein Invalideneinkommen er mittelt, welches bei Gegenüberstellung mit dem gestützt auf die Lohnangaben der Y.___ (Urk. 2/8/127, Urk. 2/8/129) festgelegten Validen einkommen keinen Erwerbsunfähigkeitsgrad von mehr als (richtig: mindestens) 10 % ergebe.

Dies er Entscheid wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 21. August 2013 (Urk. 2/17 ; Prozess UV.2012.00119 ) bestätigt . 2.3

Das Bundesgericht hat im hierauf ergangenen Urteil 8C_711/2013 v om 23. Ja nu ar 2014 (Urk. 1, vgl. dort E. 7) erwogen , die Einschätzungen

des Dr. med. G.___ , FMH Handchirurgie und FHM Orthopädische Chirurgie (Bericht vom 22. September 2010 [Urk. 2/8/149/13-15]) , und der MEDAS-Gutachter ( Ex per tise der MEDAS H.___

vom 25. November 2011 [Urk. 2/8/158] , be in haltend unter anderem das Konsilium von Dr. med. I.___ , Facharzt FMH Rheu matologie, vom 19. August 2011 [Urk. 2/8/156]) mit jeweils Attes tierung einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % vermöchten beträchtliche Zweifel

am Bericht der SUVA-Ärzte vom 11. April 2012 zu wecken. So seien Dr. E.___ und PD Dr. F.___ auf den vom ME D AS-Gutachter geschilderten komplexen Resi dualzustand ( mit sekundärer radiokarpaler Arthrose und STT-Arthrose, residuell geschädigtem radio- scaphoidem Gelenkanteil mit leicht erweitertem Spatium [SL-Gelenkspalt] und zentraler Stufe/Eindellung an der distalen radialen Ge lenkfläche sowie Ver dacht auf Pseudoarthrose im Bereich der distalen Ulna , welche Befunde sich auch auf die U ntersuchungen durch PD Dr. D.___ ab stütz t en [Stellung nahme vom 10. Mai 2011, Urk. 2/8/153] ) nicht weiter einge gangen und hätten sich bezüglich ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 100 % auf die kreis ärztlichen Untersuchungsberichte von Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, bezogen, welcher indessen am 11. Februar 2010 (Urk. 2/8/69-70) ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Chirurgie , zuvor am 14. Juli 2009 (Urk. 2/8/45) von einer lediglich 50 %igen Ar beitsfähigkeit ausge gangen sei und sich in seinem Bericht über die Abschluss untersuchung vo m 19. Oktober 2010 (Urk. 2/8/113) zu diesem Punkt nicht mehr geäussert habe. Dr. E.___ und PD Dr. F.___ hätten nicht weiter erörtert und be gründet, weshalb sie bei den gegebenen (übereinstimmend vom SUVA-Kreisarzt und vom ME DAS-Gutachter festgestellten) Bewegungseinschränkungen und bei den von den genannten Spezialärzten bildgebend erhobenen Befunden von ei ner 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgingen. Der Hinweis darauf, dass die MEDAS-Gutachter auch die unfallfremden somatischen Beschwerden mitbe rücksichtigt hätten, vermöge diesbezüglich nicht zu genügen. Damit könne auf die versicherungs interne Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt wer den. Es bedürfe der weiteren Abklärung in Form eines Gerichtsgutachtens , in wieweit die Be schwerdeführerin durch die somatischen, organisch objektiv aus gewiesenen Folgen des Unfalls vom 6. Dezember 2008 mit Verletzung des rechten Handge lenks in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. 3. 3.1

Im hernach durch das Gericht eingeholten Gutachten

des A.___

vom 6. Mai 2015 (Urk. 2 0 ) stellten PD Dr. B.___ und Dr. C.___

aus handchirurgischer Sicht die folgenden Diagnosen (S. 28) : - Chronische Handgelenksschmerzen rechts mit/bei - leichter posttraumatischer Radiocarpalarthrose rechts mit Gelenkflä chenirregularität distaler Radius korrespondierend zum radioscapho lu näre n Gelenk und Pseudoarthrose des Proc . styloideus

ulnae rechts mit/bei - St. p. intraartikulärer, nach dorsal dislozierter distaler Radiusfraktur rechts und Abrissfraktur des Proc . styloideus

ulnae vom 6. Dezember 2008 mit offener Reposition und interner Fixation mittels 2.4 mm Plattenosteosynthese vom 12. Dezember 2008 mit/bei - St. p. Osteosynthese-Materialentfernung distaler Radius rechts am 11. Mai 2010 - Sehr leichtgradige STT-Arthrose (Grad I nach Klassifikation basierend auf Eaton gemäss Publikation von White et al 2010).

Die Sachverständigen befanden (S. 27 f.) , aus rein handchirurgischer somati scher Sicht finde sich ein Handgelenk rechtsseitig mit Zustand nach distaler Ra diusfraktur mit Gelenksbeteiligung, welche adäquat versorgt worden sei. Es be stehe aktuell eine leichtgradige partielle posttraumatische Handgelenksarthrose, welche eine allenfalls leicht eingeschränkte Beweglichkeit und allenfalls eine leicht eingeschränkte Kraft erklären könnte. Zudem bestehe eine Pseudoar throse über der ehemaligen Abrissfraktur des Proc . styloideus an der Ulna bei klinisch im Seitenvergleich stabilen Gelenksverhältnissen ohne Mehranreiche rung im SPECT- CT ( das heisst kein entzündlicher Prozess wie Osteomyelitis oder Weich teilinfekt

vorliegend, S. 27 oben) . Rein auf dem Boden der objektiv und appa ra tiv zu erhebenden Befunde seien die von der Beschwerdeführerin geäusserten ausgeprägten Schmerzen und die Nichtbelastbarkeit der rechten Extremität (in der Untersuchung sei eine Belastung des rechten Handgelenks lediglich mit 0.5 Ki logramm möglich gewesen) nicht alleinig zu erklären. Aufgrund der aus gepräg ten subjektiven Schmerzhaftigkeit bei zusätzlich multiplen unfallfremden Lei den (Hauptproblematik: vorbestehendes multi - lokuläres Schmerzsyndrom, an haltende somatoforme Schmerzstörung) sei von einer Evaluation der funktio nellen Leistungsfähigkeit (EFL) keine relevante Mehrerkenntnis zu erwarten, weshalb davon abgesehen werde. Bei der klinischen Untersuchung sei eine mul tifokale, diffuse ausgeprägte demonstrierte Druckschmerzhaftigkeit über vielen untersuchten, auch unspezifischen Druckpunkten des gesamten rechten Arms bis hin zur Schulter aufgefallen, welche sich in der Repetition teils nicht ge deckt hätten. Aus rein handchirurgischer Sicht sei der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit mit normaler Belastung der linken Hand und nur sehr leichter (maxi mal fünf Kilogramm) bis (selten) leichter Belastung (maximal zehn Kilogramm) der rechten Hand im ganztägigen Rahmen zumutbar, dies unter Verzicht auf Vibrations einwirkung, Schlagbelastung und repetitive Bewegungen rechtsseitig (vgl. auch S. 30 ad Ziff. 1c) .

Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit habe auch zum Zeitpunkt des Fallab schlusses am 31. Januar 2011 und des Erlasses des Einspracheentscheids vom 20. April 2012 Gültigkeit. Denn im Vergleich mit den vorhergehenden Untersu chungen sei bezüglich der in der aktuellen Begutachtung festgestellten struktu rellen, leicht arthrotischen Veränderungen im Bereich des rechten Handgelenks keine wesentliche Progredienz festzustellen; der Zustand scheine sich im Ver lauf der letzten drei Jahre nicht wesentlich verändert zu haben (S. 30 ad Ziff. 1a und Ziff. 1b).

In Bezug auf die Einschätzungen von Dr. G.___ und des MEDAS-Gutachters Dr. I.___ führten die Gutachter aus (S. 33), ersterer sei von einer we nigstens 50%igen Einsatzfähigkeit der rechten Hand ausgegangen, habe die Einschränkung nachfolgend jedoch in Anbetracht der zusätzlich bestehenden unfallfremden Leiden vorgenommen und die Beschwerdeproblematik eher auf das chronische Schmerzsyndrom zurückgeführt. Dr. I.___ habe im Rah men seiner Arbeitsfähigkeitseinschätzung (50 %) auch die (unfallfremde) Rü cken- und Schulterproblematik mitberücksichtigt. Unter Ausblendung der un fallfremden Diagnosen werde – so die A.___ -Gutachter – an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (100 % gemäss formuliertem Zumutbarkeitsprofil) festge halten. Im Vergleich mit von Dr. G.___ erhobenen Bewegungsausmassen sei ak tuell teil weise eine leichte Verbesserung der Beweglichkeit auszumachen. In Anbetracht der klinischen und bildgebenden Untersuchungsbefunde ergäben sich keine An haltspunkte, um von der dargelegten Einschätzung abzuweichen. 3.2

PD Dr. D.___ hielt in der von der Beschwerdeführerin jüngst ins Recht ge legten Stellungnahme (Urk. 29) fest, das Gerichtsgutachten sei sehr professionell und sachlich abgefasst worden. Entscheidend in der Beurteilung sei das S PECT -CT, welches zeige, dass die Entzünd ung relativ gering sei, obschon ein eindeuti ger Gelenkschaden bestehe, welcher bei Belastung des Handgelenks mit der Zeit sicherlich zunehmen werde. Die Messungen würden auch zeigen , dass k eine Atrophie der Muskulatur der betroffenen Hand vorliege, was ebenfalls ge gen ei nen totalen Ausfall des Gebrauchs dieser Extremität spreche. Auch komme klar hervor, dass die psychische Komponente leider zu einer allzu star ken de monstra tiven Haltung führe, welche sehr negativ auf das allgemeine Krank heitsbild anspreche. Das Einzige, was ihm nicht „passe“, seien die angege benen Kilogramme, da dies ja vier grossen Büchern (Atlanten) entspreche. Sogar eine „normale“ Person habe Mühe, solche Gegenstände zu manipulieren. Des halb finde er das Gewichtslimit von zehn Kilogramm total unrealistisch, und dies nur von der praktischen Seite aus gesehen. Anders ausgedrückt heisse das, dass eine Person, welche diese Kilos ohne Probleme manipulieren könne, zu 100 % ar beitsfähig sei für manuelle Tätigkeiten. Ansonsten habe er gegen das Gutachten nichts einzuwenden. 4. 4.1

Das handchirurgische gerichtliche Gutachten des A.___ vom 6. Mai 2015 (vgl. E. 3.1 hiervor) erfüllt die praxisgemässen Anforderungen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a) an eine beweiskräftige medizinische Entscheidung sgrundlage . Es ist für die strittige Fra ge der unfallbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um fassend, erging in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den relevanten medizi nischen Vorakten sowie unter Berücksichtigung sowohl der geklagten Be schwerden als auch der Ergebnisse der eigenen klinischen und bildgebenden Untersuchungen. Sodann vermag es in der Darlegung der medizinischen Ver hältnisse und in den S chlussfolgerungen zu überzeugen.

Namentlich legten die Sachverständigen

anhand der klinischen und radiologi schen Untersuchungsbefunde fundiert und schlüssig dar, dass die somatischen, organisch objektiv ausgewiesenen Folgen des Er eignisses vom 6. Dezember 2008 in einer Tätigkeit gemäss dem von ihnen formulierten Belastungsprofil ei ne n

vollen Arbeitse insatz

zulassen .

Insbesondere mit Blick darauf, dass nach adäquater Frakturv ersorgung eine nur leichtgradige partielle posttraumatische Handgelenksarthrose besteht, welche eine – allenfalls –

leichte Einschränkung von Beweglichkeit und Kraft zu erklären vermag, und bei vorliegender Pseu do arthrose im Rahmen von weiterführenden diagnostischen Abklärungen ein ent zündliches Geschehen aus ge schlossen werden konnte , erweist es sich als nach vollziehbar, dass in einer entsprechenden Verweisungstätigkeit (gemäss Belas tungsprofil ), weder zeitliche noch l eistungsmässige Einschränkungen bestehen.

Die auf zweimaliger persön licher Untersuchung und e iner SPECT- CT- Bildge bung beruhende

Einschätzung

der Gerichtsgutachter hat erhöhten Beweiswert für die Frage des zumutbaren beruflichen Leistungsvermögens. Sie wurde denn auch im Rahmen der jüngsten Verlautbarung des behandelnden PD Dr. D.___

(vgl. E. 3.2 hiervor) im We sentlichen bestätigt. Mithin stellt

das Gerichtsgutachten eine verlässliche Ent scheidungsgrundlage für die Beur teilung des Rentenanspruchs der Beschwerde führerin dar. 4.2

Zwingende Gründe, welche rechtsprechungsgemäss ein Abweichen von der Ein schätzung der Gerichtsgutachter gebieten würden (vgl. E. 1.2 hiervor), sind nicht er sichtlich und wurden auch von der Beschwerdeführerin (Urk. 28 S. 2) nicht auf gezeigt .

Entgegen ihrer Darstellung trifft es nicht zu, dass die Experten des A.___ ein an haltendes Manipulieren mit Gewichten von zehn Kilogramm über den ganzen Tag hinweg für möglich gehalten hätten. Vielmehr erachteten sie eine solche Belastung als nur selten zumutbar und legten im Übrigen das Gewichts limit

auf

bloss fünf Kilogramm fest . Dass die gerichtsgutachterliche Einschätzung der Ar beitsfähigkeit zu optimistisch ausgefallen wäre, lässt sich aus dem jüngsten Be richt von

PD Dr. D.___

(vgl. E. 3.2 hiervor) nicht ableiten , zumal er sich im Rahmen

seiner

einzig gegen die Obergrenze von zehn Kilogramm gerichteten Kritik nicht mit den konkreten medizinischen Verhältnissen auseinandersetzte und aus seiner Aussage, wonach bei Belastung der rechten Hand eine Zunahme des Gelenks schadens zu erwarten sei, nicht auf eine Unzumutbarkeit geschlos sen werden kann. Überhaupt vermag sich die Beschwerdeführerin nicht auf eine ärztliche Einschätzung zu berufen, soweit sie nachteilige Folgen für den Zu stand ihrer rechten oberen Extremität (Arm und Handgelenk) befürchtet. Was eine allfällige zukünftige Verschlechterung etwa bei progredienter

Arthrosebil dung

betrifft, kann

– bei einem Fallabschluss ohne Zusprache einer Invaliden rente – allenfalls eine Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse im Unfallversi cherungsrecht durch Anmeldung eines Rückfalles respektive einer Spätfolge geltend gemacht werden (vgl. Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Un fallversiche rung [UVG] , 4. Auflage 2012, S. 79 und S. 156). Ebenfalls ins Leere geht die Rüge der Beschwerdeführerin , die Gerichtsgutachter hätten den wegen persis tierender Handgelenksschmerzen aufgetreten en psychischen Beschwerden bei der Einschätzung des Arbeitsfähigkeitsgrad s zu Unrecht keine Bedeutung beigemes sen .

Wie vom hiesige Gericht im Entscheid vom 21. August 2013 (Urk. 2/17 , vgl. dort E. 4.1) aufgezeigt und vom Bundesgericht (Urk. 1, vgl. dort E. 7) insoweit be stätigt wurde , kann

hier der

psychische n Komponente mangels Adäquanz zum Unfall er eignis vom 6. Dezember 2008

nicht Rechnung getragen werden . 4.3

Mithin steht gestützt auf das Gerichtsgutachten des A.___ zuverlässig fest, dass in einer den – einzig zu berücksichtigenden

– s omatischen Unfallfolgen ange passten Tätigkeit , welche eine nur sehr leichte (maximal fünf Kilogramm) bis (selten) leichte Belastung (maximal zehn Kilogramm) der rechten Hand erfordert und rechtsseitig nicht mit Vibrations einwirkungen, Schlagbelastungen und re petitive n Bewegungen einher geht , eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht. Dieses Zumutbarkeitsprofil entspricht im Wesentlichen demjenigen, wie es von den SUVA-Ärzten Dr. E.___ und PD Dr. F.___ im Rahmen ihrer Aktenbeurteilung vom 11. April 2012 (Urk. 2/8/167 S. 13) definiert wurde, sodass die von der Be schwerdegegnerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung ausgewählten fünf DAP-Stellen (Urk. 2/8/148) unstreitig weiterhin massgebend sind . Nachdem die Bezifferung des Valideneinkommens gestützt auf die Lohnangaben der Y.___ (Urk. 2/8/127, Urk. 2/8/129) ebenfalls nicht beanstandet wurde, bleibt es bei der Feststellung, dass der Beschwerdeführerin mangels einer Erwerbseinbusse von mindestens 10 % keine Rente der Unfallversic herung zu steht .

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 1. September 2015 (Urk. 28 S. 3) erneut die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs – nunmehr von mindestens 10 % statt vormals mindestens 15 % (Urk. 2/13 S. 2) – fordert, ist abermals (vgl. E. 5 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 21. August 2013 [Urk. 2/17]) in Erinnerung zu rufen, dass nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3) b ei der Ermittlung des Invalidenein kommens gestützt auf DAP-Profile solche Abzüge grundsätzlich nicht sachge recht und daher

nicht zulässig sind. 4.4

Nach dem Ausgeführten besteht

– nunmehr unter Berücksichtigung der Arbeitsfä higkeitseinschätzung der Gerichtsgutachter – im Ergebnis entsprechend dem Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2012 (Urk. 2/2) mangels einer leistungsbegründenden Erwerbsunfähigkeit von mehr als (richtig: mindestens) 10 % kein Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung . Dem zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 5 . 5 .1

Mit BGE 139 V 496 E. 4.4 hat das Bundesgericht für den Bereich der Invaliden versicherung Kriterien aufgestellt, die bei der Beurteilung der Frage zu berück sichtigen sind, ob die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden können. Es erwog, es müsse ein Zusammenhang bestehen zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Ge richtsexpertise anzuordnen. Dies sei namentlich in folgenden Konstellationen der Fall: Wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen, ak tenmässig belegten ärztlichen Auffassungen bestehe, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet h abe (BGE 135 V 465 E. 4.4 ; siehe auch BGE 139 V 225 E. 4 und Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2013 vom 27 . Juni 2013 E.

2) oder wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt habe, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilu ngsgrundlage nicht erfülle (BGE 125 V 351 E. 3a ). Wenn die Verwal tung dagegen den Untersuchungsgrundsatz respektiert und ihre Auffassung auf objektive konvergente Grundlagen oder auf die Ergebnisse einer rechtsgenügli chen Expertise gestützt habe, sei die Überbindung der Kosten des erstinstanzli chen Gerichtsgutachtens an sie nicht gerechtfertigt, aus welchen Gründen dies auch immer erfolge (zum Beispiel aufgrund der Einreichung neuer Arztberichte oder eines Privatgutachtens). Diese Kriterien sind auch im Bereich der Unfall versicherung anzuwenden (BGE 1 40 V 70 E. 6; 139 V 225; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_719/2014 vom 27. Februar 2015 E. 2.1). 5 .2

Laut verbindlicher Feststellung des Bundesgerichts (vgl. E. 2.3 hiervor) war der Sachverhalt mit der dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegen den versicherungsinternen Einschätzung

von Dr. E.___ und PD Dr. F.___

vom 11. April 2012 hinsichtlich der für die Prüfung des Rentenanspruchs zentralen Frage der unfallbedingten Einschränkungen der Arbeits fähigkeit ungenügend abgeklärt.

Die Aktenstücke, welche Anlass zu dieser bundesgerichtlichen Beur teilung gaben , insbesondere der Bericht von Dr. G.___ vom 22. September 2010 (Urk. 2/8/149/13-15) und das Gutachten der MEDAS H.___ vom 25. November 2011 (Urk. 2/8/158), beinhaltend das rheumatologische Konsilium von Dr. I.___ vom 19. August 2011 (Urk. 2/8/156), waren der Be schwerdegegnerin bereits im Rahmen des Einspracheverfahrens zugegangen. Entgegen ihrer Auffassung (Urk. 25 S. 2 f. ) kann deshalb nicht gesagt werden, sie sei ihrer Pflicht zur Vornahme der notwendigen Abklärungen (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) hinreichend nachgekommen .

Mithin wurde das Gerichtsgutachten erforderlich, weil die Ergebnisse der Erhebungen aus dem Verwaltungsverfahren in einem rechtserheblichen Punkt widersprüchlich und nicht aus reichend be weiswertig waren.

Damit sind die praxisgemässen Kriterien

(vgl. E. 5.1 hiervor) für die Überbin dung der Gutachtenskosten an die Beschwerdegegnerin erfüllt. Dass die gericht lich angeordnete Expertise

de re n Standpunkt bestätigt, ist für die Auferle gung der Gutachtensk osten nicht relevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2013 vom 25. Juni 2013 E. 4.3). Ebenso wenig vo n Bedeutung ist in diesem Zusam menhang der Umstand, dass die Abklärungsbedürftigkeit letztinstanzlich und nicht durch das hiesige

Gericht festgestellt worden ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_159/2014 vom 26. August 2014 E. 5.2.2). Folglich hat d ie

Be schwerdegegnerin

die Kosten für das Gerichtsgutachten im Gesamtbetrag von Fr. 5‘787.25 (Urk. 26/ 1-2, Urk. 33 ) zu tragen .

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2 .

Die Kosten des Gerichtsgutachtens von Fr. 5‘787.25 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Ein tritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage je einer Kopie von Urk. 26/1-2 und Urk. 33 Bundesamt für Gesundheit sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Die 1962 geborene X.___ war vom

1. September 2003 bis 1. Februar 2011 als Reinigungsmitarbeiterin bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der Schweizerische n Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert (Urk. 2/8/1, Urk. 2/8/134/3). Nach dem sie ab November 2006 insbesondere krankheitsbedingt in ihrer Arbeits fä higkeit eingeschränkt gewesen war (Urk. 2/8/11, Urk. 2/8/32), zog sie sich am 6. Dezember 2008 zuhause bei einem Sturz

auf die rechte Hand eine distale in traartikuläre, nach dorsal dislozierte Radiusfraktur mit Abriss des Processus

styloideus

ulnae rechts zu, welche am 12. Dezember 2008 im Z.___ osteosynthetisch versorgt wurde ( Urk. 2/8/4, Urk. 2/8/9-10).

Die SUVA kam für die Heilbehandlung auf und gewährte bis 31. Januar 2011 Taggeld (Urk. 2/8/115). Mit Verfügung vom 31. März 2011 (Urk. 2/8/137) sprach sie der Versicherten eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 5

% zu. Dagegen lehnte sie den geltend gemachten Anspruch auf eine Invalidenrente ab, was sie mit Einspracheentscheid vom 20. April 2012 (Urk. 2/2) bestätigte .

Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 2/1) wies das Sozialversicherungs ge richt des Kanto ns Zürich mit Entscheid vom 21. August 2013 (Urk. 2/ 17 ; Pro zess UV.2012.00119 ) ab , soweit es darauf eintrat .

E. 1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen wurden im Urteil des hiesigen Ge richts vom 21. August 2013 (Urk. 2/17), teilweise unter Hinweis auf den ange fochtenen Einspracheentscheid vom 20. April 2012 (Urk. 2/2), dargelegt. Es be trifft dies nebst den Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen der Un fallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]) und den Ausführungen zum vorausgesetzten natürli chen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Scha den (BGE 129 V 177 E. 3 mit Hinweisen) und zu r Adäquanz des Kausalzusam menhangs namentlich bei psychischen Folgen von banalen und leichten Unfäl len

(BGE 115 V 133 E. 6 a) insbesondere die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung und die Bemessung des Invali ditätsgrads mittels Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts [ATSG]) sowie die Rechtsprechung zum Beweiswert eines ärztlichen Berichts (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) . Darauf wird verwiesen.

E. 1.2 Ergänzend ist festzuhalten, dass das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute abweicht, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbar keit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schluss folgerungen gelangt. Eine a bweichende Be urteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungs äusse rungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüs sigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprü fung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für ange zeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgut achtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa ). 2.

E. 2 In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Bundes gericht den Entscheid des hiesigen Gerichts vom 21. August 2013 mit Urteil 8C_711/2013 vom 23. Januar 2014 (Urk. 1) auf und wies die Sache zur Ein ho lung eines Gerichtsgutachtens und neuer Entscheidung an dieses zurück.

E. 2.1 Mangels Anfechtung ( vgl. Urk . 2/8/149/1-3 ) ist die Verfügung der Beschwerde gegnerin

vom 31. März 2011 (Urk. 2/8/137) in Teil rechtskraft erwachsen (vgl. BGE 119 V 347 E. 1b) , soweit damit eine Integritätsentschädigung aufgrund ei ner Integritätseinbusse von 5 % zugesprochen wurde. Auf das Begehren der Beschwerdeführerin um Zusprache einer höhere n als d er

gewährte n

Integritäts entschädigung (U rk. 2/1 S. 1) kann daher nicht eingetreten werden.

Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren einzig der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente, wobei diesbezüglich die Verhält nisse

ab dem Zeitpunkt des per 31. Januar 2011 vorgenommenen Fallab schlus ses (Urk. 2/ 8/115, Urk. 2/ 8/137/2) bis zum Erlass des die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden

Einspracheentscheids

vom 20. April 2012 massgebend sind (BGE 129 V 167 E. 1 ) .

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid

vom

20. April 2012 (Urk. 2/2) d en Rentenanspruch und begründete dies damit, dass die psychischen Beschwerden mangels adäquaten Kausalzusammenhangs zum Unfall vom 6. Dezember 2008 ausser Betracht fielen. Unter Berücksichtigung der objektivierbaren somatischen Unfallfolgen am rechten Handgelenk sei der Beschwerdeführerin gemäss Einschätzung der an ihrer Abteilung Versiche rungsmedizin tätigen Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, und PD Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 11. April 2012 (Urk. 2/8/167) eine angepasste leichte Tätigkeit mit Heben und Tragen von Las ten bis zehn Kilogramm beidseits und bis fünf Kilogramm ausschliesslich rechts ganztags zumutbar, wobei Schläge und Vibrationen ebenso zu vermeiden seien wie ein schweres Hantieren mit Werkzeugen und grobmanuelle Tätigkeiten. Gestützt auf dieses Zumutbarkeitsprofil habe sie auf der Grundlage ihrer Doku mentation über Arbeitsplätze (DAP; Urk. 2/8/148) ein Invalideneinkommen er mittelt, welches bei Gegenüberstellung mit dem gestützt auf die Lohnangaben der Y.___ (Urk. 2/8/127, Urk. 2/8/129) festgelegten Validen einkommen keinen Erwerbsunfähigkeitsgrad von mehr als (richtig: mindestens) 10 % ergebe.

Dies er Entscheid wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 21. August 2013 (Urk. 2/17 ; Prozess UV.2012.00119 ) bestätigt .

E. 2.3 Das Bundesgericht hat im hierauf ergangenen Urteil 8C_711/2013 v om 23. Ja nu ar 2014 (Urk. 1, vgl. dort E. 7) erwogen , die Einschätzungen

des Dr. med. G.___ , FMH Handchirurgie und FHM Orthopädische Chirurgie (Bericht vom 22. September 2010 [Urk. 2/8/149/13-15]) , und der MEDAS-Gutachter ( Ex per tise der MEDAS H.___

vom 25. November 2011 [Urk. 2/8/158] , be in haltend unter anderem das Konsilium von Dr. med. I.___ , Facharzt FMH Rheu matologie, vom 19. August 2011 [Urk. 2/8/156]) mit jeweils Attes tierung einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % vermöchten beträchtliche Zweifel

am Bericht der SUVA-Ärzte vom 11. April 2012 zu wecken. So seien Dr. E.___ und PD Dr. F.___ auf den vom ME D AS-Gutachter geschilderten komplexen Resi dualzustand ( mit sekundärer radiokarpaler Arthrose und STT-Arthrose, residuell geschädigtem radio- scaphoidem Gelenkanteil mit leicht erweitertem Spatium [SL-Gelenkspalt] und zentraler Stufe/Eindellung an der distalen radialen Ge lenkfläche sowie Ver dacht auf Pseudoarthrose im Bereich der distalen Ulna , welche Befunde sich auch auf die U ntersuchungen durch PD Dr. D.___ ab stütz t en [Stellung nahme vom 10. Mai 2011, Urk. 2/8/153] ) nicht weiter einge gangen und hätten sich bezüglich ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 100 % auf die kreis ärztlichen Untersuchungsberichte von Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, bezogen, welcher indessen am 11. Februar 2010 (Urk. 2/8/69-70) ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Chirurgie , zuvor am 14. Juli 2009 (Urk. 2/8/45) von einer lediglich 50 %igen Ar beitsfähigkeit ausge gangen sei und sich in seinem Bericht über die Abschluss untersuchung vo m 19. Oktober 2010 (Urk. 2/8/113) zu diesem Punkt nicht mehr geäussert habe. Dr. E.___ und PD Dr. F.___ hätten nicht weiter erörtert und be gründet, weshalb sie bei den gegebenen (übereinstimmend vom SUVA-Kreisarzt und vom ME DAS-Gutachter festgestellten) Bewegungseinschränkungen und bei den von den genannten Spezialärzten bildgebend erhobenen Befunden von ei ner 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgingen. Der Hinweis darauf, dass die MEDAS-Gutachter auch die unfallfremden somatischen Beschwerden mitbe rücksichtigt hätten, vermöge diesbezüglich nicht zu genügen. Damit könne auf die versicherungs interne Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt wer den. Es bedürfe der weiteren Abklärung in Form eines Gerichtsgutachtens , in wieweit die Be schwerdeführerin durch die somatischen, organisch objektiv aus gewiesenen Folgen des Unfalls vom 6. Dezember 2008 mit Verletzung des rechten Handge lenks in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. 3.

E. 3 In Nachachtung des bundesgerichtlichen Urteils gab das hiesige Gericht bei der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, A.___ , namentlich bei PD Dr. med. B.___ , stv . Klinikdirektor, und Dr. med. C.___ , Assistenzärztin, ein Gutachten in Auftrag, welches a m 6. Mai 2015 (Urk.

20) erstattet wurd e .

Mit Verfügung vom 27. Mai 2015 (Urk. 23) wurde den Parteien Gelegenheit gegeben , sich zu m Gerichtsgutachten zu äussern . In diesem Rahmen reichte die Beschwerdeführerin a m 1. September 2015 (Urk. 28) die undatierte Stellung nahme von PD Dr. med. D.___ , FMH Orthopädie und Handchirurgie, ein (Urk. 29) und beantragte die Zusprache einer Rente auf der Basis eines

Invali ditätsgrad s von 30 % .

Zuvor hatte d ie SUVA a m

5. Juni 2015 (Urk. 25) auf Ab weisung der Beschwerde

geschlossen und sich gegen eine Überbindung der Kosten des Gerichtsgutachtens an sie ausgesprochen.

Die se Eingaben wurden der jeweiligen Gegenpartei am

E. 3.1 Im hernach durch das Gericht eingeholten Gutachten

des A.___

vom 6. Mai 2015 (Urk. 2 0 ) stellten PD Dr. B.___ und Dr. C.___

aus handchirurgischer Sicht die folgenden Diagnosen (S. 28) : - Chronische Handgelenksschmerzen rechts mit/bei - leichter posttraumatischer Radiocarpalarthrose rechts mit Gelenkflä chenirregularität distaler Radius korrespondierend zum radioscapho lu näre n Gelenk und Pseudoarthrose des Proc . styloideus

ulnae rechts mit/bei - St. p. intraartikulärer, nach dorsal dislozierter distaler Radiusfraktur rechts und Abrissfraktur des Proc . styloideus

ulnae vom 6. Dezember 2008 mit offener Reposition und interner Fixation mittels 2.4 mm Plattenosteosynthese vom 12. Dezember 2008 mit/bei - St. p. Osteosynthese-Materialentfernung distaler Radius rechts am 11. Mai 2010 - Sehr leichtgradige STT-Arthrose (Grad I nach Klassifikation basierend auf Eaton gemäss Publikation von White et al 2010).

Die Sachverständigen befanden (S. 27 f.) , aus rein handchirurgischer somati scher Sicht finde sich ein Handgelenk rechtsseitig mit Zustand nach distaler Ra diusfraktur mit Gelenksbeteiligung, welche adäquat versorgt worden sei. Es be stehe aktuell eine leichtgradige partielle posttraumatische Handgelenksarthrose, welche eine allenfalls leicht eingeschränkte Beweglichkeit und allenfalls eine leicht eingeschränkte Kraft erklären könnte. Zudem bestehe eine Pseudoar throse über der ehemaligen Abrissfraktur des Proc . styloideus an der Ulna bei klinisch im Seitenvergleich stabilen Gelenksverhältnissen ohne Mehranreiche rung im SPECT- CT ( das heisst kein entzündlicher Prozess wie Osteomyelitis oder Weich teilinfekt

vorliegend, S. 27 oben) . Rein auf dem Boden der objektiv und appa ra tiv zu erhebenden Befunde seien die von der Beschwerdeführerin geäusserten ausgeprägten Schmerzen und die Nichtbelastbarkeit der rechten Extremität (in der Untersuchung sei eine Belastung des rechten Handgelenks lediglich mit 0.5 Ki logramm möglich gewesen) nicht alleinig zu erklären. Aufgrund der aus gepräg ten subjektiven Schmerzhaftigkeit bei zusätzlich multiplen unfallfremden Lei den (Hauptproblematik: vorbestehendes multi - lokuläres Schmerzsyndrom, an haltende somatoforme Schmerzstörung) sei von einer Evaluation der funktio nellen Leistungsfähigkeit (EFL) keine relevante Mehrerkenntnis zu erwarten, weshalb davon abgesehen werde. Bei der klinischen Untersuchung sei eine mul tifokale, diffuse ausgeprägte demonstrierte Druckschmerzhaftigkeit über vielen untersuchten, auch unspezifischen Druckpunkten des gesamten rechten Arms bis hin zur Schulter aufgefallen, welche sich in der Repetition teils nicht ge deckt hätten. Aus rein handchirurgischer Sicht sei der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit mit normaler Belastung der linken Hand und nur sehr leichter (maxi mal fünf Kilogramm) bis (selten) leichter Belastung (maximal zehn Kilogramm) der rechten Hand im ganztägigen Rahmen zumutbar, dies unter Verzicht auf Vibrations einwirkung, Schlagbelastung und repetitive Bewegungen rechtsseitig (vgl. auch S. 30 ad Ziff. 1c) .

Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit habe auch zum Zeitpunkt des Fallab schlusses am 31. Januar 2011 und des Erlasses des Einspracheentscheids vom 20. April 2012 Gültigkeit. Denn im Vergleich mit den vorhergehenden Untersu chungen sei bezüglich der in der aktuellen Begutachtung festgestellten struktu rellen, leicht arthrotischen Veränderungen im Bereich des rechten Handgelenks keine wesentliche Progredienz festzustellen; der Zustand scheine sich im Ver lauf der letzten drei Jahre nicht wesentlich verändert zu haben (S. 30 ad Ziff. 1a und Ziff. 1b).

In Bezug auf die Einschätzungen von Dr. G.___ und des MEDAS-Gutachters Dr. I.___ führten die Gutachter aus (S. 33), ersterer sei von einer we nigstens 50%igen Einsatzfähigkeit der rechten Hand ausgegangen, habe die Einschränkung nachfolgend jedoch in Anbetracht der zusätzlich bestehenden unfallfremden Leiden vorgenommen und die Beschwerdeproblematik eher auf das chronische Schmerzsyndrom zurückgeführt. Dr. I.___ habe im Rah men seiner Arbeitsfähigkeitseinschätzung (50 %) auch die (unfallfremde) Rü cken- und Schulterproblematik mitberücksichtigt. Unter Ausblendung der un fallfremden Diagnosen werde – so die A.___ -Gutachter – an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (100 % gemäss formuliertem Zumutbarkeitsprofil) festge halten. Im Vergleich mit von Dr. G.___ erhobenen Bewegungsausmassen sei ak tuell teil weise eine leichte Verbesserung der Beweglichkeit auszumachen. In Anbetracht der klinischen und bildgebenden Untersuchungsbefunde ergäben sich keine An haltspunkte, um von der dargelegten Einschätzung abzuweichen.

E. 3.2 PD Dr. D.___ hielt in der von der Beschwerdeführerin jüngst ins Recht ge legten Stellungnahme (Urk. 29) fest, das Gerichtsgutachten sei sehr professionell und sachlich abgefasst worden. Entscheidend in der Beurteilung sei das S PECT -CT, welches zeige, dass die Entzünd ung relativ gering sei, obschon ein eindeuti ger Gelenkschaden bestehe, welcher bei Belastung des Handgelenks mit der Zeit sicherlich zunehmen werde. Die Messungen würden auch zeigen , dass k eine Atrophie der Muskulatur der betroffenen Hand vorliege, was ebenfalls ge gen ei nen totalen Ausfall des Gebrauchs dieser Extremität spreche. Auch komme klar hervor, dass die psychische Komponente leider zu einer allzu star ken de monstra tiven Haltung führe, welche sehr negativ auf das allgemeine Krank heitsbild anspreche. Das Einzige, was ihm nicht „passe“, seien die angege benen Kilogramme, da dies ja vier grossen Büchern (Atlanten) entspreche. Sogar eine „normale“ Person habe Mühe, solche Gegenstände zu manipulieren. Des halb finde er das Gewichtslimit von zehn Kilogramm total unrealistisch, und dies nur von der praktischen Seite aus gesehen. Anders ausgedrückt heisse das, dass eine Person, welche diese Kilos ohne Probleme manipulieren könne, zu 100 % ar beitsfähig sei für manuelle Tätigkeiten. Ansonsten habe er gegen das Gutachten nichts einzuwenden. 4. 4.1

Das handchirurgische gerichtliche Gutachten des A.___ vom 6. Mai 2015 (vgl. E. 3.1 hiervor) erfüllt die praxisgemässen Anforderungen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a) an eine beweiskräftige medizinische Entscheidung sgrundlage . Es ist für die strittige Fra ge der unfallbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um fassend, erging in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den relevanten medizi nischen Vorakten sowie unter Berücksichtigung sowohl der geklagten Be schwerden als auch der Ergebnisse der eigenen klinischen und bildgebenden Untersuchungen. Sodann vermag es in der Darlegung der medizinischen Ver hältnisse und in den S chlussfolgerungen zu überzeugen.

Namentlich legten die Sachverständigen

anhand der klinischen und radiologi schen Untersuchungsbefunde fundiert und schlüssig dar, dass die somatischen, organisch objektiv ausgewiesenen Folgen des Er eignisses vom 6. Dezember 2008 in einer Tätigkeit gemäss dem von ihnen formulierten Belastungsprofil ei ne n

vollen Arbeitse insatz

zulassen .

Insbesondere mit Blick darauf, dass nach adäquater Frakturv ersorgung eine nur leichtgradige partielle posttraumatische Handgelenksarthrose besteht, welche eine – allenfalls –

leichte Einschränkung von Beweglichkeit und Kraft zu erklären vermag, und bei vorliegender Pseu do arthrose im Rahmen von weiterführenden diagnostischen Abklärungen ein ent zündliches Geschehen aus ge schlossen werden konnte , erweist es sich als nach vollziehbar, dass in einer entsprechenden Verweisungstätigkeit (gemäss Belas tungsprofil ), weder zeitliche noch l eistungsmässige Einschränkungen bestehen.

Die auf zweimaliger persön licher Untersuchung und e iner SPECT- CT- Bildge bung beruhende

Einschätzung

der Gerichtsgutachter hat erhöhten Beweiswert für die Frage des zumutbaren beruflichen Leistungsvermögens. Sie wurde denn auch im Rahmen der jüngsten Verlautbarung des behandelnden PD Dr. D.___

(vgl. E. 3.2 hiervor) im We sentlichen bestätigt. Mithin stellt

das Gerichtsgutachten eine verlässliche Ent scheidungsgrundlage für die Beur teilung des Rentenanspruchs der Beschwerde führerin dar. 4.2

Zwingende Gründe, welche rechtsprechungsgemäss ein Abweichen von der Ein schätzung der Gerichtsgutachter gebieten würden (vgl. E. 1.2 hiervor), sind nicht er sichtlich und wurden auch von der Beschwerdeführerin (Urk. 28 S. 2) nicht auf gezeigt .

Entgegen ihrer Darstellung trifft es nicht zu, dass die Experten des A.___ ein an haltendes Manipulieren mit Gewichten von zehn Kilogramm über den ganzen Tag hinweg für möglich gehalten hätten. Vielmehr erachteten sie eine solche Belastung als nur selten zumutbar und legten im Übrigen das Gewichts limit

auf

bloss fünf Kilogramm fest . Dass die gerichtsgutachterliche Einschätzung der Ar beitsfähigkeit zu optimistisch ausgefallen wäre, lässt sich aus dem jüngsten Be richt von

PD Dr. D.___

(vgl. E. 3.2 hiervor) nicht ableiten , zumal er sich im Rahmen

seiner

einzig gegen die Obergrenze von zehn Kilogramm gerichteten Kritik nicht mit den konkreten medizinischen Verhältnissen auseinandersetzte und aus seiner Aussage, wonach bei Belastung der rechten Hand eine Zunahme des Gelenks schadens zu erwarten sei, nicht auf eine Unzumutbarkeit geschlos sen werden kann. Überhaupt vermag sich die Beschwerdeführerin nicht auf eine ärztliche Einschätzung zu berufen, soweit sie nachteilige Folgen für den Zu stand ihrer rechten oberen Extremität (Arm und Handgelenk) befürchtet. Was eine allfällige zukünftige Verschlechterung etwa bei progredienter

Arthrosebil dung

betrifft, kann

– bei einem Fallabschluss ohne Zusprache einer Invaliden rente – allenfalls eine Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse im Unfallversi cherungsrecht durch Anmeldung eines Rückfalles respektive einer Spätfolge geltend gemacht werden (vgl. Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Un fallversiche rung [UVG] , 4. Auflage 2012, S. 79 und S. 156). Ebenfalls ins Leere geht die Rüge der Beschwerdeführerin , die Gerichtsgutachter hätten den wegen persis tierender Handgelenksschmerzen aufgetreten en psychischen Beschwerden bei der Einschätzung des Arbeitsfähigkeitsgrad s zu Unrecht keine Bedeutung beigemes sen .

Wie vom hiesige Gericht im Entscheid vom 21. August 2013 (Urk. 2/17 , vgl. dort E. 4.1) aufgezeigt und vom Bundesgericht (Urk. 1, vgl. dort E. 7) insoweit be stätigt wurde , kann

hier der

psychische n Komponente mangels Adäquanz zum Unfall er eignis vom 6. Dezember 2008

nicht Rechnung getragen werden . 4.3

Mithin steht gestützt auf das Gerichtsgutachten des A.___ zuverlässig fest, dass in einer den – einzig zu berücksichtigenden

– s omatischen Unfallfolgen ange passten Tätigkeit , welche eine nur sehr leichte (maximal fünf Kilogramm) bis (selten) leichte Belastung (maximal zehn Kilogramm) der rechten Hand erfordert und rechtsseitig nicht mit Vibrations einwirkungen, Schlagbelastungen und re petitive n Bewegungen einher geht , eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht. Dieses Zumutbarkeitsprofil entspricht im Wesentlichen demjenigen, wie es von den SUVA-Ärzten Dr. E.___ und PD Dr. F.___ im Rahmen ihrer Aktenbeurteilung vom 11. April 2012 (Urk. 2/8/167 S. 13) definiert wurde, sodass die von der Be schwerdegegnerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung ausgewählten fünf DAP-Stellen (Urk. 2/8/148) unstreitig weiterhin massgebend sind . Nachdem die Bezifferung des Valideneinkommens gestützt auf die Lohnangaben der Y.___ (Urk. 2/8/127, Urk. 2/8/129) ebenfalls nicht beanstandet wurde, bleibt es bei der Feststellung, dass der Beschwerdeführerin mangels einer Erwerbseinbusse von mindestens 10 % keine Rente der Unfallversic herung zu steht .

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 1. September 2015 (Urk. 28 S. 3) erneut die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs – nunmehr von mindestens 10 % statt vormals mindestens 15 % (Urk. 2/13 S. 2) – fordert, ist abermals (vgl. E. 5 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 21. August 2013 [Urk. 2/17]) in Erinnerung zu rufen, dass nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3) b ei der Ermittlung des Invalidenein kommens gestützt auf DAP-Profile solche Abzüge grundsätzlich nicht sachge recht und daher

nicht zulässig sind. 4.4

Nach dem Ausgeführten besteht

– nunmehr unter Berücksichtigung der Arbeitsfä higkeitseinschätzung der Gerichtsgutachter – im Ergebnis entsprechend dem Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2012 (Urk. 2/2) mangels einer leistungsbegründenden Erwerbsunfähigkeit von mehr als (richtig: mindestens) 10 % kein Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung . Dem zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 5 . 5 .1

Mit BGE 139 V 496 E. 4.4 hat das Bundesgericht für den Bereich der Invaliden versicherung Kriterien aufgestellt, die bei der Beurteilung der Frage zu berück sichtigen sind, ob die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden können. Es erwog, es müsse ein Zusammenhang bestehen zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Ge richtsexpertise anzuordnen. Dies sei namentlich in folgenden Konstellationen der Fall: Wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen, ak tenmässig belegten ärztlichen Auffassungen bestehe, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet h abe (BGE 135 V 465 E. 4.4 ; siehe auch BGE 139 V 225 E. 4 und Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2013 vom 27 . Juni 2013 E.

2) oder wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt habe, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilu ngsgrundlage nicht erfülle (BGE 125 V 351 E. 3a ). Wenn die Verwal tung dagegen den Untersuchungsgrundsatz respektiert und ihre Auffassung auf objektive konvergente Grundlagen oder auf die Ergebnisse einer rechtsgenügli chen Expertise gestützt habe, sei die Überbindung der Kosten des erstinstanzli chen Gerichtsgutachtens an sie nicht gerechtfertigt, aus welchen Gründen dies auch immer erfolge (zum Beispiel aufgrund der Einreichung neuer Arztberichte oder eines Privatgutachtens). Diese Kriterien sind auch im Bereich der Unfall versicherung anzuwenden (BGE 1 40 V 70 E. 6; 139 V 225; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_719/2014 vom 27. Februar 2015 E. 2.1). 5 .2

Laut verbindlicher Feststellung des Bundesgerichts (vgl. E. 2.3 hiervor) war der Sachverhalt mit der dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegen den versicherungsinternen Einschätzung

von Dr. E.___ und PD Dr. F.___

vom 11. April 2012 hinsichtlich der für die Prüfung des Rentenanspruchs zentralen Frage der unfallbedingten Einschränkungen der Arbeits fähigkeit ungenügend abgeklärt.

Die Aktenstücke, welche Anlass zu dieser bundesgerichtlichen Beur teilung gaben , insbesondere der Bericht von Dr. G.___ vom 22. September 2010 (Urk. 2/8/149/13-15) und das Gutachten der MEDAS H.___ vom 25. November 2011 (Urk. 2/8/158), beinhaltend das rheumatologische Konsilium von Dr. I.___ vom 19. August 2011 (Urk. 2/8/156), waren der Be schwerdegegnerin bereits im Rahmen des Einspracheverfahrens zugegangen. Entgegen ihrer Auffassung (Urk. 25 S. 2 f. ) kann deshalb nicht gesagt werden, sie sei ihrer Pflicht zur Vornahme der notwendigen Abklärungen (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) hinreichend nachgekommen .

Mithin wurde das Gerichtsgutachten erforderlich, weil die Ergebnisse der Erhebungen aus dem Verwaltungsverfahren in einem rechtserheblichen Punkt widersprüchlich und nicht aus reichend be weiswertig waren.

Damit sind die praxisgemässen Kriterien

(vgl. E. 5.1 hiervor) für die Überbin dung der Gutachtenskosten an die Beschwerdegegnerin erfüllt. Dass die gericht lich angeordnete Expertise

de re n Standpunkt bestätigt, ist für die Auferle gung der Gutachtensk osten nicht relevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2013 vom 25. Juni 2013 E. 4.3). Ebenso wenig vo n Bedeutung ist in diesem Zusam menhang der Umstand, dass die Abklärungsbedürftigkeit letztinstanzlich und nicht durch das hiesige

Gericht festgestellt worden ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_159/2014 vom 26. August 2014 E. 5.2.2). Folglich hat d ie

Be schwerdegegnerin

die Kosten für das Gerichtsgutachten im Gesamtbetrag von Fr. 5‘787.25 (Urk. 26/ 1-2, Urk. 33 ) zu tragen .

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2 .

Die Kosten des Gerichtsgutachtens von Fr. 5‘787.25 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Ein tritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage je einer Kopie von Urk. 26/1-2 und Urk. 33 Bundesamt für Gesundheit sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter

E. 8 . September 2015 (Urk. 31 ) zur Kenntnis ge bracht . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00048 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom

28. Oktober 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1962 geborene X.___ war vom

1. September 2003 bis 1. Februar 2011 als Reinigungsmitarbeiterin bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der Schweizerische n Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert (Urk. 2/8/1, Urk. 2/8/134/3). Nach dem sie ab November 2006 insbesondere krankheitsbedingt in ihrer Arbeits fä higkeit eingeschränkt gewesen war (Urk. 2/8/11, Urk. 2/8/32), zog sie sich am 6. Dezember 2008 zuhause bei einem Sturz

auf die rechte Hand eine distale in traartikuläre, nach dorsal dislozierte Radiusfraktur mit Abriss des Processus

styloideus

ulnae rechts zu, welche am 12. Dezember 2008 im Z.___ osteosynthetisch versorgt wurde ( Urk. 2/8/4, Urk. 2/8/9-10).

Die SUVA kam für die Heilbehandlung auf und gewährte bis 31. Januar 2011 Taggeld (Urk. 2/8/115). Mit Verfügung vom 31. März 2011 (Urk. 2/8/137) sprach sie der Versicherten eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 5

% zu. Dagegen lehnte sie den geltend gemachten Anspruch auf eine Invalidenrente ab, was sie mit Einspracheentscheid vom 20. April 2012 (Urk. 2/2) bestätigte .

Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 2/1) wies das Sozialversicherungs ge richt des Kanto ns Zürich mit Entscheid vom 21. August 2013 (Urk. 2/ 17 ; Pro zess UV.2012.00119 ) ab , soweit es darauf eintrat . 2.

In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Bundes gericht den Entscheid des hiesigen Gerichts vom 21. August 2013 mit Urteil 8C_711/2013 vom 23. Januar 2014 (Urk. 1) auf und wies die Sache zur Ein ho lung eines Gerichtsgutachtens und neuer Entscheidung an dieses zurück. 3.

In Nachachtung des bundesgerichtlichen Urteils gab das hiesige Gericht bei der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, A.___ , namentlich bei PD Dr. med. B.___ , stv . Klinikdirektor, und Dr. med. C.___ , Assistenzärztin, ein Gutachten in Auftrag, welches a m 6. Mai 2015 (Urk.

20) erstattet wurd e .

Mit Verfügung vom 27. Mai 2015 (Urk. 23) wurde den Parteien Gelegenheit gegeben , sich zu m Gerichtsgutachten zu äussern . In diesem Rahmen reichte die Beschwerdeführerin a m 1. September 2015 (Urk. 28) die undatierte Stellung nahme von PD Dr. med. D.___ , FMH Orthopädie und Handchirurgie, ein (Urk. 29) und beantragte die Zusprache einer Rente auf der Basis eines

Invali ditätsgrad s von 30 % .

Zuvor hatte d ie SUVA a m

5. Juni 2015 (Urk. 25) auf Ab weisung der Beschwerde

geschlossen und sich gegen eine Überbindung der Kosten des Gerichtsgutachtens an sie ausgesprochen.

Die se Eingaben wurden der jeweiligen Gegenpartei am 8 . September 2015 (Urk. 31 ) zur Kenntnis ge bracht . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die massgebenden rechtlichen Grundlagen wurden im Urteil des hiesigen Ge richts vom 21. August 2013 (Urk. 2/17), teilweise unter Hinweis auf den ange fochtenen Einspracheentscheid vom 20. April 2012 (Urk. 2/2), dargelegt. Es be trifft dies nebst den Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen der Un fallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]) und den Ausführungen zum vorausgesetzten natürli chen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Scha den (BGE 129 V 177 E. 3 mit Hinweisen) und zu r Adäquanz des Kausalzusam menhangs namentlich bei psychischen Folgen von banalen und leichten Unfäl len

(BGE 115 V 133 E. 6 a) insbesondere die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung und die Bemessung des Invali ditätsgrads mittels Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts [ATSG]) sowie die Rechtsprechung zum Beweiswert eines ärztlichen Berichts (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) . Darauf wird verwiesen. 1.2

Ergänzend ist festzuhalten, dass das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute abweicht, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbar keit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schluss folgerungen gelangt. Eine a bweichende Be urteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungs äusse rungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüs sigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprü fung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für ange zeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgut achtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa ). 2. 2.1

Mangels Anfechtung ( vgl. Urk . 2/8/149/1-3 ) ist die Verfügung der Beschwerde gegnerin

vom 31. März 2011 (Urk. 2/8/137) in Teil rechtskraft erwachsen (vgl. BGE 119 V 347 E. 1b) , soweit damit eine Integritätsentschädigung aufgrund ei ner Integritätseinbusse von 5 % zugesprochen wurde. Auf das Begehren der Beschwerdeführerin um Zusprache einer höhere n als d er

gewährte n

Integritäts entschädigung (U rk. 2/1 S. 1) kann daher nicht eingetreten werden.

Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren einzig der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente, wobei diesbezüglich die Verhält nisse

ab dem Zeitpunkt des per 31. Januar 2011 vorgenommenen Fallab schlus ses (Urk. 2/ 8/115, Urk. 2/ 8/137/2) bis zum Erlass des die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden

Einspracheentscheids

vom 20. April 2012 massgebend sind (BGE 129 V 167 E. 1 ) . 2.2

Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid

vom

20. April 2012 (Urk. 2/2) d en Rentenanspruch und begründete dies damit, dass die psychischen Beschwerden mangels adäquaten Kausalzusammenhangs zum Unfall vom 6. Dezember 2008 ausser Betracht fielen. Unter Berücksichtigung der objektivierbaren somatischen Unfallfolgen am rechten Handgelenk sei der Beschwerdeführerin gemäss Einschätzung der an ihrer Abteilung Versiche rungsmedizin tätigen Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, und PD Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 11. April 2012 (Urk. 2/8/167) eine angepasste leichte Tätigkeit mit Heben und Tragen von Las ten bis zehn Kilogramm beidseits und bis fünf Kilogramm ausschliesslich rechts ganztags zumutbar, wobei Schläge und Vibrationen ebenso zu vermeiden seien wie ein schweres Hantieren mit Werkzeugen und grobmanuelle Tätigkeiten. Gestützt auf dieses Zumutbarkeitsprofil habe sie auf der Grundlage ihrer Doku mentation über Arbeitsplätze (DAP; Urk. 2/8/148) ein Invalideneinkommen er mittelt, welches bei Gegenüberstellung mit dem gestützt auf die Lohnangaben der Y.___ (Urk. 2/8/127, Urk. 2/8/129) festgelegten Validen einkommen keinen Erwerbsunfähigkeitsgrad von mehr als (richtig: mindestens) 10 % ergebe.

Dies er Entscheid wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 21. August 2013 (Urk. 2/17 ; Prozess UV.2012.00119 ) bestätigt . 2.3

Das Bundesgericht hat im hierauf ergangenen Urteil 8C_711/2013 v om 23. Ja nu ar 2014 (Urk. 1, vgl. dort E. 7) erwogen , die Einschätzungen

des Dr. med. G.___ , FMH Handchirurgie und FHM Orthopädische Chirurgie (Bericht vom 22. September 2010 [Urk. 2/8/149/13-15]) , und der MEDAS-Gutachter ( Ex per tise der MEDAS H.___

vom 25. November 2011 [Urk. 2/8/158] , be in haltend unter anderem das Konsilium von Dr. med. I.___ , Facharzt FMH Rheu matologie, vom 19. August 2011 [Urk. 2/8/156]) mit jeweils Attes tierung einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % vermöchten beträchtliche Zweifel

am Bericht der SUVA-Ärzte vom 11. April 2012 zu wecken. So seien Dr. E.___ und PD Dr. F.___ auf den vom ME D AS-Gutachter geschilderten komplexen Resi dualzustand ( mit sekundärer radiokarpaler Arthrose und STT-Arthrose, residuell geschädigtem radio- scaphoidem Gelenkanteil mit leicht erweitertem Spatium [SL-Gelenkspalt] und zentraler Stufe/Eindellung an der distalen radialen Ge lenkfläche sowie Ver dacht auf Pseudoarthrose im Bereich der distalen Ulna , welche Befunde sich auch auf die U ntersuchungen durch PD Dr. D.___ ab stütz t en [Stellung nahme vom 10. Mai 2011, Urk. 2/8/153] ) nicht weiter einge gangen und hätten sich bezüglich ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 100 % auf die kreis ärztlichen Untersuchungsberichte von Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, bezogen, welcher indessen am 11. Februar 2010 (Urk. 2/8/69-70) ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Chirurgie , zuvor am 14. Juli 2009 (Urk. 2/8/45) von einer lediglich 50 %igen Ar beitsfähigkeit ausge gangen sei und sich in seinem Bericht über die Abschluss untersuchung vo m 19. Oktober 2010 (Urk. 2/8/113) zu diesem Punkt nicht mehr geäussert habe. Dr. E.___ und PD Dr. F.___ hätten nicht weiter erörtert und be gründet, weshalb sie bei den gegebenen (übereinstimmend vom SUVA-Kreisarzt und vom ME DAS-Gutachter festgestellten) Bewegungseinschränkungen und bei den von den genannten Spezialärzten bildgebend erhobenen Befunden von ei ner 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgingen. Der Hinweis darauf, dass die MEDAS-Gutachter auch die unfallfremden somatischen Beschwerden mitbe rücksichtigt hätten, vermöge diesbezüglich nicht zu genügen. Damit könne auf die versicherungs interne Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt wer den. Es bedürfe der weiteren Abklärung in Form eines Gerichtsgutachtens , in wieweit die Be schwerdeführerin durch die somatischen, organisch objektiv aus gewiesenen Folgen des Unfalls vom 6. Dezember 2008 mit Verletzung des rechten Handge lenks in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. 3. 3.1

Im hernach durch das Gericht eingeholten Gutachten

des A.___

vom 6. Mai 2015 (Urk. 2 0 ) stellten PD Dr. B.___ und Dr. C.___

aus handchirurgischer Sicht die folgenden Diagnosen (S. 28) : - Chronische Handgelenksschmerzen rechts mit/bei - leichter posttraumatischer Radiocarpalarthrose rechts mit Gelenkflä chenirregularität distaler Radius korrespondierend zum radioscapho lu näre n Gelenk und Pseudoarthrose des Proc . styloideus

ulnae rechts mit/bei - St. p. intraartikulärer, nach dorsal dislozierter distaler Radiusfraktur rechts und Abrissfraktur des Proc . styloideus

ulnae vom 6. Dezember 2008 mit offener Reposition und interner Fixation mittels 2.4 mm Plattenosteosynthese vom 12. Dezember 2008 mit/bei - St. p. Osteosynthese-Materialentfernung distaler Radius rechts am 11. Mai 2010 - Sehr leichtgradige STT-Arthrose (Grad I nach Klassifikation basierend auf Eaton gemäss Publikation von White et al 2010).

Die Sachverständigen befanden (S. 27 f.) , aus rein handchirurgischer somati scher Sicht finde sich ein Handgelenk rechtsseitig mit Zustand nach distaler Ra diusfraktur mit Gelenksbeteiligung, welche adäquat versorgt worden sei. Es be stehe aktuell eine leichtgradige partielle posttraumatische Handgelenksarthrose, welche eine allenfalls leicht eingeschränkte Beweglichkeit und allenfalls eine leicht eingeschränkte Kraft erklären könnte. Zudem bestehe eine Pseudoar throse über der ehemaligen Abrissfraktur des Proc . styloideus an der Ulna bei klinisch im Seitenvergleich stabilen Gelenksverhältnissen ohne Mehranreiche rung im SPECT- CT ( das heisst kein entzündlicher Prozess wie Osteomyelitis oder Weich teilinfekt

vorliegend, S. 27 oben) . Rein auf dem Boden der objektiv und appa ra tiv zu erhebenden Befunde seien die von der Beschwerdeführerin geäusserten ausgeprägten Schmerzen und die Nichtbelastbarkeit der rechten Extremität (in der Untersuchung sei eine Belastung des rechten Handgelenks lediglich mit 0.5 Ki logramm möglich gewesen) nicht alleinig zu erklären. Aufgrund der aus gepräg ten subjektiven Schmerzhaftigkeit bei zusätzlich multiplen unfallfremden Lei den (Hauptproblematik: vorbestehendes multi - lokuläres Schmerzsyndrom, an haltende somatoforme Schmerzstörung) sei von einer Evaluation der funktio nellen Leistungsfähigkeit (EFL) keine relevante Mehrerkenntnis zu erwarten, weshalb davon abgesehen werde. Bei der klinischen Untersuchung sei eine mul tifokale, diffuse ausgeprägte demonstrierte Druckschmerzhaftigkeit über vielen untersuchten, auch unspezifischen Druckpunkten des gesamten rechten Arms bis hin zur Schulter aufgefallen, welche sich in der Repetition teils nicht ge deckt hätten. Aus rein handchirurgischer Sicht sei der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit mit normaler Belastung der linken Hand und nur sehr leichter (maxi mal fünf Kilogramm) bis (selten) leichter Belastung (maximal zehn Kilogramm) der rechten Hand im ganztägigen Rahmen zumutbar, dies unter Verzicht auf Vibrations einwirkung, Schlagbelastung und repetitive Bewegungen rechtsseitig (vgl. auch S. 30 ad Ziff. 1c) .

Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit habe auch zum Zeitpunkt des Fallab schlusses am 31. Januar 2011 und des Erlasses des Einspracheentscheids vom 20. April 2012 Gültigkeit. Denn im Vergleich mit den vorhergehenden Untersu chungen sei bezüglich der in der aktuellen Begutachtung festgestellten struktu rellen, leicht arthrotischen Veränderungen im Bereich des rechten Handgelenks keine wesentliche Progredienz festzustellen; der Zustand scheine sich im Ver lauf der letzten drei Jahre nicht wesentlich verändert zu haben (S. 30 ad Ziff. 1a und Ziff. 1b).

In Bezug auf die Einschätzungen von Dr. G.___ und des MEDAS-Gutachters Dr. I.___ führten die Gutachter aus (S. 33), ersterer sei von einer we nigstens 50%igen Einsatzfähigkeit der rechten Hand ausgegangen, habe die Einschränkung nachfolgend jedoch in Anbetracht der zusätzlich bestehenden unfallfremden Leiden vorgenommen und die Beschwerdeproblematik eher auf das chronische Schmerzsyndrom zurückgeführt. Dr. I.___ habe im Rah men seiner Arbeitsfähigkeitseinschätzung (50 %) auch die (unfallfremde) Rü cken- und Schulterproblematik mitberücksichtigt. Unter Ausblendung der un fallfremden Diagnosen werde – so die A.___ -Gutachter – an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (100 % gemäss formuliertem Zumutbarkeitsprofil) festge halten. Im Vergleich mit von Dr. G.___ erhobenen Bewegungsausmassen sei ak tuell teil weise eine leichte Verbesserung der Beweglichkeit auszumachen. In Anbetracht der klinischen und bildgebenden Untersuchungsbefunde ergäben sich keine An haltspunkte, um von der dargelegten Einschätzung abzuweichen. 3.2

PD Dr. D.___ hielt in der von der Beschwerdeführerin jüngst ins Recht ge legten Stellungnahme (Urk. 29) fest, das Gerichtsgutachten sei sehr professionell und sachlich abgefasst worden. Entscheidend in der Beurteilung sei das S PECT -CT, welches zeige, dass die Entzünd ung relativ gering sei, obschon ein eindeuti ger Gelenkschaden bestehe, welcher bei Belastung des Handgelenks mit der Zeit sicherlich zunehmen werde. Die Messungen würden auch zeigen , dass k eine Atrophie der Muskulatur der betroffenen Hand vorliege, was ebenfalls ge gen ei nen totalen Ausfall des Gebrauchs dieser Extremität spreche. Auch komme klar hervor, dass die psychische Komponente leider zu einer allzu star ken de monstra tiven Haltung führe, welche sehr negativ auf das allgemeine Krank heitsbild anspreche. Das Einzige, was ihm nicht „passe“, seien die angege benen Kilogramme, da dies ja vier grossen Büchern (Atlanten) entspreche. Sogar eine „normale“ Person habe Mühe, solche Gegenstände zu manipulieren. Des halb finde er das Gewichtslimit von zehn Kilogramm total unrealistisch, und dies nur von der praktischen Seite aus gesehen. Anders ausgedrückt heisse das, dass eine Person, welche diese Kilos ohne Probleme manipulieren könne, zu 100 % ar beitsfähig sei für manuelle Tätigkeiten. Ansonsten habe er gegen das Gutachten nichts einzuwenden. 4. 4.1

Das handchirurgische gerichtliche Gutachten des A.___ vom 6. Mai 2015 (vgl. E. 3.1 hiervor) erfüllt die praxisgemässen Anforderungen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a) an eine beweiskräftige medizinische Entscheidung sgrundlage . Es ist für die strittige Fra ge der unfallbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um fassend, erging in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den relevanten medizi nischen Vorakten sowie unter Berücksichtigung sowohl der geklagten Be schwerden als auch der Ergebnisse der eigenen klinischen und bildgebenden Untersuchungen. Sodann vermag es in der Darlegung der medizinischen Ver hältnisse und in den S chlussfolgerungen zu überzeugen.

Namentlich legten die Sachverständigen

anhand der klinischen und radiologi schen Untersuchungsbefunde fundiert und schlüssig dar, dass die somatischen, organisch objektiv ausgewiesenen Folgen des Er eignisses vom 6. Dezember 2008 in einer Tätigkeit gemäss dem von ihnen formulierten Belastungsprofil ei ne n

vollen Arbeitse insatz

zulassen .

Insbesondere mit Blick darauf, dass nach adäquater Frakturv ersorgung eine nur leichtgradige partielle posttraumatische Handgelenksarthrose besteht, welche eine – allenfalls –

leichte Einschränkung von Beweglichkeit und Kraft zu erklären vermag, und bei vorliegender Pseu do arthrose im Rahmen von weiterführenden diagnostischen Abklärungen ein ent zündliches Geschehen aus ge schlossen werden konnte , erweist es sich als nach vollziehbar, dass in einer entsprechenden Verweisungstätigkeit (gemäss Belas tungsprofil ), weder zeitliche noch l eistungsmässige Einschränkungen bestehen.

Die auf zweimaliger persön licher Untersuchung und e iner SPECT- CT- Bildge bung beruhende

Einschätzung

der Gerichtsgutachter hat erhöhten Beweiswert für die Frage des zumutbaren beruflichen Leistungsvermögens. Sie wurde denn auch im Rahmen der jüngsten Verlautbarung des behandelnden PD Dr. D.___

(vgl. E. 3.2 hiervor) im We sentlichen bestätigt. Mithin stellt

das Gerichtsgutachten eine verlässliche Ent scheidungsgrundlage für die Beur teilung des Rentenanspruchs der Beschwerde führerin dar. 4.2

Zwingende Gründe, welche rechtsprechungsgemäss ein Abweichen von der Ein schätzung der Gerichtsgutachter gebieten würden (vgl. E. 1.2 hiervor), sind nicht er sichtlich und wurden auch von der Beschwerdeführerin (Urk. 28 S. 2) nicht auf gezeigt .

Entgegen ihrer Darstellung trifft es nicht zu, dass die Experten des A.___ ein an haltendes Manipulieren mit Gewichten von zehn Kilogramm über den ganzen Tag hinweg für möglich gehalten hätten. Vielmehr erachteten sie eine solche Belastung als nur selten zumutbar und legten im Übrigen das Gewichts limit

auf

bloss fünf Kilogramm fest . Dass die gerichtsgutachterliche Einschätzung der Ar beitsfähigkeit zu optimistisch ausgefallen wäre, lässt sich aus dem jüngsten Be richt von

PD Dr. D.___

(vgl. E. 3.2 hiervor) nicht ableiten , zumal er sich im Rahmen

seiner

einzig gegen die Obergrenze von zehn Kilogramm gerichteten Kritik nicht mit den konkreten medizinischen Verhältnissen auseinandersetzte und aus seiner Aussage, wonach bei Belastung der rechten Hand eine Zunahme des Gelenks schadens zu erwarten sei, nicht auf eine Unzumutbarkeit geschlos sen werden kann. Überhaupt vermag sich die Beschwerdeführerin nicht auf eine ärztliche Einschätzung zu berufen, soweit sie nachteilige Folgen für den Zu stand ihrer rechten oberen Extremität (Arm und Handgelenk) befürchtet. Was eine allfällige zukünftige Verschlechterung etwa bei progredienter

Arthrosebil dung

betrifft, kann

– bei einem Fallabschluss ohne Zusprache einer Invaliden rente – allenfalls eine Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse im Unfallversi cherungsrecht durch Anmeldung eines Rückfalles respektive einer Spätfolge geltend gemacht werden (vgl. Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Un fallversiche rung [UVG] , 4. Auflage 2012, S. 79 und S. 156). Ebenfalls ins Leere geht die Rüge der Beschwerdeführerin , die Gerichtsgutachter hätten den wegen persis tierender Handgelenksschmerzen aufgetreten en psychischen Beschwerden bei der Einschätzung des Arbeitsfähigkeitsgrad s zu Unrecht keine Bedeutung beigemes sen .

Wie vom hiesige Gericht im Entscheid vom 21. August 2013 (Urk. 2/17 , vgl. dort E. 4.1) aufgezeigt und vom Bundesgericht (Urk. 1, vgl. dort E. 7) insoweit be stätigt wurde , kann

hier der

psychische n Komponente mangels Adäquanz zum Unfall er eignis vom 6. Dezember 2008

nicht Rechnung getragen werden . 4.3

Mithin steht gestützt auf das Gerichtsgutachten des A.___ zuverlässig fest, dass in einer den – einzig zu berücksichtigenden

– s omatischen Unfallfolgen ange passten Tätigkeit , welche eine nur sehr leichte (maximal fünf Kilogramm) bis (selten) leichte Belastung (maximal zehn Kilogramm) der rechten Hand erfordert und rechtsseitig nicht mit Vibrations einwirkungen, Schlagbelastungen und re petitive n Bewegungen einher geht , eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht. Dieses Zumutbarkeitsprofil entspricht im Wesentlichen demjenigen, wie es von den SUVA-Ärzten Dr. E.___ und PD Dr. F.___ im Rahmen ihrer Aktenbeurteilung vom 11. April 2012 (Urk. 2/8/167 S. 13) definiert wurde, sodass die von der Be schwerdegegnerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung ausgewählten fünf DAP-Stellen (Urk. 2/8/148) unstreitig weiterhin massgebend sind . Nachdem die Bezifferung des Valideneinkommens gestützt auf die Lohnangaben der Y.___ (Urk. 2/8/127, Urk. 2/8/129) ebenfalls nicht beanstandet wurde, bleibt es bei der Feststellung, dass der Beschwerdeführerin mangels einer Erwerbseinbusse von mindestens 10 % keine Rente der Unfallversic herung zu steht .

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 1. September 2015 (Urk. 28 S. 3) erneut die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs – nunmehr von mindestens 10 % statt vormals mindestens 15 % (Urk. 2/13 S. 2) – fordert, ist abermals (vgl. E. 5 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 21. August 2013 [Urk. 2/17]) in Erinnerung zu rufen, dass nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3) b ei der Ermittlung des Invalidenein kommens gestützt auf DAP-Profile solche Abzüge grundsätzlich nicht sachge recht und daher

nicht zulässig sind. 4.4

Nach dem Ausgeführten besteht

– nunmehr unter Berücksichtigung der Arbeitsfä higkeitseinschätzung der Gerichtsgutachter – im Ergebnis entsprechend dem Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2012 (Urk. 2/2) mangels einer leistungsbegründenden Erwerbsunfähigkeit von mehr als (richtig: mindestens) 10 % kein Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung . Dem zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 5 . 5 .1

Mit BGE 139 V 496 E. 4.4 hat das Bundesgericht für den Bereich der Invaliden versicherung Kriterien aufgestellt, die bei der Beurteilung der Frage zu berück sichtigen sind, ob die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden können. Es erwog, es müsse ein Zusammenhang bestehen zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Ge richtsexpertise anzuordnen. Dies sei namentlich in folgenden Konstellationen der Fall: Wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen, ak tenmässig belegten ärztlichen Auffassungen bestehe, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet h abe (BGE 135 V 465 E. 4.4 ; siehe auch BGE 139 V 225 E. 4 und Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2013 vom 27 . Juni 2013 E.

2) oder wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt habe, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilu ngsgrundlage nicht erfülle (BGE 125 V 351 E. 3a ). Wenn die Verwal tung dagegen den Untersuchungsgrundsatz respektiert und ihre Auffassung auf objektive konvergente Grundlagen oder auf die Ergebnisse einer rechtsgenügli chen Expertise gestützt habe, sei die Überbindung der Kosten des erstinstanzli chen Gerichtsgutachtens an sie nicht gerechtfertigt, aus welchen Gründen dies auch immer erfolge (zum Beispiel aufgrund der Einreichung neuer Arztberichte oder eines Privatgutachtens). Diese Kriterien sind auch im Bereich der Unfall versicherung anzuwenden (BGE 1 40 V 70 E. 6; 139 V 225; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_719/2014 vom 27. Februar 2015 E. 2.1). 5 .2

Laut verbindlicher Feststellung des Bundesgerichts (vgl. E. 2.3 hiervor) war der Sachverhalt mit der dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegen den versicherungsinternen Einschätzung

von Dr. E.___ und PD Dr. F.___

vom 11. April 2012 hinsichtlich der für die Prüfung des Rentenanspruchs zentralen Frage der unfallbedingten Einschränkungen der Arbeits fähigkeit ungenügend abgeklärt.

Die Aktenstücke, welche Anlass zu dieser bundesgerichtlichen Beur teilung gaben , insbesondere der Bericht von Dr. G.___ vom 22. September 2010 (Urk. 2/8/149/13-15) und das Gutachten der MEDAS H.___ vom 25. November 2011 (Urk. 2/8/158), beinhaltend das rheumatologische Konsilium von Dr. I.___ vom 19. August 2011 (Urk. 2/8/156), waren der Be schwerdegegnerin bereits im Rahmen des Einspracheverfahrens zugegangen. Entgegen ihrer Auffassung (Urk. 25 S. 2 f. ) kann deshalb nicht gesagt werden, sie sei ihrer Pflicht zur Vornahme der notwendigen Abklärungen (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) hinreichend nachgekommen .

Mithin wurde das Gerichtsgutachten erforderlich, weil die Ergebnisse der Erhebungen aus dem Verwaltungsverfahren in einem rechtserheblichen Punkt widersprüchlich und nicht aus reichend be weiswertig waren.

Damit sind die praxisgemässen Kriterien

(vgl. E. 5.1 hiervor) für die Überbin dung der Gutachtenskosten an die Beschwerdegegnerin erfüllt. Dass die gericht lich angeordnete Expertise

de re n Standpunkt bestätigt, ist für die Auferle gung der Gutachtensk osten nicht relevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2013 vom 25. Juni 2013 E. 4.3). Ebenso wenig vo n Bedeutung ist in diesem Zusam menhang der Umstand, dass die Abklärungsbedürftigkeit letztinstanzlich und nicht durch das hiesige

Gericht festgestellt worden ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_159/2014 vom 26. August 2014 E. 5.2.2). Folglich hat d ie

Be schwerdegegnerin

die Kosten für das Gerichtsgutachten im Gesamtbetrag von Fr. 5‘787.25 (Urk. 26/ 1-2, Urk. 33 ) zu tragen .

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2 .

Die Kosten des Gerichtsgutachtens von Fr. 5‘787.25 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Ein tritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage je einer Kopie von Urk. 26/1-2 und Urk. 33 Bundesamt für Gesundheit sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter