Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1970, war seit dem 3. Mai 2010 bei der Arbeitslosen versicherung angemeldet und damit bei der Schweizerischen Un fallver - sicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert (Urk. 9/1). Am 19. Mai 2011 erlitt er einen Unfall, als er beim Aussteigen aus dem Tram einen Fehltritt machte und sich dabei das Knie sowie das linke Handge lenk verletzte (Urk. 9/1, Urk. 9/47, Urk. 9/71). Die SUVA erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen.
1.2
Mit Verfügung vom 20. Februar 2012 (Urk. 9/89) schloss die SUVA den Fall per
29. Februar 2012 ab und stellte die Versicherungsleistungen (T aggeld und Heil kosten) ein, da die noch bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur seien. Die am 27. Februar 2012 vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 9/91) wies die SUVA mit Entscheid vom 19. April 2012 ab (Urk. 9/97 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom
19. April 2012 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 16. Mai 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es seien ihm weiterhin Leistungen zu erbringen.
Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2012 (Urk. 8) schloss die Beschwerde - gegne rin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdefüh rer am
7. September 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG), so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch ent steht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine an - spruchs - aufhe bende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu - sammenhang ge geben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 1.4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass gemäss den ärztlichen Stellungnahmen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sei, dass das Unfallereignis vom 19. Mai 2011 nicht mehr Ursa che des Gesundheitsschadens, wie er sich am 29. Februar 2012 präsentiert habe, darstelle , und der status quo sine vel ante spätestens zu diesem Zeitpunkt er reicht gewesen sei (S. 7 Ziff. 3 lit. b). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise auf den Stand punkt (Urk. 1), er habe immer noch Schmerzen , weshalb weiterhin Leis tungen zu erbringen seien. 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, ob die über den 29. Februar 2012 hinaus beste henden Schulter- und Kniebeschwerden des Beschwerdeführers in rechtsgenüg lichem Zusammenhang zum Unfallereignis vom 19. Mai 2011 stehen. 3. 3.1
Gemäss Akten machte der Beschwerdeführer am
19. Mai 2011 beim Aussteigen aus dem Tram einen Fehltritt, wobei er gemäss eigenen Angaben jedoch nicht gestürzt sei. Er verletzte sich dabei am Knie und an den Händen (Urk. 9/1, Urk. 9/11). 3.2
Nach seinen Fehltritt vom 19. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer am
21. Mai 2011 durch Dr. med. Y.___ , Innere Medizin und Nierenerkran kungen FMH, untersucht. Dieser nannte als Diagnose einen Verdacht auf eine Meniskusluxation nach Kontusion (Urk. 9/16
Ziff. 4 ) und führte aus, der Be schwerdeführer sei seit dem 19. Mai 2011 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsun fähig ( Ziff. 8). 3.3
Mittels am 24. Mai 2011 in der Z.___ durchgeführter Magnetreso nanztomographie (MR I ; Urk. 9/27) des linken Knies konnte eine mukoide Dege neration des medialen Meniskus sowie weniger ausgeprägt auch lateral, hinge gen kein umschriebener Meniskusriss festgestellt werden.
3.4
Die Ärzte des A.___ , Chirurgische Klinik, berichtet en am 2 2. Juni 2011 ( Urk. 9/32) und nannten nach am 21. Juni 2011 durchgeführter Arthro-MRI der linken Schulter (vgl. Urk. 9/52) folgende Diagnosen: - Unfall vom 19. Mai 2011 mit - Schulterdistorsion links (Verdacht auf SLAP-Läsion, Bursitis subdelto idea und subacromialis sowie Tendinosa Supraspinatussehne ohne Ruptur) - Kniedistorsion links mit intrameniskaler Kontusionszone am medialen Meniskus sowie klinischer Verdacht auf ein iliotibiales Bandsyndrom (Runner’s Knee) - Handgelenkskontusion rechts
Sie führten aus, das vom Beschwerdeführer mitgebrachte MRI des linken Knies vom Mai 2011 zeige vor allem eine intrameniskale Läsion im Bereich des Hin terhorns ohne klare an die Oberfläche reichende Rissbildung. Im Arthro-MRI der linken Schulter zeige sich eine Tendinose der Supraspinatussehne ohne eigentli che Ruptur. 3.5
Die Ärzte de s A.___ , Chirurgische Klinik, berichteten am 29. August 2011 ( Urk. 9/59) und nannten folgende Diagnosen: - Unfall vom 19. Mai 2011 mit - Bursitis subdeltoidea/subacromialis links - Kniedistorsion mit Verdacht auf Runner’s Knee - Handgelenkskontusion rechts
Sie führten aus, die Wiederaufnahme der Arbeit sei seit dem 16. Juli 2011 wie der zu 100 % möglich (S. 2 oben). 3.6
Die Ärzte der B.___ , Orthopädie, berichteten am 26. Oktober 2011 ( Urk. 9/70) und nannten folgende Diagnosen: - Schulterimpingement beidseits - Bizepstendinopathie Schulter links
Sie führten aus, es fänden sich symmetrische Schulterkonturen und keine Ein schränkung der passiven Schulterbeweglichkeit. Anhaltspunkte für ossäre Läsi onen gäbe es keine. Bei positivem Impingementzeichen werde mit dem Be schwerdeführer eine diagnostische und therapeutische subacromiale und gleno humerale Infiltration vereinbart. 3.7
Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie FMH, Kreisarzt der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), berichtete am 15. Februar 2012 ( Urk. 9/88) über die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2012 und führte aus, beim Beschwerde führer sei ein unauffälliger Barfussgang mit leichten Ausknicken des linken Knies während der Standphase in Varus möglich, wobei d ieses Phänomen rechts deutlicher ausgeprägt sei . Im Stehen zeige sich ein Tiefstand der linken Be ckenseite. Es finde sich annähernd eine symmetrische Silhouette des Schulter gürtels mit etwas Hochstand der lateralen Clavicula. Die aktive Schulterbeweg lichkeit sei symmetrisch, wobei sämtliche gängigen Schultertests linksseitig als schmerzhaft angegeben würden (S. 5).
Die MR-tomographische Abklärung des linken Knies habe einen geringen Ge lenkserguss, daneben lediglich mukoide Degenerationen der Menisci gezeigt. Das später diagnostizierte runner’s knee links sei einem Reiben und Springen des iliotibialen Bandes am lateralen Femurkondylus, was keiner unfallkausalen Schädigung entspreche. Anlässlich der anamnestischen Befragung bezeichne sich der Beschwerdeführer bezüglich des linken Knies als beschwerdefrei. Bei der klinischen Untersuchung werde eine Druckschmerzhaftigkeit über dem la teralen Rand des Femurkondyls angegeben, wobei das Gelenk selber ergussfrei und bandstabil sei. Am linken Knie lägen keine Folgen des Unfallereignisses vom 19. Mai 2011 vor, eine strukturelle Schädigung durch das Unfallereignis sei bei der MRI-Untersuchung am 24. Mai 2011 ausgeschlossen worden (S. 7 Ziff. 5 oben).
An der linken Schulter habe zu Beginn eine schmerzbedingt eigeschränkte Beweg lichkeit bestanden, bei der späteren Arthro-MRI-Untersuchung hätten je doch ebenfalls keine klar unfallbedingten pathologischen Befunde erhoben wer den können. Bei einer Tendinose der Supraspinatussehne sei eine begleitende Bursitis häufig vorhanden. Eine Teilläsion der Rotatorenmanschette habe nicht bestanden. Heute gebe der Beschwerdeführer zwar linksbetonte, jedoch beidsei tige Schulterbeschwerden an. Bei der klinischen Untersuchung zeige sich ein fast symmetrisches subacromiales Reiben im Bereich beider Schultergelenke. Die Beweglichkeit der Schultern sei symmetrisch und es ergäben sich keine Hin weise auf eine Partialinsuffizienz der Rotatorenmanschette (S. 7 f. Ziff. 5 unten) .
Die Muskulierung der Arme beweise das Fehlen einer erheblichen funktionellen Auswirkung der Schulterbeschwerden links . Bei Fehlen strukturelle r Unfallfol gen im Arthro-MRI der linken Schulter vom 2 1. Juni 2011 sei gerade die Bila teralität der Schulterbeschwerden beweisend, dass die heute vorhandenen Schulterbeschwerden nicht mehr auf das Unfallereignis vom 1 9. Mai 2011 zu rückgeführt werden könnten. Die Schulterprobleme beidseits seien auf degene rative Veränderungen zurückzuführen (S. 8 oben). 4. 4.1
Unmittelbar nach dem Unfallereignis im Mai 2011 standen beim Beschwer - defüh rer vor allem Beschwerden im linken Knie und in der linken Schulter im Vordergrund. Der erstbehandelnde Arzt Dr. Y.___ diagnostizierte einen Verdacht auf eine Meniskusluxation nach Kontusion. Mittels eines in der Folge am 2 4. Mai 2011 durchgeführten MRIs des linken Knies konnte eine mu koide Degeneration des medialen Meniskus sowie weniger ausgeprägt auch la teral, hingegen kein umschriebener Meniskusriss festgestellt werden (E. 3.3). Weiter konnten mittels des am 2 1. Juni 2011 durchgeführten Arthro-MRIs der linken Schulter eine Tendinose der Supraspinatussehne ohne Ruptur, einen prominenten Recessus in kranialen Labrumanteilen ohne Nachweis für eine Labrumläsion sowie diskrete degenerative Veränderungen der AC-Gelenke fest gestellt werden ( Urk. 9/52). Die Ärzte des A.___ (E. 3.4-3.5) sowie die Ärzte der B.___ (E. 3.6) bestätigten diesen Befund.
Gemäss dem Bericht von Kreisarzt Dr. C.___ (E. 3. 7) sei bei Fehlen strukturel ler Unfallfolgen im Arthro-MRI der linken Schulter vom 2 1. Juni 2011 insbe sondere die Bilateralität der Schulterbeschwerden beweisend, dass die heute noch vorhandenen Schulterbeschwerden nicht mehr auf den Unfall vom 1 9. Mai 2011 zurückzuführen seien . D i e beidseitigen Schulterprobleme seien vielmehr auf degenerative Veränderungen zurückzuführen. Auch die MR-tomographische Abklärung des linken Knies vom 2 4. Mai 2011 habe neben einem geringen Ge lenkserguss lediglich mukoide Degenerationen der Menisken gezeigt . E ine strukturelle Schädigun g durch das Ereignis sei ausges c h lossen worden. Das später diagnostizierte runner’s knee links entspreche keiner unfallkausalen Schädigung und sei beim Knievarus des Beschwerdeführers konstitutionell gut erklärbar. 4.2
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass der Bericht von Kreisarzt Dr. C.___ ( Urk. 9/88 ) für die Beantwortung der gestellten Frage umfassend ist. Die Beurteilung berücksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die ge klagten Bes chwerden des Beschwerdeführers . Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. So machte Dr. C.___ darauf aufmerksam, dass sich im MRI des linken Knies ein auffallend breiter medialer Meniskus gezeigt habe, welcher mukoid degeneriert sei, jedoch keinen Riss aufgewiesen habe
(S. 7) . Weiter bezog er ausdrücklich Stellung zu den radiologischen Befunden und führte aus, die konventionellen Röntgenbilder der linken Schulter und des rechten Handgelenks zeigten altersentsprechend unauffällige osteoartikuläre Verhältnisse (S. 6 unten). Einleuchtend ist in diesem Zusammenhang auch die Argumentation von Dr. C.___ , dass die Muskulierung der Arme das Fehlen einer erheblichen funktionellen Auswirkung der Schulterbeschwerden beweise (S. 8 oben).
Dr. C.___ legte ausserdem plausibel dar, dass zu Beginn an der linken Schul ter eine schmerzbedingt eingeschränkte Beweglichkeit vorgelegen habe, bei der Arthro-MRI-Untersuchung jedoch keine klar unfallbedingten pathologischen Befunde erhoben werden konnten und auch keine Teilläsion der Rotatoren manschette bestanden habe . Er zeigte weiter in nachvollziehbarer Weise auf, dass bei einer Tendinose der Supraspinatussehne eine begleitende Bursitis häu fig vorhanden sei (S. 7 Mitte). Überdies machte Dr. C.___ darauf aufmerksam, dass bei Fehlen struktureller Unfallfolgen im Arthro-MRI der linken Schulter gerade die Bilateralität der Schulterbeschwerden beweisend sei, dass die heute noch vorhandenen Schulterbeschwerden nicht mehr auf das Ereignis vom 1 9. Mai 2011 zurückgeführt werden könnten (S. 8).
Die ärztliche Beurteilung durch Dr. C.___ entspr icht somit den von der Recht - sprechung konkretisierten Anforderungen (vgl. E. 1.5 und E. 1.6 hievor) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Zudem wird die Beurteilung durch den Bericht der
Ärzte des A.___ (E. 3.5) gestützt , indem diese die Wiederaufnahme der Arbeit bereits seit dem 1 6. Juli 2011 wieder als zu 100 % möglich erachteten.
Es liegen weder abweichende Einschätzungen noch Beurteilungen vor, welche die Schlussfolgerungen von Dr. C.___ in Frage zu stellen vermöchten, zumal sämtliche anderen medizinischen Berichte keine massgeblichen und somit auch keine von Dr. C.___ abweichende Kausalitätsaussagen enthalten. 4.3
Zusammenfassend ist auf die überzeugende, nachvollziehbare und ausführlich begründete Einschätzung von Kreisarzt Dr. C.___ abzustellen. Die vorliegen den medizinischen Akten erweisen sich als ausreichend, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann.
Die vom Beschwerdeführer geklagten Schulterbeschwerden waren mit über - wiegen der Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt des Fallabschlusses durch die Beschwerdegegnerin per 29. Februar 2012 nicht mehr natürlich-kausal zum Unfallgeschehen vom 1 9. Mai 201 1.
Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach als rechtens, womit die Be schwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Nach Art.
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).
E. 1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine an - spruchs - aufhe bende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu - sammenhang ge geben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
E. 1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.6 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom
19. April 2012 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 16. Mai 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es seien ihm weiterhin Leistungen zu erbringen.
Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2012 (Urk. 8) schloss die Beschwerde - gegne rin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdefüh rer am
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass gemäss den ärztlichen Stellungnahmen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sei, dass das Unfallereignis vom 19. Mai 2011 nicht mehr Ursa che des Gesundheitsschadens, wie er sich am 29. Februar 2012 präsentiert habe, darstelle , und der status quo sine vel ante spätestens zu diesem Zeitpunkt er reicht gewesen sei (S. 7 Ziff. 3 lit. b).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise auf den Stand punkt (Urk. 1), er habe immer noch Schmerzen , weshalb weiterhin Leis tungen zu erbringen seien.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob die über den 29. Februar 2012 hinaus beste henden Schulter- und Kniebeschwerden des Beschwerdeführers in rechtsgenüg lichem Zusammenhang zum Unfallereignis vom 19. Mai 2011 stehen. 3. 3.1
Gemäss Akten machte der Beschwerdeführer am
19. Mai 2011 beim Aussteigen aus dem Tram einen Fehltritt, wobei er gemäss eigenen Angaben jedoch nicht gestürzt sei. Er verletzte sich dabei am Knie und an den Händen (Urk. 9/1, Urk. 9/11). 3.2
Nach seinen Fehltritt vom 19. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer am
21. Mai 2011 durch Dr. med. Y.___ , Innere Medizin und Nierenerkran kungen FMH, untersucht. Dieser nannte als Diagnose einen Verdacht auf eine Meniskusluxation nach Kontusion (Urk. 9/16
Ziff. 4 ) und führte aus, der Be schwerdeführer sei seit dem 19. Mai 2011 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsun fähig ( Ziff. 8). 3.3
Mittels am 24. Mai 2011 in der Z.___ durchgeführter Magnetreso nanztomographie (MR I ; Urk. 9/27) des linken Knies konnte eine mukoide Dege neration des medialen Meniskus sowie weniger ausgeprägt auch lateral, hinge gen kein umschriebener Meniskusriss festgestellt werden.
3.4
Die Ärzte des A.___ , Chirurgische Klinik, berichtet en am 2 2. Juni 2011 ( Urk. 9/32) und nannten nach am 21. Juni 2011 durchgeführter Arthro-MRI der linken Schulter (vgl. Urk. 9/52) folgende Diagnosen: - Unfall vom 19. Mai 2011 mit - Schulterdistorsion links (Verdacht auf SLAP-Läsion, Bursitis subdelto idea und subacromialis sowie Tendinosa Supraspinatussehne ohne Ruptur) - Kniedistorsion links mit intrameniskaler Kontusionszone am medialen Meniskus sowie klinischer Verdacht auf ein iliotibiales Bandsyndrom (Runner’s Knee) - Handgelenkskontusion rechts
Sie führten aus, das vom Beschwerdeführer mitgebrachte MRI des linken Knies vom Mai 2011 zeige vor allem eine intrameniskale Läsion im Bereich des Hin terhorns ohne klare an die Oberfläche reichende Rissbildung. Im Arthro-MRI der linken Schulter zeige sich eine Tendinose der Supraspinatussehne ohne eigentli che Ruptur. 3.5
Die Ärzte de s A.___ , Chirurgische Klinik, berichteten am 29. August 2011 ( Urk. 9/59) und nannten folgende Diagnosen: - Unfall vom 19. Mai 2011 mit - Bursitis subdeltoidea/subacromialis links - Kniedistorsion mit Verdacht auf Runner’s Knee - Handgelenkskontusion rechts
Sie führten aus, die Wiederaufnahme der Arbeit sei seit dem 16. Juli 2011 wie der zu 100 % möglich (S. 2 oben). 3.6
Die Ärzte der B.___ , Orthopädie, berichteten am 26. Oktober 2011 ( Urk. 9/70) und nannten folgende Diagnosen: - Schulterimpingement beidseits - Bizepstendinopathie Schulter links
Sie führten aus, es fänden sich symmetrische Schulterkonturen und keine Ein schränkung der passiven Schulterbeweglichkeit. Anhaltspunkte für ossäre Läsi onen gäbe es keine. Bei positivem Impingementzeichen werde mit dem Be schwerdeführer eine diagnostische und therapeutische subacromiale und gleno humerale Infiltration vereinbart. 3.7
Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie FMH, Kreisarzt der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), berichtete am 15. Februar 2012 ( Urk. 9/88) über die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2012 und führte aus, beim Beschwerde führer sei ein unauffälliger Barfussgang mit leichten Ausknicken des linken Knies während der Standphase in Varus möglich, wobei d ieses Phänomen rechts deutlicher ausgeprägt sei . Im Stehen zeige sich ein Tiefstand der linken Be ckenseite. Es finde sich annähernd eine symmetrische Silhouette des Schulter gürtels mit etwas Hochstand der lateralen Clavicula. Die aktive Schulterbeweg lichkeit sei symmetrisch, wobei sämtliche gängigen Schultertests linksseitig als schmerzhaft angegeben würden (S. 5).
Die MR-tomographische Abklärung des linken Knies habe einen geringen Ge lenkserguss, daneben lediglich mukoide Degenerationen der Menisci gezeigt. Das später diagnostizierte runner’s knee links sei einem Reiben und Springen des iliotibialen Bandes am lateralen Femurkondylus, was keiner unfallkausalen Schädigung entspreche. Anlässlich der anamnestischen Befragung bezeichne sich der Beschwerdeführer bezüglich des linken Knies als beschwerdefrei. Bei der klinischen Untersuchung werde eine Druckschmerzhaftigkeit über dem la teralen Rand des Femurkondyls angegeben, wobei das Gelenk selber ergussfrei und bandstabil sei. Am linken Knie lägen keine Folgen des Unfallereignisses vom 19. Mai 2011 vor, eine strukturelle Schädigung durch das Unfallereignis sei bei der MRI-Untersuchung am 24. Mai 2011 ausgeschlossen worden (S. 7 Ziff. 5 oben).
An der linken Schulter habe zu Beginn eine schmerzbedingt eigeschränkte Beweg lichkeit bestanden, bei der späteren Arthro-MRI-Untersuchung hätten je doch ebenfalls keine klar unfallbedingten pathologischen Befunde erhoben wer den können. Bei einer Tendinose der Supraspinatussehne sei eine begleitende Bursitis häufig vorhanden. Eine Teilläsion der Rotatorenmanschette habe nicht bestanden. Heute gebe der Beschwerdeführer zwar linksbetonte, jedoch beidsei tige Schulterbeschwerden an. Bei der klinischen Untersuchung zeige sich ein fast symmetrisches subacromiales Reiben im Bereich beider Schultergelenke. Die Beweglichkeit der Schultern sei symmetrisch und es ergäben sich keine Hin weise auf eine Partialinsuffizienz der Rotatorenmanschette (S. 7 f. Ziff. 5 unten) .
Die Muskulierung der Arme beweise das Fehlen einer erheblichen funktionellen Auswirkung der Schulterbeschwerden links . Bei Fehlen strukturelle r Unfallfol gen im Arthro-MRI der linken Schulter vom 2 1. Juni 2011 sei gerade die Bila teralität der Schulterbeschwerden beweisend, dass die heute vorhandenen Schulterbeschwerden nicht mehr auf das Unfallereignis vom 1 9. Mai 2011 zu rückgeführt werden könnten. Die Schulterprobleme beidseits seien auf degene rative Veränderungen zurückzuführen (S. 8 oben). 4. 4.1
Unmittelbar nach dem Unfallereignis im Mai 2011 standen beim Beschwer - defüh rer vor allem Beschwerden im linken Knie und in der linken Schulter im Vordergrund. Der erstbehandelnde Arzt Dr. Y.___ diagnostizierte einen Verdacht auf eine Meniskusluxation nach Kontusion. Mittels eines in der Folge am 2 4. Mai 2011 durchgeführten MRIs des linken Knies konnte eine mu koide Degeneration des medialen Meniskus sowie weniger ausgeprägt auch la teral, hingegen kein umschriebener Meniskusriss festgestellt werden (E. 3.3). Weiter konnten mittels des am 2 1. Juni 2011 durchgeführten Arthro-MRIs der linken Schulter eine Tendinose der Supraspinatussehne ohne Ruptur, einen prominenten Recessus in kranialen Labrumanteilen ohne Nachweis für eine Labrumläsion sowie diskrete degenerative Veränderungen der AC-Gelenke fest gestellt werden ( Urk. 9/52). Die Ärzte des A.___ (E. 3.4-3.5) sowie die Ärzte der B.___ (E. 3.6) bestätigten diesen Befund.
Gemäss dem Bericht von Kreisarzt Dr. C.___ (E. 3. 7) sei bei Fehlen strukturel ler Unfallfolgen im Arthro-MRI der linken Schulter vom 2 1. Juni 2011 insbe sondere die Bilateralität der Schulterbeschwerden beweisend, dass die heute noch vorhandenen Schulterbeschwerden nicht mehr auf den Unfall vom 1 9. Mai 2011 zurückzuführen seien . D i e beidseitigen Schulterprobleme seien vielmehr auf degenerative Veränderungen zurückzuführen. Auch die MR-tomographische Abklärung des linken Knies vom 2 4. Mai 2011 habe neben einem geringen Ge lenkserguss lediglich mukoide Degenerationen der Menisken gezeigt . E ine strukturelle Schädigun g durch das Ereignis sei ausges c h lossen worden. Das später diagnostizierte runner’s knee links entspreche keiner unfallkausalen Schädigung und sei beim Knievarus des Beschwerdeführers konstitutionell gut erklärbar. 4.2
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass der Bericht von Kreisarzt Dr. C.___ ( Urk. 9/88 ) für die Beantwortung der gestellten Frage umfassend ist. Die Beurteilung berücksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die ge klagten Bes chwerden des Beschwerdeführers . Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. So machte Dr. C.___ darauf aufmerksam, dass sich im MRI des linken Knies ein auffallend breiter medialer Meniskus gezeigt habe, welcher mukoid degeneriert sei, jedoch keinen Riss aufgewiesen habe
(S. 7) . Weiter bezog er ausdrücklich Stellung zu den radiologischen Befunden und führte aus, die konventionellen Röntgenbilder der linken Schulter und des rechten Handgelenks zeigten altersentsprechend unauffällige osteoartikuläre Verhältnisse (S. 6 unten). Einleuchtend ist in diesem Zusammenhang auch die Argumentation von Dr. C.___ , dass die Muskulierung der Arme das Fehlen einer erheblichen funktionellen Auswirkung der Schulterbeschwerden beweise (S. 8 oben).
Dr. C.___ legte ausserdem plausibel dar, dass zu Beginn an der linken Schul ter eine schmerzbedingt eingeschränkte Beweglichkeit vorgelegen habe, bei der Arthro-MRI-Untersuchung jedoch keine klar unfallbedingten pathologischen Befunde erhoben werden konnten und auch keine Teilläsion der Rotatoren manschette bestanden habe . Er zeigte weiter in nachvollziehbarer Weise auf, dass bei einer Tendinose der Supraspinatussehne eine begleitende Bursitis häu fig vorhanden sei (S. 7 Mitte). Überdies machte Dr. C.___ darauf aufmerksam, dass bei Fehlen struktureller Unfallfolgen im Arthro-MRI der linken Schulter gerade die Bilateralität der Schulterbeschwerden beweisend sei, dass die heute noch vorhandenen Schulterbeschwerden nicht mehr auf das Ereignis vom 1 9. Mai 2011 zurückgeführt werden könnten (S. 8).
Die ärztliche Beurteilung durch Dr. C.___ entspr icht somit den von der Recht - sprechung konkretisierten Anforderungen (vgl. E. 1.5 und E. 1.6 hievor) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Zudem wird die Beurteilung durch den Bericht der
Ärzte des A.___ (E. 3.5) gestützt , indem diese die Wiederaufnahme der Arbeit bereits seit dem 1 6. Juli 2011 wieder als zu 100 % möglich erachteten.
Es liegen weder abweichende Einschätzungen noch Beurteilungen vor, welche die Schlussfolgerungen von Dr. C.___ in Frage zu stellen vermöchten, zumal sämtliche anderen medizinischen Berichte keine massgeblichen und somit auch keine von Dr. C.___ abweichende Kausalitätsaussagen enthalten. 4.3
Zusammenfassend ist auf die überzeugende, nachvollziehbare und ausführlich begründete Einschätzung von Kreisarzt Dr. C.___ abzustellen. Die vorliegen den medizinischen Akten erweisen sich als ausreichend, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann.
Die vom Beschwerdeführer geklagten Schulterbeschwerden waren mit über - wiegen der Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt des Fallabschlusses durch die Beschwerdegegnerin per 29. Februar 2012 nicht mehr natürlich-kausal zum Unfallgeschehen vom 1 9. Mai 201 1.
Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach als rechtens, womit die Be schwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
E. 7 September 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG), so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch ent steht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00111 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
18. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1970, war seit dem 3. Mai 2010 bei der Arbeitslosen versicherung angemeldet und damit bei der Schweizerischen Un fallver - sicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert (Urk. 9/1). Am 19. Mai 2011 erlitt er einen Unfall, als er beim Aussteigen aus dem Tram einen Fehltritt machte und sich dabei das Knie sowie das linke Handge lenk verletzte (Urk. 9/1, Urk. 9/47, Urk. 9/71). Die SUVA erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen.
1.2
Mit Verfügung vom 20. Februar 2012 (Urk. 9/89) schloss die SUVA den Fall per
29. Februar 2012 ab und stellte die Versicherungsleistungen (T aggeld und Heil kosten) ein, da die noch bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur seien. Die am 27. Februar 2012 vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 9/91) wies die SUVA mit Entscheid vom 19. April 2012 ab (Urk. 9/97 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom
19. April 2012 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 16. Mai 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es seien ihm weiterhin Leistungen zu erbringen.
Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2012 (Urk. 8) schloss die Beschwerde - gegne rin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdefüh rer am
7. September 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG), so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch ent steht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine an - spruchs - aufhe bende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu - sammenhang ge geben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). 1.4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die be fragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass gemäss den ärztlichen Stellungnahmen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sei, dass das Unfallereignis vom 19. Mai 2011 nicht mehr Ursa che des Gesundheitsschadens, wie er sich am 29. Februar 2012 präsentiert habe, darstelle , und der status quo sine vel ante spätestens zu diesem Zeitpunkt er reicht gewesen sei (S. 7 Ziff. 3 lit. b). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise auf den Stand punkt (Urk. 1), er habe immer noch Schmerzen , weshalb weiterhin Leis tungen zu erbringen seien. 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, ob die über den 29. Februar 2012 hinaus beste henden Schulter- und Kniebeschwerden des Beschwerdeführers in rechtsgenüg lichem Zusammenhang zum Unfallereignis vom 19. Mai 2011 stehen. 3. 3.1
Gemäss Akten machte der Beschwerdeführer am
19. Mai 2011 beim Aussteigen aus dem Tram einen Fehltritt, wobei er gemäss eigenen Angaben jedoch nicht gestürzt sei. Er verletzte sich dabei am Knie und an den Händen (Urk. 9/1, Urk. 9/11). 3.2
Nach seinen Fehltritt vom 19. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer am
21. Mai 2011 durch Dr. med. Y.___ , Innere Medizin und Nierenerkran kungen FMH, untersucht. Dieser nannte als Diagnose einen Verdacht auf eine Meniskusluxation nach Kontusion (Urk. 9/16
Ziff. 4 ) und führte aus, der Be schwerdeführer sei seit dem 19. Mai 2011 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsun fähig ( Ziff. 8). 3.3
Mittels am 24. Mai 2011 in der Z.___ durchgeführter Magnetreso nanztomographie (MR I ; Urk. 9/27) des linken Knies konnte eine mukoide Dege neration des medialen Meniskus sowie weniger ausgeprägt auch lateral, hinge gen kein umschriebener Meniskusriss festgestellt werden.
3.4
Die Ärzte des A.___ , Chirurgische Klinik, berichtet en am 2 2. Juni 2011 ( Urk. 9/32) und nannten nach am 21. Juni 2011 durchgeführter Arthro-MRI der linken Schulter (vgl. Urk. 9/52) folgende Diagnosen: - Unfall vom 19. Mai 2011 mit - Schulterdistorsion links (Verdacht auf SLAP-Läsion, Bursitis subdelto idea und subacromialis sowie Tendinosa Supraspinatussehne ohne Ruptur) - Kniedistorsion links mit intrameniskaler Kontusionszone am medialen Meniskus sowie klinischer Verdacht auf ein iliotibiales Bandsyndrom (Runner’s Knee) - Handgelenkskontusion rechts
Sie führten aus, das vom Beschwerdeführer mitgebrachte MRI des linken Knies vom Mai 2011 zeige vor allem eine intrameniskale Läsion im Bereich des Hin terhorns ohne klare an die Oberfläche reichende Rissbildung. Im Arthro-MRI der linken Schulter zeige sich eine Tendinose der Supraspinatussehne ohne eigentli che Ruptur. 3.5
Die Ärzte de s A.___ , Chirurgische Klinik, berichteten am 29. August 2011 ( Urk. 9/59) und nannten folgende Diagnosen: - Unfall vom 19. Mai 2011 mit - Bursitis subdeltoidea/subacromialis links - Kniedistorsion mit Verdacht auf Runner’s Knee - Handgelenkskontusion rechts
Sie führten aus, die Wiederaufnahme der Arbeit sei seit dem 16. Juli 2011 wie der zu 100 % möglich (S. 2 oben). 3.6
Die Ärzte der B.___ , Orthopädie, berichteten am 26. Oktober 2011 ( Urk. 9/70) und nannten folgende Diagnosen: - Schulterimpingement beidseits - Bizepstendinopathie Schulter links
Sie führten aus, es fänden sich symmetrische Schulterkonturen und keine Ein schränkung der passiven Schulterbeweglichkeit. Anhaltspunkte für ossäre Läsi onen gäbe es keine. Bei positivem Impingementzeichen werde mit dem Be schwerdeführer eine diagnostische und therapeutische subacromiale und gleno humerale Infiltration vereinbart. 3.7
Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie FMH, Kreisarzt der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), berichtete am 15. Februar 2012 ( Urk. 9/88) über die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2012 und führte aus, beim Beschwerde führer sei ein unauffälliger Barfussgang mit leichten Ausknicken des linken Knies während der Standphase in Varus möglich, wobei d ieses Phänomen rechts deutlicher ausgeprägt sei . Im Stehen zeige sich ein Tiefstand der linken Be ckenseite. Es finde sich annähernd eine symmetrische Silhouette des Schulter gürtels mit etwas Hochstand der lateralen Clavicula. Die aktive Schulterbeweg lichkeit sei symmetrisch, wobei sämtliche gängigen Schultertests linksseitig als schmerzhaft angegeben würden (S. 5).
Die MR-tomographische Abklärung des linken Knies habe einen geringen Ge lenkserguss, daneben lediglich mukoide Degenerationen der Menisci gezeigt. Das später diagnostizierte runner’s knee links sei einem Reiben und Springen des iliotibialen Bandes am lateralen Femurkondylus, was keiner unfallkausalen Schädigung entspreche. Anlässlich der anamnestischen Befragung bezeichne sich der Beschwerdeführer bezüglich des linken Knies als beschwerdefrei. Bei der klinischen Untersuchung werde eine Druckschmerzhaftigkeit über dem la teralen Rand des Femurkondyls angegeben, wobei das Gelenk selber ergussfrei und bandstabil sei. Am linken Knie lägen keine Folgen des Unfallereignisses vom 19. Mai 2011 vor, eine strukturelle Schädigung durch das Unfallereignis sei bei der MRI-Untersuchung am 24. Mai 2011 ausgeschlossen worden (S. 7 Ziff. 5 oben).
An der linken Schulter habe zu Beginn eine schmerzbedingt eigeschränkte Beweg lichkeit bestanden, bei der späteren Arthro-MRI-Untersuchung hätten je doch ebenfalls keine klar unfallbedingten pathologischen Befunde erhoben wer den können. Bei einer Tendinose der Supraspinatussehne sei eine begleitende Bursitis häufig vorhanden. Eine Teilläsion der Rotatorenmanschette habe nicht bestanden. Heute gebe der Beschwerdeführer zwar linksbetonte, jedoch beidsei tige Schulterbeschwerden an. Bei der klinischen Untersuchung zeige sich ein fast symmetrisches subacromiales Reiben im Bereich beider Schultergelenke. Die Beweglichkeit der Schultern sei symmetrisch und es ergäben sich keine Hin weise auf eine Partialinsuffizienz der Rotatorenmanschette (S. 7 f. Ziff. 5 unten) .
Die Muskulierung der Arme beweise das Fehlen einer erheblichen funktionellen Auswirkung der Schulterbeschwerden links . Bei Fehlen strukturelle r Unfallfol gen im Arthro-MRI der linken Schulter vom 2 1. Juni 2011 sei gerade die Bila teralität der Schulterbeschwerden beweisend, dass die heute vorhandenen Schulterbeschwerden nicht mehr auf das Unfallereignis vom 1 9. Mai 2011 zu rückgeführt werden könnten. Die Schulterprobleme beidseits seien auf degene rative Veränderungen zurückzuführen (S. 8 oben). 4. 4.1
Unmittelbar nach dem Unfallereignis im Mai 2011 standen beim Beschwer - defüh rer vor allem Beschwerden im linken Knie und in der linken Schulter im Vordergrund. Der erstbehandelnde Arzt Dr. Y.___ diagnostizierte einen Verdacht auf eine Meniskusluxation nach Kontusion. Mittels eines in der Folge am 2 4. Mai 2011 durchgeführten MRIs des linken Knies konnte eine mu koide Degeneration des medialen Meniskus sowie weniger ausgeprägt auch la teral, hingegen kein umschriebener Meniskusriss festgestellt werden (E. 3.3). Weiter konnten mittels des am 2 1. Juni 2011 durchgeführten Arthro-MRIs der linken Schulter eine Tendinose der Supraspinatussehne ohne Ruptur, einen prominenten Recessus in kranialen Labrumanteilen ohne Nachweis für eine Labrumläsion sowie diskrete degenerative Veränderungen der AC-Gelenke fest gestellt werden ( Urk. 9/52). Die Ärzte des A.___ (E. 3.4-3.5) sowie die Ärzte der B.___ (E. 3.6) bestätigten diesen Befund.
Gemäss dem Bericht von Kreisarzt Dr. C.___ (E. 3. 7) sei bei Fehlen strukturel ler Unfallfolgen im Arthro-MRI der linken Schulter vom 2 1. Juni 2011 insbe sondere die Bilateralität der Schulterbeschwerden beweisend, dass die heute noch vorhandenen Schulterbeschwerden nicht mehr auf den Unfall vom 1 9. Mai 2011 zurückzuführen seien . D i e beidseitigen Schulterprobleme seien vielmehr auf degenerative Veränderungen zurückzuführen. Auch die MR-tomographische Abklärung des linken Knies vom 2 4. Mai 2011 habe neben einem geringen Ge lenkserguss lediglich mukoide Degenerationen der Menisken gezeigt . E ine strukturelle Schädigun g durch das Ereignis sei ausges c h lossen worden. Das später diagnostizierte runner’s knee links entspreche keiner unfallkausalen Schädigung und sei beim Knievarus des Beschwerdeführers konstitutionell gut erklärbar. 4.2
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass der Bericht von Kreisarzt Dr. C.___ ( Urk. 9/88 ) für die Beantwortung der gestellten Frage umfassend ist. Die Beurteilung berücksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die ge klagten Bes chwerden des Beschwerdeführers . Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. So machte Dr. C.___ darauf aufmerksam, dass sich im MRI des linken Knies ein auffallend breiter medialer Meniskus gezeigt habe, welcher mukoid degeneriert sei, jedoch keinen Riss aufgewiesen habe
(S. 7) . Weiter bezog er ausdrücklich Stellung zu den radiologischen Befunden und führte aus, die konventionellen Röntgenbilder der linken Schulter und des rechten Handgelenks zeigten altersentsprechend unauffällige osteoartikuläre Verhältnisse (S. 6 unten). Einleuchtend ist in diesem Zusammenhang auch die Argumentation von Dr. C.___ , dass die Muskulierung der Arme das Fehlen einer erheblichen funktionellen Auswirkung der Schulterbeschwerden beweise (S. 8 oben).
Dr. C.___ legte ausserdem plausibel dar, dass zu Beginn an der linken Schul ter eine schmerzbedingt eingeschränkte Beweglichkeit vorgelegen habe, bei der Arthro-MRI-Untersuchung jedoch keine klar unfallbedingten pathologischen Befunde erhoben werden konnten und auch keine Teilläsion der Rotatoren manschette bestanden habe . Er zeigte weiter in nachvollziehbarer Weise auf, dass bei einer Tendinose der Supraspinatussehne eine begleitende Bursitis häu fig vorhanden sei (S. 7 Mitte). Überdies machte Dr. C.___ darauf aufmerksam, dass bei Fehlen struktureller Unfallfolgen im Arthro-MRI der linken Schulter gerade die Bilateralität der Schulterbeschwerden beweisend sei, dass die heute noch vorhandenen Schulterbeschwerden nicht mehr auf das Ereignis vom 1 9. Mai 2011 zurückgeführt werden könnten (S. 8).
Die ärztliche Beurteilung durch Dr. C.___ entspr icht somit den von der Recht - sprechung konkretisierten Anforderungen (vgl. E. 1.5 und E. 1.6 hievor) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Zudem wird die Beurteilung durch den Bericht der
Ärzte des A.___ (E. 3.5) gestützt , indem diese die Wiederaufnahme der Arbeit bereits seit dem 1 6. Juli 2011 wieder als zu 100 % möglich erachteten.
Es liegen weder abweichende Einschätzungen noch Beurteilungen vor, welche die Schlussfolgerungen von Dr. C.___ in Frage zu stellen vermöchten, zumal sämtliche anderen medizinischen Berichte keine massgeblichen und somit auch keine von Dr. C.___ abweichende Kausalitätsaussagen enthalten. 4.3
Zusammenfassend ist auf die überzeugende, nachvollziehbare und ausführlich begründete Einschätzung von Kreisarzt Dr. C.___ abzustellen. Die vorliegen den medizinischen Akten erweisen sich als ausreichend, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann.
Die vom Beschwerdeführer geklagten Schulterbeschwerden waren mit über - wiegen der Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt des Fallabschlusses durch die Beschwerdegegnerin per 29. Februar 2012 nicht mehr natürlich-kausal zum Unfallgeschehen vom 1 9. Mai 201 1.
Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach als rechtens, womit die Be schwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach