Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1970,
war seit dem 3. Mai 2010 bei der Arbe its lo sen versicherung angemeldet und erlitt am 1 9. Mai 2011 einen Unfall, als er beim Aussteigen aus einem Tram einen Fehltritt machte ( Urk. 10/30/85 unten, Urk.
10/30/2 04 ). Vom 2 4. September bis 2. November 2012 war der Versicherte
über die Y.___ im Rahmen eines befristeten Tem poräreinsatzes
als Lüftungsmonteur tätig ( Urk. 10/43 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7) . Unter Hinweis auf Schultergelenks-, Knie- und Rücken beschwerden meldete er sich am 9. Januar 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/22 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte
die medizinische und erwerbliche Situation ab , zog Akten der Schweize rischen Un fallversicherungsanstalt (SUVA) bei ( Urk. 10/ 28 , Urk. 10/30 )
und
ver anlasste eine Untersuchung des Versicherten durch einen Arzt ihres Regionalen Ärzt lichen Dienstes ( R AD; Urk. 10/54).
Nach ergangenem Vorbescheid ( Urk. 10/59 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung
vom 1 2. Dezember 2013 sowohl den Anspruch des Versicherten auf be rufliche Mass nahmen als auch auf eine Invalidenr ente ( Urk. 10/69 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 1 2. Dezember 2013 ( Urk.
2) erhob d er Versicherte am 1 9. Dezember 2013 Beschwerde ( Urk. 1) , welche er am 2 1. Januar 2014 auffor de rungsgemäss (vgl. Urk.
4) verbesserte ( Urk. 6) , und beantragte sinngemäss die Veranlassung weiter e r medizinische r Abklärungen durch das Gericht . Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Februar 2014 ( Urk. 9 ) die Ab weisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 5. April 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 11 ). 3.
Die SUVA , welche für die Folgen des Unfalles vom 1 9. Mai 2011
Taggeld leis tungen und Heilkostenvergütungen erbracht hatte, schloss den Fall mit Verfü gung vom 2 0. Februar 2012 per 2 9. Februar 2012 ab und stellte ihre Leis tungen
auf diesen Zeitpunkt hin ein ( Urk. 10/30/48-49) , was sie mit Einsprache ent scheid vom 1 9. April 2012 bestätigte ( Urk. 10/30/31-39) . Die dagegen erho bene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 1 8. November 2013 im Verfahren Nr. UV.2012.00111 abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Invalide oder von einer Invalidität ( Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er halten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind ( Abs. 1).
Die Ei ngliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruf licher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Ar beitsver mittlung, Kapitalhilfe;
Abs. 3 lit . b) . 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG ) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Be ziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbs tätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben
sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zu mut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Ar beitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tat sächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E.
3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).
Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder je den falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für
Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran gezo gen werden (BGE 126 V 75 f. E.
3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2011 in seiner Arbeits- und Leistungs fähigkeit eingeschränkt sei. In seiner angestammten Tätigkeit als Lüftungsmon teur , welche als nicht geeignet betrachtet werden müsse, sei momentan von ei ner 50%igen Arbeits un fähigkeit auszugehen. Eine behinderungsangepasste Tä tigkeit sei dem Beschwerdeführer jedoch seit Februar 2012 zu 100 % zumutbar (S.
2 oben) . Zur Invaliditätsbemess u ng stellte die Beschwerdegegnerin dem von ihr er mittelten Valideneinkommen von Fr. 58‘855.90
ein gestützt auf statisti sche Ta bellenlöhne ermitteltes, zufolge unterdurchschnittlichem Validenein kommen
ge kürztes und leidensbedingt um 15 % verringertes Invalideneinkom men von Fr. 52‘819.70 gegenüber und ermittelte einen rentenausschliessenden Invalidi täts grad von 1 0 %
(S. 2 Mitte). Des Weiteren verneinte sie einen An spruch des Be schwerdeführers auf aktive Arbeitsvermittlung mit der Begrün dung, dass er keine gesundheitsbedingte Einschränku ng bei der Stellensuche erfahre (S. 2 unten). 2.2
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ( Urk. 1 und Urk. 6) dem ge genüber geltend, er habe im November 2010 einen Unfall erlitten . Im Mai 2011 sei er erneut verunfallt und bis März 2012 arbeitsunfähig gewesen . In den Jahren 2012 bis 2013 habe er unter starken Schmerzen und unter Einnahme von Medi kamenten versucht, wieder ins Arbeitsleben einzusteigen . Ab Juni 2013 sei er wieder arbeitsunfähig gewesen. Er fühle sich nicht 100 % gesund. Die Be schwer degegnerin habe seine Rücken- und Armschmerzen nicht ernst ge nommen, wes halb er um die Veranlassung einer Untersuchung durch einen Spezialarzt unter Erstellung von Röntgenaufnahmen seiner Arme und seines Rückens ersuche. 3. 3.1
D ie Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf den Bericht von RAD-Arzt Dr. med.
Z.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 9. August 2013 ( Urk.
10/54) . Dr. Z.___ hatte den Beschwerdeführer am 8. August 2013 unter sucht . Er gelangte zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer unter Berücksich tigung der erhobenen klinischen Befunde
i n seiner bisherigen Tätigkeit als Lüf tungs monteur
momentan eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % , be treffend vor allem die Tätigkeiten über Kopf, auf Leitern oder in kniender oder hocken der Körperhaltung , bestehe . Für die Tätigkeit als Lüftungsmonteur müsse aber im Grunde genommen v on einer drohenden Invalidität aus g egangen wer den . Für
angepasste Tätigkeit en - mit näher genanntem Belastungsprofil -
hin gegen sei seit Februar 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben
( S. 9 f. Ziff. 10). 3.2
Anlässlich der Untersuchung durch Dr. Z.___ gab der Beschwerdeführer an, dass er am 5. August 2013 im Sinne eines Arbeitsversuchs eine Arbeitsstelle als Lüf tungsmonteur in der Firma eines Landsmannes, der ihm eine Chance habe geben wollen, habe antreten können. Er führe dort nur leichtere Arbeiten aus, komme ganz gut zurecht, arbeite aber mit Schmerzen (S. 2 oben). Zum derzeiti gen Ta ges ablauf befragt gab er an, er stehe morgens immer um 6.00 Uhr auf und gehe dann um etwa 6.30 Uhr zur Arbeit, da er um 7.00 Uhr auf der Bau stelle sein müsse. Er arbeite bis 17.00 Uhr, danach gehe er nach Hause (S.
3 unten, S.
4 oben) . 3.3
Zur Beurteilung der Rentenfrage ist bei erwerbstätigen Versicherten entschei dend, ob s i e gesundheitsbedingt eine (rentenrelevante) Erwerbseinbusse zu ge wärtigen haben. Diese Frage beurteilt sich anhand einer Gegenüberstellung des Validen ein kommens mit dem Invalideneinkommen, wobei zur Ermittlung des Invaliden einkommens
primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszu gehen ist , in welcher die versicherte Person konkre t steht (vgl. vorstehend E. 1.3-5 ). 3.4
Ausweislich der Akten trat der Beschwerde führer anfangs August 2013 eine neue Stelle an (vgl. vorstehend E. 3.2) . A bgesehen von seinen Angaben anläss lich der RAD-Untersuchung , wonach es sich dabei um eine Stelle als Lüftungs monteur handle, bei welcher er jedoch nur leichtere Arbeiten zu verrichten habe,
ist nichts über die neu aufgenommene Erwerbstätigkeit bekannt. Unklar heit be steht namentlich in Bezug auf das konkrete Tätigkeitsprofil sowie das vom Be schwer deführer verrichtete Arbeitspensum, womit es nicht zuletzt an ei ner Grund lage zur Beurteilung der medizinischen Zumutbarkeit fehlt. Unbe kannt ist auch , was für einen Lohn der Beschwerdeführer in s einer neuen An stellung er zielt beziehungsweise ob er die Stelle im massgebenden Zeitpunkt des Ver fü gungs erlasses
überhaupt noch inne hatte .
Ohne diese Angaben lässt sich jedoch nicht abschliessend beurteilen, ob der Be schwerdeführer gesundheitsbedingt eine rentenrelevante Erwerbseinbusse er leidet .
E ntgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S.
2 Mitte) kann bei dieser Ausgangslage
zur Ermittlung des Invalideneinkommens jeden falls nich t unbesehen auf die Tabellenlöhne gemäss LSE abgestellt werden. Vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 2. Dezember 2013 wäre es vielmehr
angezeigt gewesen, die konkrete beruflich-erwe rbliche Situation des Beschwer deführers nähe r abzuklären,
was die Beschwerdegegnerin unterlassen hat.
Weitergehende Abklärungen zur tatsächlichen beruflich-erwerblichen Situation erweisen sich sodann auch zur Beurteilung eines allfälligen Anspruch s des Be schwerdeführers auf berufliche Massnahmen als unerlässlich . 3.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sach e eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt ein e Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidre le van te Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (v gl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 3. 6
Nach dem Gesagten erweist sich der Sachverhalt in Bezug auf die konkrete be ruflich-erwerbliche Situation des Beschwerdeführers als nicht ausreichend ab geklärt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen treffe und hernach über den Anspruch des Be schwerdeführers auf beruflichen Massnahmen und eine Invalidenrente neu verfüg e.
In dem Sinne i st die Beschwerde gutzuheissen. 4. 4.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 4.2
Dem Beschwerdeführer ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rah men dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Be sorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 2. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerde führers
neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 9. Mai 2011 einen Unfall, als er beim Aussteigen aus einem Tram einen Fehltritt machte ( Urk. 10/30/85 unten, Urk.
10/30/2
E. 1.2 Invalide oder von einer Invalidität ( Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er halten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind ( Abs. 1).
Die Ei ngliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruf licher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Ar beitsver mittlung, Kapitalhilfe;
Abs. 3 lit . b) .
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG ) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.
E. 1.5 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbs tätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben
sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zu mut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Ar beitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tat sächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E.
3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).
Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder je den falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für
Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran gezo gen werden (BGE 126 V 75 f. E.
3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2011 in seiner Arbeits- und Leistungs fähigkeit eingeschränkt sei. In seiner angestammten Tätigkeit als Lüftungsmon teur , welche als nicht geeignet betrachtet werden müsse, sei momentan von ei ner 50%igen Arbeits un fähigkeit auszugehen. Eine behinderungsangepasste Tä tigkeit sei dem Beschwerdeführer jedoch seit Februar 2012 zu 100 % zumutbar (S.
2 oben) . Zur Invaliditätsbemess u ng stellte die Beschwerdegegnerin dem von ihr er mittelten Valideneinkommen von Fr. 58‘855.90
ein gestützt auf statisti sche Ta bellenlöhne ermitteltes, zufolge unterdurchschnittlichem Validenein kommen
ge kürztes und leidensbedingt um 15 % verringertes Invalideneinkom men von Fr. 52‘819.70 gegenüber und ermittelte einen rentenausschliessenden Invalidi täts grad von 1 0 %
(S. 2 Mitte). Des Weiteren verneinte sie einen An spruch des Be schwerdeführers auf aktive Arbeitsvermittlung mit der Begrün dung, dass er keine gesundheitsbedingte Einschränku ng bei der Stellensuche erfahre (S. 2 unten). 2.2
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ( Urk. 1 und Urk. 6) dem ge genüber geltend, er habe im November 2010 einen Unfall erlitten . Im Mai 2011 sei er erneut verunfallt und bis März 2012 arbeitsunfähig gewesen . In den Jahren 2012 bis 2013 habe er unter starken Schmerzen und unter Einnahme von Medi kamenten versucht, wieder ins Arbeitsleben einzusteigen . Ab Juni 2013 sei er wieder arbeitsunfähig gewesen. Er fühle sich nicht 100 % gesund. Die Be schwer degegnerin habe seine Rücken- und Armschmerzen nicht ernst ge nommen, wes halb er um die Veranlassung einer Untersuchung durch einen Spezialarzt unter Erstellung von Röntgenaufnahmen seiner Arme und seines Rückens ersuche. 3. 3.1
D ie Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf den Bericht von RAD-Arzt Dr. med.
Z.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 9. August 2013 ( Urk.
10/54) . Dr. Z.___ hatte den Beschwerdeführer am 8. August 2013 unter sucht . Er gelangte zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer unter Berücksich tigung der erhobenen klinischen Befunde
i n seiner bisherigen Tätigkeit als Lüf tungs monteur
momentan eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % , be treffend vor allem die Tätigkeiten über Kopf, auf Leitern oder in kniender oder hocken der Körperhaltung , bestehe . Für die Tätigkeit als Lüftungsmonteur müsse aber im Grunde genommen v on einer drohenden Invalidität aus g egangen wer den . Für
angepasste Tätigkeit en - mit näher genanntem Belastungsprofil -
hin gegen sei seit Februar 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben
( S. 9 f. Ziff. 10). 3.2
Anlässlich der Untersuchung durch Dr. Z.___ gab der Beschwerdeführer an, dass er am 5. August 2013 im Sinne eines Arbeitsversuchs eine Arbeitsstelle als Lüf tungsmonteur in der Firma eines Landsmannes, der ihm eine Chance habe geben wollen, habe antreten können. Er führe dort nur leichtere Arbeiten aus, komme ganz gut zurecht, arbeite aber mit Schmerzen (S. 2 oben). Zum derzeiti gen Ta ges ablauf befragt gab er an, er stehe morgens immer um 6.00 Uhr auf und gehe dann um etwa 6.30 Uhr zur Arbeit, da er um 7.00 Uhr auf der Bau stelle sein müsse. Er arbeite bis 17.00 Uhr, danach gehe er nach Hause (S.
3 unten, S.
4 oben) . 3.3
Zur Beurteilung der Rentenfrage ist bei erwerbstätigen Versicherten entschei dend, ob s i e gesundheitsbedingt eine (rentenrelevante) Erwerbseinbusse zu ge wärtigen haben. Diese Frage beurteilt sich anhand einer Gegenüberstellung des Validen ein kommens mit dem Invalideneinkommen, wobei zur Ermittlung des Invaliden einkommens
primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszu gehen ist , in welcher die versicherte Person konkre t steht (vgl. vorstehend E. 1.3-5 ). 3.4
Ausweislich der Akten trat der Beschwerde führer anfangs August 2013 eine neue Stelle an (vgl. vorstehend E. 3.2) . A bgesehen von seinen Angaben anläss lich der RAD-Untersuchung , wonach es sich dabei um eine Stelle als Lüftungs monteur handle, bei welcher er jedoch nur leichtere Arbeiten zu verrichten habe,
ist nichts über die neu aufgenommene Erwerbstätigkeit bekannt. Unklar heit be steht namentlich in Bezug auf das konkrete Tätigkeitsprofil sowie das vom Be schwer deführer verrichtete Arbeitspensum, womit es nicht zuletzt an ei ner Grund lage zur Beurteilung der medizinischen Zumutbarkeit fehlt. Unbe kannt ist auch , was für einen Lohn der Beschwerdeführer in s einer neuen An stellung er zielt beziehungsweise ob er die Stelle im massgebenden Zeitpunkt des Ver fü gungs erlasses
überhaupt noch inne hatte .
Ohne diese Angaben lässt sich jedoch nicht abschliessend beurteilen, ob der Be schwerdeführer gesundheitsbedingt eine rentenrelevante Erwerbseinbusse er leidet .
E ntgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S.
2 Mitte) kann bei dieser Ausgangslage
zur Ermittlung des Invalideneinkommens jeden falls nich t unbesehen auf die Tabellenlöhne gemäss LSE abgestellt werden. Vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 2. Dezember 2013 wäre es vielmehr
angezeigt gewesen, die konkrete beruflich-erwe rbliche Situation des Beschwer deführers nähe r abzuklären,
was die Beschwerdegegnerin unterlassen hat.
Weitergehende Abklärungen zur tatsächlichen beruflich-erwerblichen Situation erweisen sich sodann auch zur Beurteilung eines allfälligen Anspruch s des Be schwerdeführers auf berufliche Massnahmen als unerlässlich . 3.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sach e eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt ein e Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidre le van te Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (v gl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 3. 6
Nach dem Gesagten erweist sich der Sachverhalt in Bezug auf die konkrete be ruflich-erwerbliche Situation des Beschwerdeführers als nicht ausreichend ab geklärt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen treffe und hernach über den Anspruch des Be schwerdeführers auf beruflichen Massnahmen und eine Invalidenrente neu verfüg e.
In dem Sinne i st die Beschwerde gutzuheissen. 4. 4.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 4.2
Dem Beschwerdeführer ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rah men dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Be sorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 2. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerde führers
neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf
E. 04 ). Vom 2 4. September bis 2. November 2012 war der Versicherte
über die Y.___ im Rahmen eines befristeten Tem poräreinsatzes
als Lüftungsmonteur tätig ( Urk. 10/43 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7) . Unter Hinweis auf Schultergelenks-, Knie- und Rücken beschwerden meldete er sich am 9. Januar 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/22 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte
die medizinische und erwerbliche Situation ab , zog Akten der Schweize rischen Un fallversicherungsanstalt (SUVA) bei ( Urk. 10/ 28 , Urk. 10/30 )
und
ver anlasste eine Untersuchung des Versicherten durch einen Arzt ihres Regionalen Ärzt lichen Dienstes ( R AD; Urk. 10/54).
Nach ergangenem Vorbescheid ( Urk. 10/59 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung
vom 1 2. Dezember 2013 sowohl den Anspruch des Versicherten auf be rufliche Mass nahmen als auch auf eine Invalidenr ente ( Urk. 10/69 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 1 2. Dezember 2013 ( Urk.
2) erhob d er Versicherte am 1 9. Dezember 2013 Beschwerde ( Urk. 1) , welche er am 2 1. Januar 2014 auffor de rungsgemäss (vgl. Urk.
4) verbesserte ( Urk. 6) , und beantragte sinngemäss die Veranlassung weiter e r medizinische r Abklärungen durch das Gericht . Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Februar 2014 ( Urk.
E. 9 ) die Ab weisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 5. April 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk.
E. 11 ). 3.
Die SUVA , welche für die Folgen des Unfalles vom 1 9. Mai 2011
Taggeld leis tungen und Heilkostenvergütungen erbracht hatte, schloss den Fall mit Verfü gung vom 2 0. Februar 2012 per 2 9. Februar 2012 ab und stellte ihre Leis tungen
auf diesen Zeitpunkt hin ein ( Urk. 10/30/48-49) , was sie mit Einsprache ent scheid vom 1 9. April 2012 bestätigte ( Urk. 10/30/31-39) . Die dagegen erho bene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 1 8. November 2013 im Verfahren Nr. UV.2012.00111 abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Be ziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01171 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Ryf Urteil vom
19. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1970,
war seit dem 3. Mai 2010 bei der Arbe its lo sen versicherung angemeldet und erlitt am 1 9. Mai 2011 einen Unfall, als er beim Aussteigen aus einem Tram einen Fehltritt machte ( Urk. 10/30/85 unten, Urk.
10/30/2 04 ). Vom 2 4. September bis 2. November 2012 war der Versicherte
über die Y.___ im Rahmen eines befristeten Tem poräreinsatzes
als Lüftungsmonteur tätig ( Urk. 10/43 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7) . Unter Hinweis auf Schultergelenks-, Knie- und Rücken beschwerden meldete er sich am 9. Januar 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/22 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte
die medizinische und erwerbliche Situation ab , zog Akten der Schweize rischen Un fallversicherungsanstalt (SUVA) bei ( Urk. 10/ 28 , Urk. 10/30 )
und
ver anlasste eine Untersuchung des Versicherten durch einen Arzt ihres Regionalen Ärzt lichen Dienstes ( R AD; Urk. 10/54).
Nach ergangenem Vorbescheid ( Urk. 10/59 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung
vom 1 2. Dezember 2013 sowohl den Anspruch des Versicherten auf be rufliche Mass nahmen als auch auf eine Invalidenr ente ( Urk. 10/69 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 1 2. Dezember 2013 ( Urk.
2) erhob d er Versicherte am 1 9. Dezember 2013 Beschwerde ( Urk. 1) , welche er am 2 1. Januar 2014 auffor de rungsgemäss (vgl. Urk.
4) verbesserte ( Urk. 6) , und beantragte sinngemäss die Veranlassung weiter e r medizinische r Abklärungen durch das Gericht . Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Februar 2014 ( Urk. 9 ) die Ab weisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 5. April 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 11 ). 3.
Die SUVA , welche für die Folgen des Unfalles vom 1 9. Mai 2011
Taggeld leis tungen und Heilkostenvergütungen erbracht hatte, schloss den Fall mit Verfü gung vom 2 0. Februar 2012 per 2 9. Februar 2012 ab und stellte ihre Leis tungen
auf diesen Zeitpunkt hin ein ( Urk. 10/30/48-49) , was sie mit Einsprache ent scheid vom 1 9. April 2012 bestätigte ( Urk. 10/30/31-39) . Die dagegen erho bene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 1 8. November 2013 im Verfahren Nr. UV.2012.00111 abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Invalide oder von einer Invalidität ( Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er halten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind ( Abs. 1).
Die Ei ngliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruf licher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Ar beitsver mittlung, Kapitalhilfe;
Abs. 3 lit . b) . 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG ) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Be ziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbs tätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben
sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zu mut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Ar beitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tat sächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E.
3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).
Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder je den falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für
Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran gezo gen werden (BGE 126 V 75 f. E.
3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2011 in seiner Arbeits- und Leistungs fähigkeit eingeschränkt sei. In seiner angestammten Tätigkeit als Lüftungsmon teur , welche als nicht geeignet betrachtet werden müsse, sei momentan von ei ner 50%igen Arbeits un fähigkeit auszugehen. Eine behinderungsangepasste Tä tigkeit sei dem Beschwerdeführer jedoch seit Februar 2012 zu 100 % zumutbar (S.
2 oben) . Zur Invaliditätsbemess u ng stellte die Beschwerdegegnerin dem von ihr er mittelten Valideneinkommen von Fr. 58‘855.90
ein gestützt auf statisti sche Ta bellenlöhne ermitteltes, zufolge unterdurchschnittlichem Validenein kommen
ge kürztes und leidensbedingt um 15 % verringertes Invalideneinkom men von Fr. 52‘819.70 gegenüber und ermittelte einen rentenausschliessenden Invalidi täts grad von 1 0 %
(S. 2 Mitte). Des Weiteren verneinte sie einen An spruch des Be schwerdeführers auf aktive Arbeitsvermittlung mit der Begrün dung, dass er keine gesundheitsbedingte Einschränku ng bei der Stellensuche erfahre (S. 2 unten). 2.2
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ( Urk. 1 und Urk. 6) dem ge genüber geltend, er habe im November 2010 einen Unfall erlitten . Im Mai 2011 sei er erneut verunfallt und bis März 2012 arbeitsunfähig gewesen . In den Jahren 2012 bis 2013 habe er unter starken Schmerzen und unter Einnahme von Medi kamenten versucht, wieder ins Arbeitsleben einzusteigen . Ab Juni 2013 sei er wieder arbeitsunfähig gewesen. Er fühle sich nicht 100 % gesund. Die Be schwer degegnerin habe seine Rücken- und Armschmerzen nicht ernst ge nommen, wes halb er um die Veranlassung einer Untersuchung durch einen Spezialarzt unter Erstellung von Röntgenaufnahmen seiner Arme und seines Rückens ersuche. 3. 3.1
D ie Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf den Bericht von RAD-Arzt Dr. med.
Z.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 9. August 2013 ( Urk.
10/54) . Dr. Z.___ hatte den Beschwerdeführer am 8. August 2013 unter sucht . Er gelangte zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer unter Berücksich tigung der erhobenen klinischen Befunde
i n seiner bisherigen Tätigkeit als Lüf tungs monteur
momentan eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % , be treffend vor allem die Tätigkeiten über Kopf, auf Leitern oder in kniender oder hocken der Körperhaltung , bestehe . Für die Tätigkeit als Lüftungsmonteur müsse aber im Grunde genommen v on einer drohenden Invalidität aus g egangen wer den . Für
angepasste Tätigkeit en - mit näher genanntem Belastungsprofil -
hin gegen sei seit Februar 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben
( S. 9 f. Ziff. 10). 3.2
Anlässlich der Untersuchung durch Dr. Z.___ gab der Beschwerdeführer an, dass er am 5. August 2013 im Sinne eines Arbeitsversuchs eine Arbeitsstelle als Lüf tungsmonteur in der Firma eines Landsmannes, der ihm eine Chance habe geben wollen, habe antreten können. Er führe dort nur leichtere Arbeiten aus, komme ganz gut zurecht, arbeite aber mit Schmerzen (S. 2 oben). Zum derzeiti gen Ta ges ablauf befragt gab er an, er stehe morgens immer um 6.00 Uhr auf und gehe dann um etwa 6.30 Uhr zur Arbeit, da er um 7.00 Uhr auf der Bau stelle sein müsse. Er arbeite bis 17.00 Uhr, danach gehe er nach Hause (S.
3 unten, S.
4 oben) . 3.3
Zur Beurteilung der Rentenfrage ist bei erwerbstätigen Versicherten entschei dend, ob s i e gesundheitsbedingt eine (rentenrelevante) Erwerbseinbusse zu ge wärtigen haben. Diese Frage beurteilt sich anhand einer Gegenüberstellung des Validen ein kommens mit dem Invalideneinkommen, wobei zur Ermittlung des Invaliden einkommens
primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszu gehen ist , in welcher die versicherte Person konkre t steht (vgl. vorstehend E. 1.3-5 ). 3.4
Ausweislich der Akten trat der Beschwerde führer anfangs August 2013 eine neue Stelle an (vgl. vorstehend E. 3.2) . A bgesehen von seinen Angaben anläss lich der RAD-Untersuchung , wonach es sich dabei um eine Stelle als Lüftungs monteur handle, bei welcher er jedoch nur leichtere Arbeiten zu verrichten habe,
ist nichts über die neu aufgenommene Erwerbstätigkeit bekannt. Unklar heit be steht namentlich in Bezug auf das konkrete Tätigkeitsprofil sowie das vom Be schwer deführer verrichtete Arbeitspensum, womit es nicht zuletzt an ei ner Grund lage zur Beurteilung der medizinischen Zumutbarkeit fehlt. Unbe kannt ist auch , was für einen Lohn der Beschwerdeführer in s einer neuen An stellung er zielt beziehungsweise ob er die Stelle im massgebenden Zeitpunkt des Ver fü gungs erlasses
überhaupt noch inne hatte .
Ohne diese Angaben lässt sich jedoch nicht abschliessend beurteilen, ob der Be schwerdeführer gesundheitsbedingt eine rentenrelevante Erwerbseinbusse er leidet .
E ntgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S.
2 Mitte) kann bei dieser Ausgangslage
zur Ermittlung des Invalideneinkommens jeden falls nich t unbesehen auf die Tabellenlöhne gemäss LSE abgestellt werden. Vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 2. Dezember 2013 wäre es vielmehr
angezeigt gewesen, die konkrete beruflich-erwe rbliche Situation des Beschwer deführers nähe r abzuklären,
was die Beschwerdegegnerin unterlassen hat.
Weitergehende Abklärungen zur tatsächlichen beruflich-erwerblichen Situation erweisen sich sodann auch zur Beurteilung eines allfälligen Anspruch s des Be schwerdeführers auf berufliche Massnahmen als unerlässlich . 3.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sach e eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt ein e Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidre le van te Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (v gl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 3. 6
Nach dem Gesagten erweist sich der Sachverhalt in Bezug auf die konkrete be ruflich-erwerbliche Situation des Beschwerdeführers als nicht ausreichend ab geklärt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen treffe und hernach über den Anspruch des Be schwerdeführers auf beruflichen Massnahmen und eine Invalidenrente neu verfüg e.
In dem Sinne i st die Beschwerde gutzuheissen. 4. 4.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 4.2
Dem Beschwerdeführer ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rah men dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Be sorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 2. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerde führers
neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf