Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1970, war von 2002 bis 2010 als Unterhalts reiniger und Hauswart tätig. Ab dem 3. Mai 2010 war er arbeitslos gemeldet und erzielte Zwischenverdienste im Rahmen von temporären Arbeitseinsätzen a ls Lüf tungs monteur (vgl. Urk. 9/25 Ziff. 2, Urk. 9/26, Urk. 9/32, Urk. 9 /42-43). Am 10. Dezember
2010 erlitt der Versicherte bei der Arbeit auf dem Bau einen Unfall, in dessen Folge Schmerzen im unteren Rücken und in der rec hten Hand auftraten (vgl. Urk. 9 /28/57, Urk. 9/28/62, Urk. 9 /28/114 ff.). Am 1 9. Mai
2011 erlitt der Versicherte einen weiteren Unfall, als er beim Aussteigen aus einem Tram einen Fehltritt machte und auf das linke Knie und die Hände stürzte ( vgl. Urk. 9 /30/85 ff. , Urk. 9 /30/180, Urk. 9 /30/204). Seit 2013 geht der Versi cherte keiner Arbeits tätigkeit mehr nach (vgl. Urk. 9 /110 S. 23 Ziff. 2.6, S. 32 Ziff. 2.6, S. 40 Ziff. 2.5, S. 48 Ziff. 2.6).
U nter Hinweis auf Schultergelenks -, Knie- und Rückenbe schwerden meldete sich der Versicherte am 9. Januar
2013 bei der Invalidenversicher u ng zum Leis tungsbezug an (Urk. 9 /22). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, ver anlasste unter anderem eine Untersuchung des Versicher ten durch ei nen Arzt ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 9 /54) und verneinte mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 einen Anspruch auf be rufli che Mass nah men und auf eine Inval idenrente (Urk. 9 / 69).
Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. Mai 2014 in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 12. Dezember 2013 aufhob und die Sache zwecks weitere r Abklärungen zur aktuellen beruflich-erwerblichen Situation und neuem Entscheid an die IV Stelle zurückwies (P rozess Nr. IV.2013.01171; Urk. 9 /75). 1.2
In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen zur beruflich-erwerb lichen Si tuation des Versicherten (Urk. 9/78, Urk. 9 /80-85). Des Weiteren holte sie ak tuelle Arztberichte ein und veranlasste eine polydisziplinär e Begut achtung im Y.___ (Y.___ ; Urk. 9 /110). Mit Vorbe scheid vom 22. Oktober 2015 stellte sie die Abweisung des Leistun gs begehrens in Aussicht (Urk. 9 /115). Nachdem der Versicherte hier gegen Ein wände erhoben hatte (Urk. 9 /117), holte die IV-Stelle weitere Arztbe richte ein und liess den Ver sicher ten im Z.___ erneut pol ydisziplinär begut achten (Urk. 9 /173). Nach Gewährung des rechtli chen Gehörs (Urk. 9 /176) ver neinte sie mit Verfügu ng vom 8. September 2017 (Urk. 9 /179) einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung.
Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 9/182/3-4) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 9. März 2018 im Verfahren IV.2017.01029 ab , soweit es darauf eintrat ( Urk. 9/185). Auf die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 9/186/2-3) trat das Bundesgericht mit Urteil vom 2 3. Mai 2018 im Verfah ren 8C_379/2018 nicht ein ( Urk. 9/189). 1.3
A m 3. Juni 2019 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversiche rung zum L eistungsbezug an ( Urk. 9/ 205). Die IV-Stelle holte beim Z.___ ein poly disziplinäres Gutachten ein, das am 2 8. April 2020 erstattet wurde ( Urk. 9/252) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/257, Urk. 9/259) mit Verfügung vom 1 3. Juli 2020 einen Anspruch des Versicherten auf Leistun gen der Invalidenversicherung ( Urk. 9/262). 1.4
Am 3. Oktober 2020 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/266). Nach ergangenem Vorbescheid ( Urk. 9/271) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 5. Februar 2021 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 9/272). 1.5
Am 1 9. April 2021 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/275). Nach ergangenem Vorbescheid ( Urk. 9/276) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 8. Juli 2021 einen An spruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 9/278 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 2 3. August 2021 Beschwerde ( Urk.
1) gegen die Verfü gung vom 2 8. Juli 2021 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss die Zusprache einer Rente infolge vollständiger Arbeits unfähigkeit. Die IV-Stelle beantragte mit Be schwerdeantwort vom 2 4. September
2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3 0. September 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Ver änderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundes gerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine un terschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszu stand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine ver änderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht li cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.4
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Da bei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle des wegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mittei lung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu ver gleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hin weis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.5
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die Prüfung der neu eingereichten medizinischen Unterlagen durch den Re gionalen Ärztlichen Dienst (RAD) habe keine Verschlechterung der gesundheitli chen Situation seit dem letzten massgeblichen Entscheid vom 1 3. Juli 2020 erge ben. 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), gemäss de n schriftlichen Feststellungen des Arztes sei er arbeitsunfähig. 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert hat. Die letztmalige materielle Prüfung des Rentenanspruchs er folgte mit Verfügung der IV-Stelle vom 1 3. Juli 2020 ( Urk. 9/ 262). Zu vergleichen ist dem nach de r Sachverhalt im Zeitpunkt jener
Verfügung mit demjenigen im Zeitpunkt der vor lie gend angefochtenen Verfügung vom 2 8. Juli 2021 (vgl. vor stehend E. 1.4 ). 3. 3.1
Der Verfügung der IV-Stelle vom 1 3. Juli 2020 (Urk. 9/262) lag insbeson dere fol gendes, von dieser veranlasstes polydisziplinäres Gutachten zugrunde: 3.2
Am 2 8. April 2020 erstatteten die Ärzte des Z.___ ihr polydisziplinäres Gutachten ( Urk. 9/252) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen des Beschwerde führers. Sie nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S.
11 Ziff. 4.2 lit . a): - chronische Schulterbeschwerden beidseits - radiologisch rechts beginnende Omarthrose und links Labrumläsion so wie Zeichen der Tendinitis calcarea - chronisches zerviko
- und thorakovertebrales Schmerzsyndrom
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die Folgenden (S. 12 Ziff. 4.2 lit . b): - anamnestisch Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - chronische Beschwerden an Becken und unterer Extremität der linken Seite - chronischer Nikotinabusus, schädlicher Gebrauch - leichte Thrombozytose unklarer Ätiologie - Zustand nach Schnittverletzung Hypothenar rechts mit H ypästhesie - Zustand nach Kopfverletzung 2017 mit möglicher Commotio cerebri
Sie führten aus, aus orthopädischer Sicht würden die chronischen Schulterbe schwerden beidseits und das chronische zerviko
- und thorakovertebrale Schmerzsyndrom die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinflussen. Für körperlich schwere und immer wieder mit Überkopfverrichtungen verbundene Tätigkeiten bestehe aufgrund der objektivierbaren Befunde eine bleibende und vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte bis mittelschwere, adap tierte Tätigkeiten bestehe hingegen aus orthopädischer Sicht eine uneinge schränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Weder aus neurologischer noch aus allgemeininternistischer Sicht könne eine weitere somatische Diagnose mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (S. 12). Die psychiatrischen Diagno sen einer anamnestischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak schränkten die Arbeitsfähigkeit aus gutachterlicher Sicht nicht relevant ein. Insgesamt könne somit aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in anderen, körperlich schweren Tätigkeiten festgestellt werden. Für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten be stehe hingegen eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 13 oben).
Zusammenfassend könne aus orthopädischer Sicht festgestellt werden, dass sich das letztlich anamnestisch und klinisch sehr diffus präsentierte Geschehen durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls klar begründen lasse. Dezidiert nachvollziehbar sei eine gewisse Bewegungseinschränkung und Min der belastbarkeit der Halswirbelsäule sowie auch Beschwerden bei Tendinitis calcarea der linken Schulter, beginnender Arthrose der Gegenseite und linkssei tigem Hüf timpingement . Doch lasse die gesamte anamnestische und klinische Präsentation einschliesslich erheblicher Inkonsistenzen wie schon bei der vor knapp drei Jah ren stattgefundenen Begutachtung an eine deutliche nicht-organi sche Beschwer dekomponente denken (S. 46 oben).
Aus psychiatrischer Sicht habe keine relevante psychische Symptomlast festge stellt werden können (S. 54). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers zu Tagesablauf und Aktivitäten hätten sich keine relevanten Funktionseinschrän kungen feststellen lassen, was mit dem klinisch-phänomenologischen Bild über einstimme. Der Beschwerdeführer verfüge über vielfältige Ressourcen und Fähig keiten. Er versuche im Rahmen seiner Möglichkeiten seinen Tagesablauf aktiv zu gestalten, gehe spazieren, treffe Bekannte und pflege gute Beziehungen zu Fami lienmitgliedern. Als Belastung könne die von ihm geschilderte knappe finanzielle Situation und die fehlende berufliche Perspektive aufgeführt werden (S. 55).
Aus neurologischer Sicht habe Dr. A.___ aufgrund der zunehmenden subjektiv g eklagten Schmerzen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit angenommen und be gründe dies in seinem Befund mit einer schmerzbedingten Bewegungseinschrän kung der Halswirbelsäule (HWS), einer Hypästhesie im Dermatom C8 bei ansons ten unauffälligem neurologischem Status. Die aktuelle Untersuchung deckt sich mit seinen Befunden insofern, als die jetzige Untersuchung in objektiver Hinsicht gleichfalls völlig regelrecht ausfalle. Im Befund werde noch eine Aggravations tendenz angenommen, eine radikuläre Ausfallsymptomatik lasse sich nicht ob jektivieren (S. 62). Mit der Einschätzung von Dr. A.___ , wonach eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, bestehe keine Übereinstimmung. Dies sei in keiner Weise nachvollziehbar (S. 63).
4. 4.1
Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, berichtete am 7. April 2021 ( Urk. 3/1) und führte aus, seit der letzten Konsultation vom 2 8. Februar 2019 habe sich die Situation weiter verschlechtert. Der Beschwerdeführer berichte über ein vermehrtes Auftreten von Nacken- und Kopfschmerzen mit immer wieder heftigen Exazerbationen dieser Schmerzen, so dass er Stunden bis Tage liegen müsse oder sich kaum bewegen könne. Die Kopfschmerzen seien unverändert ge blieben, oftmals pochend mit begleitend Überempfindlichkeit en auf Licht und Lärm. Zugenommen hätten im Weiteren die Konzentrations- und Gedächtnis schwierigkeiten (S. 1) . Im Status sei die Beweglichkeit der gesamten Wirbelsäule unverändert erheblich eingeschränkt mit ausgedehnten Druckdolenzen im Be reich der Nacken- und Schultermuskulatur, mit weiteren Druckdolenzen entlang der übrigen paravertebralen Muskulatur. An Therapiemassnahmen beschränke sich der Beschwerdeführer auf Analgetika nach Bedarf. Physiotherapien würden schon länger nicht mehr durchgeführt, da nach den einzelnen Sitzungen die Be schwerden meist zugenommen hätten. Eine Arbeitsfähigkeit bestehe bei diesem Beschwerdebild nach wie vor keine, sowohl für die angestammte Tätigkeit als Lüftungsmonteur, als auch für eine leidensangepasste Tätigkeit (S. 2). 4 .2
Die Ärzte der Universitätsklinik B.___ berichteten am 2 9. April 2021 ( Urk. 3/2) und führten aus, der Beschwerdeführer komme zur planmässigen Verlaufskon trolle nach Durchführung eines HWS-MRI. Die Beschwerden hätten sich in der Zwischenzeit nicht geändert. Weiterhin bestehe eine rechtsbetonte Zervikobra chialgie mit Einbezug von Dig . IV und V. Des Weiteren bestehe eine Dysästhesie sowie eine Hypästhesie an Dig . IV und V mit Rechtsbetonung. Es bestünden keine sensomotorischen Defizite an beiden oberen Extremitäten bis auf eine Hypästhe sie an Dig . IV und V rechts (S. 1).
Gemäss MRI-Untersuchung bestehe innerhalb des Myelons eine aufgeweichte zystische Struktur in hauptsächlich medianer und teils minimal rechts paramedi aner Konfiguration , welche sich von C1 zum Bandscheibenfach C3/4 ausbreite und im Vergleich zur Voruntersuchung rückläufig sei. Weiter bestünden Osteo chondrosen in C4/5 und C6/7, minime Foraminalstenosen
in C5/6 und C6/7 links ohne klare Neurokompression , eine mässige Foraminalstenose in C5/6 rechts sowie eine ausgeprägte Foraminalstenose in C6/7 rechts . Es bestehe keine neuro kompressive
Myelopathie.
Die rechtsbetonte Zervikobrachialgie korreliere nicht ganz mit dem heutigen MRI-Befund, da die einzige relevante Foraminalstenose die Ebene C6/7 betreffe, so dass man eigentlich Beschwerden vor allem in Dig . III und nicht Dig . IV und V erwarten würde (S. 2) . 4.3
Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwer degegnerin, nahm am 4. Mai 2021 Stellung ( Urk. 9/277/2-3) und führte aus, die im Bericht von Dr. A.___ aufgeführten Diagnosen seien exakt dieselben wie in seinem Bericht vom 1. März 2019, ebenso die beschriebenen objektiven Befunde, lediglich die eigenanamnestischen Beschwerdeangaben hätten zugenommen. Erst im Februar 2020 hätten im Rahmen der letzten, polydisziplinären Begutachtung umfangreiche Untersuchungen auf den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie stattgefunden und es seien alle zu dem Zeitpunkt vorhandenen medizinischen Bericht e /Fremdbefunde berücksichtigt worden. Bei Berücksichtigung aller bisher bekannten Arztberichte und Gutachten und Vergleich mit dem aktuellen Bericht von Dr. A.___ habe sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers aus versicherungsmedizinischer Sicht medi zintheoretisch überwiegend wahrscheinlich nicht wesentlich verändert seit der letztmassgeblichen polydisziplinären Begutachtung im Februar 202 0.
4.4
Die Ärzte der Universitätsklinik B.___ berichteten am 2 6. August
2021 ( Urk. 6/1) über die neurologische und neurophysiologische Untersuchung und führten aus, aktuell bestehe ein sicher nachweisbares, ausgeprägtes Carpaltun nelsyndrom links mehr als rechts. Es bestehe kein H inweis für eine Radikulopathie oder aktuell relevante Myelopathie (S. 1) .
Der Beschwerdeführer berichte an sich über multiple Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule. Darüber hinaus bestünden seit einiger Zeit schon vorbestehend Krib belmissempfindungen im Bereich beider Hände, deutlich linksbetont. Bei der klinischen Untersuchung sei das Muskelrelief an den oberen Extremitäten seiten gleich sehr kräftig ausgebildet. Die Reflexe seien lebhaft seitengleich. Vom Strom unfall zeigten sich insbesondere an der rechten Hand keine Auffälligkeiten, jedoch eine Austrittsmarke des Stromunfalls im Bereich des rechten oberen Sprung gelenks am Fuss. Die Untersuchung der Motorik ergebe keinen Hinweis für eine Paresesymptomatik . Klinisch-neurologisch lasse sich bei Status nach Arnold Chi ari-Operation mit mehrfachen Rezidiv-Operationen und auch nach weisbarer Syringomyelie eine eigentliche Myelopathie-Symptomatik nicht nach weisen. Es gebe ebenfalls kein en Hinweis für eine radikuläre Ausfallsymptomatik zervikal. Die elektrophysiologische Untersuchung zeige jedoch sicher beidseits ein Carpal tunnelsyndrom (S. 2) .
5. 5.1
Das Bundesgericht geht nach ständiger Rechtsprechung davon aus, dass mit dem Eintreten auf eine erneute An meldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV in ana loger Weise wie bei einem Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vor zu gehen ist (BGE 133 V 108 E. 5.2; vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2017 vom 1. März 2018 E. 2; vgl. vorstehend E. 1.5).
Dabei gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, insbe sondere in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 545 E. 7.1), Anlass zur Rentenrevision. Dazu gehört namentlich der Gesund heits zustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeits fähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Inva liditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bun des gerichts 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Auch das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisions grund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsver schlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinwei sen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). 5.2
Die Verfügung vom 1 3. Juli 2020 ( Urk. 9/262) stellt die letzte materielle Überprü fung des Rentenanspruchs dar. Gestützt auf die Beurteilung der Z.___ -Gutachter (vgl. vorstehend E. 3.2) wurde davon ausgega ngen, dass der Beschwerdeführer unter chronischen Schulterbeschwerden beidseits und einem chronische n
zer viko
- und thorakovertebrale n Schmerzsyndrom leide, welche die A rbeitsfähigkeit beeinfluss t en.
Für körperlich schwere und immer wieder mit Überkopfverrichtun gen verbundene Tätigkeiten bestehe aufgrund der objektivierbaren Befunde eine bleibende und vollständige A rbeitsunfähigkeit. Diagnosen und Be funde, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte bis mittel schwere, adaptierte Tätigkeit begrün deten, hätten dagegen nicht dokumentiert werden können. Anlässlich der psychiatri schen Begutachtung seien eine anam nestische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und psy chische und Verhaltensstörungen durch Tabak als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnos tiziert worden. 5.3
Sowohl aus somatischer wie auch aus psychiatrischer Sicht lässt die Gegen über stellung der bei der letzten Renten prüfung vorhandenen mit den seither einge gangenen medizinischen Berichten auf keine wesentliche Veränderung bezie hungsweise Verschlechterung des Ge sundheitszustandes de s Beschwerde führers schliessen. Anlässlich der seit der erneuten Anmeldung erfolgten Abklärungen wurden insbesondere keine neuen Befunde erho ben, die eine wesentliche Ein schränkung der funktionellen Leis tungsfähig keit begründen könnten und nicht bereits zum Zeitpunkt der letzten Renten prüfung bekannt gewesen wären. So wurden hauptsächlich nach wie vor die zerviko
- und thorakovertebralen Be schwerden genannt und ausgeführt, dass die Beweglichkeit der gesamten Wirbel säule unverändert erheblich eingeschränkt sei mit ausgedehnten Druckdolenzen im Bereich der Nacken- und Schultermuskulatur sowie mit weiteren Druckdolen zen entlang der übrigen paravertebralen Muskulatur (vgl. vorstehend E. 4.1) . Ein aktuelles bildgebendes Verfahren (MRI der HWS) zeigte , dass die einzige relevante Foraminalstenose die Ebene C6/7 betreffe, wobei die rechtsbetonte Zervikobra chialgie nicht ganz mit diesem Befund korreliere (vgl. vorstehend E. 4.2). Bisher unberücksichtigte objektive Befunde wurden nicht erhoben und es lässt sich den medizinischen Berichten auch keine Verschlechterung der bereits bekannten Be schwerden oder Befunde entnehmen. So führte auch RAD-Arzt Dr. C.___ aus, es hätten
lediglich die eigenanamnestischen Beschwerdeangaben zugenommen, an sonsten seien die aufgeführten Diagnosen exakt dieselben, ebenso die beschrie benen objektiven Befunde (vgl. vorstehend E. 4.3).
Somit wurde weiterhin weder orthopädisch, rheumatologisch noch neurologisch eine Einschränkung der Arbeits fähig keit für eine körperlich leichte Tätigkeit do kumentiert und auch psychiatrisch werden keine neuen Befunde oder Diagnosen gestellt beziehungsweise geltend gemacht . In den neuen medizi nischen Berichten wird im Wesentlichen derselbe Gesundheitszustand beschrieben, wie bereits in den früheren Arztberichten. Eine Verschlimmerung des Zustandes liess sich nach dem Gesagten nicht dokumentieren, zumal keine neu hinzuge kom me nen Be schwerden oder Pathologien feststellbar gewesen waren. Zusammenfassend ist somit seit der letztmaligen Renten prüfung weder aus psychiatrischer noch aus somatischer Sicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustands im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten. 5.4
Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind nach dem Gesagten aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Der medizinische Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass d er Be schwe r deführer nach wie vor in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass es seit der letzten Renten prüfung im Juli 2020 ( Urk. 9/262) weder zu einer wesentli chen Veränderung der festgestellten Befunde noch zu einer wesentlichen Verän derung der Arbeitsfähig keit gekom men ist. Ein Revision sgrund ist somit zu ver neinen.
Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens. Dies führt zur Abweisung der Be schwerde. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausg ang des Ver fahrens sind sie dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Ver änderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundes gerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine un terschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszu stand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine ver änderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht li cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
E. 1.4 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Da bei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle des wegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mittei lung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu ver gleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hin weis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
E. 1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).
E. 2 8. Juli 2021 (vgl. vor stehend E. 1.4 ).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die Prüfung der neu eingereichten medizinischen Unterlagen durch den Re gionalen Ärztlichen Dienst (RAD) habe keine Verschlechterung der gesundheitli chen Situation seit dem letzten massgeblichen Entscheid vom 1 3. Juli 2020 erge ben.
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), gemäss de n schriftlichen Feststellungen des Arztes sei er arbeitsunfähig.
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert hat. Die letztmalige materielle Prüfung des Rentenanspruchs er folgte mit Verfügung der IV-Stelle vom 1 3. Juli 2020 ( Urk. 9/ 262). Zu vergleichen ist dem nach de r Sachverhalt im Zeitpunkt jener
Verfügung mit demjenigen im Zeitpunkt der vor lie gend angefochtenen Verfügung vom
E. 3.1 Der Verfügung der IV-Stelle vom 1 3. Juli 2020 (Urk. 9/262) lag insbeson dere fol gendes, von dieser veranlasstes polydisziplinäres Gutachten zugrunde:
E. 3.2 Am 2 8. April 2020 erstatteten die Ärzte des Z.___ ihr polydisziplinäres Gutachten ( Urk. 9/252) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen des Beschwerde führers. Sie nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S.
11 Ziff. 4.2 lit . a): - chronische Schulterbeschwerden beidseits - radiologisch rechts beginnende Omarthrose und links Labrumläsion so wie Zeichen der Tendinitis calcarea - chronisches zerviko
- und thorakovertebrales Schmerzsyndrom
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die Folgenden (S. 12 Ziff. 4.2 lit . b): - anamnestisch Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - chronische Beschwerden an Becken und unterer Extremität der linken Seite - chronischer Nikotinabusus, schädlicher Gebrauch - leichte Thrombozytose unklarer Ätiologie - Zustand nach Schnittverletzung Hypothenar rechts mit H ypästhesie - Zustand nach Kopfverletzung 2017 mit möglicher Commotio cerebri
Sie führten aus, aus orthopädischer Sicht würden die chronischen Schulterbe schwerden beidseits und das chronische zerviko
- und thorakovertebrale Schmerzsyndrom die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinflussen. Für körperlich schwere und immer wieder mit Überkopfverrichtungen verbundene Tätigkeiten bestehe aufgrund der objektivierbaren Befunde eine bleibende und vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte bis mittelschwere, adap tierte Tätigkeiten bestehe hingegen aus orthopädischer Sicht eine uneinge schränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Weder aus neurologischer noch aus allgemeininternistischer Sicht könne eine weitere somatische Diagnose mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (S. 12). Die psychiatrischen Diagno sen einer anamnestischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak schränkten die Arbeitsfähigkeit aus gutachterlicher Sicht nicht relevant ein. Insgesamt könne somit aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in anderen, körperlich schweren Tätigkeiten festgestellt werden. Für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten be stehe hingegen eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 13 oben).
Zusammenfassend könne aus orthopädischer Sicht festgestellt werden, dass sich das letztlich anamnestisch und klinisch sehr diffus präsentierte Geschehen durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls klar begründen lasse. Dezidiert nachvollziehbar sei eine gewisse Bewegungseinschränkung und Min der belastbarkeit der Halswirbelsäule sowie auch Beschwerden bei Tendinitis calcarea der linken Schulter, beginnender Arthrose der Gegenseite und linkssei tigem Hüf timpingement . Doch lasse die gesamte anamnestische und klinische Präsentation einschliesslich erheblicher Inkonsistenzen wie schon bei der vor knapp drei Jah ren stattgefundenen Begutachtung an eine deutliche nicht-organi sche Beschwer dekomponente denken (S. 46 oben).
Aus psychiatrischer Sicht habe keine relevante psychische Symptomlast festge stellt werden können (S. 54). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers zu Tagesablauf und Aktivitäten hätten sich keine relevanten Funktionseinschrän kungen feststellen lassen, was mit dem klinisch-phänomenologischen Bild über einstimme. Der Beschwerdeführer verfüge über vielfältige Ressourcen und Fähig keiten. Er versuche im Rahmen seiner Möglichkeiten seinen Tagesablauf aktiv zu gestalten, gehe spazieren, treffe Bekannte und pflege gute Beziehungen zu Fami lienmitgliedern. Als Belastung könne die von ihm geschilderte knappe finanzielle Situation und die fehlende berufliche Perspektive aufgeführt werden (S. 55).
Aus neurologischer Sicht habe Dr. A.___ aufgrund der zunehmenden subjektiv g eklagten Schmerzen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit angenommen und be gründe dies in seinem Befund mit einer schmerzbedingten Bewegungseinschrän kung der Halswirbelsäule (HWS), einer Hypästhesie im Dermatom C8 bei ansons ten unauffälligem neurologischem Status. Die aktuelle Untersuchung deckt sich mit seinen Befunden insofern, als die jetzige Untersuchung in objektiver Hinsicht gleichfalls völlig regelrecht ausfalle. Im Befund werde noch eine Aggravations tendenz angenommen, eine radikuläre Ausfallsymptomatik lasse sich nicht ob jektivieren (S. 62). Mit der Einschätzung von Dr. A.___ , wonach eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, bestehe keine Übereinstimmung. Dies sei in keiner Weise nachvollziehbar (S. 63).
E. 4 .2
Die Ärzte der Universitätsklinik B.___ berichteten am 2 9. April 2021 ( Urk. 3/2) und führten aus, der Beschwerdeführer komme zur planmässigen Verlaufskon trolle nach Durchführung eines HWS-MRI. Die Beschwerden hätten sich in der Zwischenzeit nicht geändert. Weiterhin bestehe eine rechtsbetonte Zervikobra chialgie mit Einbezug von Dig . IV und V. Des Weiteren bestehe eine Dysästhesie sowie eine Hypästhesie an Dig . IV und V mit Rechtsbetonung. Es bestünden keine sensomotorischen Defizite an beiden oberen Extremitäten bis auf eine Hypästhe sie an Dig . IV und V rechts (S. 1).
Gemäss MRI-Untersuchung bestehe innerhalb des Myelons eine aufgeweichte zystische Struktur in hauptsächlich medianer und teils minimal rechts paramedi aner Konfiguration , welche sich von C1 zum Bandscheibenfach C3/4 ausbreite und im Vergleich zur Voruntersuchung rückläufig sei. Weiter bestünden Osteo chondrosen in C4/5 und C6/7, minime Foraminalstenosen
in C5/6 und C6/7 links ohne klare Neurokompression , eine mässige Foraminalstenose in C5/6 rechts sowie eine ausgeprägte Foraminalstenose in C6/7 rechts . Es bestehe keine neuro kompressive
Myelopathie.
Die rechtsbetonte Zervikobrachialgie korreliere nicht ganz mit dem heutigen MRI-Befund, da die einzige relevante Foraminalstenose die Ebene C6/7 betreffe, so dass man eigentlich Beschwerden vor allem in Dig . III und nicht Dig . IV und V erwarten würde (S. 2) .
E. 4.1 Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, berichtete am 7. April 2021 ( Urk. 3/1) und führte aus, seit der letzten Konsultation vom 2 8. Februar 2019 habe sich die Situation weiter verschlechtert. Der Beschwerdeführer berichte über ein vermehrtes Auftreten von Nacken- und Kopfschmerzen mit immer wieder heftigen Exazerbationen dieser Schmerzen, so dass er Stunden bis Tage liegen müsse oder sich kaum bewegen könne. Die Kopfschmerzen seien unverändert ge blieben, oftmals pochend mit begleitend Überempfindlichkeit en auf Licht und Lärm. Zugenommen hätten im Weiteren die Konzentrations- und Gedächtnis schwierigkeiten (S. 1) . Im Status sei die Beweglichkeit der gesamten Wirbelsäule unverändert erheblich eingeschränkt mit ausgedehnten Druckdolenzen im Be reich der Nacken- und Schultermuskulatur, mit weiteren Druckdolenzen entlang der übrigen paravertebralen Muskulatur. An Therapiemassnahmen beschränke sich der Beschwerdeführer auf Analgetika nach Bedarf. Physiotherapien würden schon länger nicht mehr durchgeführt, da nach den einzelnen Sitzungen die Be schwerden meist zugenommen hätten. Eine Arbeitsfähigkeit bestehe bei diesem Beschwerdebild nach wie vor keine, sowohl für die angestammte Tätigkeit als Lüftungsmonteur, als auch für eine leidensangepasste Tätigkeit (S. 2).
E. 4.3 Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwer degegnerin, nahm am 4. Mai 2021 Stellung ( Urk. 9/277/2-3) und führte aus, die im Bericht von Dr. A.___ aufgeführten Diagnosen seien exakt dieselben wie in seinem Bericht vom 1. März 2019, ebenso die beschriebenen objektiven Befunde, lediglich die eigenanamnestischen Beschwerdeangaben hätten zugenommen. Erst im Februar 2020 hätten im Rahmen der letzten, polydisziplinären Begutachtung umfangreiche Untersuchungen auf den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie stattgefunden und es seien alle zu dem Zeitpunkt vorhandenen medizinischen Bericht e /Fremdbefunde berücksichtigt worden. Bei Berücksichtigung aller bisher bekannten Arztberichte und Gutachten und Vergleich mit dem aktuellen Bericht von Dr. A.___ habe sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers aus versicherungsmedizinischer Sicht medi zintheoretisch überwiegend wahrscheinlich nicht wesentlich verändert seit der letztmassgeblichen polydisziplinären Begutachtung im Februar 202 0.
E. 4.4 Die Ärzte der Universitätsklinik B.___ berichteten am 2 6. August
2021 ( Urk. 6/1) über die neurologische und neurophysiologische Untersuchung und führten aus, aktuell bestehe ein sicher nachweisbares, ausgeprägtes Carpaltun nelsyndrom links mehr als rechts. Es bestehe kein H inweis für eine Radikulopathie oder aktuell relevante Myelopathie (S. 1) .
Der Beschwerdeführer berichte an sich über multiple Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule. Darüber hinaus bestünden seit einiger Zeit schon vorbestehend Krib belmissempfindungen im Bereich beider Hände, deutlich linksbetont. Bei der klinischen Untersuchung sei das Muskelrelief an den oberen Extremitäten seiten gleich sehr kräftig ausgebildet. Die Reflexe seien lebhaft seitengleich. Vom Strom unfall zeigten sich insbesondere an der rechten Hand keine Auffälligkeiten, jedoch eine Austrittsmarke des Stromunfalls im Bereich des rechten oberen Sprung gelenks am Fuss. Die Untersuchung der Motorik ergebe keinen Hinweis für eine Paresesymptomatik . Klinisch-neurologisch lasse sich bei Status nach Arnold Chi ari-Operation mit mehrfachen Rezidiv-Operationen und auch nach weisbarer Syringomyelie eine eigentliche Myelopathie-Symptomatik nicht nach weisen. Es gebe ebenfalls kein en Hinweis für eine radikuläre Ausfallsymptomatik zervikal. Die elektrophysiologische Untersuchung zeige jedoch sicher beidseits ein Carpal tunnelsyndrom (S. 2) .
E. 5.1 Das Bundesgericht geht nach ständiger Rechtsprechung davon aus, dass mit dem Eintreten auf eine erneute An meldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV in ana loger Weise wie bei einem Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vor zu gehen ist (BGE 133 V 108 E. 5.2; vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2017 vom 1. März 2018 E. 2; vgl. vorstehend E. 1.5).
Dabei gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, insbe sondere in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 545 E. 7.1), Anlass zur Rentenrevision. Dazu gehört namentlich der Gesund heits zustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeits fähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Inva liditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bun des gerichts 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Auch das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisions grund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsver schlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinwei sen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).
E. 5.2 Die Verfügung vom 1 3. Juli 2020 ( Urk. 9/262) stellt die letzte materielle Überprü fung des Rentenanspruchs dar. Gestützt auf die Beurteilung der Z.___ -Gutachter (vgl. vorstehend E. 3.2) wurde davon ausgega ngen, dass der Beschwerdeführer unter chronischen Schulterbeschwerden beidseits und einem chronische n
zer viko
- und thorakovertebrale n Schmerzsyndrom leide, welche die A rbeitsfähigkeit beeinfluss t en.
Für körperlich schwere und immer wieder mit Überkopfverrichtun gen verbundene Tätigkeiten bestehe aufgrund der objektivierbaren Befunde eine bleibende und vollständige A rbeitsunfähigkeit. Diagnosen und Be funde, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte bis mittel schwere, adaptierte Tätigkeit begrün deten, hätten dagegen nicht dokumentiert werden können. Anlässlich der psychiatri schen Begutachtung seien eine anam nestische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und psy chische und Verhaltensstörungen durch Tabak als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnos tiziert worden.
E. 5.3 Sowohl aus somatischer wie auch aus psychiatrischer Sicht lässt die Gegen über stellung der bei der letzten Renten prüfung vorhandenen mit den seither einge gangenen medizinischen Berichten auf keine wesentliche Veränderung bezie hungsweise Verschlechterung des Ge sundheitszustandes de s Beschwerde führers schliessen. Anlässlich der seit der erneuten Anmeldung erfolgten Abklärungen wurden insbesondere keine neuen Befunde erho ben, die eine wesentliche Ein schränkung der funktionellen Leis tungsfähig keit begründen könnten und nicht bereits zum Zeitpunkt der letzten Renten prüfung bekannt gewesen wären. So wurden hauptsächlich nach wie vor die zerviko
- und thorakovertebralen Be schwerden genannt und ausgeführt, dass die Beweglichkeit der gesamten Wirbel säule unverändert erheblich eingeschränkt sei mit ausgedehnten Druckdolenzen im Bereich der Nacken- und Schultermuskulatur sowie mit weiteren Druckdolen zen entlang der übrigen paravertebralen Muskulatur (vgl. vorstehend E. 4.1) . Ein aktuelles bildgebendes Verfahren (MRI der HWS) zeigte , dass die einzige relevante Foraminalstenose die Ebene C6/7 betreffe, wobei die rechtsbetonte Zervikobra chialgie nicht ganz mit diesem Befund korreliere (vgl. vorstehend E. 4.2). Bisher unberücksichtigte objektive Befunde wurden nicht erhoben und es lässt sich den medizinischen Berichten auch keine Verschlechterung der bereits bekannten Be schwerden oder Befunde entnehmen. So führte auch RAD-Arzt Dr. C.___ aus, es hätten
lediglich die eigenanamnestischen Beschwerdeangaben zugenommen, an sonsten seien die aufgeführten Diagnosen exakt dieselben, ebenso die beschrie benen objektiven Befunde (vgl. vorstehend E. 4.3).
Somit wurde weiterhin weder orthopädisch, rheumatologisch noch neurologisch eine Einschränkung der Arbeits fähig keit für eine körperlich leichte Tätigkeit do kumentiert und auch psychiatrisch werden keine neuen Befunde oder Diagnosen gestellt beziehungsweise geltend gemacht . In den neuen medizi nischen Berichten wird im Wesentlichen derselbe Gesundheitszustand beschrieben, wie bereits in den früheren Arztberichten. Eine Verschlimmerung des Zustandes liess sich nach dem Gesagten nicht dokumentieren, zumal keine neu hinzuge kom me nen Be schwerden oder Pathologien feststellbar gewesen waren. Zusammenfassend ist somit seit der letztmaligen Renten prüfung weder aus psychiatrischer noch aus somatischer Sicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustands im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten.
E. 5.4 Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind nach dem Gesagten aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Der medizinische Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass d er Be schwe r deführer nach wie vor in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass es seit der letzten Renten prüfung im Juli 2020 ( Urk. 9/262) weder zu einer wesentli chen Veränderung der festgestellten Befunde noch zu einer wesentlichen Verän derung der Arbeitsfähig keit gekom men ist. Ein Revision sgrund ist somit zu ver neinen.
Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens. Dies führt zur Abweisung der Be schwerde.
E. 6 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausg ang des Ver fahrens sind sie dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00491
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom 1 4. April 2022 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1970, war von 2002 bis 2010 als Unterhalts reiniger und Hauswart tätig. Ab dem 3. Mai 2010 war er arbeitslos gemeldet und erzielte Zwischenverdienste im Rahmen von temporären Arbeitseinsätzen a ls Lüf tungs monteur (vgl. Urk. 9/25 Ziff. 2, Urk. 9/26, Urk. 9/32, Urk. 9 /42-43). Am 10. Dezember
2010 erlitt der Versicherte bei der Arbeit auf dem Bau einen Unfall, in dessen Folge Schmerzen im unteren Rücken und in der rec hten Hand auftraten (vgl. Urk. 9 /28/57, Urk. 9/28/62, Urk. 9 /28/114 ff.). Am 1 9. Mai
2011 erlitt der Versicherte einen weiteren Unfall, als er beim Aussteigen aus einem Tram einen Fehltritt machte und auf das linke Knie und die Hände stürzte ( vgl. Urk. 9 /30/85 ff. , Urk. 9 /30/180, Urk. 9 /30/204). Seit 2013 geht der Versi cherte keiner Arbeits tätigkeit mehr nach (vgl. Urk. 9 /110 S. 23 Ziff. 2.6, S. 32 Ziff. 2.6, S. 40 Ziff. 2.5, S. 48 Ziff. 2.6).
U nter Hinweis auf Schultergelenks -, Knie- und Rückenbe schwerden meldete sich der Versicherte am 9. Januar
2013 bei der Invalidenversicher u ng zum Leis tungsbezug an (Urk. 9 /22). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, ver anlasste unter anderem eine Untersuchung des Versicher ten durch ei nen Arzt ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 9 /54) und verneinte mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 einen Anspruch auf be rufli che Mass nah men und auf eine Inval idenrente (Urk. 9 / 69).
Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. Mai 2014 in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 12. Dezember 2013 aufhob und die Sache zwecks weitere r Abklärungen zur aktuellen beruflich-erwerblichen Situation und neuem Entscheid an die IV Stelle zurückwies (P rozess Nr. IV.2013.01171; Urk. 9 /75). 1.2
In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen zur beruflich-erwerb lichen Si tuation des Versicherten (Urk. 9/78, Urk. 9 /80-85). Des Weiteren holte sie ak tuelle Arztberichte ein und veranlasste eine polydisziplinär e Begut achtung im Y.___ (Y.___ ; Urk. 9 /110). Mit Vorbe scheid vom 22. Oktober 2015 stellte sie die Abweisung des Leistun gs begehrens in Aussicht (Urk. 9 /115). Nachdem der Versicherte hier gegen Ein wände erhoben hatte (Urk. 9 /117), holte die IV-Stelle weitere Arztbe richte ein und liess den Ver sicher ten im Z.___ erneut pol ydisziplinär begut achten (Urk. 9 /173). Nach Gewährung des rechtli chen Gehörs (Urk. 9 /176) ver neinte sie mit Verfügu ng vom 8. September 2017 (Urk. 9 /179) einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung.
Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 9/182/3-4) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 9. März 2018 im Verfahren IV.2017.01029 ab , soweit es darauf eintrat ( Urk. 9/185). Auf die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 9/186/2-3) trat das Bundesgericht mit Urteil vom 2 3. Mai 2018 im Verfah ren 8C_379/2018 nicht ein ( Urk. 9/189). 1.3
A m 3. Juni 2019 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversiche rung zum L eistungsbezug an ( Urk. 9/ 205). Die IV-Stelle holte beim Z.___ ein poly disziplinäres Gutachten ein, das am 2 8. April 2020 erstattet wurde ( Urk. 9/252) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/257, Urk. 9/259) mit Verfügung vom 1 3. Juli 2020 einen Anspruch des Versicherten auf Leistun gen der Invalidenversicherung ( Urk. 9/262). 1.4
Am 3. Oktober 2020 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/266). Nach ergangenem Vorbescheid ( Urk. 9/271) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 5. Februar 2021 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 9/272). 1.5
Am 1 9. April 2021 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/275). Nach ergangenem Vorbescheid ( Urk. 9/276) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 8. Juli 2021 einen An spruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 9/278 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 2 3. August 2021 Beschwerde ( Urk.
1) gegen die Verfü gung vom 2 8. Juli 2021 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss die Zusprache einer Rente infolge vollständiger Arbeits unfähigkeit. Die IV-Stelle beantragte mit Be schwerdeantwort vom 2 4. September
2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3 0. September 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Ver änderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundes gerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine un terschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszu stand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine ver änderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht li cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.4
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Da bei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer mate riellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle des wegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mittei lung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu ver gleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hin weis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.5
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die Prüfung der neu eingereichten medizinischen Unterlagen durch den Re gionalen Ärztlichen Dienst (RAD) habe keine Verschlechterung der gesundheitli chen Situation seit dem letzten massgeblichen Entscheid vom 1 3. Juli 2020 erge ben. 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), gemäss de n schriftlichen Feststellungen des Arztes sei er arbeitsunfähig. 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert hat. Die letztmalige materielle Prüfung des Rentenanspruchs er folgte mit Verfügung der IV-Stelle vom 1 3. Juli 2020 ( Urk. 9/ 262). Zu vergleichen ist dem nach de r Sachverhalt im Zeitpunkt jener
Verfügung mit demjenigen im Zeitpunkt der vor lie gend angefochtenen Verfügung vom 2 8. Juli 2021 (vgl. vor stehend E. 1.4 ). 3. 3.1
Der Verfügung der IV-Stelle vom 1 3. Juli 2020 (Urk. 9/262) lag insbeson dere fol gendes, von dieser veranlasstes polydisziplinäres Gutachten zugrunde: 3.2
Am 2 8. April 2020 erstatteten die Ärzte des Z.___ ihr polydisziplinäres Gutachten ( Urk. 9/252) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen des Beschwerde führers. Sie nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S.
11 Ziff. 4.2 lit . a): - chronische Schulterbeschwerden beidseits - radiologisch rechts beginnende Omarthrose und links Labrumläsion so wie Zeichen der Tendinitis calcarea - chronisches zerviko
- und thorakovertebrales Schmerzsyndrom
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die Folgenden (S. 12 Ziff. 4.2 lit . b): - anamnestisch Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - chronische Beschwerden an Becken und unterer Extremität der linken Seite - chronischer Nikotinabusus, schädlicher Gebrauch - leichte Thrombozytose unklarer Ätiologie - Zustand nach Schnittverletzung Hypothenar rechts mit H ypästhesie - Zustand nach Kopfverletzung 2017 mit möglicher Commotio cerebri
Sie führten aus, aus orthopädischer Sicht würden die chronischen Schulterbe schwerden beidseits und das chronische zerviko
- und thorakovertebrale Schmerzsyndrom die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinflussen. Für körperlich schwere und immer wieder mit Überkopfverrichtungen verbundene Tätigkeiten bestehe aufgrund der objektivierbaren Befunde eine bleibende und vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte bis mittelschwere, adap tierte Tätigkeiten bestehe hingegen aus orthopädischer Sicht eine uneinge schränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Weder aus neurologischer noch aus allgemeininternistischer Sicht könne eine weitere somatische Diagnose mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (S. 12). Die psychiatrischen Diagno sen einer anamnestischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak schränkten die Arbeitsfähigkeit aus gutachterlicher Sicht nicht relevant ein. Insgesamt könne somit aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in anderen, körperlich schweren Tätigkeiten festgestellt werden. Für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten be stehe hingegen eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 13 oben).
Zusammenfassend könne aus orthopädischer Sicht festgestellt werden, dass sich das letztlich anamnestisch und klinisch sehr diffus präsentierte Geschehen durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls klar begründen lasse. Dezidiert nachvollziehbar sei eine gewisse Bewegungseinschränkung und Min der belastbarkeit der Halswirbelsäule sowie auch Beschwerden bei Tendinitis calcarea der linken Schulter, beginnender Arthrose der Gegenseite und linkssei tigem Hüf timpingement . Doch lasse die gesamte anamnestische und klinische Präsentation einschliesslich erheblicher Inkonsistenzen wie schon bei der vor knapp drei Jah ren stattgefundenen Begutachtung an eine deutliche nicht-organi sche Beschwer dekomponente denken (S. 46 oben).
Aus psychiatrischer Sicht habe keine relevante psychische Symptomlast festge stellt werden können (S. 54). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers zu Tagesablauf und Aktivitäten hätten sich keine relevanten Funktionseinschrän kungen feststellen lassen, was mit dem klinisch-phänomenologischen Bild über einstimme. Der Beschwerdeführer verfüge über vielfältige Ressourcen und Fähig keiten. Er versuche im Rahmen seiner Möglichkeiten seinen Tagesablauf aktiv zu gestalten, gehe spazieren, treffe Bekannte und pflege gute Beziehungen zu Fami lienmitgliedern. Als Belastung könne die von ihm geschilderte knappe finanzielle Situation und die fehlende berufliche Perspektive aufgeführt werden (S. 55).
Aus neurologischer Sicht habe Dr. A.___ aufgrund der zunehmenden subjektiv g eklagten Schmerzen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit angenommen und be gründe dies in seinem Befund mit einer schmerzbedingten Bewegungseinschrän kung der Halswirbelsäule (HWS), einer Hypästhesie im Dermatom C8 bei ansons ten unauffälligem neurologischem Status. Die aktuelle Untersuchung deckt sich mit seinen Befunden insofern, als die jetzige Untersuchung in objektiver Hinsicht gleichfalls völlig regelrecht ausfalle. Im Befund werde noch eine Aggravations tendenz angenommen, eine radikuläre Ausfallsymptomatik lasse sich nicht ob jektivieren (S. 62). Mit der Einschätzung von Dr. A.___ , wonach eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, bestehe keine Übereinstimmung. Dies sei in keiner Weise nachvollziehbar (S. 63).
4. 4.1
Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, berichtete am 7. April 2021 ( Urk. 3/1) und führte aus, seit der letzten Konsultation vom 2 8. Februar 2019 habe sich die Situation weiter verschlechtert. Der Beschwerdeführer berichte über ein vermehrtes Auftreten von Nacken- und Kopfschmerzen mit immer wieder heftigen Exazerbationen dieser Schmerzen, so dass er Stunden bis Tage liegen müsse oder sich kaum bewegen könne. Die Kopfschmerzen seien unverändert ge blieben, oftmals pochend mit begleitend Überempfindlichkeit en auf Licht und Lärm. Zugenommen hätten im Weiteren die Konzentrations- und Gedächtnis schwierigkeiten (S. 1) . Im Status sei die Beweglichkeit der gesamten Wirbelsäule unverändert erheblich eingeschränkt mit ausgedehnten Druckdolenzen im Be reich der Nacken- und Schultermuskulatur, mit weiteren Druckdolenzen entlang der übrigen paravertebralen Muskulatur. An Therapiemassnahmen beschränke sich der Beschwerdeführer auf Analgetika nach Bedarf. Physiotherapien würden schon länger nicht mehr durchgeführt, da nach den einzelnen Sitzungen die Be schwerden meist zugenommen hätten. Eine Arbeitsfähigkeit bestehe bei diesem Beschwerdebild nach wie vor keine, sowohl für die angestammte Tätigkeit als Lüftungsmonteur, als auch für eine leidensangepasste Tätigkeit (S. 2). 4 .2
Die Ärzte der Universitätsklinik B.___ berichteten am 2 9. April 2021 ( Urk. 3/2) und führten aus, der Beschwerdeführer komme zur planmässigen Verlaufskon trolle nach Durchführung eines HWS-MRI. Die Beschwerden hätten sich in der Zwischenzeit nicht geändert. Weiterhin bestehe eine rechtsbetonte Zervikobra chialgie mit Einbezug von Dig . IV und V. Des Weiteren bestehe eine Dysästhesie sowie eine Hypästhesie an Dig . IV und V mit Rechtsbetonung. Es bestünden keine sensomotorischen Defizite an beiden oberen Extremitäten bis auf eine Hypästhe sie an Dig . IV und V rechts (S. 1).
Gemäss MRI-Untersuchung bestehe innerhalb des Myelons eine aufgeweichte zystische Struktur in hauptsächlich medianer und teils minimal rechts paramedi aner Konfiguration , welche sich von C1 zum Bandscheibenfach C3/4 ausbreite und im Vergleich zur Voruntersuchung rückläufig sei. Weiter bestünden Osteo chondrosen in C4/5 und C6/7, minime Foraminalstenosen
in C5/6 und C6/7 links ohne klare Neurokompression , eine mässige Foraminalstenose in C5/6 rechts sowie eine ausgeprägte Foraminalstenose in C6/7 rechts . Es bestehe keine neuro kompressive
Myelopathie.
Die rechtsbetonte Zervikobrachialgie korreliere nicht ganz mit dem heutigen MRI-Befund, da die einzige relevante Foraminalstenose die Ebene C6/7 betreffe, so dass man eigentlich Beschwerden vor allem in Dig . III und nicht Dig . IV und V erwarten würde (S. 2) . 4.3
Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwer degegnerin, nahm am 4. Mai 2021 Stellung ( Urk. 9/277/2-3) und führte aus, die im Bericht von Dr. A.___ aufgeführten Diagnosen seien exakt dieselben wie in seinem Bericht vom 1. März 2019, ebenso die beschriebenen objektiven Befunde, lediglich die eigenanamnestischen Beschwerdeangaben hätten zugenommen. Erst im Februar 2020 hätten im Rahmen der letzten, polydisziplinären Begutachtung umfangreiche Untersuchungen auf den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie stattgefunden und es seien alle zu dem Zeitpunkt vorhandenen medizinischen Bericht e /Fremdbefunde berücksichtigt worden. Bei Berücksichtigung aller bisher bekannten Arztberichte und Gutachten und Vergleich mit dem aktuellen Bericht von Dr. A.___ habe sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers aus versicherungsmedizinischer Sicht medi zintheoretisch überwiegend wahrscheinlich nicht wesentlich verändert seit der letztmassgeblichen polydisziplinären Begutachtung im Februar 202 0.
4.4
Die Ärzte der Universitätsklinik B.___ berichteten am 2 6. August
2021 ( Urk. 6/1) über die neurologische und neurophysiologische Untersuchung und führten aus, aktuell bestehe ein sicher nachweisbares, ausgeprägtes Carpaltun nelsyndrom links mehr als rechts. Es bestehe kein H inweis für eine Radikulopathie oder aktuell relevante Myelopathie (S. 1) .
Der Beschwerdeführer berichte an sich über multiple Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule. Darüber hinaus bestünden seit einiger Zeit schon vorbestehend Krib belmissempfindungen im Bereich beider Hände, deutlich linksbetont. Bei der klinischen Untersuchung sei das Muskelrelief an den oberen Extremitäten seiten gleich sehr kräftig ausgebildet. Die Reflexe seien lebhaft seitengleich. Vom Strom unfall zeigten sich insbesondere an der rechten Hand keine Auffälligkeiten, jedoch eine Austrittsmarke des Stromunfalls im Bereich des rechten oberen Sprung gelenks am Fuss. Die Untersuchung der Motorik ergebe keinen Hinweis für eine Paresesymptomatik . Klinisch-neurologisch lasse sich bei Status nach Arnold Chi ari-Operation mit mehrfachen Rezidiv-Operationen und auch nach weisbarer Syringomyelie eine eigentliche Myelopathie-Symptomatik nicht nach weisen. Es gebe ebenfalls kein en Hinweis für eine radikuläre Ausfallsymptomatik zervikal. Die elektrophysiologische Untersuchung zeige jedoch sicher beidseits ein Carpal tunnelsyndrom (S. 2) .
5. 5.1
Das Bundesgericht geht nach ständiger Rechtsprechung davon aus, dass mit dem Eintreten auf eine erneute An meldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV in ana loger Weise wie bei einem Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vor zu gehen ist (BGE 133 V 108 E. 5.2; vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2017 vom 1. März 2018 E. 2; vgl. vorstehend E. 1.5).
Dabei gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, insbe sondere in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 545 E. 7.1), Anlass zur Rentenrevision. Dazu gehört namentlich der Gesund heits zustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unter schiedlichen Einschätzung der Arbeits fähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Inva liditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bun des gerichts 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Auch das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisions grund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsver schlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinwei sen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). 5.2
Die Verfügung vom 1 3. Juli 2020 ( Urk. 9/262) stellt die letzte materielle Überprü fung des Rentenanspruchs dar. Gestützt auf die Beurteilung der Z.___ -Gutachter (vgl. vorstehend E. 3.2) wurde davon ausgega ngen, dass der Beschwerdeführer unter chronischen Schulterbeschwerden beidseits und einem chronische n
zer viko
- und thorakovertebrale n Schmerzsyndrom leide, welche die A rbeitsfähigkeit beeinfluss t en.
Für körperlich schwere und immer wieder mit Überkopfverrichtun gen verbundene Tätigkeiten bestehe aufgrund der objektivierbaren Befunde eine bleibende und vollständige A rbeitsunfähigkeit. Diagnosen und Be funde, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte bis mittel schwere, adaptierte Tätigkeit begrün deten, hätten dagegen nicht dokumentiert werden können. Anlässlich der psychiatri schen Begutachtung seien eine anam nestische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und psy chische und Verhaltensstörungen durch Tabak als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnos tiziert worden. 5.3
Sowohl aus somatischer wie auch aus psychiatrischer Sicht lässt die Gegen über stellung der bei der letzten Renten prüfung vorhandenen mit den seither einge gangenen medizinischen Berichten auf keine wesentliche Veränderung bezie hungsweise Verschlechterung des Ge sundheitszustandes de s Beschwerde führers schliessen. Anlässlich der seit der erneuten Anmeldung erfolgten Abklärungen wurden insbesondere keine neuen Befunde erho ben, die eine wesentliche Ein schränkung der funktionellen Leis tungsfähig keit begründen könnten und nicht bereits zum Zeitpunkt der letzten Renten prüfung bekannt gewesen wären. So wurden hauptsächlich nach wie vor die zerviko
- und thorakovertebralen Be schwerden genannt und ausgeführt, dass die Beweglichkeit der gesamten Wirbel säule unverändert erheblich eingeschränkt sei mit ausgedehnten Druckdolenzen im Bereich der Nacken- und Schultermuskulatur sowie mit weiteren Druckdolen zen entlang der übrigen paravertebralen Muskulatur (vgl. vorstehend E. 4.1) . Ein aktuelles bildgebendes Verfahren (MRI der HWS) zeigte , dass die einzige relevante Foraminalstenose die Ebene C6/7 betreffe, wobei die rechtsbetonte Zervikobra chialgie nicht ganz mit diesem Befund korreliere (vgl. vorstehend E. 4.2). Bisher unberücksichtigte objektive Befunde wurden nicht erhoben und es lässt sich den medizinischen Berichten auch keine Verschlechterung der bereits bekannten Be schwerden oder Befunde entnehmen. So führte auch RAD-Arzt Dr. C.___ aus, es hätten
lediglich die eigenanamnestischen Beschwerdeangaben zugenommen, an sonsten seien die aufgeführten Diagnosen exakt dieselben, ebenso die beschrie benen objektiven Befunde (vgl. vorstehend E. 4.3).
Somit wurde weiterhin weder orthopädisch, rheumatologisch noch neurologisch eine Einschränkung der Arbeits fähig keit für eine körperlich leichte Tätigkeit do kumentiert und auch psychiatrisch werden keine neuen Befunde oder Diagnosen gestellt beziehungsweise geltend gemacht . In den neuen medizi nischen Berichten wird im Wesentlichen derselbe Gesundheitszustand beschrieben, wie bereits in den früheren Arztberichten. Eine Verschlimmerung des Zustandes liess sich nach dem Gesagten nicht dokumentieren, zumal keine neu hinzuge kom me nen Be schwerden oder Pathologien feststellbar gewesen waren. Zusammenfassend ist somit seit der letztmaligen Renten prüfung weder aus psychiatrischer noch aus somatischer Sicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustands im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten. 5.4
Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind nach dem Gesagten aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Der medizinische Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass d er Be schwe r deführer nach wie vor in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass es seit der letzten Renten prüfung im Juli 2020 ( Urk. 9/262) weder zu einer wesentli chen Veränderung der festgestellten Befunde noch zu einer wesentlichen Verän derung der Arbeitsfähig keit gekom men ist. Ein Revision sgrund ist somit zu ver neinen.
Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens. Dies führt zur Abweisung der Be schwerde. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausg ang des Ver fahrens sind sie dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchüpbach