Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1954, war bei der Y.___ seit Januar 2005 als Wicklerin sowie Raumpflegerin angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) versichert (Urk. 9/19 , Urk. 9/ 25 ). Am 10. März 2009 erlitt sie einen Unfall, als sie beim Gehen auf einem Trottoir über ein en Schlauch stolperte, dabei auf die rechte Schulter stürzte und sich einen Riss der Supraspinatussehne rechts zuzog (Urk. 9/1/2, Urk. 9/3/1 , Urk. 9/5 ).
Die Suva erbrachte bis zum 31 . Mai 201 1 Heilungskosten- und Taggeldleistungen (Urk. 9/ 127 ).
Mit Verfügung vom 19. Juli 2011 verneinte die Suva mangels unfallbedingter Erwerbseinbusse einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 9/137). Sodann sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 21 . September 201 1 eine Integritätsentschädigung von Fr. 12‘600.-- basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Urk. 9/ 141) .
Die gegen beide Verfügungen erhob enen Einsprache n (Urk. 9/140, Urk. 9/148, Urk. 9/154) wies die Suva - nachdem sie die Versicherte nochmals fachärztlich hatte untersuchen lassen (Urk. 9/164-165) - mit Einspracheentscheid vom 30. März 2012 ab (Urk. 9/173 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 30. März 2012 (Urk. 2) erhob die Versi cherte am 15. Mai 2012 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, vom Gericht sei ein fachorthopädisches Gutachten zur rechtsgenüglichen Abklärung des entscheidwesentlichen medizinischen Sachverhaltes einzuholen, und es sei ihr eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integri tätseinbusse von 15 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2012 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 5. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid sind die rechtlichen Erwägungen zur Leistungspflicht des Unfallversicherers ( Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Unfallversicherung, UVG), zum Invaliditätsgrad und dessen Bemessung ( Art. 18 Abs. 1 UVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG), zum Beweiswert eines Arztberichtes sowie zur Integritätsentschädigung ( Art. 24 f. UVG; Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV) zutreffend wiedergegeben ( Urk. 2 S. 4 ff. Ziff. 2a ff. und S. 14 ff. Ziff. 6a ff.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden. 1.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.3
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 f. E. 3b/ ee mit Hinweis). 2.
2.1
Di e Beschwerdegegnerin ging i m angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, gestützt auf die Beurteilungen der Suva-Ärzte Z.___ , Facharzt FMH für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, und A.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Versicherungsmedizin Suva, sowie jene von Kreis arzt B.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, sei davon auszuge hen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Wicklerin sowie in ihrer als körperlich weniger belastenden Nebentätigkeit als Raumpfle gerin wieder vollumfänglich arbeitsfähig sei (S. 7 ff. Ziff. 4a ff.). Da die Beschwerdeführerin nicht mindestens teilweise arbeitsunfähig sei, bestehe auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 12 Ziff. 4d).
Der Integritätsschaden belaufe sich auf 10 % (S. 16 f. Ziff.
7a f.). Daran hielt sie mit Beschwerde antwort vo m 25. Juni 2012 fest (Urk. 7 ). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 2), es sei nicht auf die Einschätzungen der versicherungsinter nen Ärzte abzustellen, sondern auf die Beurteilungen von C.___ , Facharzt FMH für Orthopädie, und D.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates ( S. 12 Ziff. 37 ff.). Insbesondere seien die versicherungsinternen Ärzte von unzureichend erhobenen Anforderungen der Tätigkeit als Raumpflegerin und Wicklerin ausgegangen (S. 15 f. Ziff. 40, S. 21 f. Ziff. 50 f.). Gestützt auf die Einschätzung von C.___ und D.___ sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen (S. 23 f. Ziff. 55 ff.). Deshalb sei in jedem Fall ein Einkommensvergleich durchzuführen und ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu berücksichtigen (S. 24 ff. Ziff. 59 ff.). Da die Invaliditätsbemessung mittels der Dokumentation von Arbeitsplätzen ( DAP )
- aus näher dargelegten Gründen - rechtswidrig sei, sei der Einkommensver gleich gestützt auf die Angaben der Lohnstrukturerhebung (LSE) zu erheben (S. 28 ff. Ziff. 65 ff.). Betreffend Integritätsentschädigung führte die Beschwer deführerin aus, eine solche sei ihr auf der Basis einer Integritätseinbusse von mindestens 15 % zuzusprechen (S. 35 f. Ziff. 83 ff.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneinte sowie die Höhe der Integritätseinbusse. Unbestritten sind hingegen der Kausalzusammenhang sowie der Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns per 1. Jun i 2011. 3. 3.1
Anlässlich der Untersuchung vom 11. August 2010 hielt Kreisarzt B.___
folgenden Befund der rechten Schulter fest: Erhebliche Belastungsintoleranz, bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen, Bewegungseinschränkung in Abduktion-/Elevationsrichtun g über Kopfhöhe, Kraftminderung, leicht verän derte Muskelkontur Bizeps nach distal bei erhaltener Rotatorenmanschetten trophik
und Druckdolenz über dem Gelenk vorwiegend von ventral sowie Ansatzdolenz
Deltoideus . Bildgebend liege nach Rotatorenmanschettennaht eine intakte Rotatorenmanschette mit kleinem Defekt ansatznahe im Rahmen der Rekonstruktion vor. Das Labrum sei erhalten. Es l ä gen sodann degenerative Veränderungen am Humeruskopf , eine Atrophie Supraspinatus , Subscapularis sowie eine AC-Gelenksveränderung nach subacromialer Dekompression vor. B.___
stellte aufgrund d er Beschwerden folgendes Zumutbarkeitsprofil auf:
„W echselbelastende Tätigkeit en. Zusatzbelastungen vereinzelt bis Schulterhöhe, auch mit Abspreizbewegungen bis 5 kg. Axiale Belastung vom Boden bis Tisch höhe 5-10 kg. Abspreizbewegungen über Schulterhöhe abnehmend 5-2 kg im möglichen Bewegungsumfang. Freie, nicht repetitive unbelastete Bewegungen im möglichen Bewegungsumfang bis über Kopfhöhe . “ Im Rahmen einer solchen Tätigkeit bestehe eine vollzeitliche , vollschichtige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/70 S. 4 ).
Leichte Reinigungsarbeiten in den Bewegungsregionen bis Sims-/Tischhöhe seien von der Beschwerdeführerin aufgrund des beschriebenen Profils problem los zu erfüllen (Bericht vom 9. November 2010, Urk. 9/93). 3.2
Mit Bericht vom 25. November 2010 (Urk. 9/96/25-26) stimmte C.___ dem von B.___ aufgestellten Zumutbarkeitsprofil im Wesentlichen zu mit der Ausnahme, dass er Zusatzbelastungen bis Schulterhöhe mit Abspreizbewegun gen bis 5 kg als zu hoch einschätzte. Auf Schulterhöhe seien der Beschwerde führerin keine belastende n Tätigkeiten zumutbar (S. 1 f Ziff. 2a). Mit den beschriebenen Einschränkungen scheine ein vollzeitiger Einsatz im vorbestan denen Rahmen von 80 % möglich. Weiter führte er aus, mit einer Schulterre operation rechts könne eine verbesserte Schulterschmerzhaftigkeit erreicht wer den (S. 2 Ziff. 2b ; vgl. dazu auch Bericht vom 4. Januar 2011, Urk. 9/107 ). 3.3
Die Beschwerdeführerin suchte D.___
zur Einholung einer Zweitmeinung betreffend die von C.___ vorgeschlagene
Schulterreoperation auf. D.___ hielt mit Bericht vom 8. April 2011 (Urk. 9/121) fest, dass mit einer Reoperation möglicherweise eine gewisse Schmerzreduktion erreicht werden könne, er jedoch nicht mit einer wesentlichen Verbesserung der Kraftverhält nisse und der Funktion rechne (S. 3 Ziff. 1). Sodann führte er betreffend Arbeitsfähigkeit aus, aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zur Tätig keit als Wicklerin sei davon auszugehen, dass ihr diese Arbeit nicht mehr zumutbar sei. Insbesondere seien ihr das Heben und Tragen von schweren Lasten sowie Überkopfarbeiten nicht mehr zumutbar. Als Raumpflegerin sei sie höchstens zu 50 % arbeitsfähig, genauso wie in anderen, vorwiegend körperlich wenig belastenden Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von grösseren Lasten (S. 3 f. Ziff. 2.1 ff.). 3.4
Am 28. Februar 2012 untersuchten Z.___
und A.___ , beide
Versiche rungsmedizin Suva, die Beschwerdeführerin und nahmen im Bericht vom 29. Februar 2011 (richtig: 2012) Stellung zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit sowie zum Integritätsschaden (Urk. 9/165). Die Ärzte wiesen auf teilweise inkon sistente Untersuchungsergebnisse hin , welche das Ausmass der beklagten Schmerzen und Funktionseinschränkungen somatisch nicht zur Gänze erklären liessen (S. 10 f. ; vgl. dazu auch Urk. 9/170/2 Ziff. 2 ). Die Ärzte kamen zum Schluss, der Beschwerdeführerin sei eine ganztägige Tätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg bis Lendenhöhe und 5 kg bis Brusthöhe zumutbar. Tätigkeiten über Kopf seien zu vermeiden. In Bezug auf die angestammte Tätig keit als Wicklerin mit Lötarbeiten seien keine Einschränkungen gegeben (S. 11). 4. 4.1
Die Beurteilung der versic herungsinternen Ärzte Z.___ und
A.___ entspricht den praxisgemässen Anforderungen
(vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) , weshalb darauf abgestellt werden kann: Der Bericht ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen (S. 7 ff.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (S. 6 f.) und wurde in Kenntnis der Vorakten (vgl. S. 2 ff.) abgegeben. Sodann leuchtet der Bericht in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation (S. 10 f.) ein , und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet. Gestützt auf diese Einschätzung sind der Beschwerdeführerin
ganz tägige Tätigkeit en mit Heb en und Tragen von Lasten bis 15 kg bis Lendenhöhe und 5 kg bis Brusthöhe zumutbar. Die Tätigkeit als Wicklerin wird sitzend mit ausgestreckten Armen auf Schulterhöhe verrichtet. Die Beschwerdeführerin musste dabei Kupferdrähte um Spulen wickeln, die Spulen aushängen und wegstellen, wobei Gewichte bis 5 kg zu heben und tragen waren (vgl. Urk. 9/25, Urk. 9/70/2 unten). Das Zumutbarkeitsprofil entspricht somit dem Tätigkeits profil als Wicklerin , sind dabei schliesslich keine Überkopfarbeiten aus zu führen oder Gewichte über 5 kg zu h eben oder t ragen (vgl. E. 3.4) . 4.2
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei auf die von C.___ und D.___ für zumutbar erklärten Tätigkeitsprofile abzustellen, kann ihr nicht gefolgt werden. D.___ hielt die Tätigkeit als Wicklerin deswegen nicht für zumutbar, weil ihr das Heben und Tragen von schweren Lasten sowie Überkopfarbeiten nicht mehr zumutbar sei en (vgl. E. 3.3). Die Arbeit als Wick lerin beinhaltet w eder das eine noch das andere. Sodann fällt auf, dass D.___ erkennbar die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin berück sichtigte, statt objektive medizinisch-theoretische Angaben zur quantitativen und qualitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu machen (vgl. Urk. 9/121/4 Ziff. 2.1 lit . a) . Daher ist auf seinen Bericht nicht abzustellen.
Die Einschätzung von C.___ unterscheidet sich - wie die Beschwerde gegne rin bereits darlegte (vgl. Urk. 2 S. 12) - lediglich in d em Punkt, als der Beschwerdeführerin seiner Ansicht nach generell keine Belastungen auf Schul ter höhe zumutbar sind . M it der Beschwerdegegnerin ist in diesem Zusam menhang darauf hinzuweisen, dass bei der Beschwerdeführerin ein selbstlimi tieren des und symptomausweitendes Verhalten festgestellt wurde , was mit den nachvollziehbar aufgezeigten Inkonsistenzen belegt wurde : Die Beschwerde führerin gab an, sie habe keine Kraft in der rechten Hand und habe Schmerzen im ganzen rechten Arm, wobei auch ein dauerhafter Ruheschmerz bestehe. Unter Bewegung und Belastung verstärke sich der Schmerz erheblich, weshalb eine ruhige Lagerung mit Polsterung am besten sei (Urk. 9/165/6 oben). Wie Z.___ und A.___ ausführten, sei bei einer als derart schmerzhaft beschriebenen Situation von einem deutlichen Mindergebrauch des rechten Armes auszugehen, was sich auch in den Umfangmassen niederschlagen müsste. Die bei der Beschwerdeführerin festgestellten Werte der Umfangmasse des rechten Armes entsprachen nach Angaben der Fachärzte allerdings Werten eines normalen Einsatzes . So wurden im Vergleich zum linken Arm teilweise identische bis grössere Umfänge der rechten oberen Extremität gemessen. Sodann haben die passiv unterstützten Bewegungsausmasse im Liegen unter Reduktion der einwirkenden Schwerkraft schlechtere Werte als im Sitzen gezeigt. Diese unterschiedlich demonstrierten Bewegungs werte seien biomecha nisch nicht zu begründen.
Soweit den Ärzten beim Übertragen der erhobenen Werte ein Fehler unterlief und jene des Bewegungsumfangs des rechten Arms im Liegen und Sitzen ver tauscht wurden (vgl. Urk. 9/165/6 und Urk. 9/170/1 Ziff. 1), ände rt dies nichts am Beweiswert d es Berichtes.
Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, wie von den Ärzten selbst dargelegt (vgl. Urk. 9/170/1), von einem Versehen auszu gehen, zumal die Schlussfolgerungen der Ärzte zu den erhobenen Werten und den daraus resultierenden Widersprüchlichkeiten anderenfalls keinen Sinn machen würden und nicht davon auszugehen ist, dass sie widersinnige Schlüsse aus gar nicht erhobenen Befunden gezogen haben. Sodann ist auf die Beschwerdeantwort und die dortige Ausführung und Auflistung des zwischen Oktober 2009 und März 2011 erhobenen Bewegungsmasses des rechten Armes zu verweisen. Daraus wird ersichtlich, dass der von Z.___ und A.___ festgehaltene Abduktionswert von 100° im S itzen zu den übrigen in den Akten dokumentierten Befunden passt (vgl. Urk. 7 S. 3 Ziff. 5.3). Daran vermag die Stellungnahme des bei der Untersuchung anwesenden Sohnes der Beschwerde führerin nichts zu ändern (vgl. Urk. 3/12). 4.3
Sodann deck t sich die Einschätzung von B.___ mit jene n von Z.___ und A.___ : B.___ erachtet e
Abspreizbewegungen
bis Schulterhöhe bis 5 kg und über Schulterhöhe abnehmend im Rahmen von 5-2 kg zumutbar. Z.___ und A.___ s a hen die Beschwerdeführerin unter anderem für Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 5 kg bis Brusthöhe für arbeitsfähig. 4.4
Im Übrigen erachteten sowohl die versicherungsinternen Ärzte als auch insbeson dere D.___ die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin, welche die Beschwerdeführerin bisher im Umfang von 20 % ausübte, mindestens in diesem Ausmass für zumutbar (vgl. E. 3.1, 3.3-4) . Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb ihr entgegen den ärztlichen Angaben Reinigungsarbeiten nicht mehr zumutbar sein sollten (vgl. Urk. 1 S. 15 Ziff. 40) . 4.5
Zusammenfassend ist nach dem Gesagten davon auszugehen, d ass der Beschwer deführerin ihre bisherigen Tätigkeiten als Wicklerin
sowie als Raum pflegerin nach wie vor zumutbar sind .
Wenn die Beschwerdeführerin diese medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist sie trotzdem nach dieser, mithin nach dem ihr objektiv zumutbaren Arbeitsausmass, zu beurteilen (BGE 127 V 294 E. 4c S. 298 mit Hinweisen und AHI 2001 S. 228 E. 2b). Soweit sie verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzuführen, kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung ver zichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Der Gesundheits zustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
Da ihr die angestammten Tätigkeiten nach wie vor im bisherigen Umfang zumut bar sind, ist die Durchführung eines Einkommensvergleiches obsolet, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen (Urk. 1 S. 24 ff. Ziff. 60 ff.) nicht einzugehen ist. 5.
5.1
Es bleibt die Höhe der Integritätsentschädigung zu prüfen. Die Beschwerde gegne rin ging von einer solchen von 10 % aus (Urk. 2 S. 16 ff. Ziff. 7 f.). Die Beschwerdeführerin beantragte eine Entschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von mindestens 15 % (Urk. 1 S. 36 Ziff. 88).
5.2
Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden die Pflegeleistungen und Kostenvergütun gen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist. Dagegen werden nach Art. 36 Abs. 2 UVG die Invali denrenten, die Integritäts entschädigungen und die Hinter lassenenrenten angemessen gekürzt, wenn die Gesundheits schädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Un falles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt. Diese Bestimmung setzt voraus, dass der Unfall und das nicht versicherte Ereig nis eine bestimmte Gesund heitsschädigung gemeinsam verursacht haben. Dage gen ist die Bestimmung nicht anwendbar, wenn die beiden Einwirkungen einander nicht beeinflussende Schäden verursacht haben, so etwa, wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis verschiedene Körperteile betreffen und sich damit die Krankheitsbilder nicht überschneiden. Diesfalls sind die Folgen des versicherten Unfalles für sich allein zu bewer ten (BGE 121 V 326 E. 3c mit Hinweis). 5. 3
B.___
bemass die Integritäts einbusse auf 10 %: Aufgrund der strukturellen Veränderungen und der Funktionseinschränkung sei eine Einordnung bei 15 % gerechtfertigt. Allerdings sei der degenerative Vorzustand noch zu berücksichti gen , welcher mindestens einen Drittel ausmache. D ie Einbusse sei daher um 5 % auf 10 % zu reduzieren (Urk. 9/71).
C.___ verwies auf die Beurteilung von B.___ und schätz t e die Entschädi gung auf 10-15 % (Urk. 9/96/26 Ziff. 3c). Ebenso hielt D.___ einen Integritätsschaden von 10-15 % fest (Urk. 9/12 1/6).
Z.___ und A.___ schätzten den Integritätsschaden auf 10 % . Als Begründung führten sie an, bei einer Schulterbeweglichkeit bis 30° über der Horizontalen sei der Integritätsschaden mit 10 %, bis zur Horizontalen mit 15 %, eine Periarthrosis
humeroscapularis in leichter Ausprägung mit 0 %, in mässiger Ausprägung mit 10 % und in schwerer Au sprägung mit 15 % einzu schätzen (Urk. 9/164). 5. 4
Somit bewegen sich die Beurteilungen sämtlicher Ärzte im selben Rahmen. Die versicherungsinternen Ärzte B.___ , Z.___ und A.___ gingen von einer Einschränkung von 10 % aus. Weder C.___ noch D.___ begründeten ihre Einschätzung von 10-15 % und machten auch keine we iteren Angaben zur genauen Höhe .
B.___ nahm eine Kürzung vor wegen des degenerativen Vorzustandes, wel cher kurz nach dem Unfall mit MRI vom 3. April 2009 (Urk. 9/2) bildgebend dokumentiert wurde. Ob der degenerative Vorzustand und die beim Unfall erlittene Schädigung des rechten Schultergelenkes derart zusammenwirken, dass von einer gemeinsamen Verursachung des Gesundheitsschadens zu sprechen ist, welche unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. E. 5.2) einer Kürzung der Leistungen entgegenstehen würde , ist vorliegend fraglich. In den Akten finden sich keine weiteren Ausführungen zur Frage , ob der unfallfremde Vorzustand (auch) z ur Gesundheitsstörung beiträgt. Fest steht jedoch, dass die Beschwerde führerin vor dem erlittenen Unfall in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht vermindert war. Damit wäre die Einschätzung von B.___ ohne Berücksichtigung eines Vorzustandes heranzuziehen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_181/2009 E. 5) . Wie er jedoch auf eine Einbusse von 15 % kam, ist aufgrund der von ihm aufgelisteten Werte nicht ersichtlich (vgl. Urk. 9/71). Gleiches trifft auf die Einschätzung der übrigen beiden Versicherungsmediziner zu (Urk. 9/164). Zudem gingen wohl sämtliche drei Ärzte von verschiedenen Schweregraden der Arthrose aus, führte B.___ doch die Werte für „ mässig bis schwer “ auf und Z.___ und A.___ berücksichtigten wohl den Wert für leichte Arthrosen (0 %). Da weder die Einschätzung von B.___ noch jene von Z.___ und A.___ nachvollziehbar ist und die beiden letzteren auch keine Stel lung zur Einschätzung von B.___
nahmen , kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht eruiert werden, ob die Integritätsent schädigung auf 10 % oder 15 % oder allenfalls einen anderen Wert festzulegen ist. 5.5
In welchem Rahmen sich die Integritätsschädigung tatsächlich befindet, ist nach dem Gesagten ungenügend abgeklärt. Die Sache ist daher zur weiteren Abklä rung betreffend Höhe der Integritätseinbusse an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6. 6.1
Zusammenfassend verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht, weshalb der Einspracheentscheid in diese r Hinsicht nicht zu beanstanden und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.
Hingegen ist die Höhe der Integritätsentschädigung ungenügend abgeklärt und die Sache ist diesbezüglich zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerde ist betreffend Integritätsentschädigung teil weise gutzuheissen. 6.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3 ) . In Anwendung obiger Kriterien sowie unter Berücksichtigung, dass die Beschwerde lediglich betref fend Integritätsentschädigung teilweise gutzuheissen, im weit bedeutenderen Teil betreffend Rente jedoch abzuweisen ist, ist die Parteientschädigung vor liegen d
um 2/3 zu kürzen und auf Fr. 700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Baraus lagen ) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne te ilweise gutge heissen, als dass der Einspracheent scheid vom 30. März 2012 betreffend Integritätsentschädigung auf ge h o ben und die Sache zur weiteren Abklärung betreffend Höhe der Integritätsentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wird . Im Übrigen wird die Beschwerde abge wiesen.
2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Pro zess entschädigung von Fr. 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti MO/FF/MPversandt
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 eine Integritätsentschädigung von Fr. 12‘600.-- basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Urk. 9/ 141) .
Die gegen beide Verfügungen erhob enen Einsprache n (Urk. 9/140, Urk. 9/148, Urk. 9/154) wies die Suva - nachdem sie die Versicherte nochmals fachärztlich hatte untersuchen lassen (Urk. 9/164-165) - mit Einspracheentscheid vom 30. März 2012 ab (Urk. 9/173 = Urk. 2).
E. 1.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid sind die rechtlichen Erwägungen zur Leistungspflicht des Unfallversicherers ( Art.
E. 1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.3 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 f. E. 3b/ ee mit Hinweis). 2.
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 30. März 2012 (Urk. 2) erhob die Versi cherte am 15. Mai 2012 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, vom Gericht sei ein fachorthopädisches Gutachten zur rechtsgenüglichen Abklärung des entscheidwesentlichen medizinischen Sachverhaltes einzuholen, und es sei ihr eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integri tätseinbusse von 15 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2012 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 5. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Di e Beschwerdegegnerin ging i m angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, gestützt auf die Beurteilungen der Suva-Ärzte Z.___ , Facharzt FMH für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, und A.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Versicherungsmedizin Suva, sowie jene von Kreis arzt B.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, sei davon auszuge hen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Wicklerin sowie in ihrer als körperlich weniger belastenden Nebentätigkeit als Raumpfle gerin wieder vollumfänglich arbeitsfähig sei (S.
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 2), es sei nicht auf die Einschätzungen der versicherungsinter nen Ärzte abzustellen, sondern auf die Beurteilungen von C.___ , Facharzt FMH für Orthopädie, und D.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates ( S. 12 Ziff. 37 ff.). Insbesondere seien die versicherungsinternen Ärzte von unzureichend erhobenen Anforderungen der Tätigkeit als Raumpflegerin und Wicklerin ausgegangen (S. 15 f. Ziff. 40, S. 21 f. Ziff. 50 f.). Gestützt auf die Einschätzung von C.___ und D.___ sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen (S. 23 f. Ziff. 55 ff.). Deshalb sei in jedem Fall ein Einkommensvergleich durchzuführen und ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu berücksichtigen (S. 24 ff. Ziff. 59 ff.). Da die Invaliditätsbemessung mittels der Dokumentation von Arbeitsplätzen ( DAP )
- aus näher dargelegten Gründen - rechtswidrig sei, sei der Einkommensver gleich gestützt auf die Angaben der Lohnstrukturerhebung (LSE) zu erheben (S. 28 ff. Ziff. 65 ff.). Betreffend Integritätsentschädigung führte die Beschwer deführerin aus, eine solche sei ihr auf der Basis einer Integritätseinbusse von mindestens 15 % zuzusprechen (S. 35 f. Ziff. 83 ff.).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneinte sowie die Höhe der Integritätseinbusse. Unbestritten sind hingegen der Kausalzusammenhang sowie der Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns per 1. Jun i 2011. 3. 3.1
Anlässlich der Untersuchung vom 11. August 2010 hielt Kreisarzt B.___
folgenden Befund der rechten Schulter fest: Erhebliche Belastungsintoleranz, bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen, Bewegungseinschränkung in Abduktion-/Elevationsrichtun g über Kopfhöhe, Kraftminderung, leicht verän derte Muskelkontur Bizeps nach distal bei erhaltener Rotatorenmanschetten trophik
und Druckdolenz über dem Gelenk vorwiegend von ventral sowie Ansatzdolenz
Deltoideus . Bildgebend liege nach Rotatorenmanschettennaht eine intakte Rotatorenmanschette mit kleinem Defekt ansatznahe im Rahmen der Rekonstruktion vor. Das Labrum sei erhalten. Es l ä gen sodann degenerative Veränderungen am Humeruskopf , eine Atrophie Supraspinatus , Subscapularis sowie eine AC-Gelenksveränderung nach subacromialer Dekompression vor. B.___
stellte aufgrund d er Beschwerden folgendes Zumutbarkeitsprofil auf:
„W echselbelastende Tätigkeit en. Zusatzbelastungen vereinzelt bis Schulterhöhe, auch mit Abspreizbewegungen bis 5 kg. Axiale Belastung vom Boden bis Tisch höhe 5-10 kg. Abspreizbewegungen über Schulterhöhe abnehmend 5-2 kg im möglichen Bewegungsumfang. Freie, nicht repetitive unbelastete Bewegungen im möglichen Bewegungsumfang bis über Kopfhöhe . “ Im Rahmen einer solchen Tätigkeit bestehe eine vollzeitliche , vollschichtige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/70 S. 4 ).
Leichte Reinigungsarbeiten in den Bewegungsregionen bis Sims-/Tischhöhe seien von der Beschwerdeführerin aufgrund des beschriebenen Profils problem los zu erfüllen (Bericht vom 9. November 2010, Urk. 9/93). 3.2
Mit Bericht vom 25. November 2010 (Urk. 9/96/25-26) stimmte C.___ dem von B.___ aufgestellten Zumutbarkeitsprofil im Wesentlichen zu mit der Ausnahme, dass er Zusatzbelastungen bis Schulterhöhe mit Abspreizbewegun gen bis 5 kg als zu hoch einschätzte. Auf Schulterhöhe seien der Beschwerde führerin keine belastende n Tätigkeiten zumutbar (S. 1 f Ziff. 2a). Mit den beschriebenen Einschränkungen scheine ein vollzeitiger Einsatz im vorbestan denen Rahmen von 80 % möglich. Weiter führte er aus, mit einer Schulterre operation rechts könne eine verbesserte Schulterschmerzhaftigkeit erreicht wer den (S. 2 Ziff. 2b ; vgl. dazu auch Bericht vom 4. Januar 2011, Urk. 9/107 ). 3.3
Die Beschwerdeführerin suchte D.___
zur Einholung einer Zweitmeinung betreffend die von C.___ vorgeschlagene
Schulterreoperation auf. D.___ hielt mit Bericht vom 8. April 2011 (Urk. 9/121) fest, dass mit einer Reoperation möglicherweise eine gewisse Schmerzreduktion erreicht werden könne, er jedoch nicht mit einer wesentlichen Verbesserung der Kraftverhält nisse und der Funktion rechne (S. 3 Ziff. 1). Sodann führte er betreffend Arbeitsfähigkeit aus, aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zur Tätig keit als Wicklerin sei davon auszugehen, dass ihr diese Arbeit nicht mehr zumutbar sei. Insbesondere seien ihr das Heben und Tragen von schweren Lasten sowie Überkopfarbeiten nicht mehr zumutbar. Als Raumpflegerin sei sie höchstens zu 50 % arbeitsfähig, genauso wie in anderen, vorwiegend körperlich wenig belastenden Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von grösseren Lasten (S. 3 f. Ziff. 2.1 ff.). 3.4
Am 28. Februar 2012 untersuchten Z.___
und A.___ , beide
Versiche rungsmedizin Suva, die Beschwerdeführerin und nahmen im Bericht vom 29. Februar 2011 (richtig: 2012) Stellung zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit sowie zum Integritätsschaden (Urk. 9/165). Die Ärzte wiesen auf teilweise inkon sistente Untersuchungsergebnisse hin , welche das Ausmass der beklagten Schmerzen und Funktionseinschränkungen somatisch nicht zur Gänze erklären liessen (S. 10 f. ; vgl. dazu auch Urk. 9/170/2 Ziff. 2 ). Die Ärzte kamen zum Schluss, der Beschwerdeführerin sei eine ganztägige Tätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg bis Lendenhöhe und 5 kg bis Brusthöhe zumutbar. Tätigkeiten über Kopf seien zu vermeiden. In Bezug auf die angestammte Tätig keit als Wicklerin mit Lötarbeiten seien keine Einschränkungen gegeben (S. 11). 4. 4.1
Die Beurteilung der versic herungsinternen Ärzte Z.___ und
A.___ entspricht den praxisgemässen Anforderungen
(vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) , weshalb darauf abgestellt werden kann: Der Bericht ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen (S. 7 ff.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (S. 6 f.) und wurde in Kenntnis der Vorakten (vgl. S. 2 ff.) abgegeben. Sodann leuchtet der Bericht in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation (S. 10 f.) ein , und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet. Gestützt auf diese Einschätzung sind der Beschwerdeführerin
ganz tägige Tätigkeit en mit Heb en und Tragen von Lasten bis 15 kg bis Lendenhöhe und 5 kg bis Brusthöhe zumutbar. Die Tätigkeit als Wicklerin wird sitzend mit ausgestreckten Armen auf Schulterhöhe verrichtet. Die Beschwerdeführerin musste dabei Kupferdrähte um Spulen wickeln, die Spulen aushängen und wegstellen, wobei Gewichte bis 5 kg zu heben und tragen waren (vgl. Urk. 9/25, Urk. 9/70/2 unten). Das Zumutbarkeitsprofil entspricht somit dem Tätigkeits profil als Wicklerin , sind dabei schliesslich keine Überkopfarbeiten aus zu führen oder Gewichte über 5 kg zu h eben oder t ragen (vgl. E. 3.4) . 4.2
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei auf die von C.___ und D.___ für zumutbar erklärten Tätigkeitsprofile abzustellen, kann ihr nicht gefolgt werden. D.___ hielt die Tätigkeit als Wicklerin deswegen nicht für zumutbar, weil ihr das Heben und Tragen von schweren Lasten sowie Überkopfarbeiten nicht mehr zumutbar sei en (vgl. E. 3.3). Die Arbeit als Wick lerin beinhaltet w eder das eine noch das andere. Sodann fällt auf, dass D.___ erkennbar die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin berück sichtigte, statt objektive medizinisch-theoretische Angaben zur quantitativen und qualitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu machen (vgl. Urk. 9/121/4 Ziff. 2.1 lit . a) . Daher ist auf seinen Bericht nicht abzustellen.
Die Einschätzung von C.___ unterscheidet sich - wie die Beschwerde gegne rin bereits darlegte (vgl. Urk. 2 S. 12) - lediglich in d em Punkt, als der Beschwerdeführerin seiner Ansicht nach generell keine Belastungen auf Schul ter höhe zumutbar sind . M it der Beschwerdegegnerin ist in diesem Zusam menhang darauf hinzuweisen, dass bei der Beschwerdeführerin ein selbstlimi tieren des und symptomausweitendes Verhalten festgestellt wurde , was mit den nachvollziehbar aufgezeigten Inkonsistenzen belegt wurde : Die Beschwerde führerin gab an, sie habe keine Kraft in der rechten Hand und habe Schmerzen im ganzen rechten Arm, wobei auch ein dauerhafter Ruheschmerz bestehe. Unter Bewegung und Belastung verstärke sich der Schmerz erheblich, weshalb eine ruhige Lagerung mit Polsterung am besten sei (Urk. 9/165/6 oben). Wie Z.___ und A.___ ausführten, sei bei einer als derart schmerzhaft beschriebenen Situation von einem deutlichen Mindergebrauch des rechten Armes auszugehen, was sich auch in den Umfangmassen niederschlagen müsste. Die bei der Beschwerdeführerin festgestellten Werte der Umfangmasse des rechten Armes entsprachen nach Angaben der Fachärzte allerdings Werten eines normalen Einsatzes . So wurden im Vergleich zum linken Arm teilweise identische bis grössere Umfänge der rechten oberen Extremität gemessen. Sodann haben die passiv unterstützten Bewegungsausmasse im Liegen unter Reduktion der einwirkenden Schwerkraft schlechtere Werte als im Sitzen gezeigt. Diese unterschiedlich demonstrierten Bewegungs werte seien biomecha nisch nicht zu begründen.
Soweit den Ärzten beim Übertragen der erhobenen Werte ein Fehler unterlief und jene des Bewegungsumfangs des rechten Arms im Liegen und Sitzen ver tauscht wurden (vgl. Urk. 9/165/6 und Urk. 9/170/1 Ziff. 1), ände rt dies nichts am Beweiswert d es Berichtes.
Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, wie von den Ärzten selbst dargelegt (vgl. Urk. 9/170/1), von einem Versehen auszu gehen, zumal die Schlussfolgerungen der Ärzte zu den erhobenen Werten und den daraus resultierenden Widersprüchlichkeiten anderenfalls keinen Sinn machen würden und nicht davon auszugehen ist, dass sie widersinnige Schlüsse aus gar nicht erhobenen Befunden gezogen haben. Sodann ist auf die Beschwerdeantwort und die dortige Ausführung und Auflistung des zwischen Oktober 2009 und März 2011 erhobenen Bewegungsmasses des rechten Armes zu verweisen. Daraus wird ersichtlich, dass der von Z.___ und A.___ festgehaltene Abduktionswert von 100° im S itzen zu den übrigen in den Akten dokumentierten Befunden passt (vgl. Urk. 7 S. 3 Ziff. 5.3). Daran vermag die Stellungnahme des bei der Untersuchung anwesenden Sohnes der Beschwerde führerin nichts zu ändern (vgl. Urk. 3/12). 4.3
Sodann deck t sich die Einschätzung von B.___ mit jene n von Z.___ und A.___ : B.___ erachtet e
Abspreizbewegungen
bis Schulterhöhe bis 5 kg und über Schulterhöhe abnehmend im Rahmen von 5-2 kg zumutbar. Z.___ und A.___ s a hen die Beschwerdeführerin unter anderem für Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 5 kg bis Brusthöhe für arbeitsfähig. 4.4
Im Übrigen erachteten sowohl die versicherungsinternen Ärzte als auch insbeson dere D.___ die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin, welche die Beschwerdeführerin bisher im Umfang von 20 % ausübte, mindestens in diesem Ausmass für zumutbar (vgl. E. 3.1, 3.3-4) . Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb ihr entgegen den ärztlichen Angaben Reinigungsarbeiten nicht mehr zumutbar sein sollten (vgl. Urk. 1 S. 15 Ziff. 40) . 4.5
Zusammenfassend ist nach dem Gesagten davon auszugehen, d ass der Beschwer deführerin ihre bisherigen Tätigkeiten als Wicklerin
sowie als Raum pflegerin nach wie vor zumutbar sind .
Wenn die Beschwerdeführerin diese medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist sie trotzdem nach dieser, mithin nach dem ihr objektiv zumutbaren Arbeitsausmass, zu beurteilen (BGE 127 V 294 E. 4c S. 298 mit Hinweisen und AHI 2001 S. 228 E. 2b). Soweit sie verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzuführen, kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung ver zichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Der Gesundheits zustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
Da ihr die angestammten Tätigkeiten nach wie vor im bisherigen Umfang zumut bar sind, ist die Durchführung eines Einkommensvergleiches obsolet, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen (Urk. 1 S. 24 ff. Ziff. 60 ff.) nicht einzugehen ist. 5.
5.1
Es bleibt die Höhe der Integritätsentschädigung zu prüfen. Die Beschwerde gegne rin ging von einer solchen von 10 % aus (Urk. 2 S. 16 ff. Ziff. 7 f.). Die Beschwerdeführerin beantragte eine Entschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von mindestens 15 % (Urk. 1 S. 36 Ziff. 88).
5.2
Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden die Pflegeleistungen und Kostenvergütun gen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist. Dagegen werden nach Art. 36 Abs. 2 UVG die Invali denrenten, die Integritäts entschädigungen und die Hinter lassenenrenten angemessen gekürzt, wenn die Gesundheits schädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Un falles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt. Diese Bestimmung setzt voraus, dass der Unfall und das nicht versicherte Ereig nis eine bestimmte Gesund heitsschädigung gemeinsam verursacht haben. Dage gen ist die Bestimmung nicht anwendbar, wenn die beiden Einwirkungen einander nicht beeinflussende Schäden verursacht haben, so etwa, wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis verschiedene Körperteile betreffen und sich damit die Krankheitsbilder nicht überschneiden. Diesfalls sind die Folgen des versicherten Unfalles für sich allein zu bewer ten (BGE 121 V 326 E. 3c mit Hinweis). 5. 3
B.___
bemass die Integritäts einbusse auf 10 %: Aufgrund der strukturellen Veränderungen und der Funktionseinschränkung sei eine Einordnung bei 15 % gerechtfertigt. Allerdings sei der degenerative Vorzustand noch zu berücksichti gen , welcher mindestens einen Drittel ausmache. D ie Einbusse sei daher um 5 % auf 10 % zu reduzieren (Urk. 9/71).
C.___ verwies auf die Beurteilung von B.___ und schätz t e die Entschädi gung auf 10-15 % (Urk. 9/96/26 Ziff. 3c). Ebenso hielt D.___ einen Integritätsschaden von 10-15 % fest (Urk. 9/12 1/6).
Z.___ und A.___ schätzten den Integritätsschaden auf 10 % . Als Begründung führten sie an, bei einer Schulterbeweglichkeit bis 30° über der Horizontalen sei der Integritätsschaden mit 10 %, bis zur Horizontalen mit 15 %, eine Periarthrosis
humeroscapularis in leichter Ausprägung mit 0 %, in mässiger Ausprägung mit 10 % und in schwerer Au sprägung mit 15 % einzu schätzen (Urk. 9/164). 5. 4
Somit bewegen sich die Beurteilungen sämtlicher Ärzte im selben Rahmen. Die versicherungsinternen Ärzte B.___ , Z.___ und A.___ gingen von einer Einschränkung von 10 % aus. Weder C.___ noch D.___ begründeten ihre Einschätzung von 10-15 % und machten auch keine we iteren Angaben zur genauen Höhe .
B.___ nahm eine Kürzung vor wegen des degenerativen Vorzustandes, wel cher kurz nach dem Unfall mit MRI vom 3. April 2009 (Urk. 9/2) bildgebend dokumentiert wurde. Ob der degenerative Vorzustand und die beim Unfall erlittene Schädigung des rechten Schultergelenkes derart zusammenwirken, dass von einer gemeinsamen Verursachung des Gesundheitsschadens zu sprechen ist, welche unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. E. 5.2) einer Kürzung der Leistungen entgegenstehen würde , ist vorliegend fraglich. In den Akten finden sich keine weiteren Ausführungen zur Frage , ob der unfallfremde Vorzustand (auch) z ur Gesundheitsstörung beiträgt. Fest steht jedoch, dass die Beschwerde führerin vor dem erlittenen Unfall in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht vermindert war. Damit wäre die Einschätzung von B.___ ohne Berücksichtigung eines Vorzustandes heranzuziehen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_181/2009 E. 5) . Wie er jedoch auf eine Einbusse von 15 % kam, ist aufgrund der von ihm aufgelisteten Werte nicht ersichtlich (vgl. Urk. 9/71). Gleiches trifft auf die Einschätzung der übrigen beiden Versicherungsmediziner zu (Urk. 9/164). Zudem gingen wohl sämtliche drei Ärzte von verschiedenen Schweregraden der Arthrose aus, führte B.___ doch die Werte für „ mässig bis schwer “ auf und Z.___ und A.___ berücksichtigten wohl den Wert für leichte Arthrosen (0 %). Da weder die Einschätzung von B.___ noch jene von Z.___ und A.___ nachvollziehbar ist und die beiden letzteren auch keine Stel lung zur Einschätzung von B.___
nahmen , kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht eruiert werden, ob die Integritätsent schädigung auf 10 % oder 15 % oder allenfalls einen anderen Wert festzulegen ist. 5.5
In welchem Rahmen sich die Integritätsschädigung tatsächlich befindet, ist nach dem Gesagten ungenügend abgeklärt. Die Sache ist daher zur weiteren Abklä rung betreffend Höhe der Integritätseinbusse an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6.
E. 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Unfallversicherung, UVG), zum Invaliditätsgrad und dessen Bemessung ( Art. 18 Abs. 1 UVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG), zum Beweiswert eines Arztberichtes sowie zur Integritätsentschädigung ( Art. 24 f. UVG; Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV) zutreffend wiedergegeben ( Urk. 2 S. 4 ff. Ziff. 2a ff. und S. 14 ff. Ziff. 6a ff.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
E. 6.1 Zusammenfassend verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht, weshalb der Einspracheentscheid in diese r Hinsicht nicht zu beanstanden und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.
Hingegen ist die Höhe der Integritätsentschädigung ungenügend abgeklärt und die Sache ist diesbezüglich zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerde ist betreffend Integritätsentschädigung teil weise gutzuheissen.
E. 6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3 ) . In Anwendung obiger Kriterien sowie unter Berücksichtigung, dass die Beschwerde lediglich betref fend Integritätsentschädigung teilweise gutzuheissen, im weit bedeutenderen Teil betreffend Rente jedoch abzuweisen ist, ist die Parteientschädigung vor liegen d
um 2/3 zu kürzen und auf Fr. 700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Baraus lagen ) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne te ilweise gutge heissen, als dass der Einspracheent scheid vom 30. März 2012 betreffend Integritätsentschädigung auf ge h o ben und die Sache zur weiteren Abklärung betreffend Höhe der Integritätsentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wird . Im Übrigen wird die Beschwerde abge wiesen.
2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Pro zess entschädigung von Fr. 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti MO/FF/MPversandt
E. 7 ff. Ziff. 4a ff.). Da die Beschwerdeführerin nicht mindestens teilweise arbeitsunfähig sei, bestehe auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 12 Ziff. 4d).
Der Integritätsschaden belaufe sich auf 10 % (S. 16 f. Ziff.
7a f.). Daran hielt sie mit Beschwerde antwort vo m 25. Juni 2012 fest (Urk. 7 ).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00109 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom
14. Oktober 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1954, war bei der Y.___ seit Januar 2005 als Wicklerin sowie Raumpflegerin angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) versichert (Urk. 9/19 , Urk. 9/ 25 ). Am 10. März 2009 erlitt sie einen Unfall, als sie beim Gehen auf einem Trottoir über ein en Schlauch stolperte, dabei auf die rechte Schulter stürzte und sich einen Riss der Supraspinatussehne rechts zuzog (Urk. 9/1/2, Urk. 9/3/1 , Urk. 9/5 ).
Die Suva erbrachte bis zum 31 . Mai 201 1 Heilungskosten- und Taggeldleistungen (Urk. 9/ 127 ).
Mit Verfügung vom 19. Juli 2011 verneinte die Suva mangels unfallbedingter Erwerbseinbusse einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 9/137). Sodann sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 21 . September 201 1 eine Integritätsentschädigung von Fr. 12‘600.-- basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Urk. 9/ 141) .
Die gegen beide Verfügungen erhob enen Einsprache n (Urk. 9/140, Urk. 9/148, Urk. 9/154) wies die Suva - nachdem sie die Versicherte nochmals fachärztlich hatte untersuchen lassen (Urk. 9/164-165) - mit Einspracheentscheid vom 30. März 2012 ab (Urk. 9/173 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 30. März 2012 (Urk. 2) erhob die Versi cherte am 15. Mai 2012 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, vom Gericht sei ein fachorthopädisches Gutachten zur rechtsgenüglichen Abklärung des entscheidwesentlichen medizinischen Sachverhaltes einzuholen, und es sei ihr eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integri tätseinbusse von 15 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2012 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 5. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid sind die rechtlichen Erwägungen zur Leistungspflicht des Unfallversicherers ( Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Unfallversicherung, UVG), zum Invaliditätsgrad und dessen Bemessung ( Art. 18 Abs. 1 UVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG), zum Beweiswert eines Arztberichtes sowie zur Integritätsentschädigung ( Art. 24 f. UVG; Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV) zutreffend wiedergegeben ( Urk. 2 S. 4 ff. Ziff. 2a ff. und S. 14 ff. Ziff. 6a ff.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden. 1.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.3
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 f. E. 3b/ ee mit Hinweis). 2.
2.1
Di e Beschwerdegegnerin ging i m angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, gestützt auf die Beurteilungen der Suva-Ärzte Z.___ , Facharzt FMH für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, und A.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Versicherungsmedizin Suva, sowie jene von Kreis arzt B.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, sei davon auszuge hen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Wicklerin sowie in ihrer als körperlich weniger belastenden Nebentätigkeit als Raumpfle gerin wieder vollumfänglich arbeitsfähig sei (S. 7 ff. Ziff. 4a ff.). Da die Beschwerdeführerin nicht mindestens teilweise arbeitsunfähig sei, bestehe auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 12 Ziff. 4d).
Der Integritätsschaden belaufe sich auf 10 % (S. 16 f. Ziff.
7a f.). Daran hielt sie mit Beschwerde antwort vo m 25. Juni 2012 fest (Urk. 7 ). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 2), es sei nicht auf die Einschätzungen der versicherungsinter nen Ärzte abzustellen, sondern auf die Beurteilungen von C.___ , Facharzt FMH für Orthopädie, und D.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates ( S. 12 Ziff. 37 ff.). Insbesondere seien die versicherungsinternen Ärzte von unzureichend erhobenen Anforderungen der Tätigkeit als Raumpflegerin und Wicklerin ausgegangen (S. 15 f. Ziff. 40, S. 21 f. Ziff. 50 f.). Gestützt auf die Einschätzung von C.___ und D.___ sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen (S. 23 f. Ziff. 55 ff.). Deshalb sei in jedem Fall ein Einkommensvergleich durchzuführen und ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu berücksichtigen (S. 24 ff. Ziff. 59 ff.). Da die Invaliditätsbemessung mittels der Dokumentation von Arbeitsplätzen ( DAP )
- aus näher dargelegten Gründen - rechtswidrig sei, sei der Einkommensver gleich gestützt auf die Angaben der Lohnstrukturerhebung (LSE) zu erheben (S. 28 ff. Ziff. 65 ff.). Betreffend Integritätsentschädigung führte die Beschwer deführerin aus, eine solche sei ihr auf der Basis einer Integritätseinbusse von mindestens 15 % zuzusprechen (S. 35 f. Ziff. 83 ff.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneinte sowie die Höhe der Integritätseinbusse. Unbestritten sind hingegen der Kausalzusammenhang sowie der Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns per 1. Jun i 2011. 3. 3.1
Anlässlich der Untersuchung vom 11. August 2010 hielt Kreisarzt B.___
folgenden Befund der rechten Schulter fest: Erhebliche Belastungsintoleranz, bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen, Bewegungseinschränkung in Abduktion-/Elevationsrichtun g über Kopfhöhe, Kraftminderung, leicht verän derte Muskelkontur Bizeps nach distal bei erhaltener Rotatorenmanschetten trophik
und Druckdolenz über dem Gelenk vorwiegend von ventral sowie Ansatzdolenz
Deltoideus . Bildgebend liege nach Rotatorenmanschettennaht eine intakte Rotatorenmanschette mit kleinem Defekt ansatznahe im Rahmen der Rekonstruktion vor. Das Labrum sei erhalten. Es l ä gen sodann degenerative Veränderungen am Humeruskopf , eine Atrophie Supraspinatus , Subscapularis sowie eine AC-Gelenksveränderung nach subacromialer Dekompression vor. B.___
stellte aufgrund d er Beschwerden folgendes Zumutbarkeitsprofil auf:
„W echselbelastende Tätigkeit en. Zusatzbelastungen vereinzelt bis Schulterhöhe, auch mit Abspreizbewegungen bis 5 kg. Axiale Belastung vom Boden bis Tisch höhe 5-10 kg. Abspreizbewegungen über Schulterhöhe abnehmend 5-2 kg im möglichen Bewegungsumfang. Freie, nicht repetitive unbelastete Bewegungen im möglichen Bewegungsumfang bis über Kopfhöhe . “ Im Rahmen einer solchen Tätigkeit bestehe eine vollzeitliche , vollschichtige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/70 S. 4 ).
Leichte Reinigungsarbeiten in den Bewegungsregionen bis Sims-/Tischhöhe seien von der Beschwerdeführerin aufgrund des beschriebenen Profils problem los zu erfüllen (Bericht vom 9. November 2010, Urk. 9/93). 3.2
Mit Bericht vom 25. November 2010 (Urk. 9/96/25-26) stimmte C.___ dem von B.___ aufgestellten Zumutbarkeitsprofil im Wesentlichen zu mit der Ausnahme, dass er Zusatzbelastungen bis Schulterhöhe mit Abspreizbewegun gen bis 5 kg als zu hoch einschätzte. Auf Schulterhöhe seien der Beschwerde führerin keine belastende n Tätigkeiten zumutbar (S. 1 f Ziff. 2a). Mit den beschriebenen Einschränkungen scheine ein vollzeitiger Einsatz im vorbestan denen Rahmen von 80 % möglich. Weiter führte er aus, mit einer Schulterre operation rechts könne eine verbesserte Schulterschmerzhaftigkeit erreicht wer den (S. 2 Ziff. 2b ; vgl. dazu auch Bericht vom 4. Januar 2011, Urk. 9/107 ). 3.3
Die Beschwerdeführerin suchte D.___
zur Einholung einer Zweitmeinung betreffend die von C.___ vorgeschlagene
Schulterreoperation auf. D.___ hielt mit Bericht vom 8. April 2011 (Urk. 9/121) fest, dass mit einer Reoperation möglicherweise eine gewisse Schmerzreduktion erreicht werden könne, er jedoch nicht mit einer wesentlichen Verbesserung der Kraftverhält nisse und der Funktion rechne (S. 3 Ziff. 1). Sodann führte er betreffend Arbeitsfähigkeit aus, aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zur Tätig keit als Wicklerin sei davon auszugehen, dass ihr diese Arbeit nicht mehr zumutbar sei. Insbesondere seien ihr das Heben und Tragen von schweren Lasten sowie Überkopfarbeiten nicht mehr zumutbar. Als Raumpflegerin sei sie höchstens zu 50 % arbeitsfähig, genauso wie in anderen, vorwiegend körperlich wenig belastenden Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von grösseren Lasten (S. 3 f. Ziff. 2.1 ff.). 3.4
Am 28. Februar 2012 untersuchten Z.___
und A.___ , beide
Versiche rungsmedizin Suva, die Beschwerdeführerin und nahmen im Bericht vom 29. Februar 2011 (richtig: 2012) Stellung zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit sowie zum Integritätsschaden (Urk. 9/165). Die Ärzte wiesen auf teilweise inkon sistente Untersuchungsergebnisse hin , welche das Ausmass der beklagten Schmerzen und Funktionseinschränkungen somatisch nicht zur Gänze erklären liessen (S. 10 f. ; vgl. dazu auch Urk. 9/170/2 Ziff. 2 ). Die Ärzte kamen zum Schluss, der Beschwerdeführerin sei eine ganztägige Tätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg bis Lendenhöhe und 5 kg bis Brusthöhe zumutbar. Tätigkeiten über Kopf seien zu vermeiden. In Bezug auf die angestammte Tätig keit als Wicklerin mit Lötarbeiten seien keine Einschränkungen gegeben (S. 11). 4. 4.1
Die Beurteilung der versic herungsinternen Ärzte Z.___ und
A.___ entspricht den praxisgemässen Anforderungen
(vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) , weshalb darauf abgestellt werden kann: Der Bericht ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen (S. 7 ff.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (S. 6 f.) und wurde in Kenntnis der Vorakten (vgl. S. 2 ff.) abgegeben. Sodann leuchtet der Bericht in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation (S. 10 f.) ein , und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet. Gestützt auf diese Einschätzung sind der Beschwerdeführerin
ganz tägige Tätigkeit en mit Heb en und Tragen von Lasten bis 15 kg bis Lendenhöhe und 5 kg bis Brusthöhe zumutbar. Die Tätigkeit als Wicklerin wird sitzend mit ausgestreckten Armen auf Schulterhöhe verrichtet. Die Beschwerdeführerin musste dabei Kupferdrähte um Spulen wickeln, die Spulen aushängen und wegstellen, wobei Gewichte bis 5 kg zu heben und tragen waren (vgl. Urk. 9/25, Urk. 9/70/2 unten). Das Zumutbarkeitsprofil entspricht somit dem Tätigkeits profil als Wicklerin , sind dabei schliesslich keine Überkopfarbeiten aus zu führen oder Gewichte über 5 kg zu h eben oder t ragen (vgl. E. 3.4) . 4.2
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei auf die von C.___ und D.___ für zumutbar erklärten Tätigkeitsprofile abzustellen, kann ihr nicht gefolgt werden. D.___ hielt die Tätigkeit als Wicklerin deswegen nicht für zumutbar, weil ihr das Heben und Tragen von schweren Lasten sowie Überkopfarbeiten nicht mehr zumutbar sei en (vgl. E. 3.3). Die Arbeit als Wick lerin beinhaltet w eder das eine noch das andere. Sodann fällt auf, dass D.___ erkennbar die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin berück sichtigte, statt objektive medizinisch-theoretische Angaben zur quantitativen und qualitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu machen (vgl. Urk. 9/121/4 Ziff. 2.1 lit . a) . Daher ist auf seinen Bericht nicht abzustellen.
Die Einschätzung von C.___ unterscheidet sich - wie die Beschwerde gegne rin bereits darlegte (vgl. Urk. 2 S. 12) - lediglich in d em Punkt, als der Beschwerdeführerin seiner Ansicht nach generell keine Belastungen auf Schul ter höhe zumutbar sind . M it der Beschwerdegegnerin ist in diesem Zusam menhang darauf hinzuweisen, dass bei der Beschwerdeführerin ein selbstlimi tieren des und symptomausweitendes Verhalten festgestellt wurde , was mit den nachvollziehbar aufgezeigten Inkonsistenzen belegt wurde : Die Beschwerde führerin gab an, sie habe keine Kraft in der rechten Hand und habe Schmerzen im ganzen rechten Arm, wobei auch ein dauerhafter Ruheschmerz bestehe. Unter Bewegung und Belastung verstärke sich der Schmerz erheblich, weshalb eine ruhige Lagerung mit Polsterung am besten sei (Urk. 9/165/6 oben). Wie Z.___ und A.___ ausführten, sei bei einer als derart schmerzhaft beschriebenen Situation von einem deutlichen Mindergebrauch des rechten Armes auszugehen, was sich auch in den Umfangmassen niederschlagen müsste. Die bei der Beschwerdeführerin festgestellten Werte der Umfangmasse des rechten Armes entsprachen nach Angaben der Fachärzte allerdings Werten eines normalen Einsatzes . So wurden im Vergleich zum linken Arm teilweise identische bis grössere Umfänge der rechten oberen Extremität gemessen. Sodann haben die passiv unterstützten Bewegungsausmasse im Liegen unter Reduktion der einwirkenden Schwerkraft schlechtere Werte als im Sitzen gezeigt. Diese unterschiedlich demonstrierten Bewegungs werte seien biomecha nisch nicht zu begründen.
Soweit den Ärzten beim Übertragen der erhobenen Werte ein Fehler unterlief und jene des Bewegungsumfangs des rechten Arms im Liegen und Sitzen ver tauscht wurden (vgl. Urk. 9/165/6 und Urk. 9/170/1 Ziff. 1), ände rt dies nichts am Beweiswert d es Berichtes.
Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, wie von den Ärzten selbst dargelegt (vgl. Urk. 9/170/1), von einem Versehen auszu gehen, zumal die Schlussfolgerungen der Ärzte zu den erhobenen Werten und den daraus resultierenden Widersprüchlichkeiten anderenfalls keinen Sinn machen würden und nicht davon auszugehen ist, dass sie widersinnige Schlüsse aus gar nicht erhobenen Befunden gezogen haben. Sodann ist auf die Beschwerdeantwort und die dortige Ausführung und Auflistung des zwischen Oktober 2009 und März 2011 erhobenen Bewegungsmasses des rechten Armes zu verweisen. Daraus wird ersichtlich, dass der von Z.___ und A.___ festgehaltene Abduktionswert von 100° im S itzen zu den übrigen in den Akten dokumentierten Befunden passt (vgl. Urk. 7 S. 3 Ziff. 5.3). Daran vermag die Stellungnahme des bei der Untersuchung anwesenden Sohnes der Beschwerde führerin nichts zu ändern (vgl. Urk. 3/12). 4.3
Sodann deck t sich die Einschätzung von B.___ mit jene n von Z.___ und A.___ : B.___ erachtet e
Abspreizbewegungen
bis Schulterhöhe bis 5 kg und über Schulterhöhe abnehmend im Rahmen von 5-2 kg zumutbar. Z.___ und A.___ s a hen die Beschwerdeführerin unter anderem für Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 5 kg bis Brusthöhe für arbeitsfähig. 4.4
Im Übrigen erachteten sowohl die versicherungsinternen Ärzte als auch insbeson dere D.___ die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin, welche die Beschwerdeführerin bisher im Umfang von 20 % ausübte, mindestens in diesem Ausmass für zumutbar (vgl. E. 3.1, 3.3-4) . Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb ihr entgegen den ärztlichen Angaben Reinigungsarbeiten nicht mehr zumutbar sein sollten (vgl. Urk. 1 S. 15 Ziff. 40) . 4.5
Zusammenfassend ist nach dem Gesagten davon auszugehen, d ass der Beschwer deführerin ihre bisherigen Tätigkeiten als Wicklerin
sowie als Raum pflegerin nach wie vor zumutbar sind .
Wenn die Beschwerdeführerin diese medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist sie trotzdem nach dieser, mithin nach dem ihr objektiv zumutbaren Arbeitsausmass, zu beurteilen (BGE 127 V 294 E. 4c S. 298 mit Hinweisen und AHI 2001 S. 228 E. 2b). Soweit sie verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzuführen, kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung ver zichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Der Gesundheits zustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
Da ihr die angestammten Tätigkeiten nach wie vor im bisherigen Umfang zumut bar sind, ist die Durchführung eines Einkommensvergleiches obsolet, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen (Urk. 1 S. 24 ff. Ziff. 60 ff.) nicht einzugehen ist. 5.
5.1
Es bleibt die Höhe der Integritätsentschädigung zu prüfen. Die Beschwerde gegne rin ging von einer solchen von 10 % aus (Urk. 2 S. 16 ff. Ziff. 7 f.). Die Beschwerdeführerin beantragte eine Entschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von mindestens 15 % (Urk. 1 S. 36 Ziff. 88).
5.2
Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden die Pflegeleistungen und Kostenvergütun gen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist. Dagegen werden nach Art. 36 Abs. 2 UVG die Invali denrenten, die Integritäts entschädigungen und die Hinter lassenenrenten angemessen gekürzt, wenn die Gesundheits schädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Un falles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt. Diese Bestimmung setzt voraus, dass der Unfall und das nicht versicherte Ereig nis eine bestimmte Gesund heitsschädigung gemeinsam verursacht haben. Dage gen ist die Bestimmung nicht anwendbar, wenn die beiden Einwirkungen einander nicht beeinflussende Schäden verursacht haben, so etwa, wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis verschiedene Körperteile betreffen und sich damit die Krankheitsbilder nicht überschneiden. Diesfalls sind die Folgen des versicherten Unfalles für sich allein zu bewer ten (BGE 121 V 326 E. 3c mit Hinweis). 5. 3
B.___
bemass die Integritäts einbusse auf 10 %: Aufgrund der strukturellen Veränderungen und der Funktionseinschränkung sei eine Einordnung bei 15 % gerechtfertigt. Allerdings sei der degenerative Vorzustand noch zu berücksichti gen , welcher mindestens einen Drittel ausmache. D ie Einbusse sei daher um 5 % auf 10 % zu reduzieren (Urk. 9/71).
C.___ verwies auf die Beurteilung von B.___ und schätz t e die Entschädi gung auf 10-15 % (Urk. 9/96/26 Ziff. 3c). Ebenso hielt D.___ einen Integritätsschaden von 10-15 % fest (Urk. 9/12 1/6).
Z.___ und A.___ schätzten den Integritätsschaden auf 10 % . Als Begründung führten sie an, bei einer Schulterbeweglichkeit bis 30° über der Horizontalen sei der Integritätsschaden mit 10 %, bis zur Horizontalen mit 15 %, eine Periarthrosis
humeroscapularis in leichter Ausprägung mit 0 %, in mässiger Ausprägung mit 10 % und in schwerer Au sprägung mit 15 % einzu schätzen (Urk. 9/164). 5. 4
Somit bewegen sich die Beurteilungen sämtlicher Ärzte im selben Rahmen. Die versicherungsinternen Ärzte B.___ , Z.___ und A.___ gingen von einer Einschränkung von 10 % aus. Weder C.___ noch D.___ begründeten ihre Einschätzung von 10-15 % und machten auch keine we iteren Angaben zur genauen Höhe .
B.___ nahm eine Kürzung vor wegen des degenerativen Vorzustandes, wel cher kurz nach dem Unfall mit MRI vom 3. April 2009 (Urk. 9/2) bildgebend dokumentiert wurde. Ob der degenerative Vorzustand und die beim Unfall erlittene Schädigung des rechten Schultergelenkes derart zusammenwirken, dass von einer gemeinsamen Verursachung des Gesundheitsschadens zu sprechen ist, welche unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. E. 5.2) einer Kürzung der Leistungen entgegenstehen würde , ist vorliegend fraglich. In den Akten finden sich keine weiteren Ausführungen zur Frage , ob der unfallfremde Vorzustand (auch) z ur Gesundheitsstörung beiträgt. Fest steht jedoch, dass die Beschwerde führerin vor dem erlittenen Unfall in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht vermindert war. Damit wäre die Einschätzung von B.___ ohne Berücksichtigung eines Vorzustandes heranzuziehen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_181/2009 E. 5) . Wie er jedoch auf eine Einbusse von 15 % kam, ist aufgrund der von ihm aufgelisteten Werte nicht ersichtlich (vgl. Urk. 9/71). Gleiches trifft auf die Einschätzung der übrigen beiden Versicherungsmediziner zu (Urk. 9/164). Zudem gingen wohl sämtliche drei Ärzte von verschiedenen Schweregraden der Arthrose aus, führte B.___ doch die Werte für „ mässig bis schwer “ auf und Z.___ und A.___ berücksichtigten wohl den Wert für leichte Arthrosen (0 %). Da weder die Einschätzung von B.___ noch jene von Z.___ und A.___ nachvollziehbar ist und die beiden letzteren auch keine Stel lung zur Einschätzung von B.___
nahmen , kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht eruiert werden, ob die Integritätsent schädigung auf 10 % oder 15 % oder allenfalls einen anderen Wert festzulegen ist. 5.5
In welchem Rahmen sich die Integritätsschädigung tatsächlich befindet, ist nach dem Gesagten ungenügend abgeklärt. Die Sache ist daher zur weiteren Abklä rung betreffend Höhe der Integritätseinbusse an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6. 6.1
Zusammenfassend verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht, weshalb der Einspracheentscheid in diese r Hinsicht nicht zu beanstanden und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.
Hingegen ist die Höhe der Integritätsentschädigung ungenügend abgeklärt und die Sache ist diesbezüglich zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerde ist betreffend Integritätsentschädigung teil weise gutzuheissen. 6.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3 ) . In Anwendung obiger Kriterien sowie unter Berücksichtigung, dass die Beschwerde lediglich betref fend Integritätsentschädigung teilweise gutzuheissen, im weit bedeutenderen Teil betreffend Rente jedoch abzuweisen ist, ist die Parteientschädigung vor liegen d
um 2/3 zu kürzen und auf Fr. 700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Baraus lagen ) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne te ilweise gutge heissen, als dass der Einspracheent scheid vom 30. März 2012 betreffend Integritätsentschädigung auf ge h o ben und die Sache zur weiteren Abklärung betreffend Höhe der Integritätsentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wird . Im Übrigen wird die Beschwerde abge wiesen.
2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Pro zess entschädigung von Fr. 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti MO/FF/MPversandt