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UV.2016.00157

Invaliditätsgrad beträgt gemäss nach Rückweisung durch Bundesgericht gestützt auf DAP-Daten vorgenommener Invaliditätsbemessung nicht anspruchsbegründende 6 %; Abweisung. (BGE 8C_182/2017)

Zürich SozVersG · 2017-01-05 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1954, war bei der Schweizerischen Unfallversich erungsanstalt (Suva) versichert, als sie sich am 1 0. März 2009 bei einem Sturz eine Schulter verletzung zuzog ( Urk. 2/ 2/ 9/ 6 ).

Die Suva verneinte m it Verfügung vom 1 9. Juli 2011 ( Urk. 2/ 2/ 9/137) und E in spracheentscheid vom 3 0. März 2012 ( Urk. 2/2/9/17 3 ) einen Rentenanspruch der Versicherten , was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 14. Oktober 2013 im Verfahren Nr. UV.2012.00109 bestätigt wurde (Urk. 2/ 2/14). Das Bundesgericht hob den kantonalen Entscheid mit Urteil vom 21. Mai 2014 auf und wies die Sache zur Einholung eines Gerichtsgutachtens zurück (Urk. 2/2/ 17 ). 1.2

Das hiesige Gericht änderte g estützt auf das von ihm sodann eingeholte Gut achten mit Urteil vom 2 0. Oktober 2015 im Verfahren Nr. UV.2014.00130 den Einspracheentscheid dahingehend ab, dass die Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 25 % habe ( Urk. 2/25). 2.

Das Bundesgericht hiess die von der Suva gegen das Urteil vom 2 0. Oktober 2015 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 1 3. Juni 2016 ( Urk.

1) teilweise gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das hiesige Gericht zurück (S. 6 Ziff. 1).

Die Beschwerdeführerin nahm am 5. September 2016 Stellung ( Urk. 5) . D ie Beschwerdegegnerin nahm am 2 8. September 2016 Stellung ( Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am 2 9. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

In seinem Rückweisungsurteil ( Urk.

1) bezifferte das Bundesgericht das massge bende Valideneinkommen mit Fr. 60‘775.-- (S. 5 E. 4.3). 1.2

Weiter hielt es fest, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist und bezeichnete als angepasst eine „ leichte und wechselbe lastende Tätigkeit -

ohne belastende Arbeiten mit dem rechten Arm auf beziehungsweise über der Schulterhorizontalen, ohne repetitive, auch unbe lastete Bewegungen über Schulterhöhe sowie ohne Heben und Tragen vom Boden bis Tischhöhe über 10 kg sowie ohne kraftvolle Stoss-Zug-Drehbewe gungen und auch ohne axiales Abstützen, Schläge, Vibrationen “ (S. 4 E. 4.1). 1.3

Es wies die Sache an das hiesige Gericht zurück, damit es beurteile, ob sich das Invalideneinkommen - gegebenenfalls unter Einbezug der von der Suva im kantonalen Verfahren aufgelegten DAP-Profile - nach der DAP-Methode bestimmen lasse (S. 5 E. 4.3 am Ende). 1.4

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herange zogen werden (BGE 139 V 592 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stellenin haberinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die SUVA entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entspre chend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). 1.5

Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kennt nis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die SUVA die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äus sern . Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Aus wahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die SUVA im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die SUVA hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnver gleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE

139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E.

4.7.2). 1. 6

Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschrei bungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grund sätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungsmässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren per sönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rück sicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7 .3, 129 V 472 E. 4.2.3).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrer Stellungnahme im vorliegenden Verfahren ( Urk.

10) auf den Standpunkt, die von ihr der Verfügung von 2011 zugrunde gelegten DAP-Profile entsprächen vollumfänglich dem Anforderungs profil des Gerichtsgutachtens (S. 1 Ziff. 1). Gleiches gelte für zwei weitere im Gerichtsverfahren von 2012 eingereichte Profile (S. 1 Ziff. 2). Das aufgrund der erstgenannten fünf DAP-Profile ermittelte Invalideneinkommen betrage Fr. 56‘833.-- und es resultiere ein Invaliditätsgrad von abgerundet 6 % (S. 2 Ziff. 4). Die Lohnangaben beträfen das Jahr 2010; im eigentlich massgebenden Jahr 2011 dürften sie - im Unterschied zum unveränderten Validenein kommen

dank der Nominalentwicklung leicht höher gewesen sein (S. 2 Ziff. 5). 2.2

Die Beschwerdeführerin verwies in ihrer Stellungnahme im vorliegenden Ver fahren ( Urk.

5) auf ihre Beschwerdeschrift im Verfahren von 2012 und ihre Ste llungnahme im Verfahren von 2014 sowie zwei - dem hiesigen Gericht nicht vorliegende - Eingaben an das Bundesgericht.

In ihrer Beschwerde im Verfahren von 2012 hatte sie unter anderem ausgeführt, die Invaliditätsbemessung mittels DAP sei

- aus näher dargel egten Gründen - rechtswidrig und der Einkommensvergleich sei gestützt auf die LSE durchzu führen ( Urk. 2/2/ 1

S. 28 ff. Ziff. 65 ff.)

In ihrer Stellungnahme im Verfahren vo n 2014 ( Urk. 2/22) hatte sie unter ande rem ausgeführt, die Invaliditätsbemessung sei nicht anhand von Daten der DAP, sondern von Tabellenlöhnen der LSE vorzunehmen (S. 4 Ziff. 15 f.). 2.3

Auf die angebliche Rechtswidrigkeit der Invaliditätsbemessung anhand von DAP-Daten (vorstehend E. 2.2) ist mit Hinweis auf die entsprechenden Aus führungen im Urteil des Bundesgerichts nicht mehr einzugehen. Gleiches gilt für den Standpunkt der Beschwerdeführerin, es sei auf die Tabellenlöhne der LSE abzustellen: Ihm geht die ausdrückliche Anweisung des Bundesgerichts vor, zu beurteilen, ob sich das Invalideneinkommen anhand der DAP-Methode bemes sen lasse (vorstehend E. 1.3). 3. 3.1

Das in der Verfügung von 2011 eingesetzte Invalideneinkommen basierte auf den folgenden fünf DAP-Profile n ( Urk. 2/2/9/87) : Nr. Tätigkeit Lohn in Fr. Minimum Maximum Mittel 4547 Hilfsarbeiterin 55‘599 62‘934 59‘266 9969 Qualitätskontrolleurin 53‘300 58‘890 56‘095 8331 Abpackerin 56‘550 56‘550 56‘550 3510 Hilfsarbeiterin 56‘485 56‘48 5 56‘485 8503 Qualitätsprüferin 55‘770 55‘770 55‘770

Die zugehörigen Arbeitsplatzbeschreibungen lauten wie folgt: Nr. Tätigkeit 4547 Hilfsarbeiterin Abpacken von Kleinteilen (Beschläge) von Hand in Schachteln und/oder Plastik-Säckchen, Schachteln automa tisch aufstellen und verschliessen. 9969 Qualitätskontrolleurin Die Modelbrote kommen vom Förderband und werden für die Verpackungsanlage vorbereitet. Die Mitarbeiterin kontrolliert, ob die Brote richtig in die Verpackungs anlage eingeführt werden. Visuelle Kon trolle. 8331 Abpackerin Backware, welche vom Band kommt, wird abgezählt und auf Qualität überprüft und anschliessend in ein Plastikgitter gelegt. Arbeit kann wahlweise sitzend oder ste hend ausgeübt werden. Leicht vorge neigte Tätigkeit. Gewichte bis maximal 5 kg. 3510 Hilfsarbeiterin Nachbearbeitung von Kleinteilen, z.B. Ent graten. Kontrolle der Teile. Sehr leichte, sitzende Tätigkeit . 8503 Qualitätsprüferin Prüfung von Leiterplatten auf Fehler. 3.2

Im Verfahren von 2012 reichte die Beschwerdegegnerin zwei weitere DAP-Pro file ein ( Urk. 2/2/8): Nr. Tätigkeit Lohn in Fr. Minimum Maximum Mittel 6110 Materialrüster 57‘200 57‘200 57‘200 10717 Handverpackerei 52‘520 60‘710 56‘615

Die zugehörigen Arbeitsplatzbeschreibungen lauten wie folgt: Nr. Tätigkeit 6110 Materialrüster Anhand von Rüstlisten wird Material gerüstet. Das Material wird automatisch vom Lager angeliefert. Leichte Tätigkeit. 10717 Handverpackerei Schokoladeneier werden mittels Waage in 1 kg Säcke abgefüllt. 3.3

Bei allen sieben Tätigkeiten ist Heben und Tragen auf Gewichte bis 5 kg ( auf Lendenhöhe ) beschränkt ; Heben über Brusthöhe kommt nicht vor.

Alle Tätigkeiten sind mit Sitzen (oft oder sehr oft) und Stehen (3510, 8503:

sel ten, übrige: oft oder sehr oft) verbunden; dazu kommen Gehstrecken von bis zu 50 m und nie mehr.

Das Hantieren mit Gegenständen ist durchwegs leicht (feinmotorisch) oder mit tel, nie schwer (grobmanuell); Handrotation ist bei einigen Tätigkeiten nie erfor derlich, bei anderen selten bis oft. 3.4

Die vorhandenen DAP-Profile sind nun mit den Anforderungen der Rechtspre chung und des individuellen Belastungsprofils zu vergleichen.

Ohne weiteres erfüllt ist dabei das Erfordernis, das s die Gesamtzahl der verfüg baren Arbeitsplätze, der minimale, der maximale und der Durchsch nittslohn ang egeben werden (vorstehend E. 1.5 ).

Das Belastungsprofil lautet (vorstehend E. 1.2): - leicht und wechselbelastend - ohne : - belastende Arbeiten mit dem rechten Arm auf beziehungsweise über der Schulterhorizontalen - repetitive, auch unbelastete Bewegungen über Schulterhöhe - Heben und Tragen vom Boden bis Tischhöhe über 10 kg - kraftvolle Stoss-Zug-Drehbewegungen - axiales Abstützen, Schläge, Vibrationen

Die einschränkenden Bedingungen („ohne“ …) sind bei allen sieben Tätigkeiten erfüllt , ist doch bei allen Tätigkeiten weder ein Armeinsatz über der Horizonta len, noch ein Hantieren mit Gewichten über 5 kg, noch das Ausführen von Stoss-Zug-Drehbewegungen , noch axiales Abstützen verlangt. Auch sind weder Schläge noch Vibrationen zu verkraften.

Mit einer Gewichtslimite von 5 kg ist sodann das Kriterium einer lediglich leichten Tätigkeit durchwegs erfüllt.

Der Anforderung der Wechselbelastung genügen die zwei Tätigkeiten nicht ganz, die nebst sehr häufigem Sitzen nur selten Gehen erfordern, mithin die Profile 3510 (Hilfsarbeiterin) und 8503 (Qualitätsprüferin). Sie sind deshalb nicht zu berücksichtigen.

Es verbleiben fünf DAP-Tätigkeiten, welche dem Belastungsprofil entsprechen, so dass auch diese quantitative

Vorgabe der Rechtsprechung (vorstehe nd E. 1.5 ) eingehalten ist. 3.5

Es liegen somit DAP-Profile in der erforderlichen Anzahl mit dem von der Rechtsprechung verlangten Informationsgehalt vor, welche den Rahmenbe dingungen entsprechen, die sich aus dem Belastungsprofil ergeben.

Die vom Bundesgericht zur Prüfung aufgegebene Frage, ob sich das Invaliden einkommen nach der DAP-Methode bestimmen lasse (vorstehend E. 1.3) , ist deshalb eindeutig zu bejahen. 3.6

Das Invalideneinkommen ist somit gestützt auf die mittleren Löhne zu ermitteln , die sich bei den fünf zu verwendenden DAP-Profilen finden: Nr. Tätigkeit Lohn in Fr. (Mittel) 4547 Hilfsarbeiterin 59‘266 9969 Qualitätskontrolleurin 56‘095 8331 Abpackerin 56‘550 6110 Materialrüster 57‘200 10717 Handverpackerei 56‘615 Total 285‘726

Der Durchschnitt über die fünf verwendeten Löhne beträgt rund Fr. 57‘145.-- ( Fr. 285‘726. -- : 5).

Praxisgemäss sind - anders als beim Abstellen auf LSE-Tabellenlöhne - bei der Verwendung von DAP-Löhnen grundsätzlich keine Abzü ge vorgesehen (vorste hend E. 1.6 ). Mithin entspricht der genannte Betrag dem hypothetischen Invali deneinkommen im Jahr 2010. 3.7

Im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 60‘775.-- (vorstehend E. 1.1) resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 3‘630.--, was einen Invaliditätsgrad von 5.97 % oder gerundet 6 % ergibt.

Der Rentenanspruch gemäss Art. 1 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) setzt einen Invaliditätsgrad von mindestens 10 % voraus. Da ein solcher hier nicht vorliegt, besteht kein Rentenanspruch.

Damit erweist sich der Einspracheentscheid vom 3 0. März 2012 als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 0. März 2009 bei einem Sturz eine Schulter verletzung zuzog ( Urk. 2/ 2/ 9/

E. 1.1 In seinem Rückweisungsurteil ( Urk.

1) bezifferte das Bundesgericht das massge bende Valideneinkommen mit Fr. 60‘775.-- (S. 5 E. 4.3).

E. 1.2 Weiter hielt es fest, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist und bezeichnete als angepasst eine „ leichte und wechselbe lastende Tätigkeit -

ohne belastende Arbeiten mit dem rechten Arm auf beziehungsweise über der Schulterhorizontalen, ohne repetitive, auch unbe lastete Bewegungen über Schulterhöhe sowie ohne Heben und Tragen vom Boden bis Tischhöhe über 10 kg sowie ohne kraftvolle Stoss-Zug-Drehbewe gungen und auch ohne axiales Abstützen, Schläge, Vibrationen “ (S. 4 E. 4.1).

E. 1.3 Es wies die Sache an das hiesige Gericht zurück, damit es beurteile, ob sich das Invalideneinkommen - gegebenenfalls unter Einbezug der von der Suva im kantonalen Verfahren aufgelegten DAP-Profile - nach der DAP-Methode bestimmen lasse (S. 5 E. 4.3 am Ende).

E. 1.4 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herange zogen werden (BGE 139 V 592 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stellenin haberinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die SUVA entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entspre chend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen).

E. 1.5 Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kennt nis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die SUVA die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äus sern . Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Aus wahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die SUVA im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die SUVA hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnver gleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE

139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E.

4.7.2). 1.

E. 6 Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschrei bungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grund sätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungsmässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren per sönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rück sicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7 .3, 129 V 472 E. 4.2.3).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrer Stellungnahme im vorliegenden Verfahren ( Urk.

10) auf den Standpunkt, die von ihr der Verfügung von 2011 zugrunde gelegten DAP-Profile entsprächen vollumfänglich dem Anforderungs profil des Gerichtsgutachtens (S. 1 Ziff. 1). Gleiches gelte für zwei weitere im Gerichtsverfahren von 2012 eingereichte Profile (S. 1 Ziff. 2). Das aufgrund der erstgenannten fünf DAP-Profile ermittelte Invalideneinkommen betrage Fr. 56‘833.-- und es resultiere ein Invaliditätsgrad von abgerundet 6 % (S. 2 Ziff. 4). Die Lohnangaben beträfen das Jahr 2010; im eigentlich massgebenden Jahr 2011 dürften sie - im Unterschied zum unveränderten Validenein kommen

dank der Nominalentwicklung leicht höher gewesen sein (S. 2 Ziff. 5). 2.2

Die Beschwerdeführerin verwies in ihrer Stellungnahme im vorliegenden Ver fahren ( Urk.

5) auf ihre Beschwerdeschrift im Verfahren von 2012 und ihre Ste llungnahme im Verfahren von 2014 sowie zwei - dem hiesigen Gericht nicht vorliegende - Eingaben an das Bundesgericht.

In ihrer Beschwerde im Verfahren von 2012 hatte sie unter anderem ausgeführt, die Invaliditätsbemessung mittels DAP sei

- aus näher dargel egten Gründen - rechtswidrig und der Einkommensvergleich sei gestützt auf die LSE durchzu führen ( Urk. 2/2/ 1

S. 28 ff. Ziff. 65 ff.)

In ihrer Stellungnahme im Verfahren vo n 2014 ( Urk. 2/22) hatte sie unter ande rem ausgeführt, die Invaliditätsbemessung sei nicht anhand von Daten der DAP, sondern von Tabellenlöhnen der LSE vorzunehmen (S. 4 Ziff. 15 f.). 2.3

Auf die angebliche Rechtswidrigkeit der Invaliditätsbemessung anhand von DAP-Daten (vorstehend E. 2.2) ist mit Hinweis auf die entsprechenden Aus führungen im Urteil des Bundesgerichts nicht mehr einzugehen. Gleiches gilt für den Standpunkt der Beschwerdeführerin, es sei auf die Tabellenlöhne der LSE abzustellen: Ihm geht die ausdrückliche Anweisung des Bundesgerichts vor, zu beurteilen, ob sich das Invalideneinkommen anhand der DAP-Methode bemes sen lasse (vorstehend E. 1.3). 3. 3.1

Das in der Verfügung von 2011 eingesetzte Invalideneinkommen basierte auf den folgenden fünf DAP-Profile n ( Urk. 2/2/9/87) : Nr. Tätigkeit Lohn in Fr. Minimum Maximum Mittel 4547 Hilfsarbeiterin 55‘599 62‘934 59‘266 9969 Qualitätskontrolleurin 53‘300 58‘890 56‘095 8331 Abpackerin 56‘550 56‘550 56‘550 3510 Hilfsarbeiterin 56‘485 56‘48 5 56‘485 8503 Qualitätsprüferin 55‘770 55‘770 55‘770

Die zugehörigen Arbeitsplatzbeschreibungen lauten wie folgt: Nr. Tätigkeit 4547 Hilfsarbeiterin Abpacken von Kleinteilen (Beschläge) von Hand in Schachteln und/oder Plastik-Säckchen, Schachteln automa tisch aufstellen und verschliessen. 9969 Qualitätskontrolleurin Die Modelbrote kommen vom Förderband und werden für die Verpackungsanlage vorbereitet. Die Mitarbeiterin kontrolliert, ob die Brote richtig in die Verpackungs anlage eingeführt werden. Visuelle Kon trolle. 8331 Abpackerin Backware, welche vom Band kommt, wird abgezählt und auf Qualität überprüft und anschliessend in ein Plastikgitter gelegt. Arbeit kann wahlweise sitzend oder ste hend ausgeübt werden. Leicht vorge neigte Tätigkeit. Gewichte bis maximal 5 kg. 3510 Hilfsarbeiterin Nachbearbeitung von Kleinteilen, z.B. Ent graten. Kontrolle der Teile. Sehr leichte, sitzende Tätigkeit . 8503 Qualitätsprüferin Prüfung von Leiterplatten auf Fehler. 3.2

Im Verfahren von 2012 reichte die Beschwerdegegnerin zwei weitere DAP-Pro file ein ( Urk. 2/2/8): Nr. Tätigkeit Lohn in Fr. Minimum Maximum Mittel 6110 Materialrüster 57‘200 57‘200 57‘200 10717 Handverpackerei 52‘520 60‘710 56‘615

Die zugehörigen Arbeitsplatzbeschreibungen lauten wie folgt: Nr. Tätigkeit 6110 Materialrüster Anhand von Rüstlisten wird Material gerüstet. Das Material wird automatisch vom Lager angeliefert. Leichte Tätigkeit. 10717 Handverpackerei Schokoladeneier werden mittels Waage in 1 kg Säcke abgefüllt. 3.3

Bei allen sieben Tätigkeiten ist Heben und Tragen auf Gewichte bis 5 kg ( auf Lendenhöhe ) beschränkt ; Heben über Brusthöhe kommt nicht vor.

Alle Tätigkeiten sind mit Sitzen (oft oder sehr oft) und Stehen (3510, 8503:

sel ten, übrige: oft oder sehr oft) verbunden; dazu kommen Gehstrecken von bis zu 50 m und nie mehr.

Das Hantieren mit Gegenständen ist durchwegs leicht (feinmotorisch) oder mit tel, nie schwer (grobmanuell); Handrotation ist bei einigen Tätigkeiten nie erfor derlich, bei anderen selten bis oft. 3.4

Die vorhandenen DAP-Profile sind nun mit den Anforderungen der Rechtspre chung und des individuellen Belastungsprofils zu vergleichen.

Ohne weiteres erfüllt ist dabei das Erfordernis, das s die Gesamtzahl der verfüg baren Arbeitsplätze, der minimale, der maximale und der Durchsch nittslohn ang egeben werden (vorstehend E. 1.5 ).

Das Belastungsprofil lautet (vorstehend E. 1.2): - leicht und wechselbelastend - ohne : - belastende Arbeiten mit dem rechten Arm auf beziehungsweise über der Schulterhorizontalen - repetitive, auch unbelastete Bewegungen über Schulterhöhe - Heben und Tragen vom Boden bis Tischhöhe über 10 kg - kraftvolle Stoss-Zug-Drehbewegungen - axiales Abstützen, Schläge, Vibrationen

Die einschränkenden Bedingungen („ohne“ …) sind bei allen sieben Tätigkeiten erfüllt , ist doch bei allen Tätigkeiten weder ein Armeinsatz über der Horizonta len, noch ein Hantieren mit Gewichten über 5 kg, noch das Ausführen von Stoss-Zug-Drehbewegungen , noch axiales Abstützen verlangt. Auch sind weder Schläge noch Vibrationen zu verkraften.

Mit einer Gewichtslimite von 5 kg ist sodann das Kriterium einer lediglich leichten Tätigkeit durchwegs erfüllt.

Der Anforderung der Wechselbelastung genügen die zwei Tätigkeiten nicht ganz, die nebst sehr häufigem Sitzen nur selten Gehen erfordern, mithin die Profile 3510 (Hilfsarbeiterin) und 8503 (Qualitätsprüferin). Sie sind deshalb nicht zu berücksichtigen.

Es verbleiben fünf DAP-Tätigkeiten, welche dem Belastungsprofil entsprechen, so dass auch diese quantitative

Vorgabe der Rechtsprechung (vorstehe nd E. 1.5 ) eingehalten ist. 3.5

Es liegen somit DAP-Profile in der erforderlichen Anzahl mit dem von der Rechtsprechung verlangten Informationsgehalt vor, welche den Rahmenbe dingungen entsprechen, die sich aus dem Belastungsprofil ergeben.

Die vom Bundesgericht zur Prüfung aufgegebene Frage, ob sich das Invaliden einkommen nach der DAP-Methode bestimmen lasse (vorstehend E. 1.3) , ist deshalb eindeutig zu bejahen. 3.6

Das Invalideneinkommen ist somit gestützt auf die mittleren Löhne zu ermitteln , die sich bei den fünf zu verwendenden DAP-Profilen finden: Nr. Tätigkeit Lohn in Fr. (Mittel) 4547 Hilfsarbeiterin 59‘266 9969 Qualitätskontrolleurin 56‘095 8331 Abpackerin 56‘550 6110 Materialrüster 57‘200 10717 Handverpackerei 56‘615 Total 285‘726

Der Durchschnitt über die fünf verwendeten Löhne beträgt rund Fr. 57‘145.-- ( Fr. 285‘726. -- : 5).

Praxisgemäss sind - anders als beim Abstellen auf LSE-Tabellenlöhne - bei der Verwendung von DAP-Löhnen grundsätzlich keine Abzü ge vorgesehen (vorste hend E. 1.6 ). Mithin entspricht der genannte Betrag dem hypothetischen Invali deneinkommen im Jahr 2010. 3.7

Im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 60‘775.-- (vorstehend E. 1.1) resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 3‘630.--, was einen Invaliditätsgrad von 5.97 % oder gerundet 6 % ergibt.

Der Rentenanspruch gemäss Art. 1

E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) setzt einen Invaliditätsgrad von mindestens 10 % voraus. Da ein solcher hier nicht vorliegt, besteht kein Rentenanspruch.

Damit erweist sich der Einspracheentscheid vom 3 0. März 2012 als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00157 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

5. Januar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1954, war bei der Schweizerischen Unfallversich erungsanstalt (Suva) versichert, als sie sich am 1 0. März 2009 bei einem Sturz eine Schulter verletzung zuzog ( Urk. 2/ 2/ 9/ 6 ).

Die Suva verneinte m it Verfügung vom 1 9. Juli 2011 ( Urk. 2/ 2/ 9/137) und E in spracheentscheid vom 3 0. März 2012 ( Urk. 2/2/9/17 3 ) einen Rentenanspruch der Versicherten , was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 14. Oktober 2013 im Verfahren Nr. UV.2012.00109 bestätigt wurde (Urk. 2/ 2/14). Das Bundesgericht hob den kantonalen Entscheid mit Urteil vom 21. Mai 2014 auf und wies die Sache zur Einholung eines Gerichtsgutachtens zurück (Urk. 2/2/ 17 ). 1.2

Das hiesige Gericht änderte g estützt auf das von ihm sodann eingeholte Gut achten mit Urteil vom 2 0. Oktober 2015 im Verfahren Nr. UV.2014.00130 den Einspracheentscheid dahingehend ab, dass die Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 25 % habe ( Urk. 2/25). 2.

Das Bundesgericht hiess die von der Suva gegen das Urteil vom 2 0. Oktober 2015 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 1 3. Juni 2016 ( Urk.

1) teilweise gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das hiesige Gericht zurück (S. 6 Ziff. 1).

Die Beschwerdeführerin nahm am 5. September 2016 Stellung ( Urk. 5) . D ie Beschwerdegegnerin nahm am 2 8. September 2016 Stellung ( Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am 2 9. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

In seinem Rückweisungsurteil ( Urk.

1) bezifferte das Bundesgericht das massge bende Valideneinkommen mit Fr. 60‘775.-- (S. 5 E. 4.3). 1.2

Weiter hielt es fest, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist und bezeichnete als angepasst eine „ leichte und wechselbe lastende Tätigkeit -

ohne belastende Arbeiten mit dem rechten Arm auf beziehungsweise über der Schulterhorizontalen, ohne repetitive, auch unbe lastete Bewegungen über Schulterhöhe sowie ohne Heben und Tragen vom Boden bis Tischhöhe über 10 kg sowie ohne kraftvolle Stoss-Zug-Drehbewe gungen und auch ohne axiales Abstützen, Schläge, Vibrationen “ (S. 4 E. 4.1). 1.3

Es wies die Sache an das hiesige Gericht zurück, damit es beurteile, ob sich das Invalideneinkommen - gegebenenfalls unter Einbezug der von der Suva im kantonalen Verfahren aufgelegten DAP-Profile - nach der DAP-Methode bestimmen lasse (S. 5 E. 4.3 am Ende). 1.4

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herange zogen werden (BGE 139 V 592 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stellenin haberinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die SUVA entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entspre chend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). 1.5

Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kennt nis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die SUVA die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äus sern . Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Aus wahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die SUVA im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die SUVA hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnver gleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE

139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E.

4.7.2). 1. 6

Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschrei bungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grund sätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungsmässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren per sönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rück sicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7 .3, 129 V 472 E. 4.2.3).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrer Stellungnahme im vorliegenden Verfahren ( Urk.

10) auf den Standpunkt, die von ihr der Verfügung von 2011 zugrunde gelegten DAP-Profile entsprächen vollumfänglich dem Anforderungs profil des Gerichtsgutachtens (S. 1 Ziff. 1). Gleiches gelte für zwei weitere im Gerichtsverfahren von 2012 eingereichte Profile (S. 1 Ziff. 2). Das aufgrund der erstgenannten fünf DAP-Profile ermittelte Invalideneinkommen betrage Fr. 56‘833.-- und es resultiere ein Invaliditätsgrad von abgerundet 6 % (S. 2 Ziff. 4). Die Lohnangaben beträfen das Jahr 2010; im eigentlich massgebenden Jahr 2011 dürften sie - im Unterschied zum unveränderten Validenein kommen

dank der Nominalentwicklung leicht höher gewesen sein (S. 2 Ziff. 5). 2.2

Die Beschwerdeführerin verwies in ihrer Stellungnahme im vorliegenden Ver fahren ( Urk.

5) auf ihre Beschwerdeschrift im Verfahren von 2012 und ihre Ste llungnahme im Verfahren von 2014 sowie zwei - dem hiesigen Gericht nicht vorliegende - Eingaben an das Bundesgericht.

In ihrer Beschwerde im Verfahren von 2012 hatte sie unter anderem ausgeführt, die Invaliditätsbemessung mittels DAP sei

- aus näher dargel egten Gründen - rechtswidrig und der Einkommensvergleich sei gestützt auf die LSE durchzu führen ( Urk. 2/2/ 1

S. 28 ff. Ziff. 65 ff.)

In ihrer Stellungnahme im Verfahren vo n 2014 ( Urk. 2/22) hatte sie unter ande rem ausgeführt, die Invaliditätsbemessung sei nicht anhand von Daten der DAP, sondern von Tabellenlöhnen der LSE vorzunehmen (S. 4 Ziff. 15 f.). 2.3

Auf die angebliche Rechtswidrigkeit der Invaliditätsbemessung anhand von DAP-Daten (vorstehend E. 2.2) ist mit Hinweis auf die entsprechenden Aus führungen im Urteil des Bundesgerichts nicht mehr einzugehen. Gleiches gilt für den Standpunkt der Beschwerdeführerin, es sei auf die Tabellenlöhne der LSE abzustellen: Ihm geht die ausdrückliche Anweisung des Bundesgerichts vor, zu beurteilen, ob sich das Invalideneinkommen anhand der DAP-Methode bemes sen lasse (vorstehend E. 1.3). 3. 3.1

Das in der Verfügung von 2011 eingesetzte Invalideneinkommen basierte auf den folgenden fünf DAP-Profile n ( Urk. 2/2/9/87) : Nr. Tätigkeit Lohn in Fr. Minimum Maximum Mittel 4547 Hilfsarbeiterin 55‘599 62‘934 59‘266 9969 Qualitätskontrolleurin 53‘300 58‘890 56‘095 8331 Abpackerin 56‘550 56‘550 56‘550 3510 Hilfsarbeiterin 56‘485 56‘48 5 56‘485 8503 Qualitätsprüferin 55‘770 55‘770 55‘770

Die zugehörigen Arbeitsplatzbeschreibungen lauten wie folgt: Nr. Tätigkeit 4547 Hilfsarbeiterin Abpacken von Kleinteilen (Beschläge) von Hand in Schachteln und/oder Plastik-Säckchen, Schachteln automa tisch aufstellen und verschliessen. 9969 Qualitätskontrolleurin Die Modelbrote kommen vom Förderband und werden für die Verpackungsanlage vorbereitet. Die Mitarbeiterin kontrolliert, ob die Brote richtig in die Verpackungs anlage eingeführt werden. Visuelle Kon trolle. 8331 Abpackerin Backware, welche vom Band kommt, wird abgezählt und auf Qualität überprüft und anschliessend in ein Plastikgitter gelegt. Arbeit kann wahlweise sitzend oder ste hend ausgeübt werden. Leicht vorge neigte Tätigkeit. Gewichte bis maximal 5 kg. 3510 Hilfsarbeiterin Nachbearbeitung von Kleinteilen, z.B. Ent graten. Kontrolle der Teile. Sehr leichte, sitzende Tätigkeit . 8503 Qualitätsprüferin Prüfung von Leiterplatten auf Fehler. 3.2

Im Verfahren von 2012 reichte die Beschwerdegegnerin zwei weitere DAP-Pro file ein ( Urk. 2/2/8): Nr. Tätigkeit Lohn in Fr. Minimum Maximum Mittel 6110 Materialrüster 57‘200 57‘200 57‘200 10717 Handverpackerei 52‘520 60‘710 56‘615

Die zugehörigen Arbeitsplatzbeschreibungen lauten wie folgt: Nr. Tätigkeit 6110 Materialrüster Anhand von Rüstlisten wird Material gerüstet. Das Material wird automatisch vom Lager angeliefert. Leichte Tätigkeit. 10717 Handverpackerei Schokoladeneier werden mittels Waage in 1 kg Säcke abgefüllt. 3.3

Bei allen sieben Tätigkeiten ist Heben und Tragen auf Gewichte bis 5 kg ( auf Lendenhöhe ) beschränkt ; Heben über Brusthöhe kommt nicht vor.

Alle Tätigkeiten sind mit Sitzen (oft oder sehr oft) und Stehen (3510, 8503:

sel ten, übrige: oft oder sehr oft) verbunden; dazu kommen Gehstrecken von bis zu 50 m und nie mehr.

Das Hantieren mit Gegenständen ist durchwegs leicht (feinmotorisch) oder mit tel, nie schwer (grobmanuell); Handrotation ist bei einigen Tätigkeiten nie erfor derlich, bei anderen selten bis oft. 3.4

Die vorhandenen DAP-Profile sind nun mit den Anforderungen der Rechtspre chung und des individuellen Belastungsprofils zu vergleichen.

Ohne weiteres erfüllt ist dabei das Erfordernis, das s die Gesamtzahl der verfüg baren Arbeitsplätze, der minimale, der maximale und der Durchsch nittslohn ang egeben werden (vorstehend E. 1.5 ).

Das Belastungsprofil lautet (vorstehend E. 1.2): - leicht und wechselbelastend - ohne : - belastende Arbeiten mit dem rechten Arm auf beziehungsweise über der Schulterhorizontalen - repetitive, auch unbelastete Bewegungen über Schulterhöhe - Heben und Tragen vom Boden bis Tischhöhe über 10 kg - kraftvolle Stoss-Zug-Drehbewegungen - axiales Abstützen, Schläge, Vibrationen

Die einschränkenden Bedingungen („ohne“ …) sind bei allen sieben Tätigkeiten erfüllt , ist doch bei allen Tätigkeiten weder ein Armeinsatz über der Horizonta len, noch ein Hantieren mit Gewichten über 5 kg, noch das Ausführen von Stoss-Zug-Drehbewegungen , noch axiales Abstützen verlangt. Auch sind weder Schläge noch Vibrationen zu verkraften.

Mit einer Gewichtslimite von 5 kg ist sodann das Kriterium einer lediglich leichten Tätigkeit durchwegs erfüllt.

Der Anforderung der Wechselbelastung genügen die zwei Tätigkeiten nicht ganz, die nebst sehr häufigem Sitzen nur selten Gehen erfordern, mithin die Profile 3510 (Hilfsarbeiterin) und 8503 (Qualitätsprüferin). Sie sind deshalb nicht zu berücksichtigen.

Es verbleiben fünf DAP-Tätigkeiten, welche dem Belastungsprofil entsprechen, so dass auch diese quantitative

Vorgabe der Rechtsprechung (vorstehe nd E. 1.5 ) eingehalten ist. 3.5

Es liegen somit DAP-Profile in der erforderlichen Anzahl mit dem von der Rechtsprechung verlangten Informationsgehalt vor, welche den Rahmenbe dingungen entsprechen, die sich aus dem Belastungsprofil ergeben.

Die vom Bundesgericht zur Prüfung aufgegebene Frage, ob sich das Invaliden einkommen nach der DAP-Methode bestimmen lasse (vorstehend E. 1.3) , ist deshalb eindeutig zu bejahen. 3.6

Das Invalideneinkommen ist somit gestützt auf die mittleren Löhne zu ermitteln , die sich bei den fünf zu verwendenden DAP-Profilen finden: Nr. Tätigkeit Lohn in Fr. (Mittel) 4547 Hilfsarbeiterin 59‘266 9969 Qualitätskontrolleurin 56‘095 8331 Abpackerin 56‘550 6110 Materialrüster 57‘200 10717 Handverpackerei 56‘615 Total 285‘726

Der Durchschnitt über die fünf verwendeten Löhne beträgt rund Fr. 57‘145.-- ( Fr. 285‘726. -- : 5).

Praxisgemäss sind - anders als beim Abstellen auf LSE-Tabellenlöhne - bei der Verwendung von DAP-Löhnen grundsätzlich keine Abzü ge vorgesehen (vorste hend E. 1.6 ). Mithin entspricht der genannte Betrag dem hypothetischen Invali deneinkommen im Jahr 2010. 3.7

Im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 60‘775.-- (vorstehend E. 1.1) resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 3‘630.--, was einen Invaliditätsgrad von 5.97 % oder gerundet 6 % ergibt.

Der Rentenanspruch gemäss Art. 1 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) setzt einen Invaliditätsgrad von mindestens 10 % voraus. Da ein solcher hier nicht vorliegt, besteht kein Rentenanspruch.

Damit erweist sich der Einspracheentscheid vom 3 0. März 2012 als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher