Sachverhalt
1.
1.1
X.__ , geboren 1961, arbeitete seit dem 7. Sept ember 2005 bei der Y.___ als Hilfselektromonteur
und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 14. Juni 2007 erlitt der Versicherte einen Unfall, als er sich beim Heben von Kabelkanälen ein Verhebetrauma zuzog (Urk.
9/1 Ziff. 1-6 , Urk. 9/6, Urk. 9/18 S.1 ). Die SUVA erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen. 1.2
Mit Verfügung vom
11. Mai 2011 (Urk. 9/222) s c h loss die SUVA den Fall per
11. Mai 2011 ab und stellte die Versicherungsleis tungen (Taggeld und Heil kosten ) ein . Die am 30. Mai 2011 vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk.
9/223) wies die SUVA mit Entscheid vom 10. April 2012 (Urk. 9/243 = Urk. 2) ab.
2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 10. April 2012 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 11. Mai 2012 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, dieser sei auf zuheben (S. 2 Ziff. 1) und es sei en ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Taggeld und Heilungskosten, auszurichten (S. 2 Ziff. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2012 (Urk. 7) schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 21.
Juni 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Gleichzeitig wurde die Durchführung eines zwei ten Schriftenwechsels vom Gericht als nicht erfor derlich er achtet .
Mit Eingabe vom 12. Juli 2012 stellte der Beschwerdeführer ein bereits in Auf trag gegebene s interdisziplinäre s Gutachten per Ende August 2012 in Aussicht (Urk. 12) , welches er sodann am 17. September 2012 einreichte (Urk. 14/50-52) . G leichzeitig nahm er zur Beschwer deantwort Stellung (Urk. 13). Die Beschwer degegnerin nahm hierzu sodann am 8. N ovember 2012 Stellung (Urk.
19) und reichte eine Beurteilung ihres Kreisarztes zu den nachgereichten Gutachten des Beschwerdeführers ein (Urk. 20) , was diesem am 12. November 2012 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 22) .
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art.
6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art.
8 ATSG), so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch ent steht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art.
19 Abs. 1 UVG). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusamm enhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen K ausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eing etretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetret en gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung i st für die Bejahung des natürlichen Kau salzusammenhangs nicht erfor derlich, dass ein Unfall die al lei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störunge n ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integritä t der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfal l mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die e ingetretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E.
4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädig enden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusamm enhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die V erwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht i m Rahmen der ihm obliegenden Beweis würdigung nach dem i m Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Da es sich hie r bei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S.
76). 1.4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeiz uführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S.
572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass
gemäss dem Gutachten des Z.___ vom 15. September 2011 zwischenzeitlich keine Unfallfolgen mehr vorlägen (S. 6 unten). Weiter erhelle aus den zahlrei chen ärztlichen Berichten , dass die medizinischen und bildgebenden Abklärungen an der Lendenwirbelsäule (LWS) keine unfallbedingten, strukturellen Veränderungen obj ektivier ten . Damit sei erstellt, dass sich die anhaltend geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers nicht auf einen organisch hinreichend nachgewiesenen Unfallschaden zurückführen liessen (S. 7 Mitte) . D ie Einstellung der Heilkosten und Taggelder erweise sich daher als rechtens (S.
7 unten). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Einstellung der Leistungen sei verfrüht erfolgt, da die Heilbehandlung nicht abgeschlossen sei respektive die Beschwerdegegnerin weiterhin für die Behand lung und notwendigen Eingriffe im Zusammenhang mit einem Implantat hafte (S. 20 oben). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, ob die über den 11. Mai 2011 hinaus bestehen den Beschwerden des Beschwerdeführers in rechtsgenüglichem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 14 . Juni 2007 stehen. 3. 3.1
Gemäss Akten hob der B eschwerdeführer am 14. Juni 2007 auf einer Baustelle zusammen mit einem Kollegen eine Kabeltrasse auf, als der Kollege plötzlich losliess und der Beschwerdeführer das ganze Gewicht (zirka 50 kg) alleine hal ten musste (Urk. 9/1 Ziff. 6, Urk. 9/3 S. 2) .
Der Beschwerdeführer machte geltend, sofort einschiessende Schmerzen in den Rücken verspürt zu haben und sodann unter immer stärkeren Rückenschmerzen gelitten zu haben (Urk. 1 S. 3 oben; Urk. 9/1 Ziff. 6 , Urk. 9/3 ). 3.2
Nach dem Ereignis vom 14. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer am
18. Juni 2007 durch den Hausarzt seiner Ehefrau, A.___ , FMH Innere Medizin, untersucht, welcher ein posttraumatisches lumboradikuläres Syndrom (L R S) rechts diagnostizierte (Urk. 9/4 Ziff. 1 und 5). 3.3
B.___ , Neurochirurgie C.___ , berichtete am 14. August 2007 (Urk. 9/15) und am
16. Oktober 2007 (Urk. 9/29) über die Konsultation des Beschwerdeführers vom 9. August 2007. Er nannte folgende Diagnose: - nicht mehr aktives reizradikuläres S1-Syndrom bei Diskushernie L5/S1 links
Er führte aus, nach der Untersuchung der Beine ergebe sich keine Parese oder Hypoästhese . Die Reflexe seien normal auslösbar. Es bestehe eine leichte Druck dolenz im Bereich L5/S1. Das am 26. Juni 2007 durchgeführte MRI der Lenden wirbelsäule (LWS) zeige, dass die zwei letzten Bandscheiben ein bisschen aus getrocknet seien. Auf den Querschnitten sehe man eine L5/S1 Diskushernie paramedian links ( vgl. Urk. 9/31) . Da der Beschwerdeführer keine deutlichen Ausstrahlungen mehr verzeichne und der Lasègue negativ sei, sei nicht davon auszugehen, dass der Bandsch ei benvorfall zurzeit ein akutes radi kuläres Reizsyndrom verursache.
Am
20. August 2007 führte B.___ beim Beschwerdeführer einen Sakralblock durch, um die restlichen Kreuzschmerzen nach dem radikulären Reizsyndrom S1 bei Diskushernie L5/S1 links zu verbessern (Urk. 9/26).
Am 13. September 200 7 berichtete B.___ über die Nachkontrolle des Beschwer deführers vom 6. September 2007 (Urk. 9/27) und führte aus, der Beschwerdeführer sei nach der Durchführung des Sakralblockes eine Woche beschwerdefrei gewesen.
Aktuell beschreibe der Beschwerdeführer eine Zunahme der Kreuzschmerzen.
Mittels am 16. September 2007 durchgeführtem Röntgen der Halswirbelsäule (HWS) konnten degenerative Veränderungen mit Osteophyten vor allem auf dem Niveau L4/5 und L5/6 mit Spondylose festgestellt werden (Urk. 9/28). Das obere Segment der HWS sei auch steif und wegen der physiologischen Lord ose weniger sichtbar. Weiter konnte zwischen dem Niveau C4/5 eine minime Retro listhesis von 1 mm, welche an der Normgrenze stehe, erkannt werden . Frakturen oder eine eindeutige Instabilität konnten sodann ausgeschlossen werden.
Am 30. Oktober 2007 berichtete B.___ über die Konsultation des Beschwerde führers vom 25. Oktober 2007 (Urk. 9/36) und nannte folgende Diagnosen: - Status nach radikulärem Reizsyndrom S1 bei Diskushernie L5/S1 links - aktuell ohne Schmerzausstrahlung in die Beine - Kopfschmerzen unklarer Ätiologie, Differentialdiagnose Spannungskopf schmerzen
Er führte aus, in den Beinen finde sich eine eher diffuse Hypästhesie des linken Beines ohne klare radikuläre Bahn. Es bestehe weiter eine Druckdolenz in der linken Gesässpartie, hingegen keine eindeutige Druckdolenz im Bereich der LWS. Die grobkursorische Untersuchung d er kranialen Nerven sei normal. Bei den übrigen, lumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung in die linke Gesässpartie, welche vor allem aufträten, wenn sich der Beschwerdeführer nach hinten beuge oder umdrehe, handle es sich vermutlich um ein Fazettensyndrom . Der Band scheibenvorfall sei sicherlich nicht mehr symptomatisch.
Am 10. November 2007 berichtete B.___ über die Konsul tation des Beschwer deführers vom
5. November 2007 (Urk. 9/37) und führte aus, der Beschwerdeführer berichte über zunehmende Schmerzen im Bereich des hinte ren Beins S1 links entsprechend. Das am 1. November 2007 durchgeführte MRI des Neurokraniums (vgl. Urk. 9/40) zeige keine Raumforderung oder pathologi sche Kontrastentnahme. 3.4
D.___ , Arzt für Allgemeinmedizin, Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, nahm am 29. November 2007 Stellung (Urk. 9/42) und führte aus, eine radikuläre Symptomatik habe anlässlich der Untersuchung vom 14. August 2007 nicht mehr festgestellt werden können. Vom Beschwerdeführer sei angegeben worden, dass die Beschwerden nach dem Unfall rechtsseitig in den Bereich des Oberschenkels ausgestrahlt hätten. Weiter habe er manchmal ein Ameisenlaufen im Bereich des seitlichen Oberschenkels rechts verspürt. Es bestehe somit kein unfallkausaler Zusammenhang mit der im MRI festgestellten linksseitigen Diskushernie L5/S1 und den unmittelbar posttraumatisch aufgetretenen Beschwerden im rechten Bein. Die Bandscheibenoperation, welche aufgrund der degenerativen Veränderungen ( Diskusprotrusion L5/S1 links) möglicherweise notwendig sei, gehe zu Lasten der Krankenkasse. 3. 5
B.___ berichtete mit Operationsbericht vom 23. Januar 2008 (Urk. 9/55) und führte aus, beim Beschwerdeführer sei eine Fenestration mit Diskushernienent fernung L5/S1 links durchgeführt worde n.
Mit Austrittsbericht vom 30. Januar 2008 (Urk. 9/56) führte B.___ aus, posto perativ habe sich eine u nauffällige Neurologie gezeigt.
Am 6. März 2008 berichtete B.___ über die Nachkontrolle des Beschwerde führers vom 4. März 2008 (Urk. 9/57) und führte aus, die ausstrahlenden Schmerzen in den Beinen sei en gemäss Beschwerdeführer verschwunden. Aktuell seien noch die übrigen Kreuzschmerzen und ein Taubheitsgefühl im seitlichen Bereich des linken Fusses sowie beim Gehen im vorderen Anteil des rechten Oberschenkels vorhanden. Es zeige sich eine zufriedenstellende Situa tion, da die ausstrahlenden Schmerzen verschwunden seien. Die übrigen Kreuzschmerzen seien normal nach einer Operation. Der Beschwerdeführer sei bis zum 21. April 2008 zu 100 %, dann ab dem 22. April 2008 zu 50 % arbeits unfähig. Über die weitere Arbeit sfähigkeit ab Ende April 2008 habe sodann der Hausarzt zu entscheiden . 3.6
E.___ , Wirbelsäulen- und Rückenmarkschirurgie, C.___ , berichtete am
1. Juli 2008 (Urk. 9/77) und nannte folgende Diagnosen: - Status nach Fenestration mit Diskektomie L5/S1 links am 23. Januar 2008 - aktuell Progredienz der Beschwerden sowie Symptomausweitung auf die Gegenseite nach Rehabilitation
Er führte aus, der Beschwerdeführer berichte über eine Zunahme der Beschwer den nach durchgeführter intensiver Rehabilitation. Die Motorik der unteren Extremitäten präsentiere sich seitengleich und es bestünden keine Defizite. Der Beschwerdeführer zeige ein Wiederaufflammen der präoperativ bestandenen Symptomatik auf der linken Seite, wenn auch nur teilweise. Neu hinzugekom men sei jedoch eine Symptomausweitung auf die Gegenseite, hier sei eine der matomale Zuordnung schwierig. 3. 7
Mit Austrittsbericht vom 1. Juli 2008 berichteten die Ärzte der F.___ (Urk. 9/79) über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 5. Mai bis 11. Juni 2008. Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1): - Unfall vom 14. Juni 2007: Tragen von schwerer Last mit Stauchung der Wirbelsäule -
26. Juni 2007 MRI der LWS: Diskushernie L5/S1 mediolateral links mit Duralsackkompression . Spondylarthrose L5/S1. Breitbasige Er schlaffung und Protrusion der Bandscheibe mässigen Grades L4/5 mit Dural sackeindellung mit deutlicher Spondylarthrose -
23. Januar 2 0 08 Fenestration mit Diskushernienentfernung L5/S1 links - Unfall vom 7. September 2005 mit akutem Lumbovertebralsyndrom nach Verhebetrauma - Status nach Hepatitis B
Sie führten aus, infolge Selbstlimitierung im Behandlungsprogramm hätten die zu erwarte nd en Verbesserungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht werden können . Das Ausmass der demonstrierten physischen Ein schränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären (S. 1 unten) . Die angestammte Tätigkeit als Hilfselektromonteur sei dem Beschwerd eführer momentan nicht zumutbar, da diese wiederholtes Hantieren von zu schweren Lasten beinhalte. Dem Beschwerdeführer sei eine wechselbelastende, mindestens leichte bis mit telschwere Arbeit ohne Tätigkeiten in länger dauernd vorgeneigter Rumpfposi tion ganztags zumutbar (S. 2 oben). Das arbeitsbezogene relevante Problem sei eine schmerzhafte Funktionsstörung des Rückens (lumbale Bewegungsvermin derung , Belastungsdefizit; S. 3 oben). 3.8
E.___ berichtete am 15. Juli 2008 über die Konsultation des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2008 (Urk. 9/83) und führte aus, gemäss MR Tomographie der LWS vom 14. Juli 2008 tangiere das postoper ativ entstandene Narbengewebe die Nervenwurzel auf Höhe L5/S1 . R echt sseitig zeige sich keine nachweisbare Kompression. 3. 9
G.___ , Kreisarzt-Stellvertreter der Beschwerdegegnerin, berichtete am 25. Juli 2008 über die kreisärztliche Untersuchung vom 24. Juli 2008 (Urk.
9/84) und führte aus,
inspektorisch zeige sich ein Beckengeradstand und ein Schultertiefstand rechts. Weiter bestehe eine linkskonvexe thorakale Skoliose. Die Beweglichkeit der HWS und BWS sei in allen Ebenen frei (S. 2 unten) . Aufgrund des kli nischen Bildes und der Anamnese zeige sich eine Verschlech terung des lumbovertebralen Syndroms links mit Hyposensibilität im Dermatom S1, zudem zeige sich eine Ausweitung der Symptomatik auf die Gegenseite mit belastungsabhängigen Schmerzen paravertebral rechts und eine Hypo-/Dysästhesie im Bereich des lateralen Oberschenkels, Unterschenkels und Fuss rand rechts. Ein anatomisches Korrelat für die Beschwerden auf der linken Seite sei im MRI der LWS vom 14. Juli 200 8 gefunden worden. Hingegen seien die Beschwerden am rechten Bein ätiologisch unklar. Dem Beschwerdeführer werde die Durchführung einer Infiltration der Nervenwurzel L5 empfohlen. Derzeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten. 3. 10
E.___ berichtet e
am
8. (richtig: wohl 28. ) August 2008 über die Nervenwur zeli nfiltration L5 links vom 25. August 2008 (Urk. 9 /89) und führte aus, in der Zwischenzeit liege auch die Befundung des MRI der LWS vom 14.
Juli 2008 schriftlich vor. Es lasse sich keine Kompression der Nervenwurzel darstellen. Auch die rechtsseitige Beschwerdeausweitung lasse sich nicht erklären.
Am 25. September 2008 berichtete E.___ über die Nachkontrolle des Beschwerdeführers (Urk. 9/90) und
führte aus, der Beschwerdeführer berichte über eine deutliche Verbesserung der Beschwerden, er sei jedoch nach wie vor nicht beschwerdefrei. Als einen weiteren Schritt wäre die Überlegung hinsicht lich eines Rückenmarkstimulators zu evaluieren.
Am 7. November 2008 berichtete E.___
sodann über die erneute Wurzelin filtration L5 links v om 6. November 2008 (Urk. 9/99). 3.11
Mit Austrittsbericht vom 5. Januar 2009 berichteten die Ärzte der F.___ über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 12.
November bis 24. Dezember 2008 (Urk. 9/107) und führten aus, eine Nervenwurzelinfiltration (L5 links) lehne der Beschwerdeführer aktuell ab. Mittelfristig sollte die Implantation eines Rückenmarkstimulators nochmals evaluiert und mit dem Beschwerdeführer diskutiert werden (S. 1 unten). Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte als gezeigt worden sei (S. 2 oben) . 3.12
E.___ berichtete mit Operationsbericht vom
20. August 2009 über die am 18. August 2009 beim Beschwerdeführer durchgeführte Einlage einer Rücken markstimulation „ Synergie Restore “ Unterkante Th 10/abdominell links (Urk.
9/136) und führte aus, der Beschwerdeführer gebe an, im Schmerzbereich Parästhesien zu verspüren, womit die korrekte Lage gegeben sei (S. 1 unten) .
3.13
Kreisarzt D.___
berichtete am 11. Dezember 2009 über die kreisärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers (Urk. 9/146) und führ te aus, anlässlich der klinischen Untersuchung zeigten sich inkonsistente Befunde, welche im Wider spruch zu den a ngegebenen Beschwerden stünden. D ie LWS sei mit Schober-Zeichen 10/14 cm frei entfaltbar . Zudem sei auch das Aufrichten des Oberkör pers aus der Rückenlage spontan ohne Mithilfe der Arme und o hne Schmerz auslösung
schwer mit den geklagten Beschwerden vereinbar (S. 3 unten) . Auf fallend sei insbesondere, dass im Sitzen keinerlei Rückenbeschwerden aufträten und sich die Beschwerden ausschliesslich auf das Gehen und Stehen beschränkten. Es finde sich somit das gegenteilige Muster, welches bei Wirbel säulenpatienten zu finden sei , nämlich eine Beschwerdeauslösung im Sitzen und Erleichterung durch Bewegen. Ein organisches Substrat für die Beschwerden habe in den MRI-Kontrollen nicht objektiviert werden können (S. 4 oben). Auf grund der geschilderten Beschwerden, der objektivierbaren Befunde und Beobachtungen bestünden Zweifel, dass der geklagten Beschwerdesymptomatik ein organisches Substrat zugrunde liege. Der objektivierbare Sachverhalt deute auf eine Symptomausweitung hin (S. 4 Mitte).
Ausser Diskussion stehe, dass die degenerativen Veränderungen bereits vor dem 14. Juni 2007 bestanden hätten und es anlässlich der Gewichtsbelastung zu keiner unfallkausalen strukturellen Läsion gekommen sei. Grundsätzlich wäre von einer vorübergehenden Beschwerdeauslösung auszugehen gewesen. Nach Angaben des Beschwerde führers habe die Implantation der Stimulationselektrode eine Verschlimmerung gebracht, was ebenfalls auf eine Symptomausweitung hindeute (S. 4 unten). 3.1 4
H.___ , Facharzt FMH für Anästhesiologie,
I.___ , berichtete am 6. Januar 2010 (Urk. 9/148) und führte aus, der Beschwerdeführer beklage weiterhin Schmerzen bei Aktivitätssteigerung .
S odann verspüre er im Stehen und normalen Gehen
besonders im unteren LWS-Bereich eine Einstrahlung , welche weiter bis in den Fuss links betont im Verlauf L5 ausstrahle . Das implantierte SCS-System habe auf die lumbalen Beschwerden zurzeit kaum eine schmerzlindernde Wirkung. Im Gegensatz dazu sei die Austestung im April 2009 deutlich besser gewesen. Auffällig sei, dass die Elektrode im Vergleich zum damaligen Test zirka einen halben Wirbelkörper weiter distal positioniert sei. Dies könnte die unzureichende Stimulationswirkung im lumbalen Bereich erklären. 3.1 5
E.___ berichtete am 29. März 2010 über die Konsultation des Beschwerdeführers vom 25. März 2010 (Urk. 9/162) und führte aus, er habe dem Beschwerdeführer in einem ausführlichen Gespräch erklärt, dass die Lage der Elektrode aufgrund der intraoperativen Messung festgelegt worden sei, und dass zudem eine Verlagerung der Elektrode nach kranial keinesfalls beweisend zu einer Ver besserung führe. Er denke jedoch, dass aufgrund der umfangreichen u nd aus führlichen Testung eine Umplatzierung
Sinn mache. 3.16
Kreisarzt D.___ berichtete am
22. April 2010 über die kreisärztliche Untersu chung des Beschwerdeführers vom 21. April 2010 (Urk. 9/184) und führte aus, aufgrund der zwischenzeitlichen Abklärungen und der zunehmenden Symptom ausweitung des Beschwerdeführers sei nicht davon auszugehen, dass durch die Neupositionierung der Stimulationselektroden eine Besserung erreicht werden könne. Retrospektiv bestätige sich, dass die Indikation für die Implantation eines Rückenmarkstimulators nicht gegeben gewesen sei (S. 6 oben). Grund sätzlich hätte eine Terminierung der Leistungen im August 2007 nach Abklin gen der radikulären Reizsymptomatik S1 erfolgen müssen, was aufgrund der damaligen Praxis nicht möglich gewesen sei (S. 6 unten). Von einer Um platzierung der Elektroden sei infolge der Symptomausweitung keine Verbes se rung zu erwarten (S. 6 unten). 3.17
J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, berichtete am 25. Juni 2010 (Urk. 9/179) und führte aus, der Beschwerdeführer habe am 23. Januar 2008 und am 18.
August 2009 zwei operative Eingriffe an der Lumbalwirbelsäule durchführen lassen (S. 1
oben). Im Rahmen eines verhebeartigen Ereignisses vom 14. Juni 2007 sei der Beschwerdeführer am 26. Juni 2007 kernspintomografisch abgeklärt worden. Es seien Degenerationen der untersten beiden Bandscheiben und Protrusionen mit einer linksparamedianen breitbasigen
Protrusion L5/S1 festgestellt worden , welche die radikuläre n Reizsyndr ome S1 zu erklären vermocht hätten . Diese Symptome hätten sich allerdings bald einmal zurückgebildet und es seien lediglich lumbale Schmerzen mit Ausstrahlungen bis in den rechten Oberschenkel, also ohne radikuläre Symptome, geblieben. Nach erneuten Beschwerden und nicht dauerhaftem Erfolg eines Sakralblockes habe man sich zur Diskushernienoperation entschieden. Diese Operation sei erfolgreich ver laufen, indem die Beinschmerzen sofort verschwunden seien. Verblieben seien hingegen lumbale Rückenschmerzen, welche aufgrund der degenerativen Bandscheibenveränderungen nicht überraschend seien (S. 4 unten). Schliesslich habe man sich für eine n Rückenmarkstimulator entschieden, dessen Erfolg lei der ausgeblieben sei (S. 5 oben). Eine fast identische Schmerzperiode sei schon früher, nämlich am 7. Oktober 2005 ebenfalls beim Anheben eines schweren Objektes (schwere Platte) aufgetreten, damals abgeklärt und behandelt worden (S. 5 Mitte). Aus den Akten werde klar, dass längst keine Folgen einer Ver letzung mehr behandelt würden, sondern Diskopathien mit einer in korrekter Ausführung operierten Diskushernie ohne eindeutige, zwingende Indikation dazu. Da der Eingriff ohne Komplikationen geblieben und in üblicher Technik durchgeführt worden sei, habe er nicht zu einer nachhaltigen oder sogar dauernden Verschlimmerung geführt (S. 5 unten). 3.18
Am 20. Januar 2011 berichteten die Ärzte des K.___
über die Untersuchung und Beurteilung des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2010 (Urk. 9/210) und führten aus, die aktuelle Elektrodenposition sei intraoperativ nach Kontrolle mit dem Beschwerdeführer eingestellt worden. Der Beschwerdeführer habe damals intraoperativ ein gutes Stimulationsmuster gezeigt. Die Testphase von einer Woche sei eventuell zu kurz gewesen, um eine definitive Aussage über eine adäquate Stimulation und Schmerzlinderung machen zu können. In Anbetracht, dass der Beschwerdeführer am heutigen Tag ein sehr instabiles, extrem positionsabhängiges Stimulationsmuster aufweise, sei es schwierig vorauszusagen, ob eine erneute chirurgische Revision dieses Muster verbessern könnte (S. 2 unten). Das Risiko eines dritten chirurgischen Misserfolges, welches für den Beschwerdeführer ein weiteres Hindernis in seiner Genesung sein könnte, sei nicht ausgeschlossen. Nicht auszuschliessen sei auch eine weitere sekundäre Schmerzausweitung (S. 2 unten) . 3.19
Kreisarzt D.___ nahm am 29. April 2011 Stellung (Urk. 9/219) und führte aus, aufgrund der vorliegenden ärztlichen Dokumentation sei davon auszugehen, dass spätestens ab Ende Juni beziehungsweise 1. Juli 2008 der Vorzustand erreicht gewesen sei und keine unfallkausalen Beschwerden mehr vorgelegen hätten. Aufgrund der objektivierbaren Befunde und einer daraus resultierenden ganztägigen Arbeitsfähigkeit sei mit Ende Juni/Anfang Juli 2008 von einem status quo ante vel sine auszugehen. 3.20
Die Gutachter des Z.___ erstatteten ihr Gutachten am 15. September 2011 (Urk. 9/231) gestützt auf die Akten, die persönliche Befragung und klinische Untersuchung im Fachgebiet Orthopädie sowie die zusätzlich veranlassten gutachterlichen Untersuchungen und Beurteilungen in den Fachgebieten Neurologie und Psychiatrie. Sie nannten folgende Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24 lit . E Ziff. 1 ): - anhaltendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - Status nach operativer Behandlung ( Fenestration ) einer praesacralen Diskushernie am
23. Januar 2008 mit laut MRI-Befund von 2008 postoperativer Fibrose linksseitig mit Tangierung der Nervenwurzel, klinisch neurologisch keine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik - rumpfmuskuläre Dysbalance mi verkürzten Iliopsoas - Status nach Einlage eines Rückenmarkhinterstrangstimulators am 18.
August 2009
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die Fol gende (S. 25 Ziff. 2): - Schmerzverarbeitungsstörung und – verselbständigung , sekundäre Symp tomausweitung und Selbstlimitierung bei psychosozialer Belastungssitu ation mit Entwicklung körperlicher Symptome aus psychologischen Gründen (ICD-10 F68.0)
Sie führten aus,
die versicherungsmedizinisch begründbaren Beeinträchtigungen stützten sich im Wesentlichen auf orthopädisch-somatische Befunde der LWS. A us orthopädischer Sicht sollten aus überwieg end präventiven Gründen Tätig keiten, die die LWS besonders statisch belasten, dauerhaft gemieden werden . Geeignet seien leichte und gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten, welche rückenschonend und w echselbelastend auszuüben seien. Weitergehende und über die vorbeschriebenen qualitativen Beeinträchtigungen hinausgehende Defizite in der körperlichen Belastbarkeit könnten orthopädisch-somatisch nicht festgestellt werden (S. 25 lit . F). Weder der Verlauf-MRI-Abklärungsbefund vom 14. Juli 2008 noch der aktuelle Röntgenbefund der LWS vom 29. Juli 2011 weise pathomorphologische Befunde aus, welche dem vorbes c hriebenen Rest belastungsp r ofil
entgegenstünden. Im Rahmen der neurologischen Abklärung seien Zweifel geäussert worden, ob überhaupt jemals eine lumboradikuläre Be fundkonstellation vorgelegen habe . Im Rahmen der psychiatrischen Abklä rung sei unter anderem auf eine sekundäre Symptomausweitung bei einer psy chosozialen Belastungssituation hingewiesen worden (S. 26 Mitte) . In der bis herigen Tätigkeit als Hilfselektromonteur seien teilweise schwere Arbeiten in körperlichen Zwangshaltungen auszuüben gewesen, weshalb diesbezüglich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege (S. 27 unten).
Bei der kritischen retrospektiven Würdigung gelte der postoperative Verlauf nach Diskushernienrevision L5/S1 vom 23. Januar 2008 zweifellos als prolon giert und protrahiert. Mehrfach sei auf eine Symptomausweitung und Selbstli mitierung hingewiesen worden (S. 28 unten) . Kursorisch werde festgestellt, dass das stattgehabte Verhebe-/Stauchungstrauma der LWS vom 14.
Juni 2007 als innert spätestens eines Behandlungszeitrahmens von sechs Monaten als regre dient zu erwarten gewesen sei. Die Diskushernie L5/S1 sei nicht durch eine gra vierende körperliche Verletzung verursacht worden. Zum Unfallze itpunkt hätten bereits altersasso ziierte und bildgebend hinreichend beschriebene degenerative Sc h äden im Bereich der LWS vorgelegen (S. 32 unten). Keine der relevanten Diagnosen gelte als mi t Wahrscheinlichkeit durch das Ereignis vom 14. Juni 2007 kausal zu erklären. Eine schwerwiegende Traumatisierung der LWS habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden (S. 33 Mitte).
Folgen eines Verhebe-/Verstauchungstraumas der LWS im Sinne myoligamen tärer Dysfunktionen seien allenfalls für einen Zeitrahmen von sechs Monaten nach dem Ereignis nachvollziehbar. Alle darüber hinausgehenden Diagnosen gründeten im Lebensalter beziehungsweise seien rein degenerativ verursacht (S.
33 unten). Das Ereignis vom 14. Juni 2007 habe zu einer bloss vorübergehenden Verschlimmerung geführt. Ein Status quo ante vel sine sei spätestens sechs Monate nach dem Ereignis vom 14. Juni 2007 wieder hergestellt gewesen (S. 34 oben). Unfallfolgen lägen keine mehr vor (S 34 Mitte). 3.21
L.___ , Facharzt FMH für Neurologie, nahm im Auftrag des Beschwerdeführer s am 26. März 2012 im Sinne einer Triage für ein neurologisches Gutachten gestützt auf die Akten und Befunde diverser radiologischer Untersuchungen Stellung (Urk. 3/49) und führte aus, es sei die Diagnose eines lumbalen Schmerzsyndroms mit allenfalls initialer und leicht ausgeprägter Wurzelirritation S1 links zu stellen. Ein eindeutiges, radikuläres Syndrom habe zum Zeitpunkt der Operati on der Diskushernie am 23. Janu ar 2008 nicht sicher vorgelegen, aufgrund der erwähnten Aktenunterlagen habe keine Operationsin dikation bestanden (S. 8 unten). Zum Zeitpunkt der Implantation des Rücken markstimulators am 18. August 2009 habe keine eindeutiges, radikuläres Syn drom vorgelegen, weshalb sich vor diesem Hintergrund vonseiten des neurolo gischen Fachgebietes keine nachvollziehbare Indikation für die Implantierung ergebe (S. 9 oben). 3.2 2
J.___ berichtete am 3. April 2012 (Urk. 9/242) und führte aus, der Beschwer deführer sei am 23. Januar 2008 an der lumbosakralen Bandscheibe operiert worden. Das Kernspintomogramm vom 26. Juni 2007 zeige eine erheblich degenerierte und verschmälerte Bandscheibe mit einer leicht linksparamedian gelegenen Diskushernie. Auch die darüber liegende Ban d scheibe L4/5 sei verschmälert und zeige eine allerdings gering ausgeprägte Protrusion . Das Kernspintomogramm sei 12 Tage nach einem verhebeartigen Ereignis erstellt worden. Folgen dieses Ereignisses hätten jedoch nicht festgestellt werden kön nen. Dieses Ereignis habe keine langfristigen oder dauerhaften Folgen hinter lassen, was von mehreren Ärzten klar dargelegt worden sei (S. 1 oben) . Am 18.
August 2009 sei ohne Zusammenhang mit Folgen des Ereignisses vom 14.
Juni 2007 ein Hinterstrangstimulator thorakal eingesetzt worden. Wegen ungenügender Wirkung sei eine Umplatzierung der Elektrode diskutiert worden. Eine Reoperation inklusive Umplatzierung sei im Rahmen einer fachlichen Eva luation am 1. Oktober 2010 als wenig erfolgversprechend eingestuft worden (S.
1 Mitte) . Es gebe, auch aufgrund des SMAB-Gutachtens, keine Veranlassung an der bisherigen medizinischen Beurteilung nicht festzuhalten, respektive es gebe keine Argumente um davon abzuweichen. Die Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin sei aus medizinischer Sicht somit nach wie vor klar gerechtfertigt (S. 2 oben) . 3.2 3
Mittels am 16. Mai 2012 durchgeführter CT der LWS (Urk. 8) wurde eine Dis kushernie L4/5 nach mediolateral links mit Duralsackkompression , eine breit basige
Diskusprotrusion L5/S1 nach medial linksbetont mit Duralsack kompression und Obliteration der We ichteile im Recessus
lateralis sowie eine Osteochondrose L5/S1 festgestellt . 3.24
L.___ erstattete sein neurologisches Gutachten am 15. August 2012 (Urk.
14/50) im Auftrag des Beschwerdeführers gestützt auf die Akten, die Befunde diverser radiologischer Untersuchungen sowie auf die neurologische und neurophysiologische Untersuchung des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2012. Er nannte folgende Diagnosen (S. 21 Ziff. 6.1): - lumbales Schmerzsyndrom der unteren LWS ohne Hinweise für eine flo ride oder stattgehabte beziehungsweise chronische, lumborakral
radiku läre
Funktionstörung - Status nach Diskushernienoperation LWK 5/SWK 1 links mit Fenestra tion - Status nach Implantation eines Rückenmarkstimulators am 18. August 2009 (Lage der Elektroden Unterkante Th10)
Er führte aus, beim Beschwerdeführer bestehe ein chronisches, lumbovertebrales Schmerzsyndrom , welches seine Ursache i n den bildmorphologisch nachge wiesenen, degenerativen Veränderungen der unteren LWS finde (S. 22 Ziff. 6.6) . Die zurzeit vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwer deführers seien sowohl auf den Unfall vom 14. Juni 2007 als auch die unfallbe dingten , medizinischen Behandlungen (Operation vom 23. Januar 2008, Implan tation vom 18. August 2009) zurückzuführen. Es sei weiterhin von einer kausalen Bedeutung des Unfallereignisses beziehungsweise der unfallbedingten, medizinischen Behandlungen als ursächlich auszugehen. Eine ausschliesslich krankheitsbedingte Ursache der Gesundheitsbeschwerden sei nicht festzuste llen (S. 24 Ziff. 8.1 und 8.2). 3.2 5
M.___ , Facharzt für Anästhesiologie,
N.___ , erstattete sein schmerztherapeutisches Gutachten am 11. September 2012 (Urk. 14/51) gestützt auf die Akten sowie die Konsultationen des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2012 und 7. August 2012. Er führte aus, zu keinem Zeitpunkt sei eine adäquate, den heutigen wissenschaftlichen Kriterien entsprechende, medikamentöse Pharmakotherapie etabliert worden. Dies habe zu einer Verstärkung der Schmerzerkrankung und zur weiteren Chronifizierung beigetragen (S. 28 unten). Die Implantation und die Infiltrationen seien als Einzelmassnahmen nicht korrekt gewesen, hätten aber auf Grund einer fehlenden Einbettung in ein therapeutisches Gesamtkonzept im Sinne der Multimodalität versagt (S. 29). Die nicht konsequente Behandlung der chronischen Schmerzerkrankung des Beschwerdeführers mit einem unimodalen Therapiekonzept habe mit Sicherheit zu einer Chronifizierung und Verstärkung der Schmerzerkrankung geführt (S.
30
oben). Es müsse mit einer 100%igen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die chronische Schmerzerkrankung durch den wirbelsäulenchirurgischen Eingriff verursacht worden sei. In der Folge sei auf diese chronische Schmerzerkrankung nicht adäquat reagiert worden (S.
30 Mitte). Die Umplatzierung der Stimulationselektrode auf höhere Segmente in der Brustwirbelsäule sollte in ein multimodales Konzept eingebunden werden. Der operative Eingriff hierzu sei minimal-invasiv. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren den IPG Generator Typ Medtronic nicht regelmässig geladen habe. Die multiple Tiefentladung der Batterie führe zu einem Kapazitätsverlust bis hin zu einem kompletten Funktionsverl ust des Systems (S. 34 Mitte). 3.2 6
O.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, nahm am 22. Oktober 2012 Stellung zu den Gutachten von L.___ und M.___ (Urk.
20) und führte aus, es hätten beim Beschwerdeführer nach dem Ereignis vom 14.
Juni 2007 keine strukturellen Verletzungen festgestellt werden können. Am 29.
November 2007 sei kreisärztlich ein unfallkausaler Zusammenhang mit kernspintomographisch erhobenen pathologischen Befun den ausgeschlossen worden. Es sei festgehalten worden, dass eine Bandscheibenoperation, welche aufgrund der degenerativen Veränderungen ( Diskusprotrusion L5/S1 links) möglicherweise notwendig sei, zulasten der Krankenkasse gehe (S. 1 unten) .
In einem ausführlichen Gutachten der Z.___ sei diese Einschätzung bestätigt worden. Die von L.___ wiedergegebene Angabe einer Koinzidenz von Unfallgeschehen und Beginn von beklagten Beschwerden könne im Sinne von „ post hoc, ergo propter hoc “ einen kausalen Zusammenhang rein temporal nicht in überzeugender Weise begründen. So sei ausserdem bereits mit kreisärztlicher Beurteilung vom 29. November 2007, also vor dem operativen Eingriff, ein unfallkausaler Zusammenhang mit kernspintomographisch erhobenen patholo gischen Befunden zwischen L5/S1 im Sinne einer Diskusprotrusion ausge schlossen worden (S. 2 unten) .
Das zweite von L.___ angeführte Argument beziehe sich somit medizinisch beurteilt auf einen unfallunabhängigen operativen Ei ngriff, dessen Folgen medizinisch beurteilt daher nicht in einen unfallkausalen Bezug zu bringen seien. Das von M.___ erstellte Gutachten beschäftige sich mit Behandlungsmöglichkeiten und diskutiere nicht die Frage einer mög lichen Unfallkausalität (S. 3).
Die Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin sei aus
medizinischer Sicht somit nach wie vor klar gerechtfertigt (S. 3 unten). 4. 4.1
Unmittelbar nach se inem Unfall am 14. Juni 2007 st anden beim Beschwerde führer Beschwerden im Bereich der LWS im Vordergrund (Urk. 9/1 Ziff. 6, Urk.
9/3) . Der erstbehande lnde Arzt A.___ diagnostizierte ein posttraumatisches lumboradikuläres Syndrom (LRS) rechts ( E. 3.2). Mittels eines in der Folge am 26. Juni 2007 angefertigten MRI der LWS (E. 3.3) wurden erheblich degenerierte und verschmälerte Bandscheiben (L4/5 und L5/S1) mit einer Diskushernie L5/ S1 paramedian links festgestellt .
S trukturelle Verletzungen sowie e in akutes radikuläres Reizsyndrom konnten ausgeschlossen werden.
B.___ und E.___ von der C.___ (E. 3.3, 3. 5 , 3. 6 , 3. 8 , 3. 10 , 3.1 2 , 3.1 5 ), die Kreisä rzt e
G.___ (E. 3.9 ), D.___ (E. 3.4, 3.1 3, 3.19 ), J.___ (E. 3.1 7 , 3.2 2 ) und O.___ (E. 3.2 6 ) sowi e die Gutachter des Z.___ (E. 3.20 ) b estätigten diese Befunde .
Gemäss den Berichten der Kreisärzte D.___ (E. 3.13 , 3.19 ) und J.___ (E.
3.17) sowie d er Gutachter des Z.___ (E. 3.20) wurde ein Teil der Symptomatik sicher durch das Ereignis
vom 14. Juni 2007 hervorgeruf en;
in Form von degenerativen Veränderungen bestand beim Beschwerdeführer jedoch eine entsprechende Prädisposition.
Gestützt auf die unbestritten gebliebenen medizinischen Einschätzungen ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer im Bereich der LWS bereits vor dem Unfallereignis ein krankhafter Vorzustand (vgl. vorstehend E. 1.3) im Sinne von degenerativen Veränderungen bestand, welcher das Beschwerdebild diesbe züglich massgeblich mitbestimmt e . 4.2
Zusammenfassend geht aus der oben erwähnten medizinischen Aktenlage her vor, dass der Beschwerdeführer nach dem versicherten Unfallereignis vom 14. Juni 2007 an den Beschwerden einer linksbetonten Diskusprotrusion L5/S1 ohne Kompression der Nervenwurzel litt.
Bei einer Diskushernie (Bandscheibenvorfall, Bandscheibenprolaps) handelt es sich um eine Verlagerung oder um einen Austritt von Gewebe des Nucleus pul posus der Bandscheibe durch Risse im Anulus
fibrosus ( Psychrembel , Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, S. 174). 4.3
SUVA-Kreisä rzt e
D.___
und J.___
stellte n in ihren Bericht en vom 11.
Dezember 2009 (E. 3.13) und 29. April 2011 (E. 3.19) beziehungsweise vom 25. Juni 2010 (E. 3.17) fest, dass der Beschwerdeführer durch das Ereignis vom 14. Juni 2007 eine Beschwerdeexazerbation im LWS-Bereich erlitten habe, in dessen Folge die Diskushernie L5/S1 am 23. Januar 2008 operativ saniert worden sei. Aufgrund der Vorabklärungen inklusive MRI vom Juni 2007 könne jedoch ausgeschlossen werden, dass die Diskushernie durch das Unfallereignis verur sacht worden sei. Eine identische Schmerzperiode sei schon am 7. Oktober 2005, ebenfalls beim Anheben eines schweren Objekts, aufgetreten und damals abgeklärt und behandelt worden. Anlässlich der Gewichtsbelastung im Juni 2007 sei es zu keiner unfallkausalen strukturellen Läsion gekommen. Vielmehr hätten die degenerativen Veränderungen in der LWS in diesem Bereich und auch die Diskusprotrusionen vor bestanden. Es sei von einer vorübergehenden Verschlimmerung und Beschwerdeauslösung des bekannten degenerativen Vor zustandes auszugehen . Aktuell würden längst keine Folgen einer Verletzung mehr behandelt, sondern Diskopathien mit einer in korrekter Ausführung ope rierten Diskushernie ohne eindeutige, zwingende Indikation dazu. Da der Ein griff ohne Komplikationen geblieben und in üblicher Technik durchgeführt worden sei, habe er nicht zu einer nachhaltigen oder sogar dauernden Ver schlimmerung geführt. D er Status quo sine vel ante sei spätestens ab Ende Juni 2008 beziehungsweise 1. Juli 2008 erreicht gewesen . Im aktuellen Be schwerde bild bezüglich der LWS spielten unfallkausale Beschwerden überwiegend wahr scheinlich keine Rolle mehr. 4.4
Die genannten Beurteilung en durch D.___ und J.___ sind für die Beantwortung der gestellten Frage n umfassend. Sie berücksichtigen die medizinischen Vorak ten sowie die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführer s . Die Darlegung der medizinischen Be funde sowie deren Beurteilung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. So machte D.___ darauf aufmerksam, dass sich anlässlich der klinischen Untersuchung inkonsistente Befunde zeigten, welche im Widerspruch zu den angegebenen Beschwerden stünden. Weiter bezog er ausdrücklich Stellung zu den MRI-Kontrollen, wobei diesbezüglich kein organisches Substrat für die Beschwerden habe objektiviert werden können (E. 3.13) .
J.___ machte überdies darauf aufmerksam, dass sich die radikulären Reizsymptome bald einmal zurückgebildet hätten und einzig lumbale Schmerzen geblieben seien, welche aufgrund der degenerativen Bandscheibenveränderungen jedoch nicht überraschend gewesen seien (E. 3.17). Die Beurteilung en der Kreisärzte D.___ und J.___ entsprechen ausserdem derjenigen der Z.___ -Gutachter, welche als relevante Diagnosen ein anhaltendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung und verselbständigung und eine sekundäre Symptomausweitung und Selbstlimitierung bei psychosozialer Belastungssituation n a nn t en und ausführ t en, dass keine dieser Diagnosen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal durch das Ereignis vom 14. Juni 2007 zu erklären sei . Weiter führten die Z.___ -Gutachter mit der Beurteilung der Kreisärzte übereinstimmend aus, die Diskushernie L5/S1 sei nicht durch eine gravierende körperliche Verletzung verursacht worden und zum Zeitpunkt des Unfalls hätten bereits altersassoziierte und bildgebend hinreichend beschriebene degenerative Schäden im Bereich der LWS vorgelegen. D as Verhebetrauma der LWS sei somit spätestens innert eines Behandlungszeitrahmens von sechs Monaten als regredient
zu erwarten gewesen (E. 3.20).
Die ärztliche n Beurteilung en durch D.___ und J.___
(vgl. E. 3.13, E.
3.17, E. 3.19, E. 3.22) sowie der Z.___ -Gutachter (vgl. E. 3.20) entspr e ch en somit den von der Recht sprechung konkretisierten Anforderung (vgl. vorste hend E. 1.5 und E. 1.6) voll umfänglich, so dass zur Entscheidfindung darauf abgestellt w erden kann. 4. 5
Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsa che im Bereich des Unfall versi cherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degene rati ver Bandscheibenveränderungen entstehen und e in Unfallereignis nur aus nahms weise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Be tracht fällt.
Als weitgehend unfallbedingt kann ein Bandscheibenvorfall betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeig net war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres S yndrom) unverzüglich und mit so fortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind. Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber (weitgehend) verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind. Insbesondere mit dem letztgenannten Kriterium werden auch jene Fälle aufgefangen, bei denen der Unfall neben weiteren Faktoren lediglich eine Teil ursache für die im Anschluss an das Ereignis aufgetretenen Rück enbeschwerden darstellt. Voraus gesetzt ist indessen auch dort, dass die Symp tome einer Dis kushernie ( verte bragenes oder radikuläres Syndrom) unmi ttelbar nach dem Un fall auftre ten (Urteil des Bundesgerichts U 446/06 vom 4. Juli 2007 E. 4.1). 4. 6
Seit dem Verhebetrauma vom 14. Juni 2007 klagte der Beschwerdeführer über Rückenschmerzen (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 9/1 Ziff. 6, Urk. 9/3). Die lumbale Kernspintomographie von Juni 2007 (vgl. Urk. 9/31) zeigte eine erheblich dege nerierte und verschmälerte Bandscheibe mit einer leicht links pa ramedian gele genen Diskushernie L5/S1 sowie eine verschmälerte Bandscheibe L4/5 mit gering ausgeprägter Protrusion .
Betreffend das Unfallereignis vom 14. Juni 2007 existiert en
ausser der Unfallmeldung (vgl. Urk. 9/1) weder Zeugenaussa gen noch sonstige Ereignisschilderungen. Aus den Aussagen des Beschwerde führers (vgl. Urk. 9/3, Urk. 9/18) und angesichts der vom Bundesgericht entwi ckelten Rechtsprechung ist das Ereignis vom 14. Juni 2007 als Unfall von nicht besonderer Schwere zu qualifizieren, welcher g rund sätzlich nicht geeignet war, Bandscheibenschädigungen zu verursachen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Diskushernie nicht durch den Un fall vom 14 . Juni 200 7 verursacht worden ist. Die Angaben de s Be schwerdeführers gegenüber dem Mitarbeiter der SUVA, wonach er bereits im Jahre 2005 ein ähnliches Ereignis erlitten und danach unter Rückenschmerzen gelitten habe (vgl. Urk. 9/ 18
S. 2
Mitte ) sowie die im MRI ausge wiesenen erheblichen degenerativen Veränderungen (vgl. Urk. 9 / 31 ) sprechen ebenfall s für die Verursachung durch de generative Verän derungen.
Gestützt auf die medizinische Aktenlage ist mit dem vorausgesetzten Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Symp-tomatik der Diskushernie durch das versicherte Unfallereignis vom 14 . Juni 200 7 ausgelöst wurde. Für den du rch das versicherte Unfallereig nis ausgelösten Beschwerdeschub der Diskushernie ist eine Leistungspflicht der Beschwerdegeg nerin zu bejahen. 4. 7
Nach der Rechtsprechung kann eine richtunggebe nde, mithin dauernde, unfall be dingte Verschlimmerung einer vorbe standenen, degenerativen Erkran kung der Wirbelsäule nur als nachgewiesen gelten, wenn ein plötzliches Zu sammen sinken der Wirbel sowie das Auftret en und Verschlimmern von Verlet zungen nach einem Trauma radioskopisch erste llt sind (Urteil des Eidgenössi schen Ver sicherungsgerichtes U 248/05 vom 28. September 2005, E. 2.1 mit Hinweisen). Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass selbst im Falle vor bestehender degenerat iver Erkrankungen eine traumati sche Verschlimmerung in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr ab geschlossen ist und länger dauernde Beschwerden bei einer einfachen Kontu sion oftmals auf eine psychische Anpassungsstörung oder Fehlentwicklung zu rückgehen (Urteil des Bu n desgerichts U 25 0/06 vom 17. Juli 2007 E. 4.2). 4. 8
Die Dauer des Beschwerdeschubes der Diskushernie bemisst sich somit nach dem Zeitpunkt, während dem ein behandlungsbedürftiger und/oder die Arbeits fähig keit beeinträchtigender Ge sundheitsschaden bestanden hat.
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid gestützt auf die Beurteilung durch die Z.___ -Gutachter davon aus, dass der unmittelbar durch den Unfall ausgelöste Beschwerdeschub nicht über den 11 . Mai 201 1 hin aus angehalten habe.
Dieser Beurteilung kann gefolgt werden. So geht – wie erw ähnt - aus den Akten her vor, dass bei m Beschwerdeführer bere its vor dem Unfallereignis vom 14 . Juni 2007 Beschwerden im Bereich der LWS aktenkundig sind (vgl. vorste hend E. 4. 6 ). Das Verhebetrauma
hatte lediglich eine ne gative Wirkung auf die nachweislich bere its degenerativ veränderte Band scheibe im Sinne einer Akti vierung einer vorbestehenden Diskushernie. Auch verursachte der Bandschei benvorfall gemäss B.___ kein akutes radikuläres Reizsyndrom (vgl. E. 3.3).
Entsprechend ist die Versch limmerung des de generativen Vorzustandes nach sechs bis neun Monaten, spätestens jedoch nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten und die weiterhin geklagten Be schwerden müssen einer anderen Ursache als dem Unfallereignis vom 14 . Juni 200 7 zugeschrieben werden.
Dieser Schluss steht denn auch in Übereinstimmung mit den Beurteilungen d er zugezogenen medizinischen Ex perten. So äusserte sich Kreisarzt D.___ kritisch zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden und den erhobenen Befunden un d führte aus, diese seien inkon sistent und aufgrund der geschilderten Beschwerden , der objektivierbaren Befunde und Beobachtungen bestünden Zweifel, dass der geklagten Beschwerdesymptomatik ein organisches Substrat zugrunde liege (vgl. E. 3.1 3 ).
J.___ kommt in seiner Beurteilung vom 25. Juni 2010 (vgl. E. 3.17) ausserdem zum Schluss, dass die verbliebenen lumbalen Rückenschmerzen aufgrund der degenerativen Veränderungen nicht überraschend s eien und der Erfolg des - ohne Zusammenhang mit den Folgen des Ereignisses vom 14. Juni 2007 eingesetzten - Rückenmarkstimulators leider ausgeblieben sei. Im Rahmen w ei t er er Abklärungen und einer fachlichen Evalu ation sowie aufgrund der zunehmenden Symptomausweitung konnte festgestellt werden, dass auch durch eine Verlagerung des Rückenmarkstimulators nicht von einer Verbesserung der Beschwerden ausgegangen werden kann (vgl. E.
3.15, E. 3.16, E. 3.18, E. 3.22 ).
Somit ist aufgrund dieser aktuellen und in ihren Schlussfolgerungen überein stim menden Beurteilungen davon aus zugehen, dass der heutige physi sche Zustand des Beschwerdeführers demjenigen vor dem Ereignis vom 14 . Juni 200 7 entspricht, mithin der Status quo ante, allenfalls Status quo sine , spätes tens ab Mai 20 11 erreicht worden ist. Diese Beurteilung steht zu dem mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang, wonach es der medi zinischen Erfahrung entspricht, dass der organische Zustand des Rückens nach allfällig erlittenen Verletzungen wie Prellung, Verstauchung oder Zerrung in der Regel sechs Monate beziehungsweise bei deg enerativen Veränderungen spätes tens ein Jahr nach dem Unfall wieder so weit hergestellt ist, wie er es auch wäre, wenn sich der Unfall nicht ereignet h ätte (vgl. etwa Urteile des Bundesge richts 8C_744/2008 vom 26. November 2008, und 8C_29/2009 vom 1. Mai 2009, E.
3.5, je mit Hinweisen). 4. 9
Nach dem Gesagten bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leis tungspflicht
im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 14 . Juni 200 7 zu Recht ab dem 1 1. Mai 201 1 verneint ha t, weshalb der angefochtene Ein spracheent scheid zu bestätigen und die Be schwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Katja Ziehe - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schwei zerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begrü ndung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach MO/SH/MPversandt
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art.
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusamm enhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen K ausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eing etretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetret en gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung i st für die Bejahung des natürlichen Kau salzusammenhangs nicht erfor derlich, dass ein Unfall die al lei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störunge n ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integritä t der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfal l mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die e ingetretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E.
4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädig enden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusamm enhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die V erwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht i m Rahmen der ihm obliegenden Beweis würdigung nach dem i m Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).
E. 1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Da es sich hie r bei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S.
76).
E. 1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeiz uführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.6 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S.
572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 10. April 2012 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 11. Mai 2012 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, dieser sei auf zuheben (S. 2 Ziff. 1) und es sei en ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Taggeld und Heilungskosten, auszurichten (S. 2 Ziff. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2012 (Urk. 7) schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 21.
Juni 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Gleichzeitig wurde die Durchführung eines zwei ten Schriftenwechsels vom Gericht als nicht erfor derlich er achtet .
Mit Eingabe vom 12. Juli 2012 stellte der Beschwerdeführer ein bereits in Auf trag gegebene s interdisziplinäre s Gutachten per Ende August 2012 in Aussicht (Urk. 12) , welches er sodann am 17. September 2012 einreichte (Urk. 14/50-52) . G leichzeitig nahm er zur Beschwer deantwort Stellung (Urk. 13). Die Beschwer degegnerin nahm hierzu sodann am 8. N ovember 2012 Stellung (Urk.
19) und reichte eine Beurteilung ihres Kreisarztes zu den nachgereichten Gutachten des Beschwerdeführers ein (Urk. 20) , was diesem am 12. November 2012 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 22) .
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass
gemäss dem Gutachten des Z.___ vom 15. September 2011 zwischenzeitlich keine Unfallfolgen mehr vorlägen (S. 6 unten). Weiter erhelle aus den zahlrei chen ärztlichen Berichten , dass die medizinischen und bildgebenden Abklärungen an der Lendenwirbelsäule (LWS) keine unfallbedingten, strukturellen Veränderungen obj ektivier ten . Damit sei erstellt, dass sich die anhaltend geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers nicht auf einen organisch hinreichend nachgewiesenen Unfallschaden zurückführen liessen (S. 7 Mitte) . D ie Einstellung der Heilkosten und Taggelder erweise sich daher als rechtens (S.
7 unten).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Einstellung der Leistungen sei verfrüht erfolgt, da die Heilbehandlung nicht abgeschlossen sei respektive die Beschwerdegegnerin weiterhin für die Behand lung und notwendigen Eingriffe im Zusammenhang mit einem Implantat hafte (S. 20 oben).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob die über den 11. Mai 2011 hinaus bestehen den Beschwerden des Beschwerdeführers in rechtsgenüglichem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 14 . Juni 2007 stehen. 3. 3.1
Gemäss Akten hob der B eschwerdeführer am 14. Juni 2007 auf einer Baustelle zusammen mit einem Kollegen eine Kabeltrasse auf, als der Kollege plötzlich losliess und der Beschwerdeführer das ganze Gewicht (zirka 50 kg) alleine hal ten musste (Urk. 9/1 Ziff. 6, Urk. 9/3 S. 2) .
Der Beschwerdeführer machte geltend, sofort einschiessende Schmerzen in den Rücken verspürt zu haben und sodann unter immer stärkeren Rückenschmerzen gelitten zu haben (Urk. 1 S. 3 oben; Urk. 9/1 Ziff. 6 , Urk. 9/3 ). 3.2
Nach dem Ereignis vom 14. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer am
18. Juni 2007 durch den Hausarzt seiner Ehefrau, A.___ , FMH Innere Medizin, untersucht, welcher ein posttraumatisches lumboradikuläres Syndrom (L R S) rechts diagnostizierte (Urk. 9/4 Ziff. 1 und 5). 3.3
B.___ , Neurochirurgie C.___ , berichtete am 14. August 2007 (Urk. 9/15) und am
16. Oktober 2007 (Urk. 9/29) über die Konsultation des Beschwerdeführers vom 9. August 2007. Er nannte folgende Diagnose: - nicht mehr aktives reizradikuläres S1-Syndrom bei Diskushernie L5/S1 links
Er führte aus, nach der Untersuchung der Beine ergebe sich keine Parese oder Hypoästhese . Die Reflexe seien normal auslösbar. Es bestehe eine leichte Druck dolenz im Bereich L5/S1. Das am 26. Juni 2007 durchgeführte MRI der Lenden wirbelsäule (LWS) zeige, dass die zwei letzten Bandscheiben ein bisschen aus getrocknet seien. Auf den Querschnitten sehe man eine L5/S1 Diskushernie paramedian links ( vgl. Urk. 9/31) . Da der Beschwerdeführer keine deutlichen Ausstrahlungen mehr verzeichne und der Lasègue negativ sei, sei nicht davon auszugehen, dass der Bandsch ei benvorfall zurzeit ein akutes radi kuläres Reizsyndrom verursache.
Am
20. August 2007 führte B.___ beim Beschwerdeführer einen Sakralblock durch, um die restlichen Kreuzschmerzen nach dem radikulären Reizsyndrom S1 bei Diskushernie L5/S1 links zu verbessern (Urk. 9/26).
Am 13. September 200 7 berichtete B.___ über die Nachkontrolle des Beschwer deführers vom 6. September 2007 (Urk. 9/27) und führte aus, der Beschwerdeführer sei nach der Durchführung des Sakralblockes eine Woche beschwerdefrei gewesen.
Aktuell beschreibe der Beschwerdeführer eine Zunahme der Kreuzschmerzen.
Mittels am 16. September 2007 durchgeführtem Röntgen der Halswirbelsäule (HWS) konnten degenerative Veränderungen mit Osteophyten vor allem auf dem Niveau L4/5 und L5/6 mit Spondylose festgestellt werden (Urk. 9/28). Das obere Segment der HWS sei auch steif und wegen der physiologischen Lord ose weniger sichtbar. Weiter konnte zwischen dem Niveau C4/5 eine minime Retro listhesis von 1 mm, welche an der Normgrenze stehe, erkannt werden . Frakturen oder eine eindeutige Instabilität konnten sodann ausgeschlossen werden.
Am 30. Oktober 2007 berichtete B.___ über die Konsultation des Beschwerde führers vom 25. Oktober 2007 (Urk. 9/36) und nannte folgende Diagnosen: - Status nach radikulärem Reizsyndrom S1 bei Diskushernie L5/S1 links - aktuell ohne Schmerzausstrahlung in die Beine - Kopfschmerzen unklarer Ätiologie, Differentialdiagnose Spannungskopf schmerzen
Er führte aus, in den Beinen finde sich eine eher diffuse Hypästhesie des linken Beines ohne klare radikuläre Bahn. Es bestehe weiter eine Druckdolenz in der linken Gesässpartie, hingegen keine eindeutige Druckdolenz im Bereich der LWS. Die grobkursorische Untersuchung d er kranialen Nerven sei normal. Bei den übrigen, lumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung in die linke Gesässpartie, welche vor allem aufträten, wenn sich der Beschwerdeführer nach hinten beuge oder umdrehe, handle es sich vermutlich um ein Fazettensyndrom . Der Band scheibenvorfall sei sicherlich nicht mehr symptomatisch.
Am 10. November 2007 berichtete B.___ über die Konsul tation des Beschwer deführers vom
5. November 2007 (Urk. 9/37) und führte aus, der Beschwerdeführer berichte über zunehmende Schmerzen im Bereich des hinte ren Beins S1 links entsprechend. Das am 1. November 2007 durchgeführte MRI des Neurokraniums (vgl. Urk. 9/40) zeige keine Raumforderung oder pathologi sche Kontrastentnahme. 3.4
D.___ , Arzt für Allgemeinmedizin, Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, nahm am 29. November 2007 Stellung (Urk. 9/42) und führte aus, eine radikuläre Symptomatik habe anlässlich der Untersuchung vom 14. August 2007 nicht mehr festgestellt werden können. Vom Beschwerdeführer sei angegeben worden, dass die Beschwerden nach dem Unfall rechtsseitig in den Bereich des Oberschenkels ausgestrahlt hätten. Weiter habe er manchmal ein Ameisenlaufen im Bereich des seitlichen Oberschenkels rechts verspürt. Es bestehe somit kein unfallkausaler Zusammenhang mit der im MRI festgestellten linksseitigen Diskushernie L5/S1 und den unmittelbar posttraumatisch aufgetretenen Beschwerden im rechten Bein. Die Bandscheibenoperation, welche aufgrund der degenerativen Veränderungen ( Diskusprotrusion L5/S1 links) möglicherweise notwendig sei, gehe zu Lasten der Krankenkasse. 3. 5
B.___ berichtete mit Operationsbericht vom 23. Januar 2008 (Urk. 9/55) und führte aus, beim Beschwerdeführer sei eine Fenestration mit Diskushernienent fernung L5/S1 links durchgeführt worde n.
Mit Austrittsbericht vom 30. Januar 2008 (Urk. 9/56) führte B.___ aus, posto perativ habe sich eine u nauffällige Neurologie gezeigt.
Am 6. März 2008 berichtete B.___ über die Nachkontrolle des Beschwerde führers vom 4. März 2008 (Urk. 9/57) und führte aus, die ausstrahlenden Schmerzen in den Beinen sei en gemäss Beschwerdeführer verschwunden. Aktuell seien noch die übrigen Kreuzschmerzen und ein Taubheitsgefühl im seitlichen Bereich des linken Fusses sowie beim Gehen im vorderen Anteil des rechten Oberschenkels vorhanden. Es zeige sich eine zufriedenstellende Situa tion, da die ausstrahlenden Schmerzen verschwunden seien. Die übrigen Kreuzschmerzen seien normal nach einer Operation. Der Beschwerdeführer sei bis zum 21. April 2008 zu 100 %, dann ab dem 22. April 2008 zu 50 % arbeits unfähig. Über die weitere Arbeit sfähigkeit ab Ende April 2008 habe sodann der Hausarzt zu entscheiden . 3.6
E.___ , Wirbelsäulen- und Rückenmarkschirurgie, C.___ , berichtete am
1. Juli 2008 (Urk. 9/77) und nannte folgende Diagnosen: - Status nach Fenestration mit Diskektomie L5/S1 links am 23. Januar 2008 - aktuell Progredienz der Beschwerden sowie Symptomausweitung auf die Gegenseite nach Rehabilitation
Er führte aus, der Beschwerdeführer berichte über eine Zunahme der Beschwer den nach durchgeführter intensiver Rehabilitation. Die Motorik der unteren Extremitäten präsentiere sich seitengleich und es bestünden keine Defizite. Der Beschwerdeführer zeige ein Wiederaufflammen der präoperativ bestandenen Symptomatik auf der linken Seite, wenn auch nur teilweise. Neu hinzugekom men sei jedoch eine Symptomausweitung auf die Gegenseite, hier sei eine der matomale Zuordnung schwierig. 3. 7
Mit Austrittsbericht vom 1. Juli 2008 berichteten die Ärzte der F.___ (Urk. 9/79) über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 5. Mai bis 11. Juni 2008. Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1): - Unfall vom 14. Juni 2007: Tragen von schwerer Last mit Stauchung der Wirbelsäule -
26. Juni 2007 MRI der LWS: Diskushernie L5/S1 mediolateral links mit Duralsackkompression . Spondylarthrose L5/S1. Breitbasige Er schlaffung und Protrusion der Bandscheibe mässigen Grades L4/5 mit Dural sackeindellung mit deutlicher Spondylarthrose -
23. Januar 2 0
E. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art.
E. 08 Fenestration mit Diskushernienentfernung L5/S1 links - Unfall vom 7. September 2005 mit akutem Lumbovertebralsyndrom nach Verhebetrauma - Status nach Hepatitis B
Sie führten aus, infolge Selbstlimitierung im Behandlungsprogramm hätten die zu erwarte nd en Verbesserungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht werden können . Das Ausmass der demonstrierten physischen Ein schränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären (S. 1 unten) . Die angestammte Tätigkeit als Hilfselektromonteur sei dem Beschwerd eführer momentan nicht zumutbar, da diese wiederholtes Hantieren von zu schweren Lasten beinhalte. Dem Beschwerdeführer sei eine wechselbelastende, mindestens leichte bis mit telschwere Arbeit ohne Tätigkeiten in länger dauernd vorgeneigter Rumpfposi tion ganztags zumutbar (S. 2 oben). Das arbeitsbezogene relevante Problem sei eine schmerzhafte Funktionsstörung des Rückens (lumbale Bewegungsvermin derung , Belastungsdefizit; S. 3 oben). 3.8
E.___ berichtete am 15. Juli 2008 über die Konsultation des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2008 (Urk. 9/83) und führte aus, gemäss MR Tomographie der LWS vom 14. Juli 2008 tangiere das postoper ativ entstandene Narbengewebe die Nervenwurzel auf Höhe L5/S1 . R echt sseitig zeige sich keine nachweisbare Kompression. 3.
E. 8 ATSG), so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch ent steht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art.
19 Abs. 1 UVG).
E. 9 G.___ , Kreisarzt-Stellvertreter der Beschwerdegegnerin, berichtete am 25. Juli 2008 über die kreisärztliche Untersuchung vom 24. Juli 2008 (Urk.
9/84) und führte aus,
inspektorisch zeige sich ein Beckengeradstand und ein Schultertiefstand rechts. Weiter bestehe eine linkskonvexe thorakale Skoliose. Die Beweglichkeit der HWS und BWS sei in allen Ebenen frei (S. 2 unten) . Aufgrund des kli nischen Bildes und der Anamnese zeige sich eine Verschlech terung des lumbovertebralen Syndroms links mit Hyposensibilität im Dermatom S1, zudem zeige sich eine Ausweitung der Symptomatik auf die Gegenseite mit belastungsabhängigen Schmerzen paravertebral rechts und eine Hypo-/Dysästhesie im Bereich des lateralen Oberschenkels, Unterschenkels und Fuss rand rechts. Ein anatomisches Korrelat für die Beschwerden auf der linken Seite sei im MRI der LWS vom 14. Juli 200 8 gefunden worden. Hingegen seien die Beschwerden am rechten Bein ätiologisch unklar. Dem Beschwerdeführer werde die Durchführung einer Infiltration der Nervenwurzel L5 empfohlen. Derzeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten. 3.
E. 10 , 3.1 2 , 3.1 5 ), die Kreisä rzt e
G.___ (E. 3.9 ), D.___ (E. 3.4, 3.1 3, 3.19 ), J.___ (E. 3.1 7 , 3.2 2 ) und O.___ (E. 3.2 6 ) sowi e die Gutachter des Z.___ (E. 3.20 ) b estätigten diese Befunde .
Gemäss den Berichten der Kreisärzte D.___ (E. 3.13 , 3.19 ) und J.___ (E.
3.17) sowie d er Gutachter des Z.___ (E. 3.20) wurde ein Teil der Symptomatik sicher durch das Ereignis
vom 14. Juni 2007 hervorgeruf en;
in Form von degenerativen Veränderungen bestand beim Beschwerdeführer jedoch eine entsprechende Prädisposition.
Gestützt auf die unbestritten gebliebenen medizinischen Einschätzungen ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer im Bereich der LWS bereits vor dem Unfallereignis ein krankhafter Vorzustand (vgl. vorstehend E. 1.3) im Sinne von degenerativen Veränderungen bestand, welcher das Beschwerdebild diesbe züglich massgeblich mitbestimmt e . 4.2
Zusammenfassend geht aus der oben erwähnten medizinischen Aktenlage her vor, dass der Beschwerdeführer nach dem versicherten Unfallereignis vom 14. Juni 2007 an den Beschwerden einer linksbetonten Diskusprotrusion L5/S1 ohne Kompression der Nervenwurzel litt.
Bei einer Diskushernie (Bandscheibenvorfall, Bandscheibenprolaps) handelt es sich um eine Verlagerung oder um einen Austritt von Gewebe des Nucleus pul posus der Bandscheibe durch Risse im Anulus
fibrosus ( Psychrembel , Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, S. 174). 4.3
SUVA-Kreisä rzt e
D.___
und J.___
stellte n in ihren Bericht en vom 11.
Dezember 2009 (E. 3.13) und 29. April 2011 (E. 3.19) beziehungsweise vom 25. Juni 2010 (E. 3.17) fest, dass der Beschwerdeführer durch das Ereignis vom 14. Juni 2007 eine Beschwerdeexazerbation im LWS-Bereich erlitten habe, in dessen Folge die Diskushernie L5/S1 am 23. Januar 2008 operativ saniert worden sei. Aufgrund der Vorabklärungen inklusive MRI vom Juni 2007 könne jedoch ausgeschlossen werden, dass die Diskushernie durch das Unfallereignis verur sacht worden sei. Eine identische Schmerzperiode sei schon am 7. Oktober 2005, ebenfalls beim Anheben eines schweren Objekts, aufgetreten und damals abgeklärt und behandelt worden. Anlässlich der Gewichtsbelastung im Juni 2007 sei es zu keiner unfallkausalen strukturellen Läsion gekommen. Vielmehr hätten die degenerativen Veränderungen in der LWS in diesem Bereich und auch die Diskusprotrusionen vor bestanden. Es sei von einer vorübergehenden Verschlimmerung und Beschwerdeauslösung des bekannten degenerativen Vor zustandes auszugehen . Aktuell würden längst keine Folgen einer Verletzung mehr behandelt, sondern Diskopathien mit einer in korrekter Ausführung ope rierten Diskushernie ohne eindeutige, zwingende Indikation dazu. Da der Ein griff ohne Komplikationen geblieben und in üblicher Technik durchgeführt worden sei, habe er nicht zu einer nachhaltigen oder sogar dauernden Ver schlimmerung geführt. D er Status quo sine vel ante sei spätestens ab Ende Juni 2008 beziehungsweise 1. Juli 2008 erreicht gewesen . Im aktuellen Be schwerde bild bezüglich der LWS spielten unfallkausale Beschwerden überwiegend wahr scheinlich keine Rolle mehr. 4.4
Die genannten Beurteilung en durch D.___ und J.___ sind für die Beantwortung der gestellten Frage n umfassend. Sie berücksichtigen die medizinischen Vorak ten sowie die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführer s . Die Darlegung der medizinischen Be funde sowie deren Beurteilung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. So machte D.___ darauf aufmerksam, dass sich anlässlich der klinischen Untersuchung inkonsistente Befunde zeigten, welche im Widerspruch zu den angegebenen Beschwerden stünden. Weiter bezog er ausdrücklich Stellung zu den MRI-Kontrollen, wobei diesbezüglich kein organisches Substrat für die Beschwerden habe objektiviert werden können (E. 3.13) .
J.___ machte überdies darauf aufmerksam, dass sich die radikulären Reizsymptome bald einmal zurückgebildet hätten und einzig lumbale Schmerzen geblieben seien, welche aufgrund der degenerativen Bandscheibenveränderungen jedoch nicht überraschend gewesen seien (E. 3.17). Die Beurteilung en der Kreisärzte D.___ und J.___ entsprechen ausserdem derjenigen der Z.___ -Gutachter, welche als relevante Diagnosen ein anhaltendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung und verselbständigung und eine sekundäre Symptomausweitung und Selbstlimitierung bei psychosozialer Belastungssituation n a nn t en und ausführ t en, dass keine dieser Diagnosen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal durch das Ereignis vom 14. Juni 2007 zu erklären sei . Weiter führten die Z.___ -Gutachter mit der Beurteilung der Kreisärzte übereinstimmend aus, die Diskushernie L5/S1 sei nicht durch eine gravierende körperliche Verletzung verursacht worden und zum Zeitpunkt des Unfalls hätten bereits altersassoziierte und bildgebend hinreichend beschriebene degenerative Schäden im Bereich der LWS vorgelegen. D as Verhebetrauma der LWS sei somit spätestens innert eines Behandlungszeitrahmens von sechs Monaten als regredient
zu erwarten gewesen (E. 3.20).
Die ärztliche n Beurteilung en durch D.___ und J.___
(vgl. E. 3.13, E.
3.17, E. 3.19, E. 3.22) sowie der Z.___ -Gutachter (vgl. E. 3.20) entspr e ch en somit den von der Recht sprechung konkretisierten Anforderung (vgl. vorste hend E. 1.5 und E. 1.6) voll umfänglich, so dass zur Entscheidfindung darauf abgestellt w erden kann. 4. 5
Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsa che im Bereich des Unfall versi cherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degene rati ver Bandscheibenveränderungen entstehen und e in Unfallereignis nur aus nahms weise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Be tracht fällt.
Als weitgehend unfallbedingt kann ein Bandscheibenvorfall betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeig net war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres S yndrom) unverzüglich und mit so fortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind. Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber (weitgehend) verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind. Insbesondere mit dem letztgenannten Kriterium werden auch jene Fälle aufgefangen, bei denen der Unfall neben weiteren Faktoren lediglich eine Teil ursache für die im Anschluss an das Ereignis aufgetretenen Rück enbeschwerden darstellt. Voraus gesetzt ist indessen auch dort, dass die Symp tome einer Dis kushernie ( verte bragenes oder radikuläres Syndrom) unmi ttelbar nach dem Un fall auftre ten (Urteil des Bundesgerichts U 446/06 vom 4. Juli 2007 E. 4.1). 4. 6
Seit dem Verhebetrauma vom 14. Juni 2007 klagte der Beschwerdeführer über Rückenschmerzen (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 9/1 Ziff. 6, Urk. 9/3). Die lumbale Kernspintomographie von Juni 2007 (vgl. Urk. 9/31) zeigte eine erheblich dege nerierte und verschmälerte Bandscheibe mit einer leicht links pa ramedian gele genen Diskushernie L5/S1 sowie eine verschmälerte Bandscheibe L4/5 mit gering ausgeprägter Protrusion .
Betreffend das Unfallereignis vom 14. Juni 2007 existiert en
ausser der Unfallmeldung (vgl. Urk. 9/1) weder Zeugenaussa gen noch sonstige Ereignisschilderungen. Aus den Aussagen des Beschwerde führers (vgl. Urk. 9/3, Urk. 9/18) und angesichts der vom Bundesgericht entwi ckelten Rechtsprechung ist das Ereignis vom 14. Juni 2007 als Unfall von nicht besonderer Schwere zu qualifizieren, welcher g rund sätzlich nicht geeignet war, Bandscheibenschädigungen zu verursachen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Diskushernie nicht durch den Un fall vom
E. 14 . Juni 200 7 verursacht worden ist. Die Angaben de s Be schwerdeführers gegenüber dem Mitarbeiter der SUVA, wonach er bereits im Jahre 2005 ein ähnliches Ereignis erlitten und danach unter Rückenschmerzen gelitten habe (vgl. Urk. 9/
E. 18 S. 2
Mitte ) sowie die im MRI ausge wiesenen erheblichen degenerativen Veränderungen (vgl. Urk. 9 / 31 ) sprechen ebenfall s für die Verursachung durch de generative Verän derungen.
Gestützt auf die medizinische Aktenlage ist mit dem vorausgesetzten Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Symp-tomatik der Diskushernie durch das versicherte Unfallereignis vom 14 . Juni 200 7 ausgelöst wurde. Für den du rch das versicherte Unfallereig nis ausgelösten Beschwerdeschub der Diskushernie ist eine Leistungspflicht der Beschwerdegeg nerin zu bejahen. 4. 7
Nach der Rechtsprechung kann eine richtunggebe nde, mithin dauernde, unfall be dingte Verschlimmerung einer vorbe standenen, degenerativen Erkran kung der Wirbelsäule nur als nachgewiesen gelten, wenn ein plötzliches Zu sammen sinken der Wirbel sowie das Auftret en und Verschlimmern von Verlet zungen nach einem Trauma radioskopisch erste llt sind (Urteil des Eidgenössi schen Ver sicherungsgerichtes U 248/05 vom 28. September 2005, E. 2.1 mit Hinweisen). Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass selbst im Falle vor bestehender degenerat iver Erkrankungen eine traumati sche Verschlimmerung in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr ab geschlossen ist und länger dauernde Beschwerden bei einer einfachen Kontu sion oftmals auf eine psychische Anpassungsstörung oder Fehlentwicklung zu rückgehen (Urteil des Bu n desgerichts U 25 0/06 vom 17. Juli 2007 E. 4.2). 4. 8
Die Dauer des Beschwerdeschubes der Diskushernie bemisst sich somit nach dem Zeitpunkt, während dem ein behandlungsbedürftiger und/oder die Arbeits fähig keit beeinträchtigender Ge sundheitsschaden bestanden hat.
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid gestützt auf die Beurteilung durch die Z.___ -Gutachter davon aus, dass der unmittelbar durch den Unfall ausgelöste Beschwerdeschub nicht über den 11 . Mai 201 1 hin aus angehalten habe.
Dieser Beurteilung kann gefolgt werden. So geht – wie erw ähnt - aus den Akten her vor, dass bei m Beschwerdeführer bere its vor dem Unfallereignis vom 14 . Juni 2007 Beschwerden im Bereich der LWS aktenkundig sind (vgl. vorste hend E. 4. 6 ). Das Verhebetrauma
hatte lediglich eine ne gative Wirkung auf die nachweislich bere its degenerativ veränderte Band scheibe im Sinne einer Akti vierung einer vorbestehenden Diskushernie. Auch verursachte der Bandschei benvorfall gemäss B.___ kein akutes radikuläres Reizsyndrom (vgl. E. 3.3).
Entsprechend ist die Versch limmerung des de generativen Vorzustandes nach sechs bis neun Monaten, spätestens jedoch nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten und die weiterhin geklagten Be schwerden müssen einer anderen Ursache als dem Unfallereignis vom 14 . Juni 200 7 zugeschrieben werden.
Dieser Schluss steht denn auch in Übereinstimmung mit den Beurteilungen d er zugezogenen medizinischen Ex perten. So äusserte sich Kreisarzt D.___ kritisch zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden und den erhobenen Befunden un d führte aus, diese seien inkon sistent und aufgrund der geschilderten Beschwerden , der objektivierbaren Befunde und Beobachtungen bestünden Zweifel, dass der geklagten Beschwerdesymptomatik ein organisches Substrat zugrunde liege (vgl. E. 3.1 3 ).
J.___ kommt in seiner Beurteilung vom 25. Juni 2010 (vgl. E. 3.17) ausserdem zum Schluss, dass die verbliebenen lumbalen Rückenschmerzen aufgrund der degenerativen Veränderungen nicht überraschend s eien und der Erfolg des - ohne Zusammenhang mit den Folgen des Ereignisses vom 14. Juni 2007 eingesetzten - Rückenmarkstimulators leider ausgeblieben sei. Im Rahmen w ei t er er Abklärungen und einer fachlichen Evalu ation sowie aufgrund der zunehmenden Symptomausweitung konnte festgestellt werden, dass auch durch eine Verlagerung des Rückenmarkstimulators nicht von einer Verbesserung der Beschwerden ausgegangen werden kann (vgl. E.
3.15, E. 3.16, E. 3.18, E. 3.22 ).
Somit ist aufgrund dieser aktuellen und in ihren Schlussfolgerungen überein stim menden Beurteilungen davon aus zugehen, dass der heutige physi sche Zustand des Beschwerdeführers demjenigen vor dem Ereignis vom 14 . Juni 200 7 entspricht, mithin der Status quo ante, allenfalls Status quo sine , spätes tens ab Mai
E. 20 11 erreicht worden ist. Diese Beurteilung steht zu dem mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang, wonach es der medi zinischen Erfahrung entspricht, dass der organische Zustand des Rückens nach allfällig erlittenen Verletzungen wie Prellung, Verstauchung oder Zerrung in der Regel sechs Monate beziehungsweise bei deg enerativen Veränderungen spätes tens ein Jahr nach dem Unfall wieder so weit hergestellt ist, wie er es auch wäre, wenn sich der Unfall nicht ereignet h ätte (vgl. etwa Urteile des Bundesge richts 8C_744/2008 vom 26. November 2008, und 8C_29/2009 vom 1. Mai 2009, E.
3.5, je mit Hinweisen). 4. 9
Nach dem Gesagten bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leis tungspflicht
im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 14 . Juni 200 7 zu Recht ab dem 1 1. Mai 201 1 verneint ha t, weshalb der angefochtene Ein spracheent scheid zu bestätigen und die Be schwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Katja Ziehe - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schwei zerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begrü ndung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach MO/SH/MPversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00101 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil
vom
12. August 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ziehe Ziehe & Reetz Rechtsanwältinnen Gustav- Siber -Weg 4, Postfach 1616, 8700 Küsnacht ZH gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann Ineichen
Lischer
Zemp , Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1.
1.1
X.__ , geboren 1961, arbeitete seit dem 7. Sept ember 2005 bei der Y.___ als Hilfselektromonteur
und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 14. Juni 2007 erlitt der Versicherte einen Unfall, als er sich beim Heben von Kabelkanälen ein Verhebetrauma zuzog (Urk.
9/1 Ziff. 1-6 , Urk. 9/6, Urk. 9/18 S.1 ). Die SUVA erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen. 1.2
Mit Verfügung vom
11. Mai 2011 (Urk. 9/222) s c h loss die SUVA den Fall per
11. Mai 2011 ab und stellte die Versicherungsleis tungen (Taggeld und Heil kosten ) ein . Die am 30. Mai 2011 vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk.
9/223) wies die SUVA mit Entscheid vom 10. April 2012 (Urk. 9/243 = Urk. 2) ab.
2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 10. April 2012 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 11. Mai 2012 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, dieser sei auf zuheben (S. 2 Ziff. 1) und es sei en ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Taggeld und Heilungskosten, auszurichten (S. 2 Ziff. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2012 (Urk. 7) schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 21.
Juni 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Gleichzeitig wurde die Durchführung eines zwei ten Schriftenwechsels vom Gericht als nicht erfor derlich er achtet .
Mit Eingabe vom 12. Juli 2012 stellte der Beschwerdeführer ein bereits in Auf trag gegebene s interdisziplinäre s Gutachten per Ende August 2012 in Aussicht (Urk. 12) , welches er sodann am 17. September 2012 einreichte (Urk. 14/50-52) . G leichzeitig nahm er zur Beschwer deantwort Stellung (Urk. 13). Die Beschwer degegnerin nahm hierzu sodann am 8. N ovember 2012 Stellung (Urk.
19) und reichte eine Beurteilung ihres Kreisarztes zu den nachgereichten Gutachten des Beschwerdeführers ein (Urk. 20) , was diesem am 12. November 2012 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 22) .
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art.
6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art.
8 ATSG), so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch ent steht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art.
19 Abs. 1 UVG). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusamm enhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen K ausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eing etretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetret en gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung i st für die Bejahung des natürlichen Kau salzusammenhangs nicht erfor derlich, dass ein Unfall die al lei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störunge n ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integritä t der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfal l mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die e ingetretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E.
4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädig enden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusamm enhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die V erwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht i m Rahmen der ihm obliegenden Beweis würdigung nach dem i m Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Da es sich hie r bei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S.
76). 1.4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeiz uführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S.
572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass
gemäss dem Gutachten des Z.___ vom 15. September 2011 zwischenzeitlich keine Unfallfolgen mehr vorlägen (S. 6 unten). Weiter erhelle aus den zahlrei chen ärztlichen Berichten , dass die medizinischen und bildgebenden Abklärungen an der Lendenwirbelsäule (LWS) keine unfallbedingten, strukturellen Veränderungen obj ektivier ten . Damit sei erstellt, dass sich die anhaltend geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers nicht auf einen organisch hinreichend nachgewiesenen Unfallschaden zurückführen liessen (S. 7 Mitte) . D ie Einstellung der Heilkosten und Taggelder erweise sich daher als rechtens (S.
7 unten). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Einstellung der Leistungen sei verfrüht erfolgt, da die Heilbehandlung nicht abgeschlossen sei respektive die Beschwerdegegnerin weiterhin für die Behand lung und notwendigen Eingriffe im Zusammenhang mit einem Implantat hafte (S. 20 oben). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, ob die über den 11. Mai 2011 hinaus bestehen den Beschwerden des Beschwerdeführers in rechtsgenüglichem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 14 . Juni 2007 stehen. 3. 3.1
Gemäss Akten hob der B eschwerdeführer am 14. Juni 2007 auf einer Baustelle zusammen mit einem Kollegen eine Kabeltrasse auf, als der Kollege plötzlich losliess und der Beschwerdeführer das ganze Gewicht (zirka 50 kg) alleine hal ten musste (Urk. 9/1 Ziff. 6, Urk. 9/3 S. 2) .
Der Beschwerdeführer machte geltend, sofort einschiessende Schmerzen in den Rücken verspürt zu haben und sodann unter immer stärkeren Rückenschmerzen gelitten zu haben (Urk. 1 S. 3 oben; Urk. 9/1 Ziff. 6 , Urk. 9/3 ). 3.2
Nach dem Ereignis vom 14. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer am
18. Juni 2007 durch den Hausarzt seiner Ehefrau, A.___ , FMH Innere Medizin, untersucht, welcher ein posttraumatisches lumboradikuläres Syndrom (L R S) rechts diagnostizierte (Urk. 9/4 Ziff. 1 und 5). 3.3
B.___ , Neurochirurgie C.___ , berichtete am 14. August 2007 (Urk. 9/15) und am
16. Oktober 2007 (Urk. 9/29) über die Konsultation des Beschwerdeführers vom 9. August 2007. Er nannte folgende Diagnose: - nicht mehr aktives reizradikuläres S1-Syndrom bei Diskushernie L5/S1 links
Er führte aus, nach der Untersuchung der Beine ergebe sich keine Parese oder Hypoästhese . Die Reflexe seien normal auslösbar. Es bestehe eine leichte Druck dolenz im Bereich L5/S1. Das am 26. Juni 2007 durchgeführte MRI der Lenden wirbelsäule (LWS) zeige, dass die zwei letzten Bandscheiben ein bisschen aus getrocknet seien. Auf den Querschnitten sehe man eine L5/S1 Diskushernie paramedian links ( vgl. Urk. 9/31) . Da der Beschwerdeführer keine deutlichen Ausstrahlungen mehr verzeichne und der Lasègue negativ sei, sei nicht davon auszugehen, dass der Bandsch ei benvorfall zurzeit ein akutes radi kuläres Reizsyndrom verursache.
Am
20. August 2007 führte B.___ beim Beschwerdeführer einen Sakralblock durch, um die restlichen Kreuzschmerzen nach dem radikulären Reizsyndrom S1 bei Diskushernie L5/S1 links zu verbessern (Urk. 9/26).
Am 13. September 200 7 berichtete B.___ über die Nachkontrolle des Beschwer deführers vom 6. September 2007 (Urk. 9/27) und führte aus, der Beschwerdeführer sei nach der Durchführung des Sakralblockes eine Woche beschwerdefrei gewesen.
Aktuell beschreibe der Beschwerdeführer eine Zunahme der Kreuzschmerzen.
Mittels am 16. September 2007 durchgeführtem Röntgen der Halswirbelsäule (HWS) konnten degenerative Veränderungen mit Osteophyten vor allem auf dem Niveau L4/5 und L5/6 mit Spondylose festgestellt werden (Urk. 9/28). Das obere Segment der HWS sei auch steif und wegen der physiologischen Lord ose weniger sichtbar. Weiter konnte zwischen dem Niveau C4/5 eine minime Retro listhesis von 1 mm, welche an der Normgrenze stehe, erkannt werden . Frakturen oder eine eindeutige Instabilität konnten sodann ausgeschlossen werden.
Am 30. Oktober 2007 berichtete B.___ über die Konsultation des Beschwerde führers vom 25. Oktober 2007 (Urk. 9/36) und nannte folgende Diagnosen: - Status nach radikulärem Reizsyndrom S1 bei Diskushernie L5/S1 links - aktuell ohne Schmerzausstrahlung in die Beine - Kopfschmerzen unklarer Ätiologie, Differentialdiagnose Spannungskopf schmerzen
Er führte aus, in den Beinen finde sich eine eher diffuse Hypästhesie des linken Beines ohne klare radikuläre Bahn. Es bestehe weiter eine Druckdolenz in der linken Gesässpartie, hingegen keine eindeutige Druckdolenz im Bereich der LWS. Die grobkursorische Untersuchung d er kranialen Nerven sei normal. Bei den übrigen, lumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung in die linke Gesässpartie, welche vor allem aufträten, wenn sich der Beschwerdeführer nach hinten beuge oder umdrehe, handle es sich vermutlich um ein Fazettensyndrom . Der Band scheibenvorfall sei sicherlich nicht mehr symptomatisch.
Am 10. November 2007 berichtete B.___ über die Konsul tation des Beschwer deführers vom
5. November 2007 (Urk. 9/37) und führte aus, der Beschwerdeführer berichte über zunehmende Schmerzen im Bereich des hinte ren Beins S1 links entsprechend. Das am 1. November 2007 durchgeführte MRI des Neurokraniums (vgl. Urk. 9/40) zeige keine Raumforderung oder pathologi sche Kontrastentnahme. 3.4
D.___ , Arzt für Allgemeinmedizin, Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, nahm am 29. November 2007 Stellung (Urk. 9/42) und führte aus, eine radikuläre Symptomatik habe anlässlich der Untersuchung vom 14. August 2007 nicht mehr festgestellt werden können. Vom Beschwerdeführer sei angegeben worden, dass die Beschwerden nach dem Unfall rechtsseitig in den Bereich des Oberschenkels ausgestrahlt hätten. Weiter habe er manchmal ein Ameisenlaufen im Bereich des seitlichen Oberschenkels rechts verspürt. Es bestehe somit kein unfallkausaler Zusammenhang mit der im MRI festgestellten linksseitigen Diskushernie L5/S1 und den unmittelbar posttraumatisch aufgetretenen Beschwerden im rechten Bein. Die Bandscheibenoperation, welche aufgrund der degenerativen Veränderungen ( Diskusprotrusion L5/S1 links) möglicherweise notwendig sei, gehe zu Lasten der Krankenkasse. 3. 5
B.___ berichtete mit Operationsbericht vom 23. Januar 2008 (Urk. 9/55) und führte aus, beim Beschwerdeführer sei eine Fenestration mit Diskushernienent fernung L5/S1 links durchgeführt worde n.
Mit Austrittsbericht vom 30. Januar 2008 (Urk. 9/56) führte B.___ aus, posto perativ habe sich eine u nauffällige Neurologie gezeigt.
Am 6. März 2008 berichtete B.___ über die Nachkontrolle des Beschwerde führers vom 4. März 2008 (Urk. 9/57) und führte aus, die ausstrahlenden Schmerzen in den Beinen sei en gemäss Beschwerdeführer verschwunden. Aktuell seien noch die übrigen Kreuzschmerzen und ein Taubheitsgefühl im seitlichen Bereich des linken Fusses sowie beim Gehen im vorderen Anteil des rechten Oberschenkels vorhanden. Es zeige sich eine zufriedenstellende Situa tion, da die ausstrahlenden Schmerzen verschwunden seien. Die übrigen Kreuzschmerzen seien normal nach einer Operation. Der Beschwerdeführer sei bis zum 21. April 2008 zu 100 %, dann ab dem 22. April 2008 zu 50 % arbeits unfähig. Über die weitere Arbeit sfähigkeit ab Ende April 2008 habe sodann der Hausarzt zu entscheiden . 3.6
E.___ , Wirbelsäulen- und Rückenmarkschirurgie, C.___ , berichtete am
1. Juli 2008 (Urk. 9/77) und nannte folgende Diagnosen: - Status nach Fenestration mit Diskektomie L5/S1 links am 23. Januar 2008 - aktuell Progredienz der Beschwerden sowie Symptomausweitung auf die Gegenseite nach Rehabilitation
Er führte aus, der Beschwerdeführer berichte über eine Zunahme der Beschwer den nach durchgeführter intensiver Rehabilitation. Die Motorik der unteren Extremitäten präsentiere sich seitengleich und es bestünden keine Defizite. Der Beschwerdeführer zeige ein Wiederaufflammen der präoperativ bestandenen Symptomatik auf der linken Seite, wenn auch nur teilweise. Neu hinzugekom men sei jedoch eine Symptomausweitung auf die Gegenseite, hier sei eine der matomale Zuordnung schwierig. 3. 7
Mit Austrittsbericht vom 1. Juli 2008 berichteten die Ärzte der F.___ (Urk. 9/79) über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 5. Mai bis 11. Juni 2008. Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1): - Unfall vom 14. Juni 2007: Tragen von schwerer Last mit Stauchung der Wirbelsäule -
26. Juni 2007 MRI der LWS: Diskushernie L5/S1 mediolateral links mit Duralsackkompression . Spondylarthrose L5/S1. Breitbasige Er schlaffung und Protrusion der Bandscheibe mässigen Grades L4/5 mit Dural sackeindellung mit deutlicher Spondylarthrose -
23. Januar 2 0 08 Fenestration mit Diskushernienentfernung L5/S1 links - Unfall vom 7. September 2005 mit akutem Lumbovertebralsyndrom nach Verhebetrauma - Status nach Hepatitis B
Sie führten aus, infolge Selbstlimitierung im Behandlungsprogramm hätten die zu erwarte nd en Verbesserungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht werden können . Das Ausmass der demonstrierten physischen Ein schränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären (S. 1 unten) . Die angestammte Tätigkeit als Hilfselektromonteur sei dem Beschwerd eführer momentan nicht zumutbar, da diese wiederholtes Hantieren von zu schweren Lasten beinhalte. Dem Beschwerdeführer sei eine wechselbelastende, mindestens leichte bis mit telschwere Arbeit ohne Tätigkeiten in länger dauernd vorgeneigter Rumpfposi tion ganztags zumutbar (S. 2 oben). Das arbeitsbezogene relevante Problem sei eine schmerzhafte Funktionsstörung des Rückens (lumbale Bewegungsvermin derung , Belastungsdefizit; S. 3 oben). 3.8
E.___ berichtete am 15. Juli 2008 über die Konsultation des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2008 (Urk. 9/83) und führte aus, gemäss MR Tomographie der LWS vom 14. Juli 2008 tangiere das postoper ativ entstandene Narbengewebe die Nervenwurzel auf Höhe L5/S1 . R echt sseitig zeige sich keine nachweisbare Kompression. 3. 9
G.___ , Kreisarzt-Stellvertreter der Beschwerdegegnerin, berichtete am 25. Juli 2008 über die kreisärztliche Untersuchung vom 24. Juli 2008 (Urk.
9/84) und führte aus,
inspektorisch zeige sich ein Beckengeradstand und ein Schultertiefstand rechts. Weiter bestehe eine linkskonvexe thorakale Skoliose. Die Beweglichkeit der HWS und BWS sei in allen Ebenen frei (S. 2 unten) . Aufgrund des kli nischen Bildes und der Anamnese zeige sich eine Verschlech terung des lumbovertebralen Syndroms links mit Hyposensibilität im Dermatom S1, zudem zeige sich eine Ausweitung der Symptomatik auf die Gegenseite mit belastungsabhängigen Schmerzen paravertebral rechts und eine Hypo-/Dysästhesie im Bereich des lateralen Oberschenkels, Unterschenkels und Fuss rand rechts. Ein anatomisches Korrelat für die Beschwerden auf der linken Seite sei im MRI der LWS vom 14. Juli 200 8 gefunden worden. Hingegen seien die Beschwerden am rechten Bein ätiologisch unklar. Dem Beschwerdeführer werde die Durchführung einer Infiltration der Nervenwurzel L5 empfohlen. Derzeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten. 3. 10
E.___ berichtet e
am
8. (richtig: wohl 28. ) August 2008 über die Nervenwur zeli nfiltration L5 links vom 25. August 2008 (Urk. 9 /89) und führte aus, in der Zwischenzeit liege auch die Befundung des MRI der LWS vom 14.
Juli 2008 schriftlich vor. Es lasse sich keine Kompression der Nervenwurzel darstellen. Auch die rechtsseitige Beschwerdeausweitung lasse sich nicht erklären.
Am 25. September 2008 berichtete E.___ über die Nachkontrolle des Beschwerdeführers (Urk. 9/90) und
führte aus, der Beschwerdeführer berichte über eine deutliche Verbesserung der Beschwerden, er sei jedoch nach wie vor nicht beschwerdefrei. Als einen weiteren Schritt wäre die Überlegung hinsicht lich eines Rückenmarkstimulators zu evaluieren.
Am 7. November 2008 berichtete E.___
sodann über die erneute Wurzelin filtration L5 links v om 6. November 2008 (Urk. 9/99). 3.11
Mit Austrittsbericht vom 5. Januar 2009 berichteten die Ärzte der F.___ über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 12.
November bis 24. Dezember 2008 (Urk. 9/107) und führten aus, eine Nervenwurzelinfiltration (L5 links) lehne der Beschwerdeführer aktuell ab. Mittelfristig sollte die Implantation eines Rückenmarkstimulators nochmals evaluiert und mit dem Beschwerdeführer diskutiert werden (S. 1 unten). Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte als gezeigt worden sei (S. 2 oben) . 3.12
E.___ berichtete mit Operationsbericht vom
20. August 2009 über die am 18. August 2009 beim Beschwerdeführer durchgeführte Einlage einer Rücken markstimulation „ Synergie Restore “ Unterkante Th 10/abdominell links (Urk.
9/136) und führte aus, der Beschwerdeführer gebe an, im Schmerzbereich Parästhesien zu verspüren, womit die korrekte Lage gegeben sei (S. 1 unten) .
3.13
Kreisarzt D.___
berichtete am 11. Dezember 2009 über die kreisärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers (Urk. 9/146) und führ te aus, anlässlich der klinischen Untersuchung zeigten sich inkonsistente Befunde, welche im Wider spruch zu den a ngegebenen Beschwerden stünden. D ie LWS sei mit Schober-Zeichen 10/14 cm frei entfaltbar . Zudem sei auch das Aufrichten des Oberkör pers aus der Rückenlage spontan ohne Mithilfe der Arme und o hne Schmerz auslösung
schwer mit den geklagten Beschwerden vereinbar (S. 3 unten) . Auf fallend sei insbesondere, dass im Sitzen keinerlei Rückenbeschwerden aufträten und sich die Beschwerden ausschliesslich auf das Gehen und Stehen beschränkten. Es finde sich somit das gegenteilige Muster, welches bei Wirbel säulenpatienten zu finden sei , nämlich eine Beschwerdeauslösung im Sitzen und Erleichterung durch Bewegen. Ein organisches Substrat für die Beschwerden habe in den MRI-Kontrollen nicht objektiviert werden können (S. 4 oben). Auf grund der geschilderten Beschwerden, der objektivierbaren Befunde und Beobachtungen bestünden Zweifel, dass der geklagten Beschwerdesymptomatik ein organisches Substrat zugrunde liege. Der objektivierbare Sachverhalt deute auf eine Symptomausweitung hin (S. 4 Mitte).
Ausser Diskussion stehe, dass die degenerativen Veränderungen bereits vor dem 14. Juni 2007 bestanden hätten und es anlässlich der Gewichtsbelastung zu keiner unfallkausalen strukturellen Läsion gekommen sei. Grundsätzlich wäre von einer vorübergehenden Beschwerdeauslösung auszugehen gewesen. Nach Angaben des Beschwerde führers habe die Implantation der Stimulationselektrode eine Verschlimmerung gebracht, was ebenfalls auf eine Symptomausweitung hindeute (S. 4 unten). 3.1 4
H.___ , Facharzt FMH für Anästhesiologie,
I.___ , berichtete am 6. Januar 2010 (Urk. 9/148) und führte aus, der Beschwerdeführer beklage weiterhin Schmerzen bei Aktivitätssteigerung .
S odann verspüre er im Stehen und normalen Gehen
besonders im unteren LWS-Bereich eine Einstrahlung , welche weiter bis in den Fuss links betont im Verlauf L5 ausstrahle . Das implantierte SCS-System habe auf die lumbalen Beschwerden zurzeit kaum eine schmerzlindernde Wirkung. Im Gegensatz dazu sei die Austestung im April 2009 deutlich besser gewesen. Auffällig sei, dass die Elektrode im Vergleich zum damaligen Test zirka einen halben Wirbelkörper weiter distal positioniert sei. Dies könnte die unzureichende Stimulationswirkung im lumbalen Bereich erklären. 3.1 5
E.___ berichtete am 29. März 2010 über die Konsultation des Beschwerdeführers vom 25. März 2010 (Urk. 9/162) und führte aus, er habe dem Beschwerdeführer in einem ausführlichen Gespräch erklärt, dass die Lage der Elektrode aufgrund der intraoperativen Messung festgelegt worden sei, und dass zudem eine Verlagerung der Elektrode nach kranial keinesfalls beweisend zu einer Ver besserung führe. Er denke jedoch, dass aufgrund der umfangreichen u nd aus führlichen Testung eine Umplatzierung
Sinn mache. 3.16
Kreisarzt D.___ berichtete am
22. April 2010 über die kreisärztliche Untersu chung des Beschwerdeführers vom 21. April 2010 (Urk. 9/184) und führte aus, aufgrund der zwischenzeitlichen Abklärungen und der zunehmenden Symptom ausweitung des Beschwerdeführers sei nicht davon auszugehen, dass durch die Neupositionierung der Stimulationselektroden eine Besserung erreicht werden könne. Retrospektiv bestätige sich, dass die Indikation für die Implantation eines Rückenmarkstimulators nicht gegeben gewesen sei (S. 6 oben). Grund sätzlich hätte eine Terminierung der Leistungen im August 2007 nach Abklin gen der radikulären Reizsymptomatik S1 erfolgen müssen, was aufgrund der damaligen Praxis nicht möglich gewesen sei (S. 6 unten). Von einer Um platzierung der Elektroden sei infolge der Symptomausweitung keine Verbes se rung zu erwarten (S. 6 unten). 3.17
J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, berichtete am 25. Juni 2010 (Urk. 9/179) und führte aus, der Beschwerdeführer habe am 23. Januar 2008 und am 18.
August 2009 zwei operative Eingriffe an der Lumbalwirbelsäule durchführen lassen (S. 1
oben). Im Rahmen eines verhebeartigen Ereignisses vom 14. Juni 2007 sei der Beschwerdeführer am 26. Juni 2007 kernspintomografisch abgeklärt worden. Es seien Degenerationen der untersten beiden Bandscheiben und Protrusionen mit einer linksparamedianen breitbasigen
Protrusion L5/S1 festgestellt worden , welche die radikuläre n Reizsyndr ome S1 zu erklären vermocht hätten . Diese Symptome hätten sich allerdings bald einmal zurückgebildet und es seien lediglich lumbale Schmerzen mit Ausstrahlungen bis in den rechten Oberschenkel, also ohne radikuläre Symptome, geblieben. Nach erneuten Beschwerden und nicht dauerhaftem Erfolg eines Sakralblockes habe man sich zur Diskushernienoperation entschieden. Diese Operation sei erfolgreich ver laufen, indem die Beinschmerzen sofort verschwunden seien. Verblieben seien hingegen lumbale Rückenschmerzen, welche aufgrund der degenerativen Bandscheibenveränderungen nicht überraschend seien (S. 4 unten). Schliesslich habe man sich für eine n Rückenmarkstimulator entschieden, dessen Erfolg lei der ausgeblieben sei (S. 5 oben). Eine fast identische Schmerzperiode sei schon früher, nämlich am 7. Oktober 2005 ebenfalls beim Anheben eines schweren Objektes (schwere Platte) aufgetreten, damals abgeklärt und behandelt worden (S. 5 Mitte). Aus den Akten werde klar, dass längst keine Folgen einer Ver letzung mehr behandelt würden, sondern Diskopathien mit einer in korrekter Ausführung operierten Diskushernie ohne eindeutige, zwingende Indikation dazu. Da der Eingriff ohne Komplikationen geblieben und in üblicher Technik durchgeführt worden sei, habe er nicht zu einer nachhaltigen oder sogar dauernden Verschlimmerung geführt (S. 5 unten). 3.18
Am 20. Januar 2011 berichteten die Ärzte des K.___
über die Untersuchung und Beurteilung des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2010 (Urk. 9/210) und führten aus, die aktuelle Elektrodenposition sei intraoperativ nach Kontrolle mit dem Beschwerdeführer eingestellt worden. Der Beschwerdeführer habe damals intraoperativ ein gutes Stimulationsmuster gezeigt. Die Testphase von einer Woche sei eventuell zu kurz gewesen, um eine definitive Aussage über eine adäquate Stimulation und Schmerzlinderung machen zu können. In Anbetracht, dass der Beschwerdeführer am heutigen Tag ein sehr instabiles, extrem positionsabhängiges Stimulationsmuster aufweise, sei es schwierig vorauszusagen, ob eine erneute chirurgische Revision dieses Muster verbessern könnte (S. 2 unten). Das Risiko eines dritten chirurgischen Misserfolges, welches für den Beschwerdeführer ein weiteres Hindernis in seiner Genesung sein könnte, sei nicht ausgeschlossen. Nicht auszuschliessen sei auch eine weitere sekundäre Schmerzausweitung (S. 2 unten) . 3.19
Kreisarzt D.___ nahm am 29. April 2011 Stellung (Urk. 9/219) und führte aus, aufgrund der vorliegenden ärztlichen Dokumentation sei davon auszugehen, dass spätestens ab Ende Juni beziehungsweise 1. Juli 2008 der Vorzustand erreicht gewesen sei und keine unfallkausalen Beschwerden mehr vorgelegen hätten. Aufgrund der objektivierbaren Befunde und einer daraus resultierenden ganztägigen Arbeitsfähigkeit sei mit Ende Juni/Anfang Juli 2008 von einem status quo ante vel sine auszugehen. 3.20
Die Gutachter des Z.___ erstatteten ihr Gutachten am 15. September 2011 (Urk. 9/231) gestützt auf die Akten, die persönliche Befragung und klinische Untersuchung im Fachgebiet Orthopädie sowie die zusätzlich veranlassten gutachterlichen Untersuchungen und Beurteilungen in den Fachgebieten Neurologie und Psychiatrie. Sie nannten folgende Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24 lit . E Ziff. 1 ): - anhaltendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - Status nach operativer Behandlung ( Fenestration ) einer praesacralen Diskushernie am
23. Januar 2008 mit laut MRI-Befund von 2008 postoperativer Fibrose linksseitig mit Tangierung der Nervenwurzel, klinisch neurologisch keine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik - rumpfmuskuläre Dysbalance mi verkürzten Iliopsoas - Status nach Einlage eines Rückenmarkhinterstrangstimulators am 18.
August 2009
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die Fol gende (S. 25 Ziff. 2): - Schmerzverarbeitungsstörung und – verselbständigung , sekundäre Symp tomausweitung und Selbstlimitierung bei psychosozialer Belastungssitu ation mit Entwicklung körperlicher Symptome aus psychologischen Gründen (ICD-10 F68.0)
Sie führten aus,
die versicherungsmedizinisch begründbaren Beeinträchtigungen stützten sich im Wesentlichen auf orthopädisch-somatische Befunde der LWS. A us orthopädischer Sicht sollten aus überwieg end präventiven Gründen Tätig keiten, die die LWS besonders statisch belasten, dauerhaft gemieden werden . Geeignet seien leichte und gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten, welche rückenschonend und w echselbelastend auszuüben seien. Weitergehende und über die vorbeschriebenen qualitativen Beeinträchtigungen hinausgehende Defizite in der körperlichen Belastbarkeit könnten orthopädisch-somatisch nicht festgestellt werden (S. 25 lit . F). Weder der Verlauf-MRI-Abklärungsbefund vom 14. Juli 2008 noch der aktuelle Röntgenbefund der LWS vom 29. Juli 2011 weise pathomorphologische Befunde aus, welche dem vorbes c hriebenen Rest belastungsp r ofil
entgegenstünden. Im Rahmen der neurologischen Abklärung seien Zweifel geäussert worden, ob überhaupt jemals eine lumboradikuläre Be fundkonstellation vorgelegen habe . Im Rahmen der psychiatrischen Abklä rung sei unter anderem auf eine sekundäre Symptomausweitung bei einer psy chosozialen Belastungssituation hingewiesen worden (S. 26 Mitte) . In der bis herigen Tätigkeit als Hilfselektromonteur seien teilweise schwere Arbeiten in körperlichen Zwangshaltungen auszuüben gewesen, weshalb diesbezüglich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege (S. 27 unten).
Bei der kritischen retrospektiven Würdigung gelte der postoperative Verlauf nach Diskushernienrevision L5/S1 vom 23. Januar 2008 zweifellos als prolon giert und protrahiert. Mehrfach sei auf eine Symptomausweitung und Selbstli mitierung hingewiesen worden (S. 28 unten) . Kursorisch werde festgestellt, dass das stattgehabte Verhebe-/Stauchungstrauma der LWS vom 14.
Juni 2007 als innert spätestens eines Behandlungszeitrahmens von sechs Monaten als regre dient zu erwarten gewesen sei. Die Diskushernie L5/S1 sei nicht durch eine gra vierende körperliche Verletzung verursacht worden. Zum Unfallze itpunkt hätten bereits altersasso ziierte und bildgebend hinreichend beschriebene degenerative Sc h äden im Bereich der LWS vorgelegen (S. 32 unten). Keine der relevanten Diagnosen gelte als mi t Wahrscheinlichkeit durch das Ereignis vom 14. Juni 2007 kausal zu erklären. Eine schwerwiegende Traumatisierung der LWS habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden (S. 33 Mitte).
Folgen eines Verhebe-/Verstauchungstraumas der LWS im Sinne myoligamen tärer Dysfunktionen seien allenfalls für einen Zeitrahmen von sechs Monaten nach dem Ereignis nachvollziehbar. Alle darüber hinausgehenden Diagnosen gründeten im Lebensalter beziehungsweise seien rein degenerativ verursacht (S.
33 unten). Das Ereignis vom 14. Juni 2007 habe zu einer bloss vorübergehenden Verschlimmerung geführt. Ein Status quo ante vel sine sei spätestens sechs Monate nach dem Ereignis vom 14. Juni 2007 wieder hergestellt gewesen (S. 34 oben). Unfallfolgen lägen keine mehr vor (S 34 Mitte). 3.21
L.___ , Facharzt FMH für Neurologie, nahm im Auftrag des Beschwerdeführer s am 26. März 2012 im Sinne einer Triage für ein neurologisches Gutachten gestützt auf die Akten und Befunde diverser radiologischer Untersuchungen Stellung (Urk. 3/49) und führte aus, es sei die Diagnose eines lumbalen Schmerzsyndroms mit allenfalls initialer und leicht ausgeprägter Wurzelirritation S1 links zu stellen. Ein eindeutiges, radikuläres Syndrom habe zum Zeitpunkt der Operati on der Diskushernie am 23. Janu ar 2008 nicht sicher vorgelegen, aufgrund der erwähnten Aktenunterlagen habe keine Operationsin dikation bestanden (S. 8 unten). Zum Zeitpunkt der Implantation des Rücken markstimulators am 18. August 2009 habe keine eindeutiges, radikuläres Syn drom vorgelegen, weshalb sich vor diesem Hintergrund vonseiten des neurolo gischen Fachgebietes keine nachvollziehbare Indikation für die Implantierung ergebe (S. 9 oben). 3.2 2
J.___ berichtete am 3. April 2012 (Urk. 9/242) und führte aus, der Beschwer deführer sei am 23. Januar 2008 an der lumbosakralen Bandscheibe operiert worden. Das Kernspintomogramm vom 26. Juni 2007 zeige eine erheblich degenerierte und verschmälerte Bandscheibe mit einer leicht linksparamedian gelegenen Diskushernie. Auch die darüber liegende Ban d scheibe L4/5 sei verschmälert und zeige eine allerdings gering ausgeprägte Protrusion . Das Kernspintomogramm sei 12 Tage nach einem verhebeartigen Ereignis erstellt worden. Folgen dieses Ereignisses hätten jedoch nicht festgestellt werden kön nen. Dieses Ereignis habe keine langfristigen oder dauerhaften Folgen hinter lassen, was von mehreren Ärzten klar dargelegt worden sei (S. 1 oben) . Am 18.
August 2009 sei ohne Zusammenhang mit Folgen des Ereignisses vom 14.
Juni 2007 ein Hinterstrangstimulator thorakal eingesetzt worden. Wegen ungenügender Wirkung sei eine Umplatzierung der Elektrode diskutiert worden. Eine Reoperation inklusive Umplatzierung sei im Rahmen einer fachlichen Eva luation am 1. Oktober 2010 als wenig erfolgversprechend eingestuft worden (S.
1 Mitte) . Es gebe, auch aufgrund des SMAB-Gutachtens, keine Veranlassung an der bisherigen medizinischen Beurteilung nicht festzuhalten, respektive es gebe keine Argumente um davon abzuweichen. Die Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin sei aus medizinischer Sicht somit nach wie vor klar gerechtfertigt (S. 2 oben) . 3.2 3
Mittels am 16. Mai 2012 durchgeführter CT der LWS (Urk. 8) wurde eine Dis kushernie L4/5 nach mediolateral links mit Duralsackkompression , eine breit basige
Diskusprotrusion L5/S1 nach medial linksbetont mit Duralsack kompression und Obliteration der We ichteile im Recessus
lateralis sowie eine Osteochondrose L5/S1 festgestellt . 3.24
L.___ erstattete sein neurologisches Gutachten am 15. August 2012 (Urk.
14/50) im Auftrag des Beschwerdeführers gestützt auf die Akten, die Befunde diverser radiologischer Untersuchungen sowie auf die neurologische und neurophysiologische Untersuchung des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2012. Er nannte folgende Diagnosen (S. 21 Ziff. 6.1): - lumbales Schmerzsyndrom der unteren LWS ohne Hinweise für eine flo ride oder stattgehabte beziehungsweise chronische, lumborakral
radiku läre
Funktionstörung - Status nach Diskushernienoperation LWK 5/SWK 1 links mit Fenestra tion - Status nach Implantation eines Rückenmarkstimulators am 18. August 2009 (Lage der Elektroden Unterkante Th10)
Er führte aus, beim Beschwerdeführer bestehe ein chronisches, lumbovertebrales Schmerzsyndrom , welches seine Ursache i n den bildmorphologisch nachge wiesenen, degenerativen Veränderungen der unteren LWS finde (S. 22 Ziff. 6.6) . Die zurzeit vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwer deführers seien sowohl auf den Unfall vom 14. Juni 2007 als auch die unfallbe dingten , medizinischen Behandlungen (Operation vom 23. Januar 2008, Implan tation vom 18. August 2009) zurückzuführen. Es sei weiterhin von einer kausalen Bedeutung des Unfallereignisses beziehungsweise der unfallbedingten, medizinischen Behandlungen als ursächlich auszugehen. Eine ausschliesslich krankheitsbedingte Ursache der Gesundheitsbeschwerden sei nicht festzuste llen (S. 24 Ziff. 8.1 und 8.2). 3.2 5
M.___ , Facharzt für Anästhesiologie,
N.___ , erstattete sein schmerztherapeutisches Gutachten am 11. September 2012 (Urk. 14/51) gestützt auf die Akten sowie die Konsultationen des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2012 und 7. August 2012. Er führte aus, zu keinem Zeitpunkt sei eine adäquate, den heutigen wissenschaftlichen Kriterien entsprechende, medikamentöse Pharmakotherapie etabliert worden. Dies habe zu einer Verstärkung der Schmerzerkrankung und zur weiteren Chronifizierung beigetragen (S. 28 unten). Die Implantation und die Infiltrationen seien als Einzelmassnahmen nicht korrekt gewesen, hätten aber auf Grund einer fehlenden Einbettung in ein therapeutisches Gesamtkonzept im Sinne der Multimodalität versagt (S. 29). Die nicht konsequente Behandlung der chronischen Schmerzerkrankung des Beschwerdeführers mit einem unimodalen Therapiekonzept habe mit Sicherheit zu einer Chronifizierung und Verstärkung der Schmerzerkrankung geführt (S.
30
oben). Es müsse mit einer 100%igen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die chronische Schmerzerkrankung durch den wirbelsäulenchirurgischen Eingriff verursacht worden sei. In der Folge sei auf diese chronische Schmerzerkrankung nicht adäquat reagiert worden (S.
30 Mitte). Die Umplatzierung der Stimulationselektrode auf höhere Segmente in der Brustwirbelsäule sollte in ein multimodales Konzept eingebunden werden. Der operative Eingriff hierzu sei minimal-invasiv. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren den IPG Generator Typ Medtronic nicht regelmässig geladen habe. Die multiple Tiefentladung der Batterie führe zu einem Kapazitätsverlust bis hin zu einem kompletten Funktionsverl ust des Systems (S. 34 Mitte). 3.2 6
O.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, nahm am 22. Oktober 2012 Stellung zu den Gutachten von L.___ und M.___ (Urk.
20) und führte aus, es hätten beim Beschwerdeführer nach dem Ereignis vom 14.
Juni 2007 keine strukturellen Verletzungen festgestellt werden können. Am 29.
November 2007 sei kreisärztlich ein unfallkausaler Zusammenhang mit kernspintomographisch erhobenen pathologischen Befun den ausgeschlossen worden. Es sei festgehalten worden, dass eine Bandscheibenoperation, welche aufgrund der degenerativen Veränderungen ( Diskusprotrusion L5/S1 links) möglicherweise notwendig sei, zulasten der Krankenkasse gehe (S. 1 unten) .
In einem ausführlichen Gutachten der Z.___ sei diese Einschätzung bestätigt worden. Die von L.___ wiedergegebene Angabe einer Koinzidenz von Unfallgeschehen und Beginn von beklagten Beschwerden könne im Sinne von „ post hoc, ergo propter hoc “ einen kausalen Zusammenhang rein temporal nicht in überzeugender Weise begründen. So sei ausserdem bereits mit kreisärztlicher Beurteilung vom 29. November 2007, also vor dem operativen Eingriff, ein unfallkausaler Zusammenhang mit kernspintomographisch erhobenen patholo gischen Befunden zwischen L5/S1 im Sinne einer Diskusprotrusion ausge schlossen worden (S. 2 unten) .
Das zweite von L.___ angeführte Argument beziehe sich somit medizinisch beurteilt auf einen unfallunabhängigen operativen Ei ngriff, dessen Folgen medizinisch beurteilt daher nicht in einen unfallkausalen Bezug zu bringen seien. Das von M.___ erstellte Gutachten beschäftige sich mit Behandlungsmöglichkeiten und diskutiere nicht die Frage einer mög lichen Unfallkausalität (S. 3).
Die Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin sei aus
medizinischer Sicht somit nach wie vor klar gerechtfertigt (S. 3 unten). 4. 4.1
Unmittelbar nach se inem Unfall am 14. Juni 2007 st anden beim Beschwerde führer Beschwerden im Bereich der LWS im Vordergrund (Urk. 9/1 Ziff. 6, Urk.
9/3) . Der erstbehande lnde Arzt A.___ diagnostizierte ein posttraumatisches lumboradikuläres Syndrom (LRS) rechts ( E. 3.2). Mittels eines in der Folge am 26. Juni 2007 angefertigten MRI der LWS (E. 3.3) wurden erheblich degenerierte und verschmälerte Bandscheiben (L4/5 und L5/S1) mit einer Diskushernie L5/ S1 paramedian links festgestellt .
S trukturelle Verletzungen sowie e in akutes radikuläres Reizsyndrom konnten ausgeschlossen werden.
B.___ und E.___ von der C.___ (E. 3.3, 3. 5 , 3. 6 , 3. 8 , 3. 10 , 3.1 2 , 3.1 5 ), die Kreisä rzt e
G.___ (E. 3.9 ), D.___ (E. 3.4, 3.1 3, 3.19 ), J.___ (E. 3.1 7 , 3.2 2 ) und O.___ (E. 3.2 6 ) sowi e die Gutachter des Z.___ (E. 3.20 ) b estätigten diese Befunde .
Gemäss den Berichten der Kreisärzte D.___ (E. 3.13 , 3.19 ) und J.___ (E.
3.17) sowie d er Gutachter des Z.___ (E. 3.20) wurde ein Teil der Symptomatik sicher durch das Ereignis
vom 14. Juni 2007 hervorgeruf en;
in Form von degenerativen Veränderungen bestand beim Beschwerdeführer jedoch eine entsprechende Prädisposition.
Gestützt auf die unbestritten gebliebenen medizinischen Einschätzungen ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer im Bereich der LWS bereits vor dem Unfallereignis ein krankhafter Vorzustand (vgl. vorstehend E. 1.3) im Sinne von degenerativen Veränderungen bestand, welcher das Beschwerdebild diesbe züglich massgeblich mitbestimmt e . 4.2
Zusammenfassend geht aus der oben erwähnten medizinischen Aktenlage her vor, dass der Beschwerdeführer nach dem versicherten Unfallereignis vom 14. Juni 2007 an den Beschwerden einer linksbetonten Diskusprotrusion L5/S1 ohne Kompression der Nervenwurzel litt.
Bei einer Diskushernie (Bandscheibenvorfall, Bandscheibenprolaps) handelt es sich um eine Verlagerung oder um einen Austritt von Gewebe des Nucleus pul posus der Bandscheibe durch Risse im Anulus
fibrosus ( Psychrembel , Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, S. 174). 4.3
SUVA-Kreisä rzt e
D.___
und J.___
stellte n in ihren Bericht en vom 11.
Dezember 2009 (E. 3.13) und 29. April 2011 (E. 3.19) beziehungsweise vom 25. Juni 2010 (E. 3.17) fest, dass der Beschwerdeführer durch das Ereignis vom 14. Juni 2007 eine Beschwerdeexazerbation im LWS-Bereich erlitten habe, in dessen Folge die Diskushernie L5/S1 am 23. Januar 2008 operativ saniert worden sei. Aufgrund der Vorabklärungen inklusive MRI vom Juni 2007 könne jedoch ausgeschlossen werden, dass die Diskushernie durch das Unfallereignis verur sacht worden sei. Eine identische Schmerzperiode sei schon am 7. Oktober 2005, ebenfalls beim Anheben eines schweren Objekts, aufgetreten und damals abgeklärt und behandelt worden. Anlässlich der Gewichtsbelastung im Juni 2007 sei es zu keiner unfallkausalen strukturellen Läsion gekommen. Vielmehr hätten die degenerativen Veränderungen in der LWS in diesem Bereich und auch die Diskusprotrusionen vor bestanden. Es sei von einer vorübergehenden Verschlimmerung und Beschwerdeauslösung des bekannten degenerativen Vor zustandes auszugehen . Aktuell würden längst keine Folgen einer Verletzung mehr behandelt, sondern Diskopathien mit einer in korrekter Ausführung ope rierten Diskushernie ohne eindeutige, zwingende Indikation dazu. Da der Ein griff ohne Komplikationen geblieben und in üblicher Technik durchgeführt worden sei, habe er nicht zu einer nachhaltigen oder sogar dauernden Ver schlimmerung geführt. D er Status quo sine vel ante sei spätestens ab Ende Juni 2008 beziehungsweise 1. Juli 2008 erreicht gewesen . Im aktuellen Be schwerde bild bezüglich der LWS spielten unfallkausale Beschwerden überwiegend wahr scheinlich keine Rolle mehr. 4.4
Die genannten Beurteilung en durch D.___ und J.___ sind für die Beantwortung der gestellten Frage n umfassend. Sie berücksichtigen die medizinischen Vorak ten sowie die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführer s . Die Darlegung der medizinischen Be funde sowie deren Beurteilung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. So machte D.___ darauf aufmerksam, dass sich anlässlich der klinischen Untersuchung inkonsistente Befunde zeigten, welche im Widerspruch zu den angegebenen Beschwerden stünden. Weiter bezog er ausdrücklich Stellung zu den MRI-Kontrollen, wobei diesbezüglich kein organisches Substrat für die Beschwerden habe objektiviert werden können (E. 3.13) .
J.___ machte überdies darauf aufmerksam, dass sich die radikulären Reizsymptome bald einmal zurückgebildet hätten und einzig lumbale Schmerzen geblieben seien, welche aufgrund der degenerativen Bandscheibenveränderungen jedoch nicht überraschend gewesen seien (E. 3.17). Die Beurteilung en der Kreisärzte D.___ und J.___ entsprechen ausserdem derjenigen der Z.___ -Gutachter, welche als relevante Diagnosen ein anhaltendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung und verselbständigung und eine sekundäre Symptomausweitung und Selbstlimitierung bei psychosozialer Belastungssituation n a nn t en und ausführ t en, dass keine dieser Diagnosen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal durch das Ereignis vom 14. Juni 2007 zu erklären sei . Weiter führten die Z.___ -Gutachter mit der Beurteilung der Kreisärzte übereinstimmend aus, die Diskushernie L5/S1 sei nicht durch eine gravierende körperliche Verletzung verursacht worden und zum Zeitpunkt des Unfalls hätten bereits altersassoziierte und bildgebend hinreichend beschriebene degenerative Schäden im Bereich der LWS vorgelegen. D as Verhebetrauma der LWS sei somit spätestens innert eines Behandlungszeitrahmens von sechs Monaten als regredient
zu erwarten gewesen (E. 3.20).
Die ärztliche n Beurteilung en durch D.___ und J.___
(vgl. E. 3.13, E.
3.17, E. 3.19, E. 3.22) sowie der Z.___ -Gutachter (vgl. E. 3.20) entspr e ch en somit den von der Recht sprechung konkretisierten Anforderung (vgl. vorste hend E. 1.5 und E. 1.6) voll umfänglich, so dass zur Entscheidfindung darauf abgestellt w erden kann. 4. 5
Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsa che im Bereich des Unfall versi cherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degene rati ver Bandscheibenveränderungen entstehen und e in Unfallereignis nur aus nahms weise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Be tracht fällt.
Als weitgehend unfallbedingt kann ein Bandscheibenvorfall betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeig net war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres S yndrom) unverzüglich und mit so fortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind. Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber (weitgehend) verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind. Insbesondere mit dem letztgenannten Kriterium werden auch jene Fälle aufgefangen, bei denen der Unfall neben weiteren Faktoren lediglich eine Teil ursache für die im Anschluss an das Ereignis aufgetretenen Rück enbeschwerden darstellt. Voraus gesetzt ist indessen auch dort, dass die Symp tome einer Dis kushernie ( verte bragenes oder radikuläres Syndrom) unmi ttelbar nach dem Un fall auftre ten (Urteil des Bundesgerichts U 446/06 vom 4. Juli 2007 E. 4.1). 4. 6
Seit dem Verhebetrauma vom 14. Juni 2007 klagte der Beschwerdeführer über Rückenschmerzen (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 9/1 Ziff. 6, Urk. 9/3). Die lumbale Kernspintomographie von Juni 2007 (vgl. Urk. 9/31) zeigte eine erheblich dege nerierte und verschmälerte Bandscheibe mit einer leicht links pa ramedian gele genen Diskushernie L5/S1 sowie eine verschmälerte Bandscheibe L4/5 mit gering ausgeprägter Protrusion .
Betreffend das Unfallereignis vom 14. Juni 2007 existiert en
ausser der Unfallmeldung (vgl. Urk. 9/1) weder Zeugenaussa gen noch sonstige Ereignisschilderungen. Aus den Aussagen des Beschwerde führers (vgl. Urk. 9/3, Urk. 9/18) und angesichts der vom Bundesgericht entwi ckelten Rechtsprechung ist das Ereignis vom 14. Juni 2007 als Unfall von nicht besonderer Schwere zu qualifizieren, welcher g rund sätzlich nicht geeignet war, Bandscheibenschädigungen zu verursachen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Diskushernie nicht durch den Un fall vom 14 . Juni 200 7 verursacht worden ist. Die Angaben de s Be schwerdeführers gegenüber dem Mitarbeiter der SUVA, wonach er bereits im Jahre 2005 ein ähnliches Ereignis erlitten und danach unter Rückenschmerzen gelitten habe (vgl. Urk. 9/ 18
S. 2
Mitte ) sowie die im MRI ausge wiesenen erheblichen degenerativen Veränderungen (vgl. Urk. 9 / 31 ) sprechen ebenfall s für die Verursachung durch de generative Verän derungen.
Gestützt auf die medizinische Aktenlage ist mit dem vorausgesetzten Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Symp-tomatik der Diskushernie durch das versicherte Unfallereignis vom 14 . Juni 200 7 ausgelöst wurde. Für den du rch das versicherte Unfallereig nis ausgelösten Beschwerdeschub der Diskushernie ist eine Leistungspflicht der Beschwerdegeg nerin zu bejahen. 4. 7
Nach der Rechtsprechung kann eine richtunggebe nde, mithin dauernde, unfall be dingte Verschlimmerung einer vorbe standenen, degenerativen Erkran kung der Wirbelsäule nur als nachgewiesen gelten, wenn ein plötzliches Zu sammen sinken der Wirbel sowie das Auftret en und Verschlimmern von Verlet zungen nach einem Trauma radioskopisch erste llt sind (Urteil des Eidgenössi schen Ver sicherungsgerichtes U 248/05 vom 28. September 2005, E. 2.1 mit Hinweisen). Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass selbst im Falle vor bestehender degenerat iver Erkrankungen eine traumati sche Verschlimmerung in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr ab geschlossen ist und länger dauernde Beschwerden bei einer einfachen Kontu sion oftmals auf eine psychische Anpassungsstörung oder Fehlentwicklung zu rückgehen (Urteil des Bu n desgerichts U 25 0/06 vom 17. Juli 2007 E. 4.2). 4. 8
Die Dauer des Beschwerdeschubes der Diskushernie bemisst sich somit nach dem Zeitpunkt, während dem ein behandlungsbedürftiger und/oder die Arbeits fähig keit beeinträchtigender Ge sundheitsschaden bestanden hat.
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid gestützt auf die Beurteilung durch die Z.___ -Gutachter davon aus, dass der unmittelbar durch den Unfall ausgelöste Beschwerdeschub nicht über den 11 . Mai 201 1 hin aus angehalten habe.
Dieser Beurteilung kann gefolgt werden. So geht – wie erw ähnt - aus den Akten her vor, dass bei m Beschwerdeführer bere its vor dem Unfallereignis vom 14 . Juni 2007 Beschwerden im Bereich der LWS aktenkundig sind (vgl. vorste hend E. 4. 6 ). Das Verhebetrauma
hatte lediglich eine ne gative Wirkung auf die nachweislich bere its degenerativ veränderte Band scheibe im Sinne einer Akti vierung einer vorbestehenden Diskushernie. Auch verursachte der Bandschei benvorfall gemäss B.___ kein akutes radikuläres Reizsyndrom (vgl. E. 3.3).
Entsprechend ist die Versch limmerung des de generativen Vorzustandes nach sechs bis neun Monaten, spätestens jedoch nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten und die weiterhin geklagten Be schwerden müssen einer anderen Ursache als dem Unfallereignis vom 14 . Juni 200 7 zugeschrieben werden.
Dieser Schluss steht denn auch in Übereinstimmung mit den Beurteilungen d er zugezogenen medizinischen Ex perten. So äusserte sich Kreisarzt D.___ kritisch zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden und den erhobenen Befunden un d führte aus, diese seien inkon sistent und aufgrund der geschilderten Beschwerden , der objektivierbaren Befunde und Beobachtungen bestünden Zweifel, dass der geklagten Beschwerdesymptomatik ein organisches Substrat zugrunde liege (vgl. E. 3.1 3 ).
J.___ kommt in seiner Beurteilung vom 25. Juni 2010 (vgl. E. 3.17) ausserdem zum Schluss, dass die verbliebenen lumbalen Rückenschmerzen aufgrund der degenerativen Veränderungen nicht überraschend s eien und der Erfolg des - ohne Zusammenhang mit den Folgen des Ereignisses vom 14. Juni 2007 eingesetzten - Rückenmarkstimulators leider ausgeblieben sei. Im Rahmen w ei t er er Abklärungen und einer fachlichen Evalu ation sowie aufgrund der zunehmenden Symptomausweitung konnte festgestellt werden, dass auch durch eine Verlagerung des Rückenmarkstimulators nicht von einer Verbesserung der Beschwerden ausgegangen werden kann (vgl. E.
3.15, E. 3.16, E. 3.18, E. 3.22 ).
Somit ist aufgrund dieser aktuellen und in ihren Schlussfolgerungen überein stim menden Beurteilungen davon aus zugehen, dass der heutige physi sche Zustand des Beschwerdeführers demjenigen vor dem Ereignis vom 14 . Juni 200 7 entspricht, mithin der Status quo ante, allenfalls Status quo sine , spätes tens ab Mai 20 11 erreicht worden ist. Diese Beurteilung steht zu dem mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang, wonach es der medi zinischen Erfahrung entspricht, dass der organische Zustand des Rückens nach allfällig erlittenen Verletzungen wie Prellung, Verstauchung oder Zerrung in der Regel sechs Monate beziehungsweise bei deg enerativen Veränderungen spätes tens ein Jahr nach dem Unfall wieder so weit hergestellt ist, wie er es auch wäre, wenn sich der Unfall nicht ereignet h ätte (vgl. etwa Urteile des Bundesge richts 8C_744/2008 vom 26. November 2008, und 8C_29/2009 vom 1. Mai 2009, E.
3.5, je mit Hinweisen). 4. 9
Nach dem Gesagten bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leis tungspflicht
im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 14 . Juni 200 7 zu Recht ab dem 1 1. Mai 201 1 verneint ha t, weshalb der angefochtene Ein spracheent scheid zu bestätigen und die Be schwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Katja Ziehe - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schwei zerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begrü ndung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach MO/SH/MPversandt