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UV.2012.00012

Rentenfestsetzung und Festlegung der Integritätsentschädigung korrekt erfolgt.

Zürich SozVersG · 2013-08-05 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1982 geborene X.___ war ab 7. November 2007 als Isolierer tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUV A) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 1 4. Dezember 2007 eine Prellung des rechten Kniegelenks mit rotatorischer Komponente zu zog ( Urk. 7/1 ; Urk. 7/4 ). Nachdem der erstbehandelnde Arzt eine Kniekontusion mit Verdacht auf Innenmeniskus- und Inne nbandläsion genannt hatte (Urk. 7/5), zeigte die am 1 9. Dezember 2007 durchgeführte MRI -Untersuchung des rechten Kniege lenks nur eine diskrete Kniekontusion, während die Menisken und Bänder intakt mit diskreter Vernarbung des medialen Seitenbandes als Zei chen einer früheren Zerrung zur Darstellung kamen ( Urk. 7/3). Bei persistieren den Knieschmerzen ( Urk. 7/7) wurde am 8. Februar 2008 im Spital A.___ eine Kniearthroskopie rechts mit Shaving des Hoffa-Fettkörpers und der Plica

medio patellaris durch geführt ( Urk. 7/11). Am 2 6. November 2008 erfolgte eine v or dere Kreuzbandplastik ( Urk. 7/41). Nach stationärer Rehabilitation von X.___ vom 5. Dezember 2008 bis zum 7. Januar 2009 ( Urk. 7/46) sowie vo m 5. bis zum 27. August 2009 ( Urk. 7/60) wurde n am 3 0. November 2009 bei Ausriss der femoralen Interferenzschraube mittels Kniearthroskopie ein Shaving der Plica

mediopatellaris

durchgeführt und die R este der Interferenzschraube ent fernt. Am 20. April 2010 ( Urk. 7/81) schliesslich untersuchte SUVA-Kreisarzt Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, den Versicherten. An seiner Einschätzung, wonach

X.___

eine angepasste Tätigkeit ganztags zumutbar sei ( Urk. 7/81/4), hielt der Kreisarzt trotz Beschwerdepersistenz ( Urk. 7/96) fest und riet von weiteren operativen Ei ngriffen ab ( Urk. 7/104). Am 4. November 2010 ( Urk. 7/105) stellte die SUV A ihre Taggeldleistungen per 1. Dezember 2010 ein, was sie - nach er neuter Einschätzung der medizinischen Situation durch Kreisarzt Dr. Y.___ vom 2 3. Dezember 2010 ( Urk. 7/119) - mit Verfügung vom 1 0. Januar 2011 ( Urk. 7/124) bestätigte. Nachdem der Versi cherte hiergegen am 8. Februar 2011 ( Urk. 7/127) hatte Einsprache erheben lassen, nahm die SUVA ihre Verfügung am 8. März 2011 ( Urk. 7/133) zurück und erbrachte weiterhin die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Mit Verfü gung vom 2 1. September 2011 ( Urk. 7/172) sprach die SUVA X.___

ab 1. November 2011 eine Inva lidenrente auf grund einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % sowie bei einer Integ ritätseinbusse von 10 % eine Entschädigung von Fr. 10‘680.-- zu. Die hiergegen am 2 4. Okto ber 2011 ( Urk. 7/175) erhobene Ein sprache wies die SUVA am 5. Dezember 2011 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___

am 2 3. Januar 2012 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Rente von 22 % sowie die Zusprechung einer Integritätsent schädigung von mindestens 30 % ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2012 ( Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-181) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdefüh rer am 1. März 2012 ( Urk. 8) angezeigt wurde. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung hielt die Beschwerdegegnerin im ange fochtenen Entscheid dafür, dem Beschwerdeführer sei eine wechselbelas tende Tätigkeit, bei welcher die zu hebenden Lasten auf 10 bis 15 kg limitiert seien, stehende bzw. gehende Positionen einen Drittel der Arbeitszeit nicht überstiegen, kniende sowie hockende Positionen und das Arbeiten auf Leitern und Gerüsten vermie den würden, ganztags möglich ( Urk. 2 S. 5-7). Angesichts der damit offenstehenden Tätigkeiten sei das Invalideneinkommen mittels DAP-Profile auf Fr. 60‘084.-- festzusetzen, was verglichen mit dem Valideneinkom men von Fr. 66‘502.-- zu einem Invaliditätsgrad von 9.65 % führe ( Urk. 2 S. 9). Hinsichtlich der Integritätsentschädigung seien die Tabellen 5.2 und 6.2 zur Anwendung zu bringen , wonach eine mässige Pangonarthrose eine Entschädi gung von 10 bis 30 % , eine mässige sagittale Insta bilität eine solche von 0 bis 5 % rechtfertige ( Urk. 2 S. 10). Unter B erücksichtigung der relevanten Unfall r estfolgen sei die Beurteilung des Integritätsschadens durch Dr. Y.___ auf 10 % nicht zu beanstanden ( Urk. 2 S. 11). 1.2

Demgegenüber beklagte der Beschwerdeführer unverändert starke Schmerzen am rechten Kniegelenk und machte geltend, er sei nach wie vor auf Gehstöcke angewiesen und in seiner gesamten Lebensführung stark beeinträchtigt. Bis zum jetzigen Zeitpunkt habe er sich nicht wieder ins Erwerbsleben eingliedern kön nen, was er sich indes mit Unterstützung der Invalidenver sicherung baldmög lichst erhoffe . Zur Festlegung des Invalideneinkommens habe die Beschwerde gegnerin

sodann

Arbeitsplatzprofile aus der Dokumentation Arbeitsplätze ( DAP )

zugrunde gelegt, welche dem

Anforde rungsprofil einer wechselbelastenden Tätigkeit nicht genügten, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne . Viel mehr sei en das Invalideneinkommen mit tels LSE festzusetzen und hiervon ein leidensbedingter Abzug von 20 Prozent in Anschlag zu bringen. Selbst wenn

- was seiner Ansicht nach nicht zutreffe - von einer vollständigen Arbeitsfähig keit aus gegangen würde ,

betrage das damit erzielbare Invalideneinkommen maximal Fr. 51‘761.--, was zu einem Invalidi tätsgrad von 22 % führe ( Urk. 1 S. 2 -3 ). Weil schliesslich die aktuelle Abklärung im Spital A.___ eine mittel schwere bis schwere Instabilität und mithin eine Verschlechterung gegenüber der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 0. April 2010 ergeben habe, sei eine Integritätsentschädigung von mindestens 30 % ausgewiesen ( Urk. 1 S. 3-4). 2. 2.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invaliden versicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehand lung und die Taggeldleistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG). 2.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi zien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versiche rungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befan genheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss trauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 f. E. 3b/ ee mit Hinweis). 3. 3.1

Während die nach dem St urzereignis vom 1 4. Dezember 200 7 ( Urk. 7/1) am 19. Dezember 2007 ( Urk. 7/3) durchgeführte MRI-Untersuchung des rechten Kniegelenks nur eine diskrete Knochenkontusion ergeben und die Menisken so wie Bänder intakt mit lediglich diskreter Vernarbung des medialen Seitenbandes als Zeichen einer früheren Zerrung zur Darstellung gebracht hatte, wurde bei Beschwerdepersistenz ( Urk. 7/8) am 8. Februar 2008 ( Urk. 7/11) eine Kniearth roskopie rechts mit Shaving des Hoffa-Fettkörpers und der hypertrophen Plica

mediopatellaris durchgeführt. Gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. Z.___ , Leitender Arzt, Spital A.___ , vom 2 9. Mai 2008 ( Urk. 7/29) , wonach bei klarer Instabilität eine Kreuzbandrekonstruktion angezeigt sei, erfolgte am 2 6. November 2008 ( Operationsb ericht des Spitals A.___ ,

Urk. 7/41) eine vor dere Kreuzbandplastik

(VKB-Plastik) mit anschliessender st ationärer Rehabili ta tion zur Verbesserung der funktionellen Belastbarkeit vom 5. Dezember 2008 bis zum 7. Januar 2009 (Bericht der Rehaklinik B.___ vom 15.

Januar 2009, Urk. 7/46) . Weil nach kurzzeitiger Besserungstendenz ei n Schmerzrezidiv zu verzeichnen , aus chirurgischer Sicht ein Grund dafür jedoch nicht zu erkennen war ( Bericht des Spital s

A.___ vom 1 3. Mai 2009, Urk. 7/49), wurde der Be schwerdeführer vom 5. bis zum 27. August 2009 erneut einer stationären Reha bilitation zugeführt (Bericht der Rehaklinik B.___ vom 1. September 2009, Urk. 7/60). Diese ergab , dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar, eine mittelschwere Arbeit demgegenüber ganztags möglich sei, sofern im Rahmen der bei der C.___

erbetenen

orthopädischen Zwei t beurteilung keine neuen Befunde erhoben würden, welche das Beschwer debild

erklärten . Das Vorliegen einer psychische n Störung

mit Krankheitswert verneinten die Ärzte der Rehaklinik B.___

( Urk. 7/6 0 S. 2). 3.2

Anlässlich dieser am 3. November 2009 in der C.___ (Bericht vom 9. November 2009, Urk. 7/64) durchgeführten Untersuchung zeigte sich ein Ausriss der femoralen Interferenzschraube mit konsekutiver chronischer Insta bilität der VKB-Ersatzplastik. Die Ärzte hielten dafür, die ausgerissene Schraube erkläre zwar nicht das vom Beschwerdeführ er geklagte extreme Schmerzbild , je doch durchaus einen Teil der Schmerzen und möglicherweise auch die rezidi vierende Beschwerdelinderung durch Kniegelenksinfiltration.

Nachdem die da rauf folgende Untersuchung vom 2 4. November 2009 ( Urk. 7/66) die Indikation zu einer erneuten Arthroskopie mit Débridement und Entfernung der abgebro chenen Schraube ergeben hatte , w urde am 3 0. November 2009 (Urk. 7/70) mit tels Kniearthroskopie ein Shaving der Plica

mediopatellaris

durchgeführt sowie die femoralen Interferenzschraubenreste entfernt . Der postoperative Verlauf gestaltete sich problemlos. Mit der Empfehlung einer Neubeurteilung in weni gen Wochen durch die Beschwerdegegnerin attestierten die Ärzte bei Klinikaus tritt

( 2. Dezember 2009) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für drei Wo chen ( Urk. 7/69 S. 2).

Am 1 2. März 2010 ( Urk. 7/78) notierten sie, drei Monate nach der Operation verspüre der Beschwerdeführer noch gelegentliche Schmerzen beim Gehen und ein gelegentliches Instabilitätsgefühl. Die Beschwerden hätten sich seit der Operation um etwa 40 % gebessert. Noch bestehe eine vollständige Arbeitsun fähigkeit des Beschwerdeführers, welcher mit Hilfe der Gehstöcke zur Untersu chung gekommen sei. An weiteren Therapien empfahlen die Ärzte der C.___ die Infiltration des rechten Kniegelenks sowie die Fortführung der Phy siotherapie zur Kräftigung und Stabilisierung. 3.3

Kreisarzt Dr. Y.___ untersuchte sodann den Beschwerd eführer am 2 0. April 2010 (Urk. 7/81). Diesem präsentierte sich ein 193 cm grosser, 137 kg wiegen der, an zwei Stöcken gehender Beschwerdeführer, welcher stockfrei ein deutli ches Hin ken rechts mit verkürzter Standphase und verminderter Extension im rechten Kniegelenk zeigte . Zehen- und Fersengang waren selbständig nicht möglich, der Einbeinstand rechts war nicht ausführbar . Das rechte Knie gelenk zeigte sich reizlos mit nur wenig Erguss. Während eine seitliche Instabilität nicht zu erheben war, bezeichnete Dr. Y.___ einen Lachman

von + bis knapp ++ bei VKB -Ersatzplastik als nicht unüblich. Gegenüber der linken Seite ergab sich ferner beim rechten Kniegelenk ein Flexionsdefizit von 20 Grad. Dr. Y.___ hielt fest, in Be stätigung der bisherigen ärztlichen Beurteilung en könne das vorliegende Be schwerdebild

mit Blick auf die klinischen sowie die am 30. November 2009 arthroskopisch erhobenen Befunde in diesem Ausmass nicht erklä rt wer den . So wäre von der Injektion mit einem Lokalanästhetikum und Kenacort eine zumindest vorübergehende Schmerzlinderung zu erwarten gewe sen. Dr. Y.___ notierte im Weiteren, es habe

sich nicht der Eindruck einer Ag gra vation manifestiert. Jedoch könnte auch seiner Meinung nach ein maladap tives Schmerzbewältigungsmuster vorliegen. Er habe dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau erklärt, dass die therapeutischen Optionen ausgeschöpft seien und der Beschwerdeführer lernen müsse, sich mit der Situation zu arran gieren.

Aus dem von Dr. Y.___ formulierten Zumutbarkeitsprofil ergibt sich eine voll ständige Arbeitsfähigkeit für eine wechselbelastende Tätigkeit. Hierbei sol l die Dauer der stehenden beziehungsweise gehenden Positionen einen Drittel der Arbeitszeit nicht überschreiten und falls möglich auf den ganzen Tag verteilt sein. Das Gewicht von zu hebenden Lasten ist auf 10 bis 15 kg zu limitieren . Tätigkeiten in knienden oder hockenden Positionen sind unge eignet und Ar beiten auf Leitern und Gerüsten zu vermeiden ( Urk. 7/81 S. 4). 3.4

Nach

einer am 8. Juli 2010 ( Urk. 7/96) an der C.___ durchgeführte n Untersuchung notierten deren Ärzte, klinisch habe sich keine Veränderung zum Letztbefund ergeben. Die Situation gestalte sich als sehr komplex. Zwischen dem klinischen Befund und der subjektiven Schmerzangabe bestehe eine Dis krepanz. Die ausgesprochen gute und beinahe seitengleiche Muskeltrophik des Beschwerdeführers sei jedoch konstitutionell bedingt. Bis zur ergänzenden Be urteilung die Resultate ein er aktuellen MRI -Untersuchung vorlägen , sei das Weitertragen der Donjoy -Schiene sowie das Fortführen der physiotherapeuti schen Anwendungen empfehlenswert . Die Arbeitsunfähigkeit bestehe zu 100 % fort. Nach erneuter Untersuchung am 2 6. August 2010 (Bericht vom 7. Septem ber 2010, Urk. 7/97)

- die an demselben Tag angefertigte MRI-Bildgebung (Urk. 7/100) visualisierte einen weitgehenden Normalbefund ohne Korrelat für die Beschwerden - kamen die Ärzte der C.___ zum Schluss, im Hin blick auf die Schmerzsituation und die klinischen Befunde würden sie eine er neute VKB-Rekonstruktion in Erwägung ziehen, wobei jedoch vorab die Durchfüh rung von Stressaufnahmen beider Kniegelenke zur Befun dverifizierung emp fohlen sei . 3.5

Zu

den aktuellen Beurteilung en und Bildgebung Stellung nehmend, notierte Kreisarzt Dr. Y.___ am 3. November 2010 ( Urk. 7/104), anlässlich der kreisärzt lichen

Untersuchung vom 2 0. April 2010 habe der Beschwerdeführer stockfrei einen äusserst pathologischen Barfussgang demonstriert, welcher aufgrund der objektivierbaren Befunde und bildgebenden Diagnostik schlichtweg nicht nach vollziehbar sei. Die zuvor durchgeführten stationären Massnahmen hätten sich alle als erfolglos erwiesen, in einem früheren Bericht sei von einer erhe b lichen Symptomausweitung die Rede und das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen habe sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie Diagnosen aus somatischer Sicht nur ungenügend erklären lassen. Damit seien die Vo raussetzungen für eine erneute Operation nicht gegeben, weshalb er empfehle, auf weitere Eingriffe zu verzichten. Die therapeutischen Massnahmen seien, wie bereits im Bericht vom

2 0. April 2010 festgehalten, ausgeschöpft , und die ge nannte Zumutbarkeitsbeurteilung habe nicht an

Gültigkeit verloren . 3.6

Nach durchgeführten Stressaufnahmen beider Kniegelenke notierten die Ärzte der C.___ am 3. November 2010 ( Urk. 7/107), es bestehe keine nen nenswerte vermehrte sagit t ale Translation bei stabilem Kniegelenk. Die Lage des Transplantates erscheine korrekt. Sie erklärten, die Instabilität des Kniegelenks sei im Rahmen einer Pseud o instabilität bei schlechter Propriozeption zu sehen. Aus orthopädischer Sicht bestehe daher kein Anhaltspunkt für eine Verbesse rung der Situation mittels Operation, was sie dem Beschwerdeführer detailliert erläutert hätten . Die Durchführung von Physiotherapie mit Stabilitäts - und Propriozeptionsübungen sei demgegenüber unverändert empfohlen. Abschlies send äusserten die Ärzte die nochmalige Bitte um allfällige Umschulung des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin. 3.7

Mit B ericht vom 1 7. Dezember 2010 ( Urk. 7/11

7) macht Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, FA für Psychosomatische und psychosoziale Medizin APPM, aktenkundig, dass der Beschwerdeführer - wenn überhaupt , dann sei Gehen nur über wenige Meter möglich - noch immer an zwei Stöcken gehe . Dr. D.___ bezeichnete die Beweglichkeit des rechten Kniegelenks als gut; eine Schwellung oder ein Gelenkserguss seien klinisch nicht zu erkennen. Beim Gehen ohne Stöcke zeige der Beschwerdeführer ein starkes Schmerz- und Schonhinken im rechten Bein. 3.8

Am 2 3. Dezember 2010 ( Urk. 7/119) nahm Dr. Y.___ wiederum Stellung zu den neu aufgelegten ärztlichen Berichten. Mit Blick auf die um 20 Grad verbesserte Flexion und die geprüfte Stabilität sowie angesichts dessen, dass Dr. D.___ we der eine Schwellung noch ein en Gelenkserguss habe erheben können, bestehe nach wie vor keinerlei Anlass, auf die mit Bericht vom 2 0. April 2010 um schriebene Zumutbarkeitsbeurteilung zurückzukommen. 3.9

Nach erneuter Untersuchung des Beschwerdeführers am 1 0. Februar 2011 in der C.___ ( Urk. 7/130) bezeichneten deren Ärzte die Situation als im Wesentlichen unverändert. Der Beschwerdeführer gehe noch immer an zwei Stöcken mit aufgesetzter

Donjoy -Schiene. Er leide weiterhin an einem Instabi litätsgefühl , an Schmerzen beim Gehen sowie an einer Schwellungsneigung. Ein Ruheschmerz bestehe demgegenüber nicht. Dem Beschwerdeführer sei noch einmal anhand der Spannungsaufnahmen, der MRI-Dokumentation sowie der CTs dargelegt worden, dass die Position der Kanäle korrekt sei und das Trans plantat - wenn auch etwas elongiert

- klinisch einen harten Anschlag aufweise. Wenn auch für den Beschwerdeführer die Schmerzen mehr als die Instabilität im Vordergrund stünden, so hätten weder ein Meniskusriss noch wesentliche Knorpelschäden visualisiert werden können. Zusammenfassend sei damit fest zustellen, dass dem Beschwerdeführer mittels orthopädisch/chirurgischen Mass nahmen nicht mehr geholfen werden könne. Als Therapie option bleibe da mit einzig eine Behandlung in einer Schmerzklinik. 3.10

Nach Zuweisung des Beschwerdeführer s durch Dr. D.___ an die E.___ Kli nik ( Urk. 7/131) machte diese mit Bericht vom 1 7. März 2011 ( Urk. 7/139) ak tenkundig, dass die persistierenden Schmerzen nicht in einem klaren Zusam menhang mit einer fassbaren anatomischen Pathologie stünden. Beim Be schwerdeführer bestehe bei einem Gewicht von 136 kg bei 190 cm Körpergrösse ein massives Übergewicht, welches, um ein Normalgewicht zu erreichen, um 40 kg verringert werden müsste. Therapeutische operative Mög lichkeiten gebe es aus orthopädischer Sicht keine. Die Ärzte erklärten, sie wür den sich der Mei nung der Kollegen aus der C.___ anschliessen und eine Schmerztherapie empfehlen. 3.11

Dr. Y.___

notierte im Rahmen der Festsetzung des Integritätsschadens am 14. April 2011 ( Urk. 7/152) , es bestehe ein deutliches Schonhinken rechts mit guter seitlicher Stabilität, eine sagittal leicht verlängerte T r anslation von Lach man + bis knapp ++ ,

ein Extensionsdefizit

sowie im femoropatellären Gleitlager und medialen Kompartiment eine Chondromalazie Grad I - II. Weil damit eine leichte bis knapp mässige Arthrose im Femoropatellargelenk und im medialen Kompartiment vorhanden , das

laterale Kompartiment demgegenüber nicht be troffen sei, erweise sich gestützt auf die Feinrastertabelle n 5.2 und 6.2 , wonach der Referenzwert einer mässigen Pangonarthrose 10 - 30 % , jener eine r mässig sagittale n Instabilität 0 bis 5 % betrage, sowie unter Berücksichtigung des Fle xionsdefizites

die Festsetzung des Integritätsschaden s

auf 10 % als korrekt. E ine pros pektive Entwicklung sei mitberücksichtigt. 3.12

Die Ärzte des F.___ , Schmerzambulatorium, kamen mit Bericht vom 2 0. April 2011 ( Urk. 7/162) zur Beurteilung, beim Beschwer deführer bestehe ein kombiniertes Schmerzsyndrom mit hauptsächlich nozizep tivem und geringerem neuropathischen Anteil. Sie notierten unter anderem, von interventionellen

Behandlungen sei primär abzusehen, während Physiotherapie und medizinische Trainingstherapie unter Applikation einer für nozizeptive Schmerzen selektiven Medikation weiterzuführen seien. Weil eine deutliche Ge wichtsreduktion für die Gelenkbelastung sicherlich vorteilhaft wäre, empfehle sich die erneute Vor stellung bei einer Ernährungsberaterin. 3.13

Am 1 5. September 2011 (Bericht vom 3 0. September 2011, Urk. 7/174) stellte sich der Beschwerdeführer schliesslich im Spital A.___ den Ärzten vor. Diese erhoben bei fehlendem intraartikulären Erguss stabile Seitenbänder, ein stabiles hinteres Kreuzband, einen Lachman -Test von ++ bis +++ und testeten den vor deren Schubladentest positiv. Die Flexion/Extension betrug 140-0-0 Grad. Die Ärzte notierten, um eine Gelenk s maus oder andere Pathologien auszuschliessen, sei am 2 7. September 2011 eine MRI-Untersuchung durchgeführt worden. Dabei hätten sich eine intakte vordere Kreuzbandplastik und ventral vom tibialen Ansatz der vorderen Kreuzbandplastik ein 7x6x3 cm grosses sklerosiertes

- nicht freies - Fragment ohne ossäre Überbauung zur Tibia visualisiert. Weder eine Kniebinnenläsion noch ein pathologischer Kniegelenkserguss, eine Baker zyste oder eine Rissbildung an den Menisci seien zur Darstellung gekommen. Dem Beschwerdeführer seien eine Gewichtsreduktion sowie das Fortfahren mit den Propriozeptionsübungen empfohlen worden. Weil sich die Schmerzen si cher lich

chronifiziert hätten, würde sich eine Schmerztherapie als sinnvoll er weisen. 3.14

In Beantwortung der von der (vormaligen) Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh rers an Dr. D.___ gerichteten Fragen hielt dieser am 1. November 2011 ( Urk. 7/178a) fest, abgesehen von der Applikation von Schmerzmitteln seien die medizinischen Massnahmen ausgeschöpft. Aus medizinisch-theoreti scher Sicht sei der Beschwerdeführer in einer sitzenden Tätigkeit arbeitsfähig. Angesichts dessen aber, dass er nur an Stöcken und mit einer Knieorthese mobil sei, sei eine wechselbelastende Beschäftigung nicht möglich. Er, Dr. D.___ , halte an dieser Beurteilung fest, wenngleich die klinischen, arthroskopischen und ra diologischen Befunde das Ausmass der Behinderung nur schwer erklären könn ten. Hinsichtlich der Festsetzung des Integritätsschadens schrieb der Arzt , die Überlegungen von Kreisarzt Dr. Y.___ seien richtig, wenn man berücksichtige, dass nur ein mässiger

arthroskopisch festgestellte r Knorpelschaden bestehe . Das tatsächliche Ausmass der Behinderung infolge Schmerzsyndroms am rechten Knie werde da bei jedoch nicht berücksichtigt, weshalb m it Blick darauf der In tegritätsschaden nicht bei 10 % sondern im oberste n Bereich, bei 30 % , anzu setzen sei. 4. 4.1

Aus den ärztlichen Berichten erhellt und ist unbestritten, dass der Beschwerdefüh rer seine bisherige Tätigkeit als Hilfs i solierer unfallbedingt nicht mehr ausüben kann. Strittig ist indes, wie weit ihm eine leidensangepasste Tä tigkeit zumutbar ist. 4.2

Vorab ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Festsetzung des Rentenanspruchs und damit auch der Integritätsentschädi gung zu Recht vorgenommen hat (E. 2.1) . Übereinstimmend hielten die Ärzte fest, die medizinischen Massnahmen seien ausgeschöpft (E. 3.3, E. 3.6, E. 3.9 - 3.10). Soweit die Anwendung ( weiterer) Schmerzmittel beziehungsweise die Be hand lung in e iner Schmerzklinik (E. 3.9 - 3.10) empfohlen worden waren , än dert nichts daran, dass eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster T ätig keit besteht (vgl. nachfolgend) . Eine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes, was sich namentlich nach Massgabe der zu er warten den Besserung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit - soweit unfallbedingt beeinträch tigt - bestimmt (BGE 134 V 109 E.

4 .3 ), ist damit ohnehin nicht zu erwarten.

Hinsichtlich seiner Restarbeitsfähigkeit brachte der Beschwerdeführer einzig vor, er sei nicht vollständig arbeitsfähig (E. 1.2). Weshalb den Darlegungen der Be schwerdegegnerin nicht zu folgen sei, legte er jedoch mit keinem Wort dar. Hinweise , welche gegen die Zuverlässigkeit des Bericht s von Dr. Y.___ und somit auch gegen die von ihm formulierte Zumutbarkeitsbeurteilung sprä chen, ergeben sich keine aus den aufliegenden Akt en . Dass dem Beschwerde führer eine mittelschwere Tätigkeit zumutbar ist , hatten bereits die Ärzte der Rehakli nik B.___

- unter einschränkendem Hinweis auf allfällig neue Be funde - aus geführt (E. 3.1). Nach Entfernung der Schraubenreste berichtete der Beschwer deführer gemäss Angaben der behandelnden Ärzten sodann von einer Beschwerdelinderung um 40 % (E. 3.2) und blieben die nachfolgenden klini schen sowie b ildgebenden Untersuchungen weitgehend ohne Korrelat für die weiterhin geklagten Beschwerden (E. 3.4, E. 3.5, E. 3.10 , E. 3.13). Hatte Dr. D.___ , Hausarzt des Beschwer deführers, die Beweglichkeit des rechten Knie ge lenks mit Bericht vom 1 7. Dezember 2010 als gut bezeichnet und weder eine Schwellung noch einen Gelenk serguss erheben können (E. 3.7), vermochten die Ärzte der E.___ Klinik am 1 7. März 2011 einen klaren Zusammenhang der persistierenden Schmerzen mit einer fassbaren anatomischen Pathologie nicht zu erken nen (E. 3.10 ) und hielt Dr. D.___ am 1. November 2011 ausdrücklich fest, die klinischen, arthroskopischen und radiologischen Befunde könnten das Ausmass der Behin derung nur schwer erklären (E. 3.14), während dem Be schwerdeführer eine Gewichtsr eduktion zur Gelenksentlastung empfohlen wor den war (E. 3.12 - 3.13) ,

so ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg nerin

ihrer Beurteilung das von Kreisarzt Dr. Y.___

formulierte

Zumutbarkeits profil (E. 3.3 , E. 3.8 ) , wonach dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit ganztags möglich ist, zugrunde gelegt hat . 4.3

Zu prüfen bleibt damit , wie sich die auf eine angepasste Tätigkeit einge schränkte Leis tungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 4.3.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditäts grad aufgrund eines Einkom mensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versi cherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom men ziffernmässig möglichst ge nau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein kommens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Ein zelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonne nen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen.

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versi cherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik pe riodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b mit Hinweisen; BGE 129 V 472 E. 4.2.1). 4.3.2

Die Beschwerdegegnerin hat der Festsetzung des Invalideneinkommens fünf DAP-Blätter zugrunde gelegt ( Urk. 7/170) . Bei den angeführten Arbeitsplätzen handelt es sich um eine Stelle als Montagearbeiter (DAP- Nr. 10044), eine Stelle als Einpacker (DAP-Nr. 355607), eine Stelle als Wickler-Monteur (DAP-Nr. 4433), eine Stelle als Verdrahter (DAP-Nr. 11323) sowie eine Stelle als Produk tionsmitarbeiter (DAP-Nr. 380721). Nach Auffassung des Beschwerdeführers entsprechen die ausgewählten Arbeitsplätze nicht dem von Dr. Y.___ genann ten Anforderungsprofil (E. 1.2), weil bei vier der fünf Tätigkeiten während 5.5 bis zu 8 Stunden täglich sitzende Tätigkeiten auszuführen seien. Diesem bereits im Einspracheverfahren pauschal vorgebrachten Einwand ( Urk. 7/175) hat die Be schwerdegegnerin entgegen gehalten, dass gemäss Zumutbarkeitsprofil die Dauer der stehenden beziehungsweise gehenden Positionen einen Drittel der Arbeitszeit nicht überschreiten dürften ( Urk. 2 S. 8), weshalb die angeführten Tätigkeiten dem genannten Zumutbarkeitsprofil durchaus entsprächen. Ange sichts dessen, dass es sich bei den von der Beschwerdegegnerin ausgewählten Arbeitsplätzen allesamt um sehr leichte bis leichte Tätigkeiten handelt, welche überwiegend in sitzender Position zu verrichten sind, daneben jedoch manch mal eine stehende oder gehende Stellung erfordern und der Arbeitsablauf das Einschalten von Pausen ermöglicht ( Urk. 7/170), besteht entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kein Grund, von

den ausgewählten DAP-Arbeitsplätze n ab zuweichen . Zu ergänzen bleibt hierbei, dass Dr. D.___ sitzende Tätigkeiten als zumutbar erachtete (E. 3.14), womit der Einwand des Beschwerdeführers auch aus dieser Sicht unbehelflich ist.

Aufgrund der berücksichtigten DAP-Angaben ermittelte die Beschwerdegegne rin ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 60‘084.-- ( Urk. 7/169) . Dabei stellte sie auf fünf zumutbare Arbeitsplätze ab, gab die Gesamtzahl der in Anbetracht der Einschränkung des Beschwerdeführers in Frage kommenden Arbeitsplätze, de ren Höchst- und Tiefstlohn sowie den Durchschnittslohn der dem Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe an. Damit sind vorliegend sämtliche Vo raussetzungen, die das damalige Eidgenössische Versicherungsge richt an einen Einkommensvergleich gestützt auf die DAP-Tabellen stellte (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.2) , erfüllt . Die Anwendung von Tabellenlöhnen entfällt damit ebenso, wie die An rechnung eines leidensbedingen Abzuges, w ird doch bei der Ermitt lung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Profile den spe zifischen un fallkausalen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers bereits angemessen Rechnung getragen (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3).

Das Valideneinkommen für das Jahr 2011 bezifferte die Beschwerdegegnerin aufgrund der Angaben der G.___ mit Fr. 66‘502.-- ( Urk. 7/169 S. 2; Urk. 7/67). Der Beschwerdeführer hat diese s Vorgehen nicht beanstandet, wozu aufgrund der Akten auch keine Veranlassung best eht.

Aus dem Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen ermittelte die Be schwerdegegnerin eine Erwerbseinbusse von 9.65 % und gewährte dem Be schwerdeführer eine Invali denrente von 10 % ( Urk. 7/169). Dieses Vorgehen gibt mit Blick auf die Akten zu keinen Beanstandungen Anlass. 5.

Zu prüfen bleibt schliesslich die Höhe der Integritätsentschädigung.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Bestimmung des Integritätsschadens auf den Bericht des Kreisarztes Dr. Y.___ , welcher angesichts der leichten bis mässigen Arthrose im Femoropatellargelenk und im medialen Kompartiment sowie mit Blick auf das Flexionsdefizit des rechten Kniegelenks den Integri tätsschaden auf 10 % bezifferte (E. 3.11). Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt (E. 1.2), vermag die se Einschätzung nicht in Frage zu stellen. Selbst beim Vorliegen einer schweren Instabilität - der Beschwerdefüh rer spricht von einer mittelschweren bis schweren Instabilität ( Urk. 1 S .

3) - wäre der Integri tätsschaden auf 10 bis höchstens 15 %

festzulegen (vgl. SUVA-Ta belle 6.2). Mit Blick darauf, dass das Transplantat in der C.___ im Februar 2011 mit klinisch hartem Anschlag getestet wurde (E. 3.9 ) , Dr. D.___ die Festsetzung des Integritätsschadens einzig mangels Berücksichtigung des Schmerzsyndroms

- wofür gemäss Tabelle keine Entschädigung geschuldet ist - bemängelte (E. 3.14) und zudem das massive Übergewicht des Beschwer deführers

- und da mit ein unfallfremdes Kriterium - für die Knieproblematik mitverantwortlich scheint (E. 3.1 2 - E. 3. 13), besteht kein Grund, von der Einschätzung de s Integ ritätsschadens durch Dr. Y.___ abzuweichen.

Bei einer Integritätsentschädigung von 10 % hat es damit sein Bewenden. 6.

Zusammenfassend erweist sich damit der Einspracheentscheid der Beschwerdegeg nerin vom 5. Dezember 2011 in allen Teilen als rechtens, wes halb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli RP/WM/IKversandt

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Der 1982 geborene X.___ war ab 7. November 2007 als Isolierer tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUV A) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 1 4. Dezember 2007 eine Prellung des rechten Kniegelenks mit rotatorischer Komponente zu zog ( Urk. 7/1 ; Urk. 7/4 ). Nachdem der erstbehandelnde Arzt eine Kniekontusion mit Verdacht auf Innenmeniskus- und Inne nbandläsion genannt hatte (Urk. 7/5), zeigte die am 1 9. Dezember 2007 durchgeführte MRI -Untersuchung des rechten Kniege lenks nur eine diskrete Kniekontusion, während die Menisken und Bänder intakt mit diskreter Vernarbung des medialen Seitenbandes als Zei chen einer früheren Zerrung zur Darstellung kamen ( Urk. 7/3). Bei persistieren den Knieschmerzen ( Urk. 7/7) wurde am 8. Februar 2008 im Spital A.___ eine Kniearthroskopie rechts mit Shaving des Hoffa-Fettkörpers und der Plica

medio patellaris durch geführt ( Urk. 7/11). Am

E. 1.1 Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung hielt die Beschwerdegegnerin im ange fochtenen Entscheid dafür, dem Beschwerdeführer sei eine wechselbelas tende Tätigkeit, bei welcher die zu hebenden Lasten auf 10 bis 15 kg limitiert seien, stehende bzw. gehende Positionen einen Drittel der Arbeitszeit nicht überstiegen, kniende sowie hockende Positionen und das Arbeiten auf Leitern und Gerüsten vermie den würden, ganztags möglich ( Urk. 2 S. 5-7). Angesichts der damit offenstehenden Tätigkeiten sei das Invalideneinkommen mittels DAP-Profile auf Fr. 60‘084.-- festzusetzen, was verglichen mit dem Valideneinkom men von Fr. 66‘502.-- zu einem Invaliditätsgrad von 9.65 % führe ( Urk. 2 S. 9). Hinsichtlich der Integritätsentschädigung seien die Tabellen 5.2 und 6.2 zur Anwendung zu bringen , wonach eine mässige Pangonarthrose eine Entschädi gung von 10 bis 30 % , eine mässige sagittale Insta bilität eine solche von 0 bis 5 % rechtfertige ( Urk. 2 S. 10). Unter B erücksichtigung der relevanten Unfall r estfolgen sei die Beurteilung des Integritätsschadens durch Dr. Y.___ auf 10 % nicht zu beanstanden ( Urk. 2 S. 11).

E. 1.2 Demgegenüber beklagte der Beschwerdeführer unverändert starke Schmerzen am rechten Kniegelenk und machte geltend, er sei nach wie vor auf Gehstöcke angewiesen und in seiner gesamten Lebensführung stark beeinträchtigt. Bis zum jetzigen Zeitpunkt habe er sich nicht wieder ins Erwerbsleben eingliedern kön nen, was er sich indes mit Unterstützung der Invalidenver sicherung baldmög lichst erhoffe . Zur Festlegung des Invalideneinkommens habe die Beschwerde gegnerin

sodann

Arbeitsplatzprofile aus der Dokumentation Arbeitsplätze ( DAP )

zugrunde gelegt, welche dem

Anforde rungsprofil einer wechselbelastenden Tätigkeit nicht genügten, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne . Viel mehr sei en das Invalideneinkommen mit tels LSE festzusetzen und hiervon ein leidensbedingter Abzug von 20 Prozent in Anschlag zu bringen. Selbst wenn

- was seiner Ansicht nach nicht zutreffe - von einer vollständigen Arbeitsfähig keit aus gegangen würde ,

betrage das damit erzielbare Invalideneinkommen maximal Fr. 51‘761.--, was zu einem Invalidi tätsgrad von 22 % führe ( Urk. 1 S. 2 -3 ). Weil schliesslich die aktuelle Abklärung im Spital A.___ eine mittel schwere bis schwere Instabilität und mithin eine Verschlechterung gegenüber der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 0. April 2010 ergeben habe, sei eine Integritätsentschädigung von mindestens 30 % ausgewiesen ( Urk. 1 S. 3-4). 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___

am 2 3. Januar 2012 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Rente von 22 % sowie die Zusprechung einer Integritätsent schädigung von mindestens 30 % ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2012 ( Urk.

E. 2.1 Nach Art.

E. 2.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi zien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versiche rungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befan genheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss trauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 f. E. 3b/ ee mit Hinweis). 3. 3.1

Während die nach dem St urzereignis vom 1 4. Dezember 200 7 ( Urk. 7/1) am 19. Dezember 2007 ( Urk. 7/3) durchgeführte MRI-Untersuchung des rechten Kniegelenks nur eine diskrete Knochenkontusion ergeben und die Menisken so wie Bänder intakt mit lediglich diskreter Vernarbung des medialen Seitenbandes als Zeichen einer früheren Zerrung zur Darstellung gebracht hatte, wurde bei Beschwerdepersistenz ( Urk. 7/8) am 8. Februar 2008 ( Urk. 7/11) eine Kniearth roskopie rechts mit Shaving des Hoffa-Fettkörpers und der hypertrophen Plica

mediopatellaris durchgeführt. Gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. Z.___ , Leitender Arzt, Spital A.___ , vom 2 9. Mai 2008 ( Urk. 7/29) , wonach bei klarer Instabilität eine Kreuzbandrekonstruktion angezeigt sei, erfolgte am 2 6. November 2008 ( Operationsb ericht des Spitals A.___ ,

Urk. 7/41) eine vor dere Kreuzbandplastik

(VKB-Plastik) mit anschliessender st ationärer Rehabili ta tion zur Verbesserung der funktionellen Belastbarkeit vom 5. Dezember 2008 bis zum 7. Januar 2009 (Bericht der Rehaklinik B.___ vom 15.

Januar 2009, Urk. 7/46) . Weil nach kurzzeitiger Besserungstendenz ei n Schmerzrezidiv zu verzeichnen , aus chirurgischer Sicht ein Grund dafür jedoch nicht zu erkennen war ( Bericht des Spital s

A.___ vom 1 3. Mai 2009, Urk. 7/49), wurde der Be schwerdeführer vom 5. bis zum 27. August 2009 erneut einer stationären Reha bilitation zugeführt (Bericht der Rehaklinik B.___ vom 1. September 2009, Urk. 7/60). Diese ergab , dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar, eine mittelschwere Arbeit demgegenüber ganztags möglich sei, sofern im Rahmen der bei der C.___

erbetenen

orthopädischen Zwei t beurteilung keine neuen Befunde erhoben würden, welche das Beschwer debild

erklärten . Das Vorliegen einer psychische n Störung

mit Krankheitswert verneinten die Ärzte der Rehaklinik B.___

( Urk. 7/6 0 S. 2). 3.2

Anlässlich dieser am 3. November 2009 in der C.___ (Bericht vom 9. November 2009, Urk. 7/64) durchgeführten Untersuchung zeigte sich ein Ausriss der femoralen Interferenzschraube mit konsekutiver chronischer Insta bilität der VKB-Ersatzplastik. Die Ärzte hielten dafür, die ausgerissene Schraube erkläre zwar nicht das vom Beschwerdeführ er geklagte extreme Schmerzbild , je doch durchaus einen Teil der Schmerzen und möglicherweise auch die rezidi vierende Beschwerdelinderung durch Kniegelenksinfiltration.

Nachdem die da rauf folgende Untersuchung vom 2 4. November 2009 ( Urk. 7/66) die Indikation zu einer erneuten Arthroskopie mit Débridement und Entfernung der abgebro chenen Schraube ergeben hatte , w urde am 3 0. November 2009 (Urk. 7/70) mit tels Kniearthroskopie ein Shaving der Plica

mediopatellaris

durchgeführt sowie die femoralen Interferenzschraubenreste entfernt . Der postoperative Verlauf gestaltete sich problemlos. Mit der Empfehlung einer Neubeurteilung in weni gen Wochen durch die Beschwerdegegnerin attestierten die Ärzte bei Klinikaus tritt

( 2. Dezember 2009) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für drei Wo chen ( Urk. 7/69 S. 2).

Am 1 2. März 2010 ( Urk. 7/78) notierten sie, drei Monate nach der Operation verspüre der Beschwerdeführer noch gelegentliche Schmerzen beim Gehen und ein gelegentliches Instabilitätsgefühl. Die Beschwerden hätten sich seit der Operation um etwa 40 % gebessert. Noch bestehe eine vollständige Arbeitsun fähigkeit des Beschwerdeführers, welcher mit Hilfe der Gehstöcke zur Untersu chung gekommen sei. An weiteren Therapien empfahlen die Ärzte der C.___ die Infiltration des rechten Kniegelenks sowie die Fortführung der Phy siotherapie zur Kräftigung und Stabilisierung. 3.3

Kreisarzt Dr. Y.___ untersuchte sodann den Beschwerd eführer am 2 0. April 2010 (Urk. 7/81). Diesem präsentierte sich ein 193 cm grosser, 137 kg wiegen der, an zwei Stöcken gehender Beschwerdeführer, welcher stockfrei ein deutli ches Hin ken rechts mit verkürzter Standphase und verminderter Extension im rechten Kniegelenk zeigte . Zehen- und Fersengang waren selbständig nicht möglich, der Einbeinstand rechts war nicht ausführbar . Das rechte Knie gelenk zeigte sich reizlos mit nur wenig Erguss. Während eine seitliche Instabilität nicht zu erheben war, bezeichnete Dr. Y.___ einen Lachman

von + bis knapp ++ bei VKB -Ersatzplastik als nicht unüblich. Gegenüber der linken Seite ergab sich ferner beim rechten Kniegelenk ein Flexionsdefizit von 20 Grad. Dr. Y.___ hielt fest, in Be stätigung der bisherigen ärztlichen Beurteilung en könne das vorliegende Be schwerdebild

mit Blick auf die klinischen sowie die am 30. November 2009 arthroskopisch erhobenen Befunde in diesem Ausmass nicht erklä rt wer den . So wäre von der Injektion mit einem Lokalanästhetikum und Kenacort eine zumindest vorübergehende Schmerzlinderung zu erwarten gewe sen. Dr. Y.___ notierte im Weiteren, es habe

sich nicht der Eindruck einer Ag gra vation manifestiert. Jedoch könnte auch seiner Meinung nach ein maladap tives Schmerzbewältigungsmuster vorliegen. Er habe dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau erklärt, dass die therapeutischen Optionen ausgeschöpft seien und der Beschwerdeführer lernen müsse, sich mit der Situation zu arran gieren.

Aus dem von Dr. Y.___ formulierten Zumutbarkeitsprofil ergibt sich eine voll ständige Arbeitsfähigkeit für eine wechselbelastende Tätigkeit. Hierbei sol l die Dauer der stehenden beziehungsweise gehenden Positionen einen Drittel der Arbeitszeit nicht überschreiten und falls möglich auf den ganzen Tag verteilt sein. Das Gewicht von zu hebenden Lasten ist auf 10 bis 15 kg zu limitieren . Tätigkeiten in knienden oder hockenden Positionen sind unge eignet und Ar beiten auf Leitern und Gerüsten zu vermeiden ( Urk. 7/81 S. 4). 3.4

Nach

einer am 8. Juli 2010 ( Urk. 7/96) an der C.___ durchgeführte n Untersuchung notierten deren Ärzte, klinisch habe sich keine Veränderung zum Letztbefund ergeben. Die Situation gestalte sich als sehr komplex. Zwischen dem klinischen Befund und der subjektiven Schmerzangabe bestehe eine Dis krepanz. Die ausgesprochen gute und beinahe seitengleiche Muskeltrophik des Beschwerdeführers sei jedoch konstitutionell bedingt. Bis zur ergänzenden Be urteilung die Resultate ein er aktuellen MRI -Untersuchung vorlägen , sei das Weitertragen der Donjoy -Schiene sowie das Fortführen der physiotherapeuti schen Anwendungen empfehlenswert . Die Arbeitsunfähigkeit bestehe zu 100 % fort. Nach erneuter Untersuchung am 2 6. August 2010 (Bericht vom 7. Septem ber 2010, Urk. 7/97)

- die an demselben Tag angefertigte MRI-Bildgebung (Urk. 7/100) visualisierte einen weitgehenden Normalbefund ohne Korrelat für die Beschwerden - kamen die Ärzte der C.___ zum Schluss, im Hin blick auf die Schmerzsituation und die klinischen Befunde würden sie eine er neute VKB-Rekonstruktion in Erwägung ziehen, wobei jedoch vorab die Durchfüh rung von Stressaufnahmen beider Kniegelenke zur Befun dverifizierung emp fohlen sei . 3.5

Zu

den aktuellen Beurteilung en und Bildgebung Stellung nehmend, notierte Kreisarzt Dr. Y.___ am 3. November 2010 ( Urk. 7/104), anlässlich der kreisärzt lichen

Untersuchung vom 2 0. April 2010 habe der Beschwerdeführer stockfrei einen äusserst pathologischen Barfussgang demonstriert, welcher aufgrund der objektivierbaren Befunde und bildgebenden Diagnostik schlichtweg nicht nach vollziehbar sei. Die zuvor durchgeführten stationären Massnahmen hätten sich alle als erfolglos erwiesen, in einem früheren Bericht sei von einer erhe b lichen Symptomausweitung die Rede und das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen habe sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie Diagnosen aus somatischer Sicht nur ungenügend erklären lassen. Damit seien die Vo raussetzungen für eine erneute Operation nicht gegeben, weshalb er empfehle, auf weitere Eingriffe zu verzichten. Die therapeutischen Massnahmen seien, wie bereits im Bericht vom

2 0. April 2010 festgehalten, ausgeschöpft , und die ge nannte Zumutbarkeitsbeurteilung habe nicht an

Gültigkeit verloren . 3.6

Nach durchgeführten Stressaufnahmen beider Kniegelenke notierten die Ärzte der C.___ am 3. November 2010 ( Urk. 7/107), es bestehe keine nen nenswerte vermehrte sagit t ale Translation bei stabilem Kniegelenk. Die Lage des Transplantates erscheine korrekt. Sie erklärten, die Instabilität des Kniegelenks sei im Rahmen einer Pseud o instabilität bei schlechter Propriozeption zu sehen. Aus orthopädischer Sicht bestehe daher kein Anhaltspunkt für eine Verbesse rung der Situation mittels Operation, was sie dem Beschwerdeführer detailliert erläutert hätten . Die Durchführung von Physiotherapie mit Stabilitäts - und Propriozeptionsübungen sei demgegenüber unverändert empfohlen. Abschlies send äusserten die Ärzte die nochmalige Bitte um allfällige Umschulung des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin. 3.7

Mit B ericht vom 1 7. Dezember 2010 ( Urk. 7/11

7) macht Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, FA für Psychosomatische und psychosoziale Medizin APPM, aktenkundig, dass der Beschwerdeführer - wenn überhaupt , dann sei Gehen nur über wenige Meter möglich - noch immer an zwei Stöcken gehe . Dr. D.___ bezeichnete die Beweglichkeit des rechten Kniegelenks als gut; eine Schwellung oder ein Gelenkserguss seien klinisch nicht zu erkennen. Beim Gehen ohne Stöcke zeige der Beschwerdeführer ein starkes Schmerz- und Schonhinken im rechten Bein. 3.8

Am 2 3. Dezember 2010 ( Urk. 7/119) nahm Dr. Y.___ wiederum Stellung zu den neu aufgelegten ärztlichen Berichten. Mit Blick auf die um 20 Grad verbesserte Flexion und die geprüfte Stabilität sowie angesichts dessen, dass Dr. D.___ we der eine Schwellung noch ein en Gelenkserguss habe erheben können, bestehe nach wie vor keinerlei Anlass, auf die mit Bericht vom 2 0. April 2010 um schriebene Zumutbarkeitsbeurteilung zurückzukommen. 3.9

Nach erneuter Untersuchung des Beschwerdeführers am 1 0. Februar 2011 in der C.___ ( Urk. 7/130) bezeichneten deren Ärzte die Situation als im Wesentlichen unverändert. Der Beschwerdeführer gehe noch immer an zwei Stöcken mit aufgesetzter

Donjoy -Schiene. Er leide weiterhin an einem Instabi litätsgefühl , an Schmerzen beim Gehen sowie an einer Schwellungsneigung. Ein Ruheschmerz bestehe demgegenüber nicht. Dem Beschwerdeführer sei noch einmal anhand der Spannungsaufnahmen, der MRI-Dokumentation sowie der CTs dargelegt worden, dass die Position der Kanäle korrekt sei und das Trans plantat - wenn auch etwas elongiert

- klinisch einen harten Anschlag aufweise. Wenn auch für den Beschwerdeführer die Schmerzen mehr als die Instabilität im Vordergrund stünden, so hätten weder ein Meniskusriss noch wesentliche Knorpelschäden visualisiert werden können. Zusammenfassend sei damit fest zustellen, dass dem Beschwerdeführer mittels orthopädisch/chirurgischen Mass nahmen nicht mehr geholfen werden könne. Als Therapie option bleibe da mit einzig eine Behandlung in einer Schmerzklinik. 3.10

Nach Zuweisung des Beschwerdeführer s durch Dr. D.___ an die E.___ Kli nik ( Urk. 7/131) machte diese mit Bericht vom 1 7. März 2011 ( Urk. 7/139) ak tenkundig, dass die persistierenden Schmerzen nicht in einem klaren Zusam menhang mit einer fassbaren anatomischen Pathologie stünden. Beim Be schwerdeführer bestehe bei einem Gewicht von 136 kg bei 190 cm Körpergrösse ein massives Übergewicht, welches, um ein Normalgewicht zu erreichen, um 40 kg verringert werden müsste. Therapeutische operative Mög lichkeiten gebe es aus orthopädischer Sicht keine. Die Ärzte erklärten, sie wür den sich der Mei nung der Kollegen aus der C.___ anschliessen und eine Schmerztherapie empfehlen. 3.11

Dr. Y.___

notierte im Rahmen der Festsetzung des Integritätsschadens am 14. April 2011 ( Urk. 7/152) , es bestehe ein deutliches Schonhinken rechts mit guter seitlicher Stabilität, eine sagittal leicht verlängerte T r anslation von Lach man + bis knapp ++ ,

ein Extensionsdefizit

sowie im femoropatellären Gleitlager und medialen Kompartiment eine Chondromalazie Grad I - II. Weil damit eine leichte bis knapp mässige Arthrose im Femoropatellargelenk und im medialen Kompartiment vorhanden , das

laterale Kompartiment demgegenüber nicht be troffen sei, erweise sich gestützt auf die Feinrastertabelle n 5.2 und 6.2 , wonach der Referenzwert einer mässigen Pangonarthrose

E. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-181) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdefüh rer am 1. März 2012 ( Urk. 8) angezeigt wurde. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 10 % als korrekt. E ine pros pektive Entwicklung sei mitberücksichtigt. 3.12

Die Ärzte des F.___ , Schmerzambulatorium, kamen mit Bericht vom 2 0. April 2011 ( Urk. 7/162) zur Beurteilung, beim Beschwer deführer bestehe ein kombiniertes Schmerzsyndrom mit hauptsächlich nozizep tivem und geringerem neuropathischen Anteil. Sie notierten unter anderem, von interventionellen

Behandlungen sei primär abzusehen, während Physiotherapie und medizinische Trainingstherapie unter Applikation einer für nozizeptive Schmerzen selektiven Medikation weiterzuführen seien. Weil eine deutliche Ge wichtsreduktion für die Gelenkbelastung sicherlich vorteilhaft wäre, empfehle sich die erneute Vor stellung bei einer Ernährungsberaterin. 3.13

Am 1 5. September 2011 (Bericht vom 3 0. September 2011, Urk. 7/174) stellte sich der Beschwerdeführer schliesslich im Spital A.___ den Ärzten vor. Diese erhoben bei fehlendem intraartikulären Erguss stabile Seitenbänder, ein stabiles hinteres Kreuzband, einen Lachman -Test von ++ bis +++ und testeten den vor deren Schubladentest positiv. Die Flexion/Extension betrug 140-0-0 Grad. Die Ärzte notierten, um eine Gelenk s maus oder andere Pathologien auszuschliessen, sei am 2 7. September 2011 eine MRI-Untersuchung durchgeführt worden. Dabei hätten sich eine intakte vordere Kreuzbandplastik und ventral vom tibialen Ansatz der vorderen Kreuzbandplastik ein 7x6x3 cm grosses sklerosiertes

- nicht freies - Fragment ohne ossäre Überbauung zur Tibia visualisiert. Weder eine Kniebinnenläsion noch ein pathologischer Kniegelenkserguss, eine Baker zyste oder eine Rissbildung an den Menisci seien zur Darstellung gekommen. Dem Beschwerdeführer seien eine Gewichtsreduktion sowie das Fortfahren mit den Propriozeptionsübungen empfohlen worden. Weil sich die Schmerzen si cher lich

chronifiziert hätten, würde sich eine Schmerztherapie als sinnvoll er weisen. 3.14

In Beantwortung der von der (vormaligen) Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh rers an Dr. D.___ gerichteten Fragen hielt dieser am 1. November 2011 ( Urk. 7/178a) fest, abgesehen von der Applikation von Schmerzmitteln seien die medizinischen Massnahmen ausgeschöpft. Aus medizinisch-theoreti scher Sicht sei der Beschwerdeführer in einer sitzenden Tätigkeit arbeitsfähig. Angesichts dessen aber, dass er nur an Stöcken und mit einer Knieorthese mobil sei, sei eine wechselbelastende Beschäftigung nicht möglich. Er, Dr. D.___ , halte an dieser Beurteilung fest, wenngleich die klinischen, arthroskopischen und ra diologischen Befunde das Ausmass der Behinderung nur schwer erklären könn ten. Hinsichtlich der Festsetzung des Integritätsschadens schrieb der Arzt , die Überlegungen von Kreisarzt Dr. Y.___ seien richtig, wenn man berücksichtige, dass nur ein mässiger

arthroskopisch festgestellte r Knorpelschaden bestehe . Das tatsächliche Ausmass der Behinderung infolge Schmerzsyndroms am rechten Knie werde da bei jedoch nicht berücksichtigt, weshalb m it Blick darauf der In tegritätsschaden nicht bei 10 % sondern im oberste n Bereich, bei 30 % , anzu setzen sei. 4. 4.1

Aus den ärztlichen Berichten erhellt und ist unbestritten, dass der Beschwerdefüh rer seine bisherige Tätigkeit als Hilfs i solierer unfallbedingt nicht mehr ausüben kann. Strittig ist indes, wie weit ihm eine leidensangepasste Tä tigkeit zumutbar ist. 4.2

Vorab ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Festsetzung des Rentenanspruchs und damit auch der Integritätsentschädi gung zu Recht vorgenommen hat (E. 2.1) . Übereinstimmend hielten die Ärzte fest, die medizinischen Massnahmen seien ausgeschöpft (E. 3.3, E. 3.6, E. 3.9 - 3.10). Soweit die Anwendung ( weiterer) Schmerzmittel beziehungsweise die Be hand lung in e iner Schmerzklinik (E. 3.9 - 3.10) empfohlen worden waren , än dert nichts daran, dass eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster T ätig keit besteht (vgl. nachfolgend) . Eine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes, was sich namentlich nach Massgabe der zu er warten den Besserung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit - soweit unfallbedingt beeinträch tigt - bestimmt (BGE 134 V 109 E.

4 .3 ), ist damit ohnehin nicht zu erwarten.

Hinsichtlich seiner Restarbeitsfähigkeit brachte der Beschwerdeführer einzig vor, er sei nicht vollständig arbeitsfähig (E. 1.2). Weshalb den Darlegungen der Be schwerdegegnerin nicht zu folgen sei, legte er jedoch mit keinem Wort dar. Hinweise , welche gegen die Zuverlässigkeit des Bericht s von Dr. Y.___ und somit auch gegen die von ihm formulierte Zumutbarkeitsbeurteilung sprä chen, ergeben sich keine aus den aufliegenden Akt en . Dass dem Beschwerde führer eine mittelschwere Tätigkeit zumutbar ist , hatten bereits die Ärzte der Rehakli nik B.___

- unter einschränkendem Hinweis auf allfällig neue Be funde - aus geführt (E. 3.1). Nach Entfernung der Schraubenreste berichtete der Beschwer deführer gemäss Angaben der behandelnden Ärzten sodann von einer Beschwerdelinderung um 40 % (E. 3.2) und blieben die nachfolgenden klini schen sowie b ildgebenden Untersuchungen weitgehend ohne Korrelat für die weiterhin geklagten Beschwerden (E. 3.4, E. 3.5, E. 3.10 , E. 3.13). Hatte Dr. D.___ , Hausarzt des Beschwer deführers, die Beweglichkeit des rechten Knie ge lenks mit Bericht vom 1 7. Dezember 2010 als gut bezeichnet und weder eine Schwellung noch einen Gelenk serguss erheben können (E. 3.7), vermochten die Ärzte der E.___ Klinik am 1 7. März 2011 einen klaren Zusammenhang der persistierenden Schmerzen mit einer fassbaren anatomischen Pathologie nicht zu erken nen (E. 3.10 ) und hielt Dr. D.___ am 1. November 2011 ausdrücklich fest, die klinischen, arthroskopischen und radiologischen Befunde könnten das Ausmass der Behin derung nur schwer erklären (E. 3.14), während dem Be schwerdeführer eine Gewichtsr eduktion zur Gelenksentlastung empfohlen wor den war (E. 3.12 - 3.13) ,

so ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg nerin

ihrer Beurteilung das von Kreisarzt Dr. Y.___

formulierte

Zumutbarkeits profil (E. 3.3 , E. 3.8 ) , wonach dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit ganztags möglich ist, zugrunde gelegt hat . 4.3

Zu prüfen bleibt damit , wie sich die auf eine angepasste Tätigkeit einge schränkte Leis tungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 4.3.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditäts grad aufgrund eines Einkom mensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versi cherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom men ziffernmässig möglichst ge nau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein kommens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Ein zelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonne nen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen.

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versi cherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik pe riodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b mit Hinweisen; BGE 129 V 472 E. 4.2.1). 4.3.2

Die Beschwerdegegnerin hat der Festsetzung des Invalideneinkommens fünf DAP-Blätter zugrunde gelegt ( Urk. 7/170) . Bei den angeführten Arbeitsplätzen handelt es sich um eine Stelle als Montagearbeiter (DAP- Nr. 10044), eine Stelle als Einpacker (DAP-Nr. 355607), eine Stelle als Wickler-Monteur (DAP-Nr. 4433), eine Stelle als Verdrahter (DAP-Nr. 11323) sowie eine Stelle als Produk tionsmitarbeiter (DAP-Nr. 380721). Nach Auffassung des Beschwerdeführers entsprechen die ausgewählten Arbeitsplätze nicht dem von Dr. Y.___ genann ten Anforderungsprofil (E. 1.2), weil bei vier der fünf Tätigkeiten während 5.5 bis zu 8 Stunden täglich sitzende Tätigkeiten auszuführen seien. Diesem bereits im Einspracheverfahren pauschal vorgebrachten Einwand ( Urk. 7/175) hat die Be schwerdegegnerin entgegen gehalten, dass gemäss Zumutbarkeitsprofil die Dauer der stehenden beziehungsweise gehenden Positionen einen Drittel der Arbeitszeit nicht überschreiten dürften ( Urk. 2 S. 8), weshalb die angeführten Tätigkeiten dem genannten Zumutbarkeitsprofil durchaus entsprächen. Ange sichts dessen, dass es sich bei den von der Beschwerdegegnerin ausgewählten Arbeitsplätzen allesamt um sehr leichte bis leichte Tätigkeiten handelt, welche überwiegend in sitzender Position zu verrichten sind, daneben jedoch manch mal eine stehende oder gehende Stellung erfordern und der Arbeitsablauf das Einschalten von Pausen ermöglicht ( Urk. 7/170), besteht entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kein Grund, von

den ausgewählten DAP-Arbeitsplätze n ab zuweichen . Zu ergänzen bleibt hierbei, dass Dr. D.___ sitzende Tätigkeiten als zumutbar erachtete (E. 3.14), womit der Einwand des Beschwerdeführers auch aus dieser Sicht unbehelflich ist.

Aufgrund der berücksichtigten DAP-Angaben ermittelte die Beschwerdegegne rin ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 60‘084.-- ( Urk. 7/169) . Dabei stellte sie auf fünf zumutbare Arbeitsplätze ab, gab die Gesamtzahl der in Anbetracht der Einschränkung des Beschwerdeführers in Frage kommenden Arbeitsplätze, de ren Höchst- und Tiefstlohn sowie den Durchschnittslohn der dem Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe an. Damit sind vorliegend sämtliche Vo raussetzungen, die das damalige Eidgenössische Versicherungsge richt an einen Einkommensvergleich gestützt auf die DAP-Tabellen stellte (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.2) , erfüllt . Die Anwendung von Tabellenlöhnen entfällt damit ebenso, wie die An rechnung eines leidensbedingen Abzuges, w ird doch bei der Ermitt lung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Profile den spe zifischen un fallkausalen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers bereits angemessen Rechnung getragen (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3).

Das Valideneinkommen für das Jahr 2011 bezifferte die Beschwerdegegnerin aufgrund der Angaben der G.___ mit Fr. 66‘502.-- ( Urk. 7/169 S. 2; Urk. 7/67). Der Beschwerdeführer hat diese s Vorgehen nicht beanstandet, wozu aufgrund der Akten auch keine Veranlassung best eht.

Aus dem Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen ermittelte die Be schwerdegegnerin eine Erwerbseinbusse von 9.65 % und gewährte dem Be schwerdeführer eine Invali denrente von 10 % ( Urk. 7/169). Dieses Vorgehen gibt mit Blick auf die Akten zu keinen Beanstandungen Anlass. 5.

Zu prüfen bleibt schliesslich die Höhe der Integritätsentschädigung.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Bestimmung des Integritätsschadens auf den Bericht des Kreisarztes Dr. Y.___ , welcher angesichts der leichten bis mässigen Arthrose im Femoropatellargelenk und im medialen Kompartiment sowie mit Blick auf das Flexionsdefizit des rechten Kniegelenks den Integri tätsschaden auf 10 % bezifferte (E. 3.11). Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt (E. 1.2), vermag die se Einschätzung nicht in Frage zu stellen. Selbst beim Vorliegen einer schweren Instabilität - der Beschwerdefüh rer spricht von einer mittelschweren bis schweren Instabilität ( Urk. 1 S .

3) - wäre der Integri tätsschaden auf 10 bis höchstens 15 %

festzulegen (vgl. SUVA-Ta belle 6.2). Mit Blick darauf, dass das Transplantat in der C.___ im Februar 2011 mit klinisch hartem Anschlag getestet wurde (E. 3.9 ) , Dr. D.___ die Festsetzung des Integritätsschadens einzig mangels Berücksichtigung des Schmerzsyndroms

- wofür gemäss Tabelle keine Entschädigung geschuldet ist - bemängelte (E. 3.14) und zudem das massive Übergewicht des Beschwer deführers

- und da mit ein unfallfremdes Kriterium - für die Knieproblematik mitverantwortlich scheint (E. 3.1 2 - E. 3. 13), besteht kein Grund, von der Einschätzung de s Integ ritätsschadens durch Dr. Y.___ abzuweichen.

Bei einer Integritätsentschädigung von 10 % hat es damit sein Bewenden. 6.

Zusammenfassend erweist sich damit der Einspracheentscheid der Beschwerdegeg nerin vom 5. Dezember 2011 in allen Teilen als rechtens, wes halb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli RP/WM/IKversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00012 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Möckli Urteil vom 5. August 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1982 geborene X.___ war ab 7. November 2007 als Isolierer tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUV A) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 1 4. Dezember 2007 eine Prellung des rechten Kniegelenks mit rotatorischer Komponente zu zog ( Urk. 7/1 ; Urk. 7/4 ). Nachdem der erstbehandelnde Arzt eine Kniekontusion mit Verdacht auf Innenmeniskus- und Inne nbandläsion genannt hatte (Urk. 7/5), zeigte die am 1 9. Dezember 2007 durchgeführte MRI -Untersuchung des rechten Kniege lenks nur eine diskrete Kniekontusion, während die Menisken und Bänder intakt mit diskreter Vernarbung des medialen Seitenbandes als Zei chen einer früheren Zerrung zur Darstellung kamen ( Urk. 7/3). Bei persistieren den Knieschmerzen ( Urk. 7/7) wurde am 8. Februar 2008 im Spital A.___ eine Kniearthroskopie rechts mit Shaving des Hoffa-Fettkörpers und der Plica

medio patellaris durch geführt ( Urk. 7/11). Am 2 6. November 2008 erfolgte eine v or dere Kreuzbandplastik ( Urk. 7/41). Nach stationärer Rehabilitation von X.___ vom 5. Dezember 2008 bis zum 7. Januar 2009 ( Urk. 7/46) sowie vo m 5. bis zum 27. August 2009 ( Urk. 7/60) wurde n am 3 0. November 2009 bei Ausriss der femoralen Interferenzschraube mittels Kniearthroskopie ein Shaving der Plica

mediopatellaris

durchgeführt und die R este der Interferenzschraube ent fernt. Am 20. April 2010 ( Urk. 7/81) schliesslich untersuchte SUVA-Kreisarzt Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, den Versicherten. An seiner Einschätzung, wonach

X.___

eine angepasste Tätigkeit ganztags zumutbar sei ( Urk. 7/81/4), hielt der Kreisarzt trotz Beschwerdepersistenz ( Urk. 7/96) fest und riet von weiteren operativen Ei ngriffen ab ( Urk. 7/104). Am 4. November 2010 ( Urk. 7/105) stellte die SUV A ihre Taggeldleistungen per 1. Dezember 2010 ein, was sie - nach er neuter Einschätzung der medizinischen Situation durch Kreisarzt Dr. Y.___ vom 2 3. Dezember 2010 ( Urk. 7/119) - mit Verfügung vom 1 0. Januar 2011 ( Urk. 7/124) bestätigte. Nachdem der Versi cherte hiergegen am 8. Februar 2011 ( Urk. 7/127) hatte Einsprache erheben lassen, nahm die SUVA ihre Verfügung am 8. März 2011 ( Urk. 7/133) zurück und erbrachte weiterhin die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Mit Verfü gung vom 2 1. September 2011 ( Urk. 7/172) sprach die SUVA X.___

ab 1. November 2011 eine Inva lidenrente auf grund einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % sowie bei einer Integ ritätseinbusse von 10 % eine Entschädigung von Fr. 10‘680.-- zu. Die hiergegen am 2 4. Okto ber 2011 ( Urk. 7/175) erhobene Ein sprache wies die SUVA am 5. Dezember 2011 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___

am 2 3. Januar 2012 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Rente von 22 % sowie die Zusprechung einer Integritätsent schädigung von mindestens 30 % ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2012 ( Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-181) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdefüh rer am 1. März 2012 ( Urk. 8) angezeigt wurde. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung hielt die Beschwerdegegnerin im ange fochtenen Entscheid dafür, dem Beschwerdeführer sei eine wechselbelas tende Tätigkeit, bei welcher die zu hebenden Lasten auf 10 bis 15 kg limitiert seien, stehende bzw. gehende Positionen einen Drittel der Arbeitszeit nicht überstiegen, kniende sowie hockende Positionen und das Arbeiten auf Leitern und Gerüsten vermie den würden, ganztags möglich ( Urk. 2 S. 5-7). Angesichts der damit offenstehenden Tätigkeiten sei das Invalideneinkommen mittels DAP-Profile auf Fr. 60‘084.-- festzusetzen, was verglichen mit dem Valideneinkom men von Fr. 66‘502.-- zu einem Invaliditätsgrad von 9.65 % führe ( Urk. 2 S. 9). Hinsichtlich der Integritätsentschädigung seien die Tabellen 5.2 und 6.2 zur Anwendung zu bringen , wonach eine mässige Pangonarthrose eine Entschädi gung von 10 bis 30 % , eine mässige sagittale Insta bilität eine solche von 0 bis 5 % rechtfertige ( Urk. 2 S. 10). Unter B erücksichtigung der relevanten Unfall r estfolgen sei die Beurteilung des Integritätsschadens durch Dr. Y.___ auf 10 % nicht zu beanstanden ( Urk. 2 S. 11). 1.2

Demgegenüber beklagte der Beschwerdeführer unverändert starke Schmerzen am rechten Kniegelenk und machte geltend, er sei nach wie vor auf Gehstöcke angewiesen und in seiner gesamten Lebensführung stark beeinträchtigt. Bis zum jetzigen Zeitpunkt habe er sich nicht wieder ins Erwerbsleben eingliedern kön nen, was er sich indes mit Unterstützung der Invalidenver sicherung baldmög lichst erhoffe . Zur Festlegung des Invalideneinkommens habe die Beschwerde gegnerin

sodann

Arbeitsplatzprofile aus der Dokumentation Arbeitsplätze ( DAP )

zugrunde gelegt, welche dem

Anforde rungsprofil einer wechselbelastenden Tätigkeit nicht genügten, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne . Viel mehr sei en das Invalideneinkommen mit tels LSE festzusetzen und hiervon ein leidensbedingter Abzug von 20 Prozent in Anschlag zu bringen. Selbst wenn

- was seiner Ansicht nach nicht zutreffe - von einer vollständigen Arbeitsfähig keit aus gegangen würde ,

betrage das damit erzielbare Invalideneinkommen maximal Fr. 51‘761.--, was zu einem Invalidi tätsgrad von 22 % führe ( Urk. 1 S. 2 -3 ). Weil schliesslich die aktuelle Abklärung im Spital A.___ eine mittel schwere bis schwere Instabilität und mithin eine Verschlechterung gegenüber der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 0. April 2010 ergeben habe, sei eine Integritätsentschädigung von mindestens 30 % ausgewiesen ( Urk. 1 S. 3-4). 2. 2.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invaliden versicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehand lung und die Taggeldleistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG). 2.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi zien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versiche rungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befan genheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss trauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 f. E. 3b/ ee mit Hinweis). 3. 3.1

Während die nach dem St urzereignis vom 1 4. Dezember 200 7 ( Urk. 7/1) am 19. Dezember 2007 ( Urk. 7/3) durchgeführte MRI-Untersuchung des rechten Kniegelenks nur eine diskrete Knochenkontusion ergeben und die Menisken so wie Bänder intakt mit lediglich diskreter Vernarbung des medialen Seitenbandes als Zeichen einer früheren Zerrung zur Darstellung gebracht hatte, wurde bei Beschwerdepersistenz ( Urk. 7/8) am 8. Februar 2008 ( Urk. 7/11) eine Kniearth roskopie rechts mit Shaving des Hoffa-Fettkörpers und der hypertrophen Plica

mediopatellaris durchgeführt. Gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. Z.___ , Leitender Arzt, Spital A.___ , vom 2 9. Mai 2008 ( Urk. 7/29) , wonach bei klarer Instabilität eine Kreuzbandrekonstruktion angezeigt sei, erfolgte am 2 6. November 2008 ( Operationsb ericht des Spitals A.___ ,

Urk. 7/41) eine vor dere Kreuzbandplastik

(VKB-Plastik) mit anschliessender st ationärer Rehabili ta tion zur Verbesserung der funktionellen Belastbarkeit vom 5. Dezember 2008 bis zum 7. Januar 2009 (Bericht der Rehaklinik B.___ vom 15.

Januar 2009, Urk. 7/46) . Weil nach kurzzeitiger Besserungstendenz ei n Schmerzrezidiv zu verzeichnen , aus chirurgischer Sicht ein Grund dafür jedoch nicht zu erkennen war ( Bericht des Spital s

A.___ vom 1 3. Mai 2009, Urk. 7/49), wurde der Be schwerdeführer vom 5. bis zum 27. August 2009 erneut einer stationären Reha bilitation zugeführt (Bericht der Rehaklinik B.___ vom 1. September 2009, Urk. 7/60). Diese ergab , dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar, eine mittelschwere Arbeit demgegenüber ganztags möglich sei, sofern im Rahmen der bei der C.___

erbetenen

orthopädischen Zwei t beurteilung keine neuen Befunde erhoben würden, welche das Beschwer debild

erklärten . Das Vorliegen einer psychische n Störung

mit Krankheitswert verneinten die Ärzte der Rehaklinik B.___

( Urk. 7/6 0 S. 2). 3.2

Anlässlich dieser am 3. November 2009 in der C.___ (Bericht vom 9. November 2009, Urk. 7/64) durchgeführten Untersuchung zeigte sich ein Ausriss der femoralen Interferenzschraube mit konsekutiver chronischer Insta bilität der VKB-Ersatzplastik. Die Ärzte hielten dafür, die ausgerissene Schraube erkläre zwar nicht das vom Beschwerdeführ er geklagte extreme Schmerzbild , je doch durchaus einen Teil der Schmerzen und möglicherweise auch die rezidi vierende Beschwerdelinderung durch Kniegelenksinfiltration.

Nachdem die da rauf folgende Untersuchung vom 2 4. November 2009 ( Urk. 7/66) die Indikation zu einer erneuten Arthroskopie mit Débridement und Entfernung der abgebro chenen Schraube ergeben hatte , w urde am 3 0. November 2009 (Urk. 7/70) mit tels Kniearthroskopie ein Shaving der Plica

mediopatellaris

durchgeführt sowie die femoralen Interferenzschraubenreste entfernt . Der postoperative Verlauf gestaltete sich problemlos. Mit der Empfehlung einer Neubeurteilung in weni gen Wochen durch die Beschwerdegegnerin attestierten die Ärzte bei Klinikaus tritt

( 2. Dezember 2009) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für drei Wo chen ( Urk. 7/69 S. 2).

Am 1 2. März 2010 ( Urk. 7/78) notierten sie, drei Monate nach der Operation verspüre der Beschwerdeführer noch gelegentliche Schmerzen beim Gehen und ein gelegentliches Instabilitätsgefühl. Die Beschwerden hätten sich seit der Operation um etwa 40 % gebessert. Noch bestehe eine vollständige Arbeitsun fähigkeit des Beschwerdeführers, welcher mit Hilfe der Gehstöcke zur Untersu chung gekommen sei. An weiteren Therapien empfahlen die Ärzte der C.___ die Infiltration des rechten Kniegelenks sowie die Fortführung der Phy siotherapie zur Kräftigung und Stabilisierung. 3.3

Kreisarzt Dr. Y.___ untersuchte sodann den Beschwerd eführer am 2 0. April 2010 (Urk. 7/81). Diesem präsentierte sich ein 193 cm grosser, 137 kg wiegen der, an zwei Stöcken gehender Beschwerdeführer, welcher stockfrei ein deutli ches Hin ken rechts mit verkürzter Standphase und verminderter Extension im rechten Kniegelenk zeigte . Zehen- und Fersengang waren selbständig nicht möglich, der Einbeinstand rechts war nicht ausführbar . Das rechte Knie gelenk zeigte sich reizlos mit nur wenig Erguss. Während eine seitliche Instabilität nicht zu erheben war, bezeichnete Dr. Y.___ einen Lachman

von + bis knapp ++ bei VKB -Ersatzplastik als nicht unüblich. Gegenüber der linken Seite ergab sich ferner beim rechten Kniegelenk ein Flexionsdefizit von 20 Grad. Dr. Y.___ hielt fest, in Be stätigung der bisherigen ärztlichen Beurteilung en könne das vorliegende Be schwerdebild

mit Blick auf die klinischen sowie die am 30. November 2009 arthroskopisch erhobenen Befunde in diesem Ausmass nicht erklä rt wer den . So wäre von der Injektion mit einem Lokalanästhetikum und Kenacort eine zumindest vorübergehende Schmerzlinderung zu erwarten gewe sen. Dr. Y.___ notierte im Weiteren, es habe

sich nicht der Eindruck einer Ag gra vation manifestiert. Jedoch könnte auch seiner Meinung nach ein maladap tives Schmerzbewältigungsmuster vorliegen. Er habe dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau erklärt, dass die therapeutischen Optionen ausgeschöpft seien und der Beschwerdeführer lernen müsse, sich mit der Situation zu arran gieren.

Aus dem von Dr. Y.___ formulierten Zumutbarkeitsprofil ergibt sich eine voll ständige Arbeitsfähigkeit für eine wechselbelastende Tätigkeit. Hierbei sol l die Dauer der stehenden beziehungsweise gehenden Positionen einen Drittel der Arbeitszeit nicht überschreiten und falls möglich auf den ganzen Tag verteilt sein. Das Gewicht von zu hebenden Lasten ist auf 10 bis 15 kg zu limitieren . Tätigkeiten in knienden oder hockenden Positionen sind unge eignet und Ar beiten auf Leitern und Gerüsten zu vermeiden ( Urk. 7/81 S. 4). 3.4

Nach

einer am 8. Juli 2010 ( Urk. 7/96) an der C.___ durchgeführte n Untersuchung notierten deren Ärzte, klinisch habe sich keine Veränderung zum Letztbefund ergeben. Die Situation gestalte sich als sehr komplex. Zwischen dem klinischen Befund und der subjektiven Schmerzangabe bestehe eine Dis krepanz. Die ausgesprochen gute und beinahe seitengleiche Muskeltrophik des Beschwerdeführers sei jedoch konstitutionell bedingt. Bis zur ergänzenden Be urteilung die Resultate ein er aktuellen MRI -Untersuchung vorlägen , sei das Weitertragen der Donjoy -Schiene sowie das Fortführen der physiotherapeuti schen Anwendungen empfehlenswert . Die Arbeitsunfähigkeit bestehe zu 100 % fort. Nach erneuter Untersuchung am 2 6. August 2010 (Bericht vom 7. Septem ber 2010, Urk. 7/97)

- die an demselben Tag angefertigte MRI-Bildgebung (Urk. 7/100) visualisierte einen weitgehenden Normalbefund ohne Korrelat für die Beschwerden - kamen die Ärzte der C.___ zum Schluss, im Hin blick auf die Schmerzsituation und die klinischen Befunde würden sie eine er neute VKB-Rekonstruktion in Erwägung ziehen, wobei jedoch vorab die Durchfüh rung von Stressaufnahmen beider Kniegelenke zur Befun dverifizierung emp fohlen sei . 3.5

Zu

den aktuellen Beurteilung en und Bildgebung Stellung nehmend, notierte Kreisarzt Dr. Y.___ am 3. November 2010 ( Urk. 7/104), anlässlich der kreisärzt lichen

Untersuchung vom 2 0. April 2010 habe der Beschwerdeführer stockfrei einen äusserst pathologischen Barfussgang demonstriert, welcher aufgrund der objektivierbaren Befunde und bildgebenden Diagnostik schlichtweg nicht nach vollziehbar sei. Die zuvor durchgeführten stationären Massnahmen hätten sich alle als erfolglos erwiesen, in einem früheren Bericht sei von einer erhe b lichen Symptomausweitung die Rede und das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen habe sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie Diagnosen aus somatischer Sicht nur ungenügend erklären lassen. Damit seien die Vo raussetzungen für eine erneute Operation nicht gegeben, weshalb er empfehle, auf weitere Eingriffe zu verzichten. Die therapeutischen Massnahmen seien, wie bereits im Bericht vom

2 0. April 2010 festgehalten, ausgeschöpft , und die ge nannte Zumutbarkeitsbeurteilung habe nicht an

Gültigkeit verloren . 3.6

Nach durchgeführten Stressaufnahmen beider Kniegelenke notierten die Ärzte der C.___ am 3. November 2010 ( Urk. 7/107), es bestehe keine nen nenswerte vermehrte sagit t ale Translation bei stabilem Kniegelenk. Die Lage des Transplantates erscheine korrekt. Sie erklärten, die Instabilität des Kniegelenks sei im Rahmen einer Pseud o instabilität bei schlechter Propriozeption zu sehen. Aus orthopädischer Sicht bestehe daher kein Anhaltspunkt für eine Verbesse rung der Situation mittels Operation, was sie dem Beschwerdeführer detailliert erläutert hätten . Die Durchführung von Physiotherapie mit Stabilitäts - und Propriozeptionsübungen sei demgegenüber unverändert empfohlen. Abschlies send äusserten die Ärzte die nochmalige Bitte um allfällige Umschulung des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin. 3.7

Mit B ericht vom 1 7. Dezember 2010 ( Urk. 7/11

7) macht Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, FA für Psychosomatische und psychosoziale Medizin APPM, aktenkundig, dass der Beschwerdeführer - wenn überhaupt , dann sei Gehen nur über wenige Meter möglich - noch immer an zwei Stöcken gehe . Dr. D.___ bezeichnete die Beweglichkeit des rechten Kniegelenks als gut; eine Schwellung oder ein Gelenkserguss seien klinisch nicht zu erkennen. Beim Gehen ohne Stöcke zeige der Beschwerdeführer ein starkes Schmerz- und Schonhinken im rechten Bein. 3.8

Am 2 3. Dezember 2010 ( Urk. 7/119) nahm Dr. Y.___ wiederum Stellung zu den neu aufgelegten ärztlichen Berichten. Mit Blick auf die um 20 Grad verbesserte Flexion und die geprüfte Stabilität sowie angesichts dessen, dass Dr. D.___ we der eine Schwellung noch ein en Gelenkserguss habe erheben können, bestehe nach wie vor keinerlei Anlass, auf die mit Bericht vom 2 0. April 2010 um schriebene Zumutbarkeitsbeurteilung zurückzukommen. 3.9

Nach erneuter Untersuchung des Beschwerdeführers am 1 0. Februar 2011 in der C.___ ( Urk. 7/130) bezeichneten deren Ärzte die Situation als im Wesentlichen unverändert. Der Beschwerdeführer gehe noch immer an zwei Stöcken mit aufgesetzter

Donjoy -Schiene. Er leide weiterhin an einem Instabi litätsgefühl , an Schmerzen beim Gehen sowie an einer Schwellungsneigung. Ein Ruheschmerz bestehe demgegenüber nicht. Dem Beschwerdeführer sei noch einmal anhand der Spannungsaufnahmen, der MRI-Dokumentation sowie der CTs dargelegt worden, dass die Position der Kanäle korrekt sei und das Trans plantat - wenn auch etwas elongiert

- klinisch einen harten Anschlag aufweise. Wenn auch für den Beschwerdeführer die Schmerzen mehr als die Instabilität im Vordergrund stünden, so hätten weder ein Meniskusriss noch wesentliche Knorpelschäden visualisiert werden können. Zusammenfassend sei damit fest zustellen, dass dem Beschwerdeführer mittels orthopädisch/chirurgischen Mass nahmen nicht mehr geholfen werden könne. Als Therapie option bleibe da mit einzig eine Behandlung in einer Schmerzklinik. 3.10

Nach Zuweisung des Beschwerdeführer s durch Dr. D.___ an die E.___ Kli nik ( Urk. 7/131) machte diese mit Bericht vom 1 7. März 2011 ( Urk. 7/139) ak tenkundig, dass die persistierenden Schmerzen nicht in einem klaren Zusam menhang mit einer fassbaren anatomischen Pathologie stünden. Beim Be schwerdeführer bestehe bei einem Gewicht von 136 kg bei 190 cm Körpergrösse ein massives Übergewicht, welches, um ein Normalgewicht zu erreichen, um 40 kg verringert werden müsste. Therapeutische operative Mög lichkeiten gebe es aus orthopädischer Sicht keine. Die Ärzte erklärten, sie wür den sich der Mei nung der Kollegen aus der C.___ anschliessen und eine Schmerztherapie empfehlen. 3.11

Dr. Y.___

notierte im Rahmen der Festsetzung des Integritätsschadens am 14. April 2011 ( Urk. 7/152) , es bestehe ein deutliches Schonhinken rechts mit guter seitlicher Stabilität, eine sagittal leicht verlängerte T r anslation von Lach man + bis knapp ++ ,

ein Extensionsdefizit

sowie im femoropatellären Gleitlager und medialen Kompartiment eine Chondromalazie Grad I - II. Weil damit eine leichte bis knapp mässige Arthrose im Femoropatellargelenk und im medialen Kompartiment vorhanden , das

laterale Kompartiment demgegenüber nicht be troffen sei, erweise sich gestützt auf die Feinrastertabelle n 5.2 und 6.2 , wonach der Referenzwert einer mässigen Pangonarthrose 10 - 30 % , jener eine r mässig sagittale n Instabilität 0 bis 5 % betrage, sowie unter Berücksichtigung des Fle xionsdefizites

die Festsetzung des Integritätsschaden s

auf 10 % als korrekt. E ine pros pektive Entwicklung sei mitberücksichtigt. 3.12

Die Ärzte des F.___ , Schmerzambulatorium, kamen mit Bericht vom 2 0. April 2011 ( Urk. 7/162) zur Beurteilung, beim Beschwer deführer bestehe ein kombiniertes Schmerzsyndrom mit hauptsächlich nozizep tivem und geringerem neuropathischen Anteil. Sie notierten unter anderem, von interventionellen

Behandlungen sei primär abzusehen, während Physiotherapie und medizinische Trainingstherapie unter Applikation einer für nozizeptive Schmerzen selektiven Medikation weiterzuführen seien. Weil eine deutliche Ge wichtsreduktion für die Gelenkbelastung sicherlich vorteilhaft wäre, empfehle sich die erneute Vor stellung bei einer Ernährungsberaterin. 3.13

Am 1 5. September 2011 (Bericht vom 3 0. September 2011, Urk. 7/174) stellte sich der Beschwerdeführer schliesslich im Spital A.___ den Ärzten vor. Diese erhoben bei fehlendem intraartikulären Erguss stabile Seitenbänder, ein stabiles hinteres Kreuzband, einen Lachman -Test von ++ bis +++ und testeten den vor deren Schubladentest positiv. Die Flexion/Extension betrug 140-0-0 Grad. Die Ärzte notierten, um eine Gelenk s maus oder andere Pathologien auszuschliessen, sei am 2 7. September 2011 eine MRI-Untersuchung durchgeführt worden. Dabei hätten sich eine intakte vordere Kreuzbandplastik und ventral vom tibialen Ansatz der vorderen Kreuzbandplastik ein 7x6x3 cm grosses sklerosiertes

- nicht freies - Fragment ohne ossäre Überbauung zur Tibia visualisiert. Weder eine Kniebinnenläsion noch ein pathologischer Kniegelenkserguss, eine Baker zyste oder eine Rissbildung an den Menisci seien zur Darstellung gekommen. Dem Beschwerdeführer seien eine Gewichtsreduktion sowie das Fortfahren mit den Propriozeptionsübungen empfohlen worden. Weil sich die Schmerzen si cher lich

chronifiziert hätten, würde sich eine Schmerztherapie als sinnvoll er weisen. 3.14

In Beantwortung der von der (vormaligen) Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh rers an Dr. D.___ gerichteten Fragen hielt dieser am 1. November 2011 ( Urk. 7/178a) fest, abgesehen von der Applikation von Schmerzmitteln seien die medizinischen Massnahmen ausgeschöpft. Aus medizinisch-theoreti scher Sicht sei der Beschwerdeführer in einer sitzenden Tätigkeit arbeitsfähig. Angesichts dessen aber, dass er nur an Stöcken und mit einer Knieorthese mobil sei, sei eine wechselbelastende Beschäftigung nicht möglich. Er, Dr. D.___ , halte an dieser Beurteilung fest, wenngleich die klinischen, arthroskopischen und ra diologischen Befunde das Ausmass der Behinderung nur schwer erklären könn ten. Hinsichtlich der Festsetzung des Integritätsschadens schrieb der Arzt , die Überlegungen von Kreisarzt Dr. Y.___ seien richtig, wenn man berücksichtige, dass nur ein mässiger

arthroskopisch festgestellte r Knorpelschaden bestehe . Das tatsächliche Ausmass der Behinderung infolge Schmerzsyndroms am rechten Knie werde da bei jedoch nicht berücksichtigt, weshalb m it Blick darauf der In tegritätsschaden nicht bei 10 % sondern im oberste n Bereich, bei 30 % , anzu setzen sei. 4. 4.1

Aus den ärztlichen Berichten erhellt und ist unbestritten, dass der Beschwerdefüh rer seine bisherige Tätigkeit als Hilfs i solierer unfallbedingt nicht mehr ausüben kann. Strittig ist indes, wie weit ihm eine leidensangepasste Tä tigkeit zumutbar ist. 4.2

Vorab ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Festsetzung des Rentenanspruchs und damit auch der Integritätsentschädi gung zu Recht vorgenommen hat (E. 2.1) . Übereinstimmend hielten die Ärzte fest, die medizinischen Massnahmen seien ausgeschöpft (E. 3.3, E. 3.6, E. 3.9 - 3.10). Soweit die Anwendung ( weiterer) Schmerzmittel beziehungsweise die Be hand lung in e iner Schmerzklinik (E. 3.9 - 3.10) empfohlen worden waren , än dert nichts daran, dass eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster T ätig keit besteht (vgl. nachfolgend) . Eine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes, was sich namentlich nach Massgabe der zu er warten den Besserung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit - soweit unfallbedingt beeinträch tigt - bestimmt (BGE 134 V 109 E.

4 .3 ), ist damit ohnehin nicht zu erwarten.

Hinsichtlich seiner Restarbeitsfähigkeit brachte der Beschwerdeführer einzig vor, er sei nicht vollständig arbeitsfähig (E. 1.2). Weshalb den Darlegungen der Be schwerdegegnerin nicht zu folgen sei, legte er jedoch mit keinem Wort dar. Hinweise , welche gegen die Zuverlässigkeit des Bericht s von Dr. Y.___ und somit auch gegen die von ihm formulierte Zumutbarkeitsbeurteilung sprä chen, ergeben sich keine aus den aufliegenden Akt en . Dass dem Beschwerde führer eine mittelschwere Tätigkeit zumutbar ist , hatten bereits die Ärzte der Rehakli nik B.___

- unter einschränkendem Hinweis auf allfällig neue Be funde - aus geführt (E. 3.1). Nach Entfernung der Schraubenreste berichtete der Beschwer deführer gemäss Angaben der behandelnden Ärzten sodann von einer Beschwerdelinderung um 40 % (E. 3.2) und blieben die nachfolgenden klini schen sowie b ildgebenden Untersuchungen weitgehend ohne Korrelat für die weiterhin geklagten Beschwerden (E. 3.4, E. 3.5, E. 3.10 , E. 3.13). Hatte Dr. D.___ , Hausarzt des Beschwer deführers, die Beweglichkeit des rechten Knie ge lenks mit Bericht vom 1 7. Dezember 2010 als gut bezeichnet und weder eine Schwellung noch einen Gelenk serguss erheben können (E. 3.7), vermochten die Ärzte der E.___ Klinik am 1 7. März 2011 einen klaren Zusammenhang der persistierenden Schmerzen mit einer fassbaren anatomischen Pathologie nicht zu erken nen (E. 3.10 ) und hielt Dr. D.___ am 1. November 2011 ausdrücklich fest, die klinischen, arthroskopischen und radiologischen Befunde könnten das Ausmass der Behin derung nur schwer erklären (E. 3.14), während dem Be schwerdeführer eine Gewichtsr eduktion zur Gelenksentlastung empfohlen wor den war (E. 3.12 - 3.13) ,

so ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg nerin

ihrer Beurteilung das von Kreisarzt Dr. Y.___

formulierte

Zumutbarkeits profil (E. 3.3 , E. 3.8 ) , wonach dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit ganztags möglich ist, zugrunde gelegt hat . 4.3

Zu prüfen bleibt damit , wie sich die auf eine angepasste Tätigkeit einge schränkte Leis tungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 4.3.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditäts grad aufgrund eines Einkom mensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versi cherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom men ziffernmässig möglichst ge nau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein kommens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Ein zelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonne nen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen.

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versi cherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik pe riodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b mit Hinweisen; BGE 129 V 472 E. 4.2.1). 4.3.2

Die Beschwerdegegnerin hat der Festsetzung des Invalideneinkommens fünf DAP-Blätter zugrunde gelegt ( Urk. 7/170) . Bei den angeführten Arbeitsplätzen handelt es sich um eine Stelle als Montagearbeiter (DAP- Nr. 10044), eine Stelle als Einpacker (DAP-Nr. 355607), eine Stelle als Wickler-Monteur (DAP-Nr. 4433), eine Stelle als Verdrahter (DAP-Nr. 11323) sowie eine Stelle als Produk tionsmitarbeiter (DAP-Nr. 380721). Nach Auffassung des Beschwerdeführers entsprechen die ausgewählten Arbeitsplätze nicht dem von Dr. Y.___ genann ten Anforderungsprofil (E. 1.2), weil bei vier der fünf Tätigkeiten während 5.5 bis zu 8 Stunden täglich sitzende Tätigkeiten auszuführen seien. Diesem bereits im Einspracheverfahren pauschal vorgebrachten Einwand ( Urk. 7/175) hat die Be schwerdegegnerin entgegen gehalten, dass gemäss Zumutbarkeitsprofil die Dauer der stehenden beziehungsweise gehenden Positionen einen Drittel der Arbeitszeit nicht überschreiten dürften ( Urk. 2 S. 8), weshalb die angeführten Tätigkeiten dem genannten Zumutbarkeitsprofil durchaus entsprächen. Ange sichts dessen, dass es sich bei den von der Beschwerdegegnerin ausgewählten Arbeitsplätzen allesamt um sehr leichte bis leichte Tätigkeiten handelt, welche überwiegend in sitzender Position zu verrichten sind, daneben jedoch manch mal eine stehende oder gehende Stellung erfordern und der Arbeitsablauf das Einschalten von Pausen ermöglicht ( Urk. 7/170), besteht entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kein Grund, von

den ausgewählten DAP-Arbeitsplätze n ab zuweichen . Zu ergänzen bleibt hierbei, dass Dr. D.___ sitzende Tätigkeiten als zumutbar erachtete (E. 3.14), womit der Einwand des Beschwerdeführers auch aus dieser Sicht unbehelflich ist.

Aufgrund der berücksichtigten DAP-Angaben ermittelte die Beschwerdegegne rin ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 60‘084.-- ( Urk. 7/169) . Dabei stellte sie auf fünf zumutbare Arbeitsplätze ab, gab die Gesamtzahl der in Anbetracht der Einschränkung des Beschwerdeführers in Frage kommenden Arbeitsplätze, de ren Höchst- und Tiefstlohn sowie den Durchschnittslohn der dem Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe an. Damit sind vorliegend sämtliche Vo raussetzungen, die das damalige Eidgenössische Versicherungsge richt an einen Einkommensvergleich gestützt auf die DAP-Tabellen stellte (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.2) , erfüllt . Die Anwendung von Tabellenlöhnen entfällt damit ebenso, wie die An rechnung eines leidensbedingen Abzuges, w ird doch bei der Ermitt lung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Profile den spe zifischen un fallkausalen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers bereits angemessen Rechnung getragen (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3).

Das Valideneinkommen für das Jahr 2011 bezifferte die Beschwerdegegnerin aufgrund der Angaben der G.___ mit Fr. 66‘502.-- ( Urk. 7/169 S. 2; Urk. 7/67). Der Beschwerdeführer hat diese s Vorgehen nicht beanstandet, wozu aufgrund der Akten auch keine Veranlassung best eht.

Aus dem Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen ermittelte die Be schwerdegegnerin eine Erwerbseinbusse von 9.65 % und gewährte dem Be schwerdeführer eine Invali denrente von 10 % ( Urk. 7/169). Dieses Vorgehen gibt mit Blick auf die Akten zu keinen Beanstandungen Anlass. 5.

Zu prüfen bleibt schliesslich die Höhe der Integritätsentschädigung.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Bestimmung des Integritätsschadens auf den Bericht des Kreisarztes Dr. Y.___ , welcher angesichts der leichten bis mässigen Arthrose im Femoropatellargelenk und im medialen Kompartiment sowie mit Blick auf das Flexionsdefizit des rechten Kniegelenks den Integri tätsschaden auf 10 % bezifferte (E. 3.11). Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt (E. 1.2), vermag die se Einschätzung nicht in Frage zu stellen. Selbst beim Vorliegen einer schweren Instabilität - der Beschwerdefüh rer spricht von einer mittelschweren bis schweren Instabilität ( Urk. 1 S .

3) - wäre der Integri tätsschaden auf 10 bis höchstens 15 %

festzulegen (vgl. SUVA-Ta belle 6.2). Mit Blick darauf, dass das Transplantat in der C.___ im Februar 2011 mit klinisch hartem Anschlag getestet wurde (E. 3.9 ) , Dr. D.___ die Festsetzung des Integritätsschadens einzig mangels Berücksichtigung des Schmerzsyndroms

- wofür gemäss Tabelle keine Entschädigung geschuldet ist - bemängelte (E. 3.14) und zudem das massive Übergewicht des Beschwer deführers

- und da mit ein unfallfremdes Kriterium - für die Knieproblematik mitverantwortlich scheint (E. 3.1 2 - E. 3. 13), besteht kein Grund, von der Einschätzung de s Integ ritätsschadens durch Dr. Y.___ abzuweichen.

Bei einer Integritätsentschädigung von 10 % hat es damit sein Bewenden. 6.

Zusammenfassend erweist sich damit der Einspracheentscheid der Beschwerdegeg nerin vom 5. Dezember 2011 in allen Teilen als rechtens, wes halb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli RP/WM/IKversandt